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You may copy it, give it away or re-use it under +the terms of the Project Gutenberg License included with this eBook or +online at http://www.gutenberg.org/license + + + +Title: Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht + +Author: Paul Stiel + +Release Date: January 31, 2011 [Ebook #35137] + +Language: German + +Character set encoding: ISO 8859-1 + + +***START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK DER TATBESTAND DER PIRATERIE NACH GELTENDEM VÖLKERRECHT*** + + + + + + Staats- + und + völkerrechtliche Abhandlungen. + + Begründet + von + *Dr. Georg Jellinek* und *Dr. Georg Meyer*, + + herausgegeben + von + *Dr. Georg Jellinek* und *Dr. Gerhard Anschütz*, + Professoren der Rechte in Heidelberg. + + -------------- + + IV. 4. Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem + Völkerrecht. Von _Paul Stiel_. + + Leipzig, + _Verlag von Duncker & Humblot._ + 1905. + + + + + + Der + + Tatbestand der Piraterie + + nach geltendem Völkerrecht + + unter vergleichender Berücksichtigung der + Landesgesetzgebungen. + + Von + Paul Stiel, + Doktor der Rechte. + +Leipzig, +_Verlag von Duncker & Humblot._ +1905. + + + + + + _Alle Rechte vorbehalten._ + + + + + + Herrn Geh. Oberregierungsrat + + Professor Dr. F. von Martitz + + _in dankbarer Verehrung_ + + gewidmet. + + + + + + INHALTSÜBERSICHT. + + + + Seite + Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur X-XIII + + _Erster Abschnitt._ + *Die völkerrechtlichen Rechtsfolgen der Piraterie in ihrer + Bedeutung für den Tatbestand.* + + § 1. Die Rechtsfolgen der Piraterie 1-17 + Die Aufgabe. S. 1. -- I. a) Staatloses Gebiet (Anm. 1, S. 2. + Kriminaljurisdiktion in herrenlosen Gebieten). b) Das + Meer. Internationale Seepolizei. S. 1. -- II. + Internationale Bekämpfung der Piraterie. 1. Recht der + Festnahme von Piratenschiffen. Die Ansicht _Zorns_. Die + rechtliche Denationalisierung ist Rechtsfolge, nicht + Tatbestandsmerkmal (_v. Liszt_). 2. Pflicht zur Festnahme. + 3. Durchsuchungsrecht wegen Piraterieverdacht. + 4. Flaggenlose Schiffe. S. 4. -- III. Völkerrechtliche + Rechtsfolgen der Piraterie im Bereiche des internationalen + Strafrechts (Anm. 4, S. 15. Zuständigkeit der Staaten zur + Bestrafung piratischer Akte, Übersicht der + Landesgesetzgebungen). S. 14. + + § 2. Prinzipielles über die Piraterie im 17-23 + englisch-amerikanischen Rechte + I. Das Territorialitätsprinzip. S. 17. -- II. Offences + against the law of nations; piracy. S. 19. -- + III. Bedeutung der Besonderheit des englischen Rechtes für + die Gewinnung des Tatbestandes. S. 21. -- IV. Das + amerikanische Recht. S. 22. + + § 3. Die Rechtsfolgen der Piraterie und die grundsätzliche 23-25 + Auffassung des Tatbestandes + + § 4. Anhang zum ersten Abschnitte. Heutiges Vorkommen der 25-27 + Piraterie (Anm. 7, S. 26. Verträge Chinas mit fremden + Mächten) + + _Zweiter Abschnitt._ + *Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht.* + + § 5. Vorläufige Definition. Quellen; insbesondere die 28-35 + Landesstrafgesetzgebungen + I. Vorläufige Definition. S. 28. -- II. Quellen. Die + Instruktionen für die Kriegsflotten (Zusammenstellung in + Anm. 3, S. 29). S. 29. -- III. Das Landesstrafrecht als + Erkenntnisquelle (Anmerkungen S. 32-33. Übersicht der + landesstrafrechtlichen Bestimmungen). S. 31. -- + IV. Terminologie. S. 34. -- V. Bestimmungen des + Landesstrafrechts ohne völkerrechtliche Bedeutung. S. 35. + + § 6. Die Piraterie in der Rechtsgeschichte; Nachwirkungen 35-53 + früherer Anschauungen; Folgerungen für den Tatbestand im + geltenden Rechte + I. Einleitung. S. 35. -- II. Piraterie unter staatlicher + Autorität. Altertum. Altgermanische Zeit. Christliche + Friedensordnung des Mittelalters. Christenheit und + mohammedanische Staatenwelt; die Barbareskenstaaten. S. 37. + -- III. Die private Piraterie. Römisches Recht. + Seerecht des Mittelalters: der Pirat ist nicht rechtlos; + kriegsrechtliche Bestandteile des Piraterierechtes. S. 41. + -- IV. Reste kriegsrechtlicher Auffassung im geltenden + Rechte. Behandlung des Schiffes nach Prisenrecht. + Zuständigkeit der Militärgerichte. Härte der Strafen. Es + besteht keine "völkerrechtliche" Befugnis der + Handelsschiffe, Piraten festzunehmen oder zu bestrafen; + die Landesgesetzgebungen sind nicht einheitlich. S. 46. -- + V. Folgerungen für den Tatbestand. S. 52. + + § 7. Die grundsätzliche Auffassung des Tatbestandes in der 53-57 + Literatur + Die rein kriminalistische Auffassung. S. 53. -- Die + seepolizeiliche Auffassung. I. Ihre Anhänger. S. 54. -- + II. Aufnahme einzelner Elemente der seepolizeilichen bei + Anhängern der kriminalistischen Auffassung. S. 55. + + § 8. Der seepolizeiliche Charakter des Tatbestandes 57-63 + I. Wert einer richtigen Bestimmung des Charakters des + Tatbestandes. S. 57. -- II. Nachweis des seepolizeilichen + Charakters. Die Marineinstruktionen. Die + Landesstrafgesetzgebungen. S. 58. -- III. Die Piraterie, + ein "Unternehmen gegen das Völkerrecht". S. 62. -- + IV. Orientierung über den Inhalt des Tatbestandes. S. 63. + + § 9. Der objektive Tatbestand 63-67 + I. Benutzung eines Schiffes. S. 63. -- II. Die Besatzung. + S. 64. -- III. Beziehung zur hohen See. "Piraterie + terrestre." Flußpiraterie und Strandraub. Stand der + Ansichten über die Art der Beziehung zur hohen See. + Entscheidung. S. 64. + + § 10. Der subjektive Tatbestand. a) Die Richtung des 67-72 + Unternehmens gegen prinzipiell alle Nationen + I. Vorfragen. Raub, verübt von Mitgliedern der Besatzung + untereinander. Wegnahme des Schiffes durch die Mannschaft + (Meuterei); sie ist nicht Piraterie. S. 67. -- + II. Notwendigkeit der Richtung des Unternehmens gegen + prinzipiell alle Nationen. S. 70. + + § 11. b) Der Inhalt der piratischen Akte 72-80 + I. Gewalt, das notwendige Mittel piratischer Akte. S. 73. + -- II. Das Objekt der piratischen Akte. 1. Bedeutung der + Kontroverse, ob Gewalthandlungen aller Art oder nur + räuberische Akte in Frage kommen. 2. Landesgesetzgebungen + und Literatur. 3. Entscheidung. S. 73. -- III. Nähere + juristische Formulierung (Objekt und Mittel). S. 77. -- + IV. Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit. S. 77. + + § 12. c) Mangel eines politischen Zweckes. Piraterie unter 80-86 + staatlicher Autorität. Heimatstaat und Piratenschiff + I. Begriff des politischen Zweckes. S. 80. -- + II. Piraterie unter staatlicher Autorität (Raubstaaten). + 1. Völkerrechtsgemäße Handlungen. 2. Handlungen und + Autorisierungen nicht anerkannter politischer Verbände. + 3. Einzelne völkerrechtswidrige Handlungen und + Autorisierungen. 4. Raubstaaten. S. 81. -- + III. Heimatstaat und Piratenschiff. 1. Das Verhältnis + des Staates zu seinen Nationalschiffen nach Völkerrecht + (Anm. 2, S. 84. Grund der Haftung des Staates für Delikte + der Untertanen); Interventionsrecht. Nichtanwendbarkeit + der gewöhnlichen Grundsätze auf das Verhältnis zu einem + Piratenschiff. 2. Für Kriegsschiffe gelten keine + Sonderregeln. S. 84. + + _Dritter Abschnitt._ + *Folgerungen.* + + § 13. Ausdehnungen des Pirateriebegriffs in Landesrecht 87-88 + und Literatur + 1. Landesstrafrechtliche Ausdehnungen. 2. Die + Quasipiraterie der völkerrechtlichen Literatur. S. 87. + + § 14. Kriegsschiffe und Kaper aufständischer Parteien 88-96 + I. Skizzierung des Rechtszustandes. S. 88. -- II. Die + Literatur. Insbesondere _Hall_. S. 90. -- III. Die + Staatenpraxis (Anm. 4, S. 94. Huascar; Crête à Pierrot). + S. 94. + + § 15. Illegale Kaperei 97-108 + I. Quellen. S. 97. -- II. Der Rechtszustand. 1. Piraterie + und Kaperei. Beutefahrt in Kriegszeiten ohne Autorisation. + Kommissionierung durch beide kriegführenden Mächte. + 2. Völkerrechtswidrige Autorisierung. Formlose Autorisierung. + Kaperei in Verletzung der Pariser Seerechtsdeklaration. + 3. Völkerrechtswidriges Verhalten des Kapers. Insbesondere + Wegnahme neutraler Schiffe; Fortsetzung der Beutefahrt + nach Beendigung des Krieges; Annahme von Kaperbriefen + mehrerer Nationen. S. 97. -- III. Kommissionierung nicht + staatsangehöriger Kaper. Gegensatz der Ansichten. + Unabhängigkeit der Entscheidung von der Frage, ob der + Staat, der seinen Untertanen die Annahme fremder + Kaperbriefe gestattet, sich einer Neutralitätsverletzung + schuldig macht (Beantwortung dieser Frage in Anm. 2-3, + S. 103). Das für die Entscheidung verbleibende Material. + Entscheidung: das Schiff ist weder Pirat noch ist die + Autorisierung fremder Kaper überhaupt völkerrechtswidrig. + S. 102. + + § 16. Der Handel mit Negersklaven 108-110 + + § 17. Verletzung unterseeischer Telegraphenkabel 110 + + Quellenregister 111-117 + + + + + + VERZEICHNIS DER ABGEKÜRZT ZITIERTEN LITERATUR. + + +_Baud_, Proeve eener geschiedenis der strafwetgeving tegen de zeerooverij. +Utrecht 1854. + +_Binding_, Handbuch des Strafrechts. I. Band. Leipzig 1885. + +_Bishop_, Commentaries on the criminal law. 7. Aufl. 2 Bände. Boston 1882. + +_Blackstone-Stephen_, Commentaries on the laws of England. 14. Aufl., +hrsg. von Edward Jenks. 4 Bände. London 1903. + +_Bluntschli_, Das moderne Völkerrecht der zivilisierten Staaten als +Rechtsbuch dargestellt. 3. Aufl. Nördlingen 1878. + +_Bonfils_, Manuel de droit public. 4. Aufl., hrsg. von Fauchille. Paris +1905. + +_Bynkershoek_, Quaestiones juris publici, 1737. (Opera omnia. Leyden +1767.) + +_Calvo_, Le droit international théorique et pratique. 4. Aufl. 5 Bände. +Paris 1887/88. + +_Dalloz_, Répertoire de législation. Nouvelle édition. "Organisation +maritime" in Band 34. Paris 1869. + +_Den Beer Poortugael_, Het internationaal maritiem recht. Breda 1888. + +_Despagnet_, Cours de droit international public. 3. Aufl. Paris 1905. + +_Field_, Projet d'un code international. Aus dem Englischen übersetzt von +Albéric Rolin. Paris 1881. + +_Fiore_, Droit international public. 2. Aufl. Aus dem Italienischen +übersetzt von Charles Antoine. 3 Bände. Paris 1885/86. + +_Fiore_, Il diritto internazionale codificato. Turin 1900. + +_Grotius_, De mari libero, 1609. Ausgabe Leyden 1633 zusammen mit Merula +De maribus. + +_Grotius_, De jure belli ac pacis libri tres. Editio secunda emendatior et +multis locis auctior. Amsterdam 1631. + +_Hall_, A treatise on international law. 5. Aufl. Oxford 1904. + +_Halleck_, International law. Neue Ausgabe von Baker. 2 Bände. London +1878. + +_Heffter_, Das europäische Völkerrecht der Gegenwart. 8. Aufl., hrsg. von +Geffcken. Berlin 1888. + +_Hintrager_, Die Behandlung der im Auslande begangenen Delikte nach dem +Rechte Großbritanniens unter Berücksichtigung des Rechts der Vereinigten +Staaten von Amerika. Zeitschr. f. intern. Privat- und Strafr. IX, 1899, +S. 61 f. + +_v. Holtzendorff_, Handbuch des Völkerrechts. 4 Bände. Hamburg 1885-1889. + +_Kenny_, Outlines of criminal law. Cambridge 1902. + +_Kent_, Commentary on international law. Hrsg. von Abdy. 2. Aufl. +Cambridge 1877. + +T. J. _Lawrence_, The principles of international law. 2. Aufl. London +1898. + +T. J. _Lawrence_, A handbook of public international law. London 1898. + +_v. Liszt_, Das Völkerrecht. 8. Aufl. Berlin 1904. + +_Loccenius_, De jure maritimo et navali libri tres, 1651 (in Heineccius, +Scriptorum de jure nautico et maritimo fasciculus. Halle 1740). + +F. _v. Martens_, Völkerrecht. Aus dem Russischen übersetzt von Bergbohm. 2 +Bände. Berlin 1883. + +G. F. _v. Martens_, Précis du droit des gens. Hrsg. von Vergé. 2 Bände. +Paris 1864. + +G. F. _v. Martens_, Versuch über Kaper, feindliche Nehmungen und +insonderheit Wiedernehmungen. Göttingen 1795. + +_v. Martitz_, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. 2 Bände. Leipzig +1888, 1897. + +_Mommsen_, Römisches Strafrecht. Leipzig 1899. + +J. B. _Moore_, Report on extraterritorial crime and the Cutting case. +Washington 1887. + +_Ortolan_, Règles internationales et diplomatie de la mer. 2. Aufl. 2 +Bände. Paris 1853. + +_Pardessus_, Collection de lois maritimes antérieures au XVIIIe siècle. 6 +Bände. Paris 1828-1845. + +Penal Code of the United States. Report of the commission to revise and +codify the criminal and penal laws of the United States. Washington 1901. + +F. _Perels_, Das internationale öffentliche Seerecht der Gegenwart. 2. +Aufl. Berlin 1903. + +_Phillimore_, Commentaries upon international law. 3. Aufl. 4 Bände. +London 1879 f. + +_Piédelièvre_, Précis de droit international public. 2 Bände. Paris +1894/95. + +_Pistoye et Duverdy_, Traité des prises maritimes. 2 Bände. Paris 1858. + +_Pradier-Fodéré_, Traité de droit international public. 7 Bände. Paris +1885-1887. + +_v. Pufendorf_, De jure naturae et gentium libri octo. Editio nova, +auctior multo, et emendatior. Frankfurt a. M. 1694. + +_Rivier_, Principes du droit des gens. 2 Bände. Paris 1896. + +_Roscoe_, Digest of the law of evidence in criminal cases. 11. Aufl., +hrsg. von Smith und Kennedy. London 1890. + +_Rougier_, Les guerres civiles et le droit des gens. Paris 1903. + +_Russell_, A treatise on crimes and misdemeanors. 6. Aufl. 3 Bände. London +1896. + +_Samios_, Die Piraterie als völkerrechtliches Delikt. Greifsw. Diss. +Greifswald 1899. Vgl. Anm. 2, S. 57. + +_Schuback_, Commentarius de iure littoris. Hamburg 1751. + +_Senly_, La piraterie. Pariser Thèse pour le doctorat. Paris 1902. Vgl. +Anm. 5, S. 64. + +J. F. _Stephen_, A digest of the criminal law. 6. Aufl., hrsg. von H. +Stephen und H. L. Stephen. London 1904. + +_Triepel_, Völkerrecht und Landesrecht. Leipzig 1899. + +_Travers Twiss_, Monumenta juridica. The black book of the admiralty. 4 +Bände. London 1871-1876. + +_Travers Twiss_, The law of nations in time of peace. 2. Aufl. Oxford 1884 +(zit. als Law of nations I). + +_Travers Twiss_, The law of nations in time of war. 2. Aufl. Oxford 1875 +(zit. als Law of nations II). + +_Ullmann_, Völkerrecht. Freiburg i. Br. 1898. + +_Vattel_, Le droit des gens. Hrsg. von Pradier-Fodéré. 3 Bände. Paris +1863. + +_Walker_, The science of international law. London 1898. + +_Walker_, A manual of public international law. Cambridge 1895. + +_Wharton_, A treatise on criminal law. 10. Aufl. 2 Bände. Philadelphia +1896. + +_Wharton_, A digest of the international law of the United States. 2. +Aufl. 3 Bände. Washington 1887. + +_Wheaton_, Éléments du droit international. 5. Aufl. 2 Bände. Leipzig +1874. + +Th. D. _Woolsey_, Introduction to the study of international law. 6. +Aufl., hrsg. von Th. S. Woolsey. New York 1891. + +Th. S. _Woolsey_, The right of search and its limitation in time of peace. +Lecture delivered at the U. S. Naval War College. Washington 1896. + + N.R.G. = Martens, Nouveau Recueil Général. + Rev. gén. = Revue générale de droit international public. + R.G.Bl. = Reichsgesetzblatt. + St.G.B. = Strafgesetzbuch. + + + + + + + ERSTER ABSCHNITT. + + + DIE VÖLKERRECHTLICHEN RECHTSFOLGEN DER PIRATERIE IN IHRER BEDEUTUNG FÜR + DEN TATBESTAND. + + + + + § 1. Die Rechtsfolgen der Piraterie. + + +Bekennt man sich zu der Auffassung, daß Rechtssubjekte des Völkerrechts +nur die Staaten sind, so ist die Piraterie für das internationale Recht +nicht Delikt, sondern ein bloßes Rechtsereignis(1); und ihre Rechtsfolgen +können in dieser Voraussetzung nur in der Person der Staaten entstehende +Befugnisse und Pflichten sein. Das Ziel dieser Untersuchung ist, zu +ermitteln, wie dieses Ereignis beschaffen sein müsse, damit es zu einem +völkerrechtlichen Rechtsereignis werde, d. h. Rechtsfolgen für die Staaten +eintreten. Die Rechtsfolgen selbst interessieren nur, soweit ihre +Erkenntnis für die Bestimmung des Tatbestandes von Bedeutung ist. + +I. Der großen Aufgabe, zur Förderung ihrer Angehörigen wie zur +Durchführung dringender Anforderungen der öffentlichen Moral auch in +staatlosen Gebieten eine Rechtsordnung aufzurichten, ist die in der +Völkerrechtsgemeinschaft vereinigte Staatenwelt in steigendem Maße gerecht +geworden. Die rechtlichen Grundlagen der in dieser Hinsicht getroffenen +Maßregeln sind für die in Frage stehenden Gebiete nicht dieselben. + +a) In staatlosem Landgebiet stehen der Betätigung der einzelnen +Staatsgewalten keine aus den Verhältnissen der staatlosen Gebiete selbst +abzuleitenden Hindernisse entgegen. Tatsächliche Machtentfaltung wie auch +die Ausdehnung der Geltung der Gesetze sind lediglich durch mit dem +besonderen Charakter des Gebietes nicht zusammenhängende allgemeine +völkerrechtliche Prinzipien gebunden(2). Diese Sätze gelten auch für +Interessensphären(3). + +b) Dem dringenderen Bedürfnis entsprechend ist die internationale +Rechtsordnung für das Meer zu einer ungleich geschlosseneren Ausgestaltung +gelangt. Ihre Grundlage ist nicht, wie bei der auf staatlosem Landgebiet +errichteten, eine rein negative, dahin gehend, daß der Entfaltung der +Staatsgewalt zivilisierter Staaten keine Schranken gezogen wären, vielmehr +ein positives Prinzip, das jede Gebietshoheit ausschließt und so das Meer +für ein "staatloses Gebiet" durchaus eigner Art erklärt(4). Auf dieser +Grundlage, als Konsequenz des Prinzips der Meeresfreiheit, ergibt sich +sodann eine zweifache Verpflichtung der Staaten; sie haben insgesamt Sorge +zu tragen, daß nur staatsangehörige Schiffe das Meer befahren; und jeder +einzelne hat zu verhindern, daß seine Nationalschiffe die allgemeine +Sicherheit verletzen oder gefährden. + +Man könnte versucht sein, in diesen Grundsätzen ein geschlossenes System +zu erblicken, ausreichend, den friedlichen Seeverkehr in allen Beziehungen +zu sichern. Aber der Ozean in seiner unermeßlichen Weite, "undique et +undique navigabilis" (Grotius mare liberum C. 1), läßt dem einzelnen +Staate nicht die Möglichkeit, seine Staatsgewalt den ihm angehörigen +Schiffen als eine allgegenwärtig wachende und strafende Macht erscheinen +zu lassen; und wenn schon bei Nationalschiffen aus tatsächlichen Gründen +der aufgestellte Grundsatz nicht ausreicht, so ist, was die keinem Staate +angehörigen Fahrzeuge betrifft, der Grundsatz selbst etwas prekärer Natur +und zumal in seiner Durchführung im einzelnen sehr unsicher. + +So erklärt sich das Bestehen einer Reihe von Rechtsinstituten, die sich in +ihrer praktischen Bedeutung, wenn auch nicht notwendig in ihrer +juristischen Konstruktion, als Modifikationen der Meeresfreiheit +darstellen, in Modifikation derselben ein System internationaler +Seepolizei etablieren. Mit einer Ausnahme gehören sie alle der neuesten +Zeit an und finden ihre Grundlage in Verträgen(5). Die Ausnahme ist die +Piraterie(6) und (7). + +II. "Die seefahrenden Nationen ... erklären sich zur Repression der unter +dem Namen der Piraterie begriffenen Tatbestände rechtlich verpflichtet" +(_v. Martitz_, Int. Rechtshilfe I, S. 66). Dieser Satz enthält einen +Grundsatz, einen leitenden Gedanken; welches der genaue Umfang der +Befugnisse und Pflichten der Staaten in der Bekämpfung der Piraterie sei, +bedarf näherer Untersuchung. Es wird sich sofort zeigen, daß die +Stellungnahme zu dieser Frage in sehr wesentlichen Punkten der Bestimmung +des Tatbestandes präjudiziert. + +1. _Festnahme von Piratenschiffen. Ihre Denationalisierung._ Daß die +seitens ihrer Regierung dazu ermächtigten Schiffe aller Nationen das Recht +haben, Piratenschiffe aufzubringen, ist eine nirgends bezweifelte +Tatsache(8). Bestände dieses Recht nicht, so wäre die Piraterie für das +Völkerrecht ohne jede Bedeutung. + +Nur ein Autor ist uns bekannt geworden, der in radikaler Weise mit der +herkömmlichen Anschauung bricht. Es ist _Albert Zorn_ (Völkerrecht, 2. +Aufl. 1903, S. 169): "Dagegen ist der Seeraub (die Piraterie) nicht ohne +weiteres in der Weise strafbar, daß jeder Staat das Recht hat, jedes +Piratenschiff, gleichviel welcher Nationalität Schiff oder Eigentümer +angehört, anzuhalten oder aufzugreifen. Vielmehr ist infolge des Prinzips +von der Freiheit des offenen Meeres die für jeden Staat erforderliche +Rechtsgrundlage hierfür nur dann gegeben, wenn der Täter ein +Staatsangehöriger oder die Tat innerhalb des Staatsgebiets, sei es auf +einem Schiffe des betreffenden Staates oder auf einem fremden Schiffe im +Küstenmeer, begangen ist oder die Strafbarkeit auf einem Staatsvertrage +beruht;" (dazu N. 2): "Das ergibt sich auch schon daraus, daß dem +'völkerrechtlichen Verbote' z. B. für Deutschland jede Möglichkeit +wirksamer Durchführung infolge Mangels einer Strafandrohung fehlt" (vgl. +auch _Philipp Zorn_, Staatsrecht II, 2. Aufl. 1897, S. 927). Dieser +Ausführung kann der Vorwurf einer gewissen Oberflächlichkeit nicht erspart +bleiben. Die sehr zutreffende Bemerkung, daß nach geltendem Rechte +tatsächlich nicht jeder Staat die Kompetenz zur Aburteilung eingebrachter +Piraten habe, ist schon oft gemacht worden; aber daraus den Schluß zu +ziehen, daß die Piraterie überhaupt ohne völkerrechtliche Bedeutung sei, +ist nur bei einer Konfundierung der vollkommen disparaten Fragen möglich, +wie weit sich die Gerichtsbarkeit eines Staates erstrecke und unter +welchen Voraussetzungen er zur Festnahme eines Schiffes auf hoher See +schreiten dürfe. Auch im Falle des Einschreitens eines deutschen +Kriegsschiffes etwa auf Grund des Nordsee-Fischereivertrages oder der +Kabelkonvention ist die Möglichkeit der Strafverfolgung in Deutschland nur +in den (auch für die Verfolgung von Piraten geltenden) Schranken der §§ +3-8 St.G.B. gegeben(9), ohne daß dadurch die Zulässigkeit des Eingriffs +irgendwie berührt würde. Wenn vielen Staaten nach Lage ihrer Gesetzgebung +die Zuständigkeit zur Bestrafung von Piraten in gewissen Fällen mangelt, +so ist deshalb die Aufbringung der Piratenschiffe durch sie keine unnütze +Bemühung, es sei denn, es bestehe nicht die Möglichkeit der Auslieferung +an irgend einen zuständigen Staat, ein denkbarer aber sehr unpraktischer +Fall. Daß in Ergänzung der fehlenden eigenen Zuständigkeit des Staates +eine Auslieferungsverbindlichkeit besteht(10), ist ein Gesichtspunkt, der +_Zorn_ entgangen zu sein scheint. + +Unter der Einmütigkeit, mit der die Zulässigkeit der Aufbringung der +Piratenschiffe anerkannt wird, verbirgt sich nun aber eine tiefgehende +Meinungsverschiedenheit über die Tragweite dieser Anerkennung. Veranlaßt +durch die Notwendigkeit, den in Verkennung des Wesens der Piraterie +vielfach übermäßig ausgedehnten Tatbestand zu restringieren, hat man +behauptet, Pirat sei nur ein solches Schiff, "das völkerrechtlich +betrachtet keinem Staate angehört" (_v. Liszt_, Völkerrecht, S. 211)(11). +Es ist das im Grunde eine Frage des _Tatbestandes_ der Piraterie, nicht +der Rechtsfolgen; wenn sie gleichwohl hier ihre Behandlung findet, so +rechtfertigt sich das daraus, daß, wenn die von _v. Liszt_ vertretene +Auffassung richtig ist, die Piraterie zu einem Tatbestand ohne +selbständige Rechtsfolge würde, wonach die weitere Darstellung einen ganz +anderen Weg einzuschlagen hätte. Ein keinem Staate angehörendes Schiff +kann aus dem bloßen Grunde seiner Anationalität aufgebracht werden (s. u. +4). Die Bedeutung der Piraterie besteht wesentlich darin, daß sie die +Maßregel auch gegenüber nationalen Schiffen ermöglicht. Vor näherem +Eingehen auf die Kontroverse soll eine Präzisierung derselben versucht +werden. + +Eines der wesentlichsten Elemente des subjektiven Tatbestandes der +Piraterie ist die Lösung des Piratenschiffes von jedem anerkannten +staatlichen Verbande in einem noch näher zu bestimmenden beschränkten +Sinne (gewerbsmäßiges, sozialgefährliches Unternehmen ohne politischen +Zweck). Diese Lösung ist ein rein tatsächlicher Vorgang, ein Ereignis in +der Psyche der betreffenden Personen. Von ihr, die man als faktische +Denationalisierung bezeichnen könnte, ist die infolge der Piraterie +eintretende rechtliche Denationalisierung streng zu scheiden. Diese +letztere bedeutet eine Lockerung des rechtlichen Bandes, das das Schiff +und seine Besatzung mit dem Heimatlande verbindet; und zwar denkt bei ihr +die kontinentale Auffassung in erster Linie an die rechtliche Lösung des +Schiffes vom Heimatstaate (rechtliche Denationalisierung des Schiffes), +die englisch-amerikanische an die Lösung des Bandes zwischen Staat und +Untertan (rechtliche Denationalisierung der Besatzung). Faktische und +rechtliche Denationalisierung stehen im Verhältnis von Tatbestand und +Rechtsfolge. Im Gegensatz hierzu betrachtet _v. Liszt_ die _rechtliche_ +Denationalisation als ein Tatbestandsmerkmal, eine Voraussetzung der +Piraterie. + +Der Grund der _v. Liszt_'schen Anschauung wird in einem durchaus +zutreffenden Gedanken zu suchen sein, dem _v. Liszt_ folgenden Ausdruck +verleiht (S. 211): "Wenn die Besatzung eines deutschen Schiffes auf +offener See eine Gewalttat begeht, also etwa ein Fischerboot anhält und +ausplündert, so tritt ausschließlich die deutsche Gerichtsbarkeit ein; die +Tat ist nicht Seeraub im Sinne des Völkerrechts." Aber so berechtigt +dieser Gedanke ist, so nötigt er doch keineswegs, die juristische +Denationalisation zum Tatbestandsmerkmal zu erheben. Ist man von der +Unmöglichkeit der verbreiteten Meinung überzeugt, die in einem einzelnen +Gewaltakt eines Schiffes den alle Nationen zum Einschreiten berechtigenden +Tatbestand der Piraterie sieht, so wäre zunächst einmal in eine Prüfung +der juristischen Haltbarkeit dieser Ansicht einzutreten. Demgegenüber geht +_v. Liszt_ in der Weise vor, daß er unter Beibehaltung der unhaltbaren +grundsätzlichen Auffassung in einem anderen Punkte eine Restriktion des +Tatbestandes vornimmt, durch die das gewünschte Ziel erreicht, zugleich +aber das ganze Rechtsinstitut seiner Bedeutung beraubt wird. + +Diese Überlegung beseitigt nicht die Notwendigkeit, die Behauptung, daß +die juristische Denationalisierung lediglich Rechtsfolge der Piraterie +ist, positiv zu erweisen. Es genügt jedoch zu diesem Behufe auf die +Übereinstimmung der Literatur(12), der Staatenpraxis, wie sie den +Instruktionen für die Kriegsmarinen zu entnehmen ist(13), sowie auch der +Landesstrafgesetzgebungen(14) hinzuweisen (über den Wert der letzteren für +die Ermittelung des völkerrechtlichen Tatbestandes s. u. § 5). + +In einem Teile der Literatur findet man den Gedanken der +Denationalisierung als Rechtsfolge in der Form ausgedrückt, daß zunächst +das Erfordernis der Anationalität des Piratenschiffes aufgestellt wird, +alsbald aber die Anmerkung folgt, daß, sofern das Schiff eine Nationalität +besessen, es sie durch die Ausübung der Piraterie verloren habe(15). Diese +etwas irreführende Darstellung ist dadurch ermöglicht, daß die +Denationalisierung, eine Rechtsverwirkung, eine mit dem Eintritt des +Tatbestandes unmittelbar gegebene Rechtsfolge ist. + +Im vorigen sind die Bezeichnungen "anationale Schiffe" und +"denationalisierte Schiffe" promiscue gebraucht. Für unseren Zweck ist das +angängig. Denn die Piraterie löst die Verbindung des Schiffes mit seinem +Heimatstaate völlig; beide Seiten des Verhältnisses fallen weg(16); nicht +nur wird dem Schiffe der Schutz des Staates entzogen, so daß es dem +Zugriff jeder Macht unterliegt, sondern es wird auch der Heimatstaat von +seiner Verantwortlichkeit für den Bestand einer gesicherten Rechtsordnung +an Bord befreit(17). Von dieser zweiten, weniger bedeutsamen Seite des +Verhältnisses ist abgesehen, wenn als Folge der Piraterie lediglich das +Recht zur Aufbringung des Piratenschiffes angegeben wird. + +2. Von erheblich geringerer Bedeutung für die Ermittelung des Tatbestandes +der Piraterie ist die an sie als Rechtsfolge geknüpfte _Pflicht_ der +Staaten, das Piratenschiff festzunehmen(18). Diese Pflicht ist eine +völkerrechtliche Pflicht der Staaten, nicht natürlich der +Kriegsschiffe(19) oder gar der Handelsschiffe(20). Die Art der Erfüllung +der Pflicht ist eine rein landesrechtliche Angelegenheit. Deutschland wird +ihr in der Weise gerecht, daß es seinen Kriegsschiffen die _Befugnis_ zum +Einschreiten gegen Piraten gibt(21); diese Befugnis in Verbindung mit den +allgemeinen Dienstpflichten des Offiziers begründet in geeigneten Fällen +eine (dem innerstaatlichen Rechte angehörende) Pflicht zur Festnahme. + +3. Eine mit den behandelten, sich auf das unmittelbare Vorgehen gegen das +Piratenschiff beziehenden Rechtsfolgen der Piraterie aufs engste +zusammenhängende Repressivmaßregel ist die Durchsuchung +piraterieverdächtiger Schiffe. Die Behandlung des Punktes bringt zugleich +die Entscheidung über eine Frage des Tatbestandes (siehe 4). + +Die Existenz eines solchen Durchsuchungsrechtes wird, soviel wir sehen, +nicht bestritten. Dafür spricht nicht allein seine Notwendigkeit und die +allgemeine Zustimmung der Literatur(22), auch der französischen(23), +sondern auch die Staatenpraxis, wie sie namentlich in den neuen deutschen +"Bestimmungen für den Dienst an Bord" nunmehr klar erkennbar ist(24). Ob +und unter welchen Umständen bei Nichtbestätigung des Verdachtes der Staat +bezw. der Kommandant ohne Verschulden verantwortlich sind, kommt hier +nicht in Betracht, da jedenfalls nur ein Fall der Genugtuungs- bezw. +Ersatzpflicht für eine rechtmäßige Handlung vorliegen würde(25). + +4. In Betrachtung der Rechtsfolgen der Piraterie, soweit sie die +unmittelbare Anwendung staatlicher Zwangsgewalt auf dem Meere betreffen, +erweist sich eine zuweilen beliebte Ausdehnung ihres Tatbestandes als +unhaltbar. Man sagt, Schiffe, die keinem Staate angehören, seien der +Piraterie verdächtig, oder nach Analogie der Piratenschiffe zu +behandeln(26). Die Unrichtigkeit dieser Gleichstellung ergibt sich aus der +Verschiedenheit der in beiden Fällen zur Anwendung gelangenden Maßregeln, +der Rechtsfolgen. + +Die Staaten sind zwar verpflichtet, das Meer von flaggenlosen Schiffen +frei zu halten(27), und ihrem Einschreiten steht so wenig ein +völkerrechtliches Hindernis entgegen wie dem gegen Piraten; aber wenn +schon der _Charakter_ des Einschreitens im Falle bloßer Flaggenlosigkeit +ein präventiver, im Falle der Piraterie ein repressiver ist, so tritt der +Unterschied vollends hinsichtlich der Prüfung seiner _Voraussetzungen_ +zutage. Ein Visitationsrecht in Friedenszeiten gibt es nur zum Zwecke der +Unterdrückung der Piraterie; der bloße _Verdacht_ der Anationalität ist +nicht ausreichend, irgendeine Zwangsmaßregel nationalen Schiffen gegenüber +zu rechtfertigen(28). + +Wenn aber auch die völkerrechtliche Behandlung flaggenloser Schiffe und +der Piratenfahrzeuge differiert und, wie schon daraus zu schließen ist, +die Tatbestände verschieden sind, so ist doch zuzugeben, daß die beiden +Erscheinungen praktisch oft nicht zu trennen sind. Die Vermutung der +Piraterie ist allerdings bei einem flaggenlosen Schiffe, wenn nur noch +geringfügige erschwerende Momente hinzutreten, wohl begründet (s. auch u. +§ 8). Aber um so schärfer muß daran festgehalten werden, daß sie durch +Flaggenlosigkeit allein nicht gerechtfertigt ist. Es handelt sich doch +praktisch weit mehr um Schiffe zivilisierter Völker, die aus einem +politischen Grunde nicht des Schutzes einer völkerrechtlich anerkannten +Autorität teilhaftig sind, als um die Kähne wilder und halbwilder Stämme +oder die Fahrzeuge auf eigene Faust die See durchschwärmender Abenteurer; +und auch die Gegner werden kaum geneigt sein, mit _Lord Palmerston_ (s. o. +S. 12, Anm. 3) die deutsche Flotte der Revolutionszeit als eine +Piratenflotte zu betrachten. + +III. Eine der auffälligsten Erscheinungen in der Literatur über die +Piraterie ist die Verschiedenheit der systematischen Stellung, die die +Lehre in den Darstellungen der kontinentalen und der +englisch-amerikanischen Völkerrechtsschriftsteller gefunden hat. Das +kontinentale System bringt sie im Zusammenhang der Behandlung der +Rechtsverhältnisse auf hoher See; die Piraterie ist ihm ein +seepolizeilicher Tatbestand. Das englische System stellt sie unter das +Rubrum: "right of jurisdiction"(29); ihm ist die Piraterie ein Tatbestand +des völkerrechtlichen internationalen Strafrechts. Der durch die +Verschiedenheit der Systematik angedeutete Gegensatz der Auffassungen ist +nicht so groß, wie es den Anschein hat; denn die Engländer verkennen +nicht, daß die Piraterie _auch_ die Befugnis zu einem sonst verpönten, +seepolizeilichen Einschreiten begründet(30); und andererseits findet sich +auch auf dem Kontinent nicht selten als Rechtsfolge der Piraterie die +Zuständigkeit jedes Staates zu ihrer Bestrafung angegeben(31). Gleichwohl +ist er für ein richtiges Verständnis des Tatbestandes der Piraterie nicht +nur in Einzelfragen (s. § 2), sondern auch in der grundsätzlichen +Auffassung (s. § 3) nicht ohne Bedeutung. + +In der Tat nun ist die Piraterie ein Tatbestand des völkerrechtlichen +internationalen Strafrechts(32) nur in einem höchst untergeordneten +Punkte. + +Es trifft nicht zu, daß aus der Piraterie als ihre Rechtsfolge den Staaten +die völkerrechtliche Befugnis zu ihrer Bestrafung erwüchse, so oft es auch +behauptet worden ist. Diese Befugnis haben sie ohnehin. Das +Territorialitätsprinzip ist nicht völkerrechtlich; und die +völkerrechtlichen Grenzen, die der Strafgerichtsbarkeit der Staaten +tatsächlich gezogen sind, schließen piratische Akte nicht aus(33). Der +Staat hat die völkerrechtliche Befugnis Piraten zu bestrafen; aber nicht +aus einem besonderen Rechtstitel, sondern kraft seiner völkerrechtlichen +Persönlichkeit. + +Es besteht keine Pflicht der Staaten, von der ihnen offenstehenden +Möglichkeit der Strafverfolgung der Piraten Gebrauch zu machen(34). Dies +folgt aus der tatsächlichen landesrechtlichen Unzuständigkeit vieler +Staaten zur Bestrafung piratischer Akte(35) und aus der Bereitwilligkeit +anderer, auch im Falle eigener Zuständigkeit das Auslieferungsverfahren +eintreten zu lassen (s. Note unter 2.). + +Die einzige von den normalen Rechtsfolgen des Verbrechens im Bereiche der +völkerrechtlichen Beziehungen verschiedene Wirkung der Piraterie ist die +Nichtsubsidiarität der eigenen landesrechtlichen Strafbefugnis im Falle +gleichzeitiger Existenz einer Auslieferungsverbindlichkeit. Hinter dem +gleichmäßigen Interesse aller Nationen an der Repression des +gemeingefährlichen Unwesens treten die persönlichen Beziehungen des +Verbrechers wie die räumlichen des Verbrechens zurück(36). Aber selbst +dieser Satz ist sehr prekärer Natur, und die moderne Staatenpraxis steht +ihm zum Teil entgegen(37). + +Um nun aber die Darstellung der Rechtsfolgen der Piraterie zum Abschluß zu +bringen, ist eine Klarlegung der im Vergleich zu den hier fixierten Sätzen +weit bedeutenderen Rolle unerläßlich, die das englische Recht der +Piraterie im Bereiche des internationalen Strafrechts zuweist. Das dadurch +vervollständigte System der Rechtsfolgen bildet den ersten Ausgangspunkt +zum Aufbau des Tatbestandes. + + + + + § 2. Prinzipielles über die Piraterie im englisch-amerikanischen Rechte. + + +I. _Das Territorialitätsprinzip._ 1. Nach dem Rechte des späteren +Mittelalters ist die Zuständigkeit der Grafschaftsgerichte auf die infra +corpus comitatus begangenen Delikte beschränkt(38). Die durch die +Starrheit dieses Grundsatzes herbeigeführten Absonderlichkeiten sind im +modernen Rechte im allgemeinen verschwunden; nur in einigen formalen +Punkten wirkt das Prinzip noch nach, so wenn die Zuständigkeit eines +Gerichtes für außerhalb seines Bezirks, innerhalb oder auch außerhalb des +Reiches, begangene Handlungen durch die Fiktion der Begehung in seinem +Bezirke begründet wird(39); oder wenn Tatort und zuständiges Gericht in +der Rechtssprache mit demselben Ausdruck, venue (= vicinitas), bezeichnet +werden. + +Aber die die Schroffheiten des alten Grundsatzes mildernde Gesetzgebung +hat an der Landesgrenze prinzipiell Halt gemacht. Das internationale +Strafrecht steht nach wie vor materiell und formell in seinem Bann; +formell insofern die staatsrechtliche Begrenzung der Gerichtsbarkeit +durchaus in der Form der Abgrenzung gerichtlicher Kompetenz erfolgt(40); +materiell in der Herrschaft des Territorialitätsprinzips. + +2. Wenn aber der alte strafprozessuale Gedanke zufolge der Macht der +Vergangenheit über ein konservativ gerichtetes Volk sich inhaltlich +teilweise erhalten hat, so hat er doch, in sehr wesentlichen Punkten +durchbrochen, eine Einordnung in neue Gedankenkreise dulden müssen. Er +wird nunmehr aus einer angeblichen völkerrechtlichen Notwendigkeit +abgeleitet; eine Betätigung der Staatsgewalt außerhalb des Territoriums +und ohne personale Beziehung(41) soll dem internationalen Rechte +zuwiderlaufen. So verstanden, erfreut sich, wenn auch die ganze Anschauung +sich in Zersetzung befinden mag (siehe die Angaben bei _v. Martitz_ I, +S. 65, Note 10 u. 11), das Territorialitätsprinzip als Maxime noch in der +neuesten englischen Gesetzgebung und Literatur allgemeiner +Anerkennung(42). + +II. Offences against the law of nations; piracy. In Abweichung von dem +Territorialitätsprinzip erkennt das englische Recht, wie bei der +Aufstellung des Prinzips selbst von völkerrechtlichen Erwägungen geleitet, +für einen Komplex von Tatbeständen den Beruf der Staaten zur +Weltrechtspflege an. Die "offences against the law of nations" als +Verletzungen solcher Anordnungen des Landesrechts, die sich zugleich als +Bestandteil des Völkerrechtes darstellen(43), unterliegen der Ahndung +seitens jedes Staates, in dessen Gebiet der Täter betroffen wird. + +Zu diesen offences against the law of nations wird auch die piracy +gezählt(44); aber es ist nicht zu übersehen, daß sie unter ihnen eine +durchaus eigenartige Stellung einnimmt. Ihre Bedeutung für das +internationale Strafrecht beschränkt sich nicht auf die bloße