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-The Project Gutenberg EBook of Die Entwicklung des
-gutsherrlich-bäuer, by Ludwig von Mises
-
-This eBook is for the use of anyone anywhere at no cost and with
-almost no restrictions whatsoever. You may copy it, give it away or
-re-use it under the terms of the Project Gutenberg License included
-with this eBook or online at www.gutenberg.org/license
-
-
-Title: Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848)
-
-Author: Ludwig von Mises
-
-Release Date: March 25, 2016 [EBook #51558]
-
-Language: German
-
-Character set encoding: UTF-8
-
-*** START OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK DIE ENTWICKLUNG ***
-
-
-
-
-Produced by Curtis Weyant, Heike Leichsenring and the
-Online Distributed Proofreading Team at http://www.pgdp.net
-
-
-
-
-
-Anmerkungen zur Transkription:
-
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-druckten Text.
-
-Offensichtliche Druckfehler wurden berichtigt. Eine Liste mit
-sonstigen Korrekturen finden Sie am Ende des Buchs.
-
-
-
- Wiener Staatswissenschaftliche Studien
- herausgegeben von
- Edmund Bernatzik und Eugen von Philippovich
- in Wien.
-
- Vierter Band. Zweites Heft.
-
-
-
-
- DIE ENTWICKLUNG
- des
- GUTSHERRLICH-BÄUERLICHEN VERHÄLTNISSES
- IN GALIZIEN
-
- (1772-1848).
-
- Von
-
- LUDWIG VON MISES.
-
-
-
-
- Wien und Leipzig.
- FRANZ DEUTICKE
- 1902.
-
-
-
-Vorwort.
-
-
-Die vorliegende Arbeit, die in dem Zeitraume von Ostern 1901
-bis Ostern 1902 auf Anregung und unter Leitung meines verehrten
-Lehrers Herrn Professor Dr. Karl *Grünberg* in dessen Seminar
-an der Wiener Universität entstanden ist, will die Entwicklung
-des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien von dem
-Zeitpunkte der Vereinigung dieses Landes mit Österreich (1772) bis
-zur Grundentlastung (1848) zur Darstellung bringen. Hiebei mußte,
-sowohl wegen der Verschiedenheit der Quellen als auch aus sachlichen
-Gründen, die Agrargesetzgebung der Republik Krakau, deren Gebiet im
-Jahre 1846 an Österreich kam, ausgeschieden und einer besonderen Arbeit
-vorbehalten werden.
-
-Bei der Suche nach Materialien fand ich in den Archiven und
-Bibliotheken freundliches Entgegenkommen. Zu besonderem Danke fühle
-ich mich verpflichtet gegenüber den Herren Prälat Dr. Karl *Schrauf*,
-k. und k. Sektionsrat im Haus-, Hof- und Staatsarchiv; Regierungsrat
-Dr. Thomas *Fellner*, k. k. Archivdirektor, Dozent Dr. Heinrich
-*Kretschmayr*, k. k. Archivar, und Dr. Franz *Wilhelm*, k. k.
-Archivkonzipist im Ministerium des Innern; Dr. Franz *Kreyczi*, k. und
-k. Archivar im Hofkammerarchiv.
-
-Vor allem aber sei es mir gestattet, Herrn Professor Dr. Karl
-*Grünberg*, der mich bei meiner Arbeit in liebenswürdigster Weise
-unterstützte, meinen innigsten Dank auszusprechen.
-
-*Wien*, im August 1902.
-
-Der Verfasser.
-
-
-
-
-Inhaltsverzeichnis.
-
-
- Seite
-
- =Vorrede= III
-
- =Inhaltsverzeichnis= V
-
- =Einleitung= 1
-
- § 1. Galizien 1
-
- § 2. Überblick über die Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse
- in Polen bis zur ersten Teilung 2
-
- § 3. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
- (I. Die Untertänigkeit.) 9
-
- § 4. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
- (II. Die Grundobrigkeit.) 15
-
- § 5. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
- (III. Die Untertanenklassen und ihre Besitzrechte.) 20
-
- § 6. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
- (IV. Die Frondienste.) 24
-
- § 7. Ein Blick auf die Stellung des Staates zur Bauernfrage in
- Polen und in Österreich 28
-
- *Erstes Kapitel:* =Die bäuerlichen Verhältnisse in den ersten
- Jahren der österreichischen Herrschaft= 31
-
- § 1. Die Organisierung der Verwaltung in ihrem Einwirken auf die
- ländliche Verfassung 31
-
- § 2. Anfänge des ländlichen Arbeiterschutzes 36
-
- *Zweites Kapitel:* =Die josefinischen Reformen= 42
-
- § 1. Die Aufhebung der Leibeigenschaft 42
-
- § 2. Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten 46
-
- § 3. Maßregeln zur Besserung der untertänigen Besitzrechte 56
-
- § 4. Das Raab'sche System 69
-
- § 5. Reform des obrigkeitlichen Amtes 71
-
- § 6. Die Steuer- und Urbarialregulierung 74
-
- *Drittes Kapitel:* =Die nachjosefinische Zeit= 79
-
- § 1. Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung 79
-
- § 2. Reformen und Reformversuche in der nachjosefinischen Zeit 88
-
- § 3. Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis in der ersten Hälfte
- des neunzehnten Jahrhunderts 93
-
- *Viertes Kapitel:* =Der Aufstand des Jahres 1846 und seine
- Folgen= 101
-
- § 1. Zur Vorgeschichte des Aufstandes 101
-
- § 2. Die Untertansfrage auf dem Landtage 106
-
- § 3. Der Ausbruch des Aufstandes und die Maßnahmen der
- Regierung 111
-
- § 4. Die außerordentlich bevollmächtigte Hofkommission 120
-
- § 5. Die Durchführung der Urbarialregulierung 129
-
- *Fünftes Kapitel:* =Die Grundentlastung= 133
-
- =Verzeichnis der benutzten Akten und Druckschriften= 139
-
-
-
-
-Einleitung.
-
-
-§ 1. Galizien[1].
-
-Bei der ersten Teilung Polens (1772) fiel an Österreich, abgesehen
-von der Zips, ein Gebiet von 1420·5 österr. Quadratmeilen mit einer
-Bevölkerung von rund 2,600.000 Seelen. Es waren dies Teile der
-Woiewodschaften Krakau, Sandomir, Lublin, Wolhynien und Podolien,
-dann die Woiewodschaften Belz und Rothreußen, das Land Halicz, ein
-Teil des Landes Chelm und die Herzogtümer Auschwitz und Zator. In der
-geschichtlichen Entwicklung und administrativen Einteilung Polens hatte
-dieses Gebiet kein in sich geschlossenes Ganze gebildet. Erst nach
-seiner Einverleibung in Österreich, die offiziell als Revindikation
-bezeichnet wurde, erhielt es unter Auffrischung historischer
-Reminiszenzen an die ehemaligen Fürstentümer Halicz und Wladimir den
-Namen *Königreich Galizien und Lodomerien*.
-
-Galizien im Sinne von 1772 deckt sich nicht ganz mit dem heutigen
-Galizien. Denn es umfaßte noch das Gebiet von *Zamośc* (77·77
-Quadratmeilen), das im Schönbrunner Frieden von 1809 an das
-Großherzogtum Warschau abgetreten wurde. Dagegen wurde das Gebiet
-von *Krakau* (21·33 Quadratmeilen) endgiltig erst im Jahre 1846 mit
-Österreich vereinigt.
-
-Als im Jahre 1795 bei der dritten Teilung Polens ein Gebiet von
-883·4 Quadratmeilen an Österreich kam, wurde die neuerworbene Provinz
-*Westgalizien* (auch *Neugalizien*), die schon länger okkuppierte
-*Ostgalizien* (auch *Altgalizien*) genannt. Nach der Wiederabtretung
-Westgaliziens (1809) kam die Bezeichnung Galizien für das in Rede
-stehende Gebiet wieder in Gebrauch. Wenn heute noch von Westgalizien
-im Gegensatze zu Ostgalizien gesprochen wird, so ist damit nur der
-westliche (am linken Ufer des San gelegene) Teil des Landes im
-Gegensatze zum östlichen gemeint.
-
-Dieser und jener waren von jeher ethnographisch sowohl als auch
-politisch geschieden, und die administrative Zweiteilung des Landes,
-wie sie von 1849 bis 1867 bestand, war durchaus gerechtfertigt.
-Das linke Ufer des San war immer von *Polen* bewohnt gewesen,
-während am rechten Ufer *Kleinrussen* (*Ruthenen*) wohnten. Einst
-haben die Kleinrussen ein unabhängiges, mächtiges und auf einer
-verhältnismäßig hohen Kulturstufe stehendes Staatswesen gebildet.
-Erst in der zweiten Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts schlossen
-sie sich an Polen an, das eben durch die Vereinigung mit Litthauen
-zum mächtigsten Staate des europäischen Nordostens geworden war.
-Doch hat die politische Gemeinschaft nur die oberen Stände des
-ruthenischen Volkes zu entnationalisieren vermocht. Die Bauern haben
-auch unter polnischer Herrschaft ihr Volkstum und ihren Glauben zu
-bewahren gewußt. Noch heute besteht ein scharfer Gegensatz zwischen
-dem von römisch-katholischen Polen bewohnten Westen Galiziens und
-dem vorwiegend ruthenischen und griechisch-katholischen Osten, ein
-Gegensatz, der auch in der Volkswirtschaft zum Ausdrucke gelangt.
-
-
-§ 2. Überblick über die Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse in
-Polen bis zur ersten Teilung.
-
-In den letzten Jahrhunderten des Mittelalters war die Lage der
-polnischen Bauern recht günstig.
-
-Die furchtbaren Tatareneinfälle, von denen Polen seit 1241 heimgesucht
-worden war, hatten das ohnehin nur schütter bewohnte Land entvölkert.
-Sollte der Staat sich von dem schweren Schlage jemals erholen, so
-mußten fremde Kräfte zu Hilfe gerufen werden. Wie die Dinge damals in
-Deutschland lagen, fiel es nicht schwer, zahlreiche deutsche Bauern zum
-Aufgeben ihrer Heimat zu bewegen. So strömten denn seit der zweiten
-Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts Scharen von deutschen Ansiedlern
-nach Polen.
-
-Die *Einwanderung* richtete sich vornehmlich nach den neugegründeten
-Städten. Aber ein bedeutender Teil der Kolonisten ging auch auf das
-flache Land, wo König, Kirche und weltliche Großgrundbesitzer sie
-mit offenen Armen empfingen. Denn die Deutschen verwandelten ödes,
-unbebautes Land in fruchtbare Gefilde. Sie brachten eine vollkommenere
-Technik des Ackerbaues mit, die den Ertrag des Bodens erhöhte und
-die Einkünfte der Grundherren bedeutend steigerte. Diese waren
-daher bestrebt, auf ihren Gütern möglichst viele deutsche Dörfer
-anzulegen, und die schon bestehenden polnischen mit deutschem Rechte
-auszustatten[2].
-
-*Das Magdeburger Recht*, mit dem die überwiegende Mehrzahl dieser
-Dörfer bewidmet wurde, war ein *Stadtrecht* und für die Bedürfnisse
-großer, Handel und Gewerbe treibender Gemeinwesen bestimmt.
-Nichtsdestoweniger bewährte es sich in seiner Anwendung auf bäuerliche
-Ansiedlungen vortrefflich. An der Spitze einer jeden Gemeinde stand
-der *Schultheiß* (scultetus, poln. *sołtys*). Er war der Führer oder,
-richtiger gesagt, der Unternehmer der Dorfgründung. Ihm waren vom
-Grundherrn Privilegien verliehen worden. Er hatte die Ansiedler in
-Deutschland ausgewählt und an Ort und Stelle gebracht. Unter seiner
-Leitung war der Wald gerodet, das Ackerland vermessen und unter die
-Bauern verteilt worden.
-
-Für seine Mühewaltung wurde der Schulze reichlich belohnt. Er erhielt
-in dem neugestifteten Dorfe mehrere Hufen als Erbeigentum mit dem auf
-dem Gute haftenden Rechte, das zugleich Pflicht war, der Gemeinde Recht
-zu sprechen. Ihm gehörte ferner alles Land auf der Ackerflur, das
-nicht unter die Kolonisten verteilt worden war (extremitates agrorum,
-alias obszary, ubi cmethones non possunt locari), dann der Marktplatz
-des Dorfes (vilagium, poln. *nawsie*), ferner Wiesen und Gärten. Er
-hatte das Recht, auf seinen Gründen Gärtner, Häusler, Handwerker, ja
-selbst Bauern anzusetzen, sowie das Recht, ein Wirtshaus und eine Mühle
-zu errichten -- von sonstigen Nutzungen an Flüssen und Wäldern des
-Herrn ganz abgesehen. Von allen Abgaben und Zinsen, die die Bauern dem
-Grundherrn entrichteten, empfing er den sechsten Groschen und de omni
-re iudicata den dritten Groschen. So ausgestattet, war der Schulze
-vollauf befähigt, die Rechte der Dorfinsassen dem Grundherrn gegenüber
-ebenso wie die des Grundherrn der Gemeinde gegenüber in entsprechender
-Weise zu wahren[3].
-
-Auch die *Bauern* (cmethones, *kmiećie*) befanden sich in rechtlich
-gesicherter Stellung. Sie entrichteten nach Verlauf einer bestimmten
-Reihe von Freijahren an den Grundherrn mäßige Zinse, selten in Geld,
-häufiger in Getreide. Der Gutsherr durfte sie nicht von ihrer Stelle
-entfernen, aber auch sie durften das Dorf nicht verlassen, ohne vor
-ihrem Abgang das Gut an einen tauglichen Wirt übergeben und die Saat
-bestellt zu haben[4].
-
-Nur in drei Fällen stand es den Bauern frei, fortzuziehen, auch ohne
-diesen Bedingungen nachgekommen zu sein: wenn der Herr der Frau oder
-Tochter eines Bauern Gewalt angetan hatte, wenn die Bauern durch die
-Schuld des Herrn um Hab und Gut gekommen waren, oder wenn der Herr
-excommunicirt worden war[5].
-
-Im 16. Jahrhundert wurden in Galizien zahlreiche Kolonien walachischer
-Bauern *zu walachischem Rechte* (iure valachico) gegründet. Diese
-Dörfer unterschieden sich nur wenig von den deutschen Ansiedlungen.
-Auch an ihrer Spitze stand ein Schulze (kniaz), der ungefähr dieselben
-Rechte und Pflichten hatte wie in den deutschen Gemeinden[6].
-
-Die Haupteinnahmsquelle des polnischen Großgrundbesitzers bildeten im
-13., 14. und noch im 15. Jahrhundert die Abgaben der zinspflichtigen
-Bauern. Seine eigene Wirtschaft, die er auf dem Gutshofe (*dwór* = Hof
-oder *fólwarek* von dem deutschen Vorwerk) betrieb, war nur bestimmt,
-seinen Hausbedarf zu decken. Doch seit dem 15. Jahrhundert ändern sich
-die wirtschaftlichen Voraussetzungen der ländlichen Verfassung. Bis
-dahin hatte Polen kein Absatzgebiet für sein Getreide gefunden. Das
-wird jetzt anders. Schon seit dem Ende des 14. Jahrhunderts exportiert
-Polen über Danzig einiges Getreide nach England, Frankreich und den
-Niederlanden. Noch wirken aber störend auf den Verkehr die unsicheren
-Rechtsverhältnisse an der unteren Weichsel, wo seit Jahrhunderten
-zwischen Ordensrittern und Slaven furchtbare Kämpfe wüten. Zwar
-sucht Polen durch Verträge mit dem deutschen Orden für seinen Export
-günstige Bedingungen zu erwirken, aber erst als die westpreußischen
-Städte, unter ihnen Danzig, Memel und Elbing, im Frieden von Thorn
-(1466) endgiltig unter polnische Herrschaft gekommen sind, wird die
-Weichselschiffahrt frei. Die Nachfrage des Auslandes nach polnischem
-Getreide wird größer. Der polnische Handel nimmt einen großartigen
-Aufschwung. Dieser wirtschaftliche Erfolg wird jedoch mit der Knechtung
-eines Millionen Seelen zählenden Standes erkauft[7].
-
-In dem Augenblicke, da es lohnend wurde, Getreide *für den Markt
-zu produzieren*, erwachte in den Grundherren das Verlangen nach
-Vergrößerung ihres Eigenbetriebes. Dieses Streben begegnete jedoch
-mannigfachen Schwierigkeiten. An "Bauernlegen" war nicht zu denken,
-und hätte auch der Grundherr auf diese oder eine andere Weise --
-etwa durch Rodung -- das Hofland vergrößert, es hätten ihm die
-Arbeitskräfte gefehlt, den größeren Besitz zu bewirtschaften. Vor
-allem aber hatte der Adel bei seinen Expansionsbestrebungen mit dem
-energischen Widerstand der Schulzen zu rechnen, die nahe daran waren,
-den Grundherren allen Einfluß auf die Dorfgemeinde zu entziehen. Die
-Schulzen von ihren Gütern zu verdrängen, wurde daher jetzt zunächst die
-Losung der Grundherren. Im Laufe des 15. Jahrhunderts gelang es ihnen
-auch, meist durch zwangsweise Auskaufung, seltener durch freie Verträge
-die Schulzengüter in ihren Besitz zu bringen. Auch auf den königlichen
-Gütern wurden die Schulzen ausgekauft, nur daß die Soltyseien hier
-nicht mit den Starosteien verbunden, sondern als Tenuten an Adelige
-zu lebenslänglichem Besitz verliehen wurden. Nur wenigen Schulzen
-gelang es, sich im Besitze ihrer Güter zu erhalten. Durch fortgesetzte
-Erbteilungen entstanden in späterer Zeit aus diesen Gütern die
-sogenannten adeligen Gemeinden[8].
-
-Erst nachdem die Schulzengüter mit dem Gutshofe vereinigt worden
-waren, konnten die Grundherren an die Einrichtung eines Großbetriebes
-schreiten. Mit dem Schulzengut und der Schulzenwürde war auch das
-Richteramt an sie gekommen, was ihre Macht über die Bauern erhöhte. Das
-weitläufige Ackerland des Schulzengutes bot die räumliche Unterlage
-für den erweiterten Eigenbetrieb. Von allen Rechten des Schulzen
-kam aber keines den Grundherren erwünschter als der Anspruch auf
-Fronarbeit der Bauern, der ihnen bis dahin gefehlt hatte. Freilich
-reichten diese an und für sich unbedeutenden Leistungen nicht hin,
-den gesteigerten Bedarf an Arbeitskräften, den der Übergang zur
-Gutsherrschaft erforderte, zu befriedigen. So finden wir denn auch
-schon gegen Ende des 15. Jahrhunderts die Gutsherren bestrebt, die
-Lasten der bäuerlichen Bevölkerung zu erhöhen. Aber je schwieriger die
-Lage der Bauern wird, desto leichter entschließt sich der Bauernsohn,
-von dem ihm zustehenden Rechte der Freizügigkeit Gebrauch zu machen und
-nach der Stadt zu ziehen. Das war nun ganz und gar nicht die Absicht
-der Gutsherren gewesen, die die Arbeitskraft auch nicht eines einzigen
-Hintersassen missen wollten. Sie gingen also daran, die Freizügigkeit
-der Bauern einzuschränken und schließlich völlig aufzuheben. Im Jahre
-1496 wurde durch den Reichstag gesetzlich festgelegt, daß fortan nur
-*einer* von den Söhnen eines Bauern das Dorf verlassen dürfe. Auch
-dieser konnte übrigens ohne herrschaftliches Abfahrtszeugnis nicht
-abziehen, sollte er nicht als Flüchtling verfolgt und zurückgeholt
-werden[9]. In den nächsten Jahren folgte noch eine Anzahl von Gesetzen,
-die die Freizügigkeit der bäuerlichen Bevölkerung einschränkten, und
-schon um das Jahr 1510 war ihre Schollenpflicht allgemeines Gesetz
-geworden. Zwar stand es dem Landmann noch frei, sich um 10 Mark auch
-gegen den Willen des Herrn loszukaufen, im Laufe des 16. Jahrhunderts
-stieg jedoch die Loskaufsumme für eine Bauernfamilie auf 500 Mark[10].
-
-Als die Schollenpflicht der Bauern durchgeführt war, begann der Adel
-die Robotsschuldigkeiten durch gesetzliche Maßnahmen zu erhöhen[11].
-Bald aber wurde dieser Weg aufgegeben, da er nicht zum gewünschten
-Ziele führte. Denn auf den meisten Gütern fanden sich noch Verträge
-zwischen Grundherr und Grundhold, und die Bauern bestanden auf ihrem
-Rechte, das sie bei Gericht durchzusetzen bemüht waren. Die Gutsherren
-wählten also ein anderes Mittel: dem Bauer sollte das Recht entzogen
-werden, gegen seinen Herrn zu klagen. Zuerst wurde der Bauer entgegen
-dem bisherigen Brauche durch mehrere Reichstagsbeschlüsse unter die
-ausschließliche Gerichtsbarkeit des Gutsherrn gestellt. Die Praxis
-der Gerichte sprach ihm dann das Recht ab, den Herrn gerichtlich zu
-belangen. Am 30. August 1518 wies das königliche Assessorialgericht in
-Krakau die Klage eines Landmannes wegen widerrechtlicher Nötigung zur
-Robot mit der Begründung zurück, daß die Untertanen ihre Herren nicht
-beim König verklagen dürfen[12].
-
-Mit der allgemeinen Annahme dieses Grundsatzes war die große
-Umwälzung, durch welche die ländliche Bevölkerung hörig wurde,
-vollendet. Die Grundherren hatten von nun an unumschränkte Macht über
-die Bauern. Von ihrem Willen allein hing die Verfügung über deren Leben
-und Tod, Knechtschaft und Freiheit, Eigentum und Arbeitskraft ab. Und
-es ist nur die Feststellung eines bereits geltenden Rechtszustandes,
-wenn der Konvokations-Reichstag im Jahre 1573 erklärt, daß jeder Herr
-das Recht habe, seine ungehorsamen Untertanen "tam in spiritualibus,
-quam in saecularibus" nach seiner Meinung zu strafen[13].
-
-Zwar stand es jetzt im Belieben des Gutsherrn, dem Bauern nach
-Willkür größere Lasten aufzubürden, aber er machte trotzdem von diesen
-Befugnissen nicht vor dem Ende des 17. Jahrhunderts ausgiebigen
-Gebrauch. Denn noch stand dem Bauer ein Weg offen, sich allzugroßen
-Anforderungen und Bedrückungen zu entziehen: die Flucht. Im Osten der
-Republik dehnte sich eine unermeßliche, nur spärlich bevölkerte Ebene,
-wo von Gutsherrschaft noch keine Rede war und sein konnte. Dort, wo
-das Ackerland aus Mangel an Arbeitskräften meist brach lag, fehlte
-auch die Gelegenheit zu marktmäßiger Verwertung der Bodenerzeugnisse,
-da der Weg zum schwarzen Meere durch Türken und Tataren versperrt war.
-Darum begnügte sich der Grundherr in jenen Gegenden mit den Zinsungen
-der Grundholden, ohne daran zu denken, einen eigenen Großbetrieb
-einzurichten. Der polnische Bauer aber wußte genau, daß er jederzeit
-dorthin fliehen könne. Dort wurde er von den Grundherren stets mit
-offenen Armen empfangen und unter günstigen Bedingungen angesiedelt.
-Der Gutsherr im Westen musste sich also hüten, durch übertriebene
-Strenge seine Untertanen zur Flucht zu reizen. Zwar war in einer Reihe
-scharfer Gesetze das Verbot ausgesprochen worden, flüchtige Bauern zu
-unterstützen, bei sich aufzunehmen oder anzusetzen; allein die Gerichte
-waren unvermögend, diesen Gesetzen Geltung zu verschaffen. Ja, die
-Ohnmacht der Behörden war so groß, daß die flüchtigen Bauern sogar in
-derselben Provinz bleiben konnten. Dann zogen sie als "hultaje" oder
-"ludźi luźni" im Lande umher, und nur zur Zeit der Ernte verdingten
-sie sich als freie Arbeiter[14]. Erst zu Beginn des 18. Jahrhunderts
-wurde den Bauern jede Möglichkeit zur Flucht benommen. Nach langen
-Kriegsjahren kehrte der Frieden wieder, im Inneren wurde die Ordnung
-einigermaßen wieder hergestellt, und die Schollenpflicht der Bauern
-wenigstens in den westlichen Teilen des Staates strenge durchgeführt.
-In den östlichen Provinzen allerdings entzogen sich noch in den ersten
-Jahren der österreichischen Herrschaft die Untertanen den Bedrückungen
-von Seiten des Gutsherrn durch die Flucht nach Podolien und Wolhynien.
-Im Westen aber erlangten jene Gesetze, die im 16. Jahrhundert erlassen
-worden waren, unbeschränkte Geltung, und die bäuerlichen Verhältnisse
-nahmen jene Gestalt an, in der sie bis zum Untergang des selbständigen
-polnischen Staatswesens beharrten[15].
-
-
-§ 3. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
-
-I. Die Untertänigkeit.
-
-Nach der Lehre der polnischen Juristen setzt sich der polnische Staat
-aus drei Ständen zusammen: König, Senat und Adel[16]. Was außerhalb
-dieser drei Stände ist, hat keinen Einfluß im Staate und keinen Anteil
-an der Regierung[17]. Tatsächlich haben aber auch König und Senat nicht
-viel zu sagen. Die ganze Macht liegt vielmehr beim Adel, und zwar beim
-begüterten Adel. Rechtlich ist der gesamte Adel (szlachta) gleich. De
-facto aber besteht ein gewaltiger Unterschied zwischen den begüterten
-und den unbegüterten Edelleuten.
-
-Dieser einzig berechteten Klasse gegenüber stehen die mit weitaus
-geringeren Rechten ausgestatteten Bürger und die völlig rechtlosen
-Bauern[18].
-
-Jeder auf dem flachen Lande Wohnende ist, wofern er nicht selbst
-von Adel oder ein privilegierter Freibauer ist, *Untertan* (poddany)
-des Gutsherrn. Nicht nur der Bauer und seine Familie, auch Häusler
-und Innmann, Knecht und Magd sind untertänig; ja sogar die Söhne der
-ruthenischen Popen, wenn sie nicht vor dem 15. Lebensjahre einen
-nichtbäuerlichen Beruf ergriffen haben[19].
-
-Die Untertänigkeit ist als Standeseigenschaft erblich[20], aber
-die Geburt von untertänigen Eltern ist nicht die einzige Art ihrer
-Entstehung. Ein freier Mann wird durch Verheiratung mit einer
-Untertanin ebenfalls untertänig[21]. Auch durch Annahme eines
-untertänigen Grundes wird Untertänigkeit begründet[22]. Schließlich
-wird jeder schollenpflichtig, der ein Jahr lang auf Grund eines mit
-der Gutsherrschaft geschlossenen Vertrages in einem Dorfe wohnt[23].
-Die Untertänigkeit erlischt durch Eintritt des Untertans in einen
-religiösen Orden, durch Empfang der Weihen und durch Erlangung des
-Doktorates, ferner durch Entlassung und endlich durch Nobilitierung.
-Der Gutsherr kann den Untertanen auf zweierlei Art entlassen:
-entweder durch einen Freilassungsbrief oder durch Erklärung vor den
-Woiewodschaftsakten[24]. Ohne Einwilligung des Herrn darf kein Bauer
-geadelt werden[25].
-
-Der Untertan ist im Interesse des landwirtschaftlichen Großbetriebes
-des Gutes in seiner Freiheit mannigfachen Beschränkungen unterworfen.
-
-Er ist vor allem an die Scholle gebunden, glebae adscriptus. Verläßt
-er den Gutsbezirk ohne Erlaubnis des Herrn, so hat dieser das Recht,
-ihn zu verfolgen, ihn zu fassen, wo er ihn findet, beziehungsweise
-seine Auslieferung zu verlangen[26]. Durch strenge Gesetze trachtet
-man danach, diesem Rechtssatze im Inneren des Landes Geltung zu
-verschaffen. Durch wechselseitige Auslieferungsübereinkommen, die mit
-dem Auslande getroffen wurden, ist es möglich geworden, Untertanen,
-die in benachbarte Länder geflohen sind, zurückzufordern[27]. Solche
-Übereinkommen werden umso leichter geschlossen, als nicht nur polnische
-Bauern ins Ausland fliehen, sondern noch bis in die Mitte des 18.
-Jahrhunderts Tausende von Bauern aus Preußen, Hinterpommern und der
-Neumark[28], aus Schlesien[29], aus Ungarn, aus der Moldau und aus
-Russland[30] nach Polen flüchteten.
-
-Will ein Untertan außerhalb des Gutsbezirkes eine Ehe eingehen, so
-bedarf er dazu der Erlaubnis des Gutsherrn. Einem Manne wird diese
-Bewilligung niemals erteilt, den Bauernmädchen wird sie jedoch nicht
-verweigert. Dafür hatten diese ursprünglich meist einen Marderbalg
-(kuniczne) an die Herrschaft zu entrichten. Die Naturalleistung des
-Marderbalges ist jedoch im 18. Jahrhundert allgemein durch eine von
-der Herrschaft von Fall zu Fall vorgeschriebene, entweder in Geld oder
-in Naturalien zu entrichtende Taxe ersetzt. Die Höhe dieser Abgabe
-ist nicht überall gleich. Bald wird ein Kalb gefordert, bald Geflügel
-oder Feldfrüchte. Die Geldleistung beträgt meist acht Gulden polnisch.
-Hier und da werden auch beträchtlich höhere Beträge gefordert, deren
-Bezahlung den Untertanen unmöglich ist. Auf vielen Gütern aber,
-besonders auf königlichen, ist die kuniczne ganz abgestellt worden, und
-wird den Bräuten freier Abzug nach allen jenen Dominien gewährt, die
-Reziprozität üben[31].
-
-*Der Schollenpflicht des Untertanen entspricht kein Recht an der
-Scholle.* Der Untertan kann also vom Gute getrennt, auf ein anderes,
-demselben Herrn gehöriges Gut versetzt werden, oder auch durch Kauf,
-Tausch oder Schenkung in das Eigentum eines anderen Gutsbesitzers
-übergehen. In der Regel wechselt der Untertan allerdings seinen Herrn
-nur mit dem Gute, aber auch das Gegenteil trifft nicht allzu selten
-ein. *Kein Gesetz tritt dem Menschenhandel entgegen[32].*
-
-Der Untertan besitzt weder die aktive, noch die passive
-Prozeßfähigkeit. Nicht er klagt, sondern für ihn die Herrschaft, wie
-auch sie in Vertretung ihres Untertans belangt wird[33].
-
-Der Herrschaft gegenüber genießt der Untertan der *Privatgüter*
-keinerlei Rechtsschutz, vor keinem Gericht, vor keiner Behörde kann er
-über erlittene Unbill Beschwerde erheben[34].
-
-Grundsätzlich verschieden von der Stellung der Privatbauern ist die
-der *Domänenbauern*[35]. Diese können wider die zeitlichen Besitzer
-der königlichen Güter vor den Referendargerichten Klage führen. Seit
-Stanislaus August werden sie vor diesen Gerichten unentgeltlich
-durch Armenadvokaten (*patrony ludzi ubogich*) vertreten, die man
-gewissermaßen mit den österreichischen Untertansadvokaten vergleichen
-kann. Doch ist auch dieser Rechtsschutz unwirksam, da die Gerichte
-ausschließlich mit Edelleuten besetzt sind, die ihren Standesgenossen,
-den zeitlichen Besitzern, auf alle mögliche Weise förderlich sind.
-Auf den *Kirchengütern* mangelt den Untertanen gleichfalls das
-Beschwerderecht. Schon im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts haben
-sie das Recht der Appellation an die Kirchenoberen, das ihnen früher
-zustand, verloren[36].
-
-Die hohe und die niedere Gerichtsbarkeit über die Untertanen steht
-ausschließlich dem Herrn zu. Er schaltet nach Belieben über Leben und
-Tod der Untertanen[37].
-
-Nur wenn ein Mann nichtadeligen Standes einen Bauer tötet, wird gegen
-den Übeltäter mit Kapitalstrafe vorgegangen. Tötet aber ein Edelmann
-einen fremden Bauer, so muß er eine Buße von hundert Mark erlegen, die
-zur Hälfte dem Herrn des Getöteten, zur Hälfte seinen Hinterbliebenen
-zufällt[38]. Darüber, was zu geschehen habe, wenn der Herr selbst einen
-seiner Untertanen ermordet, geben die Gesetze keine Auskunft. Gerade
-dieses Schweigen lehrt aber, daß der Mörder in einem solchen Falle
-straflos ausgeht. Im Jahre 1768 wird die hohe Gerichtsbarkeit dem Adel
-entzogen und an die Grodgerichte übertragen. Auch wird festgesetzt,
-daß die Ermordung eines Bauern fortan nicht mehr durch ein Wehrgeld
-abgelöst werden könne, sondern daß Kapitalstrafe eintreten solle.
-Doch wird die wohltätige Wirkung dieses Gesetzes durch den Zusatz
-aufgehoben, daß der Edelmann nur dann hingerichtet werden solle, wenn
-er auf frischer Tat ertappt und von sechs Zeugen, von denen mindestens
-zwei von Adel sein müssen, überführt worden ist. So ist das ius vitae
-et necis nur dem Scheine nach aufgehoben: in der Tat aber besteht es
-fort[39].
-
-Ein natürliches Ergebnis der Schollenpflicht sind die
-Zwangsgesindedienste, die nicht infolge eines Rechtssatzes,
-sondern lediglich gewohnheitsmäßig bestehen. Doch kommt den
-Zwangsgesindediensten in Polen nicht entfernt jene Bedeutung zu, die
-sie in Preußen, Sachsen und Böhmen hatten. In den westlichen Teilen
-Galiziens war die Gesindehaltung nicht groß, dem Osten war sie fast
-ganz fremd[40].
-
-Wir sehen also: Der polnische Privatbauer des 18. Jahrhunderts ist
-leibeigen. Er steht in der absoluten Gewalt des Gutsherrn. Seine
-rechtliche Stellung ist weitaus schlechter als die des preußischen oder
-böhmischen Bauers, obschon günstiger als die des russischen.
-
-Die Zeitgenossen sprechen auch von dem Bauer als einem Unfreien
-(niewolnik) und alle polnischen Juristen setzen die in Polen bestehende
-Untertänigkeit der römischen Sklaverei gleich[41].
-
-
-§ 4. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
-
-(Fortsetzung.)
-
-II. Die Grundobrigkeit.
-
-Über den Untertanen steht herrschend die Grundobrigkeit. "Sie vereinigt
-in sich Herrschaftsverhältnisse und Berechtigungen privat- und
-öffentlich-rechtlichen Charakters." Sie ist ein kleiner Staat im Staate.
-
-Nach dem Stande der Besitzer zerfallen die Güter in vier Kategorien:
-In die königlichen, geistlichen, adeligen und die von privilegierten
-Städten oder von Bürgern solcher Städte besessenen Güter.
-
-Die königlichen Güter zerfallen wieder in zwei Klassen: In die
-Ökonomiegüter und die Staatsgüter. Die Ökonomiegüter (bona mensae
-regiae) sind zur Bedeckung des Aufwandes des königlichen Haushaltes
-bestimmt. Sie werden von Administratoren bewirtschaftet. Die
-Staatsgüter dagegen werden als panis bene merentium an verdiente
-Edelleute zu lebenslänglichem Besitz verliehen. Der König ist
-verpflichtet, diejenigen Güter, die durch den Tod der zeitlichen
-Besitzer an die Krone heimfallen, wieder auszutun. Die Besitzer dieser
-Starosteien, Advokatien, Tenuten und Skultetien führen den vierten
-Teil des Erträgnisses, die sogenannte Quarta, an den Staatsschatz
-ab[42]. Zu den bestbewirtschafteten Gütern gehören die Kirchengüter.
-Auch gegenüber den Untertanen ist die Herrschaft des Klerus milder
-als die der Edelleute. Die weitaus größte Zahl von Gütern befindet
-sich in Händen des Adels. Doch sind die Bürger auch nicht völlig der
-Grundbesitzfähigkeit beraubt. Die Bürger von Lemberg und Krakau haben
-das Recht, Herrschaften zu erwerben und zu besitzen. Auch besitzen
-einzelne Städte als solche Herrschaften und Untertanen[43].
-
-Die Größe der Güter ist sehr verschieden. Es gibt Güter, die 30 und
-mehr Dörfer umfassen, und solche, zu denen nur Teile eines Dorfes
-gehören. Mancher Edelmann herrscht über Tausende von Untertanen,
-während ein anderer wieder nur eine Bauernfamilie sein eigen nennt. Im
-Durchschnitte besteht ein Gut aus zwei bis drei Dörfern[44].
-
-Das Gut wird als einheitlicher Wirtschaftsorganismus Schlüssel
-(*klucz*) genannt. Als verwaltungsrechtlicher Körper heißt es *państwo*
-(Herrschaft, aber auch Staat, Reich). An seiner Spitze steht der
-Gutsherr (heres = Erbherr oder pan = Herr). Er residiert im Hofe
-(*dwór*) Er ist auf dem Gute Gesetzgeber und Richter, oberster Herr
-der Untertanen, Träger der politischen, administrativen und executiven
-Gewalt[45]. Alle Macht und alles Recht auf dem Gute geht von ihm aus.
-Nur aus Gnade läßt er der Dorfgemeinde gewisse Rechte. Er ernennt die
-Gemeindebeamten und hebt nach Belieben die Urteile des Dorfgerichtes
-auf, ändert oder bestätigt sie[46]. Innerhalb des Gutsbezirkes ist er
-ein kleiner König[47]. Er erläßt als Gesetzgeber Vorschriften, die
-Bestimmungen des geltenden allgemeinen Rechtes abändern oder aufheben.
-
-Viele Magnaten unterhalten auf ihren Gütern Haustruppen, deren Zahl im
-Vergleiche zu den königlichen ganz bedeutend ist.
-
-Die Einhebung und Repartierung der Staatssteuern (des *podymne*
-= Rauchfangsteuer) obliegt der Grundobrigkeit. Nicht selten ist
-diese gezwungen, für den nicht leistungsfähigen Bauer die Steuer zu
-bezahlen[48]. Zur Bestreitung der Kosten der öffentlichen Agenden, die
-sie besorgen, heben manche Grundbesitzer selbst Steuern ein[49].
-
-Die allgemein vorherrschende Form der Landwirtschaft ist im Polen des
-18. Jahrhunderts die Gutsherrschaft[50]. Die Haupteinnahmsquelle des
-Gutsherrn ist der eigene landwirtschaftliche Großbetrieb. Er produciert
-für den Markt und besorgt auch selbst den Vertrieb der Erzeugnisse
-seiner Wirtschaft. Er schickt auf eigene Rechnung Getreide und Vieh
-nach Danzig und den anderen Ostseehäfen und da der Adel für alle Waren,
-die er ein- oder ausführt, Zollfreiheit genießt, so wird es ihm leicht,
-die Konkurrenz nichtadeliger Kaufleute zu schlagen[51].
-
-Trotzdem die wirtschaftliche Politik des Gutsherrn dahin gerichtet
-ist, seinem Eigenbetriebe die größtmögliche Ausdehnung zu geben, tritt
-das Bestreben, das Hoffeld auf Kosten des Bauernlandes zu erweitern,
-erst spät und nur in geringem Ausmaße hervor. Denn noch steht ihm
-reichlich unbebautes Land zur Verfügung, und seine Bemühungen müssen
-vor allem darauf abzielen, die kostbare und seltene Arbeitskraft des
-Bauern beim Gute zu erhalten[52].
-
-Neben den Einnahmen aus dem eigenen Großbetriebe spielen die Abgaben
-und Zinsungen der Untertanen, so bedeutend sie auch an und für sich
-sind, und so schwer es auch den Bauern fallen mag, sie pünktlich zu
-entrichten, in dem Haushalte des Gutsherrn nur eine untergeordnete
-Rolle. Doch kommt daneben der *Propination* eine immer steigende
-Bedeutung zu.
-
-Das Propinationsrecht (ius propinationis s. propinandi) ist das
-ausschließliche Recht, gewisse Getränke im Gebiete eines gewissen Ortes
-zu erzeugen und auszuschenken. Gegenstand des Propinationsrechtes
-sind Branntwein, Bier, Met, Himbeerwein und Kirschwein. Auf Wein
-erstreckt sich das Propinationsrecht nicht. Denn der Wein ist, da er
-im Lande nicht gebaut wird, ein Luxusgetränk, das sich der Adel nicht
-verteuern will. In der Regel steht die Propination dem Gutsherrn
-zu, und das Gebiet seiner Geltung deckt sich mit dem Gutsgebiete.
-Fast jeder Edelmann hat auf seinem Gute eine Branntweinbrennerei
-errichtet, um von dem Propinationsrechte Vorteil zu ziehen. Ihre
-große wirtschaftliche Bedeutung hat die Propination erst durch die
-Verpachtung der Schenken an die *Juden* erlangt. Seit der Mitte des
-16. Jahrhunderts haben nämlich die Juden den Königsschutz aufgegeben,
-sind von den Städten in die Marktflecken und auf das flache Land
-hinausgezogen und haben sich ganz unter den Schutz des Adels gestellt.
-Sie haben überall die Pachtungen (*arenda*) der Schenken übernommen
-und die Einkünfte aus der Propination auf eine früher ungeahnte Höhe
-gebracht. Bei der Abschätzung des Wertes von Landgütern wird nächst den
-Diensten der Untertanen vor allem das Einkommen aus der Propination
-in Betracht gezogen. Auf hundert verschiedene Weisen wird der Bauer
-dazu gebracht, mehr Branntwein zu konsumieren als sein Wunsch ist.
-Bei Familienfestlichkeiten, bei Kirchweihen, an Sonn- und Feiertagen
-wird er gezwungen, eine gewisse, von der Obrigkeit vorgeschriebene
-Menge Branntwein abzunehmen. Strenge ist es ihm verboten, außerhalb
-des Gutsbezirkes Branntwein zu konsumieren; alles, was er trinkt, muß
-er von der Obrigkeit beziehen. In jeder Ortschaft wendet der Arendator
-eine andere Art der Aufdringung des giftigen Getränkes an. So ist
-im Laufe der Jahrhunderte dem galizischen Landvolke die Trunksucht
-anerzogen worden[53].
-
-Innerhalb des Gutsbezirkes darf nur der Gutsherr *Mühlen* errichten,
-und die Untertanen sind gehalten, ihr Getreide ausschließlich auf
-den obrigkeitlichen Mühlen mahlen zu lassen. Selbst der Gebrauch von
-Handmühlen ist ihnen nur gegen einen an die Obrigkeit zu entrichtenden
-Zins gestattet[54].
-
-Einst hatte der Schulze von den auf dem Hauptplatze des Dorfes
-ansässigen Handwerkern und Krämern Abgaben eingehoben. Dieses Recht
-übt jetzt der Gutsherr als Rechtsnachfolger des Schulzen. Er hält sich
-auch für berechtigt, allen Handel innerhalb des Dorfes für sein Monopol
-zu erklären, und nur gegen Entrichtung eines Zinses freizugeben. Er
-erhebt daher von jeder Ware, die der Bauer in die Stadt zum Verkaufe
-führt, eine Abgabe, das sogenannte *Targowe* (targ = der Markt). Er
-geht aber noch weiter, und zwingt die Untertanen, ihm Waren, die er
-nicht brauchen oder anbringen kann, zu einem willkürlich bestimmten
-Preise abzunehmen. Es liegt also eine "Aufdringung obrigkeitlicher
-Feilschaften" vor, wie andererseits die "Abdruckung unterthäniger
-Feilschaften" stattfindet, d. h. der Bauer gezwungen ist, gewisse
-Erzeugnisse nur an die Herrschaft zu verkaufen[55].
-
-Die *Abgaben* der Bauern sind überaus mannigfaltig, wenn auch nicht
-besonders hoch. In Geld oder in Naturalien entrichten sie Grund-,
-Holz- und Weidezinse. Sie prästieren ferner den Geflügelzins für die
-Erlaubnis, ihr Vieh auf die obrigkeitliche Weide treiben zu dürfen.
-Als Geflügelzins werden Gänse, Kapaune, Hühner, seltener auch Schwäne
-geliefert. Die Innleute zahlen für das Recht des Holzklaubens eine
-besondere Geldabgabe, das Komorne. Auch die untertänigen Handwerker
-zinsen der Obrigkeit. Die Untertanen sind auch verpflichtet, eine
-gewisse Menge Himbeeren, Nüsse, Schwämme und Kochenille[56] zu sammeln
-und abzuliefern. Ferner haben sie der Herrschaft Eier, Honig und Hopfen
-unentgeltlich darzubringen. Getreidezehent ist selten an die Obrigkeit,
-öfter an den Pfarrer zu entrichten. Dagegen hat jene Anspruch auf
-Obst-, Tabak-, Bienen- und Vieh- (besonders Schaf)zehent. Immer kehrt
-die Klage der Untertanen wieder, daß der Gutsherr stets das Beste,
-das beste Stück, den besten Stock für sich aussuche. -- Von allen
-Abgaben der Untertanen, die unter den verschiedensten Titeln erhoben
-werden, hat jedoch nur der Getreidezins (auch Haferzins) eine größere
-wirtschaftliche Bedeutung[57].
-
-Neben den Abgaben an die Obrigkeit müssen die Untertanen auch an die
-obrigkeitlichen Beamten Taxen und Sporteln entrichten. So das Waggeld
-für das Abwiegen der untertänigen Zinsungen, sowie das Quittowe und
-Groszowe für das Ausstellen von Quittungen über geleistete Dienste.
-
-Zur Verwaltung des Gutes unterhält der Gutsherr ein Wirtschaftsamt
-(urząd), an dessen Spitze der Amtmann (faktor, rządca, starosta)
-steht. Die Vorwerke leitet ein Unterverwalter (podstarosta). Doch
-wird nur der kleinere Teil der Güter von Beamten verwaltet. Der
-größere Teil ist verpachtet. Während der Gutsherr in Warschau lebt
-und sich ausschließlich mit Politik beschäftigt, treibt der Pächter,
-der entweder ein Edelmann oder ein Jude ist, auf dem Gute Raubbau,
-sowohl mit den Kräften des Bodens und dem Holzbestande, als auch mit
-den Kräften der Fronbauern. Auch auf jenen Gütern, die in eigener
-Verwaltung des Gutsherrn stehen, sind Propination und Mühle an Juden
-verpachtet[58].
-
-
-§ 5. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
-
-(Fortsetzung.)
-
-III. Die Untertanenklassen und ihre Besitzrechte.
-
-Die bäuerliche Bevölkerung des flachen Landes zerfällt in Untertanen
-und in freie Bauern. Freibauern gibt es nur mehr wenige. Die
-Schulzengüter sind auf den adeligen Besitzungen gänzlich verschwunden,
-auf den königlichen Gütern aber sind sie als Tenuten im Besitze von
-Edelleuten[59].
-
-Viele Schulzengüter und adelige Güter sind im Laufe der Zeiten durch
-fortgesetzte Teilungen unter den Nachkommen der früheren Besitzer in
-kleine Stellen zersplittert worden. Sie bilden jetzt die sogenannten
-adeligen Dörfer (*wsi szlachecki*). Hier bebaut der Edelmann mit
-eigener Hand den Boden; er genießt keinerlei Dominikalrechte und
-bezieht keine obrigkeitlichen Einkünfte. Neben diesen adeligen
-Landleuten, die Erbeigentümer ihrer Gründe sind, gibt es noch eine
-zweite Klasse von adeligen Bauern, die keine eigenen Gründe besitzen,
-sondern obrigkeitliche Gründe bebauen, die ihnen censititie, d. i.
-gegen Zahlung von Grundzins eingeräumt wurden. Viele von diesen
-Zinsedelleuten (*szlachta czynszowa*) sind auch robotpflichtig. Die
-"kleinen Edelleute" sind in Galizien überaus zahlreich. Wenn auch
-rechtlich dem übrigen Adel vollkommen gleichgestellt, sind sie sozial
-von ihm durch eine tiefe Kluft getrennt[60].
-
-In den westlichen, an Schlesien grenzenden Bezirken sind die Bauern
-einiger neu gestifteter Dörfer Nutzungseigentümer ihrer Gründe.
-Hingegen sind die weitaus überwiegende Mehrzahl aller Untertanen
-der westlichen Hälfte des Landes und alle Untertanen der östlichen
-nur "Wirte bis weiter". Sie haben keinerlei Recht an dem Boden,
-den sie bearbeiten. Sie sind, um mit dem amtlichen Sprachgebrauche
-des 18. Jahrhunderts zu reden, uneingekaufte Dominikalisten. Der
-Grundobrigkeit steht das uneingeschränkte Verfügungsrecht über die
-Grundstücke der Untertanen zu. Sie darf sie ihnen nach Belieben
-entziehen oder gegen andere vertauschen. Auch das Bauernhaus und das
-gesamte Wirtschaftsinventar, das Vieh und die Ackergeräte, ja auch die
-Einrichtung der Wohnräume sind Eigentum der Herrschaft, und nichts
-hindert diese, den Bauer täglich und stündlich aus seinem Besitztume
-zu verjagen. Das geschieht freilich nur in den seltensten Fällen, denn
-es widerspricht dem Interesse des Gutsherrn, dessen Streben vor allem
-dahin gerichtet sein muß, seinem Gute die Arbeitskräfte zu erhalten. Es
-kommt wohl vor, daß der Gutsherr dem Untertan gute Gründe entzieht und
-dafür schlechtere gibt, daß er ihm in Zeiten der Not das Vieh wegnimmt,
-daß er -- etwa aus persönlichem Hasse -- einen Bauer abstiftet. Die
-Regel bildet das aber durchaus nicht. Typischerweise werden vielmehr
-nur schlechte Wirte oder solche, die sich ein Verbrechen haben
-zuschulden kommen lassen, abgestiftet. Die Mehrzahl der Untertanen
-dagegen bleibt im lebenslänglichen Genusse ihrer Gründe. Sterben sie,
-so teilen die Kinder (Söhne) die Äcker des Vaters, oder setzen --
-was in den östlichen Teilen des Landes nicht selten vorkommt, -- die
-Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft fort. Die Grundobrigkeit ihrerseits
-begünstigt übrigens die Teilung, bietet sie ihr doch eine erwünschte
-Gelegenheit, die Fronen zu erhöhen[61].
-
-Ebenso unbestritten wie an den untertänigen Gründen ist das Eigentum
-des Gutsherrn an Wald und Weide. Doch stehen auch an diesen den
-Untertanen weitgehende Nutzungsrechte zu, die juristisch prekär sind
-wie das Recht am Ackerland, dennoch aber von der Obrigkeit nicht
-eingeschränkt werden. Ist doch der Wert des Waldes gering, da Holz noch
-nicht ausgeführt wird, im Lande aber reichlich vorhanden ist.
-
-Der Wirtschaftsbetrieb des Untertanen steht unter beständiger Aufsicht
-der Obrigkeit. Wird sein Haus durch Feuer oder Wasser zerstört, so baut
-es die Herrschaft wieder auf; fällt sein Vieh, so schafft die Obrigkeit
-Ersatz[62].
-
-Verschieden von den geschilderten Verhältnissen ist die
-Grundeigentumsordnung in den südöstlichen Bezirken, in Pokutien. Hier
-besteht noch in zahlreichen Gemeinden der Kreise Kolomea, Czortkow
-und Stanislau *Feldgemeinschaft*. Im festen Besitze der Hauswirte
-stehen nur die Hausgärten. Die Feldflur ist gemeinschaftliches
-Nutzungseigentum der Untertanen, wodurch jedoch das Eigentumsrecht
-des Gutsherrn nicht berührt wird. Die Benützung der Gründe geschieht
-nicht gemeinschaftlich. Vielmehr werden die Acker durch das Los oder
-durch den Gemeindevorstand, selten unter Mitwirkung des Dominiums
-an die Gemeindemitglieder verteilt. Die Anteile sind verschieden je
-nach der Untertansklasse, zu der ein Gemeindemitglied gehört. Die
-Acker werden durch mehrere Jahre unter dem Pfluge gehalten, dann aber
-wieder auf ebensoviele Jahre zur gemeinschaftlichen Viehweide liegen
-gelassen, dagegen aber die bis dahin beweideten Brachfelder unter die
-Gemeindeglieder zur Aufackerung verteilt, wobei ein jeder Grundbesitzer
-"das vorige Flächenmaß an Gründen, aber nicht die nämlichen Gründe
-erhält"[63].
-
-Die Entstehung und die Geschichte der Feldgemeinschaft in Pokutien
-liegen im Dunkeln. Jedenfalls ist sie mit jenen Formen des
-Gemeineigentums verwandt, die wir um dieselbe Zeit in Kleinrußland[64],
-in der Moldau, in der Bukowina[3] und in Ungarn treffen[65].
-
-In den Inventaren sind die Untertanen nach der Größe ihres Besitzes in
-Klassen eingeteilt. Doch sind die Unterschiede zwischen den einzelnen
-Klassen durch die Sitte der Naturalteilung bei Erbfällen verwischt.
-Die Inventare teilen nun die Untertanen auf dem flachen Lande -- die
-Bewohner der untertänigen Städte interessieren uns hier nicht -- in
-Bauern, Gärtner, Häusler und Innleute ein.
-
-Die Bauern (włosciani, chłopi) sind Ganzbauern (kmieci, rolnicy),
-Halbbauern (połrolnicy) oder Viertelbauern (cwierciorolnicy). Sie
-besitzen einen Hausplatz im Dorfe und Ackerstücke, die auf der Flur
-im Gemenge mit denen der Herrschaft liegen. Die Gärtner (zagrodnicy)
-besitzen nur Hütte und Hausgarten (zagroda), die Häusler (chałupnicy)
-nur eine Hütte (chałupa). Die Innleute (komornicy) besitzen weder Hütte
-noch Grund und wohnen bei angesessenen Untertanen zu Miete[66].
-
-Die Größe des Grundbesitzes eines Ganzbauern ist in den einzelnen
-Teilen des Landes verschieden; im Westen ist er am kleinsten und wird
-in dem Maße größer, als man nach Osten schreitet[67].
-
-
-§ 6. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
-
-(Fortsetzung.)
-
-IV. Die Frondienste.
-
-Die Untertanen sind verpflichtet, der Obrigkeit unentgeltlich Dienste
-zu leisten, die nach der Größe ihres Besitzes abgestuft sind.
-
-Die Schuldigkeiten der Untertanen sind auf den königlichen Gütern in
-amtlichen Urkunden, den sogenannten *Lustrationen* verzeichnet. Alle
-fünf Jahre soll eine Lustration stattfinden. Mitunter verstreicht aber
-ein Zeitraum von hundert Jahren, bis es tatsächlich dazu kommt. Die
-letzte Lustration wurde im Jahre 1765 vorgenommen[68].
-
-Auf den Privatgütern sind die Untertansschuldigkeiten in den
-Inventaren (inwentarze) verzeichnet. Die Inventare entstehen durch
-den bloßen Willen des Gutsherrn, der sie nach Willkür umstoßen oder
-ändern kann. Das geschieht auch überaus häufig, besonders bei Verkäufen
-und Verpachtungen, um einen höheren Kaufpreis, beziehungsweise
-Pachtschilling zu erzielen[69].
-
-Man muß zwischen den wöchentlichen Frondiensten und den Hilfs- oder
-Nebendiensten unterscheiden.
-
-Die Robot (panszczyzna = Herrendienst) ist entweder Zugrobot (robota
-ciągła) oder Hand-, resp. Fußrobot (robota ręczna). Ein Tag Zugrobot
-wird allgemein zwei Tagen Handrobot gleichgesetzt. Die Zugrobot ist in
-manchen Gegenden mit Pferden, in anderen wieder mit Ochsen zu leisten.
-In der Regel sind zwei Tiere anzuspannen. Nur die größeren Bauern haben
-vierspännig zur Arbeit zu erscheinen. Einspännige und dreispännige
-Robot sind selten.
-
-Das Maß der Frondienste ist in den verschiedenen Teilen des Landes
-nicht gleich. Selbst zwischen benachbarten Gütern bestehen große
-Unterschiede. Innerhalb eines Dorfes ist das Ausmaß der Robot direkt
-proportional der Größe des bäuerlichen Besitzes. Dies gilt jedoch nicht
-für das ganze Land. Vielmehr ist festzustellen, daß im Osten, wo die
-Dotation der Untertanen am größten ist, die Roboten am niedrigsten
-sind, und in dem Maße zunehmen, als man von Ost nach West vorschreitet.
-Im Gebirge sind die Frondienste geringer als in der Ebene, dagegen
-die Abgaben höher. Auf den königlichen und auf den Kirchengütern sind
-zwar die Roboten weniger hoch als auf den Privatgütern, dafür aber die
-Staatslasten drückender. Der Ganzbauer front im Westen des Landes durch
-vier oder fünf Tage wöchentlich, in den mittleren und östlichen Teilen
-durch drei Tage, im Gebirge durch zwei Tage -- natürlich mit einem
-Gespann. Die übrigen Untertanenklassen leisten entsprechend geringere
-Dienste. Auf den meisten Dominien muß der Untertan *gemessene*
-Arbeit verrichten; d. h. er muß an einem Arbeitstage eine bestimmte
-Arbeitsmenge bewältigen, ein gewisses Werk vollbringen. Hat er die
-Arbeit an einem Tage nicht vollendet, so muß er, über das Maß seiner
-zeitlich begrenzten Robotsschuldigkeit hinaus, nacharbeiten[70].
-
-Die Fronpflicht muß nicht von dem Untertan persönlich erfüllt werden.
-Er kann auch ein Familienmitglied oder einen Knecht zur Arbeit
-schicken. Ein Teil der Dienste wird nicht in natura gefordert, sondern
-in Geldabgaben verwandelt, wobei ein Zugtag mit 12 Groschen polnisch,
-ein Fußtag mit 6 Groschen angesetzt zu werden pflegt.
-
-Neben diesen wöchentlich wiederkehrenden Diensten haben die Untertanen
-zur Zeit der dringenden Feldarbeiten, der Aussaat und der Ernte,
-sogenannte Hilfs- oder Nebendienste (tłoki, gwałty, szarwarki) zu
-leisten. Auch der Umfang dieser Schuldigkeit ist in den Inventaren
-verzeichnet[71]. In vielen Gegenden sparen die Obrigkeiten die Robot im
-Winter, um dann im Frühjahr und zur Erntezeit auf einmal rückständige
-Arbeit einfordern zu können. In anderen Dörfern müssen die Untertanen
-im Winter für die Herrschaft spinnen, wobei ihnen die Herrschaft das
-Rohmaterial beistellt.
-
-Da die Obrigkeiten die untertänigen Schuldigkeiten beliebig erhöhen
-konnten, so wurden mit der Zeit die Untertanen zu allen Arbeiten, die
-im herrschaftlichen Betriebe zu verrichten waren, herangezogen. Alle
-Arbeit in den Mühlen und Brennereien, Gärten und Teichen wurde ihnen
-aufgebürdet[72].
-
-Eine besondere Art von Diensten sind die *Wachen*, die die
-Gemeindemitglieder der Reihe nach zu leisten haben, und die deshalb
-auch Reihedienst (kolei) genannt werden. Ursprünglich sollten die
-Wächter (stróży) nur die obrigkeitlichen Gebäude bewachen. Dann aber
-wurden sie nur des Nachts zu Wachdiensten verwendet, bei Tage aber zur
-Verrichtung häuslicher Dienste im Gutshofe oder in der Schenke[73]. Oft
-wurden die Wachdienste von der Herrschaft dem Schankpächter abgetreten.
-Nicht selten wurden ihm auch die Dienste mehrerer Untertanen vermietet,
-durch die er die zur Schenke (oder Mühle) gehörigen Gründe bestellen
-ließ.
-
-Auch die Verfrachtung des Getreides besorgt die Obrigkeit vermittels
-der Arbeit der Untertanen. Die spannfähigen Bauern sind verpflichtet,
-das Getreide und auch andere Erzeugnisse des herrschaftlichen
-Wirtschaftsbetriebes, z. B. Salz, Pottasche u. s. w. viele Meilen weit
-bis an den Markt oder bis an das Ufer eines schiffbaren Flusses zu
-bringen. Die weiten Fuhren (powóz, podhoroszczyzna) werden teils in
-die Robot eingerechnet, teils besonders vergütet. Auf den königlichen
-Gütern sind sie in der Lustration verzeichnet. Von den Ufern der Flüsse
-werden die obrigkeitlichen Produkte auf flachen Schiffen nach Danzig
-befördert. Der Bau dieser Schiffe muß von den Untertanen unentgeltlich
-besorgt werden, und gegen geringe Vergütung sind sie gehalten,
-Ruderdienste zu leisten[74].
-
-Die Transportdienste haben eine besonders große Bedeutung in jenen
-östlichen Teilen des Landes, wo die Landwirtschaft weniger rentabel
-ist, und die Gutsherren sich daher vor allem auf die Salzgewinnung
-verlegen. Hier werden die Untertanen mit Salzfuhren bis in die Ukraine
-geschickt, während die anderen Fronen auf ein Minimum herabgesetzt
-werden[75].
-
-Schwer seufzt der Bauer unter der Last der Frondienste und nur
-widerwillig leistet er die Arbeit, deren Wert eben wegen seiner
-Lässigkeit gering ist[76]. Hundertjährige Unterdrückung haben aus
-ihm fast ein tierisches Wesen gemacht, das allen Versuchen, die zu
-seiner geistigen und wirtschaftlichen Hebung unternommen werden,
-gleichgültig gegenübersteht. Immer wieder heben es die Akten hervor:
-"Der gemeine Mann ist in Galizien noch viel zu roh, um den großen Wert
-des freien Eigenthums zu kennen, er ist an Bande gewohnt, die ihn seit
-Jahrhunderten fesseln. Selbst unwirtsam verlässt er sich wie der Knecht
-im Maierhofe und wie das Lastthier im Stalle, dass man ihn nähre,
-wenn seine Fechsung missrath, dass man ihn bewahre, wenn sein Haus
-abbrennt, dass man ihm andere Gründe anweise, wenn seine Felder vom
-Wasser weggespült oder mit unfruchtbarem Sand bedeckt werden. Sein Holz
-findet er in den obrigkeitlichen Waldungen, die Weide seines Viehes auf
-ihren Triften. Diese Art Existenz hat für den unwissenden Mann ihre
-Bequemlichkeit; er vegetiert auf dem Fleck Erdbodens fort, wo die Natur
-ihn hat aufwachsen lassen. Trägheit und Dummheit, wovon eine die andere
-wechselweise gebähret und unterstützet, machen ihn gefühllos, und nur
-äußerst harte Behandlung wird ihn aus seiner Untätigkeit erwecken, und
-nach einer besseren Lage sehnen machen können"[77].
-
-
-§ 7. Ein Blick auf die Stellung des Staates zur Bauernfrage in Polen
-und in Österreich.
-
-Durch zwei Jahrhunderte beschäftigt sich die polnische Gesetzgebung
-nicht mit den Bauern. Wenn sie überhaupt der Untertanen Erwähnung tut,
-so spricht sie von ihnen nur als von Rechtsobjekten. Für die Republik
-Polen existierte der Bauer als Rechtssubjekt überhaupt nicht[78].
-
-Wohl gelobte König Johann Kasimir im Jahre 1656, von Feinden hart
-bedrängt, feierlich in der Kathedrale zu Lemberg: er werde nach
-Beendigung der bevorstehenden Kämpfe dem geknechteten Volke zu Hilfe
-kommen und dessen Lasten erleichtern. Er war auch von gutem Willen
-erfüllt, sein Gelöbnis zu halten, allein es fehlte ihm die Macht,
-um gegen den im Staate allmächtigen Adel erfolgreich auftreten zu
-können[79].
-
-Nicht der Staat war es, sondern Private, von denen im 18. Jahrhundert
-der Anstoß zu Reformen ausging. Zahlreiche Großgrundbesitzer,
-weltliche wie geistliche, begannen, von der geringen Produktivität
-der Frondienste überzeugt, auf ihren Gütern Reformen einzuführen,
-die übrigens häufig nicht so sehr die Verbesserung des Loses der
-Untertanen, als die Erhöhung der gutsherrlichen Einkünfte zum Ziele
-hatten[80].
-
-Stanislaus August, der letzte König von Polen, erklärte sofort nach
-seiner Thronbesteigung, er wolle auf gesetzlichem Wege die Lage der
-Bauern verbessern. Aber die Tat blieb weit hinter der Absicht zurück.
-Das einzige, was er durchsetzen konnte, war, daß dem Adel das ius vitae
-necisque scheinbar entzogen wurde[81]. Erst nach der ersten Teilung
-setzte in Polen eine lebhafte Bewegung zu Gunsten der Bauern ein.
-In zahllosen Flugschriften wird die Abschaffung der Leibeigenschaft
-gefordert. Aber noch sträubt sich der Adel gegen jede Konzession, und
-1780 verwirft er nach vierjähriger Beratung das neue Gesetzbuch, das
-der gewesene Krongroßkanzler Andreas Zamoyski in bauernfreundlichem
-Sinne ausgearbeitet hatte[82]. Selbst als der Staat schon dem
-Untergange verfallen war, konnte der Adel sich nicht dazu entschließen,
-auf seine Rechte zu Gunsten des Vaterlandes zu verzichten. Die
-Verfassung vom 3. Mai 1791 brachte nur ganz wertlose Zugeständnisse[83].
-
-Wie ganz anders verhielt sich dagegen der *österreichische Staat* in
-der Bauernfrage!
-
-Im 16. und 17. Jahrhundert kümmert sich allerdings der Landesfürst in
-Österreich nur wenig um die Bauern. Dringendere Angelegenheiten nehmen
-ihn in Anspruch. Mit Aufwendung aller Kräfte gelingt es ihm kaum, im
-Inneren der unbotmäßigen Stände Herr zu werden und nach außen hin das
-Reich vor Türken, Franzosen und Schweden zu sichern. Erst im letzten
-Viertel des 17. Jahrhunderts fängt es an, anders zu werden. Auch dann
-sind es freilich nur fiskalische Erwägungen, die ein Eingreifen zu
-Gunsten der untertänigen Bevölkerung veranlassen. "Der hauptsächlichste
-k. k. Contribuent" soll in "contributionsfähigem Stande" erhalten
-bleiben. Im 18. Jahrhundert aber ist die österreichische Verwaltung
-über diesen Standpunkt hinausgegangen und hat es als ihre wichtigste
-Aufgabe erkannt, die Bauernschaft gegen Bedrückungen zu schützen. "Wo
-die Unterthanen, in was es sei, wider Billigkeit hart gehalten und
-unterdrückt werden, sine respectu personae, wer es auch wäre, soll
-ernstlich abgestraft werden"[84].
-
-Diesem Grundsatze entsprechend wird denn auch in Galizien nach der
-Occupation in das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis eingegriffen.
-
-
-
-
-Erstes Kapitel.
-
-Die bäuerlichen Verhältnisse in den ersten Jahren der österreichischen
-Herrschaft.
-
-
-§ 1. Die Organisierung der Verwaltung in ihrem Einwirken auf die
-ländliche Verfassung.
-
-Nachdem die österreichischen Truppen Galizien bereits besetzt hatten,
-wurde am 11. Oktober 1772 Graf Johann Anton Pergen zum Gouverneur der
-neuerworbenen Provinz ernannt[85]. Das Land wurde zuerst in 6 Kreise
-und 19 Distrikte eingeteilt; später -- im Jahre 1782 -- wurde die
-Einteilung in Distrikte aufgehoben und die Zahl der Kreise auf 18
-erhöht. Die meisten Beamtenstellen wurden mit Männern besetzt, die bis
-dahin in Böhmen und Mähren Dienste geleistet hatten. Der galizische
-Adel hoffte, Galizien werde "nach dem ungarischen Fuß" regiert werden
-und er dadurch in den Genuß aller jener Rechte und Privilegien
-gelangen, deren sich der ungarische Adel erfreute. In den Wiener
-Regierungskreisen bestand jedoch die feste Absicht, Galizien "auf den
-deutschen Fuß" zu bringen, d. i. die Verwaltung nach dem Muster der
-deutsch-slavischen Erbländer zu organisieren.
-
-Die erste Sorge der österreichischen Regierung war es, der Auswanderung
-der Bauern entgegenzutreten[86].
-
-Wie wir oben gesehen haben, war die Flucht nach dem Osten für
-den Bauer das einzige Mittel, um sich den Bedrückungen von Seite
-des Gutsherrn zu entziehen. Die Behörden erblickten darin eine
-starke Beeinträchtigung des Landesinteresses und verboten daher
-die Auswanderung auf das nachdrücklichste. Schärfer noch als die
-flüchtenden Untertanen sollten die Agenten bestraft werden, welche die
-Landleute durch Versprechungen über die Grenze zu locken suchten. Viele
-Untertanen veräußerten vor der Flucht ihr Zugvieh, ohne daß sie dazu
-berechtigt waren, da das Vieh -- wie das gesamte Wirtschaftsinventar
--- Eigentum der Gutsherren war. Daher wurde angeordnet, "dass kein
-angesetzter Unterthan außer der Bewilligung seines Grundherrn ein Stück
-Vieh verkaufen soll." Den eingekauften Untertanen, die Eigentümer
-ihres Viehes waren, wurde das Verfügungsrecht selbstverständlich nicht
-entzogen[87].
-
-Die Patente gegen die Auswanderung der Bauern wurden noch mehreremale
-erneuert[88]; trotzdem hatten sie nicht bald die gewünschte Wirkung.
-Die vorzüglichste Ursache der Flucht der Bauern war die große Not, in
-die sie die langjährigen Unruhen und die österreichische Okkupation,
-deren Lasten hauptsächlich sie zu tragen hatten, gebracht hatten. Den
-Bauern fehlte selbst das zur Aussaat notwendige Korn. Die Regierung
-suchte die Gutsherren mit Strenge dazu zu verhalten, ihren mittellosen
-Untertanen mit Saatkorn auszuhelfen und ihnen die zur Bestellung
-der Äcker erforderliche Zeit freizulassen. Selbst dann seien die
-Obrigkeiten zur Unterstützung verpflichtet, wurde verordnet, wenn
-sie selbst kein Saatkorn vorrätig hatten und es erst kaufen mußten.
-Nach Einbringung der Ernte konnten sie diese Vorschüsse in mäßigen
-Fristen nach Möglichkeit sich ersetzen lassen. Für den dem Lande aus
-der Unterlassung der Aussaat erwachsenden Schaden sollten die Dominien
-zur Verantwortung gezogen werden[89]. Auf die Durchführung dieser
-Bestimmungen wurde bis zur Grundentlastung von den Behörden mit Strenge
-gesehen.
-
-Gleich nach dem Einmarsche in Galizien schrieben die kaiserlichen
-Militärbehörden auf Grund der vorhandenen alten Inventare und
-Lustrationen Naturallieferungen aus. Da jedoch diese Inventare nur
-die Dienste und Abgaben der Untertanen zum Maßstabe der Schätzung
-nahmen, entstand in der Belegung große Ungleichheit. Überdies wälzten
-die Obrigkeiten die ganze Last auf die Untertanen ab. Es mußte also
-so rasch als möglich zur definitiven Einrichtung des Steuerwesens
-geschritten werden. Auf eine Anfrage des Grafen Pergen entschied
-die Kaiserin nach Anhörung des Fürsten Kaunitz: alle Gründe, ohne
-Unterschied, ob sie von Edelleuten oder von Untertanen besessen werden,
-seien für "contribuable" zu erklären. Dagegen sei die Verpflichtung
-des Adels zum Kriegsdienste (pospolite ruszenie) aufzuheben[90].
-Daraufhin befahl Pergen am 22. Dezember 1772 eine allgemeine Fatierung
-aller obrigkeitlichen und untertänigen Gründe, aller Fronen, Zinse
-und Abgaben zum Zwecke einer genauen Veranlagung der Steuer[91].
-Die Fassionen liefen sehr unpünktlich ein. Viele waren falsch. Eine
-amtliche Nachprüfung erfolgte nur dann, wenn eine Anzeige gegen ein
-Dominium eingelaufen war. Fand man bei der Revision, daß die Einkünfte
-zu niedrig angesetzt worden waren, so wurde der Gutsherr mit einer
-hohen Geldstrafe belegt. Die Furcht vor einer Anzeige bewog später
-nicht wenige Dominien, die gemachten Angaben aus eigenem Antrieb
-richtigzustellen[92].
-
-Über den Besteuerungsmodus wurden in der Staatskanzlei lange
-Beratungen gepflogen. Das Resultat derselben war der Antrag: es solle
-nur der Adel zur Leistung der Grundsteuer herangezogen werden[93].
-Von den Bauern könne man nur jene Abgaben abfordern, die sie
-herkömmlicherweise früher dem polnischen Staate zu entrichten verbunden
-gewesen waren. Auch die auf den Grund der Untertanen entfallende Steuer
-solle der Grundherr tragen, "weil dieser Eigenthümer, und wegen der dem
-Leibeigenen davon aufbürdenden übermäßigen Abgaben, der wahre Benützer
-ist." Überdies hoffte die Staatskanzlei dadurch auf die Gutsherren
-einen indirekten Zwang ausüben zu können, um sie zur Überlassung des
-Eigentumsrechtes an ihre Untertanen zu bewegen. Die Dominikalnutzungen
-sollten von der Steuer frei bleiben, weil die Grundherren sie zum Teil
-unrechtmäßig genießen, die Staatssteuer aber diesen unrechtmäßigen
-Bezug sanktionieren würde. Doch fanden diese Grundsätze nicht die
-Billigung der Kaiserin. Mit Patent vom 25. Februar 1774 wurde die
-Dominikalsteuer ausgeschrieben; sie betrug 12% vom Reinertrage aller
-Dominikaleinkünfte[94]. Die Untertanen wurden vorläufig mit einem
-Viertel der Naturallieferungen besteuert. Die restlichen drei Viertel
-wurden ihnen vergütet. Im Jahre 1775 wurden die Naturallieferungen
-abgeschafft, und an ihre Stelle trat beim untertänigen Besitz die
-Rustikalsteuer, die auf Grund der Militärkonskriptionstabellen
-eingehoben wurde. Diese Tabellen waren im Jahre 1773 gelegentlich der
-Konskription von den Kommissionen nach den Angaben der Untertanen oder
-nach dem Augenmaße zusammengestellt worden und enthielten Angaben
-über die Aussaat und den Wieswachs der Untertanen. Der Korzec Aussaat
-wurde nach Abschlag eines Dritteils auf Brachfelder mit 20 Kreuzer
-besteuert. Für eine Fuhre Heu wurde ein Steuerbetrag von 3 Kreuzern
-bestimmt. Danach wurde der auf eine ganze Gemeinde entfallende
-Steuerbetrag ermittelt und der Grundobrigkeit bekannt gegeben. Diese
-besorgte die Subrepartition unter die einzelnen Wirte im Einvernehmen
-mit Vertrauensmännern der Gemeinde und hob auch die Steuer ein. Ganz
-besonders wurde den Obrigkeiten ans Herz gelegt, "bei der Einhebung
-der Steuer mit Milde vorzugehen, und die Unterthanen mit unbilligen,
-ungewöhnlichen und von unmenschlichen Beamten ersonnenen neuen
-Executionen gänzlich zu verschonen; und sie durch obrigkeitliche Hilfe
-und Nachsicht in contributionsfähigem Zustande zu erhalten"[95].
-
-Nebst der Grundsteuer hatten die Untertanen auch noch eine Haussteuer,
-den Militärbequartierungsbeitrag, zu entrichten. Die Umlegung desselben
-erfolgt derart, daß alle Häuser mit Rücksicht auf Lokalverhältnisse,
-Bau- und Benutzungsarten in acht Klassen eingeteilt wurden. Die
-Häuser der Bauern wurden hierbei durchaus in die drei letzten Klassen
-eingereiht, die mit 50, 28 und 14 Kreuzer besteuert wurden[96].
-
-Die zahlreichen Mängel, die diesem Steuersystem anhafteten, nötigten
-bald die Regierung, sich mit der Frage der Steuerregulierung
-zu befassen. Allein trotzdem alle maßgebenden Factoren von der
-Unzulänglichkeit des eingeführten Systems überzeugt waren, wußte man
-doch nichts Besseres an seine Stelle zu setzen. Es wurden daher nur
-einige vorläufige Verfügungen getroffen, um die Ungleichheit in der
-Belegung möglichst zu vermindern. Im übrigen wurde jedoch beschlossen,
-bis zur Einführung des Urbariums zu warten[97].
-
-Ganz besonders wichtig für die Untertansverfassung war die
-Organisierung der neuen Gerichtsbehörden. In vorösterreichischer Zeit
-stand der Bauer, wie bereits erwähnt wurde, unter der ausschließlichen
-Gerichtsbarkeit seines Herrn. Er besaß weder die aktive, noch die
-passive Prozeßfähigkeit. Das wird nun anders. Das Recht, über Leben
-und Tod der Untertanen zu entscheiden, wird den Gutsherren entzogen.
-Kein Todesurteil, erklärt Graf Pergen am 20. Oktober 1772 auf Grund
-einer ihm von Wien zugekommenen Instruktion, darf ohne Bestätigung der
-Kaiserin vollzogen werden[98]. Auch das Recht, gegen den Gutsherrn
-Klage zu führen, wird dem Untertan verliehen. Nach dem Muster des
-böhmischen Verfahrens in Untertansprägravationssachen wird der
-Instanzenzug für solche Falle auch in Galizien geregelt. Der Untertan
-hatte jede Klage zuerst bei der Grundobrigkeit einzubringen. Als zweite
-Instanz sollte das Kreisamt gelten. Für alle in das "Contributionale"
-einschlagenden Beschwerden war das Gubernium dritte und die galizische
-Hofkanzlei vierte Instanz. Für die das "Contributionale" nicht
-betreffenden Klagen der Untertanen war der consessus in causis summi
-principis dritte und die oberste Justizstelle in Wien vierte Instanz.
-Bei Streitigkeiten der Untertanen untereinander entschied der consessus
-in letzter Instanz, ebenso, wenn Untertanen ihre Obrigkeiten wegen
-Rechtsverweigerung belangten, in welch letzterem Falle dem consessus
-Zwangsmittel zugebote standen. Bei Streitigkeiten zwischen Untertanen
-und dritten Personen sollte der Satz gelten: actor sequitur forum
-rei[99].
-
-Diese Verordnungen entsprangen keineswegs einem zielbewußten
-Eingreifen der Regierung in die galizischen Verhältnisse. Es war das
-vielmehr eine einfache Übertragung der in den anderen österreichischen
-Provinzen geltenden Untertansverfassung auf Galizien, in der
-stillschweigenden Voraussetzung, daß die Verhältnisse hier wie dort
-die gleichen seien, wie denn auch in den Akten der Gedanke immer
-wiederkehrt, "dass Herr und Bauer sich in Galizien ebenso gegeneinander
-verhalten wie in Böhmen und Mähren". Das war aber nicht der Fall.
-Jedenfalls hatte aber die "Adaptierung" des österreichischen Verfahrens
-in Untertanssachen für Galizien die außerordentlich wichtige Folge, daß
-durch sie -- vorläufig wenigstens tatsächlich -- *die Leibeigenschaft*
-in Galizien *aufgehoben* und durch die *Erbuntertänigkeit* der
-Sudetenländer ersetzt wurde. Daß diese angeführten Normen auch sofort
-in Kraft traten, beweisen die zahlreichen Beschwerden der Untertanen,
-die schon in den nächsten Jahren bei den Kreisämtern, bei dem
-Landesgubernium, bei den Hofstellen und beim Kaiser selbst einliefen.
-
-Daneben aber beginnt der Staat auch planmäßig die Untertansverhältnisse
-zu beeinflussen; nur hat dieses Vorgehen, solange Maria Theresia lebt,
-wenig Erfolg.
-
-
-§ 2. Anfänge des ländlichen Arbeiterschutzes.
-
-Bei den volkswirtschaftlichen Anschauungen, die in der zweiten Hälfte
-des 18. Jahrhunderts in Österreich herrschten, war es kein Wunder,
-daß die nach Galizien entsendeten Beamten ihr Augenmerk bald auf
-die schlechte Lage des Bauernstandes lenkten. Graf Pergen fragte
-sofort nach seiner Designierung zum Gouverneur in Wien an, ob die
-Leibeigenschaft aufzuheben sei, und mithin das neue Urbarialregulativ
-nach diesem Gesichtspunkte ausgearbeitet werden solle. Fürst Kaunitz
-antwortete, es sei allerdings wünschenswert, die Leibeigenschaft
-aufzuheben, doch werde dies noch viel Zeit zur Vorbereitung erfordern.
-Es möge daher zunächst so rasch als möglich ein Urbarialregulativ
-erlassen werden. Zu diesem Zwecke wurden dem Grafen Pergen die in
-Ungarn und Schlesien eingeführten Urbarialprinzipien mitgeteilt[100].
-
-Der galizische Adel sah den Reformabsichten der Regierung mit großem
-Mißtrauen entgegen. Zwei Lemberger Notare, Liemblice und Wiesiołowski,
-überreichten gegen Ende des Jahres 1772 dem Gouverneur Denkschriften,
-in denen sie gegen die geplanten Reformen Stellung nahmen. Während die
-eine Denkschrift vermittelnde Vorschläge macht, der Verminderung der
-Untertanslasten und der Einrichtung eines Urbariums nicht abgeneigt
-ist[101] und den Untertanen das Nutzungseigentum an ihren Gründen
-einräumen will, wendet sich die zweite schroff gegen jede Reform. Es
-sei ungerecht, den galizischen Adel zu besteuern, denn seit altersher
-sei diese Klasse von allen Steuern befreit gewesen und hatte mit ihrem
-Herzblute dem Vaterlande gedient. Der Gouverneur möge Auskünfte über
-die Zustände des Landes nicht aus den Werken ausländischer Historiker,
-Geographen und Staatsschriftsteller holen, denn diese alle stellten
-die Untertänigkeitverhältnisse unrichtig dar, teils aus Unkenntnis der
-Wahrheit, teils aus böser Absicht. Das Los des galizischen Bauern sei
-immer ein glückliches gewesen, wie schon die Tatsache beweise, daß wohl
-Landleute aus aller Herren Länder nach Polen, niemals aber polnische
-Untertanen ins Ausland geflüchtet seien. Daß das letzte nicht ganz
-richtig war, haben wir oben dargelegt. Auch gelegentlich der Huldigung
-der galizischen Stände versäumte es der Adel nicht, durch das Gubernium
-der Kaiserin eine Vorstellung zukommen zu lassen, die in der Bitte
-gipfelte: die Robot möge auf dem alten Fuße belassen werden. Solle
-aber durchaus ein neues Urbarium angelegt werden, dann möge dies unter
-Zuziehung von verständigen Ökonomen in der Weise geschehen, daß die
-Gutsbesitzer der Nutzung ihrer Gründe nicht beraubt würden[102].
-
-In Wien ließ man sich jedoch dadurch nicht irre machen. Die Berichte,
-die aus Galizien einliefen, schilderten die traurige Lage des
-Bauernstandes in den schwärzesten Farben: "Der Bauer, ein geborener
-Sclave seines Herrn und zugleich ein Sclave des von seinem Herrn
-bestellten Pächters (der entweder ein kleiner Edelmann oder ein Jud
-ist) hat nichts Eigenes, auch nicht einmal seine Person, mit welcher
-der Herr nach Gutbefinden disponirt, so dass sogar ein Homicidium
-dolosum des Unterthans meistenteils impune ausgeübt, oder wenn ja noch
-eine Gerechtigkeit stattfindet, mit 30 Mark bestraft wird." Zudem
-hatte Kaiser Josef selbst während seines Aufenthaltes in Galizien
-(1773) sich von der Notwendigkeit einer umfassenden Agrarreform in
-dieser Provinz überzeugt[103]. Auf seine Veranlassung geschah es,
-daß im Jahre 1774 Johann Christoph von Koranda, der sich bereits in
-Böhmen bewährt hatte, als Gubernialrat nach Lemberg berufen und an
-die Spitze des Departements für Steuerwesen und Untertansbedrückungen
-gestellt wurde[104]. Der Kaiser, der schon damals, obzwar er in den
-Erblanden nur Mitregent war, hervorragenden Anteil an allen in das
-Untertansfach einschlagenden Gesetzen nahm, wünschte die "Adaptierung"
-des ungarischen Urbarialreglements für Galizien. Bis jedoch diese
-langwierige Reform durchgeführt werde, möge, um wenigstens den am
-häufigsten vorkommenden Untertansbedrückungen entgegenzutreten, ein
-provisorisches Patent erlassen werden, das die nach der Meinung des
-Kaisers schwersten Mißbräuche abstellen sollte[105].
-
-Koranda erachtete es für zweckmäßiger, das Oberschlesische
-Urbarialregulativ in Galizien einzuführen. In trefflicher Weise gibt
-er in seinem Referate einen Überblick der Entwicklung der bäuerlichen
-Verhältnisse in Polen. "Wenn die Königreiche Galizien und Lodomerien
-noch in ihrer alten guten Verfassung, wie vor Zeiten, da die Könige
-noch größere und freiere Macht hatten, bestünden, so würde man für die
-hiesigen Unterthanen keine Urbarialeinrichtung brauchen." Doch fürchte
-er, die Anlegung des Urbariums wurde ein Werk von etlichen Jahren
-sein. Eine besondere Behörde müsse errichtet werden, um diese für das
-künftige Schicksal des Landes so überaus wichtige Operation erfolgreich
-durchzuführen. Auch müßten die Absichten des Kaisers insofern
-erweitert werden, als in das Patent auch eine die Auxiliardienste
-betreffende Bestimmung aufzunehmen sei. Denn diese Dienste, die auf den
-Kameralherrschaften bereits unter dem 18. Mai 1774 abgestellt worden
-waren, seien besonders auf den kleineren Gütern sehr drückend[106].
-
-Über diese Vorschläge entschied die Kaiserin am 16. Dezember 1774, es
-sei auf den Kameralherrschaften eine genaue Untersuchung über die Lage
-der Untertanen zu pflegen, um für die künftige Urbarialregulierung eine
-feste Grundlage zu schaffen. Dem vierten Punkte des Patentes, der das
-Verbot der Untertansmißhandlungen enthalten sollte, sei eine strenge
-Strafsanktion beizufügen. Doch ließ die Kaiserin auf Vorstellungen des
-Staatsrates hin diese Absicht später fallen. Vor der Herausgabe des
-Patentes wurde noch eine Umfrage bei allen Kreis- und Distriktsämtern
-gehalten, ob die geplante Beschränkung der weiten Fuhren nicht einen
-schädlichen Einfluß auf den Getreidehandel haben werde. Als dies
-verneint wurde, erhielt das Patent die kaiserliche Genehmigung und
-wurde am 3. Juni 1775 kundgemacht[107]. Sein Inhalt war in kurzem
-folgender:
-
-1. Die Abdruckung untertäniger Feilschaften und die Aufdringung
-obrigkeitlicher Feilschaften, insbesondere aber die Verpflichtung
-der Untertanen, ein von dem jüdischen Pächter willkürlich bestimmtes
-Quantum Branntwein abzunehmen, sind fortan aufgehoben (§ 1-3).
-
-2. Den Obrigkeiten ist es nicht gestattet, die Untertanen mit
-Geldstrafen zu belegen. Vielmehr sind Ausschreitungen der Untertanen
-nur mit körperlicher Züchtigung zu ahnden. Um jedoch allzu harte
-Bestrafungen zu verhindern, und um Eigenmächtigkeiten der Unterbeamten
-vorzubeugen, darf die Leibesstrafe an Untertanen nur in Gegenwart des
-auf der Herrschaft befindlichen Oberbeamten vollzogen werden. Gegen
-rohes Vorgehen der Beamten oder Pächter auf jenen kleineren Gütern, die
-nur von *einem* Beamten, beziehungsweise Pächter, verwaltet werden,
-darf der betroffene Untertan beim zuständigen Kreis- oder Distriktsamte
-Beschwerde erheben, das den Fall schleunigst untersuchen, Abhilfe
-schaffen, und schließlich an das Gubernium über die Sache berichten
-soll (§§ 4 und 9).
-
-3. Der dem Vernehmen nach bestehende Mißbrauch, daß die Gutsbeamten
-bei Exekutionen die Gebühren doppelt erheben, wird abgestellt (§ 5).
-
-4. An Sonn- und Feiertagen dürfen die Untertanen nur zu jenen Arbeiten
-verhalten werden, die auch Hausbedienstete an diesen Tagen zu
-verrichten pflegen. Auch das bei Juden dienende christliche Gesinde
-soll an solchen Tagen zu keiner der Religion zuwiderlaufenden Arbeit
-gezwungen werden (§ 6 und § 7).
-
-5. Wird dem Untertan von der Obrigkeit eine weite Fuhre aufgetragen, so
-müssen ihm die Verpflegskosten für die Dauer seines Ausbleibens von der
-Obrigkeit ersetzt werden. Die weiten Fuhren sind von der Robotpflicht
-abzurechnen. Ihr Ausmaß wird genau festgesetzt und wird den Obrigkeiten
-aufgetragen, diese Schuldigkeit nicht zur Zeit der dringenden
-Feldarbeiten abzufordern (§ 8).
-
-6. Außer jener Robot, die "in alten authentischen Inventarien"
-verzeichnet ist, darf von den Untertanen keine Arbeitsleistung
-gefordert werden. Auch darf kein Untertan wider seinen Willen zur
-Reluierung der Robot gezwungen werden (§ 10).
-
-Zum Schlusse stellt das Patent eine Urbarialeinrichtung in Aussicht,
-bei der alle Beschwerden der Untertanen untersucht werden sollen. Die
-Obrigkeiten aber werden aufgefordert, bis dahin "ihre Unterthanen über
-die althergebrachten und in authentischen Inventarien gegründeten
-Robots- und anderen Schuldigkeiten mit keinen Neuerungen zu bebürden,
-noch weniger aber durch ihre obrigkeitlichen Beamten und Pächter
-bedrücken und aussaugen zu lassen, sondern die so gemeinnützige als für
-jedermann unentbehrliche Klasse von Bauersleuten billigmäßig, väterlich
-und menschenfreundlich zu behandeln".
-
-Wie man sieht, begnügt sich das Patent vom 3. Juni 1775 damit,
-vorkommende Mißbräuche abzustellen und Bestimmungen über die Art
-der Robotleistung zu treffen; die Absicht, Rechte der Gutsherren
-anzutasten, liegt ihm fern. Nur die Ausübung dieser Rechte wird
-geregelt. Die Untertansschuldigkeiten werden nicht vermindert, doch
-soll auch verhindert werden, daß die Gutsherren sie erhöhen. Der
-geltende Rechtszustand soll gegen beide Parteien geschützt werden.
-Was ist aber geltendes Recht? Das Patent spricht von althergebrachten
-und authentischen Inventaren. Solche bestanden aber nur auf jenen
-königlichen Gütern, die von der österreichischen Regierung an Private
-verkauft worden waren. Bei der Übergabe an den neuen Besitzer wurde
-ein sorgfältig verfaßtes Inventar sämtlichen Dorfuntertanen vorgelesen
-und, im Falle sich kein Widerspruch erhob, bestätigt. Den alten
-Inventaren auf den Privatgütern, die durch den einseitigen Willen
-des Herrn entstanden, geändert oder aufgehoben wurden, durfte man
-hingegen keinen allzugroßen Wert beimessen. Die Lustrationen der
-königlichen Güter hinwiederum enthielten nur einen generellen Ausweis
-der Untertansschuldigkeiten; über die Verpflichtungen des einzelnen
-Wirtes gaben sie keinen Aufschluß. Zu diesen älteren Urkunden waren
-unter österreichischer Herrschaft noch neue hinzugekommen: die
-Spezial-Dominikal-Fassionen. Die verschiedenen Dokumente widersprachen
-einander. Welchen von ihnen gebührte der Vorrang? Das mußte entschieden
-werden, sollte der § 10 des Patentes nicht illusorisch werden. Die
-Kaiserin erteilte also dem Gubernium den Auftrag, einen Vorschlag zur
-provisorischen Regelung der Urbarialverhältnisse zu machen. Als der
-Patents-Entwurf in Wien eintraf, war Maria Theresia bereits tot und
-Kaiser Josef II. unterzeichnete das Patent, das am 5. Januar 1781
-kundgemacht wurde[108]. Danach sollten auf den Privatgütern die
-Untertansschuldigkeiten nach den alten Grundinventaren und nach den
-Dominikal-Spezial-Fassionen beurteilt werden. Bestreiten die Untertanen
-eine obrigkeitliche Forderung, so ist zu untersuchen, ob die fragliche
-Schuldigkeit in den Dominikalfassionen unter den spezifizierten
-Proventen ausgewiesen erscheint. Ist das nicht der Fall, dann sind die
-Übergriffe des Dominiums zurückzuweisen. Sind jedoch die betreffenden
-Schuldigkeiten fatiert und können die Untertanen die Unrechtmäßigkeit
-der Forderung mit einem glaubwürdigen Dokument beweisen, dann
-sind sowohl die Untertanen auf ihre hergebrachte Schuldigkeit
-zurückzusetzen, als auch den Obrigkeiten die entsprechenden Nachlässe
-der Dominikalkontribution zu gewähren. Auf den königlichen Gütern
-haben in der Regel die Grundinventare und nicht die Lustrationen zur
-Entscheidung herangezogen zu werden. Wenn aber eine Untertansabgabe
-gefordert würde, die zwar in dem Grundinventar spezifiziert, in der
-Lustration aber überhaupt nicht vermerkt wäre, dann ist diese Abgabe
-abzustellen.
-
-
-
-
-Zweites Kapitel.
-
-Die josefinischen Reformen.
-
-
-§ 1. Die Aufhebung der Leibeigenschaft.
-
-Durch die Anwendung der österreichischen Gesetze in Galizien war die
-Leibeigenschaft aufgehoben und durch die Erbuntertänigkeit ersetzt
-worden. Die rechtliche -- nicht aber die wirtschaftliche -- Stellung
-der Bauern war infolgedessen in Galizien derjenigen in Böhmen und
-Mähren angenähert.
-
-Seit dem Anfange der 70-er Jahre des 18. Jahrhunderts war das Institut
-der Erbuntertänigkeit in Österreich heftigen Angriffen ausgesetzt. Als
-wirksames Mittel im Kampfe gegen die alte Ordnung erwies es sich, daß
-statt der bis dahin gebräuchlichen Bezeichnung "Untertänigkeit" von der
-Reformpartei das verhaßte Wort "Leibeigenschaft" angewendet wurde. Zum
-erstenmale tauchte es im Jahre 1769 in einem Gutachten des eigentlichen
-Urhebers und Leiters der schlesischen Urbarialregulierung, des Herrn
-von Blanc, auf[109].
-
-Schon Maria Theresia war mit dem Gedanken umgegangen, die
-Leibeigenschaft aufzuheben, aber erst Josef II. brachte ihn zur
-Ausführung. Ohne sich um die Vorstellungen der Herrschaften
-zu kümmern, erließ er am 1. November 1781 das sogenannte
-"Leibeigenschaftsaufhebungspatent", durch welches -- vorläufig nur
-in Böhmen, Mähren und Schlesien -- die Erbuntertänigkeit aufgehoben
-wurde[110]. An demselben Tage erschien ein zweites Patent, das die
-Einkaufung der untertänigen Gründe erleichtern sollte.
-
-Daß diese Maßnahmen nicht ohne Rückwirkung auch auf die Verhältnisse
-in Galizien bleiben würden, war leicht vorauszusehen. Tatsächlich hatte
-denn auch die Hofkanzlei bereits im Vortrage vom 5. Oktober 1781 über
-die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Eigentumseinräumung in den
-böhmischen Ländern darauf aufmerksam gemacht, daß die Leibeigenschaft
-auch in Galizien bestehe und mit Rücksicht auf die vom Kaiser
-ausgesprochene Absicht, die Leibeigenschaft ganz allgemein und überall
-aufzuheben, die Einvernehmung des galizischen Landesguberniums über die
-Modalitäten, wie diese Absicht durchzuführen sei, beantragt.
-
-Der Kaiser hatte diesen Vorschlag genehmigt, und bereits am 27.
-Dezember erstattete das Gubernium den gewünschten Bericht. Der
-Gubernialreferent Koranda war durchaus kein unbedingter Anhänger
-der sofortigen Aufhebung der Leibeigenschaft. Zwar fand er die zur
-Begutachtung übersendeten Patente vom 1. November 1781 "durchaus
-anwendbar, notwendig und nützlich", machte jedoch, gerade im
-Interesse der Landeskultur, den Vorschlag, es möge, um den indolenten
-Bauern das Eigentum "anziehend und reizbar" zu machen, die
-Leibeigenschaftsaufhebung vorläufig nur für die bereits eingekauften
-Untertanen sofort, für die Uneingekauften aber erst nach Maßgabe ihrer
-Einkaufung stattfinden, die im Wege gütlicher Abfindung in Betreff des
-Kaufschillings und "leidentlicher" Fristenzahlungen an den Grundherrn
-vor sich gehen sollte[111].
-
-Dem Gubernium, an dessen Spitze in Abwesenheit des Gouverneurs Graf
-Ludwig von Dietrichstein stand, war auch dies noch nicht genug. Es
-wollte vielmehr mit der von Wien aus gewünschten Reform noch gewartet
-wissen, "bis diese Königreiche in eine stabile Einrichtung gebracht,
-die Stände errichtet, hauptsächlich aber im Lande das Urbarium
-eingeführt, die Schuldigkeiten zwischen Herr und Unterthan näher und
-verlässlich bestimmt, und endlich von Seite der Grundherren eine
-förmliche Amtsverwaltung, wie in anderen k. k. Erblanden, getroffen,
-und ordentliche Grundbücher verlegt seyn werden." Sonst sei eine
-vollständige Zerrüttung des Untertansverbandes zu befürchten. Denn
-es sei vorauszusehen, daß der Untertan die Leibeigenschaftsaufhebung
-mißdeuten, sie für volle Freiheit nehmen, seine Schuldigkeiten den
-Obrigkeiten verweigern, "die ihm vorgesehene Überziehung von einer
-Herrschaft zur anderen bey dem mindesten Unfall missbrauchen, und
-der sonst gewohnte Hang zur Emigration sich in eine schwärmerische
-Übersiedlung im Lande von einem Eck zum anderen umwandeln werde."
-
-Der Kaiser ließ sich jedoch dadurch nicht beirren. Er entschied
-vielmehr unter dem 5. Februar 1782: "Es kommt nicht darauf an, die
-für Böheim erlassenen Anordnungen in Betreff des Eigenthums und der
-Leibeigenschaft gleich von nun an, ihrem ganzen Inhalte nach, auch
-in Galizien in die Ausübung zu bringen, wohl aber ist ohne Verschub
-höchst nothwendig, dass die Knechtschaft in Ansehung ihrer bisherigen
-persönlichen Wirkungen, die die Menschheit abwürdigen, ohne weiters
-aufgehoben, und jedem Unterthan auch an einem anderen Ort außer
-seinem Dominio seine Nahrung zu suchen, so wie in Böhmen eingeraumet
-werde. In welchem Sinne also das Patent für Galizien, soviel es die
-Leibeigenschaft betrifft, zu entwerfen ist."
-
-Immerhin aber sollten doch wenigstens hierbei die in Böhmen
-gemachten Erfahrungen benutzt werden. Dort hatte nämlich das Patent
-vom 1. November 1781 auf einigen Dominien zu augenblicklichen
-Unzukömmlichkeiten geführt, weil das Gesinde auf den herrschaftlichen
-Vorwerken ohne Kündigung den Dienst verließ und einfach abzog[112].
-
-Ähnliches sollte nun in Galizien vermieden und daher -- wie es ja
-auch nachträglich in Böhmen geschehen war -- verordnet werden,
-daß die Dienstboten gehalten sein sollten, auch nach erfolgter
-Patentskundmachung bis zum landesüblichen allgemeinen Austrittstermin
-gegen landesüblichen Lohn weiter zu dienen.
-
-Dem galizischen Landeskommissär Grafen von Brigido schien diese
-zeitliche Hinausschiebung der Wirksamkeit des Patentes nicht genügend.
-Man dürfe, meinte er, die Freizügigkeit nur den "nicht mit Grund
-angesessenen Unterthanen" einräumen. Dies in der Erwägung, "dass
-dermalen die Bauerngründe meistentheils denen Obrigkeiten gehören, dass
-die Einkünfte hievon fürnähmlich in den Frohndiensten bestehen, und
-die übrigen Abgaben an Zinsen und Kleinrechten nur ganz unbedeutend
-seyen," also die Gefahr bestehe, daß bei allgemeiner Freizügigkeit
-die Obrigkeiten dadurch geschädigt würden, "dass die Gründe oftmals
-eben zur Zeit, wenn sie bestellt und bearbeitet werden sollten,
-verlassen werden könnten."[113] Die Annahme dieses Antrags hätte die
-wichtigste Absicht des Gesetzes vereitelt. Doch der Kaiser und die
-Mehrheit der Hofkanzleiräte lehnten ihn entschieden ab. Den Bedenken
-Brigidos wurde nur insoweit Rechnung getragen, als die uneingekauften
-Wirte verpflichtet wurden, vor dem Abzug einen tauglichen Ersatzmann
-zu stellen. Im Falle von Streitigkeiten über die Tauglichkeit des
-letzteren sollte das Kreisamt entscheiden. In diesem Sinne wurde dann
-auch das Leibeigenschaftsaufhebungspatent für Galizien ausgearbeitet
-und am 5. April 1782 kundgemacht[114]. Sein Inhalt läßt sich
-folgendermaßen zusammenfassen:
-
-Die Leibeigenschaft ist von nun an gänzlich aufgehoben und an ihre
-Stelle tritt die gemäßigte Untertänigkeit. Wohl bleiben die Untertanen
-auch für die Zukunft den Herrschaften zu Gehorsam verpflichtet.
-Doch dürfen sie fortan sich gegen bloße Anzeige bei der Obrigkeit
-verehelichen, sich Handwerken, Künsten und Wissenschaften widmen, ohne
-hiezu eines obrigkeitlichen Konsenses zu bedürfen; ferner dürfen sie
-unter Beobachtung der Vorschriften über das Werbebezirkssystem von
-der Herrschaft wegziehen -- eine Bestimmung, die allerdings durch die
-erwähnte, auch späterhin neuerdings eingeschärfte[115] Verpflichtung
-der uneingekauften Untertanen, d. h. mit verschwindenden Ausnahmen
-aller Untertanen, vor dem Abzuge der Obrigkeit einen tauglichen
-Ersatzmann zu stellen, so gut wie ganz illusorisch wurde. Auch bedürfen
-die Untertanen zur Übersiedlung eines obrigkeitlichen Konsenses, der
-ihnen unentgeltlich auszufolgen ist. Die Zwangsgesindedienste werden
-aufgehoben; nur sollten auch in Zukunft beider Eltern verwaiste Kinder
-von ihrem 14. Lebensjahre an auf jenen Herrschaften, wo dies bisher
-herkömmlich gewesen, durch höchstens drei Jahre Hofdienste leisten.
-Bloß transitorischen Charakter hatte die Vorschrift: daß das gerade im
-Dienst befindliche Gesinde im flachen Lande bis Mitfasten oder Ende
-März und im Gebirge bis St. Georgi oder Ende April 1783 gegen den
-landesüblichen Lohn weiterdienen sollte.
-
-Die Verhältnisse des landwirtschaftlichen Gesindes wurden durch Patent
-vom 17. Juni 1783 geregelt[116].
-
-
-§ 2. Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten.
-
-Das Patent vom 3. Juni 1775 hatte, wie wir gesehen haben, von
-allem Anfang an nur provisorischen Charakter. Es sollte den ärgsten
-Mißbräuchen und Untertansbedrückungen insolange steuern, bis die
-geplante Urbarialregulierung durchgeführt würde. Den gleichen
-Zweck verfolgte auch das Patent vom 5. Januar 1781, das dazu
-bestimmt war, eine provisorische Grundlage für die Bemessung der
-Untertansschuldigkeiten zu schaffen. Denn inzwischen war es der
-Regierung klar geworden, daß die Durchführung der geplanten großen
-Reform Jahre, vielleicht Jahrzehnte beanspruchen werde. Doch die
-Verhältnisse in Galizien erforderten ein schnelles Eingreifen und so
-entschloß man sich dazu, einstweilige Verfügungen zu treffen.
-
-Seit Josef II. Alleinherrscher war, wurden immer wieder Verfügungen
-getroffen, um die Untertansschuldigkeiten sofort zu vermindern und
-Mißbräuche abzustellen. Die Art der Robotleistung wird geregelt. Manche
-Dienste und Abgaben, die dem Kaiser ungerechtfertigt erscheinen, werden
-ohne jede Entschädigung der Berechtigten aufgehoben.
-
-Die erste derartige Verordnung ist das Hofdekret vom 20. November 1781.
-Die Untertanen der Starostei Marczyz hatten wider den Nachlaß ihres
-verstorbenen Grundherrn eine Klage eingebracht, in der sie sich unter
-anderem auch über zu große Robotforderung beschwerten. Sie müßten
-"ungeachtet ihrer unfruchtbaren und bergigten Gründe für jeden Lahn
-jede Woche 12 Tage mit einem vierspännigen Zug abarbeiten". Die
-Herrschaft machte dagegen geltend, die betreffende Forderung sei im
-Inventar enthalten. Der Kaiser verordnete jedoch aus Anlaß dieses
-Falles "dass provisorie und bis zur Zustandebringung der neuen
-Urbarialeinrichtung von nun an die höchste Robot in *wöchentlich drei
-Tagen* bestehen, folglich aller Orten, wo eine mehrere Robot üblich
-wäre, solche alsogleich auf die Zahl der wöchentlichen drei Tage
-herabgesetzt, und diese Zahl von Tagen unter keinerlei Vorwand mehr
-überschritten werden solle"[117].
-
-Das Hofdekret vom 11. Dezember 1784 erweiterte dann diese Bestimmung
-insoferne künftighin die von den Privatbauern zu leistenden
-"Hilfsdienste", die auf den Domänen schon sieben Jahre zuvor aufgehoben
-worden waren -- und alle anderen unter was immer für einem Namen
-bestehenden Nebendienste als Robottage betrachtet und daher nicht über
-die dreitägige Robot hinaus gefordert werden sollten[118].
-
-Die Beschränkung der Robot auf höchstens drei Tage in der Woche, und
-die Aufhebung der Hilfsdienste bedeutete für die Obrigkeiten eine
-starke materielle Einbuße. Der Ausfall an Arbeitskraft war nicht zu
-ersetzen. Auch wenn der Gutsherr bereit gewesen wäre, die Arbeit zu
-bezahlen, hätte er keine Arbeiter gefunden. Denn der galizische Bauer,
-mit dem geringen Ertrage seines Grundstückes zufrieden, verzichtete
-darauf, sein Einkommen durch Lohnarbeit zu erhöhen.
-
-Die anderen Verfügungen, die Kaiser Josef in der ersten Periode
-seiner Regierung traf, sollen der besseren Übersicht halber im
-Zusammenhange mit dem Robotpatente vom 16. Juni 1786 besprochen werden,
-da sie sämtlich, ebenso wie die zwei bereits angeführten, in dieses
-hinübergenommen wurden.
-
-Bereits am 31. Januar 1782 hatte der Kaiser über einen, das
-Urbarialwesen betreffenden Vortrag die Resolution gefaßt, es seien
-die böhmischen und ungarischen prohibita generalia auf Galizien
-auszudehnen. Kurze Zeit darauf legte die Hofkanzlei dem Kaiser den von
-dem Gubernium ausgearbeiteten Patentsentwurf mit ihren Bemerkungen
-vor. Da jedoch Hofkanzlei und Gubernium nicht in allen Punkten
-übereinstimmten, befahl der Kaiser, den Hofkanzleivortrag an das
-Gubernium zur Einsichtnahme zu senden. Dieses übersendete nun zwar bald
-darauf den revidierten Gesetzentwurf, der im wesentlichen bereits alle
-Bestimmungen des ersten Teiles des späteren Robotpatentes enthielt; zu
-einer endgiltigen Beschlußfassung kam es jedoch nicht[119].
-
-Inzwischen erflossen in den nächsten Jahren zahlreiche
-Einzelverordnungen, die jedoch die Notwendigkeit eines allgemeinen
-Gesetzes nicht beseitigen konnten. Der Landesreferent Hofrat von
-Margelik zog daher aus den Protokollen jene Untertansbedrückungen aus,
-die schleunige Abhilfe erheischten, und forderte über diese sowie über
-die prohibita generalia neuerliche Gutachten des galizischen Guberniums
-und der Stände ab. Auf Grund dieser befahl dann der Kaiser, ein
-Patent in kurzen Sätzen abzufassen[120]. Die Kanzlei kam zwar diesem
-Auftrag nach und legte unter dem 9. September 1785 den von Sonnenfels
-verfaßten Entwurf vor, riet aber: man möge noch zuwarten, da die
-Urbarialregulierung ohnehin derartige Bestimmungen überflüssig machen
-werde, und der Kaiser schloß sich dieser Meinung an[121].
-
-Wenige Monate später wurden jedoch die Verhandlungen wieder
-aufgenommen. Der Gutsbesitzer Josef Ciołek Komorowski hatte dem Kaiser
-in einer Bittschrift die Schwierigkeiten dargestellt, mit denen die
-Dominien seit Abstellung der unentgeltlichen Hilfsdienste zu kämpfen
-hatten. Der Kaiser entschied hierauf: es habe bei der Aufhebung
-der Hilfstage zwar zu verbleiben, dafür aber seien in Galizien die
-böhmischen Arbeitsstunden[122] einzuführen. Zugleich befahl er "einen
-Preis, um welchen jene Untertanen, welche weniger als 6 Korzec
-Felder besitzen, da diese Untertanen ihre Hände zum eigenen Schnitt
-während der *ganzen Dauer* der Schnittzeit nicht bedürfen, ihren
-Obrigkeiten in der Schnittzeit zu arbeiten verbunden sind, dergestalt
-zu bestimmen, dass der hiebey in jedem Kreis ohnehin gewöhnliche
-Schnitterlohn zum Maßstab angenommen, und demselben nach Verhältnis
-eines jeden Preises allenfalls ein paar Kreuzer zugeschlagen werden,
-und dass hierbei die ausdrückliche Versicherung zu treffen sei, auf
-dass keiner der in dieser Kategorie stehenden Unterthanen zu einer
-mehr als zweitägigen Lohnarbeit in der Woche angehalten werde". Bei
-dieser Entscheidung blieb es jedoch nicht. Als nämlich die Hofkanzlei
-nach wenigen Monaten den entsprechenden Patententwurf[123] vorlegte,
-wollte der Kaiser die Sache wieder vertagen[124]. Denn inzwischen
-hatte er den gewaltigen Plan der Steuer- und Urbarialregulierung
-gefaßt, der ihn so sehr in Anspruch nahm, daß darüber alle anderen
-Angelegenheiten in den Hintergrund traten. Zudem war er der Meinung,
-daß "der einzuführende Steuerfuß auch wohl in Robotsachen einige
-Abänderungen nach sich ziehen würde" und erst dann Zeit wäre, zur Frage
-der Patentspublikation Stellung zu nehmen. Die Verhältnisse zwangen ihn
-jedoch, seine zuwartende Haltung aufzugeben. Denn immer zahlreicher
-liefen Beschwerden aus Galizien ein. Namentlich machte der galizische
-Referent Margelik auf die Notwendigkeit aufmerksam, nicht nur die
-Zahl der Robottage, sondern im Interesse der Herrschaften auch die
-sonstigen Robotsmodalitäten zu regeln, da er auf seiner Landesbereisung
-bemerkt habe, daß die Untertanen erst um 8 oder 9 Uhr früh zur Arbeit
-erscheinen[125].
-
-So erfolgte denn die kaiserliche Resolution, welche die Anträge
-der Kanzlei genehmigte und zugleich verfügte: es sei in das Patent
-"zugleich alles dasjenige, was unter den Namen der Prohibitorum
-generalium kommt, einzurücken, und sodann die Publikation ungesäumt
-vorzunehmen, damit auch der Unterthan andererseits vor allen
-Bedrückungen gesichert werde". Auf Grund des seit Jahren vorbereiteten
-Materials wurde nun das Patent rasch ausgearbeitet und am 16. Juni 1786
-kundgemacht[126].
-
-Das Robotpatent besteht aus zwei Hauptteilen; der erste (§§ 1-39)
-ordnet die Art der Robotleistung und ist durchaus dem böhmischen
-Robotpatent vom 13. August 1775 entnommen[127]. Der zweite Teil (§§
-40-83) enthält die Generalverbote, die zwar nicht mit den in Böhmen
-und Ungarn ergangenen identisch sind, aber mit ihnen die Absicht
-gemeinsam haben, gewisse Untertansschuldigkeiten, die dem Staate
-schädlich erscheinen, auch dann abzustellen, wenn sie in den Inventaren
-verzeichnet sind. Gehen wir nun auf den Inhalt des Fronpatentes ein.
-
-Was zunächst das Maß der Robotleistung betrifft, so wurde dasselbe
-mit Einschluß aller Nebenleistungen sowie der dem Pfarrer zustehenden
-Arbeitsforderungen -- für welche die Patentvorschriften ebenfalls
-Anwendung finden sollten -- auf höchstens drei Tage in der Woche
-festgesetzt. Bestehende Mehrverpflichtungen sollten entsprechend
-herabgesetzt werden, eine Erhöhung geringerer Schuldigkeiten jedoch
-nicht stattfinden. Die Ausgleichung der Robotleistung nach der Größe
-der untertänigen Wirtschaften wurde der künftigen Urbarialregulierung
-vorbehalten. (Einleitung und §§ 1, 37.)
-
-Zugleich mit dem Verbot der Abforderung von Maßarbeit an Stelle von
-bloß der Zeit nach bestimmter, also ungemessener Robot wurde die Dauer
-des letzteren mit 12 Stunden im Sommer -- 1. April bis Ende September
--- und 8 Stunden im Winter bestimmt, in welche Zeit auch zwei Rast-
-oder Fütterungsstunden im Sommer und eine im Winter, sowie der Weg
-nach dem Arbeitsorte und von diesem eingerechnet werden sollten. Nur
-in der Schnittzeit dürfen sowohl Zug- als Handarbeiter durch eine oder
-höchstens zwei Stunden länger zur Arbeit angehalten werden. Einzig für
-den Holzschlag ist ein bestimmtes Arbeitsmaß festgesetzt. Verwendet die
-Herrschaft im Winter den Wochendienst zum Spinnen, so kann das, was
-gewöhnlich durch 7 Stunden gesponnen wird, für einen Frontag gefordert
-werden. (§§ 1, 10, 32.)[128] Die Zerlegung ganzer Robottage in doppelt
-soviel halbe ist nicht erlaubt, wohl aber umgekehrt die Zusammenlegung
-halber in ganze. (§§ 2 und 3.)
-
-Wird die Arbeit noch am Vormittage durch übles Wetter unterbrochen,
-so darf der Untertan, falls er noch vormittags nach Hause kommen
-konnte, verhalten werden, den nicht verrichteten halben Frontag in der
-nämlichen oder in der nächsten Woche nachzuarbeiten. (§ 2.)[129]
-
-Hand- und Zugrobot kann zu gleicher Zeit von einer Familie nicht
-gefordert werden; ebensowenig wider den Willen des Untertans
-bespannte Arbeit an Stelle der Fußrobot, wohl aber umgekehrt diese
-an Stelle jener, wobei je ein einspänniger Zug- einem Handrobotstag
-gleichzusetzen ist. Kein Wirt darf gezwungen werden, mit geringerer
-Bespannung durch mehrere Robotstage oder mit größerer Bespannung zu
-weniger Robotstagen zu erscheinen, als er pflichtig ist. Auch dürfen
-mehrspännige Robotszüge nicht geteilt werden, den vierspännigen Zug
-beim Eggen ausgenommen, der in je zwei zweispännige Züge geteilt werden
-kann (§§ 4-6).
-
-Die Fröner haben wohl durch die vorgeschriebene Zeit fleißig und gut
-zu arbeiten. Doch sind andererseits Mensch und Vieh zu schonen, und
-daher den Bauern keine Arbeiten zuzumuten, die ihre Kräfte übersteigen,
-so daß auch im Falle von beträchtlichen Viehseuchen überhaupt die
-Verpflichtung zur Leistung von Zugdiensten entfällt (§§ 7 und 11). Mit
-einem zweispännigen Robotzug hat nur *ein* Mann -- der Hauswirt selbst
-oder ein tauglicher Knecht -- mit einem drei- oder vierspännigen aber
-überdies auch noch ein Treiber zu erscheinen. Das Gleiche gilt, wenn
-Züge zusammengespannt werden.
-
-Häusler und Innleute werden nur durch einen Tag im Monat
-fronpflichtig[130]. Kranke oder über 60 Jahre alte Innleute, Söhne und
-Töchter, die bei ihren Eltern oder Schwiegereltern in Dienst stehen,
-ehemalige Hauswirte oder Hauswirtinnen, die ihr Haus ohne Verschulden
-verloren haben, Invaliden und verabschiedete Soldaten, solange sie nur
-Innleute sind, sind überhaupt robotfrei[131] (§§ 12-13).
-
-Außer in dringenden Fällen ist die Robot dem Untertan stets am Sonntag
-für die kommende Woche anzusagen (§§ 14-15). Hat der Untertan durch
-eigene Schuld die ihm rechtzeitig angesagte Robot nicht verrichtet, so
-ist er schuldig, doppelten Ersatz in einer von der Obrigkeit bestimmten
-Zeit zu leisten. Auch eine Nachforderung nicht benützter Robot blieb
-zugelassen. Um aber Mißbräuchen durch Arbeitsaufsparung zu begegnen,
-wurde dieses Recht in doppelter Weise beschränkt. Es sollte einerseits
-die nicht benutzte Sommer- und Winterrobot nicht im Herbst und Frühjahr
-und andererseits nur *ein* Tag in jeder Woche nachgefordert werden
-dürfen (§§ 16-18).
-
-Untertanen, die weniger als 52 Tage jährlich zu prästieren haben,
-können dazu verhalten werden, durch mehrere Wochen hintereinander je
-einen Tag zu roboten (§ 20).
-
-Als weite Fuhren und Botengänge sind im Winter Entfernungen von
-höchstens drei (bei Ochsenrobot zwei), im Sommer aber von vier
-(beziehungsweise von drei) Meilen Hin- und Herweg zusammen anzusehen,
-wobei jedoch auf Weg und Wetter Rücksicht zu nehmen ist. Alle
-Barauslagen sollen den Frönern ersetzt werden, u. zw. sind für jeden
-Knecht täglich 3 kr., für jedes Stück Vieh an Stallgeld 1 kr. und
-für den Futterankauf im Sommer 1 kr., im Winter 2 kr. zu bezahlen.
-Die einem Untertan in einem Jahre auferlegten weiten Fuhren sollen
-insgesamt nicht mehr als zwanzig Meilen im Hin- und zwanzig Meilen im
-Rückwege ausmachen. Auch dürfen sie nur zur Versendung herrschaftlicher
-Produkte und Erzeugnisse -- innerhalb des Königreiches -- verwendet
-werden. Die auf den weiten Fuhren zugebrachte Zeit, auch unverschuldete
-Verzögerungen einbegriffen, ist von der Fronschuldigkeit abzuschreiben.
-Zur Zeit der dringenden Feldarbeiten ist der Untertan zu keiner Fuhr
-anzuhalten. An Sonn- und Feiertagen soll die Arbeit nach Möglichkeit
-überhaupt ruhen (§§ 21-27)[132].
-
-Den Gutsherren ist gestattet, die Frondienste auf andere ihnen
-gehörige, nicht allzuweit entfernte Güter zu ziehen, ohne aber dabei
-das patentmäßige Tagesstundenmaß -- mit Einrechnung der für den Hin-
-und Herweg, sowie für die Fütterung und Rast erforderlichen Zeit -- zu
-überschreiten. Anderenfalls ist eine Robotsüberlegung als weite Fuhre
-zu betrachten und danach zu behandeln (§§ 28-30)[133].
-
-Freiwillig und auf ewige Zeiten eingegangene Fronablösungsverträge
-wurden auch für die Zukunft aufrechterhalten, ein Zwang auf die
-Untertanen zur Eingehung solcher Verträge jedoch verboten; den Fall
-ausgenommen, daß die Robotverpflichteten mehr als zwei Wegstunden von
-dem Orte, wo die Frondienste geleistet werden sollen, entfernt sind
-und daher diese nicht ohne beträchtlichen Zeitverlust zu Ungunsten der
-Herrschaft verwendet werden können (§§ 35-36). Den Untertanen darf die
-Bearbeitung der sogenannten öden Gründe nicht aufgebürdet werden (§ 38).
-
-Besonders wichtig und weitreichend war die neuerliche Festlegung
-der bereits unter dem 15. Januar 1784 verfügten Aufhebung aller
-Nebendienste. Fortan sollten Jagdfronden, Botengänge, Nachtwachen[134],
-die verschiedenen Arbeiten auf herrschaftlichen Schiffen, die
-besonderen unentgeltlichen Dienste im herrschaftlichen Hofe, in den
-landwirtschaftlichen Industrieunternehmungen und auf dem Felde u. s. w.
-nur mehr im Rahmen der wöchentlichen Robotverpflichtung gefordert und
-prästiert werden und selbst Zwangslohntage untersagt sein. Insbesondere
-wurde auch die untertänige Pflicht, gegen das Dreschermaß das
-herrschaftliche Getreide auszudreschen, aufgehoben (§§ 31, 33, 34, 42,
-43, 50-56, 64).
