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-The Project Gutenberg EBook of Die Entwicklung des
-gutsherrlich-bäuer, by Ludwig von Mises
-
-This eBook is for the use of anyone anywhere at no cost and with
-almost no restrictions whatsoever. You may copy it, give it away or
-re-use it under the terms of the Project Gutenberg License included
-with this eBook or online at www.gutenberg.org/license
-
-
-Title: Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848)
-
-Author: Ludwig von Mises
-
-Release Date: March 25, 2016 [EBook #51558]
-
-Language: German
-
-Character set encoding: UTF-8
-
-*** START OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK DIE ENTWICKLUNG ***
-
-
-
-
-Produced by Curtis Weyant, Heike Leichsenring and the
-Online Distributed Proofreading Team at http://www.pgdp.net
-
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-Anmerkungen zur Transkription:
-
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-sonstigen Korrekturen finden Sie am Ende des Buchs.
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-
-
- Wiener Staatswissenschaftliche Studien
- herausgegeben von
- Edmund Bernatzik und Eugen von Philippovich
- in Wien.
-
- Vierter Band. Zweites Heft.
-
-
-
-
- DIE ENTWICKLUNG
- des
- GUTSHERRLICH-BÄUERLICHEN VERHÄLTNISSES
- IN GALIZIEN
-
- (1772-1848).
-
- Von
-
- LUDWIG VON MISES.
-
-
-
-
- Wien und Leipzig.
- FRANZ DEUTICKE
- 1902.
-
-
-
-Vorwort.
-
-
-Die vorliegende Arbeit, die in dem Zeitraume von Ostern 1901
-bis Ostern 1902 auf Anregung und unter Leitung meines verehrten
-Lehrers Herrn Professor Dr. Karl *Grünberg* in dessen Seminar
-an der Wiener Universität entstanden ist, will die Entwicklung
-des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien von dem
-Zeitpunkte der Vereinigung dieses Landes mit Österreich (1772) bis
-zur Grundentlastung (1848) zur Darstellung bringen. Hiebei mußte,
-sowohl wegen der Verschiedenheit der Quellen als auch aus sachlichen
-Gründen, die Agrargesetzgebung der Republik Krakau, deren Gebiet im
-Jahre 1846 an Österreich kam, ausgeschieden und einer besonderen Arbeit
-vorbehalten werden.
-
-Bei der Suche nach Materialien fand ich in den Archiven und
-Bibliotheken freundliches Entgegenkommen. Zu besonderem Danke fühle
-ich mich verpflichtet gegenüber den Herren Prälat Dr. Karl *Schrauf*,
-k. und k. Sektionsrat im Haus-, Hof- und Staatsarchiv; Regierungsrat
-Dr. Thomas *Fellner*, k. k. Archivdirektor, Dozent Dr. Heinrich
-*Kretschmayr*, k. k. Archivar, und Dr. Franz *Wilhelm*, k. k.
-Archivkonzipist im Ministerium des Innern; Dr. Franz *Kreyczi*, k. und
-k. Archivar im Hofkammerarchiv.
-
-Vor allem aber sei es mir gestattet, Herrn Professor Dr. Karl
-*Grünberg*, der mich bei meiner Arbeit in liebenswürdigster Weise
-unterstützte, meinen innigsten Dank auszusprechen.
-
-*Wien*, im August 1902.
-
-Der Verfasser.
-
-
-
-
-Inhaltsverzeichnis.
-
-
- Seite
-
- =Vorrede= III
-
- =Inhaltsverzeichnis= V
-
- =Einleitung= 1
-
- § 1. Galizien 1
-
- § 2. Überblick über die Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse
- in Polen bis zur ersten Teilung 2
-
- § 3. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
- (I. Die Untertänigkeit.) 9
-
- § 4. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
- (II. Die Grundobrigkeit.) 15
-
- § 5. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
- (III. Die Untertanenklassen und ihre Besitzrechte.) 20
-
- § 6. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
- (IV. Die Frondienste.) 24
-
- § 7. Ein Blick auf die Stellung des Staates zur Bauernfrage in
- Polen und in Österreich 28
-
- *Erstes Kapitel:* =Die bäuerlichen Verhältnisse in den ersten
- Jahren der österreichischen Herrschaft= 31
-
- § 1. Die Organisierung der Verwaltung in ihrem Einwirken auf die
- ländliche Verfassung 31
-
- § 2. Anfänge des ländlichen Arbeiterschutzes 36
-
- *Zweites Kapitel:* =Die josefinischen Reformen= 42
-
- § 1. Die Aufhebung der Leibeigenschaft 42
-
- § 2. Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten 46
-
- § 3. Maßregeln zur Besserung der untertänigen Besitzrechte 56
-
- § 4. Das Raab'sche System 69
-
- § 5. Reform des obrigkeitlichen Amtes 71
-
- § 6. Die Steuer- und Urbarialregulierung 74
-
- *Drittes Kapitel:* =Die nachjosefinische Zeit= 79
-
- § 1. Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung 79
-
- § 2. Reformen und Reformversuche in der nachjosefinischen Zeit 88
-
- § 3. Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis in der ersten Hälfte
- des neunzehnten Jahrhunderts 93
-
- *Viertes Kapitel:* =Der Aufstand des Jahres 1846 und seine
- Folgen= 101
-
- § 1. Zur Vorgeschichte des Aufstandes 101
-
- § 2. Die Untertansfrage auf dem Landtage 106
-
- § 3. Der Ausbruch des Aufstandes und die Maßnahmen der
- Regierung 111
-
- § 4. Die außerordentlich bevollmächtigte Hofkommission 120
-
- § 5. Die Durchführung der Urbarialregulierung 129
-
- *Fünftes Kapitel:* =Die Grundentlastung= 133
-
- =Verzeichnis der benutzten Akten und Druckschriften= 139
-
-
-
-
-Einleitung.
-
-
-§ 1. Galizien[1].
-
-Bei der ersten Teilung Polens (1772) fiel an Österreich, abgesehen
-von der Zips, ein Gebiet von 1420·5 österr. Quadratmeilen mit einer
-Bevölkerung von rund 2,600.000 Seelen. Es waren dies Teile der
-Woiewodschaften Krakau, Sandomir, Lublin, Wolhynien und Podolien,
-dann die Woiewodschaften Belz und Rothreußen, das Land Halicz, ein
-Teil des Landes Chelm und die Herzogtümer Auschwitz und Zator. In der
-geschichtlichen Entwicklung und administrativen Einteilung Polens hatte
-dieses Gebiet kein in sich geschlossenes Ganze gebildet. Erst nach
-seiner Einverleibung in Österreich, die offiziell als Revindikation
-bezeichnet wurde, erhielt es unter Auffrischung historischer
-Reminiszenzen an die ehemaligen Fürstentümer Halicz und Wladimir den
-Namen *Königreich Galizien und Lodomerien*.
-
-Galizien im Sinne von 1772 deckt sich nicht ganz mit dem heutigen
-Galizien. Denn es umfaßte noch das Gebiet von *Zamośc* (77·77
-Quadratmeilen), das im Schönbrunner Frieden von 1809 an das
-Großherzogtum Warschau abgetreten wurde. Dagegen wurde das Gebiet
-von *Krakau* (21·33 Quadratmeilen) endgiltig erst im Jahre 1846 mit
-Österreich vereinigt.
-
-Als im Jahre 1795 bei der dritten Teilung Polens ein Gebiet von
-883·4 Quadratmeilen an Österreich kam, wurde die neuerworbene Provinz
-*Westgalizien* (auch *Neugalizien*), die schon länger okkuppierte
-*Ostgalizien* (auch *Altgalizien*) genannt. Nach der Wiederabtretung
-Westgaliziens (1809) kam die Bezeichnung Galizien für das in Rede
-stehende Gebiet wieder in Gebrauch. Wenn heute noch von Westgalizien
-im Gegensatze zu Ostgalizien gesprochen wird, so ist damit nur der
-westliche (am linken Ufer des San gelegene) Teil des Landes im
-Gegensatze zum östlichen gemeint.
-
-Dieser und jener waren von jeher ethnographisch sowohl als auch
-politisch geschieden, und die administrative Zweiteilung des Landes,
-wie sie von 1849 bis 1867 bestand, war durchaus gerechtfertigt.
-Das linke Ufer des San war immer von *Polen* bewohnt gewesen,
-während am rechten Ufer *Kleinrussen* (*Ruthenen*) wohnten. Einst
-haben die Kleinrussen ein unabhängiges, mächtiges und auf einer
-verhältnismäßig hohen Kulturstufe stehendes Staatswesen gebildet.
-Erst in der zweiten Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts schlossen
-sie sich an Polen an, das eben durch die Vereinigung mit Litthauen
-zum mächtigsten Staate des europäischen Nordostens geworden war.
-Doch hat die politische Gemeinschaft nur die oberen Stände des
-ruthenischen Volkes zu entnationalisieren vermocht. Die Bauern haben
-auch unter polnischer Herrschaft ihr Volkstum und ihren Glauben zu
-bewahren gewußt. Noch heute besteht ein scharfer Gegensatz zwischen
-dem von römisch-katholischen Polen bewohnten Westen Galiziens und
-dem vorwiegend ruthenischen und griechisch-katholischen Osten, ein
-Gegensatz, der auch in der Volkswirtschaft zum Ausdrucke gelangt.
-
-
-§ 2. Überblick über die Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse in
-Polen bis zur ersten Teilung.
-
-In den letzten Jahrhunderten des Mittelalters war die Lage der
-polnischen Bauern recht günstig.
-
-Die furchtbaren Tatareneinfälle, von denen Polen seit 1241 heimgesucht
-worden war, hatten das ohnehin nur schütter bewohnte Land entvölkert.
-Sollte der Staat sich von dem schweren Schlage jemals erholen, so
-mußten fremde Kräfte zu Hilfe gerufen werden. Wie die Dinge damals in
-Deutschland lagen, fiel es nicht schwer, zahlreiche deutsche Bauern zum
-Aufgeben ihrer Heimat zu bewegen. So strömten denn seit der zweiten
-Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts Scharen von deutschen Ansiedlern
-nach Polen.
-
-Die *Einwanderung* richtete sich vornehmlich nach den neugegründeten
-Städten. Aber ein bedeutender Teil der Kolonisten ging auch auf das
-flache Land, wo König, Kirche und weltliche Großgrundbesitzer sie
-mit offenen Armen empfingen. Denn die Deutschen verwandelten ödes,
-unbebautes Land in fruchtbare Gefilde. Sie brachten eine vollkommenere
-Technik des Ackerbaues mit, die den Ertrag des Bodens erhöhte und
-die Einkünfte der Grundherren bedeutend steigerte. Diese waren
-daher bestrebt, auf ihren Gütern möglichst viele deutsche Dörfer
-anzulegen, und die schon bestehenden polnischen mit deutschem Rechte
-auszustatten[2].
-
-*Das Magdeburger Recht*, mit dem die überwiegende Mehrzahl dieser
-Dörfer bewidmet wurde, war ein *Stadtrecht* und für die Bedürfnisse
-großer, Handel und Gewerbe treibender Gemeinwesen bestimmt.
-Nichtsdestoweniger bewährte es sich in seiner Anwendung auf bäuerliche
-Ansiedlungen vortrefflich. An der Spitze einer jeden Gemeinde stand
-der *Schultheiß* (scultetus, poln. *sołtys*). Er war der Führer oder,
-richtiger gesagt, der Unternehmer der Dorfgründung. Ihm waren vom
-Grundherrn Privilegien verliehen worden. Er hatte die Ansiedler in
-Deutschland ausgewählt und an Ort und Stelle gebracht. Unter seiner
-Leitung war der Wald gerodet, das Ackerland vermessen und unter die
-Bauern verteilt worden.
-
-Für seine Mühewaltung wurde der Schulze reichlich belohnt. Er erhielt
-in dem neugestifteten Dorfe mehrere Hufen als Erbeigentum mit dem auf
-dem Gute haftenden Rechte, das zugleich Pflicht war, der Gemeinde Recht
-zu sprechen. Ihm gehörte ferner alles Land auf der Ackerflur, das
-nicht unter die Kolonisten verteilt worden war (extremitates agrorum,
-alias obszary, ubi cmethones non possunt locari), dann der Marktplatz
-des Dorfes (vilagium, poln. *nawsie*), ferner Wiesen und Gärten. Er
-hatte das Recht, auf seinen Gründen Gärtner, Häusler, Handwerker, ja
-selbst Bauern anzusetzen, sowie das Recht, ein Wirtshaus und eine Mühle
-zu errichten -- von sonstigen Nutzungen an Flüssen und Wäldern des
-Herrn ganz abgesehen. Von allen Abgaben und Zinsen, die die Bauern dem
-Grundherrn entrichteten, empfing er den sechsten Groschen und de omni
-re iudicata den dritten Groschen. So ausgestattet, war der Schulze
-vollauf befähigt, die Rechte der Dorfinsassen dem Grundherrn gegenüber
-ebenso wie die des Grundherrn der Gemeinde gegenüber in entsprechender
-Weise zu wahren[3].
-
-Auch die *Bauern* (cmethones, *kmiećie*) befanden sich in rechtlich
-gesicherter Stellung. Sie entrichteten nach Verlauf einer bestimmten
-Reihe von Freijahren an den Grundherrn mäßige Zinse, selten in Geld,
-häufiger in Getreide. Der Gutsherr durfte sie nicht von ihrer Stelle
-entfernen, aber auch sie durften das Dorf nicht verlassen, ohne vor
-ihrem Abgang das Gut an einen tauglichen Wirt übergeben und die Saat
-bestellt zu haben[4].
-
-Nur in drei Fällen stand es den Bauern frei, fortzuziehen, auch ohne
-diesen Bedingungen nachgekommen zu sein: wenn der Herr der Frau oder
-Tochter eines Bauern Gewalt angetan hatte, wenn die Bauern durch die
-Schuld des Herrn um Hab und Gut gekommen waren, oder wenn der Herr
-excommunicirt worden war[5].
-
-Im 16. Jahrhundert wurden in Galizien zahlreiche Kolonien walachischer
-Bauern *zu walachischem Rechte* (iure valachico) gegründet. Diese
-Dörfer unterschieden sich nur wenig von den deutschen Ansiedlungen.
-Auch an ihrer Spitze stand ein Schulze (kniaz), der ungefähr dieselben
-Rechte und Pflichten hatte wie in den deutschen Gemeinden[6].
-
-Die Haupteinnahmsquelle des polnischen Großgrundbesitzers bildeten im
-13., 14. und noch im 15. Jahrhundert die Abgaben der zinspflichtigen
-Bauern. Seine eigene Wirtschaft, die er auf dem Gutshofe (*dwór* = Hof
-oder *fólwarek* von dem deutschen Vorwerk) betrieb, war nur bestimmt,
-seinen Hausbedarf zu decken. Doch seit dem 15. Jahrhundert ändern sich
-die wirtschaftlichen Voraussetzungen der ländlichen Verfassung. Bis
-dahin hatte Polen kein Absatzgebiet für sein Getreide gefunden. Das
-wird jetzt anders. Schon seit dem Ende des 14. Jahrhunderts exportiert
-Polen über Danzig einiges Getreide nach England, Frankreich und den
-Niederlanden. Noch wirken aber störend auf den Verkehr die unsicheren
-Rechtsverhältnisse an der unteren Weichsel, wo seit Jahrhunderten
-zwischen Ordensrittern und Slaven furchtbare Kämpfe wüten. Zwar
-sucht Polen durch Verträge mit dem deutschen Orden für seinen Export
-günstige Bedingungen zu erwirken, aber erst als die westpreußischen
-Städte, unter ihnen Danzig, Memel und Elbing, im Frieden von Thorn
-(1466) endgiltig unter polnische Herrschaft gekommen sind, wird die
-Weichselschiffahrt frei. Die Nachfrage des Auslandes nach polnischem
-Getreide wird größer. Der polnische Handel nimmt einen großartigen
-Aufschwung. Dieser wirtschaftliche Erfolg wird jedoch mit der Knechtung
-eines Millionen Seelen zählenden Standes erkauft[7].
-
-In dem Augenblicke, da es lohnend wurde, Getreide *für den Markt
-zu produzieren*, erwachte in den Grundherren das Verlangen nach
-Vergrößerung ihres Eigenbetriebes. Dieses Streben begegnete jedoch
-mannigfachen Schwierigkeiten. An "Bauernlegen" war nicht zu denken,
-und hätte auch der Grundherr auf diese oder eine andere Weise --
-etwa durch Rodung -- das Hofland vergrößert, es hätten ihm die
-Arbeitskräfte gefehlt, den größeren Besitz zu bewirtschaften. Vor
-allem aber hatte der Adel bei seinen Expansionsbestrebungen mit dem
-energischen Widerstand der Schulzen zu rechnen, die nahe daran waren,
-den Grundherren allen Einfluß auf die Dorfgemeinde zu entziehen. Die
-Schulzen von ihren Gütern zu verdrängen, wurde daher jetzt zunächst die
-Losung der Grundherren. Im Laufe des 15. Jahrhunderts gelang es ihnen
-auch, meist durch zwangsweise Auskaufung, seltener durch freie Verträge
-die Schulzengüter in ihren Besitz zu bringen. Auch auf den königlichen
-Gütern wurden die Schulzen ausgekauft, nur daß die Soltyseien hier
-nicht mit den Starosteien verbunden, sondern als Tenuten an Adelige
-zu lebenslänglichem Besitz verliehen wurden. Nur wenigen Schulzen
-gelang es, sich im Besitze ihrer Güter zu erhalten. Durch fortgesetzte
-Erbteilungen entstanden in späterer Zeit aus diesen Gütern die
-sogenannten adeligen Gemeinden[8].
-
-Erst nachdem die Schulzengüter mit dem Gutshofe vereinigt worden
-waren, konnten die Grundherren an die Einrichtung eines Großbetriebes
-schreiten. Mit dem Schulzengut und der Schulzenwürde war auch das
-Richteramt an sie gekommen, was ihre Macht über die Bauern erhöhte. Das
-weitläufige Ackerland des Schulzengutes bot die räumliche Unterlage
-für den erweiterten Eigenbetrieb. Von allen Rechten des Schulzen
-kam aber keines den Grundherren erwünschter als der Anspruch auf
-Fronarbeit der Bauern, der ihnen bis dahin gefehlt hatte. Freilich
-reichten diese an und für sich unbedeutenden Leistungen nicht hin,
-den gesteigerten Bedarf an Arbeitskräften, den der Übergang zur
-Gutsherrschaft erforderte, zu befriedigen. So finden wir denn auch
-schon gegen Ende des 15. Jahrhunderts die Gutsherren bestrebt, die
-Lasten der bäuerlichen Bevölkerung zu erhöhen. Aber je schwieriger die
-Lage der Bauern wird, desto leichter entschließt sich der Bauernsohn,
-von dem ihm zustehenden Rechte der Freizügigkeit Gebrauch zu machen und
-nach der Stadt zu ziehen. Das war nun ganz und gar nicht die Absicht
-der Gutsherren gewesen, die die Arbeitskraft auch nicht eines einzigen
-Hintersassen missen wollten. Sie gingen also daran, die Freizügigkeit
-der Bauern einzuschränken und schließlich völlig aufzuheben. Im Jahre
-1496 wurde durch den Reichstag gesetzlich festgelegt, daß fortan nur
-*einer* von den Söhnen eines Bauern das Dorf verlassen dürfe. Auch
-dieser konnte übrigens ohne herrschaftliches Abfahrtszeugnis nicht
-abziehen, sollte er nicht als Flüchtling verfolgt und zurückgeholt
-werden[9]. In den nächsten Jahren folgte noch eine Anzahl von Gesetzen,
-die die Freizügigkeit der bäuerlichen Bevölkerung einschränkten, und
-schon um das Jahr 1510 war ihre Schollenpflicht allgemeines Gesetz
-geworden. Zwar stand es dem Landmann noch frei, sich um 10 Mark auch
-gegen den Willen des Herrn loszukaufen, im Laufe des 16. Jahrhunderts
-stieg jedoch die Loskaufsumme für eine Bauernfamilie auf 500 Mark[10].
-
-Als die Schollenpflicht der Bauern durchgeführt war, begann der Adel
-die Robotsschuldigkeiten durch gesetzliche Maßnahmen zu erhöhen[11].
-Bald aber wurde dieser Weg aufgegeben, da er nicht zum gewünschten
-Ziele führte. Denn auf den meisten Gütern fanden sich noch Verträge
-zwischen Grundherr und Grundhold, und die Bauern bestanden auf ihrem
-Rechte, das sie bei Gericht durchzusetzen bemüht waren. Die Gutsherren
-wählten also ein anderes Mittel: dem Bauer sollte das Recht entzogen
-werden, gegen seinen Herrn zu klagen. Zuerst wurde der Bauer entgegen
-dem bisherigen Brauche durch mehrere Reichstagsbeschlüsse unter die
-ausschließliche Gerichtsbarkeit des Gutsherrn gestellt. Die Praxis
-der Gerichte sprach ihm dann das Recht ab, den Herrn gerichtlich zu
-belangen. Am 30. August 1518 wies das königliche Assessorialgericht in
-Krakau die Klage eines Landmannes wegen widerrechtlicher Nötigung zur
-Robot mit der Begründung zurück, daß die Untertanen ihre Herren nicht
-beim König verklagen dürfen[12].
-
-Mit der allgemeinen Annahme dieses Grundsatzes war die große
-Umwälzung, durch welche die ländliche Bevölkerung hörig wurde,
-vollendet. Die Grundherren hatten von nun an unumschränkte Macht über
-die Bauern. Von ihrem Willen allein hing die Verfügung über deren Leben
-und Tod, Knechtschaft und Freiheit, Eigentum und Arbeitskraft ab. Und
-es ist nur die Feststellung eines bereits geltenden Rechtszustandes,
-wenn der Konvokations-Reichstag im Jahre 1573 erklärt, daß jeder Herr
-das Recht habe, seine ungehorsamen Untertanen "tam in spiritualibus,
-quam in saecularibus" nach seiner Meinung zu strafen[13].
-
-Zwar stand es jetzt im Belieben des Gutsherrn, dem Bauern nach
-Willkür größere Lasten aufzubürden, aber er machte trotzdem von diesen
-Befugnissen nicht vor dem Ende des 17. Jahrhunderts ausgiebigen
-Gebrauch. Denn noch stand dem Bauer ein Weg offen, sich allzugroßen
-Anforderungen und Bedrückungen zu entziehen: die Flucht. Im Osten der
-Republik dehnte sich eine unermeßliche, nur spärlich bevölkerte Ebene,
-wo von Gutsherrschaft noch keine Rede war und sein konnte. Dort, wo
-das Ackerland aus Mangel an Arbeitskräften meist brach lag, fehlte
-auch die Gelegenheit zu marktmäßiger Verwertung der Bodenerzeugnisse,
-da der Weg zum schwarzen Meere durch Türken und Tataren versperrt war.
-Darum begnügte sich der Grundherr in jenen Gegenden mit den Zinsungen
-der Grundholden, ohne daran zu denken, einen eigenen Großbetrieb
-einzurichten. Der polnische Bauer aber wußte genau, daß er jederzeit
-dorthin fliehen könne. Dort wurde er von den Grundherren stets mit
-offenen Armen empfangen und unter günstigen Bedingungen angesiedelt.
-Der Gutsherr im Westen musste sich also hüten, durch übertriebene
-Strenge seine Untertanen zur Flucht zu reizen. Zwar war in einer Reihe
-scharfer Gesetze das Verbot ausgesprochen worden, flüchtige Bauern zu
-unterstützen, bei sich aufzunehmen oder anzusetzen; allein die Gerichte
-waren unvermögend, diesen Gesetzen Geltung zu verschaffen. Ja, die
-Ohnmacht der Behörden war so groß, daß die flüchtigen Bauern sogar in
-derselben Provinz bleiben konnten. Dann zogen sie als "hultaje" oder
-"ludźi luźni" im Lande umher, und nur zur Zeit der Ernte verdingten
-sie sich als freie Arbeiter[14]. Erst zu Beginn des 18. Jahrhunderts
-wurde den Bauern jede Möglichkeit zur Flucht benommen. Nach langen
-Kriegsjahren kehrte der Frieden wieder, im Inneren wurde die Ordnung
-einigermaßen wieder hergestellt, und die Schollenpflicht der Bauern
-wenigstens in den westlichen Teilen des Staates strenge durchgeführt.
-In den östlichen Provinzen allerdings entzogen sich noch in den ersten
-Jahren der österreichischen Herrschaft die Untertanen den Bedrückungen
-von Seiten des Gutsherrn durch die Flucht nach Podolien und Wolhynien.
-Im Westen aber erlangten jene Gesetze, die im 16. Jahrhundert erlassen
-worden waren, unbeschränkte Geltung, und die bäuerlichen Verhältnisse
-nahmen jene Gestalt an, in der sie bis zum Untergang des selbständigen
-polnischen Staatswesens beharrten[15].
-
-
-§ 3. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
-
-I. Die Untertänigkeit.
-
-Nach der Lehre der polnischen Juristen setzt sich der polnische Staat
-aus drei Ständen zusammen: König, Senat und Adel[16]. Was außerhalb
-dieser drei Stände ist, hat keinen Einfluß im Staate und keinen Anteil
-an der Regierung[17]. Tatsächlich haben aber auch König und Senat nicht
-viel zu sagen. Die ganze Macht liegt vielmehr beim Adel, und zwar beim
-begüterten Adel. Rechtlich ist der gesamte Adel (szlachta) gleich. De
-facto aber besteht ein gewaltiger Unterschied zwischen den begüterten
-und den unbegüterten Edelleuten.
-
-Dieser einzig berechteten Klasse gegenüber stehen die mit weitaus
-geringeren Rechten ausgestatteten Bürger und die völlig rechtlosen
-Bauern[18].
-
-Jeder auf dem flachen Lande Wohnende ist, wofern er nicht selbst
-von Adel oder ein privilegierter Freibauer ist, *Untertan* (poddany)
-des Gutsherrn. Nicht nur der Bauer und seine Familie, auch Häusler
-und Innmann, Knecht und Magd sind untertänig; ja sogar die Söhne der
-ruthenischen Popen, wenn sie nicht vor dem 15. Lebensjahre einen
-nichtbäuerlichen Beruf ergriffen haben[19].
-
-Die Untertänigkeit ist als Standeseigenschaft erblich[20], aber
-die Geburt von untertänigen Eltern ist nicht die einzige Art ihrer
-Entstehung. Ein freier Mann wird durch Verheiratung mit einer
-Untertanin ebenfalls untertänig[21]. Auch durch Annahme eines
-untertänigen Grundes wird Untertänigkeit begründet[22]. Schließlich
-wird jeder schollenpflichtig, der ein Jahr lang auf Grund eines mit
-der Gutsherrschaft geschlossenen Vertrages in einem Dorfe wohnt[23].
-Die Untertänigkeit erlischt durch Eintritt des Untertans in einen
-religiösen Orden, durch Empfang der Weihen und durch Erlangung des
-Doktorates, ferner durch Entlassung und endlich durch Nobilitierung.
-Der Gutsherr kann den Untertanen auf zweierlei Art entlassen:
-entweder durch einen Freilassungsbrief oder durch Erklärung vor den
-Woiewodschaftsakten[24]. Ohne Einwilligung des Herrn darf kein Bauer
-geadelt werden[25].
-
-Der Untertan ist im Interesse des landwirtschaftlichen Großbetriebes
-des Gutes in seiner Freiheit mannigfachen Beschränkungen unterworfen.
-
-Er ist vor allem an die Scholle gebunden, glebae adscriptus. Verläßt
-er den Gutsbezirk ohne Erlaubnis des Herrn, so hat dieser das Recht,
-ihn zu verfolgen, ihn zu fassen, wo er ihn findet, beziehungsweise
-seine Auslieferung zu verlangen[26]. Durch strenge Gesetze trachtet
-man danach, diesem Rechtssatze im Inneren des Landes Geltung zu
-verschaffen. Durch wechselseitige Auslieferungsübereinkommen, die mit
-dem Auslande getroffen wurden, ist es möglich geworden, Untertanen,
-die in benachbarte Länder geflohen sind, zurückzufordern[27]. Solche
-Übereinkommen werden umso leichter geschlossen, als nicht nur polnische
-Bauern ins Ausland fliehen, sondern noch bis in die Mitte des 18.
-Jahrhunderts Tausende von Bauern aus Preußen, Hinterpommern und der
-Neumark[28], aus Schlesien[29], aus Ungarn, aus der Moldau und aus
-Russland[30] nach Polen flüchteten.
-
-Will ein Untertan außerhalb des Gutsbezirkes eine Ehe eingehen, so
-bedarf er dazu der Erlaubnis des Gutsherrn. Einem Manne wird diese
-Bewilligung niemals erteilt, den Bauernmädchen wird sie jedoch nicht
-verweigert. Dafür hatten diese ursprünglich meist einen Marderbalg
-(kuniczne) an die Herrschaft zu entrichten. Die Naturalleistung des
-Marderbalges ist jedoch im 18. Jahrhundert allgemein durch eine von
-der Herrschaft von Fall zu Fall vorgeschriebene, entweder in Geld oder
-in Naturalien zu entrichtende Taxe ersetzt. Die Höhe dieser Abgabe
-ist nicht überall gleich. Bald wird ein Kalb gefordert, bald Geflügel
-oder Feldfrüchte. Die Geldleistung beträgt meist acht Gulden polnisch.
-Hier und da werden auch beträchtlich höhere Beträge gefordert, deren
-Bezahlung den Untertanen unmöglich ist. Auf vielen Gütern aber,
-besonders auf königlichen, ist die kuniczne ganz abgestellt worden, und
-wird den Bräuten freier Abzug nach allen jenen Dominien gewährt, die
-Reziprozität üben[31].
-
-*Der Schollenpflicht des Untertanen entspricht kein Recht an der
-Scholle.* Der Untertan kann also vom Gute getrennt, auf ein anderes,
-demselben Herrn gehöriges Gut versetzt werden, oder auch durch Kauf,
-Tausch oder Schenkung in das Eigentum eines anderen Gutsbesitzers
-übergehen. In der Regel wechselt der Untertan allerdings seinen Herrn
-nur mit dem Gute, aber auch das Gegenteil trifft nicht allzu selten
-ein. *Kein Gesetz tritt dem Menschenhandel entgegen[32].*
-
-Der Untertan besitzt weder die aktive, noch die passive
-Prozeßfähigkeit. Nicht er klagt, sondern für ihn die Herrschaft, wie
-auch sie in Vertretung ihres Untertans belangt wird[33].
-
-Der Herrschaft gegenüber genießt der Untertan der *Privatgüter*
-keinerlei Rechtsschutz, vor keinem Gericht, vor keiner Behörde kann er
-über erlittene Unbill Beschwerde erheben[34].
-
-Grundsätzlich verschieden von der Stellung der Privatbauern ist die
-der *Domänenbauern*[35]. Diese können wider die zeitlichen Besitzer
-der königlichen Güter vor den Referendargerichten Klage führen. Seit
-Stanislaus August werden sie vor diesen Gerichten unentgeltlich
-durch Armenadvokaten (*patrony ludzi ubogich*) vertreten, die man
-gewissermaßen mit den österreichischen Untertansadvokaten vergleichen
-kann. Doch ist auch dieser Rechtsschutz unwirksam, da die Gerichte
-ausschließlich mit Edelleuten besetzt sind, die ihren Standesgenossen,
-den zeitlichen Besitzern, auf alle mögliche Weise förderlich sind.
-Auf den *Kirchengütern* mangelt den Untertanen gleichfalls das
-Beschwerderecht. Schon im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts haben
-sie das Recht der Appellation an die Kirchenoberen, das ihnen früher
-zustand, verloren[36].
-
-Die hohe und die niedere Gerichtsbarkeit über die Untertanen steht
-ausschließlich dem Herrn zu. Er schaltet nach Belieben über Leben und
-Tod der Untertanen[37].
-
-Nur wenn ein Mann nichtadeligen Standes einen Bauer tötet, wird gegen
-den Übeltäter mit Kapitalstrafe vorgegangen. Tötet aber ein Edelmann
-einen fremden Bauer, so muß er eine Buße von hundert Mark erlegen, die
-zur Hälfte dem Herrn des Getöteten, zur Hälfte seinen Hinterbliebenen
-zufällt[38]. Darüber, was zu geschehen habe, wenn der Herr selbst einen
-seiner Untertanen ermordet, geben die Gesetze keine Auskunft. Gerade
-dieses Schweigen lehrt aber, daß der Mörder in einem solchen Falle
-straflos ausgeht. Im Jahre 1768 wird die hohe Gerichtsbarkeit dem Adel
-entzogen und an die Grodgerichte übertragen. Auch wird festgesetzt,
-daß die Ermordung eines Bauern fortan nicht mehr durch ein Wehrgeld
-abgelöst werden könne, sondern daß Kapitalstrafe eintreten solle.
-Doch wird die wohltätige Wirkung dieses Gesetzes durch den Zusatz
-aufgehoben, daß der Edelmann nur dann hingerichtet werden solle, wenn
-er auf frischer Tat ertappt und von sechs Zeugen, von denen mindestens
-zwei von Adel sein müssen, überführt worden ist. So ist das ius vitae
-et necis nur dem Scheine nach aufgehoben: in der Tat aber besteht es
-fort[39].
-
-Ein natürliches Ergebnis der Schollenpflicht sind die
-Zwangsgesindedienste, die nicht infolge eines Rechtssatzes,
-sondern lediglich gewohnheitsmäßig bestehen. Doch kommt den
-Zwangsgesindediensten in Polen nicht entfernt jene Bedeutung zu, die
-sie in Preußen, Sachsen und Böhmen hatten. In den westlichen Teilen
-Galiziens war die Gesindehaltung nicht groß, dem Osten war sie fast
-ganz fremd[40].
-
-Wir sehen also: Der polnische Privatbauer des 18. Jahrhunderts ist
-leibeigen. Er steht in der absoluten Gewalt des Gutsherrn. Seine
-rechtliche Stellung ist weitaus schlechter als die des preußischen oder
-böhmischen Bauers, obschon günstiger als die des russischen.
-
-Die Zeitgenossen sprechen auch von dem Bauer als einem Unfreien
-(niewolnik) und alle polnischen Juristen setzen die in Polen bestehende
-Untertänigkeit der römischen Sklaverei gleich[41].
-
-
-§ 4. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
-
-(Fortsetzung.)
-
-II. Die Grundobrigkeit.
-
-Über den Untertanen steht herrschend die Grundobrigkeit. "Sie vereinigt
-in sich Herrschaftsverhältnisse und Berechtigungen privat- und
-öffentlich-rechtlichen Charakters." Sie ist ein kleiner Staat im Staate.
-
-Nach dem Stande der Besitzer zerfallen die Güter in vier Kategorien:
-In die königlichen, geistlichen, adeligen und die von privilegierten
-Städten oder von Bürgern solcher Städte besessenen Güter.
-
-Die königlichen Güter zerfallen wieder in zwei Klassen: In die
-Ökonomiegüter und die Staatsgüter. Die Ökonomiegüter (bona mensae
-regiae) sind zur Bedeckung des Aufwandes des königlichen Haushaltes
-bestimmt. Sie werden von Administratoren bewirtschaftet. Die
-Staatsgüter dagegen werden als panis bene merentium an verdiente
-Edelleute zu lebenslänglichem Besitz verliehen. Der König ist
-verpflichtet, diejenigen Güter, die durch den Tod der zeitlichen
-Besitzer an die Krone heimfallen, wieder auszutun. Die Besitzer dieser
-Starosteien, Advokatien, Tenuten und Skultetien führen den vierten
-Teil des Erträgnisses, die sogenannte Quarta, an den Staatsschatz
-ab[42]. Zu den bestbewirtschafteten Gütern gehören die Kirchengüter.
-Auch gegenüber den Untertanen ist die Herrschaft des Klerus milder
-als die der Edelleute. Die weitaus größte Zahl von Gütern befindet
-sich in Händen des Adels. Doch sind die Bürger auch nicht völlig der
-Grundbesitzfähigkeit beraubt. Die Bürger von Lemberg und Krakau haben
-das Recht, Herrschaften zu erwerben und zu besitzen. Auch besitzen
-einzelne Städte als solche Herrschaften und Untertanen[43].
-
-Die Größe der Güter ist sehr verschieden. Es gibt Güter, die 30 und
-mehr Dörfer umfassen, und solche, zu denen nur Teile eines Dorfes
-gehören. Mancher Edelmann herrscht über Tausende von Untertanen,
-während ein anderer wieder nur eine Bauernfamilie sein eigen nennt. Im
-Durchschnitte besteht ein Gut aus zwei bis drei Dörfern[44].
-
-Das Gut wird als einheitlicher Wirtschaftsorganismus Schlüssel
-(*klucz*) genannt. Als verwaltungsrechtlicher Körper heißt es *państwo*
-(Herrschaft, aber auch Staat, Reich). An seiner Spitze steht der
-Gutsherr (heres = Erbherr oder pan = Herr). Er residiert im Hofe
-(*dwór*) Er ist auf dem Gute Gesetzgeber und Richter, oberster Herr
-der Untertanen, Träger der politischen, administrativen und executiven
-Gewalt[45]. Alle Macht und alles Recht auf dem Gute geht von ihm aus.
-Nur aus Gnade läßt er der Dorfgemeinde gewisse Rechte. Er ernennt die
-Gemeindebeamten und hebt nach Belieben die Urteile des Dorfgerichtes
-auf, ändert oder bestätigt sie[46]. Innerhalb des Gutsbezirkes ist er
-ein kleiner König[47]. Er erläßt als Gesetzgeber Vorschriften, die
-Bestimmungen des geltenden allgemeinen Rechtes abändern oder aufheben.
-
-Viele Magnaten unterhalten auf ihren Gütern Haustruppen, deren Zahl im
-Vergleiche zu den königlichen ganz bedeutend ist.
-
-Die Einhebung und Repartierung der Staatssteuern (des *podymne*
-= Rauchfangsteuer) obliegt der Grundobrigkeit. Nicht selten ist
-diese gezwungen, für den nicht leistungsfähigen Bauer die Steuer zu
-bezahlen[48]. Zur Bestreitung der Kosten der öffentlichen Agenden, die
-sie besorgen, heben manche Grundbesitzer selbst Steuern ein[49].
-
-Die allgemein vorherrschende Form der Landwirtschaft ist im Polen des
-18. Jahrhunderts die Gutsherrschaft[50]. Die Haupteinnahmsquelle des
-Gutsherrn ist der eigene landwirtschaftliche Großbetrieb. Er produciert
-für den Markt und besorgt auch selbst den Vertrieb der Erzeugnisse
-seiner Wirtschaft. Er schickt auf eigene Rechnung Getreide und Vieh
-nach Danzig und den anderen Ostseehäfen und da der Adel für alle Waren,
-die er ein- oder ausführt, Zollfreiheit genießt, so wird es ihm leicht,
-die Konkurrenz nichtadeliger Kaufleute zu schlagen[51].
-
-Trotzdem die wirtschaftliche Politik des Gutsherrn dahin gerichtet
-ist, seinem Eigenbetriebe die größtmögliche Ausdehnung zu geben, tritt
-das Bestreben, das Hoffeld auf Kosten des Bauernlandes zu erweitern,
-erst spät und nur in geringem Ausmaße hervor. Denn noch steht ihm
-reichlich unbebautes Land zur Verfügung, und seine Bemühungen müssen
-vor allem darauf abzielen, die kostbare und seltene Arbeitskraft des
-Bauern beim Gute zu erhalten[52].
-
-Neben den Einnahmen aus dem eigenen Großbetriebe spielen die Abgaben
-und Zinsungen der Untertanen, so bedeutend sie auch an und für sich
-sind, und so schwer es auch den Bauern fallen mag, sie pünktlich zu
-entrichten, in dem Haushalte des Gutsherrn nur eine untergeordnete
-Rolle. Doch kommt daneben der *Propination* eine immer steigende
-Bedeutung zu.
-
-Das Propinationsrecht (ius propinationis s. propinandi) ist das
-ausschließliche Recht, gewisse Getränke im Gebiete eines gewissen Ortes
-zu erzeugen und auszuschenken. Gegenstand des Propinationsrechtes
-sind Branntwein, Bier, Met, Himbeerwein und Kirschwein. Auf Wein
-erstreckt sich das Propinationsrecht nicht. Denn der Wein ist, da er
-im Lande nicht gebaut wird, ein Luxusgetränk, das sich der Adel nicht
-verteuern will. In der Regel steht die Propination dem Gutsherrn
-zu, und das Gebiet seiner Geltung deckt sich mit dem Gutsgebiete.
-Fast jeder Edelmann hat auf seinem Gute eine Branntweinbrennerei
-errichtet, um von dem Propinationsrechte Vorteil zu ziehen. Ihre
-große wirtschaftliche Bedeutung hat die Propination erst durch die
-Verpachtung der Schenken an die *Juden* erlangt. Seit der Mitte des
-16. Jahrhunderts haben nämlich die Juden den Königsschutz aufgegeben,
-sind von den Städten in die Marktflecken und auf das flache Land
-hinausgezogen und haben sich ganz unter den Schutz des Adels gestellt.
-Sie haben überall die Pachtungen (*arenda*) der Schenken übernommen
-und die Einkünfte aus der Propination auf eine früher ungeahnte Höhe
-gebracht. Bei der Abschätzung des Wertes von Landgütern wird nächst den
-Diensten der Untertanen vor allem das Einkommen aus der Propination
-in Betracht gezogen. Auf hundert verschiedene Weisen wird der Bauer
-dazu gebracht, mehr Branntwein zu konsumieren als sein Wunsch ist.
-Bei Familienfestlichkeiten, bei Kirchweihen, an Sonn- und Feiertagen
-wird er gezwungen, eine gewisse, von der Obrigkeit vorgeschriebene
-Menge Branntwein abzunehmen. Strenge ist es ihm verboten, außerhalb
-des Gutsbezirkes Branntwein zu konsumieren; alles, was er trinkt, muß
-er von der Obrigkeit beziehen. In jeder Ortschaft wendet der Arendator
-eine andere Art der Aufdringung des giftigen Getränkes an. So ist
-im Laufe der Jahrhunderte dem galizischen Landvolke die Trunksucht
-anerzogen worden[53].
-
-Innerhalb des Gutsbezirkes darf nur der Gutsherr *Mühlen* errichten,
-und die Untertanen sind gehalten, ihr Getreide ausschließlich auf
-den obrigkeitlichen Mühlen mahlen zu lassen. Selbst der Gebrauch von
-Handmühlen ist ihnen nur gegen einen an die Obrigkeit zu entrichtenden
-Zins gestattet[54].
-
-Einst hatte der Schulze von den auf dem Hauptplatze des Dorfes
-ansässigen Handwerkern und Krämern Abgaben eingehoben. Dieses Recht
-übt jetzt der Gutsherr als Rechtsnachfolger des Schulzen. Er hält sich
-auch für berechtigt, allen Handel innerhalb des Dorfes für sein Monopol
-zu erklären, und nur gegen Entrichtung eines Zinses freizugeben. Er
-erhebt daher von jeder Ware, die der Bauer in die Stadt zum Verkaufe
-führt, eine Abgabe, das sogenannte *Targowe* (targ = der Markt). Er
-geht aber noch weiter, und zwingt die Untertanen, ihm Waren, die er
-nicht brauchen oder anbringen kann, zu einem willkürlich bestimmten
-Preise abzunehmen. Es liegt also eine "Aufdringung obrigkeitlicher
-Feilschaften" vor, wie andererseits die "Abdruckung unterthäniger
-Feilschaften" stattfindet, d. h. der Bauer gezwungen ist, gewisse
-Erzeugnisse nur an die Herrschaft zu verkaufen[55].
-
-Die *Abgaben* der Bauern sind überaus mannigfaltig, wenn auch nicht
-besonders hoch. In Geld oder in Naturalien entrichten sie Grund-,
-Holz- und Weidezinse. Sie prästieren ferner den Geflügelzins für die
-Erlaubnis, ihr Vieh auf die obrigkeitliche Weide treiben zu dürfen.
-Als Geflügelzins werden Gänse, Kapaune, Hühner, seltener auch Schwäne
-geliefert. Die Innleute zahlen für das Recht des Holzklaubens eine
-besondere Geldabgabe, das Komorne. Auch die untertänigen Handwerker
-zinsen der Obrigkeit. Die Untertanen sind auch verpflichtet, eine
-gewisse Menge Himbeeren, Nüsse, Schwämme und Kochenille[56] zu sammeln
-und abzuliefern. Ferner haben sie der Herrschaft Eier, Honig und Hopfen
-unentgeltlich darzubringen. Getreidezehent ist selten an die Obrigkeit,
-öfter an den Pfarrer zu entrichten. Dagegen hat jene Anspruch auf
-Obst-, Tabak-, Bienen- und Vieh- (besonders Schaf)zehent. Immer kehrt
-die Klage der Untertanen wieder, daß der Gutsherr stets das Beste,
-das beste Stück, den besten Stock für sich aussuche. -- Von allen
-Abgaben der Untertanen, die unter den verschiedensten Titeln erhoben
-werden, hat jedoch nur der Getreidezins (auch Haferzins) eine größere
-wirtschaftliche Bedeutung[57].
-
-Neben den Abgaben an die Obrigkeit müssen die Untertanen auch an die
-obrigkeitlichen Beamten Taxen und Sporteln entrichten. So das Waggeld
-für das Abwiegen der untertänigen Zinsungen, sowie das Quittowe und
-Groszowe für das Ausstellen von Quittungen über geleistete Dienste.
-
-Zur Verwaltung des Gutes unterhält der Gutsherr ein Wirtschaftsamt
-(urząd), an dessen Spitze der Amtmann (faktor, rządca, starosta)
-steht. Die Vorwerke leitet ein Unterverwalter (podstarosta). Doch
-wird nur der kleinere Teil der Güter von Beamten verwaltet. Der
-größere Teil ist verpachtet. Während der Gutsherr in Warschau lebt
-und sich ausschließlich mit Politik beschäftigt, treibt der Pächter,
-der entweder ein Edelmann oder ein Jude ist, auf dem Gute Raubbau,
-sowohl mit den Kräften des Bodens und dem Holzbestande, als auch mit
-den Kräften der Fronbauern. Auch auf jenen Gütern, die in eigener
-Verwaltung des Gutsherrn stehen, sind Propination und Mühle an Juden
-verpachtet[58].
-
-
-§ 5. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
-
-(Fortsetzung.)
-
-III. Die Untertanenklassen und ihre Besitzrechte.
-
-Die bäuerliche Bevölkerung des flachen Landes zerfällt in Untertanen
-und in freie Bauern. Freibauern gibt es nur mehr wenige. Die
-Schulzengüter sind auf den adeligen Besitzungen gänzlich verschwunden,
-auf den königlichen Gütern aber sind sie als Tenuten im Besitze von
-Edelleuten[59].
-
-Viele Schulzengüter und adelige Güter sind im Laufe der Zeiten durch
-fortgesetzte Teilungen unter den Nachkommen der früheren Besitzer in
-kleine Stellen zersplittert worden. Sie bilden jetzt die sogenannten
-adeligen Dörfer (*wsi szlachecki*). Hier bebaut der Edelmann mit
-eigener Hand den Boden; er genießt keinerlei Dominikalrechte und
-bezieht keine obrigkeitlichen Einkünfte. Neben diesen adeligen
-Landleuten, die Erbeigentümer ihrer Gründe sind, gibt es noch eine
-zweite Klasse von adeligen Bauern, die keine eigenen Gründe besitzen,
-sondern obrigkeitliche Gründe bebauen, die ihnen censititie, d. i.
-gegen Zahlung von Grundzins eingeräumt wurden. Viele von diesen
-Zinsedelleuten (*szlachta czynszowa*) sind auch robotpflichtig. Die
-"kleinen Edelleute" sind in Galizien überaus zahlreich. Wenn auch
-rechtlich dem übrigen Adel vollkommen gleichgestellt, sind sie sozial
-von ihm durch eine tiefe Kluft getrennt[60].
-
-In den westlichen, an Schlesien grenzenden Bezirken sind die Bauern
-einiger neu gestifteter Dörfer Nutzungseigentümer ihrer Gründe.
-Hingegen sind die weitaus überwiegende Mehrzahl aller Untertanen
-der westlichen Hälfte des Landes und alle Untertanen der östlichen
-nur "Wirte bis weiter". Sie haben keinerlei Recht an dem Boden,
-den sie bearbeiten. Sie sind, um mit dem amtlichen Sprachgebrauche
-des 18. Jahrhunderts zu reden, uneingekaufte Dominikalisten. Der
-Grundobrigkeit steht das uneingeschränkte Verfügungsrecht über die
-Grundstücke der Untertanen zu. Sie darf sie ihnen nach Belieben
-entziehen oder gegen andere vertauschen. Auch das Bauernhaus und das
-gesamte Wirtschaftsinventar, das Vieh und die Ackergeräte, ja auch die
-Einrichtung der Wohnräume sind Eigentum der Herrschaft, und nichts
-hindert diese, den Bauer täglich und stündlich aus seinem Besitztume
-zu verjagen. Das geschieht freilich nur in den seltensten Fällen, denn
-es widerspricht dem Interesse des Gutsherrn, dessen Streben vor allem
-dahin gerichtet sein muß, seinem Gute die Arbeitskräfte zu erhalten. Es
-kommt wohl vor, daß der Gutsherr dem Untertan gute Gründe entzieht und
-dafür schlechtere gibt, daß er ihm in Zeiten der Not das Vieh wegnimmt,
-daß er -- etwa aus persönlichem Hasse -- einen Bauer abstiftet. Die
-Regel bildet das aber durchaus nicht. Typischerweise werden vielmehr
-nur schlechte Wirte oder solche, die sich ein Verbrechen haben
-zuschulden kommen lassen, abgestiftet. Die Mehrzahl der Untertanen
-dagegen bleibt im lebenslänglichen Genusse ihrer Gründe. Sterben sie,
-so teilen die Kinder (Söhne) die Äcker des Vaters, oder setzen --
-was in den östlichen Teilen des Landes nicht selten vorkommt, -- die
-Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft fort. Die Grundobrigkeit ihrerseits
-begünstigt übrigens die Teilung, bietet sie ihr doch eine erwünschte
-Gelegenheit, die Fronen zu erhöhen[61].
-
-Ebenso unbestritten wie an den untertänigen Gründen ist das Eigentum
-des Gutsherrn an Wald und Weide. Doch stehen auch an diesen den
-Untertanen weitgehende Nutzungsrechte zu, die juristisch prekär sind
-wie das Recht am Ackerland, dennoch aber von der Obrigkeit nicht
-eingeschränkt werden. Ist doch der Wert des Waldes gering, da Holz noch
-nicht ausgeführt wird, im Lande aber reichlich vorhanden ist.
-
-Der Wirtschaftsbetrieb des Untertanen steht unter beständiger Aufsicht
-der Obrigkeit. Wird sein Haus durch Feuer oder Wasser zerstört, so baut
-es die Herrschaft wieder auf; fällt sein Vieh, so schafft die Obrigkeit
-Ersatz[62].
-
-Verschieden von den geschilderten Verhältnissen ist die
-Grundeigentumsordnung in den südöstlichen Bezirken, in Pokutien. Hier
-besteht noch in zahlreichen Gemeinden der Kreise Kolomea, Czortkow
-und Stanislau *Feldgemeinschaft*. Im festen Besitze der Hauswirte
-stehen nur die Hausgärten. Die Feldflur ist gemeinschaftliches
-Nutzungseigentum der Untertanen, wodurch jedoch das Eigentumsrecht
-des Gutsherrn nicht berührt wird. Die Benützung der Gründe geschieht
-nicht gemeinschaftlich. Vielmehr werden die Acker durch das Los oder
-durch den Gemeindevorstand, selten unter Mitwirkung des Dominiums
-an die Gemeindemitglieder verteilt. Die Anteile sind verschieden je
-nach der Untertansklasse, zu der ein Gemeindemitglied gehört. Die
-Acker werden durch mehrere Jahre unter dem Pfluge gehalten, dann aber
-wieder auf ebensoviele Jahre zur gemeinschaftlichen Viehweide liegen
-gelassen, dagegen aber die bis dahin beweideten Brachfelder unter die
-Gemeindeglieder zur Aufackerung verteilt, wobei ein jeder Grundbesitzer
-"das vorige Flächenmaß an Gründen, aber nicht die nämlichen Gründe
-erhält"[63].
-
-Die Entstehung und die Geschichte der Feldgemeinschaft in Pokutien
-liegen im Dunkeln. Jedenfalls ist sie mit jenen Formen des
-Gemeineigentums verwandt, die wir um dieselbe Zeit in Kleinrußland[64],
-in der Moldau, in der Bukowina[3] und in Ungarn treffen[65].
