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You may copy it, give it away or -re-use it under the terms of the Project Gutenberg License included -with this eBook or online at www.gutenberg.org/license - - -Title: Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848) - -Author: Ludwig von Mises - -Release Date: March 25, 2016 [EBook #51558] - -Language: German - -Character set encoding: UTF-8 - -*** START OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK DIE ENTWICKLUNG *** - - - - -Produced by Curtis Weyant, Heike Leichsenring and the -Online Distributed Proofreading Team at http://www.pgdp.net - - - - - -Anmerkungen zur Transkription: - -Umschließungen mit * zeigen "gesperrt" gedruckten Text an, -Umschließungen mit _ kursiven Text, Umschließungen mit = fettge- -druckten Text. - -Offensichtliche Druckfehler wurden berichtigt. Eine Liste mit -sonstigen Korrekturen finden Sie am Ende des Buchs. - - - - Wiener Staatswissenschaftliche Studien - herausgegeben von - Edmund Bernatzik und Eugen von Philippovich - in Wien. - - Vierter Band. Zweites Heft. - - - - - DIE ENTWICKLUNG - des - GUTSHERRLICH-BÄUERLICHEN VERHÄLTNISSES - IN GALIZIEN - - (1772-1848). - - Von - - LUDWIG VON MISES. - - - - - Wien und Leipzig. - FRANZ DEUTICKE - 1902. - - - -Vorwort. - - -Die vorliegende Arbeit, die in dem Zeitraume von Ostern 1901 -bis Ostern 1902 auf Anregung und unter Leitung meines verehrten -Lehrers Herrn Professor Dr. Karl *Grünberg* in dessen Seminar -an der Wiener Universität entstanden ist, will die Entwicklung -des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien von dem -Zeitpunkte der Vereinigung dieses Landes mit Österreich (1772) bis -zur Grundentlastung (1848) zur Darstellung bringen. Hiebei mußte, -sowohl wegen der Verschiedenheit der Quellen als auch aus sachlichen -Gründen, die Agrargesetzgebung der Republik Krakau, deren Gebiet im -Jahre 1846 an Österreich kam, ausgeschieden und einer besonderen Arbeit -vorbehalten werden. - -Bei der Suche nach Materialien fand ich in den Archiven und -Bibliotheken freundliches Entgegenkommen. Zu besonderem Danke fühle -ich mich verpflichtet gegenüber den Herren Prälat Dr. Karl *Schrauf*, -k. und k. Sektionsrat im Haus-, Hof- und Staatsarchiv; Regierungsrat -Dr. Thomas *Fellner*, k. k. Archivdirektor, Dozent Dr. Heinrich -*Kretschmayr*, k. k. Archivar, und Dr. Franz *Wilhelm*, k. k. -Archivkonzipist im Ministerium des Innern; Dr. Franz *Kreyczi*, k. und -k. Archivar im Hofkammerarchiv. - -Vor allem aber sei es mir gestattet, Herrn Professor Dr. Karl -*Grünberg*, der mich bei meiner Arbeit in liebenswürdigster Weise -unterstützte, meinen innigsten Dank auszusprechen. - -*Wien*, im August 1902. - -Der Verfasser. - - - - -Inhaltsverzeichnis. - - - Seite - - =Vorrede= III - - =Inhaltsverzeichnis= V - - =Einleitung= 1 - - § 1. Galizien 1 - - § 2. Überblick über die Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse - in Polen bis zur ersten Teilung 2 - - § 3. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. - (I. Die Untertänigkeit.) 9 - - § 4. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. - (II. Die Grundobrigkeit.) 15 - - § 5. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. - (III. Die Untertanenklassen und ihre Besitzrechte.) 20 - - § 6. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. - (IV. Die Frondienste.) 24 - - § 7. Ein Blick auf die Stellung des Staates zur Bauernfrage in - Polen und in Österreich 28 - - *Erstes Kapitel:* =Die bäuerlichen Verhältnisse in den ersten - Jahren der österreichischen Herrschaft= 31 - - § 1. Die Organisierung der Verwaltung in ihrem Einwirken auf die - ländliche Verfassung 31 - - § 2. Anfänge des ländlichen Arbeiterschutzes 36 - - *Zweites Kapitel:* =Die josefinischen Reformen= 42 - - § 1. Die Aufhebung der Leibeigenschaft 42 - - § 2. Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten 46 - - § 3. Maßregeln zur Besserung der untertänigen Besitzrechte 56 - - § 4. Das Raab'sche System 69 - - § 5. Reform des obrigkeitlichen Amtes 71 - - § 6. Die Steuer- und Urbarialregulierung 74 - - *Drittes Kapitel:* =Die nachjosefinische Zeit= 79 - - § 1. Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung 79 - - § 2. Reformen und Reformversuche in der nachjosefinischen Zeit 88 - - § 3. Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis in der ersten Hälfte - des neunzehnten Jahrhunderts 93 - - *Viertes Kapitel:* =Der Aufstand des Jahres 1846 und seine - Folgen= 101 - - § 1. Zur Vorgeschichte des Aufstandes 101 - - § 2. Die Untertansfrage auf dem Landtage 106 - - § 3. Der Ausbruch des Aufstandes und die Maßnahmen der - Regierung 111 - - § 4. Die außerordentlich bevollmächtigte Hofkommission 120 - - § 5. Die Durchführung der Urbarialregulierung 129 - - *Fünftes Kapitel:* =Die Grundentlastung= 133 - - =Verzeichnis der benutzten Akten und Druckschriften= 139 - - - - -Einleitung. - - -§ 1. Galizien[1]. - -Bei der ersten Teilung Polens (1772) fiel an Österreich, abgesehen -von der Zips, ein Gebiet von 1420·5 österr. Quadratmeilen mit einer -Bevölkerung von rund 2,600.000 Seelen. Es waren dies Teile der -Woiewodschaften Krakau, Sandomir, Lublin, Wolhynien und Podolien, -dann die Woiewodschaften Belz und Rothreußen, das Land Halicz, ein -Teil des Landes Chelm und die Herzogtümer Auschwitz und Zator. In der -geschichtlichen Entwicklung und administrativen Einteilung Polens hatte -dieses Gebiet kein in sich geschlossenes Ganze gebildet. Erst nach -seiner Einverleibung in Österreich, die offiziell als Revindikation -bezeichnet wurde, erhielt es unter Auffrischung historischer -Reminiszenzen an die ehemaligen Fürstentümer Halicz und Wladimir den -Namen *Königreich Galizien und Lodomerien*. - -Galizien im Sinne von 1772 deckt sich nicht ganz mit dem heutigen -Galizien. Denn es umfaßte noch das Gebiet von *Zamośc* (77·77 -Quadratmeilen), das im Schönbrunner Frieden von 1809 an das -Großherzogtum Warschau abgetreten wurde. Dagegen wurde das Gebiet -von *Krakau* (21·33 Quadratmeilen) endgiltig erst im Jahre 1846 mit -Österreich vereinigt. - -Als im Jahre 1795 bei der dritten Teilung Polens ein Gebiet von -883·4 Quadratmeilen an Österreich kam, wurde die neuerworbene Provinz -*Westgalizien* (auch *Neugalizien*), die schon länger okkuppierte -*Ostgalizien* (auch *Altgalizien*) genannt. Nach der Wiederabtretung -Westgaliziens (1809) kam die Bezeichnung Galizien für das in Rede -stehende Gebiet wieder in Gebrauch. Wenn heute noch von Westgalizien -im Gegensatze zu Ostgalizien gesprochen wird, so ist damit nur der -westliche (am linken Ufer des San gelegene) Teil des Landes im -Gegensatze zum östlichen gemeint. - -Dieser und jener waren von jeher ethnographisch sowohl als auch -politisch geschieden, und die administrative Zweiteilung des Landes, -wie sie von 1849 bis 1867 bestand, war durchaus gerechtfertigt. -Das linke Ufer des San war immer von *Polen* bewohnt gewesen, -während am rechten Ufer *Kleinrussen* (*Ruthenen*) wohnten. Einst -haben die Kleinrussen ein unabhängiges, mächtiges und auf einer -verhältnismäßig hohen Kulturstufe stehendes Staatswesen gebildet. -Erst in der zweiten Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts schlossen -sie sich an Polen an, das eben durch die Vereinigung mit Litthauen -zum mächtigsten Staate des europäischen Nordostens geworden war. -Doch hat die politische Gemeinschaft nur die oberen Stände des -ruthenischen Volkes zu entnationalisieren vermocht. Die Bauern haben -auch unter polnischer Herrschaft ihr Volkstum und ihren Glauben zu -bewahren gewußt. Noch heute besteht ein scharfer Gegensatz zwischen -dem von römisch-katholischen Polen bewohnten Westen Galiziens und -dem vorwiegend ruthenischen und griechisch-katholischen Osten, ein -Gegensatz, der auch in der Volkswirtschaft zum Ausdrucke gelangt. - - -§ 2. Überblick über die Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse in -Polen bis zur ersten Teilung. - -In den letzten Jahrhunderten des Mittelalters war die Lage der -polnischen Bauern recht günstig. - -Die furchtbaren Tatareneinfälle, von denen Polen seit 1241 heimgesucht -worden war, hatten das ohnehin nur schütter bewohnte Land entvölkert. -Sollte der Staat sich von dem schweren Schlage jemals erholen, so -mußten fremde Kräfte zu Hilfe gerufen werden. Wie die Dinge damals in -Deutschland lagen, fiel es nicht schwer, zahlreiche deutsche Bauern zum -Aufgeben ihrer Heimat zu bewegen. So strömten denn seit der zweiten -Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts Scharen von deutschen Ansiedlern -nach Polen. - -Die *Einwanderung* richtete sich vornehmlich nach den neugegründeten -Städten. Aber ein bedeutender Teil der Kolonisten ging auch auf das -flache Land, wo König, Kirche und weltliche Großgrundbesitzer sie -mit offenen Armen empfingen. Denn die Deutschen verwandelten ödes, -unbebautes Land in fruchtbare Gefilde. Sie brachten eine vollkommenere -Technik des Ackerbaues mit, die den Ertrag des Bodens erhöhte und -die Einkünfte der Grundherren bedeutend steigerte. Diese waren -daher bestrebt, auf ihren Gütern möglichst viele deutsche Dörfer -anzulegen, und die schon bestehenden polnischen mit deutschem Rechte -auszustatten[2]. - -*Das Magdeburger Recht*, mit dem die überwiegende Mehrzahl dieser -Dörfer bewidmet wurde, war ein *Stadtrecht* und für die Bedürfnisse -großer, Handel und Gewerbe treibender Gemeinwesen bestimmt. -Nichtsdestoweniger bewährte es sich in seiner Anwendung auf bäuerliche -Ansiedlungen vortrefflich. An der Spitze einer jeden Gemeinde stand -der *Schultheiß* (scultetus, poln. *sołtys*). Er war der Führer oder, -richtiger gesagt, der Unternehmer der Dorfgründung. Ihm waren vom -Grundherrn Privilegien verliehen worden. Er hatte die Ansiedler in -Deutschland ausgewählt und an Ort und Stelle gebracht. Unter seiner -Leitung war der Wald gerodet, das Ackerland vermessen und unter die -Bauern verteilt worden. - -Für seine Mühewaltung wurde der Schulze reichlich belohnt. Er erhielt -in dem neugestifteten Dorfe mehrere Hufen als Erbeigentum mit dem auf -dem Gute haftenden Rechte, das zugleich Pflicht war, der Gemeinde Recht -zu sprechen. Ihm gehörte ferner alles Land auf der Ackerflur, das -nicht unter die Kolonisten verteilt worden war (extremitates agrorum, -alias obszary, ubi cmethones non possunt locari), dann der Marktplatz -des Dorfes (vilagium, poln. *nawsie*), ferner Wiesen und Gärten. Er -hatte das Recht, auf seinen Gründen Gärtner, Häusler, Handwerker, ja -selbst Bauern anzusetzen, sowie das Recht, ein Wirtshaus und eine Mühle -zu errichten -- von sonstigen Nutzungen an Flüssen und Wäldern des -Herrn ganz abgesehen. Von allen Abgaben und Zinsen, die die Bauern dem -Grundherrn entrichteten, empfing er den sechsten Groschen und de omni -re iudicata den dritten Groschen. So ausgestattet, war der Schulze -vollauf befähigt, die Rechte der Dorfinsassen dem Grundherrn gegenüber -ebenso wie die des Grundherrn der Gemeinde gegenüber in entsprechender -Weise zu wahren[3]. - -Auch die *Bauern* (cmethones, *kmiećie*) befanden sich in rechtlich -gesicherter Stellung. Sie entrichteten nach Verlauf einer bestimmten -Reihe von Freijahren an den Grundherrn mäßige Zinse, selten in Geld, -häufiger in Getreide. Der Gutsherr durfte sie nicht von ihrer Stelle -entfernen, aber auch sie durften das Dorf nicht verlassen, ohne vor -ihrem Abgang das Gut an einen tauglichen Wirt übergeben und die Saat -bestellt zu haben[4]. - -Nur in drei Fällen stand es den Bauern frei, fortzuziehen, auch ohne -diesen Bedingungen nachgekommen zu sein: wenn der Herr der Frau oder -Tochter eines Bauern Gewalt angetan hatte, wenn die Bauern durch die -Schuld des Herrn um Hab und Gut gekommen waren, oder wenn der Herr -excommunicirt worden war[5]. - -Im 16. Jahrhundert wurden in Galizien zahlreiche Kolonien walachischer -Bauern *zu walachischem Rechte* (iure valachico) gegründet. Diese -Dörfer unterschieden sich nur wenig von den deutschen Ansiedlungen. -Auch an ihrer Spitze stand ein Schulze (kniaz), der ungefähr dieselben -Rechte und Pflichten hatte wie in den deutschen Gemeinden[6]. - -Die Haupteinnahmsquelle des polnischen Großgrundbesitzers bildeten im -13., 14. und noch im 15. Jahrhundert die Abgaben der zinspflichtigen -Bauern. Seine eigene Wirtschaft, die er auf dem Gutshofe (*dwór* = Hof -oder *fólwarek* von dem deutschen Vorwerk) betrieb, war nur bestimmt, -seinen Hausbedarf zu decken. Doch seit dem 15. Jahrhundert ändern sich -die wirtschaftlichen Voraussetzungen der ländlichen Verfassung. Bis -dahin hatte Polen kein Absatzgebiet für sein Getreide gefunden. Das -wird jetzt anders. Schon seit dem Ende des 14. Jahrhunderts exportiert -Polen über Danzig einiges Getreide nach England, Frankreich und den -Niederlanden. Noch wirken aber störend auf den Verkehr die unsicheren -Rechtsverhältnisse an der unteren Weichsel, wo seit Jahrhunderten -zwischen Ordensrittern und Slaven furchtbare Kämpfe wüten. Zwar -sucht Polen durch Verträge mit dem deutschen Orden für seinen Export -günstige Bedingungen zu erwirken, aber erst als die westpreußischen -Städte, unter ihnen Danzig, Memel und Elbing, im Frieden von Thorn -(1466) endgiltig unter polnische Herrschaft gekommen sind, wird die -Weichselschiffahrt frei. Die Nachfrage des Auslandes nach polnischem -Getreide wird größer. Der polnische Handel nimmt einen großartigen -Aufschwung. Dieser wirtschaftliche Erfolg wird jedoch mit der Knechtung -eines Millionen Seelen zählenden Standes erkauft[7]. - -In dem Augenblicke, da es lohnend wurde, Getreide *für den Markt -zu produzieren*, erwachte in den Grundherren das Verlangen nach -Vergrößerung ihres Eigenbetriebes. Dieses Streben begegnete jedoch -mannigfachen Schwierigkeiten. An "Bauernlegen" war nicht zu denken, -und hätte auch der Grundherr auf diese oder eine andere Weise -- -etwa durch Rodung -- das Hofland vergrößert, es hätten ihm die -Arbeitskräfte gefehlt, den größeren Besitz zu bewirtschaften. Vor -allem aber hatte der Adel bei seinen Expansionsbestrebungen mit dem -energischen Widerstand der Schulzen zu rechnen, die nahe daran waren, -den Grundherren allen Einfluß auf die Dorfgemeinde zu entziehen. Die -Schulzen von ihren Gütern zu verdrängen, wurde daher jetzt zunächst die -Losung der Grundherren. Im Laufe des 15. Jahrhunderts gelang es ihnen -auch, meist durch zwangsweise Auskaufung, seltener durch freie Verträge -die Schulzengüter in ihren Besitz zu bringen. Auch auf den königlichen -Gütern wurden die Schulzen ausgekauft, nur daß die Soltyseien hier -nicht mit den Starosteien verbunden, sondern als Tenuten an Adelige -zu lebenslänglichem Besitz verliehen wurden. Nur wenigen Schulzen -gelang es, sich im Besitze ihrer Güter zu erhalten. Durch fortgesetzte -Erbteilungen entstanden in späterer Zeit aus diesen Gütern die -sogenannten adeligen Gemeinden[8]. - -Erst nachdem die Schulzengüter mit dem Gutshofe vereinigt worden -waren, konnten die Grundherren an die Einrichtung eines Großbetriebes -schreiten. Mit dem Schulzengut und der Schulzenwürde war auch das -Richteramt an sie gekommen, was ihre Macht über die Bauern erhöhte. Das -weitläufige Ackerland des Schulzengutes bot die räumliche Unterlage -für den erweiterten Eigenbetrieb. Von allen Rechten des Schulzen -kam aber keines den Grundherren erwünschter als der Anspruch auf -Fronarbeit der Bauern, der ihnen bis dahin gefehlt hatte. Freilich -reichten diese an und für sich unbedeutenden Leistungen nicht hin, -den gesteigerten Bedarf an Arbeitskräften, den der Übergang zur -Gutsherrschaft erforderte, zu befriedigen. So finden wir denn auch -schon gegen Ende des 15. Jahrhunderts die Gutsherren bestrebt, die -Lasten der bäuerlichen Bevölkerung zu erhöhen. Aber je schwieriger die -Lage der Bauern wird, desto leichter entschließt sich der Bauernsohn, -von dem ihm zustehenden Rechte der Freizügigkeit Gebrauch zu machen und -nach der Stadt zu ziehen. Das war nun ganz und gar nicht die Absicht -der Gutsherren gewesen, die die Arbeitskraft auch nicht eines einzigen -Hintersassen missen wollten. Sie gingen also daran, die Freizügigkeit -der Bauern einzuschränken und schließlich völlig aufzuheben. Im Jahre -1496 wurde durch den Reichstag gesetzlich festgelegt, daß fortan nur -*einer* von den Söhnen eines Bauern das Dorf verlassen dürfe. Auch -dieser konnte übrigens ohne herrschaftliches Abfahrtszeugnis nicht -abziehen, sollte er nicht als Flüchtling verfolgt und zurückgeholt -werden[9]. In den nächsten Jahren folgte noch eine Anzahl von Gesetzen, -die die Freizügigkeit der bäuerlichen Bevölkerung einschränkten, und -schon um das Jahr 1510 war ihre Schollenpflicht allgemeines Gesetz -geworden. Zwar stand es dem Landmann noch frei, sich um 10 Mark auch -gegen den Willen des Herrn loszukaufen, im Laufe des 16. Jahrhunderts -stieg jedoch die Loskaufsumme für eine Bauernfamilie auf 500 Mark[10]. - -Als die Schollenpflicht der Bauern durchgeführt war, begann der Adel -die Robotsschuldigkeiten durch gesetzliche Maßnahmen zu erhöhen[11]. -Bald aber wurde dieser Weg aufgegeben, da er nicht zum gewünschten -Ziele führte. Denn auf den meisten Gütern fanden sich noch Verträge -zwischen Grundherr und Grundhold, und die Bauern bestanden auf ihrem -Rechte, das sie bei Gericht durchzusetzen bemüht waren. Die Gutsherren -wählten also ein anderes Mittel: dem Bauer sollte das Recht entzogen -werden, gegen seinen Herrn zu klagen. Zuerst wurde der Bauer entgegen -dem bisherigen Brauche durch mehrere Reichstagsbeschlüsse unter die -ausschließliche Gerichtsbarkeit des Gutsherrn gestellt. Die Praxis -der Gerichte sprach ihm dann das Recht ab, den Herrn gerichtlich zu -belangen. Am 30. August 1518 wies das königliche Assessorialgericht in -Krakau die Klage eines Landmannes wegen widerrechtlicher Nötigung zur -Robot mit der Begründung zurück, daß die Untertanen ihre Herren nicht -beim König verklagen dürfen[12]. - -Mit der allgemeinen Annahme dieses Grundsatzes war die große -Umwälzung, durch welche die ländliche Bevölkerung hörig wurde, -vollendet. Die Grundherren hatten von nun an unumschränkte Macht über -die Bauern. Von ihrem Willen allein hing die Verfügung über deren Leben -und Tod, Knechtschaft und Freiheit, Eigentum und Arbeitskraft ab. Und -es ist nur die Feststellung eines bereits geltenden Rechtszustandes, -wenn der Konvokations-Reichstag im Jahre 1573 erklärt, daß jeder Herr -das Recht habe, seine ungehorsamen Untertanen "tam in spiritualibus, -quam in saecularibus" nach seiner Meinung zu strafen[13]. - -Zwar stand es jetzt im Belieben des Gutsherrn, dem Bauern nach -Willkür größere Lasten aufzubürden, aber er machte trotzdem von diesen -Befugnissen nicht vor dem Ende des 17. Jahrhunderts ausgiebigen -Gebrauch. Denn noch stand dem Bauer ein Weg offen, sich allzugroßen -Anforderungen und Bedrückungen zu entziehen: die Flucht. Im Osten der -Republik dehnte sich eine unermeßliche, nur spärlich bevölkerte Ebene, -wo von Gutsherrschaft noch keine Rede war und sein konnte. Dort, wo -das Ackerland aus Mangel an Arbeitskräften meist brach lag, fehlte -auch die Gelegenheit zu marktmäßiger Verwertung der Bodenerzeugnisse, -da der Weg zum schwarzen Meere durch Türken und Tataren versperrt war. -Darum begnügte sich der Grundherr in jenen Gegenden mit den Zinsungen -der Grundholden, ohne daran zu denken, einen eigenen Großbetrieb -einzurichten. Der polnische Bauer aber wußte genau, daß er jederzeit -dorthin fliehen könne. Dort wurde er von den Grundherren stets mit -offenen Armen empfangen und unter günstigen Bedingungen angesiedelt. -Der Gutsherr im Westen musste sich also hüten, durch übertriebene -Strenge seine Untertanen zur Flucht zu reizen. Zwar war in einer Reihe -scharfer Gesetze das Verbot ausgesprochen worden, flüchtige Bauern zu -unterstützen, bei sich aufzunehmen oder anzusetzen; allein die Gerichte -waren unvermögend, diesen Gesetzen Geltung zu verschaffen. Ja, die -Ohnmacht der Behörden war so groß, daß die flüchtigen Bauern sogar in -derselben Provinz bleiben konnten. Dann zogen sie als "hultaje" oder -"ludźi luźni" im Lande umher, und nur zur Zeit der Ernte verdingten -sie sich als freie Arbeiter[14]. Erst zu Beginn des 18. Jahrhunderts -wurde den Bauern jede Möglichkeit zur Flucht benommen. Nach langen -Kriegsjahren kehrte der Frieden wieder, im Inneren wurde die Ordnung -einigermaßen wieder hergestellt, und die Schollenpflicht der Bauern -wenigstens in den westlichen Teilen des Staates strenge durchgeführt. -In den östlichen Provinzen allerdings entzogen sich noch in den ersten -Jahren der österreichischen Herrschaft die Untertanen den Bedrückungen -von Seiten des Gutsherrn durch die Flucht nach Podolien und Wolhynien. -Im Westen aber erlangten jene Gesetze, die im 16. Jahrhundert erlassen -worden waren, unbeschränkte Geltung, und die bäuerlichen Verhältnisse -nahmen jene Gestalt an, in der sie bis zum Untergang des selbständigen -polnischen Staatswesens beharrten[15]. - - -§ 3. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. - -I. Die Untertänigkeit. - -Nach der Lehre der polnischen Juristen setzt sich der polnische Staat -aus drei Ständen zusammen: König, Senat und Adel[16]. Was außerhalb -dieser drei Stände ist, hat keinen Einfluß im Staate und keinen Anteil -an der Regierung[17]. Tatsächlich haben aber auch König und Senat nicht -viel zu sagen. Die ganze Macht liegt vielmehr beim Adel, und zwar beim -begüterten Adel. Rechtlich ist der gesamte Adel (szlachta) gleich. De -facto aber besteht ein gewaltiger Unterschied zwischen den begüterten -und den unbegüterten Edelleuten. - -Dieser einzig berechteten Klasse gegenüber stehen die mit weitaus -geringeren Rechten ausgestatteten Bürger und die völlig rechtlosen -Bauern[18]. - -Jeder auf dem flachen Lande Wohnende ist, wofern er nicht selbst -von Adel oder ein privilegierter Freibauer ist, *Untertan* (poddany) -des Gutsherrn. Nicht nur der Bauer und seine Familie, auch Häusler -und Innmann, Knecht und Magd sind untertänig; ja sogar die Söhne der -ruthenischen Popen, wenn sie nicht vor dem 15. Lebensjahre einen -nichtbäuerlichen Beruf ergriffen haben[19]. - -Die Untertänigkeit ist als Standeseigenschaft erblich[20], aber -die Geburt von untertänigen Eltern ist nicht die einzige Art ihrer -Entstehung. Ein freier Mann wird durch Verheiratung mit einer -Untertanin ebenfalls untertänig[21]. Auch durch Annahme eines -untertänigen Grundes wird Untertänigkeit begründet[22]. Schließlich -wird jeder schollenpflichtig, der ein Jahr lang auf Grund eines mit -der Gutsherrschaft geschlossenen Vertrages in einem Dorfe wohnt[23]. -Die Untertänigkeit erlischt durch Eintritt des Untertans in einen -religiösen Orden, durch Empfang der Weihen und durch Erlangung des -Doktorates, ferner durch Entlassung und endlich durch Nobilitierung. -Der Gutsherr kann den Untertanen auf zweierlei Art entlassen: -entweder durch einen Freilassungsbrief oder durch Erklärung vor den -Woiewodschaftsakten[24]. Ohne Einwilligung des Herrn darf kein Bauer -geadelt werden[25]. - -Der Untertan ist im Interesse des landwirtschaftlichen Großbetriebes -des Gutes in seiner Freiheit mannigfachen Beschränkungen unterworfen. - -Er ist vor allem an die Scholle gebunden, glebae adscriptus. Verläßt -er den Gutsbezirk ohne Erlaubnis des Herrn, so hat dieser das Recht, -ihn zu verfolgen, ihn zu fassen, wo er ihn findet, beziehungsweise -seine Auslieferung zu verlangen[26]. Durch strenge Gesetze trachtet -man danach, diesem Rechtssatze im Inneren des Landes Geltung zu -verschaffen. Durch wechselseitige Auslieferungsübereinkommen, die mit -dem Auslande getroffen wurden, ist es möglich geworden, Untertanen, -die in benachbarte Länder geflohen sind, zurückzufordern[27]. Solche -Übereinkommen werden umso leichter geschlossen, als nicht nur polnische -Bauern ins Ausland fliehen, sondern noch bis in die Mitte des 18. -Jahrhunderts Tausende von Bauern aus Preußen, Hinterpommern und der -Neumark[28], aus Schlesien[29], aus Ungarn, aus der Moldau und aus -Russland[30] nach Polen flüchteten. - -Will ein Untertan außerhalb des Gutsbezirkes eine Ehe eingehen, so -bedarf er dazu der Erlaubnis des Gutsherrn. Einem Manne wird diese -Bewilligung niemals erteilt, den Bauernmädchen wird sie jedoch nicht -verweigert. Dafür hatten diese ursprünglich meist einen Marderbalg -(kuniczne) an die Herrschaft zu entrichten. Die Naturalleistung des -Marderbalges ist jedoch im 18. Jahrhundert allgemein durch eine von -der Herrschaft von Fall zu Fall vorgeschriebene, entweder in Geld oder -in Naturalien zu entrichtende Taxe ersetzt. Die Höhe dieser Abgabe -ist nicht überall gleich. Bald wird ein Kalb gefordert, bald Geflügel -oder Feldfrüchte. Die Geldleistung beträgt meist acht Gulden polnisch. -Hier und da werden auch beträchtlich höhere Beträge gefordert, deren -Bezahlung den Untertanen unmöglich ist. Auf vielen Gütern aber, -besonders auf königlichen, ist die kuniczne ganz abgestellt worden, und -wird den Bräuten freier Abzug nach allen jenen Dominien gewährt, die -Reziprozität üben[31]. - -*Der Schollenpflicht des Untertanen entspricht kein Recht an der -Scholle.* Der Untertan kann also vom Gute getrennt, auf ein anderes, -demselben Herrn gehöriges Gut versetzt werden, oder auch durch Kauf, -Tausch oder Schenkung in das Eigentum eines anderen Gutsbesitzers -übergehen. In der Regel wechselt der Untertan allerdings seinen Herrn -nur mit dem Gute, aber auch das Gegenteil trifft nicht allzu selten -ein. *Kein Gesetz tritt dem Menschenhandel entgegen[32].* - -Der Untertan besitzt weder die aktive, noch die passive -Prozeßfähigkeit. Nicht er klagt, sondern für ihn die Herrschaft, wie -auch sie in Vertretung ihres Untertans belangt wird[33]. - -Der Herrschaft gegenüber genießt der Untertan der *Privatgüter* -keinerlei Rechtsschutz, vor keinem Gericht, vor keiner Behörde kann er -über erlittene Unbill Beschwerde erheben[34]. - -Grundsätzlich verschieden von der Stellung der Privatbauern ist die -der *Domänenbauern*[35]. Diese können wider die zeitlichen Besitzer -der königlichen Güter vor den Referendargerichten Klage führen. Seit -Stanislaus August werden sie vor diesen Gerichten unentgeltlich -durch Armenadvokaten (*patrony ludzi ubogich*) vertreten, die man -gewissermaßen mit den österreichischen Untertansadvokaten vergleichen -kann. Doch ist auch dieser Rechtsschutz unwirksam, da die Gerichte -ausschließlich mit Edelleuten besetzt sind, die ihren Standesgenossen, -den zeitlichen Besitzern, auf alle mögliche Weise förderlich sind. -Auf den *Kirchengütern* mangelt den Untertanen gleichfalls das -Beschwerderecht. Schon im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts haben -sie das Recht der Appellation an die Kirchenoberen, das ihnen früher -zustand, verloren[36]. - -Die hohe und die niedere Gerichtsbarkeit über die Untertanen steht -ausschließlich dem Herrn zu. Er schaltet nach Belieben über Leben und -Tod der Untertanen[37]. - -Nur wenn ein Mann nichtadeligen Standes einen Bauer tötet, wird gegen -den Übeltäter mit Kapitalstrafe vorgegangen. Tötet aber ein Edelmann -einen fremden Bauer, so muß er eine Buße von hundert Mark erlegen, die -zur Hälfte dem Herrn des Getöteten, zur Hälfte seinen Hinterbliebenen -zufällt[38]. Darüber, was zu geschehen habe, wenn der Herr selbst einen -seiner Untertanen ermordet, geben die Gesetze keine Auskunft. Gerade -dieses Schweigen lehrt aber, daß der Mörder in einem solchen Falle -straflos ausgeht. Im Jahre 1768 wird die hohe Gerichtsbarkeit dem Adel -entzogen und an die Grodgerichte übertragen. Auch wird festgesetzt, -daß die Ermordung eines Bauern fortan nicht mehr durch ein Wehrgeld -abgelöst werden könne, sondern daß Kapitalstrafe eintreten solle. -Doch wird die wohltätige Wirkung dieses Gesetzes durch den Zusatz -aufgehoben, daß der Edelmann nur dann hingerichtet werden solle, wenn -er auf frischer Tat ertappt und von sechs Zeugen, von denen mindestens -zwei von Adel sein müssen, überführt worden ist. So ist das ius vitae -et necis nur dem Scheine nach aufgehoben: in der Tat aber besteht es -fort[39]. - -Ein natürliches Ergebnis der Schollenpflicht sind die -Zwangsgesindedienste, die nicht infolge eines Rechtssatzes, -sondern lediglich gewohnheitsmäßig bestehen. Doch kommt den -Zwangsgesindediensten in Polen nicht entfernt jene Bedeutung zu, die -sie in Preußen, Sachsen und Böhmen hatten. In den westlichen Teilen -Galiziens war die Gesindehaltung nicht groß, dem Osten war sie fast -ganz fremd[40]. - -Wir sehen also: Der polnische Privatbauer des 18. Jahrhunderts ist -leibeigen. Er steht in der absoluten Gewalt des Gutsherrn. Seine -rechtliche Stellung ist weitaus schlechter als die des preußischen oder -böhmischen Bauers, obschon günstiger als die des russischen. - -Die Zeitgenossen sprechen auch von dem Bauer als einem Unfreien -(niewolnik) und alle polnischen Juristen setzen die in Polen bestehende -Untertänigkeit der römischen Sklaverei gleich[41]. - - -§ 4. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. - -(Fortsetzung.) - -II. Die Grundobrigkeit. - -Über den Untertanen steht herrschend die Grundobrigkeit. "Sie vereinigt -in sich Herrschaftsverhältnisse und Berechtigungen privat- und -öffentlich-rechtlichen Charakters." Sie ist ein kleiner Staat im Staate. - -Nach dem Stande der Besitzer zerfallen die Güter in vier Kategorien: -In die königlichen, geistlichen, adeligen und die von privilegierten -Städten oder von Bürgern solcher Städte besessenen Güter. - -Die königlichen Güter zerfallen wieder in zwei Klassen: In die -Ökonomiegüter und die Staatsgüter. Die Ökonomiegüter (bona mensae -regiae) sind zur Bedeckung des Aufwandes des königlichen Haushaltes -bestimmt. Sie werden von Administratoren bewirtschaftet. Die -Staatsgüter dagegen werden als panis bene merentium an verdiente -Edelleute zu lebenslänglichem Besitz verliehen. Der König ist -verpflichtet, diejenigen Güter, die durch den Tod der zeitlichen -Besitzer an die Krone heimfallen, wieder auszutun. Die Besitzer dieser -Starosteien, Advokatien, Tenuten und Skultetien führen den vierten -Teil des Erträgnisses, die sogenannte Quarta, an den Staatsschatz -ab[42]. Zu den bestbewirtschafteten Gütern gehören die Kirchengüter. -Auch gegenüber den Untertanen ist die Herrschaft des Klerus milder -als die der Edelleute. Die weitaus größte Zahl von Gütern befindet -sich in Händen des Adels. Doch sind die Bürger auch nicht völlig der -Grundbesitzfähigkeit beraubt. Die Bürger von Lemberg und Krakau haben -das Recht, Herrschaften zu erwerben und zu besitzen. Auch besitzen -einzelne Städte als solche Herrschaften und Untertanen[43]. - -Die Größe der Güter ist sehr verschieden. Es gibt Güter, die 30 und -mehr Dörfer umfassen, und solche, zu denen nur Teile eines Dorfes -gehören. Mancher Edelmann herrscht über Tausende von Untertanen, -während ein anderer wieder nur eine Bauernfamilie sein eigen nennt. Im -Durchschnitte besteht ein Gut aus zwei bis drei Dörfern[44]. - -Das Gut wird als einheitlicher Wirtschaftsorganismus Schlüssel -(*klucz*) genannt. Als verwaltungsrechtlicher Körper heißt es *państwo* -(Herrschaft, aber auch Staat, Reich). An seiner Spitze steht der -Gutsherr (heres = Erbherr oder pan = Herr). Er residiert im Hofe -(*dwór*) Er ist auf dem Gute Gesetzgeber und Richter, oberster Herr -der Untertanen, Träger der politischen, administrativen und executiven -Gewalt[45]. Alle Macht und alles Recht auf dem Gute geht von ihm aus. -Nur aus Gnade läßt er der Dorfgemeinde gewisse Rechte. Er ernennt die -Gemeindebeamten und hebt nach Belieben die Urteile des Dorfgerichtes -auf, ändert oder bestätigt sie[46]. Innerhalb des Gutsbezirkes ist er -ein kleiner König[47]. Er erläßt als Gesetzgeber Vorschriften, die -Bestimmungen des geltenden allgemeinen Rechtes abändern oder aufheben. - -Viele Magnaten unterhalten auf ihren Gütern Haustruppen, deren Zahl im -Vergleiche zu den königlichen ganz bedeutend ist. - -Die Einhebung und Repartierung der Staatssteuern (des *podymne* -= Rauchfangsteuer) obliegt der Grundobrigkeit. Nicht selten ist -diese gezwungen, für den nicht leistungsfähigen Bauer die Steuer zu -bezahlen[48]. Zur Bestreitung der Kosten der öffentlichen Agenden, die -sie besorgen, heben manche Grundbesitzer selbst Steuern ein[49]. - -Die allgemein vorherrschende Form der Landwirtschaft ist im Polen des -18. Jahrhunderts die Gutsherrschaft[50]. Die Haupteinnahmsquelle des -Gutsherrn ist der eigene landwirtschaftliche Großbetrieb. Er produciert -für den Markt und besorgt auch selbst den Vertrieb der Erzeugnisse -seiner Wirtschaft. Er schickt auf eigene Rechnung Getreide und Vieh -nach Danzig und den anderen Ostseehäfen und da der Adel für alle Waren, -die er ein- oder ausführt, Zollfreiheit genießt, so wird es ihm leicht, -die Konkurrenz nichtadeliger Kaufleute zu schlagen[51]. - -Trotzdem die wirtschaftliche Politik des Gutsherrn dahin gerichtet -ist, seinem Eigenbetriebe die größtmögliche Ausdehnung zu geben, tritt -das Bestreben, das Hoffeld auf Kosten des Bauernlandes zu erweitern, -erst spät und nur in geringem Ausmaße hervor. Denn noch steht ihm -reichlich unbebautes Land zur Verfügung, und seine Bemühungen müssen -vor allem darauf abzielen, die kostbare und seltene Arbeitskraft des -Bauern beim Gute zu erhalten[52]. - -Neben den Einnahmen aus dem eigenen Großbetriebe spielen die Abgaben -und Zinsungen der Untertanen, so bedeutend sie auch an und für sich -sind, und so schwer es auch den Bauern fallen mag, sie pünktlich zu -entrichten, in dem Haushalte des Gutsherrn nur eine untergeordnete -Rolle. Doch kommt daneben der *Propination* eine immer steigende -Bedeutung zu. - -Das Propinationsrecht (ius propinationis s. propinandi) ist das -ausschließliche Recht, gewisse Getränke im Gebiete eines gewissen Ortes -zu erzeugen und auszuschenken. Gegenstand des Propinationsrechtes -sind Branntwein, Bier, Met, Himbeerwein und Kirschwein. Auf Wein -erstreckt sich das Propinationsrecht nicht. Denn der Wein ist, da er -im Lande nicht gebaut wird, ein Luxusgetränk, das sich der Adel nicht -verteuern will. In der Regel steht die Propination dem Gutsherrn -zu, und das Gebiet seiner Geltung deckt sich mit dem Gutsgebiete. -Fast jeder Edelmann hat auf seinem Gute eine Branntweinbrennerei -errichtet, um von dem Propinationsrechte Vorteil zu ziehen. Ihre -große wirtschaftliche Bedeutung hat die Propination erst durch die -Verpachtung der Schenken an die *Juden* erlangt. Seit der Mitte des -16. Jahrhunderts haben nämlich die Juden den Königsschutz aufgegeben, -sind von den Städten in die Marktflecken und auf das flache Land -hinausgezogen und haben sich ganz unter den Schutz des Adels gestellt. -Sie haben überall die Pachtungen (*arenda*) der Schenken übernommen -und die Einkünfte aus der Propination auf eine früher ungeahnte Höhe -gebracht. Bei der Abschätzung des Wertes von Landgütern wird nächst den -Diensten der Untertanen vor allem das Einkommen aus der Propination -in Betracht gezogen. Auf hundert verschiedene Weisen wird der Bauer -dazu gebracht, mehr Branntwein zu konsumieren als sein Wunsch ist. -Bei Familienfestlichkeiten, bei Kirchweihen, an Sonn- und Feiertagen -wird er gezwungen, eine gewisse, von der Obrigkeit vorgeschriebene -Menge Branntwein abzunehmen. Strenge ist es ihm verboten, außerhalb -des Gutsbezirkes Branntwein zu konsumieren; alles, was er trinkt, muß -er von der Obrigkeit beziehen. In jeder Ortschaft wendet der Arendator -eine andere Art der Aufdringung des giftigen Getränkes an. So ist -im Laufe der Jahrhunderte dem galizischen Landvolke die Trunksucht -anerzogen worden[53]. - -Innerhalb des Gutsbezirkes darf nur der Gutsherr *Mühlen* errichten, -und die Untertanen sind gehalten, ihr Getreide ausschließlich auf -den obrigkeitlichen Mühlen mahlen zu lassen. Selbst der Gebrauch von -Handmühlen ist ihnen nur gegen einen an die Obrigkeit zu entrichtenden -Zins gestattet[54]. - -Einst hatte der Schulze von den auf dem Hauptplatze des Dorfes -ansässigen Handwerkern und Krämern Abgaben eingehoben. Dieses Recht -übt jetzt der Gutsherr als Rechtsnachfolger des Schulzen. Er hält sich -auch für berechtigt, allen Handel innerhalb des Dorfes für sein Monopol -zu erklären, und nur gegen Entrichtung eines Zinses freizugeben. Er -erhebt daher von jeder Ware, die der Bauer in die Stadt zum Verkaufe -führt, eine Abgabe, das sogenannte *Targowe* (targ = der Markt). Er -geht aber noch weiter, und zwingt die Untertanen, ihm Waren, die er -nicht brauchen oder anbringen kann, zu einem willkürlich bestimmten -Preise abzunehmen. Es liegt also eine "Aufdringung obrigkeitlicher -Feilschaften" vor, wie andererseits die "Abdruckung unterthäniger -Feilschaften" stattfindet, d. h. der Bauer gezwungen ist, gewisse -Erzeugnisse nur an die Herrschaft zu verkaufen[55]. - -Die *Abgaben* der Bauern sind überaus mannigfaltig, wenn auch nicht -besonders hoch. In Geld oder in Naturalien entrichten sie Grund-, -Holz- und Weidezinse. Sie prästieren ferner den Geflügelzins für die -Erlaubnis, ihr Vieh auf die obrigkeitliche Weide treiben zu dürfen. -Als Geflügelzins werden Gänse, Kapaune, Hühner, seltener auch Schwäne -geliefert. Die Innleute zahlen für das Recht des Holzklaubens eine -besondere Geldabgabe, das Komorne. Auch die untertänigen Handwerker -zinsen der Obrigkeit. Die Untertanen sind auch verpflichtet, eine -gewisse Menge Himbeeren, Nüsse, Schwämme und Kochenille[56] zu sammeln -und abzuliefern. Ferner haben sie der Herrschaft Eier, Honig und Hopfen -unentgeltlich darzubringen. Getreidezehent ist selten an die Obrigkeit, -öfter an den Pfarrer zu entrichten. Dagegen hat jene Anspruch auf -Obst-, Tabak-, Bienen- und Vieh- (besonders Schaf)zehent. Immer kehrt -die Klage der Untertanen wieder, daß der Gutsherr stets das Beste, -das beste Stück, den besten Stock für sich aussuche. -- Von allen -Abgaben der Untertanen, die unter den verschiedensten Titeln erhoben -werden, hat jedoch nur der Getreidezins (auch Haferzins) eine größere -wirtschaftliche Bedeutung[57]. - -Neben den Abgaben an die Obrigkeit müssen die Untertanen auch an die -obrigkeitlichen Beamten Taxen und Sporteln entrichten. So das Waggeld -für das Abwiegen der untertänigen Zinsungen, sowie das Quittowe und -Groszowe für das Ausstellen von Quittungen über geleistete Dienste. - -Zur Verwaltung des Gutes unterhält der Gutsherr ein Wirtschaftsamt -(urząd), an dessen Spitze der Amtmann (faktor, rządca, starosta) -steht. Die Vorwerke leitet ein Unterverwalter (podstarosta). Doch -wird nur der kleinere Teil der Güter von Beamten verwaltet. Der -größere Teil ist verpachtet. Während der Gutsherr in Warschau lebt -und sich ausschließlich mit Politik beschäftigt, treibt der Pächter, -der entweder ein Edelmann oder ein Jude ist, auf dem Gute Raubbau, -sowohl mit den Kräften des Bodens und dem Holzbestande, als auch mit -den Kräften der Fronbauern. Auch auf jenen Gütern, die in eigener -Verwaltung des Gutsherrn stehen, sind Propination und Mühle an Juden -verpachtet[58]. - - -§ 5. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. - -(Fortsetzung.) - -III. Die Untertanenklassen und ihre Besitzrechte. - -Die bäuerliche Bevölkerung des flachen Landes zerfällt in Untertanen -und in freie Bauern. Freibauern gibt es nur mehr wenige. Die -Schulzengüter sind auf den adeligen Besitzungen gänzlich verschwunden, -auf den königlichen Gütern aber sind sie als Tenuten im Besitze von -Edelleuten[59]. - -Viele Schulzengüter und adelige Güter sind im Laufe der Zeiten durch -fortgesetzte Teilungen unter den Nachkommen der früheren Besitzer in -kleine Stellen zersplittert worden. Sie bilden jetzt die sogenannten -adeligen Dörfer (*wsi szlachecki*). Hier bebaut der Edelmann mit -eigener Hand den Boden; er genießt keinerlei Dominikalrechte und -bezieht keine obrigkeitlichen Einkünfte. Neben diesen adeligen -Landleuten, die Erbeigentümer ihrer Gründe sind, gibt es noch eine -zweite Klasse von adeligen Bauern, die keine eigenen Gründe besitzen, -sondern obrigkeitliche Gründe bebauen, die ihnen censititie, d. i. -gegen Zahlung von Grundzins eingeräumt wurden. Viele von diesen -Zinsedelleuten (*szlachta czynszowa*) sind auch robotpflichtig. Die -"kleinen Edelleute" sind in Galizien überaus zahlreich. Wenn auch -rechtlich dem übrigen Adel vollkommen gleichgestellt, sind sie sozial -von ihm durch eine tiefe Kluft getrennt[60]. - -In den westlichen, an Schlesien grenzenden Bezirken sind die Bauern -einiger neu gestifteter Dörfer Nutzungseigentümer ihrer Gründe. -Hingegen sind die weitaus überwiegende Mehrzahl aller Untertanen -der westlichen Hälfte des Landes und alle Untertanen der östlichen -nur "Wirte bis weiter". Sie haben keinerlei Recht an dem Boden, -den sie bearbeiten. Sie sind, um mit dem amtlichen Sprachgebrauche -des 18. Jahrhunderts zu reden, uneingekaufte Dominikalisten. Der -Grundobrigkeit steht das uneingeschränkte Verfügungsrecht über die -Grundstücke der Untertanen zu. Sie darf sie ihnen nach Belieben -entziehen oder gegen andere vertauschen. Auch das Bauernhaus und das -gesamte Wirtschaftsinventar, das Vieh und die Ackergeräte, ja auch die -Einrichtung der Wohnräume sind Eigentum der Herrschaft, und nichts -hindert diese, den Bauer täglich und stündlich aus seinem Besitztume -zu verjagen. Das geschieht freilich nur in den seltensten Fällen, denn -es widerspricht dem Interesse des Gutsherrn, dessen Streben vor allem -dahin gerichtet sein muß, seinem Gute die Arbeitskräfte zu erhalten. Es -kommt wohl vor, daß der Gutsherr dem Untertan gute Gründe entzieht und -dafür schlechtere gibt, daß er ihm in Zeiten der Not das Vieh wegnimmt, -daß er -- etwa aus persönlichem Hasse -- einen Bauer abstiftet. Die -Regel bildet das aber durchaus nicht. Typischerweise werden vielmehr -nur schlechte Wirte oder solche, die sich ein Verbrechen haben -zuschulden kommen lassen, abgestiftet. Die Mehrzahl der Untertanen -dagegen bleibt im lebenslänglichen Genusse ihrer Gründe. Sterben sie, -so teilen die Kinder (Söhne) die Äcker des Vaters, oder setzen -- -was in den östlichen Teilen des Landes nicht selten vorkommt, -- die -Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft fort. Die Grundobrigkeit ihrerseits -begünstigt übrigens die Teilung, bietet sie ihr doch eine erwünschte -Gelegenheit, die Fronen zu erhöhen[61]. - -Ebenso unbestritten wie an den untertänigen Gründen ist das Eigentum -des Gutsherrn an Wald und Weide. Doch stehen auch an diesen den -Untertanen weitgehende Nutzungsrechte zu, die juristisch prekär sind -wie das Recht am Ackerland, dennoch aber von der Obrigkeit nicht -eingeschränkt werden. Ist doch der Wert des Waldes gering, da Holz noch -nicht ausgeführt wird, im Lande aber reichlich vorhanden ist. - -Der Wirtschaftsbetrieb des Untertanen steht unter beständiger Aufsicht -der Obrigkeit. Wird sein Haus durch Feuer oder Wasser zerstört, so baut -es die Herrschaft wieder auf; fällt sein Vieh, so schafft die Obrigkeit -Ersatz[62]. - -Verschieden von den geschilderten Verhältnissen ist die -Grundeigentumsordnung in den südöstlichen Bezirken, in Pokutien. Hier -besteht noch in zahlreichen Gemeinden der Kreise Kolomea, Czortkow -und Stanislau *Feldgemeinschaft*. Im festen Besitze der Hauswirte -stehen nur die Hausgärten. Die Feldflur ist gemeinschaftliches -Nutzungseigentum der Untertanen, wodurch jedoch das Eigentumsrecht -des Gutsherrn nicht berührt wird. Die Benützung der Gründe geschieht -nicht gemeinschaftlich. Vielmehr werden die Acker durch das Los oder -durch den Gemeindevorstand, selten unter Mitwirkung des Dominiums -an die Gemeindemitglieder verteilt. Die Anteile sind verschieden je -nach der Untertansklasse, zu der ein Gemeindemitglied gehört. Die -Acker werden durch mehrere Jahre unter dem Pfluge gehalten, dann aber -wieder auf ebensoviele Jahre zur gemeinschaftlichen Viehweide liegen -gelassen, dagegen aber die bis dahin beweideten Brachfelder unter die -Gemeindeglieder zur Aufackerung verteilt, wobei ein jeder Grundbesitzer -"das vorige Flächenmaß an Gründen, aber nicht die nämlichen Gründe -erhält"[63]. - -Die Entstehung und die Geschichte der Feldgemeinschaft in Pokutien -liegen im Dunkeln. Jedenfalls ist sie mit jenen Formen des -Gemeineigentums verwandt, die wir um dieselbe Zeit in Kleinrußland[64], -in der Moldau, in der Bukowina[3] und in Ungarn treffen[65]. - -In den Inventaren sind die Untertanen nach der Größe ihres Besitzes in -Klassen eingeteilt. Doch sind die Unterschiede zwischen den einzelnen -Klassen durch die Sitte der Naturalteilung bei Erbfällen verwischt. -Die Inventare teilen nun die Untertanen auf dem flachen Lande -- die -Bewohner der untertänigen Städte interessieren uns hier nicht -- in -Bauern, Gärtner, Häusler und Innleute ein. - -Die Bauern (włosciani, chłopi) sind Ganzbauern (kmieci, rolnicy), -Halbbauern (połrolnicy) oder Viertelbauern (cwierciorolnicy). Sie -besitzen einen Hausplatz im Dorfe und Ackerstücke, die auf der Flur -im Gemenge mit denen der Herrschaft liegen. Die Gärtner (zagrodnicy) -besitzen nur Hütte und Hausgarten (zagroda), die Häusler (chałupnicy) -nur eine Hütte (chałupa). Die Innleute (komornicy) besitzen weder Hütte -noch Grund und wohnen bei angesessenen Untertanen zu Miete[66]. - -Die Größe des Grundbesitzes eines Ganzbauern ist in den einzelnen -Teilen des Landes verschieden; im Westen ist er am kleinsten und wird -in dem Maße größer, als man nach Osten schreitet[67]. - - -§ 6. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. - -(Fortsetzung.) - -IV. Die Frondienste. - -Die Untertanen sind verpflichtet, der Obrigkeit unentgeltlich Dienste -zu leisten, die nach der Größe ihres Besitzes abgestuft sind. - -Die Schuldigkeiten der Untertanen sind auf den königlichen Gütern in -amtlichen Urkunden, den sogenannten *Lustrationen* verzeichnet. Alle -fünf Jahre soll eine Lustration stattfinden. Mitunter verstreicht aber -ein Zeitraum von hundert Jahren, bis es tatsächlich dazu kommt. Die -letzte Lustration wurde im Jahre 1765 vorgenommen[68]. - -Auf den Privatgütern sind die Untertansschuldigkeiten in den -Inventaren (inwentarze) verzeichnet. Die Inventare entstehen durch -den bloßen Willen des Gutsherrn, der sie nach Willkür umstoßen oder -ändern kann. Das geschieht auch überaus häufig, besonders bei Verkäufen -und Verpachtungen, um einen höheren Kaufpreis, beziehungsweise -Pachtschilling zu erzielen[69]. - -Man muß zwischen den wöchentlichen Frondiensten und den Hilfs- oder -Nebendiensten unterscheiden. - -Die Robot (panszczyzna = Herrendienst) ist entweder Zugrobot (robota -ciągła) oder Hand-, resp. Fußrobot (robota ręczna). Ein Tag Zugrobot -wird allgemein zwei Tagen Handrobot gleichgesetzt. Die Zugrobot ist in -manchen Gegenden mit Pferden, in anderen wieder mit Ochsen zu leisten. -In der Regel sind zwei Tiere anzuspannen. Nur die größeren Bauern haben -vierspännig zur Arbeit zu erscheinen. Einspännige und dreispännige -Robot sind selten. - -Das Maß der Frondienste ist in den verschiedenen Teilen des Landes -nicht gleich. Selbst zwischen benachbarten Gütern bestehen große -Unterschiede. Innerhalb eines Dorfes ist das Ausmaß der Robot direkt -proportional der Größe des bäuerlichen Besitzes. Dies gilt jedoch nicht -für das ganze Land. Vielmehr ist festzustellen, daß im Osten, wo die -Dotation der Untertanen am größten ist, die Roboten am niedrigsten -sind, und in dem Maße zunehmen, als man von Ost nach West vorschreitet. -Im Gebirge sind die Frondienste geringer als in der Ebene, dagegen -die Abgaben höher. Auf den königlichen und auf den Kirchengütern sind -zwar die Roboten weniger hoch als auf den Privatgütern, dafür aber die -Staatslasten drückender. Der Ganzbauer front im Westen des Landes durch -vier oder fünf Tage wöchentlich, in den mittleren und östlichen Teilen -durch drei Tage, im Gebirge durch zwei Tage -- natürlich mit einem -Gespann. Die übrigen Untertanenklassen leisten entsprechend geringere -Dienste. Auf den meisten Dominien muß der Untertan *gemessene* -Arbeit verrichten; d. h. er muß an einem Arbeitstage eine bestimmte -Arbeitsmenge bewältigen, ein gewisses Werk vollbringen. Hat er die -Arbeit an einem Tage nicht vollendet, so muß er, über das Maß seiner -zeitlich begrenzten Robotsschuldigkeit hinaus, nacharbeiten[70]. - -Die Fronpflicht muß nicht von dem Untertan persönlich erfüllt werden. -Er kann auch ein Familienmitglied oder einen Knecht zur Arbeit -schicken. Ein Teil der Dienste wird nicht in natura gefordert, sondern -in Geldabgaben verwandelt, wobei ein Zugtag mit 12 Groschen polnisch, -ein Fußtag mit 6 Groschen angesetzt zu werden pflegt. - -Neben diesen wöchentlich wiederkehrenden Diensten haben die Untertanen -zur Zeit der dringenden Feldarbeiten, der Aussaat und der Ernte, -sogenannte Hilfs- oder Nebendienste (tłoki, gwałty, szarwarki) zu -leisten. Auch der Umfang dieser Schuldigkeit ist in den Inventaren -verzeichnet[71]. In vielen Gegenden sparen die Obrigkeiten die Robot im -Winter, um dann im Frühjahr und zur Erntezeit auf einmal rückständige -Arbeit einfordern zu können. In anderen Dörfern müssen die Untertanen -im Winter für die Herrschaft spinnen, wobei ihnen die Herrschaft das -Rohmaterial beistellt. - -Da die Obrigkeiten die untertänigen Schuldigkeiten beliebig erhöhen -konnten, so wurden mit der Zeit die Untertanen zu allen Arbeiten, die -im herrschaftlichen Betriebe zu verrichten waren, herangezogen. Alle -Arbeit in den Mühlen und Brennereien, Gärten und Teichen wurde ihnen -aufgebürdet[72]. - -Eine besondere Art von Diensten sind die *Wachen*, die die -Gemeindemitglieder der Reihe nach zu leisten haben, und die deshalb -auch Reihedienst (kolei) genannt werden. Ursprünglich sollten die -Wächter (stróży) nur die obrigkeitlichen Gebäude bewachen. Dann aber -wurden sie nur des Nachts zu Wachdiensten verwendet, bei Tage aber zur -Verrichtung häuslicher Dienste im Gutshofe oder in der Schenke[73]. Oft -wurden die Wachdienste von der Herrschaft dem Schankpächter abgetreten. -Nicht selten wurden ihm auch die Dienste mehrerer Untertanen vermietet, -durch die er die zur Schenke (oder Mühle) gehörigen Gründe bestellen -ließ. - -Auch die Verfrachtung des Getreides besorgt die Obrigkeit vermittels -der Arbeit der Untertanen. Die spannfähigen Bauern sind verpflichtet, -das Getreide und auch andere Erzeugnisse des herrschaftlichen -Wirtschaftsbetriebes, z. B. Salz, Pottasche u. s. w. viele Meilen weit -bis an den Markt oder bis an das Ufer eines schiffbaren Flusses zu -bringen. Die weiten Fuhren (powóz, podhoroszczyzna) werden teils in -die Robot eingerechnet, teils besonders vergütet. Auf den königlichen -Gütern sind sie in der Lustration verzeichnet. Von den Ufern der Flüsse -werden die obrigkeitlichen Produkte auf flachen Schiffen nach Danzig -befördert. Der Bau dieser Schiffe muß von den Untertanen unentgeltlich -besorgt werden, und gegen geringe Vergütung sind sie gehalten, -Ruderdienste zu leisten[74]. - -Die Transportdienste haben eine besonders große Bedeutung in jenen -östlichen Teilen des Landes, wo die Landwirtschaft weniger rentabel -ist, und die Gutsherren sich daher vor allem auf die Salzgewinnung -verlegen. Hier werden die Untertanen mit Salzfuhren bis in die Ukraine -geschickt, während die anderen Fronen auf ein Minimum herabgesetzt -werden[75]. - -Schwer seufzt der Bauer unter der Last der Frondienste und nur -widerwillig leistet er die Arbeit, deren Wert eben wegen seiner -Lässigkeit gering ist[76]. Hundertjährige Unterdrückung haben aus -ihm fast ein tierisches Wesen gemacht, das allen Versuchen, die zu -seiner geistigen und wirtschaftlichen Hebung unternommen werden, -gleichgültig gegenübersteht. Immer wieder heben es die Akten hervor: -"Der gemeine Mann ist in Galizien noch viel zu roh, um den großen Wert -des freien Eigenthums zu kennen, er ist an Bande gewohnt, die ihn seit -Jahrhunderten fesseln. Selbst unwirtsam verlässt er sich wie der Knecht -im Maierhofe und wie das Lastthier im Stalle, dass man ihn nähre, -wenn seine Fechsung missrath, dass man ihn bewahre, wenn sein Haus -abbrennt, dass man ihm andere Gründe anweise, wenn seine Felder vom -Wasser weggespült oder mit unfruchtbarem Sand bedeckt werden. Sein Holz -findet er in den obrigkeitlichen Waldungen, die Weide seines Viehes auf -ihren Triften. Diese Art Existenz hat für den unwissenden Mann ihre -Bequemlichkeit; er vegetiert auf dem Fleck Erdbodens fort, wo die Natur -ihn hat aufwachsen lassen. Trägheit und Dummheit, wovon eine die andere -wechselweise gebähret und unterstützet, machen ihn gefühllos, und nur -äußerst harte Behandlung wird ihn aus seiner Untätigkeit erwecken, und -nach einer besseren Lage sehnen machen können"[77]. - - -§ 7. Ein Blick auf die Stellung des Staates zur Bauernfrage in Polen -und in Österreich. - -Durch zwei Jahrhunderte beschäftigt sich die polnische Gesetzgebung -nicht mit den Bauern. Wenn sie überhaupt der Untertanen Erwähnung tut, -so spricht sie von ihnen nur als von Rechtsobjekten. Für die Republik -Polen existierte der Bauer als Rechtssubjekt überhaupt nicht[78]. - -Wohl gelobte König Johann Kasimir im Jahre 1656, von Feinden hart -bedrängt, feierlich in der Kathedrale zu Lemberg: er werde nach -Beendigung der bevorstehenden Kämpfe dem geknechteten Volke zu Hilfe -kommen und dessen Lasten erleichtern. Er war auch von gutem Willen -erfüllt, sein Gelöbnis zu halten, allein es fehlte ihm die Macht, -um gegen den im Staate allmächtigen Adel erfolgreich auftreten zu -können[79]. - -Nicht der Staat war es, sondern Private, von denen im 18. Jahrhundert -der Anstoß zu Reformen ausging. Zahlreiche Großgrundbesitzer, -weltliche wie geistliche, begannen, von der geringen Produktivität -der Frondienste überzeugt, auf ihren Gütern Reformen einzuführen, -die übrigens häufig nicht so sehr die Verbesserung des Loses der -Untertanen, als die Erhöhung der gutsherrlichen Einkünfte zum Ziele -hatten[80]. - -Stanislaus August, der letzte König von Polen, erklärte sofort nach -seiner Thronbesteigung, er wolle auf gesetzlichem Wege die Lage der -Bauern verbessern. Aber die Tat blieb weit hinter der Absicht zurück. -Das einzige, was er durchsetzen konnte, war, daß dem Adel das ius vitae -necisque scheinbar entzogen wurde[81]. Erst nach der ersten Teilung -setzte in Polen eine lebhafte Bewegung zu Gunsten der Bauern ein. -In zahllosen Flugschriften wird die Abschaffung der Leibeigenschaft -gefordert. Aber noch sträubt sich der Adel gegen jede Konzession, und -1780 verwirft er nach vierjähriger Beratung das neue Gesetzbuch, das -der gewesene Krongroßkanzler Andreas Zamoyski in bauernfreundlichem -Sinne ausgearbeitet hatte[82]. Selbst als der Staat schon dem -Untergange verfallen war, konnte der Adel sich nicht dazu entschließen, -auf seine Rechte zu Gunsten des Vaterlandes zu verzichten. Die -Verfassung vom 3. Mai 1791 brachte nur ganz wertlose Zugeständnisse[83]. - -Wie ganz anders verhielt sich dagegen der *österreichische Staat* in -der Bauernfrage! - -Im 16. und 17. Jahrhundert kümmert sich allerdings der Landesfürst in -Österreich nur wenig um die Bauern. Dringendere Angelegenheiten nehmen -ihn in Anspruch. Mit Aufwendung aller Kräfte gelingt es ihm kaum, im -Inneren der unbotmäßigen Stände Herr zu werden und nach außen hin das -Reich vor Türken, Franzosen und Schweden zu sichern. Erst im letzten -Viertel des 17. Jahrhunderts fängt es an, anders zu werden. Auch dann -sind es freilich nur fiskalische Erwägungen, die ein Eingreifen zu -Gunsten der untertänigen Bevölkerung veranlassen. "Der hauptsächlichste -k. k. Contribuent" soll in "contributionsfähigem Stande" erhalten -bleiben. Im 18. Jahrhundert aber ist die österreichische Verwaltung -über diesen Standpunkt hinausgegangen und hat es als ihre wichtigste -Aufgabe erkannt, die Bauernschaft gegen Bedrückungen zu schützen. "Wo -die Unterthanen, in was es sei, wider Billigkeit hart gehalten und -unterdrückt werden, sine respectu personae, wer es auch wäre, soll -ernstlich abgestraft werden"[84]. - -Diesem Grundsatze entsprechend wird denn auch in Galizien nach der -Occupation in das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis eingegriffen. - - - - -Erstes Kapitel. - -Die bäuerlichen Verhältnisse in den ersten Jahren der österreichischen -Herrschaft. - - -§ 1. Die Organisierung der Verwaltung in ihrem Einwirken auf die -ländliche Verfassung. - -Nachdem die österreichischen Truppen Galizien bereits besetzt hatten, -wurde am 11. Oktober 1772 Graf Johann Anton Pergen zum Gouverneur der -neuerworbenen Provinz ernannt[85]. Das Land wurde zuerst in 6 Kreise -und 19 Distrikte eingeteilt; später -- im Jahre 1782 -- wurde die -Einteilung in Distrikte aufgehoben und die Zahl der Kreise auf 18 -erhöht. Die meisten Beamtenstellen wurden mit Männern besetzt, die bis -dahin in Böhmen und Mähren Dienste geleistet hatten. Der galizische -Adel hoffte, Galizien werde "nach dem ungarischen Fuß" regiert werden -und er dadurch in den Genuß aller jener Rechte und Privilegien -gelangen, deren sich der ungarische Adel erfreute. In den Wiener -Regierungskreisen bestand jedoch die feste Absicht, Galizien "auf den -deutschen Fuß" zu bringen, d. i. die Verwaltung nach dem Muster der -deutsch-slavischen Erbländer zu organisieren. - -Die erste Sorge der österreichischen Regierung war es, der Auswanderung -der Bauern entgegenzutreten[86]. - -Wie wir oben gesehen haben, war die Flucht nach dem Osten für -den Bauer das einzige Mittel, um sich den Bedrückungen von Seite -des Gutsherrn zu entziehen. Die Behörden erblickten darin eine -starke Beeinträchtigung des Landesinteresses und verboten daher -die Auswanderung auf das nachdrücklichste. Schärfer noch als die -flüchtenden Untertanen sollten die Agenten bestraft werden, welche die -Landleute durch Versprechungen über die Grenze zu locken suchten. Viele -Untertanen veräußerten vor der Flucht ihr Zugvieh, ohne daß sie dazu -berechtigt waren, da das Vieh -- wie das gesamte Wirtschaftsinventar --- Eigentum der Gutsherren war. Daher wurde angeordnet, "dass kein -angesetzter Unterthan außer der Bewilligung seines Grundherrn ein Stück -Vieh verkaufen soll." Den eingekauften Untertanen, die Eigentümer -ihres Viehes waren, wurde das Verfügungsrecht selbstverständlich nicht -entzogen[87]. - -Die Patente gegen die Auswanderung der Bauern wurden noch mehreremale -erneuert[88]; trotzdem hatten sie nicht bald die gewünschte Wirkung. -Die vorzüglichste Ursache der Flucht der Bauern war die große Not, in -die sie die langjährigen Unruhen und die österreichische Okkupation, -deren Lasten hauptsächlich sie zu tragen hatten, gebracht hatten. Den -Bauern fehlte selbst das zur Aussaat notwendige Korn. Die Regierung -suchte die Gutsherren mit Strenge dazu zu verhalten, ihren mittellosen -Untertanen mit Saatkorn auszuhelfen und ihnen die zur Bestellung -der Äcker erforderliche Zeit freizulassen. Selbst dann seien die -Obrigkeiten zur Unterstützung verpflichtet, wurde verordnet, wenn -sie selbst kein Saatkorn vorrätig hatten und es erst kaufen mußten. -Nach Einbringung der Ernte konnten sie diese Vorschüsse in mäßigen -Fristen nach Möglichkeit sich ersetzen lassen. Für den dem Lande aus -der Unterlassung der Aussaat erwachsenden Schaden sollten die Dominien -zur Verantwortung gezogen werden[89]. Auf die Durchführung dieser -Bestimmungen wurde bis zur Grundentlastung von den Behörden mit Strenge -gesehen. - -Gleich nach dem Einmarsche in Galizien schrieben die kaiserlichen -Militärbehörden auf Grund der vorhandenen alten Inventare und -Lustrationen Naturallieferungen aus. Da jedoch diese Inventare nur -die Dienste und Abgaben der Untertanen zum Maßstabe der Schätzung -nahmen, entstand in der Belegung große Ungleichheit. Überdies wälzten -die Obrigkeiten die ganze Last auf die Untertanen ab. Es mußte also -so rasch als möglich zur definitiven Einrichtung des Steuerwesens -geschritten werden. Auf eine Anfrage des Grafen Pergen entschied -die Kaiserin nach Anhörung des Fürsten Kaunitz: alle Gründe, ohne -Unterschied, ob sie von Edelleuten oder von Untertanen besessen werden, -seien für "contribuable" zu erklären. Dagegen sei die Verpflichtung -des Adels zum Kriegsdienste (pospolite ruszenie) aufzuheben[90]. -Daraufhin befahl Pergen am 22. Dezember 1772 eine allgemeine Fatierung -aller obrigkeitlichen und untertänigen Gründe, aller Fronen, Zinse -und Abgaben zum Zwecke einer genauen Veranlagung der Steuer[91]. -Die Fassionen liefen sehr unpünktlich ein. Viele waren falsch. Eine -amtliche Nachprüfung erfolgte nur dann, wenn eine Anzeige gegen ein -Dominium eingelaufen war. Fand man bei der Revision, daß die Einkünfte -zu niedrig angesetzt worden waren, so wurde der Gutsherr mit einer -hohen Geldstrafe belegt. Die Furcht vor einer Anzeige bewog später -nicht wenige Dominien, die gemachten Angaben aus eigenem Antrieb -richtigzustellen[92]. - -Über den Besteuerungsmodus wurden in der Staatskanzlei lange -Beratungen gepflogen. Das Resultat derselben war der Antrag: es solle -nur der Adel zur Leistung der Grundsteuer herangezogen werden[93]. -Von den Bauern könne man nur jene Abgaben abfordern, die sie -herkömmlicherweise früher dem polnischen Staate zu entrichten verbunden -gewesen waren. Auch die auf den Grund der Untertanen entfallende Steuer -solle der Grundherr tragen, "weil dieser Eigenthümer, und wegen der dem -Leibeigenen davon aufbürdenden übermäßigen Abgaben, der wahre Benützer -ist." Überdies hoffte die Staatskanzlei dadurch auf die Gutsherren -einen indirekten Zwang ausüben zu können, um sie zur Überlassung des -Eigentumsrechtes an ihre Untertanen zu bewegen. Die Dominikalnutzungen -sollten von der Steuer frei bleiben, weil die Grundherren sie zum Teil -unrechtmäßig genießen, die Staatssteuer aber diesen unrechtmäßigen -Bezug sanktionieren würde. Doch fanden diese Grundsätze nicht die -Billigung der Kaiserin. Mit Patent vom 25. Februar 1774 wurde die -Dominikalsteuer ausgeschrieben; sie betrug 12% vom Reinertrage aller -Dominikaleinkünfte[94]. Die Untertanen wurden vorläufig mit einem -Viertel der Naturallieferungen besteuert. Die restlichen drei Viertel -wurden ihnen vergütet. Im Jahre 1775 wurden die Naturallieferungen -abgeschafft, und an ihre Stelle trat beim untertänigen Besitz die -Rustikalsteuer, die auf Grund der Militärkonskriptionstabellen -eingehoben wurde. Diese Tabellen waren im Jahre 1773 gelegentlich der -Konskription von den Kommissionen nach den Angaben der Untertanen oder -nach dem Augenmaße zusammengestellt worden und enthielten Angaben -über die Aussaat und den Wieswachs der Untertanen. Der Korzec Aussaat -wurde nach Abschlag eines Dritteils auf Brachfelder mit 20 Kreuzer -besteuert. Für eine Fuhre Heu wurde ein Steuerbetrag von 3 Kreuzern -bestimmt. Danach wurde der auf eine ganze Gemeinde entfallende -Steuerbetrag ermittelt und der Grundobrigkeit bekannt gegeben. Diese -besorgte die Subrepartition unter die einzelnen Wirte im Einvernehmen -mit Vertrauensmännern der Gemeinde und hob auch die Steuer ein. Ganz -besonders wurde den Obrigkeiten ans Herz gelegt, "bei der Einhebung -der Steuer mit Milde vorzugehen, und die Unterthanen mit unbilligen, -ungewöhnlichen und von unmenschlichen Beamten ersonnenen neuen -Executionen gänzlich zu verschonen; und sie durch obrigkeitliche Hilfe -und Nachsicht in contributionsfähigem Zustande zu erhalten"[95]. - -Nebst der Grundsteuer hatten die Untertanen auch noch eine Haussteuer, -den Militärbequartierungsbeitrag, zu entrichten. Die Umlegung desselben -erfolgt derart, daß alle Häuser mit Rücksicht auf Lokalverhältnisse, -Bau- und Benutzungsarten in acht Klassen eingeteilt wurden. Die -Häuser der Bauern wurden hierbei durchaus in die drei letzten Klassen -eingereiht, die mit 50, 28 und 14 Kreuzer besteuert wurden[96]. - -Die zahlreichen Mängel, die diesem Steuersystem anhafteten, nötigten -bald die Regierung, sich mit der Frage der Steuerregulierung -zu befassen. Allein trotzdem alle maßgebenden Factoren von der -Unzulänglichkeit des eingeführten Systems überzeugt waren, wußte man -doch nichts Besseres an seine Stelle zu setzen. Es wurden daher nur -einige vorläufige Verfügungen getroffen, um die Ungleichheit in der -Belegung möglichst zu vermindern. Im übrigen wurde jedoch beschlossen, -bis zur Einführung des Urbariums zu warten[97]. - -Ganz besonders wichtig für die Untertansverfassung war die -Organisierung der neuen Gerichtsbehörden. In vorösterreichischer Zeit -stand der Bauer, wie bereits erwähnt wurde, unter der ausschließlichen -Gerichtsbarkeit seines Herrn. Er besaß weder die aktive, noch die -passive Prozeßfähigkeit. Das wird nun anders. Das Recht, über Leben -und Tod der Untertanen zu entscheiden, wird den Gutsherren entzogen. -Kein Todesurteil, erklärt Graf Pergen am 20. Oktober 1772 auf Grund -einer ihm von Wien zugekommenen Instruktion, darf ohne Bestätigung der -Kaiserin vollzogen werden[98]. Auch das Recht, gegen den Gutsherrn -Klage zu führen, wird dem Untertan verliehen. Nach dem Muster des -böhmischen Verfahrens in Untertansprägravationssachen wird der -Instanzenzug für solche Falle auch in Galizien geregelt. Der Untertan -hatte jede Klage zuerst bei der Grundobrigkeit einzubringen. Als zweite -Instanz sollte das Kreisamt gelten. Für alle in das "Contributionale" -einschlagenden Beschwerden war das Gubernium dritte und die galizische -Hofkanzlei vierte Instanz. Für die das "Contributionale" nicht -betreffenden Klagen der Untertanen war der consessus in causis summi -principis dritte und die oberste Justizstelle in Wien vierte Instanz. -Bei Streitigkeiten der Untertanen untereinander entschied der consessus -in letzter Instanz, ebenso, wenn Untertanen ihre Obrigkeiten wegen -Rechtsverweigerung belangten, in welch letzterem Falle dem consessus -Zwangsmittel zugebote standen. Bei Streitigkeiten zwischen Untertanen -und dritten Personen sollte der Satz gelten: actor sequitur forum -rei[99]. - -Diese Verordnungen entsprangen keineswegs einem zielbewußten -Eingreifen der Regierung in die galizischen Verhältnisse. Es war das -vielmehr eine einfache Übertragung der in den anderen österreichischen -Provinzen geltenden Untertansverfassung auf Galizien, in der -stillschweigenden Voraussetzung, daß die Verhältnisse hier wie dort -die gleichen seien, wie denn auch in den Akten der Gedanke immer -wiederkehrt, "dass Herr und Bauer sich in Galizien ebenso gegeneinander -verhalten wie in Böhmen und Mähren". Das war aber nicht der Fall. -Jedenfalls hatte aber die "Adaptierung" des österreichischen Verfahrens -in Untertanssachen für Galizien die außerordentlich wichtige Folge, daß -durch sie -- vorläufig wenigstens tatsächlich -- *die Leibeigenschaft* -in Galizien *aufgehoben* und durch die *Erbuntertänigkeit* der -Sudetenländer ersetzt wurde. Daß diese angeführten Normen auch sofort -in Kraft traten, beweisen die zahlreichen Beschwerden der Untertanen, -die schon in den nächsten Jahren bei den Kreisämtern, bei dem -Landesgubernium, bei den Hofstellen und beim Kaiser selbst einliefen. - -Daneben aber beginnt der Staat auch planmäßig die Untertansverhältnisse -zu beeinflussen; nur hat dieses Vorgehen, solange Maria Theresia lebt, -wenig Erfolg. - - -§ 2. Anfänge des ländlichen Arbeiterschutzes. - -Bei den volkswirtschaftlichen Anschauungen, die in der zweiten Hälfte -des 18. Jahrhunderts in Österreich herrschten, war es kein Wunder, -daß die nach Galizien entsendeten Beamten ihr Augenmerk bald auf -die schlechte Lage des Bauernstandes lenkten. Graf Pergen fragte -sofort nach seiner Designierung zum Gouverneur in Wien an, ob die -Leibeigenschaft aufzuheben sei, und mithin das neue Urbarialregulativ -nach diesem Gesichtspunkte ausgearbeitet werden solle. Fürst Kaunitz -antwortete, es sei allerdings wünschenswert, die Leibeigenschaft -aufzuheben, doch werde dies noch viel Zeit zur Vorbereitung erfordern. -Es möge daher zunächst so rasch als möglich ein Urbarialregulativ -erlassen werden. Zu diesem Zwecke wurden dem Grafen Pergen die in -Ungarn und Schlesien eingeführten Urbarialprinzipien mitgeteilt[100]. - -Der galizische Adel sah den Reformabsichten der Regierung mit großem -Mißtrauen entgegen. Zwei Lemberger Notare, Liemblice und Wiesiołowski, -überreichten gegen Ende des Jahres 1772 dem Gouverneur Denkschriften, -in denen sie gegen die geplanten Reformen Stellung nahmen. Während die -eine Denkschrift vermittelnde Vorschläge macht, der Verminderung der -Untertanslasten und der Einrichtung eines Urbariums nicht abgeneigt -ist[101] und den Untertanen das Nutzungseigentum an ihren Gründen -einräumen will, wendet sich die zweite schroff gegen jede Reform. Es -sei ungerecht, den galizischen Adel zu besteuern, denn seit altersher -sei diese Klasse von allen Steuern befreit gewesen und hatte mit ihrem -Herzblute dem Vaterlande gedient. Der Gouverneur möge Auskünfte über -die Zustände des Landes nicht aus den Werken ausländischer Historiker, -Geographen und Staatsschriftsteller holen, denn diese alle stellten -die Untertänigkeitverhältnisse unrichtig dar, teils aus Unkenntnis der -Wahrheit, teils aus böser Absicht. Das Los des galizischen Bauern sei -immer ein glückliches gewesen, wie schon die Tatsache beweise, daß wohl -Landleute aus aller Herren Länder nach Polen, niemals aber polnische -Untertanen ins Ausland geflüchtet seien. Daß das letzte nicht ganz -richtig war, haben wir oben dargelegt. Auch gelegentlich der Huldigung -der galizischen Stände versäumte es der Adel nicht, durch das Gubernium -der Kaiserin eine Vorstellung zukommen zu lassen, die in der Bitte -gipfelte: die Robot möge auf dem alten Fuße belassen werden. Solle -aber durchaus ein neues Urbarium angelegt werden, dann möge dies unter -Zuziehung von verständigen Ökonomen in der Weise geschehen, daß die -Gutsbesitzer der Nutzung ihrer Gründe nicht beraubt würden[102]. - -In Wien ließ man sich jedoch dadurch nicht irre machen. Die Berichte, -die aus Galizien einliefen, schilderten die traurige Lage des -Bauernstandes in den schwärzesten Farben: "Der Bauer, ein geborener -Sclave seines Herrn und zugleich ein Sclave des von seinem Herrn -bestellten Pächters (der entweder ein kleiner Edelmann oder ein Jud -ist) hat nichts Eigenes, auch nicht einmal seine Person, mit welcher -der Herr nach Gutbefinden disponirt, so dass sogar ein Homicidium -dolosum des Unterthans meistenteils impune ausgeübt, oder wenn ja noch -eine Gerechtigkeit stattfindet, mit 30 Mark bestraft wird." Zudem -hatte Kaiser Josef selbst während seines Aufenthaltes in Galizien -(1773) sich von der Notwendigkeit einer umfassenden Agrarreform in -dieser Provinz überzeugt[103]. Auf seine Veranlassung geschah es, -daß im Jahre 1774 Johann Christoph von Koranda, der sich bereits in -Böhmen bewährt hatte, als Gubernialrat nach Lemberg berufen und an -die Spitze des Departements für Steuerwesen und Untertansbedrückungen -gestellt wurde[104]. Der Kaiser, der schon damals, obzwar er in den -Erblanden nur Mitregent war, hervorragenden Anteil an allen in das -Untertansfach einschlagenden Gesetzen nahm, wünschte die "Adaptierung" -des ungarischen Urbarialreglements für Galizien. Bis jedoch diese -langwierige Reform durchgeführt werde, möge, um wenigstens den am -häufigsten vorkommenden Untertansbedrückungen entgegenzutreten, ein -provisorisches Patent erlassen werden, das die nach der Meinung des -Kaisers schwersten Mißbräuche abstellen sollte[105]. - -Koranda erachtete es für zweckmäßiger, das Oberschlesische -Urbarialregulativ in Galizien einzuführen. In trefflicher Weise gibt -er in seinem Referate einen Überblick der Entwicklung der bäuerlichen -Verhältnisse in Polen. "Wenn die Königreiche Galizien und Lodomerien -noch in ihrer alten guten Verfassung, wie vor Zeiten, da die Könige -noch größere und freiere Macht hatten, bestünden, so würde man für die -hiesigen Unterthanen keine Urbarialeinrichtung brauchen." Doch fürchte -er, die Anlegung des Urbariums wurde ein Werk von etlichen Jahren -sein. Eine besondere Behörde müsse errichtet werden, um diese für das -künftige Schicksal des Landes so überaus wichtige Operation erfolgreich -durchzuführen. Auch müßten die Absichten des Kaisers insofern -erweitert werden, als in das Patent auch eine die Auxiliardienste -betreffende Bestimmung aufzunehmen sei. Denn diese Dienste, die auf den -Kameralherrschaften bereits unter dem 18. Mai 1774 abgestellt worden -waren, seien besonders auf den kleineren Gütern sehr drückend[106]. - -Über diese Vorschläge entschied die Kaiserin am 16. Dezember 1774, es -sei auf den Kameralherrschaften eine genaue Untersuchung über die Lage -der Untertanen zu pflegen, um für die künftige Urbarialregulierung eine -feste Grundlage zu schaffen. Dem vierten Punkte des Patentes, der das -Verbot der Untertansmißhandlungen enthalten sollte, sei eine strenge -Strafsanktion beizufügen. Doch ließ die Kaiserin auf Vorstellungen des -Staatsrates hin diese Absicht später fallen. Vor der Herausgabe des -Patentes wurde noch eine Umfrage bei allen Kreis- und Distriktsämtern -gehalten, ob die geplante Beschränkung der weiten Fuhren nicht einen -schädlichen Einfluß auf den Getreidehandel haben werde. Als dies -verneint wurde, erhielt das Patent die kaiserliche Genehmigung und -wurde am 3. Juni 1775 kundgemacht[107]. Sein Inhalt war in kurzem -folgender: - -1. Die Abdruckung untertäniger Feilschaften und die Aufdringung -obrigkeitlicher Feilschaften, insbesondere aber die Verpflichtung -der Untertanen, ein von dem jüdischen Pächter willkürlich bestimmtes -Quantum Branntwein abzunehmen, sind fortan aufgehoben (§ 1-3). - -2. Den Obrigkeiten ist es nicht gestattet, die Untertanen mit -Geldstrafen zu belegen. Vielmehr sind Ausschreitungen der Untertanen -nur mit körperlicher Züchtigung zu ahnden. Um jedoch allzu harte -Bestrafungen zu verhindern, und um Eigenmächtigkeiten der Unterbeamten -vorzubeugen, darf die Leibesstrafe an Untertanen nur in Gegenwart des -auf der Herrschaft befindlichen Oberbeamten vollzogen werden. Gegen -rohes Vorgehen der Beamten oder Pächter auf jenen kleineren Gütern, die -nur von *einem* Beamten, beziehungsweise Pächter, verwaltet werden, -darf der betroffene Untertan beim zuständigen Kreis- oder Distriktsamte -Beschwerde erheben, das den Fall schleunigst untersuchen, Abhilfe -schaffen, und schließlich an das Gubernium über die Sache berichten -soll (§§ 4 und 9). - -3. Der dem Vernehmen nach bestehende Mißbrauch, daß die Gutsbeamten -bei Exekutionen die Gebühren doppelt erheben, wird abgestellt (§ 5). - -4. An Sonn- und Feiertagen dürfen die Untertanen nur zu jenen Arbeiten -verhalten werden, die auch Hausbedienstete an diesen Tagen zu -verrichten pflegen. Auch das bei Juden dienende christliche Gesinde -soll an solchen Tagen zu keiner der Religion zuwiderlaufenden Arbeit -gezwungen werden (§ 6 und § 7). - -5. Wird dem Untertan von der Obrigkeit eine weite Fuhre aufgetragen, so -müssen ihm die Verpflegskosten für die Dauer seines Ausbleibens von der -Obrigkeit ersetzt werden. Die weiten Fuhren sind von der Robotpflicht -abzurechnen. Ihr Ausmaß wird genau festgesetzt und wird den Obrigkeiten -aufgetragen, diese Schuldigkeit nicht zur Zeit der dringenden -Feldarbeiten abzufordern (§ 8). - -6. Außer jener Robot, die "in alten authentischen Inventarien" -verzeichnet ist, darf von den Untertanen keine Arbeitsleistung -gefordert werden. Auch darf kein Untertan wider seinen Willen zur -Reluierung der Robot gezwungen werden (§ 10). - -Zum Schlusse stellt das Patent eine Urbarialeinrichtung in Aussicht, -bei der alle Beschwerden der Untertanen untersucht werden sollen. Die -Obrigkeiten aber werden aufgefordert, bis dahin "ihre Unterthanen über -die althergebrachten und in authentischen Inventarien gegründeten -Robots- und anderen Schuldigkeiten mit keinen Neuerungen zu bebürden, -noch weniger aber durch ihre obrigkeitlichen Beamten und Pächter -bedrücken und aussaugen zu lassen, sondern die so gemeinnützige als für -jedermann unentbehrliche Klasse von Bauersleuten billigmäßig, väterlich -und menschenfreundlich zu behandeln". - -Wie man sieht, begnügt sich das Patent vom 3. Juni 1775 damit, -vorkommende Mißbräuche abzustellen und Bestimmungen über die Art -der Robotleistung zu treffen; die Absicht, Rechte der Gutsherren -anzutasten, liegt ihm fern. Nur die Ausübung dieser Rechte wird -geregelt. Die Untertansschuldigkeiten werden nicht vermindert, doch -soll auch verhindert werden, daß die Gutsherren sie erhöhen. Der -geltende Rechtszustand soll gegen beide Parteien geschützt werden. -Was ist aber geltendes Recht? Das Patent spricht von althergebrachten -und authentischen Inventaren. Solche bestanden aber nur auf jenen -königlichen Gütern, die von der österreichischen Regierung an Private -verkauft worden waren. Bei der Übergabe an den neuen Besitzer wurde -ein sorgfältig verfaßtes Inventar sämtlichen Dorfuntertanen vorgelesen -und, im Falle sich kein Widerspruch erhob, bestätigt. Den alten -Inventaren auf den Privatgütern, die durch den einseitigen Willen -des Herrn entstanden, geändert oder aufgehoben wurden, durfte man -hingegen keinen allzugroßen Wert beimessen. Die Lustrationen der -königlichen Güter hinwiederum enthielten nur einen generellen Ausweis -der Untertansschuldigkeiten; über die Verpflichtungen des einzelnen -Wirtes gaben sie keinen Aufschluß. Zu diesen älteren Urkunden waren -unter österreichischer Herrschaft noch neue hinzugekommen: die -Spezial-Dominikal-Fassionen. Die verschiedenen Dokumente widersprachen -einander. Welchen von ihnen gebührte der Vorrang? Das mußte entschieden -werden, sollte der § 10 des Patentes nicht illusorisch werden. Die -Kaiserin erteilte also dem Gubernium den Auftrag, einen Vorschlag zur -provisorischen Regelung der Urbarialverhältnisse zu machen. Als der -Patents-Entwurf in Wien eintraf, war Maria Theresia bereits tot und -Kaiser Josef II. unterzeichnete das Patent, das am 5. Januar 1781 -kundgemacht wurde[108]. Danach sollten auf den Privatgütern die -Untertansschuldigkeiten nach den alten Grundinventaren und nach den -Dominikal-Spezial-Fassionen beurteilt werden. Bestreiten die Untertanen -eine obrigkeitliche Forderung, so ist zu untersuchen, ob die fragliche -Schuldigkeit in den Dominikalfassionen unter den spezifizierten -Proventen ausgewiesen erscheint. Ist das nicht der Fall, dann sind die -Übergriffe des Dominiums zurückzuweisen. Sind jedoch die betreffenden -Schuldigkeiten fatiert und können die Untertanen die Unrechtmäßigkeit -der Forderung mit einem glaubwürdigen Dokument beweisen, dann -sind sowohl die Untertanen auf ihre hergebrachte Schuldigkeit -zurückzusetzen, als auch den Obrigkeiten die entsprechenden Nachlässe -der Dominikalkontribution zu gewähren. Auf den königlichen Gütern -haben in der Regel die Grundinventare und nicht die Lustrationen zur -Entscheidung herangezogen zu werden. Wenn aber eine Untertansabgabe -gefordert würde, die zwar in dem Grundinventar spezifiziert, in der -Lustration aber überhaupt nicht vermerkt wäre, dann ist diese Abgabe -abzustellen. - - - - -Zweites Kapitel. - -Die josefinischen Reformen. - - -§ 1. Die Aufhebung der Leibeigenschaft. - -Durch die Anwendung der österreichischen Gesetze in Galizien war die -Leibeigenschaft aufgehoben und durch die Erbuntertänigkeit ersetzt -worden. Die rechtliche -- nicht aber die wirtschaftliche -- Stellung -der Bauern war infolgedessen in Galizien derjenigen in Böhmen und -Mähren angenähert. - -Seit dem Anfange der 70-er Jahre des 18. Jahrhunderts war das Institut -der Erbuntertänigkeit in Österreich heftigen Angriffen ausgesetzt. Als -wirksames Mittel im Kampfe gegen die alte Ordnung erwies es sich, daß -statt der bis dahin gebräuchlichen Bezeichnung "Untertänigkeit" von der -Reformpartei das verhaßte Wort "Leibeigenschaft" angewendet wurde. Zum -erstenmale tauchte es im Jahre 1769 in einem Gutachten des eigentlichen -Urhebers und Leiters der schlesischen Urbarialregulierung, des Herrn -von Blanc, auf[109]. - -Schon Maria Theresia war mit dem Gedanken umgegangen, die -Leibeigenschaft aufzuheben, aber erst Josef II. brachte ihn zur -Ausführung. Ohne sich um die Vorstellungen der Herrschaften -zu kümmern, erließ er am 1. November 1781 das sogenannte -"Leibeigenschaftsaufhebungspatent", durch welches -- vorläufig nur -in Böhmen, Mähren und Schlesien -- die Erbuntertänigkeit aufgehoben -wurde[110]. An demselben Tage erschien ein zweites Patent, das die -Einkaufung der untertänigen Gründe erleichtern sollte. - -Daß diese Maßnahmen nicht ohne Rückwirkung auch auf die Verhältnisse -in Galizien bleiben würden, war leicht vorauszusehen. Tatsächlich hatte -denn auch die Hofkanzlei bereits im Vortrage vom 5. Oktober 1781 über -die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Eigentumseinräumung in den -böhmischen Ländern darauf aufmerksam gemacht, daß die Leibeigenschaft -auch in Galizien bestehe und mit Rücksicht auf die vom Kaiser -ausgesprochene Absicht, die Leibeigenschaft ganz allgemein und überall -aufzuheben, die Einvernehmung des galizischen Landesguberniums über die -Modalitäten, wie diese Absicht durchzuführen sei, beantragt. - -Der Kaiser hatte diesen Vorschlag genehmigt, und bereits am 27. -Dezember erstattete das Gubernium den gewünschten Bericht. Der -Gubernialreferent Koranda war durchaus kein unbedingter Anhänger -der sofortigen Aufhebung der Leibeigenschaft. Zwar fand er die zur -Begutachtung übersendeten Patente vom 1. November 1781 "durchaus -anwendbar, notwendig und nützlich", machte jedoch, gerade im -Interesse der Landeskultur, den Vorschlag, es möge, um den indolenten -Bauern das Eigentum "anziehend und reizbar" zu machen, die -Leibeigenschaftsaufhebung vorläufig nur für die bereits eingekauften -Untertanen sofort, für die Uneingekauften aber erst nach Maßgabe ihrer -Einkaufung stattfinden, die im Wege gütlicher Abfindung in Betreff des -Kaufschillings und "leidentlicher" Fristenzahlungen an den Grundherrn -vor sich gehen sollte[111]. - -Dem Gubernium, an dessen Spitze in Abwesenheit des Gouverneurs Graf -Ludwig von Dietrichstein stand, war auch dies noch nicht genug. Es -wollte vielmehr mit der von Wien aus gewünschten Reform noch gewartet -wissen, "bis diese Königreiche in eine stabile Einrichtung gebracht, -die Stände errichtet, hauptsächlich aber im Lande das Urbarium -eingeführt, die Schuldigkeiten zwischen Herr und Unterthan näher und -verlässlich bestimmt, und endlich von Seite der Grundherren eine -förmliche Amtsverwaltung, wie in anderen k. k. Erblanden, getroffen, -und ordentliche Grundbücher verlegt seyn werden." Sonst sei eine -vollständige Zerrüttung des Untertansverbandes zu befürchten. Denn -es sei vorauszusehen, daß der Untertan die Leibeigenschaftsaufhebung -mißdeuten, sie für volle Freiheit nehmen, seine Schuldigkeiten den -Obrigkeiten verweigern, "die ihm vorgesehene Überziehung von einer -Herrschaft zur anderen bey dem mindesten Unfall missbrauchen, und -der sonst gewohnte Hang zur Emigration sich in eine schwärmerische -Übersiedlung im Lande von einem Eck zum anderen umwandeln werde." - -Der Kaiser ließ sich jedoch dadurch nicht beirren. Er entschied -vielmehr unter dem 5. Februar 1782: "Es kommt nicht darauf an, die -für Böheim erlassenen Anordnungen in Betreff des Eigenthums und der -Leibeigenschaft gleich von nun an, ihrem ganzen Inhalte nach, auch -in Galizien in die Ausübung zu bringen, wohl aber ist ohne Verschub -höchst nothwendig, dass die Knechtschaft in Ansehung ihrer bisherigen -persönlichen Wirkungen, die die Menschheit abwürdigen, ohne weiters -aufgehoben, und jedem Unterthan auch an einem anderen Ort außer -seinem Dominio seine Nahrung zu suchen, so wie in Böhmen eingeraumet -werde. In welchem Sinne also das Patent für Galizien, soviel es die -Leibeigenschaft betrifft, zu entwerfen ist." - -Immerhin aber sollten doch wenigstens hierbei die in Böhmen -gemachten Erfahrungen benutzt werden. Dort hatte nämlich das Patent -vom 1. November 1781 auf einigen Dominien zu augenblicklichen -Unzukömmlichkeiten geführt, weil das Gesinde auf den herrschaftlichen -Vorwerken ohne Kündigung den Dienst verließ und einfach abzog[112]. - -Ähnliches sollte nun in Galizien vermieden und daher -- wie es ja -auch nachträglich in Böhmen geschehen war -- verordnet werden, -daß die Dienstboten gehalten sein sollten, auch nach erfolgter -Patentskundmachung bis zum landesüblichen allgemeinen Austrittstermin -gegen landesüblichen Lohn weiter zu dienen. - -Dem galizischen Landeskommissär Grafen von Brigido schien diese -zeitliche Hinausschiebung der Wirksamkeit des Patentes nicht genügend. -Man dürfe, meinte er, die Freizügigkeit nur den "nicht mit Grund -angesessenen Unterthanen" einräumen. Dies in der Erwägung, "dass -dermalen die Bauerngründe meistentheils denen Obrigkeiten gehören, dass -die Einkünfte hievon fürnähmlich in den Frohndiensten bestehen, und -die übrigen Abgaben an Zinsen und Kleinrechten nur ganz unbedeutend -seyen," also die Gefahr bestehe, daß bei allgemeiner Freizügigkeit -die Obrigkeiten dadurch geschädigt würden, "dass die Gründe oftmals -eben zur Zeit, wenn sie bestellt und bearbeitet werden sollten, -verlassen werden könnten."[113] Die Annahme dieses Antrags hätte die -wichtigste Absicht des Gesetzes vereitelt. Doch der Kaiser und die -Mehrheit der Hofkanzleiräte lehnten ihn entschieden ab. Den Bedenken -Brigidos wurde nur insoweit Rechnung getragen, als die uneingekauften -Wirte verpflichtet wurden, vor dem Abzug einen tauglichen Ersatzmann -zu stellen. Im Falle von Streitigkeiten über die Tauglichkeit des -letzteren sollte das Kreisamt entscheiden. In diesem Sinne wurde dann -auch das Leibeigenschaftsaufhebungspatent für Galizien ausgearbeitet -und am 5. April 1782 kundgemacht[114]. Sein Inhalt läßt sich -folgendermaßen zusammenfassen: - -Die Leibeigenschaft ist von nun an gänzlich aufgehoben und an ihre -Stelle tritt die gemäßigte Untertänigkeit. Wohl bleiben die Untertanen -auch für die Zukunft den Herrschaften zu Gehorsam verpflichtet. -Doch dürfen sie fortan sich gegen bloße Anzeige bei der Obrigkeit -verehelichen, sich Handwerken, Künsten und Wissenschaften widmen, ohne -hiezu eines obrigkeitlichen Konsenses zu bedürfen; ferner dürfen sie -unter Beobachtung der Vorschriften über das Werbebezirkssystem von -der Herrschaft wegziehen -- eine Bestimmung, die allerdings durch die -erwähnte, auch späterhin neuerdings eingeschärfte[115] Verpflichtung -der uneingekauften Untertanen, d. h. mit verschwindenden Ausnahmen -aller Untertanen, vor dem Abzuge der Obrigkeit einen tauglichen -Ersatzmann zu stellen, so gut wie ganz illusorisch wurde. Auch bedürfen -die Untertanen zur Übersiedlung eines obrigkeitlichen Konsenses, der -ihnen unentgeltlich auszufolgen ist. Die Zwangsgesindedienste werden -aufgehoben; nur sollten auch in Zukunft beider Eltern verwaiste Kinder -von ihrem 14. Lebensjahre an auf jenen Herrschaften, wo dies bisher -herkömmlich gewesen, durch höchstens drei Jahre Hofdienste leisten. -Bloß transitorischen Charakter hatte die Vorschrift: daß das gerade im -Dienst befindliche Gesinde im flachen Lande bis Mitfasten oder Ende -März und im Gebirge bis St. Georgi oder Ende April 1783 gegen den -landesüblichen Lohn weiterdienen sollte. - -Die Verhältnisse des landwirtschaftlichen Gesindes wurden durch Patent -vom 17. Juni 1783 geregelt[116]. - - -§ 2. Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten. - -Das Patent vom 3. Juni 1775 hatte, wie wir gesehen haben, von -allem Anfang an nur provisorischen Charakter. Es sollte den ärgsten -Mißbräuchen und Untertansbedrückungen insolange steuern, bis die -geplante Urbarialregulierung durchgeführt würde. Den gleichen -Zweck verfolgte auch das Patent vom 5. Januar 1781, das dazu -bestimmt war, eine provisorische Grundlage für die Bemessung der -Untertansschuldigkeiten zu schaffen. Denn inzwischen war es der -Regierung klar geworden, daß die Durchführung der geplanten großen -Reform Jahre, vielleicht Jahrzehnte beanspruchen werde. Doch die -Verhältnisse in Galizien erforderten ein schnelles Eingreifen und so -entschloß man sich dazu, einstweilige Verfügungen zu treffen. - -Seit Josef II. Alleinherrscher war, wurden immer wieder Verfügungen -getroffen, um die Untertansschuldigkeiten sofort zu vermindern und -Mißbräuche abzustellen. Die Art der Robotleistung wird geregelt. Manche -Dienste und Abgaben, die dem Kaiser ungerechtfertigt erscheinen, werden -ohne jede Entschädigung der Berechtigten aufgehoben. - -Die erste derartige Verordnung ist das Hofdekret vom 20. November 1781. -Die Untertanen der Starostei Marczyz hatten wider den Nachlaß ihres -verstorbenen Grundherrn eine Klage eingebracht, in der sie sich unter -anderem auch über zu große Robotforderung beschwerten. Sie müßten -"ungeachtet ihrer unfruchtbaren und bergigten Gründe für jeden Lahn -jede Woche 12 Tage mit einem vierspännigen Zug abarbeiten". Die -Herrschaft machte dagegen geltend, die betreffende Forderung sei im -Inventar enthalten. Der Kaiser verordnete jedoch aus Anlaß dieses -Falles "dass provisorie und bis zur Zustandebringung der neuen -Urbarialeinrichtung von nun an die höchste Robot in *wöchentlich drei -Tagen* bestehen, folglich aller Orten, wo eine mehrere Robot üblich -wäre, solche alsogleich auf die Zahl der wöchentlichen drei Tage -herabgesetzt, und diese Zahl von Tagen unter keinerlei Vorwand mehr -überschritten werden solle"[117]. - -Das Hofdekret vom 11. Dezember 1784 erweiterte dann diese Bestimmung -insoferne künftighin die von den Privatbauern zu leistenden -"Hilfsdienste", die auf den Domänen schon sieben Jahre zuvor aufgehoben -worden waren -- und alle anderen unter was immer für einem Namen -bestehenden Nebendienste als Robottage betrachtet und daher nicht über -die dreitägige Robot hinaus gefordert werden sollten[118]. - -Die Beschränkung der Robot auf höchstens drei Tage in der Woche, und -die Aufhebung der Hilfsdienste bedeutete für die Obrigkeiten eine -starke materielle Einbuße. Der Ausfall an Arbeitskraft war nicht zu -ersetzen. Auch wenn der Gutsherr bereit gewesen wäre, die Arbeit zu -bezahlen, hätte er keine Arbeiter gefunden. Denn der galizische Bauer, -mit dem geringen Ertrage seines Grundstückes zufrieden, verzichtete -darauf, sein Einkommen durch Lohnarbeit zu erhöhen. - -Die anderen Verfügungen, die Kaiser Josef in der ersten Periode -seiner Regierung traf, sollen der besseren Übersicht halber im -Zusammenhange mit dem Robotpatente vom 16. Juni 1786 besprochen werden, -da sie sämtlich, ebenso wie die zwei bereits angeführten, in dieses -hinübergenommen wurden. - -Bereits am 31. Januar 1782 hatte der Kaiser über einen, das -Urbarialwesen betreffenden Vortrag die Resolution gefaßt, es seien -die böhmischen und ungarischen prohibita generalia auf Galizien -auszudehnen. Kurze Zeit darauf legte die Hofkanzlei dem Kaiser den von -dem Gubernium ausgearbeiteten Patentsentwurf mit ihren Bemerkungen -vor. Da jedoch Hofkanzlei und Gubernium nicht in allen Punkten -übereinstimmten, befahl der Kaiser, den Hofkanzleivortrag an das -Gubernium zur Einsichtnahme zu senden. Dieses übersendete nun zwar bald -darauf den revidierten Gesetzentwurf, der im wesentlichen bereits alle -Bestimmungen des ersten Teiles des späteren Robotpatentes enthielt; zu -einer endgiltigen Beschlußfassung kam es jedoch nicht[119]. - -Inzwischen erflossen in den nächsten Jahren zahlreiche -Einzelverordnungen, die jedoch die Notwendigkeit eines allgemeinen -Gesetzes nicht beseitigen konnten. Der Landesreferent Hofrat von -Margelik zog daher aus den Protokollen jene Untertansbedrückungen aus, -die schleunige Abhilfe erheischten, und forderte über diese sowie über -die prohibita generalia neuerliche Gutachten des galizischen Guberniums -und der Stände ab. Auf Grund dieser befahl dann der Kaiser, ein -Patent in kurzen Sätzen abzufassen[120]. Die Kanzlei kam zwar diesem -Auftrag nach und legte unter dem 9. September 1785 den von Sonnenfels -verfaßten Entwurf vor, riet aber: man möge noch zuwarten, da die -Urbarialregulierung ohnehin derartige Bestimmungen überflüssig machen -werde, und der Kaiser schloß sich dieser Meinung an[121]. - -Wenige Monate später wurden jedoch die Verhandlungen wieder -aufgenommen. Der Gutsbesitzer Josef Ciołek Komorowski hatte dem Kaiser -in einer Bittschrift die Schwierigkeiten dargestellt, mit denen die -Dominien seit Abstellung der unentgeltlichen Hilfsdienste zu kämpfen -hatten. Der Kaiser entschied hierauf: es habe bei der Aufhebung -der Hilfstage zwar zu verbleiben, dafür aber seien in Galizien die -böhmischen Arbeitsstunden[122] einzuführen. Zugleich befahl er "einen -Preis, um welchen jene Untertanen, welche weniger als 6 Korzec -Felder besitzen, da diese Untertanen ihre Hände zum eigenen Schnitt -während der *ganzen Dauer* der Schnittzeit nicht bedürfen, ihren -Obrigkeiten in der Schnittzeit zu arbeiten verbunden sind, dergestalt -zu bestimmen, dass der hiebey in jedem Kreis ohnehin gewöhnliche -Schnitterlohn zum Maßstab angenommen, und demselben nach Verhältnis -eines jeden Preises allenfalls ein paar Kreuzer zugeschlagen werden, -und dass hierbei die ausdrückliche Versicherung zu treffen sei, auf -dass keiner der in dieser Kategorie stehenden Unterthanen zu einer -mehr als zweitägigen Lohnarbeit in der Woche angehalten werde". Bei -dieser Entscheidung blieb es jedoch nicht. Als nämlich die Hofkanzlei -nach wenigen Monaten den entsprechenden Patententwurf[123] vorlegte, -wollte der Kaiser die Sache wieder vertagen[124]. Denn inzwischen -hatte er den gewaltigen Plan der Steuer- und Urbarialregulierung -gefaßt, der ihn so sehr in Anspruch nahm, daß darüber alle anderen -Angelegenheiten in den Hintergrund traten. Zudem war er der Meinung, -daß "der einzuführende Steuerfuß auch wohl in Robotsachen einige -Abänderungen nach sich ziehen würde" und erst dann Zeit wäre, zur Frage -der Patentspublikation Stellung zu nehmen. Die Verhältnisse zwangen ihn -jedoch, seine zuwartende Haltung aufzugeben. Denn immer zahlreicher -liefen Beschwerden aus Galizien ein. Namentlich machte der galizische -Referent Margelik auf die Notwendigkeit aufmerksam, nicht nur die -Zahl der Robottage, sondern im Interesse der Herrschaften auch die -sonstigen Robotsmodalitäten zu regeln, da er auf seiner Landesbereisung -bemerkt habe, daß die Untertanen erst um 8 oder 9 Uhr früh zur Arbeit -erscheinen[125]. - -So erfolgte denn die kaiserliche Resolution, welche die Anträge -der Kanzlei genehmigte und zugleich verfügte: es sei in das Patent -"zugleich alles dasjenige, was unter den Namen der Prohibitorum -generalium kommt, einzurücken, und sodann die Publikation ungesäumt -vorzunehmen, damit auch der Unterthan andererseits vor allen -Bedrückungen gesichert werde". Auf Grund des seit Jahren vorbereiteten -Materials wurde nun das Patent rasch ausgearbeitet und am 16. Juni 1786 -kundgemacht[126]. - -Das Robotpatent besteht aus zwei Hauptteilen; der erste (§§ 1-39) -ordnet die Art der Robotleistung und ist durchaus dem böhmischen -Robotpatent vom 13. August 1775 entnommen[127]. Der zweite Teil (§§ -40-83) enthält die Generalverbote, die zwar nicht mit den in Böhmen -und Ungarn ergangenen identisch sind, aber mit ihnen die Absicht -gemeinsam haben, gewisse Untertansschuldigkeiten, die dem Staate -schädlich erscheinen, auch dann abzustellen, wenn sie in den Inventaren -verzeichnet sind. Gehen wir nun auf den Inhalt des Fronpatentes ein. - -Was zunächst das Maß der Robotleistung betrifft, so wurde dasselbe -mit Einschluß aller Nebenleistungen sowie der dem Pfarrer zustehenden -Arbeitsforderungen -- für welche die Patentvorschriften ebenfalls -Anwendung finden sollten -- auf höchstens drei Tage in der Woche -festgesetzt. Bestehende Mehrverpflichtungen sollten entsprechend -herabgesetzt werden, eine Erhöhung geringerer Schuldigkeiten jedoch -nicht stattfinden. Die Ausgleichung der Robotleistung nach der Größe -der untertänigen Wirtschaften wurde der künftigen Urbarialregulierung -vorbehalten. (Einleitung und §§ 1, 37.) - -Zugleich mit dem Verbot der Abforderung von Maßarbeit an Stelle von -bloß der Zeit nach bestimmter, also ungemessener Robot wurde die Dauer -des letzteren mit 12 Stunden im Sommer -- 1. April bis Ende September --- und 8 Stunden im Winter bestimmt, in welche Zeit auch zwei Rast- -oder Fütterungsstunden im Sommer und eine im Winter, sowie der Weg -nach dem Arbeitsorte und von diesem eingerechnet werden sollten. Nur -in der Schnittzeit dürfen sowohl Zug- als Handarbeiter durch eine oder -höchstens zwei Stunden länger zur Arbeit angehalten werden. Einzig für -den Holzschlag ist ein bestimmtes Arbeitsmaß festgesetzt. Verwendet die -Herrschaft im Winter den Wochendienst zum Spinnen, so kann das, was -gewöhnlich durch 7 Stunden gesponnen wird, für einen Frontag gefordert -werden. (§§ 1, 10, 32.)[128] Die Zerlegung ganzer Robottage in doppelt -soviel halbe ist nicht erlaubt, wohl aber umgekehrt die Zusammenlegung -halber in ganze. (§§ 2 und 3.) - -Wird die Arbeit noch am Vormittage durch übles Wetter unterbrochen, -so darf der Untertan, falls er noch vormittags nach Hause kommen -konnte, verhalten werden, den nicht verrichteten halben Frontag in der -nämlichen oder in der nächsten Woche nachzuarbeiten. (§ 2.)[129] - -Hand- und Zugrobot kann zu gleicher Zeit von einer Familie nicht -gefordert werden; ebensowenig wider den Willen des Untertans -bespannte Arbeit an Stelle der Fußrobot, wohl aber umgekehrt diese -an Stelle jener, wobei je ein einspänniger Zug- einem Handrobotstag -gleichzusetzen ist. Kein Wirt darf gezwungen werden, mit geringerer -Bespannung durch mehrere Robotstage oder mit größerer Bespannung zu -weniger Robotstagen zu erscheinen, als er pflichtig ist. Auch dürfen -mehrspännige Robotszüge nicht geteilt werden, den vierspännigen Zug -beim Eggen ausgenommen, der in je zwei zweispännige Züge geteilt werden -kann (§§ 4-6). - -Die Fröner haben wohl durch die vorgeschriebene Zeit fleißig und gut -zu arbeiten. Doch sind andererseits Mensch und Vieh zu schonen, und -daher den Bauern keine Arbeiten zuzumuten, die ihre Kräfte übersteigen, -so daß auch im Falle von beträchtlichen Viehseuchen überhaupt die -Verpflichtung zur Leistung von Zugdiensten entfällt (§§ 7 und 11). Mit -einem zweispännigen Robotzug hat nur *ein* Mann -- der Hauswirt selbst -oder ein tauglicher Knecht -- mit einem drei- oder vierspännigen aber -überdies auch noch ein Treiber zu erscheinen. Das Gleiche gilt, wenn -Züge zusammengespannt werden. - -Häusler und Innleute werden nur durch einen Tag im Monat -fronpflichtig[130]. Kranke oder über 60 Jahre alte Innleute, Söhne und -Töchter, die bei ihren Eltern oder Schwiegereltern in Dienst stehen, -ehemalige Hauswirte oder Hauswirtinnen, die ihr Haus ohne Verschulden -verloren haben, Invaliden und verabschiedete Soldaten, solange sie nur -Innleute sind, sind überhaupt robotfrei[131] (§§ 12-13). - -Außer in dringenden Fällen ist die Robot dem Untertan stets am Sonntag -für die kommende Woche anzusagen (§§ 14-15). Hat der Untertan durch -eigene Schuld die ihm rechtzeitig angesagte Robot nicht verrichtet, so -ist er schuldig, doppelten Ersatz in einer von der Obrigkeit bestimmten -Zeit zu leisten. Auch eine Nachforderung nicht benützter Robot blieb -zugelassen. Um aber Mißbräuchen durch Arbeitsaufsparung zu begegnen, -wurde dieses Recht in doppelter Weise beschränkt. Es sollte einerseits -die nicht benutzte Sommer- und Winterrobot nicht im Herbst und Frühjahr -und andererseits nur *ein* Tag in jeder Woche nachgefordert werden -dürfen (§§ 16-18). - -Untertanen, die weniger als 52 Tage jährlich zu prästieren haben, -können dazu verhalten werden, durch mehrere Wochen hintereinander je -einen Tag zu roboten (§ 20). - -Als weite Fuhren und Botengänge sind im Winter Entfernungen von -höchstens drei (bei Ochsenrobot zwei), im Sommer aber von vier -(beziehungsweise von drei) Meilen Hin- und Herweg zusammen anzusehen, -wobei jedoch auf Weg und Wetter Rücksicht zu nehmen ist. Alle -Barauslagen sollen den Frönern ersetzt werden, u. zw. sind für jeden -Knecht täglich 3 kr., für jedes Stück Vieh an Stallgeld 1 kr. und -für den Futterankauf im Sommer 1 kr., im Winter 2 kr. zu bezahlen. -Die einem Untertan in einem Jahre auferlegten weiten Fuhren sollen -insgesamt nicht mehr als zwanzig Meilen im Hin- und zwanzig Meilen im -Rückwege ausmachen. Auch dürfen sie nur zur Versendung herrschaftlicher -Produkte und Erzeugnisse -- innerhalb des Königreiches -- verwendet -werden. Die auf den weiten Fuhren zugebrachte Zeit, auch unverschuldete -Verzögerungen einbegriffen, ist von der Fronschuldigkeit abzuschreiben. -Zur Zeit der dringenden Feldarbeiten ist der Untertan zu keiner Fuhr -anzuhalten. An Sonn- und Feiertagen soll die Arbeit nach Möglichkeit -überhaupt ruhen (§§ 21-27)[132]. - -Den Gutsherren ist gestattet, die Frondienste auf andere ihnen -gehörige, nicht allzuweit entfernte Güter zu ziehen, ohne aber dabei -das patentmäßige Tagesstundenmaß -- mit Einrechnung der für den Hin- -und Herweg, sowie für die Fütterung und Rast erforderlichen Zeit -- zu -überschreiten. Anderenfalls ist eine Robotsüberlegung als weite Fuhre -zu betrachten und danach zu behandeln (§§ 28-30)[133]. - -Freiwillig und auf ewige Zeiten eingegangene Fronablösungsverträge -wurden auch für die Zukunft aufrechterhalten, ein Zwang auf die -Untertanen zur Eingehung solcher Verträge jedoch verboten; den Fall -ausgenommen, daß die Robotverpflichteten mehr als zwei Wegstunden von -dem Orte, wo die Frondienste geleistet werden sollen, entfernt sind -und daher diese nicht ohne beträchtlichen Zeitverlust zu Ungunsten der -Herrschaft verwendet werden können (§§ 35-36). Den Untertanen darf die -Bearbeitung der sogenannten öden Gründe nicht aufgebürdet werden (§ 38). - -Besonders wichtig und weitreichend war die neuerliche Festlegung -der bereits unter dem 15. Januar 1784 verfügten Aufhebung aller -Nebendienste. Fortan sollten Jagdfronden, Botengänge, Nachtwachen[134], -die verschiedenen Arbeiten auf herrschaftlichen Schiffen, die -besonderen unentgeltlichen Dienste im herrschaftlichen Hofe, in den -landwirtschaftlichen Industrieunternehmungen und auf dem Felde u. s. w. -nur mehr im Rahmen der wöchentlichen Robotverpflichtung gefordert und -prästiert werden und selbst Zwangslohntage untersagt sein. Insbesondere -wurde auch die untertänige Pflicht, gegen das Dreschermaß das -herrschaftliche Getreide auszudreschen, aufgehoben (§§ 31, 33, 34, 42, -43, 50-56, 64). - -Die Verwendung der zur Verbesserung der Wege, Brücken und Dämme -gewidmeten Scharwerkstage zu Feldarbeiten wurde verboten (§ 44). - -Das Robotpatent regelte aber auch eine Reihe anderer wichtiger Punkte. -So verfügte es, daß Handwerksarbeiten von den auf herrschaftlichem -Grund und Boden befindlichen Handwerkern niemals auf Abschlag der -Fronschuldigkeit gefordert werden könnten, sondern immer bezahlt werden -müßten (§ 47). - -Ferner beseitigte es alle in den Grundinventarien nicht enthaltenen -Naturalabgaben, sowie ferner das Komorne, d. h. den Wohnungszins der -Innleute, und die Heiratskonsenstaxe, das Kuniczne (§§ 59 und 70)[135]. - -Der Ausschank des Weines, der Salzhandel und das Leinwandbleichen -sollten fortan von allen Abgaben frei bleiben (§§ 58, 64, 77)[136]. - -Die Aufdringung obrigkeitlicher Feilschaften wird neuerdings verboten. -Ebenso die Abgabe, die die Untertanen von jeder in die Stadt zum -Verkaufe geführten Ware entrichteten (§§ 63, 68, 69, 78-80). - -Bei Abführung des Zinsgetreides kann fürderhin kein Staub- oder Maßgeld -gefordert werden (§ 61). - -Der Obst- und Tabakzehent wird abgeschafft (§ 62)[137]. - -Alle Abgaben an die obrigkeitlichen Beamten haben aufzuhören (§§ 65, -71, 72). - -Die Quittungen über die geleisteten Untertansschuldigkeiten müssen -deutlich abgefaßt und darf für ihre Ausfertigung von den Beamten keine -Taxe gefordert werden (§ 75). - -Ebenso wurde mit dem Geflügelzins für den Genuß der obrigkeitlichen -Weiden und mit dem Federzehent, sowie mit dem herrschaftlichen Recht -zur Abrupfung der den Untertanen gehörigen Gänse aufgeräumt (§ 67). - -Die Untertanen sind ferner in Zukunft nicht schuldig, ihre auf den -Gütern ankommenden Obrigkeiten mit Getränken und Futter für die Pferde -zu versehen (§ 73). - -Es soll von ihnen auch nicht mehr unter dem Vorwande, ihre Entweichung -zu verhindern, Bürgschaft gefordert werden (§ 66). - -Sie sollen ihren Geldzinsschuldigkeiten in jeder gangbaren Münze -nachkommen (§ 74) und niemals mit Geldstrafen belegt werden dürfen (§ -83). - -Schließlich wurde festgesetzt, daß die Herrschaften bei allen -Untertansbedrückungen zum doppelten, nach Umständen auch zum dreifachen -Ersatz des widerrechtlich Erpreßten zu verhalten seien (§ 84). - -Das waren die wichtigsten Bestimmungen des Fronpatentes vom -16. Juni 1786, das bis zur Grundentlastung die Grundlage der ländlichen -Verfassung Galiziens bildete. Die Gutsherren erlitten einen sehr -beträchtlichen Ausfall an Robot und die Aufhebung der Nebendienste -machte es ihnen sogar für den Augenblick unmöglich, die Ernte vom Felde -einzubringen. Es ist daher nicht weiter verwunderlich, daß alle ihre -Bemühungen darauf gerichtet waren, seine Durchführung zu verhindern -oder wenigstens abzuschwächen. Das gelang ihnen auch zum Teile. Denn -auf ihre, vom Grafen Brigido unterstützten Vorstellungen ließ sich der -Kaiser, der gerade in Lemberg weilte, zu dem Zugeständnis herbei, daß -in Hinkunft jene Untertanen, die nur zwei oder weniger Tage in der -Woche fronten, während der Heumahd und der Körnerfechsung gegen den -gewöhnlich bestimmten Preis, der für Hand- und Zugrobot ausgemessen -ist, für die Obrigkeit so viele Tage arbeiten sollten, als ihre -Robotschuldigkeit hinter dem wöchentlichen Maximum zurückbliebe[138]. - -Das Fronpatent (§ 76) hatte nur unzureichende Normen über die -Einhebung des Zehents gebracht; diese Lücke wurde durch das Patent vom -25. Januar 1787 ausgefüllt[139]. - -Wurden durch die skizzierten Bestimmungen des Robotpatentes den -Untertanen einerseits zahlreiche Erleichterungen zuteil, so wurden -sie andererseits für den Staat stärker in Anspruch genommen, vor -allem durch die direkten Steuern, die Rustikalsteuer und den -Militärbequartierungsbeitrag. Daneben bestand für sie noch die -wenig drückende Verpflichtung zur Mithilfe bei Errichtung neuer -Mauten[140], zur Leistung von Zug- und Handrobot bei der Neuanlegung -oder Instandsetzung von Straßen[141] und zur Stellung von Vorspann -für das Militär, welch letztere Leistung vergütet wurde[142]. Die -Straßenfronen wurden später durch Hofkanzleidekret vom 27. Juli 1824 -abgeschafft[143]. Endlich erklärte das Fronpatent ausdrücklich, daß -die Untertanen verbunden seien, alle Dienste, die die Landessicherheit -angehen, wie: Nachtwachen in den Dörfern oder bei der Kirche, die -Herstellung der Nachbarwege von Dorf zu Dorf, die Beihilfe bei Feuers- -oder Wassergefahr u. s. w., zu leisten, ohne daß die Obrigkeit diese -Dienste von der Robot abzuschreiben verpflichtet sei (§ 39). - - -§ 3. Maßregeln zur Besserung der untertänigen Besitzrechte. - -Ein Ziel, das die staatliche Bauernpolitik des 18. Jahrhunderts -beharrlich verfolgt, ist die Erhaltung des Bauernlandes beim -Bauernstand. Seit 1751 schon wurde in Böhmen grundsätzlich daran -festgehalten, daß das noch in bäuerlichen Händen befindliche Land in -Hinkunft dem Bauernstande nicht entfremdet und nicht zum Hoflande -geschlagen werden dürfe[144]. Ungefähr zu derselben Zeit begann der -Staat -- parallel mit dem Vordringen der Anschauung, daß das Staatswohl -hauptsächlich von Freiheit und Eigentum des Landvolkes abhänge -- -sich der zweiten Aufgabe: Sicherung und Besserung der untertänigen -Besitzrechte, zuzuwenden. Zu dem Ziele: "das Bauernland dem -Bauernstand" gesellte sich das zweite: "das Bauerngut dem Bauernsohn." -Es sollten die "uneingekauften" Gründe in "eingekaufte" verwandelt und -aus den "Wirten bis weiter" "Eigenthümer" gemacht werden[145]. - -Es kann also nicht sonderlich überraschen, daß die Regierung gleich -nach der Besitzergreifung Galiziens den Plan erwog, auch hier die -Umwandlung der uneingekauften in Erbeigentumsgründe durchzuführen. -Dringendere Angelegenheiten drängten jedoch diesen Plan in den -Hintergrund[146]. - -Durch das in den nächsten Jahren eingerichtete Steuersystem wurde das -Besitzrecht der Untertanen nicht beeinflußt. Und da die Steuerpflicht -das Herrenland ebensowohl, wenn auch freilich nicht in demselben -Maßstabe, traf wie das in bäuerlichen Händen befindliche, so fehlte -auch der besondere fiskalische Anreiz zu rascher Durchführung der -Reform. Das eine bedeutete jedoch einen Fortschritt, daß die von -Untertanen bewirtschafteten Gründe in öffentlichen Urkunden, den -Fassionen, verzeichnet wurden. - -Das am 1. September 1781 kundgemachte Patent über das obrigkeitliche -Strafverfahren gegen Untertanen setzte als schärfste Strafe, die jedoch -von dem Dominium nur mit Zustimmung des Kreisamtes verhängt werden -durfte, die Abstiftung von Haus und Hof fest[147]. Für Galizien konnte -diese Bestimmung vorläufig noch von keiner Bedeutung sein, da es doch -dem Gutsherrn überhaupt freistand, mit dem bäuerlichen Besitze nach -Belieben zu schalten. - -Kaiser Josef hatte beabsichtigt, in den böhmischen Ländern -gleichzeitig mit der Aufhebung der Leibeigenschaft den untertänigen -Wirten das Erbeigentum an ihren Gründen einzuräumen. Hiebei war -er jedoch auf energischen Widerstand der Stände gestoßen. Als er -wahrnehmen mußte, daß diese nicht im entferntesten daran dachten, -Opfer zu bringen, um seine Absicht verwirklichen zu helfen, sondern -nur auf ihre alte Forderung: die Untertanen zum Zwangseinkauf zu -verhalten, zurückkamen, da hatte er seinen Plan wiederum zurückgestellt -und sich damit begnügt, mit Patent vom 1. November 1781 neuerdings -die schon seit mehr als elf Jahren in den Sudetenländern bestehende -Vorschrift einzuschärfen. Nach wie vor sollten also die Obrigkeiten -dem Bestreben der Untertanen, sich einzukaufen, keine Hindernisse in -den Weg legen, ebensowenig aber die Untertanen zum Einkaufe zwingen -dürfen[148]. Dieses Patent nun wurde zugleich mit demjenigen über die -Leibeigenschaftsaufhebung dem galizischen Gubernium übermittelt, damit -dieses sich über seine Anwendbarkeit für Galizien äußere. - -Der Gubernialreferent v. Koranda verhielt sich ablehnend. Ein -Zwangseinkaufsgesetz für Galizien erschien ihm nicht nur mit -Rücksicht auf die Haltung der Dominien, sondern auch mit Rücksicht -auf die Untertanen als bedenklich[149]. Vor allem müsse dem Bauern -das Eigentum erst "anziehend und reizbar" gemacht werden. Er schlug -daher vor, das Erbeigentum vorläufig nur auf den in allen Kreisen -zerstreuten Domänen einzuführen. Offenbar hatte Koranda die Absicht -der Regierung mißverstanden. Zwang war ohnehin nicht beabsichtigt. -Zudem hatte das Gubernium selbst wenige Monate vorher, nämlich -unter dem 1. Juni 1781, die Verleihung des Erbeigentums an die -Untertanen als das wirksamste Mittel zur Hebung der Landwirtschaft -bezeichnet[150]. Nichtsdestoweniger gab der Kaiser dem Gubernium recht. -"Auf die Einführung des Eigenthums -- entschied er mit Resolution vom -5. Februar 1782 -- wird mit der Urbarialregulation der Bedacht genommen -und zuförderst auf den Cameralgütern der erste Versuch gemacht werden -können." - -Das Patent vom 1. November 1781 wurde daher in Galizien überhaupt nicht -kundgemacht, was nun freilich kein großer Verlust war, da doch sein -Erfolg in Böhmen überaus geringfügig war. - -Von Bedeutung für die fernere Entwicklung der Untertansverhältnisse -ist das Patent vom 18. März 1784[151]. Danach sollten alle Kauf- und -Verkaufsverträge zwischen Obrigkeit und Untertanen, die sich auf das -untertänige Vermögen beziehen, dem Kreisamte zur Bestätigung vorgelegt -werden. Damit begann ein System der Bevormundung, das zwar vielfach -angefeindet wurde, das jedoch bei den wenig ausgebildeten ökonomischen -Eigenschaften der Landbevölkerung nicht ganz ungerechtfertigt war. -Es galt den Untertanen nicht nur gegen die Herrschaft, sondern auch -gegen wucherische Ausbeutung von anderer Seite zu schützen. Hier -deckte sich das obrigkeitliche mit dem untertänigen Interesse, so daß -die Beaufsichtigung des Kreditwesens den Dominien übertragen werden -konnte. Nachdem schon vorher der Branntweinausschank auf Borg untersagt -worden war[152], verbot das Patent vom 26. Juli 1784 die Überlassung -untertäniger Grundstücke in den sogenannten obligatorischen oder -Pfandbesitz und den obligatorischen Besitz selbst. Die aus dem Titel -des Pfandrechtes besessenen Grundstücke sollten binnen Jahresfrist -ihren Eigentümern zurückgegeben werden, wogegen diese die auf ihren -Grundstücken haftenden Schulden zu liquidieren hätten. Für die Zukunft -aber wurde den Untertanen überhaupt untersagt, mehr als fünf rheinische -Gulden ohne obrigkeitliche Bewilligung zu leihen. Höhere Forderungen, -die die obrigkeitliche Bewilligung nicht erhalten hatten, sollten -weder durch Pfandrecht noch durch gerichtliche Exekution unterstützt -werden. Auch der verbreitete wucherische Vertrag, der dem Gläubiger -die Hälfte der Ernte zusprach, das sogenannte "zur Hälfte Säen", wurde -abgestellt[153]. - -Inzwischen war Kaiser Josef II. wieder auf seinen Lieblingsplan, die -Untertanen zu Eigentümern ihrer Gründe zu machen, zurückgekommen. In -den Sudetenländern besaßen die uneingekauften Untertanen seit den -in letzter Zeit durchgeführten Reformen ihre Gründe bereits "mit -den vorzüglichsten Wirkungen des Eigenthums". Es war deshalb keine -sonderliche Zumutung, wenn der Kaiser die Stände auffordern ließ, -die uneingekauften Gründe den Bauern unentgeltlich ins Erbeigentum -zu geben, "um so mehr als sie dabey nichts verlöhren, wohl aber von -der lästigen ihnen obliegenden Verbindlichkeit, den uneingekauften -Besitzern alles zur Erhaltung der sartorum tectorum des fundi instructi -erforderliche ohnentgeltlich beyzuschaffen auch die daraufsitzenden -Unterthanen in Miswachs und Nothfällen ohnentgeltlich zu unterstützen, -dadurch gänzlich befreyet würden[154]". Anders lag freilich die -Sache in Galizien, wo noch nichts geschehen war, um das Bauernland -vor Einziehung zum Herrenland zu schützen. Nichtsdestoweniger erging -die gleiche Aufforderung auch an die galizischen Stände und wurde -dem Gubernium aufgetragen, alle Kreisämter und Obrigkeiten darauf -aufmerksam zu machen, daß die Gutsherren verpflichtet seien, den -uneingekauften Untertan zu unterstützen, daß sie aber kein Recht zur -Abstiftung hätten außer in den gesetzlich schon bestimmten Fällen, -auch nicht wenn sich ein Käufer finden sollte[155]. Das Gubernium -führte jedoch den Auftrag nicht aus. Es verkenne zwar nicht die edle -Absicht des Kaisers, das Wohl der Untertanen zu befördern, lautete -seine Antwort, es glaube jedoch, "da der galizische Unterthan zu roh -sei, um aus dieser Verfügung sein eigenes Wohl hervorleuchten zu sehen, -nicht unrecht gehandelt zu haben, wenn es diese Verfügung vorläufig nur -dem Ständeausschuss mitgetheilt habe; würde man es allen Obrigkeiten -mittheilen, so müssten die Unterthanen von den großen Vortheilen, die -die uneingekauften Besitzer genießen, erfahren und würden sich noch -mehr als jetzt schon geschieht, gegen Annahme des Eigenthums sträuben." -Doch nehme das Gubernium selbst diese Verordnung zur Richtschnur -bei allen vorkommenden Fällen. Der Kaiser erklärte sich damit -einverstanden[156]. - -Inzwischen hatte auch der Ständeausschuß sein Gutachten abgegeben. -Er stellte die Schwierigkeiten dar, auf welche die Durchführung des -kaiserlichen Projektes stoßen würde. Vor allem aber sei der Bauer im -Osten des Landes zu faul und zu abergläubisch, um von dem Geschenke, -das ihm durch Verleihung des Eigentums zugewendet würde, den richtigen -Gebrauch zu machen. Es sei daher besser, noch auf die Vollendung der -eben ins Werk gesetzten Ausmessung des Landes und auf die Durchführung -der Urbarialregulierung zu warten. Mit diesen Ausführungen war nun die -Hofkanzlei durchaus nicht einverstanden. "Die galizischen Stände -- -erklärte sie[157] -- sind ganz unrecht daran, wenn sie vermeinen, dass -nicht schon das Erbeigenthum allein gute Wirkungen und gedeihliche -Folgen haben werde, und dass erst noch vorläufig durch eine bessere -Erziehung die Liebe zur Arbeit erzielet werden muss; denn die tägliche -Erfahrung widerspricht diesem platterdings, und bewährt vielmehr, -dass die Unterthanen aller Orten, wo sie ihre Gründe eigentümlich -besitzen, wenn sie auch übrigens in der Erziehung ziemlich zurück -und vernachlässigt sind, sich doch durch ihren Fleiß und durch ihre -Arbeitsamkeit allenthalben auszeichnen, sowie dies auch in Galizien -wirklich der Fall ist, und jene wenige Ortschaften, wo der Unterthan -eigenthümlich Gründe besitzt, von den übrigen gleich bei dem ersten -Blick sich merklich unterscheiden." Viel richtiger wäre daher die -Erkenntnis gewesen, "dass, da die Unterthanen, ohngeachtet sie -fruchtbare Gründe besitzen, selbe doch nur schlecht bebauen, dies -vermuthlich darin seinen Grund haben dürfte, weil sie diese Gründe -nicht eigenthümlich besitzen." - -Doch konnte auch die Kanzlei, trotz ihrer Besorgnis: die -Urbarialregulierung werde der Einkaufung Hindernisse in den Weg legen, -sich der Ansicht nicht verschließen, daß die sofortige Durchführung -der Maßregel nicht möglich sei. Sie beantragte daher, vorläufig -wenigstens das Hofdekret vom 7. Januar 1785 öffentlich kundzumachen. -Dabei sprach sie auch den Wunsch aus: es möchten die ungeheueren -Dominikalbesitzungen vermindert und die Untertanen besser dotiert -werden. Auch der Kaiser war jetzt für die Kundmachung des Hofdekretes, -wollte jedoch die obrigkeitliche Aushilfe nur auf das beschränkt -wissen, wozu die Obrigkeiten wirklich verpflichtet waren[158]. Diese -unklare Bezeichnung wäre geeignet gewesen, eine noch größere Verwirrung -hervorzurufen, als ohnehin schon bestand. Doch entschied der Kaiser auf -eine neuerliche Vorstellung der Hofkanzlei dahin, daß das Nämliche, -was unter dem 7. Januar 1785 für Böhmen erlassen worden war, auch für -Galizien zu gelten habe[159]. Damit wurde das Verbot, die Untertanen -willkürlich abzustiften, zum erstenmale auch in Galizien ausgesprochen. -Wirksam war es vorderhand noch nicht. - -Der Appell des Kaisers an die böhmischen und mährischen Stände -war ebenso erfolglos geblieben wie der an die galizischen. Josef -gab daher den Plan, das untertänige Eigentum mit einem Schlage -herbeizuführen, endgiltig auf. Fortan sollte -- und dabei blieb es -bis 1848 -- die Durchführung des Erbeinkaufes ausschließlich im Wege -freiwilliger Vereinbarungen zwischen Gutsherrschaften und Untertanen -stattfinden[160]. Aber noch war in Galizien das bäuerliche Besitzrecht -prekär, schlechter als in den übrigen Provinzen Österreichs. Noch war -in Galizien viel zu tun, um dem dortigen Bauern eine ähnlich gesicherte -Stellung zu schaffen, wie sie der böhmische, auch der uneingekaufte, -schon hatte. Noch war vor allem das Rustikalland von dem Dominikalland -nicht getrennt, ein Zustand, der umso bedenklicher war, als gerade -damals, wo nach Herstellung der Ruhe und Ordnung im Lande der Ackerbau -einen neuen Aufschwung nahm, bei den Gutsherren der Wunsch rege zu -werden begann, das Hofland auf Kosten des Bauernlandes zu erweitern. - -Der Staat verleugnete aber auch in Galizien die Grundsätze nicht, die -er in den übrigen Kronländern seit Jahrzehnten mit Erfolg vertreten -hatte. Das Legungsverbot wurde wiederholt ausgesprochen[161] und in -das Fronpatent aufgenommen[162]. Jetzt aber entstand die Frage: Welche -Gründe sind Rustikalgründe, auf welche Gründe hat sich dieses Verbot zu -erstrecken? Das mußte genau feststehen, sollte das Legungsverbot nicht -ein toter Buchstabe bleiben. - -Nun war aber eben mit Hofdekret vom 24. Februar 1787 für die Bukowina -eine wichtige Bestimmung getroffen worden. Danach "sollte der -Besitzstand, wie er mit 1. November 1786, nämlich in dem Zeitpunkte der -Vereinigung mit Galizien, gewesen, zur Grundlage angenommen, mithin -jene Gründe, die sich damals in dem Besitz eines Unterthans befanden, -als unterthänige erklärt werden", und den Obrigkeiten für die Zukunft -untersagt werden, "diese Gründe dem Unterthan abzunehmen, noch selbst -ohne seiner eigenen Einwilligung und dem Vorwissen des Kreisamtes gegen -andere zu vertauschen"[163]. Als daher die Hofkanzlei dem Kaiser ein -Hofdekret zur Genehmigung vorlegte, das den Obrigkeiten in allen k. k. -Erblanden verbieten sollte, ihre eigenen Gründe gegen Rustikalgründe -zu vertauschen, machte sie den Vorschlag, gleichwie es für die -Bukowina geschehen war, auch für Galizien den 1. November 1786 als -Normalzeitpunkt zur Unterscheidung zwischen Dominikal- und Rustikalland -festzusetzen[164]. Der Kaiser schloss sich diesem Antrage an, und es -erfloß dementsprechend am 2. April 1787 ein Hofdekret an die galizische -Landesstelle[165]. *Mit einem Schlage war so der in untertänigen Händen -befindliche Grund und Boden "rustikalisiert".* - -Bei der Publikation dieses Gesetzes ergaben sich mancherlei Irrungen. -Das Landesgubernium hatte an dem eben erwähnten, für die Bukowina -erlassenen Hofdekrete vom 24. Februar aus steuertechnischen Gründen -Anstoß genommen. Es hatte daher die Anwesenheit des Kaisers in Lemberg -(Mai 1787) benützt, um eine Erläuterung zu erbitten, und die Antwort -des Monarchen irrtümlich so ausgelegt, als ob das Hofdekret vom 24. -Februar widerrufen worden wäre. Das war nun nicht der Fall gewesen, -und daher war auch dem Gubernium, als es diesen angeblichen Widerruf -publizierte, von Wien schleunigst aufgetragen worden, denselben -zurückzunehmen[166]. In Erwartung der neuerlichen Entscheidung des -Kaisers über die Bukowinaer Verhältnisse hatte nun das Gubernium mit -der Kundmachung der analogen, für Galizien getroffenen Verfügung -gezögert und mit Kreisschreiben vom 26. April 1787[167] bloß den Teil -des Hofdekretes veröffentlicht, der die eigenmächtige Vertauschung -untertäniger und obrigkeitlicher Gründe betraf. Der andere Teil, -der die Bestimmung des Normaljahres enthielt, wurde vorläufig -zurückgehalten. Er ist auch später ebensowenig wie der Widerruf der die -Bukowina betreffenden unrichtigen Verlautbarung[168] publiziert worden. - -Nichtsdestoweniger bestand jedoch das Hofdekret vom 2. April 1787 zu -Recht. Als es sich darum handelte, in dem Steuerregulierungspatente -vom 10. Februar 1789 eine genaue Unterscheidung zwischen Dominikal- -und Rustikalland festzusetzen, wurde von der Hofkanzlei, die ja nicht -wußte, daß das galizisehe Gubernium das Hofdekret vom 2. April 1787 -nur unvollständig kundgemacht hatte, die frühere Verfügung wieder -aufgenommen und im Patente ausdrücklich wiederholt[169]. Das hatte -natürlich nur deklaratorische Bedeutung, da nur auf ein geltendes -Gesetz hingewiesen wurde. - -Daran wurde daher auch nach Aufhebung des Patentes vom 10. Februar 1789 -festgehalten. Das Hofkanzleidekret vom 2. April 1787 war in -Vergessenheit geraten; die Bestimmung des Normaljahres jedoch wurde -aufrechterhalten. So kam es denn zu dem juristischen Kuriosum, daß -durch mehr als ein halbes Jahrhundert ein Paragraph eines aufgehobenen -Gesetzes die Grundlage ungezählter hochwichtiger Entscheidungen der -Behörden bildete[170]. Wie auch immer aber sich das juristische -Detail dieser Sache gestaltete, das muß betont werden, daß das -Hofdekret vom 2. April 1787 eine der wichtigsten Maßregeln war, die -die österreichische Regierung zum Wohle des galizischen Bauernstandes -getroffen hat. Der Bauer hat ein lebenslängliches Nutzungsrecht an -seinem Grunde erhalten; er darf nur in gewissen, vom Gesetze bestimmten -Fällen abgestiftet werden[171], ja sein Nutzungsrecht wird schließlich -ein vererbliches[172]. - -Noch einmal -- gelegentlich eines Vortrages über das galizische -Evidenzhaltungswesen -- wurde in der Hofkanzlei die Frage erwogen, ob -nicht zugleich mit der Steuer- und Urbarialregulierung den Bauern das -Erbeigentum verliehen werden sollte. Allein auch diesmal wurde die -Ausführung dieser Absicht auf eine spätere Zeit verschoben und nur den -Untertanen der Kameral- und geistlichen Güter, der Starosteien und -Tenuten durch Hofdekret vom 20. Januar 1787 das Eigentum ihrer Gründe -unentgeltlich eingeräumt[173]. Eine auf der Fideicommißherrschaft -Zamośc von dem Grafen Zamojski durchgeführte Reform machte auch die -dortigen Bauern zu Erbeigentümern[174]. - -Das Ergebnis der josefinischen Reformen ist nun in Bezug auf -das Besitzrecht der Privatbauern folgendes: der uneingekaufte -*Dominikalist* ist uneingekaufter *Rustikalist* geworden; und noch -mehr, er besitzt sein Gut "mit den vorzüglichsten Wirkungen des -Eigentums". Denn er darf -- außer nach gesetzmäßig durchgeführtem -Verfahren -- nicht abgestiftet werden. Allerdings kann er über seine -Gründe weder unter Lebenden noch auf den Todesfall disponieren und, -wenn er stirbt, so tritt immer die gesetzliche Erbfolge ein. Aber ein -solches Verfügungsrecht strebt der Bauer auch gar nicht an. Was er -begehrt, das ist der ungestörte, ruhige Besitz, und daß dieser Besitz -auf seine Kinder übergehe. Das ist ihm gewährt. Daß er nur bis 5 Gulden -Schulden aufnehmen kann, ist nur aus Gründen der Landeskultur bestimmt. -Darf ja auch der eingekaufte Wirt der böhmischen Länder seine Stelle -nicht über 2/3 des Wertes verschulden. Verschuldungsfreiheit ist für -den Landmann immer ein Danaergeschenk, zumal in Galizien, wo der -ländliche Wucher seit jeher in Blüte stand. - -Die Obrigkeiten, die durch die Entziehung der Verfügung über die -untertänigen Gründe, durch die Einschränkung der Robot, durch die -Aufhebung zahlreicher Untertansgiebigkeiten und durch die Einführung -der hohen Steuern eine starke Vermögenseinbuße erlitten hatten, suchten -Ersatz zu finden in der Gewinnung der vollkommenen Herrschaft über Wald -und Weide. - -Die Regierung selbst hatte ihnen den Weg gewiesen. Um nämlich der -fortschreitenden Devastierung der Wälder Einhalt zu tun, hatte man bei -der Übernahme der königlichen Güter mit Patent vom 16. Oktober 1772 -überhaupt die Holzungsrechte abgestellt[175]. - -Wenige Wochen später schon hatte man jedoch diese strenge Verfügung -aufgehoben, und den Untertanen gestattet, dort, wo es bis dahin Übung -gewesen war, Klaubholz zu sammeln[176]. Das Holzungsrecht wurde also -wesentlich eingeschränkt, dafür aber den Untertanen zugesichert, daß -sie dieses verminderte Recht in Zukunft wieder ungestört ausüben können. - -Auch auf den Privatgütern wollte die Regierung eine geregelte -Forstwirtschaft einführen und erließ daher eine Waldordnung[177]. -Sofort liefen auch Klagen ein: die Obrigkeiten nähmen dieses Patent -zum Vorwand, um den Untertanen den Genuß der obrigkeitlichen Wälder zu -entziehen. Was die Herrschaften anstrebten, war klar. Die Untertanen -sollten durch Entziehung der Wald- und Weidegerechtigkeiten gezwungen -werden, die durch die kaiserlichen Verordnungen der letzten Jahre -aufgehobenen Prästationen weiter zu leisten[178]. - -Dagegen mußte der Staat einschreiten. Durch Patent vom 12. Januar 1784 -wurde daher festgesetzt, "dass, wo vorhin denen Unterthanen gestattet -gewesen, ihren Holzbedarf aus den obrigkeitlichen Waldungen herzuholen, -dieses auch noch fernerhin, nur mit dem Unterschiede gestattet werden -müsse, dass nunmehr bei dem Holzschlag selbst sich jedesmal ganz -genau nach dem Waldordnungspatente zu achten und zu benehmen sein -wird." Wo den Untertanen die Befugnis zustand, Holz zum Verkaufe zu -schlagen und zu verführen, muß ihnen die Fortdauer dieses Rechtes -solange zugestanden werden, "bis die Obrigkeit gehörig dargethan haben -wird, dass diese Holzverführung nur precarie und nach Wohlgefallen -der Obrigkeit zugestanden worden, und dass die Unterthanen ohne diese -Holzverführung leben und ihr Auskommen finden können"[179]. Jetzt -wäre es nöthig gewesen, von Amts wegen für jedes Dorf den Umfang der -Dienstbarkeiten feststellen und aufzeichnen zu lassen, und so für die -Zukunft allen Streitigkeiten vorzubeugen. Das geschah aber nicht. -Weder im Augenblick, noch später. Streitigkeiten blieben dann auch -nicht aus. Der Versuch der Dominien, bei Gelegenheit der Einführung -der Steuer- und Urbarialregulierung die Waldsteuer teilweise auf die -Untertanen zu überwälzen, wurde allerdings durch das Hofdekret vom -14. September 1789 zurückgewiesen[180]. Ebenso mußte aber auch der -Versuch des Guberniums, gestützt auf dieses Hofdekret, eine Regelung -der strittigen Verhältnisse durchzuführen[181], infolge der Aufhebung -der Urbarialregulierung nach Josef II. Tode unterbleiben. - - -§ 4. Das Raab'sche System[182]. - -Aus bevölkerungspolitischen Gründen ist der österreichische Staat -des 18. Jahrhunderts ein Gegner der großen Güter geworden. In der -Vermehrung der Bevölkerung erblickt er die vornehmste Aufgabe seiner -Verwaltungstätigkeit. Für die vermehrte Bevölkerung sollen durch -weitgehende Förderung der Landwirtschaft ausreichende Subsistenzmittel -geschaffen werden. Nichts aber hindert mehr "die vollkommene Cultur -des Bodens und den Flor der Landwirtschaft" als die Frondienste. Ihre -Aufhebung muß jedoch die Vernichtung des gutsherrlichen Großbetriebes -im Wege einer Zerschlagung des Herrenlandes in Bauerngüter nach sich -ziehen. So wird denn dieses letztere zum Losungswort. Dieses Programm, -das im Jahre 1775 vom Hofrate der Kommerzkommission Franz Anton v. -Raab aufgestellt wurde, sollte in Böhmen und Mähren auf den vom -Staate verwalteten Gütern eingeführt werden. Denn die Privatdominien -waren nicht gewillt, diese Neuerung, von der sie nicht mit Unrecht -eine Schmälerung ihrer Einkünfte befürchteten, anzunehmen, und der -Staat versuchte auch vorläufig nicht, sie dazu zu zwingen. Auf den -Staatsgütern aber machte man mit dem neuen Systeme recht günstige -Erfahrungen. Kein Wunder also, daß die Regierung daran dachte, das -Raab'sche System auch in Galizien einzuführen. Verfügte sie doch hier -über zahlreiche Staatsgüter, die sie von der Republik Polen übernommen -hatte, über geistliche Fondsgüter und über die Güter des im Jahre 1773 -aufgehobenen Jesuitenordens[183]. - -Diese Gütermasse in Staatsbesitz zu behalten, war nicht beabsichtigt, -da dies den damals herrschenden Grundsätzen widersprochen hätte. Sie -sollte vielmehr nach Einführung der Robotabolition an Private verkauft -werden[184]. Tatsächlich ist es jedoch anders gekommen; gerade auf -jenen Gütern, die der Staat in seiner Verwaltung behielt, ist das -Robotabolitionssystem, zum größten Teil wenigstens, durchgeführt -worden, während die Mehrzahl der verkauften Staatsgüter nicht nach -diesem System eingerichtet wurde. - -In den volkreichen westlichen Provinzen des Reiches konnte man die -parzellierten Meierhofgründe an Landeskinder austeilen. Anders in dem -menschenarmen Galizien. Hier mußten Ausländer herangezogen werden. -Ja, das Moment der Ansiedlung fremder Kolonisten trat so sehr in den -Vordergrund, daß man den ursprünglichen Zweck des Raab'schen Systems -ganz vergaß und zeitweilig ausschließlich Ausländer mit den neuen -Bauernstellen beteilte[185]. Vor allem sollten *Deutsche* ins Land -gezogen werden, von deren hoher Bildung und genauer Kenntnis des -Ackerbaues man sich große Vorteile für die Landwirtschaft versprach, in -zweiter Reihe *Polen* aus dem republikanischen Gebiete. Den Kolonisten -wurden ganz außergewöhnliche Begünstigungen in Aussicht gestellt. Sie -erhielten ein Haus und einen Ackergrund als Erbeigentum; Vieh und -Gerätschaften wurden ihnen von der Kameralgüterverwaltung unentgeltlich -beigestellt; nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Freijahren sollten -sie einen mäßigen Zins entrichten und die ortsübliche Robot leisten. -Doch blieb ihnen das Recht unbenommen, gleich den übrigen Untertanen -der Kameralgüter die Robot in Geld oder Körnern abzulösen[186]. - -Die Kolonisation beschränkte sich übrigens nicht auf die Staatsgüter -allein: auch auf den Privatherrschaften wurden die Lücken, die durch -die Auswanderung vieler Untertanen entstanden waren, durch deutsche -Ansiedler ausgefüllt. So wurden in den Jahren 1782-1786 gegen 20.000 -Deutsche aus dem Reiche, meist Würtemberger und reformierte Pfälzer, in -120 Kolonien angesiedelt[187], und die Kolonisation dauerte, obschon -nur in geringerem Maßstabe, auch noch in der nachjosefinischen Zeit -fort. - -Unter der Leitung des Staatsgüteradministrators Matthias von Ainser -nahm auch das Robotabolitionsgeschäft in Galizien einen befriedigenden -Fortgang. Nachdem schon im Jahre 1778 einzelne Meierhöfe an die -Untertanen verteilt worden waren, wurde im Jahre 1783 das Raab'sche -System auf den Kameralherrschaften Niepolomice und Sendomir und in den -folgenden Jahren auf den übrigen, in der unmittelbaren Verwaltung des -Staates stehenden Gütern (der größere Teil der Krongüter befand sich -in lebenslänglichem Besitze von Edelleuten) durchgeführt[188]. Die -Untertanen zeigten sich im allgemeinen mit der Reform zufrieden, und -auch der Staat schien dabei gut zu fahren. - - -§ 5. Reform des obrigkeitlichen Amtes. - -Durch die "Leibeigenschafts"aufhebung wurden die öffentlich-rechtlichen -Befugnisse der Gutsherrschaften nicht berührt. Die Stellung der -Dominien als Justiz- und Verwaltungsorgane wurde auch fernerhin -beibehalten, jedoch gleichzeitig einer gesetzlichen Regelung -unterworfen. Durch zwei am 1. September 1781 erschienene Patente -und durch gleichzeitig erlassene Instruktionen für die Kreisämter -und die Untertansadvokaten wurde das Verfahren in Streitigkeiten -zwischen Obrigkeiten und Untertanen neu geregelt, wobei der alte -- -in Galizien seit 1775 geltende -- Instanzenzug nicht geändert wurde. -Gegen widerspenstige Untertanen wurde den Obrigkeiten eine beschränkte -Strafgewalt eingeräumt. Andererseits aber wurde den Kreisämtern -aufgetragen, Herrschaften und Wirtschaftsbeamte, die sich Übertretungen -der Untertansschutzgesetze zuschulden kommen lassen wurden, strenge zu -bestrafen[189]. - -Das Geltungsgebiet dieser Verordnungen erstreckte sich über ganz -Österreich. Für Galizien waren jedoch besondere Vorkehrungen nötig. -Denn während in den anderen Kronländern bereits seit langer Zeit -mehr oder minder gut organisierte Ämter bestanden, war in Galizien, -besonders auf den kleineren Gütern, die Administrierung ungebildeten -Beamten überlassen, die infolge ihrer geringen Gesetzeskenntnis nicht -imstande waren, den Anforderungen, die der Staat an sie stellte, -nachzukommen. Es wurde also angeordnet, "dass jene Grundherren, die -nicht selbst auf ihren Gütern wohnen, oder sich zur Besorgung der -publiquen Geschäfte nicht verwenden wollen, einen rechtschaffenen -und tüchtigen Beamten in loco anstellen." Dieser Beamte sollte vor -dem Kreisamt eine Prüfung über seine Befähigung zur Verwaltung der -öffentlichen Geschäfte ablegen. Zu seinen Obliegenheiten sollte -es gehören, die publizierten Verordnungen zu sammeln und auf ihre -Befolgung zu achten, ferner die Rustikalsteuer einzuheben und zu -verrechnen. Ohne Wissen des Kreisamtes sollte er nicht aus dem Dienste -entlassen werden[190]. - -Diesen Erlassen verdankt die später zu einer traurigen Berühmtheit -gelangte Klasse der "Mandatare" ihre Entstehung[191]. - -Die Ausübung der Gerichtsbarkeit wurde den Dominien bei der -Reformierung der Gutsbehörden auch fernerhin belassen[192]. Die -Stände erboten sich zur unentgeltlichen Leistung der Rechtspflege, -und der Staat willigte ein[193]. Die Rechtsprechung sollte durch -einen geprüften Justitiär ausgeübt werden. Den Herrschaften wurde es -verboten, auf die Urteilsfällung Einfluß zu nehmen[194]. Zugleich -mit der josefinischen Steuer- und Urbarialregulierung war auch eine -Reform der niederen Verwaltungsbehörden geplant: gewisse Agenden, -die bis dahin von den Gutsherrschaften besorgt wurden, sollten an -landesfürstliche Beamte (Steuereinnehmer, Bezirksbeamte) übergehen. -Die vorzeitige Aufhebung dieser Reform verhinderte auch die Ausführung -dieses Planes. - -Die Obrigkeiten hatten für die Untertansbedrückungen ihrer Beamten -und Pächter zu haften[195]. Die Forderungen der Untertanen aus dem -Titel der Untertänigkeit erloschen nicht durch einen Wechsel in der -Person des Gutsherrn. Sie hafteten vielmehr am Grund und Boden; doch -mußten sie innerhalb drei Jahren geltend gemacht werden[196]. Diese -zur Sicherung der untertänigen Forderungen bestehenden Vorschriften -wurden mit Patent vom 10. Juli 1789 dahin erweitert, daß in Hinkunft -bei Konkursen die erwähnten Ansprüche in der zweiten Klasse rangieren, -also das Pfandrecht genießen sollten. Überdies sollte die sogenannte -*Oktava* oder der achte Teil des Wertes jeder Herrschaft für die -Untertansforderungen derart haften, daß auch ohne Vormerkung diesen -Forderungen bis zum genannten Betrage das Pfandrecht vor allen -Gläubigern gebühre[197]. - -Das obrigkeitliche Mühlen-Regal wurde durch Patent vom -9. September 1784 wesentlich eingeschränkt[198]. - -Auch in die inneren Verhältnisse der Dorfgemeinde griff der Kaiser -ein. Die Befugnisse der Gemeindebehörden wurden geregelt; in jedem -Dorfe sollten ein Richter und für je 50 Häuser 2 Geschworene -aufgestellt werden. Für das Richteramt hatte die Gemeinde dem Dominium -einen Ternovorschlag zu machen. Die Geschworenen durfte sie selbst im -Einverständnis mit dem Richter wählen[199]. Dorfrichter und Geschworene -genossen besondere Begünstigungen in Bezug auf das Ausmaß der -Robot[200]. Ihre Obliegenheiten waren ziemlich bedeutend[201]. - - -§ 6. Die Steuer- und Urbarialregulierung. - -Gleich bei der Besitzergreifung hatte die Regierung die Absicht -ausgesprochen, die Untertänigkeitsverhältnisse Galiziens durch eine -Urbarialregulierung zu reformieren. "Ein wohlgeordnetes Urbarialsystem -soll und kann eingeführt werden," lautete die Parole[202]. Und Josef -II. schreibt unter dem 19. Mai 1780 aus Lemberg an seine kaiserliche -Mutter: "La regulation urbariale, si elle a jamais été nécessaire -l'est bien ici."