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+<title>The Project Gutenberg eBook of Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens, by Karl Binding and Alfred Hoche</title>
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+<div>*** START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK 44565 ***</div>
+<h1>The Project Gutenberg eBook, Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten
+Lebens, by Karl Binding and Alfred Hoche</h1>
+<p>&nbsp;</p>
+<p>&nbsp;</p>
+<div class="transnote">
+<p class="tn-header">Anmerkungen zur Transkription</p>
+<p>Der Originaltext ist in Fraktur gesetzt.</p>
+<p>Text, der im Original in Antiqua gesetzt ist, ist hier <i>kursiv</i>
+dargestellt.</p>
+<p>Rechtschreibung und Zeichensetzung des Originaltextes wurden übernommen,
+lediglich offensichtliche Druckfehler wurden korrigiert.
+</p>
+<p>
+Die Querverweise innerhalb des Textes sind teilweise nicht korrekt.
+Die Hyperlinks wurden dementsprechend korrigiert.
+</p>
+</div>
+<div class="transnote covernote">
+<p>The cover image was created for this edition and is placed in the public domain.</p>
+</div>
+<p>&nbsp;</p>
+<hr class="full" />
+<p>&nbsp;</p>
+<p>&nbsp;</p>
+<p>&nbsp;</p>
+
+<h1>Die Freigabe der Vernichtung
+lebensunwerten Lebens</h1>
+
+<p class="center"><big>Ihr Maß und ihre Form</big>
+</p>
+<p class="center p3">Von den Professoren</p>
+
+<div class="center p2">
+<table border="0" cellpadding="4" cellspacing="0" summary="Autoren" width="80%">
+<tr><td align="center"><i>Dr. jur. et phil.</i> <b>Karl Binding</b></td><td align="center">und</td><td align="center"><i>Dr. med. </i><b>Alfred Hoche</b></td></tr>
+<tr><td align="center">früher in Leipzig</td><td /><td align="center">in Freiburg</td></tr>
+</table></div>
+<p class="center p2">Zweite Auflage
+<br />
+</p>
+<hr class="p6" />
+
+<p class="center">Verlag von Felix Meiner in Leipzig
+<br />
+1922
+</p>
+
+<div class="bbox">
+
+<p class="center"><big>Karl Binding &dagger;</big></p>
+
+<p>Während des Druckes dieser Schrift ist
+Geh. Rat Binding abgerufen worden; das
+Echo, welches seine Ausführungen finden
+werden, antwortet der Stimme eines
+Toten.</p>
+
+<p>Ich darf bekunden, daß die Fragen,
+mit denen unsere Abhandlung sich beschäftigt,
+dem Verstorbenen Gegenstand
+eines von lebhaftestem Verantwortungsgefühl
+und tiefer Menschenliebe getragenen
+Nachdenkens gewesen sind.</p>
+
+<p>Mir persönlich wird die Erinnerung
+an die Stunden der gemeinsamen Arbeit
+mit dem Feuerkopf voll kühlscharfen Verstandes
+immer ein wehmütig stimmender
+Besitz bleiben.</p>
+
+<p class="right">
+<em class="gesperrt">Freiburg</em> i. Br., den 10. April 1920.<br />
+</p>
+
+<p class="right" style="padding-right:1em">
+<b>Hoche.</b><br />
+</p>
+</div>
+
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_4" id="Page_4">[4]</a></span></p>
+
+<h2>I.<br />
+Rechtliche Ausführung</h2>
+
+<p class="center">von</p>
+
+<p class="center">Professor <i>Dr. jur. et phil.</i> <b>Karl Binding</b>.</p>
+
+<p class="center">Für die zweite Auflage durchgesehen
+<br />
+von <em class="gesperrt">Paul Binding</em>.
+</p>
+
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_5" id="Page_5">[5]</a></span></p>
+
+<p class="p6">Ich wage am Ende meines Lebens mich noch zu einer
+Frage zu äußern, die lange Jahre mein Denken beschäftigt
+hat, an der aber die meisten scheu vorübergehen, weil sie
+als heikel und ihre Lösung als schwierig empfunden wird,
+so daß nicht mit Unrecht gesagt werden konnte, es handle
+sich hier »um einen starren Punkt in unseren moralischen
+und sozialen Anschauungen«.<a name="FNanchor_1" id="FNanchor_1"></a><a href="#Footnote_1" class="fnanchor">[1]</a></p>
+
+<blockquote>
+
+<p>Sie geht dahin: <em class="gesperrt">soll die unverbotene Lebensvernichtung,
+wie nach heutigem Rechte &mdash; vom
+Notstand abgesehen &mdash;, auf die Selbsttötung des
+Menschen beschränkt bleiben, oder soll sie
+eine gesetzliche Erweiterung auf Tötungen von
+Nebenmenschen erfahren und in welchem Umfange?</em></p></blockquote>
+
+<p>Ihre Behandlung führt uns von Fallgruppe zu Fallgruppe,
+deren Lage jeden von uns aufs tiefste erschüttert.
+Um so notwendiger ist es, nicht dem Affekt, andererseits
+nicht der übertriebenen Bedenklichkeit das entscheidende
+Wort zu überlassen, sondern es auf Grund bedächtiger rechtlicher
+Erwägung der Gründe für und der Bedenken gegen
+die Bejahung der Frage zu finden. Nur auf solch fester
+Grundlage kann weiter gebaut werden.</p>
+
+<p>Ich lege demnach auf strenge juristische Behandlung
+das größte Gewicht. Gerade deshalb kann den festen Ausgangspunkt
+für uns nur das geltende Recht bilden: wieweit<span class="pagenum"><a name="Page_6" id="Page_6">[6]</a></span>
+ist denn heute &mdash; wieder vom Notstande abgesehen &mdash; die
+Tötung der Menschen <em class="gesperrt">freigegeben</em>, und was muß denn
+darunter verstanden werden? Den Gegensatz der »Freigabe«
+bildet die Anerkennung von <em class="gesperrt">Tötungsrechten</em>.</p>
+
+<p>Diese bleiben hier vollständig außer Betracht.</p>
+
+<p>Die wissenschaftliche Klarstellung des positivrechtlichen
+Ausgangspunktes aber ist um so unumgänglicher, als er
+sehr häufig ganz falsch oder doch sehr ungenau gefaßt wird.</p>
+
+<hr class="chap" />
+<h3><a name="I_Die_heutige_rechtliche_Natur_des_Selbstmordes" id="I_Die_heutige_rechtliche_Natur_des_Selbstmordes">I. Die heutige rechtliche Natur des Selbstmordes.
+<br />Die sog. Teilnahme daran.</a></h3>
+
+<p>I. Von einer Macht, der er nicht widerstehen kann,
+wird Mensch für Mensch ins Dasein gehoben. Mit diesem
+Schicksale sich abzufinden &mdash; das ist seines Lebens Beruf.
+Wie er dies tut, das kann innerhalb der engen Grenzen seiner
+Bewegungsfreiheit er nur selbst bestimmen. <em class="gesperrt">Insoweit ist
+er der geborene Souverän über sein Leben.</em></p>
+
+<p>Das Recht &mdash; ohnmächtig dem Einzelnen die Tragkraft nach
+der ihm vom Leben auferlegten Traglast zu bestimmen &mdash; bringt
+diesen Gedanken scharf zum Ausdruck durch Anerkennung
+von jedermanns Freiheit, mit seinem Leben ein Ende zu
+machen.<a name="FNanchor_2" id="FNanchor_2"></a><a href="#Footnote_2" class="fnanchor">[2]</a> Nach langer höchst unchristlicher Unterbrechung
+dieser Anerkennung &mdash; von der Kirche gefordert, gestützt
+auf die unreine Auffassung, der Gott der Liebe könne wünschen,
+daß der Mensch erst nach unendlicher körperlicher oder
+seelischer Qual stürbe<a name="FNanchor_3" id="FNanchor_3"></a><a href="#Footnote_3" class="fnanchor">[3]</a>, &mdash; dürfte sie heute, von ganz wenigen
+zurückgebliebenen Staaten abgesehen, wieder voll zurückgewonnener,
+für alle Zukunft unangefochtener Besitz bleiben.<span class="pagenum"><a name="Page_7" id="Page_7">[7]</a></span>
+Das Naturrecht hätte Grund gehabt, von dieser Freiheit
+als dem ersten aller »Menschenrechte« zu sprechen.</p>
+
+<p>II. Wie diese Freiheit aber gesehen werden muß im
+Rahmen unseres positiven Rechtes, dies steht noch keineswegs
+fest. Ebenso in falscher Terminologie wie in falschen praktischen
+Folgerungen spricht sich diese Unsicherheit aus.
+Es ist höchste Zeit, daß größte wissenschaftliche Genauigkeit
+die bisherige ungenaue Behandlung der einschlagenden
+Fragen ablöse &mdash;, daß insbesondere die fundamentale rechtliche
+Verschiedenheit zwischen dem schlecht sog. Selbstmord
+und der Tötung Einwilligender klar erkannt werde.</p>
+
+<p>Zwei sich im tiefsten widersprechende Auffassungen
+vom Selbstmord gehen heute nebeneinander her &mdash; beide
+übereinstimmend nur darin, daß sie falsch sind, und daß
+sie in die Forderung seiner Straflosigkeit münden.<a name="FNanchor_4" id="FNanchor_4"></a><a href="#Footnote_4" class="fnanchor">[4]</a></p>
+
+<p>1. <em class="gesperrt">Nach der einen ist der Selbstmord widerrechtliche
+Handlung, Delikt, qualitativ dem Mord
+und dem Totschlag aufs engste verwandt, weil
+Übertretung des Verbotes der Menschentötung.</em><a name="FNanchor_5" id="FNanchor_5"></a><a href="#Footnote_5" class="fnanchor">[5]</a></p>
+
+<p>Solche Ausdehnung der Tötungsnorm ist unseren gemeinrechtlichen
+Quellen ganz fremd, und alle Beweise für
+die deliktischen Eigenschaften des Selbstmordes versagen.</p>
+
+<p>Alle <em class="gesperrt">religiösen Gründe</em> besitzen für das Recht aus
+doppeltem Grunde keine Beweiskraft. Sie beruhen hier auf
+ganz unwürdiger Gottesauffassung, und das Recht ist durch
+und durch weltlich: auf Regelung des äußeren menschlichen
+Gemeinlebens eingestellt. Nebenbei gesagt, berührt das
+neue Testament das Problem mit keinem Wort.</p>
+
+<p>Die gleiche Unkraft, für die Rechtswidrigkeit der Selbsttötung
+zu beweisen, eignet der ebenso haltlosen als »pharisäischen«
+(<em class="gesperrt">Gaupp</em>) Behauptung, sie sei stets <em class="gesperrt">eine unsittliche
+<span class="pagenum"><a name="Page_8" id="Page_8">[8]</a></span>
+Handlung</em> und so verstehe sich ihre Rechtswidrigkeit
+von selbst.<a name="FNanchor_6" id="FNanchor_6"></a><a href="#Footnote_6" class="fnanchor">[6]</a></p>
+
+<p>Schon der »harte und lieblose« Name <em class="gesperrt">Selbstmord</em><a name="FNanchor_7" id="FNanchor_7"></a><a href="#Footnote_7" class="fnanchor">[7]</a>
+für die eigene Tötung ist tendenziös. Denn dem »Morde«
+waren stets feige Heimlichkeit und Niedertracht wesentlich.
+Und nun bedenke man zunächst die große Anzahl psychisch
+gestörter Personen, die Hand an sich legen!<a name="FNanchor_8" id="FNanchor_8"></a><a href="#Footnote_8" class="fnanchor">[8]</a> Außerdem gibt
+es altruistische Selbsttötungen geistig völlig Gesunder, die
+auf der höchsten Stufe der Sittlichkeit stehen, andererseits
+Selbsttötungen, die bis auf den tiefsten Grad frivoler Gemeinheit
+oder elender Feigheit herabsinken können.<a name="FNanchor_9" id="FNanchor_9"></a><a href="#Footnote_9" class="fnanchor">[9]</a> Ja es gibt
+unterlassene Selbsttötungen, die gerade wegen der Unterlassung
+schweren sittlichen Tadel verdienen.</p>
+
+<p><em class="gesperrt">Außerdem ist die unsittliche Handlung als<span class="pagenum"><a name="Page_9" id="Page_9">[9]</a></span>
+solche durchaus nicht auch rechtswidrig und die
+rechtmäßige durchaus nicht immer sittlich.</em></p>
+
+<p>Der Beweis der <em class="gesperrt">Widerrechtlichkeit</em> der Selbsttötung
+könnte nur aus dem exakten Nachweis der positivrechtlichen
+Tötungsnorm geführt werden.<a name="FNanchor_10" id="FNanchor_10"></a><a href="#Footnote_10" class="fnanchor">[10]</a> Dafür fehlt aber das
+Material überall, wo die Selbsttötung nicht unter Strafe
+gestellt oder sonst unzweideutig als Delikt gekennzeichnet
+ist.<a name="FNanchor_11" id="FNanchor_11"></a><a href="#Footnote_11" class="fnanchor">[11]</a> Oder sie könnte sich als Folgerung aus rechtlich feststehenden
+Prämissen ergeben. Solchen Nachweis versucht
+<em class="gesperrt">Feuerbach</em>, aber in der unzulänglichsten Weise. »Wer in
+den Staat eintritt &mdash; der Neugeborene tritt aber doch nicht
+ein! &mdash;, verpflichtet dem Staat seine Kräfte und handelt
+rechtswidrig, wenn er ihm diese durch Selbstmord eigenmächtig
+raubt«.<a name="FNanchor_12" id="FNanchor_12"></a><a href="#Footnote_12" class="fnanchor">[12]</a> Das ist offenbar eine nichtssagende <i>petitio
+principii</i>.</p>
+
+<p>Für die Deliktsnatur der Selbsttötung fehlt also nicht nur
+alles Beweismaterial,<a name="FNanchor_13" id="FNanchor_13"></a><a href="#Footnote_13" class="fnanchor">[13]</a> sondern es fällt auch heutzutage<span class="pagenum"><a name="Page_10" id="Page_10">[10]</a></span>
+keinem Selbstmörder und keinem seiner Beurteiler auch nur
+von ferne ein, in der Selbsttötung eine verbotene Handlung
+zu erblicken und diese wirklich qualitativ auf eine Linie mit
+Mord und Totschlag zu stellen.</p>
+
+<p>Wer aber die Deliktsauffassung vertritt, der muß unter
+allen Umständen die sog. Teilnehmer an der Selbsttötung<a name="FNanchor_14" id="FNanchor_14"></a><a href="#Footnote_14" class="fnanchor">[14]</a>
+unter der Voraussetzung verschuldeten Handelns gleichfalls
+als Delinquenten betrachten. Und aus der Straflosigkeit des
+Selbstmörders ist die der »Teilnehmer« <em class="gesperrt">dogmatisch</em> gar nicht
+ohne weiteres zu folgern:<a name="FNanchor_15" id="FNanchor_15"></a><a href="#Footnote_15" class="fnanchor">[15]</a> denn sie handeln widerrechtlich
+gegen das Leben eines Dritten, stehen somit auf höherer
+Stufe der Strafbarkeit als der, der sich nur an sich selbst
+vergreift, wenn dessen Tat als Delikt betrachtet wird.</p>
+
+<p>In Konsequenz der Auffassung von der Deliktseigenschaft
+der Selbsttötung hätten die Staatsorgane, zu deren<span class="pagenum"><a name="Page_11" id="Page_11">[11]</a></span>
+Aufgabe die Deliktshinderung gehört, ein Zwangsrecht zur
+Unterlassung der Tötung gegen den Selbstmörder und seine
+sog. Teilnehmer, wogegen diesen Allen natürlich ein Notwehrrecht
+nicht zustünde.</p>
+
+<p>2. Ganz naturrechtlich gedacht, wenn auch durchaus
+nicht immer von den durch die kirchliche Auffassung stark
+beeinflußten Naturrechtslehrern vertreten, ist die entgegengesetzte
+Auffassung: <em class="gesperrt">die Selbsttötung</em> ist <em class="gesperrt">Ausübung
+eines Tötungsrechtes</em>. Auch sie findet in den Quellen
+nicht die geringste Stütze: denn die Straflosigkeit des Selbstmordes
+kann als solche nicht betrachtet werden. Es gibt
+straflose Delikte in Fülle.</p>
+
+<p>So ist sie eine rein theoretische Konstruktion, die sich
+einer vollständigen Verkennung des Wesens der subjektiven
+Rechte und der üblichen Verwechslung der Reflexwirkungen
+von Verboten mit solchen Rechten schuldig macht. Da die
+Tötung nur des Nebenmenschen verboten ist, so wird gefolgert,
+hat jeder Mensch ein Recht entweder <em class="gesperrt">auf Leben</em>
+oder <em class="gesperrt">am Leben</em> oder gar <em class="gesperrt">über das Leben</em> &mdash; alle drei
+Auffassungen sind gleich verkehrt &mdash;, und kraft dieses Besitzrechtes
+darf er das Leben ebenso behaupten als von
+sich werfen, besitzt er also <em class="gesperrt">ein Tötungsrecht an sich
+selbst oder wider sich selbst</em>,<a name="FNanchor_16" id="FNanchor_16"></a><a href="#Footnote_16" class="fnanchor">[16]</a> ja kann dieses vielleicht gar
+mit Bezug auf sich selbst auf andere übertragen.<a name="FNanchor_17" id="FNanchor_17"></a><a href="#Footnote_17" class="fnanchor">[17]</a></p>
+
+<p>Lasse ich das ganz unmögliche Recht <em class="gesperrt">auf</em> oder <em class="gesperrt">am</em> oder
+<em class="gesperrt">über</em> das eigene Leben einmal auf sich beruhen &mdash; ganz gut
+dagegen <em class="gesperrt">E. Rupp</em> S. 15 &mdash;, so ist gegen das Selbst-Tötungsrecht
+<span class="pagenum"><a name="Page_12" id="Page_12">[12]</a></span>
+einzuwenden, daß Handlungsrechte nur zu Zwecken
+verliehen werden, welche der Rechtsordnung <em class="gesperrt">generell</em>
+als ihr konform, ihr förderlich erscheinen. <em class="gesperrt">Darin liegt
+also eine generelle Billigung der Handlung von
+Rechts wegen.</em> Solche verbietet sich jedoch gegenüber der
+Selbsttötung unbedingt. Übt diese doch in einer nicht kleinen
+Zahl ihrer Vorkommnisse auf dem Rechtsgebiet sehr empfindliche
+schädliche Wirkungen aus: etwa die Begründung
+weitgehender öffentlicher Unterstützungspflichten. Ja, sie
+kann geradezu das Mittel zur Verletzung schwerer Rechtspflichten
+bilden: etwa der Pflichten, seine Schulden zu bezahlen,
+seine Strafe zu verbüßen, an gefährlicher Stelle
+vor dem Feinde Vorpostendienste zu leisten oder an einem
+Angriff teilzunehmen.</p>
+
+<p><a name="Ref_12_13"></a>Stellt man sich aber einmal auf diesen Standpunkt der
+Anerkennung von der Rechtmäßigkeit der Selbsttötungshandlung,
+<a id="Corr1"></a>so ergibt sich,</p>
+
+<p>a. <em class="gesperrt">daß niemand ein Recht besitzen kann, den
+Selbstmörder an seiner rechtmäßigen Tat zu
+hindern;</em></p>
+
+<p>b. <em class="gesperrt">daß diesem gegen jeden Hinderungsversuch
+ein Notwehrrecht zusteht;</em></p>
+
+<p>c. <em class="gesperrt">daß</em>, wenn man das Recht jedes Menschen, sich selbst
+zu töten, gar als ein übertragbares betrachtet, alle sog.
