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+The Project Gutenberg EBook of Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem
+Völkerrecht by Paul Stiel
+
+
+
+This eBook is for the use of anyone anywhere at no cost and with almost no
+restrictions whatsoever. You may copy it, give it away or re-use it under
+the terms of the Project Gutenberg License included with this eBook or
+online at http://www.gutenberg.org/license
+
+
+
+Title: Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht
+
+Author: Paul Stiel
+
+Release Date: January 31, 2011 [Ebook #35137]
+
+Language: German
+
+Character set encoding: ISO 8859-1
+
+
+***START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK DER TATBESTAND DER PIRATERIE NACH GELTENDEM VÖLKERRECHT***
+
+
+
+
+
+ Staats-
+ und
+ völkerrechtliche Abhandlungen.
+
+ Begründet
+ von
+ *Dr. Georg Jellinek* und *Dr. Georg Meyer*,
+
+ herausgegeben
+ von
+ *Dr. Georg Jellinek* und *Dr. Gerhard Anschütz*,
+ Professoren der Rechte in Heidelberg.
+
+ --------------
+
+ IV. 4. Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem
+ Völkerrecht. Von _Paul Stiel_.
+
+ Leipzig,
+ _Verlag von Duncker & Humblot._
+ 1905.
+
+
+
+
+
+ Der
+
+ Tatbestand der Piraterie
+
+ nach geltendem Völkerrecht
+
+ unter vergleichender Berücksichtigung der
+ Landesgesetzgebungen.
+
+ Von
+ Paul Stiel,
+ Doktor der Rechte.
+
+Leipzig,
+_Verlag von Duncker & Humblot._
+1905.
+
+
+
+
+
+ _Alle Rechte vorbehalten._
+
+
+
+
+
+ Herrn Geh. Oberregierungsrat
+
+ Professor Dr. F. von Martitz
+
+ _in dankbarer Verehrung_
+
+ gewidmet.
+
+
+
+
+
+ INHALTSÜBERSICHT.
+
+
+
+ Seite
+ Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur X-XIII
+
+ _Erster Abschnitt._
+ *Die völkerrechtlichen Rechtsfolgen der Piraterie in ihrer
+ Bedeutung für den Tatbestand.*
+
+ § 1. Die Rechtsfolgen der Piraterie 1-17
+ Die Aufgabe. S. 1. -- I. a) Staatloses Gebiet (Anm. 1, S. 2.
+ Kriminaljurisdiktion in herrenlosen Gebieten). b) Das
+ Meer. Internationale Seepolizei. S. 1. -- II.
+ Internationale Bekämpfung der Piraterie. 1. Recht der
+ Festnahme von Piratenschiffen. Die Ansicht _Zorns_. Die
+ rechtliche Denationalisierung ist Rechtsfolge, nicht
+ Tatbestandsmerkmal (_v. Liszt_). 2. Pflicht zur Festnahme.
+ 3. Durchsuchungsrecht wegen Piraterieverdacht.
+ 4. Flaggenlose Schiffe. S. 4. -- III. Völkerrechtliche
+ Rechtsfolgen der Piraterie im Bereiche des internationalen
+ Strafrechts (Anm. 4, S. 15. Zuständigkeit der Staaten zur
+ Bestrafung piratischer Akte, Übersicht der
+ Landesgesetzgebungen). S. 14.
+
+ § 2. Prinzipielles über die Piraterie im 17-23
+ englisch-amerikanischen Rechte
+ I. Das Territorialitätsprinzip. S. 17. -- II. Offences
+ against the law of nations; piracy. S. 19. --
+ III. Bedeutung der Besonderheit des englischen Rechtes für
+ die Gewinnung des Tatbestandes. S. 21. -- IV. Das
+ amerikanische Recht. S. 22.
+
+ § 3. Die Rechtsfolgen der Piraterie und die grundsätzliche 23-25
+ Auffassung des Tatbestandes
+
+ § 4. Anhang zum ersten Abschnitte. Heutiges Vorkommen der 25-27
+ Piraterie (Anm. 7, S. 26. Verträge Chinas mit fremden
+ Mächten)
+
+ _Zweiter Abschnitt._
+ *Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht.*
+
+ § 5. Vorläufige Definition. Quellen; insbesondere die 28-35
+ Landesstrafgesetzgebungen
+ I. Vorläufige Definition. S. 28. -- II. Quellen. Die
+ Instruktionen für die Kriegsflotten (Zusammenstellung in
+ Anm. 3, S. 29). S. 29. -- III. Das Landesstrafrecht als
+ Erkenntnisquelle (Anmerkungen S. 32-33. Übersicht der
+ landesstrafrechtlichen Bestimmungen). S. 31. --
+ IV. Terminologie. S. 34. -- V. Bestimmungen des
+ Landesstrafrechts ohne völkerrechtliche Bedeutung. S. 35.
+
+ § 6. Die Piraterie in der Rechtsgeschichte; Nachwirkungen 35-53
+ früherer Anschauungen; Folgerungen für den Tatbestand im
+ geltenden Rechte
+ I. Einleitung. S. 35. -- II. Piraterie unter staatlicher
+ Autorität. Altertum. Altgermanische Zeit. Christliche
+ Friedensordnung des Mittelalters. Christenheit und
+ mohammedanische Staatenwelt; die Barbareskenstaaten. S. 37.
+ -- III. Die private Piraterie. Römisches Recht.
+ Seerecht des Mittelalters: der Pirat ist nicht rechtlos;
+ kriegsrechtliche Bestandteile des Piraterierechtes. S. 41.
+ -- IV. Reste kriegsrechtlicher Auffassung im geltenden
+ Rechte. Behandlung des Schiffes nach Prisenrecht.
+ Zuständigkeit der Militärgerichte. Härte der Strafen. Es
+ besteht keine "völkerrechtliche" Befugnis der
+ Handelsschiffe, Piraten festzunehmen oder zu bestrafen;
+ die Landesgesetzgebungen sind nicht einheitlich. S. 46. --
+ V. Folgerungen für den Tatbestand. S. 52.
+
+ § 7. Die grundsätzliche Auffassung des Tatbestandes in der 53-57
+ Literatur
+ Die rein kriminalistische Auffassung. S. 53. -- Die
+ seepolizeiliche Auffassung. I. Ihre Anhänger. S. 54. --
+ II. Aufnahme einzelner Elemente der seepolizeilichen bei
+ Anhängern der kriminalistischen Auffassung. S. 55.
+
+ § 8. Der seepolizeiliche Charakter des Tatbestandes 57-63
+ I. Wert einer richtigen Bestimmung des Charakters des
+ Tatbestandes. S. 57. -- II. Nachweis des seepolizeilichen
+ Charakters. Die Marineinstruktionen. Die
+ Landesstrafgesetzgebungen. S. 58. -- III. Die Piraterie,
+ ein "Unternehmen gegen das Völkerrecht". S. 62. --
+ IV. Orientierung über den Inhalt des Tatbestandes. S. 63.
+
+ § 9. Der objektive Tatbestand 63-67
+ I. Benutzung eines Schiffes. S. 63. -- II. Die Besatzung.
+ S. 64. -- III. Beziehung zur hohen See. "Piraterie
+ terrestre." Flußpiraterie und Strandraub. Stand der
+ Ansichten über die Art der Beziehung zur hohen See.
+ Entscheidung. S. 64.
+
+ § 10. Der subjektive Tatbestand. a) Die Richtung des 67-72
+ Unternehmens gegen prinzipiell alle Nationen
+ I. Vorfragen. Raub, verübt von Mitgliedern der Besatzung
+ untereinander. Wegnahme des Schiffes durch die Mannschaft
+ (Meuterei); sie ist nicht Piraterie. S. 67. --
+ II. Notwendigkeit der Richtung des Unternehmens gegen
+ prinzipiell alle Nationen. S. 70.
+
+ § 11. b) Der Inhalt der piratischen Akte 72-80
+ I. Gewalt, das notwendige Mittel piratischer Akte. S. 73.
+ -- II. Das Objekt der piratischen Akte. 1. Bedeutung der
+ Kontroverse, ob Gewalthandlungen aller Art oder nur
+ räuberische Akte in Frage kommen. 2. Landesgesetzgebungen
+ und Literatur. 3. Entscheidung. S. 73. -- III. Nähere
+ juristische Formulierung (Objekt und Mittel). S. 77. --
+ IV. Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit. S. 77.
+
+ § 12. c) Mangel eines politischen Zweckes. Piraterie unter 80-86
+ staatlicher Autorität. Heimatstaat und Piratenschiff
+ I. Begriff des politischen Zweckes. S. 80. --
+ II. Piraterie unter staatlicher Autorität (Raubstaaten).
+ 1. Völkerrechtsgemäße Handlungen. 2. Handlungen und
+ Autorisierungen nicht anerkannter politischer Verbände.
+ 3. Einzelne völkerrechtswidrige Handlungen und
+ Autorisierungen. 4. Raubstaaten. S. 81. --
+ III. Heimatstaat und Piratenschiff. 1. Das Verhältnis
+ des Staates zu seinen Nationalschiffen nach Völkerrecht
+ (Anm. 2, S. 84. Grund der Haftung des Staates für Delikte
+ der Untertanen); Interventionsrecht. Nichtanwendbarkeit
+ der gewöhnlichen Grundsätze auf das Verhältnis zu einem
+ Piratenschiff. 2. Für Kriegsschiffe gelten keine
+ Sonderregeln. S. 84.
+
+ _Dritter Abschnitt._
+ *Folgerungen.*
+
+ § 13. Ausdehnungen des Pirateriebegriffs in Landesrecht 87-88
+ und Literatur
+ 1. Landesstrafrechtliche Ausdehnungen. 2. Die
+ Quasipiraterie der völkerrechtlichen Literatur. S. 87.
+
+ § 14. Kriegsschiffe und Kaper aufständischer Parteien 88-96
+ I. Skizzierung des Rechtszustandes. S. 88. -- II. Die
+ Literatur. Insbesondere _Hall_. S. 90. -- III. Die
+ Staatenpraxis (Anm. 4, S. 94. Huascar; Crête à Pierrot).
+ S. 94.
+
+ § 15. Illegale Kaperei 97-108
+ I. Quellen. S. 97. -- II. Der Rechtszustand. 1. Piraterie
+ und Kaperei. Beutefahrt in Kriegszeiten ohne Autorisation.
+ Kommissionierung durch beide kriegführenden Mächte.
+ 2. Völkerrechtswidrige Autorisierung. Formlose Autorisierung.
+ Kaperei in Verletzung der Pariser Seerechtsdeklaration.
+ 3. Völkerrechtswidriges Verhalten des Kapers. Insbesondere
+ Wegnahme neutraler Schiffe; Fortsetzung der Beutefahrt
+ nach Beendigung des Krieges; Annahme von Kaperbriefen
+ mehrerer Nationen. S. 97. -- III. Kommissionierung nicht
+ staatsangehöriger Kaper. Gegensatz der Ansichten.
+ Unabhängigkeit der Entscheidung von der Frage, ob der
+ Staat, der seinen Untertanen die Annahme fremder
+ Kaperbriefe gestattet, sich einer Neutralitätsverletzung
+ schuldig macht (Beantwortung dieser Frage in Anm. 2-3,
+ S. 103). Das für die Entscheidung verbleibende Material.
+ Entscheidung: das Schiff ist weder Pirat noch ist die
+ Autorisierung fremder Kaper überhaupt völkerrechtswidrig.
+ S. 102.
+
+ § 16. Der Handel mit Negersklaven 108-110
+
+ § 17. Verletzung unterseeischer Telegraphenkabel 110
+
+ Quellenregister 111-117
+
+
+
+
+
+ VERZEICHNIS DER ABGEKÜRZT ZITIERTEN LITERATUR.
+
+
+_Baud_, Proeve eener geschiedenis der strafwetgeving tegen de zeerooverij.
+Utrecht 1854.
+
+_Binding_, Handbuch des Strafrechts. I. Band. Leipzig 1885.
+
+_Bishop_, Commentaries on the criminal law. 7. Aufl. 2 Bände. Boston 1882.
+
+_Blackstone-Stephen_, Commentaries on the laws of England. 14. Aufl.,
+hrsg. von Edward Jenks. 4 Bände. London 1903.
+
+_Bluntschli_, Das moderne Völkerrecht der zivilisierten Staaten als
+Rechtsbuch dargestellt. 3. Aufl. Nördlingen 1878.
+
+_Bonfils_, Manuel de droit public. 4. Aufl., hrsg. von Fauchille. Paris
+1905.
+
+_Bynkershoek_, Quaestiones juris publici, 1737. (Opera omnia. Leyden
+1767.)
+
+_Calvo_, Le droit international théorique et pratique. 4. Aufl. 5 Bände.
+Paris 1887/88.
+
+_Dalloz_, Répertoire de législation. Nouvelle édition. "Organisation
+maritime" in Band 34. Paris 1869.
+
+_Den Beer Poortugael_, Het internationaal maritiem recht. Breda 1888.
+
+_Despagnet_, Cours de droit international public. 3. Aufl. Paris 1905.
+
+_Field_, Projet d'un code international. Aus dem Englischen übersetzt von
+Albéric Rolin. Paris 1881.
+
+_Fiore_, Droit international public. 2. Aufl. Aus dem Italienischen
+übersetzt von Charles Antoine. 3 Bände. Paris 1885/86.
+
+_Fiore_, Il diritto internazionale codificato. Turin 1900.
+
+_Grotius_, De mari libero, 1609. Ausgabe Leyden 1633 zusammen mit Merula
+De maribus.
+
+_Grotius_, De jure belli ac pacis libri tres. Editio secunda emendatior et
+multis locis auctior. Amsterdam 1631.
+
+_Hall_, A treatise on international law. 5. Aufl. Oxford 1904.
+
+_Halleck_, International law. Neue Ausgabe von Baker. 2 Bände. London
+1878.
+
+_Heffter_, Das europäische Völkerrecht der Gegenwart. 8. Aufl., hrsg. von
+Geffcken. Berlin 1888.
+
+_Hintrager_, Die Behandlung der im Auslande begangenen Delikte nach dem
+Rechte Großbritanniens unter Berücksichtigung des Rechts der Vereinigten
+Staaten von Amerika. Zeitschr. f. intern. Privat- und Strafr. IX, 1899,
+S. 61 f.
+
+_v. Holtzendorff_, Handbuch des Völkerrechts. 4 Bände. Hamburg 1885-1889.
+
+_Kenny_, Outlines of criminal law. Cambridge 1902.
+
+_Kent_, Commentary on international law. Hrsg. von Abdy. 2. Aufl.
+Cambridge 1877.
+
+T. J. _Lawrence_, The principles of international law. 2. Aufl. London
+1898.
+
+T. J. _Lawrence_, A handbook of public international law. London 1898.
+
+_v. Liszt_, Das Völkerrecht. 8. Aufl. Berlin 1904.
+
+_Loccenius_, De jure maritimo et navali libri tres, 1651 (in Heineccius,
+Scriptorum de jure nautico et maritimo fasciculus. Halle 1740).
+
+F. _v. Martens_, Völkerrecht. Aus dem Russischen übersetzt von Bergbohm. 2
+Bände. Berlin 1883.
+
+G. F. _v. Martens_, Précis du droit des gens. Hrsg. von Vergé. 2 Bände.
+Paris 1864.
+
+G. F. _v. Martens_, Versuch über Kaper, feindliche Nehmungen und
+insonderheit Wiedernehmungen. Göttingen 1795.
+
+_v. Martitz_, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. 2 Bände. Leipzig
+1888, 1897.
+
+_Mommsen_, Römisches Strafrecht. Leipzig 1899.
+
+J. B. _Moore_, Report on extraterritorial crime and the Cutting case.
+Washington 1887.
+
+_Ortolan_, Règles internationales et diplomatie de la mer. 2. Aufl. 2
+Bände. Paris 1853.
+
+_Pardessus_, Collection de lois maritimes antérieures au XVIIIe siècle. 6
+Bände. Paris 1828-1845.
+
+Penal Code of the United States. Report of the commission to revise and
+codify the criminal and penal laws of the United States. Washington 1901.
+
+F. _Perels_, Das internationale öffentliche Seerecht der Gegenwart. 2.
+Aufl. Berlin 1903.
+
+_Phillimore_, Commentaries upon international law. 3. Aufl. 4 Bände.
+London 1879 f.
+
+_Piédelièvre_, Précis de droit international public. 2 Bände. Paris
+1894/95.
+
+_Pistoye et Duverdy_, Traité des prises maritimes. 2 Bände. Paris 1858.
+
+_Pradier-Fodéré_, Traité de droit international public. 7 Bände. Paris
+1885-1887.
+
+_v. Pufendorf_, De jure naturae et gentium libri octo. Editio nova,
+auctior multo, et emendatior. Frankfurt a. M. 1694.
+
+_Rivier_, Principes du droit des gens. 2 Bände. Paris 1896.
+
+_Roscoe_, Digest of the law of evidence in criminal cases. 11. Aufl.,
+hrsg. von Smith und Kennedy. London 1890.
+
+_Rougier_, Les guerres civiles et le droit des gens. Paris 1903.
+
+_Russell_, A treatise on crimes and misdemeanors. 6. Aufl. 3 Bände. London
+1896.
+
+_Samios_, Die Piraterie als völkerrechtliches Delikt. Greifsw. Diss.
+Greifswald 1899. Vgl. Anm. 2, S. 57.
+
+_Schuback_, Commentarius de iure littoris. Hamburg 1751.
+
+_Senly_, La piraterie. Pariser Thèse pour le doctorat. Paris 1902. Vgl.
+Anm. 5, S. 64.
+
+J. F. _Stephen_, A digest of the criminal law. 6. Aufl., hrsg. von H.
+Stephen und H. L. Stephen. London 1904.
+
+_Triepel_, Völkerrecht und Landesrecht. Leipzig 1899.
+
+_Travers Twiss_, Monumenta juridica. The black book of the admiralty. 4
+Bände. London 1871-1876.
+
+_Travers Twiss_, The law of nations in time of peace. 2. Aufl. Oxford 1884
+(zit. als Law of nations I).
+
+_Travers Twiss_, The law of nations in time of war. 2. Aufl. Oxford 1875
+(zit. als Law of nations II).
+
+_Ullmann_, Völkerrecht. Freiburg i. Br. 1898.
+
+_Vattel_, Le droit des gens. Hrsg. von Pradier-Fodéré. 3 Bände. Paris
+1863.
+
+_Walker_, The science of international law. London 1898.
+
+_Walker_, A manual of public international law. Cambridge 1895.
+
+_Wharton_, A treatise on criminal law. 10. Aufl. 2 Bände. Philadelphia
+1896.
+
+_Wharton_, A digest of the international law of the United States. 2.
+Aufl. 3 Bände. Washington 1887.
+
+_Wheaton_, Éléments du droit international. 5. Aufl. 2 Bände. Leipzig
+1874.
+
+Th. D. _Woolsey_, Introduction to the study of international law. 6.
+Aufl., hrsg. von Th. S. Woolsey. New York 1891.
+
+Th. S. _Woolsey_, The right of search and its limitation in time of peace.
+Lecture delivered at the U. S. Naval War College. Washington 1896.
+
+ N.R.G. = Martens, Nouveau Recueil Général.
+ Rev. gén. = Revue générale de droit international public.
+ R.G.Bl. = Reichsgesetzblatt.
+ St.G.B. = Strafgesetzbuch.
+
+
+
+
+
+
+ ERSTER ABSCHNITT.
+
+
+ DIE VÖLKERRECHTLICHEN RECHTSFOLGEN DER PIRATERIE IN IHRER BEDEUTUNG FÜR
+ DEN TATBESTAND.
+
+
+
+
+ § 1. Die Rechtsfolgen der Piraterie.
+
+
+Bekennt man sich zu der Auffassung, daß Rechtssubjekte des Völkerrechts
+nur die Staaten sind, so ist die Piraterie für das internationale Recht
+nicht Delikt, sondern ein bloßes Rechtsereignis(1); und ihre Rechtsfolgen
+können in dieser Voraussetzung nur in der Person der Staaten entstehende
+Befugnisse und Pflichten sein. Das Ziel dieser Untersuchung ist, zu
+ermitteln, wie dieses Ereignis beschaffen sein müsse, damit es zu einem
+völkerrechtlichen Rechtsereignis werde, d. h. Rechtsfolgen für die Staaten
+eintreten. Die Rechtsfolgen selbst interessieren nur, soweit ihre
+Erkenntnis für die Bestimmung des Tatbestandes von Bedeutung ist.
+
+I. Der großen Aufgabe, zur Förderung ihrer Angehörigen wie zur
+Durchführung dringender Anforderungen der öffentlichen Moral auch in
+staatlosen Gebieten eine Rechtsordnung aufzurichten, ist die in der
+Völkerrechtsgemeinschaft vereinigte Staatenwelt in steigendem Maße gerecht
+geworden. Die rechtlichen Grundlagen der in dieser Hinsicht getroffenen
+Maßregeln sind für die in Frage stehenden Gebiete nicht dieselben.
+
+a) In staatlosem Landgebiet stehen der Betätigung der einzelnen
+Staatsgewalten keine aus den Verhältnissen der staatlosen Gebiete selbst
+abzuleitenden Hindernisse entgegen. Tatsächliche Machtentfaltung wie auch
+die Ausdehnung der Geltung der Gesetze sind lediglich durch mit dem
+besonderen Charakter des Gebietes nicht zusammenhängende allgemeine
+völkerrechtliche Prinzipien gebunden(2). Diese Sätze gelten auch für
+Interessensphären(3).
+
+b) Dem dringenderen Bedürfnis entsprechend ist die internationale
+Rechtsordnung für das Meer zu einer ungleich geschlosseneren Ausgestaltung
+gelangt. Ihre Grundlage ist nicht, wie bei der auf staatlosem Landgebiet
+errichteten, eine rein negative, dahin gehend, daß der Entfaltung der
+Staatsgewalt zivilisierter Staaten keine Schranken gezogen wären, vielmehr
+ein positives Prinzip, das jede Gebietshoheit ausschließt und so das Meer
+für ein "staatloses Gebiet" durchaus eigner Art erklärt(4). Auf dieser
+Grundlage, als Konsequenz des Prinzips der Meeresfreiheit, ergibt sich
+sodann eine zweifache Verpflichtung der Staaten; sie haben insgesamt Sorge
+zu tragen, daß nur staatsangehörige Schiffe das Meer befahren; und jeder
+einzelne hat zu verhindern, daß seine Nationalschiffe die allgemeine
+Sicherheit verletzen oder gefährden.
+
+Man könnte versucht sein, in diesen Grundsätzen ein geschlossenes System
+zu erblicken, ausreichend, den friedlichen Seeverkehr in allen Beziehungen
+zu sichern. Aber der Ozean in seiner unermeßlichen Weite, "undique et
+undique navigabilis" (Grotius mare liberum C. 1), läßt dem einzelnen
+Staate nicht die Möglichkeit, seine Staatsgewalt den ihm angehörigen
+Schiffen als eine allgegenwärtig wachende und strafende Macht erscheinen
+zu lassen; und wenn schon bei Nationalschiffen aus tatsächlichen Gründen
+der aufgestellte Grundsatz nicht ausreicht, so ist, was die keinem Staate
+angehörigen Fahrzeuge betrifft, der Grundsatz selbst etwas prekärer Natur
+und zumal in seiner Durchführung im einzelnen sehr unsicher.
+
+So erklärt sich das Bestehen einer Reihe von Rechtsinstituten, die sich in
+ihrer praktischen Bedeutung, wenn auch nicht notwendig in ihrer
+juristischen Konstruktion, als Modifikationen der Meeresfreiheit
+darstellen, in Modifikation derselben ein System internationaler
+Seepolizei etablieren. Mit einer Ausnahme gehören sie alle der neuesten
+Zeit an und finden ihre Grundlage in Verträgen(5). Die Ausnahme ist die
+Piraterie(6) und (7).
+
+II. "Die seefahrenden Nationen ... erklären sich zur Repression der unter
+dem Namen der Piraterie begriffenen Tatbestände rechtlich verpflichtet"
+(_v. Martitz_, Int. Rechtshilfe I, S. 66). Dieser Satz enthält einen
+Grundsatz, einen leitenden Gedanken; welches der genaue Umfang der
+Befugnisse und Pflichten der Staaten in der Bekämpfung der Piraterie sei,
+bedarf näherer Untersuchung. Es wird sich sofort zeigen, daß die
+Stellungnahme zu dieser Frage in sehr wesentlichen Punkten der Bestimmung
+des Tatbestandes präjudiziert.
+
+1. _Festnahme von Piratenschiffen. Ihre Denationalisierung._ Daß die
+seitens ihrer Regierung dazu ermächtigten Schiffe aller Nationen das Recht
+haben, Piratenschiffe aufzubringen, ist eine nirgends bezweifelte
+Tatsache(8). Bestände dieses Recht nicht, so wäre die Piraterie für das
+Völkerrecht ohne jede Bedeutung.
+
+Nur ein Autor ist uns bekannt geworden, der in radikaler Weise mit der
+herkömmlichen Anschauung bricht. Es ist _Albert Zorn_ (Völkerrecht, 2.
+Aufl. 1903, S. 169): "Dagegen ist der Seeraub (die Piraterie) nicht ohne
+weiteres in der Weise strafbar, daß jeder Staat das Recht hat, jedes
+Piratenschiff, gleichviel welcher Nationalität Schiff oder Eigentümer
+angehört, anzuhalten oder aufzugreifen. Vielmehr ist infolge des Prinzips
+von der Freiheit des offenen Meeres die für jeden Staat erforderliche
+Rechtsgrundlage hierfür nur dann gegeben, wenn der Täter ein
+Staatsangehöriger oder die Tat innerhalb des Staatsgebiets, sei es auf
+einem Schiffe des betreffenden Staates oder auf einem fremden Schiffe im
+Küstenmeer, begangen ist oder die Strafbarkeit auf einem Staatsvertrage
+beruht;" (dazu N. 2): "Das ergibt sich auch schon daraus, daß dem
+'völkerrechtlichen Verbote' z. B. für Deutschland jede Möglichkeit
+wirksamer Durchführung infolge Mangels einer Strafandrohung fehlt" (vgl.
+auch _Philipp Zorn_, Staatsrecht II, 2. Aufl. 1897, S. 927). Dieser
+Ausführung kann der Vorwurf einer gewissen Oberflächlichkeit nicht erspart
+bleiben. Die sehr zutreffende Bemerkung, daß nach geltendem Rechte
+tatsächlich nicht jeder Staat die Kompetenz zur Aburteilung eingebrachter
+Piraten habe, ist schon oft gemacht worden; aber daraus den Schluß zu
+ziehen, daß die Piraterie überhaupt ohne völkerrechtliche Bedeutung sei,
+ist nur bei einer Konfundierung der vollkommen disparaten Fragen möglich,
+wie weit sich die Gerichtsbarkeit eines Staates erstrecke und unter
+welchen Voraussetzungen er zur Festnahme eines Schiffes auf hoher See
+schreiten dürfe. Auch im Falle des Einschreitens eines deutschen
+Kriegsschiffes etwa auf Grund des Nordsee-Fischereivertrages oder der
+Kabelkonvention ist die Möglichkeit der Strafverfolgung in Deutschland nur
+in den (auch für die Verfolgung von Piraten geltenden) Schranken der §§
+3-8 St.G.B. gegeben(9), ohne daß dadurch die Zulässigkeit des Eingriffs
+irgendwie berührt würde. Wenn vielen Staaten nach Lage ihrer Gesetzgebung
+die Zuständigkeit zur Bestrafung von Piraten in gewissen Fällen mangelt,
+so ist deshalb die Aufbringung der Piratenschiffe durch sie keine unnütze
+Bemühung, es sei denn, es bestehe nicht die Möglichkeit der Auslieferung
+an irgend einen zuständigen Staat, ein denkbarer aber sehr unpraktischer
+Fall. Daß in Ergänzung der fehlenden eigenen Zuständigkeit des Staates
+eine Auslieferungsverbindlichkeit besteht(10), ist ein Gesichtspunkt, der
+_Zorn_ entgangen zu sein scheint.
+
+Unter der Einmütigkeit, mit der die Zulässigkeit der Aufbringung der
+Piratenschiffe anerkannt wird, verbirgt sich nun aber eine tiefgehende
+Meinungsverschiedenheit über die Tragweite dieser Anerkennung. Veranlaßt
+durch die Notwendigkeit, den in Verkennung des Wesens der Piraterie
+vielfach übermäßig ausgedehnten Tatbestand zu restringieren, hat man
+behauptet, Pirat sei nur ein solches Schiff, "das völkerrechtlich
+betrachtet keinem Staate angehört" (_v. Liszt_, Völkerrecht, S. 211)(11).
+Es ist das im Grunde eine Frage des _Tatbestandes_ der Piraterie, nicht
+der Rechtsfolgen; wenn sie gleichwohl hier ihre Behandlung findet, so
+rechtfertigt sich das daraus, daß, wenn die von _v. Liszt_ vertretene
+Auffassung richtig ist, die Piraterie zu einem Tatbestand ohne
+selbständige Rechtsfolge würde, wonach die weitere Darstellung einen ganz
+anderen Weg einzuschlagen hätte. Ein keinem Staate angehörendes Schiff
+kann aus dem bloßen Grunde seiner Anationalität aufgebracht werden (s. u.
+4). Die Bedeutung der Piraterie besteht wesentlich darin, daß sie die
+Maßregel auch gegenüber nationalen Schiffen ermöglicht. Vor näherem
+Eingehen auf die Kontroverse soll eine Präzisierung derselben versucht
+werden.
+
+Eines der wesentlichsten Elemente des subjektiven Tatbestandes der
+Piraterie ist die Lösung des Piratenschiffes von jedem anerkannten
+staatlichen Verbande in einem noch näher zu bestimmenden beschränkten
+Sinne (gewerbsmäßiges, sozialgefährliches Unternehmen ohne politischen
+Zweck). Diese Lösung ist ein rein tatsächlicher Vorgang, ein Ereignis in
+der Psyche der betreffenden Personen. Von ihr, die man als faktische
+Denationalisierung bezeichnen könnte, ist die infolge der Piraterie
+eintretende rechtliche Denationalisierung streng zu scheiden. Diese
+letztere bedeutet eine Lockerung des rechtlichen Bandes, das das Schiff
+und seine Besatzung mit dem Heimatlande verbindet; und zwar denkt bei ihr
+die kontinentale Auffassung in erster Linie an die rechtliche Lösung des
+Schiffes vom Heimatstaate (rechtliche Denationalisierung des Schiffes),
+die englisch-amerikanische an die Lösung des Bandes zwischen Staat und
+Untertan (rechtliche Denationalisierung der Besatzung). Faktische und
+rechtliche Denationalisierung stehen im Verhältnis von Tatbestand und
+Rechtsfolge. Im Gegensatz hierzu betrachtet _v. Liszt_ die _rechtliche_
+Denationalisation als ein Tatbestandsmerkmal, eine Voraussetzung der
+Piraterie.
+
+Der Grund der _v. Liszt_'schen Anschauung wird in einem durchaus
+zutreffenden Gedanken zu suchen sein, dem _v. Liszt_ folgenden Ausdruck
+verleiht (S. 211): "Wenn die Besatzung eines deutschen Schiffes auf
+offener See eine Gewalttat begeht, also etwa ein Fischerboot anhält und
+ausplündert, so tritt ausschließlich die deutsche Gerichtsbarkeit ein; die
+Tat ist nicht Seeraub im Sinne des Völkerrechts." Aber so berechtigt
+dieser Gedanke ist, so nötigt er doch keineswegs, die juristische
+Denationalisation zum Tatbestandsmerkmal zu erheben. Ist man von der
+Unmöglichkeit der verbreiteten Meinung überzeugt, die in einem einzelnen
+Gewaltakt eines Schiffes den alle Nationen zum Einschreiten berechtigenden
+Tatbestand der Piraterie sieht, so wäre zunächst einmal in eine Prüfung
+der juristischen Haltbarkeit dieser Ansicht einzutreten. Demgegenüber geht
+_v. Liszt_ in der Weise vor, daß er unter Beibehaltung der unhaltbaren
+grundsätzlichen Auffassung in einem anderen Punkte eine Restriktion des
+Tatbestandes vornimmt, durch die das gewünschte Ziel erreicht, zugleich
+aber das ganze Rechtsinstitut seiner Bedeutung beraubt wird.
+
+Diese Überlegung beseitigt nicht die Notwendigkeit, die Behauptung, daß
+die juristische Denationalisierung lediglich Rechtsfolge der Piraterie
+ist, positiv zu erweisen. Es genügt jedoch zu diesem Behufe auf die
+Übereinstimmung der Literatur(12), der Staatenpraxis, wie sie den
+Instruktionen für die Kriegsmarinen zu entnehmen ist(13), sowie auch der
+Landesstrafgesetzgebungen(14) hinzuweisen (über den Wert der letzteren für
+die Ermittelung des völkerrechtlichen Tatbestandes s. u. § 5).
+
+In einem Teile der Literatur findet man den Gedanken der
+Denationalisierung als Rechtsfolge in der Form ausgedrückt, daß zunächst
+das Erfordernis der Anationalität des Piratenschiffes aufgestellt wird,
+alsbald aber die Anmerkung folgt, daß, sofern das Schiff eine Nationalität
+besessen, es sie durch die Ausübung der Piraterie verloren habe(15). Diese
+etwas irreführende Darstellung ist dadurch ermöglicht, daß die
+Denationalisierung, eine Rechtsverwirkung, eine mit dem Eintritt des
+Tatbestandes unmittelbar gegebene Rechtsfolge ist.
+
+Im vorigen sind die Bezeichnungen "anationale Schiffe" und
+"denationalisierte Schiffe" promiscue gebraucht. Für unseren Zweck ist das
+angängig. Denn die Piraterie löst die Verbindung des Schiffes mit seinem
+Heimatstaate völlig; beide Seiten des Verhältnisses fallen weg(16); nicht
+nur wird dem Schiffe der Schutz des Staates entzogen, so daß es dem
+Zugriff jeder Macht unterliegt, sondern es wird auch der Heimatstaat von
+seiner Verantwortlichkeit für den Bestand einer gesicherten Rechtsordnung
+an Bord befreit(17). Von dieser zweiten, weniger bedeutsamen Seite des
+Verhältnisses ist abgesehen, wenn als Folge der Piraterie lediglich das
+Recht zur Aufbringung des Piratenschiffes angegeben wird.
+
+2. Von erheblich geringerer Bedeutung für die Ermittelung des Tatbestandes
+der Piraterie ist die an sie als Rechtsfolge geknüpfte _Pflicht_ der
+Staaten, das Piratenschiff festzunehmen(18). Diese Pflicht ist eine
+völkerrechtliche Pflicht der Staaten, nicht natürlich der
+Kriegsschiffe(19) oder gar der Handelsschiffe(20). Die Art der Erfüllung
+der Pflicht ist eine rein landesrechtliche Angelegenheit. Deutschland wird
+ihr in der Weise gerecht, daß es seinen Kriegsschiffen die _Befugnis_ zum
+Einschreiten gegen Piraten gibt(21); diese Befugnis in Verbindung mit den
+allgemeinen Dienstpflichten des Offiziers begründet in geeigneten Fällen
+eine (dem innerstaatlichen Rechte angehörende) Pflicht zur Festnahme.
+
+3. Eine mit den behandelten, sich auf das unmittelbare Vorgehen gegen das
+Piratenschiff beziehenden Rechtsfolgen der Piraterie aufs engste
+zusammenhängende Repressivmaßregel ist die Durchsuchung
+piraterieverdächtiger Schiffe. Die Behandlung des Punktes bringt zugleich
+die Entscheidung über eine Frage des Tatbestandes (siehe 4).
+
+Die Existenz eines solchen Durchsuchungsrechtes wird, soviel wir sehen,
+nicht bestritten. Dafür spricht nicht allein seine Notwendigkeit und die
+allgemeine Zustimmung der Literatur(22), auch der französischen(23),
+sondern auch die Staatenpraxis, wie sie namentlich in den neuen deutschen
+"Bestimmungen für den Dienst an Bord" nunmehr klar erkennbar ist(24). Ob
+und unter welchen Umständen bei Nichtbestätigung des Verdachtes der Staat
+bezw. der Kommandant ohne Verschulden verantwortlich sind, kommt hier
+nicht in Betracht, da jedenfalls nur ein Fall der Genugtuungs- bezw.
+Ersatzpflicht für eine rechtmäßige Handlung vorliegen würde(25).
+
+4. In Betrachtung der Rechtsfolgen der Piraterie, soweit sie die
+unmittelbare Anwendung staatlicher Zwangsgewalt auf dem Meere betreffen,
+erweist sich eine zuweilen beliebte Ausdehnung ihres Tatbestandes als
+unhaltbar. Man sagt, Schiffe, die keinem Staate angehören, seien der
+Piraterie verdächtig, oder nach Analogie der Piratenschiffe zu
+behandeln(26). Die Unrichtigkeit dieser Gleichstellung ergibt sich aus der
+Verschiedenheit der in beiden Fällen zur Anwendung gelangenden Maßregeln,
+der Rechtsfolgen.
+
+Die Staaten sind zwar verpflichtet, das Meer von flaggenlosen Schiffen
+frei zu halten(27), und ihrem Einschreiten steht so wenig ein
+völkerrechtliches Hindernis entgegen wie dem gegen Piraten; aber wenn
+schon der _Charakter_ des Einschreitens im Falle bloßer Flaggenlosigkeit
+ein präventiver, im Falle der Piraterie ein repressiver ist, so tritt der
+Unterschied vollends hinsichtlich der Prüfung seiner _Voraussetzungen_
+zutage. Ein Visitationsrecht in Friedenszeiten gibt es nur zum Zwecke der
+Unterdrückung der Piraterie; der bloße _Verdacht_ der Anationalität ist
+nicht ausreichend, irgendeine Zwangsmaßregel nationalen Schiffen gegenüber
+zu rechtfertigen(28).
+
+Wenn aber auch die völkerrechtliche Behandlung flaggenloser Schiffe und
+der Piratenfahrzeuge differiert und, wie schon daraus zu schließen ist,
+die Tatbestände verschieden sind, so ist doch zuzugeben, daß die beiden
+Erscheinungen praktisch oft nicht zu trennen sind. Die Vermutung der
+Piraterie ist allerdings bei einem flaggenlosen Schiffe, wenn nur noch
+geringfügige erschwerende Momente hinzutreten, wohl begründet (s. auch u.
+§ 8). Aber um so schärfer muß daran festgehalten werden, daß sie durch
+Flaggenlosigkeit allein nicht gerechtfertigt ist. Es handelt sich doch
+praktisch weit mehr um Schiffe zivilisierter Völker, die aus einem
+politischen Grunde nicht des Schutzes einer völkerrechtlich anerkannten
+Autorität teilhaftig sind, als um die Kähne wilder und halbwilder Stämme
+oder die Fahrzeuge auf eigene Faust die See durchschwärmender Abenteurer;
+und auch die Gegner werden kaum geneigt sein, mit _Lord Palmerston_ (s. o.
+S. 12, Anm. 3) die deutsche Flotte der Revolutionszeit als eine
+Piratenflotte zu betrachten.
+
+III. Eine der auffälligsten Erscheinungen in der Literatur über die
+Piraterie ist die Verschiedenheit der systematischen Stellung, die die
+Lehre in den Darstellungen der kontinentalen und der
+englisch-amerikanischen Völkerrechtsschriftsteller gefunden hat. Das
+kontinentale System bringt sie im Zusammenhang der Behandlung der
+Rechtsverhältnisse auf hoher See; die Piraterie ist ihm ein
+seepolizeilicher Tatbestand. Das englische System stellt sie unter das
+Rubrum: "right of jurisdiction"(29); ihm ist die Piraterie ein Tatbestand
+des völkerrechtlichen internationalen Strafrechts. Der durch die
+Verschiedenheit der Systematik angedeutete Gegensatz der Auffassungen ist
+nicht so groß, wie es den Anschein hat; denn die Engländer verkennen
+nicht, daß die Piraterie _auch_ die Befugnis zu einem sonst verpönten,
+seepolizeilichen Einschreiten begründet(30); und andererseits findet sich
+auch auf dem Kontinent nicht selten als Rechtsfolge der Piraterie die
+Zuständigkeit jedes Staates zu ihrer Bestrafung angegeben(31). Gleichwohl
+ist er für ein richtiges Verständnis des Tatbestandes der Piraterie nicht
+nur in Einzelfragen (s. § 2), sondern auch in der grundsätzlichen
+Auffassung (s. § 3) nicht ohne Bedeutung.
+
+In der Tat nun ist die Piraterie ein Tatbestand des völkerrechtlichen
+internationalen Strafrechts(32) nur in einem höchst untergeordneten
+Punkte.
+
+Es trifft nicht zu, daß aus der Piraterie als ihre Rechtsfolge den Staaten
+die völkerrechtliche Befugnis zu ihrer Bestrafung erwüchse, so oft es auch
+behauptet worden ist. Diese Befugnis haben sie ohnehin. Das
+Territorialitätsprinzip ist nicht völkerrechtlich; und die
+völkerrechtlichen Grenzen, die der Strafgerichtsbarkeit der Staaten
+tatsächlich gezogen sind, schließen piratische Akte nicht aus(33). Der
+Staat hat die völkerrechtliche Befugnis Piraten zu bestrafen; aber nicht
+aus einem besonderen Rechtstitel, sondern kraft seiner völkerrechtlichen
+Persönlichkeit.
+
+Es besteht keine Pflicht der Staaten, von der ihnen offenstehenden
+Möglichkeit der Strafverfolgung der Piraten Gebrauch zu machen(34). Dies
+folgt aus der tatsächlichen landesrechtlichen Unzuständigkeit vieler
+Staaten zur Bestrafung piratischer Akte(35) und aus der Bereitwilligkeit
+anderer, auch im Falle eigener Zuständigkeit das Auslieferungsverfahren
+eintreten zu lassen (s. Note unter 2.).
+
+Die einzige von den normalen Rechtsfolgen des Verbrechens im Bereiche der
+völkerrechtlichen Beziehungen verschiedene Wirkung der Piraterie ist die
+Nichtsubsidiarität der eigenen landesrechtlichen Strafbefugnis im Falle
+gleichzeitiger Existenz einer Auslieferungsverbindlichkeit. Hinter dem
+gleichmäßigen Interesse aller Nationen an der Repression des
+gemeingefährlichen Unwesens treten die persönlichen Beziehungen des
+Verbrechers wie die räumlichen des Verbrechens zurück(36). Aber selbst
+dieser Satz ist sehr prekärer Natur, und die moderne Staatenpraxis steht
+ihm zum Teil entgegen(37).
+
+Um nun aber die Darstellung der Rechtsfolgen der Piraterie zum Abschluß zu
+bringen, ist eine Klarlegung der im Vergleich zu den hier fixierten Sätzen
+weit bedeutenderen Rolle unerläßlich, die das englische Recht der
+Piraterie im Bereiche des internationalen Strafrechts zuweist. Das dadurch
+vervollständigte System der Rechtsfolgen bildet den ersten Ausgangspunkt
+zum Aufbau des Tatbestandes.
+
+
+
+
+ § 2. Prinzipielles über die Piraterie im englisch-amerikanischen Rechte.
+
+
+I. _Das Territorialitätsprinzip._ 1. Nach dem Rechte des späteren
+Mittelalters ist die Zuständigkeit der Grafschaftsgerichte auf die infra
+corpus comitatus begangenen Delikte beschränkt(38). Die durch die
+Starrheit dieses Grundsatzes herbeigeführten Absonderlichkeiten sind im
+modernen Rechte im allgemeinen verschwunden; nur in einigen formalen
+Punkten wirkt das Prinzip noch nach, so wenn die Zuständigkeit eines
+Gerichtes für außerhalb seines Bezirks, innerhalb oder auch außerhalb des
+Reiches, begangene Handlungen durch die Fiktion der Begehung in seinem
+Bezirke begründet wird(39); oder wenn Tatort und zuständiges Gericht in
+der Rechtssprache mit demselben Ausdruck, venue (= vicinitas), bezeichnet
+werden.
+
+Aber die die Schroffheiten des alten Grundsatzes mildernde Gesetzgebung
+hat an der Landesgrenze prinzipiell Halt gemacht. Das internationale
+Strafrecht steht nach wie vor materiell und formell in seinem Bann;
+formell insofern die staatsrechtliche Begrenzung der Gerichtsbarkeit
+durchaus in der Form der Abgrenzung gerichtlicher Kompetenz erfolgt(40);
+materiell in der Herrschaft des Territorialitätsprinzips.
+
+2. Wenn aber der alte strafprozessuale Gedanke zufolge der Macht der
+Vergangenheit über ein konservativ gerichtetes Volk sich inhaltlich
+teilweise erhalten hat, so hat er doch, in sehr wesentlichen Punkten
+durchbrochen, eine Einordnung in neue Gedankenkreise dulden müssen. Er
+wird nunmehr aus einer angeblichen völkerrechtlichen Notwendigkeit
+abgeleitet; eine Betätigung der Staatsgewalt außerhalb des Territoriums
+und ohne personale Beziehung(41) soll dem internationalen Rechte
+zuwiderlaufen. So verstanden, erfreut sich, wenn auch die ganze Anschauung
+sich in Zersetzung befinden mag (siehe die Angaben bei _v. Martitz_ I,
+S. 65, Note 10 u. 11), das Territorialitätsprinzip als Maxime noch in der
+neuesten englischen Gesetzgebung und Literatur allgemeiner
+Anerkennung(42).
+
+II. Offences against the law of nations; piracy. In Abweichung von dem
+Territorialitätsprinzip erkennt das englische Recht, wie bei der
+Aufstellung des Prinzips selbst von völkerrechtlichen Erwägungen geleitet,
+für einen Komplex von Tatbeständen den Beruf der Staaten zur
+Weltrechtspflege an. Die "offences against the law of nations" als
+Verletzungen solcher Anordnungen des Landesrechts, die sich zugleich als
+Bestandteil des Völkerrechtes darstellen(43), unterliegen der Ahndung
+seitens jedes Staates, in dessen Gebiet der Täter betroffen wird.
+
+Zu diesen offences against the law of nations wird auch die piracy
+gezählt(44); aber es ist nicht zu übersehen, daß sie unter ihnen eine
+durchaus eigenartige Stellung einnimmt. Ihre Bedeutung für das
+internationale Strafrecht beschränkt sich nicht auf die bloße Begründung
+einer allgemeinen Befugnis zu ihrer Bestrafung, sondern ihre Wirkung ist
+der Fortfall allen und jeden völkerrechtlichen Schutzes des Täters seitens
+seines Heimatstaates im Bereiche des internationalen Strafrechts
+(Denationalisierung der Person), so daß die Strafkompetenz des
+verfolgenden Staates über den Piraten auch für solche Verbrechen besteht,
+die nicht piracy sind(45).
+
+Hiernach ist die piracy ein Verbrechen nach englischem Landesrecht, dessen
+völkerrechtliche Bedeutung darin besteht, daß es, zugleich(46) eine
+offence against the law of nations, den Täter der Gerichtsbarkeit jedes
+Staates unterwirft.