[203] Nur war man sich über die Art und Weise ihrer -Durchführung vollkommen im Unklaren. Bald sollte die ungarische, bald -die schlesische, dann wieder die böhmische Agrarverfassung zum Vorbilde -genommen werden. Aber schließlich erkannte man, daß die eigenartigen -Verhältnisse in Galizien eine besondere Behandlung verlangten[204]. - -Ernstlich wurde an diese Angelegenheit erst gegen Ende des Jahres -1782 herangetreten. Die äußere Veranlassung bot ein Promemoria über -die wirtschaftliche Lage Galiziens, das Graf Wieloborski in Wien -überreicht hatte. Aus diesem Denkschreiben hatte der Kaiser entnommen, -"das 3/4 der Güter nicht von ihren Grundherren besessen und benutzt -werden, sondern von Pächtern, die den Bauernstand sehr misshandeln -und bis 50 procento jährlichen Profit beziehen." Darauf baute nun -Josef den Plan zu einer Urbarialregulierung auf. "Den Grundherren -ist nur die Versicherung ihrer momentanischen Pachtung zu geben, sei -es in Geld oder Naturalien, worüber sie sich nicht zu beschweren -hätten, ausgenommen, dass sie auf zukünftige Zeiten ihre Pachtungen -nicht werden erhöhen können. Dieses aber wäre ein billiges Vergelten -für ihr außer Landes meistenteils verzerrendes Vermögen oder so -lüderliche Verwaltung. *Derjenige Profit von 50 pro Cento mehr oder -weniger, so jetzt der Pächter bezieht, bliebe dem Unterthan in -Händen, und verschaffte ihm ein besseres Auskommen, mehrere Kräfte -zu den Staats-Nothdurften und die Möglichkeit, seinen Contrakt mit -dem Gutsherrn richtig zuzuhalten.*" Auch wäre mit dieser Reform eine -Steuerregulierung zu verbinden[205]. - -Die Hofkanzlei zeigte nur sehr wenig Neigung, auf die Vorschläge des -Kaisers einzugehen. Sie hielt sie für unausführbar. Ihre Argumente -überzeugten den Kaiser jedoch so wenig, daß er ihr die Vorstellung -gegen seine Absichten einfach mit dem Bemerken zurückstellte: daß -"dieses Geschwätz zu keinem Gebrauch sei"[206]. Im Schoße der -Hofstellen wurden sodann unter der unmittelbaren Leitung des Kaisers -Beratungen über eine bessere Art der Urbarialregulierung gepflogen, -deren Resultat die Steuer- und Urbarialregulierung von 1789 war, die -sich auf das ganze Reich erstreckte. Das Wesen dieser großartigen -Agrarreform ist so gründlich behandelt worden, daß wir uns darauf -beschränken können, nur das Wichtigste in kurzen Zügen anzudeuten[207]. - -Ausgehend von der physiokratischen Forderung eines impôt unique -will der Kaiser den Grund und Boden, ohne Unterschied, ob er sich -im Besitze von Staat oder Kirche, Gutsherr oder Bauer befindet, -einer gleichmäßigen Besteuerung unterwerfen. Der Naturalbruttoertrag -sollte fortan allein maßgebend sein für die Höhe der Steuer, die -in den deutschösterreichischen Ländern im Durchschnitt 12 Gulden -13-1/3 Kreuzer von 100 Gulden Bruttogrundertrag, in Galizien, damit -"Kultur und Industrie umso leichter in Aufnahme gebracht werden", -nur 8 Gulden 16-4/5 Kreuzer betrug. Den Herrschaften wurde das -Steuersubrepartitions-, Sublevierungs- und Einhebungsrecht entzogen. -Das erste fiel fortan ganz weg. Die Einhebung wieder sollte in Zukunft -durch landesfürstliche Beamte geschehen. Mit der Steuerregulierung -wurde auch eine umfassende Urbarialregulierung verbunden. Künftighin -sollte bloß das Geld der "einzige und unveränderliche Maßstab" zur -Bestimmung der Untertansschuldigkeiten sein; die Grundobrigkeiten -sollten in der Regel nur mehr Geld von ihren Untertanen fordern können, -diese wieder nur verpflichtet sein, Geld zu prästieren. Daher wurden -alle untertänigen Schuldigkeiten auf Geld zurückgeführt. Allerdings -blieb es den Interessenten gestattet, auch künftighin im Wege freier -Vereinbarung die Urbarialschuldigkeit in Lohnarbeit umzugestalten. Der -Staat wollte jedoch auf den Abschluß derartiger Verträge keinen Einfluß -nehmen. Aber nicht nur die Qualität der Schuldigkeiten wurde verändert; -auch ihre Quantität erfuhr -- ebenfalls zu Gunsten der Untertanen -- -eine bedeutende Änderung. Den Untertanen, soweit sie für regulierbar -erklärt wurden, sollte von dem zum Zwecke der Steuerregulierung -ausgemittelten Bruttogrundertrage jedenfalls mindestens 70% zur -eigenen und zur Erhaltung ihrer Familien, sowie zur Bestreitung der -Kulturkosten, der Gemeindeabgaben und der Umlagen für Seelsorge und -Schule frei bleiben. Sämtliche landesfürstliche und obrigkeitliche -Forderungen durften daher in den deutschösterreichischen Ländern -30% des Bruttogrundertrages nicht übersteigen. Soweit dies der Fall -war, sollten die herrschaftlichen Forderungen auf den gesetzlichen -Höchstbetrag herabgesetzt werden. Jenes Drittel, um das die Grundsteuer -in Galizien niedriger bemessen war, sollte den Untertanen zugute -kommen, so daß auch hier die Untertansschuldigkeiten das für die -deutschen Kronländer festgesetzte Maximum nicht übersteigen durften. -Es blieben also dem galizischen Untertan von 100 Gulden Grundertrag -73 Gulden 56-8/15 Kreuzer frei. Regulierbar waren alle bäuerlichen -Rustikalisten, gleichviel, ob sie eingekauft oder uneingekauft waren. -Als Bauer aber wurde angesehen, wer von seinen Rustikalgründen -mindestens 1-1/3 Gulden (in den deutschen Kronländern 2 Gulden) an -Grundsteuer entrichtete. Die Schuldigkeiten der Häusler und Innleute -wurden, soweit sie Äquivalent für den obrigkeitlichen Schutz waren, in -Art und Maß unverändert gelassen. Besaßen sie aber steuerbare Gründe, -so sollten sie in Ansehung dieser gleich den bäuerlichen Rustikalisten -behandelt werden[208]. - -Das neue Urbarialsystem sollte zugleich mit der Steuerreform am -1. November 1789 in Kraft treten[209]. Um jedoch den Obrigkeiten den -Übergang zur neuen Wirtschaftsverfassung zu erleichtern, wurden die -Untertanen verpflichtet, bis Ende Oktober 1791 auf Abrechnung ihrer -Barschuldigkeiten, über Verlangen der Obrigkeiten unter bestimmten -Voraussetzungen für diese um gesetzlich bestimmten Lohn zu arbeiten. - -Der josefinischen Urbarialregulierung lag derselbe Gedanke zugrunde, -der schon im Raab'schen System zum Ausdrucke gekommen war: die -Naturaldienste, von deren Schädlichkeit für den Nationalwohlstand -man überzeugt war, in Geldabgaben zu verwandeln. Zugleich werden -die Untertansschuldigkeiten ohne jede Rücksichtnahme auf die -"wohlerworbenen" Rechte der Herrschaften wesentlich vermindert. Es -konnte dem Kaiser nicht entgehen, daß die Aufhebung der Naturaldienste -es den Dominien unmöglich machen würde, das bisherige Wirtschaftssystem -fortzusetzen, und sie nötigen würde, das Hofland gegen Zins an -Bauern auszuteilen. Gerade das war die Absicht des Kaisers. Mit dem -verhaßten System der Frondienste sollte vollkommen gebrochen werden, -die großen Gutskomplexe sollten in Bauernstellen zerschlagen werden, -der Bauernstand, der die zahlreichste Klasse der Staatsbürger und der -die Grundlage, folglich die größte Stärke des Staates ausmacht, sollte -nicht länger von den Obrigkeiten und ihren Beamten ausgebeutet und -ausgesaugt werden. - -Eine neue Zeit schien für Österreich angebrochen zu sein. - -Die privilegierten Stände, deren Vorrechte bedroht waren, rüsteten -zur Abwehr und es gelang ihnen auch, das Reformwerk des Kaisers zu -vereiteln. - - - - -Drittes Kapitel. - -Die nachjosefinische Zeit. - - -§ 1. Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung. - -Es mußte auch von den unbedingten Anhängern der Steuer- und -Urbarialregulierung zugegeben werden, daß die Reform in ihrer -Durchführung viele Mängel zeigte. Die Ausmessung und Abschätzung war -in Eile -- innerhalb der kurzen Frist von vier Jahren -- geschehen. -Sie war daher in vielfacher Hinsicht falsch und unzuverlässig. Und -abgesehen von diesen geringen Fehlern, die sich ja mit der Zeit -noch ausbessern ließen, war es in einem so geldarmen Lande, wie -Galizien, überhaupt möglich oder wünschenswert, eine derartige Reform -durchzuführen? Mußte es dem Bauer nicht leichter fallen, wöchentlich -eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen zu leisten, als eine, wenn auch -kleine, Geldabgabe zu entrichten[210]? Und war es nicht im Interesse -des Nationalwohlstandes gelegen, den Untertan, der es verschmähte, in -der Zeit, die ihm von der Bestellung seines Grundes frei blieb, gegen -Lohn zu arbeiten, zwangsweise zur Arbeit anzuhalten? - -Die Politik der österreichischen Regierung in Galizien war dahin -gerichtet, den Bauernstand auf Kosten des Adels zu begünstigen. Die -stumpfe Masse des Landvolkes nahm alle Wohltaten hin, ohne ein Zeichen -der Dankbarkeit zu zeigen. In den Tag hineinlebend schien sie gar -kein Verständnis zu haben für den Kampf, der jetzt um ihr Schicksal -zwischen dem Staat und den Gutsherren entbrannte. Unter dem galizischen -Adel dagegen herrschte eine heftige Erregung über die Maßregeln der -österreichischen Regierung. Alles, was der österreichische Staat zum -Wohle Galiziens unternommen hatte, war ausschließlich dem Bürger- -und dem Bauernstande und der in polnischer Zeit schwer bedrängten -griechischen Kirche zugute gekommen. Die Edelleute, die eben noch -fast souverän gewesen waren, konnten es nicht verschmerzen, daß sie -in die zweite Reihe gedrängt worden waren, und daß alle wichtigen -Beamten- und Offiziersstellen mit -- meist bürgerlichen -- Deutschen -besetzt wurden. Am schmerzlichsten aber mußten die Gutsbesitzer die -materiellen Verluste empfinden, die ihnen das neue Regierungssystem -zugefügt hatte. Sie, die bisher fast steuerfrei gewesen waren, wurden -zur Beitragsleistung zu allen Staatslasten herangezogen. Eine Reihe -von Verfügungen verminderte ihre Urbarialnutzungen ganz beträchtlich. -Die Einziehung der Krongüter und die Monopolisierung der Salzgewinnung -und des Salzhandels schmälerte ihre Einkünfte um ein bedeutendes. -Die Urbarialregulierung vollends schien ihren wirtschaftlichen Ruin -vollenden zu sollen. - -Das trieb den Adel zum äußersten. Ganz offen wurde die Frage einer -gewaltsamen Loslösung Galiziens von Österreich erwogen. Überall im -Lande bildeten sich geheime Komitees, die mit der *preußischen* und -der *polnischen* Regierung in Verbindung traten[211]. Die gemäßigteren -Elemente, an ihrer Spitze die ständischen Verordneten, überreichten der -Regierung Vorstellungen, in denen sie eindringlich vor der Einführung -des neuen Systems warnten. Sie beklagten sich darüber, daß eine so -wichtige und das ganze Land umgestaltende Reform, ohne dass sie gehört -worden, beschlossen worden sei. Das neue System könne nicht eingeführt -werden. Werde es dennoch -- trotz der Abmahnungen der Gutsbesitzer -- -eingeführt, so müsse es "unfehlbar binnen kurzer Zeit dem Edelmann, -dem Unterthan und aller Gattung von Landeseinwohnern überhaupt, -mithin dem ganzen Reiche den Untergang bringen". Das System sei "_a_) -durchgängig für dieses Land unanwendbar, _b_) mangelhaft und aus bloßen -Idealbegriffen, nicht aber aus wahren Grundsätzen bestehend". Das -Eigentum der untertänigen Gründe komme ausschließlich den Dominien zu. -Es sei ein Eingriff in Rechte, die der Kaiser ausdrücklich anerkannt -habe, wenn man die obrigkeitlichen Einkünfte schmälere[212]. Allein der -Kaiser blieb fest. Er entschied: das neue System habe unwiderruflich -am 1. November 1789 in Kraft zu treten[213]. Doch schon wenige Wochen -später hatte die Reaktion auf allen Punkten gesiegt und den Kaiser -genötigt, die Verfügungen, die er für Belgien und Ungarn getroffen -hatte, zurückzunehmen[214]. - -In der niedergeschlagenen Stimmung, in die der Kaiser infolge des -Scheiterns seiner großen Pläne und der Mißerfolge in der auswärtigen -Politik versetzt worden war, traf ihn ein anonymer Brief eines -Edelmannes aus dem Kreise Zamośc, der die schwierige Lage der -galizischen Grundbesitzer in krassen Worten schilderte[215]. Sofort -sendete der Kaiser den Brief durch Estafette an den Gouverneur Grafen -Brigido mit der Aufforderung, sich über die Stichhältigkeit der gegen -die Reform erhobenen Vorwürfe zu äußern. Brigidos Bericht bildete die -Grundlage einer am 5. Februar 1790 abgehaltenen Hofkommissionssitzung, -deren Ergebnis dem vollständigen Aufgeben der Reformgedanken -gleichkam. "Der Hauptstein des Anstoßes bleibt immer die Steuer- -und Urbarialregulierung." Da ihre sofortige Beseitigung nicht gut -durchführbar war, wurde vorläufig das Steuerkontingent Galiziens um -500.000 fl. vermindert, im übrigen aber dem Gouverneur die ausgedehnte -Vollmacht gegeben, er könne alles, was ihm notwendig scheine, verfügen, -ohne erst die Zustimmung des Kaisers einholen zu müssen[216]. - -Nirgends geschieht in den zahlreichen Eingaben, die die galizischen -Gutsbesitzer im Winter 1789/90 der Regierung überreichten, des -Bauernstandes Erwähnung. Immer wird nur davon gesprochen, daß Adel -und Klerus unter der neuen Steuer zu leiden hätten. Und das war ganz -natürlich. Denn die Untertanen sahen in der Urbarialreform, die sie -übrigens nur für die Einleitung einer allgemeinen Aufhebung aller -Untertansschuldigkeiten hielten, das Ziel ihrer Wünsche erreicht. Die -ziemlich bedeutende Erhöhung der Staatslasten kam für sie weniger -in Betracht gegenüber der wesentlichen Verminderung der Dienste -und Abgaben. An vielen Orten wollten die Untertanen die sofortige -Durchführung der Reform erzwingen und verweigerten die Lohnarbeiten, -zu denen sie noch durch zwei Jahre verpflichtet waren. Den Verfügungen -der Regierung mußte durch ausgeschickte Militärabteilungen Geltung -verschafft werden[217]. - -Kaiser Josef hatte noch in seiner Entschließung über das -Kommissionsprotokoll vom 5. Februar daran festgehalten, daß die 17% -Urbarialforderungen nicht überschritten werden dürfen. Nach dem Tode -des Kaisers (20. Februar 1790) ging man jedoch von diesem Grundsatze -ab. Der alte Zustand sollte wiederhergestellt werden, nur sprach die -Regierung die Erwartung aus, daß die galizischen Stände, gleichwie -es die oberösterreichischen bereits getan hatten, den Untertanen -gewisse Erleichterungen zukommen lassen würden[218]. Gleich nach -dem Tode des Kaisers hatten die Adelskomitees, die sich in Lemberg -und in den Kreisstädten gebildet hatten, vier Abgeordnete nach Wien -entsendet, die den neuen Herrscher begrüßen und ihm die Wünsche des -Landadels übermitteln sollten. Der Ständeausschuß teilte ihnen noch -zwei weitere Vertreter aus seiner Mitte zu und verlieh dadurch dem -gesetzwidrigen Vorgehen der Komitees eine Legitimation[219]. Mit -diesen Abgesandten verhandelte die Hofkanzlei über die Aufhebung des -Josefinums. Das Ergebnis war das Patent vom 19. April 1790[220]. -Danach sollte vom 1. Mai angefangen der alte Zustand im Steuerwesen, -vom 1. Juli an im Urbarialwesen wiederhergestellt werden, wogegen die -Obrigkeiten den Untertanen einige Begünstigungen zukommen ließen. Diese -bestanden darin, daß die Herrschaften die Hälfte der Erhöhung der -Grundsteuer gegenüber der alten Rustikalsteuer auf sich nahmen und die -Naturallieferungsscheine für die von ihnen in den Jahren 1789 und 1790 -geleisteten Lieferungen zur Dotierung der Gemeindespeicher widmeten. -Überdies wollten sie fortan allein die Last der Steuereinhebung -tragen. Schließlich verzichteten sie auf jenes "sechzente Maßel", das -die Untertanen nach dem Kreisschreiben vom 19. Juli 1787[221] bei -Rückzahlung erhaltener Getreidevorschüsse zuzuschütten verpflichtet -waren, so daß die obrigkeitliche Aushilfe fortan zinsenfrei geleistet -werden sollte. - -Mit der Aufhebung der josefinischen Steuer- und Urbarialregulierung -hatten die galizischen Deputierten nur einen Teil ihrer Wünsche -durchgesetzt. Die Aufgabe, deren Erfüllung ihnen von ihren -Auftraggebern am meisten ans Herz gelegt worden war, war die Erlangung -einer Verfassung für Galizien, die dem galizischen Adel für alle -Zeiten Freiheiten und Sonderrechte sichern sollte. Trotzdem der -Verfassungsentwurf, den die Deputierten vorgelegt hatten, Galizien -eine von der Zentralregierung fast unabhängige Stellung einräumen -wollte, schien auch der Kaiser nicht abgeneigt, auf die Vorschläge -der Deputation einzugehen, da es ihm vor allem darauf ankam, das -Land zu beruhigen, um dem zu erwartenden preußischen Angriffe fester -entgegentreten zu können[222]. Die staatsrechtlichen Bestimmungen des -Verfassungsprojektes von 1790 (charta Leopoldina) kommen hier nicht in -Betracht. Was aber speziell die bäuerlichen Verhältnisse anbelangt, so -wünschten die Verfasser des Entwurfes, den Zustand vom 31. Oktober 1789 -zu fixieren. Die Grundinventarien sollten zu öffentlichen Urkunden -erklärt und fortan nicht ohne Zustimmung beider beteiligten Parteien -geändert werden; andererseits sollten Untertansbedrückungen mit -der Strafe des doppelten Wertes belegt werden[223]. Diese kurzen -Andeutungen reichten nicht hin, um die für die Zukunft des Landes -hochwichtige Frage des Urbariums zu lösen, dazu bedurfte es einer -besonderen Regelung. Die Deputierten stellten daher die Bitte, es -möge eine Rektifizierung der Grundinventarien vorgenommen werden, und -im Einvernehmen mit ihnen beauftragte die Hofkanzlei den ehemaligen -Administrator der galizischen Kameralgüter, Matthias von *Ainser*, -den wir schon als Leiter des Robotabolitionsgeschäftes kennen gelernt -haben, ein Gutachten zu erstatten, wie bei der Durchführung einer -derartigen Operation vorzugehen sei[224]. "Es ist unwiderlegbar," -äußerte sich Ainser in seinem umfangreichen Memoire, "dass seit der -Revindication durch alle diese Umstände (Erhöhung der Staatslasten, -Rückgang des Handels nach Danzig wegen der hohen preussischen Zölle, -Niedergang des Salzhandels und des Tabakbaues wegen Einführung des -Monopols, Misswachs und Viehseuchen, Verminderung der Wald- und -Weidegerechtigkeiten seit der Einführung der Waldordnung) der Stand -des Unterthans im ganzen genommen verschlimmert worden sei, daher ist -auch nicht zu gedenken, dass im allgemeinen die prohibita generalia -wieder aufgehoben, und die Unterthansschuldigkeiten, wie sie zur Zeit -der Revindication waren, wieder eingeführt werden könnten, sondern -hätte der Regel nach unveränderlich bei der Abschaffung zu verbleiben, -und wären lediglich die mit letztem October 1789 bestandenen -Urbarialschuldigkeiten in concreto als geltend und unverletzbar pro -basi zur Rectificierung der Inventarien zu nehmen." Im Prinzipe waren -auch die Deputierten damit einverstanden. Sie verzichteten darauf, die -Zurücknahme der josefinischen Reformen zu verlangen und begnügten sich -damit, einige kleinere Forderungen zu stellen[225]. Die Vorschläge -Ainsers und der ständischen Vertreter bildeten die Grundlage für -Beratungen, die sich monatelang hinzogen. Der neue Gubernialreferent -Graf Trautmannsdorf beantragte: "dass die Concretalmassa gesammter -unterthänigen Schuldigkeiten erhoben, in eine Summe zusammengebracht, -diese sodann wiederum nach Verhältnis der Lage, Fruchtbarkeit -des Bodens, Möglichkeit des mehr oder minderen Verdienstes der -Ortschaften untergetheilt und dergestalt alle Unterthanen des Landes -in Ansehung ihrer Schuldigkeiten in ein gleiches Element gebracht -werden sollten." Im Schoße des Guberniums fand sich ein Verteidiger -des extremsten Interessenstandpunktes der Dominien in der Person des -Rates Kolmanhuber, der schon in früheren Jahren als Kreishauptmann von -Zamośc seine den Gutsbesitzern freundliche Gesinnung bewiesen hatte. -Jetzt forderte er die Wiederherstellung des Zustandes von 1772, welcher -Antrag bei seinen Kollegen auf entschiedenen Widerstand stieß[226]. Von -beiden Seiten wurde der Streit mit großer Heftigkeit geführt. - -Inzwischen nahmen auch die Verhandlungen über die galizische -Verfassung ihren Fortgang. In ihrem Verlaufe wurde von Seite der -Regierung der Vorschlag gemacht, künftighin auch dem Bauernstande eine -Vertretung auf dem Landtage einzuräumen[227]. Bald jedoch stockten -die Verhandlungen und zu Anfang des Jahres 1793 wurden sie auch -formell abgebrochen. Zu Reichenbach und zu Pillnitz hatte Österreich -mit Erfolg eine Annäherung an Preußen vollzogen, und von Polen, -für dessen Staatswesen die letzte Stunde geschlagen hatte, drohte -ebenfalls keine Gefahr mehr für Galizien[228]. Die Regierung fühlte -sich nun stark genug, die Ruhe des Landes auch ohne Gewährung einer -Verfassung aufrechtzuerhalten. Der Stillstand der Beratungen über die -Verfassung blieb nicht ohne Einwirkung auch auf die Urbarialreform. -Die Sache schlief allmählich ein. Auf Grund des Hofdekretes vom -3. Dezember 1791 wurde der Vizepräsident des böhmischen Guberniums -Freiherr v. *Margelik* als Hofkommissär nach Galizien "zur Untersuchung -und Behebung der wahrgenommenen Unordnung" entsendet. Es wurde ihm -noch besonders aufgetragen, die Rektifizierung der obrigkeitlichen -Grundinventarien zu beschleunigen[229]. Doch hatte Margeliks Bericht -über diese Angelegenheit nur den einen Erfolg, daß alle Reformabsichten -endgiltig aufgegeben wurden. - -Der galizische Gouverneur Graf Brigido, der offen auf die Seite der -Dominien hinneigte, war gegen jede Reform, weil er einsah, daß die von -den Gutsbesitzern angestrebte Wiederherstellung des Zustandes von 1772 -unmöglich sei. In seinem Berichte vom 8. April 1792 erklärte er: "Ich -sehe mich durch alle bishero vorgekommene allenthalben auf verschiedene -Hindernisse anstoßende Vorschläge in meiner Meinung immer mehr und mehr -bestärket, dass es dermalen gar nicht räthlich sey, von Seiten und mit -Einfluss der Regierung eine Urbarialregulierung vorzunehmen, sondern, -dass lediglich ein gütliches Übereinkommen zwischen Grundherrn und -Unterthan dazuführen könne." - -Die Hofkanzlei hinwiederum erachtete: "es erscheine überhaupt -gegenwärtig nicht an der Zeit zu sein, in dieser Angelegenheit -(Urbarialregulierung) etwas vorzunehmen, besonders da die Anträge -des Guberniums weder anwendbar noch den Absichten entsprechend -seien[230]". Noch einmal wurde im folgenden Jahre die Frage einer -Urbarialregulierung erwogen. Aus den Operaten der "galizischen -Hofcommission in Güteraustauschungsangelegenheiten" hatte Kaiser Franz -von mannigfachen Übelständen im Urbarialwesen erfahren. Er erteilte -daher dem Direktorium in cameralibus et publicis politicis den -Auftrag, anzuzeigen, "ob und was dasselbe zu Behebung so wesentlicher -Gebrechen etwa schon eingeleitet haben dürfte, oder wie und nach -welchen Grundsätzen, selbes sich hierunter zu benehmen glaube, da -eben die heutige kritische und bedenkliche Lage von Galizien eine -längere Verzögerung der nöthigen Heilungsmittel nicht zu gestatten, --- im Gegentheile die Landesregierung zu allmöglicher Beflissenheit -für die Klaglosstellung des unterthänigen Contribuenten aufzufordern -scheinet[231]". Doch überzeugte das Direktorium den Monarchen bald -davon, daß "bey jetzigen Umständen" es das Beste wäre, nichts zu tun. - -Nach jahrelangen Beratungen erschien am 1. September 1798 ein -Ablösungsgesetz, das deutlich zum Ausdrucke brachte, daß die Regierung -nicht gewillt sei, die bestehende Ordnung der Dinge zu ändern[232]. -Die Ablösung untertäniger Schuldigkeiten sollte fortan dem freien -Übereinkommen der Parteien überlassen werden. Ablösungsverträge sollten -der kreisämtlichen Bestätigung bedürfen, die nur dann erteilt werden -durfte, wenn die politische Behörde die Überzeugung gewonnen hatte, daß -durch den Vertrag die Rechte dritter Personen (Hypothekargläubiger, -Anwärter u. s. w.) nicht berührt werden und daß er "der Aufrechthaltung -des Unterthans zusagt". - -Mit dem Patente vom 1. September 1798 schließt die sozialpolitische -Gesetzgebung auf agrarischem Gebiete in Österreich für fast ein halbes -Jahrhundert ab[233]. - - -§ 2. Reformen und Reformversuche in der nachjosefinischen Zeit. - -Seit dem Erscheinen des Patentes vom 1. September 1798 war es für -jedermann klar geworden, daß die Regierung nicht gesonnen sei, -den von Maria Theresia und Josef II. betretenen Weg der Reformen -länger fortzuwandeln. Sie fand anfangs auch nicht die Ruhe, die zur -Durchführung großer Veränderungen im Staatswesen erforderlich ist. -Seit 1792 war Österreich beständig in schwere Kriege verwickelt, die -die Grundfesten des Reiches erschütterten, und als im Jahre 1815 der -Frieden wieder hergestellt wurde, da war das quieta non movere zum -Grundsatze der Politik geworden. Mit ängstlicher Scheu vermieden -die leitenden Staatsmänner jede größere gesetzgeberische Aktion; -"anzuordnen, was gerade das augenblickliche Bedürfnis empfahl, -hier einzuschalten, dort auszumerzen, einzelne Bestimmungen neu zu -textieren, anders, und nicht immer besser zu ordnen und zu deuten, das -war alles, was sie ihrer Kraft zutrauten[234]". - -Damit stand es nicht im Widerspruche, daß eine Reihe jener Gesetze, -die in der josefinischen Zeit zum Schutze der Untertanen für Galizien -erlassen worden waren, auf die 1796 erworbene Provinz *West- -oder Neugalizien* ausgedehnt wurde. Denn es bestand die Absicht, -Westgalizien vollständig nach dem Muster Ostgaliziens zu organisieren, -und da mußten auch die Untertansgesetze auf die neue Provinz übertragen -werden[235]. Der untertänige Besitzstand wurde geschützt[236], die -Leibeigenschaft aufgehoben[237], das Verfahren gegen ungehorsame -Untertanen und bei Untertansprägravationsklagen nach dem Vorbild der -Patente vom 1. September 1781 geregelt[238]. Das Robotpatent wurde in -Westgalizien nicht kundgemacht. - -Seit 1792 tagte in Wien eine Hofkommission, deren Aufgabe es sein -sollte, Vorschläge zu einer vollständigen Reform der galizischen -Verwaltung zu erstatten[239]. Die beabsichtigten großen Reformen -gelangten niemals zur Ausführung, doch war die Regierung bestrebt, die -vor dem Jahre 1789 erlassenen Patente Kaiser Josefs, die noch lange -nicht überall beobachtet wurden, tatsächlich durchzuführen[240]. - -Durch den Artikel V der Wiener Kongreßakte war Österreich wieder in -den Besitz der 1809 an Rußland abgetretenen Kreise *Tarnopol* und -*Czortkow* gelangt. Die russische Regierung hatte zwar in dieser -Landschaft die österreichischen Untertansgesetze provisorisch -fortbestehen lassen; nichtsdestoweniger aber hatten die Obrigkeiten -während der Zeit der russischen Herrschaft die Schuldigkeiten der -Untertanen erhöht, ihren Grundbesitz jedoch zu Gunsten des Hoflandes -vermindert, wozu die Behörden die gesetzlich erforderte Zustimmung -gaben, als es bereits ausgemacht war, daß das Land an Österreich -zurückfallen werde. Es war nicht mehr möglich, das frühere Ausmaß der -untertänigen Gründe wieder herzustellen. Man befahl also den Dominien, -binnen 6 Monaten mit den Untertanen Vergleiche über die Giebigkeiten -und die Gründe zu schließen und dann zur kreisämtlichen Bestätigung -vorzulegen. Kam eine Einigung nicht zustande, so hatte das Kreisamt -zu vermitteln. Dominikal- und Rustikalsteuer sollten nach den neuen -Besitzverhältnissen reguliert werden[241]. - -Kaiser Leopold II. hatte die josefinischen Gesetze über die -*Bauernerbfolge* in Niederösterreich aufgehoben und an ihrer Statt ein -neues Gesetz erlassen[242]. Noch im Jahre 1790 begannen Verhandlungen -über die Einführung dieses Gesetzes in Galizien. Gleichzeitig wurde -auch eine Neuordnung des *Bestiftungszwanges* in Erörterung gezogen. -Die Beratungen zogen sich bis zum Jahre 1848 hin, ohne daß sie zu einem -Ergebnisse geführt hatten. Die josefinische Erbfolgeordnung blieb in -Galizien -- freilich nur auf dem Papiere -- bis 1868 bestehen. Der -Bestiftungszwang wurde, nachdem er ein Scheindasein geführt hatte, -ebenfalls 1868 durch Landesgesetz aufgehoben[243]. Wir dürfen über die -Resultatlosigkeit dieser Beratungen umsoweniger erstaunt sein, als doch -auch die konstitutionelle Ära in mehr als einem Menschenalter es bis -heute noch zu keiner befriedigenden Lösung dieser hochwichtigen Frage -gebracht hat. - -"Über die schlechte Bestellung der Rechtspflege auf dem flachen Lande -sind alle Berichte der politischen und Justizbehörden einstimmig," -klagte die Hofkanzlei[244] und beriet daher bereits seit 1803 über -die Regulierung der *ersten Instanzen* in Galizien. Bald sollten -Kreisgerichte errichtet werden, bald wieder Bezirksgerichte, dann -endlich Friedensgerichte, die nach französischem Muster eben im -Großherzogtume Warschau geschaffen wurden. Bald wollte man die -Jurisdiktion der Gutsherren ganz aufheben, bald wieder hieß es, -sie solle erhalten bleiben und nur über oder neben sie eine andere -Gerichtsbehörde gesetzt werden[245]. Erst 1818 verdichteten sich diese -Pläne zu einem positiven Vorschlage des Guberniums: landesfürstliche -Distriktsgerichte ins Leben zu rufen, denen mit Ausnahme der aus dem -Bande der Untertänigkeit herrührenden Geschäfte, deren Behandlung den -Grundobrigkeiten verbleiben sollte, alle Gegenstände der politischen -und Civilgerichtsbarkeit zugewiesen werden sollten[246]. Der Gouverneur -Franz Freiherr von Hauer war gerade von Lemberg abwesend. Als ihm das -Projekt zu Gesicht kam, erklärte er, er sei "nicht einverstanden, weil -die Landesstelle die verschiedenen Gegenstände der politischen und -Civilgerichtsbarkeit unter eine und dieselbe Behörde vereinigen will, -deren Beamte sich eine ganz unerschwingliche Universalität von Gesetz- -und Geschäftskenntnissen aneignen müssten." Überhaupt aber mache -die Sache "einen Einriss in die Patrimonialgerichtsbarkeit, welcher -mir *nicht in der Absicht und in dem Geiste der österreichischen -Staatsverwaltung* zu liegen scheint." Für den Fall, als die -Zentralregierung doch auf der Reform bestehen sollte, machte Hauer -den Vorschlag, den Grundobrigkeiten die Grundbuchsführung[247], das -Vormundschaftswesen und die Verlassenschaftsabhandlungen zu belassen. -Zur Besorgung der politischen Geschäfte sollten Bezirksobrigkeiten, zur -Besorgung der judiziellen Geschäfte Kreisgerichte errichtet werden[248]. - -Es wurde noch so mancher Bogen Papier beschrieben, doch blieb -alles beim alten. Nur im *Steuerwesen* wurde eine große Reform in -Angriff genommen. Durch Patent vom 23. Dezember 1817[249] wurde -die Grundsteuerregulierung angeordnet, die auf Grund des "stabilen -Katasters", der durch sorgfältige Messung und Abschätzung herzustellen -war, vorgenommen werden sollte. Da es sich jedoch bald nach Beginn -der Arbeiten zur Herstellung des stabilen Katasters herausstellte, -daß diese Arbeiten einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen würden, -als man ursprünglich angenommen hatte, so wurden aus den Archiven die -josefinischen Steuerregulierungsoperate, die 1790 kaum dem Einstampfen -entgangen waren, wieder ans Tageslicht gezogen und mit einigen -Veränderungen, die der Wechsel der Zeiten verlangte, als provisorischer -Kataster zum Maßstabe der Steuerveranlagung benützt[250]. Der -provisorische Kataster sollte so bald als möglich durch den stabilen -ersetzt werden. Das geschah aber nicht, und bis zu der im Jahre -1882 durchgeführten Grundsteuerregulierung blieb in Galizien der -provisorische Kataster in Kraft[251]. - -Die Grundsteuerregulierung gab der Regierung Veranlassung, sich -mit der *Feldgemeinschaft* zu befassen. Bei der josefinischen -Grundsteuerregulierung hatte man die Vermessung und Ertragsschätzung -vorgenommen, ohne damit eine stabile Grundverteilung zu verbinden. Dies -war auch jetzt ganz gut möglich und sollte auch wieder durchgeführt -werden, da ja die Katastrierung von dem Besitzrecht nicht beeinflußt -wurde[252]. Dennoch wollte das Gubernium die Feldgemeinschaft beseitigt -wissen, wie es auch schon seit Jahren -- freilich vorläufig ohne Erfolg --- die Einführung des Individualbesitzes in der Bukowina anstrebte. Und -zweifelsohne befand sich das Institut der Feldgemeinschaft in Pokutien -bereits in der Auflösung. Die Gemeinden selbst wünschten die Verteilung -der Gründe, in vielen Ortschaften war sie bereits vollzogen worden, in -anderen stand sie unmittelbar bevor[253]. - -Darüber, wie der Staat in diese Verhältnisse eingreifen sollte, war -man im Unklaren. Das Gubernium war gegen eine imperative Regelung; -die meisten Stimmen waren dafür, abzuwarten, was in der Bukowina -geschehen werde. Dort wurde die Feldgemeinschaft 1835 beseitigt[254], -aber in Galizien geschah von Seite der Regierung nichts in dieser -Beziehung. Noch die Grundentlastung fand den wandelbaren Feldbesitz -vor und mußte zu ihm Stellung nehmen[255]. Erst gelegentlich der -Katastraldetailvermessung wurde die Feldgemeinschaft in Galizien -vollständig beseitigt und der Besitzstand der einzelnen Grundwirte -fixiert[256]. - - -§ 3. Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis in der ersten Hälfte des -neunzehnten Jahrhunderts. - -Die Macht und der Einfluß der österreichischen Regierung reichte -in Galizien kaum über die Gemarkungen der Kreisstädte hinaus. Die -wenig zahlreichen Kreisbeamten, mit Amtsgeschäften, vielfach auch mit -überflüssigen Schreibereien überbürdet, konnten unmöglich ihre weit -ausgedehnten Amtsbezirke ganz übersehen. Selbst die polizeilichen -Aufgaben, die ihnen oblagen, vermochten sie nicht entsprechend -durchzuführen, da ihnen eine landesfürstliche Sicherheitswache nicht -zur Verfügung stand. Die 1835 errichtete und 1842 reorganisierte -Finanzwache, die in kleinen Abteilungen im ganzen Lande verteilt -war, konnte und sollte die Stelle einer solchen nicht vertreten, da -sie ausschließlich fiskalischen Zwecken diente. Der Schwerpunkt der -Verwaltung lag bei den Dominien, denen die Ausübung der politischen -und judiziellen Geschäfte in erster Instanz zustand[257]. Die Art und -Weise, wie die Herrschaften sich dieser Aufgabe entledigten, war die -denkbar schlechteste; das obrigkeitliche "Amt" in Galizien konnte mit -dem, wenn auch nicht tadellos, so doch zur allgemeinen Zufriedenheit -funktionierenden Wirtschaftsamt der westlichen Kronländer nicht im -entferntesten verglichen werden[258]. - -Die Dominien waren verpflichtet, zur Ausübung der Civilgerichtsbarkeit -in Streitsachen einen rechtskundigen Justitiär zu besolden. Hören -wir nun, was ein mit den Landesverhältnissen vertrauter Mann -über die Tätigkeit der Justitiäre berichtet: "Zur Ausübung der -Civil-Jurisdiction sind eigene, jedoch mit dem wirklichen Bedarf -unverhältnismäßig wenige Justitiäre aufgestellt, an welche einzelne -sich 20 und mehrere Dominien gegen einen kaum Erwähnung verdienenden -Beitrag von 10, 15, 20 fl. lediglich darum anschließen, um sich -ausweisen zu können, dass für ihr Gebiet die Civilgerichtsbarkeit -bestellt sei. Die Geschäftsprotocolle dieser Justitiäre stellen den -Beweis her, dass diese Jahrelang die ihnen zugewiesenen Gerichtsbezirke -nicht besuchen, und nur dann dahin gelangen, wenn es einer streitenden -Partei oder einem Erben auf kostspielige Art dies durchzusetzen -gelingt. Verlassenschaftsabhandlungen, Sicherstellung und Überwachung -des unterthänigen Waisenvermögens und der Vormundschaften hingegen -werden der Willkür anderweiter herrschaftlicher und gesetzunkundiger -Beamter überlassen. Wenn Klagen wegen vernachlässigter oder -parteiischer Gerechtigkeitspflege von denen hiedurch benachtheiligten -Parteien nur selten bei den Oberbehörden vorkommen, so irrt man sich -sehr in der Voraussetzung und in dem Vertrauen zu einer rechtlichen und -thätigen Gerichtspflege in denen herrschaftlichen Gerichtsbezirken, man -muss vielmehr die Armuth, den Zeitverlust, die Unbehilflichkeit und -Gesetzunkenntnis von Seite des gemeinen Volkes als einziges Hindernis -anerkennen, um die wahre Ursache der Unterlassung kostspieliger -Beschwerdeführungen aufzufinden."[259] - -Die aus dem Untertänigkeitsverbande entspringenden Geschäfte, -ferner die Geschäfte des adeligen Richteramtes und der Ortspolizei -besorgten die sogenannten Mandatare, gutsherrliche Beamte, die vor -dem Kreisamte eine Prüfung aus den politischen Vorschriften abgelegt -haben mußten. "Ohne Rechtsstudien, ja ohne gründliche Schul- und -sonstige Bildung, in der Regel nur mit einer sehr oberflächlichen -Kenntnis der politischen Gesetze ausgestattet und bei der hierüber beim -Kreisamte abgelegten Prüfung, theils aus Mitleid, theils aus Noth an -besseren Candidaten, zur Versehung der Dominicalgeschäfte für geeignet -befunden, schlecht gezahlt, dabei oft mit einer zahlreichen Familie -gesegnet, einerseits dem Grundherrn als ihrem Brotherrn, andererseits -aber den Kreisämtern, als den ihnen vorgesetzten Behörden, die sie zu -ihren Ämtern diplomierten und ihnen nach Umständen die Diplome wieder -einziehen durften, untergeordnet, waren sie vom Anfange her darauf -angewiesen, auf zwei Stühlen zu sitzen, von da den Eigenthümern dieser -Stühle Sand in die Augen zu streuen und vorzüglich auf ihren eigenen -Vortheil bedacht zu sein."[260] Unzählige Klagen wurden von allen -Zeitgenossen wider sie erhoben. "Gesuche," sagt unser oben citierter -Anonymus, "finden bei ihnen nur durch Bestechungen Einlass, und die -Bestechlichkeit hat sich auch den niederen Gutsbeamten mitgetheilt; -jeder Schreiber, jeder Hayduk muss bestochen werden." Schon im Jahre -1809 stellte Kaiser Franz in einem Handbillete an den Grafen Ugarte -fest: "Es herrscht in Galizien die allgemeine Klage, dass dort -besonders auf dem Lande die Polizey und Justizverwaltung sehr schlecht -bestellet sey."