-
-In den Inventaren sind die Untertanen nach der Größe ihres Besitzes in
-Klassen eingeteilt. Doch sind die Unterschiede zwischen den einzelnen
-Klassen durch die Sitte der Naturalteilung bei Erbfällen verwischt.
-Die Inventare teilen nun die Untertanen auf dem flachen Lande -- die
-Bewohner der untertänigen Städte interessieren uns hier nicht -- in
-Bauern, Gärtner, Häusler und Innleute ein.
-
-Die Bauern (włosciani, chłopi) sind Ganzbauern (kmieci, rolnicy),
-Halbbauern (połrolnicy) oder Viertelbauern (cwierciorolnicy). Sie
-besitzen einen Hausplatz im Dorfe und Ackerstücke, die auf der Flur
-im Gemenge mit denen der Herrschaft liegen. Die Gärtner (zagrodnicy)
-besitzen nur Hütte und Hausgarten (zagroda), die Häusler (chałupnicy)
-nur eine Hütte (chałupa). Die Innleute (komornicy) besitzen weder Hütte
-noch Grund und wohnen bei angesessenen Untertanen zu Miete[66].
-
-Die Größe des Grundbesitzes eines Ganzbauern ist in den einzelnen
-Teilen des Landes verschieden; im Westen ist er am kleinsten und wird
-in dem Maße größer, als man nach Osten schreitet[67].
-
-
-§ 6. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
-
-(Fortsetzung.)
-
-IV. Die Frondienste.
-
-Die Untertanen sind verpflichtet, der Obrigkeit unentgeltlich Dienste
-zu leisten, die nach der Größe ihres Besitzes abgestuft sind.
-
-Die Schuldigkeiten der Untertanen sind auf den königlichen Gütern in
-amtlichen Urkunden, den sogenannten *Lustrationen* verzeichnet. Alle
-fünf Jahre soll eine Lustration stattfinden. Mitunter verstreicht aber
-ein Zeitraum von hundert Jahren, bis es tatsächlich dazu kommt. Die
-letzte Lustration wurde im Jahre 1765 vorgenommen[68].
-
-Auf den Privatgütern sind die Untertansschuldigkeiten in den
-Inventaren (inwentarze) verzeichnet. Die Inventare entstehen durch
-den bloßen Willen des Gutsherrn, der sie nach Willkür umstoßen oder
-ändern kann. Das geschieht auch überaus häufig, besonders bei Verkäufen
-und Verpachtungen, um einen höheren Kaufpreis, beziehungsweise
-Pachtschilling zu erzielen[69].
-
-Man muß zwischen den wöchentlichen Frondiensten und den Hilfs- oder
-Nebendiensten unterscheiden.
-
-Die Robot (panszczyzna = Herrendienst) ist entweder Zugrobot (robota
-ciągła) oder Hand-, resp. Fußrobot (robota ręczna). Ein Tag Zugrobot
-wird allgemein zwei Tagen Handrobot gleichgesetzt. Die Zugrobot ist in
-manchen Gegenden mit Pferden, in anderen wieder mit Ochsen zu leisten.
-In der Regel sind zwei Tiere anzuspannen. Nur die größeren Bauern haben
-vierspännig zur Arbeit zu erscheinen. Einspännige und dreispännige
-Robot sind selten.
-
-Das Maß der Frondienste ist in den verschiedenen Teilen des Landes
-nicht gleich. Selbst zwischen benachbarten Gütern bestehen große
-Unterschiede. Innerhalb eines Dorfes ist das Ausmaß der Robot direkt
-proportional der Größe des bäuerlichen Besitzes. Dies gilt jedoch nicht
-für das ganze Land. Vielmehr ist festzustellen, daß im Osten, wo die
-Dotation der Untertanen am größten ist, die Roboten am niedrigsten
-sind, und in dem Maße zunehmen, als man von Ost nach West vorschreitet.
-Im Gebirge sind die Frondienste geringer als in der Ebene, dagegen
-die Abgaben höher. Auf den königlichen und auf den Kirchengütern sind
-zwar die Roboten weniger hoch als auf den Privatgütern, dafür aber die
-Staatslasten drückender. Der Ganzbauer front im Westen des Landes durch
-vier oder fünf Tage wöchentlich, in den mittleren und östlichen Teilen
-durch drei Tage, im Gebirge durch zwei Tage -- natürlich mit einem
-Gespann. Die übrigen Untertanenklassen leisten entsprechend geringere
-Dienste. Auf den meisten Dominien muß der Untertan *gemessene*
-Arbeit verrichten; d. h. er muß an einem Arbeitstage eine bestimmte
-Arbeitsmenge bewältigen, ein gewisses Werk vollbringen. Hat er die
-Arbeit an einem Tage nicht vollendet, so muß er, über das Maß seiner
-zeitlich begrenzten Robotsschuldigkeit hinaus, nacharbeiten[70].
-
-Die Fronpflicht muß nicht von dem Untertan persönlich erfüllt werden.
-Er kann auch ein Familienmitglied oder einen Knecht zur Arbeit
-schicken. Ein Teil der Dienste wird nicht in natura gefordert, sondern
-in Geldabgaben verwandelt, wobei ein Zugtag mit 12 Groschen polnisch,
-ein Fußtag mit 6 Groschen angesetzt zu werden pflegt.
-
-Neben diesen wöchentlich wiederkehrenden Diensten haben die Untertanen
-zur Zeit der dringenden Feldarbeiten, der Aussaat und der Ernte,
-sogenannte Hilfs- oder Nebendienste (tłoki, gwałty, szarwarki) zu
-leisten. Auch der Umfang dieser Schuldigkeit ist in den Inventaren
-verzeichnet[71]. In vielen Gegenden sparen die Obrigkeiten die Robot im
-Winter, um dann im Frühjahr und zur Erntezeit auf einmal rückständige
-Arbeit einfordern zu können. In anderen Dörfern müssen die Untertanen
-im Winter für die Herrschaft spinnen, wobei ihnen die Herrschaft das
-Rohmaterial beistellt.
-
-Da die Obrigkeiten die untertänigen Schuldigkeiten beliebig erhöhen
-konnten, so wurden mit der Zeit die Untertanen zu allen Arbeiten, die
-im herrschaftlichen Betriebe zu verrichten waren, herangezogen. Alle
-Arbeit in den Mühlen und Brennereien, Gärten und Teichen wurde ihnen
-aufgebürdet[72].
-
-Eine besondere Art von Diensten sind die *Wachen*, die die
-Gemeindemitglieder der Reihe nach zu leisten haben, und die deshalb
-auch Reihedienst (kolei) genannt werden. Ursprünglich sollten die
-Wächter (stróży) nur die obrigkeitlichen Gebäude bewachen. Dann aber
-wurden sie nur des Nachts zu Wachdiensten verwendet, bei Tage aber zur
-Verrichtung häuslicher Dienste im Gutshofe oder in der Schenke[73]. Oft
-wurden die Wachdienste von der Herrschaft dem Schankpächter abgetreten.
-Nicht selten wurden ihm auch die Dienste mehrerer Untertanen vermietet,
-durch die er die zur Schenke (oder Mühle) gehörigen Gründe bestellen
-ließ.
-
-Auch die Verfrachtung des Getreides besorgt die Obrigkeit vermittels
-der Arbeit der Untertanen. Die spannfähigen Bauern sind verpflichtet,
-das Getreide und auch andere Erzeugnisse des herrschaftlichen
-Wirtschaftsbetriebes, z. B. Salz, Pottasche u. s. w. viele Meilen weit
-bis an den Markt oder bis an das Ufer eines schiffbaren Flusses zu
-bringen. Die weiten Fuhren (powóz, podhoroszczyzna) werden teils in
-die Robot eingerechnet, teils besonders vergütet. Auf den königlichen
-Gütern sind sie in der Lustration verzeichnet. Von den Ufern der Flüsse
-werden die obrigkeitlichen Produkte auf flachen Schiffen nach Danzig
-befördert. Der Bau dieser Schiffe muß von den Untertanen unentgeltlich
-besorgt werden, und gegen geringe Vergütung sind sie gehalten,
-Ruderdienste zu leisten[74].
-
-Die Transportdienste haben eine besonders große Bedeutung in jenen
-östlichen Teilen des Landes, wo die Landwirtschaft weniger rentabel
-ist, und die Gutsherren sich daher vor allem auf die Salzgewinnung
-verlegen. Hier werden die Untertanen mit Salzfuhren bis in die Ukraine
-geschickt, während die anderen Fronen auf ein Minimum herabgesetzt
-werden[75].
-
-Schwer seufzt der Bauer unter der Last der Frondienste und nur
-widerwillig leistet er die Arbeit, deren Wert eben wegen seiner
-Lässigkeit gering ist[76]. Hundertjährige Unterdrückung haben aus
-ihm fast ein tierisches Wesen gemacht, das allen Versuchen, die zu
-seiner geistigen und wirtschaftlichen Hebung unternommen werden,
-gleichgültig gegenübersteht. Immer wieder heben es die Akten hervor:
-"Der gemeine Mann ist in Galizien noch viel zu roh, um den großen Wert
-des freien Eigenthums zu kennen, er ist an Bande gewohnt, die ihn seit
-Jahrhunderten fesseln. Selbst unwirtsam verlässt er sich wie der Knecht
-im Maierhofe und wie das Lastthier im Stalle, dass man ihn nähre,
-wenn seine Fechsung missrath, dass man ihn bewahre, wenn sein Haus
-abbrennt, dass man ihm andere Gründe anweise, wenn seine Felder vom
-Wasser weggespült oder mit unfruchtbarem Sand bedeckt werden. Sein Holz
-findet er in den obrigkeitlichen Waldungen, die Weide seines Viehes auf
-ihren Triften. Diese Art Existenz hat für den unwissenden Mann ihre
-Bequemlichkeit; er vegetiert auf dem Fleck Erdbodens fort, wo die Natur
-ihn hat aufwachsen lassen. Trägheit und Dummheit, wovon eine die andere
-wechselweise gebähret und unterstützet, machen ihn gefühllos, und nur
-äußerst harte Behandlung wird ihn aus seiner Untätigkeit erwecken, und
-nach einer besseren Lage sehnen machen können"[77].
-
-
-§ 7. Ein Blick auf die Stellung des Staates zur Bauernfrage in Polen
-und in Österreich.
-
-Durch zwei Jahrhunderte beschäftigt sich die polnische Gesetzgebung
-nicht mit den Bauern. Wenn sie überhaupt der Untertanen Erwähnung tut,
-so spricht sie von ihnen nur als von Rechtsobjekten. Für die Republik
-Polen existierte der Bauer als Rechtssubjekt überhaupt nicht[78].
-
-Wohl gelobte König Johann Kasimir im Jahre 1656, von Feinden hart
-bedrängt, feierlich in der Kathedrale zu Lemberg: er werde nach
-Beendigung der bevorstehenden Kämpfe dem geknechteten Volke zu Hilfe
-kommen und dessen Lasten erleichtern. Er war auch von gutem Willen
-erfüllt, sein Gelöbnis zu halten, allein es fehlte ihm die Macht,
-um gegen den im Staate allmächtigen Adel erfolgreich auftreten zu
-können[79].
-
-Nicht der Staat war es, sondern Private, von denen im 18. Jahrhundert
-der Anstoß zu Reformen ausging. Zahlreiche Großgrundbesitzer,
-weltliche wie geistliche, begannen, von der geringen Produktivität
-der Frondienste überzeugt, auf ihren Gütern Reformen einzuführen,
-die übrigens häufig nicht so sehr die Verbesserung des Loses der
-Untertanen, als die Erhöhung der gutsherrlichen Einkünfte zum Ziele
-hatten[80].
-
-Stanislaus August, der letzte König von Polen, erklärte sofort nach
-seiner Thronbesteigung, er wolle auf gesetzlichem Wege die Lage der
-Bauern verbessern. Aber die Tat blieb weit hinter der Absicht zurück.
-Das einzige, was er durchsetzen konnte, war, daß dem Adel das ius vitae
-necisque scheinbar entzogen wurde[81]. Erst nach der ersten Teilung
-setzte in Polen eine lebhafte Bewegung zu Gunsten der Bauern ein.
-In zahllosen Flugschriften wird die Abschaffung der Leibeigenschaft
-gefordert. Aber noch sträubt sich der Adel gegen jede Konzession, und
-1780 verwirft er nach vierjähriger Beratung das neue Gesetzbuch, das
-der gewesene Krongroßkanzler Andreas Zamoyski in bauernfreundlichem
-Sinne ausgearbeitet hatte[82]. Selbst als der Staat schon dem
-Untergange verfallen war, konnte der Adel sich nicht dazu entschließen,
-auf seine Rechte zu Gunsten des Vaterlandes zu verzichten. Die
-Verfassung vom 3. Mai 1791 brachte nur ganz wertlose Zugeständnisse[83].
-
-Wie ganz anders verhielt sich dagegen der *österreichische Staat* in
-der Bauernfrage!
-
-Im 16. und 17. Jahrhundert kümmert sich allerdings der Landesfürst in
-Österreich nur wenig um die Bauern. Dringendere Angelegenheiten nehmen
-ihn in Anspruch. Mit Aufwendung aller Kräfte gelingt es ihm kaum, im
-Inneren der unbotmäßigen Stände Herr zu werden und nach außen hin das
-Reich vor Türken, Franzosen und Schweden zu sichern. Erst im letzten
-Viertel des 17. Jahrhunderts fängt es an, anders zu werden. Auch dann
-sind es freilich nur fiskalische Erwägungen, die ein Eingreifen zu
-Gunsten der untertänigen Bevölkerung veranlassen. "Der hauptsächlichste
-k. k. Contribuent" soll in "contributionsfähigem Stande" erhalten
-bleiben. Im 18. Jahrhundert aber ist die österreichische Verwaltung
-über diesen Standpunkt hinausgegangen und hat es als ihre wichtigste
-Aufgabe erkannt, die Bauernschaft gegen Bedrückungen zu schützen. "Wo
-die Unterthanen, in was es sei, wider Billigkeit hart gehalten und
-unterdrückt werden, sine respectu personae, wer es auch wäre, soll
-ernstlich abgestraft werden"[84].
-
-Diesem Grundsatze entsprechend wird denn auch in Galizien nach der
-Occupation in das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis eingegriffen.
-
-
-
-
-Erstes Kapitel.
-
-Die bäuerlichen Verhältnisse in den ersten Jahren der österreichischen
-Herrschaft.
-
-
-§ 1. Die Organisierung der Verwaltung in ihrem Einwirken auf die
-ländliche Verfassung.
-
-Nachdem die österreichischen Truppen Galizien bereits besetzt hatten,
-wurde am 11. Oktober 1772 Graf Johann Anton Pergen zum Gouverneur der
-neuerworbenen Provinz ernannt[85]. Das Land wurde zuerst in 6 Kreise
-und 19 Distrikte eingeteilt; später -- im Jahre 1782 -- wurde die
-Einteilung in Distrikte aufgehoben und die Zahl der Kreise auf 18
-erhöht. Die meisten Beamtenstellen wurden mit Männern besetzt, die bis
-dahin in Böhmen und Mähren Dienste geleistet hatten. Der galizische
-Adel hoffte, Galizien werde "nach dem ungarischen Fuß" regiert werden
-und er dadurch in den Genuß aller jener Rechte und Privilegien
-gelangen, deren sich der ungarische Adel erfreute. In den Wiener
-Regierungskreisen bestand jedoch die feste Absicht, Galizien "auf den
-deutschen Fuß" zu bringen, d. i. die Verwaltung nach dem Muster der
-deutsch-slavischen Erbländer zu organisieren.
-
-Die erste Sorge der österreichischen Regierung war es, der Auswanderung
-der Bauern entgegenzutreten[86].
-
-Wie wir oben gesehen haben, war die Flucht nach dem Osten für
-den Bauer das einzige Mittel, um sich den Bedrückungen von Seite
-des Gutsherrn zu entziehen. Die Behörden erblickten darin eine
-starke Beeinträchtigung des Landesinteresses und verboten daher
-die Auswanderung auf das nachdrücklichste. Schärfer noch als die
-flüchtenden Untertanen sollten die Agenten bestraft werden, welche die
-Landleute durch Versprechungen über die Grenze zu locken suchten. Viele
-Untertanen veräußerten vor der Flucht ihr Zugvieh, ohne daß sie dazu
-berechtigt waren, da das Vieh -- wie das gesamte Wirtschaftsinventar
--- Eigentum der Gutsherren war. Daher wurde angeordnet, "dass kein
-angesetzter Unterthan außer der Bewilligung seines Grundherrn ein Stück
-Vieh verkaufen soll." Den eingekauften Untertanen, die Eigentümer
-ihres Viehes waren, wurde das Verfügungsrecht selbstverständlich nicht
-entzogen[87].
-
-Die Patente gegen die Auswanderung der Bauern wurden noch mehreremale
-erneuert[88]; trotzdem hatten sie nicht bald die gewünschte Wirkung.
-Die vorzüglichste Ursache der Flucht der Bauern war die große Not, in
-die sie die langjährigen Unruhen und die österreichische Okkupation,
-deren Lasten hauptsächlich sie zu tragen hatten, gebracht hatten. Den
-Bauern fehlte selbst das zur Aussaat notwendige Korn. Die Regierung
-suchte die Gutsherren mit Strenge dazu zu verhalten, ihren mittellosen
-Untertanen mit Saatkorn auszuhelfen und ihnen die zur Bestellung
-der Äcker erforderliche Zeit freizulassen. Selbst dann seien die
-Obrigkeiten zur Unterstützung verpflichtet, wurde verordnet, wenn
-sie selbst kein Saatkorn vorrätig hatten und es erst kaufen mußten.
-Nach Einbringung der Ernte konnten sie diese Vorschüsse in mäßigen
-Fristen nach Möglichkeit sich ersetzen lassen. Für den dem Lande aus
-der Unterlassung der Aussaat erwachsenden Schaden sollten die Dominien
-zur Verantwortung gezogen werden[89]. Auf die Durchführung dieser
-Bestimmungen wurde bis zur Grundentlastung von den Behörden mit Strenge
-gesehen.
-
-Gleich nach dem Einmarsche in Galizien schrieben die kaiserlichen
-Militärbehörden auf Grund der vorhandenen alten Inventare und
-Lustrationen Naturallieferungen aus. Da jedoch diese Inventare nur
-die Dienste und Abgaben der Untertanen zum Maßstabe der Schätzung
-nahmen, entstand in der Belegung große Ungleichheit. Überdies wälzten
-die Obrigkeiten die ganze Last auf die Untertanen ab. Es mußte also
-so rasch als möglich zur definitiven Einrichtung des Steuerwesens
-geschritten werden. Auf eine Anfrage des Grafen Pergen entschied
-die Kaiserin nach Anhörung des Fürsten Kaunitz: alle Gründe, ohne
-Unterschied, ob sie von Edelleuten oder von Untertanen besessen werden,
-seien für "contribuable" zu erklären. Dagegen sei die Verpflichtung
-des Adels zum Kriegsdienste (pospolite ruszenie) aufzuheben[90].
-Daraufhin befahl Pergen am 22. Dezember 1772 eine allgemeine Fatierung
-aller obrigkeitlichen und untertänigen Gründe, aller Fronen, Zinse
-und Abgaben zum Zwecke einer genauen Veranlagung der Steuer[91].
-Die Fassionen liefen sehr unpünktlich ein. Viele waren falsch. Eine
-amtliche Nachprüfung erfolgte nur dann, wenn eine Anzeige gegen ein
-Dominium eingelaufen war. Fand man bei der Revision, daß die Einkünfte
-zu niedrig angesetzt worden waren, so wurde der Gutsherr mit einer
-hohen Geldstrafe belegt. Die Furcht vor einer Anzeige bewog später
-nicht wenige Dominien, die gemachten Angaben aus eigenem Antrieb
-richtigzustellen[92].
-
-Über den Besteuerungsmodus wurden in der Staatskanzlei lange
-Beratungen gepflogen. Das Resultat derselben war der Antrag: es solle
-nur der Adel zur Leistung der Grundsteuer herangezogen werden[93].
-Von den Bauern könne man nur jene Abgaben abfordern, die sie
-herkömmlicherweise früher dem polnischen Staate zu entrichten verbunden
-gewesen waren. Auch die auf den Grund der Untertanen entfallende Steuer
-solle der Grundherr tragen, "weil dieser Eigenthümer, und wegen der dem
-Leibeigenen davon aufbürdenden übermäßigen Abgaben, der wahre Benützer
-ist." Überdies hoffte die Staatskanzlei dadurch auf die Gutsherren
-einen indirekten Zwang ausüben zu können, um sie zur Überlassung des
-Eigentumsrechtes an ihre Untertanen zu bewegen. Die Dominikalnutzungen
-sollten von der Steuer frei bleiben, weil die Grundherren sie zum Teil
-unrechtmäßig genießen, die Staatssteuer aber diesen unrechtmäßigen
-Bezug sanktionieren würde. Doch fanden diese Grundsätze nicht die
-Billigung der Kaiserin. Mit Patent vom 25. Februar 1774 wurde die
-Dominikalsteuer ausgeschrieben; sie betrug 12% vom Reinertrage aller
-Dominikaleinkünfte[94]. Die Untertanen wurden vorläufig mit einem
-Viertel der Naturallieferungen besteuert. Die restlichen drei Viertel
-wurden ihnen vergütet. Im Jahre 1775 wurden die Naturallieferungen
-abgeschafft, und an ihre Stelle trat beim untertänigen Besitz die
-Rustikalsteuer, die auf Grund der Militärkonskriptionstabellen
-eingehoben wurde. Diese Tabellen waren im Jahre 1773 gelegentlich der
-Konskription von den Kommissionen nach den Angaben der Untertanen oder
-nach dem Augenmaße zusammengestellt worden und enthielten Angaben
-über die Aussaat und den Wieswachs der Untertanen. Der Korzec Aussaat
-wurde nach Abschlag eines Dritteils auf Brachfelder mit 20 Kreuzer
-besteuert. Für eine Fuhre Heu wurde ein Steuerbetrag von 3 Kreuzern
-bestimmt. Danach wurde der auf eine ganze Gemeinde entfallende
-Steuerbetrag ermittelt und der Grundobrigkeit bekannt gegeben. Diese
-besorgte die Subrepartition unter die einzelnen Wirte im Einvernehmen
-mit Vertrauensmännern der Gemeinde und hob auch die Steuer ein. Ganz
-besonders wurde den Obrigkeiten ans Herz gelegt, "bei der Einhebung
-der Steuer mit Milde vorzugehen, und die Unterthanen mit unbilligen,
-ungewöhnlichen und von unmenschlichen Beamten ersonnenen neuen
-Executionen gänzlich zu verschonen; und sie durch obrigkeitliche Hilfe
-und Nachsicht in contributionsfähigem Zustande zu erhalten"[95].
-
-Nebst der Grundsteuer hatten die Untertanen auch noch eine Haussteuer,
-den Militärbequartierungsbeitrag, zu entrichten. Die Umlegung desselben
-erfolgt derart, daß alle Häuser mit Rücksicht auf Lokalverhältnisse,
-Bau- und Benutzungsarten in acht Klassen eingeteilt wurden. Die
-Häuser der Bauern wurden hierbei durchaus in die drei letzten Klassen
-eingereiht, die mit 50, 28 und 14 Kreuzer besteuert wurden[96].
-
-Die zahlreichen Mängel, die diesem Steuersystem anhafteten, nötigten
-bald die Regierung, sich mit der Frage der Steuerregulierung
-zu befassen. Allein trotzdem alle maßgebenden Factoren von der
-Unzulänglichkeit des eingeführten Systems überzeugt waren, wußte man
-doch nichts Besseres an seine Stelle zu setzen. Es wurden daher nur
-einige vorläufige Verfügungen getroffen, um die Ungleichheit in der
-Belegung möglichst zu vermindern. Im übrigen wurde jedoch beschlossen,
-bis zur Einführung des Urbariums zu warten[97].
-
-Ganz besonders wichtig für die Untertansverfassung war die
-Organisierung der neuen Gerichtsbehörden. In vorösterreichischer Zeit
-stand der Bauer, wie bereits erwähnt wurde, unter der ausschließlichen
-Gerichtsbarkeit seines Herrn. Er besaß weder die aktive, noch die
-passive Prozeßfähigkeit. Das wird nun anders. Das Recht, über Leben
-und Tod der Untertanen zu entscheiden, wird den Gutsherren entzogen.
-Kein Todesurteil, erklärt Graf Pergen am 20. Oktober 1772 auf Grund
-einer ihm von Wien zugekommenen Instruktion, darf ohne Bestätigung der
-Kaiserin vollzogen werden[98]. Auch das Recht, gegen den Gutsherrn
-Klage zu führen, wird dem Untertan verliehen. Nach dem Muster des
-böhmischen Verfahrens in Untertansprägravationssachen wird der
-Instanzenzug für solche Falle auch in Galizien geregelt. Der Untertan
-hatte jede Klage zuerst bei der Grundobrigkeit einzubringen. Als zweite
-Instanz sollte das Kreisamt gelten. Für alle in das "Contributionale"
-einschlagenden Beschwerden war das Gubernium dritte und die galizische
-Hofkanzlei vierte Instanz. Für die das "Contributionale" nicht
-betreffenden Klagen der Untertanen war der consessus in causis summi
-principis dritte und die oberste Justizstelle in Wien vierte Instanz.
-Bei Streitigkeiten der Untertanen untereinander entschied der consessus
-in letzter Instanz, ebenso, wenn Untertanen ihre Obrigkeiten wegen
-Rechtsverweigerung belangten, in welch letzterem Falle dem consessus
-Zwangsmittel zugebote standen. Bei Streitigkeiten zwischen Untertanen
-und dritten Personen sollte der Satz gelten: actor sequitur forum
-rei[99].
-
-Diese Verordnungen entsprangen keineswegs einem zielbewußten
-Eingreifen der Regierung in die galizischen Verhältnisse. Es war das
-vielmehr eine einfache Übertragung der in den anderen österreichischen
-Provinzen geltenden Untertansverfassung auf Galizien, in der
-stillschweigenden Voraussetzung, daß die Verhältnisse hier wie dort
-die gleichen seien, wie denn auch in den Akten der Gedanke immer
-wiederkehrt, "dass Herr und Bauer sich in Galizien ebenso gegeneinander
-verhalten wie in Böhmen und Mähren". Das war aber nicht der Fall.
-Jedenfalls hatte aber die "Adaptierung" des österreichischen Verfahrens
-in Untertanssachen für Galizien die außerordentlich wichtige Folge, daß
-durch sie -- vorläufig wenigstens tatsächlich -- *die Leibeigenschaft*
-in Galizien *aufgehoben* und durch die *Erbuntertänigkeit* der
-Sudetenländer ersetzt wurde. Daß diese angeführten Normen auch sofort
-in Kraft traten, beweisen die zahlreichen Beschwerden der Untertanen,
-die schon in den nächsten Jahren bei den Kreisämtern, bei dem
-Landesgubernium, bei den Hofstellen und beim Kaiser selbst einliefen.
-
-Daneben aber beginnt der Staat auch planmäßig die Untertansverhältnisse
-zu beeinflussen; nur hat dieses Vorgehen, solange Maria Theresia lebt,
-wenig Erfolg.
-
-
-§ 2. Anfänge des ländlichen Arbeiterschutzes.
-
-Bei den volkswirtschaftlichen Anschauungen, die in der zweiten Hälfte
-des 18. Jahrhunderts in Österreich herrschten, war es kein Wunder,
-daß die nach Galizien entsendeten Beamten ihr Augenmerk bald auf
-die schlechte Lage des Bauernstandes lenkten. Graf Pergen fragte
-sofort nach seiner Designierung zum Gouverneur in Wien an, ob die
-Leibeigenschaft aufzuheben sei, und mithin das neue Urbarialregulativ
-nach diesem Gesichtspunkte ausgearbeitet werden solle. Fürst Kaunitz
-antwortete, es sei allerdings wünschenswert, die Leibeigenschaft
-aufzuheben, doch werde dies noch viel Zeit zur Vorbereitung erfordern.
-Es möge daher zunächst so rasch als möglich ein Urbarialregulativ
-erlassen werden. Zu diesem Zwecke wurden dem Grafen Pergen die in
-Ungarn und Schlesien eingeführten Urbarialprinzipien mitgeteilt[100].
-
-Der galizische Adel sah den Reformabsichten der Regierung mit großem
-Mißtrauen entgegen. Zwei Lemberger Notare, Liemblice und Wiesiołowski,
-überreichten gegen Ende des Jahres 1772 dem Gouverneur Denkschriften,
-in denen sie gegen die geplanten Reformen Stellung nahmen. Während die
-eine Denkschrift vermittelnde Vorschläge macht, der Verminderung der
-Untertanslasten und der Einrichtung eines Urbariums nicht abgeneigt
-ist[101] und den Untertanen das Nutzungseigentum an ihren Gründen
-einräumen will, wendet sich die zweite schroff gegen jede Reform. Es
-sei ungerecht, den galizischen Adel zu besteuern, denn seit altersher
-sei diese Klasse von allen Steuern befreit gewesen und hatte mit ihrem
-Herzblute dem Vaterlande gedient. Der Gouverneur möge Auskünfte über
-die Zustände des Landes nicht aus den Werken ausländischer Historiker,
-Geographen und Staatsschriftsteller holen, denn diese alle stellten
-die Untertänigkeitverhältnisse unrichtig dar, teils aus Unkenntnis der
-Wahrheit, teils aus böser Absicht. Das Los des galizischen Bauern sei
-immer ein glückliches gewesen, wie schon die Tatsache beweise, daß wohl
-Landleute aus aller Herren Länder nach Polen, niemals aber polnische
-Untertanen ins Ausland geflüchtet seien. Daß das letzte nicht ganz
-richtig war, haben wir oben dargelegt. Auch gelegentlich der Huldigung
-der galizischen Stände versäumte es der Adel nicht, durch das Gubernium
-der Kaiserin eine Vorstellung zukommen zu lassen, die in der Bitte
-gipfelte: die Robot möge auf dem alten Fuße belassen werden. Solle
-aber durchaus ein neues Urbarium angelegt werden, dann möge dies unter
-Zuziehung von verständigen Ökonomen in der Weise geschehen, daß die
-Gutsbesitzer der Nutzung ihrer Gründe nicht beraubt würden[102].
-
-In Wien ließ man sich jedoch dadurch nicht irre machen. Die Berichte,
-die aus Galizien einliefen, schilderten die traurige Lage des
-Bauernstandes in den schwärzesten Farben: "Der Bauer, ein geborener
-Sclave seines Herrn und zugleich ein Sclave des von seinem Herrn
-bestellten Pächters (der entweder ein kleiner Edelmann oder ein Jud
-ist) hat nichts Eigenes, auch nicht einmal seine Person, mit welcher
-der Herr nach Gutbefinden disponirt, so dass sogar ein Homicidium
-dolosum des Unterthans meistenteils impune ausgeübt, oder wenn ja noch
-eine Gerechtigkeit stattfindet, mit 30 Mark bestraft wird." Zudem
-hatte Kaiser Josef selbst während seines Aufenthaltes in Galizien
-(1773) sich von der Notwendigkeit einer umfassenden Agrarreform in
-dieser Provinz überzeugt[103]. Auf seine Veranlassung geschah es,
-daß im Jahre 1774 Johann Christoph von Koranda, der sich bereits in
-Böhmen bewährt hatte, als Gubernialrat nach Lemberg berufen und an
-die Spitze des Departements für Steuerwesen und Untertansbedrückungen
-gestellt wurde[104]. Der Kaiser, der schon damals, obzwar er in den
-Erblanden nur Mitregent war, hervorragenden Anteil an allen in das
-Untertansfach einschlagenden Gesetzen nahm, wünschte die "Adaptierung"
-des ungarischen Urbarialreglements für Galizien. Bis jedoch diese
-langwierige Reform durchgeführt werde, möge, um wenigstens den am
-häufigsten vorkommenden Untertansbedrückungen entgegenzutreten, ein
-provisorisches Patent erlassen werden, das die nach der Meinung des
-Kaisers schwersten Mißbräuche abstellen sollte[105].
-
-Koranda erachtete es für zweckmäßiger, das Oberschlesische
-Urbarialregulativ in Galizien einzuführen. In trefflicher Weise gibt
-er in seinem Referate einen Überblick der Entwicklung der bäuerlichen
-Verhältnisse in Polen. "Wenn die Königreiche Galizien und Lodomerien
-noch in ihrer alten guten Verfassung, wie vor Zeiten, da die Könige
-noch größere und freiere Macht hatten, bestünden, so würde man für die
-hiesigen Unterthanen keine Urbarialeinrichtung brauchen." Doch fürchte
-er, die Anlegung des Urbariums wurde ein Werk von etlichen Jahren
-sein. Eine besondere Behörde müsse errichtet werden, um diese für das
-künftige Schicksal des Landes so überaus wichtige Operation erfolgreich
-durchzuführen. Auch müßten die Absichten des Kaisers insofern
-erweitert werden, als in das Patent auch eine die Auxiliardienste
-betreffende Bestimmung aufzunehmen sei. Denn diese Dienste, die auf den
-Kameralherrschaften bereits unter dem 18. Mai 1774 abgestellt worden
-waren, seien besonders auf den kleineren Gütern sehr drückend[106].
-
-Über diese Vorschläge entschied die Kaiserin am 16. Dezember 1774, es
-sei auf den Kameralherrschaften eine genaue Untersuchung über die Lage
-der Untertanen zu pflegen, um für die künftige Urbarialregulierung eine
-feste Grundlage zu schaffen. Dem vierten Punkte des Patentes, der das
-Verbot der Untertansmißhandlungen enthalten sollte, sei eine strenge
-Strafsanktion beizufügen. Doch ließ die Kaiserin auf Vorstellungen des
-Staatsrates hin diese Absicht später fallen. Vor der Herausgabe des
-Patentes wurde noch eine Umfrage bei allen Kreis- und Distriktsämtern
-gehalten, ob die geplante Beschränkung der weiten Fuhren nicht einen
-schädlichen Einfluß auf den Getreidehandel haben werde. Als dies
-verneint wurde, erhielt das Patent die kaiserliche Genehmigung und
-wurde am 3. Juni 1775 kundgemacht[107]. Sein Inhalt war in kurzem
-folgender:
-
-1. Die Abdruckung untertäniger Feilschaften und die Aufdringung
-obrigkeitlicher Feilschaften, insbesondere aber die Verpflichtung
-der Untertanen, ein von dem jüdischen Pächter willkürlich bestimmtes
-Quantum Branntwein abzunehmen, sind fortan aufgehoben (§ 1-3).
-
-2. Den Obrigkeiten ist es nicht gestattet, die Untertanen mit
-Geldstrafen zu belegen. Vielmehr sind Ausschreitungen der Untertanen
-nur mit körperlicher Züchtigung zu ahnden. Um jedoch allzu harte
-Bestrafungen zu verhindern, und um Eigenmächtigkeiten der Unterbeamten
-vorzubeugen, darf die Leibesstrafe an Untertanen nur in Gegenwart des
-auf der Herrschaft befindlichen Oberbeamten vollzogen werden. Gegen
-rohes Vorgehen der Beamten oder Pächter auf jenen kleineren Gütern, die
-nur von *einem* Beamten, beziehungsweise Pächter, verwaltet werden,
-darf der betroffene Untertan beim zuständigen Kreis- oder Distriktsamte
-Beschwerde erheben, das den Fall schleunigst untersuchen, Abhilfe
-schaffen, und schließlich an das Gubernium über die Sache berichten
-soll (§§ 4 und 9).
-
-3. Der dem Vernehmen nach bestehende Mißbrauch, daß die Gutsbeamten
-bei Exekutionen die Gebühren doppelt erheben, wird abgestellt (§ 5).
-
-4. An Sonn- und Feiertagen dürfen die Untertanen nur zu jenen Arbeiten
-verhalten werden, die auch Hausbedienstete an diesen Tagen zu
-verrichten pflegen. Auch das bei Juden dienende christliche Gesinde
-soll an solchen Tagen zu keiner der Religion zuwiderlaufenden Arbeit
-gezwungen werden (§ 6 und § 7).
-
-5. Wird dem Untertan von der Obrigkeit eine weite Fuhre aufgetragen, so
-müssen ihm die Verpflegskosten für die Dauer seines Ausbleibens von der
-Obrigkeit ersetzt werden. Die weiten Fuhren sind von der Robotpflicht
-abzurechnen. Ihr Ausmaß wird genau festgesetzt und wird den Obrigkeiten
-aufgetragen, diese Schuldigkeit nicht zur Zeit der dringenden
-Feldarbeiten abzufordern (§ 8).
-
-6. Außer jener Robot, die "in alten authentischen Inventarien"
-verzeichnet ist, darf von den Untertanen keine Arbeitsleistung
-gefordert werden. Auch darf kein Untertan wider seinen Willen zur
-Reluierung der Robot gezwungen werden (§ 10).
-
-Zum Schlusse stellt das Patent eine Urbarialeinrichtung in Aussicht,
-bei der alle Beschwerden der Untertanen untersucht werden sollen. Die
-Obrigkeiten aber werden aufgefordert, bis dahin "ihre Unterthanen über
-die althergebrachten und in authentischen Inventarien gegründeten
-Robots- und anderen Schuldigkeiten mit keinen Neuerungen zu bebürden,
-noch weniger aber durch ihre obrigkeitlichen Beamten und Pächter
-bedrücken und aussaugen zu lassen, sondern die so gemeinnützige als für
-jedermann unentbehrliche Klasse von Bauersleuten billigmäßig, väterlich
-und menschenfreundlich zu behandeln".
-
-Wie man sieht, begnügt sich das Patent vom 3. Juni 1775 damit,
-vorkommende Mißbräuche abzustellen und Bestimmungen über die Art
-der Robotleistung zu treffen; die Absicht, Rechte der Gutsherren
-anzutasten, liegt ihm fern. Nur die Ausübung dieser Rechte wird
-geregelt. Die Untertansschuldigkeiten werden nicht vermindert, doch
-soll auch verhindert werden, daß die Gutsherren sie erhöhen. Der
-geltende Rechtszustand soll gegen beide Parteien geschützt werden.
-Was ist aber geltendes Recht? Das Patent spricht von althergebrachten
-und authentischen Inventaren. Solche bestanden aber nur auf jenen
-königlichen Gütern, die von der österreichischen Regierung an Private
-verkauft worden waren. Bei der Übergabe an den neuen Besitzer wurde
-ein sorgfältig verfaßtes Inventar sämtlichen Dorfuntertanen vorgelesen
-und, im Falle sich kein Widerspruch erhob, bestätigt. Den alten
-Inventaren auf den Privatgütern, die durch den einseitigen Willen
-des Herrn entstanden, geändert oder aufgehoben wurden, durfte man
-hingegen keinen allzugroßen Wert beimessen. Die Lustrationen der
-königlichen Güter hinwiederum enthielten nur einen generellen Ausweis
-der Untertansschuldigkeiten; über die Verpflichtungen des einzelnen
-Wirtes gaben sie keinen Aufschluß. Zu diesen älteren Urkunden waren
-unter österreichischer Herrschaft noch neue hinzugekommen: die
-Spezial-Dominikal-Fassionen. Die verschiedenen Dokumente widersprachen
-einander. Welchen von ihnen gebührte der Vorrang? Das mußte entschieden
-werden, sollte der § 10 des Patentes nicht illusorisch werden. Die
-Kaiserin erteilte also dem Gubernium den Auftrag, einen Vorschlag zur
-provisorischen Regelung der Urbarialverhältnisse zu machen. Als der
-Patents-Entwurf in Wien eintraf, war Maria Theresia bereits tot und
-Kaiser Josef II. unterzeichnete das Patent, das am 5. Januar 1781
-kundgemacht wurde[108]. Danach sollten auf den Privatgütern die
-Untertansschuldigkeiten nach den alten Grundinventaren und nach den
-Dominikal-Spezial-Fassionen beurteilt werden. Bestreiten die Untertanen
-eine obrigkeitliche Forderung, so ist zu untersuchen, ob die fragliche
-Schuldigkeit in den Dominikalfassionen unter den spezifizierten
-Proventen ausgewiesen erscheint. Ist das nicht der Fall, dann sind die
-Übergriffe des Dominiums zurückzuweisen. Sind jedoch die betreffenden
-Schuldigkeiten fatiert und können die Untertanen die Unrechtmäßigkeit
-der Forderung mit einem glaubwürdigen Dokument beweisen, dann
-sind sowohl die Untertanen auf ihre hergebrachte Schuldigkeit
-zurückzusetzen, als auch den Obrigkeiten die entsprechenden Nachlässe
-der Dominikalkontribution zu gewähren. Auf den königlichen Gütern
-haben in der Regel die Grundinventare und nicht die Lustrationen zur
-Entscheidung herangezogen zu werden. Wenn aber eine Untertansabgabe
-gefordert würde, die zwar in dem Grundinventar spezifiziert, in der
-Lustration aber überhaupt nicht vermerkt wäre, dann ist diese Abgabe
-abzustellen.
-
-
-
-
-Zweites Kapitel.
-
-Die josefinischen Reformen.
-
-
-§ 1. Die Aufhebung der Leibeigenschaft.
-
-Durch die Anwendung der österreichischen Gesetze in Galizien war die
-Leibeigenschaft aufgehoben und durch die Erbuntertänigkeit ersetzt
-worden. Die rechtliche -- nicht aber die wirtschaftliche -- Stellung
-der Bauern war infolgedessen in Galizien derjenigen in Böhmen und
-Mähren angenähert.
-
-Seit dem Anfange der 70-er Jahre des 18. Jahrhunderts war das Institut
-der Erbuntertänigkeit in Österreich heftigen Angriffen ausgesetzt. Als
-wirksames Mittel im Kampfe gegen die alte Ordnung erwies es sich, daß
-statt der bis dahin gebräuchlichen Bezeichnung "Untertänigkeit" von der
-Reformpartei das verhaßte Wort "Leibeigenschaft" angewendet wurde. Zum
-erstenmale tauchte es im Jahre 1769 in einem Gutachten des eigentlichen
-Urhebers und Leiters der schlesischen Urbarialregulierung, des Herrn
-von Blanc, auf[109].
-
-Schon Maria Theresia war mit dem Gedanken umgegangen, die
-Leibeigenschaft aufzuheben, aber erst Josef II. brachte ihn zur
-Ausführung. Ohne sich um die Vorstellungen der Herrschaften
-zu kümmern, erließ er am 1. November 1781 das sogenannte
-"Leibeigenschaftsaufhebungspatent", durch welches -- vorläufig nur
-in Böhmen, Mähren und Schlesien -- die Erbuntertänigkeit aufgehoben
-wurde[110]. An demselben Tage erschien ein zweites Patent, das die
-Einkaufung der untertänigen Gründe erleichtern sollte.
-
-Daß diese Maßnahmen nicht ohne Rückwirkung auch auf die Verhältnisse
-in Galizien bleiben würden, war leicht vorauszusehen. Tatsächlich hatte
-denn auch die Hofkanzlei bereits im Vortrage vom 5. Oktober 1781 über
-die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Eigentumseinräumung in den
-böhmischen Ländern darauf aufmerksam gemacht, daß die Leibeigenschaft
-auch in Galizien bestehe und mit Rücksicht auf die vom Kaiser
-ausgesprochene Absicht, die Leibeigenschaft ganz allgemein und überall
-aufzuheben, die Einvernehmung des galizischen Landesguberniums über die
-Modalitäten, wie diese Absicht durchzuführen sei, beantragt.
-
-Der Kaiser hatte diesen Vorschlag genehmigt, und bereits am 27.
-Dezember erstattete das Gubernium den gewünschten Bericht. Der
-Gubernialreferent Koranda war durchaus kein unbedingter Anhänger
-der sofortigen Aufhebung der Leibeigenschaft. Zwar fand er die zur
-Begutachtung übersendeten Patente vom 1. November 1781 "durchaus
-anwendbar, notwendig und nützlich", machte jedoch, gerade im
-Interesse der Landeskultur, den Vorschlag, es möge, um den indolenten
-Bauern das Eigentum "anziehend und reizbar" zu machen, die
-Leibeigenschaftsaufhebung vorläufig nur für die bereits eingekauften
-Untertanen sofort, für die Uneingekauften aber erst nach Maßgabe ihrer
-Einkaufung stattfinden, die im Wege gütlicher Abfindung in Betreff des
-Kaufschillings und "leidentlicher" Fristenzahlungen an den Grundherrn
-vor sich gehen sollte[111].
-
-Dem Gubernium, an dessen Spitze in Abwesenheit des Gouverneurs Graf
-Ludwig von Dietrichstein stand, war auch dies noch nicht genug. Es
-wollte vielmehr mit der von Wien aus gewünschten Reform noch gewartet
-wissen, "bis diese Königreiche in eine stabile Einrichtung gebracht,
-die Stände errichtet, hauptsächlich aber im Lande das Urbarium
-eingeführt, die Schuldigkeiten zwischen Herr und Unterthan näher und
-verlässlich bestimmt, und endlich von Seite der Grundherren eine
-förmliche Amtsverwaltung, wie in anderen k. k. Erblanden, getroffen,
-und ordentliche Grundbücher verlegt seyn werden." Sonst sei eine
-vollständige Zerrüttung des Untertansverbandes zu befürchten. Denn
-es sei vorauszusehen, daß der Untertan die Leibeigenschaftsaufhebung
-mißdeuten, sie für volle Freiheit nehmen, seine Schuldigkeiten den
-Obrigkeiten verweigern, "die ihm vorgesehene Überziehung von einer
-Herrschaft zur anderen bey dem mindesten Unfall missbrauchen, und
-der sonst gewohnte Hang zur Emigration sich in eine schwärmerische
-Übersiedlung im Lande von einem Eck zum anderen umwandeln werde."
-
-Der Kaiser ließ sich jedoch dadurch nicht beirren. Er entschied
-vielmehr unter dem 5. Februar 1782: "Es kommt nicht darauf an, die
-für Böheim erlassenen Anordnungen in Betreff des Eigenthums und der
-Leibeigenschaft gleich von nun an, ihrem ganzen Inhalte nach, auch
-in Galizien in die Ausübung zu bringen, wohl aber ist ohne Verschub
-höchst nothwendig, dass die Knechtschaft in Ansehung ihrer bisherigen
-persönlichen Wirkungen, die die Menschheit abwürdigen, ohne weiters
-aufgehoben, und jedem Unterthan auch an einem anderen Ort außer
-seinem Dominio seine Nahrung zu suchen, so wie in Böhmen eingeraumet
-werde. In welchem Sinne also das Patent für Galizien, soviel es die
-Leibeigenschaft betrifft, zu entwerfen ist."
-
-Immerhin aber sollten doch wenigstens hierbei die in Böhmen
-gemachten Erfahrungen benutzt werden. Dort hatte nämlich das Patent
-vom 1. November 1781 auf einigen Dominien zu augenblicklichen
-Unzukömmlichkeiten geführt, weil das Gesinde auf den herrschaftlichen
-Vorwerken ohne Kündigung den Dienst verließ und einfach abzog[112].
-
-Ähnliches sollte nun in Galizien vermieden und daher -- wie es ja
-auch nachträglich in Böhmen geschehen war -- verordnet werden,
-daß die Dienstboten gehalten sein sollten, auch nach erfolgter
-Patentskundmachung bis zum landesüblichen allgemeinen Austrittstermin
-gegen landesüblichen Lohn weiter zu dienen.
-
-Dem galizischen Landeskommissär Grafen von Brigido schien diese
-zeitliche Hinausschiebung der Wirksamkeit des Patentes nicht genügend.
-Man dürfe, meinte er, die Freizügigkeit nur den "nicht mit Grund
-angesessenen Unterthanen" einräumen. Dies in der Erwägung, "dass
-dermalen die Bauerngründe meistentheils denen Obrigkeiten gehören, dass
-die Einkünfte hievon fürnähmlich in den Frohndiensten bestehen, und
-die übrigen Abgaben an Zinsen und Kleinrechten nur ganz unbedeutend
-seyen," also die Gefahr bestehe, daß bei allgemeiner Freizügigkeit
-die Obrigkeiten dadurch geschädigt würden, "dass die Gründe oftmals
-eben zur Zeit, wenn sie bestellt und bearbeitet werden sollten,
-verlassen werden könnten."[113] Die Annahme dieses Antrags hätte die
-wichtigste Absicht des Gesetzes vereitelt. Doch der Kaiser und die
-Mehrheit der Hofkanzleiräte lehnten ihn entschieden ab. Den Bedenken
-Brigidos wurde nur insoweit Rechnung getragen, als die uneingekauften
-Wirte verpflichtet wurden, vor dem Abzug einen tauglichen Ersatzmann
-zu stellen. Im Falle von Streitigkeiten über die Tauglichkeit des
-letzteren sollte das Kreisamt entscheiden. In diesem Sinne wurde dann
-auch das Leibeigenschaftsaufhebungspatent für Galizien ausgearbeitet
-und am 5. April 1782 kundgemacht[114]. Sein Inhalt läßt sich
-folgendermaßen zusammenfassen:
-
-Die Leibeigenschaft ist von nun an gänzlich aufgehoben und an ihre
-Stelle tritt die gemäßigte Untertänigkeit. Wohl bleiben die Untertanen
-auch für die Zukunft den Herrschaften zu Gehorsam verpflichtet.
-Doch dürfen sie fortan sich gegen bloße Anzeige bei der Obrigkeit
-verehelichen, sich Handwerken, Künsten und Wissenschaften widmen, ohne
-hiezu eines obrigkeitlichen Konsenses zu bedürfen; ferner dürfen sie
-unter Beobachtung der Vorschriften über das Werbebezirkssystem von
-der Herrschaft wegziehen -- eine Bestimmung, die allerdings durch die
-erwähnte, auch späterhin neuerdings eingeschärfte[115] Verpflichtung
-der uneingekauften Untertanen, d. h. mit verschwindenden Ausnahmen
-aller Untertanen, vor dem Abzuge der Obrigkeit einen tauglichen
-Ersatzmann zu stellen, so gut wie ganz illusorisch wurde. Auch bedürfen
-die Untertanen zur Übersiedlung eines obrigkeitlichen Konsenses, der
-ihnen unentgeltlich auszufolgen ist. Die Zwangsgesindedienste werden
-aufgehoben; nur sollten auch in Zukunft beider Eltern verwaiste Kinder
-von ihrem 14. Lebensjahre an auf jenen Herrschaften, wo dies bisher
-herkömmlich gewesen, durch höchstens drei Jahre Hofdienste leisten.
-Bloß transitorischen Charakter hatte die Vorschrift: daß das gerade im
-Dienst befindliche Gesinde im flachen Lande bis Mitfasten oder Ende
-März und im Gebirge bis St. Georgi oder Ende April 1783 gegen den
-landesüblichen Lohn weiterdienen sollte.
-
-Die Verhältnisse des landwirtschaftlichen Gesindes wurden durch Patent
-vom 17. Juni 1783 geregelt[116].
-
-
-§ 2. Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten.
-
-Das Patent vom 3. Juni 1775 hatte, wie wir gesehen haben, von
-allem Anfang an nur provisorischen Charakter. Es sollte den ärgsten
-Mißbräuchen und Untertansbedrückungen insolange steuern, bis die
-geplante Urbarialregulierung durchgeführt würde. Den gleichen
-Zweck verfolgte auch das Patent vom 5. Januar 1781, das dazu
-bestimmt war, eine provisorische Grundlage für die Bemessung der
-Untertansschuldigkeiten zu schaffen. Denn inzwischen war es der
-Regierung klar geworden, daß die Durchführung der geplanten großen
-Reform Jahre, vielleicht Jahrzehnte beanspruchen werde. Doch die
-Verhältnisse in Galizien erforderten ein schnelles Eingreifen und so
-entschloß man sich dazu, einstweilige Verfügungen zu treffen.
-
-Seit Josef II. Alleinherrscher war, wurden immer wieder Verfügungen
-getroffen, um die Untertansschuldigkeiten sofort zu vermindern und
-Mißbräuche abzustellen. Die Art der Robotleistung wird geregelt. Manche
-Dienste und Abgaben, die dem Kaiser ungerechtfertigt erscheinen, werden
-ohne jede Entschädigung der Berechtigten aufgehoben.
-
-Die erste derartige Verordnung ist das Hofdekret vom 20. November 1781.
-Die Untertanen der Starostei Marczyz hatten wider den Nachlaß ihres
-verstorbenen Grundherrn eine Klage eingebracht, in der sie sich unter
-anderem auch über zu große Robotforderung beschwerten. Sie müßten
-"ungeachtet ihrer unfruchtbaren und bergigten Gründe für jeden Lahn
-jede Woche 12 Tage mit einem vierspännigen Zug abarbeiten". Die
-Herrschaft machte dagegen geltend, die betreffende Forderung sei im
-Inventar enthalten. Der Kaiser verordnete jedoch aus Anlaß dieses
-Falles "dass provisorie und bis zur Zustandebringung der neuen
-Urbarialeinrichtung von nun an die höchste Robot in *wöchentlich drei
-Tagen* bestehen, folglich aller Orten, wo eine mehrere Robot üblich
-wäre, solche alsogleich auf die Zahl der wöchentlichen drei Tage
-herabgesetzt, und diese Zahl von Tagen unter keinerlei Vorwand mehr
-überschritten werden solle"[117].