+Teilnehmer, <em class="gesperrt">die mit seiner beachtlichen Einwilligung
+handeln</em> &mdash; aber allerdings nur diese &mdash;, gleichfalls
+rechtmäßig handeln, also gleichfalls daran von niemandem
+gehindert werden dürfen und gegen jeden Hinderungsversuch
+die Notwehr besitzen.</p>
+
+<p>Alle Teilnehmer jedoch, die ohne solche Einwilligung
+handeln, begehen Unerlaubtes, dürfen, ja müssen eventuell<span class="pagenum"><a name="Page_13" id="Page_13">[13]</a></span>
+an der Ausführung ihrer Handlung gehindert werden, und
+machen sich im Schuldfall grundsätzlich verantwortlich.<a name="FNanchor_18" id="FNanchor_18"></a><a href="#Footnote_18" class="fnanchor">[18]</a></p>
+
+<p>Ja, vom Standpunkt dieses übertragbaren Tötungsrechtes
+aus muß sogar</p>
+
+<p>d. die Tötung des beachtlich Einwilligenden gleichfalls
+<em class="gesperrt">als rechtmäßige Tötungshandlung</em> betrachtet werden.<a name="FNanchor_19" id="FNanchor_19"></a><a href="#Footnote_19" class="fnanchor">[19]</a></p>
+
+<p>III. Läßt sich der Selbstmord weder als eine deliktische
+noch als eine rechtmäßige Handlung auffassen, so bleibt
+nur übrig, <em class="gesperrt">ihn als eine rechtlich unverbotene Handlung
+zu begreifen</em>.<a name="FNanchor_20" id="FNanchor_20"></a><a href="#Footnote_20" class="fnanchor">[20]</a> Diese Auffassung, die freilich in recht
+verschiedener Formulirung mehr und mehr durchdringt,
+findet eine verschiedene Begründung, welche Verschiedenheit
+hier auf sich beruhen bleiben kann. Ich habe mich früher
+darüber so ausgesprochen: dem Rechte als der Ordnung des
+menschlichen Gemeinschaftslebens »widerstrebe die Scheidung
+von Rechtssubjekt und Rechtsobjekt auf das Individuum zu
+übertragen und dieses einem Dualismus untertan zu machen,
+wonach es auch für sich selbst Güterqualität, vielleicht gar
+Sachenqualität annehmen muß, damit es Rechte an sich
+selbst und Rechtspflichten wider sich selbst erlangen könne.«<a name="FNanchor_21" id="FNanchor_21"></a><a href="#Footnote_21" class="fnanchor">[21]</a></p>
+
+<p><em class="gesperrt">Es bleibt eben dem Rechte nichts übrig, als<span class="pagenum"><a name="Page_14" id="Page_14">[14]</a></span>
+den lebenden Menschen als Souverän über sein
+Dasein und die Art desselben zu betrachten.</em><a name="FNanchor_22" id="FNanchor_22"></a><a href="#Footnote_22" class="fnanchor">[22]</a></p>
+
+<p>Daraus ergeben sich sehr wichtige Konsequenzen:</p>
+
+<p>1. <em class="gesperrt">Diese Anerkennung gilt nur dem Lebensträger
+selbst.</em> Nur seine Handlung gegen sich selbst ist <em class="gesperrt">unverboten</em>.</p>
+
+<p>2. <em class="gesperrt">Diese Anerkennung stellt keine Ausnahme
+vom Tötungsverbot dar</em>; denn das Verbot untersagt nur
+<em class="gesperrt">die Tötung des Nebenmenschen</em>, und daraus folgt das
+Unverbotensein der Selbsttötung.</p>
+
+<p>3. <em class="gesperrt">Alle sog. Teilnahme am Selbstmord unterfällt
+der Tötungsnorm, ist also widerrechtlich</em>,<a name="FNanchor_23" id="FNanchor_23"></a><a href="#Footnote_23" class="fnanchor">[23]</a> kann,
+ja muß unter Umständen unter Strafe genommen werden,
+falls es nicht, was möglich ist, an der Schuld fehlt. Das
+»kann« besagt: <i>de lege ferenda</i>, das »muß« besagt: <i>de lege
+lata</i>, falls der sog. Teilnehmer Mittäter oder Urheber ist.<a name="FNanchor_24" id="FNanchor_24"></a><a href="#Footnote_24" class="fnanchor">[24]</a><a name="FNanchor_25" id="FNanchor_25"></a><a href="#Footnote_25" class="fnanchor">[25]</a></p>
+
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_15" id="Page_15">[15]</a></span></p>
+
+<p>4. <em class="gesperrt">Nur die Handlung des Verstorbenen ist unverboten.</em>
+Ganz ohnmächtig ist er, durch seine Zustimmung
+auch die Handlungen Dritter zu unverbotenen zu gestalten.
+Mit allerbestem Grunde betrachtet unser positives Recht die
+Tötung der Einwilligenden als Delikt.<a name="FNanchor_26" id="FNanchor_26"></a><a href="#Footnote_26" class="fnanchor">[26]</a></p>
+
+<p>5. Ist <em class="gesperrt">ihm</em> die Handlung unverboten, so darf <em class="gesperrt">ihn</em> niemand
+daran hindern, wenn er genügend weiß, was er tut; gegen den<span class="pagenum"><a name="Page_16" id="Page_16">[16]</a></span>
+Hindernden hat er dann das Notwehrrecht; der Zwang gegen
+ihn, die Handlung zu unterlassen, ist rechtswidrige Nötigung.<a name="FNanchor_27" id="FNanchor_27"></a><a href="#Footnote_27" class="fnanchor">[27]</a></p>
+
+<p>Diese Erretter vom Selbstmord handeln meist <i>optima
+fide</i> und gehen dann straflos aus. Eine starke Stütze für ihren
+Standpunkt bildet die Erfahrung, daß der gerettete Selbstmörder
+oft sehr glücklich über seine Rettung ist und den zweiten
+Versuch nach dem mißlungenen ersten meist unterläßt.<a name="FNanchor_28" id="FNanchor_28"></a><a href="#Footnote_28" class="fnanchor">[28]</a></p>
+
+<p>IV. Der rechtlich und sozial schwache Punkt der Freigabe
+aller Selbsttötung ist der Verlust einer ganzen Anzahl noch
+durchaus lebenskräftiger Leben, deren Träger nur zu bequem
+oder zu feig sind, ihre durchaus tragbare Lebenslast weiter
+zu schleppen.</p>
+
+<p>Es fällt dies für die Wertung der Schuld der sog. Teilnehmer
+stark in die Wagschale. Die bewußte Beihilfe zum Selbstmord
+des Todkranken wiegt erheblich leichter wie die zu dem
+der Gesunden, der sich etwa seinen Gläubigern entziehen will.</p>
+
+<hr class="chap" />
+<h3><a name="Ref_II" id="Ref_II">II. Keiner besonderen Freigabe bedarf die reine
+Bewirkung der Euthanasie in richtiger Begrenzung.</a></h3>
+
+<p>Scheinbar und für eine rein kausale Betrachtung ganz
+zweifellos eine <em class="gesperrt">Tötung Dritter</em>, welche bisher nach meiner
+Kenntnis strafrechtlich noch nicht verfolgt worden ist, bildet
+<em class="gesperrt">die Herbeiführung der sog. Euthanasie</em>.</p>
+
+<p>I. Der in der neueren Literatur aufgetauchte unschöne
+Name der »<em class="gesperrt">Sterbehilfe</em>«<a name="FNanchor_29" id="FNanchor_29"></a><a href="#Footnote_29" class="fnanchor">[29]</a> ist zweideutig. Völlig außer<span class="pagenum"><a name="Page_17" id="Page_17">[17]</a></span>
+Betracht muß hier das schmerzstillende Mittel bleiben, das
+die wirkende Todesursache der Krankheit in ihrer Wirkung
+beläßt. Allein bedeutsam wird für unsere Betrachtung
+ <em class="gesperrt">die Verdrängung der schmerzhaften, vielleicht
+auch noch länger dauernden, in der Krankheit
+wurzelnden Todesursache durch eine schmerzlosere
+andere</em>. Einem am Zungenkrebs furchtbar schwer Leidenden
+macht der Arzt oder ein anderer Hilfsreicher eine tödliche
+Morphiuminjektion, die schmerzlos, vielleicht auch rascher,
+vielleicht aber auch erst in etwas längerer Zeit den Tod
+herbeiführt.</p>
+
+<p>II. Um die rechtliche Natur dieser Handlung, ihre Rechtswidrigkeit
+oder ihr Unverbotensein &mdash; denn von einem
+subjektiven Recht ihrer Vornahme kann unmöglich gesprochen
+werden &mdash; ist derselbe m. E. ganz unnötige Streit entstanden
+wie über die Natur des ärztlichen &mdash; richtiger des auf Heilung
+abzielenden &mdash; scheinbaren Eingriffs in die Gesundheit,
+besonders in die Körperintegrität eines anderen.<a name="FNanchor_30" id="FNanchor_30"></a><a href="#Footnote_30" class="fnanchor">[30]</a></p>
+
+<p>Die Lage, in welcher diese Handlung der Bewirkung
+von Euthanasie vorgenommen wird, muß aber genau
+präzisirt werden: dem innerlich Kranken oder dem Verwundeten
+steht der Tod von der Krankheit oder der Wunde,
+die ihn quält, <em class="gesperrt">sicher</em> und zwar <em class="gesperrt">alsbald</em> bevor, <em class="gesperrt">so daß der
+Zeitunterschied zwischen dem infolge der Krankheit
+vorauszusehenden und dem durch das untergeschobene
+Mittel verursachten Tode nicht in Betracht
+fällt</em>. Von einer spürbaren Verringerung der
+Lebenszeit der Verstorbenen kann dann überhaupt nicht
+oder höchstens nur von einem beschränkten Pedanten gesprochen
+werden.</p>
+
+<p>Wer also einem Paralytiker am Anfang von dessen<span class="pagenum"><a name="Page_18" id="Page_18">[18]</a></span>
+vielleicht auf die Dauer von Jahren zu berechnenden Krankheit
+auf dessen Bitte oder vielleicht sogar ohne diese die tödliche
+Morphiumeinspritzung macht &mdash; bei dem kann von
+reiner Bewirkung der Euthanasie keine Rede sein. Hier ist
+eine starke, auch für das Recht ins Gewicht fallende <em class="gesperrt">Lebensverkürzung</em>
+vorgenommen worden, die ohne rechtliche
+Freigabe unzulässig ist.</p>
+
+<p>III. In demselben Augenblick aber wird klar: die sichere
+Ursache qualvollen Todes war definitiv gesetzt, der baldige
+Tod stand in sichere Aussicht. An dieser toddrohenden
+Lage wird nichts geändert, als die Vertauschung der vorhandenen
+Todesursache durch eine andere von der gleichen
+Wirkung, welche die Schmerzlosigkeit vor ihr voraus hat.
+<em class="gesperrt">Das ist keine »Tötungshandlung im Rechtssinne«</em>,
+sondern nur eine Abwandelung der schon unwiderruflich gesetzten
+Todesursache, deren Vernichtung nicht mehr gelingen
+kann: <em class="gesperrt">es ist in Wahrheit eine reine Heilhandlung</em>.
+»Die Beseitigung der Qual ist auch Heilwerk.«<a name="FNanchor_31" id="FNanchor_31"></a><a href="#Footnote_31" class="fnanchor">[31]</a></p>
+
+<p>Als verbotene Tötung könnte solch Verhalten nur betrachtet
+werden, wenn die Rechtsordnung barbarisch genug
+wäre zu verlangen, daß der Todkranke durchaus an seinen
+Qualen zugrunde gehen müsse. Davon kann doch zurzeit
+keine Rede mehr sein.</p>
+
+<p>Es ist beschämend, daß man je daran hat denken, je
+danach hat handeln können!</p>
+
+<p>IV. Daraus ergibt sich: es handelt sich hier gar nicht
+um eine statuirte Ausnahme von der Tötungsnorm, um<span class="pagenum"><a name="Page_19" id="Page_19">[19]</a></span>
+eine rechtswidrige Tötung, falls von dieser nicht eine Ausnahme
+ausdrücklich anerkannt worden wäre, sondern um
+<em class="gesperrt">unverbotenes Heilwerk</em> von segensreichster Wirkung
+für schwer gequälte Kranke, um eine Leidverringerung für
+noch Lebende, solange sie noch leben, und wahrlich nicht um
+ihre Tötung.</p>
+
+<p><em class="gesperrt">So muß die Handlung als unverboten betrachtet
+werden, auch wenn das Gesetz ihrer gar
+nicht im Sinne der Anerkennung Erwähnung
+tut.</em><a name="FNanchor_32" id="FNanchor_32"></a><a href="#Footnote_32" class="fnanchor">[32]</a></p>
+
+<p><em class="gesperrt">Und zwar kommt es dabei auf die Einwilligung
+des gequälten Kranken gar nicht an.</em> Natürlich
+darf die Handlung nicht seinem Verbot zuwider vorgenommen
+werden, aber in sehr vielen Fällen werden
+momentan Bewußtlose Gegenstand dieses heilenden Eingriffes
+sein müssen.<a name="FNanchor_33" id="FNanchor_33"></a><a href="#Footnote_33" class="fnanchor">[33]</a></p>
+
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_20" id="Page_20">[20]</a></span></p>
+
+<p>Aus der Natur dieser Handlung ergibt sich auch, daß
+die Beihilfe zu ihr und die Bestimmung dazu seitens eines
+Dritten gleichfalls durchaus unverboten sind.<a name="FNanchor_34" id="FNanchor_34"></a><a href="#Footnote_34" class="fnanchor">[34]</a></p>
+
+<p>Die irrtümliche Annahme der Tödlichkeit der Lage
+kann den zur Bewirkung der Euthanasie Verschreitenden
+wegen fahrlässiger Tötung verantwortlich machen.<a name="FNanchor_35" id="FNanchor_35"></a><a href="#Footnote_35" class="fnanchor">[35]</a></p>
+
+<hr class="chap" />
+<h3><a name="III_Ansatze_zu_weiterer_Freigabe" id="III_Ansatze_zu_weiterer_Freigabe">III. Ansätze zu weiterer Freigabe.</a></h3>
+
+<p>Unsere Anfangsuntersuchung hat ergeben: unverboten
+ist heute ganz allein die Selbsttötung in vollstem Umfange.
+Von einer Freigabe der sog. Teilnahme daran ist zurzeit
+gar keine Rede. Denn in allen Formen ist sie deliktischer
+Natur. Auch durch die Einwilligung des Selbstmörders
+kann sie davon nicht entkleidet werden. Aber zufolge der
+verkehrten akzessorischen Behandlung der sog. Teilnahme
+im Gesetzbuch wird bewirkt, daß die Beihilfe zum Selbstmord
+straflos bleiben muß, und in der vorsätzlichen Bestimmung
+zum Selbstmord keine Anstiftung zu demselben im
+Sinne des § 48 des GB. gefunden werden darf &mdash; <a id="Corr2"></a>einerlei
+ob der Selbstmörder zurechnungsfähig ist oder nicht.</p>
+
+<p>Eine weitere Freigabe könnte also nur eine <em class="gesperrt">Freigabe
+der Tötung des Nebenmenschen sein</em>. Sie würde bewirken,
+was die Freigabe des Selbstmordes nicht bewirkt:<span class="pagenum"><a name="Page_21" id="Page_21">[21]</a></span>
+<em class="gesperrt">eine echte Einschränkung des rechtlichen Tötungsverbotes</em>.</p>
+
+<p>Für eine solche ist neuerdings verschiedentlich eingetreten
+worden, und als Stichwort oder Schlagwort für diese
+Bewegung wurde der Ausdruck von dem <em class="gesperrt">Recht auf den
+Tod</em> geprägt.<a name="FNanchor_36" id="FNanchor_36"></a><a href="#Footnote_36" class="fnanchor">[36]</a></p>
+
+<p>Darunter ist nicht sowohl ein echtes Recht auf den Tod
+verstanden, sondern es soll damit nur ein rechtlich anzuerkennender
+Anspruch gewisser Personen auf Erlösung aus
+einem unerträglichen Leben bezeichnet werden.<a name="FNanchor_37" id="FNanchor_37"></a><a href="#Footnote_37" class="fnanchor">[37]</a></p>
+
+<p>Diese neue Bewegung ist vorbereitet durch zwei Strömungen,
+deren eine, die radikalere, sich durchaus in dem Gebiet
+der aprioristischen wie der gesetzauslegenden Theorie, die
+andere, ängstlichere und zurückhaltendere, sich in dem der
+Gesetzgebungen gebildet hat.</p>
+
+<p>I. Es ist bekannt, daß die Römer die <em class="gesperrt">Tötung des
+Einwilligenden</em> straflos gelassen haben. Auf Grund ganz
+übertreibender Deutung der <i>l. 1 §5 D de injuriis 47, 10: quia
+nulla injuria est, quae in volentem fit</i>, die sich lediglich
+<em class="gesperrt">auf das römische Privatdelikt der <i>injuria</i> bezog</em>,
+wurde nun wieder die ganz naturrechtliche Lehre ausgebildet<span class="pagenum"><a name="Page_22" id="Page_22">[22]</a></span>
+von der ungeheuren Macht der Einwilligung des Verletzten
+in die Verletzung. Diese schließe durchweg, wenn überhaupt
+von einem der Tragweite dieser Einwilligung Bewußten
+erteilt, soweit es bei Delikten überhaupt einen Verletzten
+gebe, die Rechtswidrigkeit der Verletzung aus: die Handlung
+<em class="gesperrt">könne</em> also gar nicht gestraft werden, jede Verletzung des
+Einwilligenden, insbesondere seine Tötung, sei unverbotene
+Handlung.</p>
+
+<p>Auf diesen Standpunkt stellten sich im vorigen Jahrhundert
+<em class="gesperrt">W. v. Humboldt</em> (Gesamm. W. VII S. 138),
+<em class="gesperrt">Henke</em> und <em class="gesperrt">Wächter</em>, später besonders <em class="gesperrt">Ortmann</em>, <em class="gesperrt">Rödenbeck</em>,
+<em class="gesperrt">Keßler</em>, <em class="gesperrt">Klee</em>, <em class="gesperrt">E. Rupp</em>.<a name="FNanchor_38" id="FNanchor_38"></a><a href="#Footnote_38" class="fnanchor">[38]</a> Bleiben sie konsequent,
+so müssen sie energische Gegner des GB. § 216 werden.<a name="FNanchor_38a" id="FNanchor_38a"></a><a href="#Footnote_38a" class="fnanchor">[38a]</a></p>
+
+<p>II. Die Bewegung innerhalb der Gesetzgebung knüpft
+gleichfalls an die <em class="gesperrt">Einwilligung in die Verletzung</em> an,<a name="FNanchor_39" id="FNanchor_39"></a><a href="#Footnote_39" class="fnanchor">[39]</a>
+die im Interesse ihrer klareren Erkennbarkeit und leichteren
+Beweisbarkeit zum <em class="gesperrt">Verlangen der Verletzung</em> gesteigert
+wurde.<a name="FNanchor_40" id="FNanchor_40"></a><a href="#Footnote_40" class="fnanchor">[40]</a></p>
+
+<p><em class="gesperrt">Dieses Verlangen der Tötung wird zum Strafmilderungsgrund</em>,
+die Tötung auf Verlangen bleibt<span class="pagenum"><a name="Page_23" id="Page_23">[23]</a></span>
+also echtes Verbrechen &mdash; Verbrechen natürlich nicht im Sinn
+des RStGB. § 1 genommen.<a name="FNanchor_41" id="FNanchor_41"></a><a href="#Footnote_41" class="fnanchor">[41]</a></p>
+
+<p>Es hat damit begonnen das <em class="gesperrt">Preußische</em> Landrecht
+T. II Tit. 20 § 834.<a name="FNanchor_42" id="FNanchor_42"></a><a href="#Footnote_42" class="fnanchor">[42]</a> Viele deutschen Strafgesetzbücher
+sind ihm gefolgt, aber nicht schon das <em class="gesperrt">Bayrische</em> v. 1813,
+sondern zuerst das <em class="gesperrt">Sächsische</em> v. 1838.<a name="FNanchor_43" id="FNanchor_43"></a><a href="#Footnote_43" class="fnanchor">[43]</a> Auch das
+<em class="gesperrt">Preußische</em> verhielt sich ablehnend, ebenso von seinen
+Nachfolgern das <em class="gesperrt">Oldenburgische</em> v. 1858 und das <em class="gesperrt">Bayrische</em>
+v. 1861, nicht aber das <em class="gesperrt">Lübische</em> (s. § 145).</p>
+
+<p>Es zwang diese Abweisung des Verlangens als Strafmilderungsgrundes
+zu dem furchtbar harten Schluß, die
