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+The Project Gutenberg eBook, Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten
+Lebens, by Karl Binding and Alfred Hoche
+
+
+This eBook is for the use of anyone anywhere at no cost and with
+almost no restrictions whatsoever. You may copy it, give it away or
+re-use it under the terms of the Project Gutenberg License included
+with this eBook or online at www.gutenberg.org
+
+
+
+
+
+Title: Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens
+ Ihr Maß und ihre Form; Zweite Auflage
+
+
+Author: Karl Binding and Alfred Hoche
+
+
+
+Release Date: January 2, 2014 [eBook #44565]
+
+Language: German
+
+Character set encoding: ISO-8859-1
+
+
+***START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK DIE FREIGABE DER VERNICHTUNG
+LEBENSUNWERTEN LEBENS***
+
+
+E-text prepared by Norbert H. Langkau, Norbert Müller, and the Online
+Distributed Proofreading Team (http://www.pgdp.net)
+
+
+
+Anmerkungen zur Transkription
+
+ Im Original fett gesetzter Text wurde =so= markiert.
+
+ Im Original gesperrt gesetzter Text wurde #so# markiert.
+
+ Text, der im Original nicht in Fraktur, sondern in
+ Antiqua gesetzt war, wurde _so_ markiert
+
+ Im Nachruf auf Alfred Hoche wurde das Kreuz-Zeichen durch
+ ein Plus-Zeichen (+) ersetzt.
+
+ Rechtschreibung und Zeichensetzung des Originaltextes
+ wurden übernommen, lediglich offensichtliche Druckfehler
+ wurden korrigiert.
+
+
+
+
+
+DIE FREIGABE DER VERNICHTUNG LEBENSUNWERTEN LEBENS
+
+Ihr Maß und ihre Form
+
+Von den Professoren
+
+Dr. jur. et phil. KARL BINDING
+früher in Leipzig
+und
+Dr. med. ALFRED HOCHE
+in Freiburg
+
+Zweite Auflage
+
+
+
+
+
+
+
+Verlag von Felix Meiner in Leipzig
+1922
+
+
+
+
+ Karl Binding +
+
+
+ Während des Druckes dieser Schrift ist Geh. Rat
+ Binding abgerufen worden; das Echo, welches seine
+ Ausführungen finden werden, antwortet der Stimme
+ eines Toten.
+
+ Ich darf bekunden, daß die Fragen, mit denen
+ unsere Abhandlung sich beschäftigt, dem
+ Verstorbenen Gegenstand eines von lebhaftestem
+ Verantwortungsgefühl und tiefer Menschenliebe
+ getragenen Nachdenkens gewesen sind.
+
+ Mir persönlich wird die Erinnerung an die Stunden
+ der gemeinsamen Arbeit mit dem Feuerkopf voll
+ kühlscharfen Verstandes immer ein wehmütig
+ stimmender Besitz bleiben.
+
+
+ #Freiburg# i. Br., den 10. April 1920.
+
+ =Hoche.=
+
+
+
+
+ I.
+
+ Rechtliche Ausführung
+
+ von
+
+ Professor _Dr. jur. et phil._ =Karl Binding=.
+
+ Für die zweite Auflage durchgesehen
+ von #Paul Binding#.
+
+
+
+
+Ich wage am Ende meines Lebens mich noch zu einer Frage zu äußern,
+die lange Jahre mein Denken beschäftigt hat, an der aber die meisten
+scheu vorübergehen, weil sie als heikel und ihre Lösung als schwierig
+empfunden wird, so daß nicht mit Unrecht gesagt werden konnte, es
+handle sich hier »um einen starren Punkt in unseren moralischen und
+sozialen Anschauungen«.[1]
+
+ Sie geht dahin: #soll die unverbotene Lebensvernichtung, wie nach
+ heutigem Rechte -- vom Notstand abgesehen --, auf die Selbsttötung
+ des Menschen beschränkt bleiben, oder soll sie eine gesetzliche
+ Erweiterung auf Tötungen von Nebenmenschen erfahren und in welchem
+ Umfange?#
+
+Ihre Behandlung führt uns von Fallgruppe zu Fallgruppe, deren Lage
+jeden von uns aufs tiefste erschüttert. Um so notwendiger ist es, nicht
+dem Affekt, andererseits nicht der übertriebenen Bedenklichkeit das
+entscheidende Wort zu überlassen, sondern es auf Grund bedächtiger
+rechtlicher Erwägung der Gründe für und der Bedenken gegen die Bejahung
+der Frage zu finden. Nur auf solch fester Grundlage kann weiter gebaut
+werden.
+
+Ich lege demnach auf strenge juristische Behandlung das größte Gewicht.
+Gerade deshalb kann den festen Ausgangspunkt für uns nur das geltende
+Recht bilden: wieweit ist denn heute -- wieder vom Notstande abgesehen
+-- die Tötung der Menschen #freigegeben#, und was muß denn darunter
+verstanden werden? Den Gegensatz der »Freigabe« bildet die Anerkennung
+von #Tötungsrechten#.
+
+Diese bleiben hier vollständig außer Betracht.
+
+Die wissenschaftliche Klarstellung des positivrechtlichen
+Ausgangspunktes aber ist um so unumgänglicher, als er sehr häufig ganz
+falsch oder doch sehr ungenau gefaßt wird.
+
+
+
+
+I. Die heutige rechtliche Natur des Selbstmordes. Die sog. Teilnahme
+daran.
+
+
+I. Von einer Macht, der er nicht widerstehen kann, wird Mensch für
+Mensch ins Dasein gehoben. Mit diesem Schicksale sich abzufinden -- das
+ist seines Lebens Beruf. Wie er dies tut, das kann innerhalb der engen
+Grenzen seiner Bewegungsfreiheit er nur selbst bestimmen. #Insoweit ist
+er der geborene Souverän über sein Leben.#
+
+Das Recht -- ohnmächtig dem Einzelnen die Tragkraft nach der ihm vom
+Leben auferlegten Traglast zu bestimmen -- bringt diesen Gedanken
+scharf zum Ausdruck durch Anerkennung von jedermanns Freiheit, mit
+seinem Leben ein Ende zu machen.[2] Nach langer höchst unchristlicher
+Unterbrechung dieser Anerkennung -- von der Kirche gefordert, gestützt
+auf die unreine Auffassung, der Gott der Liebe könne wünschen, daß
+der Mensch erst nach unendlicher körperlicher oder seelischer Qual
+stürbe[3], -- dürfte sie heute, von ganz wenigen zurückgebliebenen
+Staaten abgesehen, wieder voll zurückgewonnener, für alle Zukunft
+unangefochtener Besitz bleiben. Das Naturrecht hätte Grund gehabt,
+von dieser Freiheit als dem ersten aller »Menschenrechte« zu sprechen.
+
+
+II. Wie diese Freiheit aber gesehen werden muß im Rahmen unseres
+positiven Rechtes, dies steht noch keineswegs fest. Ebenso in falscher
+Terminologie wie in falschen praktischen Folgerungen spricht sich diese
+Unsicherheit aus. Es ist höchste Zeit, daß größte wissenschaftliche
+Genauigkeit die bisherige ungenaue Behandlung der einschlagenden Fragen
+ablöse --, daß insbesondere die fundamentale rechtliche Verschiedenheit
+zwischen dem schlecht sog. Selbstmord und der Tötung Einwilligender
+klar erkannt werde.
+
+Zwei sich im tiefsten widersprechende Auffassungen vom Selbstmord gehen
+heute nebeneinander her -- beide übereinstimmend nur darin, daß sie
+falsch sind, und daß sie in die Forderung seiner Straflosigkeit
+münden.[4]
+
+1. #Nach der einen ist der Selbstmord widerrechtliche Handlung, Delikt,
+qualitativ dem Mord und dem Totschlag aufs engste verwandt, weil
+Übertretung des Verbotes der Menschentötung.#[5]
+
+Solche Ausdehnung der Tötungsnorm ist unseren gemeinrechtlichen Quellen
+ganz fremd, und alle Beweise für die deliktischen Eigenschaften des
+Selbstmordes versagen.
+
+Alle #religiösen Gründe# besitzen für das Recht aus doppeltem
+Grunde keine Beweiskraft. Sie beruhen hier auf ganz unwürdiger
+Gottesauffassung, und das Recht ist durch und durch weltlich: auf
+Regelung des äußeren menschlichen Gemeinlebens eingestellt. Nebenbei
+gesagt, berührt das neue Testament das Problem mit keinem Wort.
+
+Die gleiche Unkraft, für die Rechtswidrigkeit der Selbsttötung zu
+beweisen, eignet der ebenso haltlosen als »pharisäischen« (#Gaupp#)
+Behauptung, sie sei stets #eine unsittliche Handlung# und so verstehe
+sich ihre Rechtswidrigkeit von selbst.[6]
+
+Schon der »harte und lieblose« Name #Selbstmord#[7] für die eigene
+Tötung ist tendenziös. Denn dem »Morde« waren stets feige Heimlichkeit
+und Niedertracht wesentlich. Und nun bedenke man zunächst die große
+Anzahl psychisch gestörter Personen, die Hand an sich legen![8]
+Außerdem gibt es altruistische Selbsttötungen geistig völlig Gesunder,
+die auf der höchsten Stufe der Sittlichkeit stehen, andererseits
+Selbsttötungen, die bis auf den tiefsten Grad frivoler Gemeinheit
+oder elender Feigheit herabsinken können.[9] Ja es gibt unterlassene
+Selbsttötungen, die gerade wegen der Unterlassung schweren sittlichen
+Tadel verdienen.
+
+#Außerdem ist die unsittliche Handlung als solche durchaus nicht auch
+rechtswidrig und die rechtmäßige durchaus nicht immer sittlich.#
+
+Der Beweis der #Widerrechtlichkeit# der Selbsttötung könnte nur aus dem
+exakten Nachweis der positivrechtlichen Tötungsnorm geführt werden.[10]
+Dafür fehlt aber das Material überall, wo die Selbsttötung nicht unter
+Strafe gestellt oder sonst unzweideutig als Delikt gekennzeichnet
+ist.[11] Oder sie könnte sich als Folgerung aus rechtlich feststehenden
+Prämissen ergeben. Solchen Nachweis versucht #Feuerbach#, aber in der
+unzulänglichsten Weise. »Wer in den Staat eintritt -- der Neugeborene
+tritt aber doch nicht ein! --, verpflichtet dem Staat seine Kräfte und
+handelt rechtswidrig, wenn er ihm diese durch Selbstmord eigenmächtig
+raubt«.[12] Das ist offenbar eine nichtssagende _petitio principii_.
+
+Für die Deliktsnatur der Selbsttötung fehlt also nicht nur alles
+Beweismaterial,[13] sondern es fällt auch heutzutage keinem
+Selbstmörder und keinem seiner Beurteiler auch nur von ferne ein,
+in der Selbsttötung eine verbotene Handlung zu erblicken und diese
+wirklich qualitativ auf eine Linie mit Mord und Totschlag zu stellen.
+
+Wer aber die Deliktsauffassung vertritt, der muß unter allen Umständen
+die sog. Teilnehmer an der Selbsttötung[14] unter der Voraussetzung
+verschuldeten Handelns gleichfalls als Delinquenten betrachten. Und aus
+der Straflosigkeit des Selbstmörders ist die der »Teilnehmer«
+#dogmatisch# gar nicht ohne weiteres zu folgern:[15] denn sie handeln
+widerrechtlich gegen das Leben eines Dritten, stehen somit auf höherer
+Stufe der Strafbarkeit als der, der sich nur an sich selbst vergreift,
+wenn dessen Tat als Delikt betrachtet wird.
+
+In Konsequenz der Auffassung von der Deliktseigenschaft der Selbsttötung
+hätten die Staatsorgane, zu deren Aufgabe die Deliktshinderung gehört,
+ein Zwangsrecht zur Unterlassung der Tötung gegen den Selbstmörder und
+seine sog. Teilnehmer, wogegen diesen Allen natürlich ein Notwehrrecht
+nicht zustünde.
+
+2. Ganz naturrechtlich gedacht, wenn auch durchaus nicht immer von den
+durch die kirchliche Auffassung stark beeinflußten Naturrechtslehrern
+vertreten, ist die entgegengesetzte Auffassung: #die Selbsttötung# ist
+#Ausübung eines Tötungsrechtes#. Auch sie findet in den Quellen nicht
+die geringste Stütze: denn die Straflosigkeit des Selbstmordes kann als
+solche nicht betrachtet werden. Es gibt straflose Delikte in Fülle.
+
+So ist sie eine rein theoretische Konstruktion, die sich einer
+vollständigen Verkennung des Wesens der subjektiven Rechte und der
+üblichen Verwechslung der Reflexwirkungen von Verboten mit solchen
+Rechten schuldig macht. Da die Tötung nur des Nebenmenschen verboten
+ist, so wird gefolgert, hat jeder Mensch ein Recht entweder #auf Leben#
+oder #am Leben# oder gar #über das Leben# -- alle drei Auffassungen
+sind gleich verkehrt --, und kraft dieses Besitzrechtes darf er das
+Leben ebenso behaupten als von sich werfen, besitzt er also #ein
+Tötungsrecht an sich selbst oder wider sich selbst#,[16] ja kann dieses
+vielleicht gar mit Bezug auf sich selbst auf andere übertragen.[17]
+
+Lasse ich das ganz unmögliche Recht #auf# oder #am# oder #über#
+das eigene Leben einmal auf sich beruhen -- ganz gut dagegen #E.
+Rupp# S. 15 --, so ist gegen das Selbst-Tötungsrecht einzuwenden,
+daß Handlungsrechte nur zu Zwecken verliehen werden, welche der
+Rechtsordnung #generell# als ihr konform, ihr förderlich erscheinen.
+#Darin liegt also eine generelle Billigung der Handlung von Rechts
+wegen.# Solche verbietet sich jedoch gegenüber der Selbsttötung
+unbedingt. Übt diese doch in einer nicht kleinen Zahl ihrer Vorkommnisse
+auf dem Rechtsgebiet sehr empfindliche schädliche Wirkungen aus: etwa
+die Begründung weitgehender öffentlicher Unterstützungspflichten. Ja,
+sie kann geradezu das Mittel zur Verletzung schwerer Rechtspflichten
+bilden: etwa der Pflichten, seine Schulden zu bezahlen, seine Strafe
+zu verbüßen, an gefährlicher Stelle vor dem Feinde Vorpostendienste zu
+leisten oder an einem Angriff teilzunehmen.
+
+Stellt man sich aber einmal auf diesen Standpunkt der Anerkennung von
+der Rechtmäßigkeit der Selbsttötungshandlung, so ergibt sich,
+
+a. #daß niemand ein Recht besitzen kann, den Selbstmörder an seiner
+rechtmäßigen Tat zu hindern;#
+
+b. #daß diesem gegen jeden Hinderungsversuch ein Notwehrrecht zusteht;#
+
+c. #daß#, wenn man das Recht jedes Menschen, sich selbst zu töten, gar
+als ein übertragbares betrachtet, alle sog. Teilnehmer, #die mit seiner
+beachtlichen Einwilligung handeln# -- aber allerdings nur diese --,
+gleichfalls rechtmäßig handeln, also gleichfalls daran von niemandem
+gehindert werden dürfen und gegen jeden Hinderungsversuch die Notwehr
+besitzen.
+
+Alle Teilnehmer jedoch, die ohne solche Einwilligung handeln, begehen
+Unerlaubtes, dürfen, ja müssen eventuell an der Ausführung ihrer
+Handlung gehindert werden, und machen sich im Schuldfall grundsätzlich
+verantwortlich.[18]
+
+Ja, vom Standpunkt dieses übertragbaren Tötungsrechtes aus muß sogar
+
+d. die Tötung des beachtlich Einwilligenden gleichfalls #als rechtmäßige
+Tötungshandlung# betrachtet werden.[19]
+
+III. Läßt sich der Selbstmord weder als eine deliktische noch als
+eine rechtmäßige Handlung auffassen, so bleibt nur übrig, #ihn
+als eine rechtlich unverbotene Handlung zu begreifen#.[20] Diese
+Auffassung, die freilich in recht verschiedener Formulirung mehr
+und mehr durchdringt, findet eine verschiedene Begründung, welche
+Verschiedenheit hier auf sich beruhen bleiben kann. Ich habe mich
+früher darüber so ausgesprochen: dem Rechte als der Ordnung des
+menschlichen Gemeinschaftslebens »widerstrebe die Scheidung von
+Rechtssubjekt und Rechtsobjekt auf das Individuum zu übertragen und
+dieses einem Dualismus untertan zu machen, wonach es auch für sich
+selbst Güterqualität, vielleicht gar Sachenqualität annehmen muß, damit
+es Rechte an sich selbst und Rechtspflichten wider sich selbst erlangen
+könne.«[21]
+
+#Es bleibt eben dem Rechte nichts übrig, als den lebenden Menschen als
+Souverän über sein Dasein und die Art desselben zu betrachten.#[22]
+
+Daraus ergeben sich sehr wichtige Konsequenzen:
+
+1. #Diese Anerkennung gilt nur dem Lebensträger selbst.# Nur seine
+Handlung gegen sich selbst ist #unverboten#.
+
+2. #Diese Anerkennung stellt keine Ausnahme vom Tötungsverbot dar#;
+denn das Verbot untersagt nur #die Tötung des Nebenmenschen#, und
+daraus folgt das Unverbotensein der Selbsttötung.
+
+3. #Alle sog. Teilnahme am Selbstmord unterfällt der Tötungsnorm, ist
+also widerrechtlich#,[23] kann, ja muß unter Umständen unter Strafe
+genommen werden, falls es nicht, was möglich ist, an der Schuld fehlt.
+Das »kann« besagt: _de lege ferenda_, das »muß« besagt: _de lege lata_,
+falls der sog. Teilnehmer Mittäter oder Urheber ist.[24][25]
+
+4. #Nur die Handlung des Verstorbenen ist unverboten.# Ganz ohnmächtig
+ist er, durch seine Zustimmung auch die Handlungen Dritter zu
+unverbotenen zu gestalten. Mit allerbestem Grunde betrachtet unser
+positives Recht die Tötung der Einwilligenden als Delikt.[26]
+
+5. Ist #ihm# die Handlung unverboten, so darf #ihn# niemand daran
+hindern, wenn er genügend weiß, was er tut; gegen den Hindernden
+hat er dann das Notwehrrecht; der Zwang gegen ihn, die Handlung zu
+unterlassen, ist rechtswidrige Nötigung.[27]
+
+Diese Erretter vom Selbstmord handeln meist _optima fide_ und gehen
+dann straflos aus. Eine starke Stütze für ihren Standpunkt bildet die
+Erfahrung, daß der gerettete Selbstmörder oft sehr glücklich über seine
+Rettung ist und den zweiten Versuch nach dem mißlungenen ersten meist
+unterläßt.[28]
+
+IV. Der rechtlich und sozial schwache Punkt der Freigabe aller
+Selbsttötung ist der Verlust einer ganzen Anzahl noch durchaus
+lebenskräftiger Leben, deren Träger nur zu bequem oder zu feig sind,
+ihre durchaus tragbare Lebenslast weiter zu schleppen.
+
+Es fällt dies für die Wertung der Schuld der sog. Teilnehmer stark in
+die Wagschale. Die bewußte Beihilfe zum Selbstmord des Todkranken wiegt
+erheblich leichter wie die zu dem der Gesunden, der sich etwa seinen
+Gläubigern entziehen will.
+
+
+
+
+II. Keiner besonderen Freigabe bedarf die reine Bewirkung der Euthanasie
+in richtiger Begrenzung.
+
+
+Scheinbar und für eine rein kausale Betrachtung ganz zweifellos eine
+#Tötung Dritter#, welche bisher nach meiner Kenntnis strafrechtlich
+noch nicht verfolgt worden ist, bildet #die Herbeiführung der sog.
+Euthanasie#.
+
+
+I. Der in der neueren Literatur aufgetauchte unschöne Name der
+»#Sterbehilfe#«[29] ist zweideutig. Völlig außer Betracht muß hier das
+schmerzstillende Mittel bleiben, das die wirkende Todesursache der
+Krankheit in ihrer Wirkung beläßt. Allein bedeutsam wird für unsere
+Betrachtung #die Verdrängung der schmerzhaften, vielleicht auch noch
+länger dauernden, in der Krankheit wurzelnden Todesursache durch
+eine schmerzlosere andere#. Einem am Zungenkrebs furchtbar schwer
+Leidenden macht der Arzt oder ein anderer Hilfsreicher eine tödliche
+Morphiuminjektion, die schmerzlos, vielleicht auch rascher, vielleicht
+aber auch erst in etwas längerer Zeit den Tod herbeiführt.
+
+
+II. Um die rechtliche Natur dieser Handlung, ihre Rechtswidrigkeit oder
+ihr Unverbotensein -- denn von einem subjektiven Recht ihrer Vornahme
+kann unmöglich gesprochen werden -- ist derselbe m. E. ganz unnötige
+Streit entstanden wie über die Natur des ärztlichen -- richtiger des
+auf Heilung abzielenden -- scheinbaren Eingriffs in die Gesundheit,
+besonders in die Körperintegrität eines anderen.[30]
+
+Die Lage, in welcher diese Handlung der Bewirkung von Euthanasie
+vorgenommen wird, muß aber genau präzisirt werden: dem innerlich
+Kranken oder dem Verwundeten steht der Tod von der Krankheit oder der
+Wunde, die ihn quält, #sicher# und zwar #alsbald# bevor, #so daß der
+Zeitunterschied zwischen dem infolge der Krankheit vorauszusehenden
+und dem durch das untergeschobene Mittel verursachten Tode nicht in
+Betracht fällt#. Von einer spürbaren Verringerung der Lebenszeit der
+Verstorbenen kann dann überhaupt nicht oder höchstens nur von einem
+beschränkten Pedanten gesprochen werden.
+
+Wer also einem Paralytiker am Anfang von dessen vielleicht auf die
+Dauer von Jahren zu berechnenden Krankheit auf dessen Bitte oder
+vielleicht sogar ohne diese die tödliche Morphiumeinspritzung macht
+-- bei dem kann von reiner Bewirkung der Euthanasie keine Rede
+sein. Hier ist eine starke, auch für das Recht ins Gewicht fallende
+#Lebensverkürzung# vorgenommen worden, die ohne rechtliche Freigabe
+unzulässig ist.
+
+
+III. In demselben Augenblick aber wird klar: die sichere Ursache
+qualvollen Todes war definitiv gesetzt, der baldige Tod stand in
+sichere Aussicht. An dieser toddrohenden Lage wird nichts geändert,
+als die Vertauschung der vorhandenen Todesursache durch eine andere
+von der gleichen Wirkung, welche die Schmerzlosigkeit vor ihr voraus
+hat. #Das ist keine »Tötungshandlung im Rechtssinne«#, sondern nur eine
+Abwandelung der schon unwiderruflich gesetzten Todesursache, deren
+Vernichtung nicht mehr gelingen kann: #es ist in Wahrheit eine reine
+Heilhandlung#. »Die Beseitigung der Qual ist auch Heilwerk.«[31]
+
+Als verbotene Tötung könnte solch Verhalten nur betrachtet werden, wenn
+die Rechtsordnung barbarisch genug wäre zu verlangen, daß der Todkranke
+durchaus an seinen Qualen zugrunde gehen müsse. Davon kann doch zurzeit
+keine Rede mehr sein.
+
+Es ist beschämend, daß man je daran hat denken, je danach hat handeln
+können!
+
+
+IV. Daraus ergibt sich: es handelt sich hier gar nicht um eine statuirte
+Ausnahme von der Tötungsnorm, um eine rechtswidrige Tötung, falls von
+dieser nicht eine Ausnahme ausdrücklich anerkannt worden wäre, sondern
+um #unverbotenes Heilwerk# von segensreichster Wirkung für schwer
+gequälte Kranke, um eine Leidverringerung für noch Lebende, solange sie
+noch leben, und wahrlich nicht um ihre Tötung.
+
+#So muß die Handlung als unverboten betrachtet werden, auch wenn das
+Gesetz ihrer gar nicht im Sinne der Anerkennung Erwähnung tut.#[32]
+
+#Und zwar kommt es dabei auf die Einwilligung des gequälten Kranken gar
+nicht an.# Natürlich darf die Handlung nicht seinem Verbot zuwider
+vorgenommen werden, aber in sehr vielen Fällen werden momentan
+Bewußtlose Gegenstand dieses heilenden Eingriffes sein müssen.[33]
+
+Aus der Natur dieser Handlung ergibt sich auch, daß die Beihilfe zu ihr
+und die Bestimmung dazu seitens eines Dritten gleichfalls durchaus
+unverboten sind.[34]
+
+Die irrtümliche Annahme der Tödlichkeit der Lage kann den zur Bewirkung
+der Euthanasie Verschreitenden wegen fahrlässiger Tötung verantwortlich
+machen.[35]
+
+
+
+
+III. Ansätze zu weiterer Freigabe.
+
+
+Unsere Anfangsuntersuchung hat ergeben: unverboten ist heute ganz
+allein die Selbsttötung in vollstem Umfange. Von einer Freigabe
+der sog. Teilnahme daran ist zurzeit gar keine Rede. Denn in allen
+Formen ist sie deliktischer Natur. Auch durch die Einwilligung des
+Selbstmörders kann sie davon nicht entkleidet werden. Aber zufolge der
+verkehrten akzessorischen Behandlung der sog. Teilnahme im Gesetzbuch
+wird bewirkt, daß die Beihilfe zum Selbstmord straflos bleiben muß,
+und in der vorsätzlichen Bestimmung zum Selbstmord keine Anstiftung zu
+demselben im Sinne des § 48 des GB. gefunden werden darf -- einerlei ob
+der Selbstmörder zurechnungsfähig ist oder nicht.
+
+Eine weitere Freigabe könnte also nur eine #Freigabe der Tötung des
+Nebenmenschen sein#. Sie würde bewirken, was die Freigabe des
+Selbstmordes nicht bewirkt: #eine echte Einschränkung des rechtlichen
+Tötungsverbotes#.
+
+Für eine solche ist neuerdings verschiedentlich eingetreten worden, und
+als Stichwort oder Schlagwort für diese Bewegung wurde der Ausdruck von
+dem #Recht auf den Tod# geprägt.[36]
+
+Darunter ist nicht sowohl ein echtes Recht auf den Tod verstanden,
+sondern es soll damit nur ein rechtlich anzuerkennender Anspruch
+gewisser Personen auf Erlösung aus einem unerträglichen Leben bezeichnet
+werden.[37]
+
+Diese neue Bewegung ist vorbereitet durch zwei Strömungen, deren
+eine, die radikalere, sich durchaus in dem Gebiet der aprioristischen
+wie der gesetzauslegenden Theorie, die andere, ängstlichere und
+zurückhaltendere, sich in dem der Gesetzgebungen gebildet hat.
+
+
+I. Es ist bekannt, daß die Römer die #Tötung des Einwilligenden#
+straflos gelassen haben. Auf Grund ganz übertreibender Deutung der
+_l. 1 §5 D de injuriis 47, 10: quia nulla injuria est, quae in volentem
+fit_, die sich lediglich #auf das römische Privatdelikt der _injuria_
+bezog#, wurde nun wieder die ganz naturrechtliche Lehre ausgebildet von
+der ungeheuren Macht der Einwilligung des Verletzten in die Verletzung.
+Diese schließe durchweg, wenn überhaupt von einem der Tragweite dieser
+Einwilligung Bewußten erteilt, soweit es bei Delikten überhaupt einen
+Verletzten gebe, die Rechtswidrigkeit der Verletzung aus: die Handlung
+#könne# also gar nicht gestraft werden, jede Verletzung des
+Einwilligenden, insbesondere seine Tötung, sei unverbotene Handlung.
+
+Auf diesen Standpunkt stellten sich im vorigen Jahrhundert #W. v.
+Humboldt# (Gesamm. W. VII S. 138), #Henke# und #Wächter#, später
+besonders #Ortmann#, #Rödenbeck#, #Keßler#, #Klee#, #E. Rupp#.[38]
+Bleiben sie konsequent, so müssen sie energische Gegner des GB. § 216
+werden.[38a]
+
+
+II. Die Bewegung innerhalb der Gesetzgebung knüpft gleichfalls an
+die #Einwilligung in die Verletzung# an,[39] die im Interesse ihrer
+klareren Erkennbarkeit und leichteren Beweisbarkeit zum #Verlangen der
+Verletzung# gesteigert wurde.[40]
+
+#Dieses Verlangen der Tötung wird zum Strafmilderungsgrund#, die Tötung
+auf Verlangen bleibt also echtes Verbrechen -- Verbrechen natürlich
+nicht im Sinn des RStGB. § 1 genommen.[41]
+
+Es hat damit begonnen das #Preußische# Landrecht T. II Tit. 20 §
+834.[42] Viele deutschen Strafgesetzbücher sind ihm gefolgt, aber nicht
+schon das #Bayrische# v. 1813, sondern zuerst das #Sächsische# v.
+1838.[43] Auch das #Preußische# verhielt sich ablehnend, ebenso von
+seinen Nachfolgern das #Oldenburgische# v. 1858 und das #Bayrische# v.
+1861, nicht aber das #Lübische# (s. § 145).
+
+Es zwang diese Abweisung des Verlangens als Strafmilderungsgrundes zu
+dem furchtbar harten Schluß, die Tötung des Einwilligenden der Strafe
+des Mordes oder des Totschlages zu unterstellen.
+
+Diese unerträgliche Notwendigkeit hat denn auch dazu geführt, in den
+dritten Entwurf des #Norddeutschen Strafgesetzbuchs# -- die beiden
+ersten hatten wirklich geschwiegen! -- #die Tötung des den Tod
+ausdrücklich und ernstlich Verlangenden seitens dessen, an den das
+Verlangen gerichtet war#, als selbständiges Tötungs-»Vergehen«
+aufzunehmen und deshalb unter die im Mindestbetrag noch viel zu hohe
+Gefängnisstrafe von nicht unter 3 Jahren zu stellen. Dieser Vorschlag
+hat dann unverändert Aufnahme in das Gesetz gefunden.
+
+Es liegt dem das richtige Verständnis eines notwendig anzuerkennenden
+Strafmilderungsgrundes unter.
+
+Die Tötung des Einwilligenden hat nicht nötig, den Lebenswillen des
+Opfers zu brechen, durch welche Vergewaltigung die regelmäßige Tötung
+erst ihre furchtbare Schwere erlangt.
+
+Darin liegt der Zwang, den Deliktsgehalt der Tötung des Einwilligenden
+zunächst als objektiv bedeutend geringer zu fassen. Damit wird auf der
+subjektiven Seite eine Abmilderung der Schuld dann Hand in Hand gehen,
+wenn die Handlung #aus Mitleiden# verübt wird. Aber notwendig ist dies
+zur Strafmilderung gar nicht -- weder nach theoretischem Gesichtspunkte,
+noch _de lege lata_. Indessen weiter als zur Strafmilderung führt die
+zum Verlangen gesteigerte Einwilligung in die Tötung _de lege lata_
+nicht.
+
+Der rechtlich schwachen Punkte dieser privilegirten Art vorsätzlicher
+Tötung sind drei: 1. die gesetzliche Steigerung der Einwilligung zum
+#Verlangen# oder gar zum #ausdrücklichen# Verlangen zwingt, die Tötung
+des nicht in dieser gesteigerten Form Einwilligenden auch wieder als
+Mord oder gewöhnlichen Totschlag zu behandeln;
+
+2. das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Vernichtung des lebenswerten
+und des lebensunwerten Lebens;
+
+3. das Gesetz erweist seine Wohltat auch dem sehr grausam Tötenden. --
+Den zweiten dieser Mängel hat aber eine Anzahl unserer Strafgesetzbücher
+klar erkannt.
+
+Fünf unserer früheren Strafgesetzbücher, zuerst das #Württembergische#
+v. 1839 (A. 239), kennen ein doppelt privilegirtes Tötungsverbrechen:
+nämlich die Tötung auf Verlangen vollführt an »#einem Todkranken oder
+tödlich Verwundeten#«.[44]
+
+#Hier bricht klar der Gedanke durch, daß solch Leben den vollsten
+Strafschutz nicht mehr verdient#, und daß das Verlangen seiner
+Vernichtung rechtlich eine größere Beachtung zu finden hat, als das
+Verlangen der Vernichtung robusten Lebens.
+
+#Dieser sehr gute Anfang hat jedoch im Reichsstrafgesetz keinen
+Fortgang, dagegen in der Literatur sehr lebhafte Aufnahme gefunden!#
+
+
+
+
+IV. Steigerung der Privilegirungsgründe des Tötungsdeliktes zu Gründen
+für die Freigabe der Tötung Dritter?
+
+
+Bedenkt man, daß eine ganze Anzahl namhafter Juristen die Einwilligung
+in die Tötung deren Rechtswidrigkeit überhaupt ganz aufheben lassen,
+somit die Tötung des Einwilligenden jedenfalls als unverboten behandelt
+sehen wollen, daß andererseits in neuerer Zeit von edlem Mitleid mit
+unertragbar leidenden Menschen stark bewegte und erfüllte Stimmen für
+Freigabe der Tötung solcher laut geworden sind, so muß man doch wohl
+behaupten: es stünde zurzeit _de lege ferenda_ doch zur Frage, ob nicht
+der eine oder der andere dieser beiden #Strafmilderungsgründe# zu einem
+#Strafausschließungsgrund# erhoben oder ob nicht mindestens beim
+Zusammentreffen der beiden Privilegirungsgründe: #Einwilligung und
+unerträglichen Leidens# die Tötung als gerechtfertigt, will sagen als
+unverboten betrachtet werden solle?
+
+Es ist nicht uninteressant zu sehen, daß die Verfasser des Vorentwurfs
+von 1909[45] die Privilegirung dessen unbedingt ablehnen, »der einen
+hoffnungslosen Kranken #ohne dessen Verlangen# aus Mitleiden des Lebens
+beraube«.
+
+Wie rückständig sind diese Gesetzgeber der Gegenwart hinter dem
+#Preußischen Landrecht# geblieben, das Teil II Tit. XX § 833 für die
+damalige Zeit so großherzig und zugleich juristisch so fein bestimmt
+hat: »Wer tödtlich Verwundeten, oder sonst Todtkranken, in vermeintlich
+guter Absicht, das Leben verkürzt, ist gleich einem fahrlässigen
+Totschläger nach § 778.779 zu bestrafen.« Die angedrohte Strafe ist
+sehr mild: Gefängnis oder Festung »auf einen Monat bis zwei Jahre«.
+
+Über hundert Jahre sind seitdem ins Land gegangen, und solch köstliche
+Satzung hat für das deutsche Volk keine Frucht getragen!
+
+Das #Norwegische Strafgesetzbuch# v. 22. Mai 1902 § 235 hat die
+Strafbarkeit solcher Tötung der der Tötung des Einwilligenden
+gleichgestellt. Die #Motive# des deutschen Entwurfs von 1909 führen
+aus: solche Vorschrift könne »in schlimmster Weise mißbraucht und das
+Leben erkrankter Personen in erheblichster Weise gefährdet werden«,
+auch sei eine befriedigende Fassung dafür kaum zu finden.[46]
+
+
+I. Ich will nun für den Augenblick einmal beide Fäden abreißen, um sie
+später wieder anzuknüpfen, vor allem Weiteren aber die Vorfrage stellen,
+die gegenwärtig m. E. unbedingt gestellt werden muß. Die juristische,
+scheinbar so geschäftsmäßige Formulirung scheint auf große Herzlosigkeit
+zu deuten: in Wahrheit entspringt sie nur dem tiefsten Mitleiden.
+
+#Gibt es Menschenleben, die so stark die Eigenschaft des Rechtsgutes
+eingebüßt haben, daß ihre Fortdauer für die Lebensträger wie für die
+Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat?#[47]
+
+Man braucht sie nur zu stellen und ein beklommenes Gefühl regt sich
+in Jedem, der sich gewöhnt hat, den Wert des einzelnen Lebens für
+den Lebensträger und für die Gesamtheit auszuschätzen. Er nimmt mit
+Schmerzen wahr, wie verschwenderisch wir mit dem wertvollsten, vom
+stärksten Lebenswillen und der größten Lebenskraft erfüllten und von
+ihm getragenen Leben umgehen, und welch Maß von oft ganz nutzlos
+vergeudeter Arbeitskraft, Geduld, Vermögensaufwendung wir nur darauf
+verwenden, um lebensunwerte Leben so lange zu erhalten, bis die Natur
+-- oft so mitleidlos spät -- sie der letzten Möglichkeit der Fortdauer
+beraubt.
+
+Denkt man sich gleichzeitig ein Schlachtfeld, bedeckt mit Tausenden
+toter Jugend, oder ein Bergwerk, worin schlagende Wetter Hunderte
+fleißiger Arbeiter verschüttet haben, und stellt man in Gedanken unsere
+Idioteninstitute mit ihrer Sorgfalt für ihre lebenden Insassen daneben
+-- und man ist auf das tiefste erschüttert von diesem grellen Mißklang
+zwischen der Opferung des teuersten Gutes der Menschheit im größten
+Maßstabe auf der einen und der größten Pflege nicht nur absolut
+wertloser, sondern negativ zu wertender Existenzen auf der anderen
+Seite.[48]
+
+Daß es lebende Menschen gibt, deren Tod für sie eine Erlösung und
+zugleich für die Gesellschaft und den Staat insbesondere eine Befreiung
+von einer Last ist, deren Tragung außer dem einen, ein Vorbild größter
+Selbstlosigkeit zu sein, nicht den kleinsten Nutzen stiftet, läßt sich
+in keiner Weise bezweifeln.
+
+Ist dem aber so -- gibt es in der Tat menschliche Leben, an deren
+weiterer Erhaltung jedes vernünftige Interesse dauernd geschwunden ist,
+-- dann steht die Rechtsordnung vor der verhängnisvollen Frage, ob sie
+den Beruf hat, für deren unsoziale Fortdauer tätig einzutreten --
+insbesondere auch durch vollste Verwendung des Strafschutzes -- oder
+unter bestimmten Voraussetzungen ihre Vernichtung freizugeben? Man kann
+die Frage legislatorisch auch dahin stellen: ob die energische
+Forterhaltung solcher Leben als Beleg für die Unangreifbarkeit des
+Lebens überhaupt den Vorzug verdiene, oder die Zulassung seiner alle
+Beteiligten erlösenden Beendigung als das kleinere Übel erscheine?
+
+
+II. Über die notwendig zu gebende Antwort kann nach kühl rechnender
+Logik kaum ein Zweifel obwalten. Ich bin aber der festen Überzeugung,
+daß die Antwort durch rechnende Vernunft allein nicht definitiv gegeben
+werden darf: ihr Inhalt muß durch das tiefe Gefühl für ihre Richtigkeit
+die Billigung erhalten. Jede unverbotene Tötung eines Dritten muß als
+Erlösung mindestens für ihn empfunden werden: sonst verbietet sich ihre
+Freigabe von selbst.
+
+Daraus ergibt sich aber eine Folgerung als unbedingt notwendig: #die
+volle Achtung des Lebenswillens aller, auch der kränksten und
+gequältesten und nutzlosesten Menschen#.
+
+Nach Art des den Lebenswillen seines Opfers gewaltsam brechenden
+Mörders und Totschlägers kann die Rechtsordnung nie vorzugehen
+gestatten.[49]
+
+Selbstverständlich kann auch gegenüber dem Geistesschwachen, der sich
+bei seinem Leben glücklich fühlt, von Freigabe seiner Tötung nie die
+Rede sein.
+
+
+III. Die in Betracht kommenden Menschen zerfallen nun, soweit ich zu
+sehen vermag, in zwei große Gruppen, zwischen welche sich eine
+Mittelgruppe einschiebt. In
+
+1. #die zufolge Krankheit oder Verwundung unrettbar Verlorenen, die im
+vollen Verständnis ihrer Lage den dringenden Wunsch nach Erlösung
+besitzen und ihn in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben haben.#[50]
+
+Die beiden oben erwähnten Privilegirungsgründe treffen hier zusammen.
+Ich denke besonders an unheilbare Krebskranke, unrettbare Phthisiker,
+an irgendwie und -wo tödlich Verwundete.
+
+Ganz unnötig scheint mir, daß das Verlangen nach dem Tode aus
+unerträglichen Schmerzen entspringt. Die schmerzlose Hoffnungslosigkeit
+verdient das gleiche Mitleid.