Begründung +einer allgemeinen Befugnis zu ihrer Bestrafung, sondern ihre Wirkung ist +der Fortfall allen und jeden völkerrechtlichen Schutzes des Täters seitens +seines Heimatstaates im Bereiche des internationalen Strafrechts +(Denationalisierung der Person), so daß die Strafkompetenz des +verfolgenden Staates über den Piraten auch für solche Verbrechen besteht, +die nicht piracy sind(45). + +Hiernach ist die piracy ein Verbrechen nach englischem Landesrecht, dessen +völkerrechtliche Bedeutung darin besteht, daß es, zugleich(46) eine +offence against the law of nations, den Täter der Gerichtsbarkeit jedes +Staates unterwirft. + +Daß auch die Engländer die Zulässigkeit der Ergreifung der Piraten auf +hoher See (Denationalisierung des Schiffes) als Rechtsfolge der Piraterie +anerkennen, wurde schon bemerkt (s. o. S. 9, N. 1); sie heben den Umstand +nicht sehr hervor, weil er ihnen, die wenig an eine Scheidung der Fragen +gewohnt sind, auf welche Handlungen und Personen ein Staat seine +Gerichtsbarkeit ausdehnen könne, und in welchen Grenzen andererseits ihm +die Ausübung unmittelbaren Zwanges zustehe, in der Statuierung des +Jurisdiktionsrechtes genügend ausgedrückt scheint(47). + +III. Die Besonderheit der englischen Auffassung ist in mehrfacher Hinsicht +für die Eruierung des Tatbestandes von Bedeutung. + +1. Die Qualifizierung einer Gruppe rein landesrechtlicher Tatbestände als +piracy ist nach englisch-amerikanischem Rechte nicht lediglich ein +Ergebnis historischer Zufälligkeit wie etwa im französischen Rechte; der +vertraute Begriff dient als Ausgangspunkt für die Erstreckung der +Strafgerichtsbarkeit auch auf andere im Ausland begangene Verbrechen(48). + +2. Andererseits ist in keinem Lande die Grenze der völkerrechtlichen und +der landesrechtlichen Piraterie klarer erkennbar als hier. Das +Landesrecht, durch das Territorialitätsprinzip beherrscht, kann +extraterritoriale Geltung nur für Untertanen beanspruchen(49); für piracy +juris gentium ist der Unterschied der Staatsangehörigkeit gleichgültig. + +3. Eine gewohnheitsrechtliche Weiterbildung des völkerrechtlichen +Tatbestandes der Piraterie durch eine von politischen Erwägungen geleitete +Staatenpraxis ist durch die englische Auffassung sehr erschwert, da sie, +zugleich eine Weiterbildung des Common Law, gerichtlicher Kontrolle +unterliegt. Dies ist namentlich für die mit der Kaperei zusammenhängenden +Fragen von Bedeutung. + +IV. Das amerikanische Recht weicht in einem Punkte nicht unwesentlich vom +englischen ab(50). Da die Jurisdiktion (Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit) +in "all cases of admiralty and maritime jurisdiction" zu (im allgemeinen) +exklusiver Berechtigung dem Bunde zusteht(51), die Bundesgerichtshöfe aber +keine common-law jurisdiction haben(52), so folgt, daß "piracy cannot be +punished, except under a statute enacted by Congress" (_Bishop_, § 1060, +Note 2). Eine Konsequenz dieser dem englischen Rechte fremden +Notwendigkeit statutenrechtlicher Durchführung des die piracy +pönalisierenden Rechtssatzes war, daß es bis zum Inkrafttreten der Rev. +Stat. von 1874 und außer der kurzen Geltungsperiode des Gesetzes vom 3. +März 1819 sehr zweifelhaft war, ob überhaupt piracy by the law of nations +in den Vereinigten Staaten einen Richter fand(53). + + + + +§ 3. Die Rechtsfolgen der Piraterie und die grundsätzliche Auffassung des + Tatbestandes. + + +Die Bedeutung der Rechtsfolgen der Piraterie für die Erkenntnis des +Tatbestandes ist, soweit Einzelheiten in Frage stehen, bereits dargestellt +(§ 1 u. 2). Für die grundsätzliche Auffassung ist sie wesentlich negativer +Art, insofern die Rechtsfolgen in keiner Weise nötigen, an der üblichen +Betrachtungsweise festzuhalten. + +Man sieht in der Piraterie ein Verbrechen nach Landesrecht; ein +Verbrechen, an das gewisse völkerrechtliche Rechtsfolgen geknüpft sind. + +Diese Rechtsfolgen sind nun aber, wie sich ergeben hat, in der Hauptsache +seepolizeilicher Art; sie betreffen das Vorgehen der Kriegsschiffe auf +hoher See. Hierdurch wird klar, daß die Forderung der Deliktsqualität des +den Eingriff veranlassenden Geschehens keine notwendige ist, nicht mit +irgend welchen juristischen oder politischen Prinzipien in Zusammenhang +stehen kann. Das Interesse an der Unschädlichmachung von Piraten ist nicht +geringer und das einer internationalen Eingriffsbefugnis entgegenstehende +Interesse nicht größer, wenn ihre Zurechnungsunfähigkeit strafrechtliche +Ahndung ausschließt. + +Wenn aber das englische Recht der Piraterie eine Stellung vornehmlich im +völkerrechtlichen internationalen Strafrecht anweist, so ist die +Auffassung doch nicht die, daß mit einem bestimmten strafrechtlichen +Tatbestand die völkerrechtliche Zulässigkeit der Bestrafung für diesen +gegeben sei, sondern man sieht als seine völkerrechtliche Wirkung die +gänzliche Denationalisierung des Täters gegenüber der Strafgewalt fremder +Staaten, auch für nichtpiratische Akte, an. Allerdings ist die +Voraussetzung des Eintritts dieser Rechtsfolge notwendig ein Delikt im +technischen Sinne(54); aber die Rechtsfolge ist so eigenartig, daß sich +vermuten läßt, es möchte eine rein kriminalistische Behandlung dem +Tatbestande nicht gerecht werden. + +Im übrigen ist, wie nachgewiesen(55), der englischen Auffassung die +seepolizeiliche Seite der Piraterie keineswegs fremd, und es steht nichts +im Wege, dem kriminellen Tatbestande der piracy im Bereiche des conflict +of laws einen seepolizeilichen Tatbestand im Bereiche der Seepolizei zur +Seite zu stellen (s. u. § 8 II, Ver. Staaten). + +Hiernach ist die Bahn frei für den Nachweis, daß der Tatbestand der +Piraterie nicht kriminalistischer, sondern, wie seine Rechtsfolgen, +seepolizeilicher Natur ist. Ihn positiv zu erbringen ist die Aufgabe des +zweiten Abschnittes (s. bes. § 8). + + + + + Anhang zum ersten Abschnitte. + + + § 4. Heutiges Vorkommen der Piraterie. + + +Aktualität und wirkliche Bedeutung eines Rechtsinstitutes mögen +proportional sein, wenn es sich um solche Lebensverhältnisse handelt, die +das Recht zu fördern Grund hat oder ohne Sympathie und Antipathie +lediglich ordnet. Hingegen kann bei Instituten repressiver Tendenz, wenn +sie zweckentsprechend ausgebaut sind, aus dem Mangel der Aktualität ein +Schluß auf ihre wahre Bedeutung nicht gezogen werden. + +Die Überwachung der Meere durch die Kriegsschiffe aller zivilisierten +Nationen hat die Piraterie in entlegene, aus physikalischen oder +ethnologischen Gründen schwer zugängliche Gegenden zurückgedrängt, wo sie +in Verbindung mit Strandraub oder Flußpiraterie ein im Vergleich zu +vergangenen Zeiten nur noch kümmerliches Dasein fristet; aber doch nur, um +alsbald wieder aufzuleben, wenn die Kanonen einmal nicht mehr drohen. + +Nach der Aufteilung der Erde(56) allgemein gezwungen, ihren Sitz in +staatlichem Gebiet zu nehmen, empfinden die Piraten den Druck der +Völkerrechtsgemeinschaft in doppelter Schwere; nicht nur, daß ihren +maritimen Unternehmungen allerorts ein überlegener Gegner droht, ist auch +der Staat, dessen Territorium sie zur Operationsbasis wählen, +völkerrechtlich verbunden zu verhindern, daß aus seinem +Jurisdiktionsgebiete heraus den Interessen fremder Nationen Gefahren +erwachsen(57). + +Fälle von Piraterie haben sich in neuerer Zeit ereignet im ägäischen +Meere(58), im roten Meere(59), im persischen Golfe(60), im malayischen +Archipel(61), in Indochina(62), endlich in China(63) und +Marokko(64) und (65). + + + + + + ZWEITER ABSCHNITT. + + + DER TATBESTAND DER PIRATERIE NACH GELTENDEM VÖLKERRECHT. + + + + + § 5. Vorläufige Definition. Quellen; insbesondere die + Landesstrafgesetzgebungen. + + +I. _Piraterie ist ein unpolitisches auf die gewerbsmäßige Ausübung +räuberischer Gewaltakte gegen prinzipiell alle Nationen gerichtetes +Seeunternehmen._ + +Wie die Rechtsfolgen der Piraterie, so ist auch ihr Tatbestand +seepolizeilicher Natur; sie ist mit der Gefährdung der Interessen gegeben +ohne Rücksicht darauf, ob in der Person einzelner oder aller Beteiligter +zugleich ein krimineller Tatbestand erfüllt ist. + +Die Elemente dieses Tatbestandes sind ein physisch-lokales, Lebensführung +ganz oder teilweise auf hoher See (courir les mers), und ein psychisches, +die Absicht der Verübung räuberischer Gewalttaten gegen prinzipiell jeden +Träger der in Frage stehenden Lebensgüter in Verfolgung privater +Interessen. + +Durch das psychische Element des Tatbestandes ist bestimmt, in welchem +Umfang die "Lösung vom Heimatstaate" oder "faktische Denationalisierung" +Begriffsmerkmal der Piraterie ist. Die Bedeutung eines selbständigen +Merkmals kommt ihr nicht zu. + +II. Die arge Zerfahrenheit, die in der Lehre vom Tatbestande der Piraterie +herrscht(66), rührt nicht zuletzt davon her, daß man sich nicht darüber +klar geworden ist, aus welchen Quellen der Begriff zu schöpfen sei. + +Die vornehmste Erkenntnisquelle des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtes +ist das Verhalten der Staaten. Diuturnus usus, opinio necessitatis können +nur auf induktivem Wege aus der Staatenpraxis nachgewiesen werden. Es +kommt aber nicht so sehr das tatsächliche Verhalten im einzelnen Falle in +Betracht, für das, wie es die Kompliziertheit des Konkreten nicht anders +erwarten läßt, regelmäßig eine Vielheit rechtlicher Gesichtspunkte +bestimmend ist, ohne daß der Anteil der einzelnen an der Gesamtwirkung +immer erkennbar wäre, als vielmehr die autoritative Fixierung der +Rechtsüberzeugung in -- möglicherweise durch den Einzelfall veranlaßten -- +Erklärungen wie Noten, Verwaltungsvorschriften, Verträgen, Gesetzen, in +denen die verschlungenen Elemente der Wirklichkeit zu Rechtsbegriffen +geordnet sind. + +Die Frage nach dem Tatbestande der Piraterie kann man dahin formulieren, +an welche Voraussetzungen Recht und Pflicht der Staaten zur Aufbringung +eines Fahrzeuges aus dem Grunde der Piraterie geknüpft sei (siehe § 1). +Hiernach ist das Material zu seiner Bestimmung vornehmlich in denjenigen +Gesetzen und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Staaten zu suchen, die +den Dienst der Kriegsflotte regeln(67). + +Es ist nun aber nicht zu verkennen, daß die Ausbeute, die die +Marinegesetze und -instruktionen gewähren(68), geringfügiger ist, als man +erwarten möchte. Zur Unterstützung der aus ihren Bestimmungen zu +gewinnenden Resultate soll daher außer, wie selbstverständlich, der +Literatur auch die Geschichte herangezogen werden. Dies bedarf einer +Rechtfertigung. + +Das Piraterierecht als völkerrechtliches Rechtsinstitut in dem heutigen +Sinne ist eine Erscheinung jungen Datums. Der Gedankenkreis der +Meeresfreiheit, in den es sich einfügt (s. o. § 1), ist noch im 18., in +einzelnen Beziehungen selbst noch im Anfang des 19. Jahrhunderts nicht +mehr als ein von einer -- freilich stets wachsenden -- Anzahl von Staaten +verfochtenes politisches Prinzip. Mag auch die Piraterie zu allen Zeiten +bekämpft worden sein, so sind doch die rechtlichen Grundlagen des +Einschreitens in alter und neuer Zeit durchaus verschieden. Einen der +Gründe der Unsicherheit ihres völkerrechtlichen Tatbestandes darf man +darin sehen, daß sie ihre heutige Stellung im System des Völkerrechts erst +erlangte, als ihr tatsächliches Vorkommen schon selten geworden war. + +Entbehren nun aber auch hienach die alten Rechtssätze des Piraterierechts +jeder praktischen Anwendbarkeit, so haben sie doch einen nicht zu +unterschätzenden Wert für die theoretische Erkenntnis des Tatbestandes. +Denn im Wechsel der Rechtsanschauungen ist der Tatbestand unverändert +geblieben(69); aus dem historischen Rechte auf sein Wesen und seinen +Inhalt gezogene Schlüsse sind von unmittelbarer Bedeutung für das geltende +Recht. Vor allem ist die historische Betrachtung geeignet, die Anschauung, +daß die Piraterie ein Tatbestand seepolizeilicher und nicht krimineller +Natur ist, wesentlich zu unterstützen. + +III. _Das Landesstrafrecht als Erkenntnismittel des völkerrechtlichen +Tatbestandes_(_70_)_._ Die Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist eine +gemeingefährliche Lebensführung, ein seepolizeilicher Tatbestand. Die in +den Landesstrafgesetzgebungen als Piraterie bezeichneten Tatbestände sind, +wie die kriminellen Tatbestände im modernen Rechte allgemein, genau +umschriebene, nach Mittel und Erfolg verschieden qualifizierte einzelne +Handlungen. Der völkerrechtliche Tatbestand und die landesrechtlichen +Tatbestände verhalten sich zueinander wie Mittel und Zweck. Das psychische +Element der Piraterie, die Absicht der Begehung von Gewalttaten, +verwirklicht sich durch Setzung der landesstrafrechtlichen +Tatbestände(71). + +Bei der ihm zufallenden Auflösung der piratischen Lebensführung in +einzelne Akte kann das Landesrecht entweder ohne jede Erwähnung des +Begriffs der Piraterie auf piratische Akte die allgemeinen Vorschriften +über Raub und Erpressung und weiterhin auch Tötung, Körperverletzung, +Sachbeschädigung usw. anwenden; oder sich unter Verwendung des Begriffs +seine Zerlegung zu einer besonderen Aufgabe stellen. + +Das erste dieser Systeme wird dem Wesen der Sache am meisten gerecht. Es +hält sich selbst von der Vermischung völkerrechtlicher und +landesrechtlicher Elemente fern und verleitet nicht dazu, sie zu +vermischen. Die Gefahr, daß das Gesetz der eigenartigen Bedeutung, die den +piratischen Akten wegen ihrer großen Gefährlichkeit auch für das +Landesrecht zukommt, nicht gerecht wird, ist bei einiger Aufmerksamkeit +des Gesetzgebers gering. Für die Ermittelung des völkerrechtlichen +Tatbestandes sind die Landesstrafgesetzgebungen, die diesem ersten Systeme +anhangen, kaum von Bedeutung. Zu dieser Gruppe gehört das deutsche, das +skandinavische und das belgische Recht(72). + +Das zweite System ist das des französisch-spanischen und verwandter Rechte +und des englisch-amerikanischen Rechtes. Doch ist seine Durchführung in +den beiden Rechtsgebieten wesentlich verschieden. + +Das englisch-amerikanische Recht sieht in der piracy juris gentium einen +zugleich völkerrechtlichen und strafrechtlichen in beiden Disziplinen +übereinstimmenden Tatbestand. Als statutory piracy bezeichnet es eine +Reihe von Handlungen, deren bloß landesrechtliche Bedeutung nicht +zweifelhaft sein kann(73). Darüber, daß die seepolizeiliche Auffassung der +Piraterie mit der englischen Auffassung nicht unvereinbar ist, s. o. § 3. + +Die romanischen Staaten bringen in einem Abschnitt des Strafgesetzbuchs +oder auch in Spezialgesetzen, meist unter einer besonderen Rubrik +"Piraterie", eine Reihe von Tatbeständen, die sich nur teilweise als +piratische Akte, zum anderen Teile als außer aller Beziehung zum +völkerrechtlichen Begriff der Piraterie stehende Handlungen darstellen, +ohne daß das Gesetz die Grenze irgendwie erkennen ließe. Dieser Gruppe +gehören außer dem französischen(74), italienischen(75), spanischen(76), +mexikanischen(77), portugiesischen(78) und brasilischen(79), auch das +niederländische(80) und das griechische(81) Recht an. + +Die Landesgesetzgebungen des zweiten Systems sind die Ursache der +Verwirrung, die in der Lehre von der Piraterie herrscht. Die +englisch-amerikanische Auffassung verfälscht den Charakter des +Rechtsbegriffes, wenn sie ihn für einen notwendig und lediglich +kriminellen ansieht; die Willkür des französischen und der ihm verwandten +Rechte in der Verwendung des Namens der Piraterie für eine Reihe sehr +verschiedenartiger und durchaus selbständiger Tatbestände verführt zur +Ausdehnung auch des völkerrechtlichen Begriffes und ist so zum Ausgang der +"Quasipiraterie" geworden. + +Gleichwohl ist der in Frage stehende Komplex strafrechtlicher Bestimmungen +für die Gewinnung des völkerrechtlichen Tatbestandes der Piraterie nicht +ohne Wert. Das Bestreben der romanischen Gesetzgebungen, dem +völkerrechtlichen Tatbestande bei seiner landesrechtlichen Auflösung nahe +zu kommen, hat zu einer Anzahl von Bestimmungen geführt, die für Art und +Umfang desselben beachtenswerte Anhaltspunkte ergeben. Und das +englisch-amerikanische Recht hat den Vorzug, Aufschluß zu geben, ob und +inwieweit in anderen Rechten als Piraterie qualifizierte Handlungen als +wahre piratische Akte und das Gesamtverhalten ihrer Urheber als Piraterie +betrachtet werden kann. + +Über das österreichische Recht, das aus dem entwickelten Schema der +Landesgesetzgebungen herausfällt, s. u. § 6, IV 3. + +IV. Die Mannigfaltigkeit der mit dem Namen "Piraterie" verknüpften +Vorstellungen nötigt zu einer Sicherung der Terminologie. Wir bezeichnen +als Piraterie schlechthin den völkerrechtlichen Tatbestand +(seepolizeilicher Tatbestand); als piratische Akte die im +völkerrechtlichen Tatbestand als Zweck gegebenen einzelnen Handlungen +(kriminelle Tatbestände, sofern nicht landesrechtliche +Strafausschließungsgründe vorliegen; sie sind, unter derselben +Voraussetzung, die piracy juris gentium der Engländer); als +landesrechtliche Piraterie landesrechtlich als Piraterie bezeichnete +Handlungen, die in keiner Beziehung zu dem völkerrechtlichen Begriffe +stehen (kriminelle Tatbestände; statutory piracy der Engländer). + +V. Ohne Zweifel rein landesrechtlicher Natur und im folgenden nicht mehr +zu berücksichtigen sind mehrere landesrechtliche Strafbestimmungen, die +mit der Piraterie in offensichtlich nur ganz losem Zusammenhang stehenden +Tatbeständen ihren Namen beilegen. Es sind die Bestimmungen des englischen +und brasilischen Rechtes(82) gegen den Handel mit Piraten, ihre +Unterstützung speziell durch Lieferung von Schiffen und anderen +Gegenständen und gegen überhaupt jedes(83) Verständnis mit ihnen, des +italienischen Rechtes(84) gegen Begünstigung und Hehlerei, des +mexikanischen(85) gegen den Handel mit Piraten; ebenso die englischen und +amerikanischen Vorschriften, die gewisse mit dem Sklavenhandel +zusammenhängende Akte als piratisch bezeichnen (piratical +slave-trading)(86). + + + + + § 6. Die Piraterie in der Rechtsgeschichte; Nachwirkungen früherer + Anschauungen; Folgerungen für den Tatbestand im geltenden Rechte. + + +I. Die Entwickelung(87) des Zusammenlebens der organisierten menschlichen +Verbände verläuft in der Richtung von einem die Verbände und ihre +Angehörigen ergreifenden ständigen Kriegszustande zu einer friedlichen +Gemeinschaft. Zwei Entwickelungsreihen stehen nebeneinander; der Krieg der +Verbände wird zu einem Ausnahmezustande und zugleich auf die organisierte +Streitmacht der Kriegführenden beschränkt(88). + +Der Grund dieser Entwickelung ist die fortschreitende Anerkennung der +menschlichen Persönlichkeit als eines Faktors von absolutem Wert. Der +einzelne wird aus einer bloßen Partikel des Verbandes, dessen Leben das +seine völlig einschließt, zu einem selbständigen Wesen, das jenseits der +Schranken des Verbandes Interessen universeller Natur kennt und an dem +Innenleben des Verbandes nur noch in einem seiner Eigenart entsprechenden +Umfang, innerhalb dieses engeren Kreises aber mit größerer Intensität +teilnimmt. Zunehmende Extensität und Intensität der Persönlichkeit ist das +Stichwort ihrer Entwickelung(89). + +Der absolute Wert der Persönlichkeit ist in die Welt des Rechtes durch die +moderne Naturrechtsschule eingeführt worden(90). Das Naturrecht verkündet +die Anerkennung dieses absoluten Wertes als ein Prinzip des geltenden +Rechtes(91). In der Tat nur ein Prinzip für die Rechtsbildung, hat der +Gedanke seitdem das innerstaatliche Recht umgestaltet und das Völkerrecht +geschaffen(92). Er ist der Ausgangspunkt des modernen Fremdenrechtes, das +die rechtliche Grundlage der friedlichen wirtschaftlichen und kulturellen +Beziehungen der Völker und damit der Kernpunkt des Völkerrechtes ist(93). + + -------------- + +In den Rahmen der Entwickelung des gegenseitigen Verhältnisses der +menschlichen Verbände von dem Zustande dauernden Krieges zu dem eines +prinzipiellen Friedens fügt sich das historische Piraterierecht ein. Dabei +müssen zwei Formen der Piraterie unterschieden werden. + +II. _Piraterie unter staatlicher Autorität._ Der dauernde Kriegszustand +zwischen den Staaten erlaubt diesen und jedem ihrer Angehörigen, dem +anderen und seinen Angehörigen jeden möglichen Schaden zuzufügen. + +Über diesen Zustand ist das Altertum nicht hinausgekommen. Moralische +Vorstellungen, wirtschaftliche Bedürfnisse, die politischen +Machtverhältnisse(94) mögen ihn tatsächlich gemildert haben; aber +juristisch haftet noch nach dem Rechte der Digesten dem Raubstaatentum +kein Makel an. Wenn auch die Römer selbst staatliche oder staatlich +autorisierte Piraterie nur zur Erreichung politischer Zwecke betrieben zu +haben scheinen, so erkennen sie doch auch ihre gewerbsmäßige Ausübung als +ein rechtmäßiges Mittel des Völkerkampfes an; Raubstaaten sind hostes, +rechtmäßige Feinde(95). Die praktische Bedeutung der Anschauung besteht +fast ausschließlich darin, daß das römische Postliminialrecht auch im +Verhältnis zu Raubstaaten Anwendung fand. + +In der germanischen Welt herrschten anfänglich dieselben +Rechtsüberzeugungen. Der Fremde ist rechtlos(96). Von der öffentlichen +Gewalt organisierte oder autorisierte Raubzüge sind ruhmeswürdige +Unternehmungen. Davon ist Sage und Geschichte voll(97). + +Das Christentum begründet dann zum erstenmale in der Geschichte eine +internationale Friedensgemeinschaft(98). An die Staaten tritt die +Anforderung heran, in Anerkennung der Persönlichkeit des Fremden Angriffe +auf ihn und sein Gut zu unterlassen und ihre Angehörigen an ihrer Verübung +zu hindern. Das Wesentliche des Vorgangs ist aber nicht die Unterdrückung +der Piraterie, sondern die Umkehrung des Verhältnisses von Krieg und +Frieden. Aus der Regel wird eine Ausnahme, aus der Ausnahme die Regel. Die +Abolition der Piraterie in Friedenszeiten ist eine bloße Konsequenz des +Wandels der Gesamtanschauung(99); in Kriegszeiten besteht sie nach wie +vor(100). Erst seit dem 14. Jahrhundert nimmt die Piraterie der Untertanen +die Rechtsform der Kaperei an(101). (Mit dieser nur der äußeren +Erscheinung nach verwandt ist die Wegnahme fremder Schiffe auf Grund von +Repressalienbriefen in Friedenszeiten, ein Institut, das als Ersatz der +bisher zulässigen Selbsthilfe Privater gegen fremde Staaten und fremde +Untertanen seit dem 14. Jahrhundert ausgebildet wird(102).) + +Die internationale Friedensordnung des Mittelalters und des Anfangs der +Neuzeit beschränkt sich auf die Christenheit. Zwischen ihr und den +mohammedanischen Staatswesen dauert das Verhältnis ununterbrochenen +Kriegszustandes rechtlich und faktisch bis in das 16. Jahrhundert +allgemein, bis in das 19. zwischen einzelnen Gliedern beider Kulturwelten +fort(103). Die in der älteren Literatur viel erörterte Frage, ob die +Barbareskenstaaten als Piraten oder rechtmäßige Kriegsfeinde zu betrachten +seien, hat eine einmütige Beantwortung nicht finden können(104), weil die +Fragestellung irreführend ist. Ihre Piraterie ist eine aus vergangener +Zeit in das moderne Völkerrecht hineinragende Erscheinung, die sich seinen +Begriffen nicht einfügt. Die Praxis hat weder das moderne Kriegsrecht auf +die Barbaresken angewendet noch sie als Piraten behandelt; die Beziehung +der feindlichen Mächte steht unter altem Fremdenrecht, jus postliminii +nach der Lehre der romanistischen Wissenschaft(105) und (106). Dieser +Rechtszustand ist seit dem 16. Jahrhundert dadurch kompliziert, daß eine +Reihe europäischer Mächte ihre Beziehungen zu den Raubstaaten +vertragsmäßig regelte, andere einseitig ihnen gegenüber moderne +Rechtsgrundsätze zur Anwendung brachten. + +Innerhalb der christlich-europäischen Welt haben sich noch bis in die +neuere Zeit Fälle faktischer Begünstigung der Piraterie durch staatliche +Maßnahmen ereignet. Doch war man stets bestrebt, einen formellen Bruch mit +den Prinzipien des jeweils geltenden Rechtes zu vermeiden(107). + +Über die Behandlung von Raubstaaten nach heutigem Rechte siehe unten § 12. + +III. _Die private Piraterie._ Von der staatlich autorisierten Piraterie, +einer alten Form des Lebens der Völker, ist von je die Piraterie als +Unternehmen einer ohne alle Beziehung zu einem staatlichen Verbande auf +eigene Faust handelnden Personenvereinigung unterschieden worden. Die +Reaktion gegen die erste Form ist der Krieg(108); die Bekämpfung der +zweiten ist Aufgabe der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege(109). + +Die Grenzziehung zwischen beiden Formen stößt auf keine theoretischen +Schwierigkeiten. Die Grenze ist durch den Staatsbegriff gegeben. Die +Entscheidung im Einzelfalle mag, da auch das private Unternehmen immer +eine fest verbundene Personenmehrheit voraussetzt, einem +Geschichtschreiber der Piraterie oft nicht leicht werden(110). Der +gesicherte Bestand des modernen Staatensystems ermöglicht sie ohne Mühe. + +Aber so wahr es ist, daß gegen die nicht staatlich organisierte Piraterie +nicht Krieg geführt wird, daß Piraten nicht hostes sind(111), so sehr ist +zu betonen, daß der Tatbestand niemals als ein nur krimineller erscheint. +Das historische Piraterierecht enthält eine Reihe von Elementen, deren +Heimat nicht das Strafrecht, sondern das alte Fremdenrecht ist, und bildet +insoweit ein Analogon des Kriegsrechtes, das auch seinerseits ganz im +Fremdenrecht wurzelt. Wenn es in der Literatur gang und gäbe ist, die +Piraten als hostes humani generis zu bezeichnen, so ist dies in den +meisten Fällen nicht mehr als eine Floskel; die vereinzelt sich findende +Bestimmung des right of search gegen Piraten als eines war-right(112) ist +ohne Zweifel unrichtig; in beidem aber mag man Nachwirkungen alten +positiven Rechtes erblicken. + +Das römische Recht erkennt Piraten nicht als hostes an (s. S. 42, N. 2). +Der Sinn dieses Satzes ist, daß das jus postliminii ihnen gegenüber nicht +gilt. Sie erwerben an den in ihre Hände gefallenen Sachen und Personen +kein Eigentum. Der Inhalt des Satzes ist lediglich negativ, eine positive +Bestimmung, daß sie nach Strafrecht und Strafprozeßrecht zu behandeln +seien, enthält er nicht. So ist denn auch das Vorgehen der Römer bei ihren +großen Expeditionen gegen die Piraterie lediglich durch Zweckmäßigkeit, +nicht durch Rechtsgrundsätze bestimmt(113). Ob und inwieweit in dem +täglichen Kleinkampf gegen das Unwesen strafrechtliche Gesichtspunkte +maßgebend waren, ist aus den Quellen nicht ersichtlich(114). + +Im Seerechte des Mittelalters soll nach der gewöhnlichen Angabe der +Literatur der Pirat rechtlos gewesen sein; jeder habe ihn angreifen, +seines Eigens und Lebens berauben dürfen(115). Eine solche vollkommene +Rechtlosigkeit des Piraten aber hat, wenn überhaupt, nur vorübergehend und +vereinzelt bestanden. Schon das Recht des 14. Jahrhunderts widerspricht +der Lehre(116). Welchen Sinn hätte es, Strafen festzusetzen und +Gerichtszuständigkeiten zu bestimmen für Wesen, die einer +Rechtspersönlichkeit nicht teilhaftig sind? + +Seine Erklärung findet der so häufig ausgesprochene Satz darin, dass +tatsächlich einige ältere Autoren die Rechtlosigkeit der Piraten als +geltendes Recht darstellen(117). Sie stützen sich dabei auf zwei +Bestimmungen des kanonischen Rechtes, von denen jedoch der einen, c. 3 X +V, 17 de raptoribus(118), nur kirchliche Bedeutung zukommt, die andere, c. +siquis 6 Causa 23 quaest. 3(119), aber niemals in praktischer Geltung +gestanden hat und stehen kann; und auf die auth. Navigia C. de furtis (c. +18 C. I. 6, 2), der in der Tat nur eine sehr viel engere Bedeutung zukommt +(s. u. S. 46, N. 4 und oben S. 40, N. 3). Die Lehre ist eine der +doktrinären und vorübergehenden Aufstellungen, die die Rezeption im +Gefolge hatte. + +In Wahrheit sieht das ältere Recht in dem Piraten ebensowenig einen +Rechtlosen, einen Fremden oder Feind im alten Sinne, wie einen +rechtmäßigen Kriegsfeind. Die im Piraterierecht tatsächlich enthaltenen +kriegsrechtlichen Bestandteile sind vereinzelt und genau umgrenzt; das +Verhältnis ist das, daß einem grundsätzlich polizeilichen und kriminellen +Tatbestande einzelne Elemente kriegsrechtlichen Charakters anhaften. +Folgende Punkte kommen in Frage. + +1. Das Verbot der Piraterie schützt lange Zeit nur die Schiffe des eigenen +und befreundeter Staaten. Zu den Feinden in diesem Sinne zählt man auch +die Piraten. Fahrzeuge der "Feinde, Türken und Piraten" können weggenommen +werden(120). + +Eine spezielle Anwendung dieser Möglichkeit bildet die bei Gelegenheit der +Regelung der Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüche in zahlreichen +älteren Gesetzen, auch den Hanserezessen, erwähnte Wiederabnahme geraubten +Gutes durch Private. + +2. Auch nach dem Aufkommen der noch dem heutigen Rechte angehörenden +Rechtsformen der Bekämpfung des Feindes zur See stehen Piratenschiffe +feindlichen Schiffen gleich. Sie stehen wie diese unter Prisenrecht(121). + +3. Eine Recousse durch einen Piraten gibt ihm kein Recht auf einen +Anteil(122). + +4. Am klarsten ergibt sich die Hinneigung des Piraterierechtes zum +Fremdenrecht aus den Rechtsregeln über das Strandrecht, in denen +altertümliche Rechtsanschauungen sich nicht nur in diesem Punkte erhalten +haben. Dem Strandrecht sind ursprünglich alle Fremden mit Leib und Gut +verfallen(123). Die es im Laufe des späteren Mittelalters unterdrückenden +kaiserlichen, kirchlichen und einzelstaatlichen Gesetze lassen es gegen +"Feinde, Türken und Piraten" bestehen(124); die Bestimmung ist nicht +eigentlich eine Ausnahmebestimmung gegen diese Personenklassen, sondern +ein bloßes Unberührtlassen des alten Rechtszustandes. + +IV. _Reste kriegsrechtlicher Auffassung im geltenden Rechte._ 1. +Aufgebrachte Piratenschiffe unterliegen in einzelnen Ländern ganz(125), in +anderen in einzelnen Beziehungen(126) prisenrechtlicher Behandlung. Die +Differenz dieses Rechtszustandes von dem solcher Staaten, die über das +Schicksal des Piratenschiffes lediglich die strafrechtlichen Regeln über +die Einziehung entscheiden lassen, ist eine nicht bloß formelle, da ihm +zufolge der Verlust des Eigentums nicht an einen kriminellen Tatbestand +geknüpft ist(127). + +2. Die Aburteilung der piratischen Akte gehört in mehreren Staaten zur +Zuständigkeit der Militärgerichte(128). Daß diese Regelung nur als +historische Reminiszenz, nicht als aus sachlichen Erwägungen +hervorgegangen zu erklären ist, ergibt sich mit Sicherheit aus ihrer +näheren Ausführung im französischen und österreichischen Rechte(129). +Dagegen beruht die vereinzelt bestehende Kompetenz des höchsten +Landesgerichtshofes(130) auf politischen, die historische Zuständigkeit +der Admiralität(131) auf lokalen und technischen Rücksichten. + +3. Die Strafdrohungen gegen piratische Akte zeichnen sich allgemein durch +eine außergewöhnliche Härte aus. Doch erklärt sich diese angesichts der +ungemeinen Schädlichkeit der Piraterie für das Wirtschaftsleben und der +ihr zu Grunde liegenden gesellschaftsfeindlichen Gesinnung zur Genüge aus +rein kriminalpolitischen Erwägungen. Nur das österreichische Recht, das +von der Kriegsmarine eingebrachte Seeräuber unterschiedslos mit dem Tode +bestraft und die Berücksichtigung der besonderen Erscheinungsform des +Verbrechens, Täterschaft oder Teilnahme, Vollendung oder Versuch, +ausdrücklich abweist(132), scheint der Auffassung des Piraten als eines +nicht durch die Kriegsgesetze geschützten Feindes nicht ganz fern zu +stehen, zumal gegen Seeräuber, deren man auf andere Weise als mit Hilfe +der Kriegsmarine habhaft geworden ist, die wesentlich milderen +Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze Anwendung finden (St. G. B. § +190 f.). Ähnlich drakonische Bestimmungen des englischen und +amerikanischen Rechtes sind in neuerer Zeit beseitigt worden(133). + +4. Eine in der Literatur sehr verbreitete Meinung lehrt, es bestehe als +Korrelat der Feindschaft des Piraten gegen das Menschengeschlecht eine +Befugnis jedes Handelsschiffes, ihn -- ohne staatliche Ermächtigung -- +gefangen zu nehmen und unter gewissen Voraussetzungen sogar zu bestrafen. +Diese Lehre ist zweifach unrichtig; eine solche Befugnis gibt es nicht; +wenn es sie aber gäbe, so wäre sie nicht als eines der konservierten +kriegsrechtlichen Elemente des Piraterierechtes zu verstehen. + +Eine kurze Betrachtung der Wurzel der Lehre scheint der geeignetste Weg +sie zu widerlegen. Sie geht auf _Grotius_ zurück: "Manet tamen vetus +naturalis libertas, primum in locis, ubi judicia sunt nulla, ut in mari +... Idem locum habebit in locis desertis, aut ubi Nomadum more vivitur" +(L. II, XX, 8). Bei _Pufendorf_ kehrt sie wieder: "Ab extraneo autem, si +quis in ejusmodi loco [qui ad nullam civitatem pertinet] invadatur, non +prohibetur ... ad extremum eundem persequi, ubi praevaluerit" (L. VIII C. +VI § 8). Der Inhalt ihrer Ausführungen ist, wie man sofort ersieht, kein +anderer als der alte und wahre Satz, daß, wo die Hilfe des Rechtes +versagt, die eigene Kraft Schutz und Rächer ist, angewendet auf die lokale +Begrenzung der Rechtsmacht. Nicht die Nichtzugehörigkeit des Gegners zu +dem schirmenden Rechtsverbande, sondern dessen Nichterstreckung auf den +Schauplatz des Vorfalls rechtfertigt die Anwendung privater Gewalt. +Hiernach ist die Frage nach der Zulässigkeit privater Bestrafung der +Piraten durch den jeweiligen positiven Umfang des Selbsthilferechtes +bestimmt. + +Ob ein solches Selbsthilferecht bestehe, war schon _Grotius_ für seine +Zeit nicht unzweifelhaft. Für einen Christen, lehrt er, sei es +bedenklich(134), "poenam sumere de improbo quoquam, praesertim capitalem, +quanquam id jure gentium nonnunquam permitti diximus: unde laudandus est +mos eorum populorum, apud quos navigaturi instruuntur mandatis a publica +potestate ad persequendos piratas si quos in mari repererint: ut data +occasione uti possint, non quasi ausu suopte sed ut publice jussi" (L. II, +XX, 14)(135). Der wenig jüngere _Loccenius_ steht nicht an, den Inhalt +dieses den Staaten erteilten Rates als geltendes Recht darzustellen (de +jure maritimo, 1651, S. 963). Damit ist das Selbsthilfeverfahren durch ein +öffentliches Verfahren ersetzt. In demselben Augenblick tritt die Befugnis +der faktischen Ergreifung in den Vordergrund, die bisher neben dem Rechte +der Bestrafung als etwas Selbstverständliches keine Hervorhebung fand (s. +_Grotius_ und _Pufendorf_ im Text); die Strafverhängung bleibt den +Gerichten vorbehalten(136). + +Es muß angenommen werden, daß der modernen Literatur, soweit sie ein Recht +der privaten Bestrafung der Piraten annimmt(137), der Gedanke des +Selbsthilferechtes, wenn sie die Zulässigkeit der privaten Ergreifung +lehrt(138), die Voraussetzung einer dahin gehenden staatlichen +Autorisation zu Grunde liegt. Da nun Selbsthilferechte wie obrigkeitliche +Befugnisse einzelner Personen nur aus der innerstaatlichen Rechtsordnung +abgeleitet werden können, so ist klar, daß die ganze Frage eine rein +landesrechtliche ist(139). + +Durch diese Erkenntnis löst sich die Frage der Befugnis der +Kauffahrteischiffe zur Ergreifung und Bestrafung von Piraten im geltenden +Rechte dahin, daß die Behauptung eines solchen Rechtes als eines +Bestandteiles des allgemeinen Völkerrechtes unzutreffend ist, nicht minder +aber die der allgemeinen Nichtexistenz(140) derartiger Befugnisse. Das +Landesrecht kann Selbsthilferechte verleihen und die Ausübung +polizeilicher Befugnisse übertragen, wem ihm gut scheint. Eine +Vergleichung des deutschen und des nordamerikanischen Rechtes beweist die +Positivität der entwickelten These; dem einen ist die Autorisierung von +Handelsschiffen zur Verfolgung von Piraten fremd(141); das andere(142) +läßt sie zu(143) und (144). + +V. _Folgerungen für den Tatbestand._ Der Tatbestand der Piraterie ist, +mögen auch einige kriegsrechtliche Reminiszenzen an seinen ersten Ausgang +erinnern, im modernen Rechte ein polizeilicher; der Pirat ist nicht Feind, +sondern Objekt präventiver und strafender Staatstätigkeit. + +Gleichwohl gibt es für die Erfassung des Tatbestandes keinen sichereren +Ausgang als die historische Betrachtung. Die Tatsache, daß die eine der +geschichtlichen Formen der Piraterie eine rein kriegsrechtliche ist, daß +die zweite, unter einem von kriegsrechtlichen Elementen durchsetzten +Rechte stehend, bei aller Verschiedenheit doch ein Analogon der ersten +bildet, daß endlich selbst das moderne Recht Bestandteile nicht polizei- +oder kriminalrechtlicher Natur enthält, läßt vermuten, daß die kriminelle +Auffassung des Tatbestandes ihm nicht gerecht wird, daß nicht die Ahndung +einzelner verbrecherischer Akte, sondern die Repression einer +gesellschaftsfeindlichen Lebensführung in Frage steht. Und die Erkenntnis, +daß die Wurzel beider Formen das alte Kriegsrecht ist, der Rechtszustand +allgemeiner Feindschaft der politischen Verbände, beeinflußt wie die +Auffassung des Charakters des Tatbestandes so auch die Bestimmung seines +Inhaltes: die Lösung des Piraten von jedem der zu einer internationalen +Friedensgemeinschaft verbundenen Staaten, die Richtung seiner +Gewalttätigkeiten gegen prinzipiell jedes geeignete Objekt erscheinen als +notwendige Merkmale des Begriffs. + + + + + § 7. Die grundsätzliche Auffassung des Tatbestandes in der Literatur. + + +Die kriminalistische Auffassung sieht in der Piraterie eine einzelne mit +den allgemeinen Merkmalen des Verbrechens ausgestattete Handlung. Sie ist +in der Literatur aller Völker verbreitet. Den klarsten Ausdruck findet sie +im Zusammenhang mit der Annahme der Identität des Tatbestandes