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| author | Roger Frank <rfrank@pglaf.org> | 2025-10-14 18:46:41 -0700 |
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| committer | Roger Frank <rfrank@pglaf.org> | 2025-10-14 18:46:41 -0700 |
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diff --git a/44565-0.txt b/44565-0.txt new file mode 100644 index 0000000..d4fa1c5 --- /dev/null +++ b/44565-0.txt @@ -0,0 +1,2086 @@ +*** START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK 44565 *** + +Anmerkungen zur Transkription + + Im Original fett gesetzter Text wurde =so= markiert. + + Im Original gesperrt gesetzter Text wurde #so# markiert. + + Text, der im Original nicht in Fraktur, sondern in + Antiqua gesetzt war, wurde _so_ markiert + + Im Nachruf auf Alfred Hoche wurde das Kreuz-Zeichen durch + ein Plus-Zeichen (+) ersetzt. + + Rechtschreibung und Zeichensetzung des Originaltextes + wurden übernommen, lediglich offensichtliche Druckfehler + wurden korrigiert. + + + + + +DIE FREIGABE DER VERNICHTUNG LEBENSUNWERTEN LEBENS + +Ihr Maß und ihre Form + +Von den Professoren + +Dr. jur. et phil. KARL BINDING +früher in Leipzig +und +Dr. med. ALFRED HOCHE +in Freiburg + +Zweite Auflage + + + + + + + +Verlag von Felix Meiner in Leipzig +1922 + + + + + Karl Binding + + + + Während des Druckes dieser Schrift ist Geh. Rat + Binding abgerufen worden; das Echo, welches seine + Ausführungen finden werden, antwortet der Stimme + eines Toten. + + Ich darf bekunden, daß die Fragen, mit denen + unsere Abhandlung sich beschäftigt, dem + Verstorbenen Gegenstand eines von lebhaftestem + Verantwortungsgefühl und tiefer Menschenliebe + getragenen Nachdenkens gewesen sind. + + Mir persönlich wird die Erinnerung an die Stunden + der gemeinsamen Arbeit mit dem Feuerkopf voll + kühlscharfen Verstandes immer ein wehmütig + stimmender Besitz bleiben. + + + #Freiburg# i. Br., den 10. April 1920. + + =Hoche.= + + + + + I. + + Rechtliche Ausführung + + von + + Professor _Dr. jur. et phil._ =Karl Binding=. + + Für die zweite Auflage durchgesehen + von #Paul Binding#. + + + + +Ich wage am Ende meines Lebens mich noch zu einer Frage zu äußern, +die lange Jahre mein Denken beschäftigt hat, an der aber die meisten +scheu vorübergehen, weil sie als heikel und ihre Lösung als schwierig +empfunden wird, so daß nicht mit Unrecht gesagt werden konnte, es +handle sich hier »um einen starren Punkt in unseren moralischen und +sozialen Anschauungen«.[1] + + Sie geht dahin: #soll die unverbotene Lebensvernichtung, wie nach + heutigem Rechte -- vom Notstand abgesehen --, auf die Selbsttötung + des Menschen beschränkt bleiben, oder soll sie eine gesetzliche + Erweiterung auf Tötungen von Nebenmenschen erfahren und in welchem + Umfange?# + +Ihre Behandlung führt uns von Fallgruppe zu Fallgruppe, deren Lage +jeden von uns aufs tiefste erschüttert. Um so notwendiger ist es, nicht +dem Affekt, andererseits nicht der übertriebenen Bedenklichkeit das +entscheidende Wort zu überlassen, sondern es auf Grund bedächtiger +rechtlicher Erwägung der Gründe für und der Bedenken gegen die Bejahung +der Frage zu finden. Nur auf solch fester Grundlage kann weiter gebaut +werden. + +Ich lege demnach auf strenge juristische Behandlung das größte Gewicht. +Gerade deshalb kann den festen Ausgangspunkt für uns nur das geltende +Recht bilden: wieweit ist denn heute -- wieder vom Notstande abgesehen +-- die Tötung der Menschen #freigegeben#, und was muß denn darunter +verstanden werden? Den Gegensatz der »Freigabe« bildet die Anerkennung +von #Tötungsrechten#. + +Diese bleiben hier vollständig außer Betracht. + +Die wissenschaftliche Klarstellung des positivrechtlichen +Ausgangspunktes aber ist um so unumgänglicher, als er sehr häufig ganz +falsch oder doch sehr ungenau gefaßt wird. + + + + +I. Die heutige rechtliche Natur des Selbstmordes. Die sog. Teilnahme +daran. + + +I. Von einer Macht, der er nicht widerstehen kann, wird Mensch für +Mensch ins Dasein gehoben. Mit diesem Schicksale sich abzufinden -- das +ist seines Lebens Beruf. Wie er dies tut, das kann innerhalb der engen +Grenzen seiner Bewegungsfreiheit er nur selbst bestimmen. #Insoweit ist +er der geborene Souverän über sein Leben.# + +Das Recht -- ohnmächtig dem Einzelnen die Tragkraft nach der ihm vom +Leben auferlegten Traglast zu bestimmen -- bringt diesen Gedanken +scharf zum Ausdruck durch Anerkennung von jedermanns Freiheit, mit +seinem Leben ein Ende zu machen.[2] Nach langer höchst unchristlicher +Unterbrechung dieser Anerkennung -- von der Kirche gefordert, gestützt +auf die unreine Auffassung, der Gott der Liebe könne wünschen, daß +der Mensch erst nach unendlicher körperlicher oder seelischer Qual +stürbe[3], -- dürfte sie heute, von ganz wenigen zurückgebliebenen +Staaten abgesehen, wieder voll zurückgewonnener, für alle Zukunft +unangefochtener Besitz bleiben. Das Naturrecht hätte Grund gehabt, +von dieser Freiheit als dem ersten aller »Menschenrechte« zu sprechen. + + +II. Wie diese Freiheit aber gesehen werden muß im Rahmen unseres +positiven Rechtes, dies steht noch keineswegs fest. Ebenso in falscher +Terminologie wie in falschen praktischen Folgerungen spricht sich diese +Unsicherheit aus. Es ist höchste Zeit, daß größte wissenschaftliche +Genauigkeit die bisherige ungenaue Behandlung der einschlagenden Fragen +ablöse --, daß insbesondere die fundamentale rechtliche Verschiedenheit +zwischen dem schlecht sog. Selbstmord und der Tötung Einwilligender +klar erkannt werde. + +Zwei sich im tiefsten widersprechende Auffassungen vom Selbstmord gehen +heute nebeneinander her -- beide übereinstimmend nur darin, daß sie +falsch sind, und daß sie in die Forderung seiner Straflosigkeit +münden.[4] + +1. #Nach der einen ist der Selbstmord widerrechtliche Handlung, Delikt, +qualitativ dem Mord und dem Totschlag aufs engste verwandt, weil +Übertretung des Verbotes der Menschentötung.#[5] + +Solche Ausdehnung der Tötungsnorm ist unseren gemeinrechtlichen Quellen +ganz fremd, und alle Beweise für die deliktischen Eigenschaften des +Selbstmordes versagen. + +Alle #religiösen Gründe# besitzen für das Recht aus doppeltem +Grunde keine Beweiskraft. Sie beruhen hier auf ganz unwürdiger +Gottesauffassung, und das Recht ist durch und durch weltlich: auf +Regelung des äußeren menschlichen Gemeinlebens eingestellt. Nebenbei +gesagt, berührt das neue Testament das Problem mit keinem Wort. + +Die gleiche Unkraft, für die Rechtswidrigkeit der Selbsttötung zu +beweisen, eignet der ebenso haltlosen als »pharisäischen« (#Gaupp#) +Behauptung, sie sei stets #eine unsittliche Handlung# und so verstehe +sich ihre Rechtswidrigkeit von selbst.[6] + +Schon der »harte und lieblose« Name #Selbstmord#[7] für die eigene +Tötung ist tendenziös. Denn dem »Morde« waren stets feige Heimlichkeit +und Niedertracht wesentlich. Und nun bedenke man zunächst die große +Anzahl psychisch gestörter Personen, die Hand an sich legen![8] +Außerdem gibt es altruistische Selbsttötungen geistig völlig Gesunder, +die auf der höchsten Stufe der Sittlichkeit stehen, andererseits +Selbsttötungen, die bis auf den tiefsten Grad frivoler Gemeinheit +oder elender Feigheit herabsinken können.[9] Ja es gibt unterlassene +Selbsttötungen, die gerade wegen der Unterlassung schweren sittlichen +Tadel verdienen. + +#Außerdem ist die unsittliche Handlung als solche durchaus nicht auch +rechtswidrig und die rechtmäßige durchaus nicht immer sittlich.# + +Der Beweis der #Widerrechtlichkeit# der Selbsttötung könnte nur aus dem +exakten Nachweis der positivrechtlichen Tötungsnorm geführt werden.[10] +Dafür fehlt aber das Material überall, wo die Selbsttötung nicht unter +Strafe gestellt oder sonst unzweideutig als Delikt gekennzeichnet +ist.[11] Oder sie könnte sich als Folgerung aus rechtlich feststehenden +Prämissen ergeben. Solchen Nachweis versucht #Feuerbach#, aber in der +unzulänglichsten Weise. »Wer in den Staat eintritt -- der Neugeborene +tritt aber doch nicht ein! --, verpflichtet dem Staat seine Kräfte und +handelt rechtswidrig, wenn er ihm diese durch Selbstmord eigenmächtig +raubt«.[12] Das ist offenbar eine nichtssagende _petitio principii_. + +Für die Deliktsnatur der Selbsttötung fehlt also nicht nur alles +Beweismaterial,[13] sondern es fällt auch heutzutage keinem +Selbstmörder und keinem seiner Beurteiler auch nur von ferne ein, +in der Selbsttötung eine verbotene Handlung zu erblicken und diese +wirklich qualitativ auf eine Linie mit Mord und Totschlag zu stellen. + +Wer aber die Deliktsauffassung vertritt, der muß unter allen Umständen +die sog. Teilnehmer an der Selbsttötung[14] unter der Voraussetzung +verschuldeten Handelns gleichfalls als Delinquenten betrachten. Und aus +der Straflosigkeit des Selbstmörders ist die der »Teilnehmer« +#dogmatisch# gar nicht ohne weiteres zu folgern:[15] denn sie handeln +widerrechtlich gegen das Leben eines Dritten, stehen somit auf höherer +Stufe der Strafbarkeit als der, der sich nur an sich selbst vergreift, +wenn dessen Tat als Delikt betrachtet wird. + +In Konsequenz der Auffassung von der Deliktseigenschaft der Selbsttötung +hätten die Staatsorgane, zu deren Aufgabe die Deliktshinderung gehört, +ein Zwangsrecht zur Unterlassung der Tötung gegen den Selbstmörder und +seine sog. Teilnehmer, wogegen diesen Allen natürlich ein Notwehrrecht +nicht zustünde. + +2. Ganz naturrechtlich gedacht, wenn auch durchaus nicht immer von den +durch die kirchliche Auffassung stark beeinflußten Naturrechtslehrern +vertreten, ist die entgegengesetzte Auffassung: #die Selbsttötung# ist +#Ausübung eines Tötungsrechtes#. Auch sie findet in den Quellen nicht +die geringste Stütze: denn die Straflosigkeit des Selbstmordes kann als +solche nicht betrachtet werden. Es gibt straflose Delikte in Fülle. + +So ist sie eine rein theoretische Konstruktion, die sich einer +vollständigen Verkennung des Wesens der subjektiven Rechte und der +üblichen Verwechslung der Reflexwirkungen von Verboten mit solchen +Rechten schuldig macht. Da die Tötung nur des Nebenmenschen verboten +ist, so wird gefolgert, hat jeder Mensch ein Recht entweder #auf Leben# +oder #am Leben# oder gar #über das Leben# -- alle drei Auffassungen +sind gleich verkehrt --, und kraft dieses Besitzrechtes darf er das +Leben ebenso behaupten als von sich werfen, besitzt er also #ein +Tötungsrecht an sich selbst oder wider sich selbst#,[16] ja kann dieses +vielleicht gar mit Bezug auf sich selbst auf andere übertragen.[17] + +Lasse ich das ganz unmögliche Recht #auf# oder #am# oder #über# +das eigene Leben einmal auf sich beruhen -- ganz gut dagegen #E. +Rupp# S. 15 --, so ist gegen das Selbst-Tötungsrecht einzuwenden, +daß Handlungsrechte nur zu Zwecken verliehen werden, welche der +Rechtsordnung #generell# als ihr konform, ihr förderlich erscheinen. +#Darin liegt also eine generelle Billigung der Handlung von Rechts +wegen.# Solche verbietet sich jedoch gegenüber der Selbsttötung +unbedingt. Übt diese doch in einer nicht kleinen Zahl ihrer Vorkommnisse +auf dem Rechtsgebiet sehr empfindliche schädliche Wirkungen aus: etwa +die Begründung weitgehender öffentlicher Unterstützungspflichten. Ja, +sie kann geradezu das Mittel zur Verletzung schwerer Rechtspflichten +bilden: etwa der Pflichten, seine Schulden zu bezahlen, seine Strafe +zu verbüßen, an gefährlicher Stelle vor dem Feinde Vorpostendienste zu +leisten oder an einem Angriff teilzunehmen. + +Stellt man sich aber einmal auf diesen Standpunkt der Anerkennung von +der Rechtmäßigkeit der Selbsttötungshandlung, so ergibt sich, + +a. #daß niemand ein Recht besitzen kann, den Selbstmörder an seiner +rechtmäßigen Tat zu hindern;# + +b. #daß diesem gegen jeden Hinderungsversuch ein Notwehrrecht zusteht;# + +c. #daß#, wenn man das Recht jedes Menschen, sich selbst zu töten, gar +als ein übertragbares betrachtet, alle sog. Teilnehmer, #die mit seiner +beachtlichen Einwilligung handeln# -- aber allerdings nur diese --, +gleichfalls rechtmäßig handeln, also gleichfalls daran von niemandem +gehindert werden dürfen und gegen jeden Hinderungsversuch die Notwehr +besitzen. + +Alle Teilnehmer jedoch, die ohne solche Einwilligung handeln, begehen +Unerlaubtes, dürfen, ja müssen eventuell an der Ausführung ihrer +Handlung gehindert werden, und machen sich im Schuldfall grundsätzlich +verantwortlich.[18] + +Ja, vom Standpunkt dieses übertragbaren Tötungsrechtes aus muß sogar + +d. die Tötung des beachtlich Einwilligenden gleichfalls #als rechtmäßige +Tötungshandlung# betrachtet werden.[19] + +III. Läßt sich der Selbstmord weder als eine deliktische noch als +eine rechtmäßige Handlung auffassen, so bleibt nur übrig, #ihn +als eine rechtlich unverbotene Handlung zu begreifen#.[20] Diese +Auffassung, die freilich in recht verschiedener Formulirung mehr +und mehr durchdringt, findet eine verschiedene Begründung, welche +Verschiedenheit hier auf sich beruhen bleiben kann. Ich habe mich +früher darüber so ausgesprochen: dem Rechte als der Ordnung des +menschlichen Gemeinschaftslebens »widerstrebe die Scheidung von +Rechtssubjekt und Rechtsobjekt auf das Individuum zu übertragen und +dieses einem Dualismus untertan zu machen, wonach es auch für sich +selbst Güterqualität, vielleicht gar Sachenqualität annehmen muß, damit +es Rechte an sich selbst und Rechtspflichten wider sich selbst erlangen +könne.«[21] + +#Es bleibt eben dem Rechte nichts übrig, als den lebenden Menschen als +Souverän über sein Dasein und die Art desselben zu betrachten.