+
+Daß auch die Engländer die Zulässigkeit der Ergreifung der Piraten auf
+hoher See (Denationalisierung des Schiffes) als Rechtsfolge der Piraterie
+anerkennen, wurde schon bemerkt (s. o. S. 9, N. 1); sie heben den Umstand
+nicht sehr hervor, weil er ihnen, die wenig an eine Scheidung der Fragen
+gewohnt sind, auf welche Handlungen und Personen ein Staat seine
+Gerichtsbarkeit ausdehnen könne, und in welchen Grenzen andererseits ihm
+die Ausübung unmittelbaren Zwanges zustehe, in der Statuierung des
+Jurisdiktionsrechtes genügend ausgedrückt scheint(47).
+
+III. Die Besonderheit der englischen Auffassung ist in mehrfacher Hinsicht
+für die Eruierung des Tatbestandes von Bedeutung.
+
+1. Die Qualifizierung einer Gruppe rein landesrechtlicher Tatbestände als
+piracy ist nach englisch-amerikanischem Rechte nicht lediglich ein
+Ergebnis historischer Zufälligkeit wie etwa im französischen Rechte; der
+vertraute Begriff dient als Ausgangspunkt für die Erstreckung der
+Strafgerichtsbarkeit auch auf andere im Ausland begangene Verbrechen(48).
+
+2. Andererseits ist in keinem Lande die Grenze der völkerrechtlichen und
+der landesrechtlichen Piraterie klarer erkennbar als hier. Das
+Landesrecht, durch das Territorialitätsprinzip beherrscht, kann
+extraterritoriale Geltung nur für Untertanen beanspruchen(49); für piracy
+juris gentium ist der Unterschied der Staatsangehörigkeit gleichgültig.
+
+3. Eine gewohnheitsrechtliche Weiterbildung des völkerrechtlichen
+Tatbestandes der Piraterie durch eine von politischen Erwägungen geleitete
+Staatenpraxis ist durch die englische Auffassung sehr erschwert, da sie,
+zugleich eine Weiterbildung des Common Law, gerichtlicher Kontrolle
+unterliegt. Dies ist namentlich für die mit der Kaperei zusammenhängenden
+Fragen von Bedeutung.
+
+IV. Das amerikanische Recht weicht in einem Punkte nicht unwesentlich vom
+englischen ab(50). Da die Jurisdiktion (Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit)
+in "all cases of admiralty and maritime jurisdiction" zu (im allgemeinen)
+exklusiver Berechtigung dem Bunde zusteht(51), die Bundesgerichtshöfe aber
+keine common-law jurisdiction haben(52), so folgt, daß "piracy cannot be
+punished, except under a statute enacted by Congress" (_Bishop_, § 1060,
+Note 2). Eine Konsequenz dieser dem englischen Rechte fremden
+Notwendigkeit statutenrechtlicher Durchführung des die piracy
+pönalisierenden Rechtssatzes war, daß es bis zum Inkrafttreten der Rev.
+Stat. von 1874 und außer der kurzen Geltungsperiode des Gesetzes vom 3.
+März 1819 sehr zweifelhaft war, ob überhaupt piracy by the law of nations
+in den Vereinigten Staaten einen Richter fand(53).
+
+
+
+
+§ 3. Die Rechtsfolgen der Piraterie und die grundsätzliche Auffassung des
+ Tatbestandes.
+
+
+Die Bedeutung der Rechtsfolgen der Piraterie für die Erkenntnis des
+Tatbestandes ist, soweit Einzelheiten in Frage stehen, bereits dargestellt
+(§ 1 u. 2). Für die grundsätzliche Auffassung ist sie wesentlich negativer
+Art, insofern die Rechtsfolgen in keiner Weise nötigen, an der üblichen
+Betrachtungsweise festzuhalten.
+
+Man sieht in der Piraterie ein Verbrechen nach Landesrecht; ein
+Verbrechen, an das gewisse völkerrechtliche Rechtsfolgen geknüpft sind.
+
+Diese Rechtsfolgen sind nun aber, wie sich ergeben hat, in der Hauptsache
+seepolizeilicher Art; sie betreffen das Vorgehen der Kriegsschiffe auf
+hoher See. Hierdurch wird klar, daß die Forderung der Deliktsqualität des
+den Eingriff veranlassenden Geschehens keine notwendige ist, nicht mit
+irgend welchen juristischen oder politischen Prinzipien in Zusammenhang
+stehen kann. Das Interesse an der Unschädlichmachung von Piraten ist nicht
+geringer und das einer internationalen Eingriffsbefugnis entgegenstehende
+Interesse nicht größer, wenn ihre Zurechnungsunfähigkeit strafrechtliche
+Ahndung ausschließt.
+
+Wenn aber das englische Recht der Piraterie eine Stellung vornehmlich im
+völkerrechtlichen internationalen Strafrecht anweist, so ist die
+Auffassung doch nicht die, daß mit einem bestimmten strafrechtlichen
+Tatbestand die völkerrechtliche Zulässigkeit der Bestrafung für diesen
+gegeben sei, sondern man sieht als seine völkerrechtliche Wirkung die
+gänzliche Denationalisierung des Täters gegenüber der Strafgewalt fremder
+Staaten, auch für nichtpiratische Akte, an. Allerdings ist die
+Voraussetzung des Eintritts dieser Rechtsfolge notwendig ein Delikt im
+technischen Sinne(54); aber die Rechtsfolge ist so eigenartig, daß sich
+vermuten läßt, es möchte eine rein kriminalistische Behandlung dem
+Tatbestande nicht gerecht werden.
+
+Im übrigen ist, wie nachgewiesen(55), der englischen Auffassung die
+seepolizeiliche Seite der Piraterie keineswegs fremd, und es steht nichts
+im Wege, dem kriminellen Tatbestande der piracy im Bereiche des conflict
+of laws einen seepolizeilichen Tatbestand im Bereiche der Seepolizei zur
+Seite zu stellen (s. u. § 8 II, Ver. Staaten).
+
+Hiernach ist die Bahn frei für den Nachweis, daß der Tatbestand der
+Piraterie nicht kriminalistischer, sondern, wie seine Rechtsfolgen,
+seepolizeilicher Natur ist. Ihn positiv zu erbringen ist die Aufgabe des
+zweiten Abschnittes (s. bes. § 8).
+
+
+
+
+ Anhang zum ersten Abschnitte.
+
+
+ § 4. Heutiges Vorkommen der Piraterie.
+
+
+Aktualität und wirkliche Bedeutung eines Rechtsinstitutes mögen
+proportional sein, wenn es sich um solche Lebensverhältnisse handelt, die
+das Recht zu fördern Grund hat oder ohne Sympathie und Antipathie
+lediglich ordnet. Hingegen kann bei Instituten repressiver Tendenz, wenn
+sie zweckentsprechend ausgebaut sind, aus dem Mangel der Aktualität ein
+Schluß auf ihre wahre Bedeutung nicht gezogen werden.
+
+Die Überwachung der Meere durch die Kriegsschiffe aller zivilisierten
+Nationen hat die Piraterie in entlegene, aus physikalischen oder
+ethnologischen Gründen schwer zugängliche Gegenden zurückgedrängt, wo sie
+in Verbindung mit Strandraub oder Flußpiraterie ein im Vergleich zu
+vergangenen Zeiten nur noch kümmerliches Dasein fristet; aber doch nur, um
+alsbald wieder aufzuleben, wenn die Kanonen einmal nicht mehr drohen.
+
+Nach der Aufteilung der Erde(56) allgemein gezwungen, ihren Sitz in
+staatlichem Gebiet zu nehmen, empfinden die Piraten den Druck der
+Völkerrechtsgemeinschaft in doppelter Schwere; nicht nur, daß ihren
+maritimen Unternehmungen allerorts ein überlegener Gegner droht, ist auch
+der Staat, dessen Territorium sie zur Operationsbasis wählen,
+völkerrechtlich verbunden zu verhindern, daß aus seinem
+Jurisdiktionsgebiete heraus den Interessen fremder Nationen Gefahren
+erwachsen(57).
+
+Fälle von Piraterie haben sich in neuerer Zeit ereignet im ägäischen
+Meere(58), im roten Meere(59), im persischen Golfe(60), im malayischen
+Archipel(61), in Indochina(62), endlich in China(63) und
+Marokko(64) und (65).
+
+
+
+
+
+ ZWEITER ABSCHNITT.
+
+
+ DER TATBESTAND DER PIRATERIE NACH GELTENDEM VÖLKERRECHT.
+
+
+
+
+ § 5. Vorläufige Definition. Quellen; insbesondere die
+ Landesstrafgesetzgebungen.
+
+
+I. _Piraterie ist ein unpolitisches auf die gewerbsmäßige Ausübung
+räuberischer Gewaltakte gegen prinzipiell alle Nationen gerichtetes
+Seeunternehmen._
+
+Wie die Rechtsfolgen der Piraterie, so ist auch ihr Tatbestand
+seepolizeilicher Natur; sie ist mit der Gefährdung der Interessen gegeben
+ohne Rücksicht darauf, ob in der Person einzelner oder aller Beteiligter
+zugleich ein krimineller Tatbestand erfüllt ist.
+
+Die Elemente dieses Tatbestandes sind ein physisch-lokales, Lebensführung
+ganz oder teilweise auf hoher See (courir les mers), und ein psychisches,
+die Absicht der Verübung räuberischer Gewalttaten gegen prinzipiell jeden
+Träger der in Frage stehenden Lebensgüter in Verfolgung privater
+Interessen.
+
+Durch das psychische Element des Tatbestandes ist bestimmt, in welchem
+Umfang die "Lösung vom Heimatstaate" oder "faktische Denationalisierung"
+Begriffsmerkmal der Piraterie ist. Die Bedeutung eines selbständigen
+Merkmals kommt ihr nicht zu.
+
+II. Die arge Zerfahrenheit, die in der Lehre vom Tatbestande der Piraterie
+herrscht(66), rührt nicht zuletzt davon her, daß man sich nicht darüber
+klar geworden ist, aus welchen Quellen der Begriff zu schöpfen sei.
+
+Die vornehmste Erkenntnisquelle des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtes
+ist das Verhalten der Staaten. Diuturnus usus, opinio necessitatis können
+nur auf induktivem Wege aus der Staatenpraxis nachgewiesen werden. Es
+kommt aber nicht so sehr das tatsächliche Verhalten im einzelnen Falle in
+Betracht, für das, wie es die Kompliziertheit des Konkreten nicht anders
+erwarten läßt, regelmäßig eine Vielheit rechtlicher Gesichtspunkte
+bestimmend ist, ohne daß der Anteil der einzelnen an der Gesamtwirkung
+immer erkennbar wäre, als vielmehr die autoritative Fixierung der
+Rechtsüberzeugung in -- möglicherweise durch den Einzelfall veranlaßten --
+Erklärungen wie Noten, Verwaltungsvorschriften, Verträgen, Gesetzen, in
+denen die verschlungenen Elemente der Wirklichkeit zu Rechtsbegriffen
+geordnet sind.
+
+Die Frage nach dem Tatbestande der Piraterie kann man dahin formulieren,
+an welche Voraussetzungen Recht und Pflicht der Staaten zur Aufbringung
+eines Fahrzeuges aus dem Grunde der Piraterie geknüpft sei (siehe § 1).
+Hiernach ist das Material zu seiner Bestimmung vornehmlich in denjenigen
+Gesetzen und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Staaten zu suchen, die
+den Dienst der Kriegsflotte regeln(67).
+
+Es ist nun aber nicht zu verkennen, daß die Ausbeute, die die
+Marinegesetze und -instruktionen gewähren(68), geringfügiger ist, als man
+erwarten möchte. Zur Unterstützung der aus ihren Bestimmungen zu
+gewinnenden Resultate soll daher außer, wie selbstverständlich, der
+Literatur auch die Geschichte herangezogen werden. Dies bedarf einer
+Rechtfertigung.
+
+Das Piraterierecht als völkerrechtliches Rechtsinstitut in dem heutigen
+Sinne ist eine Erscheinung jungen Datums. Der Gedankenkreis der
+Meeresfreiheit, in den es sich einfügt (s. o. § 1), ist noch im 18., in
+einzelnen Beziehungen selbst noch im Anfang des 19. Jahrhunderts nicht
+mehr als ein von einer -- freilich stets wachsenden -- Anzahl von Staaten
+verfochtenes politisches Prinzip. Mag auch die Piraterie zu allen Zeiten
+bekämpft worden sein, so sind doch die rechtlichen Grundlagen des
+Einschreitens in alter und neuer Zeit durchaus verschieden. Einen der
+Gründe der Unsicherheit ihres völkerrechtlichen Tatbestandes darf man
+darin sehen, daß sie ihre heutige Stellung im System des Völkerrechts erst
+erlangte, als ihr tatsächliches Vorkommen schon selten geworden war.
+
+Entbehren nun aber auch hienach die alten Rechtssätze des Piraterierechts
+jeder praktischen Anwendbarkeit, so haben sie doch einen nicht zu
+unterschätzenden Wert für die theoretische Erkenntnis des Tatbestandes.
+Denn im Wechsel der Rechtsanschauungen ist der Tatbestand unverändert
+geblieben(69); aus dem historischen Rechte auf sein Wesen und seinen
+Inhalt gezogene Schlüsse sind von unmittelbarer Bedeutung für das geltende
+Recht. Vor allem ist die historische Betrachtung geeignet, die Anschauung,
+daß die Piraterie ein Tatbestand seepolizeilicher und nicht krimineller
+Natur ist, wesentlich zu unterstützen.
+
+III. _Das Landesstrafrecht als Erkenntnismittel des völkerrechtlichen
+Tatbestandes_(_70_)_._ Die Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist eine
+gemeingefährliche Lebensführung, ein seepolizeilicher Tatbestand. Die in
+den Landesstrafgesetzgebungen als Piraterie bezeichneten Tatbestände sind,
+wie die kriminellen Tatbestände im modernen Rechte allgemein, genau
+umschriebene, nach Mittel und Erfolg verschieden qualifizierte einzelne
+Handlungen. Der völkerrechtliche Tatbestand und die landesrechtlichen
+Tatbestände verhalten sich zueinander wie Mittel und Zweck. Das psychische
+Element der Piraterie, die Absicht der Begehung von Gewalttaten,
+verwirklicht sich durch Setzung der landesstrafrechtlichen
+Tatbestände(71).
+
+Bei der ihm zufallenden Auflösung der piratischen Lebensführung in
+einzelne Akte kann das Landesrecht entweder ohne jede Erwähnung des
+Begriffs der Piraterie auf piratische Akte die allgemeinen Vorschriften
+über Raub und Erpressung und weiterhin auch Tötung, Körperverletzung,
+Sachbeschädigung usw. anwenden; oder sich unter Verwendung des Begriffs
+seine Zerlegung zu einer besonderen Aufgabe stellen.
+
+Das erste dieser Systeme wird dem Wesen der Sache am meisten gerecht. Es
+hält sich selbst von der Vermischung völkerrechtlicher und
+landesrechtlicher Elemente fern und verleitet nicht dazu, sie zu
+vermischen. Die Gefahr, daß das Gesetz der eigenartigen Bedeutung, die den
+piratischen Akten wegen ihrer großen Gefährlichkeit auch für das
+Landesrecht zukommt, nicht gerecht wird, ist bei einiger Aufmerksamkeit
+des Gesetzgebers gering. Für die Ermittelung des völkerrechtlichen
+Tatbestandes sind die Landesstrafgesetzgebungen, die diesem ersten Systeme
+anhangen, kaum von Bedeutung. Zu dieser Gruppe gehört das deutsche, das
+skandinavische und das belgische Recht(72).
+
+Das zweite System ist das des französisch-spanischen und verwandter Rechte
+und des englisch-amerikanischen Rechtes. Doch ist seine Durchführung in
+den beiden Rechtsgebieten wesentlich verschieden.
+
+Das englisch-amerikanische Recht sieht in der piracy juris gentium einen
+zugleich völkerrechtlichen und strafrechtlichen in beiden Disziplinen
+übereinstimmenden Tatbestand. Als statutory piracy bezeichnet es eine
+Reihe von Handlungen, deren bloß landesrechtliche Bedeutung nicht
+zweifelhaft sein kann(73). Darüber, daß die seepolizeiliche Auffassung der
+Piraterie mit der englischen Auffassung nicht unvereinbar ist, s. o. § 3.
+
+Die romanischen Staaten bringen in einem Abschnitt des Strafgesetzbuchs
+oder auch in Spezialgesetzen, meist unter einer besonderen Rubrik
+"Piraterie", eine Reihe von Tatbeständen, die sich nur teilweise als
+piratische Akte, zum anderen Teile als außer aller Beziehung zum
+völkerrechtlichen Begriff der Piraterie stehende Handlungen darstellen,
+ohne daß das Gesetz die Grenze irgendwie erkennen ließe. Dieser Gruppe
+gehören außer dem französischen(74), italienischen(75), spanischen(76),
+mexikanischen(77), portugiesischen(78) und brasilischen(79), auch das
+niederländische(80) und das griechische(81) Recht an.
+
+Die Landesgesetzgebungen des zweiten Systems sind die Ursache der
+Verwirrung, die in der Lehre von der Piraterie herrscht. Die
+englisch-amerikanische Auffassung verfälscht den Charakter des
+Rechtsbegriffes, wenn sie ihn für einen notwendig und lediglich
+kriminellen ansieht; die Willkür des französischen und der ihm verwandten
+Rechte in der Verwendung des Namens der Piraterie für eine Reihe sehr
+verschiedenartiger und durchaus selbständiger Tatbestände verführt zur
+Ausdehnung auch des völkerrechtlichen Begriffes und ist so zum Ausgang der
+"Quasipiraterie" geworden.
+
+Gleichwohl ist der in Frage stehende Komplex strafrechtlicher Bestimmungen
+für die Gewinnung des völkerrechtlichen Tatbestandes der Piraterie nicht
+ohne Wert. Das Bestreben der romanischen Gesetzgebungen, dem
+völkerrechtlichen Tatbestande bei seiner landesrechtlichen Auflösung nahe
+zu kommen, hat zu einer Anzahl von Bestimmungen geführt, die für Art und
+Umfang desselben beachtenswerte Anhaltspunkte ergeben. Und das
+englisch-amerikanische Recht hat den Vorzug, Aufschluß zu geben, ob und
+inwieweit in anderen Rechten als Piraterie qualifizierte Handlungen als
+wahre piratische Akte und das Gesamtverhalten ihrer Urheber als Piraterie
+betrachtet werden kann.
+
+Über das österreichische Recht, das aus dem entwickelten Schema der
+Landesgesetzgebungen herausfällt, s. u. § 6, IV 3.
+
+IV. Die Mannigfaltigkeit der mit dem Namen "Piraterie" verknüpften
+Vorstellungen nötigt zu einer Sicherung der Terminologie. Wir bezeichnen
+als Piraterie schlechthin den völkerrechtlichen Tatbestand
+(seepolizeilicher Tatbestand); als piratische Akte die im
+völkerrechtlichen Tatbestand als Zweck gegebenen einzelnen Handlungen
+(kriminelle Tatbestände, sofern nicht landesrechtliche
+Strafausschließungsgründe vorliegen; sie sind, unter derselben
+Voraussetzung, die piracy juris gentium der Engländer); als
+landesrechtliche Piraterie landesrechtlich als Piraterie bezeichnete
+Handlungen, die in keiner Beziehung zu dem völkerrechtlichen Begriffe
+stehen (kriminelle Tatbestände; statutory piracy der Engländer).
+
+V. Ohne Zweifel rein landesrechtlicher Natur und im folgenden nicht mehr
+zu berücksichtigen sind mehrere landesrechtliche Strafbestimmungen, die
+mit der Piraterie in offensichtlich nur ganz losem Zusammenhang stehenden
+Tatbeständen ihren Namen beilegen. Es sind die Bestimmungen des englischen
+und brasilischen Rechtes(82) gegen den Handel mit Piraten, ihre
+Unterstützung speziell durch Lieferung von Schiffen und anderen
+Gegenständen und gegen überhaupt jedes(83) Verständnis mit ihnen, des
+italienischen Rechtes(84) gegen Begünstigung und Hehlerei, des
+mexikanischen(85) gegen den Handel mit Piraten; ebenso die englischen und
+amerikanischen Vorschriften, die gewisse mit dem Sklavenhandel
+zusammenhängende Akte als piratisch bezeichnen (piratical
+slave-trading)(86).
+
+
+
+
+ § 6. Die Piraterie in der Rechtsgeschichte; Nachwirkungen früherer
+ Anschauungen; Folgerungen für den Tatbestand im geltenden Rechte.
+
+
+I. Die Entwickelung(87) des Zusammenlebens der organisierten menschlichen
+Verbände verläuft in der Richtung von einem die Verbände und ihre
+Angehörigen ergreifenden ständigen Kriegszustande zu einer friedlichen
+Gemeinschaft. Zwei Entwickelungsreihen stehen nebeneinander; der Krieg der
+Verbände wird zu einem Ausnahmezustande und zugleich auf die organisierte
+Streitmacht der Kriegführenden beschränkt(88).
+
+Der Grund dieser Entwickelung ist die fortschreitende Anerkennung der
+menschlichen Persönlichkeit als eines Faktors von absolutem Wert. Der
+einzelne wird aus einer bloßen Partikel des Verbandes, dessen Leben das
+seine völlig einschließt, zu einem selbständigen Wesen, das jenseits der
+Schranken des Verbandes Interessen universeller Natur kennt und an dem
+Innenleben des Verbandes nur noch in einem seiner Eigenart entsprechenden
+Umfang, innerhalb dieses engeren Kreises aber mit größerer Intensität
+teilnimmt. Zunehmende Extensität und Intensität der Persönlichkeit ist das
+Stichwort ihrer Entwickelung(89).
+
+Der absolute Wert der Persönlichkeit ist in die Welt des Rechtes durch die
+moderne Naturrechtsschule eingeführt worden(90). Das Naturrecht verkündet
+die Anerkennung dieses absoluten Wertes als ein Prinzip des geltenden
+Rechtes(91). In der Tat nur ein Prinzip für die Rechtsbildung, hat der
+Gedanke seitdem das innerstaatliche Recht umgestaltet und das Völkerrecht
+geschaffen(92). Er ist der Ausgangspunkt des modernen Fremdenrechtes, das
+die rechtliche Grundlage der friedlichen wirtschaftlichen und kulturellen
+Beziehungen der Völker und damit der Kernpunkt des Völkerrechtes ist(93).
+
+ --------------
+
+In den Rahmen der Entwickelung des gegenseitigen Verhältnisses der
+menschlichen Verbände von dem Zustande dauernden Krieges zu dem eines
+prinzipiellen Friedens fügt sich das historische Piraterierecht ein. Dabei
+müssen zwei Formen der Piraterie unterschieden werden.
+
+II. _Piraterie unter staatlicher Autorität._ Der dauernde Kriegszustand
+zwischen den Staaten erlaubt diesen und jedem ihrer Angehörigen, dem
+anderen und seinen Angehörigen jeden möglichen Schaden zuzufügen.
+
+Über diesen Zustand ist das Altertum nicht hinausgekommen. Moralische
+Vorstellungen, wirtschaftliche Bedürfnisse, die politischen
+Machtverhältnisse(94) mögen ihn tatsächlich gemildert haben; aber
+juristisch haftet noch nach dem Rechte der Digesten dem Raubstaatentum
+kein Makel an. Wenn auch die Römer selbst staatliche oder staatlich
+autorisierte Piraterie nur zur Erreichung politischer Zwecke betrieben zu
+haben scheinen, so erkennen sie doch auch ihre gewerbsmäßige Ausübung als
+ein rechtmäßiges Mittel des Völkerkampfes an; Raubstaaten sind hostes,
+rechtmäßige Feinde(95). Die praktische Bedeutung der Anschauung besteht
+fast ausschließlich darin, daß das römische Postliminialrecht auch im
+Verhältnis zu Raubstaaten Anwendung fand.
+
+In der germanischen Welt herrschten anfänglich dieselben
+Rechtsüberzeugungen. Der Fremde ist rechtlos(96). Von der öffentlichen
+Gewalt organisierte oder autorisierte Raubzüge sind ruhmeswürdige
+Unternehmungen. Davon ist Sage und Geschichte voll(97).
+
+Das Christentum begründet dann zum erstenmale in der Geschichte eine
+internationale Friedensgemeinschaft(98). An die Staaten tritt die
+Anforderung heran, in Anerkennung der Persönlichkeit des Fremden Angriffe
+auf ihn und sein Gut zu unterlassen und ihre Angehörigen an ihrer Verübung
+zu hindern. Das Wesentliche des Vorgangs ist aber nicht die Unterdrückung
+der Piraterie, sondern die Umkehrung des Verhältnisses von Krieg und
+Frieden. Aus der Regel wird eine Ausnahme, aus der Ausnahme die Regel. Die
+Abolition der Piraterie in Friedenszeiten ist eine bloße Konsequenz des
+Wandels der Gesamtanschauung(99); in Kriegszeiten besteht sie nach wie
+vor(100). Erst seit dem 14. Jahrhundert nimmt die Piraterie der Untertanen
+die Rechtsform der Kaperei an(101). (Mit dieser nur der äußeren
+Erscheinung nach verwandt ist die Wegnahme fremder Schiffe auf Grund von
+Repressalienbriefen in Friedenszeiten, ein Institut, das als Ersatz der
+bisher zulässigen Selbsthilfe Privater gegen fremde Staaten und fremde
+Untertanen seit dem 14. Jahrhundert ausgebildet wird(102).)
+
+Die internationale Friedensordnung des Mittelalters und des Anfangs der
+Neuzeit beschränkt sich auf die Christenheit. Zwischen ihr und den
+mohammedanischen Staatswesen dauert das Verhältnis ununterbrochenen
+Kriegszustandes rechtlich und faktisch bis in das 16. Jahrhundert
+allgemein, bis in das 19. zwischen einzelnen Gliedern beider Kulturwelten
+fort(103). Die in der älteren Literatur viel erörterte Frage, ob die
+Barbareskenstaaten als Piraten oder rechtmäßige Kriegsfeinde zu betrachten
+seien, hat eine einmütige Beantwortung nicht finden können(104), weil die
+Fragestellung irreführend ist. Ihre Piraterie ist eine aus vergangener
+Zeit in das moderne Völkerrecht hineinragende Erscheinung, die sich seinen
+Begriffen nicht einfügt. Die Praxis hat weder das moderne Kriegsrecht auf
+die Barbaresken angewendet noch sie als Piraten behandelt; die Beziehung
+der feindlichen Mächte steht unter altem Fremdenrecht, jus postliminii
+nach der Lehre der romanistischen Wissenschaft(105) und (106). Dieser
+Rechtszustand ist seit dem 16. Jahrhundert dadurch kompliziert, daß eine
+Reihe europäischer Mächte ihre Beziehungen zu den Raubstaaten
+vertragsmäßig regelte, andere einseitig ihnen gegenüber moderne
+Rechtsgrundsätze zur Anwendung brachten.
+
+Innerhalb der christlich-europäischen Welt haben sich noch bis in die
+neuere Zeit Fälle faktischer Begünstigung der Piraterie durch staatliche
+Maßnahmen ereignet. Doch war man stets bestrebt, einen formellen Bruch mit
+den Prinzipien des jeweils geltenden Rechtes zu vermeiden(107).
+
+Über die Behandlung von Raubstaaten nach heutigem Rechte siehe unten § 12.
+
+III. _Die private Piraterie._ Von der staatlich autorisierten Piraterie,
+einer alten Form des Lebens der Völker, ist von je die Piraterie als
+Unternehmen einer ohne alle Beziehung zu einem staatlichen Verbande auf
+eigene Faust handelnden Personenvereinigung unterschieden worden. Die
+Reaktion gegen die erste Form ist der Krieg(108); die Bekämpfung der
+zweiten ist Aufgabe der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege(109).
+
+Die Grenzziehung zwischen beiden Formen stößt auf keine theoretischen
+Schwierigkeiten. Die Grenze ist durch den Staatsbegriff gegeben. Die
+Entscheidung im Einzelfalle mag, da auch das private Unternehmen immer
+eine fest verbundene Personenmehrheit voraussetzt, einem
+Geschichtschreiber der Piraterie oft nicht leicht werden(110). Der
+gesicherte Bestand des modernen Staatensystems ermöglicht sie ohne Mühe.
+
+Aber so wahr es ist, daß gegen die nicht staatlich organisierte Piraterie
+nicht Krieg geführt wird, daß Piraten nicht hostes sind(111), so sehr ist
+zu betonen, daß der Tatbestand niemals als ein nur krimineller erscheint.
+Das historische Piraterierecht enthält eine Reihe von Elementen, deren
+Heimat nicht das Strafrecht, sondern das alte Fremdenrecht ist, und bildet
+insoweit ein Analogon des Kriegsrechtes, das auch seinerseits ganz im
+Fremdenrecht wurzelt. Wenn es in der Literatur gang und gäbe ist, die
+Piraten als hostes humani generis zu bezeichnen, so ist dies in den
+meisten Fällen nicht mehr als eine Floskel; die vereinzelt sich findende
+Bestimmung des right of search gegen Piraten als eines war-right(112) ist
+ohne Zweifel unrichtig; in beidem aber mag man Nachwirkungen alten
+positiven Rechtes erblicken.
+
+Das römische Recht erkennt Piraten nicht als hostes an (s. S. 42, N. 2).
+Der Sinn dieses Satzes ist, daß das jus postliminii ihnen gegenüber nicht
+gilt. Sie erwerben an den in ihre Hände gefallenen Sachen und Personen
+kein Eigentum. Der Inhalt des Satzes ist lediglich negativ, eine positive
+Bestimmung, daß sie nach Strafrecht und Strafprozeßrecht zu behandeln
+seien, enthält er nicht. So ist denn auch das Vorgehen der Römer bei ihren
+großen Expeditionen gegen die Piraterie lediglich durch Zweckmäßigkeit,
+nicht durch Rechtsgrundsätze bestimmt(113). Ob und inwieweit in dem
+täglichen Kleinkampf gegen das Unwesen strafrechtliche Gesichtspunkte
+maßgebend waren, ist aus den Quellen nicht ersichtlich(114).
+
+Im Seerechte des Mittelalters soll nach der gewöhnlichen Angabe der
+Literatur der Pirat rechtlos gewesen sein; jeder habe ihn angreifen,
+seines Eigens und Lebens berauben dürfen(115). Eine solche vollkommene
+Rechtlosigkeit des Piraten aber hat, wenn überhaupt, nur vorübergehend und
+vereinzelt bestanden. Schon das Recht des 14. Jahrhunderts widerspricht
+der Lehre(116). Welchen Sinn hätte es, Strafen festzusetzen und
+Gerichtszuständigkeiten zu bestimmen für Wesen, die einer
+Rechtspersönlichkeit nicht teilhaftig sind?
+
+Seine Erklärung findet der so häufig ausgesprochene Satz darin, dass
+tatsächlich einige ältere Autoren die Rechtlosigkeit der Piraten als
+geltendes Recht darstellen(117). Sie stützen sich dabei auf zwei
+Bestimmungen des kanonischen Rechtes, von denen jedoch der einen, c. 3 X
+V, 17 de raptoribus(118), nur kirchliche Bedeutung zukommt, die andere, c.
+siquis 6 Causa 23 quaest. 3(119), aber niemals in praktischer Geltung
+gestanden hat und stehen kann; und auf die auth. Navigia C. de furtis (c.
+18 C. I. 6, 2), der in der Tat nur eine sehr viel engere Bedeutung zukommt
+(s. u. S. 46, N. 4 und oben S. 40, N. 3). Die Lehre ist eine der
+doktrinären und vorübergehenden Aufstellungen, die die Rezeption im
+Gefolge hatte.
+
+In Wahrheit sieht das ältere Recht in dem Piraten ebensowenig einen
+Rechtlosen, einen Fremden oder Feind im alten Sinne, wie einen
+rechtmäßigen Kriegsfeind. Die im Piraterierecht tatsächlich enthaltenen
+kriegsrechtlichen Bestandteile sind vereinzelt und genau umgrenzt; das
+Verhältnis ist das, daß einem grundsätzlich polizeilichen und kriminellen
+Tatbestande einzelne Elemente kriegsrechtlichen Charakters anhaften.
+Folgende Punkte kommen in Frage.
+
+1. Das Verbot der Piraterie schützt lange Zeit nur die Schiffe des eigenen
+und befreundeter Staaten. Zu den Feinden in diesem Sinne zählt man auch
+die Piraten. Fahrzeuge der "Feinde, Türken und Piraten" können weggenommen
+werden(120).
+
+Eine spezielle Anwendung dieser Möglichkeit bildet die bei Gelegenheit der
+Regelung der Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüche in zahlreichen
+älteren Gesetzen, auch den Hanserezessen, erwähnte Wiederabnahme geraubten
+Gutes durch Private.
+
+2. Auch nach dem Aufkommen der noch dem heutigen Rechte angehörenden
+Rechtsformen der Bekämpfung des Feindes zur See stehen Piratenschiffe
+feindlichen Schiffen gleich. Sie stehen wie diese unter Prisenrecht(121).
+
+3. Eine Recousse durch einen Piraten gibt ihm kein Recht auf einen
+Anteil(122).
+
+4. Am klarsten ergibt sich die Hinneigung des Piraterierechtes zum
+Fremdenrecht aus den Rechtsregeln über das Strandrecht, in denen
+altertümliche Rechtsanschauungen sich nicht nur in diesem Punkte erhalten
+haben. Dem Strandrecht sind ursprünglich alle Fremden mit Leib und Gut
+verfallen(123). Die es im Laufe des späteren Mittelalters unterdrückenden
+kaiserlichen, kirchlichen und einzelstaatlichen Gesetze lassen es gegen
+"Feinde, Türken und Piraten" bestehen(124); die Bestimmung ist nicht
+eigentlich eine Ausnahmebestimmung gegen diese Personenklassen, sondern
+ein bloßes Unberührtlassen des alten Rechtszustandes.
+
+IV. _Reste kriegsrechtlicher Auffassung im geltenden Rechte._ 1.
+Aufgebrachte Piratenschiffe unterliegen in einzelnen Ländern ganz(125), in
+anderen in einzelnen Beziehungen(126) prisenrechtlicher Behandlung. Die
+Differenz dieses Rechtszustandes von dem solcher Staaten, die über das
+Schicksal des Piratenschiffes lediglich die strafrechtlichen Regeln über
+die Einziehung entscheiden lassen, ist eine nicht bloß formelle, da ihm
+zufolge der Verlust des Eigentums nicht an einen kriminellen Tatbestand
+geknüpft ist(127).
+
+2. Die Aburteilung der piratischen Akte gehört in mehreren Staaten zur
+Zuständigkeit der Militärgerichte(128). Daß diese Regelung nur als
+historische Reminiszenz, nicht als aus sachlichen Erwägungen
+hervorgegangen zu erklären ist, ergibt sich mit Sicherheit aus ihrer
+näheren Ausführung im französischen und österreichischen Rechte(129).
+Dagegen beruht die vereinzelt bestehende Kompetenz des höchsten
+Landesgerichtshofes(130) auf politischen, die historische Zuständigkeit
+der Admiralität(131) auf lokalen und technischen Rücksichten.
+
+3. Die Strafdrohungen gegen piratische Akte zeichnen sich allgemein durch
+eine außergewöhnliche Härte aus. Doch erklärt sich diese angesichts der
+ungemeinen Schädlichkeit der Piraterie für das Wirtschaftsleben und der
+ihr zu Grunde liegenden gesellschaftsfeindlichen Gesinnung zur Genüge aus
+rein kriminalpolitischen Erwägungen. Nur das österreichische Recht, das
+von der Kriegsmarine eingebrachte Seeräuber unterschiedslos mit dem Tode
+bestraft und die Berücksichtigung der besonderen Erscheinungsform des
+Verbrechens, Täterschaft oder Teilnahme, Vollendung oder Versuch,
+ausdrücklich abweist(132), scheint der Auffassung des Piraten als eines
+nicht durch die Kriegsgesetze geschützten Feindes nicht ganz fern zu
+stehen, zumal gegen Seeräuber, deren man auf andere Weise als mit Hilfe
+der Kriegsmarine habhaft geworden ist, die wesentlich milderen
+Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze Anwendung finden (St. G. B. §
+190 f.). Ähnlich drakonische Bestimmungen des englischen und
+amerikanischen Rechtes sind in neuerer Zeit beseitigt worden(133).
+
+4. Eine in der Literatur sehr verbreitete Meinung lehrt, es bestehe als
+Korrelat der Feindschaft des Piraten gegen das Menschengeschlecht eine
+Befugnis jedes Handelsschiffes, ihn -- ohne staatliche Ermächtigung --
+gefangen zu nehmen und unter gewissen Voraussetzungen sogar zu bestrafen.
+Diese Lehre ist zweifach unrichtig; eine solche Befugnis gibt es nicht;
+wenn es sie aber gäbe, so wäre sie nicht als eines der konservierten
+kriegsrechtlichen Elemente des Piraterierechtes zu verstehen.
+
+Eine kurze Betrachtung der Wurzel der Lehre scheint der geeignetste Weg
+sie zu widerlegen. Sie geht auf _Grotius_ zurück: "Manet tamen vetus
+naturalis libertas, primum in locis, ubi judicia sunt nulla, ut in mari
+... Idem locum habebit in locis desertis, aut ubi Nomadum more vivitur"
+(L. II, XX, 8). Bei _Pufendorf_ kehrt sie wieder: "Ab extraneo autem, si
+quis in ejusmodi loco [qui ad nullam civitatem pertinet] invadatur, non
+prohibetur ... ad extremum eundem persequi, ubi praevaluerit" (L. VIII C.
+VI § 8). Der Inhalt ihrer Ausführungen ist, wie man sofort ersieht, kein
+anderer als der alte und wahre Satz, daß, wo die Hilfe des Rechtes
+versagt, die eigene Kraft Schutz und Rächer ist, angewendet auf die lokale
+Begrenzung der Rechtsmacht. Nicht die Nichtzugehörigkeit des Gegners zu
+dem schirmenden Rechtsverbande, sondern dessen Nichterstreckung auf den
+Schauplatz des Vorfalls rechtfertigt die Anwendung privater Gewalt.
+Hiernach ist die Frage nach der Zulässigkeit privater Bestrafung der
+Piraten durch den jeweiligen positiven Umfang des Selbsthilferechtes
+bestimmt.
+
+Ob ein solches Selbsthilferecht bestehe, war schon _Grotius_ für seine
+Zeit nicht unzweifelhaft. Für einen Christen, lehrt er, sei es
+bedenklich(134), "poenam sumere de improbo quoquam, praesertim capitalem,
+quanquam id jure gentium nonnunquam permitti diximus: unde laudandus est
+mos eorum populorum, apud quos navigaturi instruuntur mandatis a publica
+potestate ad persequendos piratas si quos in mari repererint: ut data
+occasione uti possint, non quasi ausu suopte sed ut publice jussi" (L. II,
+XX, 14)(135). Der wenig jüngere _Loccenius_ steht nicht an, den Inhalt
+dieses den Staaten erteilten Rates als geltendes Recht darzustellen (de
+jure maritimo, 1651, S. 963). Damit ist das Selbsthilfeverfahren durch ein
+öffentliches Verfahren ersetzt. In demselben Augenblick tritt die Befugnis
+der faktischen Ergreifung in den Vordergrund, die bisher neben dem Rechte
+der Bestrafung als etwas Selbstverständliches keine Hervorhebung fand (s.
+_Grotius_ und _Pufendorf_ im Text); die Strafverhängung bleibt den
+Gerichten vorbehalten(136).
+
+Es muß angenommen werden, daß der modernen Literatur, soweit sie ein Recht
+der privaten Bestrafung der Piraten annimmt(137), der Gedanke des
+Selbsthilferechtes, wenn sie die Zulässigkeit der privaten Ergreifung
+lehrt(138), die Voraussetzung einer dahin gehenden staatlichen
+Autorisation zu Grunde liegt. Da nun Selbsthilferechte wie obrigkeitliche
+Befugnisse einzelner Personen nur aus der innerstaatlichen Rechtsordnung
+abgeleitet werden können, so ist klar, daß die ganze Frage eine rein
+landesrechtliche ist(139).
+
+Durch diese Erkenntnis löst sich die Frage der Befugnis der
+Kauffahrteischiffe zur Ergreifung und Bestrafung von Piraten im geltenden
+Rechte dahin, daß die Behauptung eines solchen Rechtes als eines
+Bestandteiles des allgemeinen Völkerrechtes unzutreffend ist, nicht minder
+aber die der allgemeinen Nichtexistenz(140) derartiger Befugnisse. Das
+Landesrecht kann Selbsthilferechte verleihen und die Ausübung
+polizeilicher Befugnisse übertragen, wem ihm gut scheint. Eine
+Vergleichung des deutschen und des nordamerikanischen Rechtes beweist die
+Positivität der entwickelten These; dem einen ist die Autorisierung von
+Handelsschiffen zur Verfolgung von Piraten fremd(141); das andere(142)
+läßt sie zu(143) und (144).
+
+V. _Folgerungen für den Tatbestand._ Der Tatbestand der Piraterie ist,
+mögen auch einige kriegsrechtliche Reminiszenzen an seinen ersten Ausgang
+erinnern, im modernen Rechte ein polizeilicher; der Pirat ist nicht Feind,
+sondern Objekt präventiver und strafender Staatstätigkeit.
+
+Gleichwohl gibt es für die Erfassung des Tatbestandes keinen sichereren
+Ausgang als die historische Betrachtung. Die Tatsache, daß die eine der
+geschichtlichen Formen der Piraterie eine rein kriegsrechtliche ist, daß
+die zweite, unter einem von kriegsrechtlichen Elementen durchsetzten
+Rechte stehend, bei aller Verschiedenheit doch ein Analogon der ersten
+bildet, daß endlich selbst das moderne Recht Bestandteile nicht polizei-
+oder kriminalrechtlicher Natur enthält, läßt vermuten, daß die kriminelle
+Auffassung des Tatbestandes ihm nicht gerecht wird, daß nicht die Ahndung
+einzelner verbrecherischer Akte, sondern die Repression einer
+gesellschaftsfeindlichen Lebensführung in Frage steht. Und die Erkenntnis,
+daß die Wurzel beider Formen das alte Kriegsrecht ist, der Rechtszustand
+allgemeiner Feindschaft der politischen Verbände, beeinflußt wie die
+Auffassung des Charakters des Tatbestandes so auch die Bestimmung seines
+Inhaltes: die Lösung des Piraten von jedem der zu einer internationalen
+Friedensgemeinschaft verbundenen Staaten, die Richtung seiner
+Gewalttätigkeiten gegen prinzipiell jedes geeignete Objekt erscheinen als
+notwendige Merkmale des Begriffs.
+
+
+
+
+ § 7. Die grundsätzliche Auffassung des Tatbestandes in der Literatur.
+
+
+Die kriminalistische Auffassung sieht in der Piraterie eine einzelne mit
+den allgemeinen Merkmalen des Verbrechens ausgestattete Handlung. Sie ist
+in der Literatur aller Völker verbreitet. Den klarsten Ausdruck findet sie
+im Zusammenhang mit der Annahme der Identität des Tatbestandes in Law of
+Nations und Common Law (s. o. § 2) in englischen Sentenzen und
+literarischen Definitionen(145).
+
+Wie aber bei der Unhaltbarkeit der Lehre von vornherein zu vermuten ist,
+ist auch die richtige Anschauung in der Literatur zu mannigfachem Ausdruck
+gekommen. Dies ist entweder in Form bedingungsloser Vertretung der
+seepolizeilichen Auffassung oder, häufiger, in Form der Aufnahme einzelner
+Elemente der seepolizeilichen in die grundsätzlich beibehaltene
+kriminalistische Auffassung geschehen. Die folgende Darstellung wird
+zeigen, daß der einen oder der anderen Gruppe mit wenigen Ausnahmen alle
+Autoren angehören, die der Lehre eine eingehendere Betrachtung gewidmet
+haben.
+
+I. Die seepolizeiliche Auffassung sieht den Tatbestand der Piraterie durch
+ein auf die Begehung bestimmter Akte gerichtetes Unternehmen erfüllt; die
+tatsächliche Verwirklichung der Absicht und die strafrechtliche
+Qualifikation des hierdurch gesetzten Tatbestandes hat für sie kein
+Interesse. Sie findet sich bei _Bynkershoek_(146), _Casaregis_, _de
+Broglie_, _Baud_(147), _Wheaton_, _Ortolan_, _Pradier-Fodéré_,
+_Bluntschli_(148), _Perels_ und _Bonfils_(149).
+
+II. Die Undurchführbarkeit der kriminalistischen Auffassung, Piraterie
+tatsächliche Verübung eines einzelnen Verbrechens, hat dazu veranlaßt, sie
+durch Einführung des Merkmals entweder der "faktischen
+Denationalisierung"(150) oder der Richtung gegen prinzipiell alle Nationen
+zu modifizieren. Die Tatsache, daß es auf diesem Wege angängig war, die
+unmöglichen Konsequenzen der unrichtigen Grundanschauung zu vermeiden, mag
+es erklären, daß die verfehlte Grundanschauung selbst ihre Herrschaft noch
+immer behauptet.
+
+Ein alle sich in dieser Richtung bewegenden Versuche gleichmäßig
+treffender Vorwurf ist, daß sie einen aus disharmonischen Elementen
+bestehenden Tatbestand konstruieren. Erklärt man den Tatbestand der
+Piraterie für einen kriminellen, so ist es unzulässig, zum mindesten aber
+inkonsequent, ihn durch die Verfolgung eines nicht politischen Zweckes
+seitens des Täters oder durch seine "intention of universal hostility"
+bedingt sein zu lassen. Strafrechtliche Tatbestände, die je nach dem
+Zwecke, den der Täter verfolgte, oder nach der Absicht, sie gegen ein
+individuell oder aber nur generell bestimmtes Objekt zu verwirklichen,
+verschieden zu qualifizieren wären, sind ein Unding.
+
+1. Die Versuche, die sich in der Richtung bewegen, das Merkmal der
+faktischen Denationalisierung (Lösung vom Heimatstaate) mit der
+kriminalistischen Grundanschauung zu verbinden, lassen eine Anordnung nach
+ihrer Intensität zu. Die energischste Einengung des Tatbestandes in dieser
+Richtung liegt in seiner Beschränkung auf Handlungen flaggenloser
+(rechtlich denationalisierter) Schiffe; darüber s. o. § 1; sie nimmt dem
+Tatbestande alle völkerrechtliche Bedeutung. Die Erhebung der faktischen
+Denationalisation des Schiffes oder der Besatzung in dem Sinne, daß sie
+ein außerstaatliches Eigendasein führen(151), zum Begriffsmerkmal geht
+weniger weit; immerhin nimmt auch sie dem Rechtsinstitut den größten Teil
+seines Wertes, da die modernen politischen Verhältnisse eine Lösung von
+jedem staatlichen Verbande in diesem Umfange kaum zulassen. Die engste
+Bedeutung hat die Einsetzung des Erfordernisses der Lösung vom
+Staatsverbande lediglich in dem Sinne, daß die Handlung nicht zu einem
+politischen Zwecke vorgenommen sei, in den Tatbestand; diese namentlich
+von _Hall_(152) gegebene Konstruktion führt zu im wesentlichen
+zutreffender Entscheidung einiger Einzelfragen (s. u. § 14 und 15); aber
+den Hauptmangel der ganzen Auffassung, den, daß ein Delikt faktisch
+vorliegen muß, beseitigt sie natürlich nicht. Daß ihr wie überhaupt der
+Tendenz der Durchsetzung des kriminalistisch gefaßten Tatbestandes mit
+Elementen des seepolizeilichen das richtige Gefühl seiner seepolizeilichen
+Natur zu Grunde liegt, wird bei _Hall_ recht deutlich, wenn ihm bei
+Behandlung der Frage, ob an der Küste durch Anlanden verübte Gewalttaten
+als piracy betrachtet werden können, der Satz entschlüpft: "a pirate does
+not so lose his piratical character by landing within state territory that
+piratical acts done on shore cease to be piratical;" hier ist es plötzlich
+nicht mehr der einzelne Akt, der den Täter als Piraten charakterisiert,
+sondern umgekehrt wird der Akt zu einem piratischen dadurch, daß dem Täter
+ein piratischer Charakter beiwohnt.