+
+Ganz gleichgültig erscheint auch, ob unter anderen Verhältnissen
+der Kranke hätte gerettet werden können, falls diese günstigeren
+Verhältnisse sich eben nicht beschaffen lassen. »Unrettbar« ist also
+nicht in absolutem Sinne, sondern als unrettbar in der konkreten Lage
+zu verstehen. Wenn zwei Freunde zusammen in abgelegenster Gegend
+eine gefährliche Bergwanderung machen, der eine schwer abstürzt und
+beide Beine bricht, der andere aber ihn nicht fortschaffen, auch
+menschliche Hilfe nicht errufen oder sonst erlangen kann, so ist eben
+der Zerschmetterte unrettbar verloren. Sieht er das ein und erfleht er
+vom Freunde den Tod, so wird dieser kaum widerstehen können und wenn
+er kein Schwächling ist, selbst auf die Gefahr hin in Strafe genommen
+zu werden, auch nicht widerstehen wollen. Auf dem Schlachtfeld ereignen
+sich sicher analoge Fälle zur Genüge. Die Menschen vom richtigen und
+würdigen Handeln abzuhalten -- dazu ist die Strafe nicht da und dazu
+soll ihre Androhung auch nicht verwendet werden!
+
+Unbedingt notwendige Voraussetzung ist aber nicht nur die Ernstlichkeit
+der Einwilligung oder des Verlangens, sondern auch für die beiden
+Beteiligten die richtige Erkenntnis und nicht nur die hypochondrische
+Annahme des unrettbaren Zustandes und die reife Auffassung dessen, was
+die Aufgabe des Lebens für den den Tod Verlangenden bedeutet.
+
+Die Einwilligung des »Geschäftsunfähigen« (BGB. § 104) genügt regelmäßig
+nicht. Aber auch eine große Zahl weiterer »Einwilligungen« wird als
+unbeachtlich betrachtet werden müssen. Andererseits gibt es beachtliche
+Einwilligungen auch von Minderjährigen noch unter 18 Jahren, ja auch
+von Wahnsinnigen.
+
+Wenn diese Unrettbaren, denen das Leben zur unerträglichen Last
+geworden ist, nicht zur Selbsttötung verschreiten, sondern -- was sehr
+inkonsequent sein kann, aber doch nicht selten sich ereignen mag -- den
+Tod von dritter Hand erflehen, so liegt der Grund zu diesem inneren
+Widerspruch vielfach in der physischen Unmöglichkeit der Selbsttötung,
+etwa in zu großer Körperschwäche der Kranken, in der Unerreichbarkeit
+der Mittel zur Tötung, vielleicht auch darin, daß er überwacht wird
+oder am Versuche des Selbstmordes gehindert würde, vielfach aber auch
+in reiner Willensschwäche.
+
+#Ich kann nun vom rechtlichen, dem sozialen, dem sittlichen, dem
+religiösen Gesichtspunkt aus schlechterdings keinen Grund finden, die
+Tötung solcher den Tod dringend verlangender Unrettbarer nicht an die,
+von denen er verlangt wird, freizugeben: ja ich halte diese Freigabe
+einfach für eine Pflicht gesetzlichen Mitleids#, wie es sich ja doch
+auch in anderen Formen vielfach geltend macht. Über die Art des Vollzugs
+wird später das Nötige zu sagen sein.
+
+Wie steht es aber mit der Rücksichtnahme auf die Gefühle, vielleicht
+gar auf starke Interessen der Angehörigen an der Fortdauer dieses
+Lebens? Die Frau des Kranken, die ihn schwärmerisch liebt, klammert
+sich an sein Leben. Vielleicht erhält er durch Bezug seiner Pension
+seine Familie, und diese widerspricht dem Gnadenakt auf das
+energischste.
+
+Mir will jedoch scheinen, #das Mitleid mit dem Unrettbaren muß hier
+unbedingt überwiegen#. Seine Seelenqual ihm tragen zu helfen vermag
+auch von seinen Geliebten keiner. Nichts kann er für sie tun; täglich
+verstrickt er sie in neues Leid, fällt ihnen vielleicht schwer zur
+Last; #er# muß entscheiden, ob er dies verlorene Leben noch tragen
+kann. Ein Einspruchsrecht, ein Hinderungsrecht der Verwandten kann
+nicht anerkannt werden -- immer vorausgesetzt, daß das Verlangen nach
+dem Tode ein beachtliches ist.[51]
+
+2. #Die zweite Gruppe besteht aus den unheilbar Blödsinnigen# --
+einerlei ob sie so geboren oder etwa wie die Paralytiker im letzten
+Stadium ihres Leidens so geworden sind.
+
+#Sie haben weder den Willen zu leben, noch zu sterben. So gibt es
+ihrerseits keine beachtliche Einwilligung in die Tötung, andererseits
+stößt diese auf keinen Lebenswillen, der gebrochen werden müßte.# Ihr
+Leben ist absolut zwecklos, aber sie empfinden es nicht als
+unerträglich. Für ihre Angehörigen wie für die Gesellschaft bilden sie
+eine furchtbar schwere Belastung. Ihr Tod reißt nicht die geringste
+Lücke -- außer vielleicht im Gefühl der Mutter oder der treuen
+Pflegerin. Da sie großer Pflege bedürfen, geben sie Anlaß, #daß ein
+Menschenberuf entsteht, der darin aufgeht, absolut lebensunwertes Leben
+für Jahre und Jahrzehnte zu fristen#.
+
+Daß darin eine furchtbare Widersinnigkeit, ein Mißbrauch der Lebenskraft
+zu ihrer unwürdigen Zwecken, enthalten ist, läßt sich nicht leugnen.
+
+#Wieder finde ich weder vom rechtlichen, noch vom sozialen, noch vom
+sittlichen, noch vom religiösen Standpunkt aus schlechterdings keinen
+Grund, die Tötung dieser Menschen, die das furchtbare Gegenbild echter
+Menschen bilden und fast in Jedem Entsetzen erwecken, der ihnen
+begegnet, freizugeben# -- natürlich nicht an Jedermann! In Zeiten
+höherer Sittlichkeit -- der unseren ist aller Heroismus verloren
+gegangen -- würde man diese armen Menschen wohl amtlich von sich selbst
+erlösen. Wer aber schwänge sich heute in unserer Entnervtheit zum
+Bekenntnis dieser Notwendigkeit, also solcher Berechtigung auf?
+
+Und so wäre heute zu fragen: wem gegenüber darf und soll diese Tötung
+freigegeben werden? #Ich würde meinen, zunächst den Angehörigen, die
+ihn zu pflegen haben, und deren Leben durch das Dasein des Armen
+dauernd so schwer belastet wird, auch wenn der Pflegling in eine
+Idiotenanstalt Aufnahme gefunden hat, dann auch ihren Vormündern --
+falls die einen oder die anderen die Freigabe beantragen.#
+
+Den Vorstehern gerade dieser Anstalten #zur Pflege der Idioten# wird
+solch Antragsrecht kaum gegeben werden können. Auch würde ich meinen,
+der Mutter, die trotz des Zustandes ihres Kindes sich die Liebe zu ihm
+nicht hat nehmen lassen, sei ein Einspruch freizugeben, falls sie die
+Pflege selbst übernimmt oder dafür aufkommt. Weitaus am besten würde
+der Antrag gestellt, sobald der unheilbare Blödsinn die Feststellung
+gefunden hätte.[52]
+
+3. Ich habe von einer Mittelgruppe gesprochen und finde sie #in den
+geistig gesunden Persönlichkeiten, die durch irgendein Ereignis, etwa
+sehr schwere, zweifellos tödliche Verwundung, bewußtlos geworden sind,
+und die, wenn sie aus ihrer Bewußtlosigkeit noch einmal erwachen
+sollten, zu einem namenlosen Elend erwachen würden#.
+
+Soviel ich weiß, können diese Zustände der Bewußtlosigkeit so lange
+dauern, daß von den Voraussetzungen zulässiger Bewirkung der Euthanasie
+nicht mehr die Rede sein kann. Aber in den meisten Fällen dieser Gruppe
+dürften diese doch vorhanden sein. Dann greift der Grundsatz durch, der
+oben s. II S. 14-18 entwickelt worden ist.
+
+Bezüglich des wohl kleinen Restes ist aber zu bemerken:
+
+Auch hier fehlt -- wenn auch aus ganz anderem Grunde wie bei den
+Idioten -- die mögliche Einwilligung des Unrettbaren in die Tötung.
+Wird diese doch eigenmächtig vorgenommen in der Überzeugung, der
+Getötete würde, wenn er dazu imstande gewesen wäre, seine Zustimmung
+zur Tötung erteilt haben, so läuft der Täter bewußt ein großes Risiko
+aus Mitleid mit dem Bewußtlosen, nicht um ihm das Leben zu rauben,
+sondern um ihm ein furchtbares Ende zu ersparen.
+
+Ich glaube nicht, daß sich für diese Gruppe der Tötungen eine
+Regelbehandlung aufstellen läßt. Es werden Fälle auftauchen, worin
+die Tötung sachlich als durchaus gerechtfertigt erscheint; es kann
+sich aber auch ereignen, daß der Täter übereilt gehandelt hat in
+der Annahme, das Richtige zu tun. Dann wird er nie vorsätzlich
+rechtswidriger, wohl aber eventuell fahrlässiger Tötung schuldig.
+
+Für die nachträglich als gerechtfertigt anerkannte Tötung sollte
+gesetzlich die Möglichkeit eröffnet werden, sie straflos zu lassen.
+
+#Die Personen also, die für die Freigabe ihrer Tötung allein in Betracht
+kommen, sind stets nur die unrettbar Kranken, und zu der Unrettbarkeit
+gesellt sich stets das Verlangen des Todes oder die Einwilligung, oder
+sie würde sich dazu gesellen, wenn der Kranke nicht in dem kritischen
+Zeitpunkt der Bewußtlosigkeit verfallen wäre oder wenn der Kranke je zum
+Bewußtsein seines Zustandes hätte gelangen können.#
+
+Wie schon oben ausgeführt, #ist jede Freigabe der Tötung mit Brechung
+des Lebenswillens des zu Tötenden oder des Getöteten ausgeschlossen#.
+
+Ebenso ausgeschlossen ist die Freigabe der Tötung an #Jedermann# -- ich
+will einmal den furchtbaren Ausdruck einer #_proscriptio bona mente_#
+gebrauchen.
+
+Wie die Selbsttötung nur einer einzigen Person freigegeben ist, so kann
+die Tötung Unrettbarer nur solchen freigegeben werden, die sie nach
+Lage der Dinge zu retten berufen wären, deren Mitleidstat deshalb das
+Verständnis aller richtig empfindenden Menschen finden wird.
+
+Den Kreis dieser Personen gesetzlich bestimmt zu umgrenzen, ist
+untunlich. Ob der Antragsteller und der Vollstrecker der Freigabe
+im einzelnen Falle dazu gehörten, kann nur für jeden Einzelfall
+festgestellt werden.
+
+Die Angehörigen werden vielfach, aber keineswegs immer dazu gehören.
+Der Haß kann auch die Maske des Mitleides annehmen und Kain erschlug
+seinen Bruder Abel.
+
+
+
+
+V. Die Entscheidung über die Freigabe.
+
+
+Es wäre möglich, daß diese Vorschläge der Erweiterung des Gebietes
+unverbotener Tötung seis ganz, seis wenigstens in ihrem ersten
+Teile[53] theoretische Billigung fänden, daß aber ihre praktische
+Undurchführbarkeit gegen sie ins Feld geführt würde.[54]
+
+Mit gutem Grunde könnte gesagt werden: Voraussetzung der Freigabe
+bildet immer der pathologische Zustand dauernder tödlicher Krankheit
+oder unrettbares Idiotentum. Dieser Zustand bedarf objektiver
+sachverständiger Feststellung, die doch unmöglich in die Hand des
+Täters gelegt werden kann. Wäre doch sehr leicht denkbar, daß irgendwer
+an dem frühzeitigeren Hinscheiden des Kranken ein großes, vielleicht
+gar vermögensrechtliches Interesse hätte, und den behandelnden Arzt zum
+tödlichen Eingreifen erfolgreich zu bestimmen suchte, oder daß dieser
+von sich aus beschlösse, auf ungenügende Diagnose hin das Schicksal zu
+spielen.
+
+Vergegenwärtigt man sich nun die einschlagenden Fälle (oben s. III, IV
+1-3) in ihrer Verschiedenheit, so zeigt sich ein großer Unterschied,
+#je nachdem der tödliche Eingriff sich akut notwendig macht, oder
+genügende Zeit für die Vorprüfung seiner Voraussetzungen gelassen
+ist#. In der zweiten Gruppe (s. III, IV 2 unheilbarer Blödsinn) wird
+diese Zeit stets gegeben sein, in der dritten, bei länger dauernder
+Bewußtlosigkeit wohl auch manchesmal, in der ersten in einer größeren
+Anzahl der Fälle -- ob der überwiegend größeren, bleibt zweifelhaft.
+Man wird die Forderung aufstellen müssen, daß wenn es irgend angängig
+ist, diese nötige Zeit sorgfältigster Vorprüfung ausgespart, daß aber
+auch diese Vorprüfung in möglichst beschleunigtem Verfahren erledigt,
+und der Beschluß sofort gefaßt wird.
+
+Das Verfahren mit obligatorischer Vorprüfung muß, soweit möglich, als
+das ausnahmelose betrachtet werden.
+
+Fragen wir zunächst, wie es zweckmäßig einzurichten wäre, und dann, was
+mit den armen Unrettbaren und mit denen wird, deren Mitleid sie erlösen
+möchte, wenn die Möglichkeit amtlicher Vorprüfung nicht gegeben ist?
+
+
+1. #Die Freigabe durch eine Staatsbehörde.#
+
+Da der Staat von heute nie die Initiative zu solchen Tötungen ergreifen
+kann, so wird die Initiative
+
+1. #in der Form des Antrags auf Freigabe bestimmten Antragsberechtigten
+zu überweisen sein.# Das kann in der ersten Gruppe der tödlich Kranke
+selbst sein, oder sein Arzt, oder jeder andere, den er mit der
+Antragstellung betraut hat, insbesondere Einer seiner nächsten
+Verwandten.
+
+2. #Dieser Antrag geht an eine Staatsbehörde. Ihre erste Aufgabe besteht
+ganz allein in der Feststellung der Voraussetzungen zur Freigabe:# das
+sind die Feststellung unrettbarer Krankheit oder unheilbaren Blödsinns
+und eventuell die der Fähigkeit des Kranken zu beachtlicher Einwilligung
+in den Fällen der ersten Gruppe.
+
+Daraus dürfte sich ihre Besetzung ergeben: #ein Arzt für körperliche
+Krankheiten, ein Psychiater oder ein zweiter Arzt, der mit den
+Geisteskrankheiten vertraut ist#, und ein #Jurist#, der zum Rechten
+schaut. Diese hätten allein Stimmrecht. Zweckmäßig wäre, diesen
+#Freigebungsausschuß# mit einem Vorsitzenden zu versehen, der die
+Verhandlungen leitet, aber kein Stimmrecht besitzt. Denn würde Eine
+jener drei Persönlichkeiten mit dem Vorsitz betraut, so würde sie im
+Kollegium mächtiger als die beiden anderen, und das wäre nicht
+wünschenswert. Zur Freigabe dürfte #Einstimmigkeit# zu erfordern sein.
+Der Antragsteller und der behandelnde Arzt des Kranken dürften als
+Mitglieder dem Ausschusse nicht angehören.
+
+Dieser Behörde müßte das Recht des Augenscheins und der Zeugenvernehmung
+erteilt werden.
+
+3. #Der Beschluß selbst dürfte nur aussprechen, daß nach vorgenommener
+Prüfung des Zustandes des Kranken er nach den jetzigen Anschauungen der
+Wissenschaft als unheilbar erscheint, eventuell daß kein Grund zum
+Zweifel an der Beachtlichkeit seiner Einwilligung vorliegt, daß demgemäß
+der Tötung des Kranken kein hindernder Grund im Wege steht, und dem
+Antragsteller anheimgegeben wird, in sachgemäßester Weise die Erlösung
+des Kranken von seinem Übel in die Wege zu leiten.#
+
+Niemandem darf #ein Recht zur Tötung#, noch viel weniger jemandem #eine
+Pflicht zur Tötung# eingeräumt werden -- auch dem Antragsteller nicht.
+#Die Ausführungstat muß Ausfluß freien Mitleids mit dem Kranken sein.#
+Der Kranke, der seine Einwilligung auf das Feierlichste erklärt hat,
+kann sie natürlich jeden Augenblick zurücknehmen, und dadurch die
+Voraussetzung der Freigabe und damit sie selbst nachträglich umstürzen.
+
+Es dürfte sich empfehlen, im Anschluß an den Befund des Einzelfalles
+das in diesem Falle geeignetste Mittel der Euthanasie zu bezeichnen.
+#Denn unbedingt schmerzlos muß die Erlösung erfolgen, und nur ein
+Sachverständiger wäre zur Anwendung des Mittels berechtigt.#
+
+4. Über den Vollzugsakt wäre dem Freigebungsausschuß #ein sorgfältiges
+Protokoll# zuzustellen.
+
+
+2. #Eigenmächtige Tötung eines Unheilbaren unter Annahme der
+Voraussetzungen freizugebender Tötung.#
+
+Dieser ordnungsmäßige Weg ist aber nicht immer gangbar. Vielleicht läßt
+sich seine Betretung nicht einmal denken. Vielleicht könnte auch die
+Zeit, die er selbst bei größter Beschleunigung kosten würde, den
+Unheilbaren unerträglichen Qualen aussetzen.
+
+Dann steht man vor der Alternative: #entweder mutet man wegen
+praktischer Schwierigkeiten dem Unrettbaren mitleidlos die Fortdauer
+seiner Qualen bis zum Ende und seinen Angehörigen oder seinem Arzte
+trotz ihres Mitleids volle Passivität zu, oder man untersagt diesen
+»Beteiligten« nicht, das Risiko zu laufen, sich über die Voraussetzungen
+unverbotener Tötung selbst zu vergewissern und auf Befund nach bestem
+Gewissen zu handeln#.
+
+Ich zögere nicht einen Augenblick, mich für die zweite Alternative
+auszusprechen.
+
+Tötet dann jemand einen Unheilbaren, um ihn zu erlösen -- seis mit
+seiner Einwilligung, seis in der Annahme, der Kranke würde sie
+zweifellos erteilen und sei daran nur durch seine Bewußtlosigkeit
+gehindert, -- so müßte m. E. für solchen Täter und seine Gehilfen
+gesetzlich die Möglichkeit, sie straflos zu lassen, vorgesehen sein,
+und sie würden straflos zu bleiben haben, wenn sich die Voraussetzungen
+der Freigabe nachträglich als vorhanden gewesen ergeben würden.
+
+Dem Täter würde für solche Fälle eine »#Verklarungspflicht#«
+aufzuerlegen sein, d. h. eine Pflicht, von seiner Tat sofort nach ihrer
+Begehung bei dem Freigabeausschuß Anzeige zu machen.
+
+Anderenfalls hätte eventuell angemessene Strafe wegen fahrlässiger
+Tötung Platz zu greifen, wie sie ja schon das #Preußische Landrecht#
+angeordnet hat: der Täter hat ja die Voraussetzungen eine
+unverbotenen Tötung zu Unrecht als vorhanden angenommen. Von echtem
+Lebensvernichtungsvorsatz ist bei ihm nicht zu sprechen.
+
+So gäbe es nach unseren Vorschlägen zwei neue Arten unverbotener
+Tötungen Dritter: #den Vollzug der ausdrücklich freigegebenen
+Tötung und die eigenmächtige Tötung unter richtiger Annahme
+der Voraussetzungen der Freigabe im konkreten Fall durch einen
+Antragsberechtigten#.
+
+
+
+
+VI. Das Bedenken der möglicherweise irrtümlichen Freigabe.[55]
+
+
+Bei der zweiten Art trägt der Täter das Risiko des Irrtums und verfällt
+bei unverzeihlichem Irrtum sogar der Strafe.
+
+Ganz besonders schwer würde aber in weiten Volkskreisen eine Tötung auf
+Grund irrtümlicher amtlicher Freigabe empfunden werden. Gerade deshalb
+wird unseren Vorschlägen unausbleiblich der Einwand entgegengehalten
+werden, die Diagnose der Unheilbarkeit sei unsicher, und so könnte die
+amtliche Freigabe auch erfolgen zuungunsten eines Menschen, den ein
+»Wunder« oder die Kunst der Ärzte doch vielleicht schließlich noch
+hätte retten können. Solcher Vorgang sei aber im höchsten Maße anstößig.
+
+#Die Möglichkeit des Irrtums bei der Freigabebehörde ist trotz der
+geforderten Einstimmigkeit unleugbar.# Nur bei den dauernden Idioten
+dürfte er fast ausgeschlossen sein. Aber Irrtum ist bei allen
+menschlichen Handlungen möglich, und niemand wird die törichte Folgerung
+ziehen, daß alle nützlichen und heilsamen Handlungen in Anbetracht
+dieses möglichen Defekts zu unterbleiben hätten. Auch der Arzt
+außerhalb der Behörde unterliegt dem Irrtum, der sehr üble Folgen
+verursachen kann, und niemand wird ihn wegen seiner Fähigkeit zu irren
+ausschalten wollen.
+
+#Das Gute und das Vernünftige müssen geschehen trotz allen
+Irrtumsrisikos.#
+
+Während nun bei Tausenden von Fällen irrigen Handelns der Beweis des
+Irrtums nachher bis zur Evidenz zu erbringen ist, dürfte der Beweis für
+den angeblichen Irrtum der Freigabebehörde nur sehr schwer zu beschaffen
+und kaum über den Grad einer Möglichkeit der Annahme des Überlebens zu
+steigern sein.
+
+Nimmt man aber auch den Irrtum einmal als bewiesen an, so zählt die
+Menschheit jetzt ein Leben weniger. Dies Leben hätte vielleicht nach
+glücklicher Überwindung der Katastrophe noch sehr kostbar werden können:
+meist aber wird es kaum über den mittleren Wert besessen haben. Für die
+Angehörigen wiegt natürlich der Verlust sehr schwer. Aber die Menschheit
+verliert infolge Irrtums so viele Angehörige, daß einer mehr oder
+weniger wirklich kaum in die Wagschale fällt.
+
+Und wäre denn immer für den aus schwerer Krankheit Geretteten die
+Erhaltung ein Segen gewesen? Vielleicht würde er an den Folgen der
+schweren Erkrankung doch noch viel gelitten haben; vielleicht hätte ihn
+schweres Schicksal später geschlagen; vielleicht hätte er einen sehr
+schweren Tod gehabt: jetzt ist er -- allerdings vorzeitig -- aber sanft
+entschlafen.
+
+Sein erhaltbar gewesener Lebensrest darf als ein nicht übertriebener
+Kaufpreis für die Erlösung so vieler Unrettbaren von ihren Leiden
+betrachtet werden.
+
+In seiner so wertvollen Abhandlung über den Selbstmord berichtet
+#Gaupp# (S. 24) von einem Katatoniker, der sich elf Kugeln in den
+Körper geschossen habe, von denen eine ins Gehirn, vier andere im
+Schädel geblieben sind. »Nach langem Krankenlager genas er von seinen
+Verletzungen, um weiterhin in einen tiefen _stupor_ zu verfallen, aus
+dem er blöde erwachte.«
+
+Ein furchtbares Zeugnis unserer Zeit! Mit Aufwand unendlicher Zeit und
+Geduld und Sorge bemühen wir uns um die Erhaltung von Leben negativen
+Wertes, auf dessen Erlöschen jeder Vernünftige hoffen muß. #Unser
+Mitleiden steigert sich über sein richtiges Maß hinaus bis zur
+Grausamkeit. Dem Unheilbaren, der den Tod ersehnt, nicht die Erlösung
+durch sanften Tod zu gönnen, das ist kein Mitleid mehr, sondern sein
+Gegenteil.#[56]
+
+Auch bei allen anderen Handlungen des Mitleids ist der Irrtum und
+vielleicht ein übles Ende möglich. Wer aber möchte die Anwendung dieses
+schönsten Zuges menschlicher Natur durch den Hinweis auf solchen Irrtum
+beschränkt sehen?
+
+
+
+
+ II.
+
+ Ärztliche Bemerkungen
+
+ von
+
+ Professor _Dr._ =A. Hoche=, Freiburg i. Br.
+
+
+
+
+Die in den vorausgehenden rechtlichen Ausführungen besprochenen Punkte
+bedürfen nicht alle in gleichem Maße einer Beleuchtung vom #ärztlichen
+Standpunkte# aus. Die Frage der rechtlichen #Natur des Selbstmordes#
+und der Rechtslage bei der #Tötung der Einwilligenden# soll uns nicht
+näher beschäftigen; alles andere aber geht uns #Ärzte# sehr viel an,
+durch deren Köpfe #berufsmäßig# die ganze Gedankenreihe strafbarer oder
+strafloser Eingriffe in fremdes Leben hindurchläuft. Das Verhältnis
+des Arztes zum Töten im allgemeinen bedarf daher einer besonderen
+Erörterung.
+
+Jeder Mensch ist bekanntlich unter gesetzlich näher bestimmten
+Umständen zu straflosen Eingriffen in fremde körperliche Existenz
+berechtigt (Notwehr, Notstand); beim Arzte wird das Verhältnis zum
+fremden Leben in negativer Hinsicht zwar durch das Gesetz bestimmt;
+tatsächlich ist aber sein Handeln auf diesem Gebiete ein Ausfluß
+seiner besonderen #ärztlichen Sittenlehre#. Es kommt der Allgemeinheit
+für gewöhnlich kaum zum Bewußtsein, daß diese ärztliche Sittenlehre
+nirgends fixiert ist. Es gibt wohl einzelne Bücher darüber, die aber
+den meisten Ärzten unbekannt sind und reine Privatleistungen ihrer
+Verfasser darstellen, aber es gibt kein in Paragraphen lebendes
+ärztliches Sittengesetz, keine »#moralische Dienstanweisung#«.
+
+Der junge Arzt geht ohne jede gesetzliche Umschreibung seiner Rechte
+und Pflichten gerade in bezug auf die eingreifendsten Punkte in
+seine Praxis hinaus. Nicht einmal der Doktoreid der früheren Zeit
+mit einigen allgemeinen Bindungen ist mehr vorhanden. Was der
+Novize an Anweisung mitbringt, ist das Beispiel seiner Lehrer auf
+der Universität, die gelegentlichen Erörterungen, die sich an den
+Einzelfall anschlossen, das Lernen in seiner Assistentenzeit, der
+Einfluß der allgemeinen ärztlichen Anschauungen in der Literatur und
+eigene Schlußfolgerungen, die sich für ihn aus der Eigenart seiner
+Aufgabe ergeben. In gewissen Richtungen, aber gerade nicht in den
+entscheidenden, besteht eine Festlegung durch Gewerbeordnung, Verträge
+mit Krankenkassen u. dgl.; in einiger Entfernung sieht der Arzt einige
+Paragraphen des Strafgesetzbuches und die Aufsicht der Standesgenossen
+durch das ärztliche Ehrengericht. In allen diesen Punkten handelt
+es sich für den Arzt aber meist um eine negative Bindung in bezug
+auf das, was er nicht darf, nicht um positive Anweisungen. Was er
+darf und soll, ergibt sich als #Ausfluß der Standesanschauungen#,
+deren eine Voraussetzung unter allen Umständen die ist, daß der Arzt
+verpflichtet ist, nach allgemeinen sittlichen Normen zu handeln; dazu
+kommt als Standespflicht die Aufgabe, Kranke zu heilen, Schmerzen zu
+beseitigen oder zu lindern, Leben zu erhalten und soviel wie möglich,
+zu verlängern.
+
+Diese allgemeinste Regel ist nicht ohne Ausnahme. Der Arzt ist
+praktisch genötigt, #Leben zu vernichten# (Tötung des lebenden Kindes
+bei der Geburt im Interesse der Erhaltung der Mutter, Unterbrechung der
+Schwangerschaft aus gleichen Gründen). Diese Eingriffe sind nirgends
+ausdrücklich erlaubt; sie bleiben nur straflos von dem Gesichtspunkte
+aus, daß sie im Interesse der #Sicherung eines höheren Rechtsgutes#
+erfolgen und unter den Voraussetzungen, daß ihnen pflichtmäßige
+Erwägungen vorausgegangen sind, daß bei der Ausführung die Kunstregeln
+beachtet wurden, und daß die notwendige Verständigung mit dem Patienten
+oder seinem gesetzlichen Vertreter oder den Angehörigen stattgefunden
+hat.
+
+Auch die Akte der #Körperverletzung#, wie sie der Chirurg berufsmäßig
+und spezialistisch vornimmt, sind nirgends ausdrücklich erlaubt. Sie
+bleiben nur straflos, wenn in bezug auf Prüfung der Notwendigkeit und
+Sorgfalt der Ausführung die Kunstregeln beachtet wurden. Dabei wird
+bei allen operativen Eingriffen stillschweigend auf einen #gewissen
+Prozentsatz von tödlichen Ausgängen gerechnet#, deren Herabdrückung auf
+das Mindestmaß das heißeste Bemühen der ärztlichen Kunst ist, die aber
+niemals ganz ausbleiben können, wiederum also Fälle, in denen infolge
+ärztlicher Einwirkung Menschenleben vernichtet werden. Unser sittliches
+Gefühl hat sich hiermit völlig abgefunden. Das höhere Rechtsgut der
+Wiederherstellung einer Mehrzahl macht das Opfer einer Minderzahl
+notwendig, wobei im Einzelfalle die Sicherung in der Notwendigkeit der
+vorausgehenden Beschaffung der Einwilligung des Kranken oder seines
+gesetzlichen Vertreters zum Eingriff gegeben ist, deren Voraussetzung
+in der Regel ist, daß ihm der Arzt nach bestem Wissen den #Grad der
+Wahrscheinlichkeit# der Wiederherstellung und auch der Lebensgefährdung
+auseinandergesetzt hat.
+
+Auch außerhalb der oben genannten Arten von Fragen steht der Arzt
+häufig vor dem Problem eines Eingreifens in das Leben in sittlich
+zweifelhafter Situation.
+
+Von Angehörigen wird in Fällen #unheilbarer Krankheit# oder unheilbarer
+geistiger Defektzustände nicht so selten der Wunsch geäußert, »daß es
+bald zu Ende sein möchte«.
+
+Vor kurzem erst haben mich Angehörige einer in schwerer Bewußtlosigkeit
+liegenden Selbstmörderin, die das »schwarze Schaf« der Familie
+war, ersucht, doch ja nichts zur Wiederbelebung zu tun. Es kommt
+auch vor, daß die Familie im Affekt sich dazu versteigt, dem Arzte
+Vorwürfe zu machen, wenn er die aktive Verkürzung eines verlorenen
+evtl. schmerzensreichen Lebens ablehnt. Trotzdem ist von diesen
+gefühlsmäßigen Anwandlungen bis zu dem Entschlusse zur Tötung oder auch
+nur zu ausdrücklicher Einwilligung von seiten der Familie ein großer
+Schritt; wie die Menschen nun einmal sind, würde der Arzt, der heute
+selbst auf dringenden Wunsch der Angehörigen ein Leben verkürzte, in
+keiner Weise später vor den heftigsten Vorwürfen oder auch vor einer
+Strafanzeige sicher sein.
+
+Der Arzt kann gelegentlich auch in die Versuchung kommen, unter
+ganz bestimmten Umständen aus #wissenschaftlichem Interesse# in ein
+Menschenleben einzugreifen. Ich entsinne mich einer solchen Versuchung,
+die ich schließlich siegreich bestanden habe, aus meiner ersten
+Assistentenzeit. Ein Kind mit einer seltenen und wissenschaftlich
+interessanten Hirnerkrankung lag im Sterben, und der Zustand war
+so, daß mit Sicherheit im Laufe der nächsten 24 Stunden das Ende zu
+erwarten war. Wenn das Kind #im Krankenhause# starb, waren wir in der
+Lage, durch die Autopsie den erwünschten Einblick in den Befund zu
+erhalten. Nun erschien der Vater mit dem dringenden Verlangen, das Kind
+mit nach Hause zu nehmen; damit ging uns die Möglichkeit der Sektion
+verloren, die uns sicher war, wenn der Tod #vor# der Abholung eintrat.
+Es wäre ein Leichtes gewesen und hätte in keiner Weise festgestellt
+werden können, wenn ich damals durch eine Morphiumeinspritzung den so
+wie so mit absoluter Sicherheit nahen Tod um einige Stunden #verfrüht#
+hätte. Ich habe schließlich doch nichts getan, weil #mein persönlicher
+Wunsch# nach wissenschaftlicher Erkenntnis mir kein genügend
+schwerwiegendes Rechtsgut sein durfte gegenüber der ärztlichen Pflicht,
+keine Lebensverkürzung vorzunehmen.
+
+Wie man sich in einem solchen Falle zu entscheiden hätte, wenn etwa
+bei den geschilderten Umständen der Gewinn einer einschneidenden
+Einsicht mit der #Wirkung späterer Rettung zahlreicher Menschenleben#
+zu erwarten gewesen wäre, das wäre eine neue Frage, die von einem
+höheren Standpunkte aus mit Ja zu beantworten wäre.
+
+In anderer Form streift das innere Dilemma den Arzt nicht so selten,
+wenn er vor der Frage steht, ob er durch #passives Geschehenlassen#,
+durch Unterlassen der entsprechenden Eingriffe, dem Tode freie
+Bahn öffnen soll in Fällen, in denen Kranke freiwillig das Leben
+zu verlassen wünschen und sich selbst in irgendeiner Form, auf dem
+Wege des Selbsttötungsversuches, in einen schwer gefährdeten Zustand
+versetzt haben.
+
+Die Versuchung, in solchen Fällen dem Schicksal seinen Lauf zu lassen,
+ist dann besonders groß, wenn es sich etwa um unheilbare Geisteskranke
+handelt, bei denen der Tod das #in jedem Falle# Vorzuziehende ist.
+
+(Selbstverständlich kann diese ganze Fragestellung dann nicht
+auftauchen, wenn es sich bei dem Kranken, wie etwa bei einer einfachen
+heilbaren Depression, um einen #vorübergehenden Schätzungsirrtum# in
+der Bewertung der zum Tode drängenden Motive gehandelt hat.)
+
+Die kurze Aufzählung dieser Fälle, bei denen ich insgesamt aus eigener
+Erfahrung sprechen kann, zeigt, wie ungeheuer kompliziert schon im
+täglichen Leben sich für den Arzt die Abwägung zwischen den starren
+Grundsätzen der ärztlichen Norm und den Forderungen einer höheren
+Auffassung der Lebenswerte gestalten kann. Der Arzt hat kein absolutes,
+sondern nur ein relatives, unter neuen Umständen veränderliches, neu
+zu prüfendes Verhältnis zu der #grundsätzlich# anzuerkennenden Aufgabe
+der Erhaltung fremden Lebens unter allen Umständen. Die ärztliche
+Sittenlehre ist nicht als ein ewig gleichbleibendes Gebilde anzusehen.
+Die historische Entwicklung zeigt uns in dieser Hinsicht genügend
+deutliche Wandlungen. Von dem Augenblicke an, in dem z. B. die Tötung
+Unheilbarer oder die Beseitigung geistig Toter nicht nur als nicht
+strafbar, sondern als ein für die allgemeine Wohlfahrt wünschenswertes
+Ziel erkannt und allgemein anerkannt wäre, würden in der ärztlichen
+Sittenlehre jedenfalls keine ausschließenden Gegengründe zu finden sein.
+
+Die Ärzte würden es z. B. zweifellos als eine Entlastung ihres
+Gewissens empfinden, wenn sie in ihrem Handeln an #Sterbebetten# nicht
+mehr von dem #kategorischen Gebote# der unbedingten Lebensverlängerung
+eingeengt und bedrückt würden, ein Gebot, zu dem ich mich auch -- _de
+lege lata_ -- in meiner oben (S. 35) zitierten Äußerung bekannt habe;
+ich würde gern jenen Satz dahin abändern dürfen: »es #war früher#
+eine unerläßliche Forderung ...« Tatsächlich bedeuten die von Ärzten
+(oder auf ihre Anweisung vom Pflegepersonal und von Angehörigen)
+vorgenommenen lebensverlängernden Eingriffe an Sterbenden für
+denjenigen, dem sie gelten und für den sie ein Gut darstellen sollen,
+vielfach ein Übel, eine Belästigung, eine Quälerei, in gleicher
+Weise wie für den gesunden, müden Einschlafenden die Störung durch
+immer wiederkehrende Weckreize; es liegt ihnen bei Laien in der weit
+überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine falsche Vorstellung von dem
+#inneren Zustande des Sterbenden# zugrunde, dessen Bewußtsein entweder
+in heilsamer Weise verdunkelt ist, oder der nach langer Zermürbung
+durch Schmerzen und sonstiges Ungemach seiner Krankheit nur noch den
+Wunsch nach Ruhe und Schlafen hat und es sicherlich niemandem Dank
+weiß, der sein immer tieferes Versinken in die Bewußtlosigkeit hindert
+und aufhält; er ist ja gar nicht mehr imstande, die gute Absicht hinter
+den störenden Pflegeeingriffen zu erkennen.
+
+Das an sich anzuerkennende Prinzip der ärztlichen Pflicht zu
+möglichster Lebensverlängerung wird, auf die Spitze getrieben, zum
+Unsinn; »Wohltat wird zur Plage«.
+
+ * * * * *
+
+Den Hauptgegenstand meiner ärztlichen Stellungnahme zu den rechtlichen
+Ausführungen soll die Beantwortung der oben Seite 28 formulierten
+#Frage# bilden: »#Gibt es Menschenleben, die so stark die Eigenschaft
+des Rechtsguts eingebüßt haben, daß ihre Fortdauer für die Lebensträger
+wie für die Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat?#«
+
+Diese Frage ist im #allgemeinen# zunächst mit Bestimmtheit zu bejahen;
+im einzelnen ist dazu folgendes zu sagen. Die im juristischen Teile
+vollzogene Aufstellung der #zwei Gruppen# von hierhergehörigen
+Fällen entspricht den tatsächlichen Verhältnissen; der gemeinsame
+Gesichtspunkt des nicht mehr vorhandenen Lebenswertes faßt aber sehr
+Verschiedenartiges zusammen; bei der ersten Gruppe der durch Krankheit
+oder Verwundung unrettbar Verlorenen wird nicht immer der subjektive
+und der objektive Lebenswert gleichmäßig aufgehoben sein, während
+bei der zweiten, auch zahlenmäßig größeren Gruppe der #unheilbar
+Blödsinnigen#, die Fortdauer des Lebens weder für die Gesellschaft noch
+für die Lebensträger selbst irgendwelchen Wert besitzt.
+
+Zustände endgültigen unheilbaren Blödsinns oder wie wir in
+freundlicherer Formulierung sagen wollen: #Zustände geistigen Todes#
+sind für den Arzt, insbesondere für den Irrenarzt und Nervenarzt etwas
+recht Häufiges.
+
+Man trennt sie zweckmäßigerweise in #zwei# große Gruppen:
+
+1. in diejenigen Fälle, bei denen der geistige Tod im #späteren
+Verlaufe des Lebens nach vorausgehenden Zeiten geistiger
+Vollwertigkeit, oder wenigstens Durchschnittlichkeit erworben# wird;
+
+2. in diejenigen, die auf Grund #angeborener# oder in #frühester
+Kindheit# einsetzender Gehirnveränderungen entstehen.
+
+Für die nicht ärztlichen Leser sei erwähnt, daß in der ersten
+Gruppe Zustände geistigen Todes erreicht werden: bei den
+#Greisenveränderungen# des Gehirns, dann bei der sogenannten
+#Hirnerweichung# der Laien, der _Dementia paralytica_, weiter auf
+Grund #arteriosklerotischer Veränderungen# im Gehirn und endlich bei
+der großen Gruppe der #jugendlichen Verblödungsprozesse# (_Dementia
+praecox_), von denen aber nur ein gewisser Prozentsatz die höchsten
+Grade geistiger Verödung erreicht.
+
+Bei der zweiten Gruppe handelt es sich entweder um grobe #Mißbildungen#
+des Gehirns, Fehlen einzelner Teile (in größerem oder geringerem
+Umfange), um #Hemmungen# der Entwicklung während der Existenz im
+Mutterleib, die auch in die ersten Lebensjahre hinein weiter wirken
+können, oder um #Krankheitsvorgänge# der ersten Lebenszeit, die bei
+einem an sich normal angelegten Hirnorgan die Entwicklung sistieren;
+(häufig sind damit epileptische Anfälle oder andere motorische
+Reizerscheinungen verbunden).