#[22] + +Daraus ergeben sich sehr wichtige Konsequenzen: + +1. #Diese Anerkennung gilt nur dem Lebensträger selbst.# Nur seine +Handlung gegen sich selbst ist #unverboten#. + +2. #Diese Anerkennung stellt keine Ausnahme vom Tötungsverbot dar#; +denn das Verbot untersagt nur #die Tötung des Nebenmenschen#, und +daraus folgt das Unverbotensein der Selbsttötung. + +3. #Alle sog. Teilnahme am Selbstmord unterfällt der Tötungsnorm, ist +also widerrechtlich#,[23] kann, ja muß unter Umständen unter Strafe +genommen werden, falls es nicht, was möglich ist, an der Schuld fehlt. +Das »kann« besagt: _de lege ferenda_, das »muß« besagt: _de lege lata_, +falls der sog. Teilnehmer Mittäter oder Urheber ist.[24][25] + +4. #Nur die Handlung des Verstorbenen ist unverboten.# Ganz ohnmächtig +ist er, durch seine Zustimmung auch die Handlungen Dritter zu +unverbotenen zu gestalten. Mit allerbestem Grunde betrachtet unser +positives Recht die Tötung der Einwilligenden als Delikt.[26] + +5. Ist #ihm# die Handlung unverboten, so darf #ihn# niemand daran +hindern, wenn er genügend weiß, was er tut; gegen den Hindernden +hat er dann das Notwehrrecht; der Zwang gegen ihn, die Handlung zu +unterlassen, ist rechtswidrige Nötigung.[27] + +Diese Erretter vom Selbstmord handeln meist _optima fide_ und gehen +dann straflos aus. Eine starke Stütze für ihren Standpunkt bildet die +Erfahrung, daß der gerettete Selbstmörder oft sehr glücklich über seine +Rettung ist und den zweiten Versuch nach dem mißlungenen ersten meist +unterläßt.[28] + +IV. Der rechtlich und sozial schwache Punkt der Freigabe aller +Selbsttötung ist der Verlust einer ganzen Anzahl noch durchaus +lebenskräftiger Leben, deren Träger nur zu bequem oder zu feig sind, +ihre durchaus tragbare Lebenslast weiter zu schleppen. + +Es fällt dies für die Wertung der Schuld der sog. Teilnehmer stark in +die Wagschale. Die bewußte Beihilfe zum Selbstmord des Todkranken wiegt +erheblich leichter wie die zu dem der Gesunden, der sich etwa seinen +Gläubigern entziehen will. + + + + +II. Keiner besonderen Freigabe bedarf die reine Bewirkung der Euthanasie +in richtiger Begrenzung. + + +Scheinbar und für eine rein kausale Betrachtung ganz zweifellos eine +#Tötung Dritter#, welche bisher nach meiner Kenntnis strafrechtlich +noch nicht verfolgt worden ist, bildet #die Herbeiführung der sog. +Euthanasie#. + + +I. Der in der neueren Literatur aufgetauchte unschöne Name der +»#Sterbehilfe#«[29] ist zweideutig. Völlig außer Betracht muß hier das +schmerzstillende Mittel bleiben, das die wirkende Todesursache der +Krankheit in ihrer Wirkung beläßt. Allein bedeutsam wird für unsere +Betrachtung #die Verdrängung der schmerzhaften, vielleicht auch noch +länger dauernden, in der Krankheit wurzelnden Todesursache durch +eine schmerzlosere andere#. Einem am Zungenkrebs furchtbar schwer +Leidenden macht der Arzt oder ein anderer Hilfsreicher eine tödliche +Morphiuminjektion, die schmerzlos, vielleicht auch rascher, vielleicht +aber auch erst in etwas längerer Zeit den Tod herbeiführt. + + +II. Um die rechtliche Natur dieser Handlung, ihre Rechtswidrigkeit oder +ihr Unverbotensein -- denn von einem subjektiven Recht ihrer Vornahme +kann unmöglich gesprochen werden -- ist derselbe m. E. ganz unnötige +Streit entstanden wie über die Natur des ärztlichen -- richtiger des +auf Heilung abzielenden -- scheinbaren Eingriffs in die Gesundheit, +besonders in die Körperintegrität eines anderen.[30] + +Die Lage, in welcher diese Handlung der Bewirkung von Euthanasie +vorgenommen wird, muß aber genau präzisirt werden: dem innerlich +Kranken oder dem Verwundeten steht der Tod von der Krankheit oder der +Wunde, die ihn quält, #sicher# und zwar #alsbald# bevor, #so daß der +Zeitunterschied zwischen dem infolge der Krankheit vorauszusehenden +und dem durch das untergeschobene Mittel verursachten Tode nicht in +Betracht fällt#. Von einer spürbaren Verringerung der Lebenszeit der +Verstorbenen kann dann überhaupt nicht oder höchstens nur von einem +beschränkten Pedanten gesprochen werden. + +Wer also einem Paralytiker am Anfang von dessen vielleicht auf die +Dauer von Jahren zu berechnenden Krankheit auf dessen Bitte oder +vielleicht sogar ohne diese die tödliche Morphiumeinspritzung macht +-- bei dem kann von reiner Bewirkung der Euthanasie keine Rede +sein. Hier ist eine starke, auch für das Recht ins Gewicht fallende +#Lebensverkürzung# vorgenommen worden, die ohne rechtliche Freigabe +unzulässig ist. + + +III. In demselben Augenblick aber wird klar: die sichere Ursache +qualvollen Todes war definitiv gesetzt, der baldige Tod stand in +sichere Aussicht. An dieser toddrohenden Lage wird nichts geändert, +als die Vertauschung der vorhandenen Todesursache durch eine andere +von der gleichen Wirkung, welche die Schmerzlosigkeit vor ihr voraus +hat. #Das ist keine »Tötungshandlung im Rechtssinne«#, sondern nur eine +Abwandelung der schon unwiderruflich gesetzten Todesursache, deren +Vernichtung nicht mehr gelingen kann: #es ist in Wahrheit eine reine +Heilhandlung#. »Die Beseitigung der Qual ist auch Heilwerk.«[31] + +Als verbotene Tötung könnte solch Verhalten nur betrachtet werden, wenn +die Rechtsordnung barbarisch genug wäre zu verlangen, daß der Todkranke +durchaus an seinen Qualen zugrunde gehen müsse. Davon kann doch zurzeit +keine Rede mehr sein. + +Es ist beschämend, daß man je daran hat denken, je danach hat handeln +können! + + +IV. Daraus ergibt sich: es handelt sich hier gar nicht um eine statuirte +Ausnahme von der Tötungsnorm, um eine rechtswidrige Tötung, falls von +dieser nicht eine Ausnahme ausdrücklich anerkannt worden wäre, sondern +um #unverbotenes Heilwerk# von segensreichster Wirkung für schwer +gequälte Kranke, um eine Leidverringerung für noch Lebende, solange sie +noch leben, und wahrlich nicht um ihre Tötung. + +#So muß die Handlung als unverboten betrachtet werden, auch wenn das +Gesetz ihrer gar nicht im Sinne der Anerkennung Erwähnung tut.#[32] + +#Und zwar kommt es dabei auf die Einwilligung des gequälten Kranken gar +nicht an.# Natürlich darf die Handlung nicht seinem Verbot zuwider +vorgenommen werden, aber in sehr vielen Fällen werden momentan +Bewußtlose Gegenstand dieses heilenden Eingriffes sein müssen.[33] + +Aus der Natur dieser Handlung ergibt sich auch, daß die Beihilfe zu ihr +und die Bestimmung dazu seitens eines Dritten gleichfalls durchaus +unverboten sind.[34] + +Die irrtümliche Annahme der Tödlichkeit der Lage kann den zur Bewirkung +der Euthanasie Verschreitenden wegen fahrlässiger Tötung verantwortlich +machen.[35] + + + + +III. Ansätze zu weiterer Freigabe. + + +Unsere Anfangsuntersuchung hat ergeben: unverboten ist heute ganz +allein die Selbsttötung in vollstem Umfange. Von einer Freigabe +der sog. Teilnahme daran ist zurzeit gar keine Rede. Denn in allen +Formen ist sie deliktischer Natur. Auch durch die Einwilligung des +Selbstmörders kann sie davon nicht entkleidet werden. Aber zufolge der +verkehrten akzessorischen Behandlung der sog. Teilnahme im Gesetzbuch +wird bewirkt, daß die Beihilfe zum Selbstmord straflos bleiben muß, +und in der vorsätzlichen Bestimmung zum Selbstmord keine Anstiftung zu +demselben im Sinne des § 48 des GB. gefunden werden darf -- einerlei ob +der Selbstmörder zurechnungsfähig ist oder nicht. + +Eine weitere Freigabe könnte also nur eine #Freigabe der Tötung des +Nebenmenschen sein#. Sie würde bewirken, was die Freigabe des +Selbstmordes nicht bewirkt: #eine echte Einschränkung des rechtlichen +Tötungsverbotes#. + +Für eine solche ist neuerdings verschiedentlich eingetreten worden, und +als Stichwort oder Schlagwort für diese Bewegung wurde der Ausdruck von +dem #Recht auf den Tod# geprägt.[36] + +Darunter ist nicht sowohl ein echtes Recht auf den Tod verstanden, +sondern es soll damit nur ein rechtlich anzuerkennender Anspruch +gewisser Personen auf Erlösung aus einem unerträglichen Leben bezeichnet +werden.[37] + +Diese neue Bewegung ist vorbereitet durch zwei Strömungen, deren +eine, die radikalere, sich durchaus in dem Gebiet der aprioristischen +wie der gesetzauslegenden Theorie, die andere, ängstlichere und +zurückhaltendere, sich in dem der Gesetzgebungen gebildet hat. + + +I. Es ist bekannt, daß die Römer die #Tötung des Einwilligenden# +straflos gelassen haben. Auf Grund ganz übertreibender Deutung der +_l. 1 §5 D de injuriis 47, 10: quia nulla injuria est, quae in volentem +fit_, die sich lediglich #auf das römische Privatdelikt der _injuria_ +bezog#, wurde nun wieder die ganz naturrechtliche Lehre ausgebildet von +der ungeheuren Macht der Einwilligung des Verletzten in die Verletzung. +Diese schließe durchweg, wenn überhaupt von einem der Tragweite dieser +Einwilligung Bewußten erteilt, soweit es bei Delikten überhaupt einen +Verletzten gebe, die Rechtswidrigkeit der Verletzung aus: die Handlung +#könne# also gar nicht gestraft werden, jede Verletzung des +Einwilligenden, insbesondere seine Tötung, sei unverbotene Handlung. + +Auf diesen Standpunkt stellten sich im vorigen Jahrhundert #W. v. +Humboldt# (Gesamm. W. VII S. 138), #Henke# und #Wächter#, später +besonders #Ortmann#, #Rödenbeck#, #Keßler#, #Klee#, #E. Rupp#.[38] +Bleiben sie konsequent, so müssen sie energische Gegner des GB. § 216 +werden.[38a] + + +II. Die Bewegung innerhalb der Gesetzgebung knüpft gleichfalls an +die #Einwilligung in die Verletzung# an,[39] die im Interesse ihrer +klareren Erkennbarkeit und leichteren Beweisbarkeit zum #Verlangen der +Verletzung# gesteigert wurde.[40] + +#Dieses Verlangen der Tötung wird zum Strafmilderungsgrund#, die Tötung +auf Verlangen bleibt also echtes Verbrechen -- Verbrechen natürlich +nicht im Sinn des RStGB. § 1 genommen.[41] + +Es hat damit begonnen das #Preußische# Landrecht T. II Tit. 20 § +834.[42] Viele deutschen Strafgesetzbücher sind ihm gefolgt, aber nicht +schon das #Bayrische# v. 1813, sondern zuerst das #Sächsische# v. +1838.[43] Auch das #Preußische# verhielt sich ablehnend, ebenso von +seinen Nachfolgern das #Oldenburgische# v. 1858 und das #Bayrische# v. +1861, nicht aber das #Lübische# (s. § 145). + +Es zwang diese Abweisung des Verlangens als Strafmilderungsgrundes zu +dem furchtbar harten Schluß, die Tötung des Einwilligenden der Strafe +des Mordes oder des Totschlages zu unterstellen. + +Diese unerträgliche Notwendigkeit hat denn auch dazu geführt, in den +dritten Entwurf des #Norddeutschen Strafgesetzbuchs# -- die beiden +ersten hatten wirklich geschwiegen! -- #die Tötung des den Tod +ausdrücklich und ernstlich Verlangenden seitens dessen, an den das +Verlangen gerichtet war#, als selbständiges Tötungs-»Vergehen« +aufzunehmen und deshalb unter die im Mindestbetrag noch viel zu hohe +Gefängnisstrafe von nicht unter 3 Jahren zu stellen. Dieser Vorschlag +hat dann unverändert Aufnahme in das Gesetz gefunden. + +Es liegt dem das richtige Verständnis eines notwendig anzuerkennenden +Strafmilderungsgrundes unter. + +Die Tötung des Einwilligenden hat nicht nötig, den Lebenswillen des +Opfers zu brechen, durch welche Vergewaltigung die regelmäßige Tötung +erst ihre furchtbare Schwere erlangt. + +Darin liegt der Zwang, den Deliktsgehalt der Tötung des Einwilligenden +zunächst als objektiv bedeutend geringer zu fassen. Damit wird auf der +subjektiven Seite eine Abmilderung der Schuld dann Hand in Hand gehen, +wenn die Handlung #aus Mitleiden# verübt wird. Aber notwendig ist dies +zur Strafmilderung gar nicht -- weder nach theoretischem Gesichtspunkte, +noch _de lege lata_. Indessen weiter als zur Strafmilderung führt die +zum Verlangen gesteigerte Einwilligung in die Tötung _de lege lata_ +nicht. + +Der rechtlich schwachen Punkte dieser privilegirten Art vorsätzlicher +Tötung sind drei: 1. die gesetzliche Steigerung der Einwilligung zum +#Verlangen# oder gar zum #ausdrücklichen# Verlangen zwingt, die Tötung +des nicht in dieser gesteigerten Form Einwilligenden auch wieder als +Mord oder gewöhnlichen Totschlag zu behandeln; + +2. das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Vernichtung des lebenswerten +und des lebensunwerten Lebens; + +3. das Gesetz erweist seine Wohltat auch dem sehr grausam Tötenden. -- +Den zweiten dieser Mängel hat aber eine Anzahl unserer Strafgesetzbücher +klar erkannt. + +Fünf unserer früheren Strafgesetzbücher, zuerst das #Württembergische# +v. 1839 (A. 239), kennen ein doppelt privilegirtes Tötungsverbrechen: +nämlich die Tötung auf Verlangen vollführt an »#einem Todkranken oder +tödlich Verwundeten#«.[44] + +#Hier bricht klar der Gedanke durch, daß solch Leben den vollsten +Strafschutz nicht mehr verdient#, und daß das Verlangen seiner +Vernichtung rechtlich eine größere Beachtung zu finden hat, als das +Verlangen der Vernichtung robusten Lebens. + +#Dieser sehr gute Anfang hat jedoch im Reichsstrafgesetz keinen +Fortgang, dagegen in der Literatur sehr lebhafte Aufnahme gefunden!