+
+2. Ein ähnliches Ergebnis wie die zuletzt geschilderte Art des Vorgehens
+erreicht die Aufnahme der Klausel Richtung gegen prinzipiell jedes
+taugliche Objekt" (s. o. § 5 I) in den im übrigen kriminalistisch gefaßten
+Tatbestand. Diese Konstruktion beherrscht die amerikanische
+Literatur(153), ist in der kontinentalen sehr verbreitet und selbst der
+englischen nicht durchaus fremd(154).
+
+
+
+
+ § 8. Der seepolizeiliche Charakter des Tatbestandes.
+
+
+I. Der Gegensatz der seepolizeilichen und der kriminalistischen Auffassung
+des Tatbestandes der Piraterie besteht darin, daß die eine in ihr eine
+öffentliche Gefahr sieht, die bekämpft werden muß, die andere ein
+Verbrechen, das Bestrafung fordert.
+
+Der Inhalt des Tatbestandes ist, wie ja auch die Qualifizierung eines
+Tatbestandes als eines strafrechtlichen über seinen speziellen Inhalt
+keine Auskunft gibt, durch seinen Charakter positiv nur dahin bestimmt,
+daß nur ein gefahrbringendes Unternehmen, demnach, die Begriffe im
+strafrechtlich-technischen Sinne genommen, weder "Handlung" noch
+"Verschulden" gegeben zu sein braucht. Aber die richtige Grundauffassung
+ist negativ in allen Einzelpunkten von größter Bedeutung, insofern sie,
+anders als die kriminalistische, einer dem wirklichen Rechtszustande
+entsprechenden Bestimmung der Merkmale des Pirateriebegriffes nicht
+entgegensteht.
+
+Daß nun aber die seepolizeiliche Auffassung des Tatbestandes zutreffend
+ist, hat schon die Betrachtung der Rechtsfolgen, der Geschichte des
+Piraterierechtes und der Literatur vermuten lassen. Die folgende
+Darstellung gibt den Nachweis aus dem positiven Rechte (der Tatbestand
+nicht Verbrechen, sondern Gefahr); wesentlich unterstützend wird dann auch
+die Entwickelung der einzelnen Tatbestandsmerkmale sein (§ 9 f.), da sie
+größtenteils einem strafrechtlichen Tatbestande ihrem Wesen nach nicht
+angehören können.
+
+II. Die vornehmste Quelle (s. o. § 5) der Erkenntnis des völkerrechtlichen
+Tatbestandes der Piraterie, die Instruktionen der Staaten an die
+Kommandanten der Kriegsschiffe, lassen über seinen seepolizeilichen
+Charakter keinen Zweifel. "Seeraub ist jedes ohne staatliche Ermächtigung
+in räuberischer Absicht auf die Ausübung von Gewaltakten auf See
+gerichtete bewaffnete Unternehmen", definieren die deutschen "Bestimmungen
+für den Dienst an Bord" vom 21. Nov. 1903(155); und in breiter
+Ausführlichkeit setzen die amerikanischen Revised Statutes dem Tatbestande
+des Common Law, den sie ihren Straf-und Zuständigkeitsbestimmungen zu
+Grunde legen (s. 5368), zum Zwecke, die Zulässigkeit der Festnahme von
+Piratenschiffen und damit die völkerrechtliche Seite der Angelegenheit zu
+regeln, einen seepolizeilichen Tatbestand zur Seite: "Any vessel built,
+purchased, fitted out in whole or in part, or held for the purpose of
+being employed in the commission of any piratical aggression, search,
+restraint, depredation, or seizure, or in the commission of any other act
+of piracy, as defined by the law of nations, shall be liable to be
+captured and brought into any port of the United States if found upon the
+high seas or to be seized if found in port or place within the United
+States, whether the same shall have actually sailed upon any piratical
+expedition or not, _and whether any act of piracy shall have been
+committed or attempted upon or from such vessel or not_(156)."
+
+In den Landesstrafgesetzgebungen eine Bestätigung der Auffassung zu
+finden, sollte man kaum erwarten (vgl. o. § 5). So sehr man darüber
+streitet, welche Bedeutung im Strafrecht der verbrecherischen Gesinnung
+zukomme, darin stimmen alle ernsthaften Theorieen überein, daß eine
+bestimmte verbrecherische Handlung (materielles Verbrechen,
+Rechtsgüterverletzung) notwendige Voraussetzung zum Eintritt des
+Strafzwanges sein muß. Der völkerrechtliche Pirateriebegriff hat sich nun
+aber in der üblichen Vermischung des völkerrechtlichen und
+landesstrafrechtlicher Tatbestände mächtig genug erwiesen, selbst diese
+Fesseln zu sprengen. Eine Anzahl von Landesrechten pönalisiert die
+piratische Lebensführung ohne Rücksicht auf wirkliche Begehung eines
+piratischen Aktes, bestraft die sozialgefährliche Gesinnung, nicht die
+verbrecherische Tat(157). Die unter diesen Gesichtspunkt fallenden
+Bestimmungen stehen in ihrem Werte für die Eruierung des völkerrechtlichen
+Tatbestandes hinter den Instruktionen für die Kriegsmarinen kaum zurück;
+sie stellen dieselbe Erscheinung unter Strafe, die jene polizeilicher
+Verfolgung aussetzen(158).
+
+Die in Frage stehenden Landesgesetzgebungen zerfallen in zwei Gruppen.
+
+1. Das niederländische und das portugiesische Strafgesetzbuch enthalten
+als einzige Strafbestimmung gegen die Piraterie die Pönalisierung der
+Zugehörigkeit zu einem zur Begehung piratischer Akte bestimmten
+Schiffe(159).
+
+2. Das französische, spanische, italienische und brasilische Recht stellen
+neben einzelnen piratischen Akten die Zugehörigkeit zur Besatzung eines
+Schiffes unter Strafe, das unter Umständen das Meer befährt, die es der
+Piraterie verdächtig erscheinen lassen. Die französische Bestimmung(160)
+ist, da sie nicht ausdrücklich Piraterieverdacht, sondern nur die ihn
+begründenden objektiven Momente (armé et naviguant sans être ou avoir été
+muni pour le voyage de passe-port, rôle d'équipage, commissions ou autres
+actes constatant la légitimité de l'expédition) in den Tatbestand
+aufnimmt, des öfteren in der Richtung mißverstanden worden, daß man
+meinte, ihr Ziel sei nicht die Unterdrückung der Piraterie, sondern
+lediglich die Pönalisierung von Ordnungswidrigkeiten in den
+Schiffspapieren(161). Daß ihr in der Tat der Gedanke des
+Piraterieverdachtes zu Grunde liegt, läßt schon die Härte der Strafe
+annehmen; es ergibt sich mit aller Sicherheit aus einer
+(prisengerichtlichen) Entscheidung des Conseil d'État vom 24. Dez.
+1828(162), durch die, dem Geiste des Gesetzes entsprechend, seinem
+Wortlaute zuwider, trotz Vorliegens der objektiven Momente nach
+tatsächlicher Widerlegung des Verdachtes der Piraterie die Lossprechung
+des Schiffes erfolgte, und ferner aus den entsprechenden italienischen und
+spanischen Bestimmungen, die an das Vorliegen derselben objektiven Momente
+ausdrücklich die praesumptio juris der Piraterie knüpfen(163).
+
+Diese Gruppe von Rechtsvorschriften ist auch deshalb von Interesse, weil
+sie ergibt, daß die oft aufgestellte These, es sei jedes flaggenlose
+Schiff (rechtlich anationale Schiff) der Piraterie verdächtig, dem
+positiven Rechte widerspricht, das einen solchen Verdacht nur bei
+heimatlosen (sans être ou avoir été muni de passe-port) und zugleich
+_bewaffneten_ Schiffen Platz greifen läßt(164).
+
+Von den niederländischen und portugiesischen unterscheidet sich die hier
+behandelte Gruppe von Bestimmungen dadurch, daß sie den Verdacht des
+piratischen Charakters des Schiffes genügen läßt, jene nachweisliche
+Bestimmung des Schiffes zur Piraterie verlangen.
+
+III. _Die Piraterie ein Unternehmen gegen das Völkerrecht._ Der
+völkerrechtliche Tatbestand der Piraterie ist nicht deliktischer Natur.
+Wenn damit die gewöhnliche, hin und wieder auch bekämpfte, Bezeichnung des
+Tatbestandes als eines Deliktes wider das Völkerrecht(165) in sich
+hinfällig ist, so ergibt sich doch nur die ganz analoge Frage, ob man sie
+als ein Unternehmen gegen das Völkerrecht charakterisieren darf.
+
+Der Begriff der "Delikte wider das Völkerrecht" ist sehr unsicher. Die
+gegen ihn gerichtete Polemik _Triepels_, des einzigen Autors, der den
+Gegenstand einer kritischen Untersuchung unterzogen hat ("Völkerrecht und
+Landesrecht" S. 329 f.), hebt mit Recht hervor, daß er verfehlt ist, wenn
+man darunter eine Verletzung des Völkerrechts durch ein Individuum
+versteht. _Triepel_ versäumt aber zu prüfen, ob ihm denn auch wirklich
+überall, wo mit ihm operiert wird, eine solche Bedeutung beigelegt wird.
+Daher stehen seine Ausführungen einer Auffassung nicht entgegen, die als
+Delikt wider das Völkerrecht ein solches verbrecherisches Verhalten
+ansieht, das zu pönalisieren und zu verfolgen die Staaten völkerrechtlich
+verpflichtet sind(166). Der Begriff, so gefaßt, ist möglich und
+unbedenklich.
+
+In Übertragung desselben Gedankens auf polizeiliche Tatbestände, deren
+Bekämpfung den Staaten als eine gemeinsame Pflicht obliegt, ist man
+hiernach berechtigt, die Piraterie als ein _Unternehmen_ gegen das
+Völkerrecht zu bestimmen. Ein _Delikt_ gegen das Völkerrecht wäre sie
+selbst dann nicht, wenn der Tatbestand ein krimineller wäre; denn die
+Pflicht der Staaten zur Repression ist nicht eine Pflicht zur Bestrafung
+der Schuldigen (s. o. § 1).
+
+IV. Der Inhalt des Tatbestandes zerlegt sich in einen objektiven und einen
+subjektiven Bestandteil (vgl. o. § 5 I), entsprechend der "Handlung" und
+dem "Verschulden" der strafrechtlichen Tatbestände. Das dritte der
+allgemeinen Begriffsmerkmale strafbarer Handlungen, die Rechtswidrigkeit,
+ist der völkerrechtlichen Piraterie nicht minder eigen, bedarf aber einer
+besonderen Darstellung nicht, weil staatliche Autorisation den Begriff
+überhaupt ausschließt (s. u. § 12), die übrigen Ausschlußgründe der
+Rechtswidrigkeit (Notwehr, Notstand, berechtigte Selbsthilfe, Einwilligung
+des Verletzten) aber für einen Tatbestand, der nur durch ein
+gewerbsmäßiges Unternehmen verwirklicht wird (s. u. § 11), seiner Natur
+nach kaum in Betracht kommen.
+
+Dem seepolizeilichen Charakter des Tatbestandes zufolge treten in ihm,
+anders als in strafrechtlichen Tatbeständen, die objektiven Elemente
+hinter den subjektiven ganz zurück, und bestehen die subjektiven Elemente
+nicht so sehr in dem Wissen oder Wollen gegenwärtiger als in der Absicht
+zukünftiger Handlungen. Dem subjektiven Tatbestande ist eine die Gefahr
+seiner Verwirklichung nahebringende Intensität wesentlich, nicht aber sein
+Ursprung in einem Verantwortlichkeit (Zurechnungsfähigkeit) begründenden
+psychischen Zustande.
+
+
+
+
+ § 9. Der objektive Tatbestand.
+
+
+Damit, daß man die Piraterie als ein auf Begehung rechtsgüterverletzender
+Akte gerichtetes Unternehmen charakterisiert, leugnet man nicht jeden
+objektiven Tatbestand. Es bleibt die Notwendigkeit näherer Bestimmung der
+ihn konstituierenden sinnfälligen Erscheinungen.
+
+Die Merkmale des objektiven Tatbestandes sind das Vorhandensein eines
+Schiffes (I) mit Besatzung (II) und eine lokale Beziehung des Schiffes zur
+hohen See (III).
+
+I. Daß der Begriff der Piraterie mangels Existenz eines Piratenschiffes
+nicht erfüllt sein kann, ist in dem Grade allgemeine Überzeugung, daß man
+gewöhnlich der Tatsache gar nicht ausdrücklich gedenkt; es folgt schon
+daraus, daß die wesentlichste Rechtsfolge des Unternehmens die rechtliche
+Denationalisierung eben des Schiffes ist. Eine große Anzahl
+landesrechtlicher Definitionen hebt das Merkmal der Benutzung eines
+Schiffes hervor(167). Bloße Ausrüstung eines Schiffes genügt nicht(168).
+
+II. Das Schiff bedarf einer Besatzung. Das Verhältnis, in dem ihre
+einzelnen Mitglieder zu dem subjektiven Tatbestande stehen müssen, wird
+durch die übliche Redewendung "Begehung der Piraterie durch ein Schiff"
+richtig bezeichnet. Die piratische Gesinnung braucht nur denjenigen
+Mitgliedern beizuwohnen, die die Aktion des Schiffes tatsächlich
+bestimmen.
+
+Der Piraterie ist bandenmäßige Begehung notwendig. Ob man deshalb eine
+"Organisation" für erforderlich hält(169), ist eine Frage rein
+terminologischer Art.
+
+III. Daß der Tatbestand der Piraterie irgendwie mit der hohen See
+zusammenhänge, ist nicht zweifelhaft. Eine Beziehung des Begriffs auf
+Vorgänge, die sich in allen ihren Teilen auf dem Lande abspielen, hat
+einen vernünftigen Sinn nur auf Grund der englischen Auffassung, die ihm
+seine Stellung im Bereiche des völkerrechtlichen internationalen
+Strafrechts anweist, findet sich jedoch auch in der englischen Literatur
+nur vereinzelt(170); im Zusammenhange der kontinentalen Anschauung ist sie
+inhaltlos(171).
+
+Flußpiraterie und Strandraub sind nicht Piraterie im Sinne des
+Völkerrechtes(172). Es sind Erscheinungen, die für das Völkerrecht keine
+größere Bedeutung haben als andere über die Grenzen des staatlichen
+Polizeihoheits- und Jurisdiktionsbereiches nicht hinausgehende
+verbrecherische Unternehmungen. Sie stehen unter den Regeln des
+Interventions-, nicht des Piraterierechtes (s. u. § 12); das
+Piraterierecht gehört in den Gedankenkreis der Meeresfreiheit (s. o. § 1).
+
+Wie nun aber diese notwendige Beziehung der Piraterie zur hohen See des
+näheren beschaffen sei, ist sehr bestritten.
+
+Die kriminalistische Auffassung spaltet sich in fünf Richtungen; man sieht
+als notwendig an die Begehung des Verbrechens entweder "auf hoher
+See"(173) oder "within the jurisdiction of the admiralty"(174) oder
+"außerhalb der Gerichtsbarkeit eines Staates der
+Völkerrechtsgemeinschaft"(175) oder "auf hoher See oder von hoher See
+aus"(176); des öfteren findet sich endlich die lokale Bestimmung in der
+Weise gegeben, daß man den Kreis der Objekte der piratischen Handlungen
+auf Schiffe und ihren Inhalt beschränkt(177). Bei den Anhängern der
+seepolizeilichen Auffassung findet man entweder ebenfalls eine der
+skizzierten Ansichten, mit der Modifikation, daß der umschriebene Bezirk
+nicht als Ort einer begangenen Handlung, sondern als Schauplatz zu
+begehender erscheint(178), oder aber es wird die räumliche Begrenzung von
+der einzelnen Handlung losgelöst und in den objektiven Bestandteil des
+seepolizeilichen Tatbestandes aufgenommen(179).
+
+Diese letzte Ansicht ist die richtige. Damit der objektive Tatbestand der
+Piraterie gegeben sei, ist notwendig, daß das Piratenschiff sich
+wenigstens zeitweise auf hoher See aufhalte, mag sonst der Sitz des
+Unternehmens sich in einer Staatsgewalt unterworfenem oder in staatlosem
+Gebiet befinden. Das offene Meer muß als Operationsfeld oder als
+Operationsbasis erscheinen. Dagegen ist gleichgültig, welchen Schauplatz
+die Piraten zur Begehung der piratischen Akte zu wählen gedenken(180).
+Diese Auffassung wird der historischen Tatsache gerecht, daß die Piraterie
+immer, wo sie einen größeren Umfang annimmt, in der Form einer Verbindung
+von "Seeräuberei" und Küstenraub auftritt; sie ermöglicht es, die
+internationale Verfolgung des Unwesens auch auf solche Fahrzeuge
+auszudehnen, die etwa unter Schonung der durch ihre Flagge gedeckten
+Seeschiffe ihre räuberische Tätigkeit auf unter einer ohnmächtigen
+Regierung stehende Küstenstriche beschränken(181). Andererseits steht sie
+mit den Landesstrafgesetzgebungen, die an der Küste begangene piratische
+Akte nicht als solche bestrafen(182), nicht in Widerspruch, da die
+Bestrafung nicht völkerrechtliche Pflicht ist (s. o. § 1).
+
+Die landesstrafrechtlichen Regeln über den Begehungsort der piratischen
+Akte geben in Verbindung mit den staatsrechtlichen Regeln über die
+Erstreckung der Strafgerichtsbarkeit (s. S. 15, Anm. 4 und S. 2, Anm. 1)
+ein vollständiges Bild über den Umfang, in dem piratische Akte einer
+Bestrafung in den einzelnen Ländern unterliegen.
+
+
+
+
+ § 10. Der subjektive Tatbestand. a) Die Richtung des Unternehmens gegen
+ prinzipiell alle Nationen.
+
+
+I. _Vorfragen._ Das Unternehmen der Piraterie ist eine gemeinsame Gefahr
+für alle Nationen. Nur aus diesem Grunde erkennen alle es als Pflicht, zu
+seiner Repression beizutragen.
+
+Diese Sätze sind, so oft sie auch aufgestellt werden, so weit entfernt,
+auch in ihren Konsequenzen allgemein anerkannt zu sein, daß man sogar
+solche Akte als Piraterie bezeichnen konnte, die in ihrem Ursprung, ihrem
+Verlauf und ihren Folgen völlig dem Innenleben eines Schiffes
+angehören(183). Der Nachweis der Notwendigkeit allgemeiner Feindseligkeit
+des Piratenschiffes erfordert zuvor die Widerlegung solcher Aufstellungen,
+die aus dem Tatbestande die -- über den Bereich des Schiffes hinausgehende
+-- aggressive Tendenz ganz ausschalten wollen.
+
+Die Definition der piracy im Common Law, robbery within the jurisdiction
+of the admiralty, ist so weit, daß sie robbery, verübt von Mitgliedern der
+Besatzung untereinander, einzuschließen scheint(184). Doch wird dieselbe
+allgemein in entgegengesetztem Sinne ausgelegt, und entsprechend
+betrachtet man in den Vereinigten Staaten die Tatbestände der Rev. Stat.
+s. 5370 (15. Mai 1820 s. 3) und s. 5372 (30. April 1790 s. 8), soweit sie
+sich auf Vorgänge innerhalb des Schiffes beziehen, als statutory
+piracy(185).
+
+Einen speziellen Fall der auf den Lebenskreis des Schiffes beschränkten
+robbery aber sieht eine große Zahl englischer und amerikanischer Autoren
+als piracy by the law of nations an. Wenn eine aufrührerische Mannschaft
+das Schiff an sich bringt, so soll dadurch, ohne daß Gewaltakte gegen
+Dritte begangen oder geplant würden, der Tatbestand der Piraterie erfüllt
+sein(186). Einen offiziellen Ausdruck hat der Gedanke in der von _v.
+Martitz_ (II S. 682 N. 31) bemerkten Tatsache gefunden, daß in den
+belgisch-britischen Auslieferungsverträgen von 1872 (Nr. 16) und 1876 (Nr.
+17) der "Prise d'un navire par les marins ou passagers par fraude ou
+violence envers le capitaine" des französischen Textes "Piracy by law of
+nations" des englischen entspricht(187).
+
+Es liegt auf der Hand, daß die ganze Auffassung mit der Grundanschauung,
+die in der Piraterie ein einzelnes Verbrechen im technischen Sinne sieht,
+aufs engste zusammenhängt, mit ihr fällt. Doch auch im Rahmen dieser
+Grundanschauung ist sie unhaltbar. Im Herrschaftsgebiete des Tatbestandes
+des Common Law (s. o. Anm. 2, S. 32) erfreut sie sich einer ungeteilten
+Anerkennung nur im englischen Rechte, und selbst dieses zählt eine Reihe
+nahe verwandter Tatbestände zur statutory piracy(188); das amerikanische
+Recht steht ihr positiv entgegen(189). Die romanischen Rechte
+charakterisieren zwar den Tatbestand als Piraterie, lassen aber keinen
+Zweifel, daß es sich um eine rein innerstaatliche Ausdehnung des Begriffes
+handelt(190). Das niederländische Strafgesetzbuch endlich kennt das
+Verbrechen, ohne es als Piraterie zu bezeichnen(191).
+
+Ist aber auch der Aufruhr auf dem Schiffe, der zu dem Übergange der
+Schiffsgewalt auf die Meuterer führt, an sich, selbst wenn er die Merkmale
+des Raubes trägt, ein lediglich den Flaggenstaat angehender Vorfall, so
+wird doch nicht selten ein piratisches Unternehmen von ihm seinen Ausgang
+nehmen. Die Frage, ob und wann Piraterie vorliegt, kann jedoch nur nach
+den gewöhnlichen Regeln entschieden werden(192).
+
+Unbestritten ohne völkerrechtliche Bedeutung sind die in einigen
+Landesstrafgesetzen als Piraterie bezeichneten Tatbestände der
+Überlieferung eines Schiffes an Piraten oder Feinde durch ein Mitglied der
+Besatzung(193) und der gewaltsamen Verhinderung des Kommandanten an der
+Verteidigung gegen sie(194).
+
+II. So allgemein die Bezeichnung des Piraten als eines hostis humani
+generis ist, so wenig ist man oft geneigt, als piratische Unternehmungen
+nur solche zu betrachten, die sich gegen alle Nationen ohne Unterschied
+wenden. Vornehmlich in der englischen Literatur pflegen Name und
+Definition der Erscheinung in einem unvermittelten Widerspruche zu stehen.
+In der Bezeichnung ragt der wahre Charakter der Piraterie selbst in solche
+Darstellungen hinein, die sonst in ihr nichts anderes als einen
+strafrechtlichen mit völkerrechtlichen Rechtsfolgen ausgestatteten
+Tatbestand, einen durch den Begehungsort ausgezeichneten Fall der robbery
+sehen wollen.
+
+Der Begriff der Piraterie verlangt eine Gefahr für alle Nationen. Das
+lehrt die Betrachtung ihres historischen Zusammenhanges mit dem Zustande
+allgemeiner Feindschaft der politischen Verbände (s. o. § 6), und nicht
+minder das System ihrer Rechtsfolgen. Der Sinn der ihrer Bekämpfung
+dienenden Rechtsnormen kann kein anderer sein, als daß sie, in
+universeller Feindseligkeit den in der internationalen
+Friedensgemeinschaft vereinigten Nationen gegenüberstehend, auch
+ihrerseits einer internationalen Verfolgung ausgesetzt ist. "Die Aufgabe
+der Kriegsschiffe ... umfaßt die Befugnis, da einzuschreiten, wo die
+allgemeine Sicherheit auf See betroffen oder bedroht ist, und hier einen
+internationalen Rechtsschutz auszuüben, für die gemeinsamen Interessen
+aller seeschiffahrttreibenden Nationen einzutreten, denen der Pirat als
+Feind gegenübersteht" (_Perels_ S. 113).
+
+Die Richtung gegen alle Nationen wird in einem großen Teile der Literatur
+als Voraussetzung des piratischen Charakters eines Unternehmens anerkannt
+(s. o. S. 54, N. 1-4 und bes. S. 57, N. 1 u. 2); zumal die geistvolle und
+umfangreiche Darstellung _Pradier-Fodéré's_ ist in allen ihren Teilen auf
+die Unerläßlichkeit dieses Merkmales gegründet(195). Die dem
+völkerrechtlichen Tatbestande nahekommenden landesrechtlichen Definitionen
+des portugiesischen und des niederländischen Strafgesetzbuchs sowie der
+deutschen "Bestimmungen für den Dienst an Bord" von 1903 bringen den
+Gedanken in der Form zum Ausdruck, daß sie als piratisch nur ein auf
+Begehung einer Mehrzahl von Akten gerichtetes Unternehmen kennzeichnen (s.
+o. § 8 II und S. 60 Anm. 2).
+
+Eine nähere juristische Formulierung wird das Merkmal dahin bestimmen, daß
+dem Piraten die species des Rechtsgutes, dem generell seine Angriffe
+gelten, vertauschbare Werte sind. Existenz und Art einer persönlichen
+Beziehung des Trägers des Rechtsgutes wie einer sachlichen seines realen
+Substrates zu einer Staatsgewalt sind ihm gleichgültig. Nur solche
+Beschränkungen legt er sich auf, die im Interesse seiner eigenen
+Sicherheit geboten(196) und die daher seine Gefährlichkeit nur zu erhöhen
+geeignet sind.
+
+Das Merkmal universeller Feindseligkeit gibt einen Anhalt für die
+Entscheidung, inwieweit die Rechtsform der Kaperei nicht einhaltende, im
+Kriege auf Seebeute ausgehende Privatschiffe sowie Schiffe nicht als
+kriegführende Macht anerkannter Parteien eines Bürgerkrieges sich der
+Piraterie schuldig machen (darüber s. u. § 14 und 15). Es schließt die
+hier und da sich findende Qualifizierung eines den Seestreitkräften einer
+kriegführenden Macht angehörenden Schiffes, das unter falscher Flagge
+Hostilitäten begeht, als eines Piraten aus(197).
+
+Ein nur gegen einen einzelnen Staat oder dessen Bürger gerichtetes
+Unternehmen ist somit nicht Piraterie (s. aber Anm. 1; in Frage kommt etwa
+ein Unternehmen aus Rache). Der verletzte Staat braucht, wenn das
+angreifende Schiff ihm angehört, einen Eingriff dritter Staaten nicht zu
+dulden. Er kann es aber, wenn ihm diese Art der Bekämpfung beliebt, durch
+Entziehung des Schutzes der Flagge allgemeiner Verfolgung aussetzen.
+
+
+
+
+ § 11. b) Der Inhalt der piratischen Akte.
+
+
+Es ist die Frage, Akte welcher Beschaffenheit beabsichtigt (oder, unter
+Zugrundelegung der kriminalistischen Auffassung des Tatbestandes,
+begangen) sein müssen, damit der Tatbestand der Piraterie gegeben sei.
+
+I. Unangefochten ist nur ein Bestandteil des Inhalts piratischer Akte, das
+Mittel der Begehung. Nur Gewalthandlungen sind piratische Akte(198).
+Gewalt ist Ausübung eines physischen oder psychischen Zwanges gegen
+Menschen.
+
+Unternehmungen, die auf die Aneignung seetriftiger Güter gerichtet sind,
+sind nicht Piraterie; die zum Schutze des Eigentums an ihnen bestehenden
+landesrechtlichen Strafbestimmungen finden sich nicht im Zusammenhange der
+die Piraterie betreffenden Normen, sondern sind meist in Verbindung mit
+den Bestimmungen über die Strandungsdelikte gebracht(199).
+
+II. 1. Mit dem Satze, daß piratische Akte notwendig Gewaltakte sind, ist
+nur eine äußerste Grenze gezogen. Es ist notwendig zu bestimmen, ob und
+wieweit man durch Aufstellung weiterer Erfordernisse innerhalb dieser
+Grenze den Begriff zu beschränken hat, insbesondere ob man ihm nur
+räuberische Akte subsumieren oder ihn auch auf Gewalthandlungen gegen die
+Person erstrecken darf. Es ist einer der unsichersten Punkte des
+Piraterierechtes. Literatur und Gesetzgebung sind durchaus uneinheitlich.
+Doch wird eine Zurückführung der in ihrer Bedeutung meist überschätzten
+Frage auf ihren wahren Umfang es ermöglichen, Stellung zu nehmen.
+
+Die Piraterie als Unternehmen gegen prinzipiell alle Nationen muß sich
+stets gegen eine Mehrzahl von Rechtsgütern wenden und kann sich nur gegen
+solche richten, denen in den Augen des Täters eine durch eine irgendwie
+gestaltete Beziehung zu einer Nation gegebene individuelle Bestimmtheit
+nicht beiwohnt. Zerlegt man nun die Rechtsgüter in Interessen der
+Gesamtheit, persönliche Interessen und Vermögensinteressen, so erscheinen
+als ihr natürliches Objekt die Vermögensinteressen. Wirtschaftlichen
+Gütern jeder Art, Sachen, dinglichen Rechten, den Forderungsrechten des
+Wirtschaftslebens eignet die Möglichkeit der Umsetzung in Geld; die
+Gewinnsucht, das hauptsächlichste Motiv der Vermögensverletzung, kennt im
+allgemeinen keine Unterschiede zwischen ihnen. Sehr viel weniger geeignet
+ist schon die Gruppe der persönlichen Interessen; denkbar wäre, daß eine
+Weltanschauung, die den absoluten Unwert alles bewußten Seins behauptet,
+in einem auf generelle Zerstörung menschlichen Lebens gerichteten
+Seeunternehmen sich aktiv betätigte; möglich auch, daß sich eine Bande
+zusammenfände, die zur Befriedigung sexueller Gelüste das Mittel der
+Eroberung von Schiffen und der Terrorisierung von Küstenstrichen wählte;
+aber historische Wirklichkeit haben diese und andere Möglichkeiten, die
+die Phantasie konstruieren mag, nicht. Vollends kommt schließlich die
+Gruppe der Interessen der Gesamtheit (Staatsverfassung, Verwaltung) für
+ein gegen alle Nationen gerichtetes die See zur Operationsbasis wählendes
+Unternehmen nicht in Betracht.
+
+2. Die Stellung der Landesgesetzgebungen und der Literatur in der --
+hiernach nicht allzu bedeutsamen -- Frage ist sehr verschiedenartig.
+
+Das deutsche, österreichische(200), englische und amerikanische(201) Recht
+und mit ihnen der größere Teil der Literatur(202) sehen als piratische
+Akte nur Gewalttaten räuberischer Natur an. Einige Autoren dehnen den
+Begriff auf die gewaltsame Zerstörung von Sachen aus, ohne über den Kreis
+der Vermögensinteressen als Objekt des Angriffs hinauszugehen(203).
+
+Demgegenüber betrachten das französische, italienische, mexikanische,
+brasilische(204) und auch das niederländische und portugiesische(205)
+Recht und ein großer Teil der Literatur(206) auch solche Gewalthandlungen
+als piratisch, die sich nicht als Vermögensverletzungen darstellen.
+Häufiger und bestimmter als in der ersten Gruppe finden sich dabei
+Restriktionen des Tatbestandes durch die in verschiedener Form
+aufgestellte Forderung einer gewissen Intensität der angewandten Gewalt.
+
+Das gegebene Schema kompliziert sich in mehrfacher Hinsicht; man
+beschränkt die räuberischen Akte auf Sachraub oder schließt auch
+Menschenraub ein; man bestimmt den Begriff des Raubes entweder nach Mittel
+und Objekt oder nach Mittel und Motiv (gewinnsüchtige Absicht, animus
+furandi); man hat über die erforderliche Art und Intensität der
+Gewaltanwendung die mannigfaltigsten Ansichten. Eine Quelle ganz
+besonderer Schwierigkeiten ist die Verschiedenheit des Tatbestandes des
+Raubes in den Strafgesetzen der einzelnen Staaten(207). Häufig genug auch
+lassen die gewählten Ausdrücke jede Bestimmtheit vermissen.
+
+3. Die Erwägung, daß gegen alle Nationen sich wendende Seeunternehmungen
+anderer als räuberischer Art der Geschichte wie dem modernen Leben
+unbekannt sind, läßt eine Ausdehnung des Begriffes der piratischen Akte
+über Räubereien hinaus als nicht notwendig erscheinen. Die Beschränkung
+auf räuberische Akte entspricht der gemeinen Vorstellung. Die
+Rechtsanschauung der germanischen Seemächte billigt sie (s. o. S. 74 Anm.
+1, 2). Sollte in der Tat prinzipielle Menschenfeindschaft ein auf Mord und
+Zerstörung gerichtetes Unternehmen ins Leben rufen, so erfolgt seine
+Bekämpfung im Rahmen der gewöhnlichen Rechtsgrundsätze (Pflicht des
+Flaggenstaates, die Ordnung auf dem Schiffe aufrecht zu erhalten,
+Haftbarmachung bei verschuldeter Versäumnis ihrer Erfüllung,
+Interventionsrecht dritter bedrohter Staaten bei Unmöglichkeit derselben).
+Verfolgung und Bestrafung einzelner durch Piraten begangener Verbrechen
+gegen die Person sind natürlich durch Beschränkung des Pirateriebegriffes
+auf Unternehmungen gegen Vermögensinteressen nicht ausgeschlossen(208).
+
+III. Objekt der piratischen Akte sind nur Vermögensinteressen; das Ziel
+des Angriffs kann sein Aneignung beweglicher Sachen, Herstellung
+physischer Herrschaft über Menschen, sofern der Mensch nur als Ware in
+Betracht kommt, Begründung von Forderungs- und dinglichen Rechten oder
+Scheinrechten(209).
+
+Das Mittel des piratischen Aktes ist physische oder psychische Gewalt.
+Aber man wird Drohungen (psychische Gewalt) nur genügen lassen können,
+wenn sie die Anwendung physischer Gewalt in Aussicht stellen(210). Diese
+Beschränkung zeigt das tatsächliche Auftreten des Unwesens stets. Fälle
+anderer Art sind kaum denkbar. Die psychische Gewalt kann auf die
+Beseitigung eines eigenen Handlungen entgegenstehenden Widerstandes wie
+auf die Herbeiführung von Handlungen des Bedrohten gerichtet sein(211).
+
+IV. Der Zusammenhang der bisherigen Darstellung ergibt, daß die Piraterie
+ein _gewerbsmäßiges_ Unternehmen ist. Eine auf gewaltsame
+Vermögensverschiebungen gerichtete Aktion, die ihre Spitze gegen alle
+Nationen kehrt, ist als einzelne Handlung nicht denkbar. Die psychische
+Seite der Piraterie ist nicht eine momentane Anspannung der Lebenskraft
+zur Verwirklichung einer in der Vorstellung bereits gegebenen Handlung
+oder Kette von Handlungen, sondern eine Disposition zur Erreichung eines
+vorgestellten Erfolges durch Begehung noch unbestimmter gleichartiger
+Handlungen. Der vorgestellte Erfolg ist die Erlangung wirtschaftlicher
+Vorteile(212). Die Piraterie ist eine Art der Lebensführung, wenn sie auch
+nicht den einzigen oder auch nur wesentlichen Inhalt des Lebens zu bilden
+braucht(213).
+
+Die gewerbsmäßige Natur der Piraterie findet sich nur selten ausdrücklich
+anerkannt(214); eine stillschweigende Anerkennung enthalten alle die
+überaus zahlreichen Definitionen, die als ein wesentliches Merkmal des
+Tatbestandes die Absicht universeller Feindseligkeit hinstellen (s. o. §
+10 II).
+
+Die Lücke, die dadurch entsteht, daß ein auf einen einzelnen Gewaltakt auf
+See ausgehendes Schiff dem Piraterierecht nicht unterliegt, ist
+unbedeutend. Ist die Absicht bekannt, so ergreift der Flaggenstaat die zur
+Verhinderung der Tat notwendigen Maßnahmen; ist sie unbekannt, so ist eine
+internationale Befugnis zum Einschreiten gegenstandslos. Bei handhafter
+Tat genügen die gewöhnlichen Notwehr-, Nothilfe- und Festnahmebefugnisse
+(deutsche St. P. O. § 127). Ist Name und Heimat des Schiffes unbekannt und
+begegnen ihm nach begangener Tat Kriegsschiffe, zu deren Kenntnis der
+räuberische Akt gelangt ist, so besteht Piraterieverdacht; hat alsdann die
+Durchsuchung des Schiffes sein Nationale ergeben, so übernimmt der
+Flaggenstaat die Ahndung.
+
+Die Gewerbsmäßigkeit des Unternehmens rechtfertigt es, wenn man den
+Tatbestand nach seiner psychischen Seite durch den kurzen Ausdruck
+"faktische Denationalisation" wiedergibt (s. o. § 5 I). Der Pirat ist ein
+von der Friedensgemeinschaft der Kulturnationen gelöstes Glied in
+demselben Sinne wie jeder gewerbsmäßige Verbrecher. Mehr darf aber in den
+Ausdruck nicht hineingelegt werden. Der Gedanke der Notwendigkeit
+mangelnden Zusammenhanges mit einem anerkannten Staate hat eine allzu
+starke Betonung in Theorieen erfahren, die als Piratenschiffe nur
+rechtlich anationale (s. o. § 1) oder doch solche Schiffe ansehen, die
+sich tatsächlich "dem Verbande mit einem geordneten Staate entzogen haben"
+(_Bluntschli_ § 350). Diese letztere Ansicht übersieht, daß zu allen
+Zeiten Piraterie auch von Bürgern geordneter Staaten von diesen Staaten
+aus betrieben worden ist, mit Schiffen, die ebenso dem Handels- wie dem
+piratischen Gewerbe dienten, und daß heute diese Form allein noch von
+praktischer Bedeutung ist. Es ist nicht eine vollständige oder
+prinzipielle Lösung von der Gesellschaftsordnung notwendig; es genügt eine
+Gesinnung, die zum Zwecke, die Stellung in ihr zu behaupten, Mittel
+verwendet, die ihren Grundlagen zuwider sind(215).
+
+
+
+
+ § 12. c) Mangel eines politischen Zweckes. Piraterie unter staatlicher
+ Autorität. Heimatstaat und Piratenschiff.
+
+
+I. _Begriff des politischen Zweckes._ Ein Unternehmen, das politische
+Zwecke verfolgt (politisches Unternehmen), ist nicht Piraterie(216).
+
+Hierbei ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht das wahre innerste Motiv
+der Beteiligten entscheidend. Große und kleine politische Aktionen können
+auf Motive recht privater Natur zurückgehen. Sondern es kommt der Zweck in
+Frage, wie er in dem Unternehmen selbst und dem Zusammenhange der
+Ereignisse, in dem es steht, zu erkennbarem Ausdruck gelangt ist, der in
+dem Unternehmen objektivierte Zweck desselben.
+
+Der Zweck eines Unternehmens ist ein politischer, wenn es entweder sich
+als eine staatliche Aktion darstellt oder unmittelbar und erkennbar gegen
+die äußere Machtstellung oder die Verfassung oder Verwaltung eines
+bestimmten Staates gerichtet ist(217).
+
+Daher ist ein von einem anerkannten Staate autorisiertes Unternehmen nicht
+Piraterie (über Raubstaaten s. u. II, 4). Ebensowenig aber ein politisches
+Unternehmen Privater, auch wenn sie etwa die (gegen alle Nationen
+gerichteten) Rechte der Kriegführenden in Anspruch nehmen, ohne als
+kriegführende Partei anerkannt zu sein.
+
+Die Besprechung der Fälle, in denen das hier in Frage stehende
+Tatbestandsmerkmal von besonderer Bedeutung ist, der illegalen Kaperei und
+der räuberischen Aktion von Kriegsschiffen im Bürgerkriege, ist dem
+dritten Abschnitte vorbehalten. Hier folgt eine kurze Behandlung des
+Raubstaatentums nach heutigem Rechte und der Beziehungen zwischen dem
+Heimatstaate und nicht autorisierten Piratenschiffen, die zugleich einige
+Grundlagen für die folgende Darstellung gibt.
+
+II. _Piraterie unter staatlicher Autorität (Raubstaaten)._ 1.
+_Völkerrechtsgemäße Handlungen._ Völkerrechtsgemäße staatliche oder von
+den völkerrechtlichen Organen des Staates als staatliche anerkannte
+Handlungen und auf völkerrechtsgemäßer Autorisierung beruhende Handlungen
+Privater begründen niemals eine Verantwortlichkeit gegenüber dritten
+Staaten. Hat das handelnde oder autorisierende Organ innerstaatliche
+Rechtssätze oder Dienstvorschriften verletzt, so kann es wie auch der
+rechtswidrig Autorisierte nach den gewöhnlichen Regeln des Disziplinar-
+und Strafrechts (Ausschluß der Rechtswidrigkeit durch bindenden Befehl;
+Rechtswidrigkeit trotz illegaler Erlaubnis; dolus und culpa) von seinem
+Staate zur Verantwortung gezogen werden.
+
+2. _Handlungen und Autorisierungen nicht anerkannter politischer
+Verbände._ Nur anerkannte Staaten, und im engeren Kreise des
+Kriegsrechtes, anerkannte kriegführende Parteien genießen den Schutz des
+Völkerrechtes.
+
+Die Beziehungen anerkannter Staaten zu den Bewohnern staatloser Gebiete,
+zu der Völkerrechtsgemeinschaft nicht angehörenden Staaten(218), zu
+organisierten Verbänden innerhalb anderer Staaten (vornehmlich
+aufständischen Parteien)(219), endlich zu anerkannten Staaten, insoweit
+ihnen die völkerrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit mangelt(220),
+können in völkerrechtlicher Freiheit landesrechtlich geregelt werden.
+Befehl oder Autorisierung seitens derartiger Verbände sind nicht fähig,
+eine Handlung unmittelbar zu legalisieren(221); doch können sie mittelbar
+von Bedeutung sein, insoweit das zur Anwendung gelangende Landesrecht die
+durch sie geschaffene Situation als Notstand oder einen etwa gegebenen
+Mangel des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit als Schuldausschließungsgrund
+anerkennt.
+
+3. _Einzelne völkerrechtswidrige Handlungen und Autorisierungen._ Die
+völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates gegenüber dem verletzten
+Staate bestimmt sich nach den Regeln über das völkerrechtliche Delikt; sie
+kann begründet sein, obwohl das handelnde Organ durch Verletzung einer
+landesrechtlichen Vorschrift oder einer Verwaltungsanordnung seine
+Kompetenz überschritten hat(222).
+
+Das handelnde oder autorisierende Organ und der Autorisierte haften, falls
+ihre Handlung sich als Landesrechtsverletzung oder Disziplinarvergehen
+darstellt, dem eigenen Staate nach den gewöhnlichen Grundsätzen (s. o.
+1.). Dritten Staaten sind sie nach deren Landesrecht verantwortlich. Ist
+ihr Handeln nach dem eigenen Landesrecht rechtmäßig, so erhebt sich die
+schwierige Frage(223), ob und inwieweit völkerrechtswidrige
+landesrechtlich bindende Befehle oder landesrechtlich rechtmäßige
+Autorisierungen seitens anerkannter Staaten auch im Bereiche des
+Landesrechts dritter Staaten die Kraft haben, die Rechtswidrigkeit
+auszuschließen. Es ist eine Frage des Landesrechts. Eine völkerrechtliche
+Verpflichtung, in dieser Beziehung das eigene Landesrecht in der einen
+oder anderen Weise auszugestalten, besteht im allgemeinen nicht(224). In
+der Befugnis des verletzten Staates zur Bestrafung ist die eines
+tatsächlichen Eingriffs in fremdes Staatsgewaltgebiet (Staatsgebiet und
+Nationalschiffe) nicht eingeschlossen(225).
+
+Pirat ist das handelnde Organ oder der autorisierte Private nicht, da die
+Handlung, jedenfalls nach außen, eine staatliche Funktion darstellt.
+
+4. _Raubstaaten_ (vgl. § 6 II). Durch den gewerbsmäßigen eigenen Betrieb
+der Piraterie oder durch eine generelle Ermächtigung der Untertanen
+schließt ein Staat sich aus der Völkerrechtsgemeinschaft aus. Die Wirkung
+ist nicht, daß er seinen staatlichen Charakter verliert, "corpus morbidum,
+corpus tamen est" (_Grotius_ III, III, 2): aber es entsteht auch nicht ein
+Zustand rechtmäßigen Krieges zwischen ihm und allen anderen Nationen(226).
+Vielmehr ist das Verhältnis das, daß in den gegenseitigen Beziehungen nur
+das beiderseitige Landesrecht Anwendung findet (s. vor, 2; und oben S. 81,
+Anm. 1 und S. 82, Anm. 1).
+
+Auf die eigenen Unternehmungen des Raubstaates wie auf die autorisierten
+seiner Bürger treffen alle Kriterien des Pirateriebegriffs zu(227). Auch
+der politische Zweck fehlt ihnen. Sie sind, nachdem der Staat sich selbst
+aus der Völkerrechtsgemeinschaft ausgeschlossen hat, nicht mehr Funktion
+eines anerkannten Staates, und ebensowenig sind sie auf Veränderungen in
+der Machtstellung der Staaten gerichtet.
+
+Staatliche und private Piraterie, in den Anfängen der Geschichte
+ungeschieden (s. o. S. 42, N. 1), haben sich nach einer Entwickelung von
+Jahrtausenden wieder zusammen gefunden. Dereinst eine einheitliche
+kriegsrechtliche Erscheinung, ist die Piraterie in jeder Form heute ein
+Tatbestand der internationalen Sicherheitspolizei und der
+Strafrechtspflege. Die historische Trennung beider Formen ist eine
+Übergangsstufe in der Entwickelung des allgemeinen Kriegszustandes der
+politischen Verbände zu einem prinzipiellen Friedenszustande. Ein
+Rechtsverhältnis, wie es zwischen den Barbareskenstaaten und den
+Mitgliedern der Völkerrechtsgemeinschaft theoretisch bis ins 19.
+Jahrhundert bestand, ununterbrochener Krieg unter den Regeln des
+Postliminialrechtes, ist dem modernen Völkerrechte unbekannt.
