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If you are not located in the United States, you'll have -to check the laws of the country where you are located before using this ebook. - -Title: Solidarismus - Natürliche wirtschaftliche Erlösung des Menschen - -Author: Rudolf Diesel - -Release Date: November 25, 2018 [EBook #58351] - -Language: German - -Character set encoding: ISO-8859-1 - -*** START OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK SOLIDARISMUS *** - - - - -Produced by Peter Becker, Heike Leichsenring and the Online -Distributed Proofreading Team at http://www.pgdp.net - - - - - -Umschließungen mit * zeigen "gesperrt" gedruckten Text an, solche mit -= fett gedruckten Text, und Umschließungen mit ~ Text, der im Original -in einer anderen Schriftart gedruckt war. - -Offensichtliche Druckfehler wurden berichtigt. Im Übrigen wurden -Inkonsistenzen in der Interpunktion und Schreibweise einzelner Wörter -belassen. Eine Liste mit sonstigen Korrekturen finden Sie am Ende des -Buchs. - - - - - Solidarismus. - - Natürliche wirtschaftliche Erlösung des Menschen. - - Von - - Rudolf Diesel, - - Ingenieur in München. - - [Illustration] - - München und Berlin. - Druck und Verlag von R. Oldenbourg. - 1903. - - - - -Übersetzungsrecht vorbehalten. - - - - -Inhaltsverzeichnis. - - - Erstes Buch. Seite - - Wesen, Organisation und Wirkungen des Solidarismus 1 - - Kapitel 1. Die Grundlagen des Solidarismus 1 - - Eigentum am Arbeitsprodukt 1 - - Grundbegriff der Volkskasse 2 - - Grundbegriff des Bienenstocks 3 - - Kapitel 2. Organisation der Volkskasse. Volksvertrag 5 - - Grundlagen und Zweck der Volkskasse 5 - - Finanzen der Volkskasse 7 - - Verwaltung und Leitung der Volkskasse 8 - - Pflichten und Rechte der Brüder 9 - - Bedingungen zur Errichtung von Bienenstöcken 12 - - Kapitel 3. Organisation der Bienenstöcke. Arbeitsvertrag 13 - - Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke 13 - - Verwaltung und Leitung der Bienenstöcke 14 - - Finanzen der Bienenstöcke 14 - - Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke 16 - - für das körperliche Wohl 16 - - für das geistig-sittliche Wohl, Geselligkeit und Erholung 17 - - Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich 18 - - Pflichten und Rechte der Bienen 18 - - Kapitel 4. Gesamtorganisation 21 - - Kapitel 5. Der Solidarismus 25 - - Kapitel 6. Beweis der praktischen Durchführbarkeit des - Solidarismus 26 - - Die Produktion 26 - - Die Warenverteilung 28 - - Die sozialen Einrichtungen 30 - - Die schiedsmännische Selbstentscheidung 31 - - Die Anlage der Ersparnisse 34 - - Die Aufbringung der Mittel für den Solidarismus 35 - - Mittel der Volkskasse 35 - - Mittel der Bienenstöcke 40 - - Schlußwort zu diesem Kapitel 42 - - Kapitel 7. Wirkungen des Solidarismus 43 - - Wirkungen des Solidarismus auf das Wohl der einzelnen 44 - - Materielles Wohl 44 - - Körperliches Wohl 45 - - Geistig-sittliches Wohl 46 - - Ethische Wirkungen des Solidarismus 47 - - Wirkungen des Solidarismus auf das Wohl der Gesamtheit 49 - - Schlußwort zu diesem Kapitel 53 - - Kapitel 8. Wem nützt der Solidarismus? 54 - - Allen Abhängigen 54 - - Allen Selbständigen 55 - - Den Frauen 59 - - Dem Staate 61 - - Den Gemeinden 65 - - Der Kirche 65 - - Schlußwort zu diesem Kapitel 67 - - Kapitel 9. Aufruf zum Solidarismus 68 - - Anhänge zum ersten Buch 71 - - 1. Statistik der Einkommensverhältnisse in Deutschland 71 - - 2. Statistik der möglichen Brüderbeiträge zur Volkskasse 73 - - 3. Weniger wichtige Formen der Bienenstöcke. Der Bienenstock für - Arbeitsleistungen 74 - - 4. Einiges über Produktiv- und Konsumgenossenschaften 75 - - 5. Statistik der Spareinlagen des deutschen Volkes 77 - - 6. Ausschlaggebende Bedeutung der großen Masse auf allen Gebieten - der Volkswirtschaft 78 - - 7. Statistik des Getränke- und Tabakverbrauchs in Deutschland 82 - - 8. Statistische Angaben über einige Trusts 83 - - 9. Vergleich der Jahresabrechnungen verschiedener - Aktiengesellschaften mit den Abrechnungen nach - Bienenstockvorschriften 84 - - - Zweites Buch. - - Die solidaristischen Verträge 85 - - Einleitung 85 - - I. Erklärung des Solidarismus 86 - - II. Volksvertrag 87 - - 1. Teil. Grundlagen und Zweck des Volksvertrags 87 - - § 1. Grundlagen 87 - - § 2. Zweck 87 - - 2. Teil. Finanzen der Volkskasse 89 - - § 3. Vermögen der Volkskasse 89 - - § 4. Stammfonds 89 - - § 5. Anteilfonds 89 - - § 6. Eigentumsrecht an den Bienenstöcken 90 - - § 7. Sparkassenfonds 90 - - § 8. Gewinne der Volkskasse 90 - - § 9. Jahresabrechnung 90 - - 3. Teil. Verwaltung und Leitung der Volkskasse 91 - - ~A.~ Volksrat 91 - - § 10. Bestellung des Volksrats 91 - - § 11. Kompetenzen des Volksrats 91 - - § 12. Sitzungsordnung des Volksrats 92 - - § 13. Abstimmungsordnung des Volksrats 93 - - § 14. Abänderungen des Volksvertrags 93 - - § 15. Bezüge der Volksräte 93 - - ~B.~ Präsident der Volkskasse 94 - - § 16. Bestellung des Präsidenten 94 - - § 17. Kompetenzen des Präsidenten 94 - - § 18. Geschäftsordnung des Präsidenten 94 - - § 19. Einkommen des Präsidenten 95 - - ~C.~ Direktorium der Volkskasse 95 - - § 20. Bestellung des Direktoriums 95 - - § 21. Kompetenzen des Direktoriums 95 - - § 22. Geschäftsordnung des Direktoriums 95 - - ~D.~ Die Delegierten der Volkskasse 96 - - § 23. Bestellung der Delegierten 96 - - § 24. Kompetenzen der Delegierten 96 - - ~E.~ § 25. Allgemeine Bestimmungen für alle Beamten der - Volkskasse 97 - - 4. Teil. Pflichten und Rechte der Brüder 98 - - § 26. Pflichten der Brüder 98 - - § 27. Die Brüderbeiträge 98 - - § 28. Brüderschein. Brüderakten 99 - - § 29. Rechte der Brüder 99 - - 1. Wahlen zum Volksrat 99 - - 2. Errichtung von Bienenstöcken 99 - - 3. Anstellung als Bienen 99 - - 4. Warenbezüge 100 - - 5. Warenlieferungen 100 - - 6. Anlage der Ersparnisse 100 - - 7. Allgemeine Rechte 100 - - 8. Schiedssprüche 100 - - § 30. Unterbrechung der Brüderrechte. Einziehung des - Brüderscheins 100 - - 5. Teil. Bedingungen zur Errichtung von Bienenstöcken 101 - - § 31. Anmeldebedingungen 101 - - § 32. Form des Antrags 101 - - § 33. Prüfung des Antrags und Beschlußfassung darüber 101 - - § 34. Ernennung der Vorstände 102 - - § 35. Errichtungsurkunde des Bienenstocks 102 - - 6. Teil. § 36. Übergangsbestimmungen 102 - - 7. Teil. Beilagen zum Volksvertrag 103 - - Beilage 1. Wahlordnung für den Volksrat, zu § 10 des - Volksvertrags 103 - - Beilage 2. Muster eines Brüderscheins und Erklärung desselben 105 - - III. Arbeitsvertrag der Bienenstöcke 107 - - 1. Teil. Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke 107 - - § 1. Grundlagen 107 - - § 2. Zweck 107 - - 2. Teil. Finanzen der Bienenstöcke 108 - - § 3. Kapital 108 - - § 4. Rechnungsmodus 108 - - § 5. Jahresabrechnung 109 - - 3. Teil. Verwaltung und Leitung der Bienenstöcke 110 - - ~A.~ Vorstand des Bienenstocks 110 - - § 6. Bestellung des Vorstands 110 - - § 7. Kompetenzen des Vorstands 110 - - § 8. Geschäftsordnung des Vorstands 110 - - ~B.~ Vorstandsausschuß des Bienenstocks 111 - - § 9. Bestellung des Vorstandsausschusses 111 - - § 10. Kompetenzen des Vorstandsausschusses 111 - - § 11. Geschäftsordnung des Vorstandsausschusses 112 - - § 12. Einkommen der Mitglieder des Vorstandsausschusses 113 - - ~C.~ Jahresversammlung des Bienenstocks 113 - - § 13. Zusammensetzung der Jahresversammlung 113 - - § 14. Geschäftsordnung der Jahresversammlung 113 - - § 15. Kompetenzen der Jahresversammlung 114 - - 4. Teil. Pflichten und Rechte der Bienen 114 - - § 16. Pflichten der Bienen 114 - - § 17. Die Bienenbeiträge 115 - - § 18. Bienenschein. Bienenakten 115 - - § 19. Rechte der Bienen 116 - - 1. Wahlen zum Volksrat 116 - - 2. Errichtung von Bienenstöcken 116 - - 3. Anstellung als Bienen 116 - - 4. Warenbezüge 116 - - 5. Warenlieferungen 117 - - 6. Anlage der Ersparnisse 117 - - 7. Allgemeine Rechte 117 - - 8. Schiedssprüche 117 - - 9. Wahlen zum Vorstandsausschuß 117 - - 10. Normaleinkommen 117 - - 11. Urlaub 117 - - 12. Ergänzungseinkommen 117 - - 13. Krankheits- und Unfallzuschüsse 118 - - 14. Invaliditäts- und Seniorenanteile 118 - - 15. Witwen- und Waisenanteile 118 - - 16. Erziehung von Doppelwaisen 119 - - 17. Bestattung 119 - - 18. Auszahlungen 119 - - § 20. Unterbrechung der Bienenrechte. Einziehung des - Bienenscheins 119 - - 5. Teil. Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich 120 - - § 21. Pflichten zur Volkskasse 120 - - § 22. Gegenseitige und gemeinsame Bezüge von Waren und Leistungen 120 - - § 23. Gegenseitige Tauschlager 120 - - § 24. Allgemeine Gegenseitigkeitsverpflichtungen 121 - - 6. Teil. Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke 121 - - § 25. Allgemeine Grundsätze 121 - - § 26. Einrichtungen für das körperliche Wohl 122 - - ~a.~ Ernährung 122 - - ~b.~ Wohnung 122 - - ~c.~ Gesundheitspflege 122 - - § 27. Einrichtungen für das geistige und sittliche Wohl 123 - - ~a.~ Erziehung, Unterricht und Fortbildung 123 - - ~b.~ Geselligkeit und Erholung 123 - - § 28. Stipendienfonds 124 - - 7. Teil. § 29. Übergangsbestimmungen 124 - - - - -Erstes Buch. - -Wesen, Organisation und Wirkungen des Solidarismus. - - - - -Kapitel 1. - -Die Grundlagen des Solidarismus. - - -Eigentum am Arbeitsprodukt. - -Stellst du durch deine Arbeit mit eigenen Werkzeugen und Materialien -ein Produkt her, so ist dasselbe dein Eigentum. - -Hast du nicht eigene Mittel zur Beschaffung der Materialien und -Werkzeuge, so kannst du dieselben gegen übliche Verzinsung und -ratenweise Rückzahlung entlehnen, wenn ein vermögender Freund, welcher -Vertrauen in deine Ehrenhaftigkeit, Arbeitskraft und Fähigkeiten setzt, -dafür haftet. Das Produkt deiner Arbeit oder der dafür erzielte Erlös -ist auch dann dein unbestrittenes Eigentum. - -Schafft ihr aber zu mehreren durch gemeinschaftliche Arbeit in einem -Betriebe, mit Kapital, das ihr auf Grund der Haftung eines Kapitalisten -entlehnt, verzinst und ratenweise rückzahlt, ein Gut und bringt es in -den Konsum, so ist das Produkt eurer gemeinsamen Arbeit oder dessen -Erlös Eigentum eurer Gemeinschaft, gleichgültig ob dieselbe aus wenigen -oder Hunderten von Mitgliedern besteht. Der für euren Kredit haftende -Kapitalist kann zur Sicherung gegen Verluste sich das Eigentumsrecht -an eurem Betriebe vorbehalten und sich ausbedingen, von diesem Rechte -unter gewissen Umständen Gebrauch zu machen, etwa wenn der Betrieb -Verluste bis zu einem bestimmten Betrage herbeiführen sollte; er wird -auch berechtigterweise für seine Haftung und die damit verbundene -Mühewaltung eine mäßige Entschädigung, vielleicht in Form einer -jährlichen Prämie, fordern können. - -*Ihr seid demnach unbestrittene Eigentümer eures Arbeitsprodukts, d. h. -Selbstunternehmer, wenn ihr aus den Erträgnissen eures Betriebes die -übliche Verzinsung und ratenweise Rückzahlung des geborgten Kapitals -bewerkstelligt, und wenn gleichzeitig für letzteres in unanfechtbarer -Weise gehaftet wird.* - -Dies entspricht den Sitten und der Moral, dem Rechtsgefühl und den -Gesetzen. - - -Grundbegriff der Volkskasse. - -Diese Haftung könnt ihr ohne fremde Hilfe selbst leisten, wenn ihr -Arbeitenden alle als geschlossene Gesamtheit auftretet und einig -handelt. - -Ihr seid in Deutschland 50 Millionen Menschen, die von Gehalt, Lohn, -Salär abhängen.[1] Wenn jeder von euch wöchentlich nur einen Pfennig -in eine gemeinsame Volkskasse gibt, so werdet ihr als Gesamtheit -in einer Woche eine halbe Million Mark besitzen; legt ihr dieselbe -in unangreifbarer Form an, etwa in Hypotheken oder in sicheren -Staatspapieren, so könnt ihr damit Bürgschaft leisten für einen -Betrieb mit einer halben Million Mark Kapital, d. h. einige hundert -eurer Brüder zu unabhängigen Selbstunternehmern machen, die über ihr -Arbeitsprodukt frei verfügen. - -Die allwöchentliche Wiederholung dieses unmerklichen Opfers führt in -einem einzigen Jahre zu einem Besitz der Gesamtheit von 26 Millionen -Mark, mit welchem ihr im Wege der Kredithaftung vielleicht 10000 -Brüdern nebst ihren Familienangehörigen, im ganzen 20000 oder 30000 -Menschen, unabhängig machen könnt. Entschließt ihr euch aber, statt in -jeder Woche *an jedem Tage einen Pfennig der Gesamtheit zu opfern*, so -habt ihr pro Jahr 182 Millionen und in 10 Jahren schon 2 Milliarden -Mark zu eurer wirtschaftlichen Erlösung zur Verfügung. - -Um dieses wundervolle Ziel zu erreichen, bedarf es nur einer winzigen, -unfühlbaren *Leistung jedes einzelnen für die Gesamtheit und des -Eintretens, des Haftens dieser Gesamtheit für die einzelnen* und -deren Unternehmungen; die winzige Leistung muß aber von *allen* ohne -Ausnahme vollbracht werden und sich *unablässig* wiederholen; führt ihr -diesen Grundsatz mit eiserner Konsequenz durch, steht ihr zusammen wie -*ein* Mann, handelt ihr zusammen wie *ein* Kopf, seid ihr unbeugsam -gewillt, dieses Ziel zu erreichen, *so habt ihr auch die Macht dazu*; -unaufhaltsam vermehrt sich die Wirkung, und in nicht zu ferner Zeit -werdet ihr Brüder und Schwestern alle freie Herren eurer Arbeit sein. - -Das Geld in eurer Volkskasse, euer Gesamtkapital, wird hierbei nicht -ausgegeben; es hat das Wunder bloß durch sein Vorhandensein bewirkt; -die Betriebe eurer Brüder sind mit dem Kredit geschaffen, welcher ihnen -durch eure Gesamtbürgschaft zuteil wurde. Wenn diese Betriebe blühen -und gedeihen und nach einigen Jahren in sich selbst die Sicherheit -für ihr Kapital tragen, oder wenn sie es nach und nach zurückbezahlt -haben, so kann die Gesamtheit mit der hierdurch frei werdenden -Bürgschaftssumme neue Betriebe ins Leben rufen und so in immer -wachsendem Tempo das Werk der wirtschaftlichen Erlösung beschleunigen. - -Der Inhalt eurer Volkskasse aber, gebildet aus euren unaufhörlich -fließenden einzelnen Pfennigen, immer vermehrt und niemals vermindert, -wird mit der Zeit unermeßlich werden wie das von den unablässig -fallenden Regentropfen gebildete Meer. - -Ihr kennt das Beispiel eines zu Anfang unserer Zeitrechnung zu 5% auf -Zinseszins angelegten Pfennigs. Derselbe wäre heute zu einer Summe -angewachsen, zu deren Darstellung man 5000 Millionen massiv goldener -Kugeln von der Größe unserer Erde brauchen würde; diese Rechnung, auf -eure *Brüderpfennige* angewendet, zeigt, daß bei einer Kopfleistung von -1 Pfennig pro Woche die 26 Millionen eurer ersten Jahressammlung allein -nach 100 Jahren schon 2½ Milliarden Mark überschreiten, nach 200 -Jahren 250 Milliarden Mark. Bei einer *Kopfleistung von 1 Pfennig pro -Tag* aber wachsen die 182 Millionen eurer *ersten* Jahressammlung nach -100 Jahren auf 18 Milliarden und nach 200 Jahren auf 1800 Milliarden -an. Diese an sich schon beinahe unfaßbar hohen Zahlen werden noch -beliebig oft vervielfacht, wenn ihr nicht 1 Jahr lang, sondern 10, 20, -30 Jahre lang eure Pfennigsammlung fortsetzt. Wenn ihr also unentwegt -Jahr auf Jahr, Jahrzehnt auf Jahrzehnt *täglich euren Pfennig* zur -Volkskasse tragt, so werdet ihr in absehbaren Zeiten als *Gesamtheit* -über ein Vermögen verfügen, für welches das Wort *unermeßlich* -nicht übertrieben erscheint, auch wenn einige eurer Unternehmungen -mißlingen und die Bürgschaft eurer Volkskasse von Zeit zu Zeit wirklich -beanspruchen sollten. - -Begreift ihr die Macht der Zahl und der Zeit? Begreift ihr, daß ihr -euch *selbst erlösen* könnt, wenn ihr Zahl und Zeit richtig verwendet, -die *Zahl durch Einigkeit, die Zeit durch Beharrlichkeit*? Begreift -ihr aber auch, daß ihr diese Macht nur habt, wenn jeder von euch, ohne -Ausnahme, für die Gesamtheit wirkt, und daß ihr sie nur behaltet, wenn -ihr geschlossene Gesamtheit, d. h. einig bleibt? - -Nehmt einmal an, ihr hättet alle während mehrerer Jahre einige Pfennige -pro Woche und Kopf geopfert, dadurch eure deutsche Volkskasse gegründet -und sie besitze bereits 100 oder 200 Millionen Mark; sie werde -verwaltet von einem Ausschuß der Besten und Tüchtigsten unter euch, -durch euer Vertrauen und von euch selbst berufen zu diesem Ehrenamt. -Das Direktorium dieser eurer Volkskasse sei fest organisiert, ihre -Gelder in sicherster Form zinstragend angelegt, mit der Bestimmung, daß -kein Pfennig davon andern Zwecken dienen darf als ausschließlich der -Haftung für den euren Betrieben gewährten Kredit. - -Wie werdet ihr nun diese Betriebe ins Leben rufen? - - -Grundbegriff des Bienenstocks. - -Ihr wollt z. B. einen großen Betrieb zur Herstellung von Schuhen -errichten. - -Unter denjenigen, welche durch ihre stets wiederkehrende brüderliche -Leistung zur Volkskasse deren Bestehen ermöglichten -- sie seien -einfach *Brüder* genannt -- sucht das Direktorium der Volkskasse -diejenigen Männer als Leiter des künftigen Unternehmens aus, welche in -diesem Fache den Ruf großer Fähigkeiten genießen und als Ehrenmänner -bekannt sind; es schließt mit denselben einen Vertrag, welcher ihre -Bezüge, ihre Rechte und Pflichten als Vorstände des Betriebes festsetzt -und sie ermächtigt, das nötige Kapital -- es sei 1 Million Mark -- -durch eine Anleihe aufzunehmen, welche aus den Geschäftserträgnissen -zu verzinsen und innerhalb 50 Jahren in gleichmäßigen Raten an die -Darleiher zurückzuzahlen ist. - -Die Schuldscheine, welche für diese Anleihe von der neuen Unternehmung -ausgegeben werden, sind mit der unbedingten Haftungsklausel der -Volkskasse sowohl für Kapital als Zins versehen; ist der Zinsfuß etwas -höher, etwa um 1% als üblich, so wird den Vorständen des zu gründenden -Betriebes das Kapital von selbst zufließen, denn keine andere -Geldanlage bietet gleiche Vorteile und Sicherheiten. Die Schuldscheine -selbst können bei Beobachtung gewisser Formen wie Banknoten als -Zahlmittel dienen. - -Für ihre Haftung behält sich die Volkskasse das Eigentumsrecht an eurem -Betriebe vor, und für ihre Bemühungen und Spesen erhält sie aus eurem -Betrieb eine kleine jährliche Prämie, denn das Kapital der Volkskasse -darf bestimmungsgemäß nicht angegriffen werden, also auch nicht für -geschäftliche Auslagen. - -Mit dem Gelde dieser Anleihe errichten die Vorstände ihren Betrieb, -genau wie es die Direktoren einer Aktiengesellschaft mit dem ihnen -anvertrauten Kapital zu tun pflegen. Sie bringen selbstverständlich -die besten Maschinen und technischen Hilfsmittel zur Anwendung, suchen -sich unter der Zahl der Brüder die besten als Beamten, Meister und -Arbeiter; haben sie doch hieran das größte Interesse, da das *ganze -Betriebserträgnis Eigentum der Mitwirkenden ist und ihnen als Gegenwert -ihrer Arbeit ausbezahlt wird*. In einem solchen Betrieb wird jeder -ganz von selbst, aus eigenstem Interesse seine höchste Leistung -einsetzen; jeder wird sein ganzes Können, seine ganze Zeit und Kraft -dem gemeinsamen Werke widmen, dessen Resultat gemeinsames Eigentum ist. - -Denkt ihr dabei nicht an einen Bienenstock, in welchem jede Biene in -unausgesetztem, hingebendem Fleiß am gemeinsamen Werke mithilft und -in welchem der gesammelte Honig gemeinsames Eigentum aller Bienen des -Stockes ist als Nahrung, nicht nur für den Augenblick, sondern auch für -die Zeit des unproduktiven Winters? Kommt ihr nicht von selbst auf den -Gedanken, ein solches Unternehmen einen Bienenstocksbetrieb oder kurz -*Bienenstock* und dessen Mitglieder *Bienen* zu nennen? - -Ebenso wie für Schuhe errichtet ihr unter dem Schutze der Haftung der -Gesamtheit -- der Volkskasse -- noch andere Bienenstöcke für Kleider, -Wäsche, Lebensmittel, Möbel, Hausgerät usw., und in kurzer Zeit besitzt -ihr einen Grundstock von Selbstbetrieben, welche die wichtigsten -Lebensbedürfnisse nicht nur der darin Beschäftigten, sondern einer -vielfach höheren Anzahl von Menschen herstellen können, und welche den -Ausgangspunkt einer großartigen, auf Interessengemeinschaft beruhenden -Organisation bilden. - -Da nämlich eure sämtlichen Bienenstöcke einen gemeinsamen Ursprung -und einen gemeinsamen Besitzer, die Volkskasse, haben, so werden sie -sich nicht gegenseitig Konkurrenz machen, sondern sich aushelfen und -unterstützen. Geradezu selbstverständlich ist, daß jeder Bienenstock -den andern seine Produkte zusendet für den Absatz an ihre Bienen; denn -jeder Bienenstock vereinigt durch seinen Betrieb eine große Anzahl von -Menschen, deren Lebensbedürfnisse am einfachsten und bequemsten am -Arbeitsorte selbst befriedigt werden. -- Eure Bienenstöcke tauschen -also ihre Waren aus; in jedem derselben entsteht auf diese Weise ein -*Tauschlager*, dessen Waren den Bienen und deren Familienmitgliedern, -aber auch den Brüdern im allgemeinen, zur Verfügung stehen, und zwar -zu den denkbar billigsten Preisen, da keinerlei Zwischenspesen darauf -lasten. - -Der Bienenstock erhöht also eure Einnahmen, indem er euch sein ganzes -Betriebserträgnis auszahlt, und er erniedrigt gleichzeitig die Ausgaben -für eure gesamte Lebenshaltung, indem er euch eure Lebensbedürfnisse zu -den niedrigsten überhaupt erreichbaren Kosten am Arbeitsorte überläßt. - -Da ihr nun notwendigerweise durch eure Tätigkeit gezwungen seid, -euch täglich in eurem Bienenstock zu vereinigen und eure Familien in -der Nähe zu haben, so drängt sich von selbst der Gedanke auf, diese -Versorgung nicht auf die materielle Seite eures Lebens zu beschränken, -sondern auch auf eure sonstigen körperlichen, geistigen und sittlichen -Bedürfnisse auszudehnen durch Einrichtungen, welche am besten als -»*soziale Einrichtungen*« des Bienenstockes bezeichnet werden. - -Auf diese Weise wird der Bienenstock nicht nur ein Produktionszentrum, -sondern gleichzeitig ein *Zentrum vollständiger wirtschaftlicher -Versorgung* für euch und die eurigen von der Geburt an bis zum Tode. - - - - -Kapitel 2. - -Organisation der Volkskasse. Volksvertrag. - - -Vorhin wurde vorausgesetzt, eure Volkskasse sei bereits gegründet und -fest gefügt; nunmehr ist deren Organisation zu erläutern. - - -Grundlagen und Zweck der Volkskasse. - -Die Volkskasse beruht auf einem Vertrag, den die freiwillig -Beitretenden unter sich abschließen; letztere werden im einzelnen, je -nach ihrem Geschlecht, Brüder oder Schwestern, in ihrer Gesamtheit -aber ohne Unterscheidung *Brüder* genannt; ihr Vertrag heißt kurzweg -*Volksvertrag*. Die Brüder vereinbaren darin, unter sich die Errichtung -von Bienenstöcken zu veranlassen, zu unterstützen und zu fördern -und möglichst zahlreiche Brüder zu Bienen, d. h. zu Mitgliedern von -Bienenstöcken zu machen. - -Bienenstöcke sind Betriebe, welche unter Ausschluß der Erzielung eines -Gewinnes folgende Zwecke haben: - - 1. ihre gesamten Erträgnisse ihren Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit - auszuzahlen und durch richtige Organisation der Arbeit und der - Güterverteilung die Einnahmen der Bienen zu erhöhen, deren Ausgaben - zu vermindern und ihre materiellen Bedürfnisse vollständig und in - möglichst vollkommener Weise zu befriedigen; - - 2. durch soziale Einrichtungen auch für die Befriedigung der - körperlichen, geistigen und sittlichen Bedürfnisse der Bienen - und ihrer Angehörigen, wozu auch ein ausreichendes Maß von - Lebensannehmlichkeiten gehört, möglichst vollständig zu sorgen; - - 3. durch vorsorgliche Maßnahmen die Bienen und ihre Angehörigen von - der Geburt bis zum Tode vor den Folgen der natürlichen Ungleichheiten - (Verschiedenheit der Gesundheit, der physischen und geistigen - Fähigkeiten, der Lebensdauer) und der sozialen Schädlichkeiten - (Unfälle, Arbeitslosigkeit) zu schützen; - - 4. nicht zum Bienenstock gehörende Brüder in möglichst großem Umfange - in den Mitgenuß der aufgezählten Vorteile zu setzen. - -Zur Erreichung dieser Zwecke hat jeder Bienenstock in seinem Betrieb -folgende Abteilungen: - - 1. einen Produktivbetrieb zur Herstellung von Arbeitsprodukten oder - für bestimmte Arbeitsleistungen; - - 2. ein Tauschlager für Austausch und Verteilung der Güter; - - 3. die sozialen Einrichtungen; - - 4. die vorsorglichen Kassen, deren Führung und Kontrolle vertragsmäßig - der Volkskasse zusteht, bzw. für welche dieselbe haftet. - -Zur Erreichung des Zwecks der Errichtung möglichst vieler Bienenstöcke -vereinbaren im Volksvertrag die Brüder, regelmäßige Beiträge in eine -gemeinsame Sparkasse, »Deutsche Volkskasse« oder kurzweg »Volkskasse« -genannt, einzuzahlen, die angesammelten Gelder möglichst günstig -anzulegen und so ein unangreifbares großes Kapital, *Stammfonds* -genannt, zu bilden. Dasselbe wird unter Ausschluß jeder Gewinnerzielung -nur zu folgenden gemeinnützigen Zwecken verwendet: - -1. für das Kapital und den Zins der Anleihen zu haften, welche -von den einzelnen Brüdergruppen zur Errichtung von Bienenstöcken -aufgenommen werden, und zwar unter allen Umständen, da nur dann das -nötige Vertrauen bestehen kann, den Bienenstöcken größere Kapitalien -zu überlassen. Zur Erhöhung des allseitigen Vertrauens wird diese -Volkskasse einer behördlichen oder staatlichen Aufsicht unterstellt; - -2. für die zwischen den Bienenstöcken und ihren Bienen vereinbarten -Normaleinkommen sowie Krankheits- und Unfallszuschüsse zu haften, -selbst wenn die Erträgnisse des betreffenden Bienenstocks hierzu -nicht ausreichen. Diese Haftung ist nur aufgehoben im Falle von -Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiks, -da deren Wirkungen so verheerend sind, daß der Bestand der Volkskasse -gefährdet wäre, wenn sie auch hierfür haften wollte. - -Außerdem errichtet die Volkskasse aus einem Teil der Erträgnisse aller -Bienenstöcke einen gemeinsamen »*Anteilfonds*«, aus welchem den Bienen -Invaliden-, Witwen- und Waisenanteile und vom 65. Lebensjahre ab -Alters- oder Seniorenanteile ausbezahlt werden. - -Die auf diesen Grundlagen errichteten Bienenstöcke übernehmen im -Volksvertrag die Gegenverpflichtung, ihre Produkte den Brüdern zu -»Bienenpreisen« zu liefern. - -Unter Bienenpreis ist nicht bloß der Produktionspreis allein -verstanden, sondern der Preis, welcher entsteht aus der Beschaffung der -Materialien, der Herstellung der Ware und der Verbringung derselben in -den Verkehr, d. h. aus den gesamten Betriebskosten des Bienenstocks; es -ist der wirkliche, natürliche Selbstkostenpreis. - -Ferner übernehmen die Bienenstöcke die Verpflichtung, den Brüdern -alle Lieferungen und Arbeiten für die Bienenstöcke zu übertragen und -dieselben in den Genuß aller Rechte und Vorteile zu setzen, welche -durch das Bestehen des Volksvertrags und der Bienenstöcke vorhanden -sind oder sein werden, um deren wirtschaftliche Wohlfahrt und -Unabhängigkeit zu heben. - -Endlich verpflichtet sich die Volkskasse, in einem besonderen -*Sparkassenfonds* die Gelder und Ersparnisse der Brüder und -Bienenstöcke zu verwalten und denselben den *vollen sich daraus -ergebenden Zinsertrag auszuzahlen*, selbstverständlich abzüglich der -Spesen. - - -Finanzen der Volkskasse. - -Der Volksvertrag enthält demnach Bestimmungen über die Finanzen der -Volkskasse, über den Stammfonds, den Anteilfonds, den Sparkassenfonds -und die Jahresabrechnung sowie über die Prüfung derselben durch die -Organe des Staates. Die Volkskasse behält unter allen Umständen das -*Eigentumsrecht* an allen zur Errichtung gelangenden Bienenstöcken, -während die in denselben jeweils angestellten Bienen das -*Nutzungsrecht* haben, und zwar unter den Bedingungen eines besonderen -Vertrags, welcher Arbeitsvertrag der Bienenstöcke heißt und einen -Teil des Volksvertrags bildet.[2] Auch sind Bestimmungen vorhanden -über die Verwendung freier Kapitalien zu gemeinnützigen Zwecken. -Gesonderte konfessionelle oder politische Interessen dürfen dabei nicht -unterstützt werden, aus dem einfachen Grunde, weil die Volkskasse -lediglich zu rein wirtschaftlichen Zwecken gebildet ist und ihre Mittel -nur für solche verwenden darf. - -Der Betrieb der Volkskasse geschieht nicht zum Erwerb, sondern -ausschließlich für die geschilderten gemeinnützigen Zwecke; Gewinne -oder Überschüsse sind daher nicht vorhanden. Dagegen darf die -Volkskasse auch keine Spesen selbst tragen und muß sich dieselben -grundsätzlich ersetzen lassen. - - -Verwaltung und Leitung der Volkskasse. - -Der Volksvertrag enthält ferner Bestimmungen über die Verwaltung und -Leitung der Volkskasse. Die Verwaltung geschieht durch einen Ausschuß -von Vertrauensleuten, welcher unter den besten und tüchtigsten, -schon in reiferem Alter stehenden und erfahrenen Bienen, nach einer -bestimmten Wahlordnung, von der Gesamtheit der über 25 Jahre alten -Brüder auf je 5 Jahre gewählt wird. Daß dieser Ausschuß aus Bienen, d. -i. Mitgliedern von Bienenstöcken bestehen muß, ist selbstverständlich, -da sie nur als solche die nötigen Erfahrungen für ihr Amt gesammelt -haben können. - -Die Gesamtheit dieses Ausschusses heißt der *Volksrat*. Die Zahl der -Mitglieder desselben richtet sich nach der Zahl der dem Volksvertrag -angehörenden Brüder und beträgt eines für jede halbe Million, darf -jedoch unter eine gewisse Mindestzahl, etwa 9, nicht heruntergehen. -Der Volksrat ist Vertreter und Bevollmächtigter der Gesamtheit der -Brüder; er entscheidet in regelmäßig stattfindenden Tagungen über alle -die Ausführung des Volksvertrags und die Verwaltung der Volkskasse -betreffenden Angelegenheiten, über die bestmögliche Verwertung und -Anlage ihres Vermögens, über die Wahl von Beamten der Volkskasse und -die Errichtung von Bienenstöcken und hat bei eventuellen Differenzen in -Angelegenheiten der Volkskasse und der Bienenstöcke durch *kostenlosen -Schiedsspruch unter Ausschluß der Gerichte* zu entscheiden, jedoch -stets erst nach vorhergegangenem *Vermittlungsversuche*. Der Volksrat -hat das Recht, die Öffentlichkeit seiner Sitzungen für die Brüder -zu beschließen; alle Schiedsspruchsitzungen sind von Rechts wegen -öffentlich. - -Der Volksrat hat auch die Befugnis, von seinem Eigentumsrecht Gebrauch -zu machen und einen Bienenstock aufzulösen, jedoch nur unter gewissen, -voraus bestimmten Verhältnissen, z. B. wenn ein Bienenstock mehrere -Jahre hindurch mit starken Verlusten arbeitet und damit selbst beweist, -daß sein Dasein keine Berechtigung hat, oder wenn ein Bienenstock die -eingegangenen Vertragsbedingungen nicht einhält oder durch Streiks -und Gewaltmittel Sondervorteile erreichen will. Die Beschlüsse der -Volksräte, mit Ausnahme der Wahlen und Bestellung von Beamten, werden -unter Angabe der Namen und der einzelnen Abstimmungen veröffentlicht. -Die Volksräte bleiben während ihrer Tagungen im vollen Bezug ihrer -Einkommen aus ihren Bienenstöcken und beziehen von der Volkskasse eine -Entschädigung für ihre Mühewaltung. Es ist denselben verboten, Orden -und Titel anzunehmen, um in ihrer ungemein wichtigen und großen Aufgabe -der Verwaltung der Volkskasse unbeeinflußt zu bleiben. - -Die eigentliche Leitung der Geschäfte der Volkskasse, d. h. die -Ausführung der Beschlüsse des Volksrats, geschieht durch das -*Direktorium*, welches aus einer durch den Volksrat zu bestimmenden -Anzahl und von diesem zu erwählenden *Direktoren* besteht. Das -Direktorium ist auch der gesetzliche Vertreter der Volkskasse nach -außen. - -Da ein direkter geschäftlicher Verkehr zwischen den einzelnen -Volksräten und Direktoren undurchführbar ist, so erwählen die -Volksräte aus ihrer Mitte, als ihren ständigen Bevollmächtigten und -Vermittler zwischen dem Volksrat und dem Direktorium einen höchsten -Beamten, den *Präsidenten der Volkskasse*, welcher die Beschlüsse -des Volksrates ausfertigt und deren Durchführung veranlaßt und -überwacht, welcher ferner in Ausführung der Beschlüsse des Volksrats -die Beamten der Volkskasse ernennt oder entläßt und sie auf den -Volksvertrag verpflichtet, welcher ferner im Namen der Volkskasse -Verträge abschließt und nach Bedarf außerordentliche Tagungen des -Volksrates einberuft. Nur ein Volksrat, welcher schon 5 Jahre lang als -solcher tätig war, kann zum Präsidenten gewählt werden, niemals aber -zweimal hintereinander; diese Bestimmung sichert einerseits die nötige -Erfahrung, anderseits die nötige periodische Auffrischung für dieses -wichtige Amt der Volkskasse. - -Da die Volkskasse ihren Wirkungskreis über das ganze Land erstreckt, -so muß sie in den einzelnen Bezirken desselben und bei den einzelnen -Bienenstöcken durch Bevollmächtigte, die *Delegierten der Volkskasse*, -vertreten sein. Diese vermitteln zwischen den Brüdern und Bienenstöcken -ihres Bezirks und der Volkskasse und berichten laufend an letztere -über ihre Geschäfte; sie wohnen den Vorstandssitzungen der ihnen -zugewiesenen Bienenstöcke beratend bei und haben das Recht, Anträge -zu stellen; sie nehmen in deren Bücher und Akten, Betriebe und -Einrichtungen, überhaupt in ihre Geschäftsführung Einsicht und -unterstützen deren Vorstand mit Rat und Tat; sie nehmen ferner die -Anträge der Brüder aus ihren Bezirken auf Errichtung neuer Bienenstöcke -entgegen und begutachten dieselben bei der Volkskasse; sie vertreten -in allen Lagen das *Interesse der Gesamtheit* der Brüder gegen alle -etwaigen Sonderinteressen und haben zu bestimmten Tagen und Stunden die -sich meldenden Bienen und Brüder persönlich zu empfangen, deren Wünsche -und Anträge zu hören, zu prüfen und ihnen die geeignete Folge zu geben. -Sie sind auch die natürlichen Vermittler bei Differenzen zwischen -den Bienenstöcken und Brüdern und haben, im Falle ihre Vermittlung -mißlingt, den Schiedsspruch der im Volksvertrag vorgesehenen Instanzen -herbeizuführen. - -Die Delegierten selbst sind wieder unterstützt teils durch bezahlte -Beamten, teils durch freiwillige *Ortsvertreter*. Die Brüder und Bienen -haben die Pflicht, derartige kleine Ämter, welche zur Förderung der -gemeinsamen Zwecke dienen, unentgeltlich zu übernehmen und in ihren -Kreisen hierfür zu wirken. - -Die Beziehungen des Volksrats zu den verschiedenen Beamten der -Volkskasse sowie die Beziehungen der letzteren unter sich, der Kreis -ihrer Tätigkeit, ihre Kompetenzen, Geschäftsordnungen und Bezüge sind -selbstverständlich im Volksvertrag sorgfältig festgestellt. Derselbe -enthält auch für alle Beamten der Volkskasse die Bestimmung, daß sie -weder Orden noch Titel annehmen dürfen und daß der geschäftliche -Verkehr der Volkskasse sich in den einfachsten Formen unter Weglassung -von Titulaturen und nicht sachlichen Formeln und Formalitäten zu -bewegen hat. - - -Pflichten und Rechte der Brüder. - -Von besonderer Wichtigkeit ist derjenige Teil des Volksvertrags, -welcher die Pflichten und Rechte der Brüder behandelt. Die -allgemeinsten und vornehmsten Pflichten der Brüder sind das *Wirken -des einzelnen für die Gesamtheit sowie unantastbare Ehrenhaftigkeit -und Wahrhaftigkeit*. Der Volksvertrag beruht auf dem gegenseitigen -Vertrauen, daß die versprochene Vertragstreue eingehalten, d. h. der -Volksvertrag anerkannt werde, und daß die Brüder alles tun, was die -Interessen und Zwecke der Volkskasse fördert, und alles unterlassen, -was der Volkskasse, den Bienenstöcken und den Brüdern Nachteile bringen -kann. Insbesondere wird das Nehmen und Geben von Provisionen in -Angelegenheiten der Volkskasse und Bienenstöcke verboten. - -Neben diesen allgemeinen Pflichten der Brüder sind einige besondere -Pflichten zu erfüllen; die wichtigsten derselben sind die Zahlung -regelmäßiger Beiträge an die Volkskasse, *Brüderbeiträge* genannt, der -*Bezug aller Lebensbedürfnisse aus Bienenstöcken*, soweit diese dazu -ausreichen, sowie endlich die Vorlage aller ihrer Differenzen in Sachen -des Volksvertrags unter *Ausschluß der Gerichte* an die Volkskasse und -die *Unterwerfung unter deren Schiedsspruch*. - -Die Höhe des Brüderbeitrags ist grundsätzlich monatlich 1 Mark; sie -darf jedoch für die kleinen Einkommen bis etwa 1500 Mark im Jahr auf -den Mindestbeitrag von monatlich 50 Pfennig reduziert werden; das -entspricht fast genau dem in Kapitel 1 vorgeschlagenen täglichen -Pfennig pro Kopf.[3] - -Brüder mit Einkommen über 3000 Mark mögen selbst ihren Beitrag -entsprechend erhöhen; in Anbetracht der von den Brüdern übernommenen -Pflicht der Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit wird die Bemessung der -Brüderbeiträge nicht kontrolliert. - -Als Brüder werden nur Personen aufgenommen, welche das 17. Jahr -vollendet haben; unter diesem Alter genießen dieselben als -Familienmitglieder von Brüdern mit diesen die Vorteile der Volkskasse -ohne Beitragsleistung. Über 17 Jahre alt, müssen sie hierzu selbst -Brüder sein. - -Es leuchtet ein, daß es praktisch undurchführbar wäre, die -Brüderbeiträge täglich und pfennigweise einzuzahlen; es ist daher -eine möglichst einfache, wenig Zeit und Mühe nehmende Methode für die -Beitragsleistung gewählt, welche beinahe keine Verwaltung erfordert, -auch schon zu den feststehenden Lebensgewohnheiten gehört, nämlich das -Einkleben von Wertmarken in hierzu bestimmte Karten, monatlich einmal. - -Diese Karten heißen *Brüderscheine*; sie sind streng persönlich und -dienen den Brüdern als Legitimation bei Ausübung aller ihrer Rechte, -wobei die Wertmarken von Zeit zu Zeit entwertet werden, z. B. beim -Bezug von Waren aus Bienenstöcken u. dgl. - -Jeder ausgefüllte Brüderschein wird durch den Delegierten des -Bezirkes gegen einen neuen umgetauscht, eventuell per Post, bei -welcher Gelegenheit der Delegierte entsprechende Eintragungen in die -*Brüderakten* vornimmt, welche er für alle Brüder seines Bezirkes zu -führen hat. Bemerkungen über das politische oder religiöse Bekenntnis -der Brüder dürfen diese Akten nicht enthalten. Beim Wohnsitzwechsel -eines Bruders wird dessen Brüderakt dem Delegierten seines neuen -Wohnsitzes übergeben. Diese Brüderakten sind die Grundlage der -Volkskasse für ihre Statistik über Produktion, Konsum, Arbeitsmarkt, -Anzahl der Brüder etc. Damit diese Akten immer richtig seien, enthält -jeder Brüderschein nur 12 Markenfelder, wodurch die Erneuerung jedes -Jahr einmal automatisch erfolgt. - -Die Brüder müssen ihren Brüderbeitrag mindestens für die -letztverflossenen 12 Monate ohne Einziehung des Brüderscheins geleistet -haben, um im Vollbesitz der *Brüderrechte* zu sein. Man kann daher vom -16. Jahre ab Brüderbeiträge leisten und mit dem 17. Jahre Bruder werden. - -Auch die Rechte der Brüder sind im Volksvertrag genau aufgezählt. -Das allgemeinste und vornehmste Recht der Brüder ist das *Eintreten -der Gesamtheit für jeden einzelnen*. Im besonderen haben die Brüder -folgende Rechte: Auf Grund der Wahlordnung die *Volksräte zu wählen*; -neue *Bienenstöcke zu errichten*, soweit der Stammfonds der Volkskasse -jeweils für die entsprechenden Haftungen ausreicht; in vorhandenen -Bienenstöcken *als Bienen angestellt zu werden*, soweit dies möglich -ist und soweit sie ihren Brüderbeitrag mindestens 60 Monate ohne -Einziehung des Brüderscheins geleistet haben und die sonstigen im -Arbeitsvertrag der Bienenstöcke genannten Bedingungen hierzu erfüllen; -von den Bienenstöcken *Waren und Leistungen zu Bienenpreisen* für -sich und ihre unter 17 Jahre alten Angehörigen *zu erhalten*, bzw. -*Lieferungen und Leistungen für Bienenstöcke auszuführen*; die -Volkskasse als *Sparkasse* für ihre Ersparnisse zu benutzen gegen -Auszahlung des *vollen* sich daraus ergebenden Zinsertrages; endlich -in Streitfällen *kostenfreien Schiedsspruch* durch die Organe der -Volkskasse zu erlangen. - -Die Erfüllung der Brüderpflichten ist eine *freiwillige*, die -Nichterfüllung bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus dem -Volksvertrag und Verzicht auf die Brüderrechte. In diesem Falle -wird der Brüderschein eingezogen, worüber der Volksvertrag präzise -Bestimmungen enthält, namentlich um Irrtümer und Benachteiligungen -zu vermeiden. Insbesondere darf die Einziehung nur bei Ausübung -eines Brüderrechtes stattfinden, also niemals für eine Handlung -im Privatleben an sich. Wenn die Pflicht der Ehrenhaftigkeit -selbstverständlich als eine ganz allgemeine aufzufassen ist, so -kommt doch in Sachen der Brüderscheine allein das Verhältnis zum -Volksvertrag in Betracht. Hierdurch ist Denunziation, Beaufsichtigung -des Privatlebens etc. ausgeschlossen. Etwa doch vorkommende Übergriffe -oder Irrtümer können durch die vorgesehenen Rekurse gutgemacht werden. -Rechte, welche bis zum Tage der Einziehung erworben waren, können -unter *keinen Umständen entzogen werden*; die Brüderrechte können auch -jederzeit wieder erworben werden durch 12 Monate langes Einzahlen -eines Brüderbeitrags an die Volkskasse ohne neuerliche Einziehung des -Brüderscheins. - -*Ein Strafrecht der Volkskasse gegenüber den Brüdern existiert nicht*; -daher enthält der Paragraph über die Einziehung der Brüderscheine -keine Aufzählung von Vergehen und Abstufung von Strafen, sondern nur -allgemein Erfüllung oder Nichterfüllung der Brüderpflichten. Mit -der Ehrenhaftigkeit ist kein Kompromiß möglich; man gehört daher zur -Volkskasse oder nicht; Zwischendinge sind unmöglich. Sollte trotz -dieser Einfachheit manchmal ein Zweifel vorkommen, so ist derselbe -stets zugunsten des betreffenden Bruders auszulegen; außerdem ist der -Weg zum Wiedereintritt immer offen und wird so leicht als möglich -gemacht. Die Einziehung des Brüderscheins ist lediglich das äußere -Merkmal für die Auflösung des Vertragsverhältnisses, aber keine Strafe. - - -Bedingungen zur Errichtung von Bienenstöcken. - -Endlich enthält der Volksvertrag Bestimmungen über die Errichtung -von Bienenstöcken, die Form der betreffenden Anträge, die Art der -Prüfung und Genehmigung bzw. Ablehnung derselben, die Ernennung des -Vorstandes der zu errichtenden Bienenstöcke und die Aufstellung der -Errichtungsurkunde derselben. - -Selbstverständlich steht der Volkskasse selbst die Initiative zur -Errichtung von Bienenstöcken zu, aber auch die Brüder haben das -Recht, Anträge dazu zu stellen. Dieses Antragsrecht bezweckt, der -Volkskasse aus allen Teilen des Landes her, aus den daran am meisten -interessierten Kreisen, Anregungen zu industriellen Unternehmungen -zu geben. Um jedoch von vornherein unreife Vorschläge zu vermeiden, -haben nur solche Mitglieder der Volkskasse das Antragsrecht, welche -mindestens 5 Jahre lang ihre Brüdertreue bewährt und dadurch schon -Erfahrungen in Volkskassen-Angelegenheiten gesammelt haben. Es -handelt sich dabei nicht darum, bei den Organen der Volkskasse aufs -Geratewohl einen solchen Antrag zu stellen, vielmehr muß derselbe von -den Antragstellern in jeder Beziehung gründlich erwogen und begründet -sein; zu diesem Zweck erhalten die Antragsteller Formulare, welche eine -Anzahl von Fragen stellen, aus deren wahrheitsgetreuer Beantwortung ein -Urteil möglich ist über die Persönlichkeit der Antragsteller selbst und -deren Fähigkeiten, sowie über die Art des beabsichtigten Betriebes, -dessen finanzielle und technische Grundlagen, die Wahl des Ortes -und die Chancen, die er bietet, die Möglichkeit der Beschaffung des -Personals usw. *Fragen über das politische oder religiöse Bekenntnis -der Antragsteller dürfen dabei nicht gestellt werden.