# + + + + +IV. Steigerung der Privilegirungsgründe des Tötungsdeliktes zu Gründen +für die Freigabe der Tötung Dritter? + + +Bedenkt man, daß eine ganze Anzahl namhafter Juristen die Einwilligung +in die Tötung deren Rechtswidrigkeit überhaupt ganz aufheben lassen, +somit die Tötung des Einwilligenden jedenfalls als unverboten behandelt +sehen wollen, daß andererseits in neuerer Zeit von edlem Mitleid mit +unertragbar leidenden Menschen stark bewegte und erfüllte Stimmen für +Freigabe der Tötung solcher laut geworden sind, so muß man doch wohl +behaupten: es stünde zurzeit _de lege ferenda_ doch zur Frage, ob nicht +der eine oder der andere dieser beiden #Strafmilderungsgründe# zu einem +#Strafausschließungsgrund# erhoben oder ob nicht mindestens beim +Zusammentreffen der beiden Privilegirungsgründe: #Einwilligung und +unerträglichen Leidens# die Tötung als gerechtfertigt, will sagen als +unverboten betrachtet werden solle? + +Es ist nicht uninteressant zu sehen, daß die Verfasser des Vorentwurfs +von 1909[45] die Privilegirung dessen unbedingt ablehnen, »der einen +hoffnungslosen Kranken #ohne dessen Verlangen# aus Mitleiden des Lebens +beraube«. + +Wie rückständig sind diese Gesetzgeber der Gegenwart hinter dem +#Preußischen Landrecht# geblieben, das Teil II Tit. XX § 833 für die +damalige Zeit so großherzig und zugleich juristisch so fein bestimmt +hat: »Wer tödtlich Verwundeten, oder sonst Todtkranken, in vermeintlich +guter Absicht, das Leben verkürzt, ist gleich einem fahrlässigen +Totschläger nach § 778.779 zu bestrafen.« Die angedrohte Strafe ist +sehr mild: Gefängnis oder Festung »auf einen Monat bis zwei Jahre«. + +Über hundert Jahre sind seitdem ins Land gegangen, und solch köstliche +Satzung hat für das deutsche Volk keine Frucht getragen! + +Das #Norwegische Strafgesetzbuch# v. 22. Mai 1902 § 235 hat die +Strafbarkeit solcher Tötung der der Tötung des Einwilligenden +gleichgestellt. Die #Motive# des deutschen Entwurfs von 1909 führen +aus: solche Vorschrift könne »in schlimmster Weise mißbraucht und das +Leben erkrankter Personen in erheblichster Weise gefährdet werden«, +auch sei eine befriedigende Fassung dafür kaum zu finden.[46] + + +I. Ich will nun für den Augenblick einmal beide Fäden abreißen, um sie +später wieder anzuknüpfen, vor allem Weiteren aber die Vorfrage stellen, +die gegenwärtig m. E. unbedingt gestellt werden muß. Die juristische, +scheinbar so geschäftsmäßige Formulirung scheint auf große Herzlosigkeit +zu deuten: in Wahrheit entspringt sie nur dem tiefsten Mitleiden. + +#Gibt es Menschenleben, die so stark die Eigenschaft des Rechtsgutes +eingebüßt haben, daß ihre Fortdauer für die Lebensträger wie für die +Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat?#[47] + +Man braucht sie nur zu stellen und ein beklommenes Gefühl regt sich +in Jedem, der sich gewöhnt hat, den Wert des einzelnen Lebens für +den Lebensträger und für die Gesamtheit auszuschätzen. Er nimmt mit +Schmerzen wahr, wie verschwenderisch wir mit dem wertvollsten, vom +stärksten Lebenswillen und der größten Lebenskraft erfüllten und von +ihm getragenen Leben umgehen, und welch Maß von oft ganz nutzlos +vergeudeter Arbeitskraft, Geduld, Vermögensaufwendung wir nur darauf +verwenden, um lebensunwerte Leben so lange zu erhalten, bis die Natur +-- oft so mitleidlos spät -- sie der letzten Möglichkeit der Fortdauer +beraubt. + +Denkt man sich gleichzeitig ein Schlachtfeld, bedeckt mit Tausenden +toter Jugend, oder ein Bergwerk, worin schlagende Wetter Hunderte +fleißiger Arbeiter verschüttet haben, und stellt man in Gedanken unsere +Idioteninstitute mit ihrer Sorgfalt für ihre lebenden Insassen daneben +-- und man ist auf das tiefste erschüttert von diesem grellen Mißklang +zwischen der Opferung des teuersten Gutes der Menschheit im größten +Maßstabe auf der einen und der größten Pflege nicht nur absolut +wertloser, sondern negativ zu wertender Existenzen auf der anderen +Seite.[48] + +Daß es lebende Menschen gibt, deren Tod für sie eine Erlösung und +zugleich für die Gesellschaft und den Staat insbesondere eine Befreiung +von einer Last ist, deren Tragung außer dem einen, ein Vorbild größter +Selbstlosigkeit zu sein, nicht den kleinsten Nutzen stiftet, läßt sich +in keiner Weise bezweifeln. + +Ist dem aber so -- gibt es in der Tat menschliche Leben, an deren +weiterer Erhaltung jedes vernünftige Interesse dauernd geschwunden ist, +-- dann steht die Rechtsordnung vor der verhängnisvollen Frage, ob sie +den Beruf hat, für deren unsoziale Fortdauer tätig einzutreten -- +insbesondere auch durch vollste Verwendung des Strafschutzes -- oder +unter bestimmten Voraussetzungen ihre Vernichtung freizugeben? Man kann +die Frage legislatorisch auch dahin stellen: ob die energische +Forterhaltung solcher Leben als Beleg für die Unangreifbarkeit des +Lebens überhaupt den Vorzug verdiene, oder die Zulassung seiner alle +Beteiligten erlösenden Beendigung als das kleinere Übel erscheine? + + +II. Über die notwendig zu gebende Antwort kann nach kühl rechnender +Logik kaum ein Zweifel obwalten. Ich bin aber der festen Überzeugung, +daß die Antwort durch rechnende Vernunft allein nicht definitiv gegeben +werden darf: ihr Inhalt muß durch das tiefe Gefühl für ihre Richtigkeit +die Billigung erhalten. Jede unverbotene Tötung eines Dritten muß als +Erlösung mindestens für ihn empfunden werden: sonst verbietet sich ihre +Freigabe von selbst. + +Daraus ergibt sich aber eine Folgerung als unbedingt notwendig: #die +volle Achtung des Lebenswillens aller, auch der kränksten und +gequältesten und nutzlosesten Menschen#. + +Nach Art des den Lebenswillen seines Opfers gewaltsam brechenden +Mörders und Totschlägers kann die Rechtsordnung nie vorzugehen +gestatten.[49] + +Selbstverständlich kann auch gegenüber dem Geistesschwachen, der sich +bei seinem Leben glücklich fühlt, von Freigabe seiner Tötung nie die +Rede sein. + + +III. Die in Betracht kommenden Menschen zerfallen nun, soweit ich zu +sehen vermag, in zwei große Gruppen, zwischen welche sich eine +Mittelgruppe einschiebt. In + +1. #die zufolge Krankheit oder Verwundung unrettbar Verlorenen, die im +vollen Verständnis ihrer Lage den dringenden Wunsch nach Erlösung +besitzen und ihn in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben haben.#[50] + +Die beiden oben erwähnten Privilegirungsgründe treffen hier zusammen. +Ich denke besonders an unheilbare Krebskranke, unrettbare Phthisiker, +an irgendwie und -wo tödlich Verwundete. + +Ganz unnötig scheint mir, daß das Verlangen nach dem Tode aus +unerträglichen Schmerzen entspringt. Die schmerzlose Hoffnungslosigkeit +verdient das gleiche Mitleid. + +Ganz gleichgültig erscheint auch, ob unter anderen Verhältnissen +der Kranke hätte gerettet werden können, falls diese günstigeren +Verhältnisse sich eben nicht beschaffen lassen. »Unrettbar« ist also +nicht in absolutem Sinne, sondern als unrettbar in der konkreten Lage +zu verstehen. Wenn zwei Freunde zusammen in abgelegenster Gegend +eine gefährliche Bergwanderung machen, der eine schwer abstürzt und +beide Beine bricht, der andere aber ihn nicht fortschaffen, auch +menschliche Hilfe nicht errufen oder sonst erlangen kann, so ist eben +der Zerschmetterte unrettbar verloren. Sieht er das ein und erfleht er +vom Freunde den Tod, so wird dieser kaum widerstehen können und wenn +er kein Schwächling ist, selbst auf die Gefahr hin in Strafe genommen +zu werden, auch nicht widerstehen wollen. Auf dem Schlachtfeld ereignen +sich sicher analoge Fälle zur Genüge. Die Menschen vom richtigen und +würdigen Handeln abzuhalten -- dazu ist die Strafe nicht da und dazu +soll ihre Androhung auch nicht verwendet werden! + +Unbedingt notwendige Voraussetzung ist aber nicht nur die Ernstlichkeit +der Einwilligung oder des Verlangens, sondern auch für die beiden +Beteiligten die richtige Erkenntnis und nicht nur die hypochondrische +Annahme des unrettbaren Zustandes und die reife Auffassung dessen, was +die Aufgabe des Lebens für den den Tod Verlangenden bedeutet. + +Die Einwilligung des »Geschäftsunfähigen« (BGB. § 104) genügt regelmäßig +nicht. Aber auch eine große Zahl weiterer »Einwilligungen« wird als +unbeachtlich betrachtet werden müssen. Andererseits gibt es beachtliche +Einwilligungen auch von Minderjährigen noch unter 18 Jahren, ja auch +von Wahnsinnigen. + +Wenn diese Unrettbaren, denen das Leben zur unerträglichen Last +geworden ist, nicht zur Selbsttötung verschreiten, sondern -- was sehr +inkonsequent sein kann, aber doch nicht selten sich ereignen mag -- den +Tod von dritter Hand erflehen, so liegt der Grund zu diesem inneren +Widerspruch vielfach in der physischen Unmöglichkeit der Selbsttötung, +etwa in zu großer Körperschwäche der Kranken, in der Unerreichbarkeit +der Mittel zur Tötung, vielleicht auch darin, daß er überwacht wird +oder am Versuche des Selbstmordes gehindert würde, vielfach aber auch +in reiner Willensschwäche. + +#Ich kann nun vom rechtlichen, dem sozialen, dem sittlichen, dem +religiösen Gesichtspunkt aus schlechterdings keinen Grund finden, die +Tötung solcher den Tod dringend verlangender Unrettbarer nicht an die, +von denen er verlangt wird, freizugeben: ja ich halte diese Freigabe +einfach für eine Pflicht gesetzlichen Mitleids#, wie es sich ja doch +auch in anderen Formen vielfach geltend macht. Über die Art des Vollzugs +wird später das Nötige zu sagen sein. + +Wie steht es aber mit der Rücksichtnahme auf die Gefühle, vielleicht +gar auf starke Interessen der Angehörigen an der Fortdauer dieses +Lebens? Die Frau des Kranken, die ihn schwärmerisch liebt, klammert +sich an sein Leben. Vielleicht erhält er durch Bezug seiner Pension +seine Familie, und diese widerspricht dem Gnadenakt auf das +energischste. + +Mir will jedoch scheinen, #das Mitleid mit dem Unrettbaren muß hier +unbedingt überwiegen#. Seine Seelenqual ihm tragen zu helfen vermag +auch von seinen Geliebten keiner. Nichts kann er für sie tun; täglich +verstrickt er sie in neues Leid, fällt ihnen vielleicht schwer zur +Last; #er# muß entscheiden, ob er dies verlorene Leben noch tragen +kann. Ein Einspruchsrecht, ein Hinderungsrecht der Verwandten kann +nicht anerkannt werden -- immer vorausgesetzt, daß das Verlangen nach +dem Tode ein beachtliches ist.[51] + +2. #Die zweite Gruppe besteht aus den unheilbar Blödsinnigen# -- +einerlei ob sie so geboren oder etwa wie die Paralytiker im letzten +Stadium ihres Leidens so geworden sind. + +#Sie haben weder den Willen zu leben, noch zu sterben. So gibt es +ihrerseits keine beachtliche Einwilligung in die Tötung, andererseits +stößt diese auf keinen Lebenswillen, der gebrochen werden müßte.# Ihr +Leben ist absolut zwecklos, aber sie empfinden es nicht als +unerträglich. Für ihre Angehörigen wie für die Gesellschaft bilden sie +eine furchtbar schwere Belastung. Ihr Tod reißt nicht die geringste +Lücke -- außer vielleicht im Gefühl der Mutter oder der treuen +Pflegerin. Da sie großer Pflege bedürfen, geben sie Anlaß, #daß ein +Menschenberuf entsteht, der darin aufgeht, absolut lebensunwertes Leben +für Jahre und Jahrzehnte zu fristen#. + +Daß darin eine furchtbare Widersinnigkeit, ein Mißbrauch der Lebenskraft +zu ihrer unwürdigen Zwecken, enthalten ist, läßt sich nicht leugnen. + +#Wieder finde ich weder vom rechtlichen, noch vom sozialen, noch vom +sittlichen, noch vom religiösen Standpunkt aus schlechterdings keinen +Grund, die Tötung dieser Menschen, die das furchtbare Gegenbild echter +Menschen bilden und fast in Jedem Entsetzen erwecken, der ihnen +begegnet, freizugeben# -- natürlich nicht an Jedermann! In Zeiten +höherer Sittlichkeit -- der unseren ist aller Heroismus verloren +gegangen -- würde man diese armen Menschen wohl amtlich von sich selbst +erlösen. Wer aber schwänge sich heute in unserer Entnervtheit zum +Bekenntnis dieser Notwendigkeit, also solcher Berechtigung auf? + +Und so wäre heute zu fragen: wem gegenüber darf und soll diese Tötung +freigegeben werden? #Ich würde meinen, zunächst den Angehörigen, die +ihn zu pflegen haben, und deren Leben durch das Dasein des Armen +dauernd so schwer belastet wird, auch wenn der Pflegling in eine +Idiotenanstalt Aufnahme gefunden hat, dann auch ihren Vormündern -- +falls die einen oder die anderen die Freigabe beantragen.# + +Den Vorstehern gerade dieser Anstalten #zur Pflege der Idioten# wird +solch Antragsrecht kaum gegeben werden können. Auch würde ich meinen, +der Mutter, die trotz des Zustandes ihres Kindes sich die Liebe zu ihm +nicht hat nehmen lassen, sei ein Einspruch freizugeben, falls sie die +Pflege selbst übernimmt oder dafür aufkommt. Weitaus am besten würde +der Antrag gestellt, sobald der unheilbare Blödsinn die Feststellung +gefunden hätte.[52] + +3. Ich habe von einer Mittelgruppe gesprochen und finde sie #in den +geistig gesunden Persönlichkeiten, die durch irgendein Ereignis, etwa +sehr schwere, zweifellos tödliche Verwundung, bewußtlos geworden sind, +und die, wenn sie aus ihrer Bewußtlosigkeit noch einmal erwachen +sollten, zu einem namenlosen Elend erwachen würden#. + +Soviel ich weiß, können diese Zustände der Bewußtlosigkeit so lange +dauern, daß von den Voraussetzungen zulässiger Bewirkung der Euthanasie +nicht mehr die Rede sein kann. Aber in den meisten Fällen dieser Gruppe +dürften diese doch vorhanden sein. Dann greift der Grundsatz durch, der +oben s. II S. 14-18 entwickelt worden ist. + +Bezüglich des wohl kleinen Restes ist aber zu bemerken: + +Auch hier fehlt -- wenn auch aus ganz anderem Grunde wie bei den +Idioten -- die mögliche Einwilligung des Unrettbaren in die Tötung. +Wird diese doch eigenmächtig vorgenommen in der Überzeugung, der +Getötete würde, wenn er dazu imstande gewesen wäre, seine Zustimmung +zur Tötung erteilt haben, so läuft der Täter bewußt ein großes Risiko +aus Mitleid mit dem Bewußtlosen, nicht um ihm das Leben zu rauben, +sondern um ihm ein furchtbares Ende zu ersparen. + +Ich glaube nicht, daß sich für diese Gruppe der Tötungen eine +Regelbehandlung aufstellen läßt. Es werden Fälle auftauchen, worin +die Tötung sachlich als durchaus gerechtfertigt erscheint; es kann +sich aber auch ereignen, daß der Täter übereilt gehandelt hat in +der Annahme, das Richtige zu tun. Dann wird er nie vorsätzlich +rechtswidriger, wohl aber eventuell fahrlässiger Tötung schuldig. + +Für die nachträglich als gerechtfertigt anerkannte Tötung sollte +gesetzlich die Möglichkeit eröffnet werden, sie straflos zu lassen. + +#Die Personen also, die für die Freigabe ihrer Tötung allein in Betracht +kommen, sind stets nur die unrettbar Kranken, und zu der Unrettbarkeit +gesellt sich stets das Verlangen des Todes oder die Einwilligung, oder +sie würde sich dazu gesellen, wenn der Kranke nicht in dem kritischen +Zeitpunkt der Bewußtlosigkeit verfallen wäre oder wenn der Kranke je zum +Bewußtsein seines Zustandes hätte gelangen können.