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authorRoger Frank <rfrank@pglaf.org>2025-10-14 18:46:41 -0700
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--- /dev/null
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@@ -0,0 +1,2086 @@
+*** START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK 44565 ***
+
+Anmerkungen zur Transkription
+
+ Im Original fett gesetzter Text wurde =so= markiert.
+
+ Im Original gesperrt gesetzter Text wurde #so# markiert.
+
+ Text, der im Original nicht in Fraktur, sondern in
+ Antiqua gesetzt war, wurde _so_ markiert
+
+ Im Nachruf auf Alfred Hoche wurde das Kreuz-Zeichen durch
+ ein Plus-Zeichen (+) ersetzt.
+
+ Rechtschreibung und Zeichensetzung des Originaltextes
+ wurden übernommen, lediglich offensichtliche Druckfehler
+ wurden korrigiert.
+
+
+
+
+
+DIE FREIGABE DER VERNICHTUNG LEBENSUNWERTEN LEBENS
+
+Ihr Maß und ihre Form
+
+Von den Professoren
+
+Dr. jur. et phil. KARL BINDING
+früher in Leipzig
+und
+Dr. med. ALFRED HOCHE
+in Freiburg
+
+Zweite Auflage
+
+
+
+
+
+
+
+Verlag von Felix Meiner in Leipzig
+1922
+
+
+
+
+ Karl Binding +
+
+
+ Während des Druckes dieser Schrift ist Geh. Rat
+ Binding abgerufen worden; das Echo, welches seine
+ Ausführungen finden werden, antwortet der Stimme
+ eines Toten.
+
+ Ich darf bekunden, daß die Fragen, mit denen
+ unsere Abhandlung sich beschäftigt, dem
+ Verstorbenen Gegenstand eines von lebhaftestem
+ Verantwortungsgefühl und tiefer Menschenliebe
+ getragenen Nachdenkens gewesen sind.
+
+ Mir persönlich wird die Erinnerung an die Stunden
+ der gemeinsamen Arbeit mit dem Feuerkopf voll
+ kühlscharfen Verstandes immer ein wehmütig
+ stimmender Besitz bleiben.
+
+
+ #Freiburg# i. Br., den 10. April 1920.
+
+ =Hoche.=
+
+
+
+
+ I.
+
+ Rechtliche Ausführung
+
+ von
+
+ Professor _Dr. jur. et phil._ =Karl Binding=.
+
+ Für die zweite Auflage durchgesehen
+ von #Paul Binding#.
+
+
+
+
+Ich wage am Ende meines Lebens mich noch zu einer Frage zu äußern,
+die lange Jahre mein Denken beschäftigt hat, an der aber die meisten
+scheu vorübergehen, weil sie als heikel und ihre Lösung als schwierig
+empfunden wird, so daß nicht mit Unrecht gesagt werden konnte, es
+handle sich hier »um einen starren Punkt in unseren moralischen und
+sozialen Anschauungen«.[1]
+
+ Sie geht dahin: #soll die unverbotene Lebensvernichtung, wie nach
+ heutigem Rechte -- vom Notstand abgesehen --, auf die Selbsttötung
+ des Menschen beschränkt bleiben, oder soll sie eine gesetzliche
+ Erweiterung auf Tötungen von Nebenmenschen erfahren und in welchem
+ Umfange?#
+
+Ihre Behandlung führt uns von Fallgruppe zu Fallgruppe, deren Lage
+jeden von uns aufs tiefste erschüttert. Um so notwendiger ist es, nicht
+dem Affekt, andererseits nicht der übertriebenen Bedenklichkeit das
+entscheidende Wort zu überlassen, sondern es auf Grund bedächtiger
+rechtlicher Erwägung der Gründe für und der Bedenken gegen die Bejahung
+der Frage zu finden. Nur auf solch fester Grundlage kann weiter gebaut
+werden.
+
+Ich lege demnach auf strenge juristische Behandlung das größte Gewicht.
+Gerade deshalb kann den festen Ausgangspunkt für uns nur das geltende
+Recht bilden: wieweit ist denn heute -- wieder vom Notstande abgesehen
+-- die Tötung der Menschen #freigegeben#, und was muß denn darunter
+verstanden werden? Den Gegensatz der »Freigabe« bildet die Anerkennung
+von #Tötungsrechten#.
+
+Diese bleiben hier vollständig außer Betracht.
+
+Die wissenschaftliche Klarstellung des positivrechtlichen
+Ausgangspunktes aber ist um so unumgänglicher, als er sehr häufig ganz
+falsch oder doch sehr ungenau gefaßt wird.
+
+
+
+
+I. Die heutige rechtliche Natur des Selbstmordes. Die sog. Teilnahme
+daran.
+
+
+I. Von einer Macht, der er nicht widerstehen kann, wird Mensch für
+Mensch ins Dasein gehoben. Mit diesem Schicksale sich abzufinden -- das
+ist seines Lebens Beruf. Wie er dies tut, das kann innerhalb der engen
+Grenzen seiner Bewegungsfreiheit er nur selbst bestimmen. #Insoweit ist
+er der geborene Souverän über sein Leben.#
+
+Das Recht -- ohnmächtig dem Einzelnen die Tragkraft nach der ihm vom
+Leben auferlegten Traglast zu bestimmen -- bringt diesen Gedanken
+scharf zum Ausdruck durch Anerkennung von jedermanns Freiheit, mit
+seinem Leben ein Ende zu machen.[2] Nach langer höchst unchristlicher
+Unterbrechung dieser Anerkennung -- von der Kirche gefordert, gestützt
+auf die unreine Auffassung, der Gott der Liebe könne wünschen, daß
+der Mensch erst nach unendlicher körperlicher oder seelischer Qual
+stürbe[3], -- dürfte sie heute, von ganz wenigen zurückgebliebenen
+Staaten abgesehen, wieder voll zurückgewonnener, für alle Zukunft
+unangefochtener Besitz bleiben. Das Naturrecht hätte Grund gehabt,
+von dieser Freiheit als dem ersten aller »Menschenrechte« zu sprechen.
+
+
+II. Wie diese Freiheit aber gesehen werden muß im Rahmen unseres
+positiven Rechtes, dies steht noch keineswegs fest. Ebenso in falscher
+Terminologie wie in falschen praktischen Folgerungen spricht sich diese
+Unsicherheit aus. Es ist höchste Zeit, daß größte wissenschaftliche
+Genauigkeit die bisherige ungenaue Behandlung der einschlagenden Fragen
+ablöse --, daß insbesondere die fundamentale rechtliche Verschiedenheit
+zwischen dem schlecht sog. Selbstmord und der Tötung Einwilligender
+klar erkannt werde.
+
+Zwei sich im tiefsten widersprechende Auffassungen vom Selbstmord gehen
+heute nebeneinander her -- beide übereinstimmend nur darin, daß sie
+falsch sind, und daß sie in die Forderung seiner Straflosigkeit
+münden.[4]
+
+1. #Nach der einen ist der Selbstmord widerrechtliche Handlung, Delikt,
+qualitativ dem Mord und dem Totschlag aufs engste verwandt, weil
+Übertretung des Verbotes der Menschentötung.#[5]
+
+Solche Ausdehnung der Tötungsnorm ist unseren gemeinrechtlichen Quellen
+ganz fremd, und alle Beweise für die deliktischen Eigenschaften des
+Selbstmordes versagen.
+
+Alle #religiösen Gründe# besitzen für das Recht aus doppeltem
+Grunde keine Beweiskraft. Sie beruhen hier auf ganz unwürdiger
+Gottesauffassung, und das Recht ist durch und durch weltlich: auf
+Regelung des äußeren menschlichen Gemeinlebens eingestellt. Nebenbei
+gesagt, berührt das neue Testament das Problem mit keinem Wort.
+
+Die gleiche Unkraft, für die Rechtswidrigkeit der Selbsttötung zu
+beweisen, eignet der ebenso haltlosen als »pharisäischen« (#Gaupp#)
+Behauptung, sie sei stets #eine unsittliche Handlung# und so verstehe
+sich ihre Rechtswidrigkeit von selbst.[6]
+
+Schon der »harte und lieblose« Name #Selbstmord#[7] für die eigene
+Tötung ist tendenziös. Denn dem »Morde« waren stets feige Heimlichkeit
+und Niedertracht wesentlich. Und nun bedenke man zunächst die große
+Anzahl psychisch gestörter Personen, die Hand an sich legen![8]
+Außerdem gibt es altruistische Selbsttötungen geistig völlig Gesunder,
+die auf der höchsten Stufe der Sittlichkeit stehen, andererseits
+Selbsttötungen, die bis auf den tiefsten Grad frivoler Gemeinheit
+oder elender Feigheit herabsinken können.[9] Ja es gibt unterlassene
+Selbsttötungen, die gerade wegen der Unterlassung schweren sittlichen
+Tadel verdienen.
+
+#Außerdem ist die unsittliche Handlung als solche durchaus nicht auch
+rechtswidrig und die rechtmäßige durchaus nicht immer sittlich.#
+
+Der Beweis der #Widerrechtlichkeit# der Selbsttötung könnte nur aus dem
+exakten Nachweis der positivrechtlichen Tötungsnorm geführt werden.[10]
+Dafür fehlt aber das Material überall, wo die Selbsttötung nicht unter
+Strafe gestellt oder sonst unzweideutig als Delikt gekennzeichnet
+ist.[11] Oder sie könnte sich als Folgerung aus rechtlich feststehenden
+Prämissen ergeben. Solchen Nachweis versucht #Feuerbach#, aber in der
+unzulänglichsten Weise. »Wer in den Staat eintritt -- der Neugeborene
+tritt aber doch nicht ein! --, verpflichtet dem Staat seine Kräfte und
+handelt rechtswidrig, wenn er ihm diese durch Selbstmord eigenmächtig
+raubt«.[12] Das ist offenbar eine nichtssagende _petitio principii_.
+
+Für die Deliktsnatur der Selbsttötung fehlt also nicht nur alles
+Beweismaterial,[13] sondern es fällt auch heutzutage keinem
+Selbstmörder und keinem seiner Beurteiler auch nur von ferne ein,
+in der Selbsttötung eine verbotene Handlung zu erblicken und diese
+wirklich qualitativ auf eine Linie mit Mord und Totschlag zu stellen.
+
+Wer aber die Deliktsauffassung vertritt, der muß unter allen Umständen
+die sog. Teilnehmer an der Selbsttötung[14] unter der Voraussetzung
+verschuldeten Handelns gleichfalls als Delinquenten betrachten. Und aus
+der Straflosigkeit des Selbstmörders ist die der »Teilnehmer«
+#dogmatisch# gar nicht ohne weiteres zu folgern:[15] denn sie handeln
+widerrechtlich gegen das Leben eines Dritten, stehen somit auf höherer
+Stufe der Strafbarkeit als der, der sich nur an sich selbst vergreift,
+wenn dessen Tat als Delikt betrachtet wird.
+
+In Konsequenz der Auffassung von der Deliktseigenschaft der Selbsttötung
+hätten die Staatsorgane, zu deren Aufgabe die Deliktshinderung gehört,
+ein Zwangsrecht zur Unterlassung der Tötung gegen den Selbstmörder und
+seine sog. Teilnehmer, wogegen diesen Allen natürlich ein Notwehrrecht
+nicht zustünde.
+
+2. Ganz naturrechtlich gedacht, wenn auch durchaus nicht immer von den
+durch die kirchliche Auffassung stark beeinflußten Naturrechtslehrern
+vertreten, ist die entgegengesetzte Auffassung: #die Selbsttötung# ist
+#Ausübung eines Tötungsrechtes#. Auch sie findet in den Quellen nicht
+die geringste Stütze: denn die Straflosigkeit des Selbstmordes kann als
+solche nicht betrachtet werden. Es gibt straflose Delikte in Fülle.
+
+So ist sie eine rein theoretische Konstruktion, die sich einer
+vollständigen Verkennung des Wesens der subjektiven Rechte und der
+üblichen Verwechslung der Reflexwirkungen von Verboten mit solchen
+Rechten schuldig macht. Da die Tötung nur des Nebenmenschen verboten
+ist, so wird gefolgert, hat jeder Mensch ein Recht entweder #auf Leben#
+oder #am Leben# oder gar #über das Leben# -- alle drei Auffassungen
+sind gleich verkehrt --, und kraft dieses Besitzrechtes darf er das
+Leben ebenso behaupten als von sich werfen, besitzt er also #ein
+Tötungsrecht an sich selbst oder wider sich selbst#,[16] ja kann dieses
+vielleicht gar mit Bezug auf sich selbst auf andere übertragen.[17]
+
+Lasse ich das ganz unmögliche Recht #auf# oder #am# oder #über#
+das eigene Leben einmal auf sich beruhen -- ganz gut dagegen #E.
+Rupp# S. 15 --, so ist gegen das Selbst-Tötungsrecht einzuwenden,
+daß Handlungsrechte nur zu Zwecken verliehen werden, welche der
+Rechtsordnung #generell# als ihr konform, ihr förderlich erscheinen.
+#Darin liegt also eine generelle Billigung der Handlung von Rechts
+wegen.# Solche verbietet sich jedoch gegenüber der Selbsttötung
+unbedingt. Übt diese doch in einer nicht kleinen Zahl ihrer Vorkommnisse
+auf dem Rechtsgebiet sehr empfindliche schädliche Wirkungen aus: etwa
+die Begründung weitgehender öffentlicher Unterstützungspflichten. Ja,
+sie kann geradezu das Mittel zur Verletzung schwerer Rechtspflichten
+bilden: etwa der Pflichten, seine Schulden zu bezahlen, seine Strafe
+zu verbüßen, an gefährlicher Stelle vor dem Feinde Vorpostendienste zu
+leisten oder an einem Angriff teilzunehmen.
+
+Stellt man sich aber einmal auf diesen Standpunkt der Anerkennung von
+der Rechtmäßigkeit der Selbsttötungshandlung, so ergibt sich,
+
+a. #daß niemand ein Recht besitzen kann, den Selbstmörder an seiner
+rechtmäßigen Tat zu hindern;#
+
+b. #daß diesem gegen jeden Hinderungsversuch ein Notwehrrecht zusteht;#
+
+c. #daß#, wenn man das Recht jedes Menschen, sich selbst zu töten, gar
+als ein übertragbares betrachtet, alle sog. Teilnehmer, #die mit seiner
+beachtlichen Einwilligung handeln# -- aber allerdings nur diese --,
+gleichfalls rechtmäßig handeln, also gleichfalls daran von niemandem
+gehindert werden dürfen und gegen jeden Hinderungsversuch die Notwehr
+besitzen.
+
+Alle Teilnehmer jedoch, die ohne solche Einwilligung handeln, begehen
+Unerlaubtes, dürfen, ja müssen eventuell an der Ausführung ihrer
+Handlung gehindert werden, und machen sich im Schuldfall grundsätzlich
+verantwortlich.[18]
+
+Ja, vom Standpunkt dieses übertragbaren Tötungsrechtes aus muß sogar
+
+d. die Tötung des beachtlich Einwilligenden gleichfalls #als rechtmäßige
+Tötungshandlung# betrachtet werden.[19]
+
+III. Läßt sich der Selbstmord weder als eine deliktische noch als
+eine rechtmäßige Handlung auffassen, so bleibt nur übrig, #ihn
+als eine rechtlich unverbotene Handlung zu begreifen#.[20] Diese
+Auffassung, die freilich in recht verschiedener Formulirung mehr
+und mehr durchdringt, findet eine verschiedene Begründung, welche
+Verschiedenheit hier auf sich beruhen bleiben kann. Ich habe mich
+früher darüber so ausgesprochen: dem Rechte als der Ordnung des
+menschlichen Gemeinschaftslebens »widerstrebe die Scheidung von
+Rechtssubjekt und Rechtsobjekt auf das Individuum zu übertragen und
+dieses einem Dualismus untertan zu machen, wonach es auch für sich
+selbst Güterqualität, vielleicht gar Sachenqualität annehmen muß, damit
+es Rechte an sich selbst und Rechtspflichten wider sich selbst erlangen
+könne.«[21]
+
+#Es bleibt eben dem Rechte nichts übrig, als den lebenden Menschen als
+Souverän über sein Dasein und die Art desselben zu betrachten.#[22]
+
+Daraus ergeben sich sehr wichtige Konsequenzen:
+
+1. #Diese Anerkennung gilt nur dem Lebensträger selbst.# Nur seine
+Handlung gegen sich selbst ist #unverboten#.
+
+2. #Diese Anerkennung stellt keine Ausnahme vom Tötungsverbot dar#;
+denn das Verbot untersagt nur #die Tötung des Nebenmenschen#, und
+daraus folgt das Unverbotensein der Selbsttötung.