* Gleichzeitig mit -dem Antrag haben die Antragsteller für die Kosten des Verfahrens eine, -allerdings verhältnismäßig geringe, Geldsumme zu deponieren, welche zu -dem Kapital des zu errichtenden Bienenstocks im Verhältnis steht, und -welche ihnen bei Errichtung des Bienenstocks zurückvergütet wird, bei -Nichterrichtung desselben jedoch der Volkskasse verbleibt. Nur durch -dieses Mittel ist es möglich zu verhindern, daß bei der Volkskasse -ungenügend vorbereitete oder unüberlegte Anträge gestellt werden, durch -welche derselben unnütze Arbeiten und Kosten erwachsen. - -Die so vorbereiteten Anträge werden durch die Organe der Volkskasse -sorgfältig geprüft unter Zuziehung der Antragsteller und hierauf -entweder unter Angabe der Gründe abgelehnt oder definitiv genehmigt. -Im letzteren Falle ernennt die Volkskasse die Vorstände des zu -errichtenden Bienenstocks meist aus dem Kreise der Antragsteller -selbst und schließt mit ihnen die Dienstverträge ab; die so ernannten -Vorstände haben hierauf durch ihre Unterschrift die Errichtungsurkunde -des neuen Bienenstocks anzuerkennen. Diese enthält die Verpflichtung -auf den allen Bienenstöcken gemeinsamen Arbeitsvertrag der Bienenstöcke -(siehe nächstes Kapitel) sowie auf diejenigen Bestimmungen, welche für -den betreffenden Bienenstock speziell vereinbart sind, also über die -Höhe des Anleihekapitals, die Aufstellung der Bilanzen u. dgl. Hierauf -gehen die Vorstände in ganz ähnlicher Weise vor wie etwa die Direktoren -einer neu errichteten Aktiengesellschaft; sie bauen ihre Werkstätten, -richten dieselben ein, stellen ihr Personal an und setzen ihren -Betrieb in Gang. Der Unterschied gegen andere Betriebsformen ist beim -Bienenstock der, daß außer dem technischen oder produktiven Betrieb von -vornherein ein Tauschlager für die wichtigsten Lebensbedürfnisse und -die Gesamtheit der nötigen sozialen Einrichtungen für die Bienen mit zu -errichten ist. - - - - -Kapitel 3. - -Organisation der Bienenstöcke. Arbeitsvertrag. - - -Die Grundbegriffe der Bienenstöcke wurden in Kapitel 1 aus den -natürlichen Bedingungen gemeinsamer Produktion abgeleitet. Zum vollen -Verständnis derselben ist eine nähere Erläuterung ihrer Organisation -erforderlich. - - -Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke. - -Die Errichtung eines Bienenstocks durch die Volkskasse nach Maßgabe -des Volksvertrags erfolgt, wie schon am Schlusse des vorigen Kapitels -erwähnt, auf Grund von Bestimmungen, welche für alle Bienenstöcke -dieselben sind und auf welche sowohl die Vorstände als sämtliche -Bienen verpflichtet werden; dieselben enthalten die Bedingungen, -unter welchen das gemeinsame Arbeiten in dem Bienenstock stattfindet, -und die Beziehungen der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich; -die Gesamtheit dieser Bestimmungen bildet einen Vertrag, geschlossen -zwischen den jeweiligen Mitgliedern des Bienenstocks als Nutznießer -und der Volkskasse als Eigentümerin desselben. Dieser Vertrag heißt -»*Arbeitsvertrag der Bienenstöcke*«. - -Er enthält zunächst dieselbe Definition des Bienenstocks, welche auch -im Volksvertrag enthalten ist (siehe Kapitel 2) und deshalb hier -nicht wiederholt wird. Es geht daraus hervor, daß der Bienenstock -die natürliche Vereinigung eines Produktionszentrums für einzelne -Waren mit einem Konsumzentrum für alle Arten von Waren ist und -gleichzeitig ein Zentrum vollständiger wirtschaftlicher Versorgung -seiner Bienen und deren Angehörigen von der Geburt an bis zum Tode und -in allen Lebenslagen. Der Bienenstock erfüllt diese Aufgabe mit ganz -einfachen, natürlichen Mitteln und im wesentlichen selbständig. Die -Intervention der Volkskasse findet nur in wenigen Dingen statt, und -nur in solchen, welche die gemeinsamen Interessen aller Bienenstöcke -betreffen. Das Arbeitsprodukt des Bienenstocks ist das Resultat einer -dreifachen Tätigkeit: dem Beschaffen der Materialien, dem Verarbeiten -derselben und der Verteilung der fertigen Ware; das Erträgnis dieses -Arbeitsprodukts ist Eigentum aller derjenigen, welche in einer der -genannten drei Richtungen daran arbeiteten, gleichgültig in welcher -Eigenschaft. Der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke enthält alle -Bestimmungen über die Organisation einer solchen Gemeinschaft. - - -Verwaltung und Leitung der Bienenstöcke. - -Der Bienenstock ist ein *Selbstbetrieb*; die Bienen teilen sich in -die Arbeit und in die Erträgnisse; sie sind alle *Teilhaber* des -Geschäftes; sie haben die uneingeschränkte Nutznießung und Verwaltung -desselben; sie leiten ihr Geschäft selbst durch eine Anzahl von -Vertrauensleuten, welche sie aus ihrer Mitte unter den Beamten, -Meistern und Arbeitern erwählen, und welche zusammen mit den von -der Volkskasse ernannten Vorständen und mit dem Bienenstockarzt den -*Vorstandsausschuß* des Bienenstocks bilden, welcher seine Sitzungen -nach Bedarf abhält; der Delegierte der Volkskasse wohnt dessen -Sitzungen beratend bei. - -Dieser Ausschuß verfaßt die Arbeitsordnung des Bienenstocks, stellt -die Bienen an, schließt mit ihnen die Dienstverträge, entscheidet über -alle Geschäfts- und Verwaltungsangelegenheiten des Bienenstocks und -kontrolliert die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Vorstandsausschuß -hat auch nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags bei Streitigkeiten -Vermittlungsversuche zu machen, bzw. seinen Schiedsspruch abzugeben. -Die gewählten Mitglieder des Vorstandsausschusses beziehen für ihre -Tätigkeit ein um 10% erhöhtes Normaleinkommen. Der *Vorstand* ist der -Vollstrecker der Beschlüsse des Ausschusses und der Vertreter der -Bienenstöcke nach außen im Sinne des Handelsgesetzes. - -In einer *jährlichen Versammlung* aller Bienen des Stockes gibt der -Ausschuß Rechenschaft über seine Tätigkeit; jede Biene hat dort das -Recht der *freien Diskussion* aller Geschäftsvorgänge und das Recht, -durch die *Wahl* der Ausschußmitglieder ihrer Ansicht Geltung zu -verschaffen; auch das Recht, in den Ausschuß *gewählt* zu werden, wenn -sie das Vertrauen der übrigen Bienen genießt. Bei außergewöhnlichen -Ereignissen können auch außerordentliche Versammlungen einberufen -werden. - - -Finanzen der Bienenstöcke. - -Ferner behandelt der Arbeitsvertrag die Finanzen der Bienenstöcke. - -Das Anlage- und Betriebskapital derselben wird beschafft durch Aufnahme -einer verzinslichen, in 50 Jahresraten aus den Einnahmen rückzahlbaren -Anleihe, für deren Kapital und Zinsen die Volkskasse unter allen -Umständen haftet. - -Die Abrechnung des Geschäftsjahres des Bienenstocks geschieht nach -denselben Grundsätzen wie in einem Geschäfte, in welchem eine -Anzahl Teilhaber, ohne fremde Hilfe beizuziehen, sich in die Arbeit -teilen. Die Teilhaber ziehen von ihren Bruttoeinnahmen zunächst -die Geschäftsunkosten aller Art ab, zu welchen selbstverständlich -vorläufige Akonto Entnahmen zur Bestreitung ihrer laufenden -Lebensbedürfnisse nicht gehören; sie bringen ferner in Abzug etwaige -Rückzahlungen, welche sie laut eingegangener Schuldverpflichtungen für -entliehenes Kapital zu leisten haben, sowie die vereinbarten Zinsen -für solche Anleihen; endlich bringen sie in Abzug Sicherstellungen für -zweifelhafte Debitoren, Abschreibungen und gewisse Reserven für alle -Fälle der Zukunft, Neuanschaffungen u. dgl. Der Rest ist das Erträgnis -des Geschäftes, welches unter die Teilhaber nach den unter ihnen -bestehenden Vereinbarungen verteilt wird, selbstverständlich unter -Abzug der im Laufe des Jahres von jedem einzelnen für seine laufenden -Bedürfnisse im voraus entnommenen Beträge. - -Derselbe Rechnungsmodus wird im Arbeitsvertrag auch für den Bienenstock -festgelegt, welcher sich von dem eben beschriebenen Geschäft nur -dadurch unterscheidet, daß die Teilhaber zahlreicher sind. - -Nach Abzug der laufenden Geschäftsunkosten und der Beträge für -Zinsen und zurückzuzahlende Kapitalien sowie nach vorsichtigen -Sicherstellungen für zweifelhafte Debitoren, Abschreibungen und -Rücklagen sowie einen Abzug für Dotierung eines Stipendienfonds -für allgemeine Zwecke *gehört das gesamte Erträgnis den Bienen als -Gegenwert ihrer Arbeit*. Auch sie entnehmen hiervon schon im Laufe -des Jahres entsprechende Beträge voraus, welche der Ordnung halber -von vornherein vereinbart sind und *Normaleinkommen* heißen, weil sie -zur Bestreitung ihrer laufenden, normalen Lebensbedürfnisse dienen; -im Laufe des Jahres werden auch die vereinbarten *Zuschüsse für -Krankheiten und Unfälle* entnommen. - -Der nunmehr verbleibende Rest, das *Resterträgnis*, gelangt unter den -Bienen zur Verteilung. Aber ebenso wie die Bienen als vorsichtige -Geschäftsleute ihren Betrieb durch genügende Rücklagen gegen -Überraschungen und unvorhergesehene Schicksalsschläge schützen, werden -sie auch als sparsame und vorsorgliche Privatleute durch entsprechende -Rücklagen für ihr Alter, etwaige Invalidität sowie für ihre eventuellen -Witwen und Waisen sorgen. Deshalb bestimmt der Arbeitsvertrag der -Bienenstöcke, daß die *Hälfte* des Resterträgnisses für diese Fälle -zurückzulegen und *bei der Volkskasse* in einen allen Bienenstöcken -gemeinsamen *Anteilfonds* zur Verwahrung und Anlage zu hinterlegen -ist. Die Volkskasse zahlt dann daraus die *Senioren-*, *Invaliden-*, -*Witwen-* und *Waisenanteile* aus, wenn die Zeit dazu gekommen ist. -Die *zweite Hälfte* des Resterträgnisses wird an die Bienen als -*Ergänzungseinkommen* ausbezahlt und kann getrost und mit gutem -Gewissen von denselben zur Verbesserung ihres materiellen Daseins und -ihrer Lebensannehmlichkeit verwendet werden. - -Die Verteilung des Ergänzungseinkommens findet genau in dem -Verhältnis der Normaleinkommen statt; denn letztere werden zwischen -dem Vorstandsausschuß und den Bienen nach ihren Fähigkeiten, ihrem -Verhalten und ihren Leistungen frei vereinbart und bilden den Maßstab -für den Nutzen, den sie dem Bienenstock leisten. *Ihrer Leistung -entsprechend sind die Bienen am Gesamterträgnis beteiligt*; dieser -proportional ist nicht nur das Normal- und Ergänzungseinkommen, sondern -auch der Senioren-, Invaliditäts-, Witwen- und Waisenanteil und jedes -Einkommen überhaupt aus dem Bienenstock, welchen Namen es haben möge. - -Für den Fall, daß die Erträgnisse des Bienenstocks zur Verteilung -von Ergänzungseinkommen nicht ausreichen, entfallen dieselben -selbstverständlich; sollten dieselben jedoch auch zur Auszahlung der -vereinbarten Normaleinkommen sowie der Krankheits- und Unfallszuschüsse -nicht ausreichen, so *leistet die Volkskasse unter allen Umständen, -ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen -und Streiks, die Differenz*, sowie sie ja auch für *Kapital und Zins -der Anleihe unbedingt haftet*, falls der beinahe undenkbare Fall -eintreten sollte, daß die Bruttoeinnahmen auch hierfür nicht ausreichen. - -Trotzdem die Volkskasse Eigentümerin des Bienenstocks ist, verlangt -dieselbe aus ihm *keinen Gewinn* und kann auch keinen erhalten, da -das *Gesamterträgnis den Bienen gehört*. Da die Volkskasse aber -grundsätzlich ihren Stammfonds nicht durch Spesen angreifen darf, -so muß sie die mit ihrer Mühewaltung verbundenen Kosten decken -und zwar in Form einer kleinen Prämie, welche sich nach der Höhe -des Anleihekapitals des Bienenstocks richtet und zu den laufenden -Geschäftsunkosten des letzteren rechnet. - -Auf diesen Grundlagen stellt der Vorstandsausschuß des Bienenstocks -alljährlich die *Jahresabrechnung* fest und rechnet mit den Bienen und -der Volkskasse darüber ab. - - -Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke. - -Die sozialen Einrichtungen sind nicht freiwillig, sondern für jeden -Bienenstock *obligatorisch*, und zwar in dem Umfange, wie sie von -den Bienen und Brüdern beansprucht werden; deshalb enthält der -Arbeitsvertrag der Bienenstöcke hierüber bestimmte Vorschriften. - -Diese Einrichtungen unterscheiden sich in solche für das körperliche -Wohl und solche für das geistig-sittliche Wohl; zu letzteren gehören -auch diejenigen für Geselligkeit und Erholung. - - -Einrichtungen für das körperliche Wohl. - -Jeder Bienenstock hat eine besteingerichtete *Speisehalle* zu errichten -und den Benutzern darin gut zubereitete, nahrhafte und wohlschmeckende -Kost zu Bienenpreisen sowie gutes Trinkwasser, Tee und Kaffee -unentgeltlich zu verabreichen. - -Der Bienenstock hat ferner für gute und *hygienische Wohnungen* für -seine Bienen zu sorgen und denselben zu Bienenpreisen mietweise zu -überlassen. Diese Wohnungen dürfen niemals an die Bienen verkauft -werden, um ein Abhängigkeitsverhältnis derselben vom Bienenstock zu -vermeiden. Auch zur Beschaffung behaglicher Wohnungseinrichtungen -zu Bienenpreisen hat der Bienenstock behilflich zu sein. Für ledige -Bienen, Männer und Frauen, sind *Logierhäuser* und *Heime* anzulegen, -die ebenfalls zu Bienenpreisen benutzbar sind. - -Jeder Bienenstock hat ferner ein seinem Umfang entsprechendes, mit -allen Hilfsmitteln versehenes, vorzüglich eingerichtetes *Krankenhaus* -zu errichten. Dasselbe soll eine getrennte *Abteilung für Wöchnerinnen* -in Verbindung mit einem *Säuglingsheim* haben, in welche die Aufnahme -ohne Unterscheidung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit stattfindet. -Diese Anstalten stehen unter der Leitung eines oder mehrerer -festangestellter *Bienenstockärzte*; letztere haben überdies die -laufende Aufsicht über die hygienischen Verhältnisse sowohl des -Betriebes als der Wohnungen, der Schulen und Erziehungsanstalten; sie -halten für die Bienen *Sprechstunde am Sitze des Bienenstocks* ab und -pflegen kranke Bienen im Krankenhaus oder zu Hause. *Keine* Kategorie -von Krankheiten ist hiervon *ausgeschlossen*. - -Ferner hat jeder Bienenstock die vollkommensten *Einrichtungen -zur Verhütung von Unfällen und Betriebskrankheiten* zu treffen -und gesonderte *Umkleide- und Waschräume, Douchen-, Wannen- und -Schwimmbäder* sowie *Spiel- und Turnplätze* anzulegen. - -Ferner haben die Bienenstöcke *Genesungsheime* für Rekonvaleszenten -einzurichten und alljährlich eine möglichst große Anzahl von Kindern in -*Ferienkolonien* zu schicken. - -Die Benutzung sämtlicher Krankheits- und Hygieneeinrichtungen, die -ärztliche Pflege und die Lieferung von Arzneien und Krankengeräten sind -*kostenlos*. - - -Einrichtungen für das geistig-sittliche Wohl, für Geselligkeit und -Erholung. - -Jeder Bienenstock hat zur *kostenlosen Benutzung* zu halten: - - 1. Kinderhorte und Kleinkinderschulen; - - 2. Elementarschulen, da, wo die vorhandenen Schulen nicht ausreichen - oder zu weit entfernt sind; - - 3. Lehrlingswerkstätten in Verbindung mit Fortbildungsschulen, deren - Kurse nur in den Tagesstunden stattfinden; - - 4. Haushaltungsschulen für Mädchen in Verbindung mit den Heimen für - ledige weibliche Bienen; - - 5. Schulen für weibliche Erwerbsarbeiten für nicht mehr - schulpflichtige Mädchen; - - 6. Vortragszyklen für Erwachsene; - - 7. eine Bibliothek guter Bücher; - - 8. einen Gesellschaftssaal für zwanglose Zusammenkünfte und gesellige - Veranstaltungen aller Art, wie Musik, Gesang, Vorträge, Spiele usw. - -Alle diese Einrichtungen stehen den Bienen und ihren -Familienangehörigen kostenlos zur Verfügung; selbstverständlich sind -dieselben *frei*, davon Gebrauch zu machen oder nicht. - -Von besonderer Wichtigkeit ist aber die im Arbeitsvertrag festgesetzte -Verpflichtung der Bienenstöcke, ihre gesamten sozialen Einrichtungen -auch den *Brüdern*, also den bloßen Mitgliedern der Volkskasse, gegen -Legitimation durch ihren Brüderschein zur Benutzung zu überlassen, und -zwar unter denselben Bedingungen wie den Bienen selbst. - - -Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich. - -Der Arbeitsvertrag bestimmt, daß jeder Bienenstock ein Lager -seiner eigenen Produkte und der laufenden Lebensmittel und -Gebrauchsgegenstände aus andern Bienenstöcken zu halten und den -Brüdern zu Bienenpreisen abzugeben hat. Durch diese Lager tauschen die -Bienenstöcke ihre Arbeitsprodukte gegenseitig gegen Verrechnung zu -Bienenpreisen aus: sie heißen daher *Tauschlager*. Für solche Waren, -welche nicht unmittelbar zu liefern sind, ist statt des Tauschlagers -ein Musterlager zu halten, nach dessen Mustern bestellt wird. - -Jeder Bienenstock hat somit den andern Bienenstöcken als kostenlose -Absatzstelle ihrer Waren zu dienen, und diese Gegenseitigkeit der -Leistungen und Unterstützungen findet überhaupt im weitesten Sinne für -Vertretungen, Auskünfte, Geldoperationen usw. statt, so daß *jeder -Bienenstock als Filiale der andern fungiert*, selbstverständlich gegen -Ersatz der Spesen. - -Diese Verpflichtung hat der Bienenstock auch der Volkskasse gegenüber; -er hat insbesondere dem Delegierten der Volkskasse die erforderlichen -Räume, Beamten und sonstigen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu -stellen. Wenn mehrere Bienenstöcke einen gemeinsamen Delegierten haben, -so teilen sie sich in diese Kosten. - -Selbstverständlich ist die Bestimmung, daß ein *Bienenstock Waren und -Arbeiten nur an Bienenstöcke und Brüder liefern oder nur von solchen -beziehen darf*, und daß in *Bienenstöcken nur Bienen beschäftigt werden -dürfen* unter Ausschluß der Heimarbeit. - - -Pflichten und Rechte der Bienen. - -Ebenso wichtig wie im Volksvertrag, ist auch im Arbeitsvertrag -derjenige Teil, welcher die Pflichten und Rechte der Bienen behandelt. - -Die Leistungen der Brüder in die Volkskasse ermöglichen die -Errichtung von Bienenstöcken und damit die Sicherung der gesamten -Existenzbedingungen der Bienen und ihrer Angehörigen; es ist daher -natürlich, daß die Pflichten der Bienen gegen die Volkskasse nicht nur -bestehen bleiben, sondern noch weit höhere sind als früher, da sie nur -Brüder waren. Insbesondere ist deren *vornehmste Pflicht, das Wirken -des einzelnen für die Gesamtheit*, eine viel umfassendere geworden; die -Beiträge der Bienen zum Stammfonds der Volkskasse sind höher und den -Einnahmen proportional; ferner haben die Bienen den Brüdern und andern -Bienenstöcken ihre Produkte zu Bienenpreisen (das sind grundsätzlich -Selbstkosten) zu überlassen und alle sozialen Einrichtungen ihres -Bienenstocks, als da sind: ärztliche Behandlung, Krankenhäuser, -Speisehallen, Wohnungen, Schulen, Bibliotheken, Erholungsanstalten usw. -den Brüdern zu genau denselben bevorzugten Bedingungen zugänglich zu -machen, welche für sie selbst gelten. - -Neben diesen erhöhten allgemeinen Pflichten gegenüber der Gesamtheit -der Brüder haben die Bienen noch einige besondere Pflichten, welche -in ihrem Verhältnis zum Bienenstock begründet sind, insbesondere -die *Anerkennung* und treue Befolgung *des Arbeitsvertrags und der -Arbeitsordnung* ihres Bienenstocks sowie Befolgung der im Interesse des -Gesamtwohls von dessen Vorstandsausschuß getroffenen Anordnungen und -Disziplinarvorschriften, endlich das Einsetzen ihres ganzen Könnens und -ihrer ganzen Kraft für die *größte und beste Leistung des Bienenstocks -bei geringstem Aufwande*. - -Was die Höhe der Beiträge der Bienen zur Volkskasse anlangt, so sind -dieselben auf 1% aller Einkommen aus dem Bienenstock festgesetzt; -dieser Betrag wird bei jeder Auszahlung seitens des Bienenstocks -zurückbehalten und an die Volkskasse abgeführt; es *bedarf demnach hier -des Markensystems nicht mehr*. Die bloße Zugehörigkeit zum Bienenstock -ist ohne weiteres und ohne jede Formalität und Kontrolle der Beweis -der Pflichterfüllung als Biene; die Eigenschaft als solche wird durch -eine von dem Bienenstock ausgestellte Karte, *Bienenschein* genannt, -bestätigt, welche als Legitimation bei Ausübung aller Bienenrechte -dient. - -Der Bienenstock legt für jede seiner Bienen einen *Bienenakt* an, in -welchem die Personalien, alle geleisteten Beiträge und erworbenen -Rechte sowie die Unterbrechungen der Beitragsleistungen und etwaige -Einziehungen des Bienenscheins und deren Gründe eingetragen werden; -Bemerkungen über das *politische* und *religiöse* Bekenntnis der Bienen -dürfen diese Akten *nicht enthalten*. Auf Grund dieser Bienenakten -wird jeder Biene beim Austritt aus dem Bienenstock ein neuer -Brüderschein ausgestellt, welcher ihr als Legitimation gegenüber der -Volkskasse und andern Bienenstöcken dient; wechselt eine Biene ihren -Bienenstock, so wird deren Bienenakt dem neuen Bienenstock übergeben. -Diese Akten bilden wiederum für die Volkskasse die Grundlage ihrer -Statistik und geben ihr einen vollkommenen Überblick über die gesamten -wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes. - -Nach Feststellung der Pflichten zählt der Arbeitsvertrag der -Bienenstöcke auch die Rechte der Bienen auf. Diese bleiben der -Volkskasse gegenüber dieselben wie die der Brüder, sind aber, wie -die Pflichten, infolge des Verhältnisses zum Bienenstock wesentlich -erweitert. - -Das *vornehmste Recht der Bienen, das Eintreten der Gesamtheit für -jeden einzelnen*, ist dermaßen erweitert, daß es sich auf deren -gesamtes Leben und das ihrer Angehörigen ausdehnt. *Das Normaleinkommen -ist garantiert* und darf mit zunehmenden Dienstjahren *nicht abnehmen*, -wird auch während der vereinbarten jährlichen Urlaube, auf welche -jede Biene das Recht hat, ungeschmälert ausbezahlt. Nur im Falle -von Kriegen, Revolutionen und Streiks darf das Normaleinkommen durch -Beschluß des Volksrates vermindert oder aufgehoben werden, um eine -Gefährdung der Volkskasse durch solche unberechenbare Ereignisse -zu vermeiden. Das von den Bienen erworbene *Ergänzungseinkommen* -wird denselben unverkürzt ausbezahlt. Im Falle von militärischen -Übungen in Friedenszeiten, sowie Krankheiten, Folgen von Unfällen und -Wochenbetten, ist den Bienen unter allen Umständen ein *Zuschuß in Höhe -der Hälfte ihrer Normaleinkommen* gesichert sowie jederzeit *freie -ärztliche Behandlung und Krankenpflege*. Eine einmal angestellte Biene -kann *nur* infolge grober Pflichtverletzung, d. h. Einziehen ihres -Bienenscheins entlassen werden, nicht aber wegen Krankheit oder aus -allgemeinen Gründen wie Schwankungen der Konjunktur, Überproduktion -u. dgl., da solche Verhältnisse dadurch ausgeglichen werden, daß -die Arbeitszeit *aller* beteiligten Bienen gleichmäßig herauf- oder -herabgesetzt wird unter Aufrechterhaltung der Normaleinkommen, so -daß derartige ungünstige Verhältnisse von *allen Schultern gemeinsam -getragen werden*. Betriebsunterbrechungen durch höhere Gewalten -werden durch zeitweises *Versetzen der Bienen in andere Bienenstöcke* -ausgeglichen. - -Im Falle der Invalidität und bei Erreichung des Seniorenalters hat jede -Biene Anspruch auf jährliche *Invaliden-* bezw. *Seniorenanteile*, -deren Höhe abhängt von der Gesamtzahl ihrer aktiven Dienstjahre als -Biene in irgend welchen Bienenstöcken; die Höhe dieser Anteile beginnt -mit 0,4 des Normaleinkommens zwischen dem 1. und 5. Dienstjahr und -steigt nach und nach auf das volle Normaleinkommen, welches mit dem -44. Dienstjahr erreicht wird. Der Seniorenanteil beginnt mit dem -vollendeten 65. Jahre auf alle Fälle und endet mit dem Tode. Der -Invalidenanteil beginnt mit Feststellung der Invalidität und dauert so -lange wie diese. - -*Witwen* von Bienen erhalten, soferne sie Mitglieder der Volkskasse -sind, 0,4 des Normaleinkommens der Ehemänner im Augenblicke ihres -Todes, und jedes Kind ¼ des Anteils der Witwe. *Doppelwaisen* -werden auf Kosten des Bienenstocks bis zur Erwerbsfähigkeit oder -Großjährigkeit erzogen. Bei Todesfällen findet Bestattung auf Kosten -des Bienenstocks statt, und zwar für alle Bienen in gleichen Formen. - -Eines der wichtigen Rechte der Bienen ist auch das, nicht nur die -Volksräte zu *wählen*, sondern vom 30. Jahre ab zu *Volksräten gewählt -werden* zu können und während ihrer Tätigkeit als solche im vollen -Bezug der Einkommen und Rechte aus ihrem Bienenstock zu bleiben; -ferner das Recht, in ihrem eigenen Bienenstock die Mitglieder des -Vorstandsausschusses zu *wählen* bzw. dazu *gewählt zu werden*. - -Daß die Volkskasse, d. i. die Gesamtheit der Brüder, die Bienen in den -Besitz solch umfassender Rechte erst setzen darf, wenn sie fest auf -dieselben zählen kann, ist billig; deshalb können Brüder zu Bienen erst -ernannt werden, wenn sie durch fünfjährige Zugehörigkeit zur Volkskasse -und unentwegte Vertragstreue zu derselben sowie durch eine halbjährige -Probezeit in einem Bienenstocke sich dieser Rechte würdig gezeigt -haben; in den Übergangszeiten, d. h. wenn Bienenstöcke errichtet -werden, ehe es schon fünfjährige Brüder gibt, ist hiervon abzuweichen; -hierfür enthält der Arbeitsvertrag spezielle Übergangsbestimmungen. -Auch kann die Eigenschaft als Biene nur volljährigen Brüdern zuerkannt -werden, weil nur solche imstande sind, vollwertige Mitglieder ihres -Bienenstocks zu sein; die Männer müssen ihre Hauptmilitärzeit erledigt -haben. - -Die Zugehörigkeit zum Arbeitsvertrag der Bienenstöcke ist eine -*freiwillige*. Die Nichterfüllung der darin übernommenen Pflichten -bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus demselben und Verzicht -auf die Bienenrechte. In diesem Falle erfolgt das Einziehen des -Bienenscheins, worüber der Arbeitsvertrag präzise Bestimmungen enthält, -namentlich dahin zielend, Irrungen und Benachteiligungen der Bienen -zu verhüten und Rekurse derselben zu ermöglichen. Rechte, welche bis -zum Tage der Einziehung erworben waren, z. B. fällige Einkommen, -Krankheitszuschüsse oder schon erworbene Senioren-, Invaliditäts- -oder Witwenanteile u. dgl., können unter keinen Umständen entzogen -werden. Zweifelhafte Fälle sind stets zugunsten der betreffenden Biene -auszulegen. Die Bienenrechte können auch jederzeit wieder erworben -werden, wenn die Vorschriften des Arbeitsvertrags hierfür erfüllt -werden, also durch 60 Monate langes Einzahlen eines Brüderbeitrags -zur Volkskasse ohne neuerliches Einziehen des Brüderscheins: der -Vorstandsausschuß hat das Recht, diese Frist auf 40 und 20 Monate -herabzusetzen. - -*Ein Strafrecht des Bienenstocks gegenüber seinen Bienen existiert -nicht*; man gehört zum Bienenstock, wenn man seine Pflicht erfüllt und -gehört zu ihm nicht, wenn man sie nicht erfüllt. Das Einziehen des -Bienenscheins ist keine Strafe, sondern lediglich das äußere Zeichen -für die Auflösung des Vertragsverhältnisses. - - - - -Kapitel 4. - -Gesamtorganisation. - - -Brüder! Die Güterproduktion eines Volkes besteht aus zwei Teilen: -der gewerblich-industriellen und der landwirtschaftlichen; eure -Bienenstöcke sind daher nach diesen beiden Hauptrichtungen zu -entwickeln. - -Das Wesen eines *industriellen Bienenstocks* ist euch schon klar; -derselbe kann durch Übernahme vorhandener Betriebe oder Errichtung -neuer Anlagen entstehen. Außer dem eigentlichen industriellen Betrieb, -welcher sich äußerlich wenig von andern Betriebsarten unterscheidet, -besteht er aber unter allen Umständen noch aus den obligatorischen -sozialen Einrichtungen und dem Tauschlager; erstere sorgen für gute -Ernährung, gesunde Wohnung, Hygiene, ärztliche Pflege; ferner für -Erziehung, Unterricht und Fortbildung eurer Kinder, Geselligkeit -und Erholung; letzteres gibt euch die Möglichkeit des Bezuges aller -eurer Lebensbedürfnisse in bester Qualität und zu den niedrigsten -erreichbaren Preisen, den Bienenpreisen. Da der Bienenstock somit -eure sämtlichen Bedürfnisse für alle Lebensalter und Lebenslagen am -Orte seines Bestehens befriedigt, so ist er nicht auf bestimmte Orte -angewiesen; ihr werdet ihn vorwiegend außerhalb der Städte anlegen, um -die Schädlichkeiten derselben zu meiden und um des Genusses von Luft, -Licht und freier Natur teilhaftig zu werden. - -Was den *landwirtschaftlichen Bienenstock* betrifft, so gestaltet sich -derselbe wie folgt: - -Eine größere Zahl von Landwirten, deren Güter beisammen liegen, -beschließen, dieselben zusammenzulegen und gemeinschaftlich zu bebauen; -sie beantragen bei der Volkskasse die Errichtung eines Bienenstocks -unter gleichzeitiger Bezeichnung derjenigen, welche als Vorstände -desselben sich eignen. Die Volkskasse untersucht den Antrag, macht -eingehende Erhebungen, findet alle Bedingungen günstig, gewinnt auch -die Überzeugung, daß die vorgeschlagenen Vorstände tüchtige, bewährte -Landwirte sind, unter deren Führung der Betrieb gedeihen wird; sie -schließt mit denselben die Errichtungsurkunde und ermächtigt sie zur -Aufnahme des nötigen Kapitals. Infolge der bedingungslosen, unter allen -Umständen giltigen Haftung der Volkskasse für Kapital und Zins und -infolge des etwas höheren Zinsfußes, welcher geboten wird, ist dieses -Kapital bald beschafft und es beginnt die Tätigkeit. - -Für die Abtretung des Landes an den Bienenstock wird den früheren -Besitzern je nach Wunsch baar Geld bezahlt oder ein Schuldschein des -Bienenstockes ausgestellt; letzteres wird wegen des höheren Zinsfußes -und der größeren Sicherheit im allgemeinen vorgezogen werden; um -so mehr, als der Schuldschein selbst, nach Art einer Banknote, als -Zahlmittel für die Verpflichtungen seines Besitzers dienen kann. - -Die so zusammengelegten Landbesitze werden nunmehr unter gemeinsamer -Verwaltung des unter den früheren Besitzern und Mitarbeitern selbst -gewählten Vorstandsausschusses bebaut, wobei dieselben Kräfte und -Personen verwendet werden wie früher, jetzt aber als vollbeteiligte -Bienen. Die Bebauung geschieht in weit systematischerer und -rationellerer Weise wie früher; infolge der Einheitlichkeit der -Leitung muß nicht mehr jeder einzelne von euch sich in allen möglichen -Tätigkeiten zersplittern, kann sich vielmehr der seinen Fähigkeiten -am meisten zusagenden Arbeit widmen; das Resultat eurer Arbeit wird -hierdurch vermehrt, verbessert und verbilligt. - -Durch die gemeinsamen Maschinen und die großen zusammenhängenden -Ländereien wird euer Betrieb ökonomischer, eure Tierzucht wird durch -die gemeinsamen Maßnahmen eine bessere; alle Rohmaterialien, Saaten, -Dünge- und Futtermittel, Maschinen, Tiere etc. werden im großen -bezogen, und zwar in Bienenstöcken, also weit billiger als bisher; -eure Produkte gehen ohne Bemühung eurerseits ohne weiteres in die -Tauschlager der andern Bienenstöcke und werden dort mit Preisen -bezahlt, die nicht geringer sind, als ihr sie sonst im Großverkauf -erzielt. Nirgends wird sich der Vorteil gemeinsamer Arbeit so sehr in -höheren Erträgnissen ausdrücken wie in der Landwirtschaft; in keinem -Betriebe ist der Wert der Haftung der Gesamtheit für den einzelnen -Betrieb so augenfällig, wird doch dadurch die schlimmste Sorge, die -Unsicherheit über den Ausfall der Ernte, beseitigt und dieses Risiko -auf alle Schultern verteilt, wodurch es verschwindet. - -Derjenige unter euch, welcher sein Gut an den Bienenstock abtrat, -verdient durch die höhere Verzinsung seines Kapitals allein schon so -viel wie früher durch seine ganze Arbeit; er bezieht aber, wenn er -im Bienenstock in irgend einer Stellung mitarbeitet, außerdem sein -garantiertes Normaleinkommen und sein Ergänzungseinkommen und ist an -den Senioren-, Invaliditäts- und Witwenanteilen sowie an allen sozialen -Einrichtungen beteiligt. - -Und welche Umwandlung auch für euch einfache landwirtschaftliche -Arbeiter! Ihr seid nun Mitbesitzer eures Gutes, euer Normaleinkommen -ist so hoch bemessen wie das eines städtischen Arbeiters und ist euch -nebst Krankheits-, Alters-, Witwen- und Waisenanteilen etc. ein für -allemal gesichert. - -Auch der landwirtschaftliche Bienenstock hat die obligatorischen -sozialen Einrichtungen nach den Vorschriften des Arbeitsvertrags -zu treffen; er hat sein Krankenhaus mit den Ärzten, seine Schulen -mit den Lehrern, seine Speisehallen, seine Bäder und hygienische -Einrichtungen usw. zu halten; auch er bietet seinen Bienen die Vorteile -des gesunden Essens, der guten Wohnung, der ärztlichen Pflege, der -Erziehung der Kinder; auch er stellt denselben in seinem Tauschlager -alle Lebensbedürfnisse an Ort und Stelle zu weit billigeren Preisen als -bisher zur Verfügung. - -Welch ein Unterschied zwischen einer solchen Brüdergemeinde und einer -gewöhnlichen Gemeinde, wo jeder allein und einsam mit ungenügenden -Mitteln und Kenntnissen für die vielerlei Tätigkeiten eine meist -durch die Konkurrenz verbitterte Existenz führt und oft nach seiner -Jahresmühe sich durch ein Unwetter um den Lohn seiner Arbeit betrogen -sieht! Errichtet erst einmal einige solcher Bienenstöcke, und nur -zu bald werden die Nichtbeteiligten den Unterschied ihres Betriebes -gegenüber dem euren an dem Stand der Kulturen, am Erträgnis derselben, -an der Haltung, dem körperlichen Befinden und dem geistigen Fortschritt -der Bienen erkennen und nach kurzer Zeit die dargebotene Bruderhand -ergreifen und sich aufnehmen lassen in den allein richtigen Bund der -Interessengemeinschaft.[4] - -Entsprechend den Mitteln der Volkskasse legt ihr eure industriellen -und landwirtschaftlichen Bienenstöcke über das ganze Land, möglichst -gleichmäßig verteilt und für die verschiedenartigsten Produkte an, -so daß die *Gesamtheit derselben alle eure Lebensbedürfnisse*, oder -wenigstens die wichtigsten derselben, zu befriedigen imstande ist. -Betriebe für Waren, die an Ort und Stelle verbraucht werden oder -leicht verderblich sind (Brot u. dgl.), werden in kleinerem Maßstab -und an vielen Orten angelegt, die andern dagegen konzentriert und in -großem Maßstab, um alle Vorteile des Großbetriebes zu sichern; eine -Anzahl industrieller Bienenstöcke wird jeweils mit entsprechenden -landwirtschaftlichen gruppiert. - -Diese Bienenstöcke liefern sich vertragsmäßig gegenseitig ihre Waren; -auf diese Weise erhaltet ihr alle eure Lebensbedürfnisse bei jedem -euch zunächst liegenden Bienenstock zu Bienenpreisen, frei von einer -Unsumme überflüssiger Kosten und von umständlichen Verwaltungsmaßregeln. - -Von besonderer Wichtigkeit ist der Umstand, daß alle Bienenstöcke -zusammengenommen *sich selbst genügen*, sich gegenseitig ergänzen, -ohne in den allgemeinen Konkurrenzkampf einzutreten und auch ohne sich -gegenseitig Konkurrenz zu bieten; denn die Volkskasse untersucht bei -Errichtung neuer Bienenstöcke in erster Linie die Bedürfnisfrage; sie -wählt dafür diejenigen Orte, welche für das betreffende Produkt die -günstigsten Verhältnisse vereinigen, als da sind: die geschultesten -Arbeitskräfte, die billigste und leichteste Beschaffung der -Materialien, die günstigsten Transportbedingungen und vor allem der -gesicherte Konsum durch eine genügende Anzahl von Brüdern. - -Durch diese Vorsicht ist die Gefahr des Mißlingens der -Bienenstockbetriebe ausgeschlossen, eine Gefährdung des Kapitals wird -nur bei ganz besonders ungünstigen Verhältnissen oder Unglücksfällen -eintreten; kommt dieser seltene Fall einmal ausnahmsweise vor, dann -tritt die Volkskasse für den einzelnen Bienenstock in die Schranken, -indem sie etwaige Verluste deckt. Solche Verluste, auf Millionen und -Abermillionen von Schultern verteilt, sind keine Verluste mehr; die -Volkskasse fühlt dieselben so wenig, wie das Meer das Versiegen einiger -Wasserzuflüsse fühlt. Wie die unaufhörlich fallenden Regentropfen, zu -Flüssen und Strömen vereinigt, den unermeßlichen, grenzenlosen Ozean -bilden, so bilden und erhalten die winzigen aber unaufhörlichen und -millionenfachen Tagespfennige der Brüder das Kapital der Volkskasse; -fast ließe sich berechnen, in welcher Zeit das letztere so groß sein -wird, daß es die gesamte Produktion des Vaterlandes zu tragen imstande -ist. - -Doch Geduld! Die Geschichte der Menschheit macht ebensowenig plötzliche -Sprünge wie die Natur! Nicht alle Brüder können *sofort* Bienen sein; -aber je mehr Brüder ihr seid, je einheitlicher und entschlossener -ihr auftretet, desto größer wird das Kapital der Volkskasse, desto -rascher reiht sich Bienenstock an Bienenstock, und durch die enorm -vermehrende Wirkung der Zeit schließt sich endlich der Kreis, in dessen -Umspannung *alle Brüder auch Bienen sind, das eigentliche Endziel des -Volksvertrags und einer naturgemäßen Volkswirtschaft*. - -Die vor euren Augen entrollte Gesamtorganisation wird durch -ein wunderbares Uhrwerk regiert, dessen Triebfeder die -*Interessengemeinschaft* ist, und in welchem die *Volkskasse das Wirken -des einzelnen für die Gesamtheit, der Bienenstock dagegen das Eintreten -der Gesamtheit für den einzelnen darstellt*. - -Während die vereinigten Tagespfennige aller Brüder die Machtstellung -der Volkskasse begründen, sorgen die auf Grund dieser Macht errichteten -Bienenstöcke dafür, den einzelnen Brüdern das Leben zu verbilligen, zu -vereinfachen, zu verschönern und ihnen das für die Gesamtheit gebrachte -Opfer hundertfach zu ersetzen; den Bienen aber sichert der Bienenstock -die ganze Existenz sowie die seiner Angehörigen für alle Fälle des -Lebens und macht dieselben hierdurch zu zufriedenen Gliedern der -Gesellschaft. - -Es wird manchmal das Gleichnis gebraucht, daß die Erde einem durch -die modernen Errungenschaften ungemein schön ausgestatteten Wohnhause -gleiche, in welchem sich aber die Menschen um die Räume streiten, für -welche die Parteien und Klassen die Lebensordnung für die richtige -Benutzung noch nicht gefunden haben.[5] - -Der Solidarismus »erzieht das neue Geschlecht für das neue Wohnhaus und -gibt ihm die richtige Benutzungsordnung für dasselbe und die Mittel, -dieselbe gerecht zu handhaben«! - -So ihr das eingesehen habt, Brüder, verliert es nicht mehr aus dem -Sinn; euer Lebenszweck sei fortan, Bienenstöcke zu errichten, Bienen zu -werden! - - - - -Kapitel 5. - -Der Solidarismus. - - -Brüder, Schwestern! Ihr habt nun erkannt, daß Volksvertrag und -Arbeitsvertrag der Bienenstöcke die notwendigen Regeln sind für einen -Zusammenschluß aller Arbeitenden zum Zwecke der Erreichung engster -wirtschaftlicher Interessengemeinschaft nach dem Grundsatz: - - *Wirken des einzelnen für die Gesamtheit, - Eintreten der Gesamtheit für den einzelnen*, - -welcher hier nicht auf irgend ein Einzelgebiet, sondern mit eiserner -Konsequenz auf das gesamte wirtschaftliche Leben in allen seinen -Äußerungen ausgedehnt ist. - -Die vorausgesehenen herrlichen Resultate sind nur der Ausfluß -eines einzigen Grundgedankens, desjenigen der Zusammengehörigkeit -aller Menschen, der Einheitlichkeit der menschlichen Gesellschaft, -der Einheit und Gemeinschaft ihrer Interessen, des zum Bewußtsein -gekommenen Gefühls, *daß alles, was der Gesamtheit nützt oder schadet, -auch dem einzelnen nützt oder schadet, weil der einzelne ein Teil der -Gesamtheit ist*, mit einem Worte, der »*Solidarität*« aller Menschen. - -Dieses schönste und inhaltreichste Wort der menschlichen Sprache: -*Solidarität* bezeichnet den *abstrakten Begriff* oder das *Gefühl* -der Zusammengehörigkeit und Brüderlichkeit unter den Menschen, -gepaart mit Liebe und Gerechtigkeit. Die Gesamtheit der auf Grundlage -der Solidarität aufgebauten, vertragsmäßig festgelegten *konkreten -Wirtschaftsorganisation* und ihrer sämtlichen materiellen, geistigen -und ethischen Konsequenzen, wie sie in den vorhergehenden Kapiteln -entwickelt wurde, sei kurzweg - - »~Solidarismus~« - -genannt. Solidarismus ist zielbewußt *organisierte* Menschenliebe, -ist *in Taten umgesetzte* Solidarität. Der Solidarismus findet in -dem *Zusammenwirken von Volkskasse und Bienenstock* seine komplette -praktische Verwirklichung. - -*Der Solidarismus baut auf der Pflicht des einzelnen, für die -Gesamtheit zu wirken, dessen Recht auf, daß die Gesamtheit für ihn -eintrete.* - -Solidarismus, die vollkommene *Gleichsetzung des Einzelinteresses -mit dem Gesamtinteresse*, ist die freie Vereinbarung der Menschen zu -gegenseitiger Gerechtigkeit durch Arbeit, Einigkeit und Liebe. - -Der Solidarismus ist die Sonne, welche gleichmäßig über *alle* -scheinend, durch ihre milde Wärme und ihr glänzendes Licht die -Menschheit aus ihrem Winterschlaf zur *wirtschaftlichen Erlösung* -erwecken wird. - - - - -Kapitel 6. - -Beweis der praktischen Durchführbarkeit des Solidarismus. - - -Brüder! Ihr habt gesehen, daß der Solidarismus eine sechsfache Aufgabe -hat: - - 1. Die gesicherte und geordnete Produktion der Lebensbedürfnisse - seiner Brüder; - - 2. die gerechte und günstigste Verteilung der Arbeitsprodukte unter - seine Brüder nach deren Bedarf; - - 3. die Befriedigung aller sonstigen berechtigten sozialen Bedürfnisse - der Brüder von ihrer Geburt an bis zum Tode und in allen Lebenslagen; - - 4. die schiedsmännische und kostenlose Selbstentscheidung seiner - eigenen Angelegenheiten; - - 5. die nutzbringende Anlage der Ersparnisse der Brüder; - - 6. die Aufbringung der finanziellen Mittel für seine Tätigkeit. - -Laßt uns untersuchen, ob die Wechselwirkung zwischen Volkskasse und -Bienenstock diese Aufgaben praktisch löst. - - -Die Produktion. - -Daß die Produktion in den Bienenstöcken mindestens ebensogut vor sich -gehen wird wie etwa in der heute gebräuchlichsten Betriebsform, der -Aktiengesellschaft, bedarf keines Beweises; beide sind mit fremdem -Kapital errichtet, beide haben außer ihren laufenden Geschäftsspesen -dieses Kapital zu amortisieren und zu verzinsen; während aber die -Aktiengesellschaft der *Arbeit* eine gewisse übliche Normalentlohnung -anweist und ihre Erträgnisse darüber hinaus an die Aktionäre, also an -das Kapital abgibt, *weist im Gegenteil der Bienenstock dem Kapital -eine gewisse übliche Normalentlohnung an und verteilt die Erträgnisse -darüber hinaus als Einkommen an seine Bienen, also an die Arbeitenden -selbst*. - -Dieser Unterschied beider Betriebsarten ist der Grund, weshalb der -Bienenstock weit bessere Resultate erzielen muß. - -*Ihr werdet im Bienenstock nach der Höhe eurer Leistung entlohnt*; -schon das Normaleinkommen wird nach dieser Leistung, nach dem -Verdienste für die Gesamtheit bemessen, und diesem proportional sind -alle eure Bezüge: die Ergänzungseinkommen, die Krankenzuschüsse, die -Altersanteile, die Bezüge der Hinterbliebenen; bei dieser Aussicht -auf höchste Entlohnung für höchste Leistung wird jeder von selbst -das Streben haben, das höchste wirklich zu leisten; das Fehlen aller -materiellen Sorgen für euch und die eurigen infolge der sozialen -Einrichtungen der Bienenstöcke, gestattet euch, euch ganz dem -Drange eurer Talente hinzugeben, eure Fähigkeiten tatsächlich zur -Höchstleistung zu entwickeln, euer Können und Wollen freischaffend -aufs höchste anzuspannen. Und da ein jeder von euch Mitbesitzer des -Erträgnisses ist, wird er dafür sorgen, daß die *höchste Leistung mit -geringstem Aufwande erfolge*; wird nicht von selbst ein jeder auf -peinlichste Sparsamkeit des Betriebes, Vermeidung jeder überflüssigen -Ausgabe, Schonung der Maschinen und Werkzeuge, sehen, wie wenn sie -sein eigen wären; wird nicht ein jeder von euch ein scharfes Auge -für alle Vorgänge haben, die das Ergebnis des Betriebs nachteilig -oder vorteilhaft beeinflussen können, dem Vorstandsausschuß darüber -berichten und auf diese Weise selbst zur guten Verwaltung beitragen; -wird nicht ein jeder von euch dafür sorgen, daß keine untüchtigen, -unfleißigen, unnützen Bienen aufgenommen werden, und werden nicht -allein schon durch diese Auswahl die Mitglieder eures Bienenstocks -aus den Besten und Leistungsfähigsten bestehen? Daß also eure Arbeit -besser, euer Betrieb billiger wird, ist zweifellos. - -Bleibt die Frage der Verwaltung, der Disziplin. Es wurden schon -vereinzelte Versuche unternommen, die sämtlichen Mitarbeiter eines -Betriebs zu gemeinsamen Besitzern derselben zu machen und die -Mitglieder der Verwaltung durch Wahl aus deren Mitte hervorgehen zu -lassen; diese Versuche mißglückten häufig, und es wurde daraus der -Schluß gezogen, daß diese Methode unmöglich sei.