# + +Wie schon oben ausgeführt, #ist jede Freigabe der Tötung mit Brechung +des Lebenswillens des zu Tötenden oder des Getöteten ausgeschlossen#. + +Ebenso ausgeschlossen ist die Freigabe der Tötung an #Jedermann# -- ich +will einmal den furchtbaren Ausdruck einer #_proscriptio bona mente_# +gebrauchen. + +Wie die Selbsttötung nur einer einzigen Person freigegeben ist, so kann +die Tötung Unrettbarer nur solchen freigegeben werden, die sie nach +Lage der Dinge zu retten berufen wären, deren Mitleidstat deshalb das +Verständnis aller richtig empfindenden Menschen finden wird. + +Den Kreis dieser Personen gesetzlich bestimmt zu umgrenzen, ist +untunlich. Ob der Antragsteller und der Vollstrecker der Freigabe +im einzelnen Falle dazu gehörten, kann nur für jeden Einzelfall +festgestellt werden. + +Die Angehörigen werden vielfach, aber keineswegs immer dazu gehören. +Der Haß kann auch die Maske des Mitleides annehmen und Kain erschlug +seinen Bruder Abel. + + + + +V. Die Entscheidung über die Freigabe. + + +Es wäre möglich, daß diese Vorschläge der Erweiterung des Gebietes +unverbotener Tötung seis ganz, seis wenigstens in ihrem ersten +Teile[53] theoretische Billigung fänden, daß aber ihre praktische +Undurchführbarkeit gegen sie ins Feld geführt würde.[54] + +Mit gutem Grunde könnte gesagt werden: Voraussetzung der Freigabe +bildet immer der pathologische Zustand dauernder tödlicher Krankheit +oder unrettbares Idiotentum. Dieser Zustand bedarf objektiver +sachverständiger Feststellung, die doch unmöglich in die Hand des +Täters gelegt werden kann. Wäre doch sehr leicht denkbar, daß irgendwer +an dem frühzeitigeren Hinscheiden des Kranken ein großes, vielleicht +gar vermögensrechtliches Interesse hätte, und den behandelnden Arzt zum +tödlichen Eingreifen erfolgreich zu bestimmen suchte, oder daß dieser +von sich aus beschlösse, auf ungenügende Diagnose hin das Schicksal zu +spielen. + +Vergegenwärtigt man sich nun die einschlagenden Fälle (oben s. III, IV +1-3) in ihrer Verschiedenheit, so zeigt sich ein großer Unterschied, +#je nachdem der tödliche Eingriff sich akut notwendig macht, oder +genügende Zeit für die Vorprüfung seiner Voraussetzungen gelassen +ist#. In der zweiten Gruppe (s. III, IV 2 unheilbarer Blödsinn) wird +diese Zeit stets gegeben sein, in der dritten, bei länger dauernder +Bewußtlosigkeit wohl auch manchesmal, in der ersten in einer größeren +Anzahl der Fälle -- ob der überwiegend größeren, bleibt zweifelhaft. +Man wird die Forderung aufstellen müssen, daß wenn es irgend angängig +ist, diese nötige Zeit sorgfältigster Vorprüfung ausgespart, daß aber +auch diese Vorprüfung in möglichst beschleunigtem Verfahren erledigt, +und der Beschluß sofort gefaßt wird. + +Das Verfahren mit obligatorischer Vorprüfung muß, soweit möglich, als +das ausnahmelose betrachtet werden. + +Fragen wir zunächst, wie es zweckmäßig einzurichten wäre, und dann, was +mit den armen Unrettbaren und mit denen wird, deren Mitleid sie erlösen +möchte, wenn die Möglichkeit amtlicher Vorprüfung nicht gegeben ist? + + +1. #Die Freigabe durch eine Staatsbehörde.# + +Da der Staat von heute nie die Initiative zu solchen Tötungen ergreifen +kann, so wird die Initiative + +1. #in der Form des Antrags auf Freigabe bestimmten Antragsberechtigten +zu überweisen sein.# Das kann in der ersten Gruppe der tödlich Kranke +selbst sein, oder sein Arzt, oder jeder andere, den er mit der +Antragstellung betraut hat, insbesondere Einer seiner nächsten +Verwandten. + +2. #Dieser Antrag geht an eine Staatsbehörde. Ihre erste Aufgabe besteht +ganz allein in der Feststellung der Voraussetzungen zur Freigabe:# das +sind die Feststellung unrettbarer Krankheit oder unheilbaren Blödsinns +und eventuell die der Fähigkeit des Kranken zu beachtlicher Einwilligung +in den Fällen der ersten Gruppe. + +Daraus dürfte sich ihre Besetzung ergeben: #ein Arzt für körperliche +Krankheiten, ein Psychiater oder ein zweiter Arzt, der mit den +Geisteskrankheiten vertraut ist#, und ein #Jurist#, der zum Rechten +schaut. Diese hätten allein Stimmrecht. Zweckmäßig wäre, diesen +#Freigebungsausschuß# mit einem Vorsitzenden zu versehen, der die +Verhandlungen leitet, aber kein Stimmrecht besitzt. Denn würde Eine +jener drei Persönlichkeiten mit dem Vorsitz betraut, so würde sie im +Kollegium mächtiger als die beiden anderen, und das wäre nicht +wünschenswert. Zur Freigabe dürfte #Einstimmigkeit# zu erfordern sein. +Der Antragsteller und der behandelnde Arzt des Kranken dürften als +Mitglieder dem Ausschusse nicht angehören. + +Dieser Behörde müßte das Recht des Augenscheins und der Zeugenvernehmung +erteilt werden. + +3. #Der Beschluß selbst dürfte nur aussprechen, daß nach vorgenommener +Prüfung des Zustandes des Kranken er nach den jetzigen Anschauungen der +Wissenschaft als unheilbar erscheint, eventuell daß kein Grund zum +Zweifel an der Beachtlichkeit seiner Einwilligung vorliegt, daß demgemäß +der Tötung des Kranken kein hindernder Grund im Wege steht, und dem +Antragsteller anheimgegeben wird, in sachgemäßester Weise die Erlösung +des Kranken von seinem Übel in die Wege zu leiten.# + +Niemandem darf #ein Recht zur Tötung#, noch viel weniger jemandem #eine +Pflicht zur Tötung# eingeräumt werden -- auch dem Antragsteller nicht. +#Die Ausführungstat muß Ausfluß freien Mitleids mit dem Kranken sein.# +Der Kranke, der seine Einwilligung auf das Feierlichste erklärt hat, +kann sie natürlich jeden Augenblick zurücknehmen, und dadurch die +Voraussetzung der Freigabe und damit sie selbst nachträglich umstürzen. + +Es dürfte sich empfehlen, im Anschluß an den Befund des Einzelfalles +das in diesem Falle geeignetste Mittel der Euthanasie zu bezeichnen. +#Denn unbedingt schmerzlos muß die Erlösung erfolgen, und nur ein +Sachverständiger wäre zur Anwendung des Mittels berechtigt.# + +4. Über den Vollzugsakt wäre dem Freigebungsausschuß #ein sorgfältiges +Protokoll# zuzustellen. + + +2. #Eigenmächtige Tötung eines Unheilbaren unter Annahme der +Voraussetzungen freizugebender Tötung.# + +Dieser ordnungsmäßige Weg ist aber nicht immer gangbar. Vielleicht läßt +sich seine Betretung nicht einmal denken. Vielleicht könnte auch die +Zeit, die er selbst bei größter Beschleunigung kosten würde, den +Unheilbaren unerträglichen Qualen aussetzen. + +Dann steht man vor der Alternative: #entweder mutet man wegen +praktischer Schwierigkeiten dem Unrettbaren mitleidlos die Fortdauer +seiner Qualen bis zum Ende und seinen Angehörigen oder seinem Arzte +trotz ihres Mitleids volle Passivität zu, oder man untersagt diesen +»Beteiligten« nicht, das Risiko zu laufen, sich über die Voraussetzungen +unverbotener Tötung selbst zu vergewissern und auf Befund nach bestem +Gewissen zu handeln#. + +Ich zögere nicht einen Augenblick, mich für die zweite Alternative +auszusprechen. + +Tötet dann jemand einen Unheilbaren, um ihn zu erlösen -- seis mit +seiner Einwilligung, seis in der Annahme, der Kranke würde sie +zweifellos erteilen und sei daran nur durch seine Bewußtlosigkeit +gehindert, -- so müßte m. E. für solchen Täter und seine Gehilfen +gesetzlich die Möglichkeit, sie straflos zu lassen, vorgesehen sein, +und sie würden straflos zu bleiben haben, wenn sich die Voraussetzungen +der Freigabe nachträglich als vorhanden gewesen ergeben würden. + +Dem Täter würde für solche Fälle eine »#Verklarungspflicht#« +aufzuerlegen sein, d. h. eine Pflicht, von seiner Tat sofort nach ihrer +Begehung bei dem Freigabeausschuß Anzeige zu machen. + +Anderenfalls hätte eventuell angemessene Strafe wegen fahrlässiger +Tötung Platz zu greifen, wie sie ja schon das #Preußische Landrecht# +angeordnet hat: der Täter hat ja die Voraussetzungen eine +unverbotenen Tötung zu Unrecht als vorhanden angenommen. Von echtem +Lebensvernichtungsvorsatz ist bei ihm nicht zu sprechen. + +So gäbe es nach unseren Vorschlägen zwei neue Arten unverbotener +Tötungen Dritter: #den Vollzug der ausdrücklich freigegebenen +Tötung und die eigenmächtige Tötung unter richtiger Annahme +der Voraussetzungen der Freigabe im konkreten Fall durch einen +Antragsberechtigten#. + + + + +VI. Das Bedenken der möglicherweise irrtümlichen Freigabe.[55] + + +Bei der zweiten Art trägt der Täter das Risiko des Irrtums und verfällt +bei unverzeihlichem Irrtum sogar der Strafe. + +Ganz besonders schwer würde aber in weiten Volkskreisen eine Tötung auf +Grund irrtümlicher amtlicher Freigabe empfunden werden. Gerade deshalb +wird unseren Vorschlägen unausbleiblich der Einwand entgegengehalten +werden, die Diagnose der Unheilbarkeit sei unsicher, und so könnte die +amtliche Freigabe auch erfolgen zuungunsten eines Menschen, den ein +»Wunder« oder die Kunst der Ärzte doch vielleicht schließlich noch +hätte retten können. Solcher Vorgang sei aber im höchsten Maße anstößig. + +#Die Möglichkeit des Irrtums bei der Freigabebehörde ist trotz der +geforderten Einstimmigkeit unleugbar.# Nur bei den dauernden Idioten +dürfte er fast ausgeschlossen sein. Aber Irrtum ist bei allen +menschlichen Handlungen möglich, und niemand wird die törichte Folgerung +ziehen, daß alle nützlichen und heilsamen Handlungen in Anbetracht +dieses möglichen Defekts zu unterbleiben hätten. Auch der Arzt +außerhalb der Behörde unterliegt dem Irrtum, der sehr üble Folgen +verursachen kann, und niemand wird ihn wegen seiner Fähigkeit zu irren +ausschalten wollen. + +#Das Gute und das Vernünftige müssen geschehen trotz allen +Irrtumsrisikos.# + +Während nun bei Tausenden von Fällen irrigen Handelns der Beweis des +Irrtums nachher bis zur Evidenz zu erbringen ist, dürfte der Beweis für +den angeblichen Irrtum der Freigabebehörde nur sehr schwer zu beschaffen +und kaum über den Grad einer Möglichkeit der Annahme des Überlebens zu +steigern sein. + +Nimmt man aber auch den Irrtum einmal als bewiesen an, so zählt die +Menschheit jetzt ein Leben weniger. Dies Leben hätte vielleicht nach +glücklicher Überwindung der Katastrophe noch sehr kostbar werden können: +meist aber wird es kaum über den mittleren Wert besessen haben. Für die +Angehörigen wiegt natürlich der Verlust sehr schwer. Aber die Menschheit +verliert infolge Irrtums so viele Angehörige, daß einer mehr oder +weniger wirklich kaum in die Wagschale fällt. + +Und wäre denn immer für den aus schwerer Krankheit Geretteten die +Erhaltung ein Segen gewesen? Vielleicht würde er an den Folgen der +schweren Erkrankung doch noch viel gelitten haben; vielleicht hätte ihn +schweres Schicksal später geschlagen; vielleicht hätte er einen sehr +schweren Tod gehabt: jetzt ist er -- allerdings vorzeitig -- aber sanft +entschlafen. + +Sein erhaltbar gewesener Lebensrest darf als ein nicht übertriebener +Kaufpreis für die Erlösung so vieler Unrettbaren von ihren Leiden +betrachtet werden. + +In seiner so wertvollen Abhandlung über den Selbstmord berichtet +#Gaupp# (S. 24) von einem Katatoniker, der sich elf Kugeln in den +Körper geschossen habe, von denen eine ins Gehirn, vier andere im +Schädel geblieben sind. »Nach langem Krankenlager genas er von seinen +Verletzungen, um weiterhin in einen tiefen _stupor_ zu verfallen, aus +dem er blöde erwachte.« + +Ein furchtbares Zeugnis unserer Zeit! Mit Aufwand unendlicher Zeit und +Geduld und Sorge bemühen wir uns um die Erhaltung von Leben negativen +Wertes, auf dessen Erlöschen jeder Vernünftige hoffen muß. #Unser +Mitleiden steigert sich über sein richtiges Maß hinaus bis zur +Grausamkeit. Dem Unheilbaren, der den Tod ersehnt, nicht die Erlösung +durch sanften Tod zu gönnen, das ist kein Mitleid mehr, sondern sein +Gegenteil.