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diff --git a/22635-8.txt b/22635-8.txt new file mode 100644 index 0000000..74c71bd --- /dev/null +++ b/22635-8.txt @@ -0,0 +1,2058 @@ +The Project Gutenberg EBook of Die Postgeheimnisse, by Unknown + +This eBook is for the use of anyone anywhere at no cost and with +almost no restrictions whatsoever. You may copy it, give it away or +re-use it under the terms of the Project Gutenberg License included +with this eBook or online at www.gutenberg.org + + +Title: Die Postgeheimnisse + oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen + und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß + und Verlust zu vermeiden + +Author: Unknown + +Release Date: September 16, 2007 [EBook #22635] + +Language: German + +Character set encoding: ISO-8859-1 + +*** START OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK DIE POSTGEHEIMNISSE *** + + + + +Produced by Jan-Fabian Humann, Jana Srna and the Online +Distributed Proofreading Team at http://www.pgdp.net + + + + + + + [Anmerkungen zur Transkription: + + Der Text der zur Transkription herangezogenen Ausgabe wurde in + Hinblick auf Unregelmäßigkeiten in der Zeichensetzung und + Rechtschreibung dem Original getreu übertragen. Lediglich einige + offensichtliche Druckfehler wurden korrigiert. + + Im Original in Antiqua gesetzter Text wurde mit _ gekennzeichnet. + Im Original gesperrt gesetzter Text wurde mit = gekennzeichnet.] + + + Die + Postgeheimnisse + + oder + + die hauptsächlichsten Regeln + welche man + beim Reisen und bei Versendungen + mit + der Post + beobachten muß + um Verdruß und Verlust + zu vermeiden. + + + Leipzig, 1803. + + + + +Inhalt. + + +1. Einleitung. Nützlichkeit des Postwesens. + + a. Klagen über dasselbe. + + b. Allgemeine Anweisung, Verdrüßlichkeiten dabei zu vermeiden. + + +2. Vom Reisen mit der ordinären Post. + + a. Von Bezahlung des Passagiergeldes. + + b. Von der Ueberfracht. + + c. -- Trinkgeldern. + + d. -- der Bagage des Reisenden. + + +3. Vom Reisen mit Extrapost. + + a. Wie viel Extrapostpferde man nehmen müsse. + + b. Von Extrapostwagenkutschen, oder Chaisen &c. + + c. Warum man Wartegeld bezahlen muß. + + +4. Von Versendungen mit der Post. + + a. Vom Frankiren der Briefe; wo es nöthig und wenn es nicht + erforderlich ist. + + b. Ueber den Preis des Briefporto's. + + c. Von der Taxe der doppelten Briefe, der gerichtlichen Schriften, + Manuscripte u. dergl. + + d. Von ankommenden Briefen, oder was man beim Empfange der Briefe + beobachten muß. + + e. Wie man mit Briefen, welche man nicht einlösen will, zu verfahren + hat. + + +5. Regeln bei Versendungen der Gelder und Packete mit der Post. + + a. Wie man Geld in Briefe, Packete, Beutel, Fäßer u. dergl. einpacken + und verwahren müsse. + + b. Vom richtigen Zeichnen der Packete. + + c. Was beim Empfange der Geldbriefe und Packete zu beobachten. + + d. Wie man sich zu verhalten hat, wenn unsre Sachen auf der Post + verlohren, oder beschädigt sind. + + e. Ob und wie Briefe verlohren gehen und wie man sie zu suchen habe. + + f. Vom Recommandiren der Briefe. + + g. Was nützt das _Cito_ auf den Briefen? + + h. Wegen Zurückfordern aufgegebner Briefe. + + i. Von _Poste restante_ Briefen und Sachen. + + k. Ob und wie man Geldvorschüße von der Post erhalten könne. + + +6. Von Estaffetten. + + a. Was ist eine Staffette? + + b. Was hat man beim Abschicken einer Staffette und beim Empfange + derselben zu beobachten? + + c. Wie viel eine Staffette kostet. + + +7. Von Courieren. + + a. Von reitenden und fahrenden Couriers. + + b. Wie schnell ein Courier reiten darf. + + c. Was er bezahlen muß. + + +8. Vom Poststationsgelde. + + a. Warum es bezahlt werden muß. + + b. Wer muß Stationsgeld geben? + + c. Strafe derjenigen, welche eine Station vorbeifahren, ohne + Stationsgebühr zu berichtigen. + + d. Von Lohn- und Miethskutschern und ob es wohlfeiler ist, sich + derselben statt der Post zu bedienen. + + e. Vom Postzwange. + + + + +Einleitung. + + +Das Postwesen ist gegenwärtig eine so ausgebreitete und weitgreiffende +Anstalt, welche überall ohne Zweifel die bequemste und wohlfeilste +Gelegenheit, =etwas zu versenden= und =Reisen anzustellen=, darbietet, +daß nicht leicht ein Mensch, der mit andern Menschen in Verbindung +steht, desselben entbehren kann, oder sich eines andern Mittels zu jener +Absicht bedienen wird. Es ist unstreitig eine der nützlichsten +Erfindungen und wohlthätigsten Einrichtungen. Die Post verschaft nicht +nur dem Handel- und Gewerbetreibenden Publiko täglich Vortheile und +giebt vielen tausend Menschen Unterhalt; sondern sie dienet auch höhern +Zwecken für die ganze Menschheit. Das Postwesen ist, seit seiner +Einrichtung, ein vorzügliches Mittel gewesen, unsre jetzige Kultur +befördern, Wissenschaften und Aufklärung ausbreiten zu helfen, indem es +täglich den Gelehrten diente, Entdeckungen mitzutheilen und dem Genius +der Humanität den Sieg vorzubereiten. -- + +Dennoch wird diese Anstalt von einem großen Theile des Publikums, selbst +von solchen Leuten, denen sie täglich Nutzen verschaft, nicht gehörig +geschätzt und geachtet. Wenigstens giebt man sich nicht überall Mühe +genug, die Einrichtungen, welche im Allgemeinen und in den verschiedenen +Ländern besonders, bei dem Postwesen gemacht sind, und wodurch dessen +Betrieb und Bestand erhalten wird, kennen zu lernen und zu beobachten. +Dagegen hört man fast =täglich Klagen und Beschwerden über das +Postwesen= und über Postbediente; daher entstehen so viele +Verdrüßlichkeiten, Zänkereien und Streitigkeiten zwischen den +Postofficianten und den Reisenden und denen, welche mit der Post etwas +versenden, oder empfangen. Aus Unkunde des Postmechanismus entsteht +nicht selten Verdruß und Verlust. + +Ich glaube daher ein nicht unnützes Geschäft zu übernehmen, wenn ich +mich bemühe, hier einige =Regeln und Nachrichten mitzutheilen, welche +man befolgen muß, um Verdruß und Verlust bei der Post zu vermeiden=. -- +Diese Regeln sollen und können jedoch nur allgemein seyn, und ich kann +dabei natürlich nicht auf die eigenthümlichen Posteinrichtungen irgend +eines Staats, oder eines Orts, besonders Rücksicht nehmen. Da jedoch die +Einrichtungen bei dem Postwesen, so wie es gegenwärtig in Europa +beschaffen ist, im Wesentlichen große Aehnlichkeit haben; so wird man +sich mit der Befolgung dieser Anweisungen so ziemlich durch alle Länder, +wo Posten sind und wo man sich derselben bedienen will, aushelfen +können. + +Für Leute, welche von Natur nicht zu Zänkereien geneigt sind und die +sich alles, was man von ihnen fordert, gefallen lassen und ohne +Widerrede thun und geben, was man verlangt, oder welche die Gabe +besitzen, sich mit andern über vorkommende Zweifel und Mißverständniße +auf eine leichte Art zu vereinigen, bedarf es dieser Regeln +größtentheils nicht. Allein solcher Menschen giebt es nicht viel und man +kann es nicht fordern, daß alle, welche mit der Post reisen, oder etwas +versenden und empfangen, bei vorkommenden Zweifeln, sich, ohne +Aufklärung deshalben zu erhalten, beruhigen sollen, zumal man zugeben +muß, daß sowohl von Seiten der Postofficianten, als von Seiten der +Reisenden und Versender, Irrthümer veranlaßt und begangen werden können. +-- Jedoch muß ich gleich vorläufig, als eine Hauptregel festsetzen, daß +man sich, wie schon Moral und Lebensklugheit heischen, überall bemühen +müsse, scheinbare Unbilligkeiten zu ertragen und sich zu beruhigen, wenn +man angenehm leben, mithin auch friedlicher und schiedlicher mit der +Post Verkehr haben will. Denn jede anscheinende Unbilligkeit sogleich +auf der Stelle rächen und ausfechten zu wollen und über jeden, in diesem +Fache uns aufstoßenden Zweifel augenblicklich von dem Postbedienten +genugthuende Aufklärung zu verlangen, führt gewöhnlich zu noch größern +Unannehmlichkeiten und Verdrießlichkeiten. + +Statt dessen ist es besser und zweckmäßiger, in allen solchen Fällen, wo +man sich bei der Post beleidigt, oder bevortheilt glaubt, sich nicht mit +den Officianten in mündliche Discussionen einzulassen, wenn man nehmlich +das Recht nicht offenbar auf der Seite hat und der Irrthum klar am Tage +liegt, sondern unsre Beschwerden schriftlich aufzusetzen und sie +entweder dem Postdirectorio des Landes, oder der Regierung selbst zu +übergeben. Von diesen Behörden wird sicherlich Aufklärung des Vorfalls +und Genugthuung erfolgen und mehr kann man mit Billigkeit nicht +verlangen. Es schadet nichts, wenn eine solche Erklärung, oder +Genugthuung, nicht augenblicklich auf der Stelle gegeben wird, sondern +erst mit der Zeit erfolgt. Man hat denn doch dadurch schon so viel +erlangt, daß man Verdruß und Aerger vermieden hat, welches für die +Gesundheit und Zufriedenheit kein geringer Gewinn ist. Die Oberpostämter +und Landesregierungen sind denn doch verbunden, die angebrachten +Beschwerden gehörig zu untersuchen und zu entscheiden, welches auch von +denselben sicher mit größerm Nachdruck und Erfolge geschieht, als von +einem Individuo durch Zank mit dem Postbedienten. Falls aber auch auf +diesem Wege nichts auszurichten wäre (wie leider bisweilen der Fall seyn +kann) so bleibt freilich nichts übrig, wenn man nicht weiter +oberrichterliche Hülfe suchen will, als vorläufig die Beschwerden dem +Publikum selbst zur Beurtheilung und Nachachtung vorzulegen. -- + +Ueberhaupt muß man jedoch in allen Fällen, wo wir Beschwerden gegen die +Post zu haben glauben, bedenken, daß der Postofficiant nach Vorschrift +und Instruction handeln muß und daß er es nicht leicht wagen werde, +gegen Vorschrift und Instruction zu verfahren und dadurch Brodt und +Ehre aufs Spiel zu setzen. + +Handelt er nach seiner Instruction; so fällt unsre Beschwerde gegen ihn +von selbst weg und wir müssen es uns schon gefallen lassen, uns nach den +Einrichtungen zu bequemen, welche an diesem Orte in Absicht des +Postwesens gemacht sind, wenn wir nicht gegen diese selbst zu Felde +ziehen können. Handelt er aber pflichtwidrig; so ist es desto besser, +unsre Beschwerden vor seine Obern zu bringen, als sich mit ihm in +Zänkerei einzulassen. Es ist über dieß bekannt, daß in den meisten +Ländern die Gesetze in dieser Hinsicht ziemlich bestimmt sind und daß +nicht leicht eine Regierung mit ihren Bedienten durch die Finger sehen, +sondern dem Reisenden und Correspondenten volle Gerechtigkeit +widerfahren lassen werde. In manchen Ländern wird der herrschaftliche +Bediente, der mit Fremden in Collision geräth, nur zu strenge behandelt +und der Fremde oft zu sehr begünstigt. -- + + * * * * * + +Ich will nun =erstlich= Regeln vortragen, welche man =beim Reisen mit +der Post= beobachten muß, und alsdann =zweitens= Anweisungen, welche +=bei Versendungen und beim Empfange von Sachen= mit der Post anwendbar +sind. + + + + +Vom Reisen mit der Post. + + +Wenn man mit der =ordinären Post= verreisen will; so wird es nothwendig +seyn, sich zu erkundigen, an welchem Tage und zu welcher Tageszeit und +Stunde die Post nach dem Orte, wohin man zu reisen gedenkt, abgehet. +Dieses wird man leicht aus dem Kalender oder aus der sogenannten +Posttabelle des Orts oder Landes, erfahren können. Lächerlich genug ist +es, aber der Fall tritt doch häufig ein, daß es Leute giebt, welche sich +einbilden, daß sobald sie sich im Posthause zu einer Reise melden, oder +einen Brief abgeben, auch gleich eine Post an den Ort, wohin sie zu +reisen, oder den Brief zu schicken wünschen, abgehe, oder abgehen müsse. +Solche Leute giebt es nicht nur in den sogenannten niedrigen, sondern +auch in den höhern Ständen. Und daher kann man schon abnehmen, daß die +Einrichtungen des Postwesens noch nicht so allgemein bekannt sind, als +sie es verdienen und daß die Mühe, sie bekannter zu machen nicht unnütz, +sondern verdienstlich sei. -- + +Hat man den Tag der Abreise festgesetzt; so verfügt man sich nach dem +Posthause des Tages, oder doch wenigstens einige Stunden vorher, und +giebt daselbst dem Postofficianten zu erkennen; daß man wünsche, nach +jenem Orte mit der =ordinären Post= zu reisen, und man bittet um einen +Platz auf dem Wagen mit der Frage: wie viel dafür bezahlt werden müsse? +-- Hierauf pflegt dann von dem Postbedienten die Frage zu geschehen: ob +man =mit=, oder =ohne Bagage= (mit einem Koffer, oder Gepäcke u. d. gl. +oder ohne dergleichen) reise? Diese Frage ist deshalben nothwendig, weil +die Passagiertaxe für Personen, welche Koffer, oder anderes Gepäck, mit +sich nehmen, natürlicher Weise höher ist, als für solche, die ohne +Bagage reisen. So zahlt z. B. auf den Preußischen Posten eine Person mit +Bagage für die Meile 6 gute Groschen, ohne Bagage nur 4 Ggr. -- Hat man +sich hierüber erklärt; so fordert der Postofficiant das Postgeld. Wenn +man nun die Meilenzahl nach dem Orte, wohin man will, weiß; so wird man +leicht selbst berechnen können, ob seine