-
-Die Verwendung der zur Verbesserung der Wege, Brücken und Dämme
-gewidmeten Scharwerkstage zu Feldarbeiten wurde verboten (§ 44).
-
-Das Robotpatent regelte aber auch eine Reihe anderer wichtiger Punkte.
-So verfügte es, daß Handwerksarbeiten von den auf herrschaftlichem
-Grund und Boden befindlichen Handwerkern niemals auf Abschlag der
-Fronschuldigkeit gefordert werden könnten, sondern immer bezahlt werden
-müßten (§ 47).
-
-Ferner beseitigte es alle in den Grundinventarien nicht enthaltenen
-Naturalabgaben, sowie ferner das Komorne, d. h. den Wohnungszins der
-Innleute, und die Heiratskonsenstaxe, das Kuniczne (§§ 59 und 70)[135].
-
-Der Ausschank des Weines, der Salzhandel und das Leinwandbleichen
-sollten fortan von allen Abgaben frei bleiben (§§ 58, 64, 77)[136].
-
-Die Aufdringung obrigkeitlicher Feilschaften wird neuerdings verboten.
-Ebenso die Abgabe, die die Untertanen von jeder in die Stadt zum
-Verkaufe geführten Ware entrichteten (§§ 63, 68, 69, 78-80).
-
-Bei Abführung des Zinsgetreides kann fürderhin kein Staub- oder Maßgeld
-gefordert werden (§ 61).
-
-Der Obst- und Tabakzehent wird abgeschafft (§ 62)[137].
-
-Alle Abgaben an die obrigkeitlichen Beamten haben aufzuhören (§§ 65,
-71, 72).
-
-Die Quittungen über die geleisteten Untertansschuldigkeiten müssen
-deutlich abgefaßt und darf für ihre Ausfertigung von den Beamten keine
-Taxe gefordert werden (§ 75).
-
-Ebenso wurde mit dem Geflügelzins für den Genuß der obrigkeitlichen
-Weiden und mit dem Federzehent, sowie mit dem herrschaftlichen Recht
-zur Abrupfung der den Untertanen gehörigen Gänse aufgeräumt (§ 67).
-
-Die Untertanen sind ferner in Zukunft nicht schuldig, ihre auf den
-Gütern ankommenden Obrigkeiten mit Getränken und Futter für die Pferde
-zu versehen (§ 73).
-
-Es soll von ihnen auch nicht mehr unter dem Vorwande, ihre Entweichung
-zu verhindern, Bürgschaft gefordert werden (§ 66).
-
-Sie sollen ihren Geldzinsschuldigkeiten in jeder gangbaren Münze
-nachkommen (§ 74) und niemals mit Geldstrafen belegt werden dürfen (§
-83).
-
-Schließlich wurde festgesetzt, daß die Herrschaften bei allen
-Untertansbedrückungen zum doppelten, nach Umständen auch zum dreifachen
-Ersatz des widerrechtlich Erpreßten zu verhalten seien (§ 84).
-
-Das waren die wichtigsten Bestimmungen des Fronpatentes vom
-16. Juni 1786, das bis zur Grundentlastung die Grundlage der ländlichen
-Verfassung Galiziens bildete. Die Gutsherren erlitten einen sehr
-beträchtlichen Ausfall an Robot und die Aufhebung der Nebendienste
-machte es ihnen sogar für den Augenblick unmöglich, die Ernte vom Felde
-einzubringen. Es ist daher nicht weiter verwunderlich, daß alle ihre
-Bemühungen darauf gerichtet waren, seine Durchführung zu verhindern
-oder wenigstens abzuschwächen. Das gelang ihnen auch zum Teile. Denn
-auf ihre, vom Grafen Brigido unterstützten Vorstellungen ließ sich der
-Kaiser, der gerade in Lemberg weilte, zu dem Zugeständnis herbei, daß
-in Hinkunft jene Untertanen, die nur zwei oder weniger Tage in der
-Woche fronten, während der Heumahd und der Körnerfechsung gegen den
-gewöhnlich bestimmten Preis, der für Hand- und Zugrobot ausgemessen
-ist, für die Obrigkeit so viele Tage arbeiten sollten, als ihre
-Robotschuldigkeit hinter dem wöchentlichen Maximum zurückbliebe[138].
-
-Das Fronpatent (§ 76) hatte nur unzureichende Normen über die
-Einhebung des Zehents gebracht; diese Lücke wurde durch das Patent vom
-25. Januar 1787 ausgefüllt[139].
-
-Wurden durch die skizzierten Bestimmungen des Robotpatentes den
-Untertanen einerseits zahlreiche Erleichterungen zuteil, so wurden
-sie andererseits für den Staat stärker in Anspruch genommen, vor
-allem durch die direkten Steuern, die Rustikalsteuer und den
-Militärbequartierungsbeitrag. Daneben bestand für sie noch die
-wenig drückende Verpflichtung zur Mithilfe bei Errichtung neuer
-Mauten[140], zur Leistung von Zug- und Handrobot bei der Neuanlegung
-oder Instandsetzung von Straßen[141] und zur Stellung von Vorspann
-für das Militär, welch letztere Leistung vergütet wurde[142]. Die
-Straßenfronen wurden später durch Hofkanzleidekret vom 27. Juli 1824
-abgeschafft[143]. Endlich erklärte das Fronpatent ausdrücklich, daß
-die Untertanen verbunden seien, alle Dienste, die die Landessicherheit
-angehen, wie: Nachtwachen in den Dörfern oder bei der Kirche, die
-Herstellung der Nachbarwege von Dorf zu Dorf, die Beihilfe bei Feuers-
-oder Wassergefahr u. s. w., zu leisten, ohne daß die Obrigkeit diese
-Dienste von der Robot abzuschreiben verpflichtet sei (§ 39).
-
-
-§ 3. Maßregeln zur Besserung der untertänigen Besitzrechte.
-
-Ein Ziel, das die staatliche Bauernpolitik des 18. Jahrhunderts
-beharrlich verfolgt, ist die Erhaltung des Bauernlandes beim
-Bauernstand. Seit 1751 schon wurde in Böhmen grundsätzlich daran
-festgehalten, daß das noch in bäuerlichen Händen befindliche Land in
-Hinkunft dem Bauernstande nicht entfremdet und nicht zum Hoflande
-geschlagen werden dürfe[144]. Ungefähr zu derselben Zeit begann der
-Staat -- parallel mit dem Vordringen der Anschauung, daß das Staatswohl
-hauptsächlich von Freiheit und Eigentum des Landvolkes abhänge --
-sich der zweiten Aufgabe: Sicherung und Besserung der untertänigen
-Besitzrechte, zuzuwenden. Zu dem Ziele: "das Bauernland dem
-Bauernstand" gesellte sich das zweite: "das Bauerngut dem Bauernsohn."
-Es sollten die "uneingekauften" Gründe in "eingekaufte" verwandelt und
-aus den "Wirten bis weiter" "Eigenthümer" gemacht werden[145].
-
-Es kann also nicht sonderlich überraschen, daß die Regierung gleich
-nach der Besitzergreifung Galiziens den Plan erwog, auch hier die
-Umwandlung der uneingekauften in Erbeigentumsgründe durchzuführen.
-Dringendere Angelegenheiten drängten jedoch diesen Plan in den
-Hintergrund[146].
-
-Durch das in den nächsten Jahren eingerichtete Steuersystem wurde das
-Besitzrecht der Untertanen nicht beeinflußt. Und da die Steuerpflicht
-das Herrenland ebensowohl, wenn auch freilich nicht in demselben
-Maßstabe, traf wie das in bäuerlichen Händen befindliche, so fehlte
-auch der besondere fiskalische Anreiz zu rascher Durchführung der
-Reform. Das eine bedeutete jedoch einen Fortschritt, daß die von
-Untertanen bewirtschafteten Gründe in öffentlichen Urkunden, den
-Fassionen, verzeichnet wurden.
-
-Das am 1. September 1781 kundgemachte Patent über das obrigkeitliche
-Strafverfahren gegen Untertanen setzte als schärfste Strafe, die jedoch
-von dem Dominium nur mit Zustimmung des Kreisamtes verhängt werden
-durfte, die Abstiftung von Haus und Hof fest[147]. Für Galizien konnte
-diese Bestimmung vorläufig noch von keiner Bedeutung sein, da es doch
-dem Gutsherrn überhaupt freistand, mit dem bäuerlichen Besitze nach
-Belieben zu schalten.
-
-Kaiser Josef hatte beabsichtigt, in den böhmischen Ländern
-gleichzeitig mit der Aufhebung der Leibeigenschaft den untertänigen
-Wirten das Erbeigentum an ihren Gründen einzuräumen. Hiebei war
-er jedoch auf energischen Widerstand der Stände gestoßen. Als er
-wahrnehmen mußte, daß diese nicht im entferntesten daran dachten,
-Opfer zu bringen, um seine Absicht verwirklichen zu helfen, sondern
-nur auf ihre alte Forderung: die Untertanen zum Zwangseinkauf zu
-verhalten, zurückkamen, da hatte er seinen Plan wiederum zurückgestellt
-und sich damit begnügt, mit Patent vom 1. November 1781 neuerdings
-die schon seit mehr als elf Jahren in den Sudetenländern bestehende
-Vorschrift einzuschärfen. Nach wie vor sollten also die Obrigkeiten
-dem Bestreben der Untertanen, sich einzukaufen, keine Hindernisse in
-den Weg legen, ebensowenig aber die Untertanen zum Einkaufe zwingen
-dürfen[148]. Dieses Patent nun wurde zugleich mit demjenigen über die
-Leibeigenschaftsaufhebung dem galizischen Gubernium übermittelt, damit
-dieses sich über seine Anwendbarkeit für Galizien äußere.
-
-Der Gubernialreferent v. Koranda verhielt sich ablehnend. Ein
-Zwangseinkaufsgesetz für Galizien erschien ihm nicht nur mit
-Rücksicht auf die Haltung der Dominien, sondern auch mit Rücksicht
-auf die Untertanen als bedenklich[149]. Vor allem müsse dem Bauern
-das Eigentum erst "anziehend und reizbar" gemacht werden. Er schlug
-daher vor, das Erbeigentum vorläufig nur auf den in allen Kreisen
-zerstreuten Domänen einzuführen. Offenbar hatte Koranda die Absicht
-der Regierung mißverstanden. Zwang war ohnehin nicht beabsichtigt.
-Zudem hatte das Gubernium selbst wenige Monate vorher, nämlich
-unter dem 1. Juni 1781, die Verleihung des Erbeigentums an die
-Untertanen als das wirksamste Mittel zur Hebung der Landwirtschaft
-bezeichnet[150]. Nichtsdestoweniger gab der Kaiser dem Gubernium recht.
-"Auf die Einführung des Eigenthums -- entschied er mit Resolution vom
-5. Februar 1782 -- wird mit der Urbarialregulation der Bedacht genommen
-und zuförderst auf den Cameralgütern der erste Versuch gemacht werden
-können."
-
-Das Patent vom 1. November 1781 wurde daher in Galizien überhaupt nicht
-kundgemacht, was nun freilich kein großer Verlust war, da doch sein
-Erfolg in Böhmen überaus geringfügig war.
-
-Von Bedeutung für die fernere Entwicklung der Untertansverhältnisse
-ist das Patent vom 18. März 1784[151]. Danach sollten alle Kauf- und
-Verkaufsverträge zwischen Obrigkeit und Untertanen, die sich auf das
-untertänige Vermögen beziehen, dem Kreisamte zur Bestätigung vorgelegt
-werden. Damit begann ein System der Bevormundung, das zwar vielfach
-angefeindet wurde, das jedoch bei den wenig ausgebildeten ökonomischen
-Eigenschaften der Landbevölkerung nicht ganz ungerechtfertigt war.
-Es galt den Untertanen nicht nur gegen die Herrschaft, sondern auch
-gegen wucherische Ausbeutung von anderer Seite zu schützen. Hier
-deckte sich das obrigkeitliche mit dem untertänigen Interesse, so daß
-die Beaufsichtigung des Kreditwesens den Dominien übertragen werden
-konnte. Nachdem schon vorher der Branntweinausschank auf Borg untersagt
-worden war[152], verbot das Patent vom 26. Juli 1784 die Überlassung
-untertäniger Grundstücke in den sogenannten obligatorischen oder
-Pfandbesitz und den obligatorischen Besitz selbst. Die aus dem Titel
-des Pfandrechtes besessenen Grundstücke sollten binnen Jahresfrist
-ihren Eigentümern zurückgegeben werden, wogegen diese die auf ihren
-Grundstücken haftenden Schulden zu liquidieren hätten. Für die Zukunft
-aber wurde den Untertanen überhaupt untersagt, mehr als fünf rheinische
-Gulden ohne obrigkeitliche Bewilligung zu leihen. Höhere Forderungen,
-die die obrigkeitliche Bewilligung nicht erhalten hatten, sollten
-weder durch Pfandrecht noch durch gerichtliche Exekution unterstützt
-werden. Auch der verbreitete wucherische Vertrag, der dem Gläubiger
-die Hälfte der Ernte zusprach, das sogenannte "zur Hälfte Säen", wurde
-abgestellt[153].
-
-Inzwischen war Kaiser Josef II. wieder auf seinen Lieblingsplan, die
-Untertanen zu Eigentümern ihrer Gründe zu machen, zurückgekommen. In
-den Sudetenländern besaßen die uneingekauften Untertanen seit den
-in letzter Zeit durchgeführten Reformen ihre Gründe bereits "mit
-den vorzüglichsten Wirkungen des Eigenthums". Es war deshalb keine
-sonderliche Zumutung, wenn der Kaiser die Stände auffordern ließ,
-die uneingekauften Gründe den Bauern unentgeltlich ins Erbeigentum
-zu geben, "um so mehr als sie dabey nichts verlöhren, wohl aber von
-der lästigen ihnen obliegenden Verbindlichkeit, den uneingekauften
-Besitzern alles zur Erhaltung der sartorum tectorum des fundi instructi
-erforderliche ohnentgeltlich beyzuschaffen auch die daraufsitzenden
-Unterthanen in Miswachs und Nothfällen ohnentgeltlich zu unterstützen,
-dadurch gänzlich befreyet würden[154]". Anders lag freilich die
-Sache in Galizien, wo noch nichts geschehen war, um das Bauernland
-vor Einziehung zum Herrenland zu schützen. Nichtsdestoweniger erging
-die gleiche Aufforderung auch an die galizischen Stände und wurde
-dem Gubernium aufgetragen, alle Kreisämter und Obrigkeiten darauf
-aufmerksam zu machen, daß die Gutsherren verpflichtet seien, den
-uneingekauften Untertan zu unterstützen, daß sie aber kein Recht zur
-Abstiftung hätten außer in den gesetzlich schon bestimmten Fällen,
-auch nicht wenn sich ein Käufer finden sollte[155]. Das Gubernium
-führte jedoch den Auftrag nicht aus. Es verkenne zwar nicht die edle
-Absicht des Kaisers, das Wohl der Untertanen zu befördern, lautete
-seine Antwort, es glaube jedoch, "da der galizische Unterthan zu roh
-sei, um aus dieser Verfügung sein eigenes Wohl hervorleuchten zu sehen,
-nicht unrecht gehandelt zu haben, wenn es diese Verfügung vorläufig nur
-dem Ständeausschuss mitgetheilt habe; würde man es allen Obrigkeiten
-mittheilen, so müssten die Unterthanen von den großen Vortheilen, die
-die uneingekauften Besitzer genießen, erfahren und würden sich noch
-mehr als jetzt schon geschieht, gegen Annahme des Eigenthums sträuben."
-Doch nehme das Gubernium selbst diese Verordnung zur Richtschnur
-bei allen vorkommenden Fällen. Der Kaiser erklärte sich damit
-einverstanden[156].
-
-Inzwischen hatte auch der Ständeausschuß sein Gutachten abgegeben.
-Er stellte die Schwierigkeiten dar, auf welche die Durchführung des
-kaiserlichen Projektes stoßen würde. Vor allem aber sei der Bauer im
-Osten des Landes zu faul und zu abergläubisch, um von dem Geschenke,
-das ihm durch Verleihung des Eigentums zugewendet würde, den richtigen
-Gebrauch zu machen. Es sei daher besser, noch auf die Vollendung der
-eben ins Werk gesetzten Ausmessung des Landes und auf die Durchführung
-der Urbarialregulierung zu warten. Mit diesen Ausführungen war nun die
-Hofkanzlei durchaus nicht einverstanden. "Die galizischen Stände --
-erklärte sie[157] -- sind ganz unrecht daran, wenn sie vermeinen, dass
-nicht schon das Erbeigenthum allein gute Wirkungen und gedeihliche
-Folgen haben werde, und dass erst noch vorläufig durch eine bessere
-Erziehung die Liebe zur Arbeit erzielet werden muss; denn die tägliche
-Erfahrung widerspricht diesem platterdings, und bewährt vielmehr,
-dass die Unterthanen aller Orten, wo sie ihre Gründe eigentümlich
-besitzen, wenn sie auch übrigens in der Erziehung ziemlich zurück
-und vernachlässigt sind, sich doch durch ihren Fleiß und durch ihre
-Arbeitsamkeit allenthalben auszeichnen, sowie dies auch in Galizien
-wirklich der Fall ist, und jene wenige Ortschaften, wo der Unterthan
-eigenthümlich Gründe besitzt, von den übrigen gleich bei dem ersten
-Blick sich merklich unterscheiden." Viel richtiger wäre daher die
-Erkenntnis gewesen, "dass, da die Unterthanen, ohngeachtet sie
-fruchtbare Gründe besitzen, selbe doch nur schlecht bebauen, dies
-vermuthlich darin seinen Grund haben dürfte, weil sie diese Gründe
-nicht eigenthümlich besitzen."
-
-Doch konnte auch die Kanzlei, trotz ihrer Besorgnis: die
-Urbarialregulierung werde der Einkaufung Hindernisse in den Weg legen,
-sich der Ansicht nicht verschließen, daß die sofortige Durchführung
-der Maßregel nicht möglich sei. Sie beantragte daher, vorläufig
-wenigstens das Hofdekret vom 7. Januar 1785 öffentlich kundzumachen.
-Dabei sprach sie auch den Wunsch aus: es möchten die ungeheueren
-Dominikalbesitzungen vermindert und die Untertanen besser dotiert
-werden. Auch der Kaiser war jetzt für die Kundmachung des Hofdekretes,
-wollte jedoch die obrigkeitliche Aushilfe nur auf das beschränkt
-wissen, wozu die Obrigkeiten wirklich verpflichtet waren[158]. Diese
-unklare Bezeichnung wäre geeignet gewesen, eine noch größere Verwirrung
-hervorzurufen, als ohnehin schon bestand. Doch entschied der Kaiser auf
-eine neuerliche Vorstellung der Hofkanzlei dahin, daß das Nämliche,
-was unter dem 7. Januar 1785 für Böhmen erlassen worden war, auch für
-Galizien zu gelten habe[159]. Damit wurde das Verbot, die Untertanen
-willkürlich abzustiften, zum erstenmale auch in Galizien ausgesprochen.
-Wirksam war es vorderhand noch nicht.
-
-Der Appell des Kaisers an die böhmischen und mährischen Stände
-war ebenso erfolglos geblieben wie der an die galizischen. Josef
-gab daher den Plan, das untertänige Eigentum mit einem Schlage
-herbeizuführen, endgiltig auf. Fortan sollte -- und dabei blieb es
-bis 1848 -- die Durchführung des Erbeinkaufes ausschließlich im Wege
-freiwilliger Vereinbarungen zwischen Gutsherrschaften und Untertanen
-stattfinden[160]. Aber noch war in Galizien das bäuerliche Besitzrecht
-prekär, schlechter als in den übrigen Provinzen Österreichs. Noch war
-in Galizien viel zu tun, um dem dortigen Bauern eine ähnlich gesicherte
-Stellung zu schaffen, wie sie der böhmische, auch der uneingekaufte,
-schon hatte. Noch war vor allem das Rustikalland von dem Dominikalland
-nicht getrennt, ein Zustand, der umso bedenklicher war, als gerade
-damals, wo nach Herstellung der Ruhe und Ordnung im Lande der Ackerbau
-einen neuen Aufschwung nahm, bei den Gutsherren der Wunsch rege zu
-werden begann, das Hofland auf Kosten des Bauernlandes zu erweitern.
-
-Der Staat verleugnete aber auch in Galizien die Grundsätze nicht, die
-er in den übrigen Kronländern seit Jahrzehnten mit Erfolg vertreten
-hatte. Das Legungsverbot wurde wiederholt ausgesprochen[161] und in
-das Fronpatent aufgenommen[162]. Jetzt aber entstand die Frage: Welche
-Gründe sind Rustikalgründe, auf welche Gründe hat sich dieses Verbot zu
-erstrecken? Das mußte genau feststehen, sollte das Legungsverbot nicht
-ein toter Buchstabe bleiben.
-
-Nun war aber eben mit Hofdekret vom 24. Februar 1787 für die Bukowina
-eine wichtige Bestimmung getroffen worden. Danach "sollte der
-Besitzstand, wie er mit 1. November 1786, nämlich in dem Zeitpunkte der
-Vereinigung mit Galizien, gewesen, zur Grundlage angenommen, mithin
-jene Gründe, die sich damals in dem Besitz eines Unterthans befanden,
-als unterthänige erklärt werden", und den Obrigkeiten für die Zukunft
-untersagt werden, "diese Gründe dem Unterthan abzunehmen, noch selbst
-ohne seiner eigenen Einwilligung und dem Vorwissen des Kreisamtes gegen
-andere zu vertauschen"[163]. Als daher die Hofkanzlei dem Kaiser ein
-Hofdekret zur Genehmigung vorlegte, das den Obrigkeiten in allen k. k.
-Erblanden verbieten sollte, ihre eigenen Gründe gegen Rustikalgründe
-zu vertauschen, machte sie den Vorschlag, gleichwie es für die
-Bukowina geschehen war, auch für Galizien den 1. November 1786 als
-Normalzeitpunkt zur Unterscheidung zwischen Dominikal- und Rustikalland
-festzusetzen[164]. Der Kaiser schloss sich diesem Antrage an, und es
-erfloß dementsprechend am 2. April 1787 ein Hofdekret an die galizische
-Landesstelle[165]. *Mit einem Schlage war so der in untertänigen Händen
-befindliche Grund und Boden "rustikalisiert".*
-
-Bei der Publikation dieses Gesetzes ergaben sich mancherlei Irrungen.
-Das Landesgubernium hatte an dem eben erwähnten, für die Bukowina
-erlassenen Hofdekrete vom 24. Februar aus steuertechnischen Gründen
-Anstoß genommen. Es hatte daher die Anwesenheit des Kaisers in Lemberg
-(Mai 1787) benützt, um eine Erläuterung zu erbitten, und die Antwort
-des Monarchen irrtümlich so ausgelegt, als ob das Hofdekret vom 24.
-Februar widerrufen worden wäre. Das war nun nicht der Fall gewesen,
-und daher war auch dem Gubernium, als es diesen angeblichen Widerruf
-publizierte, von Wien schleunigst aufgetragen worden, denselben
-zurückzunehmen[166]. In Erwartung der neuerlichen Entscheidung des
-Kaisers über die Bukowinaer Verhältnisse hatte nun das Gubernium mit
-der Kundmachung der analogen, für Galizien getroffenen Verfügung
-gezögert und mit Kreisschreiben vom 26. April 1787[167] bloß den Teil
-des Hofdekretes veröffentlicht, der die eigenmächtige Vertauschung
-untertäniger und obrigkeitlicher Gründe betraf. Der andere Teil,
-der die Bestimmung des Normaljahres enthielt, wurde vorläufig
-zurückgehalten. Er ist auch später ebensowenig wie der Widerruf der die
-Bukowina betreffenden unrichtigen Verlautbarung[168] publiziert worden.
-
-Nichtsdestoweniger bestand jedoch das Hofdekret vom 2. April 1787 zu
-Recht. Als es sich darum handelte, in dem Steuerregulierungspatente
-vom 10. Februar 1789 eine genaue Unterscheidung zwischen Dominikal-
-und Rustikalland festzusetzen, wurde von der Hofkanzlei, die ja nicht
-wußte, daß das galizisehe Gubernium das Hofdekret vom 2. April 1787
-nur unvollständig kundgemacht hatte, die frühere Verfügung wieder
-aufgenommen und im Patente ausdrücklich wiederholt[169]. Das hatte
-natürlich nur deklaratorische Bedeutung, da nur auf ein geltendes
-Gesetz hingewiesen wurde.
-
-Daran wurde daher auch nach Aufhebung des Patentes vom 10. Februar 1789
-festgehalten. Das Hofkanzleidekret vom 2. April 1787 war in
-Vergessenheit geraten; die Bestimmung des Normaljahres jedoch wurde
-aufrechterhalten. So kam es denn zu dem juristischen Kuriosum, daß
-durch mehr als ein halbes Jahrhundert ein Paragraph eines aufgehobenen
-Gesetzes die Grundlage ungezählter hochwichtiger Entscheidungen der
-Behörden bildete[170]. Wie auch immer aber sich das juristische
-Detail dieser Sache gestaltete, das muß betont werden, daß das
-Hofdekret vom 2. April 1787 eine der wichtigsten Maßregeln war, die
-die österreichische Regierung zum Wohle des galizischen Bauernstandes
-getroffen hat. Der Bauer hat ein lebenslängliches Nutzungsrecht an
-seinem Grunde erhalten; er darf nur in gewissen, vom Gesetze bestimmten
-Fällen abgestiftet werden[171], ja sein Nutzungsrecht wird schließlich
-ein vererbliches[172].
-
-Noch einmal -- gelegentlich eines Vortrages über das galizische
-Evidenzhaltungswesen -- wurde in der Hofkanzlei die Frage erwogen, ob
-nicht zugleich mit der Steuer- und Urbarialregulierung den Bauern das
-Erbeigentum verliehen werden sollte. Allein auch diesmal wurde die
-Ausführung dieser Absicht auf eine spätere Zeit verschoben und nur den
-Untertanen der Kameral- und geistlichen Güter, der Starosteien und
-Tenuten durch Hofdekret vom 20. Januar 1787 das Eigentum ihrer Gründe
-unentgeltlich eingeräumt[173]. Eine auf der Fideicommißherrschaft
-Zamośc von dem Grafen Zamojski durchgeführte Reform machte auch die
-dortigen Bauern zu Erbeigentümern[174].
-
-Das Ergebnis der josefinischen Reformen ist nun in Bezug auf
-das Besitzrecht der Privatbauern folgendes: der uneingekaufte
-*Dominikalist* ist uneingekaufter *Rustikalist* geworden; und noch
-mehr, er besitzt sein Gut "mit den vorzüglichsten Wirkungen des
-Eigentums". Denn er darf -- außer nach gesetzmäßig durchgeführtem
-Verfahren -- nicht abgestiftet werden. Allerdings kann er über seine
-Gründe weder unter Lebenden noch auf den Todesfall disponieren und,
-wenn er stirbt, so tritt immer die gesetzliche Erbfolge ein. Aber ein
-solches Verfügungsrecht strebt der Bauer auch gar nicht an. Was er
-begehrt, das ist der ungestörte, ruhige Besitz, und daß dieser Besitz
-auf seine Kinder übergehe. Das ist ihm gewährt. Daß er nur bis 5 Gulden
-Schulden aufnehmen kann, ist nur aus Gründen der Landeskultur bestimmt.
-Darf ja auch der eingekaufte Wirt der böhmischen Länder seine Stelle
-nicht über 2/3 des Wertes verschulden. Verschuldungsfreiheit ist für
-den Landmann immer ein Danaergeschenk, zumal in Galizien, wo der
-ländliche Wucher seit jeher in Blüte stand.
-
-Die Obrigkeiten, die durch die Entziehung der Verfügung über die
-untertänigen Gründe, durch die Einschränkung der Robot, durch die
-Aufhebung zahlreicher Untertansgiebigkeiten und durch die Einführung
-der hohen Steuern eine starke Vermögenseinbuße erlitten hatten, suchten
-Ersatz zu finden in der Gewinnung der vollkommenen Herrschaft über Wald
-und Weide.
-
-Die Regierung selbst hatte ihnen den Weg gewiesen. Um nämlich der
-fortschreitenden Devastierung der Wälder Einhalt zu tun, hatte man bei
-der Übernahme der königlichen Güter mit Patent vom 16. Oktober 1772
-überhaupt die Holzungsrechte abgestellt[175].
-
-Wenige Wochen später schon hatte man jedoch diese strenge Verfügung
-aufgehoben, und den Untertanen gestattet, dort, wo es bis dahin Übung
-gewesen war, Klaubholz zu sammeln[176]. Das Holzungsrecht wurde also
-wesentlich eingeschränkt, dafür aber den Untertanen zugesichert, daß
-sie dieses verminderte Recht in Zukunft wieder ungestört ausüben können.
-
-Auch auf den Privatgütern wollte die Regierung eine geregelte
-Forstwirtschaft einführen und erließ daher eine Waldordnung[177].
-Sofort liefen auch Klagen ein: die Obrigkeiten nähmen dieses Patent
-zum Vorwand, um den Untertanen den Genuß der obrigkeitlichen Wälder zu
-entziehen. Was die Herrschaften anstrebten, war klar. Die Untertanen
-sollten durch Entziehung der Wald- und Weidegerechtigkeiten gezwungen
-werden, die durch die kaiserlichen Verordnungen der letzten Jahre
-aufgehobenen Prästationen weiter zu leisten[178].
-
-Dagegen mußte der Staat einschreiten. Durch Patent vom 12. Januar 1784
-wurde daher festgesetzt, "dass, wo vorhin denen Unterthanen gestattet
-gewesen, ihren Holzbedarf aus den obrigkeitlichen Waldungen herzuholen,
-dieses auch noch fernerhin, nur mit dem Unterschiede gestattet werden
-müsse, dass nunmehr bei dem Holzschlag selbst sich jedesmal ganz
-genau nach dem Waldordnungspatente zu achten und zu benehmen sein
-wird." Wo den Untertanen die Befugnis zustand, Holz zum Verkaufe zu
-schlagen und zu verführen, muß ihnen die Fortdauer dieses Rechtes
-solange zugestanden werden, "bis die Obrigkeit gehörig dargethan haben
-wird, dass diese Holzverführung nur precarie und nach Wohlgefallen
-der Obrigkeit zugestanden worden, und dass die Unterthanen ohne diese
-Holzverführung leben und ihr Auskommen finden können"[179]. Jetzt
-wäre es nöthig gewesen, von Amts wegen für jedes Dorf den Umfang der
-Dienstbarkeiten feststellen und aufzeichnen zu lassen, und so für die
-Zukunft allen Streitigkeiten vorzubeugen. Das geschah aber nicht.
-Weder im Augenblick, noch später. Streitigkeiten blieben dann auch
-nicht aus. Der Versuch der Dominien, bei Gelegenheit der Einführung
-der Steuer- und Urbarialregulierung die Waldsteuer teilweise auf die
-Untertanen zu überwälzen, wurde allerdings durch das Hofdekret vom
-14. September 1789 zurückgewiesen[180]. Ebenso mußte aber auch der
-Versuch des Guberniums, gestützt auf dieses Hofdekret, eine Regelung
-der strittigen Verhältnisse durchzuführen[181], infolge der Aufhebung
-der Urbarialregulierung nach Josef II. Tode unterbleiben.
-
-
-§ 4. Das Raab'sche System[182].
-
-Aus bevölkerungspolitischen Gründen ist der österreichische Staat
-des 18. Jahrhunderts ein Gegner der großen Güter geworden. In der
-Vermehrung der Bevölkerung erblickt er die vornehmste Aufgabe seiner
-Verwaltungstätigkeit. Für die vermehrte Bevölkerung sollen durch
-weitgehende Förderung der Landwirtschaft ausreichende Subsistenzmittel
-geschaffen werden. Nichts aber hindert mehr "die vollkommene Cultur
-des Bodens und den Flor der Landwirtschaft" als die Frondienste. Ihre
-Aufhebung muß jedoch die Vernichtung des gutsherrlichen Großbetriebes
-im Wege einer Zerschlagung des Herrenlandes in Bauerngüter nach sich
-ziehen. So wird denn dieses letztere zum Losungswort. Dieses Programm,
-das im Jahre 1775 vom Hofrate der Kommerzkommission Franz Anton v.
-Raab aufgestellt wurde, sollte in Böhmen und Mähren auf den vom
-Staate verwalteten Gütern eingeführt werden. Denn die Privatdominien
-waren nicht gewillt, diese Neuerung, von der sie nicht mit Unrecht
-eine Schmälerung ihrer Einkünfte befürchteten, anzunehmen, und der
-Staat versuchte auch vorläufig nicht, sie dazu zu zwingen. Auf den
-Staatsgütern aber machte man mit dem neuen Systeme recht günstige
-Erfahrungen. Kein Wunder also, daß die Regierung daran dachte, das
-Raab'sche System auch in Galizien einzuführen. Verfügte sie doch hier
-über zahlreiche Staatsgüter, die sie von der Republik Polen übernommen
-hatte, über geistliche Fondsgüter und über die Güter des im Jahre 1773
-aufgehobenen Jesuitenordens[183].
-
-Diese Gütermasse in Staatsbesitz zu behalten, war nicht beabsichtigt,
-da dies den damals herrschenden Grundsätzen widersprochen hätte. Sie
-sollte vielmehr nach Einführung der Robotabolition an Private verkauft
-werden[184]. Tatsächlich ist es jedoch anders gekommen; gerade auf
-jenen Gütern, die der Staat in seiner Verwaltung behielt, ist das
-Robotabolitionssystem, zum größten Teil wenigstens, durchgeführt
-worden, während die Mehrzahl der verkauften Staatsgüter nicht nach
-diesem System eingerichtet wurde.
-
-In den volkreichen westlichen Provinzen des Reiches konnte man die
-parzellierten Meierhofgründe an Landeskinder austeilen. Anders in dem
-menschenarmen Galizien. Hier mußten Ausländer herangezogen werden.
-Ja, das Moment der Ansiedlung fremder Kolonisten trat so sehr in den
-Vordergrund, daß man den ursprünglichen Zweck des Raab'schen Systems
-ganz vergaß und zeitweilig ausschließlich Ausländer mit den neuen
-Bauernstellen beteilte[185]. Vor allem sollten *Deutsche* ins Land
-gezogen werden, von deren hoher Bildung und genauer Kenntnis des
-Ackerbaues man sich große Vorteile für die Landwirtschaft versprach, in
-zweiter Reihe *Polen* aus dem republikanischen Gebiete. Den Kolonisten
-wurden ganz außergewöhnliche Begünstigungen in Aussicht gestellt. Sie
-erhielten ein Haus und einen Ackergrund als Erbeigentum; Vieh und
-Gerätschaften wurden ihnen von der Kameralgüterverwaltung unentgeltlich
-beigestellt; nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Freijahren sollten
-sie einen mäßigen Zins entrichten und die ortsübliche Robot leisten.
-Doch blieb ihnen das Recht unbenommen, gleich den übrigen Untertanen
-der Kameralgüter die Robot in Geld oder Körnern abzulösen[186].
-
-Die Kolonisation beschränkte sich übrigens nicht auf die Staatsgüter
-allein: auch auf den Privatherrschaften wurden die Lücken, die durch
-die Auswanderung vieler Untertanen entstanden waren, durch deutsche
-Ansiedler ausgefüllt. So wurden in den Jahren 1782-1786 gegen 20.000
-Deutsche aus dem Reiche, meist Würtemberger und reformierte Pfälzer, in
-120 Kolonien angesiedelt[187], und die Kolonisation dauerte, obschon
-nur in geringerem Maßstabe, auch noch in der nachjosefinischen Zeit
-fort.
-
-Unter der Leitung des Staatsgüteradministrators Matthias von Ainser
-nahm auch das Robotabolitionsgeschäft in Galizien einen befriedigenden
-Fortgang. Nachdem schon im Jahre 1778 einzelne Meierhöfe an die
-Untertanen verteilt worden waren, wurde im Jahre 1783 das Raab'sche
-System auf den Kameralherrschaften Niepolomice und Sendomir und in den
-folgenden Jahren auf den übrigen, in der unmittelbaren Verwaltung des
-Staates stehenden Gütern (der größere Teil der Krongüter befand sich
-in lebenslänglichem Besitze von Edelleuten) durchgeführt[188]. Die
-Untertanen zeigten sich im allgemeinen mit der Reform zufrieden, und
-auch der Staat schien dabei gut zu fahren.
-
-
-§ 5. Reform des obrigkeitlichen Amtes.
-
-Durch die "Leibeigenschafts"aufhebung wurden die öffentlich-rechtlichen
-Befugnisse der Gutsherrschaften nicht berührt. Die Stellung der
-Dominien als Justiz- und Verwaltungsorgane wurde auch fernerhin
-beibehalten, jedoch gleichzeitig einer gesetzlichen Regelung
-unterworfen. Durch zwei am 1. September 1781 erschienene Patente
-und durch gleichzeitig erlassene Instruktionen für die Kreisämter
-und die Untertansadvokaten wurde das Verfahren in Streitigkeiten
-zwischen Obrigkeiten und Untertanen neu geregelt, wobei der alte --
-in Galizien seit 1775 geltende -- Instanzenzug nicht geändert wurde.
-Gegen widerspenstige Untertanen wurde den Obrigkeiten eine beschränkte
-Strafgewalt eingeräumt. Andererseits aber wurde den Kreisämtern
-aufgetragen, Herrschaften und Wirtschaftsbeamte, die sich Übertretungen
-der Untertansschutzgesetze zuschulden kommen lassen wurden, strenge zu
-bestrafen[189].
-
-Das Geltungsgebiet dieser Verordnungen erstreckte sich über ganz
-Österreich. Für Galizien waren jedoch besondere Vorkehrungen nötig.
-Denn während in den anderen Kronländern bereits seit langer Zeit
-mehr oder minder gut organisierte Ämter bestanden, war in Galizien,
-besonders auf den kleineren Gütern, die Administrierung ungebildeten
-Beamten überlassen, die infolge ihrer geringen Gesetzeskenntnis nicht
-imstande waren, den Anforderungen, die der Staat an sie stellte,
-nachzukommen. Es wurde also angeordnet, "dass jene Grundherren, die
-nicht selbst auf ihren Gütern wohnen, oder sich zur Besorgung der
-publiquen Geschäfte nicht verwenden wollen, einen rechtschaffenen
-und tüchtigen Beamten in loco anstellen." Dieser Beamte sollte vor
-dem Kreisamt eine Prüfung über seine Befähigung zur Verwaltung der
-öffentlichen Geschäfte ablegen. Zu seinen Obliegenheiten sollte
-es gehören, die publizierten Verordnungen zu sammeln und auf ihre
-Befolgung zu achten, ferner die Rustikalsteuer einzuheben und zu
-verrechnen. Ohne Wissen des Kreisamtes sollte er nicht aus dem Dienste
-entlassen werden[190].
-
-Diesen Erlassen verdankt die später zu einer traurigen Berühmtheit
-gelangte Klasse der "Mandatare" ihre Entstehung[191].
-
-Die Ausübung der Gerichtsbarkeit wurde den Dominien bei der
-Reformierung der Gutsbehörden auch fernerhin belassen[192]. Die
-Stände erboten sich zur unentgeltlichen Leistung der Rechtspflege,
-und der Staat willigte ein[193]. Die Rechtsprechung sollte durch
-einen geprüften Justitiär ausgeübt werden. Den Herrschaften wurde es
-verboten, auf die Urteilsfällung Einfluß zu nehmen[194]. Zugleich
-mit der josefinischen Steuer- und Urbarialregulierung war auch eine
-Reform der niederen Verwaltungsbehörden geplant: gewisse Agenden,
-die bis dahin von den Gutsherrschaften besorgt wurden, sollten an
-landesfürstliche Beamte (Steuereinnehmer, Bezirksbeamte) übergehen.
-Die vorzeitige Aufhebung dieser Reform verhinderte auch die Ausführung
-dieses Planes.
-
-Die Obrigkeiten hatten für die Untertansbedrückungen ihrer Beamten
-und Pächter zu haften[195]. Die Forderungen der Untertanen aus dem
-Titel der Untertänigkeit erloschen nicht durch einen Wechsel in der
-Person des Gutsherrn. Sie hafteten vielmehr am Grund und Boden; doch
-mußten sie innerhalb drei Jahren geltend gemacht werden[196]. Diese
-zur Sicherung der untertänigen Forderungen bestehenden Vorschriften
-wurden mit Patent vom 10. Juli 1789 dahin erweitert, daß in Hinkunft
-bei Konkursen die erwähnten Ansprüche in der zweiten Klasse rangieren,
-also das Pfandrecht genießen sollten. Überdies sollte die sogenannte
-*Oktava* oder der achte Teil des Wertes jeder Herrschaft für die
-Untertansforderungen derart haften, daß auch ohne Vormerkung diesen
-Forderungen bis zum genannten Betrage das Pfandrecht vor allen
-Gläubigern gebühre[197].
-
-Das obrigkeitliche Mühlen-Regal wurde durch Patent vom
-9. September 1784 wesentlich eingeschränkt[198].
-
-Auch in die inneren Verhältnisse der Dorfgemeinde griff der Kaiser
-ein. Die Befugnisse der Gemeindebehörden wurden geregelt; in jedem
-Dorfe sollten ein Richter und für je 50 Häuser 2 Geschworene
-aufgestellt werden. Für das Richteramt hatte die Gemeinde dem Dominium
-einen Ternovorschlag zu machen. Die Geschworenen durfte sie selbst im
-Einverständnis mit dem Richter wählen[199]. Dorfrichter und Geschworene
-genossen besondere Begünstigungen in Bezug auf das Ausmaß der
-Robot[200]. Ihre Obliegenheiten waren ziemlich bedeutend[201].
-
-
-§ 6. Die Steuer- und Urbarialregulierung.
-
-Gleich bei der Besitzergreifung hatte die Regierung die Absicht
-ausgesprochen, die Untertänigkeitsverhältnisse Galiziens durch eine
-Urbarialregulierung zu reformieren. "Ein wohlgeordnetes Urbarialsystem
-soll und kann eingeführt werden," lautete die Parole[202]. Und Josef
-II. schreibt unter dem 19. Mai 1780 aus Lemberg an seine kaiserliche
-Mutter: "La regulation urbariale, si elle a jamais été nécessaire
-l'est bien ici."[203] Nur war man sich über die Art und Weise ihrer
-Durchführung vollkommen im Unklaren. Bald sollte die ungarische, bald
-die schlesische, dann wieder die böhmische Agrarverfassung zum Vorbilde
-genommen werden. Aber schließlich erkannte man, daß die eigenartigen
-Verhältnisse in Galizien eine besondere Behandlung verlangten[204].
-
-Ernstlich wurde an diese Angelegenheit erst gegen Ende des Jahres
-1782 herangetreten. Die äußere Veranlassung bot ein Promemoria über
-die wirtschaftliche Lage Galiziens, das Graf Wieloborski in Wien
-überreicht hatte. Aus diesem Denkschreiben hatte der Kaiser entnommen,
-"das 3/4 der Güter nicht von ihren Grundherren besessen und benutzt
-werden, sondern von Pächtern, die den Bauernstand sehr misshandeln
-und bis 50 procento jährlichen Profit beziehen." Darauf baute nun
-Josef den Plan zu einer Urbarialregulierung auf. "Den Grundherren
-ist nur die Versicherung ihrer momentanischen Pachtung zu geben, sei
-es in Geld oder Naturalien, worüber sie sich nicht zu beschweren
-hätten, ausgenommen, dass sie auf zukünftige Zeiten ihre Pachtungen
-nicht werden erhöhen können. Dieses aber wäre ein billiges Vergelten
-für ihr außer Landes meistenteils verzerrendes Vermögen oder so
-lüderliche Verwaltung. *Derjenige Profit von 50 pro Cento mehr oder
-weniger, so jetzt der Pächter bezieht, bliebe dem Unterthan in
-Händen, und verschaffte ihm ein besseres Auskommen, mehrere Kräfte
-zu den Staats-Nothdurften und die Möglichkeit, seinen Contrakt mit
-dem Gutsherrn richtig zuzuhalten.*" Auch wäre mit dieser Reform eine
-Steuerregulierung zu verbinden[205].
-
-Die Hofkanzlei zeigte nur sehr wenig Neigung, auf die Vorschläge des
-Kaisers einzugehen. Sie hielt sie für unausführbar. Ihre Argumente
-überzeugten den Kaiser jedoch so wenig, daß er ihr die Vorstellung
-gegen seine Absichten einfach mit dem Bemerken zurückstellte: daß
-"dieses Geschwätz zu keinem Gebrauch sei"[206]. Im Schoße der
-Hofstellen wurden sodann unter der unmittelbaren Leitung des Kaisers
-Beratungen über eine bessere Art der Urbarialregulierung gepflogen,
-deren Resultat die Steuer- und Urbarialregulierung von 1789 war, die
-sich auf das ganze Reich erstreckte. Das Wesen dieser großartigen
-Agrarreform ist so gründlich behandelt worden, daß wir uns darauf
-beschränken können, nur das Wichtigste in kurzen Zügen anzudeuten[207].
-
-Ausgehend von der physiokratischen Forderung eines impôt unique
-will der Kaiser den Grund und Boden, ohne Unterschied, ob er sich
-im Besitze von Staat oder Kirche, Gutsherr oder Bauer befindet,
-einer gleichmäßigen Besteuerung unterwerfen. Der Naturalbruttoertrag
-sollte fortan allein maßgebend sein für die Höhe der Steuer, die
-in den deutschösterreichischen Ländern im Durchschnitt 12 Gulden
-13-1/3 Kreuzer von 100 Gulden Bruttogrundertrag, in Galizien, damit
-"Kultur und Industrie umso leichter in Aufnahme gebracht werden",
-nur 8 Gulden 16-4/5 Kreuzer betrug. Den Herrschaften wurde das
-Steuersubrepartitions-, Sublevierungs- und Einhebungsrecht entzogen.
-Das erste fiel fortan ganz weg. Die Einhebung wieder sollte in Zukunft
-durch landesfürstliche Beamte geschehen. Mit der Steuerregulierung
-wurde auch eine umfassende Urbarialregulierung verbunden. Künftighin
-sollte bloß das Geld der "einzige und unveränderliche Maßstab" zur
-Bestimmung der Untertansschuldigkeiten sein; die Grundobrigkeiten
-sollten in der Regel nur mehr Geld von ihren Untertanen fordern können,
-diese wieder nur verpflichtet sein, Geld zu prästieren. Daher wurden
-alle untertänigen Schuldigkeiten auf Geld zurückgeführt. Allerdings
-blieb es den Interessenten gestattet, auch künftighin im Wege freier
-Vereinbarung die Urbarialschuldigkeit in Lohnarbeit umzugestalten. Der
-Staat wollte jedoch auf den Abschluß derartiger Verträge keinen Einfluß
-nehmen. Aber nicht nur die Qualität der Schuldigkeiten wurde verändert;
-auch ihre Quantität erfuhr -- ebenfalls zu Gunsten der Untertanen --
-eine bedeutende Änderung. Den Untertanen, soweit sie für regulierbar
-erklärt wurden, sollte von dem zum Zwecke der Steuerregulierung
-ausgemittelten Bruttogrundertrage jedenfalls mindestens 70% zur
-eigenen und zur Erhaltung ihrer Familien, sowie zur Bestreitung der
-Kulturkosten, der Gemeindeabgaben und der Umlagen für Seelsorge und
-Schule frei bleiben. Sämtliche landesfürstliche und obrigkeitliche
-Forderungen durften daher in den deutschösterreichischen Ländern
-30% des Bruttogrundertrages nicht übersteigen. Soweit dies der Fall
-war, sollten die herrschaftlichen Forderungen auf den gesetzlichen
-Höchstbetrag herabgesetzt werden. Jenes Drittel, um das die Grundsteuer
-in Galizien niedriger bemessen war, sollte den Untertanen zugute
-kommen, so daß auch hier die Untertansschuldigkeiten das für die
-deutschen Kronländer festgesetzte Maximum nicht übersteigen durften.
-Es blieben also dem galizischen Untertan von 100 Gulden Grundertrag
-73 Gulden 56-8/15 Kreuzer frei. Regulierbar waren alle bäuerlichen
-Rustikalisten, gleichviel, ob sie eingekauft oder uneingekauft waren.
-Als Bauer aber wurde angesehen, wer von seinen Rustikalgründen
-mindestens 1-1/3 Gulden (in den deutschen Kronländern 2 Gulden) an
-Grundsteuer entrichtete. Die Schuldigkeiten der Häusler und Innleute
-wurden, soweit sie Äquivalent für den obrigkeitlichen Schutz waren, in
-Art und Maß unverändert gelassen. Besaßen sie aber steuerbare Gründe,
-so sollten sie in Ansehung dieser gleich den bäuerlichen Rustikalisten
-behandelt werden[208].
-
-Das neue Urbarialsystem sollte zugleich mit der Steuerreform am
-1. November 1789 in Kraft treten[209]. Um jedoch den Obrigkeiten den
-Übergang zur neuen Wirtschaftsverfassung zu erleichtern, wurden die
-Untertanen verpflichtet, bis Ende Oktober 1791 auf Abrechnung ihrer
-Barschuldigkeiten, über Verlangen der Obrigkeiten unter bestimmten
-Voraussetzungen für diese um gesetzlich bestimmten Lohn zu arbeiten.
-
-Der josefinischen Urbarialregulierung lag derselbe Gedanke zugrunde,
-der schon im Raab'schen System zum Ausdrucke gekommen war: die
-Naturaldienste, von deren Schädlichkeit für den Nationalwohlstand
-man überzeugt war, in Geldabgaben zu verwandeln. Zugleich werden
-die Untertansschuldigkeiten ohne jede Rücksichtnahme auf die
-"wohlerworbenen" Rechte der Herrschaften wesentlich vermindert. Es
-konnte dem Kaiser nicht entgehen, daß die Aufhebung der Naturaldienste
-es den Dominien unmöglich machen würde, das bisherige Wirtschaftssystem
-fortzusetzen, und sie nötigen würde, das Hofland gegen Zins an
-Bauern auszuteilen. Gerade das war die Absicht des Kaisers. Mit dem
-verhaßten System der Frondienste sollte vollkommen gebrochen werden,
-die großen Gutskomplexe sollten in Bauernstellen zerschlagen werden,
-der Bauernstand, der die zahlreichste Klasse der Staatsbürger und der
-die Grundlage, folglich die größte Stärke des Staates ausmacht, sollte
-nicht länger von den Obrigkeiten und ihren Beamten ausgebeutet und
-ausgesaugt werden.
-
-Eine neue Zeit schien für Österreich angebrochen zu sein.
-
-Die privilegierten Stände, deren Vorrechte bedroht waren, rüsteten
-zur Abwehr und es gelang ihnen auch, das Reformwerk des Kaisers zu
-vereiteln.
-
-
-
-
-Drittes Kapitel.
-
-Die nachjosefinische Zeit.
-
-
-§ 1. Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung.
-
-Es mußte auch von den unbedingten Anhängern der Steuer- und
-Urbarialregulierung zugegeben werden, daß die Reform in ihrer
-Durchführung viele Mängel zeigte. Die Ausmessung und Abschätzung war
-in Eile -- innerhalb der kurzen Frist von vier Jahren -- geschehen.
-Sie war daher in vielfacher Hinsicht falsch und unzuverlässig. Und
-abgesehen von diesen geringen Fehlern, die sich ja mit der Zeit
-noch ausbessern ließen, war es in einem so geldarmen Lande, wie
-Galizien, überhaupt möglich oder wünschenswert, eine derartige Reform
-durchzuführen? Mußte es dem Bauer nicht leichter fallen, wöchentlich
-eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen zu leisten, als eine, wenn auch
-kleine, Geldabgabe zu entrichten[210]? Und war es nicht im Interesse
-des Nationalwohlstandes gelegen, den Untertan, der es verschmähte, in
-der Zeit, die ihm von der Bestellung seines Grundes frei blieb, gegen
-Lohn zu arbeiten, zwangsweise zur Arbeit anzuhalten?
-
-Die Politik der österreichischen Regierung in Galizien war dahin
-gerichtet, den Bauernstand auf Kosten des Adels zu begünstigen. Die
-stumpfe Masse des Landvolkes nahm alle Wohltaten hin, ohne ein Zeichen
-der Dankbarkeit zu zeigen. In den Tag hineinlebend schien sie gar
-kein Verständnis zu haben für den Kampf, der jetzt um ihr Schicksal
-zwischen dem Staat und den Gutsherren entbrannte. Unter dem galizischen
-Adel dagegen herrschte eine heftige Erregung über die Maßregeln der
-österreichischen Regierung. Alles, was der österreichische Staat zum
-Wohle Galiziens unternommen hatte, war ausschließlich dem Bürger-
-und dem Bauernstande und der in polnischer Zeit schwer bedrängten
-griechischen Kirche zugute gekommen. Die Edelleute, die eben noch
-fast souverän gewesen waren, konnten es nicht verschmerzen, daß sie
-in die zweite Reihe gedrängt worden waren, und daß alle wichtigen
-Beamten- und Offiziersstellen mit -- meist bürgerlichen -- Deutschen
-besetzt wurden. Am schmerzlichsten aber mußten die Gutsbesitzer die
-materiellen Verluste empfinden, die ihnen das neue Regierungssystem
-zugefügt hatte. Sie, die bisher fast steuerfrei gewesen waren, wurden
-zur Beitragsleistung zu allen Staatslasten herangezogen. Eine Reihe
-von Verfügungen verminderte ihre Urbarialnutzungen ganz beträchtlich.
-Die Einziehung der Krongüter und die Monopolisierung der Salzgewinnung
-und des Salzhandels schmälerte ihre Einkünfte um ein bedeutendes.
-Die Urbarialregulierung vollends schien ihren wirtschaftlichen Ruin
-vollenden zu sollen.
-
-Das trieb den Adel zum äußersten. Ganz offen wurde die Frage einer
-gewaltsamen Loslösung Galiziens von Österreich erwogen. Überall im
-Lande bildeten sich geheime Komitees, die mit der *preußischen* und
-der *polnischen* Regierung in Verbindung traten[211]. Die gemäßigteren
-Elemente, an ihrer Spitze die ständischen Verordneten, überreichten der
-Regierung Vorstellungen, in denen sie eindringlich vor der Einführung
-des neuen Systems warnten. Sie beklagten sich darüber, daß eine so
-wichtige und das ganze Land umgestaltende Reform, ohne dass sie gehört
-worden, beschlossen worden sei. Das neue System könne nicht eingeführt
-werden. Werde es dennoch -- trotz der Abmahnungen der Gutsbesitzer --
-eingeführt, so müsse es "unfehlbar binnen kurzer Zeit dem Edelmann,
-dem Unterthan und aller Gattung von Landeseinwohnern überhaupt,
-mithin dem ganzen Reiche den Untergang bringen". Das System sei "_a_)
-durchgängig für dieses Land unanwendbar, _b_) mangelhaft und aus bloßen
-Idealbegriffen, nicht aber aus wahren Grundsätzen bestehend". Das
-Eigentum der untertänigen Gründe komme ausschließlich den Dominien zu.
-Es sei ein Eingriff in Rechte, die der Kaiser ausdrücklich anerkannt
-habe, wenn man die obrigkeitlichen Einkünfte schmälere[212]. Allein der
-Kaiser blieb fest. Er entschied: das neue System habe unwiderruflich
-am 1. November 1789 in Kraft zu treten[213]. Doch schon wenige Wochen
-später hatte die Reaktion auf allen Punkten gesiegt und den Kaiser
-genötigt, die Verfügungen, die er für Belgien und Ungarn getroffen
-hatte, zurückzunehmen[214].
-
-In der niedergeschlagenen Stimmung, in die der Kaiser infolge des
-Scheiterns seiner großen Pläne und der Mißerfolge in der auswärtigen
-Politik versetzt worden war, traf ihn ein anonymer Brief eines
-Edelmannes aus dem Kreise Zamośc, der die schwierige Lage der
-galizischen Grundbesitzer in krassen Worten schilderte[215]. Sofort
-sendete der Kaiser den Brief durch Estafette an den Gouverneur Grafen
-Brigido mit der Aufforderung, sich über die Stichhältigkeit der gegen
-die Reform erhobenen Vorwürfe zu äußern. Brigidos Bericht bildete die
-Grundlage einer am 5. Februar 1790 abgehaltenen Hofkommissionssitzung,
-deren Ergebnis dem vollständigen Aufgeben der Reformgedanken
-gleichkam. "Der Hauptstein des Anstoßes bleibt immer die Steuer-
-und Urbarialregulierung." Da ihre sofortige Beseitigung nicht gut
-durchführbar war, wurde vorläufig das Steuerkontingent Galiziens um
-500.000 fl. vermindert, im übrigen aber dem Gouverneur die ausgedehnte
-Vollmacht gegeben, er könne alles, was ihm notwendig scheine, verfügen,
-ohne erst die Zustimmung des Kaisers einholen zu müssen[216].
-
-Nirgends geschieht in den zahlreichen Eingaben, die die galizischen
-Gutsbesitzer im Winter 1789/90 der Regierung überreichten, des
-Bauernstandes Erwähnung. Immer wird nur davon gesprochen, daß Adel
-und Klerus unter der neuen Steuer zu leiden hätten. Und das war ganz
-natürlich. Denn die Untertanen sahen in der Urbarialreform, die sie
-übrigens nur für die Einleitung einer allgemeinen Aufhebung aller
-Untertansschuldigkeiten hielten, das Ziel ihrer Wünsche erreicht. Die
-ziemlich bedeutende Erhöhung der Staatslasten kam für sie weniger
-in Betracht gegenüber der wesentlichen Verminderung der Dienste
-und Abgaben. An vielen Orten wollten die Untertanen die sofortige
-Durchführung der Reform erzwingen und verweigerten die Lohnarbeiten,
-zu denen sie noch durch zwei Jahre verpflichtet waren. Den Verfügungen
-der Regierung mußte durch ausgeschickte Militärabteilungen Geltung
-verschafft werden[217].
-
-Kaiser Josef hatte noch in seiner Entschließung über das
-Kommissionsprotokoll vom 5. Februar daran festgehalten, daß die 17%
-Urbarialforderungen nicht überschritten werden dürfen. Nach dem Tode
-des Kaisers (20. Februar 1790) ging man jedoch von diesem Grundsatze
-ab. Der alte Zustand sollte wiederhergestellt werden, nur sprach die
-Regierung die Erwartung aus, daß die galizischen Stände, gleichwie
-es die oberösterreichischen bereits getan hatten, den Untertanen
-gewisse Erleichterungen zukommen lassen würden[218]. Gleich nach
-dem Tode des Kaisers hatten die Adelskomitees, die sich in Lemberg
-und in den Kreisstädten gebildet hatten, vier Abgeordnete nach Wien
-entsendet, die den neuen Herrscher begrüßen und ihm die Wünsche des
-Landadels übermitteln sollten. Der Ständeausschuß teilte ihnen noch
-zwei weitere Vertreter aus seiner Mitte zu und verlieh dadurch dem
-gesetzwidrigen Vorgehen der Komitees eine Legitimation[219]. Mit
-diesen Abgesandten verhandelte die Hofkanzlei über die Aufhebung des
-Josefinums. Das Ergebnis war das Patent vom 19. April 1790[220].
-Danach sollte vom 1. Mai angefangen der alte Zustand im Steuerwesen,
-vom 1. Juli an im Urbarialwesen wiederhergestellt werden, wogegen die
-Obrigkeiten den Untertanen einige Begünstigungen zukommen ließen. Diese
-bestanden darin, daß die Herrschaften die Hälfte der Erhöhung der
-Grundsteuer gegenüber der alten Rustikalsteuer auf sich nahmen und die
-Naturallieferungsscheine für die von ihnen in den Jahren 1789 und 1790
-geleisteten Lieferungen zur Dotierung der Gemeindespeicher widmeten.
-Überdies wollten sie fortan allein die Last der Steuereinhebung
-tragen. Schließlich verzichteten sie auf jenes "sechzente Maßel", das
-die Untertanen nach dem Kreisschreiben vom 19. Juli 1787[221] bei
-Rückzahlung erhaltener Getreidevorschüsse zuzuschütten verpflichtet
-waren, so daß die obrigkeitliche Aushilfe fortan zinsenfrei geleistet
-werden sollte.
-
-Mit der Aufhebung der josefinischen Steuer- und Urbarialregulierung
-hatten die galizischen Deputierten nur einen Teil ihrer Wünsche
-durchgesetzt. Die Aufgabe, deren Erfüllung ihnen von ihren
-Auftraggebern am meisten ans Herz gelegt worden war, war die Erlangung
-einer Verfassung für Galizien, die dem galizischen Adel für alle
-Zeiten Freiheiten und Sonderrechte sichern sollte. Trotzdem der
-Verfassungsentwurf, den die Deputierten vorgelegt hatten, Galizien
-eine von der Zentralregierung fast unabhängige Stellung einräumen
-wollte, schien auch der Kaiser nicht abgeneigt, auf die Vorschläge
-der Deputation einzugehen, da es ihm vor allem darauf ankam, das
-Land zu beruhigen, um dem zu erwartenden preußischen Angriffe fester
-entgegentreten zu können[222]. Die staatsrechtlichen Bestimmungen des
-Verfassungsprojektes von 1790 (charta Leopoldina) kommen hier nicht in
-Betracht. Was aber speziell die bäuerlichen Verhältnisse anbelangt, so
-wünschten die Verfasser des Entwurfes, den Zustand vom 31. Oktober 1789
-zu fixieren. Die Grundinventarien sollten zu öffentlichen Urkunden
-erklärt und fortan nicht ohne Zustimmung beider beteiligten Parteien
-geändert werden; andererseits sollten Untertansbedrückungen mit
-der Strafe des doppelten Wertes belegt werden[223]. Diese kurzen
-Andeutungen reichten nicht hin, um die für die Zukunft des Landes
-hochwichtige Frage des Urbariums zu lösen, dazu bedurfte es einer
-besonderen Regelung. Die Deputierten stellten daher die Bitte, es
-möge eine Rektifizierung der Grundinventarien vorgenommen werden, und
-im Einvernehmen mit ihnen beauftragte die Hofkanzlei den ehemaligen
-Administrator der galizischen Kameralgüter, Matthias von *Ainser*,
-den wir schon als Leiter des Robotabolitionsgeschäftes kennen gelernt
-haben, ein Gutachten zu erstatten, wie bei der Durchführung einer
-derartigen Operation vorzugehen sei[224]. "Es ist unwiderlegbar,"
-äußerte sich Ainser in seinem umfangreichen Memoire, "dass seit der
-Revindication durch alle diese Umstände (Erhöhung der Staatslasten,
-Rückgang des Handels nach Danzig wegen der hohen preussischen Zölle,
-Niedergang des Salzhandels und des Tabakbaues wegen Einführung des
-Monopols, Misswachs und Viehseuchen, Verminderung der Wald- und
-Weidegerechtigkeiten seit der Einführung der Waldordnung) der Stand
-des Unterthans im ganzen genommen verschlimmert worden sei, daher ist
-auch nicht zu gedenken, dass im allgemeinen die prohibita generalia
-wieder aufgehoben, und die Unterthansschuldigkeiten, wie sie zur Zeit
-der Revindication waren, wieder eingeführt werden könnten, sondern
-hätte der Regel nach unveränderlich bei der Abschaffung zu verbleiben,
-und wären lediglich die mit letztem October 1789 bestandenen
-Urbarialschuldigkeiten in concreto als geltend und unverletzbar pro
-basi zur Rectificierung der Inventarien zu nehmen." Im Prinzipe waren
-auch die Deputierten damit einverstanden. Sie verzichteten darauf, die
-Zurücknahme der josefinischen Reformen zu verlangen und begnügten sich
-damit, einige kleinere Forderungen zu stellen[225]. Die Vorschläge
-Ainsers und der ständischen Vertreter bildeten die Grundlage für
-Beratungen, die sich monatelang hinzogen. Der neue Gubernialreferent
-Graf Trautmannsdorf beantragte: "dass die Concretalmassa gesammter
-unterthänigen Schuldigkeiten erhoben, in eine Summe zusammengebracht,
-diese sodann wiederum nach Verhältnis der Lage, Fruchtbarkeit
-des Bodens, Möglichkeit des mehr oder minderen Verdienstes der
-Ortschaften untergetheilt und dergestalt alle Unterthanen des Landes
-in Ansehung ihrer Schuldigkeiten in ein gleiches Element gebracht
-werden sollten." Im Schoße des Guberniums fand sich ein Verteidiger
-des extremsten Interessenstandpunktes der Dominien in der Person des
-Rates Kolmanhuber, der schon in früheren Jahren als Kreishauptmann von
-Zamośc seine den Gutsbesitzern freundliche Gesinnung bewiesen hatte.
-Jetzt forderte er die Wiederherstellung des Zustandes von 1772, welcher
-Antrag bei seinen Kollegen auf entschiedenen Widerstand stieß[226]. Von
-beiden Seiten wurde der Streit mit großer Heftigkeit geführt.
-
-Inzwischen nahmen auch die Verhandlungen über die galizische
-Verfassung ihren Fortgang. In ihrem Verlaufe wurde von Seite der
-Regierung der Vorschlag gemacht, künftighin auch dem Bauernstande eine
-Vertretung auf dem Landtage einzuräumen[227]. Bald jedoch stockten
-die Verhandlungen und zu Anfang des Jahres 1793 wurden sie auch
-formell abgebrochen. Zu Reichenbach und zu Pillnitz hatte Österreich
-mit Erfolg eine Annäherung an Preußen vollzogen, und von Polen,
-für dessen Staatswesen die letzte Stunde geschlagen hatte, drohte
-ebenfalls keine Gefahr mehr für Galizien[228]. Die Regierung fühlte
-sich nun stark genug, die Ruhe des Landes auch ohne Gewährung einer
-Verfassung aufrechtzuerhalten. Der Stillstand der Beratungen über die
-Verfassung blieb nicht ohne Einwirkung auch auf die Urbarialreform.
-Die Sache schlief allmählich ein. Auf Grund des Hofdekretes vom
-3. Dezember 1791 wurde der Vizepräsident des böhmischen Guberniums
-Freiherr v. *Margelik* als Hofkommissär nach Galizien "zur Untersuchung
-und Behebung der wahrgenommenen Unordnung" entsendet. Es wurde ihm
-noch besonders aufgetragen, die Rektifizierung der obrigkeitlichen
-Grundinventarien zu beschleunigen[229]. Doch hatte Margeliks Bericht
-über diese Angelegenheit nur den einen Erfolg, daß alle Reformabsichten
-endgiltig aufgegeben wurden.
-
-Der galizische Gouverneur Graf Brigido, der offen auf die Seite der
-Dominien hinneigte, war gegen jede Reform, weil er einsah, daß die von
-den Gutsbesitzern angestrebte Wiederherstellung des Zustandes von 1772
-unmöglich sei. In seinem Berichte vom 8. April 1792 erklärte er: "Ich
-sehe mich durch alle bishero vorgekommene allenthalben auf verschiedene
-Hindernisse anstoßende Vorschläge in meiner Meinung immer mehr und mehr
-bestärket, dass es dermalen gar nicht räthlich sey, von Seiten und mit
-Einfluss der Regierung eine Urbarialregulierung vorzunehmen, sondern,
-dass lediglich ein gütliches Übereinkommen zwischen Grundherrn und
-Unterthan dazuführen könne."
-
-Die Hofkanzlei hinwiederum erachtete: "es erscheine überhaupt
-gegenwärtig nicht an der Zeit zu sein, in dieser Angelegenheit
-(Urbarialregulierung) etwas vorzunehmen, besonders da die Anträge
-des Guberniums weder anwendbar noch den Absichten entsprechend
-seien[230]". Noch einmal wurde im folgenden Jahre die Frage einer
-Urbarialregulierung erwogen. Aus den Operaten der "galizischen
-Hofcommission in Güteraustauschungsangelegenheiten" hatte Kaiser Franz
-von mannigfachen Übelständen im Urbarialwesen erfahren. Er erteilte
-daher dem Direktorium in cameralibus et publicis politicis den
-Auftrag, anzuzeigen, "ob und was dasselbe zu Behebung so wesentlicher
-Gebrechen etwa schon eingeleitet haben dürfte, oder wie und nach
-welchen Grundsätzen, selbes sich hierunter zu benehmen glaube, da
-eben die heutige kritische und bedenkliche Lage von Galizien eine
-längere Verzögerung der nöthigen Heilungsmittel nicht zu gestatten,
--- im Gegentheile die Landesregierung zu allmöglicher Beflissenheit
-für die Klaglosstellung des unterthänigen Contribuenten aufzufordern
-scheinet[231]". Doch überzeugte das Direktorium den Monarchen bald
-davon, daß "bey jetzigen Umständen" es das Beste wäre, nichts zu tun.
-
-Nach jahrelangen Beratungen erschien am 1. September 1798 ein
-Ablösungsgesetz, das deutlich zum Ausdrucke brachte, daß die Regierung
-nicht gewillt sei, die bestehende Ordnung der Dinge zu ändern[232].
-Die Ablösung untertäniger Schuldigkeiten sollte fortan dem freien
-Übereinkommen der Parteien überlassen werden. Ablösungsverträge sollten
-der kreisämtlichen Bestätigung bedürfen, die nur dann erteilt werden
-durfte, wenn die politische Behörde die Überzeugung gewonnen hatte, daß
-durch den Vertrag die Rechte dritter Personen (Hypothekargläubiger,
-Anwärter u. s. w.) nicht berührt werden und daß er "der Aufrechthaltung
-des Unterthans zusagt".
-
-Mit dem Patente vom 1. September 1798 schließt die sozialpolitische
-Gesetzgebung auf agrarischem Gebiete in Österreich für fast ein halbes
-Jahrhundert ab[233].
-
-
-§ 2. Reformen und Reformversuche in der nachjosefinischen Zeit.
-
-Seit dem Erscheinen des Patentes vom 1. September 1798 war es für
-jedermann klar geworden, daß die Regierung nicht gesonnen sei,
-den von Maria Theresia und Josef II. betretenen Weg der Reformen
-länger fortzuwandeln. Sie fand anfangs auch nicht die Ruhe, die zur
-Durchführung großer Veränderungen im Staatswesen erforderlich ist.
-Seit 1792 war Österreich beständig in schwere Kriege verwickelt, die
-die Grundfesten des Reiches erschütterten, und als im Jahre 1815 der
-Frieden wieder hergestellt wurde, da war das quieta non movere zum
-Grundsatze der Politik geworden. Mit ängstlicher Scheu vermieden
-die leitenden Staatsmänner jede größere gesetzgeberische Aktion;
-"anzuordnen, was gerade das augenblickliche Bedürfnis empfahl,
-hier einzuschalten, dort auszumerzen, einzelne Bestimmungen neu zu
-textieren, anders, und nicht immer besser zu ordnen und zu deuten, das
-war alles, was sie ihrer Kraft zutrauten[234]".
-
-Damit stand es nicht im Widerspruche, daß eine Reihe jener Gesetze,
-die in der josefinischen Zeit zum Schutze der Untertanen für Galizien
-erlassen worden waren, auf die 1796 erworbene Provinz *West-
-oder Neugalizien* ausgedehnt wurde. Denn es bestand die Absicht,
-Westgalizien vollständig nach dem Muster Ostgaliziens zu organisieren,
-und da mußten auch die Untertansgesetze auf die neue Provinz übertragen
-werden[235]. Der untertänige Besitzstand wurde geschützt[236], die
-Leibeigenschaft aufgehoben[237], das Verfahren gegen ungehorsame
-Untertanen und bei Untertansprägravationsklagen nach dem Vorbild der
-Patente vom 1. September 1781 geregelt[238]. Das Robotpatent wurde in
-Westgalizien nicht kundgemacht.
-
-Seit 1792 tagte in Wien eine Hofkommission, deren Aufgabe es sein
-sollte, Vorschläge zu einer vollständigen Reform der galizischen
-Verwaltung zu erstatten[239]. Die beabsichtigten großen Reformen
-gelangten niemals zur Ausführung, doch war die Regierung bestrebt, die
-vor dem Jahre 1789 erlassenen Patente Kaiser Josefs, die noch lange
-nicht überall beobachtet wurden, tatsächlich durchzuführen[240].
-
-Durch den Artikel V der Wiener Kongreßakte war Österreich wieder in
-den Besitz der 1809 an Rußland abgetretenen Kreise *Tarnopol* und
-*Czortkow* gelangt. Die russische Regierung hatte zwar in dieser
-Landschaft die österreichischen Untertansgesetze provisorisch
-fortbestehen lassen; nichtsdestoweniger aber hatten die Obrigkeiten
-während der Zeit der russischen Herrschaft die Schuldigkeiten der
-Untertanen erhöht, ihren Grundbesitz jedoch zu Gunsten des Hoflandes
-vermindert, wozu die Behörden die gesetzlich erforderte Zustimmung
-gaben, als es bereits ausgemacht war, daß das Land an Österreich
-zurückfallen werde. Es war nicht mehr möglich, das frühere Ausmaß der
-untertänigen Gründe wieder herzustellen. Man befahl also den Dominien,
-binnen 6 Monaten mit den Untertanen Vergleiche über die Giebigkeiten
-und die Gründe zu schließen und dann zur kreisämtlichen Bestätigung
-vorzulegen. Kam eine Einigung nicht zustande, so hatte das Kreisamt
-zu vermitteln. Dominikal- und Rustikalsteuer sollten nach den neuen
-Besitzverhältnissen reguliert werden[241].
-
-Kaiser Leopold II. hatte die josefinischen Gesetze über die
-*Bauernerbfolge* in Niederösterreich aufgehoben und an ihrer Statt ein
-neues Gesetz erlassen[242]. Noch im Jahre 1790 begannen Verhandlungen
-über die Einführung dieses Gesetzes in Galizien. Gleichzeitig wurde
-auch eine Neuordnung des *Bestiftungszwanges* in Erörterung gezogen.
-Die Beratungen zogen sich bis zum Jahre 1848 hin, ohne daß sie zu einem
-Ergebnisse geführt hatten. Die josefinische Erbfolgeordnung blieb in
-Galizien -- freilich nur auf dem Papiere -- bis 1868 bestehen. Der
-Bestiftungszwang wurde, nachdem er ein Scheindasein geführt hatte,
-ebenfalls 1868 durch Landesgesetz aufgehoben[243]. Wir dürfen über die
-Resultatlosigkeit dieser Beratungen umsoweniger erstaunt sein, als doch
-auch die konstitutionelle Ära in mehr als einem Menschenalter es bis
-heute noch zu keiner befriedigenden Lösung dieser hochwichtigen Frage
-gebracht hat.
-
-"Über die schlechte Bestellung der Rechtspflege auf dem flachen Lande
-sind alle Berichte der politischen und Justizbehörden einstimmig,"
-klagte die Hofkanzlei[244] und beriet daher bereits seit 1803 über
-die Regulierung der *ersten Instanzen* in Galizien. Bald sollten
-Kreisgerichte errichtet werden, bald wieder Bezirksgerichte, dann
-endlich Friedensgerichte, die nach französischem Muster eben im
-Großherzogtume Warschau geschaffen wurden. Bald wollte man die
-Jurisdiktion der Gutsherren ganz aufheben, bald wieder hieß es,
-sie solle erhalten bleiben und nur über oder neben sie eine andere
-Gerichtsbehörde gesetzt werden[245]. Erst 1818 verdichteten sich diese
-Pläne zu einem positiven Vorschlage des Guberniums: landesfürstliche
-Distriktsgerichte ins Leben zu rufen, denen mit Ausnahme der aus dem
-Bande der Untertänigkeit herrührenden Geschäfte, deren Behandlung den
-Grundobrigkeiten verbleiben sollte, alle Gegenstände der politischen
-und Civilgerichtsbarkeit zugewiesen werden sollten[246]. Der Gouverneur
-Franz Freiherr von Hauer war gerade von Lemberg abwesend. Als ihm das
-Projekt zu Gesicht kam, erklärte er, er sei "nicht einverstanden, weil
-die Landesstelle die verschiedenen Gegenstände der politischen und
-Civilgerichtsbarkeit unter eine und dieselbe Behörde vereinigen will,
-deren Beamte sich eine ganz unerschwingliche Universalität von Gesetz-
-und Geschäftskenntnissen aneignen müssten." Überhaupt aber mache
-die Sache "einen Einriss in die Patrimonialgerichtsbarkeit, welcher
-mir *nicht in der Absicht und in dem Geiste der österreichischen
-Staatsverwaltung* zu liegen scheint." Für den Fall, als die
-Zentralregierung doch auf der Reform bestehen sollte, machte Hauer
-den Vorschlag, den Grundobrigkeiten die Grundbuchsführung[247], das
-Vormundschaftswesen und die Verlassenschaftsabhandlungen zu belassen.
-Zur Besorgung der politischen Geschäfte sollten Bezirksobrigkeiten, zur
-Besorgung der judiziellen Geschäfte Kreisgerichte errichtet werden[248].
-
-Es wurde noch so mancher Bogen Papier beschrieben, doch blieb
-alles beim alten. Nur im *Steuerwesen* wurde eine große Reform in
-Angriff genommen. Durch Patent vom 23. Dezember 1817[249] wurde
-die Grundsteuerregulierung angeordnet, die auf Grund des "stabilen
-Katasters", der durch sorgfältige Messung und Abschätzung herzustellen
-war, vorgenommen werden sollte. Da es sich jedoch bald nach Beginn
-der Arbeiten zur Herstellung des stabilen Katasters herausstellte,
-daß diese Arbeiten einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen würden,
-als man ursprünglich angenommen hatte, so wurden aus den Archiven die
-josefinischen Steuerregulierungsoperate, die 1790 kaum dem Einstampfen
-entgangen waren, wieder ans Tageslicht gezogen und mit einigen
-Veränderungen, die der Wechsel der Zeiten verlangte, als provisorischer
-Kataster zum Maßstabe der Steuerveranlagung benützt[250]. Der
-provisorische Kataster sollte so bald als möglich durch den stabilen
-ersetzt werden. Das geschah aber nicht, und bis zu der im Jahre
-1882 durchgeführten Grundsteuerregulierung blieb in Galizien der
-provisorische Kataster in Kraft[251].
-
-Die Grundsteuerregulierung gab der Regierung Veranlassung, sich
-mit der *Feldgemeinschaft* zu befassen. Bei der josefinischen
-Grundsteuerregulierung hatte man die Vermessung und Ertragsschätzung
-vorgenommen, ohne damit eine stabile Grundverteilung zu verbinden. Dies
-war auch jetzt ganz gut möglich und sollte auch wieder durchgeführt
-werden, da ja die Katastrierung von dem Besitzrecht nicht beeinflußt
-wurde[252]. Dennoch wollte das Gubernium die Feldgemeinschaft beseitigt
-wissen, wie es auch schon seit Jahren -- freilich vorläufig ohne Erfolg
--- die Einführung des Individualbesitzes in der Bukowina anstrebte. Und
-zweifelsohne befand sich das Institut der Feldgemeinschaft in Pokutien
-bereits in der Auflösung. Die Gemeinden selbst wünschten die Verteilung
-der Gründe, in vielen Ortschaften war sie bereits vollzogen worden, in
-anderen stand sie unmittelbar bevor[253].
-
-Darüber, wie der Staat in diese Verhältnisse eingreifen sollte, war
-man im Unklaren. Das Gubernium war gegen eine imperative Regelung;
-die meisten Stimmen waren dafür, abzuwarten, was in der Bukowina
-geschehen werde. Dort wurde die Feldgemeinschaft 1835 beseitigt[254],
-aber in Galizien geschah von Seite der Regierung nichts in dieser
-Beziehung. Noch die Grundentlastung fand den wandelbaren Feldbesitz
-vor und mußte zu ihm Stellung nehmen[255]. Erst gelegentlich der
-Katastraldetailvermessung wurde die Feldgemeinschaft in Galizien
-vollständig beseitigt und der Besitzstand der einzelnen Grundwirte
-fixiert[256].
-
-
-§ 3. Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis in der ersten Hälfte des
-neunzehnten Jahrhunderts.
-
-Die Macht und der Einfluß der österreichischen Regierung reichte
-in Galizien kaum über die Gemarkungen der Kreisstädte hinaus. Die
-wenig zahlreichen Kreisbeamten, mit Amtsgeschäften, vielfach auch mit
-überflüssigen Schreibereien überbürdet, konnten unmöglich ihre weit
-ausgedehnten Amtsbezirke ganz übersehen. Selbst die polizeilichen
-Aufgaben, die ihnen oblagen, vermochten sie nicht entsprechend
-durchzuführen, da ihnen eine landesfürstliche Sicherheitswache nicht
-zur Verfügung stand. Die 1835 errichtete und 1842 reorganisierte
-Finanzwache, die in kleinen Abteilungen im ganzen Lande verteilt
-war, konnte und sollte die Stelle einer solchen nicht vertreten, da
-sie ausschließlich fiskalischen Zwecken diente. Der Schwerpunkt der
-Verwaltung lag bei den Dominien, denen die Ausübung der politischen
-und judiziellen Geschäfte in erster Instanz zustand[257]. Die Art und
-Weise, wie die Herrschaften sich dieser Aufgabe entledigten, war die
-denkbar schlechteste; das obrigkeitliche "Amt" in Galizien konnte mit
-dem, wenn auch nicht tadellos, so doch zur allgemeinen Zufriedenheit
-funktionierenden Wirtschaftsamt der westlichen Kronländer nicht im
-entferntesten verglichen werden[258].
-
-Die Dominien waren verpflichtet, zur Ausübung der Civilgerichtsbarkeit
-in Streitsachen einen rechtskundigen Justitiär zu besolden. Hören
-wir nun, was ein mit den Landesverhältnissen vertrauter Mann
-über die Tätigkeit der Justitiäre berichtet: "Zur Ausübung der
-Civil-Jurisdiction sind eigene, jedoch mit dem wirklichen Bedarf
-unverhältnismäßig wenige Justitiäre aufgestellt, an welche einzelne
-sich 20 und mehrere Dominien gegen einen kaum Erwähnung verdienenden
-Beitrag von 10, 15, 20 fl. lediglich darum anschließen, um sich
-ausweisen zu können, dass für ihr Gebiet die Civilgerichtsbarkeit
-bestellt sei. Die Geschäftsprotocolle dieser Justitiäre stellen den
-Beweis her, dass diese Jahrelang die ihnen zugewiesenen Gerichtsbezirke
-nicht besuchen, und nur dann dahin gelangen, wenn es einer streitenden
-Partei oder einem Erben auf kostspielige Art dies durchzusetzen
-gelingt. Verlassenschaftsabhandlungen, Sicherstellung und Überwachung
-des unterthänigen Waisenvermögens und der Vormundschaften hingegen
-werden der Willkür anderweiter herrschaftlicher und gesetzunkundiger
-Beamter überlassen. Wenn Klagen wegen vernachlässigter oder
-parteiischer Gerechtigkeitspflege von denen hiedurch benachtheiligten
-Parteien nur selten bei den Oberbehörden vorkommen, so irrt man sich
-sehr in der Voraussetzung und in dem Vertrauen zu einer rechtlichen und
-thätigen Gerichtspflege in denen herrschaftlichen Gerichtsbezirken, man
-muss vielmehr die Armuth, den Zeitverlust, die Unbehilflichkeit und
-Gesetzunkenntnis von Seite des gemeinen Volkes als einziges Hindernis
-anerkennen, um die wahre Ursache der Unterlassung kostspieliger
-Beschwerdeführungen aufzufinden."[259]
-
-Die aus dem Untertänigkeitsverbande entspringenden Geschäfte,
-ferner die Geschäfte des adeligen Richteramtes und der Ortspolizei
-besorgten die sogenannten Mandatare, gutsherrliche Beamte, die vor
-dem Kreisamte eine Prüfung aus den politischen Vorschriften abgelegt
-haben mußten. "Ohne Rechtsstudien, ja ohne gründliche Schul- und
-sonstige Bildung, in der Regel nur mit einer sehr oberflächlichen
-Kenntnis der politischen Gesetze ausgestattet und bei der hierüber beim
-Kreisamte abgelegten Prüfung, theils aus Mitleid, theils aus Noth an
-besseren Candidaten, zur Versehung der Dominicalgeschäfte für geeignet
-befunden, schlecht gezahlt, dabei oft mit einer zahlreichen Familie
-gesegnet, einerseits dem Grundherrn als ihrem Brotherrn, andererseits
-aber den Kreisämtern, als den ihnen vorgesetzten Behörden, die sie zu
-ihren Ämtern diplomierten und ihnen nach Umständen die Diplome wieder
-einziehen durften, untergeordnet, waren sie vom Anfange her darauf
-angewiesen, auf zwei Stühlen zu sitzen, von da den Eigenthümern dieser
-Stühle Sand in die Augen zu streuen und vorzüglich auf ihren eigenen
-Vortheil bedacht zu sein."[260] Unzählige Klagen wurden von allen
-Zeitgenossen wider sie erhoben. "Gesuche," sagt unser oben citierter
-Anonymus, "finden bei ihnen nur durch Bestechungen Einlass, und die
-Bestechlichkeit hat sich auch den niederen Gutsbeamten mitgetheilt;
-jeder Schreiber, jeder Hayduk muss bestochen werden." Schon im Jahre
-1809 stellte Kaiser Franz in einem Handbillete an den Grafen Ugarte
-fest: "Es herrscht in Galizien die allgemeine Klage, dass dort
-besonders auf dem Lande die Polizey und Justizverwaltung sehr schlecht
-bestellet sey."[261]
-
-Den Bauern war es ganz recht, daß die Dominien die Gerichtspflege
-vernachlässigten. Von altersher waren sie gewohnt, ihre Händel vor dem
-Dorfrichter und den Geschworenen, bei größeren Streitobjekten vor der
-Versammlung der gesamten Gemeinde auszutragen. Der Dorfrichter sorgte
-für die Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, wobei ihm willig
-von jedermann Folge geleistet wurde. Je weniger Justitiär und Mandatar
-sich um die Angelegenheiten der Gemeinde kümmerten, desto wohler und
-freier fühlte sich die Bauernschaft[262].
-
-Es darf nicht wundernehmen, daß bei einem solchen Zustande der
-Rechtspflege die josefinischen Gesetze über die Erbfolge in
-Bauerngüter nur ein Scheindasein führten[263]. Trotzdem die Teilung
-der Bauernstellen gesetzlich verboten war, war sie doch die Regel. Sie
-war die althergebrachte, dem Rechtsbewußtsein des Volkes entsprechende
-Erbsitte. Um die kreisämtliche Bewilligung, die für die Teilungen
-erforderlich gewesen wäre, wurde niemals angesucht. Der Gutsherr
-aber sah der Zerschlagung der Bauerngüter mit Freude zu, da er dabei
-die Fronen leicht erhöhen konnte und auch tatsächlich erhöhte. "Eine
-Erbteilung in einer anderen als der gesetzwidrigen Weise der wirklichen
-Teilung in die Grundstücke war eigentlich" -- wie Graf Stadion in
-einem Vortrage vom 13. Dezember 1846 ausführte -- "unmöglich. Denn
-wie können Miterben zufrieden gestellt werden, solange keine Hypothek
-vorhanden ist zur Sicherung ihrer Erbtheile? Ja, wie können diese
-nur ausgemittelt, nach welchem Maßstab soll das Nutznießungsrecht
-des Übernehmers der Wirtschaft, das vielleicht schon morgen durch
-seinen Tod erlischt, geschätzt werden? Bei diesen in der Natura der
-bisherigen Verhältnisse liegenden Schwierigkeiten hat die gesetzliche
-Erbfolgeordnung noch immer keine Geltung erlangt. Die Bauern selbst
-begreifen noch nicht den Grundsatz ungetheilter Wirtschaften und bei
-Todesfällen werden diese fast allenthalben ohne alle gerichtliche
-Vermittlung nach den eigenen Gewohnheiten der Insassen vertheilt, oder
-denjenigen, die eben bei der Hand sind, ohne Rücksicht auf gesetzliche
-Erbrechte oder minderjährige Notherben übergeben. Kommt es zum
-Streiten, so entscheidet der Ortsrichter. Auf solche Weise ist in den
-dichter bevölkerten Kreisen die Teilung der Wirtschaften schon bis zu
-einem bedauernswürdigen Grade gediehen[264]."
-
-Wir sind auch zum Teil in der Lage, uns ein -- freilich nicht genaues
--- Bild von dem Maß dieser "bedauernswürdigen" Zersplitterung des
-Grundbesitzes zu machen. In 4867 galizischen Gemeinden, für die die
-statistischen Angaben vorhanden waren, betrug[265]
-
- ----------------------------------------+-----------+--------------
- *nach den* | die Zahl | die Zahl
- | der | der Robottage
- | Ansässig- | (auf Handtage
- | keiten | zurückgeführt)
- ----------------------------------------+-----------+--------------
- Stockinventarien (1772) | 221482 | 30429287
- | |
- Operaten der josef. | 266118 | 34825805
- Grundsteuerregulierung (1789) | |
- | |
- Operaten des provisorischen Katasters | 301561 | 37785525
- (1820) | |
- | |
- Operaten der Urbarialregulierung (1847) | 334367 | 37947243
- | |
-
-Es war ein großes Unglück für das Land, daß die Regierung die Absicht,
-eine Urbarialregulierung durchzuführen, endgiltig aufgegeben hatte. Nun
-fehlte es an einer sicheren, allgemein anerkannten Grundlage für die
-Beziehungen zwischen Gutsherrschaften und Untertanen. Die gegenseitigen
-Rechte und Pflichten waren im Unklaren und boten fortwährend Anlaß zu
-Streitigkeiten. Beschwerten sich die Untertanen, daß die Obrigkeit
-ihnen Grundstücke entziehe und sie mit Robot überbürde, so klagten
-die Obrigkeiten, daß die Untertanen ihre Schuldigkeiten schlecht oder
-gar nicht erfüllten und daß sie infolge ihrer liederlichen Wirtschaft
-die obrigkeitliche Aushilfe allzuhäufig in Anspruch nehmen. Vor allem
-aber waren die untertänigen Nutzungsrechte an Wald und Weide eine
-Quelle unendlicher Prozesse, nicht selten auch blutiger Zusammenstöße
-zwischen herrschaftlichen Dienern und Bauern. Die Dominien betrachteten
-die Waldungen als ihr unumschränktes Eigentum, die Rechte der
-Untertanen als jederzeit widerrufliche Prekarien, für deren Fortdauer
-einen beliebigen Preis zu fordern sie sich berechtigt glaubten. Die
-Untertanen wieder sahen in den Forsten ein von der Natur dargebotenes
-öffentliches Gut oder doch ein Gemeindegut, an dessen Benützung sie
-niemand hindern dürfe.
-
-Fühlte eine Gemeinde (-- denn seltener war es der einzelne, der es
-wagte, den gefährlichen und unsicheren Kampf aufzunehmen, --) sich
-von Seiten des Dominiums in ihrem Rechte geschmälert, dann wählte sie
-aus ihrer Mitte eine Anzahl Deputierter, die ihre Sache vertreten
-sollten. Die Beschwerde mußte, der Vorschrift gemäß, zuerst bei der
-Grundobrigkeit vorgebracht werden. Nachdem diese, wie gewöhnlich, die
-Prozessführer davongejagt hatte, wendeten sie sich an das Kreisamt.
-Hier mußte die Klage schriftlich eingebracht werden, und die des
-Schreibens unkundigen Bauern waren daher gezwungen, die Hilfe eines
-Winkelschreibers[266] in Anspruch zu nehmen. Waren sie einmal diesen
-gewissenlosen Personen in die Hände gefallen, dann konnte man sicher
-sein, daß der Prozess sobald sein Ende nicht finden werde. Die
-Geschäftsüberbürdung der Kreisämter und "mitunter auch Bestechlichkeit
-eines Theiles der Kreisamts- und höheren Verwaltungsbeamten[267]"
-trugen das Ihrige dazu bei, und so kam es, daß viele dieser
-Prägravationsprozesse zwanzig, dreißig und noch mehr Jahre dauerten.
-Ein großer Teil der untertänigen Gemeinden stand immerfort im Kampfe
-mit den Dominien[268]. War den Bauern der Versuch, auf gesetzlichem
-Wege zu ihrem Rechte zu gelangen, mißglückt, dann setzten sie der
-Obrigkeit passiven Widerstand entgegen. Das Fronpatent hatte die früher
-übliche "bemessene Arbeit" aufgehoben und an ihre Stelle das Stundenmaß
-eingeführt. Die Untertanen machten sich das zunutze, erschienen
-unpünktlich zur Robot und arbeiteten nachlässig und schleuderhaft.
-Die Gutsbeamten ihrerseits machten darauf von Stock und Peitsche
-allzuhäufigen, übermäßigen Gebrauch. Nichtsdestoweniger oder vielleicht
-auch gerade darum wurde die Arbeit der Fröner immer schlechter, so daß
-der Wert der Robot beständig sank[269].
-
-Unter solchen Umständen machte die Verrohung der Bauern entsetzliche
-Fortschritte. Die Zahl der Verbrechen wuchs in erschreckender Weise.
-Auf dem flachen Lande lösten sich alle Bande der Ordnung, und nirgends
-waren mehr Leben und Eigentum sicher. Die Kluft zwischen Gutsherren
-und Bauern wurde unüberbrückbar, und der grollende Haß des Volkes
-gegen seine Peiniger machte sich von Zeit zu Zeit in grausigen
-Verbrechen Luft. Die Fälle von Robotverweigerung mehrten sich. Immer
-häufiger mußte Militärassistenz zur Unterdrückung von Bauernrevolten
-herangezogen werden. Galizien stand am Vorabende einer sozialen
-Revolution[270].
-
-
-
-
-Viertes Kapitel.
-
-Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen.
-
-
-§ 1. Zur Vorgeschichte des Aufstandes.
-
-Seit dem Jahre 1790 war die Ruhe Galiziens nicht ein einzigesmal
-durch eine Verschwörung oder gar durch eine offene Revolution, die
-die Wiedervereinigung des Landes mit Polen, beziehungsweise die
-Wiederherstellung des alten polnischen Staates bezweckt hätte,
-gestört worden. Während in Warschau nachweislich schon im Jahre
-1817 geheime Gesellschaften auftauchten und zu derselben Zeit auch
-in den anderen polnischen Ländern eine lebhafte Agitation entfaltet
-wurde, blieb in Galizien alles ruhig. Dieser Zustand änderte sich
-nach dem unglücklichen Ausgang des Aufstandes von 1830/31. Viele
-Tausende Teilnehmer am Aufstande mußten die Heimat verlassen, um
-den Nachstellungen der russischen Behörden zu entgehen. Ein Teil
-der Emigranten ließ sich in Galizien dauernd nieder, andere wandten
-sich nach Belgien, Amerika, vor allem aber nach Frankreich. Alles
-Sinnen und Trachten der Verbannten war begreiflicherweise auf die
-Wiederherstellung des polnischen Reiches gerichtet; über die Mittel
-und Wege, die zu diesem Ziele führen sollten, herrschte jedoch keine
-Einigkeit.
-
-Schon während des Revolutionskrieges war den Polen von altem Schlage,
-die das alte Staatswesen in allen seinen Teilen wiedererrichten
-wollten, unter der Führung des trefflichen Historikers Joachim
-*Lelewel* eine demokratische Partei entgegengetreten, die
-an die Spitze ihres Programms die gänzliche Auflösung des
-Untertänigkeitsverhältnisses schrieb. Doch behielt die aristokratische
-Partei die Oberhand, und an dem Mangel der Unterstützung von Seiten
-des Landvolkes scheiterte der Aufstand von 1831 ebenso wie die
-nachfolgenden von 1846 und 1863.
-
-Die Kluft zwischen den beiden Parteien erweiterte sich noch in
-der Verbannung unter dem Einflüsse einerseits der französischen
-Legitimisten, andererseits der Demokraten. Die aristokratische
-Partei, deren Oberhaupt, Adam Fürst Czartoryski, in Frankreich den
-Titel eines Königs von Polen angenommen hatte, erwartete alles Heil
-von der Intervention der Mächte. Ihr Ansehen sank aber umsomehr, je
-geringer diese Aussicht ward; die Demokraten hingegen entfalteten
-eine lebhafte Tätigkeit. Am 17. März 1832 gründeten sie in Paris das
-"Towarzystwo demokratyczne", das fortan den Mittelpunkt der polnischen
-Bewegung bildete, und das mit den Polen in Galizien in rege Verbindung
-trat[271]. Das Programm der Demokraten gipfelte in der Forderung,
-die bäuerlichen Lasten ohne jede Entschädigung der Berechtigten
-aufzuheben[272]. Sie brachen vollständig mit dem alten Polen, dessen
-gesellschaftliche Ordnung auf der Knechtschaft des Volkes gegründet
-war. Die alten Polen, folgerten sie, haben keine echte Vaterlandsliebe
-gekannt, sonst hätten sie nicht das Volk geknechtet. Niemals wäre
-Polen zugrunde gegangen, hätte nicht der Adel die Untertanen hart
-bedrückt, so daß sie gleichgiltig dem Niedergange des Staates zusahen.
-Denn der Sklave liebt nicht das Vaterland, das ihm keine liebende
-Mutter, sondern eine Stiefmutter ist[273]. Hätte das *Volk* sich
-wider die Feinde erhoben, dann wäre es um sie geschehen gewesen. Denn
-keine Macht gebe es auf Erden, die ein Volk von zwanzig Millionen
-unterjochen kann[274]. Schon durch eine geringe Erleichterung der Frone
-sei es Kościuszko gelungen, um sich eine Schar zu versammeln, der die
-russischen Bajonette bei Racławice weichen mußten. Wie werde es erst
-sein, wenn man die Bauern von allen Lasten befreit?
-
-Nur ein Mittel könne demnach Polen erretten, die *soziale Revolution*.
-Sie müsse mit der nationalen Erhebung Hand in Hand gehen. Denn, vorher
-versucht, würde sie durch die fremden Mächte unterdrückt werden;
-töricht aber wäre es, mit der Durchführung der sozialen Reformen bis
-zur glücklichen Vollendung des Unabhängigkeitskampfes warten zu wollen,
-da das Befreiungswerk nur dann gelingen könne, wenn das *ganze Volk*
-sich dem Aufstande anschließe[275].
-
-Die geplante soziale Revolution richte sich gegen alle, die aus den
-bekämpften Mißbräuchen Vorteil ziehen. Sie werde zum Bürgerkrieg,
-wenn sich Leute finden, die die Privilegien verteidigen werden. Will
-der Adel seine Vorrechte nicht fahren lassen, dann wehe ihm. Die
-Revolution kenne -- wurde gedroht -- nur eine Strafe, die Todesstrafe,
-die zwar im Prinzipe zu verwerfen sei, ohne die jedoch keine Revolution
-durchgeführt werden könne. Einen schlechten Dienst werde dem
-Vaterlande erweisen, wer zögere, das Blut der Edelleute zu vergießen.
-Ohne Terrorismus keine Revolution. Jeder, der sich den Befehlen des
-Aufstandskomitees entgegensetze, müsse sterben[276].
-
-Um das Volk zu gewinnen, sei es nicht genug, von der Einheit des
-polnischen Volkes zu sprechen und Abhandlungen darüber zu schreiben,
-oder in unbestimmten Ausdrücken von der sozialen Revolution zu
-faseln. Ein leichtfaßliches Schlagwort müsse gefunden werden, das die
-Volksmassen sofort auf die Seite der Aufständischen zieht. Ein solches
-Zauberwort sei *uwłaszczenie* (freies Landeigentum für die Bauern)
-oder wie es genauer, umständlicher heißt: Jeder Bauer, Hauswirt,
-Gärtner u. s. w., der ein Stück Land gegen Leistung von Fronen,
-Zinsungen, Abgaben oder anderen Schuldigkeiten bebaut, wird Eigentümer
-seines Grundstückes und hat fortan gegen keine Person irgend welche
-Verpflichtungen mehr zu erfüllen[277].
-
-Ist es aber nicht ein Unrecht, den einen das Grundeigentum zu
-entziehen und es den anderen zuzuwenden? Nein! Denn alles, was zur
-Rettung des Vaterlandes erforderlich ist, darf von jedem gefordert
-werden. Das Vaterland darf ja auch das Leben seiner Söhne fordern,
-wie sollte es nicht auch über ihr Vermögen frei verfügen können? Und
-dann, wenn man die Bauern zu Eigentümern macht, so ist das bloß eine
-Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[278]. Denn einst, in der grauen
-Vorzeit, waren alle Polen freie, gleichberechtigte Bauern. Erst später
-haben sich, zum unermeßlichen Schaden der Nation, Standesunterschiede
-entwickelt, und ist die große Mehrheit einer Minderheit untertan
-geworden[279].
-
-Für diese Grundsätze begannen die Demokraten alsbald unter dem
-niederen Adel, dem Klerus, den Gutsbeamten, den Bürgern, den Studenten
-und auch unter den Soldaten eine lebhafte Agitation zu entfalten,
-die nicht ohne Erfolg blieb. In kurzer Zeit waren die revolutionären
-Verbindungen über das ganze Land verbreitet, und trotzdem die Regierung
-mehrere dieser Vereinigungen aufdeckte und ihre Teilnehmer ausforschte
-und bestrafte, machte die Bewegung im geheimen immer größere
-Fortschritte[280]. Auch unter die Bauernschaft trugen die Verschwörer
-die Agitation. Hier aber machten sie Erfahrungen, welche die wenigen
-unter ihnen, denen die Begeisterung für die nationale Sache nicht den
-freien Blick getrübt hatte, mit düsteren Ahnungen erfüllten. Wohl
-horchten die Bauern auf, wenn Städter, Geistliche, Gutsbeamte, auf
-manchen kleineren Gütern wohl auch der Gutsherr selbst, die alle früher
-jeden Verkehr mit ihnen ängstlich gemieden hatten, sie aufsuchten und
-mit ihnen vertraulich sprachen. Wohl glänzten ihre Augen, wenn sie jene
-von einer besseren, schöneren Zukunft reden hörten, in der es keine
-Herren und keine Knechte mehr geben werde, und alle Brüder sein werden.
-Aber alles, was sie aus den Worten der Aufwiegler entnahmen, schürte
-nur noch mehr ihren Haß gegen den Adel. Von der Wiederherstellung des
-polnischen Staates wollten sie nichts wissen. Was galt ihnen Polen?
-Ihnen war es gleich, ob polnisch oder deutsch. Das aber wußten sie,
-daß die einzige Hilfe gegen die Bedrückungen der Gutsherren ihnen von
-den österreichischen Beamten kam. Noch lebte in den älteren Leuten
-die Erinnerung an all die Unbill, die der Bauer einst hatte erdulden
-müssen, und die er nun, dank dem Eingreifen des Kaisers, nicht länger
-tragen mußte. Darum nannten sich auch die Bauern überall "kaiserlich"
-und "österreichisch" und verabscheuten alles, was "polnisch" war, denn
-polnisch waren ihre Unterdrücker[281].
-
-Die Agitation unter dem Landvolke hatte also nicht den Erfolg, den
-die Demokraten erwartet hatten. Dagegen erweckte sie das Mißtrauen des
-begüterten Adels. Die Freundschaft des Adels schien den Parteiführern
-wichtiger als die der Bauern, und vorübergehend wurde sogar das Verbot
-der Landagitation ausgesprochen[282]. In veränderter Form wurde sie
-jedoch bald wieder aufgenommen. Nicht mehr Bürger und Gutsbeamte,
-sondern allein die Geistlichkeit sollte fortan trachten, das Volk auf
-die Seite der Revolutionspartei zu ziehen. Um das Band des Vertrauens
-zwischen Klerus und Volk enger zu knüpfen, und um gleichzeitig die
-Bewegung recht unschuldig erscheinen zu lassen, wurde dazu eine
-Form gewählt, die segensreiche Folgen hätte haben können. Es wurden
-Mäßigkeitsvereine gegründet, die der immer mehr umsichgreifenden
-Trunksucht entgegenwirken sollten. Von der Geistlichkeit aufgefordert,
-legten zahlreiche Bauern das Gelübde der Enthaltsamkeit von allen
-geistigen Getränken oder auch nur der Mäßigkeit ab. Die wohltätigen
-Wirkungen auf die Bevölkerung waren bald sichtbar. Der besitzende Adel
-legte *diesen* Bestrebungen keine Hindernisse in den Weg, trotzdem das
-Propinationseinkommen durch sie geschmälert wurde. Denn unterdessen
-hatte er mit der demokratischen Partei einen Vergleich geschlossen[283].
-
-
-§ 2. Die Untertansfrage auf dem Landtage.
-
-Zu diesem Vergleich war der Adel nicht nur durch die Aussichtslosigkeit
-seiner Hoffnungen auf eine europäische Intervention, sondern mehr noch
-vielleicht durch die den Großgrundbesitz bedrohende demokratische
-Agitation gebracht worden. Aristokratie und Demokratie einigten
-sich also: Diese sollte nicht länger gegen den Adel hetzen, jene
-die Untertansfrage auf dem Landtage einer gesetzlichen Regelung
-zuführen[284]. Auch die bereits geschilderte Desorganisation auf
-dem flachen Lande wirkte mit, um die galizischen Großgrundbesitzer
-zum Entschlusse zu bewegen, den seit siebzig Jahren festgehaltenen
-Standpunkt: der Staat habe sich in das gutsherrlich-bäuerliche
-Verhältnis nicht einzumengen, aufzugeben. Der Wert der Fronen -- wie
-sie von den Untertanen noch prästiert wurden -- wurde täglich geringer,
-und die Befürchtung wurde rege, daß sie schließlich ganz wertlos
-würden[285].
-
-So kam denn die Untertansfrage auf dem Landtage zur Sprache.
-Seit sich in den letzten Jahren immer deutlicher zeigte, daß die
-absolutistische Zentralregierung nicht der Aufgabe genüge, ein so
-großes und verschiedenartiges Staatswesen wie die österreichische
-Monarchie zu verwalten, forderten die früher ganz einflußlosen
-Stände einen größeren Anteil an der Regierung[286]. Wenn auch die
-galizischen Stände sich auf kein historisches Recht berufen konnten
-wie die in Österreich, Böhmen und Tirol, so hatten sie dennoch an
-dem Aufschwunge des parlamentarischen Einflusses teilgenommen. Die
-Landtagsversammlungen wurden stärker besucht als früher, die Debatten
-wurden lebhafter. In einer Reihe von wichtigen Angelegenheiten hatte
-der Landtag das entscheidende Wort gesprochen, vor allem aber durch
-die Errichtung der Kreditanstalt (1841) gezeigt, daß er fähig sei,
-eine großere wirtschaftliche Aktion selbständig durchzuführen. Eben
-hatte er auch die Lösung der Eisenbahnfrage in die Hand genommen. Es
-war also selbstverständlich, daß er sich auch mit der Untertansfrage
-beschäftigen wollte, die für das Land weitaus wichtiger und dringender
-war als alle anderen Fragen[287].
-
-So stellte denn im September 1843 bei einer vertraulichen Besprechung
-der Ständemitglieder der Landesuntermarschall Thaddäus Ritter
-Chochlik von Wasilewo-Wasilewski den Antrag auf Einsetzung einer
-Kommission, "die sich mit Anträgen zur Verbesserung des Zustandes der
-Unterthanen, Verleihung des Eigenthums an selbe und Modificierung der
-Robotschuldigkeiten zu befassen hatte."[288] Der Antrag fand bei der
-Mehrzahl der Versammelten, insbesondere bei den Gutsbesitzern aus
-dem Osten, heftigen Widerspruch. Dennoch einigte man sich, da sich
-gewichtige Stimmen für ihn erhoben, dahin, daß in der offiziellen
-Landtagssitzung der Antrag gestellt werde, es möge der Kaiser ersucht
-werden, "die Stände allergnädigst zu ermächtigen, in der nächsten
-Landtagsversammlung eine Commission aus ihrer Mitte zu bestimmen,
-welche beauftragt werden würde, die gegenseitigen Verhältnisse zwischen
-den Grundherrschaften und den Grundholden dieses Landes in Überlegung
-zu nehmen, hierüber, sofern es nöthig ist, auf geeigneten Wegen in
-kluger Weise Auskünfte zu sammeln, hinsichtlich dieser Verhältnisse
-jene Verbesserungen und Änderungen der Landtagsversammlung seiner Zeit
-gegenwärtig zu halten, welche sich als zweckdienlich und dem Besten
-der Grundherrschaften und Grundholden, somit der allgemeinen Wohlfahrt
-als zusagend darstellen, damit die Stände auf dieser Grundlage ihre
-weiteren allerunterthänigsten Bitten an den Thron seiner k. k. Majestät
-zu richten vermögen." In dieser milderen Fassung wurde der Antrag am
-23. September 1843 mit 86 gegen 15 Stimmen zum Beschlusse erhoben.
-
-Die Regierung war in großer Verlegenheit. Sie scheute das Geräusch
-und die Unruhe, welche eine so tiefeingreifende Veränderung des
-Agrarrechtes wie die Reform des Untertänigkeitsverhältnisses notwendig
-wachrufen mußte. Ihr erster Gedanke war daher, die Verhandlungen
-des Landtages über die Bauernfrage ängstlich vor der Öffentlichkeit
-zu verbergen. Zwar war sie einer Reform nicht durchaus abgeneigt.
-Erkannte sie doch ganz richtig, daß "nach den Hofkanzlei-Acten
-betrachtet, der Zustand in Galizien bloß eine provisorische
-Aufrechterhaltung des Bestandenen ist, welche mit der Urbarial- und
-Steuerregulierung de 1789 ihr Ende erreichen sollte". Doch verwarf sie
-die Anmaßung der Stände, eigenmächtig eine so wichtige Frage lösen zu
-wollen[289]. Nicht in letzter Linie aber befürchtete sie, daß sich
-hinter diesem Vorschlage revolutionäre Gedanken verbergen. Es wurde
-also den Ständen geantwortet, daß die Regierung die Verbesserung
-der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse, "soweit solche ohne
-Verletzung wohlerworbener Rechte und mit gänzlicher Ausschließung
-von Zwangsmaßregeln stattfinden können," stets zum Gegenstande ihrer
-Sorgfalt gemacht habe und machen werde, "dass seine k. k. Majestät aber
-bei der Unbestimmtheit und Allgemeinheit der Abfassung des Beschlusses
-der Stände, die Aufstellung einer eigenen Commission, deren Aufgabe
-weder in ihrem Gegenstande, noch in Absicht auf die Richtung, welche
-die Commission in ihren Arbeiten einzuschlagen hätte, hinreichend
-bestimmt wäre, nicht als ein geeignetes Mittel erkennen, um in dieser
-schwierigen Angelegenheit mit Schonung aller eine genaue Erwägung
-verdienender Rücksichten zu einem gedeihlichen Erfolge zu gelangen,
-wobei es übrigens den Ständen unbenommen bleibe, wenn sie über einen
-deutlich zu bezeichnenden Gegenstand einen bestimmten Vorschlag zu
-stellen finden, denselben im verfassungsmäßigen Wege anzubringen[290]."
-
-So lähmend diese Antwort war, so ließen sich die Stände dennoch
-in ihrem Vorhaben nicht irre machen und stellten auf dem nächsten
-Landtage (September 1844) die neuerliche Bitte: es möge einer aus
-der Mitte der Landstände gewählten Kommission gestattet werden, "die
-Errichtung von Grundbüchern, welche in Zukunft bei Streitigkeiten
-als Beweismittel zu dienen hätten, ausdrückliche Zuerkennung des
-Nutzungseigenthums unterthäniger Gründe, Regulierung der Servituten
-und des gemeinschaftlichen Besitzes in Überlegung zu nehmen, und
-einen wohlüberdachten Plan den Ständen zur künftigen Berathung und
-höheren Einbegleitung vorzulegen." Der Generalgouverneur Erzherzog
-Ferdinand war gegen die Gewährung dieser Bitte oder doch für eine
-Hinausschiebung ihrer Erfüllung. Die Hofkanzlei aber, in deren Mitte
-sich noch josefinische Einflüsse bemerkbar machten, stellte den Antrag:
-"dass Euere Majestät die Aufstellung der beabsichtigten Commission
-nicht nur bewillige, sondern auch die Landesstelle beauftrage, im
-Einverständnisse mit derselben und durch ein gemeinschaftliches
-Zusammenwirken die Mittel zu berathen und vorzubereiten, wie
-die Eigenthumsverhältnisse zwischem dem obrigkeitlichen und dem
-unterthänigen Grundbesitze geregelt und gesichert, die Mittel und
-die Neigung zur besseren Cultur desselben geweckt, und die Reibungen
-und Nachtheile, welche aus dem dermaligen Zustande entspringen, ohne
-Beeinträchtigung wohlerworbener Rechte beseitigt werden können."
-Entsprechend dem Hofkanzleivortrage, bewilligte der Kaiser die
-Einsetzung der Kommission und bestimmte, daß ihr der Kammerprokurator,
-ein erfahrener Justizbeamter und ein mit den Verhältnissen der Staats-
-und Fondsgüter genau vertrauter Geschäftsmann als Mitglieder beigegeben
-werden[291].
-
-In der Tat schritten auch die Stände am 18. und 19. September 1845 zur
-Wahl von 18 Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern der Kommission
-(je ein Mitglied und ein Ersatzmann für jeden Kreis), die unter dem
-Vorsitze des Generalgouverneurs als Präsidenten der Stände vorerst
-vorbereitende Erörterungen über die Feststellung des Nutzungseigentums
-und die Errichtung der Grundbücher für den untertänigen Grundbesitz
-vornehmen sollte[292]. Über Antrag des ständischen Ehrenbeisitzers im
-Landesausschusse Moriz Ritter von Kramski wurde ferner beschlossen, den
-Kaiser um die Erweiterung des Wirkungskreises der Kommission zu bitten,
-damit diese die Maßnahmen in Erwägung nehmen könne, die erforderlich
-seien, um die untertänigen Leistungen in Geld oder Getreidezinse
-zu verwandeln oder ihre gänzliche Ablösung im Wege freiwilliger
-Übereinkommen zu erleichtern[293].
-
-Die Kommission sollte erst nach erfolgter Entschließung des Monarchen
-über diese Bitte zusammentreten. Inzwischen aber sollten die
-Kommissionsmitglieder sich mit Sammlung von Daten und vorbereitenden
-Arbeiten für die Beratungen beschäftigen[294],[295].
-
-Bevor noch die neuerliche Entschließung des Kaisers kundgemacht worden
-war, schnitt der Ausbruch des Aufstandes alle weiteren Beratungen
-und Verhandlungen ab. Die von den Ständen gewählte Kommission ist
-niemals zusammengetreten; die Regierung nahm, nach Niederwerfung der
-Revolution, die Lösung der Bauernfrage selbst in die Hand, und als
-der galizische Landtag nach Jahren wieder berufen wurde, gehörten die
-Frondienste bereits der Geschichte an.
-
-Auch wenn die Stände oder die Regierung die Lösung der Bauernfrage
-energischer in Angriff genommen hätten -- die Erhebung des Landvolkes
-gegen den Adel hätte nicht mehr vermieden werden können. Eine
-solche Reform wäre jedenfalls unter sorgfältiger Wahrung der Rechte
-der Gutsherren durchgeführt worden und hätte so, besonders durch
-die nach dem Wunsche der Gutsherren gleichzeitig vorzunehmende
-Servitutenablösung die Aufregung unter der Bauernschaft nur noch
-mehr gesteigert. Die Agitatoren der demokratischen Partei hatten den
-Untertanen die Überzeugung beigebracht, daß alle Lasten ohne jede
-Entschädigung aufgehoben werden müßten, und darauf bestanden diese nun
-hartnäckig.
-
-Die Zeit der Reformen war -- zum ewigen Schaden des Landes -- versäumt
-worden.
-
-
-§ 3. Der Ausbruch des Aufstandes und die Maßnahmen der Regierung.
-
-Während Stände und Regierung über die Untertansfrage verhandelten,
-waren die Verschworenen nicht untätig geblieben. Überall im Gebiete
-des ehemaligen polnischen Staates hatten sie Anhänger geworben. An
-einem und demselben Tage -- dem 21. Februar 1846 -- sollten sich
-Kongreßpolen, Litthauen, Posen, Krakau und Galizien erheben. Schon
-waren die Beamten- und Offiziersstellen des polnischen Staates
-vergeben, aber die Soldaten fehlten noch. Wohl entgieng es den
-Einsichtigeren unter den polnischen Führern nicht, daß das Landvolk
-ihren Bestrebungen abgeneigt sei. Aber sie dachten, die Bauern würden
-schlimmstenfalls im Anfange schwanken, sich aber dann, wie die Polen
-die ersten Erfolge errungen hätten, -- und daran, daß die Erfolge sich
-einstellen würden, zweifelte niemand -- rasch den Siegern anschließen.
-Im Augenblicke des Losbruches sollten die Gutsherren die Untertanen
-versammeln, ihnen alle Fronen und Abgaben erlassen, ihnen ihre Gründe
-schenken und sie dann zur Teilnahme am Aufstande auffordern[296].
-
-Ein Teil der Demokraten hatte sich dem von der Parteileitung mit den
-Aristokraten getroffenen Übereinkommen nicht angeschlossen und setzte
-die Agitation unter dem Landvolke in heftiger und maßloser Weise fort.
-
-Niemals sei, heißt es in einem im November 1845 im Rzeszower Kreise
-verbreiteten Aufrufe[297], die Aufhebung der Frone von den Herren zu
-erwarten, auch nicht vom Kaiser. Denn, "was kann einen deutschen,
-weit in Wien sitzenden Kaiser das Los eines polnischen Bauern
-interessieren?" Nur von Gott könne Hilfe kommen: "Christus wurde
-darum umgebracht, weil er wollte, daß keine Unterthanschaft bestehe."
-Doch, "Gott ist kein Ritter, um mit eueren Feinden zu kämpfen, auch
-kein Advocat, um euere Sache vor Gericht zu vertheidigen, auch ist er
-nicht euer Diener, um euch den Schweiß von der Stirne zu wischen. Und
-ihr seid keine Würmer, sondern Gott ähnlich erschaffen und könnt euch
-selbst helfen."
-
-"Gott hat durch den Tod seines besten Sohnes euch bloß den Beweis
-gegeben, dass er euere Erlösung wünscht. Gott gab euch kräftige Arme
-und scharfes Eisen, damit ihr selbst Ritter seid, --und gab euch
-Verstand, damit ihr selbst euere Sache vertheidigt. Gebratene Tauben
-fliegen einem nicht selbst in den Mund. -- Und ihr wollt, dass die
-Freiheit sich bei euch selbst einbettle. -- Gott gibt uns alles, aber
-nur dann, wenn wir es verdient haben! Der Mensch säet und ackert, und
-Gott gibt hierauf Regen, und wärmt mit der Sonne den schönen Weizen.
-Wer aber nicht säet und nicht ackert, für den wächst kein Weizen."
-
-"So ist es, liebe Brüder. Ihr selbst nur könnt euch von der
-Unterthanschaft befreien, und Gott wird euch von oben segnen, wenn ihr
-euch befreien werdet! Es gibt euerer so viele, dass, wenn ein jeder von
-euch nur ein Steinchen auf diejenigen wirft, die euch bedrücken, auf
-den Leichen euerer Feinde Steinberge entstehen würden."
-
-Die aufreizenden Reden und Schriften verfehlten nicht ihren Zweck.--
-
-Die preußische Regierung kam den Verschworenen zuvor. Durch zahlreiche
-Verhaftungen und umfassende Sicherheitsvorkehrungen wurden alle
-revolutionären Unternehmungen vereitelt. Mit erbarmungsloser Härte
-erstickte Rußland die polnische Bewegung im Keime. Nur in Krakau und in
-Westgalizien kam es zum Kampfe.
-
-Auch den österreichischen Behörden war die lebhafte Bewegung unter
-den polnischen Patrioten nicht entgangen. Gegen Ende des Jahres 1845
-mehrten sich die Anzeichen eines nahe bevorstehenden Aufstandes. Von
-allen Seiten kamen den Regierungsorganen Anzeigen über das Treiben der
-Verschworenen zu. Im Gubernium wurden Beratungen gepflogen, wie man der
-drohenden Gefahr begegnen könne. Der Gubernialpräsident Franz Freiherr
-Krieg v. Hochfelden[298] war für eine Verstärkung der verhältnismäßig
-schwachen Besatzung Galiziens. Der Generalgouverneur genehmigte jedoch
-nur die Einberufung der Urlauber, von einer Heranziehung von Truppen
-aus dem Westen des Reiches wollte er nichts wissen[299].
-
-Inzwischen war die Lage in Westgalizien kritisch geworden. Heftige
-Überschwemmungen hatten die Saaten auf den Feldern zu wiederholtenmalen
-zerstört, was eine große Hungersnot verursachte, in deren Gefolge der
-Hungertyphus entsetzliche Verheerungen hervorrief. Die Regierung,
-die Stände und die private Wohltätigkeit stellten große Mittel zur
-Verteilung an die unglücklichen Bauern zur Verfügung; doch wenig nur
-vermochten diese Spenden gegenüber der grenzenlosen Not. Unter dem
-Landvolke war das Gerücht verbreitet, daß die Gutsherren in ihren
-Speichern große Vorräte für den kommenden Aufstand anhäuften, was den
-alten Haß der Bauern wider die Edelleute noch erhöhte; dagegen hatten
-die Staatsbeamten, denen die Verteilung der eingelaufenen Spenden
-oblag, Gelegenheit, sich die Zuneigung der Untertanen aufs neue zu
-erwerben[300].