#[56] + +Auch bei allen anderen Handlungen des Mitleids ist der Irrtum und +vielleicht ein übles Ende möglich. Wer aber möchte die Anwendung dieses +schönsten Zuges menschlicher Natur durch den Hinweis auf solchen Irrtum +beschränkt sehen? + + + + + II. + + Ärztliche Bemerkungen + + von + + Professor _Dr._ =A. Hoche=, Freiburg i. Br. + + + + +Die in den vorausgehenden rechtlichen Ausführungen besprochenen Punkte +bedürfen nicht alle in gleichem Maße einer Beleuchtung vom #ärztlichen +Standpunkte# aus. Die Frage der rechtlichen #Natur des Selbstmordes# +und der Rechtslage bei der #Tötung der Einwilligenden# soll uns nicht +näher beschäftigen; alles andere aber geht uns #Ärzte# sehr viel an, +durch deren Köpfe #berufsmäßig# die ganze Gedankenreihe strafbarer oder +strafloser Eingriffe in fremdes Leben hindurchläuft. Das Verhältnis +des Arztes zum Töten im allgemeinen bedarf daher einer besonderen +Erörterung. + +Jeder Mensch ist bekanntlich unter gesetzlich näher bestimmten +Umständen zu straflosen Eingriffen in fremde körperliche Existenz +berechtigt (Notwehr, Notstand); beim Arzte wird das Verhältnis zum +fremden Leben in negativer Hinsicht zwar durch das Gesetz bestimmt; +tatsächlich ist aber sein Handeln auf diesem Gebiete ein Ausfluß +seiner besonderen #ärztlichen Sittenlehre#. Es kommt der Allgemeinheit +für gewöhnlich kaum zum Bewußtsein, daß diese ärztliche Sittenlehre +nirgends fixiert ist. Es gibt wohl einzelne Bücher darüber, die aber +den meisten Ärzten unbekannt sind und reine Privatleistungen ihrer +Verfasser darstellen, aber es gibt kein in Paragraphen lebendes +ärztliches Sittengesetz, keine »#moralische Dienstanweisung#«. + +Der junge Arzt geht ohne jede gesetzliche Umschreibung seiner Rechte +und Pflichten gerade in bezug auf die eingreifendsten Punkte in +seine Praxis hinaus. Nicht einmal der Doktoreid der früheren Zeit +mit einigen allgemeinen Bindungen ist mehr vorhanden. Was der +Novize an Anweisung mitbringt, ist das Beispiel seiner Lehrer auf +der Universität, die gelegentlichen Erörterungen, die sich an den +Einzelfall anschlossen, das Lernen in seiner Assistentenzeit, der +Einfluß der allgemeinen ärztlichen Anschauungen in der Literatur und +eigene Schlußfolgerungen, die sich für ihn aus der Eigenart seiner +Aufgabe ergeben. In gewissen Richtungen, aber gerade nicht in den +entscheidenden, besteht eine Festlegung durch Gewerbeordnung, Verträge +mit Krankenkassen u. dgl.; in einiger Entfernung sieht der Arzt einige +Paragraphen des Strafgesetzbuches und die Aufsicht der Standesgenossen +durch das ärztliche Ehrengericht. In allen diesen Punkten handelt +es sich für den Arzt aber meist um eine negative Bindung in bezug +auf das, was er nicht darf, nicht um positive Anweisungen. Was er +darf und soll, ergibt sich als #Ausfluß der Standesanschauungen#, +deren eine Voraussetzung unter allen Umständen die ist, daß der Arzt +verpflichtet ist, nach allgemeinen sittlichen Normen zu handeln; dazu +kommt als Standespflicht die Aufgabe, Kranke zu heilen, Schmerzen zu +beseitigen oder zu lindern, Leben zu erhalten und soviel wie möglich, +zu verlängern. + +Diese allgemeinste Regel ist nicht ohne Ausnahme. Der Arzt ist +praktisch genötigt, #Leben zu vernichten# (Tötung des lebenden Kindes +bei der Geburt im Interesse der Erhaltung der Mutter, Unterbrechung der +Schwangerschaft aus gleichen Gründen). Diese Eingriffe sind nirgends +ausdrücklich erlaubt; sie bleiben nur straflos von dem Gesichtspunkte +aus, daß sie im Interesse der #Sicherung eines höheren Rechtsgutes# +erfolgen und unter den Voraussetzungen, daß ihnen pflichtmäßige +Erwägungen vorausgegangen sind, daß bei der Ausführung die Kunstregeln +beachtet wurden, und daß die notwendige Verständigung mit dem Patienten +oder seinem gesetzlichen Vertreter oder den Angehörigen stattgefunden +hat. + +Auch die Akte der #Körperverletzung#, wie sie der Chirurg berufsmäßig +und spezialistisch vornimmt, sind nirgends ausdrücklich erlaubt. Sie +bleiben nur straflos, wenn in bezug auf Prüfung der Notwendigkeit und +Sorgfalt der Ausführung die Kunstregeln beachtet wurden. Dabei wird +bei allen operativen Eingriffen stillschweigend auf einen #gewissen +Prozentsatz von tödlichen Ausgängen gerechnet#, deren Herabdrückung auf +das Mindestmaß das heißeste Bemühen der ärztlichen Kunst ist, die aber +niemals ganz ausbleiben können, wiederum also Fälle, in denen infolge +ärztlicher Einwirkung Menschenleben vernichtet werden. Unser sittliches +Gefühl hat sich hiermit völlig abgefunden. Das höhere Rechtsgut der +Wiederherstellung einer Mehrzahl macht das Opfer einer Minderzahl +notwendig, wobei im Einzelfalle die Sicherung in der Notwendigkeit der +vorausgehenden Beschaffung der Einwilligung des Kranken oder seines +gesetzlichen Vertreters zum Eingriff gegeben ist, deren Voraussetzung +in der Regel ist, daß ihm der Arzt nach bestem Wissen den #Grad der +Wahrscheinlichkeit# der Wiederherstellung und auch der Lebensgefährdung +auseinandergesetzt hat. + +Auch außerhalb der oben genannten Arten von Fragen steht der Arzt +häufig vor dem Problem eines Eingreifens in das Leben in sittlich +zweifelhafter Situation. + +Von Angehörigen wird in Fällen #unheilbarer Krankheit# oder unheilbarer +geistiger Defektzustände nicht so selten der Wunsch geäußert, »daß es +bald zu Ende sein möchte«. + +Vor kurzem erst haben mich Angehörige einer in schwerer Bewußtlosigkeit +liegenden Selbstmörderin, die das »schwarze Schaf« der Familie +war, ersucht, doch ja nichts zur Wiederbelebung zu tun. Es kommt +auch vor, daß die Familie im Affekt sich dazu versteigt, dem Arzte +Vorwürfe zu machen, wenn er die aktive Verkürzung eines verlorenen +evtl. schmerzensreichen Lebens ablehnt. Trotzdem ist von diesen +gefühlsmäßigen Anwandlungen bis zu dem Entschlusse zur Tötung oder auch +nur zu ausdrücklicher Einwilligung von seiten der Familie ein großer +Schritt; wie die Menschen nun einmal sind, würde der Arzt, der heute +selbst auf dringenden Wunsch der Angehörigen ein Leben verkürzte, in +keiner Weise später vor den heftigsten Vorwürfen oder auch vor einer +Strafanzeige sicher sein. + +Der Arzt kann gelegentlich auch in die Versuchung kommen, unter +ganz bestimmten Umständen aus #wissenschaftlichem Interesse# in ein +Menschenleben einzugreifen. Ich entsinne mich einer solchen Versuchung, +die ich schließlich siegreich bestanden habe, aus meiner ersten +Assistentenzeit. Ein Kind mit einer seltenen und wissenschaftlich +interessanten Hirnerkrankung lag im Sterben, und der Zustand war +so, daß mit Sicherheit im Laufe der nächsten 24 Stunden das Ende zu +erwarten war. Wenn das Kind #im Krankenhause# starb, waren wir in der +Lage, durch die Autopsie den erwünschten Einblick in den Befund zu +erhalten. Nun erschien der Vater mit dem dringenden Verlangen, das Kind +mit nach Hause zu nehmen; damit ging uns die Möglichkeit der Sektion +verloren, die uns sicher war, wenn der Tod #vor# der Abholung eintrat. +Es wäre ein Leichtes gewesen und hätte in keiner Weise festgestellt +werden können, wenn ich damals durch eine Morphiumeinspritzung den so +wie so mit absoluter Sicherheit nahen Tod um einige Stunden #verfrüht# +hätte. Ich habe schließlich doch nichts getan, weil #mein persönlicher +Wunsch# nach wissenschaftlicher Erkenntnis mir kein genügend +schwerwiegendes Rechtsgut sein durfte gegenüber der ärztlichen Pflicht, +keine Lebensverkürzung vorzunehmen. + +Wie man sich in einem solchen Falle zu entscheiden hätte, wenn etwa +bei den geschilderten Umständen der Gewinn einer einschneidenden +Einsicht mit der #Wirkung späterer Rettung zahlreicher Menschenleben# +zu erwarten gewesen wäre, das wäre eine neue Frage, die von einem +höheren Standpunkte aus mit Ja zu beantworten wäre. + +In anderer Form streift das innere Dilemma den Arzt nicht so selten, +wenn er vor der Frage steht, ob er durch #passives Geschehenlassen#, +durch Unterlassen der entsprechenden Eingriffe, dem Tode freie +Bahn öffnen soll in Fällen, in denen Kranke freiwillig das Leben +zu verlassen wünschen und sich selbst in irgendeiner Form, auf dem +Wege des Selbsttötungsversuches, in einen schwer gefährdeten Zustand +versetzt haben. + +Die Versuchung, in solchen Fällen dem Schicksal seinen Lauf zu lassen, +ist dann besonders groß, wenn es sich etwa um unheilbare Geisteskranke +handelt, bei denen der Tod das #in jedem Falle# Vorzuziehende ist. + +(Selbstverständlich kann diese ganze Fragestellung dann nicht +auftauchen, wenn es sich bei dem Kranken, wie etwa bei einer einfachen +heilbaren Depression, um einen #vorübergehenden Schätzungsirrtum# in +der Bewertung der zum Tode drängenden Motive gehandelt hat.) + +Die kurze Aufzählung dieser Fälle, bei denen ich insgesamt aus eigener +Erfahrung sprechen kann, zeigt, wie ungeheuer kompliziert schon im +täglichen Leben sich für den Arzt die Abwägung zwischen den starren +Grundsätzen der ärztlichen Norm und den Forderungen einer höheren +Auffassung der Lebenswerte gestalten kann. Der Arzt hat kein absolutes, +sondern nur ein relatives, unter neuen Umständen veränderliches, neu +zu prüfendes Verhältnis zu der #grundsätzlich# anzuerkennenden Aufgabe +der Erhaltung fremden Lebens unter allen Umständen. Die ärztliche +Sittenlehre ist nicht als ein ewig gleichbleibendes Gebilde anzusehen. +Die historische Entwicklung zeigt uns in dieser Hinsicht genügend +deutliche Wandlungen. Von dem Augenblicke an, in dem z. B. die Tötung +Unheilbarer oder die Beseitigung geistig Toter nicht nur als nicht +strafbar, sondern als ein für die allgemeine Wohlfahrt wünschenswertes +Ziel erkannt und allgemein anerkannt wäre, würden in der ärztlichen +Sittenlehre jedenfalls keine ausschließenden Gegengründe zu finden sein. + +Die Ärzte würden es z. B. zweifellos als eine Entlastung ihres +Gewissens empfinden, wenn sie in ihrem Handeln an #Sterbebetten# nicht +mehr von dem #kategorischen Gebote# der unbedingten Lebensverlängerung +eingeengt und bedrückt würden, ein Gebot, zu dem ich mich auch -- _de +lege lata_ -- in meiner oben (S. 35) zitierten Äußerung bekannt habe; +ich würde gern jenen Satz dahin abändern dürfen: »es #war früher# +eine unerläßliche Forderung ...« Tatsächlich bedeuten die von Ärzten +(oder auf ihre Anweisung vom Pflegepersonal und von Angehörigen) +vorgenommenen lebensverlängernden Eingriffe an Sterbenden für +denjenigen, dem sie gelten und für den sie ein Gut darstellen sollen, +vielfach ein Übel, eine Belästigung, eine Quälerei, in gleicher +Weise wie für den gesunden, müden Einschlafenden die Störung durch +immer wiederkehrende Weckreize; es liegt ihnen bei Laien in der weit +überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine falsche Vorstellung von dem +#inneren Zustande des Sterbenden# zugrunde, dessen Bewußtsein entweder +in heilsamer Weise verdunkelt ist, oder der nach langer Zermürbung +durch Schmerzen und sonstiges Ungemach seiner Krankheit nur noch den +Wunsch nach Ruhe und Schlafen hat und es sicherlich niemandem Dank +weiß, der sein immer tieferes Versinken in die Bewußtlosigkeit hindert +und aufhält; er ist ja gar nicht mehr imstande, die gute Absicht hinter +den störenden Pflegeeingriffen zu erkennen. + +Das an sich anzuerkennende Prinzip der ärztlichen Pflicht zu +möglichster Lebensverlängerung wird, auf die Spitze getrieben, zum +Unsinn; »Wohltat wird zur Plage«. + + * * * * * + +Den Hauptgegenstand meiner ärztlichen Stellungnahme zu den rechtlichen +Ausführungen soll die Beantwortung der oben Seite 28 formulierten +#Frage# bilden: »#Gibt es Menschenleben, die so stark die Eigenschaft +des Rechtsguts eingebüßt haben, daß ihre Fortdauer für die Lebensträger +wie für die Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat?#« + +Diese Frage ist im #allgemeinen# zunächst mit Bestimmtheit zu bejahen; +im einzelnen ist dazu folgendes zu sagen. Die im juristischen Teile +vollzogene Aufstellung der #zwei Gruppen# von hierhergehörigen +Fällen entspricht den tatsächlichen Verhältnissen; der gemeinsame +Gesichtspunkt des nicht mehr vorhandenen Lebenswertes faßt aber sehr +Verschiedenartiges zusammen; bei der ersten Gruppe der durch Krankheit +oder Verwundung unrettbar Verlorenen wird nicht immer der subjektive +und der objektive Lebenswert gleichmäßig aufgehoben sein, während +bei der zweiten, auch zahlenmäßig größeren Gruppe der #unheilbar +Blödsinnigen#, die Fortdauer des Lebens weder für die Gesellschaft noch +für die Lebensträger selbst irgendwelchen Wert besitzt. + +Zustände endgültigen unheilbaren Blödsinns oder wie wir in +freundlicherer Formulierung sagen wollen: #Zustände geistigen Todes# +sind für den Arzt, insbesondere für den Irrenarzt und Nervenarzt etwas +recht Häufiges. + +Man trennt sie zweckmäßigerweise in #zwei# große Gruppen: + +1. in diejenigen Fälle, bei denen der geistige Tod im #späteren +Verlaufe des Lebens nach vorausgehenden Zeiten geistiger +Vollwertigkeit, oder wenigstens Durchschnittlichkeit erworben# wird; + +2. in diejenigen, die auf Grund #angeborener# oder in #frühester +Kindheit# einsetzender Gehirnveränderungen entstehen. + +Für die nicht ärztlichen Leser sei erwähnt, daß in der ersten +Gruppe Zustände geistigen Todes erreicht werden: bei den +#Greisenveränderungen# des Gehirns, dann bei der sogenannten +#Hirnerweichung# der Laien, der _Dementia paralytica_, weiter auf +Grund #arteriosklerotischer Veränderungen# im Gehirn und endlich bei +der großen Gruppe der #jugendlichen Verblödungsprozesse# (_Dementia +praecox_), von denen aber nur ein gewisser Prozentsatz die höchsten +Grade geistiger Verödung erreicht. + +Bei der zweiten Gruppe handelt es sich entweder um grobe #Mißbildungen# +des Gehirns, Fehlen einzelner Teile (in größerem oder geringerem +Umfange), um #Hemmungen# der Entwicklung während der Existenz im +Mutterleib, die auch in die ersten Lebensjahre hinein weiter wirken +können, oder um #Krankheitsvorgänge# der ersten Lebenszeit, die bei +einem an sich normal angelegten Hirnorgan die Entwicklung sistieren; +(häufig sind damit epileptische Anfälle oder andere motorische +Reizerscheinungen verbunden). + +Bei beiden Gruppen #können# gleichhohe Grade der geistigen Öde +vorhanden sein. Für unsere Zwecke aber ist doch ein Unterschied zu +beachten, ein Unterschied in dem Zustande des geistigen Inventars, +der vergleichsweise derselbe ist, wie zwischen einem regellos +herumliegenden Haufen von Steinen, an die noch keine bildende Hand +gerührt hat, und den Steintrümmern eines zusammengestürzten Gebäudes. +Der Sachverständige