+
+Bei beiden Gruppen #können# gleichhohe Grade der geistigen Öde
+vorhanden sein. Für unsere Zwecke aber ist doch ein Unterschied zu
+beachten, ein Unterschied in dem Zustande des geistigen Inventars,
+der vergleichsweise derselbe ist, wie zwischen einem regellos
+herumliegenden Haufen von Steinen, an die noch keine bildende Hand
+gerührt hat, und den Steintrümmern eines zusammengestürzten Gebäudes.
+Der Sachverständige vermag in der Regel, auch ohne Kenntnis der
+Vorgeschichte eines geistig toten Menschen und ohne körperliche
+Untersuchung, aus der Art des geistigen Defektbildes die Unterscheidung
+der früh und der spät erworbenen Zustände zu machen.
+
+Auch in den Beziehungen der zwei verschiedenen Arten geistig Toter
+zur Umwelt ist ein wesentlicher Unterschied für unsere Betrachtung
+vorhanden. Bei den ganz früh erworbenen hat #niemals# ein geistiger
+Rapport mit der Umgebung bestanden; bei den spät erworbenen ist dies
+vielleicht im reichsten Maße der Fall gewesen. Die Umgebung, die
+Angehörigen und Freunde haben deswegen zu diesen letzteren subjektiv
+ein ganz anderes Verhältnis; geistig Tote dieser Art können einen ganz
+anderen »#Affektionswert#« erworben haben; ihnen gegenüber bestehen
+Gefühle der Pietät, der Dankbarkeit; zahlreiche, vielleicht stark
+gefühlsbetonte Erinnerungen verknüpfen sich mit ihrem Bilde, und alles
+dieses geschieht auch dann noch, wenn die Empfindungen der gesunden
+Umgebung bei dem Kranken keinerlei Widerhall mehr finden.
+
+Aus diesem Grunde wird für die Frage der etwaigen Vernichtung nicht
+lebenswerter Leben aus der Reihe der geistig Toten, je nachdem sie
+der einen oder anderen Kategorie angehören, ein verschiedener Maßstab
+anzuwenden sein.
+
+Auch in bezug auf die #wirtschaftliche# und #moralische Belastung#
+der Umgebung, der Anstalten, des Staates usw. bedeuten die geistig
+Toten keineswegs immer das gleiche. Die geringste Belastung in dieser
+Richtung wird durch die Fälle von Hirnerweichung der einen oder anderen
+Art gegeben, die von dem Momente an, in welchem von geistigem völligem
+Tode gesprochen werden kann, in der Regel nur noch eine Lebensspanne
+von #wenigen Jahren# (höchstens) vor sich haben. Einen ein wenig
+weiteren Spielraum finden wir bei den Fällen von #Greisenblödsinn#.
+Die durch die #jugendlichen Prozesse# geistig Verödeten können unter
+Umständen in diesem Zustande noch 20 oder 30 Jahre leben, während bei
+den Fällen von #Vollidiotie# auf Grund allerfrühester Veränderungen
+eine Lebensdauer und damit die Notwendigkeit fremder Fürsorge von #zwei
+Menschenaltern# und darüber erwachsen kann.
+
+In wirtschaftlicher Beziehung würden also diese #Vollidioten#, ebenso
+wie sie auch am ehesten alle Voraussetzungen des vollständigen
+geistigen Todes erfüllen, gleichzeitig diejenigen sein, #deren Existenz
+am schwersten auf der Allgemeinheit lastet#.
+
+Diese Belastung ist zum Teil finanzieller Art und berechenbar an der
+Hand der Aufstellung der Jahresbilanzen der Anstalten. Ich habe es mir
+angelegen sein lassen, durch eine Rundfrage bei sämtlichen deutschen
+in Frage kommenden Anstalten mir hierüber brauchbares Material zu
+verschaffen. Es ergibt sich daraus, daß der durchschnittliche Aufwand
+pro Kopf und Jahr für die Pflege der Idioten bisher[57] 1300 M. betrug.
+Wenn wir die Zahl der in Deutschland zurzeit gleichzeitig vorhandenen,
+in Anstaltspflege[58] befindlichen Idioten zusammenrechnen, so kommen
+wir schätzungsweise etwa auf eine Gesamtzahl von 20-30000. Nehmen wir
+für den Einzelfall eine durchschnittliche Lebensdauer von 50 Jahren
+an, so ist leicht zu ermessen, welches #ungeheure Kapital# in Form von
+Nahrungsmitteln, Kleidung und Heizung, dem Nationalvermögen für einen
+unproduktiven Zweck entzogen wird.
+
+Dabei ist hiermit noch keineswegs die wirkliche Belastung ausgedrückt.
+
+Die Anstalten, die der Idiotenpflege dienen, werden anderen Zwecken
+entzogen; soweit es sich um Privatanstalten handelt, muß die Verzinsung
+berechnet werden; ein Pflegepersonal von vielen tausend Köpfen wird für
+diese gänzlich unfruchtbare Aufgabe festgelegt und fördernder Arbeit
+entzogen; es ist eine peinliche Vorstellung, daß ganze Generationen
+von Pflegern neben diesen leeren Menschenhülsen dahinaltern, von denen
+nicht wenige 70 Jahre und älter werden.
+
+Die Frage, ob der für diese Kategorien von Ballastexistenzen notwendige
+Aufwand nach allen Richtungen hin gerechtfertigt sei, war in den
+verflossenen Zeiten des Wohlstandes nicht dringend; jetzt ist es anders
+geworden, und wir müssen uns ernstlich mit ihr beschäftigen. Unsere
+Lage ist wie die der Teilnehmer an einer schwierigen Expedition, bei
+welcher die größtmögliche Leistungsfähigkeit Aller die unerläßliche
+#Voraussetzung# für das Gelingen der Unternehmung bedeutet, und bei der
+kein Platz ist für halbe, Viertels- und Achtels-Kräfte. Unsere deutsche
+Aufgabe wird für lange Zeit sein: eine bis zum höchsten gesteigerte
+Zusammenfassung aller Möglichkeiten, ein Freimachen jeder verfügbaren
+Leistungsfähigkeit für fördernde Zwecke. Der Erfüllung dieser Aufgabe
+steht das moderne Bestreben entgegen, möglichst auch die Schwächlinge
+aller Sorten zu #erhalten#, allen, auch den zwar nicht geistig toten,
+aber doch ihrer Organisation nach minderwertigen Elementen Pflege
+und Schutz angedeihen zu lassen -- Bemühungen, die dadurch ihre
+besondere Tragweite erhalten, daß es bisher nicht möglich gewesen,
+auch nicht im Ernste versucht worden ist, diese Defektmenschen von der
+#Fortpflanzung# auszuschließen.
+
+Die ungeheure Schwierigkeit jedes Versuches, #diesen# Dingen
+irgendwie auf gesetzgeberischem Wege beizukommen, wird noch lange
+bestehen, und auch der Gedanke, durch Freigabe der Vernichtung
+völlig wertloser, geistig Toter eine Entlastung für unsere nationale
+Überbürdung herbeizuführen, wird zunächst und vielleicht noch für
+weite Zeitstrecken lebhaftem, vorwiegend gefühlsmäßig vermitteltem
+Widerspruch begegnen, der seine Stärke aus sehr verschiedenen Quellen
+beziehen wird (Abneigung gegen das Neue, Ungewohnte, religiöse
+Bedenken, sentimentale Empfindungen usw.). In einer auf Erreichung
+möglichst greifbarer Ergebnisse gerichteten Untersuchung, wie der
+vorliegenden, soll daher dieser Punkt zunächst in der Form der
+theoretischen Erörterung der Möglichkeiten und Bedingungen, nicht aber
+in der des »Antrags« behandelt werden.
+
+Bei allen Zuständen der Wertlosigkeit infolge geistigen Todes findet
+sich ein Widerspruch zwischen ihrem subjektiven Rechte auf Existenz und
+der objektiven Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit.
+
+Die Art der Lösung dieses Konfliktes war bisher der Maßstab für den
+Grad der in den einzelnen Menschheitsperioden und in den einzelnen
+Bezirken dieses Erdballs erreichten Humanität, zu deren heutigem Niveau
+ein langer mühsamer Entwicklungsgang über die Jahrtausende hin, zum
+Teil unter wesentlicher Mitwirkung christlicher Vorstellungsreihen,
+geführt hat.
+
+Von dem Standpunkte einer #höheren# staatlichen Sittlichkeit aus
+gesehen kann nicht wohl bezweifelt werden, daß in dem Streben nach
+#unbedingter# Erhaltung lebensunwerter Leben Übertreibungen geübt
+worden sind. Wir haben es, von fremden Gesichtspunkten aus, verlernt,
+in dieser Beziehung den staatlichen Organismus im selben Sinne wie ein
+Ganzes mit eigenen Gesetzen und Rechten zu betrachten, wie ihn etwa
+ein in sich geschlossener menschlicher Organismus darstellt, der, wie
+wir Ärzte wissen, im Interesse der Wohlfahrt des Ganzen auch einzelne
+wertlos gewordene oder schädliche Teile oder Teilchen preisgibt und
+abstößt.
+
+Ein Überblick über die oben aufgestellte Reihe der Ballastexistenzen
+und ein kurzes Nachdenken zeigt, daß die Mehrzahl davon für die Frage
+einer bewußten Abstoßung, d. h. #Beseitigung# nicht in Betracht kommt.
+Wir werden auch in den Zeiten der Not, denen wir entgegengehen, nie
+aufhören wollen, körperlich Defekte und Sieche zu pflegen, solange sie
+nicht geistig tot sind; wir werden nie aufhören, körperlich und geistig
+Erkrankte bis zum Äußersten zu behandeln, solange noch irgendeine
+Aussicht auf Änderung ihres Zustandes zum Guten vorhanden ist; aber
+wir werden vielleicht eines Tages zu der Auffassung heranreifen, daß
+#die Beseitigung der geistig völlig Toten kein Verbrechen, keine
+unmoralische Handlung, keine gefühlsmäßige Rohheit, sondern einen
+erlaubten nützlichen Akt darstellt#.
+
+Hier interessiert uns nun zunächst die Frage, #welche Eigenschaften und
+Wirkungen# den Zuständen geistigen Todes zukommen. In #äußerlicher#
+Beziehung ist ohne weiteres erkennbar: der #Fremdkörpercharakter#
+der geistig Toten im Gefüge der menschlichen Gesellschaft, das
+#Fehlen irgendwelcher produktiver Leistungen#, ein Zustand #völliger
+Hilflosigkeit# mit der #Notwendigkeit der Versorgung durch# Dritte.
+
+In bezug auf den #inneren Zustand# würde zum Begriff des geistigen
+Todes gehören, daß nach der Art der Hirnbeschaffenheit klare
+Vorstellungen, Gefühle oder Willensregungen nicht entstehen können, daß
+keine Möglichkeit der Erweckung eines Weltbildes im Bewußtsein besteht,
+und daß keine Gefühlsbeziehungen zur Umwelt von den geistig Toten
+ausgehen können, (wenn sie auch natürlich Gegenstand der Zuneigung von
+seiten Dritter sein mögen).
+
+Das Wesentlichste aber ist das Fehlen der Möglichkeit, sich der eigenen
+Persönlichkeit bewußt zu werden, #das Fehlen des Selbstbewußtseins#.
+Die geistig Toten stehen auf einem #intellektuellen# Niveau, das wir
+erst tief unten in der Tierreihe wieder finden, und auch die
+Gefühlsregungen erheben sich nicht über die Linie elementarster, an
+das animalische Leben gebundener Vorgänge.
+
+Ein geistig Toter ist somit auch nicht imstande, innerlich einen
+#subjektiven Anspruch auf Leben# erheben zu können, ebensowenig wie er
+irgendwelcher anderer geistiger Prozesse fähig wäre.
+
+Dieses letztere Moment ist nur scheinbar unwesentlich; in Wirklichkeit
+hat es seine Bedeutung in dem Sinne, daß die Beseitigung eines geistig
+Toten einer sonstigen Tötung #nicht# gleichzusetzen ist. Schon rein
+juristisch bedeutet die Vernichtung eines Menschenlebens keineswegs
+immer dasselbe.
+
+Die Unterschiede liegen nicht nur in den Motiven des Tötenden, (je
+nachdem: Mord, Totschlag, Fahrlässigkeit, Notwehr, Zweikampf usw.),
+sondern auch in dem Verhältnis des Getöteten zu seinem Anspruch auf
+Leben. Während die vorsätzliche überlegte Tötung gegen den Willen eines
+Menschen die Todesstrafe nach sich zieht, wird die Tötung auf Verlangen
+nur mit ein paar Jahren Gefängnis geahndet. Der Akt des Eingreifens in
+fremdes Leben ist dabei jedesmal derselbe. Die Tötung auf Verlangen
+wird dabei im Zweifelsfalle eher noch eine kühlere, planmäßigere,
+reiflicher überlegte Handlung bedeuten, als der Mord, und doch wird
+sie unter anderem darum so viel milder aufgefaßt, weil der zu Tötende
+sich seines subjektiven Anspruches auf das Leben begeben hat, und im
+Gegenteil sein Recht auf den Tod geltend macht.
+
+(An dieser Betrachtung ändert sich dadurch nichts, daß es auch
+heilbare Geisteskranke gibt, die keinen subjektiven Anspruch auf Leben,
+im Gegenteil sogar energischen Anspruch auf die Vernichtung machen, die
+aber, weil es sich um krankhafte Motive episodischer Art handelt, in
+ihrem Wollen überhaupt keine Berücksichtigung verdienen; diese Fälle
+sind übrigens von dem Zustande des geistigen Todes weit entfernt.)
+
+Im Falle der Tötung eines geistig Toten, der nach Lage der Dinge,
+vermöge seines Hirnzustandes, nicht imstande ist, subjektiven Anspruch
+auf irgend etwas, u. a. also auch auf das Leben zu erheben, wird somit
+auch kein subjektiver Anspruch verletzt.
+
+Es ergibt sich aus dem, was über den inneren Zustand der geistig Toten
+zu sagen war, auch ohne weiteres, daß es falsch ist, ihnen gegenüber
+den Gesichtspunkt des #Mitleids# geltend zu machen; es liegt dem
+Mitleid mit den lebensunwerten Leben der unausrottbare Denkfehler oder
+besser Denkmangel zugrunde, vermöge dessen die Mehrzahl der Menschen in
+fremde lebende Gebilde hinein ihr eigenes Denken und Fühlen projiziert,
+ein Irrtum, der auch eine der Quellen der #Auswüchse# des Tierkultus
+beim europäischen Menschen darstellt. »Mitleid« ist den geistig
+Toten gegenüber im Leben und im Sterbensfall die an letzter Stelle
+angebrachte Gefühlsregung; wo kein Leiden ist, ist auch kein mit-Leiden.
+
+Trotz alledem wird in dieser neuen Frage nur ein ganz langsam sich
+entwickelnder Prozeß der Umstellung und Neueinstellung möglich sein.
+Das Bewußtsein der Bedeutungslosigkeit der Einzelexistenz, gemessen an
+den Interessen des Ganzen, das Gefühl einer absoluten Verpflichtung
+zur Zusammenraffung aller verfügbaren Kräfte unter Abstoßung aller
+unnötigen Aufgaben, das Gefühl, höchst verantwortlicher Teilnehmer
+einer schweren und leidensvollen Unternehmung zu sein, wird in viel
+höherem Maße, als heute, Allgemeinbesitz werden müssen, ehe die
+hier ausgesprochenen Anschauungen volle Anerkennung finden können.
+Die Menschen sind im allgemeinen großer und starker Gefühle nur
+ausnahmsweise und immer nur für kurze Zeit fähig; deswegen machen
+besondere Einzelbetätigungen in dieser Richtung einen so großen
+Eindruck. Wir lesen mit tragischem Mitgefühl in #Greelys# Polarbericht,
+wie er genötigt ist, um die Lebenswahrscheinlichkeit der Teilnehmer zu
+erhöhen, einen der Genossen, der sich an die Rationierung nicht hielt
+und durch unerlaubtes Essen eine Gefahr für alle wurde, von hinten
+erschießen zu lassen, da er ihnen allen an Körperkräften überlegen
+geworden war; ein berechtigtes Mitleid überkommt uns, wenn wir lesen,
+wie Kapt. Scott und seine Begleiter auf der Heimkehr vom Südpol im
+Interesse des Lebens der Übrigen schweigend das Opfer annahmen, daß
+ein Teilnehmer freiwillig das Zelt verließ, um draußen im Schnee zu
+erfrieren.
+
+Ein kleiner Teil solcher heroischen Seelenstimmungen müßte uns
+beschieden sein, ehe wir an die Verwirklichung der hier theoretisch
+erörterten Möglichkeiten herantreten können.
+
+ * * * * *
+
+Sache der ärztlichen Beurteilung ist schließlich alles, was sich in dem
+Zusammenhange unserer Darstellung auf die Notwendigkeit #technischer
+Sicherungen# gegen irrtümliches oder mißbräuchliches Vorgehen bezieht.
+
+Zunächst wird selbstverständlich die Idee auftauchen, daß die
+Verwirklichung der hier ausgesprochenen Gedanken #kriminellen
+Mißbräuchen# die Türe öffnen könnte. Vermöge des ständig wachen
+Mißtrauens, das der normale Staatsbürger vielfach gesetzgeberischen
+Dingen entgegenbringt, die irgendwie in seine private Existenz
+eingreifen, werden auch hier Möglichkeiten gewittert und ins Feld
+geführt werden. Es liegt dem dieselbe Richtung des Fühlens und
+Denkens zugrunde, die mühelos dazu kommt, anzunehmen, daß es für
+Wohlhabende eine Kleinigkeit sei, sich vermöge ärztlicher Atteste in
+Straffällen ihre Unzurechnungsfähigkeit bekunden zu lassen, die es dem
+Laien durchaus glaubhaft und wahrscheinlich macht, daß fortwährend
+Internierungen geistig Gesunder und Entmündigungen aus gewinnsüchtigen
+Motiven der Angehörigen erfolgen, Anschauungen, die sich sogar zu der
+gesetzgeberischen praktischen Unzweckmäßigkeit verdichtet haben, daß in
+der Entmündigungsfrage das Antragsrecht des Staatsanwaltes seinerzeit
+eingeschränkt worden ist (bei Trunksucht).
+
+Die #Sicherung# gegen solche Auffassungen würde in einer sorgfältig zu
+behandelnden #Technik# zu schaffen sein.
+
+In dieser Beziehung steht zunächst zur Erörterung, ob die Auswahl
+der Fälle, die für die Lebensträger selbst und für die Gesellschaft
+#endgültig# wertlos geworden sind, mit solcher Sicherheit getroffen
+werden kann, daß Fehlgriffe und Irrtümer #ausgeschlossen# sind.
+
+Es kann dies nur eines Laien Sorge sein. Für den Arzt besteht nicht der
+geringste Zweifel, daß diese Auswahl mit hundertprozentiger Sicherheit
+zu treffen ist, also mit einem ganz anderen Maße von Sicherheit, als
+etwa bei hinzurichtenden Verbrechern die Frage, ob sie geistig gesund,
+oder geistig krank sind, entschieden werden kann.
+
+Für den Arzt bestehen zahlreiche wissenschaftliche, keiner Diskussion
+mehr unterworfene Kriterien, aus denen die #Unmöglichkeit der
+Besserung# eines geistig Toten erkannt werden kann, um so mehr, als für
+unsere ganze Fragestellung in vorderster Linie die von frühester Jugend
+an bestehenden Zustände geistigen Todes in Betracht kommen.
+
+Natürlich wird kein Arzt schon bei einem Kinde im zweiten oder dritten
+Lebensjahr die Sicherheit dauernden geistigen Todes behaupten wollen.
+Es kommt aber #noch in der Kindheit# der Moment, in dem auch diese
+Zukunftsbestimmung zweifelsfrei getroffen werden kann.
+
+Es ist in dem juristischen Teil dieser Schrift schon die Art der
+Zusammensetzung einer zur genauesten Prüfung der Lage berufenen
+#Kommission# besprochen worden. Auch ich bin überzeugt, daß trotz des
+Beiklanges von Fruchtlosigkeit, den wir bei der Erwähnung des Wortes
+»Kommission« innerlich hören, eine derartige Einrichtung notwendig sein
+würde. Die Erörterung der Einzelheiten halte ich für weniger dringend,
+als das Bekenntnis dazu, daß selbstverständlich die Voraussetzung für
+die Verwirklichung dieser Gedankengänge die #Schaffung aller denkbaren
+Garantien# nach jeder Richtung sein muß.
+
+ * * * * *
+
+Von #Goethe# stammt das Bild des Entwicklungsganges wichtiger
+Menschheitsfragen, den er sich in Spiralform versinnlicht. Die
+Achse dieses Bildes ist die Tatsache, daß eine etwa an einem Stamme
+emporlaufende Spirallinie in gewissen Abständen immer wieder auf
+#derselben Seite# des Stammes ankommt und vorüberführt, aber #jedesmal
+ein Stockwerk höher#.
+
+Dieses Bild wird sich später einmal auch in dieser unserer Kulturfrage
+erkennen lassen. Es gab eine Zeit, die wir jetzt als barbarisch
+betrachten, in der die Beseitigung der lebensunfähig Geborenen oder
+Gewordenen selbstverständlich war; dann kam die jetzt noch laufende
+Phase, in welcher schließlich die Erhaltung #jeder# noch so wertlosen
+Existenz als höchste sittliche Forderung galt; eine neue Zeit wird
+kommen, die von dem Standpunkte einer höheren Sittlichkeit aus
+aufhören wird, die Forderungen eines überspannten Humanitätsbegriffes
+und einer Überschätzung des Wertes der Existenz schlechthin mit
+schweren Opfern dauernd in die Tat umzusetzen. Ich weiß, daß diese
+Ausführungen heute keineswegs überall schon Zustimmung oder auch nur
+Verständnis finden werden; dieser Gesichtspunkt darf Denjenigen nicht
+zum Schweigen veranlassen, der nach mehr als einem Menschenalter
+ärztlichen Menschendienstes das Recht beanspruchen kann, in allgemeinen
+Menschheitsfragen gehört zu werden.
+
+
+
+
+G. Pätzsche Buchdr. Lippert & Co. G. m. b. H., Naumburg a. d. S.
+
+
+
+
+FUSSNOTEN:
+
+
+ [1] #Jost#, Das Recht auf den Tod. Göttingen 1895, S. 1.
+
+ [2] In der Sprache der Stoa sagt #Seneca#: _Licet eo reverti, unde
+ venisti. Ep. LXX._
+
+ [3] Vgl. #Montesquieu# in seiner wundervollen _Lettre LXXVI_ seiner
+ _Lettres Persanes_: _Dieu, différent de tous les bienfaiteurs,
+ veut il me condamner à recevoir de grâces qui m'accablent?_ Gut
+ auch #Jost# a. a. O. S. 36.
+
+ [4] #Friedrichs# II. Reskript v. 6. Dez. 1751 hat in Deutschland
+ zuerst die Strafe des Selbstmordes aufgehoben.
+
+ [5] S. bes. #Feuerbach#, Lehrb. § 241; #Heffter#, Lehrb. § 227;
+ #Lion#, Goltd. Arch. VI S. 458; #Schütze#, Nothwend. Theilnahme,
+ S. 288 ff.
+
+ [6] So natürlich #Jarcke#, Handbuch I S. 108. #Hepp#, Versuche,
+ S. 124 ff., versteigt sich dazu, den Selbstmord als »moralische
+ Schändlichkeit«, ja vom christlichen Standpunkte aus »als eines
+ der größten und abscheulichsten Verbrechen« zu bezeichnen. Vgl.
+ #Lion#, GA. VI S. 459. -- Auch #Berner#, Lehrbuch, S. 93, äußert
+ einen wahren Abscheu »vor dieser gottlosen Tat«, tritt aber für
+ ihre Straflosigkeit ein. -- Ebenso noch in ganz junger Zeit
+ die Diss. von #Nohr#, Die zwangsweise Hinderung am Selbstmord,
+ Breslau 1916, der außer der Unsittlichkeit im Selbstmord auch
+ noch »eine Gefährdung des Staates« findet! Vgl. unten S. 14 Note
+ 27.
+
+ [7] So treffend #Hoche#, Vom Sterben, S. 25.
+
+ [8] Sehr merkwürdig die Mitteilungen #Gaupps#, Selbstmord, 2.
+ Aufl. München 1910 S. 22, über 124 von ihm untersuchte Fälle
+ #versuchten Selbstmordes#. Nur eine einzige Person unter den 124
+ sei psychisch ganz gesund gewesen.
+
+ [9] Sehr richtig sagt #Jost# a. a. O. S. 50: »Ein #bestimmtes#
+ moralisches Urteil über den Selbstmord überhaupt gibt es nicht.
+ Jeder Fall muß hier besonders beurteilt werden.« S. auch die
+ schönen Worte von #Gaupp#, Selbstmord, S. 32: »Ist es nicht
+ frevelhafte Anmaßung, wenn wir den Wert eines Menschen nach
+ dem einschätzen, was wir uns in naiver Unwissenheit vom Motiv
+ seiner letzten Tat zurecht gelegt haben?« -- Wenn #Hoche#, Vom
+ Sterben, S. 27 sagt: »Gewiß ist der Selbstmord in irgendeiner
+ Form immer ein Waffenstrecken vor dem Leben; aber die Frage,
+ wie sehr oder wie wenig dieses Leben lebenswert war, darf dabei
+ gewiß nicht außer acht gelassen werden«, so ist letzteres sicher
+ sehr beachtlich, aber das Urteil vom Waffenstrecken geht mir zu
+ weit. #Die Selbsttötung kann ein Sieg über Zumutungen des Lebens
+ sein, die kein Mensch von Ehre erfüllen darf.# Vortrefflich
+ ist #Hoches# Bemerkung a. a. O. S. 29: »Ich glaube nicht, #daß
+ wenn wir darüber ehrliche Angaben erhielten#, unter den geistig
+ hochstehenden, fein organisierten Naturen viele zu finden wären,
+ die nicht irgendwann einmal in ihrem Leben vor der Frage des
+ Bleibens oder Gehens gestanden hätten.« Man braucht ja nur an
+ #Goethe-Faust# zu denken.
+
+ [10] Das »Du sollst nicht töten« des Zehngebotes hat natürlich mit
+ der Selbsttötung gar nichts zu tun.
+
+ [11] #Schütze#, Nothwendige Teilnahme (1869) S. 278 will den
+ Selbstmord als strafloses Verbrechen betrachten, um zur
+ Strafbarkeit der sog. Teilnahme daran gelangen zu können.
+ Das ist ganz unnötig: dies Ziel ist auch anderweit zu erreichen.
+ S. dazu unten S. 12, 13.
+
+ [12] S. etwa Lehrbuch, 9. Aufl., § 241 (S. 205). -- Recht
+ interessant, weil auf der Schwelle zweier Anschauungsweisen
+ stehend, #Pufendorf#, _De jure naturae Liber II Cap. IV § XIX_,
+ wonach der zurechnungsfähige Selbstmörder _in legem naturae
+ peccasse est censendus.... Multos quoque, qui in voluntarium
+ exitum ruunt, magnitudo consternationis apud aequos viros
+ excusat_.
+
+ [13] Es fällt doch sehr auf, daß #v. Liszt#, VDBT V S. 10, offenbar
+ den modernen Rechtsbegriff der Tötung dahin formulirt:
+ »Tötung ist Verursachung des Todes eines Menschen durch die
+ Willensbetätigung des Täters« und dazu S. 10 bemerkt: »Auch
+ der Selbstmord fällt unter den Begriff der Tötung.« Über die
+ rechtliche Natur des Selbstmordes schweigt sich #v. Liszt#
+ aus: nur seine Straflosigkeit wird von ihm als feststehend
+ behandelt und sie wird auf alle »Teilnehmer« ausgedehnt. S.
+ a. a. O. S. 133/4. -- Auf #v. Liszts# Definition gestützt
+ behandelt #Elis. Rupp#, Das Recht auf den Tod, 1913, S. 1, die
+ #Selbsttötung# neben #Kindestötung# und #Tötung auf Verlangen#
+ als dritten Fall des privilegirten Tötungsdelikts. -- Über die
+ geradezu unglaubliche Begründung für die Rechtswidrigkeit der
+ Selbsttötung durch #Kohler#, GA. _XLIX_ S. 6 (es fehle nur »die
+ Strafbarkeitsbedingung«, »daß der Täter ein anderer sei, als
+ derjenige, um dessen Leben es sich handle«), s. meine Normen III
+ S. 227 N. 17.
+
+ [14] Der ganz übliche Ausdruck ist ja grundfalsch. Gemeint ist jedoch
+ die durchaus mögliche Teilnahme an der Tötungshandlung, die für
+ den Gestorbenen #Selbsttötung# oder für den Davongekommenen
+ #Selbsttötungsversuch# war, die aber für den Teilnehmer stets
+ #Tötung eines Dritten# ist.
+
+ [15] _De lege lata_ allerdings dann, wenn das Gesetz für
+ die Strafbarkeit des Anstifters und des Gehilfen ganz
+ verkehrterweise Strafbarkeit der Handlung verlangt, zu der
+ angestiftet und geholfen wurde. So ja unser GB. §§ 48 u. 49.
+
+ [16] S. etwa #Montesquieu#, _Lettres Persanes, lettre LXXVI: Non
+ sans doute: je ne sais qu'user du droit, qui m'a été donné_. --
+ Vgl. etwa noch #Abegg#, Lehrb., § 103 (S. 161), und aus neuerer
+ Zeit die juristisch sehr schwache Abhandlung von #Hiller#, Das
+ Recht über sich selbst, Heidelberg 1908. Ebenso offenbar die
+ Diss. von #Scharnow#, Über die strafrechtliche Behandlung der
+ Selbstverletzung, insbes. des Selbstmordes und der Teilnahme an
+ demselben. Borna Leipzig 1912. S. bes. S. 41 ff.
+
+ [17] Die angeblich mögliche Veräußerung des eigenen Lebensrechtes an
+ einen Dritten ist eine der gloriosesten Erfindungen des reinen
+ Unsinns. Der Veräußerer lebt dann rechtlos weiter.
+
+ [18] Die Fälle sog. Teilnahme am Selbstmorde dulden in keiner Weise
+ eine einheitliche Beurteilung.
+
+ [19] Aus GB. § 216 ergibt sich klar, daß unser positives Recht
+ der Theorie eines übertragbaren Tötungsrechts energisch
+ entgegentritt. Es betrachtet die Tötung des rechtlich
+ Einwilligenden als widerrechtlich und strafbar -- letzteres
+ sogar in zu weitem Umfange.
+
+ [20] Vgl. dazu schon mein Handbuch I S. 697 und die Anhänger dieser
+ Auffassung das. S. 698, N. 9. Inzwischen habe ich den Begriff
+ der so vielfach mißverstandenen #unverbotenen Handlung# schärfer
+ heraus gearbeitet. S. jetzt bes. Normen IV S. 346 ff. Es ist
+ falsch, diese Handlung als eine »juristisch indifferente«, für
+ das Recht nicht in Betracht kommende zu bezeichnen. Sie findet
+ ja mitten im Rechtsleben statt. Die Rechtsordnung nimmt die
+ Handlung trotz ihrer vielleicht empfindlichen Wirkungen auf sie
+ selbst ruhig hin. Sie glaubt sie dem Täter nicht verbieten zu
+ dürfen.
+
+ [21] S. mein Handbuch I S. 699.
+
+ [22] »Sollte die Freyheit zu sterben, die uns die Goetter in allen
+ Umständen des Lebens gelassen haben, -- sollte diese ein Mensch
+ dem andern verkümmern können?« #Lessing#, Philotas.
+
+ [23] Deshalb ist die theoretische Bemerkung bezüglich des Gehilfen
+ zum Selbstmord auf S. 701 oben meines Handbuchs unrichtig.
+
+ [24] Vgl. mein Handbuch I S. 701 u. 702; mein Lehrbuch I S. 26. Vgl.
+ auch #Kohler#, Studien I S. 144 ff.
+
+ [25] Eine weitverbreitete Neigung geht dahin, die Straflosigkeit sog.
+ Teilnahme am Selbstmorde als selbstverständlich zu betrachten.
+ (Dagegen #Stooß# und #v. Liszt#, VDBT. V S. 134/5, 138.) Sie
+ beweist wiederum die Abneigung tieferer Durchdenkung und
+ scharfer Beobachtung des Lebens. Töten _A_ und _B_ als Mittäter
+ den _B_, so ist _A_ #Täter# des Mordes, Totschlags oder der
+ fahrlässigen Tötung an _B_: zweifellos hat er rechtswidrig
+ gehandelt #und muß auch _de lege lata_ zu voller Verantwortung
+ gezogen werden#. Beruht die Mittäterschaft auf Verlangen des
+ Getöteten, so greift § 216 Platz.
+
+ Dem Täter vollständig gleich steht der #Urheber#, der den
+ Getöteten zur Selbsttötung bestimmt hat. #Er hat widerrechtlich
+ einen Dritten getötet.# Aber der Urheberbegriff wird ja zurzeit
+ erst von sehr wenigen verstanden.
+
+ Die #Beihilfe zum Selbstmord# bedarf, um strafbar zu werden,
+ stets der besonderen Strafbestimmung. Diese fehlt in den meisten
+ Gesetzbüchern, #dürfte aber nirgends fehlen#. Man denke doch
+ an die abscheuliche Beihilfe zu Selbstmorden von Schülern oder
+ von Selbstmordsüchtigen. #Das Recht hat doch wahrlich nicht den
+ geringsten Anlaß, die Begehung des Selbstmordes zu erleichtern.#
+
+ Unsere Gesetzbücher bewegen sich bezüglich der sog. Teilnahme
+ am Selbstmord in größter Unsicherheit. Die meisten, wie auch
+ das #Reichsstrafgesetzbuch#, schweigen sich darüber aus.
+ Keines stellt -- wie es sich gehört -- die Anstiftung oder die
+ Verleitung zum Selbstmord unter die Strafe der gewöhnlichen
+ Tötung: aber für strafbar erklären die Teilnahme #Braunschweig#
+ § 148; #Baden# § 208; #Thüringen# A. 121; #Sachsen# 1855 und
+ 1868 A. 158; #Hamburg# A. 121. -- Die #Motive des deutschen
+ Vorentwurfs# von 1909 (II S. 644) sagen höchst bedenklich:
+ »Ein Bedürfnis, die Anstiftung und die Beihilfe zum Selbstmord
+ unter Strafe zu stellen, konnte nicht anerkannt werden. Fälle
+ dieser Art kommen anscheinend nur sehr selten vor.« Das sog.
+ amerikanische Duell bedürfe keiner besonderen Berücksichtigung.
+ -- Der #Gegenentwurf# von 1911 stellt in § 257 die Anstiftung
+ zum Selbstmord unter Gefängnis (1 Woche bis 2 Jahre). »Jede
+ andere Beteiligung am Selbstmord bleibt straflos« (s. dazu
+ #Motive# S. 249). Dem Vorschlag fehlt das Verständnis, daß
+ die sog. Anstiftung volle Urheberschaft an der Tötung eines
+ Dritten ist. -- Vgl. über die »Teilnahme am Selbstmord« noch den
+ #Österreich. Entwurf# von 1912 § 290 (»Bestraf. v. Bestimmung
+ und Beihilfe«: Gef. oder Haft von 4 Wochen bis zu 3 Jahren.
+ Bestimmung durch Erregung oder Benutzung eines Irrtums »Kerker
+ oder Gefängnis von 1-10 Jahren«). -- #Der Schweizerische
+ Entwurf# von 1916 A. 107 bedroht Verleitung oder Beihilfe zum
+ Selbstmord »#aus selbstsüchtigen Beweggründen#« mit Zuchthaus
+ bis zu 5 Jahren oder mit Gefängnis.
+
+ [26] Falsch behauptet #v. Liszt#, Lehrb. S. 160: »Die
+ Selbstverletzung sollte grundsätzlich ebenso behandelt werden,
+ wie die mit Einwilligung des Verletzten von einem Dritten
+ begangene Handlung.« Ebenso #Hiller# a. a. O. S. 13.
+
+ Dazu Binding-Festschrift II S. 291.
+
+ [27] Vgl. mein Lehrbuch I S. 91. #Olshausen# zu § 240 N. 12 Abs. 3.
+ -- Beachte auch RG. III v. 24. Dez. 79 (_RSpr. I_ S. 173). Ganz
+ abwegig die oben Note 6 zitirte Dissertation von #Nohr#. --
+ Selbstverständlich ist das Recht der Hinderung des Jugendlichen
+ oder des Wahnsinnigen am Selbstmord.
+
+ [28] S. #Gaupp#, Über den Selbstmord.
+
+ [29] S. #Kaßler#, DJZ. XX (1915) Sp. 203/4; #Köhler#, Lehrb. des
+ Strafrechts, Allgem. Teil 1917 S. 400. An beiden Stellen ist
+ sehr zu Unrecht von einem »#Recht auf oder zur Sterbehilfe#« die
+ Rede: ersteres angeblich ein Recht des Sterbenden, letzteres ein
+ Recht des Hilfreichen.
+
+ [30] Ohne auf die außerordentlich große Literatur über diese Frage
+ hier näher einzutreten, darf ich auf meine Ausführung in m.
+ Lehrbuch I S. 53 ff. verweisen. In meinem Handbuch I S. 801
+ ff. hatte ich zu Unrecht von einem #ärztlichen Berufsrecht#
+ gesprochen.
+
+ [31] Mein Handbuch I S. 803. S. auch #Hoche#, Vom Sterben, S. 17:
+ »Die Aufgabe des Arztes ist es, das Sterben derjenigen zu
+ erleichtern, denen nach der Art ihrer Krankheit ein schweres
+ Sterben beschieden ist. Es ist #eine unerläßliche Forderung
+ der ärztlichen Ethik, daß dieser Akt der Erleichterung keine
+ Verkürzung des Lebens bedeuten darf#.«
+
+ [32] Ich selbst war 1885 im Handbuch I S. 803 noch viel zu ängstlich
+ und habe gesagt: »Die Operation und die Anwendung innerer
+ Mittel, an deren Folgen der dem qualvollen Tod Entgegenharrende
+ sicher, aber schmerzlos zugrunde gehen würde, ist heute noch
+ als verboten zu betrachten.« Energisch für die Zulässigkeit
+ dieser Handlung eingetreten scheint zuerst #Oppenheim#, Das
+ ärztliche Recht zu körperlichen Eingriffen, 1892 S. 30. (Die
+ mir bekannte Schrift ist mir zur Zeit unerreichbar!) Ganz
+ engherzig dagegen #Kaßler#, DJZ. XX 1910 Sp. 203/4. -- Mit
+ Sympathie für die Zulässigkeit, aber mit der Anerkennung, die
+ Handlung sei »rechtlich eine Tötung« und doch wohl rechtswidrig
+ (denn #Beling# fragt, »ob viele Ärzte auch nur eine Ahnung
+ von der Unerlaubtheit der Euthanasie gehabt haben« mögen?)
+ #Beling#, Unschuld, Schuld und Schuldstufen, 1910 S. 21. Ganz
+ oberflächlich für die Verneinung der Zulässigkeit #Wachenfeld#,
+ Lehrbuch S. 302. -- Vgl. die folgenden Noten.
+
+ [33] Schon deshalb ist die Ausführung von #M. E. Mayer#, Allgemeiner
+ Teil, S. 260 und S. 290/1 nicht richtig. In sehr gewagter Weise
+ führt #Mayer# aus, es sei unrichtig, aus § 216 zu entnehmen,
+ daß die »Tötung auf Verlangen unter keinen Umständen rechtmäßig
+ (_sic!_) sein könne«. Gerade bei der Bewirkung der Euthanasie
+ treffe dies zu: »Ich bin der Ansicht, daß unsere Kultur solche
+ Eingriffe erlaubt« und da das Gesetz keinen Widerspruch erhebt,
+ »ist der Handlung des Arztes zuzugestehen, daß sie eine
+ einwandfreie Wahrung berechtigter Interessen ist«. Letzteres ist
+ ganz richtig. Aber die Beschaffung der Euthanasie hat mit der
+ Tötung Verlangender prinzipiell nichts zu tun.
+
+ [34] #Köhler# ist unsicher, aber neigt nach der richtigen Seite.
+ Lehrbuch I S. 400/401 sagt er: »Es wird die Erlaubtheit der
+ Euthanasie als Gewohnheitsrecht (?) in engen Grenzen nicht
+ zu leugnen sein«. »Unbedeutende Lebens#verkürzung# um etwa
+ 1-2 Stunden durch Narkotika ist ebenfalls als erlaubt zu
+ betrachten.« »Ob außerdem die Einholung der Zustimmung des
+ Sterbenden nötig ist, erscheint fraglich.« -- Unnötig ist
+ wirklich die Hervorhebung, daß die »menschenfreundliche
+ Aufforderung eines Angehörigen an den Arzt,« Euthanasie
+ herbeizuführen, »keine Aufforderung nach GB. § 49a« sei.