-
-Die ganze Größe der Gefahr trat dem Generalgouverneur erst dann vor die
-Augen, als ihm die Nachricht zukam, daß die Bauern des Kreises Bochnia
-sich gegen den Adel waffnen. In größter Bestürzung erteilte er den
-Kreisämtern den Befehl, auf die Landleute beschwichtigend einzuwirken;
-zu spät. Als der Befehl des Guberniums den Kreisämtern zukam, war der
-Aufruhr schon ausgebrochen[301].
-
-Die ziemlich offenkundig betriebenen Vorbereitungen der Insurgenten
-für die auf die Nacht vom 18. auf den 19. Februar festgesetzte
-Erhebung (der Termin war um zwei Tage vorgerückt worden) hatten das
-Mißtrauen der Bauern der *Tarnower* Gegend erweckt. Dunkle Gerüchte
-verbreiteten sich von der Aufhebung der Robot. Der Kaiser, hieß es,
-habe sie schon längst aufgehoben, die Gutsherren aber hielten das
-betreffende Patent zurück. Dann wieder hörte man, die "Polen" hätten
-die Untertansschuldigkeiten beseitigt. Agenten des Revolutionskomitees
-verkündeten allenthalben das Ende der Untertänigkeit, versprachen
-Wohlfeilheit von Tabak und Salz und forderten die Bauern zum Anschlusse
-an den Aufstand auf. Sie stießen auf Mißtrauen. Der Haß der Bauern
-gewann die Oberhand. Die Meinung drang durch, die Edelleute wollten die
-Bauern niedermachen. In dieser Ungewißheit beschlossen die Gemeinden,
-auf der Hut zu sein. Mit Sensen, Heugabeln und Dreschflegeln bewaffnet,
-stellten sie sich an den Kreuzwegen auf, um Wache zu halten. Die
-Dorfrichter und die Geschworenen, als die Angesehensten, die Urlauber
-und die ehemaligen Soldaten, als die Erfahrensten, übernahmen die
-Führung. Auf dem Wege zu dem verabredeten Zusammenkunftsorte mußten die
-Empörer an den Bauernhaufen vorüber. Sie wurden nicht durchgelassen.
-Sie versuchten den Durchlaß mit Gewalt zu erzwingen; es kam zum Kampfe,
-in dem die ungleich zahlreicheren Bauern Sieger blieben. Die Edelleute
-wurden teils getötet, teils verwundet, die übrigen gefangen genommen.
-Tote und Lebende wurden auf Wagen geladen und nach Tarnow in das
-Kreisamt abgeliefert. Als der Morgen des 19. Februar graute, war der
-Aufstand im Kreise Tarnow niedergeschlagen[302].
-
-Noch kläglicher scheiterte das Unternehmen der Revolutionspartei in den
-anderen Kreisen. In Ostgalizien kam es überhaupt nur an zwei Orten zum
-Kampfe. Überall erhoben sich die Bauern gegen die Edelleute für die
-Regierung[303]. Nur im Gebirgsdorfe Chocholow im Kreise Sandoc hatten
-sich die Bauern -- über Anstiften des Ortsgeistlichen -- dem Aufstande
-gegen die Regierung angeschlossen. Eine Abteilung Finanzwache und die
-Bauern der benachbarten Gemeinden schlugen jedoch die Empörung sofort
-nieder[304].
-
-Die polnische Insurrektion war nicht durch Regierungstruppen,
-sondern durch die Bauern niedergeworfen worden. Doch kehrten die
-Bauern nach errungenem Siege nicht nach Hause zurück. Sie ließen
-sich die Gelegenheit nicht entgehen, an ihren Bedrängern Rache
-zu üben. Bandenweise zogen sie von Gutshof zu Gutshof, mordend,
-plündernd, sengend. Alle Gutsherren und Wirtschaftsbeamte, die sich
-nicht rechtzeitig hatten flüchten können, wurden erbarmungslos
-niedergemetzelt. Tagelang dauerte das schreckliche Morden in ganz
-Westgalizien.
-
-Erst in den ersten Tagen des März kehrte die Ruhe wieder ein.
-Militärkommanden durchstreiften das Land und forderten die Bauern auf,
-sich aller Gewalttaten zu enthalten. Willig gehorchten die meisten, nur
-selten mußte gegen sie mit Schärfe vorgegangen werden. Sie kehrten in
-ihre Dörfer zur gewohnten Feldarbeit zurück, in der festen Überzeugung,
-daß sie fortan zu keinerlei Diensten mehr an die Herrschaft
-verpflichtet seien[305].
-
-Die blutigen Ereignisse in Galizien waren durch den harten Druck, den
-die Gutsherren auf die Untertanen seit Jahrhunderten ausgeübt hatten,
-hervorgerufen worden. Die Umtriebe der demokratischen Partei hatten
-den Funken geschürt, der schon lange unter der Asche geglimmt hatte.
-So einfach die Wahrheit lautete, sie wurde doch nicht geglaubt. In den
-Parlamenten von England und Frankreich und in der gesamten europäischen
-Presse wurde gegen die österreichische Regierung die Anklage erhoben,
-sie hätte die galizischen Bauern gegen "das väterliche Regiment" der
-Gutsherren aufgehetzt. Für den Kopf eines jeden ermordeten Edelmannes
-hätten die Kreisämter eine Prämie bezahlt; von amtswegen seien unter
-der Bauernschaft kommunistische Lehren verbreitet worden u. s. w.[306].
-
-Wenn auch die Wiener Regierung den fremden Mächten mitteilte, sie sei
-durch die galizischen Ereignisse keineswegs beunruhigt, sie sehe sich
-vielmehr gehoben "durch das Gefühl der breiten Basis, auf der die Macht
-der Regierung in Galizien beruht, nämlich der treuen Anhänglichkeit
-der Bevölkerung,"[307] so war die Besorgnis, die sie im geheimen
-hegte, größer als sie zugestehen wollte. Nach der Meinung des Fürsten
-Metternich mußten so schnell als möglich durchgreifende Reformen in
-Angriff genommen werden, um das Land bei Österreich zu erhalten[308].
-Doch sollten diese Reformen in der Art vorgenommen werden, daß kein
-Verdacht aufkommen könne, die Regierung hätte sich durch den Aufstand
-einschüchtern lassen. Vor allem legte man darauf Gewicht, daß die
-Bauern zur Robot wieder zurückkehrten, ehe über ihre Ablösung,
-Erleichterung oder gänzliche Aufhebung entschieden werde. Das aber
-war nicht so leicht zu erreichen. Allgemein war unter den Bauern die
-Meinung verbreitet, daß die Fronpflicht durch die letzten Ereignisse
-aufgehoben sei. Wie sollten auch sie, die eben siegreich aus dem Kampfe
-hervorgegangen waren, ihren Nacken unter das Joch der Besiegten beugen?
-Bei Ausbruch des Aufstandes hatten die Insurgenten den Untertanen die
-Aufhebung aller Lasten als Lohn für die Teilnahme an der Revolution in
-Aussicht gestellt; sollten die Bauern dafür bestraft werden, daß sie
-für den Kaiser gekämpft, ihm die Provinz erhalten hatten?
-
-Die Provinzialregierung war anderer Ansicht. Vorerst sollten die
-Untertanen gehorsam die Arbeit auf den herrschaftlichen Äckern
-wieder aufnehmen, dann erst sollten sie die Begünstigungen
-genießen, die man ihnen zugedacht hatte. Diese Forderung war vom
-Standpunkte der Landeskultur gerechtfertigt. Es war höchste Zeit,
-daß die Dominikalländereien bestellt werden. Aus Mangel an freien
-Arbeitern konnte dies nur mit Hilfe der Fronbauern geschehen. Da die
-Mehrzahl der Gutshöfe verödet war -- die Gutsherren und die Beamten
-waren teils getötet, teils geflüchtet, teils wegen Teilnahme am
-Aufstande verhaftet -- mußten Vorkehrungen für die Besorgung der
-politischen und judiziellen Geschäfte getroffen werden. Ein Erlaß des
-General-Gouverneurs befahl den Kreishauptleuten, in jenen Dominien, auf
-welchen aus was immer für einer Ursache sich kein Mandatar befinde,
-einen solchen von Amts wegen provisorisch aufzustellen. Es war dies der
-erste Schritt zur Errichtung landesfürstlicher erster Instanzen, einer
-Maßregel, deren Notwendigkeit nach den letzten Ereignissen jedermann
-einleuchtete[309].
-
-Viele Bauern erschienen in den Kreisämtern mit der Anfrage, ob es
-wahr sei, daß der Kaiser die Robot aufgehoben habe. Das Gubernium
-ließ ihnen bedeuten, "dass durch die stattgefundenen Ereignisse
-sich in ihren Pflichten gegen die Grundherrschaften nichts geändert
-habe, und dass Entscheidungen bezüglich der Zukunft nur von Sr.
-Majestät kommen können."[310] So groß war das Vertrauen der Bauern
-zur Regierung, daß ein großer Teil von ihnen auf diese Auskunft hin
-die Arbeit wieder aufnahm. Nur im Kreise Tarnow weigerten sich viele
-Gemeinden entschieden, die Robot zu leisten. Wieder war es Jakob Szela,
-der die Bauern zum Widerstande trieb. Von Tarnow breitete sich die
-Robotrenitenz bald auch auf jene Kreise aus, in denen die Untertanen
-schon angefangen hatten, die Schuldigkeiten zu prästieren. Gegen Ende
-März war die Lage wieder kritisch. Inzwischen war jedoch die Besatzung
-Westgaliziens verstärkt und die Stellung der Regierung befestigt
-worden. Das Gubernium beschloß daher, den Untertanen vorderhand keine
-Konzessionen zu machen oder in Aussicht zu stellen, weil dies als
-Belohnung für die verübten Gewalttaten erscheinen könnte. Wo die
-Untertanen den gütlichen Ermahnungen der Beamten keine Folge leisten
-würden, sollten sie durch Militärexekutionen zur Wiederaufnahme der
-Arbeit gezwungen werden[311].
-
-Während das Gubernium sich abmühte, den alten Stand der Dinge
-wiederherzustellen, wurden in Wien Maßregeln von größter Tragweite
-in Erwägung gezogen. Unter dem frischen Eindrucke der galizischen
-Ereignisse hatte der Kaiser am 9. März den Vorschlag der Hofkanzlei,
-den Gutsherren das Jurisdiktionsrecht, das sie durch ihre Empörung
-verwirkt hätten, abzunehmen und landesfürstliche erste Instanzen
-zu errichten, im Prinzipe genehmigt und den Auftrag erteilt,
-einen genau ausgearbeiteten Entwurf für die neue Verwaltungs- und
-Gerichtsorganisation vorzulegen. Gleichzeitig wurden in der Hofkanzlei
-Beratungen über die Regelung der Robotverhältnisse gepflogen; radikale
-Vorschläge wurden gemacht, die Güter der Insurgenten zu konfiszieren,
-den Untertanen die Robot gänzlich nachzusehen und ihnen unentgeltlich
-das Eigentum ihrer Gründe zu verleihen. Bald jedoch gewannen kühlere
-Überlegungen die Oberhand. Die Aufhebung der Untertansschuldigkeiten
-in Galizien mußte auch die Agrarverfassung der westlichen Provinzen
-erschüttern und das wollten die maßgebenden Kreise, die mit den
-Gutsherren in inniger Fühlung standen, vermeiden. Man kam daher von
-der beabsichtigten Aufhebung der Naturalfrone ab. Doch gab man deshalb
-den Plan, die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse zu regeln, nicht
-auf[312].
-
-Bereits am 2. März war der Hofrat bei der vereinigten Hofkanzlei
-Wenzeslaus Ritter von *Zaleski* nach Galizien mit dem Auftrage
-entsendet worden, Vorschläge zur dauernden Beruhigung des Landes zu
-erstatten. Zaleski trug auf die sofortige Abstellung der Aushilfstage
-und der weiten Fuhren, sowie auf Herabsetzung der Inmannsfrone auf
-die Hälfte an[313]. Die Hofkanzlei legte diese Anträge dem Kaiser
-vor, zugleich aber ersuchte sie "um Genehmigung des Princips der
-Umgestaltung der Naturalfrone in eine Geldleistung an den Staat gegen
-die Verpflichtung desselben zur Entschädigung der Dominien und mit dem
-Vorbehalte festgesetzter, entgeltlicher Arbeitsleistungen von Seite
-der Unterthanen an die Dominien nach Preisen, welche die Kreisämter
-zu bestimmen hätten"[314]. So wichtige und einschneidende Maßregeln
-wollte der Kaiser nicht ohne Befragung der Landesbehörden treffen.
-Er gab daher den Befehl, über die von der Hofkanzlei vorgeschlagene
-Modalität der Robotablösung und über die Frage der Verleihung
-des Nutzungseigentums an die Untertanen sofort mit dem Gubernium
-Verhandlungen einzuleiten. Die Herabsetzung der Inmannsfrone wurde
-verworfen, dagegen die Vorschläge, betreffend die Aufhebung der weiten
-Fuhren und der Aushilfstage, gebilligt und durch Patent vom 13. April
-kundgemacht. Dasselbe Patent bestimmte auch, daß Untertanen, die sich
-durch eine Forderung ihrer Herrschaft beschwert glauben, sich mit ihrer
-Beschwerde unmittelbar an das Kreisamt wenden können, ohne, wie es der
-§ 8 des Patentes vom 1. September 1781 verlangte, die Klage vorerst
-bei der Grundobrigkeit vorbringen zu müssen, eine Bestimmung, die
-auf Veranlassung des Erzherzog-Generalgouverneurs aufgenommen worden
-war[315].
-
-Brachte das Patent vom 13. April den Bauern nicht das, was sie erwartet
-hatten, nämlich die vollständige Beseitigung der Frondienste, so
-enthielt es doch einige unzweifelhaft wirkungsvolle Begünstigungen. Die
-Untertanen in Ostgalizien waren auch vollkommen befriedigt. Weniger die
-in Westgalizien. Aber auch hier wurde, besonders unter dem Eindrucke
-der Zwangsmaßregeln der Regierung, die Arbeit wieder aufgenommen[316].
-
-
-§ 4. Die außerordentlich bevollmächtigte Hofkommission.
-
-Die Untertanen gaben sich umso eher mit den im Patente vom 13. April
-gewährten Erleichterungen zufrieden, als sie wußten, daß sie diese nur
-als Abschlagszahlung zu betrachten hatten. War es doch ein öffentliches
-Geheimnis, daß die Regierung die Absicht habe, die Naturalfrone
-aufzuheben, und damit dem Wunsche der untertänigen Bevölkerung
-nicht nur Galiziens, sondern ganz Österreichs nachzukommen[317].
-Aus allen Teilen des Reiches liefen bei der Regierung Projekte
-und Entwürfe für die Regulierung oder gänzliche Auflösung des
-Untertänigkeitsverhältnisses ein.
-
-Entsprechend dem Auftrage des Kaisers legte das galizische Gubernium
-einen Vorschlag zur Ablösung der bäuerlichen Lasten vor[318].
-Danach sollte den Bauern das Nutzungseigentum der Gründe, das de
-facto ihnen schon zustand, ohne jede Entschädigung der Gutsherren
-verliehen werden. Die Roboten und übrigen Leistungen sollten "mit
-Benützung des Grundsteuerkatasters und der Urbarialfassionen in eine
-Geldrente umgestaltet werden, die einerseits mit dem Reinertrage
-dieser Gründe in einem angemessenen Verhältnis steht und die Hälfte
-desselben nie überschreitet, andererseits den Berechtigten im Falle
-der Überschreitung dieses Maßes nie einen höheren Entgang als 30%
-des Werthes der bisherigen Urbarialleistungen erleiden lässt, für
-welchen derselbe, wie alle Berechtigten, den Vortheil erhält, von der
-Verpflichtung der Unterstützung der Unterthanen in Nothfällen, von
-der Vertretung derselben vor Gericht und von anderen aus diesem Titel
-bestandenen Verpflichtungen enthoben zu werden, -- ihren Grundbesitz
-da, wo sich dies als unumgänglich nothwendig darstellt, einer
-rationellen Bewirtschaftung angemessen zu arrondieren, und von dem
-bäuerlichen Besitzthum abzusondern, und denselben von beschwerlichen,
-die Kultivierung hemmenden Verpflichtungen zu befreien". Den über
-30% betragenden Ausfall von dem Urbarialbetrage (in der Höhe von
-jährlich 222.049 Gulden C. M.) sollte das Land vergüten. Die Geldrente
-sollte durch Erlegung des zwanzigfachen Wertes ablösbar sein. Um
-den Übergang zu der neuen Bewirtschaftungsart des herrschaftlichen
-Bodens, die die Einführung dieser Maßregeln erforderlich machte, zu
-erleichtern, sollten die Untertanen noch durch 6 Jahre zu entgeltlichen
-Dienstleistungen verpflichtet sein.
-
-Zweierlei hatte das Gubernium bei diesem Vorschlage übersehen. Erstens
-waren die galizischen Untertanen -- besonders im Osten -- gänzlich
-unvermögend, die Reluitionszinse zu zahlen und noch weniger sie
-abzulösen[319]. Und zweitens war es sicher, daß die Bauern, durch die
-lange Unterdrückung stumpf und arbeitsscheu gemacht, sich weigern
-würden, auf den herrschaftlichen Feldern gegen Bezahlung zu arbeiten.
-
-Was die Gutsherren an dem Vorschlage der Regierung auszusetzen hatten,
-war, daß er sie mit ihren Ansprüchen an die Bauern wies. Die Gesinnung
-des Landvolkes war ihnen zu gut bekannt, als daß sie erwarteten, bei
-dieser Reform den sicheren Bezug ihrer Renten genießen zu können.
-Vollständige Auflösung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses um
-jeden Preis mußte ihre Forderung sein. Den Untertanen sollte das volle
-Eigentum ihrer Gründe eingeräumt werden, die Roboten sollten gegen
-Entschädigung der Gutsherren aufhören, so lautete der Antrag, den
-Kraiński und Gołuchowski in der Gubernialsitzung stellten[320]. Von dem
-jährlichen Urbarialerträgnisse wären bei Ermittlung der Entschädigung
-in Anschlag zu bringen 30% für die Lasten, die der Obrigkeit aus
-dem Verhältnisse erwuchsen[321], und 5% für die zu kapitalisierende
-Urbarialsteuer, die aufzuheben wäre. Der erübrigende Rest, mit 20
-multipliziert, sollte das Entschädigungskapital darstellen, das die
-Gemeinden (denn nur mit den Gemeinden und nicht mit den einzelnen
-Grundwirten wollten es die Gutsherren zu tun haben) entweder bar oder
--- da voraussichtlich kaum eine Gemeinde über die nötigen Kapitalien
-verfügte -- mit 4%igen Obligationen begleichen sollten. Für die
-pünktliche Zahlung der Interessen und der Kapitaltilgungsquote (von
-jährlich 1%) sollte die ganze Gemeinde mit ihrem Grundbesitze zu
-ungeteilter Hand haften. Die Einhebung sollte die landesfürstliche
-Steuerbezirksobrigkeit besorgen, die gegen säumige Zahler mit
-Exekutionszwang vorgehen sollte. Auf dieselbe Weise sollten die
-Gemeinden den Staat für den Ausfall der Urbarialsteuer entschädigen.
-
-Die Voraussetzung dieses Antrages, daß das gutsherrlich-bäuerliche
-Verhältnis unhaltbar sei und je eher, je lieber beseitigt werden
-müsse, war zutreffend. Der Antrag selbst war aber undurchführbar, da
-es geradezu ein Ding der Unmöglichkeit war, den galizischen Bauern
-die Leistung einer Summe von 81·2 Millionen Gulden C. M. aufzubürden.
-Recht klug ersonnen war es von den Antragstellern, die Eintreibung
-der Geldraten den landesfürstlichen Behörden zu überlassen, damit die
-Gehässigkeit der zu ergreifenden Zwangsmaßregeln auf die Regierung
-zurückfalle.
-
-Ehe noch die Entscheidung über die verschiedenen Reformprojekte
-fiel, trat der greise Generalgouverneur Erzherzog Ferdinand, der
-zwar im allgemeinen die Notwendigkeit der Reformen zugestand, jedoch
-den nexus subditelae nicht völlig beseitigt wissen wollte, von
-dem verantwortungsvollen Posten, den er durch 14 Jahre bekleidet
-hatte, zurück[322]. Die Stelle eines Generalgouverneurs wurde
-nicht wieder besetzt. Der Gubernialpräsident Baron Krieg sollte
-fortan die Geschäfte leiten. Um aber die Beschlußfassung über jene
-Reformen, die die Lage erheischte, zu beschleunigen, wurde der
-mährisch-schlesische Landesgouverneur Graf *Rudolf Stadion* zum
-außerordentlich bevollmächtigten Hofkommissär für das Königreich
-Galizien ernannt, und "mit der Amtsmacht der vereinigten Hofkanzlei
-versehen", insoferne er diese benötigen sollte "für die gänzliche
-Herstellung und dauerhafte Begründung der Ruhe zwischen den Grundherren
-und der untertänigen Klasse, dann für organische Einrichtungen
-und Verbesserungen der wahrgenommenen Mängel in der öffentlichen
-Verwaltung"[323]. Der Hofkommissär sollte "dem verführten Landvolke
-den Wahn benehmen, daß die von ihm den Grundherrschaften gebührenden
-Leistungen, namentlich die Frohne, ohne eine vollständige Entschädigung
-der Forderungsberechtigten aufgehoben und überhaupt Erleichterungen
-in seinem Schicksale durch Widersetzlichkeit oder Gewalt erzwungen
-werden können". Um die Errichtung landesfürstlicher ersten Instanzen
-vorzubereiten, wurde er ermächtigt, Kreisamtsexposituren zu errichten,
-und wurde ihm aufgetragen, für die beabsichtigte Feststellung
-des Nutzungseigentums und die Einführung der Grundbücher für die
-untertänigen Grundbesitzer die Vorbereitungen zu treffen[324]. Doch
-gerade in der wichtigen Frage der Fronablösung wurde dem Hofkommissär
-jeder Einfluß benommen. Die Ablösung der Fron- und Zehentrechte sollte
-im ganzen Reiche einer einheitlichen Regelung unterzogen werden, zu
-welchem Zwecke auf Grund des kaiserlichen Handschreibens vom 26. Mai in
-der Hofkanzlei Beratungen gepflogen wurden[325].
-
-Die Absicht, den Dominien alle politischen und judiziellen Befugnisse
-zu entziehen und landesfürstliche erste Instanzen zu errichten,
-war allmählich aufgegeben worden. Die Regierung scheute die großen
-Kosten, welche die Errichtung mehrerer hundert neuer Amtsstellen dem
-Staatssäckel aufbürden würde, und fürchtete die schlechte Wirkung,
-die eine solche Maßregel auf die westlichen Provinzen, in denen die
-Patrimonialgerichtsbarkeit erhalten bleiben sollte, ausüben mußte.
-Nichtsdestoweniger wurden die Beratungen über eine neue Gerichts- und
-Amtsorganisation Galiziens in Wien und Lemberg fortgesetzt, inzwischen
-aber der Versuch unternommen, ob nicht eine zweckmäßige Einrichtung
-des öffentlichen Dienstes in Galizien möglich wäre, ohne daß zu dem
-radikalen Mittel der vollständigen Beseitigung des herrschaftlichen
-Amtes gegriffen werde.
-
-Die Bestimmung des Patentes vom 13. April 1846, daß die
-Untertansbeschwerden fortan mit Umgehung der Grundobrigkeit beim
-Kreisamte einzureichen seien, sowie die zahlreichen Agenden, die
-seit dem Aufstande von landesfürstlichen Beamten besorgt werden
-mußten, erforderten dringend eine Vermehrung des Personals der
-Kreisämter. Als diese vollzogen war, wurden in jedem Kreise
-mehrere Kreisamtsexposituren errichtet, die nicht selbständige
-Behörden, sondern Organe des Kreisamtes bilden sollten. Doch
-sollten die Exposituren "in allen Robot-, Urbarialangelegenheiten,
-Grundentziehungsbeschwerden als erste Instanz eintreten". Sie
-sollten "ex commissione provisorische, oder wo es möglich ist,
-gleich entscheidende Verfügungen treffen. Der Recurszug in diesen
-Angelegenheiten sollte zur Vereinfachung des Geschäftsganges
-unmittelbar an die Landesstelle gehen"[326]. Die in den westlichen
-Kreisen im Laufe des Monates März eingesetzten "ex officio Mandatare"
-sollten unter den Kreisamtsexposituren weiter fungieren. Die Stellung
-der übrigen Mandatare wurde verbessert, indem für sie ein Minimalgehalt
-von 250 fl. gefordert und ihre Entlassung von der Zustimmung des
-Kreisamtes abhängig gemacht wurde[327]. Die Bestätigung der Dorfrichter
-wurde den Kreisämtern übertragen, um die Gemeinde dem obrigkeitlichen
-Einflusse zu entziehen[328]. Für die Besorgung des Sicherheitsdienstes
-wurde eine landesfürstliche Sicherheitswache errichtet[329].
-
-Nach langen Beratungen fiel endlich im November die Entscheidung über
-die Bauernfrage und wurde durch drei Kreisschreiben kundgemacht[330].
-
-Den uneingekauften Wirten wurde unter gleichzeitiger Beseitigung
-der obrigkeitlichen Pflicht, sie in Notfällen zu unterstützen, --
-welche Enthebung drei Jahre nach Einführung der Grundbücher über den
-untertänigen Besitzstand in Wirksamkeit treten sollte -- *das volle
-Nutzungseigentum* an ihren Gründen eingeräumt. Fortan sollten sie mit
-ihren Gründen frei schalten und sie bis zu zwei Drittel des Wertes
-einschulden dürfen. Ihre Verpflichtung: vor dem Abzug der Obrigkeit
-taugliche Wirte zu stellen, sollte nur mehr in einer den Bestimmungen
-des allg. bürgerl. Gesetzbuches über das Nutzungseigentum (§ 1140)
-entsprechenden Weise Anwendung finden.
-
-Als Normalzeitpunkt zur Bestimmung der gesetzlichen Eigenschaft der
-Grundstücke sollte nicht mehr das Jahr 1786, sondern das Jahr 1820 (als
-das Jahr des Grundsteuerprovisoriums) gelten.
-
-Die Verleihung des Nutzungseigentums an die Untertanen hatte keine
-allzugroße Wichtigkeit. Besaßen sie es doch de facto schon seit der
-josefinischen Zeit. Nur der Name hatte gefehlt. Von wohltätiger
-Wirkung mußte die in Aussicht gestellte Aufhebung der obrigkeitlichen
-Unterstützungspflicht sein. Es wurde damit eine Quelle beständigen
-Streites zwischen Obrigkeit und Untertanen verstopft. Die Änderung
-des Normaljahres war im Interesse einer beschleunigten Rechtsprechung
-hoch erwünscht. War es doch bei dem Mangel authentischer Urkunden
-geradezu unmöglich, den Beweis für den Besitzstand in dem um 60 Jahre
-zurückliegenden Normalzeitpunkte zu führen.
-
-Weniger segensreich war die Lösung der Robotfrage. Kaum hatte
-sich die Aufregung, in die das Landvolk durch die letzten
-Ereignisse versetzt worden war, gelegt, da gab auch die Regierung
-die beabsichtigte imperative Fronablösung auf. Die Ablösung der
-Untertansschuldigkeiten sollte dem freien Übereinkommen zwischen
-Grundherr und Grundhold überlassen werden. Im Widerspruche mit allen
-Kennern der Landesverhältnisse erklärte Stadion: "die Robot an und für
-sich, als eine naturgemäße, dem Landmann, der Hand- und Arbeitskräfte
-hat, homogenste Leistung, für durchaus nicht unhaltbar." Nur das
-Übermaß der Robot und die mit ihr verbundenen Mißbräuche hätten das
-Untertänigkeitsverhältnis verhaßt gemacht. Darum müsse man, unter
-Anwendung des im Fronpatente vom 16. Juni 1786 ausgesprochenen
-Vorbehaltes, eine *Urbarialregulierung* durchführen. Die Grundzüge
-dieser von Stadion beantragten Reform, die sich an die mährische
-Regulierung von 1775 anlehnte, waren folgende:
-
-"Die Hälfte des Ertrages der sogenannten unterthänigen Besitzungen, so
-wie er durch den provisorischen Kataster ermittelt ist, hat als Maßstab
-der an die Grundherrschaften zu entrichtenden Leistungen zu gelten,
-daher der nach Abzug des katastralmäßigen Wertes der Kleingaben,
-welche unverändert zu bleiben haben, noch übrige Rest jener Hälfte
-als Robot zu veranschlagen und so auf den Rusticalgrundbesitz nach
-dem gegenwärtigen Steuergulden zu vertheilen, und nach Klassen den
-einzelnen unterthänigen Grundbesitzern vorzuschreiben sein wird"[331].
-"Mit Aufhebung der bezüglichen Bestimmung des § 10 im Robotpatente vom
-16. Juni 1786 soll den Grundherrschaften wie den Unterthanen gestattet
-sein, zu verlangen, dass die künftige Robotschuldigkeit nicht nach
-der gesetzlichen Stundenzahl, sondern nach einem in Gattung und Maße
-bestimmten Tagewerke geleistet werde." Die Bestimmung des Tagewerkes
-kann innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten durch freiwillige
-Übereinkunft zwischen den Beteiligten erfolgen und ist dem Kreisamte
-zur Bestätigung vorzulegen; kommt innerhalb der erwähnten Frist ein
-solcher Vergleich nicht zustande und spricht auch nur einer der beiden
-Teile die gemessene Arbeit an, so ist von Amts wegen eine Bestimmung zu
-treffen.
-
-"Auf die patentmäßige Häusler- und Inmannsfrohne hat sich die
-Robotregulierung nicht zu erstrecken, auch sind die unter dem Namen
-Kleingaben bekannten sonstigen Abgaben der Unterthanen an die
-Grundherrschaften, zu welchen auch die an einigen Orten bestehende
-Gespunstschuldigkeit gehört, noch fortan zu entrichten."
-
-Jedem einzelnen Untertanen sowie ganzen Gemeinden bleibt die freie
-Wahl zwischen ihrer bisherigen, etwa geringeren und der regulierten
-Robotschuldigkeit innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkte der erfolgten
-Regulierung vorbehalten.
-
-"Sobald dieser Termin verstrichen sein wird, ist zur Anfertigung
-legaler, von beiden Theilen als richtig anerkannter Robot-Register für
-jede Gemeinde zu schreiten."
-
-"Für die entfallende Robot wird von Seite des Staatsschatzes
-in keinem Falle eine Entschädigung geleistet, jedoch gestatte
-Ich, dass die Frage, ob und unter welchen Modalitäten einzelnen
-Grundherrschaften bei einem unverhältnismäßig großen Ausfalle an der
-bisherigen Robotschuldigkeit, eine billige Vergütung aus Landesmitteln
-zuzugestehen sei, bei den Ständen in Verhandlung genommen werde, deren
-Anträge Mir sodann gutachtlich vorzulegen sind."
-
-Nach langen Verhandlungen erschien endlich am 18. Dezember 1846 das
-von der ganzen ländlichen Bevölkerung Österreichs heißersehnte Gesetz
-über die Ablösung der bäuerlichen Lasten. Doch weit entfernt davon,
-die Untertansfrage der Lösung entgegenzuführen, ließ es alles beim
-alten. Das Hofkanzleidekret vom 18. Dezember 1846 brachte zu weithin
-wahrnehmbarem Ausdrucke, daß die Regierung nicht gewillt sei, die Robot
-aufzuheben. Es gab die Arten, wie die Ablösung vor sich gehen könne,
-an, überließ aber die Ablösung selbst dem freien Übereinkommen der
-Interessenten. Kurz: es enthielt nichts, was nicht schon im Patente vom
-1. September 1798 ausgesprochen worden wäre, und ist auch ebenso wie
-jenes niemals zur praktischen Geltung gelangt[332]. In Galizien ist es
-übrigens überhaupt nicht kundgemacht worden[333].
-
-Die rein politischen oder verwaltungsrechtlichen Verfügungen der
-außerordentlich bevollmächtigten Hofkommission interessieren uns hier
-nicht. Gegen Anfang des Jahres 1847 wurde sie, nachdem sie ihre Sendung
-erfüllt hatte, aufgelöst, und Graf Rudolf Stadion kehrte auf den
-mährischen Gouverneursposten zurück[334].
-
-
-§ 5. Die Durchführung der Urbarialregulierung.
-
-Die Urbarialregulierung war eine verfehlte Maßregel. Sie befriedigte
-weder die Gutsherren noch die Untertanen.
-
-Die Bauern, deren Erwartungen durch den neunmonatlichen Aufschub
-gespannt waren, sahen sich in ihren Hoffnungen völlig getäuscht. Sie
-hatten mit Bestimmtheit auf die vollkommene Aufhebung der Fronen
-gerechnet und erfuhren nun, daß die Regierung den Fortbestand der
-Roboten wünsche. Die Häusler und Innleute, gerade die dürftigsten und
-unzufriedensten Elemente der ländlichen Bevölkerung, waren überhaupt
-nicht berücksichtigt worden. Die Kleingaben, die dem Landmann ebenso
-verhaßt waren wie die Robot, und mit deren Eintreibung zahllose
-Mißbräuche verbunden waren, blieben unverändert. Das Mißvergnügen
-innerhalb der bäuerlichen Bevölkerung war daher allgemein, und
-viele Gemeinden mußten durch Militärassistenz zur Annahme der neuen
-Robotgesetze verhalten werden[335].
-
-Ebenso unzufrieden waren die Gutsherren. Sie erlitten einen starken
-Ausfall an Robot, besonders die Zugrobot wurde im Westen, wo die
-Gründe stark parzelliert waren, bedeutend vermindert[336]. Diese
-Verluste wurden nur zum geringsten Teile durch die Enthebung von
-der Unterstützungspflicht den Untertanen gegenüber ausgeglichen.
-Große Besorgnis erregte es auch, daß der provisorische Kataster zum
-Maßstabe des Grundertrages genommen wurde. So mancher Gutsherr war
-sich bewußt, 1820 falsch fatiert zu haben, mochte dies auch manchmal
-nur geschehen sein, um die Steuerlast der Untertanen zu verringern.
-Die Fehlerhaftigkeit des provisorischen Katasters war übrigens der
-Regierung vollkommen bekannt; war sie ja bei der in einigen Kreisen
-schon vorgenommenen Messung für den stabilen Kataster klar zutage
-getreten. Aber es war unmöglich gewesen, die Regulierung länger zu
-verschieben, sei es, um besondere Urbarialtabellen anzulegen, sei
-es, um die Vollendung des stabilen Katasters abzuwarten. Das hätte
-einen Aufschub ad calendas græcas bedeutet, wie denn auch der stabile
-Kataster in Galizien niemals Geltung erlangt hat. Nach dem Gesagten
-ist es leicht begreiflich, daß die Gutsherren auf jede Weise die
-Durchführung der Robotregulierung zu verzögern suchten, und da auch
-die Bauern passiven Widerstand entgegensetzten, so kam die Reform
-ins Stocken. 45 galizische Gutsbesitzer baten am 23. Januar 1847 die
-Regierung um die Erlaubnis, eine Versammlung einzuberufen, die über die
-Urbarialregulierung Vorschläge machen sollte. Ihr Gesuch wurde jedoch
-abschlägig beschieden[337]. Das hinderte nicht, daß die Beschwerden
-der Edelleute sich häuften. Auch von anderen Seiten wurden Änderungen
-beantragt, und die Regierung schwankte unentschlossen zwischen den
-Parteien hin und her. Befehle und Gegenbefehle kreuzten sich; die
-Verwirrung wurde allgemein[338].
-
-Erst die kaiserlichen Entschließungen und Handschreiben vom 17.
-April brachten einigermaßen Klarheit. Es sei die ernste Absicht des
-Kaisers, hieß es da, die Urbarialregulierung in ihren Hauptgrundsätzen
-durchzuführen. Doch sollte das Gubernium sich darüber äußern, ob nicht
-einzelne Bestimmungen geändert werden könnten. Die Phasen, welche
-die Angelegenheit von da an während des Jahres 1847 durchmachte,
-hier ausführlich darzustellen, würde zu weit führen und auch kein
-großes Interesse darbieten. So sei denn nur festgehalten, daß die
-Landeskommission, die im Juni unter dem Vorsitze Kriegs zusammentrat,
-entsprechend den Anregungen der Hofkanzlei, den Antrag stellte: es
-sei die Klasseneinteilung, die den galizischen Verhältnissen fremd
-war, aufzuheben. Die Robot sollte vielmehr nach der Grundsteuer
-berechnet werden, und zwar ein Handtag auf 2 kr. Rustikalsteuer[339].
-Die Zugrobot hätte schon bei einer Steuerleistung von 2 fl. 15 kr.
-einzutreten.
-
-Auch bei dieser Abänderung blieben die Verluste für die meisten
-Dominien sehr beträchtlich; im Vergleich mit dem status quo beliefen
-sie sich in 831 Gemeinden auf 25%, in 466 Gemeinden auf 25-33-1/3%,
-in 4712 Gemeinden auf 33-1/3-80%. Nur in 1488 Gemeinden war kein
-Ausfall zu Ungunsten der Herrschaften zu verzeichnen. Die ständischen
-Deputierten Gołuchowski und Kraiński, sowie der Gubernialrat
-Kwiatkiewicz schlugen daher ihrerseits vor: "mit Beseitigung der
-Classeneintheilung die Robotschuldigkeit nach der Hälfte des
-Reinertrages von den unterthänigen Grundbesitzungen der Art zu
-bestimmen, dass der Wert der Kleingaben nach den Katastralpreisen
-berechnet von der Ertragshälfte für jede Grundbesitzung abgesondert
-in Abzug gebracht werde, der Rest hingegen für jede Ansäßigkeit den
-Maßstab zur Bestimmung der Robotschuldigkeit abgebe." Doch wurde dieser
-Vorschlag von der Mehrzahl der Beisitzer abgelehnt.
-
-Inzwischen war Freiherr von Krieg vom Amte zurückgetreten und an seine
-Stelle Graf *Franz Stadion* zum Gouverneur ernannt worden[340]. Der
-neue Landeschef griff den Minoritätsvorschlag der Gubernialkommission
-wieder auf, ließ aber schließlich auf die Vorstellungen des
-Gubernialvizepräsidenten Philipp Freiherrn von Kraus hin seine Absicht
-fallen und schloß sich dem Mehrheitsbeschlusse an[341]. Kraft der
-Vollmacht, die ihm der Kaiser erteilt hatte, führte er diese Beschlüsse
-auch sofort durch. Noch im Laufe des Monates November wurde den
-Untertanen das Ausmaß der künftigen Robotschuldigkeit mitgeteilt --
-die zweite derartige Kundmachung innerhalb eines Jahres. Der Kaiser
-genehmigte die Verfügungen des Gouverneurs und trug ihm zugleich auf,
-einen Patententwurf vorzulegen. Denn ein Patent sollte den Untertanen
-die endgiltige Reform anzeigen, da man mit der das letztemal gewählten
-Form der Kundmachung durch Kreisschreiben schlechte Erfahrungen gemacht
-hatte[342]. Von großer Tragweite war der Antrag, den Stadion in seinem
-Berichte vom 17. März 1848 stellte; da nämlich der Ausfall, den viele
-Dominien erleiden, recht bedeutend sei, so möge der Staat -- aus
-Gründen des Rechts, der Staatswirtschaft und Staatsweisheit -- einen
-Teil dieser Verluste vergüten.
-
-Als Stadion seinen Bericht absendete, hatte er noch keine Kenntnis
-von den Ereignissen, deren Schauplatz die Stadt Wien am 13. März 1848
-gewesen war.
-
-
-
-
-Fünftes Kapitel.
-
-Die Grundentlastung.
-
-
-Die Kunde von den Ereignissen, die sich am 13., 14. und 15. März 1848
-in Wien abgespielt hatten, rief in Galizien, wie allenthalben in
-Österreich, eine große Erregung hervor. Adel und Bürgerschaft dachten
-daran, ihre politischen und nationalen Forderungen zu verwirklichen,
-doch hielt sie das Mißtrauen der Bauern, die von feindseligen Gefühlen
-gegen die Gutsherren erfüllt waren, von jedem kühneren Schritte zurück.
-"Dem tiefen socialen Zerwürfnisse, der unausfüllbaren Kluft zwischen
-den verschiedenen Ständeclassen verdankt es Österreich allein, dass
-sich in den Märztagen nicht in Galizien das Schauspiel des Abfalls
-wiederholte, welches in der Lombardei am 18. März in Scene gieng."[343]
-
-Der polnischen Partei mußte es vor allem darauf ankommen, die
-Bauern auf ihre Seite zu ziehen, und dazu gab es nur ein Mittel: Die
-Aufhebung aller Untertansschuldigkeiten. Die Bürger und die Studenten,
-die ja dabei nichts zu verlieren hatten, waren auch rasch bereit,
-zu diesem Mittel zu greifen. In einer Petition vom 18. März und in
-einer dem Kaiser am 6. April überreichten Adresse wurde denn auch
-an die Regierung die Bitte gerichtet, die Fronen aufzuheben[344].
-In Lemberg verkündete die aus Bürgern und Studenten bestehende
-"rada narodowa" das Ende der Untertänigkeit. Auf das flache Land
-wurden Emissäre hinausgeschickt, die den Bauern die frohe Botschaft
-mitteilten. "Täglich wuchs die Zahl der unberufenen Verkünder der
-Robotaufhebung."[345]
-
-Auch an den Adel erging die Aufforderung, auf die Dienste der
-Grundholden zu verzichten. Aber nur wenige Gutsherren kamen diesem
-Wunsche des ganzen Volkes nach, und auch diese erklärten, nur dann
-verzichten zu wollen, wenn die Untertanen ihrerseits auf die Ausübung
-der Servituten verzichten würden[346].
-
-Stadion glaubte anfangs, durch schleunige Vollziehung der von ihm
-beantragten Änderungen der Urbarialregulierung der Gefahr einer
-neuerlichen Empörung der Bauernschaft zuvorkommen zu können. Noch am
-28. März übersendete er den verlangten Patententwurf nach Wien, in
-welchem, abgesehen von den oben erwähnten Bestimmungen, mit Wirksamkeit
-vom 1. Juli 1848 allen untertänigen Wirten, deren gesamte bisherigen
-Urbarial- und Zehentschuldigkeiten durch die Regulierung nicht um
-mindestens ein Drittel vermindert worden waren, die Herabsetzung dieser
-Prästationen auf zwei Drittel gewährt wurde. Den Kreisämtern trug er
-auf, sich den Robotsschenkungen gegenüber passiv zu verhalten, und
-erließ ein Kreisschreiben, um die Rechte dritter Personen (insbesondere
-der Hypothekargläubiger) zu wahren[347]. Doch bereits wenige Tage
-später erkannte und berichtete er nach Wien, daß nur die vollständige
-Beseitigung des nexus subditelae den Ausbruch des Bürgerkrieges
-verhüten könne[348]. Die Zentralregierung schloß sich seiner
-Auffassung der Lage an und am 17. April 1848 ermächtigte und forderte
-ihn der Ministerrat auf: "sogleich die Auflassung aller Roboten und
-untertänigen Leistungen im Namen der Regierung gegen eine künftig zu
-ermittelnde Entschädigung auf Kosten des Staates auszusprechen, wobei
-die bestehenden Dienstbarkeiten jedoch unberührt zu bleiben haben
-und die dafür zu leistende Entschädigung einer künftigen Verhandlung
-vorzubehalten ist." Ungesäumt kam Stadion dieser Aufforderung nach.
-Eine Gubernialkundmachung vom 22. April 1848 erklärte "*alle Robot
-und unterthänige Leistungen*" vom 15. Mai an für *aufgehoben*, ehe
-noch die galizischen Gutsbesitzer der Aufforderung des Nationalrates
-nachgekommen waren und am Charsamstag die Fronen erlassen hatten,
-"damit der Tag der Auferstehung des Erlösers auch der Tag der
-Auferstehung und Erlösung des Volkes sei."[349] Ein kaiserliches Patent
-bestätigte diese Verfügung der Landesstelle und brachte die näheren
-Bestimmungen für ihre Durchführung[350]. Sein Inhalt war folgender:
-
-"Alle Roboten und alle sonstigen unterthänigen Leistungen, sowohl der
-Grundwirte als auch der Häusler und Innleute, haben mit 15. Mai 1848
-aufzuhören."
-
-Die bestehenden Dienstbarkeiten bleiben zwar unberührt. Doch sind
-die Untertanen fortan gehalten, die Herrschaften für deren Ausübung
-angemessen zu entschädigen. Die Festsetzung dieses Entgeltes hat
-mangels gütlichen Übereinkommens der Untertanen mit ihren Herrschaften
-von Amts wegen zu erfolgen.
-
-Dagegen werden die Gutsherren vom 15. Mai 1848 an befreit: _a)_
-von der Entrichtung der Urbarialsteuer; _b)_ von der Verpflichtung
-zur Unterstützung ihrer bedürftigen Untertanen; _c)_ von der
-Verbindlichkeit, wo bisher keine Grundbücher bestanden, dieselben zu
-errichten und zu führen; _d)_ von der Verpflichtung, die Untertanen
-in Rechtsstreiten zu vertreten; _e)_ von der Leistung eines Beitrages
-zur Deckung des Aufwandes für die Landessicherheitswache; _f)_ von der
-Bestreitung der mit der Rekrutenstellung verbundenen Auslagen, welche
-künftig von den Gemeinden zu tragen sind; _g)_ von der Leistung eines
-Beitrages zu den Heilungskosten bei epidemischen Menschenkrankheiten,
-der Lustseuche und Viehseuchen. Mit der tatsächlichen Errichtung der
-in Aussicht genommenen landesfürstlichen Behörden erster Instanz
-sollten ferner selbstverständlich die Dominien auch der Lasten ledig
-werden, die ihnen aus ihrer Stellung als Verwaltungs- und Justizorgane
-erwuchsen -- also auch speziell der Oktavahaftung. Unter ausdrücklichem
-Hinweis auf die vom Staat übernommene Verpflichtung zur Entschädigung
-der Dominien werden schon im Patent die aufgezählten Erleichterungen
-zu Gunsten derselben mit einem Dritteile des Wertes der bisher
-bestandenen Schuldigkeit veranschlagt, und als weitere Abzugspost
-angeführt: der "Wert der Dienstbarkeiten, welche die Untertanen
-auf dem herrschaftlichen Grunde auszuüben berechtigt sind, sofern
-diese Dienstbarkeiten durch freiwillige Übereinkommen aufhören, oder
-sofern solche fortbestehen, das Entgelt, das die Untertanen für den
-Fortbestand dieser Dienstbarkeiten zu leisten haben."
-
-Nur der Rest also ihrer "rechtmäßig gebührenden" Urbarial- und
-grundherrlichen Zehentbezüge soll den Bezugsberechtigten auf der
-Grundlage eines nach den Preisen des Grundsteuerprovisoriums zu
-berechnenden Wertanschlages vom Staate vergütet werden, hiebei
-aber auch noch "ein Theilbetrag von 5% für die Kosten und Verluste
-der Einhebung" in Abzug kommen. Die Feststellung der Mittel zur
-Bedeckung der "nach den Urbarialpreisen zu berechnenden Vergütung"
-wurde dem "constitutionellen" Wege vorbehalten. Doch sollten die
-Bezugsberechtigten schon vor der endgiltigen Ausmittelung ihrer
-Entschädigungsansprüche Barvorschüsse erhalten.
-
-Schließlich wurde den Parteien, die sich durch die Festsetzung der
-Vergütungsbeträge beschwert erachten würden, freigestellt, "ihr
-Ansuchen um ein günstigeres Ausmaß der Vergütung nach den Bestimmungen,
-welche hierüber seinerzeit erfolgen werden, vor dem Civilrichter
-geltend zu machen."
-
- * * * * *
-
-Die Durchführung der Grundentlastung, die in Galizien später in
-Angriff genommen wurde, als in den anderen Kronländern, vollzog sich
-ungemein rasch. Am 1. März 1857 war die Operation beendet. Die Zahl der
-Verpflichteten wurde hiebei mit 527.835, jene der Berechtigten mit 4265
-ermittelt. Aufgehoben wurden folgende Lasten: *an Diensten*:
-
- 16,452.902 Handrobottage,
- 497.071 einspännige Pferdezugrobottage,
- 5,313.815 zweispännige "
- 62.538 dreispännige "
- 1,381.367 vierspännige "
- 34.848 einspännige Ochsenzugrobottage,
- 6,582.339 zweispännige "
- 9.849 dreispännige "
- 520.126 vierspännige "
-
-*an Naturalabgaben*:
-
- 20.457 n. ö. Metzen Weizen,
- 91.745 " " Korn,
- 63.036 " " Gerste,
- 451.138 " " Hafer,
- 72 " " Hirse,
- 926 " " Heide;
-
-*Zehent* im Jahreswerte von 161.597 fl. C. M.;
-
-*an fixen Geldleistungen*: 373.741 fl. C. M.
-
-Das ermittelte *Grundentlastungskapital* betrug: 73,555.370 fl.
-C. M.[351]
-
-Schwierigkeiten ergab nur die Frage: wer das Grundentlastungskapital
-aufzubringen habe? Das Reichsgesetz vom 7. September 1848 hatte nämlich
-die vom Staat im Patent vom 17. April 1848 für Galizien übernommene
-Verpflichtung zur Entschädigung der Dominien aus Staatsmitteln nicht
-sanktioniert. Vierthalb Jahrzehnte stritten dann Staat und Land
-darüber, wer die Grundentlastungsentschädigung zu zahlen habe. Nur um
-den öffentlichen Kredit nicht zu erschüttern, einigten sich beide über
-einen provisorischen Zahlungsmodus[352]. Die endgiltige Entscheidung
-aber brachte erst das auf Grund des Gesetzes vom 5. Juni 1890
-geschlossene Übereinkommen zwischen Staat und Land, mit welchem der
-erstere einen beträchtlichen Teil der Entschädigung übernahm[353].
-
-Die landwirtschaftlichen Servituten wurden auf Grund des Patentes
-vom 5. Juli 1853 abgelöst[354]. Das Propinationsrecht wurde durch
-die Grundentlastung nicht berührt. Seine Ablösung wurde erst später
-in Angriff genommen. Am 1. Januar 1911 wird das Propinationsrecht im
-ganzen Lande erloschen sein[355].
-
-Schließlich ist festzuhalten, daß in Galizien das Dominikalland
-auch nach der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit nicht der
-Gemeinde einverleibt wurde, sondern als "Gutsgebiet" ein selbständiger
-Verwaltungskörper blieb, innerhalb dessen der Gutsherr alle Pflichten
-und Leistungen der Gemeinde zu erfüllen hat[356].
-
-Leibeigenschaft und Untertänigkeit, Frondienst und Schollenpflicht sind
-nicht etwa verschwunden, weil sie, wie man im 18. Jahrhundert allgemein
-meinte, dem „"Naturrechte" widersprachen, sondern weil sie mit der
-neuen Wirtschaftsverfassung, die die starke Vermehrung der Bevölkerung
-verlangt, nicht länger vereinbar erschienen. Die gutsherrliche
-Arbeitsorganisation machte auch nicht einem Zustande der absoluten
-Freiheit Platz, wie die Vorkämpfer der Fronablösung gehofft hatten,
-sondern nur einer anderen Form der wirtschaftlichen Abhängigkeit.
-
-Die alte Agrarverfassung mußte vollständig beseitigt werden; keine
-Reform war imstande, sie zu erhalten. Davon konnten sich die
-österreichischen Staatsmänner überzeugen, die sich zwischen 1846 und
-1848 vergebens abmühten, eine befriedigende Lösung der Bauernfrage auf
-der Grundlage der Naturaldienste zu finden.
-
-Die erwarteten segensreichen Wirkungen der Bauernbefreiung freilich
-sind ausgeblieben. Heute wird von keiner Seite mehr die Notlage der
-ländlichen Bevölkerung bestritten. Es ginge jedoch über den Rahmen
-dieser Arbeit hinaus, die Ursachen des wirtschaftlichen Niederganges
-des galizischen Bauernstandes zu erörtern. Nur das eine muß hier betont
-werden: in der Durchführung der Grundentlastung dürfen diese Ursachen
-nicht gesucht werden.
-
-
-
-
-Verzeichnis der benutzten Akten und Druckschriften.
-
-
-A. Akten.
-
-
-a) Im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern:
-
- II. A. 6 Einrichtung.
-
- III. A. 5. Kreisbereisung.
-
- IV. G. 2. Ackerbau. Urbarmachung oder Gründe. Gemeinden.
- Ackerbaumaschinen.
-
- IV. H. 2. Ständische Beschwerden.
-
- IV. H. 3. Landtage.
-
- IV. K. Untertanssachen. Untertansbeschwerden.
-
- IV. K. 1. Untertanssachen. Verfahrungsart. Advokaten und Agenten in
- genere.
-
- IV. K. 2. Untertanssachen. Aufhebung der Leibeigenschaft.
-
- IV. K. 3. Untertanssachen. Untertansleistungen in genere.
-
- IV. K. 4. Untertanssachen. Mühlzwang und Propination.
-
- IV. K. 5. Untertanssachen. Mißhandlung der Untertanen und deren
- Bestrafung.
-
- IV. K. 6. Untertanssachen. Eigentum und Kaufrecht. Mietgründe.
- Erbfolge in Bauerngüter.
-
- IV. K. 7. Untertanssachen. Grundzerstückelungen und Abstiftungen.
-
- V. B. 1. Regelung des Steuerfußes.
-
- VI. B. 1. Gerichtseinrichtung. Patrimonialgerichte.
-
- Galizische Unruhen 1846: Faszikel 308-312, 315, Ferner 31 ex 1846; 11
- ex 1847; 389, 867, 887 ex 1848
-
- Patentsammlung.
-
-
-b) im Archiv der k. u. k. allgemeinen Hofkammer:
-
- Faszikel 6850, 7050, 8943.
-
- Faszikel 7117-7119 (Robotabolitionsgeschäft).
-
-
-c) im k. u. k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv:
-
- Staatsratsakten 1772-1780.[A]
-
-
-B. Druckschriften.
-
- *Arneth*, A. v., Geschichte Maria Theresias. 10. Bd. Wien 1879.
-
- -- Maria Theresia und Joseph II. Ihre Correspondenz sammt den Briefen
- Joseph's an seinen Bruder Leopold. 3 Bde. Wien 1867/68.
-
- *Balzer*, O., Reformy spóleczny i polityczny Konstitucyi 3. Maja. W
- Krakowie 1891.
-
- *Beilagen*, Nr. 70, zu den stenograph. Protokollen der X. Session des
- österreichischen Abgeordnetenhauses. Wien 1886.
-
- *Betrachtungen* über die Verfassung von Galizien, die Ursachen seines
- Verfalls und die Mittel, dem Lande wieder aufzuhelfen. 1790. (Bei
- Grellmann, I. S. 173-228.)
-
- *Bobrzyński*, M., Karta z dziejów ludu wiejskiego w Polsce. (Rocznik
- akademii umiejętności w Krakowie. 1891/92. S. 153-195).
-
- *Bochenski*, A., Beitrag zur Geschichte der gutsherrlich-bäuerlichen
- Verhältnisse in Polen auf Grund archivalischer Quellen der
- Herrschaft Kock. Krakau 1895.
-
- *Brünneck*, W. v., Die Aufhebung der Leibeigenschaft durch die
- Gesetzgebung Friedrich des Großen und das allg. preuß. Landrecht.
- (Zeitschrift d. Savigny-Stiftung f. Rechtsgeschichte. Germ. Abth.
- X. S. 24-62.) 1889.
-
- *Chłopach*, O., przez***. Wydanie J. N. Bobrowicza. Lipsk 1847. VIII
- + 191 S.
-
- *Chwalkowski*, N. de Chwalkowo, Regni Poloniae ius Publicum.
- Regiomonti 1684.
-
- *Czörnig* K., Frhr. v., Ethnographie der österreichischen Monarchie.
- 3 Bde. Wien 1857.
-
- -- Statistisches Handbüchlein. Wien 1861.
-
- *Demian*, J. A., Darstellung der österreichischen Monarchie nach
- den neuesten statistischen Beziehungen. 4 Theile in 6 Bden. Wien
- 1804/7.
-
- *Drdacki*, Ritter v. *Ostrow*, M., Die Frohnpatente Galiziens. Ein
- Beitrag zur Kunde des Unterthanswesens. Wien 1838.
-
- -- (mit Hinweglassung des Namen Drdacki), Der Bauernkrieg vom Jahre
- 1846 in der österreichischen Provinz Galizien. Wien 1869.
-
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- *Fredro*, A. M., Scriptorum seu togae et belli notationum fragmenta.
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- *Gazeta* lwowska. Lemberg 1848.
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-
- *Zyblikiewicz*, M., Indemnizacya. W Krakowie 1880.
-
-
-Fußnoten:
-
-[1] Vergl. *Demian*, Darstellung der österr. Monarchie nach den
-neuesten statistischen Beziehungen. Wien 1804/7. II. Bd.; *Czörnig*,
-Statistisches Handbüchlein. Wien 1861; *Die österreichisch-ungarische
-Monarchie in Wort und Bild.* Galizien. Wien 1898.
-
-[2] Vergl. *Piekosinski* in den "Rozprawy akademii umiejętności w
-Krakowie". XVIII. Bd. S. 19.
-
-[3] Vergl. *Stadnicki*, O kniaztwach we wsiach wołoskich z poglądem na
-wójtowstwa we wsiach na magdeburskiem prawie osadzonych. Lwów 1853.
-S. 5-13.
-
-[4] *Volumina legum.* Anno 1347: "Quando in iure theuthonico cmetho
-residet, idem fugere nec recedere non potest nisi hereditate vendita,
-vel loco sui cmethonem aeque divitem collocet, aut agris ex toto
-extirpatis, hyemalibusque et aestivalibus seminatis, domino resignando,
-recedere potest."
-
-[5] *Vol. leg.* Anno 1347: "Si dominus villae opprimat filiam aut
-uxorem sui cmethonis aut si pro excessu seu culpa heredis ibidem
-villani bonis ipsorum depraedantur, vel in sententia excommunicationis
-per annum durant sui Domini ex delicto, in talibus casibus non tantum
-tres aut quattuor villae eiusdem incolae abire possunt, sed et omnes
-ibidem habitantes recedant quo unique placebit."
-
-[6] Vergl. *Stadnicki* in der "Bibliotheka naukowa zakładu
-Ossolinskich." I. Bd. S. 3-32, 129-152; *Maciejowski*, Historya
-włościan. Warszawa 1874. S. 176 ff.
-
-[7] Vergl. *Korzon*, Wewnętrzne dzieje Polski za Stanisława Augusta.
-W Krakowie 1882/86. II. Bd. S. 1 ff.; *Balzer*, Reformy spóleczny i
-polityczny Konstitucyi 3. Maja. W Krakowie 1891. S. 8 ff., 14.
-
-[8] Vergl. *Stadnicki*, O kniaztwach etc. S. 17 ff.; *Lubomirski*,
-Rolnicza ludność w Polsce od XVI. do XVIII. wieku in "Biblioteka
-Warszawska" 1857-1862. 1862 II. Bd. S. 21 ff.
-
-[9] *Vol. leg.* A. 1496: "Statuimus quod tantummodo unus filius de
-villa a patre recedere potest ad servitia, et praesertim ad studia,
-aut literarum aut artificiorum, reliqui maneant in hereditate cum
-patribus... Quod si aliquis adolescens villanus praeter istud decretum,
-fugiens repertus fuerit, sive in civitatibus et oppidis, sive alibi
-ubicunque, ille domino loci illius a quo fugit, sine iuris strepitu
-restituatur sub poena quattuordecim marcarum et nihilominus illi,
-qui eum retinuerint, poena toties quoties secus fecerint soluta, ad
-restitutionem sunt adstricti."
-
-[10] Vergl. *Bobrzyński*, Karta z dziejów ludu wiejskiego w Polsce in
-"Rocznik akademii umiejętności w Krakowie". 1891/92. S. 164 f.
-
-[11] *Vol. leg.* A. 1520; *Bobrzyński* a. a. O. S. 166 ff.
-
-[12] "ażeby poddani swoich panów nie pozywali przed króla."
-(*Bobrzyński* a. a. O. S. 170.) -- *Rakowski*, Entstehung des
-Großgrundbesitzes in Polen. Berliner Inaug. Diss. 1899. S. 32 f. --
-1546 wies König Siegmund I. die Beschwerde der Bauern von Staniąt gegen
-die Grundherrschaft mit den Worten zurück: "Nie jest naszym zamiarem,
-wtrącać się miedzy naszych poddanych i ich kmieci." (*Lubomirski* in B.
-W. 1861. III. Bd. S. 48).
-
-[13] *Vol. leg.* A. 1573: "Wszakże przez tę konfederacyę naszą,
-zwierzchności żadnej nad poddanymi ich tak panów duchownych jako i
-swieckich nie derogujemy i posłuszenstwa żadnego poddanych przeciwko
-panom ich nie psujemy i owszem, jesliby takowa licencya gdzie była
-sub praetextu religionis, tedy jako zawsze było, będzie wolno i teraz
-każdemu panu poddanego swego nieposłusznego tam in spiritualibus, quam
-in saecularibus, podług rozumienia swojego skarać."
-
-[14] Vergl. *Bobrzyński* a. a. O. S. 175-191.
-
-[15] Vergl. *Bobrzyński* a. a. O. S. 192.
-
-[16] "Rem publicam nostram tribus constare ordinibus notissimum. Penes
-regem dignitas, penes senatum auctoritas, penes nobilitatem libertas
-est." (*Chwalkowski*, Regni Poloniae ius publicum. Regiomonti 1684, L.
-I. C. II). Vrgl. *Skrzetuski*, Prawo polityczny narodu polskiego. W
-Warszawie 1787. I. Bd. S. 42.
-
-[17] "Libertas polona, adeo celebrata, non aliis civibus quam nobilibus
-servit, qui illa ita fruuntur, ut ad communionem alios praeter nobiles
-non admittant." (*Lengnich*, Ius publicum regni Poloniae. Gedani 1742.
-L. III. C. I. § 2).
-
-[18] Vrgl. *Dresner*, Institutionum iuris regni Poloniae libri IV.
-Zamosci 1613. L. I. T. XIX.
-
-[19] "Qui in villis fundisve regis aut nobilium habitant, agris addicti
-sunt, unde etiam vocantur servi glebae." (*Chwalkowski* a. a. O. L. I.
-C. X. § 1.) Vrgl. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 149. *Krasiński*,
-Geschichtliche Darstellung der Bauernverhältnisse in Polen und der
-wirtschaftlich-rechtlichen Reformen im ersten Decennium der Regierung
-Stanislaus Augustus. Krakau 1898. II. Bd. S. 31.
-
-[20] "Liberi autem eorum (sc. subditorum) in Dominorum recidunt
-potestatem, in quorum fundis nati sunt." (*Dresner* a. a. O. L. I.
-T. XXI.) Vrgl. auch *Zalaszowski*, Ius regni Poloniae. Reimpressum
-Varsaviae 1741. L. IV. P. II. T. 23.
-
-[21] Vrgl. *Korzon*, Wewnętrzne dzieje Polski za Stanisława Augusta.
-W Krakowie 1882/86. I. Bd. S. 359 und *Maciejowski*, Slavische
-Rechtsgeschichte. Stuttgart 1835/39. III. Bd. S. 191.
-
-[22] Vgl. *Korzon* a. a. O. I. Bd. S. 359.
-
-[23] Vrgl. *Bobrzyński* a. a. O. S. 188.
-
-[24] "Hodie usus obtinuit, ut nonnisi per ingressum ad aliquam
-religionem, vel per susceptionem sacrorum ordinum aut per promotionem
-ad gradum doctoratus, aut per obtentam manumissionem literalem aut
-coram Actis manumissionem obtineant: liberi a potestate dominorum
-afficiantur." (*Zalaszowski* a. a. O. L. IV. P. II. T. 23.) Vrgl.
-*Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 198. Zwei Freilassungsbriefe aus den
-Jahren 1622 und 1638 gedruckt bei *Maciejowski*, Historya włościan
-S. 308 ff. -- Vrgl. *Ostrowski*, Prawo cywilne narodu polskiego. W
-Warszawie 1787. I. Bd. S. 53.
-
-[25] "Vetitum non ingenuum creare nobilem, nisi dominus, cui per
-servitutem obnoxius, consenserit." (*Lengnich* a. a. O. L. III. C. 2. §
-17.) Vrgl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 47.
-
-[26] "Si se clam, aut vi, aut alio quopiam modo, contra dominorum
-voluntatem, in libertatem vindicaverint, ac dominos subterfugerint,
-habent in eos Domini, ubicunque eos invenerint, praesertim in locis
-desertis, manuum iniectionem, vel si quis eos detineat aut tueatur,
-eorum iure ac iudicio vindicationem." (*Dresner* a. a. O. L. I. T.
-XXI.) Vrgl. *Zalaszowski* a. a. O. L. IV. P. II. T. 23. *Ostrowski*
-a. a. O. I. S. 47. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 150.
-
-[27] Übereinkommen mit dem Herzogtum Preußen. Vrgl. *Bobrzyński*
-a. a. O. S. 179. -- "Inhibitio supremae Curiae de anno 1728: Denen
-Pohlnischen von Adel, sollen die von ihnen in Schlesien entwichenen
-Unterthanen ehender nicht verabfolget werden, bis nicht die Schlesische
-in Pohlen entwichene Unterthanen würcklich zurück gestellet
-worden." Schon früher (1652) war in Schlesien der Grundsatz der
-Reziprozität ausgesprochen worden. (Vrgl. *Friedenberg*, Tractatus
-iuridico-practicus de ... Silesiae iuribus. Breslau 1738/40. II. Bd.
-S. 53.)
-
-[28] Vrgl. *Knapp*, Die Bauernbefreiung und der Ursprung der
-Landarbeiter in den älteren Teilen Preußens. Leipzig 1887. I. Bd. S.
-83. II. S. 1.
-
-[29] Vrgl. *Grünberg*, Die Bauernbefreiung und die Auflösung des
-gutsherrlich bäuerlichen Verhältnisses in Böhmen, Mähren und Schlesien.
-Leipzig 1893/94. I. Bd. S. 12.
-
-[30] Acten: 9. ex Januario 1773. II. A. 6. Archiv des Ministeriums
-des Innern. Vrgl. auch *Grünberg*, Studien zur österreichischen
-Agrargeschichte. Leipzig 1901. S. 28.
-
-[31] Hofkanzleivortrag vom 17. November 1777 mit Beilagen. -- Bericht
-der galizischen Domänenadministration vom 4. Januar 1782. Vrgl.
-*Maciejowski* a. a. O. S. 176.
-
-[32] Vrgl. *Modrzewski*, O poprawie rzeczypospolitej. 1551. Ausgabe
-Przemysl 1857. S. 117. -- "subditi a dominis alienantur, comparantur,
-emuntur, venduntur." (*Dresner* a. a. O. L. I. T. XXI.) -- "Trop
-souvent, par un trafic scandaleux, nous les vendons à des maîtres aussi
-cruels, et qui bientôt, par un excès de travail, les forcent à leur
-payer le prix de leur nouvelle servitude." (*Leszczynski*, Oeuvres d'un
-philosophe bienfaisant. Paris 1764. III. Bd. S. 4.) -- "Panu wolno ich
-darować, przedać, zamieniać, ze wśi do wśi przenosić." (*Skrzetuski*
-a. a. O. II. Bd. S. 150). -- "Dziedzic.. ich darować, przedać, na inną
-rolę lub wieś przenieść prawnie wolen." (*Ostrowski* a. a. O. I. Bd.
-S. 47.) -- Vrgl. ferner *Konstytucya* 3. Maja 1791 roku z uwagami
-podawanemi jej twórcom. Lipsk 1865. S. 24; *Lelewel*, Betrachtungen
-über den politischen Zustand des ehemaligen Polens. Brüssel 1845.
-S. 158; *Lubomirski* in B. W. 1862. II. Bd. S. 10. Dagegen *Krasiński*
-a. a. O. I. Bd. S. 167. -- Über Fälle von Tausch, vrgl. *Bochenski*,
-Beitrag zur Geschichte der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in
-Polen auf Grund der archivalischen Quellen der Herrschaft Kock. Krakau
-1895. S. 145.
-
-[33] "servi, quorum capita domini sunt, sine quorum assistentia, sive
-actores, sive rei sint, locum standi contra quasvis personas in iure
-ac iudicio terrestri non habent." (*Dresner* a. a. O. L. I. T. XX).
--- "Rustici, qui continua servitute premuntur, et fictione iuris pro
-nullis habentur, ut antiquitus apud Romanos servi habebantur ... sine
-dominorum suorum assistentia, sive actores, sive rei sunt, locum standi
-in iudiciis saecularibus (nam secus observatur in spiritualibus) non
-habentes." (*Zalaszowski* a. a. O. L. IV. P. II. T. 23). Vrgl. auch
-*Chwalkowski* a. a. O. L. I. C. X. § 1. -- "im nie pod imieniem własnym
-czynić nie wolno." (*Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 150).
-
-[34] Vgl. *Lubomirski* in B. W. 1862. II. B. S. 1. -- "si qua iura
-et privilegia Domini dant subditis, eadem servare, nec violare, in
-arbitrio et voluntate eorum est positum; de quibus violatis non habemus
-in Statutis et constitutionibus actiones propositas." (*Dresner*
-a. a. O. L. I. T. XXI). -- "Nec habent contra dominos actionem."
-(*Chwalkowski* a. a. O. L. I. C. X. § 1). -- Vrgl. *Zalaszowski*
-a. a. O. L. IV. P. II. T. 23. -- "im prawa nasze nie wyznaczyły żadnego
-sądu, w którymby się o krzywdy i uciążliwósci od dziedziców zadane
-uskarzyć; i upomienić mogli." (*Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 150).
-
-[35] Vrgl. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 163. 391 ff. -- *Ostrowski*
-a. a. O. I. Bd. S. 56. -- *Korzon* a. a. O. I. Bd. S. 377.
-
-[36] Vrgl. *Lubomirski* in B. W. 1862. II. Bd. S. 21.
-
-[37] "Nobilitas in subditos suos glebae adscriptos ius vitae et necis
-habet, non aliter ut apud Romanos servi habebantur." (*Zalaszowski*
-a. a. O. L. I. T. 39). -- "Z dawności, źycia i śmierci ich panami
-byli dziedzice." (*Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 150). -- "Que
-voit-on cependant parmi nous? Un noble y condamne son sujet à la mort,
-quelque fois sans cause légitime, plus souvent sans procedure et sans
-formalité." (*Leszczynski* a. a. O. III. Bd. S. 111).
-
-[38] Vrgl. *Zalaszowski* a. a. O. L. IV. P. II. T. V. A. III.
-
-[39] *Vol. leg.* A. 1768. -- Vrgl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 48 f.
-*Skrzetuski* a. a. O. I. Bd. S. 61. -- *Korzon* a. a. O. I. Bd. S. 376.
--- *Krasiński* a. a. O. II. Bd. S. 84.
-
-[40] Hofkanzleivortrag vom 5. Februar 1782. Vergl. besonders *Guradze*
-in der Zeitschrift der hist. Gesellschaft für Posen. XIII. Bd. S. 287
-ff. 294. -- (*Kratter*) Briefe über den itzigen Zustand von Galizien.
-Leipzig 1786. I. Bd. S. 167. -- *O chłopach*. Lipsk 1847. S. 84.
-
-[41] "ut breviter dicatur, quae antiquis Romanis in servos fuit, haec
-nunc nobilibus Polonis in plebeios subditos absoluta est, quod ad
-ius attinet, potestas." (*Dresner* a. a. O. L. I. T. XXI). Ebendort
-erklärt D. die Sklavenschutzbestimmungen des römischen Rechtes für
-Polen anwendbar. -- "Stan poddaństwa mało co różni się od niewoli."
-(*Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 150). -- *Wielopolski* (Briefe eines
-polnischen Edelmannes an einen deutschen Publizisten, Hamburg 1846 S.
-56) bestreitet das Obengesagte und erklärt den Zustand der polnischen
-Bauern für eine "staatsgesetzlich nicht genug bestimmte Unterthanschaft
-gegenüber einer absoluten Regierung der Grundherren, die im schlimmsten
-Falle manchmal auch hart sein konnte, keineswegs aber den Charakter
-des Leibeigenthums der Sklaverei hatte." Den Zustand der polnischen
-Bauern sehen für Leibeigenschaft an: *Brünneck* in der "Zeitschrift der
-Savigny Stiftung für Rechtsgeschichte". Germ. Abt. X. Bd. S. 24-62.
-*Guradze* a. a. O. *Korzon* a. a. O. I. Bd. S. 346. Dagegen *Bochenski*
-a. a. O. *Krasiński* a. a. O. und *Ulanowski* im "Rocznik akademii
-umiejętności w Krakowie". 1893/4. S. 120-178. -- Vgl. *Grünberg*, Art.
-Unfreiheit im "Handwörterbuch der Staatswissenschaften". VII. Bd.
-S. 317 ff.
-
-[42] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. I. Bd. S. 230 ff. *Krasiński*
-a. a. O. I. Bd. S. 30 f.
-
-[43] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. I. Bd. S. 200. II. S. 96-98. --
-*Krasiński* a. a. O. I. Bd. S. 151. Bericht der Domänenadministration
-vom 5. Brachmonat 1786.
-
-[44] Die Zahl der Dominien betrug gegen 2500, die der Dörfer gegen 6500.
-
-[45] Vergl. *Ulanowski* a. a. O. S. 132.
-
-[46] ebendort S. 134. -- *Lubomirski* in B. W. 1862 II. Bd S. 33.
-
-[47] "Quisque e nobis Polonis sui vulgi et bonorum, parvus quodam modo
-et absolutus Monarcha est" (*Fredro*, Scriptorum seu togae et belli
-notationum fragmenta. Dantisci 1660. S. 294).
-
-[48] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. I. Bd. S. 370 ff. II. S. 190.
-
-[49] So die Heiduckengelder. Siehe 156 ex Septembri 1785. (Unter
-dieser Bezeichnung wollen wir die auf Grund des Hofdekretes vom
-22. Januar 1785 erstatteten Gutachten des galizischen Guberniums
-und der galizischen Stände über die "hierlandes üblichen
-Untertansverkürzungen" zitieren.) -- Als Beitrag zum Unterhalte ihrer
-Haustruppen hoben die Radziwill's auf ihren Herrschaften Złoczow und
-Pomorzan (3 Städtchen und 42 Dörfer) jährlich einen Betrag von 7872
-Gulden polnisch unter dem Namen *Raytarszczyzna* (Raytar = Reiter)
-und *Pacholszczyzna* (pacholstwo = Dienergefolge) ein. (Bericht des
-Lemberger Kreisamtes vom 15. September 1775.)
-
-[50] Über die Begriffe Grundherrschaft und Gutsherrschaft vergl.
-besonders *Knapp*, Die Landarbeiter in Knechtschaft und Freiheit,
-Leipzig 1891, und Grundherrschaft und Rittergut, Leipzig 1897; dann
-*Grünberg*, Bauernbefreiung. I. Bd. S. 36 ff.
-
-[51] Vergl. *Korzon* a. a. O. II. Bd. S. 6 ff.
-
-[52] Erst unter österreichischer Herrschaft begannen die Dominien
-Bauernland einzuziehen, die Behörden traten dem aber bald entgegen.
-(Hofkanzleivortrag vom 20. Juni 1785.)
-
-[53] Vergl. *Kleczyński*, Stosunki propinacyjne w Galicyi (Wiadomości
-statystyczne. II. Bd. S. 47-193. Lwów 1876) bes. S. 57-63. --
-*Ulanowski* a. a. O. S. 143. *Kratter* a. a. O. S. 190.
-
-[54] Gubernialbericht vom 20. August 1789. -- Ein merkwürdiges Regal
-der Obrigkeit war das ausschließliche Recht, Leinwand zu bleichen. Die
-Untertanen mußten von jedem Stück Leinwand, das sie bleichten, eine
-Abgabe entrichten.
-
-[55] Gubernialbericht vom 15. November 1774, ferner die Acten: 156 ex
-Septembri 1785.
-
-[56] Czerwiec = Johannisblut, polnische Schildlaus; einst ein
-bedeutender Handelsartikel.
-
-[57] Vergl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 52 f.; ferner
-Hofkanzleivortrag vom 6. September 1782 und 13. November 1783;
-Gubernialratssitzung vom 15. Dezember 1782; Prot. d. Hofkanzleisitzung
-vom 29. Januar 1782 sowie die Acten: 1004 ex Majo 1774; Fasz. 7050
-(Hofkammer); 156 ex Septembri 1785 (Arch. d. Min. d. Innern).
-
-[58] Vergl. *Ulanowski* a. a. O. S. 132. -- Prot. d. Hofkanzleisitzung
-vom 7. Januar 1783.
-
-[59] Die Darlegung der komplizierten rechtlichen und politischen
-Verhältnisse der verschiedenen Kategorien von Freibauern fällt nicht in
-den Rahmen dieser Arbeit.
-
-[60] Gubernialberichte vom 15. November 1774 und 3. Juli 1779.
-Protokoll der Rektifikationskommission vom 15. September 1778.
-
-[61] "nie mają własności, bo nie będąc panami osob własnych, jakże mogą
-panami być majątku?" (*Skrzetuski* a. a. O. II. S. 150). -- Vergl.
-ebendort II. Bd. S. 187. -- *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 47. --
-*Konstytucja* a. a. O. S. 24. -- *Guradze* a. a. O. S. 275 f. 297. --
-*Ulanowski* a. a. O. S. 160, 171. -- *Pilat* in den Beilagen Nr. 70
-zu den Protokollen der 10. Session des Abgeordnetenhauses S. 545. --
-Gubernialbericht vom 27. Dezember 1781; ferner die Acten: 9 ex Januario
-1773. II. A. 6 und V. B. 1, 599 (Arch. d. Min. d. Innern); Bericht des
-Kreisamtes Zamośc vom Oktober 1784.
-
-[62] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 195 und die oben citierten
-Akten.
-
-[63] Vergl. *Popper* in der "Zeitschrift für österreichische
-Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde" 1826. 4. Heft. S. 209.
--- *Drdacki*, Die Fronpatente Galiziens, Wien 1838. S. 79 f. -- Die
-*Grundentlastung* in Österreich. Wien 1857. S. 11. -- "In Podolien
-bestehen die sogenannten Tloken; es benützen dort die Unterthanen
-mehrenteils die Gründe gemeinschaftlich, und außer denen Hausgärten
-und wenigen Wiesen, die das Eigenthum einzelner Wirte ausmachen,
-bestehen ihre Gründe aus mehreren Hauptabtheilungen, welche abwechselnd
-nach der verschieden eingeführten Gewohnheit durch mehrere Jahre
-hintereinander angebaut, und wieder durch so viele Jahre brach gelassen
-werden; die jährliche Vertheilung dieser Gründe geschieht auch nicht
-unter alle Hauswirte gleich, sondern nachdem sich ein jeder zu zwei-
-oder vierspänniger oder Fußrobot bekennt." (Gubernialprotokoll vom
-7. Mai 1791); ferner Hofkanzleivortrag vom 3. Oktober 1826. -- Die
-amtliche österr. Bezeichnung für die Feldgemeinschaft war "wandelbarer
-Grundbesitz".
-
-[64] Vergl. *Lutschitzky* in Schmoller's Jahrbuch. XX. S. 165-196.
-
-[65] Vergl. *Grünberg*, Studien S. 51 ff.
-
-[66] Vergl. *Drdacki* a. a. O. S. 128. *Klunker*, Die gesetzliche
-Untertansverfassung in Galizien. Lemberg 1845/46. II. Bd. S. 15.
-
-[67] Acten: 1004 ex Majo 1774. Faszikel 7050 (Hofkammerarchiv);
-Kanzleivortrag vom 8. November 1782. Vergl. auch *Merunowicz* in den
-oben citierten *Beilagen*. Nr. 70. S. 553.
-
-[68] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 197. *Ostrowski* a. a. O.
-I. Bd. S. 55. *Klunker* a. a. O. II. Bd. S. 105 ff.
-
-[69] "Die Inventare entstanden durch den bloßen Willen des Herrn;
-der Wille des Erbherrn und die Unterfertigung war die einzige
-Feierlichkeit, die zur Errichtung eines Inventars nöthig war, und
-nur dann erst, wenn das Gut verkauft, verpachtet oder verpfändet
-wurde, oder sonst eine gerichtliche Übergabe Platz griff, wurde das
-Inventar von Zeugen unterschrieben und bei irgendeinem Landgerichte zur
-Einschreibung übergeben." (Bericht des Kreisamtes Bochnia, Juli 1783);
-ferner Acten: 156 ex Septembri 1785 (Arch. d. Min. d. Innern).
-
-[70] Vergl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 51. *Skrzetuski* a. a. O.
-II. Bd. S. 194 f. -- *Betrachtungen* über die Verfassung von
-Galizien etc. bei *Grellmann*, Statistische Aufklärungen I. Bd.
-S. 177. *Wybranowski* im "Dziennik Polski" vom 8. August 1896. --
-Acten: 1004 ex Majo 1774. Fasz. 7050 (Hofkammerarchiv); Protok. d.
-Gubernialratssitzungen vom 7. Juli 1781 und vom 15. Dezember 1782.
-Kanzleivortrag vom 6. September 1782. Bericht des Gubernialrates von
-Ainser vom 17. Juli 1790 und Beilagen.
-
-[71] Vergl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 52. *Lelewel*, Betrachtungen
-über den politischen Zustand des ehemaligen Polen. Brüssel 1845. S. 289
-f. -- cit. Act: 156 ex Septembri 1785. -- Eine andere Bezeichnung für
-diese Dienste ist *daremszczyzna* oder *daremny dzień* (unentgeltliche
-Arbeit oder unentgeltlicher Tag).
-
-[72] cit. Act: 156 ex Septembri 1785.
-
-[73] Vergl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 52. *Lelewel* a. a. O. S.
-290. Gubernialbericht vom 11. März 1784.
-
-[74] Vergl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 52. -- Acten: 156 ex
-Septembri 1785 (Arch. d. Min. d. Innern).
-
-[75] Vergl. *Jasińskis* Denkschrift IV. H. 3.
-
-[76] "il ne travaille qu'autant que la crainte de châtiments le
-force de travailler." (*Leszczynski* a. a. O. III. Bd. S. 9). -- Die
-Obrigkeiten schonten bei der Robot weder Mensch noch Tier. "à peine les
-distinguons-nous des bêtes qu'ils entretiennent pour la culture de nos
-terres. Souvent nous ménageons moins leurs forces que celles de ces
-animaux." (*Leszczynski* Bd. III. S. 4). -- "Es kommt vor, dass die
-Unterthanen ohne Beobachtung einiger Verordnungen durch ganze Wochen
-auf Robot getrieben; von Früh bis auf die Nacht ununterbrochen und
-dergestalt zur Robotarbeit verhalten werden, dass ihnen hiebei weder
-ihr Vieh zu füttern noch selbst einen Bissen Brod zu essen gestattet
-werde. Sie verlieren dabei ihr Vieh und können die eigene Wirtschaft
-nicht bestellen. Durch oftmalige weite Fuhren, wofür ihnen kaum die
-Hälfte der Robotstage abgeschrieben wird, werden sie gänzlich zugrunde
-gerichtet, indem sie solche nur im Frühling und Herbst bei übelsten
-Straßen verrichten, sich selbst und ihr Vieh aus eigenem verkosten,
-solches auf den üblen Wegen abtreiben und zugrundegehen lassen müssen."
-(Referat zur Gubernialratssitzung vom 30. März 1781. -- "einige
-Verordnungen" bezieht sich auf das Patent vom 3. Juni 1775.)
-
-[77] Hofkanzleivortrag vom 22. September 1781.
-
-[78] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 176.
-
-[79] Vergl. *Lelewel* a. a. O. S. 285. *Maciejowski* a. a. O. S. 198 f.
-311 ff.
-
-[80] Vergl. *Maciejowski* a. a. O. S. 200 f.
-
-[81] Siehe oben S. 14.
-
-[82] Vergl. *Maciejowski* a. a. O. S. 202 ff.
-
-[83] Vergl. *Konstytucja* a. a. O. § IV. -- J. J. *Rousseau* äußerte
-sich über die bäuerlichen Verhältnisse in Polen folgendermaßen:
-"Affranchir les peuples de Pologne est une grande et belle opération,
-mais hardie, périlleuse et qu'il ne faut pas tenter inconsidérément.
-Parmi les précautions à prendre est une indispensable et qui demande
-du temps. C'est avant toute chose de rendre dignes de la liberté et
-capables de la supporter les serfs qu'on veut affranchir." (Oeuvres
-complettes. Aux Deux-Ponts. 1782. II. S. 212.)
-
-[84] Resolution Kaiser Karl VI. (1738). Vergl. *Grünberg*,
-Bauernbefreiung. II. Bd. S. 28.
-
-[85] *Piller*'sche Gesetzsammlung I.
-
-[86] Patent vom 16. November 1772. (*Piller*'sche Gesetzsammmlung VI.)
-
-[87] Patent vom 10. März 1774. (*Piller*'sche Gesetzsammlung
-XVI.) -- Bericht des Distriktsdirektors von Zamość vom 4. Januar,
-Gubernialbericht vom 28. Januar, Kanzleivortrag vom 12. Februar 1774.
-
-[88] Patent vom 1. März 1777. (*Piller*'sche Gesetzsammlung II.)
-
-[89] Patente vom 18. November 1772 (*Piller*'sche Gesetzsammlung VII.),
-vom 23. Dezember 1772 (ebend. XII.), vom 4. März 1773 (ebend. XX.), vom
-2. Mai 1773 (ebend. XXIX.).
-
-[90] Staatskanzleivorträge vom 30. August und 17. September 1772.
-
-[91] *Piller*'sche Gesetzsammlung XI.
-
-[92] Vergl. *Linden*, Die Grundsteuerverfassung der österreichischen
-Monarchie. Wien 1840. I. Bd. S. 53.
-
-[93] "Ins Künftige, wo der Grund ohne Unterschied des Besitzes mit
-einer gleichen Anlage belegt werden will, soll auch der Leibeigene in
-die Contribution einbezogen werden. Jetzt aber, wo ihm der Herr, als
-Grundherr und angemaßter Souverain alle nur mögliche Lasten aufbürdet,
-scheinet nicht möglich zu sein, daß er nebst seinen übertriebenen
-Dominical-Prästationen (welche man jedoch sobald als möglich in
-billige Schranken zu setzen nicht entstehen werde) auch zugleich die
-Contribution entrichten könne." (Aus dem Vortrage der Staatskanzlei vom
-3. November 1773.)
-
-[94] *Piller*'sche Gesetzsammlung XIV. Vergl. *Linden* a. a. O. I. Bd.
-S. 54.
-
-[95] Patent vom 18. April 1775. (*Piller*'sche Gesetzsammlung V.)
-*Linden* a. a. O. I. Bd. S. 54.
-
-[96] *Linden* a. a. O. I. Bd. S. 57 f.
-
-[97] Eine Darstellung des galizischen Steuerwesens im ersten Jahrzehnt
-der österreichischen Herrschaft gibt der Hofkanzleivortrag vom
-21. August 1783.
-
-[98] *Wawel-Louis*, Początkowe sądownictwo austryackie w Galicyi
-(1772-1784) we Lwowie 1897. S. 10, 148 f.
-
-[99] Patent vom 18. März 1775. (*Piller'sche* Gesetzsammlung IV.)
-
-[100] Staatskanzleivorträge vom 30. August und 17. September 1772.
-Vergl. *Arneth*, Geschichte Maria Theresias. Wien 1863/79. X. Bd. S. 78
-ff.
-
-[101] "ut suos labores et dationes non ab arbitrio sui domini, sed a
-lege publica dependere sentiant."
-
-[102] Vortrag der galizischen Hofdeputation vom 22. Februar 1774.
-
-[103] Am 1. August 1773 schrieb der Kaiser aus Lemberg an seine Mutter:
-"le paysan est un malheureux, qui n'a rien que la figure humaine et la
-vie physique." Vergl. *Arneth*, Maria Theresia und Josef II. II. Bd.
-S. 14.
-
-[104] Koranda stammte aus einer bürgerlichen Familie und war für dem
-Staate geleistete Dienste in den Adelsstand erhoben worden. Er hatte
-seine Beamtenlaufbahn in Böhmen begonnen, wo er seit 1747 stets mit
-wichtigen Arbeiten im Steuer- und Untertansfache betraut worden war.
-Vergl. *Kratter*, Briefe über den itzigen Zustand von Galizien. Leipzig
-1786. I. Bd. S. 205-209. -- Staatsarch. ex 1780 Nr. 1474.
-
-[105] Hofkanzleidekret an das galizische Gubernium vom 7. Sept. 1774.
-
-[106] Gubernialbericht vom 15. November 1774.
-
-[107] *Piller'sche* Gesetzsammlung X. -- Die einleitenden Worte des
-Patentes waren ursprünglich sehr scharf; die galizische Hofkanzlei
-verwarf jedoch "die hartscheinenden Ausdrücke". -- Hofkanzleidekret vom
-1. Februar 1775, Berichte der galizischen Kreisämter; Gubernialbericht
-vom 1. April 1775; Hofkanzleivortrag vom 26. April 1775. Dazu
-Staatsarch. Nr. 1168.
-
-[108] *Piller'sche* Gesetzsammlung I. Hofkanzleidekret vom 2.
-September, Gubernialbericht vom 27. Oktober, Hofkanzleivortrag vom
-7. Dezember 1780. Dazu Staatsarch. (Nr.: 2070.)
-
-[109] Vgl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 87-94, 272.
-II. S. 105; *derselbe* Art. Unfreiheit im Handwörterbuch der
-Staatswissenschaften. II. Aufl.
-
-[110] *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 272-290.
-
-[111] *Koranda* schildert in seinem Referate (unter dem 27. Dezember
-1781 nach Wien übersendet) die Verhältnisse der Bauern folgendermaßen:
-"Die Leibeigenschaft, welche im Königreich Böhmen und Mähren unter dem
-Wort *Czlowieczenstwo* von uralten Zeiten eingeführt und üblich war,
-ist auch in der Republik Polen und in den revindicirten Königreichen
-Galizien und Lodomerien unter dem Namen *Mancipium*, Plebeius, et
-*subditus glebae adscriptus* bekannt". Nachdem er hierauf nach den
-Volumina legum und nach *Zalaszowski*, Jus regni Poloniae, die
-von den Bauern handelnden Gesetze angeführt hat, fährt er fort:
-"Hieraus erhellet nun ganz deutlich, dass nach den polnischen
-Reichsconstitutionen die leibeigenen Unterthanen als mancipia wie das
-Vieh geschätzet, und wenn der Unterthan von einem anderen Edelmann
-todtgeschlagen worden, die Hälfte der Capitaltaxe dem Grundherrn
-anheimgefallen; falls er aber von seinem eigenen Grundherrn quocunque
-modo gemisshandelt oder auch todtgeschlagen worden, war derselbe
-keiner Strafe unterworfen. Dieser tyrannische Geist herrschet auch
-heutiges Tags in den Gemüthern der Nationaledelleuten, ebendaher rühren
-die bisher häufig vorgekommenen Unterthansprägravationsklagen, und
-die Grundherren glauben noch immer, dass bei deren Beschränkung und
-Abstellung ihrer obrigkeitlichen Berechtsamkeit ein gewaltiger Eingriff
-und Unrecht geschehe. Es war also höchst billig und nothwendig, dass
-alle diese der Menschlichkeit zuwiderlaufende Excessen und Missbräuche
-durch die seither erlassenen Generalverordnungen, und hienach
-eingeleitete Localuntersuchungen ernstlich abgestellt, die künftigen
-Unterthansklagen aber durch das unterm 1. September anni currentis
-allergnädigst vorgeschriebene Normalpatent in eine genaue Ordnung
-eingeleitet worden." (Über das Patent vom 1. September 1781 siehe
-S. 71.)
-
-[112] *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 289, II. Bd. S. 396 bis
-398.
-
-[113] Betreffend den Termin für den Austritt der Dienstboten bemerkte
-Brigido: "Es findet sich ein eigentlicher Termin zur Dienstwechslung
-für das dienende Gesinde in Galizien nicht bestimmt. Es sind jedoch
-zu allen Wirtschaftveränderungen, als da sind Bestand-Verlassungen,
-Bestand-Aufgebungen, Übernahmen, Abrechnungen mit Beamten etc. im
-flachen Lande die Zeit um Mitfasten oder Ende des Märzens, und im
-Gebirg das St. Georgen-Fest oder das Ende des Aprils allgewöhnlich
-fürgewählt, sohin eben auch zu diesen Zeiten das zur rural
-Wirtschaft erforderliche Gesind abgewechselt." (Bericht Brigidos vom
-21. Februar 1782.)
-
-[114] *Piller'sche* Gesetzsammlung VIII.
-
-[115] Diese Bestimmung ist durch Kreisschreiben vom 5. Dezember 1785
-(*Piller'sche* Gesetzsammlung CXXVII.) wiederholt worden.
-
-[116] § 12 dieser Dienstbotenordnung besagt: "Die Obrigkeiten haben
-auch jene Eltern, die mehrere zum Dienen taugliche Kinder bei Hause
-haben, und die derselben zu eigenen Diensten nicht bedürfen zu
-verhalten, dass sie derlei Kinder in Dienst geben, und ebenso sind auch
-die zum Dienen tauglichen Waisen in Dienste zu bringen, zu welchem Ende
-die Dorfrichter und Geschworenen jene Hauswirte und Innleute, die mit
-mehreren Kindern, als sie selbst bei Hause brauchen, versehen sind, und
-ebenso die dienstfähigen Waisen dem Wirtschaftsamte anzuzeigen haben."
-(*Piller'sche* Gesetzsammlung XXVI.)
-
-[117] Beschwerden der Untertanen von *Marczyz*, November 1781. --
-*Klunker*, die Unterthans-Verfassung in Galizien. II. Bd. S. 129.
-
-[118] Patent vom 15. Januar 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung IV.)
-
-[119] Hofkanzleivorträge vom 16. August und 13. Dezember 1782.
-
-[120] Resolution vom 5. Juli 1785.
-
-[121] 156 ex Septembri 1785.
-
-[122] Über die böhmischen Arbeitsstunden vergl. *Grünberg*,
-Bauernbefreiung, II. Bd. S. 262.
-
-[123] Das Gubernium hatte folgende Arbeitslöhne ermittelt: Arbeit mit
-der Sense 13-14 Kreuzer, Arbeit mit der Sichel 10-12 Kreuzer, leichtere
-Arbeit (rechen, umwenden, Garben binden und aufladen) 7 Kreuzer,
-für eine vierspännige Fuhr 30 Kreuzer und für eine zweispännige 15
-Kreuzer. (Gubernialbericht vom 25. Juli 1785. Hofkanzleivortrag vom
-29. August 1785.)
-
-[124] Resolution über den Hofkanzleivortrag vom 29. August 1785.
-
-[125] Hofkanzleivortrag vom 20. Februar 1786.
-
-[126] *Piller'sche* Gesetzsammlung LI.
-
-[127] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 257-267. -- Ein
-Vorläufer des Robotpatentes war das Hofdekret vom 26. April 1784, das
-auf den Kameralgütern eine Anzahl von Untertansgiebigkeiten abstellte.
-(Vergl. *Löwenwolde*, Handbuch der galizischen Gesetze in Auszügen,
-II. Bd. S. 281.)
-
-[128] Vergl. das böhmische Patent bei *Grünberg*, Bauernbefreiung,
-II. Bd. S. 262.
-
-[129] Bereits früher durch Patent vom 21. Mai 1784 (*Piller'sche*
-Gesetzsammlung XXXIX.) angeordnet. Eine ähnliche Bestimmung enthält §
-19.
-
-[130] Schon durch Circular vom 6. Dezember 1784 (*Piller'sche*
-Gesetzsamml. CIX.) war die Innmannsfrone nach dem Beispiele der
-böhmischen Länder auf 13 Tage im Jahre herabgesetzt worden; jetzt
-erfolgte eine weitere Herabsetzung auf 12 Tage. Es war also fortan für
-die Bemessung der Schuldigkeiten der Häusler und Innleute nicht das
-Inventar, sondern das Fronpatent maßgebend. Vgl. *Klunker* a. a. O.
-II. Bd. S. 144-146.
-
-[131] Wurde schon durch § 3 des Patentes vom 8. März 1784
-(*Piller'sche* Gesetzsamml. XVII.) festgesetzt. -- Durch das Dekret der
-Studien-Hofkommission vom 11. Oktober 1811 wurden auch die diplomierten
-Hebammen von der Innmannsfrone befreit. Vgl. *Klunker* a. a. O. II. Bd.
-S. 148.
-
-[132] Die Bestimmungen über die weiten Fuhren sind den böhmischen
-nachgebildet. Vgl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 264 f.
-Ein Teil dieser Bestimmungen findet sich schon im § 8 des Patentes
-vom 3. Juni 1775; die anderen sind im Patente vom 26. Januar 1784
-(*Piller'sche* Gesetzsamml. V.) enthalten. Vgl. Hofdekret vom 30. Mai,
-Gubernialbericht vom 19. September und Resolution vom 13. Dezember 1783.
-
-[133] Analog das böhmische Patent. Vgl. *Grünberg*, Bauernbefreiung,
-II. Bd. S. 265.
-
-[134] Diese speziell waren schon durch Patent vom 11. Juli 1783
-(*Piller'sche* Gesetzsamml. XXVIII.) beseitigt worden.
-
-[135] Auf den Domänen war dieses schon durch Hofdekret vom
-29. November 1777 (Hofkanzleivortrag vom 14. November 1777
-samt Beilagen), auf den Privatherrschaften aber durch das
-Leibeigenschaftsaufhebungspatent abgestellt worden.
-
-[136] Die beiden letzten Verbote waren schon im Patente vom 18. März
-1784 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XVII.) ausgesprochen worden.
-
-[137] War schon durch Circular vom 9. Dezember 1784 (*Piller'sche*
-Gesetzsammlung CXIV.) verordnet worden.
-
-[138] Kreisschreiben vom 9. August 1786 (*Piller'sche* Gesetzs. LXI.)
--- Gubernialbericht vom 8. August 1786. -- Durch Hofkanzleidekret
-vom 22. März 1817 wurde befohlen, als Maßstab für die Vergütung
-der Hilfstage nicht mehr die Inventarialpreise, sondern die
-Lokalarbeitspreise, die alljährlich vom Kreisamte auszumitteln seien,
-zu nehmen. *Klunker*, a. a. O. II., S. 152 ff. -- Gubernialberichte
-vom 1. November und 28. Dezember 1816. -- Hofkanzleivortrag vom
-23. Januar 1817. Resolution vom 22. März 1817. -- Im Winter 1786/87
-herrschte in Galizien eine Hungersnot; die Edelleute erklärten: sie sei
-durch die schlechtere Bestellung der herrschaftlichen Äcker infolge der
-Robotpatente hervorgerufen worden.
-
-[139] *Piller'sche* Gesetzsammlung VIII.
-
-[140] Nachricht vom 21. März 1785 (*Piller'sche* Gesetzs. XXVII.)
-
-[141] Patent vom 17. Juni 1787 (*Piller'sche* Gesetzs. LXXXI.)
-
-[142] Vgl. *Klunker*, a. a. O. I. Bd., S. 170-175.
-
-[143] Vgl. *Klunker*, a. a. O. I. Bd., S. 287.
-
-[144] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 242 ff.
-
-[145] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 253 f.
-
-[146] Staatskanzleivortrag vom 3. November 1773.
-
-[147] §§ 8 und 9 des Patentes. (*Piller'sche* Gesetzsammlung XV.)
-
-[148] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 259-264. II. Bd.
-S. 313-314, 376-387.
-
-[149] In seinem Gutachten führte er Folgendes aus: "Erstens sind
-den hierländigen Unterthanen ihre besitzende Gründe meistens cum
-Fundo instructo sammt dem erforderlichen Zug-Viehe und anderen
-Wirtschaftszugehörungen von der Grundobrigkeit inventarmäßig
-überlassen, und ihre Wohnungen auf obrigkeitliche Kosten gebaut worden.
-Wenn demnach dieser besitzende Grund dem Unterthan eigenthümlich und
-erblich überlassen werden sollte, so würde der Grundherr berechtigt
-seyn, von seinem Unterthan die inventarmäßige Einrichtung oder dafür
-das Lösegeld zu fordern; hat er diese aber nicht, so kann der Grundherr
-zur erbeigenthümlichen Überlassung nicht wohl gezwungen werden.
-
-"Zweytens: Falls aber auch die Grundherren sich dazu geneigt finden
-lassen wollten, so werden jedoch viele Unterthanen selbst nicht so
-leicht darin willigen, besonders die im flachen Lande liegen, wo
-es an Waldungen und am Holze mangelt. Denn sobald der Grund dem
-Unterthan eigenthümlich zugehört, so muss er auch seine Wohnung in
-baulichem Stande erhalten und, falls sie abbrennet, auf eigene Kosten
-wiederherstellen; dafür aber dermalen die Obrigkeit, um nur ihren
-Unterthan zu erhalten, sorgen, dergleichen auch, wenn er in casu eines
-Viehunfalles sein Zugviehe verlohren, ihm solches wieder anschaffen
-muss, um ihn nur wieder in robotmäßigen Stand zu setzen.
-
-"Ein bestättigendes Beyspiel hat sich erst unlängst auf dem fürstl.
-Massalski'schen Dominio Nizini im Pilsner Kreise ergeben, wo der
-untersuchende Districtsdirector mit Bewilligung des Possessoris den
-Dorfunterthanen den Antrag machte: dass man ihnen ihre besitzenden
-Bauerngründe cum jure Successionis eigenthümlich überlassen wollte; es
-erklärten aber sich unter 100 anwesenden nur 6 Bauern dafür.
-
-"Drittens: Überhaupt aber muss die Eigenschaft und der sittliche
-Charakter des hiesigen Unterthans nach den verschiedenen Landesgegenden
-beobachtet und beurtheilt werden.
-
-"Im Wieliczker Kreise, besonders im Zathorer District, der an Schlesien
-angrenzt, und wo es den Bauern an Arbeitsamkeit und Industrie nicht
-mangelt, sind fast schon alle Gründe erblich eingekauft.
-
-"Dahingegen in den übrigen und beynahe in ganz Roth-Reußen vom
-Sanflusse an die Volhynischen, Podolischen und Moldauischen Gränzen, wo
-die Feldfrüchte immer in geringem Preise sind, und keinen Verschleiß
-haben, da ist der Unterthan träge und hat gar keinen Hang zur Habsucht.
-Er begnügt sich mit den nothwendigsten Bedürfnissen und bauet von
-seinen Feldern nur soviel an, als zur Nahrung für sich und seine
-Familie nöthig ist." (Gubernialbericht vom 27. Dezember 1781.)
-
-[150] Hofkanzleivortrag vom 22. September 1781.
-
-[151] *Piller'sche* Gesetzsammlung XIX. -- Wiederholt durch
-Kreisschreiben vom 10. September 1789 (*Piller'sche* Gesetzsammlung
-LXXXIII.) Vgl. auch Patent vom 23. Juli 1783 (*Piller'sche*
-Gesetzsammlung LXV.)
-
-[152] Patent vom 24. April 1783 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XII.)
-
-[153] *Piller'sche* Gesetzsammlung LIV. -- Vgl. auch Kreisschreiben vom
-3. April 1787 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XLVII.)
-
-[154] Ah. Entschließung vom 31. Dezember 1784 und Hofdecret vom
-7. Januar 1785 bei *Grünberg*, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 402 f.
-
-[155] Dekret an das galizische Gubernium vom 7. Januar 1785. -- Vgl.
-*Grünberg*, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 403. *Kalinka*, Galicya. S. 135
-f.
-
-[156] Resolution vom 2. März 1785.
-
-[157] Hofkanzleivortrag vom 31. März 1785.
-
-[158] Resolution über den Hofkanzleivortrag vom 31. März 1785: "So
-wie Ich es der Kanzley bereits ausdrücklich bedeutet habe, sind
-die Obrigkeiten zur Überlassung des Eigenthums der Gründe an die
-Unterthanen nicht zu zwingen, sondern es ist hierunter alles lediglich
-dem willkürlichen Einverständnis zwischen Herren und Unterthanen zu
-überlassen. --
-
-"Die Circularverordnung wegen der von Seiten der Obrigkeiten den
-Unterthanen zu leistenden Aushilfe hat auch in Galizien zu ergehen.
-Überhaupt aber muss diese Aushilfe auf jenes beschränkt werden, zu
-welchem die Obrigkeiten gegen ihre die Gründe nicht eigenthümlich
-besitzenden Unterthanen wirklich verbunden sind. --
-
-"Übrigens wird bei der Rectificationsregulierung der wirklich
-unbilligen Robotentrichtung schon behörig fürgesehen werden, und ist
-statt der von der Kanzley geäußerten Besorgnis sich zuversichtlich
-zu versprechen, dass das Rectificatorium die Vertheilung der Gründe
-keineswegs hindern, sondern vielmehr befördern werde." --
-
-[159] Gubernialverordnung vom 30. Mai 1785. *Klunker* a. a. O. II. Bd.
-S. 34.
-
-[160] *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd., S. 265.
-
-[161] Durch Hofdekret vom 6. Mai, publiziert mit Gubernialverordnung
-vom 27. Mai 1785 (*Klunker*, a. a. O., II. Bd., S. 38) und durch die
-oben erwähnte Gubernialverordnung vom 30. Mai 1785.
-
-[162] § 41 des Fronpatentes vom 16. Juni 1786.
-
-[163] *Grünberg*, Studien, S. 63 f.
-
-[164] Hofkanzleivortrag vom 1. März 1787.
-
-[165] Die Vertauschung obrigkeitlicher und untertäniger Gründe ohne
-vor dem Kreisamte erteilte Einwilligung des Untertans ist bei Strafe
-des doppelten Wertes verboten. "Da theilsorten die Unterthanen noch
-keine würklich zugemessenen Gründe haben, sondern in einem Jahre in
-dieser, in dem anderen in jener Gegend einige Feldantheile zu benützen
-pflegen, mithin der Umstand entstehen könnte, welches eigentlich als
-ein dem Unterthan zu verbleibenhabendes Feld anzusehen sei, so haben
-Seine Majestät den ersten des vorjährigen Wintermonates zu bestimmen
-geruht, daß die in diesem Zeitpunct in dem Besitz der Unterthanen
-befindlichen Gründe als jene zu betrachten sind, auf welche sich das
-Verbot der Einziehung oder Austauschung zu erstrecken habe." (Hofdekret
-vom 2. April 1787.)
-
-[166] Vgl. *Grünberg*, Studien, S. 65 f.
-
-[167] *Piller'sche* Gesetzsammlung LX.
-
-[168] Vgl. *Grünberg*, Studien, S. 66, Anm. 3.
-
-[169] § 11 des Patents: "Rusticalgründe sind jene Gründe, welche von
-jeher dem Landvolke zur sogenannten Anstiftung und seinem Unterhalt
-dienten, und vermöge der *erlassenen Patente* zum obrigkeitlichen
-Genusse unter Strafe nicht mehr eingezogen werden dürfen; auch
-macht es bei diesen keinen Unterschied, ob dieselben käuflich, oder
-erbrechtlich, oder uneingekauft besessen werden. Sollte hie und da über
-die Eigenschaft der Gründe, ob solche Dominical- oder Rusticalgründe
-sind, eine Frage entstehen, so hat man zur Vermeidung verzögernder
-Weitläufigkeiten sich an den gegenwärtigen Besitzstand zu halten, und
-ist den Unterthanen, welche einige Gründe in Händen haben und für
-Rusticalgründe angeben, sowie den Obrigkeiten, welche diese oder jene
-in Händen der Unterthanen befindliche Realität als wirklich dominical
-ansprechen, der Beweis aufzulegen, daß solche am 1. November 1786,
-*als dem Normalzeitpuncte, welcher in diesem Lande zur Unterscheidung
-der Dominical- und Rustical-Realitäten festgesetzt* ist, zu derjenigen
-Gattung gehört haben, unter welcher gegenwärtig Anspruch darauf
-gemacht wird. Z. B. also, daß dieser oder jener Grund, den itzt ein
-Unterthan genießt, von einem obrigkeitlichen Maierhofe herrühre, der im
-Normaljahre bestanden, und daß diese Ableitung allgemein bekannt sei."
-
-[170] Vgl. *Klunker* a. a. O., II. Bd., S. 35 ff.; ferner
-*Krzeczunowicz* a. a. O., S. 24, und *Słotwinski* a. a. O. III. Bd.,
-S. 12.
-
-[171] Solche Fälle sind: Ungehorsam gegen die Obrigkeit (Patent vom
-1. September 1781, *Piller'sche* Gesetzs. XV., §§ 1-3), Schmuggel
-(Kreisschreiben vom 6. März 1787, *Piller'sche* Gesetzs. XXIV.), Flucht
-vor der Militärstellung (Kreisschreiben vom 10. Mai 1788, *Piller'sche*
-Gesetzs. LVII.).
-
-[172] Vgl. *Tomaschek* in der "Zeitschrift für österreichische
-Rechtsgelehrsamkeit und pol. Gesetzkunde". Jahrg. 1840. I. Bd., S.
-82-105. -- *Grünberg*, Studien, S. 235, Anm. 1. -- Kreisschreiben vom
-26. Mai 1789 (*Piller'sche* Gesetzs. LI.).
-
-[173] Hofkanzleivortrag vom 7. Januar 1787. Vgl. *Klunker* a. a. O.
-II. Bd., S. 51.
-
-[174] Vgl. Hofkanzleiact 16 ex Augusto 1792.
-
-[175] "Unus quisque a lignatione in silvis regiis absque expressa
-nostra permissione abstinebit." (*Piller'sche* Gesetzsammlung III.)
-
-[176] "In illis locis ubi hactenus usus viguit, subditis pro
-necessitate proprii foci ligna subministrandi ipsis putrefactioni
-proxima hinc inde in silvis iacentia colligere liceat. Quod vero ad
-ligna noviter caedenda attinet omnia privilegia lignandi cassantur."
-(Patent vom 28. Januar 1773, *Piller'sche* Gesetzsammlung XIV.)
-
-[177] Patent vom 20. September 1782. (*Piller'sche* Gesetzsammlung XL.)
-
-[178] Die gleiche Politik hatten seinerzeit auch die böhmischen Stände
-eingeschlagen. Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 236 ff.
-
-[179] *Piller'sche* Gesetzsammlung II.
-
-[180] Publiziert mit Kreisschreiben vom 29. Oktober 1789 (*Piller'sche*
-Gesetzsammlung CIV). Gubernialbericht vom 15. Januar 1789.
-
-[181] Landespräsidialerlaß vom 26. Februar 1790 bei *Klunker* a. a. O.
-II. Bd. S. 67-69.
-
-[182] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, 1. Bd. S. 290-314, II. Bd.
-S. 332-359, 423-431.
-
-[183] Vergl. *Pilat* in der "Statistischen Monatsschrift" XVIII. Bd. S.
-295.
-
-[184] Robotabolitions-Hofkommission unter dem 7. Juni 1784.
-
-[185] Es machte bei den Eingeborenen in Galizien böses Blut, daß
-bei der Verteilung der obrigkeitlich-kameralherrschaftlichen Gründe
-nur die Immigranten und nicht die Inländer berücksichtigt wurden.
-Auf eine diesbezügliche Vorstellung der Hofkanzlei antwortete die
-Hofkammer am 8. Juni 1784: "Die Vermehrung der Population ist eine der
-vorzüglichsten Absichten, welche Seine Majestät bei der befohlenen
-Robotabolition sehen; wenn bei der Vertheilung der Dominicalgründe
-nicht vorzüglich auf fremde Einwanderer Bedacht genommen wird, so wird
-diese Vermehrung nicht gefördert."
-
-[186] Die zahlreichen Verordnungen über das Ansiedlungswesen in
-Galizien sind im "Hauptnormale über das Ansiedlungswesen" vom
-3. April 1787 kodifiziert worden. (Abgedruckt bei *Czörnig*,
-Ethnographie etc. III. Bd. Anhang S. 14-54.)
-
-[187] *Czörnig* a. a. O., I. Bd. S. 17. Vergl. auch *Drdacki* a. a. O.
-S. 122 f.
-
-[188] Akten im k. u. k. Hofkammerarchiv, Faszikel 7117-7119.
-
-[189] *Piller'sche* Gesetzsammlung XIV und XV.
-
-[190] Gubernialcirculare vom 5. April und 28. Juni 1782.
-(Patentsammlung im Archiv des Ministeriums des Innern.) Vgl. auch
-*Klunker* a. a. O. III. S. 7.
-
-[191] Patent vom 15. Januar 1784 (*Piller'sche* Gesetzsammlung IV.)
-verlangt, daß fortan nur erbländische Untertanen als Beamte angestellt
-werden sollen.
-
-[192] Patent vom 9. April 1784. (Vergl. *Klunker* a. a. O. III. Bd. S.
-17 ff.)
-
-[193] Patent vom 24. Juni 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung LXVIII.)
-
-[194] Kreisschreiben vom 12. April 1787. (*Piller'sche* Gesetzsammlung
-LIII.) Wichtig für die "Organisation der herrschaftlichen Ämter" war
-das Dekret vom 21. August 1788. (*Klunker* a. a. O. III. Bd. S. 25
-ff.) Gubernialbericht vom 17. August 1786. Hofkanzleivortrag vom
-20. September 1787.
-
-[195] Patent vom 5. Januar 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung I.) Das
-Patent vom 3. Oktober 1783 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XLVI.) hatte
-befohlen, in die künftig abzuschließenden Güterpachtkontrakte folgenden
-Absatz einzuschalten: "Ferner hat der Pächter sich in Absicht auf die
-Robot und sonstige Untertansschuldigkeiten nach dem ganzen Inhalte
-und Vorschrift des Patentes vom 3. Juni 1775 auf das pünktlichste zu
-achten." Das Patent vom 31. März 1783 (*Piller'sche* Gesetzsammlung X.)
-hob die sogenannten obligatorischen und arendatorischen Kontrakte auf.
-
-[196] Patent vom 18. April 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung XXVIII.)
-Dieses Patent war an alle Landesstellen zur Kundmachung versendet
-worden.
-
-[197] *Piller'sche* Gesetzsammlung LXVII.
-
-[198] *Piller'sche* Gesetzsammlung LXXIV. Acten im Archiv des Minist.
-d. Innern: IV. K. 4, 2536.
-
-[199] Patent vom 13. April 1784 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XXVI.)
-
-[200] Circular vom 23. September 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung
-XC.)
-
-[201] Wichtig war folgende Bestimmung: "Die Dorfgerichte sollen sich
-angelegen seyn lassen, die zwischen Unterthanen und Unterthanen
-entstandenen Streitigkeiten soviel wie möglich gütlich beizulegen, und
-nur erst dann, wenn die Versuche zu einem gütlichen Vertrage fruchtlos
-sind, hat das obrigkeitliche Amt die rechtliche Entscheidung nach
-den bestehenden Vorschriften zu fassen." Patent vom 24. Juni 1784.
-(*Piller'sche* Gesetzsammlung LXVIII.)
-
-[202] Vortrag der Staatskanzlei vom 3. November 1773.
-
-[203] Vergl. *Arneth* a. a. O. III. Bd. S. 248.
-
-[204] Das folgende nach den Akten im Archiv des Ministeriums des
-Inneren: II. A. 6; V. B. 1, 598; IV. K. 1, 2470; IV. K. 3, 2497.
-
-[205] Allerhöchstes Handbillet an den Grafen Kollowrat vom 4. Dezember
-1782. Abgedruckt bei *Meynert*, Kaiser Josef II., Wien 1862. S. 153
-f. Vergl. *Röscher*, Geschichte der Nationalökonomik in Deutschland.
-München 1874. S. 632.
-
-[206] Kommissionsprotokoll vom 7. Januar 1783.
-
-[207] Ich folge dabei *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. S. 314-343 und
-II. Bd. 420-451. -- Im Hofkanzleivortrag vom 5. April 1783 heißt es:
-"Bei der Urbarienregulierung kommt es hauptsächlich darauf an, a) dass
-dem Unterthan seine zulängliche Subsistenz, ohne welche sich ohnehin
-alles übrige nicht denken lässt, in Händen gelassen. b) Dem Staat das
-Contributionale versichert und endlich c) dem Grundherrn sein billiger
-Theil entweder in Geld und Früchten, oder mit unentgeltlicher Arbeit
-zugewendet werde."
-
-[208] Patent vom 10. Februar 1789. (*Piller'sche* Gesetzsammlung
-XIII.) Kreisschreiben vom 26. Mai 1789. (*Piller'sche* Gesetzsammlung
-LI.) Uniwersał vom 19. September 1789. (*Piller'sche* Gesetzsammlung
-LXXXVI.) Vergl. (*Zanetti*), Steuer- und Urbarialregulierung Josephs
-des Zweyten in den deutschen Erbländern und in Galizien nach ihrer
-wahren Beschaffenheit bei *Grellmann* a. a. O. III. S. 437-536.
-
-Mit Berücksichtigung der verschiedenen Abstufungen ergibt sich folgende
-Tabelle:
-
-Von 100 Gulden Bruttogrundertrag waren zu entrichten:
-
- im Durchschnitt
- +----------------------------------------------
- |
- | von Äckern, Trischfeldern,
- | mit Äckern verglichenen Teichen,
- | dann von Seen und Flüssen
- | +---------------------------------
- | |
- | | von Wiesen und
- | | mit Wiesen verglichenen
- | | Gärten und Teichen
- | | +------------------------
- | | |
- | | | von Hutweiden,
- | | | Gestrüppen und
- | | | Waldungen
- | | | +---------------
- | | | |
- | | | |
- V V V V
-+---------+-----------+------------+--------+--------+-------
-| an | in den | | 10 fl. | |
-| landes- | deutschen | 12 fl. | 37-1/2 | 17 fl. | 21 fl.
-| fürst- | Provinzen | 13-1/3 kr. | kr. | 55 kr. | 15 kr.
-| licher +-----------+------------+--------+--------+-------
-| Steuer | in | 8 fl. | 7 fl. | 12 fl. | 14 fl.
-| | Galizien | 16-4/5 kr. | 5 kr. | 5 kr. | 10 kr.
-+---------+-----------+------------+--------+--------+-------
-| an Urbarial- | 17 fl. | 15 fl. | 26 fl. | 30 fl.
-| schuldigkeiten | 46-2/3 kr. | 25 kr. | 2-1/2 | 50 kr.
-| (Maximum) | | | kr. |
-
-
-
-[209] Während der Hungersnot, die im Winter 1786/87 in Galizien
-herrschte, war der Plan aufgetaucht, ohne die vollständige Ausmessung
-des Landes abzuwarten, sofort die Urbarialregulierung durchzuführen.
-(Allerhöchstes Handbillet vom 8. Februar 1787.) Doch wurde diese
-Absicht bald wieder fallen gelassen. (Resolution vom 9. März 1787:
-"Wenn die prohibita generalia publiciert und auf deren Beobachtung
-genau gesehen, dann auch das Freyziehigkeitspatent genau in allen
-seinen Theilen gehalten wird, so kann in Galizien die wirkliche
-Urbarialregulierung bis zur Beendigung des Steuerregulierungsgeschäftes
-verschoben bleiben.")
-
-[210] Schon bei der Durchführung des Robotabolitionssystems hatten
-die Bauern in einzelnen Dörfern erklärt, es falle ihnen schwer, die
-Geldzinse aufzubringen. (Robotabolitionsbericht vom 1. Juli 1787.)
-
-[211] Vergl. *Kalinka*, der vierjährige polnische Reichstag 1788-1793.
-Berlin 1896/98. I. Bd. S. 630-635. II. Bd. S. 100 ff. -- Vergl. auch
-*Wolf* und *Zwiedineck-Südenhorst*, Österreich unter Maria Theresia,
-Josef II. und Leopold II. Berlin 1884, S. 308.
-
-[212] "Die Edelleute oder vielmehr die erblichen Besitzer der Güter
-sind als die vorzüglichsten Anbauer des Erdreiches anzusehen, welches
-zwar niemand in Abrede stellen dürfte, nachdem die große Menge der
-Magazinsvorräthe immer von den Gutsbesitzern herbeigeschafft worden
-wären, niemals von den Bauern, welch letztere kaum soviel, als zu
-ihrer nothwendigen Nahrung gehört, an Feldfrüchten hätten." Es sei
-unmöglich, die Dominikalgründe unter die Untertanen zu verteilen, weil
-diese kaum den nötigen fundus instructus besitzen, um die gegenwärtig
-in ihrem Besitz befindlichen Gründe zu bestellen. Ebensowenig sei es
-den Dominien möglich, ihre Wirtschaft so einzurichten, dass sie die
-Frondienste entbehren könnten; sie müßten denn ihr Dienstpersonal auf
-einmal um 20.000 Ochsenknechte und ebensoviele Ochsenjungen, ihren
-Viehstand aber um 80.000 Stück Ochsen vermehren. -- "Der Edelmann,
-der dem Lande so nützlich ist, verdient Rücksicht, damit er nicht der
-Vergessenheit und dem letzten Elend ausgesetzt würde." (Vorstellung der
-galizischen Stände vom 7. Juli 1789.)
-
-[213] Resolution vom 14. September 1789.
-
-[214] *Wolf* und *Zwiedineck-Südenhorst* a. a. O. S. 314.
-
-[215] Das Original im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern: 85 ex
-Februario 1790. IV. H. 2, 524. Der Brief ist nach einer in Handschrift
-525 des Ossoliński'schen Institutes in Lemberg befindlichen Kopie
-abgedruckt bei W. *Loziński*, Galiciana. We Lwowie 1872. S. 129 ff.