+
+3. #Alle sog. Teilnahme am Selbstmord unterfällt der Tötungsnorm, ist
+also widerrechtlich#,[23] kann, ja muß unter Umständen unter Strafe
+genommen werden, falls es nicht, was möglich ist, an der Schuld fehlt.
+Das »kann« besagt: _de lege ferenda_, das »muß« besagt: _de lege lata_,
+falls der sog. Teilnehmer Mittäter oder Urheber ist.[24][25]
+
+4. #Nur die Handlung des Verstorbenen ist unverboten.# Ganz ohnmächtig
+ist er, durch seine Zustimmung auch die Handlungen Dritter zu
+unverbotenen zu gestalten. Mit allerbestem Grunde betrachtet unser
+positives Recht die Tötung der Einwilligenden als Delikt.[26]
+
+5. Ist #ihm# die Handlung unverboten, so darf #ihn# niemand daran
+hindern, wenn er genügend weiß, was er tut; gegen den Hindernden
+hat er dann das Notwehrrecht; der Zwang gegen ihn, die Handlung zu
+unterlassen, ist rechtswidrige Nötigung.[27]
+
+Diese Erretter vom Selbstmord handeln meist _optima fide_ und gehen
+dann straflos aus. Eine starke Stütze für ihren Standpunkt bildet die
+Erfahrung, daß der gerettete Selbstmörder oft sehr glücklich über seine
+Rettung ist und den zweiten Versuch nach dem mißlungenen ersten meist
+unterläßt.[28]
+
+IV. Der rechtlich und sozial schwache Punkt der Freigabe aller
+Selbsttötung ist der Verlust einer ganzen Anzahl noch durchaus
+lebenskräftiger Leben, deren Träger nur zu bequem oder zu feig sind,
+ihre durchaus tragbare Lebenslast weiter zu schleppen.
+
+Es fällt dies für die Wertung der Schuld der sog. Teilnehmer stark in
+die Wagschale. Die bewußte Beihilfe zum Selbstmord des Todkranken wiegt
+erheblich leichter wie die zu dem der Gesunden, der sich etwa seinen
+Gläubigern entziehen will.
+
+
+
+
+II. Keiner besonderen Freigabe bedarf die reine Bewirkung der Euthanasie
+in richtiger Begrenzung.
+
+
+Scheinbar und für eine rein kausale Betrachtung ganz zweifellos eine
+#Tötung Dritter#, welche bisher nach meiner Kenntnis strafrechtlich
+noch nicht verfolgt worden ist, bildet #die Herbeiführung der sog.
+Euthanasie#.
+
+
+I. Der in der neueren Literatur aufgetauchte unschöne Name der
+»#Sterbehilfe#«[29] ist zweideutig. Völlig außer Betracht muß hier das
+schmerzstillende Mittel bleiben, das die wirkende Todesursache der
+Krankheit in ihrer Wirkung beläßt. Allein bedeutsam wird für unsere
+Betrachtung #die Verdrängung der schmerzhaften, vielleicht auch noch
+länger dauernden, in der Krankheit wurzelnden Todesursache durch
+eine schmerzlosere andere#. Einem am Zungenkrebs furchtbar schwer
+Leidenden macht der Arzt oder ein anderer Hilfsreicher eine tödliche
+Morphiuminjektion, die schmerzlos, vielleicht auch rascher, vielleicht
+aber auch erst in etwas längerer Zeit den Tod herbeiführt.
+
+
+II. Um die rechtliche Natur dieser Handlung, ihre Rechtswidrigkeit oder
+ihr Unverbotensein -- denn von einem subjektiven Recht ihrer Vornahme
+kann unmöglich gesprochen werden -- ist derselbe m. E. ganz unnötige
+Streit entstanden wie über die Natur des ärztlichen -- richtiger des
+auf Heilung abzielenden -- scheinbaren Eingriffs in die Gesundheit,
+besonders in die Körperintegrität eines anderen.[30]
+
+Die Lage, in welcher diese Handlung der Bewirkung von Euthanasie
+vorgenommen wird, muß aber genau präzisirt werden: dem innerlich
+Kranken oder dem Verwundeten steht der Tod von der Krankheit oder der
+Wunde, die ihn quält, #sicher# und zwar #alsbald# bevor, #so daß der
+Zeitunterschied zwischen dem infolge der Krankheit vorauszusehenden
+und dem durch das untergeschobene Mittel verursachten Tode nicht in
+Betracht fällt#. Von einer spürbaren Verringerung der Lebenszeit der
+Verstorbenen kann dann überhaupt nicht oder höchstens nur von einem
+beschränkten Pedanten gesprochen werden.
+
+Wer also einem Paralytiker am Anfang von dessen vielleicht auf die
+Dauer von Jahren zu berechnenden Krankheit auf dessen Bitte oder
+vielleicht sogar ohne diese die tödliche Morphiumeinspritzung macht
+-- bei dem kann von reiner Bewirkung der Euthanasie keine Rede
+sein. Hier ist eine starke, auch für das Recht ins Gewicht fallende
+#Lebensverkürzung# vorgenommen worden, die ohne rechtliche Freigabe
+unzulässig ist.
+
+
+III. In demselben Augenblick aber wird klar: die sichere Ursache
+qualvollen Todes war definitiv gesetzt, der baldige Tod stand in
+sichere Aussicht. An dieser toddrohenden Lage wird nichts geändert,
+als die Vertauschung der vorhandenen Todesursache durch eine andere
+von der gleichen Wirkung, welche die Schmerzlosigkeit vor ihr voraus
+hat. #Das ist keine »Tötungshandlung im Rechtssinne«#, sondern nur eine
+Abwandelung der schon unwiderruflich gesetzten Todesursache, deren
+Vernichtung nicht mehr gelingen kann: #es ist in Wahrheit eine reine
+Heilhandlung#. »Die Beseitigung der Qual ist auch Heilwerk.«[31]
+
+Als verbotene Tötung könnte solch Verhalten nur betrachtet werden, wenn
+die Rechtsordnung barbarisch genug wäre zu verlangen, daß der Todkranke
+durchaus an seinen Qualen zugrunde gehen müsse. Davon kann doch zurzeit
+keine Rede mehr sein.
+
+Es ist beschämend, daß man je daran hat denken, je danach hat handeln
+können!
+
+
+IV. Daraus ergibt sich: es handelt sich hier gar nicht um eine statuirte
+Ausnahme von der Tötungsnorm, um eine rechtswidrige Tötung, falls von
+dieser nicht eine Ausnahme ausdrücklich anerkannt worden wäre, sondern
+um #unverbotenes Heilwerk# von segensreichster Wirkung für schwer
+gequälte Kranke, um eine Leidverringerung für noch Lebende, solange sie
+noch leben, und wahrlich nicht um ihre Tötung.
+
+#So muß die Handlung als unverboten betrachtet werden, auch wenn das
+Gesetz ihrer gar nicht im Sinne der Anerkennung Erwähnung tut.#[32]
+
+#Und zwar kommt es dabei auf die Einwilligung des gequälten Kranken gar
+nicht an.# Natürlich darf die Handlung nicht seinem Verbot zuwider
+vorgenommen werden, aber in sehr vielen Fällen werden momentan
+Bewußtlose Gegenstand dieses heilenden Eingriffes sein müssen.[33]
+
+Aus der Natur dieser Handlung ergibt sich auch, daß die Beihilfe zu ihr
+und die Bestimmung dazu seitens eines Dritten gleichfalls durchaus
+unverboten sind.[34]
+
+Die irrtümliche Annahme der Tödlichkeit der Lage kann den zur Bewirkung
+der Euthanasie Verschreitenden wegen fahrlässiger Tötung verantwortlich
+machen.[35]
+
+
+
+
+III. Ansätze zu weiterer Freigabe.
+
+
+Unsere Anfangsuntersuchung hat ergeben: unverboten ist heute ganz
+allein die Selbsttötung in vollstem Umfange. Von einer Freigabe
+der sog. Teilnahme daran ist zurzeit gar keine Rede. Denn in allen
+Formen ist sie deliktischer Natur. Auch durch die Einwilligung des
+Selbstmörders kann sie davon nicht entkleidet werden. Aber zufolge der
+verkehrten akzessorischen Behandlung der sog. Teilnahme im Gesetzbuch
+wird bewirkt, daß die Beihilfe zum Selbstmord straflos bleiben muß,
+und in der vorsätzlichen Bestimmung zum Selbstmord keine Anstiftung zu
+demselben im Sinne des § 48 des GB. gefunden werden darf -- einerlei ob
+der Selbstmörder zurechnungsfähig ist oder nicht.
+
+Eine weitere Freigabe könnte also nur eine #Freigabe der Tötung des
+Nebenmenschen sein#. Sie würde bewirken, was die Freigabe des
+Selbstmordes nicht bewirkt: #eine echte Einschränkung des rechtlichen
+Tötungsverbotes#.
+
+Für eine solche ist neuerdings verschiedentlich eingetreten worden, und
+als Stichwort oder Schlagwort für diese Bewegung wurde der Ausdruck von
+dem #Recht auf den Tod# geprägt.[36]
+
+Darunter ist nicht sowohl ein echtes Recht auf den Tod verstanden,
+sondern es soll damit nur ein rechtlich anzuerkennender Anspruch
+gewisser Personen auf Erlösung aus einem unerträglichen Leben bezeichnet
+werden.[37]
+
+Diese neue Bewegung ist vorbereitet durch zwei Strömungen, deren
+eine, die radikalere, sich durchaus in dem Gebiet der aprioristischen
+wie der gesetzauslegenden Theorie, die andere, ängstlichere und
+zurückhaltendere, sich in dem der Gesetzgebungen gebildet hat.
+
+
+I. Es ist bekannt, daß die Römer die #Tötung des Einwilligenden#
+straflos gelassen haben. Auf Grund ganz übertreibender Deutung der
+_l. 1 §5 D de injuriis 47, 10: quia nulla injuria est, quae in volentem
+fit_, die sich lediglich #auf das römische Privatdelikt der _injuria_
+bezog#, wurde nun wieder die ganz naturrechtliche Lehre ausgebildet von
+der ungeheuren Macht der Einwilligung des Verletzten in die Verletzung.
+Diese schließe durchweg, wenn überhaupt von einem der Tragweite dieser
+Einwilligung Bewußten erteilt, soweit es bei Delikten überhaupt einen
+Verletzten gebe, die Rechtswidrigkeit der Verletzung aus: die Handlung
+#könne# also gar nicht gestraft werden, jede Verletzung des
+Einwilligenden, insbesondere seine Tötung, sei unverbotene Handlung.
+
+Auf diesen Standpunkt stellten sich im vorigen Jahrhundert #W. v.
+Humboldt# (Gesamm. W. VII S. 138), #Henke# und #Wächter#, später
+besonders #Ortmann#, #Rödenbeck#, #Keßler#, #Klee#, #E. Rupp#.[38]
+Bleiben sie konsequent, so müssen sie energische Gegner des GB. § 216
+werden.[38a]
+
+
+II. Die Bewegung innerhalb der Gesetzgebung knüpft gleichfalls an
+die #Einwilligung in die Verletzung# an,[39] die im Interesse ihrer
+klareren Erkennbarkeit und leichteren Beweisbarkeit zum #Verlangen der
+Verletzung# gesteigert wurde.[40]
+
+#Dieses Verlangen der Tötung wird zum Strafmilderungsgrund#, die Tötung
+auf Verlangen bleibt also echtes Verbrechen -- Verbrechen natürlich
+nicht im Sinn des RStGB. § 1 genommen.[41]
+
+Es hat damit begonnen das #Preußische# Landrecht T. II Tit. 20 §
+834.[42] Viele deutschen Strafgesetzbücher sind ihm gefolgt, aber nicht
+schon das #Bayrische# v. 1813, sondern zuerst das #Sächsische# v.
+1838.[43] Auch das #Preußische# verhielt sich ablehnend, ebenso von
+seinen Nachfolgern das #Oldenburgische# v. 1858 und das #Bayrische# v.
+1861, nicht aber das #Lübische# (s. § 145).
+
+Es zwang diese Abweisung des Verlangens als Strafmilderungsgrundes zu
+dem furchtbar harten Schluß, die Tötung des Einwilligenden der Strafe
+des Mordes oder des Totschlages zu unterstellen.
+
+Diese unerträgliche Notwendigkeit hat denn auch dazu geführt, in den
+dritten Entwurf des #Norddeutschen Strafgesetzbuchs# -- die beiden
+ersten hatten wirklich geschwiegen! -- #die Tötung des den Tod
+ausdrücklich und ernstlich Verlangenden seitens dessen, an den das
+Verlangen gerichtet war#, als selbständiges Tötungs-»Vergehen«
+aufzunehmen und deshalb unter die im Mindestbetrag noch viel zu hohe
+Gefängnisstrafe von nicht unter 3 Jahren zu stellen. Dieser Vorschlag
+hat dann unverändert Aufnahme in das Gesetz gefunden.
+
+Es liegt dem das richtige Verständnis eines notwendig anzuerkennenden
+Strafmilderungsgrundes unter.
+
+Die Tötung des Einwilligenden hat nicht nötig, den Lebenswillen des
+Opfers zu brechen, durch welche Vergewaltigung die regelmäßige Tötung
+erst ihre furchtbare Schwere erlangt.
+
+Darin liegt der Zwang, den Deliktsgehalt der Tötung des Einwilligenden
+zunächst als objektiv bedeutend geringer zu fassen. Damit wird auf der
+subjektiven Seite eine Abmilderung der Schuld dann Hand in Hand gehen,
+wenn die Handlung #aus Mitleiden# verübt wird. Aber notwendig ist dies
+zur Strafmilderung gar nicht -- weder nach theoretischem Gesichtspunkte,
+noch _de lege lata_. Indessen weiter als zur Strafmilderung führt die
+zum Verlangen gesteigerte Einwilligung in die Tötung _de lege lata_
+nicht.
+
+Der rechtlich schwachen Punkte dieser privilegirten Art vorsätzlicher
+Tötung sind drei: 1. die gesetzliche Steigerung der Einwilligung zum
+#Verlangen# oder gar zum #ausdrücklichen# Verlangen zwingt, die Tötung
+des nicht in dieser gesteigerten Form Einwilligenden auch wieder als
+Mord oder gewöhnlichen Totschlag zu behandeln;
+
+2. das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Vernichtung des lebenswerten
+und des lebensunwerten Lebens;
+
+3. das Gesetz erweist seine Wohltat auch dem sehr grausam Tötenden. --
+Den zweiten dieser Mängel hat aber eine Anzahl unserer Strafgesetzbücher
+klar erkannt.
+
+Fünf unserer früheren Strafgesetzbücher, zuerst das #Württembergische#
+v. 1839 (A. 239), kennen ein doppelt privilegirtes Tötungsverbrechen:
+nämlich die Tötung auf Verlangen vollführt an »#einem Todkranken oder
+tödlich Verwundeten#«.[44]
+
+#Hier bricht klar der Gedanke durch, daß solch Leben den vollsten
+Strafschutz nicht mehr verdient#, und daß das Verlangen seiner
+Vernichtung rechtlich eine größere Beachtung zu finden hat, als das
+Verlangen der Vernichtung robusten Lebens.
+
+#Dieser sehr gute Anfang hat jedoch im Reichsstrafgesetz keinen
+Fortgang, dagegen in der Literatur sehr lebhafte Aufnahme gefunden!#
+
+
+
+
+IV. Steigerung der Privilegirungsgründe des Tötungsdeliktes zu Gründen
+für die Freigabe der Tötung Dritter?
+
+
+Bedenkt man, daß eine ganze Anzahl namhafter Juristen die Einwilligung
+in die Tötung deren Rechtswidrigkeit überhaupt ganz aufheben lassen,
+somit die Tötung des Einwilligenden jedenfalls als unverboten behandelt
+sehen wollen, daß andererseits in neuerer Zeit von edlem Mitleid mit
+unertragbar leidenden Menschen stark bewegte und erfüllte Stimmen für
+Freigabe der Tötung solcher laut geworden sind, so muß man doch wohl
+behaupten: es stünde zurzeit _de lege ferenda_ doch zur Frage, ob nicht
+der eine oder der andere dieser beiden #Strafmilderungsgründe# zu einem
+#Strafausschließungsgrund# erhoben oder ob nicht mindestens beim
+Zusammentreffen der beiden Privilegirungsgründe: #Einwilligung und
+unerträglichen Leidens# die Tötung als gerechtfertigt, will sagen als
+unverboten betrachtet werden solle?