+
+ [35] Viel zu eng im Ausdruck #Köhler#, a. a. O. S. 401.
+
+ [36] So in der recht verdienstlichen, absichtlich ganz unjuristisch
+ gehaltenen, aber mit idealem Schwunge geschriebenen kleinen
+ Schrift von #Jost#, Das Recht auf den Tod, Göttingen 1895, die
+ sich in erster Linie »dem Problem der unheilbar geistig oder
+ körperlich Kranken« widmet (S. 1), und die es sonderbar findet,
+ daß es zuweilen eine Pflicht zu sterben geben soll, von einem
+ Recht zu sterben aber nirgends gesprochen werde (S. 8). --
+ Ferner in der unter dem gleichen Titel erschienenen, juristisch
+ ganz unzulänglichen »strafrechtlichen Studie« von _Dr._
+ #Elisabeth Rupp#, Stuttgart 1913.
+
+ [37] Sehr übel spricht #Hiller#, Das Recht über sich selbst,
+ Heidelberg 1908, ernsthaft von einem »Recht der willkürlichen
+ Lebensausgestaltung« und meint: »Ein Teil jenes Rechts ist
+ das Recht der freien Verfügung über sich selbst« (S. 7).
+ Der Verfügungsberechtigte kann »sich aber mit einem zweiten
+ zusammentun, damit dieser über ihn verfüge,« ja zwei Menschen
+ »können sich zu dem Zweck verbinden, um gegenseitig übereinander
+ zu verfügen« (S. 8). -- So folgt eine juristische Unmöglichkeit
+ der anderen! Das kleine Buch ist juristisch ungemein schwach.
+
+ [38] Vgl. meinen Strafrechtsgrundriß S. 185/6. Auch mein Handbuch I
+ S. 710 N. 11. S. #E. Rupp#, Recht auf den Tod, bes. S. 26 ff.
+
+ [38a] Seiner Bekämpfung ist die Schrift von #E. Rupp# gewidmet.
+
+ [39] #Baden# § 207 und #Hamburg# A. 120 sprechen geradezu von der
+ #Tötung Einwilligender#.
+
+ [40] Alle hier einschlagenden Strafgesetzbücher fordern, wie
+ selbstverständlich, #ein ernstes Verlangen#; außerdem ein
+ #ausdrückliches Verlangen#: #Sachsen# 1838 A. 125; #Württ.#
+ A. 239; #Braunschweig# § 147; #Thüringen# A. 120; #Sachsen#
+ 1855 u. 1868 A. 157; #Lübeck# § 145; #Hamburg# A. 120;
+ #Reichsstrafgesetzbuch# § 216; oder ein #bestimmtes Verlangen#:
+ #Hessen# A. 257 #-Nassau# A. 250; #Baden# § 207. -- Der
+ #deutsche Entwurf# v. 1909 § 215 und der #Gegenentwurf# § 255
+ begnügen sich mit dem »#dringenden Verlangen#«. Der Entwurf von
+ 1913 § 281 springt wieder ganz unnötig auf »#ausdrückliches# und
+ #ernstliches Verlangen#«. Der arme Mensch, der zu schwach ist,
+ sein Verlangen auch noch zu stilisiren, kommt dann sehr zu kurz!
+
+ [41] Vgl. dazu die Analyse des Tatbestandes in meinem Lehrbuch I S.
+ 33 ff. und #v. Liszt#, VDBT. V S. 127 ff. -- S. auch #E. Rupp#
+ a. a. O. S. 23 ff. und die Diss. von #Holdheim#, Die Tötung auf
+ Verlangen nach § 216 StGB., Greifswald 1918.
+
+ [42] Worin #derselben Strafe# höchst unzweckmäßig unterstellt
+ werden #Tötung auf Verlangen# und #Beihilfe zum Selbstmord,
+ einer höheren die Tötung bei überwiegendem Verdacht, »den
+ Wunsch nach dem Tode bei dem Getöteten selbst veranlaßt zu
+ haben#.« -- An jene Gleichstellung knüpft die so oft gehörte
+ ganz falsche Behauptung an, Tötung auf Verlangen und Beihilfe
+ zum Selbstmord gehörten durchaus zusammen und stünden in naher
+ Verwandtschaft. S. z. B. #v. Liszt# a. a. O. V S. 131. Es ist
+ das nur insofern richtig -- und gerade in diesem Sinne wird die
+ Behauptung regelmäßig nicht genommen --, daß diese Handlungen
+ alle dem Verbot der Tötung des Nebenmenschen unterfallen.
+ Insoweit richtig #v. Liszt# a. a. O. S. 138: Der Parallelismus
+ zwischen der Beihilfe zum Selbstmord und der Tötung auf
+ Verlangen muß unbedingt festgehalten werden. -- Aber die sog.
+ »Teilnahme am Selbstmord« kann auch ganz selbständig wider den
+ Willen des Getöteten erfolgt sein. Und darin liegt eine tiefe
+ Verschiedenheit!
+
+ [43] Vgl. Note 40 oben S. 20.
+
+ [44] #Württemberg# sind gefolgt: #Braunschweig# § 147; #Baden# § 207;
+ #Thüringen# A. 120; #Hamburg# A. 120. #v. Liszt# befürwortet a.
+ a. O. V S. 132 die Privilegirung der Tötung des Verlangenden nur
+ unter der Voraussetzung, daß sie an #hoffnungslos Erkrankten#
+ von #Personen, die zu ihm in »engen Beziehungen stehen«#,
+ begangen ist.
+
+ [45] Motive II S. 643/4.
+
+ [46] Unter Berufung auf #John#, Entwurf z. e. Strafgesetzbuch für
+ den Norddeutschen Bund (1868) S. 432. -- Der letzte Grund ist
+ einfach abgeschmackt.
+
+ [47] #Jost# hat ganz richtig erkannt, daß die Frage so zu stellen
+ ist, und bemerkt richtig S. 6: Jemand könne in die Lage kommen,
+ »in welcher das, worin er seinen Mitmenschen noch nützen
+ kann, ein #Minimum#, das aber, was er unter seinem Leben
+ noch zu leiden hat, ein #Maximum#« ist. S. 26: »Der Wert des
+ menschlichen Lebens #kann# aber nicht bloß Null, sondern auch
+ negativ werden.«
+
+ [48] »Der Gesamtverlust aller kriegführenden Mächte in diesem
+ Weltkriege wird auf etwa 12-13 Millionen Tote zu berechnen
+ sein.« #Hoche#, Vom Sterben, Jena 1919, S. 10. Nach einer
+ neuerlichen Mitteilung des »Vorwärts« hat in diesem Kriege
+ verloren an Toten das #deutsche Heer# 1 728 246, die #Flotte#
+ 24 112 -- Verluste von einem Wert, der alle Berechnung
+ übersteigt.
+
+ [49] Natürlich bleiben alle Fälle der Tötungsrechte u. Pflichten wie
+ auch die Fälle der Tötung im Notstand hier wieder beiseite!
+
+ [50] Die gesetzlich so oft geforderte Ausdrücklichkeit ist eine ganz
+ widersinnige Forderung.
+
+ [51] Dazu vgl. mein Handbuch I S. 727 ff.
+
+ [52] Die Frage, ob es nicht #Mißgeburten# gibt, denen man in ganz
+ früher Lebenszeit den gleichen Liebesdienst erweisen sollte,
+ will ich nur angeregt haben.
+
+ Seit Jahren beobachte ich mit Entsetzen den empörenden
+ Mangel an Feinfühligkeit gegenüber diesen armen Menschen,
+ die zur Sehenswürdigkeit werden, und nicht selten in der
+ unverschämtesten Weise begafft, ja vielfach unter spöttischen
+ Redensarten verfolgt werden. Das Leben solcher Armen ist ein
+ ewiges Spießrutenlaufen!
+
+ [53] Für die einwilligenden Unrettbaren. S. oben s. IV, III 1 S. 27.
+
+ [54] Mein sehr verehrter Mitarbeiter hat noch bis vor kurzem gemeint,
+ der von Laien immer wieder vertretene Gedanke, man möge die
+ Ärzte angesichts aussichtsloser, qualvoller Zustände von Staats
+ wegen zur Tötung ermächtigen, sei unausführbar. »In welche Hände
+ sollte man eine solche Entscheidung legen?« S. #Hoche#, Vom
+ Sterben, S. 17.
+
+ [55] Übertreibende Ausführungen gegen diese Bedenken bei #Jost# a. a.
+ O. S. 20 ff. Rechtlich ganz verkehrt wird S. 25 behauptet, Töten
+ und das Unterlassen möglicher Rettung sei identisch.
+
+ [56] »Quält seinen Geist nicht! Laßt ihn ziehen! Der haßt ihn, Der
+ auf die Folter dieser zähen Welt Ihn länger spannen will.«
+ #Kent# in #König Lear#, 5. Akt, 3. Szene.
+
+ [57] Vor der Zeit der Teuerung.
+
+ [58] Abgesehen von den zahlreichen lokalen Bezirksanstalten und den
+ 149 öffentlichen Anstalten, die sowohl der Pflege Geisteskranker
+ wie der von Epileptikern und Idioten dienen, finden wir unter
+ 159 im gleichen Sinne tätigen Privatanstalten eine große Zahl
+ solcher, die Eigentum von Vereinen, religiösen Genossenschaften
+ oder wohltätigen Stiftungen sind; davon sind 43 für Idioten und
+ Epileptische bestimmte von konfessionellem Charakter; 27 davon
+ sind Eigentum religiöser Orden (#Hans Laehr#; die Anstalten für
+ psychisch Kranke, Berlin bei G. Reimer, 1907).
+
+ Die oben angegebene geschätzte Gesamtzahl der Idioten deckt sich
+ nicht mit der Zahl der geistig #völlig# Toten; die Abgrenzung
+ des Begriffes der Idiotie gegen die mittleren Zustände von
+ Geistesschwäche ist keine ganz scharfe und läßt der persönlichen
+ Anschauung einen gewissen Spielraum; immerhin werden (auf meine
+ Rundfrage hin) doch 3-4000 Fälle als solche bezeichnet, bei
+ denen keinerlei geistiges Leben, kein Rapport zur Umgebung usw.
+ zu finden ist.
+
+ Der älteste mir gemeldete geistig Tote ist 80 Jahre; zahlreiche
+ sind zwischen 60 und 70; die Vorstellung, daß der Mangel
+ geistigen Lebens auf die körperliche Existenz einen großen
+ Einfluß übe, ist also nicht aufrechtzuerhalten; #ein Teil# der
+ Idioten allerdings stirbt an Hirnveränderungen in früherem Alter.
+
+
+
+***END OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK DIE FREIGABE DER VERNICHTUNG
+LEBENSUNWERTEN LEBENS***
+
+
+******* This file should be named 44565-8.txt or 44565-8.zip *******
+
+
+This and all associated files of various formats will be found in:
+http://www.gutenberg.org/dirs/4/4/5/6/44565
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+
+
+Updated editions will replace the previous one--the old editions
+will be renamed.
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+Creating the works from public domain print editions means that no
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+(and you!) can copy and distribute it in the United States without
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+works. See paragraph 1.E below.
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+from the public domain (does not contain a notice indicating that it is
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+through 1.E.7 or obtain permission for the use of the work and the
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+License terms from this work, or any files containing a part of this
+work or any other work associated with Project Gutenberg-tm.
+
+1.E.5. Do not copy, display, perform, distribute or redistribute this
+electronic work, or any part of this electronic work, without
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+Gutenberg-tm License.
+
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+compressed, marked up, nonproprietary or proprietary form, including any
+word processing or hypertext form. However, if you provide access to or
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+you must, at no additional cost, fee or expense to the user, provide a
+copy, a means of exporting a copy, or a means of obtaining a copy upon
+request, of the work in its original "Plain Vanilla ASCII" or other
+form. Any alternate format must include the full Project Gutenberg-tm
+License as specified in paragraph 1.E.1.
+
+1.E.7. Do not charge a fee for access to, viewing, displaying,
+performing, copying or distributing any Project Gutenberg-tm works
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+that
+
+- You pay a royalty fee of 20% of the gross profits you derive from
+ the use of Project Gutenberg-tm works calculated using the method
+ you already use to calculate your applicable taxes. The fee is
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+ has agreed to donate royalties under this paragraph to the
+ Project Gutenberg Literary Archive Foundation. Royalty payments
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+ returns. Royalty payments should be clearly marked as such and
+ sent to the Project Gutenberg Literary Archive Foundation at the
+ address specified in Section 4, "Information about donations to
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+
+- You provide a full refund of any money paid by a user who notifies
+ you in writing (or by e-mail) within 30 days of receipt that s/he
+ does not agree to the terms of the full Project Gutenberg-tm
+ License. You must require such a user to return or
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+ and discontinue all use of and all access to other copies of
+ Project Gutenberg-tm works.
+
+- You provide, in accordance with paragraph 1.F.3, a full refund of any
+ money paid for a work or a replacement copy, if a defect in the
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+ distribution of Project Gutenberg-tm works.
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+1.E.9. If you wish to charge a fee or distribute a Project Gutenberg-tm
+electronic work or group of works on different terms than are set
+forth in this agreement, you must obtain permission in writing from
+both the Project Gutenberg Literary Archive Foundation and Michael
+Hart, the owner of the Project Gutenberg-tm trademark. Contact the
+Foundation as set forth in Section 3 below.
+
+1.F.
+
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+effort to identify, do copyright research on, transcribe and proofread
+public domain works in creating the Project Gutenberg-tm
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+works, and the medium on which they may be stored, may contain
+"Defects," such as, but not limited to, incomplete, inaccurate or
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+of Replacement or Refund" described in paragraph 1.F.3, the Project
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+liability to you for damages, costs and expenses, including legal
+fees. YOU AGREE THAT YOU HAVE NO REMEDIES FOR NEGLIGENCE, STRICT
+LIABILITY, BREACH OF WARRANTY OR BREACH OF CONTRACT EXCEPT THOSE
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+TRADEMARK OWNER, AND ANY DISTRIBUTOR UNDER THIS AGREEMENT WILL NOT BE
+LIABLE TO YOU FOR ACTUAL, DIRECT, INDIRECT, CONSEQUENTIAL, PUNITIVE OR
+INCIDENTAL DAMAGES EVEN IF YOU GIVE NOTICE OF THE POSSIBILITY OF SUCH
+DAMAGE.
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+your written explanation. The person or entity that provided you with
+the defective work may elect to provide a replacement copy in lieu of a
+refund. If you received the work electronically, the person or entity
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+receive the work electronically in lieu of a refund. If the second copy
+is also defective, you may demand a refund in writing without further
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+
+1.F.4. Except for the limited right of replacement or refund set forth
+in paragraph 1.F.3, this work is provided to you 'AS-IS', WITH NO OTHER
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+WARRANTIES OF MERCHANTABILITY OR FITNESS FOR ANY PURPOSE.
+
+1.F.5. Some states do not allow disclaimers of certain implied
+warranties or the exclusion or limitation of certain types of damages.
+If any disclaimer or limitation set forth in this agreement violates the
+law of the state applicable to this agreement, the agreement shall be
+interpreted to make the maximum disclaimer or limitation permitted by
+the applicable state law. The invalidity or unenforceability of any
+provision of this agreement shall not void the remaining provisions.
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+1.F.6. INDEMNITY - You agree to indemnify and hold the Foundation, the
+trademark owner, any agent or employee of the Foundation, anyone
+providing copies of Project Gutenberg-tm electronic works in accordance
+with this agreement, and any volunteers associated with the production,
+promotion and distribution of Project Gutenberg-tm electronic works,
+harmless from all liability, costs and expenses, including legal fees,
+that arise directly or indirectly from any of the following which you do
+or cause to occur: (a) distribution of this or any Project Gutenberg-tm
+work, (b) alteration, modification, or additions or deletions to any
+Project Gutenberg-tm work, and (c) any Defect you cause.
+
+
+Section 2. Information about the Mission of Project Gutenberg-tm
+
+Project Gutenberg-tm is synonymous with the free distribution of
+electronic works in formats readable by the widest variety of computers
+including obsolete, old, middle-aged and new computers. It exists
+because of the efforts of hundreds of volunteers and donations from
+people in all walks of life.
+
+Volunteers and financial support to provide volunteers with the
+assistance they need are critical to reaching Project Gutenberg-tm's
+goals and ensuring that the Project Gutenberg-tm collection will
+remain freely available for generations to come. In 2001, the Project
+Gutenberg Literary Archive Foundation was created to provide a secure
+and permanent future for Project Gutenberg-tm and future generations.
+To learn more about the Project Gutenberg Literary Archive Foundation
+and how your efforts and donations can help, see Sections 3 and 4
+and the Foundation information page at www.gutenberg.org
+
+
+Section 3. Information about the Project Gutenberg Literary Archive
+Foundation
+
+The Project Gutenberg Literary Archive Foundation is a non profit
+501(c)(3) educational corporation organized under the laws of the
+state of Mississippi and granted tax exempt status by the Internal
+Revenue Service. The Foundation's EIN or federal tax identification
+number is 64-6221541. Contributions to the Project Gutenberg
+Literary Archive Foundation are tax deductible to the full extent
+permitted by U.S. federal laws and your state's laws.
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+The Foundation's principal office is located at 4557 Melan Dr. S.
+Fairbanks, AK, 99712., but its volunteers and employees are scattered
+throughout numerous locations. Its business office is located at 809
+North 1500 West, Salt Lake City, UT 84116, (801) 596-1887. Email
+contact links and up to date contact information can be found at the
+Foundation's web site and official page at www.gutenberg.org/contact
+
+For additional contact information:
+ Dr. Gregory B. Newby
+ Chief Executive and Director
+ gbnewby@pglaf.org
+
+Section 4. Information about Donations to the Project Gutenberg
+Literary Archive Foundation
+
+Project Gutenberg-tm depends upon and cannot survive without wide
+spread public support and donations to carry out its mission of
+increasing the number of public domain and licensed works that can be
+freely distributed in machine readable form accessible by the widest
+array of equipment including outdated equipment. Many small donations
+($1 to $5,000) are particularly important to maintaining tax exempt
+status with the IRS.
+
+The Foundation is committed to complying with the laws regulating
+charities and charitable donations in all 50 states of the United
+States. Compliance requirements are not uniform and it takes a
+considerable effort, much paperwork and many fees to meet and keep up
+with these requirements. We do not solicit donations in locations
+where we have not received written confirmation of compliance. To
+SEND DONATIONS or determine the status of compliance for any
+particular state visit www.gutenberg.org/donate
+
+While we cannot and do not solicit contributions from states where we
+have not met the solicitation requirements, we know of no prohibition
+against accepting unsolicited donations from donors in such states who
+approach us with offers to donate.
+
+International donations are gratefully accepted, but we cannot make
+any statements concerning tax treatment of donations received from
+outside the United States. U.S. laws alone swamp our small staff.
+
+Please check the Project Gutenberg Web pages for current donation
+methods and addresses. Donations are accepted in a number of other
+ways including checks, online payments and credit card donations.
+To donate, please visit: www.gutenberg.org/donate
+
+
+Section 5. General Information About Project Gutenberg-tm electronic
+works.
+
+Professor Michael S. Hart was the originator of the Project Gutenberg-tm
+concept of a library of electronic works that could be freely shared
+with anyone. For forty years, he produced and distributed Project
+Gutenberg-tm eBooks with only a loose network of volunteer support.
+
+Project Gutenberg-tm eBooks are often created from several printed
+editions, all of which are confirmed as Public Domain in the U.S.
+unless a copyright notice is included. Thus, we do not necessarily
+keep eBooks in compliance with any particular paper edition.
+
+Most people start at our Web site which has the main PG search facility:
+
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+
+This Web site includes information about Project Gutenberg-tm,
+including how to make donations to the Project Gutenberg Literary
+Archive Foundation, how to help produce our new eBooks, and how to
+subscribe to our email newsletter to hear about new eBooks.
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@@ -0,0 +1,2947 @@
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+<h1>The Project Gutenberg eBook, Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten
+Lebens, by Karl Binding and Alfred Hoche</h1>
+<p>This eBook is for the use of anyone anywhere at no cost and with
+almost no restrictions whatsoever. You may copy it, give it away or
+re-use it under the terms of the Project Gutenberg License included
+with this eBook or online at <a
+href="http://www.gutenberg.org">www.gutenberg.org</a></p>
+<p>Title: Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens</p>
+<p> Ihr Maß und ihre Form; Zweite Auflage</p>
+<p>Author: Karl Binding and Alfred Hoche</p>
+<p>Release Date: January 2, 2014 [eBook #44565]</p>
+<p>Language: German</p>
+<p>Character set encoding: ISO-8859-1</p>
+<p>***START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK DIE FREIGABE DER VERNICHTUNG LEBENSUNWERTEN LEBENS***</p>
+<p>&nbsp;</p>
+<h3>E-text prepared by Norbert H. Langkau, Norbert Müller,<br />
+ and the Online Distributed Proofreading Team<br />
+ (http://www.pgdp.net)</h3>
+<p>&nbsp;</p>
+<div class="transnote">
+<p class="tn-header">Anmerkungen zur Transkription</p>
+<p>Der Originaltext ist in Fraktur gesetzt.</p>
+<p>Text, der im Original in Antiqua gesetzt ist, ist hier <i>kursiv</i>
+dargestellt.</p>
+<p>Rechtschreibung und Zeichensetzung des Originaltextes wurden übernommen,
+lediglich offensichtliche Druckfehler wurden korrigiert.
+</p>
+<p>
+Die Querverweise innerhalb des Textes sind teilweise nicht korrekt.
+Die Hyperlinks wurden dementsprechend korrigiert.
+</p>
+</div>
+<div class="transnote covernote">
+<p>The cover image was created for this edition and is placed in the public domain.</p>
+</div>
+<p>&nbsp;</p>
+<hr class="full" />
+<p>&nbsp;</p>
+<p>&nbsp;</p>
+<p>&nbsp;</p>
+
+<h1>Die Freigabe der Vernichtung
+lebensunwerten Lebens</h1>
+
+<p class="center"><big>Ihr Maß und ihre Form</big>
+</p>
+<p class="center p3">Von den Professoren</p>
+
+<div class="center p2">
+<table border="0" cellpadding="4" cellspacing="0" summary="Autoren" width="80%">
+<tr><td align="center"><i>Dr. jur. et phil.</i> <b>Karl Binding</b></td><td align="center">und</td><td align="center"><i>Dr. med. </i><b>Alfred Hoche</b></td></tr>
+<tr><td align="center">früher in Leipzig</td><td /><td align="center">in Freiburg</td></tr>
+</table></div>
+<p class="center p2">Zweite Auflage
+<br />
+</p>
+<hr class="p6" />
+
+<p class="center">Verlag von Felix Meiner in Leipzig
+<br />
+1922
+</p>
+
+<div class="bbox">
+
+<p class="center"><big>Karl Binding &dagger;</big></p>
+
+<p>Während des Druckes dieser Schrift ist
+Geh. Rat Binding abgerufen worden; das
+Echo, welches seine Ausführungen finden
+werden, antwortet der Stimme eines
+Toten.</p>
+
+<p>Ich darf bekunden, daß die Fragen,
+mit denen unsere Abhandlung sich beschäftigt,
+dem Verstorbenen Gegenstand
+eines von lebhaftestem Verantwortungsgefühl
+und tiefer Menschenliebe getragenen
+Nachdenkens gewesen sind.</p>
+
+<p>Mir persönlich wird die Erinnerung
+an die Stunden der gemeinsamen Arbeit
+mit dem Feuerkopf voll kühlscharfen Verstandes
+immer ein wehmütig stimmender
+Besitz bleiben.</p>
+
+<p class="right">
+<em class="gesperrt">Freiburg</em> i. Br., den 10. April 1920.<br />
+</p>
+
+<p class="right" style="padding-right:1em">
+<b>Hoche.</b><br />
+</p>
+</div>
+
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_4" id="Page_4">[4]</a></span></p>
+
+<h2>I.<br />
+Rechtliche Ausführung</h2>
+
+<p class="center">von</p>
+
+<p class="center">Professor <i>Dr. jur. et phil.</i> <b>Karl Binding</b>.</p>
+
+<p class="center">Für die zweite Auflage durchgesehen
+<br />
+von <em class="gesperrt">Paul Binding</em>.
+</p>
+
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_5" id="Page_5">[5]</a></span></p>
+
+<p class="p6">Ich wage am Ende meines Lebens mich noch zu einer
+Frage zu äußern, die lange Jahre mein Denken beschäftigt
+hat, an der aber die meisten scheu vorübergehen, weil sie
+als heikel und ihre Lösung als schwierig empfunden wird,
+so daß nicht mit Unrecht gesagt werden konnte, es handle
+sich hier »um einen starren Punkt in unseren moralischen
+und sozialen Anschauungen«.<a name="FNanchor_1" id="FNanchor_1"></a><a href="#Footnote_1" class="fnanchor">[1]</a></p>
+
+<blockquote>
+
+<p>Sie geht dahin: <em class="gesperrt">soll die unverbotene Lebensvernichtung,
+wie nach heutigem Rechte &mdash; vom
+Notstand abgesehen &mdash;, auf die Selbsttötung des
+Menschen beschränkt bleiben, oder soll sie
+eine gesetzliche Erweiterung auf Tötungen von
+Nebenmenschen erfahren und in welchem Umfange?</em></p></blockquote>
+
+<p>Ihre Behandlung führt uns von Fallgruppe zu Fallgruppe,
+deren Lage jeden von uns aufs tiefste erschüttert.
+Um so notwendiger ist es, nicht dem Affekt, andererseits
+nicht der übertriebenen Bedenklichkeit das entscheidende
+Wort zu überlassen, sondern es auf Grund bedächtiger rechtlicher
+Erwägung der Gründe für und der Bedenken gegen
+die Bejahung der Frage zu finden. Nur auf solch fester
+Grundlage kann weiter gebaut werden.</p>
+
+<p>Ich lege demnach auf strenge juristische Behandlung
+das größte Gewicht. Gerade deshalb kann den festen Ausgangspunkt
+für uns nur das geltende Recht bilden: wieweit<span class="pagenum"><a name="Page_6" id="Page_6">[6]</a></span>
+ist denn heute &mdash; wieder vom Notstande abgesehen &mdash; die
+Tötung der Menschen <em class="gesperrt">freigegeben</em>, und was muß denn
+darunter verstanden werden? Den Gegensatz der »Freigabe«
+bildet die Anerkennung von <em class="gesperrt">Tötungsrechten</em>.</p>
+
+<p>Diese bleiben hier vollständig außer Betracht.</p>
+
+<p>Die wissenschaftliche Klarstellung des positivrechtlichen
+Ausgangspunktes aber ist um so unumgänglicher, als er
+sehr häufig ganz falsch oder doch sehr ungenau gefaßt wird.</p>
+
+<hr class="chap" />
+<h3><a name="I_Die_heutige_rechtliche_Natur_des_Selbstmordes" id="I_Die_heutige_rechtliche_Natur_des_Selbstmordes">I. Die heutige rechtliche Natur des Selbstmordes.
+<br />Die sog. Teilnahme daran.</a></h3>
+
+<p>I. Von einer Macht, der er nicht widerstehen kann,
+wird Mensch für Mensch ins Dasein gehoben. Mit diesem
+Schicksale sich abzufinden &mdash; das ist seines Lebens Beruf.
+Wie er dies tut, das kann innerhalb der engen Grenzen seiner
+Bewegungsfreiheit er nur selbst bestimmen. <em class="gesperrt">Insoweit ist
+er der geborene Souverän über sein Leben.</em></p>
+
+<p>Das Recht &mdash; ohnmächtig dem Einzelnen die Tragkraft nach
+der ihm vom Leben auferlegten Traglast zu bestimmen &mdash; bringt
+diesen Gedanken scharf zum Ausdruck durch Anerkennung
+von jedermanns Freiheit, mit seinem Leben ein Ende zu
+machen.<a name="FNanchor_2" id="FNanchor_2"></a><a href="#Footnote_2" class="fnanchor">[2]</a> Nach langer höchst unchristlicher Unterbrechung
+dieser Anerkennung &mdash; von der Kirche gefordert, gestützt
+auf die unreine Auffassung, der Gott der Liebe könne wünschen,
+daß der Mensch erst nach unendlicher körperlicher oder
+seelischer Qual stürbe<a name="FNanchor_3" id="FNanchor_3"></a><a href="#Footnote_3" class="fnanchor">[3]</a>, &mdash; dürfte sie heute, von ganz wenigen
+zurückgebliebenen Staaten abgesehen, wieder voll zurückgewonnener,
+für alle Zukunft unangefochtener Besitz bleiben.<span class="pagenum"><a name="Page_7" id="Page_7">[7]</a></span>
+Das Naturrecht hätte Grund gehabt, von dieser Freiheit
+als dem ersten aller »Menschenrechte« zu sprechen.</p>
+
+<p>II. Wie diese Freiheit aber gesehen werden muß im
+Rahmen unseres positiven Rechtes, dies steht noch keineswegs
+fest. Ebenso in falscher Terminologie wie in falschen praktischen
+Folgerungen spricht sich diese Unsicherheit aus.
+Es ist höchste Zeit, daß größte wissenschaftliche Genauigkeit
+die bisherige ungenaue Behandlung der einschlagenden
+Fragen ablöse &mdash;, daß insbesondere die fundamentale rechtliche
+Verschiedenheit zwischen dem schlecht sog. Selbstmord
+und der Tötung Einwilligender klar erkannt werde.</p>
+
+<p>Zwei sich im tiefsten widersprechende Auffassungen
+vom Selbstmord gehen heute nebeneinander her &mdash; beide
+übereinstimmend nur darin, daß sie falsch sind, und daß
+sie in die Forderung seiner Straflosigkeit münden.<a name="FNanchor_4" id="FNanchor_4"></a><a href="#Footnote_4" class="fnanchor">[4]</a></p>
+
+<p>1. <em class="gesperrt">Nach der einen ist der Selbstmord widerrechtliche
+Handlung, Delikt, qualitativ dem Mord
+und dem Totschlag aufs engste verwandt, weil
+Übertretung des Verbotes der Menschentötung.</em><a name="FNanchor_5" id="FNanchor_5"></a><a href="#Footnote_5" class="fnanchor">[5]</a></p>
+
+<p>Solche Ausdehnung der Tötungsnorm ist unseren gemeinrechtlichen
+Quellen ganz fremd, und alle Beweise für
+die deliktischen Eigenschaften des Selbstmordes versagen.</p>
+
+<p>Alle <em class="gesperrt">religiösen Gründe</em> besitzen für das Recht aus
+doppeltem Grunde keine Beweiskraft. Sie beruhen hier auf
+ganz unwürdiger Gottesauffassung, und das Recht ist durch
+und durch weltlich: auf Regelung des äußeren menschlichen
+Gemeinlebens eingestellt. Nebenbei gesagt, berührt das
+neue Testament das Problem mit keinem Wort.</p>
+
+<p>Die gleiche Unkraft, für die Rechtswidrigkeit der Selbsttötung
+zu beweisen, eignet der ebenso haltlosen als »pharisäischen«
+(<em class="gesperrt">Gaupp</em>) Behauptung, sie sei stets <em class="gesperrt">eine unsittliche
+<span class="pagenum"><a name="Page_8" id="Page_8">[8]</a></span>
+Handlung</em> und so verstehe sich ihre Rechtswidrigkeit
+von selbst.<a name="FNanchor_6" id="FNanchor_6"></a><a href="#Footnote_6" class="fnanchor">[6]</a></p>
+
+<p>Schon der »harte und lieblose« Name <em class="gesperrt">Selbstmord</em><a name="FNanchor_7" id="FNanchor_7"></a><a href="#Footnote_7" class="fnanchor">[7]</a>
+für die eigene Tötung ist tendenziös. Denn dem »Morde«
+waren stets feige Heimlichkeit und Niedertracht wesentlich.
+Und nun bedenke man zunächst die große Anzahl psychisch
+gestörter Personen, die Hand an sich legen!<a name="FNanchor_8" id="FNanchor_8"></a><a href="#Footnote_8" class="fnanchor">[8]</a> Außerdem gibt
+es altruistische Selbsttötungen geistig völlig Gesunder, die
+auf der höchsten Stufe der Sittlichkeit stehen, andererseits
+Selbsttötungen, die bis auf den tiefsten Grad frivoler Gemeinheit
+oder elender Feigheit herabsinken können.<a name="FNanchor_9" id="FNanchor_9"></a><a href="#Footnote_9" class="fnanchor">[9]</a> Ja es gibt
+unterlassene Selbsttötungen, die gerade wegen der Unterlassung
+schweren sittlichen Tadel verdienen.</p>
+
+<p><em class="gesperrt">Außerdem ist die unsittliche Handlung als<span class="pagenum"><a name="Page_9" id="Page_9">[9]</a></span>
+solche durchaus nicht auch rechtswidrig und die
+rechtmäßige durchaus nicht immer sittlich.</em></p>
+
+<p>Der Beweis der <em class="gesperrt">Widerrechtlichkeit</em> der Selbsttötung
+könnte nur aus dem exakten Nachweis der positivrechtlichen
+Tötungsnorm geführt werden.<a name="FNanchor_10" id="FNanchor_10"></a><a href="#Footnote_10" class="fnanchor">[10]</a> Dafür fehlt aber das
+Material überall, wo die Selbsttötung nicht unter Strafe
+gestellt oder sonst unzweideutig als Delikt gekennzeichnet
+ist.<a name="FNanchor_11" id="FNanchor_11"></a><a href="#Footnote_11" class="fnanchor">[11]</a> Oder sie könnte sich als Folgerung aus rechtlich feststehenden
+Prämissen ergeben. Solchen Nachweis versucht
+<em class="gesperrt">Feuerbach</em>, aber in der unzulänglichsten Weise. »Wer in
+den Staat eintritt &mdash; der Neugeborene tritt aber doch nicht
+ein! &mdash;, verpflichtet dem Staat seine Kräfte und handelt
+rechtswidrig, wenn er ihm diese durch Selbstmord eigenmächtig
+raubt«.<a name="FNanchor_12" id="FNanchor_12"></a><a href="#Footnote_12" class="fnanchor">[12]</a> Das ist offenbar eine nichtssagende <i>petitio
+principii</i>.</p>
+
+<p>Für die Deliktsnatur der Selbsttötung fehlt also nicht nur
+alles Beweismaterial,<a name="FNanchor_13" id="FNanchor_13"></a><a href="#Footnote_13" class="fnanchor">[13]</a> sondern es fällt auch heutzutage<span class="pagenum"><a name="Page_10" id="Page_10">[10]</a></span>
+keinem Selbstmörder und keinem seiner Beurteiler auch nur
+von ferne ein, in der Selbsttötung eine verbotene Handlung
+zu erblicken und diese wirklich qualitativ auf eine Linie mit
+Mord und Totschlag zu stellen.</p>
+
+<p>Wer aber die Deliktsauffassung vertritt, der muß unter
+allen Umständen die sog. Teilnehmer an der Selbsttötung<a name="FNanchor_14" id="FNanchor_14"></a><a href="#Footnote_14" class="fnanchor">[14]</a>
+unter der Voraussetzung verschuldeten Handelns gleichfalls
+als Delinquenten betrachten. Und aus der Straflosigkeit des
+Selbstmörders ist die der »Teilnehmer« <em class="gesperrt">dogmatisch</em> gar nicht
+ohne weiteres zu folgern:<a name="FNanchor_15" id="FNanchor_15"></a><a href="#Footnote_15" class="fnanchor">[15]</a> denn sie handeln widerrechtlich
+gegen das Leben eines Dritten, stehen somit auf höherer
+Stufe der Strafbarkeit als der, der sich nur an sich selbst
+vergreift, wenn dessen Tat als Delikt betrachtet wird.</p>
+
+<p>In Konsequenz der Auffassung von der Deliktseigenschaft
+der Selbsttötung hätten die Staatsorgane, zu deren<span class="pagenum"><a name="Page_11" id="Page_11">[11]</a></span>
+Aufgabe die Deliktshinderung gehört, ein Zwangsrecht zur
+Unterlassung der Tötung gegen den Selbstmörder und seine
+sog. Teilnehmer, wogegen diesen Allen natürlich ein Notwehrrecht
+nicht zustünde.</p>
+
+<p>2. Ganz naturrechtlich gedacht, wenn auch durchaus
+nicht immer von den durch die kirchliche Auffassung stark
+beeinflußten Naturrechtslehrern vertreten, ist die entgegengesetzte
+Auffassung: <em class="gesperrt">die Selbsttötung</em> ist <em class="gesperrt">Ausübung
+eines Tötungsrechtes</em>. Auch sie findet in den Quellen
+nicht die geringste Stütze: denn die Straflosigkeit des Selbstmordes
+kann als solche nicht betrachtet werden. Es gibt
+straflose Delikte in Fülle.</p>
+
+<p>So ist sie eine rein theoretische Konstruktion, die sich
+einer vollständigen Verkennung des Wesens der subjektiven
+Rechte und der üblichen Verwechslung der Reflexwirkungen
+von Verboten mit solchen Rechten schuldig macht. Da die
+Tötung nur des Nebenmenschen verboten ist, so wird gefolgert,
+hat jeder Mensch ein Recht entweder <em class="gesperrt">auf Leben</em>
+oder <em class="gesperrt">am Leben</em> oder gar <em class="gesperrt">über das Leben</em> &mdash; alle drei
+Auffassungen sind gleich verkehrt &mdash;, und kraft dieses Besitzrechtes
+darf er das Leben ebenso behaupten als von
+sich werfen, besitzt er also <em class="gesperrt">ein Tötungsrecht an sich
+selbst oder wider sich selbst</em>,<a name="FNanchor_16" id="FNanchor_16"></a><a href="#Footnote_16" class="fnanchor">[16]</a> ja kann dieses vielleicht gar
+mit Bezug auf sich selbst auf andere übertragen.<a name="FNanchor_17" id="FNanchor_17"></a><a href="#Footnote_17" class="fnanchor">[17]</a></p>
+
+<p>Lasse ich das ganz unmögliche Recht <em class="gesperrt">auf</em> oder <em class="gesperrt">am</em> oder
+<em class="gesperrt">über</em> das eigene Leben einmal auf sich beruhen &mdash; ganz gut
+dagegen <em class="gesperrt">E. Rupp</em> S. 15 &mdash;, so ist gegen das Selbst-Tötungsrecht
+<span class="pagenum"><a name="Page_12" id="Page_12">[12]</a></span>
+einzuwenden, daß Handlungsrechte nur zu Zwecken
+verliehen werden, welche der Rechtsordnung <em class="gesperrt">generell</em>
+als ihr konform, ihr förderlich erscheinen. <em class="gesperrt">Darin liegt
+also eine generelle Billigung der Handlung von
+Rechts wegen.</em> Solche verbietet sich jedoch gegenüber der
+Selbsttötung unbedingt. Übt diese doch in einer nicht kleinen
+Zahl ihrer Vorkommnisse auf dem Rechtsgebiet sehr empfindliche
+schädliche Wirkungen aus: etwa die Begründung
+weitgehender öffentlicher Unterstützungspflichten. Ja, sie
+kann geradezu das Mittel zur Verletzung schwerer Rechtspflichten
+bilden: etwa der Pflichten, seine Schulden zu bezahlen,
+seine Strafe zu verbüßen, an gefährlicher Stelle
+vor dem Feinde Vorpostendienste zu leisten oder an einem
+Angriff teilzunehmen.</p>
+
+<p><a name="Ref_12_13"></a>Stellt man sich aber einmal auf diesen Standpunkt der
+Anerkennung von der Rechtmäßigkeit der Selbsttötungshandlung,
+<a id="Corr1"></a>so ergibt sich,</p>
+
+<p>a. <em class="gesperrt">daß niemand ein Recht besitzen kann, den
+Selbstmörder an seiner rechtmäßigen Tat zu
+hindern;</em></p>
+
+<p>b. <em class="gesperrt">daß diesem gegen jeden Hinderungsversuch
+ein Notwehrrecht zusteht;</em></p>
+
+<p>c. <em class="gesperrt">daß</em>, wenn man das Recht jedes Menschen, sich selbst
+zu töten, gar als ein übertragbares betrachtet, alle sog.