+Tötung des Einwilligenden der Strafe des Mordes oder
+des Totschlages zu unterstellen.</p>
+
+<p>Diese unerträgliche Notwendigkeit hat denn auch dazu
+geführt, in den dritten Entwurf des <em class="gesperrt">Norddeutschen
+Strafgesetzbuchs</em> &mdash; die beiden ersten hatten wirklich
+geschwiegen! &mdash; <em class="gesperrt">die Tötung des den Tod ausdrücklich<span class="pagenum"><a name="Page_24" id="Page_24">[24]</a></span>
+und ernstlich Verlangenden seitens dessen,
+an den das Verlangen gerichtet war</em>, als selbständiges
+Tötungs-»Vergehen« aufzunehmen und deshalb
+unter die im Mindestbetrag noch viel zu hohe Gefängnisstrafe
+von nicht unter 3 Jahren zu stellen. Dieser Vorschlag
+hat dann unverändert Aufnahme in das Gesetz gefunden.</p>
+
+<p>Es liegt dem das richtige Verständnis eines notwendig
+anzuerkennenden Strafmilderungsgrundes unter.</p>
+
+<p>Die Tötung des Einwilligenden hat nicht nötig, den
+Lebenswillen des Opfers zu brechen, durch welche Vergewaltigung
+die regelmäßige Tötung erst ihre furchtbare
+Schwere erlangt.</p>
+
+<p>Darin liegt der Zwang, den Deliktsgehalt der Tötung
+des Einwilligenden zunächst als objektiv bedeutend geringer
+zu fassen. Damit wird auf der subjektiven Seite eine Abmilderung
+der Schuld dann Hand in Hand gehen, wenn
+die Handlung <em class="gesperrt">aus Mitleiden</em> verübt wird. Aber notwendig
+ist dies zur Strafmilderung gar nicht &mdash; weder nach theoretischem
+Gesichtspunkte, noch <i>de lege lata</i>. Indessen weiter
+als zur Strafmilderung führt die zum Verlangen gesteigerte
+Einwilligung in die Tötung <i>de lege lata</i> nicht.</p>
+
+<p>Der rechtlich schwachen Punkte dieser privilegirten
+Art vorsätzlicher Tötung sind drei: 1. die gesetzliche Steigerung
+der Einwilligung zum <em class="gesperrt">Verlangen</em> oder gar zum
+<em class="gesperrt">ausdrücklichen</em> Verlangen zwingt, die Tötung des nicht
+in dieser gesteigerten Form Einwilligenden auch wieder als
+Mord oder gewöhnlichen Totschlag zu behandeln;</p>
+
+<p>2. das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Vernichtung
+des lebenswerten und des lebensunwerten Lebens;</p>
+
+<p>3. das Gesetz erweist seine Wohltat auch dem sehr grausam
+Tötenden. &mdash; Den zweiten dieser Mängel hat aber eine
+Anzahl unserer Strafgesetzbücher klar erkannt.</p>
+
+<p>Fünf unserer früheren Strafgesetzbücher, zuerst das
+<em class="gesperrt">Württembergische</em> v. 1839 (A. 239), kennen ein doppelt
+privilegirtes Tötungsverbrechen: nämlich die Tötung auf<span class="pagenum"><a name="Page_25" id="Page_25">[25]</a></span>
+Verlangen vollführt an » <em class="gesperrt">einem Todkranken oder tödlich
+Verwundeten</em>«.<a name="FNanchor_44" id="FNanchor_44"></a><a href="#Footnote_44" class="fnanchor">[44]</a></p>
+
+<p><em class="gesperrt">Hier bricht klar der Gedanke durch, daß solch
+Leben den vollsten Strafschutz nicht mehr verdient</em>,
+und daß das Verlangen seiner Vernichtung rechtlich
+eine größere Beachtung zu finden hat, als das Verlangen
+der Vernichtung robusten Lebens.</p>
+
+<p><em class="gesperrt">Dieser sehr gute Anfang hat jedoch im Reichsstrafgesetz
+keinen Fortgang, dagegen in der Literatur
+sehr lebhafte Aufnahme gefunden!</em></p>
+
+<h3>IV. Steigerung der Privilegirungsgründe des
+Tötungsdeliktes zu Gründen für die Freigabe
+der Tötung Dritter?</h3>
+
+<p>Bedenkt man, daß eine ganze Anzahl namhafter Juristen
+die Einwilligung in die Tötung deren Rechtswidrigkeit
+überhaupt ganz aufheben lassen, somit die Tötung des
+Einwilligenden jedenfalls als unverboten behandelt sehen
+wollen, daß andererseits in neuerer Zeit von edlem Mitleid
+mit unertragbar leidenden Menschen stark bewegte und erfüllte
+Stimmen für Freigabe der Tötung solcher laut geworden
+sind, so muß man doch wohl behaupten: es stünde zurzeit
+<i>de lege ferenda</i> doch zur Frage, ob nicht der eine oder der
+andere dieser beiden <em class="gesperrt">Strafmilderungsgründe</em> zu einem
+<em class="gesperrt">Strafausschließungsgrund</em> erhoben oder ob nicht mindestens
+beim Zusammentreffen der beiden Privilegirungsgründe:
+<em class="gesperrt">Einwilligung und unerträglichen Leidens</em> die
+Tötung als gerechtfertigt, will sagen als unverboten betrachtet
+werden solle?</p>
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_26" id="Page_26">[26]</a></span></p>
+<p>Es ist nicht uninteressant zu sehen, daß die Verfasser
+des Vorentwurfs von 1909<a name="FNanchor_45" id="FNanchor_45"></a><a href="#Footnote_45" class="fnanchor">[45]</a> die Privilegirung dessen
+unbedingt ablehnen, »der einen hoffnungslosen Kranken
+<em class="gesperrt">ohne dessen Verlangen</em> aus Mitleiden des Lebens
+beraube«.</p>
+
+<p>Wie rückständig sind diese Gesetzgeber der Gegenwart
+hinter dem <em class="gesperrt">Preußischen Landrecht</em> geblieben, das Teil II
+Tit. XX § 833 für die damalige Zeit so großherzig und zugleich
+juristisch so fein bestimmt hat: »Wer tödtlich Verwundeten,
+oder sonst Todtkranken, in vermeintlich guter Absicht,
+das Leben verkürzt, ist gleich einem fahrlässigen Totschläger
+nach § 778.779 zu bestrafen.« Die angedrohte Strafe
+ist sehr mild: Gefängnis oder Festung »auf einen Monat bis
+zwei Jahre«.</p>
+
+<p>Über hundert Jahre sind seitdem ins Land gegangen,
+und solch köstliche Satzung hat für das deutsche Volk keine
+Frucht getragen!</p>
+
+<p>Das <em class="gesperrt">Norwegische Strafgesetzbuch</em> v. 22. Mai 1902
+§ 235 hat die Strafbarkeit solcher Tötung der der Tötung
+des Einwilligenden gleichgestellt. Die <em class="gesperrt">Motive</em> des deutschen
+Entwurfs von 1909 führen aus: solche Vorschrift könne »in
+schlimmster Weise mißbraucht und das Leben erkrankter
+Personen in erheblichster Weise gefährdet werden«, auch sei
+eine befriedigende Fassung dafür kaum zu finden.<a name="FNanchor_46" id="FNanchor_46"></a><a href="#Footnote_46" class="fnanchor">[46]</a></p>
+
+<p>I. Ich will nun für den Augenblick einmal beide Fäden
+abreißen, um sie später wieder anzuknüpfen, vor allem
+Weiteren aber die Vorfrage stellen, die gegenwärtig m. E.
+unbedingt gestellt werden muß. Die juristische, scheinbar so
+geschäftsmäßige Formulirung scheint auf große Herzlosigkeit
+zu deuten: in Wahrheit entspringt sie nur dem tiefsten
+Mitleiden.</p>
+
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_27" id="Page_27">[27]</a></span></p>
+
+<p><em class="gesperrt">Gibt es Menschenleben, die so stark die Eigenschaft
+des Rechtsgutes eingebüßt haben, daß ihre
+Fortdauer für die Lebensträger wie für die
+Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat?</em><a name="FNanchor_47" id="FNanchor_47"></a><a href="#Footnote_47" class="fnanchor">[47]</a></p>
+
+<p>Man braucht sie nur zu stellen und ein beklommenes
+Gefühl regt sich in Jedem, der sich gewöhnt hat, den Wert
+des einzelnen Lebens für den Lebensträger und für die
+Gesamtheit auszuschätzen. Er nimmt mit Schmerzen wahr,
+wie verschwenderisch wir mit dem wertvollsten, vom stärksten
+Lebenswillen und der größten Lebenskraft erfüllten und
+von ihm getragenen Leben umgehen, und welch Maß von
+oft ganz nutzlos vergeudeter Arbeitskraft, Geduld, Vermögensaufwendung
+wir nur darauf verwenden, um lebensunwerte
+Leben so lange zu erhalten, bis die Natur &mdash; oft
+so mitleidlos spät &mdash; sie der letzten Möglichkeit der Fortdauer
+beraubt.</p>
+
+<p>Denkt man sich gleichzeitig ein Schlachtfeld, bedeckt
+mit Tausenden toter Jugend, oder ein Bergwerk, worin
+schlagende Wetter Hunderte fleißiger Arbeiter verschüttet
+haben, und stellt man in Gedanken unsere Idioteninstitute mit
+ihrer Sorgfalt für ihre lebenden Insassen daneben &mdash; und
+man ist auf das tiefste erschüttert von diesem grellen Mißklang
+zwischen der Opferung des teuersten Gutes der Menschheit
+im größten Maßstabe auf der einen und der größten Pflege
+nicht nur absolut wertloser, sondern negativ zu wertender
+Existenzen auf der anderen Seite.<a name="FNanchor_48" id="FNanchor_48"></a><a href="#Footnote_48" class="fnanchor">[48]</a></p>
+
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_28" id="Page_28">[28]</a></span></p>
+
+<p>Daß es lebende Menschen gibt, deren Tod für sie eine
+Erlösung und zugleich für die Gesellschaft und den Staat insbesondere
+eine Befreiung von einer Last ist, deren Tragung
+außer dem einen, ein Vorbild größter Selbstlosigkeit zu sein,
+nicht den kleinsten Nutzen stiftet, läßt sich in keiner Weise
+bezweifeln.</p>
+
+<p>Ist dem aber so &mdash; gibt es in der Tat menschliche Leben,
+an deren weiterer Erhaltung jedes vernünftige Interesse
+dauernd geschwunden ist, &mdash; dann steht die Rechtsordnung
+vor der verhängnisvollen Frage, ob sie den Beruf hat,
+für deren unsoziale Fortdauer tätig einzutreten &mdash; insbesondere
+auch durch vollste Verwendung des Strafschutzes &mdash;
+oder unter bestimmten Voraussetzungen ihre Vernichtung
+freizugeben? Man kann die Frage legislatorisch auch dahin
+stellen: ob die energische Forterhaltung solcher Leben als
+Beleg für die Unangreifbarkeit des Lebens überhaupt
+den Vorzug verdiene, oder die Zulassung seiner alle Beteiligten
+erlösenden Beendigung als das kleinere Übel erscheine?</p>
+
+<p>II. Über die notwendig zu gebende Antwort kann nach
+kühl rechnender Logik kaum ein Zweifel obwalten. Ich bin
+aber der festen Überzeugung, daß die Antwort durch rechnende
+Vernunft allein nicht definitiv gegeben werden
+darf: ihr Inhalt muß durch das tiefe Gefühl für ihre Richtigkeit
+die Billigung erhalten. Jede unverbotene Tötung
+eines Dritten muß als Erlösung mindestens für ihn empfunden
+werden: sonst verbietet sich ihre Freigabe von selbst.</p>
+
+<p>Daraus ergibt sich aber eine Folgerung als unbedingt
+notwendig: <em class="gesperrt">die volle Achtung des Lebenswillens
+aller, auch der kränksten und gequältesten und
+nutzlosesten Menschen</em>.</p>
+
+<p>Nach Art des den Lebenswillen seines Opfers gewaltsam<span class="pagenum"><a name="Page_29" id="Page_29">[29]</a></span>
+brechenden Mörders und Totschlägers kann die Rechtsordnung
+nie vorzugehen gestatten.<a name="FNanchor_49" id="FNanchor_49"></a><a href="#Footnote_49" class="fnanchor">[49]</a></p>
+
+<p>Selbstverständlich kann auch gegenüber dem Geistesschwachen,
+der sich bei seinem Leben glücklich fühlt, von
+Freigabe seiner Tötung nie die Rede sein.</p>
+
+<p><a name="Ref_III_IV_1-3"> </a>III. Die in Betracht kommenden Menschen zerfallen
+nun, soweit ich zu sehen vermag, in zwei große Gruppen,
+zwischen welche sich eine Mittelgruppe einschiebt. In</p>
+
+<p><a name="Ref_IV_III_1"></a>1. <em class="gesperrt">die zufolge Krankheit oder Verwundung
+unrettbar Verlorenen, die im vollen Verständnis
+ihrer Lage den dringenden Wunsch nach Erlösung
+besitzen und ihn in irgendeiner Weise zu erkennen
+gegeben haben.</em><a name="FNanchor_50" id="FNanchor_50"></a><a href="#Footnote_50" class="fnanchor">[50]</a></p>
+
+<p>Die beiden oben erwähnten Privilegirungsgründe
+treffen hier zusammen. Ich denke besonders an unheilbare
+Krebskranke, unrettbare Phthisiker, an irgendwie und -wo
+tödlich Verwundete.</p>
+
+<p>Ganz unnötig scheint mir, daß das Verlangen nach dem
+Tode aus unerträglichen Schmerzen entspringt. Die schmerzlose
+Hoffnungslosigkeit verdient das gleiche Mitleid.</p>
+
+<p>Ganz gleichgültig erscheint auch, ob unter anderen Verhältnissen
+der Kranke hätte gerettet werden können, falls
+diese günstigeren Verhältnisse sich eben nicht beschaffen lassen.
+»Unrettbar« ist also nicht in absolutem Sinne, sondern als
+unrettbar in der konkreten Lage zu verstehen. Wenn zwei
+Freunde zusammen in abgelegenster Gegend eine gefährliche
+Bergwanderung machen, der eine schwer abstürzt und beide
+Beine bricht, der andere aber ihn nicht fortschaffen, auch
+menschliche Hilfe nicht errufen oder sonst erlangen kann,
+so ist eben der Zerschmetterte unrettbar verloren. Sieht er
+das ein und erfleht er vom Freunde den Tod, so wird dieser<span class="pagenum"><a name="Page_30" id="Page_30">[30]</a></span>
+kaum widerstehen können und wenn er kein Schwächling
+ist, selbst auf die Gefahr hin in Strafe genommen zu werden,
+auch nicht widerstehen wollen. Auf dem Schlachtfeld ereignen
+sich sicher analoge Fälle zur Genüge. Die Menschen
+vom richtigen und würdigen Handeln abzuhalten &mdash; dazu
+ist die Strafe nicht da und dazu soll ihre Androhung auch nicht
+verwendet werden!</p>
+
+<p>Unbedingt notwendige Voraussetzung ist aber nicht nur
+die Ernstlichkeit der Einwilligung oder des Verlangens,
+sondern auch für die beiden Beteiligten die richtige Erkenntnis
+und nicht nur die hypochondrische Annahme des
+unrettbaren Zustandes und die reife Auffassung dessen, was die
+Aufgabe des Lebens für den den Tod Verlangenden bedeutet.</p>
+
+<p>Die Einwilligung des »Geschäftsunfähigen« (BGB. § 104)
+genügt regelmäßig nicht. Aber auch eine große Zahl weiterer
+»Einwilligungen« wird als unbeachtlich betrachtet werden
+müssen. Andererseits gibt es beachtliche Einwilligungen
+auch von Minderjährigen noch unter 18 Jahren, ja auch
+von Wahnsinnigen.</p>
+
+<p>Wenn diese Unrettbaren, denen das Leben zur unerträglichen
+Last geworden ist, nicht zur Selbsttötung verschreiten,
+sondern &mdash; was sehr inkonsequent sein kann, aber doch nicht
+selten sich ereignen mag &mdash; den Tod von dritter Hand erflehen,
+so liegt der Grund zu diesem inneren Widerspruch
+vielfach in der physischen Unmöglichkeit der Selbsttötung,
+etwa in zu großer Körperschwäche der Kranken, in der Unerreichbarkeit
+der Mittel zur Tötung, vielleicht auch darin, daß
+er überwacht wird oder am Versuche des Selbstmordes gehindert
+würde, vielfach aber auch in reiner Willensschwäche.</p>
+
+<p><em class="gesperrt">Ich kann nun vom rechtlichen, dem sozialen,
+dem sittlichen, dem religiösen Gesichtspunkt aus
+schlechterdings keinen Grund finden, die Tötung
+solcher den Tod dringend verlangender Unrettbarer
+nicht an die, von denen er verlangt wird, freizugeben:
+ja ich halte diese Freigabe einfach für eine<span class="pagenum"><a name="Page_31" id="Page_31">[31]</a></span>
+Pflicht gesetzlichen Mitleids</em>, wie es sich ja doch auch in
+anderen Formen vielfach geltend macht. Über die Art des
+Vollzugs wird später das Nötige zu sagen sein.</p>
+
+<p>Wie steht es aber mit der Rücksichtnahme auf die Gefühle,
+vielleicht gar auf starke Interessen der Angehörigen an
+der Fortdauer dieses Lebens? Die Frau des Kranken, die
+ihn schwärmerisch liebt, klammert sich an sein Leben. Vielleicht
+erhält er durch Bezug seiner Pension seine Familie,
+und diese widerspricht dem Gnadenakt auf das energischste.</p>
+
+<p>Mir will jedoch scheinen, <em class="gesperrt">das Mitleid mit dem Unrettbaren
+muß hier unbedingt überwiegen</em>. Seine
+Seelenqual ihm tragen zu helfen vermag auch von seinen
+Geliebten keiner. Nichts kann er für sie tun; täglich verstrickt
+er sie in neues Leid, fällt ihnen vielleicht schwer zur Last;
+<em class="gesperrt">er</em> muß entscheiden, ob er dies verlorene Leben noch tragen
+kann. Ein Einspruchsrecht, ein Hinderungsrecht der Verwandten
+kann nicht anerkannt werden &mdash; immer vorausgesetzt,
+daß das Verlangen nach dem Tode ein beachtliches ist.<a name="FNanchor_51" id="FNanchor_51"></a><a href="#Footnote_51" class="fnanchor">[51]</a></p>
+
+<p><a name="Ref_III_IV_2"></a>2. <em class="gesperrt">Die zweite Gruppe besteht aus den unheilbar
+Blödsinnigen</em> &mdash; einerlei ob sie so geboren oder etwa
+wie die Paralytiker im letzten Stadium ihres Leidens so
+geworden sind.</p>
+
+<p><em class="gesperrt">Sie haben weder den Willen zu leben, noch
+zu sterben. So gibt es ihrerseits keine beachtliche
+Einwilligung in die Tötung, andererseits stößt
+diese auf keinen Lebenswillen, der gebrochen
+werden müßte.</em> Ihr Leben ist absolut zwecklos, aber sie
+empfinden es nicht als unerträglich. Für ihre Angehörigen
+wie für die Gesellschaft bilden sie eine furchtbar schwere
+Belastung. Ihr Tod reißt nicht die geringste Lücke &mdash; außer
+vielleicht im Gefühl der Mutter oder der treuen Pflegerin.
+Da sie großer Pflege bedürfen, geben sie Anlaß, <em class="gesperrt">daß ein
+Menschenberuf entsteht, der darin aufgeht, absolut<span class="pagenum"><a name="Page_32" id="Page_32">[32]</a></span>
+lebensunwertes Leben für Jahre und Jahrzehnte
+zu fristen</em>.</p>
+
+<p>Daß darin eine furchtbare Widersinnigkeit, ein Mißbrauch
+der Lebenskraft zu ihrer unwürdigen Zwecken, enthalten
+ist, läßt sich nicht leugnen.</p>
+
+<p><em class="gesperrt">Wieder finde ich weder vom rechtlichen, noch
+vom sozialen, noch vom sittlichen, noch vom religiösen
+Standpunkt aus schlechterdings keinen
+Grund, die Tötung dieser Menschen, die das
+furchtbare Gegenbild echter Menschen bilden
+und fast in Jedem Entsetzen erwecken, der ihnen
+begegnet, freizugeben</em> &mdash; natürlich nicht an Jedermann!