+
+Es ist nicht uninteressant zu sehen, daß die Verfasser des Vorentwurfs
+von 1909[45] die Privilegirung dessen unbedingt ablehnen, »der einen
+hoffnungslosen Kranken #ohne dessen Verlangen# aus Mitleiden des Lebens
+beraube«.
+
+Wie rückständig sind diese Gesetzgeber der Gegenwart hinter dem
+#Preußischen Landrecht# geblieben, das Teil II Tit. XX § 833 für die
+damalige Zeit so großherzig und zugleich juristisch so fein bestimmt
+hat: »Wer tödtlich Verwundeten, oder sonst Todtkranken, in vermeintlich
+guter Absicht, das Leben verkürzt, ist gleich einem fahrlässigen
+Totschläger nach § 778.779 zu bestrafen.« Die angedrohte Strafe ist
+sehr mild: Gefängnis oder Festung »auf einen Monat bis zwei Jahre«.
+
+Über hundert Jahre sind seitdem ins Land gegangen, und solch köstliche
+Satzung hat für das deutsche Volk keine Frucht getragen!
+
+Das #Norwegische Strafgesetzbuch# v. 22. Mai 1902 § 235 hat die
+Strafbarkeit solcher Tötung der der Tötung des Einwilligenden
+gleichgestellt. Die #Motive# des deutschen Entwurfs von 1909 führen
+aus: solche Vorschrift könne »in schlimmster Weise mißbraucht und das
+Leben erkrankter Personen in erheblichster Weise gefährdet werden«,
+auch sei eine befriedigende Fassung dafür kaum zu finden.[46]
+
+
+I. Ich will nun für den Augenblick einmal beide Fäden abreißen, um sie
+später wieder anzuknüpfen, vor allem Weiteren aber die Vorfrage stellen,
+die gegenwärtig m. E. unbedingt gestellt werden muß. Die juristische,
+scheinbar so geschäftsmäßige Formulirung scheint auf große Herzlosigkeit
+zu deuten: in Wahrheit entspringt sie nur dem tiefsten Mitleiden.
+
+#Gibt es Menschenleben, die so stark die Eigenschaft des Rechtsgutes
+eingebüßt haben, daß ihre Fortdauer für die Lebensträger wie für die
+Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat?#[47]
+
+Man braucht sie nur zu stellen und ein beklommenes Gefühl regt sich
+in Jedem, der sich gewöhnt hat, den Wert des einzelnen Lebens für
+den Lebensträger und für die Gesamtheit auszuschätzen. Er nimmt mit
+Schmerzen wahr, wie verschwenderisch wir mit dem wertvollsten, vom
+stärksten Lebenswillen und der größten Lebenskraft erfüllten und von
+ihm getragenen Leben umgehen, und welch Maß von oft ganz nutzlos
+vergeudeter Arbeitskraft, Geduld, Vermögensaufwendung wir nur darauf
+verwenden, um lebensunwerte Leben so lange zu erhalten, bis die Natur
+-- oft so mitleidlos spät -- sie der letzten Möglichkeit der Fortdauer
+beraubt.
+
+Denkt man sich gleichzeitig ein Schlachtfeld, bedeckt mit Tausenden
+toter Jugend, oder ein Bergwerk, worin schlagende Wetter Hunderte
+fleißiger Arbeiter verschüttet haben, und stellt man in Gedanken unsere
+Idioteninstitute mit ihrer Sorgfalt für ihre lebenden Insassen daneben
+-- und man ist auf das tiefste erschüttert von diesem grellen Mißklang
+zwischen der Opferung des teuersten Gutes der Menschheit im größten
+Maßstabe auf der einen und der größten Pflege nicht nur absolut
+wertloser, sondern negativ zu wertender Existenzen auf der anderen
+Seite.[48]
+
+Daß es lebende Menschen gibt, deren Tod für sie eine Erlösung und
+zugleich für die Gesellschaft und den Staat insbesondere eine Befreiung
+von einer Last ist, deren Tragung außer dem einen, ein Vorbild größter
+Selbstlosigkeit zu sein, nicht den kleinsten Nutzen stiftet, läßt sich
+in keiner Weise bezweifeln.
+
+Ist dem aber so -- gibt es in der Tat menschliche Leben, an deren
+weiterer Erhaltung jedes vernünftige Interesse dauernd geschwunden ist,
+-- dann steht die Rechtsordnung vor der verhängnisvollen Frage, ob sie
+den Beruf hat, für deren unsoziale Fortdauer tätig einzutreten --
+insbesondere auch durch vollste Verwendung des Strafschutzes -- oder
+unter bestimmten Voraussetzungen ihre Vernichtung freizugeben? Man kann
+die Frage legislatorisch auch dahin stellen: ob die energische
+Forterhaltung solcher Leben als Beleg für die Unangreifbarkeit des
+Lebens überhaupt den Vorzug verdiene, oder die Zulassung seiner alle
+Beteiligten erlösenden Beendigung als das kleinere Übel erscheine?
+
+
+II. Über die notwendig zu gebende Antwort kann nach kühl rechnender
+Logik kaum ein Zweifel obwalten. Ich bin aber der festen Überzeugung,
+daß die Antwort durch rechnende Vernunft allein nicht definitiv gegeben
+werden darf: ihr Inhalt muß durch das tiefe Gefühl für ihre Richtigkeit
+die Billigung erhalten. Jede unverbotene Tötung eines Dritten muß als
+Erlösung mindestens für ihn empfunden werden: sonst verbietet sich ihre
+Freigabe von selbst.
+
+Daraus ergibt sich aber eine Folgerung als unbedingt notwendig: #die
+volle Achtung des Lebenswillens aller, auch der kränksten und
+gequältesten und nutzlosesten Menschen#.
+
+Nach Art des den Lebenswillen seines Opfers gewaltsam brechenden
+Mörders und Totschlägers kann die Rechtsordnung nie vorzugehen
+gestatten.[49]
+
+Selbstverständlich kann auch gegenüber dem Geistesschwachen, der sich
+bei seinem Leben glücklich fühlt, von Freigabe seiner Tötung nie die
+Rede sein.
+
+
+III. Die in Betracht kommenden Menschen zerfallen nun, soweit ich zu
+sehen vermag, in zwei große Gruppen, zwischen welche sich eine
+Mittelgruppe einschiebt. In
+
+1. #die zufolge Krankheit oder Verwundung unrettbar Verlorenen, die im
+vollen Verständnis ihrer Lage den dringenden Wunsch nach Erlösung
+besitzen und ihn in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben haben.#[50]
+
+Die beiden oben erwähnten Privilegirungsgründe treffen hier zusammen.
+Ich denke besonders an unheilbare Krebskranke, unrettbare Phthisiker,
+an irgendwie und -wo tödlich Verwundete.
+
+Ganz unnötig scheint mir, daß das Verlangen nach dem Tode aus
+unerträglichen Schmerzen entspringt. Die schmerzlose Hoffnungslosigkeit
+verdient das gleiche Mitleid.
+
+Ganz gleichgültig erscheint auch, ob unter anderen Verhältnissen
+der Kranke hätte gerettet werden können, falls diese günstigeren
+Verhältnisse sich eben nicht beschaffen lassen. »Unrettbar« ist also
+nicht in absolutem Sinne, sondern als unrettbar in der konkreten Lage
+zu verstehen. Wenn zwei Freunde zusammen in abgelegenster Gegend
+eine gefährliche Bergwanderung machen, der eine schwer abstürzt und
+beide Beine bricht, der andere aber ihn nicht fortschaffen, auch
+menschliche Hilfe nicht errufen oder sonst erlangen kann, so ist eben
+der Zerschmetterte unrettbar verloren. Sieht er das ein und erfleht er
+vom Freunde den Tod, so wird dieser kaum widerstehen können und wenn
+er kein Schwächling ist, selbst auf die Gefahr hin in Strafe genommen
+zu werden, auch nicht widerstehen wollen. Auf dem Schlachtfeld ereignen
+sich sicher analoge Fälle zur Genüge. Die Menschen vom richtigen und
+würdigen Handeln abzuhalten -- dazu ist die Strafe nicht da und dazu
+soll ihre Androhung auch nicht verwendet werden!
+
+Unbedingt notwendige Voraussetzung ist aber nicht nur die Ernstlichkeit
+der Einwilligung oder des Verlangens, sondern auch für die beiden
+Beteiligten die richtige Erkenntnis und nicht nur die hypochondrische
+Annahme des unrettbaren Zustandes und die reife Auffassung dessen, was
+die Aufgabe des Lebens für den den Tod Verlangenden bedeutet.
+
+Die Einwilligung des »Geschäftsunfähigen« (BGB. § 104) genügt regelmäßig
+nicht. Aber auch eine große Zahl weiterer »Einwilligungen« wird als
+unbeachtlich betrachtet werden müssen. Andererseits gibt es beachtliche
+Einwilligungen auch von Minderjährigen noch unter 18 Jahren, ja auch
+von Wahnsinnigen.
+
+Wenn diese Unrettbaren, denen das Leben zur unerträglichen Last
+geworden ist, nicht zur Selbsttötung verschreiten, sondern -- was sehr
+inkonsequent sein kann, aber doch nicht selten sich ereignen mag -- den
+Tod von dritter Hand erflehen, so liegt der Grund zu diesem inneren
+Widerspruch vielfach in der physischen Unmöglichkeit der Selbsttötung,
+etwa in zu großer Körperschwäche der Kranken, in der Unerreichbarkeit
+der Mittel zur Tötung, vielleicht auch darin, daß er überwacht wird
+oder am Versuche des Selbstmordes gehindert würde, vielfach aber auch
+in reiner Willensschwäche.
+
+#Ich kann nun vom rechtlichen, dem sozialen, dem sittlichen, dem
+religiösen Gesichtspunkt aus schlechterdings keinen Grund finden, die
+Tötung solcher den Tod dringend verlangender Unrettbarer nicht an die,
+von denen er verlangt wird, freizugeben: ja ich halte diese Freigabe
+einfach für eine Pflicht gesetzlichen Mitleids#, wie es sich ja doch
+auch in anderen Formen vielfach geltend macht. Über die Art des Vollzugs
+wird später das Nötige zu sagen sein.
+
+Wie steht es aber mit der Rücksichtnahme auf die Gefühle, vielleicht
+gar auf starke Interessen der Angehörigen an der Fortdauer dieses
+Lebens? Die Frau des Kranken, die ihn schwärmerisch liebt, klammert
+sich an sein Leben. Vielleicht erhält er durch Bezug seiner Pension
+seine Familie, und diese widerspricht dem Gnadenakt auf das
+energischste.
+
+Mir will jedoch scheinen, #das Mitleid mit dem Unrettbaren muß hier
+unbedingt überwiegen#. Seine Seelenqual ihm tragen zu helfen vermag
+auch von seinen Geliebten keiner. Nichts kann er für sie tun; täglich
+verstrickt er sie in neues Leid, fällt ihnen vielleicht schwer zur
+Last; #er# muß entscheiden, ob er dies verlorene Leben noch tragen
+kann. Ein Einspruchsrecht, ein Hinderungsrecht der Verwandten kann
+nicht anerkannt werden -- immer vorausgesetzt, daß das Verlangen nach
+dem Tode ein beachtliches ist.[51]
+
+2. #Die zweite Gruppe besteht aus den unheilbar Blödsinnigen# --
+einerlei ob sie so geboren oder etwa wie die Paralytiker im letzten
+Stadium ihres Leidens so geworden sind.
+
+#Sie haben weder den Willen zu leben, noch zu sterben. So gibt es
+ihrerseits keine beachtliche Einwilligung in die Tötung, andererseits
+stößt diese auf keinen Lebenswillen, der gebrochen werden müßte.# Ihr
+Leben ist absolut zwecklos, aber sie empfinden es nicht als
+unerträglich. Für ihre Angehörigen wie für die Gesellschaft bilden sie
+eine furchtbar schwere Belastung. Ihr Tod reißt nicht die geringste
+Lücke -- außer vielleicht im Gefühl der Mutter oder der treuen
+Pflegerin. Da sie großer Pflege bedürfen, geben sie Anlaß, #daß ein
+Menschenberuf entsteht, der darin aufgeht, absolut lebensunwertes Leben
+für Jahre und Jahrzehnte zu fristen#.
+
+Daß darin eine furchtbare Widersinnigkeit, ein Mißbrauch der Lebenskraft
+zu ihrer unwürdigen Zwecken, enthalten ist, läßt sich nicht leugnen.
+
+#Wieder finde ich weder vom rechtlichen, noch vom sozialen, noch vom
+sittlichen, noch vom religiösen Standpunkt aus schlechterdings keinen
+Grund, die Tötung dieser Menschen, die das furchtbare Gegenbild echter
+Menschen bilden und fast in Jedem Entsetzen erwecken, der ihnen
+begegnet, freizugeben# -- natürlich nicht an Jedermann! In Zeiten
+höherer Sittlichkeit -- der unseren ist aller Heroismus verloren
+gegangen -- würde man diese armen Menschen wohl amtlich von sich selbst
+erlösen. Wer aber schwänge sich heute in unserer Entnervtheit zum
+Bekenntnis dieser Notwendigkeit, also solcher Berechtigung auf?
+
+Und so wäre heute zu fragen: wem gegenüber darf und soll diese Tötung
+freigegeben werden? #Ich würde meinen, zunächst den Angehörigen, die
+ihn zu pflegen haben, und deren Leben durch das Dasein des Armen
+dauernd so schwer belastet wird, auch wenn der Pflegling in eine
+Idiotenanstalt Aufnahme gefunden hat, dann auch ihren Vormündern --
+falls die einen oder die anderen die Freigabe beantragen.#
+
+Den Vorstehern gerade dieser Anstalten #zur Pflege der Idioten# wird
+solch Antragsrecht kaum gegeben werden können. Auch würde ich meinen,
+der Mutter, die trotz des Zustandes ihres Kindes sich die Liebe zu ihm
+nicht hat nehmen lassen, sei ein Einspruch freizugeben, falls sie die
+Pflege selbst übernimmt oder dafür aufkommt. Weitaus am besten würde
+der Antrag gestellt, sobald der unheilbare Blödsinn die Feststellung
+gefunden hätte.[52]
+
+3. Ich habe von einer Mittelgruppe gesprochen und finde sie #in den
+geistig gesunden Persönlichkeiten, die durch irgendein Ereignis, etwa
+sehr schwere, zweifellos tödliche Verwundung, bewußtlos geworden sind,
+und die, wenn sie aus ihrer Bewußtlosigkeit noch einmal erwachen
+sollten, zu einem namenlosen Elend erwachen würden#.
+
+Soviel ich weiß, können diese Zustände der Bewußtlosigkeit so lange
+dauern, daß von den Voraussetzungen zulässiger Bewirkung der Euthanasie
+nicht mehr die Rede sein kann. Aber in den meisten Fällen dieser Gruppe
+dürften diese doch vorhanden sein. Dann greift der Grundsatz durch, der
+oben s. II S. 14-18 entwickelt worden ist.
+
+Bezüglich des wohl kleinen Restes ist aber zu bemerken:
+
+Auch hier fehlt -- wenn auch aus ganz anderem Grunde wie bei den
+Idioten -- die mögliche Einwilligung des Unrettbaren in die Tötung.
+Wird diese doch eigenmächtig vorgenommen in der Überzeugung, der
+Getötete würde, wenn er dazu imstande gewesen wäre, seine Zustimmung
+zur Tötung erteilt haben, so läuft der Täter bewußt ein großes Risiko
+aus Mitleid mit dem Bewußtlosen, nicht um ihm das Leben zu rauben,
+sondern um ihm ein furchtbares Ende zu ersparen.
+
+Ich glaube nicht, daß sich für diese Gruppe der Tötungen eine
+Regelbehandlung aufstellen läßt. Es werden Fälle auftauchen, worin
+die Tötung sachlich als durchaus gerechtfertigt erscheint; es kann
+sich aber auch ereignen, daß der Täter übereilt gehandelt hat in
+der Annahme, das Richtige zu tun. Dann wird er nie vorsätzlich
+rechtswidriger, wohl aber eventuell fahrlässiger Tötung schuldig.
+
+Für die nachträglich als gerechtfertigt anerkannte Tötung sollte
+gesetzlich die Möglichkeit eröffnet werden, sie straflos zu lassen.
+
+#Die Personen also, die für die Freigabe ihrer Tötung allein in Betracht
+kommen, sind stets nur die unrettbar Kranken, und zu der Unrettbarkeit
+gesellt sich stets das Verlangen des Todes oder die Einwilligung, oder
+sie würde sich dazu gesellen, wenn der Kranke nicht in dem kritischen
+Zeitpunkt der Bewußtlosigkeit verfallen wäre oder wenn der Kranke je zum
+Bewußtsein seines Zustandes hätte gelangen können.#
+
+Wie schon oben ausgeführt, #ist jede Freigabe der Tötung mit Brechung
+des Lebenswillens des zu Tötenden oder des Getöteten ausgeschlossen#.