Forderung richtig, oder falsch +ist. Es ist größtentheils überall gebräuchlich, daß dieses Postgeld +sogleich erlegt werde. Man thut also wohl, wenn man sich mit Landesmünze +versiehet und zwar in nicht zu kleinen Sorten, denn der Postbediente +ist nicht verbunden, ausländisches Geld zu nehmen und das Nachzählen in +zu geringen Münzsorten würde ihm zu viel von seiner äusserst +eingeschränkten Zeit rauben. Alsdann kann man sich erkundigen, den wie +vielsten Platz man auf dem Postwagen bekommen werde und um welche Zeit +man sich zur Abfahrt einfinden müsse. -- + +Bei einigen Postämtern erhält man einen Zettel, oder Schein, worauf +bemerkt ist, daß man den, oder jenen Platz auf dieser, oder jener Post +bezahlt habe. Wo solche Zetteln nicht gebräuchlich sind, da werden doch +die Reisenden, so wie sie sich melden, nach der Reihe, angeschrieben und +hiernach wird bei der Abfahrt jedem sein Platz angewiesen. Die Plätze +auf einem Postwagen haben dadurch vor einander Vorzüge, daß einige +hinten, andre vorn unter dem Verdecke, andere gar außer dem Verdecke, +und noch andre grade auf der Achse, wo man die Stöße des Wagens am +heftigsten empfindet, sind. Die besten Stellen werden gewöhnlich in der +Mitte seyn. Es wird vergeblich seyn, einen andern Platz, als den man der +Ordnung nach, wie man sich gemeldet hat, erhalten muß, zu verlangen, +denn die Postbedienten richten sich hierbei nach der Regel der +Mahlmüller, welche sagt: wer zuerst kömmt, der mahlt zuerst, und sie +können von dieser Ordnung nicht abgehen, weil sie sonst andern +mitreisenden Passagieren Unrecht thun und diese sich solches nicht +gefallen lassen, sondern sich dagegen beschweren würden. Auch wird es +vergeblich seyn, von dem geforderten Postgelde etwas abziehen zu wollen, +denn der Postofficiant kann davon, weil es taxmäßig ist und er es nach +der Taxe in Rechnung bringen muß, nichts erlassen. + +Nur in dem Falle, wenn man sogleich gültige Beweise des Unvermögens, +oder Armuth beibringen könnte, würde man durch bescheidene Vorstellungen +versuchen dürfen, einen Nachlaß an dem Passagiergelde zu erhalten. +Eigentlich kann jedoch ein solcher Nachlaß von keinem Postofficianten, +als auf besondern Befehl seiner Vorgesetzten, oder des Landesherrn, noch +weniger kann von ihm gänzliche Postfreiheit ohne besondre Anweisung der +Herrschaft bewilligt werden. Denn bei allen Posten ist es natürlicher +Weise allgemeines Prinzip, daß jeder, der mit der Post reiset und alles, +was mit der Post versandt wird, bezahlen muß, wovon kein Officiant, ohne +besondre Verfügung seiner Obern, abgehen darf. Die Postmeister sind +nicht Eigenthümer, sondern nur Verwalter der Posten, mithin +verpflichtet, alle Einkünfte nach der vorgeschriebenen Taxe zu +berechnen. Post- oder Portofreiheit, oder Befreiung von Bezahlung des +Postgeldes kann nur vom Landesherrn ertheilt werden und erstreckt sich +nie weiter, als in dem Maaße, in welchem sie ausdrücklich bewilligt ist. +Solche Portobefreiung pflegt nur gewissen Personen wegen ihrer +gemeinnützigen Unternehmungen, oder für bestimmte Geschäfte ertheilt zu +werden. + +Will man auf der Reise mit der ordinären Post =Bagage= mitnehmen; so muß +man sich erkundigen, wie viele Pfunde man frei mit sich führen dürfe? -- +Da nun auf einigen Posten einem Passagiere, der das volle Postgeld +bezahlt, 50, auf andern Posten weniger, auf einigen andern hingegen +mehr, nehmlich etwa 60 bis 70 Pfund freigelassen werden; so wird jeder +Passagier, der die Schwere seines Koffers, oder seiner Bagage weiß, +selbst ausrechnen können, für wie viel Pfund er noch besonders bezahlen +müsse. Dieses Uebergewicht, welches ein Reisender auf der ordinären +Post, ausser der bewilligten Pfundezahl, mit sich führt, heißt in der +Postsprache: =Ueberfracht= und auch das dafür zu erlegende Geld selbst +wird Ueberfracht genannt. Fast bei allen Posten wird es jedoch mit +dieser Ueberfracht nicht zum strengsten genommen. Theils wird auf einige +Pfunde, wenn es die Umstände gestatten, nicht geachtet, theils wird +auch die Ueberfracht selbst bei den meisten Posten nur nach der +geringern Victualien- und Büchertaxe, welche gewöhnlich 1/4 oder 1/3 +geringer ist, als die Taxe für andre Waaren, genommen und bezahlt. Wenn +nun ein Passagier die Pfundezahl seiner Ueberfracht weiß und die Taxe, +oder wieviel für 1 Pfund bis an seinen Bestimmungsort, oder nach der +Station, wohin er das Postgeld zahlt, gegeben werden muß; so wird er +auch leicht selbst berechnen können, wie viel Ueberfracht er noch +bezahlen müsse und es ist rathsam, solches, sobald es gefordert wird, +ohne Anstand zu erlegen. Der Postbediente ist verpflichtet, die Bagage +der Passagiere wägen zu lassen und für die Ueberfracht Bezahlung +einzufordern und in Rechnung zu bringen, und da er sowohl, als der +Postwagenmeister, welcher das Wägen verrichtet, beeidigte Staatsdiener +sind, welche nach ihrer Instruction verfahren müssen; so wird es +vergeblich seyn, wenn ein Passagier von der Ueberfracht etwas abdingen, +oder sie sogar verweigern wollte. Der Postbediente, welcher hierbei +seine Pflicht vernachlässigt, steht in Gefahr, daß eine folgende +Poststation die Bagage der Passagiere nachwägt, und er also wenigstens +aus seiner Tasche ersetzen müsse, was er zu wenig berechnet hat. Das +Wägen der Bagage der Passagiere, so wie überhaupt aller auf dem +Postwagen befindlichen Päckereien, ist schon deshalben nothwendig, weil +die Post nur mit einer bestimmten Pfundezahl nach Maßgabe der Pferdezahl +und nach Beschaffenheit des Wagens und des Weges, belastet werden darf. + +Bemerkt ein Passagier, daß ihm zu viel Ueberfracht abgefordert wird; so +kann er darüber Vorstellungen thun und bitten, daß seine Bagage in +seiner Gegenwart gewogen werde. Will man sich dazu nicht verstehen; so +bleibt dem Passagier das Mittel offen, seine Bagage auf der folgenden +Poststation, oder an dem Orte, wo er die Post verläßt, nachwägen zu +lassen und daselbst heraus zu fordern, was er anfangs zu viel bezahlt +hat. Wird ihm dieß auch hier verweigert, dann ist freilich nichts übrig, +als den Vorfall dem Oberpostamte, oder der Landesregierung schriftlich +anzuzeigen, wobei jedoch, wie sich von selbst versteht, erforderlich +ist, daß man die Bagage in Gegenwart von Zeugen genau gewogen habe, und +man kann alsdann versichert seyn, daß rechtliche Genugthuung erfolgen +werde. + +Kömmt es endlich zur Abfahrt des Postwagens; so muß man sich zeitig +gehörig eingefunden haben, damit die Post nicht zu warten brauche, +wobei man sonst Gefahr läuft, daß die Post, wenn man uns vergeblich +erwartet und gesucht hat, abfährt. In diesem Falle bleibe dem Passagier +nichts übrig, als der Post sogleich nachzueilen, wenn er noch Hofnung +hat, sie einholen zu können, oder falls dieß nicht mehr möglich wäre, +bis zum nächsten Posttage zu warten, wobei man jedoch Gefahr läuft, das +Passagiergeld noch einmal bezahlen zu müssen, welches auch nicht +unbillig ist, wenn entweder bei dieser Post ein anderer Reisender +abgewiesen wurde, weil die Plätze schon besetzt waren, oder weil bei der +künftigen ein anderer Passagier auf unsern Platz angenommen werden +konnte. Denn natürlicher Weise kann auf einen Postwagen nur eine +bestimmte Anzahl Reisender, so viel nehmlich Platz und Gewicht +verstatten, angenommen werden. + +Ehe man jedoch abfährt, muß man sich noch mit den sogenannten +Postgehülfen und dienstbaren Geistern, als da sind der Kofferschieber, +welcher unsre Bagage aus unsrer Wohnung nach dem Posthause geholt hat, +und der Wagenmeister, welcher die Bagage packt, die Sitze auf dem Wagen +anweiset und die Treppe zum Aufsteigen an den Wagen setzt, abfinden. +Wenn man grade nicht weiß, wie viel man einem solchen Manne geben muß; +so kann man ihm sicher 2 Ggr. bieten und froh seyn, wenn man damit +loskömmt. Gewöhnlich erhält der Kofferschieber nach Maaßgabe der +Entfernung, woher er die Bagage geholt hat, 2, 3, 4 auch 6 Ggr. der +Wagenmeister 2 und der Mann an der Treppe 1 Ggr. Wo mehrere dieser +Chargen in einer Person vereinigt sind, da steht es um den Geldbeutel +des Reisenden desto besser. Weil bei den Postämtern einmal Leute +gehalten werden, um die Bagage der Reisenden zur gehörigen Zeit herbei +zu holen und diese Leute von diesem Geschäft leben müssen: so wird es +nicht füglich erlaubt seyn, die Sachen durch eigene Leute nach der Post +zu schicken, welches auch schon deswegen nicht rathsam ist, weil man +selten den rechten Zeitpunkt treffen und entweder zu früh oder zu spät +damit kommen würde. Besser ist es also, wenn man auch hierbei dem einmal +eingeführten Gebrauche folgt, wodurch unsre Bagage zugleich der Aufsicht +dieser Postbediente in Verwahrung gegeben wird, wenn gleich die Ausgaben +dadurch sich etwas vermehren. -- Ueberhaupt will ich jedem Reisenden den +Rath geben, die Reisekosten nicht zu genau vorher zu bestimmen und +festzusetzen. Denn ob gleich bei den Posten alles seine bestimmte Taxe +hat; so können beim Reisen doch Fälle eintreten, wo die Nebenausgaben +sich nicht vorher genau bestimmen lassen. Es hieß ja schon lange im +Sprichworte: + + Wer mit der Post reiset, + Muß eines Lastträgers Rücken + und eines Fürsten Beutel haben, + +weil das Fahren mit der Post nicht nur wegen der in den meisten Ländern +üblichen unbequemen Postwagen und schlechten Wegen, worauf es gewaltige +Ribben- und Rückenstöße setzt, sehr unbequem, sondern auch gewöhnlich +mit mehr Kosten verknüpft ist, als man sich einbildet, denn ausser dem +taxmäßigen Passagiergelde, belaufen sich die Ausgaben an Trinkgeldern +für Wagenmeister, Kofferschieber, Postillons &c. wohl eben so hoch, die +Zehrungskosten, wozu man oft durch die Reisegesellschaft veranlaßt wird, +ungerechnet. + +Jedoch ist die ordinäre Post noch immer die wohlfeilste Art zu reisen +und zugleich mit obiger Einschränkung die bequemste. Denn schwerlich +wird man auf eine andre Weise, weder mit einem Miethpferde, noch mit +einer Lohnkutsche, die Meile mit 6 bis 8 Ggr. bestreiten können. + +Vor der Abfahrt ist noch eins zu beobachten und zwar noch eine wichtige +Angelegenheit! Jedem Passagier ist anzurathen, daß er selbst zusehe, +nicht nur, wohin und wie man seinen Koffer gesetzt und befestigt habe, +sondern auch wo seine übrigen Sachen auf dem Wagen geblieben sind. -- +Nach den gemeinen Rechten sollte zwar die Post für die Sicherheit der +Bagage der Reisenden bei den ordinären Posten haften, da sie für den +Transport, mithin auch für die Aufsicht bezahlt wird; allein in den +meisten Ländern hat man zu verordnen beliebt, daß die mit den Posten +Reisenden über ihre Bagage selbst wachen müssen und daß also denselben +im Fall eines Verlustes, nichts vergütet werden soll, besonders wenn +kein Schaffner oder Conducteur auf dem Postwagen ist, dem die Verwahrung +der Sachen ausdrücklich aufgetragen wird. Wo eine solche Verordnung ist, +da wird ein Passagier, dem der Koffer vom Postwagen verlohren geht, +entweder ganz vergeblich den Schutz der Gerechtigkeit anflehen, oder +doch das Ende seiner Klage nicht ohne Verdruß und Schaden erleben. +Anzurathen ist es also dem Reisenden, daß er auf der Reise so oft, als +er kann, sich nach seinen Sachen umsehe und solche, wo es nöthig scheint +sichern läßt, ja es ist sogar rathsam, daß man selbst Stricke oder +Ketten an die Koffer gebe, um sie damit befestigen zu lassen. Wird +jedoch die Bagage von Seiten der Post ausdrücklich in Verwahrung +genommen, oder auf deren Veranlassung auf einen Postbeiwagen gepackt; so +kann man mit allem Fug, wenn etwas verlohren geht, auf Erstattung des +Werths dringen, welche denn auch, nach gehöriger Untersuchung und +Entscheidung, nicht entstehen kann. + +Kömmt man auf der Reise zu einer andern Poststation, wo die Pferde +gewechselt werden; so hat man sich mit dem Postillon, der bis dahin +gefahren hat, abzufinden, indem man ihm ein Trinkgeld reichen muß, +welches derselbe mit einem gewissen Rechte fordert, und welches +gewöhnlich auf eine Station von 2 bis 3 Meilen in 2 Ggr. besteht. Ausser +diesem soll zwar der Postillon zu seiner Zehrung nichts verlangen, +allein es geht gewöhnlich so rein nicht ab, und die Reisenden werden +nicht immer umhin können, ihm vor einem Wirthshause, wo er etwa anhält, +einen Trunk reichen zu lassen. In einigen Ländern ist jedoch die +lobenswerthe Einrichtung, daß die Reisenden alle diese kleinen +Nebenausgaben an Trinkgeldern für Postillions u. dergl. gleich bei dem +Postamte taxmäßig berichtigen können, so daß ihnen auf der Reise weiter +nichts abgefordert werden darf. -- + +Auf einer solchen Wechselstation wird es auch rathsam seyn, sich gleich +bei der Ankunft zu erkundigen, wie lange die Post sich daselbst +aufhalten werde, damit man sich in Absicht der Geschäfte, welche man an +diesem Orte etwa zu verrichten hat, oder wegen der Ruhe, der man sich +überlassen, oder wegen