-
-[216] Nach *Brigidos* Bericht traf den Adel vor allem der Mangel an
-Bargeld und an Arbeitskräften sehr schwer, ferner die hohen Kosten der
-Ausmessung und die zu hoch angesetzte Waldsteuer. Die neue Grundsteuer
-war mehr als doppelt so groß als die bisherige, sie betrug von dem
-ermittelten Grundertrag von 27,133.152 fl. 23 kr. -- 2,239.787 fl. 58
-kr. gegen 996.942 fl. der Dominikal- und Rustikalsteuer. Dazu kamen
-noch 271.331 fl. als Regiekosten und 700.000 fl. als außerordentliche
-Kriegssteuer. Ferner Naturallieferungen im Werte von 1,593.333 fl.,
-für die unverzinsliche Scheine, die jedoch erst nach Beendigung
-des Krieges von den Staatskassen an Zahlungsstatt genommen werden
-sollten, ausgestellt wurden. Die Mehrbelastung des Landes war also
-ganz bedeutend; sie fiel fast durchwegs dem Adel zur Last. Durch die
-Urbarialregulierung wurden die Einkünfte mancher Edelleute um 1/2
-bis 2/3 vermindert. -- Die Hofkanzlei erneuerte den Vorschlag, den
-sie schon im April 1788 und dann im Juli 1789 gemacht, den Steuerfuß
-für Galizien auf 1/2 (statt 2/3) des in den übrigen Kronländern
-festgesetzten herabzusetzen. (Gubernialberichte vom 26. Januar und 28.
-Februar, Hofkanzleisitzungen vom 5. Februar und 11. März 1790. Vergl.
-*Loziński* a. a. O. S. 107 ff.)
-
-[217] Kreisschreiben vom 31. März 1790.
-
-[218] In der Sitzung des Ständeausschusses vom 6. April 1790 machte
-Brigido den Vorschlag, die Dominikalsteuer von 12% auf 18% zu erhöhen.
-Der dadurch erzielte Mehrbetrag sollte von dem Rustikalsteuerkontingent
-zu Gunsten der Untertanen abgeschrieben werden. (Die Dominikalsteuer
-betrug 1789 581.634 fl., die Rustikalsteuer 413.057 fl.) Die Stände
-erklärten sich zu einer Erhöhung auf 16% bereit. Der Verlauf dieser
-Beratungen beweist, daß man sowohl in den Kreisen der Regierung als
-auch in denen der Gutsbesitzer auf einen heftigen Widerstand der Bauern
-gegen die beabsichtigte Aufhebung des Josefinums rechnete. Vergl. die
-Akten unter 85 ex Martio et 41 ex Majo 1790. V. B. 1, 600.
-
-[219] Ebendort. Vergl. ferner *Kalinka* a. a. O. S. 104 f.
-*Starzynski*, Projekt galicyjskiej konstitucyi 1790/91 in "Przewodnik
-naukowy i literacki" 1892. S. 410. Vergl. Kreisschreiben vom
-2. Juni 1790. (*Piller'sche* Gesetzsammlung XXXVIII).
-
-[220] *Piller'sche* Gesetzsammlung XXX.
-
-[221] *Piller'sche* Gesetzsammlung XCI.
-
-[222] Vergl. *Uwagi* nad rządem galicyjskim. Przyczyny, dla których
-do tego stopnia nikczemności prowincja ta przyszła, a nakoniec
-sposoby, jakimiby los tego kraju poprawić można. Roku 1790. und
-die Gegenschrift: (E. B. *Kortum*) Magna Charta von Galicien oder
-Untersuchung der Beschwerden des galicischen Adels pohlnischer Nation
-über die österreichische Regierung. Jassy 1790. Beide bei Grellmann
-a. a. O. I. Bd. S. 1-148, 173-228. Ebendort ist auch S. 149-173 der
-Text des Verfassungsentwurfes abgedruckt. Vergl. *Starzynski* a. a. O.
-
-[223] §§ 45-46 der charta.
-
-[224] Hofdekret vom 9. Juli 1790. Gutachten *Ainsers* vom 17. Juli 1790.
-
-[225] Nach dem Vorschlage der Deputierten sollte eine 6gliedrige
-Kommission, deren Mitglieder zur Hälfte von der Regierung, zur Hälfte
-von den Ständen ernannt werden sollten, von Dominium zu Dominium reisen
-und die Inventarien rektifizieren. -- Die Beschränkung der Robot auf
-3 Tage in der Woche sollte für die größeren Bauerngüter (auch nach
-Ainsers Vorschlag) aufgehoben werden: "Heureusement qu'il y a moien de
-le faire sans aggraver le sort du peuple, et même sans outre passer
-la règle, qu'aucun individu ne soit tenu à plus de corvées qu'à trois
-par semaine. Les colons de Galicie ne sont pas propriétaires de leurs
-fonds, ils en jouissent à titre de métayer. On pourrait donc sans
-blesser leurs droits distraire des possessions de ceux donc les charges
-ont été mis au moins, de portions proportionnées à ce rabais et les
-faire servir à l'établissement des autres colons à rédevances." Die
-Deputierten sprachen sich auch für die Wiedereinführung der gemessenen
-Dienste aus. -- Ferner erklärten sie: „"Où une grande disproportion
-tant entre les possessions qu'entre les charges respectives des paisans
-se trouverait être introduite, soit à la suite de l'abolition des
-droits seigneuriaux, soit par quelque circonstance accidentelle: Le
-seigneur qui en alleguerait la preuve et la cause, aura le droit de
-proposer la manière de l'égaliser. Cependant le total des rédévances
-tel qu'il a été le dernier 8^bre 1789 sauf les droits à rétablir
-restera immuable sans augmentation ou diminution." -- "Il importe
-pour plusieurs raisons de laisser en ce cas l'initiative au Seigneur;
-c'est à dire qu'aucune égalisation entre les paisans ne puisse être
-entreprise, que sur la demande qu'il ferait la dessus."
-
-[226] Kolmanhuber forderte ferner a) "dass anstatt der angetragenen
-kostbaren und langsamen Umschmelzung der Inventarien solche bloß
-nach der alten Gewohnheit, eigenen Geständnis und Einvernehmung der
-Unterthanen berichtigt, b) dass diese Berichtigung lediglich dem
-Grundherrn überlassen, und selbem hierzu ein Termin von 6 Monaten
-eingeräumt, c) dass sich in diese Operation von der Regierung gar nicht
-eingemenget, sondern nur in Fällen, wo der Grundherr mehr forderet,
-als die Unterthanen nach alter Gewohnheit schuldig zu sein erkennen,
-der Streit von einem Kreisbeamten und zwei begüterten Kreisinsassen
-auf Kosten des Dominiums untersucht, nach legalen Urkunden entschieden
-oder in deren Ermangelung mittels Vergleich, nach dem Beispiel
-benachbarter Güter, oder nach der Lustration der nächstliegenden
-Starostey beygelegt, d) dass sogleich als die sogestaltigen Inventarien
-berichtigt, ins Reine gebracht, von Grundherren und Unterthanen
-unterschrieben sind, hievon dem Kreisamte die Anzeige gemacht, von
-diesem ein Commissär ad locum, wo er das nun verfasste Inventarium
-in Ansehung der fürgeschriebenen Vollständigkeit zu überschauen, in
-Gegenwart zweier benachbarten Güterbesitzer den Unterthanen vorzulesen
-und den Inhalt von selben bestätigen zu lassen hat, abgeschickt, e)
-dass diese Inventarien noch überdies von einer aus Gubernialräthen und
-ständischen Deputierten zusammengesetzten Commission beurteilet, und
-endlich f) von der Regierung sanctioniert werden."
-
-[227] *Starzynski* a. a. O. S. 627, 915.
-
-[228] Vergl. *Starzynski* a. a. O. S. 920 ff.
-
-[229] Bericht *Margeliks* vom 26. März 1792. Allerhöchstes
-Handschreiben vom 28. April 1792.
-
-[230] Hofkanzleivortrag vom 16. Juni 1792.
-
-[231] Allerhöchstes Handbillet ddo. Laxenburg, den 13. Juni 1793.
-Vortrag des Direktoriums vom 26. Juni 1793.
-
-[232] *Piller'sche* Gesetzsammlung XXXXVI.
-
-[233] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 357.
-
-[234] *Springer*, Geschichte Österreichs seit dem Wiener Frieden
-1809. Wien 1863, I. Bd. S. 53.
-
-[235] Vergl. *Meynert*, Kaiser Franz I. Zur Geschichte seiner Regierung
-und seiner Zeit. Wien 1872. S. 141.
-
-[236] Hofdekret vom 30. November 1796. (*Franz des Zweiten* politische
-Gesetze und Verordnungen. IX. Bd. 59.) Hofdekret vom 5. Januar 1797.
-(X. Bd. 3.)
-
-[237] Patent vom 17. Januar 1799 (ebd. XIV. Bd. 3.)
-
-[238] Patente vom 17. Januar 1799 (ebd. XIV. Bd. 4 und 5.)
-
-[239] Vergl. die Akten im Archiv des Ministeriums des Innern. II. A. 6,
-320.
-
-[240] Vergl. insbesondere die Gubernialverordnung vom 2. April 1802
-(bei *Klunker* a. a. O. II. Bd. S. 225-238). Von weittragender
-Bedeutung war auch die Gubernialverordnung vom 16. September 1817
-(bei *Klunker* a. a. O. II. Bd. S. 276-279), die die Entscheidung in
-Streitigkeiten über untertänige Schuldigkeiten, Gründe und Servituten
-den politischen Behörden zuwies. Vergl. darüber *Krzeczunowicz*
-a. a. O. S. 13 ff.
-
-[241] Hofkanzleivortrag vom 24. Oktober 1816; Resolution vom
-20. Dezember 1816. Hierauf Gubernialverordnung vom 28. Januar 1817 (bei
-*Klunker* a. a. O. II. Bd. S. 252-256).
-
-[242] Patent vom 29. Oktober 1790. (*Sammlung* der Gesetze im
-Untertansfache u. s. w. 54.)
-
-[243] Vergl. *Grünberg*, Studien S. 217-223, 256-263 und die dort
-citierten Akten. Ferner *Tomaschek* a. a. O. und *Pilat* in den
-citierten Beilagen Nr. 70 zu den stenographischen Protokollen, X.
-Session S. 545.
-
-[244] Dekret an das galizische Gubernium vom 2. Februar 1809.
-
-[245] Die betreffenden Acten sub VI. B. 1, 1541 und 1542.
-
-[246] Gubernialbericht vom 28. August 1818.
-
-[247] Grundbücher waren für den untertänigen Besitz noch gar nicht
-vorhanden.
-
-[248] Bemerkungen des Baron Franz Hauer vom 7. September 1818 zum
-Gubernialberichte vom 28. August 1818.
-
-[249] *Piller'sche* Gesetzsammlung LXX.
-
-[250] Patent vom 6. Mai 1819. (*Provinzialgesetzsammlung* 44.)
-
-[251] Vergl. *Freiberger*, Handbuch der österreichischen direkten
-Steuern. Wien 1899. S. 96.
-
-[252] Vergl. *Grünberg*, Studien, S. 90.
-
-[253] Schon in der josefinischen Zeit scheinen in einzelnen Gemeinden
-die Gründe "beständig" verteilt worden zu sein. Wenigstens läßt
-darauf die Art und Weise schließen, wie 1791 der Gubernialreferent
-davon spricht. (Gubernialsitzung vom 7. Mai 1791.) Um die Mitte der
-20er Jahre des 19. Jahrhunderts entwirft das galizische Gubernium
-folgendes Bild von der "Wandelbarkeit der Gründe": a) "Im *Kolomeer*
-Kreise besteht sie dermalen noch bei *8 Gemeinden* in Ansehung aller
-Rusticalgründe. In *12 Gemeinden* sind zwar die meisten Gründe schon
-zum bleibenden Besitz vertheilt, aber 2 Fluren in jeder Gemeinde sind
-noch wegen der ungleichen Beschaffenheit nicht vertheilt und kommen
-demnächst zur Vertheilung. In *24 Gemeinden* handelt es sich nur
-noch um Ausgleichung einzelner Parzellen. b) Im *Czortkower* Kreise
-erscheint noch bei *44 Gemeinden* der Grundbesitz in concreto. c)
-Im *Stanislawower* Kreise bei *6 Gemeinden*, wo jedoch das Dominium
-sich für eine Grundregulierung erklärt hat." (Hofkanzleivortrag vom
-3. Oktober 1826.)
-
-[254] Vergl. *Grünberg*, Studien, S. 92 ff.
-
-[255] *Die Grundentlastung* in Österreich. Wien 1857. S. 50 f.
-
-[256] Ebendort S. 12.
-
-[257] Nach dem Ausgange des Aufstandes von 1846 erhoben polnische
-Aristokraten gegen die Regierung die Anklage, sie hätte nur deshalb
-den Dominien die Amtsführung zugestanden, damit diese bei der Ausübung
-der Polizeibefugnisse und bei der Einhebung der öffentlichen Lasten
-sich den Haß der Bauernschaft zuziehen. Die Sinnlosigkeit dieser
-Beschuldigung -- der man übrigens auch von Seite der rumänischen
-Großgrundbesitzer in der Bukowina, begegnet (vgl. *Grünberg*, Studien
-S 35 f.) -- ist einleuchtend. Wäre noch ein Beweis vonnöten, so sei es
-der, daß in den Verhandlungen über die Regulierung und schließliche
-Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit, die jahrzehntelang währten,
-kein einzigesmal ein ähnlicher Gedanke auftaucht. Erst als die
-Anschuldigung öffentlich gegen die Regierung erhoben worden war,
-erklärte sich der Kreishauptmann von Przemysl, Karl *Czetsch* Ritter
-von *Lindenwald*, in einem vom 18. April 1846 datierten Gutachten aus
-diesem Grunde gegen die beabsichtigte Einführung landesfüstlicher
-erster Instanzen. "Beseitigt man -- argumentierte er -- den
-Haupterreger der Gehässigkeit zwischen Bauer und Adel, nämlich die
-Patrimonialgerichtsbarkeit, so untergräbt man die Existenzbedingungen
-der Regierung." Gubernium und Hofkanzlei nahmen jedoch von dieser
-eigenartigen Ansicht weiter keine Notiz.
-
-[258] Aus einem Vortrag des Grafen Rudolf Stadion vom 13. Dezember
-1846: "Nicht darum handelt es sich, wie gesagt, Vorhandenes zu bessern,
-sondern darum, eine Gerichtspflege neu zu schaffen, für welche bisher
-Organe kaum dem Namen nach bestanden, die aber, -- mit Ausnahme einiger
-weniger Dominien, größtentheils Kameralgüter, -- nirgends geübt wurde,
-für die sich daher auch kein Gerichtsgebrauch und kein Beamtenstand
-bilden konnte, und für die jeder administrative Behelf, wie
-Grundbücher, Waisenrechnungen, Depositenprotokolle etc. fast überall
-gänzlich fehlt."
-
-[259] "Bemerkungen über die den galizischen Grundherrschaften
-zugestandene Patrimonialgerichtsbarkeit in erster Instanz etc."
-Anonyme Denkschrift, im März 1846 der Hofkanzlei überreicht.
--- Um die vorgesetzten Justizbehörden über den Umfang ihrer
-Tätigkeit zu täuschen, fälschten die Justitiäre ihre periodischen
-Rechenschaftsberichte. Vergl. *Kalinka* a. a. O. S. 368.
-
-[260] *Sala*, Geschichte des polnischen Aufstandes vom Jahre 1846. Wien
-1867. S. 5.
-
-[261] Allerhöchstes Handbillet vom 8. Februar 1809. -- "Es ist
-eine nur allzu bekannte Thatsache, dass auf dem flachen Lande die
-Gerechtigkeitspflege für Unadelige nur dem Namen nach besteht, dass
-sich außer den Kreisämtern niemand mit der ordentlichen Handhabung
-der politischen Gesetze befasse, dass selbst der schnelle Gang der
-Kriminaljustiz durch die lässige Mitwirkung der Ortsobrigkeiten in
-Vorerhebungen und Zeugenverhören häufige Hindernisse finde, und dass
-auf dem flachen Lande Gesetzbefolgung und Sicherheit der Personen und
-des Eigenthums, wovon die öffentliche Wohlfahrt so wesentlich abhängt,
-nur durch eine bessere Einrichtung der ersten Instanzen erreicht
-werden könne." Die Ursache dieser Zustände sei in dem "Mangel einer
-hinreichenden Anzahl obrigkeitlicher Beamten, ihrer Unbrauchbarkeit und
-Befangenheit" zu suchen. (Gubernialbericht vom 18. August 1818.) -- Die
-oberste Justizstelle erklärte in einer Note über die im Jahre 1821 in
-Galizien verübten Verbrechen: "Die zahlreichen Fälle des Verbrechens,
-des Missbrauches der Amtsgewalt rühren nach der Versicherung der
-Kriminalbehörden zum Theile aus den häufigen Bestechungsversuchen, zum
-Theile aber aus der isolierten Stellung, aus der Roheit, Unwissenheit
-und kärglichen Bezahlung vieler Dominicalbeamten her." -- Vergl. *Das
-Polenattentat* im Jahre 1846. Aus dem Tagebuche eines Officiers der
-westgalizischen Armee. Grimma 1846. S. 39.
-
-[262] "Na ugodę (zum Vergleich) ruft der polnische Bauer zu
-seinem Nachbar, wenn er mit ihm einen Streit hat, und zieht
-ihn zum Dorfrichter bevor er zum Justitiär geht... Dieses
-Gemeindefriedensgericht ist in Galizien auf den meisten kleineren
-Gütern die einzige Ordnung haltende Auctorität, da bei manchen Dominien
-sich sonst niemand nach Pflicht der Bauern annimmt, wenn es sich
-nicht um Fronleistungen derselben handelt." (Präsidialbemerkungen
-des Landesgouverneurs Grafen von Goeß vom 28. Februar 1813 zum
-Gubernialbericht vom 13. Februar 1813.) -- Vergl. *Sala* a. a. O. S. 6
-f.
-
-[263] Vgl. *Grünberg*, Studien S. 256 ff.
-
-[264] Ebenso äußert sich ein Bericht des Kreishauptmannes von Przemysl
-vom 13. August 1846. Vergl. ferner *Sala* a. a. O. S. 5 f. und cit.
-*Beilagen* Nr. 70 S. 520, 524, 545.
-
-[265] Gubernialbericht vom 17. März 1848.
-
-[266] Vergebens kämpfte die Regierung gegen das Unwesen der
-Winkelschreiber. Die Verordnungen gegen sie sind zusammengestellt bei
-*Słotwinski* a. a. O. II. S. 155-159.
-
-[267] Das behauptet *Sala* (a. a. O. S. 8), der von 1840-1846 als
-Gubernialrat Chef des Präsidialbureaus des galizischen Guberniums unter
-dem Generalgouverneur Erzherzog Ferdinand von Österreich-Este gewesen
-war.
-
-[268] Vergl. besonders *Sala* a. a. O. S. 7-12.
-
-[269] *Jasiński*, Betrachtungen etc.
-
-[270] *Jasiński* a. a. O. -- Im Jahre 1811 schrieb der damalige
-Gouverneur Graf Goeß: "Der Bauernstand, diese so nützliche und wichtige
-Klasse von Einwohnern bemüht sich hierlandes noch tief auf der
-untersten Stufe der Kultur. Obwohl die weisen Gesetze Seiner Majestät
-ihm seine Rechte und Vermögen sichern, so ist er doch nicht im Stande,
-den Wert derselben zu erkennen und ihre Früchte zu genießen. Mangel
-von Fleiß und Industrie beschränken ihn in seinem Erwerb, folglich in
-seinen ersten Bedürfnissen, zum Nachtheil seiner Gesundheit und Kräfte.
-Müßiggang ist seine Ergötzung und übermäßiger Genuss berauschender
-Getränke sein Vergnügen, und die Folgen davon nicht selten traurig für
-ihn, immer aber nachteilig für den Staat." Als Mittel zur Hebung des
-Bauernstandes empfahl Goeß: "*Vermehrung der Volksschulen* auf alle
-mögliche Art." (Gubernialbericht vom 11. Juli 1811.) -- Schon im Jahre
-1822 stellte die oberste Justizstelle fest, daß die außergewöhnliche
-Zunahme der Verbrechen des Aufstandes, des Aufruhres und der
-öffentlichen Gewalttätigkeit in Galizien auf Rechnung des Druckes, den
-die Untertanen von ihren Herrschaften erdulden, zu setzen sei.
-
-[271] Vergl. *Sala* a. a. O. 8. 3, 50 ff. *Ostaszewski-Barański*,
-Krwawy rok (1846) W Złoczowie 1896. S. 1 ff.
-
-[272] Für die folgende Darstellung sind vor allem benutzt worden:
-Filaret *Prawdowski* (Henryk *Kamieński*), O prawdach żywotnych narodu
-polskiego. Bruxella 1844 und Katechizm demokratyczne. Paryż 1845.
-Ferner Wiktor *Heltman*, Demokracya polska na emigracyi. Lipsk 1866.
-
-[273] "Niewolnik niezna ojczyzny, która nie jest jému matką ale
-barbarzyńską macochą, która zamiast opieki ma dla niego tylko nędzę
-i zhańbienie niewoli, ucisk i plaki." *O prawdach żywotnych*. S. 56.
-Ähnlich *Katechizm* S. 13.
-
-[274] Manifest towarzystwa demokratycznego polskiego. Poitiers, 1836.
-(*Heltman* S. 5.) Vergl. *O prawdach* żywotnych. S. 53.
-
-[275] *Katechizm* S. 31.
-
-[276] *Katechizm*, S. 35 ff., 55 ff
-
-[277] "Każdy włoscianin, gospodarz, zagrodnik i t. d. uprawiający
-jakąkolwiek ilość ziemi w zamian dawanych przez siebie panszczyzny,
-czynszu, danin, lub jakichkolwiek innych powinności, staje się
-właścicielem całego swojego gruntu, żadnych odtąd niemając względem
-nikogo obowiązków." *O prawdach* żywotnych. S. 71.
-
-[278] *Katechizm*, S. 42 ff.
-
-[279] Eine wissenschaftliche Begründung dieser Ansicht versuchte
-Lelewel in den beiden Schriften: Betrachtungen über den politischen
-Zustand des ehemaligen Polen. Brüssel 1845 und Stracone obywatelstwo
-stanu kmieciego w Polsce. Bruxella 1847.
-
-[280] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 18 ff.
-
-[281] Diese Erfahrung machten alle, die mit den Bauern in Berührung
-kamen. *Słotwiński* sagte: "U chłopa na Mazurach "ojcyzna" była
-ojcowizną, "polok" był jakimś mitycznym potworem, nierównie gorszym od
-dyabła, a chłop sam w swem silnem przekonaniu nie był polskim, jeno
-"cysarskim"." (*Ostaszewski-Barański* a. a. O. S. 31.) -- Theophil
-*Wiśniowski*, der 1847 in Lemberg hingerichtete Führer der 46er
-Bewegung: "Masy nie troszczą się o to, jaki jest rząd, masy nie myślą,
-tylko słuchają, a nie zapominajmy, źe lud nasz nic nie wie o Polsce
-i jeżeli co wie, to dzięki niecnym zabiegom pewnie nic dobrego."
-(*Schnür-Pepłowski*, Życie za wolność. We Lwowie 1897. S. 68.) Vergl.
-ferner (*Wielopolski*), Briefe eines polnischen Edelmannes an einen
-deutschen Publizisten. Hamburg 1846. S. 42. *Das Polenattentat*,
-S. 68 -- 74, 101. *Katechizm* a. a. O. S. 106. -- (*Schwarzenberg*)
-Antidiluvianische Fidibusschnitzel. Wien 1850. S. 64.
-
-[282] Vergl. *Schnür-Pepłowski* a. a. O. S. 10.
-
-[283] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 118 -- 123. Gubernialberichte vom 25.
-September und 2. Dezember 1844 und vom 24. Februar 1848.
-
-[284] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 114 f.
-
-[285] Es hatte sich auch, vielleicht unter dem Einflusse der
-Demokraten, ein Umschwung der öffentlichen Meinung zu Gunsten der
-Untertanen vollzogen. "Dank der vorgerückten Civilisation fängt die
-öffentliche Meinung auch in Galizien eine wirkliche Macht zu werden
-an, die Bedrückung der Unterthanen wird von derselben von Tag zu Tag
-mehr verpönt und der Unterthansbedrücker mit Herabsetzung behandelt."
-(*Jasińskis* unten citierte Denkschrift.) Vergl. auch *Obecne stan
-Galicyi*. 1843. S. 52. -- Eine sprichwörtliche Bezeichnung für eine
-schlechte Arbeit war "robota jak za panszczyznę".
-
-[286] Vergl. *Springer* a. a. O. I. Bd. S. 509 ff.
-
-[287] Für das Folgende vergl. außer den Akten im Archiv des
-Ministeriums des Innern IV. H. 3: *Verhandlungen* des in den
-Königreichen Galizien und Lodomerien 1843, 1844, 1845 eröffneten ....
-Landtages. Lemberg 1844, 1845, 1846. -- *Sala* a. a. O. S. 115-118.
--- (*Kraiński*), *Memoiren und Aktenstücke* aus Galizien im Jahre
-1846. Leipzig 1847. S. 33-63.
-
-[288] In derselben Sitzung stellte Josef Ritter von *Jasiński*,
-Gutsherr von Zablotow (Kreis Kolomea), zwei Anträge wegen Regulierung
-des Verfahrens der politischen Behörden in Untertanssachen und wegen
-Reduzierung der in Wiener Währung zahlbaren Geldzinse der Untertanen
-an die Grundherrschaften auf Konventionsmünze. Beide Anträge wurden
-der zu wählenden Kommission zugewiesen. (*Verhandlungen* von 1843
-S. 41.) Kurze Zeit darauf überreichte Jasiński der Regierung eine
-umfangreiche Denkschrift (oben mehreremale von uns citiert) über die
-Untertänigkeitsverhältnisse, die auch einen Vorschlag zur Ablösung der
-Untertansschuldigkeiten enthielt.
-
-[289] Die Stände hatten aus Popularitätshascherei den Antrag
-Wiesiolowskis unterstützt; die Regierung dürfe aber diesen Bestrebungen
-nicht entgegenkommen, denn "hohe Interessen sprechen dafür, daß das,
-was in Galizien zum Wohle der unteren Klassen geschieht, von der
-Regierung ausgehe und als eine Wohlthat erkannt werde, welche jene der
-Sorgfalt und dem Wohlwollen der Regierung verdanken".
-
-[290] Allerhöchste Entschließung vom 9. Juli 1844. -- Gleichzeitig mit
-den Anträgen der galizischen Stände hatten die niederösterreichischen
-Stände den Antrag auf Ablösung der Zehnten und Fronden gestellt. Die
-Regierung ließ diesen Antrag ohne Antwort, auch als die Stände ihn
-im nächsten Jahre wiederholten und eingehend begründeten. Vergl.
-*Springer* a. a. O. I. Bd. S. 543 f.
-
-[291] Gubernialbericht vom 26. September 1844. Hofkanzleivortrag vom
-14. November 1844. Allerhöchste Entschließungen vom 11. März 1845.
-
-[292] Verhandlungen etc. 1845. S. 39 ff.
-
-[293] ebend. S. 43 f.
-
-[294] ebd. S. 67 ff.
-
-[295] Es fanden auch Vorbesprechungen der Kommissionsmitglieder statt,
-in denen die verschiedenen Reformpläne begutachtet wurden. Vergl.
-*Sala* a. a. O. S. 159.
-
-[296] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 123 ff.
-
-[297] In Übersetzung mitgeteilt bei *Sala* a. a. O. S. 339-349. Da der
-Aufruf scharfe Ausfälle gegen die österreichische Regierung enthielt,
-wurde er von den Bauern den Militärbehörden übergeben. Ebendort S. 127.
-
-[298] Geboren 1776 zu Rastatt, gest. 1856 in Wien als
-Reichsratspräsident. Vergl. *Wurzbach*, Biographisches Lexikon.
-
-[299] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 142 f.
-
-[300] Vergl. (*Sacher-Masoch*), Polnische Revolutionen. Prag 1863. S.
-58.
-
-[301] Der Erlaß ist mitgeteilt bei *Ostaszewski-Barański* a. a. O.
-S. 64 ff. Vergl. *Sala* a. a. O. S. 187 f.
-
-[302] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 179-196. *Ostaszewski-Barański*
-a. a. O. S. 69-82. *Ostrow*, Der Bauernkrieg vom Jahre 1846 in
-Galizien. Wien 1869, S. 38-59.
-
-[303] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 196-203, 224-240.
-*Ostaszewski-Barański* a. a. O. S. 83 ff. *Ostrow* a. a. O. S. 66 ff.
-
-[304] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 204-211. *Ostaszewski-Barański*
-a. a. O. S. 140-146. *Ostrow* a. a. O. S. 78-86.
-
-[305] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 260-293. *Ostaszewski-Barański*
-a. a. O. S. 83-169. *Ostrow* a. a. O. S. 59-66. *Tessarczyk*, Rzeź
-Galicyjska 1846 r. Kraków 1848. S. 1 ff. -- Der bekannteste Führer
-der galizischen Bauern war *Jakob Szela* aus Smarzowa (Kreis Tarnow),
-der zur Zeit des Aufstandes im Alter von ungefähr 65 Jahren stand.
-Zwanzig Jahre lang führte er als Deputierter der Gemeinden Smarzowa
-und Siedliska einen Prägravationsprozeß gegen die adelige Familie
-Bogusz. Des Lesens und Schreibens unkundig, hatte er sich dennoch
-mit merkwürdiger Anstelligkeit eine nicht unbedeutende Kenntnis der
-Untertansgesetze erworben, so daß er von allen Gemeinden des Kreises
-bei vorkommenden Streitigkeiten um Rat angegangen wurde. Im Verlaufe
-des Smarzower Prozesses war es mehreremale zwischen ihm und Bogusz zu
-persönlichen Reibungen gekommen, bis Bogusz sich weigerte, Szela länger
-als Gemeindevertreter anzuerkennen. Der Kreishauptmann *Breinl* wies
-Szelas Rekurs ab, doch die Hofkanzlei setzte ihn wieder in seine Würde
-ein. Von da an war Szela ein entschiedener Feind der Gutsherren. Vergl.
-über Szela außer den oben citierten Schriften noch: (*Sacher-Masoch*)
-a. a. O. S. 108-116. *Das Polenattentat* a. a. O. S. 277-287. "Kaum
-ist jemals über eine geschichtliche Persönlichkeit so verschieden
-geurtheilt worden, wie über den galizischen Bauer Jakob Szela." [Marie
-von *Ebner-Eschenbach*, Jakob Szela (in Dorf- und Schloßgeschichten,
-Berlin 1894).]
-
-[306] Es ist überflüssig, die unsinnigen Behauptungen der polnischen
-Parteien zu widerlegen. Nach *Ostaszewski-Barański* (a. a. O. S. 53)
-soll der Tarnower Kreishauptmann Josef *Breinl* Ritter von Wallerstein
-am 16. Februar 1846 zu Szela gesagt haben: "Die Regierung rechnet
-auf Dich. Ich gebe Dir Vollmacht, in Deinem Bezirke zu thun, was Dir
-belieben wird. Sei Dir Deiner Stellung bewusst! Der Generalgouverneur
-ist der Erste in Galizien, Du bist der Zweite im Range. Du hast alle
-Machtbefugnisse. 24 Stunden lang darfst du Edelleute morden und
-ausrauben. Der ganze Ertrag der Räubereien ist Dein. Wann Du dem
-Adel Hände und Füße gebrochen haben wirst, liefere die Gefesselten
-in das Kreisamt ein, wo ich Dir für jeden Todten 10 fl., für jeden
-Verwundeten 5 fl. und für jeden unverletzten Gefangenen 2 fl. bezahlen
-werde." Eine aktenmäßige Widerlegung dieser Anschuldigungen gibt *Sala*
-a. a. O. S. 302-313. -- Die Beschuldigungen der Regierungsorgane
-gingen von den Demokraten aus, die sich vor der öffentlichen Meinung
-rechtfertigen wollten. Den Aristokraten war die Wahrheit durchaus nicht
-unbekannt und sie gaben auch öffentlich den Demokraten Schuld an den
-traurigen Ereignissen. Vergl. *Heltman* a. a. O. S. 106. -- Ein Teil
-der Demokraten schien übrigens mit den Erfolgen seiner Wühlereien
-ganz zufrieden zu sein. So erklärte einer ihrer Führer (Dembowski) am
-26. Februar 1846, also nach den furchtbaren Ausschreitungen der Bauern
-(in einer im Krakauer Revolutionsklube gehaltenen Rede), er wundere
-sich, daß das Volk mit dem Adel nicht strenger verfahren sei. ("O!
-dziwna, dziwna ta łagodność naszego ludu, że uraz tak łatwo zapomina,
-że srożej sie nie pomścił na tych, którzy go tak długo deptali i
-bezcześcili.") *Ostaszewski-Barański* a. a. O. S. 234.
-
-[307] Schreiben des Fürsten Metternich an die österreichischen
-Vertreter im Auslande, ddo. Wien 7. März 1846. (Augsburger Allgemeine
-Zeitung. S. 589 f.)
-
-[308] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 324.
-
-[309] Erlaß des Generalgouverneurs ddo. Bochnia 9. März 1846. -- Vergl.
-*Sala* a. a. O. S. 295.
-
-[310] Erlaß des Generalgouverneurs ddo. Bochnia 10. März 1846. --
-Vergl. *Sala* a. a. O. S. 296.
-
-[311] Gubernialsitzung vom 30. März 1846. -- Vergl. auch *Sala*
-a. a. O. S. 315 ff.
-
-[312] Hofkanzleisitzungen vom 9. und vom 16. März 1846. Allerhöchstes
-Handbillet vom 22. März 1846.
-
-[313] Bericht vom 22. März 1846.
-
-[314] Kommissionelle Beratung der Hofkanzlei vom 31. März 1846. Die
-Hofkanzlei erstattete die obenstehenden Anträge, nachdem sie eingehend
-erwogen hatte "1. ob es der Regierung zusteht, Privatrechte imperativ
-zu normieren, 2. ob es wegen des Einflusses auf die anderen Provinzen
-nicht bedenklich wäre, sich durch die Widersetzlichkeit der galizischen
-Unterthanen Zugeständnisse abdringen zu lassen, 3. ob aus der Aufhebung
-der Robot nicht große Nachtheile für die Landeskultur zu besorgen
-wären". Einen entscheidenden Einfluß auf den Beschluß der Kommission
-nahm der Hofkammerpräsident Baron *Kübeck*. -- Die Umwandlung der
-Naturalfrone in eine Geldleistung sollte schrittweise im Laufe mehrerer
-Jahre vor sich gehen.
-
-[315] *Provinzial*-Gesetzsammlung 44. -- Vortrag des Erzherzogs
-vom 1. April 1846. Vergl. *Sala* a. a. O. S. 326. *Grünberg*, Die
-Grundentlastung. S. 29 f.
-
-[316] Berichte vom 17., 18. und 22. April 1846. -- Vergl. *Galizien und
-die Robotfrage.* Leipzig 1846, S. 74.
-
-[317] Im Monate April überreichte Jakob Szela im Namen von 50 Gemeinden
-der Kreise Tarnow und Jaslo ein Gesuch um allgemeine Aufhebung der
-Robot.
-
-[318] Sitzung des Guberniums vom 16. Juni 1846 unter dem Vorsitze des
-Gubernialpräsidenten Baron Krieg. Anwesend: die Hofräte Ettmayer und
-von Milbacher, der Gefallsadministrator Pöcher, der Kammerprokurator
-Holzgethan, die Gubernialräte von Widmann und Emminger, die
-Kreishauptleute von Czetsch und Martinowitz, Ritter von Krajewski,
-Verwalter von Micewski und die ständischen Deputierten Moritz Ritter
-von Kraiński und Agenor Graf Gołuchowski. -- Vergl. Bronisław
-*Loziński*, Agenor hr. Gołuchowski. We Lwowie 1901. S. 13 ff.
-
-[319] *Jasiński* schrieb in der öfter erwähnten Denkschrift: "Man kann
-130 Tage im Jahre von 10-12 Joch arbeiten, weil das Jahr 365 Tage
-zählt, aber für 130 Tage schuldige Robot zu bezahlen wäre nicht so
-leicht, weil der Grundertrag wenigstens in Galizien keine besonders
-große Procenten abwirft."
-
-[320] Das Projekt Kraiński-Gołuchowski ist abgedruckt bei (*Kraiński*),
-Memoiren und Aktenstücke, S. 227-284.
-
-[321] Die 30% setzten sich zusammen aus "5% auf die mit dem Bestande
-der Urbarialleistung verbundenen Regieausgaben der Grundherren; 5%
-zur Vervollständigung der den Unterthanen für den Abgang des ihnen
-zustehenden Weiderechts auf herrschaftlichen Brach- und Stoppelfeldern
-zukommenden Entschädigung (die Gutsherren sollten gleichfalls auf
-das ihnen infolge politischer Vorschriften zukommende Weiderecht auf
-den unterthänigen Brach- und Stoppelfeldern verzichten); 10% für
-das aufzuhörende Recht, Klaub-, Lager- und Abraumholz, dann Bauholz
-aus den herrschaftlichen Waldungen zu beziehen; 10% für die den
-Unterthanen mit dem Aufhören des Unterthansverhältnisses entgehenden
-Wohlthaten (nämlich a) der unentgeltlichen Patrimonialgerichtsbarkeit,
-b) der gesetzlichen Vertretung vor Gericht, c) des Unterhaltes der
-Ortspolizei, der Conscription- und Recrutierungsgeschäfte, dann
-der mit Sanitäts-, Ortspolizeivorschriften verbundenen Unkosten,
-rücksichtlich welcher Obliegenheiten die Grundherren im Verhältnisse
-ihres Grundbesitzes von nun an mit jedem Gemeindemitgliede gleichmäßig
-beizutragen hatten").
-
-[322] Vor seinem Rücktritte hatte der Erzherzog noch in einer
-Denkschrift (vom 23. April 1846) seiner Meinung über die galizischen
-Verhältnisse Ausdruck gegeben. Vergl. *Sala* a. a. O. S. 327.
-
-[323] Allerhöchstes Kabinetschreiben vom 3. Juli 1846.
-
-[324] Instruktion für Stadion vom 20. Juli 1846.
-
-[325] Vergl. *Grünberg*, Grundentlastung S. 32. -- Der betreffende
-Passus in der Instruktion für Stadion lautete: "In Absicht auf die
-Frage der Ablösung der Roboten haben Sie vorerst jene Bestimmungen
-abzuwarten, welche ich über die diesfalls im allgemeinen eingeleitete
-Verhandlung beschließen werde."
-
-[326] Berichte Stadions vom 7. August und 4. Dezember 1846.
-
-[327] Gubernialverordnung vom 28. August 1846.
-(Provinzialgesetzsammlung 99.) -- Circular vom 16. Dezember 1846.
-
-[328] Gubernialverordnung vom 28. August 1846.
-(Provinzialgesetzsammlung 100.)
-
-[329] Gubernialkundmachung vom 25. August 1846.
-(Provinzialgesetzsammlung 97.) -- Die Maßregeln erregten das
-größte Mißfallen der Großgrundbesitzer, die nichts weniger als das
-vollständige Aufgeben des Bauernschutzes forderten. Vergl. die
-dem Hofkommissär von 107 Gutsbesitzern übergebene Bittschrift bei
-(*Kraiński*) Memoiren und Aktenstücke. S. 203-225.
-
-[330] Vorträge des Hofkommissärs vom 6., 13., 14. und 15.
-September; allerhöchstes Kabinetschreiben an den Grafen Rudolf
-Stadion vom 12. November; 3 Kreisschreiben vom 25. November 1846.
-(Provinzialgesetzsammlung 127-129.) Instruktion für die Kreisämter
-und ihre Bezirkskommissäre. Unterricht für die Grundherrschaften
-und Steuerbezirksobrigkeiten. Beide vom 18. Dezember 1846.
-(Provinzialgesetzsammlung 140 und 141.)
-
-[331] Die Einteilung in Klassen sollte nach folgenden Grundsätzen
-geschehen:
-
-*Klassenbestimmung für die Handrobot:*
-
---------+-------------------------------------------+-----------+
- | Von einem Grundbesitze, | |
- | von welchem bezahlt wird | Wird |
-Klassen +-------------------------------------------+ geleistet |
- | Grundsteuer nach dem Steuerfuße | jährl. |
- | des Verwaltungsjahres 1845/46 | |
---------+----------+----------+----------+----------+-----------+
- | über fl. | kr. | bis fl. | kr. | Handtage |
- +----------+----------+----------+----------+-----------+
-I. | -- | -- | 1 | 20-9/15 | 26 |
-II. | 1 | 20-9/15 | 2 | 14-5/15 | 52 |
-III. | 2 | 14-5/15 | 3 | 8-1/15 | 78 |
-IV. | 3 | 8-1/15 | 4 | 1-12/15 | 104 |
-V. | 4 | 1-12/15 | so weit | | 156 |
- | | | immer | | |
---------+----------+----------+----------+----------+-----------+
-
-NB. In die für die Handrobot festgesetzten Klassen sind alle jene
-Grundbesitzer zu reihen, welche bisher nur Hand- oder Fußrobot
-geleistet haben, die von ihnen geleistete Steuer möge noch so hoch
-steigen.
-
-
-*Klassenbestimmung für die Zugrobot:*
-
---------+------------------------------------+-------------+---------------
-Klassen | Von einem Grundbesitze, | |
- | von welchem bezahlt wird | Wird |
- +------------------------------------+ geleistet |
- | Grundsteuer nach dem Steuerfuße | jährl. |
- | des Verwaltungsjahres 1845-46 | |
---------+------+----------+-------+----------+-------------+
- | über | kr. | bis | kr. | Zugtage |
- | fl. | | fl. | | |
---------+------+----------+-------+----------+-------------+---------------
- | | | | | 104 einsp. | } Je nachdem
-I. | 3 | 8-1/15 | 4 | 1-12/15 | oder | } die Robot
- | | | | | 52 zweisp. | } bisher
- | | | | | | } einspänn.
- | | | | | 156 einsp. | } oder zweisp.
-II. | 4 | 1-12/15 | 6 | 43 | oder | } geleistet
- | | | | | 78 zweisp. | } wurde.
- | | | | | |
- | | | | | 104 zweisp. | }
-III. | 6 | 43 | 7 | 36-11/15 | oder | } Je nachdem
- | | | | | 83 dreisp. | } die Robot
- | | | | | | } bisher zwei-
- | | | | | 156 zweisp. | } oder dreisp.
-IV. | 7 | 36-11/15 | 12 | 18-13/15 | oder | } geleistet
- | | | | | 132 dreisp. | } wurde.
- | | | | | |
- | | | | | | } Je nachdem
- | | | | | 156 dreisp. | } die Robot
-V. | 12 | 18-13/15 | 14 | 33-2/15 | oder | } bisher drei-
- | | | | | 104 viersp. | } oder viersp.
- | | | | | | } geleistet
-VI. | 14 | 33-2/15 | so | | 156 viersp. | } wurde.
- | | | weit | | |
- | | | immer | | |
---------+------+----------+-------+----------+-------------+---------------
-
-
-N. B. In die Klassen der Zugrobot sind alle jene Grundbesitzer
-einzureihen, die bisher Zugrobot geleistet und mehr als 3 fl. 8-1/15
-kr. Steuer gezahlt haben.
-
-[332] Vergl. *Grünberg*, Die Grundentlastung. S. 34 ff. -- ebendort ist
-auch das Hofkanzleidekret abgedruckt.
-
-[333] Kaiserliche Resolution vom 14. Dezember 1846: "Wann und ob
-in ganz gleicher Form die vorerwähnte Vorschrift (nämlich das
-Hofkanzleidekret vom 18. Dezember) auch für Galizien kundzumachen
-sey, -- darüber ist noch vorläufig das Gutachten der Landesbehörden
-einzuholen, und Mir dasselbe gehörig beleuchtet zur Schlussfassung
-vorzulegen." Das Gubernium sprach sich für die Publizierung des
-Gesetzes in Galizien aus, und die Hofkanzlei stellte dementsprechend
-ihre Anträge, doch verschob die Resolution vom 13. April 1847 die
-Kundmachung, "bis die angeordnete Robotregulierung vollständig oder
-größtenteils durchgeführt sein wird."
-
-[334] Am 9. Januar 1847 zeigte Stadion die Beendigung seiner Mission
-an und wurde mit Allerhöchstem Handschreiben vom 20. Februar 1847
-seiner Stellung als Hofkommissär enthoben, wobei der Kaiser, da er
-seine "persönliche Einwirkung bei der Durchführung der für Galizien
-getroffenen Einrichtungen" für notwendig erachtete, sich vorbehielt,
-ihn "im gemessenen Augenblick" wieder nach Galizien zu entsenden, um
-wahrheitsgetreue Berichte über die Fortschritte des Reformwerkes zu
-erhalten.
-
-[335] Bericht des Truppendivisionskommandanten in Tarnow F. M. L. Baron
-Wetzlar vom 16. Januar 1847 und des kommandierenden Generals in Lemberg
-FZM. Hammerstein vom 21. Januar 1847.
-
-[336] Vergl. *Hillbricht* im "Jurist". Jahrgang 1848, S. 177. -- Der
-Reinertrag der Rustikalgründe betrug 8,452.151 fl. 35-2/8 kr. Da der
-Wert der Kleingaben 884.445 fl. 29-5/8 kr. ausmachte, so verblieben
-als Wert der regulierten Robot 3,341.620 fl. 18 kr. Das kam, auf Fuß-
-(Hand-)robot reduziert, 33,416.203 Tagen gleich, gegen 47,857.943 der
-alten Schuldigkeit. Der Ausfall, den die Obrigkeiten an Robot erlitten,
-betrug also mindestens 14,441.740 reducierte Handtage oder 30·18%. In
-Wirklichkeit war er jedoch viel größer, da die Regulierung immer nur
-zu Gunsten der Untertanen geschehen konnte. Auch lokal herrschte große
-Verschiedenheit; manche Dominien verloren gar nichts, manche über 60%.
-
-[337] Gubernialbericht vom 27. Januar, Hofkanzleivortrag vom 22.
-Februar, Resolution vom 17. April 1947. Vergl. *Loziński* a. a. O.
-S. 25 f.
-
-[338] Hofkanzleivorträge vom 22. Februar und 21. März. Handschreiben
-vom 6. März und 31. März. Resolution vom 2. Juni 1847.
-
-[339] Nach der Stadion'schen Klasseneinteilung entfiel ein Handtag auf
-2-1/15 kr. Steuerleistung; es ergab sich also nach dem Vorschlage des
-Guberniums ein Mehr von 1,183.066 Handtagen zu Gunsten der Obrigkeiten.
-
-[340] Graf Franz von Stadion-Warthausen (1806-1853) war ein Sohn des
-Grafen Johann Philipp und ein älterer Bruder des Grafen Rudolf. Er war
-schon 1828-1832 im politischen Dienste in Galizien verwendet worden.
-Vergl. *Wurzbach* a. a. O.
-
-[341] Interessant war die Begründung, die Kraus gab: "Wird der
-Grundsatz festgehalten, dass die Schuldigkeiten der Unterthanen
-individuell den halben Grundertrag nicht übersteigen sollen, so könnte
-dies auch auf andere Provinzen zurückwirken und dort -- (wo wie in
-Böhmen und Mähren die Robotregulierung nach dem Steuergulden erfolgte)
-die nicht unbedenkliche Forderung nach einer ähnlichen Behandlung
-der Unterthansschuldigkeiten veranlassen." (Hofkanzleivortrag vom
-27. November 1847.)
-
-[342] "Darstellung der Verhandlungen über die Robotregulierung, dann
-gänzliche Aufhebung der Robot in Galizien" (Hofkanzleiakt).
-
-[343] *Springer* a. a. O. II. S. 233.
-
-[344] Die Petition vom 18. März ist abgedruckt bei *Widmann*, Fr.
-*Smolka* S. 806-809; die Adresse vom 6. April ebendort S. 810-817.
-
-[345] Schreiben des Grafen *Franz Stadion* an den Minister des Innern
-Freiherrn von Pillersdorf ddo. Lemberg 13. Mai 1848. (Gazeta lwowska.
-1848. Dodatek zu Nr. 68. S. 1-14.)
-
-[346] Vergl. *Heltmann* a. a. O. S. 165 ff. 273 ff.
-
-[347] Kreisschreiben vom 5. April 1848. (Gedruckt; in die
-Provinzialgesetzsammlung nicht aufgenommen.) Diesem Kreisschreiben
-waren am 20. und 29. März zwei andere ähnlichen Inhalts vorausgegangen,
-die mir jedoch nur aus der knappen Inhaltsangabe bei Wurzbach a. a. O.
-(Art. Stadion) bekannt sind.
-
-[348] Berichte vom 12. und vom 14. April 1848.
-
-[349] Provinzialgesetzsammlung 25.
-
-[350] Das Patent ist vom 17. April datiert und wurde mit
-Gubernialkundmachung vom 14. Mai publiziert. (Provinzialgesetzsammlung
-34.)
-
-[351] Die Grundentlastung a. a. O. -- Über die Höhe der Kleingaben
-fehlen die Angaben. -- Diejenigen Gutsherren, die die Frone geschenkt
-hatten, erhielten keine Entschädigung. Vergl. *Loziński* a. a. O.
-S. 230 f.
-
-[352] Vergl. *Zyblikiewicz*, Indemnizacya. W Krakowie 1880. S. 1 ff.
-
-[353] Kundmachung des Finanzministeriums vom 27. November 1890, R. G.
-Bl. 219.
-
-[354] R. G. Bl. 130.
-
-[355] Landesgesetze vom 30. Dezember 1875 (L. G. Bl. 55 des Jahres
-1877), vom 8. Dezember 1877 (L. G. Bl. 56), vom 22. April 1889 (L. G.
-Bl. 30).
-
-[356] Landesgesetz vom 12. August 1866 (L. G. Bl. 20).
-
-[A] Ein Zusammentreffen äußerer Umstände verhinderte den Verfasser, die
-Staatsratsakten der josefinischen Zeit zu benützen.
-
-
-
-
-Bei der Transkription vorgenommene Änderungen:
-
-- "die mit weitaus geringeren Rechten ausgestalteten Bürger" geändert
-in "die mit weitaus geringeren Rechten ausgestatteten Bürger"
-
-- in "plus souvent sans procedure et sans formalité": é in formalité
-ergänzt
-
-- in "Durch die Urbarialregierung wurden die Einkünfte mancher
-Edelleute um 1/2 bis 2/3 vermindert.": Urbarialregierung geändert in
-Urbarialregulierung.
-
-- "auf Veranlassung des Erzherzogs-Generalgouverneur" geändert in "auf
-Veranlassung des Erzherzog-Generalgouverneurs"
-
-
-
-
-
-End of the Project Gutenberg EBook of Die Entwicklung des
-gutsherrlich-bäuer, by Ludwig von Mises
-
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-Literary Archive Foundation are tax deductible to the full extent
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- Die Entwicklung des Gutsherrlich-Buerlichen Verhltnisses in Galizien, by Ludwig von Mises, a Project Gutenberg eBook.</title>
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-
-
-<pre>
-
-The Project Gutenberg EBook of Die Entwicklung des
-gutsherrlich-buerlichen Verhltnisses in Galizien (1772-1848), by Ludwig von Mises
-
-This eBook is for the use of anyone anywhere at no cost and with
-almost no restrictions whatsoever. You may copy it, give it away or
-re-use it under the terms of the Project Gutenberg License included
-with this eBook or online at www.gutenberg.org/license
-
-
-Title: Die Entwicklung des gutsherrlich-buerlichen Verhltnisses in Galizien (1772-1848)
-
-Author: Ludwig von Mises
-
-Release Date: March 25, 2016 [EBook #51558]
-
-Language: German
-
-Character set encoding: ISO-8859-1
-
-*** START OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK DIE ENTWICKLUNG ***
-
-
-
-
-Produced by Curtis Weyant, Heike Leichsenring and the
-Online Distributed Proofreading Team at http://www.pgdp.net
-
-
-
-
-
-
-</pre>
-
-
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_i" id="Seite_i">[i]</a></span></p>
-
-<div class="covernote">
- <p>The cover image was created by the transcriber and is placed in the public domain.</p>
-</div>
-
-
-<p class="center">
-<span class="xlarge">Wiener Staatswissenschaftliche Studien</span><br />
-<span class="small">herausgegeben von</span><br />
-Edmund Bernatzik und Eugen von Philippovich<br />
-<span class="f90">in Wien</span>.</p>
-
-<p class="center">Vierter Band. Zweites Heft.</p>
-
-
-
-
-<h1>DIE ENTWICKLUNG<br />
-<span class="small">des</span><br />
-GUTSHERRLICH-BUERLICHEN VERHLTNISSES<br />
-<span class="gesperrt">IN GALIZIEN</span></h1>
-
-<p class="center">(1772-1848).</p>
-
-<p class="center p2"><span class="small">Von</span><br />
-<span class="large">LUDWIG VON MISES</span>.</p>
-
-
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_iii" id="Seite_iii">[iii]</a></span></p>
-<p class="center"><span class="f90">Wien und Leipzig.</span><br />
-<span class="large">FRANZ DEUTICKE</span><br />
-<span class="small">1902.</span></p>
-
-
-
-
-<h2>Vorwort.</h2>
-
-
-<p>Die vorliegende Arbeit, die in dem Zeitraume von Ostern
-1901 bis Ostern 1902 auf Anregung und unter Leitung meines
-verehrten Lehrers Herrn Professor Dr. Karl <span class="gesperrt">Grnberg</span> in
-dessen Seminar an der Wiener Universitt entstanden ist, will
-die Entwicklung des gutsherrlich-buerlichen Verhltnisses in
-Galizien von dem Zeitpunkte der Vereinigung dieses Landes
-mit sterreich (1772) bis zur Grundentlastung (1848) zur Darstellung
-bringen. Hiebei mute, sowohl wegen der Verschiedenheit
-der Quellen als auch aus sachlichen Grnden, die Agrargesetzgebung
-der Republik Krakau, deren Gebiet im Jahre 1846
-an sterreich kam, ausgeschieden und einer besonderen Arbeit
-vorbehalten werden.</p>
-
-<p>Bei der Suche nach Materialien fand ich in den Archiven
-und Bibliotheken freundliches Entgegenkommen. Zu besonderem
-Danke fhle ich mich verpflichtet gegenber den Herren
-Prlat Dr. Karl <span class="gesperrt">Schrauf</span>, k. und k. Sektionsrat im Haus-,
-Hof- und Staatsarchiv; Regierungsrat Dr. Thomas <span class="gesperrt">Fellner</span>,
-k.&nbsp;k. Archivdirektor, Dozent Dr. Heinrich <span class="gesperrt">Kretschmayr</span>,
-k.&nbsp;k. Archivar, und Dr. Franz <span class="gesperrt">Wilhelm</span>, k.&nbsp;k. Archivkonzipist
-im Ministerium des Innern; Dr. Franz <span class="gesperrt">Kreyczi</span>, k. und k.
-Archivar im Hofkammerarchiv.</p>
-
-<p>Vor allem aber sei es mir gestattet, Herrn Professor
-Dr. Karl <span class="gesperrt">Grnberg</span>, der mich bei meiner Arbeit in liebenswrdigster
-Weise untersttzte, meinen innigsten Dank auszusprechen.</p>
-
-<p><span class="gesperrt">Wien</span>, im August&nbsp;1902.</p>
-
-<p class="bold right">Der Verfasser.</p>
-
-
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_v" id="Seite_v">[v]</a></span></p>
-
-
-
-
-<h2>Inhaltsverzeichnis.</h2>
-
-
-
-
-<table summary="Inhaltsverzeichnis">
-<tr>
- <td colspan="3" class="right">Seite</td>
-</tr>
-<tr>
- <td colspan="2" class="left"><b>Vorrede</b></td>
- <td class="right"><a href="#Seite_iii">III</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td colspan="2" class="left"><b>Inhaltsverzeichnis</b></td>
- <td class="right"><a href="#Seite_v">V</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td colspan="2" class="left"><b>Einleitung</b></td>
- <td class="right"><a href="#Seite_1">1</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 1.</td>
- <td class="left">Galizien</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_1">1</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 2.</td>
- <td class="left">berblick ber die Entwicklung der buerlichen Verhltnisse in Polen bis zur ersten Teilung</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_2">2</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 3.</td>
- <td class="left">Die lndliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. (I. Die Untertnigkeit.)</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_9">9</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 4.</td>
- <td class="left">Die lndliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. (II. Die Grundobrigkeit.)</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_15">15</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 5.</td>
- <td class="left">Die lndliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. (III. Die Untertanenklassen und ihre Besitzrechte.)</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_20">20</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 6.</td>
- <td class="left">Die lndliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. (IV. Die Frondienste.)</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_24">24</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 7.</td>
- <td class="left">Ein Blick auf die Stellung des Staates zur Bauernfrage in Polen und in sterreich</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_28">28</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td colspan="2" class="left"><span class="gesperrt">Erstes Kapitel:</span> <b>Die buerlichen Verhltnisse in den ersten Jahren der sterreichischen Herrschaft</b></td>
- <td class="right"><a href="#Seite_31">31</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 1.</td>
- <td class="left">Die Organisierung der Verwaltung in ihrem Einwirken auf die lndliche Verfassung</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_31">31</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 2.</td>
- <td class="left">Anfnge des lndlichen Arbeiterschutzes</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_36">36</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td colspan="2" class="left"><span class="gesperrt">Zweites Kapitel:</span> <b>Die josefinischen Reformen</b></td>
- <td class="right"><a href="#Seite_42">42</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 1.</td>
- <td class="left">Die Aufhebung der Leibeigenschaft</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_42">42</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 2.</td>
- <td class="left">Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_46">46</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 3.</td>
- <td class="left">Maregeln zur Besserung der untertnigen Besitzrechte</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_56">56</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 4.</td>
- <td class="left">Das Raab'sche System</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_69">69</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 5.</td>
- <td class="left">Reform des obrigkeitlichen Amtes</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_71">71</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 6.</td>
- <td class="left">Die Steuer- und Urbarialregulierung</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_74">74</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td colspan="2" class="left"><span class="gesperrt">Drittes Kapitel:</span> <b>Die nachjosefinische Zeit</b></td>
- <td class="right"><a href="#Seite_79">79</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 1.</td>
- <td class="left">Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_79">79</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 2.</td>
- <td class="left">Reformen und Reformversuche in der nachjosefinischen Zeit</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_88">88</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 3.</td>
- <td class="left">Das gutsherrlich-buerliche Verhltnis in der ersten Hlfte des neunzehnten Jahrhunderts</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_93">93</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td colspan="2" class="left"><span class="gesperrt">Viertes Kapitel:</span> <b>Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen</b></td>
- <td class="right"><a href="#Seite_101">101</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 1.</td>
- <td class="left">Zur Vorgeschichte des Aufstandes</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_101">101</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 2.</td>
- <td class="left">Die Untertansfrage auf dem Landtage</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_106">106</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 3.</td>
- <td class="left">Der Ausbruch des Aufstandes und die Manahmen der Regierung</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_111">111</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 4.</td>
- <td class="left">Die auerordentlich bevollmchtigte Hofkommission</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_120">120</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="section"> 5.</td>
- <td class="left">Die Durchfhrung der Urbarialregulierung</td>
- <td class="right"><a href="#Seite_129">129</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td colspan="2" class="left"><span class="gesperrt">Fnftes Kapitel:</span> <b>Die Grundentlastung</b></td>
- <td class="right"><a href="#Seite_133">133</a></td>
-</tr>
-<tr>
- <td colspan="2" class="left"><b>Verzeichnis der benutzten Akten und Druckschriften</b></td>
- <td class="right"><a href="#Seite_139">139</a></td>
-</tr>
-</table>
-
-
-
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_1" id="Seite_1">[1]</a></span></p>
-
-
-
-
-<h2>Einleitung.</h2>
-
-
-<h3> 1. Galizien<a name="FNAnker_1" id="FNAnker_1" href="#Fussnote_1" class="fnanchor">[1]</a>.</h3>
-
-<p>Bei der ersten Teilung Polens (1772) fiel an sterreich,
-abgesehen von der Zips, ein Gebiet von 14205 sterr. Quadratmeilen
-mit einer Bevlkerung von rund 2,600.000 Seelen. Es
-waren dies Teile der Woiewodschaften Krakau, Sandomir,
-Lublin, Wolhynien und Podolien, dann die Woiewodschaften
-Belz und Rothreuen, das Land Halicz, ein Teil des Landes
-Chelm und die Herzogtmer Auschwitz und Zator. In der
-geschichtlichen Entwicklung und administrativen Einteilung
-Polens hatte dieses Gebiet kein in sich geschlossenes Ganze
-gebildet. Erst nach seiner Einverleibung in sterreich, die
-offiziell als Revindikation bezeichnet wurde, erhielt es unter
-Auffrischung historischer Reminiszenzen an die ehemaligen
-Frstentmer Halicz und Wladimir den Namen <span class="gesperrt">Knigreich
-Galizien und Lodomerien</span>.</p>
-
-<p>Galizien im Sinne von 1772 deckt sich nicht ganz mit
-dem heutigen Galizien. Denn es umfate noch das Gebiet von
-<span class="gesperrt">Zamo&#347;c</span> (7777 Quadratmeilen), das im Schnbrunner Frieden
-von 1809 an das Groherzogtum Warschau abgetreten wurde.
-Dagegen wurde das Gebiet von <span class="gesperrt">Krakau</span> (2133 Quadratmeilen)
-endgiltig erst im Jahre 1846 mit sterreich vereinigt.</p>
-
-<p>Als im Jahre 1795 bei der dritten Teilung Polens ein Gebiet
-von 8834 Quadratmeilen an sterreich kam, wurde die neuerworbene
-Provinz <span class="gesperrt">Westgalizien</span> (auch <span class="gesperrt">Neugalizien</span>), die
-schon lnger okkuppierte <span class="gesperrt">Ostgalizien</span> (auch <span class="gesperrt">Altgalizien</span>)
-genannt. Nach der Wiederabtretung Westgaliziens (1809) kam die
-Bezeichnung Galizien fr das in Rede stehende Gebiet wieder in
-Gebrauch. Wenn heute noch von Westgalizien im Gegensatze<span class="pagenum"><a name="Seite_2" id="Seite_2">[2]</a></span>
-zu Ostgalizien gesprochen wird, so ist damit nur der westliche
-(am linken Ufer des San gelegene) Teil des Landes im Gegensatze
-zum stlichen gemeint.</p>
-
-<p>Dieser und jener waren von jeher ethnographisch sowohl
-als auch politisch geschieden, und die administrative Zweiteilung
-des Landes, wie sie von 1849 bis 1867 bestand, war durchaus
-gerechtfertigt. Das linke Ufer des San war immer von <em class="gesperrt">Polen</em>
-bewohnt gewesen, whrend am rechten Ufer <em class="gesperrt">Kleinrussen</em>
-(<span class="gesperrt">Ruthenen</span>) wohnten. Einst haben die Kleinrussen ein unabhngiges,
-mchtiges und auf einer verhltnismig hohen Kulturstufe
-stehendes Staatswesen gebildet. Erst in der zweiten Hlfte
-des vierzehnten Jahrhunderts schlossen sie sich an Polen an,
-das eben durch die Vereinigung mit Litthauen zum mchtigsten
-Staate des europischen Nordostens geworden war. Doch hat
-die politische Gemeinschaft nur die oberen Stnde des ruthenischen
-Volkes zu entnationalisieren vermocht. Die Bauern haben
-auch unter polnischer Herrschaft ihr Volkstum und ihren
-Glauben zu bewahren gewut. Noch heute besteht ein scharfer
-Gegensatz zwischen dem von rmisch-katholischen Polen bewohnten
-Westen Galiziens und dem vorwiegend ruthenischen
-und griechisch-katholischen Osten, ein Gegensatz, der auch in
-der Volkswirtschaft zum Ausdrucke gelangt.</p>
-
-
-<h3> 2. berblick ber die Entwicklung der buerlichen Verhltnisse
-in Polen bis zur ersten Teilung.</h3>
-
-<p>In den letzten Jahrhunderten des Mittelalters war die Lage
-der polnischen Bauern recht gnstig.</p>
-
-<p>Die furchtbaren Tatareneinflle, von denen Polen seit 1241
-heimgesucht worden war, hatten das ohnehin nur schtter
-bewohnte Land entvlkert. Sollte der Staat sich von dem
-schweren Schlage jemals erholen, so muten fremde Krfte
-zu Hilfe gerufen werden. Wie die Dinge damals in Deutschland
-lagen, fiel es nicht schwer, zahlreiche deutsche Bauern zum
-Aufgeben ihrer Heimat zu bewegen. So strmten denn seit der
-zweiten Hlfte des dreizehnten Jahrhunderts Scharen von
-deutschen Ansiedlern nach Polen.</p>
-
-<p>Die <em class="gesperrt">Einwanderung</em> richtete sich vornehmlich nach den
-neugegrndeten Stdten. Aber ein bedeutender Teil der Kolonisten
-ging auch auf das flache Land, wo Knig, Kirche und weltliche
-Grogrundbesitzer sie mit offenen Armen empfingen. Denn
-die Deutschen verwandelten des, unbebautes Land in fruchtbare<span class="pagenum"><a name="Seite_3" id="Seite_3">[3]</a></span>
-Gefilde. Sie brachten eine vollkommenere Technik des Ackerbaues
-mit, die den Ertrag des Bodens erhhte und die Einknfte
-der Grundherren bedeutend steigerte. Diese waren daher
-bestrebt, auf ihren Gtern mglichst viele deutsche Drfer
-anzulegen, und die schon bestehenden polnischen mit deutschem
-Rechte auszustatten<a name="FNAnker_2" id="FNAnker_2" href="#Fussnote_2" class="fnanchor">[2]</a>.</p>
-
-<p><span class="gesperrt">Das Magdeburger Recht</span>, mit dem die berwiegende
-Mehrzahl dieser Drfer bewidmet wurde, war ein <em class="gesperrt">Stadtrecht</em>
-und fr die Bedrfnisse groer, Handel und Gewerbe treibender
-Gemeinwesen bestimmt. Nichtsdestoweniger bewhrte es sich in
-seiner Anwendung auf buerliche Ansiedlungen vortrefflich. An
-der Spitze einer jeden Gemeinde stand der <span class="gesperrt">Schulthei</span>
-(scultetus, poln. <span class="gesperrt" lang="pl" xml:lang="pl">so&#322;tys</span>). Er war der Fhrer oder, richtiger
-gesagt, der Unternehmer der Dorfgrndung. Ihm waren vom
-Grundherrn Privilegien verliehen worden. Er hatte die Ansiedler
-in Deutschland ausgewhlt und an Ort und Stelle gebracht.
-Unter seiner Leitung war der Wald gerodet, das Ackerland
-vermessen und unter die Bauern verteilt worden.</p>
-
-<p>Fr seine Mhewaltung wurde der Schulze reichlich belohnt.
-Er erhielt in dem neugestifteten Dorfe mehrere Hufen als Erbeigentum
-mit dem auf dem Gute haftenden Rechte, das zugleich
-Pflicht war, der Gemeinde Recht zu sprechen. Ihm gehrte
-ferner alles Land auf der Ackerflur, das nicht unter die Kolonisten
-verteilt worden war (<span lang="la" xml:lang="la">extremitates agrorum, alias obszary,
-ubi cmethones non possunt locari</span>), dann der Marktplatz des
-Dorfes (<span lang="la" xml:lang="la">vilagium</span>, poln. <span class="gesperrt" lang="pl" xml:lang="pl">nawsie</span>), ferner Wiesen und Grten.
-Er hatte das Recht, auf seinen Grnden Grtner, Husler,
-Handwerker, ja selbst Bauern anzusetzen, sowie das Recht, ein
-Wirtshaus und eine Mhle zu errichten &ndash; von sonstigen
-Nutzungen an Flssen und Wldern des Herrn ganz abgesehen.
-Von allen Abgaben und Zinsen, die die Bauern dem Grundherrn
-entrichteten, empfing er den sechsten Groschen und de
-omni re iudicata den dritten Groschen. So ausgestattet, war der
-Schulze vollauf befhigt, die Rechte der Dorfinsassen dem
-Grundherrn gegenber ebenso wie die des Grundherrn der
-Gemeinde gegenber in entsprechender Weise zu wahren<a name="FNAnker_3" id="FNAnker_3" href="#Fussnote_3" class="fnanchor">[3]</a>.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_4" id="Seite_4">[4]</a></span></p>
-
-<p>Auch die <em class="gesperrt">Bauern</em> (<span lang="la" xml:lang="la">cmethones</span>, <span class="gesperrt" lang="pl" xml:lang="pl">kmie&#263;ie</span>) befanden sich in
-rechtlich gesicherter Stellung. Sie entrichteten nach Verlauf einer
-bestimmten Reihe von Freijahren an den Grundherrn mige
-Zinse, selten in Geld, hufiger in Getreide. Der Gutsherr durfte
-sie nicht von ihrer Stelle entfernen, aber auch sie durften das
-Dorf nicht verlassen, ohne vor ihrem Abgang das Gut an einen
-tauglichen Wirt bergeben und die Saat bestellt zu haben<a name="FNAnker_4" id="FNAnker_4" href="#Fussnote_4" class="fnanchor">[4]</a>.</p>
-
-<p>Nur in drei Fllen stand es den Bauern frei, fortzuziehen,
-auch ohne diesen Bedingungen nachgekommen zu sein: wenn
-der Herr der Frau oder Tochter eines Bauern Gewalt angetan
-hatte, wenn die Bauern durch die Schuld des Herrn um Hab
-und Gut gekommen waren, oder wenn der Herr excommunicirt
-worden war<a name="FNAnker_5" id="FNAnker_5" href="#Fussnote_5" class="fnanchor">[5]</a>.</p>
-
-<p>Im 16. Jahrhundert wurden in Galizien zahlreiche Kolonien
-walachischer Bauern <em class="gesperrt">zu walachischem Rechte</em> (iure valachico)
-gegrndet. Diese Drfer unterschieden sich nur wenig von
-den deutschen Ansiedlungen. Auch an ihrer Spitze stand ein
-Schulze (<span lang="pl" xml:lang="pl">kniaz</span>), der ungefhr dieselben Rechte und Pflichten
-hatte wie in den deutschen Gemeinden<a name="FNAnker_6" id="FNAnker_6" href="#Fussnote_6" class="fnanchor">[6]</a>.</p>
-
-<p>Die Haupteinnahmsquelle des polnischen Grogrundbesitzers
-bildeten im 13., 14. und noch im 15. Jahrhundert die Abgaben
-der zinspflichtigen Bauern. Seine eigene Wirtschaft, die er auf
-dem Gutshofe (<span class="gesperrt" lang="pl" xml:lang="pl">dwr</span> = Hof oder <span class="gesperrt" lang="pl" xml:lang="pl">flwarek</span> von dem deutschen
-Vorwerk) betrieb, war nur bestimmt, seinen Hausbedarf zu
-decken. Doch seit dem 15. Jahrhundert ndern sich die wirtschaftlichen
-Voraussetzungen der lndlichen Verfassung. Bis dahin
-hatte Polen kein Absatzgebiet fr sein Getreide gefunden. Das
-wird jetzt anders. Schon seit dem Ende des 14. Jahrhunderts<span class="pagenum"><a name="Seite_5" id="Seite_5">[5]</a></span>
-exportiert Polen ber Danzig einiges Getreide nach England,
-Frankreich und den Niederlanden. Noch wirken aber strend
-auf den Verkehr die unsicheren Rechtsverhltnisse an der unteren
-Weichsel, wo seit Jahrhunderten zwischen Ordensrittern und
-Slaven furchtbare Kmpfe wten. Zwar sucht Polen durch Vertrge
-mit dem deutschen Orden fr seinen Export gnstige
-Bedingungen zu erwirken, aber erst als die westpreuischen
-Stdte, unter ihnen Danzig, Memel und Elbing, im Frieden von
-Thorn (1466) endgiltig unter polnische Herrschaft gekommen
-sind, wird die Weichselschiffahrt frei. Die Nachfrage des Auslandes
-nach polnischem Getreide wird grer. Der polnische
-Handel nimmt einen groartigen Aufschwung. Dieser wirtschaftliche
-Erfolg wird jedoch mit der Knechtung eines Millionen
-Seelen zhlenden Standes erkauft<a name="FNAnker_7" id="FNAnker_7" href="#Fussnote_7" class="fnanchor">[7]</a>.</p>
-
-<p>In dem Augenblicke, da es lohnend wurde, Getreide <em class="gesperrt">fr
-den Markt zu produzieren</em>, erwachte in den Grundherren
-das Verlangen nach Vergrerung ihres Eigenbetriebes. Dieses
-Streben begegnete jedoch mannigfachen Schwierigkeiten. An
-"Bauernlegen" war nicht zu denken, und htte auch der Grundherr
-auf diese oder eine andere Weise &ndash; etwa durch Rodung &ndash; das
-Hofland vergrert, es htten ihm die Arbeitskrfte gefehlt,
-den greren Besitz zu bewirtschaften. Vor allem aber hatte der
-Adel bei seinen Expansionsbestrebungen mit dem energischen
-Widerstand der Schulzen zu rechnen, die nahe daran waren,
-den Grundherren allen Einflu auf die Dorfgemeinde zu entziehen.
-Die Schulzen von ihren Gtern zu verdrngen, wurde
-daher jetzt zunchst die Losung der Grundherren. Im Laufe
-des 15. Jahrhunderts gelang es ihnen auch, meist durch zwangsweise
-Auskaufung, seltener durch freie Vertrge die Schulzengter
-in ihren Besitz zu bringen. Auch auf den kniglichen
-Gtern wurden die Schulzen ausgekauft, nur da die Soltyseien
-hier nicht mit den Starosteien verbunden, sondern als Tenuten
-an Adelige zu lebenslnglichem Besitz verliehen wurden. Nur
-wenigen Schulzen gelang es, sich im Besitze ihrer Gter zu
-erhalten. Durch fortgesetzte Erbteilungen entstanden in spterer
-Zeit aus diesen Gtern die sogenannten adeligen Gemeinden<a name="FNAnker_8" id="FNAnker_8" href="#Fussnote_8" class="fnanchor">[8]</a>.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_6" id="Seite_6">[6]</a></span></p>
-
-<p>Erst nachdem die Schulzengter mit dem Gutshofe vereinigt
-worden waren, konnten die Grundherren an die Einrichtung
-eines Grobetriebes schreiten. Mit dem Schulzengut und
-der Schulzenwrde war auch das Richteramt an sie gekommen,
-was ihre Macht ber die Bauern erhhte. Das weitlufige Ackerland
-des Schulzengutes bot die rumliche Unterlage fr den
-erweiterten Eigenbetrieb. Von allen Rechten des Schulzen kam
-aber keines den Grundherren erwnschter als der Anspruch auf
-Fronarbeit der Bauern, der ihnen bis dahin gefehlt hatte.
-Freilich reichten diese an und fr sich unbedeutenden Leistungen
-nicht hin, den gesteigerten Bedarf an Arbeitskrften, den der
-bergang zur Gutsherrschaft erforderte, zu befriedigen. So finden
-wir denn auch schon gegen Ende des 15. Jahrhunderts die
-Gutsherren bestrebt, die Lasten der buerlichen Bevlkerung zu
-erhhen. Aber je schwieriger die Lage der Bauern wird,
-desto leichter entschliet sich der Bauernsohn, von dem ihm
-zustehenden Rechte der Freizgigkeit Gebrauch zu machen und
-nach der Stadt zu ziehen. Das war nun ganz und gar nicht die
-Absicht der Gutsherren gewesen, die die Arbeitskraft auch nicht
-eines einzigen Hintersassen missen wollten. Sie gingen also
-daran, die Freizgigkeit der Bauern einzuschrnken und
-schlielich vllig aufzuheben. Im Jahre 1496 wurde durch den
-Reichstag gesetzlich festgelegt, da fortan nur <em class="gesperrt">einer</em> von den
-Shnen eines Bauern das Dorf verlassen drfe. Auch dieser
-konnte brigens ohne herrschaftliches Abfahrtszeugnis nicht
-abziehen, sollte er nicht als Flchtling verfolgt und zurckgeholt
-werden<a name="FNAnker_9" id="FNAnker_9" href="#Fussnote_9" class="fnanchor">[9]</a>. In den nchsten Jahren folgte noch eine
-Anzahl von Gesetzen, die die Freizgigkeit der buerlichen
-Bevlkerung einschrnkten, und schon um das Jahr 1510 war
-ihre Schollenpflicht allgemeines Gesetz geworden. Zwar stand
-es dem Landmann noch frei, sich um 10 Mark auch gegen den
-Willen des Herrn loszukaufen, im Laufe des 16. Jahrhunderts<span class="pagenum"><a name="Seite_7" id="Seite_7">[7]</a></span>
-stieg jedoch die Loskaufsumme fr eine Bauernfamilie auf
-500 Mark<a name="FNAnker_10" id="FNAnker_10" href="#Fussnote_10" class="fnanchor">[10]</a>.</p>
-
-<p>Als die Schollenpflicht der Bauern durchgefhrt war,
-begann der Adel die Robotsschuldigkeiten durch gesetzliche
-Manahmen zu erhhen<a name="FNAnker_11" id="FNAnker_11" href="#Fussnote_11" class="fnanchor">[11]</a>. Bald aber wurde dieser Weg aufgegeben,
-da er nicht zum gewnschten Ziele fhrte. Denn auf
-den meisten Gtern fanden sich noch Vertrge zwischen Grundherr
-und Grundhold, und die Bauern bestanden auf ihrem
-Rechte, das sie bei Gericht durchzusetzen bemht waren. Die
-Gutsherren whlten also ein anderes Mittel: dem Bauer sollte
-das Recht entzogen werden, gegen seinen Herrn zu klagen.
-Zuerst wurde der Bauer entgegen dem bisherigen Brauche durch
-mehrere Reichstagsbeschlsse unter die ausschlieliche Gerichtsbarkeit
-des Gutsherrn gestellt. Die Praxis der Gerichte sprach
-ihm dann das Recht ab, den Herrn gerichtlich zu belangen.
-Am 30.&nbsp;August&nbsp;1518 wies das knigliche Assessorialgericht in
-Krakau die Klage eines Landmannes wegen widerrechtlicher
-Ntigung zur Robot mit der Begrndung zurck, da die Untertanen
-ihre Herren nicht beim Knig verklagen drfen<a name="FNAnker_12" id="FNAnker_12" href="#Fussnote_12" class="fnanchor">[12]</a>.</p>
-
-<p>Mit der allgemeinen Annahme dieses Grundsatzes war die
-groe Umwlzung, durch welche die lndliche Bevlkerung
-hrig wurde, vollendet. Die Grundherren hatten von nun an
-unumschrnkte Macht ber die Bauern. Von ihrem Willen allein
-hing die Verfgung ber deren Leben und Tod, Knechtschaft
-und Freiheit, Eigentum und Arbeitskraft ab. Und es ist nur
-die Feststellung eines bereits geltenden Rechtszustandes, wenn
-der Konvokations-Reichstag im Jahre 1573 erklrt, da jeder
-Herr das Recht habe, seine ungehorsamen Untertanen "tam in
-spiritualibus, quam in saecularibus" nach seiner Meinung zu
-strafen<a name="FNAnker_13" id="FNAnker_13" href="#Fussnote_13" class="fnanchor">[13]</a>.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_8" id="Seite_8">[8]</a></span></p>
-
-<p>Zwar stand es jetzt im Belieben des Gutsherrn, dem Bauern
-nach Willkr grere Lasten aufzubrden, aber er machte trotzdem
-von diesen Befugnissen nicht vor dem Ende des 17. Jahrhunderts
-ausgiebigen Gebrauch. Denn noch stand dem Bauer
-ein Weg offen, sich allzugroen Anforderungen und Bedrckungen
-zu entziehen: die Flucht. Im Osten der Republik dehnte sich
-eine unermeliche, nur sprlich bevlkerte Ebene, wo von
-Gutsherrschaft noch keine Rede war und sein konnte. Dort, wo
-das Ackerland aus Mangel an Arbeitskrften meist brach lag,
-fehlte auch die Gelegenheit zu marktmiger Verwertung der
-Bodenerzeugnisse, da der Weg zum schwarzen Meere durch
-Trken und Tataren versperrt war. Darum begngte sich der
-Grundherr in jenen Gegenden mit den Zinsungen der Grundholden,
-ohne daran zu denken, einen eigenen Grobetrieb einzurichten.
-Der polnische Bauer aber wute genau, da er
-jederzeit dorthin fliehen knne. Dort wurde er von den Grundherren
-stets mit offenen Armen empfangen und unter gnstigen
-Bedingungen angesiedelt. Der Gutsherr im Westen musste sich
-also hten, durch bertriebene Strenge seine Untertanen zur
-Flucht zu reizen. Zwar war in einer Reihe scharfer Gesetze das
-Verbot ausgesprochen worden, flchtige Bauern zu untersttzen,
-bei sich aufzunehmen oder anzusetzen; allein die Gerichte waren
-unvermgend, diesen Gesetzen Geltung zu verschaffen. Ja, die
-Ohnmacht der Behrden war so gro, da die flchtigen Bauern
-sogar in derselben Provinz bleiben konnten. Dann zogen sie als
-"<span lang="pl" xml:lang="pl">hultaje</span>" oder "<span lang="pl" xml:lang="pl">lud&#378;i lu&#378;ni</span>" im Lande umher, und nur zur Zeit
-der Ernte verdingten sie sich als freie Arbeiter<a name="FNAnker_14" id="FNAnker_14" href="#Fussnote_14" class="fnanchor">[14]</a>. Erst zu
-Beginn des 18. Jahrhunderts wurde den Bauern jede Mglichkeit
-zur Flucht benommen. Nach langen Kriegsjahren kehrte der
-Frieden wieder, im Inneren wurde die Ordnung einigermaen
-wieder hergestellt, und die Schollenpflicht der Bauern wenigstens
-in den westlichen Teilen des Staates strenge durchgefhrt. In
-den stlichen Provinzen allerdings entzogen sich noch in den
-ersten Jahren der sterreichischen Herrschaft die Untertanen
-den Bedrckungen von Seiten des Gutsherrn durch die Flucht<span class="pagenum"><a name="Seite_9" id="Seite_9">[9]</a></span>
-nach Podolien und Wolhynien. Im Westen aber erlangten jene
-Gesetze, die im 16. Jahrhundert erlassen worden waren, unbeschrnkte
-Geltung, und die buerlichen Verhltnisse nahmen
-jene Gestalt an, in der sie bis zum Untergang des selbstndigen
-polnischen Staatswesens beharrten<a name="FNAnker_15" id="FNAnker_15" href="#Fussnote_15" class="fnanchor">[15]</a>.</p>
-
-
-<h3> 3. Die lndliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.<br/><br/>
-
-<span class="gesperrt">I. Die Untertnigkeit.</span></h3>
-
-<p>Nach der Lehre der polnischen Juristen setzt sich der
-polnische Staat aus drei Stnden zusammen: Knig, Senat und
-Adel<a name="FNAnker_16" id="FNAnker_16" href="#Fussnote_16" class="fnanchor">[16]</a>. Was auerhalb dieser drei Stnde ist, hat keinen Einflu
-im Staate und keinen Anteil an der Regierung<a name="FNAnker_17" id="FNAnker_17" href="#Fussnote_17" class="fnanchor">[17]</a>. Tatschlich
-haben aber auch Knig und Senat nicht viel zu sagen. Die
-ganze Macht liegt vielmehr beim Adel, und zwar beim begterten
-Adel. Rechtlich ist der gesamte Adel (<span lang="pl" xml:lang="pl">szlachta</span>) gleich. De facto
-aber besteht ein gewaltiger Unterschied zwischen den begterten
-und den unbegterten Edelleuten.</p>
-
-<p>Dieser einzig berechteten Klasse gegenber stehen die mit
-weitaus geringeren Rechten ausgestatteten Brger und die vllig
-rechtlosen Bauern<a name="FNAnker_18" id="FNAnker_18" href="#Fussnote_18" class="fnanchor">[18]</a>.</p>
-
-<p>Jeder auf dem flachen Lande Wohnende ist, wofern er nicht
-selbst von Adel oder ein privilegierter Freibauer ist, <em class="gesperrt">Untertan</em>
-(<span lang="pl" xml:lang="pl">poddany</span>) des Gutsherrn. Nicht nur der Bauer und seine Familie,
-auch Husler und Innmann, Knecht und Magd sind untertnig;
-ja sogar die Shne der ruthenischen Popen, wenn sie nicht vor
-dem 15. Lebensjahre einen nichtbuerlichen Beruf ergriffen
-haben<a name="FNAnker_19" id="FNAnker_19" href="#Fussnote_19" class="fnanchor">[19]</a>.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_10" id="Seite_10">[10]</a></span></p>
-
-<p>Die Untertnigkeit ist als Standeseigenschaft erblich<a name="FNAnker_20" id="FNAnker_20" href="#Fussnote_20" class="fnanchor">[20]</a>, aber
-die Geburt von untertnigen Eltern ist nicht die einzige Art ihrer
-Entstehung. Ein freier Mann wird durch Verheiratung mit einer
-Untertanin ebenfalls untertnig<a name="FNAnker_21" id="FNAnker_21" href="#Fussnote_21" class="fnanchor">[21]</a>. Auch durch Annahme eines
-untertnigen Grundes wird Untertnigkeit begrndet<a name="FNAnker_22" id="FNAnker_22" href="#Fussnote_22" class="fnanchor">[22]</a>. Schlielich
-wird jeder schollenpflichtig, der ein Jahr lang auf Grund eines
-mit der Gutsherrschaft geschlossenen Vertrages in einem Dorfe
-wohnt<a name="FNAnker_23" id="FNAnker_23" href="#Fussnote_23" class="fnanchor">[23]</a>. Die Untertnigkeit erlischt durch Eintritt des Untertans
-in einen religisen Orden, durch Empfang der Weihen und durch
-Erlangung des Doktorates, ferner durch Entlassung und endlich
-durch Nobilitierung. Der Gutsherr kann den Untertanen auf
-zweierlei Art entlassen: entweder durch einen Freilassungsbrief
-oder durch Erklrung vor den Woiewodschaftsakten<a name="FNAnker_24" id="FNAnker_24" href="#Fussnote_24" class="fnanchor">[24]</a>. Ohne
-Einwilligung des Herrn darf kein Bauer geadelt werden<a name="FNAnker_25" id="FNAnker_25" href="#Fussnote_25" class="fnanchor">[25]</a>.</p>
-
-<p>Der Untertan ist im Interesse des landwirtschaftlichen Grobetriebes
-des Gutes in seiner Freiheit mannigfachen Beschrnkungen
-unterworfen.</p>
-
-<p>Er ist vor allem an die Scholle gebunden, glebae adscriptus.
-Verlt er den Gutsbezirk ohne Erlaubnis des Herrn, so hat
-dieser das Recht, ihn zu verfolgen, ihn zu fassen, wo er ihn<span class="pagenum"><a name="Seite_11" id="Seite_11">[11]</a></span>
-findet, beziehungsweise seine Auslieferung zu verlangen<a name="FNAnker_26" id="FNAnker_26" href="#Fussnote_26" class="fnanchor">[26]</a>. Durch
-strenge Gesetze trachtet man danach, diesem Rechtssatze im
-Inneren des Landes Geltung zu verschaffen. Durch wechselseitige
-Auslieferungsbereinkommen, die mit dem Auslande getroffen
-wurden, ist es mglich geworden, Untertanen, die in benachbarte
-Lnder geflohen sind, zurckzufordern<a name="FNAnker_27" id="FNAnker_27" href="#Fussnote_27" class="fnanchor">[27]</a>. Solche bereinkommen
-werden umso leichter geschlossen, als nicht nur polnische Bauern
-ins Ausland fliehen, sondern noch bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts
-Tausende von Bauern aus Preuen, Hinterpommern und
-der Neumark<a name="FNAnker_28" id="FNAnker_28" href="#Fussnote_28" class="fnanchor">[28]</a>, aus Schlesien<a name="FNAnker_29" id="FNAnker_29" href="#Fussnote_29" class="fnanchor">[29]</a>, aus Ungarn, aus der Moldau
-und aus Russland<a name="FNAnker_30" id="FNAnker_30" href="#Fussnote_30" class="fnanchor">[30]</a> nach Polen flchteten.</p>
-
-<p>Will ein Untertan auerhalb des Gutsbezirkes eine Ehe
-eingehen, so bedarf er dazu der Erlaubnis des Gutsherrn. Einem
-Manne wird diese Bewilligung niemals erteilt, den Bauernmdchen
-wird sie jedoch nicht verweigert. Dafr hatten diese ursprnglich
-meist einen Marderbalg (<span lang="pl" xml:lang="pl">kuniczne</span>) an die Herrschaft zu entrichten.
-Die Naturalleistung des Marderbalges ist jedoch im 18. Jahrhundert
-allgemein durch eine von der Herrschaft von Fall zu
-Fall vorgeschriebene, entweder in Geld oder in Naturalien zu
-entrichtende Taxe ersetzt. Die Hhe dieser Abgabe ist nicht<span class="pagenum"><a name="Seite_12" id="Seite_12">[12]</a></span>
-berall gleich. Bald wird ein Kalb gefordert, bald Geflgel
-oder Feldfrchte. Die Geldleistung betrgt meist acht Gulden
-polnisch. Hier und da werden auch betrchtlich hhere Betrge
-gefordert, deren Bezahlung den Untertanen unmglich ist. Auf
-vielen Gtern aber, besonders auf kniglichen, ist die kuniczne
-ganz abgestellt worden, und wird den Bruten freier Abzug nach
-allen jenen Dominien gewhrt, die Reziprozitt ben<a name="FNAnker_31" id="FNAnker_31" href="#Fussnote_31" class="fnanchor">[31]</a>.</p>
-
-<p><em class="gesperrt">Der Schollenpflicht des Untertanen entspricht
-kein Recht an der Scholle.</em> Der Untertan kann also vom
-Gute getrennt, auf ein anderes, demselben Herrn gehriges Gut
-versetzt werden, oder auch durch Kauf, Tausch oder Schenkung
-in das Eigentum eines anderen Gutsbesitzers bergehen. In der
-Regel wechselt der Untertan allerdings seinen Herrn nur mit dem
-Gute, aber auch das Gegenteil trifft nicht allzu selten ein. <em class="gesperrt">Kein
-Gesetz tritt dem Menschenhandel entgegen<a name="FNAnker_32" id="FNAnker_32" href="#Fussnote_32" class="fnanchor">[32]</a>.</em></p>
-
-<p>Der Untertan besitzt weder die aktive, noch die passive
-Prozefhigkeit. Nicht er klagt, sondern fr ihn die Herrschaft,
-wie auch sie in Vertretung ihres Untertans belangt wird<a name="FNAnker_33" id="FNAnker_33" href="#Fussnote_33" class="fnanchor">[33]</a>.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_13" id="Seite_13">[13]</a></span></p>
-
-<p>Der Herrschaft gegenber geniet der Untertan der <em class="gesperrt">Privatgter</em>
-keinerlei Rechtsschutz, vor keinem Gericht, vor keiner
-Behrde kann er ber erlittene Unbill Beschwerde erheben<a name="FNAnker_34" id="FNAnker_34" href="#Fussnote_34" class="fnanchor">[34]</a>.</p>
-
-<p>Grundstzlich verschieden von der Stellung der Privatbauern
-ist die der <em class="gesperrt">Domnenbauern</em><a name="FNAnker_35" id="FNAnker_35" href="#Fussnote_35" class="fnanchor">[35]</a>. Diese knnen wider
-die zeitlichen Besitzer der kniglichen Gter vor den Referendargerichten
-Klage fhren. Seit Stanislaus August werden sie vor
-diesen Gerichten unentgeltlich durch Armenadvokaten (<span class="gesperrt" lang="pl" xml:lang="pl">patrony
-ludzi ubogich</span>) vertreten, die man gewissermaen mit den
-sterreichischen Untertansadvokaten vergleichen kann. Doch ist
-auch dieser Rechtsschutz unwirksam, da die Gerichte ausschlielich
-mit Edelleuten besetzt sind, die ihren Standesgenossen, den
-zeitlichen Besitzern, auf alle mgliche Weise frderlich sind.
-Auf den <em class="gesperrt">Kirchengtern</em> mangelt den Untertanen gleichfalls
-das Beschwerderecht. Schon im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts
-haben sie das Recht der Appellation an die Kirchenoberen,
-das ihnen frher zustand, verloren<a name="FNAnker_36" id="FNAnker_36" href="#Fussnote_36" class="fnanchor">[36]</a>.</p>
-
-<p>Die hohe und die niedere Gerichtsbarkeit ber die Untertanen
-steht ausschlielich dem Herrn zu. Er schaltet nach Belieben
-ber Leben und Tod der Untertanen<a name="FNAnker_37" id="FNAnker_37" href="#Fussnote_37" class="fnanchor">[37]</a>.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_14" id="Seite_14">[14]</a></span></p>
-
-<p>Nur wenn ein Mann nichtadeligen Standes einen Bauer
-ttet, wird gegen den beltter mit Kapitalstrafe vorgegangen.
-Ttet aber ein Edelmann einen fremden Bauer, so mu er eine
-Bue von hundert Mark erlegen, die zur Hlfte dem Herrn des
-Getteten, zur Hlfte seinen Hinterbliebenen zufllt<a name="FNAnker_38" id="FNAnker_38" href="#Fussnote_38" class="fnanchor">[38]</a>. Darber,
-was zu geschehen habe, wenn der Herr selbst einen seiner
-Untertanen ermordet, geben die Gesetze keine Auskunft. Gerade
-dieses Schweigen lehrt aber, da der Mrder in einem solchen
-Falle straflos ausgeht. Im Jahre 1768 wird die hohe Gerichtsbarkeit
-dem Adel entzogen und an die Grodgerichte bertragen.
-Auch wird festgesetzt, da die Ermordung eines Bauern fortan
-nicht mehr durch ein Wehrgeld abgelst werden knne, sondern
-da Kapitalstrafe eintreten solle. Doch wird die wohlttige
-Wirkung dieses Gesetzes durch den Zusatz aufgehoben, da
-der Edelmann nur dann hingerichtet werden solle, wenn er auf
-frischer Tat ertappt und von sechs Zeugen, von denen mindestens
-zwei von Adel sein mssen, berfhrt worden ist. So
-ist das <span lang="la" xml:lang="la">ius vitae et necis</span> nur dem Scheine nach aufgehoben: in
-der Tat aber besteht es fort<a name="FNAnker_39" id="FNAnker_39" href="#Fussnote_39" class="fnanchor">[39]</a>.</p>
-
-<p>Ein natrliches Ergebnis der Schollenpflicht sind die Zwangsgesindedienste,
-die nicht infolge eines Rechtssatzes, sondern
-lediglich gewohnheitsmig bestehen. Doch kommt den Zwangsgesindediensten
-in Polen nicht entfernt jene Bedeutung zu, die
-sie in Preuen, Sachsen und Bhmen hatten. In den westlichen
-Teilen Galiziens war die Gesindehaltung nicht gro, dem Osten
-war sie fast ganz fremd<a name="FNAnker_40" id="FNAnker_40" href="#Fussnote_40" class="fnanchor">[40]</a>.</p>
-
-<p>Wir sehen also: Der polnische Privatbauer des 18. Jahrhunderts
-ist leibeigen. Er steht in der absoluten Gewalt des
-Gutsherrn. Seine rechtliche Stellung ist weitaus schlechter als
-die des preuischen oder bhmischen Bauers, obschon gnstiger
-als die des russischen.</p>
-
-<p>Die Zeitgenossen sprechen auch von dem Bauer als einem<span class="pagenum"><a name="Seite_15" id="Seite_15">[15]</a></span>
-Unfreien (niewolnik) und alle polnischen Juristen setzen die in
-Polen bestehende Untertnigkeit der rmischen Sklaverei gleich<a name="FNAnker_41" id="FNAnker_41" href="#Fussnote_41" class="fnanchor">[41]</a>.</p>
-
-
-<h3> 4. Die lndliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.<br />
-
-<span class="nostyle small">(Fortsetzung.)</span><br /><br />
-
-<span class="gesperrt">II. Die Grundobrigkeit.</span></h3>
-
-<p>ber den Untertanen steht herrschend die Grundobrigkeit.
-"Sie vereinigt in sich Herrschaftsverhltnisse und Berechtigungen
-privat- und ffentlich-rechtlichen Charakters." Sie ist ein kleiner
-Staat im Staate.</p>
-
-<p>Nach dem Stande der Besitzer zerfallen die Gter in vier
-Kategorien: In die kniglichen, geistlichen, adeligen und die
-von privilegierten Stdten oder von Brgern solcher Stdte
-besessenen Gter.</p>
-
-<p>Die kniglichen Gter zerfallen wieder in zwei Klassen:
-In die konomiegter und die Staatsgter. Die konomiegter
-(bona mensae regiae) sind zur Bedeckung des Aufwandes des
-kniglichen Haushaltes bestimmt. Sie werden von Administratoren
-bewirtschaftet. Die Staatsgter dagegen werden als panis
-bene merentium an verdiente Edelleute zu lebenslnglichem
-Besitz verliehen. Der Knig ist verpflichtet, diejenigen Gter,
-die durch den Tod der zeitlichen Besitzer an die Krone heimfallen,
-wieder auszutun. Die Besitzer dieser Starosteien,<span class="pagenum"><a name="Seite_16" id="Seite_16">[16]</a></span>
-Advokatien, Tenuten und Skultetien fhren den vierten Teil des
-Ertrgnisses, die sogenannte Quarta, an den Staatsschatz ab<a name="FNAnker_42" id="FNAnker_42" href="#Fussnote_42" class="fnanchor">[42]</a>.
-Zu den bestbewirtschafteten Gtern gehren die Kirchengter.
-Auch gegenber den Untertanen ist die Herrschaft des Klerus
-milder als die der Edelleute. Die weitaus grte Zahl von
-Gtern befindet sich in Hnden des Adels. Doch sind die
-Brger auch nicht vllig der Grundbesitzfhigkeit beraubt. Die
-Brger von Lemberg und Krakau haben das Recht, Herrschaften
-zu erwerben und zu besitzen. Auch besitzen einzelne
-Stdte als solche Herrschaften und Untertanen<a name="FNAnker_43" id="FNAnker_43" href="#Fussnote_43" class="fnanchor">[43]</a>.</p>
-
-<p>Die Gre der Gter ist sehr verschieden. Es gibt Gter,
-die 30 und mehr Drfer umfassen, und solche, zu denen nur
-Teile eines Dorfes gehren. Mancher Edelmann herrscht ber
-Tausende von Untertanen, whrend ein anderer wieder nur eine
-Bauernfamilie sein eigen nennt. Im Durchschnitte besteht ein
-Gut aus zwei bis drei Drfern<a name="FNAnker_44" id="FNAnker_44" href="#Fussnote_44" class="fnanchor">[44]</a>.</p>
-
-<p>Das Gut wird als einheitlicher Wirtschaftsorganismus
-Schlssel (<span class="gesperrt" lang="pl" xml:lang="pl">klucz</span>) genannt. Als verwaltungsrechtlicher Krper
-heit es <span class="gesperrt" lang="pl" xml:lang="pl">pa&#324;stwo</span> (Herrschaft, aber auch Staat, Reich). An
-seiner Spitze steht der Gutsherr (<span lang="pl" xml:lang="pl">heres</span> = Erbherr oder <span lang="pl" xml:lang="pl">pan</span> = Herr).
-Er residiert im Hofe (<span class="gesperrt" lang="pl" xml:lang="pl">dwr</span>) Er ist auf dem Gute Gesetzgeber
-und Richter, oberster Herr der Untertanen, Trger der politischen,
-administrativen und executiven Gewalt<a name="FNAnker_45" id="FNAnker_45" href="#Fussnote_45" class="fnanchor">[45]</a>. Alle Macht
-und alles Recht auf dem Gute geht von ihm aus. Nur aus
-Gnade lt er der Dorfgemeinde gewisse Rechte. Er ernennt
-die Gemeindebeamten und hebt nach Belieben die Urteile des
-Dorfgerichtes auf, ndert oder besttigt sie<a name="FNAnker_46" id="FNAnker_46" href="#Fussnote_46" class="fnanchor">[46]</a>. Innerhalb des Gutsbezirkes
-ist er ein kleiner Knig<a name="FNAnker_47" id="FNAnker_47" href="#Fussnote_47" class="fnanchor">[47]</a>. Er erlt als Gesetzgeber Vorschriften,
-die Bestimmungen des geltenden allgemeinen Rechtes
-abndern oder aufheben.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_17" id="Seite_17">[17]</a></span></p>
-
-<p>Viele Magnaten unterhalten auf ihren Gtern Haustruppen,
-deren Zahl im Vergleiche zu den kniglichen ganz bedeutend ist.</p>
-
-<p>Die Einhebung und Repartierung der Staatssteuern (des
-<span class="gesperrt" lang="pl" xml:lang="pl">podymne</span> = Rauchfangsteuer) obliegt der Grundobrigkeit. Nicht
-selten ist diese gezwungen, fr den nicht leistungsfhigen
-Bauer die Steuer zu bezahlen<a name="FNAnker_48" id="FNAnker_48" href="#Fussnote_48" class="fnanchor">[48]</a>. Zur Bestreitung der Kosten
-der ffentlichen Agenden, die sie besorgen, heben manche Grundbesitzer
-selbst Steuern ein<a name="FNAnker_49" id="FNAnker_49" href="#Fussnote_49" class="fnanchor">[49]</a>.</p>
-
-<p>Die allgemein vorherrschende Form der Landwirtschaft ist
-im Polen des 18. Jahrhunderts die Gutsherrschaft<a name="FNAnker_50" id="FNAnker_50" href="#Fussnote_50" class="fnanchor">[50]</a>. Die Haupteinnahmsquelle
-des Gutsherrn ist der eigene landwirtschaftliche
-Grobetrieb. Er produciert fr den Markt und besorgt auch
-selbst den Vertrieb der Erzeugnisse seiner Wirtschaft. Er schickt
-auf eigene Rechnung Getreide und Vieh nach Danzig und den
-anderen Ostseehfen und da der Adel fr alle Waren, die er
-ein- oder ausfhrt, Zollfreiheit geniet, so wird es ihm leicht,
-die Konkurrenz nichtadeliger Kaufleute zu schlagen<a name="FNAnker_51" id="FNAnker_51" href="#Fussnote_51" class="fnanchor">[51]</a>.</p>
-
-<p>Trotzdem die wirtschaftliche Politik des Gutsherrn dahin
-gerichtet ist, seinem Eigenbetriebe die grtmgliche Ausdehnung
-zu geben, tritt das Bestreben, das Hoffeld auf Kosten des
-Bauernlandes zu erweitern, erst spt und nur in geringem Ausmae
-hervor. Denn noch steht ihm reichlich unbebautes Land
-zur Verfgung, und seine Bemhungen mssen vor allem
-darauf abzielen, die kostbare und seltene Arbeitskraft des Bauern
-beim Gute zu erhalten<a name="FNAnker_52" id="FNAnker_52" href="#Fussnote_52" class="fnanchor">[52]</a>.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_18" id="Seite_18">[18]</a></span></p>
-
-<p>Neben den Einnahmen aus dem eigenen Grobetriebe
-spielen die Abgaben und Zinsungen der Untertanen, so bedeutend
-sie auch an und fr sich sind, und so schwer es auch den
-Bauern fallen mag, sie pnktlich zu entrichten, in dem Haushalte
-des Gutsherrn nur eine untergeordnete Rolle. Doch kommt
-daneben der <em class="gesperrt">Propination</em> eine immer steigende Bedeutung zu.</p>
-
-<p>Das Propinationsrecht (<span lang="la" xml:lang="la">ius propinationis s. propinandi</span>) ist
-das ausschlieliche Recht, gewisse Getrnke im Gebiete eines
-gewissen Ortes zu erzeugen und auszuschenken. Gegenstand
-des Propinationsrechtes sind Branntwein, Bier, Met, Himbeerwein
-und Kirschwein. Auf Wein erstreckt sich das Propinationsrecht
-nicht. Denn der Wein ist, da er im Lande nicht
-gebaut wird, ein Luxusgetrnk, das sich der Adel nicht verteuern
-will. In der Regel steht die Propination dem Gutsherrn
-zu, und das Gebiet seiner Geltung deckt sich mit dem
-Gutsgebiete. Fast jeder Edelmann hat auf seinem Gute eine
-Branntweinbrennerei errichtet, um von dem Propinationsrechte
-Vorteil zu ziehen. Ihre groe wirtschaftliche Bedeutung hat
-die Propination erst durch die Verpachtung der Schenken an
-die <em class="gesperrt">Juden</em> erlangt. Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts haben
-nmlich die Juden den Knigsschutz aufgegeben, sind von den
-Stdten in die Marktflecken und auf das flache Land hinausgezogen
-und haben sich ganz unter den Schutz des Adels gestellt.
-Sie haben berall die Pachtungen (<span class="gesperrt" lang="pl" xml:lang="pl">arenda</span>) der Schenken bernommen
-und die Einknfte aus der Propination auf eine frher
-ungeahnte Hhe gebracht. Bei der Abschtzung des Wertes von
-Landgtern wird nchst den Diensten der Untertanen vor allem
-das Einkommen aus der Propination in Betracht gezogen. Auf
-hundert verschiedene Weisen wird der Bauer dazu gebracht,
-mehr Branntwein zu konsumieren als sein Wunsch ist. Bei Familienfestlichkeiten,
-bei Kirchweihen, an Sonn- und Feiertagen wird
-er gezwungen, eine gewisse, von der Obrigkeit vorgeschriebene
-Menge Branntwein abzunehmen. Strenge ist es ihm verboten,
-auerhalb des Gutsbezirkes Branntwein zu konsumieren; alles, was
-er trinkt, mu er von der Obrigkeit beziehen. In jeder Ortschaft
-wendet der Arendator eine andere Art der Aufdringung des
-giftigen Getrnkes an. So ist im Laufe der Jahrhunderte dem
-galizischen Landvolke die Trunksucht anerzogen worden<a name="FNAnker_53" id="FNAnker_53" href="#Fussnote_53" class="fnanchor">[53]</a>.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_19" id="Seite_19">[19]</a></span></p>
-
-<p>Innerhalb des Gutsbezirkes darf nur der Gutsherr <em class="gesperrt">Mhlen</em>
-errichten, und die Untertanen sind gehalten, ihr Getreide ausschlielich
-auf den obrigkeitlichen Mhlen mahlen zu lassen.
-Selbst der Gebrauch von Handmhlen ist ihnen nur gegen einen
-an die Obrigkeit zu entrichtenden Zins gestattet<a name="FNAnker_54" id="FNAnker_54" href="#Fussnote_54" class="fnanchor">[54]</a>.</p>
-
-<p>Einst hatte der Schulze von den auf dem Hauptplatze
-des Dorfes ansssigen Handwerkern und Krmern Abgaben
-eingehoben. Dieses Recht bt jetzt der Gutsherr als Rechtsnachfolger
-des Schulzen. Er hlt sich auch fr berechtigt, allen
-Handel innerhalb des Dorfes fr sein Monopol zu erklren, und
-nur gegen Entrichtung eines Zinses freizugeben. Er erhebt
-daher von jeder Ware, die der Bauer in die Stadt zum Verkaufe
-fhrt, eine Abgabe, das sogenannte <span class="gesperrt" lang="pl" xml:lang="pl">Targowe</span> (targ = der Markt).
-Er geht aber noch weiter, und zwingt die Untertanen, ihm Waren,
-die er nicht brauchen oder anbringen kann, zu einem willkrlich
-bestimmten Preise abzunehmen. Es liegt also eine "Aufdringung
-obrigkeitlicher Feilschaften" vor, wie andererseits die "Abdruckung
-unterthniger Feilschaften" stattfindet, d. h. der Bauer
-gezwungen ist, gewisse Erzeugnisse nur an die Herrschaft zu
-verkaufen<a name="FNAnker_55" id="FNAnker_55" href="#Fussnote_55" class="fnanchor">[55]</a>.</p>
-
-<p>Die <em class="gesperrt">Abgaben</em> der Bauern sind beraus mannigfaltig,
-wenn auch nicht besonders hoch. In Geld oder in Naturalien
-entrichten sie Grund-, Holz- und Weidezinse. Sie prstieren
-ferner den Geflgelzins fr die Erlaubnis, ihr Vieh auf die
-obrigkeitliche Weide treiben zu drfen. Als Geflgelzins werden
-Gnse, Kapaune, Hhner, seltener auch Schwne geliefert. Die
-Innleute zahlen fr das Recht des Holzklaubens eine besondere
-Geldabgabe, das Komorne. Auch die untertnigen Handwerker
-zinsen der Obrigkeit. Die Untertanen sind auch verpflichtet,
-eine gewisse Menge Himbeeren, Nsse, Schwmme und Kochenille<a name="FNAnker_56" id="FNAnker_56" href="#Fussnote_56" class="fnanchor">[56]</a>
-zu sammeln und abzuliefern. Ferner haben sie der
-Herrschaft Eier, Honig und Hopfen unentgeltlich darzubringen.
-Getreidezehent ist selten an die Obrigkeit, fter an den Pfarrer<span class="pagenum"><a name="Seite_20" id="Seite_20">[20]</a></span>
-zu entrichten. Dagegen hat jene Anspruch auf Obst-, Tabak-,
-Bienen- und Vieh- (besonders Schaf)zehent. Immer kehrt die
-Klage der Untertanen wieder, da der Gutsherr stets das Beste,
-das beste Stck, den besten Stock fr sich aussuche. &ndash; Von
-allen Abgaben der Untertanen, die unter den verschiedensten
-Titeln erhoben werden, hat jedoch nur der Getreidezins (auch
-Haferzins) eine grere wirtschaftliche Bedeutung<a name="FNAnker_57" id="FNAnker_57" href="#Fussnote_57" class="fnanchor">[57]</a>.</p>
-
-<p>Neben den Abgaben an die Obrigkeit mssen die Untertanen
-auch an die obrigkeitlichen Beamten Taxen und Sporteln
-entrichten. So das Waggeld fr das Abwiegen der untertnigen
-Zinsungen, sowie das <span lang="pl" xml:lang="pl">Quittowe</span> und <span lang="pl" xml:lang="pl">Groszowe</span> fr das Ausstellen
-von Quittungen ber geleistete Dienste.</p>
-
-<p>Zur Verwaltung des Gutes unterhlt der Gutsherr ein
-Wirtschaftsamt (<span lang="pl" xml:lang="pl">urz&#261;d</span>), an dessen Spitze der Amtmann (<span lang="pl" xml:lang="pl">faktor</span>,
-<span lang="pl" xml:lang="pl">rz&#261;dca</span>, <span lang="pl" xml:lang="pl">starosta</span>) steht. Die Vorwerke leitet ein Unterverwalter
-(podstarosta). Doch wird nur der kleinere Teil der Gter von
-Beamten verwaltet. Der grere Teil ist verpachtet. Whrend
-der Gutsherr in Warschau lebt und sich ausschlielich mit
-Politik beschftigt, treibt der Pchter, der entweder ein Edelmann
-oder ein Jude ist, auf dem Gute Raubbau, sowohl mit
-den Krften des Bodens und dem Holzbestande, als auch mit
-den Krften der Fronbauern. Auch auf jenen Gtern, die in
-eigener Verwaltung des Gutsherrn stehen, sind Propination und
-Mhle an Juden verpachtet<a name="FNAnker_58" id="FNAnker_58" href="#Fussnote_58" class="fnanchor">[58]</a>.</p>
-
-
-<h3> 5. Die lndliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.<br />
-
-<span class="nostyle small">(Fortsetzung.)</span><br /><br />
-
-<span class="gesperrt">III. Die Untertanenklassen und ihre Besitzrechte.</span></h3>
-
-<p>Die buerliche Bevlkerung des flachen Landes zerfllt in
-Untertanen und in freie Bauern. Freibauern gibt es nur mehr
-wenige. Die Schulzengter sind auf den adeligen Besitzungen
-gnzlich verschwunden, auf den kniglichen Gtern aber sind
-sie als Tenuten im Besitze von Edelleuten<a name="FNAnker_59" id="FNAnker_59" href="#Fussnote_59" class="fnanchor">[59]</a>.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_21" id="Seite_21">[21]</a></span></p>
-
-<p>Viele Schulzengter und adelige Gter sind im Laufe der
-Zeiten durch fortgesetzte Teilungen unter den Nachkommen der
-frheren Besitzer in kleine Stellen zersplittert worden. Sie bilden
-jetzt die sogenannten adeligen Drfer (<span class="gesperrt" lang="pl" xml:lang="pl">wsi szlachecki</span>). Hier
-bebaut der Edelmann mit eigener Hand den Boden; er geniet
-keinerlei Dominikalrechte und bezieht keine obrigkeitlichen
-Einknfte. Neben diesen adeligen Landleuten, die Erbeigentmer
-ihrer Grnde sind, gibt es noch eine zweite Klasse von adeligen
-Bauern, die keine eigenen Grnde besitzen, sondern obrigkeitliche
-Grnde bebauen, die ihnen <span lang="la" xml:lang="la">censititie</span>, d. i. gegen Zahlung
-von Grundzins eingerumt wurden. Viele von diesen Zinsedelleuten
-(<span class="gesperrt" lang="pl" xml:lang="pl">szlachta czynszowa</span>) sind auch robotpflichtig. Die
-"kleinen Edelleute" sind in Galizien beraus zahlreich. Wenn
-auch rechtlich dem brigen Adel vollkommen gleichgestellt,
-sind sie sozial von ihm durch eine tiefe Kluft getrennt<a name="FNAnker_60" id="FNAnker_60" href="#Fussnote_60" class="fnanchor">[60]</a>.</p>
-
-<p>In den westlichen, an Schlesien grenzenden Bezirken sind
-die Bauern einiger neu gestifteter Drfer Nutzungseigentmer
-ihrer Grnde. Hingegen sind die weitaus berwiegende Mehrzahl
-aller Untertanen der westlichen Hlfte des Landes und alle
-Untertanen der stlichen nur "Wirte bis weiter". Sie haben
-keinerlei Recht an dem Boden, den sie bearbeiten. Sie sind, um
-mit dem amtlichen Sprachgebrauche des 18. Jahrhunderts zu
-reden, uneingekaufte Dominikalisten. Der Grundobrigkeit steht
-das uneingeschrnkte Verfgungsrecht ber die Grundstcke
-der Untertanen zu. Sie darf sie ihnen nach Belieben entziehen
-oder gegen andere vertauschen. Auch das Bauernhaus und das
-gesamte Wirtschaftsinventar, das Vieh und die Ackergerte, ja
-auch die Einrichtung der Wohnrume sind Eigentum der Herrschaft,
-und nichts hindert diese, den Bauer tglich und stndlich
-aus seinem Besitztume zu verjagen. Das geschieht freilich
-nur in den seltensten Fllen, denn es widerspricht dem Interesse
-des Gutsherrn, dessen Streben vor allem dahin gerichtet sein
-mu, seinem Gute die Arbeitskrfte zu erhalten. Es kommt
-wohl vor, da der Gutsherr dem Untertan gute Grnde entzieht
-und dafr schlechtere gibt, da er ihm in Zeiten der Not das
-Vieh wegnimmt, da er &ndash; etwa aus persnlichem Hasse &ndash; einen
-Bauer abstiftet. Die Regel bildet das aber durchaus nicht.<span class="pagenum"><a name="Seite_22" id="Seite_22">[22]</a></span>
-Typischerweise werden vielmehr nur schlechte Wirte oder solche,
-die sich ein Verbrechen haben zuschulden kommen lassen,
-abgestiftet. Die Mehrzahl der Untertanen dagegen bleibt im
-lebenslnglichen Genusse ihrer Grnde. Sterben sie, so teilen
-die Kinder (Shne) die cker des Vaters, oder setzen &ndash; was
-in den stlichen Teilen des Landes nicht selten vorkommt, &ndash; die
-Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft fort. Die Grundobrigkeit
-ihrerseits begnstigt brigens die Teilung, bietet sie ihr doch
-eine erwnschte Gelegenheit, die Fronen zu erhhen<a name="FNAnker_61" id="FNAnker_61" href="#Fussnote_61" class="fnanchor">[61]</a>.</p>
-
-<p>Ebenso unbestritten wie an den untertnigen Grnden ist
-das Eigentum des Gutsherrn an Wald und Weide. Doch stehen
-auch an diesen den Untertanen weitgehende Nutzungsrechte zu,
-die juristisch prekr sind wie das Recht am Ackerland, dennoch
-aber von der Obrigkeit nicht eingeschrnkt werden. Ist doch
-der Wert des Waldes gering, da Holz noch nicht ausgefhrt
-wird, im Lande aber reichlich vorhanden ist.</p>
-
-<p>Der Wirtschaftsbetrieb des Untertanen steht unter bestndiger
-Aufsicht der Obrigkeit. Wird sein Haus durch Feuer oder
-Wasser zerstrt, so baut es die Herrschaft wieder auf; fllt sein
-Vieh, so schafft die Obrigkeit Ersatz<a name="FNAnker_62" id="FNAnker_62" href="#Fussnote_62" class="fnanchor">[62]</a>.</p>
-
-<p>Verschieden von den geschilderten Verhltnissen ist die
-Grundeigentumsordnung in den sdstlichen Bezirken, in Pokutien.
-Hier besteht noch in zahlreichen Gemeinden der Kreise Kolomea,
-Czortkow und Stanislau <em class="gesperrt">Feldgemeinschaft</em>. Im festen Besitze
-der Hauswirte stehen nur die Hausgrten. Die Feldflur ist
-gemeinschaftliches Nutzungseigentum der Untertanen, wodurch
-jedoch das Eigentumsrecht des Gutsherrn nicht berhrt wird.
-Die Bentzung der Grnde geschieht nicht gemeinschaftlich.
-Vielmehr werden die Acker durch das Los oder durch den
-Gemeindevorstand, selten unter Mitwirkung des Dominiums an
-die Gemeindemitglieder verteilt. Die Anteile sind verschieden je<span class="pagenum"><a name="Seite_23" id="Seite_23">[23]</a></span>
-nach der Untertansklasse, zu der ein Gemeindemitglied gehrt.
-Die Acker werden durch mehrere Jahre unter dem Pfluge
-gehalten, dann aber wieder auf ebensoviele Jahre zur gemeinschaftlichen
-Viehweide liegen gelassen, dagegen aber die bis
-dahin beweideten Brachfelder unter die Gemeindeglieder zur
-Aufackerung verteilt, wobei ein jeder Grundbesitzer "das vorige
-Flchenma an Grnden, aber nicht die nmlichen Grnde
-erhlt"<a name="FNAnker_63" id="FNAnker_63" href="#Fussnote_63" class="fnanchor">[63]</a>.</p>
-
-<p>Die Entstehung und die Geschichte der Feldgemeinschaft
-in Pokutien liegen im Dunkeln. Jedenfalls ist sie mit jenen
-Formen des Gemeineigentums verwandt, die wir um dieselbe
-Zeit in Kleinruland<a name="FNAnker_64" id="FNAnker_64" href="#Fussnote_64" class="fnanchor">[64]</a>, in der Moldau, in der Bukowina<a name="FNAnker_65" id="FNAnker_65" href="#Fussnote_65" class="fnanchor">[65]</a> und
-in Ungarn treffen<a href="#Fussnote_65" class="fnanchor">[65]</a>.</p>
-
-<p>In den Inventaren sind die Untertanen nach der Gre
-ihres Besitzes in Klassen eingeteilt. Doch sind die Unterschiede
-zwischen den einzelnen Klassen durch die Sitte der Naturalteilung
-bei Erbfllen verwischt. Die Inventare teilen nun die
-Untertanen auf dem flachen Lande &ndash; die Bewohner der untertnigen
-Stdte interessieren uns hier nicht &ndash; in Bauern, Grtner,
-Husler und Innleute ein.</p>
-
-<p>Die Bauern (<span lang="pl" xml:lang="pl">w&#322;osciani</span>, <span lang="pl" xml:lang="pl">ch&#322;opi</span>) sind Ganzbauern (<span lang="pl" xml:lang="pl">kmieci</span>,
-<span lang="pl" xml:lang="pl">rolnicy</span>), Halbbauern (<span lang="pl" xml:lang="pl">po&#322;rolnicy</span>) oder Viertelbauern (<span lang="pl" xml:lang="pl">cwierciorolnicy</span>).
-Sie besitzen einen Hausplatz im Dorfe und Ackerstcke,
-die auf der Flur im Gemenge mit denen der Herrschaft liegen.
-Die Grtner (<span lang="pl" xml:lang="pl">zagrodnicy</span>) besitzen nur Htte und Hausgarten<span class="pagenum"><a name="Seite_24" id="Seite_24">[24]</a></span>
-(<span lang="pl" xml:lang="pl">zagroda</span>), die Husler (<span lang="pl" xml:lang="pl">cha&#322;upnicy</span>) nur eine Htte (<span lang="pl" xml:lang="pl">cha&#322;upa</span>).