+
+Ebenso ausgeschlossen ist die Freigabe der Tötung an #Jedermann# -- ich
+will einmal den furchtbaren Ausdruck einer #_proscriptio bona mente_#
+gebrauchen.
+
+Wie die Selbsttötung nur einer einzigen Person freigegeben ist, so kann
+die Tötung Unrettbarer nur solchen freigegeben werden, die sie nach
+Lage der Dinge zu retten berufen wären, deren Mitleidstat deshalb das
+Verständnis aller richtig empfindenden Menschen finden wird.
+
+Den Kreis dieser Personen gesetzlich bestimmt zu umgrenzen, ist
+untunlich. Ob der Antragsteller und der Vollstrecker der Freigabe
+im einzelnen Falle dazu gehörten, kann nur für jeden Einzelfall
+festgestellt werden.
+
+Die Angehörigen werden vielfach, aber keineswegs immer dazu gehören.
+Der Haß kann auch die Maske des Mitleides annehmen und Kain erschlug
+seinen Bruder Abel.
+
+
+
+
+V. Die Entscheidung über die Freigabe.
+
+
+Es wäre möglich, daß diese Vorschläge der Erweiterung des Gebietes
+unverbotener Tötung seis ganz, seis wenigstens in ihrem ersten
+Teile[53] theoretische Billigung fänden, daß aber ihre praktische
+Undurchführbarkeit gegen sie ins Feld geführt würde.[54]
+
+Mit gutem Grunde könnte gesagt werden: Voraussetzung der Freigabe
+bildet immer der pathologische Zustand dauernder tödlicher Krankheit
+oder unrettbares Idiotentum. Dieser Zustand bedarf objektiver
+sachverständiger Feststellung, die doch unmöglich in die Hand des
+Täters gelegt werden kann. Wäre doch sehr leicht denkbar, daß irgendwer
+an dem frühzeitigeren Hinscheiden des Kranken ein großes, vielleicht
+gar vermögensrechtliches Interesse hätte, und den behandelnden Arzt zum
+tödlichen Eingreifen erfolgreich zu bestimmen suchte, oder daß dieser
+von sich aus beschlösse, auf ungenügende Diagnose hin das Schicksal zu
+spielen.
+
+Vergegenwärtigt man sich nun die einschlagenden Fälle (oben s. III, IV
+1-3) in ihrer Verschiedenheit, so zeigt sich ein großer Unterschied,
+#je nachdem der tödliche Eingriff sich akut notwendig macht, oder
+genügende Zeit für die Vorprüfung seiner Voraussetzungen gelassen
+ist#. In der zweiten Gruppe (s. III, IV 2 unheilbarer Blödsinn) wird
+diese Zeit stets gegeben sein, in der dritten, bei länger dauernder
+Bewußtlosigkeit wohl auch manchesmal, in der ersten in einer größeren
+Anzahl der Fälle -- ob der überwiegend größeren, bleibt zweifelhaft.
+Man wird die Forderung aufstellen müssen, daß wenn es irgend angängig
+ist, diese nötige Zeit sorgfältigster Vorprüfung ausgespart, daß aber
+auch diese Vorprüfung in möglichst beschleunigtem Verfahren erledigt,
+und der Beschluß sofort gefaßt wird.
+
+Das Verfahren mit obligatorischer Vorprüfung muß, soweit möglich, als
+das ausnahmelose betrachtet werden.
+
+Fragen wir zunächst, wie es zweckmäßig einzurichten wäre, und dann, was
+mit den armen Unrettbaren und mit denen wird, deren Mitleid sie erlösen
+möchte, wenn die Möglichkeit amtlicher Vorprüfung nicht gegeben ist?
+
+
+1. #Die Freigabe durch eine Staatsbehörde.#
+
+Da der Staat von heute nie die Initiative zu solchen Tötungen ergreifen
+kann, so wird die Initiative
+
+1. #in der Form des Antrags auf Freigabe bestimmten Antragsberechtigten
+zu überweisen sein.# Das kann in der ersten Gruppe der tödlich Kranke
+selbst sein, oder sein Arzt, oder jeder andere, den er mit der
+Antragstellung betraut hat, insbesondere Einer seiner nächsten
+Verwandten.
+
+2. #Dieser Antrag geht an eine Staatsbehörde. Ihre erste Aufgabe besteht
+ganz allein in der Feststellung der Voraussetzungen zur Freigabe:# das
+sind die Feststellung unrettbarer Krankheit oder unheilbaren Blödsinns
+und eventuell die der Fähigkeit des Kranken zu beachtlicher Einwilligung
+in den Fällen der ersten Gruppe.
+
+Daraus dürfte sich ihre Besetzung ergeben: #ein Arzt für körperliche
+Krankheiten, ein Psychiater oder ein zweiter Arzt, der mit den
+Geisteskrankheiten vertraut ist#, und ein #Jurist#, der zum Rechten
+schaut. Diese hätten allein Stimmrecht. Zweckmäßig wäre, diesen
+#Freigebungsausschuß# mit einem Vorsitzenden zu versehen, der die
+Verhandlungen leitet, aber kein Stimmrecht besitzt. Denn würde Eine
+jener drei Persönlichkeiten mit dem Vorsitz betraut, so würde sie im
+Kollegium mächtiger als die beiden anderen, und das wäre nicht
+wünschenswert. Zur Freigabe dürfte #Einstimmigkeit# zu erfordern sein.
+Der Antragsteller und der behandelnde Arzt des Kranken dürften als
+Mitglieder dem Ausschusse nicht angehören.
+
+Dieser Behörde müßte das Recht des Augenscheins und der Zeugenvernehmung
+erteilt werden.
+
+3. #Der Beschluß selbst dürfte nur aussprechen, daß nach vorgenommener
+Prüfung des Zustandes des Kranken er nach den jetzigen Anschauungen der
+Wissenschaft als unheilbar erscheint, eventuell daß kein Grund zum
+Zweifel an der Beachtlichkeit seiner Einwilligung vorliegt, daß demgemäß
+der Tötung des Kranken kein hindernder Grund im Wege steht, und dem
+Antragsteller anheimgegeben wird, in sachgemäßester Weise die Erlösung
+des Kranken von seinem Übel in die Wege zu leiten.#
+
+Niemandem darf #ein Recht zur Tötung#, noch viel weniger jemandem #eine
+Pflicht zur Tötung# eingeräumt werden -- auch dem Antragsteller nicht.
+#Die Ausführungstat muß Ausfluß freien Mitleids mit dem Kranken sein.#
+Der Kranke, der seine Einwilligung auf das Feierlichste erklärt hat,
+kann sie natürlich jeden Augenblick zurücknehmen, und dadurch die
+Voraussetzung der Freigabe und damit sie selbst nachträglich umstürzen.
+
+Es dürfte sich empfehlen, im Anschluß an den Befund des Einzelfalles
+das in diesem Falle geeignetste Mittel der Euthanasie zu bezeichnen.
+#Denn unbedingt schmerzlos muß die Erlösung erfolgen, und nur ein
+Sachverständiger wäre zur Anwendung des Mittels berechtigt.#
+
+4. Über den Vollzugsakt wäre dem Freigebungsausschuß #ein sorgfältiges
+Protokoll# zuzustellen.
+
+
+2. #Eigenmächtige Tötung eines Unheilbaren unter Annahme der
+Voraussetzungen freizugebender Tötung.#
+
+Dieser ordnungsmäßige Weg ist aber nicht immer gangbar. Vielleicht läßt
+sich seine Betretung nicht einmal denken. Vielleicht könnte auch die
+Zeit, die er selbst bei größter Beschleunigung kosten würde, den
+Unheilbaren unerträglichen Qualen aussetzen.
+
+Dann steht man vor der Alternative: #entweder mutet man wegen
+praktischer Schwierigkeiten dem Unrettbaren mitleidlos die Fortdauer
+seiner Qualen bis zum Ende und seinen Angehörigen oder seinem Arzte
+trotz ihres Mitleids volle Passivität zu, oder man untersagt diesen
+»Beteiligten« nicht, das Risiko zu laufen, sich über die Voraussetzungen
+unverbotener Tötung selbst zu vergewissern und auf Befund nach bestem
+Gewissen zu handeln#.
+
+Ich zögere nicht einen Augenblick, mich für die zweite Alternative
+auszusprechen.
+
+Tötet dann jemand einen Unheilbaren, um ihn zu erlösen -- seis mit
+seiner Einwilligung, seis in der Annahme, der Kranke würde sie
+zweifellos erteilen und sei daran nur durch seine Bewußtlosigkeit
+gehindert, -- so müßte m. E. für solchen Täter und seine Gehilfen
+gesetzlich die Möglichkeit, sie straflos zu lassen, vorgesehen sein,
+und sie würden straflos zu bleiben haben, wenn sich die Voraussetzungen
+der Freigabe nachträglich als vorhanden gewesen ergeben würden.
+
+Dem Täter würde für solche Fälle eine »#Verklarungspflicht#«
+aufzuerlegen sein, d. h. eine Pflicht, von seiner Tat sofort nach ihrer
+Begehung bei dem Freigabeausschuß Anzeige zu machen.
+
+Anderenfalls hätte eventuell angemessene Strafe wegen fahrlässiger
+Tötung Platz zu greifen, wie sie ja schon das #Preußische Landrecht#
+angeordnet hat: der Täter hat ja die Voraussetzungen eine
+unverbotenen Tötung zu Unrecht als vorhanden angenommen. Von echtem
+Lebensvernichtungsvorsatz ist bei ihm nicht zu sprechen.
+
+So gäbe es nach unseren Vorschlägen zwei neue Arten unverbotener
+Tötungen Dritter: #den Vollzug der ausdrücklich freigegebenen
+Tötung und die eigenmächtige Tötung unter richtiger Annahme
+der Voraussetzungen der Freigabe im konkreten Fall durch einen
+Antragsberechtigten#.
+
+
+
+
+VI. Das Bedenken der möglicherweise irrtümlichen Freigabe.[55]
+
+
+Bei der zweiten Art trägt der Täter das Risiko des Irrtums und verfällt
+bei unverzeihlichem Irrtum sogar der Strafe.
+
+Ganz besonders schwer würde aber in weiten Volkskreisen eine Tötung auf
+Grund irrtümlicher amtlicher Freigabe empfunden werden. Gerade deshalb
+wird unseren Vorschlägen unausbleiblich der Einwand entgegengehalten
+werden, die Diagnose der Unheilbarkeit sei unsicher, und so könnte die
+amtliche Freigabe auch erfolgen zuungunsten eines Menschen, den ein
+»Wunder« oder die Kunst der Ärzte doch vielleicht schließlich noch
+hätte retten können. Solcher Vorgang sei aber im höchsten Maße anstößig.
+
+#Die Möglichkeit des Irrtums bei der Freigabebehörde ist trotz der
+geforderten Einstimmigkeit unleugbar.# Nur bei den dauernden Idioten
+dürfte er fast ausgeschlossen sein. Aber Irrtum ist bei allen
+menschlichen Handlungen möglich, und niemand wird die törichte Folgerung
+ziehen, daß alle nützlichen und heilsamen Handlungen in Anbetracht
+dieses möglichen Defekts zu unterbleiben hätten. Auch der Arzt
+außerhalb der Behörde unterliegt dem Irrtum, der sehr üble Folgen
+verursachen kann, und niemand wird ihn wegen seiner Fähigkeit zu irren
+ausschalten wollen.
+
+#Das Gute und das Vernünftige müssen geschehen trotz allen
+Irrtumsrisikos.#
+
+Während nun bei Tausenden von Fällen irrigen Handelns der Beweis des
+Irrtums nachher bis zur Evidenz zu erbringen ist, dürfte der Beweis für
+den angeblichen Irrtum der Freigabebehörde nur sehr schwer zu beschaffen
+und kaum über den Grad einer Möglichkeit der Annahme des Überlebens zu
+steigern sein.
+
+Nimmt man aber auch den Irrtum einmal als bewiesen an, so zählt die
+Menschheit jetzt ein Leben weniger. Dies Leben hätte vielleicht nach
+glücklicher Überwindung der Katastrophe noch sehr kostbar werden können:
+meist aber wird es kaum über den mittleren Wert besessen haben. Für die
+Angehörigen wiegt natürlich der Verlust sehr schwer. Aber die Menschheit
+verliert infolge Irrtums so viele Angehörige, daß einer mehr oder
+weniger wirklich kaum in die Wagschale fällt.
+
+Und wäre denn immer für den aus schwerer Krankheit Geretteten die
+Erhaltung ein Segen gewesen? Vielleicht würde er an den Folgen der
+schweren Erkrankung doch noch viel gelitten haben; vielleicht hätte ihn
+schweres Schicksal später geschlagen; vielleicht hätte er einen sehr
+schweren Tod gehabt: jetzt ist er -- allerdings vorzeitig -- aber sanft
+entschlafen.
+
+Sein erhaltbar gewesener Lebensrest darf als ein nicht übertriebener
+Kaufpreis für die Erlösung so vieler Unrettbaren von ihren Leiden
+betrachtet werden.
+
+In seiner so wertvollen Abhandlung über den Selbstmord berichtet
+#Gaupp# (S. 24) von einem Katatoniker, der sich elf Kugeln in den
+Körper geschossen habe, von denen eine ins Gehirn, vier andere im
+Schädel geblieben sind. »Nach langem Krankenlager genas er von seinen
+Verletzungen, um weiterhin in einen tiefen _stupor_ zu verfallen, aus
+dem er blöde erwachte.«
+
+Ein furchtbares Zeugnis unserer Zeit! Mit Aufwand unendlicher Zeit und
+Geduld und Sorge bemühen wir uns um die Erhaltung von Leben negativen
+Wertes, auf dessen Erlöschen jeder Vernünftige hoffen muß. #Unser
+Mitleiden steigert sich über sein richtiges Maß hinaus bis zur
+Grausamkeit. Dem Unheilbaren, der den Tod ersehnt, nicht die Erlösung
+durch sanften Tod zu gönnen, das ist kein Mitleid mehr, sondern sein
+Gegenteil.#[56]
+
+Auch bei allen anderen Handlungen des Mitleids ist der Irrtum und
+vielleicht ein übles Ende möglich. Wer aber möchte die Anwendung dieses
+schönsten Zuges menschlicher Natur durch den Hinweis auf solchen Irrtum
+beschränkt sehen?
+
+
+
+
+ II.
+
+ Ärztliche Bemerkungen
+
+ von
+
+ Professor _Dr._ =A. Hoche=, Freiburg i. Br.
+
+
+
+
+Die in den vorausgehenden rechtlichen Ausführungen besprochenen Punkte
+bedürfen nicht alle in gleichem Maße einer Beleuchtung vom #ärztlichen
+Standpunkte# aus. Die Frage der rechtlichen #Natur des Selbstmordes#
+und der Rechtslage bei der #Tötung der Einwilligenden# soll uns nicht
+näher beschäftigen; alles andere aber geht uns #Ärzte# sehr viel an,
+durch deren Köpfe #berufsmäßig# die ganze Gedankenreihe strafbarer oder
+strafloser Eingriffe in fremdes Leben hindurchläuft. Das Verhältnis
+des Arztes zum Töten im allgemeinen bedarf daher einer besonderen
+Erörterung.
+
+Jeder Mensch ist bekanntlich unter gesetzlich näher bestimmten
+Umständen zu straflosen Eingriffen in fremde körperliche Existenz
+berechtigt (Notwehr, Notstand); beim Arzte wird das Verhältnis zum
+fremden Leben in negativer Hinsicht zwar durch das Gesetz bestimmt;
+tatsächlich ist aber sein Handeln auf diesem Gebiete ein Ausfluß
+seiner besonderen #ärztlichen Sittenlehre#. Es kommt der Allgemeinheit
+für gewöhnlich kaum zum Bewußtsein, daß diese ärztliche Sittenlehre
+nirgends fixiert ist. Es gibt wohl einzelne Bücher darüber, die aber
+den meisten Ärzten unbekannt sind und reine Privatleistungen ihrer
+Verfasser darstellen, aber es gibt kein in Paragraphen lebendes
+ärztliches Sittengesetz, keine »#moralische Dienstanweisung#«.