in Law of +Nations und Common Law (s. o. § 2) in englischen Sentenzen und +literarischen Definitionen(145). + +Wie aber bei der Unhaltbarkeit der Lehre von vornherein zu vermuten ist, +ist auch die richtige Anschauung in der Literatur zu mannigfachem Ausdruck +gekommen. Dies ist entweder in Form bedingungsloser Vertretung der +seepolizeilichen Auffassung oder, häufiger, in Form der Aufnahme einzelner +Elemente der seepolizeilichen in die grundsätzlich beibehaltene +kriminalistische Auffassung geschehen. Die folgende Darstellung wird +zeigen, daß der einen oder der anderen Gruppe mit wenigen Ausnahmen alle +Autoren angehören, die der Lehre eine eingehendere Betrachtung gewidmet +haben. + +I. Die seepolizeiliche Auffassung sieht den Tatbestand der Piraterie durch +ein auf die Begehung bestimmter Akte gerichtetes Unternehmen erfüllt; die +tatsächliche Verwirklichung der Absicht und die strafrechtliche +Qualifikation des hierdurch gesetzten Tatbestandes hat für sie kein +Interesse. Sie findet sich bei _Bynkershoek_(146), _Casaregis_, _de +Broglie_, _Baud_(147), _Wheaton_, _Ortolan_, _Pradier-Fodéré_, +_Bluntschli_(148), _Perels_ und _Bonfils_(149). + +II. Die Undurchführbarkeit der kriminalistischen Auffassung, Piraterie +tatsächliche Verübung eines einzelnen Verbrechens, hat dazu veranlaßt, sie +durch Einführung des Merkmals entweder der "faktischen +Denationalisierung"(150) oder der Richtung gegen prinzipiell alle Nationen +zu modifizieren. Die Tatsache, daß es auf diesem Wege angängig war, die +unmöglichen Konsequenzen der unrichtigen Grundanschauung zu vermeiden, mag +es erklären, daß die verfehlte Grundanschauung selbst ihre Herrschaft noch +immer behauptet. + +Ein alle sich in dieser Richtung bewegenden Versuche gleichmäßig +treffender Vorwurf ist, daß sie einen aus disharmonischen Elementen +bestehenden Tatbestand konstruieren. Erklärt man den Tatbestand der +Piraterie für einen kriminellen, so ist es unzulässig, zum mindesten aber +inkonsequent, ihn durch die Verfolgung eines nicht politischen Zweckes +seitens des Täters oder durch seine "intention of universal hostility" +bedingt sein zu lassen. Strafrechtliche Tatbestände, die je nach dem +Zwecke, den der Täter verfolgte, oder nach der Absicht, sie gegen ein +individuell oder aber nur generell bestimmtes Objekt zu verwirklichen, +verschieden zu qualifizieren wären, sind ein Unding. + +1. Die Versuche, die sich in der Richtung bewegen, das Merkmal der +faktischen Denationalisierung (Lösung vom Heimatstaate) mit der +kriminalistischen Grundanschauung zu verbinden, lassen eine Anordnung nach +ihrer Intensität zu. Die energischste Einengung des Tatbestandes in dieser +Richtung liegt in seiner Beschränkung auf Handlungen flaggenloser +(rechtlich denationalisierter) Schiffe; darüber s. o. § 1; sie nimmt dem +Tatbestande alle völkerrechtliche Bedeutung. Die Erhebung der faktischen +Denationalisation des Schiffes oder der Besatzung in dem Sinne, daß sie +ein außerstaatliches Eigendasein führen(151), zum Begriffsmerkmal geht +weniger weit; immerhin nimmt auch sie dem Rechtsinstitut den größten Teil +seines Wertes, da die modernen politischen Verhältnisse eine Lösung von +jedem staatlichen Verbande in diesem Umfange kaum zulassen. Die engste +Bedeutung hat die Einsetzung des Erfordernisses der Lösung vom +Staatsverbande lediglich in dem Sinne, daß die Handlung nicht zu einem +politischen Zwecke vorgenommen sei, in den Tatbestand; diese namentlich +von _Hall_(152) gegebene Konstruktion führt zu im wesentlichen +zutreffender Entscheidung einiger Einzelfragen (s. u. § 14 und 15); aber +den Hauptmangel der ganzen Auffassung, den, daß ein Delikt faktisch +vorliegen muß, beseitigt sie natürlich nicht. Daß ihr wie überhaupt der +Tendenz der Durchsetzung des kriminalistisch gefaßten Tatbestandes mit +Elementen des seepolizeilichen das richtige Gefühl seiner seepolizeilichen +Natur zu Grunde liegt, wird bei _Hall_ recht deutlich, wenn ihm bei +Behandlung der Frage, ob an der Küste durch Anlanden verübte Gewalttaten +als piracy betrachtet werden können, der Satz entschlüpft: "a pirate does +not so lose his piratical character by landing within state territory that +piratical acts done on shore cease to be piratical;" hier ist es plötzlich +nicht mehr der einzelne Akt, der den Täter als Piraten charakterisiert, +sondern umgekehrt wird der Akt zu einem piratischen dadurch, daß dem Täter +ein piratischer Charakter beiwohnt. + +2. Ein ähnliches Ergebnis wie die zuletzt geschilderte Art des Vorgehens +erreicht die Aufnahme der Klausel Richtung gegen prinzipiell jedes +taugliche Objekt" (s. o. § 5 I) in den im übrigen kriminalistisch gefaßten +Tatbestand. Diese Konstruktion beherrscht die amerikanische +Literatur(153), ist in der kontinentalen sehr verbreitet und selbst der +englischen nicht durchaus fremd(154). + + + + + § 8. Der seepolizeiliche Charakter des Tatbestandes. + + +I. Der Gegensatz der seepolizeilichen und der kriminalistischen Auffassung +des Tatbestandes der Piraterie besteht darin, daß die eine in ihr eine +öffentliche Gefahr sieht, die bekämpft werden muß, die andere ein +Verbrechen, das Bestrafung fordert. + +Der Inhalt des Tatbestandes ist, wie ja auch die Qualifizierung eines +Tatbestandes als eines strafrechtlichen über seinen speziellen Inhalt +keine Auskunft gibt, durch seinen Charakter positiv nur dahin bestimmt, +daß nur ein gefahrbringendes Unternehmen, demnach, die Begriffe im +strafrechtlich-technischen Sinne genommen, weder "Handlung" noch +"Verschulden" gegeben zu sein braucht. Aber die richtige Grundauffassung +ist negativ in allen Einzelpunkten von größter Bedeutung, insofern sie, +anders als die kriminalistische, einer dem wirklichen Rechtszustande +entsprechenden Bestimmung der Merkmale des Pirateriebegriffes nicht +entgegensteht. + +Daß nun aber die seepolizeiliche Auffassung des Tatbestandes zutreffend +ist, hat schon die Betrachtung der Rechtsfolgen, der Geschichte des +Piraterierechtes und der Literatur vermuten lassen. Die folgende +Darstellung gibt den Nachweis aus dem positiven Rechte (der Tatbestand +nicht Verbrechen, sondern Gefahr); wesentlich unterstützend wird dann auch +die Entwickelung der einzelnen Tatbestandsmerkmale sein (§ 9 f.), da sie +größtenteils einem strafrechtlichen Tatbestande ihrem Wesen nach nicht +angehören können. + +II. Die vornehmste Quelle (s. o. § 5) der Erkenntnis des völkerrechtlichen +Tatbestandes der Piraterie, die Instruktionen der Staaten an die +Kommandanten der Kriegsschiffe, lassen über seinen seepolizeilichen +Charakter keinen Zweifel. "Seeraub ist jedes ohne staatliche Ermächtigung +in räuberischer Absicht auf die Ausübung von Gewaltakten auf See +gerichtete bewaffnete Unternehmen", definieren die deutschen "Bestimmungen +für den Dienst an Bord" vom 21. Nov. 1903(155); und in breiter +Ausführlichkeit setzen die amerikanischen Revised Statutes dem Tatbestande +des Common Law, den sie ihren Straf-und Zuständigkeitsbestimmungen zu +Grunde legen (s. 5368), zum Zwecke, die Zulässigkeit der Festnahme von +Piratenschiffen und damit die völkerrechtliche Seite der Angelegenheit zu +regeln, einen seepolizeilichen Tatbestand zur Seite: "Any vessel built, +purchased, fitted out in whole or in part, or held for the purpose of +being employed in the commission of any piratical aggression, search, +restraint, depredation, or seizure, or in the commission of any other act +of piracy, as defined by the law of nations, shall be liable to be +captured and brought into any port of the United States if found upon the +high seas or to be seized if found in port or place within the United +States, whether the same shall have actually sailed upon any piratical +expedition or not, _and whether any act of piracy shall have been +committed or attempted upon or from such vessel or not_(156)." + +In den Landesstrafgesetzgebungen eine Bestätigung der Auffassung zu +finden, sollte man kaum erwarten (vgl. o. § 5). So sehr man darüber +streitet, welche Bedeutung im Strafrecht der verbrecherischen Gesinnung +zukomme, darin stimmen alle ernsthaften Theorieen überein, daß eine +bestimmte verbrecherische Handlung (materielles Verbrechen, +Rechtsgüterverletzung) notwendige Voraussetzung zum Eintritt des +Strafzwanges sein muß. Der völkerrechtliche Pirateriebegriff hat sich nun +aber in der üblichen Vermischung des völkerrechtlichen und +landesstrafrechtlicher Tatbestände mächtig genug erwiesen, selbst diese +Fesseln zu sprengen. Eine Anzahl von Landesrechten pönalisiert die +piratische Lebensführung ohne Rücksicht auf wirkliche Begehung eines +piratischen Aktes, bestraft die sozialgefährliche Gesinnung, nicht die +verbrecherische Tat(157). Die unter diesen Gesichtspunkt fallenden +Bestimmungen stehen in ihrem Werte für die Eruierung des völkerrechtlichen +Tatbestandes hinter den Instruktionen für die Kriegsmarinen kaum zurück; +sie stellen dieselbe Erscheinung unter Strafe, die jene polizeilicher +Verfolgung aussetzen(158). + +Die in Frage stehenden Landesgesetzgebungen zerfallen in zwei Gruppen. + +1. Das niederländische und das portugiesische Strafgesetzbuch enthalten +als einzige Strafbestimmung gegen die Piraterie die Pönalisierung der +Zugehörigkeit zu einem zur Begehung piratischer Akte bestimmten +Schiffe(159). + +2. Das französische, spanische, italienische und brasilische Recht stellen +neben einzelnen piratischen Akten die Zugehörigkeit zur Besatzung eines +Schiffes unter Strafe, das unter Umständen das Meer befährt, die es der +Piraterie verdächtig erscheinen lassen. Die französische Bestimmung(160) +ist, da sie nicht ausdrücklich Piraterieverdacht, sondern nur die ihn +begründenden objektiven Momente (armé et naviguant sans être ou avoir été +muni pour le voyage de passe-port, rôle d'équipage, commissions ou autres +actes constatant la légitimité de l'expédition) in den Tatbestand +aufnimmt, des öfteren in der Richtung mißverstanden worden, daß man +meinte, ihr Ziel sei nicht die Unterdrückung der Piraterie, sondern +lediglich die Pönalisierung von Ordnungswidrigkeiten in den +Schiffspapieren(161). Daß ihr in der Tat der Gedanke des +Piraterieverdachtes zu Grunde liegt, läßt schon die Härte der Strafe +annehmen; es ergibt sich mit aller Sicherheit aus einer +(prisengerichtlichen) Entscheidung des Conseil d'État vom 24. Dez. +1828(162), durch die, dem Geiste des Gesetzes entsprechend, seinem +Wortlaute zuwider, trotz Vorliegens der objektiven Momente nach +tatsächlicher Widerlegung des Verdachtes der Piraterie die Lossprechung +des Schiffes erfolgte, und ferner aus den entsprechenden italienischen und +spanischen Bestimmungen, die an das Vorliegen derselben objektiven Momente +ausdrücklich die praesumptio juris der Piraterie knüpfen(163). + +Diese Gruppe von Rechtsvorschriften ist auch deshalb von Interesse, weil +sie ergibt, daß die oft aufgestellte These, es sei jedes flaggenlose +Schiff (rechtlich anationale Schiff) der Piraterie verdächtig, dem +positiven Rechte widerspricht, das einen solchen Verdacht nur bei +heimatlosen (sans être ou avoir été muni de passe-port) und zugleich +_bewaffneten_ Schiffen Platz greifen läßt(164). + +Von den niederländischen und portugiesischen unterscheidet sich die hier +behandelte Gruppe von Bestimmungen dadurch, daß sie den Verdacht des +piratischen Charakters des Schiffes genügen läßt, jene nachweisliche +Bestimmung des Schiffes zur Piraterie verlangen. + +III. _Die Piraterie ein Unternehmen gegen das Völkerrecht._ Der +völkerrechtliche Tatbestand der Piraterie ist nicht deliktischer Natur. +Wenn damit die gewöhnliche, hin und wieder auch bekämpfte, Bezeichnung des +Tatbestandes als eines Deliktes wider das Völkerrecht(165) in sich +hinfällig ist, so ergibt sich doch nur die ganz analoge Frage, ob man sie +als ein Unternehmen gegen das Völkerrecht charakterisieren darf. + +Der Begriff der "Delikte wider das Völkerrecht" ist sehr unsicher. Die +gegen ihn gerichtete Polemik _Triepels_, des einzigen Autors, der den +Gegenstand einer kritischen Untersuchung unterzogen hat ("Völkerrecht und +Landesrecht" S. 329 f.), hebt mit Recht hervor, daß er verfehlt ist, wenn +man darunter eine Verletzung des Völkerrechts durch ein Individuum +versteht. _Triepel_ versäumt aber zu prüfen, ob ihm denn auch wirklich +überall, wo mit ihm operiert wird, eine solche Bedeutung beigelegt wird. +Daher stehen seine Ausführungen einer Auffassung nicht entgegen, die als +Delikt wider das Völkerrecht ein solches verbrecherisches Verhalten +ansieht, das zu pönalisieren und zu verfolgen die Staaten völkerrechtlich +verpflichtet sind(166). Der Begriff, so gefaßt, ist möglich und +unbedenklich. + +In Übertragung desselben Gedankens auf polizeiliche Tatbestände, deren +Bekämpfung den Staaten als eine gemeinsame Pflicht obliegt, ist man +hiernach berechtigt, die Piraterie als ein _Unternehmen_ gegen das +Völkerrecht zu bestimmen. Ein _Delikt_ gegen das Völkerrecht wäre sie +selbst dann nicht, wenn der Tatbestand ein krimineller wäre; denn die +Pflicht der Staaten zur Repression ist nicht eine Pflicht zur Bestrafung +der Schuldigen (s. o. § 1). + +IV. Der Inhalt des Tatbestandes zerlegt sich in einen objektiven und einen +subjektiven Bestandteil (vgl. o. § 5 I), entsprechend der "Handlung" und +dem "Verschulden" der strafrechtlichen Tatbestände. Das dritte der +allgemeinen Begriffsmerkmale strafbarer Handlungen, die Rechtswidrigkeit, +ist der völkerrechtlichen Piraterie nicht minder eigen, bedarf aber einer +besonderen Darstellung nicht, weil staatliche Autorisation den Begriff +überhaupt ausschließt (s. u. § 12), die übrigen Ausschlußgründe der +Rechtswidrigkeit (Notwehr, Notstand, berechtigte Selbsthilfe, Einwilligung +des Verletzten) aber für einen Tatbestand, der nur durch ein +gewerbsmäßiges Unternehmen verwirklicht wird (s. u. § 11), seiner Natur +nach kaum in Betracht kommen. + +Dem seepolizeilichen Charakter des Tatbestandes zufolge treten in ihm, +anders als in strafrechtlichen Tatbeständen, die objektiven Elemente +hinter den subjektiven ganz zurück, und bestehen die subjektiven Elemente +nicht so sehr in dem Wissen oder Wollen gegenwärtiger als in der Absicht +zukünftiger Handlungen. Dem subjektiven Tatbestande ist eine die Gefahr +seiner Verwirklichung nahebringende Intensität wesentlich, nicht aber sein +Ursprung in einem Verantwortlichkeit (Zurechnungsfähigkeit) begründenden +psychischen Zustande. + + + + + § 9. Der objektive Tatbestand. + + +Damit, daß man die Piraterie als ein auf Begehung rechtsgüterverletzender +Akte gerichtetes Unternehmen charakterisiert, leugnet man nicht jeden +objektiven Tatbestand. Es bleibt die Notwendigkeit näherer Bestimmung der +ihn konstituierenden sinnfälligen Erscheinungen. + +Die Merkmale des objektiven Tatbestandes sind das Vorhandensein eines +Schiffes (I) mit Besatzung (II) und eine lokale Beziehung des Schiffes zur +hohen See (III). + +I. Daß der Begriff der Piraterie mangels Existenz eines Piratenschiffes +nicht erfüllt sein kann, ist in dem Grade allgemeine Überzeugung, daß man +gewöhnlich der Tatsache gar nicht ausdrücklich gedenkt; es folgt schon +daraus, daß die wesentlichste Rechtsfolge des Unternehmens die rechtliche +Denationalisierung eben des Schiffes ist. Eine große Anzahl +landesrechtlicher Definitionen hebt das Merkmal der Benutzung eines +Schiffes hervor(167). Bloße Ausrüstung eines Schiffes genügt nicht(168). + +II. Das Schiff bedarf einer Besatzung. Das Verhältnis, in dem ihre +einzelnen Mitglieder zu dem subjektiven Tatbestande stehen müssen, wird +durch die übliche Redewendung "Begehung der Piraterie durch ein Schiff" +richtig bezeichnet. Die piratische Gesinnung braucht nur denjenigen +Mitgliedern beizuwohnen, die die Aktion des Schiffes tatsächlich +bestimmen. + +Der Piraterie ist bandenmäßige Begehung notwendig. Ob man deshalb eine +"Organisation" für erforderlich hält(169), ist eine Frage rein +terminologischer Art. + +III. Daß der Tatbestand der Piraterie irgendwie mit der hohen See +zusammenhänge, ist nicht zweifelhaft. Eine Beziehung des Begriffs auf +Vorgänge, die sich in allen ihren Teilen auf dem Lande abspielen, hat +einen vernünftigen Sinn nur auf Grund der englischen Auffassung, die ihm +seine Stellung im Bereiche des völkerrechtlichen internationalen +Strafrechts anweist, findet sich jedoch auch in der englischen Literatur +nur vereinzelt(170); im Zusammenhange der kontinentalen Anschauung ist sie +inhaltlos(171). + +Flußpiraterie und Strandraub sind nicht Piraterie im Sinne des +Völkerrechtes(172). Es sind Erscheinungen, die für das Völkerrecht keine +größere Bedeutung haben als andere über die Grenzen des staatlichen +Polizeihoheits- und Jurisdiktionsbereiches nicht hinausgehende +verbrecherische Unternehmungen. Sie stehen unter den Regeln des +Interventions-, nicht des Piraterierechtes (s. u. § 12); das +Piraterierecht gehört in den Gedankenkreis der Meeresfreiheit (s. o. § 1). + +Wie nun aber diese notwendige Beziehung der Piraterie zur hohen See des +näheren beschaffen sei, ist sehr bestritten. + +Die kriminalistische Auffassung spaltet sich in fünf Richtungen; man sieht +als notwendig an die Begehung des Verbrechens entweder "auf hoher +See"(173) oder "within the jurisdiction of the admiralty"(174) oder +"außerhalb der Gerichtsbarkeit eines Staates der +Völkerrechtsgemeinschaft"(175) oder "auf hoher See oder von hoher See +aus"(176); des öfteren findet sich endlich die lokale Bestimmung in der +Weise gegeben, daß man den Kreis der Objekte der piratischen Handlungen +auf Schiffe und ihren Inhalt beschränkt(177). Bei den Anhängern der +seepolizeilichen Auffassung findet man entweder ebenfalls eine der +skizzierten Ansichten, mit der Modifikation, daß der umschriebene Bezirk +nicht als Ort einer begangenen Handlung, sondern als Schauplatz zu +begehender erscheint(178), oder aber es wird die räumliche Begrenzung von +der einzelnen Handlung losgelöst und in den objektiven Bestandteil des +seepolizeilichen Tatbestandes aufgenommen(179). + +Diese letzte Ansicht ist die richtige. Damit der objektive Tatbestand der +Piraterie gegeben sei, ist notwendig, daß das Piratenschiff sich +wenigstens zeitweise auf hoher See aufhalte, mag sonst der Sitz des +Unternehmens sich in einer Staatsgewalt unterworfenem oder in staatlosem +Gebiet befinden. Das offene Meer muß als Operationsfeld oder als +Operationsbasis erscheinen. Dagegen ist gleichgültig, welchen Schauplatz +die Piraten zur Begehung der piratischen Akte zu wählen gedenken(180). +Diese Auffassung wird der historischen Tatsache gerecht, daß die Piraterie +immer, wo sie einen größeren Umfang annimmt, in der Form einer Verbindung +von "Seeräuberei" und Küstenraub auftritt; sie ermöglicht es, die +internationale Verfolgung des Unwesens auch auf solche Fahrzeuge +auszudehnen, die etwa unter Schonung der durch ihre Flagge gedeckten +Seeschiffe ihre räuberische Tätigkeit auf unter einer ohnmächtigen +Regierung stehende Küstenstriche beschränken(181). Andererseits steht sie +mit den Landesstrafgesetzgebungen, die an der Küste begangene piratische +Akte nicht als solche bestrafen(182), nicht in Widerspruch, da die +Bestrafung nicht völkerrechtliche Pflicht ist (s. o. § 1). + +Die landesstrafrechtlichen Regeln über den Begehungsort der piratischen +Akte geben in Verbindung mit den staatsrechtlichen Regeln über die +Erstreckung der Strafgerichtsbarkeit (s. S. 15, Anm. 4 und S. 2, Anm. 1) +ein vollständiges Bild über den Umfang, in dem piratische Akte einer +Bestrafung in den einzelnen Ländern unterliegen. + + + + + § 10. Der subjektive Tatbestand. a) Die Richtung des Unternehmens gegen + prinzipiell alle Nationen. + + +I. _Vorfragen._ Das Unternehmen der Piraterie ist eine gemeinsame Gefahr +für alle Nationen. Nur aus diesem Grunde erkennen alle es als Pflicht, zu +seiner Repression beizutragen. + +Diese Sätze sind, so oft sie auch aufgestellt werden, so weit entfernt, +auch in ihren Konsequenzen allgemein anerkannt zu sein, daß man sogar +solche Akte als Piraterie bezeichnen konnte, die in ihrem Ursprung, ihrem +Verlauf und ihren Folgen völlig dem Innenleben eines Schiffes +angehören(183). Der Nachweis der Notwendigkeit allgemeiner Feindseligkeit +des Piratenschiffes erfordert zuvor die Widerlegung solcher Aufstellungen, +die aus dem Tatbestande die -- über den Bereich des Schiffes hinausgehende +-- aggressive Tendenz ganz ausschalten wollen. + +Die Definition der piracy im Common Law, robbery within the jurisdiction +of the admiralty, ist so weit, daß sie robbery, verübt von Mitgliedern der +Besatzung untereinander, einzuschließen scheint(184). Doch wird dieselbe +allgemein in entgegengesetztem Sinne ausgelegt, und entsprechend +betrachtet man in den Vereinigten Staaten die Tatbestände der Rev. Stat. +s. 5370 (15. Mai 1820 s. 3) und s. 5372 (30. April 1790 s. 8), soweit sie +sich auf Vorgänge innerhalb des Schiffes beziehen, als statutory +piracy(185). + +Einen speziellen Fall der auf den Lebenskreis des Schiffes beschränkten +robbery aber sieht eine große Zahl englischer und amerikanischer Autoren +als piracy by the law of nations an. Wenn eine aufrührerische Mannschaft +das Schiff an sich bringt, so soll dadurch, ohne daß Gewaltakte gegen +Dritte begangen oder geplant würden, der Tatbestand der Piraterie erfüllt +sein(186). Einen offiziellen Ausdruck hat der Gedanke in der von _v. +Martitz_ (II S. 682 N. 31) bemerkten Tatsache gefunden, daß in den +belgisch-britischen Auslieferungsverträgen von 1872 (Nr. 16) und 1876 (Nr. +17) der "Prise d'un navire par les marins ou passagers par fraude ou +violence envers le capitaine" des französischen Textes "Piracy by law of +nations" des englischen entspricht(187). + +Es liegt auf der Hand, daß die ganze Auffassung mit der Grundanschauung, +die in der Piraterie ein einzelnes Verbrechen im technischen Sinne sieht, +aufs engste zusammenhängt, mit ihr fällt. Doch auch im Rahmen dieser +Grundanschauung ist sie unhaltbar. Im Herrschaftsgebiete des Tatbestandes +des Common Law (s. o. Anm. 2, S. 32) erfreut sie sich einer ungeteilten +Anerkennung nur im englischen Rechte, und selbst dieses zählt eine Reihe +nahe verwandter Tatbestände zur statutory piracy(188); das amerikanische +Recht steht ihr positiv entgegen(189). Die romanischen Rechte +charakterisieren zwar den Tatbestand als Piraterie, lassen aber keinen +Zweifel, daß es sich um eine rein innerstaatliche Ausdehnung des Begriffes +handelt(190). Das niederländische Strafgesetzbuch endlich kennt das +Verbrechen, ohne es als Piraterie zu bezeichnen(191). + +Ist aber auch der Aufruhr auf dem Schiffe, der zu dem Übergange der +Schiffsgewalt auf die Meuterer führt, an sich, selbst wenn er die Merkmale +des Raubes trägt, ein lediglich den Flaggenstaat angehender Vorfall, so +wird doch nicht selten ein piratisches Unternehmen von ihm seinen Ausgang +nehmen. Die Frage, ob und wann Piraterie vorliegt, kann jedoch nur nach +den gewöhnlichen Regeln entschieden werden(192). + +Unbestritten ohne völkerrechtliche Bedeutung sind die in einigen +Landesstrafgesetzen als Piraterie bezeichneten Tatbestände der +Überlieferung eines Schiffes an Piraten oder Feinde durch ein Mitglied der +Besatzung(193) und der gewaltsamen Verhinderung des Kommandanten an der +Verteidigung gegen sie(194). + +II. So allgemein die Bezeichnung des Piraten als eines hostis humani +generis ist, so wenig ist man oft geneigt, als piratische Unternehmungen +nur solche zu betrachten, die sich gegen alle Nationen ohne Unterschied +wenden. Vornehmlich in der englischen Literatur pflegen Name und +Definition der Erscheinung in einem unvermittelten Widerspruche zu stehen. +In der Bezeichnung ragt der wahre Charakter der Piraterie selbst in solche +Darstellungen hinein, die sonst in ihr nichts anderes als einen +strafrechtlichen mit völkerrechtlichen Rechtsfolgen ausgestatteten +Tatbestand, einen durch den Begehungsort ausgezeichneten Fall der robbery +sehen wollen. + +Der Begriff der Piraterie verlangt eine Gefahr für alle Nationen. Das +lehrt die Betrachtung ihres historischen Zusammenhanges mit dem Zustande +allgemeiner Feindschaft der politischen Verbände (s. o. § 6), und nicht +minder das System ihrer Rechtsfolgen. Der Sinn der ihrer Bekämpfung +dienenden Rechtsnormen kann kein anderer sein, als daß sie, in +universeller Feindseligkeit den in der internationalen +Friedensgemeinschaft vereinigten Nationen gegenüberstehend, auch +ihrerseits einer internationalen Verfolgung ausgesetzt ist. "Die Aufgabe +der Kriegsschiffe ... umfaßt die Befugnis, da einzuschreiten, wo die +allgemeine Sicherheit auf See betroffen oder bedroht ist, und hier einen +internationalen Rechtsschutz auszuüben, für die gemeinsamen Interessen +aller seeschiffahrttreibenden Nationen einzutreten, denen der Pirat als +Feind gegenübersteht" (_Perels_ S. 113). + +Die Richtung gegen alle Nationen wird in einem großen Teile der Literatur +als Voraussetzung des piratischen Charakters eines Unternehmens anerkannt +(s. o. S. 54, N. 1-4 und bes. S. 57, N. 1 u. 2); zumal die geistvolle und +umfangreiche Darstellung _Pradier-Fodéré's_ ist in allen ihren Teilen auf +die Unerläßlichkeit dieses Merkmales gegründet(195). Die dem +völkerrechtlichen Tatbestande nahekommenden landesrechtlichen Definitionen +des portugiesischen und des niederländischen Strafgesetzbuchs sowie der +deutschen "Bestimmungen für den Dienst an Bord" von 1903 bringen den +Gedanken in der Form zum Ausdruck, daß sie als piratisch nur ein auf +Begehung einer Mehrzahl von Akten gerichtetes Unternehmen kennzeichnen (s. +o. § 8 II und S. 60 Anm. 2). + +Eine nähere juristische Formulierung wird das Merkmal dahin bestimmen, daß +dem Piraten die species des Rechtsgutes, dem generell seine Angriffe +gelten, vertauschbare Werte sind. Existenz und Art einer persönlichen +Beziehung des Trägers des Rechtsgutes wie einer sachlichen seines realen +Substrates zu einer Staatsgewalt sind ihm gleichgültig. Nur solche +Beschränkungen legt er sich auf, die im Interesse seiner eigenen +Sicherheit geboten(196) und die daher seine Gefährlichkeit nur zu erhöhen +geeignet sind. + +Das Merkmal universeller Feindseligkeit gibt einen Anhalt für die +Entscheidung, inwieweit die Rechtsform der Kaperei nicht einhaltende, im +Kriege auf Seebeute ausgehende Privatschiffe sowie Schiffe nicht als +kriegführende Macht anerkannter Parteien eines Bürgerkrieges sich der +Piraterie schuldig machen (darüber s. u. § 14 und 15). Es schließt die +hier und da sich findende Qualifizierung eines den Seestreitkräften einer +kriegführenden Macht angehörenden Schiffes, das unter falscher Flagge +Hostilitäten begeht, als eines Piraten aus(197). + +Ein nur gegen einen einzelnen Staat oder dessen Bürger gerichtetes +Unternehmen ist somit nicht Piraterie (s. aber Anm. 1; in Frage kommt etwa +ein Unternehmen aus Rache). Der verletzte Staat braucht, wenn das +angreifende Schiff ihm angehört, einen Eingriff dritter Staaten nicht zu +dulden. Er kann es aber, wenn ihm diese Art der Bekämpfung beliebt, durch +Entziehung des Schutzes der Flagge allgemeiner Verfolgung aussetzen. + + + + + § 11. b) Der Inhalt der piratischen Akte. + + +Es ist die Frage, Akte welcher Beschaffenheit beabsichtigt (oder, unter +Zugrundelegung der kriminalistischen Auffassung des Tatbestandes, +begangen) sein müssen, damit der Tatbestand der Piraterie gegeben sei. + +I. Unangefochten ist nur ein Bestandteil des Inhalts piratischer Akte, das +Mittel der Begehung. Nur Gewalthandlungen sind piratische Akte(198). +Gewalt ist Ausübung eines physischen oder psychischen Zwanges gegen +Menschen. + +Unternehmungen, die auf die Aneignung seetriftiger Güter gerichtet sind, +sind nicht Piraterie; die zum Schutze des Eigentums an ihnen bestehenden +landesrechtlichen Strafbestimmungen finden sich nicht im Zusammenhange der +die Piraterie betreffenden Normen, sondern sind meist in Verbindung mit +den Bestimmungen über die Strandungsdelikte gebracht(199). + +II. 1. Mit dem Satze, daß piratische Akte notwendig Gewaltakte sind, ist +nur eine äußerste Grenze gezogen. Es ist notwendig zu bestimmen, ob und +wieweit man durch Aufstellung weiterer Erfordernisse innerhalb dieser +Grenze den Begriff zu beschränken hat, insbesondere ob man ihm nur +räuberische Akte subsumieren oder ihn auch auf Gewalthandlungen gegen die +Person erstrecken darf. Es ist einer der unsichersten Punkte des +Piraterierechtes. Literatur und Gesetzgebung sind durchaus uneinheitlich. +Doch wird eine Zurückführung der in ihrer Bedeutung meist überschätzten +Frage auf ihren wahren Umfang es ermöglichen, Stellung zu nehmen. + +Die Piraterie als Unternehmen gegen prinzipiell alle Nationen muß sich +stets gegen eine Mehrzahl von Rechtsgütern wenden und kann sich nur gegen +solche richten, denen in den Augen des Täters eine durch eine irgendwie +gestaltete Beziehung zu einer Nation gegebene individuelle Bestimmtheit +nicht beiwohnt. Zerlegt man nun die Rechtsgüter in Interessen der +Gesamtheit, persönliche Interessen und Vermögensinteressen, so erscheinen +als ihr natürliches Objekt die Vermögensinteressen. Wirtschaftlichen +Gütern jeder Art, Sachen, dinglichen Rechten, den Forderungsrechten des +Wirtschaftslebens eignet die Möglichkeit der Umsetzung in Geld; die +Gewinnsucht, das hauptsächlichste Motiv der Vermögensverletzung, kennt im +allgemeinen keine Unterschiede zwischen ihnen. Sehr viel weniger geeignet +ist schon die Gruppe der persönlichen Interessen; denkbar wäre, daß eine +Weltanschauung, die den absoluten Unwert alles bewußten Seins behauptet, +in einem auf generelle Zerstörung menschlichen Lebens gerichteten +Seeunternehmen sich aktiv betätigte; möglich auch, daß sich eine Bande +zusammenfände, die zur Befriedigung sexueller Gelüste das Mittel der +Eroberung von Schiffen und der Terrorisierung von Küstenstrichen wählte; +aber historische Wirklichkeit haben diese und andere Möglichkeiten, die +die Phantasie konstruieren mag, nicht. Vollends kommt schließlich die +Gruppe der Interessen der Gesamtheit (Staatsverfassung, Verwaltung) für +ein gegen alle Nationen gerichtetes die See zur Operationsbasis wählendes +Unternehmen nicht in Betracht. + +2. Die Stellung der Landesgesetzgebungen und der Literatur in der -- +hiernach nicht allzu bedeutsamen -- Frage ist sehr verschiedenartig. + +Das deutsche, österreichische(200), englische und amerikanische(201) Recht +und mit ihnen der größere Teil der Literatur(202) sehen als piratische +Akte nur Gewalttaten räuberischer Natur an. Einige Autoren dehnen den +Begriff auf die gewaltsame Zerstörung von Sachen aus, ohne über den Kreis +der Vermögensinteressen als Objekt des Angriffs hinauszugehen(203). + +Demgegenüber betrachten das französische, italienische, mexikanische, +brasilische(204) und auch das niederländische und portugiesische(205) +Recht und ein großer Teil der Literatur(206) auch solche Gewalthandlungen +als piratisch, die sich nicht als Vermögensverletzungen darstellen. +Häufiger und bestimmter als in der ersten Gruppe finden sich dabei +Restriktionen des Tatbestandes durch die in verschiedener Form +aufgestellte Forderung einer gewissen Intensität der angewandten Gewalt. + +Das gegebene Schema kompliziert sich in mehrfacher Hinsicht; man +beschränkt die räuberischen Akte auf Sachraub oder schließt auch +Menschenraub ein; man bestimmt den Begriff des Raubes entweder nach Mittel +und Objekt oder nach Mittel und Motiv (gewinnsüchtige Absicht, animus +furandi); man hat über die erforderliche Art und Intensität der +Gewaltanwendung die mannigfaltigsten Ansichten. Eine Quelle ganz +besonderer Schwierigkeiten ist die Verschiedenheit des Tatbestandes des +Raubes in den Strafgesetzen der einzelnen Staaten(207). Häufig genug auch +lassen die gewählten Ausdrücke jede Bestimmtheit vermissen. + +3. Die Erwägung, daß gegen alle Nationen sich wendende Seeunternehmungen +anderer als räuberischer Art der Geschichte wie dem modernen Leben +unbekannt sind, läßt eine Ausdehnung des Begriffes der piratischen Akte +über Räubereien hinaus als nicht notwendig erscheinen. Die Beschränkung +auf räuberische Akte entspricht der gemeinen Vorstellung. Die +Rechtsanschauung der germanischen Seemächte billigt sie (s. o. S. 74 Anm. +1, 2). Sollte in der Tat prinzipielle Menschenfeindschaft ein auf Mord und +Zerstörung gerichtetes Unternehmen ins Leben rufen, so erfolgt seine +Bekämpfung im Rahmen der gewöhnlichen Rechtsgrundsätze (Pflicht des +Flaggenstaates, die Ordnung auf dem Schiffe aufrecht zu erhalten, +Haftbarmachung bei verschuldeter Versäumnis ihrer Erfüllung, +Interventionsrecht dritter bedrohter Staaten bei Unmöglichkeit derselben). +Verfolgung und Bestrafung einzelner durch Piraten begangener Verbrechen +gegen die Person sind natürlich durch Beschränkung des Pirateriebegriffes +auf Unternehmungen gegen Vermögensinteressen nicht ausgeschlossen(208). + +III. Objekt der piratischen Akte sind nur Vermögensinteressen; das Ziel +des Angriffs kann sein Aneignung beweglicher Sachen, Herstellung +physischer Herrschaft über Menschen, sofern der Mensch nur als Ware in +Betracht kommt, Begründung von Forderungs- und dinglichen Rechten oder +Scheinrechten(209). + +Das Mittel des piratischen Aktes ist physische oder psychische Gewalt. +Aber man wird Drohungen (psychische Gewalt) nur genügen lassen können, +wenn sie die Anwendung physischer Gewalt in Aussicht stellen(210). Diese +Beschränkung zeigt das tatsächliche Auftreten des Unwesens stets. Fälle +anderer Art sind kaum denkbar. Die psychische Gewalt kann auf die +Beseitigung eines eigenen Handlungen entgegenstehenden Widerstandes wie +auf die Herbeiführung von Handlungen des Bedrohten gerichtet sein(211). + +IV. Der Zusammenhang der bisherigen Darstellung ergibt, daß die Piraterie +ein _gewerbsmäßiges_ Unternehmen ist. Eine auf gewaltsame +Vermögensverschiebungen gerichtete Aktion, die ihre Spitze gegen alle +Nationen kehrt, ist als einzelne Handlung nicht denkbar. Die psychische +Seite der Piraterie ist nicht eine momentane Anspannung der Lebenskraft +zur Verwirklichung einer in der Vorstellung bereits gegebenen Handlung +oder Kette von Handlungen, sondern eine Disposition zur Erreichung eines +vorgestellten Erfolges durch Begehung noch unbestimmter gleichartiger +Handlungen. Der vorgestellte Erfolg ist die Erlangung wirtschaftlicher +Vorteile(212). Die Piraterie ist eine Art der Lebensführung, wenn sie auch +nicht den einzigen oder auch nur wesentlichen Inhalt des Lebens zu bilden +braucht(213). + +Die gewerbsmäßige Natur der Piraterie findet sich nur selten ausdrücklich +anerkannt(214); eine stillschweigende Anerkennung enthalten alle die +überaus zahlreichen Definitionen, die als ein wesentliches Merkmal des +Tatbestandes die Absicht universeller Feindseligkeit hinstellen (s. o. § +10 II). + +Die Lücke, die dadurch entsteht, daß ein auf einen einzelnen Gewaltakt auf +See ausgehendes Schiff dem Piraterierecht nicht unterliegt, ist +unbedeutend. Ist die Absicht bekannt, so ergreift der Flaggenstaat die zur +Verhinderung der Tat notwendigen Maßnahmen; ist sie unbekannt, so ist eine +internationale Befugnis zum Einschreiten gegenstandslos. Bei handhafter +Tat genügen die gewöhnlichen Notwehr-, Nothilfe- und Festnahmebefugnisse +(deutsche St. P. O. § 127). Ist Name und Heimat des Schiffes unbekannt und +begegnen ihm nach begangener Tat Kriegsschiffe, zu deren Kenntnis der +räuberische Akt gelangt ist, so besteht Piraterieverdacht; hat alsdann die +Durchsuchung des Schiffes sein Nationale ergeben, so übernimmt der +Flaggenstaat die Ahndung. + +Die Gewerbsmäßigkeit des Unternehmens rechtfertigt es, wenn man den +Tatbestand nach seiner psychischen Seite durch den kurzen Ausdruck +"faktische Denationalisation" wiedergibt (s. o. § 5 I). Der Pirat ist ein +von der Friedensgemeinschaft der Kulturnationen gelöstes Glied in +demselben Sinne wie jeder gewerbsmäßige Verbrecher. Mehr darf aber in den +Ausdruck nicht hineingelegt werden. Der Gedanke der Notwendigkeit +mangelnden Zusammenhanges mit einem anerkannten Staate hat eine allzu +starke Betonung in Theorieen erfahren, die als Piratenschiffe nur +rechtlich anationale (s. o. § 1) oder doch solche Schiffe ansehen, die +sich tatsächlich "dem Verbande mit einem geordneten Staate entzogen haben" +(_Bluntschli_ § 350). Diese letztere Ansicht übersieht, daß zu allen +Zeiten Piraterie auch von Bürgern geordneter Staaten von diesen Staaten +aus betrieben worden ist, mit Schiffen, die ebenso dem Handels- wie dem +piratischen Gewerbe dienten, und daß heute diese Form allein noch von +praktischer Bedeutung ist. Es ist nicht eine vollständige oder +prinzipielle Lösung von der Gesellschaftsordnung notwendig; es genügt eine +Gesinnung, die zum Zwecke, die Stellung in ihr zu behaupten, Mittel +verwendet, die ihren Grundlagen zuwider sind(215). + + + + + § 12. c) Mangel eines politischen Zweckes. Piraterie unter staatlicher + Autorität. Heimatstaat und Piratenschiff. + + +I. _Begriff des politischen Zweckes._ Ein Unternehmen, das politische +Zwecke verfolgt (politisches Unternehmen), ist nicht Piraterie(216). + +Hierbei ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht das wahre innerste Motiv +der Beteiligten entscheidend. Große und kleine politische Aktionen können +auf Motive recht privater Natur zurückgehen. Sondern es kommt der Zweck in +Frage, wie er in dem Unternehmen selbst und dem Zusammenhange der +Ereignisse, in dem es steht, zu