-
-Das Hofdekret vom 11. Dezember 1784 erweiterte dann diese Bestimmung
-insoferne künftighin die von den Privatbauern zu leistenden
-"Hilfsdienste", die auf den Domänen schon sieben Jahre zuvor aufgehoben
-worden waren -- und alle anderen unter was immer für einem Namen
-bestehenden Nebendienste als Robottage betrachtet und daher nicht über
-die dreitägige Robot hinaus gefordert werden sollten[118].
-
-Die Beschränkung der Robot auf höchstens drei Tage in der Woche, und
-die Aufhebung der Hilfsdienste bedeutete für die Obrigkeiten eine
-starke materielle Einbuße. Der Ausfall an Arbeitskraft war nicht zu
-ersetzen. Auch wenn der Gutsherr bereit gewesen wäre, die Arbeit zu
-bezahlen, hätte er keine Arbeiter gefunden. Denn der galizische Bauer,
-mit dem geringen Ertrage seines Grundstückes zufrieden, verzichtete
-darauf, sein Einkommen durch Lohnarbeit zu erhöhen.
-
-Die anderen Verfügungen, die Kaiser Josef in der ersten Periode
-seiner Regierung traf, sollen der besseren Übersicht halber im
-Zusammenhange mit dem Robotpatente vom 16. Juni 1786 besprochen werden,
-da sie sämtlich, ebenso wie die zwei bereits angeführten, in dieses
-hinübergenommen wurden.
-
-Bereits am 31. Januar 1782 hatte der Kaiser über einen, das
-Urbarialwesen betreffenden Vortrag die Resolution gefaßt, es seien
-die böhmischen und ungarischen prohibita generalia auf Galizien
-auszudehnen. Kurze Zeit darauf legte die Hofkanzlei dem Kaiser den von
-dem Gubernium ausgearbeiteten Patentsentwurf mit ihren Bemerkungen
-vor. Da jedoch Hofkanzlei und Gubernium nicht in allen Punkten
-übereinstimmten, befahl der Kaiser, den Hofkanzleivortrag an das
-Gubernium zur Einsichtnahme zu senden. Dieses übersendete nun zwar bald
-darauf den revidierten Gesetzentwurf, der im wesentlichen bereits alle
-Bestimmungen des ersten Teiles des späteren Robotpatentes enthielt; zu
-einer endgiltigen Beschlußfassung kam es jedoch nicht[119].
-
-Inzwischen erflossen in den nächsten Jahren zahlreiche
-Einzelverordnungen, die jedoch die Notwendigkeit eines allgemeinen
-Gesetzes nicht beseitigen konnten. Der Landesreferent Hofrat von
-Margelik zog daher aus den Protokollen jene Untertansbedrückungen aus,
-die schleunige Abhilfe erheischten, und forderte über diese sowie über
-die prohibita generalia neuerliche Gutachten des galizischen Guberniums
-und der Stände ab. Auf Grund dieser befahl dann der Kaiser, ein
-Patent in kurzen Sätzen abzufassen[120]. Die Kanzlei kam zwar diesem
-Auftrag nach und legte unter dem 9. September 1785 den von Sonnenfels
-verfaßten Entwurf vor, riet aber: man möge noch zuwarten, da die
-Urbarialregulierung ohnehin derartige Bestimmungen überflüssig machen
-werde, und der Kaiser schloß sich dieser Meinung an[121].
-
-Wenige Monate später wurden jedoch die Verhandlungen wieder
-aufgenommen. Der Gutsbesitzer Josef Ciołek Komorowski hatte dem Kaiser
-in einer Bittschrift die Schwierigkeiten dargestellt, mit denen die
-Dominien seit Abstellung der unentgeltlichen Hilfsdienste zu kämpfen
-hatten. Der Kaiser entschied hierauf: es habe bei der Aufhebung
-der Hilfstage zwar zu verbleiben, dafür aber seien in Galizien die
-böhmischen Arbeitsstunden[122] einzuführen. Zugleich befahl er "einen
-Preis, um welchen jene Untertanen, welche weniger als 6 Korzec
-Felder besitzen, da diese Untertanen ihre Hände zum eigenen Schnitt
-während der *ganzen Dauer* der Schnittzeit nicht bedürfen, ihren
-Obrigkeiten in der Schnittzeit zu arbeiten verbunden sind, dergestalt
-zu bestimmen, dass der hiebey in jedem Kreis ohnehin gewöhnliche
-Schnitterlohn zum Maßstab angenommen, und demselben nach Verhältnis
-eines jeden Preises allenfalls ein paar Kreuzer zugeschlagen werden,
-und dass hierbei die ausdrückliche Versicherung zu treffen sei, auf
-dass keiner der in dieser Kategorie stehenden Unterthanen zu einer
-mehr als zweitägigen Lohnarbeit in der Woche angehalten werde". Bei
-dieser Entscheidung blieb es jedoch nicht. Als nämlich die Hofkanzlei
-nach wenigen Monaten den entsprechenden Patententwurf[123] vorlegte,
-wollte der Kaiser die Sache wieder vertagen[124]. Denn inzwischen
-hatte er den gewaltigen Plan der Steuer- und Urbarialregulierung
-gefaßt, der ihn so sehr in Anspruch nahm, daß darüber alle anderen
-Angelegenheiten in den Hintergrund traten. Zudem war er der Meinung,
-daß "der einzuführende Steuerfuß auch wohl in Robotsachen einige
-Abänderungen nach sich ziehen würde" und erst dann Zeit wäre, zur Frage
-der Patentspublikation Stellung zu nehmen. Die Verhältnisse zwangen ihn
-jedoch, seine zuwartende Haltung aufzugeben. Denn immer zahlreicher
-liefen Beschwerden aus Galizien ein. Namentlich machte der galizische
-Referent Margelik auf die Notwendigkeit aufmerksam, nicht nur die
-Zahl der Robottage, sondern im Interesse der Herrschaften auch die
-sonstigen Robotsmodalitäten zu regeln, da er auf seiner Landesbereisung
-bemerkt habe, daß die Untertanen erst um 8 oder 9 Uhr früh zur Arbeit
-erscheinen[125].
-
-So erfolgte denn die kaiserliche Resolution, welche die Anträge
-der Kanzlei genehmigte und zugleich verfügte: es sei in das Patent
-"zugleich alles dasjenige, was unter den Namen der Prohibitorum
-generalium kommt, einzurücken, und sodann die Publikation ungesäumt
-vorzunehmen, damit auch der Unterthan andererseits vor allen
-Bedrückungen gesichert werde". Auf Grund des seit Jahren vorbereiteten
-Materials wurde nun das Patent rasch ausgearbeitet und am 16. Juni 1786
-kundgemacht[126].
-
-Das Robotpatent besteht aus zwei Hauptteilen; der erste (§§ 1-39)
-ordnet die Art der Robotleistung und ist durchaus dem böhmischen
-Robotpatent vom 13. August 1775 entnommen[127]. Der zweite Teil (§§
-40-83) enthält die Generalverbote, die zwar nicht mit den in Böhmen
-und Ungarn ergangenen identisch sind, aber mit ihnen die Absicht
-gemeinsam haben, gewisse Untertansschuldigkeiten, die dem Staate
-schädlich erscheinen, auch dann abzustellen, wenn sie in den Inventaren
-verzeichnet sind. Gehen wir nun auf den Inhalt des Fronpatentes ein.
-
-Was zunächst das Maß der Robotleistung betrifft, so wurde dasselbe
-mit Einschluß aller Nebenleistungen sowie der dem Pfarrer zustehenden
-Arbeitsforderungen -- für welche die Patentvorschriften ebenfalls
-Anwendung finden sollten -- auf höchstens drei Tage in der Woche
-festgesetzt. Bestehende Mehrverpflichtungen sollten entsprechend
-herabgesetzt werden, eine Erhöhung geringerer Schuldigkeiten jedoch
-nicht stattfinden. Die Ausgleichung der Robotleistung nach der Größe
-der untertänigen Wirtschaften wurde der künftigen Urbarialregulierung
-vorbehalten. (Einleitung und §§ 1, 37.)
-
-Zugleich mit dem Verbot der Abforderung von Maßarbeit an Stelle von
-bloß der Zeit nach bestimmter, also ungemessener Robot wurde die Dauer
-des letzteren mit 12 Stunden im Sommer -- 1. April bis Ende September
--- und 8 Stunden im Winter bestimmt, in welche Zeit auch zwei Rast-
-oder Fütterungsstunden im Sommer und eine im Winter, sowie der Weg
-nach dem Arbeitsorte und von diesem eingerechnet werden sollten. Nur
-in der Schnittzeit dürfen sowohl Zug- als Handarbeiter durch eine oder
-höchstens zwei Stunden länger zur Arbeit angehalten werden. Einzig für
-den Holzschlag ist ein bestimmtes Arbeitsmaß festgesetzt. Verwendet die
-Herrschaft im Winter den Wochendienst zum Spinnen, so kann das, was
-gewöhnlich durch 7 Stunden gesponnen wird, für einen Frontag gefordert
-werden. (§§ 1, 10, 32.)[128] Die Zerlegung ganzer Robottage in doppelt
-soviel halbe ist nicht erlaubt, wohl aber umgekehrt die Zusammenlegung
-halber in ganze. (§§ 2 und 3.)
-
-Wird die Arbeit noch am Vormittage durch übles Wetter unterbrochen,
-so darf der Untertan, falls er noch vormittags nach Hause kommen
-konnte, verhalten werden, den nicht verrichteten halben Frontag in der
-nämlichen oder in der nächsten Woche nachzuarbeiten. (§ 2.)[129]
-
-Hand- und Zugrobot kann zu gleicher Zeit von einer Familie nicht
-gefordert werden; ebensowenig wider den Willen des Untertans
-bespannte Arbeit an Stelle der Fußrobot, wohl aber umgekehrt diese
-an Stelle jener, wobei je ein einspänniger Zug- einem Handrobotstag
-gleichzusetzen ist. Kein Wirt darf gezwungen werden, mit geringerer
-Bespannung durch mehrere Robotstage oder mit größerer Bespannung zu
-weniger Robotstagen zu erscheinen, als er pflichtig ist. Auch dürfen
-mehrspännige Robotszüge nicht geteilt werden, den vierspännigen Zug
-beim Eggen ausgenommen, der in je zwei zweispännige Züge geteilt werden
-kann (§§ 4-6).
-
-Die Fröner haben wohl durch die vorgeschriebene Zeit fleißig und gut
-zu arbeiten. Doch sind andererseits Mensch und Vieh zu schonen, und
-daher den Bauern keine Arbeiten zuzumuten, die ihre Kräfte übersteigen,
-so daß auch im Falle von beträchtlichen Viehseuchen überhaupt die
-Verpflichtung zur Leistung von Zugdiensten entfällt (§§ 7 und 11). Mit
-einem zweispännigen Robotzug hat nur *ein* Mann -- der Hauswirt selbst
-oder ein tauglicher Knecht -- mit einem drei- oder vierspännigen aber
-überdies auch noch ein Treiber zu erscheinen. Das Gleiche gilt, wenn
-Züge zusammengespannt werden.
-
-Häusler und Innleute werden nur durch einen Tag im Monat
-fronpflichtig[130]. Kranke oder über 60 Jahre alte Innleute, Söhne und
-Töchter, die bei ihren Eltern oder Schwiegereltern in Dienst stehen,
-ehemalige Hauswirte oder Hauswirtinnen, die ihr Haus ohne Verschulden
-verloren haben, Invaliden und verabschiedete Soldaten, solange sie nur
-Innleute sind, sind überhaupt robotfrei[131] (§§ 12-13).
-
-Außer in dringenden Fällen ist die Robot dem Untertan stets am Sonntag
-für die kommende Woche anzusagen (§§ 14-15). Hat der Untertan durch
-eigene Schuld die ihm rechtzeitig angesagte Robot nicht verrichtet, so
-ist er schuldig, doppelten Ersatz in einer von der Obrigkeit bestimmten
-Zeit zu leisten. Auch eine Nachforderung nicht benützter Robot blieb
-zugelassen. Um aber Mißbräuchen durch Arbeitsaufsparung zu begegnen,
-wurde dieses Recht in doppelter Weise beschränkt. Es sollte einerseits
-die nicht benutzte Sommer- und Winterrobot nicht im Herbst und Frühjahr
-und andererseits nur *ein* Tag in jeder Woche nachgefordert werden
-dürfen (§§ 16-18).
-
-Untertanen, die weniger als 52 Tage jährlich zu prästieren haben,
-können dazu verhalten werden, durch mehrere Wochen hintereinander je
-einen Tag zu roboten (§ 20).
-
-Als weite Fuhren und Botengänge sind im Winter Entfernungen von
-höchstens drei (bei Ochsenrobot zwei), im Sommer aber von vier
-(beziehungsweise von drei) Meilen Hin- und Herweg zusammen anzusehen,
-wobei jedoch auf Weg und Wetter Rücksicht zu nehmen ist. Alle
-Barauslagen sollen den Frönern ersetzt werden, u. zw. sind für jeden
-Knecht täglich 3 kr., für jedes Stück Vieh an Stallgeld 1 kr. und
-für den Futterankauf im Sommer 1 kr., im Winter 2 kr. zu bezahlen.
-Die einem Untertan in einem Jahre auferlegten weiten Fuhren sollen
-insgesamt nicht mehr als zwanzig Meilen im Hin- und zwanzig Meilen im
-Rückwege ausmachen. Auch dürfen sie nur zur Versendung herrschaftlicher
-Produkte und Erzeugnisse -- innerhalb des Königreiches -- verwendet
-werden. Die auf den weiten Fuhren zugebrachte Zeit, auch unverschuldete
-Verzögerungen einbegriffen, ist von der Fronschuldigkeit abzuschreiben.
-Zur Zeit der dringenden Feldarbeiten ist der Untertan zu keiner Fuhr
-anzuhalten. An Sonn- und Feiertagen soll die Arbeit nach Möglichkeit
-überhaupt ruhen (§§ 21-27)[132].
-
-Den Gutsherren ist gestattet, die Frondienste auf andere ihnen
-gehörige, nicht allzuweit entfernte Güter zu ziehen, ohne aber dabei
-das patentmäßige Tagesstundenmaß -- mit Einrechnung der für den Hin-
-und Herweg, sowie für die Fütterung und Rast erforderlichen Zeit -- zu
-überschreiten. Anderenfalls ist eine Robotsüberlegung als weite Fuhre
-zu betrachten und danach zu behandeln (§§ 28-30)[133].
-
-Freiwillig und auf ewige Zeiten eingegangene Fronablösungsverträge
-wurden auch für die Zukunft aufrechterhalten, ein Zwang auf die
-Untertanen zur Eingehung solcher Verträge jedoch verboten; den Fall
-ausgenommen, daß die Robotverpflichteten mehr als zwei Wegstunden von
-dem Orte, wo die Frondienste geleistet werden sollen, entfernt sind
-und daher diese nicht ohne beträchtlichen Zeitverlust zu Ungunsten der
-Herrschaft verwendet werden können (§§ 35-36). Den Untertanen darf die
-Bearbeitung der sogenannten öden Gründe nicht aufgebürdet werden (§ 38).
-
-Besonders wichtig und weitreichend war die neuerliche Festlegung
-der bereits unter dem 15. Januar 1784 verfügten Aufhebung aller
-Nebendienste. Fortan sollten Jagdfronden, Botengänge, Nachtwachen[134],
-die verschiedenen Arbeiten auf herrschaftlichen Schiffen, die
-besonderen unentgeltlichen Dienste im herrschaftlichen Hofe, in den
-landwirtschaftlichen Industrieunternehmungen und auf dem Felde u. s. w.
-nur mehr im Rahmen der wöchentlichen Robotverpflichtung gefordert und
-prästiert werden und selbst Zwangslohntage untersagt sein. Insbesondere
-wurde auch die untertänige Pflicht, gegen das Dreschermaß das
-herrschaftliche Getreide auszudreschen, aufgehoben (§§ 31, 33, 34, 42,
-43, 50-56, 64).
-
-Die Verwendung der zur Verbesserung der Wege, Brücken und Dämme
-gewidmeten Scharwerkstage zu Feldarbeiten wurde verboten (§ 44).
-
-Das Robotpatent regelte aber auch eine Reihe anderer wichtiger Punkte.
-So verfügte es, daß Handwerksarbeiten von den auf herrschaftlichem
-Grund und Boden befindlichen Handwerkern niemals auf Abschlag der
-Fronschuldigkeit gefordert werden könnten, sondern immer bezahlt werden
-müßten (§ 47).
-
-Ferner beseitigte es alle in den Grundinventarien nicht enthaltenen
-Naturalabgaben, sowie ferner das Komorne, d. h. den Wohnungszins der
-Innleute, und die Heiratskonsenstaxe, das Kuniczne (§§ 59 und 70)[135].
-
-Der Ausschank des Weines, der Salzhandel und das Leinwandbleichen
-sollten fortan von allen Abgaben frei bleiben (§§ 58, 64, 77)[136].
-
-Die Aufdringung obrigkeitlicher Feilschaften wird neuerdings verboten.
-Ebenso die Abgabe, die die Untertanen von jeder in die Stadt zum
-Verkaufe geführten Ware entrichteten (§§ 63, 68, 69, 78-80).
-
-Bei Abführung des Zinsgetreides kann fürderhin kein Staub- oder Maßgeld
-gefordert werden (§ 61).
-
-Der Obst- und Tabakzehent wird abgeschafft (§ 62)[137].
-
-Alle Abgaben an die obrigkeitlichen Beamten haben aufzuhören (§§ 65,
-71, 72).
-
-Die Quittungen über die geleisteten Untertansschuldigkeiten müssen
-deutlich abgefaßt und darf für ihre Ausfertigung von den Beamten keine
-Taxe gefordert werden (§ 75).
-
-Ebenso wurde mit dem Geflügelzins für den Genuß der obrigkeitlichen
-Weiden und mit dem Federzehent, sowie mit dem herrschaftlichen Recht
-zur Abrupfung der den Untertanen gehörigen Gänse aufgeräumt (§ 67).
-
-Die Untertanen sind ferner in Zukunft nicht schuldig, ihre auf den
-Gütern ankommenden Obrigkeiten mit Getränken und Futter für die Pferde
-zu versehen (§ 73).
-
-Es soll von ihnen auch nicht mehr unter dem Vorwande, ihre Entweichung
-zu verhindern, Bürgschaft gefordert werden (§ 66).
-
-Sie sollen ihren Geldzinsschuldigkeiten in jeder gangbaren Münze
-nachkommen (§ 74) und niemals mit Geldstrafen belegt werden dürfen (§
-83).
-
-Schließlich wurde festgesetzt, daß die Herrschaften bei allen
-Untertansbedrückungen zum doppelten, nach Umständen auch zum dreifachen
-Ersatz des widerrechtlich Erpreßten zu verhalten seien (§ 84).
-
-Das waren die wichtigsten Bestimmungen des Fronpatentes vom
-16. Juni 1786, das bis zur Grundentlastung die Grundlage der ländlichen
-Verfassung Galiziens bildete. Die Gutsherren erlitten einen sehr
-beträchtlichen Ausfall an Robot und die Aufhebung der Nebendienste
-machte es ihnen sogar für den Augenblick unmöglich, die Ernte vom Felde
-einzubringen. Es ist daher nicht weiter verwunderlich, daß alle ihre
-Bemühungen darauf gerichtet waren, seine Durchführung zu verhindern
-oder wenigstens abzuschwächen. Das gelang ihnen auch zum Teile. Denn
-auf ihre, vom Grafen Brigido unterstützten Vorstellungen ließ sich der
-Kaiser, der gerade in Lemberg weilte, zu dem Zugeständnis herbei, daß
-in Hinkunft jene Untertanen, die nur zwei oder weniger Tage in der
-Woche fronten, während der Heumahd und der Körnerfechsung gegen den
-gewöhnlich bestimmten Preis, der für Hand- und Zugrobot ausgemessen
-ist, für die Obrigkeit so viele Tage arbeiten sollten, als ihre
-Robotschuldigkeit hinter dem wöchentlichen Maximum zurückbliebe[138].
-
-Das Fronpatent (§ 76) hatte nur unzureichende Normen über die
-Einhebung des Zehents gebracht; diese Lücke wurde durch das Patent vom
-25. Januar 1787 ausgefüllt[139].
-
-Wurden durch die skizzierten Bestimmungen des Robotpatentes den
-Untertanen einerseits zahlreiche Erleichterungen zuteil, so wurden
-sie andererseits für den Staat stärker in Anspruch genommen, vor
-allem durch die direkten Steuern, die Rustikalsteuer und den
-Militärbequartierungsbeitrag. Daneben bestand für sie noch die
-wenig drückende Verpflichtung zur Mithilfe bei Errichtung neuer
-Mauten[140], zur Leistung von Zug- und Handrobot bei der Neuanlegung
-oder Instandsetzung von Straßen[141] und zur Stellung von Vorspann
-für das Militär, welch letztere Leistung vergütet wurde[142]. Die
-Straßenfronen wurden später durch Hofkanzleidekret vom 27. Juli 1824
-abgeschafft[143]. Endlich erklärte das Fronpatent ausdrücklich, daß
-die Untertanen verbunden seien, alle Dienste, die die Landessicherheit
-angehen, wie: Nachtwachen in den Dörfern oder bei der Kirche, die
-Herstellung der Nachbarwege von Dorf zu Dorf, die Beihilfe bei Feuers-
-oder Wassergefahr u. s. w., zu leisten, ohne daß die Obrigkeit diese
-Dienste von der Robot abzuschreiben verpflichtet sei (§ 39).
-
-
-§ 3. Maßregeln zur Besserung der untertänigen Besitzrechte.
-
-Ein Ziel, das die staatliche Bauernpolitik des 18. Jahrhunderts
-beharrlich verfolgt, ist die Erhaltung des Bauernlandes beim
-Bauernstand. Seit 1751 schon wurde in Böhmen grundsätzlich daran
-festgehalten, daß das noch in bäuerlichen Händen befindliche Land in
-Hinkunft dem Bauernstande nicht entfremdet und nicht zum Hoflande
-geschlagen werden dürfe[144]. Ungefähr zu derselben Zeit begann der
-Staat -- parallel mit dem Vordringen der Anschauung, daß das Staatswohl
-hauptsächlich von Freiheit und Eigentum des Landvolkes abhänge --
-sich der zweiten Aufgabe: Sicherung und Besserung der untertänigen
-Besitzrechte, zuzuwenden. Zu dem Ziele: "das Bauernland dem
-Bauernstand" gesellte sich das zweite: "das Bauerngut dem Bauernsohn."
-Es sollten die "uneingekauften" Gründe in "eingekaufte" verwandelt und
-aus den "Wirten bis weiter" "Eigenthümer" gemacht werden[145].
-
-Es kann also nicht sonderlich überraschen, daß die Regierung gleich
-nach der Besitzergreifung Galiziens den Plan erwog, auch hier die
-Umwandlung der uneingekauften in Erbeigentumsgründe durchzuführen.
-Dringendere Angelegenheiten drängten jedoch diesen Plan in den
-Hintergrund[146].
-
-Durch das in den nächsten Jahren eingerichtete Steuersystem wurde das
-Besitzrecht der Untertanen nicht beeinflußt. Und da die Steuerpflicht
-das Herrenland ebensowohl, wenn auch freilich nicht in demselben
-Maßstabe, traf wie das in bäuerlichen Händen befindliche, so fehlte
-auch der besondere fiskalische Anreiz zu rascher Durchführung der
-Reform. Das eine bedeutete jedoch einen Fortschritt, daß die von
-Untertanen bewirtschafteten Gründe in öffentlichen Urkunden, den
-Fassionen, verzeichnet wurden.
-
-Das am 1. September 1781 kundgemachte Patent über das obrigkeitliche
-Strafverfahren gegen Untertanen setzte als schärfste Strafe, die jedoch
-von dem Dominium nur mit Zustimmung des Kreisamtes verhängt werden
-durfte, die Abstiftung von Haus und Hof fest[147]. Für Galizien konnte
-diese Bestimmung vorläufig noch von keiner Bedeutung sein, da es doch
-dem Gutsherrn überhaupt freistand, mit dem bäuerlichen Besitze nach
-Belieben zu schalten.
-
-Kaiser Josef hatte beabsichtigt, in den böhmischen Ländern
-gleichzeitig mit der Aufhebung der Leibeigenschaft den untertänigen
-Wirten das Erbeigentum an ihren Gründen einzuräumen. Hiebei war
-er jedoch auf energischen Widerstand der Stände gestoßen. Als er
-wahrnehmen mußte, daß diese nicht im entferntesten daran dachten,
-Opfer zu bringen, um seine Absicht verwirklichen zu helfen, sondern
-nur auf ihre alte Forderung: die Untertanen zum Zwangseinkauf zu
-verhalten, zurückkamen, da hatte er seinen Plan wiederum zurückgestellt
-und sich damit begnügt, mit Patent vom 1. November 1781 neuerdings
-die schon seit mehr als elf Jahren in den Sudetenländern bestehende
-Vorschrift einzuschärfen. Nach wie vor sollten also die Obrigkeiten
-dem Bestreben der Untertanen, sich einzukaufen, keine Hindernisse in
-den Weg legen, ebensowenig aber die Untertanen zum Einkaufe zwingen
-dürfen[148]. Dieses Patent nun wurde zugleich mit demjenigen über die
-Leibeigenschaftsaufhebung dem galizischen Gubernium übermittelt, damit
-dieses sich über seine Anwendbarkeit für Galizien äußere.
-
-Der Gubernialreferent v. Koranda verhielt sich ablehnend. Ein
-Zwangseinkaufsgesetz für Galizien erschien ihm nicht nur mit
-Rücksicht auf die Haltung der Dominien, sondern auch mit Rücksicht
-auf die Untertanen als bedenklich[149]. Vor allem müsse dem Bauern
-das Eigentum erst "anziehend und reizbar" gemacht werden. Er schlug
-daher vor, das Erbeigentum vorläufig nur auf den in allen Kreisen
-zerstreuten Domänen einzuführen. Offenbar hatte Koranda die Absicht
-der Regierung mißverstanden. Zwang war ohnehin nicht beabsichtigt.
-Zudem hatte das Gubernium selbst wenige Monate vorher, nämlich
-unter dem 1. Juni 1781, die Verleihung des Erbeigentums an die
-Untertanen als das wirksamste Mittel zur Hebung der Landwirtschaft
-bezeichnet[150]. Nichtsdestoweniger gab der Kaiser dem Gubernium recht.
-"Auf die Einführung des Eigenthums -- entschied er mit Resolution vom
-5. Februar 1782 -- wird mit der Urbarialregulation der Bedacht genommen
-und zuförderst auf den Cameralgütern der erste Versuch gemacht werden
-können."
-
-Das Patent vom 1. November 1781 wurde daher in Galizien überhaupt nicht
-kundgemacht, was nun freilich kein großer Verlust war, da doch sein
-Erfolg in Böhmen überaus geringfügig war.
-
-Von Bedeutung für die fernere Entwicklung der Untertansverhältnisse
-ist das Patent vom 18. März 1784[151]. Danach sollten alle Kauf- und
-Verkaufsverträge zwischen Obrigkeit und Untertanen, die sich auf das
-untertänige Vermögen beziehen, dem Kreisamte zur Bestätigung vorgelegt
-werden. Damit begann ein System der Bevormundung, das zwar vielfach
-angefeindet wurde, das jedoch bei den wenig ausgebildeten ökonomischen
-Eigenschaften der Landbevölkerung nicht ganz ungerechtfertigt war.
-Es galt den Untertanen nicht nur gegen die Herrschaft, sondern auch
-gegen wucherische Ausbeutung von anderer Seite zu schützen. Hier
-deckte sich das obrigkeitliche mit dem untertänigen Interesse, so daß
-die Beaufsichtigung des Kreditwesens den Dominien übertragen werden
-konnte. Nachdem schon vorher der Branntweinausschank auf Borg untersagt
-worden war[152], verbot das Patent vom 26. Juli 1784 die Überlassung
-untertäniger Grundstücke in den sogenannten obligatorischen oder
-Pfandbesitz und den obligatorischen Besitz selbst. Die aus dem Titel
-des Pfandrechtes besessenen Grundstücke sollten binnen Jahresfrist
-ihren Eigentümern zurückgegeben werden, wogegen diese die auf ihren
-Grundstücken haftenden Schulden zu liquidieren hätten. Für die Zukunft
-aber wurde den Untertanen überhaupt untersagt, mehr als fünf rheinische
-Gulden ohne obrigkeitliche Bewilligung zu leihen. Höhere Forderungen,
-die die obrigkeitliche Bewilligung nicht erhalten hatten, sollten
-weder durch Pfandrecht noch durch gerichtliche Exekution unterstützt
-werden. Auch der verbreitete wucherische Vertrag, der dem Gläubiger
-die Hälfte der Ernte zusprach, das sogenannte "zur Hälfte Säen", wurde
-abgestellt[153].
-
-Inzwischen war Kaiser Josef II. wieder auf seinen Lieblingsplan, die
-Untertanen zu Eigentümern ihrer Gründe zu machen, zurückgekommen. In
-den Sudetenländern besaßen die uneingekauften Untertanen seit den
-in letzter Zeit durchgeführten Reformen ihre Gründe bereits "mit
-den vorzüglichsten Wirkungen des Eigenthums". Es war deshalb keine
-sonderliche Zumutung, wenn der Kaiser die Stände auffordern ließ,
-die uneingekauften Gründe den Bauern unentgeltlich ins Erbeigentum
-zu geben, "um so mehr als sie dabey nichts verlöhren, wohl aber von
-der lästigen ihnen obliegenden Verbindlichkeit, den uneingekauften
-Besitzern alles zur Erhaltung der sartorum tectorum des fundi instructi
-erforderliche ohnentgeltlich beyzuschaffen auch die daraufsitzenden
-Unterthanen in Miswachs und Nothfällen ohnentgeltlich zu unterstützen,
-dadurch gänzlich befreyet würden[154]". Anders lag freilich die
-Sache in Galizien, wo noch nichts geschehen war, um das Bauernland
-vor Einziehung zum Herrenland zu schützen. Nichtsdestoweniger erging
-die gleiche Aufforderung auch an die galizischen Stände und wurde
-dem Gubernium aufgetragen, alle Kreisämter und Obrigkeiten darauf
-aufmerksam zu machen, daß die Gutsherren verpflichtet seien, den
-uneingekauften Untertan zu unterstützen, daß sie aber kein Recht zur
-Abstiftung hätten außer in den gesetzlich schon bestimmten Fällen,
-auch nicht wenn sich ein Käufer finden sollte[155]. Das Gubernium
-führte jedoch den Auftrag nicht aus. Es verkenne zwar nicht die edle
-Absicht des Kaisers, das Wohl der Untertanen zu befördern, lautete
-seine Antwort, es glaube jedoch, "da der galizische Unterthan zu roh
-sei, um aus dieser Verfügung sein eigenes Wohl hervorleuchten zu sehen,
-nicht unrecht gehandelt zu haben, wenn es diese Verfügung vorläufig nur
-dem Ständeausschuss mitgetheilt habe; würde man es allen Obrigkeiten
-mittheilen, so müssten die Unterthanen von den großen Vortheilen, die
-die uneingekauften Besitzer genießen, erfahren und würden sich noch
-mehr als jetzt schon geschieht, gegen Annahme des Eigenthums sträuben."
-Doch nehme das Gubernium selbst diese Verordnung zur Richtschnur
-bei allen vorkommenden Fällen. Der Kaiser erklärte sich damit
-einverstanden[156].
-
-Inzwischen hatte auch der Ständeausschuß sein Gutachten abgegeben.
-Er stellte die Schwierigkeiten dar, auf welche die Durchführung des
-kaiserlichen Projektes stoßen würde. Vor allem aber sei der Bauer im
-Osten des Landes zu faul und zu abergläubisch, um von dem Geschenke,
-das ihm durch Verleihung des Eigentums zugewendet würde, den richtigen
-Gebrauch zu machen. Es sei daher besser, noch auf die Vollendung der
-eben ins Werk gesetzten Ausmessung des Landes und auf die Durchführung
-der Urbarialregulierung zu warten. Mit diesen Ausführungen war nun die
-Hofkanzlei durchaus nicht einverstanden. "Die galizischen Stände --
-erklärte sie[157] -- sind ganz unrecht daran, wenn sie vermeinen, dass
-nicht schon das Erbeigenthum allein gute Wirkungen und gedeihliche
-Folgen haben werde, und dass erst noch vorläufig durch eine bessere
-Erziehung die Liebe zur Arbeit erzielet werden muss; denn die tägliche
-Erfahrung widerspricht diesem platterdings, und bewährt vielmehr,
-dass die Unterthanen aller Orten, wo sie ihre Gründe eigentümlich
-besitzen, wenn sie auch übrigens in der Erziehung ziemlich zurück
-und vernachlässigt sind, sich doch durch ihren Fleiß und durch ihre
-Arbeitsamkeit allenthalben auszeichnen, sowie dies auch in Galizien
-wirklich der Fall ist, und jene wenige Ortschaften, wo der Unterthan
-eigenthümlich Gründe besitzt, von den übrigen gleich bei dem ersten
-Blick sich merklich unterscheiden." Viel richtiger wäre daher die
-Erkenntnis gewesen, "dass, da die Unterthanen, ohngeachtet sie
-fruchtbare Gründe besitzen, selbe doch nur schlecht bebauen, dies
-vermuthlich darin seinen Grund haben dürfte, weil sie diese Gründe
-nicht eigenthümlich besitzen."
-
-Doch konnte auch die Kanzlei, trotz ihrer Besorgnis: die
-Urbarialregulierung werde der Einkaufung Hindernisse in den Weg legen,
-sich der Ansicht nicht verschließen, daß die sofortige Durchführung
-der Maßregel nicht möglich sei. Sie beantragte daher, vorläufig
-wenigstens das Hofdekret vom 7. Januar 1785 öffentlich kundzumachen.
-Dabei sprach sie auch den Wunsch aus: es möchten die ungeheueren
-Dominikalbesitzungen vermindert und die Untertanen besser dotiert
-werden. Auch der Kaiser war jetzt für die Kundmachung des Hofdekretes,
-wollte jedoch die obrigkeitliche Aushilfe nur auf das beschränkt
-wissen, wozu die Obrigkeiten wirklich verpflichtet waren[158]. Diese
-unklare Bezeichnung wäre geeignet gewesen, eine noch größere Verwirrung
-hervorzurufen, als ohnehin schon bestand. Doch entschied der Kaiser auf
-eine neuerliche Vorstellung der Hofkanzlei dahin, daß das Nämliche,
-was unter dem 7. Januar 1785 für Böhmen erlassen worden war, auch für
-Galizien zu gelten habe[159]. Damit wurde das Verbot, die Untertanen
-willkürlich abzustiften, zum erstenmale auch in Galizien ausgesprochen.
-Wirksam war es vorderhand noch nicht.
-
-Der Appell des Kaisers an die böhmischen und mährischen Stände
-war ebenso erfolglos geblieben wie der an die galizischen. Josef
-gab daher den Plan, das untertänige Eigentum mit einem Schlage
-herbeizuführen, endgiltig auf. Fortan sollte -- und dabei blieb es
-bis 1848 -- die Durchführung des Erbeinkaufes ausschließlich im Wege
-freiwilliger Vereinbarungen zwischen Gutsherrschaften und Untertanen
-stattfinden[160]. Aber noch war in Galizien das bäuerliche Besitzrecht
-prekär, schlechter als in den übrigen Provinzen Österreichs. Noch war
-in Galizien viel zu tun, um dem dortigen Bauern eine ähnlich gesicherte
-Stellung zu schaffen, wie sie der böhmische, auch der uneingekaufte,
-schon hatte. Noch war vor allem das Rustikalland von dem Dominikalland
-nicht getrennt, ein Zustand, der umso bedenklicher war, als gerade
-damals, wo nach Herstellung der Ruhe und Ordnung im Lande der Ackerbau
-einen neuen Aufschwung nahm, bei den Gutsherren der Wunsch rege zu
-werden begann, das Hofland auf Kosten des Bauernlandes zu erweitern.
-
-Der Staat verleugnete aber auch in Galizien die Grundsätze nicht, die
-er in den übrigen Kronländern seit Jahrzehnten mit Erfolg vertreten
-hatte. Das Legungsverbot wurde wiederholt ausgesprochen[161] und in
-das Fronpatent aufgenommen[162]. Jetzt aber entstand die Frage: Welche
-Gründe sind Rustikalgründe, auf welche Gründe hat sich dieses Verbot zu
-erstrecken? Das mußte genau feststehen, sollte das Legungsverbot nicht
-ein toter Buchstabe bleiben.
-
-Nun war aber eben mit Hofdekret vom 24. Februar 1787 für die Bukowina
-eine wichtige Bestimmung getroffen worden. Danach "sollte der
-Besitzstand, wie er mit 1. November 1786, nämlich in dem Zeitpunkte der
-Vereinigung mit Galizien, gewesen, zur Grundlage angenommen, mithin
-jene Gründe, die sich damals in dem Besitz eines Unterthans befanden,
-als unterthänige erklärt werden", und den Obrigkeiten für die Zukunft
-untersagt werden, "diese Gründe dem Unterthan abzunehmen, noch selbst
-ohne seiner eigenen Einwilligung und dem Vorwissen des Kreisamtes gegen
-andere zu vertauschen"[163]. Als daher die Hofkanzlei dem Kaiser ein
-Hofdekret zur Genehmigung vorlegte, das den Obrigkeiten in allen k. k.
-Erblanden verbieten sollte, ihre eigenen Gründe gegen Rustikalgründe
-zu vertauschen, machte sie den Vorschlag, gleichwie es für die
-Bukowina geschehen war, auch für Galizien den 1. November 1786 als
-Normalzeitpunkt zur Unterscheidung zwischen Dominikal- und Rustikalland
-festzusetzen[164]. Der Kaiser schloss sich diesem Antrage an, und es
-erfloß dementsprechend am 2. April 1787 ein Hofdekret an die galizische
-Landesstelle[165]. *Mit einem Schlage war so der in untertänigen Händen
-befindliche Grund und Boden "rustikalisiert".*
-
-Bei der Publikation dieses Gesetzes ergaben sich mancherlei Irrungen.
-Das Landesgubernium hatte an dem eben erwähnten, für die Bukowina
-erlassenen Hofdekrete vom 24. Februar aus steuertechnischen Gründen
-Anstoß genommen. Es hatte daher die Anwesenheit des Kaisers in Lemberg
-(Mai 1787) benützt, um eine Erläuterung zu erbitten, und die Antwort
-des Monarchen irrtümlich so ausgelegt, als ob das Hofdekret vom 24.
-Februar widerrufen worden wäre. Das war nun nicht der Fall gewesen,
-und daher war auch dem Gubernium, als es diesen angeblichen Widerruf
-publizierte, von Wien schleunigst aufgetragen worden, denselben
-zurückzunehmen[166]. In Erwartung der neuerlichen Entscheidung des
-Kaisers über die Bukowinaer Verhältnisse hatte nun das Gubernium mit
-der Kundmachung der analogen, für Galizien getroffenen Verfügung
-gezögert und mit Kreisschreiben vom 26. April 1787[167] bloß den Teil
-des Hofdekretes veröffentlicht, der die eigenmächtige Vertauschung
-untertäniger und obrigkeitlicher Gründe betraf. Der andere Teil,
-der die Bestimmung des Normaljahres enthielt, wurde vorläufig
-zurückgehalten. Er ist auch später ebensowenig wie der Widerruf der die
-Bukowina betreffenden unrichtigen Verlautbarung[168] publiziert worden.
-
-Nichtsdestoweniger bestand jedoch das Hofdekret vom 2. April 1787 zu
-Recht. Als es sich darum handelte, in dem Steuerregulierungspatente
-vom 10. Februar 1789 eine genaue Unterscheidung zwischen Dominikal-
-und Rustikalland festzusetzen, wurde von der Hofkanzlei, die ja nicht
-wußte, daß das galizisehe Gubernium das Hofdekret vom 2. April 1787
-nur unvollständig kundgemacht hatte, die frühere Verfügung wieder
-aufgenommen und im Patente ausdrücklich wiederholt[169]. Das hatte
-natürlich nur deklaratorische Bedeutung, da nur auf ein geltendes
-Gesetz hingewiesen wurde.
-
-Daran wurde daher auch nach Aufhebung des Patentes vom 10. Februar 1789
-festgehalten. Das Hofkanzleidekret vom 2. April 1787 war in
-Vergessenheit geraten; die Bestimmung des Normaljahres jedoch wurde
-aufrechterhalten. So kam es denn zu dem juristischen Kuriosum, daß
-durch mehr als ein halbes Jahrhundert ein Paragraph eines aufgehobenen
-Gesetzes die Grundlage ungezählter hochwichtiger Entscheidungen der
-Behörden bildete[170]. Wie auch immer aber sich das juristische
-Detail dieser Sache gestaltete, das muß betont werden, daß das
-Hofdekret vom 2. April 1787 eine der wichtigsten Maßregeln war, die
-die österreichische Regierung zum Wohle des galizischen Bauernstandes
-getroffen hat. Der Bauer hat ein lebenslängliches Nutzungsrecht an
-seinem Grunde erhalten; er darf nur in gewissen, vom Gesetze bestimmten
-Fällen abgestiftet werden[171], ja sein Nutzungsrecht wird schließlich
-ein vererbliches[172].
-
-Noch einmal -- gelegentlich eines Vortrages über das galizische
-Evidenzhaltungswesen -- wurde in der Hofkanzlei die Frage erwogen, ob
-nicht zugleich mit der Steuer- und Urbarialregulierung den Bauern das
-Erbeigentum verliehen werden sollte. Allein auch diesmal wurde die
-Ausführung dieser Absicht auf eine spätere Zeit verschoben und nur den
-Untertanen der Kameral- und geistlichen Güter, der Starosteien und
-Tenuten durch Hofdekret vom 20. Januar 1787 das Eigentum ihrer Gründe
-unentgeltlich eingeräumt[173]. Eine auf der Fideicommißherrschaft
-Zamośc von dem Grafen Zamojski durchgeführte Reform machte auch die
-dortigen Bauern zu Erbeigentümern[174].
-
-Das Ergebnis der josefinischen Reformen ist nun in Bezug auf
-das Besitzrecht der Privatbauern folgendes: der uneingekaufte
-*Dominikalist* ist uneingekaufter *Rustikalist* geworden; und noch
-mehr, er besitzt sein Gut "mit den vorzüglichsten Wirkungen des
-Eigentums". Denn er darf -- außer nach gesetzmäßig durchgeführtem
-Verfahren -- nicht abgestiftet werden. Allerdings kann er über seine
-Gründe weder unter Lebenden noch auf den Todesfall disponieren und,
-wenn er stirbt, so tritt immer die gesetzliche Erbfolge ein. Aber ein
-solches Verfügungsrecht strebt der Bauer auch gar nicht an. Was er
-begehrt, das ist der ungestörte, ruhige Besitz, und daß dieser Besitz
-auf seine Kinder übergehe. Das ist ihm gewährt. Daß er nur bis 5 Gulden
-Schulden aufnehmen kann, ist nur aus Gründen der Landeskultur bestimmt.
-Darf ja auch der eingekaufte Wirt der böhmischen Länder seine Stelle
-nicht über 2/3 des Wertes verschulden. Verschuldungsfreiheit ist für
-den Landmann immer ein Danaergeschenk, zumal in Galizien, wo der
-ländliche Wucher seit jeher in Blüte stand.
-
-Die Obrigkeiten, die durch die Entziehung der Verfügung über die
-untertänigen Gründe, durch die Einschränkung der Robot, durch die
-Aufhebung zahlreicher Untertansgiebigkeiten und durch die Einführung
-der hohen Steuern eine starke Vermögenseinbuße erlitten hatten, suchten
-Ersatz zu finden in der Gewinnung der vollkommenen Herrschaft über Wald
-und Weide.
-
-Die Regierung selbst hatte ihnen den Weg gewiesen. Um nämlich der
-fortschreitenden Devastierung der Wälder Einhalt zu tun, hatte man bei
-der Übernahme der königlichen Güter mit Patent vom 16. Oktober 1772
-überhaupt die Holzungsrechte abgestellt[175].
-
-Wenige Wochen später schon hatte man jedoch diese strenge Verfügung
-aufgehoben, und den Untertanen gestattet, dort, wo es bis dahin Übung
-gewesen war, Klaubholz zu sammeln[176]. Das Holzungsrecht wurde also
-wesentlich eingeschränkt, dafür aber den Untertanen zugesichert, daß
-sie dieses verminderte Recht in Zukunft wieder ungestört ausüben können.
-
-Auch auf den Privatgütern wollte die Regierung eine geregelte
-Forstwirtschaft einführen und erließ daher eine Waldordnung[177].
-Sofort liefen auch Klagen ein: die Obrigkeiten nähmen dieses Patent
-zum Vorwand, um den Untertanen den Genuß der obrigkeitlichen Wälder zu
-entziehen. Was die Herrschaften anstrebten, war klar. Die Untertanen
-sollten durch Entziehung der Wald- und Weidegerechtigkeiten gezwungen
-werden, die durch die kaiserlichen Verordnungen der letzten Jahre
-aufgehobenen Prästationen weiter zu leisten[178].
-
-Dagegen mußte der Staat einschreiten. Durch Patent vom 12. Januar 1784
-wurde daher festgesetzt, "dass, wo vorhin denen Unterthanen gestattet
-gewesen, ihren Holzbedarf aus den obrigkeitlichen Waldungen herzuholen,
-dieses auch noch fernerhin, nur mit dem Unterschiede gestattet werden
-müsse, dass nunmehr bei dem Holzschlag selbst sich jedesmal ganz
-genau nach dem Waldordnungspatente zu achten und zu benehmen sein
-wird." Wo den Untertanen die Befugnis zustand, Holz zum Verkaufe zu
-schlagen und zu verführen, muß ihnen die Fortdauer dieses Rechtes
-solange zugestanden werden, "bis die Obrigkeit gehörig dargethan haben
-wird, dass diese Holzverführung nur precarie und nach Wohlgefallen
-der Obrigkeit zugestanden worden, und dass die Unterthanen ohne diese
-Holzverführung leben und ihr Auskommen finden können"[179]. Jetzt
-wäre es nöthig gewesen, von Amts wegen für jedes Dorf den Umfang der
-Dienstbarkeiten feststellen und aufzeichnen zu lassen, und so für die
-Zukunft allen Streitigkeiten vorzubeugen. Das geschah aber nicht.
-Weder im Augenblick, noch später. Streitigkeiten blieben dann auch
-nicht aus. Der Versuch der Dominien, bei Gelegenheit der Einführung
-der Steuer- und Urbarialregulierung die Waldsteuer teilweise auf die
-Untertanen zu überwälzen, wurde allerdings durch das Hofdekret vom
-14. September 1789 zurückgewiesen[180]. Ebenso mußte aber auch der
-Versuch des Guberniums, gestützt auf dieses Hofdekret, eine Regelung
-der strittigen Verhältnisse durchzuführen[181], infolge der Aufhebung
-der Urbarialregulierung nach Josef II. Tode unterbleiben.
-
-
-§ 4. Das Raab'sche System[182].
-
-Aus bevölkerungspolitischen Gründen ist der österreichische Staat
-des 18. Jahrhunderts ein Gegner der großen Güter geworden. In der
-Vermehrung der Bevölkerung erblickt er die vornehmste Aufgabe seiner
-Verwaltungstätigkeit. Für die vermehrte Bevölkerung sollen durch
-weitgehende Förderung der Landwirtschaft ausreichende Subsistenzmittel
-geschaffen werden. Nichts aber hindert mehr "die vollkommene Cultur
-des Bodens und den Flor der Landwirtschaft" als die Frondienste. Ihre
-Aufhebung muß jedoch die Vernichtung des gutsherrlichen Großbetriebes
-im Wege einer Zerschlagung des Herrenlandes in Bauerngüter nach sich
-ziehen. So wird denn dieses letztere zum Losungswort. Dieses Programm,
-das im Jahre 1775 vom Hofrate der Kommerzkommission Franz Anton v.
-Raab aufgestellt wurde, sollte in Böhmen und Mähren auf den vom
-Staate verwalteten Gütern eingeführt werden. Denn die Privatdominien
-waren nicht gewillt, diese Neuerung, von der sie nicht mit Unrecht
-eine Schmälerung ihrer Einkünfte befürchteten, anzunehmen, und der
-Staat versuchte auch vorläufig nicht, sie dazu zu zwingen. Auf den
-Staatsgütern aber machte man mit dem neuen Systeme recht günstige
-Erfahrungen. Kein Wunder also, daß die Regierung daran dachte, das
-Raab'sche System auch in Galizien einzuführen. Verfügte sie doch hier
-über zahlreiche Staatsgüter, die sie von der Republik Polen übernommen
-hatte, über geistliche Fondsgüter und über die Güter des im Jahre 1773
-aufgehobenen Jesuitenordens[183].
-
-Diese Gütermasse in Staatsbesitz zu behalten, war nicht beabsichtigt,
-da dies den damals herrschenden Grundsätzen widersprochen hätte. Sie
-sollte vielmehr nach Einführung der Robotabolition an Private verkauft
-werden[184]. Tatsächlich ist es jedoch anders gekommen; gerade auf
-jenen Gütern, die der Staat in seiner Verwaltung behielt, ist das
-Robotabolitionssystem, zum größten Teil wenigstens, durchgeführt
-worden, während die Mehrzahl der verkauften Staatsgüter nicht nach
-diesem System eingerichtet wurde.
-
-In den volkreichen westlichen Provinzen des Reiches konnte man die
-parzellierten Meierhofgründe an Landeskinder austeilen. Anders in dem
-menschenarmen Galizien. Hier mußten Ausländer herangezogen werden.
-Ja, das Moment der Ansiedlung fremder Kolonisten trat so sehr in den
-Vordergrund, daß man den ursprünglichen Zweck des Raab'schen Systems
-ganz vergaß und zeitweilig ausschließlich Ausländer mit den neuen
-Bauernstellen beteilte[185]. Vor allem sollten *Deutsche* ins Land
-gezogen werden, von deren hoher Bildung und genauer Kenntnis des
-Ackerbaues man sich große Vorteile für die Landwirtschaft versprach, in
-zweiter Reihe *Polen* aus dem republikanischen Gebiete. Den Kolonisten
-wurden ganz außergewöhnliche Begünstigungen in Aussicht gestellt. Sie
-erhielten ein Haus und einen Ackergrund als Erbeigentum; Vieh und
-Gerätschaften wurden ihnen von der Kameralgüterverwaltung unentgeltlich
-beigestellt; nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Freijahren sollten
-sie einen mäßigen Zins entrichten und die ortsübliche Robot leisten.
-Doch blieb ihnen das Recht unbenommen, gleich den übrigen Untertanen
-der Kameralgüter die Robot in Geld oder Körnern abzulösen[186].
-
-Die Kolonisation beschränkte sich übrigens nicht auf die Staatsgüter
-allein: auch auf den Privatherrschaften wurden die Lücken, die durch
-die Auswanderung vieler Untertanen entstanden waren, durch deutsche
-Ansiedler ausgefüllt. So wurden in den Jahren 1782-1786 gegen 20.000
-Deutsche aus dem Reiche, meist Würtemberger und reformierte Pfälzer, in
-120 Kolonien angesiedelt[187], und die Kolonisation dauerte, obschon
-nur in geringerem Maßstabe, auch noch in der nachjosefinischen Zeit
-fort.
-
-Unter der Leitung des Staatsgüteradministrators Matthias von Ainser
-nahm auch das Robotabolitionsgeschäft in Galizien einen befriedigenden
-Fortgang. Nachdem schon im Jahre 1778 einzelne Meierhöfe an die
-Untertanen verteilt worden waren, wurde im Jahre 1783 das Raab'sche
-System auf den Kameralherrschaften Niepolomice und Sendomir und in den
-folgenden Jahren auf den übrigen, in der unmittelbaren Verwaltung des
-Staates stehenden Gütern (der größere Teil der Krongüter befand sich
-in lebenslänglichem Besitze von Edelleuten) durchgeführt[188]. Die
-Untertanen zeigten sich im allgemeinen mit der Reform zufrieden, und
-auch der Staat schien dabei gut zu fahren.
-
-
-§ 5. Reform des obrigkeitlichen Amtes.