+
+III. _Heimatstaat und Piratenschiff._ 1. Die Staaten sind völkerrechtlich
+verpflichtet, für ihr Gewaltgebiet, Staatsgebiet und staatsangehörige
+Schiffe, eine Rechtsordnung aufzurichten und zu tatsächlicher Durchführung
+zu bringen, die verhindert, daß aus ihm Angriffe auf die ausländische
+Rechtsgüterwelt hervorgehen(228). Sie haben zukünftigen Verletzungen durch
+Strafdrohungen und polizeiliche Maßregeln entgegenzuwirken, geschehene zu
+ahnden. Die schuldhafte Verletzung der Pflicht ist völkerrechtliches
+Delikt(229). Die Unmöglichkeit ihrer Erfüllung begründet das
+Interventionsrecht; Interventionsrecht ist das Recht eines Staates, seine
+oder seiner Untertanen Interessen außerhalb seiner regelmäßigen
+Hoheitsgrenzen durch tatsächliche Machtentfaltung zu schützen, im Falle
+die im allgemeinen in den völkerrechtlichen Pflichten der territorial
+zuständigen Staatsgewalt gegebene Gewähr ihres Schutzes sich unwirksam
+erweist.
+
+Diese auch in einigen Fällen zur Anwendung gelangenden Regeln, in denen
+von mancher Seite Piraterie angenommen wird (s. u. § 14), gelten für das
+Verhältnis zwischen dem Heimatstaate und wahren Piratenschiffen nicht.
+Eine "Intervention" gegenüber einem Piratenschiffe gibt es nicht. Die
+eigenartige Rechtsfolge der Piraterie ist die rechtliche Denationalisation
+des Schiffes; diese setzt es dem Zugriff aller Staaten und auch solcher,
+deren Interessen nicht unmittelbar bedroht sind, aus, entsprechend den
+tatsächlichen Verhältnissen, die eine Repression der Gefahr durch den
+Flaggenstaat und interventionsberechtigte dritte Staaten allein nicht
+genügend erscheinen lassen; andererseits bedeutet sie das Aufgehen der
+speziellen Pflicht des Heimatstaates zur Aufrechterhaltung einer
+Rechtsordnung an Bord in der allgemeinen Pflicht der Repression der
+Piraterie(230).
+
+2. Die Pflicht des Heimatstaates zur Verhinderung und Unterdrückung der
+Piraterie und seine völkerrechtliche Verantwortlichkeit, wie auch die
+Befugnis fremder Staaten zu eigenem Einschreiten bestehen gegenüber
+Kriegsschiffen in keinem weiteren oder engeren Umfange als gegenüber
+Handelsschiffen(231). Einer solchen Gleichstellung stehen politische
+Bedenken nicht entgegen. Sieht man freilich in der Piraterie nicht ein
+gewerbsmäßiges räuberisches Unternehmen, sondern eine einzelne strafbare
+Handlung, so ist es unumgänglich, für Kriegsschiffe Sonderregeln
+aufzustellen(232) und (233).
+
+
+
+
+
+ DRITTER ABSCHNITT.
+
+
+ FOLGERUNGEN.
+
+
+
+
+§ 13. Ausdehnungen des Piraterietatbestandes in Landesrecht und Literatur.
+
+
+1. _Landesstrafrechtliche Ausdehnungen._ Die Belegung rein
+landesstrafrechtlicher Tatbestände mit dem Namen Piraterie erscheint nicht
+selten ganz willkürlich; im übrigen bezieht sie sich entweder auf die
+Gleichheit der Strafe(234); oder sie bezweckt die Strafwürdigkeit bisher
+strafloser Handlungen durch Anlehnung an das älteste Seedelikt
+hervorzuheben(235); oder endlich sie knüpft die Ausdehnung der
+Strafgerichtsbarkeit auf extraterritoriale Delikte an einen schon
+vorhandenen Grund universeller Zuständigkeit an(236).
+
+2. _Die Quasipiraterie der völkerrechtlichen Literatur._ Der Begriff der
+Quasipiraterie ist ein unsystematischer. Er umschließt nicht einen auf
+Grund einer Zusammenstellung und Untersuchung aller illegalen
+Gewalthandlungen zur See aus diesen gebildeten durch das Merkmal der
+Verwandschaft mit der Piraterie charakterisierten Komplex von
+Tatbeständen, sondern ist ganz ein Produkt historischer Zufälligkeit(237).
+
+Der Grund, aus dem man einen Tatbestand zur Quasipiraterie zählt, ist
+entweder eine wirklich bestehende Ähnlichkeit der Repression
+(Negersklavenhandel, s. § 16; Beschädigung unterseeischer
+Telegraphenkabel, s. § 17; flaggenlose Schiffe, s. o. § 1) oder eine
+angebliche Gleichheit derselben, die angebliche Anwendbarkeit des
+Piraterierechtes auf Tatbestände, die selbst nicht Piraterie sind (gewisse
+Fälle illegaler Kaperei, s. § 15; Gewaltakte revolutionärer Kriegsschiffe,
+s. § 14).
+
+Unter den Tatbeständen, die man als Quasipiraterie charakterisiert hat,
+ist nicht ein einziger, der nicht von anderen als wahre Piraterie
+bezeichnet worden wäre.
+
+Daß der ganze Begriff der Quasipiraterie ein verfehlter ist, bedarf
+hiernach kaum noch der Erwähnung. Das Ziel dieser Arbeit ist die Gewinnung
+eines einheitlichen und klar umschriebenen Tatbestandes, die
+Wiederherstellung des reinen Pirateriebegriffes aus Geschichte und
+geltendem Rechte gegenüber mancherlei Verdunkelungen und Verflachungen,
+deren wahren Grund man zu einem großen Teile in einer gewissen
+Oberflächlichkeit und Bequemlichkeit sehen darf, die landesrechtliche und
+völkerrechtliche Rechtssätze (so bei der illegalen Kaperei) und
+völkerrechtliche Rechtsinstitute verschiedener Art (so bei dem
+Einschreiten gegen Kriegsschiffe Aufständischer) nicht genügend
+auseinanderhält.
+
+
+
+
+ § 14. Kriegsschiffe und Kaper aufständischer Parteien.
+
+
+I. _Skizzierung des Rechtszustandes._ Einer nicht als kriegführende Macht
+anerkannten aufständischen Partei stehen die Rechte der Kriegführenden
+nicht zu. Ihre Beziehungen zur heimischen Regierung wie zu fremden Mächten
+unterstehen ausschließlich dem heimischen oder fremden Landesrechte(238).
+Diesem steht nach allgemeinen Grundsätzen frei, beliebige strafrechtliche
+Tatbestände als Piraterie zu qualifizieren.
+
+Die völkerrechtliche Kontroverse liegt auf einem anderen Gebiete. Es ist
+die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf Grund welches Titels
+fremde Mächte dem von einem Bürgerkriege heimgesuchten Staate gegenüber zu
+einem gewaltsamen Einschreiten gegen ihm angehörige Schiffe befugt sind.
+
+Der Rechtsgrund des Einschreitens kann ein zweifacher sein.
+
+a) Nicht selten fehlt dem revolutionären Schiffe der Schutz einer Flagge;
+so wenn die Empörer Schiffe fremder Nationen erwerben oder ohne Zustimmung
+des Heimatstaates zur Kaperei autorisieren (siehe auch unten § 15 III);
+vornehmlich aber, wenn die bekämpfte rechtmäßige Gewalt durch das berufene
+Organ des völkerrechtlichen Verkehrs ihren Nationalschiffen den
+völkerrechtlichen Schutz entzieht(239). Diese Entziehung kann auch in der
+Form geschehen, daß die Regierung die Revolutionäre mit der Absicht, sie
+allgemeiner Verfolgung auszusetzen, für Piraten erklärt; dagegen ist sie
+in der Ablehnung der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit für ihre
+Handlungen nicht enthalten(240).
+
+b) Die drohende Verletzung fremder nationaler oder privater Interessen
+rechtfertigt die Intervention des bedrohten oder seitens des bedrohten mit
+der Wahrnehmung seiner Interessen betrauten dritten Staates.
+
+Dagegen ist eine revolutionäre politische Aktion niemals Piraterie, auch
+wenn sie gegenüber dritten Mächten die Rechte Kriegführender beansprucht;
+sie wird es selbst dadurch nicht, daß sie die Kriegführenden zustehenden
+Befugnisse der heimatlichen Regierung und fremden Mächten gegenüber
+überschreitet, solange nur der politische Zweck der Maßnahmen in ihnen
+erkennbar ist.
+
+Daß das Einschreiten der Mächte zum Schutze ihrer Interessen als
+Intervention, nicht als Repression der Piraterie gedeutet werden muß,
+ergibt sich mit aller Sicherheit daraus, daß an eine Bestrafung der
+Empörer nicht zu denken ist und nicht gedacht wird, auch wenn deliktische
+Tatbestände gegeben sind, die sich als piratische Akte darstellen würden;
+und aus dem wenig beachteten vielleicht noch wesentlicheren Umstande, daß
+der Schauplatz des Eingriffs regelmäßig fremdes Staatsgebiet ist(241), die
+Beschränkung der internationalen seepolizeilichen Befugnisse zur
+Unterdrückung der Piraterie auf die hohe See (oder höchstens in gewissen
+Fällen das Küstenmeer)(242) aber außer Zweifel steht.
+
+II. _Die Stellung der Literatur._ Die Literatur unterscheidet durchweg
+nicht genügend, ob ein Einschreiten fremder Mächte überhaupt
+gerechtfertigt oder speziell aus dem Rechtsgrunde der Piraterie zulässig
+ist. Oft ist nicht erkennbar, ob sich die Ausführungen auch auf solche
+Fälle beziehen, in denen ein revolutionäres Schiff Interessen fremder
+Mächte verletzt oder bedroht, oder ob sie nur in strengem Sinne innere
+Unruhen im Auge haben.
+
+Daß die politische Aktion der Kriegsschiffe Aufständischer nicht Piraterie
+ist, wird fast allgemein anerkannt(243). Die Anerkennung wird von einigen
+englischen Autoren in die Form gekleidet, daß sie dem Fahrzeuge den Namen
+eines Piraten geben, aber die Anwendung des Piraterierechtes ausschließen;
+hierhin gehört vornehmlich _Hall_ (S. 258 f.)(244), dessen Ausführungen
+aber einer näheren Behandlung bedürfen.
+
+Der Grundgedanke der Ausführungen _Halls_ ist die Unterscheidung
+revolutionärer Bewegungen in solche, die zur Grundlage "politically
+organised societies which are not yet recognised as belligerent" (S. 259)
+haben, und andere, deren Träger lediglich "persons not acting under the
+authority of any politically organised community, notwithstanding that the
+objects of the persons so acting may be professedly political" (S. 262)
+sind. Gewaltakte der Kriegsfahrzeuge sollen in dem zweiten Falle Piraterie
+sein, in dem ersten ein Einschreiten fremder Mächte nicht rechtfertigen.
+
+Die Bezeichnung der Gewaltakte Aufständischer, die keine politisch
+organisierte Gemeinschaft bilden, als piratischer, ist aber nicht mehr als
+eine Benennung. Denn beschränken sich die Revolutionäre streng auf die
+Aktion gegen den eigenen Staat "with careful avoidance of depredation or
+attack upon the persons or property of the subjects of other states", so
+sind ihre Handlungen "for practical purposes not piratical with reference
+to other states", obwohl sie "are piratical with reference to the state
+attacked" (S. 262); daher ist es in solchen Fällen "not the practice for
+states other than that attacked to seize, and still less to punish, the
+persons committing them". Begehen die Aufständischen Gewaltakte auch gegen
+Schiffe fremder Mächte, so sind sie zwar der Ergreifung durch den
+verletzten Staat ausgesetzt; aber eine Strafverfolgung unterbleibt
+(S. 266) und "the mode in which the crew were dealt with would probably
+depend upon the circumstances of the case" (S. 265).
+
+Die Auffassung _Halls_ unterscheidet sich von der oben unter I
+entwickelten demnach formell darin, daß sie unter Ausscheidung des Namens
+der Intervention ein Verhalten, das eine Intervention gegen ein
+revolutionäres Fahrzeug rechtfertigt, als piratisch bezeichnet; materiell
+darin, daß sie, im Falle die Aufständischen eine wenn auch nicht als
+kriegführende Macht anerkannte politisch organisierte Gemeinschaft bilden,
+eine Intervention für unzulässig hält.
+
+Die formelle Abweichung ist unglücklich, denn sie verwendet einen Namen
+für einen Tatbestand, der durchaus andere Rechtsfolgen hat als derjenige,
+den der Name sonst zu bezeichnen pflegt (s. auch oben I a. E). Die
+materielle Abweichung ist unrichtig; dies ergibt schon die einfache
+Erwägung, daß anderenfalls die Anerkennung als kriegführende Macht nur
+dekorative Bedeutung hätte; und eine Betrachtung der von _Hall_ selbst
+gegebenen Begründung bestätigt es.
+
+Denn wenn _Hall_ die Ansicht, daß "acts which are allowed in war, when
+authorized by a politically organised society, are not piratical" (das
+soll heißen nicht geeignet sind, die Zulässigkeit eines Eingreifens zu
+begründen) mit der Erwägung rechtfertigen will, man könne nicht behaupten
+"that acts which are done for the purpose of setting up a legal state of
+things, and which may in fact have already succeeded in setting it up, are
+piratical for want of an external recognition of their validity, when the
+grant of that recognition is properly dependent in the main upon the
+existence of such a condition of affairs as can only be produced by the
+very acts in question": so liegt dem eine unhaltbare Auffassung des
+Verhältnisses von Zweck und Mittel zu Grunde. Akte, die auf Herstellung
+eines Zustandes gerichtet sind, der nach seiner Herstellung vorgenommene
+Handlungen derselben Art legal erscheinen läßt, sind selbst doch nur nach
+dem gegenwärtigen Rechte zu beurteilen. Die Ermordung einer Person ist
+nicht weniger Mord, wenn sie bezweckte, in ihr das einzige Hindernis zu
+beseitigen, das dem Erlasse eines die Tötung der Personenklasse
+erlaubenden Gesetzes im Wege stand, zu der der Ermordete gehörte. Der
+Zweck mag die Mittel heiligen; legalisieren kann er sie nicht.
+
+Zwei weitere Gründe aber, die _Hall_ zum Beweise der nichtpiratischen
+Natur (für ihn also der eine Intervention nicht begründenden Natur) der
+Gewalthandlungen politisch organisierter Revolutionäre beibringt, tun in
+Wahrheit die Unhaltbarkeit der ganzen Unterscheidung der einen politisch
+organisierten Verband bildenden und anderer Aufständischer dar. Es sind
+die politische Natur der Aktion(245) und ihre Richtung gegen nur einen
+Staat(246). Aber auch die nicht sich als Aktion einer politisch
+organisierten Gemeinschaft darstellende revolutionäre Bewegung verfolgt
+ihrem Wesen nach "public ends" und ist "enemy solely of a particular
+state".
+
+Die Scheidung piratischer und nicht piratischer Akte nach dem Merkmal der
+Zurückführbarkeit auf wenn auch nicht anerkannte politisch organisierte
+Verbände oder auf isolierte und kleinere Gemeinschaften(247) läßt sich
+systematisch als eine Übertreibung der Forderung auffassen, daß der
+politische Zweck eines Unternehmens in ihm klar zum Ausdruck gelangt
+(objektiviert) sein müsse, um es seines politischen Charakters wegen als
+nichtpiratisch bezeichnen zu können (s. o. § 12).
+
+Für _Kaperschiffe_ revolutionärer Parteien können keine anderen
+Rechtssätze gelten als für Kriegsschiffe(248). Denn auch das
+Kaperunternehmen entbehrt objektiv nicht eines politischen Zweckes.
+
+III. _Die Staatenpraxis._ Ein Kriegsschiff einer aufständischen Partei,
+das die Gefährdung oder Verletzung ausländischer Interessen streng
+vermeidet, wird als Pirat weder behandelt noch bezeichnet. Die Mächte
+enthalten sich ihm gegenüber jeder Einmischung. Die Instruktionen für die
+Kriegsflotten(249), das tatsächliche Verhalten der Mächte und
+grundsätzliche diplomatische Erklärungen gelegentlich von
+Präzedenzfällen(250) ergeben ein sicheres und einheitliches Bild der
+internationalen Überzeugung(251).
+
+Nicht ganz so sicher ist die Staatenpraxis im Falle, daß die Handlungen
+der Empörer auch fremde Interessen verletzen oder gefährden, speziell bei
+Beanspruchung der Rechte Kriegführender gegenüber Neutralen durch sie.
+Mehrfach haben Großmächte ihr Einschreiten gegen aufständische
+Kriegsschiffe, die sich der -- ohne jeden Zweifel unberechtigten -- Ausübung
+solcher Rechte schuldig gemacht hatten, auf den Rechtstitel der Piraterie
+gestützt(252). Aber es ist doch leicht zu erkennen, daß sich unter dem
+Namen der Repression der Piraterie die Intervention verbirgt. Man
+schreitet gegen die angeblichen Piraten innerhalb des Territoriums ihres
+Heimatstaates ein(253); man bestraft sie nicht(254); und vor allem, es
+geht nur der bedrohte oder verletzte Staat gegen sie vor, ohne daran zu
+denken, die Mitglieder der Völkerrechtsgemeinschaft an ihre internationale
+seepolizeiliche Pflicht der Säuberung des Meeres von Piraten zu
+erinnern(255).
+
+Zudem ist in Instruktionen und amtlichen Erklärungen des öfteren
+ausdrücklich die Repression der Übergriffe aufständischer Kriegsschiffe
+dem Gebiete der Intervention zugewiesen, so daß Name und Rechtsbegriff in
+Einklang stehen(256).
+
+
+
+
+ § 15. Illegale Kaperei.
+
+
+I. _Quellen._ Die Kaperei als Lebenserscheinung gehört der Vergangenheit
+an(257), wenn sie auch als Rechtsinstitut noch in gewissem Umfange
+fortbesteht. In keinem der großen Kriege seit Ausgang der napoleonischen
+Ära sind Kaper zur Verwendung gelangt; die letzten Kaperei-Reglements sind
+im Anfange des 19. Jahrhunderts erlassen worden(258). Eine Fortbildung des
+gewohnheitsrechtlichen Völkerrechtes kann daher im 19. Jahrhundert kaum
+stattgefunden haben; zum mindesten spricht die Vermutung gegen sie.
+
+Das Kapereirecht, wie es an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts in
+Geltung stand, ist in einer klassischen Monographie _G. F. v.
+Martens'_(259) niedergelegt.
+
+Die Darstellung kann sich nicht auf den Nachweis beschränken, daß die
+Fälle illegaler Kaperei, die man als Piraterie betrachtet hat, sich dem im
+vorigen entwickelten Pirateriebegriff entweder unterordnen oder aus ihm
+herausfallen, sondern es ist daneben zu prüfen, ob nicht etwa spezielle
+Völkerrechtssätze für die einzelnen Fälle bestehen.
+
+II. _Der Rechtszustand._ 1. _Piraterie und Kaperei._ Der historische und
+nicht anders der modern-systematische Gegensatz der Kaperei und der
+Piraterie besteht darin, daß die Kaperei, auf Grund einer speziellen
+staatlichen Autorisation betrieben, sich als eine innerhalb der
+völkerrechtlichen Gemeinschaft zulässige militärische Aktion moderner
+Staatsgewalt und damit als ein politisches Unternehmen darstellt(260). Der
+Begriff einer "Kaperei ohne Autorisation" enthält eine contradictio in
+adjecto.
+
+Schiffe, die in Kriegszeiten ohne staatliche Autorisation gegen den Feind
+auf Seebeute ausgehen, stehen danach unter dem allgemeinen Piraterierecht.
+Beschränken sie ihre Hostilitäten auf Fahrzeuge feindlicher Nationalität,
+so können sie nicht als Piraten angesehen werden(261). Hieran kann sich,
+sofern sie sich nur in den Grenzen der politischen Aktion halten, auch
+dadurch nichts ändern, daß sie neutralen Schiffen gegenüber die Rechte
+Kriegführender ausüben. Der Kriegsgegner darf sie in völkerrechtlicher
+Freiheit zur Verantwortung ziehen, auch ihre Handlungen landesrechtlich
+als Piraterie bezeichnen(262); der Heimatstaat ist völkerrechtlich
+verbunden, ihre Aktion zu verhindern(263). Dritten Staaten steht ein
+Eingriffsrecht nicht zu(264).
+
+Ein Schiff, das sich von beiden kriegführenden Staaten zur Kaperei
+autorisieren läßt, kann nicht als Kaper angesehen werden, da seine Aktion
+eines in ihr objektivierten politischen Zweckes vollständig ermangelt.
+Seine Hostilitäten sind gegen prinzipiell alle Nationen gerichtet; wenn es
+neutralen Staaten gegenüber seine Räubereien auf Wegnahme von
+Kriegskontrebande beschränkt, so ist offenbar die Absicht nur, einen
+längeren ungestörten Fortgang des Treibens zu ermöglichen (vgl. oben § 10
+II). Das Schiff ist demnach Pirat(265).
+
+2. _Völkerrechtswidrige Autorisierung_ (vgl. § 12 II 3).
+Völkerrechtswidrige Autorisierung setzt den autorisierenden Staat allen
+Folgen der Verletzung der loi de guerre aus. Das autorisierte Schiff, als
+ein völkerrechtswidriger Bestandteil der Streitkräfte, entbehrt (nicht
+anders als autorisierte Francstireurs, s. o. N. 4, S. 82) des Schutzes der
+Kriegsgesetze; der Kriegsgegner kann seine Besatzung strafrechtlich
+verantwortlich machen. Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist nicht
+gegeben.
+
+Es gehören hierhin vornehmlich die Autorisation ohne Ausstellung eines
+Kaperbriefes(266) und jede Autorisation in einem Kriege zwischen Staaten,
+die der Pariser Seerechtsdeklaration beigetreten sind(267). Über die
+Autorisation von Schiffen fremder Nationalität siehe III.
+
+3. _Völkerrechtswidriges Verhalten des Kapers._ Nach dem allgemeinen
+Grundsatze, daß Verletzung der Kriegsgesetze den Schuldigen für die
+verletzende Handlung ihres Schutzes beraubt, kann ein Kaper, der außerhalb
+des Schauplatzes des Seekrieges Beute macht(268) oder der Prisen
+verheimlicht(269), von dem Kriegsgegner strafrechtlich verfolgt werden.
+Wegnahme neutraler Schiffe kann nach dem Landesrecht des verletzten
+neutralen Staates strafbar sein, doch ist derselbe zur Festnahme des
+Kaperschiffes nur nach den allgemeinen Grundsätzen (Intervention, s. § 12
+III) befugt(270). Fortsetzung der Aktion nach Ablauf oder Zurücknahme des
+Markbriefes oder nach Beendigung des Krieges steht unter denselben Regeln
+wie die nicht autorisierte Beutefahrt (s. o. 1)(271). Piraterie im Sinne
+des Völkerrechts ist an sich keiner dieser Fälle(272).
+
+Sehr zweifelhaft ist die Frage der Behandlung eines Kapers, der für
+mehrere verbündete oder doch nicht mit einander im Kriege befindliche
+Mächte gleichzeitig tätig ist(273). Dem allgemeinen Pirateriebegriff
+ordnet sich ein solches Verhalten nicht unter; aber nach dem
+französischen, spanischen, italienischen, brasilischen und dem älteren
+niederländischen Rechte könnte es scheinen, als sei es durch speziellen
+völkerrechtlichen Rechtssatz der Piraterie gleichgestellt(274). Die
+Literatur betrachtet durchweg die mehrfache Autorisierung als einen nicht
+zu duldenden Mißstand; als Piraten sieht sie den Kaper entweder gar
+nicht(275) oder nur dann an, wenn die Markbriefe nicht von dem
+Heimatstaate und dessen Kriegsverbündeten ausgestellt sind(276).
+
+Die mit der mehrfachen Kommissionierung verbundene Führung mehrerer
+Flaggen begründet kein internationales seepolizeiliches
+Eingriffsrecht(277).
+
+III. Eine besondere Beachtung hat auch in der neueren Literatur die Frage
+gefunden, in welcher Rechtslage sich ein von einem anderen als seinem
+Heimatstaate autorisierter Kaper befindet. Die Meinungen sind sehr
+geteilt. Man sah bis ins 19. Jahrhundert hinein allgemein und sieht noch
+heute sehr häufig die Autorisierung für vollkommen legal an(278);
+betrachtet man sie als illegal, so läßt man entweder nur die normalen
+Rechtsfolgen völkerrechtswidriger Kommissionierung (s. v. II 2)
+eintreten(279), oder aber man erklärt den Kaper für einen Piraten im Sinne
+des Völkerrechts(280).
+
+Für die Entscheidung der Rechtsfrage ist ihre genaue Trennung von einer
+anderen, mit der sie in der neueren Literatur regelmäßig vermischt wird,
+von größter Bedeutung. Es ist die, ob eine Regierung, die ihren Untertanen
+gestattet, fremde Kaperbriefe anzunehmen, sich einer
+Neutralitätsverletzung schuldig mache(281). Ihre Bejahung oder Verneinung
+präjudiziert einer Stellungnahme zu der Frage der Behandlung des
+Kaperschiffes in keiner Weise, so wenig wie die Tatsache der Anwerbung im
+Gebiete einer neutralen Macht, der Ausrüstung in einem neutralen Hafen für
+die Entscheidung der Frage bestimmend ist, ob die Handlungen eines
+Truppenkörpers oder eines Kriegsschiffes nach der loi de guerre
+strafrechtlicher Ahndung entzogen sind. Nicht die Neutralitätsverletzung
+des Heimatstaates, sondern nur die Völkerrechtswidrigkeit der
+Handlungsweise des autorisierenden Staates kann der Anerkennung des Kapers
+als eines rechtmäßigen Feindes entgegenstehen. Die überaus zahlreichen
+landesrechtlichen Bestimmungen, die den eigenen Untertanen die Annahme
+fremder Kaperbriefe verbieten, scheiden schon aus diesem Grunde für eine
+Betrachtung der Rechtsstellung des Kaperschiffes gegenüber dem
+Kriegsgegner und dritten Nationen völlig aus(282) und (283).
+
+Das hiernach für die Erkenntnis des völkerrechtlichen Rechtszustandes
+verbleibende gesetzliche und diplomatische Material besteht, soweit wir
+sehen, aus zwei niederländischen Gesetzen aus dem 17. Jahrhundert
+(holländisch-portugiesischer und holländisch-englischer Krieg)(284),
+englischen und französischen Verwaltungsanordnungen vom Ende des 18. bezw.
+dem Anfang des 19. Jahrhunderts (französisch-englische Kriege)(285), einem
+Schreiben des französischen Admirals _Baudin_ an den mexikanischen Kriegs-
+und Marineminister vom 8. Januar 1839 (französisch-mexikanischer
+Krieg)(286), dem amerikanischen Gesetze vom 3. März 1847, Rev. Stat. s.
+5374 (amerikanisch-mexikanischer Krieg)(287), und dem Art. 7 des
+spanischen Dekrets vom 24. April 1898 (spanisch-amerikanischer
+Krieg)(288).
+
+Aus diesem Material ergibt sich eins mit aller Sicherheit: daß die
+autorisierte Kaperei eines nicht dem autorisierenden Staate angehörenden
+Schiffes nicht Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist. Die Dokumente sind
+sämtlich Erklärungen kriegführender Staaten an den Feind; sie enthalten
+die Drohung, angeblich völkerrechtswidrige Bestandteile der feindlichen
+Seestreitkräfte nach Strafrecht zu behandeln(289). Von einem
+internationalen Schutze gemeinsamer Interessen ist gar nicht die Rede.
+
+Es bleibt noch die Frage(290), ob der den angeführten Entschließungen
+einzelner Mächte zu Grunde liegende Gedanke der Völkerrechtswidrigkeit der
+Autorisierung fremder Schiffe in der Tat geltendes Völkerrecht ist. Die
+alten holländischen Gesetze haben offenbar nicht vermocht, die Ansicht der
+völkerrechtlichen Zulässigkeit der durch sie bedrohten Handlungen dauernd
+zu beeinflussen (s. o. N. 4, S. 102); noch die britischen und
+französischen Prätensionen an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts
+wurden als ein Verstoß gegen "settled principles of international law"
+empfunden (s. o. N. 1, S. 105); das amerikanische Gesetz von 1847
+beschränkt sich auf die Kriminalisierung des Tatbestandes für den Fall,
+daß der Heimatstaat des Täters vertragsmäßig die Strafwürdigkeit
+zugestanden hat(291), scheint ihn also im allgemeinen nicht für
+widerrechtlich zu halten; die in der Tat allgemeine Drohung _Baudins_ 1839
+galt einem -- zu damaliger Zeit -- zerrütteten und für ein legales Vorgehen
+von ihm herangezogener fremder Abenteurer keinerlei Garantieen bietenden
+Staate; und der gleichfalls allgemeine Artikel des spanischen Dekrets von
+1898 endlich war von vornherein unpraktisch. Die Frage spitzt sich
+schließlich dahin zu, ob man die Haltung Frankreichs 1839 und die Spaniens
+1898 als genügenden Ausdruck einer allgemeinen völkerrechtlichen opinio
+necessitatis betrachten und zugleich darin einen für die Entstehung eines
+Gewohnheitsrechtes ausreichenden usus sehen will(292). In der Erwägung,
+daß auch die neutralen Mächte an dem Rechtszustande interessiert sind, da
+sie die Ausübung der Rechte der Kriegführenden gegenüber ihren Schiffen
+durch unrechtmäßige Bestandteile der Streitmacht nicht zu dulden brauchen,
+daß aber autoritative Erklärungen Neutraler über die Unzulässigkeit der
+Verwendung fremder Kaper gänzlich fehlen, wird man die Frage verneinen
+müssen.
+
+Allgemeine völkerrechtliche Grundsätze stehen dieser Entscheidung nicht
+entgegen. Deklamationen über das Prinzip des Krieges als eines die ganze
+nationale Kraft, aber auch nur diese anspannenden Kampfes der Nationen,
+wie sie _Ortolan_ bringt, der erste literarische Verfechter der Ansicht,
+die in dem nicht staatszugehörigen Kaper einen Piraten nach Völkerrecht
+sehen will, können das positive Völkerrecht nicht beseitigen, das die
+Verwendung fremder Schiffe so wenig untersagt wie den Kriegsdienst nicht
+staatsangehöriger Personen(293). Zuzugeben ist _Ortolan_ nur, daß dem
+nicht dem kriegführenden Staate angehörigen an der militärischen Aktion
+teilnehmenden Schiffe, da es den Schutz seines Heimatstaates nicht
+beanspruchen kann, ein wahrer nationaler Charakter fehlt; aber es ist
+anzunehmen, daß es für die Zeit der Kommissionierung zu dem
+autorisierenden Staate gegenüber dritten Mächten in demselben
+völkerrechtlichen Verhältnis steht wie dessen Nationalschiffe(294) (s.
+darüber § 12 II u. III).
+
+
+
+
+ § 16. Der Handel mit Negersklaven.
+
+
+Die Perhorreszierung der Sklaverei führt auf den Gedanken der Anerkennung
+eines jeden Gliedes des Menschengeschlechts als einer unverletzlichen und
+schutzwürdigen Persönlichkeit zurück, ein Prinzip also, das in den
+modernen Landesrechten zu allgemeiner Durchführung gebracht ist und dem
+Völkerrechte zu Grunde liegt (s. o. § 6 I). Die Anpassung des
+innerstaatlichen Personenrechtes an dieses Prinzip interessiert hier
+nicht. In Rücksicht auf die internationalen Beziehungen läßt es die
+Unterdrückung der Sklaverei als ein gemeinsames sittliches Interesse der
+Kulturvölker erscheinen. Dieses Interesse hat sich zwar nicht so stark
+erwiesen, daß es zur Bildung eines die Abschaffung der Sklaverei für eine
+völkerrechtliche Pflicht erklärenden Rechtssatzes geführt hätte, hat aber
+immerhin eine steigende Zahl von Nationen veranlaßt, eine vertragsmäßige
+Verpflichtung zur Unterdrückung des Handels mit Negersklaven und damit zur
+Verstopfung der heute allein noch wesentlichen Quelle der Sklaverei zu
+übernehmen. Soweit diese vertraglichen Verpflichtungen reichen, ist der
+Sklavenhandel ein völkerrechtswidriges Unternehmen (vgl. oben § 8 III).
+
+Piraterie und Sklavenhandel ist gemeinsam, daß beide gegen die großen
+Gesamtinteressen der Kulturwelt verstoßen. Während dieser aber in erster
+Linie sittlichen Forderungen zuwiderläuft, widerspricht jene
+wirtschaftlichen Notwendigkeiten, und wenn jene von allen Nationen ohne
+Ausnahme bekämpft wird, ist dieser nur partikulär als völkerrechtswidrig
+gebrandmarkt.
+
+Das Mittel der Unterdrückung des Sklavenhandels zur See ist die Visitation
+und Beschlagnahme verdächtiger Schiffe. Das fernere Verfahren ist aber
+nicht wie bei der Piraterie ausschließlich von dem Landesrecht des
+Nehmestaates abhängig, sondern die Verträge sind besorgt, die Aburteilung
+durch den Heimatstaat des beschlagnahmten Schiffes herbeizuführen.
+
+Da hiernach Grund, Umfang und Mittel der Repression des Sklavenhandels und
+der Piraterie wesentliche Verschiedenheiten zeigen, so ist die Auffassung
+des Sklavenhandels als Piraterie oder Quasipiraterie(295) nicht zulässig.
+Erklären ihn gleichwohl einzelne Verträge(296) oder Gesetze dafür, so kann
+eine solche Betrachtungsweise völkerrechtlich nur die Bedeutung einer
+Vergleichung verwandter aber ungleicher Erscheinungen beanspruchen;
+landesrechtlich mag sie zur Begründung der Kompetenz der heimischen
+Strafgerichtsbarkeit oder zur Bestimmung des Strafmaßes dienen(297).
+
+Nichtsdestoweniger ist der Begriff der Piraterie für die Unterdrückung des
+Sklavenhandels von großer historischer Bedeutung gewesen, insofern die
+Zulässigkeit des Eingriffs zwecks Verfolgung der Piraterie im Anfang des
+19. Jahrhunderts der einzige Fall eines Visitationsrechtes in
+Friedenszeiten war, die einzige vermittelnde Beziehung zwischen dem nach
+langen und schweren Kämpfen endlich zum Siege gelangten Prinzip der
+Meeresfreiheit und einem im allgemeinen Interesse liegenden System
+internationaler Seepolizei(298).
+
+
+
+
+ § 17. Verletzungen unterseeischer Telegraphenkabel.
+
+
+Wie die Vertiefung seiner sittlichen Interessen den Menschen die
+Unterdrückung des Sklavenhandels als eine _moralische_ Notwendigkeit
+erkennen heißt, so macht die Erweiterung seiner ökonomischen und
+politischen Beziehungen über den ganzen Erdkreis hin einen wirksamen
+Schutz der internationalen Verkehrseinrichtungen zu einem
+_wirtschaftlichen_ Bedürfnis. Seiner Befriedigung dienten, soweit
+Einrichtungen der internationalen Seepolizei in Frage kommen, bis in die
+neueste Zeit ausschließlich die völkerrechtlichen Rechtsnormen über die
+Piraterie. So ist verständlich, daß, als das neu entstandene Netz der
+unterseeischen Telegraphenkabel neue Rechtssätze zu seinem Schutze
+verlangte, die ersten diplomatischen Schritte sich in der Richtung einer
+Erweiterung des Pirateriebegriffs auf die zu reprimierenden Handlungen
+bewegten(299). Die Kabelkonvention vom 14. März 1884 und die zu ihrer
+Ausführung ergangenen Landesgesetze, das schließliche Ergebnis der
+Verhandlungen, haben sich von diesem Gedanken frei gemacht. Immerhin hat
+sich auch hier wie in der Bekämpfung des Sklavenhandels der
+Pirateriebegriff wertvoll erwiesen, insofern die Anknüpfung an ihn dem
+neuen Rechtsgebilde das Odium des Unerhörten nahm.
+
+
+
+
+
+
+ QUELLENREGISTER.
+
+
+(Gesetze, Verordnungen, Seerechtsbücher, allgemeine Dienstinstruktionen.)
+
+_ Corpus juris civilis_:
+ D. 47, 8 bon. rapt.
+ l. 4: S. 43, A. 2,
+ D. 47, 9 de incendio ruina naufragio rate nave expugnata
+ l. 1, § 1: S. 43, A. 2
+ l. 3, § 4: S. 43, A. 2,
+ D. 48, 6 ad leg. Jul. de vi publ.
+ l. 3, § 1: S. 43, A. 2
+ l. 3, § 6: S. 43, A. 2,
+ D. 48, 7 ad leg. Jul. de vi priv.
+ l. 1, § 1: S. 43, A. 2,
+ D. 48, 19 de poenis
+ l. 28, § 10: S. 43, A. 2,
+ D. 49, 15 de captivis
+ l. 19, § 2: S. 42, A. 2
+ l. 24: S. 42, A. 2,
+ D. 50, 16 de verb. sign.
+ l. 118: S. 42, A. 2,
+ C. 6, 2 de furtis
+ l. 18 (auth. Navigia, Const. Friedrichs II. vom 22. Nov.
+ 1220, § 8): S. 40, A. 3; S. 45; S. 46, A. 4;
+_ Corpus juris canonici_:
+ c. 6 C. XXIII qu. 3: S. 45,
+ c. 3 X v, 17: S. 40, A. 3; S. 45;
+_ Consolato del mare_:
+ Kap. 245: S. 44, A. 2; S. 46, A. 2,
+ Kap. 32 des Anhangs enthaltend Regeln betreffend die Kaperei:
+ S. 40, A. 3;
+_ Rôles d'Oléron_:
+ Art. 45: S. 40, A. 3; S. 46, A. 4.
+
+* Brasilien.*
+ Strafgesetzbuch vom 11. Oktober 1890:
+ Art. 5: S. 15, A. 4
+ 104-106: S. 33, A. 6
+ 104, § 1: S. 75, A. 3; S. 98, A. 4
+ 104, § 2: S. 101, A. 2
+ 104, § 3: S. 69, A. 4
+ 104, § 4: S. 70, A. 3
+ 104, § 6: S. 103, A. 3
+ 105, § 1: S. 98, A. 3, 5
+ 105, § 2: S. 72, A. 2
+ 105, § 3: S. 101, A. 4
+ 106, § 1: S. 60, A. 3
+ 106, § 2: S. 35, A. 1.
+
+* Chile.*
+ Strafgesetzbuch vom 12. November 1874:
+ Art. 434: S. 32, A. 1.
+
+* Dänemark.*
+ Strafgesetzbuch vom 10. Februar 1866:
+ § 4-6: S. 15, A. 4
+ 244: S. 32, A. 1.
+
+* Deutschland.*
+ Constitutio criminalis Carolina von 1532:
+ Art. 218: S. 46, A. 3;
+ Preuß. Allgem. Landrecht von 1794:
+ I, 9, § 206: S. 98, A. 4;
+ Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870:
+ § 4: S. 15, A. 4
+ 4 Abs. 2, Nr 3: S. 2, A. 1
+ 249: S. 76, A. 1
+ 250, Nr. 3: S. 32, A. 1
+ 251: S. 76, A. 2;
+ Allgemeine Dienstinstruktion vom 6. Juni 1871, zur Ausführung des
+ Konsulargesetzes vom 8. Nov. 1867:
+ zu § 30 des Kons.-Ges.: S. 89, A. 2;
+ Strandungsordnung vom 17. Mai 1874:
+ § 20 f.: S. 73, A. 2;
+ Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877:
+ § 127: S. 52, A. 1, 3; S. 78;
+ Instruktion für die Kommandanten deutscher Kriegsschiffe in betreff
+ der Unterdrückung der Seeräuberei in den chinesischen Gewässern vom
+ 20. August 1877:
+ Nr. II: S. 5, A. 1; S. 11, A. 4; S. 58, A. 1
+ IV: S. 9, A. 2; S. 12, A. 1
+ V: S. 17, A. 2;
+ Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900:
+ § 77: S. 2, A. 1;
+ Kaiserl. Verordnung betr. Zeigen der Nationalflagge durch
+ Kauffahrteischiffe vom 21. Aug. 1900:
+ § 3, b: S. 102, A. 3;
+ Bestimmungen für den Dienst an Bord (Instruktion) vom 21. November
+ 1903:
+ § 21, Nr. 16: S. 94, A. 1; S. 96, A. 2
+ 23: S. 29, A. 3
+ 23, Nr. 11 A, a: S. 5, A. 1
+ 23, Nr. 11 A, f: S. 102, A. 3
+ 23, Nr. 21: S. 58, A. 1; S. 66, A. 2; S. 74, A. 1
+ 23, Nr. 22: S. 9, A. 2; S. 11, A. 4
+ 23, Nr. 23: S. 12, A. 1
+ 23, Nr. 28: S. 17, A. 2
+ 23, Nr. 29: S. 26, A. 7.
+
+* England.*
+ Gesetz König Johanns von 1201: S. 12, A. 1;
+ Inquisition taken at Quinborough, 1375, erster Zusatzartikel: S. 44,
+ A. 2;
+ Articuli magistri Rowghton de officio Admiralitatis: S. 44, A. 2:
+ 28 Hen. 8 c. 15 (1536): S. 21, A. 1; S. 48, A. 3; S. 49, A. 1;
+ Act to prevent the delivering up of merchants shipps von 1664:
+ S. 46, A. 1;
+ 11 u. 12 Will. 3 c. 7 (1698)
+ s. 8: S. 22, A. 1; S. 32, A. 2; S. 103, A. 3
+ 9: S. 32, A. 2; S. 65, A. 3; S. 69, A. 2
+ 8 Geo. 1 c. 24 (1721)
+ s. 1: S. 32, A. 2; S. 35, A. 1; S. 74, A. 2
+ 18 Geo. 2 c. 30 (1744): S. 22, A. 1; S. 32, A. 2; S. 65, A. 3;
+ S. 103, A. 3;
+ Naval Regulations von 1787 und 1826 (Instruktionen): S. 99, A. 5;
+ 5 Geo. 4 c. 113 (1824)
+ s. 9 (aufgenommen in die Slave Trade Act, 1873): S. 22, A. 1;
+ S. 32, A. 2; S. 35, A. 5; S. 65, A. 3
+ 4 u. 5 Will. 4 (1834) c. 36
+ s. 22: S. 48, A. 3
+ 7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88
+ s. 1: S. 49, A. 1
+ 2: S. 20, A. 2; S. 49, A. 1; S. 76, A. 2
+ 3: S. 49, A. 1
+ 7 u. 8 Vict. c. 2
+ s. 1: S. 48, A. 3
+ 12 u. 13 Vict. c. 96
+ s. 1: S. 48, A. 3
+ 13 u. 14 Vict. c. 26: S. 47, A. 2
+ 20 u. 21 Vict. c. 3
+ s. 2: S. 49, A. 1
+ Larceny Act, 1861
+ s. 40 f.: S. 76, A. 1
+ 33 u. 34 Vict. c. 23: S. 49, A. 1
+ Extradition Act, 1870
+ First Schedule: S. 74, A. 2
+ Foreign Enlistment Act, 1870
+ s. 4: S. 103, A. 3
+ s. 16 u. 17: S. 18, A. 2;
+ Order in council vom 15. Oktober 1885 betr. die Ausübung der
+ britischen Jurisdiktion in gewissen Teilen Afrikas:
+ s. 47: S. 21, A. 3;
+ Order in council vom 28. November 1889 betr. die
+ Konsulargerichtsbarkeit in Siam:
+ s. 34: S. 21, A. 3;
+ Order in council vom 22. November 1890 betr. die
+ Konsulargerichtsbarkeit in Brunei:
+ s. 34: S. 21, A. 3;
+ Colonial Courts of Admiralty Act, 1890: S. 48, A. 3;
+ Merchant Shipping Act, 1894:
+ s. 510 f.: S. 73, A. 2
+ 684: S. 18, A. 2;
+ Queen's Regulations and Admiralty Instructions for the Government of
+ Her Majesty's Naval Service von 1899 (Instruktion):
+ s. 447: S. 96, A. 1
+ 450: S. 5, A. 1; S. 9, A. 2; S. 29, A. 3; S. 59, A. 1; S. 94,
+ A. 1; S. 95, A. 2; S. 96, A. 1; S. 98, A. 5.
+
+* Finnland.*
+ Strafgesetzbuch vom 19. Dezember 1889:
+ Kap. I: S. 15, A. 4;
+ Kaiserl. Verordnung vom 21. April 1894: S. 15, A. 4.
+
+* Frankreich.*
+ Gesetz Ludwigs des Zänkers von 1315: S. 46, A. 4;
+ Ordonnanz vom 7. Dezember 1373: S. 38, A. 6; S. 44, A. 2;
+ Ordonnance touchant la marine von 1681:
+ Buch III, Tit. IX, Art. 3: S. 103, A. 3,
+ Art. 5: S. 72, A. 2; S. 101, A. 4
+ Buch IV, Tit. IX, Art. 18: S. 46, A. 4;
+ Arrêté du Gouvernement betr. die Kaperei vom 22. Mai 1803:
+ Art. 51 u. 52: S. 47, A. 1;
+ Code d'instruction criminelle von 1808:
+ Art. 5: S. 15, A. 4;
+ Code pénal von 1810:
+ Art. 75: S. 49, A. 1;
+ Loi pour la sûreté de la navigation et du commerce maritime vom 10.
+ April 1825:
+ Art. 1, Nr. 1: S. 60, A. 3
+ Nr. 2: S. 101, A. 4
+ 2: S. 9, A. 3; S. 15, A. 4; S. 49, A. 1; S. 66, A. 1
+ 2, Nr. 1: S. 75, A. 3; S. 98, A. 4
+ 2, Nr. 2: S. 98, A. 3
+ 2, Nr. 3: S. 72, A. 2
+ 3, Nr. 1: S. 103, A. 3
+ 3, Nr. 2: S. 49, A. 1
+ 4, Nr. 1: S. 69, A. 4
+ 4, Nr. 2: S. 49, A. 1; S. 70, A. 3
+ 6: S. 76, A. 2
+ 10: S. 47, A. 1; S. 52, A. 3
+ 16: S. 47, A. 1
+ 17: S. 47, A. 4
+ 19: S. 48, A. 1
+ 21: S. 33, A. 1;
+ Konstitution vom 4. November 1848:
+ Art. 5: S. 49, A. 1;
+ Code de justice militaire pour l'armée de mer vom 4. Juni 1858:
+ Art. 90: S. 47, A. 4;
+ Décret sur le service à bord vom 20. Mai 1885 (Instruktion):
+ Art. 138: S. 96, A. 1;
+ Décret betr. die Rechtsverhältnisse der französischen Bürger auf den
+ herrenlosen Inseln des Stillen Ozeans vom 28. Februar 1901: S. 2, A.
+ 1.
+
+* Griechenland.*
+ Strafgesetzbuch vom 10. Jan. 1834:
+ Art. 364: S. 33, A. 8;
+ Gesetz {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH VARIA~} {~GREEK CAPITAL LETTER NU~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER UPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ETA~}{~GREEK SMALL LETTER FINAL SIGMA~} {~GREEK SMALL LETTER KAPPA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH VARIA~} {~GREEK CAPITAL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER FINAL SIGMA~} vom 30. März 1855: S. 33, A.