vermag in der Regel, auch ohne Kenntnis der +Vorgeschichte eines geistig toten Menschen und ohne körperliche +Untersuchung, aus der Art des geistigen Defektbildes die Unterscheidung +der früh und der spät erworbenen Zustände zu machen. + +Auch in den Beziehungen der zwei verschiedenen Arten geistig Toter +zur Umwelt ist ein wesentlicher Unterschied für unsere Betrachtung +vorhanden. Bei den ganz früh erworbenen hat #niemals# ein geistiger +Rapport mit der Umgebung bestanden; bei den spät erworbenen ist dies +vielleicht im reichsten Maße der Fall gewesen. Die Umgebung, die +Angehörigen und Freunde haben deswegen zu diesen letzteren subjektiv +ein ganz anderes Verhältnis; geistig Tote dieser Art können einen ganz +anderen »#Affektionswert#« erworben haben; ihnen gegenüber bestehen +Gefühle der Pietät, der Dankbarkeit; zahlreiche, vielleicht stark +gefühlsbetonte Erinnerungen verknüpfen sich mit ihrem Bilde, und alles +dieses geschieht auch dann noch, wenn die Empfindungen der gesunden +Umgebung bei dem Kranken keinerlei Widerhall mehr finden. + +Aus diesem Grunde wird für die Frage der etwaigen Vernichtung nicht +lebenswerter Leben aus der Reihe der geistig Toten, je nachdem sie +der einen oder anderen Kategorie angehören, ein verschiedener Maßstab +anzuwenden sein. + +Auch in bezug auf die #wirtschaftliche# und #moralische Belastung# +der Umgebung, der Anstalten, des Staates usw. bedeuten die geistig +Toten keineswegs immer das gleiche. Die geringste Belastung in dieser +Richtung wird durch die Fälle von Hirnerweichung der einen oder anderen +Art gegeben, die von dem Momente an, in welchem von geistigem völligem +Tode gesprochen werden kann, in der Regel nur noch eine Lebensspanne +von #wenigen Jahren# (höchstens) vor sich haben. Einen ein wenig +weiteren Spielraum finden wir bei den Fällen von #Greisenblödsinn#. +Die durch die #jugendlichen Prozesse# geistig Verödeten können unter +Umständen in diesem Zustande noch 20 oder 30 Jahre leben, während bei +den Fällen von #Vollidiotie# auf Grund allerfrühester Veränderungen +eine Lebensdauer und damit die Notwendigkeit fremder Fürsorge von #zwei +Menschenaltern# und darüber erwachsen kann. + +In wirtschaftlicher Beziehung würden also diese #Vollidioten#, ebenso +wie sie auch am ehesten alle Voraussetzungen des vollständigen +geistigen Todes erfüllen, gleichzeitig diejenigen sein, #deren Existenz +am schwersten auf der Allgemeinheit lastet#. + +Diese Belastung ist zum Teil finanzieller Art und berechenbar an der +Hand der Aufstellung der Jahresbilanzen der Anstalten. Ich habe es mir +angelegen sein lassen, durch eine Rundfrage bei sämtlichen deutschen +in Frage kommenden Anstalten mir hierüber brauchbares Material zu +verschaffen. Es ergibt sich daraus, daß der durchschnittliche Aufwand +pro Kopf und Jahr für die Pflege der Idioten bisher[57] 1300 M. betrug. +Wenn wir die Zahl der in Deutschland zurzeit gleichzeitig vorhandenen, +in Anstaltspflege[58] befindlichen Idioten zusammenrechnen, so kommen +wir schätzungsweise etwa auf eine Gesamtzahl von 20-30000. Nehmen wir +für den Einzelfall eine durchschnittliche Lebensdauer von 50 Jahren +an, so ist leicht zu ermessen, welches #ungeheure Kapital# in Form von +Nahrungsmitteln, Kleidung und Heizung, dem Nationalvermögen für einen +unproduktiven Zweck entzogen wird. + +Dabei ist hiermit noch keineswegs die wirkliche Belastung ausgedrückt. + +Die Anstalten, die der Idiotenpflege dienen, werden anderen Zwecken +entzogen; soweit es sich um Privatanstalten handelt, muß die Verzinsung +berechnet werden; ein Pflegepersonal von vielen tausend Köpfen wird für +diese gänzlich unfruchtbare Aufgabe festgelegt und fördernder Arbeit +entzogen; es ist eine peinliche Vorstellung, daß ganze Generationen +von Pflegern neben diesen leeren Menschenhülsen dahinaltern, von denen +nicht wenige 70 Jahre und älter werden. + +Die Frage, ob der für diese Kategorien von Ballastexistenzen notwendige +Aufwand nach allen Richtungen hin gerechtfertigt sei, war in den +verflossenen Zeiten des Wohlstandes nicht dringend; jetzt ist es anders +geworden, und wir müssen uns ernstlich mit ihr beschäftigen. Unsere +Lage ist wie die der Teilnehmer an einer schwierigen Expedition, bei +welcher die größtmögliche Leistungsfähigkeit Aller die unerläßliche +#Voraussetzung# für das Gelingen der Unternehmung bedeutet, und bei der +kein Platz ist für halbe, Viertels- und Achtels-Kräfte. Unsere deutsche +Aufgabe wird für lange Zeit sein: eine bis zum höchsten gesteigerte +Zusammenfassung aller Möglichkeiten, ein Freimachen jeder verfügbaren +Leistungsfähigkeit für fördernde Zwecke. Der Erfüllung dieser Aufgabe +steht das moderne Bestreben entgegen, möglichst auch die Schwächlinge +aller Sorten zu #erhalten#, allen, auch den zwar nicht geistig toten, +aber doch ihrer Organisation nach minderwertigen Elementen Pflege +und Schutz angedeihen zu lassen -- Bemühungen, die dadurch ihre +besondere Tragweite erhalten, daß es bisher nicht möglich gewesen, +auch nicht im Ernste versucht worden ist, diese Defektmenschen von der +#Fortpflanzung# auszuschließen. + +Die ungeheure Schwierigkeit jedes Versuches, #diesen# Dingen +irgendwie auf gesetzgeberischem Wege beizukommen, wird noch lange +bestehen, und auch der Gedanke, durch Freigabe der Vernichtung +völlig wertloser, geistig Toter eine Entlastung für unsere nationale +Überbürdung herbeizuführen, wird zunächst und vielleicht noch für +weite Zeitstrecken lebhaftem, vorwiegend gefühlsmäßig vermitteltem +Widerspruch begegnen, der seine Stärke aus sehr verschiedenen Quellen +beziehen wird (Abneigung gegen das Neue, Ungewohnte, religiöse +Bedenken, sentimentale Empfindungen usw.). In einer auf Erreichung +möglichst greifbarer Ergebnisse gerichteten Untersuchung, wie der +vorliegenden, soll daher dieser Punkt zunächst in der Form der +theoretischen Erörterung der Möglichkeiten und Bedingungen, nicht aber +in der des »Antrags« behandelt werden. + +Bei allen Zuständen der Wertlosigkeit infolge geistigen Todes findet +sich ein Widerspruch zwischen ihrem subjektiven Rechte auf Existenz und +der objektiven Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit. + +Die Art der Lösung dieses Konfliktes war bisher der Maßstab für den +Grad der in den einzelnen Menschheitsperioden und in den einzelnen +Bezirken dieses Erdballs erreichten Humanität, zu deren heutigem Niveau +ein langer mühsamer Entwicklungsgang über die Jahrtausende hin, zum +Teil unter wesentlicher Mitwirkung christlicher Vorstellungsreihen, +geführt hat. + +Von dem Standpunkte einer #höheren# staatlichen Sittlichkeit aus +gesehen kann nicht wohl bezweifelt werden, daß in dem Streben nach +#unbedingter# Erhaltung lebensunwerter Leben Übertreibungen geübt +worden sind. Wir haben es, von fremden Gesichtspunkten aus, verlernt, +in dieser Beziehung den staatlichen Organismus im selben Sinne wie ein +Ganzes mit eigenen Gesetzen und Rechten zu betrachten, wie ihn etwa +ein in sich geschlossener menschlicher Organismus darstellt, der, wie +wir Ärzte wissen, im Interesse der Wohlfahrt des Ganzen auch einzelne +wertlos gewordene oder schädliche Teile oder Teilchen preisgibt und +abstößt. + +Ein Überblick über die oben aufgestellte Reihe der Ballastexistenzen +und ein kurzes Nachdenken zeigt, daß die Mehrzahl davon für die Frage +einer bewußten Abstoßung, d. h. #Beseitigung# nicht in Betracht kommt. +Wir werden auch in den Zeiten der Not, denen wir entgegengehen, nie +aufhören wollen, körperlich Defekte und Sieche zu pflegen, solange sie +nicht geistig tot sind; wir werden nie aufhören, körperlich und geistig +Erkrankte bis zum Äußersten zu behandeln, solange noch irgendeine +Aussicht auf Änderung ihres Zustandes zum Guten vorhanden ist; aber +wir werden vielleicht eines Tages zu der Auffassung heranreifen, daß +#die Beseitigung der geistig völlig Toten kein Verbrechen, keine +unmoralische Handlung, keine gefühlsmäßige Rohheit, sondern einen +erlaubten nützlichen Akt darstellt#. + +Hier interessiert uns nun zunächst die Frage, #welche Eigenschaften und +Wirkungen# den Zuständen geistigen Todes zukommen. In #äußerlicher# +Beziehung ist ohne weiteres erkennbar: der #Fremdkörpercharakter# +der geistig Toten im Gefüge der menschlichen Gesellschaft, das +#Fehlen irgendwelcher produktiver Leistungen#, ein Zustand #völliger +Hilflosigkeit# mit der #Notwendigkeit der Versorgung durch# Dritte. + +In bezug auf den #inneren Zustand# würde zum Begriff des geistigen +Todes gehören, daß nach der Art der Hirnbeschaffenheit klare +Vorstellungen, Gefühle oder Willensregungen nicht entstehen können, daß +keine Möglichkeit der Erweckung eines Weltbildes im Bewußtsein besteht, +und daß keine Gefühlsbeziehungen zur Umwelt von den geistig Toten +ausgehen können, (wenn sie auch natürlich Gegenstand der Zuneigung von +seiten Dritter sein mögen). + +Das Wesentlichste aber ist das Fehlen der Möglichkeit, sich der eigenen +Persönlichkeit bewußt zu werden, #das Fehlen des Selbstbewußtseins#. +Die geistig Toten stehen auf einem #intellektuellen# Niveau, das wir +erst tief unten in der Tierreihe wieder finden, und auch die +Gefühlsregungen erheben sich nicht über die Linie elementarster, an +das animalische Leben gebundener Vorgänge. + +Ein geistig Toter ist somit auch nicht imstande, innerlich einen +#subjektiven Anspruch auf Leben# erheben zu können, ebensowenig wie er +irgendwelcher anderer geistiger Prozesse fähig wäre. + +Dieses letztere Moment ist nur scheinbar unwesentlich; in Wirklichkeit +hat es seine Bedeutung in dem Sinne, daß die Beseitigung eines geistig +Toten einer sonstigen Tötung #nicht# gleichzusetzen ist. Schon rein +juristisch bedeutet die Vernichtung eines Menschenlebens keineswegs +immer dasselbe. + +Die Unterschiede liegen nicht nur in den Motiven des Tötenden, (je +nachdem: Mord, Totschlag, Fahrlässigkeit, Notwehr, Zweikampf usw.), +sondern auch in dem Verhältnis des Getöteten zu seinem Anspruch auf +Leben. Während die vorsätzliche überlegte Tötung gegen den Willen eines +Menschen die Todesstrafe nach sich zieht, wird die Tötung auf Verlangen +nur mit ein paar Jahren Gefängnis geahndet. Der Akt des Eingreifens in +fremdes Leben ist dabei jedesmal derselbe. Die Tötung auf Verlangen +wird dabei im Zweifelsfalle eher noch eine kühlere, planmäßigere, +reiflicher überlegte Handlung bedeuten, als der Mord, und doch wird +sie unter anderem darum so viel milder aufgefaßt, weil der zu Tötende +sich seines subjektiven Anspruches auf das Leben begeben hat, und im +Gegenteil sein Recht auf den Tod geltend macht. + +(An dieser Betrachtung ändert sich dadurch nichts, daß es auch +heilbare Geisteskranke gibt, die keinen subjektiven Anspruch auf Leben, +im Gegenteil sogar energischen Anspruch auf die Vernichtung machen, die +aber, weil es sich um krankhafte Motive episodischer Art handelt, in +ihrem Wollen überhaupt keine Berücksichtigung verdienen; diese Fälle +sind übrigens von dem Zustande des geistigen Todes weit entfernt.) + +Im Falle der Tötung eines geistig Toten, der nach Lage der Dinge, +vermöge seines Hirnzustandes, nicht imstande ist, subjektiven Anspruch +auf irgend etwas, u. a. also auch auf das Leben zu erheben, wird somit +auch kein subjektiver Anspruch verletzt. + +Es ergibt sich aus dem, was über den inneren Zustand der geistig Toten +zu sagen war, auch ohne weiteres, daß es falsch ist, ihnen gegenüber +den Gesichtspunkt des #Mitleids# geltend zu machen; es liegt dem +Mitleid mit den lebensunwerten Leben der unausrottbare Denkfehler oder +besser Denkmangel zugrunde, vermöge dessen die Mehrzahl der Menschen in +fremde lebende Gebilde hinein ihr eigenes Denken und Fühlen projiziert, +ein Irrtum, der auch eine der Quellen der #Auswüchse# des Tierkultus +beim europäischen Menschen darstellt. »Mitleid« ist den geistig +Toten gegenüber im Leben und im Sterbensfall die an letzter Stelle +angebrachte Gefühlsregung; wo kein Leiden ist, ist auch kein mit-Leiden. + +Trotz alledem wird in dieser neuen Frage nur ein ganz langsam sich +entwickelnder Prozeß der Umstellung und Neueinstellung möglich sein. +Das Bewußtsein der Bedeutungslosigkeit der Einzelexistenz, gemessen an +den Interessen des Ganzen, das Gefühl einer absoluten Verpflichtung +zur Zusammenraffung aller verfügbaren Kräfte unter Abstoßung aller +unnötigen Aufgaben, das Gefühl, höchst verantwortlicher Teilnehmer +einer schweren und leidensvollen Unternehmung zu sein, wird in viel +höherem Maße, als heute, Allgemeinbesitz werden müssen, ehe die +hier ausgesprochenen Anschauungen volle Anerkennung finden können. +Die Menschen sind im allgemeinen großer und starker Gefühle nur +ausnahmsweise und immer nur für kurze Zeit fähig; deswegen machen +besondere Einzelbetätigungen in dieser Richtung einen so großen +Eindruck. Wir lesen mit tragischem Mitgefühl in #Greelys# Polarbericht, +wie er genötigt ist, um die Lebenswahrscheinlichkeit der Teilnehmer zu +erhöhen, einen der Genossen, der sich an die Rationierung nicht hielt +und durch unerlaubtes Essen eine Gefahr für alle wurde, von hinten +erschießen zu lassen, da er ihnen allen an Körperkräften überlegen +geworden war; ein berechtigtes Mitleid überkommt uns, wenn wir lesen, +wie Kapt. Scott und seine Begleiter auf der Heimkehr vom Südpol im +Interesse des Lebens der Übrigen schweigend das Opfer annahmen, daß +ein Teilnehmer freiwillig das Zelt verließ, um draußen im Schnee zu +erfrieren. + +Ein kleiner Teil solcher heroischen Seelenstimmungen müßte uns +beschieden