erkennbarem Ausdruck gelangt ist, der in +dem Unternehmen objektivierte Zweck desselben. + +Der Zweck eines Unternehmens ist ein politischer, wenn es entweder sich +als eine staatliche Aktion darstellt oder unmittelbar und erkennbar gegen +die äußere Machtstellung oder die Verfassung oder Verwaltung eines +bestimmten Staates gerichtet ist(217). + +Daher ist ein von einem anerkannten Staate autorisiertes Unternehmen nicht +Piraterie (über Raubstaaten s. u. II, 4). Ebensowenig aber ein politisches +Unternehmen Privater, auch wenn sie etwa die (gegen alle Nationen +gerichteten) Rechte der Kriegführenden in Anspruch nehmen, ohne als +kriegführende Partei anerkannt zu sein. + +Die Besprechung der Fälle, in denen das hier in Frage stehende +Tatbestandsmerkmal von besonderer Bedeutung ist, der illegalen Kaperei und +der räuberischen Aktion von Kriegsschiffen im Bürgerkriege, ist dem +dritten Abschnitte vorbehalten. Hier folgt eine kurze Behandlung des +Raubstaatentums nach heutigem Rechte und der Beziehungen zwischen dem +Heimatstaate und nicht autorisierten Piratenschiffen, die zugleich einige +Grundlagen für die folgende Darstellung gibt. + +II. _Piraterie unter staatlicher Autorität (Raubstaaten)._ 1. +_Völkerrechtsgemäße Handlungen._ Völkerrechtsgemäße staatliche oder von +den völkerrechtlichen Organen des Staates als staatliche anerkannte +Handlungen und auf völkerrechtsgemäßer Autorisierung beruhende Handlungen +Privater begründen niemals eine Verantwortlichkeit gegenüber dritten +Staaten. Hat das handelnde oder autorisierende Organ innerstaatliche +Rechtssätze oder Dienstvorschriften verletzt, so kann es wie auch der +rechtswidrig Autorisierte nach den gewöhnlichen Regeln des Disziplinar- +und Strafrechts (Ausschluß der Rechtswidrigkeit durch bindenden Befehl; +Rechtswidrigkeit trotz illegaler Erlaubnis; dolus und culpa) von seinem +Staate zur Verantwortung gezogen werden. + +2. _Handlungen und Autorisierungen nicht anerkannter politischer +Verbände._ Nur anerkannte Staaten, und im engeren Kreise des +Kriegsrechtes, anerkannte kriegführende Parteien genießen den Schutz des +Völkerrechtes. + +Die Beziehungen anerkannter Staaten zu den Bewohnern staatloser Gebiete, +zu der Völkerrechtsgemeinschaft nicht angehörenden Staaten(218), zu +organisierten Verbänden innerhalb anderer Staaten (vornehmlich +aufständischen Parteien)(219), endlich zu anerkannten Staaten, insoweit +ihnen die völkerrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit mangelt(220), +können in völkerrechtlicher Freiheit landesrechtlich geregelt werden. +Befehl oder Autorisierung seitens derartiger Verbände sind nicht fähig, +eine Handlung unmittelbar zu legalisieren(221); doch können sie mittelbar +von Bedeutung sein, insoweit das zur Anwendung gelangende Landesrecht die +durch sie geschaffene Situation als Notstand oder einen etwa gegebenen +Mangel des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit als Schuldausschließungsgrund +anerkennt. + +3. _Einzelne völkerrechtswidrige Handlungen und Autorisierungen._ Die +völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates gegenüber dem verletzten +Staate bestimmt sich nach den Regeln über das völkerrechtliche Delikt; sie +kann begründet sein, obwohl das handelnde Organ durch Verletzung einer +landesrechtlichen Vorschrift oder einer Verwaltungsanordnung seine +Kompetenz überschritten hat(222). + +Das handelnde oder autorisierende Organ und der Autorisierte haften, falls +ihre Handlung sich als Landesrechtsverletzung oder Disziplinarvergehen +darstellt, dem eigenen Staate nach den gewöhnlichen Grundsätzen (s. o. +1.). Dritten Staaten sind sie nach deren Landesrecht verantwortlich. Ist +ihr Handeln nach dem eigenen Landesrecht rechtmäßig, so erhebt sich die +schwierige Frage(223), ob und inwieweit völkerrechtswidrige +landesrechtlich bindende Befehle oder landesrechtlich rechtmäßige +Autorisierungen seitens anerkannter Staaten auch im Bereiche des +Landesrechts dritter Staaten die Kraft haben, die Rechtswidrigkeit +auszuschließen. Es ist eine Frage des Landesrechts. Eine völkerrechtliche +Verpflichtung, in dieser Beziehung das eigene Landesrecht in der einen +oder anderen Weise auszugestalten, besteht im allgemeinen nicht(224). In +der Befugnis des verletzten Staates zur Bestrafung ist die eines +tatsächlichen Eingriffs in fremdes Staatsgewaltgebiet (Staatsgebiet und +Nationalschiffe) nicht eingeschlossen(225). + +Pirat ist das handelnde Organ oder der autorisierte Private nicht, da die +Handlung, jedenfalls nach außen, eine staatliche Funktion darstellt. + +4. _Raubstaaten_ (vgl. § 6 II). Durch den gewerbsmäßigen eigenen Betrieb +der Piraterie oder durch eine generelle Ermächtigung der Untertanen +schließt ein Staat sich aus der Völkerrechtsgemeinschaft aus. Die Wirkung +ist nicht, daß er seinen staatlichen Charakter verliert, "corpus morbidum, +corpus tamen est" (_Grotius_ III, III, 2): aber es entsteht auch nicht ein +Zustand rechtmäßigen Krieges zwischen ihm und allen anderen Nationen(226). +Vielmehr ist das Verhältnis das, daß in den gegenseitigen Beziehungen nur +das beiderseitige Landesrecht Anwendung findet (s. vor, 2; und oben S. 81, +Anm. 1 und S. 82, Anm. 1). + +Auf die eigenen Unternehmungen des Raubstaates wie auf die autorisierten +seiner Bürger treffen alle Kriterien des Pirateriebegriffs zu(227). Auch +der politische Zweck fehlt ihnen. Sie sind, nachdem der Staat sich selbst +aus der Völkerrechtsgemeinschaft ausgeschlossen hat, nicht mehr Funktion +eines anerkannten Staates, und ebensowenig sind sie auf Veränderungen in +der Machtstellung der Staaten gerichtet. + +Staatliche und private Piraterie, in den Anfängen der Geschichte +ungeschieden (s. o. S. 42, N. 1), haben sich nach einer Entwickelung von +Jahrtausenden wieder zusammen gefunden. Dereinst eine einheitliche +kriegsrechtliche Erscheinung, ist die Piraterie in jeder Form heute ein +Tatbestand der internationalen Sicherheitspolizei und der +Strafrechtspflege. Die historische Trennung beider Formen ist eine +Übergangsstufe in der Entwickelung des allgemeinen Kriegszustandes der +politischen Verbände zu einem prinzipiellen Friedenszustande. Ein +Rechtsverhältnis, wie es zwischen den Barbareskenstaaten und den +Mitgliedern der Völkerrechtsgemeinschaft theoretisch bis ins 19. +Jahrhundert bestand, ununterbrochener Krieg unter den Regeln des +Postliminialrechtes, ist dem modernen Völkerrechte unbekannt. + +III. _Heimatstaat und Piratenschiff._ 1. Die Staaten sind völkerrechtlich +verpflichtet, für ihr Gewaltgebiet, Staatsgebiet und staatsangehörige +Schiffe, eine Rechtsordnung aufzurichten und zu tatsächlicher Durchführung +zu bringen, die verhindert, daß aus ihm Angriffe auf die ausländische +Rechtsgüterwelt hervorgehen(228). Sie haben zukünftigen Verletzungen durch +Strafdrohungen und polizeiliche Maßregeln entgegenzuwirken, geschehene zu +ahnden. Die schuldhafte Verletzung der Pflicht ist völkerrechtliches +Delikt(229). Die Unmöglichkeit ihrer Erfüllung begründet das +Interventionsrecht; Interventionsrecht ist das Recht eines Staates, seine +oder seiner Untertanen Interessen außerhalb seiner regelmäßigen +Hoheitsgrenzen durch tatsächliche Machtentfaltung zu schützen, im Falle +die im allgemeinen in den völkerrechtlichen Pflichten der territorial +zuständigen Staatsgewalt gegebene Gewähr ihres Schutzes sich unwirksam +erweist. + +Diese auch in einigen Fällen zur Anwendung gelangenden Regeln, in denen +von mancher Seite Piraterie angenommen wird (s. u. § 14), gelten für das +Verhältnis zwischen dem Heimatstaate und wahren Piratenschiffen nicht. +Eine "Intervention" gegenüber einem Piratenschiffe gibt es nicht. Die +eigenartige Rechtsfolge der Piraterie ist die rechtliche Denationalisation +des Schiffes; diese setzt es dem Zugriff aller Staaten und auch solcher, +deren Interessen nicht unmittelbar bedroht sind, aus, entsprechend den +tatsächlichen Verhältnissen, die eine Repression der Gefahr durch den +Flaggenstaat und interventionsberechtigte dritte Staaten allein nicht +genügend erscheinen lassen; andererseits bedeutet sie das Aufgehen der +speziellen Pflicht des Heimatstaates zur Aufrechterhaltung einer +Rechtsordnung an Bord in der allgemeinen Pflicht der Repression der +Piraterie(230). + +2. Die Pflicht des Heimatstaates zur Verhinderung und Unterdrückung der +Piraterie und seine völkerrechtliche Verantwortlichkeit, wie auch die +Befugnis fremder Staaten zu eigenem Einschreiten bestehen gegenüber +Kriegsschiffen in keinem weiteren oder engeren Umfange als gegenüber +Handelsschiffen(231). Einer solchen Gleichstellung stehen politische +Bedenken nicht entgegen. Sieht man freilich in der Piraterie nicht ein +gewerbsmäßiges räuberisches Unternehmen, sondern eine einzelne strafbare +Handlung, so ist es unumgänglich, für Kriegsschiffe Sonderregeln +aufzustellen(232) und (233). + + + + + + DRITTER ABSCHNITT. + + + FOLGERUNGEN. + + + + +§ 13. Ausdehnungen des Piraterietatbestandes in Landesrecht und Literatur. + + +1. _Landesstrafrechtliche Ausdehnungen._ Die Belegung rein +landesstrafrechtlicher Tatbestände mit dem Namen Piraterie erscheint nicht +selten ganz willkürlich; im übrigen bezieht sie sich entweder auf die +Gleichheit der Strafe(234); oder sie bezweckt die Strafwürdigkeit bisher +strafloser Handlungen durch Anlehnung an das älteste Seedelikt +hervorzuheben(235); oder endlich sie knüpft die Ausdehnung der +Strafgerichtsbarkeit auf extraterritoriale Delikte an einen schon +vorhandenen Grund universeller Zuständigkeit an(236). + +2. _Die Quasipiraterie der völkerrechtlichen Literatur._ Der Begriff der +Quasipiraterie ist ein unsystematischer. Er umschließt nicht einen auf +Grund einer Zusammenstellung und Untersuchung aller illegalen +Gewalthandlungen zur See aus diesen gebildeten durch das Merkmal der +Verwandschaft mit der Piraterie charakterisierten Komplex von +Tatbeständen, sondern ist ganz ein Produkt historischer Zufälligkeit(237). + +Der Grund, aus dem man einen Tatbestand zur Quasipiraterie zählt, ist +entweder eine wirklich bestehende Ähnlichkeit der Repression +(Negersklavenhandel, s. § 16; Beschädigung unterseeischer +Telegraphenkabel, s. § 17; flaggenlose Schiffe, s. o. § 1) oder eine +angebliche Gleichheit derselben, die angebliche Anwendbarkeit des +Piraterierechtes auf Tatbestände, die selbst nicht Piraterie sind (gewisse +Fälle illegaler Kaperei, s. § 15; Gewaltakte revolutionärer Kriegsschiffe, +s. § 14). + +Unter den Tatbeständen, die man als Quasipiraterie charakterisiert hat, +ist nicht ein einziger, der nicht von anderen als wahre Piraterie +bezeichnet worden wäre. + +Daß der ganze Begriff der Quasipiraterie ein verfehlter ist, bedarf +hiernach kaum noch der Erwähnung. Das Ziel dieser Arbeit ist die Gewinnung +eines einheitlichen und klar umschriebenen Tatbestandes, die +Wiederherstellung des reinen Pirateriebegriffes aus Geschichte und +geltendem Rechte gegenüber mancherlei Verdunkelungen und Verflachungen, +deren wahren Grund man zu einem großen Teile in einer gewissen +Oberflächlichkeit und Bequemlichkeit sehen darf, die landesrechtliche und +völkerrechtliche Rechtssätze (so bei der illegalen Kaperei) und +völkerrechtliche Rechtsinstitute verschiedener Art (so bei dem +Einschreiten gegen Kriegsschiffe Aufständischer) nicht genügend +auseinanderhält. + + + + + § 14. Kriegsschiffe und Kaper aufständischer Parteien. + + +I. _Skizzierung des Rechtszustandes._ Einer nicht als kriegführende Macht +anerkannten aufständischen Partei stehen die Rechte der Kriegführenden +nicht zu. Ihre Beziehungen zur heimischen Regierung wie zu fremden Mächten +unterstehen ausschließlich dem heimischen oder fremden Landesrechte(238). +Diesem steht nach allgemeinen Grundsätzen frei, beliebige strafrechtliche +Tatbestände als Piraterie zu qualifizieren. + +Die völkerrechtliche Kontroverse liegt auf einem anderen Gebiete. Es ist +die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf Grund welches Titels +fremde Mächte dem von einem Bürgerkriege heimgesuchten Staate gegenüber zu +einem gewaltsamen Einschreiten gegen ihm angehörige Schiffe befugt sind. + +Der Rechtsgrund des Einschreitens kann ein zweifacher sein. + +a) Nicht selten fehlt dem revolutionären Schiffe der Schutz einer Flagge; +so wenn die Empörer Schiffe fremder Nationen erwerben oder ohne Zustimmung +des Heimatstaates zur Kaperei autorisieren (siehe auch unten § 15 III); +vornehmlich aber, wenn die bekämpfte rechtmäßige Gewalt durch das berufene +Organ des völkerrechtlichen Verkehrs ihren Nationalschiffen den +völkerrechtlichen Schutz entzieht(239). Diese Entziehung kann auch in der +Form geschehen, daß die Regierung die Revolutionäre mit der Absicht, sie +allgemeiner Verfolgung auszusetzen, für Piraten erklärt; dagegen ist sie +in der Ablehnung der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit für ihre +Handlungen nicht enthalten(240). + +b) Die drohende Verletzung fremder nationaler oder privater Interessen +rechtfertigt die Intervention des bedrohten oder seitens des bedrohten mit +der Wahrnehmung seiner Interessen betrauten dritten Staates. + +Dagegen ist eine revolutionäre politische Aktion niemals Piraterie, auch +wenn sie gegenüber dritten Mächten die Rechte Kriegführender beansprucht; +sie wird es selbst dadurch nicht, daß sie die Kriegführenden zustehenden +Befugnisse der heimatlichen Regierung und fremden Mächten gegenüber +überschreitet, solange nur der politische Zweck der Maßnahmen in ihnen +erkennbar ist. + +Daß das Einschreiten der Mächte zum Schutze ihrer Interessen als +Intervention, nicht als Repression der Piraterie gedeutet werden muß, +ergibt sich mit aller Sicherheit daraus, daß an eine Bestrafung der +Empörer nicht zu denken ist und nicht gedacht wird, auch wenn deliktische +Tatbestände gegeben sind, die sich als piratische Akte darstellen würden; +und aus dem wenig beachteten vielleicht noch wesentlicheren Umstande, daß +der Schauplatz des Eingriffs regelmäßig fremdes Staatsgebiet ist(241), die +Beschränkung der internationalen seepolizeilichen Befugnisse zur +Unterdrückung der Piraterie auf die hohe See (oder höchstens in gewissen +Fällen das Küstenmeer)(242) aber außer Zweifel steht. + +II. _Die Stellung der Literatur._ Die Literatur unterscheidet durchweg +nicht genügend, ob ein Einschreiten fremder Mächte überhaupt +gerechtfertigt oder speziell aus dem Rechtsgrunde der Piraterie zulässig +ist. Oft ist nicht erkennbar, ob sich die Ausführungen auch auf solche +Fälle beziehen, in denen ein revolutionäres Schiff Interessen fremder +Mächte verletzt oder bedroht, oder ob sie nur in strengem Sinne innere +Unruhen im Auge haben. + +Daß die politische Aktion der Kriegsschiffe Aufständischer nicht Piraterie +ist, wird fast allgemein anerkannt(243). Die Anerkennung wird von einigen +englischen Autoren in die Form gekleidet, daß sie dem Fahrzeuge den Namen +eines Piraten geben, aber die Anwendung des Piraterierechtes ausschließen; +hierhin gehört vornehmlich _Hall_ (S. 258 f.)(244), dessen Ausführungen +aber einer näheren Behandlung bedürfen. + +Der Grundgedanke der Ausführungen _Halls_ ist die Unterscheidung +revolutionärer Bewegungen in solche, die zur Grundlage "politically +organised societies which are not yet recognised as belligerent" (S. 259) +haben, und andere, deren Träger lediglich "persons not acting under the +authority of any politically organised community, notwithstanding that the +objects of the persons so acting may be professedly political" (S. 262) +sind. Gewaltakte der Kriegsfahrzeuge sollen in dem zweiten Falle Piraterie +sein, in dem ersten ein Einschreiten fremder Mächte nicht rechtfertigen. + +Die Bezeichnung der Gewaltakte Aufständischer, die keine politisch +organisierte Gemeinschaft bilden, als piratischer, ist aber nicht mehr als +eine Benennung. Denn beschränken sich die Revolutionäre streng auf die +Aktion gegen den eigenen Staat "with careful avoidance of depredation or +attack upon the persons or property of the subjects of other states", so +sind ihre Handlungen "for practical purposes not piratical with reference +to other states", obwohl sie "are piratical with reference to the state +attacked" (S. 262); daher ist es in solchen Fällen "not the practice for +states other than that attacked to seize, and still less to punish, the +persons committing them". Begehen die Aufständischen Gewaltakte auch gegen +Schiffe fremder Mächte, so sind sie zwar der Ergreifung durch den +verletzten Staat ausgesetzt; aber eine Strafverfolgung unterbleibt +(S. 266) und "the mode in which the crew were dealt with would probably +depend upon the circumstances of the case" (S. 265). + +Die Auffassung _Halls_ unterscheidet sich von der oben unter I +entwickelten demnach formell darin, daß sie unter Ausscheidung des Namens +der Intervention ein Verhalten, das eine Intervention gegen ein +revolutionäres Fahrzeug rechtfertigt, als piratisch bezeichnet; materiell +darin, daß sie, im Falle die Aufständischen eine wenn auch nicht als +kriegführende Macht anerkannte politisch organisierte Gemeinschaft bilden, +eine Intervention für unzulässig hält. + +Die formelle Abweichung ist unglücklich, denn sie verwendet einen Namen +für einen Tatbestand, der durchaus andere Rechtsfolgen hat als derjenige, +den der Name sonst zu bezeichnen pflegt (s. auch oben I a. E). Die +materielle Abweichung ist unrichtig; dies ergibt schon die einfache +Erwägung, daß anderenfalls die Anerkennung als kriegführende Macht nur +dekorative Bedeutung hätte; und eine Betrachtung der von _Hall_ selbst +gegebenen Begründung bestätigt es. + +Denn wenn _Hall_ die Ansicht, daß "acts which are allowed in war, when +authorized by a politically organised society, are not piratical" (das +soll heißen nicht geeignet sind, die Zulässigkeit eines Eingreifens zu +begründen) mit der Erwägung rechtfertigen will, man könne nicht behaupten +"that acts which are done for the purpose of setting up a legal state of +things, and which may in fact have already succeeded in setting it up, are +piratical for want of an external recognition of their validity, when the +grant of that recognition is properly dependent in the main upon the +existence of such a condition of affairs as can only be produced by the +very acts in question": so liegt dem eine unhaltbare Auffassung des +Verhältnisses von Zweck und Mittel zu Grunde. Akte, die auf Herstellung +eines Zustandes gerichtet sind, der nach seiner Herstellung vorgenommene +Handlungen derselben Art legal erscheinen läßt, sind selbst doch nur nach +dem gegenwärtigen Rechte zu beurteilen. Die Ermordung einer Person ist +nicht weniger Mord, wenn sie bezweckte, in ihr das einzige Hindernis zu +beseitigen, das dem Erlasse eines die Tötung der Personenklasse +erlaubenden Gesetzes im Wege stand, zu der der Ermordete gehörte. Der +Zweck mag die Mittel heiligen; legalisieren kann er sie nicht. + +Zwei weitere Gründe aber, die _Hall_ zum Beweise der nichtpiratischen +Natur (für ihn also der eine Intervention nicht begründenden Natur) der +Gewalthandlungen politisch organisierter Revolutionäre beibringt, tun in +Wahrheit die Unhaltbarkeit der ganzen Unterscheidung der einen politisch +organisierten Verband bildenden und anderer Aufständischer dar. Es sind +die politische Natur der Aktion(245) und ihre Richtung gegen nur einen +Staat(246). Aber auch die nicht sich als Aktion einer politisch +organisierten Gemeinschaft darstellende revolutionäre Bewegung verfolgt +ihrem Wesen nach "public ends" und ist "enemy solely of a particular +state". + +Die Scheidung piratischer und nicht piratischer Akte nach dem Merkmal der +Zurückführbarkeit auf wenn auch nicht anerkannte politisch organisierte +Verbände oder auf isolierte und kleinere Gemeinschaften(247) läßt sich +systematisch als eine Übertreibung der Forderung auffassen, daß der +politische Zweck eines Unternehmens in ihm klar zum Ausdruck gelangt +(objektiviert) sein müsse, um es seines politischen Charakters wegen als +nichtpiratisch bezeichnen zu können (s. o. § 12). + +Für _Kaperschiffe_ revolutionärer Parteien können keine anderen +Rechtssätze gelten als für Kriegsschiffe(248). Denn auch das +Kaperunternehmen entbehrt objektiv nicht eines politischen Zweckes. + +III. _Die Staatenpraxis._ Ein Kriegsschiff einer aufständischen Partei, +das die Gefährdung oder Verletzung ausländischer Interessen streng +vermeidet, wird als Pirat weder behandelt noch bezeichnet. Die Mächte +enthalten sich ihm gegenüber jeder Einmischung. Die Instruktionen für die +Kriegsflotten(249), das tatsächliche Verhalten der Mächte und +grundsätzliche diplomatische Erklärungen gelegentlich von +Präzedenzfällen(250) ergeben ein sicheres und einheitliches Bild der +internationalen Überzeugung(251). + +Nicht ganz so sicher ist die Staatenpraxis im Falle, daß die Handlungen +der Empörer auch fremde Interessen verletzen oder gefährden, speziell bei +Beanspruchung der Rechte Kriegführender gegenüber Neutralen durch sie. +Mehrfach haben Großmächte ihr Einschreiten gegen aufständische +Kriegsschiffe, die sich der -- ohne jeden Zweifel unberechtigten -- Ausübung +solcher Rechte schuldig gemacht hatten, auf den Rechtstitel der Piraterie +gestützt(252). Aber es ist doch leicht zu erkennen, daß sich unter dem +Namen der Repression der Piraterie die Intervention verbirgt. Man +schreitet gegen die angeblichen Piraten innerhalb des Territoriums ihres +Heimatstaates ein(253); man bestraft sie nicht(254); und vor allem, es +geht nur der bedrohte oder verletzte Staat gegen sie vor, ohne daran zu +denken, die Mitglieder der Völkerrechtsgemeinschaft an ihre internationale +seepolizeiliche Pflicht der Säuberung des Meeres von Piraten zu +erinnern(255). + +Zudem ist in Instruktionen und amtlichen Erklärungen des öfteren +ausdrücklich die Repression der Übergriffe aufständischer Kriegsschiffe +dem Gebiete der Intervention zugewiesen, so daß Name und Rechtsbegriff in +Einklang stehen(256). + + + + + § 15. Illegale Kaperei. + + +I. _Quellen._ Die Kaperei als Lebenserscheinung gehört der Vergangenheit +an(257), wenn sie auch als Rechtsinstitut noch in gewissem Umfange +fortbesteht. In keinem der großen Kriege seit Ausgang der napoleonischen +Ära sind Kaper zur Verwendung gelangt; die letzten Kaperei-Reglements sind +im Anfange des 19. Jahrhunderts erlassen worden(258). Eine Fortbildung des +gewohnheitsrechtlichen Völkerrechtes kann daher im 19. Jahrhundert kaum +stattgefunden haben; zum mindesten spricht die Vermutung gegen sie. + +Das Kapereirecht, wie es an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts in +Geltung stand, ist in einer klassischen Monographie _G. F. v. +Martens'_(259) niedergelegt. + +Die Darstellung kann sich nicht auf den Nachweis beschränken, daß die +Fälle illegaler Kaperei, die man als Piraterie betrachtet hat, sich dem im +vorigen entwickelten Pirateriebegriff entweder unterordnen oder aus ihm +herausfallen, sondern es ist daneben zu prüfen, ob nicht etwa spezielle +Völkerrechtssätze für die einzelnen Fälle bestehen. + +II. _Der Rechtszustand._ 1. _Piraterie und Kaperei._ Der historische und +nicht anders der modern-systematische Gegensatz der Kaperei und der +Piraterie besteht darin, daß die Kaperei, auf Grund einer speziellen +staatlichen Autorisation betrieben, sich als eine innerhalb der +völkerrechtlichen Gemeinschaft zulässige militärische Aktion moderner +Staatsgewalt und damit als ein politisches Unternehmen darstellt(260). Der +Begriff einer "Kaperei ohne Autorisation" enthält eine contradictio in +adjecto. + +Schiffe, die in Kriegszeiten ohne staatliche Autorisation gegen den Feind +auf Seebeute ausgehen, stehen danach unter dem allgemeinen Piraterierecht. +Beschränken sie ihre Hostilitäten auf Fahrzeuge feindlicher Nationalität, +so können sie nicht als Piraten angesehen werden(261). Hieran kann sich, +sofern sie sich nur in den Grenzen der politischen Aktion halten, auch +dadurch nichts ändern, daß sie neutralen Schiffen gegenüber die Rechte +Kriegführender ausüben. Der Kriegsgegner darf sie in völkerrechtlicher +Freiheit zur Verantwortung ziehen, auch ihre Handlungen landesrechtlich +als Piraterie bezeichnen(262); der Heimatstaat ist völkerrechtlich +verbunden, ihre Aktion zu verhindern(263). Dritten Staaten steht ein +Eingriffsrecht nicht zu(264). + +Ein Schiff, das sich von beiden kriegführenden Staaten zur Kaperei +autorisieren läßt, kann nicht als Kaper angesehen werden, da seine Aktion +eines in ihr objektivierten politischen Zweckes vollständig ermangelt. +Seine Hostilitäten sind gegen prinzipiell alle Nationen gerichtet; wenn es +neutralen Staaten gegenüber seine Räubereien auf Wegnahme von +Kriegskontrebande beschränkt, so ist offenbar die Absicht nur, einen +längeren ungestörten Fortgang des Treibens zu ermöglichen (vgl. oben § 10 +II). Das Schiff ist demnach Pirat(265). + +2. _Völkerrechtswidrige Autorisierung_ (vgl. § 12 II 3). +Völkerrechtswidrige Autorisierung setzt den autorisierenden Staat allen +Folgen der Verletzung der loi de guerre aus. Das autorisierte Schiff, als +ein völkerrechtswidriger Bestandteil der Streitkräfte, entbehrt (nicht +anders als autorisierte Francstireurs, s. o. N. 4, S. 82) des Schutzes der +Kriegsgesetze; der Kriegsgegner kann seine Besatzung strafrechtlich +verantwortlich machen. Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist nicht +gegeben. + +Es gehören hierhin vornehmlich die Autorisation ohne Ausstellung eines +Kaperbriefes(266) und jede Autorisation in einem Kriege zwischen Staaten, +die der Pariser Seerechtsdeklaration beigetreten sind(267). Über die +Autorisation von Schiffen fremder Nationalität siehe III. + +3. _Völkerrechtswidriges Verhalten des Kapers._ Nach dem allgemeinen +Grundsatze, daß Verletzung der Kriegsgesetze den Schuldigen für die +verletzende Handlung ihres Schutzes beraubt, kann ein Kaper, der außerhalb +des Schauplatzes des Seekrieges Beute macht(268) oder der Prisen +verheimlicht(269), von dem Kriegsgegner strafrechtlich verfolgt werden. +Wegnahme neutraler Schiffe kann nach dem Landesrecht des verletzten +neutralen Staates strafbar sein, doch ist derselbe zur Festnahme des +Kaperschiffes nur nach den allgemeinen Grundsätzen (Intervention, s. § 12 +III) befugt(270). Fortsetzung der Aktion nach Ablauf oder Zurücknahme des +Markbriefes oder nach Beendigung des Krieges steht unter denselben Regeln +wie die nicht autorisierte Beutefahrt (s. o. 1)(271). Piraterie im Sinne +des Völkerrechts ist an sich keiner dieser Fälle(272). + +Sehr zweifelhaft ist die Frage der Behandlung eines Kapers, der für +mehrere verbündete oder doch nicht mit einander im Kriege befindliche +Mächte gleichzeitig tätig ist(273). Dem allgemeinen Pirateriebegriff +ordnet sich ein solches Verhalten nicht unter; aber nach dem +französischen, spanischen, italienischen, brasilischen und dem älteren +niederländischen Rechte könnte es scheinen, als sei es durch speziellen +völkerrechtlichen Rechtssatz der Piraterie gleichgestellt(274). Die +Literatur betrachtet durchweg die mehrfache Autorisierung als einen nicht +zu duldenden Mißstand; als Piraten sieht sie den Kaper entweder gar +nicht(275) oder nur dann an, wenn die Markbriefe nicht von dem +Heimatstaate und dessen Kriegsverbündeten ausgestellt sind(276). + +Die mit der mehrfachen Kommissionierung verbundene Führung mehrerer +Flaggen begründet kein internationales seepolizeiliches +Eingriffsrecht(277). + +III. Eine besondere Beachtung hat auch in der neueren Literatur die Frage +gefunden, in welcher Rechtslage sich ein von einem anderen als seinem +Heimatstaate autorisierter Kaper befindet. Die Meinungen sind sehr +geteilt. Man sah bis ins 19. Jahrhundert hinein allgemein und sieht noch +heute sehr häufig die Autorisierung für vollkommen legal an(278); +betrachtet man sie als illegal, so läßt man entweder nur die normalen +Rechtsfolgen völkerrechtswidriger Kommissionierung (s. v. II 2) +eintreten(279), oder aber man erklärt den Kaper für einen Piraten im Sinne +des Völkerrechts(280). + +Für die Entscheidung der Rechtsfrage ist ihre genaue Trennung von einer +anderen, mit der sie in der neueren Literatur regelmäßig vermischt wird, +von größter Bedeutung. Es ist die, ob eine Regierung, die ihren Untertanen +gestattet, fremde Kaperbriefe anzunehmen, sich einer +Neutralitätsverletzung schuldig mache(281). Ihre Bejahung oder Verneinung +präjudiziert einer Stellungnahme zu der Frage der Behandlung des +Kaperschiffes in keiner Weise, so wenig wie die Tatsache der Anwerbung im +Gebiete einer neutralen Macht, der Ausrüstung in einem neutralen Hafen für +die Entscheidung der Frage bestimmend ist, ob die Handlungen eines +Truppenkörpers oder eines Kriegsschiffes nach der loi de guerre +strafrechtlicher Ahndung entzogen sind. Nicht die Neutralitätsverletzung +des Heimatstaates, sondern nur die Völkerrechtswidrigkeit der +Handlungsweise des autorisierenden Staates kann der Anerkennung des Kapers +als eines rechtmäßigen Feindes entgegenstehen. Die überaus zahlreichen +landesrechtlichen Bestimmungen, die den eigenen Untertanen die Annahme +fremder Kaperbriefe verbieten, scheiden schon aus diesem Grunde für eine +Betrachtung der Rechtsstellung des Kaperschiffes gegenüber dem +Kriegsgegner und dritten Nationen völlig aus(282) und (283). + +Das hiernach für die Erkenntnis des völkerrechtlichen Rechtszustandes +verbleibende gesetzliche und diplomatische Material besteht, soweit wir +sehen, aus zwei niederländischen Gesetzen aus dem 17. Jahrhundert +(holländisch-portugiesischer und holländisch-englischer Krieg)(284), +englischen und französischen Verwaltungsanordnungen vom Ende des 18. bezw. +dem Anfang des 19. Jahrhunderts (französisch-englische Kriege)(285), einem +Schreiben des französischen Admirals _Baudin_ an den mexikanischen Kriegs- +und Marineminister vom 8. Januar 1839 (französisch-mexikanischer +Krieg)(286), dem amerikanischen Gesetze vom 3. März 1847, Rev. Stat. s. +5374 (amerikanisch-mexikanischer Krieg)(287), und dem Art. 7 des +spanischen Dekrets vom 24. April 1898 (spanisch-amerikanischer +Krieg)(288). + +Aus diesem Material ergibt sich eins mit aller Sicherheit: daß die +autorisierte Kaperei eines nicht dem autorisierenden Staate angehörenden +Schiffes nicht Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist. Die Dokumente sind +sämtlich Erklärungen kriegführender Staaten an den Feind; sie enthalten +die Drohung, angeblich völkerrechtswidrige Bestandteile der feindlichen +Seestreitkräfte nach Strafrecht zu behandeln(289). Von einem +internationalen Schutze gemeinsamer Interessen ist gar nicht die Rede. + +Es bleibt noch die Frage(290), ob der den angeführten Entschließungen +einzelner Mächte zu Grunde liegende Gedanke der Völkerrechtswidrigkeit der +Autorisierung fremder Schiffe in der Tat geltendes Völkerrecht ist. Die +alten holländischen Gesetze haben offenbar nicht vermocht, die Ansicht der +völkerrechtlichen Zulässigkeit der durch sie bedrohten Handlungen dauernd +zu beeinflussen (s. o. N. 4, S. 102); noch die britischen und +französischen Prätensionen an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts +wurden als ein Verstoß gegen "settled principles of international law" +empfunden (s. o. N. 1, S. 105); das amerikanische Gesetz von 1847 +beschränkt sich auf die Kriminalisierung des Tatbestandes für den Fall, +daß der Heimatstaat des Täters vertragsmäßig die Strafwürdigkeit +zugestanden hat(291), scheint ihn also im allgemeinen nicht für +widerrechtlich zu halten; die in der Tat allgemeine Drohung _Baudins_ 1839 +galt einem -- zu damaliger Zeit -- zerrütteten und für ein legales Vorgehen +von ihm herangezogener fremder Abenteurer keinerlei Garantieen bietenden +Staate; und der gleichfalls allgemeine Artikel des spanischen Dekrets von +1898 endlich war von vornherein unpraktisch. Die Frage spitzt sich +schließlich dahin zu, ob man die Haltung Frankreichs 1839 und die Spaniens +1898 als genügenden Ausdruck einer allgemeinen völkerrechtlichen opinio +necessitatis betrachten und zugleich darin einen für die Entstehung eines +Gewohnheitsrechtes ausreichenden usus sehen will(292). In der Erwägung, +daß auch die neutralen Mächte an dem Rechtszustande interessiert sind, da +sie die Ausübung der Rechte der Kriegführenden gegenüber ihren Schiffen +durch unrechtmäßige Bestandteile der Streitmacht nicht zu dulden brauchen, +daß aber autoritative Erklärungen Neutraler über die Unzulässigkeit der +Verwendung fremder Kaper gänzlich fehlen, wird man die Frage verneinen +müssen. + +Allgemeine völkerrechtliche Grundsätze stehen dieser Entscheidung nicht +entgegen. Deklamationen über das Prinzip des Krieges als eines die ganze +nationale Kraft, aber auch nur diese anspannenden Kampfes der Nationen, +wie sie _Ortolan_ bringt, der erste literarische Verfechter der Ansicht, +die in dem nicht staatszugehörigen Kaper einen Piraten nach Völkerrecht +sehen will, können das positive Völkerrecht nicht beseitigen, das die +Verwendung fremder Schiffe so wenig untersagt wie den Kriegsdienst nicht +staatsangehöriger Personen(293). Zuzugeben ist _Ortolan_ nur, daß dem +nicht dem kriegführenden Staate angehörigen an der militärischen Aktion +teilnehmenden Schiffe, da es den Schutz seines Heimatstaates nicht +beanspruchen kann, ein wahrer nationaler Charakter fehlt; aber es ist +anzunehmen, daß es für die Zeit der Kommissionierung zu dem +autorisierenden Staate gegenüber dritten Mächten in demselben +völkerrechtlichen Verhältnis steht wie dessen Nationalschiffe(294) (s. +darüber § 12 II u. III). + + + + + § 16. Der Handel mit Negersklaven. + + +Die Perhorreszierung der Sklaverei führt auf den Gedanken der Anerkennung +eines jeden Gliedes des Menschengeschlechts als einer unverletzlichen und +schutzwürdigen Persönlichkeit zurück, ein Prinzip also, das in den +modernen Landesrechten zu allgemeiner Durchführung gebracht ist und dem +Völkerrechte zu Grunde liegt (s. o. § 6 I). Die Anpassung des +innerstaatlichen Personenrechtes an dieses Prinzip interessiert hier +nicht. In Rücksicht auf die internationalen Beziehungen läßt es die +Unterdrückung der Sklaverei als ein gemeinsames sittliches Interesse der +Kulturvölker erscheinen. Dieses Interesse hat sich zwar nicht so stark +erwiesen, daß es zur Bildung eines die Abschaffung der Sklaverei für eine +völkerrechtliche Pflicht erklärenden Rechtssatzes geführt hätte, hat aber +immerhin eine steigende Zahl von Nationen veranlaßt, eine vertragsmäßige +Verpflichtung zur Unterdrückung des Handels mit Negersklaven und damit zur +Verstopfung der heute allein noch wesentlichen Quelle der Sklaverei zu +übernehmen. Soweit diese vertraglichen Verpflichtungen reichen, ist der +Sklavenhandel ein völkerrechtswidriges Unternehmen (vgl. oben § 8 III). + +Piraterie und Sklavenhandel ist gemeinsam, daß beide gegen die großen +Gesamtinteressen der Kulturwelt verstoßen. Während dieser aber in erster +Linie sittlichen Forderungen zuwiderläuft, widerspricht jene +wirtschaftlichen Notwendigkeiten, und wenn jene von allen Nationen ohne +Ausnahme bekämpft wird, ist dieser nur partikulär als völkerrechtswidrig +gebrandmarkt. + +Das Mittel der Unterdrückung des Sklavenhandels zur See ist die Visitation +und Beschlagnahme verdächtiger Schiffe. Das fernere Verfahren ist aber +nicht wie bei der Piraterie ausschließlich von dem Landesrecht des +Nehmestaates abhängig, sondern die Verträge sind besorgt, die Aburteilung +durch den Heimatstaat des beschlagnahmten Schiffes herbeizuführen. + +Da hiernach Grund, Umfang und Mittel der Repression des Sklavenhandels und +der Piraterie wesentliche Verschiedenheiten zeigen, so ist die Auffassung +des Sklavenhandels als Piraterie oder Quasipiraterie(295) nicht zulässig. +Erklären ihn gleichwohl einzelne Verträge(296) oder Gesetze dafür, so kann +eine solche Betrachtungsweise völkerrechtlich nur die Bedeutung einer +Vergleichung verwandter aber ungleicher Erscheinungen beanspruchen; +landesrechtlich mag sie zur Begründung der Kompetenz der heimischen +Strafgerichtsbarkeit oder zur Bestimmung des Strafmaßes dienen(297). + +Nichtsdestoweniger ist der Begriff der Piraterie für die Unterdrückung des +Sklavenhandels von großer historischer Bedeutung gewesen, insofern die +Zulässigkeit des Eingriffs zwecks Verfolgung der Piraterie im Anfang des +19. Jahrhunderts der einzige Fall eines Visitationsrechtes in +Friedenszeiten war, die einzige vermittelnde Beziehung zwischen dem nach +langen und schweren Kämpfen endlich zum Siege gelangten Prinzip der +Meeresfreiheit und einem im allgemeinen Interesse liegenden System +internationaler Seepolizei(298). + + + + + § 17. Verletzungen unterseeischer Telegraphenkabel. + + +Wie die Vertiefung seiner sittlichen Interessen den Menschen die +Unterdrückung des Sklavenhandels als eine _moralische_ Notwendigkeit +erkennen heißt, so macht die Erweiterung seiner ökonomischen und +politischen Beziehungen über den ganzen Erdkreis hin einen wirksamen +Schutz der internationalen Verkehrseinrichtungen zu einem +_wirtschaftlichen_ Bedürfnis. Seiner Befriedigung dienten, soweit +Einrichtungen der internationalen Seepolizei in Frage kommen, bis in die +neueste Zeit ausschließlich die völkerrechtlichen Rechtsnormen über die +Piraterie. So ist verständlich, daß, als das neu entstandene Netz der +unterseeischen Telegraphenkabel neue Rechtssätze zu seinem Schutze +verlangte, die ersten diplomatischen Schritte sich in der Richtung einer +Erweiterung des Pirateriebegriffs auf die zu reprimierenden Handlungen +bewegten(299). Die Kabelkonvention vom 14. März 1884 und die zu ihrer +Ausführung ergangenen Landesgesetze, das schließliche Ergebnis der +Verhandlungen, haben sich von diesem Gedanken frei gemacht. Immerhin hat +sich auch hier wie in der Bekämpfung des Sklavenhandels der +Pirateriebegriff wertvoll erwiesen, insofern die Anknüpfung an ihn dem +neuen Rechtsgebilde das Odium des Unerhörten nahm. + + + + + + + QUELLENREGISTER. + + +(Gesetze, Verordnungen, Seerechtsbücher, allgemeine Dienstinstruktionen.) + +_ Corpus juris civilis_: + D. 47, 8 bon. rapt. + l. 4: S. 43, A. 2, + D. 47, 9 de incendio ruina naufragio rate nave expugnata + l. 1, § 1: S. 43, A. 2 + l. 3, § 4: S. 43, A. 2, + D. 48, 6 ad leg. Jul. de vi publ. + l. 3, § 1: S. 43, A. 2 + l. 3, § 6: S. 43, A. 2, + D. 48, 7 ad leg. Jul. de vi priv. + l. 1, § 1: S. 43, A. 2, + D. 48, 19 de poenis + l. 28, § 10: S. 43, A. 2, + D. 49, 15 de captivis + l. 19, § 2: S. 42, A. 2 + l. 24: S. 42, A. 2, + D. 50, 16 de verb. sign. + l. 118: S. 42, A. 2, + C. 6, 2 de furtis + l. 18 (auth. Navigia, Const. Friedrichs II. vom 22. Nov. + 1220, § 8): S. 40, A. 3; S. 45; S. 46, A. 4; +_ Corpus juris canonici_: + c. 6 C. XXIII qu. 3: S. 45, + c. 3 X v, 17: S. 40, A. 3; S. 45; +_ Consolato del mare_: + Kap. 245: S. 44, A. 2; S. 46, A. 2, + Kap. 32 des Anhangs enthaltend Regeln betreffend die Kaperei: + S. 40, A. 3; +_ Rôles d'Oléron_: + Art. 45: S. 40, A. 3; S. 46, A. 4. + +* Brasilien.