+Teilnehmer, <em class="gesperrt">die mit seiner beachtlichen Einwilligung
+handeln</em> &mdash; aber allerdings nur diese &mdash;, gleichfalls
+rechtmäßig handeln, also gleichfalls daran von niemandem
+gehindert werden dürfen und gegen jeden Hinderungsversuch
+die Notwehr besitzen.</p>
+
+<p>Alle Teilnehmer jedoch, die ohne solche Einwilligung
+handeln, begehen Unerlaubtes, dürfen, ja müssen eventuell<span class="pagenum"><a name="Page_13" id="Page_13">[13]</a></span>
+an der Ausführung ihrer Handlung gehindert werden, und
+machen sich im Schuldfall grundsätzlich verantwortlich.<a name="FNanchor_18" id="FNanchor_18"></a><a href="#Footnote_18" class="fnanchor">[18]</a></p>
+
+<p>Ja, vom Standpunkt dieses übertragbaren Tötungsrechtes
+aus muß sogar</p>
+
+<p>d. die Tötung des beachtlich Einwilligenden gleichfalls
+<em class="gesperrt">als rechtmäßige Tötungshandlung</em> betrachtet werden.<a name="FNanchor_19" id="FNanchor_19"></a><a href="#Footnote_19" class="fnanchor">[19]</a></p>
+
+<p>III. Läßt sich der Selbstmord weder als eine deliktische
+noch als eine rechtmäßige Handlung auffassen, so bleibt
+nur übrig, <em class="gesperrt">ihn als eine rechtlich unverbotene Handlung
+zu begreifen</em>.<a name="FNanchor_20" id="FNanchor_20"></a><a href="#Footnote_20" class="fnanchor">[20]</a> Diese Auffassung, die freilich in recht
+verschiedener Formulirung mehr und mehr durchdringt,
+findet eine verschiedene Begründung, welche Verschiedenheit
+hier auf sich beruhen bleiben kann. Ich habe mich früher
+darüber so ausgesprochen: dem Rechte als der Ordnung des
+menschlichen Gemeinschaftslebens »widerstrebe die Scheidung
+von Rechtssubjekt und Rechtsobjekt auf das Individuum zu
+übertragen und dieses einem Dualismus untertan zu machen,
+wonach es auch für sich selbst Güterqualität, vielleicht gar
+Sachenqualität annehmen muß, damit es Rechte an sich
+selbst und Rechtspflichten wider sich selbst erlangen könne.«<a name="FNanchor_21" id="FNanchor_21"></a><a href="#Footnote_21" class="fnanchor">[21]</a></p>
+
+<p><em class="gesperrt">Es bleibt eben dem Rechte nichts übrig, als<span class="pagenum"><a name="Page_14" id="Page_14">[14]</a></span>
+den lebenden Menschen als Souverän über sein
+Dasein und die Art desselben zu betrachten.</em><a name="FNanchor_22" id="FNanchor_22"></a><a href="#Footnote_22" class="fnanchor">[22]</a></p>
+
+<p>Daraus ergeben sich sehr wichtige Konsequenzen:</p>
+
+<p>1. <em class="gesperrt">Diese Anerkennung gilt nur dem Lebensträger
+selbst.</em> Nur seine Handlung gegen sich selbst ist <em class="gesperrt">unverboten</em>.</p>
+
+<p>2. <em class="gesperrt">Diese Anerkennung stellt keine Ausnahme
+vom Tötungsverbot dar</em>; denn das Verbot untersagt nur
+<em class="gesperrt">die Tötung des Nebenmenschen</em>, und daraus folgt das
+Unverbotensein der Selbsttötung.</p>
+
+<p>3. <em class="gesperrt">Alle sog. Teilnahme am Selbstmord unterfällt
+der Tötungsnorm, ist also widerrechtlich</em>,<a name="FNanchor_23" id="FNanchor_23"></a><a href="#Footnote_23" class="fnanchor">[23]</a> kann,
+ja muß unter Umständen unter Strafe genommen werden,
+falls es nicht, was möglich ist, an der Schuld fehlt. Das
+»kann« besagt: <i>de lege ferenda</i>, das »muß« besagt: <i>de lege
+lata</i>, falls der sog. Teilnehmer Mittäter oder Urheber ist.<a name="FNanchor_24" id="FNanchor_24"></a><a href="#Footnote_24" class="fnanchor">[24]</a><a name="FNanchor_25" id="FNanchor_25"></a><a href="#Footnote_25" class="fnanchor">[25]</a></p>
+
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_15" id="Page_15">[15]</a></span></p>
+
+<p>4. <em class="gesperrt">Nur die Handlung des Verstorbenen ist unverboten.</em>
+Ganz ohnmächtig ist er, durch seine Zustimmung
+auch die Handlungen Dritter zu unverbotenen zu gestalten.
+Mit allerbestem Grunde betrachtet unser positives Recht die
+Tötung der Einwilligenden als Delikt.<a name="FNanchor_26" id="FNanchor_26"></a><a href="#Footnote_26" class="fnanchor">[26]</a></p>
+
+<p>5. Ist <em class="gesperrt">ihm</em> die Handlung unverboten, so darf <em class="gesperrt">ihn</em> niemand
+daran hindern, wenn er genügend weiß, was er tut; gegen den<span class="pagenum"><a name="Page_16" id="Page_16">[16]</a></span>
+Hindernden hat er dann das Notwehrrecht; der Zwang gegen
+ihn, die Handlung zu unterlassen, ist rechtswidrige Nötigung.<a name="FNanchor_27" id="FNanchor_27"></a><a href="#Footnote_27" class="fnanchor">[27]</a></p>
+
+<p>Diese Erretter vom Selbstmord handeln meist <i>optima
+fide</i> und gehen dann straflos aus. Eine starke Stütze für ihren
+Standpunkt bildet die Erfahrung, daß der gerettete Selbstmörder
+oft sehr glücklich über seine Rettung ist und den zweiten
+Versuch nach dem mißlungenen ersten meist unterläßt.<a name="FNanchor_28" id="FNanchor_28"></a><a href="#Footnote_28" class="fnanchor">[28]</a></p>
+
+<p>IV. Der rechtlich und sozial schwache Punkt der Freigabe
+aller Selbsttötung ist der Verlust einer ganzen Anzahl noch
+durchaus lebenskräftiger Leben, deren Träger nur zu bequem
+oder zu feig sind, ihre durchaus tragbare Lebenslast weiter
+zu schleppen.</p>
+
+<p>Es fällt dies für die Wertung der Schuld der sog. Teilnehmer
+stark in die Wagschale. Die bewußte Beihilfe zum Selbstmord
+des Todkranken wiegt erheblich leichter wie die zu dem
+der Gesunden, der sich etwa seinen Gläubigern entziehen will.</p>
+
+<hr class="chap" />
+<h3><a name="Ref_II" id="Ref_II">II. Keiner besonderen Freigabe bedarf die reine
+Bewirkung der Euthanasie in richtiger Begrenzung.</a></h3>
+
+<p>Scheinbar und für eine rein kausale Betrachtung ganz
+zweifellos eine <em class="gesperrt">Tötung Dritter</em>, welche bisher nach meiner
+Kenntnis strafrechtlich noch nicht verfolgt worden ist, bildet
+<em class="gesperrt">die Herbeiführung der sog. Euthanasie</em>.</p>
+
+<p>I. Der in der neueren Literatur aufgetauchte unschöne
+Name der »<em class="gesperrt">Sterbehilfe</em>«<a name="FNanchor_29" id="FNanchor_29"></a><a href="#Footnote_29" class="fnanchor">[29]</a> ist zweideutig. Völlig außer<span class="pagenum"><a name="Page_17" id="Page_17">[17]</a></span>
+Betracht muß hier das schmerzstillende Mittel bleiben, das
+die wirkende Todesursache der Krankheit in ihrer Wirkung
+beläßt. Allein bedeutsam wird für unsere Betrachtung
+ <em class="gesperrt">die Verdrängung der schmerzhaften, vielleicht
+auch noch länger dauernden, in der Krankheit
+wurzelnden Todesursache durch eine schmerzlosere
+andere</em>. Einem am Zungenkrebs furchtbar schwer Leidenden
+macht der Arzt oder ein anderer Hilfsreicher eine tödliche
+Morphiuminjektion, die schmerzlos, vielleicht auch rascher,
+vielleicht aber auch erst in etwas längerer Zeit den Tod
+herbeiführt.</p>
+
+<p>II. Um die rechtliche Natur dieser Handlung, ihre Rechtswidrigkeit
+oder ihr Unverbotensein &mdash; denn von einem
+subjektiven Recht ihrer Vornahme kann unmöglich gesprochen
+werden &mdash; ist derselbe m. E. ganz unnötige Streit entstanden
+wie über die Natur des ärztlichen &mdash; richtiger des auf Heilung
+abzielenden &mdash; scheinbaren Eingriffs in die Gesundheit,
+besonders in die Körperintegrität eines anderen.<a name="FNanchor_30" id="FNanchor_30"></a><a href="#Footnote_30" class="fnanchor">[30]</a></p>
+
+<p>Die Lage, in welcher diese Handlung der Bewirkung
+von Euthanasie vorgenommen wird, muß aber genau
+präzisirt werden: dem innerlich Kranken oder dem Verwundeten
+steht der Tod von der Krankheit oder der Wunde,
+die ihn quält, <em class="gesperrt">sicher</em> und zwar <em class="gesperrt">alsbald</em> bevor, <em class="gesperrt">so daß der
+Zeitunterschied zwischen dem infolge der Krankheit
+vorauszusehenden und dem durch das untergeschobene
+Mittel verursachten Tode nicht in Betracht
+fällt</em>. Von einer spürbaren Verringerung der
+Lebenszeit der Verstorbenen kann dann überhaupt nicht
+oder höchstens nur von einem beschränkten Pedanten gesprochen
+werden.</p>
+
+<p>Wer also einem Paralytiker am Anfang von dessen<span class="pagenum"><a name="Page_18" id="Page_18">[18]</a></span>
+vielleicht auf die Dauer von Jahren zu berechnenden Krankheit
+auf dessen Bitte oder vielleicht sogar ohne diese die tödliche
+Morphiumeinspritzung macht &mdash; bei dem kann von
+reiner Bewirkung der Euthanasie keine Rede sein. Hier ist
+eine starke, auch für das Recht ins Gewicht fallende <em class="gesperrt">Lebensverkürzung</em>
+vorgenommen worden, die ohne rechtliche
+Freigabe unzulässig ist.</p>
+
+<p>III. In demselben Augenblick aber wird klar: die sichere
+Ursache qualvollen Todes war definitiv gesetzt, der baldige
+Tod stand in sichere Aussicht. An dieser toddrohenden
+Lage wird nichts geändert, als die Vertauschung der vorhandenen
+Todesursache durch eine andere von der gleichen
+Wirkung, welche die Schmerzlosigkeit vor ihr voraus hat.
+<em class="gesperrt">Das ist keine »Tötungshandlung im Rechtssinne«</em>,
+sondern nur eine Abwandelung der schon unwiderruflich gesetzten
+Todesursache, deren Vernichtung nicht mehr gelingen
+kann: <em class="gesperrt">es ist in Wahrheit eine reine Heilhandlung</em>.
+»Die Beseitigung der Qual ist auch Heilwerk.«<a name="FNanchor_31" id="FNanchor_31"></a><a href="#Footnote_31" class="fnanchor">[31]</a></p>
+
+<p>Als verbotene Tötung könnte solch Verhalten nur betrachtet
+werden, wenn die Rechtsordnung barbarisch genug
+wäre zu verlangen, daß der Todkranke durchaus an seinen
+Qualen zugrunde gehen müsse. Davon kann doch zurzeit
+keine Rede mehr sein.</p>
+
+<p>Es ist beschämend, daß man je daran hat denken, je
+danach hat handeln können!</p>
+
+<p>IV. Daraus ergibt sich: es handelt sich hier gar nicht
+um eine statuirte Ausnahme von der Tötungsnorm, um<span class="pagenum"><a name="Page_19" id="Page_19">[19]</a></span>
+eine rechtswidrige Tötung, falls von dieser nicht eine Ausnahme
+ausdrücklich anerkannt worden wäre, sondern um
+<em class="gesperrt">unverbotenes Heilwerk</em> von segensreichster Wirkung
+für schwer gequälte Kranke, um eine Leidverringerung für
+noch Lebende, solange sie noch leben, und wahrlich nicht um
+ihre Tötung.</p>
+
+<p><em class="gesperrt">So muß die Handlung als unverboten betrachtet
+werden, auch wenn das Gesetz ihrer gar
+nicht im Sinne der Anerkennung Erwähnung
+tut.</em><a name="FNanchor_32" id="FNanchor_32"></a><a href="#Footnote_32" class="fnanchor">[32]</a></p>
+
+<p><em class="gesperrt">Und zwar kommt es dabei auf die Einwilligung
+des gequälten Kranken gar nicht an.</em> Natürlich
+darf die Handlung nicht seinem Verbot zuwider vorgenommen
+werden, aber in sehr vielen Fällen werden
+momentan Bewußtlose Gegenstand dieses heilenden Eingriffes
+sein müssen.<a name="FNanchor_33" id="FNanchor_33"></a><a href="#Footnote_33" class="fnanchor">[33]</a></p>
+
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_20" id="Page_20">[20]</a></span></p>
+
+<p>Aus der Natur dieser Handlung ergibt sich auch, daß
+die Beihilfe zu ihr und die Bestimmung dazu seitens eines
+Dritten gleichfalls durchaus unverboten sind.<a name="FNanchor_34" id="FNanchor_34"></a><a href="#Footnote_34" class="fnanchor">[34]</a></p>
+
+<p>Die irrtümliche Annahme der Tödlichkeit der Lage
+kann den zur Bewirkung der Euthanasie Verschreitenden
+wegen fahrlässiger Tötung verantwortlich machen.<a name="FNanchor_35" id="FNanchor_35"></a><a href="#Footnote_35" class="fnanchor">[35]</a></p>
+
+<hr class="chap" />
+<h3><a name="III_Ansatze_zu_weiterer_Freigabe" id="III_Ansatze_zu_weiterer_Freigabe">III. Ansätze zu weiterer Freigabe.</a></h3>
+
+<p>Unsere Anfangsuntersuchung hat ergeben: unverboten
+ist heute ganz allein die Selbsttötung in vollstem Umfange.
+Von einer Freigabe der sog. Teilnahme daran ist zurzeit
+gar keine Rede. Denn in allen Formen ist sie deliktischer
+Natur. Auch durch die Einwilligung des Selbstmörders
+kann sie davon nicht entkleidet werden. Aber zufolge der
+verkehrten akzessorischen Behandlung der sog. Teilnahme
+im Gesetzbuch wird bewirkt, daß die Beihilfe zum Selbstmord
+straflos bleiben muß, und in der vorsätzlichen Bestimmung
+zum Selbstmord keine Anstiftung zu demselben im
+Sinne des § 48 des GB. gefunden werden darf &mdash; <a id="Corr2"></a>einerlei
+ob der Selbstmörder zurechnungsfähig ist oder nicht.</p>
+
+<p>Eine weitere Freigabe könnte also nur eine <em class="gesperrt">Freigabe
+der Tötung des Nebenmenschen sein</em>. Sie würde bewirken,
+was die Freigabe des Selbstmordes nicht bewirkt:<span class="pagenum"><a name="Page_21" id="Page_21">[21]</a></span>
+<em class="gesperrt">eine echte Einschränkung des rechtlichen Tötungsverbotes</em>.</p>
+
+<p>Für eine solche ist neuerdings verschiedentlich eingetreten
+worden, und als Stichwort oder Schlagwort für diese
+Bewegung wurde der Ausdruck von dem <em class="gesperrt">Recht auf den
+Tod</em> geprägt.<a name="FNanchor_36" id="FNanchor_36"></a><a href="#Footnote_36" class="fnanchor">[36]</a></p>
+
+<p>Darunter ist nicht sowohl ein echtes Recht auf den Tod
+verstanden, sondern es soll damit nur ein rechtlich anzuerkennender
+Anspruch gewisser Personen auf Erlösung aus
+einem unerträglichen Leben bezeichnet werden.<a name="FNanchor_37" id="FNanchor_37"></a><a href="#Footnote_37" class="fnanchor">[37]</a></p>
+
+<p>Diese neue Bewegung ist vorbereitet durch zwei Strömungen,
+deren eine, die radikalere, sich durchaus in dem Gebiet
+der aprioristischen wie der gesetzauslegenden Theorie, die
+andere, ängstlichere und zurückhaltendere, sich in dem der
+Gesetzgebungen gebildet hat.</p>
+
+<p>I. Es ist bekannt, daß die Römer die <em class="gesperrt">Tötung des
+Einwilligenden</em> straflos gelassen haben. Auf Grund ganz
+übertreibender Deutung der <i>l. 1 §5 D de injuriis 47, 10: quia
+nulla injuria est, quae in volentem fit</i>, die sich lediglich
+<em class="gesperrt">auf das römische Privatdelikt der <i>injuria</i> bezog</em>,
+wurde nun wieder die ganz naturrechtliche Lehre ausgebildet<span class="pagenum"><a name="Page_22" id="Page_22">[22]</a></span>
+von der ungeheuren Macht der Einwilligung des Verletzten
+in die Verletzung. Diese schließe durchweg, wenn überhaupt
+von einem der Tragweite dieser Einwilligung Bewußten
+erteilt, soweit es bei Delikten überhaupt einen Verletzten
+gebe, die Rechtswidrigkeit der Verletzung aus: die Handlung
+<em class="gesperrt">könne</em> also gar nicht gestraft werden, jede Verletzung des
+Einwilligenden, insbesondere seine Tötung, sei unverbotene
+Handlung.</p>
+
+<p>Auf diesen Standpunkt stellten sich im vorigen Jahrhundert
+<em class="gesperrt">W. v. Humboldt</em> (Gesamm. W. VII S. 138),
+<em class="gesperrt">Henke</em> und <em class="gesperrt">Wächter</em>, später besonders <em class="gesperrt">Ortmann</em>, <em class="gesperrt">Rödenbeck</em>,
+<em class="gesperrt">Keßler</em>, <em class="gesperrt">Klee</em>, <em class="gesperrt">E. Rupp</em>.<a name="FNanchor_38" id="FNanchor_38"></a><a href="#Footnote_38" class="fnanchor">[38]</a> Bleiben sie konsequent,
+so müssen sie energische Gegner des GB. § 216 werden.<a name="FNanchor_38a" id="FNanchor_38a"></a><a href="#Footnote_38a" class="fnanchor">[38a]</a></p>
+
+<p>II. Die Bewegung innerhalb der Gesetzgebung knüpft
+gleichfalls an die <em class="gesperrt">Einwilligung in die Verletzung</em> an,<a name="FNanchor_39" id="FNanchor_39"></a><a href="#Footnote_39" class="fnanchor">[39]</a>
+die im Interesse ihrer klareren Erkennbarkeit und leichteren
+Beweisbarkeit zum <em class="gesperrt">Verlangen der Verletzung</em> gesteigert
+wurde.<a name="FNanchor_40" id="FNanchor_40"></a><a href="#Footnote_40" class="fnanchor">[40]</a></p>
+
+<p><em class="gesperrt">Dieses Verlangen der Tötung wird zum Strafmilderungsgrund</em>,
+die Tötung auf Verlangen bleibt<span class="pagenum"><a name="Page_23" id="Page_23">[23]</a></span>
+also echtes Verbrechen &mdash; Verbrechen natürlich nicht im Sinn
+des RStGB. § 1 genommen.<a name="FNanchor_41" id="FNanchor_41"></a><a href="#Footnote_41" class="fnanchor">[41]</a></p>
+
+<p>Es hat damit begonnen das <em class="gesperrt">Preußische</em> Landrecht
+T. II Tit. 20 § 834.<a name="FNanchor_42" id="FNanchor_42"></a><a href="#Footnote_42" class="fnanchor">[42]</a> Viele deutschen Strafgesetzbücher
+sind ihm gefolgt, aber nicht schon das <em class="gesperrt">Bayrische</em> v. 1813,
+sondern zuerst das <em class="gesperrt">Sächsische</em> v. 1838.<a name="FNanchor_43" id="FNanchor_43"></a><a href="#Footnote_43" class="fnanchor">[43]</a> Auch das
+<em class="gesperrt">Preußische</em> verhielt sich ablehnend, ebenso von seinen
+Nachfolgern das <em class="gesperrt">Oldenburgische</em> v. 1858 und das <em class="gesperrt">Bayrische</em>
+v. 1861, nicht aber das <em class="gesperrt">Lübische</em> (s. § 145).</p>
+
+<p>Es zwang diese Abweisung des Verlangens als Strafmilderungsgrundes
+zu dem furchtbar harten Schluß, die
+Tötung des Einwilligenden der Strafe des Mordes oder
+des Totschlages zu unterstellen.</p>
+
+<p>Diese unerträgliche Notwendigkeit hat denn auch dazu
+geführt, in den dritten Entwurf des <em class="gesperrt">Norddeutschen
+Strafgesetzbuchs</em> &mdash; die beiden ersten hatten wirklich
+geschwiegen! &mdash; <em class="gesperrt">die Tötung des den Tod ausdrücklich<span class="pagenum"><a name="Page_24" id="Page_24">[24]</a></span>
+und ernstlich Verlangenden seitens dessen,
+an den das Verlangen gerichtet war</em>, als selbständiges
+Tötungs-»Vergehen« aufzunehmen und deshalb
+unter die im Mindestbetrag noch viel zu hohe Gefängnisstrafe
+von nicht unter 3 Jahren zu stellen. Dieser Vorschlag
+hat dann unverändert Aufnahme in das Gesetz gefunden.</p>
+
+<p>Es liegt dem das richtige Verständnis eines notwendig
+anzuerkennenden Strafmilderungsgrundes unter.</p>
+
+<p>Die Tötung des Einwilligenden hat nicht nötig, den
+Lebenswillen des Opfers zu brechen, durch welche Vergewaltigung
+die regelmäßige Tötung erst ihre furchtbare
+Schwere erlangt.</p>
+
+<p>Darin liegt der Zwang, den Deliktsgehalt der Tötung
+des Einwilligenden zunächst als objektiv bedeutend geringer
+zu fassen. Damit wird auf der subjektiven Seite eine Abmilderung
+der Schuld dann Hand in Hand gehen, wenn
+die Handlung <em class="gesperrt">aus Mitleiden</em> verübt wird. Aber notwendig
+ist dies zur Strafmilderung gar nicht &mdash; weder nach theoretischem
+Gesichtspunkte, noch <i>de lege lata</i>. Indessen weiter
+als zur Strafmilderung führt die zum Verlangen gesteigerte
+Einwilligung in die Tötung <i>de lege lata</i> nicht.</p>
+
+<p>Der rechtlich schwachen Punkte dieser privilegirten
+Art vorsätzlicher Tötung sind drei: 1. die gesetzliche Steigerung
+der Einwilligung zum <em class="gesperrt">Verlangen</em> oder gar zum
+<em class="gesperrt">ausdrücklichen</em> Verlangen zwingt, die Tötung des nicht
+in dieser gesteigerten Form Einwilligenden auch wieder als
+Mord oder gewöhnlichen Totschlag zu behandeln;</p>
+
+<p>2. das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Vernichtung
+des lebenswerten und des lebensunwerten Lebens;</p>
+
+<p>3. das Gesetz erweist seine Wohltat auch dem sehr grausam
+Tötenden. &mdash; Den zweiten dieser Mängel hat aber eine
+Anzahl unserer Strafgesetzbücher klar erkannt.</p>
+
+<p>Fünf unserer früheren Strafgesetzbücher, zuerst das
+<em class="gesperrt">Württembergische</em> v. 1839 (A. 239), kennen ein doppelt
+privilegirtes Tötungsverbrechen: nämlich die Tötung auf<span class="pagenum"><a name="Page_25" id="Page_25">[25]</a></span>
+Verlangen vollführt an » <em class="gesperrt">einem Todkranken oder tödlich
+Verwundeten</em>«.<a name="FNanchor_44" id="FNanchor_44"></a><a href="#Footnote_44" class="fnanchor">[44]</a></p>
+
+<p><em class="gesperrt">Hier bricht klar der Gedanke durch, daß solch
+Leben den vollsten Strafschutz nicht mehr verdient</em>,
+und daß das Verlangen seiner Vernichtung rechtlich
+eine größere Beachtung zu finden hat, als das Verlangen
+der Vernichtung robusten Lebens.</p>
+
+<p><em class="gesperrt">Dieser sehr gute Anfang hat jedoch im Reichsstrafgesetz
+keinen Fortgang, dagegen in der Literatur
+sehr lebhafte Aufnahme gefunden!</em></p>
+
+<h3>IV. Steigerung der Privilegirungsgründe des
+Tötungsdeliktes zu Gründen für die Freigabe
+der Tötung Dritter?</h3>
+
+<p>Bedenkt man, daß eine ganze Anzahl namhafter Juristen
+die Einwilligung in die Tötung deren Rechtswidrigkeit
+überhaupt ganz aufheben lassen, somit die Tötung des
+Einwilligenden jedenfalls als unverboten behandelt sehen
+wollen, daß andererseits in neuerer Zeit von edlem Mitleid
+mit unertragbar leidenden Menschen stark bewegte und erfüllte
+Stimmen für Freigabe der Tötung solcher laut geworden
+sind, so muß man doch wohl behaupten: es stünde zurzeit
+<i>de lege ferenda</i> doch zur Frage, ob nicht der eine oder der
+andere dieser beiden <em class="gesperrt">Strafmilderungsgründe</em> zu einem
+<em class="gesperrt">Strafausschließungsgrund</em> erhoben oder ob nicht mindestens
+beim Zusammentreffen der beiden Privilegirungsgründe:
+<em class="gesperrt">Einwilligung und unerträglichen Leidens</em> die
+Tötung als gerechtfertigt, will sagen als unverboten betrachtet
+werden solle?</p>
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_26" id="Page_26">[26]</a></span></p>
+<p>Es ist nicht uninteressant zu sehen, daß die Verfasser
+des Vorentwurfs von 1909<a name="FNanchor_45" id="FNanchor_45"></a><a href="#Footnote_45" class="fnanchor">[45]</a> die Privilegirung dessen
+unbedingt ablehnen, »der einen hoffnungslosen Kranken
+<em class="gesperrt">ohne dessen Verlangen</em> aus Mitleiden des Lebens
+beraube«.</p>
+
+<p>Wie rückständig sind diese Gesetzgeber der Gegenwart
+hinter dem <em class="gesperrt">Preußischen Landrecht</em> geblieben, das Teil II
+Tit. XX § 833 für die damalige Zeit so großherzig und zugleich
+juristisch so fein bestimmt hat: »Wer tödtlich Verwundeten,
+oder sonst Todtkranken, in vermeintlich guter Absicht,
+das Leben verkürzt, ist gleich einem fahrlässigen Totschläger
+nach § 778.779 zu bestrafen.« Die angedrohte Strafe
+ist sehr mild: Gefängnis oder Festung »auf einen Monat bis
+zwei Jahre«.</p>
+
+<p>Über hundert Jahre sind seitdem ins Land gegangen,
+und solch köstliche Satzung hat für das deutsche Volk keine
+Frucht getragen!</p>
+
+<p>Das <em class="gesperrt">Norwegische Strafgesetzbuch</em> v. 22. Mai 1902
+§ 235 hat die Strafbarkeit solcher Tötung der der Tötung
+des Einwilligenden gleichgestellt. Die <em class="gesperrt">Motive</em> des deutschen
+Entwurfs von 1909 führen aus: solche Vorschrift könne »in
+schlimmster Weise mißbraucht und das Leben erkrankter
+Personen in erheblichster Weise gefährdet werden«, auch sei
+eine befriedigende Fassung dafür kaum zu finden.<a name="FNanchor_46" id="FNanchor_46"></a><a href="#Footnote_46" class="fnanchor">[46]</a></p>
+
+<p>I. Ich will nun für den Augenblick einmal beide Fäden
+abreißen, um sie später wieder anzuknüpfen, vor allem
+Weiteren aber die Vorfrage stellen, die gegenwärtig m. E.
+unbedingt gestellt werden muß. Die juristische, scheinbar so
+geschäftsmäßige Formulirung scheint auf große Herzlosigkeit
+zu deuten: in Wahrheit entspringt sie nur dem tiefsten
+Mitleiden.</p>
+
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_27" id="Page_27">[27]</a></span></p>
+
+<p><em class="gesperrt">Gibt es Menschenleben, die so stark die Eigenschaft
+des Rechtsgutes eingebüßt haben, daß ihre
+Fortdauer für die Lebensträger wie für die
+Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat?</em><a name="FNanchor_47" id="FNanchor_47"></a><a href="#Footnote_47" class="fnanchor">[47]</a></p>
+
+<p>Man braucht sie nur zu stellen und ein beklommenes
+Gefühl regt sich in Jedem, der sich gewöhnt hat, den Wert
+des einzelnen Lebens für den Lebensträger und für die
+Gesamtheit auszuschätzen. Er nimmt mit Schmerzen wahr,
+wie verschwenderisch wir mit dem wertvollsten, vom stärksten
+Lebenswillen und der größten Lebenskraft erfüllten und
+von ihm getragenen Leben umgehen, und welch Maß von
+oft ganz nutzlos vergeudeter Arbeitskraft, Geduld, Vermögensaufwendung
+wir nur darauf verwenden, um lebensunwerte
+Leben so lange zu erhalten, bis die Natur &mdash; oft
+so mitleidlos spät &mdash; sie der letzten Möglichkeit der Fortdauer
+beraubt.</p>
+
+<p>Denkt man sich gleichzeitig ein Schlachtfeld, bedeckt
+mit Tausenden toter Jugend, oder ein Bergwerk, worin
+schlagende Wetter Hunderte fleißiger Arbeiter verschüttet
+haben, und stellt man in Gedanken unsere Idioteninstitute mit
+ihrer Sorgfalt für ihre lebenden Insassen daneben &mdash; und
+man ist auf das tiefste erschüttert von diesem grellen Mißklang
+zwischen der Opferung des teuersten Gutes der Menschheit
+im größten Maßstabe auf der einen und der größten Pflege
+nicht nur absolut wertloser, sondern negativ zu wertender
+Existenzen auf der anderen Seite.<a name="FNanchor_48" id="FNanchor_48"></a><a href="#Footnote_48" class="fnanchor">[48]</a></p>
+
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_28" id="Page_28">[28]</a></span></p>
+
+<p>Daß es lebende Menschen gibt, deren Tod für sie eine
+Erlösung und zugleich für die Gesellschaft und den Staat insbesondere
+eine Befreiung von einer Last ist, deren Tragung
+außer dem einen, ein Vorbild größter Selbstlosigkeit zu sein,
+nicht den kleinsten Nutzen stiftet, läßt sich in keiner Weise
+bezweifeln.</p>
+
+<p>Ist dem aber so &mdash; gibt es in der Tat menschliche Leben,
+an deren weiterer Erhaltung jedes vernünftige Interesse
+dauernd geschwunden ist, &mdash; dann steht die Rechtsordnung
+vor der verhängnisvollen Frage, ob sie den Beruf hat,
+für deren unsoziale Fortdauer tätig einzutreten &mdash; insbesondere
+auch durch vollste Verwendung des Strafschutzes &mdash;
+oder unter bestimmten Voraussetzungen ihre Vernichtung
+freizugeben? Man kann die Frage legislatorisch auch dahin
+stellen: ob die energische Forterhaltung solcher Leben als
+Beleg für die Unangreifbarkeit des Lebens überhaupt
+den Vorzug verdiene, oder die Zulassung seiner alle Beteiligten
+erlösenden Beendigung als das kleinere Übel erscheine?</p>
+
+<p>II. Über die notwendig zu gebende Antwort kann nach
+kühl rechnender Logik kaum ein Zweifel obwalten. Ich bin
+aber der festen Überzeugung, daß die Antwort durch rechnende
+Vernunft allein nicht definitiv gegeben werden
+darf: ihr Inhalt muß durch das tiefe Gefühl für ihre Richtigkeit
+die Billigung erhalten. Jede unverbotene Tötung
+eines Dritten muß als Erlösung mindestens für ihn empfunden
+werden: sonst verbietet sich ihre Freigabe von selbst.</p>
+
+<p>Daraus ergibt sich aber eine Folgerung als unbedingt
+notwendig: <em class="gesperrt">die volle Achtung des Lebenswillens
+aller, auch der kränksten und gequältesten und
+nutzlosesten Menschen</em>.</p>
+
+<p>Nach Art des den Lebenswillen seines Opfers gewaltsam<span class="pagenum"><a name="Page_29" id="Page_29">[29]</a></span>
+brechenden Mörders und Totschlägers kann die Rechtsordnung
+nie vorzugehen gestatten.<a name="FNanchor_49" id="FNanchor_49"></a><a href="#Footnote_49" class="fnanchor">[49]</a></p>
+
+<p>Selbstverständlich kann auch gegenüber dem Geistesschwachen,
+der sich bei seinem Leben glücklich fühlt, von
+Freigabe seiner Tötung nie die Rede sein.</p>
+
+<p><a name="Ref_III_IV_1-3"> </a>III. Die in Betracht kommenden Menschen zerfallen
+nun, soweit ich zu sehen vermag, in zwei große Gruppen,
+zwischen welche sich eine Mittelgruppe einschiebt. In</p>
+
+<p><a name="Ref_IV_III_1"></a>1. <em class="gesperrt">die zufolge Krankheit oder Verwundung
+unrettbar Verlorenen, die im vollen Verständnis
+ihrer Lage den dringenden Wunsch nach Erlösung
+besitzen und ihn in irgendeiner Weise zu erkennen
+gegeben haben.</em><a name="FNanchor_50" id="FNanchor_50"></a><a href="#Footnote_50" class="fnanchor">[50]</a></p>
+
+<p>Die beiden oben erwähnten Privilegirungsgründe
+treffen hier zusammen. Ich denke besonders an unheilbare
+Krebskranke, unrettbare Phthisiker, an irgendwie und -wo
+tödlich Verwundete.</p>
+
+<p>Ganz unnötig scheint mir, daß das Verlangen nach dem
+Tode aus unerträglichen Schmerzen entspringt. Die schmerzlose
+Hoffnungslosigkeit verdient das gleiche Mitleid.</p>
+
+<p>Ganz gleichgültig erscheint auch, ob unter anderen Verhältnissen
+der Kranke hätte gerettet werden können, falls
+diese günstigeren Verhältnisse sich eben nicht beschaffen lassen.
+»Unrettbar« ist also nicht in absolutem Sinne, sondern als
+unrettbar in der konkreten Lage zu verstehen. Wenn zwei
+Freunde zusammen in abgelegenster Gegend eine gefährliche
+Bergwanderung machen, der eine schwer abstürzt und beide
+Beine bricht, der andere aber ihn nicht fortschaffen, auch
+menschliche Hilfe nicht errufen oder sonst erlangen kann,
+so ist eben der Zerschmetterte unrettbar verloren. Sieht er
+das ein und erfleht er vom Freunde den Tod, so wird dieser<span class="pagenum"><a name="Page_30" id="Page_30">[30]</a></span>
+kaum widerstehen können und wenn er kein Schwächling
+ist, selbst auf die Gefahr hin in Strafe genommen zu werden,
+auch nicht widerstehen wollen. Auf dem Schlachtfeld ereignen
+sich sicher analoge Fälle zur Genüge. Die Menschen
+vom richtigen und würdigen Handeln abzuhalten &mdash; dazu
+ist die Strafe nicht da und dazu soll ihre Androhung auch nicht
+verwendet werden!</p>
+
+<p>Unbedingt notwendige Voraussetzung ist aber nicht nur
+die Ernstlichkeit der Einwilligung oder des Verlangens,
+sondern auch für die beiden Beteiligten die richtige Erkenntnis
+und nicht nur die hypochondrische Annahme des
+unrettbaren Zustandes und die reife Auffassung dessen, was die
+Aufgabe des Lebens für den den Tod Verlangenden bedeutet.</p>
+
+<p>Die Einwilligung des »Geschäftsunfähigen« (BGB. § 104)
+genügt regelmäßig nicht. Aber auch eine große Zahl weiterer
+»Einwilligungen« wird als unbeachtlich betrachtet werden
+müssen. Andererseits gibt es beachtliche Einwilligungen
+auch von Minderjährigen noch unter 18 Jahren, ja auch
+von Wahnsinnigen.</p>
+
+<p>Wenn diese Unrettbaren, denen das Leben zur unerträglichen
+Last geworden ist, nicht zur Selbsttötung verschreiten,
+sondern &mdash; was sehr inkonsequent sein kann, aber doch nicht
+selten sich ereignen mag &mdash; den Tod von dritter Hand erflehen,
+so liegt der Grund zu diesem inneren Widerspruch
+vielfach in der physischen Unmöglichkeit der Selbsttötung,
+etwa in zu großer Körperschwäche der Kranken, in der Unerreichbarkeit
+der Mittel zur Tötung, vielleicht auch darin, daß
+er überwacht wird oder am Versuche des Selbstmordes gehindert
+würde, vielfach aber auch in reiner Willensschwäche.</p>
+
+<p><em class="gesperrt">Ich kann nun vom rechtlichen, dem sozialen,
+dem sittlichen, dem religiösen Gesichtspunkt aus
+schlechterdings keinen Grund finden, die Tötung
+solcher den Tod dringend verlangender Unrettbarer
+nicht an die, von denen er verlangt wird, freizugeben:
+ja ich halte diese Freigabe einfach für eine<span class="pagenum"><a name="Page_31" id="Page_31">[31]</a></span>
+Pflicht gesetzlichen Mitleids</em>, wie es sich ja doch auch in
+anderen Formen vielfach geltend macht. Über die Art des
+Vollzugs wird später das Nötige zu sagen sein.</p>
+
+<p>Wie steht es aber mit der Rücksichtnahme auf die Gefühle,
+vielleicht gar auf starke Interessen der Angehörigen an
+der Fortdauer dieses Lebens? Die Frau des Kranken, die
+ihn schwärmerisch liebt, klammert sich an sein Leben. Vielleicht
+erhält er durch Bezug seiner Pension seine Familie,
+und diese widerspricht dem Gnadenakt auf das energischste.</p>
+
+<p>Mir will jedoch scheinen, <em class="gesperrt">das Mitleid mit dem Unrettbaren
+muß hier unbedingt überwiegen</em>. Seine
+Seelenqual ihm tragen zu helfen vermag auch von seinen
+Geliebten keiner. Nichts kann er für sie tun; täglich verstrickt
+er sie in neues Leid, fällt ihnen vielleicht schwer zur Last;
+<em class="gesperrt">er</em> muß entscheiden, ob er dies verlorene Leben noch tragen
+kann. Ein Einspruchsrecht, ein Hinderungsrecht der Verwandten
+kann nicht anerkannt werden &mdash; immer vorausgesetzt,
+daß das Verlangen nach dem Tode ein beachtliches ist.<a name="FNanchor_51" id="FNanchor_51"></a><a href="#Footnote_51" class="fnanchor">[51]</a></p>
+
+<p><a name="Ref_III_IV_2"></a>2. <em class="gesperrt">Die zweite Gruppe besteht aus den unheilbar
+Blödsinnigen</em> &mdash; einerlei ob sie so geboren oder etwa
+wie die Paralytiker im letzten Stadium ihres Leidens so
+geworden sind.</p>
+
+<p><em class="gesperrt">Sie haben weder den Willen zu leben, noch
+zu sterben. So gibt es ihrerseits keine beachtliche
+Einwilligung in die Tötung, andererseits stößt
+diese auf keinen Lebenswillen, der gebrochen
+werden müßte.</em> Ihr Leben ist absolut zwecklos, aber sie
+empfinden es nicht als unerträglich. Für ihre Angehörigen
+wie für die Gesellschaft bilden sie eine furchtbar schwere
+Belastung. Ihr Tod reißt nicht die geringste Lücke &mdash; außer
+vielleicht im Gefühl der Mutter oder der treuen Pflegerin.
+Da sie großer Pflege bedürfen, geben sie Anlaß, <em class="gesperrt">daß ein
+Menschenberuf entsteht, der darin aufgeht, absolut<span class="pagenum"><a name="Page_32" id="Page_32">[32]</a></span>
+lebensunwertes Leben für Jahre und Jahrzehnte
+zu fristen</em>.</p>
+
+<p>Daß darin eine furchtbare Widersinnigkeit, ein Mißbrauch
+der Lebenskraft zu ihrer unwürdigen Zwecken, enthalten
+ist, läßt sich nicht leugnen.</p>
+
+<p><em class="gesperrt">Wieder finde ich weder vom rechtlichen, noch
+vom sozialen, noch vom sittlichen, noch vom religiösen
+Standpunkt aus schlechterdings keinen
+Grund, die Tötung dieser Menschen, die das
+furchtbare Gegenbild echter Menschen bilden
+und fast in Jedem Entsetzen erwecken, der ihnen
+begegnet, freizugeben</em> &mdash; natürlich nicht an Jedermann!