[261] - -Den Bauern war es ganz recht, daß die Dominien die Gerichtspflege -vernachlässigten. Von altersher waren sie gewohnt, ihre Händel vor dem -Dorfrichter und den Geschworenen, bei größeren Streitobjekten vor der -Versammlung der gesamten Gemeinde auszutragen. Der Dorfrichter sorgte -für die Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, wobei ihm willig -von jedermann Folge geleistet wurde. Je weniger Justitiär und Mandatar -sich um die Angelegenheiten der Gemeinde kümmerten, desto wohler und -freier fühlte sich die Bauernschaft[262]. - -Es darf nicht wundernehmen, daß bei einem solchen Zustande der -Rechtspflege die josefinischen Gesetze über die Erbfolge in -Bauerngüter nur ein Scheindasein führten[263]. Trotzdem die Teilung -der Bauernstellen gesetzlich verboten war, war sie doch die Regel. Sie -war die althergebrachte, dem Rechtsbewußtsein des Volkes entsprechende -Erbsitte. Um die kreisämtliche Bewilligung, die für die Teilungen -erforderlich gewesen wäre, wurde niemals angesucht. Der Gutsherr -aber sah der Zerschlagung der Bauerngüter mit Freude zu, da er dabei -die Fronen leicht erhöhen konnte und auch tatsächlich erhöhte. "Eine -Erbteilung in einer anderen als der gesetzwidrigen Weise der wirklichen -Teilung in die Grundstücke war eigentlich" -- wie Graf Stadion in -einem Vortrage vom 13. Dezember 1846 ausführte -- "unmöglich. Denn -wie können Miterben zufrieden gestellt werden, solange keine Hypothek -vorhanden ist zur Sicherung ihrer Erbtheile? Ja, wie können diese -nur ausgemittelt, nach welchem Maßstab soll das Nutznießungsrecht -des Übernehmers der Wirtschaft, das vielleicht schon morgen durch -seinen Tod erlischt, geschätzt werden? Bei diesen in der Natura der -bisherigen Verhältnisse liegenden Schwierigkeiten hat die gesetzliche -Erbfolgeordnung noch immer keine Geltung erlangt. Die Bauern selbst -begreifen noch nicht den Grundsatz ungetheilter Wirtschaften und bei -Todesfällen werden diese fast allenthalben ohne alle gerichtliche -Vermittlung nach den eigenen Gewohnheiten der Insassen vertheilt, oder -denjenigen, die eben bei der Hand sind, ohne Rücksicht auf gesetzliche -Erbrechte oder minderjährige Notherben übergeben. Kommt es zum -Streiten, so entscheidet der Ortsrichter. Auf solche Weise ist in den -dichter bevölkerten Kreisen die Teilung der Wirtschaften schon bis zu -einem bedauernswürdigen Grade gediehen[264]." - -Wir sind auch zum Teil in der Lage, uns ein -- freilich nicht genaues --- Bild von dem Maß dieser "bedauernswürdigen" Zersplitterung des -Grundbesitzes zu machen. In 4867 galizischen Gemeinden, für die die -statistischen Angaben vorhanden waren, betrug[265] - - ----------------------------------------+-----------+-------------- - *nach den* | die Zahl | die Zahl - | der | der Robottage - | Ansässig- | (auf Handtage - | keiten | zurückgeführt) - ----------------------------------------+-----------+-------------- - Stockinventarien (1772) | 221482 | 30429287 - | | - Operaten der josef. | 266118 | 34825805 - Grundsteuerregulierung (1789) | | - | | - Operaten des provisorischen Katasters | 301561 | 37785525 - (1820) | | - | | - Operaten der Urbarialregulierung (1847) | 334367 | 37947243 - | | - -Es war ein großes Unglück für das Land, daß die Regierung die Absicht, -eine Urbarialregulierung durchzuführen, endgiltig aufgegeben hatte. Nun -fehlte es an einer sicheren, allgemein anerkannten Grundlage für die -Beziehungen zwischen Gutsherrschaften und Untertanen. Die gegenseitigen -Rechte und Pflichten waren im Unklaren und boten fortwährend Anlaß zu -Streitigkeiten. Beschwerten sich die Untertanen, daß die Obrigkeit -ihnen Grundstücke entziehe und sie mit Robot überbürde, so klagten -die Obrigkeiten, daß die Untertanen ihre Schuldigkeiten schlecht oder -gar nicht erfüllten und daß sie infolge ihrer liederlichen Wirtschaft -die obrigkeitliche Aushilfe allzuhäufig in Anspruch nehmen. Vor allem -aber waren die untertänigen Nutzungsrechte an Wald und Weide eine -Quelle unendlicher Prozesse, nicht selten auch blutiger Zusammenstöße -zwischen herrschaftlichen Dienern und Bauern. Die Dominien betrachteten -die Waldungen als ihr unumschränktes Eigentum, die Rechte der -Untertanen als jederzeit widerrufliche Prekarien, für deren Fortdauer -einen beliebigen Preis zu fordern sie sich berechtigt glaubten. Die -Untertanen wieder sahen in den Forsten ein von der Natur dargebotenes -öffentliches Gut oder doch ein Gemeindegut, an dessen Benützung sie -niemand hindern dürfe. - -Fühlte eine Gemeinde (-- denn seltener war es der einzelne, der es -wagte, den gefährlichen und unsicheren Kampf aufzunehmen, --) sich -von Seiten des Dominiums in ihrem Rechte geschmälert, dann wählte sie -aus ihrer Mitte eine Anzahl Deputierter, die ihre Sache vertreten -sollten. Die Beschwerde mußte, der Vorschrift gemäß, zuerst bei der -Grundobrigkeit vorgebracht werden. Nachdem diese, wie gewöhnlich, die -Prozessführer davongejagt hatte, wendeten sie sich an das Kreisamt. -Hier mußte die Klage schriftlich eingebracht werden, und die des -Schreibens unkundigen Bauern waren daher gezwungen, die Hilfe eines -Winkelschreibers[266] in Anspruch zu nehmen. Waren sie einmal diesen -gewissenlosen Personen in die Hände gefallen, dann konnte man sicher -sein, daß der Prozess sobald sein Ende nicht finden werde. Die -Geschäftsüberbürdung der Kreisämter und "mitunter auch Bestechlichkeit -eines Theiles der Kreisamts- und höheren Verwaltungsbeamten[267]" -trugen das Ihrige dazu bei, und so kam es, daß viele dieser -Prägravationsprozesse zwanzig, dreißig und noch mehr Jahre dauerten. -Ein großer Teil der untertänigen Gemeinden stand immerfort im Kampfe -mit den Dominien[268]. War den Bauern der Versuch, auf gesetzlichem -Wege zu ihrem Rechte zu gelangen, mißglückt, dann setzten sie der -Obrigkeit passiven Widerstand entgegen. Das Fronpatent hatte die früher -übliche "bemessene Arbeit" aufgehoben und an ihre Stelle das Stundenmaß -eingeführt. Die Untertanen machten sich das zunutze, erschienen -unpünktlich zur Robot und arbeiteten nachlässig und schleuderhaft. -Die Gutsbeamten ihrerseits machten darauf von Stock und Peitsche -allzuhäufigen, übermäßigen Gebrauch. Nichtsdestoweniger oder vielleicht -auch gerade darum wurde die Arbeit der Fröner immer schlechter, so daß -der Wert der Robot beständig sank[269]. - -Unter solchen Umständen machte die Verrohung der Bauern entsetzliche -Fortschritte. Die Zahl der Verbrechen wuchs in erschreckender Weise. -Auf dem flachen Lande lösten sich alle Bande der Ordnung, und nirgends -waren mehr Leben und Eigentum sicher. Die Kluft zwischen Gutsherren -und Bauern wurde unüberbrückbar, und der grollende Haß des Volkes -gegen seine Peiniger machte sich von Zeit zu Zeit in grausigen -Verbrechen Luft. Die Fälle von Robotverweigerung mehrten sich. Immer -häufiger mußte Militärassistenz zur Unterdrückung von Bauernrevolten -herangezogen werden. Galizien stand am Vorabende einer sozialen -Revolution[270]. - - - - -Viertes Kapitel. - -Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen. - - -§ 1. Zur Vorgeschichte des Aufstandes. - -Seit dem Jahre 1790 war die Ruhe Galiziens nicht ein einzigesmal -durch eine Verschwörung oder gar durch eine offene Revolution, die -die Wiedervereinigung des Landes mit Polen, beziehungsweise die -Wiederherstellung des alten polnischen Staates bezweckt hätte, -gestört worden. Während in Warschau nachweislich schon im Jahre -1817 geheime Gesellschaften auftauchten und zu derselben Zeit auch -in den anderen polnischen Ländern eine lebhafte Agitation entfaltet -wurde, blieb in Galizien alles ruhig. Dieser Zustand änderte sich -nach dem unglücklichen Ausgang des Aufstandes von 1830/31. Viele -Tausende Teilnehmer am Aufstande mußten die Heimat verlassen, um -den Nachstellungen der russischen Behörden zu entgehen. Ein Teil -der Emigranten ließ sich in Galizien dauernd nieder, andere wandten -sich nach Belgien, Amerika, vor allem aber nach Frankreich. Alles -Sinnen und Trachten der Verbannten war begreiflicherweise auf die -Wiederherstellung des polnischen Reiches gerichtet; über die Mittel -und Wege, die zu diesem Ziele führen sollten, herrschte jedoch keine -Einigkeit. - -Schon während des Revolutionskrieges war den Polen von altem Schlage, -die das alte Staatswesen in allen seinen Teilen wiedererrichten -wollten, unter der Führung des trefflichen Historikers Joachim -*Lelewel* eine demokratische Partei entgegengetreten, die -an die Spitze ihres Programms die gänzliche Auflösung des -Untertänigkeitsverhältnisses schrieb. Doch behielt die aristokratische -Partei die Oberhand, und an dem Mangel der Unterstützung von Seiten -des Landvolkes scheiterte der Aufstand von 1831 ebenso wie die -nachfolgenden von 1846 und 1863. - -Die Kluft zwischen den beiden Parteien erweiterte sich noch in -der Verbannung unter dem Einflüsse einerseits der französischen -Legitimisten, andererseits der Demokraten. Die aristokratische -Partei, deren Oberhaupt, Adam Fürst Czartoryski, in Frankreich den -Titel eines Königs von Polen angenommen hatte, erwartete alles Heil -von der Intervention der Mächte. Ihr Ansehen sank aber umsomehr, je -geringer diese Aussicht ward; die Demokraten hingegen entfalteten -eine lebhafte Tätigkeit. Am 17. März 1832 gründeten sie in Paris das -"Towarzystwo demokratyczne", das fortan den Mittelpunkt der polnischen -Bewegung bildete, und das mit den Polen in Galizien in rege Verbindung -trat[271]. Das Programm der Demokraten gipfelte in der Forderung, -die bäuerlichen Lasten ohne jede Entschädigung der Berechtigten -aufzuheben[272]. Sie brachen vollständig mit dem alten Polen, dessen -gesellschaftliche Ordnung auf der Knechtschaft des Volkes gegründet -war. Die alten Polen, folgerten sie, haben keine echte Vaterlandsliebe -gekannt, sonst hätten sie nicht das Volk geknechtet. Niemals wäre -Polen zugrunde gegangen, hätte nicht der Adel die Untertanen hart -bedrückt, so daß sie gleichgiltig dem Niedergange des Staates zusahen. -Denn der Sklave liebt nicht das Vaterland, das ihm keine liebende -Mutter, sondern eine Stiefmutter ist[273]. Hätte das *Volk* sich -wider die Feinde erhoben, dann wäre es um sie geschehen gewesen. Denn -keine Macht gebe es auf Erden, die ein Volk von zwanzig Millionen -unterjochen kann[274]. Schon durch eine geringe Erleichterung der Frone -sei es Kościuszko gelungen, um sich eine Schar zu versammeln, der die -russischen Bajonette bei Racławice weichen mußten. Wie werde es erst -sein, wenn man die Bauern von allen Lasten befreit? - -Nur ein Mittel könne demnach Polen erretten, die *soziale Revolution*. -Sie müsse mit der nationalen Erhebung Hand in Hand gehen. Denn, vorher -versucht, würde sie durch die fremden Mächte unterdrückt werden; -töricht aber wäre es, mit der Durchführung der sozialen Reformen bis -zur glücklichen Vollendung des Unabhängigkeitskampfes warten zu wollen, -da das Befreiungswerk nur dann gelingen könne, wenn das *ganze Volk* -sich dem Aufstande anschließe[275]. - -Die geplante soziale Revolution richte sich gegen alle, die aus den -bekämpften Mißbräuchen Vorteil ziehen. Sie werde zum Bürgerkrieg, -wenn sich Leute finden, die die Privilegien verteidigen werden. Will -der Adel seine Vorrechte nicht fahren lassen, dann wehe ihm. Die -Revolution kenne -- wurde gedroht -- nur eine Strafe, die Todesstrafe, -die zwar im Prinzipe zu verwerfen sei, ohne die jedoch keine Revolution -durchgeführt werden könne. Einen schlechten Dienst werde dem -Vaterlande erweisen, wer zögere, das Blut der Edelleute zu vergießen. -Ohne Terrorismus keine Revolution. Jeder, der sich den Befehlen des -Aufstandskomitees entgegensetze, müsse sterben[276]. - -Um das Volk zu gewinnen, sei es nicht genug, von der Einheit des -polnischen Volkes zu sprechen und Abhandlungen darüber zu schreiben, -oder in unbestimmten Ausdrücken von der sozialen Revolution zu -faseln. Ein leichtfaßliches Schlagwort müsse gefunden werden, das die -Volksmassen sofort auf die Seite der Aufständischen zieht. Ein solches -Zauberwort sei *uwłaszczenie* (freies Landeigentum für die Bauern) -oder wie es genauer, umständlicher heißt: Jeder Bauer, Hauswirt, -Gärtner u. s. w., der ein Stück Land gegen Leistung von Fronen, -Zinsungen, Abgaben oder anderen Schuldigkeiten bebaut, wird Eigentümer -seines Grundstückes und hat fortan gegen keine Person irgend welche -Verpflichtungen mehr zu erfüllen[277]. - -Ist es aber nicht ein Unrecht, den einen das Grundeigentum zu -entziehen und es den anderen zuzuwenden? Nein! Denn alles, was zur -Rettung des Vaterlandes erforderlich ist, darf von jedem gefordert -werden. Das Vaterland darf ja auch das Leben seiner Söhne fordern, -wie sollte es nicht auch über ihr Vermögen frei verfügen können? Und -dann, wenn man die Bauern zu Eigentümern macht, so ist das bloß eine -Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[278]. Denn einst, in der grauen -Vorzeit, waren alle Polen freie, gleichberechtigte Bauern. Erst später -haben sich, zum unermeßlichen Schaden der Nation, Standesunterschiede -entwickelt, und ist die große Mehrheit einer Minderheit untertan -geworden[279]. - -Für diese Grundsätze begannen die Demokraten alsbald unter dem -niederen Adel, dem Klerus, den Gutsbeamten, den Bürgern, den Studenten -und auch unter den Soldaten eine lebhafte Agitation zu entfalten, -die nicht ohne Erfolg blieb. In kurzer Zeit waren die revolutionären -Verbindungen über das ganze Land verbreitet, und trotzdem die Regierung -mehrere dieser Vereinigungen aufdeckte und ihre Teilnehmer ausforschte -und bestrafte, machte die Bewegung im geheimen immer größere -Fortschritte[280]. Auch unter die Bauernschaft trugen die Verschwörer -die Agitation. Hier aber machten sie Erfahrungen, welche die wenigen -unter ihnen, denen die Begeisterung für die nationale Sache nicht den -freien Blick getrübt hatte, mit düsteren Ahnungen erfüllten. Wohl -horchten die Bauern auf, wenn Städter, Geistliche, Gutsbeamte, auf -manchen kleineren Gütern wohl auch der Gutsherr selbst, die alle früher -jeden Verkehr mit ihnen ängstlich gemieden hatten, sie aufsuchten und -mit ihnen vertraulich sprachen. Wohl glänzten ihre Augen, wenn sie jene -von einer besseren, schöneren Zukunft reden hörten, in der es keine -Herren und keine Knechte mehr geben werde, und alle Brüder sein werden. -Aber alles, was sie aus den Worten der Aufwiegler entnahmen, schürte -nur noch mehr ihren Haß gegen den Adel. Von der Wiederherstellung des -polnischen Staates wollten sie nichts wissen. Was galt ihnen Polen? -Ihnen war es gleich, ob polnisch oder deutsch. Das aber wußten sie, -daß die einzige Hilfe gegen die Bedrückungen der Gutsherren ihnen von -den österreichischen Beamten kam. Noch lebte in den älteren Leuten -die Erinnerung an all die Unbill, die der Bauer einst hatte erdulden -müssen, und die er nun, dank dem Eingreifen des Kaisers, nicht länger -tragen mußte. Darum nannten sich auch die Bauern überall "kaiserlich" -und "österreichisch" und verabscheuten alles, was "polnisch" war, denn -polnisch waren ihre Unterdrücker[281]. - -Die Agitation unter dem Landvolke hatte also nicht den Erfolg, den -die Demokraten erwartet hatten. Dagegen erweckte sie das Mißtrauen des -begüterten Adels. Die Freundschaft des Adels schien den Parteiführern -wichtiger als die der Bauern, und vorübergehend wurde sogar das Verbot -der Landagitation ausgesprochen[282]. In veränderter Form wurde sie -jedoch bald wieder aufgenommen. Nicht mehr Bürger und Gutsbeamte, -sondern allein die Geistlichkeit sollte fortan trachten, das Volk auf -die Seite der Revolutionspartei zu ziehen. Um das Band des Vertrauens -zwischen Klerus und Volk enger zu knüpfen, und um gleichzeitig die -Bewegung recht unschuldig erscheinen zu lassen, wurde dazu eine -Form gewählt, die segensreiche Folgen hätte haben können. Es wurden -Mäßigkeitsvereine gegründet, die der immer mehr umsichgreifenden -Trunksucht entgegenwirken sollten. Von der Geistlichkeit aufgefordert, -legten zahlreiche Bauern das Gelübde der Enthaltsamkeit von allen -geistigen Getränken oder auch nur der Mäßigkeit ab. Die wohltätigen -Wirkungen auf die Bevölkerung waren bald sichtbar. Der besitzende Adel -legte *diesen* Bestrebungen keine Hindernisse in den Weg, trotzdem das -Propinationseinkommen durch sie geschmälert wurde. Denn unterdessen -hatte er mit der demokratischen Partei einen Vergleich geschlossen[283]. - - -§ 2. Die Untertansfrage auf dem Landtage. - -Zu diesem Vergleich war der Adel nicht nur durch die Aussichtslosigkeit -seiner Hoffnungen auf eine europäische Intervention, sondern mehr noch -vielleicht durch die den Großgrundbesitz bedrohende demokratische -Agitation gebracht worden. Aristokratie und Demokratie einigten -sich also: Diese sollte nicht länger gegen den Adel hetzen, jene -die Untertansfrage auf dem Landtage einer gesetzlichen Regelung -zuführen[284]. Auch die bereits geschilderte Desorganisation auf -dem flachen Lande wirkte mit, um die galizischen Großgrundbesitzer -zum Entschlusse zu bewegen, den seit siebzig Jahren festgehaltenen -Standpunkt: der Staat habe sich in das gutsherrlich-bäuerliche -Verhältnis nicht einzumengen, aufzugeben. Der Wert der Fronen -- wie -sie von den Untertanen noch prästiert wurden -- wurde täglich geringer, -und die Befürchtung wurde rege, daß sie schließlich ganz wertlos -würden[285]. - -So kam denn die Untertansfrage auf dem Landtage zur Sprache. -Seit sich in den letzten Jahren immer deutlicher zeigte, daß die -absolutistische Zentralregierung nicht der Aufgabe genüge, ein so -großes und verschiedenartiges Staatswesen wie die österreichische -Monarchie zu verwalten, forderten die früher ganz einflußlosen -Stände einen größeren Anteil an der Regierung[286]. Wenn auch die -galizischen Stände sich auf kein historisches Recht berufen konnten -wie die in Österreich, Böhmen und Tirol, so hatten sie dennoch an -dem Aufschwunge des parlamentarischen Einflusses teilgenommen. Die -Landtagsversammlungen wurden stärker besucht als früher, die Debatten -wurden lebhafter. In einer Reihe von wichtigen Angelegenheiten hatte -der Landtag das entscheidende Wort gesprochen, vor allem aber durch -die Errichtung der Kreditanstalt (1841) gezeigt, daß er fähig sei, -eine großere wirtschaftliche Aktion selbständig durchzuführen. Eben -hatte er auch die Lösung der Eisenbahnfrage in die Hand genommen. Es -war also selbstverständlich, daß er sich auch mit der Untertansfrage -beschäftigen wollte, die für das Land weitaus wichtiger und dringender -war als alle anderen Fragen[287]. - -So stellte denn im September 1843 bei einer vertraulichen Besprechung -der Ständemitglieder der Landesuntermarschall Thaddäus Ritter -Chochlik von Wasilewo-Wasilewski den Antrag auf Einsetzung einer -Kommission, "die sich mit Anträgen zur Verbesserung des Zustandes der -Unterthanen, Verleihung des Eigenthums an selbe und Modificierung der -Robotschuldigkeiten zu befassen hatte."[288] Der Antrag fand bei der -Mehrzahl der Versammelten, insbesondere bei den Gutsbesitzern aus -dem Osten, heftigen Widerspruch. Dennoch einigte man sich, da sich -gewichtige Stimmen für ihn erhoben, dahin, daß in der offiziellen -Landtagssitzung der Antrag gestellt werde, es möge der Kaiser ersucht -werden, "die Stände allergnädigst zu ermächtigen, in der nächsten -Landtagsversammlung eine Commission aus ihrer Mitte zu bestimmen, -welche beauftragt werden würde, die gegenseitigen Verhältnisse zwischen -den Grundherrschaften und den Grundholden dieses Landes in Überlegung -zu nehmen, hierüber, sofern es nöthig ist, auf geeigneten Wegen in -kluger Weise Auskünfte zu sammeln, hinsichtlich dieser Verhältnisse -jene Verbesserungen und Änderungen der Landtagsversammlung seiner Zeit -gegenwärtig zu halten, welche sich als zweckdienlich und dem Besten -der Grundherrschaften und Grundholden, somit der allgemeinen Wohlfahrt -als zusagend darstellen, damit die Stände auf dieser Grundlage ihre -weiteren allerunterthänigsten Bitten an den Thron seiner k. k. Majestät -zu richten vermögen." In dieser milderen Fassung wurde der Antrag am -23. September 1843 mit 86 gegen 15 Stimmen zum Beschlusse erhoben. - -Die Regierung war in großer Verlegenheit. Sie scheute das Geräusch -und die Unruhe, welche eine so tiefeingreifende Veränderung des -Agrarrechtes wie die Reform des Untertänigkeitsverhältnisses notwendig -wachrufen mußte. Ihr erster Gedanke war daher, die Verhandlungen -des Landtages über die Bauernfrage ängstlich vor der Öffentlichkeit -zu verbergen. Zwar war sie einer Reform nicht durchaus abgeneigt. -Erkannte sie doch ganz richtig, daß "nach den Hofkanzlei-Acten -betrachtet, der Zustand in Galizien bloß eine provisorische -Aufrechterhaltung des Bestandenen ist, welche mit der Urbarial- und -Steuerregulierung de 1789 ihr Ende erreichen sollte". Doch verwarf sie -die Anmaßung der Stände, eigenmächtig eine so wichtige Frage lösen zu -wollen[289]. Nicht in letzter Linie aber befürchtete sie, daß sich -hinter diesem Vorschlage revolutionäre Gedanken verbergen. Es wurde -also den Ständen geantwortet, daß die Regierung die Verbesserung -der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse, "soweit solche ohne -Verletzung wohlerworbener Rechte und mit gänzlicher Ausschließung -von Zwangsmaßregeln stattfinden können," stets zum Gegenstande ihrer -Sorgfalt gemacht habe und machen werde, "dass seine k. k. Majestät aber -bei der Unbestimmtheit und Allgemeinheit der Abfassung des Beschlusses -der Stände, die Aufstellung einer eigenen Commission, deren Aufgabe -weder in ihrem Gegenstande, noch in Absicht auf die Richtung, welche -die Commission in ihren Arbeiten einzuschlagen hätte, hinreichend -bestimmt wäre, nicht als ein geeignetes Mittel erkennen, um in dieser -schwierigen Angelegenheit mit Schonung aller eine genaue Erwägung -verdienender Rücksichten zu einem gedeihlichen Erfolge zu gelangen, -wobei es übrigens den Ständen unbenommen bleibe, wenn sie über einen -deutlich zu bezeichnenden Gegenstand einen bestimmten Vorschlag zu -stellen finden, denselben im verfassungsmäßigen Wege anzubringen[290]." - -So lähmend diese Antwort war, so ließen sich die Stände dennoch -in ihrem Vorhaben nicht irre machen und stellten auf dem nächsten -Landtage (September 1844) die neuerliche Bitte: es möge einer aus -der Mitte der Landstände gewählten Kommission gestattet werden, "die -Errichtung von Grundbüchern, welche in Zukunft bei Streitigkeiten -als Beweismittel zu dienen hätten, ausdrückliche Zuerkennung des -Nutzungseigenthums unterthäniger Gründe, Regulierung der Servituten -und des gemeinschaftlichen Besitzes in Überlegung zu nehmen, und -einen wohlüberdachten Plan den Ständen zur künftigen Berathung und -höheren Einbegleitung vorzulegen." Der Generalgouverneur Erzherzog -Ferdinand war gegen die Gewährung dieser Bitte oder doch für eine -Hinausschiebung ihrer Erfüllung. Die Hofkanzlei aber, in deren Mitte -sich noch josefinische Einflüsse bemerkbar machten, stellte den Antrag: -"dass Euere Majestät die Aufstellung der beabsichtigten Commission -nicht nur bewillige, sondern auch die Landesstelle beauftrage, im -Einverständnisse mit derselben und durch ein gemeinschaftliches -Zusammenwirken die Mittel zu berathen und vorzubereiten, wie -die Eigenthumsverhältnisse zwischem dem obrigkeitlichen und dem -unterthänigen Grundbesitze geregelt und gesichert, die Mittel und -die Neigung zur besseren Cultur desselben geweckt, und die Reibungen -und Nachtheile, welche aus dem dermaligen Zustande entspringen, ohne -Beeinträchtigung wohlerworbener Rechte beseitigt werden können." -Entsprechend dem Hofkanzleivortrage, bewilligte der Kaiser die -Einsetzung der Kommission und bestimmte, daß ihr der Kammerprokurator, -ein erfahrener Justizbeamter und ein mit den Verhältnissen der Staats- -und Fondsgüter genau vertrauter Geschäftsmann als Mitglieder beigegeben -werden[291]. - -In der Tat schritten auch die Stände am 18. und 19. September 1845 zur -Wahl von 18 Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern der Kommission -(je ein Mitglied und ein Ersatzmann für jeden Kreis), die unter dem -Vorsitze des Generalgouverneurs als Präsidenten der Stände vorerst -vorbereitende Erörterungen über die Feststellung des Nutzungseigentums -und die Errichtung der Grundbücher für den untertänigen Grundbesitz -vornehmen sollte[292]. Über Antrag des ständischen Ehrenbeisitzers im -Landesausschusse Moriz Ritter von Kramski wurde ferner beschlossen, den -Kaiser um die Erweiterung des Wirkungskreises der Kommission zu bitten, -damit diese die Maßnahmen in Erwägung nehmen könne, die erforderlich -seien, um die untertänigen Leistungen in Geld oder Getreidezinse -zu verwandeln oder ihre gänzliche Ablösung im Wege freiwilliger -Übereinkommen zu erleichtern[293]. - -Die Kommission sollte erst nach erfolgter Entschließung des Monarchen -über diese Bitte zusammentreten. Inzwischen aber sollten die -Kommissionsmitglieder sich mit Sammlung von Daten und vorbereitenden -Arbeiten für die Beratungen beschäftigen[294],[295]. - -Bevor noch die neuerliche Entschließung des Kaisers kundgemacht worden -war, schnitt der Ausbruch des Aufstandes alle weiteren Beratungen -und Verhandlungen ab. Die von den Ständen gewählte Kommission ist -niemals zusammengetreten; die Regierung nahm, nach Niederwerfung der -Revolution, die Lösung der Bauernfrage selbst in die Hand, und als -der galizische Landtag nach Jahren wieder berufen wurde, gehörten die -Frondienste bereits der Geschichte an. - -Auch wenn die Stände oder die Regierung die Lösung der Bauernfrage -energischer in Angriff genommen hätten -- die Erhebung des Landvolkes -gegen den Adel hätte nicht mehr vermieden werden können. Eine -solche Reform wäre jedenfalls unter sorgfältiger Wahrung der Rechte -der Gutsherren durchgeführt worden und hätte so, besonders durch -die nach dem Wunsche der Gutsherren gleichzeitig vorzunehmende -Servitutenablösung die Aufregung unter der Bauernschaft nur noch -mehr gesteigert. Die Agitatoren der demokratischen Partei hatten den -Untertanen die Überzeugung beigebracht, daß alle Lasten ohne jede -Entschädigung aufgehoben werden müßten, und darauf bestanden diese nun -hartnäckig. - -Die Zeit der Reformen war -- zum ewigen Schaden des Landes -- versäumt -worden. - - -§ 3. Der Ausbruch des Aufstandes und die Maßnahmen der Regierung. - -Während Stände und Regierung über die Untertansfrage verhandelten, -waren die Verschworenen nicht untätig geblieben. Überall im Gebiete -des ehemaligen polnischen Staates hatten sie Anhänger geworben. An -einem und demselben Tage -- dem 21. Februar 1846 -- sollten sich -Kongreßpolen, Litthauen, Posen, Krakau und Galizien erheben. Schon -waren die Beamten- und Offiziersstellen des polnischen Staates -vergeben, aber die Soldaten fehlten noch. Wohl entgieng es den -Einsichtigeren unter den polnischen Führern nicht, daß das Landvolk -ihren Bestrebungen abgeneigt sei. Aber sie dachten, die Bauern würden -schlimmstenfalls im Anfange schwanken, sich aber dann, wie die Polen -die ersten Erfolge errungen hätten, -- und daran, daß die Erfolge sich -einstellen würden, zweifelte niemand -- rasch den Siegern anschließen. -Im Augenblicke des Losbruches sollten die Gutsherren die Untertanen -versammeln, ihnen alle Fronen und Abgaben erlassen, ihnen ihre Gründe -schenken und sie dann zur Teilnahme am Aufstande auffordern[296]. - -Ein Teil der Demokraten hatte sich dem von der Parteileitung mit den -Aristokraten getroffenen Übereinkommen nicht angeschlossen und setzte -die Agitation unter dem Landvolke in heftiger und maßloser Weise fort. - -Niemals sei, heißt es in einem im November 1845 im Rzeszower Kreise -verbreiteten Aufrufe[297], die Aufhebung der Frone von den Herren zu -erwarten, auch nicht vom Kaiser. Denn, "was kann einen deutschen, -weit in Wien sitzenden Kaiser das Los eines polnischen Bauern -interessieren?" Nur von Gott könne Hilfe kommen: "Christus wurde -darum umgebracht, weil er wollte, daß keine Unterthanschaft bestehe." -Doch, "Gott ist kein Ritter, um mit eueren Feinden zu kämpfen, auch -kein Advocat, um euere Sache vor Gericht zu vertheidigen, auch ist er -nicht euer Diener, um euch den Schweiß von der Stirne zu wischen. Und -ihr seid keine Würmer, sondern Gott ähnlich erschaffen und könnt euch -selbst helfen." - -"Gott hat durch den Tod seines besten Sohnes euch bloß den Beweis -gegeben, dass er euere Erlösung wünscht. Gott gab euch kräftige Arme -und scharfes Eisen, damit ihr selbst Ritter seid, --und gab euch -Verstand, damit ihr selbst euere Sache vertheidigt. Gebratene Tauben -fliegen einem nicht selbst in den Mund. -- Und ihr wollt, dass die -Freiheit sich bei euch selbst einbettle. -- Gott gibt uns alles, aber -nur dann, wenn wir es verdient haben! Der Mensch säet und ackert, und -Gott gibt hierauf Regen, und wärmt mit der Sonne den schönen Weizen. -Wer aber nicht säet und nicht ackert, für den wächst kein Weizen." - -"So ist es, liebe Brüder. Ihr selbst nur könnt euch von der -Unterthanschaft befreien, und Gott wird euch von oben segnen, wenn ihr -euch befreien werdet! Es gibt euerer so viele, dass, wenn ein jeder von -euch nur ein Steinchen auf diejenigen wirft, die euch bedrücken, auf -den Leichen euerer Feinde Steinberge entstehen würden." - -Die aufreizenden Reden und Schriften verfehlten nicht ihren Zweck.-- - -Die preußische Regierung kam den Verschworenen zuvor. Durch zahlreiche -Verhaftungen und umfassende Sicherheitsvorkehrungen wurden alle -revolutionären Unternehmungen vereitelt. Mit erbarmungsloser Härte -erstickte Rußland die polnische Bewegung im Keime. Nur in Krakau und in -Westgalizien kam es zum Kampfe. - -Auch den österreichischen Behörden war die lebhafte Bewegung unter -den polnischen Patrioten nicht entgangen. Gegen Ende des Jahres 1845 -mehrten sich die Anzeichen eines nahe bevorstehenden Aufstandes. Von -allen Seiten kamen den Regierungsorganen Anzeigen über das Treiben der -Verschworenen zu. Im Gubernium wurden Beratungen gepflogen, wie man der -drohenden Gefahr begegnen könne. Der Gubernialpräsident Franz Freiherr -Krieg v. Hochfelden[298] war für eine Verstärkung der verhältnismäßig -schwachen Besatzung Galiziens. Der Generalgouverneur genehmigte jedoch -nur die Einberufung der Urlauber, von einer Heranziehung von Truppen -aus dem Westen des Reiches wollte er nichts wissen[299]. - -Inzwischen war die Lage in Westgalizien kritisch geworden. Heftige -Überschwemmungen hatten die Saaten auf den Feldern zu wiederholtenmalen -zerstört, was eine große Hungersnot verursachte, in deren Gefolge der -Hungertyphus entsetzliche Verheerungen hervorrief. Die Regierung, -die Stände und die private Wohltätigkeit stellten große Mittel zur -Verteilung an die unglücklichen Bauern zur Verfügung; doch wenig nur -vermochten diese Spenden gegenüber der grenzenlosen Not. Unter dem -Landvolke war das Gerücht verbreitet, daß die Gutsherren in ihren -Speichern große Vorräte für den kommenden Aufstand anhäuften, was den -alten Haß der Bauern wider die Edelleute noch erhöhte; dagegen hatten -die Staatsbeamten, denen die Verteilung der eingelaufenen Spenden -oblag, Gelegenheit, sich die Zuneigung der Untertanen aufs neue zu -erwerben[300]. - -Die ganze Größe der Gefahr trat dem Generalgouverneur erst dann vor die -Augen, als ihm die Nachricht zukam, daß die Bauern des Kreises Bochnia -sich gegen den Adel waffnen. In größter Bestürzung erteilte er den -Kreisämtern den Befehl, auf die Landleute beschwichtigend einzuwirken; -zu spät. Als der Befehl des Guberniums den Kreisämtern zukam, war der -Aufruhr schon ausgebrochen[301]. - -Die ziemlich offenkundig betriebenen Vorbereitungen der Insurgenten -für die auf die Nacht vom 18. auf den 19. Februar festgesetzte -Erhebung (der Termin war um zwei Tage vorgerückt worden) hatten das -Mißtrauen der Bauern der *Tarnower* Gegend erweckt. Dunkle Gerüchte -verbreiteten sich von der Aufhebung der Robot. Der Kaiser, hieß es, -habe sie schon längst aufgehoben, die Gutsherren aber hielten das -betreffende Patent zurück. Dann wieder hörte man, die "Polen" hätten -die Untertansschuldigkeiten beseitigt. Agenten des Revolutionskomitees -verkündeten allenthalben das Ende der Untertänigkeit, versprachen -Wohlfeilheit von Tabak und Salz und forderten die Bauern zum Anschlusse -an den Aufstand auf. Sie stießen auf Mißtrauen. Der Haß der Bauern -gewann die Oberhand. Die Meinung drang durch, die Edelleute wollten die -Bauern niedermachen. In dieser Ungewißheit beschlossen die Gemeinden, -auf der Hut zu sein. Mit Sensen, Heugabeln und Dreschflegeln bewaffnet, -stellten sie sich an den Kreuzwegen auf, um Wache zu halten. Die -Dorfrichter und die Geschworenen, als die Angesehensten, die Urlauber -und die ehemaligen Soldaten, als die Erfahrensten, übernahmen die -Führung. Auf dem Wege zu dem verabredeten Zusammenkunftsorte mußten die -Empörer an den Bauernhaufen vorüber. Sie wurden nicht durchgelassen. -Sie versuchten den Durchlaß mit Gewalt zu erzwingen; es kam zum Kampfe, -in dem die ungleich zahlreicheren Bauern Sieger blieben. Die Edelleute -wurden teils getötet, teils verwundet, die übrigen gefangen genommen. -Tote und Lebende wurden auf Wagen geladen und nach Tarnow in das -Kreisamt abgeliefert. Als der Morgen des 19. Februar graute, war der -Aufstand im Kreise Tarnow niedergeschlagen[302]. - -Noch kläglicher scheiterte das Unternehmen der Revolutionspartei in den -anderen Kreisen. In Ostgalizien kam es überhaupt nur an zwei Orten zum -Kampfe. Überall erhoben sich die Bauern gegen die Edelleute für die -Regierung[303]. Nur im Gebirgsdorfe Chocholow im Kreise Sandoc hatten -sich die Bauern -- über Anstiften des Ortsgeistlichen -- dem Aufstande -gegen die Regierung angeschlossen. Eine Abteilung Finanzwache und die -Bauern der benachbarten Gemeinden schlugen jedoch die Empörung sofort -nieder[304]. - -Die polnische Insurrektion war nicht durch Regierungstruppen, -sondern durch die Bauern niedergeworfen worden. Doch kehrten die -Bauern nach errungenem Siege nicht nach Hause zurück. Sie ließen -sich die Gelegenheit nicht entgehen, an ihren Bedrängern Rache -zu üben. Bandenweise zogen sie von Gutshof zu Gutshof, mordend, -plündernd, sengend. Alle Gutsherren und Wirtschaftsbeamte, die sich -nicht rechtzeitig hatten flüchten können, wurden erbarmungslos -niedergemetzelt. Tagelang dauerte das schreckliche Morden in ganz -Westgalizien. - -Erst in den ersten Tagen des März kehrte die Ruhe wieder ein. -Militärkommanden durchstreiften das Land und forderten die Bauern auf, -sich aller Gewalttaten zu enthalten. Willig gehorchten die meisten, nur -selten mußte gegen sie mit Schärfe vorgegangen werden. Sie kehrten in -ihre Dörfer zur gewohnten Feldarbeit zurück, in der festen Überzeugung, -daß sie fortan zu keinerlei Diensten mehr an die Herrschaft -verpflichtet seien[305]. - -Die blutigen Ereignisse in Galizien waren durch den harten Druck, den -die Gutsherren auf die Untertanen seit Jahrhunderten ausgeübt hatten, -hervorgerufen worden. Die Umtriebe der demokratischen Partei hatten -den Funken geschürt, der schon lange unter der Asche geglimmt hatte. -So einfach die Wahrheit lautete, sie wurde doch nicht geglaubt. In den -Parlamenten von England und Frankreich und in der gesamten europäischen -Presse wurde gegen die österreichische Regierung die Anklage erhoben, -sie hätte die galizischen Bauern gegen "das väterliche Regiment" der -Gutsherren aufgehetzt. Für den Kopf eines jeden ermordeten Edelmannes -hätten die Kreisämter eine Prämie bezahlt; von amtswegen seien unter -der Bauernschaft kommunistische Lehren verbreitet worden u. s. w.[306]. - -Wenn auch die Wiener Regierung den fremden Mächten mitteilte, sie sei -durch die galizischen Ereignisse keineswegs beunruhigt, sie sehe sich -vielmehr gehoben "durch das Gefühl der breiten Basis, auf der die Macht -der Regierung in Galizien beruht, nämlich der treuen Anhänglichkeit -der Bevölkerung,"[307] so war die Besorgnis, die sie im geheimen -hegte, größer als sie zugestehen wollte. Nach der Meinung des Fürsten -Metternich mußten so schnell als möglich durchgreifende Reformen in -Angriff genommen werden, um das Land bei Österreich zu erhalten[308]. -Doch sollten diese Reformen in der Art vorgenommen werden, daß kein -Verdacht aufkommen könne, die Regierung hätte sich durch den Aufstand -einschüchtern lassen. Vor allem legte man darauf Gewicht, daß die -Bauern zur Robot wieder zurückkehrten, ehe über ihre Ablösung, -Erleichterung oder gänzliche Aufhebung entschieden werde. Das aber -war nicht so leicht zu erreichen. Allgemein war unter den Bauern die -Meinung verbreitet, daß die Fronpflicht durch die letzten Ereignisse -aufgehoben sei. Wie sollten auch sie, die eben siegreich aus dem Kampfe -hervorgegangen waren, ihren Nacken unter das Joch der Besiegten beugen? -Bei Ausbruch des Aufstandes hatten die Insurgenten den Untertanen die -Aufhebung aller Lasten als Lohn für die Teilnahme an der Revolution in -Aussicht gestellt; sollten die Bauern dafür bestraft werden, daß sie -für den Kaiser gekämpft, ihm die Provinz erhalten hatten? - -Die Provinzialregierung war anderer Ansicht. Vorerst sollten die -Untertanen gehorsam die Arbeit auf den herrschaftlichen Äckern -wieder aufnehmen, dann erst sollten sie die Begünstigungen -genießen, die man ihnen zugedacht hatte. Diese Forderung war vom -Standpunkte der Landeskultur gerechtfertigt. Es war höchste Zeit, -daß die Dominikalländereien bestellt werden. Aus Mangel an freien -Arbeitern konnte dies nur mit Hilfe der Fronbauern geschehen. Da die -Mehrzahl der Gutshöfe verödet war -- die Gutsherren und die Beamten -waren teils getötet, teils geflüchtet, teils wegen Teilnahme am -Aufstande verhaftet -- mußten Vorkehrungen für die Besorgung der -politischen und judiziellen Geschäfte getroffen werden. Ein Erlaß des -General-Gouverneurs befahl den Kreishauptleuten, in jenen Dominien, auf -welchen aus was immer für einer Ursache sich kein Mandatar befinde, -einen solchen von Amts wegen provisorisch aufzustellen. Es war dies der -erste Schritt zur Errichtung landesfürstlicher erster Instanzen, einer -Maßregel, deren Notwendigkeit nach den letzten Ereignissen jedermann -einleuchtete[309]. - -Viele Bauern erschienen in den Kreisämtern mit der Anfrage, ob es -wahr sei, daß der Kaiser die Robot aufgehoben habe. Das Gubernium -ließ ihnen bedeuten, "dass durch die stattgefundenen Ereignisse -sich in ihren Pflichten gegen die Grundherrschaften nichts geändert -habe, und dass Entscheidungen bezüglich der Zukunft nur von Sr. -Majestät kommen können."[310] So groß war das Vertrauen der Bauern -zur Regierung, daß ein großer Teil von ihnen auf diese Auskunft hin -die Arbeit wieder aufnahm. Nur im Kreise Tarnow weigerten sich viele -Gemeinden entschieden, die Robot zu leisten. Wieder war es Jakob Szela, -der die Bauern zum Widerstande trieb. Von Tarnow breitete sich die -Robotrenitenz bald auch auf jene Kreise aus, in denen die Untertanen -schon angefangen hatten, die Schuldigkeiten zu prästieren. Gegen Ende -März war die Lage wieder kritisch. Inzwischen war jedoch die Besatzung -Westgaliziens verstärkt und die Stellung der Regierung befestigt -worden. Das Gubernium beschloß daher, den Untertanen vorderhand keine -Konzessionen zu machen oder in Aussicht zu stellen, weil dies als -Belohnung für die verübten Gewalttaten erscheinen könnte. Wo die -Untertanen den gütlichen Ermahnungen der Beamten keine Folge leisten -würden, sollten sie durch Militärexekutionen zur Wiederaufnahme der -Arbeit gezwungen werden[311]. - -Während das Gubernium sich abmühte, den alten Stand der Dinge -wiederherzustellen, wurden in Wien Maßregeln von größter Tragweite -in Erwägung gezogen. Unter dem frischen Eindrucke der galizischen -Ereignisse hatte der Kaiser am 9. März den Vorschlag der Hofkanzlei, -den Gutsherren das Jurisdiktionsrecht, das sie durch ihre Empörung -verwirkt hätten, abzunehmen und landesfürstliche erste Instanzen -zu errichten, im Prinzipe genehmigt und den Auftrag erteilt, -einen genau ausgearbeiteten Entwurf für die neue Verwaltungs- und -Gerichtsorganisation vorzulegen. Gleichzeitig wurden in der Hofkanzlei -Beratungen über die Regelung der Robotverhältnisse gepflogen; radikale -Vorschläge wurden gemacht, die Güter der Insurgenten zu konfiszieren, -den Untertanen die Robot gänzlich nachzusehen und ihnen unentgeltlich -das Eigentum ihrer Gründe zu verleihen. Bald jedoch gewannen kühlere -Überlegungen die Oberhand. Die Aufhebung der Untertansschuldigkeiten -in Galizien mußte auch die Agrarverfassung der westlichen Provinzen -erschüttern und das wollten die maßgebenden Kreise, die mit den -Gutsherren in inniger Fühlung standen, vermeiden. Man kam daher von -der beabsichtigten Aufhebung der Naturalfrone ab. Doch gab man deshalb -den Plan, die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse zu regeln, nicht -auf[312]. - -Bereits am 2. März war der Hofrat bei der vereinigten Hofkanzlei -Wenzeslaus Ritter von *Zaleski* nach Galizien mit dem Auftrage -entsendet worden, Vorschläge zur dauernden Beruhigung des Landes zu -erstatten. Zaleski trug auf die sofortige Abstellung der Aushilfstage -und der weiten Fuhren, sowie auf Herabsetzung der Inmannsfrone auf -die Hälfte an[313]. Die Hofkanzlei legte diese Anträge dem Kaiser -vor, zugleich aber ersuchte sie "um Genehmigung des Princips der -Umgestaltung der Naturalfrone in eine Geldleistung an den Staat gegen -die Verpflichtung desselben zur Entschädigung der Dominien und mit dem -Vorbehalte festgesetzter, entgeltlicher Arbeitsleistungen von Seite -der Unterthanen an die Dominien nach Preisen, welche die Kreisämter -zu bestimmen hätten"[314]. So wichtige und einschneidende Maßregeln -wollte der Kaiser nicht ohne Befragung der Landesbehörden treffen. -Er gab daher den Befehl, über die von der Hofkanzlei vorgeschlagene -Modalität der Robotablösung und über die Frage der Verleihung -des Nutzungseigentums an die Untertanen sofort mit dem Gubernium -Verhandlungen einzuleiten. Die Herabsetzung der Inmannsfrone wurde -verworfen, dagegen die Vorschläge, betreffend die Aufhebung der weiten -Fuhren und der Aushilfstage, gebilligt und durch Patent vom 13. April -kundgemacht. Dasselbe Patent bestimmte auch, daß Untertanen, die sich -durch eine Forderung ihrer Herrschaft beschwert glauben, sich mit ihrer -Beschwerde unmittelbar an das Kreisamt wenden können, ohne, wie es der -§ 8 des Patentes vom 1. September 1781 verlangte, die Klage vorerst -bei der Grundobrigkeit vorbringen zu müssen, eine Bestimmung, die -auf Veranlassung des Erzherzog-Generalgouverneurs aufgenommen worden -war[315]. - -Brachte das Patent vom 13. April den Bauern nicht das, was sie erwartet -hatten, nämlich die vollständige Beseitigung der Frondienste, so -enthielt es doch einige unzweifelhaft wirkungsvolle Begünstigungen. Die -Untertanen in Ostgalizien waren auch vollkommen befriedigt. Weniger die -in Westgalizien. Aber auch hier wurde, besonders unter dem Eindrucke -der Zwangsmaßregeln der Regierung, die Arbeit wieder aufgenommen[316]. - - -§ 4. Die außerordentlich bevollmächtigte Hofkommission. - -Die Untertanen gaben sich umso eher mit den im Patente vom 13. April -gewährten Erleichterungen zufrieden, als sie wußten, daß sie diese nur -als Abschlagszahlung zu betrachten hatten. War es doch ein öffentliches -Geheimnis, daß die Regierung die Absicht habe, die Naturalfrone -aufzuheben, und damit dem Wunsche der untertänigen Bevölkerung -nicht nur Galiziens, sondern ganz Österreichs nachzukommen[317]. -Aus allen Teilen des Reiches liefen bei der Regierung Projekte -und Entwürfe für die Regulierung oder gänzliche Auflösung des -Untertänigkeitsverhältnisses ein. - -Entsprechend dem Auftrage des Kaisers legte das galizische Gubernium -einen Vorschlag zur Ablösung der bäuerlichen Lasten vor[318]. -Danach sollte den Bauern das Nutzungseigentum der Gründe, das de -facto ihnen schon zustand, ohne jede Entschädigung der Gutsherren -verliehen werden. Die Roboten und übrigen Leistungen sollten "mit -Benützung des Grundsteuerkatasters und der Urbarialfassionen in eine -Geldrente umgestaltet werden, die einerseits mit dem Reinertrage -dieser Gründe in einem angemessenen Verhältnis steht und die Hälfte -desselben nie überschreitet, andererseits den Berechtigten im Falle -der Überschreitung dieses Maßes nie einen höheren Entgang als 30% -des Werthes der bisherigen Urbarialleistungen erleiden lässt, für -welchen derselbe, wie alle Berechtigten, den Vortheil erhält, von der -Verpflichtung der Unterstützung der Unterthanen in Nothfällen, von -der Vertretung derselben vor Gericht und von anderen aus diesem Titel -bestandenen Verpflichtungen enthoben zu werden, -- ihren Grundbesitz -da, wo sich dies als unumgänglich nothwendig darstellt, einer -rationellen Bewirtschaftung angemessen zu arrondieren, und von dem -bäuerlichen Besitzthum abzusondern, und denselben von beschwerlichen, -die Kultivierung hemmenden Verpflichtungen zu befreien". Den über -30% betragenden Ausfall von dem Urbarialbetrage (in der Höhe von -jährlich 222.049 Gulden C. M.) sollte das Land vergüten. Die Geldrente -sollte durch Erlegung des zwanzigfachen Wertes ablösbar sein. Um -den Übergang zu der neuen Bewirtschaftungsart des herrschaftlichen -Bodens, die die Einführung dieser Maßregeln erforderlich machte, zu -erleichtern, sollten die Untertanen noch durch 6 Jahre zu entgeltlichen -Dienstleistungen verpflichtet sein. - -Zweierlei hatte das Gubernium bei diesem Vorschlage übersehen. Erstens -waren die galizischen Untertanen -- besonders im Osten -- gänzlich -unvermögend, die Reluitionszinse zu zahlen und noch weniger sie -abzulösen[319]. Und zweitens war es sicher, daß die Bauern, durch die -lange Unterdrückung stumpf und arbeitsscheu gemacht, sich weigern -würden, auf den herrschaftlichen Feldern gegen Bezahlung zu arbeiten. - -Was die Gutsherren an dem Vorschlage der Regierung auszusetzen hatten, -war, daß er sie mit ihren Ansprüchen an die Bauern wies. Die Gesinnung -des Landvolkes war ihnen zu gut bekannt, als daß sie erwarteten, bei -dieser Reform den sicheren Bezug ihrer Renten genießen zu können. -Vollständige Auflösung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses um -jeden Preis mußte ihre Forderung sein. Den Untertanen sollte das volle -Eigentum ihrer Gründe eingeräumt werden, die Roboten sollten gegen -Entschädigung der Gutsherren aufhören, so lautete der Antrag, den -Kraiński und Gołuchowski in der Gubernialsitzung stellten[320]. Von dem -jährlichen Urbarialerträgnisse wären bei Ermittlung der Entschädigung -in Anschlag zu bringen 30% für die Lasten, die der Obrigkeit aus -dem Verhältnisse erwuchsen[321], und 5% für die zu kapitalisierende -Urbarialsteuer, die aufzuheben wäre. Der erübrigende Rest, mit 20 -multipliziert, sollte das Entschädigungskapital darstellen, das die -Gemeinden (denn nur mit den Gemeinden und nicht mit den einzelnen -Grundwirten wollten es die Gutsherren zu tun haben) entweder bar oder --- da voraussichtlich kaum eine Gemeinde über die nötigen Kapitalien -verfügte -- mit 4%igen Obligationen begleichen sollten. Für die -pünktliche Zahlung der Interessen und der Kapitaltilgungsquote (von -jährlich 1%) sollte die ganze Gemeinde mit ihrem Grundbesitze zu -ungeteilter Hand haften. Die Einhebung sollte die landesfürstliche -Steuerbezirksobrigkeit besorgen, die gegen säumige Zahler mit -Exekutionszwang vorgehen sollte. Auf dieselbe Weise sollten die -Gemeinden den Staat für den Ausfall der Urbarialsteuer entschädigen. - -Die Voraussetzung dieses Antrages, daß das