+
+Der junge Arzt geht ohne jede gesetzliche Umschreibung seiner Rechte
+und Pflichten gerade in bezug auf die eingreifendsten Punkte in
+seine Praxis hinaus. Nicht einmal der Doktoreid der früheren Zeit
+mit einigen allgemeinen Bindungen ist mehr vorhanden. Was der
+Novize an Anweisung mitbringt, ist das Beispiel seiner Lehrer auf
+der Universität, die gelegentlichen Erörterungen, die sich an den
+Einzelfall anschlossen, das Lernen in seiner Assistentenzeit, der
+Einfluß der allgemeinen ärztlichen Anschauungen in der Literatur und
+eigene Schlußfolgerungen, die sich für ihn aus der Eigenart seiner
+Aufgabe ergeben. In gewissen Richtungen, aber gerade nicht in den
+entscheidenden, besteht eine Festlegung durch Gewerbeordnung, Verträge
+mit Krankenkassen u. dgl.; in einiger Entfernung sieht der Arzt einige
+Paragraphen des Strafgesetzbuches und die Aufsicht der Standesgenossen
+durch das ärztliche Ehrengericht. In allen diesen Punkten handelt
+es sich für den Arzt aber meist um eine negative Bindung in bezug
+auf das, was er nicht darf, nicht um positive Anweisungen. Was er
+darf und soll, ergibt sich als #Ausfluß der Standesanschauungen#,
+deren eine Voraussetzung unter allen Umständen die ist, daß der Arzt
+verpflichtet ist, nach allgemeinen sittlichen Normen zu handeln; dazu
+kommt als Standespflicht die Aufgabe, Kranke zu heilen, Schmerzen zu
+beseitigen oder zu lindern, Leben zu erhalten und soviel wie möglich,
+zu verlängern.
+
+Diese allgemeinste Regel ist nicht ohne Ausnahme. Der Arzt ist
+praktisch genötigt, #Leben zu vernichten# (Tötung des lebenden Kindes
+bei der Geburt im Interesse der Erhaltung der Mutter, Unterbrechung der
+Schwangerschaft aus gleichen Gründen). Diese Eingriffe sind nirgends
+ausdrücklich erlaubt; sie bleiben nur straflos von dem Gesichtspunkte
+aus, daß sie im Interesse der #Sicherung eines höheren Rechtsgutes#
+erfolgen und unter den Voraussetzungen, daß ihnen pflichtmäßige
+Erwägungen vorausgegangen sind, daß bei der Ausführung die Kunstregeln
+beachtet wurden, und daß die notwendige Verständigung mit dem Patienten
+oder seinem gesetzlichen Vertreter oder den Angehörigen stattgefunden
+hat.
+
+Auch die Akte der #Körperverletzung#, wie sie der Chirurg berufsmäßig
+und spezialistisch vornimmt, sind nirgends ausdrücklich erlaubt. Sie
+bleiben nur straflos, wenn in bezug auf Prüfung der Notwendigkeit und
+Sorgfalt der Ausführung die Kunstregeln beachtet wurden. Dabei wird
+bei allen operativen Eingriffen stillschweigend auf einen #gewissen
+Prozentsatz von tödlichen Ausgängen gerechnet#, deren Herabdrückung auf
+das Mindestmaß das heißeste Bemühen der ärztlichen Kunst ist, die aber
+niemals ganz ausbleiben können, wiederum also Fälle, in denen infolge
+ärztlicher Einwirkung Menschenleben vernichtet werden. Unser sittliches
+Gefühl hat sich hiermit völlig abgefunden. Das höhere Rechtsgut der
+Wiederherstellung einer Mehrzahl macht das Opfer einer Minderzahl
+notwendig, wobei im Einzelfalle die Sicherung in der Notwendigkeit der
+vorausgehenden Beschaffung der Einwilligung des Kranken oder seines
+gesetzlichen Vertreters zum Eingriff gegeben ist, deren Voraussetzung
+in der Regel ist, daß ihm der Arzt nach bestem Wissen den #Grad der
+Wahrscheinlichkeit# der Wiederherstellung und auch der Lebensgefährdung
+auseinandergesetzt hat.
+
+Auch außerhalb der oben genannten Arten von Fragen steht der Arzt
+häufig vor dem Problem eines Eingreifens in das Leben in sittlich
+zweifelhafter Situation.
+
+Von Angehörigen wird in Fällen #unheilbarer Krankheit# oder unheilbarer
+geistiger Defektzustände nicht so selten der Wunsch geäußert, »daß es
+bald zu Ende sein möchte«.
+
+Vor kurzem erst haben mich Angehörige einer in schwerer Bewußtlosigkeit
+liegenden Selbstmörderin, die das »schwarze Schaf« der Familie
+war, ersucht, doch ja nichts zur Wiederbelebung zu tun. Es kommt
+auch vor, daß die Familie im Affekt sich dazu versteigt, dem Arzte
+Vorwürfe zu machen, wenn er die aktive Verkürzung eines verlorenen
+evtl. schmerzensreichen Lebens ablehnt. Trotzdem ist von diesen
+gefühlsmäßigen Anwandlungen bis zu dem Entschlusse zur Tötung oder auch
+nur zu ausdrücklicher Einwilligung von seiten der Familie ein großer
+Schritt; wie die Menschen nun einmal sind, würde der Arzt, der heute
+selbst auf dringenden Wunsch der Angehörigen ein Leben verkürzte, in
+keiner Weise später vor den heftigsten Vorwürfen oder auch vor einer
+Strafanzeige sicher sein.
+
+Der Arzt kann gelegentlich auch in die Versuchung kommen, unter
+ganz bestimmten Umständen aus #wissenschaftlichem Interesse# in ein
+Menschenleben einzugreifen. Ich entsinne mich einer solchen Versuchung,
+die ich schließlich siegreich bestanden habe, aus meiner ersten
+Assistentenzeit. Ein Kind mit einer seltenen und wissenschaftlich
+interessanten Hirnerkrankung lag im Sterben, und der Zustand war
+so, daß mit Sicherheit im Laufe der nächsten 24 Stunden das Ende zu
+erwarten war. Wenn das Kind #im Krankenhause# starb, waren wir in der
+Lage, durch die Autopsie den erwünschten Einblick in den Befund zu
+erhalten. Nun erschien der Vater mit dem dringenden Verlangen, das Kind
+mit nach Hause zu nehmen; damit ging uns die Möglichkeit der Sektion
+verloren, die uns sicher war, wenn der Tod #vor# der Abholung eintrat.
+Es wäre ein Leichtes gewesen und hätte in keiner Weise festgestellt
+werden können, wenn ich damals durch eine Morphiumeinspritzung den so
+wie so mit absoluter Sicherheit nahen Tod um einige Stunden #verfrüht#
+hätte. Ich habe schließlich doch nichts getan, weil #mein persönlicher
+Wunsch# nach wissenschaftlicher Erkenntnis mir kein genügend
+schwerwiegendes Rechtsgut sein durfte gegenüber der ärztlichen Pflicht,
+keine Lebensverkürzung vorzunehmen.
+
+Wie man sich in einem solchen Falle zu entscheiden hätte, wenn etwa
+bei den geschilderten Umständen der Gewinn einer einschneidenden
+Einsicht mit der #Wirkung späterer Rettung zahlreicher Menschenleben#
+zu erwarten gewesen wäre, das wäre eine neue Frage, die von einem
+höheren Standpunkte aus mit Ja zu beantworten wäre.
+
+In anderer Form streift das innere Dilemma den Arzt nicht so selten,
+wenn er vor der Frage steht, ob er durch #passives Geschehenlassen#,
+durch Unterlassen der entsprechenden Eingriffe, dem Tode freie
+Bahn öffnen soll in Fällen, in denen Kranke freiwillig das Leben
+zu verlassen wünschen und sich selbst in irgendeiner Form, auf dem
+Wege des Selbsttötungsversuches, in einen schwer gefährdeten Zustand
+versetzt haben.
+
+Die Versuchung, in solchen Fällen dem Schicksal seinen Lauf zu lassen,
+ist dann besonders groß, wenn es sich etwa um unheilbare Geisteskranke
+handelt, bei denen der Tod das #in jedem Falle# Vorzuziehende ist.
+
+(Selbstverständlich kann diese ganze Fragestellung dann nicht
+auftauchen, wenn es sich bei dem Kranken, wie etwa bei einer einfachen
+heilbaren Depression, um einen #vorübergehenden Schätzungsirrtum# in
+der Bewertung der zum Tode drängenden Motive gehandelt hat.)
+
+Die kurze Aufzählung dieser Fälle, bei denen ich insgesamt aus eigener
+Erfahrung sprechen kann, zeigt, wie ungeheuer kompliziert schon im
+täglichen Leben sich für den Arzt die Abwägung zwischen den starren
+Grundsätzen der ärztlichen Norm und den Forderungen einer höheren
+Auffassung der Lebenswerte gestalten kann. Der Arzt hat kein absolutes,
+sondern nur ein relatives, unter neuen Umständen veränderliches, neu
+zu prüfendes Verhältnis zu der #grundsätzlich# anzuerkennenden Aufgabe
+der Erhaltung fremden Lebens unter allen Umständen. Die ärztliche
+Sittenlehre ist nicht als ein ewig gleichbleibendes Gebilde anzusehen.
+Die historische Entwicklung zeigt uns in dieser Hinsicht genügend
+deutliche Wandlungen. Von dem Augenblicke an, in dem z. B. die Tötung
+Unheilbarer oder die Beseitigung geistig Toter nicht nur als nicht
+strafbar, sondern als ein für die allgemeine Wohlfahrt wünschenswertes
+Ziel erkannt und allgemein anerkannt wäre, würden in der ärztlichen
+Sittenlehre jedenfalls keine ausschließenden Gegengründe zu finden sein.
+
+Die Ärzte würden es z. B. zweifellos als eine Entlastung ihres
+Gewissens empfinden, wenn sie in ihrem Handeln an #Sterbebetten# nicht
+mehr von dem #kategorischen Gebote# der unbedingten Lebensverlängerung
+eingeengt und bedrückt würden, ein Gebot, zu dem ich mich auch -- _de
+lege lata_ -- in meiner oben (S. 35) zitierten Äußerung bekannt habe;
+ich würde gern jenen Satz dahin abändern dürfen: »es #war früher#
+eine unerläßliche Forderung ...« Tatsächlich bedeuten die von Ärzten
+(oder auf ihre Anweisung vom Pflegepersonal und von Angehörigen)
+vorgenommenen lebensverlängernden Eingriffe an Sterbenden für
+denjenigen, dem sie gelten und für den sie ein Gut darstellen sollen,
+vielfach ein Übel, eine Belästigung, eine Quälerei, in gleicher
+Weise wie für den gesunden, müden Einschlafenden die Störung durch
+immer wiederkehrende Weckreize; es liegt ihnen bei Laien in der weit
+überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine falsche Vorstellung von dem
+#inneren Zustande des Sterbenden# zugrunde, dessen Bewußtsein entweder
+in heilsamer Weise verdunkelt ist, oder der nach langer Zermürbung
+durch Schmerzen und sonstiges Ungemach seiner Krankheit nur noch den
+Wunsch nach Ruhe und Schlafen hat und es sicherlich niemandem Dank
+weiß, der sein immer tieferes Versinken in die Bewußtlosigkeit hindert
+und aufhält; er ist ja gar nicht mehr imstande, die gute Absicht hinter
+den störenden Pflegeeingriffen zu erkennen.
+
+Das an sich anzuerkennende Prinzip der ärztlichen Pflicht zu
+möglichster Lebensverlängerung wird, auf die Spitze getrieben, zum
+Unsinn; »Wohltat wird zur Plage«.
+
+ * * * * *
+
+Den Hauptgegenstand meiner ärztlichen Stellungnahme zu den rechtlichen
+Ausführungen soll die Beantwortung der oben Seite 28 formulierten
+#Frage# bilden: »#Gibt es Menschenleben, die so stark die Eigenschaft
+des Rechtsguts eingebüßt haben, daß ihre Fortdauer für die Lebensträger
+wie für die Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat?#«
+
+Diese Frage ist im #allgemeinen# zunächst mit Bestimmtheit zu bejahen;
+im einzelnen ist dazu folgendes zu sagen. Die im juristischen Teile
+vollzogene Aufstellung der #zwei Gruppen# von hierhergehörigen
+Fällen entspricht den tatsächlichen Verhältnissen; der gemeinsame
+Gesichtspunkt des nicht mehr vorhandenen Lebenswertes faßt aber sehr
+Verschiedenartiges zusammen; bei der ersten Gruppe der durch Krankheit
+oder Verwundung unrettbar Verlorenen wird nicht immer der subjektive
+und der objektive Lebenswert gleichmäßig aufgehoben sein, während
+bei der zweiten, auch zahlenmäßig größeren Gruppe der #unheilbar
+Blödsinnigen#, die Fortdauer des Lebens weder für die Gesellschaft noch
+für die Lebensträger selbst irgendwelchen Wert besitzt.
+
+Zustände endgültigen unheilbaren Blödsinns oder wie wir in
+freundlicherer Formulierung sagen wollen: #Zustände geistigen Todes#
+sind für den Arzt, insbesondere für den Irrenarzt und Nervenarzt etwas
+recht Häufiges.
+
+Man trennt sie zweckmäßigerweise in #zwei# große Gruppen:
+
+1. in diejenigen Fälle, bei denen der geistige Tod im #späteren
+Verlaufe des Lebens nach vorausgehenden Zeiten geistiger
+Vollwertigkeit, oder wenigstens Durchschnittlichkeit erworben# wird;
+
+2. in diejenigen, die auf Grund #angeborener# oder in #frühester
+Kindheit# einsetzender Gehirnveränderungen entstehen.
+
+Für die nicht ärztlichen Leser sei erwähnt, daß in der ersten
+Gruppe Zustände geistigen Todes erreicht werden: bei den
+#Greisenveränderungen# des Gehirns, dann bei der sogenannten
+#Hirnerweichung# der Laien, der _Dementia paralytica_, weiter auf
+Grund #arteriosklerotischer Veränderungen# im Gehirn und endlich bei
+der großen Gruppe der #jugendlichen Verblödungsprozesse# (_Dementia
+praecox_), von denen aber nur ein gewisser Prozentsatz die höchsten
+Grade geistiger Verödung erreicht.
+
+Bei der zweiten Gruppe handelt es sich entweder um grobe #Mißbildungen#
+des Gehirns, Fehlen einzelner Teile (in größerem oder geringerem
+Umfange), um #Hemmungen# der Entwicklung während der Existenz im
+Mutterleib, die auch in die ersten Lebensjahre hinein weiter wirken
+können, oder um #Krankheitsvorgänge# der ersten Lebenszeit, die bei
+einem an sich normal angelegten Hirnorgan die Entwicklung sistieren;
+(häufig sind damit epileptische Anfälle oder andere motorische
+Reizerscheinungen verbunden).
+
+Bei beiden Gruppen #können# gleichhohe Grade der geistigen Öde
+vorhanden sein. Für unsere Zwecke aber ist doch ein Unterschied zu
+beachten, ein Unterschied in dem Zustande des geistigen Inventars,
+der vergleichsweise derselbe ist, wie zwischen einem regellos
+herumliegenden Haufen von Steinen, an die noch keine bildende Hand
+gerührt hat, und den Steintrümmern eines zusammengestürzten Gebäudes.
+Der Sachverständige vermag in der Regel, auch ohne Kenntnis der
+Vorgeschichte eines geistig toten Menschen und ohne körperliche
+Untersuchung, aus der Art des geistigen Defektbildes die Unterscheidung
+der früh und der spät erworbenen Zustände zu machen.
+
+Auch in den Beziehungen der zwei verschiedenen Arten geistig Toter
+zur Umwelt ist ein wesentlicher Unterschied für unsere Betrachtung
+vorhanden. Bei den ganz früh erworbenen hat #niemals# ein geistiger
+Rapport mit der Umgebung bestanden; bei den spät erworbenen ist dies
+vielleicht im reichsten Maße der Fall gewesen. Die Umgebung, die
+Angehörigen und Freunde haben deswegen zu diesen letzteren subjektiv
+ein ganz anderes Verhältnis; geistig Tote dieser Art können einen ganz
+anderen »#Affektionswert#« erworben haben; ihnen gegenüber bestehen
+Gefühle der Pietät, der Dankbarkeit; zahlreiche, vielleicht stark
+gefühlsbetonte Erinnerungen verknüpfen sich mit ihrem Bilde, und alles
+dieses geschieht auch dann noch, wenn die Empfindungen der gesunden
+Umgebung bei dem Kranken keinerlei Widerhall mehr finden.
+
+Aus diesem Grunde wird für die Frage der etwaigen Vernichtung nicht
+lebenswerter Leben aus der Reihe der geistig Toten, je nachdem sie
+der einen oder anderen Kategorie angehören, ein verschiedener Maßstab
+anzuwenden sein.