+In Zeiten höherer Sittlichkeit &mdash; der unseren ist aller Heroismus
+verloren gegangen &mdash; würde man diese armen Menschen
+wohl amtlich von sich selbst erlösen. Wer aber schwänge sich
+heute in unserer Entnervtheit zum Bekenntnis dieser Notwendigkeit,
+also solcher Berechtigung auf?</p>
+
+<p>Und so wäre heute zu fragen: wem gegenüber darf und
+soll diese Tötung freigegeben werden? <em class="gesperrt">Ich würde meinen,
+zunächst den Angehörigen, die ihn zu pflegen
+haben, und deren Leben durch das Dasein des
+Armen dauernd so schwer belastet wird, auch
+wenn der Pflegling in eine Idiotenanstalt Aufnahme
+gefunden hat, dann auch ihren Vormündern
+&mdash; falls die einen oder die anderen die Freigabe
+beantragen.</em></p>
+
+<p>Den Vorstehern gerade dieser Anstalten <em class="gesperrt">zur Pflege
+der Idioten</em> wird solch Antragsrecht kaum gegeben werden
+können. Auch würde ich meinen, der Mutter, die trotz des
+Zustandes ihres Kindes sich die Liebe zu ihm nicht hat
+nehmen lassen, sei ein Einspruch freizugeben, falls sie die
+Pflege selbst übernimmt oder dafür aufkommt. Weitaus
+am besten würde der Antrag gestellt, sobald der unheilbare
+Blödsinn die Feststellung gefunden hätte.<a name="FNanchor_52" id="FNanchor_52"></a><a href="#Footnote_52" class="fnanchor">[52]</a></p>
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_33" id="Page_33">[33]</a></span></p>
+<p>3. Ich habe von einer Mittelgruppe gesprochen und
+finde sie <em class="gesperrt">in den geistig gesunden Persönlichkeiten,
+die durch irgendein Ereignis, etwa sehr schwere,
+zweifellos tödliche Verwundung, bewußtlos geworden
+sind, und die, wenn sie aus ihrer Bewußtlosigkeit
+noch einmal erwachen sollten, zu einem
+namenlosen Elend erwachen würden</em>.</p>
+
+<p>Soviel ich weiß, können diese Zustände der Bewußtlosigkeit
+so lange dauern, daß von den Voraussetzungen
+zulässiger Bewirkung der Euthanasie nicht mehr die Rede sein
+kann. Aber in den meisten Fällen dieser Gruppe dürften
+diese doch vorhanden sein. Dann greift der Grundsatz durch,
+der oben s. <a href="#Ref_II">II S. 14-18</a> entwickelt worden ist.</p>
+
+<p>Bezüglich des wohl kleinen Restes ist aber zu bemerken:</p>
+
+<p>Auch hier fehlt &mdash; wenn auch aus ganz anderem Grunde
+wie bei den Idioten &mdash; die mögliche Einwilligung des Unrettbaren
+in die Tötung. Wird diese doch eigenmächtig vorgenommen
+in der Überzeugung, der Getötete würde,
+wenn er dazu imstande gewesen wäre, seine Zustimmung
+zur Tötung erteilt haben, so läuft der Täter bewußt ein
+großes Risiko aus Mitleid mit dem Bewußtlosen, nicht um
+ihm das Leben zu rauben, sondern um ihm ein furchtbares
+Ende zu ersparen.</p>
+
+<p>Ich glaube nicht, daß sich für diese Gruppe der Tötungen
+eine Regelbehandlung aufstellen läßt. Es werden Fälle auftauchen,
+worin die Tötung sachlich als durchaus gerechtfertigt
+erscheint; es kann sich aber auch ereignen, daß der Täter
+übereilt gehandelt hat in der Annahme, das Richtige zu<span class="pagenum"><a name="Page_34" id="Page_34">[34]</a></span>
+tun. Dann wird er nie vorsätzlich rechtswidriger, wohl aber
+eventuell fahrlässiger Tötung schuldig.</p>
+
+<p>Für die nachträglich als gerechtfertigt anerkannte
+Tötung sollte gesetzlich die Möglichkeit eröffnet werden, sie
+straflos zu lassen.</p>
+
+<p><em class="gesperrt">Die Personen also, die für die Freigabe ihrer
+Tötung allein in Betracht kommen, sind stets
+nur die unrettbar Kranken, und zu der Unrettbarkeit
+gesellt sich stets das Verlangen des Todes
+oder die Einwilligung, oder sie würde sich dazu
+gesellen, wenn der Kranke nicht in dem kritischen
+Zeitpunkt der Bewußtlosigkeit verfallen wäre
+oder wenn der Kranke je zum Bewußtsein seines
+Zustandes hätte gelangen können.</em></p>
+
+<p>Wie schon oben ausgeführt, <em class="gesperrt">ist jede Freigabe der
+Tötung mit Brechung des Lebenswillens des zu
+Tötenden oder des Getöteten ausgeschlossen</em>.</p>
+
+<p>Ebenso ausgeschlossen ist die Freigabe der Tötung an
+<em class="gesperrt">Jedermann</em> &mdash; ich will einmal den furchtbaren Ausdruck
+einer <em class="gesperrt"><i>proscriptio bona mente</i></em> gebrauchen.</p>
+
+<p>Wie die Selbsttötung nur einer einzigen Person freigegeben
+ist, so kann die Tötung Unrettbarer nur solchen
+freigegeben werden, die sie nach Lage der Dinge zu retten
+berufen wären, deren Mitleidstat deshalb das Verständnis
+aller richtig empfindenden Menschen finden wird.</p>
+
+<p>Den Kreis dieser Personen gesetzlich bestimmt zu umgrenzen,
+ist untunlich. Ob der Antragsteller und der Vollstrecker
+der Freigabe im einzelnen Falle dazu gehörten, kann
+nur für jeden Einzelfall festgestellt werden.</p>
+
+<p>Die Angehörigen werden vielfach, aber keineswegs
+immer dazu gehören. Der Haß kann auch die Maske des
+Mitleides annehmen und Kain erschlug seinen Bruder Abel.</p>
+
+<hr class="chap" />
+
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_35" id="Page_35">[35]</a></span></p>
+
+<h3><a name="V_Die_Entscheidung_uber_die_Freigabe" id="V_Die_Entscheidung_uber_die_Freigabe">V. Die Entscheidung über die Freigabe.</a></h3>
+
+<p>Es wäre möglich, daß diese Vorschläge der Erweiterung
+des Gebietes unverbotener Tötung seis ganz, seis wenigstens
+in ihrem ersten Teile<a name="FNanchor_53" id="FNanchor_53"></a><a href="#Footnote_53" class="fnanchor">[53]</a> theoretische Billigung fänden, daß
+aber ihre praktische Undurchführbarkeit gegen sie ins Feld
+geführt würde.<a name="FNanchor_54" id="FNanchor_54"></a><a href="#Footnote_54" class="fnanchor">[54]</a></p>
+
+<p>Mit gutem Grunde könnte gesagt werden: Voraussetzung
+der Freigabe bildet immer der pathologische Zustand
+dauernder tödlicher Krankheit oder unrettbares Idiotentum.
+Dieser Zustand bedarf objektiver sachverständiger Feststellung,
+die doch unmöglich in die Hand des Täters gelegt werden
+kann. Wäre doch sehr leicht denkbar, daß irgendwer an dem
+frühzeitigeren Hinscheiden des Kranken ein großes, vielleicht
+gar vermögensrechtliches Interesse hätte, und den
+behandelnden Arzt zum tödlichen Eingreifen erfolgreich
+zu bestimmen suchte, oder daß dieser von sich aus beschlösse,
+auf ungenügende Diagnose hin das Schicksal zu spielen.</p>
+
+<p>Vergegenwärtigt man sich nun die einschlagenden Fälle
+(oben s. <a href="#Ref_III_IV_1-3">III, IV 1-3</a>) in ihrer Verschiedenheit, so zeigt sich
+ein großer Unterschied, <em class="gesperrt">je nachdem der tödliche Eingriff
+sich akut notwendig macht, oder genügende Zeit
+für die Vorprüfung seiner Voraussetzungen gelassen
+ist</em>. In der zweiten Gruppe (s. <a href="#Ref_III_IV_2">III, IV 2</a> unheilbarer Blödsinn)
+wird diese Zeit stets gegeben sein, in der dritten,
+bei länger dauernder Bewußtlosigkeit wohl auch manchesmal,
+in der ersten in einer größeren Anzahl der Fälle &mdash; ob der
+überwiegend größeren, bleibt zweifelhaft. Man wird die
+Forderung aufstellen müssen, daß wenn es irgend angängig
+<span class="pagenum"><a name="Page_36" id="Page_36">[36]</a></span>ist, diese nötige Zeit sorgfältigster Vorprüfung ausgespart,
+daß aber auch diese Vorprüfung in möglichst beschleunigtem
+Verfahren erledigt, und der Beschluß sofort gefaßt wird.</p>
+
+<p>Das Verfahren mit obligatorischer Vorprüfung muß,
+soweit möglich, als das ausnahmelose betrachtet werden.</p>
+
+<p>Fragen wir zunächst, wie es zweckmäßig einzurichten
+wäre, und dann, was mit den armen Unrettbaren und mit
+denen wird, deren Mitleid sie erlösen möchte, wenn die
+Möglichkeit amtlicher Vorprüfung nicht gegeben ist?</p>
+
+<p>1. <em class="gesperrt">Die Freigabe durch eine Staatsbehörde.</em></p>
+
+<p>Da der Staat von heute nie die Initiative zu solchen
+Tötungen ergreifen kann, so wird die Initiative</p>
+
+<p>1. <em class="gesperrt">in der Form des Antrags auf Freigabe
+bestimmten Antragsberechtigten zu überweisen
+sein.</em> Das kann in der ersten Gruppe der tödlich Kranke
+selbst sein, oder sein Arzt, oder jeder andere, den er mit der
+Antragstellung betraut hat, insbesondere Einer seiner nächsten
+Verwandten.</p>
+
+<p>2. <em class="gesperrt">Dieser Antrag geht an eine Staatsbehörde.
+Ihre erste Aufgabe besteht ganz allein in der
+Feststellung der Voraussetzungen zur Freigabe:</em>
+das sind die Feststellung unrettbarer Krankheit oder unheilbaren
+Blödsinns und eventuell die der Fähigkeit des Kranken
+zu beachtlicher Einwilligung in den Fällen der ersten Gruppe.</p>
+
+<p>Daraus dürfte sich ihre Besetzung ergeben: <em class="gesperrt">ein Arzt
+für körperliche Krankheiten, ein Psychiater oder
+ein zweiter Arzt, der mit den Geisteskrankheiten
+vertraut ist</em>, und ein <em class="gesperrt">Jurist</em>, der zum Rechten schaut. Diese
+hätten allein Stimmrecht. Zweckmäßig wäre, diesen <em class="gesperrt">Freigebungsausschuß</em>
+mit einem Vorsitzenden zu versehen,
+der die Verhandlungen leitet, aber kein Stimmrecht besitzt.
+Denn würde Eine jener drei Persönlichkeiten mit dem Vorsitz
+betraut, so würde sie im Kollegium mächtiger als die
+beiden anderen, und das wäre nicht wünschenswert. Zur Freigabe<span class="pagenum"><a name="Page_37" id="Page_37">[37]</a></span>
+dürfte <em class="gesperrt">Einstimmigkeit</em> zu erfordern sein. Der Antragsteller
+und der behandelnde Arzt des Kranken dürften
+als Mitglieder dem Ausschusse nicht angehören.</p>
+
+<p>Dieser Behörde müßte das Recht des Augenscheins und
+der Zeugenvernehmung erteilt werden.</p>
+
+<p>3. <em class="gesperrt">Der Beschluß selbst dürfte nur aussprechen,
+daß nach vorgenommener Prüfung des Zustandes
+des Kranken er nach den jetzigen Anschauungen der
+Wissenschaft als unheilbar erscheint, eventuell
+daß kein Grund zum Zweifel an der Beachtlichkeit
+seiner Einwilligung vorliegt, daß demgemäß
+der Tötung des Kranken kein hindernder Grund
+im Wege steht, und dem Antragsteller anheimgegeben
+wird, in sachgemäßester Weise die Erlösung
+des Kranken von seinem Übel in die Wege
+zu leiten.</em></p>
+
+<p>Niemandem darf <em class="gesperrt">ein Recht zur Tötung</em>, noch viel
+weniger jemandem <em class="gesperrt">eine Pflicht zur Tötung</em> eingeräumt
+werden &mdash; auch dem Antragsteller nicht. <em class="gesperrt">Die Ausführungstat
+muß Ausfluß freien Mitleids mit dem Kranken
+sein.</em> Der Kranke, der seine Einwilligung auf das Feierlichste
+erklärt hat, kann sie natürlich jeden Augenblick zurücknehmen,
+und dadurch die Voraussetzung der Freigabe und
+damit sie selbst nachträglich umstürzen.</p>
+
+<p>Es dürfte sich empfehlen, im Anschluß an den Befund
+des Einzelfalles das in diesem Falle geeignetste Mittel
+der Euthanasie zu bezeichnen. <em class="gesperrt">Denn unbedingt schmerzlos
+muß die Erlösung erfolgen, und nur ein Sachverständiger
+wäre zur Anwendung des Mittels
+berechtigt.</em></p>
+
+<p>4. Über den Vollzugsakt wäre dem Freigebungsausschuß
+<em class="gesperrt">ein sorgfältiges Protokoll</em> zuzustellen.</p>
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_38" id="Page_38">[38]</a></span></p>
+<p>2. <em class="gesperrt">Eigenmächtige Tötung eines Unheilbaren
+unter Annahme der Voraussetzungen freizugebender
+Tötung.</em></p>
+
+<p>Dieser ordnungsmäßige Weg ist aber nicht immer gangbar.
+Vielleicht läßt sich seine Betretung nicht einmal
+denken. Vielleicht könnte auch die Zeit, die er selbst bei
+größter Beschleunigung kosten würde, den Unheilbaren unerträglichen
+Qualen aussetzen.</p>
+
+<p>Dann steht man vor der Alternative: <em class="gesperrt">entweder mutet
+man wegen praktischer Schwierigkeiten dem Unrettbaren
+mitleidlos die Fortdauer seiner Qualen
+bis zum Ende und seinen Angehörigen oder seinem
+Arzte trotz ihres Mitleids volle Passivität zu,
+oder man untersagt diesen »Beteiligten« nicht,
+das Risiko zu laufen, sich über die Voraussetzungen
+unverbotener Tötung selbst zu vergewissern
+und auf Befund nach bestem Gewissen zu handeln</em>.</p>
+
+<p>Ich zögere nicht einen Augenblick, mich für die zweite
+Alternative auszusprechen.</p>
+
+<p>Tötet dann jemand einen Unheilbaren, um ihn zu erlösen
+&mdash; seis mit seiner Einwilligung, seis in der Annahme,
+der Kranke würde sie zweifellos erteilen und sei daran nur
+durch seine Bewußtlosigkeit gehindert, &mdash; so müßte m. E. für
+solchen Täter und seine Gehilfen gesetzlich die Möglichkeit,
+sie straflos zu lassen, vorgesehen sein, und sie würden straflos
+zu bleiben haben, wenn sich die Voraussetzungen der Freigabe
+nachträglich als vorhanden gewesen ergeben würden.</p>
+
+<p>Dem Täter würde für solche Fälle eine »<em class="gesperrt">Verklarungspflicht</em>«
+aufzuerlegen sein, d. h. eine Pflicht, von seiner Tat
+sofort nach ihrer Begehung bei dem Freigabeausschuß
+Anzeige zu machen.</p>
+
+<p>Anderenfalls hätte eventuell angemessene Strafe wegen
+fahrlässiger Tötung Platz zu greifen, wie sie ja schon das
+<span class="pagenum"><a name="Page_39" id="Page_39">[39]</a></span><em class="gesperrt">Preußische Landrecht</em> angeordnet hat: der Täter hat ja die
+Voraussetzungen einer unverbotenen Tötung zu Unrecht
+als vorhanden angenommen. Von echtem Lebensvernichtungsvorsatz
+ist bei ihm nicht zu sprechen.</p>
+
+<p>So gäbe es nach unseren Vorschlägen zwei neue Arten
+unverbotener Tötungen Dritter: <em class="gesperrt">den Vollzug der ausdrücklich
+freigegebenen Tötung und die eigenmächtige
+Tötung unter richtiger Annahme der
+Voraussetzungen der Freigabe im konkreten Fall
+durch einen Antragsberechtigten</em>.</p>
+
+<hr class="chap" />
+<h3><a name="VI_Das_Bedenken_der_moglicherweise_irrtumlichen" id="VI_Das_Bedenken_der_moglicherweise_irrtumlichen">VI. Das Bedenken der möglicherweise irrtümlichen
+Freigabe.</a><a name="FNanchor_55" id="FNanchor_55"></a><a href="#Footnote_55" class="fnanchor">[55]</a></h3>
+
+<p>Bei der zweiten Art trägt der Täter das Risiko des
+Irrtums und verfällt bei unverzeihlichem Irrtum sogar der
+Strafe.</p>
+
+<p>Ganz besonders schwer würde aber in weiten Volkskreisen
+eine Tötung auf Grund irrtümlicher amtlicher Freigabe
+empfunden werden. Gerade deshalb wird unseren Vorschlägen
+unausbleiblich der Einwand entgegengehalten
+werden, die Diagnose der Unheilbarkeit sei unsicher, und so
+könnte die amtliche Freigabe auch erfolgen zuungunsten
+eines Menschen, den ein »Wunder« oder die Kunst der Ärzte
+doch vielleicht schließlich noch hätte retten können. Solcher
+Vorgang sei aber im höchsten Maße anstößig.</p>
+
+<p><em class="gesperrt">Die Möglichkeit des Irrtums bei der Freigabebehörde
+ist trotz der geforderten Einstimmigkeit
+unleugbar.</em> Nur bei den dauernden Idioten
+dürfte er fast ausgeschlossen sein. Aber Irrtum ist bei allen
+menschlichen Handlungen möglich, und niemand wird die
+törichte Folgerung ziehen, daß alle nützlichen und heilsamen
+Handlungen in Anbetracht dieses möglichen Defekts zu<span class="pagenum"><a name="Page_40" id="Page_40">[40]</a></span>
+unterbleiben hätten. Auch der Arzt außerhalb der Behörde
+unterliegt dem Irrtum, der sehr üble Folgen verursachen
+kann, und niemand wird ihn wegen seiner Fähigkeit zu irren
+ausschalten wollen.</p>
+
+<p><em class="gesperrt">Das Gute und das Vernünftige müssen geschehen
+trotz allen Irrtumsrisikos.</em></p>
+
+<p>Während nun bei Tausenden von Fällen irrigen Handelns
+der Beweis des Irrtums nachher bis zur Evidenz zu
+erbringen ist, dürfte der Beweis für den angeblichen Irrtum
+der Freigabebehörde nur sehr schwer zu beschaffen und kaum
+über den Grad einer Möglichkeit der Annahme des Überlebens
+zu steigern sein.</p>
+
+<p>Nimmt man aber auch den Irrtum einmal als bewiesen
+an, so zählt die Menschheit jetzt ein Leben weniger.
+Dies Leben hätte vielleicht nach glücklicher Überwindung
+der Katastrophe noch sehr kostbar werden können: meist aber
+wird es kaum über den mittleren Wert besessen haben.
+Für die Angehörigen wiegt natürlich der Verlust sehr schwer.
+Aber die Menschheit verliert infolge Irrtums so viele Angehörige,
+daß einer mehr oder weniger wirklich kaum in
+die Wagschale fällt.</p>
+
+<p>Und wäre denn immer für den aus schwerer Krankheit
+Geretteten die Erhaltung ein Segen gewesen? Vielleicht
+würde er an den Folgen der schweren Erkrankung doch noch
+viel gelitten haben; vielleicht hätte ihn schweres Schicksal
+später geschlagen; vielleicht hätte er einen sehr schweren Tod
+gehabt: jetzt ist er &mdash; allerdings vorzeitig &mdash; aber sanft entschlafen.</p>
+
+<p>Sein erhaltbar gewesener Lebensrest darf als ein nicht
+übertriebener Kaufpreis für die Erlösung so vieler Unrettbaren
+von ihren Leiden betrachtet werden.</p>
+
+<p>In seiner so wertvollen Abhandlung über den Selbstmord
+berichtet <em class="gesperrt">Gaupp</em> (S. 24) von einem Katatoniker,
+der sich elf Kugeln in den Körper geschossen habe, von denen
+eine ins Gehirn, vier andere im Schädel geblieben sind.<span class="pagenum"><a name="Page_41" id="Page_41">[41]</a></span>
+»Nach langem Krankenlager genas er von seinen Verletzungen,
+um weiterhin in einen tiefen <i>stupor</i> zu verfallen,
+aus dem er blöde erwachte.«</p>
+
+<p>Ein furchtbares Zeugnis unserer Zeit! Mit Aufwand
+unendlicher Zeit und Geduld und Sorge bemühen wir uns
+um die Erhaltung von Leben negativen Wertes, auf dessen
+Erlöschen jeder Vernünftige hoffen muß. <em class="gesperrt">Unser Mitleiden
+steigert sich über sein richtiges Maß hinaus
+bis zur Grausamkeit. Dem Unheilbaren, der den
+Tod ersehnt, nicht die Erlösung durch sanften Tod
+zu gönnen, das ist kein Mitleid mehr, sondern sein
+Gegenteil.</em><a name="FNanchor_56" id="FNanchor_56"></a><a href="#Footnote_56" class="fnanchor">[56]</a></p>
+
+<p>Auch bei allen anderen Handlungen des Mitleids ist
+der Irrtum und vielleicht ein übles Ende möglich. Wer
+aber möchte die Anwendung dieses schönsten Zuges menschlicher
+Natur durch den Hinweis auf solchen Irrtum beschränkt
+sehen?</p>
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_43" id="Page_43">[43]</a></span></p>
+
+<h2>II.<br />
+Ärztliche Bemerkungen</h2>
+
+<p class="center">von</p>
+
+<p class="center">Professor <i>Dr.</i> <b>A. Hoche</b>, Freiburg i. Br.
+</p>
+
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_45" id="Page_45">[45]</a></span></p>
+
+<p class="p6">Die in den vorausgehenden rechtlichen Ausführungen
+besprochenen Punkte bedürfen nicht alle in gleichem Maße
+einer Beleuchtung vom <em class="gesperrt">ärztlichen Standpunkte</em> aus.
+Die Frage der rechtlichen <em class="gesperrt">Natur des Selbstmordes</em> und
+der Rechtslage bei der <em class="gesperrt">Tötung der Einwilligenden</em> soll
+uns nicht näher beschäftigen; alles andere aber geht uns
+<em class="gesperrt">Ärzte</em> sehr viel an, durch deren Köpfe <em class="gesperrt">berufsmäßig</em> die
+ganze Gedankenreihe strafbarer oder strafloser Eingriffe
+in fremdes Leben hindurchläuft. Das Verhältnis des Arztes
+zum Töten im allgemeinen bedarf daher einer besonderen
+Erörterung.</p>
+
+<p>Jeder Mensch ist bekanntlich unter gesetzlich näher bestimmten
+Umständen zu straflosen Eingriffen in fremde
+körperliche Existenz berechtigt (Notwehr, Notstand); beim
+Arzte wird das Verhältnis zum fremden Leben in negativer
+Hinsicht zwar durch das Gesetz bestimmt; tatsächlich ist aber
+sein Handeln auf diesem Gebiete ein Ausfluß seiner besonderen
+<em class="gesperrt">ärztlichen Sittenlehre</em>. Es kommt der Allgemeinheit
+für gewöhnlich kaum zum Bewußtsein, daß diese ärztliche
+Sittenlehre nirgends fixiert ist. Es gibt wohl einzelne
+Bücher darüber, die aber den meisten Ärzten unbekannt
+sind und reine Privatleistungen ihrer Verfasser darstellen,
+aber es gibt kein in Paragraphen lebendes ärztliches Sittengesetz,
+keine »<em class="gesperrt">moralische Dienstanweisung</em>«.</p>
+
+<p>Der junge Arzt geht ohne jede gesetzliche Umschreibung
+seiner Rechte und Pflichten gerade in bezug auf die eingreifendsten
+Punkte in seine Praxis hinaus. Nicht einmal
+der Doktoreid der früheren Zeit mit einigen allgemeinen
+<span class="pagenum"><a name="Page_46" id="Page_46">[46]</a></span>Bindungen ist mehr vorhanden. Was der Novize an Anweisung
+mitbringt, ist das Beispiel seiner Lehrer auf der
+Universität, die gelegentlichen Erörterungen, die sich an den
+Einzelfall anschlossen, das Lernen in seiner Assistentenzeit,
+der Einfluß der allgemeinen ärztlichen Anschauungen in
+der Literatur und eigene Schlußfolgerungen, die sich für
+ihn aus der Eigenart seiner Aufgabe ergeben. In gewissen
+Richtungen, aber gerade nicht in den entscheidenden, besteht
+eine Festlegung durch Gewerbeordnung, Verträge mit
+Krankenkassen u. dgl.; in einiger Entfernung sieht der
+Arzt einige Paragraphen des Strafgesetzbuches und die Aufsicht
+der Standesgenossen durch das ärztliche Ehrengericht.
+In allen diesen Punkten handelt es sich für den Arzt aber
+meist um eine negative Bindung in bezug auf das, was er
+nicht darf, nicht um positive Anweisungen. Was er darf
+und soll, ergibt sich als <em class="gesperrt">Ausfluß der Standesanschauungen</em>,
+deren eine Voraussetzung unter allen Umständen
+die ist, daß der Arzt verpflichtet ist, nach allgemeinen sittlichen
+Normen zu handeln; dazu kommt als Standespflicht
+die Aufgabe, Kranke zu heilen, Schmerzen zu beseitigen oder
+zu lindern, Leben zu erhalten und soviel wie möglich, zu
+verlängern.</p>
+
+<p>Diese allgemeinste Regel ist nicht ohne Ausnahme.
+Der Arzt ist praktisch genötigt, <em class="gesperrt">Leben zu vernichten</em>
+(Tötung des lebenden Kindes bei der Geburt im Interesse
+der Erhaltung der Mutter, Unterbrechung der Schwangerschaft
+aus gleichen Gründen). Diese Eingriffe sind nirgends
+ausdrücklich erlaubt; sie bleiben nur straflos von dem Gesichtspunkte
+aus, daß sie im Interesse der <em class="gesperrt">Sicherung eines
+höheren Rechtsgutes</em> erfolgen und unter den Voraussetzungen,
+daß ihnen pflichtmäßige Erwägungen vorausgegangen
+sind, daß bei der Ausführung die Kunstregeln beachtet
+wurden, und daß die notwendige Verständigung mit
+dem Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter oder den
+Angehörigen stattgefunden hat.</p>
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_47" id="Page_47">[47]</a></span></p>
+<p>Auch die Akte der <em class="gesperrt">Körperverletzung</em>, wie sie der
+Chirurg berufsmäßig und spezialistisch vornimmt, sind
+nirgends ausdrücklich erlaubt. Sie bleiben nur straflos,
+wenn in bezug auf Prüfung der Notwendigkeit und Sorgfalt
+der Ausführung die Kunstregeln beachtet wurden. Dabei
+wird bei allen operativen Eingriffen stillschweigend auf einen
+<em class="gesperrt">gewissen Prozentsatz von tödlichen Ausgängen gerechnet</em>,
+deren Herabdrückung auf das Mindestmaß das
+heißeste Bemühen der ärztlichen Kunst ist, die aber niemals
+ganz ausbleiben können, wiederum also Fälle, in denen
+infolge ärztlicher Einwirkung Menschenleben vernichtet werden.
+Unser sittliches Gefühl hat sich hiermit völlig abgefunden.
+Das höhere Rechtsgut der Wiederherstellung einer Mehrzahl
+macht das Opfer einer Minderzahl notwendig, wobei im
+Einzelfalle die Sicherung in der Notwendigkeit der vorausgehenden
+Beschaffung der Einwilligung des Kranken oder
+seines gesetzlichen Vertreters zum Eingriff gegeben ist,
+deren Voraussetzung in der Regel ist, daß ihm der Arzt
+nach bestem Wissen den <em class="gesperrt">Grad der Wahrscheinlichkeit</em>
+der Wiederherstellung und auch der Lebensgefährdung auseinandergesetzt
+hat.</p>
+
+<p>Auch außerhalb der oben genannten Arten von Fragen
+steht der Arzt häufig vor dem Problem eines Eingreifens
+in das Leben in sittlich zweifelhafter Situation.</p>
+
+<p>Von Angehörigen wird in Fällen <em class="gesperrt">unheilbarer
+Krankheit</em> oder unheilbarer geistiger Defektzustände nicht
+so selten der Wunsch geäußert, »daß es bald zu Ende sein
+möchte«.</p>
+
+<p>Vor kurzem erst haben mich Angehörige einer in schwerer
+Bewußtlosigkeit liegenden Selbstmörderin, die das »schwarze
+Schaf« der Familie war, ersucht, doch ja nichts zur Wiederbelebung
+zu tun. Es kommt auch vor, daß die Familie im
+Affekt sich dazu versteigt, dem Arzte Vorwürfe zu machen,
+wenn er die aktive Verkürzung eines verlorenen evtl. schmerzensreichen
+Lebens ablehnt. Trotzdem ist von diesen gefühlsmäßigen<span class="pagenum"><a name="Page_48" id="Page_48">[48]</a></span>
+Anwandlungen bis zu dem Entschlusse zur Tötung
+oder auch nur zu ausdrücklicher Einwilligung von seiten
+der Familie ein großer Schritt; wie die Menschen nun einmal
+sind, würde der Arzt, der heute selbst auf dringenden
+Wunsch der Angehörigen ein Leben verkürzte, in keiner Weise
+später vor den heftigsten Vorwürfen oder auch vor einer
+Strafanzeige sicher sein.</p>
+
+<p>Der Arzt kann gelegentlich auch in die Versuchung
+kommen, unter ganz bestimmten Umständen aus <em class="gesperrt">wissenschaftlichem
+Interesse</em> in ein Menschenleben einzugreifen.
+Ich entsinne mich einer solchen Versuchung, die ich schließlich
+siegreich bestanden habe, aus meiner ersten Assistentenzeit.
+Ein Kind mit einer seltenen und wissenschaftlich interessanten
+Hirnerkrankung lag im Sterben, und der Zustand war so,
+daß mit Sicherheit im Laufe der nächsten 24 Stunden das
+Ende zu erwarten war. Wenn das Kind <em class="gesperrt">im Krankenhause</em>
+starb, waren wir in der Lage, durch die Autopsie den erwünschten
+Einblick in den Befund zu erhalten. Nun erschien
+der Vater mit dem dringenden Verlangen, das Kind mit
+nach Hause zu nehmen; damit ging uns die Möglichkeit der
+Sektion verloren, die uns sicher war, wenn der Tod <em class="gesperrt">vor</em>
+der Abholung eintrat. Es wäre ein Leichtes gewesen und
+hätte in keiner Weise festgestellt werden können, wenn ich
+damals durch eine Morphiumeinspritzung den so wie so
+mit absoluter Sicherheit nahen Tod um einige Stunden
+<em class="gesperrt">verfrüht</em> hätte. Ich habe schließlich doch nichts getan,
+weil <em class="gesperrt">mein persönlicher Wunsch</em> nach wissenschaftlicher
+Erkenntnis mir kein genügend schwerwiegendes Rechtsgut
+sein durfte gegenüber der ärztlichen Pflicht, keine Lebensverkürzung
+vorzunehmen.</p>
+
+<p>Wie man sich in einem solchen Falle zu entscheiden
+hätte, wenn etwa bei den geschilderten Umständen der
+Gewinn einer einschneidenden Einsicht mit der <em class="gesperrt">Wirkung
+späterer Rettung zahlreicher Menschenleben</em> zu
+erwarten gewesen wäre, das wäre eine neue Frage, die
+<span class="pagenum"><a name="Page_49" id="Page_49">[49]</a></span>von einem höheren Standpunkte aus mit Ja zu beantworten
+wäre.</p>
+
+<p>In anderer Form streift das innere Dilemma den Arzt
+nicht so selten, wenn er vor der Frage steht, ob er durch
+<em class="gesperrt">passives Geschehenlassen</em>, durch Unterlassen der entsprechenden
+Eingriffe, dem Tode freie Bahn öffnen soll in
+Fällen, in denen Kranke freiwillig das Leben zu verlassen
+wünschen und sich selbst in irgendeiner Form, auf dem Wege
+des Selbsttötungsversuches, in einen schwer gefährdeten
+Zustand versetzt haben.</p>
+
+<p>Die Versuchung, in solchen Fällen dem Schicksal seinen
+Lauf zu lassen, ist dann besonders groß, wenn es sich etwa
+um unheilbare Geisteskranke handelt, bei denen der Tod
+das <em class="gesperrt">in jedem Falle</em> Vorzuziehende ist.</p>
+
+<p>(Selbstverständlich kann diese ganze Fragestellung dann
+nicht auftauchen, wenn es sich bei dem Kranken, wie etwa
+bei einer einfachen heilbaren Depression, um einen <em class="gesperrt">vorübergehenden
+Schätzungsirrtum</em> in der Bewertung der
+zum Tode drängenden Motive gehandelt hat.)</p>
+
+<p>Die kurze Aufzählung dieser Fälle, bei denen ich insgesamt
+aus eigener Erfahrung sprechen kann, zeigt, wie
+ungeheuer kompliziert schon im täglichen Leben sich für den
+Arzt die Abwägung zwischen den starren Grundsätzen der
+ärztlichen Norm und den Forderungen einer höheren Auffassung
+der Lebenswerte gestalten kann. Der Arzt hat
+kein absolutes, sondern nur ein relatives, unter neuen
+Umständen veränderliches, neu zu prüfendes Verhältnis
+zu der <em class="gesperrt">grundsätzlich</em> anzuerkennenden Aufgabe der Erhaltung
+fremden Lebens unter allen Umständen. Die ärztliche
+Sittenlehre ist nicht als ein ewig gleichbleibendes Gebilde
+anzusehen. Die historische Entwicklung zeigt uns in
+dieser Hinsicht genügend deutliche Wandlungen. Von dem
+Augenblicke an, in dem z. B. die Tötung Unheilbarer oder
+die Beseitigung geistig Toter nicht nur als nicht strafbar,
+sondern als ein für die allgemeine Wohlfahrt wünschenswertes
+<span class="pagenum"><a name="Page_50" id="Page_50">[50]</a></span>Ziel erkannt und allgemein anerkannt wäre, würden in der
+ärztlichen Sittenlehre jedenfalls keine ausschließenden Gegengründe
+zu finden sein.</p>
+
+<p>Die Ärzte würden es z. B. zweifellos als eine Entlastung
+ihres Gewissens empfinden, wenn sie in ihrem
+Handeln an <em class="gesperrt">Sterbebetten</em> nicht mehr von dem <em class="gesperrt">kategorischen
+Gebote</em> der unbedingten Lebensverlängerung eingeengt
+und bedrückt würden, ein Gebot, zu dem ich mich
+auch &mdash; <i>de lege lata</i> &mdash; in meiner oben (<a href="#Footnote_31">S.&nbsp;35</a>) zitierten
+Äußerung bekannt habe; ich würde gern jenen Satz dahin
+abändern dürfen: »es <em class="gesperrt">war früher</em> eine unerläßliche Forderung
+...« Tatsächlich bedeuten die von Ärzten (oder auf
+ihre Anweisung vom Pflegepersonal und von Angehörigen)
+vorgenommenen lebensverlängernden Eingriffe an Sterbenden
+für denjenigen, dem sie gelten und für den sie ein Gut
+darstellen sollen, vielfach ein Übel, eine Belästigung, eine
+Quälerei, in gleicher Weise wie für den gesunden, müden
+Einschlafenden die Störung durch immer wiederkehrende
+Weckreize; es liegt ihnen bei Laien in der weit überwiegenden
+Mehrzahl der Fälle eine falsche Vorstellung von dem
+<em class="gesperrt">inneren Zustande des Sterbenden</em> zugrunde, dessen
+Bewußtsein entweder in heilsamer Weise verdunkelt ist,
+oder der nach langer Zermürbung durch Schmerzen und
+sonstiges Ungemach seiner Krankheit nur noch den Wunsch
+nach Ruhe und Schlafen hat und es sicherlich niemandem
+Dank weiß, der sein immer tieferes Versinken in die Bewußtlosigkeit
+hindert und aufhält; er ist ja gar nicht mehr imstande,
+die gute Absicht hinter den störenden Pflegeeingriffen zu
+erkennen.</p>
+
+<p>Das an sich anzuerkennende Prinzip der ärztlichen
+Pflicht zu möglichster Lebensverlängerung wird, auf die
+Spitze getrieben, zum Unsinn; »Wohltat wird zur Plage«.</p>
+
+<hr class="tb" />
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_51" id="Page_51">[51]</a></span></p>
+<p>Den Hauptgegenstand meiner ärztlichen Stellungnahme
+zu den rechtlichen Ausführungen soll die Beantwortung der
+oben <a href="#Page_27">Seite 28</a> formulierten <em class="gesperrt">Frage</em> bilden: »<em class="gesperrt">Gibt es Menschenleben,
+die so stark die Eigenschaft des Rechtsguts
+eingebüßt haben, daß ihre Fortdauer für
+die Lebensträger wie für die Gesellschaft dauernd
+allen Wert verloren hat?</em>«</p>
+
+<p>Diese Frage ist im <em class="gesperrt">allgemeinen</em> zunächst mit Bestimmtheit
+zu bejahen; im einzelnen ist dazu folgendes zu
+sagen. Die im juristischen Teile vollzogene Aufstellung der
+<em class="gesperrt">zwei Gruppen</em> von hierhergehörigen Fällen entspricht den
+tatsächlichen Verhältnissen; der gemeinsame Gesichtspunkt
+des nicht mehr vorhandenen Lebenswertes faßt aber sehr
+Verschiedenartiges zusammen; bei der ersten Gruppe der
+durch Krankheit oder Verwundung unrettbar Verlorenen
+wird nicht immer der subjektive und der objektive Lebenswert
+gleichmäßig aufgehoben sein, während bei der zweiten,
+auch zahlenmäßig größeren Gruppe der <em class="gesperrt">unheilbar Blödsinnigen</em>,
+die Fortdauer des Lebens weder für die Gesellschaft
+noch für die Lebensträger selbst irgendwelchen Wert
+besitzt.</p>
+
+<p>Zustände endgültigen unheilbaren Blödsinns oder wie
+wir in freundlicherer Formulierung sagen wollen: <em class="gesperrt">Zustände
+geistigen Todes</em> sind für den Arzt, insbesondere für den
+Irrenarzt und Nervenarzt etwas recht Häufiges.</p>
+
+<p>Man trennt sie zweckmäßigerweise in <em class="gesperrt">zwei</em> große
+Gruppen:</p>
+
+<p>1. in diejenigen Fälle, bei denen der geistige Tod im
+ <em class="gesperrt">späteren Verlaufe des Lebens nach vorausgehenden
+Zeiten geistiger Vollwertigkeit, oder wenigstens
+Durchschnittlichkeit erworben</em> wird;</p>
+
+<p>2. in diejenigen, die auf Grund <em class="gesperrt">angeborener</em> oder in
+<em class="gesperrt">frühester Kindheit</em> einsetzender Gehirnveränderungen
+entstehen.</p>
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_52" id="Page_52">[52]</a></span></p>
+<p>Für die nicht ärztlichen Leser sei erwähnt, daß in der
+ersten Gruppe Zustände geistigen Todes erreicht werden:
+bei den <em class="gesperrt">Greisenveränderungen</em> des Gehirns, dann bei
+der sogenannten <em class="gesperrt">Hirnerweichung</em> der Laien, der <i>Dementia
+paralytica</i>, weiter auf Grund <em class="gesperrt">arteriosklerotischer Veränderungen</em>
+im Gehirn und endlich bei der großen Gruppe
+der <em class="gesperrt">jugendlichen Verblödungsprozesse</em> (<i>Dementia
+praecox</i>), von denen aber nur ein gewisser Prozentsatz
+die höchsten Grade geistiger Verödung erreicht.</p>
+
+<p>Bei der zweiten Gruppe handelt es sich entweder um
+grobe <em class="gesperrt">Mißbildungen</em> des Gehirns, Fehlen einzelner Teile
+(in größerem oder geringerem Umfange), um <em class="gesperrt">Hemmungen</em>
+der Entwicklung während der Existenz im Mutterleib, die
+auch in die ersten Lebensjahre hinein weiter wirken können,
+oder um <em class="gesperrt">Krankheitsvorgänge</em> der ersten Lebenszeit,
+die bei einem an sich normal angelegten Hirnorgan die Entwicklung
+sistieren; (häufig sind damit epileptische Anfälle
+oder andere motorische Reizerscheinungen verbunden).</p>
+
+<p>Bei beiden Gruppen <em class="gesperrt">können</em> gleichhohe Grade der
+geistigen Öde vorhanden sein. Für unsere Zwecke aber ist
+doch ein Unterschied zu beachten, ein Unterschied in dem
+Zustande des geistigen Inventars, der vergleichsweise derselbe
+ist, wie zwischen einem regellos herumliegenden Haufen
+von Steinen, an die noch keine bildende Hand gerührt hat,
+und den Steintrümmern eines zusammengestürzten Gebäudes.