-
-Durch die "Leibeigenschafts"aufhebung wurden die öffentlich-rechtlichen
-Befugnisse der Gutsherrschaften nicht berührt. Die Stellung der
-Dominien als Justiz- und Verwaltungsorgane wurde auch fernerhin
-beibehalten, jedoch gleichzeitig einer gesetzlichen Regelung
-unterworfen. Durch zwei am 1. September 1781 erschienene Patente
-und durch gleichzeitig erlassene Instruktionen für die Kreisämter
-und die Untertansadvokaten wurde das Verfahren in Streitigkeiten
-zwischen Obrigkeiten und Untertanen neu geregelt, wobei der alte --
-in Galizien seit 1775 geltende -- Instanzenzug nicht geändert wurde.
-Gegen widerspenstige Untertanen wurde den Obrigkeiten eine beschränkte
-Strafgewalt eingeräumt. Andererseits aber wurde den Kreisämtern
-aufgetragen, Herrschaften und Wirtschaftsbeamte, die sich Übertretungen
-der Untertansschutzgesetze zuschulden kommen lassen wurden, strenge zu
-bestrafen[189].
-
-Das Geltungsgebiet dieser Verordnungen erstreckte sich über ganz
-Österreich. Für Galizien waren jedoch besondere Vorkehrungen nötig.
-Denn während in den anderen Kronländern bereits seit langer Zeit
-mehr oder minder gut organisierte Ämter bestanden, war in Galizien,
-besonders auf den kleineren Gütern, die Administrierung ungebildeten
-Beamten überlassen, die infolge ihrer geringen Gesetzeskenntnis nicht
-imstande waren, den Anforderungen, die der Staat an sie stellte,
-nachzukommen. Es wurde also angeordnet, "dass jene Grundherren, die
-nicht selbst auf ihren Gütern wohnen, oder sich zur Besorgung der
-publiquen Geschäfte nicht verwenden wollen, einen rechtschaffenen
-und tüchtigen Beamten in loco anstellen." Dieser Beamte sollte vor
-dem Kreisamt eine Prüfung über seine Befähigung zur Verwaltung der
-öffentlichen Geschäfte ablegen. Zu seinen Obliegenheiten sollte
-es gehören, die publizierten Verordnungen zu sammeln und auf ihre
-Befolgung zu achten, ferner die Rustikalsteuer einzuheben und zu
-verrechnen. Ohne Wissen des Kreisamtes sollte er nicht aus dem Dienste
-entlassen werden[190].
-
-Diesen Erlassen verdankt die später zu einer traurigen Berühmtheit
-gelangte Klasse der "Mandatare" ihre Entstehung[191].
-
-Die Ausübung der Gerichtsbarkeit wurde den Dominien bei der
-Reformierung der Gutsbehörden auch fernerhin belassen[192]. Die
-Stände erboten sich zur unentgeltlichen Leistung der Rechtspflege,
-und der Staat willigte ein[193]. Die Rechtsprechung sollte durch
-einen geprüften Justitiär ausgeübt werden. Den Herrschaften wurde es
-verboten, auf die Urteilsfällung Einfluß zu nehmen[194]. Zugleich
-mit der josefinischen Steuer- und Urbarialregulierung war auch eine
-Reform der niederen Verwaltungsbehörden geplant: gewisse Agenden,
-die bis dahin von den Gutsherrschaften besorgt wurden, sollten an
-landesfürstliche Beamte (Steuereinnehmer, Bezirksbeamte) übergehen.
-Die vorzeitige Aufhebung dieser Reform verhinderte auch die Ausführung
-dieses Planes.
-
-Die Obrigkeiten hatten für die Untertansbedrückungen ihrer Beamten
-und Pächter zu haften[195]. Die Forderungen der Untertanen aus dem
-Titel der Untertänigkeit erloschen nicht durch einen Wechsel in der
-Person des Gutsherrn. Sie hafteten vielmehr am Grund und Boden; doch
-mußten sie innerhalb drei Jahren geltend gemacht werden[196]. Diese
-zur Sicherung der untertänigen Forderungen bestehenden Vorschriften
-wurden mit Patent vom 10. Juli 1789 dahin erweitert, daß in Hinkunft
-bei Konkursen die erwähnten Ansprüche in der zweiten Klasse rangieren,
-also das Pfandrecht genießen sollten. Überdies sollte die sogenannte
-*Oktava* oder der achte Teil des Wertes jeder Herrschaft für die
-Untertansforderungen derart haften, daß auch ohne Vormerkung diesen
-Forderungen bis zum genannten Betrage das Pfandrecht vor allen
-Gläubigern gebühre[197].
-
-Das obrigkeitliche Mühlen-Regal wurde durch Patent vom
-9. September 1784 wesentlich eingeschränkt[198].
-
-Auch in die inneren Verhältnisse der Dorfgemeinde griff der Kaiser
-ein. Die Befugnisse der Gemeindebehörden wurden geregelt; in jedem
-Dorfe sollten ein Richter und für je 50 Häuser 2 Geschworene
-aufgestellt werden. Für das Richteramt hatte die Gemeinde dem Dominium
-einen Ternovorschlag zu machen. Die Geschworenen durfte sie selbst im
-Einverständnis mit dem Richter wählen[199]. Dorfrichter und Geschworene
-genossen besondere Begünstigungen in Bezug auf das Ausmaß der
-Robot[200]. Ihre Obliegenheiten waren ziemlich bedeutend[201].
-
-
-§ 6. Die Steuer- und Urbarialregulierung.
-
-Gleich bei der Besitzergreifung hatte die Regierung die Absicht
-ausgesprochen, die Untertänigkeitsverhältnisse Galiziens durch eine
-Urbarialregulierung zu reformieren. "Ein wohlgeordnetes Urbarialsystem
-soll und kann eingeführt werden," lautete die Parole[202]. Und Josef
-II. schreibt unter dem 19. Mai 1780 aus Lemberg an seine kaiserliche
-Mutter: "La regulation urbariale, si elle a jamais été nécessaire
-l'est bien ici."[203] Nur war man sich über die Art und Weise ihrer
-Durchführung vollkommen im Unklaren. Bald sollte die ungarische, bald
-die schlesische, dann wieder die böhmische Agrarverfassung zum Vorbilde
-genommen werden. Aber schließlich erkannte man, daß die eigenartigen
-Verhältnisse in Galizien eine besondere Behandlung verlangten[204].
-
-Ernstlich wurde an diese Angelegenheit erst gegen Ende des Jahres
-1782 herangetreten. Die äußere Veranlassung bot ein Promemoria über
-die wirtschaftliche Lage Galiziens, das Graf Wieloborski in Wien
-überreicht hatte. Aus diesem Denkschreiben hatte der Kaiser entnommen,
-"das 3/4 der Güter nicht von ihren Grundherren besessen und benutzt
-werden, sondern von Pächtern, die den Bauernstand sehr misshandeln
-und bis 50 procento jährlichen Profit beziehen." Darauf baute nun
-Josef den Plan zu einer Urbarialregulierung auf. "Den Grundherren
-ist nur die Versicherung ihrer momentanischen Pachtung zu geben, sei
-es in Geld oder Naturalien, worüber sie sich nicht zu beschweren
-hätten, ausgenommen, dass sie auf zukünftige Zeiten ihre Pachtungen
-nicht werden erhöhen können. Dieses aber wäre ein billiges Vergelten
-für ihr außer Landes meistenteils verzerrendes Vermögen oder so
-lüderliche Verwaltung. *Derjenige Profit von 50 pro Cento mehr oder
-weniger, so jetzt der Pächter bezieht, bliebe dem Unterthan in
-Händen, und verschaffte ihm ein besseres Auskommen, mehrere Kräfte
-zu den Staats-Nothdurften und die Möglichkeit, seinen Contrakt mit
-dem Gutsherrn richtig zuzuhalten.*" Auch wäre mit dieser Reform eine
-Steuerregulierung zu verbinden[205].
-
-Die Hofkanzlei zeigte nur sehr wenig Neigung, auf die Vorschläge des
-Kaisers einzugehen. Sie hielt sie für unausführbar. Ihre Argumente
-überzeugten den Kaiser jedoch so wenig, daß er ihr die Vorstellung
-gegen seine Absichten einfach mit dem Bemerken zurückstellte: daß
-"dieses Geschwätz zu keinem Gebrauch sei"[206]. Im Schoße der
-Hofstellen wurden sodann unter der unmittelbaren Leitung des Kaisers
-Beratungen über eine bessere Art der Urbarialregulierung gepflogen,
-deren Resultat die Steuer- und Urbarialregulierung von 1789 war, die
-sich auf das ganze Reich erstreckte. Das Wesen dieser großartigen
-Agrarreform ist so gründlich behandelt worden, daß wir uns darauf
-beschränken können, nur das Wichtigste in kurzen Zügen anzudeuten[207].
-
-Ausgehend von der physiokratischen Forderung eines impôt unique
-will der Kaiser den Grund und Boden, ohne Unterschied, ob er sich
-im Besitze von Staat oder Kirche, Gutsherr oder Bauer befindet,
-einer gleichmäßigen Besteuerung unterwerfen. Der Naturalbruttoertrag
-sollte fortan allein maßgebend sein für die Höhe der Steuer, die
-in den deutschösterreichischen Ländern im Durchschnitt 12 Gulden
-13-1/3 Kreuzer von 100 Gulden Bruttogrundertrag, in Galizien, damit
-"Kultur und Industrie umso leichter in Aufnahme gebracht werden",
-nur 8 Gulden 16-4/5 Kreuzer betrug. Den Herrschaften wurde das
-Steuersubrepartitions-, Sublevierungs- und Einhebungsrecht entzogen.
-Das erste fiel fortan ganz weg. Die Einhebung wieder sollte in Zukunft
-durch landesfürstliche Beamte geschehen. Mit der Steuerregulierung
-wurde auch eine umfassende Urbarialregulierung verbunden. Künftighin
-sollte bloß das Geld der "einzige und unveränderliche Maßstab" zur
-Bestimmung der Untertansschuldigkeiten sein; die Grundobrigkeiten
-sollten in der Regel nur mehr Geld von ihren Untertanen fordern können,
-diese wieder nur verpflichtet sein, Geld zu prästieren. Daher wurden
-alle untertänigen Schuldigkeiten auf Geld zurückgeführt. Allerdings
-blieb es den Interessenten gestattet, auch künftighin im Wege freier
-Vereinbarung die Urbarialschuldigkeit in Lohnarbeit umzugestalten. Der
-Staat wollte jedoch auf den Abschluß derartiger Verträge keinen Einfluß
-nehmen. Aber nicht nur die Qualität der Schuldigkeiten wurde verändert;
-auch ihre Quantität erfuhr -- ebenfalls zu Gunsten der Untertanen --
-eine bedeutende Änderung. Den Untertanen, soweit sie für regulierbar
-erklärt wurden, sollte von dem zum Zwecke der Steuerregulierung
-ausgemittelten Bruttogrundertrage jedenfalls mindestens 70% zur
-eigenen und zur Erhaltung ihrer Familien, sowie zur Bestreitung der
-Kulturkosten, der Gemeindeabgaben und der Umlagen für Seelsorge und
-Schule frei bleiben. Sämtliche landesfürstliche und obrigkeitliche
-Forderungen durften daher in den deutschösterreichischen Ländern
-30% des Bruttogrundertrages nicht übersteigen. Soweit dies der Fall
-war, sollten die herrschaftlichen Forderungen auf den gesetzlichen
-Höchstbetrag herabgesetzt werden. Jenes Drittel, um das die Grundsteuer
-in Galizien niedriger bemessen war, sollte den Untertanen zugute
-kommen, so daß auch hier die Untertansschuldigkeiten das für die
-deutschen Kronländer festgesetzte Maximum nicht übersteigen durften.
-Es blieben also dem galizischen Untertan von 100 Gulden Grundertrag
-73 Gulden 56-8/15 Kreuzer frei. Regulierbar waren alle bäuerlichen
-Rustikalisten, gleichviel, ob sie eingekauft oder uneingekauft waren.
-Als Bauer aber wurde angesehen, wer von seinen Rustikalgründen
-mindestens 1-1/3 Gulden (in den deutschen Kronländern 2 Gulden) an
-Grundsteuer entrichtete. Die Schuldigkeiten der Häusler und Innleute
-wurden, soweit sie Äquivalent für den obrigkeitlichen Schutz waren, in
-Art und Maß unverändert gelassen. Besaßen sie aber steuerbare Gründe,
-so sollten sie in Ansehung dieser gleich den bäuerlichen Rustikalisten
-behandelt werden[208].
-
-Das neue Urbarialsystem sollte zugleich mit der Steuerreform am
-1. November 1789 in Kraft treten[209]. Um jedoch den Obrigkeiten den
-Übergang zur neuen Wirtschaftsverfassung zu erleichtern, wurden die
-Untertanen verpflichtet, bis Ende Oktober 1791 auf Abrechnung ihrer
-Barschuldigkeiten, über Verlangen der Obrigkeiten unter bestimmten
-Voraussetzungen für diese um gesetzlich bestimmten Lohn zu arbeiten.
-
-Der josefinischen Urbarialregulierung lag derselbe Gedanke zugrunde,
-der schon im Raab'schen System zum Ausdrucke gekommen war: die
-Naturaldienste, von deren Schädlichkeit für den Nationalwohlstand
-man überzeugt war, in Geldabgaben zu verwandeln. Zugleich werden
-die Untertansschuldigkeiten ohne jede Rücksichtnahme auf die
-"wohlerworbenen" Rechte der Herrschaften wesentlich vermindert. Es
-konnte dem Kaiser nicht entgehen, daß die Aufhebung der Naturaldienste
-es den Dominien unmöglich machen würde, das bisherige Wirtschaftssystem
-fortzusetzen, und sie nötigen würde, das Hofland gegen Zins an
-Bauern auszuteilen. Gerade das war die Absicht des Kaisers. Mit dem
-verhaßten System der Frondienste sollte vollkommen gebrochen werden,
-die großen Gutskomplexe sollten in Bauernstellen zerschlagen werden,
-der Bauernstand, der die zahlreichste Klasse der Staatsbürger und der
-die Grundlage, folglich die größte Stärke des Staates ausmacht, sollte
-nicht länger von den Obrigkeiten und ihren Beamten ausgebeutet und
-ausgesaugt werden.
-
-Eine neue Zeit schien für Österreich angebrochen zu sein.
-
-Die privilegierten Stände, deren Vorrechte bedroht waren, rüsteten
-zur Abwehr und es gelang ihnen auch, das Reformwerk des Kaisers zu
-vereiteln.
-
-
-
-
-Drittes Kapitel.
-
-Die nachjosefinische Zeit.
-
-
-§ 1. Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung.
-
-Es mußte auch von den unbedingten Anhängern der Steuer- und
-Urbarialregulierung zugegeben werden, daß die Reform in ihrer
-Durchführung viele Mängel zeigte. Die Ausmessung und Abschätzung war
-in Eile -- innerhalb der kurzen Frist von vier Jahren -- geschehen.
-Sie war daher in vielfacher Hinsicht falsch und unzuverlässig. Und
-abgesehen von diesen geringen Fehlern, die sich ja mit der Zeit
-noch ausbessern ließen, war es in einem so geldarmen Lande, wie
-Galizien, überhaupt möglich oder wünschenswert, eine derartige Reform
-durchzuführen? Mußte es dem Bauer nicht leichter fallen, wöchentlich
-eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen zu leisten, als eine, wenn auch
-kleine, Geldabgabe zu entrichten[210]? Und war es nicht im Interesse
-des Nationalwohlstandes gelegen, den Untertan, der es verschmähte, in
-der Zeit, die ihm von der Bestellung seines Grundes frei blieb, gegen
-Lohn zu arbeiten, zwangsweise zur Arbeit anzuhalten?
-
-Die Politik der österreichischen Regierung in Galizien war dahin
-gerichtet, den Bauernstand auf Kosten des Adels zu begünstigen. Die
-stumpfe Masse des Landvolkes nahm alle Wohltaten hin, ohne ein Zeichen
-der Dankbarkeit zu zeigen. In den Tag hineinlebend schien sie gar
-kein Verständnis zu haben für den Kampf, der jetzt um ihr Schicksal
-zwischen dem Staat und den Gutsherren entbrannte. Unter dem galizischen
-Adel dagegen herrschte eine heftige Erregung über die Maßregeln der
-österreichischen Regierung. Alles, was der österreichische Staat zum
-Wohle Galiziens unternommen hatte, war ausschließlich dem Bürger-
-und dem Bauernstande und der in polnischer Zeit schwer bedrängten
-griechischen Kirche zugute gekommen. Die Edelleute, die eben noch
-fast souverän gewesen waren, konnten es nicht verschmerzen, daß sie
-in die zweite Reihe gedrängt worden waren, und daß alle wichtigen
-Beamten- und Offiziersstellen mit -- meist bürgerlichen -- Deutschen
-besetzt wurden. Am schmerzlichsten aber mußten die Gutsbesitzer die
-materiellen Verluste empfinden, die ihnen das neue Regierungssystem
-zugefügt hatte. Sie, die bisher fast steuerfrei gewesen waren, wurden
-zur Beitragsleistung zu allen Staatslasten herangezogen. Eine Reihe
-von Verfügungen verminderte ihre Urbarialnutzungen ganz beträchtlich.
-Die Einziehung der Krongüter und die Monopolisierung der Salzgewinnung
-und des Salzhandels schmälerte ihre Einkünfte um ein bedeutendes.
-Die Urbarialregulierung vollends schien ihren wirtschaftlichen Ruin
-vollenden zu sollen.
-
-Das trieb den Adel zum äußersten. Ganz offen wurde die Frage einer
-gewaltsamen Loslösung Galiziens von Österreich erwogen. Überall im
-Lande bildeten sich geheime Komitees, die mit der *preußischen* und
-der *polnischen* Regierung in Verbindung traten[211]. Die gemäßigteren
-Elemente, an ihrer Spitze die ständischen Verordneten, überreichten der
-Regierung Vorstellungen, in denen sie eindringlich vor der Einführung
-des neuen Systems warnten. Sie beklagten sich darüber, daß eine so
-wichtige und das ganze Land umgestaltende Reform, ohne dass sie gehört
-worden, beschlossen worden sei. Das neue System könne nicht eingeführt
-werden. Werde es dennoch -- trotz der Abmahnungen der Gutsbesitzer --
-eingeführt, so müsse es "unfehlbar binnen kurzer Zeit dem Edelmann,
-dem Unterthan und aller Gattung von Landeseinwohnern überhaupt,
-mithin dem ganzen Reiche den Untergang bringen". Das System sei "_a_)
-durchgängig für dieses Land unanwendbar, _b_) mangelhaft und aus bloßen
-Idealbegriffen, nicht aber aus wahren Grundsätzen bestehend". Das
-Eigentum der untertänigen Gründe komme ausschließlich den Dominien zu.
-Es sei ein Eingriff in Rechte, die der Kaiser ausdrücklich anerkannt
-habe, wenn man die obrigkeitlichen Einkünfte schmälere[212]. Allein der
-Kaiser blieb fest. Er entschied: das neue System habe unwiderruflich
-am 1. November 1789 in Kraft zu treten[213]. Doch schon wenige Wochen
-später hatte die Reaktion auf allen Punkten gesiegt und den Kaiser
-genötigt, die Verfügungen, die er für Belgien und Ungarn getroffen
-hatte, zurückzunehmen[214].
-
-In der niedergeschlagenen Stimmung, in die der Kaiser infolge des
-Scheiterns seiner großen Pläne und der Mißerfolge in der auswärtigen
-Politik versetzt worden war, traf ihn ein anonymer Brief eines
-Edelmannes aus dem Kreise Zamośc, der die schwierige Lage der
-galizischen Grundbesitzer in krassen Worten schilderte[215]. Sofort
-sendete der Kaiser den Brief durch Estafette an den Gouverneur Grafen
-Brigido mit der Aufforderung, sich über die Stichhältigkeit der gegen
-die Reform erhobenen Vorwürfe zu äußern. Brigidos Bericht bildete die
-Grundlage einer am 5. Februar 1790 abgehaltenen Hofkommissionssitzung,
-deren Ergebnis dem vollständigen Aufgeben der Reformgedanken
-gleichkam. "Der Hauptstein des Anstoßes bleibt immer die Steuer-
-und Urbarialregulierung." Da ihre sofortige Beseitigung nicht gut
-durchführbar war, wurde vorläufig das Steuerkontingent Galiziens um
-500.000 fl. vermindert, im übrigen aber dem Gouverneur die ausgedehnte
-Vollmacht gegeben, er könne alles, was ihm notwendig scheine, verfügen,
-ohne erst die Zustimmung des Kaisers einholen zu müssen[216].
-
-Nirgends geschieht in den zahlreichen Eingaben, die die galizischen
-Gutsbesitzer im Winter 1789/90 der Regierung überreichten, des
-Bauernstandes Erwähnung. Immer wird nur davon gesprochen, daß Adel
-und Klerus unter der neuen Steuer zu leiden hätten. Und das war ganz
-natürlich. Denn die Untertanen sahen in der Urbarialreform, die sie
-übrigens nur für die Einleitung einer allgemeinen Aufhebung aller
-Untertansschuldigkeiten hielten, das Ziel ihrer Wünsche erreicht. Die
-ziemlich bedeutende Erhöhung der Staatslasten kam für sie weniger
-in Betracht gegenüber der wesentlichen Verminderung der Dienste
-und Abgaben. An vielen Orten wollten die Untertanen die sofortige
-Durchführung der Reform erzwingen und verweigerten die Lohnarbeiten,
-zu denen sie noch durch zwei Jahre verpflichtet waren. Den Verfügungen
-der Regierung mußte durch ausgeschickte Militärabteilungen Geltung
-verschafft werden[217].
-
-Kaiser Josef hatte noch in seiner Entschließung über das
-Kommissionsprotokoll vom 5. Februar daran festgehalten, daß die 17%
-Urbarialforderungen nicht überschritten werden dürfen. Nach dem Tode
-des Kaisers (20. Februar 1790) ging man jedoch von diesem Grundsatze
-ab. Der alte Zustand sollte wiederhergestellt werden, nur sprach die
-Regierung die Erwartung aus, daß die galizischen Stände, gleichwie
-es die oberösterreichischen bereits getan hatten, den Untertanen
-gewisse Erleichterungen zukommen lassen würden[218]. Gleich nach
-dem Tode des Kaisers hatten die Adelskomitees, die sich in Lemberg
-und in den Kreisstädten gebildet hatten, vier Abgeordnete nach Wien
-entsendet, die den neuen Herrscher begrüßen und ihm die Wünsche des
-Landadels übermitteln sollten. Der Ständeausschuß teilte ihnen noch
-zwei weitere Vertreter aus seiner Mitte zu und verlieh dadurch dem
-gesetzwidrigen Vorgehen der Komitees eine Legitimation[219]. Mit
-diesen Abgesandten verhandelte die Hofkanzlei über die Aufhebung des
-Josefinums. Das Ergebnis war das Patent vom 19. April 1790[220].
-Danach sollte vom 1. Mai angefangen der alte Zustand im Steuerwesen,
-vom 1. Juli an im Urbarialwesen wiederhergestellt werden, wogegen die
-Obrigkeiten den Untertanen einige Begünstigungen zukommen ließen. Diese
-bestanden darin, daß die Herrschaften die Hälfte der Erhöhung der
-Grundsteuer gegenüber der alten Rustikalsteuer auf sich nahmen und die
-Naturallieferungsscheine für die von ihnen in den Jahren 1789 und 1790
-geleisteten Lieferungen zur Dotierung der Gemeindespeicher widmeten.
-Überdies wollten sie fortan allein die Last der Steuereinhebung
-tragen. Schließlich verzichteten sie auf jenes "sechzente Maßel", das
-die Untertanen nach dem Kreisschreiben vom 19. Juli 1787[221] bei
-Rückzahlung erhaltener Getreidevorschüsse zuzuschütten verpflichtet
-waren, so daß die obrigkeitliche Aushilfe fortan zinsenfrei geleistet
-werden sollte.
-
-Mit der Aufhebung der josefinischen Steuer- und Urbarialregulierung
-hatten die galizischen Deputierten nur einen Teil ihrer Wünsche
-durchgesetzt. Die Aufgabe, deren Erfüllung ihnen von ihren
-Auftraggebern am meisten ans Herz gelegt worden war, war die Erlangung
-einer Verfassung für Galizien, die dem galizischen Adel für alle
-Zeiten Freiheiten und Sonderrechte sichern sollte. Trotzdem der
-Verfassungsentwurf, den die Deputierten vorgelegt hatten, Galizien
-eine von der Zentralregierung fast unabhängige Stellung einräumen
-wollte, schien auch der Kaiser nicht abgeneigt, auf die Vorschläge
-der Deputation einzugehen, da es ihm vor allem darauf ankam, das
-Land zu beruhigen, um dem zu erwartenden preußischen Angriffe fester
-entgegentreten zu können[222]. Die staatsrechtlichen Bestimmungen des
-Verfassungsprojektes von 1790 (charta Leopoldina) kommen hier nicht in
-Betracht. Was aber speziell die bäuerlichen Verhältnisse anbelangt, so
-wünschten die Verfasser des Entwurfes, den Zustand vom 31. Oktober 1789
-zu fixieren. Die Grundinventarien sollten zu öffentlichen Urkunden
-erklärt und fortan nicht ohne Zustimmung beider beteiligten Parteien
-geändert werden; andererseits sollten Untertansbedrückungen mit
-der Strafe des doppelten Wertes belegt werden[223]. Diese kurzen
-Andeutungen reichten nicht hin, um die für die Zukunft des Landes
-hochwichtige Frage des Urbariums zu lösen, dazu bedurfte es einer
-besonderen Regelung. Die Deputierten stellten daher die Bitte, es
-möge eine Rektifizierung der Grundinventarien vorgenommen werden, und
-im Einvernehmen mit ihnen beauftragte die Hofkanzlei den ehemaligen
-Administrator der galizischen Kameralgüter, Matthias von *Ainser*,
-den wir schon als Leiter des Robotabolitionsgeschäftes kennen gelernt
-haben, ein Gutachten zu erstatten, wie bei der Durchführung einer
-derartigen Operation vorzugehen sei[224]. "Es ist unwiderlegbar,"
-äußerte sich Ainser in seinem umfangreichen Memoire, "dass seit der
-Revindication durch alle diese Umstände (Erhöhung der Staatslasten,
-Rückgang des Handels nach Danzig wegen der hohen preussischen Zölle,
-Niedergang des Salzhandels und des Tabakbaues wegen Einführung des
-Monopols, Misswachs und Viehseuchen, Verminderung der Wald- und
-Weidegerechtigkeiten seit der Einführung der Waldordnung) der Stand
-des Unterthans im ganzen genommen verschlimmert worden sei, daher ist
-auch nicht zu gedenken, dass im allgemeinen die prohibita generalia
-wieder aufgehoben, und die Unterthansschuldigkeiten, wie sie zur Zeit
-der Revindication waren, wieder eingeführt werden könnten, sondern
-hätte der Regel nach unveränderlich bei der Abschaffung zu verbleiben,
-und wären lediglich die mit letztem October 1789 bestandenen
-Urbarialschuldigkeiten in concreto als geltend und unverletzbar pro
-basi zur Rectificierung der Inventarien zu nehmen." Im Prinzipe waren
-auch die Deputierten damit einverstanden. Sie verzichteten darauf, die
-Zurücknahme der josefinischen Reformen zu verlangen und begnügten sich
-damit, einige kleinere Forderungen zu stellen[225]. Die Vorschläge
-Ainsers und der ständischen Vertreter bildeten die Grundlage für
-Beratungen, die sich monatelang hinzogen. Der neue Gubernialreferent
-Graf Trautmannsdorf beantragte: "dass die Concretalmassa gesammter
-unterthänigen Schuldigkeiten erhoben, in eine Summe zusammengebracht,
-diese sodann wiederum nach Verhältnis der Lage, Fruchtbarkeit
-des Bodens, Möglichkeit des mehr oder minderen Verdienstes der
-Ortschaften untergetheilt und dergestalt alle Unterthanen des Landes
-in Ansehung ihrer Schuldigkeiten in ein gleiches Element gebracht
-werden sollten." Im Schoße des Guberniums fand sich ein Verteidiger
-des extremsten Interessenstandpunktes der Dominien in der Person des
-Rates Kolmanhuber, der schon in früheren Jahren als Kreishauptmann von
-Zamośc seine den Gutsbesitzern freundliche Gesinnung bewiesen hatte.
-Jetzt forderte er die Wiederherstellung des Zustandes von 1772, welcher
-Antrag bei seinen Kollegen auf entschiedenen Widerstand stieß[226]. Von
-beiden Seiten wurde der Streit mit großer Heftigkeit geführt.
-
-Inzwischen nahmen auch die Verhandlungen über die galizische
-Verfassung ihren Fortgang. In ihrem Verlaufe wurde von Seite der
-Regierung der Vorschlag gemacht, künftighin auch dem Bauernstande eine
-Vertretung auf dem Landtage einzuräumen[227]. Bald jedoch stockten
-die Verhandlungen und zu Anfang des Jahres 1793 wurden sie auch
-formell abgebrochen. Zu Reichenbach und zu Pillnitz hatte Österreich
-mit Erfolg eine Annäherung an Preußen vollzogen, und von Polen,
-für dessen Staatswesen die letzte Stunde geschlagen hatte, drohte
-ebenfalls keine Gefahr mehr für Galizien[228]. Die Regierung fühlte
-sich nun stark genug, die Ruhe des Landes auch ohne Gewährung einer
-Verfassung aufrechtzuerhalten. Der Stillstand der Beratungen über die
-Verfassung blieb nicht ohne Einwirkung auch auf die Urbarialreform.
-Die Sache schlief allmählich ein. Auf Grund des Hofdekretes vom
-3. Dezember 1791 wurde der Vizepräsident des böhmischen Guberniums
-Freiherr v. *Margelik* als Hofkommissär nach Galizien "zur Untersuchung
-und Behebung der wahrgenommenen Unordnung" entsendet. Es wurde ihm
-noch besonders aufgetragen, die Rektifizierung der obrigkeitlichen
-Grundinventarien zu beschleunigen[229]. Doch hatte Margeliks Bericht
-über diese Angelegenheit nur den einen Erfolg, daß alle Reformabsichten
-endgiltig aufgegeben wurden.
-
-Der galizische Gouverneur Graf Brigido, der offen auf die Seite der
-Dominien hinneigte, war gegen jede Reform, weil er einsah, daß die von
-den Gutsbesitzern angestrebte Wiederherstellung des Zustandes von 1772
-unmöglich sei. In seinem Berichte vom 8. April 1792 erklärte er: "Ich
-sehe mich durch alle bishero vorgekommene allenthalben auf verschiedene
-Hindernisse anstoßende Vorschläge in meiner Meinung immer mehr und mehr
-bestärket, dass es dermalen gar nicht räthlich sey, von Seiten und mit
-Einfluss der Regierung eine Urbarialregulierung vorzunehmen, sondern,
-dass lediglich ein gütliches Übereinkommen zwischen Grundherrn und
-Unterthan dazuführen könne."
-
-Die Hofkanzlei hinwiederum erachtete: "es erscheine überhaupt
-gegenwärtig nicht an der Zeit zu sein, in dieser Angelegenheit
-(Urbarialregulierung) etwas vorzunehmen, besonders da die Anträge
-des Guberniums weder anwendbar noch den Absichten entsprechend
-seien[230]". Noch einmal wurde im folgenden Jahre die Frage einer
-Urbarialregulierung erwogen. Aus den Operaten der "galizischen
-Hofcommission in Güteraustauschungsangelegenheiten" hatte Kaiser Franz
-von mannigfachen Übelständen im Urbarialwesen erfahren. Er erteilte
-daher dem Direktorium in cameralibus et publicis politicis den
-Auftrag, anzuzeigen, "ob und was dasselbe zu Behebung so wesentlicher
-Gebrechen etwa schon eingeleitet haben dürfte, oder wie und nach
-welchen Grundsätzen, selbes sich hierunter zu benehmen glaube, da
-eben die heutige kritische und bedenkliche Lage von Galizien eine
-längere Verzögerung der nöthigen Heilungsmittel nicht zu gestatten,
--- im Gegentheile die Landesregierung zu allmöglicher Beflissenheit
-für die Klaglosstellung des unterthänigen Contribuenten aufzufordern
-scheinet[231]". Doch überzeugte das Direktorium den Monarchen bald
-davon, daß "bey jetzigen Umständen" es das Beste wäre, nichts zu tun.
-
-Nach jahrelangen Beratungen erschien am 1. September 1798 ein
-Ablösungsgesetz, das deutlich zum Ausdrucke brachte, daß die Regierung
-nicht gewillt sei, die bestehende Ordnung der Dinge zu ändern[232].
-Die Ablösung untertäniger Schuldigkeiten sollte fortan dem freien
-Übereinkommen der Parteien überlassen werden. Ablösungsverträge sollten
-der kreisämtlichen Bestätigung bedürfen, die nur dann erteilt werden
-durfte, wenn die politische Behörde die Überzeugung gewonnen hatte, daß
-durch den Vertrag die Rechte dritter Personen (Hypothekargläubiger,
-Anwärter u. s. w.) nicht berührt werden und daß er "der Aufrechthaltung
-des Unterthans zusagt".
-
-Mit dem Patente vom 1. September 1798 schließt die sozialpolitische
-Gesetzgebung auf agrarischem Gebiete in Österreich für fast ein halbes
-Jahrhundert ab[233].
-
-
-§ 2. Reformen und Reformversuche in der nachjosefinischen Zeit.
-
-Seit dem Erscheinen des Patentes vom 1. September 1798 war es für
-jedermann klar geworden, daß die Regierung nicht gesonnen sei,
-den von Maria Theresia und Josef II. betretenen Weg der Reformen
-länger fortzuwandeln. Sie fand anfangs auch nicht die Ruhe, die zur
-Durchführung großer Veränderungen im Staatswesen erforderlich ist.
-Seit 1792 war Österreich beständig in schwere Kriege verwickelt, die
-die Grundfesten des Reiches erschütterten, und als im Jahre 1815 der
-Frieden wieder hergestellt wurde, da war das quieta non movere zum
-Grundsatze der Politik geworden. Mit ängstlicher Scheu vermieden
-die leitenden Staatsmänner jede größere gesetzgeberische Aktion;
-"anzuordnen, was gerade das augenblickliche Bedürfnis empfahl,
-hier einzuschalten, dort auszumerzen, einzelne Bestimmungen neu zu
-textieren, anders, und nicht immer besser zu ordnen und zu deuten, das
-war alles, was sie ihrer Kraft zutrauten[234]".
-
-Damit stand es nicht im Widerspruche, daß eine Reihe jener Gesetze,
-die in der josefinischen Zeit zum Schutze der Untertanen für Galizien
-erlassen worden waren, auf die 1796 erworbene Provinz *West-
-oder Neugalizien* ausgedehnt wurde. Denn es bestand die Absicht,
-Westgalizien vollständig nach dem Muster Ostgaliziens zu organisieren,
-und da mußten auch die Untertansgesetze auf die neue Provinz übertragen
-werden[235]. Der untertänige Besitzstand wurde geschützt[236], die
-Leibeigenschaft aufgehoben[237], das Verfahren gegen ungehorsame
-Untertanen und bei Untertansprägravationsklagen nach dem Vorbild der
-Patente vom 1. September 1781 geregelt[238]. Das Robotpatent wurde in
-Westgalizien nicht kundgemacht.
-
-Seit 1792 tagte in Wien eine Hofkommission, deren Aufgabe es sein
-sollte, Vorschläge zu einer vollständigen Reform der galizischen
-Verwaltung zu erstatten[239]. Die beabsichtigten großen Reformen
-gelangten niemals zur Ausführung, doch war die Regierung bestrebt, die
-vor dem Jahre 1789 erlassenen Patente Kaiser Josefs, die noch lange
-nicht überall beobachtet wurden, tatsächlich durchzuführen[240].
-
-Durch den Artikel V der Wiener Kongreßakte war Österreich wieder in
-den Besitz der 1809 an Rußland abgetretenen Kreise *Tarnopol* und
-*Czortkow* gelangt. Die russische Regierung hatte zwar in dieser
-Landschaft die österreichischen Untertansgesetze provisorisch
-fortbestehen lassen; nichtsdestoweniger aber hatten die Obrigkeiten
-während der Zeit der russischen Herrschaft die Schuldigkeiten der
-Untertanen erhöht, ihren Grundbesitz jedoch zu Gunsten des Hoflandes
-vermindert, wozu die Behörden die gesetzlich erforderte Zustimmung
-gaben, als es bereits ausgemacht war, daß das Land an Österreich
-zurückfallen werde. Es war nicht mehr möglich, das frühere Ausmaß der
-untertänigen Gründe wieder herzustellen. Man befahl also den Dominien,
-binnen 6 Monaten mit den Untertanen Vergleiche über die Giebigkeiten
-und die Gründe zu schließen und dann zur kreisämtlichen Bestätigung
-vorzulegen. Kam eine Einigung nicht zustande, so hatte das Kreisamt
-zu vermitteln. Dominikal- und Rustikalsteuer sollten nach den neuen
-Besitzverhältnissen reguliert werden[241].
-
-Kaiser Leopold II. hatte die josefinischen Gesetze über die
-*Bauernerbfolge* in Niederösterreich aufgehoben und an ihrer Statt ein
-neues Gesetz erlassen[242]. Noch im Jahre 1790 begannen Verhandlungen
-über die Einführung dieses Gesetzes in Galizien. Gleichzeitig wurde
-auch eine Neuordnung des *Bestiftungszwanges* in Erörterung gezogen.
-Die Beratungen zogen sich bis zum Jahre 1848 hin, ohne daß sie zu einem
-Ergebnisse geführt hatten. Die josefinische Erbfolgeordnung blieb in
-Galizien -- freilich nur auf dem Papiere -- bis 1868 bestehen. Der
-Bestiftungszwang wurde, nachdem er ein Scheindasein geführt hatte,
-ebenfalls 1868 durch Landesgesetz aufgehoben[243]. Wir dürfen über die
-Resultatlosigkeit dieser Beratungen umsoweniger erstaunt sein, als doch
-auch die konstitutionelle Ära in mehr als einem Menschenalter es bis
-heute noch zu keiner befriedigenden Lösung dieser hochwichtigen Frage
-gebracht hat.
-
-"Über die schlechte Bestellung der Rechtspflege auf dem flachen Lande
-sind alle Berichte der politischen und Justizbehörden einstimmig,"
-klagte die Hofkanzlei[244] und beriet daher bereits seit 1803 über
-die Regulierung der *ersten Instanzen* in Galizien. Bald sollten
-Kreisgerichte errichtet werden, bald wieder Bezirksgerichte, dann
-endlich Friedensgerichte, die nach französischem Muster eben im
-Großherzogtume Warschau geschaffen wurden. Bald wollte man die
-Jurisdiktion der Gutsherren ganz aufheben, bald wieder hieß es,
-sie solle erhalten bleiben und nur über oder neben sie eine andere
-Gerichtsbehörde gesetzt werden[245]. Erst 1818 verdichteten sich diese
-Pläne zu einem positiven Vorschlage des Guberniums: landesfürstliche
-Distriktsgerichte ins Leben zu rufen, denen mit Ausnahme der aus dem
-Bande der Untertänigkeit herrührenden Geschäfte, deren Behandlung den
-Grundobrigkeiten verbleiben sollte, alle Gegenstände der politischen
-und Civilgerichtsbarkeit zugewiesen werden sollten[246]. Der Gouverneur
-Franz Freiherr von Hauer war gerade von Lemberg abwesend. Als ihm das
-Projekt zu Gesicht kam, erklärte er, er sei "nicht einverstanden, weil
-die Landesstelle die verschiedenen Gegenstände der politischen und
-Civilgerichtsbarkeit unter eine und dieselbe Behörde vereinigen will,
-deren Beamte sich eine ganz unerschwingliche Universalität von Gesetz-
-und Geschäftskenntnissen aneignen müssten." Überhaupt aber mache
-die Sache "einen Einriss in die Patrimonialgerichtsbarkeit, welcher
-mir *nicht in der Absicht und in dem Geiste der österreichischen
-Staatsverwaltung* zu liegen scheint." Für den Fall, als die
-Zentralregierung doch auf der Reform bestehen sollte, machte Hauer
-den Vorschlag, den Grundobrigkeiten die Grundbuchsführung[247], das
-Vormundschaftswesen und die Verlassenschaftsabhandlungen zu belassen.
-Zur Besorgung der politischen Geschäfte sollten Bezirksobrigkeiten, zur
-Besorgung der judiziellen Geschäfte Kreisgerichte errichtet werden[248].
-
-Es wurde noch so mancher Bogen Papier beschrieben, doch blieb
-alles beim alten. Nur im *Steuerwesen* wurde eine große Reform in
-Angriff genommen. Durch Patent vom 23. Dezember 1817[249] wurde
-die Grundsteuerregulierung angeordnet, die auf Grund des "stabilen
-Katasters", der durch sorgfältige Messung und Abschätzung herzustellen
-war, vorgenommen werden sollte. Da es sich jedoch bald nach Beginn
-der Arbeiten zur Herstellung des stabilen Katasters herausstellte,
-daß diese Arbeiten einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen würden,
-als man ursprünglich angenommen hatte, so wurden aus den Archiven die
-josefinischen Steuerregulierungsoperate, die 1790 kaum dem Einstampfen
-entgangen waren, wieder ans Tageslicht gezogen und mit einigen
-Veränderungen, die der Wechsel der Zeiten verlangte, als provisorischer
-Kataster zum Maßstabe der Steuerveranlagung benützt[250]. Der
-provisorische Kataster sollte so bald als möglich durch den stabilen
-ersetzt werden. Das geschah aber nicht, und bis zu der im Jahre
-1882 durchgeführten Grundsteuerregulierung blieb in Galizien der
-provisorische Kataster in Kraft[251].
-
-Die Grundsteuerregulierung gab der Regierung Veranlassung, sich
-mit der *Feldgemeinschaft* zu befassen. Bei der josefinischen
-Grundsteuerregulierung hatte man die Vermessung und Ertragsschätzung
-vorgenommen, ohne damit eine stabile Grundverteilung zu verbinden. Dies
-war auch jetzt ganz gut möglich und sollte auch wieder durchgeführt
-werden, da ja die Katastrierung von dem Besitzrecht nicht beeinflußt
-wurde[252]. Dennoch wollte das Gubernium die Feldgemeinschaft beseitigt
-wissen, wie es auch schon seit Jahren -- freilich vorläufig ohne Erfolg
--- die Einführung des Individualbesitzes in der Bukowina anstrebte. Und
-zweifelsohne befand sich das Institut der Feldgemeinschaft in Pokutien
-bereits in der Auflösung. Die Gemeinden selbst wünschten die Verteilung
-der Gründe, in vielen Ortschaften war sie bereits vollzogen worden, in
-anderen stand sie unmittelbar bevor[253].
-
-Darüber, wie der Staat in diese Verhältnisse eingreifen sollte, war
-man im Unklaren. Das Gubernium war gegen eine imperative Regelung;
-die meisten Stimmen waren dafür, abzuwarten, was in der Bukowina
-geschehen werde. Dort wurde die Feldgemeinschaft 1835 beseitigt[254],
-aber in Galizien geschah von Seite der Regierung nichts in dieser
-Beziehung. Noch die Grundentlastung fand den wandelbaren Feldbesitz
-vor und mußte zu ihm Stellung nehmen[255]. Erst gelegentlich der
-Katastraldetailvermessung wurde die Feldgemeinschaft in Galizien
-vollständig beseitigt und der Besitzstand der einzelnen Grundwirte
-fixiert[256].
-
-
-§ 3. Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis in der ersten Hälfte des
-neunzehnten Jahrhunderts.
-
-Die Macht und der Einfluß der österreichischen Regierung reichte
-in Galizien kaum über die Gemarkungen der Kreisstädte hinaus. Die
-wenig zahlreichen Kreisbeamten, mit Amtsgeschäften, vielfach auch mit
-überflüssigen Schreibereien überbürdet, konnten unmöglich ihre weit
-ausgedehnten Amtsbezirke ganz übersehen. Selbst die polizeilichen
-Aufgaben, die ihnen oblagen, vermochten sie nicht entsprechend
-durchzuführen, da ihnen eine landesfürstliche Sicherheitswache nicht
-zur Verfügung stand. Die 1835 errichtete und 1842 reorganisierte
-Finanzwache, die in kleinen Abteilungen im ganzen Lande verteilt
-war, konnte und sollte die Stelle einer solchen nicht vertreten, da
-sie ausschließlich fiskalischen Zwecken diente. Der Schwerpunkt der
-Verwaltung lag bei den Dominien, denen die Ausübung der politischen
-und judiziellen Geschäfte in erster Instanz zustand[257]. Die Art und
-Weise, wie die Herrschaften sich dieser Aufgabe entledigten, war die
-denkbar schlechteste; das obrigkeitliche "Amt" in Galizien konnte mit
-dem, wenn auch nicht tadellos, so doch zur allgemeinen Zufriedenheit
-funktionierenden Wirtschaftsamt der westlichen Kronländer nicht im
-entferntesten verglichen werden[258].
-
-Die Dominien waren verpflichtet, zur Ausübung der Civilgerichtsbarkeit
-in Streitsachen einen rechtskundigen Justitiär zu besolden. Hören
-wir nun, was ein mit den Landesverhältnissen vertrauter Mann
-über die Tätigkeit der Justitiäre berichtet: "Zur Ausübung der
-Civil-Jurisdiction sind eigene, jedoch mit dem wirklichen Bedarf
-unverhältnismäßig wenige Justitiäre aufgestellt, an welche einzelne
-sich 20 und mehrere Dominien gegen einen kaum Erwähnung verdienenden
-Beitrag von 10, 15, 20 fl. lediglich darum anschließen, um sich
-ausweisen zu können, dass für ihr Gebiet die Civilgerichtsbarkeit
-bestellt sei. Die Geschäftsprotocolle dieser Justitiäre stellen den
-Beweis her, dass diese Jahrelang die ihnen zugewiesenen Gerichtsbezirke
-nicht besuchen, und nur dann dahin gelangen, wenn es einer streitenden
-Partei oder einem Erben auf kostspielige Art dies durchzusetzen
-gelingt. Verlassenschaftsabhandlungen, Sicherstellung und Überwachung
-des unterthänigen Waisenvermögens und der Vormundschaften hingegen
-werden der Willkür anderweiter herrschaftlicher und gesetzunkundiger
-Beamter überlassen. Wenn Klagen wegen vernachlässigter oder
-parteiischer Gerechtigkeitspflege von denen hiedurch benachtheiligten
-Parteien nur selten bei den Oberbehörden vorkommen, so irrt man sich
-sehr in der Voraussetzung und in dem Vertrauen zu einer rechtlichen und
-thätigen Gerichtspflege in denen herrschaftlichen Gerichtsbezirken, man
-muss vielmehr die Armuth, den Zeitverlust, die Unbehilflichkeit und
-Gesetzunkenntnis von Seite des gemeinen Volkes als einziges Hindernis
-anerkennen, um die wahre Ursache der Unterlassung kostspieliger
-Beschwerdeführungen aufzufinden."[259]
-
-Die aus dem Untertänigkeitsverbande entspringenden Geschäfte,
-ferner die Geschäfte des adeligen Richteramtes und der Ortspolizei
-besorgten die sogenannten Mandatare, gutsherrliche Beamte, die vor
-dem Kreisamte eine Prüfung aus den politischen Vorschriften abgelegt
-haben mußten. "Ohne Rechtsstudien, ja ohne gründliche Schul- und
-sonstige Bildung, in der Regel nur mit einer sehr oberflächlichen
-Kenntnis der politischen Gesetze ausgestattet und bei der hierüber beim
-Kreisamte abgelegten Prüfung, theils aus Mitleid, theils aus Noth an
-besseren Candidaten, zur Versehung der Dominicalgeschäfte für geeignet
-befunden, schlecht gezahlt, dabei oft mit einer zahlreichen Familie
-gesegnet, einerseits dem Grundherrn als ihrem Brotherrn, andererseits
-aber den Kreisämtern, als den ihnen vorgesetzten Behörden, die sie zu
-ihren Ämtern diplomierten und ihnen nach Umständen die Diplome wieder
-einziehen durften, untergeordnet, waren sie vom Anfange her darauf
-angewiesen, auf zwei Stühlen zu sitzen, von da den Eigenthümern dieser
-Stühle Sand in die Augen zu streuen und vorzüglich auf ihren eigenen
-Vortheil bedacht zu sein."[260] Unzählige Klagen wurden von allen
-Zeitgenossen wider sie erhoben. "Gesuche," sagt unser oben citierter
-Anonymus, "finden bei ihnen nur durch Bestechungen Einlass, und die
-Bestechlichkeit hat sich auch den niederen Gutsbeamten mitgetheilt;
-jeder Schreiber, jeder Hayduk muss bestochen werden." Schon im Jahre
-1809 stellte Kaiser Franz in einem Handbillete an den Grafen Ugarte
-fest: "Es herrscht in Galizien die allgemeine Klage, dass dort
-besonders auf dem Lande die Polizey und Justizverwaltung sehr schlecht
-bestellet sey."[261]
-
-Den Bauern war es ganz recht, daß die Dominien die Gerichtspflege
-vernachlässigten. Von altersher waren sie gewohnt, ihre Händel vor dem
-Dorfrichter und den Geschworenen, bei größeren Streitobjekten vor der
-Versammlung der gesamten Gemeinde auszutragen. Der Dorfrichter sorgte
-für die Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, wobei ihm willig
-von jedermann Folge geleistet wurde. Je weniger Justitiär und Mandatar
-sich um die Angelegenheiten der Gemeinde kümmerten, desto wohler und
-freier fühlte sich die Bauernschaft[262].
-
-Es darf nicht wundernehmen, daß bei einem solchen Zustande der
-Rechtspflege die josefinischen Gesetze über die Erbfolge in
-Bauerngüter nur ein Scheindasein führten[263]. Trotzdem die Teilung
-der Bauernstellen gesetzlich verboten war, war sie doch die Regel. Sie
-war die althergebrachte, dem Rechtsbewußtsein des Volkes entsprechende
-Erbsitte. Um die kreisämtliche Bewilligung, die für die Teilungen
-erforderlich gewesen wäre, wurde niemals angesucht. Der Gutsherr
-aber sah der Zerschlagung der Bauerngüter mit Freude zu, da er dabei
-die Fronen leicht erhöhen konnte und auch tatsächlich erhöhte. "Eine
-Erbteilung in einer anderen als der gesetzwidrigen Weise der wirklichen
-Teilung in die Grundstücke war eigentlich" -- wie Graf Stadion in
-einem Vortrage vom 13. Dezember 1846 ausführte -- "unmöglich. Denn
-wie können Miterben zufrieden gestellt werden, solange keine Hypothek
-vorhanden ist zur Sicherung ihrer Erbtheile? Ja, wie können diese
-nur ausgemittelt, nach welchem Maßstab soll das Nutznießungsrecht
-des Übernehmers der Wirtschaft, das vielleicht schon morgen durch
-seinen Tod erlischt, geschätzt werden? Bei diesen in der Natura der
-bisherigen Verhältnisse liegenden Schwierigkeiten hat die gesetzliche
-Erbfolgeordnung noch immer keine Geltung erlangt. Die Bauern selbst
-begreifen noch nicht den Grundsatz ungetheilter Wirtschaften und bei
-Todesfällen werden diese fast allenthalben ohne alle gerichtliche
-Vermittlung nach den eigenen Gewohnheiten der Insassen vertheilt, oder
-denjenigen, die eben bei der Hand sind, ohne Rücksicht auf gesetzliche
-Erbrechte oder minderjährige Notherben übergeben. Kommt es zum
-Streiten, so entscheidet der Ortsrichter. Auf solche Weise ist in den
-dichter bevölkerten Kreisen die Teilung der Wirtschaften schon bis zu
-einem bedauernswürdigen Grade gediehen[264]."