sein, ehe wir an die Verwirklichung der hier theoretisch +erörterten Möglichkeiten herantreten können. + + * * * * * + +Sache der ärztlichen Beurteilung ist schließlich alles, was sich in dem +Zusammenhange unserer Darstellung auf die Notwendigkeit #technischer +Sicherungen# gegen irrtümliches oder mißbräuchliches Vorgehen bezieht. + +Zunächst wird selbstverständlich die Idee auftauchen, daß die +Verwirklichung der hier ausgesprochenen Gedanken #kriminellen +Mißbräuchen# die Türe öffnen könnte. Vermöge des ständig wachen +Mißtrauens, das der normale Staatsbürger vielfach gesetzgeberischen +Dingen entgegenbringt, die irgendwie in seine private Existenz +eingreifen, werden auch hier Möglichkeiten gewittert und ins Feld +geführt werden. Es liegt dem dieselbe Richtung des Fühlens und +Denkens zugrunde, die mühelos dazu kommt, anzunehmen, daß es für +Wohlhabende eine Kleinigkeit sei, sich vermöge ärztlicher Atteste in +Straffällen ihre Unzurechnungsfähigkeit bekunden zu lassen, die es dem +Laien durchaus glaubhaft und wahrscheinlich macht, daß fortwährend +Internierungen geistig Gesunder und Entmündigungen aus gewinnsüchtigen +Motiven der Angehörigen erfolgen, Anschauungen, die sich sogar zu der +gesetzgeberischen praktischen Unzweckmäßigkeit verdichtet haben, daß in +der Entmündigungsfrage das Antragsrecht des Staatsanwaltes seinerzeit +eingeschränkt worden ist (bei Trunksucht). + +Die #Sicherung# gegen solche Auffassungen würde in einer sorgfältig zu +behandelnden #Technik# zu schaffen sein. + +In dieser Beziehung steht zunächst zur Erörterung, ob die Auswahl +der Fälle, die für die Lebensträger selbst und für die Gesellschaft +#endgültig# wertlos geworden sind, mit solcher Sicherheit getroffen +werden kann, daß Fehlgriffe und Irrtümer #ausgeschlossen# sind. + +Es kann dies nur eines Laien Sorge sein. Für den Arzt besteht nicht der +geringste Zweifel, daß diese Auswahl mit hundertprozentiger Sicherheit +zu treffen ist, also mit einem ganz anderen Maße von Sicherheit, als +etwa bei hinzurichtenden Verbrechern die Frage, ob sie geistig gesund, +oder geistig krank sind, entschieden werden kann. + +Für den Arzt bestehen zahlreiche wissenschaftliche, keiner Diskussion +mehr unterworfene Kriterien, aus denen die #Unmöglichkeit der +Besserung# eines geistig Toten erkannt werden kann, um so mehr, als für +unsere ganze Fragestellung in vorderster Linie die von frühester Jugend +an bestehenden Zustände geistigen Todes in Betracht kommen. + +Natürlich wird kein Arzt schon bei einem Kinde im zweiten oder dritten +Lebensjahr die Sicherheit dauernden geistigen Todes behaupten wollen. +Es kommt aber #noch in der Kindheit# der Moment, in dem auch diese +Zukunftsbestimmung zweifelsfrei getroffen werden kann. + +Es ist in dem juristischen Teil dieser Schrift schon die Art der +Zusammensetzung einer zur genauesten Prüfung der Lage berufenen +#Kommission# besprochen worden. Auch ich bin überzeugt, daß trotz des +Beiklanges von Fruchtlosigkeit, den wir bei der Erwähnung des Wortes +»Kommission« innerlich hören, eine derartige Einrichtung notwendig sein +würde. Die Erörterung der Einzelheiten halte ich für weniger dringend, +als das Bekenntnis dazu, daß selbstverständlich die Voraussetzung für +die Verwirklichung dieser Gedankengänge die #Schaffung aller denkbaren +Garantien# nach jeder Richtung sein muß. + + * * * * * + +Von #Goethe# stammt das Bild des Entwicklungsganges wichtiger +Menschheitsfragen, den er sich in Spiralform versinnlicht. Die +Achse dieses Bildes ist die Tatsache, daß eine etwa an einem Stamme +emporlaufende Spirallinie in gewissen Abständen immer wieder auf +#derselben Seite# des Stammes ankommt und vorüberführt, aber #jedesmal +ein Stockwerk höher#. + +Dieses Bild wird sich später einmal auch in dieser unserer Kulturfrage +erkennen lassen. Es gab eine Zeit, die wir jetzt als barbarisch +betrachten, in der die Beseitigung der lebensunfähig Geborenen oder +Gewordenen selbstverständlich war; dann kam die jetzt noch laufende +Phase, in welcher schließlich die Erhaltung #jeder# noch so wertlosen +Existenz als höchste sittliche Forderung galt; eine neue Zeit wird +kommen, die von dem Standpunkte einer höheren Sittlichkeit aus +aufhören wird, die Forderungen eines überspannten Humanitätsbegriffes +und einer Überschätzung des Wertes der Existenz schlechthin mit +schweren Opfern dauernd in die Tat umzusetzen. Ich weiß, daß diese +Ausführungen heute keineswegs überall schon Zustimmung oder auch nur +Verständnis finden werden; dieser Gesichtspunkt darf Denjenigen nicht +zum Schweigen veranlassen, der nach mehr als einem Menschenalter +ärztlichen Menschendienstes das Recht beanspruchen kann, in allgemeinen +Menschheitsfragen gehört zu werden. + + + + +G. Pätzsche Buchdr. Lippert & Co. G. m. b. H., Naumburg a. d. S. + + + + +FUSSNOTEN: + + + [1] #Jost#, Das Recht auf den Tod. Göttingen 1895, S. 1. + + [2] In der Sprache der Stoa sagt #Seneca#: _Licet eo reverti, unde + venisti. Ep. LXX._ + + [3] Vgl. #Montesquieu# in seiner wundervollen _Lettre LXXVI_ seiner + _Lettres Persanes_: _Dieu, différent de tous les bienfaiteurs, + veut il me condamner à recevoir de grâces qui m'accablent?_ Gut + auch #Jost# a. a. O. S. 36. + + [4] #Friedrichs# II. Reskript v. 6. Dez. 1751 hat in Deutschland + zuerst die Strafe des Selbstmordes aufgehoben. + + [5] S. bes. #Feuerbach#, Lehrb. § 241; #Heffter#, Lehrb. § 227; + #Lion#, Goltd. Arch. VI S. 458; #Schütze#, Nothwend. Theilnahme, + S. 288 ff. + + [6] So natürlich #Jarcke#, Handbuch I S. 108. #Hepp#, Versuche, + S. 124 ff., versteigt sich dazu, den Selbstmord als »moralische + Schändlichkeit«, ja vom christlichen Standpunkte aus »als eines + der größten und abscheulichsten Verbrechen« zu bezeichnen. Vgl. + #Lion#, GA. VI S. 459. -- Auch #Berner#, Lehrbuch, S. 93, äußert + einen wahren Abscheu »vor dieser gottlosen Tat«, tritt aber für + ihre Straflosigkeit ein. -- Ebenso noch in ganz junger Zeit + die Diss. von #Nohr#, Die zwangsweise Hinderung am Selbstmord, + Breslau 1916, der außer der Unsittlichkeit im Selbstmord auch + noch »eine Gefährdung des Staates« findet! Vgl. unten S. 14 Note + 27. + + [7] So treffend #Hoche#, Vom Sterben, S. 25. + + [8] Sehr merkwürdig die Mitteilungen #Gaupps#, Selbstmord, 2. + Aufl. München 1910 S. 22, über 124 von ihm untersuchte Fälle + #versuchten Selbstmordes#. Nur eine einzige Person unter den 124 + sei psychisch ganz gesund gewesen. + + [9] Sehr richtig sagt #Jost# a. a. O. S. 50: »Ein #bestimmtes# + moralisches Urteil über den Selbstmord überhaupt gibt es nicht. + Jeder Fall muß hier besonders beurteilt werden.« S. auch die + schönen Worte von #Gaupp#, Selbstmord, S. 32: »Ist es nicht + frevelhafte Anmaßung, wenn wir den Wert eines Menschen nach + dem einschätzen, was wir uns in naiver Unwissenheit vom Motiv + seiner letzten Tat zurecht gelegt haben?« -- Wenn #Hoche#, Vom + Sterben, S. 27 sagt: »Gewiß ist der Selbstmord in irgendeiner + Form immer ein Waffenstrecken vor dem Leben; aber die Frage, + wie sehr oder wie wenig dieses Leben lebenswert war, darf dabei + gewiß nicht außer acht gelassen werden«, so ist letzteres sicher + sehr beachtlich, aber das Urteil vom Waffenstrecken geht mir zu + weit. #Die Selbsttötung kann ein Sieg über Zumutungen des Lebens + sein, die kein Mensch von Ehre erfüllen darf.# Vortrefflich + ist #Hoches# Bemerkung a. a. O. S. 29: »Ich glaube nicht, #daß + wenn wir darüber ehrliche Angaben erhielten#, unter den geistig + hochstehenden, fein organisierten Naturen viele zu finden wären, + die nicht irgendwann einmal in ihrem Leben vor der Frage des + Bleibens oder Gehens gestanden hätten.« Man braucht ja nur an + #Goethe-Faust# zu denken. + + [10] Das »Du sollst nicht töten« des Zehngebotes hat natürlich mit + der Selbsttötung gar nichts zu tun. + + [11] #Schütze#, Nothwendige Teilnahme (1869) S. 278 will den + Selbstmord als strafloses Verbrechen betrachten, um zur + Strafbarkeit der sog. Teilnahme daran gelangen zu können. + Das ist ganz unnötig: dies Ziel ist auch anderweit zu erreichen. + S. dazu unten S. 12, 13. + + [12] S. etwa Lehrbuch, 9. Aufl., § 241 (S. 205). -- Recht + interessant, weil auf der Schwelle zweier Anschauungsweisen + stehend, #Pufendorf#, _De jure naturae Liber II Cap. IV § XIX_, + wonach der zurechnungsfähige Selbstmörder _in legem naturae + peccasse est censendus.... Multos quoque, qui in voluntarium + exitum ruunt, magnitudo consternationis apud aequos viros + excusat_. + + [13] Es fällt doch sehr auf, daß #v. Liszt#, VDBT V S. 10, offenbar + den modernen Rechtsbegriff der Tötung dahin formulirt: + »Tötung ist Verursachung des Todes eines Menschen durch die + Willensbetätigung des Täters« und dazu S. 10 bemerkt: »Auch + der Selbstmord fällt unter den Begriff der Tötung.« Über die + rechtliche Natur des Selbstmordes schweigt sich #v. Liszt# + aus: nur seine Straflosigkeit wird von ihm als feststehend + behandelt und sie wird auf alle »Teilnehmer« ausgedehnt. S. + a. a. O. S. 133/4. -- Auf #v. Liszts# Definition gestützt + behandelt #Elis. Rupp#, Das Recht auf den Tod, 1913, S. 1, die + #Selbsttötung# neben #Kindestötung# und #Tötung auf Verlangen# + als dritten Fall des privilegirten Tötungsdelikts. -- Über die + geradezu unglaubliche Begründung für die Rechtswidrigkeit der + Selbsttötung durch #Kohler#, GA. _XLIX_ S. 6 (es fehle nur »die + Strafbarkeitsbedingung«, »daß der Täter ein anderer sei, als + derjenige, um dessen Leben es sich handle«), s. meine Normen III + S. 227 N. 17. + + [14] Der ganz übliche Ausdruck ist ja grundfalsch. Gemeint ist jedoch + die durchaus mögliche Teilnahme an der Tötungshandlung, die für + den Gestorbenen #Selbsttötung# oder für den Davongekommenen + #Selbsttötungsversuch# war, die aber für den Teilnehmer stets + #Tötung eines Dritten# ist. + + [15] _De lege lata_ allerdings dann, wenn das Gesetz für + die Strafbarkeit des Anstifters und des Gehilfen ganz + verkehrterweise Strafbarkeit der Handlung verlangt, zu der + angestiftet und geholfen wurde. So ja unser GB. §§ 48 u. 49. + + [16] S. etwa #Montesquieu#, _Lettres Persanes, lettre LXXVI: Non + sans doute: je ne sais qu'user du droit, qui m'a été donné_. -- + Vgl. etwa noch #Abegg#, Lehrb., § 103 (S. 161), und aus neuerer + Zeit die juristisch sehr schwache Abhandlung von #Hiller#, Das + Recht über sich selbst, Heidelberg 1908. Ebenso offenbar die + Diss. von #Scharnow#, Über die strafrechtliche Behandlung der + Selbstverletzung, insbes. des Selbstmordes und der Teilnahme an + demselben. Borna Leipzig 1912. S. bes. S. 41 ff. + + [17] Die angeblich mögliche Veräußerung des eigenen Lebensrechtes an + einen Dritten ist eine der gloriosesten Erfindungen des reinen + Unsinns. Der Veräußerer lebt dann rechtlos weiter. + + [18] Die Fälle sog. Teilnahme am Selbstmorde dulden in keiner Weise + eine einheitliche Beurteilung. + + [19] Aus GB. § 216 ergibt sich klar, daß unser positives Recht + der Theorie eines übertragbaren Tötungsrechts energisch + entgegentritt. Es betrachtet die Tötung des rechtlich + Einwilligenden als widerrechtlich und strafbar -- letzteres + sogar in zu weitem Umfange. + + [20] Vgl. dazu schon mein Handbuch I S. 697 und die Anhänger dieser + Auffassung das. S. 698, N. 9. Inzwischen habe ich den Begriff + der so vielfach mißverstandenen #unverbotenen Handlung# schärfer + heraus gearbeitet. S. jetzt bes. Normen IV S. 346 ff. Es ist + falsch, diese Handlung als eine »juristisch indifferente«, für + das Recht nicht in Betracht kommende zu bezeichnen. Sie findet + ja mitten im Rechtsleben statt. Die Rechtsordnung nimmt die + Handlung trotz ihrer vielleicht empfindlichen Wirkungen auf sie + selbst ruhig hin. Sie glaubt sie dem Täter nicht verbieten zu + dürfen. + + [21] S. mein Handbuch I S. 699. + + [22] »Sollte die Freyheit zu sterben, die uns die Goetter in allen + Umständen des Lebens gelassen haben, -- sollte diese ein Mensch + dem andern verkümmern können?« #Lessing#, Philotas. + + [23] Deshalb ist die theoretische Bemerkung bezüglich des Gehilfen + zum Selbstmord auf S. 701 oben meines Handbuchs unrichtig. + + [24] Vgl. mein Handbuch I S. 701 u. 702; mein Lehrbuch I S. 26. Vgl. + auch #Kohler#, Studien I S. 144 ff. + + [25] Eine weitverbreitete Neigung geht dahin, die Straflosigkeit sog. + Teilnahme am Selbstmorde als selbstverständlich zu betrachten. + (Dagegen #Stooß# und #v. Liszt#, VDBT. V S. 134/5, 138.) Sie + beweist wiederum die Abneigung tieferer Durchdenkung und + scharfer Beobachtung des Lebens. Töten _A_ und _B_ als Mittäter + den _B_, so ist _A_ #Täter# des Mordes, Totschlags oder der + fahrlässigen Tötung an _B_: zweifellos hat er rechtswidrig + gehandelt #und muß auch _de lege lata_ zu voller Verantwortung + gezogen werden#. Beruht die Mittäterschaft auf Verlangen des + Getöteten, so greift § 216 Platz. + + Dem Täter vollständig gleich steht der #Urheber#, der den + Getöteten zur Selbsttötung bestimmt hat. #Er hat widerrechtlich + einen Dritten getötet.# Aber der Urheberbegriff wird ja zurzeit + erst von sehr wenigen verstanden. + + Die #Beihilfe zum Selbstmord# bedarf, um strafbar zu werden, + stets der besonderen Strafbestimmung. Diese fehlt in den meisten + Gesetzbüchern, #dürfte aber nirgends fehlen#. Man denke doch + an die abscheuliche Beihilfe zu Selbstmorden von Schülern oder + von Selbstmordsüchtigen. #Das Recht hat doch wahrlich nicht den + geringsten Anlaß, die Begehung des Selbstmordes zu erleichtern.