[6] - -Im Bienenstock jedoch sind die Verhältnisse andere; der Bienenstock -ist nicht Eigentum der in demselben Beschäftigten; diese haben -nur die volle Nutznießung des Erträgnisses; Eigentümer ist die -Volkskasse, d. h. die Gesamtheit der Brüder, und diese ernennt den -Vorstand, genau wie der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft deren -Vorstand ernennt. Dieser *von der Wahl unabhängige Vorstand vertritt -die Stabilität der Verwaltung* und wird darin unterstützt mit Rat -und Tat durch den Delegierten der Volkskasse. Dieser Vorstand wird -aber unterstützt durch eine Anzahl aus der Wahl hervorgegangener -Angehöriger des Bienenstocks, welche durch die Spezialkenntnisse ihrer -verschiedenen Beschäftigungszweige eine sachgemäßere, eingehendere -Verwaltung verbürgen, als sie je durch den Vorstand allein, ohne diese -praktische Unterstützung möglich wäre; gerade die Heranziehung aller -Spezialtalente in die Verwaltung verbürgt ein tiefes, genaues Eingehen -auf alle Vorgänge und eine alle Möglichkeiten und Nützlichkeiten -erfassende Verwaltung. Eine solche Verwaltung erreicht in bezug auf -höchste Leistung und geringsten Aufwand das beste; sie bedeutet an -sich allein schon eine sehr wesentliche Herabsetzung der Kosten, -da sie die heute üblichen, oft erstaunlich hohen Verwaltungs- -und Direktionsausgaben und, hiermit zusammenhängend, eine Menge -überflüssiger Spesen beseitigt. - -Euer eigenstes Interesse wird euch veranlassen, einerseits nur die -Tüchtigsten und Besten zu den Ehrenämtern des Vorstandsausschusses -zu ernennen, anderseits aber den Anordnungen eurer selbst gewählten -Leiter zu folgen, euch den selbstgemachten Gesetzen zu fügen und euren -freiwillig und frei eingegangenen Arbeitsvertrag in Treue zu halten; -ihr arbeitet ja nicht im Interesse irgend eines Dritten, sondern für -euch selbst. - -Die Gegenseitigkeitsorganisation der Bienenstöcke gewährleistet -auch unter allen Umständen eine wesentliche Herabsetzung der -Generalunkosten, sowohl für die Einkäufe der Materialien als für den -Verkauf der Produkte, welche ja von vornherein ihre festen Lieferanten -bzw. Abnehmer in den andern Bienenstöcken haben, ohne daß die enormen -Spesen, welche heute infolge des Konkurrenzkampfes erforderlich sind, -aufzuwenden wären. - -Aber, könntet ihr einwenden, hat denn nicht die Verpflichtung der -Bienenstöcke, zu Bienenpreisen an die Brüder und Bienenstöcke -zu liefern, und die Unmöglichkeit, höhere Preise zu verlangen, -geringere Einnahmen im Gefolge, welche unter Umständen den Bestand -des Bienenstocks gefährden könnten? Das ist nicht der Fall, denn der -wirkliche Produzent erhält auch heute nur Fabrikpreise für seine Waren; -er hat von den etwaigen späteren höheren Verkaufspreisen auch heute -keinen Nutzen. Daß die Brüder und Bienenstöcke billiger zu ihren Waren -kommen, liegt nicht daran, daß der produzierende Bienenstock weniger -erhält, sondern lediglich an der direkten Lieferung jedes Bienenstocks -an die andern, also an der praktischen, unnütze Kosten ersparenden -Warenverteilung. Der Bienenpreis selbst wird, wenigstens in den ersten -Zeiten des Solidarismus, sich nur wenig von dem unterscheiden, was -heute Fabrikpreis genannt wird. - -Das Ergebnis der Bienenstockorganisation für die Produktion ist -daher: bessere Arbeit, billigerer Betrieb; bessere, präzisere, mit -weniger Unkosten verknüpfte Verwaltung; festere Disziplin, unbedingte -Vertragstreue, billigerer Bezug der Materialien, bessere Preise für die -Arbeitsprodukte. - - -Die Warenverteilung. - -Ist die Verteilung der Produkte in der durch den Solidarismus -vorgeschriebenen Weise praktisch möglich? - -Im Bienenstock vereinigen sich täglich zum Zwecke ihrer Arbeit -sämtliche Bienen desselben, seien das nun einige Hundert oder einige -Tausend; ist es da nicht selbstverständlich, ihnen an diesem Orte -oder in dessen Nähe alle Produkte zu bieten, welche sie zu ihrem -Lebensunterhalte brauchen; wozu sie oder ihre Angehörigen zwingen, -Zeit und Kraft zu vergeuden, um diese Waren irgendwo an zahlreichen -entfernten und zerstreuten Orten zu suchen? Viele größere heutige -Werke haben dies längst erkannt und Warenhäuser für ihre Angestellten -geschaffen; man muß sich nur wundern, daß es nicht schon allgemein -geschieht, da das Bedürfnis dazu schon längst tief empfunden wird. - -Wie für die Produktion, so ist auch für den Konsum die große Masse der -kleinen Leute maßgebend. Der Konsum der Massen, d. h. aller Einkommen -unter 3000 Mark, also derer, die wir als direkt und indirekt abhängig -bezeichnet haben, ist sechsmal so groß als der der vorhandenen Reichen -zusammen; dieser Massenkonsum ist der ausschlaggebende Faktor für eine -Volkswirtschaft, also der Konsum derjenigen, welche die eigentliche -Arbeit der Produktion vollbringen; es beweist das die an sich beinahe -selbstverständliche Tatsache, daß diejenigen, welche produzieren, ihre -Produktion größtenteils selbst aufzehren, und daß es allein rationell -ist, das Konsumzentrum dahin zu verlegen, wo es gebraucht wird, d. h. -in das Produktionszentrum. - -Denkt euch in einem Dorfe eine Anzahl Leute beisammen wohnen, -wovon der eine Schneider, der andere Schuhmacher, andere Bäcker, -Metzger, Landwirte usw. sind, derart, daß alle zusammen ungefähr -die wesentlichsten Lebensbedürfnisse herstellen; diese Leute tragen -ihre Waren sämtlich erst in die entfernte Stadt, belasten dieselben -zu diesem Zweck mit allerlei Spesen, bedienen sich kostspieliger -Vermittler, und die Nachbarn gehen ebenfalls in diese Stadt, vergeuden -Zeit, Mühe, Kraft und Geld, um schließlich mit einem Gegenstand -heimzukommen, den sie mühelos, unbelastet mit all den Kosten beim -Nachbarn hätten holen können. - -Das ist aber in einem einfachen Bilde genau das, was heute die -Volkswirtschaft tut und was die solidaristische Organisation -vermeidet; diese stellt dem Produzenten *am Orte seiner Arbeit* seine -Lebensbedürfnisse zur Verfügung; die obligatorische direkte Lieferung -des einen Bienenstocks an alle andern gewährleistet den billigsten -Preis für den produzierenden Bienenstock. Ihr gebt des Morgens -bei der Ankunft im Bienenstock einen Zettel ab mit der Aufzählung -der gewünschten Waren und könnt dieselben mittags oder abends vom -Verteilungslager mitnehmen ohne Mühe, ohne dem Abwiegen, Abmessen, -Verpacken beiwohnen zu müssen. Für diejenigen Waren, welche nicht -sofort abgeliefert werden müssen, wie Stoffe, Geräte, Möbel etc, wird -nach Musterlager bestellt, die Lieferung dagegen vom produzierenden -Bienenstock direkt bewerkstelligt; hier entfällt sogar das Halten des -Lagers, so daß noch billigere Preise möglich sind als beim Kauf ab -Lager, ohne daß der Produzent dabei Einbuße erleidet. - -Glaubt nicht, daß der Betrieb solcher Verteilungslager zu umfangreich, -zu umständlich oder nicht durchführbar sei; die Beispiele der -heute in allen Ländern existierenden großen Warenhäuser sowohl -von Privat-Unternehmern[7] als von größeren Fabriken, als von -Offiziers-, Beamten- und Arbeiterkonsumgenossenschaften beweisen das -Gegenteil; neu ist die Sache nicht, der Solidarismus folgt hier -nur gegebenen Beispielen, aber in einem andern Sinne, im *Sinne des -Gesamtwohles* allein, und in sehr *vereinfachter Form*. Einfacher ist -die *Verproviantierung* des Tauschlagers, weil sie sich durch die -Gegenseitigkeitsverpflichtungen der Bienenstöcke automatisch vollzieht; -einfacher ist die Warenausgabe, weil für den größten Teil der Käufer -die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit dabei wegfällt und der -Verkehr in den Räumen dadurch verringert wird; besonders einfach wird -das Liefern nach Musterlager, welches nur im Solidarismus durchführbar -ist, wo die Gegenseitigkeit Bürgschaft dafür gibt, daß die gelieferte -Ware genau nach Muster ausfällt; einfacher ist auch der *Betrieb* der -Bienenstocklager, weil jeder Bruder auf Grund seines Brüderscheins -die Ware ohne weiteres zum Bienenpreis erhält; er sieht sofort seine -Ersparnis, braucht nicht ein Jahr auf deren Rückzahlung zu warten, -hat kein Buch zu führen, keine Marken und Scheine aufzubewahren. Mit -wunderbarer Selbstverständlichkeit arbeitet das einfache Räderwerk; -geringerer Aufwand zur Verteilung der Waren an die Konsumenten ist -nicht mehr denkbar! - - -Die sozialen Einrichtungen. - -Es ist der Einwand zu erwarten, daß ein industrielles Unternehmen -sich nicht mit all den Nebenbetrieben belasten kann, welche die -obligatorischen sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke mit sich -bringen, daß keine Verwaltung so verschiedenartige Tätigkeiten wird -beherrschen können, daß durch die Nebenbetriebe der Hauptbetrieb leiden -wird usw. - -Auch hier ist der Solidarismus in der glücklichen Lage, nichts Neues -und Ungewohntes zu verlangen, sondern auf geradezu glänzende Vorbilder -hinweisen zu können. - -Es ist euch ja bekannt, daß in der heutigen Industrie in bezug auf -Wohlfahrtseinrichtungen in einzelnen Etablissements Großartiges -geleistet ist; allbekannte Beispiele sind die Fabriken von Friedrich -Krupp in Essen, die Farbenfabriken vorm. Friedrich Bayer & Ko. in -Elberfeld, die Badische Anilin- und Sodafabrik in Ludwigshafen -etc., in welchen *sämtliche* Einrichtungen der Bienenstöcke schon -vorhanden sind; es bestehen dort Krankenkassen mit einer großen Anzahl -ausschließlich in deren Diensten stehenden Ärzten, mit unentgeltlicher -Behandlung der Familienmitglieder der Arbeiter; ferner prachtvoll -ausgestattete Polikliniken auf den Fabrikgrundstücken, Konsumanstalten -mit Rückvergütung von 9% der Einkaufssumme an die Mitglieder, -Arbeiterspeiseanstalten, Aufenthalts- und Baderäume, Junggesellenheime, -Haushaltungsschulen, Lehrlingswerkstätten, Bibliotheken, Orchester- und -Gesangvereine, Beamtenkasinos; ferner Arbeiterwohnungen, Sparkassen -mit 5%iger Verzinsung der Einlagen, verschiedene Pensionskassen und -Stiftungen, Dienstaltersprämien und Unterstützungsfonds für Fälle der -Not. Viele dieser Anstalten werden von den Beamten und Arbeitern selbst -verwaltet. - -Derartige Werke kann man nach Dutzenden aufzählen; die oben mit -Namen angeführten sind beliebig herausgegriffen; in keinem derselben -stört die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen den Hauptzweck des -Betriebes, ja im Gegenteil, bei allen kann man trotz der Ausgaben für -dieselben die glänzendste Prosperität nachweisen, die in denselben -erzielten Gewinne sind oft erstaunlich hoch; ja, es darf wohl allgemein -ausgesprochen werden, daß gerade diejenigen Unternehmungen, welche -derartige Wohlfahrtseinrichtungen haben, die größten, reichsten und -gewinnbringendsten sind. Das ist nicht etwa ein Zufall, sondern beweist -direkt, daß diese Einrichtungen die Prosperität der betreffenden -Unternehmungen erhöhen; ja, es erscheint heute beinahe unmöglich, -daß ein großindustrielles Werk ohne diese Einrichtungen überhaupt -auf die Dauer gedeihen kann; dieselben sind aus der Notwendigkeit -heraus entstanden; ohne eigene Wohnungen für Arbeiter, Meister und -Beamte ist die Beschaffung des Personals ausgeschlossen, ohne eigene -Konsumanstalten die Versorgung desselben einfach nicht möglich, und -auch alle andern Einrichtungen haben ihren Ursprung in der Beseitigung -von Mißständen, welche die Entwicklung der Werke hemmen, oder den -Betrieb unmöglich machen würden. - -Also aus eigenem Interesse, aus Notwendigkeit, entstanden die -Wohlfahrtseinrichtungen; nur diejenigen Werke, welche sie in vollem -Umfange haben, stehen selbständig und unabhängig da und gelangen zu -solcher Entwicklung und Größe wie die angeführten Beispiele; die -andern, welche sie noch nicht in vollem Umfange besitzen, haben -sie wenigstens teilweise oder legen dieselben nach und nach an. -Diejenigen Anstalten, welche sie nicht haben, sind die kleineren -und weniger blühenden. Es darf als Erfahrungssatz ausgesprochen -werden, daß die Größe und Blüte eines Werkes und insbesondere seine -Selbständigkeit und Unabhängigkeit direkt mit der Größe und Blüte -seiner Wohlfahrtseinrichtungen in Zusammenhang steht. Scheinbare -Ausnahmen hiervon machen bloß die Werke in größeren Städten oder deren -Nähe, welche ihre Lage für ihre Zwecke ausnützen, dafür aber die Stadt -mit materiellen, sittlichen und moralischen Schäden überfluten. - -Auch hier verallgemeinert also der Solidarismus nur eine Richtung, -welche die Industrie selbst *in ihrem eigenen Interesse als notwendig -erkannt hat*; er macht sich deren Erfahrungen zunutze, indem er die -Gesamtheit der Wohlfahrtseinrichtungen zu obligatorischen Zusätzen -jedes Bienenstockes macht; indem er das tut, nimmt er ihnen den -Charakter des bloßen Wohlwollens, der Wohltat, der Gnade, und macht -sie zu einfachen *Rechten der arbeitenden Bienen*, da sie doch aus dem -Erlös ihrer Arbeit bezahlt werden. Deshalb nennt sie der Solidarismus -auch soziale Einrichtungen und nicht mehr Wohlfahrtseinrichtungen, weil -diesen Worten noch allgemein der Charakter der freiwilligen Gabe, der -Wohltat, oft der Gnade anhaftet. - -Ein anderer Einwand gegen die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke -liegt in deren Kosten; auf diesen Punkt gibt die Besprechung der -finanziellen Grundlagen des Solidarismus befriedigende Antwort. - - -Die schiedsmännische Selbstentscheidung. - -Einer der Leitsätze des Solidarismus lautet, daß innerhalb seiner -Organisation *kein Bruder das Recht hat über einen andern Bruder -zu richten, daß unter den Brüdern kein Strafrecht besteht*. Die -natürliche Folge hiervon ist, daß alle Streitfälle des Solidarismus, -d. h. in Angelegenheiten der Volkskasse und der Bienenstöcke, nicht -durch Richter und Richterspruch, sondern *durch Schiedsmänner und -Schiedsspruch* und zwar *kostenlos* zu entscheiden sind, und daß die -Anerkennung des Schiedsspruches Pflicht aller Brüder ist. - -Ebenso wichtig aber ist die solidaristische Vorschrift, daß jeder -Streitfall, welcher Art er auch sei, *zuerst dem Vermittlungsversuch -unterliegt*, und zwar stets durch Personen, welche den Streitenden nahe -stehen. Durch das für die Parteien maßgebende Urteil von Standes- und -Fachgenossen wird der weitaus größte Teil der Streitfälle überhaupt -durch Vermittlung erledigt und nicht bis zum Schiedsspruch gebracht. - -Kommt es aber in einzelnen Fällen doch dazu, so urteilen die -Schiedsmänner nicht mechanisch nach starren, geschriebenen -Buchstabengesetzen, sondern nach der wirklichen lebendigen Sachlage von -Angesicht zu Angesicht, von Mensch zu Mensch, und als solche Menschen, -die täglich Umgang mit euch haben, die gleiche Arbeit verrichten wie -ihr und alle Verhältnisse des Falles miterleben; sie werden durch -keine Bezahlung in ihrem Urteil beeinflußt, sondern haben im Gegenteil -ein persönliches und materielles Interesse an der Verkürzung und -Vereinfachung der Prozedur. Die Schiedsmänner sind Menschen, die sich -selbst zur Brüderlichkeit verpflichtet haben und welche stets unter -sich einen Vertreter der Gesamtheit, den Delegierten, haben, dessen -Aufgabe es ist, nicht mitzuentscheiden, sondern die Schiedsmänner immer -wieder an ihr Gelöbnis der Liebe, Barmherzigkeit und Gerechtigkeit -zu erinnern und daran, daß der Schiedsspruch nur Recht und Unrecht -begründen, aber keine Strafe verfügen, keine erworbenen Rechte -entziehen darf. Der Erfolg ist nicht starres Recht, sondern menschliche -Gerechtigkeit. - -Und was ist die Sanktion dieser Schiedssprüche werdet ihr fragen? Was -nützt ein Schiedsspruch, dessen Ausführung nicht gewährleistet ist, da -kein Strafrecht die Ausführung desselben sichert? - -Nun, wenn einer von euch nach Ablehnung aller Vermittlungsversuche im -Schiedsspruche unterliegt und sich demselben nicht fügt, so verletzt er -eine seiner Brüderpflichten und tritt damit selbst aus der Gemeinschaft -der Brüder aus; die Folge ist, daß er seine Einkäufe nicht mehr in den -Lagern der Bienenstöcke machen kann, daß er die sozialen Einrichtungen -derselben, Schulen, Krankenhäuser, Ärzte, hygienische Einrichtungen -nicht mehr benutzen kann, daß er aus dem Bienenstock austreten muß, -da nur Bienen im Bienenstock beschäftigt sein dürfen. Er wird sich -sicherlich diese bitteren Konsequenzen seines Tuns überlegen, ehe er -zu weit geht, im allgemeinen schon, ehe er es zum Schiedsspruch kommen -läßt. - -Warum soll eine solche Behandlung der Differenzen und Streitfälle -nicht möglich sein? Ist sie nicht einfacher, natürlicher, -selbstverständlicher als das Bestrafen nach einer unübersehbaren Zahl -dehnbarer Gesetze und starrer Paragraphen? - -Heute schon ist überall die Erkenntnis rege, daß hierin Wandel -geschaffen werden muß; es lassen sich Beispiele genug anführen, in -welchen wenigstens versucht ist, nach ähnlichen Grundsätzen wie -im Solidarismus zu urteilen! Heute schon sind in verschiedenen -Staaten für gewisse Streitigkeiten Sühneversuche vor Schiedsmännern -oder Schiedssprüche durch Friedensrichter vorgeschrieben; -im geschäftlichen Leben sind Vergleiche unter Ausschluß der -Gerichte ungemein häufig; viele Genossenschaften haben schon ihre -schiedsrichterlichen Ausschüsse. Den Einigungsämtern ist die Regelung -der Arbeitsverhältnisse, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen -Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die Entscheidung über Lohnhöhe, -Fabrikordnungen etc. übertragen, wobei die Parteien freiwillig diese -Entscheidung aufsuchen und die Richter ebenfalls aus Arbeitnehmern -und Arbeitgebern bestehen, welche frei gewählt werden; auch die -Schiedsgerichte der Unfallversicherung bestehen zu gleichen Teilen -aus Mitgliedern der Genossenschaft und Vertretern der versicherten -Arbeiter; auch die Gewerbegerichte bestehen aus gewählten Arbeitgebern -und Arbeitnehmern und haben ähnliche Aufgaben, darunter die, -zuerst einen Vergleich anzustreben. Sind nicht in neuerer Zeit die -Schiedssprüche bei Streiks und Lohnkämpfen häufig geworden? Haben wir -nicht in den Schöffengerichten und Schwurgerichten das Bestreben, die -Starrheit und Unmenschlichkeit des Buchstabengesetzes zu ersetzen oder -zu mildern durch rein menschliche Erwägungen? - -Um noch höher zu gehen, wurden nicht schon Streitfälle zwischen -Einzelstaaten in den Vereinigten Staaten, in der Schweiz, in -Deutschland etc. durch Schiedssprüche einer gemeinsamen Instanz -beigelegt? Sind nicht schon manche internationale Streitigkeiten -auf diesem Wege geschlichtet worden, und ist es nicht das Bestreben -unserer Zeit, diese Lösung allgemeiner zu machen? Auch hier verlangt -der Solidarismus nichts Neues, Unmögliches; auch hier verdichtet er -bloß ein allgemeines Streben, eine Sehnsucht unserer Zeit, indem er -große, einheitliche Gesichtspunkte aufstellt und geordnet auf alle -einschlägigen Verhältnisse anwendet; damit faßt er das unlösbare -Gewirr der Einzelbestrebungen in ein einziges, leicht durchführbares -Gesetz für seine Brüder zusammen: *die Pflicht der Selbstentscheidung -aller Streitfragen, die Kostenlosigkeit aller Schiedssprüche und die -Beseitigung aller Strafe*. - -Und ist es denn nicht auch moralisch, sittlich und menschlich ein hoher -Standpunkt, dem, der seine Pflicht verletzt, zu sagen: du willst die -Pflicht, welche dir das gemeinsame Leben mit deinen Brüdern auferlegt, -nicht erfüllen, gut, so gehe deine eigenen Wege; wir ziehen dich -dafür nicht zur Verantwortung, wir strafen dich nicht, wir wollen -dich dann aber nicht in unserer Brüdergemeinde haben; dir allein bist -du verantwortlich für deine Handlungen; findest du aber eines Tags, -daß es für dich besser ist, in unserer Gemeinschaft zu leben, so sei -alles vergessen, mit Freuden nehmen wir dich wieder auf, nichts von -deinen früher erworbenen Rechten ist verloren, wo du aufgehört hast, -kannst du wieder anknüpfen; erfülle die frei übernommenen Pflichten, -und du bist wieder unser Bruder wie zuvor. Werden wir auf diesem Wege -nicht weiter kommen als durch Strafen, Einsperren, Ausstoßen auf immer -aus der Gesellschaft? Glaubt mir, Brüder, in einer solidaristischen -Gemeinschaft wird der »geborene Verbrechertypus« bald verschwunden -sein, da die Verhältnisse, die ihn dazu machen, beseitigt sind. Im -Solidarismus spürt ein jeder an sich selbst, ohne Richter, die Folgen -seines Tuns. - - -Die Anlage der Ersparnisse. - -Der Volksvertrag bestimmt, daß die Volkskasse die Gelder und -Ersparnisse der Brüder, soweit ihr dieselben anvertraut werden, in -einem besonderen Sparkassenfonds verwaltet und denselben *den vollen, -sich daraus ergebenden Zinsertrag* -- selbstverständlich abzüglich -Verwaltungsspesen -- auszahlt. - -Warum solltet ihr eure Ersparnisse der Volkskasse nicht anvertrauen, -sind dieselben etwa dort weniger sicher oder weniger gut angelegt -als bei den gebräuchlichen heutigen öffentlichen Sparkassen, deren -wichtigster Typus die städtischen Sparkassen sind? - -Die Sparkassen der Volkskasse werden geleitet wie Bienenstöcke, -d. h. durch Vorstände, welche direkt von der Volkskasse ernannt -werden und denen ein Vorstandsausschuß beigegeben ist, welcher aus -allen Kategorien der Angestellten durch diese selbst gewählt wird; -Delegierte der Volkskasse haben die Pflicht der Einsicht in alle -Geschäftsbetriebe, Bücher und Akten. Dieser an sich schon alle -Sicherheit bietende Apparat steht unter der Oberverwaltung des -Volksrats, also der besten, erprobtesten, bewährtesten Brüder aus dem -ganzen Lande, die durch direkte Wahl von der Gesamtheit der Brüder -zu diesen höchsten Ehrenstellen des Solidarismus berufen sind; der -Volksrat gibt alljährlich öffentlich genauen Rechenschaftsbericht, -welcher seinerseits wieder von einer Regierungskommission geprüft und -anerkannt wird. Kann eine Verwaltung überhaupt größere Sicherheiten -bieten als diese; werden nicht heute ungeheure Vermögen Instituten -anvertraut, welche weder in sich noch durch die Organisation ihrer -Verwaltung so weitgehende Gewähr bieten wie die Volkskasse? Warum -sollte eine von den Einlegern selbst gegründete und verwaltete große -allgemeine einheitliche Sparkasse schlechter oder unsicherer arbeiten -als die Hunderte von zerstreuten, unzusammenhängenden Privat-, Post-, -Stadt- und anderen Sparkassen? Bietet doch die Bienenstockorganisation -an sich die meisten Garantien für die Pflichterfüllung der Bienen, -weil jede Pflichtverletzung für diese sofort die Einziehung des -Bienenscheins mit Aufhebung aller Bienenrechte zur Folge hat, dagegen -die Pflichterfüllung die sichere und vollständige Versorgung der Biene -und ihrer Angehörigen in allen Lebenslagen und bis zum Lebensende -bedeutet. Wird unter diesen Umständen die Untreue nicht verschwinden -oder äußerst selten werden? - -Auch ist die Volkskasse durch ihre, das ganze Volk und Land umspannende -Organisation, durch ihre direkten Beziehungen zu allen Erwerbszweigen, -durch die zahllosen, über das Land verteilten Delegierten und -Bienenstöcke, welche ihr sämtlich als Filialen dienen, wie kein anderes -Institut in der Lage, die beste, sicherste, fruchtbringendste Anlage -der ihr anvertrauten Kapitalien durchzuführen. - -Ist nicht heute schon eine große Tendenz bemerkbar, die kleineren -Ersparnisse den verschiedensten Genossenschaften anzuvertrauen, wo -sie genossenschaftlich durch Vertrauensmänner verwaltet werden und -*tatsächlich mehr Zinsen bringen* als in den öffentlichen Sparkassen; -und werden diese Ersparnisse nicht heute schon in gewaltigen Summen, -welche in Deutschland jährlich nach Milliarden zählen, in der Form von -Kredit mit oder ohne Bürgschaft für die verschiedensten privaten und -genossenschaftlichen Unternehmungen angelegt? - -Es kann euch also nicht zweifelhaft sein, daß die Geldanlagen der -Volkskasse in bezug auf Qualität und Sicherheit keiner der Anlagen -nachstehen, denen ihr heute unbeschränkt vertraut. Ebenso sicher aber -ist, daß die Anlage bei der Volkskasse euch höhere Erträgnisse abwirft. - -Es ist ja kein Geheimnis, daß z. B. die öffentlichen Sparkassen die -Erträgnisse ihrer Anlagen nicht voll an die Sparer auszahlen, sondern -beträchtliche Teile davon für allgemeine und öffentliche Zwecke -ausgeben und daß tatsächlich in Deutschland Hunderte von Millionen -auf diese Weise im Laufe der Jahre den Sparern entzogen werden. Der -Zinsbetrag, um welchen die Einleger geschmälert werden, beträgt -zwischen ¾ und 1%.[8] - -Die Volkskasse dagegen hat die vertragsmäßige Pflicht, *das ganze -Erträgnis auszuzahlen*; sie darf vertragsmäßig nicht einen Pfennig -andern Zwecken zuwenden; da sie zudem als große, einheitliche -Verwaltung bedeutend sparsamer arbeitet als die Hunderte von -Einzelverwaltungen der heutigen Sparkassen, *so ist euch in den -Sparkassen der Volkskasse eine Mehrverzinsung von mindestens einem -Prozent gesichert*. - - -Die Aufbringung der Mittel für den Solidarismus. - -Wenn sonach die verschiedenen Aufgaben, die sich der Solidarismus -setzt, praktisch durchführbar erscheinen, so bleibt noch die eine -wichtigste Frage, die Aufbringung der Mittel zur Erreichung dieser -Ziele, zu beleuchten und zwar sowohl für die Volkskasse als für die -Bienenstöcke. - - -Mittel der Volkskasse. - -Es unterliegt keinem Zweifel, daß die große Masse der Abhängigen im -heutigen Staatsleben in jeder Beziehung maßgebend ist, daß sie in -allen Erscheinungen der Volkswirtschaft das ausschlaggebende Element -bildet; sie ist der größte Produzent, der größte Konsument, der größte -Steuerzahler und der größte Kapitalist.[9] - -Wird nun die große Masse, welche auch für den Solidarismus -ausschlaggebend ist, sich bewähren? Wird dieselbe bei ihrem an sich -schon karg bemessenen Einkommen sich zu dem erforderlichen Opfer auf -dem Altar der Gesamtheit verstehen? Was wird von dem einzelnen verlangt -und ist damit überhaupt ein Opfer verbunden? - -Brüder, ihr wißt selbst nicht, wie reich ihr seid, über welche -gewaltigen Mittel ihr verfügt! - -Die Gesamtanlage in euren deutschen Sparkassen beträgt gegenwärtig -12 bis 14 Milliarden Mark oder rund 200 bis 230 Mark auf den Kopf -der Bevölkerung.[10] Ihr habt vorhin gesehen, daß diese Gelder in -dem *Sparkassenfonds der Volkskasse* mindestens 1%, also pro Kopf -der Bevölkerung 2 bis 2½ Mark Mehrerträgnis bringen würden. Der -Brüderbeitrag zur Volkskasse von 1 Pfennig pro Tag und Kopf, oder 3 -Mark 65 Pfennige pro Jahr, wird demnach durch *die bloße Benutzung der -Volkskasse als Sparkasse schon zu 2/3 gedeckt*, d. h. die Hunderte -von Millionen, welche heute den kleinen Sparern unbemerkt an Zinsen -verloren gehen, würden zur Begründung des Solidarismus beinahe -ausreichen. - -Das ist recht schön, werdet ihr sagen, aber diese Durchschnittsrechnung -von ca. 200 Mark Ersparnis pro Kopf stimmt nicht; unter den Brüdern, -welche die Volkskasse erhalten sollen, ist vielleicht die Hälfte -oder mehr, die überhaupt nichts erspart haben; wo sollen diese ihren -Tagespfennig hernehmen? - -Der Einwand ist richtig, die Rechnung für den Durchschnitt ist -unanfechtbar, sie stimmt aber nicht für jeden einzelnen. - -Nun beträgt der jährliche Bier-, Branntwein- und Tabakkonsum in -Deutschland pro Kopf 42 Mark; die Ausgabe pro Familie für diese Dinge -beträgt 140 bis 200 Mark.[11] Sollte es wirklich nicht möglich sein, -hiervon die Volkskassenbeiträge von 12 Mark pro Familie abzusparen? -Die Gesamtausgabe des deutschen Volkes für alkoholische Getränke -und Tabak beträgt 3½ Milliarden Mark im Jahre; eure Beiträge zur -Volkskasse sollen ca. 200 Millionen Mark betragen, d. i. der 17. Teil -dieser Ausgabe; es würde also genügen, jeden 17. Schluck Branntwein, -jede 17. Zigarre, jedes 17. Glas Bier nicht zu nehmen, *um den Beitrag -zur Volkskasse ganz zu decken*; für diejenigen, welche ihren Beitrag -schon teilweise aus der besseren Verzinsung ihrer Ersparnisse bei der -Volkskasse bestreiten, ist nur jedes 50. Glas Bier, jede 50. oder 60. -Zigarre zu sparen, um zu dem gleichen Ergebnis zu kommen. Kann man das -Opfer nennen? Ist das unmöglich oder nur schwierig? Nicht ein Aufgeben -dieser recht überflüssigen und schädlichen aber euch lieb gewordenen -Gewohnheiten, sondern nur *eine ganz geringe, in Wirklichkeit nicht -fühlbare Einschränkung würde schon zu eurer wirtschaftlichen Erlösung -genügen*! - -Bei dem täglichen Beitrag eines Pfennigs pro Kopf wird bei einer -Beteiligung von 50 Millionen Brüdern das eingezahlte Kapital der -Volkskasse in 30 Jahren ca. 6 Milliarden Mark betragen, welche in -derselben Zeit durch Zinsen, Prämien etc. auf mindestens 12 Milliarden -Mark anwachsen; mit diesem Stammkapital könnte die Volkskasse Haftung -übernehmen für vielleicht 40 Milliarden Mark Bienenstockkapitalien. -*Mit dem winzigen Beitrag von 1 Pfennig pro Kopf und Tag kann also -in einem einzigen Menschenalter schon ein beträchtlicher Teil der -Volkswirtschaft des Vaterlandes solidaristisch sein*: nach dem ersten -Menschenalter aber wächst diese Wirkung enorm schnell. Wenn diese -Rechnung nicht unanfechtbar wäre, würde man nicht fassen, daß der -Tagespfennig der Enterbten solche gewaltige Wirkungen in so kurzer Zeit -haben kann. - -Und die Millionen und Abermillionen von Arbeitstagen und Löhnen die -alljährlich Hunderttausende von euch den Streikbewegungen opfern![12] -Zwei solcher entgangenen Taglöhne, bei vielen ein einziger, machen so -viel aus wie euer ganzer Jahresbeitrag zur Volkskasse, ohne zu sprechen -von der Not und dem Leid, dem Hunger und Kummer für eure Weiber, Greise -und Kinder und den zahllosen Tränen, welche jeder Ausstand im Gefolge -hat. Wäre es nicht besser, auch diese Summen dem einheitlich großen -Zweck des Solidarismus zuzuführen, wo sie mit *Sicherheit* zum Erfolg -führen? - -*Einen Pfennig pro Tag soll jeder von euch sparen!* Wenn ihr eine -Sparbüchse haltet und jeden Morgen diesen einzelnen Pfennig in dieselbe -einlegt, glaubt ihr wirklich, selbst die Wenigstbemittelten unter euch, -daß ihr deshalb wirklich etwas entbehren müßtet? Ihr müßt doch selbst -euch sagen: Nein, das ist noch erschwinglich, das können wir und wollen -wir. Ihr könnt es um so mehr, als euch, allerdings nicht sofort, aber -doch in absehbarer Zeit, in einigen Jahren schon, diese Beiträge durch -die viel billigeren Bezüge eurer Lebensmittel aus den Tauschlagern der -Bienenstöcke ersetzt werden, *wenn ihr erst einige Jahre lang durch -eure Beiträge die Errichtung der ersten Bienenstöcke ermöglicht habt*; -so bald dieses geschehen, werden sich dieselben rasch vermehren, und -dann ersteht euch für jede 10 Pfennig, die ihr für eure Lebensmittel -im Bienenstock ausgebt, wenigstens 1 Pfennig Ersparnis; euer täglicher -Pfennig wird euch 10 und 20fach ersetzt. Habt ihr euch erst einmal -überzeugt, daß alles das wahr ist, so habt ihr keinen Grund, keine -Entschuldigung mehr, an dem großen Menschheitswerke nicht teilzunehmen. - -Neben dem Kapital, welches aus euren Brüderbeiträgen entsteht, welches -also der *Volkskasse* gehört und sich, da es nicht angegriffen wird, -immer vermehrt und niemals vermindert, habt ihr heute schon die 12 -bis 14 Milliarden eurer Sparkasseneinlagen, die nicht der Gesamtheit -gehören, sondern euer *persönliches Eigentum* sind, die aber, der -Volkskasse zur Verwaltung übergeben, dieser einen solchen Kredit und -ein solches Ansehen schaffen würden, daß durch *diese Tatsache allein -die deutsche Volkskasse mit einem Schlage gegründet sein kann*. - -Ihr wißt, daß die Bienenstöcke mit fremden Kapitalien errichtet werden, -welche auf Grund von Schuldscheinen aufgenommen werden, und für deren -Kapital und Zinsen von der Volkskasse unbedingt gehaftet wird; ihr -wißt ferner, daß der Zinsfuß dieser Anleihe, um das Kapital zu dieser -neuen Anlageform heranzuziehen, etwa 1% höher ist als üblich. - -Wenn nun, wie ihr vorhin gesehen habt, eure Ersparnisse durch bloßes -Anlegen bei der Sparkasse der Volkskasse euch 1% mehr Zinsen tragen -als in andern öffentlichen Sparkassen, so werden sie euch ein weiteres -Prozent mehr einbringen, wenn ihr nicht bloß die gewöhnliche, -einfache Spareinlage macht sondern für euer Geld Schuldscheine von -Bienenstöcken erwerbt; tut ihr das, so ist durch diese Form des Sparens -euer Volkskassenbeitrag mehr wie gedeckt, ohne von euerm Einkommen -irgend eine Abgabe zu erheischen. Ihr riskiert dabei nichts, denn die -Volkskasse haftet für euer Kapital sowohl als den Zins ein für allemal; -dafür, daß für diese Garantie jederzeit Deckung vorhanden ist, bürgt -die Verwaltung durch den Volksrat. - -Diese Haftung für Kapital und Zins der Bienenstöcke ist im Grunde -eine *Versicherung auf Gegenseitigkeit gegen das Risiko ungünstiger -Geschäfte*, d. h. wenn unter den vorhandenen Bienenstöcken der eine -oder andere durch irgendwelche Verhältnisse schlechte Abschlüsse -macht, so ersetzt die Gesamtheit die Unterbilanz, gerade wie bei -Feuerversicherungen, Lebensversicherungen, Versicherungen gegen Hagel- -und Wetterschäden u. dgl. Es ist gewiß, daß bei der Vorsicht, mit -welcher die Bienenstöcke errichtet werden, der vorherigen genauen -Untersuchung der Bedürfnisfrage, des vorher schon gesicherten -Absatzes bei der sorgfältigen Auswahl von nur bewährtem Personal, bei -der fortwährenden Beaufsichtigung durch die Organe der Volkskasse, -bei dem Lebensinteresse, welches jede einzelne Biene am Gedeihen -ihres Bienenstockes hat, daß unter diesen Verhältnissen das Risiko -ungünstiger Geschäfte ein geringeres ist als heute und als das Risiko -durch Naturereignisse und Feuer. - -Auch in dieser Hinsicht gibt die nüchterne Zahl ein besseres Bild als -allgemeine Betrachtungen und zugleich vollkommene Beruhigung. - -Nehmt an, es seien in Bienenstöcken zunächst einmal als Anfang 200 -Millionen Mark angelegt und es sei in der Volkskasse ein Stammfonds -*in gleichem Betrage zur Deckung* der Haftung vorhanden; möge nun, -um ganz übertriebene, selbst in Zeiten schlimmster Krisis und bei -der heutigen wilden Konkurrenz nicht einmal vorhandene, Verhältnisse -anzunehmen, hiervon der 20. Teil zugrunde gehen, d. h. ein Ersatz von -10 Millionen Mark erforderlich sein. Wenn die Volkskasse wirklich 50 -Millionen Köpfe zählt, so würde zum Ersatz dieses gewaltigen Schadens -auf den Kopf eine Summe von 20 Pfennig treffen; nimmt man aber den -Schaden in normalerer Höhe an, mit etwa 2 Millionen Mark, d. h., daß -jeder hundertste Bienenstock gänzlich zugrunde geht, so würden auf den -Kopf 4 Pfennig und auf die Familie 13 Pfennig treffen! Aber selbst -dieser geringe Betrag wird nicht vom einzelnen verlangt, da der Schaden -von der Volkskasse bezahlt wird, wo er durch die Zinsen des Stammfonds -und die Prämien, welche die Bienenstöcke an die Volkskasse für diese -Versicherung zahlen, mehrfach gedeckt ist. Die Zinsen des Stammfonds -von 200 Millionen Mark, wie er als Beispiel angenommen wurde, zu -4%, betragen 8 Millionen Mark; die Prämien der Bienenstöcke, zu 1% -ihres Kapitals, betragen 2 Millionen Mark; es sind also 10 Millionen -Mark oder der 20. Teil des in Bienenstöcken angelegten Kapitals zur -Erfüllung der Haftung vorhanden, ohne den Stammfonds anzugreifen. -Verluste in solcher Höhe sind aber niemals zu verzeichnen; in normalen -Verhältnissen und bei der sorgfältigen Verwaltung der Bienenstöcke -wird die Prämie allein für den Ersatz der Verluste genügen. Wenn -aber im Laufe der Jahrzehnte der Stammfonds eine ansehnliche Höhe -erreicht haben und nach Milliarden zählen wird, ist der zu leistende -Schadenersatz neben den zur Verfügung stehenden Mitteln verschwindend -klein. - -*Wenn ihr euch also dazu entschließt, einige Jahre lang einen -Pfennig pro Tag und Kopf in die Volkskasse zu legen, und derselben -eure Ersparnisse zwecks Anlage derselben anzuvertrauen, so ist -der Solidarismus gegründet; ja er ist eigentlich schon vorhanden, -denn die dazu erforderlichen Mittel liegen tatsächlich in den -öffentlichen Sparkassen schon heute bereit.* Die Sparkasse der -Volkskasse verwirklicht im vollsten Umfange das Ideal, die Summe aller -angesammelten kleinen Kapitalien im Wege des absolut gesicherten -Kredits den Sparern *selbst* zur Benutzung zuzuführen, und auf dem Wege -der solidaristischen Organisation deren sämtliche Existenzbedürfnisse -voll zu befriedigen. Nennt mir den Kapitalisten, den Ring, den -Trust[13] auf der ganzen Welt, der über solch gewaltige Mittel verfügt -wie ihr! Was euch fehlt sind nicht die Mittel, sondern nur die -Einigkeit und der Wille! - -Und was wird aus dem Stammkapital der Volkskasse? Unaufhörlich -vergrößert durch den Tagespfennig aller Arbeitenden, immer vermehrt, -niemals vermindert, wird es im Laufe weniger Menschenalter zu -unermeßlicher Höhe anwachsen; es wird bald weit über den Deckungsbedarf -für die Bienenstockanleihen hinauswachsen, namentlich dann, wenn die -ältern Bienenstöcke ihre Kapitalien zurückbezahlt haben oder ihren -eigenen Kredit genießen. - -Dann Brüder, kommt die Zeit, wo ihr diesen unermeßlichen Reichtum, -den Reichtum der Gesamtheit, auch anderen allgemeinen, gemeinnützigen -Zwecken zuwenden werdet; eure Macht wird dann so groß, daß kein Wunsch -unerfüllbar, kein Gedankenflug zu hoch für seine Verwirklichung sein -wird! Dann werdet ihr eure Städte verschönern, eure Verkehrsmittel -verbessern und vermehren, Werke der Kunst, Forschungen der Wissenschaft -und große Erfindungen fördern, euch an den großen internationalen -völkerverbindenden Aufgaben und Friedenswerken beteiligen. Möget ihr -einsehen, daß diese goldene Zeit um so eher kommt, je allgemeiner und -regelmäßiger euer Tagespfennig zur Volkskasse wandert. - - -Mittel der Bienenstöcke. - -Kann euer Bienenstock seinen zahlreichen Vertragsverpflichtungen in -bezug auf Einkommen der Bienen, Krankheits- und Unfallszuschüsse, -Senioren-, Invaliditäts-, Witwen- und Waisenanteile nachkommen, -seine sämtlichen obligatorischen, sozialen Einrichtungen in der -vorgeschriebenen Weise erhalten und dabei noch nennenswerte -Ergänzungseinkommen für euch erzielen? - -Die Antwort auf diese Frage erfolgt wiederum am besten durch nüchterne -Zahlen aus bestehenden Verhältnissen. - -Im Anhang 9[14] sind die finanziellen Abschlüsse einiger -Aktiengesellschaften aus den letztverflossenen Jahren zusammengestellt, -und zwar jeweils auf zwei Arten: 1. so, wie dieselben tatsächlich -erfolgt sind, und 2. so, wie sie nach dem Arbeitsvertrag der -Bienenstöcke zu erfolgen haben. Es sind dabei die Einnahmen und -alle Arten von Ausgaben in beiden Fällen gleich angenommen; es ist -ferner angenommen, daß die Normaleinkommen der Bienen den heutigen -Arbeitslöhnen entsprechen; die Verluste für zweifelhafte Schuldner, die -Abschreibungen und Rücklagen sind ebenfalls für beide Rechnungsarten -in gleicher Höhe eingesetzt. Dagegen sind im Bienenstockkonto -weggelassen alle Tantiemen und Gratifikationen, weil diese durch -die Ergänzungseinkommen ersetzt werden, ferner die übrigens meist -geringfügigen Zuwendungen zu Unterstützungs- und Pensionsfonds -verschiedener Art, weil ja der Bienenstock für alle Bedürfnisse -von Rechts wegen sorgt und daher Unterstützungen nicht zu leisten -hat. Dafür sind im Bienenstockkonto aufgenommen: die Verzinsung und -Rückzahlung seines Kapitals, die Prämie an die Volkskasse für deren -Haftungen und die Zuwendungen zum Stipendienfonds; diese verschiedenen -Ausgabeposten, welche die Aktiengesellschaften nicht haben, da sie ihr -Aktienkapital niemals zurückzahlen, machen meist so große Beträge aus, -daß das verteilbare Erträgnis beim Bienenstock fast stets bedeutend -kleiner ist, als bei der Aktiengesellschaft; trotzdem entfallen für -den Anteilfonds der Volkskasse und Ergänzungseinkommen der Bienen -beträchtliche Summen, wie die Schlußzusammenstellung in Anhang 9 -ausweist. - -Die dort gegebenen Beispiele, welche aus sehr verschiedenen Industrien -und verschiedenen Jahren, darunter die Krisisjahre 1900 und 1901, -genommen sind, ergeben tatsächlich mittlere Ergänzungseinkommen -zwischen 10 und 40% des *durchschnittlichen* Jahreslohnes pro Kopf[15]; -die bedeutendsten Ergänzungseinkommen haben diejenigen Werke, welche -die in Bienenstöcken vorgeschriebenen Wohlfahrtseinrichtungen heute -schon in vollem Umfange haben, wie die Farbenfabriken Friedrich Bayer -& Ko., die Badische Anilin- und Sodafabrik etc., für diese Werke ist -der Vergleich mit den Bienenstöcken auch gerechtfertigt, weil in -deren Ausgaben die Kosten für die sämtlichen Wohlfahrtseinrichtungen -enthalten sind; für die andern Werke gibt der Vergleich kein Bild, -da nicht bekannt ist, ob und wie viel von deren Ausgaben auf -Wohlfahrtseinrichtungen trifft. - -Selbstverständlich kann man auch genug Beispiele anführen, bei -welchen Ergänzungseinkommen sich nicht ergeben, man braucht dazu nur -solche Aktiengesellschaften zu wählen, welche mit Verlust arbeiten; -aber ebensowenig wie diese im laufenden Geschäftsleben die Norm -bilden, ebensowenig können sie euren Bienenstöcken als Beispiele -entgegengehalten werden; wie diese Art Betriebe im laufenden -Geschäftsleben *von selbst ausscheiden*, da sie nicht weiter arbeiten -*können*, so wird dies auch im Solidarismus der Fall sein, da dem -Volksrate das Recht vorbehalten ist, solche Bienenstöcke, welche -mit Verlusten arbeiten, aufzulösen, da sie damit selbst beweisen, -daß sie *nicht existenzfähig* und *nicht existenzberechtigt* sind. -Bis zu dieser Auflösung aber hat die Volkskasse die Haftung für die -Verpflichtungen des Bienenstocks, so daß selbst in diesem Falle alle -Existenzbedürfnisse der Bienen und ihrer Angehörigen, solange der -Bienenstock besteht, voll gesichert sind. - -Die obigen Vergleiche zwischen Aktiengesellschaft und Bienenstöcken -dürfen indes nicht zu wörtlich genommen werden; das Konto der -Aktiengesellschaft zeigt allenfalls das *Minimum* an, welches ein -Bienenstock im *ungünstigsten* Fall noch erreichen könnte. In -Wirklichkeit stellt sich die Rechnung für die Bienenstöcke *viel -günstiger*, und zwar aus folgenden Gründen: - -1. Das Bewußtsein der Biene, das volle Erträgnis ihrer Arbeit auch -wirklich selbst zu erhalten, erzeugt *größere Leistung mit geringerem -Aufwand*. - -2. Die Mitwirkung der aus den Beamten, Meistern und Arbeitern selbst -gewählten Mitglieder des Vorstandsausschusses in der Verwaltung sichert -*bessere, sparsamere Verwaltung*. - -3. Die abnorm hohen Gehälter und Tantiemen des höheren Personals und -überhaupt die hohen *Verwaltungsspesen fallen weg*. - -4. Da der Bienenstock sein Kapital zurückbezahlt, so werden seine -Verpflichtungen in dieser Beziehung im Laufe der Jahre geringer, -während die Aktiengesellschaft ihr Kapital immer schuldig bleibt; der -Unterschied in den notwendigen Abschreibungen, Rücklagen, Reserven -etc. macht sich in den *Konten bedeutend bemerkbar zugunsten der -Bienenstöcke*, namentlich solcher, welche schon länger bestehen. - -5. Der wesentlichste Unterschied zugunsten der Bienenstöcke liegt aber -in den Gegenseitigkeitsverpflichtungen der Bienenstöcke, welche viel -*günstigere Einkäufe* der Materialien und gesichertere, *mit fast -keinen Spesen verbundene Verkäufe der ganzen Produktion* gestatten; -*die hierdurch im Bienenstock ersparten Summen sind sehr bedeutend*. - -6. Infolge der vor der Errichtung des Bienenstocks veranstalteten -Erhebungen über die Bedürfnisfrage, die günstigsten -Produktionsbedingungen, den gesicherten Absatz, das Personal etc. -gelangen überhaupt nur solche Bienenstöcke zur Errichtung, deren -Existenzbedingungen nicht nur gesicherte, sondern hervorragend -günstige sind. Die natürliche Auswahl, welche die Volkskasse infolge -der Zentralisation ihrer Informationen über Nachfrage und Angebot von -Waren, ihrer Arbeiterstatistiken etc. zu treffen in der Lage ist, -*fundiert jeden Bienenstock von vornherein sicherer als jede andere -Betriebsform*; einen indirekten Beweis hierfür kann man aus der -Wirksamkeit der Trusts ableiten. - -So wurde z. B. durch den amerikanischen Zuckertrust die Anzahl der -Zuckerraffinerien in den Vereinigten Staaten auf 1/3 reduziert und -dennoch der ganze Bedarf des Landes gedeckt.[16] Der Wiskytrust -reduzierte die Zahl seiner Betriebe von 84 auf 12, also auf 1/7 und -deckte damit doch den Bedarf. Während im früheren Zustand Betrieb auf -Betrieb verkrachte und auch die bestehenbleibenden der gleichen Gefahr -ausgesetzt waren und nur vegetierten, erzielten diese Trusts nachher -sehr hohe Gewinne für das zusammengelegte Kapital aller früheren -Betriebe. - -Diese Beispiele, die beliebig vermehrt werden können, zeigen, *mit -welch gewaltiger Verschwendung an Kapital und Arbeitskraft in der -heutigen Volkswirtschaft gearbeitet wird, und welche erstaunlichen -Ersparnisse die solidaristische Organisation an Geld und Kraft -herbeigeführt*; denn das was die Trusts nachträglich getan haben, -die Beseitigung der Überflüssigen, Schwachen, das tut die Volkskasse -vorher, *indem sie überflüssige*, schwach *fundierte, minderwertige, -nicht existenzfähige Betriebe überhaupt nicht entstehen läßt*, sie tut -es aber nicht zum Vorteil eines oder weniger einzelner, *sondern zum -Wohle der Gesamtheit*. Das Prinzip der Einschränkung der Produktion -nach dem Konsum wird im Solidarismus zur gesunden, einzig richtigen -Grundlage der Volkswirtschaft zugunsten der Gesamtwohlfahrt. - -Die finanzielle Grundlage des Bienenstocks, selbst wenn man nur -die heutigen Betriebsformen zum Vergleich heranzieht, ist demnach -eine gesunde; sie wird aber durch die sonstigen Bedingungen der -solidaristischen Organisation noch derartig verbessert, daß gegenüber -den heutigen Betrieben geradezu erstaunliche finanzielle Resultate zu -erwarten sind. - - -Schlußwort zu diesem Kapitel. - -Brüder! Es wurde euch in diesem Kapitel *bewiesen*, daß der -Solidarismus keine Utopie ist; bewiesen nicht durch allgemeine -Betrachtungen, auf Grund mehr oder weniger unsicherer Annahmen, sondern -durch nüchterne Zahlen, geschöpft mitten heraus aus dem wirklichen -Leben, entnommen aus der Praxis des heutigen Wirtschaftslebens. Es -wurde bewiesen, daß alle Einrichtungen des Solidarismus *einzeln* -schon bestehen und vorzüglich funktionieren, daß keine derselben neue -Anforderungen stellt, neue Gewohnheiten verlangt. Es wurde bewiesen, -daß der Solidarismus aufgebaut ist auf den großen Gedanken einer -glänzenden Reihe von Menschheitsfreunden, welche zum Teil Märtyrer -ihrer Pionierarbeit wurden; daß er fußt auf der *Erfahrung* früherer -Perioden in der Geschichte der menschlichen Wirtschaft, daß er aus -diesen Erfahrungen das entnimmt, was in der heutigen Zeit und mit -den heutigen Mitteln durchführbar ist, und daß er nur die einzelnen -zerstreuten Bestrebungen in eine einzige große Bewegung nach -wirtschaftlicher Erlösung unter gemeinsamer Leitung nach einheitlichen -Gesichtspunkten vereinigt. Es wurde bewiesen, daß der *Geist der Zeit -diese Einrichtungen fordert, daß sie nur der Ausdruck vorhandener, -tiefempfundener Bedürfnisse sind*; es wurde bewiesen, daß nicht nur die -finanzielle Grundlage des Solidarismus eine gesunde ist, sondern daß -selbst die *Mittel zur Begründung desselben schon vorhanden sind*; es -wurde endlich bewiesen, daß selbst die kleinen Opfer, welche ihr Brüder -scheinbar bringen müßt, um die wunderbaren Wirkungen des Solidarismus -herbeizuführen, keine wirklichen Opfer sind, sondern 10 und 20fach -durch die rein materiellen Vorteile des Solidarismus zurückerstattet -werden, und daß zur Verwirklichung des Solidarismus nichts erforderlich -ist als ein *gemeinsamer Willensakt und eine intelligente Organisation -unter selbstloser, mit eiserner Folgerichtigkeit vorgehender Leitung*! - -Alle die einzelnen Bestrebungen, welche heute die Menschheit -erfüllen, sei es in Form von Wohlfahrtseinrichtungen oder -Wohltätigkeitsveranstaltungen, von sozialen Gesetzen oder -genossenschaftlichen Bestrebungen, alle bezwecken die Milderung der -Wirkungen des sozialen Elends; der Solidarismus aber bezweckt und -erreicht die Beseitigung der Ursachen des sozialen Elendes und damit -des letzteren selbst. - -*Der Solidarismus erreicht auf natürlichem Wege eure wirtschaftliche -Erlösung.