+ 8.
+
+* Italien.*
+ Statut von Cataro, 14. Jahrhundert:
+ Kap. 400: S. 38, A. 6; S. 44, A. 2;
+ Florenzer Capitoli pel viaggio di Barberia, 16. Jahrhundert:
+ Art. 7: S. 40, A. 3;
+ Genuesische Statuten von 1313 u. 1316: S. 38, A. 6; S. 40, A. 3;
+ S. 45, A. 3;
+ Pisanisches Breve curiae maris von 1298:
+ Kap. 24: S. 38, A. 6; S. 40, A. 3; S. 45, A. 3;
+ Statut von Rimini von 1303:
+ L. III, 56: S. 45, A. 3;
+ Statut von Sassari von 1316:
+ Teil III, Kap. 49: S. 44, A. 2;
+ Sizilisches Gesetz von 1399:
+ Art. 1: S. 38, A. 6
+ 3: S. 38. A. 6; S. 40, A. 3; S. 45, A. 3
+ 7: S. 40, A. 3;
+ Codice per la marina mercantile vom 24. Oktober 1877:
+ Art. 134 f.: S. 73, A. 2
+ 228 f.: S. 47, A. 2
+ 320: S. 9, A. 3; S. 64, A. 1; S. 66, A. 1; S. 75, A. 3; S. 76,
+ A. 2
+ 321: S. 98, A. 5
+ 322: S. 98, A. 3, 4
+ 323: S. 67, A. 2
+ 324: S. 61, A. 3
+ 325: S. 101, A. 4
+ 326: S. 72, A. 2
+ 327: S. 69, A. 4
+ 328: S. 70, A. 3
+ 332: S. 35, A. 3
+ 334, Abs. 3: S. 47, A. 2;
+ Strafgesetzbuch vom 30. Juni 1889:
+ Art. 4-6: S. 15, A. 4.
+
+* Mexiko.*
+ Strafgesetzbuch vom 7. Dezember 1871:
+ Art. 1127: S. 9, A. 3; S. 66, A. 1; S. 75, A. 3
+ 1130: S. 35, A. 4.
+
+* Niederlande.*
+ Placaat von 1597: S. 98, A. 4;
+ Placaaten von 1611, 1653: S. 103, A. 3;
+ Placaat vom 29. Januar 1658: S. 101, A. 4;
+ Placaat v. 29. Juli 1661: S. 104, A. 1;
+ Placaat vom 11. März 1665: S. 104, A. 1;
+ Placaat vom 24. Februar 1696: S. 100, A. 3;
+ Gerichtsverfassungsgesetz v. 18. April 1827:
+ Art. 93: S. 48, A. 2;
+ Handelsgesetzbuch vom 10. April 1838:
+ Buch II, Tit. 7: S. 73, A. 2;
+ Strafgesetzbuch vom 3. März 1881:
+ Art. 4, Nr. 4: S. 15, A. 4
+ 381: S. 60, A. 2; S. 64, A. 1; S. 75, A. 4
+ 381, Abs. 2: S. 101, A. 2
+ 382: S. 76, A. 2
+ 383: S. 64, A. 2
+ 386: S. 70, A. 1
+ 388: S. 103, A. 3.
+
+* Norwegen.*
+ Gesetz von 940: S. 38, A. 4;
+ Strandungsgesetz v. 20. Juli 1893:
+ § 1: S. 73, A. 2;
+ Strafgesetzbuch vom 22. Mai 1902:
+ § 12, Nr. 4 a: S. 15, A. 4
+ 269, Nr. 2: S. 32, A. 1; S. 64, A. 2.
+
+* Österreich.*
+ Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852:
+ § 39: S. 17, A. 1
+ 39, 40: S. 15, A. 4
+ 190 f.: S. 49; S. 76, A. 1;
+ Militärstrafgesetzbuch vom 15. Januar 1855:
+ § 490: S. 48, A. 4; S. 66, A. 1; S. 74, A. 1;
+ Gesetz betr. den Wirkungskreis der Militärgerichte vom 20. Mai 1869:
+ § 1, Nr. 5: S. 15, A. 4; S. 17, A. 1; S. 47, A. 4.
+
+* Portugal.*
+ Gesetzbuch vom Ende des 15. Jahrhunderts:
+ Buch II, Tit. XXII: S. 40, A. 3; S. 46, A. 4;
+ Strafgesetzbuch vom 16. September 1886:
+ Art. 162: S. 33, A. 5; S. 60, A. 2; S. 75, A. 4; S. 76, A. 2.
+
+* Schweden.*
+ Gesetz Karls XI. von 1667:
+ Teil V, Kap. I: S. 46, A. 4;
+ Strafgesetzbuch vom 16. Februar 1864:
+ Kap. I: S. 15, A. 4
+ XXI, § 7: S. 32, A. 1.
+
+* Spanien.*
+ Siete Partidas von 1266:
+ Partida V tit. IX ley 13: S. 40, A. 3;
+ Aragonische Ordonnanzen von 1288, 1330, 1356: S. 38, A. 6; S. 40, A.
+ 3; S. 45, A. 3;
+ Kapereiordonnanz v. 20. Juni 1801:
+ Art. 27: S. 61, A. 3; S. 101, A. 4
+ 28: S. 47, A. 1
+ 29: S. 103, A. 3;
+ Strafgesetzbuch vom 30. Aug. 1870:
+ Buch II, Tit. I, Kap. IV: S. 15, A. 4
+ Art. 155: S. 98, A. 4
+ 156: S. 76, A. 2;
+ Gerichtsverfassungsgesetz v. 15. September 1870:
+ Art. 336: S. 15, A. 4;
+ Marinegerichtsverfassungsgesetz vom 10. November 1894:
+ Art. 7, Nr. 14: S. 47, A. 4.
+
+* Vereinigte Staaten von Amerika.*
+ Revised Statutes von 1874:
+ s. 4293-4299: S. 29, A. 3
+ 4294 (3. März 1819): S. 5, A. 1; S. 9, A. 2
+ 4296 (3. März 1819): S. 47, A. 2
+ 4297 (5. August 1861): S. 47, A. 2, 3; S. 59, A. 1
+ 4298 (5. August 1861): S. 5, A. 1; S. 9, A. 2; S. 52, A. 2
+ 5281 f. (20. April 1818): S. 103, A. 3
+ 5360 (30. April 1790, 3. März 1835): S. 69, A. 3
+ 5368 (3. März 1819): S. 15, A. 4; S. 23, A. 3; S. 32, A. 2
+ 5369 (30. April 1790): S. 32, A. 2
+ 5370 (15. Mai 1820): S. 23, A. 3; S. 32, A. 2; S. 68, A. 2
+ 5371 (15. Mai 1820): S. 32, A. 2; S. 67, A. 2
+ 5372 (30. April 1790): S. 23, A. 3; S. 32, A. 2; S. 68, A. 2
+ 5373 (30. April 1790): S. 32, A. 2; S. 103, A. 3
+ 5374 (3. März 1847): S. 32, A. 2; S. 105, A. 3
+ 5375 (15. Mai 1820): S. 32, A. 2; S. 35, A. 5
+ 5376 (15. Mai 1820): S. 22, A. 1; S. 32, A. 2; S. 35, A. 5;
+ Akte vom 15. Januar 1897: S. 49, A. 1;
+ Regulation for the Government of the navy of the United States von
+ 1900 (Instruktion):
+ Art. 306: S. 94, A. 1; S. 96, A. 1;
+ Naval War Code von 1900 (Instruktion):
+ Art. 7 u. 8: S. 72, A. 2.
+
+
+
+ Pierersche Hofbuchdruckerei
+ Stephan Geibel & Co.
+ in Altenburg.
+
+
+
+
+
+ ANMERKUNGEN
+
+
+ 1 Über die Frage der Duldung oder Ausübung der Piraterie _durch
+ Staaten_, s. u. §§ 6 und 12. Über das Verhältnis der Piraterie zu
+ den "Delikten wider das Völkerrecht", s. § 8 III.
+
+ 2 Die _tatsächliche Ausdehnung_ der Jurisdiktion über herrenlose
+ Gebiete kann hier nicht in extenso dargestellt werden. Sie ist nicht
+ außer Zusammenhang mit dem Gegenstande unserer Untersuchung
+ (piratische Akte an staatlosen Küsten, s. u. § 9). Der Rechtszustand
+ ist noch sehr unvollkommen. Vgl. _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 69,
+ N. 17; neuere englische Gesetzgebung bei _Hintrager_, Z. f. int. Pr.
+ u. Strafr. IX, S. 75 f.; neuerdings _französisches_ Dekret vom 28.
+ Februar 1901, réglementant au point de vue administratif et
+ judiciaire la situation des citoyens français établis dans les îles
+ et terres de l'océan pacifique ne faisant pas partie du domaine
+ colonial de la France et n'appartenant à aucune autre puissance
+ civilisée, auf Grundlage des Gesetzes vom 30. Juli 1900, s. Annuaire
+ de législation française 20, S. 134 f. (das Dekret dehnt die
+ Strafgerichtsbarkeit über die Untertanen auf délits und
+ contraventions aus); für _Deutschland_ ist durch § 77 des
+ Kons.-Ger.-Ges. vom 7. April 1900 eine Änderung eingetreten; während
+ früher die Geltung des § 4, Abs. 2, Nr. 3 St.G.B. für staatloses
+ Gebiet sehr bestritten war (dafür u. a. _Binding_, Handb. d. Strafr.
+ I, S. 436; _v. Liszt_, Lehrb. d. Strafr., 10. Aufl. 1900, S. 89; in
+ der 5. Aufl. seines Lehrbuchs d. Strafr., 1895, S. 122 auch _Hugo
+ Meyer_; dagegen _Olshausen_ Kommentar z. Strafgesetzb. § 4, N. 16;
+ _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 69, N. 17), bildet nunmehr § 77 einen
+ sicheren Beweis _für_ die Anwendbarkeit (so richtig _v. Liszt_,
+ Lehrb. d. Strafr., 14. und 15. Aufl. 1905, S. 108, N. 9 und
+ _Binding_ Grundr. d. Strafr., Allgem. Teil, 6. Aufl. 1902, S. 79);
+ unrichtig _Finger_, Deutsch. Strafr. I 1904, S. 170, nach dem eine
+ berichtigende Auslegung des § 4 St.G.B. durch § 77 K.G.G.
+ _verhindert_ sein soll, da dieser dem richtigen Grundsatze eine
+ _ausnahmsweise_ Geltung für Konsulargerichte beilege und dadurch
+ seine _allgemeine_ Anwendung ausschließe; danach stände dem in
+ staatlosem Gebiet zum Verbrecher gewordenen Deutschen die Rückkehr
+ in die Heimat frei, während er in China oder Persien dem deutschen
+ Richter verfiele; und für Verbrechen, die zur Zuständigkeit der
+ Schwurgerichte oder des Reichsgerichts gehören, ginge er überhaupt
+ frei aus; § 77 _kann nur_ eine die Regel bestätigende, nicht eine
+ exzeptionelle Bestimmung darstellen.
+
+ 3 Siehe aber deutsch-englisches Abkommen vom 1. Juli 1890, Art. VII
+ (N.R.G. 2. sér. 16, S. 894): "Jede der beiden Mächte übernimmt die
+ Verpflichtung, sich _jeglicher Einmischung_ in diejenige
+ Interessensphäre zu enthalten, welche der anderen durch Art. I-IV
+ des gegenwärtigen Abkommens zuerkannt ist;" so auch Art. V des
+ deutsch-englischen Abkommens vom 15. November 1893 (N.R.G. 2. sér.
+ 20, S. 276). Und andererseits den deutsch-niederländischen Vertrag
+ vom 21. September 1897 (R.G.Bl. 1897, S. 747), dessen Art. 2 eine
+ _Auslieferungspflicht_ für die Interessensphären begründet. Es
+ handelt sich hier um einzelne vertragsmäßige Festsetzungen, die nach
+ den beiden Richtungen des Ausschlusses fremder Staatsgewalt von der
+ Ausübung von Hoheitsrechten wie der Begründung einer
+ völkerrechtlichen Verantwortlichkeit des privilegierten Staates die
+ Interessensphäre dem Staatsgebiet annähern.
+
+ 4 Damit erschöpft sich der Inhalt der Meeresfreiheit nicht. Die
+ Zulassung aller Nationen zur Nutzung des Meeres (vornehmlich zu
+ Schiffahrt und Fischerei) ist ein Satz von _selbständiger_
+ Bedeutung, der die Staaten, über den Ausschluß _tatsächlicher_
+ Machtentfaltung hinaus, auch in der Ausgestaltung ihrer Gesetzgebung
+ in gewissen Punkten beschränkt. Von ihm hat das ganze Prinzip seinen
+ Ausgang genommen; für _Hugo Grotius_ (mare liberum) handelte es sich
+ im wesentlichen nur um die Freiheit des Verkehrs für alle Nationen.
+
+ 5 Sie betreffen die Fischerei in der Nordsee; den Branntweinhandel
+ unter den Nordseefischern; den Robbenschutz; den Schutz der
+ unterseeischen Telegraphenkabel; und namentlich die Unterdrückung
+ des Sklavenhandels. Es stehen hier nur solche Vereinbarungen in
+ Frage, die eine Befugnis zu tatsächlicher Machtentfaltung gegen
+ fremde Schiffe statuieren.
+
+ 6 Das Recht der Nacheile, droit de poursuite (s. _Perels_ int. öff.
+ Seer., S. 59) über die Küstengewässer hinaus ist keine Einrichtung
+ der _internationalen_ Seepolizei.
+
+ 7 Die Etymologie des Wortes ist unsicher. Man findet es zurückgeführt
+ auf
+
+ 1. {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH PERISPOMENI~}{~GREEK SMALL LETTER NU~} durchreisen, durchfahren (Stephanus, Thesaurus
+ Linguae Graecae "{~GREEK CAPITAL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ETA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER FINAL SIGMA~}");
+ 2. {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH PERISPOMENI~}{~GREEK SMALL LETTER NU~} versuchen; entweder in dem Sinne von {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH PERISPOMENI~}{~GREEK SMALL LETTER NU~} {~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ETA WITH VARIA~}{~GREEK SMALL LETTER NU~}
+ {~GREEK SMALL LETTER THETA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER LAMDA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER SIGMA~}{~GREEK SMALL LETTER SIGMA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER NU~}, sein Glück auf dem Meere versuchen (so z. B.
+ _Perels_ int. öff. Seer., S. 108); oder gleich: begegnende
+ Schiffe angreifen, "versuchen" (in diesem letzteren Sinne die
+ Wörterbücher von _Pape_ und _Passow_);
+ 3. {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~} Versuch, dann auch List, Betrug (so _Dan_, Histoire
+ de Barbarie, 2. Aufl. 1649, S. 9; Stephanus a. a. O.).
+
+ 8 Die Beibringung von Belegen erübrigt sich. Statt aller anderen:
+ Erklärung der Generalstaaten von 1667 (Bynkershoek Qu. i. p. L. I C.
+ XVII), die, wenn sie auch nur von der _Bestrafung_ spricht, doch die
+ Zulässigkeit der _Festnahme_ voraussetzt: "eum [der Pirat] puniri
+ posse a quocunque Principi, in cuius potestatem fuisset redactus,
+ eiusque rei _quam plurima etiam exstare exempla_;" derselben Ansicht
+ gaben Frankreich und England Ausdruck (Bynkershoek a. a. O.). Und
+ namentlich die geltenden Instruktionen für die Kriegsmarinen:
+ deutsche "Bestimmungen für den Dienst an Bord" vom 21. November
+ 1903, § 23, Nr. 11 A a; deutsche Instruktion "in Betreff der
+ Unterdrückung der Seeräuberei in den chinesischen Gewässern" vom 20.
+ August 1877, Nr. II; Queens Regulations von 1899, Nr. 450;
+ amerikanische Rev. Stat. (1874), s. 4294 und 4298. Darüber, ob auch
+ Handelsschiffe zur Aufbringung von Piraten ermächtigt werden können,
+ s. u. § 6 IV, 4.
+
+ 9 Die deutschen Ausführungsgesetze zu dem Nordsee-Fischereivertrag
+ (Reichsgesetz vom 30. April 1884, R.G.Bl. 1884 S. 48) und zu der
+ Kabelkonvention (Reichsgesetz vom 21. November 1887, abgedruckt in
+ _Martens_ N.R.G. 2. sér. 15, S. 71) enthalten keine die §§ 3-8
+ St.G.B. abändernden Bestimmungen (anders das aus Anlaß der Brüsseler
+ Generalakte ergangene Gesetz betreffend die Bestrafung des
+ Sklavenraubes und des Sklavenhandels vom 28. Juli 1895, § 5; bei
+ _Martens_ N.R.G. 2. sér. 24, S. 624).
+
+ 10 Vgl. namentlich _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 136.
+
+ 11 Als übereinstimmend ist nur eine recht krause Ausführung _Geffckens_
+ anzuführen, bei _Heffter_, § 104, N. 2: "Ein Seeräuber, der auf
+ hoher See gegen fremde Personen oder fremdes Eigentum Gewalt übt,
+ ohne dazu von einer bestimmten Staatsgewalt ermächtigt zu sein, hat
+ keine Nationalität, da keine Regierung ein solches Verbrechen
+ erlauben wird, kann also nur betrügerischer Weise Schiffspapiere
+ erhalten haben und eine Flagge nur durch Usurpation führen."
+
+_ 12 Perels_, int. öff. Seer., S. 109, 112; _Hartmann_, Institutionen d.
+ prakt. Völkerr., 2. Aufl. 1878, S. 204; _Heilborn_, System d.
+ Völkerr. 1896, S. 220; _Samios_, S. 47; _Pradier-Fodéré_, § 2491 a.
+ E.; _Bonfils_, § 594; _Piédelièvre_ I, S. 578, 581; _Despagnet_,
+ S. 523; _Calvo_, § 495; u. a. m. (s. auch u. Anm. 4). Die Engländer
+ heben in ihren Darstellungen regelmäßig nur die ihnen besonders
+ wichtige Denationalisierung der _Personen_ hervor, ohne deshalb die
+ Denationalisation des Schiffes zu übersehen, vgl. z. B. _Wheaton_ I,
+ S. 142, 143; _Wharton_ Crim. L., § 1864; _Halleck_ II, S. 276;
+ _Walker_ Science, S. 131.
+
+ 13 Bestimmungen f. d. Dienst an Bord von 1903, § 23, Nr. 22: "Jeder
+ Kommandant hat das Recht, ein seeräuberisches Schiff, _unabhängig
+ von der Flagge, die es führt_, aufzubringen." Ebensowenig setzen die
+ _Queens_ Reg. von 1899, Nr. 450 und die amerik. Rev. Stat. von 1874,
+ s. 4294 und 4298, Flaggenlosigkeit voraus. Sehr deutlich auch die
+ deutsche Instruktion von 1877, Nr. IV.
+
+_ 14 Ausdrückliche_ Hinweisungen auf Piraterie _nationaler_ Schiffe
+ finden sich im franz. Gesetz von 1825, Art. 2; ital. Codice p. l.
+ mar. merc., Art. 320 ("Se una nave _con_ bandiera nazionale, o
+ _senza_ carte di bordo etc."); wie Italien mexik. St.G.B., Art. 1127
+ I. Selbstverständlich kann es sich nur um Bestimmungen handeln, die
+ die Piraterie im Sinne des Völkerrechts treffen wollen. Auch der
+ Quintuplevertrag ist anzuziehen; er proklamiert den Sklavenhandel
+ für Seeraub, obwohl er sich vornehmlich auf _nationale_ Schiffe
+ bezieht.
+
+_ 15 Den Beer Poortugael_, S. 180, 181: "Het schip moet varen zonder of
+ met eene geüsurpeerde vlag;" aber: "Omgekeerd hebben een zeeroover
+ en zijn schip geen nationaliteit. _Die zij hadden_, gingen door de
+ daad van zeeroof verloren." _Ortolan_, S. 234, 235: "S'ils en
+ [nationalité] avaient une originairement, ils l'ont perdue par leur
+ crime et se trouvent ainsi dénationalisés." So auch _Nys_, Le droit
+ international II 1905, S. 146. _Bluntschli_, § 350, hat eine mit dem
+ oben im Texte zitierten Satze _v. Liszts_ betreffend Gewalttaten
+ eines deutschen Schiffes auf hoher See fast wörtlich
+ übereinstimmende Ausführung. Er begründet sie aber -- sehr zutreffend
+ -- mit dem Mangel der _faktischen_ Denationalisierung (§ 350 Note).
+
+ 16 Es gibt auch abgesehen von der Piraterie zahlreiche Fälle, im
+ Frieden und im Kriege, in denen ein Staat gegenüber fremden Schiffen
+ Hoheitsrechte ausüben darf. Während aber hier immer der Umfang des
+ Zulässigen aufs genaueste abgegrenzt ist, in allem übrigen die
+ Unterwerfung des Schiffes lediglich unter die heimatliche
+ Staatsgewalt bestehen bleibt, befinden sich dem denationalisierten
+ Piratenschiffe gegenüber die Mächte in völliger Freiheit, auch
+ solche Hoheitsakte vorzunehmen, die mit der Repression der Piraterie
+ keinen Zusammenhang haben. Das liegt schon in dem Ausdruck
+ "Denationalisierung", vgl. _Pradier-Fodéré_, § 2504: "On ne conçoit
+ pas qu'il soit possible d'être dénationalisé partiellement."
+
+ 17 Siehe auch unten § 12. Die juristische Konstruktion des Vorganges
+ ist einfach: eine Pertinenz verliert ihren Pertinenzcharakter. Sie
+ ist freilich sehr viel schwieriger, wenn man das Schiff als
+ schwimmenden Gebietsteil des Heimatstaates fingiert. Das spricht
+ aber nicht gegen die Richtigkeit des im Texte Ausgeführten, sondern
+ ist ein -- wenig beachteter -- Grund gegen die Brauchbarkeit der
+ Fiktion. Die ganze Kontroverse, ob Gebiet oder nicht, ist natürlich
+ nur eine Frage der Konstruktion (_Hall_, S. 248: "A difference of
+ opinion exists as to the _theoretical ground_ upon which the
+ jurisdiction of the state [über das nationale Schiff] ought to be
+ placed").
+
+ 18 Sie ist schon bei _Grotius_ anerkannt, de iure belli ac pacis II,
+ XVII, 20 ("ex neglectu tenentur reges ac magistratus, qui ad
+ inhibenda latrocinia et piraticam non adhibent ea quae possunt ac
+ debent remedia"); ferner bei _Pufendorf_ L. VIII, C. VI, § 12;
+ _Loccenius_, S. 970, präzisiert die Maßregeln, die _unter den
+ damaligen Verhältnissen_ ergriffen werden müssen ("Ex neglectu ergo
+ tenentur magistratus, si ... suas naves praesidiarias, et
+ excursorias ad explorandum maris securitatem, ad purgandum illud a
+ piratis, in mari non habeant"). Ferner bei _v. Martitz_ Rechtshilfe
+ I, S. 66; _Bluntschli_, § 343, N. 1; _Pradier-Fodéré_, § 2491 a. E.;
+ _Piédelièvre_ I, S. 580; _Fiore_ II, § 733 f.; _Woolsey_ Right of
+ search, S. 16; _Perels_ int. öff. Seer., S. 114; u. a. m.
+
+ 19 Wie z. B. _Perels_ int. öff. Seer., S. 114, _Pradier-Fodéré_, §
+ 2495, _Woolsey_ Right of search, S. 19, meinen.
+
+ 20 So z. B. _Wheaton_ I, S. 142. Näheres s. u. § 6 IV, 4.
+
+ 21 Bestimmungen für den Dienst an Bord von 1903, § 23, Nr. 22;
+ Instruktion von 1877, Nr. II.
+
+_ 22 Bluntschli_, § 344; _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 578, Nr. 3;
+ _Perels_ int. öff. Seer., S. 114; F. _v. Martens_ II, S. 239;
+ _Lawrence_ Principles, S. 395; _Woolsey_ Right of search, S. 17;
+ _Fiore_ Dir. int. codificato, § 832.
+
+ 23 Es handelt sich um die Feststellung des wahren Charakters eines
+ piraterieverdächtigen Schiffes. Sie wird allgemein als zulässig
+ anerkannt; doch veranlaßt das Gespenst des "droit de visite" zu
+ mancherlei Verklausulierungen, wobei die Unsicherheit des
+ Sprachgebrauches (droit d'enquête de pavillon, de visite, de
+ recherche) wohl auch zu Unklarheiten Anlaß gibt. Vgl. z. B.
+ _Ortolan_ I, S. 264; _Duboc_, Le droit de visite et la guerre de
+ course Paris 1902, S. 5; _Morse_, Journ. d. dr. int. pr. 25 (1898),
+ S. 825 f. Ohne alle Einschränkung _Pradier-Fodéré_, § 2500;
+ _Bonfils_, § 592.
+
+ 24 § 23, Nr. 23; früher schon die Instruktion von 1877, Nr. IV.
+ Erwähnenswert ist die Vermutung _Pardessus'_ (II, S. LXXVII und
+ LXXVIII), wonach das Gesetz König Johanns aus dem Jahre 1201, das
+ _Selden_ zum Beweise des alten dominium maris Englands diente, als
+ Maßregel zur Bekämpfung der Piraterie zu verstehen sei.
+
+ 25 Den Seeoffizier, der nach der gewöhnlichen Meinung "between duty and
+ damages is between the devil and the deep sea" (_Woolsey_, Right of
+ search, S. 17), will _Lawrence_, Principles, S. 395 nur für "an
+ inexcusable mistake" verantwortlich machen; vgl. auch
+ _Pradier-Fodéré_, § 2500.
+
+_ 26 Perels_ Handb. d. deutschen öffentlichen Seerechts, 1884, S. 63;
+ _Negropontes_ Zuständigkeit der Staaten für die auf dem Meere
+ begangenen Delikte 1894, S. 16; _Ortolan_ I, S. 179; _Stoerk_ bei
+ _Holtzendorff_ II, S. 521 ("Ihr Antreffen auf hoher See begründet
+ zum mindesten juristisch die Vermutung des rechtswidrigen
+ Verhaltens"); und besonders die Erklärung _Lord Palmerstons_ 1849,
+ die deutschen Kriegsschiffe würden, wenn keine bestehende
+ Staatsgewalt sie als unter ihrer Staatshoheit handelnd anerkenne,
+ wie Seeräuber behandelt werden (_Bär_, die deutsche Flotte 1848-1852
+ nach den Akten der Staatsarchive zu Berlin und Hannover, 1898,
+ S. 229).
+
+ 27 Außer den in Anm. 3, S. 12 gegebenen Belegen sind etwa noch zu
+ nennen _Perels_ int. öff. Seer., S. 45; _Boyens-Lewis_ deutsches
+ Seerecht I (1897), S. 114; _Wagner_, Handb. d. Seerechts (1884),
+ S. 153; _Rougier_, S. 296; und die Bestimmungen der Brüsseler
+ Generalakte vom 2. Juli 1890 (Art. 30-41; 51: "s'il résulte de cette
+ enquête qu'il y a eu usurpation de pavillon, le navire arrêté
+ restera à la disposition du capteur").
+
+ 28 Seit dem endgültigen Verzicht Englands auf das droit d'enquête de
+ pavillon 1858 (s. _v. Martitz_ Arch. f. öff. R. I, S. 92, N. 46) ist
+ dies nicht mehr zweifelhaft. Art. 42 und 45 der Brüsseler
+ Generalakte lassen unter näher bezeichneten Voraussetzungen bei
+ Verdacht mißbräuchlicher Führung einer Flagge die Durchsuchung zu,
+ eine vertragsmäßige Sonderbestimmung.
+
+ 29 So _Phillimore_, _Hall_, _Lawrence_ (Principles und Handbook),
+ _Walker_ u. a. m. Dieselbe Auffassung auch bei _Kent_ und _Twiss_,
+ obwohl die äußere Stellung bei ihnen eine andere ist; und bei
+ _Halleck_ I, S. 49, 175.
+
+ 30 S. o. S. 9, Anm. 1 a. E.; und unten § 2.
+
+ 31 z. B. von _de Cussy_ (_Perels_, S. 116); _Ullmann_, S. 214; _v.
+ Liszt_, S. 212. Es darf aber nicht übersehen werden, daß in dem
+ englischen Satze von der völkerrechtlichen Zulässigkeit der
+ Strafverfolgung zugleich die Statuierung der Zuständigkeit nach
+ Landesrecht liegt, eine Auffassung, von der _v. Liszt_ und _Ullmann_
+ weit entfernt sind. _Zorn_, dessen hier nochmals zu gedenken ist
+ (vgl. oben im Text II, 1), hat in der Literatur nur die
+ Zuständigkeit jedes Staates zur Strafverfolgung als Rechtsfolge der
+ Piraterie angegeben gefunden, versteht die Behauptung dahin, daß das
+ Völkerrecht diese Zuständigkeit nicht für zulässig, sondern für
+ tatsächlich bestehend erkläre, weist ihre Unrichtigkeit in diesem
+ Sinne nach und kommt so, auf dem Wege eines zweifachen
+ Mißverständnisses, zur Leugnung der Piraterie als völkerrechtlich
+ bedeutsamen Tatbestandes überhaupt.
+
+ 32 Das völkerrechtliche internationale Strafrecht behandelt die
+ völkerrechtlichen Grenzen der staatlichen Strafgerichtsbarkeit. Die
+ Bezeichnung "völkerrechtliches internationales Strafrecht" ist
+ streng genommen eine Tautologie, erscheint aber mit Rücksicht auf
+ die Unsicherheit der Terminologie geboten.
+
+ 33 Dies ergibt sich sehr deutlich aus den zahlreichen landesrechtlichen
+ Anordnungen, die die Zuständigkeit ausdrücklich statuieren, siehe
+ Anm. 4. Vgl. zu dem ganzen Absatz namentlich _v. Martitz_
+ Rechtshilfe, §§ 5-11.
+
+ 34 Übereinstimmend _Perels_ int. öff. Seer., 3. 115; _Gareis_ bei
+ _Holtzendorff_ II, S. 579; _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 66; _v.
+ Bar_ Lehrb. d. int. Priv. u. Strafr. 1892, S. 306, N. 4; _Lammasch_
+ Auslieferungspflicht und Asylrecht 1887, S. 155; u. a. m.
+
+ 35 Übersicht der Rechtslage (auf Vollständigkeit muß verzichtet
+ werden):
+
+ 1. Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Person des Täters und
+ den Ort der Begehung der Tat auf Grund speziellen Rechtssatzes
+ besteht in folgenden Staaten: _England_ (Common Law; s. § 2);
+ _Ver. Staaten_, Rev. Stat. von 1874 s. 5368 (s. § 2);
+ _Niederlande_, Art. 4, Nr. 4 des St.G.B. vom 3. März 1881
+ bezüglich der in Art. 381, 382 und 385 bezeichneten
+ Verbrechen; _Spanien_, Gerichtsverfassungsgesetz vom 15. Sept.
+ 1870, Art. 336 (sich beziehend auf die delitos contra la
+ seguridad exterior del Estado, Buch II, Titel I des St.G.B.
+ vom 30. Aug. 1870; die Piraterie bildet Kap. IV dieses
+ Titels); _Brasilien_, Art. 5 des St.G.B. vom 11. Okt. 1890
+ (auf Buch II, Titel I, Kap. I des St.G.B. bezüglich, hier in
+ Art. 104-106 die Piraterie); _Österreich_ bezüglich der _von
+ der Kriegsmarine eingebrachten Seeräuber_, § I, Nr. 5 des
+ Gesetzes vom 20. Mai 1869, "betreffend den Wirkungskreis der
+ Militärgerichte" (die Bestimmung enthält in Form der
+ Begründung der militärgerichtlichen Zuständigkeit, also einer
+ prozessualen Regel, zugleich eine staatsrechtliche Anordnung
+ über die Ausdehnung der österr. Gerichtsbarkeit); und ferner
+ _japanischer_ Vorentwurf eines St.G.B. (Übersetzung 1899,
+ herausgeg. von der Red. d. Z. f. d. ges.
+ Strafrechtswissenschaft; noch nicht in Kraft), Art. 3, Abs. 2.
+ 2. Eine unbeschränkte Zuständigkeit besteht nach den
+ allgemeinen Bestimmungen über die Grenzen der
+ Strafgerichtsbarkeit, ohne daß der Piraterie besonders gedacht
+ wäre, in _Italien_, Art. 4-6 des St.G.B. vom 30. Juni 1889; in
+ _Österreich_ (für andere als von der Kriegsmarine eingebrachte
+ Seeräuber), §§ 39 und 40 St.G.B.; und in _Norwegen_, § 12, Nr.
+ 4a des St.G.B. vom 22. Mai 1902.
+ 3. In _Deutschland_ kann eine Strafverfolgung wegen
+ piratischer Akte nur eintreten, wenn sie begangen sind gegen
+ deutsche Schiffe oder von deutschen Schiffen oder von
+ Deutschen, § 4 St.G.B. Wie das deutsche Recht das _dänische_,
+ §§ 4-6 St.G.B. vom 10. Febr. 1866; mit der Erweiterung auf
+ Angriffe fremder Schiffe auf fremde Schiffe, sofern dadurch
+ die Interessen des schwedischen Staates oder seiner
+ Angehörigen verletzt werden, auch _Schweden_, Kap. I St.G.B.
+ vom 16. Febr. 1864; und, unter Erstreckung des Schutzes auf
+ finnische _und russische_ Interessen, _Finnland_, Kap. I des
+ St.G.B. vom 19. Dezember 1889 und Kaiserl. Verordn. vom 21.
+ April 1894. Für diese Gruppe von Rechten ist die
+ strafrechtliche Lehre vom Begehungsort sowie die Frage der
+ Gebietsqualität der Schiffe von Bedeutung (Wortlaut der
+ Gesetze: "im Inland", und ähnlich). Vgl. auch oben unter I a
+ (staatlose Gebiete).
+ 4. Das _französische_ Gesetz über die Piraterie vom 10. April
+ 1825 zeigt in allen seinen Teilen die Absicht, seinen
+ Geltungsbereich selbst zu bestimmen. Die allgemeinen Regeln
+ über die Gerichtsbarkeit (solche Regeln sind immer nur
+ subsidiär, vgl. _Binding_, Handb. d. Strafr., S. 376) des Code
+ d'instruction criminelle finden keine Anwendung. Sehr
+ wesentlich ist, daß der vornehmlich die wahren piratischen
+ Akte treffende Art. 2 des Gesetzes gegen Angriffe fremder
+ Schiffe überhaupt nur französische Schiffe schützt, eine
+ Beschränkung des Kreises der geschützten Rechtsgüter, die der
+ Frage des räumlichen und persönlichen Geltungsgebietes des
+ Gesetzes den größten Teil ihrer Bedeutung nimmt. Art. 2, Nr. 1
+ bedroht die Piraterie durch französische Schiffe; Nr. 2 die
+ Piraterie gegen französische Schiffe. Piraterie fremder
+ Schiffe gegen fremde ist nicht strafbar (im Vergleich zu den
+ allgemeinen Grundsätzen nach heutigem Rechte eine Verengerung,
+ da nach dem Gesetze vom 27. Juni 1866, Code d'instr. crim.,
+ Art. 5, Beteiligte französischer Nationalität strafbar wären).
+ Das französische Recht ist von besonderem Interesse, da es
+ eine offenbar bewußte Beschränkung des Staates in der
+ Strafverfolgung piratischer Akte enthält.
+
+_ 36 v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 116, N. 1. So das österreichische
+ Recht, das die von der Kriegsmarine eingebrachten Seeräuber vor die
+ Militärgerichte verweist (§ 1, Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1869),
+ ohne das in § 39 St.G.B. vorgesehene Verfahren einzuschlagen. Die
+ frühere Haltung Englands und der Ver. Staaten in der Frage war eine
+ Folge des Grundsatzes, die Auslieferung im Falle eigener
+ Zuständigkeit überhaupt zu verweigern, vgl. _v. Martitz_ Rechtshilfe
+ I, S. 181, N. 5, _Lammasch_ Auslieferungspflicht, S. 156.
+
+_ 37 Lammasch_ spricht sich für die Subsidiarität auch in diesem Falle
+ aus, Auslieferungspflicht S. 155; über die veränderte Haltung
+ Englands, s. _v. Martitz_ Rechtshilfe II, S. 550, N. 53; deutsche
+ "Bestimmungen für den Dienst an Bord" von 1903, § 23, Nr. 28: "die
+ Strafgewalt über die Seeräuber verbleibt dem Staate, welchem das
+ Seeräuberschiff angehört .... Reichsangehörige und Angehörige eines
+ deutschen Schutzgebietes, welche gefangen werden, sind nicht
+ auszuliefern." Denselben Grundsatz hat die deutsche Instruktion von
+ 1877 (noch in Geltung) Nr. V, aber mit dem Zusatz: "Haben deutsche
+ und englische Kriegsschiffe gemeinsam, und zwar auf hoher See,
+ Piraten ergriffen, so erfolgt die Aburteilung durch das nächste
+ englische Vize-Admiralitätsgericht," einer Bestimmung, die die wahre
+ völkerrechtliche Rechtslage klar erkennen läßt.
+
+ 38 Vgl. _J. F. Stephen_, History of the criminal law of England I 1883,
+ S. 276 f.; _v. Martitz_ Rechtshilfe I, § 13; _Hintrager_, Z. f. int.
+ Priv.- u. Strafr. IX (1899), S. 61 f.
+
+ 39 z. B. Foreign Enlistment Act 1870 (33 und 34 Vict. c. 90) s. 16, 17;
+ Merch. Shipp. Act 1894 s. 684.
+
+ 40 Die kriminalistische Wissenschaft bringt das internationale
+ Strafrecht unter dem Stichwort "venue", "place of trial". Übrigens
+ bestimmt sich auch z. B. der Umfang der deutschen
+ Zivilgerichtsbarkeit nach den Regeln der Z.P.O. über die örtliche
+ Zuständigkeit, s. _Hellwig_ Lehrb. d. Zivilproz. 1903, S. 99 und
+ zit.
+
+ 41 Die Anerkennung dieser letzteren Beschränkung des
+ Territorialitätsprinzips ist einer der wesentlichsten Fortschritte
+ der englischen Doktrin in neuerer Zeit. Die Kompetenz zur Bestrafung
+ des extraterritorialen Delikts des Untertanen ist jedoch noch sehr
+ lückenhaft (vgl. _Hintrager_, § 7), _Hallecks_ (I, S. 192)
+ Behauptung einer allgemeinen Geltung der Personalmaxime nicht
+ zutreffend.
+
+_ 42 Kenny_, S. 411: "it is forbidden by International Law to try
+ foreigners for any offences which they committed outside its [des
+ Staates] territorial jurisdiction." Von neueren
+ Völkerrechtsschriftstellern vgl. etwa noch _Oppenheim_, § 174.
+ _Hall_, S. 212, hält an der Ansicht fest trotz des S. 210 f. von ihm
+ selbst gebrachten, ihre Unrichtigkeit aufs klarste dartuenden
+ Materials aus den Gesetzgebungen kontinentaler Staaten; die
+ Rechtsbeständigkeit dieser Bestimmungen leugnet er nicht; er führt
+ sie auf eine "voluntary concession" der anderen Staaten zurück,
+ "allowing a state to assume to itself jurisdiction in excess of that
+ possessed by it in strict law". _Taylor_, Treatise on International
+ Public Law 1902, S. 240, begnügt sich damit, die abweichenden
+ kontinentalen Bestimmungen kurz anzuführen unter der Überschrift:
+ "Territoriality of crime disputed by many nations."
+
+ 43 Die herrschende englische Auffassung mißt dem völkerrechtlichen
+ Gewohnheitsrecht auch landesrechtlich verbindende Kraft bei (vgl.
+ näher _Triepel_, S. 134 f.). Mit den auf dem Kontinent gewöhnlichen
+ Anschauungen über das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht
+ steht sie nicht in Einklang. Für die vorliegende Untersuchung ist
+ die (völlig unbestrittene) _Tatsache der materiellen
+ Übereinstimmung_ des Tatbestandes der piracy in Völkerrecht und
+ Landesrecht ("piracy juris gentium" und "piracy at common law" sind
+ zwei Namen für denselben Begriff) von erheblich größerer Bedeutung
+ als der _formelle Grund dieser Übereinstimmung_.
+
+ 44 Piracy als _offence against the Law of Nations_ (auch of all
+ nations), crime by International Law oder ähnlich bei
+ _Blackstone-Stephen_ IV, S. 181, 183; _Wheaton_ I, S. 141; _Halleck_
+ I, S. 175; _Lawrence_ Principles, S. 209; und allgemein. Lediglich
+ den Beweggrund der Repression geben an Bezeichnungen wie: "offence
+ against the whole body of civilised states" (so _Lawrence_ Handbook,
+ S. 65; ähnlich _Walker_ Manual, S. 55). -- Der historische
+ Ausgangspunkt der englischen Lehre von der allgemeinen Zuständigkeit
+ der Staaten zur Bestrafung von Piraten ist der mittelalterliche
+ Rechtssatz, daß der Pirat der jurisdiction of the admiralty
+ unterliegt, die das ganze Weltmeer umfaßt. Die Neigung der
+ englischen Völkerrechtsdoktrin, völkerrechtliche Rechtssätze, die
+ nur durch rechtsvergleichende Untersuchungen gefunden werden können,
+ aus dem heimischen Landesrecht herauszulesen, bekundet sich in der
+ Literatur zum Piraterierecht auf Schritt und Tritt.
+
+ 45 U. S. v. pirates, 5 Wheat. 184, 204, 206 (_Wharton_ Int. L., § 380):
+ "By assuming the character of pirates, the crew of a vessel lose all
+ claim to national character or protection;" _Phillimore_ I, S. 488:
+ "To whatever country the Pirate may have originally belonged, he is
+ justiciable everywhere;" _Lorimer_ Institutes of the law of nations
+ II (1884), S. 132; _Walker_ Science, S. 131: "Every state has
+ jurisdiction over pirates jure gentium;" _Roscoe_, S. 237. Diese
+ Auffassung liegt auch 7 Will. 4 und 1 Vict. c. 88 s. 2 ("piracy with
+ violence") zu Grunde, einer ohne allen Zweifel auch gegen
+ Nichtengländer gerichteten Bestimmung: wer "with intent to commit or
+ at the time of or immediately before or immediately after committing
+ the crime of piracy in respect of any ship or vessel, shall assault,
+ with intent to murder, any person being on board or belonging to
+ such ship or vessel, desgleichen Körperverletzung und Gefährdung des
+ Lebens ... shall suffer death as a felon"; die Fassung zeigt
+ deutlich, daß es sich um _nichtpiratische Akte_, begangen durch
+ einen _Piraten_, handelt.
+
+ 46 S. S. 19, Anm. 3. Sehr klar _Kenny_, S. 316: "Whatever be the
+ precise limits of piracy jure gentium, it is at least clear that
+ nothing that does not fall within them would be taken account of, as
+ a piracy, by the common law." -- Es mag hier noch darauf hingewiesen
+ werden, daß die piracy ein Verbrechenstatbestand des _Common Law_
+ erst seit 1536 (28 Hen. 8 c. 15) ist, während sie bis dahin dem
+ Civil Law angehörte, vgl. _Russell_, S. 260; _Roscoe_, S. 817.
+
+_ 47 Walker_ Science, S. 131 im Text: "Every state has jurisdiction over
+ pirates", und am Rande, als Inhaltsangabe des Textes: "The right of
+ search ... can be justified ... as a measure for the suppression of
+ piracy."
+
+ 48 Daß britische Untertanen für statutenrechtliche piracy der
+ heimischen Strafgerichtsbarkeit auch bei Begehung in fremdem
+ Staatsgewaltgebiet unterliegen, ist ausdrücklich ausgesprochen z. B.
+ in den Orders in council vom 15. Okt. 1889 (über die Ausdehnung der
+ britischen Jurisdiktion in gewissen Teilen Afrikas; s. 47: "Any
+ British subject may be proceeded against, tried and punished under
+ this Order for the crime of piracy _wheresoever committed_"), vom
+ 28. Nov. 1889 s. 34 und vom 22. Nov. 1890 s. 34
+ (Konsulargerichtsbarkeit in Siam bezw. Brunei), abgedruckt bei
+ _Hertslet_, Complete Collection of the Treaties etc. between Great
+ Britain and Foreign Powers B. 18, S. 12, 240, 1103.
+
+ 49 Stat. pir. ist nur an Untertanen strafbar; so ausdrücklich 18 Geo. 2
+ c. 30 (1744) und 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 8 (1698). Aus der
+ Literatur statt anderer _Kenny_, S. 411, N. 3: "But this [Regel
+ allgemeiner Zuständigkeit] would not cover acts which, like trading
+ in slaves, are made piracy by local laws alone. For one country -- or
+ even several countries -- cannot add to International Law;" _Hall_,
+ S. 268. -- Ausdehnung in 5 Geo. 4 (1824) c. 113 s. 9 (Sklavenhandel
+ als piracy) auf "persons residing, or being within any of the
+ dominions etc. belonging to his Majesty", also auf in England
+ ansässige Nichtuntertanen. Amerik. Rev. Stat. s. 5376 (15. Mai 1820)
+ erklärt für piracy den Sklavenraub an fremder Küste auch, wenn durch
+ ausländische Mitglieder der Besatzung amerikanischer Schiffe
+ begangen.
+
+ 50 Die bedingungslose Gleichstellung der amerikanischen und der
+ englischen Auffassung der Piraterie bei _Hintrager_, Z. f. int.
+ Priv.- u. Strafr. 1899, S. 70 ist deshalb nicht gerechtfertigt. Über
+ weitere bedeutsame Besonderheiten der amerikanischen
+ Rechtsanschauung s. u. § 7 II, 2 und namentlich § 8 II.
+
+_ 51 v. Holst_, Das Staatsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika 1885
+ (in _Marquardsens_ Handb. d. öff. R.), S. 117.
+
+_ 52 v. Holst_ a. a. O., S. 115; _Bishop_, § 1060, N. 2.
+
+ 53 Verneint von _Bishop_, § 1060, N. 2; Report zum Entwurf eines Penal
+ Code 1901, S. XXVI. Anders _Wharton_ Crim. L., § 1862. Eine
+ erschöpfende Behandlung des Gegenstandes hätte zu prüfen: inwieweit
+ s. 8 der Akte vom 30. April 1790 durch das Gesetz vom 3. März 1819
+ derogiert ist; dann vor allem, ob s. 8 des Gesetzes von 1790 sich
+ nur auf amerikanische (so 1818 Supreme Court, U. S. v. _Palmer_ et
+ al., 3 Wheaton, 610; bei _Moore_ Report, S. 58) oder auch auf solche
+ Schiffe bezieht, die, wie Piratenschiffe, einen nationalen Charakter
+ nicht haben (so Supreme Court 1820, U. S. v. _Klintock_, 5 Wheat.