-Die Innleute (<span lang="pl" xml:lang="pl">komornicy</span>) besitzen weder Htte noch Grund
-und wohnen bei angesessenen Untertanen zu Miete<a name="FNAnker_66" id="FNAnker_66" href="#Fussnote_66" class="fnanchor">[66]</a>.</p>
-
-<p>Die Gre des Grundbesitzes eines Ganzbauern ist in den
-einzelnen Teilen des Landes verschieden; im Westen ist er am
-kleinsten und wird in dem Mae grer, als man nach Osten
-schreitet<a name="FNAnker_67" id="FNAnker_67" href="#Fussnote_67" class="fnanchor">[67]</a>.</p>
-
-
-<h3> 6. Die lndliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.<br />
-
-<span class="nostyle small">(Fortsetzung.)</span><br /><br />
-
-<span class="gesperrt">IV. Die Frondienste.</span></h3>
-
-<p>Die Untertanen sind verpflichtet, der Obrigkeit unentgeltlich
-Dienste zu leisten, die nach der Gre ihres Besitzes
-abgestuft sind.</p>
-
-<p>Die Schuldigkeiten der Untertanen sind auf den kniglichen
-Gtern in amtlichen Urkunden, den sogenannten <em class="gesperrt">Lustrationen</em>
-verzeichnet. Alle fnf Jahre soll eine Lustration stattfinden.
-Mitunter verstreicht aber ein Zeitraum von hundert Jahren, bis
-es tatschlich dazu kommt. Die letzte Lustration wurde im
-Jahre 1765 vorgenommen<a name="FNAnker_68" id="FNAnker_68" href="#Fussnote_68" class="fnanchor">[68]</a>.</p>
-
-<p>Auf den Privatgtern sind die Untertansschuldigkeiten in
-den Inventaren (<span lang="pl" xml:lang="pl">inwentarze</span>) verzeichnet. Die Inventare entstehen
-durch den bloen Willen des Gutsherrn, der sie nach Willkr
-umstoen oder ndern kann. Das geschieht auch beraus hufig,
-besonders bei Verkufen und Verpachtungen, um einen hheren
-Kaufpreis, beziehungsweise Pachtschilling zu erzielen<a name="FNAnker_69" id="FNAnker_69" href="#Fussnote_69" class="fnanchor">[69]</a>.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_25" id="Seite_25">[25]</a></span></p>
-
-<p>Man mu zwischen den wchentlichen Frondiensten und
-den Hilfs- oder Nebendiensten unterscheiden.</p>
-
-<p>Die Robot (<span lang="pl" xml:lang="pl">panszczyzna</span> = Herrendienst) ist entweder Zugrobot
-(<span lang="pl" xml:lang="pl">robota ci&#261;g&#322;a</span>) oder Hand-, resp. Furobot (<span lang="pl" xml:lang="pl">robota r&#281;czna</span>).
-Ein Tag Zugrobot wird allgemein zwei Tagen Handrobot gleichgesetzt.
-Die Zugrobot ist in manchen Gegenden mit Pferden,
-in anderen wieder mit Ochsen zu leisten. In der Regel sind
-zwei Tiere anzuspannen. Nur die greren Bauern haben vierspnnig
-zur Arbeit zu erscheinen. Einspnnige und dreispnnige
-Robot sind selten.</p>
-
-<p>Das Ma der Frondienste ist in den verschiedenen Teilen
-des Landes nicht gleich. Selbst zwischen benachbarten Gtern
-bestehen groe Unterschiede. Innerhalb eines Dorfes ist das
-Ausma der Robot direkt proportional der Gre des buerlichen
-Besitzes. Dies gilt jedoch nicht fr das ganze Land. Vielmehr
-ist festzustellen, da im Osten, wo die Dotation der Untertanen
-am grten ist, die Roboten am niedrigsten sind, und in
-dem Mae zunehmen, als man von Ost nach West vorschreitet.
-Im Gebirge sind die Frondienste geringer als in der Ebene, dagegen
-die Abgaben hher. Auf den kniglichen und auf den Kirchengtern
-sind zwar die Roboten weniger hoch als auf den Privatgtern,
-dafr aber die Staatslasten drckender. Der Ganzbauer
-front im Westen des Landes durch vier oder fnf Tage wchentlich,
-in den mittleren und stlichen Teilen durch drei Tage, im
-Gebirge durch zwei Tage &ndash; natrlich mit einem Gespann. Die
-brigen Untertanenklassen leisten entsprechend geringere Dienste.
-Auf den meisten Dominien mu der Untertan <em class="gesperrt">gemessene</em>
-Arbeit verrichten; d. h. er mu an einem Arbeitstage eine
-bestimmte Arbeitsmenge bewltigen, ein gewisses Werk vollbringen.
-Hat er die Arbeit an einem Tage nicht vollendet, so
-mu er, ber das Ma seiner zeitlich begrenzten Robotsschuldigkeit
-hinaus, nacharbeiten<a name="FNAnker_70" id="FNAnker_70" href="#Fussnote_70" class="fnanchor">[70]</a>.</p>
-
-<p>Die Fronpflicht mu nicht von dem Untertan persnlich
-erfllt werden. Er kann auch ein Familienmitglied oder einen<span class="pagenum"><a name="Seite_26" id="Seite_26">[26]</a></span>
-Knecht zur Arbeit schicken. Ein Teil der Dienste wird nicht in
-natura gefordert, sondern in Geldabgaben verwandelt, wobei ein
-Zugtag mit 12 Groschen polnisch, ein Futag mit 6 Groschen
-angesetzt zu werden pflegt.</p>
-
-<p>Neben diesen wchentlich wiederkehrenden Diensten haben
-die Untertanen zur Zeit der dringenden Feldarbeiten, der Aussaat
-und der Ernte, sogenannte Hilfs- oder Nebendienste (<span lang="pl" xml:lang="pl">t&#322;oki</span>,
-<span lang="pl" xml:lang="pl">gwa&#322;ty</span>, <span lang="pl" xml:lang="pl">szarwarki</span>) zu leisten. Auch der Umfang dieser
-Schuldigkeit ist in den Inventaren verzeichnet<a name="FNAnker_71" id="FNAnker_71" href="#Fussnote_71" class="fnanchor">[71]</a>. In vielen
-Gegenden sparen die Obrigkeiten die Robot im Winter, um
-dann im Frhjahr und zur Erntezeit auf einmal rckstndige
-Arbeit einfordern zu knnen. In anderen Drfern mssen die
-Untertanen im Winter fr die Herrschaft spinnen, wobei ihnen
-die Herrschaft das Rohmaterial beistellt.</p>
-
-<p>Da die Obrigkeiten die untertnigen Schuldigkeiten beliebig
-erhhen konnten, so wurden mit der Zeit die Untertanen zu
-allen Arbeiten, die im herrschaftlichen Betriebe zu verrichten
-waren, herangezogen. Alle Arbeit in den Mhlen und Brennereien,
-Grten und Teichen wurde ihnen aufgebrdet<a name="FNAnker_72" id="FNAnker_72" href="#Fussnote_72" class="fnanchor">[72]</a>.</p>
-
-<p>Eine besondere Art von Diensten sind die <em class="gesperrt">Wachen</em>, die
-die Gemeindemitglieder der Reihe nach zu leisten haben, und die
-deshalb auch Reihedienst (<span lang="pl" xml:lang="pl">kolei</span>) genannt werden. Ursprnglich
-sollten die Wchter (<span lang="pl" xml:lang="pl">str&#380;y</span>) nur die obrigkeitlichen Gebude
-bewachen. Dann aber wurden sie nur des Nachts zu Wachdiensten
-verwendet, bei Tage aber zur Verrichtung huslicher
-Dienste im Gutshofe oder in der Schenke<a name="FNAnker_73" id="FNAnker_73" href="#Fussnote_73" class="fnanchor">[73]</a>. Oft wurden die
-Wachdienste von der Herrschaft dem Schankpchter abgetreten.
-Nicht selten wurden ihm auch die Dienste mehrerer Untertanen
-vermietet, durch die er die zur Schenke (oder Mhle) gehrigen
-Grnde bestellen lie.</p>
-
-<p>Auch die Verfrachtung des Getreides besorgt die Obrigkeit
-vermittels der Arbeit der Untertanen. Die spannfhigen Bauern
-sind verpflichtet, das Getreide und auch andere Erzeugnisse des<span class="pagenum"><a name="Seite_27" id="Seite_27">[27]</a></span>
-herrschaftlichen Wirtschaftsbetriebes, z.&nbsp;B. Salz, Pottasche u.&nbsp;s.&nbsp;w.
-viele Meilen weit bis an den Markt oder bis an das Ufer eines
-schiffbaren Flusses zu bringen. Die weiten Fuhren (<span lang="pl" xml:lang="pl">powz</span>, <span lang="pl" xml:lang="pl">podhoroszczyzna</span>)
-werden teils in die Robot eingerechnet, teils besonders
-vergtet. Auf den kniglichen Gtern sind sie in der Lustration
-verzeichnet. Von den Ufern der Flsse werden die obrigkeitlichen
-Produkte auf flachen Schiffen nach Danzig befrdert.
-Der Bau dieser Schiffe mu von den Untertanen unentgeltlich
-besorgt werden, und gegen geringe Vergtung sind sie gehalten,
-Ruderdienste zu leisten<a name="FNAnker_74" id="FNAnker_74" href="#Fussnote_74" class="fnanchor">[74]</a>.</p>
-
-<p>Die Transportdienste haben eine besonders groe Bedeutung
-in jenen stlichen Teilen des Landes, wo die Landwirtschaft
-weniger rentabel ist, und die Gutsherren sich daher vor allem
-auf die Salzgewinnung verlegen. Hier werden die Untertanen
-mit Salzfuhren bis in die Ukraine geschickt, whrend die anderen
-Fronen auf ein Minimum herabgesetzt werden<a name="FNAnker_75" id="FNAnker_75" href="#Fussnote_75" class="fnanchor">[75]</a>.</p>
-
-<p>Schwer seufzt der Bauer unter der Last der Frondienste
-und nur widerwillig leistet er die Arbeit, deren Wert eben
-wegen seiner Lssigkeit gering ist<a name="FNAnker_76" id="FNAnker_76" href="#Fussnote_76" class="fnanchor">[76]</a>. Hundertjhrige Unterdrckung
-haben aus ihm fast ein tierisches Wesen gemacht,
-das allen Versuchen, die zu seiner geistigen und wirtschaftlichen
-Hebung unternommen werden, gleichgltig gegenbersteht.<span class="pagenum"><a name="Seite_28" id="Seite_28">[28]</a></span>
-Immer wieder heben es die Akten hervor: "Der gemeine Mann
-ist in Galizien noch viel zu roh, um den groen Wert des
-freien Eigenthums zu kennen, er ist an Bande gewohnt, die ihn
-seit Jahrhunderten fesseln. Selbst unwirtsam verlsst er sich wie
-der Knecht im Maierhofe und wie das Lastthier im Stalle, dass
-man ihn nhre, wenn seine Fechsung missrath, dass man ihn
-bewahre, wenn sein Haus abbrennt, dass man ihm andere Grnde
-anweise, wenn seine Felder vom Wasser weggesplt oder mit
-unfruchtbarem Sand bedeckt werden. Sein Holz findet er in den
-obrigkeitlichen Waldungen, die Weide seines Viehes auf ihren
-Triften. Diese Art Existenz hat fr den unwissenden Mann ihre
-Bequemlichkeit; er vegetiert auf dem Fleck Erdbodens fort, wo
-die Natur ihn hat aufwachsen lassen. Trgheit und Dummheit,
-wovon eine die andere wechselweise gebhret und untersttzet,
-machen ihn gefhllos, und nur uerst harte Behandlung wird
-ihn aus seiner Unttigkeit erwecken, und nach einer besseren
-Lage sehnen machen knnen"<a name="FNAnker_77" id="FNAnker_77" href="#Fussnote_77" class="fnanchor">[77]</a>.</p>
-
-
-<h3> 7. Ein Blick auf die Stellung des Staates zur Bauernfrage
-in Polen und in sterreich.</h3>
-
-<p>Durch zwei Jahrhunderte beschftigt sich die polnische
-Gesetzgebung nicht mit den Bauern. Wenn sie berhaupt der
-Untertanen Erwhnung tut, so spricht sie von ihnen nur als von
-Rechtsobjekten. Fr die Republik Polen existierte der Bauer
-als Rechtssubjekt berhaupt nicht<a name="FNAnker_78" id="FNAnker_78" href="#Fussnote_78" class="fnanchor">[78]</a>.</p>
-
-<p>Wohl gelobte Knig Johann Kasimir im Jahre 1656, von
-Feinden hart bedrngt, feierlich in der Kathedrale zu Lemberg:
-er werde nach Beendigung der bevorstehenden Kmpfe dem
-geknechteten Volke zu Hilfe kommen und dessen Lasten erleichtern.
-Er war auch von gutem Willen erfllt, sein Gelbnis zu
-halten, allein es fehlte ihm die Macht, um gegen den im Staate
-allmchtigen Adel erfolgreich auftreten zu knnen<a name="FNAnker_79" id="FNAnker_79" href="#Fussnote_79" class="fnanchor">[79]</a>.</p>
-
-<p>Nicht der Staat war es, sondern Private, von denen im
-18. Jahrhundert der Ansto zu Reformen ausging. Zahlreiche
-Grogrundbesitzer, weltliche wie geistliche, begannen, von der
-geringen Produktivitt der Frondienste berzeugt, auf ihren<span class="pagenum"><a name="Seite_29" id="Seite_29">[29]</a></span>
-Gtern Reformen einzufhren, die brigens hufig nicht so sehr
-die Verbesserung des Loses der Untertanen, als die Erhhung
-der gutsherrlichen Einknfte zum Ziele hatten<a name="FNAnker_80" id="FNAnker_80" href="#Fussnote_80" class="fnanchor">[80]</a>.</p>
-
-<p>Stanislaus August, der letzte Knig von Polen, erklrte
-sofort nach seiner Thronbesteigung, er wolle auf gesetzlichem
-Wege die Lage der Bauern verbessern. Aber die Tat blieb weit
-hinter der Absicht zurck. Das einzige, was er durchsetzen
-konnte, war, da dem Adel das <span lang="la" xml:lang="la">ius vitae necisque</span> scheinbar entzogen
-wurde<a name="FNAnker_81" id="FNAnker_81" href="#Fussnote_81" class="fnanchor">[81]</a>. Erst nach der ersten Teilung setzte in Polen
-eine lebhafte Bewegung zu Gunsten der Bauern ein. In zahllosen
-Flugschriften wird die Abschaffung der Leibeigenschaft
-gefordert. Aber noch strubt sich der Adel gegen jede Konzession,
-und 1780 verwirft er nach vierjhriger Beratung das
-neue Gesetzbuch, das der gewesene Krongrokanzler Andreas
-Zamoyski in bauernfreundlichem Sinne ausgearbeitet hatte<a name="FNAnker_82" id="FNAnker_82" href="#Fussnote_82" class="fnanchor">[82]</a>.
-Selbst als der Staat schon dem Untergange verfallen war, konnte
-der Adel sich nicht dazu entschlieen, auf seine Rechte zu
-Gunsten des Vaterlandes zu verzichten. Die Verfassung vom
-3.&nbsp;Mai&nbsp;1791 brachte nur ganz wertlose Zugestndnisse<a name="FNAnker_83" id="FNAnker_83" href="#Fussnote_83" class="fnanchor">[83]</a>.</p>
-
-<p>Wie ganz anders verhielt sich dagegen der <em class="gesperrt">sterreichische
-Staat</em> in der Bauernfrage!</p>
-
-<p>Im 16. und 17. Jahrhundert kmmert sich allerdings der
-Landesfrst in sterreich nur wenig um die Bauern. Dringendere
-Angelegenheiten nehmen ihn in Anspruch. Mit Aufwendung aller
-Krfte gelingt es ihm kaum, im Inneren der unbotmigen Stnde
-Herr zu werden und nach auen hin das Reich vor Trken,
-Franzosen und Schweden zu sichern. Erst im letzten Viertel des
-17. Jahrhunderts fngt es an, anders zu werden. Auch dann sind
-es freilich nur fiskalische Erwgungen, die ein Eingreifen zu
-Gunsten der untertnigen Bevlkerung veranlassen. "Der hauptschlichste
-k.&nbsp;k. Contribuent" soll in "contributionsfhigem<span class="pagenum"><a name="Seite_30" id="Seite_30">[30]</a></span>
-Stande" erhalten bleiben. Im 18. Jahrhundert aber ist die
-sterreichische Verwaltung ber diesen Standpunkt hinausgegangen
-und hat es als ihre wichtigste Aufgabe erkannt, die Bauernschaft
-gegen Bedrckungen zu schtzen. "Wo die Unterthanen,
-in was es sei, wider Billigkeit hart gehalten und unterdrckt
-werden, sine respectu personae, wer es auch wre, soll ernstlich
-abgestraft werden"<a name="FNAnker_84" id="FNAnker_84" href="#Fussnote_84" class="fnanchor">[84]</a>.</p>
-
-<p>Diesem Grundsatze entsprechend wird denn auch in Galizien
-nach der Occupation in das gutsherrlich-buerliche Verhltnis
-eingegriffen.</p>
-
-
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_31" id="Seite_31">[31]</a></span></p>
-
-
-
-
-<h2><span class="nostyle">Erstes Kapitel.</span><br/>
-
-Die buerlichen Verhltnisse in den ersten Jahren
-der sterreichischen Herrschaft.</h2>
-
-
-<h3> 1. Die Organisierung der Verwaltung in ihrem Einwirken
-auf die lndliche Verfassung.</h3>
-
-<p>Nachdem die sterreichischen Truppen Galizien bereits
-besetzt hatten, wurde am 11.&nbsp;Oktober&nbsp;1772 Graf Johann Anton
-Pergen zum Gouverneur der neuerworbenen Provinz ernannt<a name="FNAnker_85" id="FNAnker_85" href="#Fussnote_85" class="fnanchor">[85]</a>.
-Das Land wurde zuerst in 6 Kreise und 19 Distrikte eingeteilt;
-spter &ndash; im Jahre 1782 &ndash; wurde die Einteilung in Distrikte
-aufgehoben und die Zahl der Kreise auf 18 erhht. Die
-meisten Beamtenstellen wurden mit Mnnern besetzt, die bis
-dahin in Bhmen und Mhren Dienste geleistet hatten. Der
-galizische Adel hoffte, Galizien werde "nach dem ungarischen
-Fu" regiert werden und er dadurch in den Genu aller jener
-Rechte und Privilegien gelangen, deren sich der ungarische
-Adel erfreute. In den Wiener Regierungskreisen bestand jedoch
-die feste Absicht, Galizien "auf den deutschen Fu" zu bringen,
-d. i. die Verwaltung nach dem Muster der deutsch-slavischen
-Erblnder zu organisieren.</p>
-
-<p>Die erste Sorge der sterreichischen Regierung war es,
-der Auswanderung der Bauern entgegenzutreten<a name="FNAnker_86" id="FNAnker_86" href="#Fussnote_86" class="fnanchor">[86]</a>.</p>
-
-<p>Wie wir oben gesehen haben, war die Flucht nach dem
-Osten fr den Bauer das einzige Mittel, um sich den Bedrckungen
-von Seite des Gutsherrn zu entziehen. Die Behrden erblickten
-darin eine starke Beeintrchtigung des Landesinteresses
-und verboten daher die Auswanderung auf das nachdrcklichste.
-Schrfer noch als die flchtenden Untertanen sollten die
-Agenten bestraft werden, welche die Landleute durch Versprechungen
-ber die Grenze zu locken suchten. Viele Untertanen
-veruerten vor der Flucht ihr Zugvieh, ohne da sie<span class="pagenum"><a name="Seite_32" id="Seite_32">[32]</a></span>
-dazu berechtigt waren, da das Vieh &ndash; wie das gesamte Wirtschaftsinventar &ndash; Eigentum
-der Gutsherren war. Daher wurde
-angeordnet, "dass kein angesetzter Unterthan auer der Bewilligung
-seines Grundherrn ein Stck Vieh verkaufen soll." Den
-eingekauften Untertanen, die Eigentmer ihres Viehes waren,
-wurde das Verfgungsrecht selbstverstndlich nicht entzogen<a name="FNAnker_87" id="FNAnker_87" href="#Fussnote_87" class="fnanchor">[87]</a>.</p>
-
-<p>Die Patente gegen die Auswanderung der Bauern wurden
-noch mehreremale erneuert<a name="FNAnker_88" id="FNAnker_88" href="#Fussnote_88" class="fnanchor">[88]</a>; trotzdem hatten sie nicht bald
-die gewnschte Wirkung. Die vorzglichste Ursache der Flucht
-der Bauern war die groe Not, in die sie die langjhrigen
-Unruhen und die sterreichische Okkupation, deren Lasten
-hauptschlich sie zu tragen hatten, gebracht hatten. Den Bauern
-fehlte selbst das zur Aussaat notwendige Korn. Die Regierung
-suchte die Gutsherren mit Strenge dazu zu verhalten, ihren
-mittellosen Untertanen mit Saatkorn auszuhelfen und ihnen die
-zur Bestellung der cker erforderliche Zeit freizulassen. Selbst
-dann seien die Obrigkeiten zur Untersttzung verpflichtet, wurde
-verordnet, wenn sie selbst kein Saatkorn vorrtig hatten und
-es erst kaufen muten. Nach Einbringung der Ernte konnten
-sie diese Vorschsse in migen Fristen nach Mglichkeit sich
-ersetzen lassen. Fr den dem Lande aus der Unterlassung der
-Aussaat erwachsenden Schaden sollten die Dominien zur Verantwortung
-gezogen werden<a name="FNAnker_89" id="FNAnker_89" href="#Fussnote_89" class="fnanchor">[89]</a>. Auf die Durchfhrung dieser
-Bestimmungen wurde bis zur Grundentlastung von den Behrden
-mit Strenge gesehen.</p>
-
-<p>Gleich nach dem Einmarsche in Galizien schrieben die
-kaiserlichen Militrbehrden auf Grund der vorhandenen alten
-Inventare und Lustrationen Naturallieferungen aus. Da jedoch
-diese Inventare nur die Dienste und Abgaben der Untertanen
-zum Mastabe der Schtzung nahmen, entstand in der Belegung
-groe Ungleichheit. berdies wlzten die Obrigkeiten die ganze
-Last auf die Untertanen ab. Es mute also so rasch als mglich
-zur definitiven Einrichtung des Steuerwesens geschritten werden.
-Auf eine Anfrage des Grafen Pergen entschied die Kaiserin<span class="pagenum"><a name="Seite_33" id="Seite_33">[33]</a></span>
-nach Anhrung des Frsten Kaunitz: alle Grnde, ohne Unterschied,
-ob sie von Edelleuten oder von Untertanen besessen
-werden, seien fr "contribuable" zu erklren. Dagegen sei
-die Verpflichtung des Adels zum Kriegsdienste (pospolite
-ruszenie) aufzuheben<a name="FNAnker_90" id="FNAnker_90" href="#Fussnote_90" class="fnanchor">[90]</a>. Daraufhin befahl Pergen am 22. Dezember
-1772 eine allgemeine Fatierung aller obrigkeitlichen und
-untertnigen Grnde, aller Fronen, Zinse und Abgaben zum
-Zwecke einer genauen Veranlagung der Steuer<a name="FNAnker_91" id="FNAnker_91" href="#Fussnote_91" class="fnanchor">[91]</a>. Die Fassionen
-liefen sehr unpnktlich ein. Viele waren falsch. Eine amtliche
-Nachprfung erfolgte nur dann, wenn eine Anzeige gegen ein
-Dominium eingelaufen war. Fand man bei der Revision, da
-die Einknfte zu niedrig angesetzt worden waren, so wurde
-der Gutsherr mit einer hohen Geldstrafe belegt. Die Furcht vor
-einer Anzeige bewog spter nicht wenige Dominien, die gemachten
-Angaben aus eigenem Antrieb richtigzustellen<a name="FNAnker_92" id="FNAnker_92" href="#Fussnote_92" class="fnanchor">[92]</a>.</p>
-
-<p>ber den Besteuerungsmodus wurden in der Staatskanzlei
-lange Beratungen gepflogen. Das Resultat derselben war der
-Antrag: es solle nur der Adel zur Leistung der Grundsteuer
-herangezogen werden<a name="FNAnker_93" id="FNAnker_93" href="#Fussnote_93" class="fnanchor">[93]</a>. Von den Bauern knne man nur jene
-Abgaben abfordern, die sie herkmmlicherweise frher dem
-polnischen Staate zu entrichten verbunden gewesen waren. Auch
-die auf den Grund der Untertanen entfallende Steuer solle der
-Grundherr tragen, "weil dieser Eigenthmer, und wegen der dem
-Leibeigenen davon aufbrdenden bermigen Abgaben, der wahre
-Bentzer ist." berdies hoffte die Staatskanzlei dadurch auf die
-Gutsherren einen indirekten Zwang ausben zu knnen, um sie
-zur berlassung des Eigentumsrechtes an ihre Untertanen zu
-bewegen. Die Dominikalnutzungen sollten von der Steuer frei
-bleiben, weil die Grundherren sie zum Teil unrechtmig genieen,<span class="pagenum"><a name="Seite_34" id="Seite_34">[34]</a></span>
-die Staatssteuer aber diesen unrechtmigen Bezug sanktionieren
-wrde. Doch fanden diese Grundstze nicht die Billigung der
-Kaiserin. Mit Patent vom 25.&nbsp;Februar&nbsp;1774 wurde die Dominikalsteuer
-ausgeschrieben; sie betrug 12% vom Reinertrage aller
-Dominikaleinknfte<a name="FNAnker_94" id="FNAnker_94" href="#Fussnote_94" class="fnanchor">[94]</a>. Die Untertanen wurden vorlufig mit
-einem Viertel der Naturallieferungen besteuert. Die restlichen
-drei Viertel wurden ihnen vergtet. Im Jahre 1775 wurden die
-Naturallieferungen abgeschafft, und an ihre Stelle trat beim
-untertnigen Besitz die Rustikalsteuer, die auf Grund der Militrkonskriptionstabellen
-eingehoben wurde. Diese Tabellen waren
-im Jahre 1773 gelegentlich der Konskription von den Kommissionen
-nach den Angaben der Untertanen oder nach dem Augenmae
-zusammengestellt worden und enthielten Angaben ber
-die Aussaat und den Wieswachs der Untertanen. Der Korzec
-Aussaat wurde nach Abschlag eines Dritteils auf Brachfelder
-mit 20 Kreuzer besteuert. Fr eine Fuhre Heu wurde ein
-Steuerbetrag von 3 Kreuzern bestimmt. Danach wurde der auf
-eine ganze Gemeinde entfallende Steuerbetrag ermittelt und
-der Grundobrigkeit bekannt gegeben. Diese besorgte die Subrepartition
-unter die einzelnen Wirte im Einvernehmen mit
-Vertrauensmnnern der Gemeinde und hob auch die Steuer ein.
-Ganz besonders wurde den Obrigkeiten ans Herz gelegt, "bei
-der Einhebung der Steuer mit Milde vorzugehen, und die
-Unterthanen mit unbilligen, ungewhnlichen und von unmenschlichen
-Beamten ersonnenen neuen Executionen gnzlich zu verschonen;
-und sie durch obrigkeitliche Hilfe und Nachsicht
-in contributionsfhigem Zustande zu erhalten"<a name="FNAnker_95" id="FNAnker_95" href="#Fussnote_95" class="fnanchor">[95]</a>.</p>
-
-<p>Nebst der Grundsteuer hatten die Untertanen auch noch
-eine Haussteuer, den Militrbequartierungsbeitrag, zu entrichten.
-Die Umlegung desselben erfolgt derart, da alle Huser mit
-Rcksicht auf Lokalverhltnisse, Bau- und Benutzungsarten in
-acht Klassen eingeteilt wurden. Die Huser der Bauern wurden
-hierbei durchaus in die drei letzten Klassen eingereiht, die mit
-50, 28 und 14 Kreuzer besteuert wurden<a name="FNAnker_96" id="FNAnker_96" href="#Fussnote_96" class="fnanchor">[96]</a>.</p>
-
-<p>Die zahlreichen Mngel, die diesem Steuersystem anhafteten,
-ntigten bald die Regierung, sich mit der Frage der Steuer<span class="pagenum"><a name="Seite_35" id="Seite_35">[35]</a></span>regulierung
-zu befassen. Allein trotzdem alle magebenden Factoren
-von der Unzulnglichkeit des eingefhrten Systems berzeugt
-waren, wute man doch nichts Besseres an seine Stelle zu
-setzen. Es wurden daher nur einige vorlufige Verfgungen getroffen,
-um die Ungleichheit in der Belegung mglichst zu vermindern.
-Im brigen wurde jedoch beschlossen, bis zur Einfhrung
-des Urbariums zu warten<a name="FNAnker_97" id="FNAnker_97" href="#Fussnote_97" class="fnanchor">[97]</a>.</p>
-
-<p>Ganz besonders wichtig fr die Untertansverfassung war die
-Organisierung der neuen Gerichtsbehrden. In vorsterreichischer
-Zeit stand der Bauer, wie bereits erwhnt wurde, unter der ausschlielichen
-Gerichtsbarkeit seines Herrn. Er besa weder die
-aktive, noch die passive Prozefhigkeit. Das wird nun anders.
-Das Recht, ber Leben und Tod der Untertanen zu entscheiden,
-wird den Gutsherren entzogen. Kein Todesurteil, erklrt Graf
-Pergen am 20.&nbsp;Oktober&nbsp;1772 auf Grund einer ihm von Wien
-zugekommenen Instruktion, darf ohne Besttigung der Kaiserin
-vollzogen werden<a name="FNAnker_98" id="FNAnker_98" href="#Fussnote_98" class="fnanchor">[98]</a>. Auch das Recht, gegen den Gutsherrn
-Klage zu fhren, wird dem Untertan verliehen. Nach dem
-Muster des bhmischen Verfahrens in Untertansprgravationssachen
-wird der Instanzenzug fr solche Falle auch in Galizien
-geregelt. Der Untertan hatte jede Klage zuerst bei der Grundobrigkeit
-einzubringen. Als zweite Instanz sollte das Kreisamt
-gelten. Fr alle in das "Contributionale" einschlagenden
-Beschwerden war das Gubernium dritte und die galizische Hofkanzlei
-vierte Instanz. Fr die das "Contributionale" nicht
-betreffenden Klagen der Untertanen war der <span lang="la" xml:lang="la">consessus in causis
-summi principis</span> dritte und die oberste Justizstelle in Wien vierte
-Instanz. Bei Streitigkeiten der Untertanen untereinander entschied
-der <span lang="la" xml:lang="la">consessus</span> in letzter Instanz, ebenso, wenn Untertanen
-ihre Obrigkeiten wegen Rechtsverweigerung belangten, in welch
-letzterem Falle dem <span lang="la" xml:lang="la">consessus</span> Zwangsmittel zugebote standen.
-Bei Streitigkeiten zwischen Untertanen und dritten Personen
-sollte der Satz gelten: <span lang="la" xml:lang="la">actor sequitur forum rei</span><a name="FNAnker_99" id="FNAnker_99" href="#Fussnote_99" class="fnanchor">[99]</a>.</p>
-
-<p>Diese Verordnungen entsprangen keineswegs einem zielbewuten
-Eingreifen der Regierung in die galizischen Verhlt<span class="pagenum"><a name="Seite_36" id="Seite_36">[36]</a></span>nisse.
-Es war das vielmehr eine einfache bertragung der in
-den anderen sterreichischen Provinzen geltenden Untertansverfassung
-auf Galizien, in der stillschweigenden Voraussetzung,
-da die Verhltnisse hier wie dort die gleichen seien, wie denn
-auch in den Akten der Gedanke immer wiederkehrt, "dass Herr
-und Bauer sich in Galizien ebenso gegeneinander verhalten wie
-in Bhmen und Mhren". Das war aber nicht der Fall. Jedenfalls
-hatte aber die "Adaptierung" des sterreichischen Verfahrens
-in Untertanssachen fr Galizien die auerordentlich
-wichtige Folge, da durch sie &ndash; vorlufig wenigstens tatschlich &ndash; <em class="gesperrt">die
-Leibeigenschaft</em> in Galizien <em class="gesperrt">aufgehoben</em>
-und durch die <em class="gesperrt">Erbuntertnigkeit</em> der Sudetenlnder ersetzt
-wurde. Da diese angefhrten Normen auch sofort in Kraft traten,
-beweisen die zahlreichen Beschwerden der Untertanen, die schon
-in den nchsten Jahren bei den Kreismtern, bei dem Landesgubernium,
-bei den Hofstellen und beim Kaiser selbst einliefen.</p>
-
-<p>Daneben aber beginnt der Staat auch planmig die
-Untertansverhltnisse zu beeinflussen; nur hat dieses Vorgehen,
-solange Maria Theresia lebt, wenig Erfolg.</p>
-
-
-<h3> 2. Anfnge des lndlichen Arbeiterschutzes.</h3>
-
-<p>Bei den volkswirtschaftlichen Anschauungen, die in der
-zweiten Hlfte des 18. Jahrhunderts in sterreich herrschten,
-war es kein Wunder, da die nach Galizien entsendeten Beamten
-ihr Augenmerk bald auf die schlechte Lage des Bauernstandes
-lenkten. Graf Pergen fragte sofort nach seiner Designierung zum
-Gouverneur in Wien an, ob die Leibeigenschaft aufzuheben sei,
-und mithin das neue Urbarialregulativ nach diesem Gesichtspunkte
-ausgearbeitet werden solle. Frst Kaunitz antwortete, es
-sei allerdings wnschenswert, die Leibeigenschaft aufzuheben, doch
-werde dies noch viel Zeit zur Vorbereitung erfordern. Es mge
-daher zunchst so rasch als mglich ein Urbarialregulativ erlassen
-werden. Zu diesem Zwecke wurden dem Grafen Pergen die in
-Ungarn und Schlesien eingefhrten Urbarialprinzipien mitgeteilt<a name="FNAnker_100" id="FNAnker_100" href="#Fussnote_100" class="fnanchor">[100]</a>.</p>
-
-<p>Der galizische Adel sah den Reformabsichten der Regierung
-mit groem Mitrauen entgegen. Zwei Lemberger Notare,
-Liemblice und Wiesio&#322;owski, berreichten gegen Ende des<span class="pagenum"><a name="Seite_37" id="Seite_37">[37]</a></span>
-Jahres 1772 dem Gouverneur Denkschriften, in denen sie gegen
-die geplanten Reformen Stellung nahmen. Whrend die eine
-Denkschrift vermittelnde Vorschlge macht, der Verminderung
-der Untertanslasten und der Einrichtung eines Urbariums nicht
-abgeneigt ist<a name="FNAnker_101" id="FNAnker_101" href="#Fussnote_101" class="fnanchor">[101]</a> und den Untertanen das Nutzungseigentum an
-ihren Grnden einrumen will, wendet sich die zweite schroff
-gegen jede Reform. Es sei ungerecht, den galizischen Adel zu
-besteuern, denn seit altersher sei diese Klasse von allen Steuern
-befreit gewesen und hatte mit ihrem Herzblute dem Vaterlande
-gedient. Der Gouverneur mge Ausknfte ber die Zustnde des
-Landes nicht aus den Werken auslndischer Historiker, Geographen
-und Staatsschriftsteller holen, denn diese alle stellten
-die Untertnigkeitverhltnisse unrichtig dar, teils aus Unkenntnis
-der Wahrheit, teils aus bser Absicht. Das Los des galizischen
-Bauern sei immer ein glckliches gewesen, wie schon die Tatsache
-beweise, da wohl Landleute aus aller Herren Lnder
-nach Polen, niemals aber polnische Untertanen ins Ausland
-geflchtet seien. Da das letzte nicht ganz richtig war, haben
-wir oben dargelegt. Auch gelegentlich der Huldigung der
-galizischen Stnde versumte es der Adel nicht, durch das
-Gubernium der Kaiserin eine Vorstellung zukommen zu lassen,
-die in der Bitte gipfelte: die Robot mge auf dem alten Fue
-belassen werden. Solle aber durchaus ein neues Urbarium angelegt
-werden, dann mge dies unter Zuziehung von verstndigen
-konomen in der Weise geschehen, da die Gutsbesitzer
-der Nutzung ihrer Grnde nicht beraubt wrden<a name="FNAnker_102" id="FNAnker_102" href="#Fussnote_102" class="fnanchor">[102]</a>.</p>
-
-<p>In Wien lie man sich jedoch dadurch nicht irre machen.
-Die Berichte, die aus Galizien einliefen, schilderten die traurige
-Lage des Bauernstandes in den schwrzesten Farben: "Der
-Bauer, ein geborener Sclave seines Herrn und zugleich ein Sclave
-des von seinem Herrn bestellten Pchters (der entweder ein
-kleiner Edelmann oder ein Jud ist) hat nichts Eigenes, auch
-nicht einmal seine Person, mit welcher der Herr nach Gutbefinden
-disponirt, so dass sogar ein <span lang="la" xml:lang="la">Homicidium dolosum</span> des
-Unterthans meistenteils impune ausgebt, oder wenn ja noch
-eine Gerechtigkeit stattfindet, mit 30 Mark bestraft wird." Zudem
-hatte Kaiser Josef selbst whrend seines Aufenthaltes in
-Galizien (1773) sich von der Notwendigkeit einer umfassenden<span class="pagenum"><a name="Seite_38" id="Seite_38">[38]</a></span>
-Agrarreform in dieser Provinz berzeugt<a name="FNAnker_103" id="FNAnker_103" href="#Fussnote_103" class="fnanchor">[103]</a>. Auf seine Veranlassung
-geschah es, da im Jahre 1774 Johann Christoph von Koranda,
-der sich bereits in Bhmen bewhrt hatte, als Gubernialrat nach
-Lemberg berufen und an die Spitze des Departements fr Steuerwesen
-und Untertansbedrckungen gestellt wurde<a name="FNAnker_104" id="FNAnker_104" href="#Fussnote_104" class="fnanchor">[104]</a>. Der Kaiser,
-der schon damals, obzwar er in den Erblanden nur Mitregent
-war, hervorragenden Anteil an allen in das Untertansfach einschlagenden
-Gesetzen nahm, wnschte die "Adaptierung" des
-ungarischen Urbarialreglements fr Galizien. Bis jedoch diese langwierige
-Reform durchgefhrt werde, mge, um wenigstens den am
-hufigsten vorkommenden Untertansbedrckungen entgegenzutreten,
-ein provisorisches Patent erlassen werden, das die nach der
-Meinung des Kaisers schwersten Mibruche abstellen sollte<a name="FNAnker_105" id="FNAnker_105" href="#Fussnote_105" class="fnanchor">[105]</a>.</p>
-
-<p>Koranda erachtete es fr zweckmiger, das Oberschlesische
-Urbarialregulativ in Galizien einzufhren. In trefflicher
-Weise gibt er in seinem Referate einen berblick der
-Entwicklung der buerlichen Verhltnisse in Polen. "Wenn die
-Knigreiche Galizien und Lodomerien noch in ihrer alten guten
-Verfassung, wie vor Zeiten, da die Knige noch grere und
-freiere Macht hatten, bestnden, so wrde man fr die hiesigen
-Unterthanen keine Urbarialeinrichtung brauchen." Doch frchte
-er, die Anlegung des Urbariums wurde ein Werk von etlichen
-Jahren sein. Eine besondere Behrde msse errichtet werden,
-um diese fr das knftige Schicksal des Landes so beraus
-wichtige Operation erfolgreich durchzufhren. Auch mten die
-Absichten des Kaisers insofern erweitert werden, als in das
-Patent auch eine die Auxiliardienste betreffende Bestimmung
-aufzunehmen sei. Denn diese Dienste, die auf den Kameralherrschaften
-bereits unter dem 18.&nbsp;Mai&nbsp;1774 abgestellt worden
-waren, seien besonders auf den kleineren Gtern sehr drckend<a name="FNAnker_106" id="FNAnker_106" href="#Fussnote_106" class="fnanchor">[106]</a>.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_39" id="Seite_39">[39]</a></span></p>
-
-<p>ber diese Vorschlge entschied die Kaiserin am 16. Dezember
-1774, es sei auf den Kameralherrschaften eine
-genaue Untersuchung ber die Lage der Untertanen zu
-pflegen, um fr die knftige Urbarialregulierung eine feste
-Grundlage zu schaffen. Dem vierten Punkte des Patentes, der
-das Verbot der Untertansmihandlungen enthalten sollte, sei
-eine strenge Strafsanktion beizufgen. Doch lie die Kaiserin
-auf Vorstellungen des Staatsrates hin diese Absicht spter fallen.
-Vor der Herausgabe des Patentes wurde noch eine Umfrage
-bei allen Kreis- und Distriktsmtern gehalten, ob die geplante
-Beschrnkung der weiten Fuhren nicht einen schdlichen Einflu
-auf den Getreidehandel haben werde. Als dies verneint
-wurde, erhielt das Patent die kaiserliche Genehmigung und
-wurde am 3.&nbsp;Juni&nbsp;1775 kundgemacht<a name="FNAnker_107" id="FNAnker_107" href="#Fussnote_107" class="fnanchor">[107]</a>. Sein Inhalt war in
-kurzem folgender:</p>
-
-<p>1. Die Abdruckung untertniger Feilschaften und die Aufdringung
-obrigkeitlicher Feilschaften, insbesondere aber die Verpflichtung
-der Untertanen, ein von dem jdischen Pchter willkrlich
-bestimmtes Quantum Branntwein abzunehmen, sind
-fortan aufgehoben ( 1-3).</p>
-
-<p>2. Den Obrigkeiten ist es nicht gestattet, die Untertanen
-mit Geldstrafen zu belegen. Vielmehr sind Ausschreitungen der
-Untertanen nur mit krperlicher Zchtigung zu ahnden. Um
-jedoch allzu harte Bestrafungen zu verhindern, und um Eigenmchtigkeiten
-der Unterbeamten vorzubeugen, darf die Leibesstrafe
-an Untertanen nur in Gegenwart des auf der Herrschaft
-befindlichen Oberbeamten vollzogen werden. Gegen rohes Vorgehen
-der Beamten oder Pchter auf jenen kleineren Gtern,
-die nur von <em class="gesperrt">einem</em> Beamten, beziehungsweise Pchter, verwaltet
-werden, darf der betroffene Untertan beim zustndigen Kreis- oder
-Distriktsamte Beschwerde erheben, das den Fall schleunigst
-untersuchen, Abhilfe schaffen, und schlielich an das Gubernium
-ber die Sache berichten soll ( 4 und 9).</p>
-
-<p>3. Der dem Vernehmen nach bestehende Mibrauch, da<span class="pagenum"><a name="Seite_40" id="Seite_40">[40]</a></span>
-die Gutsbeamten bei Exekutionen die Gebhren doppelt erheben,
-wird abgestellt ( 5).</p>
-
-<p>4. An Sonn- und Feiertagen drfen die Untertanen nur
-zu jenen Arbeiten verhalten werden, die auch Hausbedienstete
-an diesen Tagen zu verrichten pflegen. Auch das bei Juden
-dienende christliche Gesinde soll an solchen Tagen zu keiner
-der Religion zuwiderlaufenden Arbeit gezwungen werden ( 6
-und 7).</p>
-
-<p>5. Wird dem Untertan von der Obrigkeit eine weite Fuhre
-aufgetragen, so mssen ihm die Verpflegskosten fr die Dauer
-seines Ausbleibens von der Obrigkeit ersetzt werden. Die weiten
-Fuhren sind von der Robotpflicht abzurechnen. Ihr Ausma wird
-genau festgesetzt und wird den Obrigkeiten aufgetragen, diese
-Schuldigkeit nicht zur Zeit der dringenden Feldarbeiten abzufordern
-( 8).</p>
-
-<p>6. Auer jener Robot, die "in alten authentischen Inventarien"
-verzeichnet ist, darf von den Untertanen keine Arbeitsleistung
-gefordert werden. Auch darf kein Untertan wider seinen
-Willen zur Reluierung der Robot gezwungen werden ( 10).</p>
-
-<p>Zum Schlusse stellt das Patent eine Urbarialeinrichtung
-in Aussicht, bei der alle Beschwerden der Untertanen untersucht
-werden sollen. Die Obrigkeiten aber werden aufgefordert, bis
-dahin "ihre Unterthanen ber die althergebrachten und in authentischen
-Inventarien gegrndeten Robots- und anderen Schuldigkeiten
-mit keinen Neuerungen zu bebrden, noch weniger aber
-durch ihre obrigkeitlichen Beamten und Pchter bedrcken und
-aussaugen zu lassen, sondern die so gemeinntzige als fr jedermann
-unentbehrliche Klasse von Bauersleuten billigmig, vterlich
-und menschenfreundlich zu behandeln".</p>
-
-<p>Wie man sieht, begngt sich das Patent vom 3.&nbsp;Juni&nbsp;1775
-damit, vorkommende Mibruche abzustellen und Bestimmungen
-ber die Art der Robotleistung zu treffen; die Absicht, Rechte
-der Gutsherren anzutasten, liegt ihm fern. Nur die Ausbung
-dieser Rechte wird geregelt. Die Untertansschuldigkeiten werden
-nicht vermindert, doch soll auch verhindert werden, da die
-Gutsherren sie erhhen. Der geltende Rechtszustand soll gegen
-beide Parteien geschtzt werden. Was ist aber geltendes Recht?
-Das Patent spricht von althergebrachten und authentischen Inventaren.
-Solche bestanden aber nur auf jenen kniglichen
-Gtern, die von der sterreichischen Regierung an Private verkauft
-worden waren. Bei der bergabe an den neuen Besitzer<span class="pagenum"><a name="Seite_41" id="Seite_41">[41]</a></span>
-wurde ein sorgfltig verfates Inventar smtlichen Dorfuntertanen
-vorgelesen und, im Falle sich kein Widerspruch erhob,
-besttigt. Den alten Inventaren auf den Privatgtern, die durch
-den einseitigen Willen des Herrn entstanden, gendert oder
-aufgehoben wurden, durfte man hingegen keinen allzugroen
-Wert beimessen. Die Lustrationen der kniglichen Gter hinwiederum
-enthielten nur einen generellen Ausweis der Untertansschuldigkeiten;
-ber die Verpflichtungen des einzelnen
-Wirtes gaben sie keinen Aufschlu. Zu diesen lteren Urkunden
-waren unter sterreichischer Herrschaft noch neue hinzugekommen:
-die Spezial-Dominikal-Fassionen. Die verschiedenen
-Dokumente widersprachen einander. Welchen von ihnen gebhrte
-der Vorrang? Das mute entschieden werden, sollte
-der 10 des Patentes nicht illusorisch werden. Die Kaiserin
-erteilte also dem Gubernium den Auftrag, einen Vorschlag zur
-provisorischen Regelung der Urbarialverhltnisse zu machen.
-Als der Patents-Entwurf in Wien eintraf, war Maria Theresia
-bereits tot und Kaiser Josef II. unterzeichnete das Patent, das
-am 5.&nbsp;Januar&nbsp;1781 kundgemacht wurde<a name="FNAnker_108" id="FNAnker_108" href="#Fussnote_108" class="fnanchor">[108]</a>. Danach sollten auf
-den Privatgtern die Untertansschuldigkeiten nach den alten
-Grundinventaren und nach den Dominikal-Spezial-Fassionen beurteilt
-werden. Bestreiten die Untertanen eine obrigkeitliche
-Forderung, so ist zu untersuchen, ob die fragliche Schuldigkeit
-in den Dominikalfassionen unter den spezifizierten Proventen
-ausgewiesen erscheint. Ist das nicht der Fall, dann sind die
-bergriffe des Dominiums zurckzuweisen. Sind jedoch die
-betreffenden Schuldigkeiten fatiert und knnen die Untertanen
-die Unrechtmigkeit der Forderung mit einem glaubwrdigen
-Dokument beweisen, dann sind sowohl die Untertanen auf ihre
-hergebrachte Schuldigkeit zurckzusetzen, als auch den Obrigkeiten
-die entsprechenden Nachlsse der Dominikalkontribution
-zu gewhren. Auf den kniglichen Gtern haben in der Regel
-die Grundinventare und nicht die Lustrationen zur Entscheidung
-herangezogen zu werden. Wenn aber eine Untertansabgabe
-gefordert wrde, die zwar in dem Grundinventar spezifiziert,
-in der Lustration aber berhaupt nicht vermerkt wre, dann ist
-diese Abgabe abzustellen.</p>
-
-
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_42" id="Seite_42">[42]</a></span></p>
-
-
-
-
-<h2><span class="nostyle">Zweites Kapitel.</span><br/>
-
-Die josefinischen Reformen.</h2>
-
-
-<h3> 1. Die Aufhebung der Leibeigenschaft.</h3>
-
-<p>Durch die Anwendung der sterreichischen Gesetze in
-Galizien war die Leibeigenschaft aufgehoben und durch die Erbuntertnigkeit
-ersetzt worden. Die rechtliche &ndash; nicht aber die
-wirtschaftliche &ndash; Stellung der Bauern war infolgedessen in
-Galizien derjenigen in Bhmen und Mhren angenhert.</p>
-
-<p>Seit dem Anfange der 70-er Jahre des 18. Jahrhunderts
-war das Institut der Erbuntertnigkeit in sterreich heftigen
-Angriffen ausgesetzt. Als wirksames Mittel im Kampfe gegen
-die alte Ordnung erwies es sich, da statt der bis dahin gebruchlichen
-Bezeichnung "Untertnigkeit" von der Reformpartei
-das verhate Wort "Leibeigenschaft" angewendet wurde.
-Zum erstenmale tauchte es im Jahre 1769 in einem Gutachten
-des eigentlichen Urhebers und Leiters der schlesischen Urbarialregulierung,
-des Herrn von Blanc, auf<a name="FNAnker_109" id="FNAnker_109" href="#Fussnote_109" class="fnanchor">[109]</a>.</p>
-
-<p>Schon Maria Theresia war mit dem Gedanken umgegangen,
-die Leibeigenschaft aufzuheben, aber erst Josef II. brachte ihn
-zur Ausfhrung. Ohne sich um die Vorstellungen der Herrschaften
-zu kmmern, erlie er am 1.&nbsp;November&nbsp;1781 das sogenannte
-"Leibeigenschaftsaufhebungspatent", durch welches &ndash; vorlufig
-nur in Bhmen, Mhren und Schlesien &ndash; die Erbuntertnigkeit
-aufgehoben wurde<a name="FNAnker_110" id="FNAnker_110" href="#Fussnote_110" class="fnanchor">[110]</a>. An demselben Tage erschien
-ein zweites Patent, das die Einkaufung der untertnigen Grnde
-erleichtern sollte.</p>
-
-<p>Da diese Manahmen nicht ohne Rckwirkung auch auf
-die Verhltnisse in Galizien bleiben wrden, war leicht vorauszusehen.
-Tatschlich hatte denn auch die Hofkanzlei bereits im<span class="pagenum"><a name="Seite_43" id="Seite_43">[43]</a></span>
-Vortrage vom 5.&nbsp;Oktober&nbsp;1781 ber die Aufhebung der Leibeigenschaft
-und die Eigentumseinrumung in den bhmischen
-Lndern darauf aufmerksam gemacht, da die Leibeigenschaft
-auch in Galizien bestehe und mit Rcksicht auf die vom Kaiser
-ausgesprochene Absicht, die Leibeigenschaft ganz allgemein und
-berall aufzuheben, die Einvernehmung des galizischen Landesguberniums
-ber die Modalitten, wie diese Absicht durchzufhren
-sei, beantragt.</p>
-
-<p>Der Kaiser hatte diesen Vorschlag genehmigt, und bereits
-am 27. Dezember erstattete das Gubernium den gewnschten
-Bericht. Der Gubernialreferent Koranda war durchaus kein
-unbedingter Anhnger der sofortigen Aufhebung der Leibeigenschaft.
-Zwar fand er die zur Begutachtung bersendeten Patente
-vom 1.&nbsp;November&nbsp;1781 "durchaus anwendbar, notwendig
-und ntzlich", machte jedoch, gerade im Interesse der Landeskultur,
-den Vorschlag, es mge, um den indolenten Bauern
-das Eigentum "anziehend und reizbar" zu machen, die Leibeigenschaftsaufhebung
-vorlufig nur fr die bereits eingekauften
-Untertanen sofort, fr die Uneingekauften aber erst nach Magabe
-ihrer Einkaufung stattfinden, die im Wege gtlicher Abfindung
-in Betreff des Kaufschillings und "leidentlicher" Fristenzahlungen
-an den Grundherrn vor sich gehen sollte<a name="FNAnker_111" id="FNAnker_111" href="#Fussnote_111" class="fnanchor">[111]</a>.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_44" id="Seite_44">[44]</a></span></p>
-
-<p>Dem Gubernium, an dessen Spitze in Abwesenheit des
-Gouverneurs Graf Ludwig von Dietrichstein stand, war auch dies
-noch nicht genug. Es wollte vielmehr mit der von Wien aus
-gewnschten Reform noch gewartet wissen, "bis diese Knigreiche
-in eine stabile Einrichtung gebracht, die Stnde errichtet,
-hauptschlich aber im Lande das Urbarium eingefhrt, die
-Schuldigkeiten zwischen Herr und Unterthan nher und verlsslich
-bestimmt, und endlich von Seite der Grundherren eine
-frmliche Amtsverwaltung, wie in anderen k.&nbsp;k. Erblanden,
-getroffen, und ordentliche Grundbcher verlegt seyn werden."
-Sonst sei eine vollstndige Zerrttung des Untertansverbandes
-zu befrchten. Denn es sei vorauszusehen, da der
-Untertan die Leibeigenschaftsaufhebung mideuten, sie fr volle
-Freiheit nehmen, seine Schuldigkeiten den Obrigkeiten verweigern,
-"die ihm vorgesehene berziehung von einer Herrschaft
-zur anderen bey dem mindesten Unfall missbrauchen, und der
-sonst gewohnte Hang zur Emigration sich in eine schwrmerische
-bersiedlung im Lande von einem Eck zum anderen umwandeln
-werde."</p>
-
-<p>Der Kaiser lie sich jedoch dadurch nicht beirren. Er
-entschied vielmehr unter dem 5.&nbsp;Februar&nbsp;1782: "Es kommt
-nicht darauf an, die fr Bheim erlassenen Anordnungen in
-Betreff des Eigenthums und der Leibeigenschaft gleich von nun
-an, ihrem ganzen Inhalte nach, auch in Galizien in die Ausbung
-zu bringen, wohl aber ist ohne Verschub hchst nothwendig,
-dass die Knechtschaft in Ansehung ihrer bisherigen
-persnlichen Wirkungen, die die Menschheit abwrdigen, ohne
-weiters aufgehoben, und jedem Unterthan auch an einem
-anderen Ort auer seinem Dominio seine Nahrung zu suchen,
-so wie in Bhmen eingeraumet werde. In welchem Sinne also
-das Patent fr Galizien, soviel es die Leibeigenschaft betrifft, zu
-entwerfen ist."</p>
-
-<p>Immerhin aber sollten doch wenigstens hierbei die in
-Bhmen gemachten Erfahrungen benutzt werden. Dort hatte
-nmlich das Patent vom 1.&nbsp;November&nbsp;1781 auf einigen Dominien
-zu augenblicklichen Unzukmmlichkeiten gefhrt, weil das<span class="pagenum"><a name="Seite_45" id="Seite_45">[45]</a></span>
-Gesinde auf den herrschaftlichen Vorwerken ohne Kndigung
-den Dienst verlie und einfach abzog<a name="FNAnker_112" id="FNAnker_112" href="#Fussnote_112" class="fnanchor">[112]</a>.</p>
-
-<p>hnliches sollte nun in Galizien vermieden und daher &ndash; wie
-es ja auch nachtrglich in Bhmen geschehen war &ndash; verordnet
-werden, da die Dienstboten gehalten sein sollten, auch
-nach erfolgter Patentskundmachung bis zum landesblichen allgemeinen
-Austrittstermin gegen landesblichen Lohn weiter zu
-dienen.</p>
-
-<p>Dem galizischen Landeskommissr Grafen von Brigido
-schien diese zeitliche Hinausschiebung der Wirksamkeit des
-Patentes nicht gengend. Man drfe, meinte er, die Freizgigkeit
-nur den "nicht mit Grund angesessenen Unterthanen" einrumen.
-Dies in der Erwgung, "dass dermalen die Bauerngrnde
-meistentheils denen Obrigkeiten gehren, dass die Einknfte
-hievon frnhmlich in den Frohndiensten bestehen, und
-die brigen Abgaben an Zinsen und Kleinrechten nur ganz unbedeutend
-seyen," also die Gefahr bestehe, da bei allgemeiner
-Freizgigkeit die Obrigkeiten dadurch geschdigt wrden, "dass
-die Grnde oftmals eben zur Zeit, wenn sie bestellt und bearbeitet
-werden sollten, verlassen werden knnten."<a name="FNAnker_113" id="FNAnker_113" href="#Fussnote_113" class="fnanchor">[113]</a> Die Annahme
-dieses Antrags htte die wichtigste Absicht des Gesetzes
-vereitelt. Doch der Kaiser und die Mehrheit der Hofkanzleirte
-lehnten ihn entschieden ab. Den Bedenken Brigidos wurde
-nur insoweit Rechnung getragen, als die uneingekauften Wirte
-verpflichtet wurden, vor dem Abzug einen tauglichen Ersatzmann
-zu stellen. Im Falle von Streitigkeiten ber die Tauglichkeit des
-letzteren sollte das Kreisamt entscheiden. In diesem Sinne wurde
-dann auch das Leibeigenschaftsaufhebungspatent fr Galizien
-ausgearbeitet und am 5.&nbsp;April&nbsp;1782 kundgemacht<a name="FNAnker_114" id="FNAnker_114" href="#Fussnote_114" class="fnanchor">[114]</a>. Sein Inhalt
-lt sich folgendermaen zusammenfassen:</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_46" id="Seite_46">[46]</a></span></p>
-
-<p>Die Leibeigenschaft ist von nun an gnzlich aufgehoben
-und an ihre Stelle tritt die gemigte Untertnigkeit. Wohl
-bleiben die Untertanen auch fr die Zukunft den Herrschaften
-zu Gehorsam verpflichtet. Doch drfen sie fortan sich gegen
-bloe Anzeige bei der Obrigkeit verehelichen, sich Handwerken,
-Knsten und Wissenschaften widmen, ohne hiezu eines obrigkeitlichen
-Konsenses zu bedrfen; ferner drfen sie unter Beobachtung
-der Vorschriften ber das Werbebezirkssystem von der Herrschaft
-wegziehen &ndash; eine Bestimmung, die allerdings durch die erwhnte,
-auch spterhin neuerdings eingeschrfte<a name="FNAnker_115" id="FNAnker_115" href="#Fussnote_115" class="fnanchor">[115]</a> Verpflichtung der
-uneingekauften Untertanen, d. h. mit verschwindenden Ausnahmen
-aller Untertanen, vor dem Abzuge der Obrigkeit einen
-tauglichen Ersatzmann zu stellen, so gut wie ganz illusorisch
-wurde. Auch bedrfen die Untertanen zur bersiedlung eines
-obrigkeitlichen Konsenses, der ihnen unentgeltlich auszufolgen
-ist. Die Zwangsgesindedienste werden aufgehoben; nur sollten
-auch in Zukunft beider Eltern verwaiste Kinder von ihrem
-14. Lebensjahre an auf jenen Herrschaften, wo dies bisher herkmmlich
-gewesen, durch hchstens drei Jahre Hofdienste leisten.
-Blo transitorischen Charakter hatte die Vorschrift: da das
-gerade im Dienst befindliche Gesinde im flachen Lande bis
-Mitfasten oder Ende Mrz und im Gebirge bis St. Georgi oder
-Ende April 1783 gegen den landesblichen Lohn weiterdienen sollte.</p>
-
-<p>Die Verhltnisse des landwirtschaftlichen Gesindes wurden
-durch Patent vom 17.&nbsp;Juni&nbsp;1783 geregelt<a name="FNAnker_116" id="FNAnker_116" href="#Fussnote_116" class="fnanchor">[116]</a>.</p>
-
-
-<h3> 2. Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten.</h3>
-
-<p>Das Patent vom 3.&nbsp;Juni&nbsp;1775 hatte, wie wir gesehen
-haben, von allem Anfang an nur provisorischen Charakter. Es
-sollte den rgsten Mibruchen und Untertansbedrckungen<span class="pagenum"><a name="Seite_47" id="Seite_47">[47]</a></span>
-insolange steuern, bis die geplante Urbarialregulierung durchgefhrt
-wrde. Den gleichen Zweck verfolgte auch das Patent
-vom 5.&nbsp;Januar&nbsp;1781, das dazu bestimmt war, eine provisorische
-Grundlage fr die Bemessung der Untertansschuldigkeiten zu
-schaffen. Denn inzwischen war es der Regierung klar geworden,
-da die Durchfhrung der geplanten groen Reform Jahre,
-vielleicht Jahrzehnte beanspruchen werde. Doch die Verhltnisse
-in Galizien erforderten ein schnelles Eingreifen und so
-entschlo man sich dazu, einstweilige Verfgungen zu treffen.</p>
-
-<p>Seit Josef II. Alleinherrscher war, wurden immer wieder
-Verfgungen getroffen, um die Untertansschuldigkeiten sofort
-zu vermindern und Mibruche abzustellen. Die Art der Robotleistung
-wird geregelt. Manche Dienste und Abgaben, die
-dem Kaiser ungerechtfertigt erscheinen, werden ohne jede Entschdigung
-der Berechtigten aufgehoben.</p>
-
-<p>Die erste derartige Verordnung ist das Hofdekret vom
-20.&nbsp;November&nbsp;1781. Die Untertanen der Starostei Marczyz
-hatten wider den Nachla ihres verstorbenen Grundherrn eine
-Klage eingebracht, in der sie sich unter anderem auch ber zu
-groe Robotforderung beschwerten. Sie mten "ungeachtet
-ihrer unfruchtbaren und bergigten Grnde fr jeden Lahn jede
-Woche 12 Tage mit einem vierspnnigen Zug abarbeiten". Die
-Herrschaft machte dagegen geltend, die betreffende Forderung
-sei im Inventar enthalten. Der Kaiser verordnete jedoch aus
-Anla dieses Falles "dass provisorie und bis zur Zustandebringung
-der neuen Urbarialeinrichtung von nun an die hchste
-Robot in <em class="gesperrt">wchentlich drei Tagen</em> bestehen, folglich aller
-Orten, wo eine mehrere Robot blich wre, solche alsogleich
-auf die Zahl der wchentlichen drei Tage herabgesetzt, und
-diese Zahl von Tagen unter keinerlei Vorwand mehr berschritten
-werden solle"<a name="FNAnker_117" id="FNAnker_117" href="#Fussnote_117" class="fnanchor">[117]</a>.</p>
-
-<p>Das Hofdekret vom 11.&nbsp;Dezember&nbsp;1784 erweiterte dann
-diese Bestimmung insoferne knftighin die von den Privatbauern
-zu leistenden "Hilfsdienste", die auf den Domnen schon
-sieben Jahre zuvor aufgehoben worden waren &ndash; und alle
-anderen unter was immer fr einem Namen bestehenden Nebendienste
-als Robottage betrachtet und daher nicht ber die dreitgige
-Robot hinaus gefordert werden sollten<a name="FNAnker_118" id="FNAnker_118" href="#Fussnote_118" class="fnanchor">[118]</a>.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_48" id="Seite_48">[48]</a></span></p>
-
-<p>Die Beschrnkung der Robot auf hchstens drei Tage in
-der Woche, und die Aufhebung der Hilfsdienste bedeutete fr
-die Obrigkeiten eine starke materielle Einbue. Der Ausfall an
-Arbeitskraft war nicht zu ersetzen. Auch wenn der Gutsherr
-bereit gewesen wre, die Arbeit zu bezahlen, htte er keine
-Arbeiter gefunden. Denn der galizische Bauer, mit dem geringen
-Ertrage seines Grundstckes zufrieden, verzichtete darauf, sein
-Einkommen durch Lohnarbeit zu erhhen.</p>
-
-<p>Die anderen Verfgungen, die Kaiser Josef in der ersten
-Periode seiner Regierung traf, sollen der besseren bersicht
-halber im Zusammenhange mit dem Robotpatente vom 16. Juni
-1786 besprochen werden, da sie smtlich, ebenso wie die zwei
-bereits angefhrten, in dieses hinbergenommen wurden.</p>
-
-<p>Bereits am 31.&nbsp;Januar&nbsp;1782 hatte der Kaiser ber einen,
-das Urbarialwesen betreffenden Vortrag die Resolution gefat,
-es seien die bhmischen und ungarischen prohibita generalia
-auf Galizien auszudehnen. Kurze Zeit darauf legte die Hofkanzlei
-dem Kaiser den von dem Gubernium ausgearbeiteten
-Patentsentwurf mit ihren Bemerkungen vor. Da jedoch Hofkanzlei
-und Gubernium nicht in allen Punkten bereinstimmten,
-befahl der Kaiser, den Hofkanzleivortrag an das Gubernium
-zur Einsichtnahme zu senden. Dieses bersendete nun zwar
-bald darauf den revidierten Gesetzentwurf, der im wesentlichen
-bereits alle Bestimmungen des ersten Teiles des spteren
-Robotpatentes enthielt; zu einer endgiltigen Beschlufassung
-kam es jedoch nicht<a name="FNAnker_119" id="FNAnker_119" href="#Fussnote_119" class="fnanchor">[119]</a>.</p>
-
-<p>Inzwischen erflossen in den nchsten Jahren zahlreiche
-Einzelverordnungen, die jedoch die Notwendigkeit eines allgemeinen
-Gesetzes nicht beseitigen konnten. Der Landesreferent
-Hofrat von Margelik zog daher aus den Protokollen jene
-Untertansbedrckungen aus, die schleunige Abhilfe erheischten,
-und forderte ber diese sowie ber die <span lang="la" xml:lang="la">prohibita generalia</span>
-neuerliche Gutachten des galizischen Guberniums und der Stnde
-ab. Auf Grund dieser befahl dann der Kaiser, ein Patent in
-kurzen Stzen abzufassen<a name="FNAnker_120" id="FNAnker_120" href="#Fussnote_120" class="fnanchor">[120]</a>. Die Kanzlei kam zwar diesem
-Auftrag nach und legte unter dem 9.&nbsp;September&nbsp;1785 den von
-Sonnenfels verfaten Entwurf vor, riet aber: man mge noch
-zuwarten, da die Urbarialregulierung ohnehin derartige Bestim<span class="pagenum"><a name="Seite_49" id="Seite_49">[49]</a></span>mungen
-berflssig machen werde, und der Kaiser schlo sich
-dieser Meinung an<a name="FNAnker_121" id="FNAnker_121" href="#Fussnote_121" class="fnanchor">[121]</a>.</p>
-
-<p>Wenige Monate spter wurden jedoch die Verhandlungen
-wieder aufgenommen. Der Gutsbesitzer Josef Cio&#322;ek Komorowski
-hatte dem Kaiser in einer Bittschrift die Schwierigkeiten dargestellt,
-mit denen die Dominien seit Abstellung der unentgeltlichen
-Hilfsdienste zu kmpfen hatten. Der Kaiser entschied
-hierauf: es habe bei der Aufhebung der Hilfstage zwar zu verbleiben,
-dafr aber seien in Galizien die bhmischen Arbeitsstunden<a name="FNAnker_122" id="FNAnker_122" href="#Fussnote_122" class="fnanchor">[122]</a>
-einzufhren. Zugleich befahl er "einen Preis, um
-welchen jene Untertanen, welche weniger als 6 Korzec Felder
-besitzen, da diese Untertanen ihre Hnde zum eigenen Schnitt
-whrend der <em class="gesperrt">ganzen Dauer</em> der Schnittzeit nicht bedrfen,
-ihren Obrigkeiten in der Schnittzeit zu arbeiten verbunden sind,
-dergestalt zu bestimmen, dass der hiebey in jedem Kreis ohnehin
-gewhnliche Schnitterlohn zum Mastab angenommen, und
-demselben nach Verhltnis eines jeden Preises allenfalls ein paar
-Kreuzer zugeschlagen werden, und dass hierbei die ausdrckliche
-Versicherung zu treffen sei, auf dass keiner der in dieser
-Kategorie stehenden Unterthanen zu einer mehr als zweitgigen
-Lohnarbeit in der Woche angehalten werde". Bei dieser Entscheidung
-blieb es jedoch nicht. Als nmlich die Hofkanzlei
-nach wenigen Monaten den entsprechenden Patententwurf<a name="FNAnker_123" id="FNAnker_123" href="#Fussnote_123" class="fnanchor">[123]</a>
-vorlegte, wollte der Kaiser die Sache wieder vertagen<a name="FNAnker_124" id="FNAnker_124" href="#Fussnote_124" class="fnanchor">[124]</a>. Denn
-inzwischen hatte er den gewaltigen Plan der Steuer- und Urbarialregulierung
-gefat, der ihn so sehr in Anspruch nahm, da
-darber alle anderen Angelegenheiten in den Hintergrund traten.
-Zudem war er der Meinung, da "der einzufhrende Steuerfu
-auch wohl in Robotsachen einige Abnderungen nach sich ziehen
-wrde" und erst dann Zeit wre, zur Frage der Patentspublikation
-Stellung zu nehmen. Die Verhltnisse zwangen ihn
-jedoch, seine zuwartende Haltung aufzugeben. Denn immer zahl<span class="pagenum"><a name="Seite_50" id="Seite_50">[50]</a></span>reicher
-liefen Beschwerden aus Galizien ein. Namentlich machte
-der galizische Referent Margelik auf die Notwendigkeit aufmerksam,
-nicht nur die Zahl der Robottage, sondern im Interesse
-der Herrschaften auch die sonstigen Robotsmodalitten zu regeln,
-da er auf seiner Landesbereisung bemerkt habe, da die Untertanen
-erst um 8 oder 9 Uhr frh zur Arbeit erscheinen<a name="FNAnker_125" id="FNAnker_125" href="#Fussnote_125" class="fnanchor">[125]</a>.</p>
-
-<p>So erfolgte denn die kaiserliche Resolution, welche die
-Antrge der Kanzlei genehmigte und zugleich verfgte: es sei
-in das Patent "zugleich alles dasjenige, was unter den Namen
-der Prohibitorum generalium kommt, einzurcken, und sodann
-die Publikation ungesumt vorzunehmen, damit auch der Unterthan
-andererseits vor allen Bedrckungen gesichert werde".
-Auf Grund des seit Jahren vorbereiteten Materials wurde nun
-das Patent rasch ausgearbeitet und am 16.&nbsp;Juni&nbsp;1786 kundgemacht<a name="FNAnker_126" id="FNAnker_126" href="#Fussnote_126" class="fnanchor">[126]</a>.</p>
-
-<p>Das Robotpatent besteht aus zwei Hauptteilen; der erste
-( 1-39) ordnet die Art der Robotleistung und ist durchaus
-dem bhmischen Robotpatent vom 13.&nbsp;August&nbsp;1775 entnommen<a name="FNAnker_127" id="FNAnker_127" href="#Fussnote_127" class="fnanchor">[127]</a>.
-Der zweite Teil ( 40-83) enthlt die Generalverbote, die
-zwar nicht mit den in Bhmen und Ungarn ergangenen identisch
-sind, aber mit ihnen die Absicht gemeinsam haben, gewisse
-Untertansschuldigkeiten, die dem Staate schdlich erscheinen,
-auch dann abzustellen, wenn sie in den Inventaren verzeichnet
-sind. Gehen wir nun auf den Inhalt des Fronpatentes ein.</p>
-
-<p>Was zunchst das Ma der Robotleistung betrifft, so wurde
-dasselbe mit Einschlu aller Nebenleistungen sowie der dem
-Pfarrer zustehenden Arbeitsforderungen &ndash; fr welche die
-Patentvorschriften ebenfalls Anwendung finden sollten &ndash; auf
-hchstens drei Tage in der Woche festgesetzt. Bestehende Mehrverpflichtungen
-sollten entsprechend herabgesetzt werden, eine
-Erhhung geringerer Schuldigkeiten jedoch nicht stattfinden.
-Die Ausgleichung der Robotleistung nach der Gre der untertnigen
-Wirtschaften wurde der knftigen Urbarialregulierung
-vorbehalten. (Einleitung und 1, 37.)</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_51" id="Seite_51">[51]</a></span></p>
-
-<p>Zugleich mit dem Verbot der Abforderung von Maarbeit
-an Stelle von blo der Zeit nach bestimmter, also ungemessener
-Robot wurde die Dauer des letzteren mit 12 Stunden im Sommer &ndash; 1.
-April bis Ende September &ndash; und 8 Stunden im Winter bestimmt,
-in welche Zeit auch zwei Rast- oder Ftterungsstunden
-im Sommer und eine im Winter, sowie der Weg nach dem
-Arbeitsorte und von diesem eingerechnet werden sollten. Nur
-in der Schnittzeit drfen sowohl Zug- als Handarbeiter durch
-eine oder hchstens zwei Stunden lnger zur Arbeit angehalten
-werden. Einzig fr den Holzschlag ist ein bestimmtes Arbeitsma
-festgesetzt. Verwendet die Herrschaft im Winter den
-Wochendienst zum Spinnen, so kann das, was gewhnlich durch
-7 Stunden gesponnen wird, fr einen Frontag gefordert werden.
-( 1, 10, 32.)<a name="FNAnker_128" id="FNAnker_128" href="#Fussnote_128" class="fnanchor">[128]</a> Die Zerlegung ganzer Robottage in doppelt
-soviel halbe ist nicht erlaubt, wohl aber umgekehrt die
-Zusammenlegung halber in ganze. ( 2 und 3.)</p>
-
-<p>Wird die Arbeit noch am Vormittage durch bles Wetter
-unterbrochen, so darf der Untertan, falls er noch vormittags
-nach Hause kommen konnte, verhalten werden, den nicht verrichteten
-halben Frontag in der nmlichen oder in der nchsten
-Woche nachzuarbeiten. ( 2.)<a name="FNAnker_129" id="FNAnker_129" href="#Fussnote_129" class="fnanchor">[129]</a></p>
-
-<p>Hand- und Zugrobot kann zu gleicher Zeit von einer
-Familie nicht gefordert werden; ebensowenig wider den Willen
-des Untertans bespannte Arbeit an Stelle der Furobot, wohl
-aber umgekehrt diese an Stelle jener, wobei je ein einspnniger
-Zug- einem Handrobotstag gleichzusetzen ist. Kein Wirt darf
-gezwungen werden, mit geringerer Bespannung durch mehrere
-Robotstage oder mit grerer Bespannung zu weniger Robotstagen
-zu erscheinen, als er pflichtig ist. Auch drfen mehrspnnige
-Robotszge nicht geteilt werden, den vierspnnigen
-Zug beim Eggen ausgenommen, der in je zwei zweispnnige
-Zge geteilt werden kann ( 4-6).</p>
-
-<p>Die Frner haben wohl durch die vorgeschriebene Zeit
-fleiig und gut zu arbeiten. Doch sind andererseits Mensch und
-Vieh zu schonen, und daher den Bauern keine Arbeiten zuzumuten,
-die ihre Krfte bersteigen, so da auch im Falle von<span class="pagenum"><a name="Seite_52" id="Seite_52">[52]</a></span>
-betrchtlichen Viehseuchen berhaupt die Verpflichtung zur
-Leistung von Zugdiensten entfllt ( 7 und 11). Mit einem
-zweispnnigen Robotzug hat nur <em class="gesperrt">ein</em> Mann &ndash; der Hauswirt
-selbst oder ein tauglicher Knecht &ndash; mit einem drei- oder vierspnnigen
-aber berdies auch noch ein Treiber zu erscheinen.
-Das Gleiche gilt, wenn Zge zusammengespannt werden.</p>
-
-<p>Husler und Innleute werden nur durch einen Tag im
-Monat fronpflichtig<a name="FNAnker_130" id="FNAnker_130" href="#Fussnote_130" class="fnanchor">[130]</a>. Kranke oder ber 60 Jahre alte Innleute,
-Shne und Tchter, die bei ihren Eltern oder Schwiegereltern
-in Dienst stehen, ehemalige Hauswirte oder Hauswirtinnen,
-die ihr Haus ohne Verschulden verloren haben, Invaliden und
-verabschiedete Soldaten, solange sie nur Innleute sind, sind
-berhaupt robotfrei<a name="FNAnker_131" id="FNAnker_131" href="#Fussnote_131" class="fnanchor">[131]</a> ( 12-13).</p>
-
-<p>Auer in dringenden Fllen ist die Robot dem Untertan
-stets am Sonntag fr die kommende Woche anzusagen ( 14-15).
-Hat der Untertan durch eigene Schuld die ihm rechtzeitig angesagte
-Robot nicht verrichtet, so ist er schuldig, doppelten
-Ersatz in einer von der Obrigkeit bestimmten Zeit zu leisten.
-Auch eine Nachforderung nicht bentzter Robot blieb zugelassen.
-Um aber Mibruchen durch Arbeitsaufsparung zu begegnen,
-wurde dieses Recht in doppelter Weise beschrnkt. Es sollte
-einerseits die nicht benutzte Sommer- und Winterrobot nicht
-im Herbst und Frhjahr und andererseits nur <em class="gesperrt">ein</em> Tag in jeder
-Woche nachgefordert werden drfen ( 16-18).</p>
-
-<p>Untertanen, die weniger als 52 Tage jhrlich zu prstieren
-haben, knnen dazu verhalten werden, durch mehrere Wochen
-hintereinander je einen Tag zu roboten ( 20).</p>
-
-<p>Als weite Fuhren und Botengnge sind im Winter Entfernungen
-von hchstens drei (bei Ochsenrobot zwei), im
-Sommer aber von vier (beziehungsweise von drei) Meilen Hin- und<span class="pagenum"><a name="Seite_53" id="Seite_53">[53]</a></span>
-Herweg zusammen anzusehen, wobei jedoch auf Weg und
-Wetter Rcksicht zu nehmen ist. Alle Barauslagen sollen den
-Frnern ersetzt werden, u. zw. sind fr jeden Knecht tglich
-3 kr., fr jedes Stck Vieh an Stallgeld 1 kr. und fr den
-Futterankauf im Sommer 1 kr., im Winter 2 kr. zu bezahlen.
-Die einem Untertan in einem Jahre auferlegten weiten Fuhren
-sollen insgesamt nicht mehr als zwanzig Meilen im Hin- und
-zwanzig Meilen im Rckwege ausmachen. Auch drfen sie nur
-zur Versendung herrschaftlicher Produkte und Erzeugnisse &ndash; innerhalb
-des Knigreiches &ndash; verwendet werden. Die auf den
-weiten Fuhren zugebrachte Zeit, auch unverschuldete Verzgerungen
-einbegriffen, ist von der Fronschuldigkeit abzuschreiben.
-Zur Zeit der dringenden Feldarbeiten ist der Untertan zu keiner
-Fuhr anzuhalten. An Sonn- und Feiertagen soll die Arbeit nach
-Mglichkeit berhaupt ruhen ( 21-27)<a name="FNAnker_132" id="FNAnker_132" href="#Fussnote_132" class="fnanchor">[132]</a>.</p>
-
-<p>Den Gutsherren ist gestattet, die Frondienste auf andere
-ihnen gehrige, nicht allzuweit entfernte Gter zu ziehen, ohne
-aber dabei das patentmige Tagesstundenma &ndash; mit Einrechnung
-der fr den Hin- und Herweg, sowie fr die Ftterung
-und Rast erforderlichen Zeit &ndash; zu berschreiten. Anderenfalls ist
-eine Robotsberlegung als weite Fuhre zu betrachten und danach
-zu behandeln ( 28-30)<a name="FNAnker_133" id="FNAnker_133" href="#Fussnote_133" class="fnanchor">[133]</a>.</p>
-
-<p>Freiwillig und auf ewige Zeiten eingegangene Fronablsungsvertrge
-wurden auch fr die Zukunft aufrechterhalten,
-ein Zwang auf die Untertanen zur Eingehung solcher Vertrge
-jedoch verboten; den Fall ausgenommen, da die Robotverpflichteten
-mehr als zwei Wegstunden von dem Orte, wo die
-Frondienste geleistet werden sollen, entfernt sind und daher
-diese nicht ohne betrchtlichen Zeitverlust zu Ungunsten der
-Herrschaft verwendet werden knnen ( 35-36). Den Untertanen
-darf die Bearbeitung der sogenannten den Grnde nicht
-aufgebrdet werden ( 38).</p>
-
-<p>Besonders wichtig und weitreichend war die neuerliche
-Festlegung der bereits unter dem 15.&nbsp;Januar&nbsp;1784 verfgten<span class="pagenum"><a name="Seite_54" id="Seite_54">[54]</a></span>
-Aufhebung aller Nebendienste. Fortan sollten Jagdfronden,
-Botengnge, Nachtwachen<a name="FNAnker_134" id="FNAnker_134" href="#Fussnote_134" class="fnanchor">[134]</a>, die verschiedenen Arbeiten auf
-herrschaftlichen Schiffen, die besonderen unentgeltlichen Dienste
-im herrschaftlichen Hofe, in den landwirtschaftlichen Industrieunternehmungen
-und auf dem Felde u.&nbsp;s.&nbsp;w. nur mehr im Rahmen
-der wchentlichen Robotverpflichtung gefordert und prstiert
-werden und selbst Zwangslohntage untersagt sein. Insbesondere
-wurde auch die untertnige Pflicht, gegen das Drescherma das
-herrschaftliche Getreide auszudreschen, aufgehoben ( 31, 33,
-34, 42, 43, 50-56, 64).</p>
-
-<p>Die Verwendung der zur Verbesserung der Wege, Brcken
-und Dmme gewidmeten Scharwerkstage zu Feldarbeiten wurde
-verboten ( 44).</p>
-
-<p>Das Robotpatent regelte aber auch eine Reihe anderer
-wichtiger Punkte. So verfgte es, da Handwerksarbeiten von
-den auf herrschaftlichem Grund und Boden befindlichen Handwerkern
-niemals auf Abschlag der Fronschuldigkeit gefordert
-werden knnten, sondern immer bezahlt werden mten ( 47).</p>
-
-<p>Ferner beseitigte es alle in den Grundinventarien nicht
-enthaltenen Naturalabgaben, sowie ferner das Komorne, d. h.
-den Wohnungszins der Innleute, und die Heiratskonsenstaxe, das
-Kuniczne ( 59 und 70)<a name="FNAnker_135" id="FNAnker_135" href="#Fussnote_135" class="fnanchor">[135]</a>.</p>
-
-<p>Der Ausschank des Weines, der Salzhandel und das Leinwandbleichen
-sollten fortan von allen Abgaben frei bleiben
-( 58, 64, 77)<a name="FNAnker_136" id="FNAnker_136" href="#Fussnote_136" class="fnanchor">[136]</a>.</p>
-
-<p>Die Aufdringung obrigkeitlicher Feilschaften wird neuerdings
-verboten. Ebenso die Abgabe, die die Untertanen von
-jeder in die Stadt zum Verkaufe gefhrten Ware entrichteten
-( 63, 68, 69, 78-80).</p>
-
-<p>Bei Abfhrung des Zinsgetreides kann frderhin kein
-Staub- oder Mageld gefordert werden ( 61).</p>
-
-<p>Der Obst- und Tabakzehent wird abgeschafft ( 62)<a name="FNAnker_137" id="FNAnker_137" href="#Fussnote_137" class="fnanchor">[137]</a>.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_55" id="Seite_55">[55]</a></span></p>
-
-<p>Alle Abgaben an die obrigkeitlichen Beamten haben aufzuhren
-( 65, 71, 72).</p>
-
-<p>Die Quittungen ber die geleisteten Untertansschuldigkeiten
-mssen deutlich abgefat und darf fr ihre Ausfertigung
-von den Beamten keine Taxe gefordert werden ( 75).</p>
-
-<p>Ebenso wurde mit dem Geflgelzins fr den Genu der
-obrigkeitlichen Weiden und mit dem Federzehent, sowie mit
-dem herrschaftlichen Recht zur Abrupfung der den Untertanen
-gehrigen Gnse aufgerumt ( 67).</p>
-
-<p>Die Untertanen sind ferner in Zukunft nicht schuldig, ihre
-auf den Gtern ankommenden Obrigkeiten mit Getrnken und
-Futter fr die Pferde zu versehen ( 73).</p>
-
-<p>Es soll von ihnen auch nicht mehr unter dem Vorwande, ihre
-Entweichung zu verhindern, Brgschaft gefordert werden ( 66).</p>
-
-<p>Sie sollen ihren Geldzinsschuldigkeiten in jeder gangbaren
-Mnze nachkommen ( 74) und niemals mit Geldstrafen belegt
-werden drfen ( 83).</p>
-
-<p>Schlielich wurde festgesetzt, da die Herrschaften bei
-allen Untertansbedrckungen zum doppelten, nach Umstnden
-auch zum dreifachen Ersatz des widerrechtlich Erpreten zu
-verhalten seien ( 84).</p>
-
-<p>Das waren die wichtigsten Bestimmungen des Fronpatentes
-vom 16.&nbsp;Juni&nbsp;1786, das bis zur Grundentlastung die Grundlage
-der lndlichen Verfassung Galiziens bildete. Die Gutsherren
-erlitten einen sehr betrchtlichen Ausfall an Robot und die
-Aufhebung der Nebendienste machte es ihnen sogar fr den
-Augenblick unmglich, die Ernte vom Felde einzubringen. Es
-ist daher nicht weiter verwunderlich, da alle ihre Bemhungen
-darauf gerichtet waren, seine Durchfhrung zu verhindern oder
-wenigstens abzuschwchen. Das gelang ihnen auch zum Teile.
-Denn auf ihre, vom Grafen Brigido untersttzten Vorstellungen
-lie sich der Kaiser, der gerade in Lemberg weilte, zu dem
-Zugestndnis herbei, da in Hinkunft jene Untertanen, die nur
-zwei oder weniger Tage in der Woche fronten, whrend der
-Heumahd und der Krnerfechsung gegen den gewhnlich
-bestimmten Preis, der fr Hand- und Zugrobot ausgemessen ist,
-fr die Obrigkeit so viele Tage arbeiten sollten, als ihre Robotschuldigkeit
-hinter dem wchentlichen Maximum zurckbliebe<a name="FNAnker_138" id="FNAnker_138" href="#Fussnote_138" class="fnanchor">[138]</a>.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_56" id="Seite_56">[56]</a></span></p>
-
-<p>Das Fronpatent ( 76) hatte nur unzureichende Normen
-ber die Einhebung des Zehents gebracht; diese Lcke wurde
-durch das Patent vom 25.&nbsp;Januar&nbsp;1787 ausgefllt<a name="FNAnker_139" id="FNAnker_139" href="#Fussnote_139" class="fnanchor">[139]</a>.</p>
-
-<p>Wurden durch die skizzierten Bestimmungen des Robotpatentes
-den Untertanen einerseits zahlreiche Erleichterungen
-zuteil, so wurden sie andererseits fr den Staat strker in
-Anspruch genommen, vor allem durch die direkten Steuern,
-die Rustikalsteuer und den Militrbequartierungsbeitrag. Daneben
-bestand fr sie noch die wenig drckende Verpflichtung zur
-Mithilfe bei Errichtung neuer Mauten<a name="FNAnker_140" id="FNAnker_140" href="#Fussnote_140" class="fnanchor">[140]</a>, zur Leistung von Zug- und
-Handrobot bei der Neuanlegung oder Instandsetzung von
-Straen<a name="FNAnker_141" id="FNAnker_141" href="#Fussnote_141" class="fnanchor">[141]</a> und zur Stellung von Vorspann fr das Militr, welch
-letztere Leistung vergtet wurde<a name="FNAnker_142" id="FNAnker_142" href="#Fussnote_142" class="fnanchor">[142]</a>. Die Straenfronen wurden
-spter durch Hofkanzleidekret vom 27.&nbsp;Juli&nbsp;1824 abgeschafft<a name="FNAnker_143" id="FNAnker_143" href="#Fussnote_143" class="fnanchor">[143]</a>.
-Endlich erklrte das Fronpatent ausdrcklich, da die Untertanen
-verbunden seien, alle Dienste, die die Landessicherheit
-angehen, wie: Nachtwachen in den Drfern oder bei der Kirche,
-die Herstellung der Nachbarwege von Dorf zu Dorf, die Beihilfe
-bei Feuers- oder Wassergefahr u.&nbsp;s.&nbsp;w., zu leisten, ohne
-da die Obrigkeit diese Dienste von der Robot abzuschreiben
-verpflichtet sei ( 39).</p>
-
-
-<h3> 3. Maregeln zur Besserung der untertnigen Besitzrechte.</h3>
-
-<p>Ein Ziel, das die staatliche Bauernpolitik des 18. Jahrhunderts
-beharrlich verfolgt, ist die Erhaltung des Bauernlandes
-beim Bauernstand. Seit 1751 schon wurde in Bhmen grundstzlich
-daran festgehalten, da das noch in buerlichen Hnden
-befindliche Land in Hinkunft dem Bauernstande nicht entfremdet<span class="pagenum"><a name="Seite_57" id="Seite_57">[57]</a></span>
-und nicht zum Hoflande geschlagen werden drfe<a name="FNAnker_144" id="FNAnker_144" href="#Fussnote_144" class="fnanchor">[144]</a>. Ungefhr
-zu derselben Zeit begann der Staat &ndash; parallel mit dem Vordringen
-der Anschauung, da das Staatswohl hauptschlich von
-Freiheit und Eigentum des Landvolkes abhnge &ndash; sich der
-zweiten Aufgabe: Sicherung und Besserung der untertnigen
-Besitzrechte, zuzuwenden. Zu dem Ziele: "das Bauernland dem
-Bauernstand" gesellte sich das zweite: "das Bauerngut dem
-Bauernsohn." Es sollten die "uneingekauften" Grnde in "eingekaufte"
-verwandelt und aus den "Wirten bis weiter" "Eigenthmer"
-gemacht werden<a name="FNAnker_145" id="FNAnker_145" href="#Fussnote_145" class="fnanchor">[145]</a>.</p>
-
-<p>Es kann also nicht sonderlich berraschen, da die Regierung
-gleich nach der Besitzergreifung Galiziens den Plan
-erwog, auch hier die Umwandlung der uneingekauften in Erbeigentumsgrnde
-durchzufhren. Dringendere Angelegenheiten
-drngten jedoch diesen Plan in den Hintergrund<a name="FNAnker_146" id="FNAnker_146" href="#Fussnote_146" class="fnanchor">[146]</a>.</p>
-
-<p>Durch das in den nchsten Jahren eingerichtete Steuersystem
-wurde das Besitzrecht der Untertanen nicht beeinflut.
-Und da die Steuerpflicht das Herrenland ebensowohl, wenn
-auch freilich nicht in demselben Mastabe, traf wie das in
-buerlichen Hnden befindliche, so fehlte auch der besondere
-fiskalische Anreiz zu rascher Durchfhrung der Reform. Das
-eine bedeutete jedoch einen Fortschritt, da die von Untertanen
-bewirtschafteten Grnde in ffentlichen Urkunden, den
-Fassionen, verzeichnet wurden.</p>
-
-<p>Das am 1.&nbsp;September&nbsp;1781 kundgemachte Patent ber
-das obrigkeitliche Strafverfahren gegen Untertanen setzte als
-schrfste Strafe, die jedoch von dem Dominium nur mit Zustimmung
-des Kreisamtes verhngt werden durfte, die Abstiftung von
-Haus und Hof fest<a name="FNAnker_147" id="FNAnker_147" href="#Fussnote_147" class="fnanchor">[147]</a>. Fr Galizien konnte diese Bestimmung
-vorlufig noch von keiner Bedeutung sein, da es doch dem
-Gutsherrn berhaupt freistand, mit dem buerlichen Besitze
-nach Belieben zu schalten.</p>
-
-<p>Kaiser Josef hatte beabsichtigt, in den bhmischen Lndern
-gleichzeitig mit der Aufhebung der Leibeigenschaft den untertnigen
-Wirten das Erbeigentum an ihren Grnden einzurumen. Hiebei war
-er jedoch auf energischen Widerstand der Stnde gestoen. Als er
-wahrnehmen mute, da diese nicht im entferntesten daran dachten,<span class="pagenum"><a name="Seite_58" id="Seite_58">[58]</a></span>
-Opfer zu bringen, um seine Absicht verwirklichen zu helfen, sondern
-nur auf ihre alte Forderung: die Untertanen zum Zwangseinkauf
-zu verhalten, zurckkamen, da hatte er seinen Plan wiederum
-zurckgestellt und sich damit begngt, mit Patent vom 1. November
-1781 neuerdings die schon seit mehr als elf Jahren in
-den Sudetenlndern bestehende Vorschrift einzuschrfen. Nach
-wie vor sollten also die Obrigkeiten dem Bestreben der Untertanen,
-sich einzukaufen, keine Hindernisse in den Weg legen,
-ebensowenig aber die Untertanen zum Einkaufe zwingen drfen<a name="FNAnker_148" id="FNAnker_148" href="#Fussnote_148" class="fnanchor">[148]</a>.
-Dieses Patent nun wurde zugleich mit demjenigen ber die
-Leibeigenschaftsaufhebung dem galizischen Gubernium bermittelt,
-damit dieses sich ber seine Anwendbarkeit fr Galizien
-uere.</p>
-
-<p>Der Gubernialreferent v. Koranda verhielt sich ablehnend.
-Ein Zwangseinkaufsgesetz fr Galizien erschien ihm nicht nur
-mit Rcksicht auf die Haltung der Dominien, sondern auch mit
-Rcksicht auf die Untertanen als bedenklich<a name="FNAnker_149" id="FNAnker_149" href="#Fussnote_149" class="fnanchor">[149]</a>. Vor allem<span class="pagenum"><a name="Seite_59" id="Seite_59">[59]</a></span>
-msse dem Bauern das Eigentum erst "anziehend und reizbar"
-gemacht werden. Er schlug daher vor, das Erbeigentum vorlufig
-nur auf den in allen Kreisen zerstreuten Domnen
-einzufhren. Offenbar hatte Koranda die Absicht der Regierung
-miverstanden. Zwang war ohnehin nicht beabsichtigt. Zudem
-hatte das Gubernium selbst wenige Monate vorher, nmlich
-unter dem 1.&nbsp;Juni&nbsp;1781, die Verleihung des Erbeigentums
-an die Untertanen als das wirksamste Mittel zur Hebung
-der Landwirtschaft bezeichnet<a name="FNAnker_150" id="FNAnker_150" href="#Fussnote_150" class="fnanchor">[150]</a>. Nichtsdestoweniger gab der
-Kaiser dem Gubernium recht. "Auf die Einfhrung des Eigenthums &ndash; entschied
-er mit Resolution vom 5.&nbsp;Februar&nbsp;1782 &ndash; wird
-mit der Urbarialregulation der Bedacht genommen und
-zufrderst auf den Cameralgtern der erste Versuch gemacht
-werden knnen."</p>
-
-<p>Das Patent vom 1.&nbsp;November&nbsp;1781 wurde daher in Galizien
-berhaupt nicht kundgemacht, was nun freilich kein groer
-Verlust war, da doch sein Erfolg in Bhmen beraus geringfgig
-war.</p>
-
-<p>Von Bedeutung fr die fernere Entwicklung der Untertansverhltnisse
-ist das Patent vom 18. Mrz&nbsp;1784<a name="FNAnker_151" id="FNAnker_151" href="#Fussnote_151" class="fnanchor">[151]</a>. Danach sollten
-alle Kauf- und Verkaufsvertrge zwischen Obrigkeit und Untertanen,
-die sich auf das untertnige Vermgen beziehen, dem
-Kreisamte zur Besttigung vorgelegt werden. Damit begann
-ein System der Bevormundung, das zwar vielfach angefeindet
-wurde, das jedoch bei den wenig ausgebildeten konomischen<span class="pagenum"><a name="Seite_60" id="Seite_60">[60]</a></span>
-Eigenschaften der Landbevlkerung nicht ganz ungerechtfertigt
-war. Es galt den Untertanen nicht nur gegen die Herrschaft,
-sondern auch gegen wucherische Ausbeutung von anderer Seite
-zu schtzen. Hier deckte sich das obrigkeitliche mit dem untertnigen
-Interesse, so da die Beaufsichtigung des Kreditwesens
-den Dominien bertragen werden konnte. Nachdem schon vorher
-der Branntweinausschank auf Borg untersagt worden war<a name="FNAnker_152" id="FNAnker_152" href="#Fussnote_152" class="fnanchor">[152]</a>,
-verbot das Patent vom 26.&nbsp;Juli&nbsp;1784 die berlassung untertniger
-Grundstcke in den sogenannten obligatorischen oder
-Pfandbesitz und den obligatorischen Besitz selbst. Die aus dem
-Titel des Pfandrechtes besessenen Grundstcke sollten binnen
-Jahresfrist ihren Eigentmern zurckgegeben werden, wogegen
-diese die auf ihren Grundstcken haftenden Schulden zu liquidieren
-htten. Fr die Zukunft aber wurde den Untertanen
-berhaupt untersagt, mehr als fnf rheinische Gulden ohne
-obrigkeitliche Bewilligung zu leihen. Hhere Forderungen, die
-die obrigkeitliche Bewilligung nicht erhalten hatten, sollten
-weder durch Pfandrecht noch durch gerichtliche Exekution
-untersttzt werden. Auch der verbreitete wucherische Vertrag,
-der dem Glubiger die Hlfte der Ernte zusprach, das sogenannte
-"zur Hlfte Sen", wurde abgestellt<a name="FNAnker_153" id="FNAnker_153" href="#Fussnote_153" class="fnanchor">[153]</a>.</p>
-
-<p>Inzwischen war Kaiser Josef II. wieder auf seinen Lieblingsplan,
-die Untertanen zu Eigentmern ihrer Grnde zu machen,
-zurckgekommen. In den Sudetenlndern besaen die uneingekauften
-Untertanen seit den in letzter Zeit durchgefhrten
-Reformen ihre Grnde bereits "mit den vorzglichsten Wirkungen
-des Eigenthums". Es war deshalb keine sonderliche
-Zumutung, wenn der Kaiser die Stnde auffordern lie, die uneingekauften
-Grnde den Bauern unentgeltlich ins Erbeigentum
-zu geben, "um so mehr als sie dabey nichts verlhren, wohl
-aber von der lstigen ihnen obliegenden Verbindlichkeit, den
-uneingekauften Besitzern alles zur Erhaltung der sartorum
-tectorum des fundi instructi erforderliche ohnentgeltlich beyzuschaffen
-auch die daraufsitzenden Unterthanen in Miswachs
-und Nothfllen ohnentgeltlich zu untersttzen, dadurch gnzlich
-befreyet wrden<a name="FNAnker_154" id="FNAnker_154" href="#Fussnote_154" class="fnanchor">[154]</a>". Anders lag freilich die Sache in Galizien,<span class="pagenum"><a name="Seite_61" id="Seite_61">[61]</a></span>
-wo noch nichts geschehen war, um das Bauernland vor Einziehung
-zum Herrenland zu schtzen. Nichtsdestoweniger erging
-die gleiche Aufforderung auch an die galizischen Stnde und
-wurde dem Gubernium aufgetragen, alle Kreismter und Obrigkeiten
-darauf aufmerksam zu machen, da die Gutsherren verpflichtet
-seien, den uneingekauften Untertan zu untersttzen,
-da sie aber kein Recht zur Abstiftung htten auer in den
-gesetzlich schon bestimmten Fllen, auch nicht wenn sich ein
-Kufer finden sollte<a name="FNAnker_155" id="FNAnker_155" href="#Fussnote_155" class="fnanchor">[155]</a>. Das Gubernium fhrte jedoch den Auftrag
-nicht aus. Es verkenne zwar nicht die edle Absicht des
-Kaisers, das Wohl der Untertanen zu befrdern, lautete seine
-Antwort, es glaube jedoch, "da der galizische Unterthan zu roh
-sei, um aus dieser Verfgung sein eigenes Wohl hervorleuchten
-zu sehen, nicht unrecht gehandelt zu haben, wenn es diese
-Verfgung vorlufig nur dem Stndeausschuss mitgetheilt habe;
-wrde man es allen Obrigkeiten mittheilen, so mssten die
-Unterthanen von den groen Vortheilen, die die uneingekauften
-Besitzer genieen, erfahren und wrden sich noch mehr als jetzt
-schon geschieht, gegen Annahme des Eigenthums struben."
-Doch nehme das Gubernium selbst diese Verordnung zur Richtschnur
-bei allen vorkommenden Fllen. Der Kaiser erklrte sich
-damit einverstanden<a name="FNAnker_156" id="FNAnker_156" href="#Fussnote_156" class="fnanchor">[156]</a>.</p>
-
-<p>Inzwischen hatte auch der Stndeausschu sein Gutachten
-abgegeben. Er stellte die Schwierigkeiten dar, auf welche die
-Durchfhrung des kaiserlichen Projektes stoen wrde. Vor
-allem aber sei der Bauer im Osten des Landes zu faul und
-zu aberglubisch, um von dem Geschenke, das ihm durch
-Verleihung des Eigentums zugewendet wrde, den richtigen
-Gebrauch zu machen. Es sei daher besser, noch auf die
-Vollendung der eben ins Werk gesetzten Ausmessung des
-Landes und auf die Durchfhrung der Urbarialregulierung zu
-warten. Mit diesen Ausfhrungen war nun die Hofkanzlei
-durchaus nicht einverstanden. "Die galizischen Stnde &ndash; erklrte
-sie<a name="FNAnker_157" id="FNAnker_157" href="#Fussnote_157" class="fnanchor">[157]</a> &ndash; sind ganz unrecht daran, wenn sie vermeinen,
-dass nicht schon das Erbeigenthum allein gute Wirkungen und
-gedeihliche Folgen haben werde, und dass erst noch vorlufig<span class="pagenum"><a name="Seite_62" id="Seite_62">[62]</a></span>
-durch eine bessere Erziehung die Liebe zur Arbeit erzielet
-werden muss; denn die tgliche Erfahrung widerspricht diesem
-platterdings, und bewhrt vielmehr, dass die Unterthanen aller
-Orten, wo sie ihre Grnde eigentmlich besitzen, wenn sie
-auch brigens in der Erziehung ziemlich zurck und vernachlssigt
-sind, sich doch durch ihren Flei und durch ihre Arbeitsamkeit
-allenthalben auszeichnen, sowie dies auch in Galizien
-wirklich der Fall ist, und jene wenige Ortschaften, wo der
-Unterthan eigenthmlich Grnde besitzt, von den brigen gleich
-bei dem ersten Blick sich merklich unterscheiden." Viel richtiger
-wre daher die Erkenntnis gewesen, "dass, da die Unterthanen,
-ohngeachtet sie fruchtbare Grnde besitzen, selbe doch nur
-schlecht bebauen, dies vermuthlich darin seinen Grund haben
-drfte, weil sie diese Grnde nicht eigenthmlich besitzen."</p>
-
-<p>Doch konnte auch die Kanzlei, trotz ihrer Besorgnis: die
-Urbarialregulierung werde der Einkaufung Hindernisse in den
-Weg legen, sich der Ansicht nicht verschlieen, da die sofortige
-Durchfhrung der Maregel nicht mglich sei. Sie beantragte
-daher, vorlufig wenigstens das Hofdekret vom 7.&nbsp;Januar&nbsp;1785
-ffentlich kundzumachen. Dabei sprach sie auch den Wunsch
-aus: es mchten die ungeheueren Dominikalbesitzungen vermindert
-und die Untertanen besser dotiert werden. Auch der
-Kaiser war jetzt fr die Kundmachung des Hofdekretes, wollte
-jedoch die obrigkeitliche Aushilfe nur auf das beschrnkt wissen,
-wozu die Obrigkeiten wirklich verpflichtet waren<a name="FNAnker_158" id="FNAnker_158" href="#Fussnote_158" class="fnanchor">[158]</a>. Diese unklare
-Bezeichnung wre geeignet gewesen, eine noch grere
-Verwirrung hervorzurufen, als ohnehin schon bestand. Doch<span class="pagenum"><a name="Seite_63" id="Seite_63">[63]</a></span>
-entschied der Kaiser auf eine neuerliche Vorstellung der Hofkanzlei
-dahin, da das Nmliche, was unter dem 7.&nbsp;Januar&nbsp;1785
-fr Bhmen erlassen worden war, auch fr Galizien zu gelten
-habe<a name="FNAnker_159" id="FNAnker_159" href="#Fussnote_159" class="fnanchor">[159]</a>. Damit wurde das Verbot, die Untertanen willkrlich abzustiften,
-zum erstenmale auch in Galizien ausgesprochen. Wirksam
-war es vorderhand noch nicht.</p>
-
-<p>Der Appell des Kaisers an die bhmischen und mhrischen
-Stnde war ebenso erfolglos geblieben wie der an die galizischen.
-Josef gab daher den Plan, das untertnige Eigentum
-mit einem Schlage herbeizufhren, endgiltig auf. Fortan sollte &ndash; und
-dabei blieb es bis 1848 &ndash; die Durchfhrung des
-Erbeinkaufes ausschlielich im Wege freiwilliger Vereinbarungen
-zwischen Gutsherrschaften und Untertanen stattfinden<a name="FNAnker_160" id="FNAnker_160" href="#Fussnote_160" class="fnanchor">[160]</a>. Aber
-noch war in Galizien das buerliche Besitzrecht prekr, schlechter
-als in den brigen Provinzen sterreichs. Noch war in Galizien
-viel zu tun, um dem dortigen Bauern eine hnlich gesicherte
-Stellung zu schaffen, wie sie der bhmische, auch der uneingekaufte,
-schon hatte. Noch war vor allem das Rustikalland
-von dem Dominikalland nicht getrennt, ein Zustand, der umso
-bedenklicher war, als gerade damals, wo nach Herstellung der
-Ruhe und Ordnung im Lande der Ackerbau einen neuen Aufschwung
-nahm, bei den Gutsherren der Wunsch rege zu werden
-begann, das Hofland auf Kosten des Bauernlandes zu erweitern.</p>
-
-<p>Der Staat verleugnete aber auch in Galizien die Grundstze
-nicht, die er in den brigen Kronlndern seit Jahrzehnten
-mit Erfolg vertreten hatte. Das Legungsverbot wurde wiederholt
-ausgesprochen<a name="FNAnker_161" id="FNAnker_161" href="#Fussnote_161" class="fnanchor">[161]</a> und in das Fronpatent aufgenommen<a name="FNAnker_162" id="FNAnker_162" href="#Fussnote_162" class="fnanchor">[162]</a>. Jetzt
-aber entstand die Frage: Welche Grnde sind Rustikalgrnde,
-auf welche Grnde hat sich dieses Verbot zu erstrecken? Das
-mute genau feststehen, sollte das Legungsverbot nicht ein toter
-Buchstabe bleiben.</p>
-
-<p>Nun war aber eben mit Hofdekret vom 24.&nbsp;Februar&nbsp;1787
-fr die Bukowina eine wichtige Bestimmung getroffen worden.
-Danach "sollte der Besitzstand, wie er mit 1.&nbsp;November&nbsp;1786,<span class="pagenum"><a name="Seite_64" id="Seite_64">[64]</a></span>
-nmlich in dem Zeitpunkte der Vereinigung mit Galizien, gewesen,
-zur Grundlage angenommen, mithin jene Grnde, die sich damals
-in dem Besitz eines Unterthans befanden, als unterthnige
-erklrt werden", und den Obrigkeiten fr die Zukunft untersagt
-werden, "diese Grnde dem Unterthan abzunehmen, noch selbst
-ohne seiner eigenen Einwilligung und dem Vorwissen des Kreisamtes
-gegen andere zu vertauschen"<a name="FNAnker_163" id="FNAnker_163" href="#Fussnote_163" class="fnanchor">[163]</a>. Als daher die Hofkanzlei
-dem Kaiser ein Hofdekret zur Genehmigung vorlegte, das den
-Obrigkeiten in allen k.&nbsp;k. Erblanden verbieten sollte, ihre eigenen
-Grnde gegen Rustikalgrnde zu vertauschen, machte sie den
-Vorschlag, gleichwie es fr die Bukowina geschehen war, auch
-fr Galizien den 1.&nbsp;November&nbsp;1786 als Normalzeitpunkt zur
-Unterscheidung zwischen Dominikal- und Rustikalland festzusetzen<a name="FNAnker_164" id="FNAnker_164" href="#Fussnote_164" class="fnanchor">[164]</a>.
-Der Kaiser schloss sich diesem Antrage an, und es
-erflo dementsprechend am 2.&nbsp;April&nbsp;1787 ein Hofdekret an die
-galizische Landesstelle<a name="FNAnker_165" id="FNAnker_165" href="#Fussnote_165" class="fnanchor">[165]</a>. <em class="gesperrt">Mit einem Schlage war so der
-in untertnigen Hnden befindliche Grund und
-Boden "rustikalisiert".</em></p>
-
-<p>Bei der Publikation dieses Gesetzes ergaben sich mancherlei
-Irrungen. Das Landesgubernium hatte an dem eben erwhnten,
-fr die Bukowina erlassenen Hofdekrete vom 24. Februar aus
-steuertechnischen Grnden Ansto genommen. Es hatte daher
-die Anwesenheit des Kaisers in Lemberg (Mai 1787) bentzt,
-um eine Erluterung zu erbitten, und die Antwort des Monarchen
-irrtmlich so ausgelegt, als ob das Hofdekret vom 24. Februar
-widerrufen worden wre. Das war nun nicht der Fall gewesen,
-und daher war auch dem Gubernium, als es diesen angeblichen
-Widerruf publizierte, von Wien schleunigst aufgetragen worden,<span class="pagenum"><a name="Seite_65" id="Seite_65">[65]</a></span>
-denselben zurckzunehmen<a name="FNAnker_166" id="FNAnker_166" href="#Fussnote_166" class="fnanchor">[166]</a>. In Erwartung der neuerlichen
-Entscheidung des Kaisers ber die Bukowinaer Verhltnisse
-hatte nun das Gubernium mit der Kundmachung der analogen,
-fr Galizien getroffenen Verfgung gezgert und mit Kreisschreiben
-vom 26.&nbsp;April&nbsp;1787<a name="FNAnker_167" id="FNAnker_167" href="#Fussnote_167" class="fnanchor">[167]</a> blo den Teil des Hofdekretes
-verffentlicht, der die eigenmchtige Vertauschung untertniger
-und obrigkeitlicher Grnde betraf. Der andere Teil, der die
-Bestimmung des Normaljahres enthielt, wurde vorlufig zurckgehalten.
-Er ist auch spter ebensowenig wie der Widerruf
-der die Bukowina betreffenden unrichtigen Verlautbarung<a name="FNAnker_168" id="FNAnker_168" href="#Fussnote_168" class="fnanchor">[168]</a>
-publiziert worden.</p>
-
-<p>Nichtsdestoweniger bestand jedoch das Hofdekret vom
-2.&nbsp;April&nbsp;1787 zu Recht. Als es sich darum handelte, in dem
-Steuerregulierungspatente vom 10.&nbsp;Februar&nbsp;1789 eine genaue
-Unterscheidung zwischen Dominikal- und Rustikalland festzusetzen,
-wurde von der Hofkanzlei, die ja nicht wute, da
-das galizisehe Gubernium das Hofdekret vom 2.&nbsp;April&nbsp;1787
-nur unvollstndig kundgemacht hatte, die frhere Verfgung
-wieder aufgenommen und im Patente ausdrcklich wiederholt<a name="FNAnker_169" id="FNAnker_169" href="#Fussnote_169" class="fnanchor">[169]</a>.
-Das hatte natrlich nur deklaratorische Bedeutung, da nur auf
-ein geltendes Gesetz hingewiesen wurde.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_66" id="Seite_66">[66]</a></span></p>
-
-<p>Daran wurde daher auch nach Aufhebung des Patentes
-vom 10.&nbsp;Februar&nbsp;1789 festgehalten. Das Hofkanzleidekret vom
-2.&nbsp;April&nbsp;1787 war in Vergessenheit geraten; die Bestimmung
-des Normaljahres jedoch wurde aufrechterhalten. So kam es
-denn zu dem juristischen Kuriosum, da durch mehr als ein
-halbes Jahrhundert ein Paragraph eines aufgehobenen Gesetzes
-die Grundlage ungezhlter hochwichtiger Entscheidungen der
-Behrden bildete<a name="FNAnker_170" id="FNAnker_170" href="#Fussnote_170" class="fnanchor">[170]</a>. Wie auch immer aber sich das juristische
-Detail dieser Sache gestaltete, das mu betont werden, da das
-Hofdekret vom 2.&nbsp;April&nbsp;1787 eine der wichtigsten Maregeln
-war, die die sterreichische Regierung zum Wohle des galizischen
-Bauernstandes getroffen hat. Der Bauer hat ein lebenslngliches
-Nutzungsrecht an seinem Grunde erhalten; er darf nur in
-gewissen, vom Gesetze bestimmten Fllen abgestiftet werden<a name="FNAnker_171" id="FNAnker_171" href="#Fussnote_171" class="fnanchor">[171]</a>,
-ja sein Nutzungsrecht wird schlielich ein vererbliches<a name="FNAnker_172" id="FNAnker_172" href="#Fussnote_172" class="fnanchor">[172]</a>.</p>
-
-<p>Noch einmal &ndash; gelegentlich eines Vortrages ber das
-galizische Evidenzhaltungswesen &ndash; wurde in der Hofkanzlei
-die Frage erwogen, ob nicht zugleich mit der Steuer- und
-Urbarialregulierung den Bauern das Erbeigentum verliehen
-werden sollte. Allein auch diesmal wurde die Ausfhrung dieser
-Absicht auf eine sptere Zeit verschoben und nur den Untertanen
-der Kameral- und geistlichen Gter, der Starosteien und
-Tenuten durch Hofdekret vom 20.&nbsp;Januar&nbsp;1787 das Eigentum
-ihrer Grnde unentgeltlich eingerumt<a name="FNAnker_173" id="FNAnker_173" href="#Fussnote_173" class="fnanchor">[173]</a>. Eine auf der Fideicommiherrschaft
-Zamo&#347;c von dem Grafen Zamojski durchgefhrte
-Reform machte auch die dortigen Bauern zu Erbeigentmern<a name="FNAnker_174" id="FNAnker_174" href="#Fussnote_174" class="fnanchor">[174]</a>.</p>
-
-<p>Das Ergebnis der josefinischen Reformen ist nun in Bezug
-auf das Besitzrecht der Privatbauern folgendes: der uneingekaufte<span class="pagenum"><a name="Seite_67" id="Seite_67">[67]</a></span>
-<em class="gesperrt">Dominikalist</em> ist uneingekaufter <em class="gesperrt">Rustikalist</em> geworden;
-und noch mehr, er besitzt sein Gut "mit den vorzglichsten
-Wirkungen des Eigentums". Denn er darf &ndash; auer nach gesetzmig
-durchgefhrtem Verfahren &ndash; nicht abgestiftet werden.
-Allerdings kann er ber seine Grnde weder unter Lebenden
-noch auf den Todesfall disponieren und, wenn er stirbt, so tritt
-immer die gesetzliche Erbfolge ein. Aber ein solches Verfgungsrecht
-strebt der Bauer auch gar nicht an. Was er begehrt, das
-ist der ungestrte, ruhige Besitz, und da dieser Besitz auf seine
-Kinder bergehe. Das ist ihm gewhrt. Da er nur bis 5 Gulden
-Schulden aufnehmen kann, ist nur aus Grnden der Landeskultur
-bestimmt. Darf ja auch der eingekaufte Wirt der bhmischen
-Lnder seine Stelle nicht ber <sup>2</sup>/<sub>3</sub> des Wertes verschulden.
-Verschuldungsfreiheit ist fr den Landmann immer ein Danaergeschenk,
-zumal in Galizien, wo der lndliche Wucher seit jeher
-in Blte stand.</p>
-
-<p>Die Obrigkeiten, die durch die Entziehung der Verfgung
-ber die untertnigen Grnde, durch die Einschrnkung der
-Robot, durch die Aufhebung zahlreicher Untertansgiebigkeiten
-und durch die Einfhrung der hohen Steuern eine starke Vermgenseinbue
-erlitten hatten, suchten Ersatz zu finden in der
-Gewinnung der vollkommenen Herrschaft ber Wald und Weide.</p>
-
-<p>Die Regierung selbst hatte ihnen den Weg gewiesen. Um
-nmlich der fortschreitenden Devastierung der Wlder Einhalt
-zu tun, hatte man bei der bernahme der kniglichen Gter
-mit Patent vom 16.&nbsp;Oktober&nbsp;1772 berhaupt die Holzungsrechte
-abgestellt<a name="FNAnker_175" id="FNAnker_175" href="#Fussnote_175" class="fnanchor">[175]</a>.</p>
-
-<p>Wenige Wochen spter schon hatte man jedoch diese
-strenge Verfgung aufgehoben, und den Untertanen gestattet,
-dort, wo es bis dahin bung gewesen war, Klaubholz zu
-sammeln<a name="FNAnker_176" id="FNAnker_176" href="#Fussnote_176" class="fnanchor">[176]</a>. Das Holzungsrecht wurde also wesentlich eingeschrnkt,
-dafr aber den Untertanen zugesichert, da sie
-dieses verminderte Recht in Zukunft wieder ungestrt ausben
-knnen.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_68" id="Seite_68">[68]</a></span></p>
-
-<p>Auch auf den Privatgtern wollte die Regierung eine
-geregelte Forstwirtschaft einfhren und erlie daher eine Waldordnung<a name="FNAnker_177" id="FNAnker_177" href="#Fussnote_177" class="fnanchor">[177]</a>.
-Sofort liefen auch Klagen ein: die Obrigkeiten
-nhmen dieses Patent zum Vorwand, um den Untertanen den
-Genu der obrigkeitlichen Wlder zu entziehen. Was die Herrschaften
-anstrebten, war klar. Die Untertanen sollten durch
-Entziehung der Wald- und Weidegerechtigkeiten gezwungen
-werden, die durch die kaiserlichen Verordnungen der letzten
-Jahre aufgehobenen Prstationen weiter zu leisten<a name="FNAnker_178" id="FNAnker_178" href="#Fussnote_178" class="fnanchor">[178]</a>.</p>
-
-<p>Dagegen mute der Staat einschreiten. Durch Patent vom
-12.&nbsp;Januar&nbsp;1784 wurde daher festgesetzt, "dass, wo vorhin denen
-Unterthanen gestattet gewesen, ihren Holzbedarf aus den obrigkeitlichen
-Waldungen herzuholen, dieses auch noch fernerhin,
-nur mit dem Unterschiede gestattet werden msse, dass nunmehr
-bei dem Holzschlag selbst sich jedesmal ganz genau nach dem
-Waldordnungspatente zu achten und zu benehmen sein wird."
-Wo den Untertanen die Befugnis zustand, Holz zum Verkaufe
-zu schlagen und zu verfhren, mu ihnen die Fortdauer
-dieses Rechtes solange zugestanden werden, "bis die Obrigkeit
-gehrig dargethan haben wird, dass diese Holzverfhrung nur
-precarie und nach Wohlgefallen der Obrigkeit zugestanden
-worden, und dass die Unterthanen ohne diese Holzverfhrung
-leben und ihr Auskommen finden knnen"<a name="FNAnker_179" id="FNAnker_179" href="#Fussnote_179" class="fnanchor">[179]</a>. Jetzt wre es
-nthig gewesen, von Amts wegen fr jedes Dorf den Umfang
-der Dienstbarkeiten feststellen und aufzeichnen zu lassen, und
-so fr die Zukunft allen Streitigkeiten vorzubeugen. Das geschah
-aber nicht. Weder im Augenblick, noch spter. Streitigkeiten
-blieben dann auch nicht aus. Der Versuch der Dominien, bei
-Gelegenheit der Einfhrung der Steuer- und Urbarialregulierung
-die Waldsteuer teilweise auf die Untertanen zu berwlzen,
-wurde allerdings durch das Hofdekret vom 14.&nbsp;September&nbsp;1789
-zurckgewiesen<a name="FNAnker_180" id="FNAnker_180" href="#Fussnote_180" class="fnanchor">[180]</a>. Ebenso mute aber auch der Versuch des
-Guberniums, gesttzt auf dieses Hofdekret, eine Regelung der<span class="pagenum"><a name="Seite_69" id="Seite_69">[69]</a></span>
-strittigen Verhltnisse durchzufhren<a name="FNAnker_181" id="FNAnker_181" href="#Fussnote_181" class="fnanchor">[181]</a>, infolge der Aufhebung
-der Urbarialregulierung nach Josef II. Tode unterbleiben.</p>
-
-
-<h3> 4. Das Raab'sche System<a name="FNAnker_182" id="FNAnker_182" href="#Fussnote_182" class="fnanchor">[182]</a>.</h3>
-
-<p>Aus bevlkerungspolitischen Grnden ist der sterreichische
-Staat des 18. Jahrhunderts ein Gegner der groen Gter geworden.
-In der Vermehrung der Bevlkerung erblickt er die
-vornehmste Aufgabe seiner Verwaltungsttigkeit. Fr die vermehrte
-Bevlkerung sollen durch weitgehende Frderung der
-Landwirtschaft ausreichende Subsistenzmittel geschaffen werden.