* - - - - -Kapitel 7. - -Wirkungen des Solidarismus. - - -*Brüder! Der Zweck der Arbeit, gleichgültig ob körperlich oder -geistig, ist, mit geringstem Aufwand und kleinster Anstrengung die -volle Befriedigung aller physischen, intellektuellen und moralischen -Existenzbedürfnisse der Arbeitenden und ihrer noch nicht oder nicht -mehr arbeitsfähigen Angehörigen sowie deren Schutz gegen die Folgen der -natürlichen Ungleichheiten und der sozialen Schädlichkeiten von der -Geburt an bis zum Tode.* - -Diesen Zweck könnt ihr, auf euch selbst angewiesen, nicht erreichen; -ihr erreicht ihn aber im Solidarismus dadurch, daß die Gesamtheit für -jeden einzelnen eintritt, unter der Bedingung, daß jeder einzelne -einen bestimmten Teil seiner Arbeit durch freiwillig übernommene -Verpflichtung der Gesamtheit widmet. - -Eine gesunde Volkswirtschaft hat durch eine richtige Organisation der -Arbeit die zweifache Aufgabe zu lösen: - -Erstens: Daß der oben umschriebene Zweck der Arbeit für *jedes einzelne -ihrer Mitglieder* im vollem Umfange erreicht werde. - -Zweitens: Daß durch diese Wahrung der Interessen der einzelnen *das -große Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder nicht leide*. - -Daß der Solidarismus diese zweifache Aufgabe für seine Angehörigen -vollständig löst, ist in folgendem erwiesen. - - -Wirkungen des Solidarismus auf das Wohl der einzelnen. - - -Materielles Wohl der Brüder. - -Wenn ihr Bienen seid, so sorgt der Bienenstock durch das garantierte -Normaleinkommen für alle eure unmittelbaren Lebensbedürfnisse in -ausreichender Weise; durch das Ergänzungseinkommen seid ihr in der -Lage, auch darüber hinaus an den Genüssen des Lebens und den Segnungen -der Kultur reichlich teilzunehmen. Gleichzeitig mit der Erhöhung eurer -Einnahmen gibt euch der Bienenstock bedeutende Verminderung eurer -Ausgaben durch seine Tauschlager und seine sozialen Einrichtungen. -Die Krankheits- und Unfallszuschüsse, die Krankenhäuser und Ärzte -sorgen für euch bei Krankheiten und Unfällen; die Bestimmung, daß ihr -nur bei eigener Pflichtverletzung entlassen werden könnt, gibt euch -Sicherheit gegen Arbeitslosigkeit; der Invalidenanteil sichert euch -gegen die Folgen der Arbeitsunfähigkeit, der Seniorenanteil gewährt -euch in noch genußfähigem Alter Freiheit von Arbeit bei ungeschmälertem -Normaleinkommen; die Witwen- und Waisenanteile und die Erziehung der -Doppelwaisen sorgen für eure Hinterbliebenen im Falle eures Todes. -Indem der Bienenstock euch und die Euren ein für allemal von allen -materiellen Sorgen des Lebens befreit, macht er euch zu unabhängigen -Menschen. - -Aber auch ihr Brüder, die ihr noch nicht das Glück habt, Mitglieder -von Bienenstöcken zu sein, kommt durch eure bloße Zugehörigkeit zur -Volkskasse zu Vorteilen, die ihr auf keinem andern Weg erlangen könnt: -sie ermöglicht euch bessere, billigere, mühelosere Lebenshaltung durch -den Bezug eurer sämtlichen Lebensbedürfnisse zu Bienenpreisen, und -durch die Mitbenutzung aller sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke -zu denselben Bedingungen wie die Bienen selbst: die Krankenpflege in -den Krankenhäusern, die hygienischen Einrichtungen, die Erziehung und -Versorgung eurer Kinder im zartesten Alter, der Unterricht und die -Fortbildung auch nach dem schulpflichtigen Alter, die gesunde Kost, die -hygienischen Wohnungen usw. Alle diese Einrichtungen vermindern und -vereinfachen euch die Sorge für Küche, Haus und Erziehung und heben -euer materielles Wohl. - -Brüder! Vergegenwärtigt euch doch die Wirkung all dieser Einrichtungen -auf euer Familienleben! Wenn eure Kinder in bestgeleiteten Anstalten -und Schulen untergebracht, mit liebevoller Pflege umgeben sind, -euer Weib sich nicht mehr mit Einholen, Kochen und Zutragen der -Nahrungsmittel, mit Krankenpflege zu befassen hat, welche Ruhe wird -da in euer Heim einziehen, wieviel schöner, gemütlicher sich dasselbe -gestalten, wieviel Zeit könnt ihr auf Erholung und Unterhaltung, auf -Fortbildung, nach der ihr doch alle lechzt, auf edlen Lebensgenuß im -Familien- oder Freundeskreis verwenden! Eure Frau kann sich, wenn sie -es wünscht, ohne Familienpflichten zu verletzen, einem Beruf hingeben -und so das stolze Bewußtsein bekommen, auch ihrerseits zum materiellen -Wohlstand des Hauses beizutragen. - -Freilich werdet ihr Bienen diese gemeinnützigen Einrichtungen, diese -Schulen, Krankenhäuser, Speisehallen selbst zu bezahlen haben, da -ja euer Bienenstock dieselben unterhält und daher diese Kosten vom -Erträgnis desselben abgehen; aber, wenn dieselben nicht vorhanden -wären, hätte jeder einzelne von euch doch die Ausgaben dafür zu -bestreiten, welche im Leben doch nicht zu umgehen sind, und dann tritt -von selbst die Frage auf: - -Ist es denn nicht billiger und besser, die Nahrungsmittel nur an einer -einzigen Stelle im Großen einzukaufen, statt an hundert oder tausend -Plätzen in einzelnen, minimalen Mengen, sie an einer Stelle, auf einem -Feuer zu kochen, statt auf hundert oder tausend zerstreuten Herden, -eure Kinder an einer Stelle zu erziehen, in schönen, gesunden Räumen, -mit allen notwendigen Mitteln, statt in Tausenden von engen Wohnungen, -mit unzulänglichen Mitteln, nur zu oft verwahrlost, unbewacht, sich -selbst überlassen? - -*Alles was besser und billiger gemeinsam vollbracht wird, soll der -Mensch nicht einzeln ausführen.* -- Alles, was von allen benutzt wird -und allen zugute kommt, wie die sozialen Einrichtungen, soll auf -gemeinsame Kosten gehen. -- Alles was nur von einzelnen oder von jedem -verschieden beansprucht wird, wie Nahrung, Kleidung, soll der einzelne -selbst bezahlen, aber zum Bienenpreise. Diese Grundsätze führt der -Solidarismus für alle Bedürfnisse der Brüder, welcher Art sie auch -seien, folgerichtig durch. - -Diese solidaristische Interessengemeinschaft bringt unberechenbare -Ersparnis an Zeit, Kraft, Geld, Aufregung und Mühe, und das Endergebnis -ist eine gewaltige Verbesserung für jede Einzelwirtschaft. - - -Körperliches Wohl der Brüder. - -*Auf der Gesundheit beruht die geistige und körperliche -Produktionskraft des einzelnen und des ganzen Volkes*, mit der Kraft -und Gesundheit steigt und fällt seine Leistung. Deshalb nimmt der -Solidarismus euch schon im zartesten Alter im Säuglingsheim unter seine -Fittiche, versorgt euch dann in Kinderhorten, überwacht eure Gesundheit -durch die Bienenstockärzte auch im schulpflichtigen Alter und während -eurer Lehrzeit, gibt euch gesunde Aufenthaltsräume, Spiel- und -Sportplätze und verfolgt auf Schritt und Tritt euer Wohlbefinden. Und -diese Sorge hört nicht auf, wenn ihr erwachsen seid; jederzeit steht -euch der Rat erfahrener, eurem Wohl ergebener, ja an eurem Wohl direkt -interessierter Ärzte zur Seite; Bäder und hygienische Einrichtungen -aller Art, gesunde Wohnungen, gesunde Kost stehen euch zur Verfügung; -ein jährlicher Urlaub gestattet euch Erholung von der Anstrengung der -Arbeit. Eure Betriebe und die Hygiene eurer Wohnungen werden ständig -überwacht, um Krankheiten und Unfälle nach menschlich möglichen Kräften -zu vermeiden und um euer höchstes Gut, die Gesundheit, vor Gefahren -zu schützen; wenn euch trotzdem etwas zustößt, so stehen euch die -besteingerichteten Krankenhäuser, die sorgfältigste ärztliche Pflege, -zu Gebote; und das alles kostenlos für euch und die Euren, am Orte -eurer Tätigkeit mühelos erreichbar, nur anzunehmen und zu benutzen ohne -umständliche Formen, Kontrollen und Schreibereien. - -Und schafft denn nicht die völlige Befreiung von materiellen Sorgen --- die erste Bedingung für das körperliche Gedeihen -- für die gute -Wirkung all dieser Maßnahmen die notwendige Unterlage, und werden -dieselben nicht gefördert durch Wegschaffung zahlloser unnützer -Arbeiten und Anstrengungen aus eurem Leben? - - -Geistig-sittliches Wohl der Brüder. - -Der Solidarismus sorgt nicht nur für euer materielles und körperliches -Wohl sondern *auch in vollstem Umfange für eure geistigen und -sittlichen Bedürfnisse*. - -In den Kinderschulen der Bienenstöcke wird in eure Kinder schon -beim ersten Erwachen ihres Geistes und vor der Schulpflicht die -Aufnahmefähigkeit für geistige Entwicklung und der Keim zu sittlichen -Grundsätzen und Gewohnheiten gelegt, und dies wird fortgesetzt -durch die sorgfältige Überwachung und Bewahrung vor sittlichen -Schäden und Verwahrlosung während der Schulzeit. Nach dieser Zeit -nimmt der Bienenstock eure Söhne wieder ganz unter seine Führung -durch Fachunterricht in seinen Lehrwerkstätten unter gleichzeitiger -Weiterbildung in Fortbildungsschulen; eure Töchter werden in den -Anstalten der Bienenstöcke zu praktischen, sparsamen Hausfrauen -erzogen, fähig, auch ihre Kinder auf eine geistig und sittlich höhere -Stufe zu bringen und ihre Ehemänner an das Haus zu fesseln. - -Der Solidarismus übernimmt auf diese Weise die soziale Erziehung und -bildet nach und nach Menschen heran, denen das soziale Gewissen, -die Vertragstreue, die unerschütterliche Ehrenhaftigkeit und die -Solidarität aller Menschen, aber auch die Sparsamkeit und Vorsorge, -die Wahrheit und Natürlichkeit, die Mäßigkeit, die respektvollen -Beziehungen der Geschlechter, selbstverständliche Dinge sind, und -welche von Generation zu Generation festere Stützen des Solidarismus -werden, da sie von Hause aus für diesen erzogen sind und das Leben ohne -denselben nicht kennen und nicht verstehen. - -Diese günstige Beeinflußung hört auch in eurem späteren Leben nicht -mehr auf; durch die obligatorischen Rücklagen zu dem Anteilfonds der -Volkskasse wird auch im reifen Alter der Sinn für Sparsamkeit und -Vorsorge wach erhalten; für die Befriedigung eures Wissensdurstes und -Bildungsdranges, das Höchste was in euch ist, sorgt der Solidarismus -durch die im Bienenstock veranstalteten Vortragszyklen über nützliche -und bildende Stoffe, durch die euch zur Verfügung stehenden Bücher und -Zeitschriften und all die Einrichtungen, welche euch das Wissen und -die Kunst näher zu bringen bestimmt sind. Euer Stipendienfonds sorgt -dafür, die von der Natur Begabten höheren Studien zuzuführen und euch -Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen zugänglich zu machen, deren -Resultate wieder eurem Bienenstock, eurer Gesamtheit zugute kommen. -Auch für die so notwendige und nützliche Erholung und Geselligkeit, -für euer Anschlußbedürfnis im Kreise eurer Kollegen und Freunde unter -Zuziehung eurer Familien ist gesorgt, und auch in dieser Richtung wird -eure Lust und Freude am Leben erhöht. - - -Ethische Wirkungen des Solidarismus. - -Brüder! *Ein jeder von euch strebt nicht nur nach Selbsterhaltung -sondern auch nach Glück auf Erden*; ein jeder sucht sein Leben so reich -und wertvoll als möglich zu gestalten; das ist euer unveräußerliches -Recht. Daß jeder dabei bestrebt ist, den höchsten Gewinn, *die -höchste Leistung mit geringstem Aufwande* und geringster Anstrengung -zu erreichen, ist im innersten Wesen des Menschen begründet, ist -das Naturgesetz seines Lebens, das Grundprinzip aller menschlichen -Tätigkeit, der Schlüssel zu jedem Fortschritt. Dieses Weltgesetz des -kleinsten Kraftaufwandes, das auch die körperliche Welt regiert, und -dessen universelles Wirken die Wissenschaft zu erkennen beginnt, -muß auch das *natürliche Gesetz der menschlichen Wirtschaft sein*, -aber nicht zugunsten einiger weniger, sondern *allein zugunsten der -Gesamtheit*. In diesem Sinne aufgefaßt, wird das Gesetz des höchsten -Gewinns mit geringster Anstrengung zum höchsten und moralischesten -Gesetz menschlicher Tätigkeit und menschlichen Fortschritts, zur -hauptsächlichsten, ja einzigen Triebkraft einer ganz von selbst -spielenden Wirtschaftsorganisation. Die logische Anwendung dieses -Gesetzes führt von selbst, ohne Zwang, zum Ersatz des wilden -Interessengegensatzes durch Interessengemeinschaft, des Klassenkampfes -durch Klassenversöhnung, *des Kampfes aller gegen alle durch das -Eintreten aller für alle*, zum - - Solidarismus! - -Der Solidarismus fordert *erst* das Wirken des einzelnen für die -Gesamtheit, *dann* erst das Eintreten der Gesamtheit für den einzelnen. -*Erst Pflicht, dann Recht!* - -Der Solidarismus fordert schon von jedem Bruder zuerst und ständig -die Abgabe eines geringen Teils seiner Einkünfte an die Gesamtheit, -die Volkskasse, aber erst im Bienenstock kommt diese Pflichterfüllung -gegen die Gesamtheit zu ihrer vollen Entfaltung: für die *Gesamtheit* -der Brüder unterhaltet ihr die Speisehallen, die hygienischen -Einrichtungen, die Krankenhäuser, die Ärzte; der *Gesamtheit* der -Brüder widmet ihr die Kinderhorte, die Schulen, die Unterrichts- -und Fortbildungsanstalten, die Bibliotheken, die Einrichtungen für -Geselligkeit und Erholung; für die *Gesamtheit* sind die Tauschlager zu -Bienenpreisen bestimmt; der *Gesamtheit* der Bienen gehört derjenige -Teil der Erträgnisse, welcher im Anteilfonds der Volkskasse deponiert -wird. Erst wenn ihr diese Arbeit für die *Gesamtheit* geleistet habt, -dürft ihr euer Ergänzungseinkommen beziehen, dieses aber, wie das -Normaleinkommen, wie alle Bezüge überhaupt, sowie die Bezüge eurer -Witwen und Waisen, *proportional eure Leistung für die Gesamtheit*. - -Was du für die Gesamtheit tust, das tust du für dich, denn du bist -ein Teil der Gesamtheit; niemals dienst du den Zwecken anderer; jede -nützliche Handlung, jede Anstrengung, jede Verbesserung für die -Allgemeinheit, übt sofort für dich selbst und deine Familie das ganze -Leben hindurch und darüber hinaus für deine Nachkommen ihre Wirkung -aus. Der Solidarismus gewährt keine Almosen, keine Unterstützung, -keine Wohltat; er beseitigt deren Notwendigkeit; alles, was der -Solidarismus dir und den deinen gibt, ist dein wohlverdientes Recht, -erworben durch deine Arbeit für die Gesamtheit. Der Grundsatz: der -höchsten Leistung *für* die Gesamtheit die höchste Entlohnung *durch* -die Gesamtheit verwirklicht den in jedes Menschen Brust wohnenden -*Gerechtigkeitsbegriff*. - -Und das alles geschieht in *Frieden* und *Liebe*! Denn, da ihr alle -Beteiligte am gemeinsamen Werke seid, so sind keine Gegensätze zu -schlichten, sondern nur gemeinsame Interessen zu beraten; es gibt -also bei den manchmal doch auftretenden Differenzen keine Kläger und -Beklagte, sondern nur Meinungsverschiedenheiten, die meist durch -Vermittlung, ausnahmsweise durch Schiedsspruch erledigt werden, -gesprochen von euren eigenen Vertrauensmännern in voller Menschenliebe -und mit dem Bewußtsein, daß niemand ein Strafrecht über seinesgleichen -hat, sondern ein jeder die Pflicht, auszuhelfen, zu stützen, keine -brauchbare Kraft verloren gehen zu lassen. - -Auch eure *Freiheit* wahrt der Solidarismus; denn euer Beitritt zur -Volkskasse und euer Austritt aus derselben sind freiwillig; der -Arbeitsvertrag der Bienenstöcke ist ein freiwilliger und freier, mit -gleichen Rechten für alle; kein Gesetz zwingt euch, ihm beizutreten; -auch die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke könnt ihr benutzen -oder nicht; ihr seid freie Menschen! Nur die Überzeugung von dem -Nutzen der solidaristischen Einrichtungen soll euch zu deren Benutzung -veranlassen, nur das *natürliche* Spiel derselben soll euch zu ihnen -ziehen, euch an dieselben fesseln. - -Ihr seht, Brüder, daß der Solidarismus *alle sozialen Tugenden* in euch -erweckt und entwickelt! Euer Streben nach eigenem Glück wird zugleich -das wunderbarste, segensreichste Prinzip tätiger Nächstenliebe, da -alles, was ihr als Brüder und Bienen tut, für alle geschieht, im Namen -des Solidarismus. Euer gemeinsames Arbeiten im Selbstbetriebe hebt -das Gefühl der Selbstzucht und Disziplin, der Verantwortlichkeit und -der Pflicht, der Toleranz und wahrhaften Gerechtigkeit gegen andere, -stärkt den Charakter und den Willen. Das Gesetz: »höchster Lohn der -höchsten Leistung für die Gesamtheit« zeitigt die höchste Entfaltung -der Persönlichkeit; die Sparkassen und sozialen Einrichtungen -erwecken die Vorsorge ohne Egoismus und Genußsucht. Eure völlig freie -Betätigung und Selbstbestimmung, der Vollbesitz des Erträgnisses -eures Arbeitsprodukts, die Tatsache, daß jeder den Erfolg sich selbst -verdankt, erhöhen das Gefühl eurer menschlichen Würde, geben euch die -Energie eines ernsten und hohen Wollens zur Selbstbetätigung und -Selbstvervollkommnung; sie geben euch die Gabe, die Würde und Hoheit -der Arbeit anzuerkennen, die Wertschätzung des Menschen nicht nach -Äußerlichkeiten, sondern nach seiner Leistung und seinem Verdienst -für die Gesamtheit zu beurteilen, denn nicht die Arbeit allein adelt, -sondern nur die Arbeit für die Gesamtheit! Diese allein ist der -Ursprung alles Guten und Edlen auf Erden, die Quelle von Freude und -Glück. - -Und auch für die äußere Anerkennung, welche der Mensch für seine -Tätigkeit nicht entbehren kann, sorgt der Solidarismus dadurch, daß -sowohl in der Volkskasse als in Bienenstöcken die Verwaltung durch -freie Wahl der Besten stattfindet, daß die höchsten Ehrenstellen denen -zufallen, welche das Höchste für die Gesamtheit leisteten. - - -Wirkungen des Solidarismus auf das Wohl der Gesamtheit. - -Die geschilderten Wirkungen des Solidarismus auf den einzelnen gehören -eigentlich auch hierher, denn die Grundidee des Solidarismus ist -die *Gleichstellung des Einzelwohls mit dem Gesamtwohl*: wenn für -alle einzelnen gesorgt ist, so ist auch für die Gesamtheit gesorgt, -denn die Summe der einzelnen ist die Gesamtheit. Gleichwohl ist die -Einteilung in Einzelwohl und Gesamtwohl beibehalten, um zu beweisen, -daß diese zwei Dinge nicht sich ausschließen, sondern im Gegenteil im -Solidarismus tatsächlich identisch sind. - -Der Solidarismus befriedigt, wie ihr gesehen habt, die -Existenzbedürfnisse jedes *einzelnen* von seiner Geburt bis zu seinem -Tode; ist er richtig aufgebaut, so muß er nunmehr die Probe darauf -bestehen, daß er auch jederzeit das Interesse der Gesamtheit wahrt und -niemals das eine dem andern opfert. - -Aus der Definition des Zwecks der Arbeit, welche an den Kopf dieses -Kapitels gestellt wurde, ergibt sich ohne weiteres der *Wert des -Arbeitsprodukts*: der Erlös aus demselben muß so groß sein, daß der -geschilderte Zweck erreicht wird; nicht weniger, aber auch nicht mehr. - -Euer Bienenstock bestimmt demnach den Wert seiner Arbeitsprodukte -so, daß er durch seine Erträgnisse allen seinen vertragsmäßigen -Verpflichtungen in bezug auf Einkommen seiner Bienen, soziale -Einrichtungen, Anteile etc. nachkommen kann, nachdem er alle seine -Geschäftsunkosten, einschließlich der Rückzahlung und Verzinsung seines -Kapitals in Abzug gebracht hat. Zu dem so bestimmten *wirklichen -Selbstkosten*preise oder *natürlichen Preise*, welcher Bienenpreis -genannt wird, ist er zur Lieferung an alle Bienenstöcke und Brüder -verpflichtet; darüber hinaus darf er nichts fordern, da dies über -den Zweck der Arbeit hinausginge und zu überflüssiger Anhäufung von -Geld, für welches keine vertragsmäßige Verwendung besteht, führen -müßte. Eine gewisse Beweglichkeit der Preisbestimmung liegt nur in -dem Resterträgnis des Bienenstocks; dieses gehört aber zur Hälfte der -*Gesamtheit*, die andere Hälfte, das Ergänzungseinkommen, dient als -wohlverdiente Entlohnung besonderer Anstrengungen und Leistungen, um -die ebenfalls im Arbeitszwecke liegende Forderung des *geringsten -Aufwandes* herbeizuführen; je größer eure Leistung, je geringer -gleichzeitig euer Aufwand, desto größer euer Ergänzungseinkommen. Daß -dieses nicht mißbraucht werde, um die Preise unnatürlich in die Höhe -zu schrauben, dafür sorgt die Gegenseitigkeit eurer Bienenstöcke; -sind doch im Solidarismus Produzent und Konsument vereinigt; jeder -Bienenstock liefert seine Waren nicht nur an die andern, sondern auch -an seine eigenen Bienen zum gleichen Preise; ihr habt kein Interesse -an künstlicher Preiserhöhung, die ihr auch selbst bezahlen müßtet, -und welche die andern Bienenstöcke euch ebenfalls durch höhere Preise -entgelten lassen würden. Die Vereinigung von Produzent und Konsument -in Bienenstöcken führt daher niemals eine Verteuerung, sondern nur -eine möglichste Verbilligung aller Waren zugunsten aller bis zu -ihrer natürlichen unteren Grenze herbei. Eine *obere* Grenze ist den -Bienenpreisen an und für sich schon gesteckt; sie dürfen keinesfalls -höher sein als die Fabrikpreise der heutigen Unternehmungen, da ja, -wenn sie höher wären, den Brüdern aus der Verpflichtung des Bezugs -ihrer Bedürfnisse aus den Bienenstöcken Nachteile statt Vorteile -entstehen würden. - -Eine der wichtigsten volkswirtschaftlichen Wirkungen des Solidarismus -ist demnach *die Preisbestimmung der Arbeitsprodukte* außer durch die -darauf verwendeten Geschäftsspesen lediglich *durch den Wert der auf -deren Herstellung und Verteilung verwendeten Arbeit*, unabhängig von -äußern zufälligen Einflüssen, wie Nachfrage und Angebot, Konjunktur -etc., oder von erzwungenen und künstlichen Einflüssen. Diese natürliche -Preisbestimmung ist die einzig gerechte, denn Produktionsfaktor -ist nur Arbeit, und zwar geistige wie körperliche, welche getrennt -undenkbar sind; Wertmesser der Arbeitsprodukte kann daher neben den -allgemeinen Geschäftsauslagen, zu welchen ein für allemal Verzinsung -und Rückzahlung des Kapitals gehören, nur die darauf verwendete Arbeit -im allgemeinen Sinne sein; Arbeit allein verleiht Wert und ist Wert; -ein Naturprodukt ohne Arbeit, eine ganze Fabrik ohne Arbeit sind -wertlos. Wenn somit durch die solidaristischen Verträge der Wert des -Arbeitsprodukts für die Brüder fest bestimmt ist, so wird damit die -*Schwankung des Marktpreises beseitigt*. - -Da ferner eure Bienenstöcke sich gegenseitig ihre Waren liefern, -so haben sie einen ganz bestimmten, *bekannten Konsumentenkreis*; -ihr werdet demnach nicht aufs Geratewohl produzieren, sondern nur -entsprechend dem euch stets bekannten Konsum; ein Überschuß würde ja -liegen bleiben oder die Arbeit eures Bienenstocks auf einige Zeit -lahmlegen; jeder Bienenstock hat demnach sein bestimmtes Arbeitspensum, -nach welchem er sein Personal und seinen Betrieb einrichtet; damit ist -die Notwendigkeit des Verkaufs zu Schleuderpreisen bei Überproduktion, -die pressante Nachfrage mit Preissteigerung zu andern Zeiten -vermieden. Durch diesen natürlichen Warenaustausch der Bienenstöcke zu -Bienenpreisen ist somit innerhalb der solidaristischen Organisation das -vielleicht größte und schwierigste Problem moderner Volkswirtschaft -gelöst: *die Beseitigung der zügellosen, anarchistischen Produktion*, -die *natürliche Regelung der Produktion nach der Nachfrage*, die -*Vermeidung der periodischen Krisen*, welche alle Völker so schwer -heimsuchen. - -Die *Konkurrenz verschwindet* mit ihren die Kräfte nutzlos -aufreibenden, alle Schwächeren brutal vernichtenden Kämpfen; der -Solidarismus beseitigt im Gegenteil die größere oder geringere -Geschicklichkeit, überhaupt die Ungleichheit der Kontrahenten, und -stützt den Schwächeren durch den Überschuß des Stärkeren; er beseitigt -die lediglich aus der Konkurrenz entstehende Herstellung vieler -überflüssiger und schädlicher Dinge. Der Solidarismus beseitigt auch -das Hauptübel der Konkurrenz: die Preisunterbietung auf Kosten der -Qualität und ersetzt es durch einen gewaltigen Vorteil, das Überbieten -in der Qualität bei gleichem Preise, denn aus den Tauschlagern der -Bienenstöcke werden selbstverständlich -- da der Preis feststeht -- -immer die besten Waren vorgezogen, die geringeren nicht nachverlangt. - -Auch das *Risiko* ist durch die solidaristische Organisation der -Arbeit und der Warenverteilung beseitigt, denn dasselbe ist nicht -mehr vorhanden, sobald die Produktion sich nach der Nachfrage regelt; -außerdem haftet die Volkskasse für Kapital und Zins der Bienenstöcke, -für Normaleinkommen usw. der Bienen; was also allenfalls an Risiko -dennoch verbleiben könnte, wird von Millionen von Schultern getragen, -d. h. es wird gleich null. - -Auch die volkswirtschaftlich eminent wichtige Forderung, daß der -Zweck der Arbeit mit *geringstem Aufwande* erreicht werde, ist im -Solidarismus befriedigt durch das Gesetz der höchsten Entlohnung -für die höchste Leistung und dadurch, daß ihr im Bienenstock -Geschäftsteilhaber seid, wodurch ihr von selbst danach strebt, -möglichst viel zu leisten und dafür möglichst wenig Kraft, Material und -Geld auszugeben. - -Dadurch, daß der Bienenstock sein eigener Konsument ist, sind -Fälschungen von Waren von selbst ausgeschlossen; hierdurch sowie durch -die unbedingte Haftung der Volkskasse für Kapital und Zins, welche den -allgemeinen Kredit befestigt, entsteht unbedingtes Vertrauen in Handel -und Wandel. Dieses wird noch dadurch erhöht, daß die Schuldscheine der -Bienenstöcke jederzeit ohne Vorauskündigung zum Nennwert einlösbar, -daher jeder Spekulation unzugänglich sind; in den Kapitalmarkt kommt -hierdurch Ruhe und Ordnung, dessen verderbliche Schwankungen sind -beseitigt. Der Solidarismus bekämpft nicht das Kapital, er benutzt es, -aber in festen und geregelten Bahnen. - -Durch die billige Lebenshaltung unter gleichzeitiger Erhöhung -des Einkommens, welche der Solidarismus herbeiführt, wird die -Konsumfähigkeit der Massen und damit die gesamte nationale -Volkswirtschaft enorm gekräftigt, denn für diese ist die Kaufkraft der -großen *Masse ausschlaggebend*.[17] Wie der Solidarismus das Leben des -einzelnen verbessert und erhöht, *so verbessert und erhöht er auch das -Leben der Gesamtheit, der Nation*, welche die Summe der einzelnen ist. - -Der Solidarismus regelt auch von selbst die Frage der *Arbeitszeit*, -welche nur eine Frage des Eigeninteresses ist, beinahe unabhängig vom -Willen; keiner von euch wird auch nur eine Minute länger arbeiten, -als zur Bewältigung des *vorgeschriebenen Pensums* erforderlich ist; -wolltet ihr es tun, so könntet ihr es nicht, da über das Pensum hinaus -nicht produziert wird; es wird sich bald von selbst herausstellen, -ob bei geringerer Arbeitszeit die Intensität der Arbeit und eure -Gesamtleistung zunimmt, wie dies durch Statistiker und Beobachter -bewiesen zu sein scheint; ihr werdet bei derjenigen Arbeitszeit stehen -bleiben, welche die höchste Gesamtleistung bietet und dabei eurem -Bienenstock noch Ersparnisse an allgemeinen Unkosten, wie Heizung, -Beleuchtung, Betriebskraft u. dgl., bringt. - -Bei schwankendem Bedarf wird -- der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke -sieht das vor -- die Arbeitszeit dem Bedarf angepaßt. Da der -Bienenstock euch nicht aus allgemeinen Gründen entlassen darf, so -wird er sich hüten, zu viele Bienen anzustellen, falls einmal eine -vorübergehende Mehrleistung erforderlich ist; diese Anpassung der -Arbeitsleistung an den Arbeitsbedarf beseitigt die Arbeitslosigkeit; -sie ist eine notwendige Folge der Anpassung der Produktion an die -Nachfrage. - -Auch die Frage der *Akkordarbeit* löst der Solidarismus von selbst; -wenn ihr durch Akkordarbeit euer Normaleinkommen und damit proportional -alle andern Einkünfte erhöhen könnt, so werdet ihr selbst danach -verlangen, und die Bienenstockverwaltung wird es gewähren, da die -Gesamtheit den Nutzen davon hat, nach dem Prinzip des Solidarismus: der -höchsten Leistung für die Gesamtheit die höchste Entlohnung durch die -Gesamtheit. - -Die *Hausindustrie*, dieser Krebsschaden aller Volkswirtschaft, wird -durch den Solidarismus ganz beseitigt, da Bienenstöcke nur Bienen -beschäftigen dürfen, also nur solche Mitglieder, welche voll und ganz -an dem Arbeitsvertrag der Bienenstöcke und dessen Wirkungen beteiligt -sind. - -Ganz in derselben selbstverständlichen Weise löst der Solidarismus -die Frage nach der *Altersgrenze, dem Seniorenalter* der Bienen; -auch das sieht euer Arbeitsvertrag vor, indem er folgendes bestimmt: -»Weist der Anteilfonds der Volkskasse dauernde und beträchtliche -Überschüsse auf, so sollen dieselben verwendet werden zur langsamen, -gleichmäßigen Herabsetzung des Seniorenalters.« Zeigt sich also im -Laufe der Jahrzehnte, daß der Anteilfonds sich ständig vermehrt, so -folgt daraus, daß für die Befriedigung aller Bedürfnisse zu viel -gearbeitet wurde, und daß die Altersgrenze für alle Bienen, welche -anfangs auf 65 Jahre angenommen war, auf 64, 63 Jahre herabgesetzt -werden kann, ohne der Gesamtheit zu schaden; weitsehende Volkswirte -haben schon oft ausgesprochen, daß bei richtiger Einteilung der Arbeit -die Menschen mit 50, ja mit 40 Jahren aufhören könnten zu arbeiten, -und daß 20 bis 25 Jahre richtig geleiteter, zielbewußter Arbeit aller -Menschen zur Befriedigung ihrer gesamten Bedürfnisse ausreichen -müßten. Die Herabsetzung der Arbeitsjahre ist eines der Hauptziele -der Menschheit; das Gesetz: kleinster Aufwand für größte Leistung -gilt nicht nur für den einzelnen sondern auch für die Gesamtheit; -die Bedürfnisse der Gesamtheit sind nicht unbeschränkt, unendlich, -im Gegenteil, deren Summe ist beschränkt, und es handelt sich darum, -*diese beschränkte Summe von Bedürfnissen mit geringstem Aufwand, -namentlich an menschlicher Arbeit zu befriedigen*; es sollen möglichst -viele Menschen möglichst früh das Seniorenalter erreichen. In dieser -solidaristischen Auffassung der Verminderung des Arbeitspensums -der *Gesamtheit* sind die *Maschinen, die technischen Fortschritte -überhaupt, die gewaltigsten und nützlichsten Faktoren* und nicht mehr -die Instrumente der Sklaverei, als welche sie heute oft angesehen -werden. - -Der Solidarismus beseitigt innerhalb seines Wirkungskreises die -*Streiks* und *ähnliche Lohnkämpfe*; denn euer Bienenstock ist -Selbstbetrieb, wird von euch selbst verwaltet; euch gehört das gesamte -Erträgnis. Ein Streik wäre daher ein Auflehnen gegen euch selbst, eure -eigenen Maßnahmen, ein Schneiden ins eigene Fleisch, eine sinnlose -Handlung, welche ihr nicht begehen werdet, da sie dem gesunden -Menschenverstand widerspricht, und weil ihr zur Erreichung eurer -Wünsche das Wahlrecht in die Verwaltung habt. - -Der Solidarismus macht die einzelnen *nationalen Produktionszweige -solidarisch*, anstatt gegnerisch; es gibt keine Interessengegensätze -zwischen denselben, da die Bienenstöcke ihre Produkte in -gemeinsamen Tauschlagern an sich selbst liefern, sondern nur noch -Interessengemeinschaft, da jede Last, die ein Produktionszweig dem -andern auferlegen will, ihn als Abnehmer selbst trifft. - -Und welche Fortschritte für die *öffentliche Gesundheit* bedeuten -die zahlreichen, über das ganze Land verteilten kleineren -besteingerichteten und überwachten Krankenhäuser gegenüber der -hygienisch so verwerflichen Konzentration aller möglichen Kranken -in den meist überfüllten Spitälern der Städte einerseits und dem -gänzlichen Mangel derartiger Anstalten auf dem flachen Lande anderseits. - -Die völlige Unabhängigkeit jedes Bienenstocks in bezug auf seine -Lage beseitigt die *materiellen und moralischen Nachteile der -Anhäufung der Massen in den Großstädten* und ermöglicht das Ideal der -Volkswirtschaft, die Dezentralisation. - -Von welch wohltätiger Wirkung ist endlich die Hebung des geistigen und -moralischen Niveaus der Gesamtbevölkerung, nicht nur durch all die -Einrichtungen, welche speziell in dieser Richtung wirken, sondern auch -durch den ethischen Einfluß der solidaristischen Anschauung an sich. - - -Schlußwort zu diesem Kapitel. - -Brüder! Der Solidarismus hat also seine Probe bestanden! Alle -Wirkungen, welche dem einzelnen nützen, nützen auch der Gesamtheit; -nirgends hat sich gezeigt, daß das Einzelwohl dem Gesamtwohl im Wege -stände; von welcher Seite man es auch anfassen mag, stets zeigen sich -die beiden identisch. - -Der Solidarismus ist in seiner Grundidee, der Gleichstellung des -Gesamtwohls mit dem Einzelwohl, von elementarer Einfachheit und doch so -mächtig, daß er berufen ist, zum Träger eines der größten Fortschritte -der Menschheit zu werden. - -Der Solidarismus bringt in das scheinbar unlösbare Chaos des -gegenwärtigen Wirtschaftslebens und dessen wilde Kämpfe plötzlich -Licht, Ordnung, Ruhe, Frieden, Harmonie, Gerechtigkeit, Vernunft, -Liebe; er *faßt all die Einzelbestrebungen zusammen*, welche unter dem -führenden Gedanken der Solidarität im Laufe und namentlich gegen Ende -des vorigen Jahrhunderts entstanden in Form von genossenschaftlichen -Organisationen für Produktion und Konsum, wirtschaftlichen -Systemen, sozialen Gesetzen, Wohltätigkeitsveranstaltungen, -Wohlfahrtseinrichtungen aller Art, Erziehungsbestrebungen der Massen; -er faßt sie zusammen in eine einzige, einheitliche, scharf definierte, -in Form bestimmter Verträge gefaßte Bewegung, deren Räderwerk so klar -und verständlich vor euch liegt, *daß der einfachste Verstand es fassen -kann*. - - - - -Kapitel 8. - -Wem nützt der Solidarismus? - - -Allen Abhängigen. - -Direkt abhängig sind alle diejenigen Arbeitenden, welche ihre geistige -oder körperliche Arbeit gegen Gehalt, Lohn, Salär leisten, mit einem -Worte *alle Salärierten*. - -Es gehören dazu alle Arbeiter, Gehilfen, Dienstboten und Taglöhner -der Landwirtschaft, der Industrie und des Gewerbes, des Handels -und Verkehrs, aber auch das gesamte Personal dieser Berufe: -Aufsichtsbeamte, Werkmeister, Verwaltungs- und Bureaupersonal, -technische und Betriebsbeamte. Dieselben umfassen 70% der -Bevölkerung.[18] - -Diese enorme Majorität unserer Brüder hat geradezu ein Lebensinteresse -am Zustandekommen des Solidarismus, weil er dieselben zu unabhängigen -Menschen, Teilhabern ihrer eigenen Betriebe und Besitzern des vollen -Erlöses aus ihrer Arbeit macht, einen jeden nach seiner Leistung, -aber für jeden mit gesicherter Existenz für sich und die Seinen in -allen Fällen des Lebens, von der Geburt an bis zum Tode, mit sehr -verbilligter und verschönerter Lebenshaltung. - -Nicht einer von euch wird daran zweifeln, daß der Solidarismus für -ihn ein neues Leben mit ungeahnten Freuden und Genüssen, eine wahre -Befreiung bedeutet. - -Aber zu diesen 70% »direkt Abhängiger« treten noch mindestens 25% der -Bevölkerung »indirekt Abhängiger« hinzu, deren Existenzbedingungen -äußerst prekär und notdürftig sind, die, wie die offizielle Statistik -sagt, »*nur mühselig existieren*«. - -Werdet ihr kleinen und kleinsten Landwirte, Krämer, Wirtschaftsbesitzer -und Gewerbetreibende aller Art es nicht auch als eine Erlösung -empfinden, der nagenden Sorge für das Morgen enthoben und Mitglied -eines wohlgeordneten Bienenstockbetriebes zu sein, mit gesicherten -Einnahmen, mit Anteilen für Krankheit und Alter, mit Versorgung eurer -Familie nach dem Tod, mit all den wundervollen sozialen Einrichtungen, -welche ihr heute kaum dem Namen nach kennt? - -Werdet ihr, abhängigen Brüder, die ihr insgesamt 95 bis 97% unserer -Bevölkerung ausmacht, nicht danach lechzen, eure jetzige Lage -aufzugeben und in solche Betriebe zu kommen, die euch alles bieten, -wonach ihr euch seit Generationen vergebens sehnt; werdet ihr euch -nicht förmlich dazu drängen, und werdet ihr nicht, da ihr nicht alle -sofort Bienen werden könnt, doch mit Freuden euren Brüderbeitrag -zur Volkskasse leisten, um wenigstens baldmöglichst deren Vorteile -zu genießen! Und selbst wenn ihr schon alt seid und in verdüsterter -Stimmung für euch selbst nicht mehr daran zu glauben wagt, werdet ihr -es nicht für eure Kinder tun, um dazu beizutragen, daß diesen die -Befreiung erstehe!? Und werdet ihr es nicht auch schon deshalb tun, um -das erhebende Bewußtsein zu haben, nach euren Kräften mitzuwirken an -der größten Aufgabe dieser Zeiten, an eurer wirtschaftlichen Erlösung? - -Zieht ihr denn nicht alle ausnahmslos vor, für die Zwecke *der -Gesamtheit* zu arbeiten als für die Zwecke eines einzelnen. Tut ihr -denn nicht jetzt oft schon weit mehr? Wenn ihr Wochen oder Monate die -Arbeit einstellt, auf euren Lohn verzichtet und hungert zu dem idealen -Zwecke, mitzuhelfen an der Verbesserung der Lage eurer Brüder, bringt -ihr da nicht ein Opfer, so groß, wie es der Solidarismus in Jahren, -vielleicht in eurem ganzen Leben nicht von euch fordert, und bringt -ihr es nicht ohne Hoffnung, daß es euch vergolten werde, während der -Solidarismus euch eure Opfer schon in kurzer Zeit in Form billiger -Lebenshaltung vielfach ersetzt!? - - -Allen Selbständigen. - -Zu den Selbständigen des Volkes gehören alle mittleren und großen -Geschäftsleute, Gewerbetreibende, Fabrikanten, Landwirte, deren -Einkommensverhältnisse derartige sind, daß eine gewisse oder -vollständige Unabhängigkeit daraus entsteht; es werden auch hierher -gezählt die mittleren und höheren Staatsbeamten, die Angehörigen des -Heeres und der freien Berufe. - -Auf diese Kategorie entfallen nur 3% der Gesamtbevölkerung, und -selbst von diesen kann mindestens die Hälfte immerhin in nur sehr -bescheidenen Grenzen als unabhängig gelten.[19] Es ist mit Gewißheit -anzunehmen, daß selbst unter diesen noch eine große Zahl sich -befindet, die ohne weiteres ihre jetzige Situation gerne eintauschen -würde gegen eine führende Stellung in einem Bienenstock, welche -ebenfalls die ruhige, sorgenlose Tätigkeit in Bienenstöcken, die damit -verknüpfte vollständige Sicherung für sich und die Ihrigen gegen alle -Zwischenfälle des Lebens ebenfalls als eine Erlösung aus ihrem immerhin -mühe- und sorgenvollen, unsichern Dasein begrüßen würde. Fragt euch nur -selbst aufrichtig und unbefangen, ihr Männer, fragt eure Frauen, was -sie darüber denken! - -Wäre es denn wirklich ein beklagenswerter Verlust, euer Geschäft -aufzugeben und dafür die Leitung eines Tauschlagers oder einer -Abteilung in einem Bienenstock oder die Betriebsleitung einer -Bienenstocks-Werkstätte zu übernehmen? Wäre da nicht im Gegenteil euer -Wirkungskreis ein viel umfassenderer, interessanterer, nützlicherer? -Würdet ihr denn an eurem Ansehen einbüßen? Genießt denn heute der -Bureauchef oder Betriebsleiter einer Fabrik geringeres Ansehen als der -Besitzer eines kaufmännischen Detail- oder Engrosgeschäftes, einer -Agentur oder einer mechanischen oder sonstigen Werkstätte? Gilt ein -Fabrikdirektor oder der Direktor einer Bank heute als etwas geringeres -als ein größerer Gewerbetreibender oder ein selbständiger Bankier? -Im Gegenteil! Es ist heute schon Sitte, große Privatgeschäfte in -Aktiengesellschaften umzuwandeln, und der Ehrgeiz von deren Besitzern, -Direktoren, und ihrer Angestellten, Beamten dieser Gesellschaften zu -werden. Um wieviel mehr wird das im Solidarismus der Fall sein, wo -die Tätigkeit in Bienenstöcken und in der Volkskasse der *Gesamtheit* -gewidmet ist, einem *Gemeinwohl* dient: solche Tätigkeit erzeugt immer -größeres Ansehen bei den Mitbürgern und das stolze Bewußtsein in der -eigenen Brust, daß man nicht nur für sich allein und seine kleinen -Interessen lebt, sondern auch für seine Brüder nützliche Werke tut. - -Es wäre euch also wirklich kein Schaden, wenn durch das Errichten -eines neuen Bienenstocks eine Anzahl eurer Geschäfte aufgesogen würde. -Versteht wohl, Brüder, aufgesogen, aufgenommen, nicht beseitigt! *Der -Solidarismus zerstört nicht, er baut auf!* Der große Bienenstock -vernichtet nicht die Kleinen, er *vereinigt sie* zu gemeinsamer und -erfolgreicherer Arbeit; er schaltet niemand von euch aus, sondern er -reiht euch alle mit gleichen Rechten ein, gleichgültig ob eure Arbeit -der Beschaffung, der Herstellung oder der Verteilung der Güter gewidmet -ist. Der Solidarismus bildet aus vielen kleinen, sich bekämpfenden -oder zerstörenden Betrieben einen *großen, kraftvollen, gesunden -Organismus*, in dem sich alle unterstützend helfen! Gerade ihr seid es -also, welche die Bienenstöcke errichten und Nutzen davon haben sollt; -aus euren Kreisen soll die Anregung zur Errichtung derselben kommen, -sich das höhere Personal rekrutieren; ihr seid dazu bestimmt, im -eigenen Interesse die solidaristische Bewegung in die Hand zu nehmen -und die Massen mitzureißen. - -Der Solidarismus wirkt nicht gegen eure Interessen, sondern für -dieselben, er kommt geradezu den Wünschen entgegen, die ihr vielleicht -unausgesprochen, vielleicht nicht einmal vollbewußt, in euch tragt. - -Und ihr Großen, wirklich Unabhängigen? Ihr könnt selbstverständlich -euch stolz zur Seite wenden und sagen: »Wir brauchen das nicht!