+In Zeiten höherer Sittlichkeit &mdash; der unseren ist aller Heroismus
+verloren gegangen &mdash; würde man diese armen Menschen
+wohl amtlich von sich selbst erlösen. Wer aber schwänge sich
+heute in unserer Entnervtheit zum Bekenntnis dieser Notwendigkeit,
+also solcher Berechtigung auf?</p>
+
+<p>Und so wäre heute zu fragen: wem gegenüber darf und
+soll diese Tötung freigegeben werden? <em class="gesperrt">Ich würde meinen,
+zunächst den Angehörigen, die ihn zu pflegen
+haben, und deren Leben durch das Dasein des
+Armen dauernd so schwer belastet wird, auch
+wenn der Pflegling in eine Idiotenanstalt Aufnahme
+gefunden hat, dann auch ihren Vormündern
+&mdash; falls die einen oder die anderen die Freigabe
+beantragen.</em></p>
+
+<p>Den Vorstehern gerade dieser Anstalten <em class="gesperrt">zur Pflege
+der Idioten</em> wird solch Antragsrecht kaum gegeben werden
+können. Auch würde ich meinen, der Mutter, die trotz des
+Zustandes ihres Kindes sich die Liebe zu ihm nicht hat
+nehmen lassen, sei ein Einspruch freizugeben, falls sie die
+Pflege selbst übernimmt oder dafür aufkommt. Weitaus
+am besten würde der Antrag gestellt, sobald der unheilbare
+Blödsinn die Feststellung gefunden hätte.<a name="FNanchor_52" id="FNanchor_52"></a><a href="#Footnote_52" class="fnanchor">[52]</a></p>
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_33" id="Page_33">[33]</a></span></p>
+<p>3. Ich habe von einer Mittelgruppe gesprochen und
+finde sie <em class="gesperrt">in den geistig gesunden Persönlichkeiten,
+die durch irgendein Ereignis, etwa sehr schwere,
+zweifellos tödliche Verwundung, bewußtlos geworden
+sind, und die, wenn sie aus ihrer Bewußtlosigkeit
+noch einmal erwachen sollten, zu einem
+namenlosen Elend erwachen würden</em>.</p>
+
+<p>Soviel ich weiß, können diese Zustände der Bewußtlosigkeit
+so lange dauern, daß von den Voraussetzungen
+zulässiger Bewirkung der Euthanasie nicht mehr die Rede sein
+kann. Aber in den meisten Fällen dieser Gruppe dürften
+diese doch vorhanden sein. Dann greift der Grundsatz durch,
+der oben s. <a href="#Ref_II">II S. 14-18</a> entwickelt worden ist.</p>
+
+<p>Bezüglich des wohl kleinen Restes ist aber zu bemerken:</p>
+
+<p>Auch hier fehlt &mdash; wenn auch aus ganz anderem Grunde
+wie bei den Idioten &mdash; die mögliche Einwilligung des Unrettbaren
+in die Tötung. Wird diese doch eigenmächtig vorgenommen
+in der Überzeugung, der Getötete würde,
+wenn er dazu imstande gewesen wäre, seine Zustimmung
+zur Tötung erteilt haben, so läuft der Täter bewußt ein
+großes Risiko aus Mitleid mit dem Bewußtlosen, nicht um
+ihm das Leben zu rauben, sondern um ihm ein furchtbares
+Ende zu ersparen.</p>
+
+<p>Ich glaube nicht, daß sich für diese Gruppe der Tötungen
+eine Regelbehandlung aufstellen läßt. Es werden Fälle auftauchen,
+worin die Tötung sachlich als durchaus gerechtfertigt
+erscheint; es kann sich aber auch ereignen, daß der Täter
+übereilt gehandelt hat in der Annahme, das Richtige zu<span class="pagenum"><a name="Page_34" id="Page_34">[34]</a></span>
+tun. Dann wird er nie vorsätzlich rechtswidriger, wohl aber
+eventuell fahrlässiger Tötung schuldig.</p>
+
+<p>Für die nachträglich als gerechtfertigt anerkannte
+Tötung sollte gesetzlich die Möglichkeit eröffnet werden, sie
+straflos zu lassen.</p>
+
+<p><em class="gesperrt">Die Personen also, die für die Freigabe ihrer
+Tötung allein in Betracht kommen, sind stets
+nur die unrettbar Kranken, und zu der Unrettbarkeit
+gesellt sich stets das Verlangen des Todes
+oder die Einwilligung, oder sie würde sich dazu
+gesellen, wenn der Kranke nicht in dem kritischen
+Zeitpunkt der Bewußtlosigkeit verfallen wäre
+oder wenn der Kranke je zum Bewußtsein seines
+Zustandes hätte gelangen können.</em></p>
+
+<p>Wie schon oben ausgeführt, <em class="gesperrt">ist jede Freigabe der
+Tötung mit Brechung des Lebenswillens des zu
+Tötenden oder des Getöteten ausgeschlossen</em>.</p>
+
+<p>Ebenso ausgeschlossen ist die Freigabe der Tötung an
+<em class="gesperrt">Jedermann</em> &mdash; ich will einmal den furchtbaren Ausdruck
+einer <em class="gesperrt"><i>proscriptio bona mente</i></em> gebrauchen.</p>
+
+<p>Wie die Selbsttötung nur einer einzigen Person freigegeben
+ist, so kann die Tötung Unrettbarer nur solchen
+freigegeben werden, die sie nach Lage der Dinge zu retten
+berufen wären, deren Mitleidstat deshalb das Verständnis
+aller richtig empfindenden Menschen finden wird.</p>
+
+<p>Den Kreis dieser Personen gesetzlich bestimmt zu umgrenzen,
+ist untunlich. Ob der Antragsteller und der Vollstrecker
+der Freigabe im einzelnen Falle dazu gehörten, kann
+nur für jeden Einzelfall festgestellt werden.</p>
+
+<p>Die Angehörigen werden vielfach, aber keineswegs
+immer dazu gehören. Der Haß kann auch die Maske des
+Mitleides annehmen und Kain erschlug seinen Bruder Abel.</p>
+
+<hr class="chap" />
+
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_35" id="Page_35">[35]</a></span></p>
+
+<h3><a name="V_Die_Entscheidung_uber_die_Freigabe" id="V_Die_Entscheidung_uber_die_Freigabe">V. Die Entscheidung über die Freigabe.</a></h3>
+
+<p>Es wäre möglich, daß diese Vorschläge der Erweiterung
+des Gebietes unverbotener Tötung seis ganz, seis wenigstens
+in ihrem ersten Teile<a name="FNanchor_53" id="FNanchor_53"></a><a href="#Footnote_53" class="fnanchor">[53]</a> theoretische Billigung fänden, daß
+aber ihre praktische Undurchführbarkeit gegen sie ins Feld
+geführt würde.<a name="FNanchor_54" id="FNanchor_54"></a><a href="#Footnote_54" class="fnanchor">[54]</a></p>
+
+<p>Mit gutem Grunde könnte gesagt werden: Voraussetzung
+der Freigabe bildet immer der pathologische Zustand
+dauernder tödlicher Krankheit oder unrettbares Idiotentum.
+Dieser Zustand bedarf objektiver sachverständiger Feststellung,
+die doch unmöglich in die Hand des Täters gelegt werden
+kann. Wäre doch sehr leicht denkbar, daß irgendwer an dem
+frühzeitigeren Hinscheiden des Kranken ein großes, vielleicht
+gar vermögensrechtliches Interesse hätte, und den
+behandelnden Arzt zum tödlichen Eingreifen erfolgreich
+zu bestimmen suchte, oder daß dieser von sich aus beschlösse,
+auf ungenügende Diagnose hin das Schicksal zu spielen.</p>
+
+<p>Vergegenwärtigt man sich nun die einschlagenden Fälle
+(oben s. <a href="#Ref_III_IV_1-3">III, IV 1-3</a>) in ihrer Verschiedenheit, so zeigt sich
+ein großer Unterschied, <em class="gesperrt">je nachdem der tödliche Eingriff
+sich akut notwendig macht, oder genügende Zeit
+für die Vorprüfung seiner Voraussetzungen gelassen
+ist</em>. In der zweiten Gruppe (s. <a href="#Ref_III_IV_2">III, IV 2</a> unheilbarer Blödsinn)
+wird diese Zeit stets gegeben sein, in der dritten,
+bei länger dauernder Bewußtlosigkeit wohl auch manchesmal,
+in der ersten in einer größeren Anzahl der Fälle &mdash; ob der
+überwiegend größeren, bleibt zweifelhaft. Man wird die
+Forderung aufstellen müssen, daß wenn es irgend angängig
+<span class="pagenum"><a name="Page_36" id="Page_36">[36]</a></span>ist, diese nötige Zeit sorgfältigster Vorprüfung ausgespart,
+daß aber auch diese Vorprüfung in möglichst beschleunigtem
+Verfahren erledigt, und der Beschluß sofort gefaßt wird.</p>
+
+<p>Das Verfahren mit obligatorischer Vorprüfung muß,
+soweit möglich, als das ausnahmelose betrachtet werden.</p>
+
+<p>Fragen wir zunächst, wie es zweckmäßig einzurichten
+wäre, und dann, was mit den armen Unrettbaren und mit
+denen wird, deren Mitleid sie erlösen möchte, wenn die
+Möglichkeit amtlicher Vorprüfung nicht gegeben ist?</p>
+
+<p>1. <em class="gesperrt">Die Freigabe durch eine Staatsbehörde.</em></p>
+
+<p>Da der Staat von heute nie die Initiative zu solchen
+Tötungen ergreifen kann, so wird die Initiative</p>
+
+<p>1. <em class="gesperrt">in der Form des Antrags auf Freigabe
+bestimmten Antragsberechtigten zu überweisen
+sein.</em> Das kann in der ersten Gruppe der tödlich Kranke
+selbst sein, oder sein Arzt, oder jeder andere, den er mit der
+Antragstellung betraut hat, insbesondere Einer seiner nächsten
+Verwandten.</p>
+
+<p>2. <em class="gesperrt">Dieser Antrag geht an eine Staatsbehörde.
+Ihre erste Aufgabe besteht ganz allein in der
+Feststellung der Voraussetzungen zur Freigabe:</em>
+das sind die Feststellung unrettbarer Krankheit oder unheilbaren
+Blödsinns und eventuell die der Fähigkeit des Kranken
+zu beachtlicher Einwilligung in den Fällen der ersten Gruppe.</p>
+
+<p>Daraus dürfte sich ihre Besetzung ergeben: <em class="gesperrt">ein Arzt
+für körperliche Krankheiten, ein Psychiater oder
+ein zweiter Arzt, der mit den Geisteskrankheiten
+vertraut ist</em>, und ein <em class="gesperrt">Jurist</em>, der zum Rechten schaut. Diese
+hätten allein Stimmrecht. Zweckmäßig wäre, diesen <em class="gesperrt">Freigebungsausschuß</em>
+mit einem Vorsitzenden zu versehen,
+der die Verhandlungen leitet, aber kein Stimmrecht besitzt.
+Denn würde Eine jener drei Persönlichkeiten mit dem Vorsitz
+betraut, so würde sie im Kollegium mächtiger als die
+beiden anderen, und das wäre nicht wünschenswert. Zur Freigabe<span class="pagenum"><a name="Page_37" id="Page_37">[37]</a></span>
+dürfte <em class="gesperrt">Einstimmigkeit</em> zu erfordern sein. Der Antragsteller
+und der behandelnde Arzt des Kranken dürften
+als Mitglieder dem Ausschusse nicht angehören.</p>
+
+<p>Dieser Behörde müßte das Recht des Augenscheins und
+der Zeugenvernehmung erteilt werden.</p>
+
+<p>3. <em class="gesperrt">Der Beschluß selbst dürfte nur aussprechen,
+daß nach vorgenommener Prüfung des Zustandes
+des Kranken er nach den jetzigen Anschauungen der
+Wissenschaft als unheilbar erscheint, eventuell
+daß kein Grund zum Zweifel an der Beachtlichkeit
+seiner Einwilligung vorliegt, daß demgemäß
+der Tötung des Kranken kein hindernder Grund
+im Wege steht, und dem Antragsteller anheimgegeben
+wird, in sachgemäßester Weise die Erlösung
+des Kranken von seinem Übel in die Wege
+zu leiten.</em></p>
+
+<p>Niemandem darf <em class="gesperrt">ein Recht zur Tötung</em>, noch viel
+weniger jemandem <em class="gesperrt">eine Pflicht zur Tötung</em> eingeräumt
+werden &mdash; auch dem Antragsteller nicht. <em class="gesperrt">Die Ausführungstat
+muß Ausfluß freien Mitleids mit dem Kranken
+sein.</em> Der Kranke, der seine Einwilligung auf das Feierlichste
+erklärt hat, kann sie natürlich jeden Augenblick zurücknehmen,
+und dadurch die Voraussetzung der Freigabe und
+damit sie selbst nachträglich umstürzen.</p>
+
+<p>Es dürfte sich empfehlen, im Anschluß an den Befund
+des Einzelfalles das in diesem Falle geeignetste Mittel
+der Euthanasie zu bezeichnen. <em class="gesperrt">Denn unbedingt schmerzlos
+muß die Erlösung erfolgen, und nur ein Sachverständiger
+wäre zur Anwendung des Mittels
+berechtigt.</em></p>
+
+<p>4. Über den Vollzugsakt wäre dem Freigebungsausschuß
+<em class="gesperrt">ein sorgfältiges Protokoll</em> zuzustellen.</p>
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_38" id="Page_38">[38]</a></span></p>
+<p>2. <em class="gesperrt">Eigenmächtige Tötung eines Unheilbaren
+unter Annahme der Voraussetzungen freizugebender
+Tötung.</em></p>
+
+<p>Dieser ordnungsmäßige Weg ist aber nicht immer gangbar.
+Vielleicht läßt sich seine Betretung nicht einmal
+denken. Vielleicht könnte auch die Zeit, die er selbst bei
+größter Beschleunigung kosten würde, den Unheilbaren unerträglichen
+Qualen aussetzen.</p>
+
+<p>Dann steht man vor der Alternative: <em class="gesperrt">entweder mutet
+man wegen praktischer Schwierigkeiten dem Unrettbaren
+mitleidlos die Fortdauer seiner Qualen
+bis zum Ende und seinen Angehörigen oder seinem
+Arzte trotz ihres Mitleids volle Passivität zu,
+oder man untersagt diesen »Beteiligten« nicht,
+das Risiko zu laufen, sich über die Voraussetzungen
+unverbotener Tötung selbst zu vergewissern
+und auf Befund nach bestem Gewissen zu handeln</em>.</p>
+
+<p>Ich zögere nicht einen Augenblick, mich für die zweite
+Alternative auszusprechen.</p>
+
+<p>Tötet dann jemand einen Unheilbaren, um ihn zu erlösen
+&mdash; seis mit seiner Einwilligung, seis in der Annahme,
+der Kranke würde sie zweifellos erteilen und sei daran nur
+durch seine Bewußtlosigkeit gehindert, &mdash; so müßte m. E. für
+solchen Täter und seine Gehilfen gesetzlich die Möglichkeit,
+sie straflos zu lassen, vorgesehen sein, und sie würden straflos
+zu bleiben haben, wenn sich die Voraussetzungen der Freigabe
+nachträglich als vorhanden gewesen ergeben würden.</p>
+
+<p>Dem Täter würde für solche Fälle eine »<em class="gesperrt">Verklarungspflicht</em>«
+aufzuerlegen sein, d. h. eine Pflicht, von seiner Tat
+sofort nach ihrer Begehung bei dem Freigabeausschuß
+Anzeige zu machen.</p>
+
+<p>Anderenfalls hätte eventuell angemessene Strafe wegen
+fahrlässiger Tötung Platz zu greifen, wie sie ja schon das
+<span class="pagenum"><a name="Page_39" id="Page_39">[39]</a></span><em class="gesperrt">Preußische Landrecht</em> angeordnet hat: der Täter hat ja die
+Voraussetzungen einer unverbotenen Tötung zu Unrecht
+als vorhanden angenommen. Von echtem Lebensvernichtungsvorsatz
+ist bei ihm nicht zu sprechen.</p>
+
+<p>So gäbe es nach unseren Vorschlägen zwei neue Arten
+unverbotener Tötungen Dritter: <em class="gesperrt">den Vollzug der ausdrücklich
+freigegebenen Tötung und die eigenmächtige
+Tötung unter richtiger Annahme der
+Voraussetzungen der Freigabe im konkreten Fall
+durch einen Antragsberechtigten</em>.</p>
+
+<hr class="chap" />
+<h3><a name="VI_Das_Bedenken_der_moglicherweise_irrtumlichen" id="VI_Das_Bedenken_der_moglicherweise_irrtumlichen">VI. Das Bedenken der möglicherweise irrtümlichen
+Freigabe.</a><a name="FNanchor_55" id="FNanchor_55"></a><a href="#Footnote_55" class="fnanchor">[55]</a></h3>
+
+<p>Bei der zweiten Art trägt der Täter das Risiko des
+Irrtums und verfällt bei unverzeihlichem Irrtum sogar der
+Strafe.</p>
+
+<p>Ganz besonders schwer würde aber in weiten Volkskreisen
+eine Tötung auf Grund irrtümlicher amtlicher Freigabe
+empfunden werden. Gerade deshalb wird unseren Vorschlägen
+unausbleiblich der Einwand entgegengehalten
+werden, die Diagnose der Unheilbarkeit sei unsicher, und so
+könnte die amtliche Freigabe auch erfolgen zuungunsten
+eines Menschen, den ein »Wunder« oder die Kunst der Ärzte
+doch vielleicht schließlich noch hätte retten können. Solcher
+Vorgang sei aber im höchsten Maße anstößig.</p>
+
+<p><em class="gesperrt">Die Möglichkeit des Irrtums bei der Freigabebehörde
+ist trotz der geforderten Einstimmigkeit
+unleugbar.</em> Nur bei den dauernden Idioten
+dürfte er fast ausgeschlossen sein. Aber Irrtum ist bei allen
+menschlichen Handlungen möglich, und niemand wird die
+törichte Folgerung ziehen, daß alle nützlichen und heilsamen
+Handlungen in Anbetracht dieses möglichen Defekts zu<span class="pagenum"><a name="Page_40" id="Page_40">[40]</a></span>
+unterbleiben hätten. Auch der Arzt außerhalb der Behörde
+unterliegt dem Irrtum, der sehr üble Folgen verursachen
+kann, und niemand wird ihn wegen seiner Fähigkeit zu irren
+ausschalten wollen.</p>
+
+<p><em class="gesperrt">Das Gute und das Vernünftige müssen geschehen
+trotz allen Irrtumsrisikos.</em></p>
+
+<p>Während nun bei Tausenden von Fällen irrigen Handelns
+der Beweis des Irrtums nachher bis zur Evidenz zu
+erbringen ist, dürfte der Beweis für den angeblichen Irrtum
+der Freigabebehörde nur sehr schwer zu beschaffen und kaum
+über den Grad einer Möglichkeit der Annahme des Überlebens
+zu steigern sein.</p>
+
+<p>Nimmt man aber auch den Irrtum einmal als bewiesen
+an, so zählt die Menschheit jetzt ein Leben weniger.
+Dies Leben hätte vielleicht nach glücklicher Überwindung
+der Katastrophe noch sehr kostbar werden können: meist aber
+wird es kaum über den mittleren Wert besessen haben.
+Für die Angehörigen wiegt natürlich der Verlust sehr schwer.
+Aber die Menschheit verliert infolge Irrtums so viele Angehörige,
+daß einer mehr oder weniger wirklich kaum in
+die Wagschale fällt.</p>
+
+<p>Und wäre denn immer für den aus schwerer Krankheit
+Geretteten die Erhaltung ein Segen gewesen? Vielleicht
+würde er an den Folgen der schweren Erkrankung doch noch
+viel gelitten haben; vielleicht hätte ihn schweres Schicksal
+später geschlagen; vielleicht hätte er einen sehr schweren Tod
+gehabt: jetzt ist er &mdash; allerdings vorzeitig &mdash; aber sanft entschlafen.</p>
+
+<p>Sein erhaltbar gewesener Lebensrest darf als ein nicht
+übertriebener Kaufpreis für die Erlösung so vieler Unrettbaren
+von ihren Leiden betrachtet werden.</p>
+
+<p>In seiner so wertvollen Abhandlung über den Selbstmord
+berichtet <em class="gesperrt">Gaupp</em> (S. 24) von einem Katatoniker,
+der sich elf Kugeln in den Körper geschossen habe, von denen
+eine ins Gehirn, vier andere im Schädel geblieben sind.<span class="pagenum"><a name="Page_41" id="Page_41">[41]</a></span>
+»Nach langem Krankenlager genas er von seinen Verletzungen,
+um weiterhin in einen tiefen <i>stupor</i> zu verfallen,
+aus dem er blöde erwachte.«</p>
+
+<p>Ein furchtbares Zeugnis unserer Zeit! Mit Aufwand
+unendlicher Zeit und Geduld und Sorge bemühen wir uns
+um die Erhaltung von Leben negativen Wertes, auf dessen
+Erlöschen jeder Vernünftige hoffen muß. <em class="gesperrt">Unser Mitleiden
+steigert sich über sein richtiges Maß hinaus
+bis zur Grausamkeit. Dem Unheilbaren, der den
+Tod ersehnt, nicht die Erlösung durch sanften Tod
+zu gönnen, das ist kein Mitleid mehr, sondern sein
+Gegenteil.</em><a name="FNanchor_56" id="FNanchor_56"></a><a href="#Footnote_56" class="fnanchor">[56]</a></p>
+
+<p>Auch bei allen anderen Handlungen des Mitleids ist
+der Irrtum und vielleicht ein übles Ende möglich. Wer
+aber möchte die Anwendung dieses schönsten Zuges menschlicher
+Natur durch den Hinweis auf solchen Irrtum beschränkt
+sehen?</p>
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_43" id="Page_43">[43]</a></span></p>
+
+<h2>II.<br />
+Ärztliche Bemerkungen</h2>
+
+<p class="center">von</p>
+
+<p class="center">Professor <i>Dr.</i> <b>A. Hoche</b>, Freiburg i. Br.