+
+Auch in bezug auf die #wirtschaftliche# und #moralische Belastung#
+der Umgebung, der Anstalten, des Staates usw. bedeuten die geistig
+Toten keineswegs immer das gleiche. Die geringste Belastung in dieser
+Richtung wird durch die Fälle von Hirnerweichung der einen oder anderen
+Art gegeben, die von dem Momente an, in welchem von geistigem völligem
+Tode gesprochen werden kann, in der Regel nur noch eine Lebensspanne
+von #wenigen Jahren# (höchstens) vor sich haben. Einen ein wenig
+weiteren Spielraum finden wir bei den Fällen von #Greisenblödsinn#.
+Die durch die #jugendlichen Prozesse# geistig Verödeten können unter
+Umständen in diesem Zustande noch 20 oder 30 Jahre leben, während bei
+den Fällen von #Vollidiotie# auf Grund allerfrühester Veränderungen
+eine Lebensdauer und damit die Notwendigkeit fremder Fürsorge von #zwei
+Menschenaltern# und darüber erwachsen kann.
+
+In wirtschaftlicher Beziehung würden also diese #Vollidioten#, ebenso
+wie sie auch am ehesten alle Voraussetzungen des vollständigen
+geistigen Todes erfüllen, gleichzeitig diejenigen sein, #deren Existenz
+am schwersten auf der Allgemeinheit lastet#.
+
+Diese Belastung ist zum Teil finanzieller Art und berechenbar an der
+Hand der Aufstellung der Jahresbilanzen der Anstalten. Ich habe es mir
+angelegen sein lassen, durch eine Rundfrage bei sämtlichen deutschen
+in Frage kommenden Anstalten mir hierüber brauchbares Material zu
+verschaffen. Es ergibt sich daraus, daß der durchschnittliche Aufwand
+pro Kopf und Jahr für die Pflege der Idioten bisher[57] 1300 M. betrug.
+Wenn wir die Zahl der in Deutschland zurzeit gleichzeitig vorhandenen,
+in Anstaltspflege[58] befindlichen Idioten zusammenrechnen, so kommen
+wir schätzungsweise etwa auf eine Gesamtzahl von 20-30000. Nehmen wir
+für den Einzelfall eine durchschnittliche Lebensdauer von 50 Jahren
+an, so ist leicht zu ermessen, welches #ungeheure Kapital# in Form von
+Nahrungsmitteln, Kleidung und Heizung, dem Nationalvermögen für einen
+unproduktiven Zweck entzogen wird.
+
+Dabei ist hiermit noch keineswegs die wirkliche Belastung ausgedrückt.
+
+Die Anstalten, die der Idiotenpflege dienen, werden anderen Zwecken
+entzogen; soweit es sich um Privatanstalten handelt, muß die Verzinsung
+berechnet werden; ein Pflegepersonal von vielen tausend Köpfen wird für
+diese gänzlich unfruchtbare Aufgabe festgelegt und fördernder Arbeit
+entzogen; es ist eine peinliche Vorstellung, daß ganze Generationen
+von Pflegern neben diesen leeren Menschenhülsen dahinaltern, von denen
+nicht wenige 70 Jahre und älter werden.
+
+Die Frage, ob der für diese Kategorien von Ballastexistenzen notwendige
+Aufwand nach allen Richtungen hin gerechtfertigt sei, war in den
+verflossenen Zeiten des Wohlstandes nicht dringend; jetzt ist es anders
+geworden, und wir müssen uns ernstlich mit ihr beschäftigen. Unsere
+Lage ist wie die der Teilnehmer an einer schwierigen Expedition, bei
+welcher die größtmögliche Leistungsfähigkeit Aller die unerläßliche
+#Voraussetzung# für das Gelingen der Unternehmung bedeutet, und bei der
+kein Platz ist für halbe, Viertels- und Achtels-Kräfte. Unsere deutsche
+Aufgabe wird für lange Zeit sein: eine bis zum höchsten gesteigerte
+Zusammenfassung aller Möglichkeiten, ein Freimachen jeder verfügbaren
+Leistungsfähigkeit für fördernde Zwecke. Der Erfüllung dieser Aufgabe
+steht das moderne Bestreben entgegen, möglichst auch die Schwächlinge
+aller Sorten zu #erhalten#, allen, auch den zwar nicht geistig toten,
+aber doch ihrer Organisation nach minderwertigen Elementen Pflege
+und Schutz angedeihen zu lassen -- Bemühungen, die dadurch ihre
+besondere Tragweite erhalten, daß es bisher nicht möglich gewesen,
+auch nicht im Ernste versucht worden ist, diese Defektmenschen von der
+#Fortpflanzung# auszuschließen.
+
+Die ungeheure Schwierigkeit jedes Versuches, #diesen# Dingen
+irgendwie auf gesetzgeberischem Wege beizukommen, wird noch lange
+bestehen, und auch der Gedanke, durch Freigabe der Vernichtung
+völlig wertloser, geistig Toter eine Entlastung für unsere nationale
+Überbürdung herbeizuführen, wird zunächst und vielleicht noch für
+weite Zeitstrecken lebhaftem, vorwiegend gefühlsmäßig vermitteltem
+Widerspruch begegnen, der seine Stärke aus sehr verschiedenen Quellen
+beziehen wird (Abneigung gegen das Neue, Ungewohnte, religiöse
+Bedenken, sentimentale Empfindungen usw.). In einer auf Erreichung
+möglichst greifbarer Ergebnisse gerichteten Untersuchung, wie der
+vorliegenden, soll daher dieser Punkt zunächst in der Form der
+theoretischen Erörterung der Möglichkeiten und Bedingungen, nicht aber
+in der des »Antrags« behandelt werden.
+
+Bei allen Zuständen der Wertlosigkeit infolge geistigen Todes findet
+sich ein Widerspruch zwischen ihrem subjektiven Rechte auf Existenz und
+der objektiven Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit.
+
+Die Art der Lösung dieses Konfliktes war bisher der Maßstab für den
+Grad der in den einzelnen Menschheitsperioden und in den einzelnen
+Bezirken dieses Erdballs erreichten Humanität, zu deren heutigem Niveau
+ein langer mühsamer Entwicklungsgang über die Jahrtausende hin, zum
+Teil unter wesentlicher Mitwirkung christlicher Vorstellungsreihen,
+geführt hat.
+
+Von dem Standpunkte einer #höheren# staatlichen Sittlichkeit aus
+gesehen kann nicht wohl bezweifelt werden, daß in dem Streben nach
+#unbedingter# Erhaltung lebensunwerter Leben Übertreibungen geübt
+worden sind. Wir haben es, von fremden Gesichtspunkten aus, verlernt,
+in dieser Beziehung den staatlichen Organismus im selben Sinne wie ein
+Ganzes mit eigenen Gesetzen und Rechten zu betrachten, wie ihn etwa
+ein in sich geschlossener menschlicher Organismus darstellt, der, wie
+wir Ärzte wissen, im Interesse der Wohlfahrt des Ganzen auch einzelne
+wertlos gewordene oder schädliche Teile oder Teilchen preisgibt und
+abstößt.
+
+Ein Überblick über die oben aufgestellte Reihe der Ballastexistenzen
+und ein kurzes Nachdenken zeigt, daß die Mehrzahl davon für die Frage
+einer bewußten Abstoßung, d. h. #Beseitigung# nicht in Betracht kommt.
+Wir werden auch in den Zeiten der Not, denen wir entgegengehen, nie
+aufhören wollen, körperlich Defekte und Sieche zu pflegen, solange sie
+nicht geistig tot sind; wir werden nie aufhören, körperlich und geistig
+Erkrankte bis zum Äußersten zu behandeln, solange noch irgendeine
+Aussicht auf Änderung ihres Zustandes zum Guten vorhanden ist; aber
+wir werden vielleicht eines Tages zu der Auffassung heranreifen, daß
+#die Beseitigung der geistig völlig Toten kein Verbrechen, keine
+unmoralische Handlung, keine gefühlsmäßige Rohheit, sondern einen
+erlaubten nützlichen Akt darstellt#.
+
+Hier interessiert uns nun zunächst die Frage, #welche Eigenschaften und
+Wirkungen# den Zuständen geistigen Todes zukommen. In #äußerlicher#
+Beziehung ist ohne weiteres erkennbar: der #Fremdkörpercharakter#
+der geistig Toten im Gefüge der menschlichen Gesellschaft, das
+#Fehlen irgendwelcher produktiver Leistungen#, ein Zustand #völliger
+Hilflosigkeit# mit der #Notwendigkeit der Versorgung durch# Dritte.
+
+In bezug auf den #inneren Zustand# würde zum Begriff des geistigen
+Todes gehören, daß nach der Art der Hirnbeschaffenheit klare
+Vorstellungen, Gefühle oder Willensregungen nicht entstehen können, daß
+keine Möglichkeit der Erweckung eines Weltbildes im Bewußtsein besteht,
+und daß keine Gefühlsbeziehungen zur Umwelt von den geistig Toten
+ausgehen können, (wenn sie auch natürlich Gegenstand der Zuneigung von
+seiten Dritter sein mögen).
+
+Das Wesentlichste aber ist das Fehlen der Möglichkeit, sich der eigenen
+Persönlichkeit bewußt zu werden, #das Fehlen des Selbstbewußtseins#.
+Die geistig Toten stehen auf einem #intellektuellen# Niveau, das wir
+erst tief unten in der Tierreihe wieder finden, und auch die
+Gefühlsregungen erheben sich nicht über die Linie elementarster, an
+das animalische Leben gebundener Vorgänge.
+
+Ein geistig Toter ist somit auch nicht imstande, innerlich einen
+#subjektiven Anspruch auf Leben# erheben zu können, ebensowenig wie er
+irgendwelcher anderer geistiger Prozesse fähig wäre.
+
+Dieses letztere Moment ist nur scheinbar unwesentlich; in Wirklichkeit
+hat es seine Bedeutung in dem Sinne, daß die Beseitigung eines geistig
+Toten einer sonstigen Tötung #nicht# gleichzusetzen ist. Schon rein
+juristisch bedeutet die Vernichtung eines Menschenlebens keineswegs
+immer dasselbe.
+
+Die Unterschiede liegen nicht nur in den Motiven des Tötenden, (je
+nachdem: Mord, Totschlag, Fahrlässigkeit, Notwehr, Zweikampf usw.),
+sondern auch in dem Verhältnis des Getöteten zu seinem Anspruch auf
+Leben. Während die vorsätzliche überlegte Tötung gegen den Willen eines
+Menschen die Todesstrafe nach sich zieht, wird die Tötung auf Verlangen
+nur mit ein paar Jahren Gefängnis geahndet. Der Akt des Eingreifens in
+fremdes Leben ist dabei jedesmal derselbe. Die Tötung auf Verlangen
+wird dabei im Zweifelsfalle eher noch eine kühlere, planmäßigere,
+reiflicher überlegte Handlung bedeuten, als der Mord, und doch wird
+sie unter anderem darum so viel milder aufgefaßt, weil der zu Tötende
+sich seines subjektiven Anspruches auf das Leben begeben hat, und im
+Gegenteil sein Recht auf den Tod geltend macht.
+
+(An dieser Betrachtung ändert sich dadurch nichts, daß es auch
+heilbare Geisteskranke gibt, die keinen subjektiven Anspruch auf Leben,
+im Gegenteil sogar energischen Anspruch auf die Vernichtung machen, die
+aber, weil es sich um krankhafte Motive episodischer Art handelt, in
+ihrem Wollen überhaupt keine Berücksichtigung verdienen; diese Fälle
+sind übrigens von dem Zustande des geistigen Todes weit entfernt.)
+
+Im Falle der Tötung eines geistig Toten, der nach Lage der Dinge,
+vermöge seines Hirnzustandes, nicht imstande ist, subjektiven Anspruch
+auf irgend etwas, u. a. also auch auf das Leben zu erheben, wird somit
+auch kein subjektiver Anspruch verletzt.
+
+Es ergibt sich aus dem, was über den inneren Zustand der geistig Toten
+zu sagen war, auch ohne weiteres, daß es falsch ist, ihnen gegenüber
+den Gesichtspunkt des #Mitleids# geltend zu machen; es liegt dem
+Mitleid mit den lebensunwerten Leben der unausrottbare Denkfehler oder
+besser Denkmangel zugrunde, vermöge dessen die Mehrzahl der Menschen in
+fremde lebende Gebilde hinein ihr eigenes Denken und Fühlen projiziert,
+ein Irrtum, der auch eine der Quellen der #Auswüchse# des Tierkultus
+beim europäischen Menschen darstellt. »Mitleid« ist den geistig
+Toten gegenüber im Leben und im Sterbensfall die an letzter Stelle
+angebrachte Gefühlsregung; wo kein Leiden ist, ist auch kein mit-Leiden.
+
+Trotz alledem wird in dieser neuen Frage nur ein ganz langsam sich
+entwickelnder Prozeß der Umstellung und Neueinstellung möglich sein.
+Das Bewußtsein der Bedeutungslosigkeit der Einzelexistenz, gemessen an
+den Interessen des Ganzen, das Gefühl einer absoluten Verpflichtung
+zur Zusammenraffung aller verfügbaren Kräfte unter Abstoßung aller
+unnötigen Aufgaben, das Gefühl, höchst verantwortlicher Teilnehmer
+einer schweren und leidensvollen Unternehmung zu sein, wird in viel
+höherem Maße, als heute, Allgemeinbesitz werden müssen, ehe die
+hier ausgesprochenen Anschauungen volle Anerkennung finden können.
+Die Menschen sind im allgemeinen großer und starker Gefühle nur
+ausnahmsweise und immer nur für kurze Zeit fähig; deswegen machen
+besondere Einzelbetätigungen in dieser Richtung einen so großen
+Eindruck. Wir lesen mit tragischem Mitgefühl in #Greelys# Polarbericht,
+wie er genötigt ist, um die Lebenswahrscheinlichkeit der Teilnehmer zu
+erhöhen, einen der Genossen, der sich an die Rationierung nicht hielt
+und durch unerlaubtes Essen eine Gefahr für alle wurde, von hinten
+erschießen zu lassen, da er ihnen allen an Körperkräften überlegen
+geworden war; ein berechtigtes Mitleid überkommt uns, wenn wir lesen,
+wie Kapt. Scott und seine Begleiter auf der Heimkehr vom Südpol im
+Interesse des Lebens der Übrigen schweigend das Opfer annahmen, daß
+ein Teilnehmer freiwillig das Zelt verließ, um draußen im Schnee zu
+erfrieren.
+
+Ein kleiner Teil solcher heroischen Seelenstimmungen müßte uns
+beschieden sein, ehe wir an die Verwirklichung der hier theoretisch
+erörterten Möglichkeiten herantreten können.
+
+ * * * * *
+
+Sache der ärztlichen Beurteilung ist schließlich alles, was sich in dem
+Zusammenhange unserer Darstellung auf die Notwendigkeit #technischer
+Sicherungen# gegen irrtümliches oder mißbräuchliches Vorgehen bezieht.
+
+Zunächst wird selbstverständlich die Idee auftauchen, daß die
+Verwirklichung der hier ausgesprochenen Gedanken #kriminellen
+Mißbräuchen# die Türe öffnen könnte. Vermöge des ständig wachen
+Mißtrauens, das der normale Staatsbürger vielfach gesetzgeberischen
+Dingen entgegenbringt, die irgendwie in seine private Existenz
+eingreifen, werden auch hier Möglichkeiten gewittert und ins Feld
+geführt werden. Es liegt dem dieselbe Richtung des Fühlens und
+Denkens zugrunde, die mühelos dazu kommt, anzunehmen, daß es für
+Wohlhabende eine Kleinigkeit sei, sich vermöge ärztlicher Atteste in
+Straffällen ihre Unzurechnungsfähigkeit bekunden zu lassen, die es dem
+Laien durchaus glaubhaft und wahrscheinlich macht, daß fortwährend
+Internierungen geistig Gesunder und Entmündigungen aus gewinnsüchtigen
+Motiven der Angehörigen erfolgen, Anschauungen, die sich sogar zu der
+gesetzgeberischen praktischen Unzweckmäßigkeit verdichtet haben, daß in
+der Entmündigungsfrage das Antragsrecht des Staatsanwaltes seinerzeit
+eingeschränkt worden ist (bei Trunksucht).
+
+Die #Sicherung# gegen solche Auffassungen würde in einer sorgfältig zu
+behandelnden #Technik# zu schaffen sein.
+
+In dieser Beziehung steht zunächst zur Erörterung, ob die Auswahl
+der Fälle, die für die Lebensträger selbst und für die Gesellschaft
+#endgültig# wertlos geworden sind, mit solcher Sicherheit getroffen
+werden kann, daß Fehlgriffe und Irrtümer #ausgeschlossen# sind.