« -Niemand wird euch darum gram sein. Werdet ihr aber nicht gerade -deshalb, weil ihr so hoch und unabhängig dasteht, in euren Herzen die -Regung fühlen, die *Hände eurer Brüder zu ergreifen und an einem Werke -reiner, uneigennütziger Menschenliebe mitzuwirken*? Ja, selbst wenn ihr -diesen idealen Zweck nicht erkennt oder nicht anerkennt, so habt ihr -doch Kinder, deren Zukunft immerhin nicht ganz so sicher vor euch steht -wie eure eigene; werdet ihr nicht diesen die Möglichkeit verschaffen -wollen, an dieser wundervollen Bewegung teilzunehmen und sich deren -Vorteile für alle Fälle der Zukunft zu sichern? - -Auch euch, den reinen Kapitalisten, nützt der Solidarismus, denn die -Bienenstöcke geben für ihre Anleihen höhere Zinsen als üblich und mehr -Sicherheit wie jede andere Anlage; denn die Haftung der Volkskassen für -Kapital und Zins gilt unter allen Umständen selbst bei Krisen, Kriegen -und Revolutionen. - -Auch ihr, Beamten des Staates, Angehörige des Heeres, auch ihr habt -ein *Interesse* an der Entwicklung des Solidarismus; gerade weil der -Staat so schön für euch sorgt, euch euren Gehalt in allen Lebenslagen -sichert, euch und die euren pensioniert, habt ihr Gelegenheit gehabt, -diesen Teil des Solidarismus an euch selbst kennen und schätzen zu -lernen, und deshalb werdet ihr bemüht sein, diese Vorteile und die -noch viel weitergehenden des Solidarismus euren Kindern zu sichern, -die nicht alle Beamten und Offiziere sein können; ja, für euch -selbst werdet ihr Interesse daran haben, euch durch eure Beiträge -zur Volkskasse dieses neue Land auf alle Fälle offen zu halten und -vielleicht so manches Mal Gelegenheit haben, freiwillig oder nicht, -dasselbe zu betreten und im Solidarismus neue Bahnen zu finden; ihr -alle werdet darin willkommen sein! - -Dasselbe trifft zu für euch, Vertreter der freien Berufe! Ihr aber -habt neben dem rein persönlichen, materiellen Interesse mehr wie alle -andern *ein ideales Interesse daran*, den Solidarismus mit allen -Kräften zu fördern; seid ihr doch die *geistigen Führer* der Nation -und müßt als solche das Bestreben haben, euer Volk leistungsfähig zu -machen, dasselbe moralisch und sittlich hoch zu heben, materiell gut -zu stellen, zufrieden zu machen und so zum Wachsen und Gedeihen des -Vaterlandes, zu seiner kulturellen Hebung in erster Linie beizutragen! -Welch wunderbare Aufgabe fällt dabei den einzelnen Gruppen eurer freien -Berufe zu! - -Welche Rolle die Ärzte im Solidarismus zu spielen bestimmt sind, geht -schon aus der ihnen in den Bienenstöcken zugewiesenen großen Aufgabe -hervor; durch die ständige Überwachung der Bienen am Orte ihrer -Tätigkeit sind sie weit mehr als heute in der Lage, den eigentlichen -Zweck der Medizin, *das Verhüten der Krankheiten*, in erster Linie zu -pflegen; durch die fortwährende Fühlung mit ihren Bienen und deren -Angehörigen, ihren Einfluß auf die Ernährung, die häusliche und -Schulhygiene werden sie zu wahren Freunden und Beratern derselben und -kommen so in die Lage, nicht nur an der körperlichen sondern auch -an der geistigen und moralischen Gesundheit der ihnen anvertrauten -Brüder ständig mitzuarbeiten; infolge ihrer festen Anstellung an den -Bienenstöcken sind sie den Kranken gegenüber gänzlich unabhängig von -materiellen Fragen, ja, infolge ihrer Beteiligung am Einkommen der -Bienenstöcke haben sie ein direktes materielles Interesse daran, nur -gesunde und leistungsfähige Bienen in ihren Stöcken zu haben. - -Auch die Lehrberufe sind im Solidarismus zu einem erweiterten -und erhöhten Wirkungskreise berufen; durch die Einrichtungen -für die Erziehung und geistige Fortbildung der Bienen, welche -an jedem Bienenstock obligatorisch sind, durch all die dort -einzurichtenden Schulen und Vortragszyklen entstehen, über das -ganze Land ausgebreitet, allen gleichmäßig und unentgeltlich zur -Verfügung, ebensoviele Plätze für die Beseitigung der Unwissenheit -und des Aberglaubens, für die Verbreitung und Popularisierung der -Wissenschaften, für das Wirken ihrer Vertreter, für das Erwecken der -unerschöpflichen geistigen Energien in der Gesamtheit des Volkes, für -die Ausbreitung des Wissens auf die große Masse der geistig enterbten -und damit für eine ungeahnte kulturelle Hebung der Nation; dieser -Umstand allein müßte alle Angehörigen der gelehrten und Lehrberufe zu -begeisterten Anhängern des Solidarismus machen! Der Lehrer hat in der -solidaristischen Gemeinschaft eine ähnlich hohe Aufgabe wie der Arzt; -auch er steht in fortwährender Fühlung, in unausgesetztem geistigen -Austausch mit seinen Bienen in allen Lebensaltern und wird so zu ihrem -Freund und Berater; auch er ist an der Leistungsfähigkeit seines -Bienenstocks, welche zu der Summe der geistigen Fähigkeiten seiner -Mitglieder in direktem Verhältnis steht, materiell interessiert, da er -selbst Biene des Stocks ist. Sein Einfluß ist so groß und wichtig, daß -auch sein Ansehen und seine materielle Lage entsprechend hoch stehen -müssen. - -Auch die Kunst erhält durch den Solidarismus neues Lebensblut; die -Kunst lebt von den Idealen der Menschen; jedes große Volksideal, jede -Religion hat den weitestgehenden Einfluß auf die Kunstentwicklung -der betreffenden Zeit, das ist bewiesen z. B. durch den geradezu -überwältigenden Einfluß, welchen die Götterlehre auf die Kunst der -antiken Welt, die christliche Lehre auf die Kunstentwicklung der -modernen Welt gehabt haben. Die wundervollen kirchlichen Bauten -aller Völker und die verschwenderische Anhäufung von Kunstwerken in -denselben sind doch alle nur zu Ehren und zur Pflege eines reinen -Ideals, des Christentums entstanden, für die Gesamtheit aller und -durch die Jahrhunderte lang angehäuften Mittel dieser Gesamtheit, ohne -Unterschied des Ranges und des Reichtums. - -Warum soll nicht ein anderes, hohes Ideal, *das Wirken des einzelnen -für die Gesamtheit, das Eintreten der Gesamtheit für den einzelnen, der -Solidarismus*, eine neue große Periode begeisterter Kunst herbeiführen, -wenn es erst von der Menge als solches erkannt und erfaßt ist? Ist denn -die Menge nicht durstig nach den idealen Genüssen der Kunst; geht doch -hin in die populären Konzerte, in die billigen Vorstellungen unserer -Klassiker, in die Gratistage unserer Kunstausstellungen und seht, wie -die Menge die Kunst genießt und was aus der Kunst werden kann, wenn -erst die Menge die Mittel in die Hand bekommt sich an derselben zu -beteiligen! - -Darum, ihr Vertreter der freien Berufe, ihr Künstler und Ingenieure, -Schriftsteller und Gelehrte, Seelsorger und Ärzte, kommt alle, alle, -mitzuwirken, das Ideal des Opferns und Wirkens für die Gesamtheit -zu verbreiten, die Begeisterung zu erwecken für das hohe Ziel, die -Menschen zu Menschen zu machen, *ein Zeitalter der Uneigennützigkeit -herbeizuführen, wie es die Geschichte noch nicht sah*! - - -Den Frauen. - -Nirgends im Solidarismus ist ein grundsätzlicher Unterschied zwischen -Frauen und Männern gemacht; Frauen und Männer haben im Volksvertrag -und im Arbeitsvertrag der Bienenstöcke gleiche Pflichten und Rechte -und werden unter gleichen Bedingungen Brüder und Bienen: beiden -Geschlechtern sind dieselben Unterrichts- und Bildungsmöglichkeiten -eröffnet; nichts ist den Frauen vorenthalten. - -Schwestern! Werdet ihr euch deshalb im Bienenstock auf die männlichen -Berufe stürzen, wie das so vielfach angenommen wird? Keineswegs! Da -der Bienenstock auf Interessengemeinschaft beruht, so wäre es gegen -euer eigenes Interesse gehandelt, eine Tätigkeit ergreifen zu wollen, -die euren Kräften, eurer Natur nicht entspricht; ihr würdet ja darin -weniger leisten und durch das geringere Gesamterträgnis nur euch selbst -mitschädigen. - -In diesem freien Spiel der Interessengemeinschaft ergibt sich euer -Wirkungskreis von selbst; wenn ihr auch nicht zu jedem Beruf geschaffen -seid, so darf euch doch keiner verschlossen bleiben, die Natur weist -euch selbst die Wege; und wenn euch eure innere Stimme oder heiligste -Pflicht an das Haus fesselt, so wird niemand euch veranlassen wollen, -einen andern Beruf als den der Mutter und Hausfrau zu ergreifen. Dort -aber, wo dies nicht der Fall, oder wo es unmöglich ist, da ergreift -Berufe soviel ihr könnt; dadurch, daß euch der Bienenstock einen -großen Teil der Haushaltungs- und Erziehungsmühen abnimmt, werdet -ihr frei für andere Berufe; die Bienenstöcke, abgesehen von den auch -sonst der Frau überlassenen Beschäftigungszweigen, bieten euch in -ihren sozialen Anstalten eine ganze Reihe neuer Tätigkeiten, welche so -recht dem eigentlichen Wirkungskreise eures Geschlechtes angehören; -mit jedem neuen Bienenstock findet eine große Anzahl von Frauen -Beschäftigung in den Speisehallen, den Krankenhäusern, Erholungs- und -Rekonvaleszentenheimen, den Kinderhorten und Schulen. - -Eure Männer arbeiten in Bienenstöcken, ihr Frauen versorgt darin als -Bienen die sozialen Einrichtungen, eure Kinder befinden sich in euren -eigenen Horten, Schulen und Erziehungsanstalten, eure Kranken unter -eurer eigenen Pflege in den Kranken- und Erholungshäusern; auch eure -Mahlzeiten könnt ihr hier einnehmen und abends geht ihr mit den Euren -nach Hause und pflegt im eigenen Heim das Familienleben, oder ihr geht -in die Erholungsräume eures oder eines befreundeten Bienenstocks und -pflegt mit Freunden der Geselligkeit oder der Bildung. - -Und da ihr selbst Bienen eurer Stöcke seid, so habt auch ihr ein -Anrecht auf alle Vorteile des Arbeitsvertrags, gesichertes Einkommen, -Krankenzuschüsse, Seniorenanteile, und wie sie alle heißen mögen. - -Schwestern, öffnet doch eure Augen und sehet! Wenn eure Männer noch -nicht recht verstehen wollen, was der Solidarismus ist, dann macht ihr -es ihnen klar, ihr werdet es vielleicht rascher erfassen, weil für -euch und eure Kinder die Vorteile noch größer sind als für den Mann -allein; werdet selbst sofort Schwestern und baldmöglichst Mitglieder -von Bienenstöcken, auch wenn ihr noch nicht verheiratet seid. Eine -Jungfrau, welche Biene ist, deren ganze Existenz in allen Lebenslagen -gesichert ist, ist wirtschaftlich frei; sie steht so unabhängig da, -daß sie beim Heiraten bloß der Stimme ihres Herzens zu folgen braucht -und von andern Erwägungen frei bleiben kann; sie *muß* nicht heiraten -um versorgt zu sein. Aber auch der Mann wird freier nach seinem Herzen -wählen, da er mit der Heirat nicht zu befürchten hat, Lasten und Sorgen -auf sich zu nehmen, die er nicht bewältigen kann; in welch angenehmem, -gesichertem Wohlstand wird eine Familie leben, wenn Mann *und* Frau -Bienen sind. - -Werdet ihr denn, wie das so viel befürchtet wird, euren Männern durch -eure eigenen Berufe schaden und diesen die Arbeit entziehen? Törichter -Wahn! - -Ihr habt schon gesehen, daß der Bienenstock euch Berufe eröffnet, die -der Mann überhaupt nicht versehen kann, und daß für die Berufe, welche -von beiden Geschlechtern versehen werden können, die Trennung von -selbst sich so vollzieht, daß jedes Geschlecht nur solche ergreift, -in welchen es das Höchste leisten kann, dafür bürgt die Organisation, -welche auf Interessengemeinschaft beruht und welche ganz von selbst -nicht duldet, daß ein Starker nicht voll ausgenutzt oder ein Schwacher -an eine Stelle gesetzt wird, die er nicht ausfüllen kann; das Gesetz -der höchsten Entlohnung für höchste Leistung ist auch hier der regelnde -Faktor. - -Da ein Volk nur eine begrenzte Menge von Bedürfnissen hat, so -wird dieselbe um so rascher hergestellt sein, je mehr Menschen -daran arbeiten; die Mitarbeiterschaft der Frau ist daher in der -solidaristischen Gemeinschaft dem Manne keine Konkurrenz, sondern -eine Hilfe und hat zur Folge, *die gesamte Arbeitszeit der Brüder zu -verkürzen*; je mehr Frauen mitarbeiten, desto eher wird es möglich -sein, das Seniorenalter für alle herabzusetzen und die von jedem -einzelnen zu leistende gesamte *Lebensarbeit zu vermindern*. - -Darum Schwestern, ergreift Berufe! Habt Vertrauen auf eure Fähigkeiten, -eure Persönlichkeit, eure Kraft! Werdet mündig, werdet die ebenbürtigen -Gefährtinnen eurer Männer, die sittliche Leuchte eurer Familie und -durch diese der Nation! Nehmet Teil am geistigen Leben unserer -Zeit und greifet ein mit weicher Hand und warmem Herzen in das -schwierigste Problem der Menschheit, die *Verwirklichung der sozialen -Gerechtigkeit*! Veranlaßt eure Männer, eure Brüder, der Volkskasse -beizutreten, lehrt eure Kinder, sobald sie es begreifen können, ihre -Tagespfennige zur Volkskasse zu tragen, laßt sie Brüder werden, sobald -sie das Alter dazu erreicht; legt in eure Söhne und Töchter den großen, -herrlichen Gedanken des Wirkens für die Gesamtheit; erzieht sie im -Solidarismus, denn ihnen gehört die Zukunft; in eurer Jugend ist noch -frisch und unverfälscht der Trieb nach Wahrheit und Gerechtigkeit, -die unwiderstehliche Begeisterung für große Ideale, die ungebrochene -Hoffnung, dieselben zu erreichen, die Tatkraft, Opferwilligkeit und -Kampfesfreudigkeit, der Glaube an sich selbst! Wenn die Früchte des -Solidarismus auch für euch selbst noch nicht alle reif werden, so -werden *sie* einst die von euch gelegte Saat aufgehen sehen und ihre -Früchte genießen. - -*Ihr Frauen habt vom Solidarismus nicht nur Großes sondern alles zu -gewinnen; wenn ihr ihn wollt, wenn ihr daran glaubt, dann wird er -siegen!* - - -Dem Staate. - -Kann oder soll der Staat den Solidarismus dekretieren? - -Nein! Denn der Staat ist der Hüter und Beschützer *aller* Formen -wirtschaftlicher Produktion, die sich in gesetzlichen Bahnen -bewegen, er darf nicht eine Wirtschaftsform auf Kosten einer andern -vorschreiben; er kann nicht mit einem Federstrich plötzlich alle -wirtschaftlichen Erscheinungen, die sich seit Jahrhunderten oder -Jahrtausenden entwickelten, beseitigen. Der Solidarismus ist eine neue, -höhere Form des Wirtschaftslebens, welche sich *mit vollem Bewußtsein -im Rahmen der bestehenden Gesetze bewegt* und sich neben die andern -Formen stellt, und zwar gleichberechtigt, denn die Gesetze gelten für -alle. Diese Wirtschaftsform trägt ihre *Lebenskraft in sich selbst*, -in ihrem Prinzip, sie kann aber vom Staate ebensowenig vorgeschrieben -werden wie etwa die Form der Aktiengesellschaft oder irgend eine andere -als einzig richtige vorgeschrieben werden kann, ohne eine Menge anderer -Interessen zu verletzen, ohne mit Gewalt in andere wirtschaftliche -Verhältnisse einzugreifen, die ebenfalls unter dem Schutze des -Staates stehen. Der Staat kann auch deshalb den Solidarismus nicht -vorschreiben, weil er es nur durch Gesetze, d. h. durch Zwang, tun -könnte, während einer der unantastbaren Grundsätze des Solidarismus die -volle *Freiheit* des einzelnen ist, sich ihm zuzuwenden oder nicht, -weil der Solidarismus auf dem *freien Vertrag* zwischen den Beteiligten -beruht, also zwischen den einzelnen Menschen, und nicht auf einem -Vertrag zwischen Volk und Staat, der ein Unding wäre. Der Solidarismus -entwickelt sich freiheitlich, oder er entwickelt sich nicht; er -*braucht keine Sondergesetze*! - -Steht deshalb der Solidarismus im Gegensatz zum Staate? - -Nein! Ist doch der *Staat selbst schon teilweise solidaristisch* -organisiert; beruht doch sein *Kredit* auf den summierten *Beiträgen -der Gesamtheit*, den Steuern, wobei die kleinen und kleinsten -Beiträge der großen Masse den ausschlaggebenden Teil der Einnahmen -ausmachen.[20] Auf Grund seines Kredits nimmt er *Anleihen* auf, -die er, wie die Bienenstöcke, normal *verzinst* und in Annuitäten -*zurückzahlt*, und für welche er *Kapital und Zins garantiert*; mit -Teilen dieser Anleihen eröffnet er Selbstbetriebe, die wiederum -teilweise solidaristisch organisiert sind. - -Der Staat *sichert* seine Beamten, abgesehen von meist -selbstverschuldeten Ausnahmefällen, gegen *Entlassung* und -*Verminderung des Gehaltes* mit wachsenden Dienstjahren; er zahlt die -Gehälter in *Krankheitsfällen* weiter, gewährt *Alters-*, *Witwen-* und -*Waisenpensionen* und sorgt für seine Angehörigen durch eine große Zahl -von *Wohlfahrtseinrichtungen*. - -Merkwürdigerweise finden diese solidaristischen Grundsätze nur auf die -Beamten Anwendung, nicht aber auf das niedere Personal und die große -Masse der Arbeiter. Warum? Hierauf gibt es wohl nur eine zutreffende -Antwort: Weil die Entwicklung noch nicht so weit gediehen ist. - -Der Staat hat diese Lücke erkannt und sucht durch soziale Gesetze -dieselbe auszufüllen, zu deren Lasten er wesentlich beiträgt; aber -seine Mittel reichen nicht aus, und deshalb hat er das *größte -Interesse daran, eine auf Selbsthilfe beruhende Bewegung zu -unterstützen*, bei welcher jeder einzelne Betrieb (Bienenstock) alle -*Existenzbedingungen seiner Gruppe selbständig* und *vollständig* aus -seinen *eigenen Mitteln sichert*. - -Der Solidarismus entwickelt sich friedlich, ohne Heftigkeit, ohne Haß; -keine Biene wird streiken, weil sie gegen sich selbst kämpfen und sich -ins eigene Fleisch schneiden würde; kein Bruder wird revolutionieren, -weil er weiß, daß der Solidarismus sicherer, einfacher und ohne Opfer -zum Ziele führt; der Solidarismus sucht nicht einseitig die Interessen -einer Klasse zu fördern; sein innerstes Wesen ist: Wirken aller für -die *Gesamtheit*, für *alle Klassen*, ohne Ausnahme; die Gesamtheit -ist aber die Nation; der *Solidarismus fördert also die Wohlfahrt -der Nation* mehr als die Wirtschaftsformen, bei welchen alle nur -persönliche Zwecke verfolgen; *der Solidarismus erhöht die materielle -und moralische Größe des Staates*. *Der Solidarismus beseitigt -Klassenhaß und Klassenkämpfe*; denn die solidaristischen Betriebe sind -Selbstbetriebe, sie enthalten *keinen Gegensatz zwischen Arbeitgeber -und Arbeitnehmer*, sondern nur Beteiligte am gemeinsamen Werk. Dieser -Umstand allein würde genügen, um für den Staat den Solidarismus als -die *begehrenswerteste Einrichtung dieser Zeit* erscheinen zu lassen, -weil der Staat einen großen, vielleicht den größten Teil seiner Kraft, -seiner Mittel, seines Verwaltungsapparats und seiner gesetzgeberischen -Tätigkeit auf die Schlichtung dieses einen Gegensatzes verwendet, und -weil er für diesen einen Gegensatz eine solche Menge von Bestimmungen, -Gesetzen und Zwangsmaßregeln schaffen mußte, daß daraus eine unhaltbare -Wirrnis und Zerfahrenheit entstanden ist; trotzdem sind die Beteiligten -nicht befriedigt, denn Zwang erzeugt stets Opposition und *aller -Zwang ist ohnmächtig gegenüber der unermeßlichen Macht, welche dem -Grundgesetze der Menschheit, ihrem Streben nach Glück, innewohnt*. Der -Solidarismus macht daher die Mission des Staates zu einer friedlichen, -statt auf Gewalt und Zwang beruhenden. - -Aber neben den idealen und volkswirtschaftlichen Vorteilen, die dem -Staat aus dem Solidarismus erwachsen, entspringen demselben daraus auch -rein materielle, fiskalische Vorteile, deren Anführung von Interesse -ist: - -Die Volkskasse hat die gewaltigen Kapitalien, welche sich bei ihr im -Laufe von Jahrzehnten anhäufen, sicher anzulegen; sie wird sich dazu -in erster Linie die Staatsanleihen aussuchen und einst imstande sein, -einen großen Teil der Anleihen des Staates allein zu übernehmen[21] und -damit die Frage der Staatsanleihen vereinheitlichen und vereinfachen. - -Aber auch die Steuerfrage wird durch eine allgemeine Ausdehnung der -Bienenstöcke auf die vaterländische Industrie ungemein erleichtert. Es -ist ja selbstverständlich, daß die Bienen als freie unabhängige Bürger -und Selbstunternehmer nicht steuerfrei sein wollen; sie verlangen -nicht bloß *gleiche Rechte*, sondern auch *gleiche Pflichten wie -alle Staatsbürger*; wie groß oder klein ihr Einkommen sein mag, so -müssen sie grundsätzlich *gleichmäßige Besteuerung aller* wünschen; -denn die progressive Besteuerung, die Steuerbefreiung der gering -Bemittelten, führt den Staat unbewußt im fiskalischen Interesse zur -Unterstützung, Förderung und Begünstigung aller Bemittelten, aller -großkapitalistischen Unternehmungen auf Kosten und zu Ungunsten -derjenigen, die keine oder geringe Steuern zahlen; sind aber alle -Einkommen prozentual gleich besteuert, so hat der Staat *am Gedeihen -aller das gleiche Interesse*, ein Standpunkt, der weit mehr der hohen, -moralischen Aufgabe des Staates und der Gerechtigkeit entspricht, -abgesehen davon, daß auch der minder Bemittelte erst dadurch das -Bewußtsein gleicher Behandlung aller Staatsbürger bekommt. - -Selbstverständlich kann dieser höhere Zustand des Steuerwesens nicht -heute eingeführt werden; er hat zur Voraussetzung, daß auch der höhere -Zustand der Wirtschaftsform, der Solidarismus, schon bestehe; ist -das aber der Fall, dann können die Bienenstöcke bei Einführung einer -gleichmäßigen Einkommensteuer dieselbe für ihr *gesamtes Personal* in -jährlich *einer einzigen Summe* direkt an den Staat zahlen, und es -könnte der umständliche Apparat der Selbsteinschätzung, Kontrolle, -Steuerzahlung und Einziehung mit einem Schlage beseitigt werden. - -Dadurch, daß der Bienenstock seine gesamten Erträgnisse als -Entlohnung für deren Arbeit an seine Mitglieder ausbezahlt, wird -das *Einkommen* der letzteren in den weitaus meisten Fällen den -steuerfreien Mindestbetrag (in Preußen 900 Mark) überschreiten, so -daß eine allgemeine Verbreitung des Solidarismus selbst ohne Änderung -der Steuergesetze die 65% *der Bevölkerung, welche heute steuerfrei -sind*[22], oder den größten Teil derselben *zu Steuerzahlern machen -würde*, so daß der Staat seine Einnahmen aus Einkommensteuern mühelos -verdoppeln könnte, denn auch hier sind die kleinen Beiträge der Massen -das Ausschlaggebende gegenüber der Minorität der Bemittelten, trotz -deren höheren Zahlungen. - -Eine allgemeine Verbreitung des Solidarismus würde also für den Staat -zur Folge haben, daß er durch Einführung einer für alle Einnahmen -gleichen prozentualen Einkommensteuer alle andern Steuern beseitigen, -seinen Steuergesetzgebungs- und Verwaltungsapparat wesentlich -vereinfachen, und dabei doch seine Einnahmen befestigen, regeln und -erhöhen könnte. Gleichzeitig damit würde die Volkswirtschaft von den -lästigen Fesseln befreit, welche heute in einer Unzahl von Steuern -und Abgaben ihr anhaften und den *freien Flug fast aller nationalen -Produktionszweige verhindern*. - -Die solidaristische Selbsthilfe genügt überhaupt in *allen* Fällen -zur Lösung der wirtschaftlichen Fragen, *ohne* daß der Staat zur -Unterstützung einzelner Gruppen durch besondere Gesetze und Maßregeln -einzutreten braucht; als Beweis sei nur *ein* wichtiger Sonderfall, die -Zollfrage, noch hier erwähnt. - -Die Bienenstöcke sind nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet, ihre -Waren von den andern Bienenstöcken des Landes zu beziehen, so -lange dieselben hierzu ausreichen; wäre nun der größte Teil der -vaterländischen Produktion solidaristisch organisiert, so müßten -sämtliche Bienenstöcke des Landes, z. B. ihr Getreide, von den -landwirtschaftlichen Bienenstöcken für Getreideproduktion beziehen und -dürften ausländisches Getreide erst kaufen, wenn kein inländisches -Bienenstockgetreide mehr zu haben wäre. - -Da nun die Volkskasse den Bienenstöcken ihr Kapital mit Zinsen und -ihre Normaleinkommen nebst dem Unterhalt aller sozialen Einrichtungen -garantiert, so würde bei ungenügenden Getreidepreisen die Volkskasse -gezwungen sein, den Fehlbetrag an die landwirtschaftlichen Bienenstöcke -auszuzahlen; das könnte ja geschehen, dann würde einfach die Gesamtheit -diesen Fehlbetrag tragen; da aber der Volksrat die Pflicht hat, das -Vermögen der Volkskasse intakt zu halten, so wird er dafür sorgen, daß -der Getreidepreis derartig erhöht werde, daß die landwirtschaftlichen -Bienenstöcke ihren Verpflichtungen aus eigenen Mitteln nachkommen -können; da der Bienenpreis obligatorisch ist, so zahlt jeder einzelne -in diesem Falle etwas mehr für seinen Getreidebedarf; er wird sich aber -darüber nicht beklagen, denn den einzelnen trifft erstaunlich wenig und -jeder hat dabei das Gefühl der Gerechtigkeit. - -So wird also auch diese Frage sich durch das selbständige Spiel des -solidaristischen Prinzips des Eintretens aller für alle auf die -einfachste und natürlichste Weise lösen; reicht nun die inländische -Getreideproduktion nicht aus, so werden die Bienenstöcke ausländisches -Getreide einführen, natürlich zu möglichst billigem Preise; ein Zoll -ist also zum Schutze der inländischen Produktion nicht erforderlich; -diese schützt sich durch die solidaristische Interessengemeinschaft -selbst; ein Zoll wäre dann nur noch eine fiskalische Maßnahme zur -Erhöhung der Staatseinnahmen, eine Konsumsteuer wie jede andere, und -*ebenso unrichtig wie jede Konsumsteuer*; denn ein Staat, welcher -seine Volkswirtschaft möglichst entwickeln will, und das ist doch sein -höchstes Ziel, soll vor allem den *Konsum zu erhöhen suchen* und nicht -ihn durch Konsumsteuern herabdrücken. - -Wenn auch diese letzteren Ausblicke theoretischer Natur sind und -einen Zukunftszustand betreffen, welcher erst denkbar ist, wenn der -Solidarismus allgemein eingeführt sein wird, so zeigen dieselben -doch, wie auch die vorhergehenden, daß *der Staat zum Solidarismus -nicht im Gegensatz steht, daß er vielmehr das größte Interesse daran -hat, daß der Solidarismus möglichst rasch sich einführe und möglichst -lebenskräftig werde*; der Staat ist in seinen eigenen Betrieben schon -zum Teil solidaristisch organisiert und kann es deshalb nur begrüßen, -wenn auch die Privatbetriebe auf diesen Grundlagen organisiert werden. -Der Solidarismus hat außer direkt materiellen und fiskalischen -Vorteilen für den Staat und der Möglichkeit enormer Vereinfachung -seiner Verwaltung und Gesetzgebung eine Reihe von unschätzbaren idealen -Vorteilen. Er gestattet, die Bevölkerung einer friedlichen und zugleich -freiheitlichen Entwicklung, einer bedeutend erhöhten Gesamtwohlfahrt -zuzuführen, Einheit und Eintracht, höchste und vollendetste Entwicklung -des einzelnen zu erreichen und der nationalen Volkswirtschaft eine -ungeahnt glanzvolle Zukunft zu bereiten. - -Der Solidarismus ermöglicht dem Staate, nur solche Einrichtungen zu -treffen, welche der *Gesamtheit, d. h. allen* einzelnen, nützen, statt -solcher, welche nur einzelnen Gruppen nützen, den andern aber schadet; -*er gestattet dem Staate, seinen höchsten Beruf, die Gerechtigkeit, -zu verwirklichen*, denn Gerechtigkeit ist auch der Inhalt des -Solidarismus. Deshalb ist es Staatsinteresse, den Solidarismus zu -fördern; der Staat, welcher das zuerst erkennt, wird seine Kraft -vervielfachen, da sie sich dann auf die Liebe *aller* stützen wird; -dieser Staat wird der mächtigste, materiell und moralisch der größte -sein! - - -Den Gemeinden. - -Was vom Staate gesagt wurde, gilt auch von der Gemeinde, welche im -Grunde ein kleiner Staat im Staate ist; auch die Gemeinden haben in -vielen Dingen schon solidaristische Organisation, aber ebenfalls nicht -konsequent durchgeführt; auch die Gemeinden haben das größte Interesse -an dem Zustandekommen des Solidarismus; sie sollten das Beispiel geben, -jede Gemeinde sollte sich als einen Bienenstock betrachten und alle -in ihr Tätigen als Bienen; es würden dadurch alle wirtschaftlichen -Fragen der Gemeinden befriedigend gelöst. Der früher geschilderte -landwirtschaftliche Bienenstock ist im Grunde ein Gemeindebienenstock, -jeder Bienenstock mit seinen Produktionswerkstätten einerseits, seinen -Tauschlagern andrerseits, mit seinen sozialen Einrichtungen und -versorglichen Anstalten, ist eine in sich komplette, abgeschlossene, -sich selbst versorgende Gemeinde, deren Mitgliederzahl selbst bei -kleinen Bienenstöcken bald größer sein wird als die durchschnittliche -Einwohnerzahl gewöhnlicher politischer Gemeinden. - - -Der Kirche. - -*Die Gebote des Christentums sind auch die des Solidarismus.* Der -höchste Beruf der Kirche ist die Verwirklichung dieser Gebote unter den -Menschen: der Wahrhaftigkeit, Gerechtigkeit und Brüderlichkeit, der -Friedfertigkeit, Barmherzigkeit und Liebe; das ist auch der Beruf des -Solidarismus, welcher die erhabenen Lehren des reinen Christentums im -Geiste seines Begründers auf die *praktische* Volkswirtschaft, auf die -*Organisation* der Arbeit und Güterverteilung überträgt. - -Das Gebot: »Deine Rede sei Ja Ja, Nein Nein, was darüber ist, das ist -vom Übel«, hat der Solidarismus aufgenommen in der Verpflichtung der -Brüder zu unantastbarer Wahrhaftigkeit und Ehrenhaftigkeit. - -Das Gebot: »Trachtet nach der Gerechtigkeit« ist ebenfalls im -Solidarismus enthalten, denn er fordert eine gerechte Verteilung der -Güter und Segnungen der Kultur unter allen Menschen, einem jeden nach -seiner Leistung, aber ohne jemals einen auszuschließen. - -»Ihr sollt euch nicht Rabbi nennen lassen, ihr aber seid alle Brüder«, -steht auch im Solidarismus, auch er fordert die Brüderlichkeit; -die Beiträge zur Volkskasse, die Arbeit im Bienenstock sind -Brüderleistungen, denn alle haben daran teil. - -Das Gebot der Friedfertigkeit findet im Solidarismus in der Vorschrift -seinen Ausdruck, daß alle Brüder ihre Differenzen nicht den Gerichten -vorzulegen haben, sondern den brüderlichen Schiedsgerichten, welche -nicht richten, sondern schlichten und versöhnen. - -Auch das Gebot der Barmherzigkeit: »Richte nicht, damit du nicht -gerichtet werdest«, erfüllen dieselben, denn sie verhängen keine -Strafe. »Kein Bruder hat ein Strafrecht über den andern«, ist eines der -höchsten Gebote des Solidarismus. - -Auch das andere Gebot der Barmherzigkeit: »Laßt uns vergeben unsern -Schuldigen«, schreibt der Solidarismus vor; denn der Bruder, welcher -durch eigene Schuld seine Rechte verlor, ist nicht ausgestoßen; -er wird, wenn er seine Brüderpflicht erfüllt, jederzeit in die -Brüdergemeinde mit offenen Armen wieder aufgenommen. - -Und das höchste Gebot des Christentums: »Du sollst deinen Nächsten -lieben als dich selbst«, ist es nicht auch das höchste Gebot des -Solidarismus, welcher im Kapitel der Brüderpflichten also beginnt: - - »Die allgemeinste und vornehmste Pflicht der Brüder ist das Wirken des - einzelnen für die Gesamtheit«; - -ist dieses Wirken für die Gesamtheit, dieses fortwährende Abtreten -eines Teiles der Arbeit an die Gesamtheit der Brüder nicht eine -tägliche, stündliche Betätigung der Nächstenliebe, ein ununterbrochenes -Umsetzen des Gebotes in die Tat? Ist es nicht eine unausgesetzte -Ausübung des Wortes: »Alles nun, das ihr wollt, das euch die Leute tun -sollen, das tut ihr ihnen, das ist das Gesetz?« - -Alles was die Kirche lehrt, ist durch den Solidarismus in das -wirtschaftliche Leben *übertragen*. Unternimmt es die Kirche, auch -die *wirtschaftlichen* Interessen der Enterbten zu unterstützen und -zu heben, für dieselben *auf dieser Erde schon ein gewisses Maß von -Glück* und Befriedigung und Freude am Leben zu schaffen, dann werden -die Enterbten auch aufnahmefähiger für ihre ethischen Fragen und ihre -rein geistigen Lehren; wenn die Menge erfaßt, daß Barmherzigkeit, -Gerechtigkeit, Liebe keine *leeren Worte* sind, sondern *praktische* -Folgen für ihr *irdisches* Dasein haben, dann wird sie dieselben erst -verstehen lernen, selbst üben und begreifen, *daß das Wirken für -andere, für die Gesamtheit, daß die Liebe die Grundlage zur Lösung -aller materiellen und ethischen Probleme ist, welche die Menschheit -bewegen*. - -Darum, Kirche, unterstütze den Solidarismus; er ist dein mächtigster -Verbündeter; durch ihn allein kannst du deine Lehren in Einklang -bringen mit den Anforderungen und Bedürfnissen moderner Kultur! - - -Schlußwort zu diesem Kapitel. - -Brüder! So zeigt sich denn das wundervolle Ergebnis, daß nicht etwa -bloß die »Mühseligen und Beladenen«, die »Enterbten« ein Interesse am -Zustandekommen des Solidarismus haben, sondern *alle* Berufe, *alle* -Stände, alle Parteien, alle Ordnungen der menschlichen Tätigkeit bis -hinauf zu Kirche und Staat! Niemand hat daraus Nachteile, alle aber -haben Vorteile! Wo der Solidarismus bestehende Einrichtungen ändert, -gibt er dafür sofort bessere, vorteilhaftere, höhere. Die Richtigkeit -und Kraft des einfachen Gedankens zeigt sich darin, daß er immer -richtig bleibt, auf welches Gebiet er auch übertragen werden mag: *Was -der Gesamtheit nützt, muß auch dem einzelnen nützen, denn der einzelne -ist ein Teil der Gesamtheit.* Nicht das Wohl des Arbeiterstandes, des -Mittelstandes, dieser oder jener Gruppe, dieser oder jener Partei, -nein, *das Gesamtwohl allein, das Wohl aller ohne Ausnahme ist es, das -ihn leitet; nur das führt zu Gerechtigkeit und Liebe*, alles andere zu -Haß, Zwist, Kampf und Vernichtung. Tut er das aber, so ist er berufen -das Volk zufrieden, das Vaterland groß und mächtig zu machen! - -Darum wirkt alle mit am Solidarismus! Wie ihr auch im einzelnen darüber -denken mögt, wie groß oder klein im einzelnen euer Interesse daran sein -mag, eines leuchtet doch euch allen ein: der ideale Zweck der Bewegung: -*für jeden einzelnen muß es eine Freude, ein inneres Bedürfnis sein, -mitzuwirken am größten Fortschritt unserer Zeit*! - - - - -Kapitel 9. - -Aufruf zum Solidarismus! - - -*Brüder! Ihr habt das natürliche Spiel der solidaristischen -Organisation, dieses Gegenseitigkeitsvertrags zwischen der Gesamtheit -und dem einzelnen klar erfaßt!* - -*Ihr wißt, daß ihr auf Grund dieser Organisation Betriebe ins Leben -rufen könnt, deren Erträgnis euch voll und ganz als Entlohnung eurer -Arbeit gehört, die euch ermöglichen, von der Geburt bis zum Tode eure -materiellen, geistigen und moralischen Bedürfnisse voll zu befriedigen, -ein ausreichendes Maß von Lebensannehmlichkeit zu genießen und euch -gegen alle natürlichen Ungleichheiten und sozialen Schäden ein für -allemal zu schützen.* - -*Ihr habt ferner erfaßt, wie diese Betriebe auch die Brüder, welche -noch nicht das Glück haben, Mitglieder derselben zu sein, in den Genuß -vereinfachter, verbilligter, verbesserter, müheloserer Lebenshaltung -setzen und denselben den Unterricht und die Erziehung ihrer Kinder, die -Pflege ihrer Kranken, die Mitbenutzung aller sozialen Einrichtungen -sichern.* - -*Ihr habt begriffen, daß der Solidarismus euch befreit, euer Leben -erweitert, verschönt und lebenswert macht.* - -*Ihr habt auch eingesehen, daß nichts im Solidarismus Doktrin, Theorie, -Willkür oder Selbsttäuschung ist; alles ist Wirklichkeit, gründet sich -auf Benutzung bestehender Verhältnisse, im Rahmen bestehender Gesetze, -in friedlicher Entwicklung bei vollkommener individueller Freiheit. -Alles beruht auf dem natürlichen Spiel der solidaristischen Kräfte. -Vergebens sucht ihr nach unausführbaren, unmöglichen Dingen, es sind -deren keine vorhanden; streng folgerichtig entwickelt und berechnet -sich alles ziffermäßig aus dem Leben, aus den Tatsachen; alles steht -praktisch erreichbar deutlich vor euren Augen!* - -*Ihr habt auch erfaßt, was euch in den Stand setzt, euer herrliches -Ziel zu erreichen; es ist euer täglicher Brüderpfennig, das kleine, -unmerkliche Opfer des einzelnen, welches sich durch die Wirkung eurer -Zahl und durch die Wirkung der Zeit von Generation zu Generation -millionenfach vermehrt und euch, als Gesamtheit, eine unermeßliche -materielle und moralische Macht verleiht!* - -*Ihr seid entschlossen, diese durch eure Einigkeit erzielte -unermeßliche Macht der Gemeinschaft zu benutzen zum Wohle der -Gesamtheit nicht für Werke des Kampfes und der Zerstörung, sondern für -das große Werk des Friedens und des Aufbaues, der wirtschaftlichen -Erlösung, des Solidarismus!* - -*Was ihr als Gesamtheit wollt, das wird! Vereint seid ihr -unüberwindlich; das Geheimnis eurer wirtschaftlichen Erlösung ist eure -Solidarität.* - -*Solidarität ist das Gesetz, welches mit Kraft und Klarheit sich abhebt -auf dem dunkel verworrenen Hintergrund unserer Kultur; in welchem sich -das Ringen unserer Zeit nach Erlösung verdichtet, mit elementarer -Gewalt hervorquellend aus der Wirrnis, die uns umgibt. Mit unfehlbarer -Notwendigkeit führt es zum triumphierenden Sieg der Aufklärung, zur -Befreiung, zu großem, freiem, wahrem Menschentum, zu einer neuen Form -der Kultur, welche die Mittel der Menschheit gewaltig steigert!* - -*Die Menschen sind unbefriedigt, sie fühlen, daß unsere Kultur -gezwungen, unnatürlich ist, daß sie dem Leben keinen Gehalt, dem Tun -keine Bedeutung gibt; eine ungeheure Sehnsucht nach Besserem und -Höherem erfüllt die Menschheit, alles sehnt sich nach Gerechtigkeit und -Liebe. Eure Gelehrten, eure Schriftsteller, eure Geschichtsschreiber, -eure Kulturforscher, alle rufen: Es kann nicht mehr so weiter gehen, -die Welt ist reif für bessere Zeiten! Hört ihr denn nicht, Brüder, -Schwestern, wie die Welt allüberall erklingt von den Rufen eurer -Propheten: Seid einig, seid solidarisch.* - -*Vorwärts denn, Männer, Frauen, Jugend, im Namen der Gerechtigkeit und -der Liebe, im Namen des Solidarismus; vereint entschlossen eure Kräfte, -schließt die Reihen, organisiert euch, sucht eure Führer, bildet -eure friedlichen Legionen von Brüdern! Kommt! Opfert eure täglichen -Brüderpfennige auf dem Altar der Gesamtheit, bildet eure Volkskasse; -ihr selbst seid eure Erlöser, glaubt an euch selbst und helft euch -selbst! Macht den Solidarismus zur führenden Macht des Geisteslebens; -je schneller ihr es tut, je kräftiger ihr einsetzt, je beharrlicher, -je unbeugsamer ihr euren Willen durchführt, desto rascher winkt die -Erlösung; in eurer Hand liegt euer Geschick.* - -*Volk, du hast die Kraft, Volk, du hast die Macht! Erwache! Rüttle -dich auf, ans Werk! Moralische Kräfte bestimmen deine Geschicke. Nicht -länger sei gleichgültig gegen dein eigenes Schicksal, glaube an dich, -an die Macht deines Willens! Erfülle dich mit diesem großen Ideal -des Wirkens für die Gesamtheit; frohlockend und unverwandt verfolge -das gesteckte Ziel: deine wirtschaftliche Erlösung. Wenn auch dessen -Erreichung Märtyrer fordert, dein ist der Sieg!* - - - - -Anhänge zum ersten Buch. - - -Anhang 1. - -=Statistik der Einkommensverhältnisse in Deutschland.= - -Die letzte zu Gebote stehende Statistik des Deutschen Reiches ist -vom Jahre 1895. Nach derselben zählte man damals in Deutschland 51,7 -Millionen Einwohner. Darunter waren Erwerbstätige, d. h. einen Beruf -Ausübende: 22,1 Millionen, und nicht erwerbende Ehefrauen, Kinder und -sonstige Angehörige: 27,5 Millionen. Wenn die Rentner, Pensionäre, -Unterstützte, Gefangene mit zusammen: 2,1 Millionen hier außer Rechnung -bleiben, so ist das Verhältnis der Erwerbstätigen zu den nicht -erwerbenden Angehörigen 22,1 : 27,5 oder fast genau 4 : 5. - -Von den Erwerbstätigen sind in der Statistik als *Selbständige* -bezeichnet: 5,9 Millionen, als Angestellte und Arbeiter: 14,6 Millionen -und als Dienstboten: 1,6 Millionen. Die Zahl der *Abhängigen* ist -daher: 16,2 Millionen und auf diese entfallen Angehörige: 20,3 -Millionen, so daß: 36,5 Millionen Einwohner = 70% der Bevölkerung von -Gehalt, Lohn, Salär *direkt* abhängen, wobei Zivil- und Militärbeamte -und freie Berufsarten nicht mitgerechnet sind. - -Von der heutigen Einwohnerzahl Deutschlands von ca. 59 Millionen sind -demnach ca. 42 Millionen *direkt abhängig*. - -Unter die sogenannten »Selbständigen« ist aber eine große Anzahl -von nur scheinbar Selbständigen gerechnet; es gehören vor allem -hiezu diejenigen, welche im eigenen Hause oder für eigene Rechnung -arbeiten, aber doch nur als Arbeiter oder Angestellte von Großbetrieben -gelten können, wie sehr viele Schneider, Konfektionäre, Verfertiger -von Spielwaren, Näherinnen, Strickerinnen, Hausweber und überhaupt -Hausindustrielle aller Art, dann auch Handelsreisende und Vermittler; -ferner gehören hierher gewisse selbständige Gewerbetreibende, -welche doch durchaus abhängig sind, z. B. Zugeherinnen, Hausierer, -Dienstmänner, Stellmacher, Lootsen, Scherenschleifer, um nur einige zu -nennen; endlich befinden sich unter den sogenannten »Selbständigen« -der Reichsstatistik solche, welche es tatsächlich sind, von denen -aber die Statistik selbst sagt, daß sie »*nur mühselig existieren*«; -hierzu gehören in erster Linie die ganz kleinen Landwirte, Krämer, -Wirtschaftsbesitzer, kleinste Gewerbetreibende aller Art, deren Lage -viel ungünstiger, unsicherer und abhängiger ist, als die der meisten -Angestellten und Arbeiter, welche direkt von ihrem Salär abhängen, aber -dieses wenigstens sicher beziehen. Man kann diese Kategorie als die -»*indirekt Abhängigen*« bezeichnen. - -Eine Zusammenstellung aller hier in Betracht kommenden, aus den ca. -6 Millionen Selbständigen der Reichsstatistik, ergibt, sehr mäßig -geschätzt, 2½ bis 3 Millionen; rechnet man hierzu ihre Angehörigen, -so ist auf die heutige Einwohnerzahl umgerechnet, die Gesamtzahl der -indirekt Abhängigen 7-8 Millionen, welche zu obigen 42 Millionen -»*direkt Abhängigen*« hinzuzuzählen sind, so daß die Gesamtzahl der -»*Abhängigen*« überhaupt auf rund 50 Millionen, also mehr wie 80% der -Bevölkerung, angegeben werden kann. - -Sieht man von den Bezeichnungen der offiziellen Statistik ab und nennt, -wie das den laufenden Anschauungen und namentlich der Wirklichkeit mehr -entspricht, *abhängig* alle diejenigen, welche nur sehr beschränkte -Mittel besitzen und sich ihre Lebensbedürfnisse nur teilweise oder -notdürftig beschaffen können, so ist die Zahl der »Abhängigen« in -diesem Sinne noch weit größer. - -Nach der preußischen Einkommensteuerstatistik pro 1900/01 sind -65,25% der Bevölkerung überhaupt steuerfrei, weil die betreffenden -Familienhäupter Einkommen unter 900 Mark jährlich haben oder wegen zu -großer Kinderzahl u. dgl., mit einem Wort wegen Armut. Für weitere -31,97% der Bevölkerung sind die Familienhäupter mit Einkommen von 900 -bis 3000 Mark zensiert, so daß nur 2,78% der Bevölkerung auf Zensiten -mit mehr als 3000 Mark Einkommen entfallen. - -Da nach der Statistik auf einen Zensiten durchschnittlich 2,25 -Angehörige treffen, so haben über 65% der Bevölkerung Einkommen unter -900 Mark für 3,25 Personen, also höchstens 75 Pfennig pro Person und -Tag im *Maximum*, im Durchschnitt kaum 50 Pfennig; und 32% haben -zwischen 900 und 3000 Mark, also *höchstens* 2,53 Mark pro Tag und -Kopf, im Durchschnitt kaum 1,50 Mark. - -In diesem Sinne darf man wohl 97% der Bevölkerung als abhängig -bezeichnen; gegen ca. 80% in der vorigen Betrachtungsweise; denn so wie -in Preußen, wird es ja durchschnittlich auch für das Deutsche Reich -sein. - -Wenn auch die noch verbleibenden 3% der Bevölkerung näher zergliedert -werden, so trifft über die Hälfte, nämlich 1,7%, auf Zensiten -mit Einkommen von 3-6000 Mark, also durchschnittlich 4-4500 -Mark. *Und es bleiben zuletzt nur 1,3% der Bevölkerung, deren -Familienhäupter Einkommen über 6000 Mark haben*, bei denen man also -eine Selbständigkeit und Unabhängigkeit in allen Lagen des Lebens im -weiteren Sinne annehmen kann. - -Der jährliche Durchschnittsverdienst des deutschen Arbeiters wird -nach der Statistik der Berufsgenossenschaften zu 732 Mark angenommen, -das entspricht genau 2 Mark pro Tag. In einzelnen Berufen ist der -Durchschnittsverdienst geringer, in andern höher, im Bergbau z. B. 1107 -Mark im Jahre 1900. - - * * * * * - -Die *Vermögensverhältnisse in andern Ländern* sind denen Deutschlands -nicht unähnlich; eine Statistik der Vereinigten Staaten anfangs der -90er Jahre des vorigen Jahrhunderts gibt folgende Einteilung: - - -----------------------------------------+--------------------- - Bezeichnung Anteil an der | Anteil am - Bevölkerung | Nationalvermögen - % | % - -----------------------------------------+--------------------- - Reiche 1,4 | 70 - Mittlere 8,6 | 12 - Arme und Ärmste 90 | 18 - -Die als Ärmste bezeichneten sind gänzlich besitzlos und bilden -50% der Bevölkerung. Heute, anfangs unseres Jahrhunderts, ist der -Anteil der Armen am Nationalvermögen wesentlich geringer; infolge -der enormen Geldansammlung in einzelnen Händen wird heute ca. 1% der -Gesamtbevölkerung im Besitze von 80 bis 85% des nationalen Vermögens -sein. - - -Anhang 2. - -=Statistik der möglichen Brüderbeiträge zur Volkskasse.= - -Nach Anhang 1 treffen auf einen Steuerzensiten 2,25 Angehörige, so daß -durchschnittlich eine Familie aus 3,25 Menschen besteht. - -Auf die Gesamteinwohnerzahl Deutschlands von ca. 59 Millionen treffen -daher rund 18 Millionen Familien und auf die in Anhang 1 ermittelten -mindestens 50 Millionen *Abhängigen* treffen 15,4 Millionen Familien. - -Nimmt man in jeder Familie zwei zahlende Mitglieder der Volkskasse -oder Brüder an, z. B. Mann und Frau oder Mann und erwachsener Sohn -oder dgl., so ist die Zahl der Beitragenden 31 Millionen; zählt man -für diese alle nur den Minimalbeitrag von 6 Mark pro Jahr, so wäre die -Gesamteinnahme der Volkskasse im Jahre 186 Millionen Mark. - -Zu demselben Resultat gelangt man mit dem in Kapitel 1 vorgeschlagenen -*Volkskassenbeitrag von 1 Pfennig pro Tag und Kopf der Brüder*, -also von 3,65 Mark pro Jahr; bei einer Mitgliederzahl von 3,25 pro -Familie entspricht das einem Jahresbeitrag pro Familie von 3,25 × -3,65 = 11,86 Mark oder rund 12 Mark. Der jährliche Beitrag von 6 Mark -*pro Bruder* bzw. 12 Mark *pro Familie* entspricht also genau dem in -Kapitel 1 vorgeschlagenen *täglichen Pfennig pro Kopf*. Die Rechnung -von 1 Pfennig pro Tag und Kopf führt bei 50 Millionen Brüdern auch ohne -weiteres zu derselben jährlichen Gesamteinnahme der Volkskasse von 182 -Millionen Mark. - -Gleichfalls zu demselben Resultate führt eine dritte Rechnungsmethode -wie folgt: nach der schon im Anhang 1 erwähnten Statistik des Deutschen -Reiches vom Jahre 1895 sind ca. 36,5% der Bevölkerung unter 16 Jahre -alt; nach dem Volksvertrag können die Brüder vom 16. Jahre ab ihre -Einzahlungen leisten und mit dem 17. Jahre das Brüderrecht erhalten. -Nimmt man an, daß von diesem Rechte die 50 Millionen Abhängigen -Gebrauch machen, so sind 63,5% hiervon, also rund 32 Millionen Köpfe, -für die Brüderbeiträge reif; das ergibt bei 6 Mark pro Kopf 192 -Millionen Mark jährlichen Gesamtbeitrag zur Volkskasse, d. i. annähernd -ebensoviel wie oben schon berechnet. - -Bei all diesen Berechnungen ist angenommen, daß nur die Abhängigen sich -beteiligen, daß diese alle nur den Mindestbeitrag von 6 Mark pro Jahr -bezahlen und daß noch keine Bienen existieren, deren obligater Beitrag -mit 1% des Einkommens durchschnittlich wohl mindestens doppelt so hoch -sein wird. - -Bei einer ziemlich allgemeinen Beteiligung der *Abhängigen*, d. i. -von ca. 80% der Bevölkerung, an der Volkskasse *bringt daher der -brüderliche Tagespfennig rund 200 Millionen im Jahre*. - - -Anhang 3. - -=Weniger wichtige Formen der Bienenstöcke. Der Bienenstock für -Arbeitsleistungen.= - -Außer dem industriellen und landwirtschaftlichen Bienenstock, welche -ein greifbares Arbeitsprodukt erzeugen, muß es noch eine dritte Art von -Bienenstöcken geben, welche nur Arbeitsleistungen bieten; ein Typus -hiervon ist der Bienenstock für häusliche Arbeiten. - -Ein Bienenstock für weibliche Hausarbeiten besteht zunächst aus -einem Heim, in welchem die betreffenden Mädchen und Frauen gemeinsam -wohnen und wirtschaften, ferner aus den vorgeschriebenen sozialen -Einrichtungen für Hygiene, Krankenpflege etc. und endlich dem -Tauschlager für Bezug der Lebensbedürfnisse. Dieses Heim ist an und für -sich gleichzeitig eine Schule für die betreffenden weiblichen Arbeiten: -Kochen, Haushaltung, Nähen, Krankenpflege etc. - -Diejenigen, welche häusliche Arbeiten wünschen, wenden sich an diesen -Bienenstock, welcher ihnen, falls sie Mitglieder der Volkskasse, d. -i. Brüder, sind, die betreffenden Bienen, sei es nur für einzelne -Arbeiten, Tagesstunden oder Tage oder für lange Zeitperioden ganz -überläßt; die Bezahlung für die Leistungen erfolgt an den Bienenstock, -dessen finanzielle Organisation mit Normal- und Ergänzungseinkommen, -Kranken- und Unfallszuschüssen, Anteilen etc. den Arbeitsverträgen der -Bienenstöcke entspricht. - -Ähnlich organisiert ist der Bienenstock für männliche Hausarbeiten. - -Diese Organisation bietet sowohl für die Bienen, welche ihr angehören, -als diejenigen Brüder, welche deren Leistungen gebrauchen, wesentliche -Vorteile. - -Die Zugehörigkeit zu einem Bienenstock bietet ja an und für sich die -Gewähr für Ehrenhaftigkeit und Pflichttreue der Bienen, außerdem -hat sie eine regelrechte Schulung und Erziehung in der betreffenden -Arbeit zur Folge; das Wohnen in den Heimen und das dort vorhandene -Familienleben beseitigen die Gefahren für Sitte und Moral ihrer -Mitglieder. - -Die Bienen für häusliche Leistungen sind daher ausgesuchte, -bewährte und gut geschulte Kräfte; die Regelung der Entlohnung mit -der Verwaltung des Bienenstocks beseitigt denjenigen Punkt in dem -Verkehr, welche die meisten Zwiste mit sich bringen; im Falle der -Unverträglichkeit der Charaktere hat der Bienenstock sofort Ersatz. -Die Spezialisierung der Dienstleistungen verbessert dieselben und -vereinfacht den betreffenden Haushalt; ist es doch heute schon -weitverbreitete Sitte, gewisse häusliche Dienste entweder in besonderen -Fällen oder regelmäßig durch dritte Personen oder Unternehmer ausführen -zu lassen, z. B. Bohnern, Teppichklopfen, Fensterputzen, Waschen, -Gärtnerei, Servieren, Fahren, Nähen, Scheuern, Kochen; ja, es steht -zweifellos heute schon fest, daß das Verhältnis der Haushaltungen zu -derartigen dritten Personen wesentlich besser ist als mit den ständig -angestellten Dienstboten. Der Übergang zum Bienenstock für häusliche -Leistungen ist daher nicht so groß, wie auf den ersten Blick erscheinen -könnte; er ist nur eine Verallgemeinerung heute schon vielfach üblicher -Gewohnheiten; jeder vorurteilsfrei Denkende wird den bedeutenden -Fortschritt erkennen, welcher darin für alle Beteiligten liegt. - -Das Bestreben der Volkskasse wird im allgemeinen auf die Errichtung -von industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben gerichtet sein -und nicht auf die Errichtung solcher Leistungsbienenstöcke, da nur -durch erstere die vollständige wirtschaftliche Selbständigkeit der -Bienen, wie sie der Selbstbetrieb mit sich bringt, erreicht wird. Indes -wird die Volkskasse Anträge auf Errichtung derartiger Bienenstöcke -nicht ablehnen können, da sie für alle Brüder gleichmäßig besteht und -alle berechtigten Wünsche derselben erfüllt. Wegen ihrer geringeren -Wichtigkeit ist diese Art von Bienenstöcken nicht in den Haupttext -aufgenommen; es soll hier nur gezeigt werden, daß der Arbeitsvertrag -der Bienenstöcke auch auf derartige Verhältnisse Anwendung finden kann. - - -Anhang 4. - -=Einiges über Produktiv- und Konsumgenossenschaften.