+</p>
+
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_45" id="Page_45">[45]</a></span></p>
+
+<p class="p6">Die in den vorausgehenden rechtlichen Ausführungen
+besprochenen Punkte bedürfen nicht alle in gleichem Maße
+einer Beleuchtung vom <em class="gesperrt">ärztlichen Standpunkte</em> aus.
+Die Frage der rechtlichen <em class="gesperrt">Natur des Selbstmordes</em> und
+der Rechtslage bei der <em class="gesperrt">Tötung der Einwilligenden</em> soll
+uns nicht näher beschäftigen; alles andere aber geht uns
+<em class="gesperrt">Ärzte</em> sehr viel an, durch deren Köpfe <em class="gesperrt">berufsmäßig</em> die
+ganze Gedankenreihe strafbarer oder strafloser Eingriffe
+in fremdes Leben hindurchläuft. Das Verhältnis des Arztes
+zum Töten im allgemeinen bedarf daher einer besonderen
+Erörterung.</p>
+
+<p>Jeder Mensch ist bekanntlich unter gesetzlich näher bestimmten
+Umständen zu straflosen Eingriffen in fremde
+körperliche Existenz berechtigt (Notwehr, Notstand); beim
+Arzte wird das Verhältnis zum fremden Leben in negativer
+Hinsicht zwar durch das Gesetz bestimmt; tatsächlich ist aber
+sein Handeln auf diesem Gebiete ein Ausfluß seiner besonderen
+<em class="gesperrt">ärztlichen Sittenlehre</em>. Es kommt der Allgemeinheit
+für gewöhnlich kaum zum Bewußtsein, daß diese ärztliche
+Sittenlehre nirgends fixiert ist. Es gibt wohl einzelne
+Bücher darüber, die aber den meisten Ärzten unbekannt
+sind und reine Privatleistungen ihrer Verfasser darstellen,
+aber es gibt kein in Paragraphen lebendes ärztliches Sittengesetz,
+keine »<em class="gesperrt">moralische Dienstanweisung</em>«.</p>
+
+<p>Der junge Arzt geht ohne jede gesetzliche Umschreibung
+seiner Rechte und Pflichten gerade in bezug auf die eingreifendsten
+Punkte in seine Praxis hinaus. Nicht einmal
+der Doktoreid der früheren Zeit mit einigen allgemeinen
+<span class="pagenum"><a name="Page_46" id="Page_46">[46]</a></span>Bindungen ist mehr vorhanden. Was der Novize an Anweisung
+mitbringt, ist das Beispiel seiner Lehrer auf der
+Universität, die gelegentlichen Erörterungen, die sich an den
+Einzelfall anschlossen, das Lernen in seiner Assistentenzeit,
+der Einfluß der allgemeinen ärztlichen Anschauungen in
+der Literatur und eigene Schlußfolgerungen, die sich für
+ihn aus der Eigenart seiner Aufgabe ergeben. In gewissen
+Richtungen, aber gerade nicht in den entscheidenden, besteht
+eine Festlegung durch Gewerbeordnung, Verträge mit
+Krankenkassen u. dgl.; in einiger Entfernung sieht der
+Arzt einige Paragraphen des Strafgesetzbuches und die Aufsicht
+der Standesgenossen durch das ärztliche Ehrengericht.
+In allen diesen Punkten handelt es sich für den Arzt aber
+meist um eine negative Bindung in bezug auf das, was er
+nicht darf, nicht um positive Anweisungen. Was er darf
+und soll, ergibt sich als <em class="gesperrt">Ausfluß der Standesanschauungen</em>,
+deren eine Voraussetzung unter allen Umständen
+die ist, daß der Arzt verpflichtet ist, nach allgemeinen sittlichen
+Normen zu handeln; dazu kommt als Standespflicht
+die Aufgabe, Kranke zu heilen, Schmerzen zu beseitigen oder
+zu lindern, Leben zu erhalten und soviel wie möglich, zu
+verlängern.</p>
+
+<p>Diese allgemeinste Regel ist nicht ohne Ausnahme.
+Der Arzt ist praktisch genötigt, <em class="gesperrt">Leben zu vernichten</em>
+(Tötung des lebenden Kindes bei der Geburt im Interesse
+der Erhaltung der Mutter, Unterbrechung der Schwangerschaft
+aus gleichen Gründen). Diese Eingriffe sind nirgends
+ausdrücklich erlaubt; sie bleiben nur straflos von dem Gesichtspunkte
+aus, daß sie im Interesse der <em class="gesperrt">Sicherung eines
+höheren Rechtsgutes</em> erfolgen und unter den Voraussetzungen,
+daß ihnen pflichtmäßige Erwägungen vorausgegangen
+sind, daß bei der Ausführung die Kunstregeln beachtet
+wurden, und daß die notwendige Verständigung mit
+dem Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter oder den
+Angehörigen stattgefunden hat.</p>
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_47" id="Page_47">[47]</a></span></p>
+<p>Auch die Akte der <em class="gesperrt">Körperverletzung</em>, wie sie der
+Chirurg berufsmäßig und spezialistisch vornimmt, sind
+nirgends ausdrücklich erlaubt. Sie bleiben nur straflos,
+wenn in bezug auf Prüfung der Notwendigkeit und Sorgfalt
+der Ausführung die Kunstregeln beachtet wurden. Dabei
+wird bei allen operativen Eingriffen stillschweigend auf einen
+<em class="gesperrt">gewissen Prozentsatz von tödlichen Ausgängen gerechnet</em>,
+deren Herabdrückung auf das Mindestmaß das
+heißeste Bemühen der ärztlichen Kunst ist, die aber niemals
+ganz ausbleiben können, wiederum also Fälle, in denen
+infolge ärztlicher Einwirkung Menschenleben vernichtet werden.
+Unser sittliches Gefühl hat sich hiermit völlig abgefunden.
+Das höhere Rechtsgut der Wiederherstellung einer Mehrzahl
+macht das Opfer einer Minderzahl notwendig, wobei im
+Einzelfalle die Sicherung in der Notwendigkeit der vorausgehenden
+Beschaffung der Einwilligung des Kranken oder
+seines gesetzlichen Vertreters zum Eingriff gegeben ist,
+deren Voraussetzung in der Regel ist, daß ihm der Arzt
+nach bestem Wissen den <em class="gesperrt">Grad der Wahrscheinlichkeit</em>
+der Wiederherstellung und auch der Lebensgefährdung auseinandergesetzt
+hat.</p>
+
+<p>Auch außerhalb der oben genannten Arten von Fragen
+steht der Arzt häufig vor dem Problem eines Eingreifens
+in das Leben in sittlich zweifelhafter Situation.</p>
+
+<p>Von Angehörigen wird in Fällen <em class="gesperrt">unheilbarer
+Krankheit</em> oder unheilbarer geistiger Defektzustände nicht
+so selten der Wunsch geäußert, »daß es bald zu Ende sein
+möchte«.</p>
+
+<p>Vor kurzem erst haben mich Angehörige einer in schwerer
+Bewußtlosigkeit liegenden Selbstmörderin, die das »schwarze
+Schaf« der Familie war, ersucht, doch ja nichts zur Wiederbelebung
+zu tun. Es kommt auch vor, daß die Familie im
+Affekt sich dazu versteigt, dem Arzte Vorwürfe zu machen,
+wenn er die aktive Verkürzung eines verlorenen evtl. schmerzensreichen
+Lebens ablehnt. Trotzdem ist von diesen gefühlsmäßigen<span class="pagenum"><a name="Page_48" id="Page_48">[48]</a></span>
+Anwandlungen bis zu dem Entschlusse zur Tötung
+oder auch nur zu ausdrücklicher Einwilligung von seiten
+der Familie ein großer Schritt; wie die Menschen nun einmal
+sind, würde der Arzt, der heute selbst auf dringenden
+Wunsch der Angehörigen ein Leben verkürzte, in keiner Weise
+später vor den heftigsten Vorwürfen oder auch vor einer
+Strafanzeige sicher sein.</p>
+
+<p>Der Arzt kann gelegentlich auch in die Versuchung
+kommen, unter ganz bestimmten Umständen aus <em class="gesperrt">wissenschaftlichem
+Interesse</em> in ein Menschenleben einzugreifen.
+Ich entsinne mich einer solchen Versuchung, die ich schließlich
+siegreich bestanden habe, aus meiner ersten Assistentenzeit.
+Ein Kind mit einer seltenen und wissenschaftlich interessanten
+Hirnerkrankung lag im Sterben, und der Zustand war so,
+daß mit Sicherheit im Laufe der nächsten 24 Stunden das
+Ende zu erwarten war. Wenn das Kind <em class="gesperrt">im Krankenhause</em>
+starb, waren wir in der Lage, durch die Autopsie den erwünschten
+Einblick in den Befund zu erhalten. Nun erschien
+der Vater mit dem dringenden Verlangen, das Kind mit
+nach Hause zu nehmen; damit ging uns die Möglichkeit der
+Sektion verloren, die uns sicher war, wenn der Tod <em class="gesperrt">vor</em>
+der Abholung eintrat. Es wäre ein Leichtes gewesen und
+hätte in keiner Weise festgestellt werden können, wenn ich
+damals durch eine Morphiumeinspritzung den so wie so
+mit absoluter Sicherheit nahen Tod um einige Stunden
+<em class="gesperrt">verfrüht</em> hätte. Ich habe schließlich doch nichts getan,
+weil <em class="gesperrt">mein persönlicher Wunsch</em> nach wissenschaftlicher
+Erkenntnis mir kein genügend schwerwiegendes Rechtsgut
+sein durfte gegenüber der ärztlichen Pflicht, keine Lebensverkürzung
+vorzunehmen.</p>
+
+<p>Wie man sich in einem solchen Falle zu entscheiden
+hätte, wenn etwa bei den geschilderten Umständen der
+Gewinn einer einschneidenden Einsicht mit der <em class="gesperrt">Wirkung
+späterer Rettung zahlreicher Menschenleben</em> zu
+erwarten gewesen wäre, das wäre eine neue Frage, die
+<span class="pagenum"><a name="Page_49" id="Page_49">[49]</a></span>von einem höheren Standpunkte aus mit Ja zu beantworten
+wäre.</p>
+
+<p>In anderer Form streift das innere Dilemma den Arzt
+nicht so selten, wenn er vor der Frage steht, ob er durch
+<em class="gesperrt">passives Geschehenlassen</em>, durch Unterlassen der entsprechenden
+Eingriffe, dem Tode freie Bahn öffnen soll in
+Fällen, in denen Kranke freiwillig das Leben zu verlassen
+wünschen und sich selbst in irgendeiner Form, auf dem Wege
+des Selbsttötungsversuches, in einen schwer gefährdeten
+Zustand versetzt haben.</p>
+
+<p>Die Versuchung, in solchen Fällen dem Schicksal seinen
+Lauf zu lassen, ist dann besonders groß, wenn es sich etwa
+um unheilbare Geisteskranke handelt, bei denen der Tod
+das <em class="gesperrt">in jedem Falle</em> Vorzuziehende ist.</p>
+
+<p>(Selbstverständlich kann diese ganze Fragestellung dann
+nicht auftauchen, wenn es sich bei dem Kranken, wie etwa
+bei einer einfachen heilbaren Depression, um einen <em class="gesperrt">vorübergehenden
+Schätzungsirrtum</em> in der Bewertung der
+zum Tode drängenden Motive gehandelt hat.)</p>
+
+<p>Die kurze Aufzählung dieser Fälle, bei denen ich insgesamt
+aus eigener Erfahrung sprechen kann, zeigt, wie
+ungeheuer kompliziert schon im täglichen Leben sich für den
+Arzt die Abwägung zwischen den starren Grundsätzen der
+ärztlichen Norm und den Forderungen einer höheren Auffassung
+der Lebenswerte gestalten kann. Der Arzt hat
+kein absolutes, sondern nur ein relatives, unter neuen
+Umständen veränderliches, neu zu prüfendes Verhältnis
+zu der <em class="gesperrt">grundsätzlich</em> anzuerkennenden Aufgabe der Erhaltung
+fremden Lebens unter allen Umständen. Die ärztliche
+Sittenlehre ist nicht als ein ewig gleichbleibendes Gebilde
+anzusehen. Die historische Entwicklung zeigt uns in
+dieser Hinsicht genügend deutliche Wandlungen. Von dem
+Augenblicke an, in dem z. B. die Tötung Unheilbarer oder
+die Beseitigung geistig Toter nicht nur als nicht strafbar,
+sondern als ein für die allgemeine Wohlfahrt wünschenswertes
+<span class="pagenum"><a name="Page_50" id="Page_50">[50]</a></span>Ziel erkannt und allgemein anerkannt wäre, würden in der
+ärztlichen Sittenlehre jedenfalls keine ausschließenden Gegengründe
+zu finden sein.</p>
+
+<p>Die Ärzte würden es z. B. zweifellos als eine Entlastung
+ihres Gewissens empfinden, wenn sie in ihrem
+Handeln an <em class="gesperrt">Sterbebetten</em> nicht mehr von dem <em class="gesperrt">kategorischen
+Gebote</em> der unbedingten Lebensverlängerung eingeengt
+und bedrückt würden, ein Gebot, zu dem ich mich
+auch &mdash; <i>de lege lata</i> &mdash; in meiner oben (<a href="#Footnote_31">S.&nbsp;35</a>) zitierten
+Äußerung bekannt habe; ich würde gern jenen Satz dahin
+abändern dürfen: »es <em class="gesperrt">war früher</em> eine unerläßliche Forderung
+...« Tatsächlich bedeuten die von Ärzten (oder auf
+ihre Anweisung vom Pflegepersonal und von Angehörigen)
+vorgenommenen lebensverlängernden Eingriffe an Sterbenden
+für denjenigen, dem sie gelten und für den sie ein Gut
+darstellen sollen, vielfach ein Übel, eine Belästigung, eine
+Quälerei, in gleicher Weise wie für den gesunden, müden
+Einschlafenden die Störung durch immer wiederkehrende
+Weckreize; es liegt ihnen bei Laien in der weit überwiegenden
+Mehrzahl der Fälle eine falsche Vorstellung von dem
+<em class="gesperrt">inneren Zustande des Sterbenden</em> zugrunde, dessen
+Bewußtsein entweder in heilsamer Weise verdunkelt ist,
+oder der nach langer Zermürbung durch Schmerzen und
+sonstiges Ungemach seiner Krankheit nur noch den Wunsch
+nach Ruhe und Schlafen hat und es sicherlich niemandem
+Dank weiß, der sein immer tieferes Versinken in die Bewußtlosigkeit
+hindert und aufhält; er ist ja gar nicht mehr imstande,
+die gute Absicht hinter den störenden Pflegeeingriffen zu
+erkennen.</p>
+
+<p>Das an sich anzuerkennende Prinzip der ärztlichen
+Pflicht zu möglichster Lebensverlängerung wird, auf die
+Spitze getrieben, zum Unsinn; »Wohltat wird zur Plage«.</p>
+
+<hr class="tb" />
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_51" id="Page_51">[51]</a></span></p>
+<p>Den Hauptgegenstand meiner ärztlichen Stellungnahme
+zu den rechtlichen Ausführungen soll die Beantwortung der
+oben <a href="#Page_27">Seite 28</a> formulierten <em class="gesperrt">Frage</em> bilden: »<em class="gesperrt">Gibt es Menschenleben,
+die so stark die Eigenschaft des Rechtsguts
+eingebüßt haben, daß ihre Fortdauer für
+die Lebensträger wie für die Gesellschaft dauernd
+allen Wert verloren hat?</em>«</p>
+
+<p>Diese Frage ist im <em class="gesperrt">allgemeinen</em> zunächst mit Bestimmtheit
+zu bejahen; im einzelnen ist dazu folgendes zu
+sagen. Die im juristischen Teile vollzogene Aufstellung der
+<em class="gesperrt">zwei Gruppen</em> von hierhergehörigen Fällen entspricht den
+tatsächlichen Verhältnissen; der gemeinsame Gesichtspunkt
+des nicht mehr vorhandenen Lebenswertes faßt aber sehr
+Verschiedenartiges zusammen; bei der ersten Gruppe der
+durch Krankheit oder Verwundung unrettbar Verlorenen
+wird nicht immer der subjektive und der objektive Lebenswert
+gleichmäßig aufgehoben sein, während bei der zweiten,
+auch zahlenmäßig größeren Gruppe der <em class="gesperrt">unheilbar Blödsinnigen</em>,
+die Fortdauer des Lebens weder für die Gesellschaft
+noch für die Lebensträger selbst irgendwelchen Wert
+besitzt.</p>
+
+<p>Zustände endgültigen unheilbaren Blödsinns oder wie
+wir in freundlicherer Formulierung sagen wollen: <em class="gesperrt">Zustände
+geistigen Todes</em> sind für den Arzt, insbesondere für den
+Irrenarzt und Nervenarzt etwas recht Häufiges.</p>
+
+<p>Man trennt sie zweckmäßigerweise in <em class="gesperrt">zwei</em> große
+Gruppen:</p>
+
+<p>1. in diejenigen Fälle, bei denen der geistige Tod im
+ <em class="gesperrt">späteren Verlaufe des Lebens nach vorausgehenden
+Zeiten geistiger Vollwertigkeit, oder wenigstens
+Durchschnittlichkeit erworben</em> wird;</p>
+
+<p>2. in diejenigen, die auf Grund <em class="gesperrt">angeborener</em> oder in
+<em class="gesperrt">frühester Kindheit</em> einsetzender Gehirnveränderungen
+entstehen.</p>
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_52" id="Page_52">[52]</a></span></p>
+<p>Für die nicht ärztlichen Leser sei erwähnt, daß in der
+ersten Gruppe Zustände geistigen Todes erreicht werden:
+bei den <em class="gesperrt">Greisenveränderungen</em> des Gehirns, dann bei
+der sogenannten <em class="gesperrt">Hirnerweichung</em> der Laien, der <i>Dementia
+paralytica</i>, weiter auf Grund <em class="gesperrt">arteriosklerotischer Veränderungen</em>
+im Gehirn und endlich bei der großen Gruppe
+der <em class="gesperrt">jugendlichen Verblödungsprozesse</em> (<i>Dementia
+praecox</i>), von denen aber nur ein gewisser Prozentsatz
+die höchsten Grade geistiger Verödung erreicht.</p>
+
+<p>Bei der zweiten Gruppe handelt es sich entweder um
+grobe <em class="gesperrt">Mißbildungen</em> des Gehirns, Fehlen einzelner Teile
+(in größerem oder geringerem Umfange), um <em class="gesperrt">Hemmungen</em>
+der Entwicklung während der Existenz im Mutterleib, die
+auch in die ersten Lebensjahre hinein weiter wirken können,
+oder um <em class="gesperrt">Krankheitsvorgänge</em> der ersten Lebenszeit,
+die bei einem an sich normal angelegten Hirnorgan die Entwicklung
+sistieren; (häufig sind damit epileptische Anfälle
+oder andere motorische Reizerscheinungen verbunden).</p>
+
+<p>Bei beiden Gruppen <em class="gesperrt">können</em> gleichhohe Grade der
+geistigen Öde vorhanden sein. Für unsere Zwecke aber ist
+doch ein Unterschied zu beachten, ein Unterschied in dem
+Zustande des geistigen Inventars, der vergleichsweise derselbe
+ist, wie zwischen einem regellos herumliegenden Haufen
+von Steinen, an die noch keine bildende Hand gerührt hat,
+und den Steintrümmern eines zusammengestürzten Gebäudes.
+Der Sachverständige vermag in der Regel, auch
+ohne Kenntnis der Vorgeschichte eines geistig toten Menschen
+und ohne körperliche Untersuchung, aus der Art des geistigen
+Defektbildes die Unterscheidung der früh und der spät erworbenen
+Zustände zu machen.</p>
+
+<p>Auch in den Beziehungen der zwei verschiedenen Arten
+geistig Toter zur Umwelt ist ein wesentlicher Unterschied
+für unsere Betrachtung vorhanden. Bei den ganz früh
+erworbenen hat <em class="gesperrt">niemals</em> ein geistiger Rapport mit der
+Umgebung bestanden; bei den spät erworbenen ist dies
+<span class="pagenum"><a name="Page_53" id="Page_53">[53]</a></span>vielleicht im reichsten Maße der Fall gewesen. Die Umgebung,
+die Angehörigen und Freunde haben deswegen
+zu diesen letzteren subjektiv ein ganz anderes Verhältnis;
+geistig Tote dieser Art können einen ganz anderen »<em class="gesperrt">Affektionswert</em>«
+erworben haben; ihnen gegenüber bestehen
+Gefühle der Pietät, der Dankbarkeit; zahlreiche, vielleicht
+stark gefühlsbetonte Erinnerungen verknüpfen sich mit
+ihrem Bilde, und alles dieses geschieht auch dann noch,
+wenn die Empfindungen der gesunden Umgebung bei dem
+Kranken keinerlei Widerhall mehr finden.</p>
+
+<p>Aus diesem Grunde wird für die Frage der etwaigen
+Vernichtung nicht lebenswerter Leben aus der Reihe der
+geistig Toten, je nachdem sie der einen oder anderen Kategorie
+angehören, ein verschiedener Maßstab anzuwenden sein.</p>
+
+<p>Auch in bezug auf die <em class="gesperrt">wirtschaftliche</em> und <em class="gesperrt">moralische
+Belastung</em> der Umgebung, der Anstalten, des Staates usw.