+Der Sachverständige vermag in der Regel, auch
+ohne Kenntnis der Vorgeschichte eines geistig toten Menschen
+und ohne körperliche Untersuchung, aus der Art des geistigen
+Defektbildes die Unterscheidung der früh und der spät erworbenen
+Zustände zu machen.</p>
+
+<p>Auch in den Beziehungen der zwei verschiedenen Arten
+geistig Toter zur Umwelt ist ein wesentlicher Unterschied
+für unsere Betrachtung vorhanden. Bei den ganz früh
+erworbenen hat <em class="gesperrt">niemals</em> ein geistiger Rapport mit der
+Umgebung bestanden; bei den spät erworbenen ist dies
+<span class="pagenum"><a name="Page_53" id="Page_53">[53]</a></span>vielleicht im reichsten Maße der Fall gewesen. Die Umgebung,
+die Angehörigen und Freunde haben deswegen
+zu diesen letzteren subjektiv ein ganz anderes Verhältnis;
+geistig Tote dieser Art können einen ganz anderen »<em class="gesperrt">Affektionswert</em>«
+erworben haben; ihnen gegenüber bestehen
+Gefühle der Pietät, der Dankbarkeit; zahlreiche, vielleicht
+stark gefühlsbetonte Erinnerungen verknüpfen sich mit
+ihrem Bilde, und alles dieses geschieht auch dann noch,
+wenn die Empfindungen der gesunden Umgebung bei dem
+Kranken keinerlei Widerhall mehr finden.</p>
+
+<p>Aus diesem Grunde wird für die Frage der etwaigen
+Vernichtung nicht lebenswerter Leben aus der Reihe der
+geistig Toten, je nachdem sie der einen oder anderen Kategorie
+angehören, ein verschiedener Maßstab anzuwenden sein.</p>
+
+<p>Auch in bezug auf die <em class="gesperrt">wirtschaftliche</em> und <em class="gesperrt">moralische
+Belastung</em> der Umgebung, der Anstalten, des Staates usw.
+bedeuten die geistig Toten keineswegs immer das gleiche.
+Die geringste Belastung in dieser Richtung wird durch die
+Fälle von Hirnerweichung der einen oder anderen Art
+gegeben, die von dem Momente an, in welchem von geistigem
+völligem Tode gesprochen werden kann, in der Regel nur
+noch eine Lebensspanne von <em class="gesperrt">wenigen Jahren</em> (höchstens)
+vor sich haben. Einen ein wenig weiteren Spielraum finden
+wir bei den Fällen von <em class="gesperrt">Greisenblödsinn</em>. Die durch die
+<em class="gesperrt">jugendlichen Prozesse</em> geistig Verödeten können unter
+Umständen in diesem Zustande noch 20 oder 30 Jahre leben,
+während bei den Fällen von <em class="gesperrt">Vollidiotie</em> auf Grund allerfrühester
+Veränderungen eine Lebensdauer und damit die
+Notwendigkeit fremder Fürsorge von <em class="gesperrt">zwei Menschenaltern</em>
+und darüber erwachsen kann.</p>
+
+<p>In wirtschaftlicher Beziehung würden also diese <em class="gesperrt">Vollidioten</em>,
+ebenso wie sie auch am ehesten alle Voraussetzungen
+des vollständigen geistigen Todes erfüllen, gleichzeitig diejenigen
+sein, <em class="gesperrt">deren Existenz am schwersten auf der
+Allgemeinheit lastet</em>.</p>
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_54" id="Page_54">[54]</a></span></p>
+<p>Diese Belastung ist zum Teil finanzieller Art und berechenbar
+an der Hand der Aufstellung der Jahresbilanzen
+der Anstalten. Ich habe es mir angelegen sein lassen, durch
+eine Rundfrage bei sämtlichen deutschen in Frage kommenden
+Anstalten mir hierüber brauchbares Material zu verschaffen.
+Es ergibt sich daraus, daß der durchschnittliche
+Aufwand pro Kopf und Jahr für die Pflege der Idioten
+bisher<a name="FNanchor_57" id="FNanchor_57"></a><a href="#Footnote_57" class="fnanchor">[57]</a> 1300 M. betrug. Wenn wir die Zahl der in Deutschland
+zurzeit gleichzeitig vorhandenen, in Anstaltspflege<a name="FNanchor_58" id="FNanchor_58"></a><a href="#Footnote_58" class="fnanchor">[58]</a>
+befindlichen Idioten zusammenrechnen, so kommen wir
+schätzungsweise etwa auf eine Gesamtzahl von 20-30000.
+Nehmen wir für den Einzelfall eine durchschnittliche Lebensdauer
+von 50 Jahren an, so ist leicht zu ermessen, welches
+<em class="gesperrt">ungeheure Kapital</em> in Form von Nahrungsmitteln,
+Kleidung und Heizung, dem Nationalvermögen für einen
+unproduktiven Zweck entzogen wird.</p>
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_55" id="Page_55">[55]</a></span></p>
+<p>Dabei ist hiermit noch keineswegs die wirkliche Belastung
+ausgedrückt.</p>
+
+<p>Die Anstalten, die der Idiotenpflege dienen, werden
+anderen Zwecken entzogen; soweit es sich um Privatanstalten
+handelt, muß die Verzinsung berechnet werden;
+ein Pflegepersonal von vielen tausend Köpfen wird für diese
+gänzlich unfruchtbare Aufgabe festgelegt und fördernder
+Arbeit entzogen; es ist eine peinliche Vorstellung, daß ganze
+Generationen von Pflegern neben diesen leeren Menschenhülsen
+dahinaltern, von denen nicht wenige 70 Jahre und
+älter werden.</p>
+
+<p>Die Frage, ob der für diese Kategorien von Ballastexistenzen
+notwendige Aufwand nach allen Richtungen hin
+gerechtfertigt sei, war in den verflossenen Zeiten des Wohlstandes
+nicht dringend; jetzt ist es anders geworden, und
+wir müssen uns ernstlich mit ihr beschäftigen. Unsere Lage
+ist wie die der Teilnehmer an einer schwierigen Expedition,
+bei welcher die größtmögliche Leistungsfähigkeit Aller die
+unerläßliche <em class="gesperrt">Voraussetzung</em> für das Gelingen der Unternehmung
+bedeutet, und bei der kein Platz ist für halbe,
+Viertels- und Achtels-Kräfte. Unsere deutsche Aufgabe wird
+für lange Zeit sein: eine bis zum höchsten gesteigerte Zusammenfassung
+aller Möglichkeiten, ein Freimachen jeder
+verfügbaren Leistungsfähigkeit für fördernde Zwecke. Der
+Erfüllung dieser Aufgabe steht das moderne Bestreben
+entgegen, möglichst auch die Schwächlinge aller Sorten zu
+<em class="gesperrt">erhalten</em>, allen, auch den zwar nicht geistig toten, aber doch
+ihrer Organisation nach minderwertigen Elementen Pflege
+und Schutz angedeihen zu lassen &mdash; Bemühungen, die dadurch
+ihre besondere Tragweite erhalten, daß es bisher nicht möglich
+gewesen, auch nicht im Ernste versucht worden ist, diese
+Defektmenschen von der <em class="gesperrt">Fortpflanzung</em> auszuschließen.</p>
+
+<p>Die ungeheure Schwierigkeit jedes Versuches, <em class="gesperrt">diesen</em>
+Dingen irgendwie auf gesetzgeberischem Wege beizukommen,
+wird noch lange bestehen, und auch der Gedanke, durch Freigabe<span class="pagenum"><a name="Page_56" id="Page_56">[56]</a></span>
+der Vernichtung völlig wertloser, geistig Toter eine
+Entlastung für unsere nationale Überbürdung herbeizuführen,
+wird zunächst und vielleicht noch für weite Zeitstrecken
+lebhaftem, vorwiegend gefühlsmäßig vermitteltem
+Widerspruch begegnen, der seine Stärke aus sehr verschiedenen
+Quellen beziehen wird (Abneigung gegen das
+Neue, Ungewohnte, religiöse Bedenken, sentimentale Empfindungen
+usw.). In einer auf Erreichung möglichst greifbarer
+Ergebnisse gerichteten Untersuchung, wie der vorliegenden,
+soll daher dieser Punkt zunächst in der Form der theoretischen
+Erörterung der Möglichkeiten und Bedingungen, nicht aber
+in der des »Antrags« behandelt werden.</p>
+
+<p>Bei allen Zuständen der Wertlosigkeit infolge geistigen
+Todes findet sich ein Widerspruch zwischen ihrem subjektiven
+Rechte auf Existenz und der objektiven Zweckmäßigkeit und
+Notwendigkeit.</p>
+
+<p>Die Art der Lösung dieses Konfliktes war bisher der
+Maßstab für den Grad der in den einzelnen Menschheitsperioden
+und in den einzelnen Bezirken dieses Erdballs
+erreichten Humanität, zu deren heutigem Niveau ein langer
+mühsamer Entwicklungsgang über die Jahrtausende hin,
+zum Teil unter wesentlicher Mitwirkung christlicher Vorstellungsreihen,
+geführt hat.</p>
+
+<p>Von dem Standpunkte einer <em class="gesperrt">höheren</em> staatlichen
+Sittlichkeit aus gesehen kann nicht wohl bezweifelt werden,
+daß in dem Streben nach <em class="gesperrt">unbedingter</em> Erhaltung lebensunwerter
+Leben Übertreibungen geübt worden sind. Wir
+haben es, von fremden Gesichtspunkten aus, verlernt, in
+dieser Beziehung den staatlichen Organismus im selben Sinne
+wie ein Ganzes mit eigenen Gesetzen und Rechten zu betrachten,
+wie ihn etwa ein in sich geschlossener menschlicher
+Organismus darstellt, der, wie wir Ärzte wissen, im Interesse
+der Wohlfahrt des Ganzen auch einzelne wertlos gewordene
+oder schädliche Teile oder Teilchen preisgibt und abstößt.</p>
+
+<p>Ein Überblick über die oben aufgestellte Reihe der Ballastexistenzen<span class="pagenum"><a name="Page_57" id="Page_57">[57]</a></span>
+und ein kurzes Nachdenken zeigt, daß die Mehrzahl
+davon für die Frage einer bewußten Abstoßung, d. h. <em class="gesperrt">Beseitigung</em>
+nicht in Betracht kommt. Wir werden auch in den
+Zeiten der Not, denen wir entgegengehen, nie aufhören
+wollen, körperlich Defekte und Sieche zu pflegen, solange sie
+nicht geistig tot sind; wir werden nie aufhören, körperlich
+und geistig Erkrankte bis zum Äußersten zu behandeln, solange
+noch irgendeine Aussicht auf Änderung ihres Zustandes
+zum Guten vorhanden ist; aber wir werden vielleicht
+eines Tages zu der Auffassung heranreifen, daß <em class="gesperrt">die Beseitigung
+der geistig völlig Toten kein Verbrechen,
+keine unmoralische Handlung, keine gefühlsmäßige
+Rohheit, sondern einen erlaubten nützlichen Akt
+darstellt</em>.</p>
+
+<p>Hier interessiert uns nun zunächst die Frage, <em class="gesperrt">welche
+Eigenschaften und Wirkungen</em> den Zuständen geistigen
+Todes zukommen. In <em class="gesperrt">äußerlicher</em> Beziehung ist ohne
+weiteres erkennbar: der <em class="gesperrt">Fremdkörpercharakter</em> der
+geistig Toten im Gefüge der menschlichen Gesellschaft, das
+<em class="gesperrt">Fehlen irgendwelcher produktiver Leistungen</em>, ein
+Zustand <em class="gesperrt">völliger Hilflosigkeit</em> mit der <em class="gesperrt">Notwendigkeit
+der Versorgung durch</em> Dritte.</p>
+
+<p>In bezug auf den <em class="gesperrt">inneren Zustand</em> würde zum Begriff
+des geistigen Todes gehören, daß nach der Art der Hirnbeschaffenheit
+klare Vorstellungen, Gefühle oder Willensregungen
+nicht entstehen können, daß keine Möglichkeit der
+Erweckung eines Weltbildes im Bewußtsein besteht, und daß
+keine Gefühlsbeziehungen zur Umwelt von den geistig
+Toten ausgehen können, (wenn sie auch natürlich Gegenstand
+der Zuneigung von seiten Dritter sein mögen).</p>
+
+<p>Das Wesentlichste aber ist das Fehlen der Möglichkeit,
+sich der eigenen Persönlichkeit bewußt zu werden, <em class="gesperrt">das Fehlen
+des Selbstbewußtseins</em>. Die geistig Toten stehen auf
+einem <em class="gesperrt">intellektuellen</em> Niveau, das wir erst tief unten
+in der Tierreihe wieder finden, und auch die Gefühlsregungen
+<span class="pagenum"><a name="Page_58" id="Page_58">[58]</a></span>erheben sich nicht über die Linie elementarster, an das animalische
+Leben gebundener Vorgänge.</p>
+
+<p>Ein geistig Toter ist somit auch nicht imstande, innerlich
+einen <em class="gesperrt">subjektiven Anspruch auf Leben</em> erheben zu
+können, ebensowenig wie er irgendwelcher anderer geistiger
+Prozesse fähig wäre.</p>
+
+<p>Dieses letztere Moment ist nur scheinbar unwesentlich;
+in Wirklichkeit hat es seine Bedeutung in dem Sinne, daß
+die Beseitigung eines geistig Toten einer sonstigen Tötung
+<em class="gesperrt">nicht</em> gleichzusetzen ist. Schon rein juristisch bedeutet die
+Vernichtung eines Menschenlebens keineswegs immer
+dasselbe.</p>
+
+<p>Die Unterschiede liegen nicht nur in den Motiven des
+Tötenden, (je nachdem: Mord, Totschlag, Fahrlässigkeit,
+Notwehr, Zweikampf usw.), sondern auch in dem Verhältnis
+des Getöteten zu seinem Anspruch auf Leben. Während die
+vorsätzliche überlegte Tötung gegen den Willen eines Menschen
+die Todesstrafe nach sich zieht, wird die Tötung auf
+Verlangen nur mit ein paar Jahren Gefängnis geahndet.
+Der Akt des Eingreifens in fremdes Leben ist dabei jedesmal
+derselbe. Die Tötung auf Verlangen wird dabei im
+Zweifelsfalle eher noch eine kühlere, planmäßigere, reiflicher
+überlegte Handlung bedeuten, als der Mord, und doch
+wird sie unter anderem darum so viel milder aufgefaßt,
+weil der zu Tötende sich seines subjektiven Anspruches auf
+das Leben begeben hat, und im Gegenteil sein Recht auf den
+Tod geltend macht.</p>
+
+<p>(An dieser Betrachtung ändert sich dadurch nichts, daß
+es auch heilbare Geisteskranke gibt, die keinen subjektiven
+Anspruch auf Leben, im Gegenteil sogar energischen Anspruch
+auf die Vernichtung machen, die aber, weil es sich um krankhafte
+Motive episodischer Art handelt, in ihrem Wollen
+überhaupt keine Berücksichtigung verdienen; diese Fälle
+sind übrigens von dem Zustande des geistigen Todes weit
+entfernt.)</p>
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_59" id="Page_59">[59]</a></span></p>
+<p>Im Falle der Tötung eines geistig Toten, der nach
+Lage der Dinge, vermöge seines Hirnzustandes, nicht imstande
+ist, subjektiven Anspruch auf irgend etwas, u. a. also
+auch auf das Leben zu erheben, wird somit auch kein subjektiver
+Anspruch verletzt.</p>
+
+<p>Es ergibt sich aus dem, was über den inneren Zustand
+der geistig Toten zu sagen war, auch ohne weiteres, daß
+es falsch ist, ihnen gegenüber den Gesichtspunkt des <em class="gesperrt">Mitleids</em>
+geltend zu machen; es liegt dem Mitleid mit den
+lebensunwerten Leben der unausrottbare Denkfehler oder
+besser Denkmangel zugrunde, vermöge dessen die Mehrzahl
+der Menschen in fremde lebende Gebilde hinein ihr eigenes
+Denken und Fühlen projiziert, ein Irrtum, der auch eine der
+Quellen der <em class="gesperrt">Auswüchse</em> des Tierkultus beim europäischen
+Menschen darstellt. »Mitleid« ist den geistig Toten gegenüber
+im Leben und im Sterbensfall die an letzter Stelle angebrachte
+Gefühlsregung; wo kein Leiden ist, ist auch kein
+mit-Leiden.</p>
+
+<p>Trotz alledem wird in dieser neuen Frage nur ein ganz
+langsam sich entwickelnder Prozeß der Umstellung und
+Neueinstellung möglich sein. Das Bewußtsein der Bedeutungslosigkeit
+der Einzelexistenz, gemessen an den Interessen
+des Ganzen, das Gefühl einer absoluten Verpflichtung zur
+Zusammenraffung aller verfügbaren Kräfte unter Abstoßung
+aller unnötigen Aufgaben, das Gefühl, höchst verantwortlicher
+Teilnehmer einer schweren und leidensvollen Unternehmung
+zu sein, wird in viel höherem Maße, als heute, Allgemeinbesitz
+werden müssen, ehe die hier ausgesprochenen Anschauungen
+volle Anerkennung finden können. Die Menschen sind
+im allgemeinen großer und starker Gefühle nur ausnahmsweise
+und immer nur für kurze Zeit fähig; deswegen machen
+besondere Einzelbetätigungen in dieser Richtung einen so
+großen Eindruck. Wir lesen mit tragischem Mitgefühl in
+<em class="gesperrt">Greelys</em> Polarbericht, wie er genötigt ist, um die Lebenswahrscheinlichkeit
+der Teilnehmer zu erhöhen, einen der Genossen,<span class="pagenum"><a name="Page_60" id="Page_60">[60]</a></span>
+der sich an die Rationierung nicht hielt und durch
+unerlaubtes Essen eine Gefahr für alle wurde, von hinten
+erschießen zu lassen, da er ihnen allen an Körperkräften
+überlegen geworden war; ein berechtigtes Mitleid überkommt
+uns, wenn wir lesen, wie Kapt. Scott und seine Begleiter
+auf der Heimkehr vom Südpol im Interesse des Lebens
+der Übrigen schweigend das Opfer annahmen, daß ein Teilnehmer
+freiwillig das Zelt verließ, um draußen im Schnee
+zu erfrieren.</p>
+
+<p>Ein kleiner Teil solcher heroischen Seelenstimmungen
+müßte uns beschieden sein, ehe wir an die Verwirklichung
+der hier theoretisch erörterten Möglichkeiten herantreten
+können.</p>
+
+<hr class="tb" />
+
+<p>Sache der ärztlichen Beurteilung ist schließlich alles,
+was sich in dem Zusammenhange unserer Darstellung auf
+die Notwendigkeit <em class="gesperrt">technischer Sicherungen</em> gegen irrtümliches
+oder mißbräuchliches Vorgehen bezieht.</p>
+
+<p>Zunächst wird selbstverständlich die Idee auftauchen,
+daß die Verwirklichung der hier ausgesprochenen Gedanken
+<em class="gesperrt">kriminellen Mißbräuchen</em> die Türe öffnen könnte.
+Vermöge des ständig wachen Mißtrauens, das der normale
+Staatsbürger vielfach gesetzgeberischen Dingen entgegenbringt,
+die irgendwie in seine private Existenz eingreifen,
+werden auch hier Möglichkeiten gewittert und ins
+Feld geführt werden. Es liegt dem dieselbe Richtung des
+Fühlens und Denkens zugrunde, die mühelos dazu kommt,
+anzunehmen, daß es für Wohlhabende eine Kleinigkeit sei,
+sich vermöge ärztlicher Atteste in Straffällen ihre Unzurechnungsfähigkeit
+bekunden zu lassen, die es dem Laien
+durchaus glaubhaft und wahrscheinlich macht, daß fortwährend
+Internierungen geistig Gesunder und Entmündigungen
+aus gewinnsüchtigen Motiven der Angehörigen erfolgen,
+Anschauungen, die sich sogar zu der gesetzgeberischen
+<span class="pagenum"><a name="Page_61" id="Page_61">[61]</a></span>praktischen Unzweckmäßigkeit verdichtet haben, daß in der
+Entmündigungsfrage das Antragsrecht des Staatsanwaltes
+seinerzeit eingeschränkt worden ist (bei Trunksucht).</p>
+
+<p>Die <em class="gesperrt">Sicherung</em> gegen solche Auffassungen würde in
+einer sorgfältig zu behandelnden <em class="gesperrt">Technik</em> zu schaffen sein.</p>
+
+<p>In dieser Beziehung steht zunächst zur Erörterung, ob
+die Auswahl der Fälle, die für die Lebensträger selbst und
+für die Gesellschaft <em class="gesperrt">endgültig</em> wertlos geworden sind, mit
+solcher Sicherheit getroffen werden kann, daß Fehlgriffe
+und Irrtümer <em class="gesperrt">ausgeschlossen</em> sind.</p>
+
+<p>Es kann dies nur eines Laien Sorge sein. Für den
+Arzt besteht nicht der geringste Zweifel, daß diese Auswahl
+mit hundertprozentiger Sicherheit zu treffen ist, also mit
+einem ganz anderen Maße von Sicherheit, als etwa bei hinzurichtenden
+Verbrechern die Frage, ob sie geistig gesund,
+oder geistig krank sind, entschieden werden kann.</p>
+
+<p>Für den Arzt bestehen zahlreiche wissenschaftliche, keiner
+Diskussion mehr unterworfene Kriterien, aus denen die
+<em class="gesperrt">Unmöglichkeit der Besserung</em> eines geistig Toten erkannt
+werden kann, um so mehr, als für unsere ganze Fragestellung
+in vorderster Linie die von frühester Jugend an
+bestehenden Zustände geistigen Todes in Betracht kommen.</p>
+
+<p>Natürlich wird kein Arzt schon bei einem Kinde im
+zweiten oder dritten Lebensjahr die Sicherheit dauernden
+geistigen Todes behaupten wollen. Es kommt aber <em class="gesperrt">noch
+in der Kindheit</em> der Moment, in dem auch diese Zukunftsbestimmung
+zweifelsfrei getroffen werden kann.</p>
+
+<p>Es ist in dem juristischen Teil dieser Schrift schon die
+Art der Zusammensetzung einer zur genauesten Prüfung
+der Lage berufenen <em class="gesperrt">Kommission</em> besprochen worden. Auch
+ich bin überzeugt, daß trotz des Beiklanges von Fruchtlosigkeit,
+den wir bei der Erwähnung des Wortes »Kommission«
+innerlich hören, eine derartige Einrichtung notwendig sein
+würde. Die Erörterung der Einzelheiten halte ich für weniger
+dringend, als das Bekenntnis dazu, daß selbstverständlich
+<span class="pagenum"><a name="Page_62" id="Page_62">[62]</a></span>die Voraussetzung für die Verwirklichung dieser Gedankengänge
+die <em class="gesperrt">Schaffung aller denkbaren Garantien</em> nach
+jeder Richtung sein muß.</p>
+
+<hr class="tb" />
+
+<p>Von <em class="gesperrt">Goethe</em> stammt das Bild des Entwicklungsganges
+wichtiger Menschheitsfragen, den er sich in Spiralform
+versinnlicht. Die Achse dieses Bildes ist die Tatsache,
+daß eine etwa an einem Stamme emporlaufende Spirallinie
+in gewissen Abständen immer wieder auf <em class="gesperrt">derselben
+Seite</em> des Stammes ankommt und vorüberführt, aber
+<em class="gesperrt">jedesmal ein Stockwerk höher</em>.</p>
+
+<p>Dieses Bild wird sich später einmal auch in dieser
+unserer Kulturfrage erkennen lassen. Es gab eine Zeit,
+die wir jetzt als barbarisch betrachten, in der die Beseitigung
+der lebensunfähig Geborenen oder Gewordenen selbstverständlich
+war; dann kam die jetzt noch laufende Phase, in
+welcher schließlich die Erhaltung <em class="gesperrt">jeder</em> noch so wertlosen
+Existenz als höchste sittliche Forderung galt; eine neue Zeit
+wird kommen, die von dem Standpunkte einer höheren
+Sittlichkeit aus aufhören wird, die Forderungen eines überspannten
+Humanitätsbegriffes und einer Überschätzung des
+Wertes der Existenz schlechthin mit schweren Opfern dauernd
+in die Tat umzusetzen. Ich weiß, daß diese Ausführungen
+heute keineswegs überall schon Zustimmung oder auch nur
+Verständnis finden werden; dieser Gesichtspunkt darf Denjenigen
+nicht zum Schweigen veranlassen, der nach mehr
+als einem Menschenalter ärztlichen Menschendienstes das
+Recht beanspruchen kann, in allgemeinen Menschheitsfragen
+gehört zu werden.</p>
+<hr class="tb" />
+<p class="center">G. Pätzsche Buchdr. Lippert &amp; Co. G. m. b. H., Naumburg a. d. S.
+</p>
+
+<div class="footnotes">
+<h2>FUSSNOTEN</h2>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_1" id="Footnote_1"></a><a href="#FNanchor_1"><span class="label">[1]</span></a> <em class="gesperrt">Jost</em>, Das Recht auf den Tod. Göttingen 1895, S. 1.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_2" id="Footnote_2"></a><a href="#FNanchor_2"><span class="label">[2]</span></a> In der Sprache der Stoa sagt <em class="gesperrt">Seneca</em>: <i>Licet eo reverti, unde
+venisti. Ep. LXX.</i></p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_3" id="Footnote_3"></a><a href="#FNanchor_3"><span class="label">[3]</span></a> Vgl. <em class="gesperrt">Montesquieu</em> in seiner wundervollen <i>Lettre LXXVI</i> seiner
+<i>Lettres Persanes</i>: <i>Dieu, différent de tous les bienfaiteurs, veut il me
+condamner à recevoir de grâces qui m'accablent?</i> Gut auch <em class="gesperrt">Jost</em> a. a. O.
+S. 36.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_4" id="Footnote_4"></a><a href="#FNanchor_4"><span class="label">[4]</span></a> <em class="gesperrt">Friedrichs</em> II. Reskript v. 6. Dez. 1751 hat in Deutschland zuerst
+die Strafe des Selbstmordes aufgehoben.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_5" id="Footnote_5"></a><a href="#FNanchor_5"><span class="label">[5]</span></a> S. bes. <em class="gesperrt">Feuerbach</em>, Lehrb. § 241; <em class="gesperrt">Heffter</em>, Lehrb. § 227; <em class="gesperrt">Lion</em>,
+Goltd. Arch. VI S. 458; <em class="gesperrt">Schütze</em>, Nothwend. Theilnahme, S. 288 ff.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_6" id="Footnote_6"></a><a href="#FNanchor_6"><span class="label">[6]</span></a> So natürlich <em class="gesperrt">Jarcke</em>, Handbuch I S. 108. <em class="gesperrt">Hepp</em>, Versuche,
+S. 124 ff., versteigt sich dazu, den Selbstmord als »moralische Schändlichkeit«,
+ja vom christlichen Standpunkte aus »als eines der größten und abscheulichsten
+Verbrechen« zu bezeichnen. Vgl. <em class="gesperrt">Lion</em>, GA. VI S. 459. &mdash; Auch
+<em class="gesperrt">Berner</em>, Lehrbuch, S. 93, äußert einen wahren Abscheu »vor dieser gottlosen
+Tat«, tritt aber für ihre Straflosigkeit ein. &mdash; Ebenso noch in ganz junger
+Zeit die Diss. von <em class="gesperrt">Nohr</em>, Die zwangsweise Hinderung am Selbstmord,
+Breslau 1916, der außer der Unsittlichkeit im Selbstmord auch noch »eine
+Gefährdung des Staates« findet! Vgl. unten S. 14 <a href="#Footnote_27">Note 27</a>.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_7" id="Footnote_7"></a><a href="#FNanchor_7"><span class="label">[7]</span></a> So treffend <em class="gesperrt">Hoche</em>, Vom Sterben, S. 25.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_8" id="Footnote_8"></a><a href="#FNanchor_8"><span class="label">[8]</span></a> Sehr merkwürdig die Mitteilungen <em class="gesperrt">Gaupps</em>, Selbstmord,
+2. Aufl. München 1910 S. 22, über 124 von ihm untersuchte Fälle
+<em class="gesperrt">versuchten Selbstmordes</em>. Nur eine einzige Person unter den 124
+sei psychisch ganz gesund gewesen.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_9" id="Footnote_9"></a><a href="#FNanchor_9"><span class="label">[9]</span></a> Sehr richtig sagt <em class="gesperrt">Jost</em> a. a. O. S. 50: »Ein <em class="gesperrt">bestimmtes</em> moralisches
+Urteil über den Selbstmord überhaupt gibt es nicht. Jeder Fall
+muß hier besonders beurteilt werden.« S. auch die schönen Worte von
+<em class="gesperrt">Gaupp</em>, Selbstmord, S. 32: »Ist es nicht frevelhafte Anmaßung, wenn
+wir den Wert eines Menschen nach dem einschätzen, was wir uns in naiver
+Unwissenheit vom Motiv seiner letzten Tat zurecht gelegt haben?« &mdash; Wenn
+<em class="gesperrt">Hoche</em>, Vom Sterben, S. 27 sagt: »Gewiß ist der Selbstmord in irgendeiner
+Form immer ein Waffenstrecken vor dem Leben; aber die Frage, wie sehr
+oder wie wenig dieses Leben lebenswert war, darf dabei gewiß nicht außer
+acht gelassen werden«, so ist letzteres sicher sehr beachtlich, aber das Urteil
+vom Waffenstrecken geht mir zu weit. <em class="gesperrt">Die Selbsttötung kann ein
+Sieg über Zumutungen des Lebens sein, die kein Mensch
+von Ehre erfüllen darf.</em> Vortrefflich ist <em class="gesperrt">Hoches</em> Bemerkung a. a. O. S. 29:
+»Ich glaube nicht, <em class="gesperrt">daß wenn wir darüber ehrliche Angaben erhielten</em>,
+unter den geistig hochstehenden, fein organisierten Naturen
+viele zu finden wären, die nicht irgendwann einmal in ihrem Leben vor
+der Frage des Bleibens oder Gehens gestanden hätten.« Man braucht
+ja nur an <em class="gesperrt">Goethe-Faust</em> zu denken.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_10" id="Footnote_10"></a><a href="#FNanchor_10"><span class="label">[10]</span></a> Das »Du sollst nicht töten« des Zehngebotes hat natürlich mit der
+Selbsttötung gar nichts zu tun.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_11" id="Footnote_11"></a><a href="#FNanchor_11"><span class="label">[11]</span></a> <em class="gesperrt">Schütze</em>, Nothwendige Teilnahme (1869) S. 278 will den Selbstmord
+als strafloses Verbrechen betrachten, um zur Strafbarkeit der sog.
+Teilnahme daran gelangen zu können. Das ist ganz unnötig: dies Ziel ist
+auch anderweit zu erreichen. S. dazu unten <a href="#Ref_12_13">S. 12, 13</a>.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_12" id="Footnote_12"></a><a href="#FNanchor_12"><span class="label">[12]</span></a> S. etwa Lehrbuch, 9. Aufl., § 241 (S. 205). &mdash; Recht interessant,
+weil auf der Schwelle zweier Anschauungsweisen stehend, <em class="gesperrt">Pufendorf</em>,
+<i>De jure naturae Liber II Cap. IV § XIX</i>, wonach der zurechnungsfähige
+Selbstmörder <i>in legem naturae peccasse est censendus.... Multos
+quoque, qui in voluntarium exitum ruunt, magnitudo consternationis
+apud aequos viros excusat</i>.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_13" id="Footnote_13"></a><a href="#FNanchor_13"><span class="label">[13]</span></a> Es fällt doch sehr auf, daß <em class="gesperrt">v. Liszt</em>, VDBT V S. 10, offenbar den
+modernen Rechtsbegriff der Tötung dahin formulirt: »Tötung ist Verursachung
+des Todes eines Menschen durch die Willensbetätigung des
+Täters« und dazu S. 10 bemerkt: »Auch der Selbstmord fällt unter den
+Begriff der Tötung.« Über die rechtliche Natur des Selbstmordes schweigt
+sich <em class="gesperrt">v. Liszt</em> aus: nur seine Straflosigkeit wird von ihm als feststehend behandelt
+und sie wird auf alle »Teilnehmer« ausgedehnt. S. a. a. O. S. 133/4.
+&mdash; Auf <em class="gesperrt">v. Liszts</em> Definition gestützt behandelt <em class="gesperrt">Elis. Rupp</em>, Das Recht auf
+den Tod, 1913, S. 1, die <em class="gesperrt">Selbsttötung</em> neben <em class="gesperrt">Kindestötung</em> und
+<em class="gesperrt">Tötung auf Verlangen</em> als dritten Fall des privilegirten Tötungsdelikts.
+&mdash; Über die geradezu unglaubliche Begründung für die Rechtswidrigkeit
+der Selbsttötung durch <em class="gesperrt">Kohler</em>, GA. <i>XLIX</i> S. 6 (es fehle
+nur »die Strafbarkeitsbedingung«, »daß der Täter ein anderer sei, als
+derjenige, um dessen Leben es sich handle«), s. meine Normen III S. 227
+N. 17.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_14" id="Footnote_14"></a><a href="#FNanchor_14"><span class="label">[14]</span></a> Der ganz übliche Ausdruck ist ja grundfalsch. Gemeint ist jedoch
+die durchaus mögliche Teilnahme an der Tötungshandlung, die für den
+Gestorbenen <em class="gesperrt">Selbsttötung</em> oder für den Davongekommenen <em class="gesperrt">Selbsttötungsversuch</em>
+war, die aber für den Teilnehmer stets <em class="gesperrt">Tötung eines
+Dritten</em> ist.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_15" id="Footnote_15"></a><a href="#FNanchor_15"><span class="label">[15]</span></a> <i>De lege lata</i> allerdings dann, wenn das Gesetz für die Strafbarkeit
+des Anstifters und des Gehilfen ganz verkehrterweise Strafbarkeit der
+Handlung verlangt, zu der angestiftet und geholfen wurde. So ja unser
+GB. §§ 48 u.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_16" id="Footnote_16"></a><a href="#FNanchor_16"><span class="label">[16]</span></a> S. etwa <em class="gesperrt">Montesquieu</em>, <i>Lettres Persanes, lettre LXXVI:
+Non sans doute: je ne sais qu'user du droit, qui m'a été donné</i>. &mdash; Vgl.
+etwa noch <em class="gesperrt">Abegg</em>, Lehrb., § 103 (S. 161), und aus neuerer Zeit die juristisch
+sehr schwache Abhandlung von <em class="gesperrt">Hiller</em>, Das Recht über sich selbst, Heidelberg
+1908. Ebenso offenbar die Diss. von <em class="gesperrt">Scharnow</em>, Über die strafrechtliche
+Behandlung der Selbstverletzung, insbes. des Selbstmordes und der Teilnahme
+an demselben. Borna Leipzig 1912. S. bes. S. 41 ff.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_17" id="Footnote_17"></a><a href="#FNanchor_17"><span class="label">[17]</span></a> Die angeblich mögliche Veräußerung des eigenen Lebensrechtes
+an einen Dritten ist eine der gloriosesten Erfindungen des reinen Unsinns.
+Der Veräußerer lebt dann rechtlos weiter.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_18" id="Footnote_18"></a><a href="#FNanchor_18"><span class="label">[18]</span></a> Die Fälle sog. Teilnahme am Selbstmorde dulden in keiner Weise
+eine einheitliche Beurteilung.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_19" id="Footnote_19"></a><a href="#FNanchor_19"><span class="label">[19]</span></a> Aus GB. § 216 ergibt sich klar, daß unser positives Recht der Theorie
+eines übertragbaren Tötungsrechts energisch entgegentritt. Es betrachtet
+die Tötung des rechtlich Einwilligenden als widerrechtlich und strafbar &mdash;
+letzteres sogar in zu weitem Umfange.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_20" id="Footnote_20"></a><a href="#FNanchor_20"><span class="label">[20]</span></a> Vgl. dazu schon mein Handbuch I S. 697 und die Anhänger dieser
+Auffassung das. S. 698, N. 9. Inzwischen habe ich den Begriff der so
+vielfach mißverstandenen <em class="gesperrt">unverbotenen Handlung</em> schärfer heraus
+gearbeitet. S. jetzt bes. Normen IV S. 346 ff. Es ist falsch, diese Handlung
+als eine »juristisch indifferente«, für das Recht nicht in Betracht kommende
+zu bezeichnen. Sie findet ja mitten im Rechtsleben statt. Die Rechtsordnung
+nimmt die Handlung trotz ihrer vielleicht empfindlichen Wirkungen auf
+sie selbst ruhig hin. Sie glaubt sie dem Täter nicht verbieten zu dürfen.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_21" id="Footnote_21"></a><a href="#FNanchor_21"><span class="label">[21]</span></a> S. mein Handbuch I S. 699.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_22" id="Footnote_22"></a><a href="#FNanchor_22"><span class="label">[22]</span></a> »Sollte die Freyheit zu sterben, die uns die Goetter in allen Umständen
+des Lebens gelassen haben, &mdash; sollte diese ein Mensch dem andern
+verkümmern können?« <em class="gesperrt">Lessing</em>, Philotas.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_23" id="Footnote_23"></a><a href="#FNanchor_23"><span class="label">[23]</span></a> Deshalb ist die theoretische Bemerkung bezüglich des Gehilfen
+zum Selbstmord auf S. 701 oben meines Handbuchs unrichtig.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_24" id="Footnote_24"></a><a href="#FNanchor_24"><span class="label">[24]</span></a> Vgl. mein Handbuch I S. 701 u. 702; mein Lehrbuch I S. 26.
+Vgl. auch <em class="gesperrt">Kohler</em>, Studien I S. 144 ff.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_25" id="Footnote_25"></a><a href="#FNanchor_25"><span class="label">[25]</span></a> Eine weitverbreitete Neigung geht dahin, die Straflosigkeit sog.
+Teilnahme am Selbstmorde als selbstverständlich zu betrachten. (Dagegen
+<em class="gesperrt">Stooß</em> und <em class="gesperrt">v. Liszt</em>, VDBT. V S. 134/5, 138.) Sie beweist wiederum
+die Abneigung tieferer Durchdenkung und scharfer Beobachtung des Lebens.
+Töten <i>A</i> und <i>B</i> als Mittäter den <i>B</i>, so ist <i>A</i> <em class="gesperrt">Täter</em> des Mordes, Totschlags
+oder der fahrlässigen Tötung an <i>B</i>: zweifellos hat er rechtswidrig gehandelt
+ <em class="gesperrt">und muß auch <i>de lege lata</i> zu voller Verantwortung gezogen
+werden</em>. Beruht die Mittäterschaft auf Verlangen des Getöteten, so
+greift § 216 Platz.
+</p>
+<p>
+Dem Täter vollständig gleich steht der <em class="gesperrt">Urheber</em>, der den Getöteten
+zur Selbsttötung bestimmt hat. <em class="gesperrt">Er hat widerrechtlich einen Dritten
+getötet.</em> Aber der Urheberbegriff wird ja zurzeit erst von sehr wenigen
+verstanden.
+</p>
+<p>
+Die <em class="gesperrt">Beihilfe zum Selbstmord</em> bedarf, um strafbar zu werden,
+stets der besonderen Strafbestimmung. Diese fehlt in den meisten Gesetzbüchern,
+<em class="gesperrt">dürfte aber nirgends fehlen</em>. Man denke doch an die abscheuliche
+Beihilfe zu Selbstmorden von Schülern oder von Selbstmordsüchtigen.