= - -Sehr viele bisherige Versuche genossenschaftlicher Produktion mit -Gewinnbeteiligung, unter Selbstverwaltung der Arbeiter, haben mit -Mißerfolgen geendet; in neuerer Zeit sind infolge größerer Erfahrung -oder unter besonders günstigen Umständen derartige Versuche schon -besser ausgefallen; eine Anzahl Produktionsgenossenschaften zahlt heute -trotz wesentlich verkürzter Arbeitszeit um 7-11% höhere Löhne als -nicht genossenschaftliche Betriebe; sogar einige sehr große Erfolge -in dieser Richtung können genannt werden, z. B. die Glasfabrik Albi -oder die hochherzige, bewunderungswürdige Karl Zeiß-Stiftung in Jena. -Trotzdem sind derartige selbständige reine Produktivgenossenschaften -als allgemeine Betriebsform einer Volkswirtschaft undenkbar; und -zwar aus dem einfachen Grunde, weil sie sich wegen ihrer meist -ungenügenden Mittel gegen die übermächtige Konkurrenz der verschiedenen -Formen großkapitalistischer Produktion oder kapitalistischer -Vereinigungen nicht halten können; sie sind ein Zwitter, sie wollen -die modernen Errungenschaften der Genossenschaften einseitig auf -die Produktion allein anwenden; sie wollen ihren Gewinn wohl unter -sich genossenschaftlich verteilen, suchen denselben aber genau wie -die kapitalistischen Produzenten, in wütendem Konkurrenzkampf auf -Kosten des Konsumenten möglichst zu erhöhen, wobei sie gegen die rein -kapitalistischen Produzenten aus den oben erwähnten Gründen fast immer -unterliegen. Sie sind in ihrer inneren Organisation Genossenschafter, -nach außen aber kapitalistisch. - -Die reinen Konsumgenossenschaften haben größere äußere Erfolge zu -verzeichnen, weil sie ihren Mitgliedern sehr bemerkenswerte und in -die Augen fallende Vorteile bieten, nämlich eine Rückvergütung auf -alle ihre Einkäufe von durchschnittlich 8-10%, aber auch sie sind -ein Zwitter, sie wahren einseitig bloß das Interesse des Konsumenten -und denken überhaupt nicht an die Anwendung der genossenschaftlichen -Grundsätze auf die Produktion. Das trifft auch noch größtenteils zu -bei denjenigen Konsumgenossenschaften, welche *selbst* produzieren; -wenn sie auch nach außen genossenschaftlich sind, so sind sie innerlich -kapitalistisch, denn sie kaufen ihre Materialien wie alle andern -Produzenten, ihre Löhne sind die üblichen, in vielen Fällen allerdings -mit einem Zuschlag von 5 oder 6%, die Fabrik gehört den Zeichnern des -Kapitals, die Gewinne werden an die Inhaber der Anteilscheine, d. h. an -das Kapital ausbezahlt; der einzige Unterschied ist, daß diese Anteile -sehr klein und sehr zahlreich sind; der Anteil der Arbeiter an der -Verwaltung ist praktisch verschwindend, für Wohlfahrtseinrichtungen -geschieht nicht mehr, meist aber weniger wie in der sonstigen Industrie -etc. - -Beide Arten von Genossenschaften berücksichtigen nicht, daß jedes -Produktionszentrum an sich auch ein Konsumzentrum ist, daß beide -untrennbar sind, und deshalb gehören alle Konsumobjekte da vereinigt, -wo sich an und für sich eine größere Anzahl von Menschen ansammeln muß, -nämlich im Produktionszentrum, und es sind die genossenschaftlichen -Prinzipien auf den Produzenten *und* Konsumenten anzuwenden, *weil -beide ein und dieselbe Person sind* und nicht zwei getrennt sich -feindlich gegenüberstehende Wesen. Die wahre Genossenschaft tritt gar -nicht in die allgemeine Konkurrenz ein, weder für die Produktion noch -für den Konsum, sie arbeitet lediglich für ihren eigenen Bedarf. - -Die genossenschaftliche Bewegung fängt auch an, das einzusehen; -immer mehr werden die Produktivgenossenschaften mit den -Konsumgenossenschaften vereinigt, immer mehr suchen letztere selbst zu -produzieren; sie sind auf dem Wege zu der Erkenntnis, aber noch in den -kapitalistischen Ideen befangen: Einkauf, Verkauf, ortsübliche Löhne, -Anteilscheine, Verzinsung, Dividenden, Gewinne etc.! Alles Dinge, -welche die solidaristische Organisation nicht mehr kennt! - - -Anhang 5. - -=Statistik der Spareinlagen des deutschen Volks.= - -Nach dem statistischen Jahrbuch für das Deutsche Reich betrug die Höhe -der Spareinlagen in öffentlichen Sparkassen Deutschlands pro Kopf der -Bevölkerung im Jahre 1900 157 Mark und das Gesamtguthaben der Einleger -8839 Millionen. Legt man die durchschnittliche Steigerung der Einlagen -der letzten 10 Jahre zugrunde, so ist das Guthaben pro Kopf im Jahre -1903 ca. 185 Mark und bei ca. 60 Millionen heutiger Einwohnerzahl ist -das gesamte Sparkassenguthaben des deutschen Volks ca. 11 Milliarden -Mark. - -Dazu kommen noch die Einlagen in nicht öffentlichen Sparkassen, -z. B. in den Kreditgenossenschaften, ferner in Konsumvereinen -und Produktivgenossenschaften aller Art; diese betragen für 1901 -rund 1,5 bis 2 Milliarden Mark, nach der Statistik der deutschen -Kreditgenossenschaften im Jahrbuch des Allgemeinen Verbandes der -deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften für 1901. - -Die Gesamtsumme der Spareinlagen der kleinen Sparer Deutschlands -dürfte daher zwischen 12 und 14 Milliarden Mark betragen, d. h. bei 60 -Millionen Einwohnern zwischen 200 und 230 Mark pro Kopf. - -Nach Dr. C. J. Fuchs, Volkswirtschaftslehre, Leipzig 1901, ist die -Gesamtsumme aller Sparkasseneinlagen in Deutschland dreimal so groß als -die Summe der Depositen in allen deutschen Banken. Gegenwärtig wird -auf jeden vierten Einwohner ein Sparkassenbuch kommen; 28 bis 40% der -Einleger gehören dem Arbeiterstand an, und ca. 1/3 der Einlagen sind -ganz kleine Posten bis zu 60 Mark. - -Nach Riehn, Das Konsumvereinswesen, Berlin 1902, S. 80, betrugen die -Zinsüberschüsse der preußischen Sparkassen 1898 0,87 bis 0,90% oder -48 Millionen Mark von dem zinsbar angelegten Kapital; nach Abzug -der Verwaltungskosten mit 9 Millionen Mark waren es immer noch 0,70 -bis 0,75% oder 39 Millionen Mark, um welche die Zinserträgnisse der -Einleger geschmälert wurden. -- Diese Summen wurden verwendet teils -für kommunale und andere der Sparkasse fremde Zwecke, teils zur -Anhäufung ganz enormer Reservefonds, welche z. B. im Jahre 1900 bei den -öffentlichen Sparkassen des Deutschen Reichs über ½ Milliarde Mark -betrugen, und welche den Einlegern nicht den geringsten Nutzen bringen. - -Die Kreditgenossenschaften verzinsen die Spareinlagen und die -angeliehenen Gelder der Einleger durchschnittlich mit 3,61% gegenüber -3% der öffentlichen Sparkassen. Würden also die Einleger der letzteren -ihre 11 Milliarden genossenschaftlich anlegen, so würden sie aus diesen -heute schon bestehenden Anstalten jährlich 67 Millionen Mark mehr -Zinsen erhalten. - -Die von diesen Kreditgenossenschaften gewährten Kredite sind schwer -zu ermitteln, da genaue Statistiken fehlen, sie sind aber unter allen -Umständen erstaunlich hoch und betragen 3 bis 4 Milliarden Mark pro -Jahr. - - -Anhang 6. - -=Ausschlaggebende Bedeutung der großen Masse auf allen Gebieten der -Volkswirtschaft.= - -In Anhang 1 wurde statistisch nachgewiesen, daß für ca. 65% der -Bevölkerung die Jahreseinnahme der Familienhäupter unter 900 Mark und -für weitere 32% zwischen 900 und 3000 Mark beträgt; das sind zusammen -97% der Bevölkerung, also tatsächlich die *große Masse* derselben. - -Es ist leicht zu beweisen, daß es diese *große Masse* ist, welche, -als Ganzes betrachtet, in allen Dingen der Volkswirtschaft den -*ausschlaggebenden Faktor* bildet, sowohl als Produzent wie als -Konsument, sowohl als Kapitalist wie als Steuerzahler. - - -Als Produzent. - -Für die Produktion bedarf diese Behauptung eigentlich keines Beweises; -da es Tatsache ist, daß für die große Masse die Familienhäupter unter -3000 Mark Jahreseinkommen haben, so folgt daraus, daß diese 97% -der Bevölkerung arbeiten *müssen*, um zu leben, und daß sie somit -*mindestens 97% der Gesamtarbeit* des Landes *wirklich leisten*. - - -Als Konsument. - -Nicht ebenso selbstverständlich ist das Verhältnis für den Konsum. Hier -herrschte sogar bis in die neuere Zeit hinein die Ansicht, daß der -Verbrauch der bemittelten Minorität weit größer sei als derjenige der -unbemittelten Massen. Dieser gründliche volkswirtschaftliche Irrtum ist -heute widerlegt. - -R. E. May hat in seinem 1900 erschienenen Werk: »Das Verhältnis des -Verbrauchs der Massen zu demjenigen der Wohlhabenden und Reichen« -nachgewiesen, daß der Verbrauch der großen Masse (als welche er -alle Einkommen unter 3000 Mark ansieht) *sechsmal so groß ist* als -derjenige der Wohlhabenden und Reichen (über 3000 Mark Einkommen). -Würde der Konsum der letzteren plötzlich verschwinden, so würde die -Volkswirtschaft das selbstverständlich spüren, aber ein durchgreifender -Schaden, ja eine Krisis würde damit kaum verbunden sein. Maßgebend für -das Gedeihen einer Volkswirtschaft ist danach der Konsum der großen -Masse der Abhängigen. - -Daraus erhellt die eminente Wichtigkeit der Kaufkraft der untern -Einkommensschichten und die *ungeheure Macht der vereinten Kaufkraft* -dieser Schichten; eine verhältnismäßig kleine Verringerung dieser -Kaufkraft führt sofort eine schwere Krisis herbei, und eine geringe -Erhöhung derselben ist für das Gedeihen der Volkswirtschaft, also -für die Gesamtwohlfahrt, unvergleichlich wichtiger als das Ansammeln -noch so großer Einzelvermögen oder als das Erschließen noch so großer -ausländischer Absatzgebiete; denn auch der Konsum des Außenhandels -ist im Verhältnis zum inländischen Verbrauch der großen Masse viel -geringer, als man gemeinhin annimmt; so beträgt in Deutschland die -Gesamtausfuhr pro Kopf jährlich 70 Mark, der inländische Verbrauch -pro Kopf *mindestens* 200 Mark[23], d. h. *mindestens ¾ des ganzen -Verbrauchs*. (Siehe G. Maier, Soziale Bewegungen, 1902.) Diese Zahlen -beweisen, daß die große Masse der Produzenten eines Landes *der -Hauptsache nach ihr eigener Konsument ist*. - -Möchte doch das Bewußtsein unseren maßgebenden Faktoren in Fleisch -und Blut übergehen, *daß die Blüte einer Volkswirtschaft direkt -proportional ist der Kaufkraft der großen Masse*, und daß die -Ankündigung des Anwachsens des Durchschnittseinkommens der großen -Masse um 5 oder 10% für die Beurteilung der industriellen und -landwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes ungleich mehr -bedeutet als die Aufzählung noch so vieler erstaunlich hoher -Steuerzahler. - - -Als Kapitalist. - -Im Anhang 4 wurde bewiesen, daß die Gesamtsumme der Spareinlagen der -kleinen Sparer in Deutschland wenigstens 12 bis 14 Milliarden Mark -beträgt. Vergleicht man diese Summe mit den Kapitalien der größten -amerikanischen Trusts (Anhang 7), so zeigt sich das überraschende -Ergebnis, daß die deutschen Kleinsparer dreimal so viel Kapital -besitzen als der gewaltigste Trust der Welt, der amerikanische -Stahltrust, und siebenmal so viel Kapital wie der allmächtige -Petroleumtrust, welcher allen Kulturländern seine Bedingungen diktiert. - -Es folgt daraus, daß die *Kleinsparer eines einzigen Landes als -Gesamtheit der größte Kapitalist sind*, größer und mächtiger als selbst -die gewaltigsten Kapitalvereinigungen, vor denen die ganze Welt das -Knie beugt, und denen die Industrien aller Länder tributpflichtig sind. - - -Als Steuerzahler. - -Wie man früher irrtümlich annahm, daß die Wohlhabenden und Reichen die -größten Verbraucher seien, so nimmt man heute noch an, daß sie den -größten Teil der Steuern eines Landes aufbringen. Die Ansicht, daß -die Steuern der Hauptsache nach von den sogenannten »leistungsfähigen -Schultern« getragen werden, daß ein großer Teil der Bevölkerung -überhaupt steuerfrei sei, ist allgemein verbreitet, und doch ist sie -ein *schwerer Irrtum*. - -Diese Ansicht trifft einigermaßen zu nur für die direkten Steuern, -unter welchen die wichtigste die Einkommensteuer ist. - -So betrug im Jahre 1901[24] die Gesamteinkommensteuer der physischen -Zensiten in Preußen 168,13 Millionen Mark. Hiervon entfielen auf -Zensiten mit über 3000 Mark Jahreseinkommen 114,01 Millionen Mark. -Demnach beträgt die Leistung der Zensiten unter 3000 Mark Einkommen -54,12 Millionen Mark. - -Es bezahlt also von dieser Steuer die große Masse (97% der Bevölkerung) -nur rund 1/3, und die übrigen 3% der Bevölkerung 2/3. - -Ganz anders aber gestaltet sich das Bild, wenn man die zweite -wichtigste Steuergruppe, die indirekten Steuern in Betracht zieht; -diese sind der Hauptsache nach Verbrauchssteuern, Zölle, in -süddeutschen Staaten Weinsteuer, Fleisch- und besonders Biersteuer u. -dgl., dieselben hängen nicht vom Einkommen, sondern *vom Verbrauch -pro Kopf an alltäglichen Lebensmitteln* ab, sind also im wesentlichen -pro Kopf für alle gleich; allenfalls könnte man annehmen, daß die -große Masse hiervon 6/7 und der Rest der Bevölkerung 1/7 leistet, weil -sich der *Konsum* dieser beiden Gruppen, wie vorhin gezeigt wurde, so -verhält. - -Nach einer Abhandlung des badischen Finanzministers Dr. Buchenberger -entfallen nun auf den Kopf der Bevölkerung in den letzten Jahren aus -den zwei wichtigsten Steuerarten: - - - in Preußen in Bayern - - 1. an direkten Steuern 6,07 M. 5,90 M. - 2. an Zöllen und Verbrauchssteuern 15,28 " 21,06 " - --------- -------- - zusammen 21,35 M. 26,96 M. - -Nimmt man für Preußen heute eine Einwohnerzahl von rund 34½ -Millionen und für Bayern von 6 Millionen an, so bringen diese beiden -Steuerarten ungefähr folgende Summen: - - in Preußen in Bayern - - 1. direkte Steuern 210 Mill. M. 36 Mill. M. - 2. Zölle und Verbrauchssteuern 530 " " 126 " " - ----------------------------- - zusammen 740 Mill. M. 162 Mill. M. - -Nun entfallen auf die große Masse (unter 3000 Mark Einkommen) wie wir -sahen, von der Steuer 1 1/3, von Steuer 2 6/7. - -Demnach gestaltet sich die Steuerverteilung wie folgt: - - in Preußen in Bayern - auf die große Masse - (unter 3000 M. Einkommen) 70 + 455 = 525 Mill. 12 + 108 = 120 Mill. - - auf die Wohlhabenden und - Reichen (über 3000 M. - Einkommen) 140 + 75 = 215 " 24 + 18 = 42 " - ---------- ------------ - zusammen 740 Mill. 162 Mill. - -*Die große Masse trägt demnach in Preußen 5/6, in Bayern ¾ der beiden -wichtigsten Steuern*, trotz der Einkommensteuerfreiheit von 65% der -Bevölkerung und trotz der zum Teil bedeutenden Leistungen einzelner -sehr bemittelter Steuerzahler. - -*Die Besteuerung der großen Massen ist demnach die wesentlichste, ja -die ausschlaggebende Einnahmequelle der Staaten.* Diese große Masse als -Gesamtheit ist der größte Steuerzahler. - -Daß dies auch für die schwerste aller Steuern, den Militärdienst, -zutrifft, ist selbstverständlich, da die große Masse, entsprechend -ihrer Zahl, auch hierzu 97% der Gesamtlast liefert. Von der großen -Masse hängt die militärische Macht des Staates ab. - -*Die große Masse ist also in allen wichtigen Dingen der -ausschlaggebende Faktor im Staate und in der Volkswirtschaft.* Daß aber -der Einfluß dieses größten Teils der Bevölkerung, seine Vertretung im -Parlament, seine rechtliche Stellung und sein Anteil an den Segnungen -der Kultur nicht dieser maßgebenden Stellung und überwiegenden -Leistung entspricht, muß jeder rechtlich Denkende zugeben. Wenn aber -diese Masse trotzdem heute eine so durchaus überwiegende Leistung -aufweist, *wieviel mehr müßte das der Fall sein, wenn man dieselbe -durch mehr Anteil an den Segnungen der Kultur geistig und körperlich -leistungsfähiger machte*. Je höher das Niveau ist, auf welchem -die Masse steht, desto höher ist die Leistung, die Macht und das -Ansehen des Landes. Das ist der logische Schluß aus diesem nackten -Zahlenmaterial. - - -Anhang 7. - -=Statistik des Getränke- und Tabakverbrauchs in Deutschland.= - -Nach den Angaben des Kaiserlich Statistischen Amts (»Die Deutsche -Volkswirtschaft am Schlusse des 19. Jahrhunderts«, Berlin 1900) galten -für Deutschland folgende Verbrauchszahlen in den Jahren 1897 bis 1899: - - ==============+=============+==========+===============+=================== - Genußmittel | Verbrauch | Einheits-| Verbrauchswert| Gesamtverkaufswert - | pro Kopf der| preis | pro Kopf der | für Deutschland - | Bevölkerung | | Bevölkerung | bei 60 Mill. - | und Jahr | | und Jahr | Einwohner - | l | Mark | Mark | Millionen Mark - --------------+-------------+----------+---------------+------------------- - Bier | 124 | 0,25 | 31,-- | 1860,-- - |(Bayern | | | - | allein 248) | | (62) | - Branntwein | 4,5 | 1,20 | 5,40 | 324,-- - | | | | - Tabakfabrikate| -- | -- | 6,20 | 372,-- - | | | | - --------------+-------------+----------+---------------+------------------- - | -- | -- | 42,60 | 2556,-- - | - -Bei einer durchschnittlichen Kopfzahl von 3,25 pro Familie ist also -die Ausgabe pro Familie für Bier, Branntwein und Tabak M. 138,45 pro -Jahr. Für Wein, Schaumwein, Most u. dgl. sind keine zuverlässigen -statistischen Angaben vorhanden. Neuere Autoren bezeichnen den -Durchschnittsverbrauch pro Kopf und Jahr mit: - - 13 l Branntwein, - 116 l Bier, - 6,4 l Wein. - -Nach neueren Schätzungen (Zeitschrift für Sozialwissenschaft, G. -Reimer, Berlin) ist im Jahre 1902 die Jahresausgabe des deutschen -Volkes für *Bier allein schon 2½ Milliarden* und für sämtliche -Getränke zusammen und Tabak mindestens *3½ Milliarden Mark*. Nach -diesen Schätzungen gibt der unverheiratete Arbeiter 14 bis 20%, der -verheiratete Arbeiter 7 bis 9% seines Verdienstes für Branntwein und -Bier aus. - -In Großbritannien ist die Ausgabe für alkoholhaltige Getränke allein -pro Kopf und Jahr 78 Mark (in England allein 84 Mark) und die -Gesamtausgabe der Bevölkerung im Jahre 1898: 3 Milliarden 151 Millionen -Mark. - - -Anhang 8. - -=Statistische Angaben über einige Trusts.= - - =================================+================+======================= - Name der Trusts | Deren Kapital | Der Trust produzierte - | in Aktien und | von der - | Anleihen im | Gesamtproduktion - | Jahre 1901 | des betr. Artikels - | | in den Vereinigten - | | Staaten - | Millionen Mark | % - ---------------------------------+--------------- +---------------------- - U. S. Steel Corporation (Stahl) | 5188 | 70 - Cons. Tobacco Co. (Tabak) | 752 | 70 - Standard Oil Co. (Petroleum) | 440 | 82 - American Bicycle Co. (Fahrräder) | 160 | 65 - U. St. Leather Co. (Leder) | 520 | 50 - International Paper Co. (Papier) | 192 | 60 - American Thread Co. (Garn) | 600 | 33 - National Stark Co. (Stärke) | 25 | 100 - Am. Sugar Refining Co. (Zucker) | 300 | 90 - -Der *gewaltigste Trust der Welt*, der amerikanische Stahltrust, -verfügte demnach in 1902 nur über ein Kapital von 5 Milliarden Mark -d. i. *ein Drittel* der Spareinlagen der *deutschen Kleinsparer*; die -allmächtige Standard Oil Co. besitzt nur ¾ Milliarden Mark, d. i. -*ein Siebentel* der Ersparnisse der deutschen Kleinsparer. - -*Whiskytrust.* Derselbe wurde aus 84 Betrieben gebildet; unter diesen -wurden die 12 bestgelegenen und besteingerichteten in vollem Betrieb -erhalten, die 72 übrigen zu andern Zwecken verkauft und deren Erlös -auf die mustergültige Einrichtung der zwölf ersten Betriebe verwendet. -Diese erzeugten so viel Ware wie früher alle 84 Betriebe zusammen -und ergaben eine günstige Verzinsung des vollen Kapitalwerts der 84 -früheren Fabriken, so daß niemand auch nur einen Pfennig einbüßte. - -*Zuckertrust.* 40 Zuckerraffinerien mit einem Gesamtkapital von 600 -Millionen Mark bekämpften sich so sehr, daß 18 davon innerhalb weniger -Jahre verkrachten. Die 22 übriggebliebenen bildeten einen Trust, -verfuhren wie der Whiskytrust, indem sie noch eine weitere Reihe -von Betrieben gänzlich aufgaben und erzeugten bald mit etwa 1/3 der -früheren Fabriken nahezu den ganzen Zuckerbedarf des Landes mit sehr -hohen Gewinnen. - - -Anhang 9. - -=Zusammenstellung der Ergebnisse nachstehender Abrechnungen.= - - +================+===============+=============================+=========+ - | Firma | Verteilbares | Zuwendungen des Bienenstocks|Durch- | - | | Erträgnis | |schnitt- | - | +-------+-------+-------+-----------+---------+liche | - | |bei der|beim |zum |zum Anteil-|für Er- |Höhe der | - | |Aktien-|Bienen-|Stipen-|fonds der |gänzungs-|Ergän- | - | | | | | | |zungsein-| - | |gesell-|stock |dien- |Volkskasse |einkommen|kommen | - | |schaft | |fonds | |d. Bienen|pro Biene| - | |Mark |Mark |Mark | Mark | Mark |ca. Mark| - +----------------+-------+-------+-------+-----------+---------+---------+ - |Farbenfabriken | | | | | | | - |vorm. Fr. |3171990|2016556| 106135| 1008278 | 1008278 | 440 | - |Bayer & Ko., | | | | | | | - |Elberfeld 1897 | | | | | | | - | | | | | | | | - |Chemische Fabrik|1440000| 962996| 50684| 481498 | 481498 | 300 | - |Griesheim 1899 | | | | | | | - | | | | | | | | - |Vereinigte | | | | | | | - |Maschinenfabrik | | | | | | | - |Augsburg und | | | | | | | - |Maschinenbau- |2400000|1479333| 77860| 739666 | 739666 | 80 | - |Ges. Nürnberg, | | | | | | | - |A.-Ges. 1900 | | | | | | | - | | | | | | | | - |Bürstenfabrik | | | | | | | - |Pensberger | | | | | | | - |& Ko. A.-G., | | | | | | | - |München 1901 | 108000| 64460| 3389| 32230 | 32230 | 80 | - | | | | | | | | - | | | | | | | | - |Brauerei Binding| | | | | | | - |A.-G., Frankfurt| | | | | | | - |a. M. 1900/01 | 390000| 282189| 14852| 141094 | 141094 | 550 | - | | | | | | | | - | | | | | | | | - |Badische Anilin-| | | | | | | - |und Sodafabrik, | | | | | | | - |Ludwigshafen |5040000|4164967| 219208| 2082483 | 2082483 | 330 | - |1900 | | | | | | | - +----------------+-------+-------+-------+-----------+---------+---------+ - - -Anhang 9. - -=Vergleich der Jahresabrechnungen verschiedener Aktiengesellschaften -mit den Abrechnungen nach Bienenstockvorschriften.= - - +-------------------------------------+----------------------------------+ - | | Farbenfabriken vorm. Friedr. | - | | Bayer & Co., Elberfeld. | - | | | - | | Aktienkapital M. 11000000 | - | | Anleihe " 2767000 | - | | Gesamtkapital " 13767000 | - | | Arbeiterzahl ca. 2000 | - | | Beamtenzahl " 300 | - | | Gesamtpersonal " 2300 | - | | | - | | Abrechnung pro 1897. | - | | | - | | Gewinnvortrag aus | - | | 1896: M. 236683 | - | | Bruttoeinnahmen " 6040581 | - | | Gesamte Brutto- " 6277264 | - | | einnahmen | - | | | - | | Ausgaben. | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | | Nach den veröffent-| Nach Bienen-| - | | lichten Konten der | stock- | - | | Gesellschaft | vorschriften| - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | Generalspesen | 1291938 | 1291938 | - | Obligationen, Zinsen | 128744 | -- | - | Verluste an zweifelhaften Schuldnern| 64606 | 64606 | - | Abschreibungen | 1459986 | 1459986 | - | Unterstützungsfonds | 50000 | -- | - | Pensionsfonds | -- | -- | - | Gratifikationen | 110000 | -- | - | Vortrag auf neue Rechnung, | | | - | Dispositionsfonds | -- | -- | - | Tantiemen | -- | -- | - | Rücklagen | -- | 236683 | - | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals | -- | 275340 | - | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals| -- | 688350 | - | Prämie an die Volkskasse 1% des | | | - | Gesamtkapitals | -- | 137670 | - | Stipendienfonds: 5% des Überschusses| -- | 106135 | - | -------------------+--------------------+-------------+ - | Summe der Ausgaben | 3105274 | 4260708 | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | Verteilbare Summe als Differenz | | | - | a. d. Brutto- einnahmen und der | | | - | Summe der Ausgaben: | 3171990 | 2016556 | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | Hievon Dividende |18% = M. 1980000[25]| -- | - | Hievon zum Anteilfonds der | | | - | Volkskasse | -- | 1008278 | - | " Ergänzungseinkommen der Bienen | -- | 1008278 | - | Ergänzungseinkommen pro Kopf | -- | ca. 440 | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - - +-------------------------------------+----------------------------------+ - | | Chem. Fabrik Griesheim- | - | | Elektron, Griesheim. | - | | | - | | Aktienkapital M. 9000000 | - | | Anleihe " 900009 | - | | Gesamtkapital " 9900000 | - | | Arbeiterzahl 1902 1600 | - | | Beamte 120 | - | | Gesamtpersonal 1720 | - | | | - | | Abrechnung pro 1899. | - | | | - | | Bruttoeinnahmen M. 3799222 | - | | | - | | | - | | | - | | | - | | | - | | Ausgaben. | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | | Nach den veröffent-| Nach Bienen-| - | | lichten Konten der | stock- | - | | Gesellschaft | vorschriften| - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | Generalspesen | 754693 | 754693 | - | Obligationen, Zinsen | -- | -- | - | Verluste an zweifelhaften Schuldnern| -- | -- | - | Abschreibungen | 853768 | 853768 | - | Unterstützungsfonds | 26705 | -- | - | Pensionsfonds | 25666 | -- | - | Gratifikationen | 42000 | -- | - | Vortrag auf neue Rechnung, | | | - | Dispositionsfonds | 385081 | -- | - | Tantiemen | 271309 | -- | - | Rücklagen | -- | 385081 | - | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals | -- | 198000 | - | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals| -- | 495000 | - | Prämie an die Volkskasse 1% des | | | - | Gesamtkapitals | -- | 99000 | - | Stipendienfonds: 5% des Überschusses| -- | 50684 | - | -------------------+--------------------+-------------+ - | Summe der Ausgaben | 2359222 | 2836226 | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | Verteilbare Summe als Differenz | | | - | a. d. Bruttoeinnahmen und der | | | - | Summe der Ausgaben: | 1440000 | 962996 | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | Hievon Dividende | 16% = M. 1440000 | -- | - | Hievon zum Anteilfonds der | | | - | Volkskasse | -- | 481498 | - | " Ergänzungseinkommen der Bienen | -- | 481498 | - | Ergänzungseinkommen pro Kopf | -- | ca. 300 | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - - +-------------------------------------+----------------------------------+ - | | Ver. Maschinenfabr. Augsburg | - | | u. Maschinenbauges. Nürnberg, | - | | A.-G. Augsburg | - | | | - | | Aktienkapital M. 10285719,43 | - | | Anleihen " 4000000,-- | - | | Gesamtkapital " 14285719,43 | - | | Arbeiterzahl } | - | | Beamte } 9400 | - | | | - | | Abrechnung pro 1899/1900. | - | | | - | | Bruttogewinn M. 3569007,81 | - | | (hier sind von den Bruttoein- | - | | nahmen schon Generalspesen, | - | | Zinsen, Tantiemen etc. in Abzug | - | | gebracht.) | - | | | - | | Ausgaben. | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | | Nach den veröffent-| Nach Bienen-| - | | lichten Konten der | stock- | - | | Gesellschaft | vorschriften| - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | Generalspesen | -- | -- | - | Obligationen, Zinsen | -- | -- | - | Verluste an zweifelhaften Schuldnern| -- | -- | - | Abschreibungen | 772193,81 | 772193,81 | - | Unterstützungsfonds | } | -- | - | Pensionsfonds | } 100000,-- | -- | - | Gratifikationen | -- | -- | - | Vortrag auf neue Rechnung, | | | - | Dispositionsfonds | 200000 | -- | - | Tantiemen | -- | -- | - | Rücklagen | 96814 | 96814,-- | - | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals | -- | 285700,-- | - | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals| -- | 714250,-- | - | Prämie an die Volkskasse 1% des | | | - | Gesamtkapitals | -- | 142857,-- | - | Stipendienfonds: 5% des Überschusses| -- | 77860,-- | - | -------------------+--------------------+-------------+ - | Summe der Ausgaben | 1169007,81 | 2089674,81 | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | Verteilbare Summe als Differenz | | | - | a. d. Bruttoeinnahmen und der | | | - | Summe der Ausgaben: | 2400000 | 1479333,-- | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | Hievon Dividende | 23-1/3% M. 2400000| -- | - | Hievon zum Anteilfonds der | | | - | Volkskasse | -- | 739666,-- | - | " Ergänzungseinkommen der Bienen | -- | 739666,-- | - | Ergänzungseinkommen pro Kopf | -- | ca. 80 | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - - +-------------------------------------+----------------------------------+ - | | Bürstenfabrik Pensberger & Co. | - | | A.-G., München | - | | | - | | Aktienkapital M. 1200000 | - | | Anleihe (Hypothek) " 600000 | - | | Gesamtkapital " 1800000 | - | | Arbeiterzahl 398 | - | | Beamtenzahl 16 | - | | Gesamtpersonal 414 | - | | | - | | Abrechnung pro 1901. | - | | | - | | Gewinnvortrag aus | - | | 1900. M. 27379 | - | | Bruttogewinn " 412601 | - | | Gesamt-Brutto- | - | | einnahme " 439980 | - | | | - | | Ausgaben. | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | | Nach den veröffent-| Nach Bienen-| - | | lichten Konten der | stock- | - | | Gesellschaft | vorschriften| - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | Generalspesen | 183765 | 183765 | - | Obligationen, Zinsen | 24943 | -- | - | Verluste an zweifelhaften Schuldnern| -- | -- | - | Abschreibungen | 17508 | 17508 | - | Unterstützungsfonds | 5000 | -- | - | Pensionsfonds | 5000 | -- | - | Gratifikationen | -- | -- | - | Vortrag auf neue Rechnung, | | | - | Dispositionsfonds | 26858 | -- | - | Tantiemen | 28218 | -- | - | Rücklagen | 40688 | 26858 | - | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals | -- | 36000 | - | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals| -- | 90000 | - | Prämie an die Volkskasse 1% des | | | - | Gesamtkapitals | -- | 18000 | - | Stipendienfonds: 5% des Überschusses| -- | 3389 | - | -------------------+--------------------+-------------+ - | Summe der Ausgaben | 331980 | 375520 | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | Verteilbare Summe als Differenz | | | - a. d. Bruttoeinnahmen und der | | | - | Summe der Ausgaben: | 108000 | 64460 | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | Hievon Dividende | 9% = M. 108000 | -- | - | Hievon zum Anteilfonds der | | | - | Volkskasse | -- | 32230 | - | " Ergänzungseinkommen der Bienen | -- | 32230 | - | Ergänzungseinkommen pro Kopf | -- | ca. 80 | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - - +-------------------------------------+----------------------------------+ - | | Brauerei Binding A.-G., | - | | Frankfurt a. M. | - | | | - | | Aktienkapital M. 3000000 | - | | Anleihe " 2000000 | - | | Gesamtkapital " 5000000 | - | | Arbeiterzahl 1902 230 | - | | Beamtenzahl 27 | - | | Gesamtpersonal 257 | - | | | - | | Abrechnung pro 1900/01. | - | | | - | | Gewinnvortrag aus | - | | 1899/1900 M. 53187 | - | | Bruttogewinn " 3996906 | - | | Gesamt-Brutto- | - | | einnahme " 4050093 | - | | | - | | Ausgaben. | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | | Nach den veröffent-| Nach Bienen-| - | | lichten Konten der | stock- | - | | Gesellschaft | vorschriften| - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | Generalspesen | 3002894 | 3002894 | - | Obligationen, Zinsen | -- | -- | - | Verluste an zweifelhaften Schuldnern| -- | -- | - | Abschreibungen | 282595 | 282595 | - | Unterstützungsfonds | -- | -- } | - | Pensionsfonds | -- | -- } | - | Gratifikationen | -- | -- | - | Vortrag auf neue Rechnung, | | | - | Dispositionsfonds | 67563 | -- | - | Tantiemen | 107041 | -- | - | Rücklagen | 200000 | 67563 | - | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals | -- | 100000 | - | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals| -- | 250000 | - | Prämie an die Volkskasse 1% des | | | - | Gesamtkapitals | -- | 50000 | - | Stipendienfonds: 5% des Überschusses| -- | 14852 | - | -------------------+--------------------+-------------+ - | Summe der Ausgaben | 3660093 | 3767904 | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | Verteilbare Summe als Differenz | | | - | a. d. Bruttoeinnahmen und der | | | - | Summe der Ausgaben: | 390000 | 282189 | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | Hievon Dividende | 13% = M. 390000 | -- | - | Hievon zum Anteilfonds der | | | - | Volkskasse | -- | 141094 | - | " Ergänzungseinkommen der Bienen | -- | 141094 | - | Ergänzungseinkommen pro Kopf | -- | ca. 550 | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - - +-------------------------------------+----------------------------------+ - | | Badische Anilin- und Sodafabrik, | - | | Ludwigshafen. | - | | | - | | Aktienkapital M. 21000000 | - | | Arbeiterzahl inkl. Aufseher 6300 | - | | | - | | Abrechnung pro 1900 | - | | | - | | Bruttogewinn inkl. Vortrag nach | - | | Abzug der Generalspesen etc. | - | | aus 1899 M. 10243013 | - | | | - | | | - | | | - | | Ausgaben. | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | | Nach den veröffent-| Nach Bienen-| - | | lichten Konten der | stock- | - | | Gesellschaft | vorschriften| - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | Generalspesen | -- | -- | - | Obligationen, Zinsen | -- | -- | - | Verluste an zweifelhaften Schuldnern| -- | -- | - | Abschreibungen | 3522595 | 3522595 | - | Unterstützungsfonds | 150000 | -- | - | Pensionsfonds | -- | -- | - | Gratifikationen | -- | -- | - | Vortrag auf neue Rechnung, | | | - | Dispositionsfonds | 656243 | -- | - | Tantiemen | 874175 | -- | - | Rücklagen | -- | 656243 | - | Tilgung: 1/50 des Gesamtkapitals | -- | 420000 | - | Anleihezinsen: 5% des Gesamtkapitals| -- | 1050000 | - | Prämie an die Volkskasse 1% des | | | - | Gesamtkapitals | -- | 210000 | - | Stipendienfonds: 5% des Überschusses| -- | 219208 | - | -------------------+--------------------+-------------+ - | Summe der Ausgaben | 5203013 | 6078046 | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | Verteilbare Summe als Differenz | | | - | a. d. Bruttoeinnahmen und der | | | - | Summe der Ausgaben: | 5040000 | 4164967 | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - | Hievon Dividende | 24% = M. 5040000 | -- | - | Hievon zum Anteilfonds der | | | - | Volkskasse | -- | 2082483 | - | " Ergänzungseinkommen der Bienen | -- | 2082483 | - | Ergänzungseinkommen pro Kopf | -- | ca. 330 | - +-------------------------------------+--------------------+-------------+ - - -Zweites Buch. - -Die solidaristischen Verträge. - - -Einleitung. - -Während das erste Buch das Wesen, die Organisation und die Wirkungen -des Solidarismus entwickelte, folgt im zweiten Buch der eigentliche -Wortlaut der solidaristischen Verträge selbst. - -Diese bestehen aus: - - I. Erklärung des Solidarismus, - II. Volksvertrag, - III. Arbeitsvertrag der Bienenstöcke. - -Wie alle Verträge, so sind auch diese nüchtern und trocken und bestehen -lediglich aus einer Reihe von Paragraphen mit allgemeinen Vorschriften, -ohne jede Erläuterung über Zweck und Wirkung derselben; sie sind die -Zusammenfassung alles dessen, was im ersten Buch gesagt wurde, in der -Form gegenseitiger Rechte und Pflichten der vertragschließenden Teile; -es ist hier kein Kommentar dazu gegeben, da das ganze erste Buch als -solcher anzusehen ist und insbesondere dessen Kapitel 2 und 3 eine -direkte Wiedergabe dieser Verträge in laufender Sprache sind. - -Diejenigen, welche an Verträge gewöhnt sind, werden die folgenden breit -finden; es sind auch wirklich viele Bestimmungen des Volksvertrags in -dem Arbeitsvertrag der Bienenstöcke wörtlich wiederholt; in einzelnen -Fällen ist neben die nüchterne Vertragsvorschrift doch noch ein -erläuternder Satz über Zweck und Wirkung mit aufgenommen; das geschah -absichtlich des leichteren und allgemeineren Verständnisses halber auch -für solche, denen diese Dinge nicht geläufig sind. - -Unter allen Umständen ist die definitive Form der Verträge -jeweils den Landesgesetzen anzupassen, welche ja schon innerhalb -Deutschlands verschieden, in andern Ländern in manchen Dingen geradezu -entgegengesetzt sind. -- Ohne an den allgemeinen Grundlagen zu rütteln, -werden also die Verträge in verschiedenen Ländern so manche Variante -aufweisen; auch an vorhandene soziale Gesetze sind sie anzupassen, wenn -auch niemals damit zu verquicken. - -Die solidaristischen Verträge müssen innerhalb der durch die Gesetze -gezogenen Grenzen sich bewegen, aber immer selbständig sein. - - - - -I. Erklärung des Solidarismus. - - -Der Solidarismus erklärt innerhalb seiner Wirtschaftsorganisation: - -Als Grundlage aller seiner Handlungen: das Gleichsetzen des -Eigeninteresses mit dem Gesamtinteresse, die Solidarität aller Brüder. - -Als oberste Pflichten der Brüder: das Wirken des einzelnen für die -Gesamtheit und unverbrüchliche Wahrhaftigkeit und Ehrenhaftigkeit. - -Als oberstes Recht der Brüder: das Eintreten der Gesamtheit für den -einzelnen. - -Als unantastbares Gut der Brüder: individuelle Freiheit sowie gleiche -Rechte zur Betätigung ihrer Individualität und gleiche Rechte an -den sozialen Einrichtungen des Solidarismus, ohne Unterschied des -Geschlechts, des Stammes, des Bekenntnisses und der Partei. - -Als alleinige Instanz für alle Streitfälle der Brüder: die -solidaristischen Versöhnungs- und Schiedsämter, welche kein Strafrecht -haben. - -Als Verpflichtung aller solidaristischen Gemeinschaften: die -Wiederaufnahme jedes ausgeschiedenen Bruders, welcher seine -Brüderpflichten wieder erfüllt. - -Der Solidarismus erklärt als Ausfluß dieser allgemeinen Gebote für -seine besondere Arbeitsorganisation: - -Als Zweck der Arbeit: die volle Befriedigung aller berechtigten -physischen, intellektuellen und moralischen Existenzbedürfnisse der -arbeitenden und ihrer noch nicht oder nicht mehr arbeitsfähigen -Angehörigen sowie deren Schutz gegen die Folgen der natürlichen -Ungleichheiten und sozialen Schädlichkeiten von der Geburt bis zum Tode. - -Als natürliches Gesetz der Arbeit: die Erreichung der höchsten Leistung -für die Gesamtheit mit geringstem Aufwande. - -Als natürlichen Preis des Arbeitsprodukts denjenigen, welcher sich aus -der vollen Erfüllung des Arbeitszwecks ergibt. - -Als Eigentümer des Erlöses aus dem Arbeitsprodukt: diejenigen, die es -geschaffen und in den Verkehr gebracht haben. - -Die Entlohnung für die Arbeit proportional der Leistung für die -Gesamtheit. - -Das Recht auf Arbeit für alle in seine Betriebe aufgenommenen Brüder, -welche ihre solidaristische Pflicht erfüllen. - - - - -II. Volksvertrag. - - -1. Teil. - -Grundlage und Zweck des Volksvertrags. - - -§ 1. Grundlagen. - -Auf der Grundlage des Solidarismus wird gegenwärtiger Vertrag unter -denjenigen Personen, welche demselben freiwillig beitreten, geschlossen. - -Diese Personen werden im einzelnen je nach ihrem Geschlecht Bruder oder -Schwester, in ihrer Gesamtheit aber ohne Unterscheidung Brüder genannt. -Die Dauer dieses Vertrags ist nicht beschränkt. - - -§ 2. Zweck. - -Die Brüder errichten unter sich die Deutsche Volkskasse, deren -Tätigkeitsgebiet das Deutsche Reich und deren Sitz X ist. - -Dieselbe ist eine der behördlichen Aufsicht unterstellte Sparkasse, -welche unter Ausschluß der Erzielung eines Gewinns folgenden -gemeinnützigen Zwecken dient: - -1. Unter ihren Brüdern die Errichtung von Bienenstöcken zu veranlassen, -zu unterstützen und zu fördern und möglichst zahlreiche Brüder zu -Bienen, d. h. zu Mitgliedern von Bienenstöcken, zu machen. - -Bienenstöcke sind Betriebe, welche unter Ausschluß der Erzielung eines -Gewinns folgende Zwecke haben: - - ~a.~ Ihre gesamten Erträgnisse den Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit - auszuzahlen und durch richtige Organisation der Arbeit und der - Güterverteilung die Einnahmen der Bienen zu erhöhen, deren Ausgaben - zu vermindern und ihre materiellen Bedürfnisse vollständig und in - möglichst vollkommener Weise zu befriedigen. - - ~b.~ Durch soziale Einrichtungen auch für die Befriedigung der - körperlichen, geistigen und sittlichen Bedürfnisse der Bienen - und ihrer Angehörigen, wozu auch ein ausreichendes Maß von - Lebensannehmlichkeit gehört, möglichst vollständig zu sorgen. - - ~c.~ Durch vorsorgliche Maßnahmen die Bienen und ihre Angehörigen von - der Geburt bis zum Tode vor den Folgen der natürlichen Ungleichheiten - (Gesundheit, physische und geistige Fähigkeiten, Lebensdauer) und - sozialen Schädlichkeiten (Unfälle, Arbeitslosigkeit) zu schützen. - - ~d.~ Nicht zum Bienenstock gehörende Brüder in möglichst großem Umfang - in den Mitgenuß der aufgezählten Vorteile zu setzen. - -2. Unter allen Umständen für das Kapital und den Zins der Anleihen -zu haften, welche die Bienenstöcke mit Ermächtigung der Volkskasse -aufnehmen. - -3. Für die, zwischen den Bienenstöcken und ihren Bienen vereinbarten -Normaleinkommen sowie für die Krankheits- und Unfallszuschüsse, -zu welchen auch die Anteile für Invalidität infolge von Unfällen -im Dienste rechnen, unter allen Umständen, ausgenommen bei -Arbeits-Einstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiken, -zu haften, auch wenn die Erträgnisse des betreffenden Bienenstocks -hierzu nicht ausreichen. - -4. Die Auslagen der Bienenstöcke für die den Bienen vom vollendeten -65. Lebensjahre (Seniorenalter) an ausbezahlten Seniorenanteile sowie -für Invaliden-, Witwen- und Waisenanteile und für die Erziehung von -Doppelwaisen zu ersetzen und zwar aus einem für alle Bienenstöcke -gemeinsamen Anteilfonds, welcher aus den Erträgnissen der Bienenstöcke -erhalten wird. - -5. Denjenigen Brüdern, welche noch nicht Bienen sind, folgende Rechte -zu verleihen, soweit die Verhältnisse es jeweils gestatten: - - ~a.~ in den Bienenstöcken Bienen zu werden; - - ~b.~ von den Bienenstöcken Waren und Leistungen zu Bienenpreisen zu - erhalten. - - Bienenpreis einer Ware ist derjenige Preis, welcher entsteht aus - der Verteilung der gesamten Betriebskosten des Bienenstocks auf die - Arbeitsprodukte desselben, also der wirkliche Selbstkostenpreis. - - ~c.~ Lieferungen und Arbeiten für Bienenstöcke auszuführen; - - ~d.~ überhaupt alle Rechte und Vorteile, welche durch das Bestehen des - Volksvertrags und der Bienenstöcke vorhanden sind oder sein werden. - -6. Gelder und Ersparnisse der Brüder und Bienenstöcke in einem -besonderen Sparkassenfonds zu verwalten und denselben den vollen, -abzüglich der Spesen sich daraus ergebenden Zinsertrag auszuzahlen. - -7. Etwaige über ihre Verpflichtungen hinausgehende Kapitalien zu -sonstigen gemeinnützigen Zwecken für die Brüder und Bienenstöcke, zur -Hebung ihrer wirtschaftlichen Wohlfahrt und Unabhängigkeit und zur -Pflege der Künste und Wissenschaften zugunsten der Allgemeinheit zu -verwenden. - - -2. Teil. - -Finanzen der Volkskasse. - - -§ 3. Vermögen der Volkskasse. - -Dasselbe besteht aus: - - ~a.~ dem Stammfonds; - - ~b.~ dem Anteilfonds; - - ~c.~ dem Eigentumsrecht an sämtlichen zur Errichtung gelangenden - Bienenstöcken. - - -§ 4. Stammfonds. - -Dessen Einnahmen bestehen aus: - - ~a.~ den Beiträgen der Brüder (§ 26); - - ~b.~ den für Kapitalhaftungen von den Bienenstöcken bezahlten Prämien - (§ 35 ~b~); - - ~c.~ den Antragsgebühren bei Errichtung neuer Bienenstöcke (§ 32) und - andern aus den geschäftlichen Abwicklungen entstehenden Einnahmen; - - ~d.~ zufälligen Einnahmen, Stiftungen u. dgl.; - - ~e.