+ 144; bei _Moore_, S. 59); dasselbe für s. 3 des Gesetzes vom 15. Mai
+ 1820 (für Anwendung U. S. v. _Baker_ 1861, nach Angabe _Whartons_
+ Crim. L., § 1862, N. 8). Die Rev. Stat. haben neben s. 8 des
+ Gesetzes von 1790 (s. 5372) und s. 3 des Gesetzes von 1820 (s. 5370)
+ auch s. 5 des Gesetzes vom 3. März 1819 (s. 5368) aufgenommen,
+ wodurch für die piracy as defined by the law of nations, nicht aber
+ für die eventl. Zuständigkeit für andere, durch denationalisierte
+ Schiffe begangene Verbrechen u. E. alle Zweifel beseitigt sind (auch
+ _Bishop_ a. a. O. und der Report zum Entw. eines Pen. Code a. a. O.
+ sehen durch s. 5368 die Kompetenz begründet).
+
+ 54 Identität der piracy in Common Law und International Law, s. S. 21,
+ Anm. 1.
+
+ 55 S. S. 21, Anm. 2 und S. 9, Anm. 1.
+
+ 56 Die gesamte bewohnbare Küste, abgesehen von einigen Inseln des
+ Stillen Ozeans, steht unter staatlicher Herrschaft.
+
+ 57 Die der Gebietshoheit korrelate Pflicht der Aufrichtung einer
+ wirksamen Rechtsordnung ist natürlich eine andere als die allgemeine
+ Pflicht der Staaten zur Aufbringung von Piratenschiffen. Sie ist
+ besonders in China und Marokko von Bedeutung, s. u. N. 7 und 8.
+
+ 58 1876 (_Andree_, Geogr. d. Welthandels I, 2. Aufl. 1877, S. 345 f.),
+ 1897 (Rev. gén. d. dr. i. p. 1897, S. 696, N. 2), 1898 (_Samios_,
+ Piraterie, S. 44).
+
+ 59 November 1902 Beschießung der türkischen Insel Midi durch
+ italienische Kriegsschiffe im Einvernehmen mit der türkischen
+ Regierung. Abkommen vom 10. Nov.: "Die Pforte verpflichtet sich, in
+ Zukunft die Seeräuberei mit dem größten Nachdruck zu ahnden" (Köln.
+ Z. 1902, Nr. 868, 878, 886).
+
+ 60 1859 Zerstörung von Ras el Cheima durch die Engländer; eine fernere
+ Expedition 1860 (_Andree_ a. a. O.).
+
+_ 61 Andree_ a. a. O.; _Jagor_, Singapore, Malacca, Java 1866, S. 85 f.;
+ _Buckley_, An Anecdotal History Of Old Times in Singapore, 1902. In
+ den letzten Jahrzehnten hat dort die Aufrichtung bezw. tatsächliche
+ Durchsetzung der englischen und holländischen Herrschaft Ordnung
+ geschaffen (Das "Engagement with the chiefs of Perak" vom 20. Jan.
+ 1874 erwähnt noch die Häufigkeit der piracy, s. die englischen
+ Verträge mit den Eingeborenenstaaten bei _Hertslet_ XVIII,
+ S. 837 f.).
+
+ 62 Kämpfe der Franzosen gegen mit annamitischen Aufständischen
+ verbündete chinesische Piraten; s. _Rambaud_, La France coloniale,
+ 7. Aufl. 1895, S. 521 f.; _Frey_, Pirates et rebelles au Tonkin
+ 1892, S. 37 f.; der Kampf gegen die "Schwarzen Flaggen" ist aber im
+ wesentlichen ein Landkampf gewesen, vgl. auch _Frey_, S. 37 über den
+ Sprachgebrauch: "il nous paraît bon de l'avertir qu'en Indo-Chine
+ l'Européen confond indifféremment sous cette appellation de
+ "pirate", non seulement les maraudeurs, les détrousseurs de grands
+ chemins, les contrebandiers, aussi bien que les aventuriers de tout
+ ordre qui ... exercent leurs déprédations, par bandes armées, sur
+ terre, sur la côte, ou dans les fleuves du Tonkin; mais encore les
+ indigènes qui, insurgés contre la domination française, luttent pour
+ reconquérir l'indépendance nationale."
+
+ 63 "Vorläufige Instruktion für die Kommandanten deutscher Kriegsschiffe
+ in Betreff der Unterdrückung der Seeräuberei in den chinesischen
+ Gewässern" vom 20. Aug. 1877 (_Perels_, int. öff. Seer., im Anhang),
+ aufrechterhalten durch die "Bestimmungen für den Dienst an Bord" vom
+ 21. Nov. 1903, § 23, Nr. 29; nach Zeitungsmeldungen war von 1900 bis
+ 2. Febr. 1904 die deutsche Dampfbarkasse "Schamien" zur
+ Unterdrückung der Flußpiraterie in Südchina stationiert. In den
+ "Friedens-, Freundschafts- und Handelsverträgen" (_Hertslet_,
+ Treaties etc. between Great Britain and China; and between China and
+ foreign powers, 2 BB., London 1896) übernimmt China regelmäßig,
+ entsprechend dem allgemeinen Völkerrecht, die Verpflichtung, die
+ Piraten zu verfolgen und zu bestrafen (Verträge mit den Ver. Staaten
+ vom 3. Juli 1844, Art 26, 18. Juni 1858, Art. 13; Frankreich 24.
+ Okt. 1844, Art. 29, 27. Juni 1858, Art. 34; Schweden-Norwegen 20.
+ März 1847, Art. 26; Großbritannien -- der Vertrag vom 29. Aug. 1842
+ und der Zusatzvertrag vom 8. Okt 1843 enthalten die später
+ regelmäßig wiederkehrenden Bestimmungen noch nicht -- 26. Juni 1858,
+ Art. 19; Zollverein 2. Sept. 1861, Art. 33; Dänemark 13. Juli 1863,
+ Art. 19; Spanien 10. Okt. 1864, Art. 16; Belgien 2. Nov. 1865, Art.
+ 44; Italien 26. Okt. 1866, Art. 19; Österreich-Ungarn 2. Sept. 1869,
+ Art. 19; Japan 13. Sept. 1871, Art. 28; Portugal 1. Dez. 1887, Art.
+ 18); außer im großbritannischen und portugiesischen Vertrage ist
+ hinzugefügt, daß, wenn die Bestrafung sich als unmöglich erweist,
+ die chinesische Regierung nur zur Bestrafung der Lokalbehörden,
+ nicht zur Entschädigung der Beraubten verbunden ist. Weiterhin ist
+ bestimmt, daß in Verfolgung von Piraten begriffene Kriegsschiffe
+ alle chinesischen Häfen aufsuchen dürfen, worin zugleich wohl die
+ Erlaubnis der Fortsetzung der Verfolgung in die chinesischen
+ Küstengewässer liegt (Verträge mit Großbritannien, Art. 52; dem
+ Zollverein, Art. 30; Dänemark, Art. 52; Italien, Art. 52;
+ Österreich-Ungarn, Art. 34). Die neueren Verträge lassen diesen
+ Rechtszustand unberührt (chinesisch-amerikanischer Vertrag vom 8.
+ Okt 1903, N.R.G. 2. sér. 31, S. 587 f., Art. 17;
+ chinesisch-japanischer Vertrag, daselbst S. 483 f., Art. 9).
+
+ 64 Der Sitz der Piraten ist das Küstengebirge Er Rif am Mittelmeer, ein
+ unzugänglicher und noch heute unerforschter Landstrich
+ (_Kampfmeyer_, Marokko, 1903); es handelt sich um eine Verbindung
+ von Strandraub und Piraterie; neuere Fälle 1895 und 1896 (Rev. gén.
+ 1897, S. 425 f.), 1904 (Le Temps 18. Jan. 1904). Weiteres bei
+ _Godard_, Description et histoire du Maroc 1860 I, S. 159 f., II,
+ S. 638 f., und sonst. Es ist üblich, Marokko die Nichtverhinderung
+ von Angriffen als völkerrechtliches Delikt zuzurechnen und die
+ Regierung für den Schaden haften zu lassen (anders als China, s.
+ N. 7); die Entschädigungen können sehr hoch sein (vgl. Rev. gén. a.
+ a. O.); die Entschädigungspflicht wurde von Marokko selbst, nach
+ _Godard_ II, S. 626, zuerst 1855 Frankreich gegenüber anerkannt.
+
+ 65 Weitere Literaturangaben betreffend Geschichte und Verbreitung der
+ Piraterie bei _Goldschmidt_, Universalgesch. d. Handelsrechts, 3.
+ Aufl. 1891, S. 27, N. 36, 37, S. 117, N. 73; _Perels_ int. öff.
+ Seer., S. 108, N. 1; _Bonfils_, S. 346, N. 2. Im ganzen zu den
+ Angaben der Historiker und Geographen _Francis Bacon_: "Versatur ...
+ infelicitas quaedam inter historicos vel optimos, ut legibus vel
+ actis judicialibus non satis immorentur ..." (De dignitate et
+ augmentis scientiarum Lib. VIII, Cap. III de justitia universali
+ aph. 29).
+
+ 66 "But, old and famous though the crime is, there is not, even now,
+ any authoritative definition of it" (_Kenny_, S. 315).
+
+ 67 Die Piraterie betreffende diplomatische Aktenstücke und Verträge
+ sind nur für einige Spezialpunkte bedeutsam, s. u. § 14 und 15.
+
+ 68 Es sind die deutschen "Bestimmungen für den Dienst an Bord.
+ Allerhöchst genehmigt am 21. Nov. 1903" (bezeichnet als "Entwurf",
+ d. h. es ist eine Revision auf Grund der zu sammelnden Erfahrungen
+ in Aussicht genommen), § 23; die deutsche Instruktion von 1877 (s.
+ S. 26, N. 7); die Queens Regulations von 1899, Art. 450; die amerik.
+ Rev. Stat. von 1874, s. 4293-4299.
+
+ 69 Nur ist die alte staatlich autorisierte Piraterie nunmehr
+ verschwunden. Aber wenn noch im Jahre 1858 von den englischen
+ Behörden in Singapore zum Tode verurteilte malayische Piraten
+ erklärten, daß sie lediglich den Befehlen ihrer Herrscher gehorsam
+ gewesen seien und nur getan hätten, was in ihrem Lande herkömmlich
+ und erlaubt sei (_Andree_ a. a. O. I, S. 363), so besteht kein
+ Unterschied der Anschauung gegen die des Illyrierkönigs Agron, der
+ 229 v. Chr. den römischen Gesandten erklärte, nach illyrischem
+ Rechte sei der Seeraub ein erlaubtes Gewerbe (_Mommsen_, Röm. Gesch.
+ I, 9. Aufl., S. 551).
+
+ 70 Alle Einzelheiten bleiben zur Vermeidung von Wiederholungen der
+ späteren Darstellung vorbehalten.
+
+ 71 Wobei zu beachten bleibt, daß das Vorliegen eines
+ Strafausschließungsgrundes das Gegebensein des völkerrechtlichen
+ Tatbestandes nicht beeinflußt.
+
+ 72 Das _belgische_ und das _finnische_ Recht enthalten gar keine
+ Spezialbestimmung. Das _deutsche_ Recht (§ 250, Nr. 3 St.G.B.)
+ qualifiziert den Raub auf offener See, das _dänische_ (§ 244 St.G.B.
+ vom 10. Febr. 1866, Abschnitt: "Raub und Drohungen") "Seeräuberei"
+ als schweren Fall des Raubes, _Schweden_ (Kap. 21, § 7 St.G.B. vom
+ 16. Febr. 1864) den Angriff auf Seefahrer auf offener See in
+ räuberischer Absicht (unter Gleichstellung von Versuch und
+ Vollendung). _Norwegen_ (St.G.B. vom 22. Mai 1902, § 269, Nr. 2)
+ bestraft die Ausrüstung und den Beginn der Ausrüstung eines
+ Schiffes, um Raub zu begehen, als selbständiges Delikt; _Dänemark_
+ a. a. O. stellt die Ausrüstung eines Schiffes zum Zwecke des
+ Seeraubes dem Seeraube gleich. Dem deutschen Rechte fehlt eine
+ solche Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellende Bestimmung. --
+ Auch Chile gehört, anders als die übrigen Länder des spanischen
+ Rechtsgebietes, in diese Gruppe (St.G.B. vom 12. Nov. 1874, Art.
+ 434).
+
+ Der "Raub auf offener See" in § 250, Nr. 3 des deutschen St.G.B.
+ entspricht der völkerrechtlichen Piraterie in keiner Weise. Er
+ umfaßt nicht alle piratischen Akte und schließt andererseits auch
+ nichtpiratische Handlungen (Raub auf einem Schiffe) ein. _Binding_,
+ Handb., S. 379, N. 6 scheint, ganz mit Unrecht, dem St.G.B. die
+ Nichterwähnung der Piraterie zum Vorwurf zu machen.
+
+ 73 In _England_ gehört die piracy by the law of nations dem Common Law
+ an; stat. pir. 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 8 u. 9 (1698), 8 Geo. 1 c.
+ 24 s. 1 (1721), 18 Geo. 2 c. 30 (1744), 5 Geo. 4 c. 113 s. 9 (1824).
+ In den _Ver. Staaten_ pir. by the l. of n. in Rev. Stat. von 1874 s.
+ 5368 (s. o. S. 23, N. 3); stat. pir. s. 5369 (30. April 1790), 5371
+ (15. Mai 1820), 5373 (30. April 1790), 5374 (3. März 1847), 5375 u.
+ 5376 (15. Mai 1820); Mischtatbestände, seit 1874 aber wegen s. 5368
+ für die pir. by the l. of n. nicht mehr von Bedeutung, sind s. 5370
+ u. 5372 (s. o. S. 23, N. 3). Durch die Unterlassung einer Definition
+ in s. 5368 ("piracy as defined by the law of nations") ist der
+ Tatbestand des Common Law auch für das amerikanische Recht maßgebend
+ geworden.
+
+ 74 "Loi pour la sûreté de la navigation et du commerce maritime" vom
+ 10. April 1825. Die bis dahin geltenden strafrechtlichen
+ Bestimmungen der Ordonnanzen und Kapereireglements gegen die
+ Piraterie sind damit außer Kraft getreten (Art. 21 des Gesetzes
+ beschränkt die Anwendung der gewöhnlichen Derogationsgrundsätze
+ nicht), nicht aber anderweite den Gegenstand betreffende
+ Bestimmungen des Kapereireglements (arrêté du Gouvernement) vom 2
+ prairial an XI (22. Mai 1803). Das Gesetz von 1825 hat _Pardessus_
+ zum Urheber.
+
+ 75 Codice per la marina mercantile vom 24. Okt. 1877, Teil II, Titel
+ II, Kap. IV (Della pirateria).
+
+ 76 St.G.B. vom 30. Aug. 1870, Buch II, Titel I, Kap. IV (Piratería).
+ Dieses Kapitel, das keine Definition enthält, will offenbar die
+ wahren piratischen Akte treffen. Einige Fälle meist
+ landesrechtlicher Piraterie enthält die noch gültige
+ Kapereiordonnanz vom 20. Juni 1801, Art. 27 u. 29.
+
+ 77 St.G.B. vom 7. Dez. 1871 "für den Bundesdistrikt und das Territorium
+ Niederkalifornien bezüglich der gemeinen Vergehen und für die ganze
+ Republik bezüglich der Vergehen gegen den Bund", III. Buch, XV.
+ Abschnitt, Kap. I (Piratería). In den meisten Einzelstaaten stehen
+ mit diesem im wesentlichen übereinstimmende Strafgesetzbücher in
+ Kraft, s. "Die Strafgesetzgebungen der Gegenwart" II (1899), S. 116,
+ N. 2 und die Übers. des St.G.B. von _Eisenmann_, S. 188.
+
+ 78 St.G.B. vom 16. Sept. 1886, Art. 162 (sich auf wahre piratische Akte
+ beziehend).
+
+ 79 St.G.B. vom 11. Okt. 1890, Art. 104-106.
+
+ 80 St.G.B. vom 3. März 1881; in Buch II, Titel 29
+ ("Scheepvaartmisdrijven") gelten dem zeeroof die Art. 381 u. 382.
+
+ 81 Gesetz vom 30. März 1855 {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH VARIA~} {~GREEK CAPITAL LETTER NU~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER UPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ETA~}{~GREEK SMALL LETTER FINAL SIGMA~} {~GREEK SMALL LETTER KAPPA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH VARIA~} {~GREEK CAPITAL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER FINAL SIGMA~}. Das Gesetz
+ hat keine Definition und will offenbar nur wahre piratische Akte
+ treffen. Sein Zweck war bezeichnenderweise die Milderung der
+ Bestimmung des Art. 364 des St.G.B. vom 10. Jan. 1834, wonach
+ Piraten unterschiedslos mit dem Tode bestraft wurden; das
+ Landesrecht kann der Auflösung des völkerrechtlichen Tatbestandes in
+ einzelne Handlungen nach Maßgabe kriminalistischer Rücksichten nicht
+ entraten. Das Gesetz ist im folgenden nicht mehr berücksichtigt;
+ vgl. _Kosti_, Lehrb. des griech. Strafr. III 1893; auch _Samios_,
+ S. 30.
+
+ 82 8 Geo. 1 (1721) c. 24 s. 1 erster Teil; bras. St.G.B. von 1890, Art.
+ 106, § 2.
+
+ 83 "... shall any ways consult, combine, confederate or correspond with
+ any pirate." Vorsichtiger Brasilien: "... ou entretiver com elles
+ intelligencias que tenham por fim prejudicar o paiz."
+
+ 84 Cod. p. l. mar. merc. von 1877, Art. 332.
+
+ 85 St.G.B. von 1871, Art. 1130.
+
+ 86 5 Geo. 4 (1824) c. 113 s. 9 (6 verschiedene Tatbestände),
+ aufgenommen in die "Slave Trade Act, 1873", 36 u. 37 Vict. c. 88.
+ Am. Rev. Stat. s. 5375 u. 5376 (15. Mai 1820). S. auch u. § 16.
+
+ 87 Wir verstehen unter Entwickelung ein zeitliches Nacheinander
+ einander ersetzender Tatbestände. Die Verwendung des oft
+ mißbrauchten Wortes in diesem Sinne dürfte unbedenklich sein.
+
+ 88 Die Behauptung von _La Mache_, La guerre de course, 1901, S. 134 f.,
+ die Wiedereinführung der Kaperei liege im Zuge der Entwickelung, ist
+ nur aus der Tendenz der Schrift zu erklären.
+
+ 89 Damit soll nicht etwa der Anschauung beigetreten werden, die die
+ neuere Entwickelung auf dem Wege zur Vollkommenheit sieht. Der
+ Extensität des modernen Menschen entspricht seine Oberflächlichkeit;
+ der Intensität die Arbeitsteilung, das Spezialistentum.
+
+ 90 Schon früher, ohne wesentlichen Erfolg, durch das christliche
+ Naturrecht. In dem Christentum findet der ganze Gedanke vielleicht,
+ wie seine kräftigste Stütze, so auch seinen historischen Ausgang.
+ Die unmittelbare Verbindung des christlichen mit dem
+ modern-naturrechtlichen Gedankenkreise stellt _Grotius_ dar.
+
+ 91 Ein, wie es meint, natürliches, deshalb von je bestehendes Prinzip.
+ Die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auffassung stehende
+ Streitfrage über den "Naturzustand" des Menschengeschlechts
+ interessiert hier nicht (s. namentlich _Pufendorf_ L. II, C. II de
+ statu hominum naturali). Der Text behandelt nur die historischen
+ Verhältnisse zwischen organisierten Verbänden.
+
+ 92 Der ideelle Zusammenhang des Naturrechts und des Völkerrechts ist
+ historisch in der Person des _Grotius_ verkörpert. Schon die Vorrede
+ des "mare liberum" trägt einen für beide Rechtsteile
+ programmatischen Charakter. Der Grundgedanke ist: "Omnes naturalem
+ inter se societatem esse atque cognationem."
+
+ 93 Vgl. auch _F. v. Martens_, Deutsche Ausgabe, Vorwort, ferner Band I,
+ S. 25 und sonst. Diese Betrachtungsweise nötigt aber nicht, mit _v.
+ Martens_ (I, S. 325 f.) den einzelnen Menschen als Träger von mit
+ der menschlichen Persönlichkeit untrennbar verbundenen Urrechten und
+ gar als internationales Rechtssubjekt anzuerkennen. Die Form des
+ völkerrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit ist die wechselseitige
+ Berechtigung und Verpflichtung der Staaten.
+
+ 94 Krieg Roms gegen die Illyrier 229 v. Chr. Späterhin stehen die
+ Küsten des Mittelmeeres restlos unter römischer Herrschaft.
+
+ 95 Vgl. _Grotius_ L. III, C. III, § 2.
+
+_ 96 Brunner_, Deutsche Rechtsgeschichte I, S. 273; _Heusler_, Instit.
+ d. deutschen Privatrechts I, S. 144 f.
+
+_ 97 Pardessus_ I, S. 15: "C'était la conséquence naturelle de l'état
+ habituel d'hostilité dans lequel une civilisation imparfaite plaçoit
+ les peuples."
+
+ 98 In dieser sind freilich die Staaten nur als Provinzen gedacht.
+
+ 99 Das Landesrecht gewährt nunmehr auch Fremden Rechtsgüterschutz. In
+ Norwegen erfolgte ein landesrechtliches Verbot der Piraterie
+ scheinbar zum erstenmale im Gulathing von 940 (_Pardessus_ III,
+ S. 22). Doch kommen noch Raubzüge bis ins elfte Jahrhundert vor.
+
+ 100 Die nachmalige Durchführung des Schutzes der Privatpersonen und
+ ihres Eigentums auch im Kriege ist nur für den Landkrieg vollständig
+ gewesen. Zur See blieben die Privatpersonen Subjekt, ihr Eigentum
+ Objekt der Kriegführung.
+
+ 101 D. h. es wird eine spezielle und meist auch formelle (Kaperbrief)
+ Autorisation vorgeschrieben; _G. F. v. Martens_, Kaper, § 5 (die
+ dort zitierte französische Ordonnanz ist nicht von 1400, sondern vom
+ 7. Dezember 1373, s. _Travers Twiss_, Black Book, Einl., S. LXXVI;
+ auch schon _Pardessus_ IV, S. 224). Weitere Bestimmung aus älterer
+ Zeit: Statut von Cataro, 14. Jahrhundert, Kap. 400. Teilweise noch
+ weiter zurückreichend findet sich die (seit dem 17. Jahrh. für Kaper
+ allgemein geltende) Vorschrift der Hinterlegung einer Bürgschaft
+ durch ausgehende Schiffe (cautio de non offendendis amicis), ohne
+ daß eine spezielle Erlaubnis zur Wegnahme feindlicher Schiffe schon
+ notwendig wäre; s. Pisanisches Breve curiae maris von 1298, Kap. 24,
+ Genuesische Statuten von 1313 und 1316 (_Pardessus_ IV, S. 440); nur
+ für auf Piraterie ausgehende Schiffe, Sizilisches Gesetz von 1399,
+ Art. 3 (_Pardessus_ V, S. 257), Aragonische Ordonnanzen von 1288,
+ 1330, 1356. Art. 1 zit. sizilischen Gesetzes von 1399: "naues, quae
+ ad piraticam exercendam armantur"; "mos piraticus" auch später noch
+ für die zum besonderen Rechtsinstitut gewordene Kaperei.
+
+_ 102 G. F. v. Martens_, Kaper, § 4. Man hält die Repressalienbriefe
+ heute nicht mehr für zulässig; so _F. v. Martens_ II, S. 468 f; _v.
+ Liszt_, S. 301. Anders aber _Blackstone-Stephen_ II, S. 495 (1903).
+
+ 103 Der Krieg gegen die Ungläubigen ist nach mohammedanischer Auffassung
+ durch Rechtsvorschrift divini juris geboten. Die Kirche betont
+ dagegen, daß der Unglaube kein Grund zum Kriege sei; ihre Forderung
+ des Friedens ist universell; aber die Eroberer vormals christlicher
+ Länder sind von ihr ausgeschlossen; vgl. die Darstellung bei
+ _Grotius_, mare liberum, Kap. 4.
+
+ Dauernder Krieg zwischen Spanien und Algier bis zum Vertrage vom 14.
+ Juni 1786; der Mehrzahl der italienischen Staaten und Algier, Tunis,
+ Tripolis bis ins 19. Jahrhundert (_Herrmann_, Über die Seeräuber im
+ Mittelmeer, 1815, S. 185 f.); und namentlich des Johanniterordens
+ gegen die ganze mohammedanische Welt, _Carsten Niebuhr_,
+ Reisebeschreibung nach Arabien, 1774, I, S. 18: "Man kann es daher
+ den Mohammedanern nicht verdenken, wenn sie eben das von den
+ Maltesern denken, was wir Marokkanern, den Algirern, Tunesern und
+ Tripolitanern Schuld geben. Diese Barbaren leben doch wenigstens mit
+ verschiedenen christlichen Nationen in Freundschaft; die Malteser
+ Ritter aber mit keiner Mohammedanischen."
+
+ Im schwarzen Meere führen Christen, polnische Untertanen, noch im
+ 17. Jahrhundert einen ständigen Raubkrieg zur See gegen die Türken
+ (_Dan_, Histoire de Barbarie, 2. Aufl. 1649, S. 10; dem Autor ist
+ die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen selbstverständlich, "ils ne les
+ font que contre les ennemis de la foy"). -- Einige Angaben über die
+ Piraterie der Christen gegen die Mohammedaner auch bei _Boutin_,
+ Anciennes relations commerciales et diplomatiques de la France avec
+ la Barbarie 1550-1830, Paris 1902, S. 65 f.
+
+ 104 Sie sind nicht Piraten nach _Bynkershoek_, Quaest. Jur. Publ. L. I,
+ C. XVII; zustimmend u. a. _Kent_, Int. Law, S. 406 f., _Pardessus_
+ I, S. 33. Für Piraten halten sie u. a. _Vattel_ II, VI, § 78;
+ _Ortolan_ I, S. 252; _Pradier-Fodéré_, § 2492.
+
+ 105 So auch _Bynkershoek_ a. a. O.: "Piratae non sunt, sed Civitates,
+ quae certam sedem, atque ibi Imperium habent." Daraus folge die
+ Anwendung des jus postliminii. Wenn er sie daraufhin als rechtmäßige
+ Feinde ansieht, so erklärt sich dies aus seiner Anschauung, daß es
+ nach geltendem Rechte ("quod contra quemlibet hostem recte
+ exercetur", a. a. O.) noch zulässig sei, Kriegsfeinde zu Sklaven zu
+ machen, wenn eine solche Rechtsübung auch "moribus plerarumque
+ Gentium nunc exolevit" (Quaest. Jur. Publ. L. I, C. III; vgl. auch
+ _Grotius_ III, VII, § 9). Die holländische Politik legte großen Wert
+ auf ein gutes Einvernehmen mit den Barbaresken.
+
+ 106 Gefangene "Sarazenen", "Mauren", "Türken" werden Sklaven,
+ _Bynkershoek_ a. a. O. C. XVII: "Solent et Belgae eos captos in
+ Hispaniam advehere et ibi, jure talionis, in servitutem vendere,"
+ ein solcher Verkauf in amtlichem Auftrage noch 1661 (C. III a. a.
+ O.); Art. 1 des französisch-algerischen Vertrages von 1628 sichert
+ den aus Algier feindlichen Ländern nach Frankreich geflüchteten
+ versklavten Algeriern freie Rückkehr in die Heimat zu; Kap. 32 der
+ dem Consolato del mare angehängten Regeln über die Kaperei (14.
+ Jahrhundert) gewährt dem Kapitän von jedem verkauften Sarazenen
+ einen Byzantiner (Goldsolidus), vgl. auch Art. VII sic. Gesetzes von
+ 1399 (_Pardessus_ V, S. 257) und die Siete Partidas von 1266,
+ partida V, titulo IX, ley 13; auf den Galeeren der Malteser befinden
+ sich noch 1761 gefangene Mohammedaner als Sklaven, _Carsten Niebuhr_
+ a. a. O., S. 18. Das Vermögen der Ungläubigen unterliegt der
+ Wegnahme durch jedermann; gegen sie bleibt die Piraterie zulässig,
+ so die oben S. 38, Anm. 6 zit. Pisanischen, Genuesischen,
+ Sizilischen, Aragonischen Statuten, ferner Art. VII der Florenzer
+ Capitoli pel viaggio di Barberia etc. aus dem 16. Jahrhundert
+ (_Pardessus_ IV, S. 594 u. 564) und c. 3 X V, 17, die sämtlich nur
+ zum Schutze von "amici" und "fideles" bestimmt sind. Ihnen gehöriges
+ Gut ist dem Strandrecht verfallen, Const. Friedrichs II. vom 22.
+ Nov. 1220, § 8 = auth. Navigia Cod. 6, 2 const. 18 ("nisi talia sint
+ navigia, que piraticam exerceant, aut sint nobis, vel Christiano
+ nomini inimica", Text nach Mon. Germ. Hist. LL, Sect. IV, Bd. 2,
+ S. 109); c. 3 X V, 17; Portug. Gesetzbuch vom Ende des 15.
+ Jahrhunderts, Buch II, Tit. XXII a. E. (bei _Pardessus_ VI, S. 311):
+ Rôles d'Oléron, Art. 45, Abs. 2: "car alors, s'ilz sont pyrates,
+ pilleurs, ou escumeurs de mers, ou Turcs et autres contraires et
+ ennemis de nostredicte foy catholicque, chascun peut prendre sur
+ telles manieres de gens, comme sur chiens, et peut l'on les
+ desrobber et spolier de leurs biens sans pugnition;" derselben
+ Ansicht _Schuback_ 1751, S. 203 f. Dieser ganze Rechtszustand ist in
+ Spanien und Portugal bis ins 19. Jahrhundert bestehen geblieben,
+ vgl. _Pardessus_ VI, S. 13 u. 310.
+
+ 107 Selbst die Verbindung _Albrechts_ von Mecklenburg mit den
+ Viktualienbrüdern Ende des 14. Jahrhunderts, Frankreichs mit den
+ Bukanieren im 17. Jahrhundert geschah in rechtlich zulässiger Form;
+ s. auch _G. F. v. Martens_, Kaper, S. 23 u. § 8.
+
+ 108 S. vor unter II. _Grotius_ L. II, C. XX, § 40 sieht in ihr einen
+ gerechten Kriegsgrund.
+
+ 109 Vgl. _Pardessus_ I, S. 33.
+
+ 110 In den Anfängen der historischen Zeit verschwimmen die Grenzen ganz.
+ _Grotius_ III, III, §2 bezieht _Odyssee_ XIV, Vers 85-89 sicher zu
+ Unrecht nur auf staatliche Piraterie, die Unterscheidung ist der
+ Stelle fremd. Vgl. auch _Mommsens_ lebendige Schilderung des
+ Seeräubergemeinwesens im östlichen Mittelmeer, 1. Jahrh. v. Chr.,
+ Röm. Geschichte III, 8. Aufl., S. 43 f. ("Wenn auf die Fahne dieses
+ Staates die Rache an der bürgerlichen Gesellschaft geschrieben war,
+ die, mit Recht oder mit Unrecht, seine Mitglieder von sich
+ ausgestoßen hatte, so ließ sich darüber streiten, ob diese Devise
+ viel schlechter war als die der italienischen Oligarchie und des
+ orientalischen Sultanismus, die im Zuge schienen, die Welt unter
+ sich zu teilen"). Über die straffe Organisation der Bukaniere s.
+ _Andree_, Geogr. d. Welthandels I, S. 358 f.
+
+_ 111 Pomponius_ l. 118 D. de verborum sign. 50, 16; _Ulpianus_ l. 24 D.
+ de captivis 49, 15; _Paulus_ l. 19 § 2 D. eodem; _Grotius_ III, III,
+ § 1 f., II, XVIII, § 2 (zu beachten seine Terminologie, bellum
+ justum sive solenne, wahrer Krieg, und bellum in einem weiteren
+ Sinne, II, I, § 2: "ubi judicia deficiunt, incipit bellum"). Von
+ neueren statt anderer _Th. S. Woolsey_, Right of search, S. 16:
+ "There is no more war than there is between a gang of ruffians in
+ Oklahoma and the United States. It is simply a detail of naval
+ policy duty."
+
+_ 112 Th. D. Woolsey_, Introduction, S. 366.
+
+ 113 Beweis hierfür ist die Geschichte. Handeln der Staaten nach reiner
+ Zweckmäßigkeit ist eine auch dem modernen Rechte nicht fremde
+ Erscheinung; so fehlt es für die Beziehungen zu Naturvölkern in
+ vielen Fällen an jeder Regel völkerrechtlicher oder
+ landesrechtlicher Natur.
+
+ 114 In Frage kommen: Actio vi bonorum raptorum, Privatstrafklage, D. 47,
+ 8. Daneben kriminelle Bestrafung auf Grund der leges Juliae de vi;
+ _Mommsen_, Röm. Strafr., S. 661, Note 5 schließt aus mehreren
+ Angaben, daß als Ergebnis einer längeren Entwickelung die vis in dem
+ ganzen Umfange der actio vi bon. rapt. kriminell bestraft wurde;
+ Strafe s. _Mommsen_, S. 659, N. 4 und ferner D. 48, 19 l. 28 § 10.
+ In l. 3 § 6 D. ad legem Juliam de vi publica 48, 6 ist der Fall der
+ Dejektion von einem Schiffe besonders genannt. Eine
+ Spezialstrafbestimmung gegen Piraten überhaupt fehlt.
+
+ Es gibt spezielle Bestimmungen über Eigentumsverletzungen "bei
+ Gelegenheit einer allgemeinen Kalamität", _Mommsen_, S. 662, und
+ zwar bestehen eine Privatstrafklage, D. 47, 9 (de incendio ruina
+ naufragio rate nave expugnata) und l. 4 D. 47, 8 (turba) und für
+ dieselben Tatbestände spezielle kriminelle Vorschriften, _Ulpianus_
+ l. 1 § 1 D. 47, 9 "et quamquam sint de his facinoribus etiam
+ criminum executiones ..." Diese Stelle bezieht sich auf _Paulus_
+ Sent. V, 3, § 1 u. 3 (turba), _Marcianus_ l. 3 § 1 D. ad leg. Jul.
+ de vi publ. 48, 6 (incendium) und _Marcianus_ l. 1 § 1 D. ad leg.
+ Jul. de vi priv. 48, 7 (naufragium). Daß die beiden letzteren
+ Stellen nicht in die leges Juliae gehören, wohin sie in den Digesten
+ geraten sind, ist in der kurzen Note _Mommsens_ nur Behauptung. Es
+ folgt aus _Ulpianus_ l. 3 § 4 D. 47, 9 ("non solum autem qui rapuit,
+ sed et qui abstulit vel amovit vel damnum dedit vel recepit, hac
+ actione tenetur") in Verbindung mit _Ulpianus_ l. 1 § 1 D. 47, 9.
+ Denn die leges Juliae verlangen vis.
+
+ Dieser ganze Komplex von Bestimmungen trifft aber nicht die
+ Piraterie, sondern nur bei Gelegenheit derselben von dritter Seite
+ verübte Handlungen. So auch _Mommsen_, S. 662. Unrichtig
+ _Stypmannus_, Jus maritimum 1652, in dem "Scriptorum de jure nautico
+ fasciculus" des Heineccius (Halle 1740), S. 577.
+
+ 115 Diese angebliche Rechtlosigkeit entspräche weder der
+ "Friedlosigkeit" noch der "Rechtlosigkeit" im technischen Sinne. Die
+ Behauptung geht vielmehr dahin, daß der Pirat außerhalb des
+ schützenden Verbandes stehe, demnach das alte Fremdenrecht auf ihn
+ Anwendung finde.
+
+ In ältester Zeit bezeichnet "vargus" den "Friedlosen" und den
+ gewerbsmäßigen Räuber (_Brunner_, D. Rechtsg. I, S. 168, N. 13; dazu
+ II, S. 580, N. 30). Der Text bezieht sich auf Rechtssätze einer sehr
+ viel jüngeren Zeit.
+
+ 116 Die französ. Ordonnanz vom 7. Dez. 1373 ordnet ein summarisches
+ Verfahren gegen Piraten an, Zuständigkeit des Admirals (Text bei
+ _Travers Twiss_, Black Book I, S. 432). In England ist der Admiral
+ zur Bestrafung der Piraten zuständig schon nach dem ersten
+ Zusatzartikel zu der "Inquisition taken at Quinborough" von 1375
+ (selbst aus etwas späterer Zeit, vgl. _Travers Twiss_ Einl., S. 71.
+ Text ebenda I, S. 148) und nach den späteren Articuli magistri
+ Rowghton de officio Admiralitatis (_Travers Twiss_ I, S. 221, 222).
+ Ferner Strafbestimmungen gegen Piraterie in den Statuten von
+ _Cataro_, 14. Jahrhundert, und von _Sassari_ 1316, Teil III, Kap.
+ 49. Das Consolato del mare Kap. 245 bestimmt (Text nach der
+ Übersetzung von _Pardessus_): "Mais, s'il est prouvé qu'il a armé
+ pour porter dommage à quelque personne nommément, ou à quiconque
+ seroit rencontré par lui, et dans la vue de commettre des
+ hostilités, de quelque manière qu'il amène un navire avec ou sans
+ marchandises, qu'il l'ait pris aux ennemis, ou qu'il l'ait trouvé
+ comme il a été dit, il ne doit rien en avoir, le tout doit être
+ rendu au légitime propriétaire. Ceux qui ont armé de cette manière
+ doivent être arrêtés et mis au pouvoir de la justice, afin qu'on
+ procède envers eux comme envers des voleurs, si les faits ci-dessus
+ sont prouvés;" wenn auch der in Satz 1 beschriebene Tatbestand sich
+ nicht durchaus mit dem der Piraterie deckt, so ist doch zu erkennen,
+ dass dem Consolato die Rechtlosigkeit der Piraten fremd ist.
+
+ 117 Vgl. _Schuback_, S. 203: "Piratam, tamquam hostem, quin occidere
+ liceat, nullum est dubium; an igitur contra naturam erit, spoliare
+ eum, quem honeste est necare?" _Stypmannus_ a. a. O., S. 578.
+
+ 118 Conc. Later. III, 1179; bedroht mit excommunicatio latae sententiae
+ Piraterie und Strandraub gegen Christen.
+
+ 119 Der Kanon erklärt die Verletzung von Räubern für straflos, wenn sie
+ dadurch zu weiterer Begehung von Verbrechen unfähig gemacht werden.
+
+ 120 So die Anm. 6, S. 38 zit. Pisanischen, Genuesischen, Sizilischen,
+ Aragonischen Bestimmungen. Ferner Statut von _Rimini_ von 1303 L.
+ III, 56 (_Pardessus_ V, S. 113): "Statutum et ordinatum est quod
+ nullus in districtu Arimanis navem aliquam expugnet, vel depredat
+ nisi fuerit piratae vel inimicorum Arimini." Weiteres s. u. IV, 1.
+
+ 121 Französ. Ordonnanz von 1681, Buch III, Tit. IX; englische "Act to
+ prevent the delivering up of merchants shipps" von 1664.
+
+ 122 Consolato del mare Cap. 245, s. o. Anm. 2, S. 44.
+
+_ 123 Brunner_, D. Rechtsgesch. I, S. 273, N. 1; vgl. auch C.C.C., Art.
+ 218. Es ist eine der populärsten Tatsachen der Rechtsgeschichte; die
+ Erzählung von der Gefangennahme _Harolds_ durch _Guy von Abbeville_
+ nach seiner Strandung an der Küste von Ponthieu und seines Loskaufes
+ durch Herzog _Wilhelm_ ist durch die schöne Literatur sehr bekannt
+ geworden.
+
+ 124 Auth. Navigia Cod. 6, 2 const. 18 (Text oben Anm. 3, S. 40); das
+ Fehlen der Bestimmung in anderen kaiserlichen Konstitutionen im
+ übrigen gleichen Inhalts (Friedrichs I. vom 4. Dez. 1177, Heinrichs
+ VI. von 1196, Friedrichs II. für Sizilien von 1231) ist wohl
+ zufällig. Die zit. Auth. in Frankreich eingeführt durch Ludwig den
+ Zänker 1315 (_Pardessus_ V, S. 253, N. 2). Ferner Rôles d'Oléron,
+ Art. 45, Abs. 2 (Text oben Anm. 3, S. 40). Portug. Gesetzbuch vom
+ Ende des 15. Jahrh., Buch II, Tit. XXII a. E. (_Pardessus_ VI,
+ S. 311). Vgl. namentlich auch _Schuback_, S. 203 f. Nach dem
+ schwedischen Gesetz _Karls XI._ von 1667, Teil V, Kap. I
+ (_Pardessus_ III, S. 169) ist das Piraten gehörige Strandgut dem
+ König verfallen; so auch französ. Ordonnanz von 1681, Buch IV, Tit.
+ IX, Art. 18; letztere Bestimmung ist noch in Geltung. Den modernen
+ Strandungsordnungen ist die ganze Ausnahme unbekannt.
+
+ 125 So in Frankreich, arrêté du Gouvernement (Kapereireglement) vom 22.
+ Mai 1803, Art. 51 u. 52, Gesetz vom 10. April 1825, Art. 10 u. 16;
+ vgl. _Pistoye_ et _Duverdy_, Traité des prises, S. 33 f.; der
+ Begriff der Piraterie ist in dieser Hinsicht notwendig enger als der
+ den Strafbestimmungen des Gesetzes von 1825 (Art. 1-4) zu Grunde
+ liegende (namentlich in Rücksicht auf Art. 4, Meuterei); für den
+ Artikeln 1-3 des Gesetzes entsprechende Fälle liegen Entscheidungen
+ vor, die das Schiff für gute Prise erklären (_Dalloz_, Org. maritime
+ 946, 955). Ferner Spanien, Ordonnanz vom 20. Juni 1801, Art. 28. So
+ auch _Bluntschli_, § 346, 347. Vergleichbar sind die Bestimmungen
+ der Brüsseler Generalakte und des Quintuplevertrages über die
+ Zusprechung des genommenen Schiffes an das Nehmeschiff.
+
+ 126 In Italien Konfiskation des Schiffes durch das Strafurteil, dann
+ Verkauf und Behandlung des Erlöses, als wäre es für gute Prise
+ erklärt, Cod. per la mar. merc., Art. 334, Abs. 3 und 228 f. In
+ England Kondemnation des Schiffes durch besonderes Urteil eines
+ Admiralty Court, Belohnung der Beteiligten nach den für die
+ Tätigkeit bei der Unterdrückung des Sklavenhandels geltenden Regeln,
+ "An Act to repeal an Act of the Sixth Year of King George the
+ Fourth, for encouraging the Capture or Destruction of Piratical
+ Ships and Vessels; and to make other Provisions in lieu thereof",
+ 13. u. 14 Vict. c. 26 (1850). Ähnlich amerik. Rev. Stat. s. 4296 (3.
+ März 1819) und 4297 (5. Aug. 1861).
+
+ 127 So verlangt amerik. Rev. Stat. s. 4297 nur Bestimmung des Schiffes
+ zur Piraterie. Der Tatbestand der s. 4297 ist ein durchaus
+ selbständiger und nicht krimineller.
+
+ 128 In Frankreich der Marinekriegsgerichte, franz. Gesetz von 1825, Art.
+ 17, Code de justice militaire pour l'armée de mer vom 4. Juni 1858,
+ Art. 90. Desgl. in Spanien, Marinegerichtsverfassungsgesetz vom 10.
+ Nov. 1894, Art. 7, Nr. 14. In Österreich Zuständigkeit der
+ Militärgerichte bezüglich der von der Kriegsmarine eingebrachten
+ Seeräuber, Gesetz vom 20. Mai 1869, "betreffend den Wirkungskreis
+ der Militärgerichte", § 1, Nr. 5.
+
+ 129 Nach Art. 19 des Gesetzes von 1825 sind für das Verfahren gegen
+ "Complices" französischer Nationalität, und wenn gegen solche und
+ die "Auteurs principaux" gleichzeitig vorgegangen wird, für den
+ ganzen Prozeß die ordentlichen Gerichte zuständig. Nach
+ österreichischem Rechte kommen nicht von der Kriegsmarine
+ eingebrachte Seeräuber vor die ordentlichen Gerichte.
+
+ 130 In den Niederlanden, zuständig der Hooge Raad der Nederlanden, Art.
+ 93 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 18. April 1827 in der Fassung
+ des Gesetzes vom 26. April 1884 (zuständig für die Tatbestände der
+ Art. 381-385 und 388, 389 des St.G.B. von 1881).
+
+ 131 S. o. Anm. 2, S. 44. In England ist die Jurisdiktion über Piraten
+ durch 7 u. 8 Vict. c. 2 s. 1 (1844) und 4 u. 5 Will. 4 c. 36 s. 22
+ (1834) den Assisen bzw. dem Central Criminal Court eröffnet, aber
+ die der Admiralität (jetzt Admiralty Division des High Court of
+ Justice) nicht formell beseitigt; s. _Blackstone-Stephen_ IV,
+ S. 266 f., _Harris_, Criminal Law, 10. Aufl. 1904, S. 309, _Russell_
+ I, S. 268 und 263, Note o a. E. ("and by the Admiralty Court, thus
+ constituted, the offence of piracy ... may now be tried"; "thus
+ constituted", d. h. zusammengesetzt nach 28 Hen. 8 c. 15, 1536,
+ unter Mitwirkung einer jury). In den Kolonien Zuständigkeit der
+ kolonialen Courts of Admiralty, Admiralty Offences (Colonial) Act,
+ 1849 (12 u. 13 Vict. c. 96) und Colonial Courts of Admiralty Act,
+ 1890 (53 u. 54 Vict. c. 27).
+
+ 132 Mil. St.G.B. vom 15. Jan. 1855, § 490; Tod durch den Strang.
+
+_ 133 England_; für piracy juris gentium Tod und forfeiture of lands and
+ goods durch 28 Hen. 8 c. 15 (1536); so auch in allen Fällen der
+ stat. pir. (zit. o. S. 32, N. 2). Die Todesstrafe ist für sämtliche
+ Fälle durch 7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88 s. 1 beseitigt, die forf. of
+ lands and goods durch 33 u. 34 Vict. c. 23 überhaupt aufgehoben.
+ Jetzt als Resultat aus 7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88 s. 3 und 20 u. 21
+ Vict. c. 3 s. 2 penal servitude bis auf Lebenszeit. Ein Teil der
+ Literatur bezieht 1 Vict. c. 88 s. 3 nicht auf die piracy juris
+ gentium, so daß durch das Gesetz zwar die bisherige Strafe
+ aufgehoben, aber keine neue bestimmt wäre, so _Stephen_, Art. 108,
+ _Russell_, S. 263, N. o, die beide dann, um eine Bestrafung
+ überhaupt zu ermöglichen, auf die allgemeineren Bestimmungen
+ zurückgreifen, durch die im Jurisdiktionsbereich der Admiralty
+ begangene Handlungen derselben Strafe unterworfen werden, der sie
+ unterliegen würden, wenn sie im Inlande begangen wären. Richtig u.
+ a. _Blackstone-Stephen_ IV, S. 185, _Kenny_, S. 316. Todesstrafe
+ gegen pirates, aber nicht für piracy in 7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88
+ s. 2 (s. o. S. 20, N. 2). _Ver. Staaten_; die in der Akte vom 30.
+ April 1790 und in allen späteren Bestimmungen über piracy (s. o.