+
+Es kann dies nur eines Laien Sorge sein. Für den Arzt besteht nicht der
+geringste Zweifel, daß diese Auswahl mit hundertprozentiger Sicherheit
+zu treffen ist, also mit einem ganz anderen Maße von Sicherheit, als
+etwa bei hinzurichtenden Verbrechern die Frage, ob sie geistig gesund,
+oder geistig krank sind, entschieden werden kann.
+
+Für den Arzt bestehen zahlreiche wissenschaftliche, keiner Diskussion
+mehr unterworfene Kriterien, aus denen die #Unmöglichkeit der
+Besserung# eines geistig Toten erkannt werden kann, um so mehr, als für
+unsere ganze Fragestellung in vorderster Linie die von frühester Jugend
+an bestehenden Zustände geistigen Todes in Betracht kommen.
+
+Natürlich wird kein Arzt schon bei einem Kinde im zweiten oder dritten
+Lebensjahr die Sicherheit dauernden geistigen Todes behaupten wollen.
+Es kommt aber #noch in der Kindheit# der Moment, in dem auch diese
+Zukunftsbestimmung zweifelsfrei getroffen werden kann.
+
+Es ist in dem juristischen Teil dieser Schrift schon die Art der
+Zusammensetzung einer zur genauesten Prüfung der Lage berufenen
+#Kommission# besprochen worden. Auch ich bin überzeugt, daß trotz des
+Beiklanges von Fruchtlosigkeit, den wir bei der Erwähnung des Wortes
+»Kommission« innerlich hören, eine derartige Einrichtung notwendig sein
+würde. Die Erörterung der Einzelheiten halte ich für weniger dringend,
+als das Bekenntnis dazu, daß selbstverständlich die Voraussetzung für
+die Verwirklichung dieser Gedankengänge die #Schaffung aller denkbaren
+Garantien# nach jeder Richtung sein muß.
+
+ * * * * *
+
+Von #Goethe# stammt das Bild des Entwicklungsganges wichtiger
+Menschheitsfragen, den er sich in Spiralform versinnlicht. Die
+Achse dieses Bildes ist die Tatsache, daß eine etwa an einem Stamme
+emporlaufende Spirallinie in gewissen Abständen immer wieder auf
+#derselben Seite# des Stammes ankommt und vorüberführt, aber #jedesmal
+ein Stockwerk höher#.
+
+Dieses Bild wird sich später einmal auch in dieser unserer Kulturfrage
+erkennen lassen. Es gab eine Zeit, die wir jetzt als barbarisch
+betrachten, in der die Beseitigung der lebensunfähig Geborenen oder
+Gewordenen selbstverständlich war; dann kam die jetzt noch laufende
+Phase, in welcher schließlich die Erhaltung #jeder# noch so wertlosen
+Existenz als höchste sittliche Forderung galt; eine neue Zeit wird
+kommen, die von dem Standpunkte einer höheren Sittlichkeit aus
+aufhören wird, die Forderungen eines überspannten Humanitätsbegriffes
+und einer Überschätzung des Wertes der Existenz schlechthin mit
+schweren Opfern dauernd in die Tat umzusetzen. Ich weiß, daß diese
+Ausführungen heute keineswegs überall schon Zustimmung oder auch nur
+Verständnis finden werden; dieser Gesichtspunkt darf Denjenigen nicht
+zum Schweigen veranlassen, der nach mehr als einem Menschenalter
+ärztlichen Menschendienstes das Recht beanspruchen kann, in allgemeinen
+Menschheitsfragen gehört zu werden.
+
+
+
+
+G. Pätzsche Buchdr. Lippert & Co. G. m. b. H., Naumburg a. d. S.
+
+
+
+
+FUSSNOTEN:
+
+
+ [1] #Jost#, Das Recht auf den Tod. Göttingen 1895, S. 1.
+
+ [2] In der Sprache der Stoa sagt #Seneca#: _Licet eo reverti, unde
+ venisti. Ep. LXX._
+
+ [3] Vgl. #Montesquieu# in seiner wundervollen _Lettre LXXVI_ seiner
+ _Lettres Persanes_: _Dieu, différent de tous les bienfaiteurs,
+ veut il me condamner à recevoir de grâces qui m'accablent?_ Gut
+ auch #Jost# a. a. O. S. 36.
+
+ [4] #Friedrichs# II. Reskript v. 6. Dez. 1751 hat in Deutschland
+ zuerst die Strafe des Selbstmordes aufgehoben.
+
+ [5] S. bes. #Feuerbach#, Lehrb. § 241; #Heffter#, Lehrb. § 227;
+ #Lion#, Goltd. Arch. VI S. 458; #Schütze#, Nothwend. Theilnahme,
+ S. 288 ff.
+
+ [6] So natürlich #Jarcke#, Handbuch I S. 108. #Hepp#, Versuche,
+ S. 124 ff., versteigt sich dazu, den Selbstmord als »moralische
+ Schändlichkeit«, ja vom christlichen Standpunkte aus »als eines
+ der größten und abscheulichsten Verbrechen« zu bezeichnen. Vgl.
+ #Lion#, GA. VI S. 459. -- Auch #Berner#, Lehrbuch, S. 93, äußert
+ einen wahren Abscheu »vor dieser gottlosen Tat«, tritt aber für
+ ihre Straflosigkeit ein. -- Ebenso noch in ganz junger Zeit
+ die Diss. von #Nohr#, Die zwangsweise Hinderung am Selbstmord,
+ Breslau 1916, der außer der Unsittlichkeit im Selbstmord auch
+ noch »eine Gefährdung des Staates« findet! Vgl. unten S. 14 Note
+ 27.
+
+ [7] So treffend #Hoche#, Vom Sterben, S. 25.
+
+ [8] Sehr merkwürdig die Mitteilungen #Gaupps#, Selbstmord, 2.
+ Aufl. München 1910 S. 22, über 124 von ihm untersuchte Fälle
+ #versuchten Selbstmordes#. Nur eine einzige Person unter den 124
+ sei psychisch ganz gesund gewesen.
+
+ [9] Sehr richtig sagt #Jost# a. a. O. S. 50: »Ein #bestimmtes#
+ moralisches Urteil über den Selbstmord überhaupt gibt es nicht.
+ Jeder Fall muß hier besonders beurteilt werden.« S. auch die
+ schönen Worte von #Gaupp#, Selbstmord, S. 32: »Ist es nicht
+ frevelhafte Anmaßung, wenn wir den Wert eines Menschen nach
+ dem einschätzen, was wir uns in naiver Unwissenheit vom Motiv
+ seiner letzten Tat zurecht gelegt haben?« -- Wenn #Hoche#, Vom
+ Sterben, S. 27 sagt: »Gewiß ist der Selbstmord in irgendeiner
+ Form immer ein Waffenstrecken vor dem Leben; aber die Frage,
+ wie sehr oder wie wenig dieses Leben lebenswert war, darf dabei
+ gewiß nicht außer acht gelassen werden«, so ist letzteres sicher
+ sehr beachtlich, aber das Urteil vom Waffenstrecken geht mir zu
+ weit. #Die Selbsttötung kann ein Sieg über Zumutungen des Lebens
+ sein, die kein Mensch von Ehre erfüllen darf.# Vortrefflich
+ ist #Hoches# Bemerkung a. a. O. S. 29: »Ich glaube nicht, #daß
+ wenn wir darüber ehrliche Angaben erhielten#, unter den geistig
+ hochstehenden, fein organisierten Naturen viele zu finden wären,
+ die nicht irgendwann einmal in ihrem Leben vor der Frage des
+ Bleibens oder Gehens gestanden hätten.« Man braucht ja nur an
+ #Goethe-Faust# zu denken.
+
+ [10] Das »Du sollst nicht töten« des Zehngebotes hat natürlich mit
+ der Selbsttötung gar nichts zu tun.
+
+ [11] #Schütze#, Nothwendige Teilnahme (1869) S. 278 will den
+ Selbstmord als strafloses Verbrechen betrachten, um zur
+ Strafbarkeit der sog. Teilnahme daran gelangen zu können.
+ Das ist ganz unnötig: dies Ziel ist auch anderweit zu erreichen.
+ S. dazu unten S. 12, 13.
+
+ [12] S. etwa Lehrbuch, 9. Aufl., § 241 (S. 205). -- Recht
+ interessant, weil auf der Schwelle zweier Anschauungsweisen
+ stehend, #Pufendorf#, _De jure naturae Liber II Cap. IV § XIX_,
+ wonach der zurechnungsfähige Selbstmörder _in legem naturae
+ peccasse est censendus.... Multos quoque, qui in voluntarium
+ exitum ruunt, magnitudo consternationis apud aequos viros
+ excusat_.
+
+ [13] Es fällt doch sehr auf, daß #v. Liszt#, VDBT V S. 10, offenbar
+ den modernen Rechtsbegriff der Tötung dahin formulirt:
+ »Tötung ist Verursachung des Todes eines Menschen durch die
+ Willensbetätigung des Täters« und dazu S. 10 bemerkt: »Auch
+ der Selbstmord fällt unter den Begriff der Tötung.« Über die
+ rechtliche Natur des Selbstmordes schweigt sich #v. Liszt#
+ aus: nur seine Straflosigkeit wird von ihm als feststehend
+ behandelt und sie wird auf alle »Teilnehmer« ausgedehnt. S.
+ a. a. O. S. 133/4. -- Auf #v. Liszts# Definition gestützt
+ behandelt #Elis. Rupp#, Das Recht auf den Tod, 1913, S. 1, die
+ #Selbsttötung# neben #Kindestötung# und #Tötung auf Verlangen#
+ als dritten Fall des privilegirten Tötungsdelikts. -- Über die
+ geradezu unglaubliche Begründung für die Rechtswidrigkeit der
+ Selbsttötung durch #Kohler#, GA. _XLIX_ S. 6 (es fehle nur »die
+ Strafbarkeitsbedingung«, »daß der Täter ein anderer sei, als
+ derjenige, um dessen Leben es sich handle«), s. meine Normen III
+ S. 227 N. 17.
+
+ [14] Der ganz übliche Ausdruck ist ja grundfalsch. Gemeint ist jedoch
+ die durchaus mögliche Teilnahme an der Tötungshandlung, die für
+ den Gestorbenen #Selbsttötung# oder für den Davongekommenen
+ #Selbsttötungsversuch# war, die aber für den Teilnehmer stets
+ #Tötung eines Dritten# ist.
+
+ [15] _De lege lata_ allerdings dann, wenn das Gesetz für
+ die Strafbarkeit des Anstifters und des Gehilfen ganz
+ verkehrterweise Strafbarkeit der Handlung verlangt, zu der
+ angestiftet und geholfen wurde. So ja unser GB. §§ 48 u. 49.
+
+ [16] S. etwa #Montesquieu#, _Lettres Persanes, lettre LXXVI: Non
+ sans doute: je ne sais qu'user du droit, qui m'a été donné_. --
+ Vgl. etwa noch #Abegg#, Lehrb., § 103 (S. 161), und aus neuerer
+ Zeit die juristisch sehr schwache Abhandlung von #Hiller#, Das
+ Recht über sich selbst, Heidelberg 1908. Ebenso offenbar die
+ Diss. von #Scharnow#, Über die strafrechtliche Behandlung der
+ Selbstverletzung, insbes. des Selbstmordes und der Teilnahme an
+ demselben. Borna Leipzig 1912. S. bes. S. 41 ff.
+
+ [17] Die angeblich mögliche Veräußerung des eigenen Lebensrechtes an
+ einen Dritten ist eine der gloriosesten Erfindungen des reinen
+ Unsinns. Der Veräußerer lebt dann rechtlos weiter.
+
+ [18] Die Fälle sog. Teilnahme am Selbstmorde dulden in keiner Weise
+ eine einheitliche Beurteilung.
+
+ [19] Aus GB. § 216 ergibt sich klar, daß unser positives Recht
+ der Theorie eines übertragbaren Tötungsrechts energisch
+ entgegentritt. Es betrachtet die Tötung des rechtlich
+ Einwilligenden als widerrechtlich und strafbar -- letzteres
+ sogar in zu weitem Umfange.
+
+ [20] Vgl. dazu schon mein Handbuch I S. 697 und die Anhänger dieser
+ Auffassung das. S. 698, N. 9. Inzwischen habe ich den Begriff
+ der so vielfach mißverstandenen #unverbotenen Handlung# schärfer
+ heraus gearbeitet. S. jetzt bes. Normen IV S. 346 ff. Es ist
+ falsch, diese Handlung als eine »juristisch indifferente«, für
+ das Recht nicht in Betracht kommende zu bezeichnen. Sie findet
+ ja mitten im Rechtsleben statt. Die Rechtsordnung nimmt die
+ Handlung trotz ihrer vielleicht empfindlichen Wirkungen auf sie
+ selbst ruhig hin. Sie glaubt sie dem Täter nicht verbieten zu
+ dürfen.
+
+ [21] S. mein Handbuch I S. 699.
+
+ [22] »Sollte die Freyheit zu sterben, die uns die Goetter in allen
+ Umständen des Lebens gelassen haben, -- sollte diese ein Mensch
+ dem andern verkümmern können?« #Lessing#, Philotas.
+
+ [23] Deshalb ist die theoretische Bemerkung bezüglich des Gehilfen
+ zum Selbstmord auf S. 701 oben meines Handbuchs unrichtig.
+
+ [24] Vgl. mein Handbuch I S. 701 u. 702; mein Lehrbuch I S. 26. Vgl.
+ auch #Kohler#, Studien I S. 144 ff.
+
+ [25] Eine weitverbreitete Neigung geht dahin, die Straflosigkeit sog.
+ Teilnahme am Selbstmorde als selbstverständlich zu betrachten.
+ (Dagegen #Stooß# und #v. Liszt#, VDBT. V S. 134/5, 138.) Sie
+ beweist wiederum die Abneigung tieferer Durchdenkung und
+ scharfer Beobachtung des Lebens. Töten _A_ und _B_ als Mittäter
+ den _B_, so ist _A_ #Täter# des Mordes, Totschlags oder der
+ fahrlässigen Tötung an _B_: zweifellos hat er rechtswidrig
+ gehandelt #und muß auch _de lege lata_ zu voller Verantwortung
+ gezogen werden#. Beruht die Mittäterschaft auf Verlangen des
+ Getöteten, so greift § 216 Platz.
+
+ Dem Täter vollständig gleich steht der #Urheber#, der den
+ Getöteten zur Selbsttötung bestimmt hat. #Er hat widerrechtlich
+ einen Dritten getötet.# Aber der Urheberbegriff wird ja zurzeit
+ erst von sehr wenigen verstanden.
+
+ Die #Beihilfe zum Selbstmord# bedarf, um strafbar zu werden,
+ stets der besonderen Strafbestimmung. Diese fehlt in den meisten
+ Gesetzbüchern, #dürfte aber nirgends fehlen#. Man denke doch
+ an die abscheuliche Beihilfe zu Selbstmorden von Schülern oder
+ von Selbstmordsüchtigen. #Das Recht hat doch wahrlich nicht den
+ geringsten Anlaß, die Begehung des Selbstmordes zu erleichtern.#
+
+ Unsere Gesetzbücher bewegen sich bezüglich der sog. Teilnahme
+ am Selbstmord in größter Unsicherheit. Die meisten, wie auch
+ das #Reichsstrafgesetzbuch#, schweigen sich darüber aus.
+ Keines stellt -- wie es sich gehört -- die Anstiftung oder die
+ Verleitung zum Selbstmord unter die Strafe der gewöhnlichen
+ Tötung: aber für strafbar erklären die Teilnahme #Braunschweig#
+ § 148; #Baden# § 208; #Thüringen# A. 121; #Sachsen# 1855 und
+ 1868 A. 158; #Hamburg# A. 121. -- Die #Motive des deutschen
+ Vorentwurfs# von 1909 (II S. 644) sagen höchst bedenklich:
+ »Ein Bedürfnis, die Anstiftung und die Beihilfe zum Selbstmord
+ unter Strafe zu stellen, konnte nicht anerkannt werden. Fälle
+ dieser Art kommen anscheinend nur sehr selten vor.« Das sog.
+ amerikanische Duell bedürfe keiner besonderen Berücksichtigung.