+ <em class="gesperrt">Das Recht hat doch wahrlich nicht den geringsten Anlaß,
+die Begehung des Selbstmordes zu erleichtern.</em>
+</p>
+<p>
+Unsere Gesetzbücher bewegen sich bezüglich der sog. Teilnahme
+am Selbstmord in größter Unsicherheit. Die meisten, wie auch das <em class="gesperrt">Reichsstrafgesetzbuch</em>,
+schweigen sich darüber aus. Keines stellt &mdash; wie es
+sich gehört &mdash; die Anstiftung oder die Verleitung zum Selbstmord unter
+die Strafe der gewöhnlichen Tötung: aber für strafbar erklären die Teilnahme
+<em class="gesperrt">Braunschweig</em> § 148; <em class="gesperrt">Baden</em> § 208; <em class="gesperrt">Thüringen</em> A. 121;
+<em class="gesperrt">Sachsen</em> 1855 und 1868 A. 158; <em class="gesperrt">Hamburg</em> A. 121. &mdash; Die <em class="gesperrt">Motive
+des deutschen Vorentwurfs</em> von 1909 (II S. 644) sagen höchst bedenklich:
+»Ein Bedürfnis, die Anstiftung und die Beihilfe zum Selbstmord
+unter Strafe zu stellen, konnte nicht anerkannt werden. Fälle dieser Art
+kommen anscheinend nur sehr selten vor.« Das sog. amerikanische Duell
+bedürfe keiner besonderen Berücksichtigung. &mdash; Der <em class="gesperrt">Gegenentwurf</em>
+von 1911 stellt in § 257 die Anstiftung zum Selbstmord unter Gefängnis
+(1 Woche bis 2 Jahre). »Jede andere Beteiligung am Selbstmord bleibt
+straflos« (s. dazu <em class="gesperrt">Motive</em> S. 249). Dem Vorschlag fehlt das Verständnis,
+daß die sog. Anstiftung volle Urheberschaft an der Tötung eines Dritten ist.
+&mdash; Vgl. über die »Teilnahme am Selbstmord« noch den <em class="gesperrt">Österreich.
+Entwurf</em> von 1912 § 290 (»Bestraf. v. Bestimmung und Beihilfe«: Gef.
+oder Haft von 4 Wochen bis zu 3 Jahren. Bestimmung durch Erregung
+oder Benutzung eines Irrtums »Kerker oder Gefängnis von 1-10 Jahren«).
+&mdash; <em class="gesperrt">Der Schweizerische Entwurf</em> von 1916 A. 107 bedroht Verleitung
+oder Beihilfe zum Selbstmord »<em class="gesperrt">aus selbstsüchtigen Beweggründen</em>«
+mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängnis.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_26" id="Footnote_26"></a><a href="#FNanchor_26"><span class="label">[26]</span></a> Falsch behauptet <em class="gesperrt">v. Liszt</em>, Lehrb. S. 160: »Die Selbstverletzung
+sollte grundsätzlich ebenso behandelt werden, wie die mit Einwilligung
+des Verletzten von einem Dritten begangene Handlung.« Ebenso <em class="gesperrt">Hiller</em>
+a. a. O. S. 13.
+</p>
+<p>
+Dazu Binding-Festschrift II S. 291.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_27" id="Footnote_27"></a><a href="#FNanchor_27"><span class="label">[27]</span></a> Vgl. mein Lehrbuch I S. 91. <em class="gesperrt">Olshausen</em> zu § 240 N. 12 Abs. 3.
+&mdash; Beachte auch RG. III v. 24. Dez. 79 (<i>RSpr. I</i> S. 173). Ganz abwegig
+die oben <a href="#Footnote_6">Note 6</a> zitirte Dissertation von <em class="gesperrt">Nohr</em>. &mdash; Selbstverständlich ist
+das Recht der Hinderung des Jugendlichen oder des Wahnsinnigen am
+Selbstmord.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_28" id="Footnote_28"></a><a href="#FNanchor_28"><span class="label">[28]</span></a> S. <em class="gesperrt">Gaupp</em>, Über den Selbstmord.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_29" id="Footnote_29"></a><a href="#FNanchor_29"><span class="label">[29]</span></a> S. <em class="gesperrt">Kaßler</em>, DJZ. XX (1915) Sp. 203/4; <em class="gesperrt">Köhler</em>, Lehrb. des
+Strafrechts, Allgem. Teil 1917 S. 400. An beiden Stellen ist sehr zu
+Unrecht von einem »<em class="gesperrt">Recht auf oder zur Sterbehilfe</em>« die Rede:
+ersteres angeblich ein Recht des Sterbenden, letzteres ein Recht des Hilfreichen.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_30" id="Footnote_30"></a><a href="#FNanchor_30"><span class="label">[30]</span></a> Ohne auf die außerordentlich große Literatur über diese Frage
+hier näher einzutreten, darf ich auf meine Ausführung in m. Lehrbuch I
+S. 53 ff. verweisen. In meinem Handbuch I S. 801 ff. hatte ich zu Unrecht
+von einem <em class="gesperrt">ärztlichen Berufsrecht</em> gesprochen.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_31" id="Footnote_31"></a><a href="#FNanchor_31"><span class="label">[31]</span></a> Mein Handbuch I S. 803. S. auch <em class="gesperrt">Hoche</em>, Vom Sterben, S. 17:
+»Die Aufgabe des Arztes ist es, das Sterben derjenigen zu erleichtern,
+denen nach der Art ihrer Krankheit ein schweres Sterben beschieden ist.
+Es ist <em class="gesperrt">eine unerläßliche Forderung der ärztlichen Ethik,
+daß dieser Akt der Erleichterung keine Verkürzung des Lebens
+bedeuten darf</em>.«</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_32" id="Footnote_32"></a><a href="#FNanchor_32"><span class="label">[32]</span></a> Ich selbst war 1885 im Handbuch I S. 803 noch viel zu ängstlich
+und habe gesagt: »Die Operation und die Anwendung innerer Mittel,
+an deren Folgen der dem qualvollen Tod Entgegenharrende sicher, aber
+schmerzlos zugrunde gehen würde, ist heute noch als verboten zu betrachten.«
+Energisch für die Zulässigkeit dieser Handlung eingetreten scheint zuerst
+<em class="gesperrt">Oppenheim</em>, Das ärztliche Recht zu körperlichen Eingriffen, 1892 S. 30.
+(Die mir bekannte Schrift ist mir zur Zeit unerreichbar!) Ganz engherzig
+dagegen <em class="gesperrt">Kaßler</em>, DJZ. XX 1910 Sp. 203/4. &mdash; Mit Sympathie für die
+Zulässigkeit, aber mit der Anerkennung, die Handlung sei »rechtlich eine
+Tötung« und doch wohl rechtswidrig (denn <em class="gesperrt">Beling</em> fragt, »ob viele Ärzte
+auch nur eine Ahnung von der Unerlaubtheit der Euthanasie gehabt
+haben« mögen?) <em class="gesperrt">Beling</em>, Unschuld, Schuld und Schuldstufen,
+1910 S. 21. Ganz oberflächlich für die Verneinung der Zulässigkeit
+<em class="gesperrt">Wachenfeld</em>, Lehrbuch S. 302. &mdash; Vgl. die folgenden Noten.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_33" id="Footnote_33"></a><a href="#FNanchor_33"><span class="label">[33]</span></a> Schon deshalb ist die Ausführung von <em class="gesperrt">M. E. Mayer</em>, Allgemeiner
+Teil, S. 260 und S. 290/1 nicht richtig. In sehr gewagter Weise führt
+<em class="gesperrt">Mayer</em> aus, es sei unrichtig, aus § 216 zu entnehmen, daß die »Tötung
+auf Verlangen unter keinen Umständen rechtmäßig (<i>sic!</i>) sein könne«.
+Gerade bei der Bewirkung der Euthanasie treffe dies zu: »Ich bin der
+Ansicht, daß unsere Kultur solche Eingriffe erlaubt« und da das Gesetz keinen
+Widerspruch erhebt, »ist der Handlung des Arztes zuzugestehen, daß sie
+eine einwandfreie Wahrung berechtigter Interessen ist«. Letzteres ist ganz
+richtig. Aber die Beschaffung der Euthanasie hat mit der Tötung Verlangender
+prinzipiell nichts zu tun.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_34" id="Footnote_34"></a><a href="#FNanchor_34"><span class="label">[34]</span></a> <em class="gesperrt">Köhler</em> ist unsicher, aber neigt nach der richtigen Seite. Lehrbuch I
+S. 400/401 sagt er: »Es wird die Erlaubtheit der Euthanasie als Gewohnheitsrecht
+(?) in engen Grenzen nicht zu leugnen sein«. »Unbedeutende
+Lebens<em class="gesperrt">verkürzung</em> um etwa 1-2 Stunden durch Narkotika ist ebenfalls
+als erlaubt zu betrachten.« »Ob außerdem die Einholung der Zustimmung
+des Sterbenden nötig ist, erscheint fraglich.« &mdash; Unnötig ist wirklich die Hervorhebung,
+daß die »menschenfreundliche Aufforderung eines Angehörigen
+an den Arzt,« Euthanasie herbeizuführen, »keine Aufforderung nach
+GB. § 49<sup>a</sup>« sei.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_35" id="Footnote_35"></a><a href="#FNanchor_35"><span class="label">[35]</span></a> Viel zu eng im Ausdruck <em class="gesperrt">Köhler</em>, a. a. O. S. 401.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_36" id="Footnote_36"></a><a href="#FNanchor_36"><span class="label">[36]</span></a> So in der recht verdienstlichen, absichtlich ganz unjuristisch gehaltenen,
+aber mit idealem Schwunge geschriebenen kleinen Schrift von <em class="gesperrt">Jost</em>, Das Recht
+auf den Tod, Göttingen 1895, die sich in erster Linie »dem Problem der
+unheilbar geistig oder körperlich Kranken« widmet (S. 1), und die es sonderbar
+findet, daß es zuweilen eine Pflicht zu sterben geben soll, von einem
+Recht zu sterben aber nirgends gesprochen werde (S. 8). &mdash; Ferner in der
+unter dem gleichen Titel erschienenen, juristisch ganz unzulänglichen
+»strafrechtlichen Studie« von <i>Dr.</i> <em class="gesperrt">Elisabeth Rupp</em>, Stuttgart 1913.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_37" id="Footnote_37"></a><a href="#FNanchor_37"><span class="label">[37]</span></a> Sehr übel spricht <em class="gesperrt">Hiller</em>, Das Recht über sich selbst, Heidelberg
+1908, ernsthaft von einem »Recht der willkürlichen Lebensausgestaltung«
+und meint: »Ein Teil jenes Rechts ist das Recht der freien Verfügung über
+sich selbst« (S. 7). Der Verfügungsberechtigte kann »sich aber mit einem
+zweiten zusammentun, damit dieser über ihn verfüge,« ja zwei Menschen
+»können sich zu dem Zweck verbinden, um gegenseitig übereinander zu
+verfügen« (S. 8). &mdash; So folgt eine juristische Unmöglichkeit der anderen!
+Das kleine Buch ist juristisch ungemein schwach.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_38" id="Footnote_38"></a><a href="#FNanchor_38"><span class="label">[38]</span></a> Vgl. meinen Strafrechtsgrundriß S. 185/6. Auch mein Handbuch I
+S. 710 N. 11. S. <em class="gesperrt">E. Rupp</em>, Recht auf den Tod, bes. S. 26 ff.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_38a" id="Footnote_38a"></a><a href="#FNanchor_38a"><span
+class="label">[38a]</span></a> Seiner Bekämpfung ist die Schrift von <em class="gesperrt">E. Rupp</em> gewidmet.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_39" id="Footnote_39"></a><a href="#FNanchor_39"><span class="label">[39]</span></a> <em class="gesperrt">Baden</em> § 207 und <em class="gesperrt">Hamburg</em> A. 120 sprechen geradezu von der
+<em class="gesperrt">Tötung Einwilligender</em>.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_40" id="Footnote_40"></a><a href="#FNanchor_40"><span class="label">[40]</span></a> Alle hier einschlagenden Strafgesetzbücher fordern, wie selbstverständlich,
+<em class="gesperrt">ein ernstes Verlangen</em>; außerdem ein <em class="gesperrt">ausdrückliches
+Verlangen</em>: <em class="gesperrt">Sachsen</em> 1838 A. 125; <em class="gesperrt">Württ.</em> A. 239; <em class="gesperrt">Braunschweig</em>
+§ 147; <em class="gesperrt">Thüringen</em> A. 120; <em class="gesperrt">Sachsen</em> 1855 u. 1868 A. 157; <em class="gesperrt">Lübeck</em> § 145;
+<em class="gesperrt">Hamburg</em> A. 120; <em class="gesperrt">Reichsstrafgesetzbuch</em> § 216; oder ein <em class="gesperrt">bestimmtes
+Verlangen</em>: <em class="gesperrt">Hessen</em> A. 257 <em class="gesperrt">-Nassau</em> A. 250; <em class="gesperrt">Baden</em> § 207. &mdash; Der
+<em class="gesperrt">deutsche Entwurf</em> v. 1909 § 215 und der <em class="gesperrt">Gegenentwurf</em> § 255 begnügen
+sich mit dem »<em class="gesperrt">dringenden Verlangen</em>«. Der Entwurf von 1913
+§ 281 springt wieder ganz unnötig auf »<em class="gesperrt">ausdrückliches</em> und <em class="gesperrt">ernstliches
+Verlangen</em>«. Der arme Mensch, der zu schwach ist, sein Verlangen auch
+noch zu stilisiren, kommt dann sehr zu kurz!</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_41" id="Footnote_41"></a><a href="#FNanchor_41"><span class="label">[41]</span></a> Vgl. dazu die Analyse des Tatbestandes in meinem Lehrbuch I
+S. 33 ff. und <em class="gesperrt">v. Liszt</em>, VDBT. V S. 127 ff. &mdash; S. auch <em class="gesperrt">E. Rupp</em> a. a. O.
+S. 23 ff. und die Diss. von <em class="gesperrt">Holdheim</em>, Die Tötung auf Verlangen nach
+§ 216 StGB., Greifswald 1918.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_42" id="Footnote_42"></a><a href="#FNanchor_42"><span class="label">[42]</span></a> Worin <em class="gesperrt">derselben Strafe</em> höchst unzweckmäßig unterstellt werden
+<em class="gesperrt">Tötung auf Verlangen</em> und <em class="gesperrt">Beihilfe zum Selbstmord, einer
+höheren die Tötung bei überwiegendem Verdacht, »den
+Wunsch nach dem Tode bei dem Getöteten selbst veranlaßt zu
+haben</em>.« &mdash; An jene Gleichstellung knüpft die so oft gehörte ganz falsche Behauptung
+an, Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Selbstmord gehörten
+durchaus zusammen und stünden in naher Verwandtschaft. S. z. B.
+<em class="gesperrt">v. Liszt</em> a. a. O. V S. 131. Es ist das nur insofern richtig &mdash; und gerade in
+diesem Sinne wird die Behauptung regelmäßig nicht genommen &mdash;, daß
+diese Handlungen alle dem Verbot der Tötung des Nebenmenschen unterfallen.
+Insoweit richtig <em class="gesperrt">v. Liszt</em> a. a. O. S. 138: Der Parallelismus
+zwischen der Beihilfe zum Selbstmord und der Tötung auf Verlangen
+muß unbedingt festgehalten werden. &mdash; Aber die sog. »Teilnahme am Selbstmord«
+kann auch ganz selbständig wider den Willen des Getöteten erfolgt
+sein. Und darin liegt eine tiefe Verschiedenheit!</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_43" id="Footnote_43"></a><a href="#FNanchor_43"><span class="label">[43]</span></a> Vgl. <a href="#Footnote_40">Note 40</a> oben S. 20.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_44" id="Footnote_44"></a><a href="#FNanchor_44"><span class="label">[44]</span></a> <em class="gesperrt">Württemberg</em> sind gefolgt: <em class="gesperrt">Braunschweig</em> § 147; <em class="gesperrt">Baden</em>
+§ 207; <em class="gesperrt">Thüringen</em> A. 120; <em class="gesperrt">Hamburg</em> A. 120. <em class="gesperrt">v. Liszt</em> befürwortet
+a. a. O. V S. 132 die Privilegirung der Tötung des Verlangenden nur
+unter der Voraussetzung, daß sie an <em class="gesperrt">hoffnungslos Erkrankten</em> von
+<em class="gesperrt">Personen, die zu ihm in »engen Beziehungen stehen«</em>, begangen
+ist.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_45" id="Footnote_45"></a><a href="#FNanchor_45"><span class="label">[45]</span></a> Motive II S. 643/4.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_46" id="Footnote_46"></a><a href="#FNanchor_46"><span class="label">[46]</span></a> Unter Berufung auf <em class="gesperrt">John</em>, Entwurf z. e. Strafgesetzbuch für
+den Norddeutschen Bund (1868) S. 432. &mdash; Der letzte Grund ist einfach
+abgeschmackt.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_47" id="Footnote_47"></a><a href="#FNanchor_47"><span class="label">[47]</span></a> <em class="gesperrt">Jost</em> hat ganz richtig erkannt, daß die Frage so zu stellen ist,
+und bemerkt richtig S. 6: Jemand könne in die Lage kommen, »in welcher
+das, worin er seinen Mitmenschen noch nützen kann, ein <em class="gesperrt">Minimum</em>,
+das aber, was er unter seinem Leben noch zu leiden hat, ein <em class="gesperrt">Maximum</em>«
+ist. S. 26: »Der Wert des menschlichen Lebens <em class="gesperrt">kann</em> aber nicht bloß Null,
+sondern auch negativ werden.«</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_48" id="Footnote_48"></a><a href="#FNanchor_48"><span class="label">[48]</span></a> »Der Gesamtverlust aller kriegführenden Mächte in diesem Weltkriege
+wird auf etwa 12-13 Millionen Tote zu berechnen sein.« <em class="gesperrt">Hoche</em>,
+Vom Sterben, Jena 1919, S. 10. Nach einer neuerlichen Mitteilung des
+»Vorwärts« hat in diesem Kriege verloren an Toten das <em class="gesperrt">deutsche Heer</em>
+1&nbsp;728&nbsp; 246, die <em class="gesperrt">Flotte</em> 24&nbsp;112 &mdash; Verluste von einem Wert, der alle Berechnung
+übersteigt.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_49" id="Footnote_49"></a><a href="#FNanchor_49"><span class="label">[49]</span></a> Natürlich bleiben alle Fälle der Tötungsrechte u. Pflichten wie
+auch die Fälle der Tötung im Notstand hier wieder beiseite!</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_50" id="Footnote_50"></a><a href="#FNanchor_50"><span class="label">[50]</span></a> Die gesetzlich so oft geforderte Ausdrücklichkeit ist eine ganz widersinnige
+Forderung.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_51" id="Footnote_51"></a><a href="#FNanchor_51"><span class="label">[51]</span></a> Dazu vgl. mein Handbuch I S. 727 ff.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_52" id="Footnote_52"></a><a href="#FNanchor_52"><span class="label">[52]</span></a> Die Frage, ob es nicht <em class="gesperrt">Mißgeburten</em> gibt, denen man in ganz
+früher Lebenszeit den gleichen Liebesdienst erweisen sollte, will ich nur
+angeregt haben.
+</p>
+<p>
+Seit Jahren beobachte ich mit Entsetzen den empörenden Mangel
+an Feinfühligkeit gegenüber diesen armen Menschen, die zur Sehenswürdigkeit
+werden, und nicht selten in der unverschämtesten Weise begafft, ja
+vielfach unter spöttischen Redensarten verfolgt werden. Das Leben solcher
+Armen ist ein ewiges Spießrutenlaufen!</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_53" id="Footnote_53"></a><a href="#FNanchor_53"><span class="label">[53]</span></a> Für die einwilligenden Unrettbaren. S. oben s. <a href="#Ref_IV_III_1">IV, III 1 S. 27</a>.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+<p><a name="Footnote_54" id="Footnote_54"></a><a href="#FNanchor_54"><span class="label">[54]</span></a> Mein sehr verehrter Mitarbeiter hat noch bis vor kurzem gemeint,
+der von Laien immer wieder vertretene Gedanke, man möge die
+Ärzte angesichts aussichtsloser, qualvoller Zustände von Staats wegen
+zur Tötung ermächtigen, sei unausführbar. »In welche Hände sollte man
+eine solche Entscheidung legen?« S. <em class="gesperrt">Hoche</em>, Vom Sterben, S. 17.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_55" id="Footnote_55"></a><a href="#FNanchor_55"><span class="label">[55]</span></a> Übertreibende Ausführungen gegen diese Bedenken bei <em class="gesperrt">Jost</em>
+a. a. O. S. 20 ff. Rechtlich ganz verkehrt wird S. 25 behauptet, Töten und
+das Unterlassen möglicher Rettung sei identisch.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_56" id="Footnote_56"></a><a href="#FNanchor_56"><span class="label">[56]</span></a> »Quält seinen Geist nicht! Laßt ihn ziehen! Der haßt ihn,
+Der auf die Folter dieser zähen Welt Ihn länger spannen will.« <em class="gesperrt">Kent</em> in
+<em class="gesperrt">König Lear</em>, 5. Akt, 3. Szene.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_57" id="Footnote_57"></a><a href="#FNanchor_57"><span class="label">[57]</span></a> Vor der Zeit der Teuerung.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_58" id="Footnote_58"></a><a href="#FNanchor_58"><span class="label">[58]</span></a> Abgesehen von den zahlreichen lokalen Bezirksanstalten und den
+149 öffentlichen Anstalten, die sowohl der Pflege Geisteskranker wie der
+von Epileptikern und Idioten dienen, finden wir unter 159 im gleichen
+Sinne tätigen Privatanstalten eine große Zahl solcher, die Eigentum
+von Vereinen, religiösen Genossenschaften oder wohltätigen Stiftungen
+sind; davon sind 43 für Idioten und Epileptische bestimmte von konfessionellem
+Charakter; 27 davon sind Eigentum religiöser Orden
+(<em class="gesperrt">Hans Laehr</em>; die Anstalten für psychisch Kranke, Berlin bei
+G. Reimer, 1907).
+</p>
+<p>
+Die oben angegebene geschätzte Gesamtzahl der Idioten deckt sich
+nicht mit der Zahl der geistig <em class="gesperrt">völlig</em> Toten; die Abgrenzung des Begriffes
+der Idiotie gegen die mittleren Zustände von Geistesschwäche ist keine
+ganz scharfe und läßt der persönlichen Anschauung einen gewissen Spielraum;
+immerhin werden (auf meine Rundfrage hin) doch 3-4000 Fälle
+als solche bezeichnet, bei denen keinerlei geistiges Leben, kein Rapport
+zur Umgebung usw. zu finden ist.
+</p>
+<p>
+Der älteste mir gemeldete geistig Tote ist 80 Jahre; zahlreiche
+sind zwischen 60 und 70; die Vorstellung, daß der Mangel geistigen Lebens
+auf die körperliche Existenz einen großen Einfluß übe, ist also nicht aufrechtzuerhalten;
+<em class="gesperrt">ein Teil</em> der Idioten allerdings stirbt an Hirnveränderungen
+in früherem Alter.</p></div>
+</div>
+
+<p>&nbsp;</p>
+<p>&nbsp;</p>
+<hr class="full" />
+<p>***END OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK DIE FREIGABE DER VERNICHTUNG LEBENSUNWERTEN LEBENS***</p>
+<p>******* This file should be named 44565-h.txt or 44565-h.zip *******</p>
+<p>This and all associated files of various formats will be found in:<br />
+<a href="http://www.gutenberg.org/dirs/4/4/5/6/44565">http://www.gutenberg.org/4/4/5/6/44565</a></p>
+<p>
+Updated editions will replace the previous one--the old editions
+will be renamed.</p>
+
+<p>
+Creating the works from public domain print editions means that no
+one owns a United States copyright in these works, so the Foundation
+(and you!) can copy and distribute it in the United States without
+permission and without paying copyright royalties. Special rules,
+set forth in the General Terms of Use part of this license, apply to
+copying and distributing Project Gutenberg-tm electronic works to
+protect the PROJECT GUTENBERG-tm concept and trademark. Project
+Gutenberg is a registered trademark, and may not be used if you
+charge for the eBooks, unless you receive specific permission. If you
+do not charge anything for copies of this eBook, complying with the
+rules is very easy. You may use this eBook for nearly any purpose
+such as creation of derivative works, reports, performances and
+research. They may be modified and printed and given away--you may do
+practically ANYTHING with public domain eBooks. Redistribution is
+subject to the trademark license, especially commercial
+redistribution.
+</p>
+
+<h2>*** START: FULL LICENSE ***<br />
+
+THE FULL PROJECT GUTENBERG LICENSE<br />
+PLEASE READ THIS BEFORE YOU DISTRIBUTE OR USE THIS WORK</h2>
+
+<p>To protect the Project Gutenberg-tm mission of promoting the free
+distribution of electronic works, by using or distributing this work
+(or any other work associated in any way with the phrase "Project
+Gutenberg"), you agree to comply with all the terms of the Full Project
+Gutenberg-tm License available with this file or online at
+<a href="http://www.gutenberg.org/license">www.gutenberg.org/license</a>.</p>
+
+<h3>Section 1. General Terms of Use and Redistributing Project Gutenberg-tm
+electronic works</h3>
+
+<p>1.A. By reading or using any part of this Project Gutenberg-tm
+electronic work, you indicate that you have read, understand, agree to
+and accept all the terms of this license and intellectual property
+(trademark/copyright) agreement. If you do not agree to abide by all
+the terms of this agreement, you must cease using and return or destroy
+all copies of Project Gutenberg-tm electronic works in your possession.
+If you paid a fee for obtaining a copy of or access to a Project
+Gutenberg-tm electronic work and you do not agree to be bound by the
+terms of this agreement, you may obtain a refund from the person or
+entity to whom you paid the fee as set forth in paragraph 1.E.8.</p>
+
+<p>1.B. "Project Gutenberg" is a registered trademark. It may only be
+used on or associated in any way with an electronic work by people who
+agree to be bound by the terms of this agreement. There are a few
+things that you can do with most Project Gutenberg-tm electronic works
+even without complying with the full terms of this agreement. See
+paragraph 1.C below. There are a lot of things you can do with Project
+Gutenberg-tm electronic works if you follow the terms of this agreement
+and help preserve free future access to Project Gutenberg-tm electronic
+works. See paragraph 1.E below.</p>
+
+<p>1.C. The Project Gutenberg Literary Archive Foundation ("the Foundation"
+or PGLAF), owns a compilation copyright in the collection of Project
+Gutenberg-tm electronic works. Nearly all the individual works in the
+collection are in the public domain in the United States. If an
+individual work is in the public domain in the United States and you are
+located in the United States, we do not claim a right to prevent you from
+copying, distributing, performing, displaying or creating derivative
+works based on the work as long as all references to Project Gutenberg
+are removed. Of course, we hope that you will support the Project
+Gutenberg-tm mission of promoting free access to electronic works by
+freely sharing Project Gutenberg-tm works in compliance with the terms of
+this agreement for keeping the Project Gutenberg-tm name associated with
+the work. You can easily comply with the terms of this agreement by
+keeping this work in the same format with its attached full Project
+Gutenberg-tm License when you share it without charge with others.</p>
+
+<p>1.D. The copyright laws of the place where you are located also govern
+what you can do with this work. Copyright laws in most countries are in
+a constant state of change. If you are outside the United States, check
+the laws of your country in addition to the terms of this agreement
+before downloading, copying, displaying, performing, distributing or
+creating derivative works based on this work or any other Project
+Gutenberg-tm work. The Foundation makes no representations concerning
+the copyright status of any work in any country outside the United
+States.</p>
+
+<p>1.E. Unless you have removed all references to Project Gutenberg:</p>
+
+<p>1.E.1. The following sentence, with active links to, or other immediate
+access to, the full Project Gutenberg-tm License must appear prominently
+whenever any copy of a Project Gutenberg-tm work (any work on which the
+phrase "Project Gutenberg" appears, or with which the phrase "Project
+Gutenberg" is associated) is accessed, displayed, performed, viewed,
+copied or distributed:</p>
+
+<p>This eBook is for the use of anyone anywhere at no cost and with
+almost no restrictions whatsoever. You may copy it, give it away or
+re-use it under the terms of the Project Gutenberg License included
+with this eBook or online at <a
+href="http://www.gutenberg.org">www.gutenberg.org</a></p>
+
+<p>1.E.2. If an individual Project Gutenberg-tm electronic work is derived
+from the public domain (does not contain a notice indicating that it is
+posted with permission of the copyright holder), the work can be copied
+and distributed to anyone in the United States without paying any fees
+or charges. If you are redistributing or providing access to a work
+with the phrase "Project Gutenberg" associated with or appearing on the
+work, you must comply either with the requirements of paragraphs 1.E.1
+through 1.E.7 or obtain permission for the use of the work and the
+Project Gutenberg-tm trademark as set forth in paragraphs 1.E.8 or
+1.E.9.</p>
+
+<p>1.E.3. If an individual Project Gutenberg-tm electronic work is posted
+with the permission of the copyright holder, your use and distribution
+must comply with both paragraphs 1.E.1 through 1.E.7 and any additional
+terms imposed by the copyright holder. Additional terms will be linked
+to the Project Gutenberg-tm License for all works posted with the
+permission of the copyright holder found at the beginning of this work.</p>
+
+<p>1.E.4. Do not unlink or detach or remove the full Project Gutenberg-tm
+License terms from this work, or any files containing a part of this
+work or any other work associated with Project Gutenberg-tm.</p>
+
+<p>1.E.5. Do not copy, display, perform, distribute or redistribute this
+electronic work, or any part of this electronic work, without
+prominently displaying the sentence set forth in paragraph 1.E.1 with
+active links or immediate access to the full terms of the Project
+Gutenberg-tm License.</p>
+
+<p>1.E.6. You may convert to and distribute this work in any binary,
+compressed, marked up, nonproprietary or proprietary form, including any
+word processing or hypertext form. However, if you provide access to or
+distribute copies of a Project Gutenberg-tm work in a format other than
+"Plain Vanilla ASCII" or other format used in the official version
+posted on the official Project Gutenberg-tm web site (www.gutenberg.org),
+you must, at no additional cost, fee or expense to the user, provide a
+copy, a means of exporting a copy, or a means of obtaining a copy upon
+request, of the work in its original "Plain Vanilla ASCII" or other
+form. Any alternate format must include the full Project Gutenberg-tm
+License as specified in paragraph 1.E.1.</p>
+
+<p>1.E.7. Do not charge a fee for access to, viewing, displaying,
+performing, copying or distributing any Project Gutenberg-tm works
+unless you comply with paragraph 1.E.8 or 1.E.9.</p>
+
+<p>1.E.8. You may charge a reasonable fee for copies of or providing
+access to or distributing Project Gutenberg-tm electronic works provided
+that</p>
+
+<ul>
+<li>You pay a royalty fee of 20% of the gross profits you derive from
+ the use of Project Gutenberg-tm works calculated using the method
+ you already use to calculate your applicable taxes. The fee is
+ owed to the owner of the Project Gutenberg-tm trademark, but he
+ has agreed to donate royalties under this paragraph to the
+ Project Gutenberg Literary Archive Foundation. Royalty payments
+ must be paid within 60 days following each date on which you
+ prepare (or are legally required to prepare) your periodic tax
+ returns. Royalty payments should be clearly marked as such and
+ sent to the Project Gutenberg Literary Archive Foundation at the
+ address specified in Section 4, "Information about donations to
+ the Project Gutenberg Literary Archive Foundation."</li>
+
+<li>You provide a full refund of any money paid by a user who notifies
+ you in writing (or by e-mail) within 30 days of receipt that s/he
+ does not agree to the terms of the full Project Gutenberg-tm
+ License. You must require such a user to return or
+ destroy all copies of the works possessed in a physical medium
+ and discontinue all use of and all access to other copies of
+ Project Gutenberg-tm works.</li>
+
+<li>You provide, in accordance with paragraph 1.F.3, a full refund of any
+ money paid for a work or a replacement copy, if a defect in the
+ electronic work is discovered and reported to you within 90 days
+ of receipt of the work.</li>
+
+<li>You comply with all other terms of this agreement for free
+ distribution of Project Gutenberg-tm works.</li>
+</ul>
+
+<p>1.E.9. If you wish to charge a fee or distribute a Project Gutenberg-tm
+electronic work or group of works on different terms than are set
+forth in this agreement, you must obtain permission in writing from
+both the Project Gutenberg Literary Archive Foundation and Michael
+Hart, the owner of the Project Gutenberg-tm trademark. Contact the
+Foundation as set forth in Section 3 below.</p>
+
+<p>1.F.</p>
+
+<p>1.F.1. Project Gutenberg volunteers and employees expend considerable
+effort to identify, do copyright research on, transcribe and proofread
+public domain works in creating the Project Gutenberg-tm
+collection. Despite these efforts, Project Gutenberg-tm electronic
+works, and the medium on which they may be stored, may contain
+"Defects," such as, but not limited to, incomplete, inaccurate or
+corrupt data, transcription errors, a copyright or other intellectual
+property infringement, a defective or damaged disk or other medium, a
+computer virus, or computer codes that damage or cannot be read by
+your equipment.</p>
+
+<p>1.F.2. LIMITED WARRANTY, DISCLAIMER OF DAMAGES - Except for the "Right
+of Replacement or Refund" described in paragraph 1.F.3, the Project
+Gutenberg Literary Archive Foundation, the owner of the Project
+Gutenberg-tm trademark, and any other party distributing a Project
+Gutenberg-tm electronic work under this agreement, disclaim all
+liability to you for damages, costs and expenses, including legal
+fees. YOU AGREE THAT YOU HAVE NO REMEDIES FOR NEGLIGENCE, STRICT
+LIABILITY, BREACH OF WARRANTY OR BREACH OF CONTRACT EXCEPT THOSE
+PROVIDED IN PARAGRAPH 1.F.3. YOU AGREE THAT THE FOUNDATION, THE
+TRADEMARK OWNER, AND ANY DISTRIBUTOR UNDER THIS AGREEMENT WILL NOT BE
+LIABLE TO YOU FOR ACTUAL, DIRECT, INDIRECT, CONSEQUENTIAL, PUNITIVE OR
+INCIDENTAL DAMAGES EVEN IF YOU GIVE NOTICE OF THE POSSIBILITY OF SUCH
+DAMAGE.</p>
+
+<p>1.F.3. LIMITED RIGHT OF REPLACEMENT OR REFUND - If you discover a
+defect in this electronic work within 90 days of receiving it, you can
+receive a refund of the money (if any) you paid for it by sending a
+written explanation to the person you received the work from. If you
+received the work on a physical medium, you must return the medium with
+your written explanation. The person or entity that provided you with
+the defective work may elect to provide a replacement copy in lieu of a
+refund. If you received the work electronically, the person or entity
+providing it to you may choose to give you a second opportunity to
+receive the work electronically in lieu of a refund. If the second copy
+is also defective, you may demand a refund in writing without further
+opportunities to fix the problem.</p>
+
+<p>1.F.4. Except for the limited right of replacement or refund set forth
+in paragraph 1.F.3, this work is provided to you 'AS-IS', WITH NO OTHER
+WARRANTIES OF ANY KIND, EXPRESS OR IMPLIED, INCLUDING BUT NOT LIMITED TO
+WARRANTIES OF MERCHANTABILITY OR FITNESS FOR ANY PURPOSE.</p>
+
+<p>1.F.5. Some states do not allow disclaimers of certain implied
+warranties or the exclusion or limitation of certain types of damages.
+If any disclaimer or limitation set forth in this agreement violates the
+law of the state applicable to this agreement, the agreement shall be
+interpreted to make the maximum disclaimer or limitation permitted by
+the applicable state law. The invalidity or unenforceability of any
+provision of this agreement shall not void the remaining provisions.</p>
+
+<p>1.F.6. INDEMNITY - You agree to indemnify and hold the Foundation, the
+trademark owner, any agent or employee of the Foundation, anyone
+providing copies of Project Gutenberg-tm electronic works in accordance
+with this agreement, and any volunteers associated with the production,
+promotion and distribution of Project Gutenberg-tm electronic works,
+harmless from all liability, costs and expenses, including legal fees,
+that arise directly or indirectly from any of the following which you do
+or cause to occur: (a) distribution of this or any Project Gutenberg-tm
+work, (b) alteration, modification, or additions or deletions to any
+Project Gutenberg-tm work, and (c) any Defect you cause.</p>
+
+<h3>Section 2. Information about the Mission of Project Gutenberg-tm</h3>
+
+<p>Project Gutenberg-tm is synonymous with the free distribution of
+electronic works in formats readable by the widest variety of computers
+including obsolete, old, middle-aged and new computers. It exists
+because of the efforts of hundreds of volunteers and donations from
+people in all walks of life.</p>
+
+<p>Volunteers and financial support to provide volunteers with the
+assistance they need are critical to reaching Project Gutenberg-tm's
+goals and ensuring that the Project Gutenberg-tm collection will
+remain freely available for generations to come. In 2001, the Project
+Gutenberg Literary Archive Foundation was created to provide a secure
+and permanent future for Project Gutenberg-tm and future generations.
+To learn more about the Project Gutenberg Literary Archive Foundation
+and how your efforts and donations can help, see Sections 3 and 4 and
+the Foundation information page at <a
+href="http://www.gutenberg.org">www.gutenberg.org</a></p>
+
+<h3>Section 3. Information about the Project Gutenberg Literary Archive
+Foundation</h3>
+
+<p>The Project Gutenberg Literary Archive Foundation is a non profit
+501(c)(3) educational corporation organized under the laws of the
+state of Mississippi and granted tax exempt status by the Internal
+Revenue Service. The Foundation's EIN or federal tax identification
+number is 64-6221541. Contributions to the Project Gutenberg
+Literary Archive Foundation are tax deductible to the full extent
+permitted by U.S. federal laws and your state's laws.</p>
+
+<p>The Foundation's principal office is located at 4557 Melan Dr. S.
+Fairbanks, AK, 99712., but its volunteers and employees are scattered
+throughout numerous locations. Its business office is located at 809
+North 1500 West, Salt Lake City, UT 84116, (801) 596-1887. Email
+contact links and up to date contact information can be found at the
+Foundation's web site and official page at <a
+href="http://www.gutenberg.org/contact">www.gutenberg.org/contact</a></p>
+
+<p>For additional contact information:<br />
+ Dr. Gregory B. Newby<br />
+ Chief Executive and Director<br />
+ gbnewby@pglaf.org</p>
+
+<h3>Section 4. Information about Donations to the Project Gutenberg
+Literary Archive Foundation</h3>
+
+<p>Project Gutenberg-tm depends upon and cannot survive without wide
+spread public support and donations to carry out its mission of
+increasing the number of public domain and licensed works that can be
+freely distributed in machine readable form accessible by the widest
+array of equipment including outdated equipment. Many small donations
+($1 to $5,000) are particularly important to maintaining tax exempt
+status with the IRS.</p>
+
+<p>The Foundation is committed to complying with the laws regulating
+charities and charitable donations in all 50 states of the United
+States. Compliance requirements are not uniform and it takes a
+considerable effort, much paperwork and many fees to meet and keep up
+with these requirements. We do not solicit donations in locations
+where we have not received written confirmation of compliance. To
+SEND DONATIONS or determine the status of compliance for any
+particular state visit <a
+href="http://www.gutenberg.org/donate">www.gutenberg.org/donate</a></p>
+
+<p>While we cannot and do not solicit contributions from states where we
+have not met the solicitation requirements, we know of no prohibition
+against accepting unsolicited donations from donors in such states who
+approach us with offers to donate.</p>
+
+<p>International donations are gratefully accepted, but we cannot make
+any statements concerning tax treatment of donations received from
+outside the United States. U.S. laws alone swamp our small staff.</p>
+
+<p>Please check the Project Gutenberg Web pages for current donation
+methods and addresses. Donations are accepted in a number of other
+ways including checks, online payments and credit card donations.
+To donate, please visit: <a
+href="http://www.gutenberg.org/donate">www.gutenberg.org/donate</a></p>
+
+<h3>Section 5. General Information About Project Gutenberg-tm electronic
+works.</h3>
+
+<p>Professor Michael S. Hart was the originator of the Project Gutenberg-tm
+concept of a library of electronic works that could be freely shared
+with anyone. For forty years, he produced and distributed Project
+Gutenberg-tm eBooks with only a loose network of volunteer support.</p>
+
+<p>Project Gutenberg-tm eBooks are often created from several printed
+editions, all of which are confirmed as Public Domain in the U.S.
+unless a copyright notice is included. Thus, we do not necessarily
+keep eBooks in compliance with any particular paper edition.</p>
+
+<p>Most people start at our Web site which has the main PG search facility:
+<a href="http://www.gutenberg.org">www.gutenberg.org</a></p>
+
+<p>This Web site includes information about Project Gutenberg-tm,
+including how to make donations to the Project Gutenberg Literary
+Archive Foundation, how to help produce our new eBooks, and how to
+subscribe to our email newsletter to hear about new eBooks.</p>
+
+</body>
+</html>
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