+ S. 32, N. 2) angedrohte Todesstrafe ist durch die Akte vom 15.
+ Januar 1897 beseitigt. -- Das französ. Gesetz von 1825 hat ein
+ kompliziertes Strafensystem, Todesstrafe in sechs Fällen; auf
+ piratische Akte im Sinne des Völkerrechts steht Todesstrafe für die
+ "commandants, chefs et officiers", für die anderen Mitglieder der
+ Besatzung lebenslängliche Zwangsarbeit; eine kaum mit Sicherheit
+ lösbare, in der Literatur anscheinend gar nicht behandelte Frage ist
+ die der Einwirkung des Art. 5 der Konstitution vom 4. Nov. 1848, der
+ die Todesstrafe "en matière politique" beseitigt, auf Art. 4, Nr. 2
+ und namentlich Art. 3, Nr. 2 des Gesetzes von 1825; Art. 75 Code
+ pénal, von dem letztere Bestimmung ein Anwendungsfall, aber immerhin
+ eigenartiger Natur, ist, wird allgemein zur matière politique
+ gezählt. -- Auch die umfangreiche Spezialabhandlung von _Viaud_, La
+ peine de mort en matière politique (Pariser These 1902) übergeht das
+ Gesetz von 1825 mit Stillschweigen.
+
+ 134 Es ist die Form, in die sich nicht selten bei ihm neue, dem
+ römischen Rechte widersprechende Rechtsgedanken kleiden.
+
+ 135 Einer Fortbildung der Lehre bei _Pufendorf_ steht dessen These der
+ Unzulässigkeit der Bestrafung fremder Staatsbürger entgegen.
+
+_ 136 Loccenius_, S. 963: "a privatis invadi possunt ... salva tamen
+ magistratui loci jurisdictione, et instructione de modo prosequendi
+ piratas."
+
+ 137 Auffälligerweise findet sich die Ansicht besonders in der deutschen
+ Literatur. _Heffter_, § 104 (Der Sieger hat "Recht auf Leben und
+ Tod", wenn sie auf der Tat begriffen werden und von Waffen Gebrauch
+ machen); _Holtzendorff_ in seinem Rechtslexikon unter "Seeraub"
+ ("auf frischer Tat überwältigt, darf der Seeräuber sofort vom Leben
+ zum Tode gebracht werden"); _Perels_ int. öff. Seer., S. 119;
+ _Binding_, Handb., S. 379, N. 6. Ferner _Bluntschli_, § 348 für den
+ Fall, daß das Handelsschiff nicht imstande ist, die Gefangenen
+ festzuhalten; so auch _Pradier-Fodéré_, § 2494 a. E.
+
+ 138 So _Pradier-Fodéré_, § 2491 a. E. und 2493 a. E.; _Ortolan_ I,
+ S. 233; _Piédelièvre_ I, S. 580; _Wheaton_ I, S. 142; _Wharton_,
+ Crim. Law, § 1864; _Hartmann_, S. 204.
+
+ 139 Daß der Staat völkerrechtlich verpflichtet sei, sie zu begründen
+ oder nicht zu begründen, ist noch nirgends behauptet worden.
+
+ 140 So u. a. _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 575; _Ullmann_, S. 214;
+ _Rivier_ I, S. 250.
+
+ 141 D. h. es fehlt eine von dem allgemeinen Rechte abweichende
+ Spezialbestimmung; die (in der völkerrechtlichen Literatur durchweg
+ übersehene) Befugnis der vorläufigen Festnahme auf frischer Tat
+ betroffener und fluchtverdächtiger Personen (§ 127 St.P.O.) steht
+ natürlich auch Handelsschiffen zu.
+
+ 142 Rev. Stat. s. 4298 (5. Aug. 1861): "The President is authorized to
+ instruct the commanders of the public armed vessels, ferner die
+ Führer der Kaperschiffe, or the commanders of any other suitable
+ vessels, to subdue, seize, take, and, if on the high seas, to send
+ into any port of the United States, any vessel or boat built,
+ purchased, fitted out or held for the purpose of being employed in
+ the commission of any piratical aggression."
+
+ 143 Die Festnahmebefugnis eines selbst angegriffenen Handelsschiffes
+ dürfte in jedem Landesrechte bestehen (Deutschland § 127 St.P.O.).
+ Ob Art. 10 des franz. Gesetzes von 1825 sich hierauf oder auf ein
+ allgemeines Festnahmerecht bezieht, ist nicht klar (für die weitere
+ Auffassung _Pistoye_ et _Duverdy_, S. 55 f.; im übrigen bringt die
+ französische Literatur generelle Behauptungen, s. Anm. 3, S. 51,
+ statt das eigene Landesrecht einer Prüfung zu unterziehen).
+
+ 144 Zur Ausübung der vertragsmäßig begründeten internationalen
+ seepolizeilichen Befugnisse können sich die Staaten regelmäßig nur
+ der Kriegsschiffe bedienen; die Nordseefischereikonvention, Art. 26,
+ läßt seitens Belgiens auch "Staatsschiffe", die Kabelkonvention,
+ Art. 10, allgemein außer Kriegsschiffen besonders dazu bestellte
+ Schiffe anderer Art zu.
+
+ 145 Die alte und der größte Teil der neueren Literatur und Praxis
+ stimmen überein. Typisch _Hedges_ (Judge of the Admiralty) 1696:
+ "Piracy is only a sea term for robbery, piracy being a robbery
+ committed within the jurisdiction of the Admiralty." Ferner u. a.
+ _Stephen_, Crim. Law, Art. 108; _Russell_ I, S. 260; _Wharton_,
+ Crim. Law, § 1860.
+
+ 146 Quaest. Jur. Publ. L. I, C. XVII: "Qui autem nullius principis
+ auctoritate, sive mari sive terra rapiunt, piratarum praedonumque
+ vocabulo intelliguntur." Diese meistzitierte aller
+ Pirateriedefinitionen wird gewöhnlich mißverstanden; es ist keine
+ Frage, daß sie die Lebensführung trifft, nicht einzelne Handlungen
+ (rapiunt, nicht rapuerunt).
+
+_ 147 Baud_, S. 2, 3, Seeräuber im Sinne des Völkerrechts ist, wer "de
+ zee eigenmachtig doorkruist met inzigt om de schepen van vriend of
+ vijand, in tijd van vrede of van oorlog zonder onderscheid, aan te
+ randen en te berooven"; leider findet diese in allen Punkten
+ zutreffende Definition keine nähere Ausführung. Bei _Baud_, S. 3,
+ N. 1, _Casaregis_: "Proprie pirata ille dicitur, qui sine patentibus
+ alicuius principis et propria tantum auctoritate, per mare discurrit
+ praedandi causa." Daselbst S. 3 _de Broglie_: "La piraterie ...
+ c'est la profession de voleur de grand chemin sur la mer."
+
+_ 148 Wheaton_ I, S. 141: "Les pirates sont ceux qui courent les mers, de
+ leur propre autorité, pour y commettre des actes de déprédation,
+ pillant à main-armée, soit en temps de paix, soit en temps de
+ guerre, les navires de toutes les nations, sans faire d'autre
+ distinction que celle qui leur convient pour assurer l'impunité de
+ leurs méfaits." Wörtlich übereinstimmend (wie mehrfach in seiner
+ Darstellung) _Ortolan_ I, S. 232. _Pradier-Fodéré_, § 2491: "Le
+ propre de la piraterie, le caractère essentiel du pirate, c'est de
+ courir les mers pour son compte sans y être autorisé par le
+ gouvernement d'aucun Etat, dans le but de commettre des actes de
+ déprédation." _Bluntschli_, Art. 343: "Als Piraten-, Räuber-,
+ Seeräuberschiffe werden die Schiffe betrachtet, welche ohne
+ Ermächtigung eines kriegführenden Staates auf Beute fahren."
+
+_ 149 Perels_ int. öff. Seer., S. 109: "Man versteht unter Piraterie ein
+ ohne staatliche Autorisation in gewinnsüchtiger Absicht auf die
+ Ausübung von Gewaltakten auf See gerichtetes bewaffnetes
+ Unternehmen." _Bonfils_, § 594: "Quiconque entreprend en mer une
+ expédition armée, sans l'autorisation préalable d'un Etat, c'est un
+ pirate." -- Daß die auch in der englischen Literatur übliche
+ Bezeichnung des Piraten als eines hostis humani generis mit der
+ kriminalistischen Auffassung nicht verträglich ist, liegt auf der
+ Hand. -- Sehr bemerkenswert _Stephen_, Crim. Law, S. 79: "It is
+ doubtful, whether persons cruising in armed vessels with intent to
+ commit piracies, are pirates or not," und dazu S. 78, N. 1. Er hält
+ die Aufbringung für zulässig, die Bestrafung für bedenklich. Seine
+ Zweifel beheben sich mit der Unterscheidung des
+ völkerrechtlich-seepolizeilichen und des
+ landesrechtlich-strafrechtlichen Tatbestandes.
+
+ 150 Der "faktischen Denationalisierung" in einem anderen, weiteren oder
+ engeren als dem unten § 11 a. E. bestimmten Sinne.
+
+_ 151 Woolsey_, Introd. S. 233 (Personen, nicht "at the time pertaining
+ to any established state"). Ähnlich _Bluntschli_ (§ 350: "Schiff,
+ welches sich dem Verbande mit einem geordneten Staate entzogen
+ hat"), der aber als Anhänger der seepolizeilichen Auffassung (s.
+ Anm. 3, S. 54) nicht hierhin zu stellen ist.
+
+ 152 S. 259 ("its essence consists in the pursuit of private, as
+ contrasted with public, ends"), s. aber näher unten § 14. Ferner
+ _Rougier_, S. 285 ("le but purement privé").
+
+_ 153 Kents_ Definition (Commentaries on American Law, 12. Aufl. 1873, I,
+ S. 184): "Robbery, or a forcible depredation on the high seas,
+ without lawful authority, and done animo furandi, and in the spirit
+ and intention of universal hostility," siehe auch Report zum Penal
+ Code 1901, S. XXVI (der sie annimmt) und _Kent_, Int. Law, S. 399;
+ ferner _Bishop_, § 1058 (und dort, Note 3, Richter _Nelson_); Th. S.
+ _Woolsey_, Right of search, S. 16; auch Mr. _Seward_, Sec. of State,
+ to Mr. _Van Valkenburgh_, 19. Febr. 1869 (_Wharton_, Int. Law, §
+ 380). Abweichend _Wharton_, s. o. Anm. 1, S. 53 (streng
+ kriminalistisch) und _Wheaton_, s. S. 54, Anm. 3 (seepolizeilich).
+
+_ 154 Attlmayr_, Internat. Seer. 1872 I, S. 19; _Den Beer Poortugael_,
+ S. 181; _Fiore_, Droit international, § 494 f.; _Dalloz_,
+ Organisation maritime 941; _Piédelièvre_ I, S. 578; _Samios'_
+ Dissertation ist auf dem Gedanken aufgebaut (hier wie meist stark
+ durch _Pradier-Fodéré_ beeinflußt. Die Arbeit ist unbedeutend). Von
+ Engländern namentlich _Kenny_, S. 316; _Phillimore_, S. 491, zitiert
+ in diesem Sinne Richter _Jenkins_, im entgegengesetzten, S. 501, Dr.
+ _Lushington_ in The Magellan Pirates (typischer Ausdruck der
+ herrschenden englischen Überzeugung, streng kriminalistisch: "All
+ persons are held to be pirates who are found guilty of piratical
+ acts, and piratical acts are robbery and murder upon the high
+ seas.... it was never, so far as I am able to find, deemed necessary
+ to inquire whether the parties so convicted had intended to rob or
+ to murder on the high seas indiscriminately." The Mag. Pir. waren
+ chilenische Aufständische).
+
+ 155 § 23, Nr. 21; Instruktion von 1877, II: "Wird ein Kommandant auf
+ hoher See ... den Akt einer Seeräuberei _oder deren Vorbereitung_
+ gewahr, so steht ihm das Recht zu ..."
+
+ 156 s. 4297, 5. Aug. 1861. Dagegen setzen die Queens Regulations von
+ 1899, Art. 450, Begehung piratischer Akte voraus.
+
+ 157 Die Möglichkeit strafrechtlicher Tatbestände dieser Art (formell
+ strafrechtliche, materiell polizeiliche Tatbestände) ist natürlich
+ vorhanden. Die Bedingung der Strafe durch eine effektiv
+ verwirklichte bezw. versuchte Rechtsgüterverletzung ist nicht mehr
+ als eine rechtspolitische Forderung.
+
+ Als Grund für den Bruch mit sonst herrschenden strafrechtlichen
+ Prinzipien könnte man die Schwierigkeit des Nachweises der einzelnen
+ piratischen Akte ansehen; aber diese ist für die in Betracht
+ kommenden Staaten nicht größer als für diejenigen, deren
+ Strafbestimmungen gegen die Piraterie eine geschehene
+ Rechtsgüterverletzung voraussetzen.
+
+ 158 Nur setzt der strafrechtliche Tatbestand Zurechnungsfähigkeit
+ voraus.
+
+ 159 Die Verschiedenheiten beider Bestimmungen ergibt ihr Text.
+
+ Niederl. St.G.B. vom 3. März 1881, Art. 381: "Als schuldig aan
+ zeeroof wordt gestraft:
+
+ 1º met gevangenisstraf van ten hoogste twaalf jaren, hij die als
+ schipper dienst neemt of dienst doet op een vaartuig, wetende dat
+ het bestemd is of het gebruikende om in open zee daden van geweld te
+ plegen tegen andere vaartuigen of tegen zich daarop bevindende
+ personen of goederen, zonder ...
+
+ 2º gleiche Bestimmung für die übrigen Mitglieder der Besatzung,
+ Gefängnis bis zu neun Jahren.
+
+ Portug. St.G.B. vom 16. Sept. 1886, Art. 162: "Qualquer pessoa que
+ commetter o crime de pirataria, commandando navio armado, e cursando
+ o mar, sem commissão de algum principe ou estado soberano, para
+ commetter roubos ou quaesquer violencias, será condemnado ...
+
+ § 2: ähnliche Bestimmung für die Besatzung.
+
+ 160 Gesetz von 1825, Art. I, Nr. 1; völlig übereinstimmend Bras.
+ St.G.B., Art. 106, § 1.
+
+_ 161 Baud_, S. 141, übersieht ganz, daß es sich nur um bewaffnete
+ Schiffe handelt. _Royer-Collard_ (bei _Calvo_, § 489) hält die
+ Bestimmung für rein landesrechtlich.
+
+ 162 Bei _Dalloz_, Org. marit. 947 ("Lorsqu'il résulte de l'instruction
+ et des renseignements transmis par le ministre des affaires
+ étrangères, que l'objet d'un armement n'était pas de commettre des
+ actes de piraterie"). In demselben Sinne hatte sich bei der
+ parlamentarischen Beratung des Gesetzes der Berichterstatter in der
+ ersten Kammer geäußert (_Pistoye_ et _Duverdy_ I, S. 33).
+
+ 163 It. Cod. p. l. mar. merc., Art. 324 ("saranno considerate come
+ dedite alla pirateria"); span. Ordonnanz vom 20. Juni 1801, Art. 27
+ ("y en caso de estar armadas en guerra, sus cabos y oficiales serán
+ tenidos por piratas;" im Gegensatz zu den Vorschriften der anderen
+ Staaten ist hier der Verdacht auf Personen in führender Stellung
+ beschränkt).
+
+ 164 S. o. § 1. Richtig _Pistoye_ et _Duverdy_ I, S. 416; _Gessner_,
+ Droit des neutres 1865, S. 388.
+
+ 165 Piraterie als "Delikt wider das Völkerrecht",
+ "Völkerrechtswidrigkeit", "Verletzung des Völkerrechts" ganz
+ allgemein bei den Engländern, s. o. S. 20, N. 1. Ferner u. a. bei
+ _Heffter_, § 104; _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 572. Das
+ mexikanische St.G.B. von 1871 behandelt sie in dem Abschnitt:
+ "Delitos contra el derecho de gentes."
+
+ 166 So _v. Martitz_ I, S. 60.
+
+ 167 Französ. Gesetz von 1825 in allen Artikeln; ital. Cod. p. l. mar.
+ merc., Art. 320; niederl. St.G.B., Art 381; u. a. m.
+
+ 168 Das niederl. St.G.B., Art. 383, bedroht die Ausrüstung als
+ selbständiges Delikt im Gegensatz zum Seeraub. Das norwegische
+ St.G.B. kennt ein besonderes Delikt der Ausrüstung eines Schiffes
+ zum Zwecke des Raubes, s. o. S. 32, N. 1.
+
+ 169 Dagegen _Pradier-Fodéré_, § 2491.
+
+_ 170 Halleck_ I, S. 396 f. bezeichnet private militärische Invasionen
+ als piracy, so daß Aburteilung "in the courts of any State having
+ custody of the offenders" zulässig wäre. Vgl. ferner _Field_, Art.
+ 83 u. 650.
+
+_ 171 Senly_, La piraterie, Pariser These 1902, S. 98 f., konstruiert in
+ der Tendenz, den Einfall _Jamesons_ in die südafrikanische Republik
+ zu brandmarken, eine "piraterie terrestre". -- Es ist der einzige
+ originelle Gedanke in der flüchtig zusammengeschriebenen Arbeit,
+ deren letztes Kapitel (S. 129 f.) aus _Perels_, Int. öff. Seer., 1.
+ Aufl. (1884 französisch erschienen) entlehnt ist.
+
+ 172 S. auch _Perels_, S. 109, 110; _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II,
+ S. 574.
+
+_ 173 v. Liszt_, S. 211; _Den Beer Poortugael_, S. 182; _Fiore_, Droit
+ international, § 495; Bras. St.G.B. von 1890, Art. 104, § 1; amerik.
+ Rev. Stat. s. 5368.
+
+ 174 So die herrschende englische Auffassung. The High Court of Admiralty
+ war zuständig für gewisse innerhalb eines besonders abgegrenzten,
+ hauptsächlich das Meer umfassenden räumlichen Bezirks ("jurisdiction
+ of the Admiralty;" über die Grenzen, die mit denen des staatlichen
+ Seegebietes nicht zusammenfallen, siehe _Stephen_, History of the
+ criminal law II 1883, S. 24 f.) begangene Verbrechen. Piracy ist
+ robbery, soweit sie zur Zuständigkeit der Admiralität gehört. Vgl.
+ Richter _Jenkins_, 1668, bei _Phillimore_ I, S. 491; Richter
+ _Hedges_, s. o. S. 53, N. 1; _Russell_ I, S. 10; _Stephen_, Art.
+ 108. Stat. pir. ist die Begehung gewisser Verbrechen durch
+ Untertanen in demselben Bezirk, ausdrücklich in 18 Geo. 2 c. 30
+ (1744), 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 9 (1698), 5 Geo. 4 c. 113 s. 9
+ (1824).
+
+_ 175 Lawrence_, Principles, S. 210: "outside the territorial
+ jurisdiction of any civilised state," so auch Handbook, S. 65;
+ _Woolsey_, Right of search, S. 16. Diese Abgrenzung bezweckt die
+ Erstreckung des Begriffs auf von hoher See aus in staatlosem Gebiet
+ begangene piratische Akte.
+
+_ 176 Hall_, S. 260 (s. o. § 7, II, 1; ihm schließt sich an _Westlake_,
+ Int. Law 1904 I, S. 177); _Woolsey_, Introduction, S. 233;
+ _Piédelièvre_ I, S. 578, N. 10.
+
+ 177 Franz. Gesetz von 1825, Art. 2; ital. Cod. p. l. mar. merc., Art.
+ 320; mexikan. St.G.B. von 1871, Art. 1127, Abs. 1; österr. Mil.
+ St.G.B., § 490.
+
+_ 178 Perels_, S. 109: ein auf die Ausübung von Gewaltakten "auf See"
+ gerichtetes Unternehmen; so auch deutsche "Bestimmungen für den
+ Dienst an Bord", § 23, Nr. 21. Ferner niederl. St.G.B. von 1881, s.
+ S. 60, N. 2.
+
+ 179 So _Baud_ ("de zee doorkruist"); _Casaregis_ ("per mare discurrit");
+ _Wheaton_, _Ortolan_, _Pradier-Fodéré_ ("qui courent les mers");
+ _Bonfils_ ("entreprend en mer une expédition armée"), s. die Zitate
+ oben S. 54, N. 2-4. Portug. St.G.B. von 1886 ("cursando o mar"), s.
+ o. S. 60, N. 2.
+
+_ 180 Pradier-Fodéré_, § 2491: "peu importe pour la qualification de ce
+ brigandage, qu'il s'accomplisse en pleine mer ou sur des côtes."
+
+ 181 Die Anerkennung dieses Bedürfnisses liegt auch den Ansichten der
+ S. 65, N. 4 u. 5 zitierten Autoren zu Grunde.
+
+ 182 S. o. S. 65, N. 2, 3 und S. 66, N. 1. -- Der Raub an der Küste von
+ der See aus findet besondere Erwähnung in dem ital. Cod. p. l. mar.
+ merc., Art. 323, nur für die ital. Küste; und in den am. Rev. Stat.
+ s. 5371 (15. Mai 1820), deren Tatbestand der Report zum Entwurf
+ eines Penal Code 1901, S. XXVIII, als statutory piracy auffaßt.
+
+ 183 Die Angabe bei _Gareis_, _Holtzendorff_ II, S. 573, der gewaltsame
+ Angriff auf Schiffe sei an der Definition unbestritten, ist insoweit
+ nicht zutreffend.
+
+_ 184 Hintrager_, S. 69, ist der Ansicht, sie begreife auch Raub auf dem
+ Schiffe.
+
+ 185 s. 5372: "murder or robbery or any other offense which, if committed
+ within the body of a county, would by the laws of the United States
+ be punishable with death;" s. 5370: "robbery in or upon any vessel,
+ or upon any ship's company of any vessel, or the lading thereof;"
+ stat. pir. nach _Kent_, Int. Law, S. 399 f.; _Wharton_, Crim. Law, §
+ 1862; Report zum Entwurf eines Penal Code, S. XXVI ("yet if it were
+ committed on a foreign vessel it would be manifestly incompetent for
+ the United States to punish such an offense"); s. auch _v. Martitz_,
+ Rechtshilfe I, S. 66, N. 14.
+
+_ 186 Hall_, S. 261 ("revolt of the crew and conversion of the vessel and
+ cargo to their own use" in ausdrücklichem Gegensatz zur "attack from
+ without"); _Lawrence_, Principles, S. 209, 210; _Bishop_, § 1059
+ (und dort zit. Richter _Hedges_ 1696); _Kenny_, S. 315 ("a good
+ example of piracy according to International Law"); _Oppenheim_, §
+ 274; _Wheaton_ I, S. 143, nach dem auch fernere Verbrechen an Bord
+ des Meutererschiffes Piraterie sein sollen, mit ihm übereinstimmend
+ _Ortolan_ I, S. 239 und _Calvo_, § 492; endlich auch _Hintrager_,
+ S. 70 und _Attlmayr_, Int. Seerecht I, 1903, S. 54.
+
+ 187 Die Tatbestände des englischen und des französischen Textes
+ schließen einander aus; hier interessiert nur, daß die prise par les
+ marins nicht piracy ist.
+
+ 188 11 und 12 Will. 3 c. 7 s. 9 (1698), sechs Tatbestände: "(1) if any
+ commander or master of any ship, or any seaman or mariner, shall ...
+ turn pirate, enemy or rebel, and piratically and feloniously run
+ away with his or their ship or ships, or any barge, boat, ordnance,
+ ammunition, goods or merchandizes, (2) or yield them up voluntarily
+ to any pirate; (3) or shall bring any seducing message from any
+ pirate, enemy or rebel; (4) or consult ... with, or attempt ... to
+ corrupt any commander ... or mariner to ... (wie 1 und 2); (5) or if
+ any person shall lay violent hands on his commander, whereby to
+ hinder him from fighting in defence of his ship and goods; (6) or
+ shall confine his master, or make or endeavour to make a revolt in
+ the ship, he shall ... be ... deemed ... a pirate."
+
+ 189 Rev. Stat. s. 5360 (30. April 1790, 3. März 1835): "if any one of
+ the crew of an _American_ vessel on the high seas ... unlawfully and
+ with force, or by fraud, or intimidation, usurps the command of such
+ vessel from the master or other lawful officer in command thereof,
+ ... he is guilty of a revolt and mutiny." Von piracy ist nicht die
+ Rede. So auch _Wharton_, Int. Law, § 380 f. (S. 463); _Supreme
+ Court_ 1818 bei _Moore_, S. 59.
+
+ 190 Französ. Gesetz von 1825, Art. 4, Nr. 1 ("Tout individu faisant
+ partie de l'équipage d'un navire ou bâtiment de mer français qui,
+ par fraude ou violence envers le capitaine ..., s'emparerait dudit
+ bâtiment"), dazu _Baud_, S. 144 f. ("geene spoor van de eigenlijke
+ zeerooverij") und _Pradier-Fodéré_, § 2502; ital. Cod. p. l. mar.
+ merc., Art. 327; brasil. St.G.B., Art. 104, § 3.
+
+ 191 St.G.B., Art. 386 ("die zich wederrechtelijk van het schip meester
+ maakt").
+
+ 192 Übereinstimmend u. a. _Perels_, S. 110; _Pradier-Fodéré_, § 2507;
+ _Piédelièvre_ I, S. 586; Mr. _Marcy_, Sec. of State, to Mr.
+ _Starkweather_, 18. Sept. 1854, bei _Wharton_, Int. Law, § 380. --
+ Die praktische Bedeutung der Frage beweisen die Vorgänge bei der
+ russischen Flotte im Sommer 1905.
+
+ 193 Französ. Gesetz von 1825, Art. 4, Nr. 2; ital. Cod. p. l. mar.
+ merc., Art. 328; brasil. St.G.B., Art. 104, § 4; England s. o.
+ S. 69, N. 2.
+
+ 194 Amerik. Rev. Stat. s. 5369 (30. April 1790); brasil. St.G.B., Art.
+ 104, § 5; England s. o. S. 69, N. 2.
+
+ 195 Vgl. auch _G. F. v. Martens_, Kaper, § 1; _Bynkershoek_, Quaest.
+ iur. publ. L. I, C. XVII, die Barbaresken "piratae non sunt ... et
+ quibuscum nunc pax est, nunc bellum".
+
+_ 196 Wheaton_ I, S. 141: "pillant ... les navires de toutes les nations,
+ sans faire d'autre distinction que celle qui leur convient pour
+ assurer l'impunité de leurs méfaits."
+
+ 197 An Verletzungen der loi de guerre unter den Kriegführenden sind
+ dritte Mächte nicht interessiert. Die im Text bezeichnete etwas
+ seltsame Behauptung findet sich bei _Rosse_, Guide international du
+ commandant de bâtiment de guerre, 1891, S. 113; _Field_, Art. 766;
+ _Calvo_, § 496 (nur für Kaper). Der Gegner ist, wie regelmäßig bei
+ Übertretung der Kriegsgesetze, zur Ahndung nach Maßgabe seines
+ innerstaatlichen Strafrechts befugt, so auch amerik. Naval War Code
+ von 1900, Art. 7 und 8 (eine Instruktion für die Marine, inzwischen
+ nach Angabe _Holland's_, Rev. d. dr. i. 1905, S. 369, wieder außer
+ Kraft getreten) und ital. Cod. p. l. mar. merc., Art. 326 ("ostilità
+ contro nazionali od alleati"). -- Französ. Gesetz von 1825, Art. 2,
+ Nr. 3 (altes französisches Recht, Ordonnanz von 1681, Buch III, Tit.
+ IX, Art. 5) und brasil. St.G.B., Art. 105, § 2 (nur für Kaper)
+ bedürfen restriktiver Interpretation.
+
+ 198 Vgl. statt anderer _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 573; _Kenny_,
+ S. 315.
+
+ 199 "Épaves maritimes" im französischen, "wreck" im englischen Rechte
+ (Merchant Shipping Act, 1894, s. 510 f.) bezeichnet strand- wie
+ seetriftige Güter; siehe ferner deutsche Strandungsordnung von 1874,
+ § 20 f.; ital. Cod. p. l. mar. merc., Art. 134 f.; norweg.
+ Strandungsgesetz vom 20. Juli 1893, § 1; niederl. Wetboek van
+ Koophandel, Buch II, Tit. 7.
+
+ 200 Deutsche "Bestimmungen für den Dienst an Bord", § 23, Nr. 21 ("in
+ räuberischer Absicht"); österr. Mil. St.G.B., § 490 (Absicht, sich
+ widerrechtlich eines Schiffes oder einer darauf befindlichen Person
+ oder Sache zu bemächtigen).
+
+ 201 Piracy ist robbery; _Russell_ I, S. 10, 260; _Stephen_, Art. 108;
+ Richter _Hedges_ (bei _Bishop_, § 1058, N. 3); _Phillimore_ I,
+ S. 488; _Kent_, Int. Law, S. 399; _Bishop_, § 1058; u. a. m. Das
+ englische Recht ist unzweideutig; es schließt die gewaltsame
+ Zerstörung von Schiffen und Gütern ausdrücklich aus, indem es sie
+ für stat. piracy erklärt, 8 Geo. 1 c. 24 s. 1 (1721), vgl. auch
+ Extradition Act, 1870, First Schedule (getrennt "Piracy by law of
+ nations" und "Sinking or destroying a vessel at sea, or attempting
+ or conspiring to do so"); abweichend _Story_, bei _Walker_ Manual,
+ S. 55, in U. S. v. Brig "Malek Adhel" (dem amerikanischen Rechte
+ fehlt eine der zitierten englischen entsprechende zwingende
+ Bestimmung). Amerik. Rev. Stat. s. 5372 ist stat. pir., s. o. S. 68,
+ N. 2.
+
+_ 202 Perels_, S. 109 ("in gewinnsüchtiger Absicht"); _Heffter_, § 104;
+ _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 574 (Absicht, "fremde bewegliche
+ Sachen wegzunehmen"); _Ullmann_, S. 215; _Samios_, S. 43;
+ _Pradier-Fodéré_, § 2491 ("le but de commettre des actes de
+ déprédation"); _Bonfils_, § 594; _Piédelièvre_ I a. a. O.; _Fiore_,
+ Droit international, § 494 f.; _Bynkershoek_, _Baud_, _Casaregis_,
+ _de Broglie_, _Wheaton_, _Ortolan_ s. o. S. 54, N. 1-3; _Klüber_,
+ Völkerrecht, 2. Aufl. 1851, § 260. Der älteren Literatur ist die
+ räuberische Natur des Unternehmens selbstverständlich, s. auch _G.
+ F. v. Martens_, Kaper, § 1.
+
+_ 203 Despagnet_, S. 523; _Geffcken_ bei _Heffter_, § 104, N. 2;
+ _Bluntschli_, § 343.
+
+ 204 Französ. Gesetz von 1825, Art. 2, Nr. 1 (déprédation ou violence à
+ main armée); ital. Cod. p. l. mar. merc., Art. 320 (atti di
+ depredazione o di grave violenza); mexikan. St.G.B., Art. 1127, Abs.
+ 1; brasil. St.G.B., Art. 104, § 1.
+
+ 205 In ihren dem völkerrechtlichen angenäherten Tatbeständen, niederl.
+ St.G.B., Art. 381 (daden van geweld), portug. St.G.B., Art. 162
+ (roubos ou quaesquer violencias).
+
+_ 206 v. Liszt_, S. 212; _Hartmann_, S. 203; _Calvo_, § 485. In neuerer
+ Zeit auch einige Engländer: _Hall_, S. 258; _Lawrence_, Principles,
+ S. 209; _Kenny_, S. 316; _Walker_, Manual, S. 55. Nach _Rivier_ I,
+ S. 249, sind Gewalttätigkeiten ohne räuberische Absicht nicht
+ Piraterie, aber un crime analogue.
+
+ 207 Nach deutschem Rechte Wegnahme beweglicher Sachen (Diebstahl) unter
+ Beseitigung eines Widerstandes durch physische oder intensive
+ psychische (Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben)
+ Gewalt, § 249 St.G.B. Der Unterschied der Landesstrafgesetze besteht
+ vornehmlich in der Verschiedenheit der geforderten Intensität der
+ psychischen Gewalt und in der Erstreckung oder Nichterstreckung des
+ Begriffs auf Fälle, in denen der Besitzübergang durch eigene
+ Handlung des Beraubten erfolgt (weiter als das deutsche Recht z. B.
+ österr. St.G.B. § 190 f. und das englische Recht, Larceny Act, 1861
+ s. 40 f.).
+
+ 208 Selbst nicht nach englischer Auffassung, s. o. S. 20, N. 2 über 7
+ Will. 4 und 1 Vict. c. 88 s. 2. -- Mehrere Landesstrafgesetzgebungen
+ enthalten Bestimmungen, die für bei Ausübung piratischer Akte
+ begangene Verbrechen gegen die Person alle Teilnehmer an dem
+ piratischen Akte ohne Rücksicht auf ihre Beteiligung an dem
+ Verbrechen gegen die Person haften lassen, so französ. Gesetz von
+ 1825, Art. 6; ital. Cod. p. l. mar. merc., Art 320; span. St.G.B.,
+ Art. 156, Nr. 2-4; niederl. St.G.B., Art. 382; portug. St.G.B., Art.
+ 162, § 1; vgl. auch deutsches St.G.B., § 251.
+
+ 209 Der letztere Fall, der in der Literatur übersehen zu werden pflegt,
+ ist nicht ohne Bedeutung (Freigabe gegen Lösegeld).
+
+ 210 Piraterie und die äußerste Form der Überwindung physischen
+ Widerstandes, Mord und Körperverletzungen, sind untrennbar. Wenn
+ einzelne englische Autoren und Richter die piracy als "robbery and
+ murder upon the sea" bestimmen (_Travers Twiss_, Int. Law I, S. 291;
+ Dr. _Lushington_ bei _Phillimore_ I, S. 501), so ist wohl murder
+ nicht als ein selbständiger piratischer Akt, sondern als das der
+ piratischen robbery gewöhnliche Mittel gedacht.
+
+ 211 Nach deutschem Strafrecht liegt letzterenfalls Erpressung vor, wie
+ auch dann, wenn die Drohung nicht eine solche mit gegenwärtiger
+ Gefahr für Leib oder Leben ist.
+
+ 212 Das Motiv des Unternehmens, wie es in diesem unmittelbar zum
+ Ausdruck kommt. Die mittelbaren Motive können anderer Art sein.
+
+ 213 Eine in dieser Beziehung sehr ähnliche Erscheinung ist das
+ gewerbsmäßige Schmugglertum.
+
+_ 214 Ortolan_ I, S. 232, sie sind auf dem Meere, was auf dem Lande "ces
+ bandes organisées volant et assassinant sur les grandes routes"; _de
+ Broglie_ s. o. S. 54, N. 2; _Pradier-Fodéré_, § 2491, "leur criminel
+ métier (en prenant ce mot pour exprimer ce qu'on a coutume de
+ faire)". Sehr bemerkenswert _Stephen_, Crim. Law, S. 78, N. 1: "The
+ language of several of the statutes given in Articles 112, 113, and
+ 114 [8 Geo. 1 c. 24 s. 1; 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 9] seems to imply
+ that a pirate is the name of a known class of persons, like a
+ soldier or sailor, and that a man may be a pirate though he has
+ never actually robbed, as he may be a soldier though he has not
+ actually fought" (Text der zit. stat. s. o. S. 35, N. 2 und S. 69,
+ N. 2).
+
+ 215 Es könnte nach mehreren Stellen scheinen, als teile _Hall_
+ _Bluntschlis_ Standpunkt, etwa S. 258: "When the distinctive mark of
+ piracy is seen to be independence or rejection of state or other
+ equivalent authority ..." Aber der wahre Sinn dieser und ähnlicher
+ Stellen wird klar, wenn er (S. 257) erklärt: "A pirate either
+ belongs to no state or organised political society, _or by the
+ nature of his act_ he has shown his intention and his power to
+ reject the authority of that to which he is properly subject." Im
+ Sinne englischer Denkweise ist ihm die Piraterie ein einzelner
+ Gewaltakt; die angebliche "distinctive mark" des Tatbestandes
+ betrachtet er nicht als konstitutives Merkmal desselben, sondern als
+ mit ihm gegeben, nicht als Voraussetzung, sondern als Folge des
+ Tatbestandes. Vgl. aber S. 85, N. 3. -- Die Unrichtigkeit seiner
+ Auffassung liegt auf der Hand. Man kann nicht behaupten, daß ein
+ Nationalschiff, das etwa einen Akt unerlaubter Selbsthilfe begeht,
+ um dann friedlich seinen Weg fortzusetzen, sich willens und imstande
+ gezeigt hätte, die Autorität der heimischen Staatsgewalt
+ abzuschütteln; man müßte anderenfalls durch überhaupt jedes
+ Verbrechen eine solche Absicht und Fähigkeit erwiesen sehen.
+
+_ 216 Hall_, S. 259; _Rougier_, S. 285; _Bishop_, § 1058.
+
+ 217 Die Definition läßt eine Vergleichung zu mit derjenigen des
+ "politischen Verbrechens", die in diesem einen fest umgrenzten
+ Komplex strafrechtlicher Tatbestände sieht (objektive Theorie).
+
+ 218 Mit solchen Staaten können Vertragsbeziehungen bestehen, größtes
+ historisches Beispiel die vormaligen Beziehungen der christlichen
+ und der mohammedanischen Welt. Partielle Geltung einer Rechtsordnung
+ für insoweit mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete, der
+ Rechtsgenossenschaft nicht angehörende Personen ist eine ganz
+ gewöhnliche Erscheinung.
+
+ 219 Über die Beziehungen zu dem im Bürgerkriege befindlichen Staate
+ selbst siehe unten III, 1 a. A.
+
+ 220 Gegensatz: Völkerrechtliche Verpflichtung zur Nichtausübung der
+ vorhandenen Fähigkeit.
+
+ 221 S. o. S. 30, N. 1, Verurteilung autorisierter malayischer Piraten.
+
+ 222 Vgl. _Triepel_, S. 349; über das völkerrechtliche Delikt im
+ allgemeinen _v. Liszt_, S. 185 f.
+
+ 223 Sie ist, soviel wir sehen, nirgends behandelt.
+
+ 224 Wie das Kriegsrecht zeigt. So ist z. B. aus Art. 1 der Haager
+ Konvention über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges zu
+ entnehmen, daß Beteiligung am Kampfe ohne Vorliegen der in diesem
+ Artikel bestimmten Voraussetzungen trotz landesrechtlicher
+ Autorisierung oder staatlichen Befehls strafrechtliche Verantwortung
+ gegenüber dem bekämpften Staate begründet.
+
+ 225 Darüber, wann sie eintritt, s. u. III. Im Kriege ist sie ohnehin
+ gegeben.
+
+ 226 Dies scheint _Bluntschli_, § 349, anzunehmen.
+
+ 227 Vgl. auch _Lawrence-Wheaton_, Commentaire, Leipzig 1868 I, S. 162;
+ Dr. _Lushington_ bei _Phillimore_ I, S. 501: "Even an independent
+ State may ... be guilty of piratical acts."
+
+_ 228 v. Martitz_, Rechtshilfe I, S. 50.
+
+ 229 Der Staat haftet für die eigene Unterlassung; so die durchaus
+ herrschende Meinung seit _Grotius_ und _Pufendorf_. Die gegen sie
+ gerichteten Ausführungen _Triepels_ (S. 324 f.), wonach der Staat
+ für die Tat des einzelnen hafte (S. 384: "nicht _wird_ der Staat
+ erst, wie es immer heißt, durch seine Indolenz verantwortlich für
+ die Tat, sondern er war verantwortlich und bleibt es, wenn er
+ verabsäumt, wozu er wegen der Tat verpflichtet ist"), verwandeln die
+ mit der Anerkennung des Staates gegebene selbständige Pflicht der
+ Bestrafung und die Haftung für verschuldete Versäumnis dieser
+ Pflicht in eine einheitliche Haftung für fremdes Verschulden. Diese
+ künstliche Konstruktion ist nicht notwendig. Es ist eine bloße
+ Konstruktion, denn daß der Inhalt der Haftung bei hinzutretendem
+ Verschulden des Staates ein anderer wird, erkennt auch _Triepel_ an
+ (die ursprüngliche Pflicht ist die Pflicht der Bestrafung, "zur
+ Entstehung der Reparationsverbindlichkeit bedarf es nun allerdings
+ nach der gegenwärtig herrschenden Staatenpraxis einer zur Verletzung
+ durch den einzelnen hinzutretenden Verschuldung seines Staates").
+
+ 230 Es entscheidet der Zeitpunkt, in dem das Piratenschiff das
+ Jurisdiktionsgebiet des Staates verläßt.
+
+_ 231 Woolsey_, Introduction, § 213, bemerkt richtig, daß auch gegenüber
+ Kriegsschiffen ein Durchsuchungsrecht bei Piraterieverdacht besteht.
+
+ 232 Dies tut u. a. _Oppenheim_, § 273. Meist übergeht die in Frage
+ kommende Literatur den Punkt mit Stillschweigen. _Hall_, S. 264,
+ hilft sich über die Schwierigkeit, indem er hier plötzlich die
+ Lösung des Schiffes vom Heimatstaate, die doch sonst mit dem
+ piratischen Gewaltakte gegeben sein soll (s. o. S. 79, N. 1), als
+ ein konstitutives Merkmal des Begriffes einführt ("it cannot be
+ treated as a pirate unless it has evidently thrown off its
+ allegiance to the state").
+
+ 233 In dem Vertrage über den Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel,
+ Art. 10, ebenso im Quintuplevertrag, Art. 4, ist die Ausübung der in
+ ihnen geregelten internationalen, seepolizeilichen Hoheitsrechte
+ gegen Kriegsschiffe untersagt. In beiden Verträgen stehen nur
+ einzelne Handlungen (im Gegensatz zu gewerbsmäßiger Verübung von
+ Gewaltakten) in Frage
+
+ 234 Z. B. stand im amerikanischen Rechte bis zu der Akte vom 15. Januar
+ 1897 auf alle Fälle der piracy Todesstrafe.
+
+ 235 So ist die Charakterisierung illegaler Kaperei als Piraterie zu
+ verstehen.
+
+ 236 Im älteren englischen Rechte, s. o. § 2, III, 1.
+
+_ 237 Perels_, S. 104, zählt hierhin:
+
+ "1. nach partikulärem Recht Schiffe, die den
+ Negersklavenhandel betreiben;
+ 2. Kaper unter gewissen Umständen;
+ 3. Schiffe, welche ohne Flagge oder unter einer von keiner
+ Staatsgewalt sanktionierten Flagge fahren, oder solche, die
+ eine Nationalflagge usurpieren und unter derselben Gewaltakte
+ ausüben."
+
+ Im Zusammenhang mit der letzten Gruppe behandelt er namentlich auch
+ die Kriegsschiffe Aufständischer.
+
+ 238 S. o. § 12, II, 2. Es kommen nicht nur piratische Akte in Frage.
+
+ 239 Eine solche Maßnahme ist rechtlich möglich, vgl. auch die deutsche
+ Allgemeine Dienstinstruktion für die Konsulate vom 6. Juni 1871, zu
+ § 30 des Konsulargesetzes, wonach der Konsul einem deutschen Schiffe
+ eröffnen kann, daß es, "solange es die Nationalflagge nicht führt,
+ als ein deutsches nicht angesehen werden könne, also weder des
+ Schutzes seitens des Konsulats, noch der Rechte werde teilhaftig
+ werden, welche die Verträge mit dem Auslande den deutschen Schiffern
+ einräumen."
+
+ 240 Eine derartige einseitige Ablehnung hebt die Verantwortlichkeit
+ nicht auf; für sie gelten nach wie vor die allgemeinen Grundsätze
+ (s. o. § 12 III).
+
+ 241 Der Huascar, 1877, wurde in den peruanischen Hoheitsgewässern
+ angegriffen, die Crête à Pierrot lag im innersten Hafen von Gonaives
+ vor Anker; s. näher S. 94, N. 4.
+
+ 242 Nur auf das Küstenmeer bezieht sich die Streitfrage über die
+ Zulässigkeit der Verfolgung eines Piratenfahrzeuges in fremde
+ Hoheitsgewässer; s. _Perels_, S. 115.
+
+ 243 Vgl. _Perels_, S. 111; _Pradier-Fodéré_, § 2510, 2511; _Piédelièvre_
+ I, S. 587; _Rougier_, § 64-66; Journal de droit int. privé 12
+ (1885), S. 661 f. Abweichend _Geffcken_ bei _Holtzendorff_ IV,
+ S. 576 f. (seine Ausführungen sind sehr flüchtig).
+
+ 244 Wie _Hall_ auch _Lawrence_, Principles, S. 211.
+
+ 245 "Its [piracy] essence consists in the pursuit of private, as
+ contrasted with public, ends."
+
+ 246 Die Begründung ist auffällig, da _Hall_ im allgemeinen die Richtung
+ gegen alle Nationen der Piraterie nicht wesentlich hält.
+
+ 247 Ob eine "politisch organisierte Gemeinschaft" vorliegt, ist "a
+ question of fact", S. 260.
+
+ 248 So auch _Kenny_, S. 315; _Walker_, Manual, S. 56, N. 1. Abweichend
+ _Perels_, S. 175 ("Autorisation eines Prätendenten"); _v. Liszt_,
+ S. 211 (er äußert sich nur über Kaperschiffe); _Phillimore_ I,
+ S. 506 f. (Kaper Jakobs II.). _G. F. v. Martens_, Kaper, § 11, ist
+ unentschieden.
+
+ 249 Deutsche "Bestimmungen für den Dienst an Bord", § 21, Nr. 16; Queens
+ Regulations von 1899, Art. 450; Regulation for the Government of the
+ navy of the United States von 1900, Art. 306.
+
+ 250 Präzedenzfälle bei _Perels_, S. 110 f., _Rougier_, § 65 und
+ besonders _Pradier-Fodéré_, § 2510 f.
+
+ 251 Von dem Grundsatze der Nichtintervention gehen die Mächte auch bei
+ Aufforderung der durch die Revolution bedrohten Regierung nicht ab;
+ der Aufforderung Spaniens in dem Bürgerkriege von 1873 (Dekret vom
+ 20. Juli; ferner Note an Großbritannien, Staatsarchiv 1874, Nr.
+ 5218), die Rebellenflotte als Piraten zu behandeln, kamen sie nicht
+ nach, s. Staatsarchiv 1874, Nr. 5219 (Großbritannien), 5226
+ (Frankreich), 5227 (Deutschland). Ähnlich brasil. Erklärungen
+ gegenüber Aufforderungen Argentinas 1873 (Fall der Porteña,
+ _Pradier-Fodéré_, § 2511) und Spaniens 1877 (Montezuma,
+ _Pradier-Fodéré_ a. a. O.). Das egoistische Interesse schwacher
+ Regierungen ist kein Interesse der Völkerrechtsgemeinschaft.