+ -- Der #Gegenentwurf# von 1911 stellt in § 257 die Anstiftung
+ zum Selbstmord unter Gefängnis (1 Woche bis 2 Jahre). »Jede
+ andere Beteiligung am Selbstmord bleibt straflos« (s. dazu
+ #Motive# S. 249). Dem Vorschlag fehlt das Verständnis, daß
+ die sog. Anstiftung volle Urheberschaft an der Tötung eines
+ Dritten ist. -- Vgl. über die »Teilnahme am Selbstmord« noch den
+ #Österreich. Entwurf# von 1912 § 290 (»Bestraf. v. Bestimmung
+ und Beihilfe«: Gef. oder Haft von 4 Wochen bis zu 3 Jahren.
+ Bestimmung durch Erregung oder Benutzung eines Irrtums »Kerker
+ oder Gefängnis von 1-10 Jahren«). -- #Der Schweizerische
+ Entwurf# von 1916 A. 107 bedroht Verleitung oder Beihilfe zum
+ Selbstmord »#aus selbstsüchtigen Beweggründen#« mit Zuchthaus
+ bis zu 5 Jahren oder mit Gefängnis.
+
+ [26] Falsch behauptet #v. Liszt#, Lehrb. S. 160: »Die
+ Selbstverletzung sollte grundsätzlich ebenso behandelt werden,
+ wie die mit Einwilligung des Verletzten von einem Dritten
+ begangene Handlung.« Ebenso #Hiller# a. a. O. S. 13.
+
+ Dazu Binding-Festschrift II S. 291.
+
+ [27] Vgl. mein Lehrbuch I S. 91. #Olshausen# zu § 240 N. 12 Abs. 3.
+ -- Beachte auch RG. III v. 24. Dez. 79 (_RSpr. I_ S. 173). Ganz
+ abwegig die oben Note 6 zitirte Dissertation von #Nohr#. --
+ Selbstverständlich ist das Recht der Hinderung des Jugendlichen
+ oder des Wahnsinnigen am Selbstmord.
+
+ [28] S. #Gaupp#, Über den Selbstmord.
+
+ [29] S. #Kaßler#, DJZ. XX (1915) Sp. 203/4; #Köhler#, Lehrb. des
+ Strafrechts, Allgem. Teil 1917 S. 400. An beiden Stellen ist
+ sehr zu Unrecht von einem »#Recht auf oder zur Sterbehilfe#« die
+ Rede: ersteres angeblich ein Recht des Sterbenden, letzteres ein
+ Recht des Hilfreichen.
+
+ [30] Ohne auf die außerordentlich große Literatur über diese Frage
+ hier näher einzutreten, darf ich auf meine Ausführung in m.
+ Lehrbuch I S. 53 ff. verweisen. In meinem Handbuch I S. 801
+ ff. hatte ich zu Unrecht von einem #ärztlichen Berufsrecht#
+ gesprochen.
+
+ [31] Mein Handbuch I S. 803. S. auch #Hoche#, Vom Sterben, S. 17:
+ »Die Aufgabe des Arztes ist es, das Sterben derjenigen zu
+ erleichtern, denen nach der Art ihrer Krankheit ein schweres
+ Sterben beschieden ist. Es ist #eine unerläßliche Forderung
+ der ärztlichen Ethik, daß dieser Akt der Erleichterung keine
+ Verkürzung des Lebens bedeuten darf#.«
+
+ [32] Ich selbst war 1885 im Handbuch I S. 803 noch viel zu ängstlich
+ und habe gesagt: »Die Operation und die Anwendung innerer
+ Mittel, an deren Folgen der dem qualvollen Tod Entgegenharrende
+ sicher, aber schmerzlos zugrunde gehen würde, ist heute noch
+ als verboten zu betrachten.« Energisch für die Zulässigkeit
+ dieser Handlung eingetreten scheint zuerst #Oppenheim#, Das
+ ärztliche Recht zu körperlichen Eingriffen, 1892 S. 30. (Die
+ mir bekannte Schrift ist mir zur Zeit unerreichbar!) Ganz
+ engherzig dagegen #Kaßler#, DJZ. XX 1910 Sp. 203/4. -- Mit
+ Sympathie für die Zulässigkeit, aber mit der Anerkennung, die
+ Handlung sei »rechtlich eine Tötung« und doch wohl rechtswidrig
+ (denn #Beling# fragt, »ob viele Ärzte auch nur eine Ahnung
+ von der Unerlaubtheit der Euthanasie gehabt haben« mögen?)
+ #Beling#, Unschuld, Schuld und Schuldstufen, 1910 S. 21. Ganz
+ oberflächlich für die Verneinung der Zulässigkeit #Wachenfeld#,
+ Lehrbuch S. 302. -- Vgl. die folgenden Noten.
+
+ [33] Schon deshalb ist die Ausführung von #M. E. Mayer#, Allgemeiner
+ Teil, S. 260 und S. 290/1 nicht richtig. In sehr gewagter Weise
+ führt #Mayer# aus, es sei unrichtig, aus § 216 zu entnehmen,
+ daß die »Tötung auf Verlangen unter keinen Umständen rechtmäßig
+ (_sic!_) sein könne«. Gerade bei der Bewirkung der Euthanasie
+ treffe dies zu: »Ich bin der Ansicht, daß unsere Kultur solche
+ Eingriffe erlaubt« und da das Gesetz keinen Widerspruch erhebt,
+ »ist der Handlung des Arztes zuzugestehen, daß sie eine
+ einwandfreie Wahrung berechtigter Interessen ist«. Letzteres ist
+ ganz richtig. Aber die Beschaffung der Euthanasie hat mit der
+ Tötung Verlangender prinzipiell nichts zu tun.
+
+ [34] #Köhler# ist unsicher, aber neigt nach der richtigen Seite.
+ Lehrbuch I S. 400/401 sagt er: »Es wird die Erlaubtheit der
+ Euthanasie als Gewohnheitsrecht (?) in engen Grenzen nicht
+ zu leugnen sein«. »Unbedeutende Lebens#verkürzung# um etwa
+ 1-2 Stunden durch Narkotika ist ebenfalls als erlaubt zu
+ betrachten.« »Ob außerdem die Einholung der Zustimmung des
+ Sterbenden nötig ist, erscheint fraglich.« -- Unnötig ist
+ wirklich die Hervorhebung, daß die »menschenfreundliche
+ Aufforderung eines Angehörigen an den Arzt,« Euthanasie
+ herbeizuführen, »keine Aufforderung nach GB. § 49a« sei.
+
+ [35] Viel zu eng im Ausdruck #Köhler#, a. a. O. S. 401.
+
+ [36] So in der recht verdienstlichen, absichtlich ganz unjuristisch
+ gehaltenen, aber mit idealem Schwunge geschriebenen kleinen
+ Schrift von #Jost#, Das Recht auf den Tod, Göttingen 1895, die
+ sich in erster Linie »dem Problem der unheilbar geistig oder
+ körperlich Kranken« widmet (S. 1), und die es sonderbar findet,
+ daß es zuweilen eine Pflicht zu sterben geben soll, von einem
+ Recht zu sterben aber nirgends gesprochen werde (S. 8). --
+ Ferner in der unter dem gleichen Titel erschienenen, juristisch
+ ganz unzulänglichen »strafrechtlichen Studie« von _Dr._
+ #Elisabeth Rupp#, Stuttgart 1913.
+
+ [37] Sehr übel spricht #Hiller#, Das Recht über sich selbst,
+ Heidelberg 1908, ernsthaft von einem »Recht der willkürlichen
+ Lebensausgestaltung« und meint: »Ein Teil jenes Rechts ist
+ das Recht der freien Verfügung über sich selbst« (S. 7).
+ Der Verfügungsberechtigte kann »sich aber mit einem zweiten
+ zusammentun, damit dieser über ihn verfüge,« ja zwei Menschen
+ »können sich zu dem Zweck verbinden, um gegenseitig übereinander
+ zu verfügen« (S. 8). -- So folgt eine juristische Unmöglichkeit
+ der anderen! Das kleine Buch ist juristisch ungemein schwach.
+
+ [38] Vgl. meinen Strafrechtsgrundriß S. 185/6. Auch mein Handbuch I
+ S. 710 N. 11. S. #E. Rupp#, Recht auf den Tod, bes. S. 26 ff.
+
+ [38a] Seiner Bekämpfung ist die Schrift von #E. Rupp# gewidmet.
+
+ [39] #Baden# § 207 und #Hamburg# A. 120 sprechen geradezu von der
+ #Tötung Einwilligender#.
+
+ [40] Alle hier einschlagenden Strafgesetzbücher fordern, wie
+ selbstverständlich, #ein ernstes Verlangen#; außerdem ein
+ #ausdrückliches Verlangen#: #Sachsen# 1838 A. 125; #Württ.#
+ A. 239; #Braunschweig# § 147; #Thüringen# A. 120; #Sachsen#
+ 1855 u. 1868 A. 157; #Lübeck# § 145; #Hamburg# A. 120;
+ #Reichsstrafgesetzbuch# § 216; oder ein #bestimmtes Verlangen#:
+ #Hessen# A. 257 #-Nassau# A. 250; #Baden# § 207. -- Der
+ #deutsche Entwurf# v. 1909 § 215 und der #Gegenentwurf# § 255
+ begnügen sich mit dem »#dringenden Verlangen#«. Der Entwurf von
+ 1913 § 281 springt wieder ganz unnötig auf »#ausdrückliches# und
+ #ernstliches Verlangen#«. Der arme Mensch, der zu schwach ist,
+ sein Verlangen auch noch zu stilisiren, kommt dann sehr zu kurz!
+
+ [41] Vgl. dazu die Analyse des Tatbestandes in meinem Lehrbuch I S.
+ 33 ff. und #v. Liszt#, VDBT. V S. 127 ff. -- S. auch #E. Rupp#
+ a. a. O. S. 23 ff. und die Diss. von #Holdheim#, Die Tötung auf
+ Verlangen nach § 216 StGB., Greifswald 1918.
+
+ [42] Worin #derselben Strafe# höchst unzweckmäßig unterstellt
+ werden #Tötung auf Verlangen# und #Beihilfe zum Selbstmord,
+ einer höheren die Tötung bei überwiegendem Verdacht, »den
+ Wunsch nach dem Tode bei dem Getöteten selbst veranlaßt zu
+ haben#.« -- An jene Gleichstellung knüpft die so oft gehörte
+ ganz falsche Behauptung an, Tötung auf Verlangen und Beihilfe
+ zum Selbstmord gehörten durchaus zusammen und stünden in naher
+ Verwandtschaft. S. z. B. #v. Liszt# a. a. O. V S. 131. Es ist
+ das nur insofern richtig -- und gerade in diesem Sinne wird die
+ Behauptung regelmäßig nicht genommen --, daß diese Handlungen
+ alle dem Verbot der Tötung des Nebenmenschen unterfallen.
+ Insoweit richtig #v. Liszt# a. a. O. S. 138: Der Parallelismus
+ zwischen der Beihilfe zum Selbstmord und der Tötung auf
+ Verlangen muß unbedingt festgehalten werden. -- Aber die sog.
+ »Teilnahme am Selbstmord« kann auch ganz selbständig wider den
+ Willen des Getöteten erfolgt sein. Und darin liegt eine tiefe
+ Verschiedenheit!
+
+ [43] Vgl. Note 40 oben S. 20.
+
+ [44] #Württemberg# sind gefolgt: #Braunschweig# § 147; #Baden# § 207;
+ #Thüringen# A. 120; #Hamburg# A. 120. #v. Liszt# befürwortet a.
+ a. O. V S. 132 die Privilegirung der Tötung des Verlangenden nur
+ unter der Voraussetzung, daß sie an #hoffnungslos Erkrankten#
+ von #Personen, die zu ihm in »engen Beziehungen stehen«#,
+ begangen ist.
+
+ [45] Motive II S. 643/4.
+
+ [46] Unter Berufung auf #John#, Entwurf z. e. Strafgesetzbuch für
+ den Norddeutschen Bund (1868) S. 432. -- Der letzte Grund ist
+ einfach abgeschmackt.
+
+ [47] #Jost# hat ganz richtig erkannt, daß die Frage so zu stellen
+ ist, und bemerkt richtig S. 6: Jemand könne in die Lage kommen,
+ »in welcher das, worin er seinen Mitmenschen noch nützen
+ kann, ein #Minimum#, das aber, was er unter seinem Leben
+ noch zu leiden hat, ein #Maximum#« ist. S. 26: »Der Wert des
+ menschlichen Lebens #kann# aber nicht bloß Null, sondern auch
+ negativ werden.«
+
+ [48] »Der Gesamtverlust aller kriegführenden Mächte in diesem
+ Weltkriege wird auf etwa 12-13 Millionen Tote zu berechnen
+ sein.« #Hoche#, Vom Sterben, Jena 1919, S. 10. Nach einer
+ neuerlichen Mitteilung des »Vorwärts« hat in diesem Kriege
+ verloren an Toten das #deutsche Heer# 1 728 246, die #Flotte#
+ 24 112 -- Verluste von einem Wert, der alle Berechnung
+ übersteigt.
+
+ [49] Natürlich bleiben alle Fälle der Tötungsrechte u. Pflichten wie
+ auch die Fälle der Tötung im Notstand hier wieder beiseite!
+
+ [50] Die gesetzlich so oft geforderte Ausdrücklichkeit ist eine ganz
+ widersinnige Forderung.
+
+ [51] Dazu vgl. mein Handbuch I S. 727 ff.
+
+ [52] Die Frage, ob es nicht #Mißgeburten# gibt, denen man in ganz
+ früher Lebenszeit den gleichen Liebesdienst erweisen sollte,
+ will ich nur angeregt haben.
+
+ Seit Jahren beobachte ich mit Entsetzen den empörenden
+ Mangel an Feinfühligkeit gegenüber diesen armen Menschen,
+ die zur Sehenswürdigkeit werden, und nicht selten in der
+ unverschämtesten Weise begafft, ja vielfach unter spöttischen
+ Redensarten verfolgt werden. Das Leben solcher Armen ist ein
+ ewiges Spießrutenlaufen!
+
+ [53] Für die einwilligenden Unrettbaren. S. oben s. IV, III 1 S. 27.
+
+ [54] Mein sehr verehrter Mitarbeiter hat noch bis vor kurzem gemeint,
+ der von Laien immer wieder vertretene Gedanke, man möge die
+ Ärzte angesichts aussichtsloser, qualvoller Zustände von Staats
+ wegen zur Tötung ermächtigen, sei unausführbar. »In welche Hände
+ sollte man eine solche Entscheidung legen?« S. #Hoche#, Vom
+ Sterben, S. 17.
+
+ [55] Übertreibende Ausführungen gegen diese Bedenken bei #Jost# a. a.
+ O. S. 20 ff. Rechtlich ganz verkehrt wird S. 25 behauptet, Töten
+ und das Unterlassen möglicher Rettung sei identisch.
+
+ [56] »Quält seinen Geist nicht! Laßt ihn ziehen! Der haßt ihn, Der
+ auf die Folter dieser zähen Welt Ihn länger spannen will.«
+ #Kent# in #König Lear#, 5. Akt, 3. Szene.
+
+ [57] Vor der Zeit der Teuerung.
+
+ [58] Abgesehen von den zahlreichen lokalen Bezirksanstalten und den
+ 149 öffentlichen Anstalten, die sowohl der Pflege Geisteskranker
+ wie der von Epileptikern und Idioten dienen, finden wir unter
+ 159 im gleichen Sinne tätigen Privatanstalten eine große Zahl
+ solcher, die Eigentum von Vereinen, religiösen Genossenschaften
+ oder wohltätigen Stiftungen sind; davon sind 43 für Idioten und
+ Epileptische bestimmte von konfessionellem Charakter; 27 davon
+ sind Eigentum religiöser Orden (#Hans Laehr#; die Anstalten für
+ psychisch Kranke, Berlin bei G. Reimer, 1907).
+
+ Die oben angegebene geschätzte Gesamtzahl der Idioten deckt sich
+ nicht mit der Zahl der geistig #völlig# Toten; die Abgrenzung
+ des Begriffes der Idiotie gegen die mittleren Zustände von
+ Geistesschwäche ist keine ganz scharfe und läßt der persönlichen
+ Anschauung einen gewissen Spielraum; immerhin werden (auf meine
+ Rundfrage hin) doch 3-4000 Fälle als solche bezeichnet, bei
+ denen keinerlei geistiges Leben, kein Rapport zur Umgebung usw.
+ zu finden ist.
+
+ Der älteste mir gemeldete geistig Tote ist 80 Jahre; zahlreiche
+ sind zwischen 60 und 70; die Vorstellung, daß der Mangel
+ geistigen Lebens auf die körperliche Existenz einen großen
+ Einfluß übe, ist also nicht aufrechtzuerhalten; #ein Teil# der
+ Idioten allerdings stirbt an Hirnveränderungen in früherem Alter.
+
+*** END OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK 44565 ***