der Erfrischung, welche man zu sich nehmen will, +darnach einrichten könne, um gegen die Zeit der Abfahrt wieder gehörig +bereit zu seyn. + +Ist man endlich an den Ort der Bestimmung gekommen; so muß man nicht +früher das Posthaus verlassen, ehe man nicht seinen Koffer und andere +Sachen mitnehmen kann, weil sonst leicht eine Verwechselung vorgehen, +oder ein Fremder sich unsre Sachen zueignen und mit fortnehmen könnte, +welches lediglich uns zur Last fallen würde. Ausser dem Koffer noch +viele andere kleinen Packete, Schachteln und dergl. auf der Post bei +sich zu führen ist nicht rathsam, theils weil diese leicht beschädigt +und nicht gut verwahrt werden können, theils auch weil sie gewöhnlich +dem Reisenden selbst zur Last sind. + + + + +Vom Reisen mit Extra-Post. + + +=Extra-Post= ist dadurch von =ordinären Posten= verschieden, daß wie +letztere immer an gewissen Tagen und in bestimmter Zeit, es mögen sich +Reisende dazu angefunden haben, oder nicht, abgehen und ankommen, +erstere alsdann nur fährt, wenn es von Reisenden besonders verlangt wird +und die dabei erforderlichen Kosten von denselben bezahlt werden. +Ordinäre Posten gehen auf Kosten der Landesherren; sie müssen immer zu +der einmal bestimmten Zeit abgefertigt werden, auch wenn einmal kein +Passagier sich dazu eingefunden hätte, oder sonst keine Ladung, auch +nicht einmal ein Brief, vorhanden wäre. Die dabei erforderlichen, einmal +festgesetzten Kosten werden aus der Postkasse bestritten. Extra-Posten +gehen aber blos auf Verlangen und zur Bequemlichkeit einzelner +Reisenden. Die Postkasse hat gewöhnlich davon keine Einkünfte. Das +Extra-Postwesen ist lediglich eine besondere Polizei-Einrichtung eines +Landes, worin schon ordinäre Posten sind, wodurch Reisende, welche mit +den ordinären Posten nicht reisen wollen und können, auf eine postmäßige +Art, von Station zu Station, durch die, für ordinäre Posten bestimmten +Pferde und Postillons, unter der Direction der Postmeister, für ein +landesherrlich bestimmtes Fuhrlohn und für festgesetzte Gebühren, +fortgeschaft werden. Blos zur Bequemlichkeit solcher Reisenden ist +angeordnet, daß die Posthalter, wenn sich Reisende um Extra-Post melden, +anspannen lassen und sie in bestimmter Zeitfrist von einer Poststation +zur andern bringen lassen müssen. Solche Reisende haben nun entweder +eigene Wagen, oder in deren Ermangelung müssen die Posthalter ihnen +Wagen für bestimmte Gebühren leihen. + +Wer mit =Extra-Post= reisen will, hat dabei folgendes zu beobachten. +Wenn man die Stunde der Abreise bestimmt hat; so bestellt man bei dem +Postamte die Anzahl Pferde, welche man bedarf, und zeiget zugleich an, +wohin man zu reisen gedenkt und daß man entweder einen eigenen Wagen +habe, oder nicht, in welchem letztern Falle man die Art des Wagen, den +man zu haben wünscht, bestimmen muß. An den meisten Oertern ist es +alsdann gebräuchlich, daß der Postwagenmeister kömmt, um den Wagen, +worin man reisen, nebst der Bagage, welche man mitnehmen will, zu besehen, +und darnach zu beurtheilen, ob der Wagen nebst der bestimmten Bagage und +der Zahl der Reisenden durch so viel Pferde, als man bestellt hat, +fortgeschaft werden könne, oder nicht. Denn in den Extrapost-Ordnungen, +oder Reglements, ist natürlicher Weise bestimmt, wie viel Pferde zu +einer Kutsche, oder Chaise und zu einer gewissen Anzahl von Personen und +Anzahl von Pfunden der Bagage, genommen werden sollen, damit die Pferde +nicht über Gebühr belästigt werden, sondern die bestimmten Stunden +halten können; denn man muß so wenig die ordinären, als Extraposten wie +Frachtwagen ansehen und behandeln. Findet nun der Wagenmeister hierbei +nichts zu erinnern; so schmiert er den Wagen, ordert das Aufpacken der +Bagage an und läßt sich das Fuhrlohn nebst seiner Gebühr reichen. Wenn +man weiß, wie hoch die Taxe für ein Extrapostpferd auf die Meile ist; so +wird man leicht abnehmen können, ob seine Forderung richtig, oder falsch +ist. Diese Taxe ist nicht überall und immer gleich, sondern sie wird in +den verschiedenen Ländern von den Landesregierungen gewöhnlich nach +Maaßgabe der Korn- und Fütterungspreise festgesetzt, und da sie +ehemals, bei niedrigern Preisen, vom Pferde auf die Meile 6-8 Ggr. +betrug; so ist sie hingegen jetzt hier und da auf 10, 12-14 und mehrere +Ggr. erhöhet. Die Anzeige von der Taxe des Extrapostgeldes und der +Gebühren für Wagenmeister und Postillons ist gewöhnlich in den +Posthäusern öffentlich angeschlagen; in dessen Ermanglung wird der +Reisende wohlthun, sich deshalben bei den Postmeistern zu erkundigen. +Hat man nicht selbst einen Wagen; so muß man allerdings für den Wagen, +welchen die Post, oder der Extrapostfahrer, zu unsrer Reise darleihet, +besonders bezahlen, welches gewöhnlich für eine Chaise auf die Meile 4 +Ggr. und für eine Kutsche 6 Ggr. beträgt; einen ordinären offenen Wagen +erhalten jedoch die Reisenden an vielen Orten umsonst, indem die +Gebühren dafür schon im Fuhrlohn begriffen sind. Man wird aber auch +nicht immer, besonders an kleinen Oertern Kutschen und Chaisen antreffen +und erhalten können, sondern sich oft mit offenen Wagen behelfen müssen. + +Man muß sich so einrichten, daß man pünktlich zu der Zeit, zu der die +Pferde bestellt und vorgespannt sind, sich einsetzen und abreisen könne, +weil man sonst, wenn man die Pferde warten läßt, -- =Wartegeld= +bezahlen muß, und zwar, nachdem es die Postordnung des Orts bestimmt, +1 bis 2 Ggr. auf jedes Pferd für jede Stunde des Verzugs der Abfahrt. + +Diese Vergütung für das Warten der Postpferde ist keines Weges unbillig, +weil die Postpferde nicht von der Willkühr und Gemächlichkeit einzelner +Reisenden abhängen dürfen und weil sie jederzeit Geld verdienen müssen, +und sie auch nicht auf andre Art gebraucht werden, wenigstens ruhen +könnten, wenn sie nicht auf uns warten müßten. Mit noch größerm Rechte +kann diese Vergütung von uns gefordert werden, wenn wir durch einen auf +der Reiseroute vorausgeschickten Laufzettel die Postpferde auf eine +gewisse Zeit bestellt haben und doch durch eigenes Verschulden uns +verspäten. + +Kömmt man nun mit solcher Extra-Post zu einer Poststation, wo frische +Pferde genommen werden müssen; so kann man allerdings verlangen, +höchstens binnen einer halben Stunde weiter expedirt zu werden, allein +wenn man die Pferde nicht vorher durch einen Laufzettel bestellt hat; so +wird man es sich nicht selten gefallen lassen müssen, 3/4 oder eine +volle Stunde zu warten. Denn die vorzuspannenden Pferde müssen doch erst +zubereitet, vielleicht müssen sie erst vom Acker hereingeholt werden. +Man kann nicht verlangen und erwarten, daß der Postmeister an einem +kleinen Orte beständig eine Menge Pferde aufs ungewisse im Stalle stehen +und auf unsre unangemeldete Ankunft sie schon bereit habe. Es ist genug, +wenn er in diesem Falle die ihm vorgeschriebene Ordnung beobachtet, wenn +diese den Umständen angemessen ist, welches leider auch nicht immer ist, +weil diejenigen Leute, welche sich solche Verordnungen entwerfen, selten +in der Lage gewesen sind, die Möglichkeit der Ausführung derselben +selbst versucht und erfahren zu haben. + +Hierüber mit dem Posthalter Zank anzufangen, würde vergeblich, in +manchem Falle sogar unbillig seyn. Der Reisende thut wohl, wenn er ihn +um möglichst geschwinde Fortschaffung ersucht und da richtet man +gewöhnlich mit freundlichen Worten mehr aus, als durch Forderung der +Strenge, oder durch Androhung vom Anklagen und Rache. Der Postmeister +kann durch gutes Fahren leicht die Zeit wieder einbringen lassen, die +etwa durch ihn versäumt wurde. Größtentheils ist es überall Regel, daß +eine Extrapost mit eben so viel Pferden, womit sie ausfuhr und auf einer +Station ankam, weiter gebracht werden müsse. Weniger Pferde zu nehmen, +hängt also nicht von den Reisenden ab. Nur da, wo der Weg vorzüglich gut +ist, wird eine verhältnißmäßige Verringerung der Pferdezahl verstattet. +Hingegen müssen auch die mit Extrapost reisenden, wo schlechtere Wege +sind, sich eine Vermehrung der Pferdezahl auf ihre Kosten gefallen +lassen. Dieses werden sie um so lieber, wenn ein Postmeister, ausser den +bezahlten Pferden, auch mehr zur Erleichterung seiner Pferde, +unentgeldlich vorspannen läßt. -- + +Bei einer Extrapostreise ist man noch mehr verbunden, auf seine Koffer +und Bagage selbst wachsam zu seyn und sich, in Absicht des Aufpackens, +nicht auf den Postillon, oder Wagenmeister, zu verlassen. Denn hier +gehet alles auf des Reisenden Kosten und Gefahr. Die Post ist weiter ihm +nichts schuldig, als ihn für die bestimmte Gebühr in einer bestimmten +Zeit von einer Station zur andern zu schaffen. Sie nimmt von seiner +Bagage weiter keine Notitz, als daß sie für die bezahlten Pferde nicht +zu schwer sei. Bei einem vorfallenden Verluste wird also die Post nichts +ersetzen und wenn sich der Postillion beim Aufpacken oder Befestigen der +Bagage sollte etwas zu Schulden kommen lassen, so wird es doch schwer +halten, von dem armen Teufel Erstattung zu erlangen. + +Um den Unannehmlichkeiten, welche durch die Verschiedenheit des Geldes +entstehen, auszuweichen, thut man wohl, sich mit Münze desjenigen +Landes, in welchem man reiset, zu versehen. Freilich ist es unangenehm, +wenn ein Sachse seine Pistole im Hannöverschen nur zu 4 Rthlr. 16 Ggr. +ausgeben kann; allein man kann doch nicht verlangen, daß der +Postbediente den Verlust tragen soll, da derselbe auf Landesmünze +angewiesen ist, und deren Werth in Rechnung und an die Herrschaftliche +Kasse abliefern muß. Will ein Reisender immer erst bei jeder Post +wechseln, sein Geld nach dem Cours reduciren und darüber mit den +Postofficianten abrechnen; so entstehet dadurch leicht Mißverständniß, +wenigstens Aufenthalt, wobei der Postmann verdrüßlich werden kann, zumal +wenn man ihm ausländische Münze aufbürdet, welche er an seinem Orte +nicht wieder anbringen kann. Oesterreichische und Reichs-Kreutzerstücke, +Batzen u. dergl. nimmt man im nördlichen Deutschland nicht gern, auch +nicht mit Agio. Den hierdurch entstehenden Verlust muß der Reisende +tragen und zu seinen übrigen Reisekosten schlagen. Er mag sich deshalben +über die verschiedenen Münzherren beklagen, welche sich noch nicht zu +einerlei Münzfuß haben vereinigen wollen. -- + + + + +Von Versendungen mit der Post. + + +Wer =Briefe= mit der Post abschickt, welche der Empfänger postfrei +erhalten, wofür derselbe kein Postgeld (Porto) bezahlen soll, der muß +=franco=, oder =frei=, oder =postfrei=, darauf schreiben und bei der +Aufgabe das ihm dafür abgeforderte Geld bezahlen. + +Nach der Postsprache heißt überhaupt alles Geld, welches für +Transportirung der Briefe, Gelder, Packete &c. an Fracht, von dem +Absender, oder von dem Empfänger, bezahlt werden muß: =Porto=. -- +Zugleich heißen auch solche Briefe, welche abgeschickt werden, ohne daß +dafür am Orte der Aufgabe Porto bezahlt ist, die also nicht frankirt +sind, sondern wofür erst der Empfänger die Fracht, oder den Lohn an die +Post bezahlen soll: =Portobriefe=. Mithin heißt, einen Brief, oder ein +Packet u. dergl. =Porto abschicken=, dafür am Orte der Absendung nichts +bezahlen, sondern die Erlegung des Porto's dem Empfänger überlassen. +Ein bei der Aufgabe bezahlter Brief heißt ein franko oder =frankirter +Brief=. + +Es ist der Post gewöhnlich gleichgültig, ob die Briefe und Packete von +den Absendern franko, oder porto abgeschickt werden, das heißt: ob das +dafür gebührende Postgeld bei der Aufgabe erlegt wird, oder ob es erst +von dem Empfänger bezahlt werden soll. Besonders ist dies der Post +gleichgültig, wenn die zu versendenden Briefe und Sachen im Lande +bleiben, oder mit Posten angränzender Länder weiter geschickt werden, +mit welchen die Landesposten oder das Postamt des Absendungsorts, in +Verbindung und Abrechnung steht. So ist es z. B. der Preußischen Post +völlig einerlei, ob ein von Memel nach Wesel bestimmter Brief porto, +oder franko aufgegeben wird, ob das Postgeld dafür zu Memel bezahlt ist, +oder erst in Wesel von dem Empfänger bezahlt werden soll. Eben so +verhält es sich auch bei allen den Posten, welche mit den Preußischen +Posten in Verbindung gesetzt sind, so daß die eine Post der andern das +derselben, von den verschickten Sachen gebührende Postgeld vergütet. So +kann man z. B. seine Briefe zu Berlin, oder in jedem andern Orte der +preußischen Staaten nach Rußland, Sachsen und nach vielen andern +Ländern franko, oder porto aufgeben oder absenden, weil die königliche +Postkasse das ihr dafür gebührende Porto, sowol von den inländischen, +als von jenen ausländischen Postämtern erheben kann und durch die mit +denselben führenden Abrechnungen vergütet erhält. Gleiche Bewandniß hat +es auch in dieser Hinsicht in andern Staaten und Reichen. In den +österreichischen Staaten, in Frankreich, Rußland &c. können Briefe