* + Strafgesetzbuch vom 11. Oktober 1890: + Art. 5: S. 15, A. 4 + 104-106: S. 33, A. 6 + 104, § 1: S. 75, A. 3; S. 98, A. 4 + 104, § 2: S. 101, A. 2 + 104, § 3: S. 69, A. 4 + 104, § 4: S. 70, A. 3 + 104, § 6: S. 103, A. 3 + 105, § 1: S. 98, A. 3, 5 + 105, § 2: S. 72, A. 2 + 105, § 3: S. 101, A. 4 + 106, § 1: S. 60, A. 3 + 106, § 2: S. 35, A. 1. + +* Chile.* + Strafgesetzbuch vom 12. November 1874: + Art. 434: S. 32, A. 1. + +* Dänemark.* + Strafgesetzbuch vom 10. Februar 1866: + § 4-6: S. 15, A. 4 + 244: S. 32, A. 1. + +* Deutschland.* + Constitutio criminalis Carolina von 1532: + Art. 218: S. 46, A. 3; + Preuß. Allgem. Landrecht von 1794: + I, 9, § 206: S. 98, A. 4; + Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870: + § 4: S. 15, A. 4 + 4 Abs. 2, Nr 3: S. 2, A. 1 + 249: S. 76, A. 1 + 250, Nr. 3: S. 32, A. 1 + 251: S. 76, A. 2; + Allgemeine Dienstinstruktion vom 6. Juni 1871, zur Ausführung des + Konsulargesetzes vom 8. Nov. 1867: + zu § 30 des Kons.-Ges.: S. 89, A. 2; + Strandungsordnung vom 17. Mai 1874: + § 20 f.: S. 73, A. 2; + Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877: + § 127: S. 52, A. 1, 3; S. 78; + Instruktion für die Kommandanten deutscher Kriegsschiffe in betreff + der Unterdrückung der Seeräuberei in den chinesischen Gewässern vom + 20. August 1877: + Nr. II: S. 5, A. 1; S. 11, A. 4; S. 58, A. 1 + IV: S. 9, A. 2; S. 12, A. 1 + V: S. 17, A. 2; + Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900: + § 77: S. 2, A. 1; + Kaiserl. Verordnung betr. Zeigen der Nationalflagge durch + Kauffahrteischiffe vom 21. Aug. 1900: + § 3, b: S. 102, A. 3; + Bestimmungen für den Dienst an Bord (Instruktion) vom 21. November + 1903: + § 21, Nr. 16: S. 94, A. 1; S. 96, A. 2 + 23: S. 29, A. 3 + 23, Nr. 11 A, a: S. 5, A. 1 + 23, Nr. 11 A, f: S. 102, A. 3 + 23, Nr. 21: S. 58, A. 1; S. 66, A. 2; S. 74, A. 1 + 23, Nr. 22: S. 9, A. 2; S. 11, A. 4 + 23, Nr. 23: S. 12, A. 1 + 23, Nr. 28: S. 17, A. 2 + 23, Nr. 29: S. 26, A. 7. + +* England.* + Gesetz König Johanns von 1201: S. 12, A. 1; + Inquisition taken at Quinborough, 1375, erster Zusatzartikel: S. 44, + A. 2; + Articuli magistri Rowghton de officio Admiralitatis: S. 44, A. 2: + 28 Hen. 8 c. 15 (1536): S. 21, A. 1; S. 48, A. 3; S. 49, A. 1; + Act to prevent the delivering up of merchants shipps von 1664: + S. 46, A. 1; + 11 u. 12 Will. 3 c. 7 (1698) + s. 8: S. 22, A. 1; S. 32, A. 2; S. 103, A. 3 + 9: S. 32, A. 2; S. 65, A. 3; S. 69, A. 2 + 8 Geo. 1 c. 24 (1721) + s. 1: S. 32, A. 2; S. 35, A. 1; S. 74, A. 2 + 18 Geo. 2 c. 30 (1744): S. 22, A. 1; S. 32, A. 2; S. 65, A. 3; + S. 103, A. 3; + Naval Regulations von 1787 und 1826 (Instruktionen): S. 99, A. 5; + 5 Geo. 4 c. 113 (1824) + s. 9 (aufgenommen in die Slave Trade Act, 1873): S. 22, A. 1; + S. 32, A. 2; S. 35, A. 5; S. 65, A. 3 + 4 u. 5 Will. 4 (1834) c. 36 + s. 22: S. 48, A. 3 + 7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88 + s. 1: S. 49, A. 1 + 2: S. 20, A. 2; S. 49, A. 1; S. 76, A. 2 + 3: S. 49, A. 1 + 7 u. 8 Vict. c. 2 + s. 1: S. 48, A. 3 + 12 u. 13 Vict. c. 96 + s. 1: S. 48, A. 3 + 13 u. 14 Vict. c. 26: S. 47, A. 2 + 20 u. 21 Vict. c. 3 + s. 2: S. 49, A. 1 + Larceny Act, 1861 + s. 40 f.: S. 76, A. 1 + 33 u. 34 Vict. c. 23: S. 49, A. 1 + Extradition Act, 1870 + First Schedule: S. 74, A. 2 + Foreign Enlistment Act, 1870 + s. 4: S. 103, A. 3 + s. 16 u. 17: S. 18, A. 2; + Order in council vom 15. Oktober 1885 betr. die Ausübung der + britischen Jurisdiktion in gewissen Teilen Afrikas: + s. 47: S. 21, A. 3; + Order in council vom 28. November 1889 betr. die + Konsulargerichtsbarkeit in Siam: + s. 34: S. 21, A. 3; + Order in council vom 22. November 1890 betr. die + Konsulargerichtsbarkeit in Brunei: + s. 34: S. 21, A. 3; + Colonial Courts of Admiralty Act, 1890: S. 48, A. 3; + Merchant Shipping Act, 1894: + s. 510 f.: S. 73, A. 2 + 684: S. 18, A. 2; + Queen's Regulations and Admiralty Instructions for the Government of + Her Majesty's Naval Service von 1899 (Instruktion): + s. 447: S. 96, A. 1 + 450: S. 5, A. 1; S. 9, A. 2; S. 29, A. 3; S. 59, A. 1; S. 94, + A. 1; S. 95, A. 2; S. 96, A. 1; S. 98, A. 5. + +* Finnland.* + Strafgesetzbuch vom 19. Dezember 1889: + Kap. I: S. 15, A. 4; + Kaiserl. Verordnung vom 21. April 1894: S. 15, A. 4. + +* Frankreich.* + Gesetz Ludwigs des Zänkers von 1315: S. 46, A. 4; + Ordonnanz vom 7. Dezember 1373: S. 38, A. 6; S. 44, A. 2; + Ordonnance touchant la marine von 1681: + Buch III, Tit. IX, Art. 3: S. 103, A. 3, + Art. 5: S. 72, A. 2; S. 101, A. 4 + Buch IV, Tit. IX, Art. 18: S. 46, A. 4; + Arrêté du Gouvernement betr. die Kaperei vom 22. Mai 1803: + Art. 51 u. 52: S. 47, A. 1; + Code d'instruction criminelle von 1808: + Art. 5: S. 15, A. 4; + Code pénal von 1810: + Art. 75: S. 49, A. 1; + Loi pour la sûreté de la navigation et du commerce maritime vom 10. + April 1825: + Art. 1, Nr. 1: S. 60, A. 3 + Nr. 2: S. 101, A. 4 + 2: S. 9, A. 3; S. 15, A. 4; S. 49, A. 1; S. 66, A. 1 + 2, Nr. 1: S. 75, A. 3; S. 98, A. 4 + 2, Nr. 2: S. 98, A. 3 + 2, Nr. 3: S. 72, A. 2 + 3, Nr. 1: S. 103, A. 3 + 3, Nr. 2: S. 49, A. 1 + 4, Nr. 1: S. 69, A. 4 + 4, Nr. 2: S. 49, A. 1; S. 70, A. 3 + 6: S. 76, A. 2 + 10: S. 47, A. 1; S. 52, A. 3 + 16: S. 47, A. 1 + 17: S. 47, A. 4 + 19: S. 48, A. 1 + 21: S. 33, A. 1; + Konstitution vom 4. November 1848: + Art. 5: S. 49, A. 1; + Code de justice militaire pour l'armée de mer vom 4. Juni 1858: + Art. 90: S. 47, A. 4; + Décret sur le service à bord vom 20. Mai 1885 (Instruktion): + Art. 138: S. 96, A. 1; + Décret betr. die Rechtsverhältnisse der französischen Bürger auf den + herrenlosen Inseln des Stillen Ozeans vom 28. Februar 1901: S. 2, A. + 1. + +* Griechenland.* + Strafgesetzbuch vom 10. Jan. 1834: + Art. 364: S. 33, A. 8; + Gesetz {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH VARIA~} {~GREEK CAPITAL LETTER NU~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER UPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ETA~}{~GREEK SMALL LETTER FINAL SIGMA~} {~GREEK SMALL LETTER KAPPA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH VARIA~} {~GREEK CAPITAL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER FINAL SIGMA~} vom 30. März 1855: S. 33, A. + 8. + +* Italien.* + Statut von Cataro, 14. Jahrhundert: + Kap. 400: S. 38, A. 6; S. 44, A. 2; + Florenzer Capitoli pel viaggio di Barberia, 16. Jahrhundert: + Art. 7: S. 40, A. 3; + Genuesische Statuten von 1313 u. 1316: S. 38, A. 6; S. 40, A. 3; + S. 45, A. 3; + Pisanisches Breve curiae maris von 1298: + Kap. 24: S. 38, A. 6; S. 40, A. 3; S. 45, A. 3; + Statut von Rimini von 1303: + L. III, 56: S. 45, A. 3; + Statut von Sassari von 1316: + Teil III, Kap. 49: S. 44, A. 2; + Sizilisches Gesetz von 1399: + Art. 1: S. 38, A. 6 + 3: S. 38. A. 6; S. 40, A. 3; S. 45, A. 3 + 7: S. 40, A. 3; + Codice per la marina mercantile vom 24. Oktober 1877: + Art. 134 f.: S. 73, A. 2 + 228 f.: S. 47, A. 2 + 320: S. 9, A. 3; S. 64, A. 1; S. 66, A. 1; S. 75, A. 3; S. 76, + A. 2 + 321: S. 98, A. 5 + 322: S. 98, A. 3, 4 + 323: S. 67, A. 2 + 324: S. 61, A. 3 + 325: S. 101, A. 4 + 326: S. 72, A. 2 + 327: S. 69, A. 4 + 328: S. 70, A. 3 + 332: S. 35, A. 3 + 334, Abs. 3: S. 47, A. 2; + Strafgesetzbuch vom 30. Juni 1889: + Art. 4-6: S. 15, A. 4. + +* Mexiko.* + Strafgesetzbuch vom 7. Dezember 1871: + Art. 1127: S. 9, A. 3; S. 66, A. 1; S. 75, A. 3 + 1130: S. 35, A. 4. + +* Niederlande.* + Placaat von 1597: S. 98, A. 4; + Placaaten von 1611, 1653: S. 103, A. 3; + Placaat vom 29. Januar 1658: S. 101, A. 4; + Placaat v. 29. Juli 1661: S. 104, A. 1; + Placaat vom 11. März 1665: S. 104, A. 1; + Placaat vom 24. Februar 1696: S. 100, A. 3; + Gerichtsverfassungsgesetz v. 18. April 1827: + Art. 93: S. 48, A. 2; + Handelsgesetzbuch vom 10. April 1838: + Buch II, Tit. 7: S. 73, A. 2; + Strafgesetzbuch vom 3. März 1881: + Art. 4, Nr. 4: S. 15, A. 4 + 381: S. 60, A. 2; S. 64, A. 1; S. 75, A. 4 + 381, Abs. 2: S. 101, A. 2 + 382: S. 76, A. 2 + 383: S. 64, A. 2 + 386: S. 70, A. 1 + 388: S. 103, A. 3. + +* Norwegen.* + Gesetz von 940: S. 38, A. 4; + Strandungsgesetz v. 20. Juli 1893: + § 1: S. 73, A. 2; + Strafgesetzbuch vom 22. Mai 1902: + § 12, Nr. 4 a: S. 15, A. 4 + 269, Nr. 2: S. 32, A. 1; S. 64, A. 2. + +* Österreich.* + Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852: + § 39: S. 17, A. 1 + 39, 40: S. 15, A. 4 + 190 f.: S. 49; S. 76, A. 1; + Militärstrafgesetzbuch vom 15. Januar 1855: + § 490: S. 48, A. 4; S. 66, A. 1; S. 74, A. 1; + Gesetz betr. den Wirkungskreis der Militärgerichte vom 20. Mai 1869: + § 1, Nr. 5: S. 15, A. 4; S. 17, A. 1; S. 47, A. 4. + +* Portugal.* + Gesetzbuch vom Ende des 15. Jahrhunderts: + Buch II, Tit. XXII: S. 40, A. 3; S. 46, A. 4; + Strafgesetzbuch vom 16. September 1886: + Art. 162: S. 33, A. 5; S. 60, A. 2; S. 75, A. 4; S. 76, A. 2. + +* Schweden.* + Gesetz Karls XI. von 1667: + Teil V, Kap. I: S. 46, A. 4; + Strafgesetzbuch vom 16. Februar 1864: + Kap. I: S. 15, A. 4 + XXI, § 7: S. 32, A. 1. + +* Spanien.* + Siete Partidas von 1266: + Partida V tit. IX ley 13: S. 40, A. 3; + Aragonische Ordonnanzen von 1288, 1330, 1356: S. 38, A. 6; S. 40, A. + 3; S. 45, A. 3; + Kapereiordonnanz v. 20. Juni 1801: + Art. 27: S. 61, A. 3; S. 101, A. 4 + 28: S. 47, A. 1 + 29: S. 103, A. 3; + Strafgesetzbuch vom 30. Aug. 1870: + Buch II, Tit. I, Kap. IV: S. 15, A. 4 + Art. 155: S. 98, A. 4 + 156: S. 76, A. 2; + Gerichtsverfassungsgesetz v. 15. September 1870: + Art. 336: S. 15, A. 4; + Marinegerichtsverfassungsgesetz vom 10. November 1894: + Art. 7, Nr. 14: S. 47, A. 4. + +* Vereinigte Staaten von Amerika.* + Revised Statutes von 1874: + s. 4293-4299: S. 29, A. 3 + 4294 (3. März 1819): S. 5, A. 1; S. 9, A. 2 + 4296 (3. März 1819): S. 47, A. 2 + 4297 (5. August 1861): S. 47, A. 2, 3; S. 59, A. 1 + 4298 (5. August 1861): S. 5, A. 1; S. 9, A. 2; S. 52, A. 2 + 5281 f. (20. April 1818): S. 103, A. 3 + 5360 (30. April 1790, 3. März 1835): S. 69, A. 3 + 5368 (3. März 1819): S. 15, A. 4; S. 23, A. 3; S. 32, A. 2 + 5369 (30. April 1790): S. 32, A. 2 + 5370 (15. Mai 1820): S. 23, A. 3; S. 32, A. 2; S. 68, A. 2 + 5371 (15. Mai 1820): S. 32, A. 2; S. 67, A. 2 + 5372 (30. April 1790): S. 23, A. 3; S. 32, A. 2; S. 68, A. 2 + 5373 (30. April 1790): S. 32, A. 2; S. 103, A. 3 + 5374 (3. März 1847): S. 32, A. 2; S. 105, A. 3 + 5375 (15. Mai 1820): S. 32, A. 2; S. 35, A. 5 + 5376 (15. Mai 1820): S. 22, A. 1; S. 32, A. 2; S. 35, A. 5; + Akte vom 15. Januar 1897: S. 49, A. 1; + Regulation for the Government of the navy of the United States von + 1900 (Instruktion): + Art. 306: S. 94, A. 1; S. 96, A. 1; + Naval War Code von 1900 (Instruktion): + Art. 7 u. 8: S. 72, A. 2. + + + + Pierersche Hofbuchdruckerei + Stephan Geibel & Co. + in Altenburg. + + + + + + ANMERKUNGEN + + + 1 Über die Frage der Duldung oder Ausübung der Piraterie _durch + Staaten_, s. u. §§ 6 und 12. Über das Verhältnis der Piraterie zu + den "Delikten wider das Völkerrecht", s. § 8 III. + + 2 Die _tatsächliche Ausdehnung_ der Jurisdiktion über herrenlose + Gebiete kann hier nicht in extenso dargestellt werden. Sie ist nicht + außer Zusammenhang mit dem Gegenstande unserer Untersuchung + (piratische Akte an staatlosen Küsten, s. u. § 9). Der Rechtszustand + ist noch sehr unvollkommen. Vgl. _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 69, + N. 17; neuere englische Gesetzgebung bei _Hintrager_, Z. f. int. Pr. + u. Strafr. IX, S. 75 f.; neuerdings _französisches_ Dekret vom 28. + Februar 1901, réglementant au point de vue administratif et + judiciaire la situation des citoyens français établis dans les îles + et terres de l'océan pacifique ne faisant pas partie du domaine + colonial de la France et n'appartenant à aucune autre puissance + civilisée, auf Grundlage des Gesetzes vom 30. Juli 1900, s. Annuaire + de législation française 20, S. 134 f. (das Dekret dehnt die + Strafgerichtsbarkeit über die Untertanen auf délits und + contraventions aus); für _Deutschland_ ist durch § 77 des + Kons.-Ger.-Ges. vom 7. April 1900 eine Änderung eingetreten; während + früher die Geltung des § 4, Abs. 2, Nr. 3 St.G.B. für staatloses + Gebiet sehr bestritten war (dafür u. a. _Binding_, Handb. d. Strafr. + I, S. 436; _v. Liszt_, Lehrb. d. Strafr., 10. Aufl. 1900, S. 89; in + der 5. Aufl. seines Lehrbuchs d. Strafr., 1895, S. 122 auch _Hugo + Meyer_; dagegen _Olshausen_ Kommentar z. Strafgesetzb. § 4, N. 16; + _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 69, N. 17), bildet nunmehr § 77 einen + sicheren Beweis _für_ die Anwendbarkeit (so richtig _v. Liszt_, + Lehrb. d. Strafr., 14. und 15. Aufl. 1905, S. 108, N. 9 und + _Binding_ Grundr. d. Strafr., Allgem. Teil, 6. Aufl. 1902, S. 79); + unrichtig _Finger_, Deutsch. Strafr. I 1904, S. 170, nach dem eine + berichtigende Auslegung des § 4 St.G.B. durch § 77 K.G.G. + _verhindert_ sein soll, da dieser dem richtigen Grundsatze eine + _ausnahmsweise_ Geltung für Konsulargerichte beilege und dadurch + seine _allgemeine_ Anwendung ausschließe; danach stände dem in + staatlosem Gebiet zum Verbrecher gewordenen Deutschen die Rückkehr + in die Heimat frei, während er in China oder Persien dem deutschen + Richter verfiele; und für Verbrechen, die zur Zuständigkeit der + Schwurgerichte oder des Reichsgerichts gehören, ginge er überhaupt + frei aus; § 77 _kann nur_ eine die Regel bestätigende, nicht eine + exzeptionelle Bestimmung darstellen. + + 3 Siehe aber deutsch-englisches Abkommen vom 1. Juli 1890, Art. VII + (N.R.G. 2. sér. 16, S. 894): "Jede der beiden Mächte übernimmt die + Verpflichtung, sich _jeglicher Einmischung_ in diejenige + Interessensphäre zu enthalten, welche der anderen durch Art. I-IV + des gegenwärtigen Abkommens zuerkannt ist;" so auch Art. V des + deutsch-englischen Abkommens vom 15. November 1893 (N.R.G. 2. sér. + 20, S. 276). Und andererseits den deutsch-niederländischen Vertrag + vom 21. September 1897 (R.G.Bl. 1897, S. 747), dessen Art. 2 eine + _Auslieferungspflicht_ für die Interessensphären begründet. Es + handelt sich hier um einzelne vertragsmäßige Festsetzungen, die nach + den beiden Richtungen des Ausschlusses fremder Staatsgewalt von der + Ausübung von Hoheitsrechten wie der Begründung einer + völkerrechtlichen Verantwortlichkeit des privilegierten Staates die + Interessensphäre dem Staatsgebiet annähern. + + 4 Damit erschöpft sich der Inhalt der Meeresfreiheit nicht. Die + Zulassung aller Nationen zur Nutzung des Meeres (vornehmlich zu + Schiffahrt und Fischerei) ist ein Satz von _selbständiger_ + Bedeutung, der die Staaten, über den Ausschluß _tatsächlicher_ + Machtentfaltung hinaus, auch in der Ausgestaltung ihrer Gesetzgebung + in gewissen Punkten beschränkt. Von ihm hat das ganze Prinzip seinen + Ausgang genommen; für _Hugo Grotius_ (mare liberum) handelte es sich + im wesentlichen nur um die Freiheit des Verkehrs für alle Nationen. + + 5 Sie betreffen die Fischerei in der Nordsee; den Branntweinhandel + unter den Nordseefischern; den Robbenschutz; den Schutz der + unterseeischen Telegraphenkabel; und namentlich die Unterdrückung + des Sklavenhandels. Es stehen hier nur solche Vereinbarungen in + Frage, die eine Befugnis zu tatsächlicher Machtentfaltung gegen + fremde Schiffe statuieren. + + 6 Das Recht der Nacheile, droit de poursuite (s. _Perels_ int. öff. + Seer., S. 59) über die Küstengewässer hinaus ist keine Einrichtung + der _internationalen_ Seepolizei. + + 7 Die Etymologie des Wortes ist unsicher. Man findet es zurückgeführt + auf + + 1. {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH PERISPOMENI~}{~GREEK SMALL LETTER NU~} durchreisen, durchfahren (Stephanus, Thesaurus + Linguae Graecae "{~GREEK CAPITAL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ETA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER FINAL SIGMA~}"); + 2. {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH PERISPOMENI~}{~GREEK SMALL LETTER NU~} versuchen; entweder in dem Sinne von {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH PERISPOMENI~}{~GREEK SMALL LETTER NU~} {~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ETA WITH VARIA~}{~GREEK SMALL LETTER NU~} + {~GREEK SMALL LETTER THETA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER LAMDA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER SIGMA~}{~GREEK SMALL LETTER SIGMA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER NU~}, sein Glück auf dem Meere versuchen (so z. B. + _Perels_ int. öff. Seer., S. 108); oder gleich: begegnende + Schiffe angreifen, "versuchen" (in diesem letzteren Sinne die + Wörterbücher von _Pape_ und _Passow_); + 3. {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~} Versuch, dann auch List, Betrug (so _Dan_, Histoire + de Barbarie, 2. Aufl. 1649, S. 9; Stephanus a. a. O.). + + 8 Die Beibringung von Belegen erübrigt sich. Statt aller anderen: + Erklärung der Generalstaaten von 1667 (Bynkershoek Qu. i. p. L. I C. + XVII), die, wenn sie auch nur von der _Bestrafung_ spricht, doch die + Zulässigkeit der _Festnahme_ voraussetzt: "eum [der Pirat] puniri + posse a quocunque Principi, in cuius potestatem fuisset redactus, + eiusque rei _quam plurima etiam exstare exempla_;" derselben Ansicht + gaben Frankreich und England Ausdruck (Bynkershoek a. a. O.). Und + namentlich die geltenden Instruktionen für die Kriegsmarinen: + deutsche "Bestimmungen für den Dienst an Bord" vom 21. November + 1903, § 23, Nr. 11 A a; deutsche Instruktion "in Betreff der + Unterdrückung der Seeräuberei in den chinesischen Gewässern" vom 20. + August 1877, Nr. II; Queens Regulations von 1899, Nr. 450; + amerikanische Rev. Stat. (1874), s. 4294 und 4298. Darüber, ob auch + Handelsschiffe zur Aufbringung von Piraten ermächtigt werden können, + s. u. § 6 IV, 4. + + 9 Die deutschen Ausführungsgesetze zu dem Nordsee-Fischereivertrag + (Reichsgesetz vom 30. April 1884, R.G.Bl. 1884 S. 48) und zu der + Kabelkonvention (Reichsgesetz vom 21. November 1887, abgedruckt in + _Martens_ N.R.G. 2. sér. 15, S. 71) enthalten keine die §§ 3-8 + St.G.B. abändernden Bestimmungen (anders das aus Anlaß der Brüsseler + Generalakte ergangene Gesetz betreffend die Bestrafung des + Sklavenraubes und des Sklavenhandels vom 28. Juli 1895, § 5; bei + _Martens_ N.R.G. 2. sér. 24, S. 624). + + 10 Vgl. namentlich _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 136. + + 11 Als übereinstimmend ist nur eine recht krause Ausführung _Geffckens_ + anzuführen, bei _Heffter_, § 104, N. 2: "Ein Seeräuber, der auf + hoher See gegen fremde Personen oder fremdes Eigentum Gewalt übt, + ohne dazu von einer bestimmten Staatsgewalt ermächtigt zu sein, hat + keine Nationalität, da keine Regierung ein solches Verbrechen + erlauben wird, kann also nur betrügerischer Weise Schiffspapiere + erhalten haben und eine Flagge nur durch Usurpation führen." + +_ 12 Perels_, int. öff. Seer., S. 109, 112; _Hartmann_, Institutionen d. + prakt. Völkerr., 2. Aufl. 1878, S. 204; _Heilborn_, System d. + Völkerr. 1896, S. 220; _Samios_, S. 47; _Pradier-Fodéré_, § 2491 a. + E.; _Bonfils_, § 594; _Piédelièvre_ I, S. 578, 581; _Despagnet_, + S. 523; _Calvo_, § 495; u. a. m. (s. auch u. Anm. 4). Die Engländer + heben in ihren Darstellungen regelmäßig nur die ihnen besonders + wichtige Denationalisierung der _Personen_ hervor, ohne deshalb die + Denationalisation des Schiffes zu übersehen, vgl. z. B. _Wheaton_ I, + S. 142, 143; _Wharton_ Crim. L., § 1864; _Halleck_ II, S. 276; + _Walker_ Science, S. 131. + + 13 Bestimmungen f. d. Dienst an Bord von 1903, § 23, Nr. 22: "Jeder + Kommandant hat das Recht, ein seeräuberisches Schiff, _unabhängig + von der Flagge, die es führt_, aufzubringen." Ebensowenig setzen die + _Queens_ Reg. von 1899, Nr. 450 und die amerik. Rev. Stat. von 1874, + s. 4294 und 4298, Flaggenlosigkeit voraus. Sehr deutlich auch die + deutsche Instruktion von 1877, Nr. IV. + +_ 14 Ausdrückliche_ Hinweisungen auf Piraterie _nationaler_ Schiffe + finden sich im franz. Gesetz von 1825, Art. 2; ital. Codice p. l. + mar. merc., Art. 320 ("Se una nave _con_ bandiera nazionale, o + _senza_ carte di bordo etc."); wie Italien mexik. St.G.B., Art. 1127 + I. Selbstverständlich kann es sich nur um Bestimmungen handeln, die + die Piraterie im Sinne des Völkerrechts treffen wollen. Auch der + Quintuplevertrag ist anzuziehen; er proklamiert den Sklavenhandel + für Seeraub, obwohl er sich vornehmlich auf _nationale_ Schiffe + bezieht. + +_ 15 Den Beer Poortugael_, S. 180, 181: "Het schip moet varen zonder of + met eene geüsurpeerde vlag;" aber: "Omgekeerd hebben een zeeroover + en zijn schip geen nationaliteit. _Die zij hadden_, gingen door de + daad van zeeroof verloren." _Ortolan_, S. 234, 235: "S'ils en + [nationalité] avaient une originairement, ils l'ont perdue par leur + crime et se trouvent ainsi dénationalisés." So auch _Nys_, Le droit + international II 1905, S. 146. _Bluntschli_, § 350, hat eine mit dem + oben im Texte zitierten Satze _v. Liszts_ betreffend Gewalttaten + eines deutschen Schiffes auf hoher See fast wörtlich + übereinstimmende Ausführung. Er begründet sie aber -- sehr zutreffend + -- mit dem Mangel der _faktischen_ Denationalisierung (§ 350 Note). + + 16 Es gibt auch abgesehen von der Piraterie zahlreiche Fälle, im + Frieden und im Kriege, in denen ein Staat gegenüber fremden Schiffen + Hoheitsrechte ausüben darf. Während aber hier immer der Umfang des + Zulässigen aufs genaueste abgegrenzt ist, in allem übrigen die + Unterwerfung des Schiffes lediglich unter die heimatliche + Staatsgewalt bestehen bleibt, befinden sich dem denationalisierten + Piratenschiffe gegenüber die Mächte in völliger Freiheit, auch + solche Hoheitsakte vorzunehmen, die mit der Repression der Piraterie + keinen Zusammenhang haben. Das liegt schon in dem Ausdruck + "Denationalisierung", vgl. _Pradier-Fodéré_, § 2504: "On ne conçoit + pas qu'il soit possible d'être dénationalisé partiellement." + + 17 Siehe auch unten § 12. Die juristische Konstruktion des Vorganges + ist einfach: eine Pertinenz verliert ihren Pertinenzcharakter. Sie + ist freilich sehr viel schwieriger, wenn man das Schiff als + schwimmenden Gebietsteil des Heimatstaates fingiert. Das spricht + aber nicht gegen die Richtigkeit des im Texte Ausgeführten, sondern + ist ein -- wenig beachteter -- Grund gegen die Brauchbarkeit der + Fiktion. Die ganze Kontroverse, ob Gebiet oder nicht, ist natürlich + nur eine Frage der Konstruktion (_Hall_, S. 248: "A difference of + opinion exists as to the _theoretical ground_ upon which the + jurisdiction of the state [über das nationale Schiff] ought to be + placed"). + + 18 Sie ist schon bei _Grotius_ anerkannt, de iure belli ac pacis II, + XVII, 20 ("ex neglectu tenentur reges ac magistratus, qui ad + inhibenda latrocinia et piraticam non adhibent ea quae possunt ac + debent remedia"); ferner bei _Pufendorf_ L. VIII, C. VI, § 12; + _Loccenius_, S. 970, präzisiert die Maßregeln, die _unter den + damaligen Verhältnissen_ ergriffen werden müssen ("Ex neglectu ergo + tenentur magistratus, si ... suas naves praesidiarias, et + excursorias ad explorandum maris securitatem, ad purgandum illud a + piratis, in mari non habeant"). Ferner bei _v. Martitz_ Rechtshilfe + I, S. 66; _Bluntschli_, § 343, N. 1; _Pradier-Fodéré_, § 2491 a. E.; + _Piédelièvre_ I, S. 580; _Fiore_ II, § 733 f.; _Woolsey_ Right of + search, S. 16; _Perels_ int. öff. Seer., S. 114; u. a. m. + + 19 Wie z. B. _Perels_ int. öff. Seer., S. 114, _Pradier-Fodéré_, § + 2495, _Woolsey_ Right of search, S. 19, meinen. + + 20 So z. B. _Wheaton_ I, S. 142. Näheres s. u. § 6 IV, 4. + + 21 Bestimmungen für den Dienst an Bord von 1903, § 23, Nr. 22; + Instruktion von 1877, Nr. II. + +_ 22 Bluntschli_, § 344; _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 578, Nr. 3; + _Perels_ int. öff. Seer., S. 114; F. _v. Martens_ II, S. 239; + _Lawrence_ Principles, S. 395; _Woolsey_ Right of search, S. 17; + _Fiore_ Dir. int. codificato, § 832. + + 23 Es handelt sich um die Feststellung des wahren Charakters eines + piraterieverdächtigen Schiffes. Sie wird allgemein als zulässig + anerkannt; doch veranlaßt das Gespenst des "droit de visite" zu + mancherlei Verklausulierungen, wobei die Unsicherheit des + Sprachgebrauches (droit d'enquête de pavillon, de visite, de + recherche) wohl auch zu Unklarheiten Anlaß gibt. Vgl. z. B. + _Ortolan_ I, S. 264; _Duboc_, Le droit de visite et la guerre de + course Paris 1902, S. 5; _Morse_, Journ. d. dr. int. pr. 25 (1898), + S. 825 f. Ohne alle Einschränkung _Pradier-Fodéré_, § 2500; + _Bonfils_, § 592. + + 24 § 23, Nr. 23; früher schon die Instruktion von 1877, Nr. IV. + Erwähnenswert ist die Vermutung _Pardessus'_ (II, S. LXXVII und + LXXVIII), wonach das Gesetz König Johanns aus dem Jahre 1201, das + _Selden_ zum Beweise des alten dominium maris Englands diente, als + Maßregel zur Bekämpfung der Piraterie zu verstehen sei. + + 25 Den Seeoffizier, der nach der gewöhnlichen Meinung "between duty and + damages is between the devil and the deep sea" (_Woolsey_, Right of + search, S. 17), will _Lawrence_, Principles, S. 395 nur für "an + inexcusable mistake" verantwortlich machen; vgl. auch + _Pradier-Fodéré_, § 2500. + +_ 26 Perels_ Handb. d. deutschen öffentlichen Seerechts, 1884, S. 63; + _Negropontes_ Zuständigkeit der Staaten für die auf dem Meere + begangenen Delikte 1894, S. 16; _Ortolan_ I, S. 179; _Stoerk_ bei + _Holtzendorff_ II, S. 521 ("Ihr Antreffen auf hoher See begründet + zum mindesten juristisch die Vermutung des rechtswidrigen + Verhaltens"); und besonders die Erklärung _Lord Palmerstons_ 1849, + die deutschen Kriegsschiffe würden, wenn keine bestehende + Staatsgewalt sie als unter ihrer Staatshoheit handelnd anerkenne, + wie Seeräuber behandelt werden (_Bär_, die deutsche Flotte 1848-1852 + nach den Akten der Staatsarchive zu Berlin und Hannover, 1898, + S. 229). + + 27 Außer den in Anm. 3, S. 12 gegebenen Belegen sind etwa noch zu + nennen _Perels_ int. öff. Seer., S. 45; _Boyens-Lewis_ deutsches + Seerecht I (1897), S. 114; _Wagner_, Handb. d. Seerechts (1884), + S. 153; _Rougier_, S. 296; und die Bestimmungen der Brüsseler + Generalakte vom 2. Juli 1890 (Art. 30-41; 51: "s'il résulte de cette + enquête qu'il y a eu usurpation de pavillon, le navire arrêté + restera à la disposition du capteur"). + + 28 Seit dem endgültigen Verzicht Englands auf das droit d'enquête de + pavillon 1858 (s. _v. Martitz_ Arch. f. öff. R. I, S. 92, N. 46) ist + dies nicht mehr zweifelhaft. Art. 42 und 45 der Brüsseler + Generalakte lassen unter näher bezeichneten Voraussetzungen bei + Verdacht mißbräuchlicher Führung einer Flagge die Durchsuchung zu, + eine vertragsmäßige Sonderbestimmung. + + 29 So _Phillimore_, _Hall_, _Lawrence_ (Principles und Handbook), + _Walker_ u. a. m. Dieselbe Auffassung auch bei _Kent_ und _Twiss_, + obwohl die äußere Stellung bei ihnen eine andere ist; und bei + _Halleck_ I, S. 49, 175. + + 30 S. o. S. 9, Anm. 1 a. E.; und unten § 2. + + 31 z. B. von _de Cussy_ (_Perels_, S. 116); _Ullmann_, S. 214; _v. + Liszt_, S. 212. Es darf aber nicht übersehen werden, daß in dem + englischen Satze von der völkerrechtlichen Zulässigkeit der + Strafverfolgung zugleich die Statuierung der Zuständigkeit nach + Landesrecht liegt, eine Auffassung, von der _v. Liszt_ und _Ullmann_ + weit entfernt sind. _Zorn_, dessen hier nochmals zu gedenken ist + (vgl. oben im Text II, 1), hat in der Literatur nur die + Zuständigkeit jedes Staates zur Strafverfolgung als Rechtsfolge der + Piraterie angegeben gefunden, versteht die Behauptung dahin, daß das + Völkerrecht diese Zuständigkeit nicht für zulässig, sondern für + tatsächlich bestehend erkläre, weist ihre Unrichtigkeit in diesem + Sinne nach und kommt so, auf dem Wege eines zweifachen + Mißverständnisses, zur Leugnung der Piraterie als völkerrechtlich + bedeutsamen Tatbestandes überhaupt. + + 32 Das völkerrechtliche internationale Strafrecht behandelt die + völkerrechtlichen Grenzen der staatlichen Strafgerichtsbarkeit. Die + Bezeichnung "völkerrechtliches internationales Strafrecht" ist + streng genommen eine Tautologie, erscheint aber mit Rücksicht auf + die Unsicherheit der Terminologie geboten. + + 33 Dies ergibt sich sehr deutlich aus den zahlreichen landesrechtlichen + Anordnungen, die die Zuständigkeit ausdrücklich statuieren, siehe + Anm. 4. Vgl. zu dem ganzen Absatz namentlich _v. Martitz_ + Rechtshilfe, §§ 5-11. + + 34 Übereinstimmend _Perels_ int. öff. Seer., 3. 115; _Gareis_ bei + _Holtzendorff_ II, S. 579; _v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 66; _v. + Bar_ Lehrb. d. int. Priv. u. Strafr. 1892, S. 306, N. 4; _Lammasch_ + Auslieferungspflicht und Asylrecht 1887, S. 155; u. a. m. + + 35 Übersicht der Rechtslage (auf Vollständigkeit muß verzichtet + werden): + + 1. Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Person des Täters und + den Ort der Begehung der Tat auf Grund speziellen Rechtssatzes + besteht in folgenden Staaten: _England_ (Common Law; s. § 2); + _Ver. Staaten_, Rev. Stat. von 1874 s. 5368 (s. § 2); + _Niederlande_, Art. 4, Nr. 4 des St.G.B. vom 3. März 1881 + bezüglich der in Art. 381, 382 und 385 bezeichneten + Verbrechen; _Spanien_, Gerichtsverfassungsgesetz vom 15. Sept. + 1870, Art. 336 (sich beziehend auf die delitos contra la + seguridad exterior del Estado, Buch II, Titel I des St.G.B. + vom 30. Aug. 1870; die Piraterie bildet Kap. IV dieses + Titels); _Brasilien_, Art. 5 des St.G.B. vom 11. Okt. 1890 + (auf Buch II, Titel I, Kap. I des St.G.B. bezüglich, hier in + Art. 104-106 die Piraterie); _Österreich_ bezüglich der _von + der Kriegsmarine eingebrachten Seeräuber_, § I, Nr. 5 des + Gesetzes vom 20. Mai 1869, "betreffend den Wirkungskreis der + Militärgerichte" (die Bestimmung enthält in Form der + Begründung der militärgerichtlichen Zuständigkeit, also einer + prozessualen Regel, zugleich eine staatsrechtliche Anordnung + über die Ausdehnung der österr. Gerichtsbarkeit); und ferner + _japanischer_ Vorentwurf eines St.G.B. (Übersetzung 1899, + herausgeg. von der Red. d. Z. f. d. ges. + Strafrechtswissenschaft; noch nicht in Kraft), Art. 3, Abs. 2. + 2. Eine unbeschränkte Zuständigkeit besteht nach den + allgemeinen Bestimmungen über die Grenzen der + Strafgerichtsbarkeit, ohne daß der Piraterie besonders gedacht + wäre, in _Italien_, Art. 4-6 des St.G.B. vom 30. Juni 1889; in + _Österreich_ (für andere als von der Kriegsmarine eingebrachte + Seeräuber), §§ 39 und 40 St.G.B.; und in _Norwegen_, § 12, Nr. + 4a des St.G.B. vom 22. Mai 1902. + 3. In _Deutschland_ kann eine Strafverfolgung wegen + piratischer Akte nur eintreten, wenn sie begangen sind gegen + deutsche Schiffe oder von deutschen Schiffen oder von + Deutschen, § 4 St.G.B. Wie das deutsche Recht das _dänische_, + §§ 4-6 St.G.B. vom 10. Febr. 1866; mit der Erweiterung auf + Angriffe fremder Schiffe auf fremde Schiffe, sofern dadurch + die Interessen des schwedischen Staates oder seiner + Angehörigen verletzt werden, auch _Schweden_, Kap. I St.G.B. + vom 16. Febr. 1864; und, unter Erstreckung des Schutzes auf + finnische _und russische_ Interessen, _Finnland_, Kap. I des + St.G.B. vom 19. Dezember 1889 und Kaiserl. Verordn. vom 21. + April 1894. Für diese Gruppe von Rechten ist die + strafrechtliche Lehre vom Begehungsort sowie die Frage der + Gebietsqualität der Schiffe von Bedeutung (Wortlaut der + Gesetze: "im Inland", und ähnlich). Vgl. auch oben unter I a + (staatlose Gebiete). + 4. Das _französische_ Gesetz über die Piraterie vom 10. April + 1825 zeigt in allen seinen Teilen die Absicht, seinen + Geltungsbereich selbst zu bestimmen. Die allgemeinen Regeln + über die Gerichtsbarkeit (solche Regeln sind immer nur + subsidiär, vgl. _Binding_, Handb. d. Strafr., S. 376) des Code + d'instruction criminelle finden keine Anwendung. Sehr + wesentlich ist, daß der vornehmlich die wahren piratischen + Akte treffende Art. 2 des Gesetzes gegen Angriffe fremder + Schiffe überhaupt nur französische Schiffe schützt, eine + Beschränkung des Kreises der geschützten Rechtsgüter, die der + Frage des räumlichen und persönlichen Geltungsgebietes des + Gesetzes den größten Teil ihrer Bedeutung nimmt. Art. 2, Nr. 1 + bedroht die Piraterie durch französische Schiffe; Nr. 2 die + Piraterie gegen französische Schiffe. Piraterie fremder + Schiffe gegen fremde ist nicht strafbar (im Vergleich zu den + allgemeinen Grundsätzen nach heutigem Rechte eine Verengerung, + da nach dem Gesetze vom 27. Juni 1866, Code d'instr. crim., + Art. 5, Beteiligte französischer Nationalität strafbar wären). + Das französische Recht ist von besonderem Interesse, da es + eine offenbar bewußte Beschränkung des Staates in der + Strafverfolgung piratischer Akte enthält. + +_ 36 v. Martitz_ Rechtshilfe I, S. 116, N. 1. So das österreichische + Recht, das die von der Kriegsmarine eingebrachten Seeräuber vor die + Militärgerichte verweist (§ 1, Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1869), + ohne das in § 39 St.G.B. vorgesehene Verfahren einzuschlagen. Die + frühere Haltung Englands und der Ver. Staaten in der Frage war eine + Folge des Grundsatzes, die Auslieferung im Falle eigener + Zuständigkeit überhaupt zu verweigern, vgl. _v. Martitz_ Rechtshilfe + I, S. 181, N. 5, _Lammasch_ Auslieferungspflicht, S. 156. + +_ 37 Lammasch_ spricht sich für die Subsidiarität auch in diesem Falle + aus, Auslieferungspflicht S. 155; über die veränderte Haltung + Englands, s. _v. Martitz_ Rechtshilfe II, S. 550, N. 53; deutsche + "Bestimmungen für den Dienst an Bord" von 1903, § 23, Nr. 28: "die + Strafgewalt über die Seeräuber verbleibt dem Staate, welchem das + Seeräuberschiff angehört .... Reichsangehörige und Angehörige eines + deutschen Schutzgebietes, welche gefangen werden, sind nicht + auszuliefern." Denselben Grundsatz hat die deutsche Instruktion von + 1877 (noch in Geltung) Nr. V, aber mit dem Zusatz: "Haben deutsche + und englische Kriegsschiffe gemeinsam, und zwar auf hoher See, + Piraten ergriffen, so erfolgt die Aburteilung durch das nächste + englische Vize-Admiralitätsgericht," einer Bestimmung, die die wahre + völkerrechtliche Rechtslage klar erkennen läßt. + + 38 Vgl. _J. F. Stephen_, History of the criminal law of England I 1883, + S. 276 f.; _v. Martitz_ Rechtshilfe I, § 13; _Hintrager_, Z. f. int. + Priv.- u. Strafr. IX (1899), S. 61 f. + + 39 z. B. Foreign Enlistment Act 1870 (33 und 34 Vict. c. 90) s. 16, 17; + Merch. Shipp. Act 1894 s. 684. + + 40 Die kriminalistische Wissenschaft bringt das internationale + Strafrecht unter dem Stichwort "venue", "place of trial". Übrigens + bestimmt sich auch z. B. der Umfang der deutschen + Zivilgerichtsbarkeit nach den Regeln der Z.P.O. über die örtliche + Zuständigkeit, s. _Hellwig_ Lehrb. d. Zivilproz. 