# + + Unsere Gesetzbücher bewegen sich bezüglich der sog. Teilnahme + am Selbstmord in größter Unsicherheit. Die meisten, wie auch + das #Reichsstrafgesetzbuch#, schweigen sich darüber aus. + Keines stellt -- wie es sich gehört -- die Anstiftung oder die + Verleitung zum Selbstmord unter die Strafe der gewöhnlichen + Tötung: aber für strafbar erklären die Teilnahme #Braunschweig# + § 148; #Baden# § 208; #Thüringen# A. 121; #Sachsen# 1855 und + 1868 A. 158; #Hamburg# A. 121. -- Die #Motive des deutschen + Vorentwurfs# von 1909 (II S. 644) sagen höchst bedenklich: + »Ein Bedürfnis, die Anstiftung und die Beihilfe zum Selbstmord + unter Strafe zu stellen, konnte nicht anerkannt werden. Fälle + dieser Art kommen anscheinend nur sehr selten vor.« Das sog. + amerikanische Duell bedürfe keiner besonderen Berücksichtigung. + -- Der #Gegenentwurf# von 1911 stellt in § 257 die Anstiftung + zum Selbstmord unter Gefängnis (1 Woche bis 2 Jahre). »Jede + andere Beteiligung am Selbstmord bleibt straflos« (s. dazu + #Motive# S. 249). Dem Vorschlag fehlt das Verständnis, daß + die sog. Anstiftung volle Urheberschaft an der Tötung eines + Dritten ist. -- Vgl. über die »Teilnahme am Selbstmord« noch den + #Österreich. Entwurf# von 1912 § 290 (»Bestraf. v. Bestimmung + und Beihilfe«: Gef. oder Haft von 4 Wochen bis zu 3 Jahren. + Bestimmung durch Erregung oder Benutzung eines Irrtums »Kerker + oder Gefängnis von 1-10 Jahren«). -- #Der Schweizerische + Entwurf# von 1916 A. 107 bedroht Verleitung oder Beihilfe zum + Selbstmord »#aus selbstsüchtigen Beweggründen#« mit Zuchthaus + bis zu 5 Jahren oder mit Gefängnis. + + [26] Falsch behauptet #v. Liszt#, Lehrb. S. 160: »Die + Selbstverletzung sollte grundsätzlich ebenso behandelt werden, + wie die mit Einwilligung des Verletzten von einem Dritten + begangene Handlung.« Ebenso #Hiller# a. a. O. S. 13. + + Dazu Binding-Festschrift II S. 291. + + [27] Vgl. mein Lehrbuch I S. 91. #Olshausen# zu § 240 N. 12 Abs. 3. + -- Beachte auch RG. III v. 24. Dez. 79 (_RSpr. I_ S. 173). Ganz + abwegig die oben Note 6 zitirte Dissertation von #Nohr#. -- + Selbstverständlich ist das Recht der Hinderung des Jugendlichen + oder des Wahnsinnigen am Selbstmord. + + [28] S. #Gaupp#, Über den Selbstmord. + + [29] S. #Kaßler#, DJZ. XX (1915) Sp. 203/4; #Köhler#, Lehrb. des + Strafrechts, Allgem. Teil 1917 S. 400. An beiden Stellen ist + sehr zu Unrecht von einem »#Recht auf oder zur Sterbehilfe#« die + Rede: ersteres angeblich ein Recht des Sterbenden, letzteres ein + Recht des Hilfreichen. + + [30] Ohne auf die außerordentlich große Literatur über diese Frage + hier näher einzutreten, darf ich auf meine Ausführung in m. + Lehrbuch I S. 53 ff. verweisen. In meinem Handbuch I S. 801 + ff. hatte ich zu Unrecht von einem #ärztlichen Berufsrecht# + gesprochen. + + [31] Mein Handbuch I S. 803. S. auch #Hoche#, Vom Sterben, S. 17: + »Die Aufgabe des Arztes ist es, das Sterben derjenigen zu + erleichtern, denen nach der Art ihrer Krankheit ein schweres + Sterben beschieden ist. Es ist #eine unerläßliche Forderung + der ärztlichen Ethik, daß dieser Akt der Erleichterung keine + Verkürzung des Lebens bedeuten darf#.« + + [32] Ich selbst war 1885 im Handbuch I S. 803 noch viel zu ängstlich + und habe gesagt: »Die Operation und die Anwendung innerer + Mittel, an deren Folgen der dem qualvollen Tod Entgegenharrende + sicher, aber schmerzlos zugrunde gehen würde, ist heute noch + als verboten zu betrachten.« Energisch für die Zulässigkeit + dieser Handlung eingetreten scheint zuerst #Oppenheim#, Das + ärztliche Recht zu körperlichen Eingriffen, 1892 S. 30. (Die + mir bekannte Schrift ist mir zur Zeit unerreichbar!) Ganz + engherzig dagegen #Kaßler#, DJZ. XX 1910 Sp. 203/4. -- Mit + Sympathie für die Zulässigkeit, aber mit der Anerkennung, die + Handlung sei »rechtlich eine Tötung« und doch wohl rechtswidrig + (denn #Beling# fragt, »ob viele Ärzte auch nur eine Ahnung + von der Unerlaubtheit der Euthanasie gehabt haben« mögen?) + #Beling#, Unschuld, Schuld und Schuldstufen, 1910 S. 21. Ganz + oberflächlich für die Verneinung der Zulässigkeit #Wachenfeld#, + Lehrbuch S. 302. -- Vgl. die folgenden Noten. + + [33] Schon deshalb ist die Ausführung von #M. E. Mayer#, Allgemeiner + Teil, S. 260 und S. 290/1 nicht richtig. In sehr gewagter Weise + führt #Mayer# aus, es sei unrichtig, aus § 216 zu entnehmen, + daß die »Tötung auf Verlangen unter keinen Umständen rechtmäßig + (_sic!_) sein könne«. Gerade bei der Bewirkung der Euthanasie + treffe dies zu: »Ich bin der Ansicht, daß unsere Kultur solche + Eingriffe erlaubt« und da das Gesetz keinen Widerspruch erhebt, + »ist der Handlung des Arztes zuzugestehen, daß sie eine + einwandfreie Wahrung berechtigter Interessen ist«. Letzteres ist + ganz richtig. Aber die Beschaffung der Euthanasie hat mit der + Tötung Verlangender prinzipiell nichts zu tun. + + [34] #Köhler# ist unsicher, aber neigt nach der richtigen Seite. + Lehrbuch I S. 400/401 sagt er: »Es wird die Erlaubtheit der + Euthanasie als Gewohnheitsrecht (?) in engen Grenzen nicht + zu leugnen sein«. »Unbedeutende Lebens#verkürzung# um etwa + 1-2 Stunden durch Narkotika ist ebenfalls als erlaubt zu + betrachten.« »Ob außerdem die Einholung der Zustimmung des + Sterbenden nötig ist, erscheint fraglich.« -- Unnötig ist + wirklich die Hervorhebung, daß die »menschenfreundliche + Aufforderung eines Angehörigen an den Arzt,« Euthanasie + herbeizuführen, »keine Aufforderung nach GB. § 49a« sei. + + [35] Viel zu eng im Ausdruck #Köhler#, a. a. O. S. 401. + + [36] So in der recht verdienstlichen, absichtlich ganz unjuristisch + gehaltenen, aber mit idealem Schwunge geschriebenen kleinen + Schrift von #Jost#, Das Recht auf den Tod, Göttingen 1895, die + sich in erster Linie »dem Problem der unheilbar geistig oder + körperlich Kranken« widmet (S. 1), und die es sonderbar findet, + daß es zuweilen eine Pflicht zu sterben geben soll, von einem + Recht zu sterben aber nirgends gesprochen werde (S. 8). -- + Ferner in der unter dem gleichen Titel erschienenen, juristisch + ganz unzulänglichen »strafrechtlichen Studie« von _Dr._ + #Elisabeth Rupp#, Stuttgart 1913. + + [37] Sehr übel spricht #Hiller#, Das Recht über sich selbst, + Heidelberg 1908, ernsthaft von einem »Recht der willkürlichen + Lebensausgestaltung« und meint: »Ein Teil jenes Rechts ist + das Recht der freien Verfügung über sich selbst« (S. 7). + Der Verfügungsberechtigte kann »sich aber mit einem zweiten + zusammentun, damit dieser über ihn verfüge,« ja zwei Menschen + »können sich zu dem Zweck verbinden, um gegenseitig übereinander + zu verfügen« (S. 8). -- So folgt eine juristische Unmöglichkeit + der anderen! Das kleine Buch ist juristisch ungemein schwach. + + [38] Vgl. meinen Strafrechtsgrundriß S. 185/6. Auch mein Handbuch I + S. 710 N. 11. S. #E. Rupp#, Recht auf den Tod, bes. S. 26 ff. + + [38a] Seiner Bekämpfung ist die Schrift von #E. Rupp# gewidmet. + + [39] #Baden# § 207 und #Hamburg# A. 120 sprechen geradezu von der + #Tötung Einwilligender#. + + [40] Alle hier einschlagenden Strafgesetzbücher fordern, wie + selbstverständlich, #ein ernstes Verlangen#; außerdem ein + #ausdrückliches Verlangen#: #Sachsen# 1838 A. 125; #Württ.# + A. 239; #Braunschweig# § 147; #Thüringen# A. 120; #Sachsen# + 1855 u. 1868 A. 157; #Lübeck# § 145; #Hamburg# A. 120; + #Reichsstrafgesetzbuch# § 216; oder ein #bestimmtes Verlangen#: + #Hessen# A. 257 #-Nassau# A. 250; #Baden# § 207. -- Der + #deutsche Entwurf# v. 1909 § 215 und der #Gegenentwurf# § 255 + begnügen sich mit dem »#dringenden Verlangen#«. Der Entwurf von + 1913 § 281 springt wieder ganz unnötig auf »#ausdrückliches# und + #ernstliches Verlangen#«. Der arme Mensch, der zu schwach ist, + sein Verlangen auch noch zu stilisiren, kommt dann sehr zu kurz! + + [41] Vgl. dazu die Analyse des Tatbestandes in meinem Lehrbuch I S. + 33 ff. und #v. Liszt#, VDBT. V S. 127 ff. -- S. auch #E. Rupp# + a. a. O. S. 23 ff. und die Diss. von #Holdheim#, Die Tötung auf + Verlangen nach § 216 StGB., Greifswald 1918. + + [42] Worin #derselben Strafe# höchst unzweckmäßig unterstellt + werden #Tötung auf Verlangen# und #Beihilfe zum Selbstmord, + einer höheren die Tötung bei überwiegendem Verdacht, »den + Wunsch nach dem Tode bei dem Getöteten selbst veranlaßt zu + haben#.« -- An jene Gleichstellung knüpft die so oft gehörte + ganz falsche Behauptung an, Tötung auf Verlangen und Beihilfe + zum Selbstmord gehörten durchaus zusammen und stünden in naher + Verwandtschaft. S. z. B. #v. Liszt# a. a. O. V S. 131. Es ist + das nur insofern richtig -- und gerade in diesem Sinne wird die + Behauptung regelmäßig nicht genommen --, daß diese Handlungen + alle dem Verbot der Tötung des Nebenmenschen unterfallen. + Insoweit richtig #v. Liszt# a. a. O. S. 138: Der Parallelismus + zwischen der Beihilfe zum Selbstmord und der Tötung auf + Verlangen muß unbedingt festgehalten werden. -- Aber die sog. + »Teilnahme am Selbstmord« kann auch ganz selbständig wider den + Willen des Getöteten erfolgt sein. Und darin liegt eine tiefe + Verschiedenheit! + + [43] Vgl. Note 40 oben S. 20. + + [44] #Württemberg# sind gefolgt: #Braunschweig# § 147; #Baden# § 207; + #Thüringen# A. 120; #Hamburg# A. 120. #v. Liszt# befürwortet a. + a. O. V S. 132 die Privilegirung der Tötung des Verlangenden nur + unter der Voraussetzung, daß sie an #hoffnungslos Erkrankten# + von #Personen, die zu ihm in »engen Beziehungen stehen«#, + begangen ist. + + [45] Motive II S. 643/4. + + [46] Unter Berufung auf #John#, Entwurf z. e. Strafgesetzbuch für + den Norddeutschen Bund (1868) S. 432. -- Der letzte Grund ist + einfach abgeschmackt. + + [47] #Jost# hat ganz richtig erkannt, daß die Frage so zu stellen + ist, und bemerkt richtig S. 6: Jemand könne in die Lage kommen, + »in welcher das, worin er seinen Mitmenschen noch nützen + kann, ein #Minimum#, das aber, was er unter seinem Leben + noch zu leiden hat, ein #Maximum#« ist. S. 26: »Der Wert des + menschlichen Lebens #kann# aber nicht bloß Null, sondern auch + negativ werden.« + + [48] »Der Gesamtverlust aller kriegführenden Mächte in diesem + Weltkriege wird auf etwa 12-13 Millionen Tote zu berechnen + sein.« #Hoche#, Vom Sterben, Jena 1919, S. 10. Nach einer + neuerlichen Mitteilung des »Vorwärts« hat in diesem Kriege + verloren an Toten das #deutsche Heer# 1 728 246, die #Flotte# + 24 112 -- Verluste von einem Wert, der alle Berechnung + übersteigt. + + [49] Natürlich bleiben alle Fälle der Tötungsrechte u. Pflichten wie + auch die Fälle der Tötung im Notstand hier wieder beiseite! + + [50] Die gesetzlich so oft geforderte Ausdrücklichkeit ist eine ganz + widersinnige Forderung. + + [51] Dazu vgl. mein Handbuch I S. 727 ff. + + [52] Die Frage, ob es nicht #Mißgeburten# gibt, denen man in ganz + früher Lebenszeit den gleichen Liebesdienst erweisen sollte, + will ich nur angeregt haben. + + Seit Jahren beobachte ich mit Entsetzen den empörenden + Mangel an Feinfühligkeit gegenüber diesen armen Menschen, + die zur Sehenswürdigkeit werden, und nicht selten in der + unverschämtesten Weise begafft, ja vielfach unter spöttischen + Redensarten verfolgt werden. Das Leben solcher Armen ist ein + ewiges Spießrutenlaufen! + + [53] Für die einwilligenden Unrettbaren. S. oben s. IV, III 1 S. 27. + + [54] Mein sehr verehrter Mitarbeiter hat noch bis vor kurzem gemeint, + der von Laien immer wieder vertretene Gedanke, man möge die + Ärzte angesichts aussichtsloser, qualvoller Zustände von Staats + wegen zur Tötung ermächtigen, sei unausführbar. »In welche Hände + sollte man eine solche Entscheidung legen?« S. #Hoche#, Vom + Sterben, S. 17. + + [55] Übertreibende Ausführungen gegen diese Bedenken bei #Jost# a. a. + O. S. 20 ff. Rechtlich ganz verkehrt wird S. 25 behauptet, Töten + und das Unterlassen möglicher Rettung sei identisch. + + [56] »Quält seinen Geist nicht! Laßt ihn ziehen! Der haßt ihn, Der + auf die Folter dieser zähen Welt Ihn länger spannen will.« + #Kent# in #König Lear#, 5. Akt, 3. Szene. + + [57] Vor der Zeit der Teuerung. + + [58] Abgesehen von den zahlreichen lokalen Bezirksanstalten und den + 149 öffentlichen Anstalten, die sowohl der Pflege Geisteskranker + wie der von Epileptikern und Idioten dienen, finden wir unter + 159 im gleichen Sinne tätigen Privatanstalten eine große Zahl + solcher, die Eigentum von Vereinen, religiösen Genossenschaften + oder wohltätigen Stiftungen sind; davon sind 43 für Idioten und + Epileptische bestimmte von konfessionellem Charakter; 27 davon + sind Eigentum religiöser Orden (#Hans Laehr#; die Anstalten für + psychisch Kranke, Berlin bei G. Reimer, 1907). + + Die oben angegebene geschätzte Gesamtzahl der Idioten deckt sich + nicht mit der Zahl der geistig #völlig# Toten; die Abgrenzung + des Begriffes der Idiotie gegen die mittleren Zustände von + Geistesschwäche ist keine ganz scharfe und läßt der persönlichen + Anschauung einen gewissen Spielraum; immerhin werden (auf meine + Rundfrage hin) doch 3-4000 Fälle als solche bezeichnet, bei + denen keinerlei geistiges Leben, kein Rapport zur Umgebung usw. + zu finden ist. + + Der älteste mir gemeldete geistig Tote ist 80 Jahre; zahlreiche + sind zwischen 60 und 70; die Vorstellung, daß der Mangel + geistigen Lebens auf die körperliche Existenz einen großen + Einfluß übe, ist also nicht aufrechtzuerhalten; #ein Teil# der + Idioten allerdings stirbt an Hirnveränderungen in früherem Alter. + +*** END OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK 44565 *** |