von +einer Gränze bis zur andern franko oder porto gehen, weil die dortigen +Posten von den Empfängern das erhalten können, was die Absender nicht +bezahlt haben. + +Nur da entstehen Ausnahmen von dieser Regel, wo ausländische Posten mit +den inländischen keine Berechnung haben, -- theils wegen der +Verschiedenheit des Geldes, theils auch aus andern politischen Gründen. +Daher kömmt es, daß alle aus Deutschland nach England bestimmten Briefe +bis ans Meer, oder eigentlich bis an das Packetboot, welches sie +aufnimmt, frankirt werden müssen, weil von England kein Porto vergütet +wird, da, wie bekannt, kein englisches Geld aus der Insel versandt +werden darf. -- So verhält es sich auch mit dem grösten Theile der +österreichischen Staaten. Die dahin gehenden Briefe müssen bis an die +Gränze frankirt werden, theils weil die österreichischen Postämter den +Ausländern, selbst zum Theil den deutschen Reichsposten kein Porto +vergüten, theils auch weil das österreichische Geld zu niedrig im Werthe +steht. Daher müssen alle aus Sachsen und durch Sachsen nach den +österreichischen Staaten gehenden Postgüter bis an die böhmische Gränze +frankirt werden, weil die österreichischen Postämter den den Sachsen +gebührenden Porto-Vorschuß nur in österreichischem Gelde, welches gegen +sächs. Conventionsmünze verliehrt, vergüten wollen, die sächsischen +Posten aber diesen Verlust nicht übernehmen können. Selbst mitten in +Deutschland findet diese Unbequemlichkeit für das korrespondirende +Publikum noch Statt. -- Bekanntlich bestehet hier, ausser den Posten der +verschiedenen Landesherren z. B. in den Staaten der Häuser Bayern, +Hessen, Sachsen &c. auch noch ein besonders dem Fürsten von Thurn und +Taxis gehörendes und unter dessen Direction stehendes Postwesen. Die +Vorfahren dieses Fürstlichen Hauses haben nemlich vor etwa 300 Jahren +angefangen, zuerst in Deutschland Posten anzulegen und dazu Officianten, +welche von ihnen besoldet und abhängig wurden, angestellt, und weil man +nun damals die Nützlichkeit dieser Anstalten bald empfand; so wurden +ihnen nicht nur die Anlegung der Posten von den deutschen Fürsten gern +gestattet, sondern sie wurden auch dazu von manchen Reichsständen +eingeladen und dabei unterstützt. Nachdem sich aber nach jener Zeit +Handel und Wandel in Deutschland mehr gehoben hat und die Fürsten selbst +mehr Aufmerksamkeit auf die Vermehrung ihrer Einkünfte wandten und die +Vergrößerung ihrer Finanzen beabsichtigten; so wollten sie auch zum +Theil die aus dem Postwesen entspringenden Aufkünfte dem Fürsten von +Thurn und Taxis nicht allein mehr überlassen, sondern sie legten nach +und nach auf eigene Kosten und Gefahr in ihren Ländern eigene Posten an, +und fingen an, die taxischen Posten theils mit Gewalt zu vertreiben, +theils einzuschränken, wie schon am Ende des siebenzehnten und im +Anfange des achtzehnten Jahrhunderts vornehmlich in Oesterreich, nachher +in Brandenburg, Sachsen, Hessen &c. geschehen ist. Da jedoch nicht alle +Fürsten in diesen Maaßregeln einstimmig waren, sondern manche sich noch +immer die taxischen Posten gefallen ließen und in ihren Ländern +beibehielten; so blieb der Fürst von Thurn und Taxis im Besitz eines von +einem Ende Deutschland bis zum andern sich erstreckenden Postwesens, +wobei die Officianten ihm _quoad munus et officium_ verbindlich sind und +wovon die Einkünfte in seine Kasse fließen. Ohne hier die Rechtmäßigkeit +dieser Anstalt, welche sich auf das Recht der ersten Anlage, auf langen +und verjährten Besitzstand und endlich auf Kaiserliche Belehnung gründen +soll, zu untersuchen, wollen wir nur anführen, daß dieses Postwesen um +Deutschlands Kultur, Handel und Gewerbe große Verdienste hat, und daß es +noch jetzt eine der vortheilhaftesten Anstalten für ganz Deutschland im +Allgemeinen ist, indem es nicht nur unter den, durch Politik, Religion +und verschiedenes Interesse getrennten Staaten des deutschen Reichs eine +gewisse Verbindung knüpft, welches den Landesposten der einzelnen +kleinen Herrschaften nicht möglich ist, sondern auch selbst mit +auswärtigen Ländern den Verkehr erleichtert, z. B. mit Frankreich, mit +der Schweitz und Italien, wo gleichfalls zum Theil auch taxische Posten +existiren; kurz es ist eine wahre Nationalanstalt und in Deutschland die +einzige, welche sich noch erhalten hat. -- + +Aus dem Verhältnisse zwischen den Landes-oder ständischen Posten mit den +taxischen Reichsposten, je nachdem man letztere eingeschränkt hat, die +aber hingegen sich in ihrem Besitzstande behaupten und Repressalien +gebrauchen wollen, ist nun jetzt für das korrespondirende Publikum in +Deutschland die Unbequemlichkeit entstanden, -- daß man an vielen Orten +seine Briefe nicht franco, oder porto abschicken kann, wie man wünscht, +sondern daß man sie bei der Aufgabe bis nach einem gewissen Orte, wo sie +zur taxischen Post kommen, frankiren muß, weil die taxischen Posten den +Fürstlichen, oder letztere den ersteren gleichfalls entweder gar kein +Porto vergüten wollen, indem sie solche entweder nicht für gültig +erkennen, oder doch sich auf die in neuern Zeiten gemachten +verschiedenen ständischen Posttaxen, sich nicht einlassen wollen. + +Hiernach wird man sich also bei Versendungen von Briefen und Sachen +richten müssen, und wenn man bei der Aufgabe nicht schon weiß, wie man +sich zu verhalten hat; so muß man von den Postofficianten darüber +Erkundigung einziehen und sich nach dessen Anweisung richten. Man darf +in diesen Fällen nicht befürchten, daß der Postofficiant, er mag in +Reichsständischen, oder Fürstl. taxischen Diensten stehen, nach Willkühr +verfahre, denn er hat seine Instruction, wornach er sich richten muß, +und er kann auch nicht einen einzigen Brief, geschweige mehrere, nach +einem Orte porto laufen lassen, wohin frankirt werden muß. So ist es +z. B. eine wahre Unmöglichkeit in verschiedene Theile der österreichischen +Monarchie, da die österreichischen Posten sowol von den taxischen +Reichs- als auch von andern deutschen fürstlichen Posten gewisser Maaßen +getrennt sind, oder nach Ungarn, Italien, Spanien, England &c. Briefe +ganz porto zu senden. Sie würden nicht befördert werden können. Diese +Gefahr läuft derjenige, welcher nach solchen Oertern und Ländern Briefe +zur Post giebt, ohne zu fragen, ob er dafür etwas bezahlen müsse, und +der nicht die Anweisung des Postofficianten abwartet und befolgt. + +Die zur Post bestimmten Briefe selbst müssen mit deutlich und leserlich +geschriebenen Aufschriften versehen seyn und wenn es mehrere Oerter +gleichen Namens giebt, so muß das Land, oder die Provinz, worin der Ort, +wohin unser Brief gehen soll, liegt, beigesetzt werden. Denn da es z. B. +mehrere Frankfurth, Königsberg, Bergen, Burg, Neustadt &c. giebt, und es +uns nicht gleichgültig seyn kann, ob ein nach Frankfurth am Mayn +bestimmter Brief mit der Post nach Frankfurth an der Oder, oder ein nach +Braunschweig in Niedersachsen nach Brunswyk in Amerika geschickt wird; +so ist die Beobachtung dieses Umstandes unerläßige Pflicht und das +Irregehen der Briefe kömmt lediglich auf Rechnung der Correspondenten. +Auf Briefe, welche frankirt seyn sollen, muß der Absender, oder +vielmehr der Schreiber derselben, selbst mit seiner eigenen Hand franco +setzen und auch den Ort, oder die Station beifügen, wohin er bezahlen +will, weil sonst, wenn solches von einer fremden Hand geschiehet, oder +den Postbedienten überlassen bleibt, der Empfänger glauben könnte, daß +die Franchise auf der Post eigenmächtig abgeändert und damit eine +Unrichtigkeit begangen sei. Man thut wohl, wenn man das Wort: franco, +immer unten linker Hand in die Ecke der Addresse schreibt, weil es +gewöhnlich daselbst steht und also da vornehmlich gesucht wird und am +leichtesten in die Augen fällt. Man hat viele Beispiele, daß wenn +Absender das franco an einen andern Ort des Couverts und undeutlich +schreiben, so daß es von den Postofficianten nicht bemerkt wurde, +sondern derselbe den Brief porto absandte, darüber mit den Empfängern +bittere Verdrüßlichkeiten entstanden, wenn diese Porto bezahlen sollten. + +Ueber den =Preis des Briefporto's=, oder der Brieffracht, läßt sich im +allgemeinen nichts Bestimmtes sagen. Er beruhet gröstentheils auf Taxen, +welche vor langer Zeit eingeführt und die im ganzen ziemlich billig +sind, zumal wenn man bedenkt, daß seit jenen Zeiten die Preise und +Kosten fast aller andern Dinge gestiegen und zum Theil verdoppelt sind. +Nur beim Briefporto ist gröstentheils seit der ersten Errichtung des +Postwesens in Deutschland keine Erhöhung vorgenommen, wenigstens nicht +bei den Reichsposten. Man kann es wirklich nicht anders, als sehr +wohlfeil finden, wenn man einen Brief von Hamburg bis Frankfurth am Mayn +für 3 Ggr. und von Leipzig bis Hamburg für 2 Ggr. senden kann. So ist +verhältnißmäßig überall das Porto bei diesen Posten und auch bei denen +ständischen Posten, welche mit jenen in Verbindung stehen. Hingegen ist +es in einigen Ländern, z. B. im Mecklenburgischen, Preußischen, +Oesterreichischen, Hessischen &c. in Betracht jenes Verhältnisses etwas +höher. Besonders wurde einstens im Brandenburgischen zur Zeit der +Herstellung der Academie der Wissenschaften zu Berlin das Porto für +jeden, einzeln zur Post gegebenen Brief, mit 6 Pfennig erhöhet; am +theuersten unter allen deutschen Territorialposten sind jedoch die +Mecklenburgischen, besonders wegen des daselbst eingeführten schweren +Münzfusses; jedoch ist im Ganzen der Unterschied nicht groß. + +Man kann nicht immer den Grund angeben, warum ein Brief von einem Orte +nach einem näher liegenden mehr kostet, als nach einem entferntern, +welches doch hier und da der Fall ist. Größtentheils liegt er in der +beibehaltenen alten Reichsposttaxe, und der höhere Preis rührt +gewöhnlich davon her, wenn Posten in neuern Zeiten angelegt sind, wobei +die Taxe nach dem jetzigen _pretio rerum_ angeordnet wurde. Daher kömmt +es, daß z. B. ein Brief von Hannover bis Pyrmont 2 Ggr. und von Hannover +bis Paderborn und Erwitte gleichfalls nur 2 Ggr. kostet, ohngeachtet +letztere Oerter weiter entfernt liegen, so wie auch ein Brief von Berlin +bis Braunschweig 4 Ggr. und von Berlin bis Wesel nicht mehr zahlt. + +Es ist vergeblich, über diese Verschiedenheit des Briefporto's den +Postofficianten zur Rede zu stellen, weil er gewöhnlich keinen Grund +davon angeben kann, als die ihm vorgeschriebene und an seinem Orte +gebräuchliche Taxe. Hiervon abzugehen und das Porto willkührlich zu +bestimmen, wird und kann sich kein Postofficiant erlauben, denn ein +solches Verfahren würde nicht von langer Dauer und mit sehr unangenehmen +Folgen für ihn verbunden seyn. + +Daher ist es aber auch nothwendig, das von dem Postbedienten geforderte +Porto ohne Umstände zu erlegen und es kann wahrlich nicht statt finden, +dabei dingen, oder einen Abzug machen zu wollen. Jeder an seine Posttaxe +schon mechanisch gewöhnte Postofficiant könnte schon darüber +verdrüßlich werden und uns mit einer schneidenden Antwort abfertigen, +wenn wir ihm weniger Porto böten, als er verlangt. Er müßte auch +sicherlich jeden Pfennig, den wir ihm kürzten, aus seiner Tasche +beilegen und der Kasse vergüten. + +Bis hierher war die Rede vom =Porto für einfache Briefe=. Weil es aber +dünne und dicke, oder =einfache= und =doppelte= Briefe giebt, so ist +auch das dafür zu erlegende Porto verschieden. Als einen =einfachen= +(simpeln) =Brief= sieht man den an, der nur aus einem Bogen Papier +besteht und überhaupt nicht über ein Loth wiegt. Für solche einlöthige +Briefe wird nur einfaches, oder das gewöhnliche Porto bezahlt. Wiegen +sie aber mehr; so verändert sich die Taxe. -- Hierbei sind jedoch die +Prinzipien nicht einerlei. Die sogenannten Reichsposten scheinen hierin +die wohlfeilsten. Auf den reitenden Preußischen und einigen andern +ständischen Posten muß für jedes Loth, welches ein Brief wiegt, das +einfache Porto bezahlt werden, z. B. wenn ein einfacher Brief nach einem +gewissen Orte 2 Ggr. kostet; so kostet er, wenn er 4 Loth wiegt 4 Ggr. +indem man annimmt, daß in einem solchen vierlöthigen Briefe wirklich 4 +Briefe, oder doch andre Papiere vom besondern Werthe, z. B. Rechnungen, +Wechsel, Assignationen, Quitungen u. dergl. seyn können. Bei den +taxischen Reichsposten steigt die Erhöhung des Porto für solche dicke +Briefe von 1 bis 3, von 4 bis 7, von 8 bis 11 Loth &c. welches aber auch +bei den folgenden Preußischen Posten der Fall ist und überhaupt wird +hierbei auf den Werth des Inhalts oder der Beischlüße der Briefe +Rücksicht genommen, so daß das Porto für gedruckte Sachen, Proben +u. dergl. geringer ist. Auf den Englischen Posten hingegen muß für +solche doppelte Briefe drei- und mehrfaches Porto erlegt werden, ja ein +mit einem Couvert versehener Brief kostet schon doppeltes Postgeld. + +Auf den mehrsten