gutsherrlich-bäuerliche -Verhältnis unhaltbar sei und je eher, je lieber beseitigt werden -müsse, war zutreffend. Der Antrag selbst war aber undurchführbar, da -es geradezu ein Ding der Unmöglichkeit war, den galizischen Bauern -die Leistung einer Summe von 81·2 Millionen Gulden C. M. aufzubürden. -Recht klug ersonnen war es von den Antragstellern, die Eintreibung -der Geldraten den landesfürstlichen Behörden zu überlassen, damit die -Gehässigkeit der zu ergreifenden Zwangsmaßregeln auf die Regierung -zurückfalle. - -Ehe noch die Entscheidung über die verschiedenen Reformprojekte -fiel, trat der greise Generalgouverneur Erzherzog Ferdinand, der -zwar im allgemeinen die Notwendigkeit der Reformen zugestand, jedoch -den nexus subditelae nicht völlig beseitigt wissen wollte, von -dem verantwortungsvollen Posten, den er durch 14 Jahre bekleidet -hatte, zurück[322]. Die Stelle eines Generalgouverneurs wurde -nicht wieder besetzt. Der Gubernialpräsident Baron Krieg sollte -fortan die Geschäfte leiten. Um aber die Beschlußfassung über jene -Reformen, die die Lage erheischte, zu beschleunigen, wurde der -mährisch-schlesische Landesgouverneur Graf *Rudolf Stadion* zum -außerordentlich bevollmächtigten Hofkommissär für das Königreich -Galizien ernannt, und "mit der Amtsmacht der vereinigten Hofkanzlei -versehen", insoferne er diese benötigen sollte "für die gänzliche -Herstellung und dauerhafte Begründung der Ruhe zwischen den Grundherren -und der untertänigen Klasse, dann für organische Einrichtungen -und Verbesserungen der wahrgenommenen Mängel in der öffentlichen -Verwaltung"[323]. Der Hofkommissär sollte "dem verführten Landvolke -den Wahn benehmen, daß die von ihm den Grundherrschaften gebührenden -Leistungen, namentlich die Frohne, ohne eine vollständige Entschädigung -der Forderungsberechtigten aufgehoben und überhaupt Erleichterungen -in seinem Schicksale durch Widersetzlichkeit oder Gewalt erzwungen -werden können". Um die Errichtung landesfürstlicher ersten Instanzen -vorzubereiten, wurde er ermächtigt, Kreisamtsexposituren zu errichten, -und wurde ihm aufgetragen, für die beabsichtigte Feststellung -des Nutzungseigentums und die Einführung der Grundbücher für die -untertänigen Grundbesitzer die Vorbereitungen zu treffen[324]. Doch -gerade in der wichtigen Frage der Fronablösung wurde dem Hofkommissär -jeder Einfluß benommen. Die Ablösung der Fron- und Zehentrechte sollte -im ganzen Reiche einer einheitlichen Regelung unterzogen werden, zu -welchem Zwecke auf Grund des kaiserlichen Handschreibens vom 26. Mai in -der Hofkanzlei Beratungen gepflogen wurden[325]. - -Die Absicht, den Dominien alle politischen und judiziellen Befugnisse -zu entziehen und landesfürstliche erste Instanzen zu errichten, -war allmählich aufgegeben worden. Die Regierung scheute die großen -Kosten, welche die Errichtung mehrerer hundert neuer Amtsstellen dem -Staatssäckel aufbürden würde, und fürchtete die schlechte Wirkung, -die eine solche Maßregel auf die westlichen Provinzen, in denen die -Patrimonialgerichtsbarkeit erhalten bleiben sollte, ausüben mußte. -Nichtsdestoweniger wurden die Beratungen über eine neue Gerichts- und -Amtsorganisation Galiziens in Wien und Lemberg fortgesetzt, inzwischen -aber der Versuch unternommen, ob nicht eine zweckmäßige Einrichtung -des öffentlichen Dienstes in Galizien möglich wäre, ohne daß zu dem -radikalen Mittel der vollständigen Beseitigung des herrschaftlichen -Amtes gegriffen werde. - -Die Bestimmung des Patentes vom 13. April 1846, daß die -Untertansbeschwerden fortan mit Umgehung der Grundobrigkeit beim -Kreisamte einzureichen seien, sowie die zahlreichen Agenden, die -seit dem Aufstande von landesfürstlichen Beamten besorgt werden -mußten, erforderten dringend eine Vermehrung des Personals der -Kreisämter. Als diese vollzogen war, wurden in jedem Kreise -mehrere Kreisamtsexposituren errichtet, die nicht selbständige -Behörden, sondern Organe des Kreisamtes bilden sollten. Doch -sollten die Exposituren "in allen Robot-, Urbarialangelegenheiten, -Grundentziehungsbeschwerden als erste Instanz eintreten". Sie -sollten "ex commissione provisorische, oder wo es möglich ist, -gleich entscheidende Verfügungen treffen. Der Recurszug in diesen -Angelegenheiten sollte zur Vereinfachung des Geschäftsganges -unmittelbar an die Landesstelle gehen"[326]. Die in den westlichen -Kreisen im Laufe des Monates März eingesetzten "ex officio Mandatare" -sollten unter den Kreisamtsexposituren weiter fungieren. Die Stellung -der übrigen Mandatare wurde verbessert, indem für sie ein Minimalgehalt -von 250 fl. gefordert und ihre Entlassung von der Zustimmung des -Kreisamtes abhängig gemacht wurde[327]. Die Bestätigung der Dorfrichter -wurde den Kreisämtern übertragen, um die Gemeinde dem obrigkeitlichen -Einflusse zu entziehen[328]. Für die Besorgung des Sicherheitsdienstes -wurde eine landesfürstliche Sicherheitswache errichtet[329]. - -Nach langen Beratungen fiel endlich im November die Entscheidung über -die Bauernfrage und wurde durch drei Kreisschreiben kundgemacht[330]. - -Den uneingekauften Wirten wurde unter gleichzeitiger Beseitigung -der obrigkeitlichen Pflicht, sie in Notfällen zu unterstützen, -- -welche Enthebung drei Jahre nach Einführung der Grundbücher über den -untertänigen Besitzstand in Wirksamkeit treten sollte -- *das volle -Nutzungseigentum* an ihren Gründen eingeräumt. Fortan sollten sie mit -ihren Gründen frei schalten und sie bis zu zwei Drittel des Wertes -einschulden dürfen. Ihre Verpflichtung: vor dem Abzug der Obrigkeit -taugliche Wirte zu stellen, sollte nur mehr in einer den Bestimmungen -des allg. bürgerl. Gesetzbuches über das Nutzungseigentum (§ 1140) -entsprechenden Weise Anwendung finden. - -Als Normalzeitpunkt zur Bestimmung der gesetzlichen Eigenschaft der -Grundstücke sollte nicht mehr das Jahr 1786, sondern das Jahr 1820 (als -das Jahr des Grundsteuerprovisoriums) gelten. - -Die Verleihung des Nutzungseigentums an die Untertanen hatte keine -allzugroße Wichtigkeit. Besaßen sie es doch de facto schon seit der -josefinischen Zeit. Nur der Name hatte gefehlt. Von wohltätiger -Wirkung mußte die in Aussicht gestellte Aufhebung der obrigkeitlichen -Unterstützungspflicht sein. Es wurde damit eine Quelle beständigen -Streites zwischen Obrigkeit und Untertanen verstopft. Die Änderung -des Normaljahres war im Interesse einer beschleunigten Rechtsprechung -hoch erwünscht. War es doch bei dem Mangel authentischer Urkunden -geradezu unmöglich, den Beweis für den Besitzstand in dem um 60 Jahre -zurückliegenden Normalzeitpunkte zu führen. - -Weniger segensreich war die Lösung der Robotfrage. Kaum hatte -sich die Aufregung, in die das Landvolk durch die letzten -Ereignisse versetzt worden war, gelegt, da gab auch die Regierung -die beabsichtigte imperative Fronablösung auf. Die Ablösung der -Untertansschuldigkeiten sollte dem freien Übereinkommen zwischen -Grundherr und Grundhold überlassen werden. Im Widerspruche mit allen -Kennern der Landesverhältnisse erklärte Stadion: "die Robot an und für -sich, als eine naturgemäße, dem Landmann, der Hand- und Arbeitskräfte -hat, homogenste Leistung, für durchaus nicht unhaltbar." Nur das -Übermaß der Robot und die mit ihr verbundenen Mißbräuche hätten das -Untertänigkeitsverhältnis verhaßt gemacht. Darum müsse man, unter -Anwendung des im Fronpatente vom 16. Juni 1786 ausgesprochenen -Vorbehaltes, eine *Urbarialregulierung* durchführen. Die Grundzüge -dieser von Stadion beantragten Reform, die sich an die mährische -Regulierung von 1775 anlehnte, waren folgende: - -"Die Hälfte des Ertrages der sogenannten unterthänigen Besitzungen, so -wie er durch den provisorischen Kataster ermittelt ist, hat als Maßstab -der an die Grundherrschaften zu entrichtenden Leistungen zu gelten, -daher der nach Abzug des katastralmäßigen Wertes der Kleingaben, -welche unverändert zu bleiben haben, noch übrige Rest jener Hälfte -als Robot zu veranschlagen und so auf den Rusticalgrundbesitz nach -dem gegenwärtigen Steuergulden zu vertheilen, und nach Klassen den -einzelnen unterthänigen Grundbesitzern vorzuschreiben sein wird"[331]. -"Mit Aufhebung der bezüglichen Bestimmung des § 10 im Robotpatente vom -16. Juni 1786 soll den Grundherrschaften wie den Unterthanen gestattet -sein, zu verlangen, dass die künftige Robotschuldigkeit nicht nach -der gesetzlichen Stundenzahl, sondern nach einem in Gattung und Maße -bestimmten Tagewerke geleistet werde." Die Bestimmung des Tagewerkes -kann innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten durch freiwillige -Übereinkunft zwischen den Beteiligten erfolgen und ist dem Kreisamte -zur Bestätigung vorzulegen; kommt innerhalb der erwähnten Frist ein -solcher Vergleich nicht zustande und spricht auch nur einer der beiden -Teile die gemessene Arbeit an, so ist von Amts wegen eine Bestimmung zu -treffen. - -"Auf die patentmäßige Häusler- und Inmannsfrohne hat sich die -Robotregulierung nicht zu erstrecken, auch sind die unter dem Namen -Kleingaben bekannten sonstigen Abgaben der Unterthanen an die -Grundherrschaften, zu welchen auch die an einigen Orten bestehende -Gespunstschuldigkeit gehört, noch fortan zu entrichten." - -Jedem einzelnen Untertanen sowie ganzen Gemeinden bleibt die freie -Wahl zwischen ihrer bisherigen, etwa geringeren und der regulierten -Robotschuldigkeit innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkte der erfolgten -Regulierung vorbehalten. - -"Sobald dieser Termin verstrichen sein wird, ist zur Anfertigung -legaler, von beiden Theilen als richtig anerkannter Robot-Register für -jede Gemeinde zu schreiten." - -"Für die entfallende Robot wird von Seite des Staatsschatzes -in keinem Falle eine Entschädigung geleistet, jedoch gestatte -Ich, dass die Frage, ob und unter welchen Modalitäten einzelnen -Grundherrschaften bei einem unverhältnismäßig großen Ausfalle an der -bisherigen Robotschuldigkeit, eine billige Vergütung aus Landesmitteln -zuzugestehen sei, bei den Ständen in Verhandlung genommen werde, deren -Anträge Mir sodann gutachtlich vorzulegen sind." - -Nach langen Verhandlungen erschien endlich am 18. Dezember 1846 das -von der ganzen ländlichen Bevölkerung Österreichs heißersehnte Gesetz -über die Ablösung der bäuerlichen Lasten. Doch weit entfernt davon, -die Untertansfrage der Lösung entgegenzuführen, ließ es alles beim -alten. Das Hofkanzleidekret vom 18. Dezember 1846 brachte zu weithin -wahrnehmbarem Ausdrucke, daß die Regierung nicht gewillt sei, die Robot -aufzuheben. Es gab die Arten, wie die Ablösung vor sich gehen könne, -an, überließ aber die Ablösung selbst dem freien Übereinkommen der -Interessenten. Kurz: es enthielt nichts, was nicht schon im Patente vom -1. September 1798 ausgesprochen worden wäre, und ist auch ebenso wie -jenes niemals zur praktischen Geltung gelangt[332]. In Galizien ist es -übrigens überhaupt nicht kundgemacht worden[333]. - -Die rein politischen oder verwaltungsrechtlichen Verfügungen der -außerordentlich bevollmächtigten Hofkommission interessieren uns hier -nicht. Gegen Anfang des Jahres 1847 wurde sie, nachdem sie ihre Sendung -erfüllt hatte, aufgelöst, und Graf Rudolf Stadion kehrte auf den -mährischen Gouverneursposten zurück[334]. - - -§ 5. Die Durchführung der Urbarialregulierung. - -Die Urbarialregulierung war eine verfehlte Maßregel. Sie befriedigte -weder die Gutsherren noch die Untertanen. - -Die Bauern, deren Erwartungen durch den neunmonatlichen Aufschub -gespannt waren, sahen sich in ihren Hoffnungen völlig getäuscht. Sie -hatten mit Bestimmtheit auf die vollkommene Aufhebung der Fronen -gerechnet und erfuhren nun, daß die Regierung den Fortbestand der -Roboten wünsche. Die Häusler und Innleute, gerade die dürftigsten und -unzufriedensten Elemente der ländlichen Bevölkerung, waren überhaupt -nicht berücksichtigt worden. Die Kleingaben, die dem Landmann ebenso -verhaßt waren wie die Robot, und mit deren Eintreibung zahllose -Mißbräuche verbunden waren, blieben unverändert. Das Mißvergnügen -innerhalb der bäuerlichen Bevölkerung war daher allgemein, und -viele Gemeinden mußten durch Militärassistenz zur Annahme der neuen -Robotgesetze verhalten werden[335]. - -Ebenso unzufrieden waren die Gutsherren. Sie erlitten einen starken -Ausfall an Robot, besonders die Zugrobot wurde im Westen, wo die -Gründe stark parzelliert waren, bedeutend vermindert[336]. Diese -Verluste wurden nur zum geringsten Teile durch die Enthebung von -der Unterstützungspflicht den Untertanen gegenüber ausgeglichen. -Große Besorgnis erregte es auch, daß der provisorische Kataster zum -Maßstabe des Grundertrages genommen wurde. So mancher Gutsherr war -sich bewußt, 1820 falsch fatiert zu haben, mochte dies auch manchmal -nur geschehen sein, um die Steuerlast der Untertanen zu verringern. -Die Fehlerhaftigkeit des provisorischen Katasters war übrigens der -Regierung vollkommen bekannt; war sie ja bei der in einigen Kreisen -schon vorgenommenen Messung für den stabilen Kataster klar zutage -getreten. Aber es war unmöglich gewesen, die Regulierung länger zu -verschieben, sei es, um besondere Urbarialtabellen anzulegen, sei -es, um die Vollendung des stabilen Katasters abzuwarten. Das hätte -einen Aufschub ad calendas græcas bedeutet, wie denn auch der stabile -Kataster in Galizien niemals Geltung erlangt hat. Nach dem Gesagten -ist es leicht begreiflich, daß die Gutsherren auf jede Weise die -Durchführung der Robotregulierung zu verzögern suchten, und da auch -die Bauern passiven Widerstand entgegensetzten, so kam die Reform -ins Stocken. 45 galizische Gutsbesitzer baten am 23. Januar 1847 die -Regierung um die Erlaubnis, eine Versammlung einzuberufen, die über die -Urbarialregulierung Vorschläge machen sollte. Ihr Gesuch wurde jedoch -abschlägig beschieden[337]. Das hinderte nicht, daß die Beschwerden -der Edelleute sich häuften. Auch von anderen Seiten wurden Änderungen -beantragt, und die Regierung schwankte unentschlossen zwischen den -Parteien hin und her. Befehle und Gegenbefehle kreuzten sich; die -Verwirrung wurde allgemein[338]. - -Erst die kaiserlichen Entschließungen und Handschreiben vom 17. -April brachten einigermaßen Klarheit. Es sei die ernste Absicht des -Kaisers, hieß es da, die Urbarialregulierung in ihren Hauptgrundsätzen -durchzuführen. Doch sollte das Gubernium sich darüber äußern, ob nicht -einzelne Bestimmungen geändert werden könnten. Die Phasen, welche -die Angelegenheit von da an während des Jahres 1847 durchmachte, -hier ausführlich darzustellen, würde zu weit führen und auch kein -großes Interesse darbieten. So sei denn nur festgehalten, daß die -Landeskommission, die im Juni unter dem Vorsitze Kriegs zusammentrat, -entsprechend den Anregungen der Hofkanzlei, den Antrag stellte: es -sei die Klasseneinteilung, die den galizischen Verhältnissen fremd -war, aufzuheben. Die Robot sollte vielmehr nach der Grundsteuer -berechnet werden, und zwar ein Handtag auf 2 kr. Rustikalsteuer[339]. -Die Zugrobot hätte schon bei einer Steuerleistung von 2 fl. 15 kr. -einzutreten. - -Auch bei dieser Abänderung blieben die Verluste für die meisten -Dominien sehr beträchtlich; im Vergleich mit dem status quo beliefen -sie sich in 831 Gemeinden auf 25%, in 466 Gemeinden auf 25-33-1/3%, -in 4712 Gemeinden auf 33-1/3-80%. Nur in 1488 Gemeinden war kein -Ausfall zu Ungunsten der Herrschaften zu verzeichnen. Die ständischen -Deputierten Gołuchowski und Kraiński, sowie der Gubernialrat -Kwiatkiewicz schlugen daher ihrerseits vor: "mit Beseitigung der -Classeneintheilung die Robotschuldigkeit nach der Hälfte des -Reinertrages von den unterthänigen Grundbesitzungen der Art zu -bestimmen, dass der Wert der Kleingaben nach den Katastralpreisen -berechnet von der Ertragshälfte für jede Grundbesitzung abgesondert -in Abzug gebracht werde, der Rest hingegen für jede Ansäßigkeit den -Maßstab zur Bestimmung der Robotschuldigkeit abgebe." Doch wurde dieser -Vorschlag von der Mehrzahl der Beisitzer abgelehnt. - -Inzwischen war Freiherr von Krieg vom Amte zurückgetreten und an seine -Stelle Graf *Franz Stadion* zum Gouverneur ernannt worden[340]. Der -neue Landeschef griff den Minoritätsvorschlag der Gubernialkommission -wieder auf, ließ aber schließlich auf die Vorstellungen des -Gubernialvizepräsidenten Philipp Freiherrn von Kraus hin seine Absicht -fallen und schloß sich dem Mehrheitsbeschlusse an[341]. Kraft der -Vollmacht, die ihm der Kaiser erteilt hatte, führte er diese Beschlüsse -auch sofort durch. Noch im Laufe des Monates November wurde den -Untertanen das Ausmaß der künftigen Robotschuldigkeit mitgeteilt -- -die zweite derartige Kundmachung innerhalb eines Jahres. Der Kaiser -genehmigte die Verfügungen des Gouverneurs und trug ihm zugleich auf, -einen Patententwurf vorzulegen. Denn ein Patent sollte den Untertanen -die endgiltige Reform anzeigen, da man mit der das letztemal gewählten -Form der Kundmachung durch Kreisschreiben schlechte Erfahrungen gemacht -hatte[342]. Von großer Tragweite war der Antrag, den Stadion in seinem -Berichte vom 17. März 1848 stellte; da nämlich der Ausfall, den viele -Dominien erleiden, recht bedeutend sei, so möge der Staat -- aus -Gründen des Rechts, der Staatswirtschaft und Staatsweisheit -- einen -Teil dieser Verluste vergüten. - -Als Stadion seinen Bericht absendete, hatte er noch keine Kenntnis -von den Ereignissen, deren Schauplatz die Stadt Wien am 13. März 1848 -gewesen war. - - - - -Fünftes Kapitel. - -Die Grundentlastung. - - -Die Kunde von den Ereignissen, die sich am 13., 14. und 15. März 1848 -in Wien abgespielt hatten, rief in Galizien, wie allenthalben in -Österreich, eine große Erregung hervor. Adel und Bürgerschaft dachten -daran, ihre politischen und nationalen Forderungen zu verwirklichen, -doch hielt sie das Mißtrauen der Bauern, die von feindseligen Gefühlen -gegen die Gutsherren erfüllt waren, von jedem kühneren Schritte zurück. -"Dem tiefen socialen Zerwürfnisse, der unausfüllbaren Kluft zwischen -den verschiedenen Ständeclassen verdankt es Österreich allein, dass -sich in den Märztagen nicht in Galizien das Schauspiel des Abfalls -wiederholte, welches in der Lombardei am 18. März in Scene gieng."[343] - -Der polnischen Partei mußte es vor allem darauf ankommen, die -Bauern auf ihre Seite zu ziehen, und dazu gab es nur ein Mittel: Die -Aufhebung aller Untertansschuldigkeiten. Die Bürger und die Studenten, -die ja dabei nichts zu verlieren hatten, waren auch rasch bereit, -zu diesem Mittel zu greifen. In einer Petition vom 18. März und in -einer dem Kaiser am 6. April überreichten Adresse wurde denn auch -an die Regierung die Bitte gerichtet, die Fronen aufzuheben[344]. -In Lemberg verkündete die aus Bürgern und Studenten bestehende -"rada narodowa" das Ende der Untertänigkeit. Auf das flache Land -wurden Emissäre hinausgeschickt, die den Bauern die frohe Botschaft -mitteilten. "Täglich wuchs die Zahl der unberufenen Verkünder der -Robotaufhebung."[345] - -Auch an den Adel erging die Aufforderung, auf die Dienste der -Grundholden zu verzichten. Aber nur wenige Gutsherren kamen diesem -Wunsche des ganzen Volkes nach, und auch diese erklärten, nur dann -verzichten zu wollen, wenn die Untertanen ihrerseits auf die Ausübung -der Servituten verzichten würden[346]. - -Stadion glaubte anfangs, durch schleunige Vollziehung der von ihm -beantragten Änderungen der Urbarialregulierung der Gefahr einer -neuerlichen Empörung der Bauernschaft zuvorkommen zu können. Noch am -28. März übersendete er den verlangten Patententwurf nach Wien, in -welchem, abgesehen von den oben erwähnten Bestimmungen, mit Wirksamkeit -vom 1. Juli 1848 allen untertänigen Wirten, deren gesamte bisherigen -Urbarial- und Zehentschuldigkeiten durch die Regulierung nicht um -mindestens ein Drittel vermindert worden waren, die Herabsetzung dieser -Prästationen auf zwei Drittel gewährt wurde. Den Kreisämtern trug er -auf, sich den Robotsschenkungen gegenüber passiv zu verhalten, und -erließ ein Kreisschreiben, um die Rechte dritter Personen (insbesondere -der Hypothekargläubiger) zu wahren[347]. Doch bereits wenige Tage -später erkannte und berichtete er nach Wien, daß nur die vollständige -Beseitigung des nexus subditelae den Ausbruch des Bürgerkrieges -verhüten könne[348]. Die Zentralregierung schloß sich seiner -Auffassung der Lage an und am 17. April 1848 ermächtigte und forderte -ihn der Ministerrat auf: "sogleich die Auflassung aller Roboten und -untertänigen Leistungen im Namen der Regierung gegen eine künftig zu -ermittelnde Entschädigung auf Kosten des Staates auszusprechen, wobei -die bestehenden Dienstbarkeiten jedoch unberührt zu bleiben haben -und die dafür zu leistende Entschädigung einer künftigen Verhandlung -vorzubehalten ist." Ungesäumt kam Stadion dieser Aufforderung nach. -Eine Gubernialkundmachung vom 22. April 1848 erklärte "*alle Robot -und unterthänige Leistungen*" vom 15. Mai an für *aufgehoben*, ehe -noch die galizischen Gutsbesitzer der Aufforderung des Nationalrates -nachgekommen waren und am Charsamstag die Fronen erlassen hatten, -"damit der Tag der Auferstehung des Erlösers auch der Tag der -Auferstehung und Erlösung des Volkes sei."[349] Ein kaiserliches Patent -bestätigte diese Verfügung der Landesstelle und brachte die näheren -Bestimmungen für ihre Durchführung[350]. Sein Inhalt war folgender: - -"Alle Roboten und alle sonstigen unterthänigen Leistungen, sowohl der -Grundwirte als auch der Häusler und Innleute, haben mit 15. Mai 1848 -aufzuhören." - -Die bestehenden Dienstbarkeiten bleiben zwar unberührt. Doch sind -die Untertanen fortan gehalten, die Herrschaften für deren Ausübung -angemessen zu entschädigen. Die Festsetzung dieses Entgeltes hat -mangels gütlichen Übereinkommens der Untertanen mit ihren Herrschaften -von Amts wegen zu erfolgen. - -Dagegen werden die Gutsherren vom 15. Mai 1848 an befreit: _a)_ -von der Entrichtung der Urbarialsteuer; _b)_ von der Verpflichtung -zur Unterstützung ihrer bedürftigen Untertanen; _c)_ von der -Verbindlichkeit, wo bisher keine Grundbücher bestanden, dieselben zu -errichten und zu führen; _d)_ von der Verpflichtung, die Untertanen -in Rechtsstreiten zu vertreten; _e)_ von der Leistung eines Beitrages -zur Deckung des Aufwandes für die Landessicherheitswache; _f)_ von der -Bestreitung der mit der Rekrutenstellung verbundenen Auslagen, welche -künftig von den Gemeinden zu tragen sind; _g)_ von der Leistung eines -Beitrages zu den Heilungskosten bei epidemischen Menschenkrankheiten, -der Lustseuche und Viehseuchen. Mit der tatsächlichen Errichtung der -in Aussicht genommenen landesfürstlichen Behörden erster Instanz -sollten ferner selbstverständlich die Dominien auch der Lasten ledig -werden, die ihnen aus ihrer Stellung als Verwaltungs- und Justizorgane -erwuchsen -- also auch speziell der Oktavahaftung. Unter ausdrücklichem -Hinweis auf die vom Staat übernommene Verpflichtung zur Entschädigung -der Dominien werden schon im Patent die aufgezählten Erleichterungen -zu Gunsten derselben mit einem Dritteile des Wertes der bisher -bestandenen Schuldigkeit veranschlagt, und als weitere Abzugspost -angeführt: der "Wert der Dienstbarkeiten, welche die Untertanen -auf dem herrschaftlichen Grunde auszuüben berechtigt sind, sofern -diese Dienstbarkeiten durch freiwillige Übereinkommen aufhören, oder -sofern solche fortbestehen, das Entgelt, das die Untertanen für den -Fortbestand dieser Dienstbarkeiten zu leisten haben." - -Nur der Rest also ihrer "rechtmäßig gebührenden" Urbarial- und -grundherrlichen Zehentbezüge soll den Bezugsberechtigten auf der -Grundlage eines nach den Preisen des Grundsteuerprovisoriums zu -berechnenden Wertanschlages vom Staate vergütet werden, hiebei -aber auch noch "ein Theilbetrag von 5% für die Kosten und Verluste -der Einhebung" in Abzug kommen. Die Feststellung der Mittel zur -Bedeckung der "nach den Urbarialpreisen zu berechnenden Vergütung" -wurde dem "constitutionellen" Wege vorbehalten. Doch sollten die -Bezugsberechtigten schon vor der endgiltigen Ausmittelung ihrer -Entschädigungsansprüche Barvorschüsse erhalten. - -Schließlich wurde den Parteien, die sich durch die Festsetzung der -Vergütungsbeträge beschwert erachten würden, freigestellt, "ihr -Ansuchen um ein günstigeres Ausmaß der Vergütung nach den Bestimmungen, -welche hierüber seinerzeit erfolgen werden, vor dem Civilrichter -geltend zu machen." - - * * * * * - -Die Durchführung der Grundentlastung, die in Galizien später in -Angriff genommen wurde, als in den anderen Kronländern, vollzog sich -ungemein rasch. Am 1. März 1857 war die Operation beendet. Die Zahl der -Verpflichteten wurde hiebei mit 527.835, jene der Berechtigten mit 4265 -ermittelt. Aufgehoben wurden folgende Lasten: *an Diensten*: - - 16,452.902 Handrobottage, - 497.071 einspännige Pferdezugrobottage, - 5,313.815 zweispännige " - 62.538 dreispännige " - 1,381.367 vierspännige " - 34.848 einspännige Ochsenzugrobottage, - 6,582.339 zweispännige " - 9.849 dreispännige " - 520.126 vierspännige " - -*an Naturalabgaben*: - - 20.457 n. ö. Metzen Weizen, - 91.745 " " Korn, - 63.036 " " Gerste, - 451.138 " " Hafer, - 72 " " Hirse, - 926 " " Heide; - -*Zehent* im Jahreswerte von 161.597 fl. C. M.; - -*an fixen Geldleistungen*: 373.741 fl. C. M. - -Das ermittelte *Grundentlastungskapital* betrug: 73,555.370 fl. -C. M.[351] - -Schwierigkeiten ergab nur die Frage: wer das Grundentlastungskapital -aufzubringen habe? Das Reichsgesetz vom 7. September 1848 hatte nämlich -die vom Staat im Patent vom 17. April 1848 für Galizien übernommene -Verpflichtung zur Entschädigung der Dominien aus Staatsmitteln nicht -sanktioniert. Vierthalb Jahrzehnte stritten dann Staat und Land -darüber, wer die Grundentlastungsentschädigung zu zahlen habe. Nur um -den öffentlichen Kredit nicht zu erschüttern, einigten sich beide über -einen provisorischen Zahlungsmodus[352]. Die endgiltige Entscheidung -aber brachte erst das auf Grund des Gesetzes vom 5. Juni 1890 -geschlossene Übereinkommen zwischen Staat und Land, mit welchem der -erstere einen beträchtlichen Teil der Entschädigung übernahm[353]. - -Die landwirtschaftlichen Servituten wurden auf Grund des Patentes -vom 5. Juli 1853 abgelöst[354]. Das Propinationsrecht wurde durch -die Grundentlastung nicht berührt. Seine Ablösung wurde erst später -in Angriff genommen. Am 1. Januar 1911 wird das Propinationsrecht im -ganzen Lande erloschen sein[355]. - -Schließlich ist festzuhalten, daß in Galizien das Dominikalland -auch nach der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit nicht der -Gemeinde einverleibt wurde, sondern als "Gutsgebiet" ein selbständiger -Verwaltungskörper blieb, innerhalb dessen der Gutsherr alle Pflichten -und Leistungen der Gemeinde zu erfüllen hat[356]. - -Leibeigenschaft und Untertänigkeit, Frondienst und Schollenpflicht sind -nicht etwa verschwunden, weil sie, wie man im 18. Jahrhundert allgemein -meinte, dem "Naturrechte" widersprachen, sondern weil sie mit der -neuen Wirtschaftsverfassung, die die starke Vermehrung der Bevölkerung -verlangt, nicht länger vereinbar erschienen. Die gutsherrliche -Arbeitsorganisation machte auch nicht einem Zustande der absoluten -Freiheit Platz, wie die Vorkämpfer der Fronablösung gehofft hatten, -sondern nur einer anderen Form der wirtschaftlichen Abhängigkeit. - -Die alte Agrarverfassung mußte vollständig beseitigt werden; keine -Reform war imstande, sie zu erhalten. Davon konnten sich die -österreichischen Staatsmänner überzeugen, die sich zwischen 1846 und -1848 vergebens abmühten, eine befriedigende Lösung der Bauernfrage auf -der Grundlage der Naturaldienste zu finden. - -Die erwarteten segensreichen Wirkungen der Bauernbefreiung freilich -sind ausgeblieben. Heute wird von keiner Seite mehr die Notlage der -ländlichen Bevölkerung bestritten. Es ginge jedoch über den Rahmen -dieser Arbeit hinaus, die Ursachen des wirtschaftlichen Niederganges -des galizischen Bauernstandes zu erörtern. Nur das eine muß hier betont -werden: in der Durchführung der Grundentlastung dürfen diese Ursachen -nicht gesucht werden. - - - - -Verzeichnis der benutzten Akten und Druckschriften. - - -A. Akten. - - -a) Im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern: - - II. A. 6 Einrichtung. - - III. A. 5. Kreisbereisung. - - IV. G. 2. Ackerbau. Urbarmachung oder Gründe. Gemeinden. - Ackerbaumaschinen. - - IV. H. 2. Ständische Beschwerden. - - IV. H. 3. Landtage. - - IV. K. Untertanssachen. Untertansbeschwerden. - - IV. K. 1. Untertanssachen. Verfahrungsart. Advokaten und Agenten in - genere. - - IV. K. 2. Untertanssachen. Aufhebung der Leibeigenschaft. - - IV. K. 3. Untertanssachen. Untertansleistungen in genere. - - IV. K. 4. Untertanssachen. Mühlzwang und Propination. - - IV. K. 5. Untertanssachen. Mißhandlung der Untertanen und deren - Bestrafung. - - IV. K. 6. Untertanssachen. Eigentum und Kaufrecht. Mietgründe. - Erbfolge in Bauerngüter. - - IV. K. 7. Untertanssachen. Grundzerstückelungen und Abstiftungen. - - V. B. 1. Regelung des Steuerfußes. - - VI. B. 1. Gerichtseinrichtung. Patrimonialgerichte. - - Galizische Unruhen 1846: Faszikel 308-312, 315, Ferner 31 ex 1846; 11 - ex 1847; 389, 867, 887 ex 1848 - - Patentsammlung. - - -b) im Archiv der k. u. k. allgemeinen Hofkammer: - - Faszikel 6850, 7050, 8943. - - Faszikel 7117-7119 (Robotabolitionsgeschäft). - - -c) im k. u. k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv: - - Staatsratsakten 1772-1780.[A] - - -B. Druckschriften. - - *Arneth*, A. v., Geschichte Maria Theresias. 10. Bd. Wien 1879. - - -- Maria Theresia und Joseph II. Ihre Correspondenz sammt den Briefen - Joseph's an seinen Bruder Leopold. 3 Bde. Wien 1867/68. - - *Balzer*, O., Reformy spóleczny i polityczny Konstitucyi 3. Maja. W - Krakowie 1891. - - *Beilagen*, Nr. 70, zu den stenograph. Protokollen der X. Session des - österreichischen Abgeordnetenhauses. Wien 1886. - - *Betrachtungen* über die Verfassung von Galizien, die Ursachen seines - Verfalls und die Mittel, dem Lande wieder aufzuhelfen. 1790. (Bei - Grellmann, I. S. 173-228.) - - *Bobrzyński*, M., Karta z dziejów ludu wiejskiego w Polsce. (Rocznik - akademii umiejętności w Krakowie. 1891/92. S. 153-195). - - *Bochenski*, A., Beitrag zur Geschichte der gutsherrlich-bäuerlichen - Verhältnisse in Polen auf Grund archivalischer Quellen der - Herrschaft Kock. Krakau 1895. - - *Brünneck*, W. v., Die Aufhebung der Leibeigenschaft durch die - Gesetzgebung Friedrich des Großen und das allg. preuß. Landrecht. - (Zeitschrift d. Savigny-Stiftung f. Rechtsgeschichte. Germ. Abth. - X. S. 24-62.) 1889. - - *Chłopach*, O., przez***. Wydanie J. N. Bobrowicza. Lipsk 1847. VIII - + 191 S. - - *Chwalkowski*, N. de Chwalkowo, Regni Poloniae ius Publicum. - Regiomonti 1684. - - *Czörnig* K., Frhr. v., Ethnographie der österreichischen Monarchie. - 3 Bde. Wien 1857. - - -- Statistisches Handbüchlein. Wien 1861. - - *Demian*, J. A., Darstellung der österreichischen Monarchie nach - den neuesten statistischen Beziehungen. 4 Theile in 6 Bden. Wien - 1804/7. - - *Drdacki*, Ritter v. *Ostrow*, M., Die Frohnpatente Galiziens. Ein - Beitrag zur Kunde des Unterthanswesens. Wien 1838. - - -- (mit Hinweglassung des Namen Drdacki), Der Bauernkrieg vom Jahre - 1846 in der österreichischen Provinz Galizien. Wien 1869. - - *Dresner*, Th., Institutionum iuris regni Poloniae libri IV. Zamosci - 1613. - - *Edicta* et mandata universalia regnis Galiciae et Lodomeriae a die - 11. Sept. 1772 initae possessionis promulgata, und *Continuatio* - etc. Leopoli 1772-1818 (sogenannte *Piller'sche Gesetzsammlung*.) - 46 Bde. - - *Franz des Zweiten* politische Gesetze und Verordnungen f. d. - österr., böhm. und gal. Erbländer. - - *Fredro*, A. M., Scriptorum seu togae et belli notationum fragmenta. - Dantisci 1660. - - *Friedenberg*, J. A. de, Tractatus iuridico-practicus de ... - Silesiae iuribus. 2 Bde. Breslau 1738/40. - - *Galizien* und die Robotfrage. Vom Verfasser der Schrift: Überblick - der Verhältnisse in Galizien und Polen. Leipzig 1846. 128 S. - - *Gazeta* lwowska. Lemberg 1848. - - *Grellmann*, H. M., Statistische Aufklärungen über wichtige Theile u. - Gegenstände der österr. Monarchie. 3 Bde. Göttingen 1795-1802. - - *Grünberg*, K., Die Bauernbefreiung und die Auflösung des - gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Böhmen, Mähren und - Schlesien. 2 Bde. Leipzig 1893/94. - - -- Die Grundentlastung. (S. A. aus "Geschichte d. österr. Land- und - Forstwirtschaft 1848-1898." S. 1-80.) Wien 1899. - - -- Studien zur österreichischen Agrargeschichte. Leipzig 1901. - - -- Art. "Unfreiheit" (im "Handwörterbuch der Staatswissenschaften". - 2. Aufl. VII. Bd. S. 317-337). Jena 1901. - - *Grundentlastung*, Die, in Österreich. Nach amtlichen Quellen - dargestellt. Wien 1857. - - *Guradze*, F., Der Bauer in Posen. (Zeitschrift d. hist. Gesellschaft - f. Posen. XIII. Bd. 1898.) - - *Hillbricht*, Über die Ablösung gutsherrlicher Rechte überhaupt und - mit besonderer Rücksicht auf Galizien. (Der Jurist. 1848. S. 161 - bis 184.) - - *Heltman*, W., Demokracya polska na emigracyi. Lipsk 1866. - - *Kalinka*, V., Der vierjährige polnische Reichstag 1788-1793. Berlin - 1896/98. 2 Bde. - - ---- Galicya i Kraków pod panowaniem Austryackiem. (Erste Ausgabe - Paris 1852.) Dzieła X. Bd. W Krakowie 1898. - - *Kleczyński*, J., Stosunki propinacyjne w Galicyi. (Wiadomości - statystyczne. II. S. 47-193.) Lwów 1876. - - *Klunker*, J. L., Die gesetzliche Unterthansverfassung in Galizien. - Lemberg 1845/46. 3 Bde. - - *Knapp*, G. F., Die Bauernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter - in den älteren Theilen Preußens. Leipzig 1887. 2 Bde. - - -- Die Landarbeiter in Knechtschaft und Freiheit. Leipzig 1891. - - -- Grundherrschaft und Rittergut. Leipzig 1897. - - *Konstytucja* 3. Maja 1791 roku z uwagami podawanemi jej twórcom etc. - Lipsk 1865. - - (*Kortum*, E. B.,) Magna Charta von Galicien o. Untersuchung d. - Beschwerden d. galicischen Adels pohlnischer Nation über die - österr. Regierung. Jassy 1790. (Bei Grellmann, I. 1-228). - - *Korzon*, T., Wewnętrzne dzieje Polski za Stanisława Augusta (1764 - bis 1794). W Krakowie 1882/86. 6 Bde. - - (*Kraiński*, M. v.,) Memoiren und Aktenstücke aus Galizien im Jahre - 1846. Gesammelt von einem Mähren. Leipzig 1847. - - *Krasiński*, A. Graf v., Geschichtliche Darstellung d. - Bauernverhältnisse in Polen und der wirtschaftlich-rechtlichen - Reformen im ersten Decennium der Regierung Stanislaus Augustus. - (1764-1774.) 2 Theile. Krakau 1898. - - (*Kratter*, F.,) Briefe über den itzigen Zustand von Galizien. 2 Th. - Leipzig 1786. - - *Krzeczunowicz*, C. v., Betrachtungen über die Behandlung der - Streitigkeiten zwischen den gewesenen Herrschaften und den - ehemaligen Unterthanen in Galizien. Lemberg 1851. - - *Landesgesetzblatt* für das Königreich Galizien etc. - - *Leges*, statuta, constitutiones, privilegia regni Poloniae.... a - comitiis Visliciae anno 1347 celebratis usque ad ultima regni - comitia. 8 Bde. Varsoviae 1732-1780. (Vol. leg.) - - *Lelewel*, Joachim, Betrachtungen über den politischen Zustand des - ehemaligen Polens und über die Geschichte seines Volkes. Brüssel - und Leipzig 1845. - - -- Stracone obywatelstwo stanu kmiecego w Polsce. Bruxella 1847. - - *Lengnich*, G., Jus publicum regni Poloni. 2 Bde. Gedani 1742. - - (*Leszczynski*, St., roi de Pologne,) Oeuvres du philosophe - bienfaisant. 4 Bde. Paris 1764. - - *Linde*, S., Słownik języka Polskiego. 6 Bde. Lwów 1855. - - *Linden*, J., Die Grundsteuerverfassung in den deutschen und - italienischen Provinzen der österreichischen Monarchie. 2 Bde. - Wien 1840. - - *Löwenwolde*, Grf. v., Handbuch der galizischen Gesetze in Auszügen. - 1788. - - *Łoziński*, Bronisław, Agenor hr. Gołuchowski w pierwszym okresie - rządów swoich (1846-1859). We Lwowie 1901. - - *Łoziński*, Władiysław, Galiciana, kilka obrazków z pierwszych lat - historyi galicyjskiej. We Lwowie. 1872 - - *Lubomirski*, T. ks., Rolnicza ludność w Polsce od XVI. do XVIII. - wieku. (Biblioteka Warszawska. 1857 II. 1858 I. IV. 1861 III. 1862 - II. III.) - - *Lutschizky*, J., Zur Geschichte der Grundeigenthumsformen in - Kleinrussland. (Schmoller's Jahrbuch XX. S. 165-196.) 1896. - - *Maciejowski*, W. A., Slavische Rechtsgeschichte. 3 Bde. Stuttgart - 1835/39. - - -- Historya włościan .... w Polsce. Warszawa 1874. - - *Meynert*, H., Kaiser Joseph II. Wien 1862. - - -- Kaiser Franz I. Wien 1872. - - *Modrzewski*, A. F., O poprawie rzeczypospolitej. Wydanie - Turowskiego. Przemysl 1857. - - *Monarchie*, Die österreichisch-ungarische, in Wort und Bild. - Galizien. Wien 1898. - - *Ostaszewski-Barański*, K., Krwawy rok (1846). Złoczow 1896. - - *Ostrowski*, T., Prawo cywilne narodu polskiego. Wyd. 2. 2 Bde. W - Warszawie 1787. - - *Piekosiński*, O sądach wyższych prawa niemieckiego w Polsce wieków - średnich. (Rozprawy akad. umiejętności w Krakowie. 18. Bd.) - - *Pilat*, T., Der landtäfliche Grundbesitz in Galizien. (Stat. Mon. - 18. Bd.) 1892. - - *Polenattentat*, Das, im Jahre 1846. Aus dem Tagebuche eines - Officiers der westgalizischen Armee. Grimma 1846. - - *Popper*, J., Über den Zustand des galizischen Landmannes vor - der Revindication der Königreiche Galizien und Lodomerien. - (Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit etc.) 1826. - - -- Beyträge zur Kenntnis der Eigenthümlichkeiten des galizischen - Unterthanswesens. (Ebend.) 1833. - - *Prawdowski*, Filaret (*Kamieński*, H.), O prawdach żywotnych narodu - polskiego. Bruxella 1844. - - -- Katechizm demokratyczne. Paryż 1845. - - *Provinzialgesetzsammlung* des Königreiches Galizien und Lodomerien. - Lemberg 1819-1848. - - *Rakowski*, C. v., Die Entstehung des polnischen Großgrundbesitzes im - 15. und 16. 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(Bibl. naukowa zakładu Ossolinskich I.) We Lwowie - 1848. - - -- O kniaztwach we wsiach wołoskich etc. Lwów 1853. - - *Stan*, Obecny, Galicyi. 1843. 53 S. - - *Starzynski*, St. hr., Projekt galicyjskiej konstitucyi 1790/91. - (Przewodnik naukowy i literacki) 1892. - - *Tessarczyk*, A., Rzeź Galicyjska 1846 r. Kraków 1848. - - *Tomaschek*, E., Über die in Galizien geltende Erbfolge in - Bauerngüter. (Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit - etc.) 1840. - - *Ulanowski*, B., Wieś polska pod względem prawnym od wieku XVI. do - XVIII. (Rocznik akad. um. w Krakowie) 1893/94. - - *Verhandlungen* des in den Königreichen Galizien und Lodomerien ... - eröffneten ... Landtages. Lemberg 1820 ff. - - *Wawel-Louis*, J., Początkowe sądownictwo austryackie w Galicyi. - (1772-1784.) We Lwowie 1897. - - *Widmann*, K., Franciszek Smolka. Lwów 1886. - - (*Wielopolski*, Marquis de,) Briefe eines polnischen Edelmannes an - einen deutschen Publicisten über die jüngsten Ereignisse in Polen - etc. Hamburg 1846. - - *Wolf*, A., und *Zwiedineck-Südenhorst*, H. v., Oesterreich unter - Maria Theresia, Josef II. und Leopold II. 1740-1792. Berlin 1884. - - *Wurzbach*, C. v., Biographisches Lexikon d. Kaisertums Österreich. - 60 Bde. Wien 1856/91. - - *Wybranowski*, A., Drobiazgi z różnych czasów. (Dziennik Polski 1896.) - - *Zalaszowski*, N., Jus regni Poloniae. Reimpressum Varsaviae 1742. - - (*Zanetti*, S. v.,) Steuer- und Urbarialregulierung Joseph II. in - den Teutschen Erblanden und in Galicien. (Bei Grellmann, III. S. - 457-536.) - - *Zyblikiewicz*, M., Indemnizacya. W Krakowie 1880. - - -Fußnoten: - -[1] Vergl. *Demian*, Darstellung der österr. Monarchie nach den -neuesten statistischen Beziehungen. Wien 1804/7. II. Bd.; *Czörnig*, -Statistisches Handbüchlein. Wien 1861; *Die österreichisch-ungarische -Monarchie in Wort und Bild.* Galizien. Wien 1898. - -[2] Vergl. *Piekosinski* in den "Rozprawy akademii umiejętności w -Krakowie". XVIII. Bd. S. 19. - -[3] Vergl. *Stadnicki*, O kniaztwach we wsiach wołoskich z poglądem na -wójtowstwa we wsiach na magdeburskiem prawie osadzonych. Lwów 1853. -S. 5-13. - -[4] *Volumina legum.* Anno 1347: "Quando in iure theuthonico cmetho -residet, idem fugere nec recedere non potest nisi hereditate vendita, -vel loco sui cmethonem aeque divitem collocet, aut agris ex toto -extirpatis, hyemalibusque et aestivalibus seminatis, domino resignando, -recedere potest." - -[5] *Vol. leg.* Anno 1347: "Si dominus villae opprimat filiam aut -uxorem sui cmethonis aut si pro excessu seu culpa heredis ibidem -villani bonis ipsorum depraedantur, vel in sententia excommunicationis -per annum durant sui Domini ex delicto, in talibus casibus non tantum -tres aut quattuor villae eiusdem incolae abire possunt, sed et omnes -ibidem habitantes recedant quo unique placebit." - -[6] Vergl. *Stadnicki* in der "Bibliotheka naukowa zakładu -Ossolinskich." I. Bd. S. 3-32, 129-152; *Maciejowski*, Historya -włościan. Warszawa 1874. S. 176 ff. - -[7] Vergl. *Korzon*, Wewnętrzne dzieje Polski za Stanisława Augusta. -W Krakowie 1882/86. II. Bd. S. 1 ff.; *Balzer*, Reformy spóleczny i -polityczny Konstitucyi 3. Maja. W Krakowie 1891. S. 8 ff., 14. - -[8] Vergl. *Stadnicki*, O kniaztwach etc. S. 17 ff.; *Lubomirski*, -Rolnicza ludność w Polsce od XVI. do XVIII. wieku in "Biblioteka -Warszawska" 1857-1862. 1862 II. Bd. S. 21 ff. - -[9] *Vol. leg.* A. 1496: "Statuimus quod tantummodo unus filius de -villa a patre recedere potest ad servitia, et praesertim ad studia, -aut literarum aut artificiorum, reliqui maneant in hereditate cum -patribus... Quod si aliquis adolescens villanus praeter istud decretum, -fugiens repertus fuerit, sive in civitatibus et oppidis, sive alibi -ubicunque, ille domino loci illius a quo fugit, sine iuris strepitu -restituatur sub poena quattuordecim marcarum et nihilominus illi, -qui eum retinuerint, poena toties quoties secus fecerint soluta, ad -restitutionem sunt adstricti." - -[10] Vergl. *Bobrzyński*, Karta z dziejów ludu wiejskiego w Polsce in -"Rocznik akademii umiejętności w Krakowie". 1891/92. S. 164 f. - -[11] *Vol. leg.* A. 1520; *Bobrzyński* a. a. O. S. 166 ff. - -[12] "ażeby poddani swoich panów nie pozywali przed króla." -(*Bobrzyński* a. a. O. S. 170.) -- *Rakowski*, Entstehung des -Großgrundbesitzes in Polen. Berliner Inaug. Diss. 1899. S. 32 f. -- -1546 wies König Siegmund I. die Beschwerde der Bauern von Staniąt gegen -die Grundherrschaft mit den Worten zurück: "Nie jest naszym zamiarem, -wtrącać się miedzy naszych poddanych i ich kmieci." (*Lubomirski* in B. -W. 1861. III. Bd. S. 48). - -[13] *Vol. leg.* A. 1573: "Wszakże przez tę konfederacyę naszą, -zwierzchności żadnej nad poddanymi ich tak panów duchownych jako i -swieckich nie derogujemy i posłuszenstwa żadnego poddanych przeciwko -panom ich nie psujemy i owszem, jesliby takowa licencya gdzie była -sub praetextu religionis, tedy jako zawsze było, będzie wolno i teraz -każdemu panu poddanego swego nieposłusznego tam in spiritualibus, quam -in saecularibus, podług rozumienia swojego skarać." - -[14] Vergl. *Bobrzyński* a. a. O. S. 175-191. - -[15] Vergl. *Bobrzyński* a. a. O. S. 192. - -[16] "Rem publicam nostram tribus constare ordinibus notissimum. Penes -regem dignitas, penes senatum auctoritas, penes nobilitatem libertas -est." (*Chwalkowski*, Regni Poloniae ius publicum. Regiomonti 1684, L. -I. C. II). Vrgl. *Skrzetuski*, Prawo polityczny narodu polskiego. W -Warszawie 1787. I. Bd. S. 42. - -[17] "Libertas polona, adeo celebrata, non aliis civibus quam nobilibus -servit, qui illa ita fruuntur, ut ad communionem alios praeter nobiles -non admittant." (*Lengnich*, Ius publicum regni Poloniae. Gedani 1742. -L. III. C. I. § 2). - -[18] Vrgl. *Dresner*, Institutionum iuris regni Poloniae libri IV. -Zamosci 1613. L. I. T. XIX. - -[19] "Qui in villis fundisve regis aut nobilium habitant, agris addicti -sunt, unde etiam vocantur servi glebae." (*Chwalkowski* a. a. O. L. I. -C. X. § 1.) Vrgl. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 149. *Krasiński*, -Geschichtliche Darstellung der Bauernverhältnisse in Polen und der -wirtschaftlich-rechtlichen Reformen im ersten Decennium der Regierung -Stanislaus Augustus. Krakau 1898. II. Bd. S. 31. - -[20] "Liberi autem eorum (sc. subditorum) in Dominorum recidunt -potestatem, in quorum fundis nati sunt." (*Dresner* a. a. O. L. I. -T. XXI.) Vrgl. auch *Zalaszowski*, Ius regni Poloniae. Reimpressum -Varsaviae 1741. L. IV. P. II. T. 23. - -[21] Vrgl. *Korzon*, Wewnętrzne dzieje Polski za Stanisława Augusta. -W Krakowie 1882/86. I. Bd. S. 359 und *Maciejowski*, Slavische -Rechtsgeschichte. Stuttgart 1835/39. III. Bd. S. 191. - -[22] Vgl. *Korzon* a. a. O. I. Bd. S. 359. - -[23] Vrgl. *Bobrzyński* a. a. O. S. 188. - -[24] "Hodie usus obtinuit, ut nonnisi per ingressum ad aliquam -religionem, vel per susceptionem sacrorum ordinum aut per promotionem -ad gradum doctoratus, aut per obtentam manumissionem literalem aut -coram Actis manumissionem obtineant: liberi a potestate dominorum -afficiantur." (*Zalaszowski* a. a. O. L. IV. P. II. T. 23.) Vrgl. -*Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 198. Zwei Freilassungsbriefe aus den -Jahren 1622 und 1638 gedruckt bei *Maciejowski*, Historya włościan -S. 308 ff. -- Vrgl. *Ostrowski*, Prawo cywilne narodu polskiego. W -Warszawie 1787. I. Bd. S. 53. - -[25] "Vetitum non ingenuum creare nobilem, nisi dominus, cui per -servitutem obnoxius, consenserit." (*Lengnich* a. a. O. L. III. C. 2. § -17.) Vrgl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 47. - -[26] "Si se clam, aut vi, aut alio quopiam modo, contra dominorum -voluntatem, in libertatem vindicaverint, ac dominos subterfugerint, -habent in eos Domini, ubicunque eos invenerint, praesertim in locis -desertis, manuum iniectionem, vel si quis eos detineat aut tueatur, -eorum iure ac iudicio vindicationem." (*Dresner* a. a. O. L. I. T. -XXI.) Vrgl. *Zalaszowski* a. a. O. L. IV. P. II. T. 23. *Ostrowski* -a. a. O. I. S. 47. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 150. - -[27] Übereinkommen mit dem Herzogtum Preußen. Vrgl. *Bobrzyński* -a. a. O. S. 179. -- "Inhibitio supremae Curiae de anno 1728: Denen -Pohlnischen von Adel, sollen die von ihnen in Schlesien entwichenen -Unterthanen ehender nicht verabfolget werden, bis nicht die Schlesische -in Pohlen entwichene Unterthanen würcklich zurück gestellet -worden." Schon früher (1652) war in Schlesien der Grundsatz der -Reziprozität ausgesprochen worden. (Vrgl. *Friedenberg*, Tractatus -iuridico-practicus de ... Silesiae iuribus. Breslau 1738/40. II. Bd. -S. 53.) - -[28] Vrgl. *Knapp*, Die Bauernbefreiung und der Ursprung der -Landarbeiter in den älteren Teilen Preußens. Leipzig 1887. I. Bd. S. -83. II. S. 1. - -[29] Vrgl. *Grünberg*, Die Bauernbefreiung und die Auflösung des -gutsherrlich bäuerlichen Verhältnisses in Böhmen, Mähren und Schlesien. -Leipzig 1893/94. I. Bd. S. 12. - -[30] Acten: 9. ex Januario 1773. II. A. 6. Archiv des Ministeriums -des Innern. Vrgl. auch *Grünberg*, Studien zur österreichischen -Agrargeschichte. Leipzig 1901. S. 28. - -[31] Hofkanzleivortrag vom 17. November 1777 mit Beilagen. -- Bericht -der galizischen Domänenadministration vom 4. Januar 1782. Vrgl. -*Maciejowski* a. a. O. S. 176. - -[32] Vrgl. *Modrzewski*, O poprawie rzeczypospolitej. 1551. Ausgabe -Przemysl 1857. S. 117. -- "subditi a dominis alienantur, comparantur, -emuntur, venduntur." (*Dresner* a. a. O. L. I. T. XXI.) -- "Trop -souvent, par un trafic scandaleux, nous les vendons à des maîtres aussi -cruels, et qui bientôt, par un excès de travail, les forcent à leur -payer le prix de leur nouvelle servitude." (*Leszczynski*, Oeuvres d'un -philosophe bienfaisant. Paris 1764. III. Bd. S. 4.) -- "Panu wolno ich -darować, przedać, zamieniać, ze wśi do wśi przenosić." (*Skrzetuski* -a. a. O. II. Bd. S. 150). -- "Dziedzic.. ich darować, przedać, na inną -rolę lub wieś przenieść prawnie wolen." (*Ostrowski* a. a. O. I. Bd. -S. 47.) -- Vrgl. ferner *Konstytucya* 3. Maja 1791 roku z uwagami -podawanemi jej twórcom. Lipsk 1865. S. 24; *Lelewel*, Betrachtungen -über den politischen Zustand des ehemaligen Polens. Brüssel 1845. -S. 158; *Lubomirski* in B. W. 1862. II. Bd. S. 10. Dagegen *Krasiński* -a. a. O. I. Bd. S. 167. -- Über Fälle von Tausch, vrgl. *Bochenski*, -Beitrag zur Geschichte der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in -Polen auf Grund der archivalischen Quellen der Herrschaft Kock. Krakau -1895. S. 145. - -[33] "servi, quorum capita domini sunt, sine quorum assistentia, sive -actores, sive rei sint, locum standi contra quasvis personas in iure -ac iudicio terrestri non habent." (*Dresner* a. a. O. L. I. T. XX). --- "Rustici, qui continua servitute premuntur, et fictione iuris pro -nullis habentur, ut antiquitus apud Romanos servi habebantur ... sine -dominorum suorum assistentia, sive actores, sive rei sunt, locum standi -in iudiciis saecularibus (nam secus observatur in spiritualibus) non -habentes." (*Zalaszowski* a. a. O. L. IV. P. II. T. 23). Vrgl. auch -*Chwalkowski* a. a. O. L. I. C. X. § 1. -- "im nie pod imieniem własnym -czynić nie wolno." (*Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 150). - -[34] Vgl. *Lubomirski* in B. W. 1862. II. B. S. 1. -- "si qua iura -et privilegia Domini dant subditis, eadem servare, nec violare, in -arbitrio et voluntate eorum est positum; de quibus violatis non habemus -in Statutis et constitutionibus actiones propositas." (*Dresner* -a. a. O. L. I. T. XXI). -- "Nec habent contra dominos actionem." -(*Chwalkowski* a. a. O. L. I. C. X. § 1). -- Vrgl. *Zalaszowski* -a. a. O. L. IV. P. II. T. 23. -- "im prawa nasze nie wyznaczyły żadnego -sądu, w którymby się o krzywdy i uciążliwósci od dziedziców zadane -uskarzyć; i upomienić mogli." (*Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 150). - -[35] Vrgl. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 163. 391 ff. -- *Ostrowski* -a. a. O. I. Bd. S. 56. -- *Korzon* a. a. O. I. Bd. S. 377. - -[36] Vrgl. *Lubomirski* in B. W. 1862. II. Bd. S. 21. - -[37] "Nobilitas in subditos suos glebae adscriptos ius vitae et necis -habet, non aliter ut apud Romanos servi habebantur." (*Zalaszowski* -a. a. O. L. I. T. 39). -- "Z dawności, źycia i śmierci ich panami -byli dziedzice." (*Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 150). -- "Que -voit-on cependant parmi nous? Un noble y condamne son sujet à la mort, -quelque fois sans cause légitime, plus souvent sans procedure et sans -formalité." (*Leszczynski* a. a. O. III. Bd. S. 111). - -[38] Vrgl. *Zalaszowski* a. a. O. L. IV. P. II. T. V. A. III. - -[39] *Vol. leg.* A. 1768. -- Vrgl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 48 f. -*Skrzetuski* a. a. O. I. Bd. S. 61. -- *Korzon* a. a. O. I. Bd. S. 376. --- *Krasiński* a. a. O. II. Bd. S. 84. - -[40] Hofkanzleivortrag vom 5. Februar 1782. Vergl. besonders *Guradze* -in der Zeitschrift der hist. Gesellschaft für Posen. XIII. Bd. S. 287 -ff. 294. -- (*Kratter*) Briefe über den itzigen Zustand von Galizien. -Leipzig 1786. I. Bd. S. 167. -- *O chłopach*. Lipsk 1847. S. 84. - -[41] "ut breviter dicatur, quae antiquis Romanis in servos fuit, haec -nunc nobilibus Polonis in plebeios subditos absoluta est, quod ad -ius attinet, potestas." (*Dresner* a. a. O. L. I. T. XXI). Ebendort -erklärt D. die Sklavenschutzbestimmungen des römischen Rechtes für -Polen anwendbar. -- "Stan poddaństwa mało co różni się od niewoli." -(*Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 150). -- *Wielopolski* (Briefe eines -polnischen Edelmannes an einen deutschen Publizisten, Hamburg 1846 S. -56) bestreitet das Obengesagte und erklärt den Zustand der polnischen -Bauern für eine "staatsgesetzlich nicht genug bestimmte Unterthanschaft -gegenüber einer absoluten Regierung der Grundherren, die im schlimmsten -Falle manchmal auch hart sein konnte, keineswegs aber den Charakter -des Leibeigenthums der Sklaverei hatte." Den Zustand der polnischen -Bauern sehen für Leibeigenschaft an: *Brünneck* in der "Zeitschrift der -Savigny Stiftung für Rechtsgeschichte". Germ. Abt. X. Bd. S. 24-62. -*Guradze* a. a. O. *Korzon* a. a. O. I. Bd. S. 346. Dagegen *Bochenski* -a. a. O. *Krasiński* a. a. O. und *Ulanowski* im "Rocznik akademii -umiejętności w Krakowie". 1893/4. S. 120-178. -- Vgl. *Grünberg*, Art. -Unfreiheit im "Handwörterbuch der Staatswissenschaften". VII. Bd. -S. 317 ff. - -[42] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. I. Bd. S. 230 ff. *Krasiński* -a. a. O. I. Bd. S. 30 f. - -[43] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. I. Bd. S. 200. II. S. 96-98. -- -*Krasiński* a. a. O. I. Bd. S. 151. Bericht der Domänenadministration -vom 5. Brachmonat 1786. - -[44] Die Zahl der Dominien betrug gegen 2500, die der Dörfer gegen 6500. - -[45] Vergl. *Ulanowski* a. a. O. S. 132. - -[46] ebendort S. 134. -- *Lubomirski* in B. W. 1862 II. Bd S. 33. - -[47] "Quisque e nobis Polonis sui vulgi et bonorum, parvus quodam modo -et absolutus Monarcha est" (*Fredro*, Scriptorum seu togae et belli -notationum fragmenta. Dantisci 1660. S. 294). - -[48] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. I. Bd. S. 370 ff. II. S. 190. - -[49] So die Heiduckengelder. Siehe 156 ex Septembri 1785. (Unter -dieser Bezeichnung wollen wir die auf Grund des Hofdekretes vom -22. Januar 1785 erstatteten Gutachten des galizischen Guberniums -und der galizischen Stände über die "hierlandes üblichen -Untertansverkürzungen" zitieren.) -- Als Beitrag zum Unterhalte ihrer -Haustruppen hoben die Radziwill's auf ihren Herrschaften Złoczow und -Pomorzan (3 Städtchen und 42 Dörfer) jährlich einen Betrag von 7872 -Gulden polnisch unter dem Namen *Raytarszczyzna* (Raytar = Reiter) -und *Pacholszczyzna* (pacholstwo = Dienergefolge) ein. (Bericht des -Lemberger Kreisamtes vom 15. September 1775.) - -[50] Über die Begriffe Grundherrschaft und Gutsherrschaft vergl. -besonders *Knapp*, Die Landarbeiter in Knechtschaft und Freiheit, -Leipzig 1891, und Grundherrschaft und Rittergut, Leipzig 1897; dann -*Grünberg*, Bauernbefreiung. I. Bd. S. 36 ff. - -[51] Vergl. *Korzon* a. a. O. II. Bd. S. 6 ff. - -[52] Erst unter österreichischer Herrschaft begannen die Dominien -Bauernland einzuziehen, die Behörden traten dem aber bald entgegen. -(Hofkanzleivortrag vom 20. Juni 1785.) - -[53] Vergl. *Kleczyński*, Stosunki propinacyjne w Galicyi (Wiadomości -statystyczne. II. Bd. S. 47-193. Lwów 1876) bes. S. 57-63. -- -*Ulanowski* a. a. O. S. 143. *Kratter* a. a. O. S. 190. - -[54] Gubernialbericht vom 20. August 1789. -- Ein merkwürdiges Regal -der Obrigkeit war das ausschließliche Recht, Leinwand zu bleichen. Die -Untertanen mußten von jedem Stück Leinwand, das sie bleichten, eine -Abgabe entrichten. - -[55] Gubernialbericht vom 15. November 1774, ferner die Acten: 156 ex -Septembri 1785. - -[56] Czerwiec = Johannisblut, polnische Schildlaus; einst ein -bedeutender Handelsartikel. - -[57] Vergl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 52 f.; ferner -Hofkanzleivortrag vom 6. September 1782 und 13. November 1783; -Gubernialratssitzung vom 15. Dezember 1782; Prot. d. Hofkanzleisitzung -vom 29. Januar 1782 sowie die Acten: 1004 ex Majo 1774; Fasz. 7050 -(Hofkammer); 156 ex Septembri 1785 (Arch. d. Min. d. Innern). - -[58] Vergl. *Ulanowski* a. a. O. S. 132. -- Prot. d. Hofkanzleisitzung -vom 7. Januar 1783. - -[59] Die Darlegung der komplizierten rechtlichen und politischen -Verhältnisse der verschiedenen Kategorien von Freibauern fällt nicht in -den Rahmen dieser Arbeit. - -[60] Gubernialberichte vom 15. November 1774 und 3. Juli 1779. -Protokoll der Rektifikationskommission vom 15. September 1778. - -[61] "nie mają własności, bo nie będąc panami osob własnych, jakże mogą -panami być majątku?" (*Skrzetuski* a. a. O. II. S. 150). -- Vergl. -ebendort II. Bd. S. 187. -- *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 47. -- -*Konstytucja* a. a. O. S. 24. -- *Guradze* a. a. O. S. 275 f. 297. -- -*Ulanowski* a. a. O. S. 160, 171. -- *Pilat* in den Beilagen Nr. 70 -zu den Protokollen der 10. Session des Abgeordnetenhauses S. 545. -- -Gubernialbericht vom 27. Dezember 1781; ferner die Acten: 9 ex Januario -1773. II. A. 6 und V. B. 1, 599 (Arch. d. Min. d. Innern); Bericht des -Kreisamtes Zamośc vom Oktober 1784. - -[62] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 195 und die oben citierten -Akten. - -[63] Vergl. *Popper* in der "Zeitschrift für österreichische -Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde" 1826. 4. Heft. S. 209. --- *Drdacki*, Die Fronpatente Galiziens, Wien 1838. S. 79 f. -- Die -*Grundentlastung* in Österreich. Wien 1857. S. 11. -- "In Podolien -bestehen die sogenannten Tloken; es benützen dort die Unterthanen -mehrenteils die Gründe gemeinschaftlich, und außer denen Hausgärten -und wenigen Wiesen, die das Eigenthum einzelner Wirte ausmachen, -bestehen ihre Gründe aus mehreren Hauptabtheilungen, welche abwechselnd -nach der verschieden eingeführten Gewohnheit durch mehrere Jahre -hintereinander angebaut, und wieder durch so viele Jahre brach gelassen -werden; die jährliche Vertheilung dieser Gründe geschieht auch nicht -unter alle Hauswirte gleich, sondern nachdem sich ein jeder zu zwei- -oder vierspänniger oder Fußrobot bekennt." (Gubernialprotokoll vom -7. Mai 1791); ferner Hofkanzleivortrag vom 3. Oktober 1826. -- Die -amtliche österr. Bezeichnung für die Feldgemeinschaft war "wandelbarer -Grundbesitz". - -[64] Vergl. *Lutschitzky* in Schmoller's Jahrbuch. XX. S. 165-196. - -[65] Vergl. *Grünberg*, Studien S. 51 ff. - -[66] Vergl. *Drdacki* a. a. O. S. 128. *Klunker*, Die gesetzliche -Untertansverfassung in Galizien. Lemberg 1845/46. II. Bd. S. 15. - -[67] Acten: 1004 ex Majo 1774. Faszikel 7050 (Hofkammerarchiv); -Kanzleivortrag vom 8. November 1782. Vergl. auch *Merunowicz* in den -oben citierten *Beilagen*. Nr. 70. S. 553. - -[68] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 197. *Ostrowski* a. a. O. -I. Bd. S. 55. *Klunker* a. a. O. II. Bd. S. 105 ff. - -[69] "Die Inventare entstanden durch den bloßen Willen des Herrn; -der Wille des Erbherrn und die Unterfertigung war die einzige -Feierlichkeit, die zur Errichtung eines Inventars nöthig war, und -nur dann erst, wenn das Gut verkauft, verpachtet oder verpfändet -wurde, oder sonst eine gerichtliche Übergabe Platz griff, wurde das -Inventar von Zeugen unterschrieben und bei irgendeinem Landgerichte zur -Einschreibung übergeben." (Bericht des Kreisamtes Bochnia, Juli 1783); -ferner Acten: 156 ex Septembri 1785 (Arch. d. Min. d. Innern). - -[70] Vergl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 51. *Skrzetuski* a. a. O. -II. Bd. S. 194 f. -- *Betrachtungen* über die Verfassung von -Galizien etc. bei *Grellmann*, Statistische Aufklärungen I. Bd. -S. 177. *Wybranowski* im "Dziennik Polski" vom 8. August 1896. -- -Acten: 1004 ex Majo 1774. Fasz. 7050 (Hofkammerarchiv); Protok. d. -Gubernialratssitzungen vom 7. Juli 1781 und vom 15. Dezember 1782. -Kanzleivortrag vom 6. September 1782. Bericht des Gubernialrates von -Ainser vom 17. Juli 1790 und Beilagen. - -[71] Vergl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 52. *Lelewel*, Betrachtungen -über den politischen Zustand des ehemaligen Polen. Brüssel 1845. S. 289 -f. -- cit. Act: 156 ex Septembri 1785. -- Eine andere Bezeichnung für -diese Dienste ist *daremszczyzna* oder *daremny dzień* (unentgeltliche -Arbeit oder unentgeltlicher Tag). - -[72] cit. Act: 156 ex Septembri 1785. - -[73] Vergl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 52. *Lelewel* a. a. O. S. -290. Gubernialbericht vom 11. März 1784. - -[74] Vergl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 52. -- Acten: 156 ex -Septembri 1785 (Arch. d. Min. d. Innern). - -[75] Vergl. *Jasińskis* Denkschrift IV. H. 3. - -[76] "il ne travaille qu'autant que la crainte de châtiments le -force de travailler." (*Leszczynski* a. a. O. III. Bd. S. 9). -- Die -Obrigkeiten schonten bei der Robot weder Mensch noch Tier. "à peine les -distinguons-nous des bêtes qu'ils entretiennent pour la culture de nos -terres. Souvent nous ménageons moins leurs forces que celles de ces -animaux." (*Leszczynski* Bd. III. S. 4). -- "Es kommt vor, dass die -Unterthanen ohne Beobachtung einiger Verordnungen durch ganze Wochen -auf Robot getrieben; von Früh bis auf die Nacht ununterbrochen und -dergestalt zur Robotarbeit verhalten werden, dass ihnen hiebei weder -ihr Vieh zu füttern noch selbst einen Bissen Brod zu essen gestattet -werde. Sie verlieren dabei ihr Vieh und können die eigene Wirtschaft -nicht bestellen. Durch oftmalige weite Fuhren, wofür ihnen kaum die -Hälfte der Robotstage abgeschrieben wird, werden sie gänzlich zugrunde -gerichtet, indem sie solche nur im Frühling und Herbst bei übelsten -Straßen verrichten, sich selbst und ihr Vieh aus eigenem verkosten, -solches auf den üblen Wegen abtreiben und zugrundegehen lassen müssen." -(Referat zur Gubernialratssitzung vom 30. März 1781. -- "einige -Verordnungen" bezieht sich auf das Patent vom 3. Juni 1775.) - -[77] Hofkanzleivortrag vom 22. September 1781. - -[78] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 176. - -[79] Vergl. *Lelewel* a. a. O. S. 285. *Maciejowski* a. a. O. S. 198 f. -311 ff. - -[80] Vergl. *Maciejowski* a. a. O. S. 200 f. - -[81] Siehe oben S. 14. - -[82] Vergl. *Maciejowski* a. a. O. S. 202 ff. - -[83] Vergl. *Konstytucja* a. a. O. § IV. -- J. J. *Rousseau* äußerte -sich über die bäuerlichen Verhältnisse in Polen folgendermaßen: -"Affranchir les peuples de Pologne est une grande et belle opération, -mais hardie, périlleuse et qu'il ne faut pas tenter inconsidérément. -Parmi les précautions à prendre est une indispensable et qui demande -du temps. C'est avant toute chose de rendre dignes de la liberté et -capables de la supporter les serfs qu'on veut affranchir." (Oeuvres -complettes. Aux Deux-Ponts. 1782. II. S. 212.) - -[84] Resolution Kaiser Karl VI. (1738). Vergl. *Grünberg*, -Bauernbefreiung. II. Bd. S. 28. - -[85] *Piller*'sche Gesetzsammlung I. - -[86] Patent vom 16. November 1772. (*Piller*'sche Gesetzsammmlung VI.) - -[87] Patent vom 10. März 1774. (*Piller*'sche Gesetzsammlung -XVI.) -- Bericht des Distriktsdirektors von Zamość vom 4. Januar, -Gubernialbericht vom 28. Januar, Kanzleivortrag vom 12. Februar 1774. - -[88] Patent vom 1. März 1777. (*Piller*'sche Gesetzsammlung II.) - -[89] Patente vom 18. November 1772 (*Piller*'sche Gesetzsammlung VII.), -vom 23. Dezember 1772 (ebend. XII.), vom 4. März 1773 (ebend. XX.), vom -2. Mai 1773 (ebend. XXIX.). - -[90] Staatskanzleivorträge vom 30. August und 17. September 1772. - -[91] *Piller*'sche Gesetzsammlung XI. - -[92] Vergl. *Linden*, Die Grundsteuerverfassung der österreichischen -Monarchie. Wien 1840. I. Bd. S. 53. - -[93] "Ins Künftige, wo der Grund ohne Unterschied des Besitzes mit -einer gleichen Anlage belegt werden will, soll auch der Leibeigene in -die Contribution einbezogen werden. Jetzt aber, wo ihm der Herr, als -Grundherr und angemaßter Souverain alle nur mögliche Lasten aufbürdet, -scheinet nicht möglich zu sein, daß er nebst seinen übertriebenen -Dominical-Prästationen (welche man jedoch sobald als möglich in -billige Schranken zu setzen nicht entstehen werde) auch zugleich die -Contribution entrichten könne." (Aus dem Vortrage der Staatskanzlei vom -3. November 1773.) - -[94] *Piller*'sche Gesetzsammlung XIV. Vergl. *Linden* a. a. O. I. Bd. -S. 54. - -[95] Patent vom 18. April 1775. (*Piller*'sche Gesetzsammlung V.) -*Linden* a. a. O. I. Bd. S. 54. - -[96] *Linden* a. a. O. I. Bd. S. 57 f. - -[97] Eine Darstellung des galizischen Steuerwesens im ersten Jahrzehnt -der österreichischen Herrschaft gibt der Hofkanzleivortrag vom -21. August 1783. - -[98] *Wawel-Louis*, Początkowe sądownictwo austryackie w Galicyi -(1772-1784) we Lwowie 1897. S. 10, 148 f. - -[99] Patent vom 18. März 1775. (*Piller'sche* Gesetzsammlung IV.) - -[100] Staatskanzleivorträge vom 30. August und 17. September 1772. -Vergl. *Arneth*, Geschichte Maria Theresias. Wien 1863/79. X. Bd. S. 78 -ff. - -[101] "ut suos labores et dationes non ab arbitrio sui domini, sed a -lege publica dependere sentiant." - -[102] Vortrag der galizischen Hofdeputation vom 22. Februar 1774. - -[103] Am 1. August 1773 schrieb der Kaiser aus Lemberg an seine Mutter: -"le paysan est un malheureux, qui n'a rien que la figure humaine et la -vie physique." Vergl. *Arneth*, Maria Theresia und Josef II. II. Bd. -S. 14. - -[104] Koranda stammte aus einer bürgerlichen Familie und war für dem -Staate geleistete Dienste in den Adelsstand erhoben worden. Er hatte -seine Beamtenlaufbahn in Böhmen begonnen, wo er seit 1747 stets mit -wichtigen Arbeiten im Steuer- und Untertansfache betraut worden war. -Vergl. *Kratter*, Briefe über den itzigen Zustand von Galizien. Leipzig -1786. I. Bd. S. 205-209. -- Staatsarch. ex 1780 Nr. 1474. - -[105] Hofkanzleidekret an das galizische Gubernium vom 7. Sept. 1774. - -[106] Gubernialbericht vom 15. November 1774. - -[107] *Piller'sche* Gesetzsammlung X. -- Die einleitenden Worte des -Patentes waren ursprünglich sehr scharf; die galizische Hofkanzlei -verwarf jedoch "die hartscheinenden Ausdrücke". -- Hofkanzleidekret vom -1. Februar 1775, Berichte der galizischen Kreisämter; Gubernialbericht -vom 1. April 1775; Hofkanzleivortrag vom 26. April 1775. Dazu -Staatsarch. Nr. 1168. - -[108] *Piller'sche* Gesetzsammlung I. Hofkanzleidekret vom 2. -September, Gubernialbericht vom 27. Oktober, Hofkanzleivortrag vom -7. Dezember 1780. Dazu Staatsarch. (Nr.: 2070.) - -[109] Vgl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 87-94, 272. -II. S. 105; *derselbe* Art. Unfreiheit im Handwörterbuch der -Staatswissenschaften. II. Aufl. - -[110] *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 272-290. - -[111] *Koranda* schildert in seinem Referate (unter dem 27. Dezember -1781 nach Wien übersendet) die Verhältnisse der Bauern folgendermaßen: -"Die Leibeigenschaft, welche im Königreich Böhmen und Mähren unter dem -Wort *Czlowieczenstwo* von uralten Zeiten eingeführt und üblich war, -ist auch in der Republik Polen und in den revindicirten Königreichen -Galizien und Lodomerien unter dem Namen *Mancipium*, Plebeius, et -*subditus glebae adscriptus* bekannt". Nachdem er hierauf nach den -Volumina legum und nach *Zalaszowski*, Jus regni Poloniae, die -von den Bauern handelnden Gesetze angeführt hat, fährt er fort: -"Hieraus erhellet nun ganz deutlich, dass nach den polnischen -Reichsconstitutionen die leibeigenen Unterthanen als mancipia wie das -Vieh geschätzet, und wenn der Unterthan von einem anderen Edelmann -todtgeschlagen worden, die Hälfte der Capitaltaxe dem Grundherrn -anheimgefallen; falls er aber von seinem eigenen Grundherrn quocunque -modo gemisshandelt oder auch todtgeschlagen worden, war derselbe -keiner Strafe unterworfen. Dieser tyrannische Geist herrschet auch -heutiges Tags in den Gemüthern der Nationaledelleuten, ebendaher rühren -die bisher häufig vorgekommenen Unterthansprägravationsklagen, und -die Grundherren glauben noch immer, dass bei deren Beschränkung und -Abstellung ihrer obrigkeitlichen Berechtsamkeit ein gewaltiger Eingriff -und Unrecht geschehe. Es war also höchst billig und nothwendig, dass -alle diese der Menschlichkeit zuwiderlaufende Excessen und Missbräuche -durch die seither erlassenen Generalverordnungen, und hienach -eingeleitete Localuntersuchungen ernstlich abgestellt, die künftigen -Unterthansklagen aber durch das unterm 1. September anni currentis -allergnädigst vorgeschriebene Normalpatent in eine genaue Ordnung -eingeleitet worden." (Über das Patent vom 1. September 1781 siehe -S. 71.) - -[112] *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 289, II. Bd. S. 396 bis -398. - -[113] Betreffend den Termin für den Austritt der Dienstboten bemerkte -Brigido: "Es findet sich ein eigentlicher Termin zur Dienstwechslung -für das dienende Gesinde in Galizien nicht bestimmt. Es sind jedoch -zu allen Wirtschaftveränderungen, als da sind Bestand-Verlassungen, -Bestand-Aufgebungen, Übernahmen, Abrechnungen mit Beamten etc. im -flachen Lande die Zeit um Mitfasten oder Ende des Märzens, und im -Gebirg das St. Georgen-Fest oder das Ende des Aprils allgewöhnlich -fürgewählt, sohin eben auch zu diesen Zeiten das zur rural -Wirtschaft erforderliche Gesind abgewechselt." (Bericht Brigidos vom -21. Februar 1782.) - -[114] *Piller'sche* Gesetzsammlung VIII. - -[115] Diese Bestimmung ist durch Kreisschreiben vom 5. Dezember 1785 -(*Piller'sche* Gesetzsammlung CXXVII.) wiederholt worden. - -[116] § 12 dieser Dienstbotenordnung besagt: "Die Obrigkeiten haben -auch jene Eltern, die mehrere zum Dienen taugliche Kinder bei Hause -haben, und die derselben zu eigenen Diensten nicht bedürfen zu -verhalten, dass sie derlei Kinder in Dienst geben, und ebenso sind auch -die zum Dienen tauglichen Waisen in Dienste zu bringen, zu welchem Ende -die Dorfrichter und Geschworenen jene Hauswirte und Innleute, die mit -mehreren Kindern, als sie selbst bei Hause brauchen, versehen sind, und -ebenso die dienstfähigen Waisen dem Wirtschaftsamte anzuzeigen haben." -(*Piller'sche* Gesetzsammlung XXVI.) - -[117] Beschwerden der Untertanen von *Marczyz*, November 1781. -- -*Klunker*, die Unterthans-Verfassung in Galizien. II. Bd. S. 129. - -[118] Patent vom 15. Januar 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung IV.) - -[119] Hofkanzleivorträge vom 16. August und 13. Dezember 1782. - -[120] Resolution vom 5. Juli 1785. - -[121] 156 ex Septembri 1785. - -[122] Über die böhmischen Arbeitsstunden vergl. *Grünberg*, -Bauernbefreiung, II. Bd. S. 262. - -[123] Das Gubernium hatte folgende Arbeitslöhne ermittelt: Arbeit mit -der Sense 13-14 Kreuzer, Arbeit mit der Sichel 10-12 Kreuzer, leichtere -Arbeit (rechen, umwenden, Garben binden und aufladen) 7 Kreuzer, -für eine vierspännige Fuhr 30 Kreuzer und für eine zweispännige 15 -Kreuzer. (Gubernialbericht vom 25. Juli 1785. Hofkanzleivortrag vom -29. August 1785.) - -[124] Resolution über den Hofkanzleivortrag vom 29. August 1785. - -[125] Hofkanzleivortrag vom 20. Februar 1786. - -[126] *Piller'sche* Gesetzsammlung LI. - -[127] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 257-267. -- Ein -Vorläufer des Robotpatentes war das Hofdekret vom 26. April 1784, das -auf den Kameralgütern eine Anzahl von Untertansgiebigkeiten abstellte. -(Vergl. *Löwenwolde*, Handbuch der galizischen Gesetze in Auszügen, -II. Bd. S. 281.) - -[128] Vergl. das böhmische Patent bei *Grünberg*, Bauernbefreiung, -II. Bd. S. 262. - -[129] Bereits früher durch Patent vom 21. Mai 1784 (*Piller'sche* -Gesetzsammlung XXXIX.) angeordnet. Eine ähnliche Bestimmung enthält § -19. - -[130] Schon durch Circular vom 6. Dezember 1784 (*Piller'sche* -Gesetzsamml. CIX.) war die Innmannsfrone nach dem Beispiele der -böhmischen Länder auf 13 Tage im Jahre herabgesetzt worden; jetzt -erfolgte eine weitere Herabsetzung auf 12 Tage. Es war also fortan für -die Bemessung der Schuldigkeiten der Häusler und Innleute nicht das -Inventar, sondern das Fronpatent maßgebend. Vgl. *Klunker* a. a. O. -II. Bd. S. 144-146. - -[131] Wurde schon durch § 3 des Patentes vom 8. März 1784 -(*Piller'sche* Gesetzsamml. XVII.) festgesetzt. -- Durch das Dekret der -Studien-Hofkommission vom 11. Oktober 1811 wurden auch die diplomierten -Hebammen von der Innmannsfrone befreit. Vgl. *Klunker* a. a. O. II. Bd. -S. 148. - -[132] Die Bestimmungen über die weiten Fuhren sind den böhmischen -nachgebildet. Vgl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 264 f. -Ein Teil dieser Bestimmungen findet sich schon im § 8 des Patentes -vom 3. Juni 1775; die anderen sind im Patente vom 26. Januar 1784 -(*Piller'sche* Gesetzsamml. V.) enthalten. Vgl. Hofdekret vom 30. Mai, -Gubernialbericht vom 19. September und Resolution vom 13. Dezember 1783. - -[133] Analog das böhmische Patent. Vgl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, -II. Bd. S. 265. - -[134] Diese speziell waren schon durch Patent vom 11. Juli 1783 -(*Piller'sche* Gesetzsamml. XXVIII.) beseitigt worden. - -[135] Auf den Domänen war dieses schon durch Hofdekret vom -29. November 1777 (Hofkanzleivortrag vom 14. November 1777 -samt Beilagen), auf den Privatherrschaften aber durch das -Leibeigenschaftsaufhebungspatent abgestellt worden. - -[136] Die beiden letzten Verbote waren schon im Patente vom 18. März -1784 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XVII.) ausgesprochen worden. - -[137] War schon durch Circular vom 9. Dezember 1784 (*Piller'sche* -Gesetzsammlung CXIV.) verordnet worden. - -[138] Kreisschreiben vom 9. August 1786 (*Piller'sche* Gesetzs. LXI.) --- Gubernialbericht vom 8. August 1786. -- Durch Hofkanzleidekret -vom 22. März 1817 wurde befohlen, als Maßstab für die Vergütung -der Hilfstage nicht mehr die Inventarialpreise, sondern die -Lokalarbeitspreise, die alljährlich vom Kreisamte auszumitteln seien, -zu nehmen. *Klunker*, a. a. O. II., S. 152 ff. -- Gubernialberichte -vom 1. November und 28. Dezember 1816. -- Hofkanzleivortrag vom -23. Januar 1817. Resolution vom 22. März 1817. -- Im Winter 1786/87 -herrschte in Galizien eine Hungersnot; die Edelleute erklärten: sie sei -durch die schlechtere Bestellung der herrschaftlichen Äcker infolge der -Robotpatente hervorgerufen worden. - -[139] *Piller'sche* Gesetzsammlung VIII. - -[140] Nachricht vom 21. März 1785 (*Piller'sche* Gesetzs. XXVII.) - -[141] Patent vom 17. Juni 1787 (*Piller'sche* Gesetzs. LXXXI.) - -[142] Vgl. *Klunker*, a. a. O. I. Bd., S. 170-175. - -[143] Vgl. *Klunker*, a. a. O. I. Bd., S. 287. - -[144] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 242 ff. - -[145] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 253 f. - -[146] Staatskanzleivortrag vom 3. November 1773. - -[147] §§ 8 und 9 des Patentes. (*Piller'sche* Gesetzsammlung XV.) - -[148] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 259-264. II. Bd. -S. 313-314, 376-387. - -[149] In seinem Gutachten führte er Folgendes aus: "Erstens sind -den hierländigen Unterthanen ihre besitzende Gründe meistens cum -Fundo instructo sammt dem erforderlichen Zug-Viehe und anderen -Wirtschaftszugehörungen von der Grundobrigkeit inventarmäßig -überlassen, und ihre Wohnungen auf obrigkeitliche Kosten gebaut worden. -Wenn demnach dieser besitzende Grund dem Unterthan eigenthümlich und -erblich überlassen werden sollte, so würde der Grundherr berechtigt -seyn, von seinem Unterthan die inventarmäßige Einrichtung oder dafür -das Lösegeld zu fordern; hat er diese aber nicht, so kann der Grundherr -zur erbeigenthümlichen Überlassung nicht wohl gezwungen werden. - -"Zweytens: Falls aber auch die Grundherren sich dazu geneigt finden -lassen wollten, so werden jedoch viele Unterthanen selbst nicht so -leicht darin willigen, besonders die im flachen Lande liegen, wo -es an Waldungen und am Holze mangelt. Denn sobald der Grund dem -Unterthan eigenthümlich zugehört, so muss er auch seine Wohnung in -baulichem Stande erhalten und, falls sie abbrennet, auf eigene Kosten -wiederherstellen; dafür aber dermalen die Obrigkeit, um nur ihren -Unterthan zu erhalten, sorgen, dergleichen auch, wenn er in casu eines -Viehunfalles sein Zugviehe verlohren, ihm solches wieder anschaffen -muss, um ihn nur wieder in robotmäßigen Stand zu setzen. - -"Ein bestättigendes Beyspiel hat sich erst unlängst auf dem fürstl. -Massalski'schen Dominio Nizini im Pilsner Kreise ergeben, wo der -untersuchende Districtsdirector mit Bewilligung des Possessoris den -Dorfunterthanen den Antrag machte: dass man ihnen ihre besitzenden -Bauerngründe cum jure Successionis eigenthümlich überlassen wollte; es -erklärten aber sich unter 100 anwesenden nur 6 Bauern dafür. - -"Drittens: Überhaupt aber muss die Eigenschaft und der sittliche -Charakter des hiesigen Unterthans nach den verschiedenen Landesgegenden -beobachtet und beurtheilt werden. - -"Im Wieliczker Kreise, besonders im Zathorer District, der an Schlesien -angrenzt, und wo es den Bauern an Arbeitsamkeit und Industrie nicht -mangelt, sind fast schon alle Gründe erblich eingekauft. - -"Dahingegen in den übrigen und beynahe in ganz Roth-Reußen vom -Sanflusse an die Volhynischen, Podolischen und Moldauischen Gränzen, wo -die Feldfrüchte immer in geringem Preise sind, und keinen Verschleiß -haben, da ist der Unterthan träge und hat gar keinen Hang zur Habsucht. -Er begnügt sich mit den nothwendigsten Bedürfnissen und bauet von -seinen Feldern nur soviel an, als zur Nahrung für sich und seine -Familie nöthig ist." (Gubernialbericht vom 27. Dezember 1781.) - -[150] Hofkanzleivortrag vom 22. September 1781. - -[151] *Piller'sche* Gesetzsammlung XIX. -- Wiederholt durch -Kreisschreiben vom 10. September 1789 (*Piller'sche* Gesetzsammlung -LXXXIII.) Vgl. auch Patent vom 23. Juli 1783 (*Piller'sche* -Gesetzsammlung LXV.) - -[152] Patent vom 24. April 1783 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XII.) - -[153] *Piller'sche* Gesetzsammlung LIV. -- Vgl. auch Kreisschreiben vom -3. April 1787 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XLVII.) - -[154] Ah. Entschließung vom 31. Dezember 1784 und Hofdecret vom -7. Januar 1785 bei *Grünberg*, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 402 f. - -[155] Dekret an das galizische Gubernium vom 7. Januar 1785. -- Vgl. -*Grünberg*, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 403. *Kalinka*, Galicya. S. 135 -f. - -[156] Resolution vom 2. März 1785. - -[157] Hofkanzleivortrag vom 31. März 1785. - -[158] Resolution über den Hofkanzleivortrag vom 31. März 1785: "So -wie Ich es der Kanzley bereits ausdrücklich bedeutet habe, sind -die Obrigkeiten zur Überlassung des Eigenthums der Gründe an die -Unterthanen nicht zu zwingen, sondern es ist hierunter alles lediglich -dem willkürlichen Einverständnis zwischen Herren und Unterthanen zu -überlassen. -- - -"Die Circularverordnung wegen der von Seiten der Obrigkeiten den -Unterthanen zu leistenden Aushilfe hat auch in Galizien zu ergehen. -Überhaupt aber muss diese Aushilfe auf jenes beschränkt werden, zu -welchem die Obrigkeiten gegen ihre die Gründe nicht eigenthümlich -besitzenden Unterthanen wirklich verbunden sind. -- - -"Übrigens wird bei der Rectificationsregulierung der wirklich -unbilligen Robotentrichtung schon behörig fürgesehen werden, und ist -statt der von der Kanzley geäußerten Besorgnis sich zuversichtlich -zu versprechen, dass das Rectificatorium die Vertheilung der Gründe -keineswegs hindern, sondern vielmehr befördern werde." -- - -[159] Gubernialverordnung vom 30. Mai 1785. *Klunker* a. a. O. II. Bd. -S. 34. - -[160] *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd., S. 265. - -[161] Durch Hofdekret vom 6. Mai, publiziert mit Gubernialverordnung -vom 27. Mai 1785 (*Klunker*, a. a. O., II. Bd., S. 38) und durch die -oben erwähnte Gubernialverordnung vom 30. Mai 1785. - -[162] § 41 des Fronpatentes vom 16. Juni 1786. - -[163] *Grünberg*, Studien, S. 63 f. - -[164] Hofkanzleivortrag vom 1. März 1787. - -[165] Die Vertauschung obrigkeitlicher und untertäniger Gründe ohne -vor dem Kreisamte erteilte Einwilligung des Untertans ist bei Strafe -des doppelten Wertes verboten. "Da theilsorten die Unterthanen noch -keine würklich zugemessenen Gründe haben, sondern in einem Jahre in -dieser, in dem anderen in jener Gegend einige Feldantheile zu benützen -pflegen, mithin der Umstand entstehen könnte, welches eigentlich als -ein dem Unterthan zu verbleibenhabendes Feld anzusehen sei, so haben -Seine Majestät den ersten des vorjährigen Wintermonates zu bestimmen -geruht, daß die in diesem Zeitpunct in dem Besitz der Unterthanen -befindlichen Gründe als jene zu betrachten sind, auf welche sich das -Verbot der Einziehung oder Austauschung zu erstrecken habe." (Hofdekret -vom 2. April 1787.) - -[166] Vgl. *Grünberg*, Studien, S. 65 f. - -[167] *Piller'sche* Gesetzsammlung LX. - -[168] Vgl. *Grünberg*, Studien, S. 66, Anm. 3. - -[169] § 11 des Patents: "Rusticalgründe sind jene Gründe, welche von -jeher dem Landvolke zur sogenannten Anstiftung und seinem Unterhalt -dienten, und vermöge der *erlassenen Patente* zum obrigkeitlichen -Genusse unter Strafe nicht mehr eingezogen werden dürfen; auch -macht es bei diesen keinen Unterschied, ob dieselben käuflich, oder -erbrechtlich, oder uneingekauft besessen werden. Sollte hie und da über -die Eigenschaft der Gründe, ob solche Dominical- oder Rusticalgründe -sind, eine Frage entstehen, so hat man zur Vermeidung verzögernder -Weitläufigkeiten sich an den gegenwärtigen Besitzstand zu halten, und -ist den Unterthanen, welche einige Gründe in Händen haben und für -Rusticalgründe angeben, sowie den Obrigkeiten, welche diese oder jene -in Händen der Unterthanen befindliche Realität als wirklich dominical -ansprechen, der Beweis aufzulegen, daß solche am 1. November 1786, -*als dem Normalzeitpuncte, welcher in diesem Lande zur Unterscheidung -der Dominical- und Rustical-Realitäten festgesetzt* ist, zu derjenigen -Gattung gehört haben, unter welcher gegenwärtig Anspruch darauf -gemacht wird. Z. B. also, daß dieser oder jener Grund, den itzt ein -Unterthan genießt, von einem obrigkeitlichen Maierhofe herrühre, der im -Normaljahre bestanden, und daß diese Ableitung allgemein bekannt sei." - -[170] Vgl. *Klunker* a. a. O., II. Bd., S. 35 ff.; ferner -*Krzeczunowicz* a. a. O., S. 24, und *Słotwinski* a. a. O. III. Bd., -S. 12. - -[171] Solche Fälle sind: Ungehorsam gegen die Obrigkeit (Patent vom -1. September 1781, *Piller'sche* Gesetzs. XV., §§ 1-3), Schmuggel -(Kreisschreiben vom 6. März 1787, *Piller'sche* Gesetzs. XXIV.), Flucht -vor der Militärstellung (Kreisschreiben vom 10. Mai 1788, *Piller'sche* -Gesetzs. LVII.). - -[172] Vgl. *Tomaschek* in der "Zeitschrift für österreichische -Rechtsgelehrsamkeit und pol. Gesetzkunde". Jahrg. 1840. I. Bd., S. -82-105. -- *Grünberg*, Studien, S. 235, Anm. 1. -- Kreisschreiben vom -26. Mai 1789 (*Piller'sche* Gesetzs. LI.). - -[173] Hofkanzleivortrag vom 7. Januar 1787. Vgl. *Klunker* a. a. O. -II. Bd., S. 51. - -[174] Vgl. Hofkanzleiact 16 ex Augusto 1792. - -[175] "Unus quisque a lignatione in silvis regiis absque expressa -nostra permissione abstinebit." (*Piller'sche* Gesetzsammlung III.) - -[176] "In illis locis ubi hactenus usus viguit, subditis pro -necessitate proprii foci ligna subministrandi ipsis putrefactioni -proxima hinc inde in silvis iacentia colligere liceat. Quod vero ad -ligna noviter caedenda attinet omnia privilegia lignandi cassantur." -(Patent vom 28. Januar 1773, *Piller'sche* Gesetzsammlung XIV.) - -[177] Patent vom 20. September 1782. (*Piller'sche* Gesetzsammlung XL.) - -[178] Die gleiche Politik hatten seinerzeit auch die böhmischen Stände -eingeschlagen. Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 236 ff. - -[179] *Piller'sche* Gesetzsammlung II. - -[180] Publiziert mit Kreisschreiben vom 29. Oktober 1789 (*Piller'sche* -Gesetzsammlung CIV). Gubernialbericht vom 15. Januar 1789. - -[181] Landespräsidialerlaß vom 26. Februar 1790 bei *Klunker* a. a. O. -II. Bd. S. 67-69. - -[182] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, 1. Bd. S. 290-314, II. Bd. -S. 332-359, 423-431. - -[183] Vergl. *Pilat* in der "Statistischen Monatsschrift" XVIII. Bd. S. -295. - -[184] Robotabolitions-Hofkommission unter dem 7. Juni 1784. - -[185] Es machte bei den Eingeborenen in Galizien böses Blut, daß -bei der Verteilung der obrigkeitlich-kameralherrschaftlichen Gründe -nur die Immigranten und nicht die Inländer berücksichtigt wurden. -Auf eine diesbezügliche Vorstellung der Hofkanzlei antwortete die -Hofkammer am 8. Juni 1784: "Die Vermehrung der Population ist eine der -vorzüglichsten Absichten, welche Seine Majestät bei der befohlenen -Robotabolition sehen; wenn bei der Vertheilung der Dominicalgründe -nicht vorzüglich auf fremde Einwanderer Bedacht genommen wird, so wird -diese Vermehrung nicht gefördert." - -[186] Die zahlreichen Verordnungen über das Ansiedlungswesen in -Galizien sind im "Hauptnormale über das Ansiedlungswesen" vom -3. April 1787 kodifiziert worden. (Abgedruckt bei *Czörnig*, -Ethnographie etc. III. Bd. Anhang S. 14-54.) - -[187] *Czörnig* a. a. O., I. Bd. S. 17. Vergl. auch *Drdacki* a. a. O. -S. 122 f. - -[188] Akten im k. u. k. Hofkammerarchiv, Faszikel 7117-7119. - -[189] *Piller'sche* Gesetzsammlung XIV und XV. - -[190] Gubernialcirculare vom 5. April und 28. Juni 1782. -(Patentsammlung im Archiv des Ministeriums des Innern.) Vgl. auch -*Klunker* a. a. O. III. S. 7. - -[191] Patent vom 15. Januar 1784 (*Piller'sche* Gesetzsammlung IV.) -verlangt, daß fortan nur erbländische Untertanen als Beamte angestellt -werden sollen. - -[192] Patent vom 9. April 1784. (Vergl. *Klunker* a. a. O. III. Bd. S. -17 ff.) - -[193] Patent vom 24. Juni 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung LXVIII.) - -[194] Kreisschreiben vom 12. April 1787. (*Piller'sche* Gesetzsammlung -LIII.) Wichtig für die "Organisation der herrschaftlichen Ämter" war -das Dekret vom 21. August 1788. (*Klunker* a. a. O. III. Bd. S. 25 -ff.) Gubernialbericht vom 17. August 1786. Hofkanzleivortrag vom -20. September 1787. - -[195] Patent vom 5. Januar 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung I.) Das -Patent vom 3. Oktober 1783 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XLVI.) hatte -befohlen, in die künftig abzuschließenden Güterpachtkontrakte folgenden -Absatz einzuschalten: "Ferner hat der Pächter sich in Absicht auf die -Robot und sonstige Untertansschuldigkeiten nach dem ganzen Inhalte -und Vorschrift des Patentes vom 3. Juni 1775 auf das pünktlichste zu -achten." Das Patent vom 31. März 1783 (*Piller'sche* Gesetzsammlung X.) -hob die sogenannten obligatorischen und arendatorischen Kontrakte auf. - -[196] Patent vom 18. April 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung XXVIII.) -Dieses Patent war an alle Landesstellen zur Kundmachung versendet -worden. - -[197] *Piller'sche* Gesetzsammlung LXVII. - -[198] *Piller'sche* Gesetzsammlung LXXIV. Acten im Archiv des Minist. -d. Innern: IV. K. 4, 2536. - -[199] Patent vom 13. April 1784 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XXVI.) - -[200] Circular vom 23. September 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung -XC.) - -[201] Wichtig war folgende Bestimmung: "Die Dorfgerichte sollen sich -angelegen seyn lassen, die zwischen Unterthanen und Unterthanen -entstandenen Streitigkeiten soviel wie möglich gütlich beizulegen, und -nur erst dann, wenn die Versuche zu einem gütlichen Vertrage fruchtlos -sind, hat das obrigkeitliche Amt die rechtliche Entscheidung nach -den bestehenden Vorschriften zu fassen." Patent vom 24. Juni 1784. -(*Piller'sche* Gesetzsammlung LXVIII.) - -[202] Vortrag der Staatskanzlei vom 3. November 1773. - -[203] Vergl. *Arneth* a. a. O. III. Bd. S. 248. - -[204] Das folgende nach den Akten im Archiv des Ministeriums des -Inneren: II. A. 6; V. B. 1, 598; IV. K. 1, 2470; IV. K. 3, 2497. - -[205] Allerhöchstes Handbillet an den Grafen Kollowrat vom 4. Dezember -1782. Abgedruckt bei *Meynert*, Kaiser Josef II., Wien 1862. S. 153 -f. Vergl. *Röscher*, Geschichte der Nationalökonomik in Deutschland. -München 1874. S. 632. - -[206] Kommissionsprotokoll vom 7. Januar 1783. - -[207] Ich folge dabei *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. S. 314-343 und -II. Bd. 420-451. -- Im Hofkanzleivortrag vom 5. April 1783 heißt es: -"Bei der Urbarienregulierung kommt es hauptsächlich darauf an, a) dass -dem Unterthan seine zulängliche Subsistenz, ohne welche sich ohnehin -alles übrige nicht denken lässt, in Händen gelassen. b) Dem Staat das -Contributionale versichert und endlich c) dem Grundherrn sein billiger -Theil entweder in Geld und Früchten, oder mit unentgeltlicher Arbeit -zugewendet werde." - -[208] Patent vom 10. Februar 1789. (*Piller'sche* Gesetzsammlung -XIII.) Kreisschreiben vom 26. Mai 1789. (*Piller'sche* Gesetzsammlung -LI.) Uniwersał vom 19. September 1789. (*Piller'sche* Gesetzsammlung -LXXXVI.) Vergl. (*Zanetti*), Steuer- und Urbarialregulierung Josephs -des Zweyten in den deutschen Erbländern und in Galizien nach ihrer -wahren Beschaffenheit bei *Grellmann* a. a. O. III. S. 437-536. - -Mit Berücksichtigung der verschiedenen Abstufungen ergibt sich folgende -Tabelle: - -Von 100 Gulden Bruttogrundertrag waren zu entrichten: - - im Durchschnitt - +---------------------------------------------- - | - | von Äckern, Trischfeldern, - | mit Äckern verglichenen Teichen, - | dann von Seen und Flüssen - | +--------------------------------- - | | - | | von Wiesen und - | | mit Wiesen verglichenen - | | Gärten und Teichen - | | +------------------------ - | | | - | | | von Hutweiden, - | | | Gestrüppen und - | | | Waldungen - | | | +--------------- - | | | | - | | | | - V V V V -+---------+-----------+------------+--------+--------+------- -| an | in den | | 10 fl. | | -| landes- | deutschen | 12 fl. | 37-1/2 | 17 fl. | 21 fl. -| fürst- | Provinzen | 13-1/3 kr. | kr. | 55 kr. | 15 kr. -| licher +-----------+------------+--------+--------+------- -| Steuer | in | 8 fl. | 7 fl. | 12 fl. | 14 fl. -| | Galizien | 16-4/5 kr. | 5 kr. | 5 kr. | 10 kr. -+---------+-----------+------------+--------+--------+------- -| an Urbarial- | 17 fl. | 15 fl. | 26 fl. | 30 fl. -| schuldigkeiten | 46-2/3 kr. | 25 kr. | 2-1/2 | 50 kr. -| (Maximum) | | | kr. | - - - -[209] Während der Hungersnot, die im Winter 1786/87 in Galizien -herrschte, war der Plan aufgetaucht, ohne die vollständige Ausmessung -des Landes abzuwarten, sofort die Urbarialregulierung durchzuführen. -(Allerhöchstes Handbillet vom 8. Februar 1787.) Doch wurde diese -Absicht bald wieder fallen gelassen. (Resolution vom 9. März 1787: -"Wenn die prohibita generalia publiciert und auf deren Beobachtung -genau gesehen, dann auch das Freyziehigkeitspatent genau in allen -seinen Theilen gehalten wird, so kann in Galizien die wirkliche -Urbarialregulierung bis zur Beendigung des Steuerregulierungsgeschäftes -verschoben bleiben.") - -[210] Schon bei der Durchführung des Robotabolitionssystems hatten -die Bauern in einzelnen Dörfern erklärt, es falle ihnen schwer, die -Geldzinse aufzubringen. (Robotabolitionsbericht vom 1. Juli 1787.) - -[211] Vergl. *Kalinka*, der vierjährige polnische Reichstag 1788-1793. -Berlin 1896/98. I. Bd. S. 630-635. II. Bd. S. 100 ff. -- Vergl. auch -*Wolf* und *Zwiedineck-Südenhorst*, Österreich unter Maria Theresia, -Josef II. und Leopold II. Berlin 1884, S. 308. - -[212] "Die Edelleute oder vielmehr die erblichen Besitzer der Güter -sind als die vorzüglichsten Anbauer des Erdreiches anzusehen, welches -zwar niemand in Abrede stellen dürfte, nachdem die große Menge der -Magazinsvorräthe immer von den Gutsbesitzern herbeigeschafft worden -wären, niemals von den Bauern, welch letztere kaum soviel, als zu -ihrer nothwendigen Nahrung gehört, an Feldfrüchten hätten." Es sei -unmöglich, die Dominikalgründe unter die Untertanen zu verteilen, weil -diese kaum den nötigen fundus instructus besitzen, um die gegenwärtig -in ihrem Besitz befindlichen Gründe zu bestellen. Ebensowenig sei es -den Dominien möglich, ihre Wirtschaft so einzurichten, dass sie die -Frondienste entbehren könnten; sie müßten denn ihr Dienstpersonal auf -einmal um 20.000 Ochsenknechte und ebensoviele Ochsenjungen, ihren -Viehstand aber um 80.000 Stück Ochsen vermehren. -- "Der Edelmann, -der dem Lande so nützlich ist, verdient Rücksicht, damit er nicht der -Vergessenheit und dem letzten Elend ausgesetzt würde." (Vorstellung der -galizischen Stände vom 7. Juli 1789.) - -[213] Resolution vom 14. September 1789. - -[214] *Wolf* und *Zwiedineck-Südenhorst* a. a. O. S. 314. - -[215] Das Original im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern: 85 ex -Februario 1790. IV. H. 2, 524. Der Brief ist nach einer in Handschrift -525 des Ossoliński'schen Institutes in Lemberg befindlichen Kopie -abgedruckt bei W. *Loziński*, Galiciana. We Lwowie 1872. S. 129 ff. - -[216] Nach *Brigidos* Bericht traf den Adel vor allem der Mangel an -Bargeld und an Arbeitskräften sehr schwer, ferner die hohen Kosten der -Ausmessung und die zu hoch angesetzte Waldsteuer. Die neue Grundsteuer -war mehr als doppelt so groß als die bisherige, sie betrug von dem -ermittelten Grundertrag von 27,133.152 fl. 23 kr. -- 2,239.787 fl. 58 -kr. gegen 996.942 fl. der Dominikal- und Rustikalsteuer. Dazu kamen -noch 271.331 fl. als Regiekosten und 700.000 fl. als außerordentliche -Kriegssteuer. Ferner Naturallieferungen im Werte von 1,593.333 fl., -für die unverzinsliche Scheine, die jedoch erst nach Beendigung -des Krieges von den Staatskassen an Zahlungsstatt genommen werden -sollten, ausgestellt wurden. Die Mehrbelastung des Landes war also -ganz bedeutend; sie fiel fast durchwegs dem Adel zur Last. Durch die -Urbarialregulierung wurden die Einkünfte mancher Edelleute um 1/2 -bis 2/3 vermindert. -- Die Hofkanzlei erneuerte den Vorschlag, den -sie schon im April 1788 und dann im Juli 1789 gemacht, den Steuerfuß -für Galizien auf 1/2 (statt 2/3) des in den übrigen Kronländern -festgesetzten herabzusetzen. (Gubernialberichte vom 26. Januar und 28. -Februar, Hofkanzleisitzungen vom 5. Februar und 11. März 1790. Vergl. -*Loziński* a. a. O. S. 107 ff.) - -[217] Kreisschreiben vom 31. März 1790. - -[218] In der Sitzung des Ständeausschusses vom 6. April 1790 machte -Brigido den Vorschlag, die Dominikalsteuer von 12% auf 18% zu erhöhen. -Der dadurch erzielte Mehrbetrag sollte von dem Rustikalsteuerkontingent -zu Gunsten der Untertanen abgeschrieben werden. (Die Dominikalsteuer -betrug 1789 581.634 fl., die Rustikalsteuer 413.057 fl.) Die Stände -erklärten sich zu einer Erhöhung auf 16% bereit. Der Verlauf dieser -Beratungen beweist, daß man sowohl in den Kreisen der Regierung als -auch in denen der Gutsbesitzer auf einen heftigen Widerstand der Bauern -gegen die beabsichtigte Aufhebung des Josefinums rechnete. Vergl. die -Akten unter 85 ex Martio et 41 ex Majo 1790. V. B. 1, 600. - -[219] Ebendort. Vergl. ferner *Kalinka* a. a. O. S. 104 f. -*Starzynski*, Projekt galicyjskiej konstitucyi 1790/91 in "Przewodnik -naukowy i literacki" 1892. S. 410. Vergl. Kreisschreiben vom -2. Juni 1790. (*Piller'sche* Gesetzsammlung XXXVIII). - -[220] *Piller'sche* Gesetzsammlung XXX. - -[221] *Piller'sche* Gesetzsammlung XCI. - -[222] Vergl. *Uwagi* nad rządem galicyjskim. Przyczyny, dla których -do tego stopnia nikczemności prowincja ta przyszła, a nakoniec -sposoby, jakimiby los tego kraju poprawić można. Roku 1790. und -die Gegenschrift: (E. B. *Kortum*) Magna Charta von Galicien oder -Untersuchung der Beschwerden des galicischen Adels pohlnischer Nation -über die österreichische Regierung. Jassy 1790. Beide bei Grellmann -a. a. O. I. Bd. S. 1-148, 173-228. Ebendort ist auch S. 149-173 der -Text des Verfassungsentwurfes abgedruckt. Vergl. *Starzynski* a. a. O. - -[223] §§ 45-46 der charta. - -[224] Hofdekret vom 9. Juli 1790. Gutachten *Ainsers* vom 17. Juli 1790. - -[225] Nach dem Vorschlage der Deputierten sollte eine 6gliedrige -Kommission, deren Mitglieder zur Hälfte von der Regierung, zur Hälfte -von den Ständen ernannt werden sollten, von Dominium zu Dominium reisen -und die Inventarien rektifizieren. -- Die Beschränkung der Robot auf -3 Tage in der Woche sollte für die größeren Bauerngüter (auch nach -Ainsers Vorschlag) aufgehoben werden: "Heureusement qu'il y a moien de -le faire sans aggraver le sort du peuple, et même sans outre passer -la règle, qu'aucun individu ne soit tenu à plus de corvées qu'à trois -par semaine. Les colons de Galicie ne sont pas propriétaires de leurs -fonds, ils en jouissent à titre de métayer. On pourrait donc sans -blesser leurs droits distraire des possessions de ceux donc les charges -ont été mis au moins, de portions proportionnées à ce rabais et les -faire servir à l'établissement des autres colons à rédevances." Die -Deputierten sprachen sich auch für die Wiedereinführung der gemessenen -Dienste aus. -- Ferner erklärten sie: "Où une grande disproportion -tant entre les possessions qu'entre les charges respectives des paisans -se trouverait être introduite, soit à la suite de l'abolition des -droits seigneuriaux, soit par quelque circonstance accidentelle: Le -seigneur qui en alleguerait la preuve et la cause, aura le droit de -proposer la manière de l'égaliser. Cependant le total des rédévances -tel qu'il a été le dernier 8^bre 1789 sauf les droits à rétablir -restera immuable sans augmentation ou diminution." -- "Il importe -pour plusieurs raisons de laisser en ce cas l'initiative au Seigneur; -c'est à dire qu'aucune égalisation entre les paisans ne puisse être -entreprise, que sur la demande qu'il ferait la dessus." - -[226] Kolmanhuber forderte ferner a) "dass anstatt der angetragenen -kostbaren und langsamen Umschmelzung der Inventarien solche bloß -nach der alten Gewohnheit, eigenen Geständnis und Einvernehmung der -Unterthanen berichtigt, b) dass diese Berichtigung lediglich dem -Grundherrn überlassen, und selbem hierzu ein Termin von 6 Monaten -eingeräumt, c) dass sich in diese Operation von der Regierung gar nicht -eingemenget, sondern nur in Fällen, wo der Grundherr mehr forderet, -als die Unterthanen nach alter Gewohnheit schuldig zu sein erkennen, -der Streit von einem Kreisbeamten und zwei begüterten Kreisinsassen -auf Kosten des Dominiums untersucht, nach legalen Urkunden entschieden -oder in deren Ermangelung mittels Vergleich, nach dem Beispiel -benachbarter Güter, oder nach der Lustration der nächstliegenden -Starostey beygelegt, d) dass sogleich als die sogestaltigen Inventarien -berichtigt, ins Reine gebracht, von Grundherren und Unterthanen -unterschrieben sind, hievon dem Kreisamte die Anzeige gemacht, von -diesem ein Commissär ad locum, wo er das nun verfasste Inventarium -in Ansehung der fürgeschriebenen Vollständigkeit zu überschauen, in -Gegenwart zweier benachbarten Güterbesitzer den Unterthanen vorzulesen -und den Inhalt von selben bestätigen zu lassen hat, abgeschickt, e) -dass diese Inventarien noch überdies von einer aus Gubernialräthen und -ständischen Deputierten zusammengesetzten Commission beurteilet, und -endlich f) von der Regierung sanctioniert werden." - -[227] *Starzynski* a. a. O. S. 627, 915. - -[228] Vergl. *Starzynski* a. a. O. S. 920 ff. - -[229] Bericht *Margeliks* vom 26. März 1792. Allerhöchstes -Handschreiben vom 28. April 1792. - -[230] Hofkanzleivortrag vom 16. Juni 1792. - -[231] Allerhöchstes Handbillet ddo. Laxenburg, den 13. Juni 1793. -Vortrag des Direktoriums vom 26. Juni 1793. - -[232] *Piller'sche* Gesetzsammlung XXXXVI. - -[233] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 357. - -[234] *Springer*, Geschichte Österreichs seit dem Wiener Frieden -1809. Wien 1863, I. Bd. S. 53. - -[235] Vergl. *Meynert*, Kaiser Franz I. Zur Geschichte seiner Regierung -und seiner Zeit. Wien 1872. S. 141. - -[236] Hofdekret vom 30. November 1796. (*Franz des Zweiten* politische -Gesetze und Verordnungen. IX. Bd. 59.) Hofdekret vom 5. Januar 1797. -(X. Bd. 3.) - -[237] Patent vom 17. Januar 1799 (ebd. XIV. Bd. 3.) - -[238] Patente vom 17. Januar 1799 (ebd. XIV. Bd. 4 und 5.) - -[239] Vergl. die Akten im Archiv des Ministeriums des Innern. II. A. 6, -320. - -[240] Vergl. insbesondere die Gubernialverordnung vom 2. April 1802 -(bei *Klunker* a. a. O. II. Bd. S. 225-238). Von weittragender -Bedeutung war auch die Gubernialverordnung vom 16. September 1817 -(bei *Klunker* a. a. O. II. Bd. S. 276-279), die die Entscheidung in -Streitigkeiten über untertänige Schuldigkeiten, Gründe und Servituten -den politischen Behörden zuwies. Vergl. darüber *Krzeczunowicz* -a. a. O. S. 13 ff. - -[241] Hofkanzleivortrag vom 24. Oktober 1816; Resolution vom -20. Dezember 1816. Hierauf Gubernialverordnung vom 28. Januar 1817 (bei -*Klunker* a. a. O. II. Bd. S. 252-256). - -[242] Patent vom 29. Oktober 1790. (*Sammlung* der Gesetze im -Untertansfache u. s. w. 54.) - -[243] Vergl. *Grünberg*, Studien S. 217-223, 256-263 und die dort -citierten Akten. Ferner *Tomaschek* a. a. O. und *Pilat* in den -citierten Beilagen Nr. 70 zu den stenographischen Protokollen, X. -Session S. 545. - -[244] Dekret an das galizische Gubernium vom 2. Februar 1809. - -[245] Die betreffenden Acten sub VI. B. 1, 1541 und 1542. - -[246] Gubernialbericht vom 28. August 1818. - -[247] Grundbücher waren für den untertänigen Besitz noch gar nicht -vorhanden. - -[248] Bemerkungen des Baron Franz Hauer vom 7. September 1818 zum -Gubernialberichte vom 28. August 1818. - -[249] *Piller'sche* Gesetzsammlung LXX. - -[250] Patent vom 6. Mai 1819. (*Provinzialgesetzsammlung* 44.) - -[251] Vergl. *Freiberger*, Handbuch der österreichischen direkten -Steuern. Wien 1899. S. 96. - -[252] Vergl. *Grünberg*, Studien, S. 90. - -[253] Schon in der josefinischen Zeit scheinen in einzelnen Gemeinden -die Gründe "beständig" verteilt worden zu sein. Wenigstens läßt -darauf die Art und Weise schließen, wie 1791 der Gubernialreferent -davon spricht. (Gubernialsitzung vom 7. Mai 1791.) Um die Mitte der -20er Jahre des 19. Jahrhunderts entwirft das galizische Gubernium -folgendes Bild von der "Wandelbarkeit der Gründe": a) "Im *Kolomeer* -Kreise besteht sie dermalen noch bei *8 Gemeinden* in Ansehung aller -Rusticalgründe. In *12 Gemeinden* sind zwar die meisten Gründe schon -zum bleibenden Besitz vertheilt, aber 2 Fluren in jeder Gemeinde sind -noch wegen der ungleichen Beschaffenheit nicht vertheilt und kommen -demnächst zur Vertheilung. In *24 Gemeinden* handelt es sich nur -noch um Ausgleichung einzelner Parzellen. b) Im *Czortkower* Kreise -erscheint noch bei *44 Gemeinden* der Grundbesitz in concreto. c) -Im *Stanislawower* Kreise bei *6 Gemeinden*, wo jedoch das Dominium -sich für eine Grundregulierung erklärt hat." (Hofkanzleivortrag vom -3. Oktober 1826.) - -[254] Vergl. *Grünberg*, Studien, S. 92 ff. - -[255] *Die Grundentlastung* in Österreich. Wien 1857. S. 50 f. - -[256] Ebendort S. 12. - -[257] Nach dem Ausgange des Aufstandes von 1846 erhoben polnische -Aristokraten gegen die Regierung die Anklage, sie hätte nur deshalb -den Dominien die Amtsführung zugestanden, damit diese bei der Ausübung -der Polizeibefugnisse und bei der Einhebung der öffentlichen Lasten -sich den Haß der Bauernschaft zuziehen. Die Sinnlosigkeit dieser -Beschuldigung -- der man übrigens auch von Seite der rumänischen -Großgrundbesitzer in der Bukowina, begegnet (vgl. *Grünberg*, Studien -S 35 f.) -- ist einleuchtend. Wäre noch ein Beweis vonnöten, so sei es -der, daß in den Verhandlungen über die Regulierung und schließliche -Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit, die jahrzehntelang währten, -kein einzigesmal ein ähnlicher Gedanke auftaucht. Erst als die -Anschuldigung öffentlich gegen die Regierung erhoben worden war, -erklärte sich der Kreishauptmann von Przemysl, Karl *Czetsch* Ritter -von *Lindenwald*, in einem vom 18. April 1846 datierten Gutachten aus -diesem Grunde gegen die beabsichtigte Einführung landesfüstlicher -erster Instanzen. "Beseitigt man -- argumentierte er -- den -Haupterreger der Gehässigkeit zwischen Bauer und Adel, nämlich die -Patrimonialgerichtsbarkeit, so untergräbt man die Existenzbedingungen -der Regierung." Gubernium und Hofkanzlei nahmen jedoch von dieser -eigenartigen Ansicht weiter keine Notiz. - -[258] Aus einem Vortrag des Grafen Rudolf Stadion vom 13. Dezember -1846: "Nicht darum handelt es sich, wie gesagt, Vorhandenes zu bessern, -sondern darum, eine Gerichtspflege neu zu schaffen, für welche bisher -Organe kaum dem Namen nach bestanden, die aber, -- mit Ausnahme einiger -weniger Dominien, größtentheils Kameralgüter, -- nirgends geübt wurde, -für die sich daher auch kein Gerichtsgebrauch und kein Beamtenstand -bilden konnte, und für die jeder administrative Behelf, wie -Grundbücher, Waisenrechnungen, Depositenprotokolle etc. fast überall -gänzlich fehlt." - -[259] "Bemerkungen über die den galizischen Grundherrschaften -zugestandene Patrimonialgerichtsbarkeit in erster Instanz etc." -Anonyme Denkschrift, im März 1846 der Hofkanzlei überreicht. --- Um die vorgesetzten Justizbehörden über den Umfang ihrer -Tätigkeit zu täuschen, fälschten die Justitiäre ihre periodischen -Rechenschaftsberichte. Vergl. *Kalinka* a. a. O. S. 368. - -[260] *Sala*, Geschichte des polnischen Aufstandes vom Jahre 1846. Wien -1867. S. 5. - -[261] Allerhöchstes Handbillet vom 8. Februar 1809. -- "Es ist -eine nur allzu bekannte Thatsache, dass auf dem flachen Lande die -Gerechtigkeitspflege für Unadelige nur dem Namen nach besteht, dass -sich außer den Kreisämtern niemand mit der ordentlichen Handhabung -der politischen Gesetze befasse, dass selbst der schnelle Gang der -Kriminaljustiz durch die lässige Mitwirkung der Ortsobrigkeiten in -Vorerhebungen und Zeugenverhören häufige Hindernisse finde, und dass -auf dem flachen Lande Gesetzbefolgung und Sicherheit der Personen und -des Eigenthums, wovon die öffentliche Wohlfahrt so wesentlich abhängt, -nur durch eine bessere Einrichtung der ersten Instanzen erreicht -werden könne." Die Ursache dieser Zustände sei in dem "Mangel einer -hinreichenden Anzahl obrigkeitlicher Beamten, ihrer Unbrauchbarkeit und -Befangenheit" zu suchen. (Gubernialbericht vom 18. August 1818.) -- Die -oberste Justizstelle erklärte in einer Note über die im Jahre 1821 in -Galizien verübten Verbrechen: "Die zahlreichen Fälle des Verbrechens, -des Missbrauches der Amtsgewalt rühren nach der Versicherung der -Kriminalbehörden zum Theile aus den häufigen Bestechungsversuchen, zum -Theile aber aus der isolierten Stellung, aus der Roheit, Unwissenheit -und kärglichen Bezahlung vieler Dominicalbeamten her." -- Vergl. *Das -Polenattentat* im Jahre 1846. Aus dem Tagebuche eines Officiers der -westgalizischen Armee. Grimma 1846. S. 39. - -[262] "Na ugodę (zum Vergleich) ruft der polnische Bauer zu -seinem Nachbar, wenn er mit ihm einen Streit hat, und zieht -ihn zum Dorfrichter bevor er zum Justitiär geht... Dieses -Gemeindefriedensgericht ist in Galizien auf den meisten kleineren -Gütern die einzige Ordnung haltende Auctorität, da bei manchen Dominien -sich sonst niemand nach Pflicht der Bauern annimmt, wenn es sich -nicht um Fronleistungen derselben handelt." (Präsidialbemerkungen -des Landesgouverneurs Grafen von Goeß vom 28. Februar 1813 zum -Gubernialbericht vom 13. Februar 1813.) -- Vergl. *Sala* a. a. O. S. 6 -f. - -[263] Vgl. *Grünberg*, Studien S. 256 ff. - -[264] Ebenso äußert sich ein Bericht des Kreishauptmannes von Przemysl -vom 13. August 1846. Vergl. ferner *Sala* a. a. O. S. 5 f. und cit. -*Beilagen* Nr. 70 S. 520, 524, 545. - -[265] Gubernialbericht vom 17. März 1848. - -[266] Vergebens kämpfte die Regierung gegen das Unwesen der -Winkelschreiber. Die Verordnungen gegen sie sind zusammengestellt bei -*Słotwinski* a. a. O. II. S. 155-159. - -[267] Das behauptet *Sala* (a. a. O. S. 8), der von 1840-1846 als -Gubernialrat Chef des Präsidialbureaus des galizischen Guberniums unter -dem Generalgouverneur Erzherzog Ferdinand von Österreich-Este gewesen -war. - -[268] Vergl. besonders *Sala* a. a. O. S. 7-12. - -[269] *Jasiński*, Betrachtungen etc. - -[270] *Jasiński* a. a. O. -- Im Jahre 1811 schrieb der damalige -Gouverneur Graf Goeß: "Der Bauernstand, diese so nützliche und wichtige -Klasse von Einwohnern bemüht sich hierlandes noch tief auf der -untersten Stufe der Kultur. Obwohl die weisen Gesetze Seiner Majestät -ihm seine Rechte und Vermögen sichern, so ist er doch nicht im Stande, -den Wert derselben zu erkennen und ihre Früchte zu genießen. Mangel -von Fleiß und Industrie beschränken ihn in seinem Erwerb, folglich in -seinen ersten Bedürfnissen, zum Nachtheil seiner Gesundheit und Kräfte. -Müßiggang ist seine Ergötzung und übermäßiger Genuss berauschender -Getränke sein Vergnügen, und die Folgen davon nicht selten traurig für -ihn, immer aber nachteilig für den Staat." Als Mittel zur Hebung des -Bauernstandes empfahl Goeß: "*Vermehrung der Volksschulen* auf alle -mögliche Art." (Gubernialbericht vom 11. Juli 1811.) -- Schon im Jahre -1822 stellte die oberste Justizstelle fest, daß die außergewöhnliche -Zunahme der Verbrechen des Aufstandes, des Aufruhres und der -öffentlichen Gewalttätigkeit in Galizien auf Rechnung des Druckes, den -die Untertanen von ihren Herrschaften erdulden, zu setzen sei. - -[271] Vergl. *Sala* a. a. O. 8. 3, 50 ff. *Ostaszewski-Barański*, -Krwawy rok (1846) W Złoczowie 1896. S. 1 ff. - -[272] Für die folgende Darstellung sind vor allem benutzt worden: -Filaret *Prawdowski* (Henryk *Kamieński*), O prawdach żywotnych narodu -polskiego. Bruxella 1844 und Katechizm demokratyczne. Paryż 1845. -Ferner Wiktor *Heltman*, Demokracya polska na emigracyi. Lipsk 1866. - -[273] "Niewolnik niezna ojczyzny, która nie jest jému matką ale -barbarzyńską macochą, która zamiast opieki ma dla niego tylko nędzę -i zhańbienie niewoli, ucisk i plaki." *O prawdach żywotnych*. S. 56. -Ähnlich *Katechizm* S. 13. - -[274] Manifest towarzystwa demokratycznego polskiego. Poitiers, 1836. -(*Heltman* S. 5.) Vergl. *O prawdach* żywotnych. S. 53. - -[275] *Katechizm* S. 31. - -[276] *Katechizm*, S. 35 ff., 55 ff - -[277] "Każdy włoscianin, gospodarz, zagrodnik i t. d. uprawiający -jakąkolwiek ilość ziemi w zamian dawanych przez siebie panszczyzny, -czynszu, danin, lub jakichkolwiek innych powinności, staje się -właścicielem całego swojego gruntu, żadnych odtąd niemając względem -nikogo obowiązków." *O prawdach* żywotnych. S. 71. - -[278] *Katechizm*, S. 42 ff. - -[279] Eine wissenschaftliche Begründung dieser Ansicht versuchte -Lelewel in den beiden Schriften: Betrachtungen über den politischen -Zustand des ehemaligen Polen. Brüssel 1845 und Stracone obywatelstwo -stanu kmieciego w Polsce. Bruxella 1847. - -[280] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 18 ff. - -[281] Diese Erfahrung machten alle, die mit den Bauern in Berührung -kamen. *Słotwiński* sagte: "U chłopa na Mazurach "ojcyzna" była -ojcowizną, "polok" był jakimś mitycznym potworem, nierównie gorszym od -dyabła, a chłop sam w swem silnem przekonaniu nie był polskim, jeno -"cysarskim"." (*Ostaszewski-Barański* a. a. O. S. 31.) -- Theophil -*Wiśniowski*, der 1847 in Lemberg hingerichtete Führer der 46er -Bewegung: "Masy nie troszczą się o to, jaki jest rząd, masy nie myślą, -tylko słuchają, a nie zapominajmy, źe lud nasz nic nie wie o Polsce -i jeżeli co wie, to dzięki niecnym zabiegom pewnie nic dobrego." -(*Schnür-Pepłowski*, Życie za wolność. We Lwowie 1897. S. 68.) Vergl. -ferner (*Wielopolski*), Briefe eines polnischen Edelmannes an einen -deutschen Publizisten. Hamburg 1846. S. 42. *Das Polenattentat*, -S. 68 -- 74, 101. *Katechizm* a. a. O. S. 106. -- (*Schwarzenberg*) -Antidiluvianische Fidibusschnitzel. Wien 1850. S. 64. - -[282] Vergl. *Schnür-Pepłowski* a. a. O. S. 10. - -[283] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 118 -- 123. Gubernialberichte vom 25. -September und 2. Dezember 1844 und vom 24. Februar 1848. - -[284] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 114 f. - -[285] Es hatte sich auch, vielleicht unter dem Einflusse der -Demokraten, ein Umschwung der öffentlichen Meinung zu Gunsten der -Untertanen vollzogen. "Dank der vorgerückten Civilisation fängt die -öffentliche Meinung auch in Galizien eine wirkliche Macht zu werden -an, die Bedrückung der Unterthanen wird von derselben von Tag zu Tag -mehr verpönt und der Unterthansbedrücker mit Herabsetzung behandelt." -(*Jasińskis* unten citierte Denkschrift.) Vergl. auch *Obecne stan -Galicyi*. 1843. S. 52. -- Eine sprichwörtliche Bezeichnung für eine -schlechte Arbeit war "robota jak za panszczyznę". - -[286] Vergl. *Springer* a. a. O. I. Bd. S. 509 ff. - -[287] Für das Folgende vergl. außer den Akten im Archiv des -Ministeriums des Innern IV. H. 3: *Verhandlungen* des in den -Königreichen Galizien und Lodomerien 1843, 1844, 1845 eröffneten .... -Landtages. Lemberg 1844, 1845, 1846. -- *Sala* a. a. O. S. 115-118. --- (*Kraiński*), *Memoiren und Aktenstücke* aus Galizien im Jahre -1846. Leipzig 1847. S. 33-63. - -[288] In derselben Sitzung stellte Josef Ritter von *Jasiński*, -Gutsherr von Zablotow (Kreis Kolomea), zwei Anträge wegen Regulierung -des Verfahrens der politischen Behörden in Untertanssachen und wegen -Reduzierung der in Wiener Währung zahlbaren Geldzinse der Untertanen -an die Grundherrschaften auf Konventionsmünze. Beide Anträge wurden -der zu wählenden Kommission zugewiesen. (*Verhandlungen* von 1843 -S. 41.) Kurze Zeit darauf überreichte Jasiński der Regierung eine -umfangreiche Denkschrift (oben mehreremale von uns citiert) über die -Untertänigkeitsverhältnisse, die auch einen Vorschlag zur Ablösung der -Untertansschuldigkeiten enthielt. - -[289] Die Stände hatten aus Popularitätshascherei den Antrag -Wiesiolowskis unterstützt; die Regierung dürfe aber diesen Bestrebungen -nicht entgegenkommen, denn "hohe Interessen sprechen dafür, daß das, -was in Galizien zum Wohle der unteren Klassen geschieht, von der -Regierung ausgehe und als eine Wohlthat erkannt werde, welche jene der -Sorgfalt und dem Wohlwollen der Regierung verdanken". - -[290] Allerhöchste Entschließung vom 9. Juli 1844. -- Gleichzeitig mit -den Anträgen der galizischen Stände hatten die niederösterreichischen -Stände den Antrag auf Ablösung der Zehnten und Fronden gestellt. Die -Regierung ließ diesen Antrag ohne Antwort, auch als die Stände ihn -im nächsten Jahre wiederholten und eingehend begründeten. Vergl. -*Springer* a. a. O. I. Bd. S. 543 f. - -[291] Gubernialbericht vom 26. September 1844. Hofkanzleivortrag vom -14. November 1844. Allerhöchste Entschließungen vom 11. März 1845. - -[292] Verhandlungen etc. 1845. S. 39 ff. - -[293] ebend. S. 43 f. - -[294] ebd. S. 67 ff. - -[295] Es fanden auch Vorbesprechungen der Kommissionsmitglieder statt, -in denen die verschiedenen Reformpläne begutachtet wurden. Vergl. -*Sala* a. a. O. S. 159. - -[296] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 123 ff. - -[297] In Übersetzung mitgeteilt bei *Sala* a. a. O. S. 339-349. Da der -Aufruf scharfe Ausfälle gegen die österreichische Regierung enthielt, -wurde er von den Bauern den Militärbehörden übergeben. Ebendort S. 127. - -[298] Geboren 1776 zu Rastatt, gest. 1856 in Wien als -Reichsratspräsident. Vergl. *Wurzbach*, Biographisches Lexikon. - -[299] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 142 f. - -[300] Vergl. (*Sacher-Masoch*), Polnische Revolutionen. Prag 1863. S. -58. - -[301] Der Erlaß ist mitgeteilt bei *Ostaszewski-Barański* a. a. O. -S. 64 ff. Vergl. *Sala* a. a. O. S. 187 f. - -[302] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 179-196. *Ostaszewski-Barański* -a. a. O. S. 69-82. *Ostrow*, Der Bauernkrieg vom Jahre 1846 in -Galizien. Wien 1869, S. 38-59. - -[303] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 196-203, 224-240. -*Ostaszewski-Barański* a. a. O. S. 83 ff. *Ostrow* a. a. O. S. 66 ff. - -[304] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 204-211. *Ostaszewski-Barański* -a. a. O. S. 140-146. *Ostrow* a. a. O. S. 78-86. - -[305] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 260-293. *Ostaszewski-Barański* -a. a. O. S. 83-169. *Ostrow* a. a. O. S. 59-66. *Tessarczyk*, Rzeź -Galicyjska 1846 r. Kraków 1848. S. 1 ff. -- Der bekannteste Führer -der galizischen Bauern war *Jakob Szela* aus Smarzowa (Kreis Tarnow), -der zur Zeit des Aufstandes im Alter von ungefähr 65 Jahren stand. -Zwanzig Jahre lang führte er als Deputierter der Gemeinden Smarzowa -und Siedliska einen Prägravationsprozeß gegen die adelige Familie -Bogusz. Des Lesens und Schreibens unkundig, hatte er sich dennoch -mit merkwürdiger Anstelligkeit eine nicht unbedeutende Kenntnis der -Untertansgesetze erworben, so daß er von allen Gemeinden des Kreises -bei vorkommenden Streitigkeiten um Rat angegangen wurde. Im Verlaufe -des Smarzower Prozesses war es mehreremale zwischen ihm und Bogusz zu -persönlichen Reibungen gekommen, bis Bogusz sich weigerte, Szela länger -als Gemeindevertreter anzuerkennen. Der Kreishauptmann *Breinl* wies -Szelas Rekurs ab, doch die Hofkanzlei setzte ihn wieder in seine Würde -ein. Von da an war Szela ein entschiedener Feind der Gutsherren. Vergl. -über Szela außer den oben citierten Schriften noch: (*Sacher-Masoch*) -a. a. O. S. 108-116. *Das Polenattentat* a. a. O. S. 277-287. "Kaum -ist jemals über eine geschichtliche Persönlichkeit so verschieden -geurtheilt worden, wie über den galizischen Bauer Jakob Szela." [Marie -von *Ebner-Eschenbach*, Jakob Szela (in Dorf- und Schloßgeschichten, -Berlin 1894).] - -[306] Es ist überflüssig, die unsinnigen Behauptungen der polnischen -Parteien zu widerlegen. Nach *Ostaszewski-Barański* (a. a. O. S. 53) -soll der Tarnower Kreishauptmann Josef *Breinl* Ritter von Wallerstein -am 16. Februar 1846 zu Szela gesagt haben: "Die Regierung rechnet -auf Dich. Ich gebe Dir Vollmacht, in Deinem Bezirke zu thun, was Dir -belieben wird. Sei Dir Deiner Stellung bewusst! Der Generalgouverneur -ist der Erste in Galizien, Du bist der Zweite im Range. Du hast alle -Machtbefugnisse. 24 Stunden lang darfst du Edelleute morden und -ausrauben. Der ganze Ertrag der Räubereien ist Dein. Wann Du dem -Adel Hände und Füße gebrochen haben wirst, liefere die Gefesselten -in das Kreisamt ein, wo ich Dir für jeden Todten 10 fl., für jeden -Verwundeten 5 fl. und für jeden unverletzten Gefangenen 2 fl. bezahlen -werde." Eine aktenmäßige Widerlegung dieser Anschuldigungen gibt *Sala* -a. a. O. S. 302-313. -- Die Beschuldigungen der Regierungsorgane -gingen von den Demokraten aus, die sich vor der öffentlichen Meinung -rechtfertigen wollten. Den Aristokraten war die Wahrheit durchaus nicht -unbekannt und sie gaben auch öffentlich den Demokraten Schuld an den -traurigen Ereignissen. Vergl. *Heltman* a. a. O. S. 106. -- Ein Teil -der Demokraten schien übrigens mit den Erfolgen seiner Wühlereien -ganz zufrieden zu sein. So erklärte einer ihrer Führer (Dembowski) am -26. Februar 1846, also nach den furchtbaren Ausschreitungen der Bauern -(in einer im Krakauer Revolutionsklube gehaltenen Rede), er wundere -sich, daß das Volk mit dem Adel nicht strenger verfahren sei. ("O! -dziwna, dziwna ta łagodność naszego ludu, że uraz tak łatwo zapomina, -że srożej sie nie pomścił na tych, którzy go tak długo deptali i -bezcześcili.") *Ostaszewski-Barański* a. a. O. S. 234. - -[307] Schreiben des Fürsten Metternich an die österreichischen -Vertreter im Auslande, ddo. Wien 7. März 1846. (Augsburger Allgemeine -Zeitung. S. 589 f.) - -[308] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 324. - -[309] Erlaß des Generalgouverneurs ddo. Bochnia 9. März 1846. -- Vergl. -*Sala* a. a. O. S. 295. - -[310] Erlaß des Generalgouverneurs ddo. Bochnia 10. März 1846. -- -Vergl. *Sala* a. a. O. S. 296. - -[311] Gubernialsitzung vom 30. März 1846. -- Vergl. auch *Sala* -a. a. O. S. 315 ff. - -[312] Hofkanzleisitzungen vom 9. und vom 16. März 1846. Allerhöchstes -Handbillet vom 22. März 1846. - -[313] Bericht vom 22. März 1846. - -[314] Kommissionelle Beratung der Hofkanzlei vom 31. März 1846. Die -Hofkanzlei erstattete die obenstehenden Anträge, nachdem sie eingehend -erwogen hatte "1. ob es der Regierung zusteht, Privatrechte imperativ -zu normieren, 2. ob es wegen des Einflusses auf die anderen Provinzen -nicht bedenklich wäre, sich durch die Widersetzlichkeit der galizischen -Unterthanen Zugeständnisse abdringen zu lassen, 3. ob aus der Aufhebung -der Robot nicht große Nachtheile für die Landeskultur zu besorgen -wären". Einen entscheidenden Einfluß auf den Beschluß der Kommission -nahm der Hofkammerpräsident Baron *Kübeck*. -- Die Umwandlung der -Naturalfrone in eine Geldleistung sollte schrittweise im Laufe mehrerer -Jahre vor sich gehen. - -[315] *Provinzial*-Gesetzsammlung 44. -- Vortrag des Erzherzogs -vom 1. April 1846. Vergl. *Sala* a. a. O. S. 326. *Grünberg*, Die -Grundentlastung. S. 29 f. - -[316] Berichte vom 17., 18. und 22. April 1846. -- Vergl. *Galizien und -die Robotfrage.* Leipzig 1846, S. 74. - -[317] Im Monate April überreichte Jakob Szela im Namen von 50 Gemeinden -der Kreise Tarnow und Jaslo ein Gesuch um allgemeine Aufhebung der -Robot. - -[318] Sitzung des Guberniums vom 16. Juni 1846 unter dem Vorsitze des -Gubernialpräsidenten Baron Krieg. Anwesend: die Hofräte Ettmayer und -von Milbacher, der Gefallsadministrator Pöcher, der Kammerprokurator -Holzgethan, die Gubernialräte von Widmann und Emminger, die -Kreishauptleute von Czetsch und Martinowitz, Ritter von Krajewski, -Verwalter von Micewski und die ständischen Deputierten Moritz Ritter -von Kraiński und Agenor Graf Gołuchowski. -- Vergl. Bronisław -*Loziński*, Agenor hr. Gołuchowski. We Lwowie 1901. S. 13 ff. - -[319] *Jasiński* schrieb in der öfter erwähnten Denkschrift: "Man kann -130 Tage im Jahre von 10-12 Joch arbeiten, weil das Jahr 365 Tage -zählt, aber für 130 Tage schuldige Robot zu bezahlen wäre nicht so -leicht, weil der Grundertrag wenigstens in Galizien keine besonders -große Procenten abwirft." - -[320] Das Projekt Kraiński-Gołuchowski ist abgedruckt bei (*Kraiński*), -Memoiren und Aktenstücke, S. 227-284. - -[321] Die 30% setzten sich zusammen aus "5% auf die mit dem Bestande -der Urbarialleistung verbundenen Regieausgaben der Grundherren; 5% -zur Vervollständigung der den Unterthanen für den Abgang des ihnen -zustehenden Weiderechts auf herrschaftlichen Brach- und Stoppelfeldern -zukommenden Entschädigung (die Gutsherren sollten gleichfalls auf -das ihnen infolge politischer Vorschriften zukommende Weiderecht auf -den unterthänigen Brach- und Stoppelfeldern verzichten); 10% für -das aufzuhörende Recht, Klaub-, Lager- und Abraumholz, dann Bauholz -aus den herrschaftlichen Waldungen zu beziehen; 10% für die den -Unterthanen mit dem Aufhören des Unterthansverhältnisses entgehenden -Wohlthaten (nämlich a) der unentgeltlichen Patrimonialgerichtsbarkeit, -b) der gesetzlichen Vertretung vor Gericht, c) des Unterhaltes der -Ortspolizei, der Conscription- und Recrutierungsgeschäfte, dann -der mit Sanitäts-, Ortspolizeivorschriften verbundenen Unkosten, -rücksichtlich welcher Obliegenheiten die Grundherren im Verhältnisse -ihres Grundbesitzes von nun an mit jedem Gemeindemitgliede gleichmäßig -beizutragen hatten"). - -[322] Vor seinem Rücktritte hatte der Erzherzog noch in einer -Denkschrift (vom 23. April 1846) seiner Meinung über die galizischen -Verhältnisse Ausdruck gegeben. Vergl. *Sala* a. a. O. S. 327. - -[323] Allerhöchstes Kabinetschreiben vom 3. Juli 1846. - -[324] Instruktion für Stadion vom 20. Juli 1846. - -[325] Vergl. *Grünberg*, Grundentlastung S. 32. -- Der betreffende -Passus in der Instruktion für Stadion lautete: "In Absicht auf die -Frage der Ablösung der Roboten haben Sie vorerst jene Bestimmungen -abzuwarten, welche ich über die diesfalls im allgemeinen eingeleitete -Verhandlung beschließen werde." - -[326] Berichte Stadions vom 7. August und 4. Dezember 1846. - -[327] Gubernialverordnung vom 28. August 1846. -(Provinzialgesetzsammlung 99.) -- Circular vom 16. Dezember 1846. - -[328] Gubernialverordnung vom 28. August 1846. -(Provinzialgesetzsammlung 100.) - -[329] Gubernialkundmachung vom 25. August 1846. -(Provinzialgesetzsammlung 97.) -- Die Maßregeln erregten das -größte Mißfallen der Großgrundbesitzer, die nichts weniger als das -vollständige Aufgeben des Bauernschutzes forderten. Vergl. die -dem Hofkommissär von 107 Gutsbesitzern übergebene Bittschrift bei -(*Kraiński*) Memoiren und Aktenstücke. S. 203-225. - -[330] Vorträge des Hofkommissärs vom 6., 13., 14. und 15. -September; allerhöchstes Kabinetschreiben an den Grafen Rudolf -Stadion vom 12. November; 3 Kreisschreiben vom 25. November 1846. -(Provinzialgesetzsammlung 127-129.) Instruktion für die Kreisämter -und ihre Bezirkskommissäre. Unterricht für die Grundherrschaften -und Steuerbezirksobrigkeiten. Beide vom 18. Dezember 1846. -(Provinzialgesetzsammlung 140 und 141.) - -[331] Die Einteilung in Klassen sollte nach folgenden Grundsätzen -geschehen: - -*Klassenbestimmung für die Handrobot:* - ---------+-------------------------------------------+-----------+ - | Von einem Grundbesitze, | | - | von welchem bezahlt wird | Wird | -Klassen +-------------------------------------------+ geleistet | - | Grundsteuer nach dem Steuerfuße | jährl. | - | des Verwaltungsjahres 1845/46 | | ---------+----------+----------+----------+----------+-----------+ - | über fl. | kr. | bis fl. | kr. | Handtage | - +----------+----------+----------+----------+-----------+ -I. | -- | -- | 1 | 20-9/15 | 26 | -II. | 1 | 20-9/15 | 2 | 14-5/15 | 52 | -III. | 2 | 14-5/15 | 3 | 8-1/15 | 78 | -IV. | 3 | 8-1/15 | 4 | 1-12/15 | 104 | -V. | 4 | 1-12/15 | so weit | | 156 | - | | | immer | | | ---------+----------+----------+----------+----------+-----------+ - -NB. In die für die Handrobot festgesetzten Klassen sind alle jene -Grundbesitzer zu reihen, welche bisher nur Hand- oder Fußrobot -geleistet haben, die von ihnen geleistete Steuer möge noch so hoch -steigen. - - -*Klassenbestimmung für die Zugrobot:* - ---------+------------------------------------+-------------+--------------- -Klassen | Von einem Grundbesitze, | | - | von welchem bezahlt wird | Wird | - +------------------------------------+ geleistet | - | Grundsteuer nach dem Steuerfuße | jährl. | - | des Verwaltungsjahres 1845-46 | | ---------+------+----------+-------+----------+-------------+ - | über | kr. | bis | kr. | Zugtage | - | fl. | | fl. | | | ---------+------+----------+-------+----------+-------------+--------------- - | | | | | 104 einsp. | } Je nachdem -I. | 3 | 8-1/15 | 4 | 1-12/15 | oder | } die Robot - | | | | | 52 zweisp. | } bisher - | | | | | | } einspänn. - | | | | | 156 einsp. | } oder zweisp. -II. | 4 | 1-12/15 | 6 | 43 | oder | } geleistet - | | | | | 78 zweisp. | } wurde. - | | | | | | - | | | | | 104 zweisp. | } -III. | 6 | 43 | 7 | 36-11/15 | oder | } Je nachdem - | | | | | 83 dreisp. | } die Robot - | | | | | | } bisher zwei- - | | | | | 156 zweisp. | } oder dreisp. -IV. | 7 | 36-11/15 | 12 | 18-13/15 | oder | } geleistet - | | | | | 132 dreisp. | } wurde. - | | | | | | - | | | | | | } Je nachdem - | | | | | 156 dreisp. | } die Robot -V. | 12 | 18-13/15 | 14 | 33-2/15 | oder | } bisher drei- - | | | | | 104 viersp. | } oder viersp. - | | | | | | } geleistet -VI. | 14 | 33-2/15 | so | | 156 viersp. | } wurde. - | | | weit | | | - | | | immer | | | ---------+------+----------+-------+----------+-------------+--------------- - - -N. B. In die Klassen der Zugrobot sind alle jene Grundbesitzer -einzureihen, die bisher Zugrobot geleistet und mehr als 3 fl. 8-1/15 -kr. Steuer gezahlt haben. - -[332] Vergl. *Grünberg*, Die Grundentlastung. S. 34 ff. -- ebendort ist -auch das Hofkanzleidekret abgedruckt. - -[333] Kaiserliche Resolution vom 14. Dezember 1846: "Wann und ob -in ganz gleicher Form die vorerwähnte Vorschrift (nämlich das -Hofkanzleidekret vom 18. Dezember) auch für Galizien kundzumachen -sey, -- darüber ist noch vorläufig das Gutachten der Landesbehörden -einzuholen, und Mir dasselbe gehörig beleuchtet zur Schlussfassung -vorzulegen." Das Gubernium sprach sich für die Publizierung des -Gesetzes in Galizien aus, und die Hofkanzlei stellte dementsprechend -ihre Anträge, doch verschob die Resolution vom 13. April 1847 die -Kundmachung, "bis die angeordnete Robotregulierung vollständig oder -größtenteils durchgeführt sein wird." - -[334] Am 9. Januar 1847 zeigte Stadion die Beendigung seiner Mission -an und wurde mit Allerhöchstem Handschreiben vom 20. Februar 1847 -seiner Stellung als Hofkommissär enthoben, wobei der Kaiser, da er -seine "persönliche Einwirkung bei der Durchführung der für Galizien -getroffenen Einrichtungen" für notwendig erachtete, sich vorbehielt, -ihn "im gemessenen Augenblick" wieder nach Galizien zu entsenden, um -wahrheitsgetreue Berichte über die Fortschritte des Reformwerkes zu -erhalten. - -[335] Bericht des Truppendivisionskommandanten in Tarnow F. M. L. Baron -Wetzlar vom 16. Januar 1847 und des kommandierenden Generals in Lemberg -FZM. Hammerstein vom 21. Januar 1847. - -[336] Vergl. *Hillbricht* im "Jurist". Jahrgang 1848, S. 177. -- Der -Reinertrag der Rustikalgründe betrug 8,452.151 fl. 35-2/8 kr. Da der -Wert der Kleingaben 884.445 fl. 29-5/8 kr. ausmachte, so verblieben -als Wert der regulierten Robot 3,341.620 fl. 18 kr. Das kam, auf Fuß- -(Hand-)robot reduziert, 33,416.203 Tagen gleich, gegen 47,857.943 der -alten Schuldigkeit. Der Ausfall, den die Obrigkeiten an Robot erlitten, -betrug also mindestens 14,441.740 reducierte Handtage oder 30·18%. In -Wirklichkeit war er jedoch viel größer, da die Regulierung immer nur -zu Gunsten der Untertanen geschehen konnte. Auch lokal herrschte große -Verschiedenheit; manche Dominien verloren gar nichts, manche über 60%. - -[337] Gubernialbericht vom 27. Januar, Hofkanzleivortrag vom 22. -Februar, Resolution vom 17. April 1947. Vergl. *Loziński* a. a. O. -S. 25 f. - -[338] Hofkanzleivorträge vom 22. Februar und 21. März. Handschreiben -vom 6. März und 31. März. Resolution vom 2. Juni 1847. - -[339] Nach der Stadion'schen Klasseneinteilung entfiel ein Handtag auf -2-1/15 kr. Steuerleistung; es ergab sich also nach dem Vorschlage des -Guberniums ein Mehr von 1,183.066 Handtagen zu Gunsten der Obrigkeiten. - -[340] Graf Franz von Stadion-Warthausen (1806-1853) war ein Sohn des -Grafen Johann Philipp und ein älterer Bruder des Grafen Rudolf. Er war -schon 1828-1832 im politischen Dienste in Galizien verwendet worden. -Vergl. *Wurzbach* a. a. O. - -[341] Interessant war die Begründung, die Kraus gab: "Wird der -Grundsatz festgehalten, dass die Schuldigkeiten der Unterthanen -individuell den halben Grundertrag nicht übersteigen sollen, so könnte -dies auch auf andere Provinzen zurückwirken und dort -- (wo wie in -Böhmen und Mähren die Robotregulierung nach dem Steuergulden erfolgte) -die nicht unbedenkliche Forderung nach einer ähnlichen Behandlung -der Unterthansschuldigkeiten veranlassen." (Hofkanzleivortrag vom -27. November 1847.) - -[342] "Darstellung der Verhandlungen über die Robotregulierung, dann -gänzliche Aufhebung der Robot in Galizien" (Hofkanzleiakt). - -[343] *Springer* a. a. O. II. S. 233. - -[344] Die Petition vom 18. März ist abgedruckt bei *Widmann*, Fr. -*Smolka* S. 806-809; die Adresse vom 6. April ebendort S. 810-817. - -[345] Schreiben des Grafen *Franz Stadion* an den Minister des Innern -Freiherrn von Pillersdorf ddo. Lemberg 13. Mai 1848. (Gazeta lwowska. -1848. Dodatek zu Nr. 68. S. 1-14.) - -[346] Vergl. *Heltmann* a. a. O. S. 165 ff. 273 ff. - -[347] Kreisschreiben vom 5. April 1848. (Gedruckt; in die -Provinzialgesetzsammlung nicht aufgenommen.) Diesem Kreisschreiben -waren am 20. und 29. März zwei andere ähnlichen Inhalts vorausgegangen, -die mir jedoch nur aus der knappen Inhaltsangabe bei Wurzbach a. a. O. -(Art. Stadion) bekannt sind. - -[348] Berichte vom 12. und vom 14. April 1848. - -[349] Provinzialgesetzsammlung 25. - -[350] Das Patent ist vom 17. April datiert und wurde mit -Gubernialkundmachung vom 14. Mai publiziert. (Provinzialgesetzsammlung -34.) - -[351] Die Grundentlastung a. a. O. -- Über die Höhe der Kleingaben -fehlen die Angaben. -- Diejenigen Gutsherren, die die Frone geschenkt -hatten, erhielten keine Entschädigung. Vergl. *Loziński* a. a. O. -S. 230 f. - -[352] Vergl. *Zyblikiewicz*, Indemnizacya. W Krakowie 1880. S. 1 ff. - -[353] Kundmachung des Finanzministeriums vom 27. November 1890, R. G. -Bl. 219. - -[354] R. G. Bl. 130. - -[355] Landesgesetze vom 30. Dezember 1875 (L. G. Bl. 55 des Jahres -1877), vom 8. Dezember 1877 (L. G. Bl. 56), vom 22. April 1889 (L. G. -Bl. 30). - -[356] Landesgesetz vom 12. August 1866 (L. G. Bl. 20). - -[A] Ein Zusammentreffen äußerer Umstände verhinderte den Verfasser, die -Staatsratsakten der josefinischen Zeit zu benützen. - - - - -Bei der Transkription vorgenommene Änderungen: - -- "die mit weitaus geringeren Rechten ausgestalteten Bürger" geändert -in "die mit weitaus geringeren Rechten ausgestatteten Bürger" - -- in "plus souvent sans procedure et sans formalité": é in formalité -ergänzt - -- in "Durch die Urbarialregierung wurden die Einkünfte mancher -Edelleute um 1/2 bis 2/3 vermindert.": Urbarialregierung geändert in -Urbarialregulierung. - -- "auf Veranlassung des Erzherzogs-Generalgouverneur" geändert in "auf -Veranlassung des Erzherzog-Generalgouverneurs" - - - - - -End of the Project Gutenberg EBook of Die Entwicklung des -gutsherrlich-bäuer, by Ludwig von Mises - -*** END OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK DIE ENTWICKLUNG *** - -***** This file should be named 51558-0.txt or 51558-0.zip ***** -This and all associated files of various formats will be found in: - http://www.gutenberg.org/5/1/5/5/51558/ - -Produced by Curtis Weyant, Heike Leichsenring and the -Online Distributed Proofreading Team at http://www.pgdp.net - - -Updated editions will replace the previous one--the old editions -will be renamed. - -Creating the works from public domain print editions means that no -one owns a United States copyright in these works, so the Foundation -(and you!) can copy and distribute it in the United States without -permission and without paying copyright royalties. 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