1903, S. 99 und + zit. + + 41 Die Anerkennung dieser letzteren Beschränkung des + Territorialitätsprinzips ist einer der wesentlichsten Fortschritte + der englischen Doktrin in neuerer Zeit. Die Kompetenz zur Bestrafung + des extraterritorialen Delikts des Untertanen ist jedoch noch sehr + lückenhaft (vgl. _Hintrager_, § 7), _Hallecks_ (I, S. 192) + Behauptung einer allgemeinen Geltung der Personalmaxime nicht + zutreffend. + +_ 42 Kenny_, S. 411: "it is forbidden by International Law to try + foreigners for any offences which they committed outside its [des + Staates] territorial jurisdiction." Von neueren + Völkerrechtsschriftstellern vgl. etwa noch _Oppenheim_, § 174. + _Hall_, S. 212, hält an der Ansicht fest trotz des S. 210 f. von ihm + selbst gebrachten, ihre Unrichtigkeit aufs klarste dartuenden + Materials aus den Gesetzgebungen kontinentaler Staaten; die + Rechtsbeständigkeit dieser Bestimmungen leugnet er nicht; er führt + sie auf eine "voluntary concession" der anderen Staaten zurück, + "allowing a state to assume to itself jurisdiction in excess of that + possessed by it in strict law". _Taylor_, Treatise on International + Public Law 1902, S. 240, begnügt sich damit, die abweichenden + kontinentalen Bestimmungen kurz anzuführen unter der Überschrift: + "Territoriality of crime disputed by many nations." + + 43 Die herrschende englische Auffassung mißt dem völkerrechtlichen + Gewohnheitsrecht auch landesrechtlich verbindende Kraft bei (vgl. + näher _Triepel_, S. 134 f.). Mit den auf dem Kontinent gewöhnlichen + Anschauungen über das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht + steht sie nicht in Einklang. Für die vorliegende Untersuchung ist + die (völlig unbestrittene) _Tatsache der materiellen + Übereinstimmung_ des Tatbestandes der piracy in Völkerrecht und + Landesrecht ("piracy juris gentium" und "piracy at common law" sind + zwei Namen für denselben Begriff) von erheblich größerer Bedeutung + als der _formelle Grund dieser Übereinstimmung_. + + 44 Piracy als _offence against the Law of Nations_ (auch of all + nations), crime by International Law oder ähnlich bei + _Blackstone-Stephen_ IV, S. 181, 183; _Wheaton_ I, S. 141; _Halleck_ + I, S. 175; _Lawrence_ Principles, S. 209; und allgemein. Lediglich + den Beweggrund der Repression geben an Bezeichnungen wie: "offence + against the whole body of civilised states" (so _Lawrence_ Handbook, + S. 65; ähnlich _Walker_ Manual, S. 55). -- Der historische + Ausgangspunkt der englischen Lehre von der allgemeinen Zuständigkeit + der Staaten zur Bestrafung von Piraten ist der mittelalterliche + Rechtssatz, daß der Pirat der jurisdiction of the admiralty + unterliegt, die das ganze Weltmeer umfaßt. Die Neigung der + englischen Völkerrechtsdoktrin, völkerrechtliche Rechtssätze, die + nur durch rechtsvergleichende Untersuchungen gefunden werden können, + aus dem heimischen Landesrecht herauszulesen, bekundet sich in der + Literatur zum Piraterierecht auf Schritt und Tritt. + + 45 U. S. v. pirates, 5 Wheat. 184, 204, 206 (_Wharton_ Int. L., § 380): + "By assuming the character of pirates, the crew of a vessel lose all + claim to national character or protection;" _Phillimore_ I, S. 488: + "To whatever country the Pirate may have originally belonged, he is + justiciable everywhere;" _Lorimer_ Institutes of the law of nations + II (1884), S. 132; _Walker_ Science, S. 131: "Every state has + jurisdiction over pirates jure gentium;" _Roscoe_, S. 237. Diese + Auffassung liegt auch 7 Will. 4 und 1 Vict. c. 88 s. 2 ("piracy with + violence") zu Grunde, einer ohne allen Zweifel auch gegen + Nichtengländer gerichteten Bestimmung: wer "with intent to commit or + at the time of or immediately before or immediately after committing + the crime of piracy in respect of any ship or vessel, shall assault, + with intent to murder, any person being on board or belonging to + such ship or vessel, desgleichen Körperverletzung und Gefährdung des + Lebens ... shall suffer death as a felon"; die Fassung zeigt + deutlich, daß es sich um _nichtpiratische Akte_, begangen durch + einen _Piraten_, handelt. + + 46 S. S. 19, Anm. 3. Sehr klar _Kenny_, S. 316: "Whatever be the + precise limits of piracy jure gentium, it is at least clear that + nothing that does not fall within them would be taken account of, as + a piracy, by the common law." -- Es mag hier noch darauf hingewiesen + werden, daß die piracy ein Verbrechenstatbestand des _Common Law_ + erst seit 1536 (28 Hen. 8 c. 15) ist, während sie bis dahin dem + Civil Law angehörte, vgl. _Russell_, S. 260; _Roscoe_, S. 817. + +_ 47 Walker_ Science, S. 131 im Text: "Every state has jurisdiction over + pirates", und am Rande, als Inhaltsangabe des Textes: "The right of + search ... can be justified ... as a measure for the suppression of + piracy." + + 48 Daß britische Untertanen für statutenrechtliche piracy der + heimischen Strafgerichtsbarkeit auch bei Begehung in fremdem + Staatsgewaltgebiet unterliegen, ist ausdrücklich ausgesprochen z. B. + in den Orders in council vom 15. Okt. 1889 (über die Ausdehnung der + britischen Jurisdiktion in gewissen Teilen Afrikas; s. 47: "Any + British subject may be proceeded against, tried and punished under + this Order for the crime of piracy _wheresoever committed_"), vom + 28. Nov. 1889 s. 34 und vom 22. Nov. 1890 s. 34 + (Konsulargerichtsbarkeit in Siam bezw. Brunei), abgedruckt bei + _Hertslet_, Complete Collection of the Treaties etc. between Great + Britain and Foreign Powers B. 18, S. 12, 240, 1103. + + 49 Stat. pir. ist nur an Untertanen strafbar; so ausdrücklich 18 Geo. 2 + c. 30 (1744) und 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 8 (1698). Aus der + Literatur statt anderer _Kenny_, S. 411, N. 3: "But this [Regel + allgemeiner Zuständigkeit] would not cover acts which, like trading + in slaves, are made piracy by local laws alone. For one country -- or + even several countries -- cannot add to International Law;" _Hall_, + S. 268. -- Ausdehnung in 5 Geo. 4 (1824) c. 113 s. 9 (Sklavenhandel + als piracy) auf "persons residing, or being within any of the + dominions etc. belonging to his Majesty", also auf in England + ansässige Nichtuntertanen. Amerik. Rev. Stat. s. 5376 (15. Mai 1820) + erklärt für piracy den Sklavenraub an fremder Küste auch, wenn durch + ausländische Mitglieder der Besatzung amerikanischer Schiffe + begangen. + + 50 Die bedingungslose Gleichstellung der amerikanischen und der + englischen Auffassung der Piraterie bei _Hintrager_, Z. f. int. + Priv.- u. Strafr. 1899, S. 70 ist deshalb nicht gerechtfertigt. Über + weitere bedeutsame Besonderheiten der amerikanischen + Rechtsanschauung s. u. § 7 II, 2 und namentlich § 8 II. + +_ 51 v. Holst_, Das Staatsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika 1885 + (in _Marquardsens_ Handb. d. öff. R.), S. 117. + +_ 52 v. Holst_ a. a. O., S. 115; _Bishop_, § 1060, N. 2. + + 53 Verneint von _Bishop_, § 1060, N. 2; Report zum Entwurf eines Penal + Code 1901, S. XXVI. Anders _Wharton_ Crim. L., § 1862. Eine + erschöpfende Behandlung des Gegenstandes hätte zu prüfen: inwieweit + s. 8 der Akte vom 30. April 1790 durch das Gesetz vom 3. März 1819 + derogiert ist; dann vor allem, ob s. 8 des Gesetzes von 1790 sich + nur auf amerikanische (so 1818 Supreme Court, U. S. v. _Palmer_ et + al., 3 Wheaton, 610; bei _Moore_ Report, S. 58) oder auch auf solche + Schiffe bezieht, die, wie Piratenschiffe, einen nationalen Charakter + nicht haben (so Supreme Court 1820, U. S. v. _Klintock_, 5 Wheat. + 144; bei _Moore_, S. 59); dasselbe für s. 3 des Gesetzes vom 15. Mai + 1820 (für Anwendung U. S. v. _Baker_ 1861, nach Angabe _Whartons_ + Crim. L., § 1862, N. 8). Die Rev. Stat. haben neben s. 8 des + Gesetzes von 1790 (s. 5372) und s. 3 des Gesetzes von 1820 (s. 5370) + auch s. 5 des Gesetzes vom 3. März 1819 (s. 5368) aufgenommen, + wodurch für die piracy as defined by the law of nations, nicht aber + für die eventl. Zuständigkeit für andere, durch denationalisierte + Schiffe begangene Verbrechen u. E. alle Zweifel beseitigt sind (auch + _Bishop_ a. a. O. und der Report zum Entw. eines Pen. Code a. a. O. + sehen durch s. 5368 die Kompetenz begründet). + + 54 Identität der piracy in Common Law und International Law, s. S. 21, + Anm. 1. + + 55 S. S. 21, Anm. 2 und S. 9, Anm. 1. + + 56 Die gesamte bewohnbare Küste, abgesehen von einigen Inseln des + Stillen Ozeans, steht unter staatlicher Herrschaft. + + 57 Die der Gebietshoheit korrelate Pflicht der Aufrichtung einer + wirksamen Rechtsordnung ist natürlich eine andere als die allgemeine + Pflicht der Staaten zur Aufbringung von Piratenschiffen. Sie ist + besonders in China und Marokko von Bedeutung, s. u. N. 7 und 8. + + 58 1876 (_Andree_, Geogr. d. Welthandels I, 2. Aufl. 1877, S. 345 f.), + 1897 (Rev. gén. d. dr. i. p. 1897, S. 696, N. 2), 1898 (_Samios_, + Piraterie, S. 44). + + 59 November 1902 Beschießung der türkischen Insel Midi durch + italienische Kriegsschiffe im Einvernehmen mit der türkischen + Regierung. Abkommen vom 10. Nov.: "Die Pforte verpflichtet sich, in + Zukunft die Seeräuberei mit dem größten Nachdruck zu ahnden" (Köln. + Z. 1902, Nr. 868, 878, 886). + + 60 1859 Zerstörung von Ras el Cheima durch die Engländer; eine fernere + Expedition 1860 (_Andree_ a. a. O.). + +_ 61 Andree_ a. a. O.; _Jagor_, Singapore, Malacca, Java 1866, S. 85 f.; + _Buckley_, An Anecdotal History Of Old Times in Singapore, 1902. In + den letzten Jahrzehnten hat dort die Aufrichtung bezw. tatsächliche + Durchsetzung der englischen und holländischen Herrschaft Ordnung + geschaffen (Das "Engagement with the chiefs of Perak" vom 20. Jan. + 1874 erwähnt noch die Häufigkeit der piracy, s. die englischen + Verträge mit den Eingeborenenstaaten bei _Hertslet_ XVIII, + S. 837 f.). + + 62 Kämpfe der Franzosen gegen mit annamitischen Aufständischen + verbündete chinesische Piraten; s. _Rambaud_, La France coloniale, + 7. Aufl. 1895, S. 521 f.; _Frey_, Pirates et rebelles au Tonkin + 1892, S. 37 f.; der Kampf gegen die "Schwarzen Flaggen" ist aber im + wesentlichen ein Landkampf gewesen, vgl. auch _Frey_, S. 37 über den + Sprachgebrauch: "il nous paraît bon de l'avertir qu'en Indo-Chine + l'Européen confond indifféremment sous cette appellation de + "pirate", non seulement les maraudeurs, les détrousseurs de grands + chemins, les contrebandiers, aussi bien que les aventuriers de tout + ordre qui ... exercent leurs déprédations, par bandes armées, sur + terre, sur la côte, ou dans les fleuves du Tonkin; mais encore les + indigènes qui, insurgés contre la domination française, luttent pour + reconquérir l'indépendance nationale." + + 63 "Vorläufige Instruktion für die Kommandanten deutscher Kriegsschiffe + in Betreff der Unterdrückung der Seeräuberei in den chinesischen + Gewässern" vom 20. Aug. 1877 (_Perels_, int. öff. Seer., im Anhang), + aufrechterhalten durch die "Bestimmungen für den Dienst an Bord" vom + 21. Nov. 1903, § 23, Nr. 29; nach Zeitungsmeldungen war von 1900 bis + 2. Febr. 1904 die deutsche Dampfbarkasse "Schamien" zur + Unterdrückung der Flußpiraterie in Südchina stationiert. In den + "Friedens-, Freundschafts- und Handelsverträgen" (_Hertslet_, + Treaties etc. between Great Britain and China; and between China and + foreign powers, 2 BB., London 1896) übernimmt China regelmäßig, + entsprechend dem allgemeinen Völkerrecht, die Verpflichtung, die + Piraten zu verfolgen und zu bestrafen (Verträge mit den Ver. Staaten + vom 3. Juli 1844, Art 26, 18. Juni 1858, Art. 13; Frankreich 24. + Okt. 1844, Art. 29, 27. Juni 1858, Art. 34; Schweden-Norwegen 20. + März 1847, Art. 26; Großbritannien -- der Vertrag vom 29. Aug. 1842 + und der Zusatzvertrag vom 8. Okt 1843 enthalten die später + regelmäßig wiederkehrenden Bestimmungen noch nicht -- 26. Juni 1858, + Art. 19; Zollverein 2. Sept. 1861, Art. 33; Dänemark 13. Juli 1863, + Art. 19; Spanien 10. Okt. 1864, Art. 16; Belgien 2. Nov. 1865, Art. + 44; Italien 26. Okt. 1866, Art. 19; Österreich-Ungarn 2. Sept. 1869, + Art. 19; Japan 13. Sept. 1871, Art. 28; Portugal 1. Dez. 1887, Art. + 18); außer im großbritannischen und portugiesischen Vertrage ist + hinzugefügt, daß, wenn die Bestrafung sich als unmöglich erweist, + die chinesische Regierung nur zur Bestrafung der Lokalbehörden, + nicht zur Entschädigung der Beraubten verbunden ist. Weiterhin ist + bestimmt, daß in Verfolgung von Piraten begriffene Kriegsschiffe + alle chinesischen Häfen aufsuchen dürfen, worin zugleich wohl die + Erlaubnis der Fortsetzung der Verfolgung in die chinesischen + Küstengewässer liegt (Verträge mit Großbritannien, Art. 52; dem + Zollverein, Art. 30; Dänemark, Art. 52; Italien, Art. 52; + Österreich-Ungarn, Art. 34). Die neueren Verträge lassen diesen + Rechtszustand unberührt (chinesisch-amerikanischer Vertrag vom 8. + Okt 1903, N.R.G. 2. sér. 31, S. 587 f., Art. 17; + chinesisch-japanischer Vertrag, daselbst S. 483 f., Art. 9). + + 64 Der Sitz der Piraten ist das Küstengebirge Er Rif am Mittelmeer, ein + unzugänglicher und noch heute unerforschter Landstrich + (_Kampfmeyer_, Marokko, 1903); es handelt sich um eine Verbindung + von Strandraub und Piraterie; neuere Fälle 1895 und 1896 (Rev. gén. + 1897, S. 425 f.), 1904 (Le Temps 18. Jan. 1904). Weiteres bei + _Godard_, Description et histoire du Maroc 1860 I, S. 159 f., II, + S. 638 f., und sonst. Es ist üblich, Marokko die Nichtverhinderung + von Angriffen als völkerrechtliches Delikt zuzurechnen und die + Regierung für den Schaden haften zu lassen (anders als China, s. + N. 7); die Entschädigungen können sehr hoch sein (vgl. Rev. gén. a. + a. O.); die Entschädigungspflicht wurde von Marokko selbst, nach + _Godard_ II, S. 626, zuerst 1855 Frankreich gegenüber anerkannt. + + 65 Weitere Literaturangaben betreffend Geschichte und Verbreitung der + Piraterie bei _Goldschmidt_, Universalgesch. d. Handelsrechts, 3. + Aufl. 1891, S. 27, N. 36, 37, S. 117, N. 73; _Perels_ int. öff. + Seer., S. 108, N. 1; _Bonfils_, S. 346, N. 2. Im ganzen zu den + Angaben der Historiker und Geographen _Francis Bacon_: "Versatur ... + infelicitas quaedam inter historicos vel optimos, ut legibus vel + actis judicialibus non satis immorentur ..." (De dignitate et + augmentis scientiarum Lib. VIII, Cap. III de justitia universali + aph. 29). + + 66 "But, old and famous though the crime is, there is not, even now, + any authoritative definition of it" (_Kenny_, S. 315). + + 67 Die Piraterie betreffende diplomatische Aktenstücke und Verträge + sind nur für einige Spezialpunkte bedeutsam, s. u. § 14 und 15. + + 68 Es sind die deutschen "Bestimmungen für den Dienst an Bord. + Allerhöchst genehmigt am 21. Nov. 1903" (bezeichnet als "Entwurf", + d. h. es ist eine Revision auf Grund der zu sammelnden Erfahrungen + in Aussicht genommen), § 23; die deutsche Instruktion von 1877 (s. + S. 26, N. 7); die Queens Regulations von 1899, Art. 450; die amerik. + Rev. Stat. von 1874, s. 4293-4299. + + 69 Nur ist die alte staatlich autorisierte Piraterie nunmehr + verschwunden. Aber wenn noch im Jahre 1858 von den englischen + Behörden in Singapore zum Tode verurteilte malayische Piraten + erklärten, daß sie lediglich den Befehlen ihrer Herrscher gehorsam + gewesen seien und nur getan hätten, was in ihrem Lande herkömmlich + und erlaubt sei (_Andree_ a. a. O. I, S. 363), so besteht kein + Unterschied der Anschauung gegen die des Illyrierkönigs Agron, der + 229 v. Chr. den römischen Gesandten erklärte, nach illyrischem + Rechte sei der Seeraub ein erlaubtes Gewerbe (_Mommsen_, Röm. Gesch. + I, 9. Aufl., S. 551). + + 70 Alle Einzelheiten bleiben zur Vermeidung von Wiederholungen der + späteren Darstellung vorbehalten. + + 71 Wobei zu beachten bleibt, daß das Vorliegen eines + Strafausschließungsgrundes das Gegebensein des völkerrechtlichen + Tatbestandes nicht beeinflußt. + + 72 Das _belgische_ und das _finnische_ Recht enthalten gar keine + Spezialbestimmung. Das _deutsche_ Recht (§ 250, Nr. 3 St.G.B.) + qualifiziert den Raub auf offener See, das _dänische_ (§ 244 St.G.B. + vom 10. Febr. 1866, Abschnitt: "Raub und Drohungen") "Seeräuberei" + als schweren Fall des Raubes, _Schweden_ (Kap. 21, § 7 St.G.B. vom + 16. Febr. 1864) den Angriff auf Seefahrer auf offener See in + räuberischer Absicht (unter Gleichstellung von Versuch und + Vollendung). _Norwegen_ (St.G.B. vom 22. Mai 1902, § 269, Nr. 2) + bestraft die Ausrüstung und den Beginn der Ausrüstung eines + Schiffes, um Raub zu begehen, als selbständiges Delikt; _Dänemark_ + a. a. O. stellt die Ausrüstung eines Schiffes zum Zwecke des + Seeraubes dem Seeraube gleich. Dem deutschen Rechte fehlt eine + solche Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellende Bestimmung. -- + Auch Chile gehört, anders als die übrigen Länder des spanischen + Rechtsgebietes, in diese Gruppe (St.G.B. vom 12. Nov. 1874, Art. + 434). + + Der "Raub auf offener See" in § 250, Nr. 3 des deutschen St.G.B. + entspricht der völkerrechtlichen Piraterie in keiner Weise. Er + umfaßt nicht alle piratischen Akte und schließt andererseits auch + nichtpiratische Handlungen (Raub auf einem Schiffe) ein. _Binding_, + Handb., S. 379, N. 6 scheint, ganz mit Unrecht, dem St.G.B. die + Nichterwähnung der Piraterie zum Vorwurf zu machen. + + 73 In _England_ gehört die piracy by the law of nations dem Common Law + an; stat. pir. 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 8 u. 9 (1698), 8 Geo. 1 c. + 24 s. 1 (1721), 18 Geo. 2 c. 30 (1744), 5 Geo. 4 c. 113 s. 9 (1824). + In den _Ver. Staaten_ pir. by the l. of n. in Rev. Stat. von 1874 s. + 5368 (s. o. S. 23, N. 3); stat. pir. s. 5369 (30. April 1790), 5371 + (15. Mai 1820), 5373 (30. April 1790), 5374 (3. März 1847), 5375 u. + 5376 (15. Mai 1820); Mischtatbestände, seit 1874 aber wegen s. 5368 + für die pir. by the l. of n. nicht mehr von Bedeutung, sind s. 5370 + u. 5372 (s. o. S. 23, N. 3). Durch die Unterlassung einer Definition + in s. 5368 ("piracy as defined by the law of nations") ist der + Tatbestand des Common Law auch für das amerikanische Recht maßgebend + geworden. + + 74 "Loi pour la sûreté de la navigation et du commerce maritime" vom + 10. April 1825. Die bis dahin geltenden strafrechtlichen + Bestimmungen der Ordonnanzen und Kapereireglements gegen die + Piraterie sind damit außer Kraft getreten (Art. 21 des Gesetzes + beschränkt die Anwendung der gewöhnlichen Derogationsgrundsätze + nicht), nicht aber anderweite den Gegenstand betreffende + Bestimmungen des Kapereireglements (arrêté du Gouvernement) vom 2 + prairial an XI (22. Mai 1803). Das Gesetz von 1825 hat _Pardessus_ + zum Urheber. + + 75 Codice per la marina mercantile vom 24. Okt. 1877, Teil II, Titel + II, Kap. IV (Della pirateria). + + 76 St.G.B. vom 30. Aug. 1870, Buch II, Titel I, Kap. IV (Piratería). + Dieses Kapitel, das keine Definition enthält, will offenbar die + wahren piratischen Akte treffen. Einige Fälle meist + landesrechtlicher Piraterie enthält die noch gültige + Kapereiordonnanz vom 20. Juni 1801, Art. 27 u. 29. + + 77 St.G.B. vom 7. Dez. 1871 "für den Bundesdistrikt und das Territorium + Niederkalifornien bezüglich der gemeinen Vergehen und für die ganze + Republik bezüglich der Vergehen gegen den Bund", III. Buch, XV. + Abschnitt, Kap. I (Piratería). In den meisten Einzelstaaten stehen + mit diesem im wesentlichen übereinstimmende Strafgesetzbücher in + Kraft, s. "Die Strafgesetzgebungen der Gegenwart" II (1899), S. 116, + N. 2 und die Übers. des St.G.B. von _Eisenmann_, S. 188. + + 78 St.G.B. vom 16. Sept. 1886, Art. 162 (sich auf wahre piratische Akte + beziehend). + + 79 St.G.B. vom 11. Okt. 1890, Art. 104-106. + + 80 St.G.B. vom 3. März 1881; in Buch II, Titel 29 + ("Scheepvaartmisdrijven") gelten dem zeeroof die Art. 381 u. 382. + + 81 Gesetz vom 30. März 1855 {~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH VARIA~} {~GREEK CAPITAL LETTER NU~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER UPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER ETA~}{~GREEK SMALL LETTER FINAL SIGMA~} {~GREEK SMALL LETTER KAPPA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH VARIA~} {~GREEK CAPITAL LETTER PI~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA~}{~GREEK SMALL LETTER RHO~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER TAU~}{~GREEK SMALL LETTER EPSILON~}{~GREEK SMALL LETTER IOTA WITH OXIA~}{~GREEK SMALL LETTER ALPHA~}{~GREEK SMALL LETTER FINAL SIGMA~}. Das Gesetz + hat keine Definition und will offenbar nur wahre piratische Akte + treffen. Sein Zweck war bezeichnenderweise die Milderung der + Bestimmung des Art. 364 des St.G.B. vom 10. Jan. 1834, wonach + Piraten unterschiedslos mit dem Tode bestraft wurden; das + Landesrecht kann der Auflösung des völkerrechtlichen Tatbestandes in + einzelne Handlungen nach Maßgabe kriminalistischer Rücksichten nicht + entraten. Das Gesetz ist im folgenden nicht mehr berücksichtigt; + vgl. _Kosti_, Lehrb. des griech. Strafr. III 1893; auch _Samios_, + S. 30. + + 82 8 Geo. 1 (1721) c. 24 s. 1 erster Teil; bras. St.G.B. von 1890, Art. + 106, § 2. + + 83 "... shall any ways consult, combine, confederate or correspond with + any pirate." Vorsichtiger Brasilien: "... ou entretiver com elles + intelligencias que tenham por fim prejudicar o paiz." + + 84 Cod. p. l. mar. merc. von 1877, Art. 332. + + 85 St.G.B. von 1871, Art. 1130. + + 86 5 Geo. 4 (1824) c. 113 s. 9 (6 verschiedene Tatbestände), + aufgenommen in die "Slave Trade Act, 1873", 36 u. 37 Vict. c. 88. + Am. Rev. Stat. s. 5375 u. 5376 (15. Mai 1820). S. auch u. § 16. + + 87 Wir verstehen unter Entwickelung ein zeitliches Nacheinander + einander ersetzender Tatbestände. Die Verwendung des oft + mißbrauchten Wortes in diesem Sinne dürfte unbedenklich sein. + + 88 Die Behauptung von _La Mache_, La guerre de course, 1901, S. 134 f., + die Wiedereinführung der Kaperei liege im Zuge der Entwickelung, ist + nur aus der Tendenz der Schrift zu erklären. + + 89 Damit soll nicht etwa der Anschauung beigetreten werden, die die + neuere Entwickelung auf dem Wege zur Vollkommenheit sieht. Der + Extensität des modernen Menschen entspricht seine Oberflächlichkeit; + der Intensität die Arbeitsteilung, das Spezialistentum. + + 90 Schon früher, ohne wesentlichen Erfolg, durch das christliche + Naturrecht. In dem Christentum findet der ganze Gedanke vielleicht, + wie seine kräftigste Stütze, so auch seinen historischen Ausgang. + Die unmittelbare Verbindung des christlichen mit dem + modern-naturrechtlichen Gedankenkreise stellt _Grotius_ dar. + + 91 Ein, wie es meint, natürliches, deshalb von je bestehendes Prinzip. + Die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auffassung stehende + Streitfrage über den "Naturzustand" des Menschengeschlechts + interessiert hier nicht (s. namentlich _Pufendorf_ L. II, C. II de + statu hominum naturali). Der Text behandelt nur die historischen + Verhältnisse zwischen organisierten Verbänden. + + 92 Der ideelle Zusammenhang des Naturrechts und des Völkerrechts ist + historisch in der Person des _Grotius_ verkörpert. Schon die Vorrede + des "mare liberum" trägt einen für beide Rechtsteile + programmatischen Charakter. Der Grundgedanke ist: "Omnes naturalem + inter se societatem esse atque cognationem." + + 93 Vgl. auch _F. v. Martens_, Deutsche Ausgabe, Vorwort, ferner Band I, + S. 25 und sonst. Diese Betrachtungsweise nötigt aber nicht, mit _v. + Martens_ (I, S. 325 f.) den einzelnen Menschen als Träger von mit + der menschlichen Persönlichkeit untrennbar verbundenen Urrechten und + gar als internationales Rechtssubjekt anzuerkennen. Die Form des + völkerrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit ist die wechselseitige + Berechtigung und Verpflichtung der Staaten. + + 94 Krieg Roms gegen die Illyrier 229 v. Chr. Späterhin stehen die + Küsten des Mittelmeeres restlos unter römischer Herrschaft. + + 95 Vgl. _Grotius_ L. III, C. III, § 2. + +_ 96 Brunner_, Deutsche Rechtsgeschichte I, S. 273; _Heusler_, Instit. + d. deutschen Privatrechts I, S. 144 f. + +_ 97 Pardessus_ I, S. 15: "C'était la conséquence naturelle de l'état + habituel d'hostilité dans lequel une civilisation imparfaite plaçoit + les peuples." + + 98 In dieser sind freilich die Staaten nur als Provinzen gedacht. + + 99 Das Landesrecht gewährt nunmehr auch Fremden Rechtsgüterschutz. In + Norwegen erfolgte ein landesrechtliches Verbot der Piraterie + scheinbar zum erstenmale im Gulathing von 940 (_Pardessus_ III, + S. 22). Doch kommen noch Raubzüge bis ins elfte Jahrhundert vor. + + 100 Die nachmalige Durchführung des Schutzes der Privatpersonen und + ihres Eigentums auch im Kriege ist nur für den Landkrieg vollständig + gewesen. Zur See blieben die Privatpersonen Subjekt, ihr Eigentum + Objekt der Kriegführung. + + 101 D. h. es wird eine spezielle und meist auch formelle (Kaperbrief) + Autorisation vorgeschrieben; _G. F. v. Martens_, Kaper, § 5 (die + dort zitierte französische Ordonnanz ist nicht von 1400, sondern vom + 7. Dezember 1373, s. _Travers Twiss_, Black Book, Einl., S. LXXVI; + auch schon _Pardessus_ IV, S. 224). Weitere Bestimmung aus älterer + Zeit: Statut von Cataro, 14. Jahrhundert, Kap. 400. Teilweise noch + weiter zurückreichend findet sich die (seit dem 17. Jahrh. für Kaper + allgemein geltende) Vorschrift der Hinterlegung einer Bürgschaft + durch ausgehende Schiffe (cautio de non offendendis amicis), ohne + daß eine spezielle Erlaubnis zur Wegnahme feindlicher Schiffe schon + notwendig wäre; s. Pisanisches Breve curiae maris von 1298, Kap. 24, + Genuesische Statuten von 1313 und 1316 (_Pardessus_ IV, S. 440); nur + für auf Piraterie ausgehende Schiffe, Sizilisches Gesetz von 1399, + Art. 3 (_Pardessus_ V, S. 257), Aragonische Ordonnanzen von 1288, + 1330, 1356. Art. 1 zit. sizilischen Gesetzes von 1399: "naues, quae + ad piraticam exercendam armantur"; "mos piraticus" auch später noch + für die zum besonderen Rechtsinstitut gewordene Kaperei. + +_ 102 G. F. v. Martens_, Kaper, § 4. Man hält die Repressalienbriefe + heute nicht mehr für zulässig; so _F. v. Martens_ II, S. 468 f; _v. + Liszt_, S. 301. Anders aber _Blackstone-Stephen_ II, S. 495 (1903). + + 103 Der Krieg gegen die Ungläubigen ist nach mohammedanischer Auffassung + durch Rechtsvorschrift divini juris geboten. Die Kirche betont + dagegen, daß der Unglaube kein Grund zum Kriege sei; ihre Forderung + des Friedens ist universell; aber die Eroberer vormals christlicher + Länder sind von ihr ausgeschlossen; vgl. die Darstellung bei + _Grotius_, mare liberum, Kap. 4. + + Dauernder Krieg zwischen Spanien und Algier bis zum Vertrage vom 14. + Juni 1786; der Mehrzahl der italienischen Staaten und Algier, Tunis, + Tripolis bis ins 19. Jahrhundert (_Herrmann_, Über die Seeräuber im + Mittelmeer, 1815, S. 185 f.); und namentlich des Johanniterordens + gegen die ganze mohammedanische Welt, _Carsten Niebuhr_, + Reisebeschreibung nach Arabien, 1774, I, S. 18: "Man kann es daher + den Mohammedanern nicht verdenken, wenn sie eben das von den + Maltesern denken, was wir Marokkanern, den Algirern, Tunesern und + Tripolitanern Schuld geben. Diese Barbaren leben doch wenigstens mit + verschiedenen christlichen Nationen in Freundschaft; die Malteser + Ritter aber mit keiner Mohammedanischen." + + Im schwarzen Meere führen Christen, polnische Untertanen, noch im + 17. Jahrhundert einen ständigen Raubkrieg zur See gegen die Türken + (_Dan_, Histoire de Barbarie, 2. Aufl. 1649, S. 10; dem Autor ist + die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen selbstverständlich, "ils ne les + font que contre les ennemis de la foy"). -- Einige Angaben über die + Piraterie der Christen gegen die Mohammedaner auch bei _Boutin_, + Anciennes relations commerciales et diplomatiques de la France avec + la Barbarie 1550-1830, Paris 1902, S. 65 f. + + 104 Sie sind nicht Piraten nach _Bynkershoek_, Quaest. Jur. Publ. L. I, + C. XVII; zustimmend u. a. _Kent_, Int. Law, S. 406 f., _Pardessus_ + I, S. 33. Für Piraten halten sie u. a. _Vattel_ II, VI, § 78; + _Ortolan_ I, S. 252; _Pradier-Fodéré_, § 2492. + + 105 So auch _Bynkershoek_ a. a. O.: "Piratae non sunt, sed Civitates, + quae certam sedem, atque ibi Imperium habent." Daraus folge die + Anwendung des jus postliminii. Wenn er sie daraufhin als rechtmäßige + Feinde ansieht, so erklärt sich dies aus seiner Anschauung, daß es + nach geltendem Rechte ("quod contra quemlibet hostem recte + exercetur", a. a. O.) noch zulässig sei, Kriegsfeinde zu Sklaven zu + machen, wenn eine solche Rechtsübung auch "moribus plerarumque + Gentium nunc exolevit" (Quaest. Jur. Publ. L. I, C. III; vgl. auch + _Grotius_ III, VII, § 9). Die holländische Politik legte großen Wert + auf ein gutes Einvernehmen mit den Barbaresken. + + 106 Gefangene "Sarazenen", "Mauren", "Türken" werden Sklaven, + _Bynkershoek_ a. a. O. C. XVII: "Solent et Belgae eos captos in + Hispaniam advehere et ibi, jure talionis, in servitutem vendere," + ein solcher Verkauf in amtlichem Auftrage noch 1661 (C. III a. a. + O.); Art. 1 des französisch-algerischen Vertrages von 1628 sichert + den aus Algier feindlichen Ländern nach Frankreich geflüchteten + versklavten Algeriern freie Rückkehr in die Heimat zu; Kap. 32 der + dem Consolato del mare angehängten Regeln über die Kaperei (14. + Jahrhundert) gewährt dem Kapitän von jedem verkauften Sarazenen + einen Byzantiner (Goldsolidus), vgl. auch Art. VII sic. Gesetzes von + 1399 (_Pardessus_ V, S. 257) und die Siete Partidas von 1266, + partida V, titulo IX, ley 13; auf den Galeeren der Malteser befinden + sich noch 1761 gefangene Mohammedaner als Sklaven, _Carsten Niebuhr_ + a. a. O., S. 18. Das Vermögen der Ungläubigen unterliegt der + Wegnahme durch jedermann; gegen sie bleibt die Piraterie zulässig, + so die oben S. 38, Anm. 6 zit. Pisanischen, Genuesischen, + Sizilischen, Aragonischen Statuten, ferner Art. VII der Florenzer + Capitoli pel viaggio di Barberia etc. aus dem 16. Jahrhundert + (_Pardessus_ IV, S. 594 u. 564) und c. 3 X V, 17, die sämtlich nur + zum Schutze von "amici" und "fideles" bestimmt sind. Ihnen gehöriges + Gut ist dem Strandrecht verfallen, Const. Friedrichs II. vom 22. + Nov. 1220, § 8 = auth. Navigia Cod. 6, 2 const. 18 ("nisi talia sint + navigia, que piraticam exerceant, aut sint nobis, vel Christiano + nomini inimica", Text nach Mon. Germ. Hist. LL, Sect. IV, Bd. 2, + S. 109); c. 3 X V, 17; Portug. Gesetzbuch vom Ende des 15. + Jahrhunderts, Buch II, Tit. XXII a. E. (bei _Pardessus_ VI, S. 311): + Rôles d'Oléron, Art. 45, Abs. 2: "car alors, s'ilz sont pyrates, + pilleurs, ou escumeurs de mers, ou Turcs et autres contraires et + ennemis de nostredicte foy catholicque, chascun peut prendre sur + telles manieres de gens, comme sur chiens, et peut l'on les + desrobber et spolier de leurs biens sans pugnition;" derselben + Ansicht _Schuback_ 1751, S. 203 f. Dieser ganze Rechtszustand ist in + Spanien und Portugal bis ins 19. Jahrhundert bestehen geblieben, + vgl. _Pardessus_ VI, S. 13 u. 310. + + 107 Selbst die Verbindung _Albrechts_ von Mecklenburg mit den + Viktualienbrüdern Ende des 14. Jahrhunderts, Frankreichs mit den + Bukanieren im 17. Jahrhundert geschah in rechtlich zulässiger Form; + s. auch _G. F. v. Martens_, Kaper, S. 23 u. § 8. + + 108 S. vor unter II. _Grotius_ L. II, C. XX, § 40 sieht in ihr einen + gerechten Kriegsgrund. + + 109 Vgl. _Pardessus_ I, S. 33. + + 110 In den Anfängen der historischen Zeit verschwimmen die Grenzen ganz. + _Grotius_ III, III, §2 bezieht _Odyssee_ XIV, Vers 85-89 sicher zu + Unrecht nur auf staatliche Piraterie, die Unterscheidung ist der + Stelle fremd. Vgl. auch _Mommsens_ lebendige Schilderung des + Seeräubergemeinwesens im östlichen Mittelmeer, 1. Jahrh. v. Chr., + Röm. Geschichte III, 8. Aufl., S. 43 f. ("Wenn auf die Fahne dieses + Staates die Rache an der bürgerlichen Gesellschaft geschrieben war, + die, mit Recht oder mit Unrecht, seine Mitglieder von sich + ausgestoßen hatte, so ließ sich darüber streiten, ob diese Devise + viel schlechter war als die der italienischen Oligarchie und des + orientalischen Sultanismus, die im Zuge schienen, die Welt unter + sich zu teilen"). Über die straffe Organisation der Bukaniere s. + _Andree_, Geogr. d. Welthandels I, S. 358 f. + +_ 111 Pomponius_ l. 118 D. de verborum sign. 50, 16; _Ulpianus_ l. 24 D. + de captivis 49, 15; _Paulus_ l. 19 § 2 D. eodem; _Grotius_ III, III, + § 1 f., II, XVIII, § 2 (zu beachten seine Terminologie, bellum + justum sive solenne, wahrer Krieg, und bellum in einem weiteren + Sinne, II, I, § 2: "ubi judicia deficiunt, incipit bellum"). Von + neueren statt anderer _Th. S. Woolsey_, Right of search, S. 16: + "There is no more war than there is between a gang of ruffians in + Oklahoma and the United States. It is simply a detail of naval + policy duty." + +_ 112 Th. D. Woolsey_, Introduction, S. 366. + + 113 Beweis hierfür ist die Geschichte. Handeln der Staaten nach reiner + Zweckmäßigkeit ist eine auch dem modernen Rechte nicht fremde + Erscheinung; so fehlt es für die Beziehungen zu Naturvölkern in + vielen Fällen an jeder Regel völkerrechtlicher oder + landesrechtlicher Natur. + + 114 In Frage kommen: Actio vi bonorum raptorum, Privatstrafklage, D. 47, + 8. Daneben kriminelle Bestrafung auf Grund der leges Juliae de vi; + _Mommsen_, Röm. Strafr., S. 661, Note 5 schließt aus mehreren + Angaben, daß als Ergebnis einer längeren Entwickelung die vis in dem + ganzen Umfange der actio vi bon. rapt. kriminell bestraft wurde; + Strafe s. _Mommsen_, S. 659, N. 4 und ferner D. 48, 19 l. 28 § 10. + In l. 3 § 6 D. ad legem Juliam de vi publica 48, 6 ist der Fall der + Dejektion von einem Schiffe besonders genannt. Eine + Spezialstrafbestimmung gegen Piraten überhaupt fehlt. + + Es gibt spezielle Bestimmungen über Eigentumsverletzungen "bei + Gelegenheit einer allgemeinen Kalamität", _Mommsen_, S. 662, und + zwar bestehen eine Privatstrafklage, D. 47, 9 (de incendio ruina + naufragio rate nave expugnata) und l. 4 D. 47, 8 (turba) und für + dieselben Tatbestände spezielle kriminelle Vorschriften, _Ulpianus_ + l. 1 § 1 D. 47, 9 "et quamquam sint de his facinoribus etiam + criminum executiones ..." Diese Stelle bezieht sich auf _Paulus_ + Sent. V, 3, § 1 u. 3 (turba), _Marcianus_ l. 3 § 1 D. ad leg. Jul. + de vi publ. 48, 6 (incendium) und _Marcianus_ l. 1 § 1 D. ad leg. + Jul. de vi priv. 48, 7 (naufragium). Daß die beiden letzteren + Stellen nicht in die leges Juliae gehören, wohin sie in den Digesten + geraten sind, ist in der kurzen Note _Mommsens_ nur Behauptung. Es + folgt aus _Ulpianus_ l. 3 § 4 D. 47, 9 ("non solum autem qui rapuit, + sed et qui abstulit vel amovit vel damnum dedit vel recepit, hac + actione tenetur") in Verbindung mit _Ulpianus_ l. 1 § 1 D. 47, 9. + Denn die leges Juliae verlangen vis. + + Dieser ganze Komplex von Bestimmungen trifft aber nicht die + Piraterie, sondern nur bei Gelegenheit derselben von dritter Seite + verübte Handlungen. So auch _Mommsen_, S. 662. Unrichtig + _Stypmannus_, Jus maritimum 1652, in dem "Scriptorum de jure nautico + fasciculus" des Heineccius (Halle 1740), S. 577. + + 115 Diese angebliche Rechtlosigkeit entspräche weder der + "Friedlosigkeit" noch der "Rechtlosigkeit" im technischen Sinne. Die + Behauptung geht vielmehr dahin, daß der Pirat außerhalb des + schützenden Verbandes stehe, demnach das alte Fremdenrecht auf ihn + Anwendung finde. + + In ältester Zeit bezeichnet "vargus" den "Friedlosen" und den + gewerbsmäßigen Räuber (_Brunner_, D. Rechtsg. I, S. 168, N. 13; dazu + II, S. 580, N. 30). Der Text bezieht sich auf Rechtssätze einer sehr + viel jüngeren Zeit. + + 116 Die französ. Ordonnanz vom 7. Dez. 1373 ordnet ein summarisches + Verfahren gegen Piraten an, Zuständigkeit des Admirals (Text bei + _Travers Twiss_, Black Book I, S. 432). In England ist der Admiral + zur Bestrafung der Piraten zuständig schon nach dem ersten + Zusatzartikel zu der "Inquisition taken at Quinborough" von 1375 + (selbst aus etwas späterer Zeit, vgl. _Travers Twiss_ Einl., S. 71. + Text ebenda I, S. 148) und nach den späteren Articuli magistri + Rowghton de officio Admiralitatis (_Travers Twiss_ I, S. 221, 222). + Ferner Strafbestimmungen gegen Piraterie in den Statuten von + _Cataro_, 14. Jahrhundert, und von _Sassari_ 1316, Teil III, Kap. + 49. Das Consolato del mare Kap. 245 bestimmt (Text nach der + Übersetzung von _Pardessus_): "Mais, s'il est prouvé qu'il a armé + pour porter dommage à quelque personne nommément, ou à quiconque + seroit rencontré par lui, et dans la vue de commettre des + hostilités, de quelque manière qu'il amène un navire avec ou sans + marchandises, qu'il l'ait pris aux ennemis, ou qu'il l'ait trouvé + comme il a été dit, il ne doit rien en avoir, le tout doit être + rendu au légitime propriétaire. Ceux qui ont armé de cette manière + doivent être arrêtés et mis au pouvoir de la justice, afin qu'on + procède envers eux comme envers des voleurs, si les faits ci-dessus + sont prouvés;" wenn auch der in Satz 1 beschriebene Tatbestand sich + nicht durchaus mit dem der Piraterie deckt, so ist doch zu erkennen, + dass dem Consolato die Rechtlosigkeit der Piraten fremd ist. + + 117 Vgl. _Schuback_, S. 203: "Piratam, tamquam hostem, quin occidere + liceat, nullum est dubium; an igitur contra naturam erit, spoliare + eum, quem honeste est necare?" _Stypmannus_ a. a. O., S. 578. + + 118 Conc. Later. III, 1179; bedroht mit excommunicatio latae sententiae + Piraterie und Strandraub gegen Christen. + + 119 Der Kanon erklärt die Verletzung von Räubern für straflos, wenn sie + dadurch zu weiterer Begehung von Verbrechen unfähig gemacht werden. + + 120 So die Anm. 6, S. 38 zit. Pisanischen, Genuesischen, Sizilischen, + Aragonischen Bestimmungen. Ferner Statut von _Rimini_ von 1303 L. + III, 56 (_Pardessus_ V, S. 113): "Statutum et ordinatum est quod + nullus in districtu Arimanis navem aliquam expugnet, vel depredat + nisi fuerit piratae vel inimicorum Arimini." Weiteres s. u. IV, 1. + + 121 Französ. Ordonnanz von 1681, Buch III, Tit. IX; englische "Act to + prevent the delivering up of merchants shipps" von 1664. + + 122 Consolato del mare Cap. 245, s. o. Anm. 2, S. 44. + +_ 123 Brunner_, D. Rechtsgesch. I, S. 273, N. 1; vgl. auch C.C.C., Art. + 218. Es ist eine der populärsten Tatsachen der Rechtsgeschichte; die + Erzählung von der Gefangennahme _Harolds_ durch _Guy von Abbeville_ + nach seiner Strandung an der Küste von Ponthieu und seines Loskaufes + durch Herzog _Wilhelm_ ist durch die schöne Literatur sehr bekannt + geworden. + + 124 Auth. Navigia Cod. 6, 2 const. 