Posten müssen auch die =Proceßschriften= der Advocaten, +Gerichte und Partheien, desgleichen die =Manuscripte= der Gelehrten und +Buchhändler gleichfalls =höheres Porto= tragen. Die sogenannten +Posttaxen geben zwar hiervon keinen Grund an, worauf sie sich aber +überhaupt bei ihren Bestimmungen wenig einlassen; die Ursache soll +jedoch wahrscheinlich darin liegen, daß gedachte Schriften einen +besondern Werth haben und daher auch von der Post =vorzüglich verwahrt= +und in Aufsicht genommen werden müßten. -- Ob solches nun wirklich +geschieht, oder ob der Grund des hohen Porto's für Klageschriften in +der Meynung liegt, daß die Handlungen der Gerechtigkeit viel Geld kosten +müssen, bleibt noch problematisch. Wenigstens scheint es billig zu seyn, +daß ein mit Makulatur gefüllter Brief von der Post eben so richtig +besorgt werden müsse, als die Vertheidigungsschrift eines unschuldig +Angeklagten, oder eines dürftigen Supplikantens. -- Die =Manuscripte= +der Gelehrten müssen freilich, als die kostbarsten Erzeugnisse des +Menschen, Ausnahmen machen, und es wäre auch wirklich gewissermaßen +wünschenswerth, wenn der verschiedene Werth derselben, schon zur +Erleichterung der Critik, durch die Post taxirt würde, oder doch +wenigstens schlechte Producte einiger Scribenten dadurch unterdrückt +würden, um die Buchhändler und das Publikum vor größerm Verlust zu +verwahren. Dieses würde man unter die noch unbekannten Wohlthaten des +Postwesens rechnen können. + +Wegen der Bezahlung des Porto's für solche dicke oder starke Briefe +pflegt sehr oft zwischen den Correspondenten und den Postofficianten +Mißverständniß zu entstehen, da es manchen befremdet, wenn mehr, als +gewöhnliches Porto gefordert wird, indem viele glauben, ein Brief sei +ein Brief. Solche Mißverständniße werden immer entstehen, wenn nicht +die Correspondenten sich eine genauere Kenntniß von den Posttaxen +verschaffen und dadurch das Verfahren der Post beurtheilen lernen. +Inzwischen kann man im Allgemeinen voraussetzen, daß die Postofficianten +nicht so leicht hierbei vorsätzlich unrichtig verfahren werden, da sie +stets befürchten müssen, daß eine von ihnen begangene Unrichtigkeit sehr +bald zur Sprache kommen werde, denn das Publikum ist auf die Post sehr +wachsam, beobachtet das Verfahren der Postbedienten größtentheils sehr +scharf und ist geneigt, der Post mehr, als billig ist, zur Last zu +legen. + +Bei =ankommenden Briefen= ist etwa Folgendes zu beobachten. Der +Empfänger muß das auf den Brief vom Postamte gesetzte Postgeld bezahlen +und kann nichts davon abziehen, weil ein solcher Abzug lediglich der +Tasche des Postofficianten zur Last fallen würde. Denn dieser ist nicht +Herr des Postgeldes, sondern nur Verwalter desselben und muß es bei +Heller und Pfennig berechnen. + +Glaubt man jedoch, daß zu viel Porto angesetzt sei, welches allerdings +aus Uebereilung und Irrthum bei der Eile, womit die Expeditionen +geschehen müssen, zuweilen der Fall seyn kann; so darf und muß man auch +darüber sich beschweren, Aufklärung und Schadloshaltung suchen. Am +besten ist, wenn eine solche Beschwerde schriftlich durch eine an das +Postamt gerichtete Anzeige mit Beifügung des Briefs, als _corpus +delicti_, geschiehet. Denn ohne Vorzeigung des Briefs, weshalben +Beschwerde geführt wird, ist der Postbediente selten im Stande, sogleich +auf der Stelle befriedigende Auskunft zu geben, sondern er wird erst mit +Mühe und Aufopferung von Zeit, welche ihm oft kostbar ist, den Brief in +den Postkarten und Registern aufsuchen müssen, welches ihm sehr +unangenehm seyn würde, zumal wenn er die Beschwerde ungegründet findet. +Ist aber wirklich zu viel Porto angesetzt und solches nicht von dem +abliefernden, sondern bei einem vorliegenden Postamte, wo der Brief +aufgegeben wurde, geschehen: so wird der Brief auf der Route zurück +gesendet werden müssen, damit der Fehler mit Ueberzeugung da verbessert +werden könne, wo er begangen ist. Dieses wird auch nöthig seyn, wenn ein +Francobrief dennoch mit Porto belegt ist. Es mag nun das Porto bei der +Aufgabe bezahlt und die Ansetzung des Postgeldes aus Versehen eines +Postamtes geschehen, oder das Wort franco mag, weil es entweder +undeutlich, oder an einer ungewöhnlichen Stelle des Couverts geschrieben +war, von dem Postofficianten nicht bemerket seyn; so wird in allen +diesen Fällen die Zurücksendung des Briefs geschehen müssen, damit der +Fehler an seinem Orte verbessert werde. Jedoch kann der Empfänger den +Brief zuvor eröffnen und lesen. Es ist auch hinreichend, wenn nur das +Couvert zurück geschickt wird. Ist dieses nicht thunlich; so kann der +Empfänger den Brief vor der Zurücksendung wieder versiegeln und es +versteht sich auch von selbst, daß er seinen Brief mit der nächsten Post +frei zurück erhält. + +Erhält Jemand durch die Post, Briefe, welche er nicht annehmen und wofür +er das Postgeld nicht geben will; so darf er sie, der Regel nach, nicht +erbrechen, sondern muß sie uneröffnet zurück geben. Hat er sie erbrochen +und gelesen; so hat er sie sich dadurch zugeeignet und muß also die +damit verbundenen Kosten tragen. Da jedoch heutiges Tages viele Menschen +unschuldiger Weise häufig mit unverlangten Lotteriebriefen und andern +Bettel-und Brandbriefen, welche man nicht annehmen kann, heimgesucht +werden; so bleibt hierbei fast kein Mittel übrig, als diese Briefe, wenn +man sie etwa erbrochen hat und nicht annehmen will, von neuem an den +Absender zu couvertiren und sich das etwa dafür bezahlte Porto von der +Post wieder erstatten zu lassen, wobei man jedoch verbunden ist, auf +dem Couverte selbst zu bemerken, was die Post dafür ausgelegt hat. Diese +Auslage wird alsdann der Absender nebst dem hinzukommenden Porto der +Post wieder erstatten müssen. In einigen Fällen ist es auch thunlich, +dergleichen Briefe ohne diese Umstände zurück zu senden. + + + + +Regeln bei Versendungen der Gelder und Packete mit der Post. + + +Wenn man nur weniges Geld, als etwa einige Pistolen oder Thaler, mit der +Post versenden will, so thut man wohl, solches in den Brief selbst zu +legen. Man muß aber das Geld besonders in ein eigenes Papier wickeln und +dieses Packetchen in dem Briefe mit Lack befestigen. Ueberhaupt muß man +zu solchem Briefe, worin man Geld verschicken will, starkes Papier +nehmen, oder ihn wenigstens in doppeltes Papier couvertiren, mit gutem +Lack versiegeln und ihn nicht zu klein zusammen schlagen. Wird das Geld +nicht im Briefe mit Lack befestigt, sondern nur los hineingelegt, so daß +es darin hin und her fällt; so scheuert und sprengt es leicht das +Papier, welches gewöhnlich geschieht, wenn das Papier dünn ist, wobei es +sich denn oft eräugnet, daß sich nicht nur Geldstücke in die Falten des +Briefs schieben und beim Erbrechen herausfallen, sondern auch gänzlich +verlohren gehen, worüber dann Verdruß und Verlust entsteht. Die Post +wird sich selten bei solchen Vorfällen zu einem Ersatze verstehen, weil +die Absender verbunden sind, ihre abzusendenden Briefe und Packete +selbst hinlänglich zu verwahren. Sie hat ihre Pflicht erfüllt, wenn sie +den Brief in eben dem Zustande abliefert, in welchem er ihr anvertraut +wurde. Wo es jedoch Gebrauch ist, das zu versendende Geld dem +Postbedienten zuzuzählen, ehe es eingepackt wird, und wo es also in +Gegenwart des Postbedienten, oder von demselben selbst eingepackt wird, +da hat man sich bei eräugnendem Verluste an das empfangende Postamt zu +halten. Bei den mehrsten Posten wird jedoch das Einpacken den Absendern +selbst überlassen und diese sind verbunden, ihre Sachen gut verwahrt zur +Post zu bringen. Wird also ein mit Geld beschwerter Brief auf der Reise +von dem Gelde selbst durchgescheuert und zersprengt, oder springt das +Siegel desselben wegen schlechten Lacks auf; so wird der dadurch +entstandene Verlust gröstentheils dem Absender zur Last fallen. Die +Postofficianten sollten zwar solche schlecht verwahrte Briefe nicht +annehmen: allein solches ist nicht immer zu verhüten, da man nicht immer +im Stande ist, die Beschaffenheit des Papiers und Lacks gehörig zu +beurtheilen. -- + +Bei =Goldversendungen= kann man Summen von 500 Thalern und darüber, auf +angezeigte Art, in den Brief legen. Steigt aber die Summe über 1000 +Rthlr., so thut man besser, das Gold besonders in einen Beutel oder +Packet zu thun. Ein solcher Beutel muß von starkem und dichten doppelten +Linnen, oder aus Leder gemacht und gut genähet werden, damit er sich +nicht zerscheuere, oder die Nath aufspringe. Alsdann muß er mit einem +guten Bindfaden zugebunden und mit gutem Lack versiegelt werden, +dergestalt, daß das Siegel auf die Enden, oder auf den Knoten des +Bindfadens deutlich ausgedrückt werde. Man thut auch wohl, zwei Siegel +darauf zu setzen, auf den Fall, daß etwa das eine aufspringen oder +beschädigt werden sollte. + +Nimmt man, statt eines Beutels, Papier; so muß man nicht nur das Geld +erst besonders in Papier rollen und wickeln und auf jeder Rolle die +Summe des Inhalts bemerken, sondern auch zu dem äussern Umschlage von +einer starken und haltbaren Sorte nehmen und das Packet gleichfalls mit +Bindfaden zuschnüren und an beiden Enden gut versiegeln. Da man auf +blauem, besonders auf dem sogenannten Zuckerpapier nicht gut lesen +kann, was mit schwarzer Dinte darauf geschrieben ist; so muß man solches +nicht zu diesem Behuf, sondern starkes weißes Papier nehmen. + +Es ist nicht nöthig, die ganze Addresse oder Aufschrift des Briefes, +auch auf den Beutel oder das Packet zu setzen (in einigen Fällen kann +dieß sogar schädlich seyn); aber es ist nothwendig, den Beutel, oder das +Packet, mit eben dem Pettschaft, womit der dazu gehörige Brief +versiegelt ist, zu versiegeln und über dies ein deutliches Zeichen, oder +=Marque=, darauf zu machen. Zu diesem Zeichen nimmt man am besten die +Anfangsbuchstaben des Namens des Empfängers und es ist auch sehr +nützlich, zugleich den Namen des Orts, wohin das Geld bestimmt ist, +beizufügen. + +Ferner muß man nicht nur überhaupt die Aufschrift des Briefs deutlich +schreiben, sondern man muß vornehmlich nie vergessen, auf derselben, +unten linker Hand, ausdrücklich hinzusetzen: Hierbei, oder, nebst einem +linnenen Beutel oder Packet in Papier, mit ... Thlr. ... Ggr. ... Pf. +gez. _A. B. C._ und zugleich die Geldsorte angeben. + +Letzteres ist schon wegen des zu bezahlenden Postgeldes erforderlich, +weil Gold- und Silbermünze verschieden taxirt wird, indem das Gold, in +großen Summen, nicht so viel Postgeld trägt, als Silbermünze. Auch +wird, wenn das Geld auf der Post verlohren gehen sollte, es nur in der +Münzsorte wieder ersetzt, in welcher es aufgegeben wurde. Will man das +Postgeld bei der Aufgabe bezahlen; so muß man nicht unterlassen, franco +auf den Brief zu schreiben, oder falls man nicht ganz hin frankiren +will; so muß man den Namen des Orts, so weit man bezahlt, bei das franco +setzen. + +Bei großen Geldversendungen pflegt man das Geld in Fäßer zu thun. Allein +es ist nothwendig, das Geld nicht blos in die Fäßer zu schütten, sondern +es in Beuteln verwahrt, in die Fäßer legen, weil der Fall sehr oft +eintritt, daß solche Geldfäßer, wegen ihrer eigenen Schwere aufspringen +oder zerbrechen, zumal wenn das dazu genommene Holz schwach und +schadhaft ist. Der durch solches schlechte Einpacken entstandene Schaden +kömmt mit Recht auf Rechnung des Absenders. Man muß die Geldfäßer auch +nicht zu groß und zu schwer machen, damit ein Mensch sie aufheben könne. +Sind sie schwerer, als 100 Pfund; so geschieht es leicht, daß die +Wagenmeister und Postillons beim Auf- und Abladen sie fallen lassen oder +hinwerfen müssen, um nicht von denselben gequetscht zu werden. + +Beim =Verschicken von Waaren in Packeten= sind ähnliche Vorsichtsregeln +zu beobachten. Hauptsächlich kömmt es darauf an, die Waaren gut +einzupacken und mit hinlänglicher Emballage zu verwahren, damit sie +gegen Näße geschützt sind und nicht durchscheuert und zerschabt werden +können. Dieses wird ohnehin in allen Postverordnungen den Absendern zur +Pflicht gemacht und die Post kann bei der gegenwärtigen Beschaffenheit +der mehrsten Postwagen, nicht alle Packete gegen Näße und Reiben +schützen, zumal da so viele Packete von sehr verschiedener Gestalt und +Beschaffenheit zur Post gegeben werden, die also nicht immer paßlich +gepackt werden können. Wachstuch, oder Wachslinnen ist zwar ein gutes +Mittel, Waaren einzupacken; da man aber kein Zeichen darauf machen kann, +indem kein Lack darauf haftet, so ist man genöthigt, noch eine Enveloppe +von Linnen, Papier, oder Matten darum zu schlagen; oder man müßte sonst +auf das Wachstuch noch besonders einen linnenen Lappen nähen und auf +diesen die Marque setzen, oder solche mit Oelfarbe bezeichnen. Bei +einigen Posten, z. B. im Preußischen, übernimmt es zwar die Post, die +Packete zu zeichnen und