+
+ 252 England: der Huascar, 1877 (Bericht bei _Pradier-Fodéré_, § 2512,
+ _Halleck_ I, S. 388 f.), ein peruanisches Kriegsschiff in den Händen
+ von Aufständischen, hatte englische Handelsschiffe angehalten und
+ von einem derselben Kohlen weggenommen; er wurde von englischen
+ Kriegsschiffen in den peruanischen Gewässern angegriffen, entkam
+ aber; in Südamerika entstand eine große politische Erregung gegen
+ England (die Darstellungen _Pradier-Fodéré's_ und _Calvo's_ sind
+ durch sie beeinflußt); die englische Regierung erklärte im
+ Unterhause nicht ohne Widerspruch (_W. Harcourt's_, s. _Geffcken_
+ bei _Holtzendorff_ IV, S. 570) den Huascar für einen Piraten. In
+ demselben Sinne in dem spanischen Bürgerkriege von 1873 das
+ auswärtige Amt an die Admiralität, 24. Juli 1873, Staatsarchiv 1874,
+ Nr. 5219 (vgl. S. 94, N. 3).
+
+ Deutschland: am 6. Sept. 1902 bohrte der "Panther" das in den Händen
+ Aufständischer befindliche haitanische Kanonenboot Crête à Pierrot,
+ das am 2. Sept. in den haitanischen Gewässern von dem deutschen
+ Dampfer Markomannia der haitanischen Regierung gehörige Waffen
+ weggenommen hatte, im Hafen von Gonaives in den Grund; Bericht
+ Marinerundschau 1902, S. 1189 f., ferner Besprechung in der Rev.
+ gén. 1903, S. 315 f. Die Berechtigung des Vorgehens ist ohne
+ Zweifel; es war eine repressive Intervention mangels Funktionierens
+ der staatlichen Strafrechtspflege; die -- politisch gehässige --
+ Besprechung in der Revue générale, die Deutschland des
+ Völkerrechtsbruches beschuldigt, geht davon aus, daß die Wegnahme
+ der Waffen rechtmäßig gewesen sei, da die Markomannia sich durch den
+ Transport derselben einer Verletzung des Prinzips der
+ Nichtintervention in Bürgerkriegen schuldig gemacht habe und die
+ Waffen demzufolge _Kontrebande_ im Sinne des Völkerrechtes gewesen
+ seien; die Auffassung ist seltsam verworren ("Les devoirs imposés
+ aux Etats par la non-intervention sont sensiblement les mêmes que
+ ceux de la neutralité, mais ils affectent le caractère d'une
+ obligation morale plutôt que d'une obligation juridique"); ein
+ Minimum juristischer Bildung genügt, ihre Unhaltbarkeit zu erkennen.
+ Die deutsche Regierung bezeichnete die Crête à Pierrot als Seeräuber
+ (Marinerundschau, S. 1189). Die amerikanische Regierung soll dem
+ nicht beigestimmt haben, weil die Beschlagnahme der Waffen innerhalb
+ der Dreimeilenzone stattgefunden hatte (piracy, ein Akt upon the
+ high seas, Rev. Stat. s. 5368), ohne die Berechtigung des deutschen
+ Eingreifens zu bestreiten (Köln. Zeitung 1902, Nr. 707).
+
+ 253 Wäre der "Huascar" aus dem Rechtsgrunde der Piraterie angegriffen
+ worden, so würde in der Tat "une flagrante violation de l'immunité
+ territoriale" (peruanische Regierung, _Pradier-Fodéré_, § 2512)
+ vorgelegen haben. Nicht anders in dem Falle der Crête à Pierrot, s.
+ auch vorige Note a. E.
+
+ 254 Erklärung des Attorney-General im Unterhause, _Halleck_ I, S. 390:
+ "In strictness the crew of the 'Huascar' were pirates, and might
+ have been treated as such; but it was one thing to say that,
+ according to the strict letter of the law, people have been guilty
+ of acts of piracy, and another to advise that they should be tried
+ for their lives and hanged at Newgate;" die Queens Regulations (Art.
+ 450 der Fassung von 1899, gegen damals nicht verändert) schreiben
+ aber sehr deutlich vor, daß wahre Piraten dem nächsten zuständigen
+ Gerichte zuzuführen sind, "that they may be dealt with according to
+ law". Auch das deutsche Vorgehen gegen die Crête à Pierrot war von
+ strafprozessualen Gesichtspunkten frei, der Besatzung wurde freier
+ Abzug gewährt.
+
+ 255 Die Repression der Piraterie ist eine völkerrechtliche, die
+ Intervention eine staatsrechtliche Pflicht (Schutzpflicht).
+ Deutschland, s. die Angaben in N. 2. Frankreich, ebenda und décret
+ sur le service à bord vom 20. Mai 1885, Art 138. England, Queens
+ Reg. von 1899, Art. 450, zweiter Teil in Verbindung mit Art. 447,
+ ferner sehr deutlich Auswärtiges Amt an die Admiralität 24. Juli
+ 1873 (Staatsarchiv 1874, Nr. 5219): "If such vessels commit any acts
+ of piracy affecting British subjects or British interests, they
+ should be treated as pirates ... but if they do no such act they
+ should not be interfered with," im Gegensatz zu der die wahre
+ Piraterie betreffenden Anweisung der Queens Regulations, Art. 450,
+ erster Teil, die ausdrücklich auch "piratical acts against the
+ vessels and goods of the subjects of any Foreign Power in amity with
+ Her Majesty" als Grund zum Einschreiten nennt. Vereinigte Staaten,
+ Regulation for the Government of the navy von 1900, Art 306.
+ Brasilien, Anweisung des Ministers des Auswärtigen in der Affaire
+ der Porteña (s. o. S. 94, N. 3), bei _Pradier-Fodéré_, § 2511: "Nos
+ escadres ne traitent pas comme pirates les navires soupçonnés
+ d'appartenir aux insurgés d'une nation, si ce n'est dans le cas où
+ ces navires porteraient atteinte au pavillon brésilien, aux
+ personnes ou aux propriétés brésiliennes."
+
+ 256 Deutschland, 9. Aug. 1873, deutscher Botschafter an den englischen
+ Minister des Auswärtigen, Staatsarchiv 1874, Nr. 5227 (Übersetzung):
+ "In this question my Government takes as basis: 1. In principle,
+ non-intervention ... 2. Limiting military action exclusively to the
+ protection of German life and property;" ferner Bestimmungen für den
+ Dienst an Bord, § 21, Nr. 16, Abs. 2: "Ein Einschreiten ist in
+ solchen ... Fällen [gegen "Schiffe, welche im Besitz von
+ Aufständischen sind"] nur so weit zulässig, als dies zum Schutz des
+ Lebens, der Freiheit oder des Eigentums deutscher Reichsangehöriger
+ erforderlich ist und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet
+ werden kann." Frankreich, Instruktion an die Schiffskommandanten vom
+ 4. Aug. 1873, Staatsarchiv 1874, Nr. 5226, kein Einschreiten gegen
+ die Schiffe der Aufständischen außer dem Falle "que vous auriez à
+ faire usage du droit de protection qui vous incombe en vertu de vos
+ fonctions". Vereinigte Staaten, Forderung der intention of general
+ hostility (s. o. S. 57, N. 1), so auch Botschaft des Präsidenten
+ _Cleveland_ vom 8. Dez. 1885 (_Perels_, S. 112, N. 1): "... neither
+ could the vessels of insurgents against the legitimate sovereignty
+ be deemed hostes humani generis within the precepts of international
+ law" (anders die Proklamation _Lincolns_ vom 19. April 1861
+ betreffend die Flotte der Südstaaten). -- Auf dem richtigen Wege auch
+ Dr. _Lushington_ in The Magellan Pirates bei _Phillimore_ I,
+ S. 498 f., Handlungen Aufständischer gegen den eigenen Staat sind
+ nicht Piraterie, "it does not follow that rebels and insurgents may
+ not commit piratical acts against the subjects of other States,
+ _especially if such acts were in no degree connected with the
+ insurrection or rebellion_".
+
+ 257 Die hauptsächlichste Gewähr gegen ihr Wiederaufleben liegt in der
+ modernen Einrichtung der "freiwilligen Flotte", "Hilfsflotte"; vgl.
+ auch spanisches Dekret vom 24. April 1898 (Rev. gén. 1898, S. 761),
+ Art 4: "Le gouvernement espagnol, maintenant son droit de concéder
+ des patentes de course ... organisera, pour le moment, avec des
+ navires de la marine marchande, des croiseurs auxiliaires de la
+ marine militaire."
+
+ 258 So französ. Arrêté du gouvernement vom 22. Mai 1803; span. Ordonnanz
+ vom 20. Juni 1801.
+
+ 259 Versuch über Kaper, 1795. Die zahlreichen, meist tendenziösen,
+ modernen Schriften über das Thema erreichen _Martens'_ Abhandlung
+ weder an Vollständigkeit noch an Durchdringung des Materials.
+
+_ 260 G. F. v. Martens_, § 5 u. 6 ("sofern man also den Unterschied
+ zwischen unseren Kapern und den Seeräubern darin setzt, daß erstere
+ mit besonderer Erlaubnis einer kriegführenden Macht versehen sind
+ ..."); s. auch oben S. 38, N. 6.
+
+_ 261 Wheaton_ II, S. 18; _Kenny_, S. 316 ("Even though their action be
+ spontaneous and without any commission at all from the Power whose
+ interests they serve"); _Piédelièvre_ I, S. 585. Abw. v. _Liszt_,
+ S. 335.
+
+ 262 Vgl. auch § 12, II, 2. Es ist geschehen im ital. Cod. p. l. mar.
+ merc., Art. 322 ("senza essere provveduta di lettere di marco", eine
+ Voraussetzung, die die einer Autorisation als das kleinere
+ einschließt) und im brasil. St.G.B., Art 105, § 1, während z. B. das
+ französ. Gesetz von 1825 eine dahingehende Bestimmung nicht enthält
+ (Art 2, Nr. 2: "un navire ... étranger, lequel, _hors l'état de
+ guerre_ ... commettrait lesdits actes envers des navires français
+ ...").
+
+ 263 Denn sie widerspricht den Kriegsgesetzen. Preuß. Allgem. Landrecht
+ I, 9, § 206 (noch in Geltung): "Wer ohne diese [Kaperbriefe] auf
+ Kaperei ausgeht, wird als ein Seeräuber angesehen;" so auch holländ.
+ Gesetz von 1597 (_Baud_, S. 79 f.) und darauf gestützt
+ _Bynkershoek_, Quaest. Jur. Publ. L. I, C. XVII.
+
+ Im allgemeinen betrachtet der Heimatstaat das Schiff nicht als
+ Piraten, vgl. französ. Gesetz von 1825, Art. 2, Nr. 1 (Gewaltakte
+ französischer Schiffe Piraterie nur, wenn gerichtet "envers des
+ navires français ou des navires d'une puissance avec laquelle la
+ France ne serait pas en état de guerre") und brasil. St.G.B., Art.
+ 104, § 1. Ital. Cod. p. l. mar. merc., Art. 322, Abs. 2 und span.
+ St.G.B. von 1870, Art. 155, Abs. 2 bezeichnen zwar die Handlungen
+ als piratische, stellen aber einen wesentlich milderen Strafrahmen
+ für sie auf; das spanische St.G.B. von 1848 ließ sie noch straflos.
+ Über das englische Recht s. folgende Note.
+
+ 264 Strafbarkeit ausgeschlossen im französischen (s. S. 98, N. 3),
+ italienischen (Cod. p. l. mar. merc., Art. 321, Gewalthandlungen
+ fremder Schiffe nur, wenn "fuori dello stato di guerra" begangen,
+ als Piraterie bezeichnet und strafbar) und brasilischen (St.G.B.,
+ Art. 105, § 1) Rechte. Dementgegengesetzt scheinen die Queens Reg.,
+ Art. 450 (und ähnlich schon die Naval Reg. von 1787 und 1826, bei
+ _Halleck_ II, S. 12, N. 1): "Should any armed vessel, not having a
+ Commission of War ... from a Foreign de facto Government, commit
+ piratical acts and outrages against the vessels and goods of Her
+ Majesty's subjects, or of the subjects of any other Foreign Power in
+ amity with Her Majesty ... such vessel is to be seized ...;" wenn
+ aber, wie daraus ersichtlich, das englische Recht den Angriff
+ fremder Schiffe auf Feinde Englands nicht als Piraterie betrachtet,
+ so kann es sich nicht wohl berufen fühlen, ihre Hostilitäten gegen
+ Feinde ihrer eigenen Nation als solche zu reprimieren.
+
+ 265 So die durchaus herrschende Meinung. _G. F. v. Martens_, Kaper, §
+ 14; _Nau_, Grundsätze des Völkerseerechts, 1802, S. 395; _Perels_,
+ S. 174; _Ortolan_ I, S. 246; _Wheaton_ I, S. 142; _Phillimore_ I,
+ S. 503; _Hall_, S. 262; _Woolsey_, Introduction, S. 234; u. a. m.
+ Abweichend _Pradier-Fodéré_, § 2506; _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II,
+ S. 581. Der Fall ist besonders genannt im niederl. St.G.B., Art.
+ 381, Abs. 2.
+
+ 266 Die Autorisation ist rechtsförmig, Außerachtlassung der Form eine
+ Völkerrechtsverletzung. Wie der Text _G. F. v. Martens_, Précis, §
+ 288: "Celui qui, sans lettres de marque, commettrait des hostilités
+ sur mer, peut être puni comme pirate, tant par l'ennemi que par son
+ souverain;" so auch Kaper, § 10. Das englische (s. S. 99, N. 5),
+ italienische (S. 98, N. 3) und brasilische (S. 98, N. 3) Recht
+ erklären den Kriegsgegner ohne Kaperbrief für einen Piraten; nach
+ deutschem Rechte würden die Bestimmungen des St.G.B. über Mord, Raub
+ usw. Anwendung finden.
+
+ 267 Piraterie soll vorliegen nach _Saripolos_, Griechisches Strafrecht,
+ 1870, § 561 {~GREEK SMALL LETTER GAMMA~} und _Senly_, La piraterie, 1902 (s. o. S. 64, N. 5),
+ S. 79. Dagegen betrachten _v. Liszt_, S. 336 und _Piédelièvre_ I,
+ S. 585, den Kaper selbst als überhaupt nicht verantwortlich. Richtig
+ Revue générale IV, 1897, S. 695: "L'abolition de la course aurait eu
+ pour effet de permettre à chacun d'eux [Griechenland und der Türkei]
+ de considérer les corsaires de l'autre comme pirates."
+
+ 268 Vgl. _G. F. v. Martens_, Kaper, § 18 (bei Wegnahme von Schiffen in
+ den Flüssen des Feindes wird der Kaper nicht "als rechtmäßiger Feind
+ angesehen, sondern als Seeräuber gestraft") und dort Note o
+ Nachweisungen über das Landesrecht; _Baud_, S. 95 f. (niederl.
+ Placaat vom 24. Februar 1696 und mehrere spätere setzen Todesstrafe
+ auf das bloße Eindringen feindlicher Kaper in die niederländischen
+ Flüsse); _Wheaton_ II, S. 87.
+
+ 269 Hierzu _G. F. v. Martens_, Kaper, § 10; _Perels_, S. 174.
+
+ 270 Nicht Piraterie (kein Einschreiten des neutralen Staates) _Wheaton_
+ I, S. 141; _Kent_, Int. Law, S. 409; _Woolsey_, Introduction,
+ S. 234; _Phillimore_ I, S. 503; _Ortolan_ I, S. 239;
+ _Pradier-Fodéré_, § 2503; _Piédelièvre_ I, S. 584. Der Heimatstaat
+ ist völkerrechtlich verantwortlich, wenn die Verfolgung der
+ Entschädigungsansprüche der Neutralen vor seinen Gerichten nicht zum
+ Ziele führt, amerik.-englischer Schiedsvertrag vom 19. Nov. 1794,
+ Art. 7 (_La Fontaine_, Pasicrisie internationale 1902, S. 5).
+
+ 271 Nicht Piraterie: _Bynkershoek_, Quaest Jur. Publ. I, XVII; _Fiore_,
+ Droit int., § 495; _Samios_, S. 37. Abw. _Rivier_ II, S. 259.
+
+ 272 Doch bedrohen Brasil. St.G.B., Art. 104, § 2 und Niederl. St.G.B.,
+ Art. 381, Abs. 2 Überschreitungen der Kommission ganz allgemein
+ (nicht in Beschränkung auf Verletzungen der eigenen Interessen) als
+ piratische Akte. _Perels_, S. 173 f. und 110, bezeichnet die im Text
+ beschriebenen Tatbestände als "Quasipiraterie", ohne sich über die
+ Rechtsfolgen (ob internationale Verfolgung) näher auszulassen.
+
+ 273 Eine Äußerung darüber, ob sich der autorisierende Staat einer
+ Völkerrechtsverletzung schuldig mache, sucht man in der Literatur
+ vergeblich; auch das Landesrecht ergibt nichts darüber.
+
+ 274 Französ. Ordonnanz von 1681, Buch III, Tit. IX, Art. 5: "Tout
+ Vaisseau ... ayant Commission de deux differens Princes ou Estats,
+ sera ... de bonne prise; et s'il est Armé en Guerre, les Capitaines
+ et Officiers seront punis comme Pirates," ähnlich Kapereireglement
+ vom 22. Mai 1803 und jetzt Gesetz von 1825, Art. 1, Nr. 2. Span.
+ Kapereiordonnanz vom 20. Juni 1801, Art. 27. Ital. Cod. p. l. mar.
+ merc., Art. 325. Brasil. St.G.B., Art. 105, § 3. Niederl. Placaat
+ vom 29. Januar 1658 (_Baud_, S. 91). Die Bestimmungen beziehen sich
+ auch auf ausländische Schiffe und Nichtuntertanen. Doch zwingt der
+ ganze Komplex von Vorschriften nicht unbedingt zu der Annahme, daß
+ ihm die Auffassung der Gleichheit des Tatbestandes mit dem der
+ Piraterie zugrunde liegt. Denn die prisenrechtlichen Vorschriften
+ (französ. Ordonnanz von 1681 und Kapereireglement von 1803, span.
+ Ordonnanz von 1801) denken wohl daran, daß sich die mehrfache
+ Kommissionierung bei der Kontrolle fremder Kaper durch französische
+ bezw. spanische Kriegsschiffe (über die Zulässigkeit einer solchen
+ Überwachung vgl. _Hall_, S. 526) herausstellt; und die
+ strafrechtlichen setzen nicht notwendig Inanspruchnahme eines
+ Aufbringungsrechtes in einem ihnen entsprechenden Umfange voraus.
+
+_ 275 G. F. v. Martens_, Kaper, § 14; _Phillimore_ I, S. 503;
+ _Pradier-Fodéré_, § 2506; auch _Perels_, S. 174.
+
+ 276 So _Ortolan_ (im Zusammenhang mit seiner Ansicht, daß Kaperei durch
+ ein nicht dem autorisierenden Staate angehöriges Schiff Piraterie
+ sei) I, S. 246; wie er _Calvo_, § 496. -- _Bynkershoek_, Quaest Jur.
+ Publ. I, XVII (im Anschluß an die niederländische Gesetzgebung, s.
+ S. 101, N. 4) und _Rivier_ II, S. 259, scheinen allgemein Piraterie
+ anzunehmen.
+
+ 277 Nicht einmal dem Staate, dessen Nationalflagge mißbräuchlich geführt
+ wird, steht die Befugnis der Kontrolle auf hoher See zu, vgl. die
+ Schlußbestimmung in § 3 b der deutschen Verordnung vom 21. Aug. 1900
+ (die Kriegsschiffe haben die unbefugte Führung der Nationalflagge zu
+ verhindern) in Verbindung mit den "Bestimmungen für den Dienst an
+ Bord" von 1903, § 23, Nr. 11 f (Einschreiten auf hoher See nur bei
+ Übertretung der Verordnung durch _deutsche_ Handelsschiffe
+ gestattet). Beiläufig hat die erwähnte Bestimmung des § 3 b in dem §
+ 22 des Flaggengesetzes, in dessen Ausführung die Verordnung von 1900
+ ergangen ist, keine Grundlage.
+
+_ 278 Vattel_ L. III, C. XV, § 229; _G. F. v. Martens_, Kaper, § 13
+ ("nichts hindert, auch Untertanen neutraler oder alliierter Mächte
+ Markbriefe zu geben, wenn diese in dem Fall sind, sie nachsuchen zu
+ können"); _Pradier-Fodéré_, § 2505; _Kent_, Int. Law, S. 410;
+ _Hall_, S. 262 f. ("some writers hold, that usage ought to be
+ modified"); _Halleck_ I, S. 398 Note; _Travers Twiss_, Int. Law II,
+ S. 419.
+
+ 279 Der Gegner kann die Besatzung strafrechtlich verantwortlich machen;
+ so wohl _Phillimore_ I, S 504: "That such a vessel is guilty of a
+ gross infraction of International Law, that she is not entitled to
+ the liberal treatment of a vanquished enemy, is wholly
+ unquestionable; but it would be difficult to maintain that the
+ character of piracy has been stamped upon such a vessel by the
+ decision of International Law."
+
+_ 280 Perels_, S. 172 f.; _Ortolan_ I, S. 243 f.; _Bonfils_, § 1273;
+ _Rivier_ II, S. 259.
+
+ 281 Die Frage ist zu bejahen. So _G. F. v. Martens_, Kaper, § 13 ("da es
+ aber der Neutralität nicht gemäß ist, zu gestatten, daß Untertanen
+ durch dergleichen Kapereien den einen kriegführenden Teil
+ unterstützen und dem anderen schaden, so verbieten alle Staaten
+ überhaupt Markbriefe von einer fremden Macht ohne Erlaubnis ihres
+ Souverains anzunehmen, und viele Verträge verpflichten sie sogar,
+ ... ihren Untertanen dieses zu untersagen." Er fährt fort:
+ "Gleichwohl ist die kriegführende Macht, wider welche sie solche
+ Markbriefe erlangt hätten, nicht berechtigt, sie als Seeräuber zu
+ behandeln"); _Heffter_, § 148.
+
+ 282 Vgl. N. 2. Sie haben den Sinn der Erfüllung einer
+ Neutralitätspflicht, doch wird namentlich den älteren auch das rein
+ egoistische Interesse der Erhaltung der Schiffe für den eigenen
+ Staat zugrunde liegen. Daß die Bestimmungen nicht zur Begründung der
+ Ansicht herangezogen werden können, die Piraterie im Sinne des
+ Völkerrechts behauptet, ergibt mit aller Klarheit der häufige
+ Zusatz: "ohne Erlaubnis der Regierung" und dann die Tatsache, daß
+ überhaupt nur ein Teil von ihnen die Handlung als Piraterie
+ bezeichnet. Solche Verbote sind: Französ. Ordonnanz von 1681, L.
+ III, Tit. IX, Art. 3 ("défendons à tous nos Sujets de prendre
+ Commission d'aucuns Roys ... estrangers, pour ... courir la Mer sous
+ leur Banniere, si ce n'est par nostre permission, à peine d'estre
+ traitez comme Pirates"); niederl. Placaaten von 1611, 1653 und
+ sonst; englische Verbote im 17. Jahrhundert (Leoline Jenkins bei
+ _Phillimore_ I, S. 492: "'Tis a crime in an Englishman to take
+ commission from any foreign prince, that is in open war with another
+ prince or State ... since his Majesty hath forbid it by various
+ proclamations." Aber: "Yet if a man do take such a commission, or
+ serve under it, then 'tis no robbery to assault, subdue, and despoil
+ his lawful enemy"); s. auch die Angaben bei _G. F. v. Martens_,
+ Kaper, § 13, Note s. Aus neuerer Zeit: englische Foreign Enlistment
+ Act, 1870, s. 4; amerik. Rev. Stat. s. 5281 f. (Neutralitätsakte vom
+ 20. April 1818); französ. Gesetz von 1825, Art. 3, Nr. 1; span.
+ Kapereiordonnanz von 1801, Art. 29; brasil. St.G.B., Art. 104, § 6
+ (in den drei letztgenannten Gesetzen ist der Tatbestand als
+ Piraterie bezeichnet); niederl. St.G.B., Art. 388; und implicite
+ alle Landesgesetze, die den Eintritt in fremde Kriegsdienste
+ allgemein untersagen. Besonders erwähnt ferner in zahlreichen
+ Neutralitätserklärungen (verschiedenen rechtlichen Charakters), so
+ z. B. österr. Erlaß vom 25. Mai 1854 (Annahme von Kaperbriefen soll
+ als Versuch des Raubes betrachtet werden) und ähnlich 11. Mai 1859,
+ ital. Dekrete vom 6. April 1866 und 26. Juli 1870. Das
+ Geltungsgebiet der Verbote ist verschieden, z. B. ist die amerik.
+ Neutralitätsakte von 1818 auf innerhalb des amerikanischen
+ Territoriums, die engl. For. Enl. Act, 1870, auf von englischen
+ Untertanen begangene Handlungen anwendbar. -- Das englische und das
+ amerikanische Recht haben zur Begründung unbeschränkter
+ Strafkompetenz Feindseligkeiten englischer bezw. amerikanischer
+ Untertanen gegen ihr Vaterland "under colour of any commission from
+ any foreign prince" für piracy erklärt, 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 8
+ (1698), 18 Geo. 3 c. 30 (1744), amerik. Rev. Stat. s. 5373 (30.
+ April 1790); der Tatbestand ist ein Fall des Landesverrats.
+
+ 283 Häufig haben einzelne Mächte sich vertragsmäßig verpflichtet, ihren
+ Untertanen die Annahme fremder Kaperbriefe zu verbieten, wobei
+ mehrfach, aber nicht einmal in der größeren Zahl der Fälle, der
+ reprobierte Tatbestand als Piraterie qualifiziert wurde. Wie man aus
+ diesen Verträgen herauslesen will, daß jeder nicht nationale Kaper
+ Pirat im Sinne des Völkerrechts sei (_Bonfils_, § 1273), ist ganz
+ unerfindlich. Eine detaillierte Anziehung des in Frage kommenden
+ Quellenmaterials erübrigt sich (die älteren Verträge siehe bei _G.
+ F. v. Martens_, Kaper, § 13, Note t, die neueren bei
+ _Pradier-Fodéré_, § 2505).
+
+ 284 Placaaten vom 29. Juli 1661, Verbot an jeden Nichtportugiesen, auf
+ portugiesischen Kaperschiffen Dienst zu tun, bei Strafe, als
+ Seeräuber behandelt zu werden, und vom 11. März 1665, dasselbe
+ gegenüber England (_Baud_, S. 92, 94).
+
+ 285 Mr. _Randolph_, Sec. of State, to Mr. _Hammond_, 23. Okt. 1794
+ (_Wharton_, Int. Law, § 383): "The British position that American
+ citizens employed on French privateers in the war with revolutionary
+ France were pirates, is in conflict with settled principles of
+ international law." Mr. _Madison_, Sec. of State, report 25. Januar
+ 1806 (_Wharton_ a. a. O.): "The French decree of June 6, 1803,
+ importing that every privateer of which two-thirds of the crew
+ should not be natives of England, or subjects of a power the enemy
+ of France, shall be considered a pirate, is in contravention of the
+ law of nations."
+
+ 286 "Je dois faire connoître à V. E. qu'afin d'empêcher, dans l'intérêt
+ du commerce de toutes les nations, qu'un système de piraterie et de
+ brigandage ne s'organise sous le pavillon mexicain, j'ai donné ...
+ aux capitaines des navires de guerre sous mes ordres des
+ instructions dont voici l'extrait:
+
+ 'Ne seront considérés comme mexicains que les navires armés dans un
+ des ports du Mexique, pourvus d'une lettre de marque régulière,
+ émanée directement du gouvernement de ce pays, et dont le capitaine
+ et les deux tiers de l'équipage au moins seront nés mexicains.
+
+ Tout corsaire, sous pavillon mexicain, qui ne satisferait pas à ces
+ conditions, sera considéré comme pirate, et, comme tel, traité avec
+ toute la sévérité des lois de la guerre'" (_Ortolan_ I, S. 449).
+
+ 287 "Every subject or citizen of any foreign state, who is found and
+ taken on the sea making war upon the United States, or cruising
+ against the vessels and property thereof, or of the citizens of the
+ same, contrary to the provisions of any treaty existing between the
+ United States and the state of which offender is a citizen or
+ subject, when by such treaty such acts are declared to be piracy, is
+ guilty of piracy, and shall suffer death." Vorgeschlagen durch
+ Botschaft des Präsidenten vom 8. Dez. 1846 (bei _Ortolan_ I, S. 242,
+ N. 1), weil die Gefahr der Annahme mexikanischer Kaperbriefe durch
+ spanische Untertanen bestand (entgegen Art. 14 des
+ spanisch-amerikanischen Vertrages vom 20. Okt. 1795).
+
+ 288 "Seront considérés et jugés comme pirates, avec toute la rigueur des
+ lois, les capitaines, patrons officiers des navires qui, n'étant ni
+ nord-américains, ni montés par un équipage aux deux tiers
+ américains, seront capturés exerçant des actes de guerre contre
+ l'Espagne, même s'ils sont pourvus de lettres de marque délivrées
+ par la République des Etats-Unis" (Revue générale V, 1898, S. 761,
+ N. 1).
+
+ 289 Vgl. auch _Pradier-Fodéré_, § 2505: "Il est bien évident qu'un Etat
+ ... assimilant aux pirates les nationaux de Puissances étrangères
+ avec lesquelles il est en paix, qui prendraient d'Etats tiers des
+ commissions en course contre lui ..., pourvoit à sa propre défense,
+ à sa propre sûreté, mais ne peut pas imposer aux Puissances
+ étrangères, qui n'ont pas les mêmes intérêts que lui, les
+ dispositions des lois qu'il a faites."
+
+ 290 Das folgende gehört schon nicht mehr zur Abgrenzung des
+ völkerrechtlichen Tatbestandes der Piraterie.
+
+ 291 S. o. S. 105, N. 3. _Pradier-Fodéré_, § 2504 und _Hall_, S. 263,
+ übersehen auffälligerweise diese wesentliche Beschränkung. -- Das
+ Gesetz ist nicht leicht verständlich. Ist die Erteilung der
+ Kaperbriefe unzulässig, so liegt kein Grund vor, die Strafdrohung
+ auf Fälle zu beschränken, in denen der Heimatstaat sich seinerseits
+ verpflichtet hat, die Annahme durch seine Untertanen zu verhindern;
+ ist sie zulässig, so ist der Empfänger der Kommission als
+ rechtmäßiger Feind zu behandeln. _Pradier-Fodéré_, § 2505 und
+ _Travers Twiss_, Int. Law II, S. 419, betrachten denn auch (unter
+ Zugrundelegung der zweiten Alternative) die Bestrafung der Besatzung
+ trotz Bestehens eines Vertrages des in dem amerikanischen Gesetze
+ bezeichneten Inhalts als völkerrechtswidrig. Ihrer Ansicht dürfte
+ beizutreten sein. Doch ist zu beachten, daß die Behandlung des
+ Kapers nach droit de guerre nur dem Kriegsgegner, nicht auch dem
+ Heimatstaate des Kapers gegenüber rechtswidrig ist, da dieser durch
+ den Vertrag gebunden ist, sein Schutzrecht nicht auszuüben (Wortlaut
+ der Verträge: "il sera puni comme pirate," "sous peine d'être
+ considéré et traité comme pirate"); die Beschränkung des
+ amerikanischen Gesetzes hat also immerhin einen guten Sinn.
+
+ 292 Die französische und die spanische Erklärung differieren darin, daß
+ die Forderung nationaler Bemannung in der einen absolut, in der
+ anderen alternativ mit der der Staatsangehörigkeit des Schiffes
+ aufgestellt wird. Die Note _Baudins_, nach Inhalt und Ton ein
+ Produkt europäischen Überlegenheitsgefühls, droht, auch mexikanische
+ und mit Inländern bemannte Kaperschiffe als Piraten zu behandeln,
+ wenn sie nicht in Mexiko ausgerüstet sind.
+
+_ 293 Ortolan_ I, S. 243: "Comment, tandis que l'état reste neutre, les
+ sujets particuliers de cet état prendraient-ils partie pour l'un ou
+ pour l'autre des belligérants?" Das Völkerrecht hat allerdings
+ nichts dagegen einzuwenden.
+
+ 294 So _Hall_, S. 263, 264; _Pradier-Fodéré_, § 2504 ("ce navire est
+ couvert, du moins vis-à-vis des Puissances tierces, par la
+ commission qu'il a obtenue").
+
+ 295 Die letztere Ansicht bei _Perels_, S. 110. Über die Geschichte der
+ Identifizierung siehe _Pradier-Fodéré_, § 2513 f.
+
+ 296 Quintuplevertrag vom 20. Dez. 1841, Art 1.
+
+ 297 Das Landesrecht regelt fast durchweg Piraterie und Sklavenhandel
+ unabhängig voneinander (eine Übersicht über die gegen den
+ Sklavenhandel gerichteten Landesstrafgesetze gibt _Kaysel_, Die
+ Gesetzgebung der Kulturstaaten zur Unterdrückung des afrikanischen
+ Sklavenhandels, Breslau 1905). Abweichend nur das
+ englisch-amerikanische Recht, s. o. S. 35, N. 5.
+
+ 298 Vgl. _Cauchy_, Le droit maritime international, 1862, II, S. 388:
+ "Assimiler la traite des noirs à la piraterie, c'était, suivant elle
+ [l'Angleterre], le moyen de faire rentrer sous l'empire de principes
+ déjà reconnus un fait anormal."
+
+ 299 Siehe darüber _Renault_, De la protection internationale des câbles
+ télégraphiques sous-marins, Revue de droit international XII,
+ S. 251 f. (S. 258-265) und _Scholz_, Krieg und Seekabel 1904,
+ S. 5 f.
+
+
+
+
+
+ BEMERKUNGEN ZUR TEXTGESTALT
+
+
+In der Originalausgabe sind die Anmerkungen als Fußnoten gesetzt; die
+Zählung beginnt auf jeder Seite neu.
+
+Die Kombination "{~LATIN SMALL LETTER LONG S~}s" (langes s und rundes s) ist in der elektronischen
+Ausgabe als "ß" wiedergegeben.
+
+Gesperrte Passagen sind durch Unterstrich (_..._) gekennzeichnet,
+Fettdruck durch Sternchen (*...*).
+
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+ Seite 73: Punkt hinter "l" ergänzt
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+ Seite 104: "2505." in "2505)." geändert
+ Seite 114: Semikolon in Punkt geändert (hinter "S. 15, A. 4")
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+Nicht vereinheitlicht wurden Schreibweisenvarianten ("Völkerrechts" und
+"Völkerrechtes", "Queen's" und "Queens", "Verwandschaft" neben
+"verwandt"). Fehlende Akzente (z. B. bei "État") wurden nicht ergänzt.
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+***END OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK DER TATBESTAND DER PIRATERIE NACH GELTENDEM VÖLKERRECHT***
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+ CREDITS
+
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+January 31, 2011
+
+ Project Gutenberg TEI edition 1
+ Produced by Mark C. Orton and the Online Distributed
+ Proofreading Team at http://www.pgdp.net (This book was
+ produced from scanned images of public domain material from
+ the Google Print project.)
+
+
+
+ A WORD FROM PROJECT GUTENBERG
+
+
+This file should be named 35137-8.txt or 35137-8.zip.
+
+This and all associated files of various formats will be found in:
+
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+ http://www.gutenberg.org/dirs/3/5/1/3/35137/
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+renamed.
+
+Creating the works from public domain print editions means that no one
+owns a United States copyright in these works, so the Foundation (and
+you!) can copy and distribute it in the United States without permission
+and without paying copyright royalties. Special rules, set forth in the
+General Terms of Use part of this license, apply to copying and
+distributing Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} electronic works to protect the Project
+Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} concept and trademark. Project Gutenberg is a registered
+trademark, and may not be used if you charge for the eBooks, unless you
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+for nearly any purpose such as creation of derivative works, reports,
+performances and research. They may be modified and printed and given away
+-- you may do practically _anything_ with public domain eBooks.
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+redistribution.
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+
+
+ THE FULL PROJECT GUTENBERG LICENSE
+
+
+_Please read this before you distribute or use this work._
+
+To protect the Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} mission of promoting the free
+distribution of electronic works, by using or distributing this work (or
+any other work associated in any way with the phrase "Project Gutenberg"),
+you agree to comply with all the terms of the Full Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~}
+License (available with this file or online at
+http://www.gutenberg.org/license).
+
+
+ Section 1.
+
+
+General Terms of Use & Redistributing Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} electronic works
+
+
+ 1.A.
+
+
+By reading or using any part of this Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} electronic work,
+you indicate that you have read, understand, agree to and accept all the
+terms of this license and intellectual property (trademark/copyright)
+agreement. If you do not agree to abide by all the terms of this
+agreement, you must cease using and return or destroy all copies of
+Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} electronic works in your possession. If you paid a fee
+for obtaining a copy of or access to a Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} electronic work
+and you do not agree to be bound by the terms of this agreement, you may
+obtain a refund from the person or entity to whom you paid the fee as set
+forth in paragraph 1.E.8.
+
+
+ 1.B.
+
+
+"Project Gutenberg" is a registered trademark. It may only be used on or
+associated in any way with an electronic work by people who agree to be
+bound by the terms of this agreement. There are a few things that you can
+do with most Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} electronic works even without complying
+with the full terms of this agreement. See paragraph 1.C below. There are
+a lot of things you can do with Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} electronic works if you
+follow the terms of this agreement and help preserve free future access to
+Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} electronic works. See paragraph 1.E below.
+
+
+ 1.C.
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+The Project Gutenberg Literary Archive Foundation ("the Foundation" or
+PGLAF), owns a compilation copyright in the collection of Project
+Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} electronic works. Nearly all the individual works in the
+collection are in the public domain in the United States. If an individual
+work is in the public domain in the United States and you are located in
+the United States, we do not claim a right to prevent you from copying,
+distributing, performing, displaying or creating derivative works based on
+the work as long as all references to Project Gutenberg are removed. Of
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+The copyright laws of the place where you are located also govern what you
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+ 1.E.1.
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+
+The following sentence, with active links to, or other immediate access
+to, the full Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} License must appear prominently whenever
+any copy of a Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} work (any work on which the phrase
+"Project Gutenberg" appears, or with which the phrase "Project Gutenberg"
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+ This eBook is for the use of anyone anywhere at no cost and with
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+
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+public domain (does not contain a notice indicating that it is posted with
+permission of the copyright holder), the work can be copied and
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+charges. If you are redistributing or providing access to a work with the
+phrase "Project Gutenberg" associated with or appearing on the work, you
+must comply either with the requirements of paragraphs 1.E.1 through 1.E.7
+or obtain permission for the use of the work and the Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~}
+trademark as set forth in paragraphs 1.E.8 or 1.E.9.
+
+
+ 1.E.3.
+
+
+If an individual Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} electronic work is posted with the
+permission of the copyright holder, your use and distribution must comply
+with both paragraphs 1.E.1 through 1.E.7 and any additional terms imposed
+by the copyright holder. Additional terms will be linked to the Project
+Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} License for all works posted with the permission of the
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+
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+
+
+Do not unlink or detach or remove the full Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} License
+terms from this work, or any files containing a part of this work or any
+other work associated with Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~}.
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+work, or any part of this electronic work, without prominently displaying
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+marked up, nonproprietary or proprietary form, including any word
+processing or hypertext form. However, if you provide access to or
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+on the official Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} web site (http://www.gutenberg.org),
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+Any alternate format must include the full Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} License as
+specified in paragraph 1.E.1.
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+ 1.E.7.
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+ - You pay a royalty fee of 20% of the gross profits you derive from
+ the use of Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} works calculated using the method you
+ already use to calculate your applicable taxes. The fee is owed to
+ the owner of the Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} trademark, but he has agreed to
+ donate royalties under this paragraph to the Project Gutenberg
+ Literary Archive Foundation. Royalty payments must be paid within 60
+ days following each date on which you prepare (or are legally
+ required to prepare) your periodic tax returns. Royalty payments
+ should be clearly marked as such and sent to the Project Gutenberg
+ Literary Archive Foundation at the address specified in Section 4,
+ "Information about donations to the Project Gutenberg Literary
+ Archive Foundation."
+
+ - You provide a full refund of any money paid by a user who notifies
+ you in writing (or by e-mail) within 30 days of receipt that s/he
+ does not agree to the terms of the full Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} License.
+ You must require such a user to return or destroy all copies of the
+ works possessed in a physical medium and discontinue all use of and
+ all access to other copies of Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} works.
+
+ - You provide, in accordance with paragraph 1.F.3, a full refund of
+ any money paid for a work or a replacement copy, if a defect in the
+ electronic work is discovered and reported to you within 90 days of
+ receipt of the work.
+
+ - You comply with all other terms of this agreement for free
+ distribution of Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} works.
+
+
+ 1.E.9.
+
+
+If you wish to charge a fee or distribute a Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} electronic
+work or group of works on different terms than are set forth in this
+agreement, you must obtain permission in writing from both the Project
+Gutenberg Literary Archive Foundation and Michael Hart, the owner of the
+Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} trademark. Contact the Foundation as set forth in
+Section 3 below.
+
+
+ 1.F.
+
+
+ 1.F.1.
+
+
+Project Gutenberg volunteers and employees expend considerable effort to
+identify, do copyright research on, transcribe and proofread public domain
+works in creating the Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} collection. Despite these
+efforts, Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} electronic works, and the medium on which they
+may be stored, may contain "Defects," such as, but not limited to,
+incomplete, inaccurate or corrupt data, transcription errors, a copyright
+or other intellectual property infringement, a defective or damaged disk
+or other medium, a computer virus, or computer codes that damage or cannot
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+refund in writing without further opportunities to fix the problem.
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+
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+
+
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+paragraph 1.F.3, this work is provided to you 'AS-IS,' WITH NO OTHER
+WARRANTIES OF ANY KIND, EXPRESS OR IMPLIED, INCLUDING BUT NOT LIMITED TO
+WARRANTIES OF MERCHANTIBILITY OR FITNESS FOR ANY PURPOSE.
+
+
+ 1.F.5.
+
+
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+exclusion or limitation of certain types of damages. If any disclaimer or
+limitation set forth in this agreement violates the law of the state
+applicable to this agreement, the agreement shall be interpreted to make
+the maximum disclaimer or limitation permitted by the applicable state
+law. The invalidity or unenforceability of any provision of this agreement
+shall not void the remaining provisions.
+
+
+ 1.F.6.
+
+
+INDEMNITY -- You agree to indemnify and hold the Foundation, the trademark
+owner, any agent or employee of the Foundation, anyone providing copies of
+Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} electronic works in accordance with this agreement, and
+any volunteers associated with the production, promotion and distribution
+of Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} electronic works, harmless from all liability, costs
+and expenses, including legal fees, that arise directly or indirectly from
+any of the following which you do or cause to occur: (a) distribution of
+this or any Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} work, (b) alteration, modification, or
+additions or deletions to any Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} work, and (c) any Defect
+you cause.
+
+
+ Section 2.
+
+
+ Information about the Mission of Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~}
+
+
+Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} is synonymous with the free distribution of electronic
+works in formats readable by the widest variety of computers including
+obsolete, old, middle-aged and new computers. It exists because of the
+efforts of hundreds of volunteers and donations from people in all walks
+of life.
+
+Volunteers and financial support to provide volunteers with the assistance
+they need, is critical to reaching Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~}'s goals and ensuring
+that the Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} collection will remain freely available for
+generations to come. In 2001, the Project Gutenberg Literary Archive
+Foundation was created to provide a secure and permanent future for
+Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} and future generations. To learn more about the Project
+Gutenberg Literary Archive Foundation and how your efforts and donations
+can help, see Sections 3 and 4 and the Foundation web page at
+http://www.pglaf.org.
+
+
+ Section 3.
+
+
+ Information about the Project Gutenberg Literary Archive Foundation
+
+
+The Project Gutenberg Literary Archive Foundation is a non profit
+501(c)(3) educational corporation organized under the laws of the state of
+Mississippi and granted tax exempt status by the Internal Revenue Service.
+The Foundation's EIN or federal tax identification number is 64-6221541.
+Its 501(c)(3) letter is posted at
+http://www.gutenberg.org/fundraising/pglaf. Contributions to the Project
+Gutenberg Literary Archive Foundation are tax deductible to the full
+extent permitted by U.S. federal laws and your state's laws.
+
+The Foundation's principal office is located at 4557 Melan Dr.
+S. Fairbanks, AK, 99712., but its volunteers and employees are scattered
+throughout numerous locations. Its business office is located at 809 North
+1500 West, Salt Lake City, UT 84116, (801) 596-1887, email
+business@pglaf.org. Email contact links and up to date contact information
+can be found at the Foundation's web site and official page at
+http://www.pglaf.org
+
+For additional contact information:
+
+
+ Dr. Gregory B. Newby
+ Chief Executive and Director
+ gbnewby@pglaf.org
+
+
+ Section 4.
+
+
+ Information about Donations to the Project Gutenberg Literary Archive
+ Foundation
+
+
+Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} depends upon and cannot survive without wide spread
+public support and donations to carry out its mission of increasing the
+number of public domain and licensed works that can be freely distributed
+in machine readable form accessible by the widest array of equipment
+including outdated equipment. Many small donations ($1 to $5,000) are
+particularly important to maintaining tax exempt status with the IRS.
+
+The Foundation is committed to complying with the laws regulating
+charities and charitable donations in all 50 states of the United States.
+Compliance requirements are not uniform and it takes a considerable
+effort, much paperwork and many fees to meet and keep up with these
+requirements. We do not solicit donations in locations where we have not
+received written confirmation of compliance. To SEND DONATIONS or
+determine the status of compliance for any particular state visit
+http://www.gutenberg.org/fundraising/donate
+
+While we cannot and do not solicit contributions from states where we have
+not met the solicitation requirements, we know of no prohibition against
+accepting unsolicited donations from donors in such states who approach us
+with offers to donate.
+
+International donations are gratefully accepted, but we cannot make any
+statements concerning tax treatment of donations received from outside the
+United States. U.S. laws alone swamp our small staff.
+
+Please check the Project Gutenberg Web pages for current donation methods
+and addresses. Donations are accepted in a number of other ways including
+checks, online payments and credit card donations. To donate, please
+visit: http://www.gutenberg.org/fundraising/donate
+
+
+ Section 5.
+
+
+ General Information About Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} electronic works.
+
+
+Professor Michael S. Hart is the originator of the Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~}
+concept of a library of electronic works that could be freely shared with
+anyone. For thirty years, he produced and distributed Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~}
+eBooks with only a loose network of volunteer support.
+
+Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} eBooks are often created from several printed editions,
+all of which are confirmed as Public Domain in the U.S. unless a copyright
+notice is included. Thus, we do not necessarily keep eBooks in compliance
+with any particular paper edition.
+
+Each eBook is in a subdirectory of the same number as the eBook's eBook
+number, often in several formats including plain vanilla ASCII, compressed
+(zipped), HTML and others.
+
+Corrected _editions_ of our eBooks replace the old file and take over the
+old filename and etext number. The replaced older file is renamed.
+_Versions_ based on separate sources are treated as new eBooks receiving
+new filenames and etext numbers.
+
+Most people start at our Web site which has the main PG search facility:
+
+
+ http://www.gutenberg.org
+
+
+This Web site includes information about Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~}, including how
+to make donations to the Project Gutenberg Literary Archive Foundation,
+how to help produce our new eBooks, and how to subscribe to our email
+newsletter to hear about new eBooks.
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+***FINIS***
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