-Nichts aber hindert mehr "die vollkommene Cultur des Bodens
-und den Flor der Landwirtschaft" als die Frondienste. Ihre
-Aufhebung mu jedoch die Vernichtung des gutsherrlichen
-Grobetriebes im Wege einer Zerschlagung des Herrenlandes
-in Bauerngter nach sich ziehen. So wird denn dieses letztere
-zum Losungswort. Dieses Programm, das im Jahre 1775 vom
-Hofrate der Kommerzkommission Franz Anton v. Raab aufgestellt
-wurde, sollte in Bhmen und Mhren auf den vom
-Staate verwalteten Gtern eingefhrt werden. Denn die Privatdominien
-waren nicht gewillt, diese Neuerung, von der sie nicht
-mit Unrecht eine Schmlerung ihrer Einknfte befrchteten,
-anzunehmen, und der Staat versuchte auch vorlufig nicht, sie
-dazu zu zwingen. Auf den Staatsgtern aber machte man mit
-dem neuen Systeme recht gnstige Erfahrungen. Kein Wunder
-also, da die Regierung daran dachte, das Raab'sche System
-auch in Galizien einzufhren. Verfgte sie doch hier ber
-zahlreiche Staatsgter, die sie von der Republik Polen bernommen
-hatte, ber geistliche Fondsgter und ber die Gter
-des im Jahre 1773 aufgehobenen Jesuitenordens<a name="FNAnker_183" id="FNAnker_183" href="#Fussnote_183" class="fnanchor">[183]</a>.</p>
-
-<p>Diese Gtermasse in Staatsbesitz zu behalten, war nicht
-beabsichtigt, da dies den damals herrschenden Grundstzen widersprochen
-htte. Sie sollte vielmehr nach Einfhrung der Robotabolition
-an Private verkauft werden<a name="FNAnker_184" id="FNAnker_184" href="#Fussnote_184" class="fnanchor">[184]</a>. Tatschlich ist es jedoch
-anders gekommen; gerade auf jenen Gtern, die der Staat in<span class="pagenum"><a name="Seite_70" id="Seite_70">[70]</a></span>
-seiner Verwaltung behielt, ist das Robotabolitionssystem, zum
-grten Teil wenigstens, durchgefhrt worden, whrend die
-Mehrzahl der verkauften Staatsgter nicht nach diesem System
-eingerichtet wurde.</p>
-
-<p>In den volkreichen westlichen Provinzen des Reiches
-konnte man die parzellierten Meierhofgrnde an Landeskinder
-austeilen. Anders in dem menschenarmen Galizien. Hier muten
-Auslnder herangezogen werden. Ja, das Moment der Ansiedlung
-fremder Kolonisten trat so sehr in den Vordergrund, da man
-den ursprnglichen Zweck des Raab'schen Systems ganz verga
-und zeitweilig ausschlielich Auslnder mit den neuen Bauernstellen
-beteilte<a name="FNAnker_185" id="FNAnker_185" href="#Fussnote_185" class="fnanchor">[185]</a>. Vor allem sollten <em class="gesperrt">Deutsche</em> ins Land gezogen
-werden, von deren hoher Bildung und genauer Kenntnis des
-Ackerbaues man sich groe Vorteile fr die Landwirtschaft versprach,
-in zweiter Reihe <em class="gesperrt">Polen</em> aus dem republikanischen Gebiete.
-Den Kolonisten wurden ganz auergewhnliche Begnstigungen
-in Aussicht gestellt. Sie erhielten ein Haus und einen Ackergrund
-als Erbeigentum; Vieh und Gertschaften wurden ihnen
-von der Kameralgterverwaltung unentgeltlich beigestellt; nach
-Ablauf einer bestimmten Anzahl von Freijahren sollten sie einen
-migen Zins entrichten und die ortsbliche Robot leisten. Doch
-blieb ihnen das Recht unbenommen, gleich den brigen Untertanen
-der Kameralgter die Robot in Geld oder Krnern abzulsen<a name="FNAnker_186" id="FNAnker_186" href="#Fussnote_186" class="fnanchor">[186]</a>.</p>
-
-<p>Die Kolonisation beschrnkte sich brigens nicht auf
-die Staatsgter allein: auch auf den Privatherrschaften wurden
-die Lcken, die durch die Auswanderung vieler Untertanen
-entstanden waren, durch deutsche Ansiedler ausgefllt. So wurden
-in den Jahren 1782-1786 gegen 20.000 Deutsche aus dem<span class="pagenum"><a name="Seite_71" id="Seite_71">[71]</a></span>
-Reiche, meist Wrtemberger und reformierte Pflzer, in 120
-Kolonien angesiedelt<a name="FNAnker_187" id="FNAnker_187" href="#Fussnote_187" class="fnanchor">[187]</a>, und die Kolonisation dauerte, obschon
-nur in geringerem Mastabe, auch noch in der nachjosefinischen
-Zeit fort.</p>
-
-<p>Unter der Leitung des Staatsgteradministrators Matthias
-von Ainser nahm auch das Robotabolitionsgeschft in Galizien
-einen befriedigenden Fortgang. Nachdem schon im Jahre
-1778 einzelne Meierhfe an die Untertanen verteilt worden
-waren, wurde im Jahre 1783 das Raab'sche System auf den
-Kameralherrschaften Niepolomice und Sendomir und in den
-folgenden Jahren auf den brigen, in der unmittelbaren Verwaltung
-des Staates stehenden Gtern (der grere Teil der
-Krongter befand sich in lebenslnglichem Besitze von Edelleuten)
-durchgefhrt<a name="FNAnker_188" id="FNAnker_188" href="#Fussnote_188" class="fnanchor">[188]</a>. Die Untertanen zeigten sich im allgemeinen
-mit der Reform zufrieden, und auch der Staat schien
-dabei gut zu fahren.</p>
-
-
-<h3> 5. Reform des obrigkeitlichen Amtes.</h3>
-
-<p>Durch die "Leibeigenschafts"aufhebung wurden die ffentlich-rechtlichen
-Befugnisse der Gutsherrschaften nicht berhrt.
-Die Stellung der Dominien als Justiz- und Verwaltungsorgane
-wurde auch fernerhin beibehalten, jedoch gleichzeitig einer gesetzlichen
-Regelung unterworfen. Durch zwei am 1.&nbsp;September&nbsp;1781
-erschienene Patente und durch gleichzeitig erlassene Instruktionen
-fr die Kreismter und die Untertansadvokaten wurde das Verfahren
-in Streitigkeiten zwischen Obrigkeiten und Untertanen
-neu geregelt, wobei der alte &ndash; in Galizien seit 1775 geltende &ndash; Instanzenzug
-nicht gendert wurde. Gegen widerspenstige
-Untertanen wurde den Obrigkeiten eine beschrnkte Strafgewalt
-eingerumt. Andererseits aber wurde den Kreismtern aufgetragen,
-Herrschaften und Wirtschaftsbeamte, die sich bertretungen
-der Untertansschutzgesetze zuschulden kommen lassen
-wurden, strenge zu bestrafen<a name="FNAnker_189" id="FNAnker_189" href="#Fussnote_189" class="fnanchor">[189]</a>.</p>
-
-<p>Das Geltungsgebiet dieser Verordnungen erstreckte sich ber
-ganz sterreich. Fr Galizien waren jedoch besondere Vorkehrungen
-ntig. Denn whrend in den anderen Kronlndern bereits
-seit langer Zeit mehr oder minder gut organisierte mter bestan<span class="pagenum"><a name="Seite_72" id="Seite_72">[72]</a></span>den,
-war in Galizien, besonders auf den kleineren Gtern, die
-Administrierung ungebildeten Beamten berlassen, die infolge
-ihrer geringen Gesetzeskenntnis nicht imstande waren, den Anforderungen,
-die der Staat an sie stellte, nachzukommen. Es
-wurde also angeordnet, "dass jene Grundherren, die nicht selbst
-auf ihren Gtern wohnen, oder sich zur Besorgung der publiquen
-Geschfte nicht verwenden wollen, einen rechtschaffenen
-und tchtigen Beamten in loco anstellen." Dieser Beamte sollte
-vor dem Kreisamt eine Prfung ber seine Befhigung zur
-Verwaltung der ffentlichen Geschfte ablegen. Zu seinen Obliegenheiten
-sollte es gehren, die publizierten Verordnungen
-zu sammeln und auf ihre Befolgung zu achten, ferner die Rustikalsteuer
-einzuheben und zu verrechnen. Ohne Wissen des
-Kreisamtes sollte er nicht aus dem Dienste entlassen werden<a name="FNAnker_190" id="FNAnker_190" href="#Fussnote_190" class="fnanchor">[190]</a>.</p>
-
-<p>Diesen Erlassen verdankt die spter zu einer traurigen
-Berhmtheit gelangte Klasse der "Mandatare" ihre Entstehung<a name="FNAnker_191" id="FNAnker_191" href="#Fussnote_191" class="fnanchor">[191]</a>.</p>
-
-<p>Die Ausbung der Gerichtsbarkeit wurde den Dominien bei
-der Reformierung der Gutsbehrden auch fernerhin belassen<a name="FNAnker_192" id="FNAnker_192" href="#Fussnote_192" class="fnanchor">[192]</a>.
-Die Stnde erboten sich zur unentgeltlichen Leistung der Rechtspflege,
-und der Staat willigte ein<a name="FNAnker_193" id="FNAnker_193" href="#Fussnote_193" class="fnanchor">[193]</a>. Die Rechtsprechung sollte
-durch einen geprften Justitir ausgebt werden. Den Herrschaften
-wurde es verboten, auf die Urteilsfllung Einflu zu
-nehmen<a name="FNAnker_194" id="FNAnker_194" href="#Fussnote_194" class="fnanchor">[194]</a>. Zugleich mit der josefinischen Steuer- und Urbarialregulierung
-war auch eine Reform der niederen Verwaltungsbehrden
-geplant: gewisse Agenden, die bis dahin von den
-Gutsherrschaften besorgt wurden, sollten an landesfrstliche
-Beamte (Steuereinnehmer, Bezirksbeamte) bergehen. Die vor<span class="pagenum"><a name="Seite_73" id="Seite_73">[73]</a></span>zeitige
-Aufhebung dieser Reform verhinderte auch die Ausfhrung
-dieses Planes.</p>
-
-<p>Die Obrigkeiten hatten fr die Untertansbedrckungen
-ihrer Beamten und Pchter zu haften<a name="FNAnker_195" id="FNAnker_195" href="#Fussnote_195" class="fnanchor">[195]</a>. Die Forderungen der
-Untertanen aus dem Titel der Untertnigkeit erloschen nicht
-durch einen Wechsel in der Person des Gutsherrn. Sie hafteten vielmehr
-am Grund und Boden; doch muten sie innerhalb drei Jahren
-geltend gemacht werden<a name="FNAnker_196" id="FNAnker_196" href="#Fussnote_196" class="fnanchor">[196]</a>. Diese zur Sicherung der untertnigen
-Forderungen bestehenden Vorschriften wurden mit Patent vom
-10.&nbsp;Juli&nbsp;1789 dahin erweitert, da in Hinkunft bei Konkursen
-die erwhnten Ansprche in der zweiten Klasse rangieren, also
-das Pfandrecht genieen sollten. berdies sollte die sogenannte
-<em class="gesperrt">Oktava</em> oder der achte Teil des Wertes jeder Herrschaft fr
-die Untertansforderungen derart haften, da auch ohne Vormerkung
-diesen Forderungen bis zum genannten Betrage das
-Pfandrecht vor allen Glubigern gebhre<a name="FNAnker_197" id="FNAnker_197" href="#Fussnote_197" class="fnanchor">[197]</a>.</p>
-
-<p>Das obrigkeitliche Mhlen-Regal wurde durch Patent vom
-9.&nbsp;September&nbsp;1784 wesentlich eingeschrnkt<a name="FNAnker_198" id="FNAnker_198" href="#Fussnote_198" class="fnanchor">[198]</a>.</p>
-
-<p>Auch in die inneren Verhltnisse der Dorfgemeinde griff
-der Kaiser ein. Die Befugnisse der Gemeindebehrden wurden
-geregelt; in jedem Dorfe sollten ein Richter und fr je 50 Huser
-2 Geschworene aufgestellt werden. Fr das Richteramt hatte
-die Gemeinde dem Dominium einen Ternovorschlag zu machen.
-Die Geschworenen durfte sie selbst im Einverstndnis mit dem
-Richter whlen<a name="FNAnker_199" id="FNAnker_199" href="#Fussnote_199" class="fnanchor">[199]</a>. Dorfrichter und Geschworene genossen be<span class="pagenum"><a name="Seite_74" id="Seite_74">[74]</a></span>sondere
-Begnstigungen in Bezug auf das Ausma der Robot<a name="FNAnker_200" id="FNAnker_200" href="#Fussnote_200" class="fnanchor">[200]</a>.
-Ihre Obliegenheiten waren ziemlich bedeutend<a name="FNAnker_201" id="FNAnker_201" href="#Fussnote_201" class="fnanchor">[201]</a>.</p>
-
-
-<h3> 6. Die Steuer- und Urbarialregulierung.</h3>
-
-<p>Gleich bei der Besitzergreifung hatte die Regierung die
-Absicht ausgesprochen, die Untertnigkeitsverhltnisse Galiziens
-durch eine Urbarialregulierung zu reformieren. "Ein wohlgeordnetes
-Urbarialsystem soll und kann eingefhrt werden," lautete
-die Parole<a name="FNAnker_202" id="FNAnker_202" href="#Fussnote_202" class="fnanchor">[202]</a>. Und Josef II. schreibt unter dem 19. Mai
-1780 aus Lemberg an seine kaiserliche Mutter: "<span lang="fr" xml:lang="fr">La regulation
-urbariale, si elle a jamais t ncessaire l'est bien ici.</span>"<a name="FNAnker_203" id="FNAnker_203" href="#Fussnote_203" class="fnanchor">[203]</a> Nur
-war man sich ber die Art und Weise ihrer Durchfhrung
-vollkommen im Unklaren. Bald sollte die ungarische, bald die
-schlesische, dann wieder die bhmische Agrarverfassung zum
-Vorbilde genommen werden. Aber schlielich erkannte man,
-da die eigenartigen Verhltnisse in Galizien eine besondere
-Behandlung verlangten<a name="FNAnker_204" id="FNAnker_204" href="#Fussnote_204" class="fnanchor">[204]</a>.</p>
-
-<p>Ernstlich wurde an diese Angelegenheit erst gegen Ende
-des Jahres 1782 herangetreten. Die uere Veranlassung bot
-ein Promemoria ber die wirtschaftliche Lage Galiziens, das
-Graf Wieloborski in Wien berreicht hatte. Aus diesem Denkschreiben
-hatte der Kaiser entnommen, "das <sup>3</sup>/<sub>4</sub> der Gter nicht
-von ihren Grundherren besessen und benutzt werden, sondern
-von Pchtern, die den Bauernstand sehr misshandeln und bis
-50 procento jhrlichen Profit beziehen." Darauf baute nun Josef
-den Plan zu einer Urbarialregulierung auf. "Den Grundherren
-ist nur die Versicherung ihrer momentanischen Pachtung zu
-geben, sei es in Geld oder Naturalien, worber sie sich nicht
-zu beschweren htten, ausgenommen, dass sie auf zuknftige<span class="pagenum"><a name="Seite_75" id="Seite_75">[75]</a></span>
-Zeiten ihre Pachtungen nicht werden erhhen knnen. Dieses
-aber wre ein billiges Vergelten fr ihr auer Landes meistenteils
-verzerrendes Vermgen oder so lderliche Verwaltung.
-<em class="gesperrt">Derjenige Profit von 50 pro Cento mehr oder
-weniger, so jetzt der Pchter bezieht, bliebe dem
-Unterthan in Hnden, und verschaffte ihm ein
-besseres Auskommen, mehrere Krfte zu den Staats-Nothdurften
-und die Mglichkeit, seinen Contrakt
-mit dem Gutsherrn richtig zuzuhalten.</em>" Auch wre
-mit dieser Reform eine Steuerregulierung zu verbinden<a name="FNAnker_205" id="FNAnker_205" href="#Fussnote_205" class="fnanchor">[205]</a>.</p>
-
-<p>Die Hofkanzlei zeigte nur sehr wenig Neigung, auf die
-Vorschlge des Kaisers einzugehen. Sie hielt sie fr unausfhrbar.
-Ihre Argumente berzeugten den Kaiser jedoch so
-wenig, da er ihr die Vorstellung gegen seine Absichten
-einfach mit dem Bemerken zurckstellte: da "dieses Geschwtz
-zu keinem Gebrauch sei"<a name="FNAnker_206" id="FNAnker_206" href="#Fussnote_206" class="fnanchor">[206]</a>. Im Schoe der Hofstellen wurden
-sodann unter der unmittelbaren Leitung des Kaisers Beratungen
-ber eine bessere Art der Urbarialregulierung gepflogen, deren
-Resultat die Steuer- und Urbarialregulierung von 1789 war,
-die sich auf das ganze Reich erstreckte. Das Wesen dieser
-groartigen Agrarreform ist so grndlich behandelt worden, da
-wir uns darauf beschrnken knnen, nur das Wichtigste in
-kurzen Zgen anzudeuten<a name="FNAnker_207" id="FNAnker_207" href="#Fussnote_207" class="fnanchor">[207]</a>.</p>
-
-<p>Ausgehend von der physiokratischen Forderung eines impt
-unique will der Kaiser den Grund und Boden, ohne Unterschied,
-ob er sich im Besitze von Staat oder Kirche, Gutsherr oder
-Bauer befindet, einer gleichmigen Besteuerung unterwerfen.
-Der Naturalbruttoertrag sollte fortan allein magebend sein fr
-die Hhe der Steuer, die in den deutschsterreichischen Lndern<span class="pagenum"><a name="Seite_76" id="Seite_76">[76]</a></span>
-im Durchschnitt 12 Gulden 13&#8239;<sup>1</sup>/<sub>3</sub> Kreuzer von 100 Gulden
-Bruttogrundertrag, in Galizien, damit "Kultur und Industrie
-umso leichter in Aufnahme gebracht werden", nur 8 Gulden
-16&#8239;<sup>4</sup>/<sub>5</sub> Kreuzer betrug. Den Herrschaften wurde das Steuersubrepartitions-,
-Sublevierungs- und Einhebungsrecht entzogen.
-Das erste fiel fortan ganz weg. Die Einhebung wieder sollte
-in Zukunft durch landesfrstliche Beamte geschehen. Mit der
-Steuerregulierung wurde auch eine umfassende Urbarialregulierung
-verbunden. Knftighin sollte blo das Geld der "einzige und
-unvernderliche Mastab" zur Bestimmung der Untertansschuldigkeiten
-sein; die Grundobrigkeiten sollten in der Regel nur mehr
-Geld von ihren Untertanen fordern knnen, diese wieder nur
-verpflichtet sein, Geld zu prstieren. Daher wurden alle untertnigen
-Schuldigkeiten auf Geld zurckgefhrt. Allerdings blieb
-es den Interessenten gestattet, auch knftighin im Wege freier
-Vereinbarung die Urbarialschuldigkeit in Lohnarbeit umzugestalten.
-Der Staat wollte jedoch auf den Abschlu derartiger
-Vertrge keinen Einflu nehmen. Aber nicht nur die Qualitt
-der Schuldigkeiten wurde verndert; auch ihre Quantitt erfuhr &ndash; ebenfalls
-zu Gunsten der Untertanen &ndash; eine bedeutende
-nderung. Den Untertanen, soweit sie fr regulierbar erklrt
-wurden, sollte von dem zum Zwecke der Steuerregulierung
-ausgemittelten Bruttogrundertrage jedenfalls mindestens 70%
-zur eigenen und zur Erhaltung ihrer Familien, sowie zur Bestreitung
-der Kulturkosten, der Gemeindeabgaben und der
-Umlagen fr Seelsorge und Schule frei bleiben. Smtliche landesfrstliche
-und obrigkeitliche Forderungen durften daher in den
-deutschsterreichischen Lndern 30% des Bruttogrundertrages
-nicht bersteigen. Soweit dies der Fall war, sollten die herrschaftlichen
-Forderungen auf den gesetzlichen Hchstbetrag
-herabgesetzt werden. Jenes Drittel, um das die Grundsteuer in
-Galizien niedriger bemessen war, sollte den Untertanen zugute
-kommen, so da auch hier die Untertansschuldigkeiten das fr
-die deutschen Kronlnder festgesetzte Maximum nicht bersteigen
-durften. Es blieben also dem galizischen Untertan von
-100 Gulden Grundertrag 73 Gulden 56&#8239;<sup>8</sup>/<sub>15</sub> Kreuzer frei. Regulierbar
-waren alle buerlichen Rustikalisten, gleichviel, ob sie
-eingekauft oder uneingekauft waren. Als Bauer aber wurde angesehen,
-wer von seinen Rustikalgrnden mindestens 1&#8239;<sup>1</sup>/<sub>3</sub> Gulden
-(in den deutschen Kronlndern 2 Gulden) an Grundsteuer entrichtete.
-Die Schuldigkeiten der Husler und Innleute wurden,<span class="pagenum"><a name="Seite_77" id="Seite_77">[77]</a></span>
-soweit sie quivalent fr den obrigkeitlichen Schutz waren,
-in Art und Ma unverndert gelassen. Besaen sie aber steuerbare
-Grnde, so sollten sie in Ansehung dieser gleich den
-buerlichen Rustikalisten behandelt werden<a name="FNAnker_208" id="FNAnker_208" href="#Fussnote_208" class="fnanchor">[208]</a>.</p>
-
-<p>Das neue Urbarialsystem sollte zugleich mit der Steuerreform
-am 1.&nbsp;November&nbsp;1789 in Kraft treten<a name="FNAnker_209" id="FNAnker_209" href="#Fussnote_209" class="fnanchor">[209]</a>. Um jedoch den
-Obrigkeiten den bergang zur neuen Wirtschaftsverfassung zu
-erleichtern, wurden die Untertanen verpflichtet, bis Ende Oktober
-<span class="pagenum"><a name="Seite_78" id="Seite_78">[78]</a></span>1791 auf Abrechnung ihrer Barschuldigkeiten, ber Verlangen der Obrigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen fr
-diese um gesetzlich bestimmten Lohn zu arbeiten.</p>
-
-<p>Der josefinischen Urbarialregulierung lag derselbe Gedanke
-zugrunde, der schon im Raab'schen System zum Ausdrucke gekommen
-war: die Naturaldienste, von deren Schdlichkeit fr
-den Nationalwohlstand man berzeugt war, in Geldabgaben zu
-verwandeln. Zugleich werden die Untertansschuldigkeiten ohne
-jede Rcksichtnahme auf die "wohlerworbenen" Rechte der
-Herrschaften wesentlich vermindert. Es konnte dem Kaiser nicht
-entgehen, da die Aufhebung der Naturaldienste es den Dominien
-unmglich machen wrde, das bisherige Wirtschaftssystem
-fortzusetzen, und sie ntigen wrde, das Hofland gegen Zins an
-Bauern auszuteilen. Gerade das war die Absicht des Kaisers.
-Mit dem verhaten System der Frondienste sollte vollkommen
-gebrochen werden, die groen Gutskomplexe sollten in Bauernstellen
-zerschlagen werden, der Bauernstand, der die zahlreichste
-Klasse der Staatsbrger und der die Grundlage, folglich die
-grte Strke des Staates ausmacht, sollte nicht lnger von den
-Obrigkeiten und ihren Beamten ausgebeutet und ausgesaugt
-werden.</p>
-
-<p>Eine neue Zeit schien fr sterreich angebrochen zu sein.</p>
-
-<p>Die privilegierten Stnde, deren Vorrechte bedroht waren,
-rsteten zur Abwehr und es gelang ihnen auch, das Reformwerk
-des Kaisers zu vereiteln.</p>
-
-
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_79" id="Seite_79">[79]</a></span></p>
-
-
-
-
-<h2><span class="nostyle">Drittes Kapitel.</span><br/>
-Die nachjosefinische Zeit.</h2>
-
-
-<h3> 1. Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung.</h3>
-
-<p>Es mute auch von den unbedingten Anhngern der
-Steuer- und Urbarialregulierung zugegeben werden, da die
-Reform in ihrer Durchfhrung viele Mngel zeigte. Die Ausmessung
-und Abschtzung war in Eile &ndash; innerhalb der kurzen
-Frist von vier Jahren &ndash; geschehen. Sie war daher in vielfacher
-Hinsicht falsch und unzuverlssig. Und abgesehen von diesen
-geringen Fehlern, die sich ja mit der Zeit noch ausbessern
-lieen, war es in einem so geldarmen Lande, wie Galizien,
-berhaupt mglich oder wnschenswert, eine derartige Reform
-durchzufhren? Mute es dem Bauer nicht leichter fallen,
-wchentlich eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen zu leisten,
-als eine, wenn auch kleine, Geldabgabe zu entrichten<a name="FNAnker_210" id="FNAnker_210" href="#Fussnote_210" class="fnanchor">[210]</a>? Und war
-es nicht im Interesse des Nationalwohlstandes gelegen, den
-Untertan, der es verschmhte, in der Zeit, die ihm von der
-Bestellung seines Grundes frei blieb, gegen Lohn zu arbeiten,
-zwangsweise zur Arbeit anzuhalten?</p>
-
-<p>Die Politik der sterreichischen Regierung in Galizien war
-dahin gerichtet, den Bauernstand auf Kosten des Adels zu begnstigen.
-Die stumpfe Masse des Landvolkes nahm alle Wohltaten
-hin, ohne ein Zeichen der Dankbarkeit zu zeigen. In den Tag
-hineinlebend schien sie gar kein Verstndnis zu haben fr den
-Kampf, der jetzt um ihr Schicksal zwischen dem Staat und den
-Gutsherren entbrannte. Unter dem galizischen Adel dagegen
-herrschte eine heftige Erregung ber die Maregeln der sterreichischen
-Regierung. Alles, was der sterreichische Staat zum Wohle
-Galiziens unternommen hatte, war ausschlielich dem Brger- und
-dem Bauernstande und der in polnischer Zeit schwer bedrngten
-griechischen Kirche zugute gekommen. Die Edelleute, die eben<span class="pagenum"><a name="Seite_80" id="Seite_80">[80]</a></span>
-noch fast souvern gewesen waren, konnten es nicht verschmerzen,
-da sie in die zweite Reihe gedrngt worden waren, und da alle
-wichtigen Beamten- und Offiziersstellen mit &ndash; meist brgerlichen &ndash; Deutschen
-besetzt wurden. Am schmerzlichsten aber
-muten die Gutsbesitzer die materiellen Verluste empfinden, die
-ihnen das neue Regierungssystem zugefgt hatte. Sie, die bisher
-fast steuerfrei gewesen waren, wurden zur Beitragsleistung zu allen
-Staatslasten herangezogen. Eine Reihe von Verfgungen verminderte
-ihre Urbarialnutzungen ganz betrchtlich. Die Einziehung
-der Krongter und die Monopolisierung der Salzgewinnung
-und des Salzhandels schmlerte ihre Einknfte um ein bedeutendes.
-Die Urbarialregulierung vollends schien ihren wirtschaftlichen
-Ruin vollenden zu sollen.</p>
-
-<p>Das trieb den Adel zum uersten. Ganz offen wurde die
-Frage einer gewaltsamen Loslsung Galiziens von sterreich erwogen.
-berall im Lande bildeten sich geheime Komitees, die mit
-der <em class="gesperrt">preuischen</em> und der <em class="gesperrt">polnischen</em> Regierung in Verbindung
-traten<a name="FNAnker_211" id="FNAnker_211" href="#Fussnote_211" class="fnanchor">[211]</a>. Die gemigteren Elemente, an ihrer Spitze die
-stndischen Verordneten, berreichten der Regierung Vorstellungen,
-in denen sie eindringlich vor der Einfhrung des neuen Systems
-warnten. Sie beklagten sich darber, da eine so wichtige
-und das ganze Land umgestaltende Reform, ohne dass sie gehrt
-worden, beschlossen worden sei. Das neue System knne nicht
-eingefhrt werden. Werde es dennoch &ndash; trotz der Abmahnungen
-der Gutsbesitzer &ndash; eingefhrt, so msse es "unfehlbar binnen
-kurzer Zeit dem Edelmann, dem Unterthan und aller Gattung
-von Landeseinwohnern berhaupt, mithin dem ganzen Reiche
-den Untergang bringen". Das System sei "<i>a</i>) durchgngig fr
-dieses Land unanwendbar, <i>b</i>) mangelhaft und aus bloen Idealbegriffen,
-nicht aber aus wahren Grundstzen bestehend". Das
-Eigentum der untertnigen Grnde komme ausschlielich den
-Dominien zu. Es sei ein Eingriff in Rechte, die der Kaiser
-ausdrcklich anerkannt habe, wenn man die obrigkeitlichen Einknfte
-schmlere<a name="FNAnker_212" id="FNAnker_212" href="#Fussnote_212" class="fnanchor">[212]</a>. Allein der Kaiser blieb fest. Er entschied:<span class="pagenum"><a name="Seite_81" id="Seite_81">[81]</a></span>
-das neue System habe unwiderruflich am 1.&nbsp;November&nbsp;1789 in
-Kraft zu treten<a name="FNAnker_213" id="FNAnker_213" href="#Fussnote_213" class="fnanchor">[213]</a>. Doch schon wenige Wochen spter hatte die
-Reaktion auf allen Punkten gesiegt und den Kaiser gentigt,
-die Verfgungen, die er fr Belgien und Ungarn getroffen hatte,
-zurckzunehmen<a name="FNAnker_214" id="FNAnker_214" href="#Fussnote_214" class="fnanchor">[214]</a>.</p>
-
-<p>In der niedergeschlagenen Stimmung, in die der Kaiser
-infolge des Scheiterns seiner groen Plne und der Mierfolge
-in der auswrtigen Politik versetzt worden war, traf ihn ein
-anonymer Brief eines Edelmannes aus dem Kreise Zamo&#347;c,
-der die schwierige Lage der galizischen Grundbesitzer in
-krassen Worten schilderte<a name="FNAnker_215" id="FNAnker_215" href="#Fussnote_215" class="fnanchor">[215]</a>. Sofort sendete der Kaiser den
-Brief durch Estafette an den Gouverneur Grafen Brigido mit
-der Aufforderung, sich ber die Stichhltigkeit der gegen
-die Reform erhobenen Vorwrfe zu uern. Brigidos Bericht
-bildete die Grundlage einer am 5.&nbsp;Februar&nbsp;1790 abgehaltenen
-Hofkommissionssitzung, deren Ergebnis dem vollstndigen Aufgeben
-der Reformgedanken gleichkam. "Der Hauptstein des
-Anstoes bleibt immer die Steuer- und Urbarialregulierung."
-Da ihre sofortige Beseitigung nicht gut durchfhrbar war, wurde
-vorlufig das Steuerkontingent Galiziens um 500.000 fl. vermindert,
-im brigen aber dem Gouverneur die ausgedehnte Vollmacht
-gegeben, er knne alles, was ihm notwendig scheine, verfgen,
-ohne erst die Zustimmung des Kaisers einholen zu mssen<a name="FNAnker_216" id="FNAnker_216" href="#Fussnote_216" class="fnanchor">[216]</a>.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_82" id="Seite_82">[82]</a></span></p>
-
-<p>Nirgends geschieht in den zahlreichen Eingaben, die die
-galizischen Gutsbesitzer im Winter 1789/90 der Regierung berreichten,
-des Bauernstandes Erwhnung. Immer wird nur davon
-gesprochen, da Adel und Klerus unter der neuen Steuer zu
-leiden htten. Und das war ganz natrlich. Denn die Untertanen
-sahen in der Urbarialreform, die sie brigens nur fr die Einleitung
-einer allgemeinen Aufhebung aller Untertansschuldigkeiten
-hielten, das Ziel ihrer Wnsche erreicht. Die ziemlich
-bedeutende Erhhung der Staatslasten kam fr sie weniger in
-Betracht gegenber der wesentlichen Verminderung der Dienste
-und Abgaben. An vielen Orten wollten die Untertanen die
-sofortige Durchfhrung der Reform erzwingen und verweigerten
-die Lohnarbeiten, zu denen sie noch durch zwei Jahre
-verpflichtet waren. Den Verfgungen der Regierung mute
-durch ausgeschickte Militrabteilungen Geltung verschafft
-werden<a name="FNAnker_217" id="FNAnker_217" href="#Fussnote_217" class="fnanchor">[217]</a>.</p>
-
-<p>Kaiser Josef hatte noch in seiner Entschlieung ber das
-Kommissionsprotokoll vom 5. Februar daran festgehalten, da
-die 17% Urbarialforderungen nicht berschritten werden drfen.
-Nach dem Tode des Kaisers (20.&nbsp;Februar&nbsp;1790) ging man
-jedoch von diesem Grundsatze ab. Der alte Zustand sollte
-wiederhergestellt werden, nur sprach die Regierung die Erwartung
-aus, da die galizischen Stnde, gleichwie es die obersterreichischen
-bereits getan hatten, den Untertanen gewisse<span class="pagenum"><a name="Seite_83" id="Seite_83">[83]</a></span>
-Erleichterungen zukommen lassen wrden<a name="FNAnker_218" id="FNAnker_218" href="#Fussnote_218" class="fnanchor">[218]</a>. Gleich nach dem
-Tode des Kaisers hatten die Adelskomitees, die sich in Lemberg
-und in den Kreisstdten gebildet hatten, vier Abgeordnete nach
-Wien entsendet, die den neuen Herrscher begren und ihm
-die Wnsche des Landadels bermitteln sollten. Der Stndeausschu
-teilte ihnen noch zwei weitere Vertreter aus seiner
-Mitte zu und verlieh dadurch dem gesetzwidrigen Vorgehen der
-Komitees eine Legitimation<a name="FNAnker_219" id="FNAnker_219" href="#Fussnote_219" class="fnanchor">[219]</a>. Mit diesen Abgesandten verhandelte
-die Hofkanzlei ber die Aufhebung des Josefinums. Das
-Ergebnis war das Patent vom 19.&nbsp;April&nbsp;1790<a name="FNAnker_220" id="FNAnker_220" href="#Fussnote_220" class="fnanchor">[220]</a>. Danach sollte
-vom 1. Mai angefangen der alte Zustand im Steuerwesen, vom
-1. Juli an im Urbarialwesen wiederhergestellt werden, wogegen
-die Obrigkeiten den Untertanen einige Begnstigungen zukommen
-lieen. Diese bestanden darin, da die Herrschaften die
-Hlfte der Erhhung der Grundsteuer gegenber der alten
-Rustikalsteuer auf sich nahmen und die Naturallieferungsscheine
-fr die von ihnen in den Jahren 1789 und 1790 geleisteten
-Lieferungen zur Dotierung der Gemeindespeicher widmeten.
-berdies wollten sie fortan allein die Last der Steuereinhebung
-tragen. Schlielich verzichteten sie auf jenes "sechzente Mael",
-das die Untertanen nach dem Kreisschreiben vom 19.&nbsp;Juli&nbsp;1787<a name="FNAnker_221" id="FNAnker_221" href="#Fussnote_221" class="fnanchor">[221]</a>
-bei Rckzahlung erhaltener Getreidevorschsse zuzuschtten
-verpflichtet waren, so da die obrigkeitliche Aushilfe fortan
-zinsenfrei geleistet werden sollte.</p>
-
-<p>Mit der Aufhebung der josefinischen Steuer- und Urbarialregulierung
-hatten die galizischen Deputierten nur einen Teil<span class="pagenum"><a name="Seite_84" id="Seite_84">[84]</a></span>
-ihrer Wnsche durchgesetzt. Die Aufgabe, deren Erfllung
-ihnen von ihren Auftraggebern am meisten ans Herz gelegt
-worden war, war die Erlangung einer Verfassung fr Galizien,
-die dem galizischen Adel fr alle Zeiten Freiheiten und Sonderrechte
-sichern sollte. Trotzdem der Verfassungsentwurf, den die
-Deputierten vorgelegt hatten, Galizien eine von der Zentralregierung
-fast unabhngige Stellung einrumen wollte, schien
-auch der Kaiser nicht abgeneigt, auf die Vorschlge der Deputation
-einzugehen, da es ihm vor allem darauf ankam, das Land
-zu beruhigen, um dem zu erwartenden preuischen Angriffe
-fester entgegentreten zu knnen<a name="FNAnker_222" id="FNAnker_222" href="#Fussnote_222" class="fnanchor">[222]</a>. Die staatsrechtlichen Bestimmungen
-des Verfassungsprojektes von 1790 (charta Leopoldina)
-kommen hier nicht in Betracht. Was aber speziell die buerlichen
-Verhltnisse anbelangt, so wnschten die Verfasser des
-Entwurfes, den Zustand vom 31.&nbsp;Oktober&nbsp;1789 zu fixieren. Die
-Grundinventarien sollten zu ffentlichen Urkunden erklrt und
-fortan nicht ohne Zustimmung beider beteiligten Parteien gendert
-werden; andererseits sollten Untertansbedrckungen mit der
-Strafe des doppelten Wertes belegt werden<a name="FNAnker_223" id="FNAnker_223" href="#Fussnote_223" class="fnanchor">[223]</a>. Diese kurzen
-Andeutungen reichten nicht hin, um die fr die Zukunft des
-Landes hochwichtige Frage des Urbariums zu lsen, dazu
-bedurfte es einer besonderen Regelung. Die Deputierten stellten
-daher die Bitte, es mge eine Rektifizierung der Grundinventarien
-vorgenommen werden, und im Einvernehmen mit ihnen
-beauftragte die Hofkanzlei den ehemaligen Administrator der
-galizischen Kameralgter, Matthias von <span class="gesperrt">Ainser</span>, den wir schon
-als Leiter des Robotabolitionsgeschftes kennen gelernt haben,
-ein Gutachten zu erstatten, wie bei der Durchfhrung einer
-derartigen Operation vorzugehen sei<a name="FNAnker_224" id="FNAnker_224" href="#Fussnote_224" class="fnanchor">[224]</a>. "Es ist unwiderlegbar,"
-uerte sich Ainser in seinem umfangreichen Memoire, "dass
-seit der Revindication durch alle diese Umstnde (Erhhung<span class="pagenum"><a name="Seite_85" id="Seite_85">[85]</a></span>
-der Staatslasten, Rckgang des Handels nach Danzig wegen
-der hohen preussischen Zlle, Niedergang des Salzhandels und
-des Tabakbaues wegen Einfhrung des Monopols, Misswachs und
-Viehseuchen, Verminderung der Wald- und Weidegerechtigkeiten
-seit der Einfhrung der Waldordnung) der Stand des Unterthans
-im ganzen genommen verschlimmert worden sei, daher ist auch
-nicht zu gedenken, dass im allgemeinen die <span lang="la" xml:lang="la">prohibita generalia</span>
-wieder aufgehoben, und die Unterthansschuldigkeiten, wie sie
-zur Zeit der Revindication waren, wieder eingefhrt werden
-knnten, sondern htte der Regel nach unvernderlich bei der
-Abschaffung zu verbleiben, und wren lediglich die mit letztem
-October 1789 bestandenen Urbarialschuldigkeiten in concreto
-als geltend und unverletzbar pro basi zur Rectificierung der
-Inventarien zu nehmen." Im Prinzipe waren auch die Deputierten
-damit einverstanden. Sie verzichteten darauf, die Zurcknahme
-der josefinischen Reformen zu verlangen und begngten sich
-damit, einige kleinere Forderungen zu stellen<a name="FNAnker_225" id="FNAnker_225" href="#Fussnote_225" class="fnanchor">[225]</a>. Die Vorschlge
-Ainsers und der stndischen Vertreter bildeten die Grundlage
-fr Beratungen, die sich monatelang hinzogen. Der neue<span class="pagenum"><a name="Seite_86" id="Seite_86">[86]</a></span>
-Gubernialreferent Graf Trautmannsdorf beantragte: "dass die
-Concretalmassa gesammter unterthnigen Schuldigkeiten erhoben,
-in eine Summe zusammengebracht, diese sodann wiederum nach
-Verhltnis der Lage, Fruchtbarkeit des Bodens, Mglichkeit des
-mehr oder minderen Verdienstes der Ortschaften untergetheilt
-und dergestalt alle Unterthanen des Landes in Ansehung ihrer
-Schuldigkeiten in ein gleiches Element gebracht werden sollten."
-Im Schoe des Guberniums fand sich ein Verteidiger des extremsten
-Interessenstandpunktes der Dominien in der Person des
-Rates Kolmanhuber, der schon in frheren Jahren als Kreishauptmann
-von Zamo&#347;c seine den Gutsbesitzern freundliche
-Gesinnung bewiesen hatte. Jetzt forderte er die Wiederherstellung
-des Zustandes von 1772, welcher Antrag bei seinen
-Kollegen auf entschiedenen Widerstand stie<a name="FNAnker_226" id="FNAnker_226" href="#Fussnote_226" class="fnanchor">[226]</a>. Von beiden
-Seiten wurde der Streit mit groer Heftigkeit gefhrt.</p>
-
-<p>Inzwischen nahmen auch die Verhandlungen ber die
-galizische Verfassung ihren Fortgang. In ihrem Verlaufe wurde
-von Seite der Regierung der Vorschlag gemacht, knftighin
-auch dem Bauernstande eine Vertretung auf dem Landtage
-einzurumen<a name="FNAnker_227" id="FNAnker_227" href="#Fussnote_227" class="fnanchor">[227]</a>. Bald jedoch stockten die Verhandlungen und
-<span class="pagenum"><a name="Seite_87" id="Seite_87">[87]</a></span>zu Anfang des Jahres 1793 wurden sie auch formell abgebrochen. Zu Reichenbach und zu Pillnitz hatte sterreich mit
-Erfolg eine Annherung an Preuen vollzogen, und von Polen,
-fr dessen Staatswesen die letzte Stunde geschlagen hatte, drohte
-ebenfalls keine Gefahr mehr fr Galizien<a name="FNAnker_228" id="FNAnker_228" href="#Fussnote_228" class="fnanchor">[228]</a>. Die Regierung fhlte
-sich nun stark genug, die Ruhe des Landes auch ohne Gewhrung
-einer Verfassung aufrechtzuerhalten. Der Stillstand der Beratungen
-ber die Verfassung blieb nicht ohne Einwirkung auch auf die
-Urbarialreform. Die Sache schlief allmhlich ein. Auf Grund des
-Hofdekretes vom 3.&nbsp;Dezember&nbsp;1791 wurde der Vizeprsident
-des bhmischen Guberniums Freiherr v. <span class="gesperrt">Margelik</span> als Hofkommissr
-nach Galizien "zur Untersuchung und Behebung der
-wahrgenommenen Unordnung" entsendet. Es wurde ihm noch
-besonders aufgetragen, die Rektifizierung der obrigkeitlichen
-Grundinventarien zu beschleunigen<a name="FNAnker_229" id="FNAnker_229" href="#Fussnote_229" class="fnanchor">[229]</a>. Doch hatte Margeliks
-Bericht ber diese Angelegenheit nur den einen Erfolg, da
-alle Reformabsichten endgiltig aufgegeben wurden.</p>
-
-<p>Der galizische Gouverneur Graf Brigido, der offen auf die
-Seite der Dominien hinneigte, war gegen jede Reform, weil er
-einsah, da die von den Gutsbesitzern angestrebte Wiederherstellung
-des Zustandes von 1772 unmglich sei. In seinem
-Berichte vom 8.&nbsp;April&nbsp;1792 erklrte er: "Ich sehe mich durch
-alle bishero vorgekommene allenthalben auf verschiedene Hindernisse
-anstoende Vorschlge in meiner Meinung immer mehr
-und mehr bestrket, dass es dermalen gar nicht rthlich sey,
-von Seiten und mit Einfluss der Regierung eine Urbarialregulierung
-vorzunehmen, sondern, dass lediglich ein gtliches bereinkommen
-zwischen Grundherrn und Unterthan dazufhren knne."</p>
-
-<p>Die Hofkanzlei hinwiederum erachtete: "es erscheine berhaupt
-gegenwrtig nicht an der Zeit zu sein, in dieser Angelegenheit
-(Urbarialregulierung) etwas vorzunehmen, besonders
-da die Antrge des Guberniums weder anwendbar noch
-den Absichten entsprechend seien<a name="FNAnker_230" id="FNAnker_230" href="#Fussnote_230" class="fnanchor">[230]</a>". Noch einmal wurde im
-folgenden Jahre die Frage einer Urbarialregulierung erwogen.
-Aus den Operaten der "galizischen Hofcommission in Gteraustauschungsangelegenheiten"
-hatte Kaiser Franz von mannigfachen
-belstnden im Urbarialwesen erfahren. Er erteilte daher
-dem Direktorium <span lang="la" xml:lang="la">in cameralibus et publicis politicis</span> den Auftrag,<span class="pagenum"><a name="Seite_88" id="Seite_88">[88]</a></span>
-anzuzeigen, "ob und was dasselbe zu Behebung so wesentlicher
-Gebrechen etwa schon eingeleitet haben drfte, oder wie und
-nach welchen Grundstzen, selbes sich hierunter zu benehmen
-glaube, da eben die heutige kritische und bedenkliche Lage
-von Galizien eine lngere Verzgerung der nthigen Heilungsmittel
-nicht zu gestatten, &ndash; im Gegentheile die Landesregierung
-zu allmglicher Beflissenheit fr die Klaglosstellung des unterthnigen
-Contribuenten aufzufordern scheinet<a name="FNAnker_231" id="FNAnker_231" href="#Fussnote_231" class="fnanchor">[231]</a>". Doch berzeugte
-das Direktorium den Monarchen bald davon, da "bey
-jetzigen Umstnden" es das Beste wre, nichts zu tun.</p>
-
-<p>Nach jahrelangen Beratungen erschien am 1.&nbsp;September&nbsp;1798
-ein Ablsungsgesetz, das deutlich zum Ausdrucke brachte, da
-die Regierung nicht gewillt sei, die bestehende Ordnung der
-Dinge zu ndern<a name="FNAnker_232" id="FNAnker_232" href="#Fussnote_232" class="fnanchor">[232]</a>. Die Ablsung untertniger Schuldigkeiten
-sollte fortan dem freien bereinkommen der Parteien berlassen
-werden. Ablsungsvertrge sollten der kreismtlichen Besttigung
-bedrfen, die nur dann erteilt werden durfte, wenn die politische
-Behrde die berzeugung gewonnen hatte, da durch den Vertrag
-die Rechte dritter Personen (Hypothekarglubiger, Anwrter
-u.&nbsp;s.&nbsp;w.) nicht berhrt werden und da er "der Aufrechthaltung
-des Unterthans zusagt".</p>
-
-<p>Mit dem Patente vom 1.&nbsp;September&nbsp;1798 schliet die
-sozialpolitische Gesetzgebung auf agrarischem Gebiete in sterreich
-fr fast ein halbes Jahrhundert ab<a name="FNAnker_233" id="FNAnker_233" href="#Fussnote_233" class="fnanchor">[233]</a>.</p>
-
-
-<h3> 2. Reformen und Reformversuche in der
-nachjosefinischen Zeit.</h3>
-
-<p>Seit dem Erscheinen des Patentes vom 1.&nbsp;September&nbsp;1798
-war es fr jedermann klar geworden, da die Regierung nicht
-gesonnen sei, den von Maria Theresia und Josef II. betretenen
-Weg der Reformen lnger fortzuwandeln. Sie fand anfangs auch
-nicht die Ruhe, die zur Durchfhrung groer Vernderungen
-im Staatswesen erforderlich ist. Seit 1792 war sterreich bestndig
-in schwere Kriege verwickelt, die die Grundfesten des
-Reiches erschtterten, und als im Jahre 1815 der Frieden wieder
-hergestellt wurde, da war das <span lang="la" xml:lang="la">quieta non movere</span> zum Grundsatze
-der Politik geworden. Mit ngstlicher Scheu vermieden<span class="pagenum"><a name="Seite_89" id="Seite_89">[89]</a></span>
-die leitenden Staatsmnner jede grere gesetzgeberische Aktion;
-"anzuordnen, was gerade das augenblickliche Bedrfnis empfahl,
-hier einzuschalten, dort auszumerzen, einzelne Bestimmungen
-neu zu textieren, anders, und nicht immer besser zu ordnen
-und zu deuten, das war alles, was sie ihrer Kraft zutrauten<a name="FNAnker_234" id="FNAnker_234" href="#Fussnote_234" class="fnanchor">[234]</a>".</p>
-
-<p>Damit stand es nicht im Widerspruche, da eine Reihe
-jener Gesetze, die in der josefinischen Zeit zum Schutze der
-Untertanen fr Galizien erlassen worden waren, auf die 1796
-erworbene Provinz <span class="gesperrt">West- oder Neugalizien</span> ausgedehnt
-wurde. Denn es bestand die Absicht, Westgalizien vollstndig
-nach dem Muster Ostgaliziens zu organisieren, und da muten
-auch die Untertansgesetze auf die neue Provinz bertragen
-werden<a name="FNAnker_235" id="FNAnker_235" href="#Fussnote_235" class="fnanchor">[235]</a>. Der untertnige Besitzstand wurde geschtzt<a name="FNAnker_236" id="FNAnker_236" href="#Fussnote_236" class="fnanchor">[236]</a>, die
-Leibeigenschaft aufgehoben<a name="FNAnker_237" id="FNAnker_237" href="#Fussnote_237" class="fnanchor">[237]</a>, das Verfahren gegen ungehorsame
-Untertanen und bei Untertansprgravationsklagen nach dem
-Vorbild der Patente vom 1.&nbsp;September&nbsp;1781 geregelt<a name="FNAnker_238" id="FNAnker_238" href="#Fussnote_238" class="fnanchor">[238]</a>. Das
-Robotpatent wurde in Westgalizien nicht kundgemacht.</p>
-
-<p>Seit 1792 tagte in Wien eine Hofkommission, deren Aufgabe
-es sein sollte, Vorschlge zu einer vollstndigen Reform
-der galizischen Verwaltung zu erstatten<a name="FNAnker_239" id="FNAnker_239" href="#Fussnote_239" class="fnanchor">[239]</a>. Die beabsichtigten
-groen Reformen gelangten niemals zur Ausfhrung, doch war
-die Regierung bestrebt, die vor dem Jahre 1789 erlassenen
-Patente Kaiser Josefs, die noch lange nicht berall beobachtet
-wurden, tatschlich durchzufhren<a name="FNAnker_240" id="FNAnker_240" href="#Fussnote_240" class="fnanchor">[240]</a>.</p>
-
-<p>Durch den Artikel V der Wiener Kongreakte war ster<span class="pagenum"><a name="Seite_90" id="Seite_90">[90]</a></span>reich wieder in den Besitz der 1809 an Ruland abgetretenen
-Kreise <span class="gesperrt">Tarnopol</span> und <span class="gesperrt">Czortkow</span> gelangt. Die russische
-Regierung hatte zwar in dieser Landschaft die sterreichischen
-Untertansgesetze provisorisch fortbestehen lassen; nichtsdestoweniger
-aber hatten die Obrigkeiten whrend der Zeit der
-russischen Herrschaft die Schuldigkeiten der Untertanen erhht,
-ihren Grundbesitz jedoch zu Gunsten des Hoflandes vermindert,
-wozu die Behrden die gesetzlich erforderte Zustimmung gaben,
-als es bereits ausgemacht war, da das Land an sterreich
-zurckfallen werde. Es war nicht mehr mglich, das frhere
-Ausma der untertnigen Grnde wieder herzustellen. Man
-befahl also den Dominien, binnen 6 Monaten mit den Untertanen
-Vergleiche ber die Giebigkeiten und die Grnde zu
-schlieen und dann zur kreismtlichen Besttigung vorzulegen.
-Kam eine Einigung nicht zustande, so hatte das Kreisamt zu
-vermitteln. Dominikal- und Rustikalsteuer sollten nach den neuen
-Besitzverhltnissen reguliert werden<a name="FNAnker_241" id="FNAnker_241" href="#Fussnote_241" class="fnanchor">[241]</a>.</p>
-
-<p>Kaiser Leopold II. hatte die josefinischen Gesetze ber
-die <em class="gesperrt">Bauernerbfolge</em> in Niedersterreich aufgehoben und an
-ihrer Statt ein neues Gesetz erlassen<a name="FNAnker_242" id="FNAnker_242" href="#Fussnote_242" class="fnanchor">[242]</a>. Noch im Jahre 1790
-begannen Verhandlungen ber die Einfhrung dieses Gesetzes
-in Galizien. Gleichzeitig wurde auch eine Neuordnung des
-<em class="gesperrt">Bestiftungszwanges</em> in Errterung gezogen. Die Beratungen
-zogen sich bis zum Jahre 1848 hin, ohne da sie zu einem Ergebnisse
-gefhrt hatten. Die josefinische Erbfolgeordnung blieb
-in Galizien &ndash; freilich nur auf dem Papiere &ndash; bis 1868 bestehen.
-Der Bestiftungszwang wurde, nachdem er ein Scheindasein gefhrt
-hatte, ebenfalls 1868 durch Landesgesetz aufgehoben<a name="FNAnker_243" id="FNAnker_243" href="#Fussnote_243" class="fnanchor">[243]</a>.
-Wir drfen ber die Resultatlosigkeit dieser Beratungen umsoweniger
-erstaunt sein, als doch auch die konstitutionelle ra
-in mehr als einem Menschenalter es bis heute noch zu keiner
-befriedigenden Lsung dieser hochwichtigen Frage gebracht hat.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_91" id="Seite_91">[91]</a></span></p>
-
-<p>"ber die schlechte Bestellung der Rechtspflege auf dem
-flachen Lande sind alle Berichte der politischen und Justizbehrden
-einstimmig," klagte die Hofkanzlei<a name="FNAnker_244" id="FNAnker_244" href="#Fussnote_244" class="fnanchor">[244]</a> und beriet daher
-bereits seit 1803 ber die Regulierung der <em class="gesperrt">ersten Instanzen</em>
-in Galizien. Bald sollten Kreisgerichte errichtet werden, bald
-wieder Bezirksgerichte, dann endlich Friedensgerichte, die nach
-franzsischem Muster eben im Groherzogtume Warschau geschaffen
-wurden. Bald wollte man die Jurisdiktion der Gutsherren
-ganz aufheben, bald wieder hie es, sie solle erhalten
-bleiben und nur ber oder neben sie eine andere Gerichtsbehrde
-gesetzt werden<a name="FNAnker_245" id="FNAnker_245" href="#Fussnote_245" class="fnanchor">[245]</a>. Erst 1818 verdichteten sich diese
-Plne zu einem positiven Vorschlage des Guberniums: landesfrstliche
-Distriktsgerichte ins Leben zu rufen, denen mit Ausnahme
-der aus dem Bande der Untertnigkeit herrhrenden
-Geschfte, deren Behandlung den Grundobrigkeiten verbleiben
-sollte, alle Gegenstnde der politischen und Civilgerichtsbarkeit
-zugewiesen werden sollten<a name="FNAnker_246" id="FNAnker_246" href="#Fussnote_246" class="fnanchor">[246]</a>. Der Gouverneur Franz Freiherr
-von Hauer war gerade von Lemberg abwesend. Als ihm das
-Projekt zu Gesicht kam, erklrte er, er sei "nicht einverstanden,
-weil die Landesstelle die verschiedenen Gegenstnde der politischen
-und Civilgerichtsbarkeit unter eine und dieselbe Behrde
-vereinigen will, deren Beamte sich eine ganz unerschwingliche
-Universalitt von Gesetz- und Geschftskenntnissen aneignen
-mssten." berhaupt aber mache die Sache "einen Einriss in
-die Patrimonialgerichtsbarkeit, welcher mir <em class="gesperrt">nicht in der
-Absicht und in dem Geiste der sterreichischen
-Staatsverwaltung</em> zu liegen scheint." Fr den Fall, als
-die Zentralregierung doch auf der Reform bestehen sollte,
-machte Hauer den Vorschlag, den Grundobrigkeiten die Grundbuchsfhrung<a name="FNAnker_247" id="FNAnker_247" href="#Fussnote_247" class="fnanchor">[247]</a>,
-das Vormundschaftswesen und die Verlassenschaftsabhandlungen
-zu belassen. Zur Besorgung der politischen
-Geschfte sollten Bezirksobrigkeiten, zur Besorgung der judiziellen
-Geschfte Kreisgerichte errichtet werden<a name="FNAnker_248" id="FNAnker_248" href="#Fussnote_248" class="fnanchor">[248]</a>.</p>
-
-<p>Es wurde noch so mancher Bogen Papier beschrieben,
-doch blieb alles beim alten. Nur im <em class="gesperrt">Steuerwesen</em> wurde<span class="pagenum"><a name="Seite_92" id="Seite_92">[92]</a></span>
-eine groe Reform in Angriff genommen. Durch Patent vom
-23.&nbsp;Dezember&nbsp;1817<a name="FNAnker_249" id="FNAnker_249" href="#Fussnote_249" class="fnanchor">[249]</a> wurde die Grundsteuerregulierung angeordnet,
-die auf Grund des "stabilen Katasters", der durch sorgfltige
-Messung und Abschtzung herzustellen war, vorgenommen
-werden sollte. Da es sich jedoch bald nach Beginn der Arbeiten
-zur Herstellung des stabilen Katasters herausstellte, da diese
-Arbeiten einen lngeren Zeitraum in Anspruch nehmen wrden,
-als man ursprnglich angenommen hatte, so wurden aus den
-Archiven die josefinischen Steuerregulierungsoperate, die 1790
-kaum dem Einstampfen entgangen waren, wieder ans Tageslicht
-gezogen und mit einigen Vernderungen, die der Wechsel der
-Zeiten verlangte, als provisorischer Kataster zum Mastabe
-der Steuerveranlagung bentzt<a name="FNAnker_250" id="FNAnker_250" href="#Fussnote_250" class="fnanchor">[250]</a>. Der provisorische Kataster
-sollte so bald als mglich durch den stabilen ersetzt werden. Das
-geschah aber nicht, und bis zu der im Jahre 1882 durchgefhrten
-Grundsteuerregulierung blieb in Galizien der provisorische
-Kataster in Kraft<a name="FNAnker_251" id="FNAnker_251" href="#Fussnote_251" class="fnanchor">[251]</a>.</p>
-
-<p>Die Grundsteuerregulierung gab der Regierung Veranlassung,
-sich mit der <em class="gesperrt">Feldgemeinschaft</em> zu befassen. Bei der josefinischen
-Grundsteuerregulierung hatte man die Vermessung und
-Ertragsschtzung vorgenommen, ohne damit eine stabile Grundverteilung
-zu verbinden. Dies war auch jetzt ganz gut mglich
-und sollte auch wieder durchgefhrt werden, da ja die Katastrierung
-von dem Besitzrecht nicht beeinflut wurde<a name="FNAnker_252" id="FNAnker_252" href="#Fussnote_252" class="fnanchor">[252]</a>. Dennoch
-wollte das Gubernium die Feldgemeinschaft beseitigt wissen,
-wie es auch schon seit Jahren &ndash; freilich vorlufig ohne Erfolg &ndash; die
-Einfhrung des Individualbesitzes in der Bukowina anstrebte.
-Und zweifelsohne befand sich das Institut der Feldgemeinschaft
-in Pokutien bereits in der Auflsung. Die Gemeinden
-selbst wnschten die Verteilung der Grnde, in vielen Ortschaften
-war sie bereits vollzogen worden, in anderen stand sie
-unmittelbar bevor<a name="FNAnker_253" id="FNAnker_253" href="#Fussnote_253" class="fnanchor">[253]</a>.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_93" id="Seite_93">[93]</a></span></p>
-
-<p>Darber, wie der Staat in diese Verhltnisse eingreifen
-sollte, war man im Unklaren. Das Gubernium war gegen eine
-imperative Regelung; die meisten Stimmen waren dafr, abzuwarten,
-was in der Bukowina geschehen werde. Dort wurde
-die Feldgemeinschaft 1835 beseitigt<a name="FNAnker_254" id="FNAnker_254" href="#Fussnote_254" class="fnanchor">[254]</a>, aber in Galizien geschah
-von Seite der Regierung nichts in dieser Beziehung. Noch die
-Grundentlastung fand den wandelbaren Feldbesitz vor und
-mute zu ihm Stellung nehmen<a name="FNAnker_255" id="FNAnker_255" href="#Fussnote_255" class="fnanchor">[255]</a>. Erst gelegentlich der Katastraldetailvermessung
-wurde die Feldgemeinschaft in Galizien
-vollstndig beseitigt und der Besitzstand der einzelnen Grundwirte
-fixiert<a name="FNAnker_256" id="FNAnker_256" href="#Fussnote_256" class="fnanchor">[256]</a>.</p>
-
-
-<h3> 3. Das gutsherrlich-buerliche Verhltnis in der ersten
-Hlfte des neunzehnten Jahrhunderts.</h3>
-
-<p>Die Macht und der Einflu der sterreichischen Regierung
-reichte in Galizien kaum ber die Gemarkungen der Kreisstdte
-hinaus. Die wenig zahlreichen Kreisbeamten, mit Amtsgeschften,
-vielfach auch mit berflssigen Schreibereien berbrdet, konnten
-unmglich ihre weit ausgedehnten Amtsbezirke ganz bersehen.
-Selbst die polizeilichen Aufgaben, die ihnen oblagen, vermochten sie
-nicht entsprechend durchzufhren, da ihnen eine landesfrstliche
-Sicherheitswache nicht zur Verfgung stand. Die 1835 errichtete
-und 1842 reorganisierte Finanzwache, die in kleinen Abteilungen
-im ganzen Lande verteilt war, konnte und sollte die Stelle einer
-solchen nicht vertreten, da sie ausschlielich fiskalischen Zwecken
-diente. Der Schwerpunkt der Verwaltung lag bei den Dominien,
-denen die Ausbung der politischen und judiziellen Geschfte<span class="pagenum"><a name="Seite_94" id="Seite_94">[94]</a></span>
-in erster Instanz zustand<a name="FNAnker_257" id="FNAnker_257" href="#Fussnote_257" class="fnanchor">[257]</a>. Die Art und Weise, wie die Herrschaften
-sich dieser Aufgabe entledigten, war die denkbar
-schlechteste; das obrigkeitliche "Amt" in Galizien konnte mit
-dem, wenn auch nicht tadellos, so doch zur allgemeinen Zufriedenheit
-funktionierenden Wirtschaftsamt der westlichen Kronlnder
-nicht im entferntesten verglichen werden<a name="FNAnker_258" id="FNAnker_258" href="#Fussnote_258" class="fnanchor">[258]</a>.</p>
-
-<p>Die Dominien waren verpflichtet, zur Ausbung der Civilgerichtsbarkeit
-in Streitsachen einen rechtskundigen Justitir zu
-besolden. Hren wir nun, was ein mit den Landesverhltnissen
-vertrauter Mann ber die Ttigkeit der Justitire berichtet:
-"Zur Ausbung der Civil-Jurisdiction sind eigene, jedoch mit
-dem wirklichen Bedarf unverhltnismig wenige Justitire aufgestellt,
-an welche einzelne sich 20 und mehrere Dominien
-gegen einen kaum Erwhnung verdienenden Beitrag von 10, 15,
-20 fl. lediglich darum anschlieen, um sich ausweisen zu knnen,
-dass fr ihr Gebiet die Civilgerichtsbarkeit bestellt sei. Die
-Geschftsprotocolle dieser Justitire stellen den Beweis her, dass<span class="pagenum"><a name="Seite_95" id="Seite_95">[95]</a></span>
-diese Jahrelang die ihnen zugewiesenen Gerichtsbezirke nicht
-besuchen, und nur dann dahin gelangen, wenn es einer streitenden
-Partei oder einem Erben auf kostspielige Art dies durchzusetzen
-gelingt. Verlassenschaftsabhandlungen, Sicherstellung
-und berwachung des unterthnigen Waisenvermgens und der
-Vormundschaften hingegen werden der Willkr anderweiter herrschaftlicher
-und gesetzunkundiger Beamter berlassen. Wenn
-Klagen wegen vernachlssigter oder parteiischer Gerechtigkeitspflege
-von denen hiedurch benachtheiligten Parteien nur selten
-bei den Oberbehrden vorkommen, so irrt man sich sehr in der
-Voraussetzung und in dem Vertrauen zu einer rechtlichen und
-thtigen Gerichtspflege in denen herrschaftlichen Gerichtsbezirken,
-man muss vielmehr die Armuth, den Zeitverlust, die Unbehilflichkeit
-und Gesetzunkenntnis von Seite des gemeinen Volkes als
-einziges Hindernis anerkennen, um die wahre Ursache der Unterlassung
-kostspieliger Beschwerdefhrungen aufzufinden."<a name="FNAnker_259" id="FNAnker_259" href="#Fussnote_259" class="fnanchor">[259]</a></p>
-
-<p>Die aus dem Untertnigkeitsverbande entspringenden Geschfte,
-ferner die Geschfte des adeligen Richteramtes und der
-Ortspolizei besorgten die sogenannten Mandatare, gutsherrliche
-Beamte, die vor dem Kreisamte eine Prfung aus den politischen
-Vorschriften abgelegt haben muten. "Ohne Rechtsstudien, ja
-ohne grndliche Schul- und sonstige Bildung, in der Regel nur
-mit einer sehr oberflchlichen Kenntnis der politischen Gesetze
-ausgestattet und bei der hierber beim Kreisamte abgelegten
-Prfung, theils aus Mitleid, theils aus Noth an besseren Candidaten,
-zur Versehung der Dominicalgeschfte fr geeignet
-befunden, schlecht gezahlt, dabei oft mit einer zahlreichen
-Familie gesegnet, einerseits dem Grundherrn als ihrem Brotherrn,
-andererseits aber den Kreismtern, als den ihnen vorgesetzten
-Behrden, die sie zu ihren mtern diplomierten und
-ihnen nach Umstnden die Diplome wieder einziehen durften,
-untergeordnet, waren sie vom Anfange her darauf angewiesen,
-auf zwei Sthlen zu sitzen, von da den Eigenthmern dieser
-Sthle Sand in die Augen zu streuen und vorzglich auf ihren<span class="pagenum"><a name="Seite_96" id="Seite_96">[96]</a></span>
-eigenen Vortheil bedacht zu sein."<a name="FNAnker_260" id="FNAnker_260" href="#Fussnote_260" class="fnanchor">[260]</a> Unzhlige Klagen wurden
-von allen Zeitgenossen wider sie erhoben. "Gesuche," sagt unser
-oben citierter Anonymus, "finden bei ihnen nur durch Bestechungen
-Einlass, und die Bestechlichkeit hat sich auch den
-niederen Gutsbeamten mitgetheilt; jeder Schreiber, jeder Hayduk
-muss bestochen werden." Schon im Jahre 1809 stellte Kaiser
-Franz in einem Handbillete an den Grafen Ugarte fest: "Es
-herrscht in Galizien die allgemeine Klage, dass dort besonders
-auf dem Lande die Polizey und Justizverwaltung sehr schlecht
-bestellet sey."<a name="FNAnker_261" id="FNAnker_261" href="#Fussnote_261" class="fnanchor">[261]</a></p>
-
-<p>Den Bauern war es ganz recht, da die Dominien die
-Gerichtspflege vernachlssigten. Von altersher waren sie gewohnt,
-ihre Hndel vor dem Dorfrichter und den Geschworenen, bei
-greren Streitobjekten vor der Versammlung der gesamten
-Gemeinde auszutragen. Der Dorfrichter sorgte fr die Erhaltung
-der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, wobei ihm willig von jedermann
-Folge geleistet wurde. Je weniger Justitir und Mandatar
-sich um die Angelegenheiten der Gemeinde kmmerten, desto
-wohler und freier fhlte sich die Bauernschaft<a name="FNAnker_262" id="FNAnker_262" href="#Fussnote_262" class="fnanchor">[262]</a>.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_97" id="Seite_97">[97]</a></span></p>
-
-<p>Es darf nicht wundernehmen, da bei einem solchen
-Zustande der Rechtspflege die josefinischen Gesetze ber die
-Erbfolge in Bauerngter nur ein Scheindasein fhrten<a name="FNAnker_263" id="FNAnker_263" href="#Fussnote_263" class="fnanchor">[263]</a>. Trotzdem
-die Teilung der Bauernstellen gesetzlich verboten war, war sie
-doch die Regel. Sie war die althergebrachte, dem Rechtsbewutsein
-des Volkes entsprechende Erbsitte. Um die kreismtliche
-Bewilligung, die fr die Teilungen erforderlich gewesen wre,
-wurde niemals angesucht. Der Gutsherr aber sah der Zerschlagung
-der Bauerngter mit Freude zu, da er dabei die
-Fronen leicht erhhen konnte und auch tatschlich erhhte.
-"Eine Erbteilung in einer anderen als der gesetzwidrigen Weise
-der wirklichen Teilung in die Grundstcke war eigentlich" &ndash; wie
-Graf Stadion in einem Vortrage vom 13.&nbsp;Dezember&nbsp;1846 ausfhrte &ndash; "unmglich.
-Denn wie knnen Miterben zufrieden gestellt werden,
-solange keine Hypothek vorhanden ist zur Sicherung ihrer Erbtheile?
-Ja, wie knnen diese nur ausgemittelt, nach welchem
-Mastab soll das Nutznieungsrecht des bernehmers der Wirtschaft,
-das vielleicht schon morgen durch seinen Tod erlischt,
-geschtzt werden? Bei diesen in der Natura der bisherigen
-Verhltnisse liegenden Schwierigkeiten hat die gesetzliche Erbfolgeordnung
-noch immer keine Geltung erlangt. Die Bauern
-selbst begreifen noch nicht den Grundsatz ungetheilter Wirtschaften
-und bei Todesfllen werden diese fast allenthalben
-ohne alle gerichtliche Vermittlung nach den eigenen Gewohnheiten
-der Insassen vertheilt, oder denjenigen, die eben bei der
-Hand sind, ohne Rcksicht auf gesetzliche Erbrechte oder
-minderjhrige Notherben bergeben. Kommt es zum Streiten,
-so entscheidet der Ortsrichter. Auf solche Weise ist in den
-dichter bevlkerten Kreisen die Teilung der Wirtschaften
-schon bis zu einem bedauernswrdigen Grade gediehen<a name="FNAnker_264" id="FNAnker_264" href="#Fussnote_264" class="fnanchor">[264]</a>."</p>
-
-<p>Wir sind auch zum Teil in der Lage, uns ein &ndash; freilich<span class="pagenum"><a name="Seite_98" id="Seite_98">[98]</a></span>
-nicht genaues &ndash; Bild von dem Ma dieser "bedauernswrdigen"
-Zersplitterung des Grundbesitzes zu machen. In 4867 galizischen
-Gemeinden, fr die die statistischen Angaben vorhanden waren,
-betrug<a name="FNAnker_265" id="FNAnker_265" href="#Fussnote_265" class="fnanchor">[265]</a></p>
-
-<table class="lined" summary="Statistik Ertrge">
-<colgroup>
- <col class="br" />
- <col class="br center" />
- <col class="br center" />
-</colgroup>
-<tr>
- <td class="left bb"><span class="gesperrt">nach den</span></td>
- <td class="left bb">die Zahl der Ansssigkeiten</td>
- <td class="left bb">die Zahl der Robottage (auf Handtage zurckgefhrt)</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="left">Stockinventarien (1772)</td>
- <td class="center">221482</td>
- <td class="center">30429287</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="left">Operaten der josef. Grundsteuerregulierung (1789)</td>
- <td class="center">266118</td>
- <td class="center">34825805</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="left">Operaten des provisorischen Katasters (1820)</td>
- <td class="center">301561</td>
- <td class="center">37785525</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="left">Operaten der Urbarialregulierung (1847)</td>
- <td class="center"> 334367</td>
- <td class="center"> 37947243</td>
-</tr>
-</table>
-
-
-<p>Es war ein groes Unglck fr das Land, da die Regierung
-die Absicht, eine Urbarialregulierung durchzufhren, endgiltig
-aufgegeben hatte. Nun fehlte es an einer sicheren, allgemein
-anerkannten Grundlage fr die Beziehungen zwischen
-Gutsherrschaften und Untertanen. Die gegenseitigen Rechte und
-Pflichten waren im Unklaren und boten fortwhrend Anla zu
-Streitigkeiten. Beschwerten sich die Untertanen, da die Obrigkeit
-ihnen Grundstcke entziehe und sie mit Robot berbrde, so klagten
-die Obrigkeiten, da die Untertanen ihre Schuldigkeiten schlecht
-oder gar nicht erfllten und da sie infolge ihrer liederlichen
-Wirtschaft die obrigkeitliche Aushilfe allzuhufig in Anspruch
-nehmen. Vor allem aber waren die untertnigen Nutzungsrechte
-an Wald und Weide eine Quelle unendlicher Prozesse, nicht
-selten auch blutiger Zusammenste zwischen herrschaftlichen
-Dienern und Bauern. Die Dominien betrachteten die Waldungen
-als ihr unumschrnktes Eigentum, die Rechte der Untertanen
-als jederzeit widerrufliche Prekarien, fr deren Fortdauer einen
-beliebigen Preis zu fordern sie sich berechtigt glaubten. Die
-Untertanen wieder sahen in den Forsten ein von der Natur
-dargebotenes ffentliches Gut oder doch ein Gemeindegut, an
-dessen Bentzung sie niemand hindern drfe.</p>
-
-<p>Fhlte eine Gemeinde (&ndash; denn seltener war es der
-einzelne, der es wagte, den gefhrlichen und unsicheren
-Kampf aufzunehmen, &ndash;) sich von Seiten des Dominiums<span class="pagenum"><a name="Seite_99" id="Seite_99">[99]</a></span>
-in ihrem Rechte geschmlert, dann whlte sie aus ihrer
-Mitte eine Anzahl Deputierter, die ihre Sache vertreten
-sollten. Die Beschwerde mute, der Vorschrift gem, zuerst bei
-der Grundobrigkeit vorgebracht werden. Nachdem diese, wie
-gewhnlich, die Prozessfhrer davongejagt hatte, wendeten sie
-sich an das Kreisamt. Hier mute die Klage schriftlich eingebracht
-werden, und die des Schreibens unkundigen Bauern
-waren daher gezwungen, die Hilfe eines Winkelschreibers<a name="FNAnker_266" id="FNAnker_266" href="#Fussnote_266" class="fnanchor">[266]</a> in
-Anspruch zu nehmen. Waren sie einmal diesen gewissenlosen
-Personen in die Hnde gefallen, dann konnte man sicher sein,
-da der Prozess sobald sein Ende nicht finden werde. Die
-Geschftsberbrdung der Kreismter und "mitunter auch Bestechlichkeit
-eines Theiles der Kreisamts- und hheren Verwaltungsbeamten<a name="FNAnker_267" id="FNAnker_267" href="#Fussnote_267" class="fnanchor">[267]</a>"
-trugen das Ihrige dazu bei, und so kam es,
-da viele dieser Prgravationsprozesse zwanzig, dreiig und
-noch mehr Jahre dauerten. Ein groer Teil der untertnigen
-Gemeinden stand immerfort im Kampfe mit den Dominien<a name="FNAnker_268" id="FNAnker_268" href="#Fussnote_268" class="fnanchor">[268]</a>.
-War den Bauern der Versuch, auf gesetzlichem Wege zu ihrem
-Rechte zu gelangen, miglckt, dann setzten sie der Obrigkeit
-passiven Widerstand entgegen. Das Fronpatent hatte die frher
-bliche "bemessene Arbeit" aufgehoben und an ihre Stelle das
-Stundenma eingefhrt. Die Untertanen machten sich das zunutze,
-erschienen unpnktlich zur Robot und arbeiteten nachlssig
-und schleuderhaft. Die Gutsbeamten ihrerseits machten
-darauf von Stock und Peitsche allzuhufigen, bermigen Gebrauch.
-Nichtsdestoweniger oder vielleicht auch gerade darum
-wurde die Arbeit der Frner immer schlechter, so da der
-Wert der Robot bestndig sank<a name="FNAnker_269" id="FNAnker_269" href="#Fussnote_269" class="fnanchor">[269]</a>.</p>
-
-<p>Unter solchen Umstnden machte die Verrohung der
-Bauern entsetzliche Fortschritte. Die Zahl der Verbrechen wuchs
-in erschreckender Weise. Auf dem flachen Lande lsten sich
-alle Bande der Ordnung, und nirgends waren mehr Leben und
-Eigentum sicher. Die Kluft zwischen Gutsherren und Bauern<span class="pagenum"><a name="Seite_100" id="Seite_100">[100]</a></span>
-wurde unberbrckbar, und der grollende Ha des Volkes
-gegen seine Peiniger machte sich von Zeit zu Zeit in grausigen
-Verbrechen Luft. Die Flle von Robotverweigerung mehrten
-sich. Immer hufiger mute Militrassistenz zur Unterdrckung
-von Bauernrevolten herangezogen werden. Galizien stand am
-Vorabende einer sozialen Revolution<a name="FNAnker_270" id="FNAnker_270" href="#Fussnote_270" class="fnanchor">[270]</a>.</p>
-
-
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_101" id="Seite_101">[101]</a></span></p>
-
-
-
-
-<h2><span class="nostyle">Viertes Kapitel.</span><br/>
-Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen.</h2>
-
-
-<h3> 1. Zur Vorgeschichte des Aufstandes.</h3>
-
-<p>Seit dem Jahre 1790 war die Ruhe Galiziens nicht ein
-einzigesmal durch eine Verschwrung oder gar durch eine offene
-Revolution, die die Wiedervereinigung des Landes mit Polen,
-beziehungsweise die Wiederherstellung des alten polnischen
-Staates bezweckt htte, gestrt worden. Whrend in Warschau
-nachweislich schon im Jahre 1817 geheime Gesellschaften auftauchten
-und zu derselben Zeit auch in den anderen polnischen
-Lndern eine lebhafte Agitation entfaltet wurde, blieb in Galizien
-alles ruhig. Dieser Zustand nderte sich nach dem unglcklichen
-Ausgang des Aufstandes von 1830/31. Viele Tausende Teilnehmer
-am Aufstande muten die Heimat verlassen, um den
-Nachstellungen der russischen Behrden zu entgehen. Ein Teil
-der Emigranten lie sich in Galizien dauernd nieder, andere
-wandten sich nach Belgien, Amerika, vor allem aber nach
-Frankreich. Alles Sinnen und Trachten der Verbannten war
-begreiflicherweise auf die Wiederherstellung des polnischen
-Reiches gerichtet; ber die Mittel und Wege, die zu diesem
-Ziele fhren sollten, herrschte jedoch keine Einigkeit.</p>
-
-<p>Schon whrend des Revolutionskrieges war den Polen von
-altem Schlage, die das alte Staatswesen in allen seinen Teilen
-wiedererrichten wollten, unter der Fhrung des trefflichen
-Historikers Joachim <span class="gesperrt">Lelewel</span> eine demokratische Partei entgegengetreten,
-die an die Spitze ihres Programms die gnzliche
-Auflsung des Untertnigkeitsverhltnisses schrieb. Doch behielt
-die aristokratische Partei die Oberhand, und an dem Mangel
-der Untersttzung von Seiten des Landvolkes scheiterte der
-Aufstand von 1831 ebenso wie die nachfolgenden von 1846
-und 1863.</p>
-
-<p>Die Kluft zwischen den beiden Parteien erweiterte sich
-noch in der Verbannung unter dem Einflsse einerseits der
-franzsischen Legitimisten, andererseits der Demokraten. Die<span class="pagenum"><a name="Seite_102" id="Seite_102">[102]</a></span>
-aristokratische Partei, deren Oberhaupt, Adam Frst Czartoryski,
-in Frankreich den Titel eines Knigs von Polen angenommen
-hatte, erwartete alles Heil von der Intervention der Mchte.
-Ihr Ansehen sank aber umsomehr, je geringer diese Aussicht
-ward; die Demokraten hingegen entfalteten eine lebhafte Ttigkeit.
-Am 17. Mrz 1832 grndeten sie in Paris das "<span lang="pl" xml:lang="pl">Towarzystwo
-demokratyczne</span>", das fortan den Mittelpunkt der polnischen Bewegung
-bildete, und das mit den Polen in Galizien in rege
-Verbindung trat<a name="FNAnker_271" id="FNAnker_271" href="#Fussnote_271" class="fnanchor">[271]</a>. Das Programm der Demokraten gipfelte in
-der Forderung, die buerlichen Lasten ohne jede Entschdigung
-der Berechtigten aufzuheben<a name="FNAnker_272" id="FNAnker_272" href="#Fussnote_272" class="fnanchor">[272]</a>. Sie brachen vollstndig mit dem
-alten Polen, dessen gesellschaftliche Ordnung auf der Knechtschaft
-des Volkes gegrndet war. Die alten Polen, folgerten sie,
-haben keine echte Vaterlandsliebe gekannt, sonst htten sie
-nicht das Volk geknechtet. Niemals wre Polen zugrunde gegangen,
-htte nicht der Adel die Untertanen hart bedrckt, so
-da sie gleichgiltig dem Niedergange des Staates zusahen. Denn
-der Sklave liebt nicht das Vaterland, das ihm keine liebende
-Mutter, sondern eine Stiefmutter ist<a name="FNAnker_273" id="FNAnker_273" href="#Fussnote_273" class="fnanchor">[273]</a>. Htte das <em class="gesperrt">Volk</em> sich
-wider die Feinde erhoben, dann wre es um sie geschehen
-gewesen. Denn keine Macht gebe es auf Erden, die ein Volk von
-zwanzig Millionen unterjochen kann<a name="FNAnker_274" id="FNAnker_274" href="#Fussnote_274" class="fnanchor">[274]</a>. Schon durch eine geringe
-Erleichterung der Frone sei es Ko&#347;ciuszko gelungen, um
-sich eine Schar zu versammeln, der die russischen Bajonette
-bei Rac&#322;awice weichen muten. Wie werde es erst sein, wenn
-man die Bauern von allen Lasten befreit?</p>
-
-<p>Nur ein Mittel knne demnach Polen erretten, die <em class="gesperrt">soziale
-Revolution</em>. Sie msse mit der nationalen Erhebung Hand
-in Hand gehen. Denn, vorher versucht, wrde sie durch die<span class="pagenum"><a name="Seite_103" id="Seite_103">[103]</a></span>
-fremden Mchte unterdrckt werden; tricht aber wre es, mit
-der Durchfhrung der sozialen Reformen bis zur glcklichen
-Vollendung des Unabhngigkeitskampfes warten zu wollen, da
-das Befreiungswerk nur dann gelingen knne, wenn das <em class="gesperrt">ganze
-Volk</em> sich dem Aufstande anschliee<a name="FNAnker_275" id="FNAnker_275" href="#Fussnote_275" class="fnanchor">[275]</a>.</p>
-
-<p>Die geplante soziale Revolution richte sich gegen alle, die
-aus den bekmpften Mibruchen Vorteil ziehen. Sie werde
-zum Brgerkrieg, wenn sich Leute finden, die die Privilegien
-verteidigen werden. Will der Adel seine Vorrechte nicht fahren
-lassen, dann wehe ihm. Die Revolution kenne &ndash; wurde gedroht &ndash; nur
-eine Strafe, die Todesstrafe, die zwar im Prinzipe zu
-verwerfen sei, ohne die jedoch keine Revolution durchgefhrt
-werden knne. Einen schlechten Dienst werde dem Vaterlande
-erweisen, wer zgere, das Blut der Edelleute zu vergieen.
-Ohne Terrorismus keine Revolution. Jeder, der sich den Befehlen
-des Aufstandskomitees entgegensetze, msse sterben<a name="FNAnker_276" id="FNAnker_276" href="#Fussnote_276" class="fnanchor">[276]</a>.</p>
-
-<p>Um das Volk zu gewinnen, sei es nicht genug, von der
-Einheit des polnischen Volkes zu sprechen und Abhandlungen
-darber zu schreiben, oder in unbestimmten Ausdrcken von
-der sozialen Revolution zu faseln. Ein leichtfaliches Schlagwort
-msse gefunden werden, das die Volksmassen sofort auf die
-Seite der Aufstndischen zieht. Ein solches Zauberwort sei
-<span class="gesperrt" lang="pl" xml:lang="pl">uw&#322;aszczenie</span> (freies Landeigentum fr die Bauern) oder
-wie es genauer, umstndlicher heit: Jeder Bauer, Hauswirt,
-Grtner u.&nbsp;s.&nbsp;w., der ein Stck Land gegen Leistung von
-Fronen, Zinsungen, Abgaben oder anderen Schuldigkeiten
-bebaut, wird Eigentmer seines Grundstckes und hat fortan
-gegen keine Person irgend welche Verpflichtungen mehr zu
-erfllen<a name="FNAnker_277" id="FNAnker_277" href="#Fussnote_277" class="fnanchor">[277]</a>.</p>
-
-<p>Ist es aber nicht ein Unrecht, den einen das Grundeigentum
-zu entziehen und es den anderen zuzuwenden? Nein! Denn
-alles, was zur Rettung des Vaterlandes erforderlich ist, darf
-von jedem gefordert werden. Das Vaterland darf ja auch das
-Leben seiner Shne fordern, wie sollte es nicht auch ber ihr<span class="pagenum"><a name="Seite_104" id="Seite_104">[104]</a></span>
-Vermgen frei verfgen knnen? Und dann, wenn man die
-Bauern zu Eigentmern macht, so ist das blo eine Wiedereinsetzung
-in den vorigen Stand<a name="FNAnker_278" id="FNAnker_278" href="#Fussnote_278" class="fnanchor">[278]</a>. Denn einst, in der grauen
-Vorzeit, waren alle Polen freie, gleichberechtigte Bauern. Erst
-spter haben sich, zum unermelichen Schaden der Nation,
-Standesunterschiede entwickelt, und ist die groe Mehrheit
-einer Minderheit untertan geworden<a name="FNAnker_279" id="FNAnker_279" href="#Fussnote_279" class="fnanchor">[279]</a>.</p>
-
-<p>Fr diese Grundstze begannen die Demokraten alsbald
-unter dem niederen Adel, dem Klerus, den Gutsbeamten, den
-Brgern, den Studenten und auch unter den Soldaten eine lebhafte
-Agitation zu entfalten, die nicht ohne Erfolg blieb. In kurzer
-Zeit waren die revolutionren Verbindungen ber das ganze
-Land verbreitet, und trotzdem die Regierung mehrere dieser
-Vereinigungen aufdeckte und ihre Teilnehmer ausforschte und
-bestrafte, machte die Bewegung im geheimen immer grere
-Fortschritte<a name="FNAnker_280" id="FNAnker_280" href="#Fussnote_280" class="fnanchor">[280]</a>. Auch unter die Bauernschaft trugen die Verschwrer
-die Agitation. Hier aber machten sie Erfahrungen,
-welche die wenigen unter ihnen, denen die Begeisterung fr die
-nationale Sache nicht den freien Blick getrbt hatte, mit dsteren
-Ahnungen erfllten. Wohl horchten die Bauern auf, wenn
-Stdter, Geistliche, Gutsbeamte, auf manchen kleineren Gtern
-wohl auch der Gutsherr selbst, die alle frher jeden Verkehr
-mit ihnen ngstlich gemieden hatten, sie aufsuchten und mit
-ihnen vertraulich sprachen. Wohl glnzten ihre Augen, wenn
-sie jene von einer besseren, schneren Zukunft reden hrten,
-in der es keine Herren und keine Knechte mehr geben werde,
-und alle Brder sein werden. Aber alles, was sie aus den
-Worten der Aufwiegler entnahmen, schrte nur noch mehr
-ihren Ha gegen den Adel. Von der Wiederherstellung des
-polnischen Staates wollten sie nichts wissen. Was galt ihnen
-Polen? Ihnen war es gleich, ob polnisch oder deutsch. Das
-aber wuten sie, da die einzige Hilfe gegen die Bedrckungen
-der Gutsherren ihnen von den sterreichischen Beamten kam.
-Noch lebte in den lteren Leuten die Erinnerung an all die
-Unbill, die der Bauer einst hatte erdulden mssen, und die er<span class="pagenum"><a name="Seite_105" id="Seite_105">[105]</a></span>
-nun, dank dem Eingreifen des Kaisers, nicht lnger tragen
-mute. Darum nannten sich auch die Bauern berall "kaiserlich"
-und "sterreichisch" und verabscheuten alles, was "polnisch"
-war, denn polnisch waren ihre Unterdrcker<a name="FNAnker_281" id="FNAnker_281" href="#Fussnote_281" class="fnanchor">[281]</a>.</p>
-
-<p>Die Agitation unter dem Landvolke hatte also nicht den
-Erfolg, den die Demokraten erwartet hatten. Dagegen erweckte
-sie das Mitrauen des begterten Adels. Die Freundschaft des
-Adels schien den Parteifhrern wichtiger als die der Bauern,
-und vorbergehend wurde sogar das Verbot der Landagitation
-ausgesprochen<a name="FNAnker_282" id="FNAnker_282" href="#Fussnote_282" class="fnanchor">[282]</a>. In vernderter Form wurde sie jedoch bald
-wieder aufgenommen. Nicht mehr Brger und Gutsbeamte,
-sondern allein die Geistlichkeit sollte fortan trachten, das Volk
-auf die Seite der Revolutionspartei zu ziehen. Um das Band
-des Vertrauens zwischen Klerus und Volk enger zu knpfen,
-und um gleichzeitig die Bewegung recht unschuldig erscheinen
-zu lassen, wurde dazu eine Form gewhlt, die segensreiche
-Folgen htte haben knnen. Es wurden Migkeitsvereine
-gegrndet, die der immer mehr umsichgreifenden Trunksucht
-entgegenwirken sollten. Von der Geistlichkeit aufgefordert,
-legten zahlreiche Bauern das Gelbde der Enthaltsamkeit von
-allen geistigen Getrnken oder auch nur der Migkeit ab. Die
-wohlttigen Wirkungen auf die Bevlkerung waren bald sichtbar.
-Der besitzende Adel legte <em class="gesperrt">diesen</em> Bestrebungen keine Hindernisse
-in den Weg, trotzdem das Propinationseinkommen durch
-sie geschmlert wurde. Denn unterdessen hatte er mit der
-demokratischen Partei einen Vergleich geschlossen<a name="FNAnker_283" id="FNAnker_283" href="#Fussnote_283" class="fnanchor">[283]</a>.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_106" id="Seite_106">[106]</a></span></p>
-
-
-<h3> 2. Die Untertansfrage auf dem Landtage.</h3>
-
-<p>Zu diesem Vergleich war der Adel nicht nur durch die
-Aussichtslosigkeit seiner Hoffnungen auf eine europische Intervention,
-sondern mehr noch vielleicht durch die den Grogrundbesitz
-bedrohende demokratische Agitation gebracht worden.
-Aristokratie und Demokratie einigten sich also: Diese sollte nicht
-lnger gegen den Adel hetzen, jene die Untertansfrage auf dem
-Landtage einer gesetzlichen Regelung zufhren<a name="FNAnker_284" id="FNAnker_284" href="#Fussnote_284" class="fnanchor">[284]</a>. Auch die
-bereits geschilderte Desorganisation auf dem flachen Lande
-wirkte mit, um die galizischen Grogrundbesitzer zum Entschlusse
-zu bewegen, den seit siebzig Jahren festgehaltenen Standpunkt:
-der Staat habe sich in das gutsherrlich-buerliche Verhltnis
-nicht einzumengen, aufzugeben. Der Wert der Fronen &ndash; wie
-sie von den Untertanen noch prstiert wurden &ndash; wurde tglich
-geringer, und die Befrchtung wurde rege, da sie schlielich
-ganz wertlos wrden<a name="FNAnker_285" id="FNAnker_285" href="#Fussnote_285" class="fnanchor">[285]</a>.</p>
-
-<p>So kam denn die Untertansfrage auf dem Landtage zur
-Sprache. Seit sich in den letzten Jahren immer deutlicher zeigte,
-da die absolutistische Zentralregierung nicht der Aufgabe
-genge, ein so groes und verschiedenartiges Staatswesen wie
-die sterreichische Monarchie zu verwalten, forderten die frher
-ganz einflulosen Stnde einen greren Anteil an der Regierung<a name="FNAnker_286" id="FNAnker_286" href="#Fussnote_286" class="fnanchor">[286]</a>.
-Wenn auch die galizischen Stnde sich auf kein historisches
-Recht berufen konnten wie die in sterreich, Bhmen
-und Tirol, so hatten sie dennoch an dem Aufschwunge des parlamentarischen
-Einflusses teilgenommen. Die Landtagsversammlungen
-wurden strker besucht als frher, die Debatten wurden
-lebhafter. In einer Reihe von wichtigen Angelegenheiten hatte der
-Landtag das entscheidende Wort gesprochen, vor allem aber
-durch die Errichtung der Kreditanstalt (1841) gezeigt, da er fhig<span class="pagenum"><a name="Seite_107" id="Seite_107">[107]</a></span>
-sei, eine groere wirtschaftliche Aktion selbstndig durchzufhren.
-Eben hatte er auch die Lsung der Eisenbahnfrage in die Hand
-genommen. Es war also selbstverstndlich, da er sich auch
-mit der Untertansfrage beschftigen wollte, die fr das Land
-weitaus wichtiger und dringender war als alle anderen Fragen<a name="FNAnker_287" id="FNAnker_287" href="#Fussnote_287" class="fnanchor">[287]</a>.</p>
-
-<p>So stellte denn im September 1843 bei einer vertraulichen
-Besprechung der Stndemitglieder der Landesuntermarschall
-Thaddus Ritter Chochlik von Wasilewo-Wasilewski den Antrag
-auf Einsetzung einer Kommission, "die sich mit Antrgen
-zur Verbesserung des Zustandes der Unterthanen, Verleihung des
-Eigenthums an selbe und Modificierung der Robotschuldigkeiten
-zu befassen hatte."<a name="FNAnker_288" id="FNAnker_288" href="#Fussnote_288" class="fnanchor">[288]</a> Der Antrag fand bei der Mehrzahl der
-Versammelten, insbesondere bei den Gutsbesitzern aus dem
-Osten, heftigen Widerspruch. Dennoch einigte man sich, da
-sich gewichtige Stimmen fr ihn erhoben, dahin, da in der
-offiziellen Landtagssitzung der Antrag gestellt werde, es mge
-der Kaiser ersucht werden, "die Stnde allergndigst zu ermchtigen,
-in der nchsten Landtagsversammlung eine Commission
-aus ihrer Mitte zu bestimmen, welche beauftragt werden wrde,
-die gegenseitigen Verhltnisse zwischen den Grundherrschaften
-und den Grundholden dieses Landes in berlegung zu nehmen,
-hierber, sofern es nthig ist, auf geeigneten Wegen in kluger
-Weise Ausknfte zu sammeln, hinsichtlich dieser Verhltnisse
-jene Verbesserungen und nderungen der Landtagsversammlung
-seiner Zeit gegenwrtig zu halten, welche sich als zweckdienlich
-und dem Besten der Grundherrschaften und Grundholden, somit
-der allgemeinen Wohlfahrt als zusagend darstellen, damit die<span class="pagenum"><a name="Seite_108" id="Seite_108">[108]</a></span>
-Stnde auf dieser Grundlage ihre weiteren allerunterthnigsten
-Bitten an den Thron seiner k.&nbsp;k. Majestt zu richten vermgen."
-In dieser milderen Fassung wurde der Antrag am 23. September
-1843 mit 86 gegen 15 Stimmen zum Beschlusse erhoben.</p>
-
-<p>Die Regierung war in groer Verlegenheit. Sie scheute
-das Gerusch und die Unruhe, welche eine so tiefeingreifende
-Vernderung des Agrarrechtes wie die Reform des Untertnigkeitsverhltnisses
-notwendig wachrufen mute. Ihr erster Gedanke
-war daher, die Verhandlungen des Landtages ber die Bauernfrage
-ngstlich vor der ffentlichkeit zu verbergen. Zwar war
-sie einer Reform nicht durchaus abgeneigt. Erkannte sie doch
-ganz richtig, da "nach den Hofkanzlei-Acten betrachtet, der
-Zustand in Galizien blo eine provisorische Aufrechterhaltung
-des Bestandenen ist, welche mit der Urbarial- und Steuerregulierung
-de 1789 ihr Ende erreichen sollte". Doch verwarf sie
-die Anmaung der Stnde, eigenmchtig eine so wichtige Frage
-lsen zu wollen<a name="FNAnker_289" id="FNAnker_289" href="#Fussnote_289" class="fnanchor">[289]</a>. Nicht in letzter Linie aber befrchtete sie,
-da sich hinter diesem Vorschlage revolutionre Gedanken
-verbergen. Es wurde also den Stnden geantwortet, da die
-Regierung die Verbesserung der gutsherrlich-buerlichen Verhltnisse,
-"soweit solche ohne Verletzung wohlerworbener Rechte
-und mit gnzlicher Ausschlieung von Zwangsmaregeln stattfinden
-knnen," stets zum Gegenstande ihrer Sorgfalt gemacht
-habe und machen werde, "dass seine k.&nbsp;k. Majestt aber bei
-der Unbestimmtheit und Allgemeinheit der Abfassung des Beschlusses
-der Stnde, die Aufstellung einer eigenen Commission,
-deren Aufgabe weder in ihrem Gegenstande, noch in Absicht
-auf die Richtung, welche die Commission in ihren Arbeiten
-einzuschlagen htte, hinreichend bestimmt wre, nicht als ein
-geeignetes Mittel erkennen, um in dieser schwierigen Angelegenheit
-mit Schonung aller eine genaue Erwgung verdienender
-Rcksichten zu einem gedeihlichen Erfolge zu gelangen, wobei
-es brigens den Stnden unbenommen bleibe, wenn sie ber
-einen deutlich zu bezeichnenden Gegenstand einen bestimmten<span class="pagenum"><a name="Seite_109" id="Seite_109">[109]</a></span>
-Vorschlag zu stellen finden, denselben im verfassungsmigen
-Wege anzubringen<a name="FNAnker_290" id="FNAnker_290" href="#Fussnote_290" class="fnanchor">[290]</a>."</p>
-
-<p>So lhmend diese Antwort war, so lieen sich die Stnde
-dennoch in ihrem Vorhaben nicht irre machen und stellten auf
-dem nchsten Landtage (September 1844) die neuerliche Bitte:
-es mge einer aus der Mitte der Landstnde gewhlten Kommission
-gestattet werden, "die Errichtung von Grundbchern,
-welche in Zukunft bei Streitigkeiten als Beweismittel zu dienen
-htten, ausdrckliche Zuerkennung des Nutzungseigenthums
-unterthniger Grnde, Regulierung der Servituten und des
-gemeinschaftlichen Besitzes in berlegung zu nehmen, und
-einen wohlberdachten Plan den Stnden zur knftigen Berathung
-und hheren Einbegleitung vorzulegen." Der Generalgouverneur
-Erzherzog Ferdinand war gegen die Gewhrung
-dieser Bitte oder doch fr eine Hinausschiebung ihrer Erfllung.
-Die Hofkanzlei aber, in deren Mitte sich noch josefinische Einflsse
-bemerkbar machten, stellte den Antrag: "dass Euere
-Majestt die Aufstellung der beabsichtigten Commission nicht
-nur bewillige, sondern auch die Landesstelle beauftrage, im
-Einverstndnisse mit derselben und durch ein gemeinschaftliches
-Zusammenwirken die Mittel zu berathen und vorzubereiten, wie
-die Eigenthumsverhltnisse zwischem dem obrigkeitlichen und
-dem unterthnigen Grundbesitze geregelt und gesichert, die
-Mittel und die Neigung zur besseren Cultur desselben geweckt,
-und die Reibungen und Nachtheile, welche aus dem dermaligen
-Zustande entspringen, ohne Beeintrchtigung wohlerworbener
-Rechte beseitigt werden knnen." Entsprechend dem Hofkanzleivortrage,
-bewilligte der Kaiser die Einsetzung der Kommission
-und bestimmte, da ihr der Kammerprokurator, ein erfahrener
-Justizbeamter und ein mit den Verhltnissen der Staats- und
-Fondsgter genau vertrauter Geschftsmann als Mitglieder beigegeben
-werden<a name="FNAnker_291" id="FNAnker_291" href="#Fussnote_291" class="fnanchor">[291]</a>.</p>
-
-<p>In der Tat schritten auch die Stnde am 18. und 19. September
-1845 zur Wahl von 18 Mitgliedern und ebensovielen<span class="pagenum"><a name="Seite_110" id="Seite_110">[110]</a></span>
-Ersatzmnnern der Kommission (je ein Mitglied und ein Ersatzmann
-fr jeden Kreis), die unter dem Vorsitze des Generalgouverneurs
-als Prsidenten der Stnde vorerst vorbereitende
-Errterungen ber die Feststellung des Nutzungseigentums und
-die Errichtung der Grundbcher fr den untertnigen Grundbesitz
-vornehmen sollte<a name="FNAnker_292" id="FNAnker_292" href="#Fussnote_292" class="fnanchor">[292]</a>. ber Antrag des stndischen Ehrenbeisitzers
-im Landesausschusse Moriz Ritter von Kramski wurde
-ferner beschlossen, den Kaiser um die Erweiterung des Wirkungskreises
-der Kommission zu bitten, damit diese die Manahmen
-in Erwgung nehmen knne, die erforderlich seien, um
-die untertnigen Leistungen in Geld oder Getreidezinse zu verwandeln
-oder ihre gnzliche Ablsung im Wege freiwilliger
-bereinkommen zu erleichtern<a name="FNAnker_293" id="FNAnker_293" href="#Fussnote_293" class="fnanchor">[293]</a>.</p>
-
-<p>Die Kommission sollte erst nach erfolgter Entschlieung
-des Monarchen ber diese Bitte zusammentreten. Inzwischen
-aber sollten die Kommissionsmitglieder sich mit Sammlung von
-Daten und vorbereitenden Arbeiten fr die Beratungen beschftigen<a name="FNAnker_294" id="FNAnker_294" href="#Fussnote_294" class="fnanchor">[294]</a>,<a name="FNAnker_295" id="FNAnker_295" href="#Fussnote_295" class="fnanchor">[295]</a>.</p>
-
-<p>Bevor noch die neuerliche Entschlieung des Kaisers
-kundgemacht worden war, schnitt der Ausbruch des Aufstandes
-alle weiteren Beratungen und Verhandlungen ab. Die von den
-Stnden gewhlte Kommission ist niemals zusammengetreten;
-die Regierung nahm, nach Niederwerfung der Revolution, die
-Lsung der Bauernfrage selbst in die Hand, und als der galizische
-Landtag nach Jahren wieder berufen wurde, gehrten
-die Frondienste bereits der Geschichte an.</p>
-
-<p>Auch wenn die Stnde oder die Regierung die Lsung
-der Bauernfrage energischer in Angriff genommen htten &ndash; die
-Erhebung des Landvolkes gegen den Adel htte nicht mehr
-vermieden werden knnen. Eine solche Reform wre jedenfalls
-unter sorgfltiger Wahrung der Rechte der Gutsherren durchgefhrt
-worden und htte so, besonders durch die nach dem
-Wunsche der Gutsherren gleichzeitig vorzunehmende Servitutenablsung
-die Aufregung unter der Bauernschaft nur noch mehr
-gesteigert. Die Agitatoren der demokratischen Partei hatten<span class="pagenum"><a name="Seite_111" id="Seite_111">[111]</a></span>
-den Untertanen die berzeugung beigebracht, da alle Lasten
-ohne jede Entschdigung aufgehoben werden mten, und
-darauf bestanden diese nun hartnckig.</p>
-
-<p>Die Zeit der Reformen war &ndash; zum ewigen Schaden des
-Landes &ndash; versumt worden.</p>
-
-
-<h3> 3. Der Ausbruch des Aufstandes und die Manahmen
-der Regierung.</h3>
-
-<p>Whrend Stnde und Regierung ber die Untertansfrage
-verhandelten, waren die Verschworenen nicht unttig
-geblieben. berall im Gebiete des ehemaligen polnischen Staates
-hatten sie Anhnger geworben. An einem und demselben Tage &ndash; dem
-21.&nbsp;Februar&nbsp;1846 &ndash; sollten sich Kongrepolen, Litthauen,
-Posen, Krakau und Galizien erheben. Schon waren die Beamten- und
-Offiziersstellen des polnischen Staates vergeben, aber die
-Soldaten fehlten noch. Wohl entgieng es den Einsichtigeren
-unter den polnischen Fhrern nicht, da das Landvolk ihren
-Bestrebungen abgeneigt sei. Aber sie dachten, die Bauern
-wrden schlimmstenfalls im Anfange schwanken, sich aber dann,
-wie die Polen die ersten Erfolge errungen htten, &ndash; und daran,
-da die Erfolge sich einstellen wrden, zweifelte niemand &ndash; rasch
-den Siegern anschlieen. Im Augenblicke des Losbruches
-sollten die Gutsherren die Untertanen versammeln, ihnen alle
-Fronen und Abgaben erlassen, ihnen ihre Grnde schenken
-und sie dann zur Teilnahme am Aufstande auffordern<a name="FNAnker_296" id="FNAnker_296" href="#Fussnote_296" class="fnanchor">[296]</a>.</p>
-
-<p>Ein Teil der Demokraten hatte sich dem von der Parteileitung
-mit den Aristokraten getroffenen bereinkommen nicht
-angeschlossen und setzte die Agitation unter dem Landvolke
-in heftiger und maloser Weise fort.</p>
-
-<p>Niemals sei, heit es in einem im November 1845 im
-Rzeszower Kreise verbreiteten Aufrufe<a name="FNAnker_297" id="FNAnker_297" href="#Fussnote_297" class="fnanchor">[297]</a>, die Aufhebung der
-Frone von den Herren zu erwarten, auch nicht vom Kaiser.
-Denn, "was kann einen deutschen, weit in Wien sitzenden
-Kaiser das Los eines polnischen Bauern interessieren?" Nur
-von Gott knne Hilfe kommen: "Christus wurde darum um<span class="pagenum"><a name="Seite_112" id="Seite_112">[112]</a></span>gebracht, weil er wollte, da keine Unterthanschaft bestehe."
-Doch, "Gott ist kein Ritter, um mit eueren Feinden zu kmpfen,
-auch kein Advocat, um euere Sache vor Gericht zu vertheidigen,
-auch ist er nicht euer Diener, um euch den Schwei von
-der Stirne zu wischen. Und ihr seid keine Wrmer, sondern
-Gott hnlich erschaffen und knnt euch selbst helfen."</p>
-
-<p>"Gott hat durch den Tod seines besten Sohnes euch blo den
-Beweis gegeben, dass er euere Erlsung wnscht. Gott gab euch
-krftige Arme und scharfes Eisen, damit ihr selbst Ritter seid,
-&ndash;und gab euch Verstand, damit ihr selbst euere Sache vertheidigt.
-Gebratene Tauben fliegen einem nicht selbst in den
-Mund. &ndash; Und ihr wollt, dass die Freiheit sich bei euch selbst
-einbettle. &ndash; Gott gibt uns alles, aber nur dann, wenn wir es
-verdient haben! Der Mensch set und ackert, und Gott gibt
-hierauf Regen, und wrmt mit der Sonne den schnen Weizen.
-Wer aber nicht set und nicht ackert, fr den wchst kein Weizen."</p>
-
-<p>"So ist es, liebe Brder. Ihr selbst nur knnt euch
-von der Unterthanschaft befreien, und Gott wird euch von oben
-segnen, wenn ihr euch befreien werdet! Es gibt euerer so
-viele, dass, wenn ein jeder von euch nur ein Steinchen auf
-diejenigen wirft, die euch bedrcken, auf den Leichen euerer
-Feinde Steinberge entstehen wrden."</p>
-
-<p>Die aufreizenden Reden und Schriften verfehlten nicht
-ihren Zweck.&ndash;</p>
-
-<p>Die preuische Regierung kam den Verschworenen zuvor.
-Durch zahlreiche Verhaftungen und umfassende Sicherheitsvorkehrungen
-wurden alle revolutionren Unternehmungen
-vereitelt. Mit erbarmungsloser Hrte erstickte Ruland die
-polnische Bewegung im Keime. Nur in Krakau und in Westgalizien
-kam es zum Kampfe.</p>
-
-<p>Auch den sterreichischen Behrden war die lebhafte Bewegung
-unter den polnischen Patrioten nicht entgangen. Gegen
-Ende des Jahres 1845 mehrten sich die Anzeichen eines nahe
-bevorstehenden Aufstandes. Von allen Seiten kamen den Regierungsorganen
-Anzeigen ber das Treiben der Verschworenen
-zu. Im Gubernium wurden Beratungen gepflogen, wie man der
-drohenden Gefahr begegnen knne. Der Gubernialprsident
-Franz Freiherr Krieg v. Hochfelden<a name="FNAnker_298" id="FNAnker_298" href="#Fussnote_298" class="fnanchor">[298]</a> war fr eine Verstrkung<span class="pagenum"><a name="Seite_113" id="Seite_113">[113]</a></span>
-der verhltnismig schwachen Besatzung Galiziens. Der Generalgouverneur
-genehmigte jedoch nur die Einberufung der Urlauber,
-von einer Heranziehung von Truppen aus dem Westen des
-Reiches wollte er nichts wissen<a name="FNAnker_299" id="FNAnker_299" href="#Fussnote_299" class="fnanchor">[299]</a>.</p>
-
-<p>Inzwischen war die Lage in Westgalizien kritisch geworden.
-Heftige berschwemmungen hatten die Saaten auf den Feldern
-zu wiederholtenmalen zerstrt, was eine groe Hungersnot verursachte,
-in deren Gefolge der Hungertyphus entsetzliche Verheerungen
-hervorrief. Die Regierung, die Stnde und die private
-Wohlttigkeit stellten groe Mittel zur Verteilung an die unglcklichen
-Bauern zur Verfgung; doch wenig nur vermochten diese
-Spenden gegenber der grenzenlosen Not. Unter dem Landvolke
-war das Gercht verbreitet, da die Gutsherren in ihren Speichern
-groe Vorrte fr den kommenden Aufstand anhuften,
-was den alten Ha der Bauern wider die Edelleute noch erhhte;
-dagegen hatten die Staatsbeamten, denen die Verteilung der
-eingelaufenen Spenden oblag, Gelegenheit, sich die Zuneigung
-der Untertanen aufs neue zu erwerben<a name="FNAnker_300" id="FNAnker_300" href="#Fussnote_300" class="fnanchor">[300]</a>.</p>
-
-<p>Die ganze Gre der Gefahr trat dem Generalgouverneur
-erst dann vor die Augen, als ihm die Nachricht zukam, da die
-Bauern des Kreises Bochnia sich gegen den Adel waffnen. In
-grter Bestrzung erteilte er den Kreismtern den Befehl, auf
-die Landleute beschwichtigend einzuwirken; zu spt. Als der
-Befehl des Guberniums den Kreismtern zukam, war der Aufruhr
-schon ausgebrochen<a name="FNAnker_301" id="FNAnker_301" href="#Fussnote_301" class="fnanchor">[301]</a>.</p>
-
-<p>Die ziemlich offenkundig betriebenen Vorbereitungen der
-Insurgenten fr die auf die Nacht vom 18. auf den 19. Februar
-festgesetzte Erhebung (der Termin war um zwei Tage vorgerckt
-worden) hatten das Mitrauen der Bauern der <span class="gesperrt">Tarnower</span> Gegend
-erweckt. Dunkle Gerchte verbreiteten sich von der Aufhebung
-der Robot. Der Kaiser, hie es, habe sie schon lngst aufgehoben,
-die Gutsherren aber hielten das betreffende Patent zurck. Dann
-wieder hrte man, die "Polen" htten die Untertansschuldigkeiten
-beseitigt. Agenten des Revolutionskomitees verkndeten allenthalben
-das Ende der Untertnigkeit, versprachen Wohlfeilheit
-von Tabak und Salz und forderten die Bauern zum Anschlusse an<span class="pagenum"><a name="Seite_114" id="Seite_114">[114]</a></span>
-den Aufstand auf. Sie stieen auf Mitrauen. Der Ha der Bauern
-gewann die Oberhand. Die Meinung drang durch, die Edelleute
-wollten die Bauern niedermachen. In dieser Ungewiheit beschlossen
-die Gemeinden, auf der Hut zu sein. Mit Sensen,
-Heugabeln und Dreschflegeln bewaffnet, stellten sie sich an den
-Kreuzwegen auf, um Wache zu halten. Die Dorfrichter und die
-Geschworenen, als die Angesehensten, die Urlauber und die
-ehemaligen Soldaten, als die Erfahrensten, bernahmen die
-Fhrung. Auf dem Wege zu dem verabredeten Zusammenkunftsorte
-muten die Emprer an den Bauernhaufen vorber. Sie
-wurden nicht durchgelassen. Sie versuchten den Durchla mit
-Gewalt zu erzwingen; es kam zum Kampfe, in dem die
-ungleich zahlreicheren Bauern Sieger blieben. Die Edelleute
-wurden teils gettet, teils verwundet, die brigen gefangen
-genommen. Tote und Lebende wurden auf Wagen geladen und
-nach Tarnow in das Kreisamt abgeliefert. Als der Morgen des
-19. Februar graute, war der Aufstand im Kreise Tarnow niedergeschlagen<a name="FNAnker_302" id="FNAnker_302" href="#Fussnote_302" class="fnanchor">[302]</a>.</p>
-
-<p>Noch klglicher scheiterte das Unternehmen der Revolutionspartei
-in den anderen Kreisen. In Ostgalizien kam es berhaupt
-nur an zwei Orten zum Kampfe. berall erhoben sich die
-Bauern gegen die Edelleute fr die Regierung<a name="FNAnker_303" id="FNAnker_303" href="#Fussnote_303" class="fnanchor">[303]</a>. Nur im Gebirgsdorfe
-Chocholow im Kreise Sandoc hatten sich die Bauern &ndash; ber
-Anstiften des Ortsgeistlichen &ndash; dem Aufstande gegen die
-Regierung angeschlossen. Eine Abteilung Finanzwache und die
-Bauern der benachbarten Gemeinden schlugen jedoch die Emprung
-sofort nieder<a name="FNAnker_304" id="FNAnker_304" href="#Fussnote_304" class="fnanchor">[304]</a>.</p>
-
-<p>Die polnische Insurrektion war nicht durch Regierungstruppen,
-sondern durch die Bauern niedergeworfen worden.
-Doch kehrten die Bauern nach errungenem Siege nicht nach
-Hause zurck. Sie lieen sich die Gelegenheit nicht entgehen,
-an ihren Bedrngern Rache zu ben. Bandenweise zogen sie
-von Gutshof zu Gutshof, mordend, plndernd, sengend. Alle
-Gutsherren und Wirtschaftsbeamte, die sich nicht rechtzeitig<span class="pagenum"><a name="Seite_115" id="Seite_115">[115]</a></span>
-hatten flchten knnen, wurden erbarmungslos niedergemetzelt.
-Tagelang dauerte das schreckliche Morden in ganz Westgalizien.</p>
-
-<p>Erst in den ersten Tagen des Mrz kehrte die Ruhe wieder
-ein. Militrkommanden durchstreiften das Land und forderten die
-Bauern auf, sich aller Gewalttaten zu enthalten. Willig gehorchten
-die meisten, nur selten mute gegen sie mit Schrfe vorgegangen
-werden. Sie kehrten in ihre Drfer zur gewohnten Feldarbeit
-zurck, in der festen berzeugung, da sie fortan zu keinerlei
-Diensten mehr an die Herrschaft verpflichtet seien<a name="FNAnker_305" id="FNAnker_305" href="#Fussnote_305" class="fnanchor">[305]</a>.</p>
-
-<p>Die blutigen Ereignisse in Galizien waren durch den harten
-Druck, den die Gutsherren auf die Untertanen seit Jahrhunderten
-ausgebt hatten, hervorgerufen worden. Die Umtriebe der
-demokratischen Partei hatten den Funken geschrt, der schon
-lange unter der Asche geglimmt hatte. So einfach die Wahrheit
-lautete, sie wurde doch nicht geglaubt. In den Parlamenten von
-England und Frankreich und in der gesamten europischen
-Presse wurde gegen die sterreichische Regierung die Anklage
-erhoben, sie htte die galizischen Bauern gegen "das vterliche
-Regiment" der Gutsherren aufgehetzt. Fr den Kopf eines jeden
-ermordeten Edelmannes htten die Kreismter eine Prmie be<span class="pagenum"><a name="Seite_116" id="Seite_116">[116]</a></span>zahlt;
-von amtswegen seien unter der Bauernschaft kommunistische
-Lehren verbreitet worden u.&nbsp;s.&nbsp;w.<a name="FNAnker_306" id="FNAnker_306" href="#Fussnote_306" class="fnanchor">[306]</a>.</p>
-
-<p>Wenn auch die Wiener Regierung den fremden Mchten
-mitteilte, sie sei durch die galizischen Ereignisse keineswegs
-beunruhigt, sie sehe sich vielmehr gehoben "durch das Gefhl
-der breiten Basis, auf der die Macht der Regierung in Galizien
-beruht, nmlich der treuen Anhnglichkeit der Bevlkerung,"<a name="FNAnker_307" id="FNAnker_307" href="#Fussnote_307" class="fnanchor">[307]</a>
-so war die Besorgnis, die sie im geheimen hegte, grer als
-sie zugestehen wollte. Nach der Meinung des Frsten Metternich
-muten so schnell als mglich durchgreifende Reformen in
-Angriff genommen werden, um das Land bei sterreich zu
-erhalten<a name="FNAnker_308" id="FNAnker_308" href="#Fussnote_308" class="fnanchor">[308]</a>. Doch sollten diese Reformen in der Art vorgenommen
-werden, da kein Verdacht aufkommen knne,
-die Regierung htte sich durch den Aufstand einschchtern<span class="pagenum"><a name="Seite_117" id="Seite_117">[117]</a></span>
-lassen. Vor allem legte man darauf Gewicht, da die Bauern
-zur Robot wieder zurckkehrten, ehe ber ihre Ablsung, Erleichterung
-oder gnzliche Aufhebung entschieden werde. Das
-aber war nicht so leicht zu erreichen. Allgemein war unter den
-Bauern die Meinung verbreitet, da die Fronpflicht durch die
-letzten Ereignisse aufgehoben sei. Wie sollten auch sie, die eben
-siegreich aus dem Kampfe hervorgegangen waren, ihren Nacken
-unter das Joch der Besiegten beugen? Bei Ausbruch des Aufstandes
-hatten die Insurgenten den Untertanen die Aufhebung
-aller Lasten als Lohn fr die Teilnahme an der Revolution in
-Aussicht gestellt; sollten die Bauern dafr bestraft werden, da
-sie fr den Kaiser gekmpft, ihm die Provinz erhalten hatten?</p>
-
-<p>Die Provinzialregierung war anderer Ansicht. Vorerst
-sollten die Untertanen gehorsam die Arbeit auf den herrschaftlichen
-ckern wieder aufnehmen, dann erst sollten sie die Begnstigungen
-genieen, die man ihnen zugedacht hatte. Diese
-Forderung war vom Standpunkte der Landeskultur gerechtfertigt.
-Es war hchste Zeit, da die Dominikallndereien bestellt
-werden. Aus Mangel an freien Arbeitern konnte dies nur mit
-Hilfe der Fronbauern geschehen. Da die Mehrzahl der Gutshfe
-verdet war &ndash; die Gutsherren und die Beamten waren teils
-gettet, teils geflchtet, teils wegen Teilnahme am Aufstande
-verhaftet &ndash; muten Vorkehrungen fr die Besorgung der
-politischen und judiziellen Geschfte getroffen werden. Ein Erla
-des General-Gouverneurs befahl den Kreishauptleuten, in jenen
-Dominien, auf welchen aus was immer fr einer Ursache sich
-kein Mandatar befinde, einen solchen von Amts wegen provisorisch
-aufzustellen. Es war dies der erste Schritt zur Errichtung landesfrstlicher
-erster Instanzen, einer Maregel, deren Notwendigkeit
-nach den letzten Ereignissen jedermann einleuchtete<a name="FNAnker_309" id="FNAnker_309" href="#Fussnote_309" class="fnanchor">[309]</a>.</p>
-
-<p>Viele Bauern erschienen in den Kreismtern mit der Anfrage,
-ob es wahr sei, da der Kaiser die Robot aufgehoben habe.
-Das Gubernium lie ihnen bedeuten, "dass durch die stattgefundenen
-Ereignisse sich in ihren Pflichten gegen die Grundherrschaften
-nichts gendert habe, und dass Entscheidungen
-bezglich der Zukunft nur von Sr. Majestt kommen knnen."<a name="FNAnker_310" id="FNAnker_310" href="#Fussnote_310" class="fnanchor">[310]</a>
-So gro war das Vertrauen der Bauern zur Regierung, da ein<span class="pagenum"><a name="Seite_118" id="Seite_118">[118]</a></span>
-groer Teil von ihnen auf diese Auskunft hin die Arbeit wieder
-aufnahm. Nur im Kreise Tarnow weigerten sich viele Gemeinden
-entschieden, die Robot zu leisten. Wieder war es Jakob Szela,
-der die Bauern zum Widerstande trieb. Von Tarnow breitete
-sich die Robotrenitenz bald auch auf jene Kreise aus, in denen
-die Untertanen schon angefangen hatten, die Schuldigkeiten zu
-prstieren. Gegen Ende Mrz war die Lage wieder kritisch.
-Inzwischen war jedoch die Besatzung Westgaliziens verstrkt
-und die Stellung der Regierung befestigt worden. Das Gubernium
-beschlo daher, den Untertanen vorderhand keine Konzessionen
-zu machen oder in Aussicht zu stellen, weil dies als Belohnung
-fr die verbten Gewalttaten erscheinen knnte. Wo die Untertanen
-den gtlichen Ermahnungen der Beamten keine Folge
-leisten wrden, sollten sie durch Militrexekutionen zur Wiederaufnahme
-der Arbeit gezwungen werden<a name="FNAnker_311" id="FNAnker_311" href="#Fussnote_311" class="fnanchor">[311]</a>.</p>
-
-<p>Whrend das Gubernium sich abmhte, den alten Stand
-der Dinge wiederherzustellen, wurden in Wien Maregeln von
-grter Tragweite in Erwgung gezogen. Unter dem frischen
-Eindrucke der galizischen Ereignisse hatte der Kaiser am 9. Mrz
-den Vorschlag der Hofkanzlei, den Gutsherren das Jurisdiktionsrecht,
-das sie durch ihre Emprung verwirkt htten, abzunehmen
-und landesfrstliche erste Instanzen zu errichten, im Prinzipe
-genehmigt und den Auftrag erteilt, einen genau ausgearbeiteten
-Entwurf fr die neue Verwaltungs- und Gerichtsorganisation
-vorzulegen. Gleichzeitig wurden in der Hofkanzlei Beratungen
-ber die Regelung der Robotverhltnisse gepflogen; radikale
-Vorschlge wurden gemacht, die Gter der Insurgenten zu
-konfiszieren, den Untertanen die Robot gnzlich nachzusehen
-und ihnen unentgeltlich das Eigentum ihrer Grnde zu verleihen.