~ den Erträgnissen der mit den Geldern des Stammfonds gemachten - Kapitalanlagen. - -Die Ausgaben des Stammfonds bestehen aus den ihn betreffenden -Verwaltungskosten und aus sämtlichen für die Zwecke des § 2, mit -Ausnahme von Ziffer 4 und 6, entstehenden Ausgaben, sowie aus -zufälligen Verlusten. - -Die Haftungsverpflichtungen der Volkskasse dürfen nur so hoch sein, -daß sie durch den Stammfonds eine hinreichend gesicherte Deckung -finden. Weist der Stammfonds dauernde, beträchtliche Überschüsse über -den Wert solcher Verpflichtungen auf, so sollen dieselben zu solchen -gemeinnützigen Zwecken verwendet werden, welche allen Brüdern zugute -kommen. Entsprechend den rein wirtschaftlichen Zwecken der Volkskasse -dürfen hierbei niemals gesonderte konfessionelle oder politische -Interessen unterstützt werden. - - -§ 5. Anteilfonds. - -Dessen Einnahmen bestehen aus den im Arbeitsvertrag der Bienenstöcke -(§ 35) festgestellten Beiträgen der Bienenstöcke, aus den Erträgnissen -der mit denselben gemachten Kapitalanlagen und aus solchen zufälligen -Einnahmen, welche ausdrücklich diesem Fonds entstammen oder dafür -bestimmt sind. - -Dessen Ausgaben bestehen aus den ihn betreffenden Verwaltungskosten -und aus den nach § 2 Ziff. 4 entspringenden Ausgaben für Anteile und -Erziehung. - -Weist der Anteilfonds in einem Jahre ein Defizit auf, so werden vom -darauffolgenden Jahre ab die Anteilsätze für alle Berechtigten in allen -Bienenstöcken gleichmäßig prozentual herabgesetzt, so lange, bis das -Defizit ausgeglichen ist. - -Weist der Anteilfonds dauernde und beträchtliche Überschüsse auf, so -sollen dieselben verwendet werden: in erster Linie zur langsamen, -gleichmäßigen Herabsetzung des Seniorenalters (§ 2 Ziff. 4), in zweiter -Linie für solche gemeinnützige Zwecke, welche allen Bienenstöcken bzw. -Bienen gleichmäßig zugute kommen, jedoch niemals zur Unterstützung -gesonderter konfessioneller oder politischer Interessen. - - -§ 6. Eigentumsrecht an den Bienenstöcken. - -Die Volkskasse behält unter allen Umständen das Eigentumsrecht an -allen zur Errichtung gelangenden Bienenstöcken; während die jeweils in -demselben angestellten Bienen das Nutzungsrecht haben und zwar unter -den Bedingungen eines besonderen Vertrags, welcher Arbeitsvertrag -der Bienenstöcke heißt und einen integrierenden Bestandteil des -Volksvertrags bildet. - - -§ 7. Sparkassenfonds. - -Neben dem Fonds ihres eigenen Vermögens verwaltet die Volkskasse in -einem besonderen Sparkassenfonds die ihr zu diesem Zwecke übergebenen -Gelder und Ersparnisse der Brüder und Bienenstöcke. Die aus dieser -Verwaltung resultierenden Erträgnisse werden den Einlegern -- abzüglich -der Spesen -- in voller Höhe als Zinsen ausbezahlt. - -Die Einleger können ihre Einlagen unter den durch besonderes Statut -festgesetzten Bedingungen aus diesem Fonds entnehmen. Für die -Verbindlichkeiten des Sparkassenfonds haftet die Volkskasse. - - -§ 8. Gewinne der Volkskasse. - -Der Betrieb der Volkskasse geschieht nicht zum Erwerb. Das Vermögen -derselben dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Die Erzielung -von Gewinnen oder Überschüssen ist daher ausgeschlossen. Dagegen sollen -alle Geschäftsspesen grundsätzlich nicht von der Volkskasse, sondern -von denjenigen getragen werden, welche jeweils daraus Nutzen ziehen. - -Es geschieht das bei den Anteil- und Sparkassenfonds dadurch, daß die -aufgelaufenen Spesen dem Fonds verrechnet werden, beim Stammfonds -dadurch, daß die Spesen den einzelnen verrechnet werden, wie z. B. in -Form von Antragsgebühren bei Errichtung neuer Bienenstöcke (§ 32) oder -in Form einer kleinen Bezahlung für jeden neuen Brüderschein (§ 28) usw. - - -§ 9. Jahresabrechnung. - -Die Abschlußrechnung aller Fonds für jedes Kalenderjahr wird von der -Regierungskommission geprüft und bei Richtigbefund bestätigt. Sie wird -in den zu diesem Zwecke bestimmten Blättern veröffentlicht. - - -3. Teil. - -Verwaltung und Leitung der Volkskasse. - - -~A.~ Volksrat. - - -§ 10. Bestellung des Volksrats. - -Die Verwaltung der Volkskasse geschieht durch den Volksrat, welcher -durch diejenigen Brüder, die das 25. Jahr vollendet haben, auf Grund -einer besonderen Wahlordnung[26] aus dem Kreise der mindestens 30 Jahre -alten Bienen durch allgemeine, direkte Wahlen auf je 5 Kalenderjahre -gewählt wird. - -Die Zahl der Volksräte beträgt einen für jede volle halbe Million -Brüder, mindestens aber 9. - - -§ 11. Kompetenzen des Volksrats. - -Der Volksrat ist Vertreter und Bevollmächtigter der Gesamtheit der -Brüder und an keine Instruktionen gebunden. Er prüft die Legitimation -seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er bestimmt selbst seine -Geschäftsordnung. - -Der Volksrat entscheidet über alle die Auslegung und Ausführung -des Volksvertrags und die Verwaltung der Volkskasse betreffenden -Angelegenheiten und die bestmögliche Verwertung und Anlage des -Vermögens der letzteren. - -Er wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Volkskasse mit -absoluter Stimmenmehrheit der vertragsmäßigen Anzahl Volksräte und -verpflichtet dieselben auf den Volksvertrag. - -Er erwählt aus dem Kreise der Brüder und Bienen folgende Beamte der -Volkskasse und bestimmt deren Einkommen, deren Geschäftsordnungen und -Dienstanweisungen: - - ~a.~ Die Direktoren der Volkskasse und unter diesen den vorsitzenden - Direktor und dessen Stellvertreter (§ 20); - - ~b.~ die Delegierten der Volkskasse (§ 23); - - ~c.~ alle sonstigen Beamten, soweit er nicht dem Präsidenten der - Volkskasse Vollmacht gibt, dieselben selbständig zu ernennen. - -Der Volksrat beschließt entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag -des Direktoriums oder auf Antrag der Brüder über die Errichtung von -Bienenstöcken und die Ernennung von deren Vorständen. - -Er prüft die Arbeitsordnungen der Bienenstöcke daraufhin, ob sie -nichts den Grundsätzen des Solidarismus, dem Volksvertrag und dem -Arbeitsvertrag der Bienenstöcke Zuwiderlaufendes enthalten und -beschließt über deren Genehmigung. - -Er hat das Recht, Beschlüsse von Bienenstöcken, welche den Grundsätzen -des Solidarismus, dem Volksvertrag oder dem Arbeitsvertrag der -Bienenstöcke zuwiderlaufen, aufzuheben. - -Der Volksrat entscheidet in Zweifelsfällen über die Höhe der -Bienenpreise, d. i. der Produktionspreise, im Sinne des Solidarismus. - -Der Volksrat hat das Recht einen Bienenstock aufzulösen wenn während -zweier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre desselben die Deckungen für -Fehlbeträge aus dem Stammfonds (§ 4) der Volkskasse zwei Zehntel des -noch nicht zurückgezahlten Anleihekapitals überschreiten, oder wenn ein -Bienenstock Bestimmungen des Volksvertrags oder des Arbeitsvertrags der -Bienenstöcke nicht anerkennt, oder durch Streiks und Gewaltmittel sich -Sondervorteile zu verschaffen sucht. - -Der Volksrat entscheidet über Anträge, welche seine eigenen Mitglieder, -der Präsident, das Direktorium, die Bienenstöcke und die Brüder an ihn -richten. - -Der Volksrat entscheidet in erster und letzter Instanz durch -Schiedsspruch, unter Ausschluß der Gerichte, auf Antrag des einen -Teils, über Differenzen der Brüder, Bienen oder Bienenstöcke mit dem -Direktorium, den Delegierten oder den Beamten der Volkskasse, sowie -über Differenzen der Bienenstöcke unter sich, letzteres aber erst -nachdem die Angelegenheit dem Vorstandsausschuß eines unparteiischen -von der Volkskasse zu ernennenden Bienenstocks zur Vermittlung -vorgelegt wurde und diese Vermittlung mißlang. - -Die Schiedssprüche des Volksrats sind kostenfrei und beziehen sich nur -auf Begründung des Rechts und Unrechts sowie auf Bestimmung der Höhe -des vom Unterliegenden dem Obsiegenden etwa zugefügten und diesem zu -bezahlenden Schadens. Er kann keine Strafen verfügen. - -Der Volksrat entscheidet alle Auslegungsfragen des Arbeitsvertrags der -Bienenstöcke und hat die Initiative und Entscheidung über Änderungen -desselben, letzteres jedoch niemals mit rückwirkender Kraft. - -Der Volksrat beschließt über den Abschluß von Verträgen mit andern -Volkskassen. - - -§ 12. Sitzungsordnung des Volksrats. - -Der Volksrat versammelt sich zu seinen ordentlichen Tagungen am ersten -Werktage des Februar, Juni und Oktober jeden Jahres und bleibt solange -in Tagung, bis alle vorliegenden Geschäfte erledigt sind. - -Ein Volksrat, welcher in einer Tagung mehr als dreimal ohne triftigen -Entschuldigungsgrund den Sitzungen fernbleibt, gilt als Demissionär. - -In der ersten Sitzung eines jeden Kalenderjahres erwählt der -Volksrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit einfacher -Stimmenmehrheit. - -Diese Posten dürfen nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren von -Vertretern derselben Industriegruppen besetzt sein. - -In der Junitagung findet die Prüfung der vom Präsidenten vorgelegten -Jahresrechnung der Volkskasse für das verflossene Kalenderjahr und die -Vorlage an die Regierungskommission zur Prüfung und Bestätigung statt. - -In der Oktobertagung wird das Budget für das folgende Kalenderjahr -aufgestellt. - -In der letzten Sitzung der Oktobertagung des letzten Jahres der -fünfjährigen Wahlperiode findet die Wahl des Präsidenten und -Vizepräsidenten der Volkskasse aus dem Kreise der Mitglieder des -Volksrates für die nächste Wahlperiode statt. - -Außerordentliche Tagungen des Volksrates werden durch den Präsidenten -der Volkskasse einberufen. Sie dürfen nur die bei der Einberufung -angekündigte Tagesordnung beraten. - -Der Volksrat hat das Recht, die Öffentlichkeit seiner Sitzungen für die -Brüder zu beschließen. Alle Schiedsspruchsitzungen sind von Rechtswegen -öffentlich für die Brüder. - - -§ 13. Abstimmungsordnung des Volksrats. - -Der Volksrat kann seine Geschäfte im Plenum oder in Ausschüssen -behandeln. Beschlüsse finden jedoch nur im Plenum statt. - -Zu gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der -vertragsmäßigen Anzahl Volksräte erforderlich, wobei Bruchteile unter -½ nicht, ½ und darüber für voll gerechnet werden.[27] - -Vor jeder Abstimmung über einen Antrag hat der Vorsitzende die Vorfrage -zu stellen, ob derselbe der Erklärung des Solidarismus entspricht. -Erst nach Bejahung dieser Vorfrage mit mindestens ¾ Majorität -der anwesenden Volksräte findet die Abstimmung über den Gegenstand -selbst nach einfacher Stimmenmehrheit statt. Der Vorsitzende übt das -Stimmrecht mit aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. - -Die Beschlüsse des Volksrates werden unter Angabe der Namen und der -Abstimmung der einzelnen Mitglieder in den hierzu bestimmten Blättern -veröffentlicht. Abstimmungen bei Wahlen und zur Bestellung von Beamten -sind geheim. - - -§ 14. Abänderung des Volksvertrags. - -Der Volksrat entscheidet in eigener Initiative oder auf Antrag -des Präsidenten der Volkskasse, ob Änderungen des Volksvertrags -erforderlich erscheinen. Wenn dieses der Fall ist, so muß die Änderung -in zwei aufeinanderfolgenden Tagungen mit mindestens ¾ Majorität der -vertragsmäßigen Anzahl Volksräte beschlossen werden um gültig zu sein. -Solche Änderungen haben niemals rückwirkende Kraft. - - -§ 15. Bezüge der Volksräte. - -Die Volksräte erhalten von der Volkskasse Ersatz ihrer Reisespesen -und ein Einkommen von X Mark für jeden Tag, an welchem sie Sitzungen -beigewohnt haben. Sie bleiben im vollen Bezuge ihrer Einkommen und -Rechte bei demjenigen Bienenstock, in welchem sie zur Zeit der Wahl zum -Volksrat Bienen sind. Sie dürfen weder Orden noch Titel annehmen. - - -~B.~ Präsident der Volkskasse. - - -§ 16. Bestellung des Präsidenten. - -Der Präsident und der Vizepräsident der Volkskasse werden durch -den Volksrat aus dem Kreise seiner Mitglieder durch absolute -Stimmenmehrheit der vertragsmäßigen Anzahl Volksräte gewählt (§ 11). -Sie müssen geborene Deutsche sein und zur Zeit der Wahl mindestens 10 -Jahre lang ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt haben. - -Im Falle der Vakanz des Präsidentensitzes durch den Tod oder andere -Ursachen wird derselbe sofort vom Vizepräsidenten eingenommen. - -Der Präsident hat seinen Wohnsitz am Sitz der Volkskasse. - - -§ 17. Kompetenzen des Präsidenten. - -Der Präsident ist der höchste Beamte der Volkskasse, der ständige -Bevollmächtigte des Volksrats und der Vermittler zwischen diesem -und dem Direktorium der Volkskasse. Er ist der oberste Hüter des -Solidarismus und des Volksvertrags. - -Er eröffnet und schließt die Tagungen des Volksrats. - -Er fertigt die Beschlüsse des Volksrats aus, verkündigt sie und -überwacht deren Ausführung. - -Er ernennt und entläßt in Vollzug der Beschlüsse des Volksrats die -Beamten der Volkskasse, verpflichtet sie auf den Volksvertrag, schließt -mit ihnen die Dienstverträge und überwacht deren Befolgung. - -Er schließt im Namen der Volkskasse Verträge auf Grund der Beschlüsse -des Volksrats. - -Der Präsident beruft aus eigener Initiative oder auf Antrag des -Direktoriums der Volkskasse den Volksrat zu außerordentlichen Tagungen -unter Angabe der Tagesordnung. Er muß ihn einberufen auf Antrag von -mindestens 1/3 der vertragsmäßigen Anzahl Volksräte. - - -§ 18. Geschäftsordnung des Präsidenten. - -Die Verfügungen des Präsidenten geschehen im Namen des Volksrats und -bedürfen der Gegenzeichnung eines Mitglieds des Direktoriums der -Volkskasse, welches dafür die Verantwortung übernimmt. - -Der Präsident kann keine seiner Rechte übertragen. - -Im Namen des Präsidenten werden eigene Anträge und Vorlagen desselben -oder solche der Direktion vor den Volksrat gebracht und hier von hierzu -ernannten Mitgliedern des Direktoriums vertreten. - -Der Präsident erstattet dem Volksrat alljährlich in der -Eröffnungssitzung der Junitagung einen Bericht über die Lage -und Verhältnisse der Volkskasse nebst Rechnungsabschluß für das -voraufgegangene Jahr und legt demselben in der Eröffnungssitzung der -Oktobertagung das Budget für das folgende Jahr vor. - - -§ 19. Einkommen des Präsidenten. - -Der Präsident bezieht von der Volkskasse ein jährliches Einkommen -von X Mark. Dessen Auslagen in Ausübung seines Amtes werden von der -Volkskasse vergütet. - - -~C.~ Direktorium der Volkskasse. - - -§ 20. Bestellung des Direktoriums. - -Die Leitung der Geschäfte der Volkskasse geschieht durch das -Direktorium, welches aus einer durch den Volksrat zu bestimmenden -Anzahl und von diesem zu erwählenden Direktoren besteht (§ 11). Der -Vorsitzende des Direktoriums wird von dem Volksrate erwählt. - -Ein Direktoriumsmitglied kann nicht gleichzeitig Volksrat sein. - -Die Direktoren haben ihren Wohnsitz am Sitz der Volkskasse. - - -§ 21. Kompetenzen des Direktoriums. - -Das Direktorium führt die Beschlüsse des Volksrats aus und leitet die -Geschäfte der Volkskasse nach Maßgabe des Volksvertrags und seines -Dienstvertrags. - -Das Direktorium ist der gesetzliche Vertreter der Volkskasse nach außen. - -Das Direktorium bearbeitet eigene Anträge oder die Anträge der Brüder -auf Errichtung von Bienenstöcken und legt dieselben mit seinen -Gutachten und Vorschlägen über die zu ernennenden Vorstände und -Stellvertreter derselben dem Volksrate zur Beschlußfassung vor. - -Es ernennt die vom Volksrate erwählten Beamten der Bienenstöcke, -verpflichtet dieselben auf den Volksvertrag und den Arbeitsvertrag -der Bienenstöcke und schließt mit ihnen die Errichtungsurkunden und -Dienstverträge ab. - -Es legt dem Volksrate seine Vorschläge und Gutachten über die in -den Bienenstöcken anzustellende Anzahl von Bienen der verschiedenen -Kategorien und die Höhe ihrer Normaleinkommen zur Genehmigung vor. - -Es macht dem Volksrate laufende Berichte über alle wesentlichen -Vorkommnisse bei den Bienenstöcken und im Kreise der Brüder, sowie über -alle wichtigen Angelegenheiten der Volkskasse. - -Es bringt die zu ernennenden Delegierten der Volkskasse und alle -sonstigen für die Erledigung der Geschäfte erforderlichen Beamten der -Volkskasse in Vorschlag. - -Die Mitglieder des Direktoriums haben die Anträge des Präsidenten -vor dem Volksrate zu vertreten und auf Wunsch des Volksrates dessen -Sitzungen beratend beizuwohnen. Sie haben das Recht, den Sitzungen des -Volksrats beizuwohnen und müssen auf Wunsch dort gehört werden. - -Das Direktorium vertritt die Volkskasse in allen Rechtsstreitigkeiten. - - -§ 22. Geschäftsordnung des Direktoriums. - -Zur Gültigkeit der im Namen des Direktoriums der Volkskasse erfolgenden -Ausfertigungen ist die Unterschrift zweier Direktoren erforderlich. - -Das Direktorium hat alljährlich bis Ende April dem Präsidenten die -Jahresabrechnung der Volkskasse für das verflossene Kalenderjahr -und bis Ende August das Budget für das nächstfolgende Kalenderjahr -vorzulegen. - -Die Mitglieder des Direktoriums sind solidarisch verantwortlich für -die richtige Ausführung der Beschlüsse des Volksrats und einzeln -verantwortlich für ihre persönlichen Handlungen. - -Das Direktorium hat die Verpflichtung, in seine sämtlichen Verträge, -Vereinbarungen, Abmachungen etc. über Käufe, Verkäufe, Lieferungen -etc. folgende, einen integrierenden Bestandteil derselben bildende -Bestimmung aufzunehmen: - - »Die Volkskasse hat das Recht, diesen Vertrag (Vereinbarung etc.) - aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß derselbe durch Versprechung - von Provisionen, Geschenken oder irgend welchen Sondervorteilen auf - Kosten der Gesamtheit beeinflußt wurde, auch wenn die Ausführung des - Versprechens nicht erfolgte.« - - -~D.~ Die Delegierten der Volkskasse. - - -§ 23. Bestellung der Delegierten. - -Die Vertretung der Volkskasse in den einzelnen Bezirken des Landes und -bei den einzelnen Bienenstöcken geschieht durch die Delegierten, welche -auf Vorschlag des Direktoriums vom Volksrate erwählt und durch den -Präsidenten ernannt werden. - -Ihr Wohnsitz wird von dem Direktorium bestimmt. - - -§ 24. Kompetenzen der Delegierten. - -Die Delegierten sind die ständigen Bevollmächtigten der Volkskasse -in den einzelnen Bezirken des Landes und bei den einzelnen ihnen -zugewiesenen Bienenstöcken, sowie die Vermittler zwischen den Brüdern -und Bienenstöcken einerseits und dem Direktorium der Volkskasse -anderseits. Sie besorgen die Bezirksgeschäfte der Volkskasse und -die Vertretung der letzteren bei den Bienenstöcken nach Maßgabe des -Volksvertrags und der ihnen erteilten Dienstanweisungen. Sie haben über -die Begebenheiten ihres Bezirks und ihrer Bienenstöcke laufend an das -Direktorium der Volkskasse zu berichten. - -Sie haben den Sitzungen des Vorstandsausschusses ihrer Bienenstöcke -nach Bedarf beizuwohnen. In diesen Sitzungen haben sie beratende Stimme -und das Recht, Anträge zu stellen, sowie gegen ihnen unberechtigt -erscheinende Beschlüsse ein Veto einzulegen und deren nochmalige -Beratung in einer späteren Sitzung zu verlangen. - -Sie haben das Recht und die Pflicht, in die Bücher und Akten ihrer -Bienenstöcke Einsicht zu nehmen, sämtliche Betriebe und Einrichtungen -zu sehen und vom Vorstände jede Auskunft zu verlangen. - -Sie nehmen die Anträge der Brüder aus ihren Bezirken auf Errichtung -neuer Bienenstöcke entgegen und übermitteln dieselben mit ihren -Gutachten an das Direktorium der Volkskasse. - -Solche Geschäfte, welche sie nicht verfassungsmäßig persönlich zu -erledigen haben, können sie in Übereinstimmung mit der Volkskasse durch -Ortsvertreter besorgen lassen. - -Die Delegierten haben in allen Lagen das Interesse der Gesamtheit der -Brüder gegen etwaige Sonderinteressen zu wahren. - -Sie haben zu bestimmten Tagen und Stunden die sich meldenden Brüder und -Bienen persönlich zu empfangen, deren Wünsche, Anträge und Beschwerden -anzuhören und zu prüfen, und denselben die geeignete Folge zu geben. - -Bei Differenzen zwischen den Bienenstöcken und Brüdern oder fremden -Bienen müssen die Delegierten zunächst zu vermitteln suchen, haben -aber, falls die Vermittlung mißlingt, die Entscheidung darüber durch -Schiedsspruch in erster und letzter Instanz. - - -~E.~ Allgemeine Bestimmungen für alle Beamten der Volkskasse. - - -§ 25. - -Die Beamten der Deutschen Volkskasse können Männer oder Frauen sein. -Sie müssen Deutsche sein. Sie dürfen keinerlei andere berufliche -Beschäftigung haben und von keiner andern Seite Gehälter beziehen, -auch nicht von Bienenstöcken. Sie stehen zur Volkskasse in demselben -Verhältnis wie die Bienen zu ihrem Bienenstock, müssen also die für -Bienen vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen. Sie haben der Volkskasse -gegenüber Bienenpflichten und Bienenrechte. - -Da die Volkskasse nicht dem Erwerb dient, so kann dieselbe nicht die -Normaleinkommen ihrer Beamten entsprechend den Jahreserträgnissen -ergänzen, wie das in den Bienenstöcken stattfindet. Die Beamten werden -jedoch hierfür durch höhere Normaleinkommen entschädigt. - -Sie dürfen keine Titel und Orden annehmen. - -Die Beamten der Volkskasse sind verpflichtet, den geschäftlichen -Verkehr in Volkskassen- und Bienenstockangelegenheiten in den -einfachsten Formen unter Weglassung von Titulaturen und nicht -sachlichen Formeln und Formalitäten durchzuführen.[28] - - - - -4. Teil. - -Pflichten und Rechte der Brüder. - - -§ 26. Pflichten der Brüder. - -Die allgemeinsten und vornehmsten Pflichten der Brüder sind das -Wirken des einzelnen für die Gesamtheit im Sinne des Solidarismus, -unantastbare Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit. - -Im besonderen haben die Brüder folgende Pflichten: - - 1. Zahlung regelmäßiger Beiträge an die Volkskasse, Brüderbeiträge, - durch monatliches Einkleben einer entsprechenden, von der Volkskasse - auszugebenden Wertmarke in eine hierzu bestimmte Karte, welche - Brüderschein heißt. Diese Karte wird gegen eine kleine Vergütung für - die Kosten von der Volkskasse geliefert. - - 2. Beziehen ihrer Lebensbedürfnisse und sonstiger Leistungen aus - Bienenstöcken, soweit dieselben hierzu ausreichen. - - 3. Anerkennung des Volksvertrags. - - 4. Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags den Organen der - Volkskasse unter Ausschluß der Gerichte vorzulegen und sich deren - Schiedsspruch zu unterwerfen. - - 5. Alle Handlungen zu unterlassen, welche der Volkskasse, den - Bienenstöcken, den Brüdern oder Bienen Nachteile bringen, und - beizutragen mit voller Kraft und ganzem Können zur Förderung der - Interessen und Zwecke der Volkskasse. - - 6. Auf Wunsch der Volkskasse kostenlose Übernahme kleiner Ämter, - welche zur Pflege des Solidarismus oder im Interesse der Organisation - der Volkskasse, der Bienenstöcke oder gemeinnütziger Zwecke notwendig - erscheinen, soferne sie dadurch ihren Berufspflichten nicht entzogen - werden. - - 7. Keinerlei Provisionen, Geschenke oder Sondervorteile für ihre - Mitwirkung in den Angelegenheiten der Volkskasse und Bienenstöcke - anzunehmen oder zu geben. - - -§ 27. Die Brüderbeiträge. - -Brüder sind an einem bestimmten Zeitpunkte alle über 17 Jahre alten -Personen, welche ihren Brüderbeitrag für die letztverflossenen 12 -Kalendermonate ohne Einziehung des Brüderscheins (§ 30) geleistet haben. - -Der Brüderbeitrag beträgt monatlich 1 Mark, darf jedoch für Brüder mit -Jahreseinkommen unter 1500 Mark auf den Mindestbeitrag von 50 Pfennig -pro Monat reduziert werden. Brüder mit Jahreseinkommen über 3000 Mark -mögen selbst ihren Beitrag entsprechend erhöhen. - -Da die Brüder die Pflicht der Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit -übernommen haben, so unterliegt die Höhe der Brüderbeiträge keiner -Kontrolle und wird nur geprüft, wenn die betreffenden Brüder es -verlangen (z. B. bei Gelegenheit von Anträgen zur Errichtung von -Bienenstöcken oder zur Anstellung als Bienen etc.) - -Geleistete Brüderbeiträge werden niemals zurückvergütet. - - -§ 28. Brüderschein. Brüderakten. - -Bei jeder Ausübung eines Brüderrechts (§ 29) ist der Brüderschein als -Legitimation vorzulegen, wobei die jeweils noch nicht entwerteten -Marken entwertet werden. - -Der Brüderschein ist persönlich und darf unter keinen Umständen -abgetreten werden. - -Er enthält 12 Felder für Volkskassenmarken und muß jeweils nach -Ausfüllung derselben dem zunächst wohnenden Delegierten zum Umtausch -gegen einen neuen Brüderschein übergeben werden. Letzteres kann auch -durch die Ortsvertreter oder durch Vermittlung eines Bienenstocks, auch -durch die Post unter Vergütung der Spesen geschehen. Jeder neue Schein -wird mit dem Stempel der Ausgabestelle, des Ausgabemonats und einer -laufenden Nummer versehen.[29] - -Der Delegierte legt für die betreffenden Brüder je einen Brüderakt -an, in welchem die Personalien, alle geleisteten Beiträge und -erworbenen Rechte, sowie die Unterbrechungen der Beitragsleistungen und -etwaige Einziehungen des betreffenden Brüderscheins und deren Gründe -eingetragen werden. Bemerkungen über das politische oder religiöse -Bekenntnis der Brüder dürfen diese Akten nicht enthalten. - -Auf Grund der Brüderakten werden verlorene, ganz ausgefüllte und -schadhaft gewordene Brüderscheine gegen neue umgetauscht. Jeder neu -ausgegebene Brüderschein enthält einen vollständigen Auszug aus dem -betreffenden Brüderakt mit Ausnahme der Gründe für etwaige Einziehungen. - -Beim Wechsel des Wohnsitzes eines Bruders wird dessen Brüderakt dem -Delegierten seines neuen Wohnsitzes übergeben. - - -§ 29. Rechte der Brüder. - -Das allgemeinste und vornehmste Recht der Brüder ist das Eintreten der -Gesamtheit für jeden einzelnen im Sinne des Solidarismus. - -Im besonderen haben die Brüder folgende Rechte: - - 1. Die Volksräte auf Grund der Wahlordnung zu wählen (§ 10); - - 2. Neue Bienenstöcke auf Grund des Volksvertrags und des - Arbeitsvertrags der Bienenstöcke zu errichten, soweit der Stammfonds - der Volkskasse jeweils für die entsprechenden Haftungen ausreicht. - - 3. In vorhandenen Bienenstöcken, soweit die Verhältnisse es - jeweils gestatten, als Bienen angestellt zu werden (wenn sie ihren - Brüderbeitrag mindestens 60 Monate ohne Einziehung des Brüderscheines - geleistet haben und die sonstigen im Arbeitsvertrag der Bienenstöcke - genannten Bedingungen hierzu erfüllen) und damit in den Genuß aller - den Bienen durch diesen Arbeitsvertrag erwachsenden Vorteile zu treten. - - 4. Von den Bienenstöcken Waren und Leistungen für ihren eigenen Bedarf - und denjenigen ihrer unter 17 Jahre alten Angehörigen zu Bienenpreisen - gegen Barzahlung zu erhalten, soweit die vorhandenen Bienenstöcke - solche zu liefern imstande sind, und zwar in der Reihenfolge der - Anmeldungen. - - 5. Lieferungen und Leistungen für Bienenstöcke auszuführen, soweit - solche zu vergeben sind. - - 6. Die Volkskasse zur Verwaltung ihrer Gelder und als Sparkasse für - ihre Ersparnisse zu benutzen gegen Auszahlung des vollen sich hieraus - ergebenden Zinsertrages. - - 7. In den Genuß aller Vorteile zu treten, welche durch das Bestehen - des Volksvertrags für die Brüder vorhanden sind oder sein werden, - soweit die Verhältnisse es jeweils gestatten. - - 8. Bei Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags kostenlosen - Schiedsspruch durch die Organe der Volkskasse zu erlangen. - - -Unterbrechung der Brüderrechte. - - -§ 30. Einziehung des Brüderscheins. - -Die Erfüllung der Brüderpflichten ist eine freiwillige; die -Nichterfüllung der in § 24 aufgezählten Brüderpflichten bedeutet -demnach freiwilligen Austritt aus dem Volksvertrag und Verzicht auf die -Brüderrechte. - -In diesem Falle hat derjenige Beamte der Volkskasse oder des -Bienenstocks, bei welchem in Ausübung seines Amtes und bei Ausübung -eines Brüderrechts die Nichterfüllung der Brüderpflicht stattfindet, -den Brüderschein der betreffenden Brüder einzuziehen. - -Letztere können dagegen Einspruch bei demjenigen Delegierten der -Volkskasse, welcher ihre Brüderakten führt, erheben. Dieser legt -den Fall demjenigen unbeteiligten Bienenstock seines Bezirks vor, -welcher darüber am besten zu urteilen in der Lage ist, und dessen -Vorstandsausschuß in kürzester Frist in erster und letzter Instanz -in einer Plenarsitzung darüber entscheidet, wobei die betroffenen -Brüder auf ihren Wunsch gehört werden müssen. Zweifelhafte Fälle -und solche, welche offensichtlich aus Unkenntnis, Irrtum und ohne -Absicht stattfanden, sind stets zugunsten der betroffenen Brüder -auszulegen. Bei Bestätigung der Einziehung wird der Grund derselben -in die Brüderakten eingetragen, der Brüderschein eingezogen und durch -Aufstemplung des Buchstaben E auf der letzteingeklebten Wertmarke -entwertet. Die bis zum Tage der Einziehung des Brüderscheins erworbenen -Rechte können unter keinen Umständen entzogen werden. Dagegen können -die Brüder freiwillig darauf verzichten. - -Nach Einziehung des Brüderscheins kann die Eigenschaft als Bruder laut -§ 27 durch 12 Monate langes Einzahlen eines Brüderbeitrags an die -Volkskasse ohne neuerliche Einziehung wieder erworben werden. - - - - -5. Teil. - -Bedingungen zur Errichtung von Bienenstöcken. - - -§ 31. Anmeldebedingungen. - -Bienenstöcke werden errichtet auf Initiative der Volkskasse oder auf -Antrag der Brüder. Anmeldungen auf Bildung von Bienenstöcken können -nur von solchen Brüdern eingereicht werden, welche ihren Brüderbeitrag -zur Zeit der Anmeldung wenigstens 60 Monate lang ohne Einziehung des -Bienenscheins geleistet haben und im Besitz des Ausweises darüber sind. -Sie sind bei demjenigen Delegierten, welcher die Volkskasse in dem -betreffenden Bezirk vertritt, oder in Ermangelung eines solchen bei dem -Direktorium der Volkskasse anzubringen. - - -§ 32. Form des Antrags. - -Der oder die Anmelder erhalten hierauf ein Formular zum Behufe des -schriftlichen Antrags, welches wahrheitsgetreu auszufüllen und nebst -den Brüderscheinen der Antragsteller einzureichen ist. Außerdem -haben die Antragsteller alle Fragen über ihre Personalien und über -den beabsichtigten Betrieb, welche die Volkskasse noch für notwendig -erachten sollte, wahrheitsgetreu, genau und gewissenhaft schriftlich -zu beantworten und alle Informationen schriftlich zu geben, welche zur -Begutachtung des Antrags erforderlich sind. Fragen nach politischem -und religiösem Bekenntnis dürfen dabei nicht gestellt werden. Die -Antragsteller haben alle für die Beurteilung notwendig erscheinenden -Papiere und Urkunden beizuschaffen. Die Antragsteller sind für die -Richtigkeit dieses gesamten Informationsmaterials solidarisch haftbar. - -Gleichzeitig mit dem Antrag ist seitens der Antragsteller für die -Kosten des Verfahrens eine Summe bei der Volkskasse einzuzahlen, die -für jede M. 1000 des Kapitals, welches der zu errichtende Bienenstock -erfordert, eine Mark beträgt und der Volkskasse unter allen Umständen -erworben bleibt. Die Antragsteller haben das Recht, nach Errichtung des -beantragten Bienenstocks aus dessen Vermögen die Summe zurückzufordern. - - -§ 33. Prüfung des Antrags und Beschlußfassung darüber. - -Hierauf erfolgt durch die Organe der Volkskasse eine eingehende Prüfung -des Antrags unter Berücksichtigung aller einschlägigen persönlichen, -geschäftlichen, finanziellen, technischen, örtlichen und allgemeinen -Verhältnisse. Nach dieser Prüfung erfolgt mündliche Besprechung -zwischen den Organen der Volkskasse und den Antragstellern, worauf -das Direktorium der Volkskasse möglichst in der nächsten Tagung des -Volksrats diesem den Antrag zur Beschlußfassung vorlegt. - -Den Anträgen, welche nicht in allen Punkten wahrheitsgetreu sind, wird -keine Folge gegeben und den Antragstellern hiervon Mitteilung gemacht -unter Einziehung der Brüderscheine (§ 30). Die Brüderscheine werden -auch eingezogen, wenn die wissentlich unrichtigen Angaben erst nach -Errichtung des Bienenstocks zum Vorschein kommen. - -Der Beschluß des Volksrats über Annahme oder Ablehnung eines Antrags -wird durch das Direktorium der Volkskasse den Antragstellern -mitgeteilt, in letzterem Fall unter Angabe der Gründe. - - -§ 34. Ernennung der Vorstände. - -Wenn der Volksrat den Antrag annimmt oder auf eigene Initiative die -Errichtung eines Bienenstocks beschließt, so ernennt das Direktorium -der Volkskasse die vom Volksrate erwählten Vorstände des betreffenden -Bienenstocks, verpflichtet dieselben auf den Volksvertrag und schließt -mit ihnen den Dienstvertrag ab, in welchem das Normaleinkommen, -die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder in gegenseitigem -Einvernehmen festgestellt werden. - - -§ 35. Errichtungsurkunde des Bienenstocks. - -Die so ernannten Vorstände haben durch ihre Unterschrift die -Errichtungsurkunde des betreffenden Bienenstocks anzuerkennen und sich -für die genaue Durchführung derselben zu verpflichten. - -Die Errichtungsurkunden enthalten die Verpflichtung der Vorstände auf -den allen Bienenstöcken gemeinsamen Arbeitsvertrag der Bienenstöcke -und außerdem folgende Bestimmungen, die für die einzelnen Bienenstöcke -verschieden sind: - - ~a.~ den Namen und die Firmenzeichnung des neuen Bienenstocks, seinen - Sitz und sein Kapital; - - ~b.~ die Bedingungen für die Aufnahme einer Anleihe von bestimmter - Höhe zu bestimmtem Zinsfuß gegen Ausgabe von verzinslichen, spätestens - innerhalb 50 Jahren rückzahlbaren Schuldscheinen, für deren Betrag - und Zins die Volkskasse gegen eine zu vereinbarende Jahresprämie die - Haftung übernimmt; - - ~c.~ Bestimmungen über die Aufstellung der jährlichen Bilanzen, - insbesondere über den Abschreibungsmodus und etwa zu bildende Reserven - etc., welche der Bienenstock einzuhalten verpflichtet ist; - - ~d.~ besondere Bestimmungen, welche je nach der Eigentümlichkeit jedes - einzelnen Falles noch notwendig erscheinen sollten. - - - - -6. Teil. - -Übergangsbestimmungen. - - -§ 36. - -Da der gegenwärtige Text des Volksvertrags voraussetzt, daß die -Volkskasse mit ihrer gesamten Organisation schon bestehe, so sind -für den Anfang, solange das noch nicht der Fall ist, besondere -Übergangsbestimmungen erforderlich, welche sich auf die ersten -Maßnahmen zur Herbeiführung dieser Organisation selbst, bis zu ihrem -völligen Funktionieren, beziehen. - -Diese Bestimmungen können hier nicht im einzelnen gegeben werden, da -sie von den jeweiligen Verhältnissen abhängen. Sie beziehen sich u. a. -auf die Wahl des ersten Volksrats, auf die Erwerbung der Brüder- und -Bienenrechte bevor die Beiträge während der vorgeschriebenen Anzahl -Monate geleistet werden konnten u. dgl. m. - - - - -7. Teil. - -Beilagen zum Volksvertrag. - - -Beilage 1. Wahlordnung für den Volksrat zu § 10 des Volksvertrags. - - -§ 1. - -Wähler für den Volksrat sind alle deutschen Brüder und Bienen, welche -das 25. Lebensjahr vollendet haben. - - -§ 2. - -Wählbar zum Volksrat ist jede deutsche Biene, welche das 30. Jahr -vollendet hat. Die Wahl findet auf je 5 Kalenderjahre statt. - - -§ 3. - -Die Zahl der zu wählenden Volksräte beträgt einen für jede volle -halbe Million Brüder und Bienen, mindestens aber 9. Sie wird von dem -Präsidenten der Volkskasse im 4. Monate vor der Wahl auf Grund der -sämtlichen durch die Delegierten der Volkskasse geführten Brüderakten -festgestellt und gleichzeitig mit dem Tag der Wahl verkündet. - - -§ 4. - -Die Wahl findet in ganz Deutschland am gleichen Tage statt, indem die -wahlberechtigten Brüder und Bienen unter Vorlage des Brüder- oder -Bienenscheins ihren Stimmzettel persönlich oder durch Vertreter oder -durch die Post bei demjenigen Delegierten oder Bienenstock abgeben, bei -welchem ihre Brüder- oder Bienenakten geführt werden. - - -§ 5. - -Die abgegebenen Stimmzettel werden in eine Wahlurne niedergelegt. Sie -können nach Belieben des Wählers offen oder geschlossen sein. Jeder -Zettel darf nur den Namen eines einzigen Kandidaten tragen. - - -§ 6. - -Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind -öffentlich. - -Die Stimmzettel werden bei jedem Delegierten durch eine genügende -Anzahl von Vertrauensmännern und bei jedem Bienenstock durch den -Vorstandsrat desselben eröffnet, welche auch über die Gültigkeit oder -Ungültigkeit der Wahlzettel, vorbehaltlich der Prüfung durch den -Volksrat selbst, entscheidet. - -Die Namen der bei den Bienenstöcken gewählten Kandidaten werden, -nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen geordnet, am Tage nach der -Wahl dem betreffenden Delegierten der Volkskasse zugestellt, welcher -daraus zusammen mit den bei ihm gewählten Kandidaten eine Gesamtliste -aller Kandidaten seines Bezirks, ebenfalls nach Stimmenzahl geordnet, -herstellt und innerhalb 3 Tagen nach der Wahl dem Volksrate vorlegt. - - -§ 7. - -Der Volksrat verkündet hierauf die Namen der gewählten Volksräte -unter Angabe der erhaltenen Stimmenzahl. Es sind dies diejenigen -Kandidaten, welche in der Gesamtliste die meisten Stimmen erhalten -haben, bis zur vorgeschriebenen Anzahl der zu wählenden Volksräte; bei -gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos. Die nach dieser Anzahl noch -weiter gewählten Kandidaten dienen in der Reihenfolge der erhaltenen -Stimmenzahl als Ersatzmänner bei eintretenden Vakanzen der Volksräte -durch Tod, Demission oder andere Ursachen. - - - - -Beilage 2. Muster eines Brüderscheins. - - - +----------------------------------+--------------------------------------+ - | =Deutsche Volkskasse.= | | - | | Dauer der letzten ununterbrochenen | - | +--------------------+ | Beitragsperiode: 19 Monate | - | |Delegierter 7 | | | - | |Köln | +------------+------------+------------+ - | |Juni 1903 | | | | | - | |Laufende Nummer 714 | |Volkskassen-|Volkskassen-|Volkskassen-| - | +------------------- + |marke 50 Pf.|marke 50 Pf.|marke 50 Pf.| - | | | | | - | Brüderschein Nr. 6 | | | | - | für +------------+------------+------------+ - | Herrn Heinrich *Jung*. | | | | - | | | | | - | Berufsstellung: Schlosser | | | | - | Wohnhaft zu: Ehrenfeld | | | | - | geboren am: 23. April 1876 +------------+------------+------------+ - | zu: Berlin. | | | | - | | | | | - | | | | | - | Unterschrift des Besitzers: | | | | - | gez. *Heinrich Jung*. +------------+------------+------------+ - | | | | | - +==================================+ | | | - | Auszug aus dem Brüderakt. | | | | - | | | | | - | Beginn der Brüderbeiträge: +------------+------------+------------+ - | März 1897. | | - | | Für jeden Kalendermonat ist eine | - | Gesamte frühere: | Volkskassenmarke einzukleben. | - | | | - | | Nach Ausfüllung der 12 Felder ist | - | | der Schein bei der Ausgabestelle | - | Beitrags- Beitrags- Unterbre- | gegen einen neuen umzutauschen. Dies | - | summe dauer chungsdauer| kann auch geschehen durch Vermittlung| - | M. Monate Monate | des Ortsvertreters des Delegierten | - + =================================+ oder eines Bienenstocks oder durch | - | 29.-- 58.-- 16.-- | die Post unter Beifügung des | - | | Rückportos. | - | Datum etwaiger Einziehungen: | | - | *keine*. | | - +----------------------------------+--------------------------------------+ - - -Erklärung des Brüderscheins. - -Heinrich Jung begann seine Brüderbeiträge im März 1897 und klebte ein: - - Im Jahre 1897 10 Marken à 50 Pf. = M. 5.-- - " " 1898 12 " " " " = " 6.-- - " " 1899 12 " " " " = " 6.-- - " " 1900 5 " " " " = " 2.50 - ------------ ------------- - Summa 39 M. 19.50 - -Nach dieser Zeit, also im Juni 1900, geht er ins Ausland und -unterbricht seine Beitragsleistungen. Nach seiner Rückkehr tritt -er wieder ein, da er die Vorteile des billigen Bezugs seiner -Lebensbedürfnisse, der Benutzung von Speisehallen, Krankenhäusern, -Bibliotheken, der kostenlosen ärztlichen Pflege etc. voll würdigt. Er -beginnt daher im Oktober 1901 wieder einzukleben, also nach einer 16 -monatlichen Unterbrechung. Von da ab leistet er wieder regelmäßig seine -Beiträge; auf seinem alten, noch unausgefüllten 4. Bienenschein sind -noch 7 Felder frei, er braucht also erst im Mai 1902 seinen 5. und im -Mai 1903 seinen 6. Schein, der obige Brüderschein ist sein sechster, -den er im Mai 1903 erhält, er hat also bis zu dessen Ausgabe noch -weiter geleistet 19 Beiträge à 50 Pf. (also seit Oktober 1901 bis April -1903 = 19 Monate), im ganzen mit seinen früheren Beiträgen also bis -jetzt 58 Beiträge mit zusammen M. 29 bei 16 monatlicher Unterbrechung. --- Der Brüderschein enthält links den Auszug seiner Brüderakten nach -den eben geschilderten Angaben und rechts die Felder für das Einkleben -der Marken und einige Bemerkungen bezüglich des Umtausches des -Brüderscheins. Die kleinen Kreise in den einzelnen Feldern bedeuten -Durchlochungen, durch welche die Marken entwertet werden, z. B. durch -den Kassierer eines Bienenstocks bei Gelegenheit von Einkäufen oder -bei einer Wahl oder bei sonstiger Ausübung eines Brüderrechts. -- -Zu den früher geleisteten 58 Monatsbeiträgen sind demnach nur noch -2 zu leisten, um Jung das Recht zu geben, Biene zu werden bzw. mit -einer Anzahl anderer im gleichen Falle stehenden Brüdern einen neuen -Bienenstock zu errichten. -- Hätte er während seines Aufenthalts im -Ausland sich das sehr geringe Opfer auferlegt, seine Beiträge ruhig -weiter zu leisten, so hätte er diese Zeit um 16 Monate früher erreichen -können. - - - - -III. Arbeitsvertrag der Bienenstöcke. - - -1. Teil. - -Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke. - - -§ 1. Grundlagen. - -Auf der Grundlage des Solidarismus werden Bienenstöcke nach den -Bestimmungen des Volksvertrags durch die Volkskasse errichtet, welche -auch Eigentümerin derselben bleibt, deren Nutznießung aber der -Gesamtheit der in denselben jeweils beschäftigten Bienen auf Grund des -gegenwärtigen Arbeitsvertrags der Bienenstöcke überläßt. Die Mitglieder -des Bienenstocks heißen Bienen. - - -§ 2. Zweck. - -Bienenstöcke sind Betriebe, welche unter Ausschluß der Erzielung eines -Gewinns folgende Zwecke haben: - - ~a.~ Ihre gesamten Erträgnisse den Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit - auszuzahlen und durch richtige Organisation der Arbeit und der - Güterverteilung die Einnahmen der Bienen zu erhöhen, deren Ausgaben - zu vermindern und ihre materiellen Bedürfnisse vollständig und in - möglichst vollkommener Weise zu befriedigen. - - ~b.~ Durch soziale Einrichtungen auch für die Befriedigung der - körperlichen, geistigen und sittlichen Bedürfnisse der Bienen - und ihrer Angehörigen, wozu auch ein ausreichendes Maß von - Lebensannehmlichkeit gehört, möglichst vollständig zu sorgen. - - ~c.~ Durch vorsorgliche Maßnahmen die Bienen und ihre Angehörigen von - der Geburt bis zum Tode vor den Folgen der natürlichen Ungleichheiten - (Gesundheit, physische und geistige Fähigkeiten, Lebensdauer) und - sozialen Schädlichkeiten (Unfälle, Arbeitslosigkeit) zu schützen. - - ~d.~ Nicht zum Bienenstock gehörende Brüder in möglichst großem Umfang - in den Mitgenuß der aufgezählten Vorteile zu setzen. - -Zur Erreichung dieser Zwecke hat jeder Bienenstock in seinem Betrieb -folgende Abteilungen: - -1. Einen Produktivbetrieb für Herstellung von Arbeitsprodukten oder für -bestimmte Arbeitsleistungen; - -2. ein Tauschlager für Austausch und Verteilung der Güter; - -3. die sozialen Einrichtungen; - -4. die vorsorglichen Kassen, deren Führung und Kontrolle vertragsmäßig -der Volkskasse zusteht, bzw. für welche dieselbe haftet. - - -2. Teil. - -Finanzen der Bienenstöcke. - - -§ 3. Kapital. - -Das Anlage- und Betriebskapital eines Bienenstocks wird beschafft durch -Aufnahme einer verzinslichen Anleihe gegen Ausgabe von Schuldscheinen, -für deren Kapital und Zins die Volkskasse gegen eine zu vereinbarende -Jahresprämie mit ihrem ganzen Stammfonds die Haftung übernimmt. - -Solche Schuldscheine können ausgegeben werden sowohl gegen Überlassung -von barem Geld als von vorhandenen Betrieben, Immobilien, Mobilien und -sonstigen Werten. - -Der Bienenstock ist verpflichtet, alljährlich den 50. Teil der Anleihe -aus seinen Bruttoeinnahmen zurückzuzahlen. Die Volkskasse hat das -Recht, die Schuldscheine jederzeit zum Nennwerte plus den aufgelaufenen -Jahreszinsen einzulösen. - - -§ 4. Rechnungsmodus. - -Die Abrechnung des Geschäftsjahrs der Bienenstöcke hat, wie folgt, -stattzufinden: - -Von den jährlichen Bruttoeinnahmen des Bienenstocks werden folgende -Ausgaben abgezogen: - - ~a.~ Die Verwaltungs- und Geschäftsunkosten aller Art, zu welchen die - an die Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit ausbezahlten Beträge nicht - zählen; - - ~b.~ die fälligen Zinsen für das noch nicht heimbezahlte - Anleihekapital; - - ~c.~ der alljährlich zur Rückzahlung gelangende 50. Teil des - Anleihekapitals; - - ~d.~ genügende Sicherstellungen für zweifelhafte Debitoren; - - ~e.~ die in der Errichtungsurkunde des Bienenstocks vorgeschriebenen - Abschreibungen; - - ~f.~ die ebenda bezeichneten oder durch außergewöhnliche Umstände - erforderlichen Rücklagen. - -Die nunmehr verbleibende Summe ist das *Erträgnis* des Bienenstocks, -welches der Gesamtheit der Bienen als Gegenwert für ihre Arbeit gehört -und, wie folgt, verwendet wird: - - 1. Zur Auszahlung der den Bienen garantierten Normaleinkommen; - dieselben dürfen in zu vereinbarenden Raten während des Rechnungsjahrs - im voraus aus laufenden Mitteln entnommen werden; - - 2. zur Auszahlung der Krankheits- und Unfallzuschüsse an die Bienen; - zu letzteren gehören auch die Anteile für Invalidität infolge von - Unfällen im Dienste; diese Auszahlungen dürfen nach Bedarf während des - Rechnungsjahrs im voraus aus laufenden Mitteln entnommen werden; - - 3. zur Dotierung eines Stipendienfonds in Höhe von 5% der nunmehr - verbleibenden Summe solange, bis derselbe 1% des Kapitals der - Bienenstöcke beträgt, auf welche Höhe er stets wieder zu ergänzen ist. - -Die nunmehr verbleibende Summe heißt *Resterträgnis* und wird verwendet: - - 4. Die Hälfte zur Auszahlung eines Ergänzungseinkommens an die Bienen - im Verhältnis ihrer Normaleinkommen; - - 5. die andere Hälfte als Beitrag des Bienenstocks zum Anteilfonds der - Volkskasse zwecks Auszahlung von Senioren-[30], Invaliditäts-, Witwen- - und Waisenanteilen. - -Reichen die Bruttoeinnahmen für die Ausgaben ~ad a~, ~b~ und ~c~ nicht -aus, so leistet die Volkskasse unter allen Umständen die Differenz. - -Reicht das Erträgnis zu den Leistungen ~ad~ 1, garantierte -Normaleinkommen, und 2, Krankheits- und Unfallszuschüsse, nicht aus, -so leistet die Volkskasse unter allen Umständen, ausgenommen bei -Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiken die -Differenz. - -Diese Deckungen werden aus den etwaigen Resterträgnissen des -Bienenstocks in späteren Jahren an die Volkskasse zurückbezahlt. - -Da die gesamten Erträgnisse des Bienenstocks an die Bienen als -Gegenwert ihrer Arbeit ausbezahlt werden, so sind Gewinne oder -Überschüsse nicht vorhanden, daher nicht an die Volkskasse abführbar. - - -§ 5. Jahresabrechnung. - -Die Finanzlage des Bienenstocks wird innerhalb dreier Monate nach -Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs durch den Vorstandsausschuß -desselben festgestellt; in dem darauffolgenden Monat findet die -Abrechnung mit der Volkskasse statt. Der Bienenstock ist verpflichtet, -Finanzangelegenheiten durch die Volkskasse erledigen zu lassen und -seine Gelder der Volkskasse zur Verwaltung zu übergeben, wogegen -letztere den vollen sich daraus ergebenden Zinsertrag, abzüglich -Spesen, an den Bienenstock vergütet. - - -3. Teil. - -Verwaltung und Leitung der Bienenstöcke. - - -~A.