läßt sich dafür, wie billig, besonders bezahlen; +allein es ist besser, wenn die Absender dies selbst besorgen. Es kann +nicht Statt finden, daß man auf Koffer, oder andre große Packete, +welche man mit der Post versenden will, die Briefe selbst nagele oder +hefte. Nein; die Briefe und Addressen müssen besonders und los +aufgegeben, und die Koffer, oder Packete mit einem Zeichen versehen +werden. Dieses Zeichen muß man auch auf den Brief machen und zugleich +dabei angeben, in welche Emballage das Packet geschlagen ist. + +Beim =Empfange= der Geldbriefe und Packete von der Post hat man +gleichfalls gewisse Vorsichten zu beobachten. Die Ablieferungsart +solcher Sachen von der Post an die Empfänger ist nicht überall gleich. +An einigen Orten werden die mit den Posten angekommenen Geldbriefe und +Packete den Empfängern ins Haus geschickt. Dieß ist freilich für die +Empfänger ziemlich bequem; allein es ist gewöhnlich das Unangenehme +damit verbunden, daß der Empfang solcher Sachen mehrern Personen bekannt +werden kann. An andern Orten müssen dagegen die Empfänger selbst ihre +eingelaufenen Sachen von der Post abholen, nachdem sie von der Ankunft +derselben aus dem Posthause benachrichtigt sind, oder einen Avis +erhalten haben. Dieser Avis besteht entweder in einem Zettel, worauf die +angekommene Sache und der Name des Empfängers bemerkt ist, oder es +werden die, zu den angekommenen Packeten gehörenden Briefe den +Empfängern zugestellt, damit diese sich nach der Post verfügen können, +um das Ihrige in Empfang zu nehmen. + +Man mag nun die Sachen von der Post ins Haus geschickt erhalten, oder +sie selbst aus dem Posthause abholen müssen; so wird man in jedem Falle +eine Bescheinigung oder Quitung, über die richtige Ablieferung, wie +billig, ausstellen müssen. Eine solche Bescheinigung muß der Empfänger +selbst aufsetzen, oder doch eigenhändig unterschreiben, oder denjenigen, +welcher sie in seinem Namen schreiben und Sachen in Empfang nehmen soll, +dazu hinlänglich bevollmächtigen. In einem solchen Scheine muß nicht nur +deutlich angegeben werden, was und wie viel man erhält; sondern es ist +auch nützlich, anzuführen, von welchem Orte, oder mit welcher Post es +gekommen ist und ob man es franco, oder porto empfangen habe. + +Da auch an einigen Orten von den, aus dem Auslande und sonst herein +kommenden Sachen und Waaren Licent, oder Accise und Impost und wie die +Abgaben sonst heißen, gegeben werden muß: so werden die Empfänger sich +auch den, deshalb bestehenden Gesetzen und Anordnungen, unterwerfen +müssen. Es wird in den meisten Fällen vergeblich seyn, sich hierüber mit +den Postbedienten, oder Acciseeinnehmern, in Dispüte einzulassen. Man +thut besser, wenn man sich hierbei beeinträchtigt glaubt, solches +schriftlich der Landesregierung, oder der sonstigen Behörde anzuzeigen, +woher alsdann rechtliche Entscheidung erfolgen wird. + +Eben so muß man sich auch verhalten, wenn uns =auf der Post etwas +beschädigt, oder gar abhanden gekommen ist=. Mündliche Anzeigen dringen +nicht immer gehörig ein und werden nicht selten von den mit Geschäften +überhäuften Postofficianten kurz abgefertigt, oder gar ausser Acht +gelaßen. Auf schriftliche Anzeige wird aber gehörige Auskunft gegeben +werden müssen. Wird insonderheit von der Post etwa ein beschädigtes +Packet an uns abgeliefert, so müssen wir uns hüten, solches anzunehmen. +Man muß es, wenn es nur geschehen kann, der Post zurück geben und +derselben überlassen, sich darüber mit dem Absender, oder mit +demjenigen, welcher die Beschädigung veranlaßte, abzufinden. Haben wir +es aber einmal angenommen, alsdann werden wir hinterher mit unsern +Klagen wenig oder nichts ausrichten. Ist man jedoch aus andrer Rücksicht +genöthigt, das beschädigte Packet anzunehmen; so muß man darauf +bestehen, daß die Art und Weise der Beschädigung auf der Post +untersucht, der uns dadurch zuwachsende Schaden ergründet und der ganze +Vorfall niedergeschrieben werde, damit wir dadurch in Stand gesetzt +werden, die Sache weiter zu verfolgen. Denn wenn es erwiesen werden +kann, daß das Packet der Post in gutem Stande überliefert wurde, welches +schon dadurch Wahrscheinlichkeit erhält, daß die Post es annahm, da sie +doch schlecht verwahrte Sachen nicht annehmen soll: so ist die Post auch +verbunden, den durch ihre Schuld entstandenen Schaden zu tragen, zumal +wenn das beschädigte Packet von solcher Beschaffenheit war, daß es gegen +Beschädigung auf der Post hätte verwahrt werden können. Um sowol solche +Beschädigungen, als auch den Verlust verlohrner Sachen von der Post ohne +große Weitläuftigkeiten ersetzt zu erhalten, ist es rathsam, ja +nothwendig, den Inhalt unsrer zur Post zu gebenden Packete und deren +Werth selbst auf dem Briefe anzugeben und uns darüber bei der Aufgabe +einen Schein reichen zu lassen. + +Glaubt man, daß von unsern abgesandten Sachen auf der Post etwas +verlohren gegangen, oder nicht an den rechten Empfänger gekommen sei; so +ist vorläufig nichts weiter erforderlich, als auf einen Bogen Papier zu +schreiben: daß man an jenem oder diesem Tage, einen Brief mit so viel +Gelde, oder ein Packet an den oder jenen, nach diesem oder jenem Orte +zur Post geliefert habe, welches, laut erhaltener Nachricht, nicht +angekommen seyn solle und man also über die Ablieferung befriedigende +Auskunft, oder Ersatz des Werths erwarte. -- Auf eine solche Anzeige +wird die Post alsdann schon selbst sorgen müssen, die Sache zu +berichtigen und die Correspondenten zu befriedigen. -- + +Jedoch ist die Furcht, daß auf der Post =Briefe verlohren gehen=, +größtentheils ungegründet. -- Man kann sicher annehmen, daß von einer +Million Briefe kaum einer abhanden kömmt. Man könnte es nicht befremdend +finden, wenn mehrere verlohren würden. Die Post ist eine vielfach +zusammengesetzte, sehr verwickelte Anstalt, die nur von Menschen +betrieben wird; aber wegen eines verlohrnen oder vermißten Briefs wird +gewöhnlich schon großer und langer Lärm gemacht. Oft sollte man aber +erst fragen, ob der vermißte Brief auch wirklich zur Post geliefert sei, +oder ob sich nicht derselbe, oder die verlangte Antwort im Hause der +Correspondenten selbst versteckt habe? -- In den meisten Fällen, ja fast +immer kann man versichert seyn, daß der Verlust eines Briefes nicht +durch die Postofficianten veranlaßt wird, da sie zu viele Ursachen +haben, die ihnen anvertrauten Sachen wohl zu verwahren. -- Es kann sich +aber eräugnen, daß Briefe von einem ungewöhnlich kleinen Format sich in +größere, zu welchen sie gepackt und mit welchen sie vermischt wurden, +hinein geschoben haben, oder daß zwei Briefe mittelst weicher Oblate, +oder schlechten Lacks, womit sie versiegelt waren, an einander klebten. +Den Postbedienten war es verzeihlich, wenn sie bei der Eile ihres +Geschäfts und bei der Menge der unter Händen habenden Briefe und Sachen, +diesen Zufall nicht entdeckten: aber derjenige, in dessen Hände ein auf +diese Art verirrter Brief gerieth, war eigentlich schuldig, denselben +zurück zu geben, welches aber nicht immer geschieht. Man thut also wohl, +die Briefe nicht zu klein zu machen, sie mit gutem Lack zu verwahren, +auch sie nicht eher zur Post zu geben, als bis die Oblate, womit sie +versiegelt wurden, völlig trocken geworden ist, und sie immer mit einer +deutlichen Aufschrift zu versehen. + +Auf den Preußischen, Sächsischen und vielen andern Posten kann der Fall, +daß ein Brief abhanden kömmt, noch seltener eintreten, weil hier jeder +Brief besonders in die Postkarte eingeschrieben wird, nemlich der Name +des Empfängers und der Ort, wohin die Briefe bestimmt sind, nach der +Zahlreihe, welche zugleich auf die Briefe gesetzt wird. Hier findet es +sich also bald, wenn auf einer Poststation ein Brief vermißt wird, wo +man ihn zu suchen habe, denn man kann jeden Brief vom Orte seiner +Aufgabe an bis zum Orte seiner Bestimmung nachweisen. Bei den taxischen +Reichsposten wie auch bei den Posten in andern Ländern, z. B. in +England, Frankreich &c. verhält es sich hiermit anders. Da werden die +einfachen Briefe nicht namentlich angeschrieben, sondern nur gezählt, +alsdann zusammengepackt und fortgeschickt. Mithin kann hier kein Brief +namentlich nachgewiesen werden; auch kann beim Zählen leicht ein Brief +versehen werden. Das Zählen geschieht ohnehin nicht grade zur Sicherheit +der Briefe, sondern vielmehr der Berechnung des Postgeldes wegen. Jedoch +kann man aber auch bei diesen Posten die Briefe zu einer größern, oder +vielmehr speciellern =Aufmerksamkeit empfehlen=, indem man sie, der +Postkunstsprache nach =rekommendirt=. Man muß in dieser Hinsicht das +Wort =rekommendirt= auf dem Brief schreiben und ausser dem gewöhnlichen +Postgelde, noch etwas besonders, _pro diligentia_ bezahlen. Alsdann wird +der Brief namentlich in die Postkarte geschrieben, welches allerdings +zur Sicherheit des Briefs beiträgt. Auf den kurbraunschweigischen +Posten trägt ein solcher rekommandirter Brief doppeltes Porto. Bei +besonders wichtigen Briefen sorgen die Postämter auch, daß die Empfänger +die Ablieferung derselben bescheinigen müssen. -- Bei Briefen, worin +Wechsel, oder andere Papiere von Werth geschlossen sind, ist es rathsam, +solches und wenn es geschehen kann, den Werth der Beischlüße auf der +Addreße anzugeben. Der Kürze wegen pflegt man in diesem Falle auch wohl +nur ein _NB._ auf den Brief zu setzen und die Postämter sind dann auch +so aufmerksam, dieses _NB._ in der Postkarte zu bemerken. -- Also auf +der Post kann nicht füglich ein Brief verlohren gehen. Geschieht es, so +könnte es eher durch die Briefträger geschehen. Jedoch diese werden +solches um so mehr verhüten, da sie für die ihnen zur Bestellung +überlieferten Briefe, das Postgeld bezahlen müssen und auch selbst für +jeden abgelieferten Brief ein Accidenz von dem Empfänger zu erwarten +haben. Am häufigsten gehen Briefe in den Häusern der Correspondenten +selbst und durch die Unvorsichtigkeit ihrer Boten verlohren, denn es ist +nicht selten, daß Briefe, welche durchs Gesinde zur Post gebracht werden +sollten, auf der Gasse gefunden wurden. -- + +Das =Rekommendiren= und =Notabeniren= der Briefe kann also in +angezeigter Maaße von einigen Nutzen seyn. -- Hingegen ist das _Cito_ +auf den Briefen gewöhnlich ohne Nutzen und Wirkung. Die Postbedienten +können keinen Brief von einem Orte zum andern mit der ordinären Post +geschwinder befördern, als die Post reitet, oder fährt. Die ordinären +Posten werden immer zu ihrer einmal bestimmten Zeit, so wie es der +Zusammenhang des Postwesens des Orts erfordert und verstattet, +abgefertiget; sie reiten oder fahren in der, nach Maaßgabe der +Entfernung der Oerter und nach Beschaffenheit der Wege berechneten und +festgesetzten Zeit und Stundenzahl, können also auch nie früher, aber +wegen unvorhergesehener Zufälle bisweilen später eintreffen; mithin kann +es eigentlich nichts nützen, auf Briefe _=cito=_ zu schreiben, denn die +Post kann und wird deshalben keine Minute schneller gehen. -- Wünscht +jedoch Jemand, daß sein Brief etwas früher, als gewöhnlich, in die Hände +seines Correspondenten gelange; so muß er auf der Addresse des Briefs, +oder durch ein beigefügtes Promemoria die Post ersuchen, den Brief am +Orte seiner Bestimmung sogleich nach Ankunft der Post besonders abgeben +zu lassen. Hierdurch wird er bewirken, daß der Brief nicht erst durch +die Hände der Briefträger gehe und von denselben nach der ihnen +gewöhnlichen Ordnung, wonach sie die angekommenen und zu bestellenden +Briefe jedesmal nach der Reihe abgeben müssen, sondern sogleich von den +Postexpedienten durch einen besondern Boten dem Empfänger überliefert +wird, wodurch also vielleicht bisweilen 1/4 oder 1/2 Stunde Zeit +gewonnen wird. -- Wohnt der Empfänger nicht im Orte des distribuirenden +Postamts; so muß der Absender, wenn ihm an schneller Bestellung des +Briefs gelegen ist, solches ausdrücklich anzeigen und zugleich angeben, +auf welche Art der Brief dem Empfänger zugefördert werden, und wer davon +die Kosten tragen solle. Denn sonst wird die Post nicht von der einmal +eingeführten Ordnung abgehen und die Briefe nur auf die gewöhnliche +Weise befördern. + +Zur Post gegebene Briefe und Sachen dürfen eigentlich von den +Postbedienten =nicht wieder zurück gegeben= werden. Dieses Gesetz dienet +sowol zum Besten, vornehmlich zur Sicherheit der Correspondenten selbst, +und ist auch der Postökonomie wegen erforderlich. Man hat nehmlich +Beispiele gehabt, daß einmal auf die Post gelieferte Briefe von einer +andern fremden Person zurück gefordert sind und damit schädlicher +Mißbrauch getrieben ist. Man hat Beispiele, daß Dienstboten, +Handlungsdiener und andre Subalterne die Briefe ihrer Herrschaften und +Vorgesetzten unter scheinbaren Vorwänden von der Post zurück genommen +und solche entweder gänzlich untergeschlagen, oder