-Bald jedoch gewannen khlere berlegungen die Oberhand.
-Die Aufhebung der Untertansschuldigkeiten in Galizien mute
-auch die Agrarverfassung der westlichen Provinzen erschttern
-und das wollten die magebenden Kreise, die mit den Gutsherren
-in inniger Fhlung standen, vermeiden. Man kam daher
-von der beabsichtigten Aufhebung der Naturalfrone ab. Doch
-gab man deshalb den Plan, die gutsherrlich-buerlichen Verhltnisse
-zu regeln, nicht auf<a name="FNAnker_312" id="FNAnker_312" href="#Fussnote_312" class="fnanchor">[312]</a>.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_119" id="Seite_119">[119]</a></span></p>
-
-<p>Bereits am 2. Mrz war der Hofrat bei der vereinigten
-Hofkanzlei Wenzeslaus Ritter von <span class="gesperrt">Zaleski</span> nach Galizien mit
-dem Auftrage entsendet worden, Vorschlge zur dauernden
-Beruhigung des Landes zu erstatten. Zaleski trug auf die
-sofortige Abstellung der Aushilfstage und der weiten Fuhren,
-sowie auf Herabsetzung der Inmannsfrone auf die Hlfte an<a name="FNAnker_313" id="FNAnker_313" href="#Fussnote_313" class="fnanchor">[313]</a>.
-Die Hofkanzlei legte diese Antrge dem Kaiser vor, zugleich
-aber ersuchte sie "um Genehmigung des Princips der Umgestaltung
-der Naturalfrone in eine Geldleistung an den Staat
-gegen die Verpflichtung desselben zur Entschdigung der Dominien
-und mit dem Vorbehalte festgesetzter, entgeltlicher Arbeitsleistungen
-von Seite der Unterthanen an die Dominien nach
-Preisen, welche die Kreismter zu bestimmen htten"<a name="FNAnker_314" id="FNAnker_314" href="#Fussnote_314" class="fnanchor">[314]</a>. So
-wichtige und einschneidende Maregeln wollte der Kaiser nicht
-ohne Befragung der Landesbehrden treffen. Er gab daher den
-Befehl, ber die von der Hofkanzlei vorgeschlagene Modalitt
-der Robotablsung und ber die Frage der Verleihung des
-Nutzungseigentums an die Untertanen sofort mit dem Gubernium
-Verhandlungen einzuleiten. Die Herabsetzung der Inmannsfrone
-wurde verworfen, dagegen die Vorschlge, betreffend die Aufhebung
-der weiten Fuhren und der Aushilfstage, gebilligt und
-durch Patent vom 13. April kundgemacht. Dasselbe Patent
-bestimmte auch, da Untertanen, die sich durch eine Forderung
-ihrer Herrschaft beschwert glauben, sich mit ihrer Beschwerde
-unmittelbar an das Kreisamt wenden knnen, ohne, wie es der
- 8 des Patentes vom 1.&nbsp;September&nbsp;1781 verlangte, die Klage
-vorerst bei der Grundobrigkeit vorbringen zu mssen, eine
-Bestimmung, die auf Veranlassung des Erzherzog-Generalgouverneurs
-aufgenommen worden war<a name="FNAnker_315" id="FNAnker_315" href="#Fussnote_315" class="fnanchor">[315]</a>.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_120" id="Seite_120">[120]</a></span></p>
-
-<p>Brachte das Patent vom 13. April den Bauern nicht das,
-was sie erwartet hatten, nmlich die vollstndige Beseitigung
-der Frondienste, so enthielt es doch einige unzweifelhaft wirkungsvolle
-Begnstigungen. Die Untertanen in Ostgalizien waren
-auch vollkommen befriedigt. Weniger die in Westgalizien. Aber
-auch hier wurde, besonders unter dem Eindrucke der Zwangsmaregeln
-der Regierung, die Arbeit wieder aufgenommen<a name="FNAnker_316" id="FNAnker_316" href="#Fussnote_316" class="fnanchor">[316]</a>.</p>
-
-
-<h3> 4. Die auerordentlich bevollmchtigte Hofkommission.</h3>
-
-<p>Die Untertanen gaben sich umso eher mit den im Patente
-vom 13. April gewhrten Erleichterungen zufrieden, als sie
-wuten, da sie diese nur als Abschlagszahlung zu betrachten
-hatten. War es doch ein ffentliches Geheimnis, da die Regierung
-die Absicht habe, die Naturalfrone aufzuheben, und damit
-dem Wunsche der untertnigen Bevlkerung nicht nur Galiziens,
-sondern ganz sterreichs nachzukommen<a name="FNAnker_317" id="FNAnker_317" href="#Fussnote_317" class="fnanchor">[317]</a>. Aus allen Teilen des
-Reiches liefen bei der Regierung Projekte und Entwrfe fr die
-Regulierung oder gnzliche Auflsung des Untertnigkeitsverhltnisses
-ein.</p>
-
-<p>Entsprechend dem Auftrage des Kaisers legte das galizische
-Gubernium einen Vorschlag zur Ablsung der buerlichen Lasten
-vor<a name="FNAnker_318" id="FNAnker_318" href="#Fussnote_318" class="fnanchor">[318]</a>. Danach sollte den Bauern das Nutzungseigentum der
-Grnde, das de facto ihnen schon zustand, ohne jede Entschdigung
-der Gutsherren verliehen werden. Die Roboten und
-brigen Leistungen sollten "mit Bentzung des Grundsteuerkatasters
-und der Urbarialfassionen in eine Geldrente umgestaltet<span class="pagenum"><a name="Seite_121" id="Seite_121">[121]</a></span>
-werden, die einerseits mit dem Reinertrage dieser Grnde in
-einem angemessenen Verhltnis steht und die Hlfte desselben
-nie berschreitet, andererseits den Berechtigten im Falle der
-berschreitung dieses Maes nie einen hheren Entgang als
-30% des Werthes der bisherigen Urbarialleistungen erleiden lsst,
-fr welchen derselbe, wie alle Berechtigten, den Vortheil erhlt,
-von der Verpflichtung der Untersttzung der Unterthanen in
-Nothfllen, von der Vertretung derselben vor Gericht und von
-anderen aus diesem Titel bestandenen Verpflichtungen enthoben
-zu werden, &ndash; ihren Grundbesitz da, wo sich dies als unumgnglich
-nothwendig darstellt, einer rationellen Bewirtschaftung angemessen
-zu arrondieren, und von dem buerlichen Besitzthum abzusondern,
-und denselben von beschwerlichen, die Kultivierung hemmenden
-Verpflichtungen zu befreien". Den ber 30% betragenden Ausfall
-von dem Urbarialbetrage (in der Hhe von jhrlich 222.049 Gulden
-C. M.) sollte das Land vergten. Die Geldrente sollte durch
-Erlegung des zwanzigfachen Wertes ablsbar sein. Um den
-bergang zu der neuen Bewirtschaftungsart des herrschaftlichen
-Bodens, die die Einfhrung dieser Maregeln erforderlich machte,
-zu erleichtern, sollten die Untertanen noch durch 6 Jahre zu
-entgeltlichen Dienstleistungen verpflichtet sein.</p>
-
-<p>Zweierlei hatte das Gubernium bei diesem Vorschlage bersehen.
-Erstens waren die galizischen Untertanen &ndash; besonders
-im Osten &ndash; gnzlich unvermgend, die Reluitionszinse zu zahlen
-und noch weniger sie abzulsen<a name="FNAnker_319" id="FNAnker_319" href="#Fussnote_319" class="fnanchor">[319]</a>. Und zweitens war es sicher,
-da die Bauern, durch die lange Unterdrckung stumpf und
-arbeitsscheu gemacht, sich weigern wrden, auf den herrschaftlichen
-Feldern gegen Bezahlung zu arbeiten.</p>
-
-<p>Was die Gutsherren an dem Vorschlage der Regierung auszusetzen
-hatten, war, da er sie mit ihren Ansprchen an die
-Bauern wies. Die Gesinnung des Landvolkes war ihnen zu gut
-bekannt, als da sie erwarteten, bei dieser Reform den sicheren
-Bezug ihrer Renten genieen zu knnen. Vollstndige Auflsung
-des gutsherrlich-buerlichen Verhltnisses um jeden Preis mute
-ihre Forderung sein. Den Untertanen sollte das volle Eigentum
-ihrer Grnde eingerumt werden, die Roboten sollten gegen<span class="pagenum"><a name="Seite_122" id="Seite_122">[122]</a></span>
-Entschdigung der Gutsherren aufhren, so lautete der Antrag,
-den Krai&#324;ski und Go&#322;uchowski in der Gubernialsitzung stellten<a name="FNAnker_320" id="FNAnker_320" href="#Fussnote_320" class="fnanchor">[320]</a>.
-Von dem jhrlichen Urbarialertrgnisse wren bei Ermittlung
-der Entschdigung in Anschlag zu bringen 30% fr die Lasten,
-die der Obrigkeit aus dem Verhltnisse erwuchsen<a name="FNAnker_321" id="FNAnker_321" href="#Fussnote_321" class="fnanchor">[321]</a>, und 5%
-fr die zu kapitalisierende Urbarialsteuer, die aufzuheben wre.
-Der erbrigende Rest, mit 20 multipliziert, sollte das Entschdigungskapital
-darstellen, das die Gemeinden (denn nur mit den
-Gemeinden und nicht mit den einzelnen Grundwirten wollten es
-die Gutsherren zu tun haben) entweder bar oder &ndash; da voraussichtlich
-kaum eine Gemeinde ber die ntigen Kapitalien verfgte &ndash; mit
-4%igen Obligationen begleichen sollten. Fr die
-pnktliche Zahlung der Interessen und der Kapitaltilgungsquote
-(von jhrlich 1%) sollte die ganze Gemeinde mit ihrem Grundbesitze
-zu ungeteilter Hand haften. Die Einhebung sollte die
-landesfrstliche Steuerbezirksobrigkeit besorgen, die gegen sumige
-Zahler mit Exekutionszwang vorgehen sollte. Auf dieselbe
-Weise sollten die Gemeinden den Staat fr den Ausfall der
-Urbarialsteuer entschdigen.</p>
-
-<p>Die Voraussetzung dieses Antrages, da das gutsherrlich-buerliche
-Verhltnis unhaltbar sei und je eher, je lieber
-beseitigt werden msse, war zutreffend. Der Antrag selbst war
-aber undurchfhrbar, da es geradezu ein Ding der Unmglichkeit
-war, den galizischen Bauern die Leistung einer Summe von<span class="pagenum"><a name="Seite_123" id="Seite_123">[123]</a></span>
-812 Millionen Gulden C. M. aufzubrden. Recht klug ersonnen war
-es von den Antragstellern, die Eintreibung der Geldraten den
-landesfrstlichen Behrden zu berlassen, damit die Gehssigkeit
-der zu ergreifenden Zwangsmaregeln auf die Regierung
-zurckfalle.</p>
-
-<p>Ehe noch die Entscheidung ber die verschiedenen Reformprojekte
-fiel, trat der greise Generalgouverneur Erzherzog Ferdinand,
-der zwar im allgemeinen die Notwendigkeit der Reformen
-zugestand, jedoch den <span lang="la" xml:lang="la">nexus subditelae</span> nicht vllig
-beseitigt wissen wollte, von dem verantwortungsvollen Posten,
-den er durch 14 Jahre bekleidet hatte, zurck<a name="FNAnker_322" id="FNAnker_322" href="#Fussnote_322" class="fnanchor">[322]</a>. Die Stelle
-eines Generalgouverneurs wurde nicht wieder besetzt. Der
-Gubernialprsident Baron Krieg sollte fortan die Geschfte
-leiten. Um aber die Beschlufassung ber jene Reformen, die
-die Lage erheischte, zu beschleunigen, wurde der mhrisch-schlesische
-Landesgouverneur Graf <span class="gesperrt">Rudolf Stadion</span> zum
-auerordentlich bevollmchtigten Hofkommissr fr das Knigreich
-Galizien ernannt, und "mit der Amtsmacht der vereinigten
-Hofkanzlei versehen", insoferne er diese bentigen sollte "fr
-die gnzliche Herstellung und dauerhafte Begrndung der Ruhe
-zwischen den Grundherren und der untertnigen Klasse, dann
-fr organische Einrichtungen und Verbesserungen der wahrgenommenen
-Mngel in der ffentlichen Verwaltung"<a name="FNAnker_323" id="FNAnker_323" href="#Fussnote_323" class="fnanchor">[323]</a>. Der
-Hofkommissr sollte "dem verfhrten Landvolke den Wahn
-benehmen, da die von ihm den Grundherrschaften gebhrenden
-Leistungen, namentlich die Frohne, ohne eine vollstndige Entschdigung
-der Forderungsberechtigten aufgehoben und berhaupt
-Erleichterungen in seinem Schicksale durch Widersetzlichkeit
-oder Gewalt erzwungen werden knnen". Um die
-Errichtung landesfrstlicher ersten Instanzen vorzubereiten,
-wurde er ermchtigt, Kreisamtsexposituren zu errichten, und wurde
-ihm aufgetragen, fr die beabsichtigte Feststellung des Nutzungseigentums
-und die Einfhrung der Grundbcher fr die untertnigen
-Grundbesitzer die Vorbereitungen zu treffen<a name="FNAnker_324" id="FNAnker_324" href="#Fussnote_324" class="fnanchor">[324]</a>. Doch
-gerade in der wichtigen Frage der Fronablsung wurde dem
-Hofkommissr jeder Einflu benommen. Die Ablsung der<span class="pagenum"><a name="Seite_124" id="Seite_124">[124]</a></span>
-Fron- und Zehentrechte sollte im ganzen Reiche einer einheitlichen
-Regelung unterzogen werden, zu welchem Zwecke auf
-Grund des kaiserlichen Handschreibens vom 26. Mai in der
-Hofkanzlei Beratungen gepflogen wurden<a name="FNAnker_325" id="FNAnker_325" href="#Fussnote_325" class="fnanchor">[325]</a>.</p>
-
-<p>Die Absicht, den Dominien alle politischen und judiziellen
-Befugnisse zu entziehen und landesfrstliche erste Instanzen zu
-errichten, war allmhlich aufgegeben worden. Die Regierung
-scheute die groen Kosten, welche die Errichtung mehrerer
-hundert neuer Amtsstellen dem Staatssckel aufbrden wrde,
-und frchtete die schlechte Wirkung, die eine solche Maregel
-auf die westlichen Provinzen, in denen die Patrimonialgerichtsbarkeit
-erhalten bleiben sollte, ausben mute. Nichtsdestoweniger
-wurden die Beratungen ber eine neue Gerichts- und
-Amtsorganisation Galiziens in Wien und Lemberg fortgesetzt,
-inzwischen aber der Versuch unternommen, ob nicht eine zweckmige
-Einrichtung des ffentlichen Dienstes in Galizien mglich
-wre, ohne da zu dem radikalen Mittel der vollstndigen Beseitigung
-des herrschaftlichen Amtes gegriffen werde.</p>
-
-<p>Die Bestimmung des Patentes vom 13.&nbsp;April&nbsp;1846, da die
-Untertansbeschwerden fortan mit Umgehung der Grundobrigkeit
-beim Kreisamte einzureichen seien, sowie die zahlreichen Agenden,
-die seit dem Aufstande von landesfrstlichen Beamten besorgt
-werden muten, erforderten dringend eine Vermehrung des
-Personals der Kreismter. Als diese vollzogen war, wurden in
-jedem Kreise mehrere Kreisamtsexposituren errichtet, die nicht
-selbstndige Behrden, sondern Organe des Kreisamtes bilden
-sollten. Doch sollten die Exposituren "in allen Robot-, Urbarialangelegenheiten,
-Grundentziehungsbeschwerden als erste Instanz
-eintreten". Sie sollten "ex commissione provisorische, oder wo
-es mglich ist, gleich entscheidende Verfgungen treffen. Der
-Recurszug in diesen Angelegenheiten sollte zur Vereinfachung
-des Geschftsganges unmittelbar an die Landesstelle gehen"<a name="FNAnker_326" id="FNAnker_326" href="#Fussnote_326" class="fnanchor">[326]</a>.
-Die in den westlichen Kreisen im Laufe des Monates Mrz eingesetzten
-"ex officio Mandatare" sollten unter den Kreisamtsexposituren
-weiter fungieren. Die Stellung der brigen Man<span class="pagenum"><a name="Seite_125" id="Seite_125">[125]</a></span>datare
-wurde verbessert, indem fr sie ein Minimalgehalt von
-250 fl. gefordert und ihre Entlassung von der Zustimmung des
-Kreisamtes abhngig gemacht wurde<a name="FNAnker_327" id="FNAnker_327" href="#Fussnote_327" class="fnanchor">[327]</a>. Die Besttigung der
-Dorfrichter wurde den Kreismtern bertragen, um die Gemeinde
-dem obrigkeitlichen Einflusse zu entziehen<a name="FNAnker_328" id="FNAnker_328" href="#Fussnote_328" class="fnanchor">[328]</a>. Fr die Besorgung
-des Sicherheitsdienstes wurde eine landesfrstliche Sicherheitswache
-errichtet<a name="FNAnker_329" id="FNAnker_329" href="#Fussnote_329" class="fnanchor">[329]</a>.</p>
-
-<p>Nach langen Beratungen fiel endlich im November die
-Entscheidung ber die Bauernfrage und wurde durch drei
-Kreisschreiben kundgemacht<a name="FNAnker_330" id="FNAnker_330" href="#Fussnote_330" class="fnanchor">[330]</a>.</p>
-
-<p>Den uneingekauften Wirten wurde unter gleichzeitiger
-Beseitigung der obrigkeitlichen Pflicht, sie in Notfllen zu
-untersttzen, &ndash; welche Enthebung drei Jahre nach Einfhrung
-der Grundbcher ber den untertnigen Besitzstand in Wirksamkeit
-treten sollte &ndash; <em class="gesperrt">das volle Nutzungseigentum</em> an
-ihren Grnden eingerumt. Fortan sollten sie mit ihren Grnden
-frei schalten und sie bis zu zwei Drittel des Wertes einschulden
-drfen. Ihre Verpflichtung: vor dem Abzug der Obrigkeit
-taugliche Wirte zu stellen, sollte nur mehr in einer den Bestimmungen
-des allg. brgerl. Gesetzbuches ber das Nutzungseigentum
-( 1140) entsprechenden Weise Anwendung finden.</p>
-
-<p>Als Normalzeitpunkt zur Bestimmung der gesetzlichen Eigenschaft
-der Grundstcke sollte nicht mehr das Jahr 1786, sondern
-das Jahr 1820 (als das Jahr des Grundsteuerprovisoriums) gelten.</p>
-
-<p>Die Verleihung des Nutzungseigentums an die Untertanen
-hatte keine allzugroe Wichtigkeit. Besaen sie es doch de facto<span class="pagenum"><a name="Seite_126" id="Seite_126">[126]</a></span>
-schon seit der josefinischen Zeit. Nur der Name hatte gefehlt.
-Von wohlttiger Wirkung mute die in Aussicht gestellte Aufhebung
-der obrigkeitlichen Untersttzungspflicht sein. Es wurde
-damit eine Quelle bestndigen Streites zwischen Obrigkeit und
-Untertanen verstopft. Die nderung des Normaljahres war im
-Interesse einer beschleunigten Rechtsprechung hoch erwnscht.
-War es doch bei dem Mangel authentischer Urkunden geradezu
-unmglich, den Beweis fr den Besitzstand in dem um 60 Jahre
-zurckliegenden Normalzeitpunkte zu fhren.</p>
-
-<p>Weniger segensreich war die Lsung der Robotfrage. Kaum
-hatte sich die Aufregung, in die das Landvolk durch die letzten
-Ereignisse versetzt worden war, gelegt, da gab auch die
-Regierung die beabsichtigte imperative Fronablsung auf. Die
-Ablsung der Untertansschuldigkeiten sollte dem freien bereinkommen
-zwischen Grundherr und Grundhold berlassen
-werden. Im Widerspruche mit allen Kennern der Landesverhltnisse
-erklrte Stadion: "die Robot an und fr sich, als eine
-naturgeme, dem Landmann, der Hand- und Arbeitskrfte hat,
-homogenste Leistung, fr durchaus nicht unhaltbar." Nur das
-berma der Robot und die mit ihr verbundenen Mibruche
-htten das Untertnigkeitsverhltnis verhat gemacht. Darum msse
-man, unter Anwendung des im Fronpatente vom 16.&nbsp;Juni&nbsp;1786
-ausgesprochenen Vorbehaltes, eine <em class="gesperrt">Urbarialregulierung</em>
-durchfhren. Die Grundzge dieser von Stadion beantragten Reform,
-die sich an die mhrische Regulierung von 1775 anlehnte, waren
-folgende:</p>
-
-<p>"Die Hlfte des Ertrages der sogenannten unterthnigen
-Besitzungen, so wie er durch den provisorischen Kataster ermittelt
-ist, hat als Mastab der an die Grundherrschaften zu
-entrichtenden Leistungen zu gelten, daher der nach Abzug des
-katastralmigen Wertes der Kleingaben, welche unverndert
-zu bleiben haben, noch brige Rest jener Hlfte als Robot zu
-veranschlagen und so auf den Rusticalgrundbesitz nach dem
-gegenwrtigen Steuergulden zu vertheilen, und nach Klassen
-den einzelnen unterthnigen Grundbesitzern vorzuschreiben sein
-wird"<a name="FNAnker_331" id="FNAnker_331" href="#Fussnote_331" class="fnanchor">[331]</a>. "Mit Aufhebung der bezglichen Bestimmung des 10
-im Robotpatente vom 16.&nbsp;Juni&nbsp;1786 soll den Grundherrschaften
-wie den Unterthanen gestattet sein, zu verlangen, dass die knftige<span class="pagenum"><a name="Seite_127" id="Seite_127">[127]</a></span>
-Robotschuldigkeit nicht nach der gesetzlichen Stundenzahl,
-sondern nach einem in Gattung und Mae bestimmten Tagewerke
-geleistet werde." Die Bestimmung des Tagewerkes kann innerhalb
-eines Zeitraumes von sechs Monaten durch freiwillige bereinkunft
-zwischen den Beteiligten erfolgen und ist dem Kreisamte
-zur Besttigung vorzulegen; kommt innerhalb der erwhnten
-Frist ein solcher Vergleich nicht zustande und spricht auch nur
-einer der beiden Teile die gemessene Arbeit an, so ist von
-Amts wegen eine Bestimmung zu treffen.</p>
-
-<p>"Auf die patentmige Husler- und Inmannsfrohne hat
-sich die Robotregulierung nicht zu erstrecken, auch sind die
-unter dem Namen Kleingaben bekannten sonstigen Abgaben
-der Unterthanen an die Grundherrschaften, zu welchen auch
-die an einigen Orten bestehende Gespunstschuldigkeit gehrt,
-noch fortan zu entrichten."</p>
-
-<p>Jedem einzelnen Untertanen sowie ganzen Gemeinden
-bleibt die freie Wahl zwischen ihrer bisherigen, etwa geringeren
-und der regulierten Robotschuldigkeit innerhalb eines Jahres
-vom Zeitpunkte der erfolgten Regulierung vorbehalten.</p>
-
-<p>"Sobald dieser Termin verstrichen sein wird, ist zur Anfertigung
-legaler, von beiden Theilen als richtig anerkannter
-Robot-Register fr jede Gemeinde zu schreiten."</p>
-
-<p>"Fr die entfallende Robot wird von Seite des Staatsschatzes
-in keinem Falle eine Entschdigung geleistet, jedoch gestatte
-Ich, dass die Frage, ob und unter welchen Modalitten einzelnen<span class="pagenum"><a name="Seite_128" id="Seite_128">[128]</a></span>
-Grundherrschaften bei einem unverhltnismig groen Ausfalle
-an der bisherigen Robotschuldigkeit, eine billige Vergtung aus
-Landesmitteln zuzugestehen sei, bei den Stnden in Verhandlung
-genommen werde, deren Antrge Mir sodann gutachtlich vorzulegen
-sind."</p>
-
-<p>Nach langen Verhandlungen erschien endlich am 18. Dezember
-1846 das von der ganzen lndlichen Bevlkerung sterreichs
-heiersehnte Gesetz ber die Ablsung der buerlichen
-Lasten. Doch weit entfernt davon, die Untertansfrage der Lsung
-entgegenzufhren, lie es alles beim alten. Das Hofkanzleidekret
-vom 18.&nbsp;Dezember&nbsp;1846 brachte zu weithin wahrnehmbarem
-Ausdrucke, da die Regierung nicht gewillt sei, die Robot aufzuheben.
-Es gab die Arten, wie die Ablsung vor sich gehen
-knne, an, berlie aber die Ablsung selbst dem freien ber<span class="pagenum"><a name="Seite_129" id="Seite_129">[129]</a></span>einkommen
-der Interessenten. Kurz: es enthielt nichts, was nicht
-schon im Patente vom 1.&nbsp;September&nbsp;1798 ausgesprochen worden
-wre, und ist auch ebenso wie jenes niemals zur praktischen
-Geltung gelangt<a name="FNAnker_332" id="FNAnker_332" href="#Fussnote_332" class="fnanchor">[332]</a>. In Galizien ist es brigens berhaupt nicht
-kundgemacht worden<a name="FNAnker_333" id="FNAnker_333" href="#Fussnote_333" class="fnanchor">[333]</a>.</p>
-
-<p>Die rein politischen oder verwaltungsrechtlichen Verfgungen
-der auerordentlich bevollmchtigten Hofkommission interessieren
-uns hier nicht. Gegen Anfang des Jahres 1847 wurde sie,
-nachdem sie ihre Sendung erfllt hatte, aufgelst, und Graf Rudolf
-Stadion kehrte auf den mhrischen Gouverneursposten zurck<a name="FNAnker_334" id="FNAnker_334" href="#Fussnote_334" class="fnanchor">[334]</a>.</p>
-
-
-<h3> 5. Die Durchfhrung der Urbarialregulierung.</h3>
-
-<p>Die Urbarialregulierung war eine verfehlte Maregel. Sie
-befriedigte weder die Gutsherren noch die Untertanen.</p>
-
-<p>Die Bauern, deren Erwartungen durch den neunmonatlichen
-Aufschub gespannt waren, sahen sich in ihren Hoffnungen vllig
-getuscht. Sie hatten mit Bestimmtheit auf die vollkommene
-Aufhebung der Fronen gerechnet und erfuhren nun, da die
-Regierung den Fortbestand der Roboten wnsche. Die Husler
-und Innleute, gerade die drftigsten und unzufriedensten Elemente
-der lndlichen Bevlkerung, waren berhaupt nicht bercksichtigt
-worden. Die Kleingaben, die dem Landmann ebenso verhat
-waren wie die Robot, und mit deren Eintreibung zahllose
-Mibruche verbunden waren, blieben unverndert. Das Mi<span class="pagenum"><a name="Seite_130" id="Seite_130">[130]</a></span>vergngen
-innerhalb der buerlichen Bevlkerung war daher
-allgemein, und viele Gemeinden muten durch Militrassistenz
-zur Annahme der neuen Robotgesetze verhalten werden<a name="FNAnker_335" id="FNAnker_335" href="#Fussnote_335" class="fnanchor">[335]</a>.</p>
-
-<p>Ebenso unzufrieden waren die Gutsherren. Sie erlitten einen
-starken Ausfall an Robot, besonders die Zugrobot wurde im
-Westen, wo die Grnde stark parzelliert waren, bedeutend vermindert<a name="FNAnker_336" id="FNAnker_336" href="#Fussnote_336" class="fnanchor">[336]</a>.
-Diese Verluste wurden nur zum geringsten Teile durch
-die Enthebung von der Untersttzungspflicht den Untertanen
-gegenber ausgeglichen. Groe Besorgnis erregte es auch, da der
-provisorische Kataster zum Mastabe des Grundertrages genommen
-wurde. So mancher Gutsherr war sich bewut, 1820 falsch
-fatiert zu haben, mochte dies auch manchmal nur geschehen
-sein, um die Steuerlast der Untertanen zu verringern. Die
-Fehlerhaftigkeit des provisorischen Katasters war brigens der
-Regierung vollkommen bekannt; war sie ja bei der in einigen
-Kreisen schon vorgenommenen Messung fr den stabilen Kataster
-klar zutage getreten. Aber es war unmglich gewesen, die
-Regulierung lnger zu verschieben, sei es, um besondere Urbarialtabellen
-anzulegen, sei es, um die Vollendung des stabilen Katasters
-abzuwarten. Das htte einen Aufschub ad calendas grcas
-bedeutet, wie denn auch der stabile Kataster in Galizien niemals
-Geltung erlangt hat. Nach dem Gesagten ist es leicht
-begreiflich, da die Gutsherren auf jede Weise die Durchfhrung
-der Robotregulierung zu verzgern suchten, und da
-auch die Bauern passiven Widerstand entgegensetzten, so kam
-die Reform ins Stocken. 45 galizische Gutsbesitzer baten am
-23.&nbsp;Januar&nbsp;1847 die Regierung um die Erlaubnis, eine
-Versammlung einzuberufen, die ber die Urbarialregulierung
-Vorschlge machen sollte. Ihr Gesuch wurde jedoch abschlgig<span class="pagenum"><a name="Seite_131" id="Seite_131">[131]</a></span>
-beschieden<a name="FNAnker_337" id="FNAnker_337" href="#Fussnote_337" class="fnanchor">[337]</a>. Das hinderte nicht, da die Beschwerden der
-Edelleute sich huften. Auch von anderen Seiten wurden nderungen
-beantragt, und die Regierung schwankte unentschlossen
-zwischen den Parteien hin und her. Befehle und Gegenbefehle
-kreuzten sich; die Verwirrung wurde allgemein<a name="FNAnker_338" id="FNAnker_338" href="#Fussnote_338" class="fnanchor">[338]</a>.</p>
-
-<p>Erst die kaiserlichen Entschlieungen und Handschreiben
-vom 17. April brachten einigermaen Klarheit. Es sei die ernste
-Absicht des Kaisers, hie es da, die Urbarialregulierung in ihren
-Hauptgrundstzen durchzufhren. Doch sollte das Gubernium sich
-darber uern, ob nicht einzelne Bestimmungen gendert werden
-knnten. Die Phasen, welche die Angelegenheit von da an whrend
-des Jahres 1847 durchmachte, hier ausfhrlich darzustellen,
-wrde zu weit fhren und auch kein groes Interesse darbieten.
-So sei denn nur festgehalten, da die Landeskommission, die im
-Juni unter dem Vorsitze Kriegs zusammentrat, entsprechend den
-Anregungen der Hofkanzlei, den Antrag stellte: es sei die
-Klasseneinteilung, die den galizischen Verhltnissen fremd war,
-aufzuheben. Die Robot sollte vielmehr nach der Grundsteuer
-berechnet werden, und zwar ein Handtag auf 2 kr. Rustikalsteuer<a name="FNAnker_339" id="FNAnker_339" href="#Fussnote_339" class="fnanchor">[339]</a>.
-Die Zugrobot htte schon bei einer Steuerleistung von
-2 fl. 15 kr. einzutreten.</p>
-
-<p>Auch bei dieser Abnderung blieben die Verluste fr die
-meisten Dominien sehr betrchtlich; im Vergleich mit dem
-status quo beliefen sie sich in 831 Gemeinden auf 25%, in 466 Gemeinden
-auf 25-33&#8239;<sup>1</sup>/<sub>3</sub>%, in 4712 Gemeinden auf 33&#8239;<sup>1</sup>/<sub>3</sub>-80%.
-Nur in 1488 Gemeinden war kein Ausfall zu Ungunsten der
-Herrschaften zu verzeichnen. Die stndischen Deputierten Go&#322;uchowski
-und Krai&#324;ski, sowie der Gubernialrat Kwiatkiewicz
-schlugen daher ihrerseits vor: "mit Beseitigung der Classeneintheilung
-die Robotschuldigkeit nach der Hlfte des Reinertrages
-von den unterthnigen Grundbesitzungen der Art zu
-bestimmen, dass der Wert der Kleingaben nach den Katastralpreisen
-berechnet von der Ertragshlfte fr jede Grundbesitzung<span class="pagenum"><a name="Seite_132" id="Seite_132">[132]</a></span>
-abgesondert in Abzug gebracht werde, der Rest hingegen fr
-jede Ansigkeit den Mastab zur Bestimmung der Robotschuldigkeit
-abgebe." Doch wurde dieser Vorschlag von der
-Mehrzahl der Beisitzer abgelehnt.</p>
-
-<p>Inzwischen war Freiherr von Krieg vom Amte zurckgetreten
-und an seine Stelle Graf <span class="gesperrt">Franz Stadion</span> zum Gouverneur ernannt
-worden<a name="FNAnker_340" id="FNAnker_340" href="#Fussnote_340" class="fnanchor">[340]</a>. Der neue Landeschef griff den Minorittsvorschlag
-der Gubernialkommission wieder auf, lie aber schlielich auf
-die Vorstellungen des Gubernialvizeprsidenten Philipp Freiherrn
-von Kraus hin seine Absicht fallen und schlo sich dem Mehrheitsbeschlusse
-an<a name="FNAnker_341" id="FNAnker_341" href="#Fussnote_341" class="fnanchor">[341]</a>. Kraft der Vollmacht, die ihm der Kaiser
-erteilt hatte, fhrte er diese Beschlsse auch sofort durch. Noch
-im Laufe des Monates November wurde den Untertanen das
-Ausma der knftigen Robotschuldigkeit mitgeteilt &ndash; die zweite
-derartige Kundmachung innerhalb eines Jahres. Der Kaiser
-genehmigte die Verfgungen des Gouverneurs und trug ihm
-zugleich auf, einen Patententwurf vorzulegen. Denn ein Patent
-sollte den Untertanen die endgiltige Reform anzeigen, da man
-mit der das letztemal gewhlten Form der Kundmachung durch
-Kreisschreiben schlechte Erfahrungen gemacht hatte<a name="FNAnker_342" id="FNAnker_342" href="#Fussnote_342" class="fnanchor">[342]</a>. Von
-groer Tragweite war der Antrag, den Stadion in seinem Berichte
-vom 17. Mrz 1848 stellte; da nmlich der Ausfall, den viele
-Dominien erleiden, recht bedeutend sei, so mge der Staat &ndash; aus
-Grnden des Rechts, der Staatswirtschaft und Staatsweisheit &ndash; einen
-Teil dieser Verluste vergten.</p>
-
-<p>Als Stadion seinen Bericht absendete, hatte er noch keine
-Kenntnis von den Ereignissen, deren Schauplatz die Stadt Wien
-am 13. Mrz 1848 gewesen war.</p>
-
-
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_133" id="Seite_133">[133]</a></span></p>
-
-
-
-
-<h2><span class="nostyle">Fnftes Kapitel.</span><br/>
-Die Grundentlastung.</h2>
-
-
-<p>Die Kunde von den Ereignissen, die sich am 13., 14. und
-15. Mrz 1848 in Wien abgespielt hatten, rief in Galizien, wie
-allenthalben in sterreich, eine groe Erregung hervor. Adel
-und Brgerschaft dachten daran, ihre politischen und nationalen
-Forderungen zu verwirklichen, doch hielt sie das Mitrauen der
-Bauern, die von feindseligen Gefhlen gegen die Gutsherren
-erfllt waren, von jedem khneren Schritte zurck. "Dem
-tiefen socialen Zerwrfnisse, der unausfllbaren Kluft zwischen
-den verschiedenen Stndeclassen verdankt es sterreich allein,
-dass sich in den Mrztagen nicht in Galizien das Schauspiel
-des Abfalls wiederholte, welches in der Lombardei am 18. Mrz
-in Scene gieng."<a name="FNAnker_343" id="FNAnker_343" href="#Fussnote_343" class="fnanchor">[343]</a></p>
-
-<p>Der polnischen Partei mute es vor allem darauf ankommen,
-die Bauern auf ihre Seite zu ziehen, und dazu gab es nur ein
-Mittel: Die Aufhebung aller Untertansschuldigkeiten. Die Brger
-und die Studenten, die ja dabei nichts zu verlieren hatten, waren
-auch rasch bereit, zu diesem Mittel zu greifen. In einer Petition
-vom 18. Mrz und in einer dem Kaiser am 6. April berreichten
-Adresse wurde denn auch an die Regierung die Bitte gerichtet,
-die Fronen aufzuheben<a name="FNAnker_344" id="FNAnker_344" href="#Fussnote_344" class="fnanchor">[344]</a>. In Lemberg verkndete die aus
-Brgern und Studenten bestehende "rada narodowa" das Ende
-der Untertnigkeit. Auf das flache Land wurden Emissre
-hinausgeschickt, die den Bauern die frohe Botschaft mitteilten.
-"Tglich wuchs die Zahl der unberufenen Verknder der Robotaufhebung."<a name="FNAnker_345" id="FNAnker_345" href="#Fussnote_345" class="fnanchor">[345]</a></p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_134" id="Seite_134">[134]</a></span></p>
-
-<p>Auch an den Adel erging die Aufforderung, auf die Dienste
-der Grundholden zu verzichten. Aber nur wenige Gutsherren
-kamen diesem Wunsche des ganzen Volkes nach, und auch
-diese erklrten, nur dann verzichten zu wollen, wenn die
-Untertanen ihrerseits auf die Ausbung der Servituten verzichten
-wrden<a name="FNAnker_346" id="FNAnker_346" href="#Fussnote_346" class="fnanchor">[346]</a>.</p>
-
-<p>Stadion glaubte anfangs, durch schleunige Vollziehung der
-von ihm beantragten nderungen der Urbarialregulierung der
-Gefahr einer neuerlichen Emprung der Bauernschaft zuvorkommen
-zu knnen. Noch am 28. Mrz bersendete er den
-verlangten Patententwurf nach Wien, in welchem, abgesehen
-von den oben erwhnten Bestimmungen, mit Wirksamkeit vom
-1.&nbsp;Juli&nbsp;1848 allen untertnigen Wirten, deren gesamte bisherigen
-Urbarial- und Zehentschuldigkeiten durch die Regulierung
-nicht um mindestens ein Drittel vermindert worden waren, die
-Herabsetzung dieser Prstationen auf zwei Drittel gewhrt
-wurde. Den Kreismtern trug er auf, sich den Robotsschenkungen
-gegenber passiv zu verhalten, und erlie ein Kreisschreiben,
-um die Rechte dritter Personen (insbesondere der
-Hypothekarglubiger) zu wahren<a name="FNAnker_347" id="FNAnker_347" href="#Fussnote_347" class="fnanchor">[347]</a>. Doch bereits wenige Tage
-spter erkannte und berichtete er nach Wien, da nur die vollstndige
-Beseitigung des nexus subditelae den Ausbruch des
-Brgerkrieges verhten knne<a name="FNAnker_348" id="FNAnker_348" href="#Fussnote_348" class="fnanchor">[348]</a>. Die Zentralregierung schlo
-sich seiner Auffassung der Lage an und am 17.&nbsp;April&nbsp;1848 ermchtigte
-und forderte ihn der Ministerrat auf: "sogleich die
-Auflassung aller Roboten und untertnigen Leistungen im Namen
-der Regierung gegen eine knftig zu ermittelnde Entschdigung
-auf Kosten des Staates auszusprechen, wobei die bestehenden
-Dienstbarkeiten jedoch unberhrt zu bleiben haben und die
-dafr zu leistende Entschdigung einer knftigen Verhandlung
-vorzubehalten ist." Ungesumt kam Stadion dieser Aufforderung
-nach. Eine Gubernialkundmachung vom 22.&nbsp;April&nbsp;1848 erklrte
-"<em class="gesperrt">alle Robot und unterthnige Leistungen</em>" vom
-15. Mai an fr <em class="gesperrt">aufgehoben</em>, ehe noch die galizischen Guts<span class="pagenum"><a name="Seite_135" id="Seite_135">[135]</a></span>besitzer
-der Aufforderung des Nationalrates nachgekommen
-waren und am Charsamstag die Fronen erlassen hatten, "damit
-der Tag der Auferstehung des Erlsers auch der Tag der Auferstehung
-und Erlsung des Volkes sei."<a name="FNAnker_349" id="FNAnker_349" href="#Fussnote_349" class="fnanchor">[349]</a> Ein kaiserliches Patent
-besttigte diese Verfgung der Landesstelle und brachte die
-nheren Bestimmungen fr ihre Durchfhrung<a name="FNAnker_350" id="FNAnker_350" href="#Fussnote_350" class="fnanchor">[350]</a>. Sein Inhalt
-war folgender:</p>
-
-<p>"Alle Roboten und alle sonstigen unterthnigen Leistungen,
-sowohl der Grundwirte als auch der Husler und Innleute,
-haben mit 15.&nbsp;Mai&nbsp;1848 aufzuhren."</p>
-
-<p>Die bestehenden Dienstbarkeiten bleiben zwar unberhrt.
-Doch sind die Untertanen fortan gehalten, die Herrschaften fr
-deren Ausbung angemessen zu entschdigen. Die Festsetzung
-dieses Entgeltes hat mangels gtlichen bereinkommens der
-Untertanen mit ihren Herrschaften von Amts wegen zu erfolgen.</p>
-
-<p>Dagegen werden die Gutsherren vom 15.&nbsp;Mai&nbsp;1848 an
-befreit: <i>a)</i> von der Entrichtung der Urbarialsteuer; <i>b)</i> von der
-Verpflichtung zur Untersttzung ihrer bedrftigen Untertanen;
-<i>c)</i> von der Verbindlichkeit, wo bisher keine Grundbcher
-bestanden, dieselben zu errichten und zu fhren; <i>d)</i> von der
-Verpflichtung, die Untertanen in Rechtsstreiten zu vertreten;
-<i>e)</i> von der Leistung eines Beitrages zur Deckung des Aufwandes
-fr die Landessicherheitswache; <i>f)</i> von der Bestreitung
-der mit der Rekrutenstellung verbundenen Auslagen, welche
-knftig von den Gemeinden zu tragen sind; <i>g)</i> von der Leistung
-eines Beitrages zu den Heilungskosten bei epidemischen Menschenkrankheiten,
-der Lustseuche und Viehseuchen. Mit der
-tatschlichen Errichtung der in Aussicht genommenen landesfrstlichen
-Behrden erster Instanz sollten ferner selbstverstndlich
-die Dominien auch der Lasten ledig werden, die ihnen
-aus ihrer Stellung als Verwaltungs- und Justizorgane erwuchsen &ndash; also
-auch speziell der Oktavahaftung. Unter ausdrcklichem
-Hinweis auf die vom Staat bernommene Verpflichtung zur
-Entschdigung der Dominien werden schon im Patent die aufgezhlten
-Erleichterungen zu Gunsten derselben mit einem
-Dritteile des Wertes der bisher bestandenen Schuldigkeit veranschlagt,
-und als weitere Abzugspost angefhrt: der "Wert
-der Dienstbarkeiten, welche die Untertanen auf dem herrschaft<span class="pagenum"><a name="Seite_136" id="Seite_136">[136]</a></span>lichen
-Grunde auszuben berechtigt sind, sofern diese Dienstbarkeiten
-durch freiwillige bereinkommen aufhren, oder sofern
-solche fortbestehen, das Entgelt, das die Untertanen fr den
-Fortbestand dieser Dienstbarkeiten zu leisten haben."</p>
-
-<p>Nur der Rest also ihrer "rechtmig gebhrenden"
-Urbarial- und grundherrlichen Zehentbezge soll den Bezugsberechtigten
-auf der Grundlage eines nach den Preisen des
-Grundsteuerprovisoriums zu berechnenden Wertanschlages vom
-Staate vergtet werden, hiebei aber auch noch "ein Theilbetrag
-von 5% fr die Kosten und Verluste der Einhebung" in Abzug
-kommen. Die Feststellung der Mittel zur Bedeckung der "nach
-den Urbarialpreisen zu berechnenden Vergtung" wurde dem
-"constitutionellen" Wege vorbehalten. Doch sollten die Bezugsberechtigten
-schon vor der endgiltigen Ausmittelung ihrer Entschdigungsansprche
-Barvorschsse erhalten.</p>
-
-<p>Schlielich wurde den Parteien, die sich durch die Festsetzung
-der Vergtungsbetrge beschwert erachten wrden,
-freigestellt, "ihr Ansuchen um ein gnstigeres Ausma der Vergtung
-nach den Bestimmungen, welche hierber seinerzeit
-erfolgen werden, vor dem Civilrichter geltend zu machen."</p>
-
-<hr class="tb" />
-
-<p>Die Durchfhrung der Grundentlastung, die in Galizien
-spter in Angriff genommen wurde, als in den anderen Kronlndern,
-vollzog sich ungemein rasch. Am 1. Mrz 1857 war
-die Operation beendet. Die Zahl der Verpflichteten wurde
-hiebei mit 527.835, jene der Berechtigten mit 4265 ermittelt.
-Aufgehoben wurden folgende Lasten: <span class="gesperrt">an Diensten</span>:</p>
-
-
-<table summary="Aufgehobene Dienste">
-<tr>
- <td class="right2">16,452.902 </td>
- <td colspan="2" class="left">Handrobottage,</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="right2">497.071</td>
- <td class="left">einspnnige </td>
- <td class="left">Pferdezugrobottage,</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="right2">5,313.815 </td>
- <td class="left">zweispnnige</td>
- <td class="center">"</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="right2">62.538</td>
- <td class="left">dreispnnige</td>
- <td class="center">"</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="right2">1,381.367 </td>
- <td class="left">vierspnnige</td>
- <td class="center">"</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="right2">34.848</td>
- <td class="left">einspnnige </td>
- <td class="left">Ochsenzugrobottage,</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="right2">6,582.339 </td>
- <td class="left">zweispnnige</td>
- <td class="center">"</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="right2">9.849 </td>
- <td class="left">dreispnnige</td>
- <td class="center">"</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="right2">520.126 </td>
- <td class="left">vierspnnige</td>
- <td class="center">"</td>
-</tr>
-</table>
-
-
-<p><span class="gesperrt">an Naturalabgaben</span>:</p>
-
-
-<table summary="Aufgehobene Naturalabgaben">
-<tr>
- <td class="right2">20.457</td>
- <td class="left">n. . </td>
- <td class="left">Metzen</td>
- <td class="left">Weizen,</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="right2">91.745</td>
- <td class="center">"</td>
- <td class="center">"</td>
- <td class="left">Korn,</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="right2">63.036</td>
- <td class="center">"</td>
- <td class="center">"</td>
- <td class="left">Gerste,</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="right2">451.138</td>
- <td class="center">"</td>
- <td class="center">"</td>
- <td class="left">Hafer,</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="right2">72</td>
- <td class="center">"</td>
- <td class="center">"</td>
- <td class="left">Hirse,</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="right2">926</td>
- <td class="center">"</td>
- <td class="center">"</td>
- <td class="left">Heide;</td>
-</tr>
-</table>
-
-
-<p><span class="gesperrt">Zehent</span> im Jahreswerte von 161.597&nbsp;fl. C.&nbsp;M.;</p>
-
-<p><span class="gesperrt">an fixen Geldleistungen</span>: 373.741&nbsp;fl. C.&nbsp;M.</p>
-
-<p>Das ermittelte <em class="gesperrt">Grundentlastungskapital</em> betrug:
-73,555.370&nbsp;fl. C.&nbsp;M.<a name="FNAnker_351" id="FNAnker_351" href="#Fussnote_351" class="fnanchor">[351]</a></p>
-
-<p>Schwierigkeiten ergab nur die Frage: wer das Grundentlastungskapital
-aufzubringen habe? Das Reichsgesetz vom 7. September
-1848 hatte nmlich die vom Staat im Patent vom
-17.&nbsp;April&nbsp;1848 fr Galizien bernommene Verpflichtung zur
-Entschdigung der Dominien aus Staatsmitteln nicht sanktioniert.
-Vierthalb Jahrzehnte stritten dann Staat und Land darber,
-wer die Grundentlastungsentschdigung zu zahlen habe. Nur
-um den ffentlichen Kredit nicht zu erschttern, einigten sich
-beide ber einen provisorischen Zahlungsmodus<a name="FNAnker_352" id="FNAnker_352" href="#Fussnote_352" class="fnanchor">[352]</a>. Die endgiltige
-Entscheidung aber brachte erst das auf Grund des Gesetzes
-vom 5.&nbsp;Juni&nbsp;1890 geschlossene bereinkommen zwischen
-Staat und Land, mit welchem der erstere einen betrchtlichen
-Teil der Entschdigung bernahm<a name="FNAnker_353" id="FNAnker_353" href="#Fussnote_353" class="fnanchor">[353]</a>.</p>
-
-<p>Die landwirtschaftlichen Servituten wurden auf Grund des
-Patentes vom 5.&nbsp;Juli&nbsp;1853 abgelst<a name="FNAnker_354" id="FNAnker_354" href="#Fussnote_354" class="fnanchor">[354]</a>. Das Propinationsrecht
-wurde durch die Grundentlastung nicht berhrt. Seine Ablsung
-wurde erst spter in Angriff genommen. Am 1.&nbsp;Januar&nbsp;1911
-wird das Propinationsrecht im ganzen Lande erloschen sein<a name="FNAnker_355" id="FNAnker_355" href="#Fussnote_355" class="fnanchor">[355]</a>.</p>
-
-<p>Schlielich ist festzuhalten, da in Galizien das Dominikalland
-auch nach der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit
-nicht der Gemeinde einverleibt wurde, sondern als "Gutsgebiet" ein
-selbstndiger Verwaltungskrper blieb, innerhalb dessen der Gutsherr
-alle Pflichten und Leistungen der Gemeinde zu erfllen hat<a name="FNAnker_356" id="FNAnker_356" href="#Fussnote_356" class="fnanchor">[356]</a>.</p>
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_138" id="Seite_138">[138]</a></span></p>
-
-<p>Leibeigenschaft und Untertnigkeit, Frondienst und Schollenpflicht
-sind nicht etwa verschwunden, weil sie, wie man im
-18. Jahrhundert allgemein meinte, dem &#8222;"Naturrechte" widersprachen,
-sondern weil sie mit der neuen Wirtschaftsverfassung,
-die die starke Vermehrung der Bevlkerung verlangt, nicht
-lnger vereinbar erschienen. Die gutsherrliche Arbeitsorganisation
-machte auch nicht einem Zustande der absoluten Freiheit
-Platz, wie die Vorkmpfer der Fronablsung gehofft hatten,
-sondern nur einer anderen Form der wirtschaftlichen Abhngigkeit.</p>
-
-<p>Die alte Agrarverfassung mute vollstndig beseitigt werden;
-keine Reform war imstande, sie zu erhalten. Davon konnten
-sich die sterreichischen Staatsmnner berzeugen, die sich
-zwischen 1846 und 1848 vergebens abmhten, eine befriedigende
-Lsung der Bauernfrage auf der Grundlage der Naturaldienste
-zu finden.</p>
-
-<p>Die erwarteten segensreichen Wirkungen der Bauernbefreiung
-freilich sind ausgeblieben. Heute wird von keiner
-Seite mehr die Notlage der lndlichen Bevlkerung bestritten.
-Es ginge jedoch ber den Rahmen dieser Arbeit hinaus, die
-Ursachen des wirtschaftlichen Niederganges des galizischen
-Bauernstandes zu errtern. Nur das eine mu hier betont werden:
-in der Durchfhrung der Grundentlastung drfen diese Ursachen
-nicht gesucht werden.</p>
-
-
-
-<p><span class="pagenum"><a name="Seite_139" id="Seite_139">[139]</a></span></p>
-
-
-
-
-<h2>Verzeichnis der benutzten Akten und Druckschriften.</h2>
-
-
-<p class="center bold">A. Akten.</p>
-
-
-<p class="center">a) Im Archiv des k.&nbsp;k. Ministeriums des Innern:</p>
-
-<p class="tim2">II. A. 6 Einrichtung.</p>
-
-<p class="tim2">III. A. 5. Kreisbereisung.</p>
-
-<p class="tim2">IV. G. 2. Ackerbau. Urbarmachung oder Grnde. Gemeinden.
-Ackerbaumaschinen.</p>
-
-<p class="tim2">IV. H. 2. Stndische Beschwerden.</p>
-
-<p class="tim2">IV. H. 3. Landtage.</p>
-
-<p class="tim2">IV. K. Untertanssachen. Untertansbeschwerden.</p>
-
-<p class="tim2">IV. K. 1. Untertanssachen. Verfahrungsart. Advokaten und Agenten
-in genere.</p>
-
-<p class="tim2">IV. K. 2. Untertanssachen. Aufhebung der Leibeigenschaft.</p>
-
-<p class="tim2">IV. K. 3. Untertanssachen. Untertansleistungen in genere.</p>
-
-<p class="tim2">IV. K. 4. Untertanssachen. Mhlzwang und Propination.</p>
-
-<p class="tim2">IV. K. 5. Untertanssachen. Mihandlung der Untertanen und
-deren Bestrafung.</p>
-
-<p class="tim2">IV. K. 6. Untertanssachen. Eigentum und Kaufrecht. Mietgrnde.
-Erbfolge in Bauerngter.</p>
-
-<p class="tim2">IV. K. 7. Untertanssachen. Grundzerstckelungen und Abstiftungen.</p>
-
-<p class="tim2">V. B. 1. Regelung des Steuerfues.</p>
-
-<p class="tim2">VI. B. 1. Gerichtseinrichtung. Patrimonialgerichte.</p>
-
-<p class="tim2">Galizische Unruhen 1846: Faszikel 308-312, 315, Ferner 31
-ex 1846; 11 ex 1847; 389, 867, 887 ex 1848</p>
-
-<p class="tim2">Patentsammlung.</p>
-
-
-<p class="center">b) im Archiv der k.&nbsp;u.&nbsp;k. allgemeinen Hofkammer:</p>
-
-
-<p class="tim2">Faszikel 6850, 7050, 8943.</p>
-
-<p class="tim2">Faszikel 7117-7119 (Robotabolitionsgeschft).</p>
-
-
-<p class="center">c) im k.&nbsp;u.&nbsp;k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv:</p>
-
-<p class="tim2">Staatsratsakten 1772-1780.<a name="FNAnker_A_357" id="FNAnker_A_357" href="#Fussnote_A_357" class="fnanchor">[A]</a></p>
-
-<p class="tim2"><span class="pagenum"><a name="Seite_140" id="Seite_140">[140]</a></span></p>
-
-
-<p class="center bold">B. Druckschriften.</p>
-
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Arneth</span>, A. v., Geschichte Maria Theresias. 10. Bd. Wien 1879.</p>
-
-<p class="tim4">&ndash;&ndash; Maria Theresia und Joseph II. Ihre Correspondenz sammt den
-Briefen Joseph's an seinen Bruder Leopold. 3 Bde. Wien 1867/68.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Balzer</span>, O., <span lang="pl" xml:lang="pl">Reformy spleczny i polityczny Konstitucyi 3. Maja.
-W Krakowie</span> 1891.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Beilagen</span>, Nr. 70, zu den stenograph. Protokollen der X. Session des
-sterreichischen Abgeordnetenhauses. Wien 1886.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Betrachtungen</span> ber die Verfassung von Galizien, die Ursachen
-seines Verfalls und die Mittel, dem Lande wieder aufzuhelfen. 1790.
-(Bei Grellmann, I. S.&nbsp;173-228.)</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Bobrzy&#324;ski</span>, M., <span lang="pl" xml:lang="pl">Karta z dziejw ludu wiejskiego w Polsce. (Rocznik
-akademii umiej&#281;tno&#347;ci w Krakowie.</span> 1891/92. S.&nbsp;153-195).</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Bochenski</span>, A., Beitrag zur Geschichte der gutsherrlich-buerlichen
-Verhltnisse in Polen auf Grund archivalischer Quellen der Herrschaft
-Kock. Krakau 1895.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Brnneck</span>, W. v., Die Aufhebung der Leibeigenschaft durch die
-Gesetzgebung Friedrich des Groen und das allg. preu. Landrecht.
-(Zeitschrift d. Savigny-Stiftung f. Rechtsgeschichte. Germ. Abth. X.
-S. 24-62.) 1889.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Ch&#322;opach</span>, O., przez***. Wydanie J. N. Bobrowicza. Lipsk 1847.
-VIII + 191 S.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Chwalkowski</span>, N. de Chwalkowo, <span lang="la" xml:lang="la">Regni Poloniae ius Publicum.</span>
-Regiomonti 1684.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Czrnig</span> K., Frhr. v., Ethnographie der sterreichischen Monarchie.
-3 Bde. Wien 1857.</p>
-
-<p class="tim4">&ndash;&ndash; Statistisches Handbchlein. Wien 1861.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Demian</span>, J. A., Darstellung der sterreichischen Monarchie nach den
-neuesten statistischen Beziehungen. 4 Theile in 6 Bden. Wien 1804/7.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Drdacki</span>, Ritter v. <span class="gesperrt">Ostrow</span>, M., Die Frohnpatente Galiziens. Ein
-Beitrag zur Kunde des Unterthanswesens. Wien 1838.</p>
-
-<p class="tim4">&ndash;&ndash; (mit Hinweglassung des Namen Drdacki), Der Bauernkrieg vom
-Jahre 1846 in der sterreichischen Provinz Galizien. Wien 1869.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Dresner</span>, Th., <span lang="la" xml:lang="la">Institutionum iuris regni Poloniae libri IV.</span> Zamosci 1613.</p>
-
-<p class="tim4"><span lang="la" xml:lang="la"><span class="gesperrt">Edicta</span> et mandata universalia regnis Galiciae et Lodomeriae a die
-11. Sept. 1772 initae possessionis promulgata</span>, und <span lang="la" xml:lang="la"><span class="gesperrt">Continuatio</span>
-etc. Leopoli 1772-1818</span> (sogenannte <span class="gesperrt">Piller'sche
-Gesetzsammlung</span>.) 46 Bde.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Franz des Zweiten</span> politische Gesetze und Verordnungen f. d. sterr.,
-bhm. und gal. Erblnder.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Fredro</span>, A. M., <span lang="la" xml:lang="la">Scriptorum seu togae et belli notationum fragmenta.
-Dantisci</span> 1660.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Friedenberg</span>, J. A. de, <span lang="la" xml:lang="la">Tractatus iuridico-practicus de ... Silesiae
-iuribus.</span> 2 Bde. Breslau 1738/40.</p>
-<p class="tim4"><span class="pagenum"><a name="Seite_141" id="Seite_141">[141]</a></span></p>
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Galizien</span> und die Robotfrage. Vom Verfasser der Schrift: berblick
-der Verhltnisse in Galizien und Polen. Leipzig 1846. 128 S.</p>
-
-<p class="tim4"><span lang="pl" xml:lang="pl"><span class="gesperrt">Gazeta</span> lwowska.</span> Lemberg 1848.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Grellmann</span>, H. M., Statistische Aufklrungen ber wichtige Theile
-u. Gegenstnde der sterr. Monarchie. 3 Bde. Gttingen 1795-1802.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Grnberg</span>, K., Die Bauernbefreiung und die Auflsung des gutsherrlich-buerlichen
-Verhltnisses in Bhmen, Mhren und Schlesien. 2 Bde.
-Leipzig 1893/94.</p>
-
-<p class="tim4">&ndash;&ndash; Die Grundentlastung. (S. A. aus "Geschichte d. sterr. Land- und
-Forstwirtschaft 1848-1898." S.&nbsp;1-80.) Wien 1899.</p>
-
-<p class="tim4">&ndash;&ndash; Studien zur sterreichischen Agrargeschichte. Leipzig 1901.</p>
-
-<p class="tim4">&ndash;&ndash; Art. "Unfreiheit" (im "Handwrterbuch der Staatswissenschaften".
-2. Aufl. VII.&nbsp;Bd. S.&nbsp;317-337). Jena 1901.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Grundentlastung</span>, Die, in sterreich. Nach amtlichen Quellen dargestellt.
-Wien 1857.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Guradze</span>, F., Der Bauer in Posen. (Zeitschrift d. hist. Gesellschaft
-f. Posen. XIII.&nbsp;Bd. 1898.)</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Hillbricht</span>, ber die Ablsung gutsherrlicher Rechte berhaupt und
-mit besonderer Rcksicht auf Galizien. (Der Jurist. 1848. S.&nbsp;161
-bis 184.)</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Heltman</span>, W., <span lang="pl" xml:lang="pl">Demokracya polska na emigracyi.</span> Lipsk 1866.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Kalinka</span>, V., Der vierjhrige polnische Reichstag 1788-1793. Berlin
-1896/98. 2 Bde.</p>
-
-<p class="tim4">&ndash;&ndash; <span lang="pl" xml:lang="pl">Galicya i Krakw pod panowaniem Austryackiem.</span> (Erste Ausgabe
-Paris 1852.) Dzie&#322;a X.&nbsp;Bd. W Krakowie 1898.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Kleczy&#324;ski</span>, J., <span lang="pl" xml:lang="pl">Stosunki propinacyjne w Galicyi. (Wiadomo&#347;ci statystyczne.</span>
-II. S.&nbsp;47-193.) Lww 1876.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Klunker</span>, J. L., Die gesetzliche Unterthansverfassung in Galizien.
-Lemberg 1845/46. 3 Bde.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Knapp</span>, G. F., Die Bauernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter
-in den lteren Theilen Preuens. Leipzig 1887. 2 Bde.</p>
-
-<p class="tim4">&ndash;&ndash; Die Landarbeiter in Knechtschaft und Freiheit. Leipzig 1891.</p>
-
-<p class="tim4">&ndash;&ndash; Grundherrschaft und Rittergut. Leipzig 1897.</p>
-
-<p class="tim4"><span lang="pl" xml:lang="pl"><span class="gesperrt">Konstytucja</span> 3.&nbsp;Maja&nbsp;1791 roku z uwagami podawanemi jej twrcom</span>
-etc. Lipsk 1865.</p>
-
-<p class="tim4">(<span class="gesperrt">Kortum</span>, E. B.,) Magna Charta von Galicien o. Untersuchung d. Beschwerden
-d. galicischen Adels pohlnischer Nation ber die sterr.
-Regierung. Jassy 1790. (Bei Grellmann, I. 1-228).</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Korzon</span>, T., <span lang="pl" xml:lang="pl">Wewn&#281;trzne dzieje Polski za Stanis&#322;awa Augusta</span> (1764
-bis 1794). <span lang="pl" xml:lang="pl">W Krakowie</span> 1882/86. 6 Bde.</p>
-
-<p class="tim4">(<span class="gesperrt">Krai&#324;ski</span>, M. v.,) Memoiren und Aktenstcke aus Galizien im Jahre
-1846. Gesammelt von einem Mhren. Leipzig 1847.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Krasi&#324;ski</span>, A. Graf v., Geschichtliche Darstellung d. Bauernverhltnisse
-in Polen und der wirtschaftlich-rechtlichen Reformen im ersten
-<span class="pagenum"><a name="Seite_142" id="Seite_142">[142]</a></span>Decennium der Regierung Stanislaus Augustus. (1764-1774.)
-2 Theile. Krakau 1898.</p>
-
-<p class="tim4">(<span class="gesperrt">Kratter</span>, F.,) Briefe ber den itzigen Zustand von Galizien. 2 Th.
-Leipzig 1786.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Krzeczunowicz</span>, C. v., Betrachtungen ber die Behandlung der
-Streitigkeiten zwischen den gewesenen Herrschaften und den ehemaligen
-Unterthanen in Galizien. Lemberg 1851.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Landesgesetzblatt</span> fr das Knigreich Galizien etc.</p>
-
-<p class="tim4"><span lang="la" xml:lang="la"><span class="gesperrt">Leges</span>, statuta, constitutiones, privilegia regni Poloniae.... a comitiis
-Visliciae anno 1347 celebratis usque ad ultima regni comitia.</span>
-8 Bde. Varsoviae 1732-1780. (Vol. leg.)</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Lelewel</span>, Joachim, Betrachtungen ber den politischen Zustand des
-ehemaligen Polens und ber die Geschichte seines Volkes. Brssel
-und Leipzig 1845.</p>
-
-<p class="tim4">&ndash;&ndash; <span lang="pl" xml:lang="pl">Stracone obywatelstwo stanu kmiecego w Polsce.</span> Bruxella 1847.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Lengnich</span>, G., <span lang="la" xml:lang="la">Jus publicum regni Poloni.</span> 2 Bde. Gedani 1742.</p>
-
-<p class="tim4">(<span class="gesperrt">Leszczynski</span>, St., <span lang="fr" xml:lang="fr">roi de Pologne</span>,) <span lang="fr" xml:lang="fr">Oeuvres du philosophe bienfaisant.</span>
-4 Bde. Paris 1764.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Linde</span>, S., <span lang="pl" xml:lang="pl">S&#322;ownik j&#281;zyka Polskiego.</span> 6 Bde. Lww 1855.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Linden</span>, J., Die Grundsteuerverfassung in den deutschen und italienischen
-Provinzen der sterreichischen Monarchie. 2 Bde. Wien 1840.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Lwenwolde</span>, Grf. v., Handbuch der galizischen Gesetze in Auszgen.
-1788.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">&#321;ozi&#324;ski</span>, Bronis&#322;aw, <span lang="pl" xml:lang="pl">Agenor hr. Go&#322;uchowski w pierwszym okresie
-rz&#261;dw swoich</span> (1846-1859). <span lang="pl" xml:lang="pl">We Lwowie</span> 1901.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">&#321;ozi&#324;ski</span>, W&#322;adiys&#322;aw, <span lang="pl" xml:lang="pl">Galiciana, kilka obrazkw z pierwszych lat
-historyi galicyjskiej. We Lwowie.</span> 1872</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Lubomirski</span>, T. ks., <span lang="pl" xml:lang="pl">Rolnicza ludno&#347;&#263; w Polsce od XVI. do XVIII.
-wieku. (Biblioteka Warszawska.</span> 1857 II. 1858 I. IV. 1861 III.
-1862 II. III.)</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Lutschizky</span>, J., Zur Geschichte der Grundeigenthumsformen in Kleinrussland.
-(Schmoller's Jahrbuch XX. S.&nbsp;165-196.) 1896.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Maciejowski</span>, W. A., Slavische Rechtsgeschichte. 3 Bde. Stuttgart
-1835/39.</p>
-
-<p class="tim4">&ndash;&ndash; <span lang="pl" xml:lang="pl">Historya w&#322;o&#347;cian .... w Polsce. Warszawa</span> 1874.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Meynert</span>, H., Kaiser Joseph II. Wien 1862.</p>
-
-<p class="tim4">&ndash;&ndash; Kaiser Franz I. Wien 1872.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Modrzewski</span>, A. F., <span lang="pl" xml:lang="pl">O poprawie rzeczypospolitej. Wydanie Turowskiego.
-Przemysl</span> 1857.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Monarchie</span>, Die sterreichisch-ungarische, in Wort und Bild. Galizien.
-Wien 1898.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Ostaszewski-Bara&#324;ski</span>, K., <span lang="pl" xml:lang="pl">Krwawy rok</span> (1846). Z&#322;oczow 1896.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Ostrowski</span>, T., <span lang="pl" xml:lang="pl">Prawo cywilne narodu polskiego.</span> Wyd. 2. 2 Bde.
-W Warszawie 1787.</p>
-<p class="tim4"><span class="pagenum"><a name="Seite_143" id="Seite_143">[143]</a></span></p>
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Piekosi&#324;ski</span>, <span lang="pl" xml:lang="pl">O s&#261;dach wy&#380;szych prawa niemieckiego w Polsce wiekw
-&#347;rednich. (Rozprawy akad. umiej&#281;tno&#347;ci w Krakowie.</span> 18. Bd.)</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Pilat</span>, T., Der landtfliche Grundbesitz in Galizien. (Stat. Mon.
-18. Bd.) 1892.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Polenattentat</span>, Das, im Jahre 1846. Aus dem Tagebuche eines
-Officiers der westgalizischen Armee. Grimma 1846.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Popper</span>, J., ber den Zustand des galizischen Landmannes vor der
-Revindication der Knigreiche Galizien und Lodomerien. (Zeitschrift
-fr sterreichische Rechtsgelehrsamkeit etc.) 1826.</p>
-
-<p class="tim4">&ndash;&ndash; Beytrge zur Kenntnis der Eigenthmlichkeiten des galizischen
-Unterthanswesens. (Ebend.) 1833.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Prawdowski</span>, Filaret (<span class="gesperrt">Kamie&#324;ski</span>, H.), <span lang="pl" xml:lang="pl">O prawdach &#380;ywotnych
-narodu polskiego.</span> Bruxella 1844.</p>
-
-<p class="tim4">&ndash;&ndash; <span lang="pl" xml:lang="pl">Katechizm demokratyczne.</span> Pary&#380; 1845.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Provinzialgesetzsammlung</span> des Knigreiches Galizien und Lodomerien.
-Lemberg 1819-1848.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Rakowski</span>, C. v., Die Entstehung des polnischen Grogrundbesitzes
-im 15. und 16. Jahrhundert. Berliner Inaug. Diss. 1899.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Reichsgesetzblatt</span> u.&nbsp;s.&nbsp;w.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Rousseau</span>, J. J., <span lang="fr" xml:lang="fr">Oeuvres complettes. Aux Deux-Ponts</span> 1782.</p>
-
-<p class="tim4">(<span class="gesperrt">Sacher-Masoch</span>, L. v.,) Polnische Revolutionen. Erinnerungen aus
-Galizien. Prag 1863.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Sala</span> M., Frhr. v., Geschichte des polnischen Aufstandes vom Jahre 1846.
-Nach authentischen Quellen dargestellt. Wien 1867.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Sammlung</span> der Gesetze und Verordnungen im Unterthansfache etc.
-Linz 1842.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Schnr-Pep&#322;owski</span>, St., <span lang="pl" xml:lang="pl">&#379;ycie za wolno&#347;&#263;! We Lwowie</span> 1897.</p>
-
-<p class="tim4">(<span class="gesperrt">Schwarzenberg</span>, Fr. Prinz,) Antidiluvianische Fidibusschnitzel. 6 Bde.
-Wien 1850.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Skrzetuski</span>, W., <span lang="pl" xml:lang="pl">Prawo polityczny narodu polskiego.</span> Ed. 2. W Warszawie
-1787. 2 Bde.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">S&#322;otwinski</span>, C. v., Systematische Darstellung der Unterthansgesetze
-in Galizien. 3 Bde. Brnn 1827.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Springer</span>, A., Geschichte sterreichs seit dem Wiener Frieden 1809.
-2 Bde. Leipzig 1863.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Stadnicki</span>, A. hr., <span lang="pl" xml:lang="pl">O wsiach tak zwanych wo&#322;oskich na p&#322;nocnym
-stoku Karpat. (Bibl. naukowa zak&#322;adu Ossolinskich I.) We Lwowie</span>
-1848.</p>
-
-<p class="tim4">&ndash;&ndash; <span lang="pl" xml:lang="pl">O kniaztwach we wsiach wo&#322;oskich</span> etc. Lww 1853.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Stan</span>, <span lang="pl" xml:lang="pl">Obecny, Galicyi</span>. 1843. 53 S.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Starzynski</span>, St. hr., <span lang="pl" xml:lang="pl">Projekt galicyjskiej konstitucyi</span> 1790/91. (<span lang="pl" xml:lang="pl">Przewodnik
-naukowy i literacki</span>) 1892.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Tessarczyk</span>, A., <span lang="pl" xml:lang="pl">Rze&#378; Galicyjska</span> 1846 r. Krakw 1848.</p>
-
-
-<p class="tim4"><span class="pagenum"><a name="Seite_144" id="Seite_144">[144]</a></span></p>
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Tomaschek</span>, E., ber die in Galizien geltende Erbfolge in Bauerngter.
-(Zeitschrift fr sterreichische Rechtsgelehrsamkeit etc.) 1840.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Ulanowski</span>, B., <span lang="pl" xml:lang="pl">Wie&#347; polska pod wzgl&#281;dem prawnym od wieku XVI.
-do XVIII. (Rocznik akad. um. w Krakowie)</span> 1893/94.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Verhandlungen</span> des in den Knigreichen Galizien und Lodomerien ...
-erffneten ... Landtages. Lemberg 1820 ff.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Wawel-Louis</span>, J., <span lang="pl" xml:lang="pl">Pocz&#261;tkowe s&#261;downictwo austryackie w Galicyi.</span>
-(1772-1784.) <span lang="pl" xml:lang="pl">We Lwowie</span> 1897.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Widmann</span>, K., Franciszek Smolka. Lww 1886.</p>
-
-<p class="tim4">(<span class="gesperrt">Wielopolski</span>, Marquis de,) Briefe eines polnischen Edelmannes an
-einen deutschen Publicisten ber die jngsten Ereignisse in Polen etc.
-Hamburg 1846.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Wolf</span>, A., und <span class="gesperrt">Zwiedineck-Sdenhorst</span>, H. v., Oesterreich unter
-Maria Theresia, Josef II. und Leopold II. 1740-1792. Berlin 1884.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Wurzbach</span>, C. v., Biographisches Lexikon d. Kaisertums sterreich.
-60 Bde. Wien 1856/91.</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Wybranowski</span>, A., <span lang="pl" xml:lang="pl">Drobiazgi z r&#380;nych czasw. (Dziennik Polski</span> 1896.)</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Zalaszowski</span>, N., <span lang="la" xml:lang="la">Jus regni Poloniae. Reimpressum Varsaviae</span> 1742.</p>
-
-<p class="tim4">(<span class="gesperrt">Zanetti</span>, S. v.,) Steuer- und Urbarialregulierung Joseph II. in den
-Teutschen Erblanden und in Galicien. (Bei Grellmann, III.
-S. 457-536.)</p>
-
-<p class="tim4"><span class="gesperrt">Zyblikiewicz</span>, M., Indemnizacya. W Krakowie 1880.</p>
-
-
-<h2>Funoten:</h2>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_1" id="Fussnote_1" href="#FNAnker_1"><span class="label">[1]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Demian</span>, Darstellung der sterr. Monarchie nach den
-neuesten statistischen Beziehungen. Wien 1804/7. II.&nbsp;Bd.; <span class="gesperrt">Czrnig</span>,
-Statistisches Handbchlein. Wien 1861; <span class="gesperrt">Die sterreichisch-ungarische
-Monarchie in Wort und Bild.</span> Galizien. Wien 1898.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_2" id="Fussnote_2" href="#FNAnker_2"><span class="label">[2]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Piekosinski</span> in den "<span lang="pl" xml:lang="pl">Rozprawy akademii umiej&#281;tno&#347;ci
-w Krakowie</span>". XVIII.&nbsp;Bd. S.&nbsp;19.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_3" id="Fussnote_3" href="#FNAnker_3"><span class="label">[3]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Stadnicki</span>, <span lang="pl" xml:lang="pl">O kniaztwach we wsiach wo&#322;oskich z pogl&#261;dem
-na wjtowstwa we wsiach na magdeburskiem prawie osadzonych.</span>
-Lww 1853. S.&nbsp;5-13.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_4" id="Fussnote_4" href="#FNAnker_4"><span class="label">[4]</span></a>
-<span class="gesperrt">Volumina legum.</span> Anno 1347: "<span lang="la" xml:lang="la">Quando in iure theuthonico
-cmetho residet, idem fugere nec recedere non potest nisi hereditate
-vendita, vel loco sui cmethonem aeque divitem collocet, aut agris ex
-toto extirpatis, hyemalibusque et aestivalibus seminatis, domino resignando,
-recedere potest.</span>"</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_5" id="Fussnote_5" href="#FNAnker_5"><span class="label">[5]</span></a>
-<span class="gesperrt">Vol. leg.</span> Anno 1347: "<span lang="la" xml:lang="la">Si dominus villae opprimat filiam
-aut uxorem sui cmethonis aut si pro excessu seu culpa heredis ibidem
-villani bonis ipsorum depraedantur, vel in sententia excommunicationis
-per annum durant sui Domini ex delicto, in talibus casibus non tantum
-tres aut quattuor villae eiusdem incolae abire possunt, sed et omnes
-ibidem habitantes recedant quo unique placebit.</span>"</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_6" id="Fussnote_6" href="#FNAnker_6"><span class="label">[6]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Stadnicki</span> in der "<span lang="pl" xml:lang="pl">Bibliotheka naukowa zak&#322;adu
-Ossolinskich.</span>" I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;3-32, 129-152; <span class="gesperrt">Maciejowski</span>, <span lang="pl" xml:lang="pl">Historya
-w&#322;o&#347;cian. Warszawa</span> 1874. S.&nbsp;176 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_7" id="Fussnote_7" href="#FNAnker_7"><span class="label">[7]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Korzon</span>, <span lang="pl" xml:lang="pl">Wewn&#281;trzne dzieje Polski za Stanis&#322;awa
-Augusta. W Krakowie</span> 1882/86. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;1 ff.; <span class="gesperrt">Balzer</span>, <span lang="pl" xml:lang="pl">Reformy
-spleczny i polityczny Konstitucyi 3. Maja. W Krakowie</span> 1891. S.&nbsp;8 ff., 14.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_8" id="Fussnote_8" href="#FNAnker_8"><span class="label">[8]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Stadnicki</span>, <span lang="pl" xml:lang="pl">O kniaztwach</span> etc. S.&nbsp;17 ff.; <span class="gesperrt">Lubomirski</span>, <span lang="pl" xml:lang="pl">Rolnicza ludno&#347;&#263; w Polsce od XVI. do XVIII. wieku</span> in "<span lang="pl" xml:lang="pl">Biblioteka
-Warszawska</span>" 1857-1862. 1862 II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;21 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_9" id="Fussnote_9" href="#FNAnker_9"><span class="label">[9]</span></a>
-<span class="gesperrt">Vol. leg.</span> A. 1496: "<span lang="la" xml:lang="la">Statuimus quod tantummodo unus filius
-de villa a patre recedere potest ad servitia, et praesertim ad studia,
-aut literarum aut artificiorum, reliqui maneant in hereditate cum patribus...
-Quod si aliquis adolescens villanus praeter istud decretum,
-fugiens repertus fuerit, sive in civitatibus et oppidis, sive alibi ubicunque,
-ille domino loci illius a quo fugit, sine iuris strepitu restituatur sub
-poena quattuordecim marcarum et nihilominus illi, qui eum retinuerint,
-poena toties quoties secus fecerint soluta, ad restitutionem sunt adstricti.</span>"</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_10" id="Fussnote_10" href="#FNAnker_10"><span class="label">[10]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Bobrzy&#324;ski</span>, <span lang="pl" xml:lang="pl">Karta z dziejw ludu wiejskiego w Polsce</span>
-in "<span lang="pl" xml:lang="pl">Rocznik akademii umiej&#281;tno&#347;ci w Krakowie</span>". 1891/92. S.&nbsp;164 f.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_11" id="Fussnote_11" href="#FNAnker_11"><span class="label">[11]</span></a>
-<span class="gesperrt">Vol. leg.</span> A. 1520; <span class="gesperrt">Bobrzy&#324;ski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;166 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_12" id="Fussnote_12" href="#FNAnker_12"><span class="label">[12]</span></a>
-"<span lang="pl" xml:lang="pl">a&#380;eby poddani swoich panw nie pozywali przed krla.</span>"
-(<span class="gesperrt">Bobrzy&#324;ski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;170.) &ndash; <span class="gesperrt">Rakowski</span>, Entstehung des Grogrundbesitzes
-in Polen. Berliner Inaug. Diss. 1899. S.&nbsp;32 f. &ndash; 1546
-wies Knig Siegmund I. die Beschwerde der Bauern von Stani&#261;t gegen
-die Grundherrschaft mit den Worten zurck: "<span lang="pl" xml:lang="pl">Nie jest naszym zamiarem,
-wtr&#261;ca&#263; si&#281; miedzy naszych poddanych i ich kmieci.</span>" (<span class="gesperrt">Lubomirski</span> in
-B. W. 1861. III.&nbsp;Bd. S.&nbsp;48).</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_13" id="Fussnote_13" href="#FNAnker_13"><span class="label">[13]</span></a>
-<span class="gesperrt">Vol. leg.</span> A. 1573: "<span lang="pl" xml:lang="pl">Wszak&#380;e przez t&#281; konfederacy&#281; nasz&#261;,
-zwierzchno&#347;ci &#380;adnej nad poddanymi ich tak panw duchownych
-jako i swieckich nie derogujemy i pos&#322;uszenstwa &#380;adnego poddanych
-przeciwko panom ich nie psujemy i owszem, jesliby takowa licencya
-gdzie by&#322;a sub praetextu religionis, tedy jako zawsze by&#322;o, b&#281;dzie wolno
-i teraz ka&#380;demu panu poddanego swego niepos&#322;usznego tam in spiritualibus,
-quam in saecularibus, pod&#322;ug rozumienia swojego skara&#263;.</span>"</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_14" id="Fussnote_14" href="#FNAnker_14"><span class="label">[14]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Bobrzy&#324;ski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;175-191.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_15" id="Fussnote_15" href="#FNAnker_15"><span class="label">[15]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Bobrzy&#324;ski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;192.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_16" id="Fussnote_16" href="#FNAnker_16"><span class="label">[16]</span></a>
-"<span lang="la" xml:lang="la">Rem publicam nostram tribus constare ordinibus notissimum.
-Penes regem dignitas, penes senatum auctoritas, penes nobilitatem libertas
-est.</span>" (<span class="gesperrt">Chwalkowski</span>, <span lang="la" xml:lang="la">Regni Poloniae ius publicum.</span> Regiomonti 1684,
-L. I. C. II). Vrgl. <span class="gesperrt">Skrzetuski</span>, <span lang="pl" xml:lang="pl">Prawo polityczny narodu polskiego.
-W Warszawie</span> 1787. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;42.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_17" id="Fussnote_17" href="#FNAnker_17"><span class="label">[17]</span></a>
-"<span lang="la" xml:lang="la">Libertas polona, adeo celebrata, non aliis civibus quam nobilibus
-servit, qui illa ita fruuntur, ut ad communionem alios praeter nobiles
-non admittant.</span>" (<span class="gesperrt">Lengnich</span>, <span lang="la" xml:lang="la">Ius publicum regni Poloniae</span>. Gedani 1742.
-L. III. C. I. 2).</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_18" id="Fussnote_18" href="#FNAnker_18"><span class="label">[18]</span></a>
-Vrgl. <span class="gesperrt">Dresner</span>, <span lang="la" xml:lang="la">Institutionum iuris regni Poloniae libri IV</span>.
-Zamosci 1613. L. I. T. XIX.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_19" id="Fussnote_19" href="#FNAnker_19"><span class="label">[19]</span></a>
-"<span lang="la" xml:lang="la">Qui in villis fundisve regis aut nobilium habitant, agris addicti sunt,
-unde etiam vocantur servi glebae.</span>" (<span class="gesperrt">Chwalkowski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. L. I.
-C. X. 1.) Vrgl. <span class="gesperrt">Skrzetuski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;149. <span class="gesperrt">Krasi&#324;ski</span>,
-Geschichtliche Darstellung der Bauernverhltnisse in Polen und der wirtschaftlich-rechtlichen
-Reformen im ersten Decennium der Regierung
-Stanislaus Augustus. Krakau 1898. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;31.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_20" id="Fussnote_20" href="#FNAnker_20"><span class="label">[20]</span></a>
-"<span lang="la" xml:lang="la">Liberi autem eorum (sc. subditorum) in Dominorum recidunt
-potestatem, in quorum fundis nati sunt.</span>" (<span class="gesperrt">Dresner</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. L. I. T.
-XXI.) Vrgl. auch <span class="gesperrt">Zalaszowski</span>, <span lang="la" xml:lang="la">Ius regni Poloniae. Reimpressum
-Varsaviae</span> 1741. L. IV. P. II. T. 23.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_21" id="Fussnote_21" href="#FNAnker_21"><span class="label">[21]</span></a>
-Vrgl. <span class="gesperrt">Korzon</span>, <span lang="pl" xml:lang="pl">Wewn&#281;trzne dzieje Polski za Stanis&#322;awa Augusta.
-W Krakowie</span> 1882/86. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;359 und <span class="gesperrt">Maciejowski</span>, Slavische
-Rechtsgeschichte. Stuttgart 1835/39. III.&nbsp;Bd. S.&nbsp;191.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_22" id="Fussnote_22" href="#FNAnker_22"><span class="label">[22]</span></a>
-Vgl. <span class="gesperrt">Korzon</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;359.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_23" id="Fussnote_23" href="#FNAnker_23"><span class="label">[23]</span></a>
-Vrgl. <span class="gesperrt">Bobrzy&#324;ski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;188.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_24" id="Fussnote_24" href="#FNAnker_24"><span class="label">[24]</span></a>
-"<span lang="la" xml:lang="la">Hodie usus obtinuit, ut nonnisi per ingressum ad aliquam
-religionem, vel per susceptionem sacrorum ordinum aut per promotionem
-ad gradum doctoratus, aut per obtentam manumissionem literalem aut
-coram Actis manumissionem obtineant: liberi a potestate dominorum
-afficiantur.</span>" (<span class="gesperrt">Zalaszowski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. L. IV. P. II. T. 23.) Vrgl.
-<span class="gesperrt">Skrzetuski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;198. Zwei Freilassungsbriefe aus den
-Jahren 1622 und 1638 gedruckt bei <span class="gesperrt">Maciejowski</span>, <span lang="pl" xml:lang="pl">Historya w&#322;o&#347;cian</span>
-S. 308 ff. &ndash; Vrgl. <span class="gesperrt">Ostrowski</span>, <span lang="pl" xml:lang="pl">Prawo cywilne narodu polskiego.
-W Warszawie</span> 1787. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;53.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_25" id="Fussnote_25" href="#FNAnker_25"><span class="label">[25]</span></a>
-"<span lang="la" xml:lang="la">Vetitum non ingenuum creare nobilem, nisi dominus, cui per
-servitutem obnoxius, consenserit.</span>" (<span class="gesperrt">Lengnich</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. L. III. C. 2. 17.)
-Vrgl. <span class="gesperrt">Ostrowski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;47.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_26" id="Fussnote_26" href="#FNAnker_26"><span class="label">[26]</span></a>
-"<span lang="la" xml:lang="la">Si se clam, aut vi, aut alio quopiam modo, contra dominorum
-voluntatem, in libertatem vindicaverint, ac dominos subterfugerint, habent
-in eos Domini, ubicunque eos invenerint, praesertim in locis desertis,
-manuum iniectionem, vel si quis eos detineat aut tueatur, eorum iure ac
-iudicio vindicationem.</span>" (<span class="gesperrt">Dresner</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. L. I. T. XXI.) Vrgl. <span class="gesperrt">Zalaszowski</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. L. IV. P. II. T. 23. <span class="gesperrt">Ostrowski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.
-S. 47. <span class="gesperrt">Skrzetuski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;150.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_27" id="Fussnote_27" href="#FNAnker_27"><span class="label">[27]</span></a>
-bereinkommen mit dem Herzogtum Preuen. Vrgl. <span class="gesperrt">Bobrzy&#324;ski</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;179. &ndash; "<span lang="la" xml:lang="la">Inhibitio supremae Curiae de anno</span>
-1728: Denen Pohlnischen von Adel, sollen die von ihnen in Schlesien
-entwichenen Unterthanen ehender nicht verabfolget werden, bis nicht die
-Schlesische in Pohlen entwichene Unterthanen wrcklich zurck gestellet
-worden." Schon frher (1652) war in Schlesien der Grundsatz der Reziprozitt
-ausgesprochen worden. (Vrgl. <span class="gesperrt">Friedenberg</span>, <span lang="la" xml:lang="la">Tractatus iuridico-practicus
-de ... Silesiae iuribus</span>. Breslau 1738/40. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;53.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_28" id="Fussnote_28" href="#FNAnker_28"><span class="label">[28]</span></a>
-Vrgl. <span class="gesperrt">Knapp</span>, Die Bauernbefreiung und der Ursprung der
-Landarbeiter in den lteren Teilen Preuens. Leipzig 1887. I.&nbsp;Bd.
-S. 83. II. S.&nbsp;1.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_29" id="Fussnote_29" href="#FNAnker_29"><span class="label">[29]</span></a>
-Vrgl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Die Bauernbefreiung und die Auflsung
-des gutsherrlich buerlichen Verhltnisses in Bhmen, Mhren und Schlesien.
-Leipzig 1893/94. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;12.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_30" id="Fussnote_30" href="#FNAnker_30"><span class="label">[30]</span></a>
-Acten: 9. ex Januario 1773. II. A. 6. Archiv des Ministeriums
-des Innern. Vrgl. auch <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Studien zur sterreichischen
-Agrargeschichte. Leipzig 1901. S.&nbsp;28.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_31" id="Fussnote_31" href="#FNAnker_31"><span class="label">[31]</span></a>
-Hofkanzleivortrag vom 17.&nbsp;November&nbsp;1777 mit Beilagen. &ndash; Bericht
-der galizischen Domnenadministration vom 4.&nbsp;Januar&nbsp;1782.
-Vrgl. <span class="gesperrt">Maciejowski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;176.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_32" id="Fussnote_32" href="#FNAnker_32"><span class="label">[32]</span></a>
-Vrgl. <span class="gesperrt">Modrzewski</span>, <span lang="pl" xml:lang="pl">O poprawie rzeczypospolitej</span>. 1551.
-Ausgabe Przemysl 1857. S.&nbsp;117. &ndash; "<span lang="la" xml:lang="la">subditi a dominis alienantur, comparantur,
-emuntur, venduntur.</span>" (<span class="gesperrt">Dresner</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. L. I. T. XXI.) &ndash; "<span lang="fr" xml:lang="fr">Trop
-souvent, par un trafic scandaleux, nous les vendons des matres
-aussi cruels, et qui bientt, par un excs de travail, les forcent leur
-payer le prix de leur nouvelle servitude.</span>" (<span class="gesperrt">Leszczynski</span>, <span lang="fr" xml:lang="fr">Oeuvres
-d'un philosophe bienfaisant.</span> Paris 1764. III.&nbsp;Bd. S.&nbsp;4.) &ndash; "<span lang="pl" xml:lang="pl">Panu
-wolno ich darowa&#263;, przeda&#263;, zamienia&#263;, ze w&#347;i do w&#347;i przenosi&#263;.</span>"
-(<span class="gesperrt">Skrzetuski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;150). &ndash; "<span lang="pl" xml:lang="pl">Dziedzic.. ich darowa&#263;,
-przeda&#263;, na inn&#261; rol&#281; lub wie&#347; przenie&#347;&#263; prawnie wolen.</span>" (<span class="gesperrt">Ostrowski</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;47.) &ndash; Vrgl. ferner <span class="gesperrt">Konstytucya</span> <span lang="pl" xml:lang="pl">3.&nbsp;Maja&nbsp;1791 roku
-z uwagami podawanemi jej twrcom.</span> Lipsk 1865. S.&nbsp;24; <span class="gesperrt">Lelewel</span>,
-Betrachtungen ber den politischen Zustand des ehemaligen Polens.
-Brssel 1845. S.&nbsp;158; <span class="gesperrt">Lubomirski</span> in B. W. 1862. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;10.
-Dagegen <span class="gesperrt">Krasi&#324;ski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;167. &ndash; ber Flle von Tausch,
-vrgl. <span class="gesperrt">Bochenski</span>, Beitrag zur Geschichte der gutsherrlich-buerlichen
-Verhltnisse in Polen auf Grund der archivalischen Quellen der Herrschaft
-Kock. Krakau 1895. S.&nbsp;145.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_33" id="Fussnote_33" href="#FNAnker_33"><span class="label">[33]</span></a>
-"<span lang="la" xml:lang="la">servi, quorum capita domini sunt, sine quorum assistentia,
-sive actores, sive rei sint, locum standi contra quasvis personas in iure
-ac iudicio terrestri non habent.</span>" (<span class="gesperrt">Dresner</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. L. I. T. XX). &ndash; "<span lang="la" xml:lang="la">Rustici,
-qui continua servitute premuntur, et fictione iuris pro nullis
-habentur, ut antiquitus apud Romanos servi habebantur ... sine dominorum suorum assistentia, sive actores, sive rei sunt, locum standi in
-iudiciis saecularibus (nam secus observatur in spiritualibus) non habentes.</span>"
-(<span class="gesperrt">Zalaszowski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. L. IV. P. II. T. 23). Vrgl. auch <span class="gesperrt">Chwalkowski</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. L. I. C. X. 1. &ndash; "<span lang="pl" xml:lang="pl">im nie pod imieniem w&#322;asnym
-czyni&#263; nie wolno.</span>" (<span class="gesperrt">Skrzetuski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;150).</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_34" id="Fussnote_34" href="#FNAnker_34"><span class="label">[34]</span></a>
-Vgl. <span class="gesperrt">Lubomirski</span> in B. W. 1862. II.&nbsp;B. S.&nbsp;1. &ndash; "<span lang="la" xml:lang="la">si qua iura et
-privilegia Domini dant subditis, eadem servare, nec violare, in arbitrio
-et voluntate eorum est positum; de quibus violatis non habemus in
-Statutis et constitutionibus actiones propositas.</span>" (<span class="gesperrt">Dresner</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. L. I.
-T. XXI). &ndash; "<span lang="la" xml:lang="la">Nec habent contra dominos actionem.</span>" (<span class="gesperrt">Chwalkowski</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. L. I. C. X. 1). &ndash; Vrgl. <span class="gesperrt">Zalaszowski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. L. IV.
-P. II. T. 23. &ndash; "<span lang="pl" xml:lang="pl">im prawa nasze nie wyznaczy&#322;y &#380;adnego s&#261;du,
-w ktrymby si&#281; o krzywdy i uci&#261;&#380;liwsci od dziedzicw zadane uskarzy&#263;;
-i upomieni&#263; mogli.</span>" (<span class="gesperrt">Skrzetuski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. II.&nbsp;Bd. S. 150).</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_35" id="Fussnote_35" href="#FNAnker_35"><span class="label">[35]</span></a>
-Vrgl. <span class="gesperrt">Skrzetuski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;163. 391 ff. &ndash; <span class="gesperrt">Ostrowski</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;56. &ndash; <span class="gesperrt">Korzon</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;377.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_36" id="Fussnote_36" href="#FNAnker_36"><span class="label">[36]</span></a>
-Vrgl. <span class="gesperrt">Lubomirski</span> in B. W. 1862. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;21.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_37" id="Fussnote_37" href="#FNAnker_37"><span class="label">[37]</span></a>
-"<span lang="la" xml:lang="la">Nobilitas in subditos suos glebae adscriptos ius vitae et necis
-habet, non aliter ut apud Romanos servi habebantur.</span>" (<span class="gesperrt">Zalaszowski</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. L. I. T. 39). &ndash; "<span lang="pl" xml:lang="pl">Z dawno&#347;ci, &#378;ycia i &#347;mierci ich panami byli
-dziedzice.</span>" (<span class="gesperrt">Skrzetuski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;150). &ndash; "<span lang="fr" xml:lang="fr">Que voit-on
-cependant parmi nous? Un noble y condamne son sujet la mort, quelque
-fois sans cause lgitime, plus souvent sans procedure et sans formalit.</span>"
-(<span class="gesperrt">Leszczynski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. III.&nbsp;Bd. S.&nbsp;111).</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_38" id="Fussnote_38" href="#FNAnker_38"><span class="label">[38]</span></a>
-Vrgl. <span class="gesperrt">Zalaszowski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. L. IV. P. II. T. V. A. III.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_39" id="Fussnote_39" href="#FNAnker_39"><span class="label">[39]</span></a>
-<span class="gesperrt">Vol. leg.</span> A. 1768. &ndash; Vrgl. <span class="gesperrt">Ostrowski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd.
-S. 48 f. <span class="gesperrt">Skrzetuski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;61. &ndash; <span class="gesperrt">Korzon</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O.
-I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;376. &ndash; <span class="gesperrt">Krasi&#324;ski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;84.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_40" id="Fussnote_40" href="#FNAnker_40"><span class="label">[40]</span></a>
-Hofkanzleivortrag vom 5.&nbsp;Februar&nbsp;1782. Vergl. besonders
-<span class="gesperrt">Guradze</span> in der Zeitschrift der hist. Gesellschaft fr Posen. XIII.&nbsp;Bd.
-S. 287 ff. 294. &ndash; (<span class="gesperrt">Kratter</span>) Briefe ber den itzigen Zustand von
-Galizien. Leipzig 1786. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;167. &ndash; <span class="gesperrt">O ch&#322;opach</span>. Lipsk 1847.
-S. 84.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_41" id="Fussnote_41" href="#FNAnker_41"><span class="label">[41]</span></a>
-"<span lang="la" xml:lang="la">ut breviter dicatur, quae antiquis Romanis in servos fuit,
-haec nunc nobilibus Polonis in plebeios subditos absoluta est, quod ad
-ius attinet, potestas.</span>" (<span class="gesperrt">Dresner</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. L. I. T. XXI). Ebendort erklrt
-D. die Sklavenschutzbestimmungen des rmischen Rechtes fr
-Polen anwendbar. &ndash; "<span lang="pl" xml:lang="pl">Stan podda&#324;stwa ma&#322;o co r&#380;ni si&#281; od niewoli.</span>"
-(<span class="gesperrt">Skrzetuski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;150). &ndash; <span class="gesperrt">Wielopolski</span> (Briefe eines
-polnischen Edelmannes an einen deutschen Publizisten, Hamburg 1846
-S. 56) bestreitet das Obengesagte und erklrt den Zustand der polnischen
-Bauern fr eine "staatsgesetzlich nicht genug bestimmte Unterthanschaft
-gegenber einer absoluten Regierung der Grundherren, die im schlimmsten
-Falle manchmal auch hart sein konnte, keineswegs aber den Charakter
-des Leibeigenthums der Sklaverei hatte." Den Zustand der polnischen
-Bauern sehen fr Leibeigenschaft an: <span class="gesperrt">Brnneck</span> in der "Zeitschrift
-der Savigny Stiftung fr Rechtsgeschichte". Germ. Abt. X.&nbsp;Bd. S.&nbsp;24-62.
-<span class="gesperrt">Guradze</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. <span class="gesperrt">Korzon</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;346. Dagegen
-<span class="gesperrt">Bochenski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. <span class="gesperrt">Krasi&#324;ski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. und <span class="gesperrt">Ulanowski</span> im
-"<span lang="pl" xml:lang="pl">Rocznik akademii umiej&#281;tno&#347;ci w Krakowie</span>". 1893/4. S.&nbsp;120-178. &ndash; Vgl.
-<span class="gesperrt">Grnberg</span>, Art. Unfreiheit im "Handwrterbuch der Staatswissenschaften".
-VII.&nbsp;Bd. S.&nbsp;317 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_42" id="Fussnote_42" href="#FNAnker_42"><span class="label">[42]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Skrzetuski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;230 ff. <span class="gesperrt">Krasi&#324;ski</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;30 f.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_43" id="Fussnote_43" href="#FNAnker_43"><span class="label">[43]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Skrzetuski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;200. II. S.&nbsp;96-98. &ndash; <span class="gesperrt">Krasi&#324;ski</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;151. Bericht der Domnenadministration
-vom 5.&nbsp;Brachmonat&nbsp;1786.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_44" id="Fussnote_44" href="#FNAnker_44"><span class="label">[44]</span></a>
-Die Zahl der Dominien betrug gegen 2500, die der Drfer
-gegen 6500.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_45" id="Fussnote_45" href="#FNAnker_45"><span class="label">[45]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Ulanowski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;132.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_46" id="Fussnote_46" href="#FNAnker_46"><span class="label">[46]</span></a>
-ebendort S.&nbsp;134. &ndash; <span class="gesperrt">Lubomirski</span> in B. W. 1862 II.&nbsp;Bd S.&nbsp;33.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_47" id="Fussnote_47" href="#FNAnker_47"><span class="label">[47]</span></a>
-"<span lang="la" xml:lang="la">Quisque e nobis Polonis sui vulgi et bonorum, parvus quodam
-modo et absolutus Monarcha est" (<span class="gesperrt">Fredro</span>, Scriptorum seu togae et belli
-notationum fragmenta. Dantisci</span> 1660. S.&nbsp;294).</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_48" id="Fussnote_48" href="#FNAnker_48"><span class="label">[48]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Skrzetuski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;370 ff. II. S.&nbsp;190.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_49" id="Fussnote_49" href="#FNAnker_49"><span class="label">[49]</span></a>
-So die Heiduckengelder. Siehe 156 ex Septembri 1785. (Unter
-dieser Bezeichnung wollen wir die auf Grund des Hofdekretes vom
-22.&nbsp;Januar&nbsp;1785 erstatteten Gutachten des galizischen Guberniums und
-der galizischen Stnde ber die "hierlandes blichen
-Untertansverkrzungen" zitieren.) &ndash; Als Beitrag zum Unterhalte ihrer Haustruppen hoben
-die Radziwill's auf ihren Herrschaften Z&#322;oczow und Pomorzan (3 Stdtchen
-und 42 Drfer) jhrlich einen Betrag von 7872 Gulden polnisch
-unter dem Namen <span lang="pl" xml:lang="pl" class="gesperrt">Raytarszczyzna</span> (<span lang="pl" xml:lang="pl">Raytar</span> = Reiter) und <span lang="pl" xml:lang="pl"><span class="gesperrt">Pacholszczyzna</span></span>
-(<span lang="pl" xml:lang="pl">pacholstwo</span> = Dienergefolge) ein. (Bericht des Lemberger Kreisamtes
-vom 15.&nbsp;September&nbsp;1775.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_50" id="Fussnote_50" href="#FNAnker_50"><span class="label">[50]</span></a>
-ber die Begriffe Grundherrschaft und Gutsherrschaft vergl.
-besonders <span class="gesperrt">Knapp</span>, Die Landarbeiter in Knechtschaft und Freiheit,
-Leipzig 1891, und Grundherrschaft und Rittergut, Leipzig 1897; dann
-<span class="gesperrt">Grnberg</span>, Bauernbefreiung. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;36 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_51" id="Fussnote_51" href="#FNAnker_51"><span class="label">[51]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Korzon</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;6 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_52" id="Fussnote_52" href="#FNAnker_52"><span class="label">[52]</span></a>
-Erst unter sterreichischer Herrschaft begannen die Dominien
-Bauernland einzuziehen, die Behrden traten dem aber bald entgegen.
-(Hofkanzleivortrag vom 20.&nbsp;Juni&nbsp;1785.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_53" id="Fussnote_53" href="#FNAnker_53"><span class="label">[53]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Kleczy&#324;ski</span>, <span lang="pl" xml:lang="pl">Stosunki propinacyjne w Galicyi (Wiadomo&#347;ci
-statystyczne.</span> II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;47-193. Lww 1876) bes. S.&nbsp;57-63. &ndash; <span class="gesperrt">Ulanowski</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;143. <span class="gesperrt">Kratter</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;190.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_54" id="Fussnote_54" href="#FNAnker_54"><span class="label">[54]</span></a>
-Gubernialbericht vom 20.&nbsp;August&nbsp;1789. &ndash; Ein merkwrdiges
-Regal der Obrigkeit war das ausschlieliche Recht, Leinwand zu bleichen.
-Die Untertanen muten von jedem Stck Leinwand, das sie bleichten,
-eine Abgabe entrichten.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_55" id="Fussnote_55" href="#FNAnker_55"><span class="label">[55]</span></a>
-Gubernialbericht vom 15.&nbsp;November&nbsp;1774, ferner die Acten:
-156 ex Septembri 1785.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_56" id="Fussnote_56" href="#FNAnker_56"><span class="label">[56]</span></a>
-Czerwiec = Johannisblut, polnische Schildlaus; einst ein bedeutender
-Handelsartikel.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_57" id="Fussnote_57" href="#FNAnker_57"><span class="label">[57]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Ostrowski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;52 f.; ferner Hofkanzleivortrag
-vom 6.&nbsp;September&nbsp;1782 und 13.&nbsp;November&nbsp;1783;
-Gubernialratssitzung vom 15.&nbsp;Dezember&nbsp;1782; Prot. d. Hofkanzleisitzung
-vom 29.&nbsp;Januar&nbsp;1782 sowie die Acten: 1004 ex Majo 1774;
-Fasz. 7050 (Hofkammer); 156 ex Septembri 1785 (Arch. d. Min. d. Innern).</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_58" id="Fussnote_58" href="#FNAnker_58"><span class="label">[58]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Ulanowski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;132. &ndash; Prot. d. Hofkanzleisitzung
-vom 7.&nbsp;Januar&nbsp;1783.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_59" id="Fussnote_59" href="#FNAnker_59"><span class="label">[59]</span></a>
-Die Darlegung der komplizierten rechtlichen und politischen Verhltnisse der verschiedenen Kategorien von Freibauern fllt nicht in
-den Rahmen dieser Arbeit.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_60" id="Fussnote_60" href="#FNAnker_60"><span class="label">[60]</span></a>
-Gubernialberichte vom 15.&nbsp;November&nbsp;1774 und 3.&nbsp;Juli&nbsp;1779.
-Protokoll der Rektifikationskommission vom 15.&nbsp;September&nbsp;1778.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_61" id="Fussnote_61" href="#FNAnker_61"><span class="label">[61]</span></a>
-<span lang="pl" xml:lang="pl">"nie maj&#261; w&#322;asno&#347;ci, bo nie b&#281;d&#261;c panami osob w&#322;asnych,
-jak&#380;e mog&#261; panami by&#263; maj&#261;tku?</span>" (<span class="gesperrt">Skrzetuski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. II. S.&nbsp;150). &ndash; Vergl.
-ebendort II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;187. &ndash; <span class="gesperrt">Ostrowski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd.
-S. 47. &ndash; <span class="gesperrt">Konstytucja</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;24. &ndash; <span class="gesperrt">Guradze</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O.
-S. 275 f. 297. &ndash; <span class="gesperrt">Ulanowski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;160, 171. &ndash; <span class="gesperrt">Pilat</span> in
-den Beilagen Nr. 70 zu den Protokollen der 10. Session des Abgeordnetenhauses
-S. 545. &ndash; Gubernialbericht vom 27.&nbsp;Dezember&nbsp;1781; ferner die
-Acten: 9 ex Januario 1773. II. A. 6 und V.&nbsp;B. 1, 599 (Arch. d. Min.
-d. Innern); Bericht des Kreisamtes Zamo&#347;c vom Oktober 1784.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_62" id="Fussnote_62" href="#FNAnker_62"><span class="label">[62]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Skrzetuski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;195 und die oben
-citierten Akten.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_63" id="Fussnote_63" href="#FNAnker_63"><span class="label">[63]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Popper</span> in der "Zeitschrift fr sterreichische Rechtsgelehrsamkeit
-und politische Gesetzkunde" 1826. 4. Heft. S.&nbsp;209. &ndash; <span class="gesperrt">Drdacki</span>,
-Die Fronpatente Galiziens, Wien 1838. S.&nbsp;79 f. &ndash; Die
-<span class="gesperrt">Grundentlastung</span> in sterreich. Wien 1857. S.&nbsp;11. &ndash; "In Podolien
-bestehen die sogenannten Tloken; es bentzen dort die Unterthanen
-mehrenteils die Grnde gemeinschaftlich, und auer denen Hausgrten
-und wenigen Wiesen, die das Eigenthum einzelner Wirte ausmachen,
-bestehen ihre Grnde aus mehreren Hauptabtheilungen, welche abwechselnd
-nach der verschieden eingefhrten Gewohnheit durch mehrere
-Jahre hintereinander angebaut, und wieder durch so viele Jahre brach
-gelassen werden; die jhrliche Vertheilung dieser Grnde geschieht auch
-nicht unter alle Hauswirte gleich, sondern nachdem sich ein jeder zu
-zwei- oder vierspnniger oder Furobot bekennt." (Gubernialprotokoll vom
-7.&nbsp;Mai&nbsp;1791); ferner Hofkanzleivortrag vom 3.&nbsp;Oktober&nbsp;1826. &ndash; Die
-amtliche sterr. Bezeichnung fr die Feldgemeinschaft war "wandelbarer
-Grundbesitz".</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_64" id="Fussnote_64" href="#FNAnker_64"><span class="label">[64]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Lutschitzky</span> in Schmoller's Jahrbuch. XX. S.&nbsp;165-196.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_65" id="Fussnote_65" href="#FNAnker_65"><span class="label">[65]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Studien S.&nbsp;51 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_66" id="Fussnote_66" href="#FNAnker_66"><span class="label">[66]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Drdacki</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;128. <span class="gesperrt">Klunker</span>, Die gesetzliche
-Untertansverfassung in Galizien. Lemberg 1845/46. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;15.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_67" id="Fussnote_67" href="#FNAnker_67"><span class="label">[67]</span></a>
-Acten: 1004 ex Majo 1774. Faszikel 7050 (Hofkammerarchiv);
-Kanzleivortrag vom 8.&nbsp;November&nbsp;1782. Vergl. auch <span class="gesperrt">Merunowicz</span>
-in den oben citierten <span class="gesperrt">Beilagen</span>. Nr. 70. S.&nbsp;553.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_68" id="Fussnote_68" href="#FNAnker_68"><span class="label">[68]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Skrzetuski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;197. <span class="gesperrt">Ostrowski</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;55. <span class="gesperrt">Klunker</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;105 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_69" id="Fussnote_69" href="#FNAnker_69"><span class="label">[69]</span></a>
-"Die Inventare entstanden durch den bloen Willen des Herrn;
-der Wille des Erbherrn und die Unterfertigung war die einzige Feierlichkeit,
-die zur Errichtung eines Inventars nthig war, und nur dann
-erst, wenn das Gut verkauft, verpachtet oder verpfndet wurde, oder
-sonst eine gerichtliche bergabe Platz griff, wurde das Inventar von
-Zeugen unterschrieben und bei irgendeinem Landgerichte zur Einschreibung
-bergeben." (Bericht des Kreisamtes Bochnia, Juli 1783); ferner
-Acten: 156 ex Septembri 1785 (Arch. d. Min. d. Innern).</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_70" id="Fussnote_70" href="#FNAnker_70"><span class="label">[70]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Ostrowski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;51. <span class="gesperrt">Skrzetuski</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;194 f. &ndash; <span class="gesperrt">Betrachtungen</span> ber die Verfassung von
-Galizien etc. bei <span class="gesperrt">Grellmann</span>, Statistische Aufklrungen I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;177.
-<span class="gesperrt">Wybranowski</span> im "<span lang="pl" xml:lang="pl">Dziennik Polski</span>" vom 8.&nbsp;August&nbsp;1896. &ndash; Acten:
-1004 ex Majo 1774. Fasz. 7050 (Hofkammerarchiv); Protok.
-d. Gubernialratssitzungen vom 7.&nbsp;Juli&nbsp;1781 und vom 15.&nbsp;Dezember&nbsp;1782.
-Kanzleivortrag vom 6.&nbsp;September&nbsp;1782. Bericht des Gubernialrates von
-Ainser vom 17.&nbsp;Juli&nbsp;1790 und Beilagen.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_71" id="Fussnote_71" href="#FNAnker_71"><span class="label">[71]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Ostrowski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;52. <span class="gesperrt">Lelewel</span>,
-Betrachtungen ber den politischen Zustand des ehemaligen Polen.
-Brssel 1845. S.&nbsp;289 f. &ndash; cit. Act: 156 ex Septembri 1785. &ndash; Eine andere
-Bezeichnung fr diese Dienste ist <span class="gesperrt" lang="pl" xml:lang="pl">daremszczyzna</span> oder <span class="gesperrt" lang="pl" xml:lang="pl">daremny
-dzie&#324;</span> (unentgeltliche Arbeit oder unentgeltlicher Tag).</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_72" id="Fussnote_72" href="#FNAnker_72"><span class="label">[72]</span></a>
-cit. Act: 156 ex Septembri 1785.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_73" id="Fussnote_73" href="#FNAnker_73"><span class="label">[73]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Ostrowski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;52. <span class="gesperrt">Lelewel</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O.
-S. 290. Gubernialbericht vom 11. Mrz 1784.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_74" id="Fussnote_74" href="#FNAnker_74"><span class="label">[74]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Ostrowski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;52. &ndash; Acten: 156 ex Septembri
-1785 (Arch. d. Min. d. Innern).</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_75" id="Fussnote_75" href="#FNAnker_75"><span class="label">[75]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Jasi&#324;skis</span> Denkschrift IV. H. 3.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_76" id="Fussnote_76" href="#FNAnker_76"><span class="label">[76]</span></a>
-"il ne travaille qu'autant que la crainte de chtiments le force
-de travailler." (<span class="gesperrt">Leszczynski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. III.&nbsp;Bd. S.&nbsp;9). &ndash; Die Obrigkeiten
-schonten bei der Robot weder Mensch noch Tier. "<span lang="fr" xml:lang="fr"> peine les distinguons-nous
-des btes qu'ils entretiennent pour la culture de nos terres. Souvent
-nous mnageons moins leurs forces que celles de ces animaux.</span>" (<span class="gesperrt">Leszczynski</span>
-Bd. III. S.&nbsp;4). &ndash; "Es kommt vor, dass die Unterthanen ohne
-Beobachtung einiger Verordnungen durch ganze Wochen auf Robot
-getrieben; von Frh bis auf die Nacht ununterbrochen und dergestalt
-zur Robotarbeit verhalten werden, dass ihnen hiebei weder ihr Vieh zu
-fttern noch selbst einen Bissen Brod zu essen gestattet werde. Sie verlieren
-dabei ihr Vieh und knnen die eigene Wirtschaft nicht bestellen.
-Durch oftmalige weite Fuhren, wofr ihnen kaum die Hlfte der Robotstage
-abgeschrieben wird, werden sie gnzlich zugrunde gerichtet, indem
-sie solche nur im Frhling und Herbst bei belsten Straen verrichten,
-sich selbst und ihr Vieh aus eigenem verkosten, solches auf den blen
-Wegen abtreiben und zugrundegehen lassen mssen." (Referat zur Gubernialratssitzung
-vom 30. Mrz 1781. &ndash; "einige Verordnungen" bezieht
-sich auf das Patent vom 3.&nbsp;Juni&nbsp;1775.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_77" id="Fussnote_77" href="#FNAnker_77"><span class="label">[77]</span></a>
-Hofkanzleivortrag vom 22.&nbsp;September&nbsp;1781.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_78" id="Fussnote_78" href="#FNAnker_78"><span class="label">[78]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Skrzetuski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;176.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_79" id="Fussnote_79" href="#FNAnker_79"><span class="label">[79]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Lelewel</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;285. <span class="gesperrt">Maciejowski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O.
-S. 198 f. 311 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_80" id="Fussnote_80" href="#FNAnker_80"><span class="label">[80]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Maciejowski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;200 f.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_81" id="Fussnote_81" href="#FNAnker_81"><span class="label">[81]</span></a>
-Siehe oben S.&nbsp;<a href="#Seite_14">14</a>.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_82" id="Fussnote_82" href="#FNAnker_82"><span class="label">[82]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Maciejowski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;202 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_83" id="Fussnote_83" href="#FNAnker_83"><span class="label">[83]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Konstytucja</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. IV. &ndash; J. J. <span class="gesperrt">Rousseau</span>
-uerte sich ber die buerlichen Verhltnisse in Polen folgendermaen:
-"<span lang="fr" xml:lang="fr">Affranchir les peuples de Pologne est une grande et belle opration,
-mais hardie, prilleuse et qu'il ne faut pas tenter inconsidrment.
-Parmi les prcautions prendre est une indispensable et qui demande
-du temps. C'est avant toute chose de rendre dignes de la libert et
-capables de la supporter les serfs qu'on veut affranchir." (Oeuvres
-complettes. Aux Deux-Ponts.</span> 1782. II. S.&nbsp;212.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_84" id="Fussnote_84" href="#FNAnker_84"><span class="label">[84]</span></a>
-Resolution Kaiser Karl VI. (1738). Vergl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>,
-Bauernbefreiung. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;28.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_85" id="Fussnote_85" href="#FNAnker_85"><span class="label">[85]</span></a>
-<span class="gesperrt">Piller</span>'sche Gesetzsammlung I.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_86" id="Fussnote_86" href="#FNAnker_86"><span class="label">[86]</span></a>
-Patent vom 16.&nbsp;November&nbsp;1772. (<span class="gesperrt">Piller</span>'sche Gesetzsammmlung
-VI.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_87" id="Fussnote_87" href="#FNAnker_87"><span class="label">[87]</span></a>
-Patent vom 10. Mrz 1774. (<span class="gesperrt">Piller</span>'sche Gesetzsammlung XVI.) &ndash; Bericht
-des Distriktsdirektors von Zamo&#347;&#263; vom 4. Januar, Gubernialbericht
-vom 28. Januar, Kanzleivortrag vom 12.&nbsp;Februar&nbsp;1774.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_88" id="Fussnote_88" href="#FNAnker_88"><span class="label">[88]</span></a>
-Patent vom 1. Mrz 1777. (<span class="gesperrt">Piller</span>'sche Gesetzsammlung II.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_89" id="Fussnote_89" href="#FNAnker_89"><span class="label">[89]</span></a>
-Patente vom 18.&nbsp;November&nbsp;1772 (<span class="gesperrt">Piller</span>'sche Gesetzsammlung
-VII.), vom 23.&nbsp;Dezember&nbsp;1772 (ebend. XII.), vom 4. Mrz 1773
-(ebend. XX.), vom 2.&nbsp;Mai&nbsp;1773 (ebend. XXIX.).</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_90" id="Fussnote_90" href="#FNAnker_90"><span class="label">[90]</span></a>
-Staatskanzleivortrge vom 30. August und 17.&nbsp;September&nbsp;1772.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_91" id="Fussnote_91" href="#FNAnker_91"><span class="label">[91]</span></a>
-<span class="gesperrt">Piller</span>'sche Gesetzsammlung XI.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_92" id="Fussnote_92" href="#FNAnker_92"><span class="label">[92]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Linden</span>, Die Grundsteuerverfassung der sterreichischen
-Monarchie. Wien 1840. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;53.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_93" id="Fussnote_93" href="#FNAnker_93"><span class="label">[93]</span></a>
-"Ins Knftige, wo der Grund ohne Unterschied des Besitzes
-mit einer gleichen Anlage belegt werden will, soll auch der Leibeigene
-in die Contribution einbezogen werden. Jetzt aber, wo ihm der Herr,
-als Grundherr und angemater Souverain alle nur mgliche Lasten
-aufbrdet, scheinet nicht mglich zu sein, da er nebst seinen bertriebenen
-Dominical-Prstationen (welche man jedoch sobald als mglich
-in billige Schranken zu setzen nicht entstehen werde) auch zugleich die
-Contribution entrichten knne." (Aus dem Vortrage der Staatskanzlei
-vom 3.&nbsp;November&nbsp;1773.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_94" id="Fussnote_94" href="#FNAnker_94"><span class="label">[94]</span></a>
-<span class="gesperrt">Piller</span>'sche Gesetzsammlung XIV. Vergl. <span class="gesperrt">Linden</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O.
-I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;54.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_95" id="Fussnote_95" href="#FNAnker_95"><span class="label">[95]</span></a>
-Patent vom 18.&nbsp;April&nbsp;1775. (<span class="gesperrt">Piller</span>'sche Gesetzsammlung V.)
-<span class="gesperrt">Linden</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;54.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_96" id="Fussnote_96" href="#FNAnker_96"><span class="label">[96]</span></a>
-<span class="gesperrt">Linden</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;57 f.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_97" id="Fussnote_97" href="#FNAnker_97"><span class="label">[97]</span></a>
-Eine Darstellung des galizischen Steuerwesens im ersten Jahrzehnt
-der sterreichischen Herrschaft gibt der Hofkanzleivortrag vom
-21.&nbsp;August&nbsp;1783.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_98" id="Fussnote_98" href="#FNAnker_98"><span class="label">[98]</span></a>
-<span class="gesperrt">Wawel-Louis</span>, <span lang="pl" xml:lang="pl">Pocz&#261;tkowe s&#261;downictwo austryackie w Galicyi
-(1772-1784) we Lwowie 1897.</span> S.&nbsp;10, 148 f.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_99" id="Fussnote_99" href="#FNAnker_99"><span class="label">[99]</span></a>
-Patent vom 18. Mrz 1775. (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung IV.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_100" id="Fussnote_100" href="#FNAnker_100"><span class="label">[100]</span></a>
-Staatskanzleivortrge vom 30. August und 17.&nbsp;September&nbsp;1772.
-Vergl. <span class="gesperrt">Arneth</span>, Geschichte Maria Theresias. Wien 1863/79. X.&nbsp;Bd.
-S. 78 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_101" id="Fussnote_101" href="#FNAnker_101"><span class="label">[101]</span></a>
-"<span lang="la" xml:lang="la">ut suos labores et dationes non ab arbitrio sui domini, sed a
-lege publica dependere sentiant.</span>"</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_102" id="Fussnote_102" href="#FNAnker_102"><span class="label">[102]</span></a>
-Vortrag der galizischen Hofdeputation vom 22.&nbsp;Februar&nbsp;1774.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_103" id="Fussnote_103" href="#FNAnker_103"><span class="label">[103]</span></a>
-Am 1.&nbsp;August&nbsp;1773 schrieb der Kaiser aus Lemberg an seine
-Mutter: "<span lang="fr" xml:lang="fr">le paysan est un malheureux, qui n'a rien que la figure
-humaine et la vie physique.</span>" Vergl. <span class="gesperrt">Arneth</span>, Maria Theresia und
-Josef II. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;14.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_104" id="Fussnote_104" href="#FNAnker_104"><span class="label">[104]</span></a>
-Koranda stammte aus einer brgerlichen Familie und war fr
-dem Staate geleistete Dienste in den Adelsstand erhoben worden. Er
-hatte seine Beamtenlaufbahn in Bhmen begonnen, wo er seit 1747
-stets mit wichtigen Arbeiten im Steuer- und Untertansfache betraut
-worden war. Vergl. <span class="gesperrt">Kratter</span>, Briefe ber den itzigen Zustand von Galizien.