-
-Wir sind auch zum Teil in der Lage, uns ein -- freilich nicht genaues
--- Bild von dem Maß dieser "bedauernswürdigen" Zersplitterung des
-Grundbesitzes zu machen. In 4867 galizischen Gemeinden, für die die
-statistischen Angaben vorhanden waren, betrug[265]
-
- ----------------------------------------+-----------+--------------
- *nach den* | die Zahl | die Zahl
- | der | der Robottage
- | Ansässig- | (auf Handtage
- | keiten | zurückgeführt)
- ----------------------------------------+-----------+--------------
- Stockinventarien (1772) | 221482 | 30429287
- | |
- Operaten der josef. | 266118 | 34825805
- Grundsteuerregulierung (1789) | |
- | |
- Operaten des provisorischen Katasters | 301561 | 37785525
- (1820) | |
- | |
- Operaten der Urbarialregulierung (1847) | 334367 | 37947243
- | |
-
-Es war ein großes Unglück für das Land, daß die Regierung die Absicht,
-eine Urbarialregulierung durchzuführen, endgiltig aufgegeben hatte. Nun
-fehlte es an einer sicheren, allgemein anerkannten Grundlage für die
-Beziehungen zwischen Gutsherrschaften und Untertanen. Die gegenseitigen
-Rechte und Pflichten waren im Unklaren und boten fortwährend Anlaß zu
-Streitigkeiten. Beschwerten sich die Untertanen, daß die Obrigkeit
-ihnen Grundstücke entziehe und sie mit Robot überbürde, so klagten
-die Obrigkeiten, daß die Untertanen ihre Schuldigkeiten schlecht oder
-gar nicht erfüllten und daß sie infolge ihrer liederlichen Wirtschaft
-die obrigkeitliche Aushilfe allzuhäufig in Anspruch nehmen. Vor allem
-aber waren die untertänigen Nutzungsrechte an Wald und Weide eine
-Quelle unendlicher Prozesse, nicht selten auch blutiger Zusammenstöße
-zwischen herrschaftlichen Dienern und Bauern. Die Dominien betrachteten
-die Waldungen als ihr unumschränktes Eigentum, die Rechte der
-Untertanen als jederzeit widerrufliche Prekarien, für deren Fortdauer
-einen beliebigen Preis zu fordern sie sich berechtigt glaubten. Die
-Untertanen wieder sahen in den Forsten ein von der Natur dargebotenes
-öffentliches Gut oder doch ein Gemeindegut, an dessen Benützung sie
-niemand hindern dürfe.
-
-Fühlte eine Gemeinde (-- denn seltener war es der einzelne, der es
-wagte, den gefährlichen und unsicheren Kampf aufzunehmen, --) sich
-von Seiten des Dominiums in ihrem Rechte geschmälert, dann wählte sie
-aus ihrer Mitte eine Anzahl Deputierter, die ihre Sache vertreten
-sollten. Die Beschwerde mußte, der Vorschrift gemäß, zuerst bei der
-Grundobrigkeit vorgebracht werden. Nachdem diese, wie gewöhnlich, die
-Prozessführer davongejagt hatte, wendeten sie sich an das Kreisamt.
-Hier mußte die Klage schriftlich eingebracht werden, und die des
-Schreibens unkundigen Bauern waren daher gezwungen, die Hilfe eines
-Winkelschreibers[266] in Anspruch zu nehmen. Waren sie einmal diesen
-gewissenlosen Personen in die Hände gefallen, dann konnte man sicher
-sein, daß der Prozess sobald sein Ende nicht finden werde. Die
-Geschäftsüberbürdung der Kreisämter und "mitunter auch Bestechlichkeit
-eines Theiles der Kreisamts- und höheren Verwaltungsbeamten[267]"
-trugen das Ihrige dazu bei, und so kam es, daß viele dieser
-Prägravationsprozesse zwanzig, dreißig und noch mehr Jahre dauerten.
-Ein großer Teil der untertänigen Gemeinden stand immerfort im Kampfe
-mit den Dominien[268]. War den Bauern der Versuch, auf gesetzlichem
-Wege zu ihrem Rechte zu gelangen, mißglückt, dann setzten sie der
-Obrigkeit passiven Widerstand entgegen. Das Fronpatent hatte die früher
-übliche "bemessene Arbeit" aufgehoben und an ihre Stelle das Stundenmaß
-eingeführt. Die Untertanen machten sich das zunutze, erschienen
-unpünktlich zur Robot und arbeiteten nachlässig und schleuderhaft.
-Die Gutsbeamten ihrerseits machten darauf von Stock und Peitsche
-allzuhäufigen, übermäßigen Gebrauch. Nichtsdestoweniger oder vielleicht
-auch gerade darum wurde die Arbeit der Fröner immer schlechter, so daß
-der Wert der Robot beständig sank[269].
-
-Unter solchen Umständen machte die Verrohung der Bauern entsetzliche
-Fortschritte. Die Zahl der Verbrechen wuchs in erschreckender Weise.
-Auf dem flachen Lande lösten sich alle Bande der Ordnung, und nirgends
-waren mehr Leben und Eigentum sicher. Die Kluft zwischen Gutsherren
-und Bauern wurde unüberbrückbar, und der grollende Haß des Volkes
-gegen seine Peiniger machte sich von Zeit zu Zeit in grausigen
-Verbrechen Luft. Die Fälle von Robotverweigerung mehrten sich. Immer
-häufiger mußte Militärassistenz zur Unterdrückung von Bauernrevolten
-herangezogen werden. Galizien stand am Vorabende einer sozialen
-Revolution[270].
-
-
-
-
-Viertes Kapitel.
-
-Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen.
-
-
-§ 1. Zur Vorgeschichte des Aufstandes.
-
-Seit dem Jahre 1790 war die Ruhe Galiziens nicht ein einzigesmal
-durch eine Verschwörung oder gar durch eine offene Revolution, die
-die Wiedervereinigung des Landes mit Polen, beziehungsweise die
-Wiederherstellung des alten polnischen Staates bezweckt hätte,
-gestört worden. Während in Warschau nachweislich schon im Jahre
-1817 geheime Gesellschaften auftauchten und zu derselben Zeit auch
-in den anderen polnischen Ländern eine lebhafte Agitation entfaltet
-wurde, blieb in Galizien alles ruhig. Dieser Zustand änderte sich
-nach dem unglücklichen Ausgang des Aufstandes von 1830/31. Viele
-Tausende Teilnehmer am Aufstande mußten die Heimat verlassen, um
-den Nachstellungen der russischen Behörden zu entgehen. Ein Teil
-der Emigranten ließ sich in Galizien dauernd nieder, andere wandten
-sich nach Belgien, Amerika, vor allem aber nach Frankreich. Alles
-Sinnen und Trachten der Verbannten war begreiflicherweise auf die
-Wiederherstellung des polnischen Reiches gerichtet; über die Mittel
-und Wege, die zu diesem Ziele führen sollten, herrschte jedoch keine
-Einigkeit.
-
-Schon während des Revolutionskrieges war den Polen von altem Schlage,
-die das alte Staatswesen in allen seinen Teilen wiedererrichten
-wollten, unter der Führung des trefflichen Historikers Joachim
-*Lelewel* eine demokratische Partei entgegengetreten, die
-an die Spitze ihres Programms die gänzliche Auflösung des
-Untertänigkeitsverhältnisses schrieb. Doch behielt die aristokratische
-Partei die Oberhand, und an dem Mangel der Unterstützung von Seiten
-des Landvolkes scheiterte der Aufstand von 1831 ebenso wie die
-nachfolgenden von 1846 und 1863.
-
-Die Kluft zwischen den beiden Parteien erweiterte sich noch in
-der Verbannung unter dem Einflüsse einerseits der französischen
-Legitimisten, andererseits der Demokraten. Die aristokratische
-Partei, deren Oberhaupt, Adam Fürst Czartoryski, in Frankreich den
-Titel eines Königs von Polen angenommen hatte, erwartete alles Heil
-von der Intervention der Mächte. Ihr Ansehen sank aber umsomehr, je
-geringer diese Aussicht ward; die Demokraten hingegen entfalteten
-eine lebhafte Tätigkeit. Am 17. März 1832 gründeten sie in Paris das
-"Towarzystwo demokratyczne", das fortan den Mittelpunkt der polnischen
-Bewegung bildete, und das mit den Polen in Galizien in rege Verbindung
-trat[271]. Das Programm der Demokraten gipfelte in der Forderung,
-die bäuerlichen Lasten ohne jede Entschädigung der Berechtigten
-aufzuheben[272]. Sie brachen vollständig mit dem alten Polen, dessen
-gesellschaftliche Ordnung auf der Knechtschaft des Volkes gegründet
-war. Die alten Polen, folgerten sie, haben keine echte Vaterlandsliebe
-gekannt, sonst hätten sie nicht das Volk geknechtet. Niemals wäre
-Polen zugrunde gegangen, hätte nicht der Adel die Untertanen hart
-bedrückt, so daß sie gleichgiltig dem Niedergange des Staates zusahen.
-Denn der Sklave liebt nicht das Vaterland, das ihm keine liebende
-Mutter, sondern eine Stiefmutter ist[273]. Hätte das *Volk* sich
-wider die Feinde erhoben, dann wäre es um sie geschehen gewesen. Denn
-keine Macht gebe es auf Erden, die ein Volk von zwanzig Millionen
-unterjochen kann[274]. Schon durch eine geringe Erleichterung der Frone
-sei es Kościuszko gelungen, um sich eine Schar zu versammeln, der die
-russischen Bajonette bei Racławice weichen mußten. Wie werde es erst
-sein, wenn man die Bauern von allen Lasten befreit?
-
-Nur ein Mittel könne demnach Polen erretten, die *soziale Revolution*.
-Sie müsse mit der nationalen Erhebung Hand in Hand gehen. Denn, vorher
-versucht, würde sie durch die fremden Mächte unterdrückt werden;
-töricht aber wäre es, mit der Durchführung der sozialen Reformen bis
-zur glücklichen Vollendung des Unabhängigkeitskampfes warten zu wollen,
-da das Befreiungswerk nur dann gelingen könne, wenn das *ganze Volk*
-sich dem Aufstande anschließe[275].
-
-Die geplante soziale Revolution richte sich gegen alle, die aus den
-bekämpften Mißbräuchen Vorteil ziehen. Sie werde zum Bürgerkrieg,
-wenn sich Leute finden, die die Privilegien verteidigen werden. Will
-der Adel seine Vorrechte nicht fahren lassen, dann wehe ihm. Die
-Revolution kenne -- wurde gedroht -- nur eine Strafe, die Todesstrafe,
-die zwar im Prinzipe zu verwerfen sei, ohne die jedoch keine Revolution
-durchgeführt werden könne. Einen schlechten Dienst werde dem
-Vaterlande erweisen, wer zögere, das Blut der Edelleute zu vergießen.
-Ohne Terrorismus keine Revolution. Jeder, der sich den Befehlen des
-Aufstandskomitees entgegensetze, müsse sterben[276].
-
-Um das Volk zu gewinnen, sei es nicht genug, von der Einheit des
-polnischen Volkes zu sprechen und Abhandlungen darüber zu schreiben,
-oder in unbestimmten Ausdrücken von der sozialen Revolution zu
-faseln. Ein leichtfaßliches Schlagwort müsse gefunden werden, das die
-Volksmassen sofort auf die Seite der Aufständischen zieht. Ein solches
-Zauberwort sei *uwłaszczenie* (freies Landeigentum für die Bauern)
-oder wie es genauer, umständlicher heißt: Jeder Bauer, Hauswirt,
-Gärtner u. s. w., der ein Stück Land gegen Leistung von Fronen,
-Zinsungen, Abgaben oder anderen Schuldigkeiten bebaut, wird Eigentümer
-seines Grundstückes und hat fortan gegen keine Person irgend welche
-Verpflichtungen mehr zu erfüllen[277].
-
-Ist es aber nicht ein Unrecht, den einen das Grundeigentum zu
-entziehen und es den anderen zuzuwenden? Nein! Denn alles, was zur
-Rettung des Vaterlandes erforderlich ist, darf von jedem gefordert
-werden. Das Vaterland darf ja auch das Leben seiner Söhne fordern,
-wie sollte es nicht auch über ihr Vermögen frei verfügen können? Und
-dann, wenn man die Bauern zu Eigentümern macht, so ist das bloß eine
-Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[278]. Denn einst, in der grauen
-Vorzeit, waren alle Polen freie, gleichberechtigte Bauern. Erst später
-haben sich, zum unermeßlichen Schaden der Nation, Standesunterschiede
-entwickelt, und ist die große Mehrheit einer Minderheit untertan
-geworden[279].
-
-Für diese Grundsätze begannen die Demokraten alsbald unter dem
-niederen Adel, dem Klerus, den Gutsbeamten, den Bürgern, den Studenten
-und auch unter den Soldaten eine lebhafte Agitation zu entfalten,
-die nicht ohne Erfolg blieb. In kurzer Zeit waren die revolutionären
-Verbindungen über das ganze Land verbreitet, und trotzdem die Regierung
-mehrere dieser Vereinigungen aufdeckte und ihre Teilnehmer ausforschte
-und bestrafte, machte die Bewegung im geheimen immer größere
-Fortschritte[280]. Auch unter die Bauernschaft trugen die Verschwörer
-die Agitation. Hier aber machten sie Erfahrungen, welche die wenigen
-unter ihnen, denen die Begeisterung für die nationale Sache nicht den
-freien Blick getrübt hatte, mit düsteren Ahnungen erfüllten. Wohl
-horchten die Bauern auf, wenn Städter, Geistliche, Gutsbeamte, auf
-manchen kleineren Gütern wohl auch der Gutsherr selbst, die alle früher
-jeden Verkehr mit ihnen ängstlich gemieden hatten, sie aufsuchten und
-mit ihnen vertraulich sprachen. Wohl glänzten ihre Augen, wenn sie jene
-von einer besseren, schöneren Zukunft reden hörten, in der es keine
-Herren und keine Knechte mehr geben werde, und alle Brüder sein werden.
-Aber alles, was sie aus den Worten der Aufwiegler entnahmen, schürte
-nur noch mehr ihren Haß gegen den Adel. Von der Wiederherstellung des
-polnischen Staates wollten sie nichts wissen. Was galt ihnen Polen?
-Ihnen war es gleich, ob polnisch oder deutsch. Das aber wußten sie,
-daß die einzige Hilfe gegen die Bedrückungen der Gutsherren ihnen von
-den österreichischen Beamten kam. Noch lebte in den älteren Leuten
-die Erinnerung an all die Unbill, die der Bauer einst hatte erdulden
-müssen, und die er nun, dank dem Eingreifen des Kaisers, nicht länger
-tragen mußte. Darum nannten sich auch die Bauern überall "kaiserlich"
-und "österreichisch" und verabscheuten alles, was "polnisch" war, denn
-polnisch waren ihre Unterdrücker[281].
-
-Die Agitation unter dem Landvolke hatte also nicht den Erfolg, den
-die Demokraten erwartet hatten. Dagegen erweckte sie das Mißtrauen des
-begüterten Adels. Die Freundschaft des Adels schien den Parteiführern
-wichtiger als die der Bauern, und vorübergehend wurde sogar das Verbot
-der Landagitation ausgesprochen[282]. In veränderter Form wurde sie
-jedoch bald wieder aufgenommen. Nicht mehr Bürger und Gutsbeamte,
-sondern allein die Geistlichkeit sollte fortan trachten, das Volk auf
-die Seite der Revolutionspartei zu ziehen. Um das Band des Vertrauens
-zwischen Klerus und Volk enger zu knüpfen, und um gleichzeitig die
-Bewegung recht unschuldig erscheinen zu lassen, wurde dazu eine
-Form gewählt, die segensreiche Folgen hätte haben können. Es wurden
-Mäßigkeitsvereine gegründet, die der immer mehr umsichgreifenden
-Trunksucht entgegenwirken sollten. Von der Geistlichkeit aufgefordert,
-legten zahlreiche Bauern das Gelübde der Enthaltsamkeit von allen
-geistigen Getränken oder auch nur der Mäßigkeit ab. Die wohltätigen
-Wirkungen auf die Bevölkerung waren bald sichtbar. Der besitzende Adel
-legte *diesen* Bestrebungen keine Hindernisse in den Weg, trotzdem das
-Propinationseinkommen durch sie geschmälert wurde. Denn unterdessen
-hatte er mit der demokratischen Partei einen Vergleich geschlossen[283].
-
-
-§ 2. Die Untertansfrage auf dem Landtage.
-
-Zu diesem Vergleich war der Adel nicht nur durch die Aussichtslosigkeit
-seiner Hoffnungen auf eine europäische Intervention, sondern mehr noch
-vielleicht durch die den Großgrundbesitz bedrohende demokratische
-Agitation gebracht worden. Aristokratie und Demokratie einigten
-sich also: Diese sollte nicht länger gegen den Adel hetzen, jene
-die Untertansfrage auf dem Landtage einer gesetzlichen Regelung
-zuführen[284]. Auch die bereits geschilderte Desorganisation auf
-dem flachen Lande wirkte mit, um die galizischen Großgrundbesitzer
-zum Entschlusse zu bewegen, den seit siebzig Jahren festgehaltenen
-Standpunkt: der Staat habe sich in das gutsherrlich-bäuerliche
-Verhältnis nicht einzumengen, aufzugeben. Der Wert der Fronen -- wie
-sie von den Untertanen noch prästiert wurden -- wurde täglich geringer,
-und die Befürchtung wurde rege, daß sie schließlich ganz wertlos
-würden[285].
-
-So kam denn die Untertansfrage auf dem Landtage zur Sprache.
-Seit sich in den letzten Jahren immer deutlicher zeigte, daß die
-absolutistische Zentralregierung nicht der Aufgabe genüge, ein so
-großes und verschiedenartiges Staatswesen wie die österreichische
-Monarchie zu verwalten, forderten die früher ganz einflußlosen
-Stände einen größeren Anteil an der Regierung[286]. Wenn auch die
-galizischen Stände sich auf kein historisches Recht berufen konnten
-wie die in Österreich, Böhmen und Tirol, so hatten sie dennoch an
-dem Aufschwunge des parlamentarischen Einflusses teilgenommen. Die
-Landtagsversammlungen wurden stärker besucht als früher, die Debatten
-wurden lebhafter. In einer Reihe von wichtigen Angelegenheiten hatte
-der Landtag das entscheidende Wort gesprochen, vor allem aber durch
-die Errichtung der Kreditanstalt (1841) gezeigt, daß er fähig sei,
-eine großere wirtschaftliche Aktion selbständig durchzuführen. Eben
-hatte er auch die Lösung der Eisenbahnfrage in die Hand genommen. Es
-war also selbstverständlich, daß er sich auch mit der Untertansfrage
-beschäftigen wollte, die für das Land weitaus wichtiger und dringender
-war als alle anderen Fragen[287].
-
-So stellte denn im September 1843 bei einer vertraulichen Besprechung
-der Ständemitglieder der Landesuntermarschall Thaddäus Ritter
-Chochlik von Wasilewo-Wasilewski den Antrag auf Einsetzung einer
-Kommission, "die sich mit Anträgen zur Verbesserung des Zustandes der
-Unterthanen, Verleihung des Eigenthums an selbe und Modificierung der
-Robotschuldigkeiten zu befassen hatte."[288] Der Antrag fand bei der
-Mehrzahl der Versammelten, insbesondere bei den Gutsbesitzern aus
-dem Osten, heftigen Widerspruch. Dennoch einigte man sich, da sich
-gewichtige Stimmen für ihn erhoben, dahin, daß in der offiziellen
-Landtagssitzung der Antrag gestellt werde, es möge der Kaiser ersucht
-werden, "die Stände allergnädigst zu ermächtigen, in der nächsten
-Landtagsversammlung eine Commission aus ihrer Mitte zu bestimmen,
-welche beauftragt werden würde, die gegenseitigen Verhältnisse zwischen
-den Grundherrschaften und den Grundholden dieses Landes in Überlegung
-zu nehmen, hierüber, sofern es nöthig ist, auf geeigneten Wegen in
-kluger Weise Auskünfte zu sammeln, hinsichtlich dieser Verhältnisse
-jene Verbesserungen und Änderungen der Landtagsversammlung seiner Zeit
-gegenwärtig zu halten, welche sich als zweckdienlich und dem Besten
-der Grundherrschaften und Grundholden, somit der allgemeinen Wohlfahrt
-als zusagend darstellen, damit die Stände auf dieser Grundlage ihre
-weiteren allerunterthänigsten Bitten an den Thron seiner k. k. Majestät
-zu richten vermögen." In dieser milderen Fassung wurde der Antrag am
-23. September 1843 mit 86 gegen 15 Stimmen zum Beschlusse erhoben.
-
-Die Regierung war in großer Verlegenheit. Sie scheute das Geräusch
-und die Unruhe, welche eine so tiefeingreifende Veränderung des
-Agrarrechtes wie die Reform des Untertänigkeitsverhältnisses notwendig
-wachrufen mußte. Ihr erster Gedanke war daher, die Verhandlungen
-des Landtages über die Bauernfrage ängstlich vor der Öffentlichkeit
-zu verbergen. Zwar war sie einer Reform nicht durchaus abgeneigt.
-Erkannte sie doch ganz richtig, daß "nach den Hofkanzlei-Acten
-betrachtet, der Zustand in Galizien bloß eine provisorische
-Aufrechterhaltung des Bestandenen ist, welche mit der Urbarial- und
-Steuerregulierung de 1789 ihr Ende erreichen sollte". Doch verwarf sie
-die Anmaßung der Stände, eigenmächtig eine so wichtige Frage lösen zu
-wollen[289]. Nicht in letzter Linie aber befürchtete sie, daß sich
-hinter diesem Vorschlage revolutionäre Gedanken verbergen. Es wurde
-also den Ständen geantwortet, daß die Regierung die Verbesserung
-der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse, "soweit solche ohne
-Verletzung wohlerworbener Rechte und mit gänzlicher Ausschließung
-von Zwangsmaßregeln stattfinden können," stets zum Gegenstande ihrer
-Sorgfalt gemacht habe und machen werde, "dass seine k. k. Majestät aber
-bei der Unbestimmtheit und Allgemeinheit der Abfassung des Beschlusses
-der Stände, die Aufstellung einer eigenen Commission, deren Aufgabe
-weder in ihrem Gegenstande, noch in Absicht auf die Richtung, welche
-die Commission in ihren Arbeiten einzuschlagen hätte, hinreichend
-bestimmt wäre, nicht als ein geeignetes Mittel erkennen, um in dieser
-schwierigen Angelegenheit mit Schonung aller eine genaue Erwägung
-verdienender Rücksichten zu einem gedeihlichen Erfolge zu gelangen,
-wobei es übrigens den Ständen unbenommen bleibe, wenn sie über einen
-deutlich zu bezeichnenden Gegenstand einen bestimmten Vorschlag zu
-stellen finden, denselben im verfassungsmäßigen Wege anzubringen[290]."
-
-So lähmend diese Antwort war, so ließen sich die Stände dennoch
-in ihrem Vorhaben nicht irre machen und stellten auf dem nächsten
-Landtage (September 1844) die neuerliche Bitte: es möge einer aus
-der Mitte der Landstände gewählten Kommission gestattet werden, "die
-Errichtung von Grundbüchern, welche in Zukunft bei Streitigkeiten
-als Beweismittel zu dienen hätten, ausdrückliche Zuerkennung des
-Nutzungseigenthums unterthäniger Gründe, Regulierung der Servituten
-und des gemeinschaftlichen Besitzes in Überlegung zu nehmen, und
-einen wohlüberdachten Plan den Ständen zur künftigen Berathung und
-höheren Einbegleitung vorzulegen." Der Generalgouverneur Erzherzog
-Ferdinand war gegen die Gewährung dieser Bitte oder doch für eine
-Hinausschiebung ihrer Erfüllung. Die Hofkanzlei aber, in deren Mitte
-sich noch josefinische Einflüsse bemerkbar machten, stellte den Antrag:
-"dass Euere Majestät die Aufstellung der beabsichtigten Commission
-nicht nur bewillige, sondern auch die Landesstelle beauftrage, im
-Einverständnisse mit derselben und durch ein gemeinschaftliches
-Zusammenwirken die Mittel zu berathen und vorzubereiten, wie
-die Eigenthumsverhältnisse zwischem dem obrigkeitlichen und dem
-unterthänigen Grundbesitze geregelt und gesichert, die Mittel und
-die Neigung zur besseren Cultur desselben geweckt, und die Reibungen
-und Nachtheile, welche aus dem dermaligen Zustande entspringen, ohne
-Beeinträchtigung wohlerworbener Rechte beseitigt werden können."
-Entsprechend dem Hofkanzleivortrage, bewilligte der Kaiser die
-Einsetzung der Kommission und bestimmte, daß ihr der Kammerprokurator,
-ein erfahrener Justizbeamter und ein mit den Verhältnissen der Staats-
-und Fondsgüter genau vertrauter Geschäftsmann als Mitglieder beigegeben
-werden[291].
-
-In der Tat schritten auch die Stände am 18. und 19. September 1845 zur
-Wahl von 18 Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern der Kommission
-(je ein Mitglied und ein Ersatzmann für jeden Kreis), die unter dem
-Vorsitze des Generalgouverneurs als Präsidenten der Stände vorerst
-vorbereitende Erörterungen über die Feststellung des Nutzungseigentums
-und die Errichtung der Grundbücher für den untertänigen Grundbesitz
-vornehmen sollte[292]. Über Antrag des ständischen Ehrenbeisitzers im
-Landesausschusse Moriz Ritter von Kramski wurde ferner beschlossen, den
-Kaiser um die Erweiterung des Wirkungskreises der Kommission zu bitten,
-damit diese die Maßnahmen in Erwägung nehmen könne, die erforderlich
-seien, um die untertänigen Leistungen in Geld oder Getreidezinse
-zu verwandeln oder ihre gänzliche Ablösung im Wege freiwilliger
-Übereinkommen zu erleichtern[293].
-
-Die Kommission sollte erst nach erfolgter Entschließung des Monarchen
-über diese Bitte zusammentreten. Inzwischen aber sollten die
-Kommissionsmitglieder sich mit Sammlung von Daten und vorbereitenden
-Arbeiten für die Beratungen beschäftigen[294],[295].
-
-Bevor noch die neuerliche Entschließung des Kaisers kundgemacht worden
-war, schnitt der Ausbruch des Aufstandes alle weiteren Beratungen
-und Verhandlungen ab. Die von den Ständen gewählte Kommission ist
-niemals zusammengetreten; die Regierung nahm, nach Niederwerfung der
-Revolution, die Lösung der Bauernfrage selbst in die Hand, und als
-der galizische Landtag nach Jahren wieder berufen wurde, gehörten die
-Frondienste bereits der Geschichte an.
-
-Auch wenn die Stände oder die Regierung die Lösung der Bauernfrage
-energischer in Angriff genommen hätten -- die Erhebung des Landvolkes
-gegen den Adel hätte nicht mehr vermieden werden können. Eine
-solche Reform wäre jedenfalls unter sorgfältiger Wahrung der Rechte
-der Gutsherren durchgeführt worden und hätte so, besonders durch
-die nach dem Wunsche der Gutsherren gleichzeitig vorzunehmende
-Servitutenablösung die Aufregung unter der Bauernschaft nur noch
-mehr gesteigert. Die Agitatoren der demokratischen Partei hatten den
-Untertanen die Überzeugung beigebracht, daß alle Lasten ohne jede
-Entschädigung aufgehoben werden müßten, und darauf bestanden diese nun
-hartnäckig.
-
-Die Zeit der Reformen war -- zum ewigen Schaden des Landes -- versäumt
-worden.
-
-
-§ 3. Der Ausbruch des Aufstandes und die Maßnahmen der Regierung.
-
-Während Stände und Regierung über die Untertansfrage verhandelten,
-waren die Verschworenen nicht untätig geblieben. Überall im Gebiete
-des ehemaligen polnischen Staates hatten sie Anhänger geworben. An
-einem und demselben Tage -- dem 21. Februar 1846 -- sollten sich
-Kongreßpolen, Litthauen, Posen, Krakau und Galizien erheben. Schon
-waren die Beamten- und Offiziersstellen des polnischen Staates
-vergeben, aber die Soldaten fehlten noch. Wohl entgieng es den
-Einsichtigeren unter den polnischen Führern nicht, daß das Landvolk
-ihren Bestrebungen abgeneigt sei. Aber sie dachten, die Bauern würden
-schlimmstenfalls im Anfange schwanken, sich aber dann, wie die Polen
-die ersten Erfolge errungen hätten, -- und daran, daß die Erfolge sich
-einstellen würden, zweifelte niemand -- rasch den Siegern anschließen.
-Im Augenblicke des Losbruches sollten die Gutsherren die Untertanen
-versammeln, ihnen alle Fronen und Abgaben erlassen, ihnen ihre Gründe
-schenken und sie dann zur Teilnahme am Aufstande auffordern[296].
-
-Ein Teil der Demokraten hatte sich dem von der Parteileitung mit den
-Aristokraten getroffenen Übereinkommen nicht angeschlossen und setzte
-die Agitation unter dem Landvolke in heftiger und maßloser Weise fort.
-
-Niemals sei, heißt es in einem im November 1845 im Rzeszower Kreise
-verbreiteten Aufrufe[297], die Aufhebung der Frone von den Herren zu
-erwarten, auch nicht vom Kaiser. Denn, "was kann einen deutschen,
-weit in Wien sitzenden Kaiser das Los eines polnischen Bauern
-interessieren?" Nur von Gott könne Hilfe kommen: "Christus wurde
-darum umgebracht, weil er wollte, daß keine Unterthanschaft bestehe."
-Doch, "Gott ist kein Ritter, um mit eueren Feinden zu kämpfen, auch
-kein Advocat, um euere Sache vor Gericht zu vertheidigen, auch ist er
-nicht euer Diener, um euch den Schweiß von der Stirne zu wischen. Und
-ihr seid keine Würmer, sondern Gott ähnlich erschaffen und könnt euch
-selbst helfen."
-
-"Gott hat durch den Tod seines besten Sohnes euch bloß den Beweis
-gegeben, dass er euere Erlösung wünscht. Gott gab euch kräftige Arme
-und scharfes Eisen, damit ihr selbst Ritter seid, --und gab euch
-Verstand, damit ihr selbst euere Sache vertheidigt. Gebratene Tauben
-fliegen einem nicht selbst in den Mund. -- Und ihr wollt, dass die
-Freiheit sich bei euch selbst einbettle. -- Gott gibt uns alles, aber
-nur dann, wenn wir es verdient haben! Der Mensch säet und ackert, und
-Gott gibt hierauf Regen, und wärmt mit der Sonne den schönen Weizen.
-Wer aber nicht säet und nicht ackert, für den wächst kein Weizen."
-
-"So ist es, liebe Brüder. Ihr selbst nur könnt euch von der
-Unterthanschaft befreien, und Gott wird euch von oben segnen, wenn ihr
-euch befreien werdet! Es gibt euerer so viele, dass, wenn ein jeder von
-euch nur ein Steinchen auf diejenigen wirft, die euch bedrücken, auf
-den Leichen euerer Feinde Steinberge entstehen würden."
-
-Die aufreizenden Reden und Schriften verfehlten nicht ihren Zweck.--
-
-Die preußische Regierung kam den Verschworenen zuvor. Durch zahlreiche
-Verhaftungen und umfassende Sicherheitsvorkehrungen wurden alle
-revolutionären Unternehmungen vereitelt. Mit erbarmungsloser Härte
-erstickte Rußland die polnische Bewegung im Keime. Nur in Krakau und in
-Westgalizien kam es zum Kampfe.
-
-Auch den österreichischen Behörden war die lebhafte Bewegung unter
-den polnischen Patrioten nicht entgangen. Gegen Ende des Jahres 1845
-mehrten sich die Anzeichen eines nahe bevorstehenden Aufstandes. Von
-allen Seiten kamen den Regierungsorganen Anzeigen über das Treiben der
-Verschworenen zu. Im Gubernium wurden Beratungen gepflogen, wie man der
-drohenden Gefahr begegnen könne. Der Gubernialpräsident Franz Freiherr
-Krieg v. Hochfelden[298] war für eine Verstärkung der verhältnismäßig
-schwachen Besatzung Galiziens. Der Generalgouverneur genehmigte jedoch
-nur die Einberufung der Urlauber, von einer Heranziehung von Truppen
-aus dem Westen des Reiches wollte er nichts wissen[299].
-
-Inzwischen war die Lage in Westgalizien kritisch geworden. Heftige
-Überschwemmungen hatten die Saaten auf den Feldern zu wiederholtenmalen
-zerstört, was eine große Hungersnot verursachte, in deren Gefolge der
-Hungertyphus entsetzliche Verheerungen hervorrief. Die Regierung,
-die Stände und die private Wohltätigkeit stellten große Mittel zur
-Verteilung an die unglücklichen Bauern zur Verfügung; doch wenig nur
-vermochten diese Spenden gegenüber der grenzenlosen Not. Unter dem
-Landvolke war das Gerücht verbreitet, daß die Gutsherren in ihren
-Speichern große Vorräte für den kommenden Aufstand anhäuften, was den
-alten Haß der Bauern wider die Edelleute noch erhöhte; dagegen hatten
-die Staatsbeamten, denen die Verteilung der eingelaufenen Spenden
-oblag, Gelegenheit, sich die Zuneigung der Untertanen aufs neue zu
-erwerben[300].
-
-Die ganze Größe der Gefahr trat dem Generalgouverneur erst dann vor die
-Augen, als ihm die Nachricht zukam, daß die Bauern des Kreises Bochnia
-sich gegen den Adel waffnen. In größter Bestürzung erteilte er den
-Kreisämtern den Befehl, auf die Landleute beschwichtigend einzuwirken;
-zu spät. Als der Befehl des Guberniums den Kreisämtern zukam, war der
-Aufruhr schon ausgebrochen[301].
-
-Die ziemlich offenkundig betriebenen Vorbereitungen der Insurgenten
-für die auf die Nacht vom 18. auf den 19. Februar festgesetzte
-Erhebung (der Termin war um zwei Tage vorgerückt worden) hatten das
-Mißtrauen der Bauern der *Tarnower* Gegend erweckt. Dunkle Gerüchte
-verbreiteten sich von der Aufhebung der Robot. Der Kaiser, hieß es,
-habe sie schon längst aufgehoben, die Gutsherren aber hielten das
-betreffende Patent zurück. Dann wieder hörte man, die "Polen" hätten
-die Untertansschuldigkeiten beseitigt. Agenten des Revolutionskomitees
-verkündeten allenthalben das Ende der Untertänigkeit, versprachen
-Wohlfeilheit von Tabak und Salz und forderten die Bauern zum Anschlusse
-an den Aufstand auf. Sie stießen auf Mißtrauen. Der Haß der Bauern
-gewann die Oberhand. Die Meinung drang durch, die Edelleute wollten die
-Bauern niedermachen. In dieser Ungewißheit beschlossen die Gemeinden,
-auf der Hut zu sein. Mit Sensen, Heugabeln und Dreschflegeln bewaffnet,
-stellten sie sich an den Kreuzwegen auf, um Wache zu halten. Die
-Dorfrichter und die Geschworenen, als die Angesehensten, die Urlauber
-und die ehemaligen Soldaten, als die Erfahrensten, übernahmen die
-Führung. Auf dem Wege zu dem verabredeten Zusammenkunftsorte mußten die
-Empörer an den Bauernhaufen vorüber. Sie wurden nicht durchgelassen.
-Sie versuchten den Durchlaß mit Gewalt zu erzwingen; es kam zum Kampfe,
-in dem die ungleich zahlreicheren Bauern Sieger blieben. Die Edelleute
-wurden teils getötet, teils verwundet, die übrigen gefangen genommen.
-Tote und Lebende wurden auf Wagen geladen und nach Tarnow in das
-Kreisamt abgeliefert. Als der Morgen des 19. Februar graute, war der
-Aufstand im Kreise Tarnow niedergeschlagen[302].
-
-Noch kläglicher scheiterte das Unternehmen der Revolutionspartei in den
-anderen Kreisen. In Ostgalizien kam es überhaupt nur an zwei Orten zum
-Kampfe. Überall erhoben sich die Bauern gegen die Edelleute für die
-Regierung[303]. Nur im Gebirgsdorfe Chocholow im Kreise Sandoc hatten
-sich die Bauern -- über Anstiften des Ortsgeistlichen -- dem Aufstande
-gegen die Regierung angeschlossen. Eine Abteilung Finanzwache und die
-Bauern der benachbarten Gemeinden schlugen jedoch die Empörung sofort
-nieder[304].
-
-Die polnische Insurrektion war nicht durch Regierungstruppen,
-sondern durch die Bauern niedergeworfen worden. Doch kehrten die
-Bauern nach errungenem Siege nicht nach Hause zurück. Sie ließen
-sich die Gelegenheit nicht entgehen, an ihren Bedrängern Rache
-zu üben. Bandenweise zogen sie von Gutshof zu Gutshof, mordend,
-plündernd, sengend. Alle Gutsherren und Wirtschaftsbeamte, die sich
-nicht rechtzeitig hatten flüchten können, wurden erbarmungslos
-niedergemetzelt. Tagelang dauerte das schreckliche Morden in ganz
-Westgalizien.
-
-Erst in den ersten Tagen des März kehrte die Ruhe wieder ein.
-Militärkommanden durchstreiften das Land und forderten die Bauern auf,
-sich aller Gewalttaten zu enthalten. Willig gehorchten die meisten, nur
-selten mußte gegen sie mit Schärfe vorgegangen werden. Sie kehrten in
-ihre Dörfer zur gewohnten Feldarbeit zurück, in der festen Überzeugung,
-daß sie fortan zu keinerlei Diensten mehr an die Herrschaft
-verpflichtet seien[305].
-
-Die blutigen Ereignisse in Galizien waren durch den harten Druck, den
-die Gutsherren auf die Untertanen seit Jahrhunderten ausgeübt hatten,
-hervorgerufen worden. Die Umtriebe der demokratischen Partei hatten
-den Funken geschürt, der schon lange unter der Asche geglimmt hatte.
-So einfach die Wahrheit lautete, sie wurde doch nicht geglaubt. In den
-Parlamenten von England und Frankreich und in der gesamten europäischen
-Presse wurde gegen die österreichische Regierung die Anklage erhoben,
-sie hätte die galizischen Bauern gegen "das väterliche Regiment" der
-Gutsherren aufgehetzt. Für den Kopf eines jeden ermordeten Edelmannes
-hätten die Kreisämter eine Prämie bezahlt; von amtswegen seien unter
-der Bauernschaft kommunistische Lehren verbreitet worden u. s. w.[306].
-
-Wenn auch die Wiener Regierung den fremden Mächten mitteilte, sie sei
-durch die galizischen Ereignisse keineswegs beunruhigt, sie sehe sich
-vielmehr gehoben "durch das Gefühl der breiten Basis, auf der die Macht
-der Regierung in Galizien beruht, nämlich der treuen Anhänglichkeit
-der Bevölkerung,"[307] so war die Besorgnis, die sie im geheimen
-hegte, größer als sie zugestehen wollte. Nach der Meinung des Fürsten
-Metternich mußten so schnell als möglich durchgreifende Reformen in
-Angriff genommen werden, um das Land bei Österreich zu erhalten[308].
-Doch sollten diese Reformen in der Art vorgenommen werden, daß kein
-Verdacht aufkommen könne, die Regierung hätte sich durch den Aufstand
-einschüchtern lassen. Vor allem legte man darauf Gewicht, daß die
-Bauern zur Robot wieder zurückkehrten, ehe über ihre Ablösung,
-Erleichterung oder gänzliche Aufhebung entschieden werde. Das aber
-war nicht so leicht zu erreichen. Allgemein war unter den Bauern die
-Meinung verbreitet, daß die Fronpflicht durch die letzten Ereignisse
-aufgehoben sei. Wie sollten auch sie, die eben siegreich aus dem Kampfe
-hervorgegangen waren, ihren Nacken unter das Joch der Besiegten beugen?
-Bei Ausbruch des Aufstandes hatten die Insurgenten den Untertanen die
-Aufhebung aller Lasten als Lohn für die Teilnahme an der Revolution in
-Aussicht gestellt; sollten die Bauern dafür bestraft werden, daß sie
-für den Kaiser gekämpft, ihm die Provinz erhalten hatten?
-
-Die Provinzialregierung war anderer Ansicht. Vorerst sollten die
-Untertanen gehorsam die Arbeit auf den herrschaftlichen Äckern
-wieder aufnehmen, dann erst sollten sie die Begünstigungen
-genießen, die man ihnen zugedacht hatte. Diese Forderung war vom
-Standpunkte der Landeskultur gerechtfertigt. Es war höchste Zeit,
-daß die Dominikalländereien bestellt werden. Aus Mangel an freien
-Arbeitern konnte dies nur mit Hilfe der Fronbauern geschehen. Da die
-Mehrzahl der Gutshöfe verödet war -- die Gutsherren und die Beamten
-waren teils getötet, teils geflüchtet, teils wegen Teilnahme am
-Aufstande verhaftet -- mußten Vorkehrungen für die Besorgung der
-politischen und judiziellen Geschäfte getroffen werden. Ein Erlaß des
-General-Gouverneurs befahl den Kreishauptleuten, in jenen Dominien, auf
-welchen aus was immer für einer Ursache sich kein Mandatar befinde,
-einen solchen von Amts wegen provisorisch aufzustellen. Es war dies der
-erste Schritt zur Errichtung landesfürstlicher erster Instanzen, einer
-Maßregel, deren Notwendigkeit nach den letzten Ereignissen jedermann
-einleuchtete[309].
-
-Viele Bauern erschienen in den Kreisämtern mit der Anfrage, ob es
-wahr sei, daß der Kaiser die Robot aufgehoben habe. Das Gubernium
-ließ ihnen bedeuten, "dass durch die stattgefundenen Ereignisse
-sich in ihren Pflichten gegen die Grundherrschaften nichts geändert
-habe, und dass Entscheidungen bezüglich der Zukunft nur von Sr.
-Majestät kommen können."[310] So groß war das Vertrauen der Bauern
-zur Regierung, daß ein großer Teil von ihnen auf diese Auskunft hin
-die Arbeit wieder aufnahm. Nur im Kreise Tarnow weigerten sich viele
-Gemeinden entschieden, die Robot zu leisten. Wieder war es Jakob Szela,
-der die Bauern zum Widerstande trieb. Von Tarnow breitete sich die
-Robotrenitenz bald auch auf jene Kreise aus, in denen die Untertanen
-schon angefangen hatten, die Schuldigkeiten zu prästieren. Gegen Ende
-März war die Lage wieder kritisch. Inzwischen war jedoch die Besatzung
-Westgaliziens verstärkt und die Stellung der Regierung befestigt
-worden. Das Gubernium beschloß daher, den Untertanen vorderhand keine
-Konzessionen zu machen oder in Aussicht zu stellen, weil dies als
-Belohnung für die verübten Gewalttaten erscheinen könnte. Wo die
-Untertanen den gütlichen Ermahnungen der Beamten keine Folge leisten
-würden, sollten sie durch Militärexekutionen zur Wiederaufnahme der
-Arbeit gezwungen werden[311].
-
-Während das Gubernium sich abmühte, den alten Stand der Dinge
-wiederherzustellen, wurden in Wien Maßregeln von größter Tragweite
-in Erwägung gezogen. Unter dem frischen Eindrucke der galizischen
-Ereignisse hatte der Kaiser am 9. März den Vorschlag der Hofkanzlei,
-den Gutsherren das Jurisdiktionsrecht, das sie durch ihre Empörung
-verwirkt hätten, abzunehmen und landesfürstliche erste Instanzen
-zu errichten, im Prinzipe genehmigt und den Auftrag erteilt,
-einen genau ausgearbeiteten Entwurf für die neue Verwaltungs- und
-Gerichtsorganisation vorzulegen. Gleichzeitig wurden in der Hofkanzlei
-Beratungen über die Regelung der Robotverhältnisse gepflogen; radikale
-Vorschläge wurden gemacht, die Güter der Insurgenten zu konfiszieren,
-den Untertanen die Robot gänzlich nachzusehen und ihnen unentgeltlich
-das Eigentum ihrer Gründe zu verleihen. Bald jedoch gewannen kühlere
-Überlegungen die Oberhand. Die Aufhebung der Untertansschuldigkeiten
-in Galizien mußte auch die Agrarverfassung der westlichen Provinzen
-erschüttern und das wollten die maßgebenden Kreise, die mit den
-Gutsherren in inniger Fühlung standen, vermeiden. Man kam daher von
-der beabsichtigten Aufhebung der Naturalfrone ab. Doch gab man deshalb
-den Plan, die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse zu regeln, nicht
-auf[312].
-
-Bereits am 2. März war der Hofrat bei der vereinigten Hofkanzlei
-Wenzeslaus Ritter von *Zaleski* nach Galizien mit dem Auftrage
-entsendet worden, Vorschläge zur dauernden Beruhigung des Landes zu
-erstatten. Zaleski trug auf die sofortige Abstellung der Aushilfstage
-und der weiten Fuhren, sowie auf Herabsetzung der Inmannsfrone auf
-die Hälfte an[313]. Die Hofkanzlei legte diese Anträge dem Kaiser
-vor, zugleich aber ersuchte sie "um Genehmigung des Princips der
-Umgestaltung der Naturalfrone in eine Geldleistung an den Staat gegen
-die Verpflichtung desselben zur Entschädigung der Dominien und mit dem
-Vorbehalte festgesetzter, entgeltlicher Arbeitsleistungen von Seite
-der Unterthanen an die Dominien nach Preisen, welche die Kreisämter
-zu bestimmen hätten"[314]. So wichtige und einschneidende Maßregeln
-wollte der Kaiser nicht ohne Befragung der Landesbehörden treffen.
-Er gab daher den Befehl, über die von der Hofkanzlei vorgeschlagene
-Modalität der Robotablösung und über die Frage der Verleihung
-des Nutzungseigentums an die Untertanen sofort mit dem Gubernium
-Verhandlungen einzuleiten. Die Herabsetzung der Inmannsfrone wurde
-verworfen, dagegen die Vorschläge, betreffend die Aufhebung der weiten
-Fuhren und der Aushilfstage, gebilligt und durch Patent vom 13. April
-kundgemacht. Dasselbe Patent bestimmte auch, daß Untertanen, die sich
-durch eine Forderung ihrer Herrschaft beschwert glauben, sich mit ihrer
-Beschwerde unmittelbar an das Kreisamt wenden können, ohne, wie es der
-§ 8 des Patentes vom 1. September 1781 verlangte, die Klage vorerst
-bei der Grundobrigkeit vorbringen zu müssen, eine Bestimmung, die
-auf Veranlassung des Erzherzog-Generalgouverneurs aufgenommen worden
-war[315].
-
-Brachte das Patent vom 13. April den Bauern nicht das, was sie erwartet
-hatten, nämlich die vollständige Beseitigung der Frondienste, so
-enthielt es doch einige unzweifelhaft wirkungsvolle Begünstigungen. Die
-Untertanen in Ostgalizien waren auch vollkommen befriedigt. Weniger die
-in Westgalizien. Aber auch hier wurde, besonders unter dem Eindrucke
-der Zwangsmaßregeln der Regierung, die Arbeit wieder aufgenommen[316].
-
-
-§ 4. Die außerordentlich bevollmächtigte Hofkommission.
-
-Die Untertanen gaben sich umso eher mit den im Patente vom 13. April
-gewährten Erleichterungen zufrieden, als sie wußten, daß sie diese nur
-als Abschlagszahlung zu betrachten hatten. War es doch ein öffentliches
-Geheimnis, daß die Regierung die Absicht habe, die Naturalfrone
-aufzuheben, und damit dem Wunsche der untertänigen Bevölkerung
-nicht nur Galiziens, sondern ganz Österreichs nachzukommen[317].
-Aus allen Teilen des Reiches liefen bei der Regierung Projekte
-und Entwürfe für die Regulierung oder gänzliche Auflösung des
-Untertänigkeitsverhältnisses ein.
-
-Entsprechend dem Auftrage des Kaisers legte das galizische Gubernium
-einen Vorschlag zur Ablösung der bäuerlichen Lasten vor[318].
-Danach sollte den Bauern das Nutzungseigentum der Gründe, das de
-facto ihnen schon zustand, ohne jede Entschädigung der Gutsherren
-verliehen werden. Die Roboten und übrigen Leistungen sollten "mit
-Benützung des Grundsteuerkatasters und der Urbarialfassionen in eine
-Geldrente umgestaltet werden, die einerseits mit dem Reinertrage
-dieser Gründe in einem angemessenen Verhältnis steht und die Hälfte
-desselben nie überschreitet, andererseits den Berechtigten im Falle
-der Überschreitung dieses Maßes nie einen höheren Entgang als 30%
-des Werthes der bisherigen Urbarialleistungen erleiden lässt, für
-welchen derselbe, wie alle Berechtigten, den Vortheil erhält, von der
-Verpflichtung der Unterstützung der Unterthanen in Nothfällen, von
-der Vertretung derselben vor Gericht und von anderen aus diesem Titel
-bestandenen Verpflichtungen enthoben zu werden, -- ihren Grundbesitz
-da, wo sich dies als unumgänglich nothwendig darstellt, einer
-rationellen Bewirtschaftung angemessen zu arrondieren, und von dem
-bäuerlichen Besitzthum abzusondern, und denselben von beschwerlichen,
-die Kultivierung hemmenden Verpflichtungen zu befreien". Den über
-30% betragenden Ausfall von dem Urbarialbetrage (in der Höhe von
-jährlich 222.049 Gulden C. M.) sollte das Land vergüten. Die Geldrente
-sollte durch Erlegung des zwanzigfachen Wertes ablösbar sein. Um
-den Übergang zu der neuen Bewirtschaftungsart des herrschaftlichen
-Bodens, die die Einführung dieser Maßregeln erforderlich machte, zu
-erleichtern, sollten die Untertanen noch durch 6 Jahre zu entgeltlichen
-Dienstleistungen verpflichtet sein.
-
-Zweierlei hatte das Gubernium bei diesem Vorschlage übersehen. Erstens
-waren die galizischen Untertanen -- besonders im Osten -- gänzlich
-unvermögend, die Reluitionszinse zu zahlen und noch weniger sie
-abzulösen[319]. Und zweitens war es sicher, daß die Bauern, durch die
-lange Unterdrückung stumpf und arbeitsscheu gemacht, sich weigern
-würden, auf den herrschaftlichen Feldern gegen Bezahlung zu arbeiten.
-
-Was die Gutsherren an dem Vorschlage der Regierung auszusetzen hatten,
-war, daß er sie mit ihren Ansprüchen an die Bauern wies. Die Gesinnung
-des Landvolkes war ihnen zu gut bekannt, als daß sie erwarteten, bei
-dieser Reform den sicheren Bezug ihrer Renten genießen zu können.
-Vollständige Auflösung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses um
-jeden Preis mußte ihre Forderung sein. Den Untertanen sollte das volle
-Eigentum ihrer Gründe eingeräumt werden, die Roboten sollten gegen
-Entschädigung der Gutsherren aufhören, so lautete der Antrag, den
-Kraiński und Gołuchowski in der Gubernialsitzung stellten[320]. Von dem
-jährlichen Urbarialerträgnisse wären bei Ermittlung der Entschädigung
-in Anschlag zu bringen 30% für die Lasten, die der Obrigkeit aus
-dem Verhältnisse erwuchsen[321], und 5% für die zu kapitalisierende
-Urbarialsteuer, die aufzuheben wäre. Der erübrigende Rest, mit 20
-multipliziert, sollte das Entschädigungskapital darstellen, das die
-Gemeinden (denn nur mit den Gemeinden und nicht mit den einzelnen
-Grundwirten wollten es die Gutsherren zu tun haben) entweder bar oder
--- da voraussichtlich kaum eine Gemeinde über die nötigen Kapitalien
-verfügte -- mit 4%igen Obligationen begleichen sollten. Für die
-pünktliche Zahlung der Interessen und der Kapitaltilgungsquote (von
-jährlich 1%) sollte die ganze Gemeinde mit ihrem Grundbesitze zu
-ungeteilter Hand haften. Die Einhebung sollte die landesfürstliche
-Steuerbezirksobrigkeit besorgen, die gegen säumige Zahler mit
-Exekutionszwang vorgehen sollte. Auf dieselbe Weise sollten die
-Gemeinden den Staat für den Ausfall der Urbarialsteuer entschädigen.
-
-Die Voraussetzung dieses Antrages, daß das gutsherrlich-bäuerliche
-Verhältnis unhaltbar sei und je eher, je lieber beseitigt werden
-müsse, war zutreffend. Der Antrag selbst war aber undurchführbar, da
-es geradezu ein Ding der Unmöglichkeit war, den galizischen Bauern
-die Leistung einer Summe von 81·2 Millionen Gulden C. M. aufzubürden.
-Recht klug ersonnen war es von den Antragstellern, die Eintreibung
-der Geldraten den landesfürstlichen Behörden zu überlassen, damit die
-Gehässigkeit der zu ergreifenden Zwangsmaßregeln auf die Regierung
-zurückfalle.