doch den Inhalt +derselben abgeändert, wohl gar Rechnungen und Wechsel daraus entwendet +haben. Um diesen Unfug zu verhüten, muß es den Postbedienten stets Regel +seyn, nie einen ihnen einmal zugestellten und anvertrauten Brief wieder +aus den Händen zu geben. Sollte jedoch der Absender selbst nöthig +finden, seinen Brief von der Post noch einmal wieder zurück zu erhalten; +so wird er dieses nur erreichen können, wenn er selbst darum schriftlich +ersucht, die Addresse des Briefs aufschreibt, das Pettschaft, mit +welchem der Brief versiegelt ist, abdrückt, oder vorzeigt, und also sich +nicht nur als den wahren Eigenthümer legitimirt, sondern auch der Post +wegen der Zurücklieferung Versicherung giebt. + +Bisweilen schickt man mit der Post Briefe und andre Sachen nach einem +Orte, woselbst doch der Empfänger sich noch nicht befindet. Man hat +dabei gewöhnlich die Absicht, daß diese Briefe oder Sachen daselbst so +lange auf der Post bleiben und aufbewahrt werden sollen, bis der +Empfänger gleichfalls dort angekommen ist und sie in Empfang nehmen +kann. Auf diese Art kann Jemand Briefe und Sachen an sich selbst +addressiren, sie mit der Post nach einem Orte absenden, um sie dort +vorzufinden, wenn er selbst auf einem andern Wege angelangt seyn wird. +Bisweilen hat man auch nur die Absicht, solche Briefe und Sachen nicht +von der Post auf die gewöhnliche Weise bestellen zu lassen, sondern die +Empfänger sollen solche von der Post, gewisser Ursachen wegen, wovon sie +von dem Absender unterrichtet, oder mit demselben überein gekommen sind, +selbst abholen. -- In allen diesen Fällen pflegt man auf solche Briefe +die Wörter: _poste restante_, oder _à la poste restante_, d. h. dieser +Brief soll bis zur Abforderung auf der Post liegen bleiben, zu setzen. + +Die Postämter begünstigen diese Wünsche des Publikums zu dessen +Bequemlichkeit und Nutzen, gern. Allein es ist dagegen auch billig, daß +sie bei solchen Fällen nicht in Gefahr gesetzt werden. Daher ist es +unumgänglich nöthig, daß die Empfänger solcher Briefe und Sachen sich +jedesmals hinlänglich zum Empfang legitimiren. Dieses geschiehet, wenn +sie entweder eine Vollmacht, oder doch eine Anweisung von dem Absender +beibringen, oder wenn sie, falls es fremde und unbekannte Personen sind, +Bürgschaft stellen, und überhaupt die ihnen in diesen Fällen von der +Post gegebenen Anweisungen befolgen. -- Denn die Post ist hauptsächlich +verbunden, nach allen Kräften zu sorgen, daß die ihr anvertrauten Sachen +in die Hände des rechten Empfängers gelangen. + +Bisweilen wünschen Correspondenten, daß ihnen auf ihre mit der Post +abzusendenden Briefe und Sachen von den Postbedienten =Vorschüße= +geleistet werden. Dieser Fall tritt ein, wenn z. B. ein Kaufmann oder +Faktor, für einen Abwesenden eine Auslage an sogenannten Spesen +u. dergl. gemacht hat, übrigens aber mit demselben nicht in Rechnung +steht, sich also dieses ausgelegte oder vorgeschossene Geld von der Post +auszahlen läßt, welche alsdann solches vermittelst des Briefes dem +entfernten Schuldner anrechnet und von demselben wieder erstatten läßt. +Ausser diesen soll es eigentlich nur Gerichtsobrigkeiten und dergl. +Behörden gestattet seyn, sich solche Vorschüße von der Post auszahlen +und den Schuldigen anrechnen zu lassen; hingegen soll nicht Jeder, der +an Auswärtige Geldforderungen macht, damit der Post beschwerlich fallen. +Es versteht sich auch von selbst, daß dergleichen Vorschüße keine +beträchtliche Summen ausmachen, daß sie völlig liquid seyn und daß die +Absender, wenn etwa die Empfänger den Vorschuß der Post wieder zu +erstatten sich weigern, deshalben verbindlich bleiben und die Post +schadlos halten, zumal die Post keine Gewalt hat, noch anwenden darf, um +dergleichen Gelder beizutreiben. -- Dabei ist es auch billig, daß den +Postofficianten gestattet werde, für die Vorauszahlung solcher Vorschüße +und deren Beitreibung, welches sie auf ihre Gefahr thun, eine +verhältnißmäßige Remuneration zu nehmen. Eine solche Gebühr pflegt man +gewöhnlich _procura_ zu nennen. Auch versteht es sich, daß die Post +durch die Verschiedenheit des Werths des Geldes nichts verliehren darf, +sondern daß es ihr gestattet werden muß, gehöriges Agio zu nehmen, wenn +sie den Verlust in schlechterer Münze wieder erhält, als sie gezahlt +hat. + + + + +Von Estaffetten. + + +Mit den Estaffetten hat es folgende Bewandniß. Eine Estaffette ist eine +ausserordentlich, oder extraordinär reitende Post, wodurch ein Brief von +einem Orte zum andern postmäßig gebracht wird. Ordinäre Posten gehen +immer nur an gewissen festgesetzten Tagen und Stunden ab; Estaffetten +können aber zu jeder Zeit abgeschickt werden. Man nennt auch den Brief +selbst, die Depesche, welche auf diese Art estaffettenmäßig durch die +Post befördert wird, =Estaffette=. Die Estaffetten nehmen den Weg der +ordinären reitenden Posten, berühren also auch die nemlichen Stationen +und wechseln daselbst die Pferde. Wenn nemlich Jemand von Leipzig einen +Brief mit Estaffette nach Wien schicken will; so muß er diesen Brief, +nachdem auf denselben das Wort =Estaffette= geschrieben ist, zu Leipzig +ins Postamt geben und eigentlich sogleich die Kosten bezahlen, wenn er +den Brief franco abschicken muß. Das Postamt fertigt alsdann sogleich +einen Postillon mit diesem Schreiben ab und giebt demselben einen Paß +mit, worin die Addreße des Briefes und die Route, welche die Staffette +nehmen soll, bemerkt ist. Der auf diese Art von Leipzig abgefertigte +Postillon reitet bis zur nächsten Poststation auf der Route nach Wien, +liefert daselbst den Brief nebst dem Passe an den Postmeister ab und +kehrt darauf nach Leipzig zurück. Von dieser Station wird alsdann +sogleich wieder ein Postillon mit gedachtem Briefe und Paße zur zweiten +geschickt, und so geht es fort von einer Station zur andern, bis der +Brief ins Postamt zu Wien abgeliefert wird, welches alsdann denselben an +den Empfänger besorgen läßt. -- Auf diese Art gehen alle Staffetten. +Daher ist es völlig unmöglich, mit derselben Staffette, oder mit +demselben Postillon, welcher von einem Orte mit einer Estaffette +abgeschickt wird, eine Antwort zurück zu erhalten, wie manche irrig +glauben. Denn der von Leipzig abgeschickte Postillon reitet ja nicht +ganz nach Wien und liefert den Brief nicht selbst an den Empfänger ab, +sondern er kehrt, wie alle übrigen, von seiner Station nach Hause. -- +Soll also auf eine Estaffette Antwort erfolgen; so muß unser +Correspondent von seinem Orte gleichfalls wieder eine Estaffette +absenden, welche dann auf die nemliche Art durch die Poststationen +befördert wird. -- Uebrigens ist es gut, auf dem Staffetten-Schreiben +die Zeit und Stunde der Abfertigung zu bemerken, damit der Empfänger und +die Postämter beurtheilen können, ob etwas dabei versäumt sei. Jedoch +sorgen hierfür die Postämter schon selbst. Denn in dem Estaffetten-Paße +muß jede Poststation die Zeit der Ankunft und des Abgangs anzeichnen und +da beim Estaffettenreiten gewöhnlich auf eine Meile nur eine Stunde und +jeder Poststation nur 1/4 Stunde zur Expedition verstattet wird; so kann +nicht leicht eine Versäumniß eintreten, als nur etwa von unvorhergesehenen +ausserordentlichen Zufällen, wenn z. B. ein Postillon mit seinem Pferde +stürzt, oder ihm sonst ein Unfall begegnet, welches aber auch jedesmal +von den Poststationen im Paße angemerkt werden muß. Es versteht sich +also von selbst, daß man mit einer Estaffette nur simple Briefe, oder +mäßige Packete, welche der Postillon in seiner Tasche verwahren kann, +aber keine Koffer, Kisten und Kasten verschicken könne. Will man +dergleichen Sachen ausserordentlich eiligst befördern; so muß man +Extrapost dazu nehmen. -- + +Ist die Estaffette von dem Absender nicht frankirt oder bezahlt; so muß +solches der Empfänger thun und den Betrag der Kosten, welcher ihm +angezeigt wird und worüber ihm allenfalls eine Quitung ertheilt werden +kann, an sein Postamt erlegen, welches alsdann jeder Poststation, welche +durch die Estaffette berührt wurde, die verdiente Gebühr zutheilt. Wegen +der hierüber zu führenden Rechnung und wegen der Besorgung der Bezahlung +pflegen sich die Postämter ausser den taxmäßigen Meilengeldern noch +einige Groschen, wie billig, vergüten zu lassen. Das Meilengeld für eine +Staffette beträgt jetzt in den verschiedenen Ländern, wegen der hohen +Frachtpreise, 12 bis 16 und mehr Ggr., so wie solches von den +verschiedenen Landesregierungen, nach Ermeßen der Umstände, festgesetzt +wird. + + + + +Von Courieren. + + +So wie man auf gedachte ausserordentliche Art einen einzeln Brief, oder +Packet, als Estaffette, durch die Post besorgen lassen kann; so kann man +auch einen Menschen auf ähnliche Weise durch die Post verschicken. Will +Jemand selbst einen Brief von einem Orte zum andern bringen, oder wird +eine Person abgeschickt, um eine Nachricht mündlich zu überbringen und +bedient sich ein solcher Reisender der Post; so nennt man ihn einen +=Courier=. In Frankreich heißt auch jede reitende Post, oder jeder +Postreiter Courier. -- Ein Courier reiset, wie eine Estaffette und wird +auf ähnliche Weise durch die Post fortgeschaft, von Station zu Station. +Gewöhnlich wird auch das Meilengeld nach der Estaffettentaxe bezahlt. +Wenn ein Courier von Petersburg nach Paris gehen soll; so kann derselbe +nicht anders seine Reise, als Courier, bewerkstelligen, als daß er sich +zu dieser Absicht, bei dem Postamte zu St. Petersburg meldet, von +demselben Courierpostpferde begehret und mit denselben zur nächsten +Poststation sich bringen läßt, von da er alsdann weiter und sodann von +Station zu Station fortgeschaft wird, bis er das Ziel seiner Reise +erreicht hat. + +Jeder Courier sollte eigentlich immer reiten. Und da ein Courier, der +Absicht gemäß, weshalben er abgeschickt wird, gewöhnlich schnell +vorwärts eilen muß; so wird er sein Pferd nicht immer im Schritte, +sondern vielmehr größtentheils im Trott, und wo möglich noch schneller +gehen lassen, auch auf den Poststationen, wo Pferde gewechselt werden, +keine Zeit verliehren und sich überhaupt nirgends aufhalten lassen. +Jedoch wird er sich auch immer, er mag eilen, so sehr er will, nach den +Umständen und nach den deshalben bei der Post gemachten Einrichtungen, +bequemen müssen. Diese bestehen hauptsächlich darin, daß ein auf einer +Poststation ankommender reitender Courier binnen einer Viertelstunde, +oder in der möglichst kürzesten Zeit expedirt und jede Meile in einer +Stunde, oder wo möglich in noch weniger Zeit mit ihm zurück gelegt +werden muß. -- + +Einen solchen Courier kann der Postmeister nicht allein reiten lassen; +sondern es versteht sich von selbst, daß ihm ein Postillon mitgegeben +werden muß. Denn keinem Posthalter kann zugemuthet werden, einem solchen +Mann, der gewöhnlich fremd und unbekannt ist, sein Pferd anzuvertrauen; +auch würde der Courier oft in Gefahr kommen, sich auf dem Wege zu +verirren und immer würde es mit Beschwerlichkeiten verknüpft seyn, das +Pferd wieder in seine Heimath zurück zu schaffen. Daher wird dem Courier +beständig ein Postillion zugegeben, welcher in der Postmontur und mit +den Postinsignien vor ihm her reitet, und nach dessen Anweisung sich der +Courier auf dem Wege richten muß. Ein Courier darf auch einen Mantelsack +von 30 bis 40 Pfund bei sich führen und denselben auf des Postillons +Pferd legen; er kann auch verlangen, daß der Postillon ihn die richtige +Straße führe und ordnungsmäßig reite, aber es ist ihm nicht erlaubt, auf +die Pferde zu schlagen und den Postillon mit Gewalt und durch unerlaubte +Mittel zum übermäßigen Reiten zu reitzen, noch vor demselben voraus zu +reiten. + +Manche Couriers bedienen sich auch, statt des Reitpferdes, eines Wagens, +besonders wenn sie zugleich Sachen mit sich führen, welche nicht füglich +auf Pferden fortgebracht werden können, und weil auch auf weiten Reisen +nicht leicht ein Mensch solches beständig schnelles Reiten aushalten +kann. Einige bringen daher ihre eigenen kleinen Wagen von dem Orte der +Absendung mit; andere wechseln auf der Tour, ihrer Bequemlichkeit und +der Erholung wegen, mit Reiten und Fahren ab. Beide müssen, so wie sie +ankommen und wie sie wünschen, von der Post weiter gefördert werden. +Wenn nun gleich ein Courier seinen eigenen Wagen hat, oder er mag auf +einer Poststation, statt des Reitpferdes, einen Wagen nehmen; so wird er +doch nicht, als ein mit Extrapost Reisender angesehen, sondern er muß +Couriermäßig für die Pferde bezahlen, und für den geliehenen Wagen, wie +sich von selbst versteht, besonders vergüten. Denn man setzt voraus, daß +er, als Courier, doch noch schneller, als Extrapost fahren lassen werde, +mithin würde von Seiten der Post eben die ausserordentliche Anstrengung +geleistet werden müssen. Dem vorreitenden, oder fahrenden Postillon sind +auf