+bedeuten die geistig Toten keineswegs immer das gleiche.
+Die geringste Belastung in dieser Richtung wird durch die
+Fälle von Hirnerweichung der einen oder anderen Art
+gegeben, die von dem Momente an, in welchem von geistigem
+völligem Tode gesprochen werden kann, in der Regel nur
+noch eine Lebensspanne von <em class="gesperrt">wenigen Jahren</em> (höchstens)
+vor sich haben. Einen ein wenig weiteren Spielraum finden
+wir bei den Fällen von <em class="gesperrt">Greisenblödsinn</em>. Die durch die
+<em class="gesperrt">jugendlichen Prozesse</em> geistig Verödeten können unter
+Umständen in diesem Zustande noch 20 oder 30 Jahre leben,
+während bei den Fällen von <em class="gesperrt">Vollidiotie</em> auf Grund allerfrühester
+Veränderungen eine Lebensdauer und damit die
+Notwendigkeit fremder Fürsorge von <em class="gesperrt">zwei Menschenaltern</em>
+und darüber erwachsen kann.</p>
+
+<p>In wirtschaftlicher Beziehung würden also diese <em class="gesperrt">Vollidioten</em>,
+ebenso wie sie auch am ehesten alle Voraussetzungen
+des vollständigen geistigen Todes erfüllen, gleichzeitig diejenigen
+sein, <em class="gesperrt">deren Existenz am schwersten auf der
+Allgemeinheit lastet</em>.</p>
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_54" id="Page_54">[54]</a></span></p>
+<p>Diese Belastung ist zum Teil finanzieller Art und berechenbar
+an der Hand der Aufstellung der Jahresbilanzen
+der Anstalten. Ich habe es mir angelegen sein lassen, durch
+eine Rundfrage bei sämtlichen deutschen in Frage kommenden
+Anstalten mir hierüber brauchbares Material zu verschaffen.
+Es ergibt sich daraus, daß der durchschnittliche
+Aufwand pro Kopf und Jahr für die Pflege der Idioten
+bisher<a name="FNanchor_57" id="FNanchor_57"></a><a href="#Footnote_57" class="fnanchor">[57]</a> 1300 M. betrug. Wenn wir die Zahl der in Deutschland
+zurzeit gleichzeitig vorhandenen, in Anstaltspflege<a name="FNanchor_58" id="FNanchor_58"></a><a href="#Footnote_58" class="fnanchor">[58]</a>
+befindlichen Idioten zusammenrechnen, so kommen wir
+schätzungsweise etwa auf eine Gesamtzahl von 20-30000.
+Nehmen wir für den Einzelfall eine durchschnittliche Lebensdauer
+von 50 Jahren an, so ist leicht zu ermessen, welches
+<em class="gesperrt">ungeheure Kapital</em> in Form von Nahrungsmitteln,
+Kleidung und Heizung, dem Nationalvermögen für einen
+unproduktiven Zweck entzogen wird.</p>
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_55" id="Page_55">[55]</a></span></p>
+<p>Dabei ist hiermit noch keineswegs die wirkliche Belastung
+ausgedrückt.</p>
+
+<p>Die Anstalten, die der Idiotenpflege dienen, werden
+anderen Zwecken entzogen; soweit es sich um Privatanstalten
+handelt, muß die Verzinsung berechnet werden;
+ein Pflegepersonal von vielen tausend Köpfen wird für diese
+gänzlich unfruchtbare Aufgabe festgelegt und fördernder
+Arbeit entzogen; es ist eine peinliche Vorstellung, daß ganze
+Generationen von Pflegern neben diesen leeren Menschenhülsen
+dahinaltern, von denen nicht wenige 70 Jahre und
+älter werden.</p>
+
+<p>Die Frage, ob der für diese Kategorien von Ballastexistenzen
+notwendige Aufwand nach allen Richtungen hin
+gerechtfertigt sei, war in den verflossenen Zeiten des Wohlstandes
+nicht dringend; jetzt ist es anders geworden, und
+wir müssen uns ernstlich mit ihr beschäftigen. Unsere Lage
+ist wie die der Teilnehmer an einer schwierigen Expedition,
+bei welcher die größtmögliche Leistungsfähigkeit Aller die
+unerläßliche <em class="gesperrt">Voraussetzung</em> für das Gelingen der Unternehmung
+bedeutet, und bei der kein Platz ist für halbe,
+Viertels- und Achtels-Kräfte. Unsere deutsche Aufgabe wird
+für lange Zeit sein: eine bis zum höchsten gesteigerte Zusammenfassung
+aller Möglichkeiten, ein Freimachen jeder
+verfügbaren Leistungsfähigkeit für fördernde Zwecke. Der
+Erfüllung dieser Aufgabe steht das moderne Bestreben
+entgegen, möglichst auch die Schwächlinge aller Sorten zu
+<em class="gesperrt">erhalten</em>, allen, auch den zwar nicht geistig toten, aber doch
+ihrer Organisation nach minderwertigen Elementen Pflege
+und Schutz angedeihen zu lassen &mdash; Bemühungen, die dadurch
+ihre besondere Tragweite erhalten, daß es bisher nicht möglich
+gewesen, auch nicht im Ernste versucht worden ist, diese
+Defektmenschen von der <em class="gesperrt">Fortpflanzung</em> auszuschließen.</p>
+
+<p>Die ungeheure Schwierigkeit jedes Versuches, <em class="gesperrt">diesen</em>
+Dingen irgendwie auf gesetzgeberischem Wege beizukommen,
+wird noch lange bestehen, und auch der Gedanke, durch Freigabe<span class="pagenum"><a name="Page_56" id="Page_56">[56]</a></span>
+der Vernichtung völlig wertloser, geistig Toter eine
+Entlastung für unsere nationale Überbürdung herbeizuführen,
+wird zunächst und vielleicht noch für weite Zeitstrecken
+lebhaftem, vorwiegend gefühlsmäßig vermitteltem
+Widerspruch begegnen, der seine Stärke aus sehr verschiedenen
+Quellen beziehen wird (Abneigung gegen das
+Neue, Ungewohnte, religiöse Bedenken, sentimentale Empfindungen
+usw.). In einer auf Erreichung möglichst greifbarer
+Ergebnisse gerichteten Untersuchung, wie der vorliegenden,
+soll daher dieser Punkt zunächst in der Form der theoretischen
+Erörterung der Möglichkeiten und Bedingungen, nicht aber
+in der des »Antrags« behandelt werden.</p>
+
+<p>Bei allen Zuständen der Wertlosigkeit infolge geistigen
+Todes findet sich ein Widerspruch zwischen ihrem subjektiven
+Rechte auf Existenz und der objektiven Zweckmäßigkeit und
+Notwendigkeit.</p>
+
+<p>Die Art der Lösung dieses Konfliktes war bisher der
+Maßstab für den Grad der in den einzelnen Menschheitsperioden
+und in den einzelnen Bezirken dieses Erdballs
+erreichten Humanität, zu deren heutigem Niveau ein langer
+mühsamer Entwicklungsgang über die Jahrtausende hin,
+zum Teil unter wesentlicher Mitwirkung christlicher Vorstellungsreihen,
+geführt hat.</p>
+
+<p>Von dem Standpunkte einer <em class="gesperrt">höheren</em> staatlichen
+Sittlichkeit aus gesehen kann nicht wohl bezweifelt werden,
+daß in dem Streben nach <em class="gesperrt">unbedingter</em> Erhaltung lebensunwerter
+Leben Übertreibungen geübt worden sind. Wir
+haben es, von fremden Gesichtspunkten aus, verlernt, in
+dieser Beziehung den staatlichen Organismus im selben Sinne
+wie ein Ganzes mit eigenen Gesetzen und Rechten zu betrachten,
+wie ihn etwa ein in sich geschlossener menschlicher
+Organismus darstellt, der, wie wir Ärzte wissen, im Interesse
+der Wohlfahrt des Ganzen auch einzelne wertlos gewordene
+oder schädliche Teile oder Teilchen preisgibt und abstößt.</p>
+
+<p>Ein Überblick über die oben aufgestellte Reihe der Ballastexistenzen<span class="pagenum"><a name="Page_57" id="Page_57">[57]</a></span>
+und ein kurzes Nachdenken zeigt, daß die Mehrzahl
+davon für die Frage einer bewußten Abstoßung, d. h. <em class="gesperrt">Beseitigung</em>
+nicht in Betracht kommt. Wir werden auch in den
+Zeiten der Not, denen wir entgegengehen, nie aufhören
+wollen, körperlich Defekte und Sieche zu pflegen, solange sie
+nicht geistig tot sind; wir werden nie aufhören, körperlich
+und geistig Erkrankte bis zum Äußersten zu behandeln, solange
+noch irgendeine Aussicht auf Änderung ihres Zustandes
+zum Guten vorhanden ist; aber wir werden vielleicht
+eines Tages zu der Auffassung heranreifen, daß <em class="gesperrt">die Beseitigung
+der geistig völlig Toten kein Verbrechen,
+keine unmoralische Handlung, keine gefühlsmäßige
+Rohheit, sondern einen erlaubten nützlichen Akt
+darstellt</em>.</p>
+
+<p>Hier interessiert uns nun zunächst die Frage, <em class="gesperrt">welche
+Eigenschaften und Wirkungen</em> den Zuständen geistigen
+Todes zukommen. In <em class="gesperrt">äußerlicher</em> Beziehung ist ohne
+weiteres erkennbar: der <em class="gesperrt">Fremdkörpercharakter</em> der
+geistig Toten im Gefüge der menschlichen Gesellschaft, das
+<em class="gesperrt">Fehlen irgendwelcher produktiver Leistungen</em>, ein
+Zustand <em class="gesperrt">völliger Hilflosigkeit</em> mit der <em class="gesperrt">Notwendigkeit
+der Versorgung durch</em> Dritte.</p>
+
+<p>In bezug auf den <em class="gesperrt">inneren Zustand</em> würde zum Begriff
+des geistigen Todes gehören, daß nach der Art der Hirnbeschaffenheit
+klare Vorstellungen, Gefühle oder Willensregungen
+nicht entstehen können, daß keine Möglichkeit der
+Erweckung eines Weltbildes im Bewußtsein besteht, und daß
+keine Gefühlsbeziehungen zur Umwelt von den geistig
+Toten ausgehen können, (wenn sie auch natürlich Gegenstand
+der Zuneigung von seiten Dritter sein mögen).</p>
+
+<p>Das Wesentlichste aber ist das Fehlen der Möglichkeit,
+sich der eigenen Persönlichkeit bewußt zu werden, <em class="gesperrt">das Fehlen
+des Selbstbewußtseins</em>. Die geistig Toten stehen auf
+einem <em class="gesperrt">intellektuellen</em> Niveau, das wir erst tief unten
+in der Tierreihe wieder finden, und auch die Gefühlsregungen
+<span class="pagenum"><a name="Page_58" id="Page_58">[58]</a></span>erheben sich nicht über die Linie elementarster, an das animalische
+Leben gebundener Vorgänge.</p>
+
+<p>Ein geistig Toter ist somit auch nicht imstande, innerlich
+einen <em class="gesperrt">subjektiven Anspruch auf Leben</em> erheben zu
+können, ebensowenig wie er irgendwelcher anderer geistiger
+Prozesse fähig wäre.</p>
+
+<p>Dieses letztere Moment ist nur scheinbar unwesentlich;
+in Wirklichkeit hat es seine Bedeutung in dem Sinne, daß
+die Beseitigung eines geistig Toten einer sonstigen Tötung
+<em class="gesperrt">nicht</em> gleichzusetzen ist. Schon rein juristisch bedeutet die
+Vernichtung eines Menschenlebens keineswegs immer
+dasselbe.</p>
+
+<p>Die Unterschiede liegen nicht nur in den Motiven des
+Tötenden, (je nachdem: Mord, Totschlag, Fahrlässigkeit,
+Notwehr, Zweikampf usw.), sondern auch in dem Verhältnis
+des Getöteten zu seinem Anspruch auf Leben. Während die
+vorsätzliche überlegte Tötung gegen den Willen eines Menschen
+die Todesstrafe nach sich zieht, wird die Tötung auf
+Verlangen nur mit ein paar Jahren Gefängnis geahndet.
+Der Akt des Eingreifens in fremdes Leben ist dabei jedesmal
+derselbe. Die Tötung auf Verlangen wird dabei im
+Zweifelsfalle eher noch eine kühlere, planmäßigere, reiflicher
+überlegte Handlung bedeuten, als der Mord, und doch
+wird sie unter anderem darum so viel milder aufgefaßt,
+weil der zu Tötende sich seines subjektiven Anspruches auf
+das Leben begeben hat, und im Gegenteil sein Recht auf den
+Tod geltend macht.</p>
+
+<p>(An dieser Betrachtung ändert sich dadurch nichts, daß
+es auch heilbare Geisteskranke gibt, die keinen subjektiven
+Anspruch auf Leben, im Gegenteil sogar energischen Anspruch
+auf die Vernichtung machen, die aber, weil es sich um krankhafte
+Motive episodischer Art handelt, in ihrem Wollen
+überhaupt keine Berücksichtigung verdienen; diese Fälle
+sind übrigens von dem Zustande des geistigen Todes weit
+entfernt.)</p>
+<p><span class="pagenum"><a name="Page_59" id="Page_59">[59]</a></span></p>
+<p>Im Falle der Tötung eines geistig Toten, der nach
+Lage der Dinge, vermöge seines Hirnzustandes, nicht imstande
+ist, subjektiven Anspruch auf irgend etwas, u. a. also
+auch auf das Leben zu erheben, wird somit auch kein subjektiver
+Anspruch verletzt.</p>
+
+<p>Es ergibt sich aus dem, was über den inneren Zustand
+der geistig Toten zu sagen war, auch ohne weiteres, daß
+es falsch ist, ihnen gegenüber den Gesichtspunkt des <em class="gesperrt">Mitleids</em>
+geltend zu machen; es liegt dem Mitleid mit den
+lebensunwerten Leben der unausrottbare Denkfehler oder
+besser Denkmangel zugrunde, vermöge dessen die Mehrzahl
+der Menschen in fremde lebende Gebilde hinein ihr eigenes
+Denken und Fühlen projiziert, ein Irrtum, der auch eine der
+Quellen der <em class="gesperrt">Auswüchse</em> des Tierkultus beim europäischen
+Menschen darstellt. »Mitleid« ist den geistig Toten gegenüber
+im Leben und im Sterbensfall die an letzter Stelle angebrachte
+Gefühlsregung; wo kein Leiden ist, ist auch kein
+mit-Leiden.</p>
+
+<p>Trotz alledem wird in dieser neuen Frage nur ein ganz
+langsam sich entwickelnder Prozeß der Umstellung und
+Neueinstellung möglich sein. Das Bewußtsein der Bedeutungslosigkeit
+der Einzelexistenz, gemessen an den Interessen
+des Ganzen, das Gefühl einer absoluten Verpflichtung zur
+Zusammenraffung aller verfügbaren Kräfte unter Abstoßung
+aller unnötigen Aufgaben, das Gefühl, höchst verantwortlicher
+Teilnehmer einer schweren und leidensvollen Unternehmung
+zu sein, wird in viel höherem Maße, als heute, Allgemeinbesitz
+werden müssen, ehe die hier ausgesprochenen Anschauungen
+volle Anerkennung finden können. Die Menschen sind
+im allgemeinen großer und starker Gefühle nur ausnahmsweise
+und immer nur für kurze Zeit fähig; deswegen machen
+besondere Einzelbetätigungen in dieser Richtung einen so
+großen Eindruck. Wir lesen mit tragischem Mitgefühl in
+<em class="gesperrt">Greelys</em> Polarbericht, wie er genötigt ist, um die Lebenswahrscheinlichkeit
+der Teilnehmer zu erhöhen, einen der Genossen,<span class="pagenum"><a name="Page_60" id="Page_60">[60]</a></span>
+der sich an die Rationierung nicht hielt und durch
+unerlaubtes Essen eine Gefahr für alle wurde, von hinten
+erschießen zu lassen, da er ihnen allen an Körperkräften
+überlegen geworden war; ein berechtigtes Mitleid überkommt
+uns, wenn wir lesen, wie Kapt. Scott und seine Begleiter
+auf der Heimkehr vom Südpol im Interesse des Lebens
+der Übrigen schweigend das Opfer annahmen, daß ein Teilnehmer
+freiwillig das Zelt verließ, um draußen im Schnee
+zu erfrieren.</p>
+
+<p>Ein kleiner Teil solcher heroischen Seelenstimmungen
+müßte uns beschieden sein, ehe wir an die Verwirklichung
+der hier theoretisch erörterten Möglichkeiten herantreten
+können.</p>
+
+<hr class="tb" />
+
+<p>Sache der ärztlichen Beurteilung ist schließlich alles,
+was sich in dem Zusammenhange unserer Darstellung auf
+die Notwendigkeit <em class="gesperrt">technischer Sicherungen</em> gegen irrtümliches
+oder mißbräuchliches Vorgehen bezieht.</p>
+
+<p>Zunächst wird selbstverständlich die Idee auftauchen,
+daß die Verwirklichung der hier ausgesprochenen Gedanken
+<em class="gesperrt">kriminellen Mißbräuchen</em> die Türe öffnen könnte.