-
-Ehe noch die Entscheidung über die verschiedenen Reformprojekte
-fiel, trat der greise Generalgouverneur Erzherzog Ferdinand, der
-zwar im allgemeinen die Notwendigkeit der Reformen zugestand, jedoch
-den nexus subditelae nicht völlig beseitigt wissen wollte, von
-dem verantwortungsvollen Posten, den er durch 14 Jahre bekleidet
-hatte, zurück[322]. Die Stelle eines Generalgouverneurs wurde
-nicht wieder besetzt. Der Gubernialpräsident Baron Krieg sollte
-fortan die Geschäfte leiten. Um aber die Beschlußfassung über jene
-Reformen, die die Lage erheischte, zu beschleunigen, wurde der
-mährisch-schlesische Landesgouverneur Graf *Rudolf Stadion* zum
-außerordentlich bevollmächtigten Hofkommissär für das Königreich
-Galizien ernannt, und "mit der Amtsmacht der vereinigten Hofkanzlei
-versehen", insoferne er diese benötigen sollte "für die gänzliche
-Herstellung und dauerhafte Begründung der Ruhe zwischen den Grundherren
-und der untertänigen Klasse, dann für organische Einrichtungen
-und Verbesserungen der wahrgenommenen Mängel in der öffentlichen
-Verwaltung"[323]. Der Hofkommissär sollte "dem verführten Landvolke
-den Wahn benehmen, daß die von ihm den Grundherrschaften gebührenden
-Leistungen, namentlich die Frohne, ohne eine vollständige Entschädigung
-der Forderungsberechtigten aufgehoben und überhaupt Erleichterungen
-in seinem Schicksale durch Widersetzlichkeit oder Gewalt erzwungen
-werden können". Um die Errichtung landesfürstlicher ersten Instanzen
-vorzubereiten, wurde er ermächtigt, Kreisamtsexposituren zu errichten,
-und wurde ihm aufgetragen, für die beabsichtigte Feststellung
-des Nutzungseigentums und die Einführung der Grundbücher für die
-untertänigen Grundbesitzer die Vorbereitungen zu treffen[324]. Doch
-gerade in der wichtigen Frage der Fronablösung wurde dem Hofkommissär
-jeder Einfluß benommen. Die Ablösung der Fron- und Zehentrechte sollte
-im ganzen Reiche einer einheitlichen Regelung unterzogen werden, zu
-welchem Zwecke auf Grund des kaiserlichen Handschreibens vom 26. Mai in
-der Hofkanzlei Beratungen gepflogen wurden[325].
-
-Die Absicht, den Dominien alle politischen und judiziellen Befugnisse
-zu entziehen und landesfürstliche erste Instanzen zu errichten,
-war allmählich aufgegeben worden. Die Regierung scheute die großen
-Kosten, welche die Errichtung mehrerer hundert neuer Amtsstellen dem
-Staatssäckel aufbürden würde, und fürchtete die schlechte Wirkung,
-die eine solche Maßregel auf die westlichen Provinzen, in denen die
-Patrimonialgerichtsbarkeit erhalten bleiben sollte, ausüben mußte.
-Nichtsdestoweniger wurden die Beratungen über eine neue Gerichts- und
-Amtsorganisation Galiziens in Wien und Lemberg fortgesetzt, inzwischen
-aber der Versuch unternommen, ob nicht eine zweckmäßige Einrichtung
-des öffentlichen Dienstes in Galizien möglich wäre, ohne daß zu dem
-radikalen Mittel der vollständigen Beseitigung des herrschaftlichen
-Amtes gegriffen werde.
-
-Die Bestimmung des Patentes vom 13. April 1846, daß die
-Untertansbeschwerden fortan mit Umgehung der Grundobrigkeit beim
-Kreisamte einzureichen seien, sowie die zahlreichen Agenden, die
-seit dem Aufstande von landesfürstlichen Beamten besorgt werden
-mußten, erforderten dringend eine Vermehrung des Personals der
-Kreisämter. Als diese vollzogen war, wurden in jedem Kreise
-mehrere Kreisamtsexposituren errichtet, die nicht selbständige
-Behörden, sondern Organe des Kreisamtes bilden sollten. Doch
-sollten die Exposituren "in allen Robot-, Urbarialangelegenheiten,
-Grundentziehungsbeschwerden als erste Instanz eintreten". Sie
-sollten "ex commissione provisorische, oder wo es möglich ist,
-gleich entscheidende Verfügungen treffen. Der Recurszug in diesen
-Angelegenheiten sollte zur Vereinfachung des Geschäftsganges
-unmittelbar an die Landesstelle gehen"[326]. Die in den westlichen
-Kreisen im Laufe des Monates März eingesetzten "ex officio Mandatare"
-sollten unter den Kreisamtsexposituren weiter fungieren. Die Stellung
-der übrigen Mandatare wurde verbessert, indem für sie ein Minimalgehalt
-von 250 fl. gefordert und ihre Entlassung von der Zustimmung des
-Kreisamtes abhängig gemacht wurde[327]. Die Bestätigung der Dorfrichter
-wurde den Kreisämtern übertragen, um die Gemeinde dem obrigkeitlichen
-Einflusse zu entziehen[328]. Für die Besorgung des Sicherheitsdienstes
-wurde eine landesfürstliche Sicherheitswache errichtet[329].
-
-Nach langen Beratungen fiel endlich im November die Entscheidung über
-die Bauernfrage und wurde durch drei Kreisschreiben kundgemacht[330].
-
-Den uneingekauften Wirten wurde unter gleichzeitiger Beseitigung
-der obrigkeitlichen Pflicht, sie in Notfällen zu unterstützen, --
-welche Enthebung drei Jahre nach Einführung der Grundbücher über den
-untertänigen Besitzstand in Wirksamkeit treten sollte -- *das volle
-Nutzungseigentum* an ihren Gründen eingeräumt. Fortan sollten sie mit
-ihren Gründen frei schalten und sie bis zu zwei Drittel des Wertes
-einschulden dürfen. Ihre Verpflichtung: vor dem Abzug der Obrigkeit
-taugliche Wirte zu stellen, sollte nur mehr in einer den Bestimmungen
-des allg. bürgerl. Gesetzbuches über das Nutzungseigentum (§ 1140)
-entsprechenden Weise Anwendung finden.
-
-Als Normalzeitpunkt zur Bestimmung der gesetzlichen Eigenschaft der
-Grundstücke sollte nicht mehr das Jahr 1786, sondern das Jahr 1820 (als
-das Jahr des Grundsteuerprovisoriums) gelten.
-
-Die Verleihung des Nutzungseigentums an die Untertanen hatte keine
-allzugroße Wichtigkeit. Besaßen sie es doch de facto schon seit der
-josefinischen Zeit. Nur der Name hatte gefehlt. Von wohltätiger
-Wirkung mußte die in Aussicht gestellte Aufhebung der obrigkeitlichen
-Unterstützungspflicht sein. Es wurde damit eine Quelle beständigen
-Streites zwischen Obrigkeit und Untertanen verstopft. Die Änderung
-des Normaljahres war im Interesse einer beschleunigten Rechtsprechung
-hoch erwünscht. War es doch bei dem Mangel authentischer Urkunden
-geradezu unmöglich, den Beweis für den Besitzstand in dem um 60 Jahre
-zurückliegenden Normalzeitpunkte zu führen.
-
-Weniger segensreich war die Lösung der Robotfrage. Kaum hatte
-sich die Aufregung, in die das Landvolk durch die letzten
-Ereignisse versetzt worden war, gelegt, da gab auch die Regierung
-die beabsichtigte imperative Fronablösung auf. Die Ablösung der
-Untertansschuldigkeiten sollte dem freien Übereinkommen zwischen
-Grundherr und Grundhold überlassen werden. Im Widerspruche mit allen
-Kennern der Landesverhältnisse erklärte Stadion: "die Robot an und für
-sich, als eine naturgemäße, dem Landmann, der Hand- und Arbeitskräfte
-hat, homogenste Leistung, für durchaus nicht unhaltbar." Nur das
-Übermaß der Robot und die mit ihr verbundenen Mißbräuche hätten das
-Untertänigkeitsverhältnis verhaßt gemacht. Darum müsse man, unter
-Anwendung des im Fronpatente vom 16. Juni 1786 ausgesprochenen
-Vorbehaltes, eine *Urbarialregulierung* durchführen. Die Grundzüge
-dieser von Stadion beantragten Reform, die sich an die mährische
-Regulierung von 1775 anlehnte, waren folgende:
-
-"Die Hälfte des Ertrages der sogenannten unterthänigen Besitzungen, so
-wie er durch den provisorischen Kataster ermittelt ist, hat als Maßstab
-der an die Grundherrschaften zu entrichtenden Leistungen zu gelten,
-daher der nach Abzug des katastralmäßigen Wertes der Kleingaben,
-welche unverändert zu bleiben haben, noch übrige Rest jener Hälfte
-als Robot zu veranschlagen und so auf den Rusticalgrundbesitz nach
-dem gegenwärtigen Steuergulden zu vertheilen, und nach Klassen den
-einzelnen unterthänigen Grundbesitzern vorzuschreiben sein wird"[331].
-"Mit Aufhebung der bezüglichen Bestimmung des § 10 im Robotpatente vom
-16. Juni 1786 soll den Grundherrschaften wie den Unterthanen gestattet
-sein, zu verlangen, dass die künftige Robotschuldigkeit nicht nach
-der gesetzlichen Stundenzahl, sondern nach einem in Gattung und Maße
-bestimmten Tagewerke geleistet werde." Die Bestimmung des Tagewerkes
-kann innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten durch freiwillige
-Übereinkunft zwischen den Beteiligten erfolgen und ist dem Kreisamte
-zur Bestätigung vorzulegen; kommt innerhalb der erwähnten Frist ein
-solcher Vergleich nicht zustande und spricht auch nur einer der beiden
-Teile die gemessene Arbeit an, so ist von Amts wegen eine Bestimmung zu
-treffen.
-
-"Auf die patentmäßige Häusler- und Inmannsfrohne hat sich die
-Robotregulierung nicht zu erstrecken, auch sind die unter dem Namen
-Kleingaben bekannten sonstigen Abgaben der Unterthanen an die
-Grundherrschaften, zu welchen auch die an einigen Orten bestehende
-Gespunstschuldigkeit gehört, noch fortan zu entrichten."
-
-Jedem einzelnen Untertanen sowie ganzen Gemeinden bleibt die freie
-Wahl zwischen ihrer bisherigen, etwa geringeren und der regulierten
-Robotschuldigkeit innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkte der erfolgten
-Regulierung vorbehalten.
-
-"Sobald dieser Termin verstrichen sein wird, ist zur Anfertigung
-legaler, von beiden Theilen als richtig anerkannter Robot-Register für
-jede Gemeinde zu schreiten."
-
-"Für die entfallende Robot wird von Seite des Staatsschatzes
-in keinem Falle eine Entschädigung geleistet, jedoch gestatte
-Ich, dass die Frage, ob und unter welchen Modalitäten einzelnen
-Grundherrschaften bei einem unverhältnismäßig großen Ausfalle an der
-bisherigen Robotschuldigkeit, eine billige Vergütung aus Landesmitteln
-zuzugestehen sei, bei den Ständen in Verhandlung genommen werde, deren
-Anträge Mir sodann gutachtlich vorzulegen sind."
-
-Nach langen Verhandlungen erschien endlich am 18. Dezember 1846 das
-von der ganzen ländlichen Bevölkerung Österreichs heißersehnte Gesetz
-über die Ablösung der bäuerlichen Lasten. Doch weit entfernt davon,
-die Untertansfrage der Lösung entgegenzuführen, ließ es alles beim
-alten. Das Hofkanzleidekret vom 18. Dezember 1846 brachte zu weithin
-wahrnehmbarem Ausdrucke, daß die Regierung nicht gewillt sei, die Robot
-aufzuheben. Es gab die Arten, wie die Ablösung vor sich gehen könne,
-an, überließ aber die Ablösung selbst dem freien Übereinkommen der
-Interessenten. Kurz: es enthielt nichts, was nicht schon im Patente vom
-1. September 1798 ausgesprochen worden wäre, und ist auch ebenso wie
-jenes niemals zur praktischen Geltung gelangt[332]. In Galizien ist es
-übrigens überhaupt nicht kundgemacht worden[333].
-
-Die rein politischen oder verwaltungsrechtlichen Verfügungen der
-außerordentlich bevollmächtigten Hofkommission interessieren uns hier
-nicht. Gegen Anfang des Jahres 1847 wurde sie, nachdem sie ihre Sendung
-erfüllt hatte, aufgelöst, und Graf Rudolf Stadion kehrte auf den
-mährischen Gouverneursposten zurück[334].
-
-
-§ 5. Die Durchführung der Urbarialregulierung.
-
-Die Urbarialregulierung war eine verfehlte Maßregel. Sie befriedigte
-weder die Gutsherren noch die Untertanen.
-
-Die Bauern, deren Erwartungen durch den neunmonatlichen Aufschub
-gespannt waren, sahen sich in ihren Hoffnungen völlig getäuscht. Sie
-hatten mit Bestimmtheit auf die vollkommene Aufhebung der Fronen
-gerechnet und erfuhren nun, daß die Regierung den Fortbestand der
-Roboten wünsche. Die Häusler und Innleute, gerade die dürftigsten und
-unzufriedensten Elemente der ländlichen Bevölkerung, waren überhaupt
-nicht berücksichtigt worden. Die Kleingaben, die dem Landmann ebenso
-verhaßt waren wie die Robot, und mit deren Eintreibung zahllose
-Mißbräuche verbunden waren, blieben unverändert. Das Mißvergnügen
-innerhalb der bäuerlichen Bevölkerung war daher allgemein, und
-viele Gemeinden mußten durch Militärassistenz zur Annahme der neuen
-Robotgesetze verhalten werden[335].
-
-Ebenso unzufrieden waren die Gutsherren. Sie erlitten einen starken
-Ausfall an Robot, besonders die Zugrobot wurde im Westen, wo die
-Gründe stark parzelliert waren, bedeutend vermindert[336]. Diese
-Verluste wurden nur zum geringsten Teile durch die Enthebung von
-der Unterstützungspflicht den Untertanen gegenüber ausgeglichen.
-Große Besorgnis erregte es auch, daß der provisorische Kataster zum
-Maßstabe des Grundertrages genommen wurde. So mancher Gutsherr war
-sich bewußt, 1820 falsch fatiert zu haben, mochte dies auch manchmal
-nur geschehen sein, um die Steuerlast der Untertanen zu verringern.
-Die Fehlerhaftigkeit des provisorischen Katasters war übrigens der
-Regierung vollkommen bekannt; war sie ja bei der in einigen Kreisen
-schon vorgenommenen Messung für den stabilen Kataster klar zutage
-getreten. Aber es war unmöglich gewesen, die Regulierung länger zu
-verschieben, sei es, um besondere Urbarialtabellen anzulegen, sei
-es, um die Vollendung des stabilen Katasters abzuwarten. Das hätte
-einen Aufschub ad calendas græcas bedeutet, wie denn auch der stabile
-Kataster in Galizien niemals Geltung erlangt hat. Nach dem Gesagten
-ist es leicht begreiflich, daß die Gutsherren auf jede Weise die
-Durchführung der Robotregulierung zu verzögern suchten, und da auch
-die Bauern passiven Widerstand entgegensetzten, so kam die Reform
-ins Stocken. 45 galizische Gutsbesitzer baten am 23. Januar 1847 die
-Regierung um die Erlaubnis, eine Versammlung einzuberufen, die über die
-Urbarialregulierung Vorschläge machen sollte. Ihr Gesuch wurde jedoch
-abschlägig beschieden[337]. Das hinderte nicht, daß die Beschwerden
-der Edelleute sich häuften. Auch von anderen Seiten wurden Änderungen
-beantragt, und die Regierung schwankte unentschlossen zwischen den
-Parteien hin und her. Befehle und Gegenbefehle kreuzten sich; die
-Verwirrung wurde allgemein[338].
-
-Erst die kaiserlichen Entschließungen und Handschreiben vom 17.
-April brachten einigermaßen Klarheit. Es sei die ernste Absicht des
-Kaisers, hieß es da, die Urbarialregulierung in ihren Hauptgrundsätzen
-durchzuführen. Doch sollte das Gubernium sich darüber äußern, ob nicht
-einzelne Bestimmungen geändert werden könnten. Die Phasen, welche
-die Angelegenheit von da an während des Jahres 1847 durchmachte,
-hier ausführlich darzustellen, würde zu weit führen und auch kein
-großes Interesse darbieten. So sei denn nur festgehalten, daß die
-Landeskommission, die im Juni unter dem Vorsitze Kriegs zusammentrat,
-entsprechend den Anregungen der Hofkanzlei, den Antrag stellte: es
-sei die Klasseneinteilung, die den galizischen Verhältnissen fremd
-war, aufzuheben. Die Robot sollte vielmehr nach der Grundsteuer
-berechnet werden, und zwar ein Handtag auf 2 kr. Rustikalsteuer[339].
-Die Zugrobot hätte schon bei einer Steuerleistung von 2 fl. 15 kr.
-einzutreten.
-
-Auch bei dieser Abänderung blieben die Verluste für die meisten
-Dominien sehr beträchtlich; im Vergleich mit dem status quo beliefen
-sie sich in 831 Gemeinden auf 25%, in 466 Gemeinden auf 25-33-1/3%,
-in 4712 Gemeinden auf 33-1/3-80%. Nur in 1488 Gemeinden war kein
-Ausfall zu Ungunsten der Herrschaften zu verzeichnen. Die ständischen
-Deputierten Gołuchowski und Kraiński, sowie der Gubernialrat
-Kwiatkiewicz schlugen daher ihrerseits vor: "mit Beseitigung der
-Classeneintheilung die Robotschuldigkeit nach der Hälfte des
-Reinertrages von den unterthänigen Grundbesitzungen der Art zu
-bestimmen, dass der Wert der Kleingaben nach den Katastralpreisen
-berechnet von der Ertragshälfte für jede Grundbesitzung abgesondert
-in Abzug gebracht werde, der Rest hingegen für jede Ansäßigkeit den
-Maßstab zur Bestimmung der Robotschuldigkeit abgebe." Doch wurde dieser
-Vorschlag von der Mehrzahl der Beisitzer abgelehnt.
-
-Inzwischen war Freiherr von Krieg vom Amte zurückgetreten und an seine
-Stelle Graf *Franz Stadion* zum Gouverneur ernannt worden[340]. Der
-neue Landeschef griff den Minoritätsvorschlag der Gubernialkommission
-wieder auf, ließ aber schließlich auf die Vorstellungen des
-Gubernialvizepräsidenten Philipp Freiherrn von Kraus hin seine Absicht
-fallen und schloß sich dem Mehrheitsbeschlusse an[341]. Kraft der
-Vollmacht, die ihm der Kaiser erteilt hatte, führte er diese Beschlüsse
-auch sofort durch. Noch im Laufe des Monates November wurde den
-Untertanen das Ausmaß der künftigen Robotschuldigkeit mitgeteilt --
-die zweite derartige Kundmachung innerhalb eines Jahres. Der Kaiser
-genehmigte die Verfügungen des Gouverneurs und trug ihm zugleich auf,
-einen Patententwurf vorzulegen. Denn ein Patent sollte den Untertanen
-die endgiltige Reform anzeigen, da man mit der das letztemal gewählten
-Form der Kundmachung durch Kreisschreiben schlechte Erfahrungen gemacht
-hatte[342]. Von großer Tragweite war der Antrag, den Stadion in seinem
-Berichte vom 17. März 1848 stellte; da nämlich der Ausfall, den viele
-Dominien erleiden, recht bedeutend sei, so möge der Staat -- aus
-Gründen des Rechts, der Staatswirtschaft und Staatsweisheit -- einen
-Teil dieser Verluste vergüten.
-
-Als Stadion seinen Bericht absendete, hatte er noch keine Kenntnis
-von den Ereignissen, deren Schauplatz die Stadt Wien am 13. März 1848
-gewesen war.
-
-
-
-
-Fünftes Kapitel.
-
-Die Grundentlastung.
-
-
-Die Kunde von den Ereignissen, die sich am 13., 14. und 15. März 1848
-in Wien abgespielt hatten, rief in Galizien, wie allenthalben in
-Österreich, eine große Erregung hervor. Adel und Bürgerschaft dachten
-daran, ihre politischen und nationalen Forderungen zu verwirklichen,
-doch hielt sie das Mißtrauen der Bauern, die von feindseligen Gefühlen
-gegen die Gutsherren erfüllt waren, von jedem kühneren Schritte zurück.
-"Dem tiefen socialen Zerwürfnisse, der unausfüllbaren Kluft zwischen
-den verschiedenen Ständeclassen verdankt es Österreich allein, dass
-sich in den Märztagen nicht in Galizien das Schauspiel des Abfalls
-wiederholte, welches in der Lombardei am 18. März in Scene gieng."[343]
-
-Der polnischen Partei mußte es vor allem darauf ankommen, die
-Bauern auf ihre Seite zu ziehen, und dazu gab es nur ein Mittel: Die
-Aufhebung aller Untertansschuldigkeiten. Die Bürger und die Studenten,
-die ja dabei nichts zu verlieren hatten, waren auch rasch bereit,
-zu diesem Mittel zu greifen. In einer Petition vom 18. März und in
-einer dem Kaiser am 6. April überreichten Adresse wurde denn auch
-an die Regierung die Bitte gerichtet, die Fronen aufzuheben[344].
-In Lemberg verkündete die aus Bürgern und Studenten bestehende
-"rada narodowa" das Ende der Untertänigkeit. Auf das flache Land
-wurden Emissäre hinausgeschickt, die den Bauern die frohe Botschaft
-mitteilten. "Täglich wuchs die Zahl der unberufenen Verkünder der
-Robotaufhebung."[345]
-
-Auch an den Adel erging die Aufforderung, auf die Dienste der
-Grundholden zu verzichten. Aber nur wenige Gutsherren kamen diesem
-Wunsche des ganzen Volkes nach, und auch diese erklärten, nur dann
-verzichten zu wollen, wenn die Untertanen ihrerseits auf die Ausübung
-der Servituten verzichten würden[346].
-
-Stadion glaubte anfangs, durch schleunige Vollziehung der von ihm
-beantragten Änderungen der Urbarialregulierung der Gefahr einer
-neuerlichen Empörung der Bauernschaft zuvorkommen zu können. Noch am
-28. März übersendete er den verlangten Patententwurf nach Wien, in
-welchem, abgesehen von den oben erwähnten Bestimmungen, mit Wirksamkeit
-vom 1. Juli 1848 allen untertänigen Wirten, deren gesamte bisherigen
-Urbarial- und Zehentschuldigkeiten durch die Regulierung nicht um
-mindestens ein Drittel vermindert worden waren, die Herabsetzung dieser
-Prästationen auf zwei Drittel gewährt wurde. Den Kreisämtern trug er
-auf, sich den Robotsschenkungen gegenüber passiv zu verhalten, und
-erließ ein Kreisschreiben, um die Rechte dritter Personen (insbesondere
-der Hypothekargläubiger) zu wahren[347]. Doch bereits wenige Tage
-später erkannte und berichtete er nach Wien, daß nur die vollständige
-Beseitigung des nexus subditelae den Ausbruch des Bürgerkrieges
-verhüten könne[348]. Die Zentralregierung schloß sich seiner
-Auffassung der Lage an und am 17. April 1848 ermächtigte und forderte
-ihn der Ministerrat auf: "sogleich die Auflassung aller Roboten und
-untertänigen Leistungen im Namen der Regierung gegen eine künftig zu
-ermittelnde Entschädigung auf Kosten des Staates auszusprechen, wobei
-die bestehenden Dienstbarkeiten jedoch unberührt zu bleiben haben
-und die dafür zu leistende Entschädigung einer künftigen Verhandlung
-vorzubehalten ist." Ungesäumt kam Stadion dieser Aufforderung nach.
-Eine Gubernialkundmachung vom 22. April 1848 erklärte "*alle Robot
-und unterthänige Leistungen*" vom 15. Mai an für *aufgehoben*, ehe
-noch die galizischen Gutsbesitzer der Aufforderung des Nationalrates
-nachgekommen waren und am Charsamstag die Fronen erlassen hatten,
-"damit der Tag der Auferstehung des Erlösers auch der Tag der
-Auferstehung und Erlösung des Volkes sei."[349] Ein kaiserliches Patent
-bestätigte diese Verfügung der Landesstelle und brachte die näheren
-Bestimmungen für ihre Durchführung[350]. Sein Inhalt war folgender:
-
-"Alle Roboten und alle sonstigen unterthänigen Leistungen, sowohl der
-Grundwirte als auch der Häusler und Innleute, haben mit 15. Mai 1848
-aufzuhören."
-
-Die bestehenden Dienstbarkeiten bleiben zwar unberührt. Doch sind
-die Untertanen fortan gehalten, die Herrschaften für deren Ausübung
-angemessen zu entschädigen. Die Festsetzung dieses Entgeltes hat
-mangels gütlichen Übereinkommens der Untertanen mit ihren Herrschaften
-von Amts wegen zu erfolgen.
-
-Dagegen werden die Gutsherren vom 15. Mai 1848 an befreit: _a)_
-von der Entrichtung der Urbarialsteuer; _b)_ von der Verpflichtung
-zur Unterstützung ihrer bedürftigen Untertanen; _c)_ von der
-Verbindlichkeit, wo bisher keine Grundbücher bestanden, dieselben zu
-errichten und zu führen; _d)_ von der Verpflichtung, die Untertanen
-in Rechtsstreiten zu vertreten; _e)_ von der Leistung eines Beitrages
-zur Deckung des Aufwandes für die Landessicherheitswache; _f)_ von der
-Bestreitung der mit der Rekrutenstellung verbundenen Auslagen, welche
-künftig von den Gemeinden zu tragen sind; _g)_ von der Leistung eines
-Beitrages zu den Heilungskosten bei epidemischen Menschenkrankheiten,
-der Lustseuche und Viehseuchen. Mit der tatsächlichen Errichtung der
-in Aussicht genommenen landesfürstlichen Behörden erster Instanz
-sollten ferner selbstverständlich die Dominien auch der Lasten ledig
-werden, die ihnen aus ihrer Stellung als Verwaltungs- und Justizorgane
-erwuchsen -- also auch speziell der Oktavahaftung. Unter ausdrücklichem
-Hinweis auf die vom Staat übernommene Verpflichtung zur Entschädigung
-der Dominien werden schon im Patent die aufgezählten Erleichterungen
-zu Gunsten derselben mit einem Dritteile des Wertes der bisher
-bestandenen Schuldigkeit veranschlagt, und als weitere Abzugspost
-angeführt: der "Wert der Dienstbarkeiten, welche die Untertanen
-auf dem herrschaftlichen Grunde auszuüben berechtigt sind, sofern
-diese Dienstbarkeiten durch freiwillige Übereinkommen aufhören, oder
-sofern solche fortbestehen, das Entgelt, das die Untertanen für den
-Fortbestand dieser Dienstbarkeiten zu leisten haben."
-
-Nur der Rest also ihrer "rechtmäßig gebührenden" Urbarial- und
-grundherrlichen Zehentbezüge soll den Bezugsberechtigten auf der
-Grundlage eines nach den Preisen des Grundsteuerprovisoriums zu
-berechnenden Wertanschlages vom Staate vergütet werden, hiebei
-aber auch noch "ein Theilbetrag von 5% für die Kosten und Verluste
-der Einhebung" in Abzug kommen. Die Feststellung der Mittel zur
-Bedeckung der "nach den Urbarialpreisen zu berechnenden Vergütung"
-wurde dem "constitutionellen" Wege vorbehalten. Doch sollten die
-Bezugsberechtigten schon vor der endgiltigen Ausmittelung ihrer
-Entschädigungsansprüche Barvorschüsse erhalten.
-
-Schließlich wurde den Parteien, die sich durch die Festsetzung der
-Vergütungsbeträge beschwert erachten würden, freigestellt, "ihr
-Ansuchen um ein günstigeres Ausmaß der Vergütung nach den Bestimmungen,
-welche hierüber seinerzeit erfolgen werden, vor dem Civilrichter
-geltend zu machen."
-
- * * * * *
-
-Die Durchführung der Grundentlastung, die in Galizien später in
-Angriff genommen wurde, als in den anderen Kronländern, vollzog sich
-ungemein rasch. Am 1. März 1857 war die Operation beendet. Die Zahl der
-Verpflichteten wurde hiebei mit 527.835, jene der Berechtigten mit 4265
-ermittelt. Aufgehoben wurden folgende Lasten: *an Diensten*:
-
- 16,452.902 Handrobottage,
- 497.071 einspännige Pferdezugrobottage,
- 5,313.815 zweispännige "
- 62.538 dreispännige "
- 1,381.367 vierspännige "
- 34.848 einspännige Ochsenzugrobottage,
- 6,582.339 zweispännige "
- 9.849 dreispännige "
- 520.126 vierspännige "
-
-*an Naturalabgaben*:
-
- 20.457 n. ö. Metzen Weizen,
- 91.745 " " Korn,
- 63.036 " " Gerste,
- 451.138 " " Hafer,
- 72 " " Hirse,
- 926 " " Heide;
-
-*Zehent* im Jahreswerte von 161.597 fl. C. M.;
-
-*an fixen Geldleistungen*: 373.741 fl. C. M.
-
-Das ermittelte *Grundentlastungskapital* betrug: 73,555.370 fl.
-C. M.[351]
-
-Schwierigkeiten ergab nur die Frage: wer das Grundentlastungskapital
-aufzubringen habe? Das Reichsgesetz vom 7. September 1848 hatte nämlich
-die vom Staat im Patent vom 17. April 1848 für Galizien übernommene
-Verpflichtung zur Entschädigung der Dominien aus Staatsmitteln nicht
-sanktioniert. Vierthalb Jahrzehnte stritten dann Staat und Land
-darüber, wer die Grundentlastungsentschädigung zu zahlen habe. Nur um
-den öffentlichen Kredit nicht zu erschüttern, einigten sich beide über
-einen provisorischen Zahlungsmodus[352]. Die endgiltige Entscheidung
-aber brachte erst das auf Grund des Gesetzes vom 5. Juni 1890
-geschlossene Übereinkommen zwischen Staat und Land, mit welchem der
-erstere einen beträchtlichen Teil der Entschädigung übernahm[353].
-
-Die landwirtschaftlichen Servituten wurden auf Grund des Patentes
-vom 5. Juli 1853 abgelöst[354]. Das Propinationsrecht wurde durch
-die Grundentlastung nicht berührt. Seine Ablösung wurde erst später
-in Angriff genommen. Am 1. Januar 1911 wird das Propinationsrecht im
-ganzen Lande erloschen sein[355].
-
-Schließlich ist festzuhalten, daß in Galizien das Dominikalland
-auch nach der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit nicht der
-Gemeinde einverleibt wurde, sondern als "Gutsgebiet" ein selbständiger
-Verwaltungskörper blieb, innerhalb dessen der Gutsherr alle Pflichten
-und Leistungen der Gemeinde zu erfüllen hat[356].
-
-Leibeigenschaft und Untertänigkeit, Frondienst und Schollenpflicht sind
-nicht etwa verschwunden, weil sie, wie man im 18. Jahrhundert allgemein
-meinte, dem „"Naturrechte" widersprachen, sondern weil sie mit der
-neuen Wirtschaftsverfassung, die die starke Vermehrung der Bevölkerung
-verlangt, nicht länger vereinbar erschienen. Die gutsherrliche
-Arbeitsorganisation machte auch nicht einem Zustande der absoluten
-Freiheit Platz, wie die Vorkämpfer der Fronablösung gehofft hatten,
-sondern nur einer anderen Form der wirtschaftlichen Abhängigkeit.
-
-Die alte Agrarverfassung mußte vollständig beseitigt werden; keine
-Reform war imstande, sie zu erhalten. Davon konnten sich die
-österreichischen Staatsmänner überzeugen, die sich zwischen 1846 und
-1848 vergebens abmühten, eine befriedigende Lösung der Bauernfrage auf
-der Grundlage der Naturaldienste zu finden.
-
-Die erwarteten segensreichen Wirkungen der Bauernbefreiung freilich
-sind ausgeblieben. Heute wird von keiner Seite mehr die Notlage der
-ländlichen Bevölkerung bestritten. Es ginge jedoch über den Rahmen
-dieser Arbeit hinaus, die Ursachen des wirtschaftlichen Niederganges
-des galizischen Bauernstandes zu erörtern. Nur das eine muß hier betont
-werden: in der Durchführung der Grundentlastung dürfen diese Ursachen
-nicht gesucht werden.
-
-
-
-
-Verzeichnis der benutzten Akten und Druckschriften.
-
-
-A. Akten.
-
-
-a) Im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern:
-
- II. A. 6 Einrichtung.
-
- III. A. 5. Kreisbereisung.
-
- IV. G. 2. Ackerbau. Urbarmachung oder Gründe. Gemeinden.
- Ackerbaumaschinen.
-
- IV. H. 2. Ständische Beschwerden.
-
- IV. H. 3. Landtage.
-
- IV. K. Untertanssachen. Untertansbeschwerden.
-
- IV. K. 1. Untertanssachen. Verfahrungsart. Advokaten und Agenten in
- genere.
-
- IV. K. 2. Untertanssachen. Aufhebung der Leibeigenschaft.
-
- IV. K. 3. Untertanssachen. Untertansleistungen in genere.
-
- IV. K. 4. Untertanssachen. Mühlzwang und Propination.
-
- IV. K. 5. Untertanssachen. Mißhandlung der Untertanen und deren
- Bestrafung.
-
- IV. K. 6. Untertanssachen. Eigentum und Kaufrecht. Mietgründe.
- Erbfolge in Bauerngüter.
-
- IV. K. 7. Untertanssachen. Grundzerstückelungen und Abstiftungen.
-
- V. B. 1. Regelung des Steuerfußes.
-
- VI. B. 1. Gerichtseinrichtung. Patrimonialgerichte.
-
- Galizische Unruhen 1846: Faszikel 308-312, 315, Ferner 31 ex 1846; 11
- ex 1847; 389, 867, 887 ex 1848
-
- Patentsammlung.
-
-
-b) im Archiv der k. u. k. allgemeinen Hofkammer:
-
- Faszikel 6850, 7050, 8943.
-
- Faszikel 7117-7119 (Robotabolitionsgeschäft).
-
-
-c) im k. u. k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv:
-
- Staatsratsakten 1772-1780.[A]
-
-
-B. Druckschriften.
-
- *Arneth*, A. v., Geschichte Maria Theresias. 10. Bd. Wien 1879.
-
- -- Maria Theresia und Joseph II. Ihre Correspondenz sammt den Briefen
- Joseph's an seinen Bruder Leopold. 3 Bde. Wien 1867/68.
-
- *Balzer*, O., Reformy spóleczny i polityczny Konstitucyi 3. Maja. W
- Krakowie 1891.
-
- *Beilagen*, Nr. 70, zu den stenograph. Protokollen der X. Session des
- österreichischen Abgeordnetenhauses. Wien 1886.
-
- *Betrachtungen* über die Verfassung von Galizien, die Ursachen seines
- Verfalls und die Mittel, dem Lande wieder aufzuhelfen. 1790. (Bei
- Grellmann, I. S. 173-228.)
-
- *Bobrzyński*, M., Karta z dziejów ludu wiejskiego w Polsce. (Rocznik
- akademii umiejętności w Krakowie. 1891/92. S. 153-195).
-
- *Bochenski*, A., Beitrag zur Geschichte der gutsherrlich-bäuerlichen
- Verhältnisse in Polen auf Grund archivalischer Quellen der
- Herrschaft Kock. Krakau 1895.
-
- *Brünneck*, W. v., Die Aufhebung der Leibeigenschaft durch die
- Gesetzgebung Friedrich des Großen und das allg. preuß. Landrecht.
- (Zeitschrift d. Savigny-Stiftung f. Rechtsgeschichte. Germ. Abth.
- X. S. 24-62.) 1889.
-
- *Chłopach*, O., przez***. Wydanie J. N. Bobrowicza. Lipsk 1847. VIII
- + 191 S.
-
- *Chwalkowski*, N. de Chwalkowo, Regni Poloniae ius Publicum.
- Regiomonti 1684.
-
- *Czörnig* K., Frhr. v., Ethnographie der österreichischen Monarchie.
- 3 Bde. Wien 1857.
-
- -- Statistisches Handbüchlein. Wien 1861.
-
- *Demian*, J. A., Darstellung der österreichischen Monarchie nach
- den neuesten statistischen Beziehungen. 4 Theile in 6 Bden. Wien
- 1804/7.
-
- *Drdacki*, Ritter v. *Ostrow*, M., Die Frohnpatente Galiziens. Ein
- Beitrag zur Kunde des Unterthanswesens. Wien 1838.
-
- -- (mit Hinweglassung des Namen Drdacki), Der Bauernkrieg vom Jahre
- 1846 in der österreichischen Provinz Galizien. Wien 1869.
-
- *Dresner*, Th., Institutionum iuris regni Poloniae libri IV. Zamosci
- 1613.
-
- *Edicta* et mandata universalia regnis Galiciae et Lodomeriae a die
- 11. Sept. 1772 initae possessionis promulgata, und *Continuatio*
- etc. Leopoli 1772-1818 (sogenannte *Piller'sche Gesetzsammlung*.)
- 46 Bde.
-
- *Franz des Zweiten* politische Gesetze und Verordnungen f. d.
- österr., böhm. und gal. Erbländer.
-
- *Fredro*, A. M., Scriptorum seu togae et belli notationum fragmenta.
- Dantisci 1660.
-
- *Friedenberg*, J. A. de, Tractatus iuridico-practicus de ...
- Silesiae iuribus. 2 Bde. Breslau 1738/40.
-
- *Galizien* und die Robotfrage. Vom Verfasser der Schrift: Überblick
- der Verhältnisse in Galizien und Polen. Leipzig 1846. 128 S.
-
- *Gazeta* lwowska. Lemberg 1848.
-
- *Grellmann*, H. M., Statistische Aufklärungen über wichtige Theile u.
- Gegenstände der österr. Monarchie. 3 Bde. Göttingen 1795-1802.
-
- *Grünberg*, K., Die Bauernbefreiung und die Auflösung des
- gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Böhmen, Mähren und
- Schlesien. 2 Bde. Leipzig 1893/94.
-
- -- Die Grundentlastung. (S. A. aus "Geschichte d. österr. Land- und
- Forstwirtschaft 1848-1898." S. 1-80.) Wien 1899.
-
- -- Studien zur österreichischen Agrargeschichte. Leipzig 1901.
-
- -- Art. "Unfreiheit" (im "Handwörterbuch der Staatswissenschaften".
- 2. Aufl. VII. Bd. S. 317-337). Jena 1901.
-
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-
-
-Fußnoten:
-
-[1] Vergl. *Demian*, Darstellung der österr. Monarchie nach den
-neuesten statistischen Beziehungen. Wien 1804/7. II. Bd.; *Czörnig*,
-Statistisches Handbüchlein. Wien 1861; *Die österreichisch-ungarische
-Monarchie in Wort und Bild.* Galizien. Wien 1898.
-
-[2] Vergl. *Piekosinski* in den "Rozprawy akademii umiejętności w
-Krakowie". XVIII. Bd. S. 19.
-
-[3] Vergl. *Stadnicki*, O kniaztwach we wsiach wołoskich z poglądem na
-wójtowstwa we wsiach na magdeburskiem prawie osadzonych. Lwów 1853.
-S. 5-13.
-
-[4] *Volumina legum.* Anno 1347: "Quando in iure theuthonico cmetho
-residet, idem fugere nec recedere non potest nisi hereditate vendita,
-vel loco sui cmethonem aeque divitem collocet, aut agris ex toto
-extirpatis, hyemalibusque et aestivalibus seminatis, domino resignando,
-recedere potest."
-
-[5] *Vol. leg.* Anno 1347: "Si dominus villae opprimat filiam aut
-uxorem sui cmethonis aut si pro excessu seu culpa heredis ibidem
-villani bonis ipsorum depraedantur, vel in sententia excommunicationis
-per annum durant sui Domini ex delicto, in talibus casibus non tantum
-tres aut quattuor villae eiusdem incolae abire possunt, sed et omnes
-ibidem habitantes recedant quo unique placebit."
-
-[6] Vergl. *Stadnicki* in der "Bibliotheka naukowa zakładu
-Ossolinskich." I. Bd. S. 3-32, 129-152; *Maciejowski*, Historya
-włościan. Warszawa 1874. S. 176 ff.
-
-[7] Vergl. *Korzon*, Wewnętrzne dzieje Polski za Stanisława Augusta.
-W Krakowie 1882/86. II. Bd. S. 1 ff.; *Balzer*, Reformy spóleczny i
-polityczny Konstitucyi 3. Maja. W Krakowie 1891. S. 8 ff., 14.
-
-[8] Vergl. *Stadnicki*, O kniaztwach etc. S. 17 ff.; *Lubomirski*,
-Rolnicza ludność w Polsce od XVI. do XVIII. wieku in "Biblioteka
-Warszawska" 1857-1862. 1862 II. Bd. S. 21 ff.
-
-[9] *Vol. leg.* A. 1496: "Statuimus quod tantummodo unus filius de
-villa a patre recedere potest ad servitia, et praesertim ad studia,
-aut literarum aut artificiorum, reliqui maneant in hereditate cum
-patribus... Quod si aliquis adolescens villanus praeter istud decretum,
-fugiens repertus fuerit, sive in civitatibus et oppidis, sive alibi
-ubicunque, ille domino loci illius a quo fugit, sine iuris strepitu
-restituatur sub poena quattuordecim marcarum et nihilominus illi,
-qui eum retinuerint, poena toties quoties secus fecerint soluta, ad
-restitutionem sunt adstricti."
-
-[10] Vergl. *Bobrzyński*, Karta z dziejów ludu wiejskiego w Polsce in
-"Rocznik akademii umiejętności w Krakowie". 1891/92. S. 164 f.
-
-[11] *Vol. leg.* A. 1520; *Bobrzyński* a. a. O. S. 166 ff.
-
-[12] "ażeby poddani swoich panów nie pozywali przed króla."
-(*Bobrzyński* a. a. O. S. 170.) -- *Rakowski*, Entstehung des
-Großgrundbesitzes in Polen. Berliner Inaug. Diss. 1899. S. 32 f. --
-1546 wies König Siegmund I. die Beschwerde der Bauern von Staniąt gegen
-die Grundherrschaft mit den Worten zurück: "Nie jest naszym zamiarem,
-wtrącać się miedzy naszych poddanych i ich kmieci." (*Lubomirski* in B.
-W. 1861. III. Bd. S. 48).
-
-[13] *Vol. leg.* A. 1573: "Wszakże przez tę konfederacyę naszą,
-zwierzchności żadnej nad poddanymi ich tak panów duchownych jako i
-swieckich nie derogujemy i posłuszenstwa żadnego poddanych przeciwko
-panom ich nie psujemy i owszem, jesliby takowa licencya gdzie była
-sub praetextu religionis, tedy jako zawsze było, będzie wolno i teraz
-każdemu panu poddanego swego nieposłusznego tam in spiritualibus, quam
-in saecularibus, podług rozumienia swojego skarać."
-
-[14] Vergl. *Bobrzyński* a. a. O. S. 175-191.
-
-[15] Vergl. *Bobrzyński* a. a. O. S. 192.
-
-[16] "Rem publicam nostram tribus constare ordinibus notissimum. Penes
-regem dignitas, penes senatum auctoritas, penes nobilitatem libertas
-est." (*Chwalkowski*, Regni Poloniae ius publicum. Regiomonti 1684, L.
-I. C. II). Vrgl. *Skrzetuski*, Prawo polityczny narodu polskiego. W
-Warszawie 1787. I. Bd. S. 42.
-
-[17] "Libertas polona, adeo celebrata, non aliis civibus quam nobilibus
-servit, qui illa ita fruuntur, ut ad communionem alios praeter nobiles
-non admittant." (*Lengnich*, Ius publicum regni Poloniae. Gedani 1742.
-L. III. C. I. § 2).
-
-[18] Vrgl. *Dresner*, Institutionum iuris regni Poloniae libri IV.
-Zamosci 1613. L. I. T. XIX.
-
-[19] "Qui in villis fundisve regis aut nobilium habitant, agris addicti
-sunt, unde etiam vocantur servi glebae." (*Chwalkowski* a. a. O. L. I.
-C. X. § 1.) Vrgl. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 149. *Krasiński*,
-Geschichtliche Darstellung der Bauernverhältnisse in Polen und der
-wirtschaftlich-rechtlichen Reformen im ersten Decennium der Regierung
-Stanislaus Augustus. Krakau 1898. II. Bd. S. 31.
-
-[20] "Liberi autem eorum (sc. subditorum) in Dominorum recidunt
-potestatem, in quorum fundis nati sunt." (*Dresner* a. a. O. L. I.
-T. XXI.) Vrgl. auch *Zalaszowski*, Ius regni Poloniae. Reimpressum
-Varsaviae 1741. L. IV. P. II. T. 23.
-
-[21] Vrgl. *Korzon*, Wewnętrzne dzieje Polski za Stanisława Augusta.
-W Krakowie 1882/86. I. Bd. S. 359 und *Maciejowski*, Slavische
-Rechtsgeschichte. Stuttgart 1835/39. III. Bd. S. 191.
-
-[22] Vgl. *Korzon* a. a. O. I. Bd. S. 359.
-
-[23] Vrgl. *Bobrzyński* a. a. O. S. 188.
-
-[24] "Hodie usus obtinuit, ut nonnisi per ingressum ad aliquam
-religionem, vel per susceptionem sacrorum ordinum aut per promotionem
-ad gradum doctoratus, aut per obtentam manumissionem literalem aut
-coram Actis manumissionem obtineant: liberi a potestate dominorum
-afficiantur." (*Zalaszowski* a. a. O. L. IV. P. II. T. 23.) Vrgl.
-*Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 198. Zwei Freilassungsbriefe aus den
-Jahren 1622 und 1638 gedruckt bei *Maciejowski*, Historya włościan
-S. 308 ff. -- Vrgl. *Ostrowski*, Prawo cywilne narodu polskiego. W
-Warszawie 1787. I. Bd. S. 53.
-
-[25] "Vetitum non ingenuum creare nobilem, nisi dominus, cui per
-servitutem obnoxius, consenserit." (*Lengnich* a. a. O. L. III. C. 2. §
-17.) Vrgl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 47.
-
-[26] "Si se clam, aut vi, aut alio quopiam modo, contra dominorum
-voluntatem, in libertatem vindicaverint, ac dominos subterfugerint,
-habent in eos Domini, ubicunque eos invenerint, praesertim in locis
-desertis, manuum iniectionem, vel si quis eos detineat aut tueatur,
-eorum iure ac iudicio vindicationem." (*Dresner* a. a. O. L. I. T.
-XXI.) Vrgl. *Zalaszowski* a. a. O. L. IV. P. II. T. 23. *Ostrowski*
-a. a. O. I. S. 47. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 150.
-
-[27] Übereinkommen mit dem Herzogtum Preußen. Vrgl. *Bobrzyński*
-a. a. O. S. 179. -- "Inhibitio supremae Curiae de anno 1728: Denen
-Pohlnischen von Adel, sollen die von ihnen in Schlesien entwichenen
-Unterthanen ehender nicht verabfolget werden, bis nicht die Schlesische
-in Pohlen entwichene Unterthanen würcklich zurück gestellet
-worden." Schon früher (1652) war in Schlesien der Grundsatz der
-Reziprozität ausgesprochen worden. (Vrgl. *Friedenberg*, Tractatus
-iuridico-practicus de ... Silesiae iuribus. Breslau 1738/40. II. Bd.
-S. 53.)
-
-[28] Vrgl. *Knapp*, Die Bauernbefreiung und der Ursprung der
-Landarbeiter in den älteren Teilen Preußens. Leipzig 1887. I. Bd. S.
-83. II. S. 1.
-
-[29] Vrgl. *Grünberg*, Die Bauernbefreiung und die Auflösung des
-gutsherrlich bäuerlichen Verhältnisses in Böhmen, Mähren und Schlesien.
-Leipzig 1893/94. I. Bd. S. 12.
-
-[30] Acten: 9. ex Januario 1773. II. A. 6. Archiv des Ministeriums
-des Innern. Vrgl. auch *Grünberg*, Studien zur österreichischen
-Agrargeschichte. Leipzig 1901. S. 28.
-
-[31] Hofkanzleivortrag vom 17. November 1777 mit Beilagen. -- Bericht
-der galizischen Domänenadministration vom 4. Januar 1782. Vrgl.
-*Maciejowski* a. a. O. S. 176.
-
-[32] Vrgl. *Modrzewski*, O poprawie rzeczypospolitej. 1551. Ausgabe
-Przemysl 1857. S. 117. -- "subditi a dominis alienantur, comparantur,
-emuntur, venduntur." (*Dresner* a. a. O. L. I. T. XXI.) -- "Trop
-souvent, par un trafic scandaleux, nous les vendons à des maîtres aussi
-cruels, et qui bientôt, par un excès de travail, les forcent à leur
-payer le prix de leur nouvelle servitude." (*Leszczynski*, Oeuvres d'un
-philosophe bienfaisant. Paris 1764. III. Bd. S. 4.) -- "Panu wolno ich
-darować, przedać, zamieniać, ze wśi do wśi przenosić." (*Skrzetuski*
-a. a. O. II. Bd. S. 150). -- "Dziedzic.. ich darować, przedać, na inną
-rolę lub wieś przenieść prawnie wolen." (*Ostrowski* a. a. O. I. Bd.
-S. 47.) -- Vrgl. ferner *Konstytucya* 3. Maja 1791 roku z uwagami
-podawanemi jej twórcom. Lipsk 1865. S. 24; *Lelewel*, Betrachtungen
-über den politischen Zustand des ehemaligen Polens. Brüssel 1845.
-S. 158; *Lubomirski* in B. W. 1862. II. Bd. S. 10. Dagegen *Krasiński*
-a. a. O. I. Bd. S. 167. -- Über Fälle von Tausch, vrgl. *Bochenski*,
-Beitrag zur Geschichte der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in
-Polen auf Grund der archivalischen Quellen der Herrschaft Kock. Krakau
-1895. S. 145.
-
-[33] "servi, quorum capita domini sunt, sine quorum assistentia, sive
-actores, sive rei sint, locum standi contra quasvis personas in iure
-ac iudicio terrestri non habent." (*Dresner* a. a. O. L. I. T. XX).
--- "Rustici, qui continua servitute premuntur, et fictione iuris pro
-nullis habentur, ut antiquitus apud Romanos servi habebantur ... sine
-dominorum suorum assistentia, sive actores, sive rei sunt, locum standi
-in iudiciis saecularibus (nam secus observatur in spiritualibus) non
-habentes." (*Zalaszowski* a. a. O. L. IV. P. II. T. 23). Vrgl. auch
-*Chwalkowski* a. a. O. L. I. C. X. § 1. -- "im nie pod imieniem własnym
-czynić nie wolno." (*Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 150).
-
-[34] Vgl. *Lubomirski* in B. W. 1862. II. B. S. 1. -- "si qua iura
-et privilegia Domini dant subditis, eadem servare, nec violare, in
-arbitrio et voluntate eorum est positum; de quibus violatis non habemus
-in Statutis et constitutionibus actiones propositas." (*Dresner*
-a. a. O. L. I. T. XXI). -- "Nec habent contra dominos actionem."
-(*Chwalkowski* a. a. O. L. I. C. X. § 1). -- Vrgl. *Zalaszowski*
-a. a. O. L. IV. P. II. T. 23. -- "im prawa nasze nie wyznaczyły żadnego
-sądu, w którymby się o krzywdy i uciążliwósci od dziedziców zadane
-uskarzyć; i upomienić mogli." (*Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 150).
-
-[35] Vrgl. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 163. 391 ff. -- *Ostrowski*
-a. a. O. I. Bd. S. 56. -- *Korzon* a. a. O. I. Bd. S. 377.
-
-[36] Vrgl. *Lubomirski* in B. W. 1862. II. Bd. S. 21.
-
-[37] "Nobilitas in subditos suos glebae adscriptos ius vitae et necis
-habet, non aliter ut apud Romanos servi habebantur." (*Zalaszowski*
-a. a. O. L. I. T. 39). -- "Z dawności, źycia i śmierci ich panami
-byli dziedzice." (*Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 150). -- "Que
-voit-on cependant parmi nous? Un noble y condamne son sujet à la mort,
-quelque fois sans cause légitime, plus souvent sans procedure et sans
-formalité." (*Leszczynski* a. a. O. III. Bd. S. 111).
-
-[38] Vrgl. *Zalaszowski* a. a. O. L. IV. P. II. T. V. A. III.
-
-[39] *Vol. leg.* A. 1768. -- Vrgl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 48 f.
-*Skrzetuski* a. a. O. I. Bd. S. 61. -- *Korzon* a. a. O. I. Bd. S. 376.
--- *Krasiński* a. a. O. II. Bd. S. 84.
-
-[40] Hofkanzleivortrag vom 5. Februar 1782. Vergl. besonders *Guradze*
-in der Zeitschrift der hist. Gesellschaft für Posen. XIII. Bd. S. 287
-ff. 294. -- (*Kratter*) Briefe über den itzigen Zustand von Galizien.
-Leipzig 1786. I. Bd. S. 167. -- *O chłopach*. Lipsk 1847. S. 84.
-
-[41] "ut breviter dicatur, quae antiquis Romanis in servos fuit, haec
-nunc nobilibus Polonis in plebeios subditos absoluta est, quod ad
-ius attinet, potestas." (*Dresner* a. a. O. L. I. T. XXI). Ebendort
-erklärt D. die Sklavenschutzbestimmungen des römischen Rechtes für
-Polen anwendbar. -- "Stan poddaństwa mało co różni się od niewoli."