18 (Text oben Anm. 3, S. 40); das + Fehlen der Bestimmung in anderen kaiserlichen Konstitutionen im + übrigen gleichen Inhalts (Friedrichs I. vom 4. Dez. 1177, Heinrichs + VI. von 1196, Friedrichs II. für Sizilien von 1231) ist wohl + zufällig. Die zit. Auth. in Frankreich eingeführt durch Ludwig den + Zänker 1315 (_Pardessus_ V, S. 253, N. 2). Ferner Rôles d'Oléron, + Art. 45, Abs. 2 (Text oben Anm. 3, S. 40). Portug. Gesetzbuch vom + Ende des 15. Jahrh., Buch II, Tit. XXII a. E. (_Pardessus_ VI, + S. 311). Vgl. namentlich auch _Schuback_, S. 203 f. Nach dem + schwedischen Gesetz _Karls XI._ von 1667, Teil V, Kap. I + (_Pardessus_ III, S. 169) ist das Piraten gehörige Strandgut dem + König verfallen; so auch französ. Ordonnanz von 1681, Buch IV, Tit. + IX, Art. 18; letztere Bestimmung ist noch in Geltung. Den modernen + Strandungsordnungen ist die ganze Ausnahme unbekannt. + + 125 So in Frankreich, arrêté du Gouvernement (Kapereireglement) vom 22. + Mai 1803, Art. 51 u. 52, Gesetz vom 10. April 1825, Art. 10 u. 16; + vgl. _Pistoye_ et _Duverdy_, Traité des prises, S. 33 f.; der + Begriff der Piraterie ist in dieser Hinsicht notwendig enger als der + den Strafbestimmungen des Gesetzes von 1825 (Art. 1-4) zu Grunde + liegende (namentlich in Rücksicht auf Art. 4, Meuterei); für den + Artikeln 1-3 des Gesetzes entsprechende Fälle liegen Entscheidungen + vor, die das Schiff für gute Prise erklären (_Dalloz_, Org. maritime + 946, 955). Ferner Spanien, Ordonnanz vom 20. Juni 1801, Art. 28. So + auch _Bluntschli_, § 346, 347. Vergleichbar sind die Bestimmungen + der Brüsseler Generalakte und des Quintuplevertrages über die + Zusprechung des genommenen Schiffes an das Nehmeschiff. + + 126 In Italien Konfiskation des Schiffes durch das Strafurteil, dann + Verkauf und Behandlung des Erlöses, als wäre es für gute Prise + erklärt, Cod. per la mar. merc., Art. 334, Abs. 3 und 228 f. In + England Kondemnation des Schiffes durch besonderes Urteil eines + Admiralty Court, Belohnung der Beteiligten nach den für die + Tätigkeit bei der Unterdrückung des Sklavenhandels geltenden Regeln, + "An Act to repeal an Act of the Sixth Year of King George the + Fourth, for encouraging the Capture or Destruction of Piratical + Ships and Vessels; and to make other Provisions in lieu thereof", + 13. u. 14 Vict. c. 26 (1850). Ähnlich amerik. Rev. Stat. s. 4296 (3. + März 1819) und 4297 (5. Aug. 1861). + + 127 So verlangt amerik. Rev. Stat. s. 4297 nur Bestimmung des Schiffes + zur Piraterie. Der Tatbestand der s. 4297 ist ein durchaus + selbständiger und nicht krimineller. + + 128 In Frankreich der Marinekriegsgerichte, franz. Gesetz von 1825, Art. + 17, Code de justice militaire pour l'armée de mer vom 4. Juni 1858, + Art. 90. Desgl. in Spanien, Marinegerichtsverfassungsgesetz vom 10. + Nov. 1894, Art. 7, Nr. 14. In Österreich Zuständigkeit der + Militärgerichte bezüglich der von der Kriegsmarine eingebrachten + Seeräuber, Gesetz vom 20. Mai 1869, "betreffend den Wirkungskreis + der Militärgerichte", § 1, Nr. 5. + + 129 Nach Art. 19 des Gesetzes von 1825 sind für das Verfahren gegen + "Complices" französischer Nationalität, und wenn gegen solche und + die "Auteurs principaux" gleichzeitig vorgegangen wird, für den + ganzen Prozeß die ordentlichen Gerichte zuständig. Nach + österreichischem Rechte kommen nicht von der Kriegsmarine + eingebrachte Seeräuber vor die ordentlichen Gerichte. + + 130 In den Niederlanden, zuständig der Hooge Raad der Nederlanden, Art. + 93 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 18. April 1827 in der Fassung + des Gesetzes vom 26. April 1884 (zuständig für die Tatbestände der + Art. 381-385 und 388, 389 des St.G.B. von 1881). + + 131 S. o. Anm. 2, S. 44. In England ist die Jurisdiktion über Piraten + durch 7 u. 8 Vict. c. 2 s. 1 (1844) und 4 u. 5 Will. 4 c. 36 s. 22 + (1834) den Assisen bzw. dem Central Criminal Court eröffnet, aber + die der Admiralität (jetzt Admiralty Division des High Court of + Justice) nicht formell beseitigt; s. _Blackstone-Stephen_ IV, + S. 266 f., _Harris_, Criminal Law, 10. Aufl. 1904, S. 309, _Russell_ + I, S. 268 und 263, Note o a. E. ("and by the Admiralty Court, thus + constituted, the offence of piracy ... may now be tried"; "thus + constituted", d. h. zusammengesetzt nach 28 Hen. 8 c. 15, 1536, + unter Mitwirkung einer jury). In den Kolonien Zuständigkeit der + kolonialen Courts of Admiralty, Admiralty Offences (Colonial) Act, + 1849 (12 u. 13 Vict. c. 96) und Colonial Courts of Admiralty Act, + 1890 (53 u. 54 Vict. c. 27). + + 132 Mil. St.G.B. vom 15. Jan. 1855, § 490; Tod durch den Strang. + +_ 133 England_; für piracy juris gentium Tod und forfeiture of lands and + goods durch 28 Hen. 8 c. 15 (1536); so auch in allen Fällen der + stat. pir. (zit. o. S. 32, N. 2). Die Todesstrafe ist für sämtliche + Fälle durch 7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88 s. 1 beseitigt, die forf. of + lands and goods durch 33 u. 34 Vict. c. 23 überhaupt aufgehoben. + Jetzt als Resultat aus 7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88 s. 3 und 20 u. 21 + Vict. c. 3 s. 2 penal servitude bis auf Lebenszeit. Ein Teil der + Literatur bezieht 1 Vict. c. 88 s. 3 nicht auf die piracy juris + gentium, so daß durch das Gesetz zwar die bisherige Strafe + aufgehoben, aber keine neue bestimmt wäre, so _Stephen_, Art. 108, + _Russell_, S. 263, N. o, die beide dann, um eine Bestrafung + überhaupt zu ermöglichen, auf die allgemeineren Bestimmungen + zurückgreifen, durch die im Jurisdiktionsbereich der Admiralty + begangene Handlungen derselben Strafe unterworfen werden, der sie + unterliegen würden, wenn sie im Inlande begangen wären. Richtig u. + a. _Blackstone-Stephen_ IV, S. 185, _Kenny_, S. 316. Todesstrafe + gegen pirates, aber nicht für piracy in 7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88 + s. 2 (s. o. S. 20, N. 2). _Ver. Staaten_; die in der Akte vom 30. + April 1790 und in allen späteren Bestimmungen über piracy (s. o. + S. 32, N. 2) angedrohte Todesstrafe ist durch die Akte vom 15. + Januar 1897 beseitigt. -- Das französ. Gesetz von 1825 hat ein + kompliziertes Strafensystem, Todesstrafe in sechs Fällen; auf + piratische Akte im Sinne des Völkerrechts steht Todesstrafe für die + "commandants, chefs et officiers", für die anderen Mitglieder der + Besatzung lebenslängliche Zwangsarbeit; eine kaum mit Sicherheit + lösbare, in der Literatur anscheinend gar nicht behandelte Frage ist + die der Einwirkung des Art. 5 der Konstitution vom 4. Nov. 1848, der + die Todesstrafe "en matière politique" beseitigt, auf Art. 4, Nr. 2 + und namentlich Art. 3, Nr. 2 des Gesetzes von 1825; Art. 75 Code + pénal, von dem letztere Bestimmung ein Anwendungsfall, aber immerhin + eigenartiger Natur, ist, wird allgemein zur matière politique + gezählt. -- Auch die umfangreiche Spezialabhandlung von _Viaud_, La + peine de mort en matière politique (Pariser These 1902) übergeht das + Gesetz von 1825 mit Stillschweigen. + + 134 Es ist die Form, in die sich nicht selten bei ihm neue, dem + römischen Rechte widersprechende Rechtsgedanken kleiden. + + 135 Einer Fortbildung der Lehre bei _Pufendorf_ steht dessen These der + Unzulässigkeit der Bestrafung fremder Staatsbürger entgegen. + +_ 136 Loccenius_, S. 963: "a privatis invadi possunt ... salva tamen + magistratui loci jurisdictione, et instructione de modo prosequendi + piratas." + + 137 Auffälligerweise findet sich die Ansicht besonders in der deutschen + Literatur. _Heffter_, § 104 (Der Sieger hat "Recht auf Leben und + Tod", wenn sie auf der Tat begriffen werden und von Waffen Gebrauch + machen); _Holtzendorff_ in seinem Rechtslexikon unter "Seeraub" + ("auf frischer Tat überwältigt, darf der Seeräuber sofort vom Leben + zum Tode gebracht werden"); _Perels_ int. öff. Seer., S. 119; + _Binding_, Handb., S. 379, N. 6. Ferner _Bluntschli_, § 348 für den + Fall, daß das Handelsschiff nicht imstande ist, die Gefangenen + festzuhalten; so auch _Pradier-Fodéré_, § 2494 a. E. + + 138 So _Pradier-Fodéré_, § 2491 a. E. und 2493 a. E.; _Ortolan_ I, + S. 233; _Piédelièvre_ I, S. 580; _Wheaton_ I, S. 142; _Wharton_, + Crim. Law, § 1864; _Hartmann_, S. 204. + + 139 Daß der Staat völkerrechtlich verpflichtet sei, sie zu begründen + oder nicht zu begründen, ist noch nirgends behauptet worden. + + 140 So u. a. _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 575; _Ullmann_, S. 214; + _Rivier_ I, S. 250. + + 141 D. h. es fehlt eine von dem allgemeinen Rechte abweichende + Spezialbestimmung; die (in der völkerrechtlichen Literatur durchweg + übersehene) Befugnis der vorläufigen Festnahme auf frischer Tat + betroffener und fluchtverdächtiger Personen (§ 127 St.P.O.) steht + natürlich auch Handelsschiffen zu. + + 142 Rev. Stat. s. 4298 (5. Aug. 1861): "The President is authorized to + instruct the commanders of the public armed vessels, ferner die + Führer der Kaperschiffe, or the commanders of any other suitable + vessels, to subdue, seize, take, and, if on the high seas, to send + into any port of the United States, any vessel or boat built, + purchased, fitted out or held for the purpose of being employed in + the commission of any piratical aggression." + + 143 Die Festnahmebefugnis eines selbst angegriffenen Handelsschiffes + dürfte in jedem Landesrechte bestehen (Deutschland § 127 St.P.O.). + Ob Art. 10 des franz. Gesetzes von 1825 sich hierauf oder auf ein + allgemeines Festnahmerecht bezieht, ist nicht klar (für die weitere + Auffassung _Pistoye_ et _Duverdy_, S. 55 f.; im übrigen bringt die + französische Literatur generelle Behauptungen, s. Anm. 3, S. 51, + statt das eigene Landesrecht einer Prüfung zu unterziehen). + + 144 Zur Ausübung der vertragsmäßig begründeten internationalen + seepolizeilichen Befugnisse können sich die Staaten regelmäßig nur + der Kriegsschiffe bedienen; die Nordseefischereikonvention, Art. 26, + läßt seitens Belgiens auch "Staatsschiffe", die Kabelkonvention, + Art. 10, allgemein außer Kriegsschiffen besonders dazu bestellte + Schiffe anderer Art zu. + + 145 Die alte und der größte Teil der neueren Literatur und Praxis + stimmen überein. Typisch _Hedges_ (Judge of the Admiralty) 1696: + "Piracy is only a sea term for robbery, piracy being a robbery + committed within the jurisdiction of the Admiralty." Ferner u. a. + _Stephen_, Crim. Law, Art. 108; _Russell_ I, S. 260; _Wharton_, + Crim. Law, § 1860. + + 146 Quaest. Jur. Publ. L. I, C. XVII: "Qui autem nullius principis + auctoritate, sive mari sive terra rapiunt, piratarum praedonumque + vocabulo intelliguntur." Diese meistzitierte aller + Pirateriedefinitionen wird gewöhnlich mißverstanden; es ist keine + Frage, daß sie die Lebensführung trifft, nicht einzelne Handlungen + (rapiunt, nicht rapuerunt). + +_ 147 Baud_, S. 2, 3, Seeräuber im Sinne des Völkerrechts ist, wer "de + zee eigenmachtig doorkruist met inzigt om de schepen van vriend of + vijand, in tijd van vrede of van oorlog zonder onderscheid, aan te + randen en te berooven"; leider findet diese in allen Punkten + zutreffende Definition keine nähere Ausführung. Bei _Baud_, S. 3, + N. 1, _Casaregis_: "Proprie pirata ille dicitur, qui sine patentibus + alicuius principis et propria tantum auctoritate, per mare discurrit + praedandi causa." Daselbst S. 3 _de Broglie_: "La piraterie ... + c'est la profession de voleur de grand chemin sur la mer." + +_ 148 Wheaton_ I, S. 141: "Les pirates sont ceux qui courent les mers, de + leur propre autorité, pour y commettre des actes de déprédation, + pillant à main-armée, soit en temps de paix, soit en temps de + guerre, les navires de toutes les nations, sans faire d'autre + distinction que celle qui leur convient pour assurer l'impunité de + leurs méfaits." Wörtlich übereinstimmend (wie mehrfach in seiner + Darstellung) _Ortolan_ I, S. 232. _Pradier-Fodéré_, § 2491: "Le + propre de la piraterie, le caractère essentiel du pirate, c'est de + courir les mers pour son compte sans y être autorisé par le + gouvernement d'aucun Etat, dans le but de commettre des actes de + déprédation." _Bluntschli_, Art. 343: "Als Piraten-, Räuber-, + Seeräuberschiffe werden die Schiffe betrachtet, welche ohne + Ermächtigung eines kriegführenden Staates auf Beute fahren." + +_ 149 Perels_ int. öff. Seer., S. 109: "Man versteht unter Piraterie ein + ohne staatliche Autorisation in gewinnsüchtiger Absicht auf die + Ausübung von Gewaltakten auf See gerichtetes bewaffnetes + Unternehmen." _Bonfils_, § 594: "Quiconque entreprend en mer une + expédition armée, sans l'autorisation préalable d'un Etat, c'est un + pirate." -- Daß die auch in der englischen Literatur übliche + Bezeichnung des Piraten als eines hostis humani generis mit der + kriminalistischen Auffassung nicht verträglich ist, liegt auf der + Hand. -- Sehr bemerkenswert _Stephen_, Crim. Law, S. 79: "It is + doubtful, whether persons cruising in armed vessels with intent to + commit piracies, are pirates or not," und dazu S. 78, N. 1. Er hält + die Aufbringung für zulässig, die Bestrafung für bedenklich. Seine + Zweifel beheben sich mit der Unterscheidung des + völkerrechtlich-seepolizeilichen und des + landesrechtlich-strafrechtlichen Tatbestandes. + + 150 Der "faktischen Denationalisierung" in einem anderen, weiteren oder + engeren als dem unten § 11 a. E. bestimmten Sinne. + +_ 151 Woolsey_, Introd. S. 233 (Personen, nicht "at the time pertaining + to any established state"). Ähnlich _Bluntschli_ (§ 350: "Schiff, + welches sich dem Verbande mit einem geordneten Staate entzogen + hat"), der aber als Anhänger der seepolizeilichen Auffassung (s. + Anm. 3, S. 54) nicht hierhin zu stellen ist. + + 152 S. 259 ("its essence consists in the pursuit of private, as + contrasted with public, ends"), s. aber näher unten § 14. Ferner + _Rougier_, S. 285 ("le but purement privé"). + +_ 153 Kents_ Definition (Commentaries on American Law, 12. Aufl. 1873, I, + S. 184): "Robbery, or a forcible depredation on the high seas, + without lawful authority, and done animo furandi, and in the spirit + and intention of universal hostility," siehe auch Report zum Penal + Code 1901, S. XXVI (der sie annimmt) und _Kent_, Int. Law, S. 399; + ferner _Bishop_, § 1058 (und dort, Note 3, Richter _Nelson_); Th. S. + _Woolsey_, Right of search, S. 16; auch Mr. _Seward_, Sec. of State, + to Mr. _Van Valkenburgh_, 19. Febr. 1869 (_Wharton_, Int. Law, § + 380). Abweichend _Wharton_, s. o. Anm. 1, S. 53 (streng + kriminalistisch) und _Wheaton_, s. S. 54, Anm. 3 (seepolizeilich). + +_ 154 Attlmayr_, Internat. Seer. 1872 I, S. 19; _Den Beer Poortugael_, + S. 181; _Fiore_, Droit international, § 494 f.; _Dalloz_, + Organisation maritime 941; _Piédelièvre_ I, S. 578; _Samios'_ + Dissertation ist auf dem Gedanken aufgebaut (hier wie meist stark + durch _Pradier-Fodéré_ beeinflußt. Die Arbeit ist unbedeutend). Von + Engländern namentlich _Kenny_, S. 316; _Phillimore_, S. 491, zitiert + in diesem Sinne Richter _Jenkins_, im entgegengesetzten, S. 501, Dr. + _Lushington_ in The Magellan Pirates (typischer Ausdruck der + herrschenden englischen Überzeugung, streng kriminalistisch: "All + persons are held to be pirates who are found guilty of piratical + acts, and piratical acts are robbery and murder upon the high + seas.... it was never, so far as I am able to find, deemed necessary + to inquire whether the parties so convicted had intended to rob or + to murder on the high seas indiscriminately." The Mag. Pir. waren + chilenische Aufständische). + + 155 § 23, Nr. 21; Instruktion von 1877, II: "Wird ein Kommandant auf + hoher See ... den Akt einer Seeräuberei _oder deren Vorbereitung_ + gewahr, so steht ihm das Recht zu ..." + + 156 s. 4297, 5. Aug. 1861. Dagegen setzen die Queens Regulations von + 1899, Art. 450, Begehung piratischer Akte voraus. + + 157 Die Möglichkeit strafrechtlicher Tatbestände dieser Art (formell + strafrechtliche, materiell polizeiliche Tatbestände) ist natürlich + vorhanden. Die Bedingung der Strafe durch eine effektiv + verwirklichte bezw. versuchte Rechtsgüterverletzung ist nicht mehr + als eine rechtspolitische Forderung. + + Als Grund für den Bruch mit sonst herrschenden strafrechtlichen + Prinzipien könnte man die Schwierigkeit des Nachweises der einzelnen + piratischen Akte ansehen; aber diese ist für die in Betracht + kommenden Staaten nicht größer als für diejenigen, deren + Strafbestimmungen gegen die Piraterie eine geschehene + Rechtsgüterverletzung voraussetzen. + + 158 Nur setzt der strafrechtliche Tatbestand Zurechnungsfähigkeit + voraus. + + 159 Die Verschiedenheiten beider Bestimmungen ergibt ihr Text. + + Niederl. St.G.B. vom 3. März 1881, Art. 381: "Als schuldig aan + zeeroof wordt gestraft: + + 1º met gevangenisstraf van ten hoogste twaalf jaren, hij die als + schipper dienst neemt of dienst doet op een vaartuig, wetende dat + het bestemd is of het gebruikende om in open zee daden van geweld te + plegen tegen andere vaartuigen of tegen zich daarop bevindende + personen of goederen, zonder ... + + 2º gleiche Bestimmung für die übrigen Mitglieder der Besatzung, + Gefängnis bis zu neun Jahren. + + Portug. St.G.B. vom 16. Sept. 1886, Art. 162: "Qualquer pessoa que + commetter o crime de pirataria, commandando navio armado, e cursando + o mar, sem commissão de algum principe ou estado soberano, para + commetter roubos ou quaesquer violencias, será condemnado ... + + § 2: ähnliche Bestimmung für die Besatzung. + + 160 Gesetz von 1825, Art. I, Nr. 1; völlig übereinstimmend Bras. + St.G.B., Art. 106, § 1. + +_ 161 Baud_, S. 141, übersieht ganz, daß es sich nur um bewaffnete + Schiffe handelt. _Royer-Collard_ (bei _Calvo_, § 489) hält die + Bestimmung für rein landesrechtlich. + + 162 Bei _Dalloz_, Org. marit. 947 ("Lorsqu'il résulte de l'instruction + et des renseignements transmis par le ministre des affaires + étrangères, que l'objet d'un armement n'était pas de commettre des + actes de piraterie"). In demselben Sinne hatte sich bei der + parlamentarischen Beratung des Gesetzes der Berichterstatter in der + ersten Kammer geäußert (_Pistoye_ et _Duverdy_ I, S. 33). + + 163 It. Cod. p. l. mar. merc., Art. 324 ("saranno considerate come + dedite alla pirateria"); span. Ordonnanz vom 20. Juni 1801, Art. 27 + ("y en caso de estar armadas en guerra, sus cabos y oficiales serán + tenidos por piratas;" im Gegensatz zu den Vorschriften der anderen + Staaten ist hier der Verdacht auf Personen in führender Stellung + beschränkt). + + 164 S. o. § 1. Richtig _Pistoye_ et _Duverdy_ I, S. 416; _Gessner_, + Droit des neutres 1865, S. 388. + + 165 Piraterie als "Delikt wider das Völkerrecht", + "Völkerrechtswidrigkeit", "Verletzung des Völkerrechts" ganz + allgemein bei den Engländern, s. o. S. 20, N. 1. Ferner u. a. bei + _Heffter_, § 104; _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 572. Das + mexikanische St.G.B. von 1871 behandelt sie in dem Abschnitt: + "Delitos contra el derecho de gentes." + + 166 So _v. Martitz_ I, S. 60. + + 167 Französ. Gesetz von 1825 in allen Artikeln; ital. Cod. p. l. mar. + merc., Art. 320; niederl. St.G.B., Art 381; u. a. m. + + 168 Das niederl. St.G.B., Art. 383, bedroht die Ausrüstung als + selbständiges Delikt im Gegensatz zum Seeraub. Das norwegische + St.G.B. kennt ein besonderes Delikt der Ausrüstung eines Schiffes + zum Zwecke des Raubes, s. o. S. 32, N. 1. + + 169 Dagegen _Pradier-Fodéré_, § 2491. + +_ 170 Halleck_ I, S. 396 f. bezeichnet private militärische Invasionen + als piracy, so daß Aburteilung "in the courts of any State having + custody of the offenders" zulässig wäre. Vgl. ferner _Field_, Art. + 83 u. 650. + +_ 171 Senly_, La piraterie, Pariser These 1902, S. 98 f., konstruiert in + der Tendenz, den Einfall _Jamesons_ in die südafrikanische Republik + zu brandmarken, eine "piraterie terrestre". -- Es ist der einzige + originelle Gedanke in der flüchtig zusammengeschriebenen Arbeit, + deren letztes Kapitel (S. 129 f.) aus _Perels_, Int. öff. Seer., 1. + Aufl. (1884 französisch erschienen) entlehnt ist. + + 172 S. auch _Perels_, S. 109, 110; _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, + S. 574. + +_ 173 v. Liszt_, S. 211; _Den Beer Poortugael_, S. 182; _Fiore_, Droit + international, § 495; Bras. St.G.B. von 1890, Art. 104, § 1; amerik. + Rev. Stat. s. 5368. + + 174 So die herrschende englische Auffassung. The High Court of Admiralty + war zuständig für gewisse innerhalb eines besonders abgegrenzten, + hauptsächlich das Meer umfassenden räumlichen Bezirks ("jurisdiction + of the Admiralty;" über die Grenzen, die mit denen des staatlichen + Seegebietes nicht zusammenfallen, siehe _Stephen_, History of the + criminal law II 1883, S. 24 f.) begangene Verbrechen. Piracy ist + robbery, soweit sie zur Zuständigkeit der Admiralität gehört. Vgl. + Richter _Jenkins_, 1668, bei _Phillimore_ I, S. 491; Richter + _Hedges_, s. o. S. 53, N. 1; _Russell_ I, S. 10; _Stephen_, Art. + 108. Stat. pir. ist die Begehung gewisser Verbrechen durch + Untertanen in demselben Bezirk, ausdrücklich in 18 Geo. 2 c. 30 + (1744), 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 9 (1698), 5 Geo. 4 c. 113 s. 9 + (1824). + +_ 175 Lawrence_, Principles, S. 210: "outside the territorial + jurisdiction of any civilised state," so auch Handbook, S. 65; + _Woolsey_, Right of search, S. 16. Diese Abgrenzung bezweckt die + Erstreckung des Begriffs auf von hoher See aus in staatlosem Gebiet + begangene piratische Akte. + +_ 176 Hall_, S. 260 (s. o. § 7, II, 1; ihm schließt sich an _Westlake_, + Int. Law 1904 I, S. 177); _Woolsey_, Introduction, S. 233; + _Piédelièvre_ I, S. 578, N. 10. + + 177 Franz. Gesetz von 1825, Art. 2; ital. Cod. p. l. mar. merc., Art. + 320; mexikan. St.G.B. von 1871, Art. 1127, Abs. 1; österr. Mil. + St.G.B., § 490. + +_ 178 Perels_, S. 109: ein auf die Ausübung von Gewaltakten "auf See" + gerichtetes Unternehmen; so auch deutsche "Bestimmungen für den + Dienst an Bord", § 23, Nr. 21. Ferner niederl. St.G.B. von 1881, s. + S. 60, N. 2. + + 179 So _Baud_ ("de zee doorkruist"); _Casaregis_ ("per mare discurrit"); + _Wheaton_, _Ortolan_, _Pradier-Fodéré_ ("qui courent les mers"); + _Bonfils_ ("entreprend en mer une expédition armée"), s. die Zitate + oben S. 54, N. 2-4. Portug. St.G.B. von 1886 ("cursando o mar"), s. + o. S. 60, N. 2. + +_ 180 Pradier-Fodéré_, § 2491: "peu importe pour la qualification de ce + brigandage, qu'il s'accomplisse en pleine mer ou sur des côtes." + + 181 Die Anerkennung dieses Bedürfnisses liegt auch den Ansichten der + S. 65, N. 4 u. 5 zitierten Autoren zu Grunde. + + 182 S. o. S. 65, N. 2, 3 und S. 66, N. 1. -- Der Raub an der Küste von + der See aus findet besondere Erwähnung in dem ital. Cod. p. l. mar. + merc., Art. 323, nur für die ital. Küste; und in den am. Rev. Stat. + s. 5371 (15. Mai 1820), deren Tatbestand der Report zum Entwurf + eines Penal Code 1901, S. XXVIII, als statutory piracy auffaßt. + + 183 Die Angabe bei _Gareis_, _Holtzendorff_ II, S. 573, der gewaltsame + Angriff auf Schiffe sei an der Definition unbestritten, ist insoweit + nicht zutreffend. + +_ 184 Hintrager_, S. 69, ist der Ansicht, sie begreife auch Raub auf dem + Schiffe. + + 185 s. 5372: "murder or robbery or any other offense which, if committed + within the body of a county, would by the laws of the United States + be punishable with death;" s. 5370: "robbery in or upon any vessel, + or upon any ship's company of any vessel, or the lading thereof;" + stat. pir. nach _Kent_, Int. Law, S. 399 f.; _Wharton_, Crim. Law, § + 1862; Report zum Entwurf eines Penal Code, S. XXVI ("yet if it were + committed on a foreign vessel it would be manifestly incompetent for + the United States to punish such an offense"); s. auch _v. Martitz_, + Rechtshilfe I, S. 66, N. 14. + +_ 186 Hall_, S. 261 ("revolt of the crew and conversion of the vessel and + cargo to their own use" in ausdrücklichem Gegensatz zur "attack from + without"); _Lawrence_, Principles, S. 209, 210; _Bishop_, § 1059 + (und dort zit. Richter _Hedges_ 1696); _Kenny_, S. 315 ("a good + example of piracy according to International Law"); _Oppenheim_, § + 274; _Wheaton_ I, S. 143, nach dem auch fernere Verbrechen an Bord + des Meutererschiffes Piraterie sein sollen, mit ihm übereinstimmend + _Ortolan_ I, S. 239 und _Calvo_, § 492; endlich auch _Hintrager_, + S. 70 und _Attlmayr_, Int. Seerecht I, 1903, S. 54. + + 187 Die Tatbestände des englischen und des französischen Textes + schließen einander aus; hier interessiert nur, daß die prise par les + marins nicht piracy ist. + + 188 11 und 12 Will. 3 c. 7 s. 9 (1698), sechs Tatbestände: "(1) if any + commander or master of any ship, or any seaman or mariner, shall ... + turn pirate, enemy or rebel, and piratically and feloniously run + away with his or their ship or ships, or any barge, boat, ordnance, + ammunition, goods or merchandizes, (2) or yield them up voluntarily + to any pirate; (3) or shall bring any seducing message from any + pirate, enemy or rebel; (4) or consult ... with, or attempt ... to + corrupt any commander ... or mariner to ... (wie 1 und 2); (5) or if + any person shall lay violent hands on his commander, whereby to + hinder him from fighting in defence of his ship and goods; (6) or + shall confine his master, or make or endeavour to make a revolt in + the ship, he shall ... be ... deemed ... a pirate." + + 189 Rev. Stat. s. 5360 (30. April 1790, 3. März 1835): "if any one of + the crew of an _American_ vessel on the high seas ... unlawfully and + with force, or by fraud, or intimidation, usurps the command of such + vessel from the master or other lawful officer in command thereof, + ... he is guilty of a revolt and mutiny." Von piracy ist nicht die + Rede. So auch _Wharton_, Int. Law, § 380 f. (S. 463); _Supreme + Court_ 1818 bei _Moore_, S. 59. + + 190 Französ. Gesetz von 1825, Art. 4, Nr. 1 ("Tout individu faisant + partie de l'équipage d'un navire ou bâtiment de mer français qui, + par fraude ou violence envers le capitaine ..., s'emparerait dudit + bâtiment"), dazu _Baud_, S. 144 f. ("geene spoor van de eigenlijke + zeerooverij") und _Pradier-Fodéré_, § 2502; ital. Cod. p. l. mar. + merc., Art. 327; brasil. St.G.B., Art. 104, § 3. + + 191 St.G.B., Art. 386 ("die zich wederrechtelijk van het schip meester + maakt"). + + 192 Übereinstimmend u. a. _Perels_, S. 110; _Pradier-Fodéré_, § 2507; + _Piédelièvre_ I, S. 586; Mr. _Marcy_, Sec. of State, to Mr. + _Starkweather_, 18. Sept. 1854, bei _Wharton_, Int. Law, § 380. -- + Die praktische Bedeutung der Frage beweisen die Vorgänge bei der + russischen Flotte im Sommer 1905. + + 193 Französ. Gesetz von 1825, Art. 4, Nr. 2; ital. Cod. p. l. mar. + merc., Art. 328; brasil. St.G.B., Art. 104, § 4; England s. o. + S. 69, N. 2. + + 194 Amerik. Rev. Stat. s. 5369 (30. April 1790); brasil. St.G.B., Art. + 104, § 5; England s. o. S. 69, N. 2. + + 195 Vgl. auch _G. F. v. Martens_, Kaper, § 1; _Bynkershoek_, Quaest. + iur. publ. L. I, C. XVII, die Barbaresken "piratae non sunt ... et + quibuscum nunc pax est, nunc bellum". + +_ 196 Wheaton_ I, S. 141: "pillant ... les navires de toutes les nations, + sans faire d'autre distinction que celle qui leur convient pour + assurer l'impunité de leurs méfaits." + + 197 An Verletzungen der loi de guerre unter den Kriegführenden sind + dritte Mächte nicht interessiert. Die im Text bezeichnete etwas + seltsame Behauptung findet sich bei _Rosse_, Guide international du + commandant de bâtiment de guerre, 1891, S. 113; _Field_, Art. 766; + _Calvo_, § 496 (nur für Kaper). Der Gegner ist, wie regelmäßig bei + Übertretung der Kriegsgesetze, zur Ahndung nach Maßgabe seines + innerstaatlichen Strafrechts befugt, so auch amerik. Naval War Code + von 1900, Art. 7 und 8 (eine Instruktion für die Marine, inzwischen + nach Angabe _Holland's_, Rev. d. dr. i. 1905, S. 369, wieder außer + Kraft getreten) und ital. Cod. p. l. mar. merc., Art. 326 ("ostilità + contro nazionali od alleati"). -- Französ. Gesetz von 1825, Art. 2, + Nr. 3 (altes französisches Recht, Ordonnanz von 1681, Buch III, Tit. + IX, Art. 5) und brasil. St.G.B., Art. 105, § 2 (nur für Kaper) + bedürfen restriktiver Interpretation. + + 198 Vgl. statt anderer _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 573; _Kenny_, + S. 315. + + 199 "Épaves maritimes" im französischen, "wreck" im englischen Rechte + (Merchant Shipping Act, 1894, s. 510 f.) bezeichnet strand- wie + seetriftige Güter; siehe ferner deutsche Strandungsordnung von 1874, + § 20 f.; ital. Cod. p. l. mar. merc., Art. 134 f.; norweg. + Strandungsgesetz vom 20. Juli 1893, § 1; niederl. Wetboek van + Koophandel, Buch II, Tit. 7. + + 200 Deutsche "Bestimmungen für den Dienst an Bord", § 23, Nr. 21 ("in + räuberischer Absicht"); österr. Mil. St.G.B., § 490 (Absicht, sich + widerrechtlich eines Schiffes oder einer darauf befindlichen Person + oder Sache zu bemächtigen). + + 201 Piracy ist robbery; _Russell_ I, S. 10, 260; _Stephen_, Art. 108; + Richter _Hedges_ (bei _Bishop_, § 1058, N. 3); _Phillimore_ I, + S. 488; _Kent_, Int. Law, S. 399; _Bishop_, § 1058; u. a. m. Das + englische Recht ist unzweideutig; es schließt die gewaltsame + Zerstörung von Schiffen und Gütern ausdrücklich aus, indem es sie + für stat. piracy erklärt, 8 Geo. 1 c. 24 s. 1 (1721), vgl. auch + Extradition Act, 1870, First Schedule (getrennt "Piracy by law of + nations" und "Sinking or destroying a vessel at sea, or attempting + or conspiring to do so"); abweichend _Story_, bei _Walker_ Manual, + S. 55, in U. S. v. Brig "Malek Adhel" (dem amerikanischen Rechte + fehlt eine der zitierten englischen entsprechende zwingende + Bestimmung). Amerik. Rev. Stat. s. 5372 ist stat. pir., s. o. S. 68, + N. 2. + +_ 202 Perels_, S. 109 ("in gewinnsüchtiger Absicht"); _Heffter_, § 104; + _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, S. 574 (Absicht, "fremde bewegliche + Sachen wegzunehmen"); _Ullmann_, S. 215; _Samios_, S. 43; + _Pradier-Fodéré_, § 2491 ("le but de commettre des actes de + déprédation"); _Bonfils_, § 594; _Piédelièvre_ I a. a. O.; _Fiore_, + Droit international, § 494 f.; _Bynkershoek_, _Baud_, _Casaregis_, + _de Broglie_, _Wheaton_, _Ortolan_ s. o. S. 54, N. 1-3; _Klüber_, + Völkerrecht, 2. Aufl. 1851, § 260. Der älteren Literatur ist die + räuberische Natur des Unternehmens selbstverständlich, s. auch _G. + F. v. Martens_, Kaper, § 1. + +_ 203 Despagnet_, S. 523; _Geffcken_ bei _Heffter_, § 104, N. 2; + _Bluntschli_, § 343. + + 204 Französ. Gesetz von 1825, Art. 2, Nr. 1 (déprédation ou violence à + main armée); ital. Cod. p. l. mar. merc., Art. 320 (atti di + depredazione o di grave violenza); mexikan. St.G.B., Art. 1127, Abs. + 1; brasil. St.G.B., Art. 104, § 1. + + 205 In ihren dem völkerrechtlichen angenäherten Tatbeständen, niederl. + St.G.B., Art. 381 (daden van geweld), portug. St.G.B., Art. 162 + (roubos ou quaesquer violencias). + +_ 206 v. Liszt_, S. 212; _Hartmann_, S. 203; _Calvo_, § 485. In neuerer + Zeit auch einige Engländer: _Hall_, S. 258; _Lawrence_, Principles, + S. 209; _Kenny_, S. 316; _Walker_, Manual, S. 55. Nach _Rivier_ I, + S. 249, sind Gewalttätigkeiten ohne räuberische Absicht nicht + Piraterie, aber un crime analogue. + + 207 Nach deutschem Rechte Wegnahme beweglicher Sachen (Diebstahl) unter + Beseitigung eines Widerstandes durch physische oder intensive + psychische (Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) + Gewalt, § 249 St.G.B. Der Unterschied der Landesstrafgesetze besteht + vornehmlich in der Verschiedenheit der geforderten Intensität der + psychischen Gewalt und in der Erstreckung oder Nichterstreckung des + Begriffs auf Fälle, in denen der Besitzübergang durch eigene + Handlung des Beraubten erfolgt (weiter als das deutsche Recht z. B. + österr. St.G.B. § 190 f. und das englische Recht, Larceny Act, 1861 + s. 40 f.). + + 208 Selbst nicht nach englischer Auffassung, s. o. S. 20, N. 2 über 7 + Will. 4 und 1 Vict. c. 88 s. 2. -- Mehrere Landesstrafgesetzgebungen + enthalten Bestimmungen, die für bei Ausübung piratischer Akte + begangene Verbrechen gegen die Person alle Teilnehmer an dem + piratischen Akte ohne Rücksicht auf ihre Beteiligung an dem + Verbrechen gegen die Person haften lassen, so französ. Gesetz von + 1825, Art. 6; ital. Cod. p. l. mar. merc., Art 320; span. St.G.B., + Art. 156, Nr. 2-4; niederl. St.G.B., Art. 382; portug. St.G.B., Art. + 162, § 1; vgl. auch deutsches St.G.B., § 251. + + 209 Der letztere Fall, der in der Literatur übersehen zu werden pflegt, + ist nicht ohne Bedeutung (Freigabe gegen Lösegeld). + + 210 Piraterie und die äußerste Form der Überwindung physischen + Widerstandes, Mord und Körperverletzungen, sind untrennbar. Wenn + einzelne englische Autoren und Richter die piracy als "robbery and + murder upon the sea" bestimmen (_Travers Twiss_, Int. Law I, S. 291; + Dr. _Lushington_ bei _Phillimore_ I, S. 501), so ist wohl murder + nicht als ein selbständiger piratischer Akt, sondern als das der + piratischen robbery gewöhnliche Mittel gedacht. + + 211 Nach deutschem Strafrecht liegt letzterenfalls Erpressung vor, wie + auch dann, wenn die Drohung nicht eine solche mit gegenwärtiger + Gefahr für Leib oder Leben ist. + + 212 Das Motiv des Unternehmens, wie es in diesem unmittelbar zum + Ausdruck kommt. Die mittelbaren Motive können anderer Art sein. + + 213 Eine in dieser Beziehung sehr ähnliche Erscheinung ist das + gewerbsmäßige Schmugglertum. + +_ 214 Ortolan_ I, S. 232, sie sind auf dem Meere, was auf dem Lande "ces + bandes organisées volant et assassinant sur les grandes routes"; _de + Broglie_ s. o. S. 54, N. 2; _Pradier-Fodéré_, § 2491, "leur criminel + métier (en prenant ce mot pour exprimer ce qu'on a coutume de + faire)". Sehr bemerkenswert _Stephen_, Crim. Law, S. 78, N. 1: "The + language of several of the statutes given in Articles 112, 113, and + 114 [8 Geo. 1 c. 24 s. 1; 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 9] seems to imply + that a pirate is the name of a known class of persons, like a + soldier or sailor, and that a man may be a pirate though he has + never actually robbed, as he may be a soldier though he has not + actually fought" (Text der zit. stat. s. o. S. 35, N. 2 und S. 69, + N. 2). + + 215 Es könnte nach mehreren Stellen scheinen, als teile _Hall_ + _Bluntschlis_ Standpunkt, etwa S. 258: "When the distinctive mark of + piracy is seen to be independence or rejection of state or other + equivalent authority ..." Aber der wahre Sinn dieser und ähnlicher + Stellen wird klar, wenn er (S. 257) erklärt: "A pirate either + belongs to no state or organised political society, _or by the + nature of his act_ he has shown his intention and his power to + reject the authority of that to which he is properly subject." Im + Sinne englischer Denkweise ist ihm die Piraterie ein einzelner + Gewaltakt; die angebliche "distinctive mark" des Tatbestandes + betrachtet er nicht als konstitutives Merkmal desselben, sondern als + mit ihm gegeben, nicht als Voraussetzung, sondern als Folge des + Tatbestandes. Vgl. aber S. 85, N. 3. -- Die Unrichtigkeit seiner + Auffassung liegt auf der Hand. Man kann nicht behaupten, daß ein + Nationalschiff, das etwa einen Akt unerlaubter Selbsthilfe begeht, + um dann friedlich seinen Weg fortzusetzen, sich willens und imstande + gezeigt hätte, die Autorität der heimischen Staatsgewalt + abzuschütteln; man müßte anderenfalls durch überhaupt jedes + Verbrechen eine solche Absicht und Fähigkeit erwiesen sehen. + +_ 216 Hall_, S. 259; _Rougier_, S. 285; _Bishop_, § 1058. + + 217 Die Definition läßt eine Vergleichung zu mit derjenigen des + "politischen Verbrechens", die in diesem einen fest umgrenzten + Komplex strafrechtlicher Tatbestände sieht (objektive Theorie). + + 218 Mit solchen Staaten können Vertragsbeziehungen bestehen, größtes + historisches Beispiel die vormaligen Beziehungen der christlichen + und der mohammedanischen Welt. Partielle Geltung einer Rechtsordnung + für insoweit mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete, der + Rechtsgenossenschaft nicht angehörende Personen ist eine ganz + gewöhnliche Erscheinung. + + 219 Über die Beziehungen zu dem im Bürgerkriege befindlichen Staate + selbst siehe unten III, 1 a. A. + + 220 Gegensatz: Völkerrechtliche Verpflichtung zur Nichtausübung der + vorhandenen Fähigkeit. + + 221 S. o. S. 30, N. 1, Verurteilung autorisierter malayischer Piraten. + + 222 Vgl. _Triepel_, S. 349; über das völkerrechtliche Delikt im + allgemeinen _v. Liszt_, S. 185 f. + + 223 Sie ist, soviel wir sehen, nirgends behandelt. + + 224 Wie das Kriegsrecht zeigt. So ist z. B. aus Art. 1 der Haager + Konvention über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges zu + entnehmen, daß Beteiligung am Kampfe ohne Vorliegen der in diesem + Artikel bestimmten Voraussetzungen trotz landesrechtlicher + Autorisierung oder staatlichen Befehls strafrechtliche Verantwortung + gegenüber dem bekämpften Staate begründet. + + 225 Darüber, wann sie eintritt, s. u. III. Im Kriege ist sie ohnehin + gegeben. + + 226 Dies scheint _Bluntschli_, § 349, anzunehmen. + + 227 Vgl. auch _Lawrence-Wheaton_, Commentaire, Leipzig 1868 I, S. 162; + Dr. _Lushington_ bei _Phillimore_ I, S. 501: "Even an independent + State may ... be guilty of piratical acts." + +_ 228 v. Martitz_, Rechtshilfe I, S. 50. + + 229 Der Staat haftet für die eigene Unterlassung; so