+Vermöge des ständig wachen Mißtrauens, das der normale
+Staatsbürger vielfach gesetzgeberischen Dingen entgegenbringt,
+die irgendwie in seine private Existenz eingreifen,
+werden auch hier Möglichkeiten gewittert und ins
+Feld geführt werden. Es liegt dem dieselbe Richtung des
+Fühlens und Denkens zugrunde, die mühelos dazu kommt,
+anzunehmen, daß es für Wohlhabende eine Kleinigkeit sei,
+sich vermöge ärztlicher Atteste in Straffällen ihre Unzurechnungsfähigkeit
+bekunden zu lassen, die es dem Laien
+durchaus glaubhaft und wahrscheinlich macht, daß fortwährend
+Internierungen geistig Gesunder und Entmündigungen
+aus gewinnsüchtigen Motiven der Angehörigen erfolgen,
+Anschauungen, die sich sogar zu der gesetzgeberischen
+<span class="pagenum"><a name="Page_61" id="Page_61">[61]</a></span>praktischen Unzweckmäßigkeit verdichtet haben, daß in der
+Entmündigungsfrage das Antragsrecht des Staatsanwaltes
+seinerzeit eingeschränkt worden ist (bei Trunksucht).</p>
+
+<p>Die <em class="gesperrt">Sicherung</em> gegen solche Auffassungen würde in
+einer sorgfältig zu behandelnden <em class="gesperrt">Technik</em> zu schaffen sein.</p>
+
+<p>In dieser Beziehung steht zunächst zur Erörterung, ob
+die Auswahl der Fälle, die für die Lebensträger selbst und
+für die Gesellschaft <em class="gesperrt">endgültig</em> wertlos geworden sind, mit
+solcher Sicherheit getroffen werden kann, daß Fehlgriffe
+und Irrtümer <em class="gesperrt">ausgeschlossen</em> sind.</p>
+
+<p>Es kann dies nur eines Laien Sorge sein. Für den
+Arzt besteht nicht der geringste Zweifel, daß diese Auswahl
+mit hundertprozentiger Sicherheit zu treffen ist, also mit
+einem ganz anderen Maße von Sicherheit, als etwa bei hinzurichtenden
+Verbrechern die Frage, ob sie geistig gesund,
+oder geistig krank sind, entschieden werden kann.</p>
+
+<p>Für den Arzt bestehen zahlreiche wissenschaftliche, keiner
+Diskussion mehr unterworfene Kriterien, aus denen die
+<em class="gesperrt">Unmöglichkeit der Besserung</em> eines geistig Toten erkannt
+werden kann, um so mehr, als für unsere ganze Fragestellung
+in vorderster Linie die von frühester Jugend an
+bestehenden Zustände geistigen Todes in Betracht kommen.</p>
+
+<p>Natürlich wird kein Arzt schon bei einem Kinde im
+zweiten oder dritten Lebensjahr die Sicherheit dauernden
+geistigen Todes behaupten wollen. Es kommt aber <em class="gesperrt">noch
+in der Kindheit</em> der Moment, in dem auch diese Zukunftsbestimmung
+zweifelsfrei getroffen werden kann.</p>
+
+<p>Es ist in dem juristischen Teil dieser Schrift schon die
+Art der Zusammensetzung einer zur genauesten Prüfung
+der Lage berufenen <em class="gesperrt">Kommission</em> besprochen worden. Auch
+ich bin überzeugt, daß trotz des Beiklanges von Fruchtlosigkeit,
+den wir bei der Erwähnung des Wortes »Kommission«
+innerlich hören, eine derartige Einrichtung notwendig sein
+würde. Die Erörterung der Einzelheiten halte ich für weniger
+dringend, als das Bekenntnis dazu, daß selbstverständlich
+<span class="pagenum"><a name="Page_62" id="Page_62">[62]</a></span>die Voraussetzung für die Verwirklichung dieser Gedankengänge
+die <em class="gesperrt">Schaffung aller denkbaren Garantien</em> nach
+jeder Richtung sein muß.</p>
+
+<hr class="tb" />
+
+<p>Von <em class="gesperrt">Goethe</em> stammt das Bild des Entwicklungsganges
+wichtiger Menschheitsfragen, den er sich in Spiralform
+versinnlicht. Die Achse dieses Bildes ist die Tatsache,
+daß eine etwa an einem Stamme emporlaufende Spirallinie
+in gewissen Abständen immer wieder auf <em class="gesperrt">derselben
+Seite</em> des Stammes ankommt und vorüberführt, aber
+<em class="gesperrt">jedesmal ein Stockwerk höher</em>.</p>
+
+<p>Dieses Bild wird sich später einmal auch in dieser
+unserer Kulturfrage erkennen lassen. Es gab eine Zeit,
+die wir jetzt als barbarisch betrachten, in der die Beseitigung
+der lebensunfähig Geborenen oder Gewordenen selbstverständlich
+war; dann kam die jetzt noch laufende Phase, in
+welcher schließlich die Erhaltung <em class="gesperrt">jeder</em> noch so wertlosen
+Existenz als höchste sittliche Forderung galt; eine neue Zeit
+wird kommen, die von dem Standpunkte einer höheren
+Sittlichkeit aus aufhören wird, die Forderungen eines überspannten
+Humanitätsbegriffes und einer Überschätzung des
+Wertes der Existenz schlechthin mit schweren Opfern dauernd
+in die Tat umzusetzen. Ich weiß, daß diese Ausführungen
+heute keineswegs überall schon Zustimmung oder auch nur
+Verständnis finden werden; dieser Gesichtspunkt darf Denjenigen
+nicht zum Schweigen veranlassen, der nach mehr
+als einem Menschenalter ärztlichen Menschendienstes das
+Recht beanspruchen kann, in allgemeinen Menschheitsfragen
+gehört zu werden.</p>
+<hr class="tb" />
+<p class="center">G. Pätzsche Buchdr. Lippert &amp; Co. G. m. b. H., Naumburg a. d. S.
+</p>
+
+<div class="footnotes">
+<h2>FUSSNOTEN</h2>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_1" id="Footnote_1"></a><a href="#FNanchor_1"><span class="label">[1]</span></a> <em class="gesperrt">Jost</em>, Das Recht auf den Tod. Göttingen 1895, S. 1.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_2" id="Footnote_2"></a><a href="#FNanchor_2"><span class="label">[2]</span></a> In der Sprache der Stoa sagt <em class="gesperrt">Seneca</em>: <i>Licet eo reverti, unde
+venisti. Ep. LXX.</i></p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_3" id="Footnote_3"></a><a href="#FNanchor_3"><span class="label">[3]</span></a> Vgl. <em class="gesperrt">Montesquieu</em> in seiner wundervollen <i>Lettre LXXVI</i> seiner
+<i>Lettres Persanes</i>: <i>Dieu, différent de tous les bienfaiteurs, veut il me
+condamner à recevoir de grâces qui m'accablent?</i> Gut auch <em class="gesperrt">Jost</em> a. a. O.
+S. 36.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_4" id="Footnote_4"></a><a href="#FNanchor_4"><span class="label">[4]</span></a> <em class="gesperrt">Friedrichs</em> II. Reskript v. 6. Dez. 1751 hat in Deutschland zuerst
+die Strafe des Selbstmordes aufgehoben.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_5" id="Footnote_5"></a><a href="#FNanchor_5"><span class="label">[5]</span></a> S. bes. <em class="gesperrt">Feuerbach</em>, Lehrb. § 241; <em class="gesperrt">Heffter</em>, Lehrb. § 227; <em class="gesperrt">Lion</em>,
+Goltd. Arch. VI S. 458; <em class="gesperrt">Schütze</em>, Nothwend. Theilnahme, S. 288 ff.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_6" id="Footnote_6"></a><a href="#FNanchor_6"><span class="label">[6]</span></a> So natürlich <em class="gesperrt">Jarcke</em>, Handbuch I S. 108. <em class="gesperrt">Hepp</em>, Versuche,
+S. 124 ff., versteigt sich dazu, den Selbstmord als »moralische Schändlichkeit«,
+ja vom christlichen Standpunkte aus »als eines der größten und abscheulichsten
+Verbrechen« zu bezeichnen. Vgl. <em class="gesperrt">Lion</em>, GA. VI S. 459. &mdash; Auch
+<em class="gesperrt">Berner</em>, Lehrbuch, S. 93, äußert einen wahren Abscheu »vor dieser gottlosen
+Tat«, tritt aber für ihre Straflosigkeit ein. &mdash; Ebenso noch in ganz junger
+Zeit die Diss. von <em class="gesperrt">Nohr</em>, Die zwangsweise Hinderung am Selbstmord,
+Breslau 1916, der außer der Unsittlichkeit im Selbstmord auch noch »eine
+Gefährdung des Staates« findet! Vgl. unten S. 14 <a href="#Footnote_27">Note 27</a>.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_7" id="Footnote_7"></a><a href="#FNanchor_7"><span class="label">[7]</span></a> So treffend <em class="gesperrt">Hoche</em>, Vom Sterben, S. 25.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_8" id="Footnote_8"></a><a href="#FNanchor_8"><span class="label">[8]</span></a> Sehr merkwürdig die Mitteilungen <em class="gesperrt">Gaupps</em>, Selbstmord,
+2. Aufl. München 1910 S. 22, über 124 von ihm untersuchte Fälle
+<em class="gesperrt">versuchten Selbstmordes</em>. Nur eine einzige Person unter den 124
+sei psychisch ganz gesund gewesen.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_9" id="Footnote_9"></a><a href="#FNanchor_9"><span class="label">[9]</span></a> Sehr richtig sagt <em class="gesperrt">Jost</em> a. a. O. S. 50: »Ein <em class="gesperrt">bestimmtes</em> moralisches
+Urteil über den Selbstmord überhaupt gibt es nicht. Jeder Fall
+muß hier besonders beurteilt werden.« S. auch die schönen Worte von
+<em class="gesperrt">Gaupp</em>, Selbstmord, S. 32: »Ist es nicht frevelhafte Anmaßung, wenn
+wir den Wert eines Menschen nach dem einschätzen, was wir uns in naiver
+Unwissenheit vom Motiv seiner letzten Tat zurecht gelegt haben?« &mdash; Wenn
+<em class="gesperrt">Hoche</em>, Vom Sterben, S. 27 sagt: »Gewiß ist der Selbstmord in irgendeiner
+Form immer ein Waffenstrecken vor dem Leben; aber die Frage, wie sehr
+oder wie wenig dieses Leben lebenswert war, darf dabei gewiß nicht außer
+acht gelassen werden«, so ist letzteres sicher sehr beachtlich, aber das Urteil
+vom Waffenstrecken geht mir zu weit. <em class="gesperrt">Die Selbsttötung kann ein
+Sieg über Zumutungen des Lebens sein, die kein Mensch
+von Ehre erfüllen darf.</em> Vortrefflich ist <em class="gesperrt">Hoches</em> Bemerkung a. a. O. S. 29:
+»Ich glaube nicht, <em class="gesperrt">daß wenn wir darüber ehrliche Angaben erhielten</em>,
+unter den geistig hochstehenden, fein organisierten Naturen
+viele zu finden wären, die nicht irgendwann einmal in ihrem Leben vor
+der Frage des Bleibens oder Gehens gestanden hätten.« Man braucht
+ja nur an <em class="gesperrt">Goethe-Faust</em> zu denken.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_10" id="Footnote_10"></a><a href="#FNanchor_10"><span class="label">[10]</span></a> Das »Du sollst nicht töten« des Zehngebotes hat natürlich mit der
+Selbsttötung gar nichts zu tun.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_11" id="Footnote_11"></a><a href="#FNanchor_11"><span class="label">[11]</span></a> <em class="gesperrt">Schütze</em>, Nothwendige Teilnahme (1869) S. 278 will den Selbstmord
+als strafloses Verbrechen betrachten, um zur Strafbarkeit der sog.
+Teilnahme daran gelangen zu können. Das ist ganz unnötig: dies Ziel ist
+auch anderweit zu erreichen. S. dazu unten <a href="#Ref_12_13">S. 12, 13</a>.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_12" id="Footnote_12"></a><a href="#FNanchor_12"><span class="label">[12]</span></a> S. etwa Lehrbuch, 9. Aufl., § 241 (S. 205). &mdash; Recht interessant,
+weil auf der Schwelle zweier Anschauungsweisen stehend, <em class="gesperrt">Pufendorf</em>,
+<i>De jure naturae Liber II Cap. IV § XIX</i>, wonach der zurechnungsfähige
+Selbstmörder <i>in legem naturae peccasse est censendus.... Multos
+quoque, qui in voluntarium exitum ruunt, magnitudo consternationis
+apud aequos viros excusat</i>.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_13" id="Footnote_13"></a><a href="#FNanchor_13"><span class="label">[13]</span></a> Es fällt doch sehr auf, daß <em class="gesperrt">v. Liszt</em>, VDBT V S. 10, offenbar den
+modernen Rechtsbegriff der Tötung dahin formulirt: »Tötung ist Verursachung
+des Todes eines Menschen durch die Willensbetätigung des
+Täters« und dazu S. 10 bemerkt: »Auch der Selbstmord fällt unter den
+Begriff der Tötung.« Über die rechtliche Natur des Selbstmordes schweigt
+sich <em class="gesperrt">v. Liszt</em> aus: nur seine Straflosigkeit wird von ihm als feststehend behandelt
+und sie wird auf alle »Teilnehmer« ausgedehnt. S. a. a. O. S. 133/4.
+&mdash; Auf <em class="gesperrt">v. Liszts</em> Definition gestützt behandelt <em class="gesperrt">Elis. Rupp</em>, Das Recht auf
+den Tod, 1913, S. 1, die <em class="gesperrt">Selbsttötung</em> neben <em class="gesperrt">Kindestötung</em> und
+<em class="gesperrt">Tötung auf Verlangen</em> als dritten Fall des privilegirten Tötungsdelikts.
+&mdash; Über die geradezu unglaubliche Begründung für die Rechtswidrigkeit
+der Selbsttötung durch <em class="gesperrt">Kohler</em>, GA. <i>XLIX</i> S. 6 (es fehle
+nur »die Strafbarkeitsbedingung«, »daß der Täter ein anderer sei, als
+derjenige, um dessen Leben es sich handle«), s. meine Normen III S. 227
+N. 17.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_14" id="Footnote_14"></a><a href="#FNanchor_14"><span class="label">[14]</span></a> Der ganz übliche Ausdruck ist ja grundfalsch. Gemeint ist jedoch
+die durchaus mögliche Teilnahme an der Tötungshandlung, die für den
+Gestorbenen <em class="gesperrt">Selbsttötung</em> oder für den Davongekommenen <em class="gesperrt">Selbsttötungsversuch</em>
+war, die aber für den Teilnehmer stets <em class="gesperrt">Tötung eines
+Dritten</em> ist.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_15" id="Footnote_15"></a><a href="#FNanchor_15"><span class="label">[15]</span></a> <i>De lege lata</i> allerdings dann, wenn das Gesetz für die Strafbarkeit
+des Anstifters und des Gehilfen ganz verkehrterweise Strafbarkeit der
+Handlung verlangt, zu der angestiftet und geholfen wurde. So ja unser
+GB. §§ 48 u.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_16" id="Footnote_16"></a><a href="#FNanchor_16"><span class="label">[16]</span></a> S. etwa <em class="gesperrt">Montesquieu</em>, <i>Lettres Persanes, lettre LXXVI:
+Non sans doute: je ne sais qu'user du droit, qui m'a été donné</i>. &mdash; Vgl.
+etwa noch <em class="gesperrt">Abegg</em>, Lehrb., § 103 (S. 161), und aus neuerer Zeit die juristisch
+sehr schwache Abhandlung von <em class="gesperrt">Hiller</em>, Das Recht über sich selbst, Heidelberg
+1908. Ebenso offenbar die Diss. von <em class="gesperrt">Scharnow</em>, Über die strafrechtliche
+Behandlung der Selbstverletzung, insbes. des Selbstmordes und der Teilnahme
+an demselben. Borna Leipzig 1912. S. bes. S. 41 ff.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_17" id="Footnote_17"></a><a href="#FNanchor_17"><span class="label">[17]</span></a> Die angeblich mögliche Veräußerung des eigenen Lebensrechtes
+an einen Dritten ist eine der gloriosesten Erfindungen des reinen Unsinns.
+Der Veräußerer lebt dann rechtlos weiter.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_18" id="Footnote_18"></a><a href="#FNanchor_18"><span class="label">[18]</span></a> Die Fälle sog. Teilnahme am Selbstmorde dulden in keiner Weise
+eine einheitliche Beurteilung.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_19" id="Footnote_19"></a><a href="#FNanchor_19"><span class="label">[19]</span></a> Aus GB. § 216 ergibt sich klar, daß unser positives Recht der Theorie
+eines übertragbaren Tötungsrechts energisch entgegentritt. Es betrachtet
+die Tötung des rechtlich Einwilligenden als widerrechtlich und strafbar &mdash;
+letzteres sogar in zu weitem Umfange.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_20" id="Footnote_20"></a><a href="#FNanchor_20"><span class="label">[20]</span></a> Vgl. dazu schon mein Handbuch I S. 697 und die Anhänger dieser
+Auffassung das. S. 698, N. 9. Inzwischen habe ich den Begriff der so
+vielfach mißverstandenen <em class="gesperrt">unverbotenen Handlung</em> schärfer heraus
+gearbeitet. S. jetzt bes. Normen IV S. 346 ff. Es ist falsch, diese Handlung
+als eine »juristisch indifferente«, für das Recht nicht in Betracht kommende
+zu bezeichnen. Sie findet ja mitten im Rechtsleben statt. Die Rechtsordnung
+nimmt die Handlung trotz ihrer vielleicht empfindlichen Wirkungen auf
+sie selbst ruhig hin. Sie glaubt sie dem Täter nicht verbieten zu dürfen.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_21" id="Footnote_21"></a><a href="#FNanchor_21"><span class="label">[21]</span></a> S. mein Handbuch I S. 699.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_22" id="Footnote_22"></a><a href="#FNanchor_22"><span class="label">[22]</span></a> »Sollte die Freyheit zu sterben, die uns die Goetter in allen Umständen
+des Lebens gelassen haben, &mdash; sollte diese ein Mensch dem andern
+verkümmern können?« <em class="gesperrt">Lessing</em>, Philotas.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_23" id="Footnote_23"></a><a href="#FNanchor_23"><span class="label">[23]</span></a> Deshalb ist die theoretische Bemerkung bezüglich des Gehilfen
+zum Selbstmord auf S. 701 oben meines Handbuchs unrichtig.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_24" id="Footnote_24"></a><a href="#FNanchor_24"><span class="label">[24]</span></a> Vgl. mein Handbuch I S. 701 u. 702; mein Lehrbuch I S. 26.
+Vgl. auch <em class="gesperrt">Kohler</em>, Studien I S. 144 ff.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_25" id="Footnote_25"></a><a href="#FNanchor_25"><span class="label">[25]</span></a> Eine weitverbreitete Neigung geht dahin, die Straflosigkeit sog.
+Teilnahme am Selbstmorde als selbstverständlich zu betrachten. (Dagegen
+<em class="gesperrt">Stooß</em> und <em class="gesperrt">v. Liszt</em>, VDBT. V S. 134/5, 138.) Sie beweist wiederum
+die Abneigung tieferer Durchdenkung und scharfer Beobachtung des Lebens.
+Töten <i>A</i> und <i>B</i> als Mittäter den <i>B</i>, so ist <i>A</i> <em class="gesperrt">Täter</em> des Mordes, Totschlags
+oder der fahrlässigen Tötung an <i>B</i>: zweifellos hat er rechtswidrig gehandelt
+ <em class="gesperrt">und muß auch <i>de lege lata</i> zu voller Verantwortung gezogen
+werden</em>. Beruht die Mittäterschaft auf Verlangen des Getöteten, so
+greift § 216 Platz.
+</p>
+<p>
+Dem Täter vollständig gleich steht der <em class="gesperrt">Urheber</em>, der den Getöteten
+zur Selbsttötung bestimmt hat. <em class="gesperrt">Er hat widerrechtlich einen Dritten
+getötet.</em> Aber der Urheberbegriff wird ja zurzeit erst von sehr wenigen
+verstanden.
+</p>
+<p>
+Die <em class="gesperrt">Beihilfe zum Selbstmord</em> bedarf, um strafbar zu werden,
+stets der besonderen Strafbestimmung. Diese fehlt in den meisten Gesetzbüchern,
+<em class="gesperrt">dürfte aber nirgends fehlen</em>. Man denke doch an die abscheuliche
+Beihilfe zu Selbstmorden von Schülern oder von Selbstmordsüchtigen.
+ <em class="gesperrt">Das Recht hat doch wahrlich nicht den geringsten Anlaß,
+die Begehung des Selbstmordes zu erleichtern.</em>
+</p>
+<p>
+Unsere Gesetzbücher bewegen sich bezüglich der sog. Teilnahme
+am Selbstmord in größter Unsicherheit. Die meisten, wie auch das <em class="gesperrt">Reichsstrafgesetzbuch</em>,
+schweigen sich darüber aus. Keines stellt &mdash; wie es
+sich gehört &mdash; die Anstiftung oder die Verleitung zum Selbstmord unter
+die Strafe der gewöhnlichen Tötung: aber für strafbar erklären die Teilnahme
+<em class="gesperrt">Braunschweig</em> § 148; <em class="gesperrt">Baden</em> § 208; <em class="gesperrt">Thüringen</em> A. 121;
+<em class="gesperrt">Sachsen</em> 1855 und 1868 A. 158; <em class="gesperrt">Hamburg</em> A. 121. &mdash; Die <em class="gesperrt">Motive
+des deutschen Vorentwurfs</em> von 1909 (II S. 644) sagen höchst bedenklich:
+»Ein Bedürfnis, die Anstiftung und die Beihilfe zum Selbstmord
+unter Strafe zu stellen, konnte nicht anerkannt werden. Fälle dieser Art
+kommen anscheinend nur sehr selten vor.« Das sog. amerikanische Duell
+bedürfe keiner besonderen Berücksichtigung. &mdash; Der <em class="gesperrt">Gegenentwurf</em>
+von 1911 stellt in § 257 die Anstiftung zum Selbstmord unter Gefängnis
+(1 Woche bis 2 Jahre). »Jede andere Beteiligung am Selbstmord bleibt
+straflos« (s. dazu <em class="gesperrt">Motive</em> S. 249). Dem Vorschlag fehlt das Verständnis,
+daß die sog. Anstiftung volle Urheberschaft an der Tötung eines Dritten ist.
+&mdash; Vgl. über die »Teilnahme am Selbstmord« noch den <em class="gesperrt">Österreich.
+Entwurf</em> von 1912 § 290 (»Bestraf. v. Bestimmung und Beihilfe«: Gef.
+oder Haft von 4 Wochen bis zu 3 Jahren. Bestimmung durch Erregung
+oder Benutzung eines Irrtums »Kerker oder Gefängnis von 1-10 Jahren«).
+&mdash; <em class="gesperrt">Der Schweizerische Entwurf</em> von 1916 A. 107 bedroht Verleitung
+oder Beihilfe zum Selbstmord »<em class="gesperrt">aus selbstsüchtigen Beweggründen</em>«
+mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängnis.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_26" id="Footnote_26"></a><a href="#FNanchor_26"><span class="label">[26]</span></a> Falsch behauptet <em class="gesperrt">v. Liszt</em>, Lehrb. S. 160: »Die Selbstverletzung
+sollte grundsätzlich ebenso behandelt werden, wie die mit Einwilligung
+des Verletzten von einem Dritten begangene Handlung.« Ebenso <em class="gesperrt">Hiller</em>
+a. a. O. S. 13.