-Leipzig 1786. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;205-209. &ndash; Staatsarch. ex 1780 Nr. 1474.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_105" id="Fussnote_105" href="#FNAnker_105"><span class="label">[105]</span></a>
-Hofkanzleidekret an das galizische Gubernium vom 7. Sept. 1774.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_106" id="Fussnote_106" href="#FNAnker_106"><span class="label">[106]</span></a>
-Gubernialbericht vom 15.&nbsp;November&nbsp;1774.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_107" id="Fussnote_107" href="#FNAnker_107"><span class="label">[107]</span></a>
-<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung X. &ndash; Die einleitenden Worte
-des Patentes waren ursprnglich sehr scharf; die galizische Hofkanzlei
-verwarf jedoch "die hartscheinenden Ausdrcke". &ndash; Hofkanzleidekret
-vom 1.&nbsp;Februar&nbsp;1775, Berichte der galizischen Kreismter; Gubernialbericht
-vom 1.&nbsp;April&nbsp;1775; Hofkanzleivortrag vom 26.&nbsp;April&nbsp;1775.
-Dazu Staatsarch. Nr. 1168.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_108" id="Fussnote_108" href="#FNAnker_108"><span class="label">[108]</span></a>
-<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung I. Hofkanzleidekret vom
-2. September, Gubernialbericht vom 27. Oktober, Hofkanzleivortrag
-vom 7.&nbsp;Dezember&nbsp;1780. Dazu Staatsarch. (Nr.: 2070.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_109" id="Fussnote_109" href="#FNAnker_109"><span class="label">[109]</span></a>
-Vgl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Bauernbefreiung, I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;87-94, 272.
-II. S.&nbsp;105; <span class="gesperrt">derselbe</span> Art. Unfreiheit im Handwrterbuch der Staatswissenschaften.
-II. Aufl.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_110" id="Fussnote_110" href="#FNAnker_110"><span class="label">[110]</span></a>
-<span class="gesperrt">Grnberg</span>, Bauernbefreiung, I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;272-290.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_111" id="Fussnote_111" href="#FNAnker_111"><span class="label">[111]</span></a>
-<span class="gesperrt">Koranda</span> schildert in seinem Referate (unter dem 27. Dezember
-1781 nach Wien bersendet) die Verhltnisse der Bauern
-folgendermaen: "Die Leibeigenschaft, welche im Knigreich Bhmen
-und Mhren unter dem Wort <span class="gesperrt" lang="pl" xml:lang="pl">Czlowieczenstwo</span> von uralten Zeiten
-eingefhrt und blich war, ist auch in der Republik Polen und in den
-revindicirten Knigreichen Galizien und Lodomerien unter dem Namen
-<span lang="la" xml:lang="la"><span class="gesperrt">Mancipium</span>, Plebeius, et <span class="gesperrt">subditus glebae adscriptus</span></span> bekannt".
-Nachdem er hierauf nach den <span lang="la" xml:lang="la">Volumina legum</span> und nach <span class="gesperrt">Zalaszowski</span>,
-<span lang="la" xml:lang="la">Jus regni Poloniae</span>, die von den Bauern handelnden Gesetze angefhrt
-hat, fhrt er fort: "Hieraus erhellet nun ganz deutlich, dass nach den
-polnischen Reichsconstitutionen die leibeigenen Unterthanen als mancipia
-wie das Vieh geschtzet, und wenn der Unterthan von einem anderen
-Edelmann todtgeschlagen worden, die Hlfte der Capitaltaxe dem Grundherrn
-anheimgefallen; falls er aber von seinem eigenen Grundherrn
-quocunque modo gemisshandelt oder auch todtgeschlagen worden, war
-derselbe keiner Strafe unterworfen. Dieser tyrannische Geist herrschet
-auch heutiges Tags in den Gemthern der Nationaledelleuten, ebendaher
-rhren die bisher hufig vorgekommenen Unterthansprgravationsklagen,
-und die Grundherren glauben noch immer, dass bei deren Beschrnkung
-und Abstellung ihrer obrigkeitlichen Berechtsamkeit ein gewaltiger Eingriff
-und Unrecht geschehe. Es war also hchst billig und nothwendig,
-dass alle diese der Menschlichkeit zuwiderlaufende Excessen und Missbruche durch die seither erlassenen Generalverordnungen, und hienach
-eingeleitete Localuntersuchungen ernstlich abgestellt, die knftigen
-Unterthansklagen aber durch das unterm 1. September anni currentis
-allergndigst vorgeschriebene Normalpatent in eine genaue Ordnung eingeleitet
-worden." (ber das Patent vom 1.&nbsp;September&nbsp;1781 siehe S.&nbsp;<a href="#Seite_71">71</a>.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_112" id="Fussnote_112" href="#FNAnker_112"><span class="label">[112]</span></a>
-<span class="gesperrt">Grnberg</span>, Bauernbefreiung, I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;289, II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;396
-bis 398.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_113" id="Fussnote_113" href="#FNAnker_113"><span class="label">[113]</span></a>
-Betreffend den Termin fr den Austritt der Dienstboten bemerkte
-Brigido: "Es findet sich ein eigentlicher Termin zur Dienstwechslung
-fr das dienende Gesinde in Galizien nicht bestimmt. Es sind jedoch
-zu allen Wirtschaftvernderungen, als da sind Bestand-Verlassungen,
-Bestand-Aufgebungen, bernahmen, Abrechnungen mit Beamten etc. im
-flachen Lande die Zeit um Mitfasten oder Ende des Mrzens, und im
-Gebirg das St. Georgen-Fest oder das Ende des Aprils allgewhnlich frgewhlt,
-sohin eben auch zu diesen Zeiten das zur rural Wirtschaft erforderliche
-Gesind abgewechselt." (Bericht Brigidos vom 21.&nbsp;Februar&nbsp;1782.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_114" id="Fussnote_114" href="#FNAnker_114"><span class="label">[114]</span></a>
-<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung VIII.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_115" id="Fussnote_115" href="#FNAnker_115"><span class="label">[115]</span></a>
-Diese Bestimmung ist durch Kreisschreiben vom 5. Dezember
-1785 (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung CXXVII.) wiederholt worden.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_116" id="Fussnote_116" href="#FNAnker_116"><span class="label">[116]</span></a>
- 12 dieser Dienstbotenordnung besagt: "Die Obrigkeiten haben
-auch jene Eltern, die mehrere zum Dienen taugliche Kinder bei Hause
-haben, und die derselben zu eigenen Diensten nicht bedrfen zu verhalten,
-dass sie derlei Kinder in Dienst geben, und ebenso sind auch
-die zum Dienen tauglichen Waisen in Dienste zu bringen, zu welchem
-Ende die Dorfrichter und Geschworenen jene Hauswirte und Innleute,
-die mit mehreren Kindern, als sie selbst bei Hause brauchen, versehen
-sind, und ebenso die dienstfhigen Waisen dem Wirtschaftsamte anzuzeigen
-haben." (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung XXVI.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_117" id="Fussnote_117" href="#FNAnker_117"><span class="label">[117]</span></a>
-Beschwerden der Untertanen von <span class="gesperrt">Marczyz</span>, November 1781. &ndash; <span class="gesperrt">Klunker</span>,
-die Unterthans-Verfassung in Galizien. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;129.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_118" id="Fussnote_118" href="#FNAnker_118"><span class="label">[118]</span></a>
-Patent vom 15.&nbsp;Januar&nbsp;1784. (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung IV.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_119" id="Fussnote_119" href="#FNAnker_119"><span class="label">[119]</span></a>
-Hofkanzleivortrge vom 16. August und 13.&nbsp;Dezember&nbsp;1782.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_120" id="Fussnote_120" href="#FNAnker_120"><span class="label">[120]</span></a>
-Resolution vom 5.&nbsp;Juli&nbsp;1785.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_121" id="Fussnote_121" href="#FNAnker_121"><span class="label">[121]</span></a>
-156 ex Septembri 1785.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_122" id="Fussnote_122" href="#FNAnker_122"><span class="label">[122]</span></a>
-ber die bhmischen Arbeitsstunden vergl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Bauernbefreiung,
-II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;262.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_123" id="Fussnote_123" href="#FNAnker_123"><span class="label">[123]</span></a>
-Das Gubernium hatte folgende Arbeitslhne ermittelt: Arbeit
-mit der Sense 13-14 Kreuzer, Arbeit mit der Sichel 10-12 Kreuzer,
-leichtere Arbeit (rechen, umwenden, Garben binden und aufladen)
-7 Kreuzer, fr eine vierspnnige Fuhr 30 Kreuzer und fr eine zweispnnige
-15 Kreuzer. (Gubernialbericht vom 25.&nbsp;Juli&nbsp;1785. Hofkanzleivortrag
-vom 29.&nbsp;August&nbsp;1785.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_124" id="Fussnote_124" href="#FNAnker_124"><span class="label">[124]</span></a>
-Resolution ber den Hofkanzleivortrag vom 29.&nbsp;August&nbsp;1785.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_125" id="Fussnote_125" href="#FNAnker_125"><span class="label">[125]</span></a>
-Hofkanzleivortrag vom 20.&nbsp;Februar&nbsp;1786.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_126" id="Fussnote_126" href="#FNAnker_126"><span class="label">[126]</span></a>
-<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung LI.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_127" id="Fussnote_127" href="#FNAnker_127"><span class="label">[127]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Bauernbefreiung, II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;257-267. &ndash; Ein
-Vorlufer des Robotpatentes war das Hofdekret vom 26.&nbsp;April&nbsp;1784,
-das auf den Kameralgtern eine Anzahl von Untertansgiebigkeiten abstellte.
-(Vergl. <span class="gesperrt">Lwenwolde</span>, Handbuch der galizischen Gesetze in
-Auszgen, II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;281.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_128" id="Fussnote_128" href="#FNAnker_128"><span class="label">[128]</span></a>
-Vergl. das bhmische Patent bei <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Bauernbefreiung,
-II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;262.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_129" id="Fussnote_129" href="#FNAnker_129"><span class="label">[129]</span></a>
-Bereits frher durch Patent vom 21.&nbsp;Mai&nbsp;1784 (<span class="gesperrt">Piller'sche</span>
-Gesetzsammlung XXXIX.) angeordnet. Eine hnliche Bestimmung enthlt
- 19.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_130" id="Fussnote_130" href="#FNAnker_130"><span class="label">[130]</span></a>
-Schon durch Circular vom 6.&nbsp;Dezember&nbsp;1784 (<span class="gesperrt">Piller'sche</span>
-Gesetzsamml. CIX.) war die Innmannsfrone nach dem Beispiele der
-bhmischen Lnder auf 13 Tage im Jahre herabgesetzt worden; jetzt
-erfolgte eine weitere Herabsetzung auf 12 Tage. Es war also fortan fr
-die Bemessung der Schuldigkeiten der Husler und Innleute nicht das
-Inventar, sondern das Fronpatent magebend. Vgl. <span class="gesperrt">Klunker</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O.
-II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;144-146.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_131" id="Fussnote_131" href="#FNAnker_131"><span class="label">[131]</span></a>
-Wurde schon durch 3 des Patentes vom 8. Mrz 1784
-(<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsamml. XVII.) festgesetzt. &ndash; Durch das Dekret
-der Studien-Hofkommission vom 11.&nbsp;Oktober&nbsp;1811 wurden auch die
-diplomierten Hebammen von der Innmannsfrone befreit. Vgl. <span class="gesperrt">Klunker</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;148.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_132" id="Fussnote_132" href="#FNAnker_132"><span class="label">[132]</span></a>
-Die Bestimmungen ber die weiten Fuhren sind den bhmischen
-nachgebildet. Vgl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Bauernbefreiung, II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;264 f. Ein
-Teil dieser Bestimmungen findet sich schon im 8 des Patentes vom
-3.&nbsp;Juni&nbsp;1775; die anderen sind im Patente vom 26.&nbsp;Januar&nbsp;1784
-(<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsamml. V.) enthalten. Vgl. Hofdekret vom 30. Mai,
-Gubernialbericht vom 19. September und Resolution vom 13.&nbsp;Dezember&nbsp;1783.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_133" id="Fussnote_133" href="#FNAnker_133"><span class="label">[133]</span></a>
-Analog das bhmische Patent. Vgl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Bauernbefreiung,
-II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;265.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_134" id="Fussnote_134" href="#FNAnker_134"><span class="label">[134]</span></a>
-Diese speziell waren schon durch Patent vom 11.&nbsp;Juli&nbsp;1783
-(<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsamml. XXVIII.) beseitigt worden.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_135" id="Fussnote_135" href="#FNAnker_135"><span class="label">[135]</span></a>
-Auf den Domnen war dieses schon durch Hofdekret vom
-29.&nbsp;November&nbsp;1777 (Hofkanzleivortrag vom 14.&nbsp;November&nbsp;1777 samt
-Beilagen), auf den Privatherrschaften aber durch das Leibeigenschaftsaufhebungspatent
-abgestellt worden.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_136" id="Fussnote_136" href="#FNAnker_136"><span class="label">[136]</span></a>
-Die beiden letzten Verbote waren schon im Patente vom 18. Mrz
-1784 (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung XVII.) ausgesprochen worden.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_137" id="Fussnote_137" href="#FNAnker_137"><span class="label">[137]</span></a>
-War schon durch Circular vom 9.&nbsp;Dezember&nbsp;1784 (<span class="gesperrt">Piller'sche</span>
-Gesetzsammlung CXIV.) verordnet worden.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_138" id="Fussnote_138" href="#FNAnker_138"><span class="label">[138]</span></a>
-Kreisschreiben vom 9.&nbsp;August&nbsp;1786 (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzs.
-LXI.) &ndash; Gubernialbericht vom 8.&nbsp;August&nbsp;1786. &ndash; Durch Hofkanzleidekret
-vom 22. Mrz 1817 wurde befohlen, als Mastab fr die Vergtung der Hilfstage nicht mehr die Inventarialpreise, sondern die Lokalarbeitspreise,
-die alljhrlich vom Kreisamte auszumitteln seien, zu nehmen.
-<span class="gesperrt">Klunker</span>, a.&nbsp;a.&nbsp;O. II., S.&nbsp;152 ff. &ndash; Gubernialberichte vom 1. November
-und 28.&nbsp;Dezember&nbsp;1816. &ndash; Hofkanzleivortrag vom 23.&nbsp;Januar&nbsp;1817.
-Resolution vom 22. Mrz 1817. &ndash; Im Winter 1786/87 herrschte in
-Galizien eine Hungersnot; die Edelleute erklrten: sie sei durch die
-schlechtere Bestellung der herrschaftlichen cker infolge der Robotpatente
-hervorgerufen worden.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_139" id="Fussnote_139" href="#FNAnker_139"><span class="label">[139]</span></a>
-<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung VIII.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_140" id="Fussnote_140" href="#FNAnker_140"><span class="label">[140]</span></a>
-Nachricht vom 21. Mrz 1785 (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzs. XXVII.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_141" id="Fussnote_141" href="#FNAnker_141"><span class="label">[141]</span></a>
-Patent vom 17.&nbsp;Juni&nbsp;1787 (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzs. LXXXI.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_142" id="Fussnote_142" href="#FNAnker_142"><span class="label">[142]</span></a>
-Vgl. <span class="gesperrt">Klunker</span>, a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd., S.&nbsp;170-175.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_143" id="Fussnote_143" href="#FNAnker_143"><span class="label">[143]</span></a>
-Vgl. <span class="gesperrt">Klunker</span>, a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd., S.&nbsp;287.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_144" id="Fussnote_144" href="#FNAnker_144"><span class="label">[144]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Bauernbefreiung, I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;242 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_145" id="Fussnote_145" href="#FNAnker_145"><span class="label">[145]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Bauernbefreiung, I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;253 f.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_146" id="Fussnote_146" href="#FNAnker_146"><span class="label">[146]</span></a>
-Staatskanzleivortrag vom 3.&nbsp;November&nbsp;1773.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_147" id="Fussnote_147" href="#FNAnker_147"><span class="label">[147]</span></a>
- 8 und 9 des Patentes. (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung XV.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_148" id="Fussnote_148" href="#FNAnker_148"><span class="label">[148]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Bauernbefreiung, I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;259-264.
-II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;313-314, 376-387.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_149" id="Fussnote_149" href="#FNAnker_149"><span class="label">[149]</span></a>
-In seinem Gutachten fhrte er Folgendes aus: "Erstens sind
-den hierlndigen Unterthanen ihre besitzende Grnde meistens cum Fundo
-instructo sammt dem erforderlichen Zug-Viehe und anderen Wirtschaftszugehrungen
-von der Grundobrigkeit inventarmig berlassen, und
-ihre Wohnungen auf obrigkeitliche Kosten gebaut worden. Wenn demnach
-dieser besitzende Grund dem Unterthan eigenthmlich und erblich
-berlassen werden sollte, so wrde der Grundherr berechtigt seyn, von
-seinem Unterthan die inventarmige Einrichtung oder dafr das Lsegeld
-zu fordern; hat er diese aber nicht, so kann der Grundherr zur
-erbeigenthmlichen berlassung nicht wohl gezwungen werden.
-</p>
-<p>
-"Zweytens: Falls aber auch die Grundherren sich dazu geneigt
-finden lassen wollten, so werden jedoch viele Unterthanen selbst nicht
-so leicht darin willigen, besonders die im flachen Lande liegen, wo es
-an Waldungen und am Holze mangelt. Denn sobald der Grund dem
-Unterthan eigenthmlich zugehrt, so muss er auch seine Wohnung
-in baulichem Stande erhalten und, falls sie abbrennet, auf eigene Kosten
-wiederherstellen; dafr aber dermalen die Obrigkeit, um nur ihren
-Unterthan zu erhalten, sorgen, dergleichen auch, wenn er in casu eines
-Viehunfalles sein Zugviehe verlohren, ihm solches wieder anschaffen
-muss, um ihn nur wieder in robotmigen Stand zu setzen.
-</p>
-<p>
-"Ein bestttigendes Beyspiel hat sich erst unlngst auf dem frstl.
-Massalski'schen Dominio Nizini im Pilsner Kreise ergeben, wo der untersuchende
-Districtsdirector mit Bewilligung des Possessoris den Dorfunterthanen
-den Antrag machte: dass man ihnen ihre besitzenden
-Bauerngrnde cum jure Successionis eigenthmlich berlassen wollte; es
-erklrten aber sich unter 100 anwesenden nur 6 Bauern dafr.
-</p>
-<p>
-"Drittens: berhaupt aber muss die Eigenschaft und der sittliche
-Charakter des hiesigen Unterthans nach den verschiedenen Landesgegenden
-beobachtet und beurtheilt werden.
-</p>
-<p>
-"Im Wieliczker Kreise, besonders im Zathorer District, der an
-Schlesien angrenzt, und wo es den Bauern an Arbeitsamkeit und
-Industrie nicht mangelt, sind fast schon alle Grnde erblich eingekauft.
-</p>
-<p>
-"Dahingegen in den brigen und beynahe in ganz Roth-Reuen vom
-Sanflusse an die Volhynischen, Podolischen und Moldauischen Grnzen,
-wo die Feldfrchte immer in geringem Preise sind, und keinen Verschlei
-haben, da ist der Unterthan trge und hat gar keinen Hang
-zur Habsucht. Er begngt sich mit den nothwendigsten Bedrfnissen
-und bauet von seinen Feldern nur soviel an, als zur Nahrung fr sich
-und seine Familie nthig ist." (Gubernialbericht vom 27.&nbsp;Dezember&nbsp;1781.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_150" id="Fussnote_150" href="#FNAnker_150"><span class="label">[150]</span></a>
-Hofkanzleivortrag vom 22.&nbsp;September&nbsp;1781.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_151" id="Fussnote_151" href="#FNAnker_151"><span class="label">[151]</span></a>
-<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung XIX. &ndash; Wiederholt durch
-Kreisschreiben vom 10.&nbsp;September&nbsp;1789 (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung
-LXXXIII.) Vgl. auch Patent vom 23.&nbsp;Juli&nbsp;1783 (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung
-LXV.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_152" id="Fussnote_152" href="#FNAnker_152"><span class="label">[152]</span></a>
-Patent vom 24.&nbsp;April&nbsp;1783 (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung XII.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_153" id="Fussnote_153" href="#FNAnker_153"><span class="label">[153]</span></a>
-<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung LIV. &ndash; Vgl. auch Kreisschreiben
-vom 3.&nbsp;April&nbsp;1787 (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung XLVII.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_154" id="Fussnote_154" href="#FNAnker_154"><span class="label">[154]</span></a>
-Ah. Entschlieung vom 31.&nbsp;Dezember&nbsp;1784 und Hofdecret vom
-7.&nbsp;Januar&nbsp;1785 bei <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Bauernbefreiung, II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;402 f.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_155" id="Fussnote_155" href="#FNAnker_155"><span class="label">[155]</span></a>
-Dekret an das galizische Gubernium vom 7.&nbsp;Januar&nbsp;1785. &ndash; Vgl.
-<span class="gesperrt">Grnberg</span>, Bauernbefreiung, II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;403. <span class="gesperrt">Kalinka</span>, Galicya.
-S. 135 f.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_156" id="Fussnote_156" href="#FNAnker_156"><span class="label">[156]</span></a>
-Resolution vom 2. Mrz 1785.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_157" id="Fussnote_157" href="#FNAnker_157"><span class="label">[157]</span></a>
-Hofkanzleivortrag vom 31. Mrz 1785.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_158" id="Fussnote_158" href="#FNAnker_158"><span class="label">[158]</span></a>
-Resolution ber den Hofkanzleivortrag vom 31. Mrz 1785:
-"So wie Ich es der Kanzley bereits ausdrcklich bedeutet habe, sind
-die Obrigkeiten zur berlassung des Eigenthums der Grnde an die
-Unterthanen nicht zu zwingen, sondern es ist hierunter alles lediglich
-dem willkrlichen Einverstndnis zwischen Herren und Unterthanen zu
-berlassen. &ndash;
-</p>
-<p>
-"Die Circularverordnung wegen der von Seiten der Obrigkeiten den
-Unterthanen zu leistenden Aushilfe hat auch in Galizien zu ergehen.
-berhaupt aber muss diese Aushilfe auf jenes beschrnkt werden, zu
-welchem die Obrigkeiten gegen ihre die Grnde nicht eigenthmlich
-besitzenden Unterthanen wirklich verbunden sind. &ndash;
-</p>
-<p>
-"brigens wird bei der Rectificationsregulierung der wirklich unbilligen
-Robotentrichtung schon behrig frgesehen werden, und ist
-statt der von der Kanzley geuerten Besorgnis sich zuversichtlich zu
-versprechen, dass das Rectificatorium die Vertheilung der Grnde keineswegs
-hindern, sondern vielmehr befrdern werde." &ndash;</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_159" id="Fussnote_159" href="#FNAnker_159"><span class="label">[159]</span></a>
-Gubernialverordnung vom 30.&nbsp;Mai&nbsp;1785. <span class="gesperrt">Klunker</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O.
-II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;34.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_160" id="Fussnote_160" href="#FNAnker_160"><span class="label">[160]</span></a>
-<span class="gesperrt">Grnberg</span>, Bauernbefreiung, I.&nbsp;Bd., S.&nbsp;265.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_161" id="Fussnote_161" href="#FNAnker_161"><span class="label">[161]</span></a>
-Durch Hofdekret vom 6. Mai, publiziert mit Gubernialverordnung
-vom 27.&nbsp;Mai&nbsp;1785 (<span class="gesperrt">Klunker</span>, a.&nbsp;a.&nbsp;O., II.&nbsp;Bd., S.&nbsp;38) und
-durch die oben erwhnte Gubernialverordnung vom 30.&nbsp;Mai&nbsp;1785.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_162" id="Fussnote_162" href="#FNAnker_162"><span class="label">[162]</span></a>
- 41 des Fronpatentes vom 16.&nbsp;Juni&nbsp;1786.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_163" id="Fussnote_163" href="#FNAnker_163"><span class="label">[163]</span></a>
-<span class="gesperrt">Grnberg</span>, Studien, S.&nbsp;63 f.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_164" id="Fussnote_164" href="#FNAnker_164"><span class="label">[164]</span></a>
-Hofkanzleivortrag vom 1. Mrz 1787.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_165" id="Fussnote_165" href="#FNAnker_165"><span class="label">[165]</span></a>
-Die Vertauschung obrigkeitlicher und untertniger Grnde ohne
-vor dem Kreisamte erteilte Einwilligung des Untertans ist bei Strafe
-des doppelten Wertes verboten. "Da theilsorten die Unterthanen noch
-keine wrklich zugemessenen Grnde haben, sondern in einem Jahre in
-dieser, in dem anderen in jener Gegend einige Feldantheile zu bentzen
-pflegen, mithin der Umstand entstehen knnte, welches eigentlich als ein
-dem Unterthan zu verbleibenhabendes Feld anzusehen sei, so haben
-Seine Majestt den ersten des vorjhrigen Wintermonates zu bestimmen
-geruht, da die in diesem Zeitpunct in dem Besitz der Unterthanen
-befindlichen Grnde als jene zu betrachten sind, auf welche sich das
-Verbot der Einziehung oder Austauschung zu erstrecken habe." (Hofdekret
-vom 2.&nbsp;April&nbsp;1787.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_166" id="Fussnote_166" href="#FNAnker_166"><span class="label">[166]</span></a>
-Vgl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Studien, S.&nbsp;65 f.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_167" id="Fussnote_167" href="#FNAnker_167"><span class="label">[167]</span></a>
-<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung LX.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_168" id="Fussnote_168" href="#FNAnker_168"><span class="label">[168]</span></a>
-Vgl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Studien, S.&nbsp;66, Anm. 3.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_169" id="Fussnote_169" href="#FNAnker_169"><span class="label">[169]</span></a>
- 11 des Patents: "Rusticalgrnde sind jene Grnde, welche
-von jeher dem Landvolke zur sogenannten Anstiftung und seinem
-Unterhalt dienten, und vermge der <em class="gesperrt">erlassenen Patente</em> zum obrigkeitlichen
-Genusse unter Strafe nicht mehr eingezogen werden drfen;
-auch macht es bei diesen keinen Unterschied, ob dieselben kuflich,
-oder erbrechtlich, oder uneingekauft besessen werden. Sollte hie und da
-ber die Eigenschaft der Grnde, ob solche Dominical- oder Rusticalgrnde
-sind, eine Frage entstehen, so hat man zur Vermeidung verzgernder
-Weitlufigkeiten sich an den gegenwrtigen Besitzstand zu
-halten, und ist den Unterthanen, welche einige Grnde in Hnden haben
-und fr Rusticalgrnde angeben, sowie den Obrigkeiten, welche diese
-oder jene in Hnden der Unterthanen befindliche Realitt als wirklich
-dominical ansprechen, der Beweis aufzulegen, da solche am
-1.&nbsp;November&nbsp;1786, <em class="gesperrt">als dem Normalzeitpuncte, welcher in
-diesem Lande zur Unterscheidung der Dominical- und
-Rustical-Realitten festgesetzt</em> ist, zu derjenigen Gattung
-gehrt haben, unter welcher gegenwrtig Anspruch darauf gemacht wird.
-Z. B. also, da dieser oder jener Grund, den itzt ein Unterthan geniet,
-von einem obrigkeitlichen Maierhofe herrhre, der im Normaljahre
-bestanden, und da diese Ableitung allgemein bekannt sei."</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_170" id="Fussnote_170" href="#FNAnker_170"><span class="label">[170]</span></a>
-Vgl. <span class="gesperrt">Klunker</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O., II.&nbsp;Bd., S.&nbsp;35 ff.; ferner <span class="gesperrt">Krzeczunowicz</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O., S.&nbsp;24, und <span class="gesperrt">S&#322;otwinski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. III.&nbsp;Bd., S.&nbsp;12.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_171" id="Fussnote_171" href="#FNAnker_171"><span class="label">[171]</span></a>
-Solche Flle sind: Ungehorsam gegen die Obrigkeit (Patent
-vom 1.&nbsp;September&nbsp;1781, <span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzs. XV., 1-3),
-Schmuggel (Kreisschreiben vom 6. Mrz 1787, <span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzs.
-XXIV.), Flucht vor der Militrstellung (Kreisschreiben vom 10.&nbsp;Mai&nbsp;1788,
-<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzs. LVII.).</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_172" id="Fussnote_172" href="#FNAnker_172"><span class="label">[172]</span></a>
-Vgl. <span class="gesperrt">Tomaschek</span> in der "Zeitschrift fr sterreichische
-Rechtsgelehrsamkeit und pol. Gesetzkunde". Jahrg. 1840. I.&nbsp;Bd.,
-S. 82-105. &ndash; <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Studien, S.&nbsp;235, Anm. 1. &ndash; Kreisschreiben
-vom 26.&nbsp;Mai&nbsp;1789 (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzs. LI.).</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_173" id="Fussnote_173" href="#FNAnker_173"><span class="label">[173]</span></a>
-Hofkanzleivortrag vom 7.&nbsp;Januar&nbsp;1787. Vgl. <span class="gesperrt">Klunker</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O.
-II.&nbsp;Bd., S.&nbsp;51.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_174" id="Fussnote_174" href="#FNAnker_174"><span class="label">[174]</span></a>
-Vgl. Hofkanzleiact 16 ex Augusto 1792.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_175" id="Fussnote_175" href="#FNAnker_175"><span class="label">[175]</span></a>
-"<span lang="la" xml:lang="la">Unus quisque a lignatione in silvis regiis absque expressa nostra
-permissione abstinebit.</span>" (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung III.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_176" id="Fussnote_176" href="#FNAnker_176"><span class="label">[176]</span></a>
-"<span lang="la" xml:lang="la">In illis locis ubi hactenus usus viguit, subditis pro necessitate
-proprii foci ligna subministrandi ipsis putrefactioni proxima hinc inde in
-silvis iacentia colligere liceat. Quod vero ad ligna noviter caedenda
-attinet omnia privilegia lignandi cassantur.</span>" (Patent vom 28.&nbsp;Januar&nbsp;1773,
-<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung XIV.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_177" id="Fussnote_177" href="#FNAnker_177"><span class="label">[177]</span></a>
-Patent vom 20.&nbsp;September&nbsp;1782. (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung
-XL.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_178" id="Fussnote_178" href="#FNAnker_178"><span class="label">[178]</span></a>
-Die gleiche Politik hatten seinerzeit auch die bhmischen
-Stnde eingeschlagen. Vergl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Bauernbefreiung, I.&nbsp;Bd.
-S. 236 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_179" id="Fussnote_179" href="#FNAnker_179"><span class="label">[179]</span></a>
-<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung II.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_180" id="Fussnote_180" href="#FNAnker_180"><span class="label">[180]</span></a>
-Publiziert mit Kreisschreiben vom 29.&nbsp;Oktober&nbsp;1789 (<span class="gesperrt">Piller'sche</span>
-Gesetzsammlung CIV). Gubernialbericht vom 15.&nbsp;Januar&nbsp;1789.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_181" id="Fussnote_181" href="#FNAnker_181"><span class="label">[181]</span></a>
-Landesprsidialerla vom 26.&nbsp;Februar&nbsp;1790 bei <span class="gesperrt">Klunker</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;67-69.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_182" id="Fussnote_182" href="#FNAnker_182"><span class="label">[182]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Bauernbefreiung, 1. Bd. S.&nbsp;290-314,
-II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;332-359, 423-431.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_183" id="Fussnote_183" href="#FNAnker_183"><span class="label">[183]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Pilat</span> in der "Statistischen Monatsschrift" XVIII.&nbsp;Bd.
-S. 295.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_184" id="Fussnote_184" href="#FNAnker_184"><span class="label">[184]</span></a>
-Robotabolitions-Hofkommission unter dem 7.&nbsp;Juni&nbsp;1784.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_185" id="Fussnote_185" href="#FNAnker_185"><span class="label">[185]</span></a>
-Es machte bei den Eingeborenen in Galizien bses Blut, da
-bei der Verteilung der obrigkeitlich-kameralherrschaftlichen Grnde nur
-die Immigranten und nicht die Inlnder bercksichtigt wurden. Auf eine
-diesbezgliche Vorstellung der Hofkanzlei antwortete die Hofkammer am
-8.&nbsp;Juni&nbsp;1784: "Die Vermehrung der Population ist eine der vorzglichsten
-Absichten, welche Seine Majestt bei der befohlenen Robotabolition
-sehen; wenn bei der Vertheilung der Dominicalgrnde nicht vorzglich
-auf fremde Einwanderer Bedacht genommen wird, so wird diese
-Vermehrung nicht gefrdert."</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_186" id="Fussnote_186" href="#FNAnker_186"><span class="label">[186]</span></a>
-Die zahlreichen Verordnungen ber das Ansiedlungswesen in
-Galizien sind im "Hauptnormale ber das Ansiedlungswesen" vom
-3.&nbsp;April&nbsp;1787 kodifiziert worden. (Abgedruckt bei <span class="gesperrt">Czrnig</span>, Ethnographie
-etc. III. Bd. Anhang S.&nbsp;14-54.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_187" id="Fussnote_187" href="#FNAnker_187"><span class="label">[187]</span></a>
-<span class="gesperrt">Czrnig</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O., I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;17. Vergl. auch <span class="gesperrt">Drdacki</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O.
-S. 122 f.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_188" id="Fussnote_188" href="#FNAnker_188"><span class="label">[188]</span></a>
-Akten im k.&nbsp;u.&nbsp;k. Hofkammerarchiv, Faszikel 7117-7119.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_189" id="Fussnote_189" href="#FNAnker_189"><span class="label">[189]</span></a>
-<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung XIV und XV.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_190" id="Fussnote_190" href="#FNAnker_190"><span class="label">[190]</span></a>
-Gubernialcirculare vom 5. April und 28.&nbsp;Juni&nbsp;1782. (Patentsammlung
-im Archiv des Ministeriums des Innern.) Vgl. auch <span class="gesperrt">Klunker</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. III. S.&nbsp;7.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_191" id="Fussnote_191" href="#FNAnker_191"><span class="label">[191]</span></a>
-Patent vom 15.&nbsp;Januar&nbsp;1784 (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung IV.)
-verlangt, da fortan nur erblndische Untertanen als Beamte angestellt
-werden sollen.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_192" id="Fussnote_192" href="#FNAnker_192"><span class="label">[192]</span></a>
-Patent vom 9.&nbsp;April&nbsp;1784. (Vergl. <span class="gesperrt">Klunker</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. III.&nbsp;Bd.
-S. 17 ff.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_193" id="Fussnote_193" href="#FNAnker_193"><span class="label">[193]</span></a>
-Patent vom 24.&nbsp;Juni&nbsp;1784. (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung
-LXVIII.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_194" id="Fussnote_194" href="#FNAnker_194"><span class="label">[194]</span></a>
-Kreisschreiben vom 12.&nbsp;April&nbsp;1787. (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung
-LIII.) Wichtig fr die "Organisation der herrschaftlichen
-mter" war das Dekret vom 21.&nbsp;August&nbsp;1788. (<span class="gesperrt">Klunker</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O.
-III.&nbsp;Bd. S.&nbsp;25 ff.) Gubernialbericht vom 17.&nbsp;August&nbsp;1786. Hofkanzleivortrag
-vom 20.&nbsp;September&nbsp;1787.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_195" id="Fussnote_195" href="#FNAnker_195"><span class="label">[195]</span></a>
-Patent vom 5.&nbsp;Januar&nbsp;1784. (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung I.)
-Das Patent vom 3.&nbsp;Oktober&nbsp;1783 (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung XLVI.)
-hatte befohlen, in die knftig abzuschlieenden Gterpachtkontrakte
-folgenden Absatz einzuschalten: "Ferner hat der Pchter sich in Absicht
-auf die Robot und sonstige Untertansschuldigkeiten nach dem ganzen
-Inhalte und Vorschrift des Patentes vom 3.&nbsp;Juni&nbsp;1775 auf das pnktlichste
-zu achten." Das Patent vom 31. Mrz 1783 (<span class="gesperrt">Piller'sche</span>
-Gesetzsammlung X.) hob die sogenannten obligatorischen und arendatorischen
-Kontrakte auf.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_196" id="Fussnote_196" href="#FNAnker_196"><span class="label">[196]</span></a>
-Patent vom 18.&nbsp;April&nbsp;1784. (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung
-XXVIII.) Dieses Patent war an alle Landesstellen zur Kundmachung
-versendet worden.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_197" id="Fussnote_197" href="#FNAnker_197"><span class="label">[197]</span></a>
-<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung LXVII.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_198" id="Fussnote_198" href="#FNAnker_198"><span class="label">[198]</span></a>
-<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung LXXIV. Acten im Archiv des
-Minist. d. Innern: IV. K. 4, 2536.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_199" id="Fussnote_199" href="#FNAnker_199"><span class="label">[199]</span></a>
-Patent vom 13.&nbsp;April&nbsp;1784 (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung
-XXVI.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_200" id="Fussnote_200" href="#FNAnker_200"><span class="label">[200]</span></a>
-Circular vom 23.&nbsp;September&nbsp;1784. (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung
-XC.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_201" id="Fussnote_201" href="#FNAnker_201"><span class="label">[201]</span></a>
-Wichtig war folgende Bestimmung: "Die Dorfgerichte sollen
-sich angelegen seyn lassen, die zwischen Unterthanen und Unterthanen
-entstandenen Streitigkeiten soviel wie mglich gtlich beizulegen, und nur
-erst dann, wenn die Versuche zu einem gtlichen Vertrage fruchtlos
-sind, hat das obrigkeitliche Amt die rechtliche Entscheidung nach den
-bestehenden Vorschriften zu fassen." Patent vom 24.&nbsp;Juni&nbsp;1784.
-(<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung LXVIII.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_202" id="Fussnote_202" href="#FNAnker_202"><span class="label">[202]</span></a>
-Vortrag der Staatskanzlei vom 3.&nbsp;November&nbsp;1773.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_203" id="Fussnote_203" href="#FNAnker_203"><span class="label">[203]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Arneth</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. III.&nbsp;Bd. S.&nbsp;248.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_204" id="Fussnote_204" href="#FNAnker_204"><span class="label">[204]</span></a>
-Das folgende nach den Akten im Archiv des Ministeriums des
-Inneren: II. A. 6; V.&nbsp;B. 1, 598; IV. K. 1, 2470; IV. K. 3, 2497.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_205" id="Fussnote_205" href="#FNAnker_205"><span class="label">[205]</span></a>
-Allerhchstes Handbillet an den Grafen Kollowrat vom 4. Dezember
-1782. Abgedruckt bei <span class="gesperrt">Meynert</span>, Kaiser Josef II., Wien 1862.
-S. 153 f. Vergl. <span class="gesperrt">Rscher</span>, Geschichte der Nationalkonomik in Deutschland.
-Mnchen 1874. S.&nbsp;632.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_206" id="Fussnote_206" href="#FNAnker_206"><span class="label">[206]</span></a>
-Kommissionsprotokoll vom 7.&nbsp;Januar&nbsp;1783.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_207" id="Fussnote_207" href="#FNAnker_207"><span class="label">[207]</span></a>
-Ich folge dabei <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Bauernbefreiung, I. S.&nbsp;314-343
-und II.&nbsp;Bd. 420-451. &ndash; Im Hofkanzleivortrag vom 5.&nbsp;April&nbsp;1783
-heit es: "Bei der Urbarienregulierung kommt es hauptschlich darauf
-an, a) dass dem Unterthan seine zulngliche Subsistenz, ohne welche
-sich ohnehin alles brige nicht denken lsst, in Hnden gelassen. b) Dem
-Staat das Contributionale versichert und endlich c) dem Grundherrn
-sein billiger Theil entweder in Geld und Frchten, oder mit unentgeltlicher
-Arbeit zugewendet werde."</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_208" id="Fussnote_208" href="#FNAnker_208"><span class="label">[208]</span></a>
-Patent vom 10.&nbsp;Februar&nbsp;1789. (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung
-XIII.) Kreisschreiben vom 26.&nbsp;Mai&nbsp;1789. (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung
-LI.) Uniwersa&#322; vom 19.&nbsp;September&nbsp;1789. (<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung
-LXXXVI.) Vergl. (<span class="gesperrt">Zanetti</span>), Steuer- und Urbarialregulierung
-Josephs des Zweyten in den deutschen Erblndern und in Galizien nach
-ihrer wahren Beschaffenheit bei <span class="gesperrt">Grellmann</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. III. S.&nbsp;437-536.
-</p>
-<p>
-Mit Bercksichtigung der verschiedenen Abstufungen ergibt sich
-folgende Tabelle:
-</p>
-
-
-<table class="lined" summary="Steuern">
-<caption>Von 100 Gulden Bruttogrundertrag waren zu entrichten:</caption>
-<colgroup>
- <col class="w10 br" />
- <col class="w10 br" />
- <col class="w20 br" />
- <col class="w20 br" />
- <col class="w20 br" />
- <col class="w20 br" />
-</colgroup>
-<tr>
- <td colspan="2" class="bb"></td>
- <td class="center bb">im Durchschnitt</td>
- <td class="center bb">von ckern, Trischfeldern, mit ckern verglichenen Teichen, dann von Seen und Flssen</td>
- <td class="center bb">von Wiesen und mit Wiesen verglichenen Grten und Teichen</td>
- <td class="center bb">von Hutweiden, Gestrppen und Waldungen</td>
-</tr>
-<tr>
- <td rowspan="2" class="center bb">an landesfrstlicher Steuer</td>
- <td class="center bb">in den deutschen Provinzen</td>
- <td class="left bb">12 fl. 13&#8239;<sup>1</sup>/<sub>3</sub> kr.</td>
- <td class="left bb">10 fl. 37&#8239;<sup>1</sup>/<sub>2</sub> kr.</td>
- <td class="left bb">17 fl. 55 kr.</td>
- <td class="left bb">21 fl. 15 kr.</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="center bb">in Galizien</td>
- <td class="left bb">8 fl. 16&#8239;<sup>4</sup>/<sub>5</sub> kr.</td>
- <td class="left bb">7 fl. 5 kr.</td>
- <td class="left bb">12 fl. 5 kr.</td>
- <td class="left bb">14 fl. 10 kr.</td>
-</tr>
-<tr>
- <td colspan="2" class="center">an Urbarialschuldigkeiten (Maximum)</td>
- <td class="left">17 fl. 46&#8239;<sup>2</sup>/<sub>3</sub> kr.</td>
- <td class="left">15 fl. 25 kr.</td>
- <td class="left">26 fl. 2&#8239;<sup>1</sup>/<sub>2</sub> kr.</td>
- <td class="left">30 fl. 50 kr.</td>
-</tr>
-</table>
-
-</div>
-
-
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_209" id="Fussnote_209" href="#FNAnker_209"><span class="label">[209]</span></a>
-Whrend der Hungersnot, die im Winter 1786/87 in Galizien
-herrschte, war der Plan aufgetaucht, ohne die vollstndige Ausmessung
-des Landes abzuwarten, sofort die Urbarialregulierung durchzufhren.
-(Allerhchstes Handbillet vom 8.&nbsp;Februar&nbsp;1787.) Doch wurde diese
-Absicht bald wieder fallen gelassen. (Resolution vom 9. Mrz 1787:
-"Wenn die prohibita generalia publiciert und auf deren Beobachtung
-genau gesehen, dann auch das Freyziehigkeitspatent genau in allen
-seinen Theilen gehalten wird, so kann in Galizien die wirkliche Urbarialregulierung
-bis zur Beendigung des Steuerregulierungsgeschftes verschoben
-bleiben.")</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_210" id="Fussnote_210" href="#FNAnker_210"><span class="label">[210]</span></a>
-Schon bei der Durchfhrung des Robotabolitionssystems hatten
-die Bauern in einzelnen Drfern erklrt, es falle ihnen schwer, die Geldzinse
-aufzubringen. (Robotabolitionsbericht vom 1.&nbsp;Juli&nbsp;1787.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_211" id="Fussnote_211" href="#FNAnker_211"><span class="label">[211]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Kalinka</span>, der vierjhrige polnische Reichstag 1788-1793.
-Berlin 1896/98. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;630-635. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;100 ff. &ndash; Vergl.
-auch <span class="gesperrt">Wolf</span> und <span class="gesperrt">Zwiedineck-Sdenhorst</span>, sterreich unter
-Maria Theresia, Josef II. und Leopold II.&nbsp;Berlin 1884, S.&nbsp;308.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_212" id="Fussnote_212" href="#FNAnker_212"><span class="label">[212]</span></a>
-"Die Edelleute oder vielmehr die erblichen Besitzer der Gter
-sind als die vorzglichsten Anbauer des Erdreiches anzusehen, welches
-zwar niemand in Abrede stellen drfte, nachdem die groe Menge der
-Magazinsvorrthe immer von den Gutsbesitzern herbeigeschafft worden
-wren, niemals von den Bauern, welch letztere kaum soviel, als zu
-ihrer nothwendigen Nahrung gehrt, an Feldfrchten htten." Es sei
-unmglich, die Dominikalgrnde unter die Untertanen zu verteilen, weil
-diese kaum den ntigen fundus instructus besitzen, um die gegenwrtig
-in ihrem Besitz befindlichen Grnde zu bestellen. Ebensowenig sei es
-den Dominien mglich, ihre Wirtschaft so einzurichten, dass sie die
-Frondienste entbehren knnten; sie mten denn ihr Dienstpersonal auf
-einmal um 20.000 Ochsenknechte und ebensoviele Ochsenjungen, ihren
-Viehstand aber um 80.000 Stck Ochsen vermehren. &ndash; "Der Edelmann,
-der dem Lande so ntzlich ist, verdient Rcksicht, damit er nicht
-der Vergessenheit und dem letzten Elend ausgesetzt wrde." (Vorstellung
-der galizischen Stnde vom 7.&nbsp;Juli&nbsp;1789.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_213" id="Fussnote_213" href="#FNAnker_213"><span class="label">[213]</span></a>
-Resolution vom 14.&nbsp;September&nbsp;1789.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_214" id="Fussnote_214" href="#FNAnker_214"><span class="label">[214]</span></a>
-<span class="gesperrt">Wolf</span> und <span class="gesperrt">Zwiedineck-Sdenhorst</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;314.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_215" id="Fussnote_215" href="#FNAnker_215"><span class="label">[215]</span></a>
-Das Original im Archiv des k.&nbsp;k. Ministeriums des Innern:
-85 ex Februario 1790. IV. H. 2, 524. Der Brief ist nach einer in
-Handschrift 525 des Ossoli&#324;ski'schen Institutes in Lemberg befindlichen
-Kopie abgedruckt bei W. <span class="gesperrt">Lozi&#324;ski</span>, Galiciana. We Lwowie 1872.
-S. 129 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_216" id="Fussnote_216" href="#FNAnker_216"><span class="label">[216]</span></a>
-Nach <span class="gesperrt">Brigidos</span> Bericht traf den Adel vor allem der Mangel an Bargeld und an Arbeitskrften sehr schwer, ferner die hohen Kosten
-der Ausmessung und die zu hoch angesetzte Waldsteuer. Die neue
-Grundsteuer war mehr als doppelt so gro als die bisherige, sie betrug von
-dem ermittelten Grundertrag von 27,133.152 fl. 23 kr. &ndash; 2,239.787 fl. 58 kr.
-gegen 996.942 fl. der Dominikal- und Rustikalsteuer. Dazu kamen noch
-271.331 fl. als Regiekosten und 700.000 fl. als auerordentliche Kriegssteuer.
-Ferner Naturallieferungen im Werte von 1,593.333 fl., fr die
-unverzinsliche Scheine, die jedoch erst nach Beendigung des Krieges
-von den Staatskassen an Zahlungsstatt genommen werden sollten, ausgestellt
-wurden. Die Mehrbelastung des Landes war also ganz bedeutend;
-sie fiel fast durchwegs dem Adel zur Last. Durch die Urbarialregulierung
-wurden die Einknfte mancher Edelleute um <sup>1</sup>/<sub>2</sub> bis <sup>2</sup>/<sub>3</sub> vermindert. &ndash; Die
-Hofkanzlei erneuerte den Vorschlag, den sie schon im April 1788
-und dann im Juli 1789 gemacht, den Steuerfu fr Galizien auf <sup>1</sup>/<sub>2</sub>
-(statt <sup>2</sup>/<sub>3</sub>) des in den brigen Kronlndern festgesetzten herabzusetzen.
-(Gubernialberichte vom 26. Januar und 28. Februar, Hofkanzleisitzungen
-vom 5. Februar und 11. Mrz 1790. Vergl. <span class="gesperrt">Lozi&#324;ski</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;107 ff.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_217" id="Fussnote_217" href="#FNAnker_217"><span class="label">[217]</span></a>
-Kreisschreiben vom 31. Mrz 1790.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_218" id="Fussnote_218" href="#FNAnker_218"><span class="label">[218]</span></a>
-In der Sitzung des Stndeausschusses vom 6.&nbsp;April&nbsp;1790
-machte Brigido den Vorschlag, die Dominikalsteuer von 12% auf 18%
-zu erhhen. Der dadurch erzielte Mehrbetrag sollte von dem Rustikalsteuerkontingent
-zu Gunsten der Untertanen abgeschrieben werden. (Die
-Dominikalsteuer betrug 1789 581.634 fl., die Rustikalsteuer 413.057 fl.)
-Die Stnde erklrten sich zu einer Erhhung auf 16% bereit. Der
-Verlauf dieser Beratungen beweist, da man sowohl in den Kreisen der
-Regierung als auch in denen der Gutsbesitzer auf einen heftigen Widerstand
-der Bauern gegen die beabsichtigte Aufhebung des Josefinums
-rechnete. Vergl. die Akten unter 85 ex Martio et 41 ex Majo 1790.
-V.&nbsp;B. 1, 600.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_219" id="Fussnote_219" href="#FNAnker_219"><span class="label">[219]</span></a>
-Ebendort. Vergl. ferner <span class="gesperrt">Kalinka</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;104 f. <span class="gesperrt">Starzynski</span>,
-<span lang="pl" xml:lang="pl">Projekt galicyjskiej konstitucyi</span> 1790/91 in "<span lang="pl" xml:lang="pl">Przewodnik naukowy
-i literacki</span>" 1892. S.&nbsp;410. Vergl. Kreisschreiben vom 2.&nbsp;Juni&nbsp;1790.
-(<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung XXXVIII).</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_220" id="Fussnote_220" href="#FNAnker_220"><span class="label">[220]</span></a>
-<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung XXX.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_221" id="Fussnote_221" href="#FNAnker_221"><span class="label">[221]</span></a>
-<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung XCI.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_222" id="Fussnote_222" href="#FNAnker_222"><span class="label">[222]</span></a>
-Vergl. <span lang="pl" xml:lang="pl"><span class="gesperrt">Uwagi</span> nad rz&#261;dem galicyjskim. Przyczyny, dla ktrych
-do tego stopnia nikczemno&#347;ci prowincja ta przysz&#322;a, a nakoniec sposoby,
-jakimiby los tego kraju poprawi&#263; mo&#380;na.</span> Roku 1790. und die Gegenschrift:
-(E. B. <span class="gesperrt">Kortum</span>) Magna Charta von Galicien oder Untersuchung der
-Beschwerden des galicischen Adels pohlnischer Nation ber die sterreichische
-Regierung. Jassy 1790. Beide bei Grellmann a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd.
-S. 1-148, 173-228. Ebendort ist auch S.&nbsp;149-173 der Text des
-Verfassungsentwurfes abgedruckt. Vergl. <span class="gesperrt">Starzynski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_223" id="Fussnote_223" href="#FNAnker_223"><span class="label">[223]</span></a>
- 45-46 der charta.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_224" id="Fussnote_224" href="#FNAnker_224"><span class="label">[224]</span></a>
-Hofdekret vom 9.&nbsp;Juli&nbsp;1790. Gutachten <span class="gesperrt">Ainsers</span> vom
-17.&nbsp;Juli&nbsp;1790.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_225" id="Fussnote_225" href="#FNAnker_225"><span class="label">[225]</span></a>
-Nach dem Vorschlage der Deputierten sollte eine 6gliedrige
-Kommission, deren Mitglieder zur Hlfte von der Regierung, zur Hlfte
-von den Stnden ernannt werden sollten, von Dominium zu Dominium
-reisen und die Inventarien rektifizieren. &ndash; Die Beschrnkung der Robot
-auf 3 Tage in der Woche sollte fr die greren Bauerngter (auch
-nach Ainsers Vorschlag) aufgehoben werden: "<span lang="fr" xml:lang="fr">Heureusement qu'il y a
-moien de le faire sans aggraver le sort du peuple, et mme sans outre
-passer la rgle, qu'aucun individu ne soit tenu plus de corves
-qu' trois par semaine. Les colons de Galicie ne sont pas propritaires
-de leurs fonds, ils en jouissent titre de mtayer. On pourrait
-donc sans blesser leurs droits distraire des possessions de ceux donc
-les charges ont t mis au moins, de portions proportionnes ce
-rabais et les faire servir l'tablissement des autres colons rdevances.</span>"
-Die Deputierten sprachen sich auch fr die Wiedereinfhrung der
-gemessenen Dienste aus. &ndash; Ferner erklrten sie: &#8222;"<span lang="fr" xml:lang="fr">O une grande disproportion
-tant entre les possessions qu'entre les charges respectives
-des paisans se trouverait tre introduite, soit la suite de l'abolition
-des droits seigneuriaux, soit par quelque circonstance accidentelle: Le
-seigneur qui en alleguerait la preuve et la cause, aura le droit de proposer
-la manire de l'galiser. Cependant le total des rdvances
-tel qu'il a t le dernier 8<sup>b</sup>re 1789 sauf les droits rtablir restera
-immuable sans augmentation ou diminution.</span>" &ndash; "<span lang="fr" xml:lang="fr">Il importe pour plusieurs
-raisons de laisser en ce cas l'initiative au Seigneur; c'est dire
-qu'aucune galisation entre les paisans ne puisse tre entreprise, que sur
-la demande qu'il ferait la dessus.</span>"</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_226" id="Fussnote_226" href="#FNAnker_226"><span class="label">[226]</span></a>
-Kolmanhuber forderte ferner a) "dass anstatt der angetragenen
-kostbaren und langsamen Umschmelzung der Inventarien solche blo nach
-der alten Gewohnheit, eigenen Gestndnis und Einvernehmung der
-Unterthanen berichtigt, b) dass diese Berichtigung lediglich dem Grundherrn
-berlassen, und selbem hierzu ein Termin von 6 Monaten eingerumt,
-c) dass sich in diese Operation von der Regierung gar nicht
-eingemenget, sondern nur in Fllen, wo der Grundherr mehr forderet,
-als die Unterthanen nach alter Gewohnheit schuldig zu sein erkennen,
-der Streit von einem Kreisbeamten und zwei begterten Kreisinsassen
-auf Kosten des Dominiums untersucht, nach legalen Urkunden entschieden
-oder in deren Ermangelung mittels Vergleich, nach dem Beispiel
-benachbarter Gter, oder nach der Lustration der nchstliegenden
-Starostey beygelegt, d) dass sogleich als die sogestaltigen Inventarien
-berichtigt, ins Reine gebracht, von Grundherren und Unterthanen unterschrieben
-sind, hievon dem Kreisamte die Anzeige gemacht, von diesem
-ein Commissr ad locum, wo er das nun verfasste Inventarium in Ansehung
-der frgeschriebenen Vollstndigkeit zu berschauen, in Gegenwart
-zweier benachbarten Gterbesitzer den Unterthanen vorzulesen und
-den Inhalt von selben besttigen zu lassen hat, abgeschickt, e) dass
-diese Inventarien noch berdies von einer aus Gubernialrthen und
-stndischen Deputierten zusammengesetzten Commission beurteilet, und
-endlich f) von der Regierung sanctioniert werden."</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_227" id="Fussnote_227" href="#FNAnker_227"><span class="label">[227]</span></a>
-<span class="gesperrt">Starzynski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;627, 915.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_228" id="Fussnote_228" href="#FNAnker_228"><span class="label">[228]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Starzynski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;920 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_229" id="Fussnote_229" href="#FNAnker_229"><span class="label">[229]</span></a>
-Bericht <span class="gesperrt">Margeliks</span> vom 26. Mrz 1792. Allerhchstes Handschreiben
-vom 28.&nbsp;April&nbsp;1792.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_230" id="Fussnote_230" href="#FNAnker_230"><span class="label">[230]</span></a>
-Hofkanzleivortrag vom 16.&nbsp;Juni&nbsp;1792.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_231" id="Fussnote_231" href="#FNAnker_231"><span class="label">[231]</span></a>
-Allerhchstes Handbillet ddo. Laxenburg, den 13.&nbsp;Juni&nbsp;1793.
-Vortrag des Direktoriums vom 26.&nbsp;Juni&nbsp;1793.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_232" id="Fussnote_232" href="#FNAnker_232"><span class="label">[232]</span></a>
-<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung XXXXVI.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_233" id="Fussnote_233" href="#FNAnker_233"><span class="label">[233]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Bauernbefreiung, I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;357.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_234" id="Fussnote_234" href="#FNAnker_234"><span class="label">[234]</span></a>
-<span class="gesperrt">Springer</span>, Geschichte sterreichs seit dem Wiener Frieden
-1809.&nbsp;Wien&nbsp;1863, I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;53.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_235" id="Fussnote_235" href="#FNAnker_235"><span class="label">[235]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Meynert</span>, Kaiser Franz I. Zur Geschichte seiner
-Regierung und seiner Zeit. Wien 1872. S.&nbsp;141.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_236" id="Fussnote_236" href="#FNAnker_236"><span class="label">[236]</span></a>
-Hofdekret vom 30.&nbsp;November&nbsp;1796. (<span class="gesperrt">Franz des Zweiten</span>
-politische Gesetze und Verordnungen. IX.&nbsp;Bd. 59.) Hofdekret vom 5. Januar
-1797. (X.&nbsp;Bd. 3.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_237" id="Fussnote_237" href="#FNAnker_237"><span class="label">[237]</span></a>
-Patent vom 17.&nbsp;Januar&nbsp;1799 (ebd. XIV.&nbsp;Bd. 3.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_238" id="Fussnote_238" href="#FNAnker_238"><span class="label">[238]</span></a>
-Patente vom 17.&nbsp;Januar&nbsp;1799 (ebd. XIV.&nbsp;Bd. 4 und 5.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_239" id="Fussnote_239" href="#FNAnker_239"><span class="label">[239]</span></a>
-Vergl. die Akten im Archiv des Ministeriums des Innern.
-II. A. 6, 320.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_240" id="Fussnote_240" href="#FNAnker_240"><span class="label">[240]</span></a>
-Vergl. insbesondere die Gubernialverordnung vom 2. April
-1802 (bei <span class="gesperrt">Klunker</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;225-238). Von weittragender
-Bedeutung war auch die Gubernialverordnung vom 16. September
-1817 (bei <span class="gesperrt">Klunker</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;276-279), die die Entscheidung
-in Streitigkeiten ber untertnige Schuldigkeiten, Grnde und Servituten
-den politischen Behrden zuwies. Vergl. darber <span class="gesperrt">Krzeczunowicz</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;13 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_241" id="Fussnote_241" href="#FNAnker_241"><span class="label">[241]</span></a>
-Hofkanzleivortrag vom 24.&nbsp;Oktober&nbsp;1816; Resolution vom
-20.&nbsp;Dezember&nbsp;1816. Hierauf Gubernialverordnung vom 28.&nbsp;Januar&nbsp;1817
-(bei <span class="gesperrt">Klunker</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. II.&nbsp;Bd. S.&nbsp;252-256).</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_242" id="Fussnote_242" href="#FNAnker_242"><span class="label">[242]</span></a>
-Patent vom 29.&nbsp;Oktober&nbsp;1790. (<span class="gesperrt">Sammlung</span> der Gesetze im
-Untertansfache u.&nbsp;s.&nbsp;w. 54.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_243" id="Fussnote_243" href="#FNAnker_243"><span class="label">[243]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Studien S.&nbsp;217-223, 256-263 und die
-dort citierten Akten. Ferner <span class="gesperrt">Tomaschek</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. und <span class="gesperrt">Pilat</span> in den
-citierten Beilagen Nr. 70 zu den stenographischen Protokollen, X. Session
-S. 545.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_244" id="Fussnote_244" href="#FNAnker_244"><span class="label">[244]</span></a>
-Dekret an das galizische Gubernium vom 2.&nbsp;Februar&nbsp;1809.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_245" id="Fussnote_245" href="#FNAnker_245"><span class="label">[245]</span></a>
-Die betreffenden Acten sub VI.&nbsp;B. 1, 1541 und 1542.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_246" id="Fussnote_246" href="#FNAnker_246"><span class="label">[246]</span></a>
-Gubernialbericht vom 28.&nbsp;August&nbsp;1818.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_247" id="Fussnote_247" href="#FNAnker_247"><span class="label">[247]</span></a>
-Grundbcher waren fr den untertnigen Besitz noch gar nicht
-vorhanden.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_248" id="Fussnote_248" href="#FNAnker_248"><span class="label">[248]</span></a>
-Bemerkungen des Baron Franz Hauer vom 7.&nbsp;September&nbsp;1818
-zum Gubernialberichte vom 28.&nbsp;August&nbsp;1818.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_249" id="Fussnote_249" href="#FNAnker_249"><span class="label">[249]</span></a>
-<span class="gesperrt">Piller'sche</span> Gesetzsammlung LXX.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_250" id="Fussnote_250" href="#FNAnker_250"><span class="label">[250]</span></a>
-Patent vom 6.&nbsp;Mai&nbsp;1819. (<span class="gesperrt">Provinzialgesetzsammlung</span> 44.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_251" id="Fussnote_251" href="#FNAnker_251"><span class="label">[251]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Freiberger</span>, Handbuch der sterreichischen direkten
-Steuern. Wien 1899. S.&nbsp;96.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_252" id="Fussnote_252" href="#FNAnker_252"><span class="label">[252]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Studien, S.&nbsp;90.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_253" id="Fussnote_253" href="#FNAnker_253"><span class="label">[253]</span></a>
-Schon in der josefinischen Zeit scheinen in einzelnen Gemeinden
-die Grnde "bestndig" verteilt worden zu sein. Wenigstens lt darauf
-die Art und Weise schlieen, wie 1791 der Gubernialreferent davon
-spricht. (Gubernialsitzung vom 7.&nbsp;Mai&nbsp;1791.) Um die Mitte der
-20er Jahre des 19. Jahrhunderts entwirft das galizische Gubernium folgendes Bild von der "Wandelbarkeit der Grnde": a) "Im <span class="gesperrt">Kolomeer</span>
-Kreise besteht sie dermalen noch bei <em class="gesperrt">8 Gemeinden</em> in Ansehung
-aller Rusticalgrnde. In <em class="gesperrt">12 Gemeinden</em> sind zwar die meisten Grnde
-schon zum bleibenden Besitz vertheilt, aber 2 Fluren in jeder Gemeinde
-sind noch wegen der ungleichen Beschaffenheit nicht vertheilt und
-kommen demnchst zur Vertheilung. In <em class="gesperrt">24 Gemeinden</em> handelt es
-sich nur noch um Ausgleichung einzelner Parzellen. b) Im <span class="gesperrt">Czortkower</span>
-Kreise erscheint noch bei <em class="gesperrt">44 Gemeinden</em> der Grundbesitz in concreto.
-c) Im <span class="gesperrt">Stanislawower</span> Kreise bei <em class="gesperrt">6 Gemeinden</em>, wo jedoch das
-Dominium sich fr eine Grundregulierung erklrt hat." (Hofkanzleivortrag
-vom 3.&nbsp;Oktober&nbsp;1826.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_254" id="Fussnote_254" href="#FNAnker_254"><span class="label">[254]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Studien, S.&nbsp;92 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_255" id="Fussnote_255" href="#FNAnker_255"><span class="label">[255]</span></a>
-<span class="gesperrt">Die Grundentlastung</span> in sterreich. Wien 1857. S.&nbsp;50 f.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_256" id="Fussnote_256" href="#FNAnker_256"><span class="label">[256]</span></a>
-Ebendort S.&nbsp;12.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_257" id="Fussnote_257" href="#FNAnker_257"><span class="label">[257]</span></a>
-Nach dem Ausgange des Aufstandes von 1846 erhoben polnische
-Aristokraten gegen die Regierung die Anklage, sie htte nur deshalb
-den Dominien die Amtsfhrung zugestanden, damit diese bei der Ausbung
-der Polizeibefugnisse und bei der Einhebung der ffentlichen
-Lasten sich den Ha der Bauernschaft zuziehen. Die Sinnlosigkeit
-dieser Beschuldigung &ndash; der man brigens auch von Seite der rumnischen
-Grogrundbesitzer in der Bukowina, begegnet (vgl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Studien
-S 35 f.) &ndash; ist einleuchtend. Wre noch ein Beweis vonnten, so sei es
-der, da in den Verhandlungen ber die Regulierung und schlieliche Aufhebung
-der Patrimonialgerichtsbarkeit, die jahrzehntelang whrten, kein
-einzigesmal ein hnlicher Gedanke auftaucht. Erst als die Anschuldigung
-ffentlich gegen die Regierung erhoben worden war, erklrte sich der Kreishauptmann
-von Przemysl, Karl <span class="gesperrt">Czetsch</span> Ritter von <span class="gesperrt">Lindenwald</span>, in
-einem vom 18.&nbsp;April&nbsp;1846 datierten Gutachten aus diesem Grunde
-gegen die beabsichtigte Einfhrung landesfstlicher erster Instanzen.
-"Beseitigt man &ndash; argumentierte er &ndash; den Haupterreger der Gehssigkeit
-zwischen Bauer und Adel, nmlich die Patrimonialgerichtsbarkeit,
-so untergrbt man die Existenzbedingungen der Regierung." Gubernium und
-Hofkanzlei nahmen jedoch von dieser eigenartigen Ansicht weiter keine Notiz.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_258" id="Fussnote_258" href="#FNAnker_258"><span class="label">[258]</span></a>
-Aus einem Vortrag des Grafen Rudolf Stadion vom 13. Dezember
-1846: "Nicht darum handelt es sich, wie gesagt, Vorhandenes
-zu bessern, sondern darum, eine Gerichtspflege neu zu schaffen, fr
-welche bisher Organe kaum dem Namen nach bestanden, die aber, &ndash; mit
-Ausnahme einiger weniger Dominien, grtentheils Kameralgter, &ndash; nirgends
-gebt wurde, fr die sich daher auch kein Gerichtsgebrauch
-und kein Beamtenstand bilden konnte, und fr die jeder administrative
-Behelf, wie Grundbcher, Waisenrechnungen, Depositenprotokolle etc.
-fast berall gnzlich fehlt."</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_259" id="Fussnote_259" href="#FNAnker_259"><span class="label">[259]</span></a>
-"Bemerkungen ber die den galizischen Grundherrschaften zugestandene
-Patrimonialgerichtsbarkeit in erster Instanz etc." Anonyme
-Denkschrift, im Mrz 1846 der Hofkanzlei berreicht. &ndash; Um die vorgesetzten
-Justizbehrden ber den Umfang ihrer Ttigkeit zu tuschen,
-flschten die Justitire ihre periodischen Rechenschaftsberichte. Vergl.
-<span class="gesperrt">Kalinka</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;368.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_260" id="Fussnote_260" href="#FNAnker_260"><span class="label">[260]</span></a>
-<span class="gesperrt">Sala</span>, Geschichte des polnischen Aufstandes vom Jahre 1846.
-Wien 1867. S.&nbsp;5.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_261" id="Fussnote_261" href="#FNAnker_261"><span class="label">[261]</span></a>
-Allerhchstes Handbillet vom 8.&nbsp;Februar&nbsp;1809. &ndash; "Es ist
-eine nur allzu bekannte Thatsache, dass auf dem flachen Lande die
-Gerechtigkeitspflege fr Unadelige nur dem Namen nach besteht, dass
-sich auer den Kreismtern niemand mit der ordentlichen Handhabung
-der politischen Gesetze befasse, dass selbst der schnelle Gang der
-Kriminaljustiz durch die lssige Mitwirkung der Ortsobrigkeiten in Vorerhebungen
-und Zeugenverhren hufige Hindernisse finde, und dass auf
-dem flachen Lande Gesetzbefolgung und Sicherheit der Personen und
-des Eigenthums, wovon die ffentliche Wohlfahrt so wesentlich abhngt,
-nur durch eine bessere Einrichtung der ersten Instanzen erreicht werden
-knne." Die Ursache dieser Zustnde sei in dem "Mangel einer hinreichenden
-Anzahl obrigkeitlicher Beamten, ihrer Unbrauchbarkeit und
-Befangenheit" zu suchen. (Gubernialbericht vom 18.&nbsp;August&nbsp;1818.) &ndash; Die
-oberste Justizstelle erklrte in einer Note ber die im Jahre 1821
-in Galizien verbten Verbrechen: "Die zahlreichen Flle des Verbrechens,
-des Missbrauches der Amtsgewalt rhren nach der Versicherung der
-Kriminalbehrden zum Theile aus den hufigen Bestechungsversuchen,
-zum Theile aber aus der isolierten Stellung, aus der Roheit, Unwissenheit
-und krglichen Bezahlung vieler Dominicalbeamten her." &ndash; Vergl. <span class="gesperrt">Das
-Polenattentat</span> im Jahre 1846. Aus dem Tagebuche eines Officiers
-der westgalizischen Armee. Grimma 1846. S.&nbsp;39.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_262" id="Fussnote_262" href="#FNAnker_262"><span class="label">[262]</span></a>
-"Na ugod&#281; (zum Vergleich) ruft der polnische Bauer zu seinem
-Nachbar, wenn er mit ihm einen Streit hat, und zieht ihn zum Dorfrichter bevor er zum Justitir geht... Dieses Gemeindefriedensgericht
-ist in Galizien auf den meisten kleineren Gtern die einzige Ordnung
-haltende Auctoritt, da bei manchen Dominien sich sonst niemand nach
-Pflicht der Bauern annimmt, wenn es sich nicht um Fronleistungen derselben
-handelt." (Prsidialbemerkungen des Landesgouverneurs Grafen
-von Goe vom 28.&nbsp;Februar&nbsp;1813 zum Gubernialbericht vom 13. Februar
-1813.) &ndash; Vergl. <span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;6 f.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_263" id="Fussnote_263" href="#FNAnker_263"><span class="label">[263]</span></a>
-Vgl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Studien S.&nbsp;256 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_264" id="Fussnote_264" href="#FNAnker_264"><span class="label">[264]</span></a>
-Ebenso uert sich ein Bericht des Kreishauptmannes von
-Przemysl vom 13.&nbsp;August&nbsp;1846. Vergl. ferner <span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;5 f.
-und cit. <span class="gesperrt">Beilagen</span> Nr. 70 S.&nbsp;520, 524, 545.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_265" id="Fussnote_265" href="#FNAnker_265"><span class="label">[265]</span></a>
-Gubernialbericht vom 17. Mrz 1848.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_266" id="Fussnote_266" href="#FNAnker_266"><span class="label">[266]</span></a>
-Vergebens kmpfte die Regierung gegen das Unwesen der
-Winkelschreiber. Die Verordnungen gegen sie sind zusammengestellt bei
-<span class="gesperrt">S&#322;otwinski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. II. S.&nbsp;155-159.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_267" id="Fussnote_267" href="#FNAnker_267"><span class="label">[267]</span></a>
-Das behauptet <span class="gesperrt">Sala</span> (a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;8), der von 1840-1846 als
-Gubernialrat Chef des Prsidialbureaus des galizischen Guberniums unter
-dem Generalgouverneur Erzherzog Ferdinand von sterreich-Este
-gewesen war.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_268" id="Fussnote_268" href="#FNAnker_268"><span class="label">[268]</span></a>
-Vergl. besonders <span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;7-12.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_269" id="Fussnote_269" href="#FNAnker_269"><span class="label">[269]</span></a>
-<span class="gesperrt">Jasi&#324;ski</span>, Betrachtungen etc.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_270" id="Fussnote_270" href="#FNAnker_270"><span class="label">[270]</span></a>
-<span class="gesperrt">Jasi&#324;ski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. &ndash; Im Jahre 1811 schrieb der damalige Gouverneur
-Graf Goe: "Der Bauernstand, diese so ntzliche und wichtige Klasse von
-Einwohnern bemht sich hierlandes noch tief auf der untersten Stufe
-der Kultur. Obwohl die weisen Gesetze Seiner Majestt ihm seine Rechte
-und Vermgen sichern, so ist er doch nicht im Stande, den Wert derselben
-zu erkennen und ihre Frchte zu genieen. Mangel von Flei
-und Industrie beschrnken ihn in seinem Erwerb, folglich in seinen
-ersten Bedrfnissen, zum Nachtheil seiner Gesundheit und Krfte. Miggang
-ist seine Ergtzung und bermiger Genuss berauschender
-Getrnke sein Vergngen, und die Folgen davon nicht selten traurig
-fr ihn, immer aber nachteilig fr den Staat." Als Mittel zur Hebung
-des Bauernstandes empfahl Goe: "<em class="gesperrt">Vermehrung der Volksschulen</em>
-auf alle mgliche Art." (Gubernialbericht vom 11.&nbsp;Juli&nbsp;1811.) &ndash; Schon
-im Jahre 1822 stellte die oberste Justizstelle fest, da die auergewhnliche
-Zunahme der Verbrechen des Aufstandes, des Aufruhres und
-der ffentlichen Gewaltttigkeit in Galizien auf Rechnung des Druckes,
-den die Untertanen von ihren Herrschaften erdulden, zu setzen sei.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_271" id="Fussnote_271" href="#FNAnker_271"><span class="label">[271]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. 8. 3, 50 ff. <span class="gesperrt">Ostaszewski-Bara&#324;ski</span>,
-Krwawy rok (1846) W Z&#322;oczowie 1896. S.&nbsp;1 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_272" id="Fussnote_272" href="#FNAnker_272"><span class="label">[272]</span></a>
-Fr die folgende Darstellung sind vor allem benutzt worden:
-Filaret <span class="gesperrt">Prawdowski</span> (Henryk <span class="gesperrt">Kamie&#324;ski</span>), <span lang="pl" xml:lang="pl">O prawdach &#380;ywotnych
-narodu polskiego. Bruxella 1844 und Katechizm demokratyczne. Pary&#380;</span>
-1845. Ferner Wiktor <span class="gesperrt">Heltman</span>, <span lang="pl" xml:lang="pl">Demokracya polska na emigracyi.</span>
-Lipsk 1866.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_273" id="Fussnote_273" href="#FNAnker_273"><span class="label">[273]</span></a>
-"<span lang="pl" xml:lang="pl">Niewolnik niezna ojczyzny, ktra nie jest jmu matk&#261; ale
-barbarzy&#324;sk&#261; macoch&#261;, ktra zamiast opieki ma dla niego tylko n&#281;dz&#281;
-i zha&#324;bienie niewoli, ucisk i plaki.</span>" <span lang="pl" xml:lang="pl" class="gesperrt">O prawdach &#380;ywotnych</span>. S.&nbsp;56.
-hnlich <span lang="pl" xml:lang="pl" class="gesperrt">Katechizm</span> S.&nbsp;13.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_274" id="Fussnote_274" href="#FNAnker_274"><span class="label">[274]</span></a>
-<span lang="pl" xml:lang="pl">Manifest towarzystwa demokratycznego polskiego.</span> Poitiers, 1836.
-(<span class="gesperrt">Heltman</span> S.&nbsp;5.) Vergl. <span lang="pl" xml:lang="pl" class="gesperrt">O prawdach</span> &#380;ywotnych. S.&nbsp;53.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_275" id="Fussnote_275" href="#FNAnker_275"><span class="label">[275]</span></a>
-<span lang="pl" xml:lang="pl" class="gesperrt">Katechizm</span> S.&nbsp;31.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_276" id="Fussnote_276" href="#FNAnker_276"><span class="label">[276]</span></a>
-<span lang="pl" xml:lang="pl" class="gesperrt">Katechizm</span>, S.&nbsp;35 ff., 55 ff</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_277" id="Fussnote_277" href="#FNAnker_277"><span class="label">[277]</span></a>
-"<span lang="pl" xml:lang="pl">Ka&#380;dy w&#322;oscianin, gospodarz, zagrodnik i t. d. uprawiaj&#261;cy
-jak&#261;kolwiek ilo&#347;&#263; ziemi w zamian dawanych przez siebie panszczyzny,
-czynszu, danin, lub jakichkolwiek innych powinno&#347;ci, staje si&#281; w&#322;a&#347;cicielem
-ca&#322;ego swojego gruntu, &#380;adnych odt&#261;d niemaj&#261;c wzgl&#281;dem
-nikogo obowi&#261;zkw.</span>" <span lang="pl" xml:lang="pl"><span class="gesperrt">O prawdach</span> &#380;ywotnych.</span> S.&nbsp;71.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_278" id="Fussnote_278" href="#FNAnker_278"><span class="label">[278]</span></a>
-<span lang="pl" xml:lang="pl" class="gesperrt">Katechizm</span>, S.&nbsp;42 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_279" id="Fussnote_279" href="#FNAnker_279"><span class="label">[279]</span></a>
-Eine wissenschaftliche Begrndung dieser Ansicht versuchte
-Lelewel in den beiden Schriften: Betrachtungen ber den politischen
-Zustand des ehemaligen Polen. Brssel 1845 und <span lang="pl" xml:lang="pl">Stracone obywatelstwo
-stanu kmieciego w Polsce.</span> Bruxella 1847.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_280" id="Fussnote_280" href="#FNAnker_280"><span class="label">[280]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;18 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_281" id="Fussnote_281" href="#FNAnker_281"><span class="label">[281]</span></a>
-Diese Erfahrung machten alle, die mit den Bauern in Berhrung
-kamen. <span class="gesperrt">S&#322;otwi&#324;ski</span> sagte: "<span lang="pl" xml:lang="pl">U ch&#322;opa na Mazurach "ojcyzna" by&#322;a
-ojcowizn&#261;, "polok" by&#322; jakim&#347; mitycznym potworem, nierwnie gorszym
-od dyab&#322;a, a ch&#322;op sam w swem silnem przekonaniu nie by&#322; polskim,
-jeno "cysarskim".</span>" (<span class="gesperrt">Ostaszewski-Bara&#324;ski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;31.) &ndash; Theophil
-<span class="gesperrt">Wi&#347;niowski</span>, der 1847 in Lemberg hingerichtete Fhrer
-der 46er Bewegung: "<span lang="pl" xml:lang="pl">Masy nie troszcz&#261; si&#281; o to, jaki jest rz&#261;d, masy
-nie my&#347;l&#261;, tylko s&#322;uchaj&#261;, a nie zapominajmy, &#378;e lud nasz nic nie wie
-o Polsce i je&#380;eli co wie, to dzi&#281;ki niecnym zabiegom pewnie nic dobrego.</span>"
-(<span class="gesperrt">Schnr-Pep&#322;owski</span>, &#379;ycie za wolno&#347;&#263;. We Lwowie 1897.
-S. 68.) Vergl. ferner (<span class="gesperrt">Wielopolski</span>), Briefe eines polnischen Edelmannes
-an einen deutschen Publizisten. Hamburg 1846. S.&nbsp;42. <span class="gesperrt">Das
-Polenattentat</span>, S.&nbsp;68 &ndash; 74, 101. <span lang="pl" xml:lang="pl" class="gesperrt">Katechizm</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;106. &ndash; (<span class="gesperrt">Schwarzenberg</span>)
-Antidiluvianische Fidibusschnitzel. Wien 1850. S.&nbsp;64.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_282" id="Fussnote_282" href="#FNAnker_282"><span class="label">[282]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Schnr-Pep&#322;owski</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;10.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_283" id="Fussnote_283" href="#FNAnker_283"><span class="label">[283]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;118 &ndash; 123. Gubernialberichte vom
-25. September und 2.&nbsp;Dezember&nbsp;1844 und vom 24.&nbsp;Februar&nbsp;1848.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_284" id="Fussnote_284" href="#FNAnker_284"><span class="label">[284]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;114 f.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_285" id="Fussnote_285" href="#FNAnker_285"><span class="label">[285]</span></a>
-Es hatte sich auch, vielleicht unter dem Einflusse der Demokraten,
-ein Umschwung der ffentlichen Meinung zu Gunsten der Untertanen
-vollzogen. "Dank der vorgerckten Civilisation fngt die ffentliche
-Meinung auch in Galizien eine wirkliche Macht zu werden an, die
-Bedrckung der Unterthanen wird von derselben von Tag zu Tag mehr
-verpnt und der Unterthansbedrcker mit Herabsetzung behandelt."
-(<span class="gesperrt">Jasi&#324;skis</span> unten citierte Denkschrift.) Vergl. auch <span lang="pl" xml:lang="pl" class="gesperrt">Obecne stan
-Galicyi</span>. 1843. S.&nbsp;52. &ndash; Eine sprichwrtliche Bezeichnung fr eine
-schlechte Arbeit war "<span lang="pl" xml:lang="pl">robota jak za panszczyzn&#281;</span>".</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_286" id="Fussnote_286" href="#FNAnker_286"><span class="label">[286]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Springer</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;509 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_287" id="Fussnote_287" href="#FNAnker_287"><span class="label">[287]</span></a>
-Fr das Folgende vergl. auer den Akten im Archiv des Ministeriums
-des Innern IV. H. 3: <span class="gesperrt">Verhandlungen</span> des in den Knigreichen
-Galizien und Lodomerien 1843, 1844, 1845 erffneten ....
-Landtages. Lemberg 1844, 1845, 1846. &ndash; <span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;115-118. &ndash; (<span class="gesperrt">Krai&#324;ski</span>),
-<span class="gesperrt">Memoiren und Aktenstcke</span> aus Galizien im
-Jahre 1846.&nbsp;Leipzig&nbsp;1847. S.&nbsp;33-63.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_288" id="Fussnote_288" href="#FNAnker_288"><span class="label">[288]</span></a>
-In derselben Sitzung stellte Josef Ritter von <span class="gesperrt">Jasi&#324;ski</span>, Gutsherr
-von Zablotow (Kreis Kolomea), zwei Antrge wegen Regulierung
-des Verfahrens der politischen Behrden in Untertanssachen und wegen
-Reduzierung der in Wiener Whrung zahlbaren Geldzinse der Untertanen
-an die Grundherrschaften auf Konventionsmnze. Beide Antrge
-wurden der zu whlenden Kommission zugewiesen. (<span class="gesperrt">Verhandlungen</span>
-von 1843 S.&nbsp;41.) Kurze Zeit darauf berreichte Jasi&#324;ski der Regierung
-eine umfangreiche Denkschrift (oben mehreremale von uns citiert) ber
-die Untertnigkeitsverhltnisse, die auch einen Vorschlag zur Ablsung
-der Untertansschuldigkeiten enthielt.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_289" id="Fussnote_289" href="#FNAnker_289"><span class="label">[289]</span></a>
-Die Stnde hatten aus Popularittshascherei den Antrag
-Wiesiolowskis untersttzt; die Regierung drfe aber diesen Bestrebungen
-nicht entgegenkommen, denn "hohe Interessen sprechen dafr, da das, was
-in Galizien zum Wohle der unteren Klassen geschieht, von der Regierung
-ausgehe und als eine Wohlthat erkannt werde, welche jene der Sorgfalt
-und dem Wohlwollen der Regierung verdanken".</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_290" id="Fussnote_290" href="#FNAnker_290"><span class="label">[290]</span></a>
-Allerhchste Entschlieung vom 9.&nbsp;Juli&nbsp;1844. &ndash; Gleichzeitig
-mit den Antrgen der galizischen Stnde hatten die niedersterreichischen
-Stnde den Antrag auf Ablsung der Zehnten und Fronden gestellt.
-Die Regierung lie diesen Antrag ohne Antwort, auch als die Stnde
-ihn im nchsten Jahre wiederholten und eingehend begrndeten. Vergl.
-<span class="gesperrt">Springer</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. I.&nbsp;Bd. S.&nbsp;543 f.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_291" id="Fussnote_291" href="#FNAnker_291"><span class="label">[291]</span></a>
-Gubernialbericht vom 26.&nbsp;September&nbsp;1844. Hofkanzleivortrag
-vom 14.&nbsp;November&nbsp;1844. Allerhchste Entschlieungen vom 11. Mrz 1845.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_292" id="Fussnote_292" href="#FNAnker_292"><span class="label">[292]</span></a>
-Verhandlungen etc. 1845. S.&nbsp;39 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_293" id="Fussnote_293" href="#FNAnker_293"><span class="label">[293]</span></a>
-ebend. S.&nbsp;43 f.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_294" id="Fussnote_294" href="#FNAnker_294"><span class="label">[294]</span></a>
-ebd. S.&nbsp;67 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_295" id="Fussnote_295" href="#FNAnker_295"><span class="label">[295]</span></a>
-Es fanden auch Vorbesprechungen der Kommissionsmitglieder
-statt, in denen die verschiedenen Reformplne begutachtet wurden.
-Vergl. <span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;159.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_296" id="Fussnote_296" href="#FNAnker_296"><span class="label">[296]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;123 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_297" id="Fussnote_297" href="#FNAnker_297"><span class="label">[297]</span></a>
-In bersetzung mitgeteilt bei <span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;339-349.
-Da der Aufruf scharfe Ausflle gegen die sterreichische Regierung enthielt,
-wurde er von den Bauern den Militrbehrden bergeben. Ebendort
-S. 127.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_298" id="Fussnote_298" href="#FNAnker_298"><span class="label">[298]</span></a>
-Geboren 1776 zu Rastatt, gest. 1856 in Wien als Reichsratsprsident.
-Vergl. <span class="gesperrt">Wurzbach</span>, Biographisches Lexikon.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_299" id="Fussnote_299" href="#FNAnker_299"><span class="label">[299]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;142 f.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_300" id="Fussnote_300" href="#FNAnker_300"><span class="label">[300]</span></a>
-Vergl. (<span class="gesperrt">Sacher-Masoch</span>), Polnische Revolutionen. Prag 1863.
-S. 58.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_301" id="Fussnote_301" href="#FNAnker_301"><span class="label">[301]</span></a>
-Der Erla ist mitgeteilt bei <span class="gesperrt">Ostaszewski-Bara&#324;ski</span> a. a.
-O. S.&nbsp;64 ff. Vergl. <span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;187 f.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_302" id="Fussnote_302" href="#FNAnker_302"><span class="label">[302]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;179-196. <span class="gesperrt">Ostaszewski-Bara&#324;ski</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;69-82. <span class="gesperrt">Ostrow</span>, Der Bauernkrieg vom Jahre 1846 in
-Galizien. Wien 1869, S.&nbsp;38-59.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_303" id="Fussnote_303" href="#FNAnker_303"><span class="label">[303]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;196-203, 224-240. <span class="gesperrt">Ostaszewski-Bara&#324;ski</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;83 ff. <span class="gesperrt">Ostrow</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;66 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_304" id="Fussnote_304" href="#FNAnker_304"><span class="label">[304]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;204-211. <span class="gesperrt">Ostaszewski-Bara&#324;ski</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;140-146. <span class="gesperrt">Ostrow</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;78-86.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_305" id="Fussnote_305" href="#FNAnker_305"><span class="label">[305]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;260-293. <span class="gesperrt">Ostaszewski-Bara&#324;ski</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;83-169. <span class="gesperrt">Ostrow</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;59-66. <span class="gesperrt">Tessarczyk</span>,
-Rze&#378; Galicyjska 1846 r. Krakw 1848. S.&nbsp;1 ff. &ndash; Der bekannteste
-Fhrer der galizischen Bauern war <span class="gesperrt">Jakob Szela</span> aus Smarzowa
-(Kreis Tarnow), der zur Zeit des Aufstandes im Alter von ungefhr
-65 Jahren stand. Zwanzig Jahre lang fhrte er als Deputierter der
-Gemeinden Smarzowa und Siedliska einen Prgravationsproze gegen die
-adelige Familie Bogusz. Des Lesens und Schreibens unkundig, hatte er
-sich dennoch mit merkwrdiger Anstelligkeit eine nicht unbedeutende
-Kenntnis der Untertansgesetze erworben, so da er von allen Gemeinden
-des Kreises bei vorkommenden Streitigkeiten um Rat angegangen wurde.
-Im Verlaufe des Smarzower Prozesses war es mehreremale zwischen ihm
-und Bogusz zu persnlichen Reibungen gekommen, bis Bogusz sich
-weigerte, Szela lnger als Gemeindevertreter anzuerkennen. Der Kreishauptmann
-<span class="gesperrt">Breinl</span> wies Szelas Rekurs ab, doch die Hofkanzlei setzte
-ihn wieder in seine Wrde ein. Von da an war Szela ein entschiedener
-Feind der Gutsherren. Vergl. ber Szela auer den oben citierten
-Schriften noch: (<span class="gesperrt">Sacher-Masoch</span>) a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;108-116. <span class="gesperrt">Das
-Polenattentat</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;277-287. "Kaum ist jemals ber eine
-geschichtliche Persnlichkeit so verschieden geurtheilt worden, wie ber
-den galizischen Bauer Jakob Szela." [Marie von <span class="gesperrt">Ebner-Eschenbach</span>,
-Jakob Szela (in Dorf- und Schlogeschichten, Berlin 1894).]</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_306" id="Fussnote_306" href="#FNAnker_306"><span class="label">[306]</span></a>
-Es ist berflssig, die unsinnigen Behauptungen der polnischen
-Parteien zu widerlegen. Nach <span class="gesperrt">Ostaszewski-Bara&#324;ski</span> (a.&nbsp;a.&nbsp;O.
-S. 53) soll der Tarnower Kreishauptmann Josef <span class="gesperrt">Breinl</span> Ritter von
-Wallerstein am 16.&nbsp;Februar&nbsp;1846 zu Szela gesagt haben: "Die
-Regierung rechnet auf Dich. Ich gebe Dir Vollmacht, in Deinem Bezirke
-zu thun, was Dir belieben wird. Sei Dir Deiner Stellung bewusst! Der
-Generalgouverneur ist der Erste in Galizien, Du bist der Zweite im
-Range. Du hast alle Machtbefugnisse. 24 Stunden lang darfst du Edelleute
-morden und ausrauben. Der ganze Ertrag der Rubereien ist Dein.
-Wann Du dem Adel Hnde und Fe gebrochen haben wirst, liefere
-die Gefesselten in das Kreisamt ein, wo ich Dir fr jeden Todten 10 fl.,
-fr jeden Verwundeten 5 fl. und fr jeden unverletzten Gefangenen
-2 fl. bezahlen werde." Eine aktenmige Widerlegung dieser Anschuldigungen
-gibt <span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;302-313. &ndash; Die Beschuldigungen
-der Regierungsorgane gingen von den Demokraten aus, die sich
-vor der ffentlichen Meinung rechtfertigen wollten. Den Aristokraten
-war die Wahrheit durchaus nicht unbekannt und sie gaben auch
-ffentlich den Demokraten Schuld an den traurigen Ereignissen. Vergl.
-<span class="gesperrt">Heltman</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;106. &ndash; Ein Teil der Demokraten schien
-brigens mit den Erfolgen seiner Whlereien ganz zufrieden zu sein.
-So erklrte einer ihrer Fhrer (Dembowski) am 26.&nbsp;Februar&nbsp;1846, also
-nach den furchtbaren Ausschreitungen der Bauern (in einer im Krakauer
-Revolutionsklube gehaltenen Rede), er wundere sich, da das Volk mit
-dem Adel nicht strenger verfahren sei. ("<span lang="pl" xml:lang="pl">O! dziwna, dziwna ta &#322;agodno&#347;&#263;
-naszego ludu, &#380;e uraz tak &#322;atwo zapomina, &#380;e sro&#380;ej sie nie pom&#347;ci&#322;
-na tych, ktrzy go tak d&#322;ugo deptali i bezcze&#347;cili.</span>") <span class="gesperrt">Ostaszewski-Bara&#324;ski</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;234.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_307" id="Fussnote_307" href="#FNAnker_307"><span class="label">[307]</span></a>
-Schreiben des Frsten Metternich an die sterreichischen Vertreter
-im Auslande, ddo. Wien 7. Mrz 1846. (Augsburger Allgemeine
-Zeitung. S.&nbsp;589 f.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_308" id="Fussnote_308" href="#FNAnker_308"><span class="label">[308]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;324.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_309" id="Fussnote_309" href="#FNAnker_309"><span class="label">[309]</span></a>
-Erla des Generalgouverneurs ddo. Bochnia 9. Mrz 1846. &ndash; Vergl.
-<span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;295.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_310" id="Fussnote_310" href="#FNAnker_310"><span class="label">[310]</span></a>
-Erla des Generalgouverneurs ddo. Bochnia 10. Mrz 1846. &ndash; Vergl.
-<span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;296.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_311" id="Fussnote_311" href="#FNAnker_311"><span class="label">[311]</span></a>
-Gubernialsitzung vom 30. Mrz 1846. &ndash; Vergl. auch <span class="gesperrt">Sala</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;315 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_312" id="Fussnote_312" href="#FNAnker_312"><span class="label">[312]</span></a>
-Hofkanzleisitzungen vom 9. und vom 16. Mrz 1846. Allerhchstes
-Handbillet vom 22. Mrz 1846.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_313" id="Fussnote_313" href="#FNAnker_313"><span class="label">[313]</span></a>
-Bericht vom 22. Mrz 1846.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_314" id="Fussnote_314" href="#FNAnker_314"><span class="label">[314]</span></a>
-Kommissionelle Beratung der Hofkanzlei vom 31. Mrz 1846.
-Die Hofkanzlei erstattete die obenstehenden Antrge, nachdem sie eingehend
-erwogen hatte "1. ob es der Regierung zusteht, Privatrechte imperativ
-zu normieren, 2. ob es wegen des Einflusses auf die anderen
-Provinzen nicht bedenklich wre, sich durch die Widersetzlichkeit der
-galizischen Unterthanen Zugestndnisse abdringen zu lassen, 3. ob aus
-der Aufhebung der Robot nicht groe Nachtheile fr die Landeskultur
-zu besorgen wren". Einen entscheidenden Einflu auf den Beschlu
-der Kommission nahm der Hofkammerprsident Baron <span class="gesperrt">Kbeck</span>. &ndash; Die
-Umwandlung der Naturalfrone in eine Geldleistung sollte schrittweise
-im Laufe mehrerer Jahre vor sich gehen.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_315" id="Fussnote_315" href="#FNAnker_315"><span class="label">[315]</span></a>
-<span class="gesperrt">Provinzial</span>-Gesetzsammlung 44. &ndash; Vortrag des Erzherzogs vom 1.&nbsp;April&nbsp;1846. Vergl. <span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;326. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Die
-Grundentlastung. S.&nbsp;29 f.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_316" id="Fussnote_316" href="#FNAnker_316"><span class="label">[316]</span></a>
-Berichte vom 17., 18. und 22.&nbsp;April&nbsp;1846. &ndash; Vergl. <span class="gesperrt">Galizien
-und die Robotfrage.</span> Leipzig 1846, S.&nbsp;74.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_317" id="Fussnote_317" href="#FNAnker_317"><span class="label">[317]</span></a>
-Im Monate April berreichte Jakob Szela im Namen von
-50 Gemeinden der Kreise Tarnow und Jaslo ein Gesuch um allgemeine
-Aufhebung der Robot.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_318" id="Fussnote_318" href="#FNAnker_318"><span class="label">[318]</span></a>
-Sitzung des Guberniums vom 16.&nbsp;Juni&nbsp;1846 unter dem Vorsitze
-des Gubernialprsidenten Baron Krieg. Anwesend: die Hofrte
-Ettmayer und von Milbacher, der Gefallsadministrator Pcher, der
-Kammerprokurator Holzgethan, die Gubernialrte von Widmann und
-Emminger, die Kreishauptleute von Czetsch und Martinowitz, Ritter von
-Krajewski, Verwalter von Micewski und die stndischen Deputierten
-Moritz Ritter von Krai&#324;ski und Agenor Graf Go&#322;uchowski. &ndash; Vergl.
-Bronis&#322;aw <span class="gesperrt">Lozi&#324;ski</span>, Agenor hr. Go&#322;uchowski. We Lwowie 1901.
-S. 13 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_319" id="Fussnote_319" href="#FNAnker_319"><span class="label">[319]</span></a>
-<span class="gesperrt">Jasi&#324;ski</span> schrieb in der fter erwhnten Denkschrift: "Man
-kann 130 Tage im Jahre von 10-12 Joch arbeiten, weil das Jahr
-365 Tage zhlt, aber fr 130 Tage schuldige Robot zu bezahlen wre
-nicht so leicht, weil der Grundertrag wenigstens in Galizien keine
-besonders groe Procenten abwirft."</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_320" id="Fussnote_320" href="#FNAnker_320"><span class="label">[320]</span></a>
-Das Projekt Krai&#324;ski-Go&#322;uchowski ist abgedruckt bei (<span class="gesperrt">Krai&#324;ski</span>),
-Memoiren und Aktenstcke, S.&nbsp;227-284.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_321" id="Fussnote_321" href="#FNAnker_321"><span class="label">[321]</span></a>
-Die 30% setzten sich zusammen aus "5% auf die mit dem
-Bestande der Urbarialleistung verbundenen Regieausgaben der Grundherren;
-5% zur Vervollstndigung der den Unterthanen fr den Abgang
-des ihnen zustehenden Weiderechts auf herrschaftlichen Brach- und
-Stoppelfeldern zukommenden Entschdigung (die Gutsherren sollten
-gleichfalls auf das ihnen infolge politischer Vorschriften zukommende
-Weiderecht auf den unterthnigen Brach- und Stoppelfeldern verzichten);
-10% fr das aufzuhrende Recht, Klaub-, Lager- und Abraumholz,
-dann Bauholz aus den herrschaftlichen Waldungen zu beziehen; 10%
-fr die den Unterthanen mit dem Aufhren des Unterthansverhltnisses
-entgehenden Wohlthaten (nmlich a) der unentgeltlichen Patrimonialgerichtsbarkeit,
-b) der gesetzlichen Vertretung vor Gericht, c) des
-Unterhaltes der Ortspolizei, der Conscription- und Recrutierungsgeschfte,
-dann der mit Sanitts-, Ortspolizeivorschriften verbundenen Unkosten,
-rcksichtlich welcher Obliegenheiten die Grundherren im Verhltnisse
-ihres Grundbesitzes von nun an mit jedem Gemeindemitgliede gleichmig
-beizutragen hatten").</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_322" id="Fussnote_322" href="#FNAnker_322"><span class="label">[322]</span></a>
-Vor seinem Rcktritte hatte der Erzherzog noch in einer Denkschrift
-(vom 23.&nbsp;April&nbsp;1846) seiner Meinung ber die galizischen Verhltnisse
-Ausdruck gegeben. Vergl. <span class="gesperrt">Sala</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;327.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_323" id="Fussnote_323" href="#FNAnker_323"><span class="label">[323]</span></a>
-Allerhchstes Kabinetschreiben vom 3.&nbsp;Juli&nbsp;1846.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_324" id="Fussnote_324" href="#FNAnker_324"><span class="label">[324]</span></a>
-Instruktion fr Stadion vom 20.&nbsp;Juli&nbsp;1846.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_325" id="Fussnote_325" href="#FNAnker_325"><span class="label">[325]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Grundentlastung S.&nbsp;32. &ndash; Der betreffende
-Passus in der Instruktion fr Stadion lautete: "In Absicht auf die
-Frage der Ablsung der Roboten haben Sie vorerst jene Bestimmungen
-abzuwarten, welche ich ber die diesfalls im allgemeinen eingeleitete
-Verhandlung beschlieen werde."</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_326" id="Fussnote_326" href="#FNAnker_326"><span class="label">[326]</span></a>
-Berichte Stadions vom 7. August und 4.&nbsp;Dezember&nbsp;1846.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_327" id="Fussnote_327" href="#FNAnker_327"><span class="label">[327]</span></a>
-Gubernialverordnung vom 28.&nbsp;August&nbsp;1846. (Provinzialgesetzsammlung
-99.) &ndash; Circular vom 16.&nbsp;Dezember&nbsp;1846.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_328" id="Fussnote_328" href="#FNAnker_328"><span class="label">[328]</span></a>
-Gubernialverordnung vom 28.&nbsp;August&nbsp;1846. (Provinzialgesetzsammlung
-100.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_329" id="Fussnote_329" href="#FNAnker_329"><span class="label">[329]</span></a>
-Gubernialkundmachung vom 25.&nbsp;August&nbsp;1846. (Provinzialgesetzsammlung
-97.) &ndash; Die Maregeln erregten das grte Mifallen der
-Grogrundbesitzer, die nichts weniger als das vollstndige Aufgeben des
-Bauernschutzes forderten. Vergl. die dem Hofkommissr von 107 Gutsbesitzern
-bergebene Bittschrift bei (<span class="gesperrt">Krai&#324;ski</span>) Memoiren und Aktenstcke.
-S. 203-225.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_330" id="Fussnote_330" href="#FNAnker_330"><span class="label">[330]</span></a>
-Vortrge des Hofkommissrs vom 6., 13., 14. und 15. September;
-allerhchstes Kabinetschreiben an den Grafen Rudolf Stadion
-vom 12. November; 3 Kreisschreiben vom 25.&nbsp;November&nbsp;1846. (Provinzialgesetzsammlung
-127-129.) Instruktion fr die Kreismter und
-ihre Bezirkskommissre. Unterricht fr die Grundherrschaften und Steuerbezirksobrigkeiten.
-Beide vom 18.&nbsp;Dezember&nbsp;1846. (Provinzialgesetzsammlung
-140 und 141.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_331" id="Fussnote_331" href="#FNAnker_331"><span class="label">[331]</span></a>
-Die Einteilung in Klassen sollte nach folgenden Grundstzen
-geschehen:
-</p>
-
-<table class="lined" summary="Klassenbestimmung fr die Handrobot">
-<caption><span class="gesperrt">Klassenbestimmung fr die Handrobot:</span></caption>
-<colgroup>
- <col class="br" />
- <col class="br" />
- <col class="br" />
- <col class="br" />
- <col class="br" />
-</colgroup>
-<tfoot>
- <tr>
- <td colspan="6">NB. In die fr die Handrobot
-festgesetzten Klassen sind alle jene
-Grundbesitzer zu reihen, welche bisher
-nur Hand- oder Furobot geleistet
-haben, die von ihnen geleistete Steuer
-mge noch so hoch steigen.</td>
- </tr>
-</tfoot>
-<tr>
- <td rowspan="3" class="center bb">Klassen</td>
- <td colspan="4" class="center bb">Von einem Grundbesitze, von welchem bezahlt wird</td>
- <td rowspan="2" class="center bb">Wird geleistet jhrl.</td>
-</tr>
-<tr>
- <td colspan="4" class="center bb">Grundsteuer nach dem Steuerfue des Verwaltungsjahres 1845/46</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="center bb">ber fl.</td>
- <td class="center bb">kr.</td>
- <td class="center bb">bis fl.</td>
- <td class="center bb">kr.</td>
- <td class="center bb">Handtage</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="right2">I.</td>
- <td class="center">&ndash;</td>
- <td class="left">&ndash;</td>
- <td class="center">1</td>
- <td class="left">20&#8239;<sup>9</sup>/<sub>15</sub></td>
- <td class="center">26</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="right2">II.</td>
- <td class="center">1</td>
- <td class="left">20&#8239;<sup>9</sup>/<sub>15</sub></td>
- <td class="center">2</td>
- <td class="left">14&#8239;<sup>5</sup>/<sub>15</sub></td>
- <td class="center">52</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="right2">III.</td>
- <td class="center">2</td>
- <td class="left">14&#8239;<sup>5</sup>/<sub>15</sub></td>
- <td class="center">3</td>
- <td class="left">8&#8239;<sup>1</sup>/<sub>15</sub></td>
- <td class="center">78</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="right2">IV.</td>
- <td class="center">3</td>
- <td class="left">8&#8239;<sup>1</sup>/<sub>15</sub></td>
- <td class="center">4</td>
- <td class="left">1&#8239;<sup>12</sup>/<sub>15</sub></td>
- <td class="center">104</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="right bb">V.</td>
- <td class="center bb">4</td>
- <td class="left bb">1&#8239;<sup>12</sup>/<sub>15</sub></td>
- <td class="center bb">so weit immer</td>
- <td class="left bb"></td>
- <td class="center bb">156</td>
-</tr>
-</table>
-<p>
-
-</p>
-
-<table class="lined" summary="Klassenbestimmung fr die Zugrobot">
-<caption><span class="gesperrt">Klassenbestimmung fr die Zugrobot:</span></caption>
-<colgroup>
- <col class="w10 br" />
- <col class="w10 br" />
- <col class="w10 br" />
- <col class="w10 br" />
- <col class="w10 br" />
- <col class="w20 br" />
- <col class="w30" />
-</colgroup>
-<tfoot>
- <tr>
- <td colspan="7">N. B. In die Klassen der Zugrobot sind alle jene Grundbesitzer
-einzureihen, die bisher Zugrobot geleistet und mehr als 3 fl. 8&#8239;<sup>1</sup>/<sub>15</sub> kr.
-Steuer gezahlt haben.</td>
- </tr>
-</tfoot>
-<tr>
- <td rowspan="3" class="center bb">Klassen</td>
- <td colspan="4" class="center bb">Von einem Grundbesitze, von welchem bezahlt wird</td>
- <td rowspan="2" class="center bb">Wird geleistet jhrl.</td>
- <td rowspan="3" class="bb"></td>
-</tr>
-<tr>
- <td colspan="4" class="center bb">Grundsteuer nach dem Steuerfue des Verwaltungsjahres 1845/46</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="center bb">ber fl.</td>
- <td class="center bb">kr.</td>
- <td class="center bb">bis fl.</td>
- <td class="center bb">kr.</td>
- <td class="center bb">Zugtage</td>
-
-</tr>
-<tr>
- <td class="right2">I.</td>
- <td class="center">3</td>
- <td class="left">8&#8239;<sup>1</sup>/<sub>15</sub></td>
- <td class="center">4</td>
- <td class="left">1&#8239;<sup>12</sup>/<sub>15</sub></td>
- <td class="left">104 einsp. oder 52 zweisp.</td>
- <td rowspan="2" class="left bb">Je nachdem die Robot bisher einspnn. oder zweisp. geleistet wurde.</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="right bb">II.</td>
- <td class="center bb">4</td>
- <td class="left bb">1&#8239;<sup>12</sup>/<sub>15</sub></td>
- <td class="center bb">6</td>
- <td class="left bb">43</td>
- <td class="left bb">156 einsp. oder 78 zweisp.</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="right2">III.</td>
- <td class="center">6</td>
- <td class="left">43</td>
- <td class="center">7</td>
- <td class="left">36&#8239;<sup>11</sup>/<sub>15</sub></td>
- <td class="left">104 zweisp. oder 83 dreisp.</td>
- <td rowspan="2" class="left bb">Je nachdem die Robot bisher zwei- oder dreisp. geleistet wurde.</td>
-</tr>
-
-<tr>
- <td class="right bb">IV.</td>
- <td class="center bb">7</td>
- <td class="left bb">36&#8239;<sup>11</sup>/<sub>15</sub></td>
- <td class="center bb">12</td>
- <td class="left bb">18&#8239;<sup>13</sup>/<sub>15</sub></td>
- <td class="left bb">156 zweisp. oder 132 dreisp.</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="right bb">V.</td>
- <td class="center bb">12</td>
- <td class="left bb">18&#8239;<sup>13</sup>/<sub>15</sub></td>
- <td class="center bb">14</td>
- <td class="left bb">33&#8239;<sup>2</sup>/<sub>15</sub></td>
- <td class="left bb">156 dreisp. oder 104 viersp.</td>
- <td class="left bb">Je nachdem die Robot bisher drei- oder viersp. geleistet wurde.</td>
-</tr>
-<tr>
- <td class="right bb">VI.</td>
- <td class="center bb">14</td>
- <td class="left bb">33&#8239;<sup>2</sup>/<sub>15</sub></td>
- <td class="center bb">so weit immer</td>
- <td class="left bb"></td>
- <td class="left bb">156 viersp.</td>
- <td class="left bb"></td>
-</tr>
-
-</table>
-</div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_332" id="Fussnote_332" href="#FNAnker_332"><span class="label">[332]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Grnberg</span>, Die Grundentlastung. S.&nbsp;34 ff. &ndash; ebendort
-ist auch das Hofkanzleidekret abgedruckt.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_333" id="Fussnote_333" href="#FNAnker_333"><span class="label">[333]</span></a>
-Kaiserliche Resolution vom 14.&nbsp;Dezember&nbsp;1846: "Wann und ob
-in ganz gleicher Form die vorerwhnte Vorschrift (nmlich das Hofkanzleidekret
-vom 18. Dezember) auch fr Galizien kundzumachen sey, &ndash; darber
-ist noch vorlufig das Gutachten der Landesbehrden einzuholen,
-und Mir dasselbe gehrig beleuchtet zur Schlussfassung vorzulegen."
-Das Gubernium sprach sich fr die Publizierung des Gesetzes in Galizien
-aus, und die Hofkanzlei stellte dementsprechend ihre Antrge, doch
-verschob die Resolution vom 13.&nbsp;April&nbsp;1847 die Kundmachung, "bis
-die angeordnete Robotregulierung vollstndig oder grtenteils durchgefhrt
-sein wird."</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_334" id="Fussnote_334" href="#FNAnker_334"><span class="label">[334]</span></a>
-Am 9.&nbsp;Januar&nbsp;1847 zeigte Stadion die Beendigung seiner
-Mission an und wurde mit Allerhchstem Handschreiben vom 20. Februar
-1847 seiner Stellung als Hofkommissr enthoben, wobei der
-Kaiser, da er seine "persnliche Einwirkung bei der Durchfhrung der
-fr Galizien getroffenen Einrichtungen" fr notwendig erachtete, sich
-vorbehielt, ihn "im gemessenen Augenblick" wieder nach Galizien zu
-entsenden, um wahrheitsgetreue Berichte ber die Fortschritte des
-Reformwerkes zu erhalten.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_335" id="Fussnote_335" href="#FNAnker_335"><span class="label">[335]</span></a>
-Bericht des Truppendivisionskommandanten in Tarnow F. M. L.
-Baron Wetzlar vom 16.&nbsp;Januar&nbsp;1847 und des kommandierenden Generals
-in Lemberg FZM. Hammerstein vom 21.&nbsp;Januar&nbsp;1847.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_336" id="Fussnote_336" href="#FNAnker_336"><span class="label">[336]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Hillbricht</span> im "Jurist". Jahrgang 1848, S.&nbsp;177. &ndash; Der
-Reinertrag der Rustikalgrnde betrug 8,452.151 fl. 35&#8239;<sup>2</sup>/<sub>8</sub> kr. Da
-der Wert der Kleingaben 884.445 fl. 29&#8239;<sup>5</sup>/<sub>8</sub> kr. ausmachte, so verblieben
-als Wert der regulierten Robot 3,341.620 fl. 18 kr. Das kam, auf
-Fu- (Hand-)robot reduziert, 33,416.203 Tagen gleich, gegen 47,857.943
-der alten Schuldigkeit. Der Ausfall, den die Obrigkeiten an Robot erlitten,
-betrug also mindestens 14,441.740 reducierte Handtage oder 3018%. In
-Wirklichkeit war er jedoch viel grer, da die Regulierung immer nur
-zu Gunsten der Untertanen geschehen konnte. Auch lokal herrschte groe
-Verschiedenheit; manche Dominien verloren gar nichts, manche ber 60%.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_337" id="Fussnote_337" href="#FNAnker_337"><span class="label">[337]</span></a>
-Gubernialbericht vom 27. Januar, Hofkanzleivortrag vom
-22. Februar, Resolution vom 17.&nbsp;April&nbsp;1947. Vergl. <span class="gesperrt">Lozi&#324;ski</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;25 f.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_338" id="Fussnote_338" href="#FNAnker_338"><span class="label">[338]</span></a>
-Hofkanzleivortrge vom 22. Februar und 21. Mrz. Handschreiben
-vom 6. Mrz und 31. Mrz. Resolution vom 2.&nbsp;Juni&nbsp;1847.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_339" id="Fussnote_339" href="#FNAnker_339"><span class="label">[339]</span></a>
-Nach der Stadion'schen Klasseneinteilung entfiel ein Handtag
-auf 2&#8239;<sup>1</sup>/<sub>15</sub> kr. Steuerleistung; es ergab sich also nach dem Vorschlage
-des Guberniums ein Mehr von 1,183.066 Handtagen zu Gunsten der
-Obrigkeiten.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_340" id="Fussnote_340" href="#FNAnker_340"><span class="label">[340]</span></a>
-Graf Franz von Stadion-Warthausen (1806-1853) war ein
-Sohn des Grafen Johann Philipp und ein lterer Bruder des Grafen
-Rudolf. Er war schon 1828-1832 im politischen Dienste in Galizien
-verwendet worden. Vergl. <span class="gesperrt">Wurzbach</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_341" id="Fussnote_341" href="#FNAnker_341"><span class="label">[341]</span></a>
-Interessant war die Begrndung, die Kraus gab: "Wird der
-Grundsatz festgehalten, dass die Schuldigkeiten der Unterthanen individuell
-den halben Grundertrag nicht bersteigen sollen, so knnte dies
-auch auf andere Provinzen zurckwirken und dort &ndash; (wo wie in
-Bhmen und Mhren die Robotregulierung nach dem Steuergulden erfolgte)
-die nicht unbedenkliche Forderung nach einer hnlichen Behandlung
-der Unterthansschuldigkeiten veranlassen." (Hofkanzleivortrag vom
-27.&nbsp;November&nbsp;1847.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_342" id="Fussnote_342" href="#FNAnker_342"><span class="label">[342]</span></a>
-"Darstellung der Verhandlungen ber die Robotregulierung,
-dann gnzliche Aufhebung der Robot in Galizien" (Hofkanzleiakt).</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_343" id="Fussnote_343" href="#FNAnker_343"><span class="label">[343]</span></a>
-<span class="gesperrt">Springer</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. II. S.&nbsp;233.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_344" id="Fussnote_344" href="#FNAnker_344"><span class="label">[344]</span></a>
-Die Petition vom 18. Mrz ist abgedruckt bei <span class="gesperrt">Widmann</span>,
-Fr. <span class="gesperrt">Smolka</span> S.&nbsp;806-809; die Adresse vom 6. April ebendort
-S. 810-817.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_345" id="Fussnote_345" href="#FNAnker_345"><span class="label">[345]</span></a>
-Schreiben des Grafen <span class="gesperrt">Franz Stadion</span> an den Minister des
-Innern Freiherrn von Pillersdorf ddo. Lemberg 13.&nbsp;Mai&nbsp;1848. (Gazeta
-lwowska. 1848. Dodatek zu Nr. 68. S.&nbsp;1-14.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_346" id="Fussnote_346" href="#FNAnker_346"><span class="label">[346]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Heltmann</span> a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;165 ff. 273 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_347" id="Fussnote_347" href="#FNAnker_347"><span class="label">[347]</span></a>
-Kreisschreiben vom 5.&nbsp;April&nbsp;1848. (Gedruckt; in die Provinzialgesetzsammlung
-nicht aufgenommen.) Diesem Kreisschreiben waren
-am 20. und 29. Mrz zwei andere hnlichen Inhalts vorausgegangen,
-die mir jedoch nur aus der knappen Inhaltsangabe bei Wurzbach a.&nbsp;a.&nbsp;O.
-(Art. Stadion) bekannt sind.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_348" id="Fussnote_348" href="#FNAnker_348"><span class="label">[348]</span></a>
-Berichte vom 12. und vom 14.&nbsp;April&nbsp;1848.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_349" id="Fussnote_349" href="#FNAnker_349"><span class="label">[349]</span></a>
-Provinzialgesetzsammlung 25.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_350" id="Fussnote_350" href="#FNAnker_350"><span class="label">[350]</span></a>
-Das Patent ist vom 17. April datiert und wurde mit Gubernialkundmachung
-vom 14. Mai publiziert. (Provinzialgesetzsammlung 34.)</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_351" id="Fussnote_351" href="#FNAnker_351"><span class="label">[351]</span></a>
-Die Grundentlastung a.&nbsp;a.&nbsp;O. &ndash; ber die Hhe der Kleingaben
-fehlen die Angaben. &ndash; Diejenigen Gutsherren, die die Frone
-geschenkt hatten, erhielten keine Entschdigung. Vergl. <span class="gesperrt">Lozi&#324;ski</span>
-a.&nbsp;a.&nbsp;O. S.&nbsp;230 f.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_352" id="Fussnote_352" href="#FNAnker_352"><span class="label">[352]</span></a>
-Vergl. <span class="gesperrt">Zyblikiewicz</span>, Indemnizacya. W Krakowie 1880. S.&nbsp;1 ff.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_353" id="Fussnote_353" href="#FNAnker_353"><span class="label">[353]</span></a>
-Kundmachung des Finanzministeriums vom 27.&nbsp;November&nbsp;1890,
-R. G. Bl. 219.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_354" id="Fussnote_354" href="#FNAnker_354"><span class="label">[354]</span></a>
-R. G. Bl. 130.</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_355" id="Fussnote_355" href="#FNAnker_355"><span class="label">[355]</span></a>
-Landesgesetze vom 30.&nbsp;Dezember&nbsp;1875 (L. G. Bl. 55 des
-Jahres 1877), vom 8.&nbsp;Dezember&nbsp;1877 (L. G. Bl. 56), vom 22. April
-1889 (L. G. Bl. 30).</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_356" id="Fussnote_356" href="#FNAnker_356"><span class="label">[356]</span></a>
-Landesgesetz vom 12.&nbsp;August&nbsp;1866 (L. G. Bl. 20).</p></div>
-
-<div class="footnote">
-
-<p><a name="Fussnote_A_357" id="Fussnote_A_357" href="#FNAnker_A_357"><span class="label">[A]</span></a>
-Ein Zusammentreffen uerer Umstnde verhinderte den Verfasser,
-die Staatsratsakten der josefinischen Zeit zu bentzen.</p></div>
-
-
-
-<div class="tnote">
-<p>Offensichtliche Druckfehler wurden bei der Transkription berichtigt. Auerdem wurden folgende Berichtigungen vorgenommen:</p>
-
-<ul><li>"die mit weitaus geringeren Rechten ausgestalteten Brger" gendert in "die mit
-weitaus geringeren Rechten ausgestatteten Brger"</li>
-
-<li>in "plus souvent sans procedure et sans formalit": in formalit ergnzt</li>
-
-<li>in "Durch die Urbarialregierung
-wurden die Einknfte mancher Edelleute um <sup>1</sup>/<sub>2</sub> bis <sup>2</sup>/<sub>3</sub> vermindert.": Urbarialregierung gendert in Urbarialregulierung.</li>
-
-<li>"auf Veranlassung des Erzherzogs-Generalgouverneur" gendert in "auf Veranlassung des Erzherzog-Generalgouverneurs"</li></ul>
-</div>
-
-
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-
-
-
-
-<pre>
-
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-
-
-
-End of the Project Gutenberg EBook of Die Entwicklung des
-gutsherrlich-buerlichen Verhltnisses in Galizien (1772-1848), by Ludwig von Mises
-
-*** END OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK DIE ENTWICKLUNG ***
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-
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-Section 2. Information about the Mission of Project Gutenberg-tm
-
-Project Gutenberg-tm is synonymous with the free distribution of
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-including obsolete, old, middle-aged and new computers. It exists
-because of the efforts of hundreds of volunteers and donations from
-people in all walks of life.
-
-Volunteers and financial support to provide volunteers with the
-assistance they need, are critical to reaching Project Gutenberg-tm's
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-remain freely available for generations to come. In 2001, the Project
-Gutenberg Literary Archive Foundation was created to provide a secure
-and permanent future for Project Gutenberg-tm and future generations.
-To learn more about the Project Gutenberg Literary Archive Foundation
-and how your efforts and donations can help, see Sections 3 and 4
-and the Foundation web page at http://www.pglaf.org.
-
-
-Section 3. Information about the Project Gutenberg Literary Archive
-Foundation
-
-The Project Gutenberg Literary Archive Foundation is a non profit
-501(c)(3) educational corporation organized under the laws of the
-state of Mississippi and granted tax exempt status by the Internal
-Revenue Service. The Foundation's EIN or federal tax identification
-number is 64-6221541. Its 501(c)(3) letter is posted at
-http://pglaf.org/fundraising. Contributions to the Project Gutenberg
-Literary Archive Foundation are tax deductible to the full extent
-permitted by U.S. federal laws and your state's laws.
-
-The Foundation's principal office is located at 4557 Melan Dr. S.
-Fairbanks, AK, 99712., but its volunteers and employees are scattered
-throughout numerous locations. Its business office is located at
-809 North 1500 West, Salt Lake City, UT 84116, (801) 596-1887, email
-business@pglaf.org. Email contact links and up to date contact
-information can be found at the Foundation's web site and official
-page at http://pglaf.org
-
-For additional contact information:
- Dr. Gregory B. Newby
- Chief Executive and Director
- gbnewby@pglaf.org
-
-
-Section 4. Information about Donations to the Project Gutenberg
-Literary Archive Foundation
-
-Project Gutenberg-tm depends upon and cannot survive without wide
-spread public support and donations to carry out its mission of
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-</pre>
-
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