die durchaus + herrschende Meinung seit _Grotius_ und _Pufendorf_. Die gegen sie + gerichteten Ausführungen _Triepels_ (S. 324 f.), wonach der Staat + für die Tat des einzelnen hafte (S. 384: "nicht _wird_ der Staat + erst, wie es immer heißt, durch seine Indolenz verantwortlich für + die Tat, sondern er war verantwortlich und bleibt es, wenn er + verabsäumt, wozu er wegen der Tat verpflichtet ist"), verwandeln die + mit der Anerkennung des Staates gegebene selbständige Pflicht der + Bestrafung und die Haftung für verschuldete Versäumnis dieser + Pflicht in eine einheitliche Haftung für fremdes Verschulden. Diese + künstliche Konstruktion ist nicht notwendig. Es ist eine bloße + Konstruktion, denn daß der Inhalt der Haftung bei hinzutretendem + Verschulden des Staates ein anderer wird, erkennt auch _Triepel_ an + (die ursprüngliche Pflicht ist die Pflicht der Bestrafung, "zur + Entstehung der Reparationsverbindlichkeit bedarf es nun allerdings + nach der gegenwärtig herrschenden Staatenpraxis einer zur Verletzung + durch den einzelnen hinzutretenden Verschuldung seines Staates"). + + 230 Es entscheidet der Zeitpunkt, in dem das Piratenschiff das + Jurisdiktionsgebiet des Staates verläßt. + +_ 231 Woolsey_, Introduction, § 213, bemerkt richtig, daß auch gegenüber + Kriegsschiffen ein Durchsuchungsrecht bei Piraterieverdacht besteht. + + 232 Dies tut u. a. _Oppenheim_, § 273. Meist übergeht die in Frage + kommende Literatur den Punkt mit Stillschweigen. _Hall_, S. 264, + hilft sich über die Schwierigkeit, indem er hier plötzlich die + Lösung des Schiffes vom Heimatstaate, die doch sonst mit dem + piratischen Gewaltakte gegeben sein soll (s. o. S. 79, N. 1), als + ein konstitutives Merkmal des Begriffes einführt ("it cannot be + treated as a pirate unless it has evidently thrown off its + allegiance to the state"). + + 233 In dem Vertrage über den Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel, + Art. 10, ebenso im Quintuplevertrag, Art. 4, ist die Ausübung der in + ihnen geregelten internationalen, seepolizeilichen Hoheitsrechte + gegen Kriegsschiffe untersagt. In beiden Verträgen stehen nur + einzelne Handlungen (im Gegensatz zu gewerbsmäßiger Verübung von + Gewaltakten) in Frage + + 234 Z. B. stand im amerikanischen Rechte bis zu der Akte vom 15. Januar + 1897 auf alle Fälle der piracy Todesstrafe. + + 235 So ist die Charakterisierung illegaler Kaperei als Piraterie zu + verstehen. + + 236 Im älteren englischen Rechte, s. o. § 2, III, 1. + +_ 237 Perels_, S. 104, zählt hierhin: + + "1. nach partikulärem Recht Schiffe, die den + Negersklavenhandel betreiben; + 2. Kaper unter gewissen Umständen; + 3. Schiffe, welche ohne Flagge oder unter einer von keiner + Staatsgewalt sanktionierten Flagge fahren, oder solche, die + eine Nationalflagge usurpieren und unter derselben Gewaltakte + ausüben." + + Im Zusammenhang mit der letzten Gruppe behandelt er namentlich auch + die Kriegsschiffe Aufständischer. + + 238 S. o. § 12, II, 2. Es kommen nicht nur piratische Akte in Frage. + + 239 Eine solche Maßnahme ist rechtlich möglich, vgl. auch die deutsche + Allgemeine Dienstinstruktion für die Konsulate vom 6. Juni 1871, zu + § 30 des Konsulargesetzes, wonach der Konsul einem deutschen Schiffe + eröffnen kann, daß es, "solange es die Nationalflagge nicht führt, + als ein deutsches nicht angesehen werden könne, also weder des + Schutzes seitens des Konsulats, noch der Rechte werde teilhaftig + werden, welche die Verträge mit dem Auslande den deutschen Schiffern + einräumen." + + 240 Eine derartige einseitige Ablehnung hebt die Verantwortlichkeit + nicht auf; für sie gelten nach wie vor die allgemeinen Grundsätze + (s. o. § 12 III). + + 241 Der Huascar, 1877, wurde in den peruanischen Hoheitsgewässern + angegriffen, die Crête à Pierrot lag im innersten Hafen von Gonaives + vor Anker; s. näher S. 94, N. 4. + + 242 Nur auf das Küstenmeer bezieht sich die Streitfrage über die + Zulässigkeit der Verfolgung eines Piratenfahrzeuges in fremde + Hoheitsgewässer; s. _Perels_, S. 115. + + 243 Vgl. _Perels_, S. 111; _Pradier-Fodéré_, § 2510, 2511; _Piédelièvre_ + I, S. 587; _Rougier_, § 64-66; Journal de droit int. privé 12 + (1885), S. 661 f. Abweichend _Geffcken_ bei _Holtzendorff_ IV, + S. 576 f. (seine Ausführungen sind sehr flüchtig). + + 244 Wie _Hall_ auch _Lawrence_, Principles, S. 211. + + 245 "Its [piracy] essence consists in the pursuit of private, as + contrasted with public, ends." + + 246 Die Begründung ist auffällig, da _Hall_ im allgemeinen die Richtung + gegen alle Nationen der Piraterie nicht wesentlich hält. + + 247 Ob eine "politisch organisierte Gemeinschaft" vorliegt, ist "a + question of fact", S. 260. + + 248 So auch _Kenny_, S. 315; _Walker_, Manual, S. 56, N. 1. Abweichend + _Perels_, S. 175 ("Autorisation eines Prätendenten"); _v. Liszt_, + S. 211 (er äußert sich nur über Kaperschiffe); _Phillimore_ I, + S. 506 f. (Kaper Jakobs II.). _G. F. v. Martens_, Kaper, § 11, ist + unentschieden. + + 249 Deutsche "Bestimmungen für den Dienst an Bord", § 21, Nr. 16; Queens + Regulations von 1899, Art. 450; Regulation for the Government of the + navy of the United States von 1900, Art. 306. + + 250 Präzedenzfälle bei _Perels_, S. 110 f., _Rougier_, § 65 und + besonders _Pradier-Fodéré_, § 2510 f. + + 251 Von dem Grundsatze der Nichtintervention gehen die Mächte auch bei + Aufforderung der durch die Revolution bedrohten Regierung nicht ab; + der Aufforderung Spaniens in dem Bürgerkriege von 1873 (Dekret vom + 20. Juli; ferner Note an Großbritannien, Staatsarchiv 1874, Nr. + 5218), die Rebellenflotte als Piraten zu behandeln, kamen sie nicht + nach, s. Staatsarchiv 1874, Nr. 5219 (Großbritannien), 5226 + (Frankreich), 5227 (Deutschland). Ähnlich brasil. Erklärungen + gegenüber Aufforderungen Argentinas 1873 (Fall der Porteña, + _Pradier-Fodéré_, § 2511) und Spaniens 1877 (Montezuma, + _Pradier-Fodéré_ a. a. O.). Das egoistische Interesse schwacher + Regierungen ist kein Interesse der Völkerrechtsgemeinschaft. + + 252 England: der Huascar, 1877 (Bericht bei _Pradier-Fodéré_, § 2512, + _Halleck_ I, S. 388 f.), ein peruanisches Kriegsschiff in den Händen + von Aufständischen, hatte englische Handelsschiffe angehalten und + von einem derselben Kohlen weggenommen; er wurde von englischen + Kriegsschiffen in den peruanischen Gewässern angegriffen, entkam + aber; in Südamerika entstand eine große politische Erregung gegen + England (die Darstellungen _Pradier-Fodéré's_ und _Calvo's_ sind + durch sie beeinflußt); die englische Regierung erklärte im + Unterhause nicht ohne Widerspruch (_W. Harcourt's_, s. _Geffcken_ + bei _Holtzendorff_ IV, S. 570) den Huascar für einen Piraten. In + demselben Sinne in dem spanischen Bürgerkriege von 1873 das + auswärtige Amt an die Admiralität, 24. Juli 1873, Staatsarchiv 1874, + Nr. 5219 (vgl. S. 94, N. 3). + + Deutschland: am 6. Sept. 1902 bohrte der "Panther" das in den Händen + Aufständischer befindliche haitanische Kanonenboot Crête à Pierrot, + das am 2. Sept. in den haitanischen Gewässern von dem deutschen + Dampfer Markomannia der haitanischen Regierung gehörige Waffen + weggenommen hatte, im Hafen von Gonaives in den Grund; Bericht + Marinerundschau 1902, S. 1189 f., ferner Besprechung in der Rev. + gén. 1903, S. 315 f. Die Berechtigung des Vorgehens ist ohne + Zweifel; es war eine repressive Intervention mangels Funktionierens + der staatlichen Strafrechtspflege; die -- politisch gehässige -- + Besprechung in der Revue générale, die Deutschland des + Völkerrechtsbruches beschuldigt, geht davon aus, daß die Wegnahme + der Waffen rechtmäßig gewesen sei, da die Markomannia sich durch den + Transport derselben einer Verletzung des Prinzips der + Nichtintervention in Bürgerkriegen schuldig gemacht habe und die + Waffen demzufolge _Kontrebande_ im Sinne des Völkerrechtes gewesen + seien; die Auffassung ist seltsam verworren ("Les devoirs imposés + aux Etats par la non-intervention sont sensiblement les mêmes que + ceux de la neutralité, mais ils affectent le caractère d'une + obligation morale plutôt que d'une obligation juridique"); ein + Minimum juristischer Bildung genügt, ihre Unhaltbarkeit zu erkennen. + Die deutsche Regierung bezeichnete die Crête à Pierrot als Seeräuber + (Marinerundschau, S. 1189). Die amerikanische Regierung soll dem + nicht beigestimmt haben, weil die Beschlagnahme der Waffen innerhalb + der Dreimeilenzone stattgefunden hatte (piracy, ein Akt upon the + high seas, Rev. Stat. s. 5368), ohne die Berechtigung des deutschen + Eingreifens zu bestreiten (Köln. Zeitung 1902, Nr. 707). + + 253 Wäre der "Huascar" aus dem Rechtsgrunde der Piraterie angegriffen + worden, so würde in der Tat "une flagrante violation de l'immunité + territoriale" (peruanische Regierung, _Pradier-Fodéré_, § 2512) + vorgelegen haben. Nicht anders in dem Falle der Crête à Pierrot, s. + auch vorige Note a. E. + + 254 Erklärung des Attorney-General im Unterhause, _Halleck_ I, S. 390: + "In strictness the crew of the 'Huascar' were pirates, and might + have been treated as such; but it was one thing to say that, + according to the strict letter of the law, people have been guilty + of acts of piracy, and another to advise that they should be tried + for their lives and hanged at Newgate;" die Queens Regulations (Art. + 450 der Fassung von 1899, gegen damals nicht verändert) schreiben + aber sehr deutlich vor, daß wahre Piraten dem nächsten zuständigen + Gerichte zuzuführen sind, "that they may be dealt with according to + law". Auch das deutsche Vorgehen gegen die Crête à Pierrot war von + strafprozessualen Gesichtspunkten frei, der Besatzung wurde freier + Abzug gewährt. + + 255 Die Repression der Piraterie ist eine völkerrechtliche, die + Intervention eine staatsrechtliche Pflicht (Schutzpflicht). + Deutschland, s. die Angaben in N. 2. Frankreich, ebenda und décret + sur le service à bord vom 20. Mai 1885, Art 138. England, Queens + Reg. von 1899, Art. 450, zweiter Teil in Verbindung mit Art. 447, + ferner sehr deutlich Auswärtiges Amt an die Admiralität 24. Juli + 1873 (Staatsarchiv 1874, Nr. 5219): "If such vessels commit any acts + of piracy affecting British subjects or British interests, they + should be treated as pirates ... but if they do no such act they + should not be interfered with," im Gegensatz zu der die wahre + Piraterie betreffenden Anweisung der Queens Regulations, Art. 450, + erster Teil, die ausdrücklich auch "piratical acts against the + vessels and goods of the subjects of any Foreign Power in amity with + Her Majesty" als Grund zum Einschreiten nennt. Vereinigte Staaten, + Regulation for the Government of the navy von 1900, Art 306. + Brasilien, Anweisung des Ministers des Auswärtigen in der Affaire + der Porteña (s. o. S. 94, N. 3), bei _Pradier-Fodéré_, § 2511: "Nos + escadres ne traitent pas comme pirates les navires soupçonnés + d'appartenir aux insurgés d'une nation, si ce n'est dans le cas où + ces navires porteraient atteinte au pavillon brésilien, aux + personnes ou aux propriétés brésiliennes." + + 256 Deutschland, 9. Aug. 1873, deutscher Botschafter an den englischen + Minister des Auswärtigen, Staatsarchiv 1874, Nr. 5227 (Übersetzung): + "In this question my Government takes as basis: 1. In principle, + non-intervention ... 2. Limiting military action exclusively to the + protection of German life and property;" ferner Bestimmungen für den + Dienst an Bord, § 21, Nr. 16, Abs. 2: "Ein Einschreiten ist in + solchen ... Fällen [gegen "Schiffe, welche im Besitz von + Aufständischen sind"] nur so weit zulässig, als dies zum Schutz des + Lebens, der Freiheit oder des Eigentums deutscher Reichsangehöriger + erforderlich ist und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet + werden kann." Frankreich, Instruktion an die Schiffskommandanten vom + 4. Aug. 1873, Staatsarchiv 1874, Nr. 5226, kein Einschreiten gegen + die Schiffe der Aufständischen außer dem Falle "que vous auriez à + faire usage du droit de protection qui vous incombe en vertu de vos + fonctions". Vereinigte Staaten, Forderung der intention of general + hostility (s. o. S. 57, N. 1), so auch Botschaft des Präsidenten + _Cleveland_ vom 8. Dez. 1885 (_Perels_, S. 112, N. 1): "... neither + could the vessels of insurgents against the legitimate sovereignty + be deemed hostes humani generis within the precepts of international + law" (anders die Proklamation _Lincolns_ vom 19. April 1861 + betreffend die Flotte der Südstaaten). -- Auf dem richtigen Wege auch + Dr. _Lushington_ in The Magellan Pirates bei _Phillimore_ I, + S. 498 f., Handlungen Aufständischer gegen den eigenen Staat sind + nicht Piraterie, "it does not follow that rebels and insurgents may + not commit piratical acts against the subjects of other States, + _especially if such acts were in no degree connected with the + insurrection or rebellion_". + + 257 Die hauptsächlichste Gewähr gegen ihr Wiederaufleben liegt in der + modernen Einrichtung der "freiwilligen Flotte", "Hilfsflotte"; vgl. + auch spanisches Dekret vom 24. April 1898 (Rev. gén. 1898, S. 761), + Art 4: "Le gouvernement espagnol, maintenant son droit de concéder + des patentes de course ... organisera, pour le moment, avec des + navires de la marine marchande, des croiseurs auxiliaires de la + marine militaire." + + 258 So französ. Arrêté du gouvernement vom 22. Mai 1803; span. Ordonnanz + vom 20. Juni 1801. + + 259 Versuch über Kaper, 1795. Die zahlreichen, meist tendenziösen, + modernen Schriften über das Thema erreichen _Martens'_ Abhandlung + weder an Vollständigkeit noch an Durchdringung des Materials. + +_ 260 G. F. v. Martens_, § 5 u. 6 ("sofern man also den Unterschied + zwischen unseren Kapern und den Seeräubern darin setzt, daß erstere + mit besonderer Erlaubnis einer kriegführenden Macht versehen sind + ..."); s. auch oben S. 38, N. 6. + +_ 261 Wheaton_ II, S. 18; _Kenny_, S. 316 ("Even though their action be + spontaneous and without any commission at all from the Power whose + interests they serve"); _Piédelièvre_ I, S. 585. Abw. v. _Liszt_, + S. 335. + + 262 Vgl. auch § 12, II, 2. Es ist geschehen im ital. Cod. p. l. mar. + merc., Art. 322 ("senza essere provveduta di lettere di marco", eine + Voraussetzung, die die einer Autorisation als das kleinere + einschließt) und im brasil. St.G.B., Art 105, § 1, während z. B. das + französ. Gesetz von 1825 eine dahingehende Bestimmung nicht enthält + (Art 2, Nr. 2: "un navire ... étranger, lequel, _hors l'état de + guerre_ ... commettrait lesdits actes envers des navires français + ..."). + + 263 Denn sie widerspricht den Kriegsgesetzen. Preuß. Allgem. Landrecht + I, 9, § 206 (noch in Geltung): "Wer ohne diese [Kaperbriefe] auf + Kaperei ausgeht, wird als ein Seeräuber angesehen;" so auch holländ. + Gesetz von 1597 (_Baud_, S. 79 f.) und darauf gestützt + _Bynkershoek_, Quaest. Jur. Publ. L. I, C. XVII. + + Im allgemeinen betrachtet der Heimatstaat das Schiff nicht als + Piraten, vgl. französ. Gesetz von 1825, Art. 2, Nr. 1 (Gewaltakte + französischer Schiffe Piraterie nur, wenn gerichtet "envers des + navires français ou des navires d'une puissance avec laquelle la + France ne serait pas en état de guerre") und brasil. St.G.B., Art. + 104, § 1. Ital. Cod. p. l. mar. merc., Art. 322, Abs. 2 und span. + St.G.B. von 1870, Art. 155, Abs. 2 bezeichnen zwar die Handlungen + als piratische, stellen aber einen wesentlich milderen Strafrahmen + für sie auf; das spanische St.G.B. von 1848 ließ sie noch straflos. + Über das englische Recht s. folgende Note. + + 264 Strafbarkeit ausgeschlossen im französischen (s. S. 98, N. 3), + italienischen (Cod. p. l. mar. merc., Art. 321, Gewalthandlungen + fremder Schiffe nur, wenn "fuori dello stato di guerra" begangen, + als Piraterie bezeichnet und strafbar) und brasilischen (St.G.B., + Art. 105, § 1) Rechte. Dementgegengesetzt scheinen die Queens Reg., + Art. 450 (und ähnlich schon die Naval Reg. von 1787 und 1826, bei + _Halleck_ II, S. 12, N. 1): "Should any armed vessel, not having a + Commission of War ... from a Foreign de facto Government, commit + piratical acts and outrages against the vessels and goods of Her + Majesty's subjects, or of the subjects of any other Foreign Power in + amity with Her Majesty ... such vessel is to be seized ...;" wenn + aber, wie daraus ersichtlich, das englische Recht den Angriff + fremder Schiffe auf Feinde Englands nicht als Piraterie betrachtet, + so kann es sich nicht wohl berufen fühlen, ihre Hostilitäten gegen + Feinde ihrer eigenen Nation als solche zu reprimieren. + + 265 So die durchaus herrschende Meinung. _G. F. v. Martens_, Kaper, § + 14; _Nau_, Grundsätze des Völkerseerechts, 1802, S. 395; _Perels_, + S. 174; _Ortolan_ I, S. 246; _Wheaton_ I, S. 142; _Phillimore_ I, + S. 503; _Hall_, S. 262; _Woolsey_, Introduction, S. 234; u. a. m. + Abweichend _Pradier-Fodéré_, § 2506; _Gareis_ bei _Holtzendorff_ II, + S. 581. Der Fall ist besonders genannt im niederl. St.G.B., Art. + 381, Abs. 2. + + 266 Die Autorisation ist rechtsförmig, Außerachtlassung der Form eine + Völkerrechtsverletzung. Wie der Text _G. F. v. Martens_, Précis, § + 288: "Celui qui, sans lettres de marque, commettrait des hostilités + sur mer, peut être puni comme pirate, tant par l'ennemi que par son + souverain;" so auch Kaper, § 10. Das englische (s. S. 99, N. 5), + italienische (S. 98, N. 3) und brasilische (S. 98, N. 3) Recht + erklären den Kriegsgegner ohne Kaperbrief für einen Piraten; nach + deutschem Rechte würden die Bestimmungen des St.G.B. über Mord, Raub + usw. Anwendung finden. + + 267 Piraterie soll vorliegen nach _Saripolos_, Griechisches Strafrecht, + 1870, § 561 {~GREEK SMALL LETTER GAMMA~} und _Senly_, La piraterie, 1902 (s. o. S. 64, N. 5), + S. 79. Dagegen betrachten _v. Liszt_, S. 336 und _Piédelièvre_ I, + S. 585, den Kaper selbst als überhaupt nicht verantwortlich. Richtig + Revue générale IV, 1897, S. 695: "L'abolition de la course aurait eu + pour effet de permettre à chacun d'eux [Griechenland und der Türkei] + de considérer les corsaires de l'autre comme pirates." + + 268 Vgl. _G. F. v. Martens_, Kaper, § 18 (bei Wegnahme von Schiffen in + den Flüssen des Feindes wird der Kaper nicht "als rechtmäßiger Feind + angesehen, sondern als Seeräuber gestraft") und dort Note o + Nachweisungen über das Landesrecht; _Baud_, S. 95 f. (niederl. + Placaat vom 24. Februar 1696 und mehrere spätere setzen Todesstrafe + auf das bloße Eindringen feindlicher Kaper in die niederländischen + Flüsse); _Wheaton_ II, S. 87. + + 269 Hierzu _G. F. v. Martens_, Kaper, § 10; _Perels_, S. 174. + + 270 Nicht Piraterie (kein Einschreiten des neutralen Staates) _Wheaton_ + I, S. 141; _Kent_, Int. Law, S. 409; _Woolsey_, Introduction, + S. 234; _Phillimore_ I, S. 503; _Ortolan_ I, S. 239; + _Pradier-Fodéré_, § 2503; _Piédelièvre_ I, S. 584. Der Heimatstaat + ist völkerrechtlich verantwortlich, wenn die Verfolgung der + Entschädigungsansprüche der Neutralen vor seinen Gerichten nicht zum + Ziele führt, amerik.-englischer Schiedsvertrag vom 19. Nov. 1794, + Art. 7 (_La Fontaine_, Pasicrisie internationale 1902, S. 5). + + 271 Nicht Piraterie: _Bynkershoek_, Quaest Jur. Publ. I, XVII; _Fiore_, + Droit int., § 495; _Samios_, S. 37. Abw. _Rivier_ II, S. 259. + + 272 Doch bedrohen Brasil. St.G.B., Art. 104, § 2 und Niederl. St.G.B., + Art. 381, Abs. 2 Überschreitungen der Kommission ganz allgemein + (nicht in Beschränkung auf Verletzungen der eigenen Interessen) als + piratische Akte. _Perels_, S. 173 f. und 110, bezeichnet die im Text + beschriebenen Tatbestände als "Quasipiraterie", ohne sich über die + Rechtsfolgen (ob internationale Verfolgung) näher auszulassen. + + 273 Eine Äußerung darüber, ob sich der autorisierende Staat einer + Völkerrechtsverletzung schuldig mache, sucht man in der Literatur + vergeblich; auch das Landesrecht ergibt nichts darüber. + + 274 Französ. Ordonnanz von 1681, Buch III, Tit. IX, Art. 5: "Tout + Vaisseau ... ayant Commission de deux differens Princes ou Estats, + sera ... de bonne prise; et s'il est Armé en Guerre, les Capitaines + et Officiers seront punis comme Pirates," ähnlich Kapereireglement + vom 22. Mai 1803 und jetzt Gesetz von 1825, Art. 1, Nr. 2. Span. + Kapereiordonnanz vom 20. Juni 1801, Art. 27. Ital. Cod. p. l. mar. + merc., Art. 325. Brasil. St.G.B., Art. 105, § 3. Niederl. Placaat + vom 29. Januar 1658 (_Baud_, S. 91). Die Bestimmungen beziehen sich + auch auf ausländische Schiffe und Nichtuntertanen. Doch zwingt der + ganze Komplex von Vorschriften nicht unbedingt zu der Annahme, daß + ihm die Auffassung der Gleichheit des Tatbestandes mit dem der + Piraterie zugrunde liegt. Denn die prisenrechtlichen Vorschriften + (französ. Ordonnanz von 1681 und Kapereireglement von 1803, span. + Ordonnanz von 1801) denken wohl daran, daß sich die mehrfache + Kommissionierung bei der Kontrolle fremder Kaper durch französische + bezw. spanische Kriegsschiffe (über die Zulässigkeit einer solchen + Überwachung vgl. _Hall_, S. 526) herausstellt; und die + strafrechtlichen setzen nicht notwendig Inanspruchnahme eines + Aufbringungsrechtes in einem ihnen entsprechenden Umfange voraus. + +_ 275 G. F. v. Martens_, Kaper, § 14; _Phillimore_ I, S. 503; + _Pradier-Fodéré_, § 2506; auch _Perels_, S. 174. + + 276 So _Ortolan_ (im Zusammenhang mit seiner Ansicht, daß Kaperei durch + ein nicht dem autorisierenden Staate angehöriges Schiff Piraterie + sei) I, S. 246; wie er _Calvo_, § 496. -- _Bynkershoek_, Quaest Jur. + Publ. I, XVII (im Anschluß an die niederländische Gesetzgebung, s. + S. 101, N. 4) und _Rivier_ II, S. 259, scheinen allgemein Piraterie + anzunehmen. + + 277 Nicht einmal dem Staate, dessen Nationalflagge mißbräuchlich geführt + wird, steht die Befugnis der Kontrolle auf hoher See zu, vgl. die + Schlußbestimmung in § 3 b der deutschen Verordnung vom 21. Aug. 1900 + (die Kriegsschiffe haben die unbefugte Führung der Nationalflagge zu + verhindern) in Verbindung mit den "Bestimmungen für den Dienst an + Bord" von 1903, § 23, Nr. 11 f (Einschreiten auf hoher See nur bei + Übertretung der Verordnung durch _deutsche_ Handelsschiffe + gestattet). Beiläufig hat die erwähnte Bestimmung des § 3 b in dem § + 22 des Flaggengesetzes, in dessen Ausführung die Verordnung von 1900 + ergangen ist, keine Grundlage. + +_ 278 Vattel_ L. III, C. XV, § 229; _G. F. v. Martens_, Kaper, § 13 + ("nichts hindert, auch Untertanen neutraler oder alliierter Mächte + Markbriefe zu geben, wenn diese in dem Fall sind, sie nachsuchen zu + können"); _Pradier-Fodéré_, § 2505; _Kent_, Int. Law, S. 410; + _Hall_, S. 262 f. ("some writers hold, that usage ought to be + modified"); _Halleck_ I, S. 398 Note; _Travers Twiss_, Int. Law II, + S. 419. + + 279 Der Gegner kann die Besatzung strafrechtlich verantwortlich machen; + so wohl _Phillimore_ I, S 504: "That such a vessel is guilty of a + gross infraction of International Law, that she is not entitled to + the liberal treatment of a vanquished enemy, is wholly + unquestionable; but it would be difficult to maintain that the + character of piracy has been stamped upon such a vessel by the + decision of International Law." + +_ 280 Perels_, S. 172 f.; _Ortolan_ I, S. 243 f.; _Bonfils_, § 1273; + _Rivier_ II, S. 259. + + 281 Die Frage ist zu bejahen. So _G. F. v. Martens_, Kaper, § 13 ("da es + aber der Neutralität nicht gemäß ist, zu gestatten, daß Untertanen + durch dergleichen Kapereien den einen kriegführenden Teil + unterstützen und dem anderen schaden, so verbieten alle Staaten + überhaupt Markbriefe von einer fremden Macht ohne Erlaubnis ihres + Souverains anzunehmen, und viele Verträge verpflichten sie sogar, + ... ihren Untertanen dieses zu untersagen." Er fährt fort: + "Gleichwohl ist die kriegführende Macht, wider welche sie solche + Markbriefe erlangt hätten, nicht berechtigt, sie als Seeräuber zu + behandeln"); _Heffter_, § 148. + + 282 Vgl. N. 2. Sie haben den Sinn der Erfüllung einer + Neutralitätspflicht, doch wird namentlich den älteren auch das rein + egoistische Interesse der Erhaltung der Schiffe für den eigenen + Staat zugrunde liegen. Daß die Bestimmungen nicht zur Begründung der + Ansicht herangezogen werden können, die Piraterie im Sinne des + Völkerrechts behauptet, ergibt mit aller Klarheit der häufige + Zusatz: "ohne Erlaubnis der Regierung" und dann die Tatsache, daß + überhaupt nur ein Teil von ihnen die Handlung als Piraterie + bezeichnet. Solche Verbote sind: Französ. Ordonnanz von 1681, L. + III, Tit. IX, Art. 3 ("défendons à tous nos Sujets de prendre + Commission d'aucuns Roys ... estrangers, pour ... courir la Mer sous + leur Banniere, si ce n'est par nostre permission, à peine d'estre + traitez comme Pirates"); niederl. Placaaten von 1611, 1653 und + sonst; englische Verbote im 17. Jahrhundert (Leoline Jenkins bei + _Phillimore_ I, S. 492: "'Tis a crime in an Englishman to take + commission from any foreign prince, that is in open war with another + prince or State ... since his Majesty hath forbid it by various + proclamations." Aber: "Yet if a man do take such a commission, or + serve under it, then 'tis no robbery to assault, subdue, and despoil + his lawful enemy"); s. auch die Angaben bei _G. F. v. Martens_, + Kaper, § 13, Note s. Aus neuerer Zeit: englische Foreign Enlistment + Act, 1870, s. 4; amerik. Rev. Stat. s. 5281 f. (Neutralitätsakte vom + 20. April 1818); französ. Gesetz von 1825, Art. 3, Nr. 1; span. + Kapereiordonnanz von 1801, Art. 29; brasil. St.G.B., Art. 104, § 6 + (in den drei letztgenannten Gesetzen ist der Tatbestand als + Piraterie bezeichnet); niederl. St.G.B., Art. 388; und implicite + alle Landesgesetze, die den Eintritt in fremde Kriegsdienste + allgemein untersagen. Besonders erwähnt ferner in zahlreichen + Neutralitätserklärungen (verschiedenen rechtlichen Charakters), so + z. B. österr. Erlaß vom 25. Mai 1854 (Annahme von Kaperbriefen soll + als Versuch des Raubes betrachtet werden) und ähnlich 11. Mai 1859, + ital. Dekrete vom 6. April 1866 und 26. Juli 1870. Das + Geltungsgebiet der Verbote ist verschieden, z. B. ist die amerik. + Neutralitätsakte von 1818 auf innerhalb des amerikanischen + Territoriums, die engl. For. Enl. Act, 1870, auf von englischen + Untertanen begangene Handlungen anwendbar. -- Das englische und das + amerikanische Recht haben zur Begründung unbeschränkter + Strafkompetenz Feindseligkeiten englischer bezw. amerikanischer + Untertanen gegen ihr Vaterland "under colour of any commission from + any foreign prince" für piracy erklärt, 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 8 + (1698), 18 Geo. 3 c. 30 (1744), amerik. Rev. Stat. s. 5373 (30. + April 1790); der Tatbestand ist ein Fall des Landesverrats. + + 283 Häufig haben einzelne Mächte sich vertragsmäßig verpflichtet, ihren + Untertanen die Annahme fremder Kaperbriefe zu verbieten, wobei + mehrfach, aber nicht einmal in der größeren Zahl der Fälle, der + reprobierte Tatbestand als Piraterie qualifiziert wurde. Wie man aus + diesen Verträgen herauslesen will, daß jeder nicht nationale Kaper + Pirat im Sinne des Völkerrechts sei (_Bonfils_, § 1273), ist ganz + unerfindlich. Eine detaillierte Anziehung des in Frage kommenden + Quellenmaterials erübrigt sich (die älteren Verträge siehe bei _G. + F. v. Martens_, Kaper, § 13, Note t, die neueren bei + _Pradier-Fodéré_, § 2505). + + 284 Placaaten vom 29. Juli 1661, Verbot an jeden Nichtportugiesen, auf + portugiesischen Kaperschiffen Dienst zu tun, bei Strafe, als + Seeräuber behandelt zu werden, und vom 11. März 1665, dasselbe + gegenüber England (_Baud_, S. 92, 94). + + 285 Mr. _Randolph_, Sec. of State, to Mr. _Hammond_, 23. Okt. 1794 + (_Wharton_, Int. Law, § 383): "The British position that American + citizens employed on French privateers in the war with revolutionary + France were pirates, is in conflict with settled principles of + international law." Mr. _Madison_, Sec. of State, report 25. Januar + 1806 (_Wharton_ a. a. O.): "The French decree of June 6, 1803, + importing that every privateer of which two-thirds of the crew + should not be natives of England, or subjects of a power the enemy + of France, shall be considered a pirate, is in contravention of the + law of nations." + + 286 "Je dois faire connoître à V. E. qu'afin d'empêcher, dans l'intérêt + du commerce de toutes les nations, qu'un système de piraterie et de + brigandage ne s'organise sous le pavillon mexicain, j'ai donné ... + aux capitaines des navires de guerre sous mes ordres des + instructions dont voici l'extrait: + + 'Ne seront considérés comme mexicains que les navires armés dans un + des ports du Mexique, pourvus d'une lettre de marque régulière, + émanée directement du gouvernement de ce pays, et dont le capitaine + et les deux tiers de l'équipage au moins seront nés mexicains. + + Tout corsaire, sous pavillon mexicain, qui ne satisferait pas à ces + conditions, sera considéré comme pirate, et, comme tel, traité avec + toute la sévérité des lois de la guerre'" (_Ortolan_ I, S. 449). + + 287 "Every subject or citizen of any foreign state, who is found and + taken on the sea making war upon the United States, or cruising + against the vessels and property thereof, or of the citizens of the + same, contrary to the provisions of any treaty existing between the + United States and the state of which offender is a citizen or + subject, when by such treaty such acts are declared to be piracy, is + guilty of piracy, and shall suffer death." Vorgeschlagen durch + Botschaft des Präsidenten vom 8. Dez. 1846 (bei _Ortolan_ I, S. 242, + N. 1), weil die Gefahr der Annahme mexikanischer Kaperbriefe durch + spanische Untertanen bestand (entgegen Art. 14 des + spanisch-amerikanischen Vertrages vom 20. Okt. 1795). + + 288 "Seront considérés et jugés comme pirates, avec toute la rigueur des + lois, les capitaines, patrons officiers des navires qui, n'étant ni + nord-américains, ni montés par un équipage aux deux tiers + américains, seront capturés exerçant des actes de guerre contre + l'Espagne, même s'ils sont pourvus de lettres de marque délivrées + par la République des Etats-Unis" (Revue générale V, 1898, S. 761, + N. 1). + + 289 Vgl. auch _Pradier-Fodéré_, § 2505: "Il est bien évident qu'un Etat + ... assimilant aux pirates les nationaux de Puissances étrangères + avec lesquelles il est en paix, qui prendraient d'Etats tiers des + commissions en course contre lui ..., pourvoit à sa propre défense, + à sa propre sûreté, mais ne peut pas imposer aux Puissances + étrangères, qui n'ont pas les mêmes intérêts que lui, les + dispositions des lois qu'il a faites." + + 290 Das folgende gehört schon nicht mehr zur Abgrenzung des + völkerrechtlichen Tatbestandes der Piraterie. + + 291 S. o. S. 105, N. 3. _Pradier-Fodéré_, § 2504 und _Hall_, S. 263, + übersehen auffälligerweise diese wesentliche Beschränkung. -- Das + Gesetz ist nicht leicht verständlich. Ist die Erteilung der + Kaperbriefe unzulässig, so liegt kein Grund vor, die Strafdrohung + auf Fälle zu beschränken, in denen der Heimatstaat sich seinerseits + verpflichtet hat, die Annahme durch seine Untertanen zu verhindern; + ist sie zulässig, so ist der Empfänger der Kommission als + rechtmäßiger Feind zu behandeln. _Pradier-Fodéré_, § 2505 und + _Travers Twiss_, Int. Law II, S. 419, betrachten denn auch (unter + Zugrundelegung der zweiten Alternative) die Bestrafung der Besatzung + trotz Bestehens eines Vertrages des in dem amerikanischen Gesetze + bezeichneten Inhalts als völkerrechtswidrig. Ihrer Ansicht dürfte + beizutreten sein. Doch ist zu beachten, daß die Behandlung des + Kapers nach droit de guerre nur dem Kriegsgegner, nicht auch dem + Heimatstaate des Kapers gegenüber rechtswidrig ist, da dieser durch + den Vertrag gebunden ist, sein Schutzrecht nicht auszuüben (Wortlaut + der Verträge: "il sera puni comme pirate," "sous peine d'être + considéré et traité comme pirate"); die Beschränkung des + amerikanischen Gesetzes hat also immerhin einen guten Sinn. + + 292 Die französische und die spanische Erklärung differieren darin, daß + die Forderung nationaler Bemannung in der einen absolut, in der + anderen alternativ mit der der Staatsangehörigkeit des Schiffes + aufgestellt wird. Die Note _Baudins_, nach Inhalt und Ton ein + Produkt europäischen Überlegenheitsgefühls, droht, auch mexikanische + und mit Inländern bemannte Kaperschiffe als Piraten zu behandeln, + wenn sie nicht in Mexiko ausgerüstet sind. + +_ 293 Ortolan_ I, S. 243: "Comment, tandis que l'état reste neutre, les + sujets particuliers de cet état prendraient-ils partie pour l'un ou + pour l'autre des belligérants?" Das Völkerrecht hat allerdings + nichts dagegen einzuwenden. + + 294 So _Hall_, S. 263, 264; _Pradier-Fodéré_, § 2504 ("ce navire est + couvert, du moins vis-à-vis des Puissances tierces, par la + commission qu'il a obtenue"). + + 295 Die letztere Ansicht bei _Perels_, S. 110. Über die Geschichte der + Identifizierung siehe _Pradier-Fodéré_, § 2513 f. + + 296 Quintuplevertrag vom 20. Dez. 1841, Art 1. + + 297 Das Landesrecht regelt fast durchweg Piraterie und Sklavenhandel + unabhängig voneinander (eine Übersicht über die gegen den + Sklavenhandel gerichteten Landesstrafgesetze gibt _Kaysel_, Die + Gesetzgebung der Kulturstaaten zur Unterdrückung des afrikanischen + Sklavenhandels, Breslau 1905). Abweichend nur das + englisch-amerikanische Recht, s. o. S. 35, N. 5. + + 298 Vgl. _Cauchy_, Le droit maritime international, 1862, II, S. 388: + "Assimiler la traite des noirs à la piraterie, c'était, suivant elle + [l'Angleterre], le moyen de faire rentrer sous l'empire de principes + déjà reconnus un fait anormal." + + 299 Siehe darüber _Renault_, De la protection internationale des câbles + télégraphiques sous-marins, Revue de droit international XII, + S. 251 f. (S. 258-265) und _Scholz_, Krieg und Seekabel 1904, + S. 5 f. + + + + + + BEMERKUNGEN ZUR TEXTGESTALT + + +In der Originalausgabe sind die Anmerkungen als Fußnoten gesetzt; die +Zählung beginnt auf jeder Seite neu. + +Die Kombination "{~LATIN SMALL LETTER LONG S~}s" (langes s und rundes s) ist in der elektronischen +Ausgabe als "ß" wiedergegeben. + +Gesperrte Passagen sind durch Unterstrich (_..._) gekennzeichnet, +Fettdruck durch Sternchen (*...*). + +Korrektur offensichtlicher Druckfehler: + + Seite 8: "Heimatsstaate" in "Heimatstaate" geändert + Seite 16: Punkt hinter "16" ergänzt + Seite 20: "bord" in "board" geändert + Seite 33: "französichen" in "französischen" geändert + Seite 40: Punkt hinter "Kap" ergänzt + Seite 43: Punkt hinter "10" ergänzt + Seite 46: "Kap. 1" in "Kap. I" geändert + Seite 73: Punkt hinter "l" ergänzt + Seite 100: Punkt hinter "S" ergänzt + Seite 101: "Literaturbetrachtet" in "Literatur betrachtet" geändert + Seite 104: "2505." in "2505)." geändert + Seite 114: Semikolon in Punkt geändert (hinter "S. 15, A. 4") + +Nicht vereinheitlicht wurden Schreibweisenvarianten ("Völkerrechts" und +"Völkerrechtes", "Queen's" und "Queens", "Verwandschaft" neben +"verwandt"). Fehlende Akzente (z. B. bei "État") wurden nicht ergänzt. + + + + + +***END OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK DER TATBESTAND DER PIRATERIE NACH GELTENDEM VÖLKERRECHT*** + + + + CREDITS + + +January 31, 2011 + + Project Gutenberg TEI edition 1 + Produced by Mark C. Orton and the Online Distributed + Proofreading Team at http://www.pgdp.net (This book was + produced from scanned images of public domain material from + the Google Print project.) + + + + A WORD FROM PROJECT GUTENBERG + + +This file should be named 35137-8.txt or 35137-8.zip. + +This and all associated files of various formats will be found in: + + + http://www.gutenberg.org/dirs/3/5/1/3/35137/ + + +Updated editions will replace the previous one -- the old editions will be +renamed. + +Creating the works from public domain print editions means that no one +owns a United States copyright in these works, so the Foundation (and +you!) can copy and distribute it in the United States without permission +and without paying copyright royalties. Special rules, set forth in the +General Terms of Use part of this license, apply to copying and +distributing Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} electronic works to protect the Project +Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} concept and trademark. 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Hart is the originator of the Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} +concept of a library of electronic works that could be freely shared with +anyone. For thirty years, he produced and distributed Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} +eBooks with only a loose network of volunteer support. + +Project Gutenberg{~TRADE MARK SIGN~} eBooks are often created from several printed editions, +all of which are confirmed as Public Domain in the U.S. unless a copyright +notice is included. Thus, we do not necessarily keep eBooks in compliance +with any particular paper edition. + +Each eBook is in a subdirectory of the same number as the eBook's eBook +number, often in several formats including plain vanilla ASCII, compressed +(zipped), HTML and others. + +Corrected _editions_ of our eBooks replace the old file and take over the +old filename and etext number. 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