+</p>
+<p>
+Dazu Binding-Festschrift II S. 291.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_27" id="Footnote_27"></a><a href="#FNanchor_27"><span class="label">[27]</span></a> Vgl. mein Lehrbuch I S. 91. <em class="gesperrt">Olshausen</em> zu § 240 N. 12 Abs. 3.
+&mdash; Beachte auch RG. III v. 24. Dez. 79 (<i>RSpr. I</i> S. 173). Ganz abwegig
+die oben <a href="#Footnote_6">Note 6</a> zitirte Dissertation von <em class="gesperrt">Nohr</em>. &mdash; Selbstverständlich ist
+das Recht der Hinderung des Jugendlichen oder des Wahnsinnigen am
+Selbstmord.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_28" id="Footnote_28"></a><a href="#FNanchor_28"><span class="label">[28]</span></a> S. <em class="gesperrt">Gaupp</em>, Über den Selbstmord.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_29" id="Footnote_29"></a><a href="#FNanchor_29"><span class="label">[29]</span></a> S. <em class="gesperrt">Kaßler</em>, DJZ. XX (1915) Sp. 203/4; <em class="gesperrt">Köhler</em>, Lehrb. des
+Strafrechts, Allgem. Teil 1917 S. 400. An beiden Stellen ist sehr zu
+Unrecht von einem »<em class="gesperrt">Recht auf oder zur Sterbehilfe</em>« die Rede:
+ersteres angeblich ein Recht des Sterbenden, letzteres ein Recht des Hilfreichen.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_30" id="Footnote_30"></a><a href="#FNanchor_30"><span class="label">[30]</span></a> Ohne auf die außerordentlich große Literatur über diese Frage
+hier näher einzutreten, darf ich auf meine Ausführung in m. Lehrbuch I
+S. 53 ff. verweisen. In meinem Handbuch I S. 801 ff. hatte ich zu Unrecht
+von einem <em class="gesperrt">ärztlichen Berufsrecht</em> gesprochen.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_31" id="Footnote_31"></a><a href="#FNanchor_31"><span class="label">[31]</span></a> Mein Handbuch I S. 803. S. auch <em class="gesperrt">Hoche</em>, Vom Sterben, S. 17:
+»Die Aufgabe des Arztes ist es, das Sterben derjenigen zu erleichtern,
+denen nach der Art ihrer Krankheit ein schweres Sterben beschieden ist.
+Es ist <em class="gesperrt">eine unerläßliche Forderung der ärztlichen Ethik,
+daß dieser Akt der Erleichterung keine Verkürzung des Lebens
+bedeuten darf</em>.«</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_32" id="Footnote_32"></a><a href="#FNanchor_32"><span class="label">[32]</span></a> Ich selbst war 1885 im Handbuch I S. 803 noch viel zu ängstlich
+und habe gesagt: »Die Operation und die Anwendung innerer Mittel,
+an deren Folgen der dem qualvollen Tod Entgegenharrende sicher, aber
+schmerzlos zugrunde gehen würde, ist heute noch als verboten zu betrachten.«
+Energisch für die Zulässigkeit dieser Handlung eingetreten scheint zuerst
+<em class="gesperrt">Oppenheim</em>, Das ärztliche Recht zu körperlichen Eingriffen, 1892 S. 30.
+(Die mir bekannte Schrift ist mir zur Zeit unerreichbar!) Ganz engherzig
+dagegen <em class="gesperrt">Kaßler</em>, DJZ. XX 1910 Sp. 203/4. &mdash; Mit Sympathie für die
+Zulässigkeit, aber mit der Anerkennung, die Handlung sei »rechtlich eine
+Tötung« und doch wohl rechtswidrig (denn <em class="gesperrt">Beling</em> fragt, »ob viele Ärzte
+auch nur eine Ahnung von der Unerlaubtheit der Euthanasie gehabt
+haben« mögen?) <em class="gesperrt">Beling</em>, Unschuld, Schuld und Schuldstufen,
+1910 S. 21. Ganz oberflächlich für die Verneinung der Zulässigkeit
+<em class="gesperrt">Wachenfeld</em>, Lehrbuch S. 302. &mdash; Vgl. die folgenden Noten.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_33" id="Footnote_33"></a><a href="#FNanchor_33"><span class="label">[33]</span></a> Schon deshalb ist die Ausführung von <em class="gesperrt">M. E. Mayer</em>, Allgemeiner
+Teil, S. 260 und S. 290/1 nicht richtig. In sehr gewagter Weise führt
+<em class="gesperrt">Mayer</em> aus, es sei unrichtig, aus § 216 zu entnehmen, daß die »Tötung
+auf Verlangen unter keinen Umständen rechtmäßig (<i>sic!</i>) sein könne«.
+Gerade bei der Bewirkung der Euthanasie treffe dies zu: »Ich bin der
+Ansicht, daß unsere Kultur solche Eingriffe erlaubt« und da das Gesetz keinen
+Widerspruch erhebt, »ist der Handlung des Arztes zuzugestehen, daß sie
+eine einwandfreie Wahrung berechtigter Interessen ist«. Letzteres ist ganz
+richtig. Aber die Beschaffung der Euthanasie hat mit der Tötung Verlangender
+prinzipiell nichts zu tun.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_34" id="Footnote_34"></a><a href="#FNanchor_34"><span class="label">[34]</span></a> <em class="gesperrt">Köhler</em> ist unsicher, aber neigt nach der richtigen Seite. Lehrbuch I
+S. 400/401 sagt er: »Es wird die Erlaubtheit der Euthanasie als Gewohnheitsrecht
+(?) in engen Grenzen nicht zu leugnen sein«. »Unbedeutende
+Lebens<em class="gesperrt">verkürzung</em> um etwa 1-2 Stunden durch Narkotika ist ebenfalls
+als erlaubt zu betrachten.« »Ob außerdem die Einholung der Zustimmung
+des Sterbenden nötig ist, erscheint fraglich.« &mdash; Unnötig ist wirklich die Hervorhebung,
+daß die »menschenfreundliche Aufforderung eines Angehörigen
+an den Arzt,« Euthanasie herbeizuführen, »keine Aufforderung nach
+GB. § 49<sup>a</sup>« sei.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_35" id="Footnote_35"></a><a href="#FNanchor_35"><span class="label">[35]</span></a> Viel zu eng im Ausdruck <em class="gesperrt">Köhler</em>, a. a. O. S. 401.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_36" id="Footnote_36"></a><a href="#FNanchor_36"><span class="label">[36]</span></a> So in der recht verdienstlichen, absichtlich ganz unjuristisch gehaltenen,
+aber mit idealem Schwunge geschriebenen kleinen Schrift von <em class="gesperrt">Jost</em>, Das Recht
+auf den Tod, Göttingen 1895, die sich in erster Linie »dem Problem der
+unheilbar geistig oder körperlich Kranken« widmet (S. 1), und die es sonderbar
+findet, daß es zuweilen eine Pflicht zu sterben geben soll, von einem
+Recht zu sterben aber nirgends gesprochen werde (S. 8). &mdash; Ferner in der
+unter dem gleichen Titel erschienenen, juristisch ganz unzulänglichen
+»strafrechtlichen Studie« von <i>Dr.</i> <em class="gesperrt">Elisabeth Rupp</em>, Stuttgart 1913.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_37" id="Footnote_37"></a><a href="#FNanchor_37"><span class="label">[37]</span></a> Sehr übel spricht <em class="gesperrt">Hiller</em>, Das Recht über sich selbst, Heidelberg
+1908, ernsthaft von einem »Recht der willkürlichen Lebensausgestaltung«
+und meint: »Ein Teil jenes Rechts ist das Recht der freien Verfügung über
+sich selbst« (S. 7). Der Verfügungsberechtigte kann »sich aber mit einem
+zweiten zusammentun, damit dieser über ihn verfüge,« ja zwei Menschen
+»können sich zu dem Zweck verbinden, um gegenseitig übereinander zu
+verfügen« (S. 8). &mdash; So folgt eine juristische Unmöglichkeit der anderen!
+Das kleine Buch ist juristisch ungemein schwach.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_38" id="Footnote_38"></a><a href="#FNanchor_38"><span class="label">[38]</span></a> Vgl. meinen Strafrechtsgrundriß S. 185/6. Auch mein Handbuch I
+S. 710 N. 11. S. <em class="gesperrt">E. Rupp</em>, Recht auf den Tod, bes. S. 26 ff.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_38a" id="Footnote_38a"></a><a href="#FNanchor_38a"><span
+class="label">[38a]</span></a> Seiner Bekämpfung ist die Schrift von <em class="gesperrt">E. Rupp</em> gewidmet.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_39" id="Footnote_39"></a><a href="#FNanchor_39"><span class="label">[39]</span></a> <em class="gesperrt">Baden</em> § 207 und <em class="gesperrt">Hamburg</em> A. 120 sprechen geradezu von der
+<em class="gesperrt">Tötung Einwilligender</em>.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_40" id="Footnote_40"></a><a href="#FNanchor_40"><span class="label">[40]</span></a> Alle hier einschlagenden Strafgesetzbücher fordern, wie selbstverständlich,
+<em class="gesperrt">ein ernstes Verlangen</em>; außerdem ein <em class="gesperrt">ausdrückliches
+Verlangen</em>: <em class="gesperrt">Sachsen</em> 1838 A. 125; <em class="gesperrt">Württ.</em> A. 239; <em class="gesperrt">Braunschweig</em>
+§ 147; <em class="gesperrt">Thüringen</em> A. 120; <em class="gesperrt">Sachsen</em> 1855 u. 1868 A. 157; <em class="gesperrt">Lübeck</em> § 145;
+<em class="gesperrt">Hamburg</em> A. 120; <em class="gesperrt">Reichsstrafgesetzbuch</em> § 216; oder ein <em class="gesperrt">bestimmtes
+Verlangen</em>: <em class="gesperrt">Hessen</em> A. 257 <em class="gesperrt">-Nassau</em> A. 250; <em class="gesperrt">Baden</em> § 207. &mdash; Der
+<em class="gesperrt">deutsche Entwurf</em> v. 1909 § 215 und der <em class="gesperrt">Gegenentwurf</em> § 255 begnügen
+sich mit dem »<em class="gesperrt">dringenden Verlangen</em>«. Der Entwurf von 1913
+§ 281 springt wieder ganz unnötig auf »<em class="gesperrt">ausdrückliches</em> und <em class="gesperrt">ernstliches
+Verlangen</em>«. Der arme Mensch, der zu schwach ist, sein Verlangen auch
+noch zu stilisiren, kommt dann sehr zu kurz!</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_41" id="Footnote_41"></a><a href="#FNanchor_41"><span class="label">[41]</span></a> Vgl. dazu die Analyse des Tatbestandes in meinem Lehrbuch I
+S. 33 ff. und <em class="gesperrt">v. Liszt</em>, VDBT. V S. 127 ff. &mdash; S. auch <em class="gesperrt">E. Rupp</em> a. a. O.
+S. 23 ff. und die Diss. von <em class="gesperrt">Holdheim</em>, Die Tötung auf Verlangen nach
+§ 216 StGB., Greifswald 1918.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_42" id="Footnote_42"></a><a href="#FNanchor_42"><span class="label">[42]</span></a> Worin <em class="gesperrt">derselben Strafe</em> höchst unzweckmäßig unterstellt werden
+<em class="gesperrt">Tötung auf Verlangen</em> und <em class="gesperrt">Beihilfe zum Selbstmord, einer
+höheren die Tötung bei überwiegendem Verdacht, »den
+Wunsch nach dem Tode bei dem Getöteten selbst veranlaßt zu
+haben</em>.« &mdash; An jene Gleichstellung knüpft die so oft gehörte ganz falsche Behauptung
+an, Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Selbstmord gehörten
+durchaus zusammen und stünden in naher Verwandtschaft. S. z. B.
+<em class="gesperrt">v. Liszt</em> a. a. O. V S. 131. Es ist das nur insofern richtig &mdash; und gerade in
+diesem Sinne wird die Behauptung regelmäßig nicht genommen &mdash;, daß
+diese Handlungen alle dem Verbot der Tötung des Nebenmenschen unterfallen.
+Insoweit richtig <em class="gesperrt">v. Liszt</em> a. a. O. S. 138: Der Parallelismus
+zwischen der Beihilfe zum Selbstmord und der Tötung auf Verlangen
+muß unbedingt festgehalten werden. &mdash; Aber die sog. »Teilnahme am Selbstmord«
+kann auch ganz selbständig wider den Willen des Getöteten erfolgt
+sein. Und darin liegt eine tiefe Verschiedenheit!</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_43" id="Footnote_43"></a><a href="#FNanchor_43"><span class="label">[43]</span></a> Vgl. <a href="#Footnote_40">Note 40</a> oben S. 20.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_44" id="Footnote_44"></a><a href="#FNanchor_44"><span class="label">[44]</span></a> <em class="gesperrt">Württemberg</em> sind gefolgt: <em class="gesperrt">Braunschweig</em> § 147; <em class="gesperrt">Baden</em>
+§ 207; <em class="gesperrt">Thüringen</em> A. 120; <em class="gesperrt">Hamburg</em> A. 120. <em class="gesperrt">v. Liszt</em> befürwortet
+a. a. O. V S. 132 die Privilegirung der Tötung des Verlangenden nur
+unter der Voraussetzung, daß sie an <em class="gesperrt">hoffnungslos Erkrankten</em> von
+<em class="gesperrt">Personen, die zu ihm in »engen Beziehungen stehen«</em>, begangen
+ist.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_45" id="Footnote_45"></a><a href="#FNanchor_45"><span class="label">[45]</span></a> Motive II S. 643/4.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_46" id="Footnote_46"></a><a href="#FNanchor_46"><span class="label">[46]</span></a> Unter Berufung auf <em class="gesperrt">John</em>, Entwurf z. e. Strafgesetzbuch für
+den Norddeutschen Bund (1868) S. 432. &mdash; Der letzte Grund ist einfach
+abgeschmackt.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_47" id="Footnote_47"></a><a href="#FNanchor_47"><span class="label">[47]</span></a> <em class="gesperrt">Jost</em> hat ganz richtig erkannt, daß die Frage so zu stellen ist,
+und bemerkt richtig S. 6: Jemand könne in die Lage kommen, »in welcher
+das, worin er seinen Mitmenschen noch nützen kann, ein <em class="gesperrt">Minimum</em>,
+das aber, was er unter seinem Leben noch zu leiden hat, ein <em class="gesperrt">Maximum</em>«
+ist. S. 26: »Der Wert des menschlichen Lebens <em class="gesperrt">kann</em> aber nicht bloß Null,
+sondern auch negativ werden.«</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_48" id="Footnote_48"></a><a href="#FNanchor_48"><span class="label">[48]</span></a> »Der Gesamtverlust aller kriegführenden Mächte in diesem Weltkriege
+wird auf etwa 12-13 Millionen Tote zu berechnen sein.« <em class="gesperrt">Hoche</em>,
+Vom Sterben, Jena 1919, S. 10. Nach einer neuerlichen Mitteilung des
+»Vorwärts« hat in diesem Kriege verloren an Toten das <em class="gesperrt">deutsche Heer</em>
+1&nbsp;728&nbsp; 246, die <em class="gesperrt">Flotte</em> 24&nbsp;112 &mdash; Verluste von einem Wert, der alle Berechnung
+übersteigt.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_49" id="Footnote_49"></a><a href="#FNanchor_49"><span class="label">[49]</span></a> Natürlich bleiben alle Fälle der Tötungsrechte u. Pflichten wie
+auch die Fälle der Tötung im Notstand hier wieder beiseite!</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_50" id="Footnote_50"></a><a href="#FNanchor_50"><span class="label">[50]</span></a> Die gesetzlich so oft geforderte Ausdrücklichkeit ist eine ganz widersinnige
+Forderung.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_51" id="Footnote_51"></a><a href="#FNanchor_51"><span class="label">[51]</span></a> Dazu vgl. mein Handbuch I S. 727 ff.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_52" id="Footnote_52"></a><a href="#FNanchor_52"><span class="label">[52]</span></a> Die Frage, ob es nicht <em class="gesperrt">Mißgeburten</em> gibt, denen man in ganz
+früher Lebenszeit den gleichen Liebesdienst erweisen sollte, will ich nur
+angeregt haben.
+</p>
+<p>
+Seit Jahren beobachte ich mit Entsetzen den empörenden Mangel
+an Feinfühligkeit gegenüber diesen armen Menschen, die zur Sehenswürdigkeit
+werden, und nicht selten in der unverschämtesten Weise begafft, ja
+vielfach unter spöttischen Redensarten verfolgt werden. Das Leben solcher
+Armen ist ein ewiges Spießrutenlaufen!</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_53" id="Footnote_53"></a><a href="#FNanchor_53"><span class="label">[53]</span></a> Für die einwilligenden Unrettbaren. S. oben s. <a href="#Ref_IV_III_1">IV, III 1 S. 27</a>.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+<p><a name="Footnote_54" id="Footnote_54"></a><a href="#FNanchor_54"><span class="label">[54]</span></a> Mein sehr verehrter Mitarbeiter hat noch bis vor kurzem gemeint,
+der von Laien immer wieder vertretene Gedanke, man möge die
+Ärzte angesichts aussichtsloser, qualvoller Zustände von Staats wegen
+zur Tötung ermächtigen, sei unausführbar. »In welche Hände sollte man
+eine solche Entscheidung legen?« S. <em class="gesperrt">Hoche</em>, Vom Sterben, S. 17.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_55" id="Footnote_55"></a><a href="#FNanchor_55"><span class="label">[55]</span></a> Übertreibende Ausführungen gegen diese Bedenken bei <em class="gesperrt">Jost</em>
+a. a. O. S. 20 ff. Rechtlich ganz verkehrt wird S. 25 behauptet, Töten und
+das Unterlassen möglicher Rettung sei identisch.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_56" id="Footnote_56"></a><a href="#FNanchor_56"><span class="label">[56]</span></a> »Quält seinen Geist nicht! Laßt ihn ziehen! Der haßt ihn,
+Der auf die Folter dieser zähen Welt Ihn länger spannen will.« <em class="gesperrt">Kent</em> in
+<em class="gesperrt">König Lear</em>, 5. Akt, 3. Szene.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_57" id="Footnote_57"></a><a href="#FNanchor_57"><span class="label">[57]</span></a> Vor der Zeit der Teuerung.</p></div>
+
+<div class="footnote">
+
+<p><a name="Footnote_58" id="Footnote_58"></a><a href="#FNanchor_58"><span class="label">[58]</span></a> Abgesehen von den zahlreichen lokalen Bezirksanstalten und den
+149 öffentlichen Anstalten, die sowohl der Pflege Geisteskranker wie der
+von Epileptikern und Idioten dienen, finden wir unter 159 im gleichen
+Sinne tätigen Privatanstalten eine große Zahl solcher, die Eigentum
+von Vereinen, religiösen Genossenschaften oder wohltätigen Stiftungen
+sind; davon sind 43 für Idioten und Epileptische bestimmte von konfessionellem
+Charakter; 27 davon sind Eigentum religiöser Orden
+(<em class="gesperrt">Hans Laehr</em>; die Anstalten für psychisch Kranke, Berlin bei
+G. Reimer, 1907).
+</p>
+<p>
+Die oben angegebene geschätzte Gesamtzahl der Idioten deckt sich
+nicht mit der Zahl der geistig <em class="gesperrt">völlig</em> Toten; die Abgrenzung des Begriffes
+der Idiotie gegen die mittleren Zustände von Geistesschwäche ist keine
+ganz scharfe und läßt der persönlichen Anschauung einen gewissen Spielraum;
+immerhin werden (auf meine Rundfrage hin) doch 3-4000 Fälle
+als solche bezeichnet, bei denen keinerlei geistiges Leben, kein Rapport
+zur Umgebung usw. zu finden ist.
+</p>
+<p>
+Der älteste mir gemeldete geistig Tote ist 80 Jahre; zahlreiche
+sind zwischen 60 und 70; die Vorstellung, daß der Mangel geistigen Lebens
+auf die körperliche Existenz einen großen Einfluß übe, ist also nicht aufrechtzuerhalten;
+<em class="gesperrt">ein Teil</em> der Idioten allerdings stirbt an Hirnveränderungen
+in früherem Alter.</p></div>
+</div>
+
+<p>&nbsp;</p>
+<p>&nbsp;</p>
+<div>*** END OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK 44565 ***</div>
+</body>
+</html>