jede Meile gewöhnlich 4 Ggr. zu gebilliget. Reitende Couriers +pflegen ihre eigene Sättel mit sich zu führen und es ist ihnen dieß um +so mehr anzurathen, da sie nicht auf allen Poststationen bequeme Sättel +antreffen werden, jedoch müssen ihre Sättel auch von der Art seyn, daß +solche auf alle Pferde passen und denselben keine Beschädigungen +zufügen. Ein Couriersattel, wodurch die Pferde gedrückt und verletzt +werden, kann vom Postmeister verworfen werden. Die Depeschen, oder +andere Sachen, welche ein Courier überbringen soll, muß derselbe selbst +verwahren und er kann keine Klage führen, wenn sie verlohren gehen, oder +beschädigt werden. + + + + +Vom sogenannten Poststations- oder Post-Recognitionsgelde. + + +In denjenigen Ländern, wo das Postwesen, sowohl der ordinären Posten, +als auch für Extraposten gehörig eingerichtet ist, so daß die mit +Extrapost Reisenden immer von einer Station zur andern fortgebracht +werden können, ist es nicht erlaubt, eine Poststation vorbei, oder um +dieselbe weg zu fahren, ohne die Pferde zu wechseln; sondern man muß auf +jeder, auf unserm Wege berührten Poststation, frische Pferde nehmen und +sich mit denselben zur folgenden bringen lassen. Der Grund hiervon liegt +darin, daß die Posthalter auf den Stationen verpflichtet sind, eine +gewisse Anzahl Pferde zu unterhalten und daß sie angewiesen sind, mit +diesen Pferden die Reisenden weiter zu schaffen. Es ist also auch +billig, daß den Posthaltern kein Verdienst, den sie mit ihren, durch +schwere Kosten und Aufwand zu haltenden Pferden und Postknechten, haben +könnten, -- entzogen werde. -- Sehr tadelnswerth ist es daher, wenn +Reisende mit ihren fremden Fuhrleuten den Poststationen vorbei zu fahren +suchen und es sich, als eine Geschicklichkeit zurechnen, wenn sie es, +ohne entdeckt zu werden, gethan haben. Wie würde das Extrapostwesen +bestehen können, wenn in dieser Hinsicht nicht gewisse Vorschriften und +Einschränkungen für einzelne zum Besten des Ganzen gemacht würden? -- Am +Ende würde es sonst dahin kommen, daß der Staat selbst auf den +Poststationen des Landes eine Anzahl Postpferde nebst Knechten auf seine +Kosten unterhalten müßte. Hierzu würde sich derselbe jedoch nicht +verstehen. Er dürfte es auch nicht, weil die Kosten davon den +Landeseinwohnern am Ende unbilliger Weise zur Last fallen würden. -- Es +bleibt also nichts übrig, als daß einzelne Reisende sich in die Ordnung +bequemen, wodurch das Extrapostwesen zum öffentlichen Dienste, oder zur +Bequemlichkeit und zum Vortheil des Ganzen erhalten werden kann. + +Inzwischen hat es nichts zu bedeuten, daß die Poststationen von solchen +Reisenden, welche mit Extrapost von einem Orte abgehen, gefährdet +werden. Denn den Posthaltern und deren Knechten ist es zur Pflicht +gemacht, keine Poststation vorüber zu fahren, sondern die Reisenden +jedesmal nur bis zur nächsten Station und nicht weiter zu bringen, sie +nach dem Posthause auf der Station zu führen und derselben die weitere +Beförderung zu überlassen. Sollte sich ein Postillon durch die Reisenden +verleiten lassen, sie einer Post vorüber zu fahren, oder sollte selbst +ein Posthalter sich so weit vergessen, hierin zu willigen; so würde, +nach geschehener Entdeckung des Vorgangs, die gebührende Strafe nicht +ausbleiben. + +Aber alle Reisende nehmen nicht Extrapost, sondern sie bedienen sich +entweder ihrer =eigenen Equipage=, oder sie nehmen =Miethskutscher=, +oder =Lohnfuhrleute=. Wer mit eigenen Pferden und Wagen reiset, hat in +dieser Hinsicht mit der Post nichts zu schaffen. Ihm kann und darf von +Seiten der Post kein Hinderniß in den Weg gelegt, er wird auch hierbei +niemals in einigen Anspruch genommen werden, als daß er etwa auf der +Reise auf der einen oder andern Poststation, wegen der Qualität seines +Fuhrwerks, ob er nemlich mit eigenen, oder mit gemietheten, oder +Lohnpferden fahre, befragt wird, zumal, wenn es nicht in die Augen +fallen sollte, daß es eigenthümliche Equipage ist. Um einem solchen +Examen enthoben zu seyn, ist daher einem solchen Reisenden anzurathen, +daß er sich von der Obrigkeit, oder noch besser, von dem Postamte seines +Wohnorts eine Bescheinigung über das Eigenthum seines Fuhrwerks geben +lasse, welche er bei vorkommenden Nachfragen vorzeigen und dadurch +größere Weitläuftigkeiten vermeiden könne. -- + +Wer aber nicht mit Extrapost und mit eigener Equipage, sondern mit +gedungenen, oder =gemietheten Pferden= reiset; muß sich mit der Post, +oder mit allen den Poststationen, welche er auf seinem Wege berührt, +abfinden und das sogenannte, landesherrlich bestimmte =Stationsgeld= +erlegen. Dieses Stationsgeld ist nicht überall gleich, sondern in den +verschiedenen Ländern, wo es eingeführt und gebräuchlich ist, +verschieden. Größtentheils muß man von jedem Pferde, welches man vor dem +Wagen hat, für jede Meile 6, 8-12 Pfennig und mehr, oder weniger geben. + +Den Grund zu dieser Abgabe nehmen die Landesregierungen daher, daß die +Miethskutscher und andere Lohnfuhrleute durch das Fortbringen solcher +Reisenden den Posthaltern einen Verdienst entziehen, weshalben letztere +entschädigt werden müssen. -- Man will jedoch aber auch die Freiheit der +Reisenden nicht einschränken; man will und kann es ihnen nicht +verwehren, statt Extrapost zu nehmen, mit gemietheten Pferden zu reisen, +wenn sie dabei ihren Vortheil und mehrere Bequemlichkeit zu finden +glauben. Wenn sie also diese vorziehen; so sollen die Postfuhrleute, +welche zum Dienste des reisenden Publikums immer mit Kosten Pferde +unterhalten müssen, darunter nicht leiden, sondern auf eine billige +Weise gewissermaßen entschädigt werden. -- + +Wenn man die Sache aus diesem Gesichtspunkte betrachtet, so wird man +diese Einrichtung nicht ungerecht und die Abgabe der Stationsgebühr +nicht unbillig finden. Es fällt in die Augen, daß eine solche geringe +Vergütung, als jene wenigen Pfennige vom Pferde auf die Meile sind, noch +bei weitem keine hinreichende Entschädigung für die Posthalter seyn +könne, gegen den Verdienst, der ihnen auf diese Weise durch die +Miethsfuhrleute genommen wird. Durch das Stationsgeld sollen sie nur +einigermaßen beruhigt und vielmehr die Miethskutscher abgehalten werden, +Fuhren auf entfernte Oerter zu übernehmen. -- Daher soll auch die +Entrichtung der Stationsgelder eigentlich nicht den Reisenden zur Last +fallen, sondern vielmehr lediglich von den Fuhrleuten geleistet werden. +Diese werden sich freilich in den meisten Fällen deshalb wieder an den +Reisenden erholen. Daher ist es aber auch nicht immer wohlfeiler, statt +Extrapost, einen Miethskutscher zu nehmen. -- Rechnet der Reisende die +zu erlegende Stationsgebühren und andre Ausgaben, wozu er, wenn er mit +Lohnfuhr reiset, genöthigt wird, welche aber bei Extrapost nicht statt +finden, zu dem Fuhrlohne; so wird der Unterschied der Kosten nicht groß, +sondern öfter sich gleich seyn, den Verlust der Zeit nicht einmal zu +rechnen, denn es ist doch begreiflich, daß ein Lohnfuhrmann mit seinen +Pferden einen langen Weg nicht so geschwind zurück legen kann, als wenn +auf jeder Poststation frische Pferde vorgespannt werden. + +Reiset nun Jemand mit gedungenen Pferden; so muß er selbst darauf +halten, daß der Fuhrmann keine Poststation vorüberfahre, ohne sich +daselbst zu melden und das Stationsgeld zu berichtigen. Denn wenn diese +Defraudation entdeckt und der Fuhrmann angehalten würde; so würde der +Reisende, wenn er gleich zu dieser Ungebühr keine Veranlassung gegeben +hätte, sondern solche von dem Fuhrmann allein herrührte, doch gewissen +Unannehmlichkeiten nicht entgehen können, wenigstens Zeit verliehren +müssen. Die Bestrafung eines auf diese Art betroffenen Fuhrmanns ist +nicht überall gleich. In einigen Ländern muß derselbe alsdann von jedem +Pferde mehrere Gulden oder Thaler, erlegen; in andern muß er der +vorbeigefahrenen und also lädirten Poststation das volle Extrapostgeld +nach der Taxe bis zur nächsten Station vergüten, in noch andern muß er +sogleich seine Pferde ausspannen und heimkehren und der Reisende muß +sich gefallen lassen, von diesem Orte ab sich durch Extrapostpferde +weiter bringen zu lassen. Gewöhnlich sind die Ortsobrigkeiten von den +Landesherren beauftraget, dergleichen Vorfälle nach den gegebenen +Gesetzen zu entscheiden. -- + +So wie es also gedachter maaßen nicht erlaubt ist, die Poststationen +vorbei zu reisen, ohne sich mit denselben gehörig abzufinden; eben so +wenig wird es auch an Oertern, wo ein regelmäßiges Postwesen ist, +gestattet, von fremden auswärtigen Oertern gemiethete Pferde kommen zu +lassen, um mittelst derselben Reisen zu machen. Ein solches Verfahren +würde den Einwohnern unsers Wohnorts, besonders den Posthaltern +nachtheilig seyn. Es versteht sich von selbst, daß dieses Verbot nicht +gegen Pferde, welche dem Reisenden eigen gehören, gerichtet seyn könne, +sondern gegen fremde Lohnfuhrleute. Mit diesen darf man nicht abreisen +und über Poststationen hinaus fahren, ohne sich mit der Post abgefunden +zu haben. Wenn man sich dieser Ordnung unterwirft und vornehmlich auf +den berührten Poststationen die Gebühren entrichtet; so kann man +übrigens reisen, wohin und mit wem man will. Auch hat die Post nichts +dabei zu erinnern, wenn man mit gemietheten Pferden, oder mit +Lohnkutschern Reisen nach nahe gelegenen Oertern verrichtet. Die Abgabe +des Stationsgeldes wird nur verlanget, wenn die Miethskutscher über +Poststationen hinausfahren auf einer Straße, wo Posthaltereien angelegt +sind und zur Beförderung der Reisenden unterhalten werden. + +Diese Einrichtungen scheinen zwar mit einigem Zwange verknüpft zu seyn. +Allein in Ländern, wo sie nicht sind, läßt es sich auch in manchen +Fällen nicht gut reisen. Jeder hat doch nicht eigene Pferde, oder kann +sie auf weite Touren nicht nehmen. Fuhrleute, welche weite Reisen +übernehmen wollen und können, findet man auch nicht überall. Daher +bleibt doch die Anordnung eines regelmäßigen Extrapostwesens immer noch +ein sehr nützliches und diensames Surrogat. Und wenn es auf dem +bisherigen, noch zur Zeit einzig möglichen Fuße bestehen soll; so kann +auch die Abgabe der Stationsgelder nicht vermieden und abgeschaft +werden, wie man leicht einsiehet, und wovon sich einst der würdige +Schlözzer zu überzeugen Gelegenheit hatte. + + + + + +End of the Project Gutenberg EBook of Die Postgeheimnisse, by Unknown + +*** END OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK DIE POSTGEHEIMNISSE *** + +***** This file should be named 22635-8.txt or 22635-8.zip ***** +This and all associated files of various formats will be found in: + http://www.gutenberg.org/2/2/6/3/22635/ + +Produced by Jan-Fabian Humann, Jana Srna and the Online +Distributed Proofreading Team at http://www.pgdp.net + + +Updated editions will replace the previous one--the old editions +will be renamed. + +Creating the works from public domain print editions means that no +one owns a United States copyright in these works, so the Foundation +(and you!) can copy and distribute it in the United States without +permission and without paying copyright royalties. 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It exists +because of the efforts of hundreds of volunteers and donations from +people in all walks of life. + +Volunteers and financial support to provide volunteers with the +assistance they need, is critical to reaching Project Gutenberg-tm's +goals and ensuring that the Project Gutenberg-tm collection will +remain freely available for generations to come. In 2001, the Project +Gutenberg Literary Archive Foundation was created to provide a secure +and permanent future for Project Gutenberg-tm and future generations. +To learn more about the Project Gutenberg Literary Archive Foundation +and how your efforts and donations can help, see Sections 3 and 4 +and the Foundation web page at http://www.pglaf.org. + + +Section 3. Information about the Project Gutenberg Literary Archive +Foundation + +The Project Gutenberg Literary Archive Foundation is a non profit +501(c)(3) educational corporation organized under the laws of the +state of Mississippi and granted tax exempt status by the Internal +Revenue Service. The Foundation's EIN or federal tax identification +number is 64-6221541. Its 501(c)(3) letter is posted at +http://pglaf.org/fundraising. Contributions to the Project Gutenberg +Literary Archive Foundation are tax deductible to the full extent +permitted by U.S. federal laws and your state's laws. + +The Foundation's principal office is located at 4557 Melan Dr. S. +Fairbanks, AK, 99712., but its volunteers and employees are scattered +throughout numerous locations. Its business office is located at +809 North 1500 West, Salt Lake City, UT 84116, (801) 596-1887, email +business@pglaf.org. 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