-(*Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 150). -- *Wielopolski* (Briefe eines
-polnischen Edelmannes an einen deutschen Publizisten, Hamburg 1846 S.
-56) bestreitet das Obengesagte und erklärt den Zustand der polnischen
-Bauern für eine "staatsgesetzlich nicht genug bestimmte Unterthanschaft
-gegenüber einer absoluten Regierung der Grundherren, die im schlimmsten
-Falle manchmal auch hart sein konnte, keineswegs aber den Charakter
-des Leibeigenthums der Sklaverei hatte." Den Zustand der polnischen
-Bauern sehen für Leibeigenschaft an: *Brünneck* in der "Zeitschrift der
-Savigny Stiftung für Rechtsgeschichte". Germ. Abt. X. Bd. S. 24-62.
-*Guradze* a. a. O. *Korzon* a. a. O. I. Bd. S. 346. Dagegen *Bochenski*
-a. a. O. *Krasiński* a. a. O. und *Ulanowski* im "Rocznik akademii
-umiejętności w Krakowie". 1893/4. S. 120-178. -- Vgl. *Grünberg*, Art.
-Unfreiheit im "Handwörterbuch der Staatswissenschaften". VII. Bd.
-S. 317 ff.
-
-[42] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. I. Bd. S. 230 ff. *Krasiński*
-a. a. O. I. Bd. S. 30 f.
-
-[43] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. I. Bd. S. 200. II. S. 96-98. --
-*Krasiński* a. a. O. I. Bd. S. 151. Bericht der Domänenadministration
-vom 5. Brachmonat 1786.
-
-[44] Die Zahl der Dominien betrug gegen 2500, die der Dörfer gegen 6500.
-
-[45] Vergl. *Ulanowski* a. a. O. S. 132.
-
-[46] ebendort S. 134. -- *Lubomirski* in B. W. 1862 II. Bd S. 33.
-
-[47] "Quisque e nobis Polonis sui vulgi et bonorum, parvus quodam modo
-et absolutus Monarcha est" (*Fredro*, Scriptorum seu togae et belli
-notationum fragmenta. Dantisci 1660. S. 294).
-
-[48] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. I. Bd. S. 370 ff. II. S. 190.
-
-[49] So die Heiduckengelder. Siehe 156 ex Septembri 1785. (Unter
-dieser Bezeichnung wollen wir die auf Grund des Hofdekretes vom
-22. Januar 1785 erstatteten Gutachten des galizischen Guberniums
-und der galizischen Stände über die "hierlandes üblichen
-Untertansverkürzungen" zitieren.) -- Als Beitrag zum Unterhalte ihrer
-Haustruppen hoben die Radziwill's auf ihren Herrschaften Złoczow und
-Pomorzan (3 Städtchen und 42 Dörfer) jährlich einen Betrag von 7872
-Gulden polnisch unter dem Namen *Raytarszczyzna* (Raytar = Reiter)
-und *Pacholszczyzna* (pacholstwo = Dienergefolge) ein. (Bericht des
-Lemberger Kreisamtes vom 15. September 1775.)
-
-[50] Über die Begriffe Grundherrschaft und Gutsherrschaft vergl.
-besonders *Knapp*, Die Landarbeiter in Knechtschaft und Freiheit,
-Leipzig 1891, und Grundherrschaft und Rittergut, Leipzig 1897; dann
-*Grünberg*, Bauernbefreiung. I. Bd. S. 36 ff.
-
-[51] Vergl. *Korzon* a. a. O. II. Bd. S. 6 ff.
-
-[52] Erst unter österreichischer Herrschaft begannen die Dominien
-Bauernland einzuziehen, die Behörden traten dem aber bald entgegen.
-(Hofkanzleivortrag vom 20. Juni 1785.)
-
-[53] Vergl. *Kleczyński*, Stosunki propinacyjne w Galicyi (Wiadomości
-statystyczne. II. Bd. S. 47-193. Lwów 1876) bes. S. 57-63. --
-*Ulanowski* a. a. O. S. 143. *Kratter* a. a. O. S. 190.
-
-[54] Gubernialbericht vom 20. August 1789. -- Ein merkwürdiges Regal
-der Obrigkeit war das ausschließliche Recht, Leinwand zu bleichen. Die
-Untertanen mußten von jedem Stück Leinwand, das sie bleichten, eine
-Abgabe entrichten.
-
-[55] Gubernialbericht vom 15. November 1774, ferner die Acten: 156 ex
-Septembri 1785.
-
-[56] Czerwiec = Johannisblut, polnische Schildlaus; einst ein
-bedeutender Handelsartikel.
-
-[57] Vergl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 52 f.; ferner
-Hofkanzleivortrag vom 6. September 1782 und 13. November 1783;
-Gubernialratssitzung vom 15. Dezember 1782; Prot. d. Hofkanzleisitzung
-vom 29. Januar 1782 sowie die Acten: 1004 ex Majo 1774; Fasz. 7050
-(Hofkammer); 156 ex Septembri 1785 (Arch. d. Min. d. Innern).
-
-[58] Vergl. *Ulanowski* a. a. O. S. 132. -- Prot. d. Hofkanzleisitzung
-vom 7. Januar 1783.
-
-[59] Die Darlegung der komplizierten rechtlichen und politischen
-Verhältnisse der verschiedenen Kategorien von Freibauern fällt nicht in
-den Rahmen dieser Arbeit.
-
-[60] Gubernialberichte vom 15. November 1774 und 3. Juli 1779.
-Protokoll der Rektifikationskommission vom 15. September 1778.
-
-[61] "nie mają własności, bo nie będąc panami osob własnych, jakże mogą
-panami być majątku?" (*Skrzetuski* a. a. O. II. S. 150). -- Vergl.
-ebendort II. Bd. S. 187. -- *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 47. --
-*Konstytucja* a. a. O. S. 24. -- *Guradze* a. a. O. S. 275 f. 297. --
-*Ulanowski* a. a. O. S. 160, 171. -- *Pilat* in den Beilagen Nr. 70
-zu den Protokollen der 10. Session des Abgeordnetenhauses S. 545. --
-Gubernialbericht vom 27. Dezember 1781; ferner die Acten: 9 ex Januario
-1773. II. A. 6 und V. B. 1, 599 (Arch. d. Min. d. Innern); Bericht des
-Kreisamtes Zamośc vom Oktober 1784.
-
-[62] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 195 und die oben citierten
-Akten.
-
-[63] Vergl. *Popper* in der "Zeitschrift für österreichische
-Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde" 1826. 4. Heft. S. 209.
--- *Drdacki*, Die Fronpatente Galiziens, Wien 1838. S. 79 f. -- Die
-*Grundentlastung* in Österreich. Wien 1857. S. 11. -- "In Podolien
-bestehen die sogenannten Tloken; es benützen dort die Unterthanen
-mehrenteils die Gründe gemeinschaftlich, und außer denen Hausgärten
-und wenigen Wiesen, die das Eigenthum einzelner Wirte ausmachen,
-bestehen ihre Gründe aus mehreren Hauptabtheilungen, welche abwechselnd
-nach der verschieden eingeführten Gewohnheit durch mehrere Jahre
-hintereinander angebaut, und wieder durch so viele Jahre brach gelassen
-werden; die jährliche Vertheilung dieser Gründe geschieht auch nicht
-unter alle Hauswirte gleich, sondern nachdem sich ein jeder zu zwei-
-oder vierspänniger oder Fußrobot bekennt." (Gubernialprotokoll vom
-7. Mai 1791); ferner Hofkanzleivortrag vom 3. Oktober 1826. -- Die
-amtliche österr. Bezeichnung für die Feldgemeinschaft war "wandelbarer
-Grundbesitz".
-
-[64] Vergl. *Lutschitzky* in Schmoller's Jahrbuch. XX. S. 165-196.
-
-[65] Vergl. *Grünberg*, Studien S. 51 ff.
-
-[66] Vergl. *Drdacki* a. a. O. S. 128. *Klunker*, Die gesetzliche
-Untertansverfassung in Galizien. Lemberg 1845/46. II. Bd. S. 15.
-
-[67] Acten: 1004 ex Majo 1774. Faszikel 7050 (Hofkammerarchiv);
-Kanzleivortrag vom 8. November 1782. Vergl. auch *Merunowicz* in den
-oben citierten *Beilagen*. Nr. 70. S. 553.
-
-[68] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 197. *Ostrowski* a. a. O.
-I. Bd. S. 55. *Klunker* a. a. O. II. Bd. S. 105 ff.
-
-[69] "Die Inventare entstanden durch den bloßen Willen des Herrn;
-der Wille des Erbherrn und die Unterfertigung war die einzige
-Feierlichkeit, die zur Errichtung eines Inventars nöthig war, und
-nur dann erst, wenn das Gut verkauft, verpachtet oder verpfändet
-wurde, oder sonst eine gerichtliche Übergabe Platz griff, wurde das
-Inventar von Zeugen unterschrieben und bei irgendeinem Landgerichte zur
-Einschreibung übergeben." (Bericht des Kreisamtes Bochnia, Juli 1783);
-ferner Acten: 156 ex Septembri 1785 (Arch. d. Min. d. Innern).
-
-[70] Vergl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 51. *Skrzetuski* a. a. O.
-II. Bd. S. 194 f. -- *Betrachtungen* über die Verfassung von
-Galizien etc. bei *Grellmann*, Statistische Aufklärungen I. Bd.
-S. 177. *Wybranowski* im "Dziennik Polski" vom 8. August 1896. --
-Acten: 1004 ex Majo 1774. Fasz. 7050 (Hofkammerarchiv); Protok. d.
-Gubernialratssitzungen vom 7. Juli 1781 und vom 15. Dezember 1782.
-Kanzleivortrag vom 6. September 1782. Bericht des Gubernialrates von
-Ainser vom 17. Juli 1790 und Beilagen.
-
-[71] Vergl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 52. *Lelewel*, Betrachtungen
-über den politischen Zustand des ehemaligen Polen. Brüssel 1845. S. 289
-f. -- cit. Act: 156 ex Septembri 1785. -- Eine andere Bezeichnung für
-diese Dienste ist *daremszczyzna* oder *daremny dzień* (unentgeltliche
-Arbeit oder unentgeltlicher Tag).
-
-[72] cit. Act: 156 ex Septembri 1785.
-
-[73] Vergl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 52. *Lelewel* a. a. O. S.
-290. Gubernialbericht vom 11. März 1784.
-
-[74] Vergl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 52. -- Acten: 156 ex
-Septembri 1785 (Arch. d. Min. d. Innern).
-
-[75] Vergl. *Jasińskis* Denkschrift IV. H. 3.
-
-[76] "il ne travaille qu'autant que la crainte de châtiments le
-force de travailler." (*Leszczynski* a. a. O. III. Bd. S. 9). -- Die
-Obrigkeiten schonten bei der Robot weder Mensch noch Tier. "à peine les
-distinguons-nous des bêtes qu'ils entretiennent pour la culture de nos
-terres. Souvent nous ménageons moins leurs forces que celles de ces
-animaux." (*Leszczynski* Bd. III. S. 4). -- "Es kommt vor, dass die
-Unterthanen ohne Beobachtung einiger Verordnungen durch ganze Wochen
-auf Robot getrieben; von Früh bis auf die Nacht ununterbrochen und
-dergestalt zur Robotarbeit verhalten werden, dass ihnen hiebei weder
-ihr Vieh zu füttern noch selbst einen Bissen Brod zu essen gestattet
-werde. Sie verlieren dabei ihr Vieh und können die eigene Wirtschaft
-nicht bestellen. Durch oftmalige weite Fuhren, wofür ihnen kaum die
-Hälfte der Robotstage abgeschrieben wird, werden sie gänzlich zugrunde
-gerichtet, indem sie solche nur im Frühling und Herbst bei übelsten
-Straßen verrichten, sich selbst und ihr Vieh aus eigenem verkosten,
-solches auf den üblen Wegen abtreiben und zugrundegehen lassen müssen."
-(Referat zur Gubernialratssitzung vom 30. März 1781. -- "einige
-Verordnungen" bezieht sich auf das Patent vom 3. Juni 1775.)
-
-[77] Hofkanzleivortrag vom 22. September 1781.
-
-[78] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 176.
-
-[79] Vergl. *Lelewel* a. a. O. S. 285. *Maciejowski* a. a. O. S. 198 f.
-311 ff.
-
-[80] Vergl. *Maciejowski* a. a. O. S. 200 f.
-
-[81] Siehe oben S. 14.
-
-[82] Vergl. *Maciejowski* a. a. O. S. 202 ff.
-
-[83] Vergl. *Konstytucja* a. a. O. § IV. -- J. J. *Rousseau* äußerte
-sich über die bäuerlichen Verhältnisse in Polen folgendermaßen:
-"Affranchir les peuples de Pologne est une grande et belle opération,
-mais hardie, périlleuse et qu'il ne faut pas tenter inconsidérément.
-Parmi les précautions à prendre est une indispensable et qui demande
-du temps. C'est avant toute chose de rendre dignes de la liberté et
-capables de la supporter les serfs qu'on veut affranchir." (Oeuvres
-complettes. Aux Deux-Ponts. 1782. II. S. 212.)
-
-[84] Resolution Kaiser Karl VI. (1738). Vergl. *Grünberg*,
-Bauernbefreiung. II. Bd. S. 28.
-
-[85] *Piller*'sche Gesetzsammlung I.
-
-[86] Patent vom 16. November 1772. (*Piller*'sche Gesetzsammmlung VI.)
-
-[87] Patent vom 10. März 1774. (*Piller*'sche Gesetzsammlung
-XVI.) -- Bericht des Distriktsdirektors von Zamość vom 4. Januar,
-Gubernialbericht vom 28. Januar, Kanzleivortrag vom 12. Februar 1774.
-
-[88] Patent vom 1. März 1777. (*Piller*'sche Gesetzsammlung II.)
-
-[89] Patente vom 18. November 1772 (*Piller*'sche Gesetzsammlung VII.),
-vom 23. Dezember 1772 (ebend. XII.), vom 4. März 1773 (ebend. XX.), vom
-2. Mai 1773 (ebend. XXIX.).
-
-[90] Staatskanzleivorträge vom 30. August und 17. September 1772.
-
-[91] *Piller*'sche Gesetzsammlung XI.
-
-[92] Vergl. *Linden*, Die Grundsteuerverfassung der österreichischen
-Monarchie. Wien 1840. I. Bd. S. 53.
-
-[93] "Ins Künftige, wo der Grund ohne Unterschied des Besitzes mit
-einer gleichen Anlage belegt werden will, soll auch der Leibeigene in
-die Contribution einbezogen werden. Jetzt aber, wo ihm der Herr, als
-Grundherr und angemaßter Souverain alle nur mögliche Lasten aufbürdet,
-scheinet nicht möglich zu sein, daß er nebst seinen übertriebenen
-Dominical-Prästationen (welche man jedoch sobald als möglich in
-billige Schranken zu setzen nicht entstehen werde) auch zugleich die
-Contribution entrichten könne." (Aus dem Vortrage der Staatskanzlei vom
-3. November 1773.)
-
-[94] *Piller*'sche Gesetzsammlung XIV. Vergl. *Linden* a. a. O. I. Bd.
-S. 54.
-
-[95] Patent vom 18. April 1775. (*Piller*'sche Gesetzsammlung V.)
-*Linden* a. a. O. I. Bd. S. 54.
-
-[96] *Linden* a. a. O. I. Bd. S. 57 f.
-
-[97] Eine Darstellung des galizischen Steuerwesens im ersten Jahrzehnt
-der österreichischen Herrschaft gibt der Hofkanzleivortrag vom
-21. August 1783.
-
-[98] *Wawel-Louis*, Początkowe sądownictwo austryackie w Galicyi
-(1772-1784) we Lwowie 1897. S. 10, 148 f.
-
-[99] Patent vom 18. März 1775. (*Piller'sche* Gesetzsammlung IV.)
-
-[100] Staatskanzleivorträge vom 30. August und 17. September 1772.
-Vergl. *Arneth*, Geschichte Maria Theresias. Wien 1863/79. X. Bd. S. 78
-ff.
-
-[101] "ut suos labores et dationes non ab arbitrio sui domini, sed a
-lege publica dependere sentiant."
-
-[102] Vortrag der galizischen Hofdeputation vom 22. Februar 1774.
-
-[103] Am 1. August 1773 schrieb der Kaiser aus Lemberg an seine Mutter:
-"le paysan est un malheureux, qui n'a rien que la figure humaine et la
-vie physique." Vergl. *Arneth*, Maria Theresia und Josef II. II. Bd.
-S. 14.
-
-[104] Koranda stammte aus einer bürgerlichen Familie und war für dem
-Staate geleistete Dienste in den Adelsstand erhoben worden. Er hatte
-seine Beamtenlaufbahn in Böhmen begonnen, wo er seit 1747 stets mit
-wichtigen Arbeiten im Steuer- und Untertansfache betraut worden war.
-Vergl. *Kratter*, Briefe über den itzigen Zustand von Galizien. Leipzig
-1786. I. Bd. S. 205-209. -- Staatsarch. ex 1780 Nr. 1474.
-
-[105] Hofkanzleidekret an das galizische Gubernium vom 7. Sept. 1774.
-
-[106] Gubernialbericht vom 15. November 1774.
-
-[107] *Piller'sche* Gesetzsammlung X. -- Die einleitenden Worte des
-Patentes waren ursprünglich sehr scharf; die galizische Hofkanzlei
-verwarf jedoch "die hartscheinenden Ausdrücke". -- Hofkanzleidekret vom
-1. Februar 1775, Berichte der galizischen Kreisämter; Gubernialbericht
-vom 1. April 1775; Hofkanzleivortrag vom 26. April 1775. Dazu
-Staatsarch. Nr. 1168.
-
-[108] *Piller'sche* Gesetzsammlung I. Hofkanzleidekret vom 2.
-September, Gubernialbericht vom 27. Oktober, Hofkanzleivortrag vom
-7. Dezember 1780. Dazu Staatsarch. (Nr.: 2070.)
-
-[109] Vgl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 87-94, 272.
-II. S. 105; *derselbe* Art. Unfreiheit im Handwörterbuch der
-Staatswissenschaften. II. Aufl.
-
-[110] *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 272-290.
-
-[111] *Koranda* schildert in seinem Referate (unter dem 27. Dezember
-1781 nach Wien übersendet) die Verhältnisse der Bauern folgendermaßen:
-"Die Leibeigenschaft, welche im Königreich Böhmen und Mähren unter dem
-Wort *Czlowieczenstwo* von uralten Zeiten eingeführt und üblich war,
-ist auch in der Republik Polen und in den revindicirten Königreichen
-Galizien und Lodomerien unter dem Namen *Mancipium*, Plebeius, et
-*subditus glebae adscriptus* bekannt". Nachdem er hierauf nach den
-Volumina legum und nach *Zalaszowski*, Jus regni Poloniae, die
-von den Bauern handelnden Gesetze angeführt hat, fährt er fort:
-"Hieraus erhellet nun ganz deutlich, dass nach den polnischen
-Reichsconstitutionen die leibeigenen Unterthanen als mancipia wie das
-Vieh geschätzet, und wenn der Unterthan von einem anderen Edelmann
-todtgeschlagen worden, die Hälfte der Capitaltaxe dem Grundherrn
-anheimgefallen; falls er aber von seinem eigenen Grundherrn quocunque
-modo gemisshandelt oder auch todtgeschlagen worden, war derselbe
-keiner Strafe unterworfen. Dieser tyrannische Geist herrschet auch
-heutiges Tags in den Gemüthern der Nationaledelleuten, ebendaher rühren
-die bisher häufig vorgekommenen Unterthansprägravationsklagen, und
-die Grundherren glauben noch immer, dass bei deren Beschränkung und
-Abstellung ihrer obrigkeitlichen Berechtsamkeit ein gewaltiger Eingriff
-und Unrecht geschehe. Es war also höchst billig und nothwendig, dass
-alle diese der Menschlichkeit zuwiderlaufende Excessen und Missbräuche
-durch die seither erlassenen Generalverordnungen, und hienach
-eingeleitete Localuntersuchungen ernstlich abgestellt, die künftigen
-Unterthansklagen aber durch das unterm 1. September anni currentis
-allergnädigst vorgeschriebene Normalpatent in eine genaue Ordnung
-eingeleitet worden." (Über das Patent vom 1. September 1781 siehe
-S. 71.)
-
-[112] *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 289, II. Bd. S. 396 bis
-398.
-
-[113] Betreffend den Termin für den Austritt der Dienstboten bemerkte
-Brigido: "Es findet sich ein eigentlicher Termin zur Dienstwechslung
-für das dienende Gesinde in Galizien nicht bestimmt. Es sind jedoch
-zu allen Wirtschaftveränderungen, als da sind Bestand-Verlassungen,
-Bestand-Aufgebungen, Übernahmen, Abrechnungen mit Beamten etc. im
-flachen Lande die Zeit um Mitfasten oder Ende des Märzens, und im
-Gebirg das St. Georgen-Fest oder das Ende des Aprils allgewöhnlich
-fürgewählt, sohin eben auch zu diesen Zeiten das zur rural
-Wirtschaft erforderliche Gesind abgewechselt." (Bericht Brigidos vom
-21. Februar 1782.)
-
-[114] *Piller'sche* Gesetzsammlung VIII.
-
-[115] Diese Bestimmung ist durch Kreisschreiben vom 5. Dezember 1785
-(*Piller'sche* Gesetzsammlung CXXVII.) wiederholt worden.
-
-[116] § 12 dieser Dienstbotenordnung besagt: "Die Obrigkeiten haben
-auch jene Eltern, die mehrere zum Dienen taugliche Kinder bei Hause
-haben, und die derselben zu eigenen Diensten nicht bedürfen zu
-verhalten, dass sie derlei Kinder in Dienst geben, und ebenso sind auch
-die zum Dienen tauglichen Waisen in Dienste zu bringen, zu welchem Ende
-die Dorfrichter und Geschworenen jene Hauswirte und Innleute, die mit
-mehreren Kindern, als sie selbst bei Hause brauchen, versehen sind, und
-ebenso die dienstfähigen Waisen dem Wirtschaftsamte anzuzeigen haben."
-(*Piller'sche* Gesetzsammlung XXVI.)
-
-[117] Beschwerden der Untertanen von *Marczyz*, November 1781. --
-*Klunker*, die Unterthans-Verfassung in Galizien. II. Bd. S. 129.
-
-[118] Patent vom 15. Januar 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung IV.)
-
-[119] Hofkanzleivorträge vom 16. August und 13. Dezember 1782.
-
-[120] Resolution vom 5. Juli 1785.
-
-[121] 156 ex Septembri 1785.
-
-[122] Über die böhmischen Arbeitsstunden vergl. *Grünberg*,
-Bauernbefreiung, II. Bd. S. 262.
-
-[123] Das Gubernium hatte folgende Arbeitslöhne ermittelt: Arbeit mit
-der Sense 13-14 Kreuzer, Arbeit mit der Sichel 10-12 Kreuzer, leichtere
-Arbeit (rechen, umwenden, Garben binden und aufladen) 7 Kreuzer,
-für eine vierspännige Fuhr 30 Kreuzer und für eine zweispännige 15
-Kreuzer. (Gubernialbericht vom 25. Juli 1785. Hofkanzleivortrag vom
-29. August 1785.)
-
-[124] Resolution über den Hofkanzleivortrag vom 29. August 1785.
-
-[125] Hofkanzleivortrag vom 20. Februar 1786.
-
-[126] *Piller'sche* Gesetzsammlung LI.
-
-[127] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 257-267. -- Ein
-Vorläufer des Robotpatentes war das Hofdekret vom 26. April 1784, das
-auf den Kameralgütern eine Anzahl von Untertansgiebigkeiten abstellte.
-(Vergl. *Löwenwolde*, Handbuch der galizischen Gesetze in Auszügen,
-II. Bd. S. 281.)
-
-[128] Vergl. das böhmische Patent bei *Grünberg*, Bauernbefreiung,
-II. Bd. S. 262.
-
-[129] Bereits früher durch Patent vom 21. Mai 1784 (*Piller'sche*
-Gesetzsammlung XXXIX.) angeordnet. Eine ähnliche Bestimmung enthält §
-19.
-
-[130] Schon durch Circular vom 6. Dezember 1784 (*Piller'sche*
-Gesetzsamml. CIX.) war die Innmannsfrone nach dem Beispiele der
-böhmischen Länder auf 13 Tage im Jahre herabgesetzt worden; jetzt
-erfolgte eine weitere Herabsetzung auf 12 Tage. Es war also fortan für
-die Bemessung der Schuldigkeiten der Häusler und Innleute nicht das
-Inventar, sondern das Fronpatent maßgebend. Vgl. *Klunker* a. a. O.
-II. Bd. S. 144-146.
-
-[131] Wurde schon durch § 3 des Patentes vom 8. März 1784
-(*Piller'sche* Gesetzsamml. XVII.) festgesetzt. -- Durch das Dekret der
-Studien-Hofkommission vom 11. Oktober 1811 wurden auch die diplomierten
-Hebammen von der Innmannsfrone befreit. Vgl. *Klunker* a. a. O. II. Bd.
-S. 148.
-
-[132] Die Bestimmungen über die weiten Fuhren sind den böhmischen
-nachgebildet. Vgl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 264 f.
-Ein Teil dieser Bestimmungen findet sich schon im § 8 des Patentes
-vom 3. Juni 1775; die anderen sind im Patente vom 26. Januar 1784
-(*Piller'sche* Gesetzsamml. V.) enthalten. Vgl. Hofdekret vom 30. Mai,
-Gubernialbericht vom 19. September und Resolution vom 13. Dezember 1783.
-
-[133] Analog das böhmische Patent. Vgl. *Grünberg*, Bauernbefreiung,
-II. Bd. S. 265.
-
-[134] Diese speziell waren schon durch Patent vom 11. Juli 1783
-(*Piller'sche* Gesetzsamml. XXVIII.) beseitigt worden.
-
-[135] Auf den Domänen war dieses schon durch Hofdekret vom
-29. November 1777 (Hofkanzleivortrag vom 14. November 1777
-samt Beilagen), auf den Privatherrschaften aber durch das
-Leibeigenschaftsaufhebungspatent abgestellt worden.
-
-[136] Die beiden letzten Verbote waren schon im Patente vom 18. März
-1784 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XVII.) ausgesprochen worden.
-
-[137] War schon durch Circular vom 9. Dezember 1784 (*Piller'sche*
-Gesetzsammlung CXIV.) verordnet worden.
-
-[138] Kreisschreiben vom 9. August 1786 (*Piller'sche* Gesetzs. LXI.)
--- Gubernialbericht vom 8. August 1786. -- Durch Hofkanzleidekret
-vom 22. März 1817 wurde befohlen, als Maßstab für die Vergütung
-der Hilfstage nicht mehr die Inventarialpreise, sondern die
-Lokalarbeitspreise, die alljährlich vom Kreisamte auszumitteln seien,
-zu nehmen. *Klunker*, a. a. O. II., S. 152 ff. -- Gubernialberichte
-vom 1. November und 28. Dezember 1816. -- Hofkanzleivortrag vom
-23. Januar 1817. Resolution vom 22. März 1817. -- Im Winter 1786/87
-herrschte in Galizien eine Hungersnot; die Edelleute erklärten: sie sei
-durch die schlechtere Bestellung der herrschaftlichen Äcker infolge der
-Robotpatente hervorgerufen worden.
-
-[139] *Piller'sche* Gesetzsammlung VIII.
-
-[140] Nachricht vom 21. März 1785 (*Piller'sche* Gesetzs. XXVII.)
-
-[141] Patent vom 17. Juni 1787 (*Piller'sche* Gesetzs. LXXXI.)
-
-[142] Vgl. *Klunker*, a. a. O. I. Bd., S. 170-175.
-
-[143] Vgl. *Klunker*, a. a. O. I. Bd., S. 287.
-
-[144] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 242 ff.
-
-[145] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 253 f.
-
-[146] Staatskanzleivortrag vom 3. November 1773.
-
-[147] §§ 8 und 9 des Patentes. (*Piller'sche* Gesetzsammlung XV.)
-
-[148] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 259-264. II. Bd.
-S. 313-314, 376-387.
-
-[149] In seinem Gutachten führte er Folgendes aus: "Erstens sind
-den hierländigen Unterthanen ihre besitzende Gründe meistens cum
-Fundo instructo sammt dem erforderlichen Zug-Viehe und anderen
-Wirtschaftszugehörungen von der Grundobrigkeit inventarmäßig
-überlassen, und ihre Wohnungen auf obrigkeitliche Kosten gebaut worden.
-Wenn demnach dieser besitzende Grund dem Unterthan eigenthümlich und
-erblich überlassen werden sollte, so würde der Grundherr berechtigt
-seyn, von seinem Unterthan die inventarmäßige Einrichtung oder dafür
-das Lösegeld zu fordern; hat er diese aber nicht, so kann der Grundherr
-zur erbeigenthümlichen Überlassung nicht wohl gezwungen werden.
-
-"Zweytens: Falls aber auch die Grundherren sich dazu geneigt finden
-lassen wollten, so werden jedoch viele Unterthanen selbst nicht so
-leicht darin willigen, besonders die im flachen Lande liegen, wo
-es an Waldungen und am Holze mangelt. Denn sobald der Grund dem
-Unterthan eigenthümlich zugehört, so muss er auch seine Wohnung in
-baulichem Stande erhalten und, falls sie abbrennet, auf eigene Kosten
-wiederherstellen; dafür aber dermalen die Obrigkeit, um nur ihren
-Unterthan zu erhalten, sorgen, dergleichen auch, wenn er in casu eines
-Viehunfalles sein Zugviehe verlohren, ihm solches wieder anschaffen
-muss, um ihn nur wieder in robotmäßigen Stand zu setzen.
-
-"Ein bestättigendes Beyspiel hat sich erst unlängst auf dem fürstl.
-Massalski'schen Dominio Nizini im Pilsner Kreise ergeben, wo der
-untersuchende Districtsdirector mit Bewilligung des Possessoris den
-Dorfunterthanen den Antrag machte: dass man ihnen ihre besitzenden
-Bauerngründe cum jure Successionis eigenthümlich überlassen wollte; es
-erklärten aber sich unter 100 anwesenden nur 6 Bauern dafür.
-
-"Drittens: Überhaupt aber muss die Eigenschaft und der sittliche
-Charakter des hiesigen Unterthans nach den verschiedenen Landesgegenden
-beobachtet und beurtheilt werden.
-
-"Im Wieliczker Kreise, besonders im Zathorer District, der an Schlesien
-angrenzt, und wo es den Bauern an Arbeitsamkeit und Industrie nicht
-mangelt, sind fast schon alle Gründe erblich eingekauft.
-
-"Dahingegen in den übrigen und beynahe in ganz Roth-Reußen vom
-Sanflusse an die Volhynischen, Podolischen und Moldauischen Gränzen, wo
-die Feldfrüchte immer in geringem Preise sind, und keinen Verschleiß
-haben, da ist der Unterthan träge und hat gar keinen Hang zur Habsucht.
-Er begnügt sich mit den nothwendigsten Bedürfnissen und bauet von
-seinen Feldern nur soviel an, als zur Nahrung für sich und seine
-Familie nöthig ist." (Gubernialbericht vom 27. Dezember 1781.)
-
-[150] Hofkanzleivortrag vom 22. September 1781.
-
-[151] *Piller'sche* Gesetzsammlung XIX. -- Wiederholt durch
-Kreisschreiben vom 10. September 1789 (*Piller'sche* Gesetzsammlung
-LXXXIII.) Vgl. auch Patent vom 23. Juli 1783 (*Piller'sche*
-Gesetzsammlung LXV.)
-
-[152] Patent vom 24. April 1783 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XII.)
-
-[153] *Piller'sche* Gesetzsammlung LIV. -- Vgl. auch Kreisschreiben vom
-3. April 1787 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XLVII.)
-
-[154] Ah. Entschließung vom 31. Dezember 1784 und Hofdecret vom
-7. Januar 1785 bei *Grünberg*, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 402 f.
-
-[155] Dekret an das galizische Gubernium vom 7. Januar 1785. -- Vgl.
-*Grünberg*, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 403. *Kalinka*, Galicya. S. 135
-f.
-
-[156] Resolution vom 2. März 1785.
-
-[157] Hofkanzleivortrag vom 31. März 1785.
-
-[158] Resolution über den Hofkanzleivortrag vom 31. März 1785: "So
-wie Ich es der Kanzley bereits ausdrücklich bedeutet habe, sind
-die Obrigkeiten zur Überlassung des Eigenthums der Gründe an die
-Unterthanen nicht zu zwingen, sondern es ist hierunter alles lediglich
-dem willkürlichen Einverständnis zwischen Herren und Unterthanen zu
-überlassen. --
-
-"Die Circularverordnung wegen der von Seiten der Obrigkeiten den
-Unterthanen zu leistenden Aushilfe hat auch in Galizien zu ergehen.
-Überhaupt aber muss diese Aushilfe auf jenes beschränkt werden, zu
-welchem die Obrigkeiten gegen ihre die Gründe nicht eigenthümlich
-besitzenden Unterthanen wirklich verbunden sind. --
-
-"Übrigens wird bei der Rectificationsregulierung der wirklich
-unbilligen Robotentrichtung schon behörig fürgesehen werden, und ist
-statt der von der Kanzley geäußerten Besorgnis sich zuversichtlich
-zu versprechen, dass das Rectificatorium die Vertheilung der Gründe
-keineswegs hindern, sondern vielmehr befördern werde." --
-
-[159] Gubernialverordnung vom 30. Mai 1785. *Klunker* a. a. O. II. Bd.
-S. 34.
-
-[160] *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd., S. 265.
-
-[161] Durch Hofdekret vom 6. Mai, publiziert mit Gubernialverordnung
-vom 27. Mai 1785 (*Klunker*, a. a. O., II. Bd., S. 38) und durch die
-oben erwähnte Gubernialverordnung vom 30. Mai 1785.
-
-[162] § 41 des Fronpatentes vom 16. Juni 1786.
-
-[163] *Grünberg*, Studien, S. 63 f.
-
-[164] Hofkanzleivortrag vom 1. März 1787.
-
-[165] Die Vertauschung obrigkeitlicher und untertäniger Gründe ohne
-vor dem Kreisamte erteilte Einwilligung des Untertans ist bei Strafe
-des doppelten Wertes verboten. "Da theilsorten die Unterthanen noch
-keine würklich zugemessenen Gründe haben, sondern in einem Jahre in
-dieser, in dem anderen in jener Gegend einige Feldantheile zu benützen
-pflegen, mithin der Umstand entstehen könnte, welches eigentlich als
-ein dem Unterthan zu verbleibenhabendes Feld anzusehen sei, so haben
-Seine Majestät den ersten des vorjährigen Wintermonates zu bestimmen
-geruht, daß die in diesem Zeitpunct in dem Besitz der Unterthanen
-befindlichen Gründe als jene zu betrachten sind, auf welche sich das
-Verbot der Einziehung oder Austauschung zu erstrecken habe." (Hofdekret
-vom 2. April 1787.)
-
-[166] Vgl. *Grünberg*, Studien, S. 65 f.
-
-[167] *Piller'sche* Gesetzsammlung LX.
-
-[168] Vgl. *Grünberg*, Studien, S. 66, Anm. 3.
-
-[169] § 11 des Patents: "Rusticalgründe sind jene Gründe, welche von
-jeher dem Landvolke zur sogenannten Anstiftung und seinem Unterhalt
-dienten, und vermöge der *erlassenen Patente* zum obrigkeitlichen
-Genusse unter Strafe nicht mehr eingezogen werden dürfen; auch
-macht es bei diesen keinen Unterschied, ob dieselben käuflich, oder
-erbrechtlich, oder uneingekauft besessen werden. Sollte hie und da über
-die Eigenschaft der Gründe, ob solche Dominical- oder Rusticalgründe
-sind, eine Frage entstehen, so hat man zur Vermeidung verzögernder
-Weitläufigkeiten sich an den gegenwärtigen Besitzstand zu halten, und
-ist den Unterthanen, welche einige Gründe in Händen haben und für
-Rusticalgründe angeben, sowie den Obrigkeiten, welche diese oder jene
-in Händen der Unterthanen befindliche Realität als wirklich dominical
-ansprechen, der Beweis aufzulegen, daß solche am 1. November 1786,
-*als dem Normalzeitpuncte, welcher in diesem Lande zur Unterscheidung
-der Dominical- und Rustical-Realitäten festgesetzt* ist, zu derjenigen
-Gattung gehört haben, unter welcher gegenwärtig Anspruch darauf
-gemacht wird. Z. B. also, daß dieser oder jener Grund, den itzt ein
-Unterthan genießt, von einem obrigkeitlichen Maierhofe herrühre, der im
-Normaljahre bestanden, und daß diese Ableitung allgemein bekannt sei."
-
-[170] Vgl. *Klunker* a. a. O., II. Bd., S. 35 ff.; ferner
-*Krzeczunowicz* a. a. O., S. 24, und *Słotwinski* a. a. O. III. Bd.,
-S. 12.
-
-[171] Solche Fälle sind: Ungehorsam gegen die Obrigkeit (Patent vom
-1. September 1781, *Piller'sche* Gesetzs. XV., §§ 1-3), Schmuggel
-(Kreisschreiben vom 6. März 1787, *Piller'sche* Gesetzs. XXIV.), Flucht
-vor der Militärstellung (Kreisschreiben vom 10. Mai 1788, *Piller'sche*
-Gesetzs. LVII.).
-
-[172] Vgl. *Tomaschek* in der "Zeitschrift für österreichische
-Rechtsgelehrsamkeit und pol. Gesetzkunde". Jahrg. 1840. I. Bd., S.
-82-105. -- *Grünberg*, Studien, S. 235, Anm. 1. -- Kreisschreiben vom
-26. Mai 1789 (*Piller'sche* Gesetzs. LI.).
-
-[173] Hofkanzleivortrag vom 7. Januar 1787. Vgl. *Klunker* a. a. O.
-II. Bd., S. 51.
-
-[174] Vgl. Hofkanzleiact 16 ex Augusto 1792.
-
-[175] "Unus quisque a lignatione in silvis regiis absque expressa
-nostra permissione abstinebit." (*Piller'sche* Gesetzsammlung III.)
-
-[176] "In illis locis ubi hactenus usus viguit, subditis pro
-necessitate proprii foci ligna subministrandi ipsis putrefactioni
-proxima hinc inde in silvis iacentia colligere liceat. Quod vero ad
-ligna noviter caedenda attinet omnia privilegia lignandi cassantur."
-(Patent vom 28. Januar 1773, *Piller'sche* Gesetzsammlung XIV.)
-
-[177] Patent vom 20. September 1782. (*Piller'sche* Gesetzsammlung XL.)
-
-[178] Die gleiche Politik hatten seinerzeit auch die böhmischen Stände
-eingeschlagen. Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 236 ff.
-
-[179] *Piller'sche* Gesetzsammlung II.
-
-[180] Publiziert mit Kreisschreiben vom 29. Oktober 1789 (*Piller'sche*
-Gesetzsammlung CIV). Gubernialbericht vom 15. Januar 1789.
-
-[181] Landespräsidialerlaß vom 26. Februar 1790 bei *Klunker* a. a. O.
-II. Bd. S. 67-69.
-
-[182] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, 1. Bd. S. 290-314, II. Bd.
-S. 332-359, 423-431.
-
-[183] Vergl. *Pilat* in der "Statistischen Monatsschrift" XVIII. Bd. S.
-295.
-
-[184] Robotabolitions-Hofkommission unter dem 7. Juni 1784.
-
-[185] Es machte bei den Eingeborenen in Galizien böses Blut, daß
-bei der Verteilung der obrigkeitlich-kameralherrschaftlichen Gründe
-nur die Immigranten und nicht die Inländer berücksichtigt wurden.
-Auf eine diesbezügliche Vorstellung der Hofkanzlei antwortete die
-Hofkammer am 8. Juni 1784: "Die Vermehrung der Population ist eine der
-vorzüglichsten Absichten, welche Seine Majestät bei der befohlenen
-Robotabolition sehen; wenn bei der Vertheilung der Dominicalgründe
-nicht vorzüglich auf fremde Einwanderer Bedacht genommen wird, so wird
-diese Vermehrung nicht gefördert."
-
-[186] Die zahlreichen Verordnungen über das Ansiedlungswesen in
-Galizien sind im "Hauptnormale über das Ansiedlungswesen" vom
-3. April 1787 kodifiziert worden. (Abgedruckt bei *Czörnig*,
-Ethnographie etc. III. Bd. Anhang S. 14-54.)
-
-[187] *Czörnig* a. a. O., I. Bd. S. 17. Vergl. auch *Drdacki* a. a. O.
-S. 122 f.
-
-[188] Akten im k. u. k. Hofkammerarchiv, Faszikel 7117-7119.
-
-[189] *Piller'sche* Gesetzsammlung XIV und XV.
-
-[190] Gubernialcirculare vom 5. April und 28. Juni 1782.
-(Patentsammlung im Archiv des Ministeriums des Innern.) Vgl. auch
-*Klunker* a. a. O. III. S. 7.
-
-[191] Patent vom 15. Januar 1784 (*Piller'sche* Gesetzsammlung IV.)
-verlangt, daß fortan nur erbländische Untertanen als Beamte angestellt
-werden sollen.
-
-[192] Patent vom 9. April 1784. (Vergl. *Klunker* a. a. O. III. Bd. S.
-17 ff.)
-
-[193] Patent vom 24. Juni 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung LXVIII.)
-
-[194] Kreisschreiben vom 12. April 1787. (*Piller'sche* Gesetzsammlung
-LIII.) Wichtig für die "Organisation der herrschaftlichen Ämter" war
-das Dekret vom 21. August 1788. (*Klunker* a. a. O. III. Bd. S. 25
-ff.) Gubernialbericht vom 17. August 1786. Hofkanzleivortrag vom
-20. September 1787.
-
-[195] Patent vom 5. Januar 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung I.) Das
-Patent vom 3. Oktober 1783 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XLVI.) hatte
-befohlen, in die künftig abzuschließenden Güterpachtkontrakte folgenden
-Absatz einzuschalten: "Ferner hat der Pächter sich in Absicht auf die
-Robot und sonstige Untertansschuldigkeiten nach dem ganzen Inhalte
-und Vorschrift des Patentes vom 3. Juni 1775 auf das pünktlichste zu
-achten." Das Patent vom 31. März 1783 (*Piller'sche* Gesetzsammlung X.)
-hob die sogenannten obligatorischen und arendatorischen Kontrakte auf.
-
-[196] Patent vom 18. April 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung XXVIII.)
-Dieses Patent war an alle Landesstellen zur Kundmachung versendet
-worden.
-
-[197] *Piller'sche* Gesetzsammlung LXVII.
-
-[198] *Piller'sche* Gesetzsammlung LXXIV. Acten im Archiv des Minist.
-d. Innern: IV. K. 4, 2536.
-
-[199] Patent vom 13. April 1784 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XXVI.)
-
-[200] Circular vom 23. September 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung
-XC.)
-
-[201] Wichtig war folgende Bestimmung: "Die Dorfgerichte sollen sich
-angelegen seyn lassen, die zwischen Unterthanen und Unterthanen
-entstandenen Streitigkeiten soviel wie möglich gütlich beizulegen, und
-nur erst dann, wenn die Versuche zu einem gütlichen Vertrage fruchtlos
-sind, hat das obrigkeitliche Amt die rechtliche Entscheidung nach
-den bestehenden Vorschriften zu fassen." Patent vom 24. Juni 1784.
-(*Piller'sche* Gesetzsammlung LXVIII.)
-
-[202] Vortrag der Staatskanzlei vom 3. November 1773.
-
-[203] Vergl. *Arneth* a. a. O. III. Bd. S. 248.
-
-[204] Das folgende nach den Akten im Archiv des Ministeriums des
-Inneren: II. A. 6; V. B. 1, 598; IV. K. 1, 2470; IV. K. 3, 2497.
-
-[205] Allerhöchstes Handbillet an den Grafen Kollowrat vom 4. Dezember
-1782. Abgedruckt bei *Meynert*, Kaiser Josef II., Wien 1862. S. 153
-f. Vergl. *Röscher*, Geschichte der Nationalökonomik in Deutschland.
-München 1874. S. 632.
-
-[206] Kommissionsprotokoll vom 7. Januar 1783.
-
-[207] Ich folge dabei *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. S. 314-343 und
-II. Bd. 420-451. -- Im Hofkanzleivortrag vom 5. April 1783 heißt es:
-"Bei der Urbarienregulierung kommt es hauptsächlich darauf an, a) dass
-dem Unterthan seine zulängliche Subsistenz, ohne welche sich ohnehin
-alles übrige nicht denken lässt, in Händen gelassen. b) Dem Staat das
-Contributionale versichert und endlich c) dem Grundherrn sein billiger
-Theil entweder in Geld und Früchten, oder mit unentgeltlicher Arbeit
-zugewendet werde."
-
-[208] Patent vom 10. Februar 1789. (*Piller'sche* Gesetzsammlung
-XIII.) Kreisschreiben vom 26. Mai 1789. (*Piller'sche* Gesetzsammlung
-LI.) Uniwersał vom 19. September 1789. (*Piller'sche* Gesetzsammlung
-LXXXVI.) Vergl. (*Zanetti*), Steuer- und Urbarialregulierung Josephs
-des Zweyten in den deutschen Erbländern und in Galizien nach ihrer
-wahren Beschaffenheit bei *Grellmann* a. a. O. III. S. 437-536.
-
-Mit Berücksichtigung der verschiedenen Abstufungen ergibt sich folgende
-Tabelle:
-
-Von 100 Gulden Bruttogrundertrag waren zu entrichten:
-
- im Durchschnitt
- +----------------------------------------------
- |
- | von Äckern, Trischfeldern,
- | mit Äckern verglichenen Teichen,
- | dann von Seen und Flüssen
- | +---------------------------------
- | |
- | | von Wiesen und
- | | mit Wiesen verglichenen
- | | Gärten und Teichen
- | | +------------------------
- | | |
- | | | von Hutweiden,
- | | | Gestrüppen und
- | | | Waldungen
- | | | +---------------
- | | | |
- | | | |
- V V V V
-+---------+-----------+------------+--------+--------+-------
-| an | in den | | 10 fl. | |
-| landes- | deutschen | 12 fl. | 37-1/2 | 17 fl. | 21 fl.
-| fürst- | Provinzen | 13-1/3 kr. | kr. | 55 kr. | 15 kr.
-| licher +-----------+------------+--------+--------+-------
-| Steuer | in | 8 fl. | 7 fl. | 12 fl. | 14 fl.
-| | Galizien | 16-4/5 kr. | 5 kr. | 5 kr. | 10 kr.
-+---------+-----------+------------+--------+--------+-------
-| an Urbarial- | 17 fl. | 15 fl. | 26 fl. | 30 fl.
-| schuldigkeiten | 46-2/3 kr. | 25 kr. | 2-1/2 | 50 kr.
-| (Maximum) | | | kr. |
-
-
-
-[209] Während der Hungersnot, die im Winter 1786/87 in Galizien
-herrschte, war der Plan aufgetaucht, ohne die vollständige Ausmessung
-des Landes abzuwarten, sofort die Urbarialregulierung durchzuführen.
-(Allerhöchstes Handbillet vom 8. Februar 1787.) Doch wurde diese
-Absicht bald wieder fallen gelassen. (Resolution vom 9. März 1787:
-"Wenn die prohibita generalia publiciert und auf deren Beobachtung
-genau gesehen, dann auch das Freyziehigkeitspatent genau in allen
-seinen Theilen gehalten wird, so kann in Galizien die wirkliche
-Urbarialregulierung bis zur Beendigung des Steuerregulierungsgeschäftes
-verschoben bleiben.")
-
-[210] Schon bei der Durchführung des Robotabolitionssystems hatten
-die Bauern in einzelnen Dörfern erklärt, es falle ihnen schwer, die
-Geldzinse aufzubringen. (Robotabolitionsbericht vom 1. Juli 1787.)
-
-[211] Vergl. *Kalinka*, der vierjährige polnische Reichstag 1788-1793.
-Berlin 1896/98. I. Bd. S. 630-635. II. Bd. S. 100 ff. -- Vergl. auch
-*Wolf* und *Zwiedineck-Südenhorst*, Österreich unter Maria Theresia,
-Josef II. und Leopold II. Berlin 1884, S. 308.
-
-[212] "Die Edelleute oder vielmehr die erblichen Besitzer der Güter
-sind als die vorzüglichsten Anbauer des Erdreiches anzusehen, welches
-zwar niemand in Abrede stellen dürfte, nachdem die große Menge der
-Magazinsvorräthe immer von den Gutsbesitzern herbeigeschafft worden
-wären, niemals von den Bauern, welch letztere kaum soviel, als zu
-ihrer nothwendigen Nahrung gehört, an Feldfrüchten hätten." Es sei
-unmöglich, die Dominikalgründe unter die Untertanen zu verteilen, weil
-diese kaum den nötigen fundus instructus besitzen, um die gegenwärtig
-in ihrem Besitz befindlichen Gründe zu bestellen. Ebensowenig sei es
-den Dominien möglich, ihre Wirtschaft so einzurichten, dass sie die
-Frondienste entbehren könnten; sie müßten denn ihr Dienstpersonal auf
-einmal um 20.000 Ochsenknechte und ebensoviele Ochsenjungen, ihren
-Viehstand aber um 80.000 Stück Ochsen vermehren. -- "Der Edelmann,
-der dem Lande so nützlich ist, verdient Rücksicht, damit er nicht der
-Vergessenheit und dem letzten Elend ausgesetzt würde." (Vorstellung der
-galizischen Stände vom 7. Juli 1789.)
-
-[213] Resolution vom 14. September 1789.
-
-[214] *Wolf* und *Zwiedineck-Südenhorst* a. a. O. S. 314.
-
-[215] Das Original im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern: 85 ex
-Februario 1790. IV. H. 2, 524. Der Brief ist nach einer in Handschrift
-525 des Ossoliński'schen Institutes in Lemberg befindlichen Kopie
-abgedruckt bei W. *Loziński*, Galiciana. We Lwowie 1872. S. 129 ff.
-
-[216] Nach *Brigidos* Bericht traf den Adel vor allem der Mangel an
-Bargeld und an Arbeitskräften sehr schwer, ferner die hohen Kosten der
-Ausmessung und die zu hoch angesetzte Waldsteuer. Die neue Grundsteuer
-war mehr als doppelt so groß als die bisherige, sie betrug von dem
-ermittelten Grundertrag von 27,133.152 fl. 23 kr. -- 2,239.787 fl. 58
-kr. gegen 996.942 fl. der Dominikal- und Rustikalsteuer. Dazu kamen
-noch 271.331 fl. als Regiekosten und 700.000 fl. als außerordentliche
-Kriegssteuer. Ferner Naturallieferungen im Werte von 1,593.333 fl.,
-für die unverzinsliche Scheine, die jedoch erst nach Beendigung
-des Krieges von den Staatskassen an Zahlungsstatt genommen werden
-sollten, ausgestellt wurden. Die Mehrbelastung des Landes war also
-ganz bedeutend; sie fiel fast durchwegs dem Adel zur Last. Durch die
-Urbarialregulierung wurden die Einkünfte mancher Edelleute um 1/2
-bis 2/3 vermindert. -- Die Hofkanzlei erneuerte den Vorschlag, den
-sie schon im April 1788 und dann im Juli 1789 gemacht, den Steuerfuß
-für Galizien auf 1/2 (statt 2/3) des in den übrigen Kronländern
-festgesetzten herabzusetzen. (Gubernialberichte vom 26. Januar und 28.
-Februar, Hofkanzleisitzungen vom 5. Februar und 11. März 1790. Vergl.
-*Loziński* a. a. O. S. 107 ff.)
-
-[217] Kreisschreiben vom 31. März 1790.
-
-[218] In der Sitzung des Ständeausschusses vom 6. April 1790 machte
-Brigido den Vorschlag, die Dominikalsteuer von 12% auf 18% zu erhöhen.
-Der dadurch erzielte Mehrbetrag sollte von dem Rustikalsteuerkontingent
-zu Gunsten der Untertanen abgeschrieben werden. (Die Dominikalsteuer
-betrug 1789 581.634 fl., die Rustikalsteuer 413.057 fl.) Die Stände
-erklärten sich zu einer Erhöhung auf 16% bereit. Der Verlauf dieser
-Beratungen beweist, daß man sowohl in den Kreisen der Regierung als
-auch in denen der Gutsbesitzer auf einen heftigen Widerstand der Bauern
-gegen die beabsichtigte Aufhebung des Josefinums rechnete. Vergl. die
-Akten unter 85 ex Martio et 41 ex Majo 1790. V. B. 1, 600.