~ Vorstand des Bienenstocks. - - -§ 6. Bestellung des Vorstands. - -Der Vorstand des Bienenstocks im Sinne des Handelsgesetzbuchs -besteht aus einer oder mehreren Personen, welche von dem Direktorium -der Volkskasse nach den Beschlüssen des Volksrats ernannt werden. -Das Direktorium der Volkskasse verpflichtet die Vorstände auf den -Volksvertrag und den Arbeitsvertrag der Bienenstöcke und schließt mit -ihnen die Errichtungsurkunde des Bienenstocks und den Dienstvertrag ab. - -Das Direktorium der Volkskasse kann auch die Anstellung, -unbeschadet vertragsmäßiger Ansprüche, jederzeit widerrufen und -neue Vorstandsmitglieder ernennen. Dasselbe bestimmt die Anzahl der -Vorstandsmitglieder und der Prokuristen, die Art der Firmenzeichnung -und die Stellvertretung der Vorstandsmitglieder in Verhinderungsfällen -und bei Vakanzen. - - -§ 7. Kompetenzen des Vorstands. - -Dem Vorstande obliegt der Betrieb des Geschäfts nach Maßgabe -des Volksvertrags, des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke, der -Errichtungsurkunde des Bienenstocks und seines Dienstvertrags, sowie -nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandsausschusses (3. Teil ~B~) des -Bienenstocks, welche er zu vollziehen hat. - - -§ 8. Geschäftsordnung des Vorstands. - -Der Vorstand, dessen Stellvertreter und Prokuristen legitimieren sich -durch notarielles Protokoll oder durch Auszüge aus dem Firmenregister. - -Der Vorstand hat innerhalb dreier Monate nach Schluß des Geschäftsjahrs -dem Vorstandsausschuß die Jahresabrechnung nebst Bericht über die -Lage des Geschäfts und die wichtigsten Begebenheiten zur Prüfung und -Bestätigung vorzulegen. - -Der Vorstand ist verpflichtet, den geschäftlichen Verkehr in -Volkskassen- und Bienenstockangelegenheiten in den einfachsten Formen, -unter Weglassung von Titulaturen und nicht sachlichen Formeln und -Formalitäten durchzuführen.[31] - -Der Vorstand hat die Verpflichtung, in seine sämtlichen Verträge, -Vereinbarungen, Abmachungen etc. über Käufe, Verkäufe, Lieferungen -etc. seines Bienenstocks folgende, einen integrierenden Bestandteil -derselben bildende Bestimmung aufzunehmen: - - »Der Bienenstock hat das Recht, diesen Vertrag (Vereinbarung etc.) - aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß derselbe durch Versprechen - von Provisionen, Geschenken oder irgendwelchen Sondervorteilen auf - Kosten der Gesamtheit beeinflußt wurde, auch wenn die Ausführung des - Versprechens nicht erfolgte.« - - -~B.~ Vorstandsausschuß des Bienenstocks. - - -§ 9. Bestellung des Vorstandsausschusses. - -Der Vorstandsausschuß besteht: - - ~a.~ aus den sämtlichen Vorstandsmitgliedern, unter welchen das - Direktorium der Volkskasse den Vorsitzenden des Vorstandsausschusses - und dessen Stellvertreter bestimmt; - - ~b.~ aus sämtlichen Prokuristen; - - ~c.~ aus einer durch das Direktorium der Volkskasse zu bestimmenden - Anzahl von Beamten, Meistern und Arbeitern des Bienenstocks, welche - in der Jahresversammlung durch die sämtlichen Bienen des Bienenstocks - für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Jahresversammlung gewählt - werden. Austretende Mitglieder können wiedergewählt werden; - - ~d.~ aus dem Bienenstockarzt bzw. Chefarzt, wenn mehrere Ärzte - vorhanden sind. - -Zu jeder Sitzung des Vorstandsausschusses ist der Delegierte der -Volkskasse bei dem betreffenden Bienenstock rechtzeitig einzuladen. - - -§ 10. Kompetenzen des Vorstandsausschusses. - -Zur Zuständigkeit des Vorstandsausschusses gehören: - -Die Verfassung der Arbeitsordnung und die Vorlage derselben, sowie -etwaiger Abänderungen, an die Volkskasse zur Genehmigung. - -Die Anstellung von Bienen und der Abschluß von Dienstverträgen mit -denselben, wobei für die Anzahl von Bienen jeder Kategorie und die Höhe -ihrer Normaleinkommen vorher die Genehmigung der Volkskasse einzuholen -ist. - -Die Erklärung von Brüdern zu Bienen nach vollbrachter halbjähriger -Probezeit im Bienenstock. - -Die Entscheidung über alle Geschäfts- und Verwaltungsangelegenheiten -ihres Bienenstocks und die Kontrolle über die richtige Ausführung -derselben. - -Die Entgegennahme der Jahresbilanzen und des Berichtes des Vorstandes, -Prüfung und Bestätigung derselben. - -Der Vorstandsausschuß entscheidet durch Schiedsspruch in erster und -letzter Instanz kostenlos unter Ausschluß der Gerichte über die an ihn -gelangenden Rekurse von Brüdern und Bienen betreffend Einziehung von -Brüder- und Bienenscheinen. Schiedsspruchsitzungen sind für Brüder und -Bienen öffentlich. Er vermittelt kostenlos auf Verlangen der Volkskasse -in Streitigkeiten zwischen Brüdern, Bienen oder Bienenstöcken mit dem -Direktorium, den Delegierten oder den Beamten der Volkskasse sowie in -Differenzen zwischen Bienenstöcken und berichtet an die Volkskasse über -das Ergebnis. - - -§ 11. Geschäftsordnung des Vorstandsausschusses. - -Die Berufung des Vorstandsausschusses erfolgt nach Bedarf durch den -Vorsitzenden oder in dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter. -Sie muß innerhalb dreier Tage erfolgen, wenn der Delegierte der -Volkskasse oder wenigstens drei Mitglieder des Vorstandsausschusses es -beantragen. - -Zwecks Arbeitsteilung kann sich der Vorstandsausschuß in Teile trennen, -welchen unter dem Vorsitz je eines Vorstandsmitglieds oder dessen -Stellvertreters bestimmte Geschäftssparten zugewiesen werden, jedoch -ist die Einberufung der Teilsitzungen sämtlichen Mitgliedern des -Vorstandsausschusses mit der Tagesordnung bekanntzugeben, und sämtliche -Mitglieder haben das Recht, denselben beizuwohnen und mitzustimmen. - -Alle Beschlüsse der Teilsitzungen sind sofort dem Delegierten und dem -Vorsitzenden des Vorstandsausschusses mitzuteilen und von der nächsten -Vollsitzung bestätigen zu lassen. Ohne diese Bestätigung sind sie -ungültig. - -Die Vollsitzungen sind nur beschlußfähig wenn mindestens ¾ der -vertragsmäßigen Anzahl Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse selbst -erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit muß -derselbe Gegenstand in der nächsten Vollsitzung nochmals zur Abstimmung -kommen. In dieser Sitzung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme -des Vorsitzenden. - -Der Delegierte der Volkskasse bei dem Bienenstock hat das Recht, den -Sitzungen des Vorstandsausschusses mit beratender Stimme beizuwohnen, -Anträge zu stellen, gegen ihm unberechtigt erscheinende Beschlüsse -ein Veto einzulegen, und deren nochmalige Beratung in einer späteren -Sitzung zu verlangen. - -Über die Verhandlungen des Vorstandsausschusses, sowohl der Teil- als -der Vollsitzungen, sind Protokolle zu führen, welche von sämtlichen -Anwesenden zu unterzeichnen und von den nicht anwesenden Mitgliedern -durch Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen sind. - -Die Mitglieder des Vorstandsausschusses sind über die Verhandlungen und -Beschlüsse zu Stillschweigen verpflichtet. - -Sie haben das Recht und die Pflicht der Einsichtnahme in die Kasse, -Bücher, Korrespondenzen und Akten. - - -§ 12. Einkommen der Mitglieder des Vorstandsausschusses. - -Diejenigen Mitglieder des Vorstandsausschusses, welche nach § 9 ~c~ ihr -Amt durch Wahl erhalten, beziehen für ihre Mühewaltung während ihrer -Amtsdauer ein um 10% erhöhtes Normaleinkommen. - -Sämtliche Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer in Amtshandlungen -entstehenden Barauslagen. - - -~C.~ Jahresversammlung des Bienenstocks. - - -§ 13. Zusammensetzung der Jahresversammlung. - -In jedem Jahre findet eine ordentliche Jahresversammlung aller Bienen -des Bienenstocks statt. - -Jede Biene des Bienenstocks, ob aktiv oder inaktiv, welche sich durch -ihren Bienenschein legitimiert, hat Zutritt zur Jahresversammlung und -besitzt dortselbst eine Stimme. - - -§ 14. Geschäftsordnung der Jahresversammlung. - -Die ordentliche Jahresversammlung findet im 4. Monat nach Ablauf -des Geschäftsjahres statt. Die Jahresversammlung wird durch den -Vorstand durch einmaliges Ausschreiben in den dazu bestimmten Blättern -unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von zwei Wochen und -gleichzeitigem Anschlag am schwarzen Brett des Bienenstocks berufen. - -Bei außergewöhnlichen Ereignissen kann auch eine außerordentliche -Jahresversammlung stattfinden. Sie muß einberufen werden, wenn der -Delegierte oder der Vorstand oder mindestens drei Mitglieder des -Vorstandsausschusses, welche nicht dem Vorstand angehören, es verlangen. - -Den Vorsitz in der Jahresversammlung führt der Delegierte der -Volkskasse oder ein in dessen Verhinderung durch die Volkskasse -ernannter Stellvertreter. - -Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der -Tagesordnung. - -Die Beschlüsse und Wahlen der Jahresversammlung erfolgen mit einfacher -Stimmenmehrheit und können, wenn sich kein Widerspruch erhebt, durch -Zuruf erfolgen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. - -Über alle Beschlüsse und Wahlen der Jahresversammlung ist ein Protokoll -aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und von sämtlichen anwesenden -Mitgliedern des Vorstandsausschusses zu unterzeichnen ist. - - -§ 15. Kompetenzen der Jahresversammlung. - -Zur Zuständigkeit der Jahresversammlung gehört: - - ~a.~ Die Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresabrechnung sowie - der Abrechnung mit der Volkskasse; Entgegennahme des Berichts über - die Höhe der Ergänzungseinkommen. Jede Biene hat das Recht, hierüber - Fragen zu stellen und Aufschlüsse zu verlangen. Eine Beschlußfassung - darüber findet nicht statt. - - ~b.~ Die Beschlußfassung über Anträge des Vorstandsausschusses - betreffend die Verwendung eines Teiles der Ergänzungseinkommen für die - allgemeinen Zwecke und sozialen Einrichtungen des Bienenstocks. - - ~c.~ Die Wahl der Mitglieder des Vorstandsausschusses für das kommende - Jahr, und zwar für jedes Mitglied einzeln. - - ~d.~ Die freie Diskussion aller aus den Kreisen der Bienen kommenden - Anträge über Angelegenheiten der Volkskasse und der Bienenstöcke. Auf - Wunsch kann über solche Anträge eine Probeabstimmung stattfinden um - festzustellen, ob die Mehrheit für oder gegen einen solchen Antrag - ist. Ein Beschluß kann jedoch nicht gefaßt werden. Die auf diese Weise - zutage getretenen Wünsche dienen dem Vorstandsausschuß sowie der - Volkskasse als Anregungen zur Förderung des Gesamtinteresses. - -Diskussionen über Fragen der Politik und Religion sind verboten. - - -4. Teil. - -Pflichten und Rechte der Bienen. - - -§ 16. Pflichten der Bienen. - -Solche Brüder, welche in Bienenstöcken angestellt werden, heißen -Bienen. Sie werden solange als Bienen ihres Bienenstocks betrachtet, -als sie von demselben Einkommen oder Anteile beziehen, gleichgültig ob -aktiv oder inaktiv. - -Die Pflichten der Bienen sind grundsätzlich dieselben wie die der -Brüder, sie sind jedoch infolge ihres besonderen Verhältnisses zum -Bienenstock wesentlich erweitert. - -Die allgemeinsten und vornehmsten Pflichten der Bienen sind das Wirken -des einzelnen für die Gesamtheit im Sinne des Solidarismus sowie -unantastbare Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit. - -Im besonderen haben die Bienen folgende Pflichten: - - 1. Zahlung eines Bienenbeitrags an die Volkskasse in Höhe von 1% - sämtlicher ihnen von den Bienenstöcken als Gegenwert ihrer Arbeit - ausbezahlten Beträge. - - 2. Beziehen ihrer Lebensbedürfnisse und sonstigen Leistungen aus - Bienenstöcken, soweit dieselben hierzu ausreichen. - - 3. Anerkennung des Volksvertrags, des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke - und der Arbeitsordnung des Bienenstocks, in welchem sie tätig sind, - sowie Befolgung der im Interesse des Gesamtwohls vom Vorstandsausschuß - ihres Bienenstocks getroffenen Anordnungen und Disziplinarvorschriften. - - 4. Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags und der Bienenstöcke - den Organen der Volkskasse oder der Bienenstöcke unter Ausschluß der - Gerichte vorzulegen und sich deren Schiedsspruch zu unterwerfen. - - 5. Alle Handlungen zu unterlassen, welche der Volkskasse, den - Bienenstöcken, den Brüdern oder Bienen Nachteile bringen, und - beizutragen mit voller Kraft und ganzem Können zur Förderung der - Interessen und Zwecke der Volkskasse sowie zur Erreichung der größten - Leistung des Bienenstocks bei geringstem Aufwande, und zur geordneten - sachgemäßen Abwicklung seiner Geschäfte. - - 6. Auf Wunsch der Volkskasse oder des Vorstandsausschusses ihres - Bienenstocks kostenlose Übernahme kleiner Ämter, welche zur Pflege des - Solidarismus oder im Interesse der Organisation der Volkskasse, der - Bienenstöcke oder gemeinnütziger Zwecke notwendig erscheinen, sofern - sie dadurch ihren Berufspflichten nicht entzogen werden. - - 7. Keinerlei Provisionen, Geschenke oder Sondervorteile für ihre - Mitwirkung in den Angelegenheiten der Volkskasse und Bienenstöcke - anzunehmen oder zu geben. - - -§ 17. Die Bienenbeiträge. - -Bienen können an einem bestimmten Zeitpunkt solche volljährige Brüder -sein, welche ihren Brüderbeitrag (§ 27 des Volksvertrags) wenigstens -60 Monate lang ohne Einziehung des Brüderscheins geleistet haben, und -welche nach einer halbjährigen Probezeit in einem Bienenstock von dem -Vorstandsausschuß desselben zu Bienen erklärt wurden. Männer können vor -Erledigung ihrer Hauptmilitärpflicht nicht zu Bienen ernannt werden. - -Die Einzahlung der Bienenbeiträge an die Volkskasse geschieht durch -den Vorstand des Bienenstocks, der zu diesem Zweck 1% aller an die -Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit zur Auszahlung gelangenden Beträge -zurückbehält. - -Geleistete Bienenbeiträge werden niemals zurückvergütet. - - -§ 18. Bienenschein. Bienenakten. - -Der Bienenstock stellt jeder seiner Bienen eine Karte, Bienenschein -genannt, aus, welcher bei jeder Ausübung eines Bienenrechts als -Legitimation vorzulegen ist. - -Der Bienenschein ist persönlich und darf unter keinen Umständen -abgetreten werden. - -Der Bienenstock legt für jede seiner Bienen einen Bienenakt an, -welchem die Personalien, alle geleisteten Beiträge und erworbenen -Rechte, sowie die Unterbrechungen der Beitragsleistungen und etwaige -Einziehungen der Bienenscheine und deren Gründe eingetragen werden. -Bemerkungen über das politische oder religiöse Bekenntnis der Bienen -dürfen diese Akten nicht enthalten. - -Beim Austritt aus dem Bienenstock erhält die Biene gegen Auslieferung -ihres Bienenscheins einen neuen Brüderschein, welcher einen -vollständigen Auszug aus dem betreffenden Akt mit Ausnahme der Gründe -für etwaige Einziehungen enthält, und welcher ihr als Legitimation -gegenüber der Volkskasse und andern Bienenstöcken dient. Die alten -Brüder- und Bienenscheine werden zu den Akten gelegt. Auf Grund dieser -Akten tauscht der Bienenstock verlorne, eingezogene oder schadhaft -gewordene Scheine gegen neue um. Wechselt eine Biene ihren Bienenstock, -so wird deren Bienenakt dem neuen Bienenstock übergeben. - - -§ 19. Rechte der Bienen. - -Die Rechte der Bienen sind grundsätzlich dieselben wie die der Brüder, -sind jedoch infolge ihres besonderen Verhältnisses zum Bienenstock -wesentlich erweitert. - -Das allgemeinste und vornehmste Recht der Bienen ist das Eintreten der -Gesamtheit für jeden einzelnen im Sinne des Solidarismus. - -Im besonderen haben die Bienen folgende Rechte: - - 1. Volksräte auf Grund des Volksvertrags zu wählen und selbst zu - Volksräten gewählt zu werden, und während ihrer Tätigkeit als - Volksräte im vollen Bezuge ihrer Einkommen und Rechte aus ihrem - Bienenstock zu bleiben. - - 2. Neue Bienenstöcke auf Grund des Volksvertrags und des - Arbeitsvertrags der Bienenstöcke zu errichten, soweit der Stammfonds - der Volkskasse jeweils für die entsprechenden Haftungen ausreicht. - - 3. In vorhandenen Bienenstöcken, soweit es die Verhältnisse jeweils - gestatten, als Bienen angestellt zu werden. - - Angestellte Bienen können nur infolge Einziehung ihres Bienenscheins - (§ 20) entlassen werden. Krankheit, Invalidität oder allgemeine - Verhältnisse, wie Schwankungen der Konjunktur, Überproduktion u. - dgl. können niemals Entlassungen von Bienen begründen, letztere - werden vielmehr durch allgemeine Änderung der Arbeitszeit für alle - Bienen eines Bienenstocks oder gleichartiger Bienenstöcke eines - Bezirks oder des ganzen Landes nach den Beschlüssen des Volksrats - unter Aufrechterhaltung der Normaleinkommen ausgeglichen. Dagegen - können Bienen, wenn es die geschäftlichen Verhältnisse erfordern, - in andere Bienenstöcke versetzt werden. Bienen, deren Bienenstöcke - durch Feuersbrünste, Überschwemmungen oder Naturereignisse ganz oder - teilweise außer Betrieb kommen, werden bis zur Wiederaufnahme des - Betriebs von der Volkskasse andern Bienenstöcken zugeteilt. - - 4. Von den Bienenstöcken Waren und Leistungen für ihren eigenen Bedarf - und denjenigen ihrer unter 17 Jahre alten Angehörigen zu Bienenpreisen - gegen Barzahlung zu erhalten, soweit die vorhandenen Bienenstöcke - solche zu liefern imstande sind, und zwar in der Reihenfolge der - Anmeldung. - - Bienenpreis einer Ware ist derjenige Preis, welcher entsteht aus - der Verteilung der gesamten Betriebskosten des Bienenstocks auf die - Arbeitsprodukte desselben, also der wirkliche Selbstkostenpreis. - - 5. Lieferungen und Leistungen für Bienenstöcke auszuführen, soweit - solche zu vergeben sind. - - 6. Die Volkskasse zur Verwaltung ihrer Gelder und als Sparkasse für - ihre Ersparnisse zu benutzen gegen Auszahlung des vollen sich hieraus - ergebenden Zinsertrages. - - 7. In den Genuß aller Vorteile zu treten, welche durch das Bestehen - des Volksvertrags und des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke für Brüder - und Bienen vorhanden sind oder sein werden. - - 8. Bei Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags und der Bienenstöcke - kostenlosen Schiedsspruch durch die Organe der Volkskasse und der - Bienenstöcke zu erlangen. - - 9. Eine bestimmte Anzahl von Beamten, Meistern und Arbeitern ihres - Bienenstocks in den Vorstandsausschuß desselben zu wählen bzw. in - diesen Vorstandsausschuß gewählt zu werden. - - 10. Auf richtige und rechtzeitige Auszahlung der mit ihren - Bienenstöcken vereinbarten Normaleinkommen unter allen Umständen, - ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen - und Streiken. In diesen Ausnahmefällen beschließt der Volksrat - darüber, ob eine gänzliche oder zeitweise Aufhebung, oder eine - allgemeine, gleichmäßig verteilte Reduktion der Normaleinkommen - stattfinden muß. - - Die Normaleinkommen der Bienen werden zwischen diesen und dem - Vorstand des Bienenstocks frei vereinbart und der Genehmigung des - Vorstandsausschusses unterbreitet. Dabei sind die Fähigkeiten, das - Verhalten und die Leistungen der Bienen, d. h. der Nutzen, den sie der - Gesamtheit zu leisten imstande sind, ausschlaggebend. - - Akkordarbeit ist dabei nicht ausgeschlossen, sie gibt der Biene im - Gegenteil Gelegenheit zur Betätigung ihrer Talente und zur Erhöhung - ihres Normaleinkommens und damit aller andern Bezüge, welche demselben - proportional sind. - - Mit der zunehmenden Gesamtzahl der Dienstjahre in Bienenstöcken - soll (wenn nicht ausnahmsweise ganz besondere Gründe vorliegen) - keine Abnahme der Normaleinkommen eintreten, da die Gesamtzahl der - Dienstjahre als Biene als ein der Gesamtheit geleisteter Dienst - anerkannt wird. - - 11. Auf einen jährlichen, bei der Anstellung der Biene zu - vereinbarenden Erholungsurlaub bei Fortbezug der Normaleinkommen, zu - einem von dem Vorstand zu bestimmenden Zeitpunkte. - - 12. Auf richtige und rechtzeitige Auszahlung nach der jeweiligen - Jahresversammlung ihres Bienenstocks der Ergänzungseinkommen, soweit - solche vorhanden, nach Maßgabe dieses Arbeitsvertrags. - - 13. Während militärischer Übungen in Friedenszeiten, Krankheiten, - Wochenbetten und Folgen von Unfällen auf einen Zuschuß in der Höhe - der Hälfte ihrer Normaleinkommen, sowie freie ärztliche Behandlung zu - Hause oder in den Krankenhäusern des Bienenstocks; ferner kostenlose - Arzneien und Krankengeräte. Dieser Zuschuß beginnt mit dem Tage - des Aufhörens des Normaleinkommens und endet mit der Erklärung - des Chefarztes ihres Bienenstocks, daß die Krankheit zu Ende oder - Invalidität eingetreten ist. - - Die Krankheits- und Unfallszuschüsse, zu welchen auch die Anteile für - Invalidität infolge von Unfällen im Dienste gehören, kommen ebenfalls - unter allen Umständen, ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge - von Kriegen, Revolutionen und Streiken zur Auszahlung. - - 14. Im Falle der Invalidität und bei Erreichung des Seniorenalters - auf einen jährlichen Invaliditäts- bzw. Seniorenanteil, dessen - Höhe abhängt von der Anzahl der aktiven Dienstjahre als Biene in - Bienenstöcken, und dessen Maximalhöhe, wie folgt, festgesetzt ist: - - 1. bis 5. Dienstjahr 0,4 des letzten Normaleinkommens - 6. " 10. " 0,5 " " " - 11. " 15. " 0,6 " " " - 16. " 20. " 0,7 " " " - 21. " 30. " 0,8 " " " - 31. " 44. " 0,9 " " " - über 44 " 1,0 " " " - - Bei Berechnung der Dienstjahre kommen Unterbrechungen durch Urlaub, - Krankheit und militärische Übungen im Frieden nicht in Abzug. - - Diese Maximalsätze werden nur dann ausbezahlt, wenn der Anteilfonds - der Volkskasse dazu ausreicht. Andernfalls werden die Sätze für - alle Bienenstöcke gleichmäßig prozentual herabgesetzt. (§ 5 des - Volksvertrags.) - - Der Invaliditätsanteil beginnt mit dem Tage der Feststellung der - Invalidität durch den Chefarzt des Bienenstocks und endet mit dem - Aufhören der Invalidität ebenfalls nach der Erklärung desselben. - - Der Seniorenanteil beginnt mit dem vollendeten 65. Lebensjahr - (Seniorenalter) und endet mit dem Tode. Weist der Anteilfonds der - Volkskasse dauernde und beträchtliche Überschüsse auf, so können - dieselben verwendet werden zur langsamen, gleichmäßigen Herabsetzung - des Seniorenalters. - - 15. Witwen von männlichen Bienen haben das Recht, bis zu ihrem Tode - oder ihrer Wiederverehelichung auf einen Witwenanteil in der Höhe von - 0,4 der Normaleinkommen ihrer Männer im Augenblicke ihres Todes, wenn - sie aktiv waren, bzw. des Invaliditäts- oder Seniorenanteils, wenn sie - im Genuß solcher waren. - - Jedes von einer männlichen Biene hinterlassene Kind hat das Recht, bis - zur Großjährigkeit bzw. bei Töchtern bis zu ihrer Verheiratung auf ¼ - des Witwenanteils. Der Anteil für Witwen und Waisen zusammen darf 0,8 - des Normalbezugs des verstorbenen Manns nicht überschreiten. - - Diese Anteile beginnen mit dem Tage, welcher auf den Tod des Mannes - folgt. Sie werden nur an solche Witwen ausbezahlt, welche an diesem - Tage Schwestern sind, und nur an solche Waisenkinder, welche an diesem - Tage entweder noch nicht das 17. Lebensjahr erreicht haben, oder, - falls sie es überschritten haben, Brüder sind. - - 16. Doppelwaisen von Bienen haben das Recht, auf Kosten des - Bienenstocks bis zur ausreichenden Erwerbsfähigkeit, spätestens - Großjährigkeit erzogen zu werden, wobei dieselben Bedingungen - maßgebend sind wie für einfache Waisen. - - 17. Im Falle ihres Todes auf Kosten des Bienenstocks bestattet zu - werden, und zwar für alle Bienen in gleichen Formen. - - 18. Sämtliche Auszahlungen an aktive und inaktive Bienen bzw. deren - Witwen und Waisen erfolgen durch denjenigen Bienenstock, deren - Mitglieder sie sind bzw. zuletzt waren. - - -§ 20. Unterbrechung der Bienenrechte. Einziehung des Bienenscheins. - -Der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke ist ein freier und seitens -der Bienen freiwillig eingegangen. Die Nichterfüllung der in § 16 -aufgezählten Bienenpflichten bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus -dem Arbeitsvertrag und Verzicht auf die Bienenrechte. - -In diesem Fall hat derjenige Beamte der Volkskasse oder des -Bienenstocks, bei welchem in Ausübung seines Amts und bei Ausübung -eines Bienenrechts die Nichterfüllung der Bienenpflicht stattfindet, -den Bienenschein der betreffenden Bienen einzuziehen. - -Letztere können dagegen Einspruch bei dem Delegierten ihres -Bienenstocks erheben. Dieser legt den Fall demjenigen unbeteiligten -Bienenstock seines Bezirks vor, welcher darüber am besten zu urteilen -in der Lage ist, und dessen Vorstandsausschuß in kürzester Frist in -erster und letzter Instanz in einer Plenarsitzung darüber entscheidet, -wobei die betroffenen Bienen auf ihren Wunsch gehört werden müssen. -Zweifelhafte Fälle und solche, welche offensichtlich aus Unkenntnis, -Irrtum und ohne Absicht stattfanden, sind stets zugunsten der -betroffenen Bienen auszulegen. Bei Bestätigung der Einziehung wird -der Grund derselben in die Bienenakten eingetragen, der Bienenschein -eingezogen und durch Aufstemplung des Buchstaben ~E~ entwertet. - -Die bis zum Tage der Einziehung des Bienenscheins erworbenen Rechte -können unter keinen Umständen entzogen werden. Dagegen können die -Bienen freiwillig darauf verzichten. - -Nach Einziehung des Bienenscheins kann die Eigenschaft als Biene laut -§ 17 durch 60 Monate langes Einzahlen eines Brüderbeitrags an die -Volkskasse ohne neuerliche Einziehung wieder erworben werden. Der -entscheidende Vorstandsausschuß hat jedoch das Recht, je nach dem -Sachverhalt sofort beim Schiedsspruch oder später die Bienenrechte -schon nach 20 oder 40, statt 60 Monaten wieder zuzulassen. - - -5. Teil. - -Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich. - - -§ 21. Pflichten zur Volkskasse. - -Jeder Bienenstock übernimmt bei seiner Errichtung die Pflichten einer -Filiale der Volkskasse und hat die in seinem Wirkungskreis liegenden -Geschäfte der Volkskasse auf seine Kosten aber unter Leitung des -Delegierten der Volkskasse zu besorgen. Zu diesem Zwecke hat er dem -Delegierten die erforderlichen Räume, Beamten und sonstigen Hilfsmittel -unentgeltlich zu liefern. Wenn mehrere Bienenstöcke einen gemeinsamen -Delegierten haben, so teilen sie die Kosten der Geschäftsführung der -Delegierten pro rata ihrer Bienenzahl. - - -§ 22. Gegenseitige und gemeinsame Bezüge von Waren und Leistungen. - -Ein Bienenstock darf Waren und Arbeiten grundsätzlich nur an -Bienenstöcke, Bienen und Brüder liefern oder nur von solchen beziehen -und zwar nur zu Bienenpreisen. Nur wenn die Zahl und Leistungsfähigkeit -der Bienenstöcke, Bienen und Brüder hierzu nicht ausreicht, darf der -Bienenstock mit andern Firmen und Personen abschließen, wobei die -Bienenpreise nicht maßgebend sind. - -Die Bienenstöcke dürfen für Arbeiten ihres laufenden Betriebes nur -Bienen beschäftigen; die Zuziehung der Heimarbeit ist verboten. - -Für die Beschaffung derjenigen Materialien, Rohstoffe und Leistungen, -welche für mehrere Bienenstöcke dieselben sind, haben dieselben eine -gemeinsame Geschäftsstelle zu halten oder einen der Bienenstöcke mit -dem gemeinsamen Bezug zu beauftragen. Die Kosten werden pro rata der -bezogenen Mengen auf die beteiligten Bienenstöcke verteilt. - - -§ 23. Gegenseitige Tauschlager. - -Jeder Bienenstock hat ein Lager seiner eigenen Produkte und -der laufenden Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus andern -Bienenstöcken (mit der Beschränkung des § 21 auch aus andern Quellen) -zu halten und den Bienen und Brüdern zu Bienenpreisen abzugeben. Durch -diese Lager tauschen die Bienenstöcke ihre Arbeitsprodukte gegenseitig -gegen Verrechnung zu Bienenpreisen aus, sie heißen daher Tauschlager. - -Mehrere örtlich nicht zu weit voneinander entfernte Bienenstöcke -können ein Tauschlager gemeinsam halten bzw. getrennte Warengattungen -führen, die sich gegenseitig ergänzen. Die Volkskasse entscheidet im -Einzelfall, ob dies zulässig ist. Solche Waren, welche nicht auf Lager -gehalten werden können, hat jeder Bienenstock auf Verlangen der Bienen -oder Brüder zu Bienenpreisen zu besorgen. - -Für solche Waren, deren Verkauf nicht durch unmittelbare Lieferung -erfolgt, soll statt des Tauschlagers ein bloßes Musterlager gehalten -werden, nach dessen Mustern die bestellten Waren in kürzester -Lieferfrist geliefert werden. - -Jeder Bienenstock hat somit den andern Bienenstöcken als kostenlose -Absatzstelle ihrer Waren zu dienen. - - -§ 24. Allgemeine Gegenseitigkeitsverpflichtungen. - -Die Gegenseitigkeit der Leistungen und Unterstützungen ist -im weitesten Sinne aufzufassen, findet also auch statt für -Vertretungen, Auskünfte, für die Auszahlung der Zinsen, Rückzahlung -der Schuldscheine und sonstige Geldoperationen und geschäftliche -Erledigungen aller Art, jeweils gegen Verrechnung der erwachsenden -Selbstkosten. Im Zweifelsfalle entscheidet über den Umfang dieser -Gegenseitigkeitspflichten die Volkskasse. - -Die Bildung von Ringen, Syndikaten, Trusts zwischen mehreren -Bienenstöcken oder Gruppen von Bienenstöcken ist untersagt. - - -6. Teil. - -Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke. - - -§ 25. Allgemeine Grundsätze. - -Die Aufgabe des Bienenstocks gegen seine Bienen ist nicht erschöpft -mit der Erhöhung des Einkommens durch Auszahlung des vollen -Betriebserträgnisses, mit der Verminderung der Ausgaben durch die -Verteilungslager zu Bienenpreisen und mit dem Schutze der Bienen gegen -natürliche Ungleichheiten und soziale Schädlichkeiten durch seine -vorsorglichen Bestimmungen. Der Bienenstock hat außerdem die Pflicht, -alle diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche das Familienleben -heben, die Mühe und Sorge des Haushaltes sowie des Unterrichts und -der Erziehung der Kinder erleichtern und im weitesten Sinne für das -körperliche, geistige und sittliche Wohl der Bienen zu sorgen. - -Die in diesem Arbeitsvertrag vorgeschriebenen, für alle Bienenstöcke -obligatorischen Einrichtungen sind nur die wichtigsten zur Erreichung -dieser Ziele; dieselben sollen mit den Fortschritten der Zeit vermehrt, -verbessert und vervollständigt werden im Sinne des Solidarismus. - -Diese Einrichtungen können je nach der Sachlage jeweils einem einzigen -Bienenstock oder mehreren, örtlich nicht weit getrennten Bienenstöcken -gemeinsam gehören, letzteres jedoch nur ausnahmsweise, bei kleinen -Betrieben und mit Zustimmung des Direktoriums der Volkskasse. - -Sämtliche hierher gehörende Einrichtungen der Bienenstöcke stehen den -Bienen der betreffenden Bienenstöcke und ihren Familienmitgliedern zur -Verfügung: letztere, falls über 17 Jahre alt, müssen sich jedoch durch -ihren Brüderschein legitimieren. Die Brüder haben gegen Vorzeigung -ihres Brüderscheins ebenfalls das Recht der Benutzung, soweit die -Verhältnisse es jeweils gestatten. - - -§ 26. Einrichtungen für das körperliche Wohl. - -~a.~ *Ernährung.* Jeder Bienenstock hat eine geräumige, helle, gut -ventilierte und geheizte Speiseanstalt zu errichten, in welcher den -Benutzern nahrhafte, wohlschmeckende, gut zubereitete Speisen zu -Bienenpreisen verabfolgt werden, und in welchen Speisewärmer kostenlos -für diejenigen vorhanden sind, welche ihre Speisen selbst mitbringen. -Die Abgabe von Tee und Kaffee als Getränk hat darin unentgeltlich -stattzufinden. Auch muß dort gesundes Trinkwasser beliebig zur -Verfügung stehen. - -~b.~ *Wohnung.* Der Bienenstock hat für gesunde, helle, luftige und -geräumige Wohnungen für seine Bienen, sei es in eigenen oder fremden -Bauten zu sorgen und dieselben zu Bienenpreisen zu vermieten, aber -niemals zu verkaufen; auf Versorgung mit gutem Wasser und guter -Beleuchtung ist dabei hauptsächlich zu achten. Auch zur Beschaffung -behaglicher und praktischer Wohnungseinrichtungen zu Bienenpreisen -hat der Bienenstock mitzuwirken. Für ledige Bienen, sowohl Männer als -Frauen, sind Logierhäuser oder Heime anzulegen, welche ebenfalls zu -Bienenpreisen benutzbar sind. - -~c.~ *Gesundheitspflege.* Jeder Bienenstock hat ein vorzüglich -eingerichtetes Krankenhaus zu errichten mit Instrumentarium, Apotheke, -Krankenwagen oder Bahre, Medizinalbädern, Desinfektionsapparat etc. -Dasselbe soll eine getrennte Abteilung für Wöchnerinnen in Verbindung -mit einem Säuglingsheim haben, in welchen die Aufnahmen ohne -Unterscheidung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit stattfinden. - -Da, wo dieses Krankenhaus nicht auf dem Grundstück des Bienenstockes -steht oder sich nicht nahe genug befindet, ist im Bienenstock ein -Verbandslokal anzulegen (Samariterstube), welches nur diesem Zwecke -dient, mit den nötigen Betten, Instrumenten und Geräten. - -Diese Anstalten stehen unter der Leitung eines oder mehrerer Ärzte, -welche vom Bienenstock fest angestellt sind und zu demselben im -Verhältnis der Bienen stehen müssen. Ein Arzt kann auch mehreren -Bienenstöcken angehören. Diese Ärzte haben zu festgesetzten Zeiten, -während der Arbeitszeit der Bienen, Sprechstunde am Sitz des -Bienenstocks zu halten und die sich meldenden Kranken im Krankenhaus -des Bienenstocks oder zu Hause zu pflegen. Keine Kategorie von -Krankheiten ist hiervon ausgeschlossen. Sie haben ferner die Hygiene -der Wohnung und der Ernährung der Bienen und die Gesundheit der Kinder -derselben laufend zu überwachen, denselben mit Rat und Tat beizustehen -und ihr Hauptaugenmerk auf das Verhüten der Krankheiten, insbesondere -der Betriebskrankheiten, sowie auf die Unfallverhütung zu lenken. Sie -haben als Hausfreunde aufklärend und erzieherisch zu wirken und das -höchste Gut der Bienen, ihre Gesundheit, zu hüten. Sie haben ferner -die Hygiene sämtlicher Betriebe des Bienenstocks sowie seiner Schulen -und Erziehungsanstalten laufend zu überwachen und eine Statistik der -Hygiene ihres Bienenstocks zu führen. - -Die Ärzte werden hierbei unterstützt durch fest angestellte -Pflegeschwestern und Heilgehilfen sowie im Nebenamt durch eine Anzahl -Bienen des Bienenstocks, welche im Samariterdienst ausgebildet sind. - -Zu den obligatorischen Hygienemaßnahmen der Bienenstöcke gehören noch -die vollkommensten Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und zur -Verhütung der Betriebskrankheiten, gesonderte Umkleide- und Waschräume -für die Bienen, sowie Dusche-, Wannen- und Schwimmbäder; endlich -Spiel- und Turnplätze, möglichst in Verbindung mit den Schulen. Der -Bienenstock hat alljährlich eine möglichst große Anzahl von Kindern in -Ferienkolonien zu schicken. Ferner sollen die Bienenstöcke möglichst -Genesungsheime für Rekonvaleszenten errichten. - -Die Benutzung sämtlicher Hygieneeinrichtungen ~sub c.~ ist kostenlos, -nur für die Ferienkolonien können die beteiligten Eltern, eventuell -auch der Stipendienfonds, zu Beiträgen herangezogen werden. - - -§ 27. Einrichtungen für das geistige und sittliche Wohl. - - -~a.~ Erziehung, Unterricht und Fortbildung. - -Die Bienenstöcke haben zur kostenlosen Benutzung zu halten: - - 1. Kinderhorte und Kleinkinderschulen; - - 2. Elementarschulen, da wo die vorhandenen Volksschulen nicht - ausreichen oder zu weit entfernt sind; - - 3. gesonderte Lehrlingswerkstätten mit bezahlten Lehrlingen in - obligatorischer Verbindung mit Fortbildungsschulen, deren Kurse nur in - den Tagesstunden stattfinden; - - 4. Haushaltungsschulen für nicht mehr schulpflichtige Mädchen in - Verbindung mit den Heimen für ledige weibliche Bienen; - - 5. Schulen für weibliche Erwerbsarbeiten für nicht mehr - schulpflichtige Mädchen, zugleich Näh- und Strickschule für - schulpflichtige Mädchen, deren Kurse nur in den Tagesstunden - stattfinden dürfen; - - 6. an den Abenden und eventuell Sonntags Vortragszyklen (möglichst - mit Projektionen) oder sonstigen anschaulichen Vorführungen für - Erwachsene über nützliche und bildende Themen, z. B. Samariterwesen - und Krankenpflege, Literatur, Volkswirtschaft, Geschichte, Kunst und - Kunstpflege etc., in erster Linie aber über das Wesen und den Nutzen - des Solidarismus; - - 7. eine Bibliothek guter Bücher. - -Sämtliche Schulen und Vorträge werden gehalten teils von hierzu -speziell angestellten Bienen, teils von dem Personal der Bienenstöcke -im Nebenamt. - - -~b.~ Geselligkeit und Erholung. - -Jeder Bienenstock hat zur Pflege des Gefühls der Zusammengehörigkeit -und der Einigkeit einen Gesellschaftssaal oder ein Gesellschaftshaus -zu errichten mit Restaurant und möglichst mit Garten zur kostenlosen -Benutzung entweder für einzelne oder für zwanglose Zusammenkünste -geselliger Vereinigungen und zur Veranstaltung von bildenden -Unterhaltungen, Theatervorstellungen, Musik- und Gesangsvorträgen, -sowie von Spielen, Turn- und Sportübungen und Ausflügen. Es soll -hiermit verbunden sein ein Lesezimmer mit guten Zeitschriften und -Büchern. - -Im Restaurant des Gesellschaftshauses werden Speisen und Getränke zu -den Bedingungen des § 26 ~a~ verabreicht. - - -§ 28. Stipendienfonds. - -Der Stipendienfonds des Bienenstocks dient für solche Zwecke, welche -im Arbeitsvertrag nicht speziell vorgesehen sind, insbesondere für -folgende: - -Ermöglichung höherer Studien für besonders hervorragende Leute, -Studienreisen und Ausstellungsreisen für Ausbildung in speziellen -Fragen oder Branchen, Unterstützungen bei ungewöhnlich schweren -Umständen, zur Erhöhung von Senioren-, Invaliditäts-, Witwen- und -Waisenanteilen in den Übergangszeiten, solange die Dienstzeiten noch -nicht lange genug sind, um zu genügend hohen Anteilen zu berechtigen, -Unterstützung solcher Kranker oder Erholungsbedürftiger, welche -besonders lange, kostspielige oder auswärtige Kuren gebrauchen, -Beteiligung an Ferienkolonien, eventuell Beteiligung an gemeinnützigen -Bestrebungen, welche nicht direkt mit der Volkskasse und den -Bienenstöcken zusammenhängen. - -Über die Verwendung des Stipendienfonds beschließt der -Vorstandsausschuß des Bienenstocks. Entsprechend den rein -wirtschaftlichen Zwecken des Bienenstocks dürfen hierbei niemals -gesonderte konfessionelle oder politische Interessen unterstützt werden. - - -7. Teil. - -Übergangsbestimmungen. - - -§ 29. - -Da der gegenwärtige Text des Arbeitsvertrages voraussetzt, daß -sowohl die Volkskasse als eine größere Anzahl von Bienenstöcken mit -ihrer gesamten Organisation schon bestehen, so sind für den Anfang, -solange das noch nicht der Fall ist, besondere Übergangsbestimmungen -erforderlich, welche sich auf die ersten Maßnahmen zur Herbeiführung -dieser Organisationen selbst bis zu ihrem völligen Funktionieren -beziehen. - -Diese Bestimmungen können hier nicht im einzelnen gegeben werden, da -sie von den jeweiligen Verhältnissen abhängen. Sie werden sich u. a. -beziehen auf den Anstellungsmodus der ersten Bienen, bevor die Beiträge -während der vorgeschriebenen Anzahl Monate geleistet werden konnten u. -dgl. - - - - -Fußnoten: - -[1] Statistischen Beweis hierfür siehe Anhang 1, Seite 71. - -[2] Dieser Arbeitsvertrag der Bienenstöcke kommt im nächsten Kapitel -zur Besprechung. - -[3] Statistischen Beweis hierfür siehe Anhang 2, Seite 73. - -[4] Andere, weniger wichtige Formen von Bienenstöcken siehe Anhang 3, -S. 74. - -[5] Schmoller. - -[6] Siehe Anhang 4, Seite 75. - -[7] Das Warenhaus als Privatunternehmen hat keinen gemeinnützigen -Zweck; es ist hier bloß erwähnt um zu beweisen, daß die Technik des -Betriebes großer Warenlager etwas durchaus bekanntes, keinerlei -Schwierigkeiten bietendes ist. - -[8] Siehe Anhang 5, Seite 77. - -[9] Beweis hierfür siehe Anhang 6, Seite 78. - -[10] Siehe Anhang 5, Seite 77. - -[11] Siehe Anhang 7, Seite 82. - -[12] Der Gesamtschaden des großen amerikanischen Kohlenarbeiterstreiks -1902 betrug nach der offiziellen Feststellung durch das Schiedsgericht -396 Millionen Mark, der amerikanische Stahlarbeiterstreik 1901 kostete -100 Millionen Mark, der belgische Generalstreik im Jahre 1902: 3 -Millionen Franks täglich. - -[13] Siehe Anhang 8, Seite 83. - -[14] Siehe Anhang 9, zwischen Seite 84 und 85. - -[15] Durchschnittlicher Jahreslohn 700-1000 Mark. Siehe Anhang 1, Seite -71. - -[16] Siehe Anhang 8, S. 83. - -[17] Siehe Anhang 6, Seite 78. - -[18] Siehe Anhang 1, Seite 71. - -[19] Siehe Anhang 1, Seite 71. - -[20] Siehe Anhang 6, Seite 78. - -[21] Vorbilder dazu sind schon vorhanden bei einigen englischen -Genossenschaften, welche ganze Stadtanleihen übernommen haben. - -[22] Siehe Anhang 1, Seite 71, und Anhang 6, Seite 78. - -[23] Diese Summe von 200 Mark als Gesamt-Jahresausgabe pro Kopf im -Mittel dürfte wohl wesentlich zu niedrig gegriffen sein. - -[24] Nach der Zeitschrift des Kgl. Preußischen Statistischen Bureaus -1902. - -[25] Der Rest von M. 1191990 wahrscheinlich für Tantiemen, Vorträge -etc. verwendet. - -[26] Siehe Beilage Nr. 1 zum Volksvertrag. - -[27] Beispiel: Bei 9 Volksräten müssen mindestens 7 anwesend sein, -denn ¾ × 9 = 6¾, aufgerundet auf 7. -- Bei 10 Volksräten müssen -8 anwesend sein, denn ¾ × 10 = 7½, aufgerundet auf 8. -- Bei 11 -Volksräten ebenfalls 8, denn ¾ × 11 = 8¾, abgerundet auf 8. - -[28] Um die verschiedenen Kategorien von Beamten in ihrem Verhältnis -zur Volkskasse zu unterscheiden, genügt es, einfach Ordnungszahlen -einzuführen und z. B. einen Anfänger oder Lehrling als Primus, einen -ungelernten Gehilfen oder Handlanger als Sekundus, das gelernte -laufende Personal für die niederen Arbeiten als Tertius, einen -Vorarbeiter oder mittleren Verwaltungsbeamten als Quartus zu bezeichnen -u. s. w. bis hinauf zu dem höchsten leitenden Beamten oder Dezimus. -Mehr als zehn Stufen sind nicht erforderlich. Diese oder ähnliche -Worte bezeichnen genau das Verhältnis zur Gesamtverwaltung, ohne die -Bedeutung eines Titels zu haben oder als solche gebraucht werden zu -können. - -[29] Muster eines Brüderscheins siehe Beilage Nr. 2 zum Volksvertrag. - -[30] Senioren sind diejenigen Bienen, welche durch die Zahl ihrer -Dienstjahre das Recht erworben haben, ihr volles Normaleinkommen weiter -zu beziehen ohne zu arbeiten. Es ist damit nicht notwendig der Begriff -des Alters zu verbinden. Die Senioren sind infolge ihrer Dienste eine -Art Ehrenmitglieder der Bienenstöcke. - -[31] Um die verschiedenen Kategorien von Bienen in ihrem Verhältnis -zum Bienenstock zu unterscheiden, genügt es, einfache Ordnungszahlen -einzuführen, z. B. einen Anfänger oder Lehrling als Primus, einen -ungelernten Gehilfen oder Handlanger als Sekundus, einen gelernten -Handwerker als Tertius, einen Vorarbeiter als Quartus usw. zu -bezeichnen, bis etwa hinauf zu dem höchsten leitenden Beamten, welcher -ein Dezimus wäre. Dieselben Bezeichnungen wären in analoger Weise auf -die Verwaltungsbeamten anzuwenden. Mehr als zehn Stufen sind nicht -erforderlich. Diese oder ähnliche Worte bezeichnen genau das Verhältnis -zur Gesamtverwaltung, ohne die Bedeutung eines Titels zu haben oder als -solcher gebraucht werden zu können. - - -Anmerkungen zur Transkription: - -In "Dieser Vertrag heißt »*Arbeitsvertrag der Bienenstöcke*«." stand -nach "Arbeitsvertrag" ein zusätzliches schließendes Anführungszeichen. -Dieses wurde entfernt, da der ganze Terminus gesperrt gedruckt und von -Anführungszeichen umschlossen ist. - -In "Diese Wohnungen dürfen niemals an die Bienen verkauft werden, um -ein Abhängigkeitsverhältnis derselben vom Bienenstock zu vermeiden." -stand Anhängigkeitsverhältnis und wurde zu Abhängigkeitsverhältnis -geändert. - - - - - - -End of the Project Gutenberg EBook of Solidarismus, by Rudolf Diesel - -*** END OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK SOLIDARISMUS *** - -***** This file should be named 58351-8.txt or 58351-8.zip ***** -This and all associated files of various formats will be found in: - http://www.gutenberg.org/5/8/3/5/58351/ - -Produced by Peter Becker, Heike Leichsenring and the Online -Distributed Proofreading Team at http://www.pgdp.net - -Updated editions will replace the previous one--the old editions will -be renamed. - -Creating the works from print editions not protected by U.S. copyright -law means that no one owns a United States copyright in these works, -so the Foundation (and you!) can copy and distribute it in the United -States without permission and without paying copyright -royalties. 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