-
-[219] Ebendort. Vergl. ferner *Kalinka* a. a. O. S. 104 f.
-*Starzynski*, Projekt galicyjskiej konstitucyi 1790/91 in "Przewodnik
-naukowy i literacki" 1892. S. 410. Vergl. Kreisschreiben vom
-2. Juni 1790. (*Piller'sche* Gesetzsammlung XXXVIII).
-
-[220] *Piller'sche* Gesetzsammlung XXX.
-
-[221] *Piller'sche* Gesetzsammlung XCI.
-
-[222] Vergl. *Uwagi* nad rządem galicyjskim. Przyczyny, dla których
-do tego stopnia nikczemności prowincja ta przyszła, a nakoniec
-sposoby, jakimiby los tego kraju poprawić można. Roku 1790. und
-die Gegenschrift: (E. B. *Kortum*) Magna Charta von Galicien oder
-Untersuchung der Beschwerden des galicischen Adels pohlnischer Nation
-über die österreichische Regierung. Jassy 1790. Beide bei Grellmann
-a. a. O. I. Bd. S. 1-148, 173-228. Ebendort ist auch S. 149-173 der
-Text des Verfassungsentwurfes abgedruckt. Vergl. *Starzynski* a. a. O.
-
-[223] §§ 45-46 der charta.
-
-[224] Hofdekret vom 9. Juli 1790. Gutachten *Ainsers* vom 17. Juli 1790.
-
-[225] Nach dem Vorschlage der Deputierten sollte eine 6gliedrige
-Kommission, deren Mitglieder zur Hälfte von der Regierung, zur Hälfte
-von den Ständen ernannt werden sollten, von Dominium zu Dominium reisen
-und die Inventarien rektifizieren. -- Die Beschränkung der Robot auf
-3 Tage in der Woche sollte für die größeren Bauerngüter (auch nach
-Ainsers Vorschlag) aufgehoben werden: "Heureusement qu'il y a moien de
-le faire sans aggraver le sort du peuple, et même sans outre passer
-la règle, qu'aucun individu ne soit tenu à plus de corvées qu'à trois
-par semaine. Les colons de Galicie ne sont pas propriétaires de leurs
-fonds, ils en jouissent à titre de métayer. On pourrait donc sans
-blesser leurs droits distraire des possessions de ceux donc les charges
-ont été mis au moins, de portions proportionnées à ce rabais et les
-faire servir à l'établissement des autres colons à rédevances." Die
-Deputierten sprachen sich auch für die Wiedereinführung der gemessenen
-Dienste aus. -- Ferner erklärten sie: „"Où une grande disproportion
-tant entre les possessions qu'entre les charges respectives des paisans
-se trouverait être introduite, soit à la suite de l'abolition des
-droits seigneuriaux, soit par quelque circonstance accidentelle: Le
-seigneur qui en alleguerait la preuve et la cause, aura le droit de
-proposer la manière de l'égaliser. Cependant le total des rédévances
-tel qu'il a été le dernier 8^bre 1789 sauf les droits à rétablir
-restera immuable sans augmentation ou diminution." -- "Il importe
-pour plusieurs raisons de laisser en ce cas l'initiative au Seigneur;
-c'est à dire qu'aucune égalisation entre les paisans ne puisse être
-entreprise, que sur la demande qu'il ferait la dessus."
-
-[226] Kolmanhuber forderte ferner a) "dass anstatt der angetragenen
-kostbaren und langsamen Umschmelzung der Inventarien solche bloß
-nach der alten Gewohnheit, eigenen Geständnis und Einvernehmung der
-Unterthanen berichtigt, b) dass diese Berichtigung lediglich dem
-Grundherrn überlassen, und selbem hierzu ein Termin von 6 Monaten
-eingeräumt, c) dass sich in diese Operation von der Regierung gar nicht
-eingemenget, sondern nur in Fällen, wo der Grundherr mehr forderet,
-als die Unterthanen nach alter Gewohnheit schuldig zu sein erkennen,
-der Streit von einem Kreisbeamten und zwei begüterten Kreisinsassen
-auf Kosten des Dominiums untersucht, nach legalen Urkunden entschieden
-oder in deren Ermangelung mittels Vergleich, nach dem Beispiel
-benachbarter Güter, oder nach der Lustration der nächstliegenden
-Starostey beygelegt, d) dass sogleich als die sogestaltigen Inventarien
-berichtigt, ins Reine gebracht, von Grundherren und Unterthanen
-unterschrieben sind, hievon dem Kreisamte die Anzeige gemacht, von
-diesem ein Commissär ad locum, wo er das nun verfasste Inventarium
-in Ansehung der fürgeschriebenen Vollständigkeit zu überschauen, in
-Gegenwart zweier benachbarten Güterbesitzer den Unterthanen vorzulesen
-und den Inhalt von selben bestätigen zu lassen hat, abgeschickt, e)
-dass diese Inventarien noch überdies von einer aus Gubernialräthen und
-ständischen Deputierten zusammengesetzten Commission beurteilet, und
-endlich f) von der Regierung sanctioniert werden."
-
-[227] *Starzynski* a. a. O. S. 627, 915.
-
-[228] Vergl. *Starzynski* a. a. O. S. 920 ff.
-
-[229] Bericht *Margeliks* vom 26. März 1792. Allerhöchstes
-Handschreiben vom 28. April 1792.
-
-[230] Hofkanzleivortrag vom 16. Juni 1792.
-
-[231] Allerhöchstes Handbillet ddo. Laxenburg, den 13. Juni 1793.
-Vortrag des Direktoriums vom 26. Juni 1793.
-
-[232] *Piller'sche* Gesetzsammlung XXXXVI.
-
-[233] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 357.
-
-[234] *Springer*, Geschichte Österreichs seit dem Wiener Frieden
-1809. Wien 1863, I. Bd. S. 53.
-
-[235] Vergl. *Meynert*, Kaiser Franz I. Zur Geschichte seiner Regierung
-und seiner Zeit. Wien 1872. S. 141.
-
-[236] Hofdekret vom 30. November 1796. (*Franz des Zweiten* politische
-Gesetze und Verordnungen. IX. Bd. 59.) Hofdekret vom 5. Januar 1797.
-(X. Bd. 3.)
-
-[237] Patent vom 17. Januar 1799 (ebd. XIV. Bd. 3.)
-
-[238] Patente vom 17. Januar 1799 (ebd. XIV. Bd. 4 und 5.)
-
-[239] Vergl. die Akten im Archiv des Ministeriums des Innern. II. A. 6,
-320.
-
-[240] Vergl. insbesondere die Gubernialverordnung vom 2. April 1802
-(bei *Klunker* a. a. O. II. Bd. S. 225-238). Von weittragender
-Bedeutung war auch die Gubernialverordnung vom 16. September 1817
-(bei *Klunker* a. a. O. II. Bd. S. 276-279), die die Entscheidung in
-Streitigkeiten über untertänige Schuldigkeiten, Gründe und Servituten
-den politischen Behörden zuwies. Vergl. darüber *Krzeczunowicz*
-a. a. O. S. 13 ff.
-
-[241] Hofkanzleivortrag vom 24. Oktober 1816; Resolution vom
-20. Dezember 1816. Hierauf Gubernialverordnung vom 28. Januar 1817 (bei
-*Klunker* a. a. O. II. Bd. S. 252-256).
-
-[242] Patent vom 29. Oktober 1790. (*Sammlung* der Gesetze im
-Untertansfache u. s. w. 54.)
-
-[243] Vergl. *Grünberg*, Studien S. 217-223, 256-263 und die dort
-citierten Akten. Ferner *Tomaschek* a. a. O. und *Pilat* in den
-citierten Beilagen Nr. 70 zu den stenographischen Protokollen, X.
-Session S. 545.
-
-[244] Dekret an das galizische Gubernium vom 2. Februar 1809.
-
-[245] Die betreffenden Acten sub VI. B. 1, 1541 und 1542.
-
-[246] Gubernialbericht vom 28. August 1818.
-
-[247] Grundbücher waren für den untertänigen Besitz noch gar nicht
-vorhanden.
-
-[248] Bemerkungen des Baron Franz Hauer vom 7. September 1818 zum
-Gubernialberichte vom 28. August 1818.
-
-[249] *Piller'sche* Gesetzsammlung LXX.
-
-[250] Patent vom 6. Mai 1819. (*Provinzialgesetzsammlung* 44.)
-
-[251] Vergl. *Freiberger*, Handbuch der österreichischen direkten
-Steuern. Wien 1899. S. 96.
-
-[252] Vergl. *Grünberg*, Studien, S. 90.
-
-[253] Schon in der josefinischen Zeit scheinen in einzelnen Gemeinden
-die Gründe "beständig" verteilt worden zu sein. Wenigstens läßt
-darauf die Art und Weise schließen, wie 1791 der Gubernialreferent
-davon spricht. (Gubernialsitzung vom 7. Mai 1791.) Um die Mitte der
-20er Jahre des 19. Jahrhunderts entwirft das galizische Gubernium
-folgendes Bild von der "Wandelbarkeit der Gründe": a) "Im *Kolomeer*
-Kreise besteht sie dermalen noch bei *8 Gemeinden* in Ansehung aller
-Rusticalgründe. In *12 Gemeinden* sind zwar die meisten Gründe schon
-zum bleibenden Besitz vertheilt, aber 2 Fluren in jeder Gemeinde sind
-noch wegen der ungleichen Beschaffenheit nicht vertheilt und kommen
-demnächst zur Vertheilung. In *24 Gemeinden* handelt es sich nur
-noch um Ausgleichung einzelner Parzellen. b) Im *Czortkower* Kreise
-erscheint noch bei *44 Gemeinden* der Grundbesitz in concreto. c)
-Im *Stanislawower* Kreise bei *6 Gemeinden*, wo jedoch das Dominium
-sich für eine Grundregulierung erklärt hat." (Hofkanzleivortrag vom
-3. Oktober 1826.)
-
-[254] Vergl. *Grünberg*, Studien, S. 92 ff.
-
-[255] *Die Grundentlastung* in Österreich. Wien 1857. S. 50 f.
-
-[256] Ebendort S. 12.
-
-[257] Nach dem Ausgange des Aufstandes von 1846 erhoben polnische
-Aristokraten gegen die Regierung die Anklage, sie hätte nur deshalb
-den Dominien die Amtsführung zugestanden, damit diese bei der Ausübung
-der Polizeibefugnisse und bei der Einhebung der öffentlichen Lasten
-sich den Haß der Bauernschaft zuziehen. Die Sinnlosigkeit dieser
-Beschuldigung -- der man übrigens auch von Seite der rumänischen
-Großgrundbesitzer in der Bukowina, begegnet (vgl. *Grünberg*, Studien
-S 35 f.) -- ist einleuchtend. Wäre noch ein Beweis vonnöten, so sei es
-der, daß in den Verhandlungen über die Regulierung und schließliche
-Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit, die jahrzehntelang währten,
-kein einzigesmal ein ähnlicher Gedanke auftaucht. Erst als die
-Anschuldigung öffentlich gegen die Regierung erhoben worden war,
-erklärte sich der Kreishauptmann von Przemysl, Karl *Czetsch* Ritter
-von *Lindenwald*, in einem vom 18. April 1846 datierten Gutachten aus
-diesem Grunde gegen die beabsichtigte Einführung landesfüstlicher
-erster Instanzen. "Beseitigt man -- argumentierte er -- den
-Haupterreger der Gehässigkeit zwischen Bauer und Adel, nämlich die
-Patrimonialgerichtsbarkeit, so untergräbt man die Existenzbedingungen
-der Regierung." Gubernium und Hofkanzlei nahmen jedoch von dieser
-eigenartigen Ansicht weiter keine Notiz.
-
-[258] Aus einem Vortrag des Grafen Rudolf Stadion vom 13. Dezember
-1846: "Nicht darum handelt es sich, wie gesagt, Vorhandenes zu bessern,
-sondern darum, eine Gerichtspflege neu zu schaffen, für welche bisher
-Organe kaum dem Namen nach bestanden, die aber, -- mit Ausnahme einiger
-weniger Dominien, größtentheils Kameralgüter, -- nirgends geübt wurde,
-für die sich daher auch kein Gerichtsgebrauch und kein Beamtenstand
-bilden konnte, und für die jeder administrative Behelf, wie
-Grundbücher, Waisenrechnungen, Depositenprotokolle etc. fast überall
-gänzlich fehlt."
-
-[259] "Bemerkungen über die den galizischen Grundherrschaften
-zugestandene Patrimonialgerichtsbarkeit in erster Instanz etc."
-Anonyme Denkschrift, im März 1846 der Hofkanzlei überreicht.
--- Um die vorgesetzten Justizbehörden über den Umfang ihrer
-Tätigkeit zu täuschen, fälschten die Justitiäre ihre periodischen
-Rechenschaftsberichte. Vergl. *Kalinka* a. a. O. S. 368.
-
-[260] *Sala*, Geschichte des polnischen Aufstandes vom Jahre 1846. Wien
-1867. S. 5.
-
-[261] Allerhöchstes Handbillet vom 8. Februar 1809. -- "Es ist
-eine nur allzu bekannte Thatsache, dass auf dem flachen Lande die
-Gerechtigkeitspflege für Unadelige nur dem Namen nach besteht, dass
-sich außer den Kreisämtern niemand mit der ordentlichen Handhabung
-der politischen Gesetze befasse, dass selbst der schnelle Gang der
-Kriminaljustiz durch die lässige Mitwirkung der Ortsobrigkeiten in
-Vorerhebungen und Zeugenverhören häufige Hindernisse finde, und dass
-auf dem flachen Lande Gesetzbefolgung und Sicherheit der Personen und
-des Eigenthums, wovon die öffentliche Wohlfahrt so wesentlich abhängt,
-nur durch eine bessere Einrichtung der ersten Instanzen erreicht
-werden könne." Die Ursache dieser Zustände sei in dem "Mangel einer
-hinreichenden Anzahl obrigkeitlicher Beamten, ihrer Unbrauchbarkeit und
-Befangenheit" zu suchen. (Gubernialbericht vom 18. August 1818.) -- Die
-oberste Justizstelle erklärte in einer Note über die im Jahre 1821 in
-Galizien verübten Verbrechen: "Die zahlreichen Fälle des Verbrechens,
-des Missbrauches der Amtsgewalt rühren nach der Versicherung der
-Kriminalbehörden zum Theile aus den häufigen Bestechungsversuchen, zum
-Theile aber aus der isolierten Stellung, aus der Roheit, Unwissenheit
-und kärglichen Bezahlung vieler Dominicalbeamten her." -- Vergl. *Das
-Polenattentat* im Jahre 1846. Aus dem Tagebuche eines Officiers der
-westgalizischen Armee. Grimma 1846. S. 39.
-
-[262] "Na ugodę (zum Vergleich) ruft der polnische Bauer zu
-seinem Nachbar, wenn er mit ihm einen Streit hat, und zieht
-ihn zum Dorfrichter bevor er zum Justitiär geht... Dieses
-Gemeindefriedensgericht ist in Galizien auf den meisten kleineren
-Gütern die einzige Ordnung haltende Auctorität, da bei manchen Dominien
-sich sonst niemand nach Pflicht der Bauern annimmt, wenn es sich
-nicht um Fronleistungen derselben handelt." (Präsidialbemerkungen
-des Landesgouverneurs Grafen von Goeß vom 28. Februar 1813 zum
-Gubernialbericht vom 13. Februar 1813.) -- Vergl. *Sala* a. a. O. S. 6
-f.
-
-[263] Vgl. *Grünberg*, Studien S. 256 ff.
-
-[264] Ebenso äußert sich ein Bericht des Kreishauptmannes von Przemysl
-vom 13. August 1846. Vergl. ferner *Sala* a. a. O. S. 5 f. und cit.
-*Beilagen* Nr. 70 S. 520, 524, 545.
-
-[265] Gubernialbericht vom 17. März 1848.
-
-[266] Vergebens kämpfte die Regierung gegen das Unwesen der
-Winkelschreiber. Die Verordnungen gegen sie sind zusammengestellt bei
-*Słotwinski* a. a. O. II. S. 155-159.
-
-[267] Das behauptet *Sala* (a. a. O. S. 8), der von 1840-1846 als
-Gubernialrat Chef des Präsidialbureaus des galizischen Guberniums unter
-dem Generalgouverneur Erzherzog Ferdinand von Österreich-Este gewesen
-war.
-
-[268] Vergl. besonders *Sala* a. a. O. S. 7-12.
-
-[269] *Jasiński*, Betrachtungen etc.
-
-[270] *Jasiński* a. a. O. -- Im Jahre 1811 schrieb der damalige
-Gouverneur Graf Goeß: "Der Bauernstand, diese so nützliche und wichtige
-Klasse von Einwohnern bemüht sich hierlandes noch tief auf der
-untersten Stufe der Kultur. Obwohl die weisen Gesetze Seiner Majestät
-ihm seine Rechte und Vermögen sichern, so ist er doch nicht im Stande,
-den Wert derselben zu erkennen und ihre Früchte zu genießen. Mangel
-von Fleiß und Industrie beschränken ihn in seinem Erwerb, folglich in
-seinen ersten Bedürfnissen, zum Nachtheil seiner Gesundheit und Kräfte.
-Müßiggang ist seine Ergötzung und übermäßiger Genuss berauschender
-Getränke sein Vergnügen, und die Folgen davon nicht selten traurig für
-ihn, immer aber nachteilig für den Staat." Als Mittel zur Hebung des
-Bauernstandes empfahl Goeß: "*Vermehrung der Volksschulen* auf alle
-mögliche Art." (Gubernialbericht vom 11. Juli 1811.) -- Schon im Jahre
-1822 stellte die oberste Justizstelle fest, daß die außergewöhnliche
-Zunahme der Verbrechen des Aufstandes, des Aufruhres und der
-öffentlichen Gewalttätigkeit in Galizien auf Rechnung des Druckes, den
-die Untertanen von ihren Herrschaften erdulden, zu setzen sei.
-
-[271] Vergl. *Sala* a. a. O. 8. 3, 50 ff. *Ostaszewski-Barański*,
-Krwawy rok (1846) W Złoczowie 1896. S. 1 ff.
-
-[272] Für die folgende Darstellung sind vor allem benutzt worden:
-Filaret *Prawdowski* (Henryk *Kamieński*), O prawdach żywotnych narodu
-polskiego. Bruxella 1844 und Katechizm demokratyczne. Paryż 1845.
-Ferner Wiktor *Heltman*, Demokracya polska na emigracyi. Lipsk 1866.
-
-[273] "Niewolnik niezna ojczyzny, która nie jest jému matką ale
-barbarzyńską macochą, która zamiast opieki ma dla niego tylko nędzę
-i zhańbienie niewoli, ucisk i plaki." *O prawdach żywotnych*. S. 56.
-Ähnlich *Katechizm* S. 13.
-
-[274] Manifest towarzystwa demokratycznego polskiego. Poitiers, 1836.
-(*Heltman* S. 5.) Vergl. *O prawdach* żywotnych. S. 53.
-
-[275] *Katechizm* S. 31.
-
-[276] *Katechizm*, S. 35 ff., 55 ff
-
-[277] "Każdy włoscianin, gospodarz, zagrodnik i t. d. uprawiający
-jakąkolwiek ilość ziemi w zamian dawanych przez siebie panszczyzny,
-czynszu, danin, lub jakichkolwiek innych powinności, staje się
-właścicielem całego swojego gruntu, żadnych odtąd niemając względem
-nikogo obowiązków." *O prawdach* żywotnych. S. 71.
-
-[278] *Katechizm*, S. 42 ff.
-
-[279] Eine wissenschaftliche Begründung dieser Ansicht versuchte
-Lelewel in den beiden Schriften: Betrachtungen über den politischen
-Zustand des ehemaligen Polen. Brüssel 1845 und Stracone obywatelstwo
-stanu kmieciego w Polsce. Bruxella 1847.
-
-[280] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 18 ff.
-
-[281] Diese Erfahrung machten alle, die mit den Bauern in Berührung
-kamen. *Słotwiński* sagte: "U chłopa na Mazurach "ojcyzna" była
-ojcowizną, "polok" był jakimś mitycznym potworem, nierównie gorszym od
-dyabła, a chłop sam w swem silnem przekonaniu nie był polskim, jeno
-"cysarskim"." (*Ostaszewski-Barański* a. a. O. S. 31.) -- Theophil
-*Wiśniowski*, der 1847 in Lemberg hingerichtete Führer der 46er
-Bewegung: "Masy nie troszczą się o to, jaki jest rząd, masy nie myślą,
-tylko słuchają, a nie zapominajmy, źe lud nasz nic nie wie o Polsce
-i jeżeli co wie, to dzięki niecnym zabiegom pewnie nic dobrego."
-(*Schnür-Pepłowski*, Życie za wolność. We Lwowie 1897. S. 68.) Vergl.
-ferner (*Wielopolski*), Briefe eines polnischen Edelmannes an einen
-deutschen Publizisten. Hamburg 1846. S. 42. *Das Polenattentat*,
-S. 68 -- 74, 101. *Katechizm* a. a. O. S. 106. -- (*Schwarzenberg*)
-Antidiluvianische Fidibusschnitzel. Wien 1850. S. 64.
-
-[282] Vergl. *Schnür-Pepłowski* a. a. O. S. 10.
-
-[283] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 118 -- 123. Gubernialberichte vom 25.
-September und 2. Dezember 1844 und vom 24. Februar 1848.
-
-[284] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 114 f.
-
-[285] Es hatte sich auch, vielleicht unter dem Einflusse der
-Demokraten, ein Umschwung der öffentlichen Meinung zu Gunsten der
-Untertanen vollzogen. "Dank der vorgerückten Civilisation fängt die
-öffentliche Meinung auch in Galizien eine wirkliche Macht zu werden
-an, die Bedrückung der Unterthanen wird von derselben von Tag zu Tag
-mehr verpönt und der Unterthansbedrücker mit Herabsetzung behandelt."
-(*Jasińskis* unten citierte Denkschrift.) Vergl. auch *Obecne stan
-Galicyi*. 1843. S. 52. -- Eine sprichwörtliche Bezeichnung für eine
-schlechte Arbeit war "robota jak za panszczyznę".
-
-[286] Vergl. *Springer* a. a. O. I. Bd. S. 509 ff.
-
-[287] Für das Folgende vergl. außer den Akten im Archiv des
-Ministeriums des Innern IV. H. 3: *Verhandlungen* des in den
-Königreichen Galizien und Lodomerien 1843, 1844, 1845 eröffneten ....
-Landtages. Lemberg 1844, 1845, 1846. -- *Sala* a. a. O. S. 115-118.
--- (*Kraiński*), *Memoiren und Aktenstücke* aus Galizien im Jahre
-1846. Leipzig 1847. S. 33-63.
-
-[288] In derselben Sitzung stellte Josef Ritter von *Jasiński*,
-Gutsherr von Zablotow (Kreis Kolomea), zwei Anträge wegen Regulierung
-des Verfahrens der politischen Behörden in Untertanssachen und wegen
-Reduzierung der in Wiener Währung zahlbaren Geldzinse der Untertanen
-an die Grundherrschaften auf Konventionsmünze. Beide Anträge wurden
-der zu wählenden Kommission zugewiesen. (*Verhandlungen* von 1843
-S. 41.) Kurze Zeit darauf überreichte Jasiński der Regierung eine
-umfangreiche Denkschrift (oben mehreremale von uns citiert) über die
-Untertänigkeitsverhältnisse, die auch einen Vorschlag zur Ablösung der
-Untertansschuldigkeiten enthielt.
-
-[289] Die Stände hatten aus Popularitätshascherei den Antrag
-Wiesiolowskis unterstützt; die Regierung dürfe aber diesen Bestrebungen
-nicht entgegenkommen, denn "hohe Interessen sprechen dafür, daß das,
-was in Galizien zum Wohle der unteren Klassen geschieht, von der
-Regierung ausgehe und als eine Wohlthat erkannt werde, welche jene der
-Sorgfalt und dem Wohlwollen der Regierung verdanken".
-
-[290] Allerhöchste Entschließung vom 9. Juli 1844. -- Gleichzeitig mit
-den Anträgen der galizischen Stände hatten die niederösterreichischen
-Stände den Antrag auf Ablösung der Zehnten und Fronden gestellt. Die
-Regierung ließ diesen Antrag ohne Antwort, auch als die Stände ihn
-im nächsten Jahre wiederholten und eingehend begründeten. Vergl.
-*Springer* a. a. O. I. Bd. S. 543 f.
-
-[291] Gubernialbericht vom 26. September 1844. Hofkanzleivortrag vom
-14. November 1844. Allerhöchste Entschließungen vom 11. März 1845.
-
-[292] Verhandlungen etc. 1845. S. 39 ff.
-
-[293] ebend. S. 43 f.
-
-[294] ebd. S. 67 ff.
-
-[295] Es fanden auch Vorbesprechungen der Kommissionsmitglieder statt,
-in denen die verschiedenen Reformpläne begutachtet wurden. Vergl.
-*Sala* a. a. O. S. 159.
-
-[296] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 123 ff.
-
-[297] In Übersetzung mitgeteilt bei *Sala* a. a. O. S. 339-349. Da der
-Aufruf scharfe Ausfälle gegen die österreichische Regierung enthielt,
-wurde er von den Bauern den Militärbehörden übergeben. Ebendort S. 127.
-
-[298] Geboren 1776 zu Rastatt, gest. 1856 in Wien als
-Reichsratspräsident. Vergl. *Wurzbach*, Biographisches Lexikon.
-
-[299] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 142 f.
-
-[300] Vergl. (*Sacher-Masoch*), Polnische Revolutionen. Prag 1863. S.
-58.
-
-[301] Der Erlaß ist mitgeteilt bei *Ostaszewski-Barański* a. a. O.
-S. 64 ff. Vergl. *Sala* a. a. O. S. 187 f.
-
-[302] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 179-196. *Ostaszewski-Barański*
-a. a. O. S. 69-82. *Ostrow*, Der Bauernkrieg vom Jahre 1846 in
-Galizien. Wien 1869, S. 38-59.
-
-[303] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 196-203, 224-240.
-*Ostaszewski-Barański* a. a. O. S. 83 ff. *Ostrow* a. a. O. S. 66 ff.
-
-[304] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 204-211. *Ostaszewski-Barański*
-a. a. O. S. 140-146. *Ostrow* a. a. O. S. 78-86.
-
-[305] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 260-293. *Ostaszewski-Barański*
-a. a. O. S. 83-169. *Ostrow* a. a. O. S. 59-66. *Tessarczyk*, Rzeź
-Galicyjska 1846 r. Kraków 1848. S. 1 ff. -- Der bekannteste Führer
-der galizischen Bauern war *Jakob Szela* aus Smarzowa (Kreis Tarnow),
-der zur Zeit des Aufstandes im Alter von ungefähr 65 Jahren stand.
-Zwanzig Jahre lang führte er als Deputierter der Gemeinden Smarzowa
-und Siedliska einen Prägravationsprozeß gegen die adelige Familie
-Bogusz. Des Lesens und Schreibens unkundig, hatte er sich dennoch
-mit merkwürdiger Anstelligkeit eine nicht unbedeutende Kenntnis der
-Untertansgesetze erworben, so daß er von allen Gemeinden des Kreises
-bei vorkommenden Streitigkeiten um Rat angegangen wurde. Im Verlaufe
-des Smarzower Prozesses war es mehreremale zwischen ihm und Bogusz zu
-persönlichen Reibungen gekommen, bis Bogusz sich weigerte, Szela länger
-als Gemeindevertreter anzuerkennen. Der Kreishauptmann *Breinl* wies
-Szelas Rekurs ab, doch die Hofkanzlei setzte ihn wieder in seine Würde
-ein. Von da an war Szela ein entschiedener Feind der Gutsherren. Vergl.
-über Szela außer den oben citierten Schriften noch: (*Sacher-Masoch*)
-a. a. O. S. 108-116. *Das Polenattentat* a. a. O. S. 277-287. "Kaum
-ist jemals über eine geschichtliche Persönlichkeit so verschieden
-geurtheilt worden, wie über den galizischen Bauer Jakob Szela." [Marie
-von *Ebner-Eschenbach*, Jakob Szela (in Dorf- und Schloßgeschichten,
-Berlin 1894).]
-
-[306] Es ist überflüssig, die unsinnigen Behauptungen der polnischen
-Parteien zu widerlegen. Nach *Ostaszewski-Barański* (a. a. O. S. 53)
-soll der Tarnower Kreishauptmann Josef *Breinl* Ritter von Wallerstein
-am 16. Februar 1846 zu Szela gesagt haben: "Die Regierung rechnet
-auf Dich. Ich gebe Dir Vollmacht, in Deinem Bezirke zu thun, was Dir
-belieben wird. Sei Dir Deiner Stellung bewusst! Der Generalgouverneur
-ist der Erste in Galizien, Du bist der Zweite im Range. Du hast alle
-Machtbefugnisse. 24 Stunden lang darfst du Edelleute morden und
-ausrauben. Der ganze Ertrag der Räubereien ist Dein. Wann Du dem
-Adel Hände und Füße gebrochen haben wirst, liefere die Gefesselten
-in das Kreisamt ein, wo ich Dir für jeden Todten 10 fl., für jeden
-Verwundeten 5 fl. und für jeden unverletzten Gefangenen 2 fl. bezahlen
-werde." Eine aktenmäßige Widerlegung dieser Anschuldigungen gibt *Sala*
-a. a. O. S. 302-313. -- Die Beschuldigungen der Regierungsorgane
-gingen von den Demokraten aus, die sich vor der öffentlichen Meinung
-rechtfertigen wollten. Den Aristokraten war die Wahrheit durchaus nicht
-unbekannt und sie gaben auch öffentlich den Demokraten Schuld an den
-traurigen Ereignissen. Vergl. *Heltman* a. a. O. S. 106. -- Ein Teil
-der Demokraten schien übrigens mit den Erfolgen seiner Wühlereien
-ganz zufrieden zu sein. So erklärte einer ihrer Führer (Dembowski) am
-26. Februar 1846, also nach den furchtbaren Ausschreitungen der Bauern
-(in einer im Krakauer Revolutionsklube gehaltenen Rede), er wundere
-sich, daß das Volk mit dem Adel nicht strenger verfahren sei. ("O!
-dziwna, dziwna ta łagodność naszego ludu, że uraz tak łatwo zapomina,
-że srożej sie nie pomścił na tych, którzy go tak długo deptali i
-bezcześcili.") *Ostaszewski-Barański* a. a. O. S. 234.
-
-[307] Schreiben des Fürsten Metternich an die österreichischen
-Vertreter im Auslande, ddo. Wien 7. März 1846. (Augsburger Allgemeine
-Zeitung. S. 589 f.)
-
-[308] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 324.
-
-[309] Erlaß des Generalgouverneurs ddo. Bochnia 9. März 1846. -- Vergl.
-*Sala* a. a. O. S. 295.
-
-[310] Erlaß des Generalgouverneurs ddo. Bochnia 10. März 1846. --
-Vergl. *Sala* a. a. O. S. 296.
-
-[311] Gubernialsitzung vom 30. März 1846. -- Vergl. auch *Sala*
-a. a. O. S. 315 ff.
-
-[312] Hofkanzleisitzungen vom 9. und vom 16. März 1846. Allerhöchstes
-Handbillet vom 22. März 1846.
-
-[313] Bericht vom 22. März 1846.
-
-[314] Kommissionelle Beratung der Hofkanzlei vom 31. März 1846. Die
-Hofkanzlei erstattete die obenstehenden Anträge, nachdem sie eingehend
-erwogen hatte "1. ob es der Regierung zusteht, Privatrechte imperativ
-zu normieren, 2. ob es wegen des Einflusses auf die anderen Provinzen
-nicht bedenklich wäre, sich durch die Widersetzlichkeit der galizischen
-Unterthanen Zugeständnisse abdringen zu lassen, 3. ob aus der Aufhebung
-der Robot nicht große Nachtheile für die Landeskultur zu besorgen
-wären". Einen entscheidenden Einfluß auf den Beschluß der Kommission
-nahm der Hofkammerpräsident Baron *Kübeck*. -- Die Umwandlung der
-Naturalfrone in eine Geldleistung sollte schrittweise im Laufe mehrerer
-Jahre vor sich gehen.
-
-[315] *Provinzial*-Gesetzsammlung 44. -- Vortrag des Erzherzogs
-vom 1. April 1846. Vergl. *Sala* a. a. O. S. 326. *Grünberg*, Die
-Grundentlastung. S. 29 f.
-
-[316] Berichte vom 17., 18. und 22. April 1846. -- Vergl. *Galizien und
-die Robotfrage.* Leipzig 1846, S. 74.
-
-[317] Im Monate April überreichte Jakob Szela im Namen von 50 Gemeinden
-der Kreise Tarnow und Jaslo ein Gesuch um allgemeine Aufhebung der
-Robot.
-
-[318] Sitzung des Guberniums vom 16. Juni 1846 unter dem Vorsitze des
-Gubernialpräsidenten Baron Krieg. Anwesend: die Hofräte Ettmayer und
-von Milbacher, der Gefallsadministrator Pöcher, der Kammerprokurator
-Holzgethan, die Gubernialräte von Widmann und Emminger, die
-Kreishauptleute von Czetsch und Martinowitz, Ritter von Krajewski,
-Verwalter von Micewski und die ständischen Deputierten Moritz Ritter
-von Kraiński und Agenor Graf Gołuchowski. -- Vergl. Bronisław
-*Loziński*, Agenor hr. Gołuchowski. We Lwowie 1901. S. 13 ff.
-
-[319] *Jasiński* schrieb in der öfter erwähnten Denkschrift: "Man kann
-130 Tage im Jahre von 10-12 Joch arbeiten, weil das Jahr 365 Tage
-zählt, aber für 130 Tage schuldige Robot zu bezahlen wäre nicht so
-leicht, weil der Grundertrag wenigstens in Galizien keine besonders
-große Procenten abwirft."
-
-[320] Das Projekt Kraiński-Gołuchowski ist abgedruckt bei (*Kraiński*),
-Memoiren und Aktenstücke, S. 227-284.
-
-[321] Die 30% setzten sich zusammen aus "5% auf die mit dem Bestande
-der Urbarialleistung verbundenen Regieausgaben der Grundherren; 5%
-zur Vervollständigung der den Unterthanen für den Abgang des ihnen
-zustehenden Weiderechts auf herrschaftlichen Brach- und Stoppelfeldern
-zukommenden Entschädigung (die Gutsherren sollten gleichfalls auf
-das ihnen infolge politischer Vorschriften zukommende Weiderecht auf
-den unterthänigen Brach- und Stoppelfeldern verzichten); 10% für
-das aufzuhörende Recht, Klaub-, Lager- und Abraumholz, dann Bauholz
-aus den herrschaftlichen Waldungen zu beziehen; 10% für die den
-Unterthanen mit dem Aufhören des Unterthansverhältnisses entgehenden
-Wohlthaten (nämlich a) der unentgeltlichen Patrimonialgerichtsbarkeit,
-b) der gesetzlichen Vertretung vor Gericht, c) des Unterhaltes der
-Ortspolizei, der Conscription- und Recrutierungsgeschäfte, dann
-der mit Sanitäts-, Ortspolizeivorschriften verbundenen Unkosten,
-rücksichtlich welcher Obliegenheiten die Grundherren im Verhältnisse
-ihres Grundbesitzes von nun an mit jedem Gemeindemitgliede gleichmäßig
-beizutragen hatten").
-
-[322] Vor seinem Rücktritte hatte der Erzherzog noch in einer
-Denkschrift (vom 23. April 1846) seiner Meinung über die galizischen
-Verhältnisse Ausdruck gegeben. Vergl. *Sala* a. a. O. S. 327.
-
-[323] Allerhöchstes Kabinetschreiben vom 3. Juli 1846.
-
-[324] Instruktion für Stadion vom 20. Juli 1846.
-
-[325] Vergl. *Grünberg*, Grundentlastung S. 32. -- Der betreffende
-Passus in der Instruktion für Stadion lautete: "In Absicht auf die
-Frage der Ablösung der Roboten haben Sie vorerst jene Bestimmungen
-abzuwarten, welche ich über die diesfalls im allgemeinen eingeleitete
-Verhandlung beschließen werde."
-
-[326] Berichte Stadions vom 7. August und 4. Dezember 1846.
-
-[327] Gubernialverordnung vom 28. August 1846.
-(Provinzialgesetzsammlung 99.) -- Circular vom 16. Dezember 1846.
-
-[328] Gubernialverordnung vom 28. August 1846.
-(Provinzialgesetzsammlung 100.)
-
-[329] Gubernialkundmachung vom 25. August 1846.
-(Provinzialgesetzsammlung 97.) -- Die Maßregeln erregten das
-größte Mißfallen der Großgrundbesitzer, die nichts weniger als das
-vollständige Aufgeben des Bauernschutzes forderten. Vergl. die
-dem Hofkommissär von 107 Gutsbesitzern übergebene Bittschrift bei
-(*Kraiński*) Memoiren und Aktenstücke. S. 203-225.
-
-[330] Vorträge des Hofkommissärs vom 6., 13., 14. und 15.
-September; allerhöchstes Kabinetschreiben an den Grafen Rudolf
-Stadion vom 12. November; 3 Kreisschreiben vom 25. November 1846.
-(Provinzialgesetzsammlung 127-129.) Instruktion für die Kreisämter
-und ihre Bezirkskommissäre. Unterricht für die Grundherrschaften
-und Steuerbezirksobrigkeiten. Beide vom 18. Dezember 1846.
-(Provinzialgesetzsammlung 140 und 141.)
-
-[331] Die Einteilung in Klassen sollte nach folgenden Grundsätzen
-geschehen:
-
-*Klassenbestimmung für die Handrobot:*
-
---------+-------------------------------------------+-----------+
- | Von einem Grundbesitze, | |
- | von welchem bezahlt wird | Wird |
-Klassen +-------------------------------------------+ geleistet |
- | Grundsteuer nach dem Steuerfuße | jährl. |
- | des Verwaltungsjahres 1845/46 | |
---------+----------+----------+----------+----------+-----------+
- | über fl. | kr. | bis fl. | kr. | Handtage |
- +----------+----------+----------+----------+-----------+
-I. | -- | -- | 1 | 20-9/15 | 26 |
-II. | 1 | 20-9/15 | 2 | 14-5/15 | 52 |
-III. | 2 | 14-5/15 | 3 | 8-1/15 | 78 |
-IV. | 3 | 8-1/15 | 4 | 1-12/15 | 104 |
-V. | 4 | 1-12/15 | so weit | | 156 |
- | | | immer | | |
---------+----------+----------+----------+----------+-----------+
-
-NB. In die für die Handrobot festgesetzten Klassen sind alle jene
-Grundbesitzer zu reihen, welche bisher nur Hand- oder Fußrobot
-geleistet haben, die von ihnen geleistete Steuer möge noch so hoch
-steigen.
-
-
-*Klassenbestimmung für die Zugrobot:*
-
---------+------------------------------------+-------------+---------------
-Klassen | Von einem Grundbesitze, | |
- | von welchem bezahlt wird | Wird |
- +------------------------------------+ geleistet |
- | Grundsteuer nach dem Steuerfuße | jährl. |
- | des Verwaltungsjahres 1845-46 | |
---------+------+----------+-------+----------+-------------+
- | über | kr. | bis | kr. | Zugtage |
- | fl. | | fl. | | |
---------+------+----------+-------+----------+-------------+---------------
- | | | | | 104 einsp. | } Je nachdem
-I. | 3 | 8-1/15 | 4 | 1-12/15 | oder | } die Robot
- | | | | | 52 zweisp. | } bisher
- | | | | | | } einspänn.
- | | | | | 156 einsp. | } oder zweisp.
-II. | 4 | 1-12/15 | 6 | 43 | oder | } geleistet
- | | | | | 78 zweisp. | } wurde.
- | | | | | |
- | | | | | 104 zweisp. | }
-III. | 6 | 43 | 7 | 36-11/15 | oder | } Je nachdem
- | | | | | 83 dreisp. | } die Robot
- | | | | | | } bisher zwei-
- | | | | | 156 zweisp. | } oder dreisp.
-IV. | 7 | 36-11/15 | 12 | 18-13/15 | oder | } geleistet
- | | | | | 132 dreisp. | } wurde.
- | | | | | |
- | | | | | | } Je nachdem
- | | | | | 156 dreisp. | } die Robot
-V. | 12 | 18-13/15 | 14 | 33-2/15 | oder | } bisher drei-
- | | | | | 104 viersp. | } oder viersp.
- | | | | | | } geleistet
-VI. | 14 | 33-2/15 | so | | 156 viersp. | } wurde.
- | | | weit | | |
- | | | immer | | |
---------+------+----------+-------+----------+-------------+---------------
-
-
-N. B. In die Klassen der Zugrobot sind alle jene Grundbesitzer
-einzureihen, die bisher Zugrobot geleistet und mehr als 3 fl. 8-1/15
-kr. Steuer gezahlt haben.
-
-[332] Vergl. *Grünberg*, Die Grundentlastung. S. 34 ff. -- ebendort ist
-auch das Hofkanzleidekret abgedruckt.
-
-[333] Kaiserliche Resolution vom 14. Dezember 1846: "Wann und ob
-in ganz gleicher Form die vorerwähnte Vorschrift (nämlich das
-Hofkanzleidekret vom 18. Dezember) auch für Galizien kundzumachen
-sey, -- darüber ist noch vorläufig das Gutachten der Landesbehörden
-einzuholen, und Mir dasselbe gehörig beleuchtet zur Schlussfassung
-vorzulegen." Das Gubernium sprach sich für die Publizierung des
-Gesetzes in Galizien aus, und die Hofkanzlei stellte dementsprechend
-ihre Anträge, doch verschob die Resolution vom 13. April 1847 die
-Kundmachung, "bis die angeordnete Robotregulierung vollständig oder
-größtenteils durchgeführt sein wird."
-
-[334] Am 9. Januar 1847 zeigte Stadion die Beendigung seiner Mission
-an und wurde mit Allerhöchstem Handschreiben vom 20. Februar 1847
-seiner Stellung als Hofkommissär enthoben, wobei der Kaiser, da er
-seine "persönliche Einwirkung bei der Durchführung der für Galizien
-getroffenen Einrichtungen" für notwendig erachtete, sich vorbehielt,
-ihn "im gemessenen Augenblick" wieder nach Galizien zu entsenden, um
-wahrheitsgetreue Berichte über die Fortschritte des Reformwerkes zu
-erhalten.
-
-[335] Bericht des Truppendivisionskommandanten in Tarnow F. M. L. Baron
-Wetzlar vom 16. Januar 1847 und des kommandierenden Generals in Lemberg
-FZM. Hammerstein vom 21. Januar 1847.
-
-[336] Vergl. *Hillbricht* im "Jurist". Jahrgang 1848, S. 177. -- Der
-Reinertrag der Rustikalgründe betrug 8,452.151 fl. 35-2/8 kr. Da der
-Wert der Kleingaben 884.445 fl. 29-5/8 kr. ausmachte, so verblieben
-als Wert der regulierten Robot 3,341.620 fl. 18 kr. Das kam, auf Fuß-
-(Hand-)robot reduziert, 33,416.203 Tagen gleich, gegen 47,857.943 der
-alten Schuldigkeit. Der Ausfall, den die Obrigkeiten an Robot erlitten,
-betrug also mindestens 14,441.740 reducierte Handtage oder 30·18%. In
-Wirklichkeit war er jedoch viel größer, da die Regulierung immer nur
-zu Gunsten der Untertanen geschehen konnte. Auch lokal herrschte große
-Verschiedenheit; manche Dominien verloren gar nichts, manche über 60%.
-
-[337] Gubernialbericht vom 27. Januar, Hofkanzleivortrag vom 22.
-Februar, Resolution vom 17. April 1947. Vergl. *Loziński* a. a. O.
-S. 25 f.
-
-[338] Hofkanzleivorträge vom 22. Februar und 21. März. Handschreiben
-vom 6. März und 31. März. Resolution vom 2. Juni 1847.
-
-[339] Nach der Stadion'schen Klasseneinteilung entfiel ein Handtag auf
-2-1/15 kr. Steuerleistung; es ergab sich also nach dem Vorschlage des
-Guberniums ein Mehr von 1,183.066 Handtagen zu Gunsten der Obrigkeiten.
-
-[340] Graf Franz von Stadion-Warthausen (1806-1853) war ein Sohn des
-Grafen Johann Philipp und ein älterer Bruder des Grafen Rudolf. Er war
-schon 1828-1832 im politischen Dienste in Galizien verwendet worden.
-Vergl. *Wurzbach* a. a. O.
-
-[341] Interessant war die Begründung, die Kraus gab: "Wird der
-Grundsatz festgehalten, dass die Schuldigkeiten der Unterthanen
-individuell den halben Grundertrag nicht übersteigen sollen, so könnte
-dies auch auf andere Provinzen zurückwirken und dort -- (wo wie in
-Böhmen und Mähren die Robotregulierung nach dem Steuergulden erfolgte)
-die nicht unbedenkliche Forderung nach einer ähnlichen Behandlung
-der Unterthansschuldigkeiten veranlassen." (Hofkanzleivortrag vom
-27. November 1847.)
-
-[342] "Darstellung der Verhandlungen über die Robotregulierung, dann
-gänzliche Aufhebung der Robot in Galizien" (Hofkanzleiakt).
-
-[343] *Springer* a. a. O. II. S. 233.
-
-[344] Die Petition vom 18. März ist abgedruckt bei *Widmann*, Fr.
-*Smolka* S. 806-809; die Adresse vom 6. April ebendort S. 810-817.
-
-[345] Schreiben des Grafen *Franz Stadion* an den Minister des Innern
-Freiherrn von Pillersdorf ddo. Lemberg 13. Mai 1848. (Gazeta lwowska.
-1848. Dodatek zu Nr. 68. S. 1-14.)
-
-[346] Vergl. *Heltmann* a. a. O. S. 165 ff. 273 ff.
-
-[347] Kreisschreiben vom 5. April 1848. (Gedruckt; in die
-Provinzialgesetzsammlung nicht aufgenommen.) Diesem Kreisschreiben
-waren am 20. und 29. März zwei andere ähnlichen Inhalts vorausgegangen,
-die mir jedoch nur aus der knappen Inhaltsangabe bei Wurzbach a. a. O.
-(Art. Stadion) bekannt sind.
-
-[348] Berichte vom 12. und vom 14. April 1848.
-
-[349] Provinzialgesetzsammlung 25.
-
-[350] Das Patent ist vom 17. April datiert und wurde mit
-Gubernialkundmachung vom 14. Mai publiziert. (Provinzialgesetzsammlung
-34.)
-
-[351] Die Grundentlastung a. a. O. -- Über die Höhe der Kleingaben
-fehlen die Angaben. -- Diejenigen Gutsherren, die die Frone geschenkt
-hatten, erhielten keine Entschädigung. Vergl. *Loziński* a. a. O.
-S. 230 f.
-
-[352] Vergl. *Zyblikiewicz*, Indemnizacya. W Krakowie 1880. S. 1 ff.
-
-[353] Kundmachung des Finanzministeriums vom 27. November 1890, R. G.
-Bl. 219.
-
-[354] R. G. Bl. 130.
-
-[355] Landesgesetze vom 30. Dezember 1875 (L. G. Bl. 55 des Jahres
-1877), vom 8. Dezember 1877 (L. G. Bl. 56), vom 22. April 1889 (L. G.
-Bl. 30).
-
-[356] Landesgesetz vom 12. August 1866 (L. G. Bl. 20).
-
-[A] Ein Zusammentreffen äußerer Umstände verhinderte den Verfasser, die
-Staatsratsakten der josefinischen Zeit zu benützen.
-
-
-
-
-Bei der Transkription vorgenommene Änderungen:
-
-- "die mit weitaus geringeren Rechten ausgestalteten Bürger" geändert
-in "die mit weitaus geringeren Rechten ausgestatteten Bürger"
-
-- in "plus souvent sans procedure et sans formalité": é in formalité
-ergänzt
-
-- in "Durch die Urbarialregierung wurden die Einkünfte mancher
-Edelleute um 1/2 bis 2/3 vermindert.": Urbarialregierung geändert in
-Urbarialregulierung.
-
-- "auf Veranlassung des Erzherzogs-Generalgouverneur" geändert in "auf
-Veranlassung des Erzherzog-Generalgouverneurs"
-
-
-
-
-
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-gutsherrlich-bäuer, by Ludwig von Mises
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-forth in this agreement, you must obtain permission in writing from
-both the Project Gutenberg Literary Archive Foundation and Michael
-Hart, the owner of the Project Gutenberg-tm trademark. Contact the
-Foundation as set forth in Section 3 below.
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-1.F.
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-Project Gutenberg-tm work, and (c) any Defect you cause.
-
-
-Section 2. Information about the Mission of Project Gutenberg-tm
-
-Project Gutenberg-tm is synonymous with the free distribution of
-electronic works in formats readable by the widest variety of computers
-including obsolete, old, middle-aged and new computers. It exists
-because of the efforts of hundreds of volunteers and donations from
-people in all walks of life.
-
-Volunteers and financial support to provide volunteers with the
-assistance they need, are critical to reaching Project Gutenberg-tm's
-goals and ensuring that the Project Gutenberg-tm collection will
-remain freely available for generations to come. In 2001, the Project
-Gutenberg Literary Archive Foundation was created to provide a secure
-and permanent future for Project Gutenberg-tm and future generations.
-To learn more about the Project Gutenberg Literary Archive Foundation
-and how your efforts and donations can help, see Sections 3 and 4
-and the Foundation web page at http://www.pglaf.org.
-
-
-Section 3. Information about the Project Gutenberg Literary Archive
-Foundation
-
-The Project Gutenberg Literary Archive Foundation is a non profit
-501(c)(3) educational corporation organized under the laws of the
-state of Mississippi and granted tax exempt status by the Internal
-Revenue Service. The Foundation's EIN or federal tax identification
-number is 64-6221541. Its 501(c)(3) letter is posted at
-http://pglaf.org/fundraising. Contributions to the Project Gutenberg
-Literary Archive Foundation are tax deductible to the full extent
-permitted by U.S. federal laws and your state's laws.
-
-The Foundation's principal office is located at 4557 Melan Dr. S.
-Fairbanks, AK, 99712., but its volunteers and employees are scattered
-throughout numerous locations. Its business office is located at
-809 North 1500 West, Salt Lake City, UT 84116, (801) 596-1887, email
-business@pglaf.org. Email contact links and up to date contact
-information can be found at the Foundation's web site and official
-page at http://pglaf.org
-
-For additional contact information:
- Dr. Gregory B. Newby
- Chief Executive and Director
- gbnewby@pglaf.org
-
-
-Section 4. Information about Donations to the Project Gutenberg
-Literary Archive Foundation
-
-Project Gutenberg-tm depends upon and cannot survive without wide
-spread public support and donations to carry out its mission of
-increasing the number of public domain and licensed works that can be
-freely distributed in machine readable form accessible by the widest
-array of equipment including outdated equipment. Many small donations
-($1 to $5,000) are particularly important to maintaining tax exempt
-status with the IRS.
-
-The Foundation is committed to complying with the laws regulating
-charities and charitable donations in all 50 states of the United
-States. Compliance requirements are not uniform and it takes a
-considerable effort, much paperwork and many fees to meet and keep up
-with these requirements. We do not solicit donations in locations
-where we have not received written confirmation of compliance. To
-SEND DONATIONS or determine the status of compliance for any
-particular state visit http://pglaf.org
-
-While we cannot and do not solicit contributions from states where we
-have not met the solicitation requirements, we know of no prohibition
-against accepting unsolicited donations from donors in such states who
-approach us with offers to donate.
-
-International donations are gratefully accepted, but we cannot make
-any statements concerning tax treatment of donations received from
-outside the United States. U.S. laws alone swamp our small staff.
-
-Please check the Project Gutenberg Web pages for current donation
-methods and addresses. Donations are accepted in a number of other
-ways including checks, online payments and credit card donations.
-To donate, please visit: http://pglaf.org/donate
-
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-Section 5. General Information About Project Gutenberg-tm electronic
-works.
-
-Professor Michael S. Hart is the originator of the Project Gutenberg-tm
-concept of a library of electronic works that could be freely shared
-with anyone. For thirty years, he produced and distributed Project
-Gutenberg-tm eBooks with only a loose network of volunteer support.
-
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-Project Gutenberg-tm eBooks are often created from several printed
-editions, all of which are confirmed as Public Domain in the U.S.
-unless a copyright notice is included. Thus, we do not necessarily
-keep eBooks in compliance with any particular paper edition.
-
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-Most people start at our Web site which has the main PG search facility:
-
- http://www.gutenberg.org
-
-This Web site includes information about Project Gutenberg-tm,
-including how to make donations to the Project Gutenberg Literary
-Archive Foundation, how to help produce our new eBooks, and how to
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